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Des Menschen Wille ist sein Himmelreich – Patientenverfügung für Einsteiger M.G. Burkert Chefarzt Notfall-/Intensiv- und Palliativmedizin 14.11.2018

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Des Menschen Wille ist sein Himmelreich – Patientenverfügung für Einsteiger —

M.G. Burkert Chefarzt Notfall-/Intensiv- und Palliativmedizin

14.11.2018

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Patientenverfügungsgesetz

2009

Schriftliche Patientenverfügung ist

verpflichtend und bindend

Unabhängig vom Stadium der

Erkrankung

Kann durch Patienten jederzeit formlos

widerrufen werden

Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter

setzen Patientenwillen beim Arzt,

Krankenhaus oder Einrichtung durch

Grundlage: ärztliche Indikationsstellung

Dtsch Arztebl 2009; 106(40): A 1952–7

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Umsetzungsprobleme im Alltag

HELIOS Klinik Cuxhaven

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

BGH Urteil vom 06. Juli 2016 Az: XII 12 ZB 61/16

Der Fall: Eine 70-jährige Patientin erlitt Ende November 2011 einen Hirnschlag, weshalb ihr eine PEG-Sonde gelegt wurde, über die sie seitdem ernährt worden ist und Medikamente verabreicht bekam. Nach zwei Monaten wurde sie in einem Pflegeheim aufgenommen und verlor ein Jahr später die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Die Patientin hatte drei volljährige Kinder, die sich bzgl. des Abbruchs der künstlichen Ernährung nicht einig waren.

HELIOS Klinik Cuxhaven

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

BGH Urteil vom 06. Juli 2016 Az: XII 12 ZB 61/16

Der Fall:

Eine 70-jährige Patientin erlitt Ende

November 2011 einen Hirnschlag, weshalb

ihr eine PEG-Sonde gelegt wurde, über die

sie seitdem ernährt worden ist und

Medikamente verabreicht bekam. Nach zwei

Monaten wurde sie in einem Pflegeheim

aufgenommen und verlor ein Jahr später die

Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Die

Patientin hatte drei volljährige Kinder, die

sich bzgl. des Abbruchs der künstlichen

Ernährung nicht einig waren.

Bereits am 10.02.2003 hatte die Patientin eine schriftliche Patientenverfügung folgenden Inhalts unterzeichnet: "[…] wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, - dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder - dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder - dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder - dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. […]." Im Rahmen derselben Urkunde erteilte sie für den Fall, dass sie außerstande sein sollte, ihren Willen zu bilden oder zu äußern, einer ihrer Töchter nachfolgende Vollmacht: "an meiner Stelle mit der behandelnden Ärztin (…) alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen. Die Vertrauensperson soll meinen Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen und in meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin (…) berücksichtigen soll."

HELIOS Klinik Cuxhaven

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

BGH Urteil vom 06. Juli 2016 Az: XII 12 ZB 61/16

Der Fall:

Eine 70-jährige Patientin erlitt Ende

November 2011 einen Hirnschlag, weshalb

ihr eine PEG-Sonde gelegt wurde, über die

sie seitdem ernährt worden ist und

Medikamente verabreicht bekam. Nach zwei

Monaten wurde sie in einem Pflegeheim

aufgenommen und verlor ein Jahr später die

Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Die

Patientin hatte drei volljährige Kinder, die

sich bzgl. des Abbruchs der künstlichen

Ernährung nicht einig waren.

Bereits am 10.02.2003 hatte die Patientin eine schriftliche Patientenverfügung folgenden

Inhalts

unterzeichnet:

"[…] wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch

eindeutig festgestellt ist,

- dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede

lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung

verlängern würde, oder

- dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder

- dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns

zurückbleibt,

oder

- dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen

meines

Körpers kommt. […]."

Im Rahmen derselben Urkunde erteilte sie für den Fall, dass sie außerstande sein sollte,

ihren Willen

zu bilden oder zu äußern, einer ihrer Töchter nachfolgende Vollmacht:

"an meiner Stelle mit der behandelnden Ärztin (…) alle erforderlichen Entscheidungen

abzusprechen.

Die Vertrauensperson soll meinen Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen

und in

meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin (…) berücksichtigen soll."

HELIOS Klinik Cuxhaven

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Definitionen

Betreuer

Vom Gericht eingesetzt

Kann umfänglich im zugewiesenen

Rechtsgebiet entscheiden

Bevollmächtigter

Durch Patientenwillen schriftlich benannt

Umfang der Entscheidungsbefugnis

schriftlich festgelegt

HELIOS Klinik Cuxhaven

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Patientenverfügungsgesetz

Darf nicht eingefordert werden

Eine notarielle Beglaubigung ist nicht

notwendig

Keine regelmäßige Erneuerung

Dtsch Arztebl 2009; 106(40): A 1952–7

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin Dtsch Arztebl 2009; 106(40): A 1952–7

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin Dtsch Arztebl 2009; 106(40): A 1952–7

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Empfehlungen DKG nach BGH Urteil 2016

1. Liegt eine Patientenverfügung vor?

2. Trifft die Verfügung auf die aktuelle Lebens-/ Behandlungssituation zu?

3. Liegt keine wirksame Patientenverfügung vor sind etwaige

Behandlungswünsche festzustellen

4. Ist der Behandlungswunsch nicht festzustellen, ist der mutmaßliche

Patientenwillen festzustellen

5. Gerichtliche Kontrolle nur bei Dissens zwischen dem Bevollmächtigten

und dem behandelnden Arzt

6. Trifft 1-4 nicht zu, so ist nach dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden

HELIOS Klinik Cuxhaven

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Anbieter

Öffentliche Hand

Private Anbieter

Firmen (z.B. www.dipat.de, www.meinepatientenverfuegung.de)

Notare

Bundesnotariatskammer

Rechtsanwälte

HELIOS Klinik Cuxhaven

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Patientenverfügung – die andere Seite

Betroffene

Schwere Erkrankung oder Verletzung

Abhängigkeit

Schwierigkeiten zeitlicher, örtlicher und

räumlicher Orientierung

Mangelnde Ausdrucksfähigkeit

Körperliche Schwäche

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Patientenverfügung – die andere Seite

Betroffene Angehörige

Schwere Erkrankung oder Verletzung

Abhängigkeit

Schwierigkeiten zeitlicher, örtlicher und

räumlicher Orientierung

Mangelnde Ausdrucksfähigkeit

Körperliche Schwäche

Angst um das Leben nahestehender

Menschen

Viele Schläuche und Geräte

Überforderung in der komplexen Situation

Leben außerhalb der Intensivstation

M.G.Burkert Chefarzt Notfall-/ Intensiv- und Palliativmedizin

Zusammenfassung

Patientenverfügung als Ausdruck des Patientenwillens ist ein hohes Gut

Patientenverfügung soll medizinische Entscheidungen erleichtern und stellt

die Umsetzung des Patientenwillens sicher

Patientenverfügung ist gesetzlich geregelt?

Patientenverfügung ist emotional

HELIOS Klinik Cuxhaven

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit —