deutsche investmentsteuerreform ......x basiszins (derzeit 1,10% lt. bmf v. 4.1.2016) x 0,7 (30%...
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DEUTSCHE INVESTMENTSTEUERREFORM: AUSWIRKUNGEN UND PRAKTISCHE UMSETZUNG BEI DEPOTBANKEN UND FONDSGESELLSCHAFTEN
Baumgartner & Partner informiert
Baumgartner & Partner PartG mbB
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I. Hintergründe der Reform
II. Systemwechsel
III. Investmentfonds
IV. Spezial-Investmentfonds
V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)
Agenda
8. März 2017
Europarechtliche Bedenken bzgl. der derzeitigen Investmentfondsbesteuerung(Gleichbehandlung in-/ausländische Fonds, § 6 InvStG n. F.)
Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit (Cum/Cum, Cum-Ex, Bondstripping,
Koppelungsgeschäfte)
Vereinfachung und Reduzierung der Komplexität im Massenverfahren /Beseitigung von
Systemfehlern
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I. HINTERGRÜNDE DER REFORM
Gründe für die Investmentsteuerreform
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18. Januar 2017
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I. Hintergründe der Reform
II. Systemwechsel
III. Investmentfonds
IV. Spezial-Investmentfonds
V. Technische Umsetzung in WM-Daten
Agenda
8. März 2017
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Aktuelles System
II. SYSTEMWECHSEL
5
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Alle
AIF
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sin
dInvestmentfonds
- alle OGAW- offene AIF, die bestimmte Voraussetzungen
erfüllen
Personen-Investitionsgesellschaften
§ 18 InvStG
Kapital-Investitionsgesellschaften19 InvStG
OGAW (§ 1 Abs. 2 KAGB)
AIF(§ 1 Abs. 3 KAGB)
Alle Investmentvermög
en, die keine OGAW sind
Investmentfondsbesteuerung
Allg. Besteuerungsregeln PersG
KapitalG-Besteuerung mit Anpassungen
Aufsichtsrecht Steuerrecht
8. März 2017
Investmentfonds (§§ 6 – 24 InvStG n. F. )Intransparente Besteuerung
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Künftiges System
II. SYSTEMWECHSEL
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Aufsichtsrecht
Alternative InvestmentfondsAIF iSd § 1 Abs. 3 KAGB
OGAW § 1 Abs. 2 KAGB1-Anleger Fonds und fondsähnliche Vehikel
Spezial-Investmentfonds (§§ 25 – 52 InvStG n. F. )Semi-transparente Besteuerung
AIF in der Rechtsform einer PersG (bzw.
vergleichbare ausländische
Rechtsformen)=> Allg. Besteuerungs-
regeln
8. März 2017
Erstmalige Anwendung ab 01.01.2018
Ggf. Rumpfgeschäftsjahr 31.12.2017, soweit Fonds vom Kalenderjahr abweichendes Fondsgeschäftsjahr
Fristverlängerungen
Veröffentlichung Besteuerungsgrundlagen für Rumpf-GJ 2017 => 12 Monate (31.12.2018)
Beschlussfassung über Ausschüttungen für Rumpf-GJ 2017 => 8 Monate
Veräußerungs-/Anschaffungsfiktion zum 31.12.2017
Ermittlung durch inländische depotführende oder Verwahrstelle bis spätestens 31.12.2020
Gesonderte Feststellung der Veräußerungsgewinne zum 31.12.2017, wenn der Gewinn der Besteuerung
nach dem Einkommen unterliegt (tarifliche ESt)
Besteuerung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung
Zwischengewinn: kein KESt-Abzug ohne Liquiditätszufluss
Aufschiebende Besteuerung nach altem Recht
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Anwendungsregeln (1)
II. SYSTEMWECHSEL
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8. März 2017
Teilweise Aushebelung des Bestandsschutzes für Anteile im PV
Bei sog. Alt-Anteilen im PV (Anschaffung vor 01.01.2009) bleiben Wertveränderungen bis zum31.12.2017 steuerfrei
Ab 01.01.2018 eintretende Wertveränderungen sind steuerpflichtig
Aber Freibetrag i.H.v. EUR 100.000,- für Wertsteigerungen ab dem 01.01.2018 auf ehemalig
bestandsgeschützte Altbestände
Jährliche gesonderte Feststellung des Freibetrages durch Wohnsitzfinanzamt des Anlegers
Freibetrag lebt bei Verlusten aus Alt-Anteilen wieder auf
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Anwendungsregeln (2)
II. SYSTEMWECHSEL
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8. März 2017
Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB
Unterscheidung OGAW und AIF entfällt für investmentsteuerliche Zwecke
Einhaltung von Anlagebestimmungen entfällt (keine Beschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände)
Fiktive Investmentfonds
1-Anleger-Fonds, Abgrenzung erfolgt durch BMF-Schreiben, Steuersystem soll nicht über bloße Satzungsregelungaushebelbar sein
Vermögensverwaltende KapG, die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen (z.B. SPF)
keine Anwendung auf:
Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB
Personengesellschaften und vergleichbare ausländische Rechtsformen (teilweise keine eindeutige Vergleichbarkeit)
REITs i. S. Reit-Gesetz
Anwendung auf in- und ausländische Investmentvehikel (OGAW und AIF) gleichermaßen, d. h. keineUnterscheidung!
Sondervermögen gelten Kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Personengesellschaft
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II. SYSTEMWECHSEL
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8. März 2017
Anwendungsbereich
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Übergang altes zu neuem Recht § 56 InvStG
II. SYSTEMWECHSEL
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8. März 2017
Depotbank
Fiktive Veräußerungsergebnisse für alle Fondsbestände und Anteile an Kapital-Investitionsgesellschaften zum 31.12.2017 ermitteln. als „Rucksack“ bis zum tatsächlichen Verkauf
Grundsätzlich Frist bis 31.12.2020 aber tatsächlich vorher erforderlich, da erste Veräußerungen bereits am 02.01.2018 möglich und Angabe auch bei Depotüberträgen erforderlich ist.
-> Anpassungen Tax Box-Verfahren
Kundenfragen beantworten
Fondgesellschaft
Prüfung erforderlich, ob das Investmentvehikel zukünftig unter das neue InvStG fällt.
Kundenanfragen beantworten
Statusbescheinigung beantragen.
Wahl des "richtigen" Besteuerungssystems bei Spezial-Investmentfonds.
Letztmalige Ertragsermittlung nach § 5 InvStG a. F. auf den 31.12.2017. Ggf. Rumpf-Geschäftsjahr zum 31.12.2017. Verlängerte Fristen nur für Rumpf-GJ nicht für normale.GJ.
Ausschüttungspolitik optimieren:steuerfreie Ausschüttungen noch in 2017 vornehmen; steuerpflichtige Ausschüttungen bei Fonds mit Teilfreistellungen ggf. erst in 2018.
Umsetzungsschritte Depotbank
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2017 2018 2019 2020
II. Systemwechsel
Inkrafttreten der Investmentsteuerreform
Umsetzung Berechnungslogiken für
KESt-Einbehalt und Erstattung (verspätete
Vorlage Statusbescheinigung)
Neue Prozesse für Spezial-Investmentfonds
und steuerbefreite Anteilsklassen
01.01.2018
Für die Ermittlung der fiktiven Veräußerungsergebsnissezum 31.12.2017 grundsätzlich Frist bis 31.12. 2020 (tatsächliche Ermittlung wahrscheinlich vorher erforderlich, da erste tatsächliche Veräußerung bereits am 02.01.2018 möglich ist und Angabe auch bei Depotüberträgen erforderlich ist).
31.12.2020
Fiktive Veräußerungsgewinne für
alle Fondsbestände und Anteile an Kapital-
Investitionsgesellschaften
31.12.2017
• Steuererstattungs-prozesse steuerbegünstigte Anleger nach § 8
• Investmentanteil-Bestandsnachweis erstellen (Depotbank des Anlegers)
01.01.2019
Erstmalige Vorabpauschale am
02.01.2019
02.01.2019
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I. Hintergründe der Reform
II. Systemwechsel
III. Investmentfonds
1. Fondsebene
2. Anlegerebene
3. KESt-Einbehalt
4. Vorabpauschale
5. Teilfreistellung
6. Steuerbefreite Anteilseigner
7. KESt in Auslandsfällen
IV. Spezial-Investmentfonds
V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)
Agenda
8. März 2017
Leitgedanke: Trennungsprinzip
Investmentfonds unterliegt KSt und ggf. der GewSt, soweit Deutschland international einBesteuerungsrecht zusteht (§ 6 Abs. 2 S. 1 InvStG n. F.)
Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto, ohne Werbungskosten)
Inländische Immobilienerträge (netto, nach Werbungskosten) = EK aus V+V Inland, Gewinne aus derVeräußerung von im Inland belegenen Grundstück und grundstücksgleichen Rechten unabhängig vonder Haltedauer! (wobei Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerfreisind, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt)
Auffangtatbestand für sonstige Einkünfte, d.h. solche i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG
Im Übrigen ist der Fonds von der KSt befreit (Zinsen, VG, ausl. Dividenden, ausl.Immobilienerträge)
Gleichstellung in- und ausländischer Investmentfonds
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III. INVESTMENTFONDS
1. Fondsebene
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8. März 2017
Kapitalertragsteuereinbehalt
Bei inländischen Dividenden und
Sonstigen Einkünften iSd. § 49 Abs. 1 EStG mit Steuerabzug (z. B. Zinsen aus
Wandelanleihen, Gewinnobligationen, rentenähnlichen Genussscheinen)
Steuerabzug iHv. 14,218% zzgl. 5,5% SolZ = 15%
Abgeltungswirkung
Nicht 15% zzgl. 5,5% SolZ wegen Quellensteuersätzen in DBAs (Achtung: Sonstige Einkünfte
ggf. DBA-mäßig als Zinsen zu qualifizieren ggf. kein Besteuerungsrecht für Deutschland)
Veranlagung zur Körperschaftsteuer (KSt)
KSt 15% zzgl. 5,5% SolZ
Inl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Veräußerungsgeschäfte inländische Grundstücke
Sonstige inländische Einkünfte iSd. § 49 Abs. 1 EStG ohne Steuerabzug, z.B. Zinsen auf mit
deutschem Grundbesitz besichertem Fremdkapita
Sowohl Kapitalertragsteuereinbehalt als auch Veranlagung gilt für in- und
ausländische Investmentfonds gleichermaßen
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III. INVESTMENTFONDS
1. Fondsebene
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8. März 2017
Investmentfonds ist auch GewSt- Subjekt
Persönliche Steuerbefreiung des Investmentfonds, wenn
Objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftlicheRechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und
eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfangausgeschlossen ist (Ausnahme Immobiliengesellschaften)
die allg. Grundsätze zur Abgrenzung der gewerblichen von der vermögensverwaltenden Tätigkeit sindbei Investmentfonds nur eingeschränkt geeignet.
vgl. BMF Schreiben vom 03.03.2015
Keine Infektion anderer Einkünfte (partielle Gewerbesteuerpflicht)
Bagatellregelung in § 15 Abs. 3 InvStG n. F.: Einnahmen aus aktiver unternehmerischerBewirtschaftung < 5%
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
1. Fondsebene
„Erträge aus Investmentfonds“ wird als neuer Einkünftetatbestand in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.eingeführt, Art. 3 des InvStRefG, § 16 InvStG n. F.
Ausschüttungen des Investmentfonds (inkl. Substanz, Rückzahlung von Einlagen; Ausnahme:Liquidation)
Gewinne aus der Veräußerung/Rückgabe/Entnahme von Investmentanteilen
Vorabpauschale
Zwischengewinnbesteuerung entfällt
Keine Anwendung von § 8b KStG/ § 3 Nr. 40 EStG, aber ggf. Teilfreistellungen
Eine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten ist vorrangig (§ 20 Abs. 8 EStG)
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2. Anlegerebene
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
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Schaubild Abzug Kapitalertragsteuer
III. INVESTMENTFONDS
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Girokonto des Anlegers
Inl. AG
Hauptverwahrstelle /CBF
Fondsdepotbank
„Investmentfonds“
Anlegerdepotbank
Finanzamt der Depotbank
Finanzamt des Investmentfonds
Entrichtung der KSt i.H.v. 15% nach
§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG
Ggf. Erstattung zu viel entrichteter KSt
Vorlage der Status-bescheinigung nach §7 Abs. 3 InvStG n. F.Erteilung einer
Statusbescheinigung
Antrag durch den Investmentfonds (KVG)
8. März 2017
3. KESt-Einbehalt
Bruttodividende EUR 100,00
Nettodividende EUR 85,00
Grundsätzlich beträgt die Kapitalertragsteuer 25% zzgl. SolZ auf inländischeBeteiligungseinkünfte und bestimmte sonstige Einkünfte
Reduktion auf 15% inkl. SolZ bei Vorlage einer Statusbescheinigung
Soweit Steuerpflichtige Einkünfte (§ 6 Abs. 2 InvStG n. F.) der Kapitalertragsteuer in Höhe von15% unterliegen abgeltende Wirkung (§ 7 Abs. 1 und 2 InvStG n. F.)
Zur Anwendung § 7 Abs. 1 InvStRefG muss dem Entrichtungspflichtigem (Depotbank) eineStatusbescheinigung seitens des Investmentfonds vorgelegt werden (§ 7 Abs. 3 InvStG n. F.)
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Allgemein
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8. März 2017
3. KESt-Einbehalt
III. INVESTMENTFONDS
Statusbescheinigung (amtlicher Vordruck) erhält Investmentfonds auf Antrag beim zuständigenFinanzamt (§ 7 Abs. 4 und 5 InvStG n. F.)
Anforderung normalerweise ex ante
Bescheinigung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung erteiltwerden
Gültigkeit der Statusbescheinigung beträgt maximal 3 Jahre
Legt Investmentfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eineStatusbescheinigung vor oder weist der Investmentfonds nach, dass Voraussetzungen nach den §§ 8 bis10 vorliegen
Entrichtungspflichtiger hat dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstatten, die dennach § 7 Absatz 1 InvStG n. F. vorzunehmenden Steuerabzug übersteigt
Erkennt der Fonds, dass Voraussetzungen für die Erteilung der Statusbescheinigung weggefallen sind, istBescheinigung unverzüglich zurückzugeben
Finanzbehörde kann Statusbescheinigung ebenfalls jederzeit zurückfordern
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Investmentfonds
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8. März 2017
3. KESt-Einbehalt
III. INVESTMENTFONDS
Aufgrund Statusbescheinigung Steuerabzug von 14,218 % KESt und 5,5% SolZ (15 %Gesamtbelastung) auf inländische Beteiligungseinnahmen
Ggfls. nachträgliche Berücksichtigung der Statusbescheinigung aufgrund verspäteter Vorlageerforderlich
Wenn bereits eine Steuerbescheinigung erteilt, erfolgt die Erstattung erst nach Rückgabe derbereits ausgestellten Steuerbescheinigung (Anpassung zum bisherigen Prozess erforderlich)
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Depotbank: Verwahrstelle; Kunde: Investmentfonds
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8. März 2017
3. KESt-Einbehalt
III. INVESTMENTFONDS
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Kapitalertragsteuerabzug
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8. März 2017
Depotbank
Weitergeltung bisherige NV-Bescheinigungen in einem Übergangszeitraum?
