der zivilschutz - grundlagen, auftrag, einsatz · 2020. 2. 13. · schweiz. sie beschreibt auftrag...
TRANSCRIPT
Der Ziv
ilschutz
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1222-1-d
Ausgabe 2
015
Der
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015
Impressum
Herausgeber Bundesamt für Bevölkerungsschutz, Ausbildung, 3003 Bern
Premedia Zentrum elektronische Medien ZEM, 88.040 d
Vertrieb BBL, Vertrieb Bundespublikationen, CH-3003 Bern http://www.bundespublikationen.admin.ch
Bestellnummer 506.070.d
Copyright Bundesamt für Bevölkerungsschutz, 3003 Bern Alle Rechte vorbehalten
Auflage 03.15 30 000 860352641
3
Der Zivilschutz erfüllt für unser Land eine wichtige Aufgabe. Katast-
rophen und Notlagen, wie z. B. eine Überschwemmung oder eine Pan-
demie, können sich jederzeit ereignen. Der Zivilschutz hilft mit, sol-
che Ereignisse zu bewältigen. Für den Schutz der Bevölkerung und
ihrer Lebensgrundlagen deckt der Zivilschutz ein breites Aufgaben-
spektrum ab. Er betreut schutzsuchende Personen, stellt die Schutz-
infrastruktur sowie die Mittel zur Alarmierung bereit und schützt die
Kulturgüter. Zudem unterstützt der Zivilschutz die Führungsorga-
ne und Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, ins-
besondere Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen.
Die vorliegende Publikation ist eine Ausbildungshilfe für
die Angehörigen des Zivilschutzes in der ganzen
Schweiz. Sie beschreibt Auftrag und Aufbau des Be-
völkerungsschutzes und Zivilschutzes. Ziel ist es,
den Angehörigen des Zivilschutzes ein allge-
meines Grundwissen zu vermitteln und sie
mit den vielfältigen Aufgaben der verschie-
denen Fachgebiete des Zivilschutzes
vertraut zu machen.
Weitere Informationen und Aktuel-
les zum Bevölkerungsschutz und
Zivilschutz finden Sie unter
www.bevoelkerungsschutz.
admin.ch
1 Sicherheits politik Seite 6
1.1 Ziel der schweizerischen Sicherheitspolitik
1.2 Sicherheitspolitische Strategie1.2.1 Grundsätzliche Ausrichtung1.2.2 Sicherheitsverbund Schweiz1.3 Sicherheitspolitische Instrumente1.3.1 Aussenpolitik
1.3.2 Armee1.3.3 Nachrichtendienst1.3.4 Wirtschaftspolitik1.3.5 Zollverwaltung1.3.6 Polizei1.3.7 Zivildienst1.3.8 Bevölkerungsschutz
2 Bevölkerungs schutz Seite 10
2.1 Aufbau und Auftrag des Bevölkerungsschutzes
2.2 Partner im Bevölkerungsschutz und ihre Aufgaben
2.2.1 Polizei2.2.2 Feuerwehr2.2.3 Gesundheitswesen 2.2.4 Technische Betriebe2.2.5 Zivilschutz2.3 Gefährdungsannahmen
im Bevölkerungsschutz2.3.1 Gefährdungs- und Risiko analysen
2.3.2 Von Alltagsereignissen zu Katastrophen und Notlagen
2.3.3 Bevölkerungsschutz und kritische Infrastrukturen
2.4 Zivile Führung2.4.1 Aufgabe2.4.2 Struktur einer Führungsorganisa-
tion auf Stufe Gemeinde oder Region
2.4.3 Führungsorganisation auf Stufe Region/Kanton
2.5 Warnung und Alarmierung der Bevölkerung
2.5.1 Warnung2.5.2 Alarmierung
3 Zivilschutz Seite 22
3.1 Aufgaben3.2 Organisation3.3 Zivilschutzkommando3.4 Führungsunterstützung3.4.1 Lage3.4.2 Telematik
3.4.3 ABC-Schutz3.4.4 Logistische Koordination3.5 Schutz und Betreuung3.6 Kulturgüterschutz3.7 Unterstützung3.8 Logistik
4 Ereignis bewältigung Seite 36
4.1 Verhalten bei einem Ereignis4.2 Notrufnummern4.3 Aufgebot und Einsatzmittel4.4 Aufgebot des Zivilschutzes für
einen Einsatz
4.5 Die Einsatzleitung bei Schaden-ereignissen
4.6 Die Organisation eines Schaden-raumes
INhALTSVERZEIChNIS 5
5 Grundwissen Seite 44
5.1 Grundtechniken Orientierung5.1.1 Orientieren im Gelände5.1.2 Distanzen schätzen5.1.3 Beobachten und Melden5.2 Telekommunikation5.2.1 Grundlagen Funk5.2.2 Sicherheitsfunk POLYCOM5.2.3 Leitungsbau5.2.4 Weitere Telematikmittel5.3 Schutz und Betreuung5.3.1 Evakuierung eines gefährdeten
Gebietes 5.3.2 Stress5.4 Kulturgüterschutz5.4.1 Kulturgüter5.4.2 Gefahren5.4.3 Schutzmassnahmen5.4.4 Internationales Schutzzeichen5.5 Feuer5.5.1 Bekämpfung von Entstehungs-
bränden
5.5.2 Löschen eines Brandes5.5.3 Brandklassen5.5.4 Verhalten im Brandfall5.5.5 Löschmittel5.5.6 Löschregeln5.6 Knoten5.7 Zeichengebung5.7.1 Verkehrsregelung5.7.2 Zeichengebung der Verkehrs-
helfer5.8 Schutzräume5.8.1 Grundsätzliches5.8.2 Der Schutzraum und seine
Elemente5.8.3 Inbetriebnahme des Schutz-
raumes bei überraschender Gefahr
5.9 Schutzanlagen5.9.1 Grundsätzliches5.9.2 Der Kommandoposten (KP)5.9.3 Die Bereitstellungsanlage (BSA)5.10 helikopter Einsatz
6 Rechte und Pflichten Seite 85
6.1 Grundsätzliches6.1.1 Schutzdienst
6.1.2 Rechte6.1.3 Pflichten
Anhang Seite 88
A FunktionenB GradabzeichenC Signaturen (Auszug)D MeldezettelE Verhalten bei UnfällenF Nothilfe (BLS-AED)
G Ausbildungsgänge im Zivilschutzh Bundesgesetz über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
I Verordnung über den Zivilschutz
1 Sicherheits
politik
SIChERhEITSPOLITIK 7
1.1 Ziel der schweizerischen Sicherheitspolitik
Die schweizerische Sicherheitspolitik hat zum Ziel, die handlungsfähig-
keit, Selbstbestimmung und Integrität der Schweiz und ihrer Bevölkerung
gegen Bedrohungen und Gefahren zu schützen.
1.2 Sicherheitspolitische Strategie
1.2.1 Grundsätzliche AusrichtungDie sicherheitspolitische Strategie der Schweiz lässt sich folgendermas-
sen beschreiben:
Es geht darum, mit einem effizienten und wirksamen Zusammenspiel der
sicherheitspolitischen Mittel bestehenden und für die Zukunft bereits er-
kennbaren oder sich abzeichnenden Bedrohungen und Gefahren vorzu-
beugen, sie abzuwehren und zu bewältigen.
Die beiden hauptkomponenten zur Umsetzung der sicherheitspoliti-
schen Strategie der Schweiz sind die Zusammenarbeit von Bund, Kan-
tonen, Gemeinden und Dritten innerhalb der Schweiz und mit dem grenz-
nahen Ausland sowie die Zusammenarbeit mit anderen Staaten und
internationalen Organisationen.
1.2.2 Sicherheitsverbund SchweizDas Prinzip der vernetzten Sicherheit und Zusammenarbeit innerhalb der
Schweiz und mit dem grenznahen Ausland wird in Form des Sicherheits-
verbunds Schweiz (SVS) umgesetzt.
Ziel und Zweck des SVS ist es, Bedrohungen und Gefahren umfassend
zu erkennen und unter Beteiligung der verschiedenen Partner und si-
cherheitspolitischen Instrumente koordiniert abzuwehren und zu be-
wältigen.
hauptpartner im SVS sind der Bund und die Kantone. Sie tragen die Ein-
satzverantwortung und verfügen über die nötigen Mittel, Führungsorga-
ne und Führungsinfrastrukturen. Weitere Partner sind die Gemeinden
(vor allem die grossen Städte) und Dienstleistungserbringer, insbeson-
dere im Bereich der kritischen Infrastruktur wie Energie, Wasserversor-
gung, Entsorgung, Verkehr und Kommunikationsinfrastruktur.
1.3 Sicherheitspolitische Instrumente
Für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Aufgaben stehen acht si-
cherheitspolitische Instrumente zur Verfügung:
1.3.1 AussenpolitikDie Aussenpolitik ist ein zentrales Instrument um die sicherheitspoli-
tischen Ziele zu erreichen. Die konkreten Aufgaben der Aussenpolitik
lauten:
� Zivile Friedensförderung
� Menschenrechtspolitik
� humanitäres Völkerrecht
� Abrüstung und Rüstungskontrolle
� Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre hilfe
� Neutralität
1.3.2 ArmeeDie Armee beschränkt sich nicht nur auf die Abwehr eines militärischen
Angriffs, sondern trägt auch zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Le-
bensgrundlagen bei, wenn diese bedroht sind. Die zentralen Aufgaben
der Armee umfassen:
� Verteidigung
� Unterstützung der zivilen Behörden
� Friedensförderung
1.3.3 NachrichtendienstDer Nachrichtendienst des Bundes ist das Kompetenzzentrum für sämt-
liche nachrichtendienstlichen Belange der inneren und äusseren Sicher-
heit. Zu seinen Aufgaben gehören:
� Aufklärung, Beschreibung und Beurteilung der aktuellen Situation und
die Früherkennung möglicher Bedrohungen
� Bearbeitung von Informationen der inneren Sicherheit (Staatsschutz)
� Beschaffung und Auswertung sicherheitspolitischer Informationen
über das Ausland
SIChERhEITSPOLITIK 9
1.3.4 WirtschaftspolitikDie Wirtschaftspolitik stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der schweizeri-
schen Volkswirtschaft und fördert dadurch Wohlstand, politische Stabi-
lität und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum.
1.3.5 ZollverwaltungDie Zollverwaltung erbringt sowohl mit dem zivilen Zoll als auch mit dem
Grenzwachtkorps (GWK) einen Beitrag zur Sicherheitspolitik. Sie leistet
für die Sicherheit der Schweiz folgende Aufgaben:
� Bekämpfung von Schmuggel und illegaler Migration
� Kontrolle in Bereichen wie Betäubungsmittel, Waffen, Kriegs material,
gefährliche Güter, Kulturgüter, Markenartikel
� Mithilfe bei der Personen-, Fahrzeug- und Sachfahndung
1.3.6 PolizeiZu den Aufgaben der Polizei gehören im Wesentlichen die Gefahrenab-
wehr zur Gewährleistung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger so-
wie die Strafverfolgung zur Ahndung begangener Straftaten.
Die Kantone tragen die primäre Verantwortung für die Sicherheit auf ih-
rem Territorium und üben daher die Polizeihoheit aus. Jedoch gibt es
eine enge Zusammenarbeit unter den Kantonen sowie zwischen Bund
und Kantonen, beispielsweise im Bereich interkantonaler Polizeieinsät-
ze, der Ausbildung oder der hooliganismusbekämpfung.
1.3.7 ZivildienstDer Zivildienst setzt sich mit gemeinnütziger Arbeit für Staat und Ge-
sellschaft ein und leistet Beiträge, um die natürlichen Lebensgrundla-
gen zu schützen und zu erhalten. Der Zivildienst ist kein Mittel der Sofort-
und Nothilfe; vielmehr kann er zur längerfristigen Schadensbehebung
und Instandstellung sowie zur Unterstützung der Zivilbevölkerung ein-
gesetzt werden.
1.3.8 Bevölkerungsschutz(siehe Kapitel 2)
2 Bevölkerungs
schutz
BEVöLKERUNGSSChUTZ 11
Gemeinsames Führungsorgan
Ges
un
dheitswesen Polizei
Feuerwehr
Zivilschutz
Tec
hnis
che
Bet
rieb
e
Führungsorgan
Gemeinsames
2.1 Aufbau und Auftrag des Bevölkerungsschutzes
Der Bevölkerungsschutz stellt eines der acht Instrumente der schweize-
rischen Sicherheitspolitik dar. Er ist ein ziviles Verbundsystem der fünf
Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, techni-
sche Betriebe und Zivilschutz. Die Partnerorganisationen tragen dabei
die Verantwortung für ihre Aufgabenbereiche und unterstützen sich ge-
genseitig.
Verbundsystem Bevölkerungsschutz
Der Auftrag des Bevölkerungsschutzes ist der Schutz der Bevölkerung
und ihrer Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im
Fall eines bewaffneten Konflikts. Der Bevölkerungsschutz stellt Führung,
Schutz, Rettung und hilfe zur Bewältigung solcher Ereignisse sicher. Er
trägt dazu bei, Schäden zu begrenzen und zu bewältigen.
Alltagsereignisse werden von den Ersteinsatzmitteln Polizei, Feuerwehr
und sanitätsdienstliches Rettungswesen in der Regel allein bewältigt.
Der Bevölkerungsschutz kommt erst dann zum Tragen, wenn ein Ereig-
nis die Partnerorganisationen gemeinsam betrifft und diese von den Füh-
rungsorganen (Krisenstäben) im Verbund eingesetzt werden. Dies ist
hauptsächlich bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und
Notlagen der Fall.
Zuständig sind grundsätzlich die Kantone, die den Bevölkerungsschutz
in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Regionen nach den jewei-
ligen Bedürfnissen und Gefährdungen gestalten. Zusätzlich hat auch
der Bund bestimmte Aufgaben (z. B. Koordination, Forschung, Ausbil-
dung) zu erfüllen.
Die Armee ist nicht Teil des Verbundsystems Bevölkerungsschutz. Die
Armee kann jedoch bei Katastrophen und in Notlagen subsidiär zum Ein-
satz kommen, wenn die zivilen Mittel in personeller, materieller oder zeitli-
cher hinsicht ausgeschöpft sind oder wenn Ressourcen (z. B. Transport-
kapazitäten, schweres Rettungsgerät) fehlen. Die Armee erhöht dadurch
die Durchhaltefähigkeit des Verbundsystems Bevölkerungsschutz.
BEVöLKERUNGSSChUTZ 13
2.2 Partner im Bevölkerungsschutz und ihre Aufgaben
2.2.1 Polizei: Sicherheit und Ordnung
Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu-
ständig. Die Mittel dazu sind die kantonalen und kommunalen Polizei-
korps. Die Polizei ist ein Ersteinsatzmittel. Die Zusammenarbeit mit der
Feuerwehr und mit dem sanitätsdienstlichen Rettungswesen ist einge-
spielt.
2.2.2 Feuerwehr: Rettung und allgemeine Schadenwehr
Die Feuerwehr ist für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr inkl.
Brandbekämpfung und Elementarschadenbewältigung zuständig. Sie
löst zusätzliche Aufgaben wie öl-, Chemie- und Strahlenwehr. Als Er-
steinsatzmittel ist die Feuerwehr innert Minuten einsatzbereit und leis-
tet Einsätze, welche Stunden bis Tage dauern. Das Feuerwehrwesen ist
kantonal geregelt.
2.2.3 Gesundheitswesen: Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Ret-
tungswesens, stellt die medizinische Versorgung der Bevölkerung und
der Einsatzkräfte sicher. Dies umfasst auch vorsorgliche Massnahmen
und die psychologische Betreuung. Das sanitätsdienstliche Rettungs-
wesen ist ein Ersteinsatzmittel und arbeitet eng mit der Polizei und Feu-
erwehr zusammen.
2.2.4 Technische Betriebe: Versorgung, Entsorgung, technische Infrastruktur
Zu den technischen Betrieben gehören Elektrizitäts- und Wasserwer-
ke wie auch Transport- und Kommunikationsunternehmen oder Abwas-
serreinigungsanlagen. Sie stellen sicher, dass kritische Infrastrukturen
(z. B. Verkehr, Telekommunikation, Strom-, Wasser- und Gasversorgung
oder Entsorgung) funktionieren bzw. nach Notmassnahmen wieder nor-
malisiert werden.
2.2.5 Zivilschutz: Schutz, Betreuung und Unterstützung
Eine besondere Rolle im Verbundsystem Bevölkerungsschutz hat der
Zivilschutz, da er als einzige Partnerorganisation in der Bundesverfas-
sung verankert ist und auf einer nationalen Dienstpflicht basiert. Der Zi-
vilschutz ist die einzige zivile Organisation, die bei lange andauernden
und schweren Ereignissen die Durchhaltefähigkeit gewährleisten und
die anderen Organisationen längerfristig unterstützen, verstärken und
entlasten kann. Zudem erbringt er spezialisierte Leistungen wie die Füh-
rungsunterstützung für die Krisenstäbe der Kantone und Gemeinden, die
Alarmierung der Bevölkerung, die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur,
die Betreuung von Schutz suchenden und obdachlosen Personen, den
Schutz von Kulturgütern, die Durchführung schwerer Rettungen sowie
Instandstellungsarbeiten.
Mit diesem Leistungsprofil und seiner Durchhaltefähigkeit ist der Zivil-
schutz ein unverzichtbares Mittel des Bevölkerungsschutzes. Er muss
seine Leistungen praktisch ohne Vorbereitungszeit und teilweise sogar
aus dem Stand erbringen, da viele der heute wahrscheinlichen Ereignis-
se ohne Vorwarnzeit eintreten.
2.3 Gefährdungsannahmen im Bevölkerungsschutz
2.3.1 Gefährdungs- und Risiko analysenGefährdungs- und Risikoanalysen bilden die Grundlage zur Massnah-
menplanung für die Prävention und Vorsorge zur Bewäl tigung von Ka-
tastrophen und Notlagen. Mit den Analysen werden relevante Gefähr-
dungen identifiziert und die daraus resultierenden Risiken anhand der
Eintrittswahrscheinlichkeit und des Scha dens ausmasses bewertet.
Zu den wichtigsten Gefährdungs- und Risikoanalysen im Bevölkerungs-
schutz gehören:
� «Risiken Schweiz»Mit der nationalen Gefährdungsanalyse «Risiken Schweiz» wird eine
Auslegeordnung von relevanten Gefährdungen und deren Risikopoten-
tial vorgenommen. Die nationale Gefährdungsanalyse wird als Grundla-
ge in weiterführende Arbeiten (z. B. Übungsszenarien, Einsatzplanun-
gen) verwendet.
BEVöLKERUNGSSChUTZ 15
� KATAPLANJe nach Kanton ist von unterschiedlichen Gefährdungen auszugehen. So
müssen Gebirgskantone mit anderen Gefährdungen (z. B. Steinschlag,
Lawinen) rechnen als Mittellandkantone (z. B. Ausfall grösserer Ver-
kehrsinfrastrukturen). Der Leitfaden KATAPLAN unterstützt die Kanto-
ne bei der Durchführung einer umfassenden Gefährdungsanalyse. Um
auch die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen zu erleichtern, sind
das Vorgehen und die Methoden zur Ermittlung von Gefährdungen und
Risiken in den Kantonen aufeinander abgestimmt.
