der tu kaiserslautern amtliche bekanntmachungen...2018/07/09 · verkündungsblatt 09.07.2018 nr .6...
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Nr. 6 / Seite 1 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt Nr. 6/09.07.2018der TU Kaiserslautern
Amtliche Bekanntmachungen
Nr. 6 / Seite 2 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt Nr. 6/09.07.2018der TU KaiserslauternAmtliche Bekanntmachungen Inhalt:
Prüfungsordnungen:
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018…………………..…..…..…..…..….. .…..…..…..…..….………………………….3
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang „Chemie“ an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018……..…..…..…..…..…..…..…..…..…..… ..…..…………………………………24
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bio- und Chemieingenieurwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018..….… . ……….47
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Studiengang „Cognitive Science“ mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018………… . ……….…….48
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft und Gesundheit an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018………….…………………..…. .…. .…. .….…. .…. .…. .… .. .…. .…. .….………..73
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018……….…….…. .…. .…. .…. .…. .… . . .………….…………..92
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung für die Prüfung in den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018…….…….…….…….……….….…….…….…………….…….…….……… .…………..…….…95
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an der TU Kaiserslautern vom 15. Juni 2018………..…. .…. .…. .…. .…. .… .. . .……………………97
Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Fernstudiengang „Financial Engineering“ des Fachbereichs Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018……………… …………..…. .…………103
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Fernstudiengang „Nanotechnology“ an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018……………..………………….. .…… .. …….…. .………………122
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatsstudiengang Nanobiotechnology an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018…………….. .…… . . .…. . .…143
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern für den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) vom 27. Juni 2018…..…. .…. .…. .…. .…. ................................... …. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. .…. . .…. .144
Sonstiges:
Satzung der Technischen Universität Kaiserslautern über die Festsetzung von Zulassungszahlen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen im Studienjahr 2018/2019 (Zulassungszahlsatzung) vom 03. Juli 2018 …………………… .................................................. ………………………………………………………………….147
Herausgeber:Präsident der TU KaiserslauternGottlieb-Daimler-Straße, Geb. 4767663 Kaiserslautern
Das Verkündungsblatt liegt für jedermann in der Zentrale der Universitätsbibliothek zur Ansicht aus. Dieses erscheint bei Bedarf.Zudem ist es als PDF-Datei auf der Homepage der TU Kaiserslautern zu finden: www.uni-kl.de/verkuendungsblatt/
Nr. 6 / Seite 3 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 3
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie an der
Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende Änderung der
Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern erlassen. Der Senat der
Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der Technischen Universität
Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-24-03, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 07.05.2012
(Staatsanzeiger Nr. 34 vom 17.09.2012, S. 1802), zuletzt geändert durch Ordnung vom 08.11.2012 (Staatsanzeiger Nr. 48 vom 24.12.2012,
S. 2530), wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Prüfungsordnung wird das Wort „Fachprüfungsordnung“ durch das Wort „Prüfungsordnung“ ersetzt.
2. Die Prüfungsordnung erhält folgende Fassung:
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang 4
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad 4 § 2 Zugangsvoraussetzungen 4 § 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit 4 § 4 Bachelorprüfung 4 § 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen 5 § 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 6 § 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich 7 § 8 Prüfungsausschuss 7 § 9 Prüferinnen und Prüfer 7 § 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende 8
Abschnitt II: Durchführung der Bachelorprüfung 8
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung 8 § 12 Modulprüfungen 9 § 13 Mündliche Prüfungen 10 § 14 Schriftliche Prüfungen 10 § 15 Laborpraktische Prüfung 11 § 16 Bachelorabschlussmodul 11 § 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen 12 § 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen 13 § 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht 14 § 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen 15 § 21 Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 15 § 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 16 § 23 Zusatzleistungen und vorgezogene Masterleistungen (Vorstudieren) 16
Abschnitt III: Schlussbestimmungen 16
§ 24 Informationsrecht 16 § 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 17 Anhang: Module des Bachelorstudiengangs Chemie 17
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 4 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 4 Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad
(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, die Anforderungen, den Zugang und den Abschluss der Prüfung für den Bachelorstudiengang
Chemie (im Weiteren mit Bachelorstudiengang bezeichnet) an der Technischen Universität Kaiserslautern.
(2) Der Bachelorstudiengang ist ein grundständiger wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden
akademischen Abschluss führt. Er hat zum Ziel wissenschaftliche Grundlagen, Fach- und Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene
Qualifikationen und fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln und zu fördern und ist Teil eines aufeinander aufbauenden
Studienprogramms.
(3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende grundlegende theoretische und praktische
Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat und diese zur Erfüllung berufspraktischer Aufgaben einsetzen kann.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss und bestandener Bachelorprüfung verleiht die Technische Universität Kaiserslautern den
akademischen Grad „Bachelor of Science“ (B.Sc.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt
werden.
(5) Der Bachelorstudiengang ist ein vorwiegend deutschsprachiger Studiengang. Einzelne Lehrveranstaltungen können in Englisch
angeboten werden.
(6) Neben dieser Ordnung gibt es zur Orientierung und zur Planung des Studiums das Modulhandbuch mit integriertem Studienplan,
dessen Kenntnis für das Studium unerlässlich ist. Der im Modulhandbuch integrierte Studienplan unterrichtet über die Inhalte, die
Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, und gilt für die Studierenden als Empfehlung
für einen sachgerechten Aufbau des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Das Modulhandbuch enthält detaillierte Beschreibungen
der Lehrinhalte, der zu erwerbenden Kompetenzen, der vorgeschriebenen Prüfungen, der Vermittlungsformen, des zeitlichen Umfangs (in
Leistungspunkten [LP] wie in Semesterwochenstunden [SWS]) sowie der Aufteilung auf Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlanteile.
Studienplan und Modulhandbuch sind nicht Bestandteile dieser Ordnung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Bachelorstudiengang erhält Zugang, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des rheinland-pfälzischen
Hochschulgesetzes (im weiteren Text mit HochSchG abgekürzt) verfügt. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung der Technischen
Universität Kaiserslautern.
(2) Es wird vorausgesetzt, dass die oder der Studierende über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügt, die
zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst
nicht das Anfertigen von schriftlichen Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser Ordnung
nichts anderes geregelt ist. Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß der
Verwaltungsvorschrift des Präsidenten „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der
Technischen Universität Kaiserslautern“ nachweisen. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung der Technischen Universität
Kaiserslautern.
(3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelorstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch
nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung zu Prüfungen, eine
entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen. Näheres regeln §§ 6 und 11.
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
(1) Die Aufnahme des Studiums kann zum Wintersemester und Sommersemester erfolgen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.
(3) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium so angelegt, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen bis zum
Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt werden können.
§ 4 Bachelorprüfung
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Nr. 6 / Seite 5 Die Bachelorprüfung umfasst alle zur Erlangung des Bachelorabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Der Antrag auf
Zulassung zur Bachelorprüfung ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten Modulteilprüfung zu stellen.
§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen
(1) Das Studium ist in Module (Absatz 3) gegliedert.
(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs müssen mindestens 180 Leistungspunkte (LP) erworben werden. Die Bachelorprüfung besteht
aus folgenden Teilen:
1. Grundmodule im Umfang von 151 Leistungspunkten,
2. Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens 16 Leistungspunkten,
3. entfällt,
4. entfällt,
5. Bachelorabschlussmodul im Umfang von 13 Leistungspunkten.
Das Nähere regelt der Anhang.
(3) Module bestehen aus einer oder mehreren thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen
Lehrveranstaltungen (z.B. Vorlesungen, Seminare, Laborpraktika, Exkursion, Übungen etc.) und schließen Selbstlernzeiten ein. Zu den
Modulen zählt auch das Bachelorabschlussmodul, welches die Bachelorarbeit, eine Exkursion und einen Vortrag enthält. Der Fachbereich
sowie die kooperierenden Einrichtungen stellen das für jedes Modul erforderliche Lehrangebot sicher. Es gibt zwei Formen von Modulen:
1. Grundmodule: Diese haben alle Studierenden eines Studienganges oder einer Studienrichtung zu belegen, ohne dass eine
Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lehrveranstaltungen innerhalb des Moduls besteht. Die dazugehörigen Studien- und
Prüfungsleistungen müssen bestanden werden.
2. Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb eines thematisch eingegrenzten Bereichs eine oder mehrere
Lehrveranstaltungen auswählen. Verpflichtend zu belegende Module, bei denen eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der
Lehrveranstaltungen besteht, gelten ebenfalls als Wahlpflichtmodule. Ein Wahlpflichtmodul gilt mit der Anmeldung (§ 11) zur
Modul- oder ersten Modulteilprüfung als gewählt.
3. Entfällt.
(4) Für jedes bestandene Modul werden Leistungspunkte (LP) vergeben, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel
den Studierenden für den Besuch aller Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den gegebenenfalls
erforderlichen Erwerb von Studienleistungen gemäß Absatz 6, die Prüfungsvorbereitung, die Ablegung der Modulprüfung, der
berufsfeldbezogenen Praktika und der Bachelorarbeit sowie aller weiteren Leistungen entsteht. Die Maßstäbe für die Zuordnung von
Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Leistungspunkt (LP) entspricht einer
Leistung, die einen Arbeitsaufwand (Workload) von etwa 30 Stunden erfordert, wobei pro Semester ein Arbeitsaufwand von
durchschnittlich 900 Stunden berücksichtigt ist.
(5) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für Module ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des Moduls. Die
Vergabe kann an die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls gekoppelt werden. Die Bedingungen für
die regelmäßige und aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
(6) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls kann, soweit dies im Anhang geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus vom
Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden. Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle;
ihre Benotung geht nicht in die Modulnote ein. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens als
„bestanden" oder mit „ausreichend" (Note 4,0) bewertete Leistung entsprechend § 17 Absatz 1 erzielt wurde. Solche
Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, Protokollen, praktischen Übungen und
Testaten. Das Nähere regelt der Anhang. Sofern dort mehrere alternative Formen der Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, gibt die
Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter die jeweilige Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der
Lehrveranstaltung bekannt. Nicht bestandene Studienleistungen sollten zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
(7) Leistungspunkte für noch nicht abgeschlossene Module werden nur in begründeten Einzelfällen bescheinigt. Als begründeter
Einzelfall gilt z.B. der Nachweis zu Zwecken des Transfers, der Beantragung von Ausbildungsleistungen oder zur Studienberatung. Der
Leistungsnachweis enthält in diesen Fällen mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung
der Lehrveranstaltung und des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung durchgeführt wurde, die Zahl der
Leistungspunkte und das Ergebnis der Leistungsüberprüfung.
Nr. 6 / Seite 6 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 6 § 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Technischen Universität Kaiserslautern oder an
anderen in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sich die
dabei erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von demjenigen Studiengang, für den die
Anrechnung vorgenommen werden soll, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung
der Leistungen für das Erreichen der Ziele des Studiums und den Zweck der Bachelorprüfung vorzunehmen. Die Beweislast für die
Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Technischen Universität Kaiserslautern. Bei der Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen und für multimedial gestützte
Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 gilt außerdem für Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen
und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Für von Frühstudierenden erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des
Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt.
(5) Beabsichtigt die oder der Studierende ein Auslandsstudium oder ein Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation mit
anschließender Anerkennung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, hat sie oder er vor Beginn des externen
Studienaufenthaltes mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten
(Absatz 11) ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen zu führen und in der Regel ein Learning
Agreement abzuschließen. Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes ist der Antrag auf Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen unverzüglich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder
Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder
Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(6) Leistungen, die den zu erbringenden Leistungen nur in Teilen entsprechen, sollen, soweit möglich, angerechnet werden. In einem
solchen Fall wird festgelegt, welche ergänzenden Leistungen in welcher Form, innerhalb welcher Frist und mit welchen
Wiederholungsmöglichkeiten zu erbringen sind (Anerkennungsauflagen).
(7) Nicht bestandene vergleichbare Prüfungsleistungen in einem Studiengang an einer Hochschule in Deutschland werden als
Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, die von
Frühstudierenden gemäß § 67 HochSchG erbracht wurden. Auf Antrag der oder des Studierenden entfällt die Anrechnung nicht
bestandener vergleichbarer Prüfungsleistungen für Wahlpflichtmodule unter der Voraussetzung, dass ein weiteres Ablegen dieser nicht
bestandenen Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist.
(8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und
in die Berechnung von Zwischennoten und der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
„bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.
(9) Die Studierenden haben die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Vor Aufnahme des Studiums sind
diese zusammen mit dem Einschreibe- oder Zulassungsantrag oder im Antrag auf Studiengangwechsel der Abteilung für
Studienangelegenheiten vorzulegen. Nach Aufnahme des Studiums sind diese bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen
Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(10) Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, in anderen Studiengängen auf
Antrag.
(11) Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Er kann die Zuständigkeit an von ihm
bestellte Personen (Anerkennungsbeauftragte) delegieren.
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind gleichermaßen für die Erbringung
von Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
(2) Studierenden mit Behinderung kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden,
soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die
jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Konstitutionelle oder sonst
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Nr. 6 / Seite 7 auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten bleiben
außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur Herstellung der
Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in
einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage eines
ärztlichen Attestes. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Der Antrag
wird an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Der Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur
Prüfung gestellt werden.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein und bestellt dessen Mitglieder. Der
Prüfungsausschuss nimmt die ihm durch diese Prüfungsordnung übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung des Prüfungsverfahrens. Er bezieht Stellung zu Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er
berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt
darüber hinaus dem zuständigen Fachausschuss für Studium und Lehre Anregungen und Hinweise zu Änderungen des Studiengangs und
den damit verbundenen Änderungen des Studienplans, des Modulhandbuches und der Prüfungsordnung.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Es sind dies die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende
Vorsitzende, beides Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Amtszeit des studentischen
Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederbestellung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Fachbereichsrat bestellt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses finden im Regelfall mindestens einmal pro Semester statt und sind nicht öffentlich. Der
Prüfungsausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Prüfungsordnung
keine andere Regelung vorsieht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Recht,
Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Das Prüfungsverfahren ist vom betreuenden Fachbereich in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss und der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten zu organisieren. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer, sofern diese gemäß § 9 Absatz 1
einer Bestellung bedürfen, und setzt in Absprache mit diesen die jeweiligen Prüfungstermine fest. Die Namen der Prüferinnen oder Prüfer
sowie die Prüfungstermine werden der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten rechtzeitig mitgeteilt.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die die Nichtzulassung zu Prüfungen, Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen oder das Feststellen des endgültigen Nichtbestehens betreffen, sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit deren oder dessen Einverständnis auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und/oder auf andere seiner Mitglieder übertragen. Darüber hinaus kann die Erledigung einzelner Aufgaben auch auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten übertragen werden, sofern es sich nicht um
prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Der Prüfungsausschuss kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben im Umlaufverfahren
durchführen. Für Fragen der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen kann er Anerkennungsbeauftragte bestellen, die nicht
Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen. Der Prüfungsausschuss wird bei der Erledigung seiner Aufgaben von der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten unterstützt, sofern es sich nicht um prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.
§ 9 Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können vom
Prüfungsausschuss darüber hinaus bestellt werden: Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige
Professorinnen und Professoren, (ehemalige) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß § 61 Absatz 2a HochSchG,
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 HochSchG,
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Nr. 6 / Seite 8 Lehrbeauftragte gemäß § 63 HochSchG sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 58 HochSchG. Für laborpraktische Prüfungen
können Praktikumsassistentinnen oder Praktikumsassistenten als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Auf Vorschlag des
Fachbereichsrats können außerdem Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen
zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Zu Prüferinnen oder Prüfern können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt
werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 bis 3 gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende
(1) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese müssen mindestens die durch die Prüfung
festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen Prüfungen.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Aufsichtsführenden. Diese führen die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen. Sie sind im
Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der
Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt II: Durchführung der Bachelorprüfung
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist spätestens mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten
Modulteilprüfung zu stellen. Mit der Zulassung zur Bachelorprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis begründet.
(2) Zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie zu ihren Wiederholungen (§ 18) ist eine Anmeldung verpflichtend erforderlich.
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen ist in geeigneter Form bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Für das
Bachelorabschlussmodul gilt § 16. Die Anmeldung hat für jedes Semester innerhalb der von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
bekannt gegebenen Form und Frist (Anmeldung bis zu einer Woche vor der Prüfung) zu erfolgen. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss eine Ausnahme von dieser Frist gestattet werden; eine Ausnahme ist dann
möglich, wenn die oder der Studierende Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend macht, die nicht in ihrer oder seiner Person
liegen, die sie oder er nicht verursacht oder verschuldet hat und die es ihr oder ihm unmöglich machten, die Frist einzuhalten.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf
Zulassung zum Studium vorgelegt wurden:
1. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen
Prüfungsverfahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland befindet,
2. einen vollständigen Nachweis darüber, ob und ggf. wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in einem fachlich
verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bzw. nicht bestanden hat.
In der Erklärung gemäß Nummer 1 hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums
eines weiteren Studiengangs der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das
Nichtbestehen von Prüfungen aus dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilt.
(4) Die oder der Studierende wird zu Prüfungen zugelassen, wenn sie oder er in dem Semester in dem die Prüfung abgelegt wird, in dem
gewählten Studiengang gemäß der Einschreibeordnung an der Technischen Universität Kaiserslautern immatrikuliert und
1. nicht beurlaubt ist,
2. sich ordnungsgemäß angemeldet hat,
3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei
Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren hat und
4. über die in dieser Prüfungsordnung festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung verfügt.
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist die oder der Studierende mit der Anmeldung für die Prüfung zugelassen.
Nr. 6 / Seite 9 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 9 (5) Spätestens zehn Tage vor der Prüfung sind alle Zulassungsvoraussetzungen durch die Studierende oder den Studierenden der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten nachzuweisen. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen erbracht
sind, aber der erforderliche Nachweis außerhalb des Einflussbereichs der oder des Studierenden ist, erfolgt eine Zulassung unter
Vorbehalt.
(6) Die Zulassung zu einer Prüfung wird abgelehnt, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen,
2. die Anmeldung zur Prüfung nicht fristgemäß erfolgt ist,
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3 und 5 nicht vollständig sind oder
4. die Wiederholung einer Prüfung nicht mehr zulässig ist.
Nimmt die oder der Studierende in dem Wissen, dass die Zulassung zu einer Prüfung nicht gegeben ist, an einer Prüfung teil, so gilt diese
Prüfung als nicht unternommen.
(7) Wird die oder der Studierende nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Prüfung nicht zugelassen, ist ihr oder ihm diese Entscheidung
unter Angabe der Gründe in geeigneter Form spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(8) Die oder der Studierende ist verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren. Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
gibt die Termine der einzelnen Prüfungen in geeigneter Form vor Beginn der Anmeldefrist bekannt.
(9) Eine Abmeldung von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen hat, unbeschadet der Regelungen des § 19 Absatz 1 und 2, von der
oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von einer Woche (Abmeldefrist) vor dem Prüfungstermin gegenüber der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten in geeigneter Form zu erfolgen. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(10) Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch in besonders begründeten Einzelfällen, nach näherer
Regelung in § 19 Absatz 1 und 2, möglich.
(11) Entfällt.
(12) Eine Prüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die nach dieser Ordnung festgesetzte Meldefrist um mindestens zwei Semester
versäumt wird. Für die Wiederholung dieser mit „nicht bestanden“ oder mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) bewerteten Prüfung gilt § 18.
(13) Als Meldefrist im Sinne von § 26 Absatz 2 Nummer 7 HochSchG für die Bachelorarbeit wird das Ende des achten Fachsemesters
festgelegt. Im Falle einer nicht erfolgten Anmeldung wird der Studierende zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Falls die erstmalige
Anmeldung bis zum Ende des zehnten Fachsemesters nicht erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt, gilt das Bachelorabschlussmodul als
erstmalig nicht bestanden.
(14) Alle weiteren Modulprüfungen sind bis zum Ende des achten Fachsemesters erstmals anzumelden, erfolgt dies nicht, gilt Absatz 12
entsprechend.
§ 12 Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul in der Regel ab. Durch die Modulprüfung
weist die oder der Studierende nach, dass sie oder er die für das jeweilige Modul angestrebten Kompetenzen erworben hat.
(2) Die Modulprüfungen werden auf die folgenden Arten abgelegt: mündliche Prüfungen gemäß § 13, schriftliche Prüfungen gemäß § 14
oder laborpraktische Prüfungen gemäß § 15. Andere als die in den §§ 13 bis 15 genannten Prüfungsarten sind nach Maßgabe des
Anhangs zulässig, die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sind entsprechend anzuwenden.
(3) In begründeten Ausnahmefällen können Modulprüfungen aus Teilprüfungen bestehen (Modulteilprüfung). Für Modulteilprüfungen
gelten die Bestimmungen gemäß §§ 13 bis 15 entsprechend. Die Anzahl, Art, Form und Gegenstände der Modul- und Modulteilprüfung
sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen sind im Anhang näher geregelt. Die Bewertung von Prüfungsleistungen und die
Bildung der Modulnote erfolgt gemäß § 17.
(4) Sofern Studienleistungen in einem Modul zu erbringen sind, kann deren Bestehen bei entsprechender Regelung im Anhang
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung sein. Eine Zulassung unter Vorbehalt gemäß § 11 Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche in dem Modul zu erbringenden Studienleistungen sowie die Modulprüfung
erfolgreich bestanden sind.
(5) Der Prüfungszeitraum für das Wintersemester ist in der Regel vom 16. November des Jahres bis 15. Mai des Folgejahres, für das
Sommersemester in der Regel vom 16. Mai bis 15. November des Jahres. Bei jährlich stattfindenden Modulprüfungen kann die
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum erfolgen. Hierbei ist ausreichend Zeit zur Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
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Nr. 6 / Seite 10 (6) Für Module aus anderen Studiengängen (Importmodule) gelten die Prüfungsmodalitäten des Studiengangs, dem das Importmodul
zugehört. Bei der Vergabe von Leistungspunkten können abweichende Regelungen vorgesehen werden, soweit sie studiengangbedingt
durch unterschiedliche Zielsetzungen oder Voraussetzungen begründet sind. Näheres regelt der Anhang.
(7) Unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistungen teilt die Prüferin oder der Prüfer der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten für alle ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden das Ergebnis der Prüfungsleistungen mit.
§ 13 Mündliche Prüfungen
(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Gespräch, in dem überprüft wird, ob die Studierenden die Kompetenzen des bestreffenden Moduls
erworben haben.
(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 9 oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in
Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß §§ 9 und 10 abgenommen.
(3) Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Studierenden durchgeführt werden.
Ergibt sich aus den Prüfungsfragen die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der
mündlichen Prüfung. Die Prüfungsdauer wird im Anhang geregelt.
(4) Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung erfolgt durch die Prüferinnen oder Prüfer. Sie erfolgt ggf. nach Anhörung der
Beisitzerin oder des Beisitzers. Bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen oder Prüfer einigen sich diese auf eine Note. Das Ergebnis
wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben, es sei denn die Zulassung zur Prüfung
erfolgte unter Vorbehalt. Bei Nichtbestehen sind der oder dem Studierenden die Gründe zu eröffnen. Die zweite Wiederholung einer
mündlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-Prüfer-Prinzip).
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. In dieser sind die Namen der Prüferinnen und Prüfer,
der Beisitzerin oder des Beisitzers und der oder des Studierenden sowie die Bezeichnung des zugehörigen Moduls aufzunehmen.
Außerdem hat die Niederschrift den Beginn und das Ende, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Die
Niederschrift wird von den Prüferinnen und Prüfern und, sofern eine Beisitzerin oder ein Beisitzer teilgenommen hat, von dieser oder
diesem unterschrieben. Sie ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zuzuleiten.
(6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum derselben Prüfung unterziehen wollen, können auf Antrag als
Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die oder der zu prüfende Studierende bei der Anmeldung zur Prüfung nicht
widerspricht. Die Prüferinnen und Prüfer entscheiden über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der Abteilung
für Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung gefährdet, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer erfolgen. Die
Zulassung zum Besuch der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Auf Antrag der oder des Studierenden kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des
Fachbereichs bei mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
(8) Die mündliche Prüfung kann in Form eines Vortrages, einschließlich einer Diskussion, abgenommen werden. Dabei werden
wissenschaftliche Inhalte universitätsöffentlich präsentiert. Der Vortrag wird von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer
abgenommen. Die Note wird durch die oder den Prüfer im Anschluss bekannt gegeben. Die Öffentlichkeit ist von der Notenbekanntgabe
ausgeschlossen. Das Nähere regelt der Anhang.
§ 14 Schriftliche Prüfungen
(1) Unter einer schriftlichen Prüfung ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüferinnen und Prüfern gestellten
Aufgaben zu verstehen. Schriftliche Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren (Absatz 4) oder als andere schriftliche
Prüfungsformen abgelegt. Hilfsmittel können dabei zugelassen werden.
(2) Die Liste der Hilfsmittel wird von den Prüferinnen und Prüfern festgelegt und spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Kann die oder der Studierende
die Prüfung im Falle des Nichtbestehens nicht mehr wiederholen, ist die Prüfungsleistung durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten
Prüfer zu bewerten. Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note gemäß § 17 Absatz 1. Die Dauer des Bewertungsverfahrens,
einschließlich der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. Eine Wiederholungsprüfung
im selben Prüfungszeitraum kann frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse stattfinden.
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Nr. 6 / Seite 11 (4) Eine Klausur ist die beaufsichtigte Bearbeitung von einer oder mehreren von Prüferinnen und Prüfern gestellten Aufgaben. Das
Nähere regelt der Anhang.
§ 15 Laborpraktische Prüfung
(1) Die Zulassung zu laborpraktischen Prüfungen wird von der Teilnahme an der Vorbesprechung und kann von der Teilnahme an der
Sicherheitsunterweisung abhängig gemacht werden. Näheres regelt der Anhang.
(2) Laborpraktische Prüfungen finden als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Im Fall einer Gruppenprüfung muss der als Prüfungsleistung
zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund objektiver Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar
und für sich bewertbar sein. Über Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheiden die Prüferinnen und Prüfer und geben dies in
geeigneter Weise bekannt.
(3) Laborpraktische Prüfungen sind experimentelle Arbeiten in Form von selbstständigen oder unter Anleitung durchgeführten,
protokollierten und fachspezifischen Experimenten, die nach didaktischer und methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden
sowie grundlegende Verfahren und Arbeitsweisen des Faches vermitteln.
(4) Entfällt.
(5) Die Ermittlung der Leistung bei laborpraktischen Prüfungen erfolgt (studienbegleitend) anhand von von der Veranstaltungsleiterin
oder dem Veranstaltungsleiter zu Veranstaltungsbeginn bekannt zu machender Kriterien. Laborpraktische Prüfungen können in Form von
Experimenten, Testaten, Kolloquien und Protokollen durchgeführt werden. Diese werden in der Regel von einer Prüferin oder einem
Prüfer bewertet. Die Prüfungsleistungen können auch von Praktikumsassistentinnen oder Praktikumsassistenten abgenommen werden,
sofern diese über die entsprechende Qualifizierung gemäß § 9 verfügen. Die erbrachten Leistungen werden protokolliert und die
Prüfungsergebnisse in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(6) Entfällt.
(7) Die letzte Wiederholung einer laborpraktischen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-
Prüfer-Prinzip). Die Prüferinnen und Prüfer einigen sich auf eine Note.
§ 16 Bachelorabschlussmodul
(1) Das Bachelorabschlussmodul gliedert sich in eine schriftliche Prüfungsleistung (Bachelorarbeit), eine mündliche Prüfungsleistung
(Vortrag) und in eine Studienleistung (Teilnahme an einer Exkursion). Die Bachelorarbeit wird studienbegleitend erbracht. Sie soll zeigen,
dass die oder der Studierende in der Lage ist, eine Aufgabenstellung mit den geläufigen Methoden des Faches innerhalb einer
vorgegebenen Frist selbstständig zu bearbeiten und schriftlich darzustellen. Durch den Vortrag soll die oder der Studierende zeigen, dass
sie oder er einen wissenschaftlichen Sachverhalt in angemessener Form mündlich präsentieren und über die während der Bachelorarbeit
erhaltenen Ergebnisse fundiert diskutieren kann. Die Exkursion soll einen Einblick in Berufsfelder, die in Zusammenhang mit dem
Studiengang stehen, geben.
(2) Die Bachelorarbeit wird von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgegeben und betreut (Betreuerin oder Betreuer). Zu
Betreuerinnen oder Betreuern können durch den Prüfungsausschuss zudem Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 9 bestellt werden, mit der
Maßgabe, dass sie in dem von der oder dem Studierenden gewählten Themengebiet wissenschaftlich tätig sein müssen. Findet die oder
der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, sorgt der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden für eine
Betreuerin oder einen Betreuer. Der entsprechende Antrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 11 Absatz 13 genannten Frist
erfolgen und gilt als Anmeldung im Sinne von § 11.
(3) Zur Bachelorarbeit kann, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 13, nur zugelassen werden, wer mindestens 135 LP und die
fachspezifischen Voraussetzungen nach dem Anhang erworben hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der
Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden hiervon abweichen. Die Zulassung zum Bachelorarbeit kann außerdem eine
Sicherheitsbelehrung erfordern. Näheres regelt der Anhang.
(4) Vor der Ausgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende der Betreuerin oder dem Betreuer eine von der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die
Bescheinigung wird von der Betreuerin oder dem Betreuer um das Thema der Bachelorarbeit und den Tag der Ausgabe ergänzt,
unterschrieben und unverzüglich der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zugeleitet.
(5) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an die Studierende oder den Studierenden bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit beträgt
acht Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit und die Vorbereitungszeit für den Vortrag sind von der Betreuerin
oder dem Betreuer so zu begrenzen, dass der Workload für die oder den Studierenden von 360 Stunden und die Frist zur Bearbeitung der
Arbeit eingehalten werden können. In besonderen Fällen kann der Bearbeitungszeitraum auf schriftlichen Antrag der oder des
Studierenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers
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Nr. 6 / Seite 12 um bis zu einen Monat verlängert werden. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen vor Ende der Bearbeitungsfrist bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden. Die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers soll dem Antrag beiliegen.
(6) Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. In diesem Fall gilt die Bachelorarbeit als nicht unternommen. Für die Ausgabe eines neuen Themas gilt Absatz 2.
(7) Entfällt.
(8) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt werden.
(9) Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs durchgeführt
werden. Voraussetzung ist, dass sie dort, in Kooperation mit einem betreuungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs, von einer Person
betreut wird, die mindestens die Qualifikation einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 hat.
(10) Die oder der Studierende hat die Bachelorarbeit fristgemäß bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten in dreifacher
Ausfertigung in gedruckter und gebundener Form sowie in geeigneter elektronischer Form (§ 19 Absatz 6) einzureichen. Der
Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern,
dass sie ihre oder er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird
die Bachelorarbeit nach Absatz 5 nicht fristgerecht oder nicht in der Form gemäß Satz 1 abgegeben, wird sie mit „nicht ausreichend"
(Note 5,0) bewertet.
(11) Die Bachelorarbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und einer zweiten Prüferin oder
einem zweiten Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Mindestens eine der Gutachterinnen
oder einer der Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Technischen Universität Kaiserslautern sein.
(12) Bei gleicher Bewertung durch die Gutachterinnen oder Gutachter ist dies die Note der Bachelorarbeit. Differieren die Bewertungen,
sind aber gleich oder besser als 4,0, so werden die Bewertungen gemittelt und an die Notenskala gemäß § 17 Absatz 1 angepasst, wobei
der Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. Bei gleichem Abstand zu zwei Noten der Skala ist auf
die nächstbessere Note zu runden. Differieren die Bewertungen und ist eine davon 5,0, so versucht die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses eine Einigung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter auf eine gemeinsame Bewertung herzustellen. Gelingt dies
nicht, wird von ihr oder ihm die Bewertung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer veranlasst. Die Note entspricht in
diesem Fall der mittleren der drei Bewertungen (Median). Die Note 5,0 kann nur bei einer Bewertung durch mindestens zwei Prüferinnen
oder Prüfer vergeben werden. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.
(13) Ist das Bachelorabschlussmodul erstmals mit der Note 5,0 bewertet oder wurde die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird
dies der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Für die Ausgabe eines neuen Themas gilt Absatz 2. Eine
Rückgabe des Themas gemäß Absatz 6 für die zweite Bachelorarbeit ist nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der ersten
Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung des Bachelorabschlussmoduls ist
ausgeschlossen.
(14) Der Vortrag ist universitätsöffentlich und ist eine Prüfungsleistung gemäß § 13 Absatz 8. Der Vortrag soll von den Gutachterinnen
oder Gutachtern abgenommen werden. Der Termin wird mit den Gutachterinnen oder Gutachtern abgestimmt. Wird der Vortrag mit einer
schlechteren Note als 4,0 bewertet und ist damit nicht bestanden, kann er einmal pro Thema wiederholt werden. Satz 3 gilt für die
Wiederholung entsprechend.
(15) Das Bachelorabschlussmodul ist bestanden, wenn die oder der Studierende an der Exkursion teilgenommen hat und sowohl die
Bachelorarbeit als auch der Vortrag mit mindestens der Note 4,0 bewertet wurden. Näheres wird im Anhang geregelt. Das
Bachelorabschlussmodul gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die Bachelorarbeit mit 5,0 bewertet wurde oder der Vortrag zum Thema
dieser Bachelorarbeit nicht bestanden wurde.
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen
(1) Für die Bewertung unbenoteter Studien- und Prüfungsleistungen sind die Ergebnisse „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu
verwenden. Für die Bewertung einzelner, benoteter Studien- und Prüfungsleistungen, dazu zählen auch die Bachelorarbeit und
Prüfungen, die das Zwei-Prüfer-Prinzip erfordern, sind folgende Noten zu verwenden:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt,
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5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die dem Modul (gemäß Anhang) zugeordneten Studienleistungen erbracht sind und die dem Modul
zugeordneten Prüfungsleistungen (Modulprüfungen) mindestens mit bestanden oder mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
Besteht eine Modulprüfung aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Bewertung zugleich das erzielte Ergebnis der Modulprüfung. Besteht
die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung
für sich bestanden und gemäß Absatz 1 bewertet sein. Die Note der Modulprüfung errechnet sich in diesen Fällen als das arithmetische
Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen; im Anhang können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Modulnote
lautet bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(3) Die Bewertung des Bachelorabschlussmoduls erfolgt gemäß § 16 Absätze 11-15.
(4) Die Note der Bachelorprüfung ist das gewichtete Mittel der Noten für die Module mit den Gewichten gemäß Anhang. Unbenotete
oder mit dem Vermerk „bestanden“ bewertete Module werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Note der
Bachelorprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Die Note der Bachelorprüfung lautet bei einem Mittel:
1,0 = ausgezeichnet,
über 1,0 bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Notenskalen veröffentlicht die Hochschule gemäß den aktuell geltenden Bestimmungen
des ECTS-Leitfadens eine statistische Verteilung der Noten eines Studiengangs in geeigneter Weise.
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen
(1) Bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen und eine bestandene Bachelorarbeit dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene schriftliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei die erste Wiederholung
innerhalb von zwei und die zweite Wiederholung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen (§ 12 Absatz 5) abzulegen
sind, die dem Prüfungszeitraum folgen, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde; dies gilt auch für schriftliche Modul-
oder Modulteilprüfungen, die jährlich und im betreffenden Prüfungszeitraum nur ein- oder zweimal angeboten werden. Wird die Frist für
die Wiederholung einer Prüfung versäumt, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden. Studierenden wird vor Anmeldung der zweiten
Wiederholung einer Modul- oder Modulteilprüfung dringend empfohlen mit der zuständigen Fachstudienberaterin oder dem zuständigen
Fachstudienberater ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Im Falle einer zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung in Form einer Klausur kann die Bewertung „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
nur nach einer mündlichen Ergänzungsprüfung vergeben werden. Bei der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber
entschieden, ob die oder der Studierende die Note 4,0 oder schlechter erhält. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist als mündliche
Einzelprüfung von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und soll zwischen 15 und 30 Minuten dauern. Sie ist zeitnah
durchzuführen. Den Studierenden ist vor Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung Einsicht in die bewertete schriftliche
Prüfungsarbeit zu gewähren. Die Anmeldemodalitäten für die mündliche Ergänzungsprüfung werden spätestens mit der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse durch die Prüferinnen und Prüfer mitgeteilt. Studierende müssen sich bis zu der genannten Frist für die mündliche
Ergänzungsprüfung anmelden, ansonsten gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist
ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende an der Wiederholung der Prüfung nicht teilgenommen hat, vor dem Termin der
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Nr. 6 / Seite 14 mündlichen Ergänzungsprüfung den Verzicht gemäß § 19 Absatz 8 erklärt hat, sich vor dem Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung
exmatrikuliert hat oder wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ auf § 19 Absatz 3 beruht.
(4) Nicht bestandene mündliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Nichtbestandene laborpraktische Prüfungen können nur einmal wiederholt werden.
(6) Eine nicht bestandene Wahlpflichtmodulprüfung gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 kann unter Anrechnung auf die zulässige Zahl der
Wiederholungsmöglichkeiten mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch eine andere Wahlpflichtmodulprüfung ersetzt werden.
(7) Entfällt.
(8) Würde das Ergebnis einer Prüfung zum endgültigen Nichtbestehen (§ 21 Absatz 2) führen, kann die oder der Studierende in
besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankung naher Angehöriger) erneut zur Prüfung
zugelassen werden. Hierfür muss sie oder er über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss einen
begründeten und mit geeigneten Nachweisen versehenen Härtefallantrag stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den
Härtefallantrag. Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht der oder dem Studierenden, die Prüfung, die im letzten regulären
Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, in einem erneuten letzten Versuch zu bestehen. Die reguläre letzte Wiederholung gilt in
diesen Fällen als nicht unternommen.
(9) Das Ablegen von Wiederholungsprüfungen im Rahmen einer Hochschulkooperation an einer anderen Hochschule ist nur mit
vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Prüfungsausschusses bzw. der oder des Anerkennungsbeauftragten erlaubt, sei es durch ein
Learning Agreement oder in anderer geeigneter Form.
(10) (10) Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung ist ausgeschlossen.
(11) (11) Für die Wiederholung der Prüfungsleistungen des Bachelorabschlussmoduls gelten § 16 Absatz 13 und 14.
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne
triftige Gründe:
1. einen durch die Anmeldung als bindend geltenden Prüfungstermin versäumt,
2. von einer Prüfung nach ihrem Beginn zurücktritt,
3. die ordnungsgemäße und verbindliche Frist zur Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung um mindestens zwei Semester versäumt
hat,
4. eine Frist für das Erbringen der Prüfungsleistung nicht einhält oder
5. im Falle einer schriftlichen Modulprüfung diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten triftigen Gründe müssen der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt die Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten im Benehmen mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Gründe an, so werden Versäumnis oder
Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach § 11 Absatz 9 gewertet. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des
Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorlegen. Das ärztliche Attest kann zur
Fristwahrung auch eingescannt per E-Mail oder per Fax zugesendet werden. Das Original ist in diesen Fällen unverzüglich nachzureichen.
Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest, aus welchem die
Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein solcher liegt vor, wenn die oder der Studierende sich zur selben
Prüfung erneut krank meldet) kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung,
Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines amtsärztlichen
Attests ohne diese Angaben, verlangt werden. Der Krankheit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm
überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich.