Erstattungsprozesse implementieren
Fristenkontrolle (Erstattungsantrag über Entrichtungsverpflichteten nur innerhalb 18 Monaten nach Zufluss)
Steuerbescheinigungen erstellen (Rückforderung alter Steuerbescheinigungen vor Neuausstellung erforderlich)
Fondgesellschaft
Statusbescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragen
Vorlage bei Verwahrstelle bzw. beim Entrichtungsverpflichteten
Fristenkontrolle für Erstattungsanträge (18 Monate nach Zufluss / 2 Jahre nach Ende des Geschäftsjahres)
III. INVESTMENTFONDS
3. KESt-Einbehalt
Es gibt keine ausschüttungsgleichen Erträge mehr => Vermeidung der dauerhaftenSteuerstundung durch Thesaurierung
Ziel: Versteuerung der risikolosen Marktverzinsung
Basiszins § 203 Abs. 2 BewG (von der Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicherAnleihen)
Zuflussfiktion zum ersten Werktag des nachfolgenden Kalenderjahres (bei vorherigerVeräußerung kein Ansatz)
Besteuerung als Erträge aus Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.
keine Vorabpauschale bei
zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen nach § 5
betrieblicher und privater Altersvorsorge
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Vorabpauschale , § 18 InvStG n. F.
III. INVESTMENTFONDS
4. Vorabpauschale
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8. März 2017
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Vorabpauschale Berechnung
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Erster RNP zu Beginn des Kalenderjahres
x Basiszins (derzeit 1,10% lt. BMF v. 4.1.2016)x 0,7 (30% Werbungskostenpauschale)
Aber: Begrenzung auf maximale Wertsteigerung während des Kalenderjahres, d.h. Letzter RNP ./. erster RNP + Ausschüttungen innerhalb des Jahres
Deckelung auf tatsächliche Wertsteigerung
= Basisertrag
./. Ausschüttung während des Kalenderjahres Begrenzung auf minimal 0,00, keine negative Vorabpauschale
= Vorabpauschale (Anlegerebene)
./. 1/12 pro vollem Monat vor Erwerb Begrenzung bei unterjährigem Erwerb
= geminderte Vorabpauschale (sofern unterjähriger Erwerb)
x Teilfreistellung
= steuerpflichtige Vorabpauschale
III. INVESTMENTFONDS
4. Vorabpauschale
Bei Veräußerung der Fondsanteile
Minderung des VG um die während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschale
Ansatz in voller Höhe vor Teilfreistellung
mindert VG auch, wenn diese z.B. aufgrund des Sparer-Pauschbetrages nicht besteuert wurde
kann auch zu Verlust führen
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Vorabpauschale
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
4. Vorabpauschale
Wenn Vorabpauschale < tatsächlich erzielte Rendite
Steuerstundungseffekt bei thesaurierenden Fonds bis zur Veräusserung der Anteile
Wenn Vorabpauschale > tatsächlich erzielte Rendite
Ansatz der Wertsteigerung als Ertrag
Keine Vorabpauschale für folgende Anleger:
betriebliche Altersversorgung
private Lebensversicherung
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Fazit
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
4. Vorabpauschale
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Vorabpauschale § 18 InvStG
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8. März 2017
Depotbank
Umsetzung Berechnungslogiken für KESt-Einbehalt bis 01.01.2019 erforderlich (erstmalige Vorabpauschale am 02.01.2019)
Steuerbelastung auf Konto des Anlegers: Inanspruchnahme von Kreditlinien bei nicht ausreichend gedeckten Konten & Meldung an Finanzamt bei fehlendem Steuereinbehalt
Fondgesellschaft
Ggf. Mindestausschüttung für Steuerliquidität?
Vermeidung einer Vorabpauschale möglich bei z. B. Ausschüttung in Höhe der maximalen Vorabpauschale (RNP 1.1. x Basiszins x 0,7)
III. INVESTMENTFONDS
4. Vorabpauschale
Zweck: Pauschalierte Neutralisierung der Vorbelastung auf Fondsebene
Maßgeblich ist die fortlaufende Investition gemäß den Anlagebedingungen
Einzelnachweis durch Anleger in der Veranlagung möglich, falls keine Hinweise inAnlagebedingungen
Keine Kombination von Aktien- und Immobilienfreistellung
Gilt für Ausschüttung, Vorabpauschale und Veräußerung
Achtung: Veräußerungsfiktion nach § 22 InvStG n. F., wenn sich der Teilfreistellungssatz ändertoder die Voraussetzung für eine Teilfreistellung wegfallen
Besteuerung erst bei tatsächlichem Verkauf
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Teilfreistellung, § 20 InvStG n. F.
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
5. Teilfreistellung
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Teilfreistellung
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Art des Investment-fonds
Voraussetzungen Höhe der FreistellungNatürliche Person im PV
Höhe der FreistellungNatürliche Person im BV
Höhe der FreistellungKörperschaft
Aktienfonds Mind. 51% Kapitalbeteiligungen
30% 60% 80%
Immobilienfonds Mind. 51% Immobilien oder ImmoGes
60% 60% 60%
Ausl. Immobilienfonds
Mind. 51% ausl. Immobilien oder ImmoGes
80% 80% 80%
Mischfonds Mind. 25% Kapitalbeteiligungen
15% 30% 40%
Dachfonds: Status als Aktienfonds gefährdet, da max. bis zu 51% des Wertes von (Aktien-) Zielfonds-Investments als Kapitalbeteiligungen gelten (bei (Misch)-Zielfonds nur 25%).
8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
5. Teilfreistellung
Baumgartner & Partner PartG mbB
Teilfreistellung § 20 InvStG
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8. März 2017
Depotbank
neue Berechnungslogiken für KESt-Einbehalt auf Anlegerebene umsetzen
Wechsel der Teilfreistellungsquote führt zu fiktiver Veräußerung
Fondgesellschaft
Bestimmung des IST-Status
Prüfung Anlagebestimmungen
Optimierungsmöglichkeiten prüfen
Anlagestrategie prüfen
Dachfondsstrategie problematisch
Mitteilung an WM-Daten
III. INVESTMENTFONDS
5. Teilfreistellung
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Steuerbelastungsvergleich: Beispiel thesaurierender Fonds Privatanleger, RNP 01.01 = 5000; RNP 31.12. = 5250; Ertrag: 2 % = 100 (ohne nicht realisierte Wertveränderungen)
EXKURS I: BERECHNUNGSBEISPIELE ZUM
STEUERBELASTUNGSVERGLEICH (1)
30
Thesaurierender Fonds 100% inl. Aktien Dividende
100% inl. AktienVeräußerung
100% Zinsen InvStG n. F. aktuellbei Dividenden und Zinsen (AGE)
FondsebeneKSt (15 %; SolZ inkl.)
100-15
1000
1000
1000
Vorabpauschale(0,7*1,10%)*5000
85
38,5
100
38,5
100
38,5
Vergleich mit Wertsteigerung = 250
38,5 38,5 38,5
Teilfreistellung 0,3*38,5 = 11,55 11,55 0
BMG PV25% AbgSt5,5% SolZ
26,95-6,74-0,37
26,95-6,74-0,37
38,5-9,62-0,53
100-25
-1,375
Steuer (inkl. SolZ) gesamt 22,11 7,11 10,15 26,375
Ohne KiSt Stundungseffekt bis zur tatsächlichen Veräußerung 8. März 2017
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Steuerbelastungsvergleich: Beispiel ausschüttender Aktienfonds Privatanleger
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Ausschüttender Fonds
100% inl. Aktien Dividende
Direktanlage 100% inl. AktienVeräußerungsgewinne
51% inl. Aktien49% sonstige Erträge
FondsebeneKSt (15 %; SolZ inkl.)
100-15
1000
51/49-7,65
BMGTeilfreistellung 30%
85
-25,50
100
-30,00
92,35
-27,70
BMG 59,50 100 70,00 64,65
Natürliche Person, PV AbgSt5,5% SolZ
-14,88-0,82
-25-1,375
-17,50-0,96
-16,16-0,89
Nettozufluss 69,30 73,625 81,54 75,30
Steuer (inkl. SolZ) gesamt
30,70 26,375 18,46 24,70
Ohne KiSt8. März 2017
EXKURS I: BERECHNUNGSBEISPIELE ZUM
STEUERBELASTUNGSVERGLEICH (2)
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Steuerbelastungsvergleich: Beispiel Mischfonds: 30% Aktien, 70% Sonstige Erträge Privatanleger (Alternative: nur ausl. Aktien) RNP 01.01. = 5000; RNP 31.12. = 5250
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Mischfonds Ausschüttung Thesaurierung Alternative: Ausschüttung* ausl. Aktien
AlternativeThesaurierung*
FondsebeneKSt (15 %; SolZ inkl.)
100 (30 inl. Div.)-4,50
100-4,50
100 (30 ausl. Div)-0,00
100-0,00
BMGVorabpauschale(0,7*1,10%)*5000
95,50
-
95,5038,5
100
-
10038,5
Teilfreistellung 15% -14,33 -5,78 -15,00 -5,78
BMG PV25% AbgSt5,5% SolZ
81,17-20,29
-1,12
32,72-8,18-0,45
85,00-21,25
-1,17
32,72-8,18-0,45
Steuer (inkl. SolZ) gesamt
25,91 13,13** 22,42 8,63**
Ohne KiSt; *Jedoch eventuell Vorbelastung mit ausl. QSt**Stundungseffekt nur bis zur tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile
8. März 2017
EXKURS I: BERECHNUNGSBEISPIELE ZUM
STEUERBELASTUNGSVERGLEICH (3)
Einkünfte nach § 6 Abs. 2 sind auf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit
1. Anleger des Investmentfonds die Voraussetzengen des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen, d. h. beiden Anlegern handelt es sich um
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, demStiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführungausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68 AO)
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen odermildtätigen Zwecken dient oder
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichenZwecken dient
Befreiungsvorschriften können auf vergleichbare ausländische Anleger angewandt werden,wenn der ausländische Staat ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender Staat ist
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Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger (§ 8 Abs. 1 InvStG n. F.) (Teil 1)
III. INVESTMENTFONDS
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8. März 2017
6. Steuerbefreite Anteilseigner
Weitere Voraussetzungen (§ 8 Abs. 4 InvStG n. F.):
Anleger sind seit mindestens 3 Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer derFondsanteile (ohne Verpflichtung der Übertragung der Anteile auf eine andere Person) und
Investmentfonds erfüllt Voraussetzungen für Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer (§ 36aEStG – „45-Tage-Regelung“)
ODER
2. Anleger von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen(Zertifizierung nach §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erforderlich)
Weitere Voraussetzung (§ 8 Abs. 4 InvStG n. F.):
Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb einesMonats nach dessen Geschäftsjahresende mitteilt, zu welchem Zeitpunkt und in welchemUmfang Anteile erworben oder veräußert werden (§ 9 Abs. 3 InvStG n. F.)