2.3.2 Von Alltagsereignissen zu Katastrophen und NotlagenDer Einsatz des Bevölkerungsschutzes lässt sich eskalieren und ist an
die Intensität der Ereignisse anpassbar.
Alltagsereignis: Schadenereignis welches von den lokalen oder regi-
onalen Ersteinsatzmitteln Polizei, Feuerwehr und sanitätsdienstliches
Rettungswesen selbstständig bewältigt werden kann (z. B. Autounfall,
Brand).
Grossereignis: örtlich begrenztes Schadenereignis, dessen Bewälti-
gung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen erforder-
lich macht, jedoch überschaubar bleibt (z. B. Grossbrand, Zugunglück,
Massenkarambolage).
Katastrophe: Natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis, das so
viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die personellen und materi-
ellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
Notlage: Situation die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder ei-
nem technischen Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen
nicht bewältigt werden kann.
Aufgrund ihrer Topografie ist die Schweiz gegenüber Naturgefahren
stark exponiert. Zudem hat die hohe Siedlungs- und Infrastrukturdichte
der Schweiz zur Folge, dass durch Katastrophen und Notlagen grosse
Schäden entstehen können.
Das Verbundsystem Bevölkerungsschutz kommt deshalb insbesonde-
re bei Katastrophen und Notlagen zum Einsatz. Es ist zu unterscheiden
zwischen natur-, technischen- und gesellschaftsbedingten Katastro-
phen und Notlagen.
Der Bevölkerungsschutz kann im Weiteren auch zum Tragen kommen
� bei der Bewältigung eines Terroranschlages und
� im Falle eines bewaffneten Konflikts (Krieg im nahen Ausland oder krie-
gerische Ereignisse in der Schweiz selber). Die Wahrscheinlichkeit ei-
nes bewaffneten Konflikts ist für die absehbare Zukunft gering. Bei
einem bewaffneten Konflikt würde die Vorwarnzeit mehrere Jahre be-
tragen.
Für Partner des Bevölkerungs schutzes auf lokaler bis kantonaler Stufe relevante Gefährdungen
Für das Verbundsystem des Bevölkerungs-schutzes relevante Gefährdungen
Alltagsereignisse und Grossereignisse
� Lokal begrenzte Ereignisse hausbrand, Berufsunfall, Verkehrsunfall, Amoklauf, Störungen im öffentlichen Raum, …
� Örtlich begrenzte Ereignisse Einsturz Kunstbauten, Massenkarambolage, Zugsunglück, Chemieunfall, …
Katastrophen und Notlagen
� Natur Erdbeben, Sturm, Kältewelle, hochwasser, hitzewelle, …
� Technik Erhöhte Radioaktivität, Stau anlagen, Versor-gungsengpässe, Ausfall kritischer Infrastruk-turen, …
� Gesellschaft Terrorismus, grossflächige soziale Unruhen, Infektionskrankheiten, schwere Mangellage, …
BEVöLKERUNGSSChUTZ 17
2.3.3 Bevölkerungsschutz und kritische InfrastrukturenDie Schweiz ist in hohem Masse angewiesen auf ein möglichst störungs-
freies Funktionieren von kritischen Infrastrukturen. Diese stellen die Ver-
fügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen sicher. Ne-
ben Energie, Kommunikation oder Verkehr gehören auch die Partner des
Bevölkerungsschutzes (u.a. Baulichtorganisationen und Zivilschutz) zu
den kritischen Infrastrukturen. Störungen von kritischen Infrastrukturen
haben schwerwiegende Auswirkungen auf Bevölkerung und Wirtschaft
und können dominoartig auf andere kritische Infrastrukturen übergreifen.
Der Schutz Kritischer Infrastrukturen (SKI) umfasst Strategien und
Massnahmen, welche schwerwiegende Ausfälle nach Möglichkeit ver-
hindern, und das Schadensausmass im Ereignisfall reduzieren.
2.4 Zivile Führung
2.4.1 AufgabeEine zentrale Rolle im Verbundsystem Bevölkerungsschutz spielt das
Führungsorgan. Es übernimmt die Koordination und die Führung, wenn
mehrere Partnerorganisationen während längerer Zeit gemeinsam im
Einsatz stehen.
Das Führungsorgan ist zuständig für: � die Sicherstellung der Information der Bevölkerung über
Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen
� die Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von
Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung
� die Sicherstellung der Führungstätigkeit
� die Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze
der Partnerorganisationen
� die Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie
der personellen und materiellen Verstärkung des
Bevölkerungsschutzes im hinblick auf bewaffnete Konflikte
2.4.2 Struktur einer Führungsorganisation auf Stufe Gemeinde oder Region
Das Führungsorgan besteht: � aus Behördenmitgliedern, dem Stabschef und dessen Stellvertreter,
Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung
� sowie den Ressortchefs (Vertreter der Partnerorganisationen) und den
Sachbereichchefs Führungsunterstützung (primär Lage und
Telematik). Diese Mitglieder sind bezeichnet und für ihre Funktion
ausgebildet.
� Der für die Einsatzleitung Verantwortliche nimmt fallweise Einsitz im
Führungsorgan. Ausserdem können Spezialisten beigezogen werden.
Die Führungsunterstützung umfasst die Sachbereiche Information, Lage,
Telematik, ABC-Schutz und logistische Koordination. Sie wird durch Per-
sonal der Ersteinsatzmittel, der Verwaltung sowie weiterer Partnerorga-
nisationen, insbesondere des Zivilschutzes, gewährleistet.
Führungsorgan
Polizei FeuerwehrGesundheits-
wesenTechnische
BetriebeZivilschutz
StellvertreterFührungsunter-
stützung
Stabschef
Verwaltung
Exekutive
Ressortvertreter
BEVöLKERUNGSSChUTZ 19
2.4.3 Führungsorganisation auf Stufe Region/KantonSind mehrere Gemeinden bzw. Regionen von einem Ereignis betroffen,
tritt ein regionales oder kantonales Führungsorgan in Aktion.
Es übernimmt die Führung, koordiniert die Mittel und trifft Massnahmen
zur Bewältigung der Lage.
2.5 Warnung und Alarmierung der Bevölkerung
Katastrophen und Notlagen können mit sehr kurzer oder ohne Vorwarn-
zeit eintreten. Umso wichtiger ist der rasche Informationsfluss. Es wird
unterschieden zwischen Warnung und Alarmierung.
2.5.1 WarnungEine Gefahr wird möglichst frühzeitig durch eine Warnung den zuständi-
gen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gemeldet. Die-
se sorgen dafür, dass rechtzeitig die Einsatzbereitschaft für eine späte-
re Alarmierung erstellt werden kann.
Warnung der Bevölkerung bei NaturgefahrenWenn eine Naturgefahr, z. B. ein Unwetter oder hochwasser, als «gross»
oder «sehr gross» eingeschätzt wird, warnen die zuständigen Fachstel-
len nicht nur die Behörden, sondern auch die Bevölkerung. Ziel ist es,
dass sich die Bevölkerung besser vor Naturgefahren schützt und dass
Personen- und Sachschäden vermieden oder begrenzt werden. Die War-
nung der Bevölkerung vor anstehenden Naturgefahren geschieht – ohne
vorgängigen Sirenenalarm – über Radio und TV. Die Gefahrenhinweise
sind dabei eindeutig als Warnungen des Bundes erkennbar und werden
über alle Kanäle in einheitlicher Form verbreitet.
Ab heute Nachmittag ist in den Einzugsgebieten von Thur und Limmat sowie entlang des Rheins zwischen Boden-see und Basel mit sehr starkem Hochwasser zu rechnen. Vorsicht vor Überflutungen und Dammbrüchen. Meiden Sie insbesondere den Aufenthalt in der Nähe
Gefahr: Hochwasser
WARNUNNGdes Bundes
www.naturgefahren.ch
2.5.2 AlarmierungBei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte
soll die Bevölkerung rechtzeitig alarmiert und mit Verhaltensanweisun-
gen und Informationen versorgt werden, die zu ihrem Schutz, zur Scha-
denminderung und zu sinnvollem handeln nötig sind. Die Schweiz verfügt
über ein flächendeckendes Netz von stationären und mobilen Sirenen,
über das die gefährdete Bevölkerung alarmiert werden kann. Unterhalb
von Stauanlagen wird der Wasseralarm eingesetzt, für alle übrigen Ge-
fahren der Allgemeine Alarm.
Allgemeiner AlarmMit einem regelmässig auf- und absteigenden Ton wird der Allgemeine
Alarm ausgelöst. Der Allgemeine Alarm ertönt bei stationären Sirenen
eine Minute lang und wird in den folgenden 5 Minuten einmal wieder-
holt. Ausgelöst wird der Allgemeine Alarm, wenn eine Gefährdung der
Bevölkerung möglich ist. Er kündigt Verhaltensanweisungen oder amt-
liche Mitteilungen an, die über Radio verbreitet werden. Der Allgemei-
ne Alarm soll also die Bevölkerung dazu bewegen, umgehend das Ra-
dio einzuschalten.
Nachbarninformieren
3
Anweisungenbefolgen
2
Radio hören
11 Min.
5 Min.1 Min.
ALLGEMEINER ALARM
Im gefährdetenGebiet: VorgängigAnweisungen und Merkblätter beachten
20 Sek. 20 Sek. 12 x10 Sek. 10 Sek.
Radiohören
2
Gefährdetes Gebiet sofort verlassen
1
WASSERALARM
BEVöLKERUNGSSChUTZ 21
WasseralarmDer Wasseralarm kommt ausschliesslich in gefährdeten Gebieten unter-
halb von Stauanlagen zur Anwendung. Er besteht aus zwölf tiefen Dau-
ertönen von je 20 Sekunden Dauer in Abständen von je zehn Sekunden.
Bei einem Wasseralarm muss das gefährdete Gebiet sofort verlassen
werden.
Nachbarninformieren
3
Anweisungenbefolgen
2
Radio hören
11 Min.
5 Min.1 Min.
ALLGEMEINER ALARM
Im gefährdetenGebiet: VorgängigAnweisungen und Merkblätter beachten
20 Sek. 20 Sek. 12 x10 Sek. 10 Sek.
Radiohören
2
Gefährdetes Gebiet sofort verlassen
1
WASSERALARM
Aufgaben und ZuständigkeitenDer Bund sorgt für die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der
Bevölkerung. Die Kantone müssen jederzeit in der Lage sein, Meldungen
und Aufträge entgegenzunehmen und an die zuständigen Stellen weiter-
zuleiten. Die Kantone und die Gemeinden stellen sicher, dass die Bevöl-
kerung jederzeit alarmiert werden kann.
Jährlicher SirenentestDie Alarmierungssysteme müssen jederzeit betriebsbereit sein. Darum
wird einmal jährlich schweizweit ein Sirenentest durchgeführt, bei dem
die Funktionsbereitschaft der stationären wie der mobilen Sirenen kon-
trolliert wird. Der Sirenentest findet jeweils am ersten Mittwoch im Fe-
bruar statt.
3 Ziv
ilschutz
ZIVILSChUTZ 23
3.1 Aufgaben
Der Zivilschutz hat im Katastrophen- und im Kriegsfall folgende, weitge-
hend gleich bleibenden Aufgaben:
� Leistungen bei Elementarschäden (z. B. Rettungen aus Trümmerlagen,
technische Sicherungsarbeiten zur Schadensbegrenzung, Instandstel-
lungsarbeiten)
� Leistungen beim Ausfall kritischer Infrastrukturen (z. B. logistische Un-
terstützung der betroffenen Bevölkerung)
� Leistungen bei ABC-Ereignissen (z. B. Messung der Ortsdosisleistung
bei erhöhter Radioaktivität, Aufbau und Betrieb von Dekontaminations-
stellen)
� Betreuung von schutzsuchenden und obdachlosen Personen
� Verstärkung der Führungsunterstützung und der Logistik
� Schutz der Kulturgüter (in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr)
� Bereitstellung von Mitteln zur Alarmierung der Bevölkerung
� Bereitstellung von Kommunikationsinfrastruktur
� Bereitstellung und Betrieb der Schutzinfrastruktur
� Unterstützung der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz
3.2 Organisation
Es ist die Aufgabe von Kanton und Gemeinde, ihre Risiken und Gefah-
ren zu kennen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. So richtet
sich auch die Organisation des Zivilschutzes nach der Gefährdungsana-
lyse sowie nach topographischen Gegebenheiten und Strukturen in ei-
nem Kanton, einer Region oder einer Gemeinde. Die Organisation kann
also unterschiedlich sein.
Dabei legen die Kantone und Gemeinden im Rahmen des zur Verfügung
stehenden Rekrutierungspotentials den Personalbedarf fest. Die Perso-
nalbewirtschaftung und -kontrolle ist Sache des Kantons.
Grundsätzlich wird von folgendem Organisationsmodell ausgegangen.
1 Die Mittel der Führungsunterstützung stehen in rechtlichen, administrativen, finanziellen und ausbildungsbezogenen Belangen in der Verantwortung des Zivilschutzkommandan-ten. Im Einsatz können die Mittel der Führungsunterstützung einem zivilen Führungsorgan unterstellt sein oder, wo dies gegeben ist, zugunsten eines Zivilschutzstabes wirken.
Führungs- unterstützung 1
LogistikSchutz und Betreuung
Kulturgüter-schutz
Unter- stützung
Lage
Telematik
ABC-Schutz
LogistischeKoordination
Zivilschutz- kommando
ZIVILSChUTZ 25
3.3 Zivilschutzkommando
Das Zivilschutzkommando ist das Organ, welches den Zivilschutz führt.
Es besteht in der Regel aus dem Zivilschutzkommandanten und seinen
Stellvertretern.
Kernaufgaben: � Führen von Einsätzen
� Führen des Zivilschutzes in organisatorischer, personeller,
materieller und administrativer hinsicht
� Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der
Wiederholungskurse
� Sicherstellen der Einsatzbereitschaft von Schutzbauten,
Material und Alarmierungsinfrastruktur
� Vertreten der Belange des Zivilschutzes gegenüber Behörden, Part-
nerorganisationen, Führungsorganen und der Bevölkerung
Personal und Tätigkeiten:
Zivilschutzkommandant
� Führen des direkt unterstellten Kaders
� Erstellen und Nachführen von Planungen
� Vorbereiten und Durchführen von Besprechungen und Rapporten
� Vorbereiten und Durchführen von Ausbildungen
� Beraten der Behörden, Partnerorganisationen, Führungsorgane und der Bevölkerung im Bereich Zivilschutz
Zivilschutzkommandant Stellvertreter
� Vertreten des Zivilschutzkommandanten bei dessen Abwesenheit
� Entlasten des Zivilschutzkommandanten in bestimmten Aufgabenbe-reichen
3.4 Führungsunterstützung
Ein Führungsorgan kann seine Aufgaben nur mit hilfe der Führungsun-
terstützung erfüllen. Dazu stellt der Zivilschutz Personal für die Sachbe-
reiche Lage, Telematik, ABC-Schutz und Logistische Koordination zur
Verfügung.
3.4.1 LageOhne Kenntnis der aktuellen Lage und deren Entwicklung keine Führung!
Es gilt, Informationen zu beschaffen, auszuwerten und zu verbreiten. Die
Informationen werden in verschiedenen Formen vermittelt, etwa durch
Führungskarten, Lageberichte, Nachrichtenkarten, Einsatzjournale, Dis-
positive, Mittelübersichten oder mittels Lagevorträgen.
Kernaufgaben: � Einrichten und Betreiben eines Lagezentrums
� Erarbeiten und Präsentieren von Lagebild und Lagebeurteilung
� Erarbeiten, Führen und Präsentieren von Lageprodukten
� Mitwirken in einem Lageverbund oder Führen eines Lageverbundes
Personal und Tätigkeiten:
Chef Lage
� Beraten der Mitglieder des Führungsorgans im Bereich Lage
� Erstellen von Planungen und Einsatzvorbereitungen
� Aktive Nachrichtenbeschaffung
� Sicherstellen der Lagedarstellung und Lagebeurteilung
� Koordinieren des Lagewesens innerhalb des Bevölkerungsschutzes
Stabsassistent
� Verfassen von Meldungen
� Führen von Karten und Übersichten
� Betreiben von Informationsstellen
ZIVILSChUTZ 27
3.4.2 TelematikOhne Telematik keine Kommunikation! Die Telematik unterstützt die Füh-
rungsorgane durch Planung, Aufbau, Betrieb und Unterhalt von Telema-
tikverbindungen. Der Zivilschutz verfügt für diese Aufgaben über geeig-
netes Material und ist ins Sicherheitsnetz Funk der Schweiz (POLYCOM)
eingebunden, das die Kommunikation zwischen allen Partnern des Be-
völkerungsschutzes ermöglicht.
Kernaufgaben: � Erstellen, Betreiben und Unterhalten von Kommunikationsnetzen
� Betreiben und Unterhalten von Telematikmitteln am Führungsstandort
� Auslösung der Alarmierung
Personal und Tätigkeiten:
Chef Telematik
� Beraten der Mitglieder des Führungsorgans im Bereich Telematik
� Erstellen von Planungen und Einsatzvorbereitungen
� Vorbereiten und Durchführen der Ausbildung in Wiederholungskursen
Gruppenführer Telematik
� Führen der Stabsassistenten in der Ausbildung und im Einsatz
� Sicherstellen der Einsatzbereitschaft aller Übermittlungs- und Tele-matikmittel
� Sicherstellen von Betrieb und Unterhalt sämtlicher interner und externer Verbindungen
Stabsassistent
� Verfassen von Meldungen
� Aufbauen, Betreiben und Unterhalten von Kommunikationsnetzen (Draht und Funk)
� Unterstützen und Anleiten von Einsatzkräften bezüglich handhabung der Telematikmittel
3.4.3 ABC-SchutzBei ABC-Ereignissen ist es wichtig, diese rasch zu erkennen, kompe-
tent zu beurteilen und richtig darauf zu reagieren. Der Bereich ABC-
Schutz nimmt in der Führungsunterstützung eine wichtige, beratende
Stellung ein.
Kernaufgaben: � Im Falle erhöhter Radioaktivität: Messen der Ortsdosisleistung und
Nachweis von radioaktiver Kontamination. Unterstützen der ABC-Er-
eignisdienste beim Messen von Schadstoffen.
� Unterstützen der ABC-Ereignisdienste bei der Bewältigung von ABC-
Grossereignissen und ABC-Katastrophen
� Aufbauen oder Übernehmen einer ABC-Dekontaminationsstelle für
Personen, Geräte und Fahrhaben sowie anschliessendes Betreiben
derselben. Dekontamination von Oberflächen
� Unterstützung der ABC-Ereignisdienste beim Sicherstellen von Boden,
Wasser- und Luftproben
Personal und Tätigkeiten:
Chef ABC-Schutz
� Beraten der Mitglieder des Führungsorgans im Bereich ABC-Schutz
� Erstellen von Planungen und Einsatzvorbereitungen
� Vorbereiten und Durchführen der Ausbildung in Wiederholungskursen
Sachkundiger Strahlenschutz
� Instruieren verpflichteter Personen/Formationen bezüglich Strahlen-schutzmassnahmen
� Beraten einsatzverantwortlicher Personen bezüglich Strahlenschutz-massnahmen
A-Spürer
� Messen der Ortsdosisleistung und der radioaktiven Kontamination bei erhöhter Radioaktivität
� Erstellen zugehöriger Meldungen
� Mithilfe bei Dekontamination
ZIVILSChUTZ 29
3.4.4 Logistische KoordinationOhne Logistik kein Einsatz! Koordinationsbedarf in der Logistik des Be-
völkerungsschutzes besteht, wenn mehrere Partnerorganisationen über
längere Zeit im Einsatz stehen und die gleichen oder ähnlichen logisti-
schen Bedürfnisse haben.