(3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder
„nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann
von der Prüferin oder dem Prüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer sowie den Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang ausschließen.
Nr. 6 / Seite 15 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 15 (4) Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Entfällt.
(6) Prüferinnen oder Prüfer sind dazu berechtigt, schriftliche Leistungen (außer bei Klausuren) auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf
Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann von der oder dem Studierenden die Vorlage einer
geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Der Prüfungsausschuss legt fest,
welche Dateiformate geeignet sind.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten für Studienleistungen entsprechend.
(8) Die oder der Studierende kann vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit, spätestens bis zum Ablauf der Abmeldefrist, schriftlich
gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren der Bachelorprüfung erklären und damit auf die
Fortsetzung des Prüfungsrechtsverhältnisses verzichten. Sie oder er kann dann nicht mehr an Prüfungen in diesem Studiengang
teilnehmen. Ansonsten hat das Prüfungsrechtsverhältnis bestand und die oder der Studierende muss das Prüfungsverfahren zu Ende
führen. Der Verzicht kann nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen werden. Eine Reimmatrikulation in denselben Studiengang
an der Technischen Universität Kaiserslautern ist wegen der Wirksamkeit des Verzichtes nicht möglich.
§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen
(1) Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie
bedingt waren:
1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder
eines Studierendenwerkes,
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder
5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern.
Die oder der Studierende hat den geeigneten Nachweis zu erbringen und der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorzulegen.
§ 21 Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen erbracht und alle Modulprüfungen bestanden sind. Für die
bestandene Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 4 gebildet.
(2) Darf eine verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung nicht mehr erbracht oder wiederholt werden, ist die Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der oder dem Studierenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der oder dem Studierenden, in der Regel innerhalb von acht Wochen, ein Zeugnis in
deutscher und auf Antrag in englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des Studiengangs, die Gesamtnote, die
verpflichtend zu erbringenden Module mit den Modulnoten und Leistungspunkten sowie den Titel der Bachelorarbeit. Zusatzleistungen
gemäß § 23 Absatz 1 in Form von abgeschlossenen Modulen können auf Antrag der oder des Studierenden im Zeugnis ausgewiesen
werden. Der schriftliche Antrag ist spätestens bis zum Tag des Ablegens der letzten verpflichtend zu erbringenden Studien- oder
Prüfungsleistung an die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu richten. Wurde eine an einer anderen Hochschule vollständig
abgelegte Modulprüfung angerechnet, wird dies im Zeugnis durch Angabe der Hochschule gekennzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte verpflichtend zu erbringende Studien- oder Prüfungsleistung erbracht
wurde und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen.
(5) Nach bestandener Bachelorprüfung wird der Absolventin oder dem Absolventen gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Bachelorurkunde
in deutscher Sprache und auf Antrag in englischer Sprache ausgehändigt. Die Urkunde weist den verliehenen akademischen Grad nach §
1 Absatz 4 aus und trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin
oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen.
(6) Zusätzlich erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) in englischer Sprache entsprechend dem „Diploma
Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Es trägt das Datum des Zeugnisses und ist von der oder dem
Nr. 6 / Seite 16 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 16 Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen. Das Diploma Supplement enthält
insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die
Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems
(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(7) Studierende, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, den Studiengang wechseln oder die Universität vor
Beendigung der Bachelorprüfung verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen.
§ 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die
Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die unrichtigen Prüfungszeugnisse, das Diploma Supplement, die
Bachelorurkunden und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der oder dem
Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 23 Zusatzleistungen und vorgezogene Masterleistungen (Vorstudieren)
(1) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Studierende bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Semesters, in dem sie die
Bachelorprüfung bestanden haben, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen aus Bachelorstudiengängen ablegen (Zusatzleistungen).
Im Fall zusätzlicher Prüfungsleistungen ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Der entsprechende Antrag ist
rechtzeitig über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten, der die Entscheidung trifft. Werden
Zusatzleistungen nicht bestanden, müssen diese nicht wiederholt werden. § 11 gilt entsprechend.
(2) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Bachelorstudierende, die sich in Abschlussnähe befinden und denen maximal 30 LP
zum Abschluss der Bachelorprüfung fehlen und die voraussichtlich die Zugangsvoraussetzungen erfüllen werden, mit Genehmigung des
Prüfungsausschusses bereits vor Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums Studien- und Prüfungsleistungen aus einem
konsekutiven Masterstudium an der Technische Universität Kaiserslautern aufnehmen und maximal 30 Leistungspunkte (LP) erwerben
(Vorstudieren). Der Antrag auf Genehmigung ist über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten,
der die Entscheidung trifft. Das Prüfungsverfahren richtet sich in diesen Fällen nach der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs. Auch
aus einer positiven Entscheidung ergibt sich für Studierende kein Anspruch darauf, zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des regulären
Bewerbungsverfahrens zum entsprechenden Masterstudiengang zugelassen zu werden. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für
zulassungsbeschränkte Studiengänge.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 24 Informationsrecht
(1) Die oder der Studierende kann sich vor Abschluss der Bachelorprüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der
Bachelorprüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
(2) Auf schriftlichen Antrag muss nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einer Prüfungsleistung dem Studierenden Einsicht in seine
Prüfungsleistungen, ausgenommen Klausuren (Absatz 3), und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die
Protokolle der mündlichen und praktischen Prüfungen gewährt werden. Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren wird den Studierenden zeitnah nach der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre bewertete Prüfungsarbeit gewährt. Die Prüferinnen und Prüfer bestimmen
Ort und Zeit der Einsichtnahme und geben diese rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
Nr. 6 / Seite 17 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 17 (4) Können Studierende den Einsichtnahmetermin gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht wahrnehmen, so wird ihnen in Absprache mit der
Prüferin oder dem Prüfer ein anderer Termin zur Einsichtnahme ermöglicht.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bachelorprüfung wird der oder dem Studierenden auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsunterlagen und der zugehörigen Stellungnahmen der Gutachterinnen oder Gutachter gewährt. Der Antrag ist bei der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Prüfungsordnung findet erstmals auf alle Studierenden Anwendung, die sich im Wintersemester 2018/2019 im
Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern einschreiben.
(2) Die Prüfungsordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die bis zum 15. Oktober 2018 eine schriftliche Erklärung an den
Prüfungsausschuss richten, dass sie in die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie in dieser Fassung überführt werden
möchten. Ein Rückwechsel in die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie vom 07.05.2012 (Staatsanzeiger Nr. 34 vom
17.09.2012, S. 1802) in der Fassung vom 08.11.2012 (Staatsanzeiger Nr. 48 vom 24.12.2012, S. 2530) ist nicht möglich.
(3) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft
und gilt erstmals für Prüfungsverfahren, die dem Wintersemester 2018/2019 zugeordnet sind.
Anhang: Module des Bachelorstudiengangs Chemie
*Hinweis: Unter Berücksichtigung der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung1“ sowie der
„Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen2“ und deren Auslegungshinweise in
der jeweils geltenden Fassung, kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen beschließen, dass eine Modulprüfung für das jeweilige
Semester ganz oder in Teilen in einer anderen als der im folgenden Anhang angegebenen Prüfungsform abgenommen wird; dies gilt
nicht für Importmodule (§12 Absatz 6) und das Bachelorabschlussmodul. Dieser Beschluss muss bis vier Wochen vor Durchführung einer
Modul- oder Modulteilprüfung, spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit unter Angabe der Prüfungsmodalitäten sowie der
zugelassenen Hilfsmittel in geeigneter Weise bekannt geben werden. Im Folgenden sind die Module, für die eine Wahloption hinsichtlich
der Prüfungsform besteht, kenntlich gemacht und weisen mehrere Prüfungsformen auf. Die Prüferin oder der Prüfer gibt die
Prüfungsform zum Beginn der Lehrveranstaltung bekannt.
1 Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 2 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003
Nr. 6 / Seite 18 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 18
Der Bachelorstudiengang beinhaltet Grundmodule, Wahlpflichtmodule und ein Bachelorabschlussmodul
A Grundmodule (insgesamt 151 Leistungspunkte)
Modul
-Nr.
Modulname/-teile LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))1
Prüfungs-
vor-
leistung
Prüfungs
-form
und
Prüfungs
-dauer
(Min.)
Bemerkungen
Abschnitt: Grundmodule
CHE-
BaCh-
011-
M-1
Mathematik I
5 Nein 2,5 - -
K (90-
120) -
CHE-
BaCh-
012-
M-1
Mathematik II
5 Nein 2,5 - -
K (90-
120) -
CHE-
Ba-
021-
M-1
Physik I
4 Nein 2 - -
K (90)
-
CHE-
Ba-
022-
M-1
Physik II 6 Nein 3
In die Bewertung geht
ausschließlich Teil a) ein
a) Einführung in die
Physik für
Biologen/innen und
Chemiker/innen II
4
- -
a) K (90)
b) Physikalisches
Praktikum für Biologie,
Chemie und Bio-
Chemie-
Ingenieurwissen-
schaften
2
b)
Protokoll
e
-
b)
Teilnahmevoraussetzung:
Grundmodul „Physik I“
oder „Physik II Teil a)“
CHE-
Ba-05-
M-1
Experimentelle
Techniken 5 Nein 0
Protokoll
e -
Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2
sowie die Teilnahme an
der Vorbesprechung
CHE-
BaCh-
04-M-
1
Allgemeine und
anorganische
Experimentalchemie 9 Nein 6,75 - -
K (120-
150)
-
CHE-
BaCh-
05-M-
1
Analytische Chemie
5 Nein 3,75 - -
K (90-
120) -
Nr. 6 / Seite 19 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 19 Modul
-Nr.
Modulname/-teile LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))1
Prüfungs-
vor-
leistung
Prüfungs
-form
und
Prüfungs
-dauer
(Min.)
Bemerkungen
Abschnitt: Grundmodule
CHE-
BaCh-
061-
M-1
Anorganische Chemie I
3 Nein 2,25 - -
K (75-
90) -
CHE-
BaCh-
062-
M-1
Anorganisch
chemisches Praktikum 8 Nein 6 - -
LPP Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2
sowie die Teilnahme an
der Vorbesprechung
CHE-
BaCh-
07-M-
1
Anorganische Chemie II
5 Nein 5 - -
K (120-
150) -
CHE-
BaCh-
08-M-
1
Anorganische Chemie
III 4 Nein 4 - -
MP (30-
45) -
CHE-
BaCh-
09-M-
1
Organische Chemie I
5 Nein 3,75 - -
K (120-
150) -
CHE-
BaCh-
10-M-
1
Organische Chemie II
6 Nein 6 - -
K (120-
150) -
CHE-
BaCh-
11-M-
1
Organische Chemie III
13 Nein 13
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu 85%
aus LPP & 15% K oder MP
zusammen.
a) Praktikum mit
Seminar
10 - -
a) LPP4 a)
Teilnahmevoraussetzunge
n: Sicherheitsbelehrung2,
Teilnahme an der
Vorbesprechung sowie der
Nachweis ausreichender
Kenntnisse über
organische
Reaktionsmechanismen
durch bestandenes
Grundmodul „Organische
Chemie II“ oder ein
Eingangstestat.
b) Vorlesung
3 - -
b) K
(120-
150)
oder3 MP
(30-45)
-
Nr. 6 / Seite 20 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 20 Modul
-Nr.
Modulname/-teile LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))1
Prüfungs-
vor-
leistung
Prüfungs
-form
und
Prüfungs
-dauer
(Min.)
Bemerkungen
Abschnitt: Grundmodule
CHE-
BaCh-
12-M-
1
Organische Chemie IV
4 Nein 4 - -
K (120-
150)
oder3 MP
(30-45)
-
CHE-
BaCh-
13-M-
1
Physikalische Chemie I
5 Nein 3,75 - -
K
(120-
150)
-
CHE-
BaCh-
14-M-
1
Physikalische Chemie II
5 Nein 5 - -
K
(120-
150)
-
CHE-
BaCh-
151-
M-1
Physikalisch
chemisches Praktikum I
9 Nein 9 - -
LPP4 Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2, die
Teilnahme an der
Vorbesprechung sowie
das Grundmodul
„Physikalische Chemie I“
CHE-
BaCh-
16-M-
1
Physikalische Chemie
III 5 Nein 5 - -
K (120-
150) -
CHE-
BaCh-
152-
M-1
Physikalisch
chemisches Praktikum
II 6 Nein 6 - -
LPP4 Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2, die
Teilnahme an der
Vorbesprechung sowie
das Grundmodul
„Physikalische Chemie II“
CHE-
BaCh-
17-M-
1
Theoretische Chemie
5 Nein 5 - -
K (120-
150) -
CHE-
BaCh-
191-
M-1
Biochemie I
5 Nein 5 - -
K (90-
120) -
CHE-
BaCh-
192-
M-1
Biochemie II
3 Nein 3 - -
K (90-
120) -
CHE-
BaCh-
20-M-
1
Technische Chemie
8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu 50%
aus Teil a) und 50% aus
Teil b) zusammen.
Nr. 6 / Seite 21 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 21 Modul
-Nr.
Modulname/-teile LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))1
Prüfungs-
vor-
leistung
Prüfungs
-form
und
Prüfungs
-dauer
(Min.)
Bemerkungen
Abschnitt: Grundmodule
a) Mechanische und
Thermische
Grundoperationen
4 - -
K (60-
90)
b) Chemische
Reaktionstechnik 4 - -
K (60-
90)
CHE-
BaCh-
21-M-
1
Synthesepraktikum
13 Nein 13 - - LPP4
Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2
sowie die Teilnahme an
der Vorbesprechung sowie
das Grundmodul
„Anorganisch chemisches
Praktikum“ und Teil a aus
dem Grundmodul
„Organische Chemie III“
B Wahlpflichtmodul (mindestens 16 Leistungspunkte)
Wahlpflichtmodul
Modul-
Nr.
Modulname/-teile LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5
(6))1
Prüfungs-
vor-
leistung
Prüfungs-
form und
Prüfungs-
dauer
(min.)
Bemerkungen
CHE-
BaCh–
WPM1
-M-1
Wahlpflichtmodul_P:
Grundpraktikum 6 Nein 6
Teil a), b) oder c) kann gewählt
werden
a) Grundpraktikum
Biochemie - -
MP (15-
30)
LPP4
Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2, Teilnahme
an der Vorbesprechung & das
Grundmodul „Biochemie I“
b) Grundpraktikum
Technische Chemie
- -
MP (15-
30)
LPP4
Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2 sowie die
Teilnahme an der
Vorbesprechung
c) Grundpraktikum
Theoretische Chemie
- -
MP (15-
30)
LPP4
Teilnahmevoraussetzung:
Teilnahme an der
Vorbesprechung sowie die
Grundmodule „Mathematik I“,
„Mathematik II“ und
„Physikalische Chemie II“
Nr. 6 / Seite 22 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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.
Nr. 6 / Seite 22 CHE-
BaCh–
WPM2-
M-1
Wahlpflichtmodul:
Wahlpflicht- sowie
Wahlveranstaltungen
1
0
Je nach
Wahl 0
Wahlpflichtveranstaltun
g *
* * *
Eine Übersicht der
Wahlpflichtveranstaltungen
können dem Modulhandbuch
entnommen werden
Wahlveranstaltung * * * * Wahl aus dem Angebot der TU
Kaiserslautern
C Bachelorabschlussmodul (insgesamt 13 Leistungspunkte)
Bachelorabschlussmodul
Modul-
Nr.
Modulname/-teile LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))1
Prüfungs-
vorleistung
Prüfungs-
form und
Prüfungs-
dauer
(min.)
Bemerkungen
CHE-
BaCh-
BAM-
M-1
Bachelorabschlussmodul
13 Nein 13
Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2 mit
Ausnahme in der
Theoretischen Chemie
Bachelorarbeit
1
2
BA
Die Bewertung des Moduls
setzt sich zu 15% aus dem
Vortrag und 85% der
Bachelorarbeit zusammen.
Spezielle
Teilnahmevoraussetzungen (je
nach Anfertigung der
Bachelorarbeit im
entsprechenden Lehrgebiet):
- Anorganische Chemie:
Grundmodul
„Synthesepraktikum“
- Organische Chemie:
Grundmodul
„Synthesepraktikum“
- Physikalische Chemie:
Grundmodul „Physikalisch
chemisches Praktikum II“
- Biochemie: Grundmodule
„Biochemie I“ & „Biochemie
II“
- Theoretische Chemie:
Wahlpflichtmodul 1
„Grundpraktikum
Theoretische Chemie“
V (40-60)
Exkursion 1
Teilnahm
e - - -
Nr. 6 / Seite 23 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 23
1) Die vom Workload umfassten Studienleistungen bestehen vor allem aus Protokollen, Testaten, Kolloquien und
Exkursionen. Die erforderlichen Studienleistungen werden zum Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Das Nähere
regelt das Modulhandbuch.
2)Die nachgewiesene Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung (SU) nach Gefahrstoffrecht, die nicht länger als ein Jahr
zurückliegt, ist Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum. Solche Unterweisungen werden vom Fachbereich Chemie in
regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ort und Zeit werden rechtzeitig durch Aushang und auf der Homepage des
Fachbereichs bekannt gegeben.
3)Ob die Prüfung in Form einer Klausur oder mündlich durchgeführt wird, wird in der Veranstaltung bekannt gegeben.
4)Das Verfahren zur Ermittlung der laborpraktischen Prüfungsleistungen wird vor Beginn des Laborpraktikums bekannt
gegeben.
Verwendete Kürzel:
o BA: Bachelorarbeit
o K: Klausur
o LPP: Laborpraktische Prüfung (Versuche, Testate, Kolloquien, Protokolle)
o MP: mündliche Prüfung
o V: Vortrag (Vortrag mit anschließender Diskussion)
* Je nach gewählter Lehrveranstaltung werden die Prüfungsmodalitäten durch den anbietenden Fachbereich festgelegt.
Artikel 2
(1) Diese Prüfungsordnung findet erstmals auf alle Studierenden Anwendung, die sich im Wintersemester 2018/2019 im
Bachelorstudiengang Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern eingeschreiben.
(2) Die Prüfungsordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die bis zum 15. Oktober 2018 eine schriftliche Erklärung an den
Prüfungsausschuss richten, dass sie in die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie in dieser Fassung überführt werden
möchten. Ein Rückwechsel in die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie vom 07.05.2012 (Staatsanzeiger Nr. 34 vom
17.09.2012, S. 1810) in der Fassung vom 31.07.2014 (Verkündungsblatt Nr. 5 vom 05.09.2014, S. 23) ist nicht möglich.
(3) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft
und gilt erstmals für Prüfungsverfahren, die dem Wintersemester 2018/2019 zugeordnet sind.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereichs Chemie
Prof. Dr. Werner T h i e l
Nr. 6 / Seite 24 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 24 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang „Chemie“ an der
Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende Änderung der
Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang „Chemie“ an der Technischen Universität Kaiserslautern erlassen. Der Senat der
Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der Technischen Universität
Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-25-03, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang „Chemie“ an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 07.05.2012
(Staatsanzeiger Nr. 34 vom 17.09.2012, S. 1806) zuletzt geändert durch Ordnung vom 04.08.2016 (Verkündungsblatt vom 19.09.2016, Nr.
6, S. 3), wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Prüfungsordnung wird das Wort „Fachprüfungsordnung“ durch das Wort „Prüfungsordnung“ ersetzt und die
Anführungszeichen vor und nach dem Wort „Chemie“ werden gelöscht.
2. Die Prüfungsordnung erhält folgende Fassung:
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang 25
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad 25 § 2 Zugangsvoraussetzungen 25 § 2a Zulassung unter Auflagen 26 § 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit 26 § 4 Masterprüfung 27 § 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen 27 § 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 28 § 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich 29 § 8 Prüfungsausschuss 29 § 9 Prüferinnen und Prüfer 30 § 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende 30
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung 30
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung 30 § 12 Modulprüfungen 32 § 13 Mündliche Prüfungen 32 § 14 Schriftliche Prüfungen 33 § 15 Praktische und weitere Prüfungen 33 § 16 Masterabschlussmodul 34 § 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen 35 § 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen 36 § 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht 37 § 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen 37 § 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 38 § 22 Ungültigkeit der Masterprüfung 38 § 23 Zusatzleistungen 39
Abschnitt III: Schlussbestimmungen 39
§ 24 Informationsrecht 39 § 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 39 Anhang: Module des Masterstudiengangs Chemie 39
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang „Chemie“ an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 25 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 25 Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad
(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, die Anforderungen, den Zugang und den Abschluss der Prüfung für den Masterstudiengang
Chemie (im Weiteren mit Masterstudiengang bezeichnet) an der Technischen Universität Kaiserslautern.
(2) Der Masterstudiengang ist ein forschungsorientierter wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem zweiten berufsqualifizierenden
akademischen Abschluss führt. Er ist Teil eines aufeinander aufbauenden Studienprogramms und hat zum Ziel, zur wissenschaftlichen
Arbeit und Methodik zu befähigen, theoretisch-analytische Fähigkeiten zu vermitteln und die Studierenden in die Lage zu versetzen, sich
offen und kreativ auf neue Bedingungen im Berufsleben einzustellen und dabei wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und
zielgerichtet einzusetzen.
(3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben-
und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Arbeit in der Forschung oder in einem strategieorientierten beruflichen
Tätigkeitsfeld notwendigen Fach-, Methoden- und fachübergreifenden Kompetenzen erworben hat und diese zur Erfüllung
berufspraktischer Aufgaben einsetzen kann.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss und bestandener Masterprüfung verleiht die Technische Universität Kaiserslautern den akademischen
Grad „Master of Science“ (M.Sc.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden.
(5) Der Masterstudiengang ist ein vorwiegend deutschsprachiger Studiengang. Einzelne Lehrveranstaltungen können in Englisch
angeboten werden.
(6) Neben dieser Ordnung gibt es zur Orientierung und zur Planung des Studiums das Modulhandbuch mit integriertem Studienplan,
dessen Kenntnis für das Studium unerlässlich ist. Der im Modulhandbuch integrierte Studienplan unterrichtet über die Inhalte, die
Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, und gilt für die Studierenden als Empfehlung
für einen sachgerechten Aufbau des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Das Modulhandbuch enthält detaillierte Beschreibungen
der Lehrinhalte, der zu erwerbenden Kompetenzen, der vorgeschriebenen Prüfungen, der Vermittlungsformen, des zeitlichen Umfangs (in
Leistungspunkten [LP] wie in Semesterwochenstunden [SWS]) sowie der Aufteilung auf Wahlpflicht- und Wahlanteile. Studienplan und
Modulhandbuch sind nicht Bestandteile dieser Ordnung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Masterstudiengang erhält Zugang, wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern erfüllt,
2. die Bachelorprüfung in Chemie, Lebensmittelchemie oder Chemie mit Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften an der Technischen
Universität Kaiserslautern oder mindestens gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die einen berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss in Chemie, Lebensmittelchemie, Chemie mit Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaftschemie oder
Biochemie einschließen, erfolgreich abgelegt hat und
3. mit mindestens einer Abschlussnote von 2,8 die Bachelorprüfung abgeschlossen hat.
Kann die Note nicht nachgewiesen werden, kann ein Antrag an den Prüfungsausschuss gestellt werden, welcher Voraussetzung für die
Zulassung zum Eignungsfeststellungsgespräch darstellt (Absatz 3). Im schriftlichen Antrag werden die Perspektiven für ein erfolgreiches
Masterstudium aufgezeigt.
Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit in Nummer 2 ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf
den gewählten Studiengang vorzunehmen; im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Prüfungsordnung für den
Bachelorstudiengang Chemie des Fachbereichs Chemie an der Technischen Universität Kaiserslautern entsprechend.
(2) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber werden zum Studium in dem Masterstudiengang zugelassen, die für den erfolgreichen
Abschluss der Bachelorprüfung in Chemie oder der an ihre Stelle tretenden Abschlussprüfung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) noch Leistungen im
Umfang von maximal 25 Leistungspunkten zu erbringen haben. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen für das
Studium in dem Masterstudiengang nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden können.
(3) Ziel des Gesprächs zur Eignungsfeststellung ist es, die besondere fachliche Eignung der Studienbewerberin oder des
Studienbewerbers festzustellen. Das Eignungsfeststellungsgespräch dauert mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Es wird von
Nr. 6 / Seite 26 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 26 mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern gemäß § 9 durchgeführt; die Regelungen des §13 gelten entsprechend. Bei der Auswahl der
Prüferinnen oder Prüfer ist dem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Es wird vorausgesetzt, dass die oder der Studierende über ausreichende aktive und passive Kenntnisse der deutschen und der
englischen Sprache verfügt, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer
Sprache befähigen. Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß der
Verwaltungsvorschrift des Präsidenten „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der
Technischen Universität Kaiserslautern“ nachweisen. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung der Technischen Universität
Kaiserslautern.
(5) Entfällt.
(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Masterstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Masterstudiengang
noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung zu
Prüfungen, eine entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen. Näheres regeln §§ 6 und 11.
(7) Die Zulassung kann unter Auflagen erfolgen (§ 2a).
(8) Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht oder nur unter Auflagen zugelassen werden können, gilt § 19 Absatz 4
entsprechend.
§ 2a Zulassung unter Auflagen
(1) Hat eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber eine berufsqualifizierende Hochschulabschlussprüfung abgelegt, ist diese aber
nicht gleichwertig im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2, so kann die Bewerberin oder der Bewerber unter den Voraussetzungen von Absatz 2
Satz 1 unter Auflagen zugelassen werden. Durch die Auflagen sollen die nach Feststellung des Prüfungsausschusses noch fehlenden
Studien- und Prüfungsleistungen, die zusammen mit der Hochschulabschlussprüfung die Gleichwertigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2
ergeben, nachgewiesen werden.
(2) Unter Auflagen zugelassen wird, wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern erfüllt,
2. eine erste berufsqualifizierende Hochschulabschlussprüfung in Chemie, Lebensmittelchemie, Chemie mit Schwerpunkt
Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaftschemie oder Biochemie erfolgreich abgelegt hat und
3. nach Feststellung des Prüfungsausschusses zur Erfüllung des Zwecks der Auflagen (Absatz 1 Satz 2) noch höchstens 30 LP gemäß der
jeweils gültigen Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Chemie am Fachbereich Chemie der Technischen Universität
Kaiserslautern nachweisen muss.
(3) Die Zulassung unter Auflagen ist unzulässig, wenn nach Feststellung des Prüfungsausschusses mehr als 30 LP gemäß der jeweils
gültigen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern zur
Erfüllung des Zwecks der Auflagen (Absatz 1 Satz 2) zu erwerben sind.
(4) Eine im Rahmen der Auflagen nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Alle Auflagen, einschließlich
gegebenenfalls abzulegender Wiederholungsprüfungen, sind innerhalb der ersten beiden Prüfungszeiträume zu erfüllen.
(5) Wird eine der Auflagen nicht erfüllt, ist die oder der Studierende von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen
auszuschließen und ihre oder seine Rückmeldung zu versagen. Hierüber erhält die oder der Studierende einen Bescheid; § 19 Absatz 4
gilt entsprechend. Die im Rahmen der Auflagen erbrachten Leistungen sind in den Bescheid gemäß § 21 Absatz 7 aufzunehmen.
(6) Im Übrigen sind für die Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Auflagen die Bestimmungen der jeweils gültigen
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern
entsprechend anzuwenden.
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
(1) Die Aufnahme des Studiums erfolgt zum Winter- sowie Sommersemester.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
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Nr. 6 / Seite 27 (3) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium so angelegt, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen bis zum
Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden können.
§ 4 Masterprüfung
Die Masterprüfung umfasst alle zur Erlangung des Masterabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und
Prüfungsleistungen sind Modulen (§ 5) zugeordnet. Die Zulassung zur Masterprüfung erfolgt mit der ordnungsgemäßen Einschreibung.
Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten Modulteilprüfung
zu stellen. Die Teilnahme an der Masterprüfung setzt voraus, dass die oder der Studierende ordnungsgemäß eingeschrieben und nicht
beurlaubt ist.
§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen
(1) Das Studium ist in Module (Absatz 3) gegliedert.
(2) Im Rahmen des Masterstudiengangs müssen mindestens 120 Leistungspunkte (LP) erworben werden. Die Masterprüfung besteht aus
folgenden Teilen:
1. entfällt,
2. Wahlpflichtmodule im Umfang von 85 Leistungspunkten (Grund- sowie Vertiefungsmodule),
3. Wahlmodul im Umfang von 5 Leistungspunkten,
4. entfällt,
5. Masterabschlussmodul im Umfang von 30 Leistungspunkten.
Das Nähere regelt der Anhang.
(3) Module bestehen aus einer oder mehreren thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen
Lehrveranstaltungen (z.B. Vorlesungen, Seminare, Laborpraktika, Übungen etc.) und schließen Selbstlernzeiten ein. Die Fachbereiche
Chemie stellen das für jedes Modul erforderliche Lehrangebot sicher. Es gibt zwei Formen von Modulen:
1. Entfällt.
2. Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb eines thematisch eingegrenzten Bereichs ein oder mehrere Module
auswählen und müssen diese Module bestehen. Innerhalb eines Wahlpflichtmoduls gilt dies entsprechend auch für auswahlpflichtige
Lehrveranstaltungen. Verpflichtend zu belegende Module, bei denen eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Lehrveranstaltungen
besteht, gelten ebenfalls als Wahlpflichtmodule. Ein Wahlpflichtmodul gilt mit der Anmeldung (§ 11) zur Modul- oder ersten
Modulteilprüfung als gewählt. Bestandene Wahlpflichtmodule können zum Zwecke der Notenverbesserung durch bestandene
Wahlpflichtmodule desselben Wahlpflichtbereichs ersetzt werden, die im Rahmen einer Zusatzleistung (gemäß § 23) erbracht
wurden. Die ersetzten Wahlpflichtmodule werden dann zu Zusatzleistungen gemäß § 23.
3. Wahlmodule: Die Studierenden haben freie Auswahl – in der Regel innerhalb eines definierten Modul- oder
Lehrveranstaltungskatalogs – und können das Modul bei Nichtbestehen durch ein anderes Modul ersetzen.
(4) Für jedes bestandene Modul werden Leistungspunkte (LP) vergeben, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel
den Studierenden für den Besuch aller Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den gegebenenfalls
erforderlichen Erwerb von Studienleistungen gemäß Absatz 6, die Prüfungsvorbereitung, die Ablegung der Modulprüfung und der
Masterarbeit sowie aller weiteren Leistungen entsteht. Die Maßstäbe für die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem
European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Leistungspunkt (LP) entspricht einer Leistung, die einen Arbeitsaufwand
(Workload) von etwa 30 Stunden erfordert, wobei pro Semester ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 900 Stunden berücksichtigt ist.
(5) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für Module ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des Moduls. Die
Vergabe kann an die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls gekoppelt werden. Die Bedingungen für
die regelmäßige und aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
(6) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls kann, soweit dies im Anhang geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus vom
Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden. Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle;
ihre Benotung geht nicht in die Modulnote ein. Studienleistungen können an die regelmäßige und aktive Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen gekoppelt sein. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens als
„bestanden" oder mit „ausreichend" (Note 4,0) bewertete Leistung entsprechend § 17 Absatz 1 erzielt wurde. Solche
Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, Protokollen, praktischen Übungen und
Nr. 6 / Seite 28 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 28 Testaten. Das Nähere regelt der Anhang. Sofern dort mehrere alternative Formen der Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, gibt die
Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter die jeweilige Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der
Lehrveranstaltung bekannt. Nicht bestandene Studienleistungen sollten zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
(7) Leistungspunkte für noch nicht abgeschlossene Module werden nur in begründeten Einzelfällen bescheinigt. Als begründeter
Einzelfall gilt z.B. der Nachweis zu Zwecken des Transfers, der Beantragung von Ausbildungsleistungen oder zur Studienberatung. Der
Leistungsnachweis enthält in diesen Fällen mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung
der Lehrveranstaltung und des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung durchgeführt wurde, die Zahl der
Leistungspunkte und das Ergebnis der Leistungsüberprüfung.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Technischen Universität Kaiserslautern oder an
anderen in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sich die
dabei erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von demjenigen Studiengang, für den die
Anrechnung vorgenommen werden soll, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung
der Leistungen für das Erreichen der Ziele des Studiums und den Zweck der Masterprüfung vorzunehmen. Die Beweislast für die
Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Technischen Universität Kaiserslautern. Bei der Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen und für multimedial gestützte
Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 gilt außerdem für Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen
und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Entfällt.
(4) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des
Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt.
(5) Beabsichtigt die oder der Studierende ein Auslandsstudium oder ein Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation mit
anschließender Anerkennung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, hat sie oder er vor Beginn des externen
Studienaufenthaltes mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses oder einer oder einem von dieser oder diesem
Beauftragten (Absatz 11) ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen zu führen und in der Regel
ein Learning Agreement abzuschließen. Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes ist der Antrag auf Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen unverzüglich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder
Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder
Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(6) Leistungen, die den zu erbringenden Leistungen nur in Teilen entsprechen, sollen, soweit möglich, angerechnet werden. In einem
solchen Fall wird festgelegt, welche ergänzenden Leistungen in welcher Form, innerhalb welcher Frist und mit welchen
Wiederholungsmöglichkeiten zu erbringen sind (Anerkennungsauflagen).
(7) Nicht bestandene vergleichbare Prüfungsleistungen in einem Studiengang an einer Hochschule in Deutschland werden als
Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet. Auf Antrag der oder des Studierenden entfällt die
Anrechnung nicht bestandener vergleichbarer Prüfungsleistungen für Wahlpflicht- oder Wahlmodule unter der Voraussetzung, dass ein
weiteres Ablegen dieser nicht bestandenen Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist.
(8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und
in die Berechnung von Zwischennoten und der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
„bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.
(9) Die Studierenden haben die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Vor Aufnahme des Studiums sind
diese zusammen mit dem Einschreibe- oder Zulassungsantrag oder im Antrag auf Studiengangwechsel der Abteilung für
Studienangelegenheiten vorzulegen. Nach Aufnahme des Studiums sind diese bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen
Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(10) Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, in anderen Studiengängen auf
Antrag.
(11) Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Er kann die Zuständigkeit an von ihm
bestellte Personen (Anerkennungsbeauftragte) delegieren.
Nr. 6 / Seite 29 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 29
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind gleichermaßen für die Erbringung
von Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
(2) Studierenden mit Behinderung kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden,
soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die
jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Konstitutionelle oder sonst
auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten bleiben
außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur Herstellung der
Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in
einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage eines
ärztlichen Attestes. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Der Antrag
wird an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Der Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur
Prüfung gestellt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen.
(3) Studierende, die ein Kind überwiegend allein versorgen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, können auf Antrag vom
Erfordernis des regelmäßigen Besuches von Lehrveranstaltungen befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Erbringung einer
dem Workload der Fehlzeiten entsprechende angemessenen zusätzlichen Studienleistung im Selbststudium. Diese wird von der
Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgesetzt. Erfolgt keine
Einigung, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein und bestellt dessen Mitglieder. Der
Prüfungsausschuss nimmt die ihm durch diese Prüfungsordnung übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung des Prüfungsverfahrens. Er bezieht Stellung zu Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er
berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt
darüber hinaus dem zuständigen Fachausschuss für Studium und Lehre Anregungen und Hinweise zu Änderungen des Studiengangs und
den damit verbundenen Änderungen des Studienplans, des Modulhandbuches und der Prüfungsordnung.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Es sind dies die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende
Vorsitzende, beides Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Amtszeit des studentischen
Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederbestellung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Fachbereichsrat bestellt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses finden im Regelfall mindestens einmal pro Semester statt und sind nicht öffentlich. Der
Prüfungsausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Prüfungsordnung
keine andere Regelung vorsieht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Recht,
Prüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Das Prüfungsverfahren ist vom betreuenden Fachbereich in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss und der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten zu organisieren. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer, sofern diese gemäß § 9 Absatz 1
einer Bestellung bedürfen, und setzt in Absprache mit diesen die jeweiligen Prüfungstermine fest. Die Namen der Prüferinnen oder Prüfer
sowie die Prüfungstermine werden der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten rechtzeitig mitgeteilt.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die die Nichtzulassung zu Prüfungen, Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen oder das Feststellen des endgültigen Nichtbestehens betreffen, sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Nr. 6 / Seite 30 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 30 (8) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit deren oder dessen Einverständnis auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und/oder auf andere seiner Mitglieder übertragen. Darüber hinaus kann die Erledigung einzelner Aufgaben auch auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten übertragen werden, sofern es sich nicht um
prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Der Prüfungsausschuss kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben im Umlaufverfahren
durchführen. Für Fragen der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen kann er Anerkennungsbeauftragte bestellen, die nicht
Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen. Der Prüfungsausschuss wird bei der Erledigung seiner Aufgaben von der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten unterstützt, sofern es sich nicht um prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.
§ 9 Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können darüber
hinaus vom Prüfungsausschuss bestellt werden: Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige
Professorinnen und Professoren, (ehemalige) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß § 61 Absatz 2a HochSchG,
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 HochSchG,
Lehrbeauftragte gemäß § 63 HochSchG sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 58 HochSchG. Für laborpraktische Prüfungen
können Praktikumsassistentinnen oder Praktikumsassistenten als Prüferin oder Prüfer bestellt werden. Auf Vorschlag des
Fachbereichsrats können außerdem Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen
zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Zu Prüferinnen oder Prüfern können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt
werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 bis 3 gleichwertige Qualifikation besitzen
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende
(1) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese müssen mindestens die durch die Prüfung
festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen Prüfungen.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Aufsichtsführenden. Diese führen die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen. Sie sind im
Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der
Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten
Modulteilprüfung zu stellen. Mit der Zulassung zur Masterprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis begründet.
(2) Zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie zu ihren Wiederholungen (§ 18) ist eine Anmeldung verpflichtend erforderlich.
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen ist in geeigneter Form an den Prüfungsausschuss zu richten und bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Für das Masterabschlussmodul gilt § 16. Die Anmeldung hat für jedes Semester innerhalb der
von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bekannt gegebenen Form und Frist (Anmeldung bis zu einer Woche vor der Prüfung
möglich) zu erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss eine Ausnahme von dieser
Frist gestattet werden; eine Ausnahme ist dann möglich, wenn die oder der Studierende Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss
geltend macht, die nicht in ihrer oder seiner Person liegen, die sie oder er nicht verursacht oder verschuldet hat und die es ihr oder ihm
unmöglich machten, die Frist einzuhalten.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf
Zulassung zum Studium vorgelegt wurden:
Nr. 6 / Seite 31 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 31 1. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Masterprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule in
der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen
Prüfungsverfahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland befindet und
2. einen vollständigen Nachweis darüber, ob und ggf. wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in einem fachlich
verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bzw. nicht bestanden hat.
In der Erklärung gemäß Nummer 1 hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums
eines weiteren Studiengangs der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das
Nichtbestehen von Prüfungen aus dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilt.