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Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger (§ 8 Abs. 1 InvStG n. F.) (Teil 2)
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
6. Steuerbefreite Anteilseigner
Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit folgende Anlegerbeteiligt sind:
1. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anteile dürfen aber nicht einem nichtvon der KSt befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sein)
2. Von der KSt befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oderVermögensmassen (soweit diese nicht unter Punkt 1 fallen) oder vergleichbare ausländischeAnleger aus einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staat
z. B. Pensions- und Unterstützungskassen
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Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger (§ 8 Abs. 2 InvStG n. F.)
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
6. Steuerbefreite Anteilseigner
Einkünfte, die einen Steuerabzug unterliegen:
Umfang der Steuerbefreiung richtet sich nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anlegeram Gesamtbestand der Investmentanteile zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen halten (§8 Abs. 3 InvStG n. F.)
Zu veranlagende Einkünfte:
Umfang der Steuerbefreiung richtet sich nach dem Anteil, den des durchschnittlichenInvestmentanteilbesitzes von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnittlichenGesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres (§ 8 Abs. 3 InvStG n. F.)
Beachte:
Gemäß § 10 InvStG n. F. vollständige Steuerbefreiung des Investmentfonds unter bestimmtenVoraussetzungen möglich Anteilsklassen oder Teilfonds für steuerbegünstigte Anlegermöglich
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Umfang der Steuerbefreiung:
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
6. Steuerbefreite Anteilseigner
1. Anleger beantragt Befreiungsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt
2. Depotführende Stelle des Anlegers stellt den steuerbefreiten Anlegern auf Nachfrage denInvestmentanteil-Bestandsnachweis zur Verfügung
3. Anleger übermitteln Bestandsnachweis und Befreiungsbescheinigung an Investmentfonds
4. Investmentfonds gibt Mitteilung über steuerbegünstigte Anleger zum Zeitpunkt des Zufluss desKapitalertrages an Fondsdepotbank weiter
5. Erstattung auf Konto der KVG
6. Erstattung auf Konto des Anlegers bzw. Wiederanlage zugunsten desAnlegers/Versicherungsvertrags
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Ablauf des Erstattungsprozesses:
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8. März 2017
III. INVESTMENTFONDS
6. Steuerbefreite Anteilseigner
Volle Anrechnung/Erstattung der Kapitalertragsteuer nur unter folgenden Voraussetzungenmöglich:
Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45Tagen nach Ex-Tag liegen
Steuerpflichtiger muss Mindestwertänderungsrisiko im Umfang von mind. 70% tragen und
darf nicht verpflichtet sein, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbaranderen Personen zu vergüten
Ausnahmen:
Kapitalerträge aus deutschen Dividenden < EUR 20.000 pro Kalenderjahr
Bei Zufluss >= 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer
Anwendung der FiFo-Methode
Folgen der Nichteinhaltung:
3/5 der Kapitalertragsteuer sind nicht anzurechnen
Auf Antrag ist ein Abzug der nicht angerechneten Kapitalertragsteuer bei den Einkünften möglichBaumgartner & Partner PartG mbB
Einführung des § 36a EStG n.F. für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
EXKURS II: DIE „45 TAGE-REGELUNG“ (1)
Die „45 Tage-Regelung“ bei deutschen Dividenden
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8. März 2017
Zeitliche Geltung : Kapitalerträge ab 01.01.2016
Voraussetzung für Steuererstattung aufgrund steuerbegünstigter Anleger im Rahmen derInvestmentsteuerreform (§ § 8 und 10 InvStG n. F.)
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„45-Tage-Regelung“ – Berechnung der Mindesthaltedauer:
EXKURS II: DIE „45 TAGE-REGELUNG“ (2)
Die Mindesthaltedauerberechnung
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Ex-Tag Zufluss-Tag
45-Tage Zeitraum45-Tage Zeitraum
45 Tage Mindesthaltedauer
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Steuerbegünstigte Anleger § 8 InvStG
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8. März 2017
Depotbank
Steuererstattungsprozess implementieren bis 01.01.2019
Investmentanteil-Bestandsnachweis implementieren bis 01.01.2019 (Depotbank des Anlegers)
Fristenüberwachung für KESt-Erstattungen
Etwaige Prüfpflichten für Depotbank in Zusammenhang mit § 36a EStG?
Fondgesellschaft
Analyse der Anlageinstrumente: Kapitaleinkünfte mit KESt-Abzug vorhanden?
Analyse Anlegerkreis (soweit möglich): steuerbefreite Anleger vorhanden?
Entscheidung (vorläufig), ob Erstattungsprozess angeboten wird.
Ggf. separate Anlageklassen / Investmentfonds für steuerbegünstige Anleger auflegen?
Implementierung Prozesse für Erstattungsantrag KESt bei Entrichtungsverpflichtetem (Verwahrstelle des Fonds bzw. letzte inländische Zahlstelle bei Auslandsfonds) und Auszahlung/Reinvestition zugunsten steuerbefreiter Anleger
Alternativ: Erstattungsantrag bei m Finanzamt des Entrichtungsverpflichteten
Fristenkontrolle
Einhaltung/Überwachung Voraussetzungen des § 36a EStG als Voraussetzung für Steuererstattung
III. INVESTMENTFONDS
6. Steuerbefreite Anleger: Handlungsbedarf
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Steuerbefreite Anteilsklassen / Investmentfonds § 10 InvStG
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8. März 2017
Depotbank
Prozessimplementierung grds. bis 01.01.2018
Trennung der verwahrten Depotbestände bei Anteilsklassen?
Etwaige Prüfpflichten für Depotbank in Zusammenhang mit § 36a EStG?
Fondgesellschaft
I.d.R. nur bei Neuauflage möglich oder wenn bestehende Fonds ausschließlich steuerbefreite Anleger haben.
Entscheidung zwischen Anteilsklassen und separaten Investmentfonds
Überwachung des Anlegerkreises (Befreiungsbescheinigungen der Anleger etc.)
III. INVESTMENTFONDS
6. Steuerbefreite Anleger: Handlungsbedarf
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Auslandsfälle
III. INVESTMENTFONDS
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8. März 2017
Depotbank
Letzte inländische Zahlstelle (z. B. Clearstream Banking Frankfurt) ist Entrichtungsverpflichteter der KESt und hat i.d.R. keine Vertragsbeziehung zur Fondsgesellschaft sondern nur zu deren Depotbank.
Reduktion des KESt-Einbehalts bzw. Erstattung über den Entrichtungsverpflichteten erfordert völlig neue Prozesse und Informationen.
Eingabe des Bankenverbands: Genereller Einbehalt von 25% zzgl. Soli und Erstattung über BZSt gewünscht
Fondgesellschaft
Implementierung neuer Prozesse und Informationsweitergabe von Anleger über Fondsgesellschaft, Depotbank bis inländische Zahlstelle.
Prozesse abhängig von Ergebnis der Eingabe des Bankenverbands.
Ggf. darüber hinaus Rückforderungsansprüche nach DBA für z. B. Zinsen aus Wandelanleihen und rentenähnlichen Genussscheinen.
7. KESt in Auslandsfällen
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I. Hintergründe der Reform
II. Systemwechsel
III. Investmentfonds
IV. Spezial-Investmentfonds
V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)
Agenda
8. März 2017
Investmentfonds zusätzlich
Gewerbesteuerbefreiung (§ 15 InvStG n. F. (+))
Anlagebedingungen siehe nächste Folie
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Voraussetzungen nach § 26 InvStG n. F.
IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
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8. März 2017
Anlagebestimmungen
Investmentfonds oder dessen Verwalter unterliegt einer Investmentaufsicht
Maximal 100 Anleger, grundsätzlich nur nicht-natürliche Personen (auch mittelbar überPersonengesellschaft); Ausnahmen:
Spezialinvestmentanteile werden im BV gehalten,
Die Beteiligung natürlicher Personen ist aufgrund des Aufsichtsrechts erforderlich, oder
Bestandschutz: Mittelbare Beteiligung wurde vor 9. Juni 2016 erworben
Bei Erwerb der mittelbaren Beteiligung vor dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2030
bei Erwerb ab dem 24. Februar 2016 bis zum 1. Januar 2020
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Voraussetzungen (Teil 1)
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8. März 2017
Mittelbare Produktaufsicht
erforderlich?
IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
Rückgaberecht (mind. 1x /Jahr)
Risikomischung
Zulässige Vermögensgegenstände (90%)
Max. 20% des Wertes investiert in Anteile nicht börsennotierter KapGes‘en
Max. Beteiligung an einer einzelnen KapGes < 10% des Kapitals der KapGes
Begrenzung Kreditaufnahme
Fixierung in Anlagebedingungen
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Voraussetzungen (Teil 2)
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8. März 2017
Kumulative Erfüllung!!!
IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
Grundsätzlich Beibehaltung des geltenden Rechts und der Möglichkeit der (semi)-transparentenBesteuerung
Wahlrecht zur Befreiung von KSt, da grundsätzlich gleicher Besteuerungsumfang wieInvestmentfonds
Inländische Dividendeneinnahmen mit Steuerabzug:
Transparenzoption: Fonds erklärt unwiderruflich gegenüber der Verwahrstelle, dassSteuerbescheinigung für auf Fondseingangsseite einbehaltene KESt gegenüber den Anlegernausgestellt wird, § 30 InvStG n. F.