Ziel der logistischen Koordination ist es, die Fachlogistik (Logistik der
einzelnen Partnerorganisationen) der Partnerorganisationen zu unter-
stützen, Doppelspurigkeiten im Bereich der Logistik zu vermeiden und
Kosten zu senken.
Kernaufgaben: � Koordinieren logistischer Massnahmen. Erbringen logistischer Leistungen
� Erstellen von Planungen im Bereich der Logistik
� Beraten der Führungsorgane in logistischen Belangen
Personal und Tätigkeiten:
Chef Logistische Koordination
� Beraten der Mitglieder des Führungsorgans im Bereich Logistik
� Koordinieren der logistischen Massnahmen und Mittel
� Erstellen von Planungen und Einsatzvorbereitungen
3.5 Schutz und Betreuung
Bei Katastrophen und Notlagen muss in erster Linie der gefährdeten
oder hilfsbedürftigen Bevölkerung geholfen werden. Unter Betreuung
werden all jene Massnahmen verstanden, welche bezwecken, Menschen
aufzunehmen, zu beherbergen, zu ernähren, zu kleiden, zu pflegen und
für deren Wohlergehen zu sorgen.
Die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der schutzsuchenden
Menschen soll unterstützt und gefördert werden.
Kernaufgaben: � Betreuen von schutzsuchenden Personen
� Unterstützen der Einsatzkräfte
� Unterstützen des öffentlichen Gesundheitswesens
Personal und Tätigkeiten:
Zugführer Betreuung
� Führen eines Betreuungszuges in der Ausbildung und im Einsatz
� Erstellen von Planungen und Einsatzvorbereitungen
� Vorbereiten und Durchführen der Ausbildung in Wiederholungskursen
Gruppenführer Betreuung
� Führen der Betreuer in der Ausbildung und im Einsatz
� Einrichten und Betreiben von Betreuungsstellen
� Sicherstellen von Empfang, Registrierung und Betreuung von schutz-suchenden Personen
Gruppenführer Sanität
� Führen der Sanitäter in der Ausbildung und im Einsatz
� Sicherstellen der Nothilfe auf dem Schadenplatz
� Organisieren und Überwachen von Pflegemassnahmen unter Anleitung von medizinischem Fachpersonal
ZIVILSChUTZ 31
Sanitäter
� Leisten von Nothilfe auf dem Schadenplatz
� Unterstützen des öffentlichen Gesundheitswesens
Psychologischer Nothelfer
� Psychologische Betreuung der Einsatzkräfte des Zivilschutzes
Betreuer
� Betreiben von Betreuungsstellen
� Unterstützen des öffentlichen Gesundheitswesens
3.6 Kulturgüterschutz
Kulturgüter sind bewegliche oder unbewegliche Güter, die für das kultu-
relle Erbe von grosser Bedeutung sind, wie z. B. Denkmäler, Kunstwer-
ke, Bücher und andere Gegenstände.
Der Zivilschutz hilft mit, einen wirksamen Schutz des Kulturgutes sicher-
zustellen. Neben kriegerischen Ereignissen sind Kulturgüter durch na-
tur- und technikbedingte Gefahren sowie durch Diebstahl, Vandalenak-
te, unsachgemässe Lagerung und Unkenntnis bedroht.
Kernaufgaben � Erstellen von Planungen und Basisdokumentationen
� Erstellen von Einsatzplänen in Zusammenarbeit
mit der Feuerwehr
� Umsetzen von Schutzmassnahmen (Evakuierung,
Lagerung usw.) für Kulturgüter im Ereignisfall
� Beraten der Führungsorgane, Einsatzdienste und Besitzer
von Kulturgut
Personal und Tätigkeiten
Chef Kulturgüterschutz
� Beraten der Gemeindebehörden und Partner im Bevölkerungsschutz in allen relevanten Fragen des KGS
� Erstellen von Einsatzdokumentationen und Einsatzplänen in Zusam-menarbeit mit der Feuerwehr
Kulturgüterschutz-Spezialist
� Mithilfe beim Erstellen und Aktualisieren eines Inventars der Kultur-güter in der Gemeinde
� Durchführen von Sofortmassnahmen zur Schadenbegrenzung an Kulturgütern nach der Anleitung des Chefs KGS oder von Fachexperten
� Vorbereiten und Durchführen der Ausbildung in Wiederholungskursen
ZIVILSChUTZ 33
3.7 Unterstützung
Bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen geht es in erster Linie
um Personenrettung, Schadenbegrenzung und Instandstellungsarbei-
ten – Aufgaben, die gemeinsam mit der Feuerwehr angegangen werden.
Kernaufgaben � Orten und Retten aus Trümmerlagen inklusive Bauen von Stollen
� Ausführen von behelfsmässigen, technischen
Sicherungsarbeiten zur Schadenbegrenzung oder zur Abwehr
von Folgeschäden
� Erstellen von temporären, technischen Infrastrukturen
auf Schadenplätzen oder für wichtige Objekte
� Ausführen von behelfsmässigen, technischen Instandstellungs- oder
Präventivarbeiten an Schutzsystemen, Bauwerken oder natürlichen
Objekten für eine erste Wiederherstellung der Schutzfunktion und der
elementaren Lebensgrundlagen
� Ausführen von speziellen Kernaufgaben der
Partnerorganisationen zur Unterstützung oder Ablösung
Personal und Tätigkeiten
Zugführer Unterstützung
� Führen eines Unterstützungszuges in der Ausbildung und im Einsatz
� Sicherstellen von Planungen und Einsatzvorbereitungen in seinem Be-reich
� Vorbereiten und Durchführen der Ausbildung in Wiederholungskursen
Gruppenführer Unterstützung
� Führen der Pioniere in der Ausbildung und im Einsatz
� Vorbereiten und Durchführen von Ausbildungssequenzen in Wieder-holungskursen
Pionier
� Durchführen von Rettungen aus Trümmerlagen
� Ausführen technischer Sicherungs- und Instandstellungsarbeiten
� Unterstützen der Polizei und Feuerwehr
3.8 Logistik
Unter Logistik versteht man die Sicherstellung des Betriebs von Stand-
orten, das Verfügbarmachen von Versorgungsgütern, den Transportmit-
tel- und Baugeräteeinsatz, die Wartung und Bereitstellung des Materi-
als sowie die Verpflegung.
Diese Leistungen werden nicht nur für den Zivilschutz, sondern im Be-
darfsfall auch für die Partnerorganisationen und die Bevölkerung er-
bracht.
Kernaufgaben � Unterhalten und Betreiben von Standorten
� Verfügbarmachen von Versorgungsgütern und Sicherstellen der haus-
haltführung
� Sicherstellen der Administration und Rechnungsführung von Dienst-
leistungen
� Bereitstellen und Instandhalten von Material
� Sicherstellen von Transporten
Personal und Tätigkeiten
Chef Logistisches Element (Feldweibel)
� Planen, Organisieren und Leiten des Dienstbetriebes
� Einrichten einer Transportzentrale und Organisieren von Fahrzeugen
� Planen und Organisieren von Unterhalt und Werterhaltung der Schutz-anlagen
� Planen und Organisieren der Instandhaltung des Materials
Rechnungs- und Haushaltführer (Fourier)
� Sicherstellen der Rechnungsführung
� Sicherstellen der haushaltführung
� Organisieren der Güterbeschaffung und -verteilung
ZIVILSChUTZ 35
Küchenchef
� Leiten des Küchenbetriebes
� Zubereiten von Mahlzeiten für eine grössere Anzahl von Personen
� Übernahme und Rückgabe einer Küche
� Anwenden und Durchsetzen der hygiene-, Umwelt- und Sicherheits-vorschriften in der Küche
Fahrer
� Selbstständiges und korrektes Übernehmen und Abgeben von Fahrzeugen und Anhängern
� Sicheres Führen und Bedienen von Fahrzeugen und Anhängern
� Korrektes Verhalten in Unfallsituationen
Koch
� Zubereiten von Mahlzeiten
� Sicherstellen der hygiene- und Qualitätssicherung
� Betreiben von stationären sowie mobilen Küchen
Anlagewart
� Ausführen von Unterhaltsarbeiten
� Sicherstellen der Einsatzbereitschaft der technischen Einrichtungen
� Gewährleisten des technischen Betriebes
� Beheben von Störungen
Materialwart
� Inventarisierung
� Zweckmässige Materiallagerung
� Instandhaltungsarbeiten
� Bereitstellen des Materials
� Ausleihe und Rücknahme des Materials
4 Ereignis
bewältigung
EREIGNISBEWäLTIGUNG 37
4.1 Verhalten bei einem Ereignis
Jedes Ereignis führt zu einer sehr hohen Anspannung, weil Minuten den
Unterschied zwischen Leben oder Tod ausmachen können und weil die
ersten Reaktionen entscheiden, wie die Sache für die Betroffenen aus-
geht.
Vom Verhalten und Eingreifen der Ersthelfer können Menschenleben ab-
hängen. Nothilfe und Alarmierung der Rettungskräfte stellen in jedem Fall
die wichtigsten Massnahmen dar.
4.2 Notrufnummern
Ersteinsatzmittel, auch Blaulichtorganisationen genannt, können rund
um die Uhr über die Notrufnummern alarmiert werden und sind jeder-
zeit einsatzbereit.
Sanität
144
Rega
1414
Polizei
117
Tox-Zentrum
145
Feuerwehr
118
EU-Notruf
112
4 Ereignis
bewältigung
4.3 Aufgebot und Einsatzmittel
Bei einem Alltagsereignis erfolgt das Aufgebot der Ersteinsatzmittel in
der Regel durch die Einsatzzentrale der Kantonspolizei.
Der Einsatzdisponent übermittelt die notwendigen Informationen in
strukturierter Form mittels Telefon, Funk, Pager, SMS usw. an die Ein-
satzkräfte.
Einsatz-zentrale
Feuerwehr
Gesundheitswesen
Polizei
Notruf
EREIGNISBEWäLTIGUNG 39
Bei einem Grossereignis bietet der Gesamteinsatzleiter über die Ein-
satzzentrale der Kantonspolizei bei Bedarf weitere Mittel auf. Dies kön-
nen sein:
� Zusätzliche Mittel der Polizei
� Nachbarfeuerwehr, Stützpunktfeuerwehr, Chemiewehr
� Zusätzliche Mittel aus dem Gesundheitswesen
� Elemente des Zivilschutzes
� Technische Betriebe wie Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke,
Verkehrs-, Entsorgungs- und Telematikbetriebe
� Teile des Gemeinde- bzw. regionalen Führungsorgans
Gesamteinsatzleiter
Einsatz-zentrale
Gesundheitswesen
Feuerwehr
Technische Betriebe
Zivilschutz
Polizei
Bei Katastrophen oder Notlagen koordinieren
die Gemeinde-, regionalen und kantonalen Führungsorgane
die weiter benötigten Mittel wie:
� Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes
� Private Organisationen und Unternehmen
� Armee
Private Unternehmen
ArmeeKantonales
Führungsorgan
Regionales Führungsorgan
Ges
un
dheitswesen Polizei
Feuerwehr
Zivilschutz
Techni
sche
Bet
rieb
e
EREIGNISBEWäLTIGUNG 41
4.4 Aufgebot des Zivilschutzes für einen Einsatz
Je nach Ereignis und den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln,
erfolgt das Aufgebot über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei oder
über das Zivilschutzkommando. Dies kann mittels Telefon, Funk, Pager,
SMS, E-Mail usw. geschehen. Wenn genügend Zeit vorhanden ist, kann
das Aufgebot auch per Post erfolgen.
Das Aufgebot enthält folgende Informationen:
� Datum/Zeit
� Einrückungsort (wenn nicht schon vorausbestimmt)
� Ausrüstung
� Wenn möglich Einsatzdauer
4.5 Die Einsatzleitung bei Schaden ereignissen
Bei Alltagsereignissen, liegt die Einsatzleitung in der Regel bei der Poli-
zei oder Feuerwehr. Bei einem Grossereignis obliegt die Führung einem
Gesamteinsatzleiter. Die beteiligten Partnerorganisationen werden von
eigenen Einsatzleitern geführt. Diese sind dem Gesamteinsatzleiter un-
terstellt. Der Gesamteinsatzleiter trägt die Verantwortung für alle bei ei-
nem solchen Ereignis ausgeführten Aktionen.
Einsatzzentrale
Zivilschützer Einrückungsort Einsatzraum
4.6 Die Organisation eines Schadenraumes
Bei einem Schadenereignis, insbesondere aber bei einem Grossereig-
nis oder bei einer Katastrophe müssen alle auf einem Schadenplatz oder
im Schadenraum vorhandenen Mittel sinnvoll koordiniert und organisiert
eingesetzt werden.
Hinweis:Im Anhang C (Seite 91) findet sich ein Auszug der von den Partnern
im Bevölkerungsschutz gemeinsam verwendeten Signaturen.
Absperrung Verkehrsumleitungszone
Absperrung Gefahrenzone
Absperrung Sperrzone
Rettungsachse
C
C
EREIGNISBEWäLTIGUNG 43
5 Grundw
issen
GRUNDWISSEN 45
5.1 Grundtechniken Orientierung
5.1.1 Orientieren im GeländeEs wird hauptsächlich mit den Karten der Landestopografie gearbei-
tet. Die gebräuchlichsten Massstäbe, um sich im Gelände orientieren
zu können, sind:
� 1:25 000, 1 cm auf Karte = 250 m in Wirklichkeit
� 1:50 000, 1 cm auf Karte = 500 m in Wirklichkeit
� 1:100 000, 1 cm auf Karte = 1 km in Wirklichkeit
Es gibt auch grössere Massstäbe, d. h. das Gelände wird auf der Karte
gross dargestellt, dies z. B. bei Plänen (z. B. M 1 :5000) einer Gemeinde,
damit möglichst viele Details ersichtlich werden.
KoordinatennetzUm jeden Punkt in der Schweiz bestimmen zu können, werden die Karten
mit einem rechtwinkligen Kilometernetz, dem Koordinatennetz, überzo-
gen. Der Abstand zwischen den benachbarten Koordinatenlinien beträgt
auf der topografischen Landeskarte (1 :100 000, 1 :50 000, 1 :25 000) je-
weils einen Kilometer.
Die Alte Sternwarte Bern wurde als genau definierter Punkt gewählt.
Die Koordinaten dieses Punktes lauten: 600 000 / 200 000. Der Punkt
000 000 / 000 000 liegt somit in der Nähe von Bordeaux (F). Das Ko-
ordinatennetz wurde so festgelegt und nummeriert, dass keine negati-
ven Zahlen vorkommen und dadurch keine Verwechslungen entstehen
können.
Bern 600 000 / 200 000
000.000 / 000.000
Bordeaux
100 km
0 km0 km 200 km 400 km 600 km
Norden
Osten
800 km
200 km
300 km
400 km
GRUNDWISSEN 47
Neue Koordinaten für die SchweizDie heute noch benutzten Koordinaten der Landesvermessung von 1903
weisen zwischen Genf und dem Unterengadin Ungenauigkeiten von zwei
bis drei Metern auf. Dank satellitengestützten Messmethoden wie GPS
konnte die Landesvermessung verbessert werden. Daraus sind präzi-
se Koordinaten für die Vermessungsfixpunkte hervorgegangen. Um die
neu bestimmten Koordinaten von den alten unterscheiden zu können,
wird den bisherigen 6-stelligen Koordinaten nun eine siebte Zahl voran-
gestellt: In der Nord-Süd-Richtung ist es eine 1, in der West-Ost-Rich-
tung eine 2.
In den Landeskarten ändert sich nur die Beschriftung der Koordinaten
am Kartenrand. Bedeutender sind hingegen die änderungen für Vermes-
sungs- und Baufachleute und für alle Personen, die hohe Ansprüche an
die Genauigkeit ihrer Geodaten stellen.
Die Koordinatenachsen tragen neu die Bezeichnungen E (East statt y)
und N (North statt x).
1 200 000
2 600 000
N
E
P1 (E1 / N1)
Bestimmen eines Punktes mit KoordinatenUm einen Punkt mit Koordinaten zu bestimmen, wird wie folgt vor-
gegangen:
Schritt 1
Im Koordinatenraster wird dort, wo sich der gesuchte Punkt
befindet, der Schnittpunkt in der linken unteren Ecke be-
stimmt; Nord-Süd und West-Ost Schnittpunkt.
644 ___ / 228 ___
Schritt 2
Mit dem Kartenmassstab wird die Distanz in Metern von der
bestimmten Koordinate Richtung Osten (rechts) gemessen.
644 700 / 228 ___
Schritt 3
Mit dem Kartenmassstab wird die Distanz in Metern von der
bestimmten Koordinate Richtung Norden (oben) gemessen.
644 700 / 228 200
228
644
228
644
+700m
228
644
+200m
228
644
228
644
+700m
228
644
+200m
228
644
228
644
+700m
228
644
+200m
GRUNDWISSEN 49
Übertragen der Koordinaten auf die KarteUm eine Koordinate auf die Karte zu übertragen, wird wie folgt vor-
gegangen:
Schritt 1
Auf der Karte wird der Koordinatenschnittpunkt unten links (644
und 228) gesucht und gekenn-zeichnet.
Schritt 2
Von der Koordinate 644 werden mit dem Kartenmassstab 700 m
abgemessen. Dort wird senkrecht eine Linie gezogen.
Schritt 3
Von der Koordinate 228 werden 200 m abgemessen. Dort wird
waagrecht eine Linie gezogen.
Schritt 4
Der gesuchte Punkt befindet sich auf dem Schnittpunkt der bei-
den Linien.
228
644
228
644
+700m
228
644
+700m
+200m228
644
228
644
228
644
+700m
228
644
+700m
+200m228
644
228
644
228
644
+700m
228
644
+700m
+200m228
644
228
644
228
644
+700m
228
644
+700m
+200m228
644
5.1.2 Distanzen schätzenUm im Gelände grob die Distanz schätzen zu können, gibt es fol gende
Faustregeln:
� Eingabelungsverfahren:
Man schätzt, wie weit ein Objekt mindestens, anschliessend wie weit
es höchstens entfernt ist. Der Durchschnitt beider Resultate entspricht
der ungefähren Distanz.
� Daumensprung:
Mit ausgestrecktem Arm und erhobenem Daumen wird
ein Objekt im Gelände anvisiert. Nun wird zuerst nur mit
dem rechten, anschliessend nur mit dem linken Auge über
den Daumen geschaut. Die Distanz des Daumensprungs
am horizont wird geschätzt. Die geschätzte Distanz mul-
tipliziert mit 10 ergibt die ungefähre Distanz zum Objekt.
5.1.3 Beobachten und MeldenUm ihre Aufgaben erfüllen zu können, ist die Führung auf Ergebnisse
aus Beobachtung, Erkundung und Aufklärung angewiesen. Die Beob-
achtungen müssen in einer korrekten, vereinheitlichten Form weiterge-
leitet werden.
Der Beobachter meldet � mündlich, schriftlich, durch vorgängig definierte sichtbare oder
hörbare Zeichen,
� unaufgefordert, klar und verständlich, zeitgerecht.
� Wahrnehmungen bezüglich drohender Gefahren sind sofort zu melden.
MeldeschemaAlle Partner im Bevölkerungsschutz sollten ihre Meldungen nach dem
gleichen Schema übermitteln. Musterbeispiel eines Meldezettels siehe
Anhang D (Seite 92).
GRUNDWISSEN 51
OrientierungszifferblattDas Orientierungszifferblatt erleichtert die rasche Orientierung im nä-
heren Umkreis und am horizont. Man stellt sich ein grosses, kreisförmi-
ges Zifferblatt vor, das horizontal im Gelände liegt. Der eigene Standort
oder ein markanter Geländepunkt bilden das Zentrum des Zifferblatts.
Eine andere Möglichkeit ist, im Gelände 12 Uhr mit einem markanten
Merkpunkt zu bestimmen und das Zifferblatt darunterzulegen.
Die Fahrtrichtung eines Fahrzeuges ist immer 12 Uhr.
SkizzierenEine mögliche Ergänzung zur Meldung ist die Skizze. hierbei kann zwi-
schen der Planskizze und der Ansichtskizze unterschieden werden:
� Planskizze: Zeigt einen klar begrenzten Teil
der Gegend von oben (1-dimensional), ähnlich
einer Karte
� Ansichtsskizze: Zeigt einen klar begrenzten
Teil der Gegend aus der Sicht des Betrach-
ters (2-dimensional), ähnlich einem Foto
5.2 Telekommunikation
5.2.1 Grundlagen Funk
Sprechregeln
� Antworten fordert die Gegenstation zum Sprechen auf.
� Verstanden bestätigt den vollständigen Empfang einer Übermittlung.
� Richtig bestätigt die fehlerfreie Quittierung.
� Falsch dient zur Einleitung eines falsch übermittel-ten Teils.
� Nicht verstanden bedeutet, dass die Übermittlung nicht oder nicht vollständig empfangen wurde.
� Wiederholen fordert die Gegenstation auf, den Text zu wiederholen.
� Falsch, ich wiederhole zeigt an, dass ein falsch quittierter Teil wie-derholt wird.
� Ich buchstabiere leitet das Buchstabieren des vorgegange-nen (besonders wichtigen oder schwer verständlichen) Textteils ein.
� Warten fordert die Gegenstation auf, auf Empfang zu bleiben.
� Stop kann zur Unterteilung eines Textes oder zur Trennung von Wörtern verwendet werden.
� Schluss beendet die Übermittlung und gibt die
Verbindung frei.
Sender Empfänger
An Informationsstelle von KP Front,
antworten
verstanden,
antworten
verstanden Meldung (Gespräch),
antworten
verstanden Meldung,
antworten
verstanden,
(Richtig, Schluss)
GRUNDWISSEN 53
Internationale Buchstabiertabelle
A Alfa J Juliett S Sierra
B Bravo K Kilo T Tango
C Charlie L Lima U Uniform
D Delta M Mike V Victor
E Echo N November W Whiskey
F Foxtrott O Oscar X X-Ray
G Golf P Papa Y Yankee
H Hotel Q Quebec Z Zulu
I India R Romeo
Ä Alfa-Echo Ö Oscar-Echo Ü Uniform-Echo
1 one 5 five 9 nine
2 two 6 six 0 zero
3 three 7 seven
4 four 8 eight
5.2.2 Sicherheitsfunk POLYCOM
FunkDer Zivilschutz ist als einer der Partner des Bevölkerungsschutzes am
Sicherheitsnetz Funk der Schweiz POLYCOM beteiligt und verfügt über
die entsprechenden Endgeräte. Normalerweise werden diese Endge-
räte durch die speziell dafür ausgebildeten Stabsassistenten bedient.
In Ausnahmefällen kann nicht ausgebildetes Personal beigezogen und
nach einer Sofortausbildung, durch einen als Ausbilder POLYCOM be-
rechtigten Gruppenführer Telematik, für zeitlich befristete Funkeinsät-
ze eingesetzt werden.
MaterialumfangJede Organisation besitzt ein oder mehrere Endgeräte-Sets Zivilschutz
03/09 mit je 4 Endgeräten inklusive Zubehör. Bei einem Einsatz werden
nebst Funkgerät und Zubehör Schreib- und Notizmaterial sowie ein Re-
serveakku mitgegeben. Das Laden der Akkus erfolgt zuvor auf dafür ge-
eigneten Stationen.
FunknetzplanFür jeden Funkeinsatz wird allen Funkgerätebenützern ein Funknetzplan
mit den aktuellen Informationen ausgehändigt und erläutert. Insbeson-
dere die benutzten Rufnamen, die Operationsgruppen, die Relaiskanäle
und die direkten Kanäle müssen daraus ersichtlich sein.
FunktionskontrolleDas Gerät meldet sich nach dem Einschalten automatisch an der be-
vorzugten Basisstation an. Dabei wird die Empfangsstärke und der mo-
mentane Akkuladezustand angezeigt. Zusätzlich ist das Gurtzeug auf
festen Sitz zu prüfen.
GRUNDWISSEN 55
5.2.3 LeitungsbauDer Leitungsbau hat gegenüber andern Telefoniemöglichkeiten den Vor-
teil, dass die Verbindungen ohne Abhängigkeit von einem Anbieter selber
betrieben und unterhalten werden können. Solche Verbindungen funk-
tionieren auch dann noch, wenn das öffentliche Telefonnetz überlastet
oder ausgefallen ist.
Diese Leitungen werden durch Stabsassistenten unter Berücksichti-
gung der Sicherheits- und Bauvorschriften aufgebaut und unterhalten.
5.2.4 Weitere TelematikmittelBei Bedarf sind die Stabsassistenten in der Lage, die Telematikmittel der
übrigen Partner im Bevölkerungsschutz zu bedienen und zu ihren Guns-
ten zu betreiben und zu unterhalten. Zusätzlich stehen für die Vermitt-
lung von Verbindungen an geschützten Führungsstandorten moderne
automatische Telefonzentralen, sogenannte Teilnehmervermittlungsan-
lagen (TVA), zur Verfügung.
Aus diesen Führungsstandorten können z. B. Verbindungen über Lei-
tungsbau oder POLYCOM hergestellt werden. In den meisten Führungs-
standorten ist auch der Betrieb der Mobiltelefone sichergestellt.
5.3 Schutz und Betreuung
5.3.1 Evakuierung eines gefährdeten Gebietes Bei grösseren Schadenereignissen müssen häufig Personen aus ihren
Wohnungen in Sicherheit gebracht, also evakuiert werden. Die Behörden
und Einsatzdienste können je nach Grad der Gefährdung eine Evakuie-
rung empfehlen oder anordnen.
Es wird unterschieden zwischen vertikaler und horizontaler Evakuierung :
Vertikal bedeutet, Verschiebung von
der Wohnung in den Keller oder den
Schutzraum.
horizontal bedeutet, Verschiebung
aus einem Gebäude in eine an ei-
nem sicheren Ort gelegene Sam-
melstelle
Sammelstelle
Betreuungs-stelle
Die horizontale Evakuierung wird in
der Regel durch die Einsatzdienste
vorgenommen. Den Betrieb der
Sammelstelle können sie aber nur
in den seltensten Fällen sicherstel-
len. Ab hier beginnt die Arbeit der
Betreuer des Zivilschutzes.
Bei sich über längere Zeit entwickelnden potenziellen Gefährdungen
(z. B. Lawinengefahr) können Evakuierungen vorsorglich angeordnet
werden. In diesen Fall können Betreuer die Einsatzdienste bei der Durch-
führung der eigentlichen Evakuierung unterstützen.
GRUNDWISSEN 57
5.3.2 StressIn Einsätzen kann der Angehörige des Zivilschutzes grossem Stress aus-
gesetzt sein, der ihn bis an seine Leistungsgrenzen oder sogar darüber
hinaus bringt. Stress löst im Menschen körperliche, gedankliche, emoti-
onale und verhaltensmässige Reaktionen aus.
Der Anblick eines grossen Unglücks kann den Betrachter völlig überfor-
dern. Diese Reaktionen sind jedoch normal. Auch Reaktionen der Trau-
er und Verzweiflung nach einem Ereignis sind normal.
Stressreaktionen sind:
körperlich
� Kopfschmerzen
� Erschöpfungsgefühle
� Krampfanfälligkeit
� Angespanntheit
� Nervosität, motorische
Unruhe
� Körperliche Tiefs
� Erhöhte herzfrequenz
� Blutdrucksteigerung
gedanklich/emotional
� Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
� ängstlichkeit
� Gereiztheit
� Unsicherheit
� Reduziertes Selbst-wertgefühl
� Depressive Verstim-mung
� Aggressivität
� Beklemmung
verhaltensmässig
� Vermehrter Nikotin-, Alkohol-, Tabletten-konsum
� Konzentrations-schwierigkeiten
� Leistungsschwankung
� Fehlzeiten (Krankheitstage)
� Konflikte
� Streit, Aggression gegen andere
� Rückzug
� Isolierung
Beim Vorliegen von Stress bestehen zwei Möglichkeiten, diesen abzu-
bauen: Interventionen, die auf die Person (den Gestressten), und/oder
Massnahmen, die auf die Ursache des Stresses gerichtet sind.
Im Zivilschutz unterstützen in solchen Situationen die Psychologischen
Nothelfer ihre Kameraden.
5.4 Kulturgüterschutz
5.4.1 KulturgüterInternationale Grundlage des Kulturgüterschutzes bildet das haager
Abkommen von 1954. Dieses fordert von den Staaten, die dem Abkom-
men beigetreten sind, die Sicherung der Kulturgüter in Friedenszeiten
(erfassen, dokumentieren, geschützt unterbringen) und deren Respek-
tierung durch die Armeen im Kriegsfall. 1999 wurde das haager Abkom-
men um ein zweites Protokoll ergänzt. Die Schweiz ist dem Abkommen
1962, dem zweiten Protokoll 2004 beigetreten und hat 1966 ein eigenes
Bundesgesetz erlassen.
5.4.2 GefahrenNeben kriegerischen Ereignissen sind Kulturgüter durch natur- und tech-
nikbedingte Gefahren sowie durch Diebstahl, Vandalenakte, unsachge-
mässe Lagerung (Feuchtigkeit) und Unkenntnis bedroht.
5.4.3 SchutzmassnahmenDie wichtigsten Objekte sind im Schweizerischen Inventar der Kulturgü-
ter von nationaler und regionaler Bedeutung erfasst. Dieses bildet ne-
ben den rechtlichen Grundlagen einen ersten Schritt zu deren Schutz.
Dank Kenntnis von Standort und Bezeichnung können weitere Schutz-
massnahmen geplant werden.
Ziel dieser Massnahmen ist es, im Falle einer Beschädigung oder Zerstö-
rung Grundlagen für den Wiederaufbau eines Gebäudes zu haben. Mög-
liche Gefahrenquellen für das Kulturgut werden erfasst und mit entspre-
chenden Massnahmen ihre Auswirkungen auf das Kulturgut möglichst
minimiert. Ist bei beweglichem Kulturgut mit einer Auslagerung zu rech-
nen, wird eine Evakuationsplanung erstellt, welche auch die Menge der
Kulturgüter sowie deren Raum- und Einrichtungsbedarf einschliesst. Für
bedeutende Sammlungen und Archivbestände von nationaler Bedeutung
wurden spezielle Schutzräume, die Kulturgüterschutzräume, erstellt.
Tritt trotz aller getroffenen Vorsichtsmassnahmen ein Brand- oder Was-
serschaden ein, gilt es, die Feuerwehr sowie weitere Partner zu beraten.
Dazu werden geeignete Einsatzpläne für die bedeutendsten Kulturgü-
ter vorbereitet.
GRUNDWISSEN 59
5.4.4 Internationales SchutzzeichenDas geschützte Kulturgut kann zwecks besserer Wahrnehmung gekenn-
zeichnet werden. Das Kennzeichen besteht aus einem nach unten hin
spitzen Schild in Ultramarinblau und Weiss.
Auf Anordnung des Bundesrates wird das Kulturgüterschild an alle Kul-
turgüter von nationaler Bedeutung sowie an Schutzräume für Kulturgü-
ter angebracht. Nur Einzelobjekte können mit diesem Emblem verse-
hen werden.
5.5 Feuer
5.5.1 Bekämpfung von EntstehungsbrändenZur Brandbekämpfung oder Brandverhütung ist es notwendig, die Grund-
lagen des Verbrennungsvorganges zu kennen. Für die Entstehung eines
Feuers sind drei Voraussetzungen nötig:
� Damit ein Feuer brennen kann, muss ein brennbarer Stoff (fest, flüssig oder gasförmig) vorhanden sein.
� Es muss ihm laufend Sauerstoff zugeführt werden. Dieser
stammt in der Regel aus der Umgebungsluft.
� Damit ein brennbarer Stoff sich selbst entzündet, muss seine Zünd-temperatur erreicht sein. Die Zündtemperatur beträgt beispiels weise
für holz 280 – 340° C und für Alkohol 425° C. Je niedriger die Zündtem-
peratur, desto feuergefährlicher ist ein Stoff.
Brennsto�
Saue
rsto
�
Temperatur
5.5.2 Löschen eines BrandesBeim Löschen sorgt man dafür, dass mindestens eine der drei Voraus-
setzungen, die zur Verbrennung nötig sind, nicht mehr gegeben ist.
� Brennstoffentzug: Dies ist in der Regel nicht einfach durchzufüh-
ren; beim Beseitigen können neue Brände ent-
facht werden.
� Sauerstoffentzug: Die meisten brennbaren Stoffe können nicht wei-
terbrennen, wenn der Sauerstoffgehalt der Luft
gesenkt wird. Durch Schliessen von Fenstern
und Türen oder durch Zudecken der Brandquel-
le mit einer Löschdecke wird die Luftzufuhr ein-
geschränkt.
� Energieentzug (Temperaturentzug): Eine Verbrennung kann nur stattfinden, wenn die
stoffabhängige Zündtemperatur erreicht wird.
Durch Abkühlen (Wasser) wird versucht, diese
Temperatur zu unterschreiten.
Saue
rsto
�
Brennsto�
Saue
rsto
�
Temperatur
Brennsto�
Saue
rsto
� Temperatur
Brennsto�
Saue
rsto
�
Temperatur
GRUNDWISSEN 61
5.5.3 BrandklassenBrände verschiedener Stoffe werden in Brandklassen ( A, B, C, D, F ) ein-
geteilt. Diese Brandklasseneinteilung dient dazu, bestimmten Gruppen
von Stoffen geeignete Löschmittel zuordnen zu können.
Brandklassen Brennstoff Beispiele Löschmittel
Brände fester Stof-fe, hauptsächlich or-ganischer Natur, die normalerweise unter Flammen- und Glut-bildung verbrennen.
holz, Papier, heu, Stroh, Textilien, Kohle, Kunststoffe usw.
Wasser, wässrige Lösungen, Schaum, ABC-Pulver, Gase, Löschdecke (Schaumlöscher).
Brände von flüssi-gen oder flüssig werdenden Stoffen.
Benzin, Alkohol, Teer, Wachs, viele Kunststoffe, Ether, Lacke, harz, Lö-sungsmittel usw.
Schaum, ABC- Pulver, BC-Pulver, Kohlenstoffdioxid, Lösch decke.
Brände von Gasen Ethin (Acetylen), Wasserstoff, Erdgas, Methan, Propan, Butan, Stadtgas usw.
ABC-Pulver, BC-Pulver, Kohlen-stoffdioxid nur in Ausnahmefällen, Gaszufuhr durch Schliessen der Zu leitungen unterbinden.
Brände von Metal-len
Aluminium, Magnesium, Natri-um, Kalium, Lithium und der Legierungen usw.
Löschsand, Lösch-pulver mit Metall-brandlöschpulver.
Niemals Wasser als Löschmittel verwen-den!
Brände von Speise-ölen/-fetten pflanz-liche oder tierische öle und Fette in Frit-tier- und Fettback-geräten und anderen Kücheneinrichtun-gen und -geräten
Speiseöle und Speisefette
Fettbrandlöscher mit Speziallöschmit-tel (zur Verseifung), Pulver löscher (be-dingt).
Niemals Wasser als Löschmittel verwen-den.
5.5.4 Verhalten im Brandfall
Alarmieren � Wer ruft an? (Name, Vorname, Telefonnummer)
� Wo ist etwas passiert? (Strasse, hausnummer, Stockwerk)
� Was ist passiert? (Feuer, Explosion)
� Wie viele Personen sind betroffen/verletzt?
� Warten Sie auf mögliche Rückfragen der Alarmzentrale
Retten � Menschen und Tiere retten
� Fenster und Türen schliessen
� Brandstelle über Fluchtwege verlassen (keine Aufzüge benützen!)
� Bei verrauchten Treppenhäusern und Korridoren im Zimmer bleiben,
Türen abdichten und auf die Feuerwehr warten (sich am geschlosse-
nen Fenster bemerkbar machen)
Löschen � Brand mit vorhandenen Mitteln (handfeuerlöscher, Löschdecke,
Eimerspritze, Wandhydrant) bekämpfen
� Versuchen Sie nie Brände zu löschen, wenn Sie dabei selbst in Gefahr
sind
� eintreffende Feuerwehr einweisen
Brand im Tunnel � Gasse bilden – Fahrzeug seitlich am Tunnelrand anhalten
� Den Motor abstellen und den Zündschlüssel stecken lassen
� Sofort Fluchtweg suchen – das Fahrzeug unverzüglich verlassen und
sich in Sicherheit bringen: Jede Sekunde zählt!
Niemals dem Rauch entgegenlaufen!
� Nicht in Panik geraten – an der Tunnelwand entlang gehen, um Schutz-
raum/Notausgang zu finden – Angaben der hinweis tafeln folgen
� Niemals mit Fahrzeug wenden oder rückwärts fahren!
GRUNDWISSEN 63
5.5.5 LöschmittelMit einfachen Mitteln und Massnahmen ist es möglich, Entstehungsbrände
rechtzeitig zu löschen.
� EimerspritzeDie Eimerspritze ist ein Gerät zum Löschen von Entstehungs- und Klein-
bränden. Im Einsatz Eimerspritze so aufstellen, dass die Person, welche
sie bedient, zum Feuer vorrücken kann, ohne dass die Bedienung durch
Rauch und hitze erschwert wird. Wenn möglich Löschtrupp von mindes-
tens 3 Personen bilden.
� Löschdecke Die Löschdecke rasch ausbreiten, hände durch Einrollen in die Ecken
der Decke vor dem Feuer schützen und sie langsam vom Körper Rich-
tung Brandherd (in einer Abrollbewegung) ablegen. Löschdecke nicht
über das Feuer werfen. Löschdecke so halten, dass nicht darauf getre-
ten werden kann (Stolpergefahr). Weitere Luftzufuhr verhindern. Lösch-
decke so lange liegen lassen, bis Brandherd endgültig erstickt bzw. ab-
gekühlt oder bis die gerufene Feuerwehr erschienen ist.
� HandfeuerlöscherNicht jeder Feuerlöscher kann jeden Brand löschen. Geeignet bei Ent-
stehungsbränden. Löschmittelkapazität bzw. Einsatzdauer ist begrenzt.
Zu beachten ist der hinweis über die Einsatzmöglichkeiten auf dem Ge-
rät (Brandklassen). Das richtige Funktionieren eines Feuerlöschers ist
nur garantiert, wenn die Feuerlöscher periodisch vom Vertreter des Fa-
brikanten überprüft werden. Vor dem Einsatz des Löschers die Funktion
mittels kurzem Test in gesicherter Stellung überprüfen.
5.5.6 Löschregeln
Flächenbrände von vorne und unten löschen
Tropf- und Fliessbrände von oben nach unten löschen
Brand in Windrichtung angreifen
GRUNDWISSEN 65
Wandbrände von unten nach oben löschen
Mehrere Feuerlöscher gleichzeitig einsetzen,
nicht nacheinander!
An der Brandstelle auf Rückzündung achten
Leere Löscher nach dem Einsatz auf den Boden legen. Eingesetzte Löscher befül-
len lassen.
5.6 Knoten
Gerader Knoten (Samariterknoten/Reffknoten)Wird hauptsächlich als Bindeknoten eingesetzt.
Achtung: Die beiden losen Enden (Bild 4) müssen auf der gleichen Seite
des Knoten liegen!
1
3
2
4
GRUNDWISSEN 67
MaurerknotenDer Maurerknoten ist für Seilbefestigungen an dickeren Bäumen und
Pfosten die beste und einfachste Lösung. Er lässt sich auch nach gros-
ser Belastung leicht wieder lösen. Wichtig ist, dass das Seil der Schlau-
fe mindestens drei Viertel zurückgewickelt wird, damit es sich bei allfäl-
ligen Bewegungen nicht wieder lösen kann.
1
3
2
4
NasenbandDient zum Schleppen und hochziehen von hölzern.
WeberknotenDient der Verbindung von Seilen und Leinen sowie als Abschluss von
Bünden.
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3
2
4
GRUNDWISSEN 69
MastwurfBeide Arten des Mastwurfes gehören zu den gebräuchlichsten Bin-
deknoten (z. B. um einen Pfosten binden, um ein Gebiet abzugrenzen).
Mastwurf zum Überstülpen Mastwurf an Endlosgegenständen
1 1
2 2
3 3
4
FuhrmannsknotenDient zum Festbinden von Lasten auf Fahrzeugen und zum
Spannen von Seilen.
1
3
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4
GRUNDWISSEN 71
5.7 Zeichengebung
5.7.1 VerkehrsregelungIm Einsatz stehende Zivilschutzangehörige sind verpflichtet, bei der Ver-
ursachung eines Verkehrshindernisses den Verkehr an der Gefahren-
stelle zu regeln.
Grundsätze � Mit der Verkehrsregelung darf nur beauftragt werden, wer entspre-
chend ausgebildet worden ist.
� Die Verkehrsregelung durch einen Verkehrshelfer des Zivilschutzes
erfasst den gesamten Verkehr, d. h. alle Strassenbenützer.
� Die Dauer der Verkehrsregelung muss so lange gewährleistet sein, bis
entweder das hindernis beseitigt ist oder die Polizei diese Aufgabe
übernimmt.
� Die Zeichen und Weisungen der Verkehrshelfer des Zivilschutzes sind
für alle Verkehrsbenützer verbindlich.
Die Verkehrshelfer sind mit reflektierenden Arm- und Beinstulpen, Warn-
weste und nachts, oder wenn es die Witterung erfordert, mit einer Stab-
lampe mit weissem oder gelbem Licht ausgerüstet.
5.7.2 Zeichengebung der Verkehrs helfer
Verlangsamen der Fahrt(Auf- und Abbewegen des Armes)
Zeichen zum Gehen für Fussgänger
Verlangsamen des Verkehrs von vorne: Anwinkeln des linken, seitlich
ausgedrehten Unterarmes
Verlangsamen des Verkehrs von links: Anwinkeln des linken Unter-
armes seitlich am Körper
Verlang samen des Verkehrs von rechts: Anwinkeln des rechten Un-
terarmes seitlich am Körper
Gehen für die Fuss gänger von rechts und von links: Mit dem gestreckten Arm
vor dem Körper pendeln,
ohne oder mit hochhalten
des anderen Armes
(hochhalten des Armes gibt
mehr Sicherheit)
GRUNDWISSEN 73
Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung, Halt für den Verkehr von hinten und vorne: Seitliches Ausstrecken beider Arme
Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung:heranwinken von links oder von rechts
Freie Fahrt
Halt für den Verkehr von rechts und von hinten:Ausstrecken beider Arme in
einem Winkel
Freie Fahrt nach links:Winken nach links
Freie Fahrt geradeaus und nach rechts:Winken geradeaus
Abbiegen nach links vor dem Verkehrshelfer(linke Schulter dem Linksabbieger zuwenden)
GRUNDWISSEN 75
Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen:hochhalten eines Armes
Halt für den Verkehr von hinten und vorne:Seitliches Ausstrecken beider Arme
Halt für den Verkehr von hinten:Seitliches Ausstrecken eines Armes
Halt
Zeichengebung beim Manövrieren mit Motorfahrzeugen
Richtungsänderungen:Seitliches Ausstrecken des linken bzw. des rechten Armes:Steuerrad so lange nach links bzw. nach rechts drehen, bis der Arm gesenkt
wird
Vorwärtsfahren:Bewegen der Unterarme (handfläche
gegen Fahrzeug) von der Waagrech-
ten bis über die Schultern
Rückwärtsfahren:Bewegen der Unterarme (handfläche
gegen Fahrzeug) aus gesenkter haltung
höchstens bis in die Waagrechte
Vorwärts- und Rückwärtsfahren
GRUNDWISSEN 77
Seitliches Ausstrecken der Hände: Angabe der Distanz durch
langsames Zusammenfüh-
ren der hände
Geschlossene Hände über den Kopf: halt (Stopp)
Anhalten
5.8 Schutzräume
5.8.1 GrundsätzlichesDie Schutzräume sind für den Schutz der Bevölkerung im Fall eines be-
waffneten Konflikts, insbesondere mit Massenvernichtungswaffen, kon-
zipiert worden. Sie gewähren einen Basisschutz gegen ein breites Spek-
trum direkter und indirekter Waffeneinwirkungen.
Darüber hinaus können die Schutzräume auch bei Katastrophen und in
Notlagen, z. B. im Fall erhöhter Radioaktivität, eines Erdbebens oder aku-
ter Lawinengefahr, als Notunterkünfte genutzt werden.
5.8.2 Der Schutzraum und seine Elemente
SchleuseBei laufendem Ventilationsaggregat stellt die Schleuse sicher, dass wäh-
rend des Ein- und Austretens keine Aussenluft in den Schutzraum ein-
dringt. Dadurch ist es möglich, den Schutzraum auch dann noch zu be-
treten oder zu verlassen, wenn die Aussenluft kontaminiert ist.
Schutzraum
Schleuse
Panzertüre
Gasfilter
ÜberdruckventilÜberdruckventil
Explosionsschutzventilund Vorfilter
BelüftungsgerätLiegestellen
Luftfassung
Notausstieg
GRUNDWISSEN 79
Schutzraumhülle und AbschlüsseDer Schutzraum verdankt seine mechanische Widerstandsfähigkeit der
Schutzraumhülle (Boden, Wände und Decke), die aus 25 bis 30 cm di-
ckem Stahlbeton besteht. öffnungen werden mit Panzertüren und Pan-
zerdeckeln, die ebenfalls aus armiertem Beton bestehen, verschlossen.
Der Schutzraum verfügt dadurch über einen Schutzgrad von mindestens
einem Bar (= 10 t pro m2). Dazu kommt, dass die Intensität einer allfälli-
gen von aussen einwirkenden radioaktiven Strahlung durch die massiven
Wände auf höchstens noch einen Fünfhundertstel abgeschwächt wird.
NotausgängeDamit der Schutzraum auch dann noch verlassen werden kann, wenn
der Eingang wegen äusseren Einwirkungen nicht mehr benutzbar ist,
verfügt er über einen Notausgang in Form eines Notausstiegs oder ei-
ner Fluchtröhre. Der Notausstieg führt direkt der Gebäudefassade ent-
lang ins Freie. Bei Gebäuden mit einer Traufhöhe von über 4 Metern muss
eine Fluchtröhre gebaut werden. So ist sichergestellt, dass das Gebäude
ausserhalb des bei einer Zerstörung zu erwartenden Trümmerbereichs
verlassen werden kann.
BelüftungseinrichtungDamit die Zufuhr frischer Atemluft gewährleistet ist, verfügt der Schutz-
raum über eine Belüftungseinrichtung. Sie umfasst
� die Luftfassung (in der Regel im «Fensterrahmen» des Panzer deckels
angeordnet)
� das Explosionsschutzventil und den Vorfilter
� das Ventilationsaggregat (abgekürzt: VA)
� den Gasfilter
� das Überdruckventil
AborteGrundsätzlich ist pro 30 Schutzplätze ein Abort vorgesehen. In der Re-
gel werden Trockenklosetts verwendet. Teilweise existieren auch Was-
serklosetts und Duscheinrichtungen.
5.8.3 Inbetriebnahme des Schutz raumes bei überraschender GefahrWenn bei überraschender Gefahr die Bevölkerung über Radio aufge-
fordert wird, im Schutzraum (der normalerweise als Keller genutzt wird)
Zuflucht zu suchen, sind folgende Massnahmen zu treffen:
1. Ständig Radio hören (SRF 1 oder Lokalradio)Verhaltensanweisungen, die über Radio verbreitet werden, befolgen
Hinweise
Geeigneten Standort mit günstigem Radioempfang im Schutzraum
(Nähe Panzertüre oder Ventilationsaggregat) ermitteln. Unter Umstän-
den kann der Empfang nur ausserhalb des Schutzraums im Gebäude
sichergestellt werden.
2. Platz schaffenLeicht entfernbare Gegenstände ausserhalb des Schutzraums lagern
Hinweise � Zugang zum Schutzraum freihalten
� Auf Bedienbarkeit von Panzertüre, Panzerdeckel und Ventilationsag-
gregat achten
3. Weitere Massnahmen � Panzerdeckel schliessen
� haustiere in Nebenraum zum Schutzraum unterbringen
� Überprüfen, ob alle anwesenden hausbewohner im Schutzraum sind
� Nur sofern über Radio angeordnet: Panzertüre schliessen und
Ventilationsaggregat gemäss Bedienungsanleitung (beim Aggregat
angeschlagen) in Betrieb nehmen
� Bei Bedarf kann die dem Schutzraum nächstgelegene Toilette aufge-
sucht werden
Alles Weitere wird über Radio bekannt gegeben
GRUNDWISSEN 81
5.9 Schutzanlagen
5.9.1 GrundsätzlichesSchutzanlagen sind für die Organisationen des Bevölkerungsschutzes
bestimmt und umfassen Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und
geschützte Sanitätsstellen. Mit den Schutzanlagen können primär die
Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungs-
schutzes sichergestellt werden. Die Kommandoposten dienen der Füh-
rung und der Führungsunterstützung. Die Bereitstellungsanlagen ste-
hen für das Personal und für einen Teil des Materials der Formationen
zur Verfügung.
5.9.2 Der Kommandoposten (KP)Der Kommandoposten ist als geschützter Führungsstandort für kanto-
nale und regionale Führungsorgane sowie für die Leitung des Zivilschut-
zes vorgesehen. Er ist mit den für die Führung notwendigen Telematik-
einrichtungen ausgerüstet.
5.9.3 Die Bereitstellungsanlage (BSA)Die Bereitstellungsanlage dient primär den Unterstützungszügen des Zi-
vilschutzes als Stützpunkt für Mannschaft und Material. In der Bereitstel-
lungsanlage ist das Material einsatzbereit eingelagert; der Einsatz kann
aus der Schutzanlage erfolgen. Die Bereitstellungsanlage hat eine wich-
tige Funktion als Organisationsstandort des Zivilschutzes und als Zent-
rum für die logistische Unterstützung.
GRUNDWISSEN 83
5.10 Helikopter Einsatz
Bezeichnung des HelikopterlandeplatzesDie Bezeichnung von helikopterlandeplätzen erfolgt immer mittels Ko-
ordinaten (Ausnahme bildet die helikopter-Rettung z. B. REGA, Air Zer-
matt).
Im Besonderen ist zu beachten:a. hindernisfreier Anflug (frei von Leitungen und Antennen) in zwei Rich-
tungen mit Anflugwinkel 45°
b. Die Bodenbeschaffenheit sollte fest sein
c. Lockeren Schnee gut festtreten
d. Keine losen und aufrechtstehenden Gegenstände beim Landeplatz
Verhalten am LandeplatzAusser dem Einweiser müssen alle Personen mindestens 20 m vom Lan-
deplatz entfernt sein. Der Einweiser steht mit dem Rücken zum Wind,
Blick gegen helikopterlandeplatz, Arme erhoben. Beim Einschweben
des helis muss der Einweiser unbedingt seinen Standplatz halten, even-
tuell kauern. Annäherung zum heli erst bei stehendem Rotor und immer
von vorn.
20m
Wind
6 Rechte
und Pflichten
REChTE UND PFLIChTEN 85
6.1 Grundsätzliches
Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1) vom 4.10.2002
sowie die Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV,
SR 520.11) vom 5.12.2003 regeln die Rechte und Pflichten des Schutz-
dienstpflichtigen. Eine Übersicht der wichtigsten Gesetzesartikel finden
Sie in der nachfolgenden Zusammenstellung.
Die SR-Nummern erleichtern den direkten Zugriff zu den einzelnen Er-
lasstiteln und -texten im Internet.
www.admin.ch
6 Rechte
und Pflichten
6.1.1 Schutzdienst
Artikel BZG ZSV
� Schutzdienstpflichtige Personen Art. 11
� Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht Art. 12
� Dauer der Schutzdienstpflicht Art. 13
� Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte Art. 14
� Freiwilliger Schutzdienst Art. 15 Art. 1
� Personalreserve Art. 18
� Vorzeitige Entlassung Art. 20 Art. 2
� Ausschluss Art. 21 Art. 3
� Maximale Dauer der Schutzdienstleistung pro Jahr Art. 25a
6.1.2 Rechte
Artikel BZG ZSV
� Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft Art. 22
� Sold Art. 4
� Erwerbsausfallentschädigung Art. 23
� Anrechnung an Wehrpflichtersatzabgabe Art. 24
� Versicherung Art. 25
6.1.3 Pflichten
Artikel BZG ZSV
� Pflichten Art. 26
� Einrückungspflicht Art. 7
� Orientierung bei Erkrankungen und Unfällen vor dem Einrücken Art. 8
REChTE UND PFLIChTEN 87
AnhangAnhang
ANhANG 89
A Funktionen
Funktion Grad
Kader Zivilschutzkommandant Oberst, Oberstleutnant, Major, hauptmann
Zivilschutzkommandant Stv Major, hauptmann, Oberleutnant
Chef Lage Oberleutnant, Leutnant
Chef Telematik
Chef ABC-Schutz
Chef Logistische Koordination
Chef Kulturgüterschutz
Zugführer Betreuung
Zugführer Unterstützung
Chef Logistisches Element Feldweibel
Rechnungs- und haushaltführer Fourier
Gruppenführer Telematik Wachtmeister, Korporal
Gruppenführer Betreuung
Gruppenführer Sanität
Gruppenführer Unterstützung
Küchenchef
Spezialisten A-Spürer Gefreiter, Soldat
Sachkundiger Strahlenschutz
Psychologischer Nothelfer
KGS-Spezialist
Sanitäter
Fahrer
Mannschaft Stabsassistent Soldat
Betreuer
Pionier
Anlagewart
Materialwart
Koch
B Gradabzeichen
Soldat Leutnant
Gefreiter Oberleutnant
Korporal hauptmann
Wachtmeister Major
Fourier Oberstleutnant
Feldweibel Oberst
ANhANG 91
C Signaturen (Auszug)
ABC Dekontaminationsstelle Pforte
Achse für Einsatz, Rettung, Versorgung usw.
Sanitätshilfsstelle
Betreuungsstelle Sammelstelle
Einsatzleitung Standort ziviles Führungsorgan
Gefahr durch Chemikalien Streugutsammelstelle
Fahrzeugplatz Totensammelstelle
helikopterlandeplatz Umleitung
Informationsstelle Überwachung (Absperrungen)
Informationszentrum Verletztennest
Kadaversammelstelle Verpflegungsabgabestelle
Materialdepot Windrichtung
D Meldezettel
3. Meldezettel
MeldungEingang Absender: Datum: Meldungs-Nr:
Ausgang Empfänger: Zeit: Klassifizierung:
Kommunikation Telefon Fax Funk SMS/MMS E-Mail KurierNummer/Kanal
Meldungstyp
Frageschema: Wann? Wer? tut Was? Wie? Wo? Wie ist die Umwelt?
Mitteilung Nachricht Anfrage Antwort Auftrag Vollzug
Betre�:
Meldungsinhalt:
Visum (Meldungsverfasser)
Verarbeitung Schlüsselnachricht Rohinformation/Nachricht
Meldefluss GEL/SC FO Ei-Journal Na-Karte RC/FB Ei-Journal Na-Karte ThemenkarteVisum
Visum (Meldungsverarbeiter)
ANhANG 93
E Verhalten bei Unfällen
Die 3 entscheidenden Verhaltensschritte kann man sich wie eine Ver-
kehrsampel vorstellen. Ergibt sich aus der Unfallsituation eine Gefähr-
dung für den helfer, z. B. Autobahn, Strom, Silos usw. soll keine Nothil-
fe geleistet werden. Die Alarmierung der Rettungskräfte stellt in diesem
Fall die wichtigste Massnahme dar.
Verhalten im Notfall
1 Schauen
� Situation überblicken
� Was ist geschehen?
� Wer ist beteiligt?
� Wer ist betroffen?
2 Denken
� Gefahr für helfende ausschliessen
� Gefahr für andere Personen ausschliessen
� Gefahr für Patienten ausschliessen
3 Handeln
� Selbstschutz
� Unfallstelle absichern und signalisieren z. B. Pannen-dreieck, Warnblinker
� Maschinen abschalten
� Nothilfe leisten
Notruf (117/144)
Meldeschema
1. Wo befindet sich die Unfallstelle?
2. Wer telefoniert?
3. Was ist passiert?
4. Wann ist der Unfall geschehen?
5. Wie viele Personen sind verletzt oder erkrankt?
6. Weiteres?
7. Rückmeldung
F Nothilfe (BLS-AED)
� BLS: Basic Life Support (Lebensrettende Basismassnahmen)
� AED: Automated External Defibrillation (Automatische externe
Defibrillation)
nein
Alarmierung Tel. 144 AED holen oder anfordern
Atmung normal?
30 Thoraxkompressionen gefolgt von 2 Beatmungsstössen
oder mind. 100 Thoraxkompressionen pro Minute
ohne Beatmung bis AED eintrifft
AED trifft ein
Rhythmus? nicht defibrillierbar defibrillierbar
1 Defibrillation
BLS sofort wieder aufnehmen 30 : 2 während 2 Minuten
oder mind. 100 Thoraxkompressionen pro Minute ohne Beatmung
BLS sofort wieder aufnehmen, 30 : 2 während 2 Minuten
oder mind. 100 Thoraxkompressionen
pro Minute ohne Beatmung.