(4) Die oder der Studierende wird zu Prüfungen zugelassen werden, wenn sie oder er in dem Semester in dem die Prüfung abgelegt
werden soll, in dem gewählten Studiengang gemäß der Einschreibeordnung an der Technischen Universität Kaiserslautern immatrikuliert
und
1. nicht beurlaubt ist,
2. sich ordnungsgemäß angemeldet hat,
3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei
Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren hat und
4. über die in dieser Prüfungsordnung festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung verfügt.
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist die oder der Studierende mit der Anmeldung für die Prüfung zugelassen.
(5) Spätestens zehn Tage vor der Prüfung sind alle Zulassungsvoraussetzungen durch die Studierende oder den Studierenden der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten nachzuweisen. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen erbracht
sind, aber der erforderliche Nachweis außerhalb des Einflussbereichs der oder des Studierenden ist, erfolgt eine Zulassung unter
Vorbehalt.
(6) Die Zulassung zu einer Prüfung wird abgelehnt, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen,
2. die Anmeldung zur Prüfung nicht fristgemäß erfolgt ist,
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3 und 5 nicht vollständig sind oder
4. die Wiederholung einer Prüfung nicht mehr zulässig ist.
Nimmt die oder der Studierende in dem Wissen, dass die Zulassung zu einer Prüfung nicht gegeben ist, an einer Prüfung teil, so gilt diese
Prüfung als nicht unternommen.
(7) Wird die oder der Studierende nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Prüfung nicht zugelassen, ist ihr oder ihm diese Entscheidung
unter Angabe der Gründe in geeigneter Form spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(8) Die oder der Studierende ist verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren. Die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
gibt die Termine der einzelnen Prüfungen in geeigneter Form vor Beginn der Anmeldefrist bekannt.
(9) Eine Abmeldung von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen hat, unbeschadet der Regelungen des § 19 Absatz 1 und 2, von der
oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von einer Woche (Abmeldefrist) vor dem Prüfungstermin gegenüber der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten in geeigneter Form zu erfolgen. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(10) Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch in besonders begründeten Einzelfällen, nach näherer
Regelung in § 19 Absatz 1 und 2, möglich.
(11) Entfällt.
(12) Eine Prüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die nach dieser Ordnung festgesetzte Meldefrist um mindestens zwei Semester
versäumt wird. Für die Wiederholung dieser mit „nicht bestanden“ oder mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) bewerteten Prüfung gilt § 18.
(13) Als Meldefrist im Sinne von § 26 Absatz 2 Nummer 7 HochSchG für die Masterarbeit wird das Ende des sechsten Fachsemesters
festgelegt. Im Falle einer nicht erfolgten Anmeldung wird die oder der Studierende zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Falls die
erstmalige Anmeldung bis zum Ende des achten Fachsemesters nicht erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt, gilt die Masterarbeit als
erstmalig nicht bestanden.
(14) Alle weiteren Modulprüfungen sind bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erstmals anzumelden, erfolgt dies nicht, gilt Absatz 12
Satz 2 entsprechend.
Nr. 6 / Seite 32 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 32 § 12 Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul in der Regel ab. Durch die Modulprüfung
weist die oder der Studierende nach, dass sie oder er die für das jeweilige Modul angestrebten Kompetenzen erworben hat.
(2) Die Modulprüfungen werden auf die folgenden Arten abgelegt: mündliche Prüfungen gemäß § 13, schriftliche Prüfungen gemäß § 14
oder laborpraktische Prüfungen gemäß § 15. Andere als die in den §§ 13 bis 15 genannten Prüfungsarten sind nach Maßgabe des
Anhangs zulässig, die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sind entsprechend anzuwenden.
(3) In begründeten Ausnahmefällen können Modulprüfungen aus Teilprüfungen bestehen (Modulteilprüfung). Für Modulteilprüfungen
gelten die Bestimmungen gemäß §§ 13 bis 15 entsprechend. Die Anzahl, Art, Form und Gegenstände der Modul- und Modulteilprüfung
sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen sind im Anhang näher geregelt. Die Bewertung von Prüfungsleistungen und die
Bildung der Modulnote erfolgt gemäß § 17.
(4) Sofern Studienleistungen in einem Modul zu erbringen sind, kann deren Bestehen bei entsprechender Regelung im Anhang
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung sein. Eine Zulassung unter Vorbehalt gemäß § 11 Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche in dem Modul zu erbringenden Studienleistungen sowie die Modulprüfung
erfolgreich bestanden sind.
(5) Der Prüfungszeitraum für das Wintersemester ist in der Regel vom 16. November des Jahres bis 15. Mai des Folgejahres, für das
Sommersemester in der Regel vom 16. Mai bis 15. November des Jahres. Bei jährlich stattfindenden Modulprüfungen kann die
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum erfolgen. Hierbei ist ausreichend Zeit zur Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
(6) Für Module aus anderen Studiengängen (Importmodule) gelten in der Regel die Prüfungsmodalitäten des Studiengangs, dem das
Importmodul zugehört. Bei der Vergabe von Leistungspunkten können abweichende Regelungen vorgesehen werden, soweit sie
studiengangbedingt durch unterschiedliche Zielsetzungen oder Voraussetzungen begründet sind. Näheres regelt der Anhang.
(7) Unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistungen teilt die Prüferin oder der Prüfer der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten für alle ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden das Ergebnis der Prüfungsleistungen mit.
§ 13 Mündliche Prüfungen
(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Gespräch, in dem überprüft wird, ob die Studierenden die Kompetenzen des bestreffenden Moduls
erworben haben.
(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern gemäß § 9 oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in
Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß §§ 9 und 10 abgenommen.
(3) Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Studierenden durchgeführt werden.
Ergibt sich aus den Prüfungsfragen die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der
mündlichen Prüfung. Die Prüfungsdauer wird im Anhang geregelt.
(4) Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung erfolgt durch die Prüferinnen oder Prüfer. Sie erfolgt ggf. nach Anhörung der
Beisitzerin oder des Beisitzers. Bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen oder Prüfer einigen sich diese auf eine Note. Das Ergebnis
wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben, es sei denn die Zulassung zur Prüfung
erfolgte unter Vorbehalt. Bei Nichtbestehen sind der oder dem Studierenden die Gründe zu eröffnen. Die zweite Wiederholung einer
mündlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-Prüfer-Prinzip).
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. In dieser sind die Namen der Prüferinnen und Prüfer,
der Beisitzerin oder des Beisitzers und der oder des Studierenden sowie die Bezeichnung des zugehörigen Moduls aufzunehmen.
Außerdem hat die Niederschrift den Beginn und das Ende, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Die
Niederschrift wird von den Prüferinnen und Prüfern und, sofern eine Beisitzerin oder ein Beisitzer teilgenommen hat, von dieser oder
diesem unterschrieben. Sie ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zuzuleiten.
(6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum derselben Prüfung unterziehen wollen, können auf Antrag als
Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die oder der zu prüfende Studierende bei der Anmeldung zur Prüfung nicht
widerspricht. Die Prüferinnen und Prüfer entscheiden über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der Abteilung
für Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung gefährdet, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer erfolgen. Die
Zulassung zum Besuch der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Auf Antrag der oder des Studierenden kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des
Fachbereichs bei mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
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Nr. 6 / Seite 33 (8) Die mündliche Prüfung kann in Form eines Vortrages, einschließlich einer Diskussion, abgenommen werden. Dabei werden
wissenschaftliche Inhalte universitätsöffentlich präsentiert. Der Vortrag wird von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer
abgenommen. Die Note wird durch die oder den Prüfer im Anschluss bekannt gegeben. Die Öffentlichkeit ist von der Notenbekanntgabe
ausgeschlossen. Das Nähere regelt der Anhang.
§ 14 Schriftliche Prüfungen
(1) Unter einer schriftlichen Prüfung ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüferinnen und Prüfern gestellten
Aufgaben zu verstehen. Schriftliche Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren (Absatz 4) und schriftlichen Ausarbeitungen
(Absatz 10) oder als andere schriftliche Prüfungsformen abgelegt. Hilfsmittel können dabei zugelassen werden.
(2) Die Liste der Hilfsmittel wird von den Prüferinnen und Prüfern festgelegt und spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Kann die oder der Studierende
die Prüfung im Falle des Nichtbestehens nicht mehr wiederholen, ist die Prüfungsleistung durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten
Prüfer zu bewerten (Zwei-Prüfer-Prinzip). Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note gemäß § 17 Absatz 1. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens, einschließlich der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. Eine
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum kann frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse stattfinden.
(4) Eine Klausur ist die beaufsichtigte Bearbeitung von einer oder mehreren von Prüferinnen oder Prüfern gestellten Aufgaben. Das
Nähere regelt der Anhang.
(5) Entfällt.
(6) Entfällt.
(7) Entfällt.
(8) Unter einem Forschungsbericht ist die schriftliche Darstellung von Forschungsergebnissen sowie der Auswertung dieser
Forschungsergebnisse zu verstehen. Dies beinhaltet auch die Darstellung der theoretischen Grundlagen und des methodischen
Vorgehens der Erhebung. Das Thema sollte so gewählt werden, dass der zeitliche Gesamtaufwand für die Bearbeitung des Themas der im
Modul vorgesehenen studentischen Arbeitsbelastung im Sinne von § 5 Absatz 4 entspricht. Der Umfang sowie die Bearbeitungszeit
werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
(9) Entfällt.
(10) Unter einer schriftlichen Ausarbeitung ist die schriftliche Bearbeitung eines von den Prüferinnen und Prüfern gestellten Themas mit
den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit zu verstehen. Das Thema sollte so gewählt werden, dass der zeitliche
Gesamtaufwand für die Bearbeitung des Themas der im Modul vorgesehenen studentischen Arbeitsbelastung im Sinne von § 5 Absatz 4
entspricht. Umfang und Bearbeitungszeit werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Ausarbeitung kann
mit Zustimmung der Prüferinnen und Prüfer auch als Gruppenarbeit durchgeführt werden. In diesem Fall muss der als Prüfungsleistung
zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien
als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.
§ 15 Laborpraktische Prüfung
(1) Die Zulassung zu laborpraktischen Prüfungen wird von der Teilnahme an der Vorbesprechung und kann von der Teilnahme an der
Sicherheitsunterweisung abhängig gemacht werden. Näheres regelt der Anhang.
(2) Laborpraktische Prüfungen finden als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Im Fall einer Gruppenprüfung muss der als Prüfungsleistung
zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund objektiver Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar
und für sich bewertbar sein. Über Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheiden die Prüferinnen und Prüfer und geben dies in
geeigneter Weise bekannt.
(3) Laborpraktische Prüfungen sind experimentelle Arbeiten in Form von selbstständigen oder unter Anleitung durchgeführten,
protokollierten und fachspezifischen Experimenten, die nach didaktischer und methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden
sowie grundlegende Verfahren und Arbeitsweisen des Faches vermitteln.
(4) Entfällt.
(5) Die Ermittlung der Leistung bei laborpraktischen Prüfungen erfolgt (studienbegleitend) anhand von von der Veranstaltungsleiterin
oder dem Veranstaltungsleiter zu Veranstaltungsbeginn bekannt zu machender Kriterien. Laborpraktische Prüfungen können in Form von
Experimenten, Testaten, Kolloquien und Protokollen durchgeführt werden. Diese werden in der Regel von einer Prüferin oder einem
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Nr. 6 / Seite 34 Prüfer bewertet. Die Prüfungsleistungen können auch von Praktikumsassistentinnen oder Praktikumsassistenten abgenommen werden,
sofern diese über die entsprechende Qualifizierung gemäß § 9 verfügen. Die erbrachten Leistungen werden protokolliert und die
Prüfungsergebnisse in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(6) Entfällt.
(7) Die letzte Wiederholung einer praktischen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-Prüfer-
Prinzip). Die Prüferinnen und Prüfer einigen sich auf eine Note.
§ 16 Masterabschlussmodul
(1) Das Masterabschlussmodul gliedert sich in eine schriftliche Prüfungsleistung (Masterarbeit) und eine Prüfungsleistung in Form eines
Vortrags. Die schriftliche Prüfungsleistung wird studienbegleitend erbracht. Sie soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist,
eine Aufgabenstellung mit den geläufigen Methoden des Faches innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig zu bearbeiten und
schriftlich darzustellen. Der Vortrag ist eine mündliche Prüfung. Die oder der Studierende soll zeigen, dass sie oder er einen
wissenschaftlichen Sachverhalt in angemessener Form mündlich präsentieren und über die bis dorthin erhaltenen Ergebnisse der
Masterarbeit diskutieren kann.
(2) Die Masterarbeit wird von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgegeben und betreut (Betreuerin oder Betreuer). Zu
Betreuerinnen oder Betreuern können durch den Prüfungsausschuss zudem Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 9 bestellt werden, mit der
Maßgabe, dass sie in dem von der oder dem Studierenden gewählten Themengebiet wissenschaftlich tätig sein müssen. Findet die oder
der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, sorgt der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden für eine
Betreuerin oder einen Betreuer. Der entsprechende Antrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 11 Absatz 13 genannten Frist
erfolgen und gilt als Anmeldung im Sinne von § 11.
(3) Zur Masterarbeit kann, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 13, nur zugelassen werden, wer mindestens 70 Leistungspunkte
durch erfolgreiche Modulprüfungen erreicht hat und alle Praxismodule absolviert hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden hiervon abweichen. Für die Zulassung zur Masterarbeit kann außerdem eine
Sicherheitsbelehrung gefordert werden. Näheres regelt der Anhang.
(4) Vor der Ausgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende der Betreuerin oder dem Betreuer eine von der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die
Bescheinigung wird von der Betreuerin oder dem Betreuer um das Thema der Masterarbeit und den Tag der Ausgabe ergänzt,
unterschrieben und unverzüglich der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zugeleitet.
(5) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an die Studierende oder den Studierenden bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt
sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit und die Vorbereitungszeit für den Vortrag sind von der Betreuerin
oder dem Betreuer so zu begrenzen, dass der Workload für die oder den Studierenden von 900 Stunden und die Frist zur Bearbeitung der
Arbeit eingehalten werden können. In besonderen Fällen kann der Bearbeitungszeitraum auf schriftlichen Antrag der oder des
Studierenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers
um bis zu drei Monate verlängert werden. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen vor Ende der Bearbeitungsfrist bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden. Die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers muss dem Antrag beiliegen.
(6) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. In diesem Fall gilt die Masterarbeit als nicht unternommen. Für die Ausgabe eines neuen Themas gilt Absatz 2.
(7) Entfällt.
(8) Die Masterarbeit kann in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt werden, der Titel ist in deutscher und englischer Sprache
anzugeben.
(9) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der beteiligten Fachbereiche
durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sie dort, in Kooperation mit einem betreuungsberechtigten Mitglied der beteiligten
Fachbereiche, von einer Person betreut wird, die mindestens die Qualifikation einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 hat.
(10) Die oder der Studierende hat die Masterarbeit fristgemäß bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten in dreifacher Ausfertigung
in gedruckter und gebundener Form sowie in geeigneter elektronischer Form (§ 19 Absatz 6) einzureichen. Der Masterarbeit ist eine
Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der
Masterarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit selbständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Wird die Masterarbeit nach Absatz 5
nicht fristgerecht oder nicht in der Form gemäß Satz 1 abgegeben, wird sie mit „nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet.
(11) Die Masterarbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und einer zweiten Prüferin oder
einem zweiten Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Mindestens eine der Gutachterinnen
oder einer der Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Technischen Universität Kaiserslautern sein.
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Nr. 6 / Seite 35 (12) Bei gleicher Bewertung durch die Gutachterinnen oder Gutachter ist dies die Note der Masterarbeit. Differieren die Bewertungen, sind
aber gleich oder besser als 4,0, so werden die Bewertungen gemittelt und an die Notenskala gemäß § 17 Absatz 1 angepasst, wobei der
Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. Bei gleichem Abstand zu zwei Noten der Skala ist auf die
nächstbessere Note zu runden. Differieren die Bewertungen und ist eine davon 5,0, so versucht die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses eine Einigung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter auf eine gemeinsame Bewertung herzustellen. Gelingt dies
nicht, wird von ihr oder ihm die Bewertung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer veranlasst. Die Note entspricht in
diesem Fall der mittleren der drei Bewertungen (Median). Die Note 5,0 kann nur bei einer Bewertung durch mindestens zwei Prüferinnen
oder Prüfer vergeben werden. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.
(13) Ist das Masterabschlussmodul erstmals mit der Note 5,0 bewertet oder wurde die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird
dies der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Für die Ausgabe eines neuen Themas gilt Absatz 2. Eine
Rückgabe des Themas gemäß Absatz 6 für die zweite Masterarbeit ist nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der ersten
Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung des Masterabschlussmoduls ist
ausgeschlossen.
(14) Der Vortrag ist universitätsöffentlich und ist eine Prüfungsleistung gemäß § 13 Absatz 8. Der Vortrag soll von den Gutachterinnen
oder Gutachtern abgenommen werden. Der Termin wird mit den Gutachterinnen oder Gutachtern abgestimmt. Wird der Vortrag mit einer
schlechteren Note als 4,0 bewertet und ist damit nicht bestanden, kann er einmal pro Thema wiederholt werden. Für die Wiederholung
des Vortrags gilt § 18 Absatz 4 entsprechend.
(15) Das Masterabschlussmodul ist bestanden, wenn sowohl die Masterarbeit als auch der Vortrag mit mindestens der Note 4,0 bewertet
wurden. Näheres wird im Anhang geregelt. Das Masterabschlussmodul gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die Masterarbeit mit einer
schlechteren Note als 4,0 bewertet wurde oder der Vortrag zum Thema dieser Masterarbeit nicht bestanden wurde.
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen
(1) Für die Bewertung unbenoteter Studien- und Prüfungsleistungen sind die Ergebnisse „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu
verwenden. Für die Bewertung einzelner, benoteter Studien- und Prüfungsleistungen, dazu zählen auch die Masterarbeit und Prüfungen,
die das Zwei-Prüfer-Prinzip erfordern, sind folgende Noten zu verwenden:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt,
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die dem Modul (gemäß Anhang) zugeordneten Studienleistungen erbracht sind und die dem Modul
zugeordneten Prüfungsleistungen (Modulprüfungen) mindestens mit bestanden oder mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
Besteht eine Modulprüfung aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Bewertung zugleich das erzielte Ergebnis der Modulprüfung. Besteht
die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung
für sich bestanden und gemäß Absatz 1 bewertet sein. Die Note der Modulprüfung errechnet sich in diesen Fällen als das arithmetische
Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen; im Anhang können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Modulnote
lautet bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(3) Die Bewertung des Moduls Masterarbeit erfolgt gemäß § 16 Absätze 11-15.
(4) Die Note der Masterprüfung ist das gewichtete Mittel der Noten gemäß Anhang. Die ergeben sich aus dem Mittel der Noten für die
Module. Unbenotete oder mit dem Vermerk „bestanden“ bewertete Module werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei der
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Nr. 6 / Seite 36 Berechnung der Note der Abschnittsnote und der Masterprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note der Masterprüfung lautet bei einem Mittel:
1,0 = ausgezeichnet,
über 1,0 und bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Notenskalen veröffentlicht die Hochschule gemäß den aktuell geltenden Bestimmungen
des ECTS-Leitfadens eine statistische Verteilung der Noten eines Studiengangs in geeigneter Weise.
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen
(1) Bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen und eine bestandene Masterarbeit dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene schriftliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei die erste Wiederholung
innerhalb von zwei und die zweite Wiederholung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen (§ 12 Absatz 5) abzulegen
sind, die dem Prüfungszeitraum folgen, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde; dies gilt auch für schriftliche Modul-
oder Modulteilprüfungen, die jährlich und im betreffenden Prüfungszeitraum nur ein- oder zweimal angeboten werden. Wird die Frist für
die Wiederholung einer Prüfung versäumt, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden. Studierenden wird vor Anmeldung der zweiten
Wiederholung einer Modul- oder Modulteilprüfung dringend empfohlen mit der zuständigen Fachstudienberaterin oder dem zuständigen
Fachstudienberater ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Im Falle einer zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung in Form einer Klausur kann die Bewertung „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
nur nach einer mündlichen Ergänzungsprüfung vergeben werden. Bei der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber
entschieden, ob die oder der Studierende die Note 4,0 oder schlechter erhält. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist als mündliche
Einzelprüfung von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und soll zwischen 15 und 30 Minuten dauern. Sie ist zeitnah
durchzuführen. Den Studierenden ist vor Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung Einsicht in die bewertete schriftliche
Prüfungsarbeit zu gewähren. Die Anmeldemodalitäten für die mündliche Ergänzungsprüfung werden spätestens mit der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse durch die Prüferinnen und Prüfer mitgeteilt. Studierende müssen sich bis zu der genannten Frist für die mündliche
Ergänzungsprüfung anmelden, ansonsten gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist
ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende an der Wiederholung der Prüfung nicht teilgenommen hat, vor dem Termin der
mündlichen Ergänzungsprüfung den Verzicht gemäß § 19 Absatz 8 erklärt hat, sich vor dem Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung
exmatrikuliert hat oder wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ auf § 19 Absatz 3 beruht.
(4) Nicht bestandene mündliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Nichtbestandene laborpraktische Prüfungen können nur einmal wiederholt werden.
(6) Eine nicht bestandene Wahlpflichtmodulprüfung gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 kann unter Anrechnung auf die zulässige Zahl der
Wiederholungsmöglichkeiten mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch eine andere Wahlpflichtmodulprüfung ersetzt werden.
(7) Eine nicht bestandene Wahlmodulprüfung kann ohne Anrechnung auf die zulässige Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten durch eine
andere Wahlmodulprüfung ersetzt werden. Ein Rückwechsel ist ausgeschlossen.
(8) Würde das Ergebnis einer Prüfung zum endgültigen Nichtbestehen (§ 21 Absatz 2) führen, kann die oder der Studierende in
besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankung naher Angehöriger) erneut zur Prüfung
zugelassen werden. Hierfür muss sie oder er über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss einen
begründeten und mit geeigneten Nachweisen versehenen Härtefallantrag stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den
Härtefallantrag. Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht der oder dem Studierenden, die Prüfung, die im letzten regulären
Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, in einem erneuten letzten Versuch zu bestehen. Die reguläre letzte Wiederholung gilt in
diesen Fällen als nicht unternommen.
(9) Das Ablegen von Wiederholungsprüfungen im Rahmen einer Hochschulkooperation an einer anderen Hochschule ist nur mit
vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Prüfungsausschusses bzw. der oder des Anerkennungsbeauftragten erlaubt, sei es durch ein
Learning Agreement oder in anderer geeigneter Form.
(10) Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung ist ausgeschlossen.
(11) Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt § 16 Absatz 13.
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Nr. 6 / Seite 37 § 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne
triftige Gründe:
1. einen durch die Anmeldung als bindend geltenden Prüfungstermin versäumt,
2. von einer Prüfung nach ihrem Beginn zurücktritt,
3. die ordnungsgemäße und verbindliche Frist zur Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung um mindestens zwei Semester versäumt
hat,
4. eine Frist für das Erbringen der Prüfungsleistung nicht einhält oder
5. im Falle einer schriftlichen Modulprüfung diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten triftigen Gründe müssen der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt die Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten im Benehmen mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Gründe an, so werden Versäumnis oder
Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach § 11 Absatz 9 gewertet. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des
Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorlegen. Das ärztliche Attest kann zur
Fristwahrung auch eingescannt per E-Mail oder per Fax zugesendet werden. Das Original ist in diesen Fällen unverzüglich nachzureichen.
Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest, aus welchem die
Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein solcher liegt vor, wenn die oder der Studierende sich zur selben
Prüfung erneut krank meldet) kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung,
Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines amtsärztlichen
Attests ohne diese Angaben, verlangt werden. Der Krankheit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm
überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich.
(3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder
„nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann
von der Prüferin oder dem Prüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer sowie den Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang ausschließen.
(4) Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Bei schriftlichen Prüfungen (außer bei Klausuren) hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung
vorzulegen, dass sie oder er die Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil an der
Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich eine solche
Erklärung als unwahr oder liegt ein sonstiger Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß bei der Erbringung von Leistungen vor,
gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Prüferinnen oder Prüfer sind dazu berechtigt, schriftliche Leistungen (außer bei Klausuren) auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf
Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann von der oder dem Studierenden die Vorlage einer
geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Der Prüfungsausschuss legt fest,
welche Dateiformate geeignet sind.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten für Studienleistungen entsprechend.
(8) Die oder der Studierende kann vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit, spätestens bis zum Ablauf der Abmeldefrist, schriftlich
gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren der Masterprüfung erklären und damit auf die
Fortsetzung des Prüfungsrechtsverhältnisses verzichten. Sie oder er kann dann nicht mehr an Prüfungen in diesem Studiengang
teilnehmen. Ansonsten hat das Prüfungsrechtsverhältnis Bestand und die oder der Studierende muss das Prüfungsverfahren zu Ende
führen. Der Verzicht kann nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen werden. Eine Reimmatrikulation in denselben Studiengang
an der Technischen Universität Kaiserslautern ist wegen der Wirksamkeit des Verzichtes nicht möglich.
§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen
(1) Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie
bedingt waren:
Nr. 6 / Seite 38 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 38 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder
eines Studierendenwerkes,
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder
5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern.
Die oder der Studierende hat den geeigneten Nachweis zu erbringen und der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorzulegen.
§ 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen erbracht und alle Modulprüfungen bestanden sind. Für die bestandene
Masterprüfung wird eine Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 4 gebildet.
(2) Darf eine verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung nicht mehr erbracht oder wiederholt werden, ist die Masterprüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der oder dem Studierenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der oder dem Studierenden, in der Regel innerhalb von acht Wochen, ein Zeugnis in deutscher
und auf Antrag in englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des Studiengangs, die Gesamtnote, die
verpflichtend zu erbringenden Module mit den Modulnoten und Leistungspunkten sowie den Titel der Masterarbeit. Zusatzleistungen
gemäß § 23 in Form von abgeschlossenen Modulen können auf Antrag der oder des Studierenden im Zeugnis ausgewiesen werden. Der
schriftliche Antrag ist spätestens bis zum Tag des Ablegens der letzten verpflichtend zu erbringenden Studien- oder Prüfungsleistung an
die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu richten. Wurde eine an einer anderen Hochschule vollständig abgelegte Modulprüfung
angerechnet, wird dies im Zeugnis durch Angabe der Hochschule gekennzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte verpflichtend zu erbringende Studien- oder Prüfungsleistung erbracht
wurde und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen.
(5) Nach bestandener Masterprüfung wird der Absolventin oder dem Absolventen gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Masterurkunde in
deutscher Sprache und auf Antrag in englischer Sprache ausgehändigt. Die Urkunde weist den verliehenen akademischen Grad nach § 1
Absatz 4 aus und trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin
oder dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen.
(6) Zusätzlich erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) in englischer Sprache entsprechend dem „Diploma
Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Es trägt das Datum des Zeugnisses und ist von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen. Das Diploma Supplement enthält
insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die
Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems
(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(7) Studierende, die die Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, den Studiengang wechseln oder die Universität vor Beendigung
der Masterprüfung verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen.
§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die
Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die unrichtigen Prüfungszeugnisse, das Diploma Supplement, die
Masterurkunden und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der oder dem
Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Nr. 6 / Seite 39 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 39 § 23 Zusatzleistungen
Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Studierende bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Semesters, in dem sie die
Masterprüfung bestanden haben, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen aus Masterstudiengängen ablegen (Zusatzleistungen). Im
Fall zusätzlicher Prüfungsleistungen ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Der entsprechende Antrag ist rechtzeitig
über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten, der die Entscheidung trifft. Werden
Zusatzleistungen nicht bestanden, müssen diese nicht wiederholt werden. § 11 gilt entsprechend.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 24 Informationsrecht
(1) Die oder der Studierende kann sich vor Abschluss der Masterprüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der
Masterprüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
(2) Auf schriftlichen Antrag muss nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einer Prüfungsleistung dem Studierenden Einsicht in seine
Prüfungsleistungen, ausgenommen Klausuren (Absatz 3), und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die
Protokolle der mündlichen und praktischen Prüfungen gewährt werden. Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren wird den Studierenden zeitnah nach der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre bewertete Prüfungsarbeit gewährt. Die Prüferinnen und Prüfer bestimmen
Ort und Zeit der Einsichtnahme und geben diese rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
(4) Können Studierende den Einsichtnahmetermin gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht wahrnehmen, so wird ihnen in Absprache mit der
Prüferin oder dem Prüfer ein anderer Termin zur Einsichtnahme ermöglicht.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Masterprüfung wird der oder dem Studierenden auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsunterlagen und der zugehörigen Stellungnahmen der Gutachterinnen oder Gutachter gewährt. Der Antrag ist bei der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft und
gilt erstmals für Prüfungsverfahren, die dem Wintersemester 2018/2019 zugeordnet sind.
Anhang: Module des Masterstudiengangs Chemie
Hinweis: Unter Berücksichtigung der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung1“ sowie der
„Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen2“ und deren Auslegungshinweise in
der jeweils geltenden Fassung, kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen beschließen, dass eine Modulprüfung für das jeweilige
Semester ganz oder in Teilen in einer anderen als der im folgenden Anhang angegebenen Prüfungsform abgenommen wird; dies gilt
nicht für Importmodule (§12 Absatz 6) und das Masterabschlussmodul. Dieser Beschluss muss bis vier Wochen vor Durchführung einer
Modul- oder Modulteilprüfung, spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit unter Angabe der Prüfungsmodalitäten sowie der
zugelassenen Hilfsmittel in geeigneter Weise bekannt geben werden. Im Folgenden sind die Module, für die eine Wahloption hinsichtlich
der Prüfungsform besteht, kenntlich gemacht und weisen zwei Prüfungsformen auf. Die Prüferin oder der Prüfer gibt die Prüfungsform
zum Beginn der Lehrveranstaltung bekannt.
1 Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 2 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003
Nr. 6 / Seite 40 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 40 Der Masterstudiengang Chemie beinhaltet ein Wahlpflicht-, ein Wahl- und ein Masterabschlussmodul sowie Grund- und
Vertiefungsmodule (Wahlpflichtmodule). Der individuelle Studienverlaufsplan wird in einem Mentor(in)-Gespräch besprochen. Die
Teilnahme vor Beginn des Studiums an dem Mentor(in)-Gespräch ist dringend angeraten.
A Grundmodule (insgesamt 20 Leistungspunkte)
Aus den nachstehend aufgeführten Grundmodulen müssen vier Module der Fächer Anorganische Chemie, Organische Chemie,
Physikalische Chemie, Biochemie und Technische Chemie gewählt werden.
Modul-Nr. Modulname/-
teile
LP Import-
modul
Gewichtung Studien-
leistung
(§ 5 (6))
Prüfungs-
vorleistung
Prüfungsform und
Prüfungsdauer (min.)
Bemerkungen
Grundmodule 20
CHE-MM-
Ch_AC_GM-
M-5
Anorganische
Chemie 5 Nein 5 - - K (90-120) 1oder
MP (30-45) -
CHE-MM-
Ch_OC_GM-
M-5
Organische
Chemie 5 Nein 5 - -
K (90-105) 1oder
MP (30-45) oder V
(15-30)
-
CHE-MM-
Ch_PC_GM-
M-5
Physikalische
Chemie 5 Nein 5 - - K (90-120) 1oder
MP (30-45) -
CHE-MM-
CH_BC_GM-
M-5
Biochemie
5 Nein 5 - - K (90-120)
-
CHE-MM-
Ch_TC_GM-
M-5
Technische
Chemie 5 Nein 5 - - K (60-90) 1oder
MP (30-45) -
Nr. 6 / Seite 41 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 41 B Vertiefungsmodule (insgesamt 60 Leistungspunkte)
Die Vertiefungsmodule mit dem Kennzeichen _a beinhalten theoretische Lehrveranstaltungen, das Kennzeichen _b kennzeichnet die
Module mit Lehrveranstaltungen im chemischen Praktikum. Insgesamt sind drei Module mit Kennzeichen _a und drei Module mit dem
Kennzeichen _b zu wählen. Die Vertiefungsmodule sind unabhängig voneinander und sollen in zwei Vertiefungsrichtungen absolviert
werden (Die zu einer Vertiefungsrichtung gehörenden Module beginnen in der Kennnummer mit der gleichen Abkürzung: AC, OC, PC, TC,
BC, ThC, LS). Die praktische Ausbildung in genau einem Vertiefungsmodul kann auch im Rahmen eines Auslandsaufenthalts, (z.B. über das
ERASMUS Programm) durchgeführt werden.
Modul-Nr. Modulname/-teile LP Import
-modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))
Prüfungs
-vor-
leistung
Prüfungsform
und Prüfungs-
dauer (min.)
Bemerkungen
Vertiefungsmodule _a 24
CHE-MM-
Ch_AC_VM
1-M-7
Materialien
8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
35% aus [V1],
30% aus [V2] und 35%
aus [V3] zusammen.
[V1]: Anorganische
Strukturchemie 3
- - MP (30-45)
oder1 K (60-90)
[V2]: Anorganische
Funktionsmaterialien 2 - -
MP (45) oder1
K (90)
[V3]: Grundlagen der
Magnetochemie und
Magnetische
Materialien
3 - -
MP (60) oder1
K (120)
CHE-MM-
Ch_AC_VM
3-M-7
Koordinationschemie
mit bioanorganischer
Schwerpunktsetzung
8 Nein 8
-
[V1]:
Koordinationschemie
für Fortgeschrittene
3
- -
MP (60) oder1
K (120)
[V2]: Bioanorganische
Chemie 3 - -
MP (60) oder1
K (120)
[V3]: Physikalische
Methoden der
Anorganischen Chemie
2 - -
MP (60) oder1
K (120) oder V
(45-60)
CHE-MM-
Ch_OC_VM
1-M-7
Bioorganik 8 Nein 8 -
[V1]: Naturstoffchemie
2
- - MP (30-45)
[V2]: Supramolekulare
Chemie
[V3]: Medizinalchemie
CHE-MM-
Ch_OC_VM
3-M-7
Synthese und Katalyse 8 Nein 8 -
[V1]: Physikalische
Organische Chemie
- - MP (30-45)
[V2]:
Synthesemethoden
[S1]: Kennzahlen in der
chemischen Industrie
CHE-MM-
Ch_PC_VM
1-M-5
Spektroskopie und
Kinetik
8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
35% aus [V1],
35% aus [V2] und 30%
aus [S1] zusammen.
[V1]: Moderne
Methoden der
Spektroskopie
3 - -
MP (30-45)
oder1 K (90-
120)
Nr. 6 / Seite 42 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 42 Modul-Nr. Modulname/-teile LP Import
-modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))
Prüfungs
-vor-
leistung
Prüfungsform
und Prüfungs-
dauer (min.)
Bemerkungen
[V2]: Clusterchemie I
3 - -
MP (30-45)
oder1 K (90-
120)
[S1]: Aktuelle Themen
aus der Spektroskopie
und Spektrometrie II
2 - - V (20-35)
CHE-MM-
Ch_PC_VM
3-M-5
Massenspektroskopie
und Photochemie 8 Nein 8 -
[V1]: Clusterchemie
und Magnetismus 3
- -
MP (30-45)
oder1 K (90-
120)
[V2]: Photochemie und
theoreti-sche Analysen 2 - -
MP (30-45)
oder1 K (90-
120)
[S1]: Aktuelle Themen
aus der Spektroskopie
und Spektrometrie I
3 - - V (20-35)
CHE-MM-
Ch
_ThC_VM1
-M-5
MO-Theorie und
relativistische
Quantenchemie 8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
70% aus der MP und
30% aus dem V
zusammen.
[V1]: Post-Hartree-
Fock-Methoden &
[V2]: Relativistische
Quantenchemie
6
- - MP(30-45)
Es findet eine
mündliche Prüfung zu
den Inhalten der [V1]
und [V2] statt
[S1]: Theoretische
Chemie I 2 - - V (20-35)
CHE-MM-
Ch_ThC_V
M3-M-7
Algorithmen der
Quantenchemie und
Gruppentheorie 8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
70% aus der MP und
30% aus dem V
zusammen.
[V1]: Algorithmen der
Quantenchemie &
[V2]: Gruppentheorie 6
- - MP (30-45)
Es findet eine
mündliche Prüfung zu
den Inhalten der [V1]
und [V2] statt
[S1]: Theoretische
Chemie II 2 - - V (20-35)
CHE-MM-
Ch_TC_VM
1-M-7
Angewandte
Heterogene Katalyse 8 Nein 8
Die Bewertung des
Modul setzt sich zu 70%
aus der K und 30% aus
dem V zusammen.
[V1]: Angewandte
Heterogene Katalyse 4
- - K (60-90)
[S1]: Katalyse
4
Aktive
Teilnah
me
- V (20-35)
CHE-MM-
Ch_TC_VM
3-M-7
Molekulare Katalyse
8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
35% aus [V1],
35% aus [V2] und 30%
aus [S1] zusammen.
Nr. 6 / Seite 43 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 43 Modul-Nr. Modulname/-teile LP Import
-modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))
Prüfungs
-vor-
leistung
Prüfungsform
und Prüfungs-
dauer (min.)
Bemerkungen
[V1]: Homogene
Katalyse
3
- - MP (45) oder1
K (90)
[V2]: Biotransformation
und Biokatalyse 3 - -
MP (30) oder1
K (120)
[S1]: Katalyse 2 - - V (20-35)
CHE-MM-
Ch_BC/LC-
VM1-M-5
Strukturelle Biochemie
und Enzymologie 8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls ergibt sich aus
der Klausur
[V1]: Strukturelle
Biochemie 3
- - K (90-120)
[V2]: Enzymologie 3
[S1]: Biochemisches
Seminar I 2 V (30) -
CHE-MM-
Ch_BC/LC_
VM3-M-6
Life Science
8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
50% aus K von [V1 –
V5] und zu 50% aus K
von [V1 – V5]
zusammen
[V1 – V5]:
Wahlveranstaltungen
3+
3
- - K (90-120)
Zwei der vorgegebenen
Lehrveranstaltungen
müssen gewählt
werden. 3Zu jeder der
Lehrveranstaltung
findet eine Klausur
statt.
[S1]: Biochemisches
Seminar II 2 V (30)
CHE-MM-
Ch_BC/LC_
VM5-M-6
Lebensmittelchemie
8 Nein 8
Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
70% aus den Noten der
[V1 – (V4 + S1)] und
30% aus der Note [S2]
zusammen.
[V1]
Lebensmittelchemie
und -technologie II
3
- - MP (30-45)
Zwei der vorgegebenen
Lehrveranstaltungen
müssen gewählt
werden. [V2]
Lebensmittelchemie
und -technologie III
3 - - K (60-90)
[V3] Kosmetische
Mittel und
Bedarfsgegenstände
3 - - K (60-90)
[V4 + S1]
Biomolekulare Analytik
und Seminar zur
Biomolekularen
Analytik
3 - - K (60-90) und
V (35-50)
[S2]:
Lebensmittelchemische
s/ toxikologisches
Literaturseminar
2 - - SA und
V (35-50)
Nr. 6 / Seite 44 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 44 Modul-Nr. Modulname/-teile LP Import
-modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))
Prüfungs
-vor-
leistung
Prüfungsform
und Prüfungs-
dauer (min.)
Bemerkungen
Vertiefungsmodule _b 36
CHE-MM-
Ch_AC_VM
2-M-7
Materialien
12 Nein 12 - -
SA und
V (45-60)
-
Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
- Bewertung des
Moduls: 70% SA, 30% V
CHE-MM-
Ch_AC_VM
4-M-7
Koordinationschemie
mit bioanorganischer
Schwerpunktsetzung 12 Nein 12 - -
SA und
V (45-60)
-
Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
- Bewertung des
Moduls: 70% SA, 30% V
CHE-MM-
Ch_
OC_VM2-
M-7
Bioorganik
12 Nein 12 - -
LPP4 und
V (45-60)
-
Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
- Bewertung des
Moduls: 70% LPP, 30%
V
CHE-MM-
Ch_OC_VM
4-M-7
Synthese und Katalyse
12 Nein 12 - -
LPP4
und V (45-60)
-
Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
- Bewertung des
Moduls: 70% LPP, 30%
V
CHE-MM-
Ch_PC_VM
2-M-5
Spektroskopie und
Kinetik 12 Nein 12 - -
LPP4 Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
CHE-MM-
Ch_PC_VM
4-M-5
Massenspektroskopie
und Photochemie 12 Nein 12 - -
LPP4 Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
CHE-MM-
Ch_ThC_V
M2-M-5
Praktikum
Computerchemie 12 Nein 12 - -
LPP4
-
CHE-MM-
Ch_ThC_V
M4-M-5
Praktikum
Methodenentwicklung
in der Theoretischen
Chemie
12 Nein 12 - -
4LPP
-
CHE-MM-
Ch_TC_VM
2-M-7
Angewandte
Heterogene Katalyse 12 Nein 12 V (20-35) -
SA Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
CHE-MM-
Ch_TC_VM
4-M-7
Molekulare Katalyse
12 Nein 12 SA -
V (30) Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
CHE-MM-
Ch_BC/LC_
VM2-M-6
Strukturelle Biochemie
und Enzymologie
12 Nein 12 Testate -
V (30) und LPP -
Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
- Bewertung des
Moduls: 33% V, 67%
LPP
CHE-MM-
Ch_BC/LC_
VM4-M-6
Life Science
-
Teilnahmevoraussetzun
g:
Nr. 6 / Seite 45 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 45 Modul-Nr. Modulname/-teile LP Import
-modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung
(§ 5 (6))
Prüfungs
-vor-
leistung
Prüfungsform
und Prüfungs-
dauer (min.)
Bemerkungen
Sicherheitsbelehrung2
- Es kann das
„Forschungspraktikum
Biochemie“ oder das
„Fortgeschrittenenprakti
kum in
Lebensmittelchemie
und Toxikologie“
gewählt werden. Die
Bewertung des Moduls
ergibt sich je nach Wahl
der Veranstaltung [P1
oder P2]
[P1]:
Forschungspraktikum
Biochemie 12 Nein 12 Testate - V (30) und LPP
[P1]: Die Bewertung des
Moduls setzt sich zu
33% aus dem V und zu
67% aus der LPP
zusammen.
[P2]:
Fortgeschrittenenprakti
kum in
Lebensmittelchemie
und Toxikologie
12 Nein 12
Aktive
Teilnah
me &
Versuchs
protokoll
e
- K (90-120)
CHE-MM-
Ch_BC/LC_
VM6-M-6
Lebensmittelchemie
12 Nein 12
Aktive
Teilnah
me
- FB
Teilnahmevoraussetzun
g:
Sicherheitsbelehrung2
C Wahlpflichtmodul (insgesamt 5 Leistungspunkte)
Im Wahlpflichtmodul kann entweder ein noch nicht belegtes Grundmodul oder Teile aus den nicht gewählten Vertiefungsmodulen im
Umfang von 5 LP gewählt werden. Eine Übersicht der Wahlpflichtveranstaltungen können dem Modulhandbuch entnommen werden.
D Wahlmodul (insgesamt 5 Leistungspunkte)
Im Wahlbereich kann eine Veranstaltung nach Wahl und/oder eine vom Fachbereich Chemie in regelmäßigen Abständen angebotene
Exkursion (sofern noch nicht im Wahlpflichtmodul gewählt) gewählt werden. Im Wahlbereich sind insgesamt 5 LP nachzuweisen. Die
Lehrveranstaltung/en kann/können aus dem gesamten Angebot der TU Kaiserslautern gewählt werden. Die Prüfungsmodalitäten werden
je nach gewählter Lehrveranstaltung durch den anbietenden Fachbereich festgelegt.
E Masterabschlussmodul
Modul-
Nr.
Modulname/-
teile
LP Importmodul Gewichtung Studien-
leistung1
(§ 5 (6))
Prüfungs-
vorleistung1 Prüfungs-
form und
Prüfungs-
dauer
(Min.)
Bemerkungen
Masterabschlussmodul 30
CHE-
MM-
Ch-
AM-Ma
Masterarbeit
30 Nein 30 - -
MA - Teilnahmevoraussetzung:
Sicherheitsbelehrung2 mit
Ausnahme in der Theoretischen
Chemie
V (40-60)
Nr. 6 / Seite 46 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 46 Modul-
Nr.
Modulname/-
teile
LP Importmodul Gewichtung Studien-
leistung1
(§ 5 (6))
Prüfungs-
vorleistung1 Prüfungs-
form und
Prüfungs-
dauer
(Min.)
Bemerkungen
- Die Bewertung des Moduls
setzt sich zu 15% aus dem
Vortrag und 85% der
Masterarbeit zusammen.
Legende:
1)Die Prüfungsart und –form wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
2)Die nachgewiesene Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung (SU) nach Gefahrstoffrecht, die nicht länger als ein Jahr
zurück liegt, ist Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum. Solche Unterweisungen werden vom Fachbereich Chemie in
regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ort und Zeit werden rechtzeitig durch Aushang und auf der Homepage des
Fachbereichs bekannt gegeben.
3)Die zur Wahl stehenden Lehrveranstaltungen und deren Inhalte werden im Modulhandbuch beschrieben.
4)Die laborpraktischen Prüfungsleistungen werden vor Beginn des Laborpraktikums bekannt gegeben.
Verwendete Abkürzungen:
o EK: Eingangskolloquium
o K: Klausur
o MA: Masterarbeit
o MP: mündliche Prüfung
o Min.: Minuten
o LPP: Laborpraktische Prüfungen (Versuche, Testate, Kolloquien, Protokolle)
o SA: Schriftliche Ausarbeitung
o V: Vortrag (mit anschließender Diskussion)
Artikel 2
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereichs Chemie
Prof. Dr. Werner T h i e l
Nr. 6 / Seite 47 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 47 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bio- und Chemie-
ingenieurwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, haben der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik und der Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der
Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die folgende Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bio- und
Chemieingenieurwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern am erlassen. Der Senat der Technischen Universität
Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern hat die Ordnung mit
Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-26-06, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bio- und Chemieingenieurwissenschaften an der Technischen Universität Kaiserslautern
vom 2. August 2011 (Staatsanzeiger Nr. 31 vom 29.08.2011, S. 1499), zuletzt geändert durch die Ordnung vom 30.01.2018
(Verkündungsblatt Nr. 4 vom 26.03.2018, S. 74), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 a Absatz 1 wird in der Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 4“ jeweils die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a. In der Tabelle „Wahlpflichtbereich“ im Abschnitt „Wahlpflichtmodule“ nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt: „Entsprechend
können Modulteile belegt werden, soweit die Leistungspunkte in den entsprechenden Anhängen ausgewiesen sind und
eigenständig abgeprüft werden.“
b. Unter dem Abschnitt „SP2: Technische Chemie und Katalyse“ wird in der Spalte „Modulname/- teile“ die Wörter „Chemische
Produktionsverfahren“ durch die Wörter „Grundmodul Technische Chemie“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bio- und Chemieingenieurwissenschaften an der
Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft und
gilt erstmals für Prüfungen, die dem Sommersemester 2018 zugeordnet sind.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau und Verfahrenstechnik
Prof. Dr. Jörg S e e w i g
Der Dekan des Fachbereichs Chemie
Prof. Dr. Werner R. T h i e l
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Bio- und Chemieingenieurwissenschaf-ten an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 48 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 48 Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Studiengang „Cognitive Science“ mit
dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15.
Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende
Änderung der Fachprüfungsordnung für den Studiengang „Cognitive Science“ mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) an der
Technischen Universität Kaiserslautern erlassen. Der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung
genommen und der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-
2018-27-09, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Fachprüfungsordnung für den Studiengang „Cognitive Science“ mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) an der Technischen
Universität Kaiserslautern vom 17.07.2012 (Staatsanzeiger Nr. 29 vom 13.08.2012, S. 1600), zuletzt geändert durch Ordnung vom
15.05.2013 (Staatsanzeiger Nr. 20 vom 17.06.2013, S. 1057) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Ordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Prüfungsordnung
für den Studiengang „Cognitive Science“
vom 17. Juli 2012
(Staatsanzeiger Nr. 29 vom 13.08.2012, S. 1600)“
2. Die Ordnung wird wie folgt neu gefasst:
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang 49
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad 49 § 2 Zugangsvoraussetzungen 49 § 2a Zulassung unter Auflagen 50 § 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit 51 § 4 Masterprüfung 51 § 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen 51 § 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 52 § 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich 53 § 8 Prüfungsausschuss 54 § 9 Prüferinnen und Prüfer 54 § 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende 55
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung 55
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung 55 § 12 Modulprüfungen 56 § 13 Mündliche Prüfungen 57 § 14 Schriftliche Prüfungen 57 § 15 Praktische und weitere Prüfungen 58 § 16 Masterarbeit 58 § 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen 59 § 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen 60 § 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht 61 § 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen 62 § 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 62 § 22 Ungültigkeit der Masterprüfung 63 § 23 Zusatzleistungen 63
Abschnitt III: Schlussbestimmungen 63
§ 24 Informationsrecht 63 § 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 64 Anhang 1 Wahlpflichtmodule 64
Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Studiengang „Cognitive Science“ mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
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Anhang 2: Eignungsfeststellungsverfahren 68 Anhang 3: Regelungen zum Praktikum 70 Anhang 4: Zulassung unter Auflagen 71
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad
(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, die Anforderungen, den Zugang und den Abschluss der Prüfung für den Masterstudiengang
Cognitive Science (im Weiteren mit Masterstudiengang bezeichnet) an der Technischen Universität Kaiserslautern.
(2) Der Masterstudiengang ist ein forschungsorientierter wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem zweiten berufsqualifizierenden
akademischen Abschluss führt. Er ist Teil eines aufeinander aufbauenden Studienprogramms und hat zum Ziel, zur wissenschaftlichen
Arbeit und Methodik zu befähigen, theoretisch-analytische Fähigkeiten zu vermitteln und die Studierenden in die Lage zu versetzen, sich
offen und kreativ auf neue Bedingungen im Berufsleben einzustellen und dabei wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und
zielgerichtet einzusetzen.
(3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben-
und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Arbeit in der Forschung oder in einem strategieorientierten beruflichen
Tätigkeitsfeld notwendigen Fach-, Methoden- und fachübergreifenden Kompetenzen erworben hat und diese zur Erfüllung
berufspraktischer Aufgaben einsetzen kann.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss und bestandener Masterprüfung verleiht die Technische Universität Kaiserslautern den akademischen
Grad „Master of Science“ (M.Sc.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden.
(5) Der Masterstudiengang ist ein vorwiegend englischsprachiger Studiengang.
(6) Neben dieser Ordnung gibt es zur Orientierung und zur Planung des Studiums den Studienplan und das Modulhandbuch, deren
Kenntnis für das Studium unerlässlich ist. Der Studienplan unterrichtet über die Inhalte, einschließlich einer in den Studiengang
eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, und gilt
für die Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Das Modulhandbuch
enthält detaillierte Beschreibungen der Lehrinhalte, der zu erwerbenden Kompetenzen, der vorgeschriebenen Prüfungen, der
Vermittlungsformen, des zeitlichen Umfangs (in Leistungspunkten [LP] wie in Semesterwochenstunden [SWS]) sowie der Aufteilung auf
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlanteile. Studienplan und Modulhandbuch sind nicht Bestandteile dieser Ordnung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Masterstudiengang erhält Zugang, wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern erfüllt,
2. die Bachelorprüfung in Psychologie, Linguistik, Informatik, Biologie oder Cognitive Science oder mindestens gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss einschließen, erfolgreich abgelegt hat oder die
Bachelorprüfung in Philosophie erfolgreich abgelegt und die Bachelorarbeit im Themenbereich Philosophy of mind absolviert hat
oder die Bachelorprüfung in Integrative Sozialwissenschaft erfolgreich abgelegt und eine empirische Bachelorarbeit absolviert hat,
3. die sprachliche Eignung nachweist (Absatz 7) und
4. seine Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen kann (Absatz 4).
Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit in Nummer 2 ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf
den gewählten Studiengang vorzunehmen.
(2) Entfällt.
(3) Entfällt.
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Nr. 6 / Seite 50 (4) Über den Zugang zum Masterstudiengang wird für jede Studienbewerberin und jeden Studienbewerber im Rahmen eines
Eignungsfeststellungsverfahrens entschieden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist in Anhang 2 geregelt. Über den Zugang entscheidet
der Prüfungsausschuss.
(5) Die Zulassung kann unter Auflagen erfolgen (§ 2a).
(6) Es wird vorausgesetzt, dass die oder der Studierende über ausreichende aktive und passive Kenntnisse der deutschen und englischen
Sprache verfügt. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern.
(7) Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache liegen nur vor, wenn
1. das durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nachgewiesene Studium überwiegend in englischer Sprache durchgeführt wurde,
2. ein Testresultat gemäß TOEFL
a. schriftlich mit 550 Punkten
b. Internet-basiert mit 80 Punkten oder
c. ein mindestens gleichwertiges Prüfungsresultat nachgewiesen wird,
3. der Nachweis über den Abschluss des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen mit B 2 vorliegt oder
4. sie durch den Prüfungsausschuss festgestellt werden.
(8) Je nach qualifizierendem Hochschulabschluss wird eine spezifische Zusammensetzung des Moduls „Foundations of Cognitive
Science“ empfohlen. Das Nähere wird im Modulhandbuch beschrieben.
(9) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Masterstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Masterstudiengang
noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung zu
Prüfungen, eine entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen. Näheres regeln §§ 6 und 11.
(10) Die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen kann beschränkt werden, wenn wegen deren Art und Zweck oder aus sonstigen
Gründen von Lehre und Forschung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art
und Zweck eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Interessenten die Kapazität, regelt der
Prüfungsausschuss auf Antrag der Veranstaltungsleiterin oder des Veranstaltungsleiters den Zugang. Dabei sind die Studierenden, die
sich innerhalb einer zu setzenden Frist rechtzeitig angemeldet haben, dergestalt zu berücksichtigen, dass sie zur Vermeidung unbilliger
Härte zu bevorzugen sind, sofern sie nach dem Studienplan und ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem
Zeitpunkt angewiesen sind.
§ 2a Zulassung unter Auflagen
(1) Hat eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber eine berufsqualifizierende Hochschulabschlussprüfung abgelegt, ist diese aber
nicht gleichwertig im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2, so kann die Bewerberin oder der Bewerber unter den Voraussetzungen von Absatz 2
unter Auflagen zugelassen werden. Durch die Auflagen sollen die nach Feststellung des Prüfungsausschusses noch fehlenden Studien-
und Prüfungsleistungen, die zusammen mit der Hochschulabschlussprüfung die Gleichwertigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 ergeben,
nachgewiesen werden. Weiter können Auflagen erteilt werden, wenn durch das Eignungsfeststellungsverfahren festgestellt wird, dass
Kompetenzen fehlen, die für ein erfolgreiches Studium notwendig sind.
(2) Unter Auflagen zugelassen wird, wer
1. die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 , 3 und 4 nachweisen kann und
2. nach Feststellung des Prüfungsausschusses zur Erfüllung des Zwecks der Auflagen (Absatz 1 Satz 2) noch höchstens 30 LP aus den
Veranstaltungen gemäß Anhang 4 nachweisen muss.
(3) Entfällt.
(4) Eine im Rahmen der Auflagen zu erbringende Studienleistung ist innerhalb der ersten zwei Prüfungszeiträume zu erfüllen.
(5) Wird eine der Auflagen nicht erfüllt, ist die oder der Studierende von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen
auszuschließen und ihre oder seine Rückmeldung zu versagen. Hierüber erhält die oder der Studierende einen Bescheid; § 19 Absatz 4
gilt entsprechend. Die im Rahmen der Auflagen erbrachten Leistungen sind in den Bescheid gemäß § 21 Absatz 7 aufzunehmen.
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Nr. 6 / Seite 51 § 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
(1) Die Aufnahme des Studiums kann nur zum Wintersemester erfolgen. Die Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester ist
sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich, sofern es ein entsprechendes Lehrangebot gibt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.
(3) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium so angelegt, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen bis zum
Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden können.
§ 4 Masterprüfung
Die Masterprüfung umfasst alle zur Erlangung des Masterabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und
Prüfungsleistungen sind Modulen (§ 5) zugeordnet. Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Meldung zur
ersten Modulprüfung bzw. zur ersten Modulteilprüfung zu stellen. Die Teilnahme an der Masterprüfung setzt voraus, dass die oder der
Studierende ordnungsgemäß eingeschrieben und nicht beurlaubt ist.
§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen
(1) Das Studium ist in Abschnitte und Module (Absatz 3) gegliedert. Abschnitte fassen Module einschließlich der Masterarbeit zu
thematischen oder strukturellen Einheiten zusammen. Dieser Studiengang ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Abschnitt Enthaltene Module
Grundlagen Basic Module 1: Foundations of Cognitive Science
Basic Module 2: Principles and Techniques of Research in Cognitive Science
Schwerpunkt 1 Advanced Module 1: Perception – Specialized Seminars
Advanced Module 1: Perception – Research and Methods
Schwerpunkt 2 Advanced Module 2: Cognition and Knowledge – Specialized Seminars
Advanced Module 2: Cognition and Knowledge – Research and Methods
Schwerpunkt 3 Advanced Module 3: Language and Linguistics – Specialized Seminars
Advanced Module 3: Language and Linguistics – Research and Methods
Schwerpunkt 4 Advanced Module 4: Cognitive Neuroscience – Specialized Seminars
Advanced Module 4: Cognitive Neuroscience – Research and Methods
Schwerpunkt 5 Advanced Module 5: Computation – Specialized Seminars
Advanced Module 5: Computation – Research and Methods
Praktikum Internship Module
Abschlussarbeit Master`s Thesis (Masterarbeit)
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Nr. 6 / Seite 52 (2) Im Rahmen des Masterstudiengangs müssen mindestens 120 Leistungspunkte (LP) erworben werden. Auf jedes Semester entfallen in
der Regel 30 LP. Die Masterprüfung besteht aus folgenden Teilen:
1. Entfällt,
2. Wahlpflichtmodule im Umfang von 82 Leistungspunkten,
3. entfällt,
4. Berufsfeldbezogenes Praktikum im Umfang von 8 Leistungspunkten,
5. Masterarbeit im Umfang von 30 Leistungspunkten.
Das Nähere regelt Anhang 1.
(3) Module bestehen aus einer oder mehreren thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen
Lehrveranstaltungen (z.B. Vorlesungen, Seminare, Übungen etc.) und schließen Selbstlernzeiten ein. Zu den Modulen zählen auch
Praxisphasen sowie die Abschlussarbeit. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von einem
Semester oder zwei Semestern vermittelt werden können. Der Fachbereich sowie die kooperierenden Einrichtungen stellen das für jedes
Modul erforderliche Lehrangebot sicher. Es gibt eine Form von Modulen:
1. Entfällt.
2. Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb von thematisch eingegrenzten Bereichen mehrere Module im Umfang von 82
LP auswählen und müssen diese Module bestehen. Innerhalb eines Wahlpflichtmoduls gilt dies entsprechend auch für
auswahlpflichtige Lehrveranstaltungen. Verpflichtend zu belegende Module, bei denen eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der
Lehrveranstaltungen besteht, gelten ebenfalls als Wahlpflichtmodule. Ein Wahlpflichtmodul gilt mit der Anmeldung (§ 11) zur
Modul- oder ersten Modulteilprüfung als gewählt.
(4) Für jedes bestandene Modul werden Leistungspunkte (LP) vergeben, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel
den Studierenden für den Besuch aller Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den gegebenenfalls
erforderlichen Erwerb von Studienleistungen gemäß Absatz 6, die Prüfungsvorbereitung, die Ablegung der Modulprüfung, der
berufsfeldbezogenen Praktika und der Masterarbeit sowie aller weiteren Leistungen entsteht. Die Maßstäbe für die Zuordnung von
Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Leistungspunkt (LP) entspricht einer
Leistung, die einen Arbeitsaufwand (Workload) von etwa 30 Stunden erfordert, wobei pro Semester ein Arbeitsaufwand von
durchschnittlich 900 Stunden berücksichtigt ist.
(5) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für Module ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des Moduls. Die
Vergabe kann an die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls gekoppelt werden. Die Bedingungen für
die regelmäßige und aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben (z.B. im Modulhandbuch).
(6) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls kann, soweit dies im Anhang 1 geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus
vom Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden. Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen
Leistungskontrolle; ihre Benotung geht nicht in die Modulnote ein. Studienleistungen können an die regelmäßige und aktive Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen gekoppelt sein. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens als
„bestanden" oder mit „ausreichend" (Note 4,0) bewertete Leistung entsprechend § 17 Absatz 1 erzielt wurde. Solche
Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus aktiver Teilnahme, Übungen, der Erstellung eines
Prototyps, der Erstellung eines Ethikantrags für eine Studie, Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Portfolios, Kolloquien,
Referaten, praktischen Übungen, Testaten, Exkursionen, Präsentationen, Methodenpapieren, Praktikumsbericht und Hausarbeiten. Das
Nähere regelt Anhang 1; die Details ergeben sich aus dem Modulhandbuch und dem Studienplan. Sofern dort mehrere alternative
Formen der Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, gibt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter die jeweilige Art und
Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Nicht bestandene Studienleistungen sollten zum
nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
(7) Leistungspunkte für noch nicht abgeschlossene Module werden nur in begründeten Einzelfällen bescheinigt. Als begründeter
Einzelfall gilt z.B. der Nachweis zu Zwecken des Transfers, der Beantragung von Ausbildungsleistungen oder zur Studienberatung. Der
Leistungsnachweis enthält in diesen Fällen mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung
der Lehrveranstaltung und des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung durchgeführt wurde, die Zahl der
Leistungspunkte und das Ergebnis der Leistungsüberprüfung.
(8) Regelung zum Ableisten von berufsfeldbezogenen Praktika sind dem Anhang 3 zu entnehmen.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Technischen Universität Kaiserslautern oder an
anderen in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sich die
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Nr. 6 / Seite 53 dabei erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von dem Studiengang, für den die
Anrechnung vorgenommen werden soll, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung
der Leistungen für das Erreichen der Ziele des Studiums und den Zweck der Masterprüfung vorzunehmen. Die Beweislast für die
Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Technischen Universität Kaiserslautern. Bei der Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen und für multimedial gestützte
Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 gilt außerdem für Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen
und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Entfällt.
(4) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des
Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt.
(5) Beabsichtigt die oder der Studierende ein Auslandsstudium oder ein Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation mit
anschließender Anerkennung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, hat sie oder er vor Beginn des externen
Studienaufenthaltes mit der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses oder einer oder einem von dieser oder diesem
Beauftragten (Absatz 11) ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen zu führen und in der Regel
ein Learning Agreement abzuschließen. Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes ist der Antrag auf Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen unverzüglich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder
Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder
Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(6) Leistungen, die den zu erbringenden Leistungen nur in Teilen entsprechen, sollen, soweit möglich, angerechnet werden. In einem
solchen Fall wird festgelegt, welche ergänzenden Leistungen in welcher Form, innerhalb welcher Frist und mit welchen
Wiederholungsmöglichkeiten zu erbringen sind (Anerkennungsauflagen).
(7) Nicht bestandene vergleichbare Prüfungsleistungen in einem Studiengang an einer Hochschule in Deutschland werden als
Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet. Auf Antrag der oder des Studierenden entfällt die
Anrechnung nicht bestandener vergleichbarer Prüfungsleistungen für Wahlpflicht- oder Wahlmodule unter der Voraussetzung, dass ein
weiteres Ablegen dieser nicht bestandenen Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist.
(8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und
in die Berechnung von Zwischennoten und der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
„bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.
(9) Die Studierenden haben die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Vor Aufnahme des Studiums sind
diese zusammen mit dem Einschreibe- oder Zulassungsantrag oder im Antrag auf Studiengangwechsel der Abteilung für
Studienangelegenheiten vorzulegen. Nach Aufnahme des Studiums sind diese bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen
Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(10) Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, in anderen Studiengängen auf
Antrag.
(11) Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Er kann die Zuständigkeit an von ihm
bestellte Personen (Anerkennungsbeauftragte) delegieren.
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind gleichermaßen für die Erbringung
von Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
(2) Studierenden mit Behinderung kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden,
soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die
jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Konstitutionelle oder sonst
auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten bleiben
außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur Herstellung der
Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in
einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage eines
ärztlichen Attestes. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Der Antrag
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Nr. 6 / Seite 54 wird an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Der Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur
Prüfung gestellt werden.
(3) Studierende, die ein Kind überwiegend allein versorgen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, können auf Antrag vom
Erfordernis des regelmäßigen Besuches von Lehrveranstaltungen befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Erbringung einer
dem Workload der Fehlzeiten entsprechenden angemessenen zusätzlichen Studienleistung im Selbststudium. Diese wird von der
Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgesetzt. Erfolgt keine
Einigung, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein und bestellt dessen Mitglieder. Der
Prüfungsausschuss nimmt die ihm durch diese Prüfungsordnung übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung des Prüfungsverfahrens. Er bezieht Stellung zu Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er
berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt
darüber hinaus dem zuständigen Fachausschuss für Studium und Lehre Anregungen und Hinweise zu Änderungen des Studiengangs und
den damit verbundenen Änderungen des Studienplans, des Modulhandbuches und der Prüfungsordnung.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Es sind dies die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende
Vorsitzende, beides Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Amtszeit des studentischen
Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederbestellung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses finden mindestens einmal pro Semester statt und sind nicht öffentlich. Der
Prüfungsausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Prüfungsordnung
keine andere Regelung vorsieht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Recht,
Prüfungsleistungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Das Prüfungsverfahren ist vom betreuenden Fachbereich in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss und der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten zu organisieren. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer, sofern diese gemäß § 9 Absatz 1
einer Bestellung bedürfen, und setzt in Absprache mit diesen die jeweiligen Prüfungstermine fest. Die Namen der Prüferinnen oder Prüfer
sowie die Prüfungstermine werden der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten rechtzeitig mitgeteilt.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die die Nichtzulassung zu Prüfungen, Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen oder das Feststellen des endgültigen Nichtbestehens betreffen, sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit deren oder dessen Einverständnis auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden oder auf andere seiner Mitglieder übertragen oder im Umlaufverfahren durchführen. Für Fragen der Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen kann er Anerkennungsbeauftragte bestellen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen.
Der Prüfungsausschuss wird bei der Erledigung seiner Aufgaben von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten unterstützt, sofern es
sich nicht um prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.
§ 9 Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können darüber
hinaus bestellt werden: Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß § 61 Absatz 2a HochSchG, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte gemäß § 63 HochSchG sowie Lehrkräfte für besondere
Aufgaben gemäß § 58 HochSchG. Auf Vorschlag des Fachbereichsrats können außerdem Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Zu Prüferinnen oder Prüfern können
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Nr. 6 / Seite 55 auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 bis 3 gleichwertige Qualifikation
besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) In Studiengängen, in denen Kooperationsvereinbarungen mit auswärtigen Hochschulen bestehen, können auch die
Prüfungsberechtigten der daran beteiligten auswärtigen Hochschulen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Dabei gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende
(1) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese müssen mindestens die durch die Prüfung
festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen und praktischen Prüfungen.
Sie sind im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der
Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Aufsichtsführenden. Diese führen die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen. Sie sind im
Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der
Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten
Modulteilprüfung zu stellen. Mit der Zulassung zur Masterprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis begründet.
(2) Zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie zu ihren Wiederholungen (§ 18) ist eine Anmeldung verpflichtend erforderlich.
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen und zur Masterarbeit ist in geeigneter Form an den Prüfungsausschuss zu richten und bei der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Für die Masterarbeit gilt § 16. Die Anmeldung sollte über das Campus Management
System erfolgen, sofern die Hochschule diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt hat. Die Anmeldung hat für jedes Semester innerhalb
der von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bekannt gegebenen Form und Frist zu erfolgen. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss eine Ausnahme von dieser Frist gestattet werden; eine Ausnahme ist dann
möglich, wenn die oder der Studierende Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend macht, die nicht in ihrer oder seiner Person
liegen, die sie oder er nicht verursacht oder verschuldet hat und die es ihr oder ihm unmöglich machten, die Frist einzuhalten.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf
Zulassung zum Studium vorgelegt wurden:
1. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Masterprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule in
der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen
Prüfungsverfahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland befindet,
2. einen vollständigen Nachweis darüber, ob und ggf. wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in einem fachlich
verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bzw. nicht bestanden hat.
In der Erklärung gemäß Nummer 1 hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums
eines weiteren Studiengangs der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das
Nichtbestehen von Prüfungen aus dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilt.
(4) Die oder der Studierende kann zu Prüfungen nur zugelassen werden, wenn sie oder er in dem Semester in dem die Prüfung abgelegt
werden soll, in dem gewählten Studiengang gemäß der Einschreibeordnung an der Technischen Universität Kaiserslautern immatrikuliert
und
1. nicht beurlaubt ist,
2. sich ordnungsgemäß angemeldet hat,
3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei
Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren hat und
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Nr. 6 / Seite 56 4. über die in dieser Prüfungsordnung festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung verfügt.
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist die oder der Studierende mit der Anmeldung für die Prüfung zugelassen. Sollte ein
noch nicht abgeschlossenes Prüfungsverfahren aus einem anderen Studiengang maßgeblichen Einfluss auf die Voraussetzungen nach
Satz 1 haben, so erfolgt die Zulassung unter Vorbehalt.
(5) Spätestens zehn Tage vor der Prüfung sind alle Zulassungsvoraussetzungen durch die Studierende oder den Studierenden der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten nachzuweisen. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen erbracht
sind, aber der erforderliche Nachweis außerhalb des Einflussbereichs der oder des Studierenden ist, erfolgt eine Zulassung unter
Vorbehalt.
(6) Die Zulassung zu einer Prüfung wird abgelehnt, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen,
2. die Anmeldung zur Prüfung nicht fristgemäß erfolgt ist,
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3 und 5 unvollständig sind oder
4. die Wiederholung einer Prüfung nicht mehr zulässig ist.
Nimmt die oder der Studierende in dem Wissen, dass die Zulassung zu einer Prüfung nicht gegeben ist, an einer Prüfung teil, so gilt diese
Prüfung als nicht unternommen.
(7) Wird die oder der Studierende nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Prüfung nicht zugelassen, ist ihr oder ihm diese Entscheidung
unter Angabe der Gründe in geeigneter Form spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(8) Die oder der Studierende ist verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren. Die Termine der einzelnen Prüfungen werden
von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gegeben.
(9) Eine Abmeldung von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen hat, unbeschadet der Regelungen des § 19 Absatz 1 und 2, von der
oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von einer Woche (Abmeldefrist) vor dem Prüfungstermin gegenüber der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten persönlich, schriftlich oder über das Campus Management System zu erfolgen. Bei schriftlicher Mitteilung ist
das Datum des Poststempels maßgebend.
(10) Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch in besonders begründeten Einzelfällen, nach näherer
Regelung in § 19 Absatz 1 und 2, möglich.
(11) Die Regelungen der Absätze 1 bis 10 gelten für alle Modul- und Modulteilprüfungen entsprechend.
(12) Das Erbringen bestimmter Mindestleistungen in angemessenen Fristen bildet die Grundlage für eine ordnungs- und
studienplangemäße Fortführung des Studiums. Eine Prüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die nach dieser Ordnung
festgesetzte Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird. Für die Wiederholung dieser mit „nicht bestanden“ oder mit „nicht
ausreichend“ (Note 5,0) bewerteten Prüfung gilt § 18.
(13) Als Meldefrist im Sinne von § 26 Absatz 2 Nummer 7 HochSchG für die Masterarbeit wird das Ende des sechsten Fachsemesters
festgelegt. Falls die erstmalige Ausgabe bis zum Ende des achten Fachsemesters nicht erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt, gilt die
Masterarbeit als erstmalig nicht bestanden.
(14) Folgende Modulprüfungen sind bis zur genannten Frist erstmals anzumelden, erfolgt dies nicht, gilt Absatz 12 Satz 2 entsprechend:
1. Die Grundlagenmodule Basic Module 1: Foundations of Cognitive Science und Basic Module 2: Principles and Techniques of Research
in Cognitive Science bis zum Ende des Anmeldezeitraumes des dritten Fachsemesters.
2. Alle Module der drei erforderlichen Schwerpunkte bis zum Ende des Anmeldezeitraumes des fünften Fachsemesters.
§ 12 Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul in der Regel ab. Durch die Modulprüfung
soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die angestrebten Lernergebnisse erreicht hat. Gegenstand der Modulprüfungen
sind grundsätzlich die Lernziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls.
(2) Die Modulprüfungen werden auf die folgenden Arten abgelegt: mündliche Prüfungen gemäß § 13, schriftliche Prüfungen gemäß § 14
oder Prüfungen gemäß § 15. Andere als die in den §§ 13 bis 15 genannten Prüfungsarten sind nach Maßgabe des Anhangs zulässig, die
Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. Im begründeten Ausnahmefall kann eine Modulprüfung aus
Teilprüfungen bestehen (Modulteilprüfung). Modul- und Modulteilprüfungen können aus Teilleistungen bestehen. Für
Modulteilprüfungen und Teilleistungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 13 bis 15 entsprechend. Teilleistungen können über mehrere
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Nr. 6 / Seite 57 Termine innerhalb eines Prüfungszeitraumes aufgeteilt werden. Die Anzahl, Art, Form und Gegenstände der Modul-, Modulteilprüfung
und Teilleistungen sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen sind im Anhang 1 näher geregelt. Die Bewertung von
Prüfungsleistungen und die Bildung der Modulnote erfolgt gemäß § 17.
(4) Sofern Studienleistungen in einem Modul zu erbringen sind, kann deren Bestehen bei entsprechender Regelung im Anhang 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung sein. Eine Zulassung unter Vorbehalt gemäß § 11 Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche in dem Modul zu erbringenden Studienleistungen sowie die Modulprüfung
erfolgreich bestanden sind.
(5) Der Prüfungszeitraum für das Wintersemester ist in der Regel vom 16. November des Jahres bis 15. Mai des Folgejahres, für das
Sommersemester in der Regel vom 16. Mai bis 15. November des Jahres. Prüfungen sollen in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit
durchgeführt werden. Bei jährlich stattfindenden Modulprüfungen kann die Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum erfolgen.
Hierbei ist ausreichend Zeit zur Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
(6) Für Module aus anderen Studiengängen (Importmodule) gelten in der Regel die Prüfungsmodalitäten des Studiengangs, dem das
Importmodul zugehört. Bei der Vergabe von Leistungspunkten können abweichende Regelungen vorgesehen werden, soweit sie
studiengangsbedingt durch unterschiedliche Zielsetzungen oder Voraussetzungen begründet sind. Näheres regelt der Anhang 1.
(7) Unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistungen teilt die Prüferin oder der Prüfer der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten für alle ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden das Ergebnis der Prüfungsleistungen mit.
§ 13 Mündliche Prüfungen
(1) Unter einer mündlichen Prüfung ist die mündliche Bearbeitung einer oder mehrerer den Lernzielen entsprechenden Fragen und
Aufgabenstellungen durch die oder den Studierenden zu verstehen.
(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) gemäß § 9 oder von einer Prüferin
oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß §§ 9 und 10 abgenommen.
(3) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgenommen und dauern mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Ergibt sich
aus den Prüfungsfragen die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen
Prüfung.
(4) Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung erfolgt durch die Prüferinnen oder Prüfer. Sie erfolgt ggf. nach Anhörung der
Beisitzerin oder des Beisitzers. Bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen oder Prüfer einigen sich diese auf eine Note. Das Ergebnis
wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben, es sei denn die Zulassung zur Prüfung
erfolgte unter Vorbehalt. Bei Nichtbestehen sind der oder dem Studierenden die Gründe zu eröffnen. Die zweite Wiederholung einer
mündlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-Prüfer-Prinzip).
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. In dieser sind die Namen der Prüferinnen und Prüfer,
der Beisitzerin oder des Beisitzers und der oder des Studierenden sowie die Bezeichnung des zugehörigen Moduls aufzunehmen.
Außerdem hat die Niederschrift den Beginn und das Ende, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Die
Niederschrift wird von den Prüferinnen und Prüfern und, sofern eine Beisitzerin oder ein Beisitzer teilgenommen hat, von dieser oder
diesem unterschrieben. Sie ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zuzuleiten.
(6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum derselben Prüfung unterziehen wollen, können auf Antrag als
Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die oder der zu prüfende Studierende bei der Anmeldung zur Prüfung nicht
widerspricht. Die Prüferinnen und Prüfer entscheiden über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der Abteilung
für Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung gefährdet, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer erfolgen. Die
Zulassung zum Besuch der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Auf Antrag der oder des Studierenden kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des
Fachbereichs bei mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
§ 14 Schriftliche Prüfungen
(1) Unter einer schriftlichen Prüfung ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüferinnen und Prüfern gestellten
Aufgaben zu verstehen. Schriftliche Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren (Absatz 4), Hausarbeiten (Absatz 5) oder als
andere schriftliche Prüfungsformen abgelegt. Hilfsmittel können dabei zugelassen werden.
Nr. 6 / Seite 58 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 58 (2) Die Liste der Hilfsmittel wird von den Prüferinnen und Prüfern festgelegt und spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Kann die oder der Studierende
die Prüfung im Falle des Nichtbestehens nicht mehr wiederholen, ist die Prüfungsleistung durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten
Prüfer zu bewerten (Zwei-Prüfer-Prinzip). Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note gemäß § 17 Absatz 1. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens, einschließlich der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. Eine
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum kann frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse stattfinden.
(4) Im Falle einer schriftlichen Prüfung in Form einer Klausur sind eine oder mehrere von den Prüferinnen und Prüfern gestellte
Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eine und höchstens zwei Stunden. Näheres kann der
Anhang 1 regeln.
(5) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form einer Hausarbeit ist die schriftliche Bearbeitung eines von den Prüferinnen und Prüfern
gestellten Themas mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit zu verstehen. Das Thema sollte so gewählt werden, dass
der zeitliche Gesamtaufwand für die Bearbeitung des Themas der im Modul vorgesehenen studentischen Arbeitsbelastung im Sinne von §
5 Absatz 4 entspricht, das Nähere regelt der Anhang 1. Der Umfang der Hausarbeit wird bei der Abgabe festgelegt und sollte je nach
Leistungspunkteanzahl zwischen 15 und 25 Seiten variieren. Die Prüferinnen oder Prüfer machen die Ausgabe der Hausarbeit
aktenkundig und teilen dies, neben der Abgabefrist, der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten mit. Der Prüfungsausschuss kann Fristen
für die Abgabe der Hausarbeiten festlegen. Eine Hausarbeit kann mit Zustimmung der Prüferinnen und Prüfer auch als Gruppenarbeit
durchgeführt werden. In diesem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund der
Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für
sich bewertbar sein.