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug: Entfallen der KST-Pflicht (§ 33 i. V. m. § 50 InvStG n. F.) wenn:
Erhebung von KESt auf die Erträge bei Ausschüttung/Thesaurierung (Fondsausgangsseite)
Abführung KESt an das zuständige Finanzamt
Ausstellung Steuerbescheinigung gegenüber den Anlegern
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Teil 1
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8. März 2017
IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
Befreiung von GewSt
Objektiver Geschäftszweck: Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung derAnleger
Ausschluss aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände (Rückausnahme fürImmobilienfonds und Bagatellgrenze < 5% der Gesamteinnahmen)
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Teil 2
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8. März 2017
IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
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Handlungsbedarf Spezial-Investmentfonds §§ 25 ff. InvStG
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8. März 2017
Depotbank
Gemeinsame Einzel-Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger bei Ausübung Transparenzoption durch den Fonds.
Rückforderung bereits ausgestellter Bescheinigungen.
Anlegerbezogener KESt-Einbehalt u. Soli (26,375%, 15%, 0%) bzw. Erstattung implementieren. Differenzbetrag zu 26,375% steht dem jeweiligen Anleger zu (Erstattung über Fondsgesellschaft).
Fondgesellschaft
Prüfung IST-Status und ggf. Anpassung der Anlagebestimmungen, falls Status als Spezial-Investmentfonds erwünscht.
Sonderkündigungsrechte erforderlich
Führen eines Anlegerverzeichnisses
Unwiderrufliche Entscheidung für Besteuerung als normaler Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds --> Wechsel von Spezial-Investmentfonds zu Investmentfonds führt zu fiktiver Veräußerung mit Steuerstundung; Wechsel Investmentfonds zu Spezial-Investmentfonds nicht möglich
Transparenzoptionen für Einkünfte mit Steuerabzug und Einkünfte mit Veranlagung prüfen und ggf. ausüben (auch separat möglich)
Rückwechsel zu Intransparenz (Körperschaftsteuerpflicht auf Fondsebene) grds. möglich. Unterschiedliche Zeiträume zu beachten.
Weiterleitung von Anlegerinformationen an Depotbank (Verwahrstelle).
Erstattung/Reinvestition Steuerdifferenz zugunsten des jeweiligen Anlegers
Einbehalt von KESt bei Immobilieneinkünften und Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anleger.
Ermittlung Spezial-Investmenterträge und neue Kennzahlen
Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung
IV. SPEZIAL-INVESTMENTFONDS
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I. Hintergründe der Reform
II. Systemwechsel
III. Investmentfonds
IV. Spezial-Investmentfonds
V. Technische Umsetzung in WM-Daten (Auszug)
Agenda
8. März 2017
neue Felder von WM-Daten -> vgl. Fachinformation K27a von WM-Daten
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V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG)
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8. März 2017
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Bezeichnung Feld historische Angabe (soweit vorhanden)
Anwendung InvStG GD504C GV1B0
Anwendbares Besteuerungsverfahren (transparente/intransparenteBesteuerung)
GD504D GV1B1
Transparenzoption gemäß § 31 InvStG GD504F
Fonds mit fehlenden Einkünften gemäß § 6 InvStG GD504H
Statusbescheinigung Investmentfonds GV1B2
Fonds mit ausschließlich steuerlich begünstigten Anlegern GD504G
Investmentfonds gewerbesteuerpflichtig GD504J
Investmentfonds in Abwicklung gemäß § 17 InvStG GV1B4
Investmentfonds mit Teilfreistellung GD504K GV1B6
Investmentfonds mit Teilfreistellung gemäß § 20 Abs. 4 InvStG GD504L GV1B7
Investmentfonds i.S.v. § 2 Abs. 15 InvStG GD504M
Investmentfonds i.S.v. § 26 Nr. 4 InvStG GD504N
Körperschaften gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 InvStG GD504Q
V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG)
Auszug künftiges Fondsreporting: Neuemissionen
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Bezeichnung Beschreibung FeldAusschüttung Ausschüttung gemäß § 2 Abs. 11 InvStG ED476
Bestätigung der Teilfreistellung
Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Mischfonds 30% BV EStG/40% BV KStG)
EV483
Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Immobilienfonds 60 % PV, BV EStG, BV KStG)
ED476N
Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Immobilienfonds 80 % PV, BV EStG, BV KStG)
ED476Q
Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Aktienfonds 30 % PV)
ED476J
Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Aktienfonds 60 % BV EStG/80 % BV KStG
EV479
Steuerpflichtige Ausschüttung mit Teilfreistellung (Mischfonds 15 % PV)
ED476L
Anrechenbare Fondsausgangsquellensteuer unter Berücksichtigung der Teilfreistellung gemäß § 20 InvStGbei Anlegern im PV
ED476S
Steuerfreie Substanzausschüttung ED476H
Nullmelder zum Feld steuerpflichtigeVorabpauschale
ED476E
V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG)
Auszug künftiges Fondsreporting: Ertragsdaten
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Bezeichnung Feld
Fondsverschmelzungen (steuerfrei/steuerpflichtig) ?
Veräußerungen gem. §§ 19 Abs. 2, 22, 52, 56 InvStG UD087
V. TECHNISCHE UMSETZUNG IN WM-DATEN (AUSZUG)
Auszug künftiges Fondsreporting: Kapitalmaßnahmen
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Markus Baumgartner
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