Mit BLS weiterfahren bis professionelle Helfer
übernehmen oder die Person sich bewegt
ja Seitenlagerung
Bewusstlose Person Bewegungs- /reaktionsloses Kind
Nach Hilfe rufen
BLS + AED Erwachsene, Kinder und Säuglinge (ab 1 Monat) Reanimations-Richtlinien 2010 Swiss Resuscitation Council (SRC) nach ILCOR Empfehlungen
ANhANG 95
G Ausbildungsgänge im Zivilschutz
Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33 – 37 dürfen ins-
gesamt 40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
Rekrutierung Grundausbildung Schutzdienstpflichtige BZG, Art. 33
Stellungs pflichtige
Stabsassistent
Betreuer
Pionier
Anlagewart
Materialwart
Koch
2 – 3 Tage 10 – 19 Tage
Zusatzausbildung für Spezialisten BZG, Art. 33
Kaderausbildung BZG, Art. 34
Kaderausbildung Kommandant BZG, Art. 34
A-Spürer Sachkundiger Strahlenschutz Psychologischer Nothelfer Sanitäter Fahrer Kulturgüterschutz-Spezialist
Chef Zugführer Feldweibel Fourier Gruppenführer
Kommandant/ Kommandant Stellvertreter
bis 5 Tage 5 – 12 Tage 15 – 24 Tage
Wiederholungskurs BZG, Art. 36 und 37
Weiterbildungskurs BZG, Art. 35
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft BZG, Art. 27a
Mannschaft 2 – 7 Tage –
21 Tage
Anlagewart MaterialwartSpezialisten Kader
2 – 19 Tage
12 Tageinnerhalb von 4 Jahren
Kommandant Kommandant Stellvertreter
2 – 26 Tage
H Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Februar 2015)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ge-
stützt auf Artikel 61 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft
des Bundesrates vom 17. Oktober 2001,
beschliesst:
1. Titel: Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt:
a. die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz;
b. den Zivilschutz.
2. Titel: Bevölkerungsschutz1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
Art. 2 ZweckZweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre
Lebensgrund lagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle be-
waffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung
von Schadenereignissen beizu tra gen.
Art. 3 PartnerorganisationenIm Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:
a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
b. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;
c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen
Rettungs wesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
d. die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infra-
struktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung,
der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;
e. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz
suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung
der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für
Instand stellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemein-
schaft.
ANhANG 97
Art. 4 Führungsorgane
Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden
Aufgaben bereiche:
a. Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen,
Schutz möglichkeiten und Schutzmassnahmen;
b. Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen
an die Bevölkerung;
c. Sicherstellung der Führungstätigkeit;
d. Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorgani-
sa tionen;
e. Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der
perso nellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im
hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 5 Aufgaben des Bundes1 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordinati-
on und allen falls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehre-
re Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.
2 Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.
3 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bevölkerungsschutz und
für dessen Koordination mit anderen sicherheitspoliti schen Instrumen-
ten.
4 Er überprüft die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den
anderen sicherheitspolitischen Instrumenten und regelt die Ausbildungs-
zusammenarbeit.
5 Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevöl-
kerung bei drohenden Gefahren.
6 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im
hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 6 Aufgaben der Kantone1 Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lage-
gerechte Füh rung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Be-
völkerungsschutz.
2 Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.
Art. 7 Zusammenarbeit von Bund und KantonenIm Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone zu-
sammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen Weiterent-
wicklung des Bevölke rungsschutzes, der Information und der internati-
onalen Zusammenarbeit.
Art. 8 Forschung und Entwicklung
1 Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung
und Ent wicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen
der Gefährdungs analyse und der Bewältigung von Katastrophen und
Notlagen sowie der macht politisch bedingten Gefährdungen.
2 Er unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in der
Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.
2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz
Art. 9 Ausbildung der Führungsorgane1 Für die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der Ange-
hörigen der Führungsorgane gelten die Vorschriften der Kantone.
2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im Zusam-
menhang mit der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im hinblick auf
bewaffnete Konflikte.
Art. 10 Unterstützung durch den BundDer Bund:
a. koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen:
1. den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes,
2. dem Bevölkerungsschutz und der Armee,
3. dem Bevölkerungsschutz und Dritten;
b. unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane;
c. bietet Ausbildungen für die Führungsorgane an;
d. kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinba-
ren; für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die
ent spre chenden Kosten von diesen zu übernehmen;
e. stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher;
f. ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme
an Ausbildungsangeboten;
g. betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.
3. Titel: Zivilschutz1. Kapitel: Schutzdienstpflicht1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 11 Schutzdienstpflichtige PersonenMänner mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung
tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.
ANhANG 99
Art. 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht
1 Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig.
2 Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht
schutzdienst pflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleis-
tet haben.
3 Wer aus der Zivildienstpflicht ausscheidet, wird nicht schutzdienst-
pflichtig.
Art. 12a Dienstbefreiung von BehördenmitgliedernFolgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen
Schutzdienst leisten:
a. die Mitglieder des Bundesrates;
b. der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die Vizekanzler und
Vize kanzlerinnen;
c. die Mitglieder der Bundesversammlung;
d. die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte;
e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
g. die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.
Art. 13 Dauer1 Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen
20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40
Jahre alt werden.
2 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht:
a. höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dau-
ert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden;
b. höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres
dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.
Art. 14 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte
Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat zusätzlich der
Schutzdienst pflicht unterstellen:
a. Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
b. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind.
Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienst-
pflichtig sind;
c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind;
d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;
e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Be-
ginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechts-
anspruch.
3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und
Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie
haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.
5 Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen,
wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 16 RekrutierungDie Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam
durch geführt.
2 Nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:
a. infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 1995 für die Armee untragbar geworden sind; oder
b. den Anforderungen des Militärdienstes aus psychischen Gründen inso-
weit nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpo-
tenzial schliessen lassen.
Art. 17 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in wel-
chem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung.
2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienst-
pflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons eingeteilt werden.
3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Einteilung der Schutzdienst-
pflichtigen.
Art. 18 Personalreserve1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve ein-
teilen.
2 Die in die Personalreserve Eingeteilten müssen nicht ausgebildet wer-
den und haben keinen Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
Art. 19
ANhANG 101
Art. 20 Vorzeitige Entlassung
1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt wer-
den, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
3 Die Kantone entscheiden über die vorzeitige Entlassung.
Art. 21 AusschlussSchutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst
ausgeschlossen werden.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten
Art. 22 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche
Verpflegung.
2 Sie haben ausserdem Anspruch auf:
a. unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Ein-
rücken und die Entlassung sowie für den Transport zwischen dem
Dienst- und dem Wohn ort während des Urlaubs;
b. unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu hause Unterkunft neh-
men können.
Art. 23 ErwerbsausfallentschädigungSchutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädi-
gung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. Sep-
tember 1952.
Art. 24 WehrpflichtersatzabgabeSchutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichter-
satzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehr-
pflichtersatz alle Ausbil dungsdienste und Einsätze angerechnet, die
besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung
besteht.
Art. 25 VersicherungSchutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
über die Militärversicherung (MVG) versichert.
Art. 25a Dauer der Schutzdienstleistungen
Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33–37 dürfen ins-
gesamt 40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 26 Pflichten1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Fol-
ge zu leisten.
2 Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen
zu überneh men und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfül-
len. Sie haben auch aus serdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesonde-
re zur Vorbereitung von Aus bil dungsdiensten und von Einsätzen des Zi-
vilschutzes.
3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben
Art. 27 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten
1 Die Schutzdienstpflichtigen können vom Bundesrat aufgeboten wer-
den:
a. bei Katastrophen und in Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze
Schweiz betreffen;
b. bei Katastrophen und in Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
c. im Fall bewaffneter Konflikte;
d. ….
2 Sie können von den Kantonen aufgeboten werden:
a. bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kan-
tone oder das grenznahe Ausland betreffen;
b. für Instandstellungsarbeiten;
c. ….
2bis Der Einsatz für Instandstellungsarbeiten muss innerhalb von drei
Jahren nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen sein. Schutzdienst-
pflichtige dürfen für höchstens 21 Tage pro Jahr für Instandstellungsar-
beiten aufgeboten werden. Die Frist beziehungsweise die zeitliche Ober-
grenze kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Der Bundesrat legt
die Kriterien fest.
3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
Art. 27a Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft1 Die Schutzdienstpflichtigen können für Einsätze zugunsten der Ge-
meinschaft aufgeboten werden:
ANhANG 103
a. vom Bundesrat für Einsätze auf nationaler Ebene;
b. von den Kantonen für Einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommu-
naler Ebene.
2 Die gesamte Einsatzdauer beträgt höchstens 21 Tage pro Jahr.
3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens 42 Tage vor
Einsatz beginn zuzustellen.
4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsver-
fahren.
5 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
Art. 28 Kontrollaufgaben1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen.
2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) überwacht:
a. die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27
Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 sowie der Frist nach Artikel 27
Absatz 2bis;
b. die Übereinstimmung der Instandstellungsarbeiten nach Artikel 27 Ab-
satz 2 Buchstabe b, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Ein-
tritt des Ereignisses abgeschlossen werden können, sowie der Einsät-
ze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b
mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes.
3 Die Kantone informieren das BABS vorgängig über:
a. Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können;
b. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
4 Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz
2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 überschritten, so weist das BABS den be-
treffenden Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht auf-
zubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
5 Wird die Frist nach Artikel 27 Absatz 2bis nicht eingehalten, so weist
das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten
nicht durchzuführen.
6 Entsprechen die Instandstellungsarbeiten oder der Einsatz zugunsten
der Gemeinschaft nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes,
so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsar-
beiten beziehungsweise den Einsatz nicht durchzuführen oder die nöti-
gen Anpassungen vorzunehmen.
7 Der Bundesrat regelt das Überwachungsverfahren. Er legt insbeson-
dere fest, bis wann die Information an das BABS nach Absatz 3 sowie
eine allfällige Anweisung des BABS nach den Absätzen 4–6 spätestens
zu erfolgen haben.
2. Kapitel: Pflichten von Dritten
Art. 29 Einzelpersonen1 Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und
Verhaltensanwei sungen zu befolgen.
2 Wer beim Einsatz des Zivilschutzes hilfe leistet, ist nach dem MVG
versichert.
Art. 30 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen
1 Die hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mie-
terinnen sind verpflichtet, für die Vorbereitung und den Vollzug der ihnen
vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen.
2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht be-
nötigte Schutzplätze unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung stellen.
Art. 31 Inanspruchnahme von Eigentum in FriedenszeitenEigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind
verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ih-
ren Grundstücken zu dul den. Eine allfällige Wertminderung wird ange-
messen entschädigt.
Art. 32 Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte
Bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflik-
te hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingun-
gen wie die Armee.
3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz
Art. 33 Grundausbildung1 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden,
absolvieren bis zum Ende des Jahres, in dem sie 26 Jahre alt werden,
eine Grundausbildung von 10–19 Tagen. Schutzdienstpflichtige, die für
eine Spezialistenfunktion vorgesehen sind, können überdies zu einer Zu-
satzausbildung von höchstens 5 Tagen aufgeboten werden.
2 Schutzdienstpflichtige, die ohne Grundausbildung in die Personalre-
serve eingeteilt werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30
Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.
3 Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 25 Jahre alt sind, wer-
den durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren
ANhANG 105
die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie
30 Jahre alt werden.
4 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundaus-
bildung innerhalb von 3 Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Per-
son bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kan-
ton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.
Art. 34 Kaderausbildung1 Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen
sind, absolvieren einen Kaderkurs für Kommandantinnen und Komman-
danten von 15–24 Tagen. Sie werden vom Bund zu 10–12 Tagen und von
den Kantonen zu 5–12 Tagen aufgeboten. Die Kantone tragen die ihnen
anfallenden Kosten.
2 Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen
sind, absolvieren einen Kaderkurs von 5–12 Tagen.
Art. 35 Weiterbildung1 Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen sowie
Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Ma-
terialwart oder Anlage wartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können in-
nerhalb von 4 Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt höchstens
12 Tagen aufgeboten werden.
2 Schutzdienstpflichtige nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb ihrer
Weiterbildung nach Absatz 1 bis zu höchstens 5 Tage von den Kantonen
aufgeboten werden. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.
Art. 36 Wiederholungskurse1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu
Wiederho lungskursen von 2–7 Tagen aufge boten.
2 Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterin-
nen und Stellvertreter können jährlich zu höchstens 19 weiteren Tagen
aufgeboten werden.
3 Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kaderfunktionen und in
Spezialisten funktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunk-
tion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlage-
wart zugeteilt sind, können jährlich zu höchstens 12 weiteren Tagen auf-
geboten werden.
4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert
werden.
Art. 37 Dienst in der Zivilschutzverwaltung
1 Bei zwingendem Bedarf können Schutzdienstpflichtige zum Dienst in
der Zivil schutzverwaltung aufgeboten werden.
2 Der Dienst in der Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs
nach Artikel 36.
Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung1 Die Kantone regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Arti-
keln 33–37.
2 Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdiens-
te nach Artikel 39 Absatz 2.
3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wo-
chen vor Dienstbeginn zuzustellen.
4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den
Schutzdienst pflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.
Art. 39 Unterstützung durch den Bund1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundla-
gen für eine einheitliche Ausbildung.
2 Er bildet die Kommandantinnen und Kommandanten, deren Stellvertre-
terinnen und Stellvertreter sowie für die Füh rungsunterstützung und für
den Kulturgüterschutz Kadermitglieder und bestimmte Speziali stinnen
und Spezialisten aus.
3 Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen verein-
baren. Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die
entsprechenden Ko s ten von diesen zu übernehmen.
Art. 40 Ausbildung von Lehrpersonal1 Der Bund stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz
sicher.
2 Er ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teil-
nahme an Aus bildungsangeboten.
Art. 41 AusbildungsinfrastrukturDer Bund betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.
Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren1 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckent-
fremdet genutzt oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge zurück-
zuerstatten.
2 Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder
ANhANG 107
neuen Orga nisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbei-
träge zurückzuerstatten. Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten
geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbrin-
gend veräussert wird.
3 Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von Zivilschutz-
Ausbildungs zentren.
4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material
Art. 43 Bund1 Der Bund sorgt für:
a. die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;
b. die Sicherstellung der Telematiksysteme des Zivilschutzes;
c. die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen;
d. das standardisierte Material des Zivilschutzes.
2 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials fest.
Art. 43a Kantone1 Die Kantone sorgen für das Einsatzmaterial und die persönliche Aus-
rüstung der Schutzdienstpflichtigen.
2 Das BABS erarbeitet im Einvernehmen mit den Kantonen Empfehlun-
gen, um die Einheitlichkeit des Einsatzmaterials und der persönlichen
Ausrüstung zu gewähr leisten.
Art. 43b Wasseralarmsystem1 Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den
Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehören-
den baulichen Einrichtungen.
2 Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Wasser-
alarmsysteme sowie an die notwendigen baulichen Einrichtungen fest.
Art. 44
5. Kapitel: Schutzbauten1. Abschnitt: Schutzräume
Art. 45 GrundsatzFür jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichba-
rer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen.
Art. 46 Baupflicht
1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat
die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen
Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er kei-
ne Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu ent-
richten.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines heims oder Spitals hat
bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus
technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbei-
trag zu entrichten.
3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen da-
für, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräu-
me vorhanden ist.
4 Die Kantone können die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die
Besitzerin oder den Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgü-
ter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu de-
ren Schutz zu treffen oder zu dulden.
5 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Mass-
nahmen zum Schutz von Kulturgütern sowie an Kulturgüterschutzräume.
Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge1 Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steu-
ern die Kantone den Schutzraumbau.
2 Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 dienen in erster Li-
nie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und
zur Erneuerung privater Schutzräume. Die verbleibenden Ersatzbeiträge
können für weitere Zivil schutzmassnahmen verwendet werden.
3 Die Ersatzbeiträge gehen an die Kantone.
4 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung
des Schutz raumbaus und für die höhe der Ersatzbeiträge und regelt
deren Verwendung.
Art. 48 Baubewilligungen1 Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen
Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.
2 Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewähr-
leisten, können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen ver-
langen.
ANhANG 109
Art. 48a Unterhalt
Der Unterhalt der Schutzräume obliegt der Eigentümerin oder dem Ei-
gentümer.
Art. 49 Aufhebung1 Schutzräume können von den Kantonen aufgehoben werden.
2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest; er regelt bei Aufhebung
öffentlicher Schutzräume die Rückerstattung der Bundesbeiträge.
2. Abschnitt: Anlagen
Art. 50 SchutzanlagenSchutzanlagen sind:
a. Kommandoposten;
b. Bereitstellungsanlagen;
c. geschützte Sanitätsstellen;
d. geschützte Spitäler.
Art. 51 BundDer Bund regelt zur Erreichung einer ausgewogenen Bereitschaft die Er-
stellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnut-
zung der Schutzanlagen.
Art. 52 Kantone1 Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest.
2 Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die
Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der
geschützten Sanitäts stellen.
3 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung
fest.
Art. 53 Spitalträgerschaften1 Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den
Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.
2 Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung
sowie die technischen Anforderungen fest.
Art. 54
Art. 55 Aufhebung
1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben
werden.
2 Werden Schutzanlagen aufgehoben, welche den Mindestanforderun-
gen entspre chen (Art. 56), so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstat-
ten.
3 Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder neuen Organisa-
tionsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuer-
statten.
4 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufge-
hoben, so ist die vorgegebene Mindestzahl Patientenplätze zu gewähr-
leisten.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 56 MindestanforderungenDer Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an die Schutzbau-
ten.
Art. 57 BetriebsbereitschaftDie Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerin-
nen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des
Bundes betriebsbereit gemacht werden können.
Art. 58 ErsatzvornahmeFühren die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Be-
sitzerinnen von Schutzbauten die vorgeschriebenen Massnahmen nicht
durch, so sind diese auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde des
Bundes oder des Kantons anzuordnen.
6. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes
Art. 59
1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutz-
bauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschut-
zes gekennzeichnet.
2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:
a. Einzelpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leis-
ten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
b. während ihrer Verwaltungstätigkeit Personen von Stellen des Bundes,
ANhANG 111
der Kantone und der Gemeinden, die mit Zivilschutzaufgaben betraut
sind.
3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal
des Zivil schutzes.
4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich
nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaff-
neter Konflikte (Protokoll I).
7. Kapitel: Haftung für Schäden
Art. 60 Grundsätze1 Bund, Kantone und Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehr-
personal sowie Schutzdienstpflichtige in Ausbildungsdiensten oder bei
sonsti gen Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht
beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschul-
den des Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.
2 Sind Bund, Kantone und Gemeinden schadenersatzpflichtig, so haf-
ten sie solida risch. Der Bundesrat regelt die Kostenverteilung unter den
Ersatzpflichtigen.
3 Geschädigte können gegen das fehlbare Lehrpersonal sowie gegen
Schutzdienst pflichtige keine Ansprüche geltend machen.
4 Bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit den Partnerorgani-
sationen und der Armee richtet sich die haftung nach den Bestimmun-
gen dieses Kapitels.