§ 15 Praktische und weitere Prüfungen
Absätze 1 bis 3 entfallen.
(4) Eine Prüfungsleistung kann in Form einer Präsentation, einer Posterpräsentation, eines wissenschaftlichen Fachvortrags oder eines
Referats abgenommen werden. Diese bestehen jeweils aus einem mündlichen, mediengestützten Vortrag. Die Vorträge dauern jeweils ca.
20 Minuten mit anschließender Diskussion, soweit im Anhang 1 nicht anderes geregelt wurde. Diese werden von einer Prüferin oder
einem Prüfer bewertet. Die Note wird durch die Prüferin oder den Prüfer im Anschluss, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, bekannt
gegeben.
§ 16 Masterarbeit
(1) Die Modulprüfung des Moduls Masterarbeit wird schriftlich abgelegt. Sie soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist,
eine Aufgabenstellung mit den geläufigen Methoden des Faches innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig zu bearbeiten und
schriftlich darzustellen.
(2) Die Masterarbeit wird von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgegeben und betreut (Betreuerin oder Betreuer). Zu
Betreuerinnen oder Betreuern können durch den Prüfungsausschuss zudem Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 9 bestellt werden, mit der
Maßgabe, dass sie in dem von der oder dem Studierenden gewählten Themengebiet wissenschaftlich tätig sein müssen. Findet die oder
der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, sorgt der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden für eine
Betreuerin oder einen Betreuer. Der entsprechende Antrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 11 Absatz 13 genannten Frist
erfolgen und gilt als Anmeldung im Sinne von § 11.
(3) Zur Masterarbeit kann, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 13, nur zugelassen werden, wer mindestens 72 LP erworben hat; in
besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden hiervon abweichen.
(4) Vor der Ausgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende der Betreuerin oder dem Betreuer eine von der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die
Bescheinigung wird von der Betreuerin oder dem Betreuer um das Thema der Masterarbeit und den Tag der Ausgabe ergänzt,
unterschrieben und unverzüglich der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zugeleitet.
(5) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an die Studierende oder den Studierenden bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt
sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so zu begrenzen, dass
der Workload für die oder den Studierenden von 900 Stunden und die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden können. Der
Umfang der Masterarbeit soll 20.000 Wörter (ca. 40 Seiten) nicht überschreiten. Für das Thema der Masterarbeit hat die oder der
Studierende ein Vorschlagsrecht. In besonderen Fällen kann der Bearbeitungszeitraum auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers um bis zu
einen Monat, bei empirischen Arbeiten um eine zur Datenerhebung angemessene Zeit, verlängert werden. Der Antrag soll spätestens zwei
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Nr. 6 / Seite 59 Wochen vor Ende der Bearbeitungsfrist bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden. Die Zustimmung der
Betreuerin oder des Betreuers soll dem Antrag beiliegen.
(6) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. In diesem Fall gilt die Masterarbeit als nicht unternommen. Die oder der Studierende hat innerhalb von vier Wochen nach
Rückgabe des Themas die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
dass zeitnah ein neues Thema ausgegeben wird.
(7) Entfällt.
(8) Die Masterarbeit kann in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt werden, der Titel ist in deutscher und englischer Sprache
anzugeben. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer anderen Fremdsprache angefertigt werden,
sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. hinreichende Beherrschung der gewählten Fremdsprache durch die Studierende oder den Studierenden,
2. hinreichende sprachliche Qualifikation in der gewählten Fremdsprache seitens der gewählten Betreuerin oder des gewählten
Betreuers,
3. Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters gemäß Absatz 11 Satz 2 mit hinreichender
sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache.
Der Antrag auf Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache nach Satz 2 ist rechtzeitig vor der Ausgabe des Themas und unter
Angabe der Betreuerin oder des Betreuers beim Prüfungsausschuss vorzulegen. In den Fällen von Satz 2 ist der Masterarbeit eine
Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
(9) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs durchgeführt
werden. Voraussetzung ist, dass sie dort, in Kooperation mit einem betreuungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs, von einer Person
betreut wird, die mindestens die Qualifikation einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 hat.
(10) Die oder der Studierende hat die Masterarbeit fristgemäß bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten in zweifacher Ausfertigung
in gedruckter und gebundener Form sowie in geeigneter elektronischer Form (§ 19 Absatz 6) einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist
aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine
Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Masterarbeit nach
Absatz 5 nicht fristgerecht oder nicht in der Form gemäß Satz 1 abgegeben, wird sie mit „nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet.
(11) Die Masterarbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und in der Regel einer zweiten
Prüferin oder einem zweiten Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Der Prüfungsausschuss
bestellt die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Mindestens eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter soll
Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Technischen Universität Kaiserslautern sein.
(12) Bei gleicher Bewertung durch die Gutachterinnen oder Gutachter ist dies die Note der Masterarbeit. Differieren die Bewertungen, sind
aber gleich oder besser als 4,0, so werden die Bewertungen gemittelt und an die Notenskala gemäß § 17 Absatz 1 angepasst, wobei der
Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. Bei gleichem Abstand zu zwei Noten der Skala ist auf die
nächstbessere Note zu runden. Differieren die Bewertungen und ist eine davon 5,0, so versucht die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses eine Einigung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter auf eine gemeinsame Bewertung herzustellen. Gelingt dies
nicht, wird von ihr oder ihm die Bewertung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer veranlasst. Die Note entspricht in
diesem Fall der mittleren der drei Bewertungen (Median). Die Note 5,0 kann nur bei einer Bewertung durch mindestens zwei Prüferinnen
oder Prüfer vergeben werden. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.
(13) Ist das Modul Masterarbeit erstmals mit der Note 5,0 bewertet oder wurde die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird dies
der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Nach Zugang des Schreibens hat die oder der Studierende
innerhalb von vier Wochen einen Antrag auf Ausgabe eines neuen Themas an den Prüfungsausschuss zu stellen. Falls kein Antrag gestellt
wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, gilt das Modul Masterarbeit als
endgültig nicht bestanden. Eine Rückgabe des Themas gemäß Absatz 6 für die zweite Masterarbeit ist nur zulässig, wenn die oder der
Studierende bei der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung des Moduls
Masterarbeit ist ausgeschlossen.
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen
(1) Für die Bewertung unbenoteter Studien- und Prüfungsleistungen sind die Ergebnisse „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu
verwenden. Für die Bewertung einzelner, benoteter Studien- und Prüfungsleistungen, dazu zählen auch die Masterarbeit und Prüfungen,
die das Zwei-Prüfer-Prinzip erfordern, sind folgende Noten zu verwenden:
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1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt,
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die dem Modul (gemäß Anhang 1) zugeordneten Studienleistungen erbracht sind und die dem Modul
zugeordneten Prüfungsleistungen (Modulprüfungen) mindestens mit bestanden oder mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
Besteht eine Modulprüfung aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Bewertung zugleich das erzielte Ergebnis der Modulprüfung. Besteht
die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung
für sich bestanden und gemäß Absatz 1 bewertet sein. Die Note der Modulprüfung errechnet sich in diesen Fällen als das arithmetische
Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen; im Anhang 1 können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Modulnote
lautet bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(3) Die Bewertung des Moduls Masterarbeit erfolgt gemäß § 16 Absätze 11-13.
(4) Die Note der Masterprüfung ist das gewichtete Mittel der Noten für die Module mit den Gewichten gemäß Anhang. Unbenotete oder
mit dem Vermerk „bestanden“ bewertete Module werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Note der
Masterprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Die Note der Masterprüfung lautet bei einem Mittel:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Notenskalen veröffentlicht die Hochschule gemäß den aktuell geltenden Bestimmungen
des ECTS-Leitfadens eine statistische Verteilung der Noten eines Studiengangs in geeigneter Weise.
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen
(1) Bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen und eine bestandene Masterarbeit dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene schriftliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei die erste Wiederholung
innerhalb von zwei und die zweite Wiederholung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen (§ 12 Absatz 5) abzulegen
sind, die dem Prüfungszeitraum folgen, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde; dies gilt auch für schriftliche Modul-
oder Modulteilprüfungen, die jährlich und im betreffenden Prüfungszeitraum nur ein- oder zweimal angeboten werden. Wird die Frist für
die Wiederholung einer Prüfung versäumt, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden. Studierenden wird vor Anmeldung der zweiten
Wiederholung einer Modul- oder Modulteilprüfung dringend empfohlen mit der zuständigen Fachstudienberaterin oder dem zuständigen
Fachstudienberater ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Im Falle einer zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung in Form einer Klausur kann die Bewertung „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
nur nach einer mündlichen Ergänzungsprüfung vergeben werden. Bei der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber
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Nr. 6 / Seite 61 entschieden, ob die oder der Studierende die Note 4,0 oder schlechter erhält. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist als mündliche
Einzelprüfung von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und soll zwischen 15 und 30 Minuten dauern. Sie ist zeitnah
durchzuführen. Den Studierenden ist vor Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung Einsicht in die bewertete schriftliche
Prüfungsarbeit zu gewähren. Die Prüfungstermine und die Anmeldefrist für die mündliche Ergänzungsprüfung werden spätestens mit der
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch die Prüferinnen und Prüfer mitgeteilt. Studierende müssen sich bis zu der genannten Frist für
die mündliche Ergänzungsprüfung anmelden, ansonsten gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Eine mündliche
Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende an der Wiederholung der Prüfung nicht teilgenommen hat, vor
dem Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung den Verzicht gemäß § 19 Absatz 8 erklärt hat, sich vor dem Termin der mündlichen
Ergänzungsprüfung exmatrikuliert hat oder wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ auf § 19 Absatz 3 beruht.
(4) Nicht bestandene mündliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Nichtbestandene Prüfungsleistungen nach § 15 können zweimal wiederholt werden.
(6) Eine nicht bestandene Wahlpflichtmodulprüfung in einem der Schwerpunktmodule gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 kann unter Anrechnung
auf die zulässige Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch eine andere
Wahlpflichtmodulprüfung ersetzt werden.
(7) Entfällt.
(8) Würde das Ergebnis einer Prüfung zum endgültigen Nichtbestehen (§ 21 Absatz 2) führen, kann die oder der Studierende in
besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankung naher Angehöriger) erneut zur Prüfung
zugelassen werden. Hierfür muss sie oder er über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss einen
begründeten und mit geeigneten Nachweisen versehenen Härtefallantrag stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den
Härtefallantrag. Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht der oder dem Studierenden, die Prüfung, die im letzten regulären
Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, in einem erneuten letzten Versuch zu bestehen. Die reguläre letzte Wiederholung gilt in
diesen Fällen als nicht unternommen.
(9) Das Ablegen von Wiederholungsprüfungen im Rahmen einer Hochschulkooperation an einer anderen Hochschule ist nur mit
vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Prüfungsausschusses bzw. der oder des Anerkennungsbeauftragten erlaubt, sei es durch ein
Learning Agreement oder in anderer geeigneter Form.
(10) Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung ist ausgeschlossen.
(11) Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt § 16 Absatz 13.
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne
triftige Gründe:
1. einen durch die Anmeldung als bindend geltenden Prüfungstermin versäumt,
2. von einer Prüfung nach ihrem Beginn zurücktritt,
3. die ordnungsgemäße und verbindliche Frist zur Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung um mindestens zwei Semester versäumt
hat,
4. eine Frist für das Erbringen der Prüfungsleistung nicht einhält oder
5. im Falle einer schriftlichen Modulprüfung diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten triftigen Gründe müssen der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt die Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten im Benehmen mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Gründe an, so werden Versäumnis oder
Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach § 11 Absatz 9 gewertet. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des
Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorlegen. Das ärztliche Attest kann zur
Fristwahrung auch eingescannt per E-Mail oder per Fax zugesendet werden. Das Original ist in diesen Fällen unverzüglich nachzureichen.
Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest, aus welchem die
Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein solcher liegt vor, wenn die oder der Studierende sich zur selben
Prüfung erneut krank meldet) kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung,
Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines amtsärztlichen
Attests ohne diese Angaben, verlangt werden. Der Krankheit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm
überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich.
Nr. 6 / Seite 62 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 62 (3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder
„nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann
von der Prüferin oder dem Prüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer sowie den Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang ausschließen.
(4) Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(5) Bei schriftlichen Prüfungen (außer bei Klausuren) hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung
vorzulegen, dass sie oder er die Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil an der
Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich eine solche
Erklärung als unwahr oder liegt ein sonstiger Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß bei der Erbringung von Leistungen vor,
gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Prüferinnen oder Prüfer sind dazu berechtigt, schriftliche Leistungen (außer bei Klausuren) auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf
Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann von der oder dem Studierenden die Vorlage einer
geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Der Prüfungsausschuss legt fest,
welche Dateiformate geeignet sind.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten für Studienleistungen entsprechend.
(8) Die oder der Studierende kann vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit, spätestens bis zum Ablauf der Abmeldefrist, schriftlich
gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren der Masterprüfung erklären und damit auf die
Fortsetzung des Prüfungsrechtsverhältnisses verzichten. Sie oder er kann dann nicht mehr an Prüfungen in diesem Studiengang
teilnehmen. Ansonsten hat das Prüfungsrechtsverhältnis bestand und die oder der Studierende muss das Prüfungsverfahren zu Ende
führen. Der Verzicht kann nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen werden. Eine Reimmatrikulation in denselben Studiengang
an der Technischen Universität Kaiserslautern ist wegen der Wirksamkeit des Verzichtes nicht möglich.
§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen
(1) Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie
bedingt waren:
1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder
eines Studierendenwerkes,
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern oder
6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.
Die oder der Studierende hat den geeigneten Nachweis zu erbringen und der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorzulegen.
§ 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen erbracht und die Modulprüfungen inklusive der Masterarbeit
bestanden sind. Für die bestandene Masterprüfung wird eine Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 4 gebildet.
(2) Darf eine verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung nicht mehr erbracht oder wiederholt werden, ist die Masterprüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der oder dem Studierenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der oder dem Studierenden, in der Regel innerhalb von acht Wochen, ein Zeugnis in deutscher
und englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des Studiengangs, die Gesamtnote, die verpflichtend zu
erbringenden Module mit den Modulnoten und Leistungspunkten sowie den Titel der Masterarbeit. Zusatzleistungen gemäß § 23 in Form
Nr. 6 / Seite 63 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 63 von abgeschlossenen Modulen können auf Antrag der oder des Studierenden im Zeugnis ausgewiesen werden. Der schriftliche Antrag ist
spätestens bis zum Tag des Ablegens der letzten verpflichtend zu erbringenden Studien- oder Prüfungsleistung an die Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten zu richten. Wurde eine an einer anderen Hochschule vollständig abgelegte Modulprüfung angerechnet, wird
dies im Zeugnis durch Angabe der Hochschule gekennzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte verpflichtend zu erbringende Studien- oder Prüfungsleistung erbracht
wurde und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen.
(5) Nach bestandener Masterprüfung wird der Absolventin oder dem Absolventen gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Masterurkunde in
deutscher und auf Antrag in englischer Sprache ausgehändigt. Die Urkunde weist den verliehenen akademischen Grad nach § 1 Absatz 4
aus und trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem
Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen.
(6) Zusätzlich erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) in englischer Sprache entsprechend dem „Diploma
Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Es trägt das Datum des Zeugnisses und ist von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen. Das Diploma Supplement enthält
insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die
Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems
(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(7) Studierende, die die Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, den Studiengang wechseln oder die Universität vor Beendigung
der Masterprüfung verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen.
§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die
Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die unrichtigen Prüfungszeugnisse, das Diploma Supplement, die
Masterurkunden und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der oder dem
Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 23 Zusatzleistungen
Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Studierende bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Semesters, in dem sie die
Masterprüfung bestanden haben, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen aus Masterstudiengängen ablegen (Zusatzleistungen). Im
Fall zusätzlicher Prüfungsleistungen ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Der entsprechende Antrag ist rechtzeitig
über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten, der die Entscheidung trifft. Werden
Zusatzleistungen nicht bestanden, müssen diese nicht wiederholt werden. § 11 gilt entsprechend.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 24 Informationsrecht
(1) Die oder der Studierende kann sich vor Abschluss der Masterprüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der
Masterprüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
(2) Auf schriftlichen Antrag muss nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einer Prüfungsleistung dem Studierenden Einsicht in seine
Prüfungsleistungen, ausgenommen Klausuren (Absatz 3), und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die
Protokolle der mündlichen Prüfungen gewährt werden. Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
Nr. 6 / Seite 64 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 64 spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren wird den Studierenden zeitnah nach der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre bewertete Prüfungsarbeit gewährt. Die Prüferinnen und Prüfer bestimmen
Ort und Zeit der Einsichtnahme und geben diese rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
(4) Können Studierende den Einsichtnahmetermin gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht wahrnehmen, so wird ihnen auf schriftlichen und
begründeten Antrag die Einsichtnahme zu einem anderen Termin ermöglicht. Dieser Antrag ist bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Einsichtnahmetermins zu stellen.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Masterprüfung wird der oder dem Studierenden auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsunterlagen einschließlich der Masterarbeit und der zugehörigen Stellungnahmen der Gutachterinnen oder Gutachter
gewährt. Der Antrag ist bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft und
gilt erstmals für Studierende, die sich erstmals im Wintersemester 2018/2019 erst, neu oder wieder einschreiben.
Anhang 1 Wahlpflichtmodule
Hinweis: Unter Berücksichtigung der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung1“ sowie der
„Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen2“ und deren Auslegungshinweise in
der jeweils geltenden Fassung, kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen beschließen, dass eine Modulprüfung für das jeweilige
Semester ganz oder in Teilen in einer anderen als der im folgenden Anhang angegebenen Prüfungsform abgenommen wird; dies gilt
nicht für Importmodule ( §12 Absatz 6) und das Modul Masterarbeit. Dieser Beschluss muss bis vier Wochen vor Durchführung einer
Modul- oder Modulteilprüfung, spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit unter Angabe der Prüfungsmodalitäten sowie der
zugelassenen Hilfsmittel in geeigneter Weise bekannt geben werden. Im Folgenden sind die Module, für die eine Wahloption hinsichtlich
der Prüfungsform besteht, kenntlich gemacht und weisen mehrere Prüfungsformen auf. Die Prüferin oder der Prüfer gibt die
Prüfungsform zum Beginn der Lehrveranstaltung bekannt.
1 Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009, in der aktuellsten Fassung 2 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003, in der aktuellsten Fassung
Nr. 6 / Seite 65 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 65 Grundlagen
Modul-
Nr.
Modulname LP Importmodul Gewich-
tung
Studienleistung1
gem. § 5 Abs. 4
und 6
Prüfungs-
vorleistung
Prüfungsform
und -dauer
Bemerkung
en
Grundlagen 28
SO-07-
2601-
M-5
Basic Module 1:
Foundations of
Cognitive Science
12 nein 12
erforderlich nein Klausur (90
Min.)
SO-04-
2602-
M-5
Basic Module 2:
Principles and
Techniques of
Research in Cognitive
Science
16 nein 16
erforderlich nein Hausarbeit
Schwerpunkte: Drei der fünf Schwerpunkte müssen gewählt werden.
Modul-
Nr.
Modulname LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studienleistung1
gem. § 5 Abs. 4
und 6
Prüfungsvorleistung Prüfungsform und
-dauer
Bemerkungen
Schwerpunkt 1:
Perception 18
SO-07-
2603-
M-6-a
Advanced
Module 1:
Perception –
Specialized
Seminars
9 nein 18 erforderlich
nein
mündliche Prüfung
(15-30 Min.)
SO-07-
2603-
M-6-b
Advanced
Module 1:
Perception –
Research and
Methods
9 nein 0 erforderlich
nein
Posterpräsentation,
Hausarbeit oder
mündlicher
Fachvortrag
Die Studierenden
suchen sich für
jeden
Schwerpunkt
eine der drei
genannten
Prüfungsformen
aus, sodass aber
insgesamt jede
einmal gewählt
wurde.
Schwerpunkt 2:
Cognition and
Knowledge
18
SO-08-
2605-
M-6-a
Advanced
Module 2:
Cognition
and
Knowledge –
Specialized
Seminars
9 nein 18 erforderlich
nein
mündliche Prüfung
(15-30 Min.)
SO-08-
2606-
M-6-b
Advanced
Module 2:
Cognition
and
9 nein 0 erforderlich
nein
Posterpräsentation,
Hausarbeit oder
mündlicher
Fachvortrag
Die Studierenden
suchen sich für
jeden
Schwerpunkt
1 Die erforderlichen Studienleistungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.
Nr. 6 / Seite 66 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 66 Modul-
Nr.
Modulname LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studienleistung1
gem. § 5 Abs. 4
und 6
Prüfungsvorleistung Prüfungsform und
-dauer
Bemerkungen
Knowledge –
Research and
Methods
eine der drei
genannten
Prüfungsformen
aus, sodass aber
insgesamt jede
einmal gewählt
wurde.
Schwerpunkt 3:
Language and
Linguistics
18
SO-12-
2607-
M-6-a
Advanced
Module 3:
Language
and
Linguistics –
Specialized
Seminars
9 nein 18 erforderlich
nein
mündliche Prüfung
(15-30 Min.)
SO-12-
2608-
M-6-b
Advanced
Module 3:
Language
and
Linguistics –
Research and
Methods
9 nein 0 erforderlich
nein
Posterpräsentation,
Hausarbeit oder
mündlicher
Fachvortrag
Die Studierenden
suchen sich für
jeden
Schwerpunkt
eine der drei
genannten
Prüfungsformen
aus, sodass aber
insgesamt jede
einmal gewählt
wurde
Schwerpunkt 4:
Cognitive Neuroscience
18
SO-15-
2609-
M-6-a
Advanced
Module 4:
Cognitive
Neuroscience
–
Specialized
Seminars
9 nein 18 erforderlich
nein
mündliche Prüfung
(15-30 Min.)
SO-15-
2610-
M-6-b
Advanced
Module 4:
Cognitive
Neuroscience
– Research
and Methods
9 nein 0 erforderlich
nein
Posterpräsentation,
Hausarbeit oder
mündlicher
Fachvortrag
Die Studierenden
suchen sich für
jeden
Schwerpunkt
eine der drei
genannten
Prüfungsformen
aus, sodass aber
insgesamt jede
einmal gewählt
wurde.
Schwerpunkt 5:
Computation
18
SO-08-
2611-
M-6-a
Advanced
Module 5:
Computation
–
Specialized
Seminars
12 nein 18 erforderlich
nein
mündliche Prüfung
(15-30 Min.)
Nr. 6 / Seite 67 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 67 Modul-
Nr.
Modulname LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studienleistung1
gem. § 5 Abs. 4
und 6
Prüfungsvorleistung Prüfungsform und
-dauer
Bemerkungen
SO-08-
2612-
M-6-b
Advanced
Module 5:
Computation
– Research
and Methods
6 nein 0 erforderlich
nein
Posterpräsentation,
Hausarbeit oder
mündlicher
Fachvortrag
Die Studierenden
suchen sich für
jeden
Schwerpunkt
eine der drei
genannten
Prüfungsformen
aus, sodass aber
insgesamt jede
einmal gewählt
wurde.
Praktikum
Modul-
Nr.
Modulname/-
teile
LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studienleistung1
gem. § 5 Abs. 4
und 6
Prüfungs-
vorleistung
Prüfungsform
und -dauer
Bemerkungen
SO-00-
2613-
M-7
Internship
Module
8 nein 0 Praktikumsbericht nein - Bevor die Studierenden
das Praktikum antreten,
muss die Praktikumsstelle
von dem oder der
Prüfungsausschuss-
Vorsitzenden genehmigt
werden.
Abschlussarbeit
Modul-
Nr.
Modulname/-
teile
LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studienleistung1
gem. § 5 Abs. 4
und 6
Prüfungs-
vorleistung
Prüfungsform
und -dauer
Bemerkungen
SO-00-
2614-
M-7
Master`s Thesis 30 nein 90 - nein § 16
Nr. 6 / Seite 68 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 68 Anhang 2: Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Das hier beschriebene Eignungsfeststellungsverfahren dient der Ermittlung der fachlichen Eignung einer Studienbewerberin oder
eines Studienbewerbers zur Aufnahme in den konsekutiven Masterstudiengang „Cognitive Science“.
(2) Die Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers wird anhand folgender Unterlagen beurteilt, die der Bewerbung in
deutscher oder englischer Sprache beiliegen müssen:
1. ein Abschlusszeugnis des vorausgegangenen Studiums und weitere Unterlagen, aus denen Abschlussnote, Dauer des Studiums
und erbrachte Leistungen hervorgehen (beispielsweise in Form eines Academic Transcript, Transcript of Records oder
entsprechenden Leistungsnachweisen),
2. eine Beschreibung der Inhalte der in Nummer 1 aufgeführten Lehrveranstaltungen in digitaler Form,
3. eine Stellungnahme mit Beweggründen für die beabsichtigte Aufnahme des Studiums und Erläuterung der eigenen Studienziele
(Motivationsschreiben),
4. eine Darstellung des beruflichen und persönlichen Werdegangs, ggf. mit Erläuterung praktischer Kenntnisse und Erfahrungen mit
Bezug zum intendierten Studiengang.
Zusätzlich können Empfehlungsschreiben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Vereinfachung der Eignungsfeststellung
der Bewerbung hinzugefügt werden. Falls ein an der TU Kaiserslautern abgeschlossenes Bachelorstudium gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2
vorliegt, ist die Vorlage der in Nr. 2 beschriebenen Unterlagen nicht erforderlich.
(3) Das Eignungsfeststellungsverfahren des Masterstudiengangs „Cognitive Science“ erfolgt aufgrund folgender Beurteilungskriterien:
- Leistungen in dem vorausgegangenen Studium mit Bezug zu Cognitive Science
- praktische Kenntnisse und Erfahrungen, die dem Masterstudium förderlich sind.
Diese Beurteilungskriterien werden mittels Bewertungspunkten, wie nachfolgend erläutert, bewertet:
1. Die Leistungspunkte der erfolgreich absolvierten theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern
der Cognitive Science (siehe Tabelle 1) und verwandten Fächern werden summiert und anhand von Tabelle 2 in
Bewertungspunkte umgerechnet. Besonders gute Leistungen (Mittelwert der Noten der einbezogenen Lehrveranstaltung ist
mindestens „gut“ bzw. „B“ bzw. „2“) werden mit zwei Bewertungspunkten zusätzlich bewertet.
2. Die Leistungspunkte der erfolgreich absolvierten theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen in der empirischen
Methodenlehre (z.B.: Statistik, Empirisches Arbeiten, Quantitative Methoden, Mathematik, Biostatistik, u. Ä.1) werden ebenfalls
summiert und anhand von Tabelle 3 in Bewertungspunkte umgerechnet. Besonders gute Leistungen (Mittelwert der Noten der
einbezogenen Lehrveranstaltung ist mindestens „gut“ bzw. „B“ bzw. „2“) werden mit 2 Bewertungspunkten zusätzlich bewertet.
(4) Werden weniger als 50 Bewertungspunkte erreicht, jedoch mindestens 40 Bewertungspunkte , können zusätzliche Bewertungspunkte
durch ein Gespräch zur Eignungsfeststellung und/oder durch den Nachweis weiterer studiengangsbezogener Qualifikationen (pro
Qualifikation max. 3 Bewertungspunkte) erreicht werden. Als studiengangsbezogene Qualifikationen zählen u. a.
1. Studien- und Forschungsaufenthalte im Ausland
2. einschlägige Praktika, Hiwi-Tätigkeiten und/oder Berufserfahrungen
3. empirische Bachelorarbeit (Zusammenfassung von einer Seite bitte zur Bewerbung hinzufügen)
4. herausragende fachliche Leistungen wie z.B. Auszeichnungen, Preise und wissenschaftliche Publikationen
5. fachliche Empfehlungsschreiben
(5) Die Feststellung der Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers resultiert in einer abschließenden Bewertung, die
entweder „geeignet“ (ab 50 Bewertungspunkten) oder „nicht geeignet“ lautet.
(6) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber erhält einen Bescheid über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mit
entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung. Über die durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahren wird im Falle eines Gespräches zur
Eignungsfeststellung eine Niederschrift angefertigt. Für die Akteneinsicht gilt § 24.
Nr. 6 / Seite 69 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 69
Tabelle1: Theoretische und praktische Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern der Cognitive Science
Bereich Theoretische und praktische Lehrveranstaltungen mit Bezug zu Cognitive Science
Psychologie Wahrnehmung, Denken und Sprache, Lernen und Gedächtnis, biologische Psychologie, Motivation und Emotion,
u. Ä.1
Psycho- /
Linguistik
Linguistische Analyse, Theorie und Empirie, Phonetik und Phonologie, Computerlinguistik, Experimentelle
Phonologie, Psycholinguistik, u. Ä.1
Biologie Neurobiologie, Entwicklungsbiologie, (Tier-) Physiologie, Humanbiologie, u. Ä.1
Informatik Visualisierung und HCI, Human Computer Interaction, Grundlagen der Robotik, Biologisch Motivierte Roboter,
Einführung in die Statistische Künstliche Intelligenz, Machine Learning, Deep Learning, Logik, u. Ä.1
1 Über die Vergleichbarkeit anderer Lehrveranstaltungen mit den hier genannten Lehrveranstaltungen entscheidet der
Prüfungsausschuss.
Tabelle 2: Bewertungspunkte in Korrelation zu den im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungspunkten der Grundlagenfächer
Anzahl der LP Anzahl der Bewertungspunkte
> 70 LP 33
69 LP – 65 LP 30
64 LP – 60 LP 27
59 LP – 55 LP 24
54 LP – 50 LP 21
49 LP – 45 LP 18
44 LP – 40 LP 15
39 LP – 35 LP 12
34 LP – 30 LP 09
29 LP – 20 LP 06
19 LP – 10 LP 03
< 10 LP 02
Tabelle 3: Bewertungspunkte in Korrelation zu den im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungspunkten der empirischen
Methodenlehre
Anzahl der LP Anzahl der Bewertungspunkte
> 25 LP 28
25 LP – 23 LP 26
22 LP – 20 LP 23
19 LP – 17 LP 20
16 LP – 14 LP 17
13 LP – 11 LP 14
10 LP – 8 LP 11
7 LP – 5 LP 08
< 3 LP 05
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Nr. 6 / Seite 70
Anhang 3: Regelungen zum Praktikum
§1 Ziele und Zweck
Ziele des Praktikums sind das Sammeln von berufsfeld- und handlungsorientierten Erfahrungen und Anwendungen, das Herstellen einer
konzeptionellen Verbindung des Studiums mit einem ausgewählten Berufsfeld sowie die Übertragung von wichtigen, im Studium
erlernten Kompetenzen in ein perspektivisches Berufsfeld.
§2 Dauer
Das Praktikum muss mindestens 6 Wochen dauern. Es soll in der zweiten Hälfte der Regelstudienzeit abgelegt werden, bevorzugt in der
vorlesungsfreien Zeit. Ist das Praktikum die letzte zu erbringende verpflichtende Prüfungsleistung, so gilt der letzte Tag des Praktikums
als letzter Prüfungstag.
§3 Durchführung
Grundsätzlich obliegt die Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle der oder dem Studierenden. Im Zweifelsfall steht die
Fachstudienberaterin oder der Fachstudienberater oder die fachspezifische Professorin oder der fachspezifische Professor zur Verfügung.
Nachdem eine geeignete Praktikumsstelle gefunden wurde, muss die oder der Studierende das Praktikumsantragsformular mit Angaben
zu dem Namen der Antragstellerin und des Antragstellers, dem Praktikumszeitraum, dem Namen und der Adresse der externen
Praktikumseinrichtung und Angaben zu dem Inhalt und den (Erfahrungs-) Zielen des Praktikums spätestens 6 Wochen vor Beginn des
Praktikums ausgefüllt bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einreichen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses entscheidet über die Eignung und Anerkennung der Praktikumsstelle.
§4 Nachweis
(1) Über das Praktikum hat die oder der Studierende einen Praktikumsbericht zu erstellen.
(2) Der Praktikumsbericht soll Folgendes beinhalten:
a. Dauer, Einrichtung und Ort des Praktikums.
b. Selbst gesetzte Lern- und Erfahrungsziele (bezugnehmend auf die Angaben im Praktikumsantragsformular).
c. Eine Verlaufsübersicht des Praktikums (zum Beispiel: welche Abteilungen wurden in dem Unternehmen oder in der Institution
besucht, welche Abläufe hat die Praktikantin oder der Praktikant kennengelernt?).
d. Welche Beobachtungen wurden gemacht und welche Erfahrungen wurden in der Praxis gesammelt?
(3) Der Praktikumsbericht ist nach Abschluss des Praktikums umgehend, mit einer Erklärung über das selbstständige Abfassen des
Berichts, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Umfang des Berichts beträgt ein bis zwei DIN A4
Seiten.
(4) Die aufnehmende Einrichtung stellt der oder dem Studierenden ein qualifiziertes Praktikumszeugnis oder eine Bescheinigung aus, aus
der die Praktikumsdauer und -art sowie die Anzahl der Fehltage hervorgeht.
§5 Anerkennung
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Vorlage der
Nachweise gemäß § 4 der Praktikumsordnung.
§6 Versicherungsschutz
Ein Versicherungsschutz seitens der Technischen Universität Kaiserslautern besteht während des Praktikums nicht. Die Technische
Universität Kaiserslautern haftet nicht für Schäden, die die oder der Studierende während ihres oder seines Praktikums verursacht.
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Nr. 6 / Seite 71
Anhang 4: Zulassung unter Auflagen
Im Nachfolgenden werden Lehrveranstaltungen genannt, die als Auflage für die Zulassung gelten können. Die benötigten
Lehrveranstaltungen werden nach Bedarf vom Fachbereich Sozialwissenschaften angeboten.
Veranstaltungsname LP Studienleistung
Introduction to Statistics 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Introduction to (Neuro-) Biology 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Introduction to Matlab 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Introduction to Python 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Introduction to R 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Exercise to Introduction to Statistics 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Exercise to Introduction to Matlab 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Exercise to Introduction to Python 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Exercise to Introduction to R 4 regelmäßige und aktive Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
Nr. 6 / Seite 72 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 72 Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Fachprüfungsordnung für den Studiengang „Cognitive Science“ mit dem Abschluss Master of Science
(M.Sc.) an der Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen
Universität Kaiserslautern in Kraft und gilt erstmals für Studierende, die sich erstmals im Wintersemester 2018/2019 erst, neu oder
wieder einschreiben.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Die Dekanin des Fachbereiches Sozialwissenschaften
Prof. Dr. Shanley A l l e n
Nr. 6 / Seite 73 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 73
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft und Gesundheit an der
Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft und Gesundheit an der Technischen Universität Kaiserslautern
erlassen. Der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der
Technischen Universität Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-28-09, genehmigt. Sie wird
hiermit bekannt gemacht.
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang 73
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad 73 § 2 Zugangsvoraussetzungen 74 § 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit 74 § 4 Bachelorprüfung 74 § 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen 75 § 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 76 § 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich 76 § 8 Prüfungsausschuss 77 § 9 Prüferinnen und Prüfer 78 § 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende 78
Abschnitt II: Durchführung der Bachelorprüfung 78
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung 78 § 12 Modulprüfungen 79 § 13 Mündliche Prüfungen 80 § 14 Schriftliche Prüfungen 80 § 15 Praktische und weitere Prüfungen 82 § 16 Bachelorarbeit 82 § 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen 83 § 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen 84 § 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht 85 § 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen 86 § 21 Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 86 § 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 87 § 23 Zusatzleistungen und vorgezogene Masterleistungen (Vorstudieren) 87
Abschnitt III: Schlussbestimmungen 87
§ 24 Informationsrecht 87 § 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 88 Anhang 1: Pflicht- und Wahlpflichtmodule 88
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad
(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, die Anforderungen, den Zugang und den Abschluss der Prüfung für den Bachelorstudiengang
Sportwissenschaft und Gesundheit (im Weiteren mit Bachelorstudiengang bezeichnet) an der Technischen Universität Kaiserslautern.
(2) Der Bachelorstudiengang ist ein grundständiger wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden
akademischen Abschluss führt. Er hat zum Ziel, wissenschaftliche Grundlagen, Fach- und Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene
Qualifikationen und fachübergreifende Kompetenzen zu vermitteln und zu fördern.
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft und Gesundheit an der Technischen Universi-tät Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
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(3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende grundlegende theoretische und praktische
Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat und diese zur Erfüllung berufspraktischer Aufgaben einsetzen kann.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss und bestandener Bachelorprüfung verleiht die Technische Universität Kaiserslautern den
akademischen Grad „Bachelor of Science“ (B.Sc.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt
werden.
(5) Der Bachelorstudiengang ist ein vorwiegend deutschsprachiger Studiengang.
(6) Neben dieser Ordnung gibt es zur Orientierung und zur Planung des Studiums den Studienplan und das Modulhandbuch, deren
Kenntnis für das Studium unerlässlich ist. Der Studienplan unterrichtet über die Inhalte, einschließlich einer in den Studiengang
eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, und gilt
für die Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Das Modulhandbuch
enthält detaillierte Beschreibungen der Lehrinhalte, der zu erwerbenden Kompetenzen, der vorgeschriebenen Prüfungen, der
Vermittlungsformen, des zeitlichen Umfangs (in Leistungspunkten [LP] wie in Semesterwochenstunden [SWS]) sowie der Aufteilung auf
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlanteile. Studienplan und Modulhandbuch sind nicht Bestandteile dieser Ordnung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Bachelorstudiengang erhält Zugang, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des rheinland-pfälzischen
Hochschulgesetzes (im weiteren Text mit HochSchG abgekürzt) verfügt. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung der Technischen
Universität Kaiserslautern. Darüber hinaus erhält nur Zugang, wer die sportpraktische Eignungsprüfung erfolgreich absolviert hat. Die
Ordnung zur Eignungsprüfung für das lehramtsbezogene Bachelorstudium im Fach Sport wird entsprechend angewendet.
(2) Es wird vorausgesetzt, dass die oder der Studierende über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügt, die
zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst
nicht das Anfertigen von schriftlichen Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser Ordnung
nichts anderes geregelt ist. Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß der
Verwaltungsvorschrift des Präsidenten „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der
Technischen Universität Kaiserslautern“ nachweisen. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung der Technischen Universität
Kaiserslautern.
(3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Bachelorstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch
nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung zu Prüfungen, eine
entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen. Näheres regeln §§ 6 und 11.
(4) Die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen kann beschränkt werden, wenn wegen deren Art und Zweck oder aus sonstigen
Gründen von Lehre und Forschung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art
und Zweck eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Interessierten die Kapazität, regelt der
Prüfungsausschuss den Zugang. Dabei sind die Studierenden, die sich innerhalb einer zu setzenden Frist rechtzeitig angemeldet haben,
dergestalt zu berücksichtigen, dass sie zur Vermeidung unbilliger Härte zu bevorzugen sind, sofern sie nach dem Studienplan und ihrem
Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind.