5 Beim Einsatz des Zivilschutzes im Falle bewaffneter Konflikte sind die
Bestim mungen dieses Kapitels über die haftung für Schäden nicht an-
wendbar.
6 Bei Tatbeständen, die unter andere haftpflichtbestimmungen fallen,
gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.
Art. 61 Rückgriff und Schadloshaltung1 haben Bund, Kantone und Gemeinden Schadenersatz geleistet, so
steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutz-
dienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht haben.
2 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft
auf natio naler Ebene ersucht, muss Bund, Kantone und Gemeinden im
Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegen-
über diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder
ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grob-
fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.
Art. 62 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den
Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche
oder grobfahrlässige Ver letzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.
2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften
für vorsätz lich oder grobfahrlässig verursachte Schäden oder Verluste.
3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung,
die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemäs-
se Verwendung ver antwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahr-
lässig verursachten Schaden.
4 In gleicher Weise haften die Kontrollorgane für das Rechnungswesen,
wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.
Art. 63 Bemessung der Entschädigung1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Ab-
satz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationen-
rechts (OR) sinngemäss.
2 Bei der haftung des Lehrpersonals oder von Schutzdienstpflichtigen
werden aus ser dem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnis-
se und die Art des Diens tes angemessen berücksichtigt.
Art. 64 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen müssen für Ver-
lust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Bund, Kan-
tone und Gemeinden richten ihnen eine angemessene Entschädigung
aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar
durch die Ausführung eines Befehls verursacht wurde.
2 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabge-
setzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des
privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.
Art. 65 Verjährung1 Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach Ablauf eines Jahres, nach-
dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fäl-
le nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis einge-
treten ist.
2 Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rück-
ANhANG 113
griff nach Artikel 61 verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis
des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, auf alle Fälle nach fünf
Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.
3 Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rückgriff aus einer
strafbaren handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Ver-
jährung vorsieht, so gilt diese.
4 Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten
die Artikel 135–142 des OR sinngemäss. Als Klage gilt auch die schrift-
liche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kanto-
nen und Gemeinden.
8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 66 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit1 Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Re-
krutierung sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissi-
onen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer
anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt
werden. Diese entscheidet endgültig.
2 Beschwerdeberechtigt sind:
a. die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung;
b. die Militärversicherung;
c. die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der
Anstalten für Epilepsiekranke, der heilanstalten für Alkoholkranke so-
wie der Drogentherapiestationen;
d. die ärztinnen und ärzte des militärärztlichen Dienstes.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren.
Art. 66a Zuteilung einer FunktionWer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden
ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde führen.
Art. 66b Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen
1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztins-
tanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden.
2 Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim
Bundes verwaltungs gericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich ver-
fügenden kantonalen Behör den stellen dem VBS auf Verlangen ihre Ver-
fügungen sofort und unentgeltlich zu.
2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 67 Zuständigkeiten und Beschwerde1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton und Ge-
meinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen
für Schäden entscheiden, die während kantonalen oder kommunalen
Schutzdienstleistungen entstanden sind. Deren Entscheide können an
des BABS weitergezogen werden.
2 Das BABS entscheidet über Schaden ersatzansprüche und Rückgriffs-
forderungen für Schäden, die während Schutz dienstleistungen entstan-
den sind, welche der Bund organisiert oder durchgeführt hat.
3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder ge-
gen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die
Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS.
4 …
Art. 67a Einsprache1 Lehnt das BABS die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absät-
ze 2 und 2bis ganz oder teilweise ab oder lehnt es die Leistung des Pau-
schalbeitrags nach Artikel 71 Absatz 3 ab, so begründet es dies.
2 Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
Einsprache erhoben werden.
9. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft,
wer vorsätzlich:
a. als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet,
den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesen-
heit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf
andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;
b. Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder
Schutzdienst leistende behindert oder gefährdet;
c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich ange-
ordnete Massnahmen zu verweigern.
ANhANG 115
2 Mit Busse wird bestraft, wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig
handelt.
3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die im Zivilschutz über-
tra gene Aufgabe und Funktion zu übernehmen;
b. als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht be-
folgt;
c. mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanwei-
sungen nicht beachtet;
d. das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis
für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
4 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer in den Fällen nach Ab-
satz 3 fahrläs sig handelt.
5 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behör-
de auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Straf-
verfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
6 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Ge-
setzen blei ben vorbehalten.
Art. 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse1 Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlas-
senen Vor schriften, deren Übertretung unter hinweis auf die Strafdro-
hung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhan-
delt. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis 20 000
Franken verhängt werden.
2 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig handelt.
3 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behör-
de auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Straf-
verfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
Art. 70 Strafverfolgung1 Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten
hand lun gen obliegen den Kantonen.
2 …
4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen1. Kapitel: Finanzierung
Art. 71
1 Der Bund trägt die Kosten für:
a. die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;
b. die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und
die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;
c. Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bun-
desrat;
d. die eigenen Aufwendungen für die Bereiche gemäss Artikel 7;
e. die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung;
f. die Massnahmen gemäss Artikel 43;
g. die Verstärkung des Zivilschutzes im hinblick auf bewaffnete Konflikte;
h. Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte.
2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüs-
tung, die Erneu erung, die Umnutzung sowie, bei einer Aufhebung, den
notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutz-
anlagen. Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstel-
le oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patienten plätze unter die
vorgegebene Mindestzahl, so übernimmt der Bund diese Kosten nicht.
2bis Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Er-
neuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und
die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie die Kosten für die Aus-
rüstung der Kulturgüterschutz räume der kantonalen Archive.
3 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der
Betriebsbereit schaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Kon-
flikte.
4 Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Be-
reich des Zivil schutzes finanziell unterstützen.
5 Er beteiligt sich nicht an:
a. Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme
von öffentlichem und privatem Grund;
b. kantonalen und kommunalen Gebühren;
c. Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.
2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Art. 72 Bearbeitung von Daten1 Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge-
setz Per sonendaten von Schutzdienstpflichtigen im Zentralen Zivilschutz-
Informations system. Es kann dabei folgende besonders schützenswer-
ten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit;
b. Persönlichkeitsprofile:
1. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion,
2. zur Abklärung des Kaderpotenzials.
ANhANG 117
1bis Es bearbeitet die Personendaten von Kursteilnehmenden zur Durch-
führung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es
kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und
Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
a. Daten über die Gesundheit;
b. Persönlichkeitsprofile zur Beurteilung des Kader- oder
Spezialistenpoten zials.
1ter Es bearbeitet zur Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Ober-
grenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36
die Einsatzdaten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformations-
system der Armee.
2 Die Kantone dürfen die Daten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwen-
dig ist. Insbesondere dürfen sie die für die Beurteilung der Dienstfähig-
keit notwendigen sanitätsdienst lichen Daten der Schutzdienstpflichti-
gen bearbeiten.
3 Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach der Entlassung
aus der Schutzdienstpflicht zu vernichten.
4 Das BABS hat durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der
Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee.
5 Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AhV-Versicherten-
nummer zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben systematisch zu ver-
wenden.
Art. 73 Bekanntgabe von Daten1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Da-
ten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von Auf-
gaben nach diesem Gesetz benötigt werden.
2 Sie geben zudem die Daten der Militärversicherung weiter, welche die-
se für die Erledigung ihrer Aufgaben nach dem MVG benötigt.
2bis Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kan-
tone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an
Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stel-
len.
3 Es kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivil-
schutz zuständi gen Stellen der Kantone die Daten des Zentralen Zivil-
schutz-Informationssystems bekannt geben oder durch ein Abrufverfah-
ren zugänglich machen.
3. Kapitel: Gewerbliche Leistungen
Art. 73a
1 Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn die-
se Leistungen:
a. mit den hauptaufgaben der Stelle in einem engen Zusammenhang ste-
hen;
b. die Erfüllung der hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel er-
fordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und
Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbrin-
gen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs-
schutz und Sport kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen,
wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 74 AufsichtDer Bundesrat übt die Aufsicht aus.
Art. 75 Ausführungsbestimmungen1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann dem BABS Rechtsetzungs kompetenzen übertragen.
3 Der Vollzug ist im Übrigen Aufgabe der Kantone.
Art. 76 Aufhebung bisherigen RechtsFolgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz;
2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über bauliche Massnahmen im
Zivil schutz.
Art. 77 Referendum und Inkrafttreten1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004
ANhANG 119
I Verordnung über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 5. Dezember 2003
(Stand am 1. Februar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Be-
völkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG), ver-
ordnet:
1. Kapitel: Schutzdienstpflicht1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes (Art. 15 BZG)
1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den
Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein.
2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutz-
dienstes ange nommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. Ap-
ril 2002 über die Rekrutie rung stellungspflichtig. haben sie bereits an der
Rekrutierung teilgenom men, so werden sie zu einem medizinischen Un-
tersuchungs- und Beurteilungstag aufge boten.
3 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der
über die Aufnahme entschieden hat.
4 Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag ein-
geladen wer den.
5 Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig
Schutzdienst leisten.
Art. 2 Vorzeitige Entlassung (Art. 20 BZG)
1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorgani-
sationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 vorzeitig entlassen werden:
a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen;
b. für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche wei-
tere An gehörige der Partnerorganisationen.
2 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist von den Partnerorganisatio-
nen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzurei-
chen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen
beizulegen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) legt die Vo-
raussetzungen für eine vorzeitige Entlassung fest und bestimmt, welche
Berufsgruppen die Partnerorganisationen umfassen.
3 Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wie-
der in den Zivilschutz eingeteilt.
Art. 3 Ausschluss (Art. 21 BZG)
1 Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist.
2 Von der Schutzdienstleistung kann ausgeschlossen werden, wer für
den Zivilschutz untragbar wird, weil er oder sie:
a. wegen eines Vergehens verurteilt worden ist;
b. sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu
überneh men und deswegen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindes-
tens 30 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 30 Tages-
sätzen oder zu gemein nütziger Arbeit von insgesamt mindestens 120
Stunden verurteilt worden ist.
3 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person
auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wie-
der zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei teilbedingtem oder
bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz
zuständige Stelle des Kantons kann für die Wie derzulassung polizeiliche
Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
Art. 3a Personal der für den Zivilschutz zuständigen kanto-nalen und kommunalen Stellen
Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommu-
nalen Stellen nach Artikel 1a Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom
25. September 1952 gelten folgende Personen, die in einem Voll- oder
Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen:
a. Zivilschutzkommandantinnen und -kommandanten und ihre Stellvertre-
terinnen und Stellvertreter;
b. Zivilschutzinstruktorinnen und -instruktoren.
2. Abschnitt: Sold (Art. 22 BZG)
Art. 4 …1 Anspruch auf Sold besteht für:
a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach den Artikeln 27 und
27a BZG;
b. Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33–37 BZG;
c. die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 BZG.
ANhANG 121
2 Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im
Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Funktionen, die
Grade und die Soldansätze fest.
3 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht
Stunden Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene
sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt.
4 Schutzdienstleistungen, die aufgrund ein und derselben Bestimmung
des BZG erbracht werden und die je mindestens zwei Stunden dauern,
werden am Ende des Kalenderjahres vergütet; je acht Stunden oder ein
Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
5 Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte
sind sold berechtigt.
6 Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaub-
santritts soldberechtigt.
7 Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden
Dienstleis tung.
2. Kapitel: Aufgebot und Kontrollaufgaben
Art. 5 Rekrutierungsbestände (Art. 16 BZG)
Der Kanton meldet dem für ihn zuständigen Kommando des Rekrutie-
rungszentrums jährlich die Anzahl der benötigten Schutzdienstpflich-
tigen nach den Grundfunk tionen sowie den Zeitpunkt und den Ort der
Grundausbildung.
Art. 6 Erfüllung von AusbildungsdienstenEin Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn 90 Prozent der im
Ausbildungspro gramm festgelegten Ausbildungszeit absolviert worden
sind.
Art. 6a Verschiebung von Ausbildungsdiensten (Art. 38 Abs. 4 BZG)
1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens
zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung
des Ausbildungsdienstes einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein
Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht
weiter.
Art. 6b Meldung und Überprüfung der Instandstellungs-arbeiten (Art. 27 Abs. 2bis, 28 Abs. 7 und 73 Abs. 1 BZG)
1 Die Kantone melden dem BABS folgende Daten betreffend Instand-
stellungs arbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
Ereignisses abgeschlossen werden können:
a. das Ereignis, das die Instandstellungsarbeiten erforderlich macht;
b. die erforderlichen Instandstellungsarbeiten;
c. die Einsatzorte und -daten.
2 Die Daten sind spätestens zwei Monate vor Einsatzbeginn zu melden.
In begründeten Ausnahmefällen können sie bis zwei Wochen vor Einsatz-
beginn gemeldet werden.
3 Entsprechen die Instandstellungsarbeiten nicht dem Zweck und den
Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kan-
ton innert zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht
durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. In begrün-
deten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.
4 Wird die Dreijahresfrist nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG nicht einge-
halten, so weist das BABS den betreffenden Kanton innert zwei Wochen
nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen. In be-
gründeten Ausnahmefällen beträgt die Frist eine Woche.
Art. 6c Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (Art. 27 Abs. 2bis BZG)
Das BABS kann auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist
oder der zeitlichen Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bis BZG gewäh-
ren, wenn das Ereignis von erheblichem Ausmass ist.
Art. 6d Erfassung der Diensttage und Überprüfung der zeitlichen Obergrenzen (Art. 28 Abs. 7, 72 Abs. 1ter und 73 Abs. 1 BZG)
1 Die Kantone erfassen die Diensttage im Personalinformationssystem
der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
2 Die Daten sind spätestens im Zeitpunkt des Aufgebots zu erfassen und
laufend zu aktualisieren.
3 Wird eine zeitliche Obergrenze nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis,
27a Absatz 2 und 33–36 BZG überschritten, so weist das BABS den
Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten.
ANhANG 123
Art. 6e Aufgebot für Einsätze (Art. 27 und 27a BZG)
Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die
mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben
oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 6f Aufgebot für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung (Art. 33–37 BZG)
Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung dürfen nur Schutz-
dienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbil-
dung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwerti-
ge Ausbildung verfügen.
Art. 7 Einrückungspflicht (Art. 27, 27a und 38 BZG)
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den An-
ordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.
Art. 8 Erkrankungen und Unfälle vor dem EinrückenWer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbie-
tende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und
ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.
Art. 9
Art. 10 Urlaub1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens
zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub ein-
reichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht
nicht.
2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
3 Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht wer-
den, entschei det der Leiter des Dienstanlasses.
Art. 11 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers1 Schutzdienstpflichtige dürfen nicht zu Schutzdienstleistungen zuguns-
ten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der
Einsatz des haupt beruflichen Personals der für den Zivilschutz zustän-
digen kantonalen und kommu nalen Stellen.
2 Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemein-
schaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle zugunsten ihres ei-
genen Arbeitgebers einge setzt werden.
Art. 12 Dienst in der Zivilschutzverwaltung (Art. 37 BZG)
1 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn die Zivilschutzverwaltung eine
ausser ordentliche Mehrbelastung bewältigen muss oder wenn die Tätig-
keiten besonderes Fachwissen verlangen.
2 Beim Dienst in der Zivilschutzverwaltung des Bundes trägt dieser
sämtliche Kos ten.
Art. 13 DatenbekanntgabeDas BABS stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kanto-
ne die Rekrutierungsdaten des zentralen Zivilschutz-Informationssys-
tems (ZEZIS) zur Verfügung.
2a. Kapitel: Ausbildung
Art. 13a
Art. 13b Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren (Art. 42 BZG)
1 Für die Berechnung der zurückzuerstattenden Bundesbeiträge, die an
die Erstel lung der Gebäude geleistet wurden, werden Abschreibungen
an den Gebäuden angemessen berücksichtigt.
2 Bundesbeiträge, die an die Landerwerbskosten geleistet wurden, sind
vollumfäng lich zurückzuerstatten.
3. Kapitel: Material
Art. 14 Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Art. 43 BZG)
1 Das BABS ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz
des Materials nach Artikel 43 BZG zustän dig. Es erlässt die nötigen Wei-
sungen.
2 Die Kantone regeln die Verteilung des Materials an den Zivilschutz.
3 Das Material geht in das Eigentum des Empfängers über. Dieser stellt
sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
4 Das BABS verwaltet das Material nach Absatz 1, das für Ausbildungs-
zwecke den Kantonen ausgeliehen wird.
5 Standardisiertes Material umfasst:
ANhANG 125
a. das ABC-Schutzmaterial;
b. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Mate-
rial.
Art. 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 43a BZG)
Das BABS kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen
treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Einsatzma-
terial und persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.
Art. 15–16
4. Kapitel: Schutzbauten1. Abschnitt: Schutzräume
Art. 17 Anzahl der Schutzplätze (Art. 46 BZG)
1 Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:
a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patienten-
bett.
2 halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutz-
platzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
3 Bei der für Neubauten gemäss Absatz 1 erforderlichen Schutzplatz-
zahl werden die überzähligen Schutzplätze in Schutzräumen, die den
Mindestanforderungen entspre chen, in bestehenden Gebäuden auf dem
Areal des gleichen Eigentümers angerech net.
4 Bei der Festlegung der Schutzplatzzahl auf dem Areal des gleichen Ei-
gentümers werden ermittelt:
a. vorhandene, den Mindestanforderungen entsprechende Schutzplätze;
b. die Anzahl der Schutzplätze, für welche Ersatzbeiträge geleistet wor-
den sind.
5 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen
Schutzraums 5 Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutz-
plätze entsprechend herabzu setzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so
hat der Eigentümer oder die Eigen tümerin einen Ersatzbeitrag nach Ar-
tikel 46 Absatz 1 BZG zu entrichten.
6 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungs-
gebieten mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei
Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt wer-
den müssen.
Art. 18 Ausnahmen
1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutz-
räume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders
stark gefährdeten Gebieten, die beispielsweise dicht überbaut oder stark
brandgefährdet sind.
2 Die Kantone können anordnen, dass in abgelegenen Gebäuden, in de-
nen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, keine Schutzräume erstellt
werden müssen. Die Kantone können die Eigentümer dieser Gebäude
von der Schutzraumbaupflicht befreien.
Art. 19 Gemeinsame Schutzräume1 Die Kantone können anordnen, dass die gemäss Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe a vorgeschriebenen Schutzplätze für einzelne Gebäude zu
gemeinsamen Schutzräu men zusammengelegt werden.
2 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach
Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden.
3 Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheits-
leistung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.
Art. 20 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung (Art. 47 Abs. 1 BZG)
1 Die Kantone sorgen dafür, dass jedem Einwohner und jeder Einwoh-
nerin ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnsitzes zur Verfügung steht.
2 Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der stän-
digen Wohnbe völkerung legen sie nach den Vorgaben des BABS jeweils
ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.
3 Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurtei-
lungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für die gesamte ständige Wohnbe-
völkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, die den Min-
destanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die Schutzplätze nach
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet.
Art. 21 Ersatzbeiträge (Art. 46 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu
entrichten.
2 Sie betragen 400 bis maximal 800 Franken pro nicht erstellten Schutz-
platz. Die Kantone bestimmen die höhe der Ersatzbeiträge innerhalb
dieser Bandbreite. Die aktuellen Ersatzbeiträge werden periodisch ver-
öffentlicht.
ANhANG 127
3 Wird ein Wohnhaus, ein heim oder ein Spital veräussert, so geht eine
noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den Erwerber oder die
Erwerberin über.
Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge (Art. 47 BZG)
1 Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden in nachstehender Reihenfol-
ge zu verwen den für:
a. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die
Erneue rung von öffentlichen Schutzräumen;
b. die Erneuerung von privaten Schutzräumen, sofern die Eigentümer und
Eigentümerinnen ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräu-
me nachgekommen sind;
c. weitere Massnahmen des Zivilschutzes, insbesondere für periodische
Schutz raumkontrollen oder die Beschaffung von Zivilschutzmaterial.
2 Die Kantone führen über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträ-
ge eine Kon trolle. Sie regeln die Verwaltung der Ersatzbeiträge. Die zur
Verfügung stehenden Mittel werden von ihnen auf Antrag freigegeben.
Art. 23 Verjährung der Erhebung von Ersatzbeiträgen1 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen verjährt nach Ablauf von
zehn Jahren seit Baubeginn.
2 Die Verjährung beginnt nicht und steht still während der Dauer eines
Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zah-
lungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3 Die Verjährung wird unterbrochen durch:
a. jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung,
die auf Feststellung oder Geltendmachung des Ersatzbeitrages gerich-
tet ist;
b. jede ausdrückliche Anerkennung der Ersatzbeitragsforderung durch
den Zah lungspflichtigen.
4 Das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen ist in jedem Fall 15 Jah-
re nach Bau beginn verjährt.
Art. 24 Verjährung von Ersatzbeitragsforderungen1 Ersatzbeitragsforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren,
nachdem deren Verfügung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung richten sich nach Artikel 23 Absätze 2
und 3.
3 Ersatzbeitragsforderungen sind in jedem Fall 15 Jahre, nachdem de-
ren Verfügung rechtskräftig geworden ist, verjährt.
Art. 25 Genehmigung von Schutzraumprojekten
1 Die Kantone regeln die Genehmigung von Projekten für Schutzräume.
2 Sie prüfen die Projekte zur Erstellung oder Erneuerung von Kulturgü-
terschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von
nationaler Bedeutung und reichen beim BABS das Gesuch um Geneh-
migung ein.
3 Das BABS genehmigt das Projekt, wenn:
a. der Platzbedarf des einzulagernden Kulturgutes gegeben ist;
b. der Standort des Schutzraums gemäss Gefahrenkarte als sicher gilt;
und
c. ein Notfallkonzept vorliegt.
Art. 25a Übernahme der Mehrkosten bei Projekten für Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung (Art. 71 Abs. 2bis BZG)
1 Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein
Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
2 Zur Ermittlung der anerkannten Mehrkosten sind von den Gesamtkos-
ten des Kulturgüterschutzraumes die Kosten für die Erstellung eines Kel-
lers gleicher Fläche und Raumhöhe abzuziehen.
3 Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.
4 Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernah-
me ganz ab, wenn:
a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder be-
reits genehmigt wurde; oder
b. Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten
worden sind.
5 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist ver-
wirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei
Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt
wurde, begonnen wird.
6 Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin
um zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt
der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.
ANhANG 129
Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume (Art. 46 BZG)
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern haben ihre
Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erfor-
derlichen Material auszurüs ten. Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987
erstellt worden sind und den Mindest anforderungen entsprechen, müs-
sen erst auf Anordnung des Departements ausge rüstet werden.
2 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pfle-
geheimen haben ihre Schutzräume nach den Vorgaben des BABS aus-
zurüsten.
3 Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Materi-
al ist im Ge bäude oder auf dem Areal, in dem sich der Schutzraum be-
findet, zu lagern.
Art. 27 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutz-räumen und Kulturgüterschutzräumen
1 Die Kantone regeln die Schlusskontrollen für neue und erneuerte
Schutzräume.
2 Das BABS regelt die Schlusskontrollen für die neuen und erneuerten
Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die Sammlun-
gen von nationaler Bedeutung.
Art. 28 Periodische Kontrollen der bestehenden SchutzräumeDie Kantone sorgen nach Vorgaben des BABS für die periodische Kon-
trolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestan-
forderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume und der be-
stehenden Kulturgüterschutzräume für die kantonalen Archive und die
Sammlungen von nationaler Bedeutung.
Art. 29 Aufhebung (Art. 49 BZG)
1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen, die den
Mindestanforde rungen nicht mehr entsprechen, bewilligen.
2 Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanfor-
derungen entsprechen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des BABS
bewilligen, wenn:
a. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum
unverhältnismäs sig erschwert oder verunmöglicht würde;
b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt;
c. ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder
d. die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.
3 Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, die den Mindestanfor-
derungen entsprechen, so sind die für deren Bau empfangenen Bundes-
beiträge zurückzuer statten.
4 Das BABS entscheidet über die Aufhebung von Kulturgüterschutz-
räumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationa-
ler Bedeutung.
5 Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben, so setzt der Kan-
ton dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung.
Wird die Frist nicht genutzt, so ordnet der Kanton auf Kosten des Eigen-
tümers die Wiederherstellung des Schutzraumes an.
2. Abschnitt: Schutzanlagen
Art. 30 Bedarfsplanung sowie Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen (Art. 52 BZG)
Das BABS legt die Rahmenbedingungen für die kantonale Bedarfspla-
nung fest und erlässt die nötigen Weisungen bezüglich Art, Grösse und
Verwendung der Schutzanlagen.
Art. 31 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen (Art. 53 BZG)
1 Die Kantone stellen für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohn-
bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in ge-
schützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit. Fällt der
Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so gilt eine Frist
von zehn Jahren für die Wiederherstellung eines Deckungsgrades von
0,6 Prozent.
2 Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für ge-
schützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versor-
gungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen.
3 In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwal-
tungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topografischen oder
logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle
Leistungen auch bei einem Versor gungsgrad von über 0,8 Prozent er-
bringen.
4 Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine
geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungs-
grad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhe-
bung der Realersatz aufzuzeigen. Der Realersatz hat im Zusammenhang
mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfol-
ANhANG 131
gen. Er muss spätestens zehn Jahre nach der Aufhebung geleistet sein.
Art. 32 Kombinierte Schutzanlagen für KantonsregierungenFür die kombinierten Schutzanlagen für Kantonsregierungen gelten die
gleichen technischen und finanziellen Bestimmungen wie für die übri-
gen Schutzanlagen.
Art. 33 Genehmigung von Schutzanlagenprojekten1 Die Kantone prüfen die Projekte von Schutzanlagen und reichen beim
BABS das Gesuch um Genehmigung ein.
2 Das BABS genehmigt die Projekte für Neubauten, Erneuerungen, än-
derungen, Umnutzungen oder Aufhebungen von Schutzanlagen.
3 Es legt fest, welche technischen Schutzbausysteme bei Aufhebungen
zwingend rückzubauen sind.
Art. 33a Übernahme der Mehrkosten bei Schutz-anlagenprojekten
1 Die Kantone reichen gleichzeitig mit dem Genehmigungsgesuch ein
Gesuch um Übernahme der Mehrkosten ein.
2 Das BABS kann die Mehrkosten pauschalisieren.
3 Es übernimmt die Mehrkosten nur teilweise oder lehnt deren Übernah-
me ganz ab, wenn:
a. die Übernahme gestützt auf einen anderen Erlass beantragt oder be-
reits genehmigt wurde; oder
b. Bedingungen und Auflagen der Projektgenehmigung nicht eingehalten
worden sind.
4 Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten durch den Bund ist ver-
wirkt, wenn die Realisierung des Bauvorhabens nicht innerhalb von zwei
Jahren, nachdem das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten bewilligt
wurde, begonnen wird.
5 Die Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin
um zwei Jahre verlängert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt
der Verlängerung gültigen Vorgaben massgebend.
Art. 34 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzan-lagen
1 Das BABS kontrolliert die neuen und erneuerten Schutzanlagen.
2 Es kann diese Kontrolle ganz oder teilweise den Kantonen übertragen.
Art. 35 Periodische Kontrollen der bestehenden Anlagen1 Die Kantone kontrollieren gemäss den Technischen Weisungen des
BABS, welche das Verfahren umschreiben, periodisch die Betriebsbe-
reitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzanlagen.
2 Sie unterhalten ihre kombinierte Schutzanlage für die Kantonsregie-
rung und sor gen für deren Betriebsbereitschaft. Das BABS führt perio-
disch Kontrollen durch.
Art. 36 Pauschalbeitrag (Art. 71 Abs. 3 BZG)
1 Das BABS legt den jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der
Betriebsbereit schaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Kon-
flikte fest.
2 Ergibt die periodische Anlagekontrolle Mängel, so kann die Ausrich-
tung des Pauschalbeitrags bis zur Behebung der Mängel ausgesetzt
werden.
3 Das BABS kann den Pauschalbeitrag verweigern, wenn:
a. der Kanton seinen Verpflichtungen nach Artikel 35 nicht nachkommt;
b. die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Verpflichtungen nach Arti-
kel 38 nicht nachkommen;
c. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhal-
tung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
4 und 5 …
Art. 36a Technische Schutzbausysteme (Art. 71 Abs. 2 BZG)
1 Die technischen Schutzbausysteme umfassen:
a. die Elektroanlagen;
b. die heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen;
c. die Sanitäranlagen;
d. den baulichen Teil.
2 Das BABS legt fest, welche Komponenten die Anlagen und der bauli-
che Teil umfassen.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 37 Mindestanforderungen an Schutzbauten (Art. 56 BZG)
1 Neue Schutzbauten müssen einen Basis-Schutz gegen die Wirkungen
moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen:
a. alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom
Explosionszent rum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 Kilopascal
(kPa) abgenommen hat;
ANhANG 133
b. Nahtreffer konventioneller Waffen;
c. das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen.
2 Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach
Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden.
3 Das BABS legt die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und Be-
schaffenheit der Schutzbauten in den technischen Weisungen fest.
Art. 38 Unterhalt (Art. 48a BZG)
Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten
nach Vorgaben des BABS.
Art. 39 Zivilschutzfremde NutzungSchutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie
spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Be-
völkerungsschutzes im hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebs-
bereit gemacht werden können.
Art. 39a Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen oder Schutzanlagen (Art. 49 und 55 BZG)
Werden öffentliche Schutzräume oder Schutzanlagen aufgehoben, so
werden bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitra-
ges Abschreibungen angemessen berücksichtigt.
5. Kapitel: Haftung für Schäden
Art. 40 Kostenverteilung (Art. 60 Abs. 2 BZG)
1 Bund und Kantone tragen je zur hälfte die Kosten für Schäden nach
Artikel 60 Absatz 2 BZG.
2 Die Kantone regeln die Kostenverteilung zwischen ihnen und den Ge-
meinden.
6. Kapitel: Informationssysteme und Datenschutz1. Abschnitt: Zentrales Zivilschutz-Informationssystem (Art. 72 Abs. 1 BZG)
Art. 40a Verantwortliches OrganDas BABS betreibt das zentrale Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS).
Art. 40b Im ZEZIS erfasste Daten
In Anhang 1 ist aufgeführt, welche Daten im ZEZIS erfasst werden.
Art. 40c DatenbeschaffungDas BABS beschafft die Daten für das ZEZIS beim Kommando Rekru-
tierung sowie bei den Schutzdienstpflichtigen.
Art. 40d DatenbekanntgabeDas BABS übermittelt die Daten des ZEZIS den für den Zivilschutz
zuständi gen Stellen der Kantone. Die Daten können auch durch Ab-
rufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 40e DatenaufbewahrungDie Personendaten des ZEZIS werden nach der Entlassung aus der
Schutzdienst pflicht während zehn Jahren aufbewahrt.
2. Abschnitt: Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 72 Abs. 1bis BZG)
Art. 40f Verantwortliches OrganDas BABS betreibt das Veranstaltungsadministratorsystem.
Art. 40g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste DatenIn Anhang 2 ist aufgeführt, welche Daten im Veranstaltungsadministra-
torsystem erfasst werden.
Art. 40h DatenbeschaffungDas BABS beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsys-
tem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie
bei den Kursteilneh menden.
Art. 40i DatenaufbewahrungDie Personendaten des Veranstaltungsadministratorsystems werden
nach dem Ende eines Kurses während zehn Jahren aufbewahrt.
3. Abschnitt: Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen
Art. 40j Verantwortliches Organ und ZweckDas BABS betreibt das Informationssystem «Computerunterstützte Ob-
ANhANG 135
jekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI). In diesem
werden Bauten und Anlagen erfasst, die auf Objekt-Ebene als kritische
Infrastrukturen identi fiziert worden sind.
Art. 40k Im COBE SKI erfasste Daten:Folgende Daten werden im COBE SKI erfasst:
a. Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, hö-
henlage und Arealumfang des kritischen Objekts;
b. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer
des Objekt-Betreibers;
c. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse,
Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftrag-
ten Person;
d. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer
des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts;
e. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftste-
lefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees;
f. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftste-
lefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.
Art. 40l DatenbeschaffungDas BABS beschafft die Daten für das COBE SKI bei den Betreibern kri-
tischer Infrastrukturen, den Verbänden und den zuständigen Stellen des
Bundes und der Kantone. Die Betreiber und Verbände sind nicht ver-
pflichtet, die Daten zu liefern.
Art. 40m DatenbekanntgabeDas BABS übermittelt die Daten des COBE SKI den Betreibern kritischer
Infrastrukturen, den Verbänden und den für den Schutz kritischer Infra-
strukturen zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes.
Art. 40n Datenaufbewahrung1 Die Daten natürlicher Personen des COBE SKI werden mindestens so
lange aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusam-
menhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens
jedoch bis zwei Jahre nach Ausübung dieser Funktion.
2 Die Daten der Objekte des COBE SKI werden mindestens so lange auf-
bewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeich-
net wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeich-
nung als kritische Infrastruktur.
4. Abschnitt: Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen
Art. 40o BeurteilungDie an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen werden am
Ende einer Ausbildung von mindestens fünf Tagen auf ihre Eignung als
Kadermitglied, Spezia list oder Spezialistin beurteilt.
Art. 40p
Das BABS stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kanto-
ne die Beurteilung nach Artikel 40o zur Verfügung.
6a. Kapitel: Strafbestimmung (Art. 69 BZG)
Art. 40q
Widerhandlungen gegen die Artikel 7 und 8 dieser Verordnung sind straf-
bar nach Artikel 69 BZG.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug, Erlass von Vorschriften, Kontrollen (Art. 75 Abs. 2 BZG)
1 Das BABS vollzieht diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache
der Kantone oder der Gemeinden ist.
2 Soweit der Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht dem Depar-
tement übertra gen worden ist, erlässt das BABS die notwendigen Aus-
führungsbestimmungen rechtsetzender, administrativer und technischer
Art.
3 Es übt die Aufsicht gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich
des Zivil schutzes aus.
Art. 42 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben:
a. die Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 1994;
b. die Verordnung vom 29. November 1996 über die Personalreserve im
Zivilschutz;
c. die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Pauschalierung von
Bun desbeiträgen im Zivilschutz;
d. die Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978;
e. die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über Schutzumfang und Schutz-
grad der Zivilschutzbauten;
ANhANG 137
f. die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Funktionsstufen und
Soldan sätze im Zivilschutz;
g. die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über das Kontrollwesen im Zivil-
schutz;
h. die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Befreiung von der
Schutz dienstleistung;
i. die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Materialliste des
Zivilschut zes.
Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2014
Die Umsetzung des Artikels 6d erfolgt stufenweise entsprechend den
technischen Anpassungen des PISA, spätestens aber bis zum 30. Juni
2017.
Art. 43 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anhang 1 (Art. 40b)
Im ZEZIS enthaltene DatenDas ZEZIS enthält folgende Daten:
Personalien
1. AhV-Versichertennummer (neu)
2. AhV-Nummer (alt)
3. Name
4. Vornamen
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Staatsangehörigkeit
8. Beruf
9. Wohnadresse
10. Wohnort
11. heimatort
12. Kanton
13. Muttersprache
14. Linkshänder/in
Rekrutierungsdaten
15. Rekrutierungsdatum
16. Tauglichkeit
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Dienstleistungen
17. Zivilschutzorganisation / Kanton
18. Truppengattung
19. Funktion
20. Kaderempfehlung
21. Schule
22. Einrückungsdatum Kurs
23. Entlassungsdatum Kurs
24. Einrückungsort
25. Punktzahl Sport
26. Sportauszeichnung
Medizinische Daten
27. hebereduktion
28. Marschreduktion
29. Tragereduktion
30. Brillenträger/in
31. Kontaktlinsenträger/in
32. Farbsehen
33. Nachtsehen
ANhANG 139
34. Stereosehen
Anhang 2 (Art. 40g)Im Veranstaltungsadministratorsystem enthaltene Daten
Das Veranstaltungsadministratorsystem enthält folgende Daten:
Personalien
1. AhV-Versichertennummer (neu)
2. AhV-Nummer (alt)
3. Name
4. Vornamen
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Staatsangehörigkeit
8. Beruf
9. Qualifikationen
10. Wohnadresse
11. Wohnort
12. heimatort
13. Kanton
14. Fax-, Telefonnummer und E-Mailadresse
15. Muttersprache
Zivilschutzrelevante Daten
16. Grad/Funktion
17. Zuständiges kantonales Amt
18. Kurshistorie inkl. Qualifikationen
19. Geleistete Diensttage
20. Abgegebenes Material
Kursrelevante Daten
21. Korrespondenzadresse
22. Rechnungsadresse
23. Unterkunftskategorie
24. In Notfällen zu benachrichtigende Personen
25. Art der Anreise
26. Status
27. Arbeitgeber/in
28. Tätigkeit in der Sicherheitspolitik / im Bevölkerungsschutz
29. Post- oder Bankverbindung
30. Status innerhalb Kursablauf
31. ärztlich dispensiert
32. ärztlich entlassen
Evaluationen
33. Veranstaltungsbeurteilung
34. Kundenzufriedenheit
ANHANG 143
VerfügbarkeitOnline-Angebot
Internet
� Download im Acrobat-Reader-Format Copyright beachten
http://www.bevoelkerungsschutz. admin.ch
Print-AusgabeAnzahl Exemplare
Verteilung und Kontrollführung
Persönliche Exemplare
� Alle neu Schutzdienstpflichtige anlässlich der Rekrutierung
1 Rekrutierungs- zentren
� Haupt- und Nebenberufliches Lehrpersonal 1 Für den Zivil- schutz zuständi- ges kantonales Amt
� Moderatoren der Orientierungstage 1
VerwaltungsexemplareFür den Zivilschutz zuständiges kantonales Amt Zivilschutzausbildungszentrum
15 1 50
Für den Zivil- schutz zuständi- ges kantonales Amt
Informationsexemplare
� Generalsekretariate der Eidg. Departemente 3
� GS VBS, Sicherheitspolitik 2
� Verband Schweizerischer Polizeibeamter 2
� Feuerwehr Koordination Schweiz 2
� Sekretariat Koordinierter Sanitätsdienst 2
� Schweizerischer Samariterbund 2
� Schweizerisches Rotes Kreuz 2
� Schweizerischer Gemeindeverband 2
� Schweizerischer Zivilschutzverband 2
� VBS, Bibliothek am Guisanplatz 2
� Schweizerisches Bundesarchiv 1
1 Für sich und weitere kantonale Stellen nach freiem Ermessen
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