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
(1) Die Aufnahme des Studiums kann nur zum Wintersemester erfolgen. Die Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester ist
sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich, sofern es ein entsprechendes Lehrangebot gibt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.
(3) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium so angelegt, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen bis zum
Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt werden können.
§ 4 Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung umfasst alle zur Erlangung des Bachelorabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und
Prüfungsleistungen sind Modulen (§ 5) zugeordnet. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist spätestens mit der Meldung zur
ersten Modulprüfung bzw. zur ersten Modulteilprüfung zu stellen. Die Teilnahme an der Bachelorprüfung setzt voraus, dass die oder der
Studierende ordnungsgemäß eingeschrieben und nicht beurlaubt ist.
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§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen
(1) Das Studium ist in Module (Absatz 3) gegliedert.
(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs müssen mindestens 180 Leistungspunkte (LP) erworben werden. Auf jedes Semester entfallen
in der Regel 30 LP. Die Bachelorprüfung besteht aus folgenden Teilen:
1. Pflichtmodule im Umfang von 130 Leistungspunkten,
2. Wahlpflichtmodule im Umfang von 30 - 31 Leistungspunkten,
3. entfällt,
4. Berufsfeldbezogenes Praktikum im Umfang von 10 Leistungspunkten,
5. Bachelorarbeit im Umfang von 10 Leistungspunkten.
Das Nähere regelt der Anhang 1.
(3) Module bestehen aus einer oder mehreren thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen
Lehrveranstaltungen (z.B. Vorlesungen, Praktika, Seminare, Exkursionen, Übungen etc.) und schließen Selbstlernzeiten ein. Zu den
Modulen zählen auch Praxisphasen sowie die Abschlussarbeit. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel
innerhalb von einem Semester oder zwei Semestern vermittelt werden können. Der Fachbereich sowie die kooperierenden Einrichtungen
stellen das für jedes Modul erforderliche Lehrangebot sicher. Es gibt zwei Formen von Modulen:
1. Pflichtmodule: Diese haben alle Studierenden eines Studienganges oder einer Studienrichtung zu belegen, ohne dass eine
Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lehrveranstaltungen innerhalb des Moduls besteht. Die dazugehörigen Studien- und
Prüfungsleistungen müssen bestanden werden.
2. Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb eines thematisch eingegrenzten Bereichs ein oder mehrere Module im
Umfang von 30 - 31 LP auswählen und müssen diese Module bestehen. Innerhalb eines Wahlpflichtmoduls gilt dies entsprechend
auch für auswahlpflichtige Lehrveranstaltungen. Verpflichtend zu belegende Module, bei denen eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich
der Lehrveranstaltungen besteht, gelten ebenfalls als Wahlpflichtmodule. Ein Wahlpflichtmodul gilt mit der Anmeldung (§ 11) zur
Modul- oder ersten Modulteilprüfung als gewählt. Bestandene Wahlpflichtmodule können zum Zwecke der Notenverbesserung durch
bestandene Wahlpflichtmodule desselben Wahlpflichtbereichs ersetzt werden, die im Rahmen einer Zusatzleistung (gemäß § 23
Absatz 1) erbracht wurden. Die ersetzten Wahlpflichtmodule werden dann zu Zusatzleistungen gemäß § 23 Absatz 1.
(4) Für jedes bestandene Modul werden Leistungspunkte (LP) vergeben, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel
den Studierenden für den Besuch aller Lehrveranstaltungen des Moduls, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes, den gegebenenfalls
erforderlichen Erwerb von Studienleistungen gemäß Absatz 6, die Prüfungsvorbereitung, die Ablegung der Modulprüfung, das
berufsfeldbezogenen Praktikum und der Bachelorarbeit sowie aller weiteren Leistungen entsteht. Die Maßstäbe für die Zuordnung von
Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Leistungspunkt (LP) entspricht einer
Leistung, die einen Arbeitsaufwand (Workload) von etwa 30 Stunden erfordert, wobei pro Semester ein Arbeitsaufwand von
durchschnittlich 900 Stunden berücksichtigt ist.
(5) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für Module ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des Moduls. Die
Vergabe kann an die regelmäßige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls gekoppelt werden. Die Bedingungen für
die regelmäßige und aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben (z.B. im Modulhandbuch).
(6) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls kann, soweit dies im Anhang 1 geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus
vom Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden. Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen
Leistungskontrolle; ihre Benotung geht nicht in die Modulnote ein. Studienleistungen können an die regelmäßige und aktive Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen gekoppelt sein. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens als
„bestanden" oder mit „ausreichend" (Note 4,0) bewertete Leistung entsprechend § 17 Absatz 1 erzielt wurde. Solche
Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Überprüfungen,
Protokollen, Portfolios, Kolloquien, Referaten, praktischen Übungen, Testaten, Exkursionen und Hausarbeiten. Das Nähere regelt der
Anhang 1; die Details ergeben sich aus dem Modulhandbuch und dem Studienplan. Sofern dort mehrere alternative Formen der
Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, gibt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter die jeweilige Art und Dauer der
Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Nicht bestandene Studienleistungen sollten zum
nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
(7) Leistungspunkte für noch nicht abgeschlossene Module werden nur in begründeten Einzelfällen bescheinigt. Als begründeter
Einzelfall gilt z.B. der Nachweis zu Zwecken des Transfers, der Beantragung von Ausbildungsleistungen oder zur Studienberatung. Der
Leistungsnachweis enthält in diesen Fällen mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung
der Lehrveranstaltung und des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung durchgeführt wurde, die Zahl der
Leistungspunkte und das Ergebnis der Leistungsüberprüfung.
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(8) Im Rahmen des Studiums ist ein zehnwöchiges berufsfeldbezogenes Praktikum abzuleisten. Das Praktikum ist vor Antritt durch den
Prüfungsausschuss zu genehmigen. Das Nähere regelt die Praktikantenordnung.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Technischen Universität Kaiserslautern oder an
anderen in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sich die
dabei erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil, für den die Anrechnung vorgenommen
werden soll, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für das
Erreichen der Ziele des Studiums und den Zweck der Bachelorprüfung vorzunehmen. Die Beweislast für die Geltendmachung
wesentlicher Unterschiede liegt bei der Technischen Universität Kaiserslautern. Bei der Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen und für multimedial gestützte
Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 gilt außerdem für Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen
und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Für von Frühstudierenden erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des
Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt.
(5) Beabsichtigt die oder der Studierende ein Auslandsstudium oder ein Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation mit
anschließender Anerkennung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, hat sie oder er vor Beginn des externen
Studienaufenthaltes mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten
(Absatz 11) ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen zu führen und in der Regel ein Learning
Agreement abzuschließen. Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes ist der Antrag auf Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen unverzüglich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder
Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder
Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(6) Leistungen, die den zu erbringenden Leistungen nur in Teilen entsprechen, sollen, soweit möglich, angerechnet werden. In einem
solchen Fall wird festgelegt, welche ergänzenden Leistungen in welcher Form, innerhalb welcher Frist und mit welchen
Wiederholungsmöglichkeiten zu erbringen sind (Anerkennungsauflagen).
(7) Nicht bestandene vergleichbare Prüfungsleistungen in einem Studiengang an einer Hochschule in Deutschland werden als
Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, die von
Frühstudierenden gemäß § 67 HochSchG erbracht wurden. Auf Antrag der oder des Studierenden entfällt die Anrechnung nicht
bestandener vergleichbarer Prüfungsleistungen für Wahlpflichtmodule unter der Voraussetzung, dass ein weiteres Ablegen dieser nicht
bestandenen Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist.
(8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und
in die Berechnung von Zwischennoten und der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
„bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.
(9) Die Studierenden haben die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Vor Aufnahme des Studiums sind
diese zusammen mit dem Einschreibe- oder Zulassungsantrag oder im Antrag auf Studiengangwechsel der Abteilung für
Studienangelegenheiten vorzulegen. Nach Aufnahme des Studiums sind diese bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten
einzureichen. Eine nachträgliche Anerkennung oder Substitution von Studien- und Prüfungsleistungen für bereits an der Technischen
Universität Kaiserslautern abgelegte Studien- oder Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
(10) Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, in anderen Studiengängen auf
Antrag.
(11) Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Er kann die Zuständigkeit an von ihm
bestellte Personen (Anerkennungsbeauftragte) delegieren.
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich
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(1) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind gleichermaßen für die Erbringung
von Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
(2) Studierenden mit Behinderung kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden,
soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die
jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Konstitutionelle oder sonst
auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und Besonderheiten bleiben
außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur Herstellung der
Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in
einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage eines
ärztlichen Attestes. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Der Antrag
wird an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Der Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur
Prüfung gestellt werden.
(3) Studierende, die ein Kind überwiegend allein versorgen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, können auf Antrag vom
Erfordernis des regelmäßigen Besuches von Lehrveranstaltungen befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Erbringung einer
dem Workload der Fehlzeiten entsprechenden angemessenen zusätzlichen Studienleistung im Selbststudium. Diese wird von der
Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter im Einvernehmen mit der oder dem Studierenden festgesetzt. Erfolgt keine
Einigung, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen setzt der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss ein und bestellt dessen Mitglieder. Der
Prüfungsausschuss nimmt die ihm durch diese Prüfungsordnung übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung des Prüfungsverfahrens. Er bezieht Stellung zu Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er
berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt
darüber hinaus dem zuständigen Fachausschuss für Studium und Lehre Anregungen und Hinweise zu Änderungen des Studiengangs und
den damit verbundenen Änderungen des Studienplans, des Modulhandbuches und der Prüfungsordnung.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Es sind dies die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende
Vorsitzende, beides Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Amtszeit des studentischen
Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederbestellung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses finden mindestens einmal pro Semester statt und sind nicht öffentlich. Der
Prüfungsausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Prüfungsordnung
keine andere Regelung vorsieht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Recht,
Prüfungsleistungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Das Prüfungsverfahren ist vom betreuenden Fachbereich in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss und der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten zu organisieren. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer, sofern diese gemäß § 9 Absatz 1
einer Bestellung bedürfen, und setzt in Absprache mit diesen die jeweiligen Prüfungstermine fest. Die Namen der Prüferinnen oder Prüfer
sowie die Prüfungstermine werden der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten rechtzeitig mitgeteilt.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die die Nichtzulassung zu Prüfungen, Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen oder das Feststellen des endgültigen Nichtbestehens betreffen, sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit deren oder dessen Einverständnis auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden oder auf andere seiner Mitglieder übertragen oder im Umlaufverfahren durchführen. Für Fragen der Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen kann er Anerkennungsbeauftragte bestellen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen.
Der Prüfungsausschuss wird bei der Erledigung seiner Aufgaben von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten unterstützt, sofern es
sich nicht um prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.
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§ 9 Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können darüber
hinaus bestellt werden: Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß § 61 Absatz 2a HochSchG, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte gemäß § 63 HochSchG sowie Lehrkräfte für besondere
Aufgaben gemäß § 58 HochSchG. Auf Vorschlag des Fachbereichsrats können außerdem Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Zu Prüferinnen oder Prüfern können
auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 bis 3 gleichwertige Qualifikation
besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) In Studiengängen, in denen Kooperationsvereinbarungen mit auswärtigen Hochschulen bestehen, können auch die
Prüfungsberechtigten der daran beteiligten auswärtigen Hochschulen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Dabei gelten die
Absatze 2 und 3 entsprechend.
§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellen die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie führen die Niederschrift bei mündlichen und praktischen Prüfungen. Sie sind im
Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der
Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Die Prüferinnen oder Prüfer bestellen die Aufsichtsführenden. Diese führen die Aufsicht bei schriftlichen und praktischen Prüfungen.
Sie sind im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der
Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
Abschnitt II: Durchführung der Bachelorprüfung
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist spätestens mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten
Modulteilprüfung zu stellen. Mit der Zulassung zur Bachelorprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis begründet.
(2) Zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie zu ihren Wiederholungen (§ 18) ist eine Anmeldung verpflichtend erforderlich.
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen und zur Bachelorarbeit ist in geeigneter Form an den Prüfungsausschuss zu richten und bei der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten einzureichen. Für die Bachelorarbeit gilt § 16. Die Anmeldung sollte über das Campus
Management System erfolgen, sofern die Hochschule diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt hat. Die Anmeldung hat für jedes Semester
innerhalb der von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten bekannt gegebenen Form und Frist zu erfolgen. In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss eine Ausnahme von dieser Frist gestattet werden; eine Ausnahme ist dann
möglich, wenn die oder der Studierende Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend macht, die nicht in ihrer oder seiner Person
liegen, die sie oder er nicht verursacht oder verschuldet hat und die es ihr oder ihm unmöglich machten, die Frist einzuhalten.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf
Zulassung zum Studium vorgelegt wurden:
1. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Bachelorprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen
Prüfungsverfahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland befindet,
2. einen vollständigen Nachweis darüber, ob und ggf. wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in einem fachlich
verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bzw. nicht bestanden hat.
In der Erklärung gemäß Nummer 1 hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums
eines weiteren Studiengangs der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das
Nichtbestehen von Prüfungen aus dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilt.
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(4) Die oder der Studierende kann zu Prüfungen nur zugelassen werden, wenn sie oder er in dem Semester in dem die Prüfung abgelegt
werden soll, in dem gewählten Studiengang gemäß der Einschreibeordnung an der Technischen Universität Kaiserslautern immatrikuliert
und
1. nicht beurlaubt ist,
2. sich ordnungsgemäß angemeldet hat,
3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei
Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren hat und
4. über die in dieser Prüfungsordnung festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung verfügt.
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist die oder der Studierende mit der Anmeldung für die Prüfung zugelassen. Sollte ein
noch nicht abgeschlossenes Prüfungsverfahren aus einem anderen Studiengang maßgeblichen Einfluss auf die Voraussetzungen nach
Satz 1 haben, so erfolgt die Zulassung unter Vorbehalt.
(5) Spätestens zehn Tage vor der Prüfung sind alle Zulassungsvoraussetzungen durch die Studierende oder den Studierenden der
Abteilung für Prüfungsangelegenheiten nachzuweisen. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen erbracht
sind, aber der erforderliche Nachweis außerhalb des Einflussbereichs der oder des Studierenden ist, erfolgt eine Zulassung unter
Vorbehalt.
(6) Die Zulassung zu einer Prüfung wird abgelehnt, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen,
2. die Anmeldung zur Prüfung nicht fristgemäß erfolgt ist,
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3 und 5 unvollständig sind oder
4. die Wiederholung einer Prüfung nicht mehr zulässig ist.
Nimmt die oder der Studierende in dem Wissen, dass die Zulassung zu einer Prüfung nicht gegeben ist, an einer Prüfung teil, so gilt diese
Prüfung als nicht unternommen.
(7) Wird die oder der Studierende nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Prüfung nicht zugelassen, ist ihr oder ihm diese Entscheidung
unter Angabe der Gründe in geeigneter Form spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(8) Die oder der Studierende ist verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren. Die Termine der einzelnen Prüfungen werden
von der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gegeben.
(9) Eine Abmeldung von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen hat, unbeschadet der Regelungen des § 19 Absatz 1 und 2, von der
oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von einer Woche (Abmeldefrist) vor dem Prüfungstermin gegenüber der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten persönlich, schriftlich oder über das Campus Management System zu erfolgen. Bei schriftlicher Mitteilung ist
das Datum des Poststempels maßgebend.
(10) Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch in besonders begründeten Einzelfällen, nach näherer
Regelung in § 19 Absatz 1 und 2, möglich.
(11) Die Regelungen der Absätze 1 bis 10 gelten für alle Modul- und Modulteilprüfungen entsprechend.
(12) Das Erbringen bestimmter Mindestleistungen in angemessenen Fristen bildet die Grundlage für eine ordnungs- und
studienplangemäße Fortführung des Studiums. Eine Prüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die nach dieser Ordnung
festgesetzte Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird. Für die Wiederholung dieser mit „nicht bestanden“ oder mit „nicht
ausreichend“ (Note 5,0) bewerteten Prüfung gilt § 18.
(13) Als Meldefrist im Sinne von § 26 Absatz 2 Nummer 7 HochSchG für die Bachelorarbeit wird das Ende des achten Fachsemesters
festgelegt. Falls die erstmalige Ausgabe bis zum Ende des zehnten Fachsemesters nicht erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt, gilt die
Bachelorarbeit als erstmalig nicht bestanden.
§ 12 Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul in der Regel ab. Durch die Modulprüfung
soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die angestrebten Lernergebnisse erreicht hat. Gegenstand der Modulprüfungen
sind grundsätzlich die Lernziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls.
(2) Die Modulprüfungen werden auf die folgenden Arten abgelegt: mündliche Prüfungen gemäß § 13, schriftliche Prüfungen gemäß § 14
oder Prüfungen gemäß § 15. Andere als die in den §§ 13 bis 15 genannten Prüfungsformen sind nach Maßgabe des Anhangs zulässig, die
Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sind entsprechend anzuwenden.
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(3) Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. Im begründeten Ausnahmefall kann eine Modulprüfung aus
Teilprüfungen bestehen (Modulteilprüfung). Modul- und Modulteilprüfungen können aus Teilleistungen bestehen. Für
Modulteilprüfungen und Teilleistungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 13 bis 15 entsprechend. Teilleistungen können über mehrere
Termine innerhalb eines Prüfungszeitraumes aufgeteilt werden. Die Anzahl, Art, Form und Gegenstände der Modul-, Modulteilprüfung
und Teilleistungen sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen sind im Anhang 1 näher geregelt. Die Bewertung von
Prüfungsleistungen und die Bildung der Modulnote erfolgt gemäß § 17.
(4) Sofern Studienleistungen in einem Modul zu erbringen sind, kann deren Bestehen bei entsprechender Regelung im Anhang 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung sein. Eine Zulassung unter Vorbehalt gemäß § 11 Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche in dem Modul zu erbringenden Studienleistungen sowie die Modulprüfung
erfolgreich bestanden sind.
(5) Der Prüfungszeitraum für das Wintersemester ist in der Regel vom 16. November des Jahres bis 15. Mai des Folgejahres, für das
Sommersemester in der Regel vom 16. Mai bis 15. November des Jahres. Prüfungen sollen in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit
durchgeführt werden. Bei jährlich stattfindenden Modulprüfungen kann die Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum erfolgen.
Hierbei ist ausreichend Zeit zur Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
(6) Für Module aus anderen Studiengängen (Importmodule) gelten in der Regel die Prüfungsmodalitäten des Studiengangs, dem das
Importmodul zugehört. Bei der Vergabe von Leistungspunkten können abweichende Regelungen vorgesehen werden, soweit sie
studiengangsbedingt durch unterschiedliche Zielsetzungen oder Voraussetzungen begründet sind. Näheres regelt Anhang 1.
(7) Unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistungen teilt die Prüferin oder der Prüfer der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten für alle ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden das Ergebnis der Prüfungsleistungen mit.
§ 13 Mündliche Prüfungen
(1) Unter einer mündlichen Prüfung ist die mündliche Bearbeitung einer oder mehrerer den Lernzielen entsprechenden Fragen und
Aufgabenstellungen durch die oder den Studierenden zu verstehen.
(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) gemäß § 9 oder von einer Prüferin
oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß §§ 9 und 10 abgenommen.
(3) Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Studierenden durchgeführt werden und
dauern mindestens 15 und höchstens 60 Minuten pro Studierender oder Studierendem. Ergibt sich aus den Prüfungsfragen die
Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung.
(4) Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung erfolgt durch die Prüferinnen oder Prüfer. Sie erfolgt ggf. nach Anhörung der
Beisitzerin oder des Beisitzers. Bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen oder Prüfer einigen sich diese auf eine Note. Das Ergebnis
wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben, es sei denn die Zulassung zur Prüfung
erfolgte unter Vorbehalt. Bei Nichtbestehen sind der oder dem Studierenden die Gründe zu eröffnen. Die zweite Wiederholung einer
mündlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-Prüfer-Prinzip).
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. In dieser sind die Namen der Prüferinnen und Prüfer,
der Beisitzerin oder des Beisitzers und der oder des Studierenden sowie die Bezeichnung des zugehörigen Moduls aufzunehmen.
Außerdem hat die Niederschrift den Beginn und das Ende, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Die
Niederschrift wird von den Prüferinnen und Prüfern und, sofern eine Beisitzerin oder ein Beisitzer teilgenommen hat, von dieser oder
diesem unterschrieben. Sie ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zuzuleiten.
(6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum derselben Prüfung unterziehen wollen, können auf Antrag als
Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die oder der zu prüfende Studierende bei der Anmeldung zur Prüfung nicht
widerspricht. Die Prüferinnen und Prüfer entscheiden über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der Abteilung
für Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung gefährdet, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer erfolgen. Die
Zulassung zum Besuch der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Auf Antrag der oder des Studierenden kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des
Fachbereichs bei mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses.
§ 14 Schriftliche Prüfungen
(1) Unter einer schriftlichen Prüfung ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüferinnen und Prüfern gestellten
Aufgaben zu verstehen. Schriftliche Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren (Absatz 4), Hausarbeiten (Absatz 5),
Praktikumsberichten (Absatz 8) oder als andere schriftliche Prüfungsformen abgelegt. Hilfsmittel können dabei zugelassen werden.
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(2) Die Liste der Hilfsmittel wird von den Prüferinnen und Prüfern festgelegt und spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Kann die oder der Studierende
die Prüfung im Falle des Nichtbestehens nicht mehr wiederholen, ist die Prüfungsleistung durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten
Prüfer zu bewerten (Zwei-Prüfer-Prinzip). Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note gemäß § 17 Absatz 1. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens, einschließlich der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten. Eine
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum kann frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse stattfinden.
(4) Im Falle einer schriftlichen Prüfung in Form einer Klausur sind eine oder mehrere von den Prüferinnen und Prüfern gestellte
Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eine und höchstens drei Stunden. Das Nähere regelt
Anhang 1.
(5) Unter einer schriftlichen Prüfung in Form einer Hausarbeit ist die schriftliche Bearbeitung eines von den Prüferinnen und Prüfern
gestellten Themas mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit zu verstehen. Das Thema sollte so gewählt werden, dass
der zeitliche Gesamtaufwand für die Bearbeitung des Themas der im Modul vorgesehenen studentischen Arbeitsbelastung im Sinne von §
5 Absatz 4 entspricht, das Nähere regelt Anhang 1. Die Prüferinnen oder Prüfer machen die Ausgabe der Hausarbeit aktenkundig und
teilen dies, neben der Abgabefrist, der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten mit. Der Prüfungsausschuss kann Fristen für die Abgabe
der Hausarbeiten festlegen. Eine Hausarbeit kann mit Zustimmung der Prüferinnen und Prüfer auch als Gruppenarbeit durchgeführt
werden. In diesem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar
sein.
(6) Entfällt.
(7) Entfällt.
(8) Für die schriftliche Prüfung in Form eines Praktikumsberichts gilt Absatz 5 entsprechend. Der Praktikumsbericht hat einen Umfang
von ca. 10 Seiten und ist innerhalb von 12 Wochen nach Beendigung des berufsfeldbezogenen Praktikums einzureichen.
(9) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren („Multiple-Choice-Prüfung") liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens
erforderliche Leistung der Studierenden ausschließlich durch Markieren der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann.
Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis über das Erreichen des
Prüfungsziels gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 zu erbringen. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern
vorzubereiten. Die Prüferinnen oder Prüfer wählen den Prüfungsstoff aus, formulieren die Fragen und legen die Antwortmöglichkeiten
fest. Ferner erstellen sie das Bewertungsschema gemäß den Sätzen 10 bis 14 und wenden es im Anschluss an die Prüfung an. Die
Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und
Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Vor
der erstmaligen Durchführung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist dem Prüfungsausschuss von den Prüferinnen und Prüfern
eine Beschreibung der Prüfung vorzulegen, aus der sich die Eignung gemäß Satz 2 ergibt. Ferner sind für jede Prüfung
• die ausgewählten Fragen,
• die Musterlösung und
• das Bewertungsschema
beim Prüfungsausschuss zu hinterlegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 Prozent
(Bestehensgrenze) der Punkte erlangt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent, so ist
die Klausur auch bestanden, wenn die von der oder dem Studierenden erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent (Gleitklausel) unterschreitet. Alternativ kann die
Bestehensgrenze auf mindestens 60 Prozent der zu erreichenden Punkte festgelegt werden; in diesem Fall beträgt die Gleitklausel 22
Prozent. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. Die Leistungen sind wie folgt
zu bewerten:
Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der Punkte erreicht, so lautet die Note
sehr gut, wenn mindestens 75 Prozent,
gut, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
befriedigend, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
ausreichend, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
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§ 15 Praktische und weitere Prüfungen
(1) Praktische Prüfungen können insbesondere in Form von sportpraktischen und gesundheitspraktischen Prüfungen abgenommen
werden. Die Zulassung zu praktischen Prüfungen kann von der Teilnahme an Sicherheitsbelehrungen abhängig gemacht werden.
(2) Praktische Prüfungen finden als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Im Fall einer Gruppenprüfung muss der als Prüfungsleistung zu
bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund objektiver Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und
für sich bewertbar sein. Über Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheiden die Prüferinnen und Prüfer und geben dies in geeigneter
Weise bekannt.
(3) Entfällt.
(4) Unter einer sportpraktischen Prüfung ist die Überprüfung der sportlichen Handlungskompetenz in verschiedenen Disziplinen zu
verstehen. Dabei müssen die Studierenden ihre individuelle verfügbare sportpraktische Fähigkeit und Fertigkeit nachweisen.
(4a) Bei einer gesundheitspraktischen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ihre inhaltliche und didaktische Befähigung
durch die Methoden des Faches in Form von Anleitungen, Demonstrationen oder ähnlichen, ggf. am Probanden, umsetzen zu können.
(5) Die Ermittlung der Leistung bei sport- und gesundheitspraktischen Prüfungen erfolgt (studienbegleitend) anhand von durch die
Veranstaltungsleiterin oder den Veranstaltungsleiter zu Veranstaltungsbeginn bekannt zu machender Kriterien. Sport- und
gesundheitspraktische Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Die Prüfungsleistungen können
auch von Praktikumsassistentinnen oder Praktikumsassistenten abgenommen werden, sofern diese über die entsprechende Qualifizierung
gemäß § 9 verfügen. Die erbrachten Leistungen werden protokolliert und die Prüfungsergebnisse in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(6) Entfällt.
(7) Die letzte Wiederholung einer praktischen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-Prüfer-
Prinzip). Die Prüferinnen und Prüfer einigen sich auf eine Note. Das Ergebnis der Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an
die praktische Prüfung bekannt zu geben.
(8) Prüfungsleistungen können auch als Teilleistung in Form von Vortrag, Referat, Präsentation o.ä. abgenommen werden. Die
Bewertung erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(9) Eine Prüfungsleistung kann in Form einer Präsentation oder eines Referats abgenommen werden. Die Präsentation oder das Referat
ist ein mündlicher, mediengestützter Vortrag. Die Präsentation und das Referat dauern jeweils ca. 20 Minuten mit anschließender
Diskussion, soweit im Anhang 1 nicht anderes geregelt wurde. Die Präsentation oder das Referat wird von einer Prüferin oder einem
Prüfer bewertet. Die Note wird durch die Prüferin oder den Prüfer im Anschluss an die Präsentation oder dem Referat, unter Ausschluss
der Öffentlichkeit, bekannt gegeben
§ 16 Bachelorarbeit
(1) Die Modulprüfung des Moduls Bachelorarbeit wird schriftlich abgelegt. Sie soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist,
eine Aufgabenstellung mit den geläufigen Methoden des Faches innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig zu bearbeiten und
schriftlich darzustellen.
(2) Die Bachelorarbeit wird von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgegeben und betreut (Betreuerin oder Betreuer). Zu
Betreuerinnen oder Betreuern können durch den Prüfungsausschuss zudem Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 9 bestellt werden, mit der
Maßgabe, dass sie in dem von der oder dem Studierenden gewählten Themengebiet wissenschaftlich tätig sein müssen. Findet die oder
der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, sorgt der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden für eine
Betreuerin oder einen Betreuer. Der entsprechende Antrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 11 Absatz 13 genannten Frist
erfolgen und gilt als Anmeldung im Sinne von § 11.
(3) Zur Bachelorarbeit kann, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 13, nur zugelassen werden, wer die Module SG - 1 bis SG -9
abgelegt und das Modul SG -15 absolviert hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der
oder des Studierenden hiervon abweichen.
(4) Vor der Ausgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende der Betreuerin oder dem Betreuer eine von der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die
Bescheinigung wird von der Betreuerin oder dem Betreuer um das Thema der Bachelorarbeit und den Tag der Ausgabe ergänzt,
unterschrieben und unverzüglich der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zugeleitet.
(5) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an die Studierende oder den Studierenden bis zur Ablieferung der Bachelorarbeit beträgt
zwölf Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so zu begrenzen,
dass der Workload für die oder den Studierenden von 300 Stunden und die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden können.
Für das Thema der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende ein Vorschlagsrecht. In besonderen Fällen kann der Bearbeitungszeitraum
auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit
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Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers um bis zu einen Monat verlängert werden. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen vor
Ende der Bearbeitungsfrist bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten eingereicht werden. Die Zustimmung der Betreuerin oder des
Betreuers soll dem Antrag beiliegen.
(6) Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden. In diesem Fall gilt die Bachelorarbeit als nicht unternommen. Die oder der Studierende hat innerhalb von vier Wochen nach
Rückgabe des Themas die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
dass zeitnah ein neues Thema ausgegeben wird.
(7) Die Bachelorarbeit kann mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden.
Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden muss aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen
oder anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein und den
Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
(8) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt werden, der Titel ist in letzterem Fall in deutscher und
englischer Sprache anzugeben.
(9) Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs durchgeführt
werden. Voraussetzung ist, dass sie dort, in Kooperation mit einem betreuungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs, von einer Person
betreut wird, die mindestens die Qualifikation einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 hat.
(10) Die oder der Studierende hat die Bachelorarbeit fristgemäß bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten in dreifacher Ausfertigung
in gedruckter und gebundener Form sowie in geeigneter elektronischer Form (§ 19 Absatz 6) einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist
aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er
seine Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit selbständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Bachelorarbeit nach Absatz 5 nicht fristgerecht oder
nicht in der Form gemäß Satz 1 abgegeben, wird sie mit „nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet.
(11) Die Bachelorarbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und in der Regel einer zweiten
Prüferin oder einem zweiten Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Der Prüfungsausschuss
bestellt die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Mindestens eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter soll
Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Technischen Universität Kaiserslautern sein.
(12) Bei gleicher Bewertung durch die Gutachterinnen oder Gutachter ist dies die Note der Bachelorarbeit. Differieren die Bewertungen,
sind aber gleich oder besser als 4,0, so werden die Bewertungen gemittelt und an die Notenskala gemäß § 17 Absatz 1 angepasst, wobei
der Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. Bei gleichem Abstand zu zwei Noten der Skala ist auf
die nächstbessere Note zu runden. Differieren die Bewertungen und ist eine davon 5,0, so versucht die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses eine Einigung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter auf eine gemeinsame Bewertung herzustellen. Gelingt dies
nicht, wird von ihr oder ihm die Bewertung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer veranlasst. Die Note entspricht in
diesem Fall der mittleren der drei Bewertungen (Median). Die Note 5,0 kann nur bei einer Bewertung durch mindestens zwei Prüferinnen
oder Prüfer vergeben werden. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.
(13) Ist das Modul Bachelorarbeit erstmals mit der Note 5,0 bewertet oder wurde die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird
dies der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Nach Zugang des Schreibens hat die oder der Studierende
innerhalb von 4 Wochen einen Antrag auf Ausgabe eines neuen Themas an den Prüfungsausschuss zu stellen. Falls kein Antrag gestellt
wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, gilt das Modul Bachelorarbeit als
endgültig nicht bestanden. Eine Rückgabe des Themas gemäß Absatz 6 für die zweite Bachelorarbeit ist nur zulässig, wenn die oder der
Studierende bei der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung des Moduls
Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen
(1) Für die Bewertung unbenoteter Studien- und Prüfungsleistungen sind die Ergebnisse „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu
verwenden. Für die Bewertung einzelner, benoteter Studien- und Prüfungsleistungen, dazu zählen auch die Bachelorarbeit und
Prüfungen, die das Zwei-Prüfer-Prinzip erfordern, sind folgende Noten zu verwenden:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt,
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5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.
(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die dem Modul (gemäß Anhang 1) zugeordneten Studienleistungen erbracht sind und die dem Modul
zugeordneten Prüfungsleistungen (Modulprüfungen) mindestens mit bestanden oder mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
Besteht eine Modulprüfung aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Bewertung zugleich das erzielte Ergebnis der Modulprüfung. Besteht
die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung
für sich bestanden und gemäß Absatz 1 bewertet sein. Die Note der Modulprüfung errechnet sich in diesen Fällen als das arithmetische
Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen; im Anhang 1 können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Modulnote
lautet bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(3) Die Bewertung des Moduls Bachelorarbeit erfolgt gemäß § 16 Absätze 11-13
(4) Die Note der Bachelorprüfung ist das gewichtete Mittel der Noten für die Module mit den Gewichten gemäß Anhang 1. Unbenotete
oder mit dem Vermerk „bestanden“ bewertete Module werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Note der
Bachelorprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Die Note der Bachelorprüfung lautet bei einem Mittel:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Notenskalen veröffentlicht die Hochschule gemäß den aktuell geltenden Bestimmungen
des ECTS-Leitfadens eine statistische Verteilung der Noten eines Studiengangs in geeigneter Weise.
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen
(1) Bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen und eine bestandene Bachelorarbeit dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene schriftliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei die erste Wiederholung
innerhalb von zwei und die zweite Wiederholung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen (§ 12 Absatz 5) abzulegen
sind, die dem Prüfungszeitraum folgen, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde; dies gilt auch für schriftliche Modul-
oder Modulteilprüfungen, die jährlich und im betreffenden Prüfungszeitraum nur ein- oder zweimal angeboten werden. Wird die Frist für
die Wiederholung einer Prüfung versäumt, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden. Studierenden wird vor Anmeldung der zweiten
Wiederholung einer Modul- oder Modulteilprüfung dringend empfohlen mit der zuständigen Fachstudienberaterin oder dem zuständigen
Fachstudienberater ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Im Falle einer zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung in Form einer Klausur kann die Bewertung „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
nur nach einer mündlichen Ergänzungsprüfung vergeben werden. Bei der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich darüber
entschieden, ob die oder der Studierende die Note 4,0 oder schlechter erhält. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist als mündliche
Einzelprüfung von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und soll zwischen 15 und 30 Minuten dauern. Sie ist zeitnah
durchzuführen. Den Studierenden ist vor Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung Einsicht in die bewertete schriftliche
Prüfungsarbeit zu gewähren. Die Prüfungstermine und die Anmeldefrist für die mündliche Ergänzungsprüfung werden spätestens mit der
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch die Prüferinnen und Prüfer mitgeteilt. Studierende müssen sich bis zu der genannten Frist für
die mündliche Ergänzungsprüfung anmelden, ansonsten gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Eine mündliche
Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende an der Wiederholung der Prüfung nicht teilgenommen hat, vor
dem Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung den Verzicht gemäß § 19 Absatz 8 erklärt hat, sich vor dem Termin der mündlichen
Ergänzungsprüfung exmatrikuliert hat oder wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ auf § 19 Absatz 3 beruht.
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(4) Nicht bestandene mündliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Nichtbestandene sport- und gesundheitspraktische Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Sonstige nicht bestandene
weitere Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Eine nicht bestandene Wahlpflichtmodulprüfung gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 kann unter Anrechnung auf die zulässige Zahl der
Wiederholungsmöglichkeiten mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch eine andere Wahlpflichtmodulprüfung ersetzt werden.
(7) Entfällt.
(8) Würde das Ergebnis einer Prüfung zum endgültigen Nichtbestehen (§ 21 Absatz 2) führen, kann die oder der Studierende in
besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankung naher Angehöriger) erneut zur Prüfung
zugelassen werden. Hierfür muss sie oder er über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss einen
begründeten und mit geeigneten Nachweisen versehenen Härtefallantrag stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den
Härtefallantrag. Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht der oder dem Studierenden, die Prüfung, die im letzten regulären
Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, in einem erneuten letzten Versuch zu bestehen. Die reguläre letzte Wiederholung gilt in
diesen Fällen als nicht unternommen.
(9) Das Ablegen von Wiederholungsprüfungen im Rahmen einer Hochschulkooperation an einer anderen Hochschule ist nur mit
vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Prüfungsausschusses bzw. der oder des Anerkennungsbeauftragten erlaubt, sei es durch ein
Learning Agreement oder in anderer geeigneter Form.
(10) Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung ist ausgeschlossen.
(11) Für die Wiederholung der Bachelorarbeit gilt § 16 Absatz 13.
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne
triftige Gründe:
1. einen durch die Anmeldung als bindend geltenden Prüfungstermin versäumt,
2. von einer Prüfung nach ihrem Beginn zurücktritt,
3. die ordnungsgemäße und verbindliche Frist zur Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung um mindestens zwei Semester versäumt
hat,
4. eine Frist für das Erbringen der Prüfungsleistung nicht einhält oder
5. im Falle einer schriftlichen Modulprüfung diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten triftigen Gründe müssen der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt die Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten im Benehmen mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden die Gründe an, so werden Versäumnis oder
Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach § 11 Absatz 9 gewertet. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des
Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorlegen. Das ärztliche Attest kann zur
Fristwahrung auch eingescannt per E-Mail oder per Fax zugesendet werden. Das Original ist in diesen Fällen unverzüglich nachzureichen.
Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest, aus welchem die
Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein solcher liegt vor, wenn die oder der Studierende sich zur selben
Prüfung erneut krank meldet) kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung,
Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines amtsärztlichen
Attests ohne diese Angaben, verlangt werden. Der Krankheit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm
überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen gleich.
(3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder
„nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann
von der Prüferin oder dem Prüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer sowie den Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note5,0)
oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang ausschließen.
(4) Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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(5) Bei schriftlichen Prüfungen (außer bei Klausuren) hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung
vorzulegen, dass sie oder er die Arbeit bzw. bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil an der
Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich eine solche
Erklärung als unwahr oder liegt ein sonstiger Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß bei der Erbringung von Leistungen vor,
gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Prüferinnen oder Prüfer sind dazu berechtigt, schriftliche Leistungen (außer bei Klausuren) auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf
Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann von der oder dem Studierenden die Vorlage einer
geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Der Prüfungsausschuss legt fest,
welche Dateiformate geeignet sind.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten für Studienleistungen entsprechend.
(8) Die oder der Studierende kann vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit, spätestens bis zum Ablauf der Abmeldefrist, schriftlich
gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren der Bachelorprüfung erklären und damit auf die
Fortsetzung des Prüfungsrechtsverhältnisses verzichten. Sie oder er kann dann nicht mehr an Prüfungen in diesem Studiengang
teilnehmen. Ansonsten hat das Prüfungsrechtsverhältnis bestand und die oder der Studierende muss das Prüfungsverfahren zu Ende
führen. Der Verzicht kann nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen werden. Eine Reimmatrikulation in denselben Studiengang
an der Technischen Universität Kaiserslautern ist wegen der Wirksamkeit des Verzichtes nicht möglich.
§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen
(1) Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie
bedingt waren:
1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder
eines Studierendenwerkes,
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern oder
6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.
Die oder der Studierende hat den geeigneten Nachweis zu erbringen und der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten vorzulegen.
§ 21 Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen erbracht und die Modulprüfungen inklusive der Bachelorarbeit
bestanden sind. Für die bestandene Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 4 gebildet.
(2) Darf eine verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung nicht mehr erbracht oder wiederholt werden, ist die Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der oder dem Studierenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3) Ist die Bachelorprüfung bestanden, wird der oder dem Studierenden, in der Regel innerhalb von acht Wochen, ein Zeugnis in
deutscher und auf Antrag in englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des Studiengangs, die Gesamtnote, die
verpflichtend zu erbringenden Module mit den Modulnoten und Leistungspunkten sowie den Titel der Bachelorarbeit. Zusatzleistungen
gemäß § 23 Absatz 1 in Form von abgeschlossenen Modulen können auf Antrag der oder des Studierenden im Zeugnis ausgewiesen
werden. Der schriftliche Antrag ist spätestens bis zum Tag des Ablegens der letzten verpflichtend zu erbringenden Studien- oder
Prüfungsleistung an die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu richten. Wurde eine an einer anderen Hochschule vollständig
abgelegte Modulprüfung angerechnet, wird dies im Zeugnis durch Angabe der Hochschule gekennzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte verpflichtend zu erbringende Studien- oder Prüfungsleistung erbracht
wurde und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen.
(5) Nach bestandener Bachelorprüfung wird der Absolventin oder dem Absolventen gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Bachelorurkunde,
beides in deutscher und englischer Sprache, ausgehändigt. Die Urkunde weist den verliehenen akademischen Grad nach § 1 Absatz 4 aus
Nr. 6 / Seite 87 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 87
und trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan
des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen.
(6) Zusätzlich erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) in englischer Sprache entsprechend dem „Diploma
Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Es trägt das Datum des Zeugnisses und ist von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen. Das Diploma Supplement enthält
insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die
Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems
(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(7) Studierende, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, den Studiengang wechseln oder die Universität vor
Beendigung der Bachelorprüfung verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen.
§ 22 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die
Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die unrichtigen Prüfungszeugnisse, das Diploma Supplement, die
Bachelorurkunden und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der oder dem
Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 23 Zusatzleistungen und vorgezogene Masterleistungen (Vorstudieren)
(1) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Studierende bis zum Ende des Prüfungszeitraums des Semesters, in dem sie die
Bachelorprüfung bestanden haben, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen aus Bachelorstudiengängen ablegen (Zusatzleistungen).
Im Fall zusätzlicher Prüfungsleistungen ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Der entsprechende Antrag ist
rechtzeitig über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten, der die Entscheidung trifft. Werden
Zusatzleistungen nicht bestanden, müssen diese nicht wiederholt werden. § 11 gilt entsprechend.
(2) Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Bachelorstudierende, die sich in Abschlussnähe befinden und denen maximal 30 LP
zum Abschluss der Bachelorprüfung fehlen und die voraussichtlich die Zugangsvoraussetzungen erfüllen werden, mit Genehmigung des
Prüfungsausschusses bereits vor Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums Studien- und Prüfungsleistungen aus einem
konsekutiven Masterstudium an der Technische Universität Kaiserslautern aufnehmen und maximal 30 Leistungspunkte (LP) erwerben
(Vorstudieren). Der Antrag auf Genehmigung ist über die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten,
der die Entscheidung trifft. Das Prüfungsverfahren richtet sich in diesen Fällen nach der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs. Auch
aus einer positiven Entscheidung ergibt sich für Studierende kein Anspruch darauf, zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des regulären
Bewerbungsverfahrens zum entsprechenden Masterstudiengang zugelassen zu werden. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für
zulassungsbeschränkte Studiengänge.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 24 Informationsrecht
(1) Die oder der Studierende kann sich vor Abschluss der Bachelorprüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der
Bachelorprüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
(2) Auf schriftlichen Antrag muss nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einer Prüfungsleistung dem Studierenden Einsicht in seine
Prüfungsleistungen, ausgenommen Klausuren (Absatz 3), und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die
Protokolle der mündlichen und praktischen Prüfungen gewährt werden. Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Nr. 6 / Seite 88 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 88
(3) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren wird den Studierenden zeitnah nach der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre bewertete Prüfungsarbeit gewährt. Die Prüferinnen und Prüfer bestimmen
Ort und Zeit der Einsichtnahme und geben diese rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
(4) Können Studierende den Einsichtnahmetermin gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht wahrnehmen, so wird ihnen auf schriftlichen und
begründeten Antrag die Einsichtnahme zu einem anderen Termin ermöglicht. Dieser Antrag ist bei der Abteilung für
Prüfungsangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Einsichtnahmetermins zu stellen.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Bachelorprüfung wird der oder dem Studierenden auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsunterlagen einschließlich der Bachelorarbeit und der zugehörigen Stellungnahmen der Gutachterinnen oder
Gutachter gewährt. Der Antrag ist bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten zu stellen. Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Die Dekanin des Fachbereichs Sozialwissenschaften
Prof. Dr. Shanley A l l e n
Anhang 1: Pflicht- und Wahlpflichtmodule
Hinweis: Unter Berücksichtigung der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung1“ sowie der
„Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor und Masterstudiengängen2“ und deren Auslegungshinweise in
der jeweils geltenden Fassung, kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen beschließen, dass eine Modulprüfung für das jeweilige
Semester ganz oder in Teilen in einer anderen als der im folgenden Anhang angegebenen Prüfungsform abgenommen wird; dies gilt
nicht für Importmodule ( §12 Absatz 6) und das Modul Bachelorarbeit. Dieser Beschluss muss bis vier Wochen vor Durchführung einer
Modul- oder Modulteilprüfung, spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit unter Angabe der Prüfungsmodalitäten sowie der
zugelassenen Hilfsmittel in geeigneter Weise bekannt geben werden. Im Folgenden sind die Module, für die eine Wahloption hinsichtlich
der Prüfungsform besteht, kenntlich gemacht und weisen zwei Prüfungsformen auf. Die Prüferin oder der Prüfer gibt die Prüfungsform
zum Beginn der Lehrveranstaltung bekannt.
1 Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 2 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003
Nr. 6 / Seite 89 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 89
Pflichtmodule
Modul-
Nr.
Modulname LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung1
gem. § 5
Abs. 4 und
6
Prüfungs-
vor-
leistung
Prüfungsform und -
dauer
Bemerkungen
SO-11-
371-
M-1
Modul SG-1: Public Health
I: Gesundheit und
Gesundheitsförderung
12 nein 12
erforderlich nein Klausur (60-90 Min.)
SO-10-
131-
M-1
Modul SG-2: Grundlagen
des Studiums der
Sportwissenschaft
10 nein 10
erforderlich nein Mündliche Prüfung
(15-30 Min.)
SO-10-
133-
M-1
Modul SG-3: Theorie,
Didaktik und Methodik der
Individualsportarten
10 nein 10
erforderlich nein Klausur (90 - 120
Min.)
sportpraktische
Prüfung
Die
sportpraktische
Prüfung setzt
sich aus den
gewählten
Teildisziplinen
zusammen
SO-11-
372-
M-1
Modul SG-4: Angewandte
Anatomie und Physiologie 12 nein 12
erforderlich nein Klausur (60-90 Min.)
SO-11-
374-
M-2
Modul SG-5:
Gesundheitsforschung 10 nein 0
erforderlich nein -
SO-11-
373-
M-2
Modul SG-6:
Krankheitslehre I 10 nein 10
erforderlich nein Klausur (60-90 Min.)
SO-11-
375-
M-2
Modul SG-8: Grundlagen
und Methoden der
Sportwissenschaft
10 nein 0
erforderlich nein Klausur (60-90 Min.)
SO-11-
376-
M-2
Modul SG-9: Angewandte
Prävention 15 nein 0
erforderlich nein -
SO-10-
375-
M-2
Modul SG-11: Disziplinen
der Sportwissenschaft 13 nein 13
erforderlich nein Klausur (60-90 Min.)
SO-10-
3112-
M-3
Modul SG-12: Theorie,
Didaktik und Methodik
elementarer
Bewegungsfelder und
weiterer
Sportarten/Sportaktivitäten
12 nein 12
erforderlich nein Klausur (90-120 Min.)
sportpraktische
Prüfung
Die
sportpraktische
Prüfung setzt
sich aus den
gewählten
Teildisziplinen
zusammen
SO-10-
3113-
M-3
Modul SG-13:
Gesundheitliche
Kompetenzen 8 nein 8
erforderlich nein Hausarbeit
gesundheitspraktische
Prüfung
SO-10-
3116-
M-3
Modul SG-16: Sport in
speziellen
Anwendungsfeldern
8 nein 0
erforderlich nein -
1 Die erforderlichen Studienleistungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.
Nr. 6 / Seite 90 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 90
Wahlpflichtmodule
Modul-
Nr.
Modulname LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung1
gem. § 5
Abs. 4 und
6
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfungsform und -
dauer
Bemerkungen
SO-10-
134-M-
2
Modul SG-7: Theorie,
Didaktik und Methodik
der Sportspiele
10 nein 10
erforderlich nein Klausur (60-90 Min.)
sportpraktische
Prüfung
Die
sportpraktische
Prüfung setzt
sich aus den
gewählten
Teildisziplinen
zusammen
SO-11-
18101-
M-2
Modul SG-10a:
Sozialwissenschaften 8 nein 0
erforderlich nein - Eines der
Module muss
gewählt werden.
SO-11-
18102-
M-2
Modul SG-10b: Biologie
8 nein 0
erforderlich nein -
SO-00-
118-M-
1
Modul SG-10c:
Wirtschaftswissenschaften 9 nein 0
erforderlich nein -
SO-10-
377-M-
3
Modul SG-14a:
Gesellschaftliche
Grundlagen des
Gesundheitswesens
12 nein 12 erforderlich nein Klausur (60-90 Min.) Eines der
Module muss
gewählt werden.
SO-10-
3114-
M-3
Modul SG-14b:
Sportmedizinisches
Vertiefungsfach
12 nein 12 erforderlich nein gesundheitspraktische
Prüfung
Klausur (60-90 Min.)
Praktikum
Modul-
Nr.
Modulname LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung1
gem. § 5
Abs. 4 und
6
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfungsform und -
dauer
Bemerkungen
SO-10-
3115-
M-3
Modul SG-15:
Berufsfeldspezifisches
Praktikum
10 nein 10 - nein Praktikumsbericht
Präsentation (15-30
Min.)
Nr. 6 / Seite 91 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 91
Abschlussarbeit
Modul-
Nr.
Modulname LP Import-
modul
Gewich-
tung
Studien-
leistung1
gem. § 5
Abs. 4 und
6
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfungsform und -
dauer
Bemerkungen
SO-10-
3117-M-
3
Modul SG-17:
Bachelorarbeit
10 nein 10 - nein § 16
Nr. 6 / Seite 92 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 92
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelor-
studiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende
Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen Universität
Kaiserslautern erlassen. Der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident
der Technischen Universität Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-29-20, genehmigt. Sie
wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern vom
24.10.2017 (Staatsanzeiger Nr. 41 vom 12.11.2007, S. 1714), zuletzt geändert durch die Ordnungen vom 30. Januar 2018
(Verkündungsblatt Nr. 4 vom 26.03.2018, S. 120 und S. 126) wird wie folgt geändert:
Nach dem fachspezifischen Anhang „Geographie“ wird der fachspezifische Anhang für die Prüfung des Fachs Gesundheit im
lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang mit dem Schwerpunkt Lehramt an berufsbildenden Schulen neu eingefügt:
Gesundheit
Fachspezifischer Anhang für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang mit dem Schwerpunkt Lehramt an berufsbildenden
Schulen
(1) Das Fach Gesundheit kann mit dem lehramtsspezifischen Schwerpunkt Lehramt an berufsbildenden Schulen (BBS, Fach 1) studiert
werden.
(2) Das Lehrangebot im Fach Gesundheit ist so gestaltet, dass die Aufnahme des Studiums nur zum Wintersemester erfolgen kann. Die
Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich, sofern es
ein entsprechendes Lehrangebot gibt.
Modulname und
Lehrveran-
staltungsname
Art der
Lehrveran-
staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vorleistung
Prüfung Bemer-
kungen Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul LG-1: Public Health I: Gesundheit und
Gesundheitsförderung
12 Gewichtung der Modulnote in der
Fachnote: 12
Gesundheit,
Gesundheitsförderung,
Prävention
Vorlesung P 2 3 - - Klausur
(60 Min.)
-
Gesundheitssport /
Psychomotorik
Übung P 2 3 erforderlich - - -
Theorien und Modelle
von Gesundheit,
Krankheit und
Gesundheitsverhalten
Seminar P
2 3
erforderlich -
Betriebliches
Gesundheitswesen /
Arbeits- und
Gesundheitsschutz /
Arbeitsmedizin
Seminar P
2 3
erforderlich -
1 Die vom Workload umfassten Studienleistungen bestehen vor allem aus Referat mit Handout, Poster, Hausarbeit, Seminararbeit,
didaktisch-methodischer Gestaltung einer Unterrichtseinheit, Praktikumsbericht, Projektpräsentation und/oder praktischer oder
mündlicher Demonstration. Das Nähere regelt das Modulhandbuch. Die Form der erforderlichen Studienleistung wird zu Beginn der
Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 93 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 93
Modul LG-2: Angewandte Anatomie und Physiologie 12 Gewichtung der Modulnote in der
Fachnote: 12
Angewandte Anatomie
und Physiologie
Vorlesung P 2
3 - - Klausur
(60 Min.)
-
Anatomisch-
physiologisches
Grundpraktikum
Praktikum P
4
9 erforderlich -
- -
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
name
Art der
Lehrverans
taltung
Pflicht
(P)/
Wahlp
flicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vor-
leistung
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewicht
ung
Modul LG-3: Krankheitslehre I 10 Gewichtung der Modulnote in der
Fachnote: -
Grundlagen der
Pathologie und
Pathophysiologie
Vorlesung P 2 5 - -
-
-
Internistisches und
orthopädisches
Seminar
Seminar P 2 5 erforderlich -
- -
Modul LG-4: Gesundheitsforschung 10 Gewichtung der Modulnote in der
Fachnote: -
Grundlagen der
empirischen
Sozialforschung I
Vorlesung P 2 3 - - -
Grundlagen der
evidenzbasierten
Medizin
Seminar P 2 3 erforderlich -
Praktikum
evidenzbasierte
Medizin
Praktikum P 3 4 erforderlich -
Modul LG-5: Biologisch-pharmazeutische Grundlagen 8 Gewichtung der Modulnote in der
Fachnote: 8
Grundlagen der
Hygiene und der
medizinischen
Mikrobiologie
Praktikum P 3 5 erforderlich - laborprakti
sche
Prüfung
-
Grundlagen der
Pharmakologie und
Labormedizin
Vorlesung P 2 3 - - - -
Modul LG-6: Angewandte Prävention 15 Gewichtung der Modulnote in der
Fachnote: -
Haltungs-, Funktions-
und
Bewegungsdiagnostik
Seminar
mit Übung
P 2 4 erforderlich - - -
Grundlagen der
Ernährung
Seminar P 2 3 erforderlich - - -
Sucht und
Suchtprävention
Seminar P 2 2 erforderlich - - -
Rückenschule –
Gesundheitssport
Übung P 2 3 erforderlich - - -
Psychologische
Aspekte von
Prävention, Stress und
Stressbewältigung
Übung P 2 3 erforderlich - - -
Nr. 6 / Seite 94 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 94
Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang an der Technischen
Universität Kaiserslautern tritt am 01.10.2018 in Kraft.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Die Dekanin des Fachbereiches Sozialwissenschaften
Prof. Dr. Shanley A l l e n
Modul LG-7: Gesellschaftliche Grundlagen des
Gesundheitswesens
12 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote:
12
Grundlagen Sozial-/
Gesundheitsrecht,
Gesundheitspolitik,
Gesundheitssysteme,
Gesundheitsökonomie
Vorlesung P 2 3 - - Klausur
(60 Min.)
-
Einführung in die
Betriebswirtschaftslehre
Vorlesung P 2 3 - -
Grundlagen der
medizinischen Assistenz
in
Gesundheitsfachberufen
Übung P 2 3 erforderlich -
Ethik im
Gesundheitswesen
Seminar P 2 3 erforderlich -
Modul LG-8: Fachdidaktik Gesundheit I 11 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote:
11
Konzeption und
Gestaltung des
Unterrichtsfaches
Gesundheit
Vorlesung P 2 3 - - Mündliche
Prüfung
(15-30
Min.)
-
Konzeption und
Gestaltung des
Unterrichtsfaches
Gesundheit
Übung P 3 4 erforderlich - -
Gesundheitliche
Kompetenzen - Sport
mit besonderen
Zielgruppen
Übung P 2 4 erforderlich -
Nr. 6 / Seite 95 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 95
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung für die Prüfung in den Master-
studiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen
an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende
Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung in den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und
berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Kaiserslautern erlassen. Der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern
hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom
14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-30-20, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für die Prüfung in den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und
berufsbildenden Schulen 24.10.2017 (Staatsanzeiger Nr. 41 vom 12.11.2007, S. 1714), zuletzt geändert durch die Ordnungen vom
30.01.2018 (Verkündungsblatt vom 26.03.2018, Nr. 4, S. 133, S. 139, S. 140) wird wie folgt geändert:
Nach dem fachspezifischen Anhang „Geographie“ wird der fachspezifische Anhang für die Prüfung des Fachs Gesundheit für die in den
Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen neu eingefügt:
Gesundheit
Fachspezifischer Anhang für die in den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden
Schulen
(1) Das Fach Gesundheit kann mit dem lehramtsspezifischen Schwerpunkt Lehramt an berufsbildenden Schulen (BBS, Fach 1) studiert
werden.
(2) Das Lehrangebot im Fach Gesundheit ist so gestaltet, dass die Aufnahme des Studiums nur zum Wintersemester erfolgen kann. Die
Aufnahme des Studiums zum Sommersemester ist nur möglich, sofern es ein entsprechendes Lehrangebot gibt.
Modulname und
Lehrveranstaltungsname
Art der
Lehr-veran-
staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungsvor-
leistung
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul LG-9: Public Health II: Organisatorische Grundlagen
des Gesundheitswesens
9 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: -
Qualitätssicherung und -
management im
Gesundheitswesen
Vorlesung P 2 3 - -
-
Dokumentation in
Einrichtungen des
Gesundheitswesens inkl.
Datenschutz
Übung P 2 3 erforderlich -
Organisation und
Verwaltung in
Einrichtungen des
Gesundheitswesens
Übung P
2 3
erforderlich -
1 Die vom Workload umfassten Studienleistungen bestehen vor allem aus Referat mit Handout, Poster, Hausarbeit, Seminararbeit,
didaktisch-methodischer Gestaltung einer Unterrichtseinheit, Praktikumsbericht, Projektpräsentation und/oder praktischer oder
mündlicher Demonstration. Das Nähere regelt das Modulhandbuch. Die Form der erforderlichen Studienleistung wird zu Beginn der
Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung für die Prüfung in den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus, Gymnasien und berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 96 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 96
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
name
Art der
Lehr-
veran-
staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vorleistung
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul LG-10: Krankheitslehre II 8 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote:
-
Diagnostik und
evidenzbasierte
Therapie
Vorlesung P 2 3 - -
-
-
Präventionskonzepte Übung P 3 5 erforderlich - - -
Modul LG-11: Praxisprojekt Prävention 6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote:
6
Praxisprojekt
Prävention/Gesundh
eit
Praktikum P 4 6 erforderlich - Projektarbeit -
Modul LG-12: Kommunikation und
Beziehungsgestaltung
9 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote:
9
Coaching-Prozesse Seminar P 2 4 erforderlich - Mündliche
Prüfung (15-
20 Min.)
-
Handlungsfelder und
Methoden in der
Organisationskomm
unikationsforschung
Seminar P 5 5 erforderlich - - -
Modul LG-13: Fachdidaktik Gesundheit II 12 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote:
12
Pädagogische und
didaktische
Grundlagen
Vorlesung P 2 3 - - Klausur (60
Min.)
-
Fachdidaktik Übung P 2 4 erforderlich - -
Sportpädagogisches
Vertiefungsfach
Seminar P 2 5 erforderlich -
Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung in den Masterstudiengängen für die Lehrämter an Realschulen plus,
Gymnasien und berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Kaiserslautern tritt am 01.10.2018 in Kraft.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Die Dekanin des Fachbereiches Sozialwissenschaften
Prof. Dr. Shanley A l l e n
Nr. 6 / Seite 97 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 97
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikats-
studiengang (Erweiterungsprüfung) an der TU Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende Änderung der
Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an der TU Kaiserslautern an der
Technischen Universität Kaiserslautern erlassen. Der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung
genommen und der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-
2018-31-20, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für den lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an der TU Kaiserslautern vom 02.02.2012
(Staatsanzeiger Nr. 8 vom 12.03.2012, S. 661), zuletzt geändert durch die Ordnungen vom 30.01.2018 (Verkündungsblatt Nr. 4 vom
26.03.2018, S.146, S. 152), wird wie folgt geändert:
Der fachspezifischer Anhang für den lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) Chemie – Lehramt an Gymnasien,
Lehramt an Realschulen plus und Lehramt an berufsbildenden Schulen wird wie folgt neu gefasst:
Chemie
Fachspezifischer Anhang für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) mit dem Schwerpunkt
Lehramt an Realschulen plus
(1) Die Summe der Leistungspunkte (LP) der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Fach Chemie beträgt bei Wahl des
lehramtsbezogenen Schwerpunktes Lehramt an Realschulen plus 43 LP.
(2) Gemäß § 14 Absatz 1 können laborpraktische Prüfungen im Falle des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden.
(3) Eine Übersicht über die Module des Zertifikatsstudiengangs ist in den untenstehenden Tabellen gegeben.
Modulname und
Lehrveranstaltung-
snamen
Art der
Lehr-
veranstal-
tung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul 1: Allgemeine und anorganische Chemie 1 -
Grundlagen
12 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 12
a) Allgemeine und
Experimentalchemie
Vorlesung
mit
Übung
P 6 9 - - Klausur (120–
150 Min.)
75% -
b) Allgemeine
Chemie
Praktikum P 3 3 - - laborpraktische
Prüfung
25% Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
Modul 2: Allgemeine und anorganische Chemie 2 -
Umgang mit Stoffen
6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 6
a) Einführung in das
Praktikum
Anorganische
Chemie
Vorlesung P 1 2 - - mündl.
Prüfung
(15–30 Min.)
- -
b) Anorganische
Chemie
Praktikum P 3 4 - - Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
Modul 3: Fachdidaktik 1 - Schülergerechtes
Experimentieren
8 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 8
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifi katsstudiengang (Er-weiterungsprüfung) an der TU Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 98 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
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a) Schülergerechtes
Experimentieren
Seminar P 2 2 erforderlich - - - Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 1b) oder 2b)
Praktikum 2 2 erforderlich Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 1b) oder 2b) sowie
die
Sicherheitsunterweisung2
b) Schülergerechtes
Experimentieren
Seminar P 2 2 - - schriftl.
Ausarbeitung
65% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 3a)
Praktikum 2 2 laborpraktische
Prüfung
35% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 3a) sowie die
Sicherheitsunterweisung2
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
namen
Art der
Lehrveran
-staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs
-vor-
leistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul 4: Organische Chemie 1 - Grundlagen 5 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 5
Kohlenwasserstoff-
Chemie
Vorlesung
mit
Übung
P 4 5 - - Klausur (120–
150 Min.)
- -
Modul 7: Fachdidaktik 2 - Methoden im
Chemieunterricht
6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 6
a) Methoden im
Chemieunterricht
Praktikum P 3 3 - - laborpraktisch
e Prüfung
30% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss der
Module 3 und 4 sowie
die
Sicherheitsunterweisung2
Seminar 2 2 schriftl.
Ausarbeitung
oder Vortrag
(45-60 Min.)1
70% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss der
Module 3 und 4
b) Lehrpraktische
Übung
Seminar P 1 1 Lehrpraktis
che Übung
sowie
schriftliche
Ausarbeitun
g, Portfolio
- - - -
Nr. 6 / Seite 99 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 99
Anmerkung zu Modul 10: Die Veranstaltungen Toxikologie II oder Pharmakologie I & II oder Biophysik I können ohne weitere
Genehmigung als Wahlpflichtveranstaltung angerechnet werden. Lehrveranstaltungen, die nicht im Vorlaufenden aufgeführt sind, können
mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Semesterbeginn auf Antrag durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden.
1. Die vom Workload umfassten Studienleistungen bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Testaten,
Kolloquien, Referaten, Hausarbeiten und Portfolios. Die erforderlichen Studienleistungen werden zum Beginn der Lehrveranstaltung
bekannt gegeben. Das Nähere regelt das Modulhandbuch. 2. Die nachgewiesene Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung (SU) nach Gefahrstoffrecht, die nicht länger als ein Jahr zurück liegt,
ist Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum. Solche Unterweisungen werden vom Fachbereich Chemie in regelmäßigen
Abständen durchgeführt. Ort und Zeit werden rechtzeitig durch Aushang und auf der Homepage des Fachbereichs bekannt gegeben. 3. Ob die Prüfung in Form einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung durchgeführt wird, wird zu Beginn der Veranstaltung bekannt
gegeben.
Fachspezifischer Anhang für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) mit dem Schwerpunkt
Lehramt an Gymnasien
(1) Die Summe der Leistungspunkte (LP) der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Fach Chemie beträgt bei Wahl des
lehramtsbezogenen Schwerpunktes Lehramt an Gymnasien 53 LP.
(2) Gemäß § 14 Absatz 1 können laborpraktische Prüfungen im Falle des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden.
(3) Eine Übersicht über die Module des Zertifikatsstudiengangs ist in den untenstehenden Tabellen gegeben.
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
namen
Art der
Lehr-
veran-
staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul 10: Aktuelle Themen und vertiefende
Fachdidaktik
6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 6
a) Wahlpflichtveran-
staltung
Vorlesung
oder
Seminar
WP 2 3 - - je nach Wahl3 50 % -
b) Vertiefende
Fachdidaktik
Seminar P 2 3 - - schriftl.
Ausarbeitung
50 % -
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
namen
Art der
Lehr-
veranstal-
tung
Pflicht (P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul 1: Allgemeine und anorganische Chemie 1 - Grundlagen 12 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 12
a) Allgemeine und
Experimentalchemie
Vorlesung
mit
Übung
P 6 9 - - Klausur (120–
150 Min.)
75% -
b) Allgemeine Chemie Praktikum P 3 3 - - laborpraktische
Prüfung
25% Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
Modul 2: Allgemeine und anorganische Chemie 2 - Umgang
mit Stoffen
6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 6
a) Einführung in das
Praktikum Anorganische
Chemie
Vorlesung P 1 2 - - mündl.
Prüfung
(15–30 Min.)
- -
b) Anorganische Chemie Praktikum P 3 4 - - Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
Modul 3: Fachdidaktik 1 - Schülergerechtes Experimentieren 8 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 8
a) Schülergerechtes
Experimentieren
Seminar P 2 2 erforderlich - - - Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 1b) oder 2b)
Praktikum 2 2 erforderlich Teilnahmevoraussetzung
Nr. 6 / Seite 100 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
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1. Die vom Workload umfassten Studienleistungen bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Testaten,
Kolloquien, Referaten, Hausarbeiten und Portfolios. Die erforderlichen Studienleistungen werden zum Beginn der Lehrveranstaltung
bekannt gegeben. Das Nähere regelt das Modulhandbuch. 2. Die nachgewiesene Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung (SU) nach Gefahrstoffrecht, die nicht länger als ein Jahr zurück liegt,
ist Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum. Solche Unterweisungen werden vom Fachbereich Chemie in regelmäßigen
Abständen durchgeführt. Ort und Zeit werden rechtzeitig durch Aushang und auf der Homepage des Fachbereichs bekannt gegeben. 3. Ob die Prüfung in Form einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung durchgeführt wird, wird zu Beginn der Veranstaltung bekannt
gegeben.
ist der Abschluss von
Modul 1b) oder 2b)
sowie die
Sicherheitsunterweisung2
b) Schülergerechtes
Experimentieren
Seminar P 2 2 - - schriftl.
Ausarbeitung
65% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 3a)
Praktikum 2 2 laborpraktische
Prüfung
35% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 3a) sowie die
Sicherheitsunterweisung2
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
namen
Art der
Lehr-
veranstal-
tung
Pflicht (P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul 4: Organische Chemie 1 - Grundlagen 5 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 5
Kohlenwasserstoff-
Chemie
Vorlesung
mit
Übung
P 4 5 - - Klausur (120–
150 Min.)
- -
Modul 11: Organische Chemie - Reaktionsmechanismen 11 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 11 11
a) Organische Chemie und
praktikumsbegleitendes
Seminar
Praktikum
mit
Seminar
P 5 5 - - laborpraktische
Prüfung
60% Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
b) Reaktionsmechanismen
in der organischen
Chemie für
Lehramtsstudierende
Vorlesung
mit
Übung
P 4 6 - - mündliche
Prüfung (30–
45 Min.)
40% -
Modul 12: Anorganische Chemie – Chemie der Haupt- und
Nebengruppenelemente
11 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 11
a) Anorganische Chemie Praktikum P 7 5 - - laborpraktische
Prüfung
45% Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
b) Chemie der
Hauptgruppenelemente
Vorlesung P 2 3 - - mündliche
Prüfung (30–
45 Min.)
55% -
c) Koordinationschemie Vorlesung P 2 3 - - -
Nr. 6 / Seite 101 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 101
Fachspezifischer Anhang für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) mit dem Schwerpunkt
Lehramt an berufsbildenden Schulen
(1) Die Summe der Leistungspunkte (LP) der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Fach Chemie beträgt bei Wahl des
lehramtsbezogenen Schwerpunktes Lehramt an berufsbildenden Schulen 43 LP.
(2) Gemäß § 14 Absatz 1 können laborpraktische Prüfungen im Falle des Nichtbestehens nur einmal wiederholt werden.
(3) Eine Übersicht über die Module des Zertifikatsstudiengangs ist in den untenstehenden Tabellen gegeben.
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
namen
Art der
Lehrveran-
staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vorleistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul 1: Allgemeine und anorganische Chemie 1 -
Grundlagen
12 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 12
a) Allgemeine und
Experimentalchemie
Vorlesung
mit Übung
P 6 9 - - Klausur (120–
150 Min.)
75% -
b) Allgemeine Chemie Praktikum P 3 3 - - Laborpraktische
Prüfung
25% Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
Modul 2: Allgemeine und anorganische Chemie 2 - Umgang
mit Stoffen
6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 6
a) Einführung in das
Praktikum
Anorganische Chemie
Vorlesung P 1 2 - - mündl. Prüfung
(15–30 Min.)
- -
b) Anorganische
Chemie
Praktikum P 3 4 - - Teilnahmevoraussetzung
ist die
Sicherheitsunterweisung2
Modul 3: Fachdidaktik 1 - Schülergerechtes
Experimentieren
8 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 8
a) Schülergerechtes
Experimentieren
Seminar P 2 2 erforderlich - - - Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 1b) oder 2b)
Praktikum 2 2 erforderlich Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 1b) oder 2b)
sowie die
Sicherheitsunterweisung2
b) Schülergerechtes
Experimentieren
Seminar P 2 2 - - schriftl.
Ausarbeitung
65% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 3a)
Praktikum 2 2 laborpraktische
Prüfung
35% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss von
Modul 3a) sowie die
Sicherheitsunterweisung2
Nr. 6 / Seite 102 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 102
Anmerkung zu Modul 10: Die Veranstaltungen Toxikologie II oder Pharmakologie I & II oder Biophysik I können ohne weitere
Genehmigung als Wahlpflichtveranstaltung angerechnet werden. Lehrveranstaltungen, die nicht im Vorlaufenden aufgeführt sind, können
mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Semesterbeginn auf Antrag durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden. 1. Die vom Workload umfassten Studienleistungen bestehen vor allem aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Testaten, Kolloquien, Referaten,
Hausarbeiten und Portfolios. Die erforderlichen Studienleistungen werden zum Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. Das Nähere regelt das
Modulhandbuch. 2. Die nachgewiesene Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung (SU) nach Gefahrstoffrecht, die nicht länger als ein Jahr zurück liegt, ist Voraussetzung
für die Teilnahme am Praktikum. Solche Unterweisungen werden vom Fachbereich Chemie in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ort und Zeit
werden rechtzeitig durch Aushang und auf der Homepage des Fachbereichs bekannt gegeben. 3. Ob die Prüfung in Form einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung durchgeführt wird, wird zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
Artikel 2
Die Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an
der Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft
und gilt erstmals für Prüfungen, die dem Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2018/2019 zugeordnet sind.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereichs Chemie
Prof. Dr. Werner T h i e l
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
namen
Art der
Lehrveran-
staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und Dauer Gewich-
tung
Modul 4: Organische Chemie 1 - Grundlagen 5 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 5
Kohlenwasserstoff-
Chemie
Vorlesung
mit Übung
P 4 5 - - Klausur (120–
150 Min.)
- -
Modul 7: Fachdidaktik 2 - Methoden im
Chemieunterricht
6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 6
a) Methoden im
Chemieunterricht
Praktikum P 3 3 - - laborpraktische
Prüfung
30% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss der
Module 3 und 4 sowie die
Sicherheitsunterweisung2
Seminar 2 2 schriftl.
Ausarbeitung
oder Vortrag
(45-60 Min.)1
70% Teilnahmevoraussetzung
ist der Abschluss der
Module 3 und 4
b) Lehrpraktische
Übung
Seminar P 1 1 Lehrpraktische
Übung sowie
schriftliche
Ausarbeitung,
Portfolio
- - - -
Modulname und
Lehrveranstaltungs-
namen
Art der
Lehrveran-
staltung
Pflicht
(P)/
Wahl-
pflicht
(WP)
SWS LP Studien-
leistungen1
Prüfungs-
vor-
leistung1
Prüfung Bemerkungen
Form und
Dauer
Gewich-
tung
Modul 10: Aktuelle Themen und vertiefende Fachdidaktik 6 Gewichtung der Modulnote in der Fachnote: 6
a)
Wahlpflichtveranstaltung
Vorlesung
oder
Seminar
WP 2 3 - - Je nach Wahl3 50% -
b) Vertiefende
Fachdidaktik
Seminar P 2 3 - - schriftl.
Ausarbeitung
50% -
Nr. 6 / Seite 103 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 103
Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Fernstudiengang „Financial Engineering“ des
Fachbereichs Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereiches Mathematik der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende
Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Fernstudiengang „Financial Engineering“ erlassen. Der Senat der Technischen
Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der Technischen Universität Kaiserslautern hat die
Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-32-01, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang 104
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad 104
§ 2 Zugangsvoraussetzungen 104
§ 2a Eignungsprüfung 105
§ 2b Ergänzende Berufstätigkeit 106
§ 2c Zulassung unter Auflagen 106
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit 107
§ 4 Masterprüfung 107
§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen 107
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 108
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich 109
§ 8 Prüfungsausschuss 109
§ 9 Prüferinnen und Prüfer 110
§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende 111
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung 111
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung 111
§ 12 Modulprüfungen 112
§ 13 Mündliche Prüfungen 113
§ 14 Schriftliche Prüfungen 113
§ 14a Präsenzveranstaltung 114
§ 15 Praktische und sonstige Prüfungen 114
§ 16 Masterarbeit 114
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen 115
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen 116
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht 117
§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen 118
§ 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 118
§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung 118
§ 23 Zusatzleistungen 119
Abschnitt III: Schlussbestimmungen 119
§ 24 Informationsrecht 119
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 119
Anhang 1: Pflichtmodule der Masterprüfung des Master-Fernstudiengangs Financial Engineering, zu erbringende Studien- und
Prüfungsleistungen 120
Anhang 2: Bewertungspunktesystem 121
Anhang 3: Im Rahmen von Auflagen zu erbringende Studien- und Prüfungsleistungen 121
Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Fernstudiengang „Financial Engineering“ des Fachbereichs Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 104 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 104
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad
(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, die Anforderungen, den Zugang und den Abschluss der Prüfung für den weiterbildenden Master-
Fernstudiengang Financial Engineering (im Weiteren mit Studiengang bezeichnet) an der Technischen Universität Kaiserslautern.
(2) Der Studiengang ist ein weiterbildender wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem akademischen Abschluss führt. Er ist ein
weiterbildendes berufsbegleitendes Masterstudienprogramm und hat zum Ziel, zur wissenschaftlichen Arbeit und Methodik zu befähigen,
theoretisch-analytische Fähigkeiten zu vermitteln und die Studierenden in die Lage zu versetzen, sich offen auf neue Bedingungen im
Berufsleben einzustellen und dabei wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und zielgerichtet einzusetzen.
(3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben- und
Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Arbeit in einem strategieorientierten beruflichen Tätigkeitsfeld notwendigen Fach-,
Methoden- und fachübergreifenden Kompetenzen erworben haben und diese zur Erfüllung berufspraktischer Aufgaben einsetzen können.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss und bestandener Masterprüfung verleiht die Technische Universität Kaiserslautern den akademischen
Grad „Master of Science“ (M.Sc.). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden.
(5) Der Masterstudiengang ist ein englischsprachiger Studiengang. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können Studien- und
Prüfungsleistungen auch auf Deutsch erbracht werden.
(6) Neben dieser Ordnung gibt es zur Orientierung und zur Planung des Studiums den Studienplan und das Modulhandbuch, deren
Kenntnis für das Studium unerlässlich ist. Der Studienplan unterrichtet über die Inhalte, die Schwerpunkte und Anforderungen,
insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, und gilt für die Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des
Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Das Modulhandbuch enthält detaillierte Beschreibungen der Lehrinhalte, der zu erwerbenden
Kompetenzen, der vorgeschriebenen Prüfungen, der Lehrformen, des zeitlichen Umfangs (in Leistungspunkten) sowie der Aufteilung auf
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlanteile. Studienplan und Modulhandbuch sind nicht Bestandteile dieser Ordnung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Studiengang erhält Zugang, wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern erfüllt,
2. einen mindestens sechssemestrigen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer in- oder ausländischen,
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben hat,
3. eine mindestens einjährige einschlägige und qualifizierte Berufstätigkeit im Finanz- oder Versicherungsbereich oder in einem
mathematisch orientierten Beruf nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen kann,
4. die besonderen Zugangsvoraussetzungen nachweist (Absatz 4),
5. mindestens 100 Bewertungspunkte gemäß Anhang 2 nachweisen kann und
6. sprachlich für das Studium geeignet ist (Absatz 6).
(2) Darüber hinaus erhalten Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Zugang, wenn sie
1. über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 65 Absatz 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (im Weiteren mit
HochSchG abgekürzt) verfügen,
2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit im Finanz- oder Versicherungsbereich nachweisen können,
3. zusätzlich eine mindestens einjährige einschlägige und qualifizierte Berufstätigkeit im Finanz- oder Versicherungsbereich oder
in einem mathematisch orientierten Beruf nachweisen können,
4. die besonderen Zugangsvoraussetzungen nachweisen (Absatz 4),
5. sprachlich für das Studium geeignet sind (Absatz 6) und
6. die Eignungsprüfung nach § 2a bestanden haben.
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Absatz 2 HochSchG gilt Absatz 2
entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit einer beruflichen Ausbildung haben zudem einen Gesamtdurchschnitt aus der
Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5 nachzuweisen.
Nr. 6 / Seite 105 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 105
(4) Für die Zulassung zum Studiengang müssen erfolgreich abgelegte Prüfungen zu den Modulen „Stochastische Methoden“ und
„Probability Theory“ sowie zu einem die Lehrveranstaltung „Maß- und Integrationstheorie“ enthaltenden Modul des
Bachelorstudiengangs Wirtschaftsmathematik der Technischen Universität Kaiserslautern oder zu gleichwertigen Modulen aus dem
Bereich der Analysis und Stochastik im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten nachgewiesen werden. Bei der Feststellung der
Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf den gewählten Studiengang
vorzunehmen; im Übrigen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Ordnung für die Bachelorprüfung in Wirtschaftsmathematik
bzw. Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern entsprechend.
(5) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses können Bewerberinnen und Bewerber, die weniger als 100 Bewertungspunkte nach Absatz
1 Nr. 5, jedoch mindestens 90 Bewertungspunkte, nachweisen können, aufgrund der Note des ersten berufsqualifizierenden
Hochschulabschlusses nach Absatz 1 Nr. 2, aufgrund eines nachgeforderten Motivationsschreibens oder aufgrund eines persönlichen
Gesprächs mit dem Prüfungsausschuss zum Studium zugelassen werden.
(6) Es wird vorausgesetzt, dass die oder der Studierende über ausreichende aktive und passive Kenntnisse der englischen Sprache
verfügt. Ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache liegen nur vor, wenn
1. die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Absatz 1 HochSchG in Deutschland erworben wurde oder hinsichtlich der
Ausbildung in englischer Sprache einer in Deutschland erworbenen mindestens gleichwertig ist,
2. das durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nachgewiesene Studium überwiegend in englischer Sprache durchgeführt wurde,
3. ein Testresultat gemäß TOEFL mit mindestens 213 Punkten (schriftlich 550 Punkten, Internet-basiert 80 Punkten) oder ein
mindestens gleichwertiges Prüfungsresultat nachgewiesen wird oder
4. sie durch den Prüfungsausschuss festgestellt werden.
(7) Über den Zugang zum Studiengang entscheidet der Prüfungsausschuss.
(8) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Masterstudiengang Financial Engineering ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen
Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung
zu Prüfungen, eine entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen. Näheres regeln §§ 6 und 11.
(9) Die Zulassung kann unter Auflagen erfolgen (§ 2c).
§ 2a Eignungsprüfung
(1) Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die berufliche Qualifikation und die fachliche Voraussetzung der
Bewerberinnen und Bewerber mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums im Umfang von 180 Leistungspunkten
vergleichbar ist. In der Eignungsprüfung wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen fachlichen
Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang erwarten lassen. Für die Belange Studierender mit
Behinderung gilt § 7 entsprechend.
(2) Die Eignungsprüfung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
1. dem Bearbeiten von Einsendeaufgaben (Absatz 5) und
2. der mündlichen Prüfung (Absatz 6ff.).
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt formlos bei der Abteilung für Studienangelegenheiten. Der Antrag auf
Zulassung zur Eignungsprüfung muss bis zum 31. Januar der Abteilung für Studienangelegenheiten zugegangen sein. Dem Antrag sind
folgende Unterlagen beizulegen:
1. Motivationsschreiben zur Begründung des Studienwunsches von maximal 3000 Zeichen; in diesem Motivationsschreiben
sollten die Bewerberinnen und Bewerber ihre bisherige Kompetenzentwicklung detailliert darlegen und durch qualifizierte
Anlagen belegen,
2. tabellarischer Lebenslauf,
3. Projekte / Aufgabenbereiche,
4. Schulabschlusszeugnisse und ggf. Ausbildungszeugnisse (amtlich beglaubigte Kopie),
5. Nachweise über Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen erbracht wurden,
6. Arbeitszeugnisse bzw. Nachweise über alle praxisrelevanten Tätigkeiten (amtlich beglaubigte Kopie) und
7. eine Erklärung, dass der Prüfungsanspruch gemäß § 68 Absatz 1 Nr. 3 HochSchG noch nicht verloren ist.
(4) Die Zulassung zur Eignungsprüfung darf nur versagt werden, wenn
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1. die Unterlagen nach Absatz 3 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt werden,
2. die Voraussetzungen weder nach § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 noch nach § 2 Absatz 3 erfüllt sind oder
3. der Prüfungsanspruch nach § 68 Absatz 1 Nr. 3 HochSchG nicht mehr besteht.
Die Entscheidung über die Zulassung zur Eignungsprüfung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich von der Abteilung für
Studienangelegenheiten mitgeteilt.
(5) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung werden den Bewerberinnen und Bewerbern Skriptabschnitte mit zugehörigen
Einsendeaufgaben zugänglich gemacht. Diese müssen die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen
nach Ausgabe der Aufgaben bearbeiten und beim DISC schriftlich oder elektronisch einreichen. § 14 Absatz 4a gilt entsprechend. Beim
Einreichen in schriftlicher Form ist der Poststempel für die Fristwahrung ausschlaggebend. Sofern die Einsendeaufgaben bestanden
wurden, erfolgt eine schriftliche Einladung zum mündlichen Teil der Eignungsprüfung.
(6) Der mündliche Teil der Eignungsprüfung wird gemäß § 13 Absatz 2 durchgeführt. Er besteht aus einer mündlichen Einzelprüfung und
dauert zwischen 15 und 30 Minuten.
(7) § 13 Absätze 5 und 7 gelten für den mündlichen Teil der Eignungsprüfung entsprechend.
(8) Die Bewertung des mündlichen Teils der Eignungsprüfung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Prüfung durch die Prüferinnen
oder Prüfer unter Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Ergebnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an
die mündliche Prüfung bekannt gegeben
(9) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn beide Teile der Eignungsprüfung bestanden wurden.
(10) Zur Geltungsdauer und Wiederholungsmöglichkeit gelten folgende Regelungen:
1. Mit der Feststellung der Eignung ist § 2 Absatz 2 Nr. 6 bzw. entsprechendes für § 2 Absatz 3 für drei Jahre erfüllt.
2. Bewerberinnen und Bewerber, deren Eignung nicht festgestellt worden ist, können frühestens an der nächsten regulären
Eignungsprüfung erneut teilnehmen. Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
3. Wurde der erste Teil der Eignungsprüfung (Einsendeaufgaben) bestanden, muss bei einer Wiederholung innerhalb der
folgenden drei Jahre nur der zweite Teil (mündliche Prüfung) erneut abgelegt werden.
4. Eignungsprüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, ersetzen die nach dieser Satzung vorgeschriebene
Eignungsprüfung nicht.
(11) Über die bestandene Eignungsprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung auszustellen.
(12) § 19 gilt entsprechend.
§ 2b Ergänzende Berufstätigkeit
(1) Studierende, deren zur Zulassung zum Studiengang berechtigender Studienabschluss weniger als 210 Leistungspunkte nach dem
ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) umfasst oder Studierende, die über eine Eignungsprüfung nach § 2a
zugelassen werden, müssen zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs eine einschlägige Berufstätigkeit im Finanz- oder
Versicherungsbereich oder einem mathematisch orientierten Beruf nachweisen. Diese kann mit der Berufstätigkeit gem. § 2 Absatz 1 Nr. 3
oder Absatz 2 Nr. 3 nachgewiesen werden. Falls das Abschlusszeugnis keine Leistungspunkte ausweist, gelten 210 Leistungspunkte durch
eine mindestens 7-semestrige Regelstudienzeit als nachgewiesen.
(2) Pro ein Jahr einschlägiger Berufstätigkeit, die im Fall der Zulassung nach § 2 Absatz 1 zeitlich nach dem Erststudium liegen muss,
können den betreffenden Studierenden 30 Leistungspunkte angerechnet werden. Insgesamt müssen die Summe der Leistungspunkte aus
dem zum Studiengang berechtigenden Studienabschluss bzw. dem äquivalenten Abschluss nach § 2a Absatz 1 und angerechneter
Berufstätigkeit 210 Leistungspunkte betragen.
(3) Die angerechnete einschlägige Berufstätigkeit wird den betreffenden Studierenden mit Angabe der angerechneten Leistungspunkte
auf dem Masterzeugnis ausgewiesen. Sie ist Bestandteil der Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss des Studiengangs Financial
Engineering. Bei den betreffenden Studierenden gehen die angerechneten Leistungspunkte in den verpflichtenden Umfang des
Studiengangs ein.
§ 2c Zulassung unter Auflagen
(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber die besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 4 nicht nachweisen, so kann
die Bewerberin oder der Bewerber unter den Voraussetzungen von Absatz 2 unter Auflagen zugelassen werden. Durch die Auflagen
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sollen die nach Feststellung des Prüfungsausschusses noch fehlenden Kompetenzen und Lernziele nachgewiesen werden, die zusammen
mit dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss bzw. der bestandenen Eignungsprüfung die besonderen
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 4 ergeben.
(2) Unter Auflagen zugelassen wird, wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern erfüllt,
2. einen mindestens sechssemestrigen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer in- oder ausländischen,
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erworben oder die Eignungsprüfung nach § 2a bestanden hat,
3. eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit im Finanz- oder Versicherungsbereich oder einem mathematisch
orientierten Beruf nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder § 2 Absatz 2 Nr. 3 entsprechend nachweisen kann,
4. mindestens 100 Bewertungspunkte gemäß Anhang 2 (unter der Anwendung von Anhang 2 Absatz 3) nachweisen kann oder die
Eignungsprüfung nach § 2a bestanden hat und
5. gemäß § 2 Absatz 6 sprachlich für das Studium geeignet ist.
(3) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Studien- und Prüfungsleistungen die Bewerberin oder der Bewerber zur Erfüllung der
Auflagen erbringen muss.
(4) Eine im Rahmen der Auflagen nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Alle Auflagen, einschließlich
gegebenenfalls abzulegender Wiederholungsprüfungen, sind innerhalb des ersten Studienjahres zu erfüllen.
(5) Wird eine der Auflagen nicht erfüllt, ist die oder der Studierende von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen
auszuschließen und ihre oder seine Rückmeldung zu versagen. Hierüber erhält die oder der Studierende einen Bescheid; § 19 Absatz 4
gilt entsprechend. Die im Rahmen der Auflagen erbrachten Leistungen sind in den Bescheid gemäß § 21 Absatz 7 aufzunehmen.
(6) Die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen der Auflagen regelt Anhang 3.
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
(1) Die Aufnahme des Studiums kann nur zum Wintersemester erfolgen. Die Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester ist
sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich, sofern es ein entsprechendes Lehrangebot gibt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.
(3) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium so angelegt, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen bis zum
Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt werden können.
§ 4 Masterprüfung
Die Masterprüfung umfasst alle zur Erlangung des Masterabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und
Prüfungsleistungen sind Modulen (§ 5) zugeordnet. Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Meldung zur
ersten Modulprüfung bzw. zur ersten Modulteilprüfung zu stellen. Die Teilnahme an der Masterprüfung setzt voraus, dass die oder der
Studierenden ordnungsgemäß eingeschrieben und nicht beurlaubt ist.
§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen
(1) Das Studium ist in folgende Module gegliedert:
Modulnummer Modulname
M1 Introduction to Financial Mathematics
M2 Insurance Mathematics
M3 Financial Mathematics
M4 Economics of Banking
M5 Interest Rate Models
M6 Financial Decision Making
M7 Risk and Statistical Modeling
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M8 Computational Methods in Finance
M9 Advanced Financial Engineering
M10 Masterthesis
(2) Im Rahmen des Studiengangs müssen 90 Leistungspunkte (LP) erworben werden. Auf jedes Semester entfallen in der Regel 15 LP.
Die Masterprüfung besteht aus folgenden Teilen:
1. Pflichtmodule im Umfang von 70 Leistungspunkten.
2. Entfällt.
3. Entfällt.
4. Entfällt.
5. Masterarbeit im Umfang von 20 Leistungspunkten.
Das Nähere regelt Anhang 1.
(3) Module bestehen aus einer oder mehreren thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen Lerneinheiten
(z.B. Präsenzveranstaltungen, Studienbriefen, Einsendeaufgaben, (Online-)Präsentationen, Reading Courses etc.) und schließen
Selbstlernzeiten ein. Zu den Modulen zählt auch die Masterarbeit (Masterthesis). Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie
in der Regel innerhalb von einem oder zwei Semestern vermittelt werden können. Das DISC sowie der kooperierende Fachbereich stellen
das für jedes Modul erforderliche Lehrangebot sicher. Es gibt eine Form von Modulen:
1. Pflichtmodule: Diese haben alle Studierenden eines Studienganges oder einer Studienrichtung zu belegen, ohne dass eine
Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lerneinheiten innerhalb des Moduls besteht. Die dazugehörigen Studien- und
Prüfungsleistungen müssen bestanden werden.
(4) Für jedes bestandene Modul werden Leistungspunkte (LP) vergeben, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel
den Studierenden für die Bearbeitung der Studienmaterialien, den Besuch aller Präsenzveranstaltungen des Moduls, die Vor- und
Nachbereitung des Lehrstoffes, den gegebenenfalls erforderlichen Erwerb von Studienleistungen gemäß Absatz 6, die
Prüfungsvorbereitung, die Ablegung der Modulprüfung und der Masterarbeit sowie aller weiteren Leistungen entsteht. Die Maßstäbe für
die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Leistungspunkt
(LP) entspricht einer Leistung, die einen Arbeitsaufwand (Workload) von etwa 25 Stunden erfordert, wobei pro Semester ein
Arbeitsaufwand von durchschnittlich 375 Stunden berücksichtigt ist.
(5) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für Module ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des Moduls. Die
Vergabe kann an die regelmäßige und aktive Teilnahme an Lerneinheiten des Moduls gekoppelt werden (beispielsweise Online-Tutorien
oder Online-Präsentationen). Die Bedingungen für die regelmäßige und aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn des Semesters
bekannt gegeben.
(6) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls kann, soweit dies in Anhang 1 geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus vom
Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden. Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle;
ihre Bewertung geht nicht in die Modulnote ein. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens
als „bestanden“ oder mit „ausreichend“ (Note 4,0) bewertete Leistung entsprechend § 17 Absatz 1 erzielt wurde. Solche
Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Einsendeaufgaben. Das Nähere regelt Anhang 1;
die Details ergeben sich aus dem Modulhandbuch und dem Studienplan. Sofern dort mehrere alternative Formen der
Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, wird die jeweilige Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn des Semesters
in geeigneter Form bekannt gegeben. Nicht bestandene Studienleistungen sollten zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.
(7) Leistungspunkte für noch nicht abgeschlossene Module werden nur in begründeten Einzelfällen bescheinigt. Als begründeter
Einzelfall gilt z.B. der Nachweis zu Zwecken des Transfers oder der Beantragung von Ausbildungsleistungen. Der Leistungsnachweis
enthält in diesen Fällen mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung der Lerneinheit und
des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lerneinheit durchgeführt wurde, die Zahl der Leistungspunkte und das Ergebnis der
Leistungsüberprüfung.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Technischen Universität Kaiserslautern oder an
anderen in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sich die
dabei erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von demjenigen Studiengang, für den die
Anrechnung vorgenommen werden soll, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung
der Leistungen für das Erreichen der Ziele des Studiums und den Zweck der Masterprüfung vorzunehmen. Die Beweislast für die
Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Technischen Universität Kaiserslautern. Bei der Anerkennung von Studien- und
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Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen und für multimedial gestützte
Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 gilt außerdem für Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen
und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des
Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt.
(4) Durch berufliche Erfahrung gewonnene und nicht durch Nachweise belegbare Kenntnisse können als gleichwertig anerkannt werden,
wenn sie durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen werden können. Für jedes zu prüfenden Gebiet wird vom Prüfungsausschuss eine
Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Es ist zulässig, dass diese bzw. dieser in mehreren Gebieten prüft. Die oder der Studierende vereinbart
mit der Prüferin oder dem Prüfer die Prüfungstermine. Die Prüferin oder der Prüfer teilt diese der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses mit. Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Für die Durchführung gilt § 13 entsprechend. Bei bestandener
Prüfung wird keine Note vergeben, sondern eine Bescheinigung über den erfolgreichen Nachweis der geforderten Kenntnisse ausgestellt.
Bei der Ausfertigung des Zeugnisses der Masterprüfung werden die so nachgewiesenen Kenntnisse wie anerkannte Prüfungsleistungen,
die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurden, behandelt.
(5) Leistungen, die den zu erbringenden Leistungen nur in Teilen entsprechen, sollen, soweit möglich, angerechnet werden. In einem
solchen Fall wird festgelegt, welche ergänzenden Leistungen in welcher Form, innerhalb welcher Frist und mit welchen
Wiederholungsmöglichkeiten zu erbringen sind (Anerkennungsauflagen).
(6) Nicht bestandene vergleichbare Prüfungsleistungen in einem Studiengang an einer Hochschule in Deutschland werden als
Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet.
(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und
in die Berechnung von Zwischennoten und der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
„bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.
(8) Die Studierenden haben die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Vor Aufnahme des Studiums sind
diese zusammen mit dem Einschreibe- oder Zulassungsantrag oder mit dem Antrag auf Studiengangwechsel der Abteilung für
Studienangelegenheiten vorzulegen. Nach Aufnahme des Studiums sind diese beim DISC einzureichen.
(9) Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, in anderen Studiengängen auf
Antrag.
(10) Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Er kann die Zuständigkeit an von ihm
bestellte Personen (Anerkennungsbeauftragte) delegieren.
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind gleichermaßen für die Erbringung
von Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
(2) Studierenden mit Behinderung kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden,
soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die
jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Ergebnis negativ beeinflussen können.
Konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und
Besonderheiten bleiben außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur
Herstellung der Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die
Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Abteilung für
Studienangelegenheiten zu stellen. Der Antrag wird an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Der
Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen setzt der Fachbereichsrat Mathematik einen Prüfungsausschuss ein und bestellt dessen
Mitglieder. Der Prüfungsausschuss nimmt die ihm durch diese Prüfungsordnung übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
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Durchführung des Prüfungsverfahrens. Er bezieht Stellung zu Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er
berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt
darüber hinaus dem zuständigen Fachausschuss für Studium und Lehre Anregungen und Hinweise zu Änderungen des Studiengangs und
den damit verbundenen Änderungen des Studienplans, des Modulhandbuches und der Prüfungsordnung.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Es sind dies die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende
Vorsitzende, beides Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Amtszeit des studentischen
Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederbestellung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses finden mindestens einmal pro Jahr statt und sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss ist
nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Prüfungsordnung keine andere Regelung
vorsieht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Recht,
Prüfungsleistungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Das Prüfungsverfahren ist vom DISC in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss und der Abteilung für Studienangelegenheiten
zu organisieren. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sofern diese gemäß § 9 Absatz 1 einer Bestellung bedürfen.
Das DISC setzt in Absprache mit diesen die jeweiligen Prüfungstermine fest.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die die Nichtzulassung zu Prüfungen, Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen oder das Feststellen des endgültigen Nichtbestehens betreffen, sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit deren oder dessen Einverständnis auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden oder auf andere seiner Mitglieder übertragen. Darüber hinaus kann die Erledigung einzelner Aufgaben auch auf die
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs und auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für
Studienangelegenheiten übertragen werden, sofern es sich nicht um prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Der
Prüfungsausschuss kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben im Umlaufverfahren durchführen. Für Fragen der Anerkennung von
Studien- und Prüfungsleistungen kann er Anerkennungsbeauftragte bestellen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen.
Der Prüfungsausschuss wird bei der Erledigung seiner Aufgaben von der Abteilung für Studienangelegenheiten unterstützt, sofern es sich
nicht um prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Studienangelegenheiten
sowie die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses
beratend teilnehmen.
§ 9 Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können darüber
hinaus bestellt werden: Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß § 61 Absatz 2a HochSchG, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte gemäß § 63 HochSchG, Lehrkräfte für besondere
Aufgaben gemäß § 58 HochSchG, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.
Außerdem können Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen
oder Prüfern bestellt werden. Zu Prüferinnen oder Prüfern können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine
dem Personenkreis gemäß Satz 1 bis 3 gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) In Studiengängen, in denen Kooperationsvereinbarungen mit auswärtigen Hochschulen bestehen, können auch die
Prüfungsberechtigten der daran beteiligten auswärtigen Hochschulen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Dabei gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Beisitzerinnen oder Beisitzer, er wird dabei von den Prüferinnen und Prüfern unterstützt. Die
Beisitzerinnen und Beisitzer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie
führen die Niederschrift bei mündlichen und praktischen Prüfungen. Sie sind im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt,
Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Aufsichtsführenden. Diese führen die Aufsicht bei schriftlichen und praktischen Prüfungen. Sie
sind im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung
der Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten
Modulteilprüfung zu stellen. Mit der Zulassung zur Masterprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis begründet.
(2) Zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie zu ihren Wiederholungen (§ 18) ist eine Anmeldung verpflichtend erforderlich.
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen erfolgt in der Regel in elektronischer Form, wenn nichts anderes geregelt ist. Für die
Masterarbeit gilt § 16. Die Anmeldung sollte über das Campus Management System oder Learning Management Systems erfolgen, sofern
die Hochschule diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt hat. Die Anmeldung hat für jedes Semester innerhalb der vom DISC bekannt
gegebenen Form und Frist zu erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss eine
Ausnahme von dieser Frist gestattet werden; eine Ausnahme ist dann möglich, wenn die oder der Studierende Gründe gegenüber dem
Prüfungsausschuss geltend macht, die nicht in ihrer oder seiner Person liegen, die sie oder er nicht verursacht oder verschuldet hat und
die es ihr oder ihm unmöglich machten, die Frist einzuhalten.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf
Zulassung zum Studium vorgelegt wurden:
1. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Masterprüfung in dem gewählten Studiengang an einer
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in einem nicht
abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland befindet,
2. einen vollständigen Nachweis darüber, ob und ggf. wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in einem
fachlich verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bzw. nicht bestanden hat.
In der Erklärung gemäß Nr. 1 hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums eines
weiteren Studiengangs der Abteilung für Studienangelegenheiten den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das
Nichtbestehen von Prüfungen aus dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilt.
(4) Die oder der Studierende kann zu Prüfungen nur zugelassen werden, wenn sie oder er in dem Semester, in dem die Prüfung abgelegt
werden soll, in dem gewählten Studiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern immatrikuliert und
1. nicht beurlaubt ist,
2. sich ordnungsgemäß angemeldet hat,
3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei
Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren hat und
4. über die in dieser Prüfungsordnung festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung verfügt.
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist die oder der Studierende mit der Anmeldung für die Prüfung zugelassen. Sollte ein
noch nicht abgeschlossenes Prüfungsverfahren aus einem anderen Studiengang maßgeblichen Einfluss auf die Voraussetzungen nach
Satz 1 haben, so erfolgt die Zulassung unter Vorbehalt.
(5) Spätestens zehn Tage vor der Prüfung sind alle Zulassungsvoraussetzungen durch die Studierende oder den Studierenden der
Abteilung für Studienangelegenheiten nachzuweisen. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen erbracht sind,
aber der erforderliche Nachweis außerhalb des Einflussbereichs der oder des Studierenden liegt, erfolgt eine Zulassung unter Vorbehalt.
(6) Die Zulassung zu einer Prüfung wird abgelehnt, wenn
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1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen,
2. die Anmeldung zur Prüfung nicht fristgemäß erfolgt ist,
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3 und 5 unvollständig sind oder
4. die Wiederholung einer Prüfung nicht mehr zulässig ist.
Nimmt die oder der Studierende in dem Wissen, dass die Zulassung zu einer Prüfung nicht gegeben ist, an einer Prüfung teil, so gilt diese
Prüfung als nicht unternommen.
(7) Wird die oder der Studierende nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Prüfung nicht zugelassen, ist ihr oder ihm diese Entscheidung
unter Angabe der Gründe in geeigneter Form spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(8) Die oder der Studierende ist verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren. Die Termine der einzelnen Prüfungen werden
vom DISC rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gegeben.
(9) Eine Abmeldung von einer Prüfung ohne Angabe von Gründen hat, unbeschadet der Regelungen des § 19 Absatz 1 und 2, von der
oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von einer Woche (Abmeldefrist) vor dem Prüfungstermin gegenüber der Abteilung für
Studienangelegenheiten persönlich, schriftlich, über das Campus Management System oder Learning Management System zu erfolgen.
Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(10) Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch in besonders begründeten Einzelfällen, nach näherer
Regelung in § 19 Absatz 1 und 2, möglich.
(11) Entfällt.
(12) Das Erbringen bestimmter Mindestleistungen in angemessenen Fristen bildet die Grundlage für eine ordnungs- und
studienplangemäße Fortführung des Studiums. Eine Prüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die nach dieser Ordnung
festgesetzte Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird. Für die Wiederholung dieser mit „nicht bestanden“ oder mit „nicht
ausreichend“ (Note 5,0) bewerteten Prüfung gilt § 18.
(13) Als Meldefrist im Sinne von § 26 Absatz 2 Nr. 7 HochSchG für die Masterarbeit wird das Ende des siebten Fachsemesters festgelegt.
Falls die erstmalige Ausgabe bis zum Ende des neunten Fachsemesters nicht erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt, gilt das Modul
Masterthesis als erstmalig nicht bestanden.
(14) Folgende Modulprüfungen sind bis zur genannten Frist (Meldefrist) erstmals anzumelden, erfolgt dies nicht, gilt Absatz 12 Satz 2
entsprechend:
Die Module M1 bis M4: Ende des zweiten Fachsemesters.
§ 12 Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul in der Regel ab. Durch die Modulprüfung
soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die angestrebten Lernergebnisse erreicht hat. Gegenstand der Modulprüfungen
sind grundsätzlich die Lernziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls.
(2) Die Modulprüfungen werden auf die folgenden Arten abgelegt: mündliche Prüfungen gemäß § 13, schriftliche Prüfungen gemäß § 14
oder Prüfungen gemäß § 15. Andere als die in den §§ 13, 14 und 15 genannten Prüfungsarten sind nach Maßgabe des Anhangs 1
zulässig, die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. Im begründeten Ausnahmefall kann eine Modulprüfung aus
Teilprüfungen bestehen (Modulteilprüfung). Modul- und Modulteilprüfungen können aus Teilleistungen bestehen. Für
Modulteilprüfungen und Teilleistungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 13, 14 und 15 entsprechend. Teilleistungen können über
mehrere Termine innerhalb eines Prüfungszeitraumes aufgeteilt werden. Die Anzahl, Art, Form und Gegenstände der Modul-,
Modulteilprüfung und Teilleistungen sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen sind in Anhang 1 näher geregelt. Die
Bewertung von Prüfungsleistungen und die Bildung der Modulnote erfolgt gemäß § 17.
(4) Sofern Studienleistungen in einem Modul zu erbringen sind, kann deren Bestehen bei entsprechender Regelung in Anhang 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung sein. Eine Zulassung unter Vorbehalt gemäß § 11 Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche in dem Modul zu erbringenden Studienleistungen sowie die Modulprüfung
erfolgreich bestanden sind.
(5) Der Prüfungszeitraum für das Wintersemester ist in der Regel vom 01. Oktober des Jahres bis 31. März des Folgejahres, für das
Sommersemester in der Regel vom 01. April bis 30. September des Jahres. Bei jährlich stattfindenden Modulprüfungen kann die
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum erfolgen. Hierbei ist ausreichend Zeit zur Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
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(6) Unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistungen teilt die Prüferin oder der Prüfer dem DISC für alle
ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden das Ergebnis der Prüfungsleistungen mit.
§ 13 Mündliche Prüfungen
(1) Unter einer mündlichen Prüfung ist die mündliche Bearbeitung einer oder mehrerer den Lernzielen entsprechenden Fragen und
Aufgabenstellungen durch die oder den Studierenden zu verstehen.
(2) Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) gemäß § 9 oder von einer Prüferin
oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß §§ 9 und 10 abgenommen.
(3) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung durchgeführt und dauern mindestens 15 und höchstens 60 Minuten. Ergibt sich aus
den Prüfungsfragen die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen
Prüfung.
(4) Die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung erfolgt durch die Prüferinnen oder Prüfer. Sie erfolgt ggf. nach Anhörung der
Beisitzerin oder des Beisitzers. Bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen oder Prüfer einigen sich diese auf eine Note. Das Ergebnis
wird der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben, es sei denn die Zulassung zur Prüfung
erfolgte unter Vorbehalt. Bei Nichtbestehen sind der oder dem Studierenden die Gründe zu eröffnen. Die zweite Wiederholung einer
mündlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und bewertet (Zwei-Prüfer-Prinzip).
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. In dieser sind die Namen der Prüferinnen und Prüfer,
der Beisitzerin oder des Beisitzers und der oder des Studierenden sowie die Bezeichnung des zugehörigen Moduls aufzunehmen.
Außerdem hat die Niederschrift den Beginn und das Ende, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Die
Niederschrift wird von den Prüferinnen und Prüfern und, sofern eine Beisitzerin oder ein Beisitzer teilgenommen hat, von dieser oder
diesem unterschrieben. Sie ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der Abteilung für Studienangelegenheiten zuzuleiten.
(6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum derselben Prüfung unterziehen wollen, können auf Antrag als
Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die oder der zu prüfende Studierende bei der Anmeldung zur Prüfung nicht
widerspricht. Die Prüferinnen und Prüfer entscheiden über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung bei der Abteilung
für Studienangelegenheiten eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung gefährdet, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer erfolgen. Die
Zulassung zum Besuch der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Auf Antrag der oder des Studierenden kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des
kooperierenden Fachbereichs bei mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 14 Schriftliche Prüfungen
(1) Unter einer schriftlichen Prüfung ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüferinnen und Prüfern gestellten
Aufgaben zu verstehen. Schriftliche Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren (Absatz 4), Einsendeaufgaben (Absatz 4a) oder als
andere schriftliche Prüfungsformen abgelegt. Hilfsmittel können dabei zugelassen werden.
(2) Die Liste der Hilfsmittel wird von den Prüferinnen und Prüfern festgelegt und spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Kann die oder der Studierende
die Prüfung im Falle des Nichtbestehens nicht mehr wiederholen, ist die Prüfungsleistung durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten
Prüfer zu bewerten (Zwei-Prüfer-Prinzip). Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note gemäß § 17 Absatz 1. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens, einschließlich der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten. Eine
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum kann frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse stattfinden.
(4) Im Falle einer schriftlichen Prüfung in Form einer Klausur sind eine oder mehrere von den Prüferinnen und Prüfern gestellte
Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eine und höchstens zwei Stunden. Näheres regelt
Anhang 1. Im Einzelfall sowie bei Studierenden mit ständigem Aufenthalt im Ausland kann auf begründeten Antrag an den
Prüfungsausschuss die Klausurarbeit extern geschrieben werden. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor dem ersten
Prüfungstermin bei der Abteilung für Studienangelegenheiten eingegangen sein.
(4a) Durch Einsendeaufgaben sollen die Studierenden nachweisen, dass sie innerhalb einer vorgegebener Zeit in der Lage sind, Aufgaben
und Fragestellungen zu den Inhalte des gewählten Moduls zu bearbeiten und die Lösung mathematisch präzise darzustellen. Die
Ausgabe dieser Aufgaben verteilt sich auf mehrere Termine im Semester. Diese Termine werden vom DISC zu Beginn des Semesters in
geeigneter Form bekannt gegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt nach Ausgabe der Aufgaben jeweils sechs Wochen. Die
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Einsendeaufgaben sind fristgemäß über das Learning Management System einzureichen. Die Einsendeaufgaben werden mit
„bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Werden die Einsendeaufgaben nicht fristgerecht abgegeben, werden sie mit „nicht bestanden“
bewertet.
(5) bis (12) entfallen.
(13) In besonderen Fällen kann der Bearbeitungszeitraum der Einsendeaufgaben auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um bis zu einen Monat verlängert werden. Der Antrag ist spätestens eine
Woche vor Ende der Bearbeitungszeit bei der Abteilung für Studienangelegenheiten einzureichen.
(14) Bei Einreichung schriftlicher Prüfungsleistungen per Post ist zur Fristwahrung der Poststempel maßgebend.
§ 14a Präsenzveranstaltung
(1) Im Studiengang ist die Teilnahme an insgesamt vier Präsenzveranstaltungen verpflichtend. Mit dem Besuch der
Präsenzveranstaltungen werden die Studierenden dabei unterstützt, das Verständnis der Inhalte des zugehörigen Moduls zu vertiefen.
Über Termine und Inhalte werden die Studierenden zu Beginn eines jeden Semesters in geeigneter Form informiert.
(2) Im Rahmen von Präsenzveranstaltungen können Prüfungsleistungen vorgesehen sein. Die Anmeldung erfolgt gemäß § 11 Absatz 2.
(3) Im Einzelfall und bei Studierenden mit ständigem Aufenthalt im Ausland kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag
Ersatzleistungen für die Teilnahme an maximal zwei Präsenzveranstaltungen genehmigen. Die Ersatzleistung kann in Form von
Einsendeaufgaben erbracht werden, die Bewertung erfolgt über „bestanden/nicht bestanden“. Im Falle von Absatz 2 bleibt § 14 Absatz 4
unberührt.
§ 15 Praktische und sonstige Prüfungen
(1) bis (3) entfallen.
(4) Prüfungsleistungen können in Form von Präsentationen abgenommen werden. Dabei wird die Bearbeitung eine vorangegangene
Aufgabenstellung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten präsentiert. Präsentationen werden durch eine Prüferin oder einen Prüfer
abgenommen und bewertet. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) bis (7) entfallen.
(8) Prüfungsleistungen können auch als Teilleistung in Form von Vortrag, Referat oder ähnlichem abgenommen werden. Die Bewertung
erfolgt durch eine Prüferin oder einen Prüfer. § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 16 Masterarbeit
(1) Die Modulprüfung des Moduls Masterthesis gliedert sich in eine Masterarbeit, die schriftlich abgelegt wird sowie in eine Teilleistung
in Form eines Vortrags. Der schriftliche Teil der Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, eine Fragestellung
innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten und schriftlich
darzustellen. Mit dem Vortrag soll die oder der Studierende zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, die erzielten Ergebnisse der
Masterarbeit in schlüssiger Form mündlich zu präsentieren und auf Fragen fundiert zu antworten.
(2) Die Masterarbeit wird von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ausgegeben und betreut (Betreuerin oder Betreuer). Zu
Betreuerinnen oder Betreuern können durch den Prüfungsausschuss zudem Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 9 bestellt werden, mit der
Maßgabe, dass sie in dem von der oder dem Studierenden gewählten Themengebiet tätig sein müssen.
(3) Zur Masterarbeit kann, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 13, nur zugelassen werden, wer die Module M1 bis M5 und das
Modul M9 erfolgreich absolviert hat. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des
Studierenden hiervon abweichen.
(4) Vor der Ausgabe der Masterarbeit prüft die Abteilung für Studienangelegenheiten, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt
sind.
(5) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an die Studierende oder den Studierenden bis zur Einreichung des schriftlichen Teils der
Masterarbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so
zu begrenzen, dass der Workload für die oder den Studierenden von 500 Stunden und die Frist zur Bearbeitung der Arbeit eingehalten
werden können. In besonderen Fällen kann der Bearbeitungszeitraum auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers um bis zu drei Monate
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verlängert werden. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen vor Ende der Bearbeitungsfrist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten
eingereicht werden.
(6) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
In diesem Fall gilt die Masterarbeit als nicht unternommen. Die oder der Studierende hat innerhalb von sechs Wochen nach Rückgabe des
Themas ein neues Themas genehmigen zu lassen. Findet die oder der Studierende kein Thema, sorgt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, dass zeitnah ein neues Thema ausgegeben wird.
(7) Entfällt.
(8) Die Masterarbeit kann in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt werden, der Titel ist in deutscher und englischer Sprache
anzugeben.
(9) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb des kooperierenden Fachbereichs
durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sie dort von einer Person betreut wird, die mindestens die Qualifikation einer Betreuerin
oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 hat.
(10) Die oder der Studierende hat den schriftlichen Teil der Masterarbeit fristgemäß bei der Abteilung für Studienangelegenheiten in
zweifacher Ausfertigung in gedruckter und gebundener Form sowie in geeigneter elektronischer Form (§ 19 Absatz 6 Satz 3)
einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende schriftlich
zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel
benutzt hat. Wird die Masterarbeit nach Absatz 5 nicht fristgerecht oder nicht in der Form gemäß Satz 1 abgegeben, wird das Modul
Masterthesis mit „nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. Bei Einreichung per Post ist zur Fristwahrung der Poststempel maßgebend.
(11) Die Masterarbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und in der Regel einer zweiten
Prüferin oder einem zweiten Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Der Prüfungsausschuss
bestellt die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Für die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter kann die oder der Studierende
Vorschläge machen.
(12) Bei gleicher Bewertung durch die Gutachterinnen oder Gutachter ist dies die Note des Moduls Masterthesis. Differieren die
Bewertungen, sind aber gleich oder besser als 4,0, so werden die Bewertungen gemittelt und an die Notenskala gemäß § 17 Absatz 1
angepasst, wobei der Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. Bei gleichem Abstand zu zwei Noten
der Skala ist auf die nächstbessere Note zu runden. Differieren die Bewertungen und ist eine davon 5,0, so versucht die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Einigung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter auf eine gemeinsame Bewertung
herzustellen. Gelingt dies nicht, wird von ihr oder ihm die Bewertung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer veranlasst.
Die Note entspricht in diesem Fall der mittleren der drei Bewertungen (Median). Die Note 5,0 kann nur bei einer Bewertung durch
mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfer vergeben werden. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen pro Prüferin oder
Prüfer nicht überschreiten.
(13) Ist das Modul Masterthesis erstmals mit der Note 5,0 bewertet oder wurde der schriftliche Teil der Masterarbeit nicht fristgerecht
eingereicht, wird dies der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Nach Zugang des Schreibens hat die oder
der Studierende innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Ausgabe eines neuen Themas an den Prüfungsausschuss zu stellen. Falls
kein Antrag gestellt wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, gilt das Modul
Masterthesis als endgültig nicht bestanden. Eine Rückgabe des Themas gemäß Absatz 6 für die zweite Masterarbeit ist nur zulässig, wenn
die oder der Studierende bei der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung des
Moduls Masterthesis ist ausgeschlossen.
(14) Der Vortrag der Masterarbeit soll 20 bis 30 Minuten dauern und ist mit einer anschließenden Diskussion im Umfang von 10 bis 20
Minuten verbunden.
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen
(1) Für die Bewertung unbenoteter Studien- und Prüfungsleistungen sind die Ergebnisse „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu
verwenden. Für die Bewertung einzelner, benoteter Studien- und Prüfungsleistungen, dazu zählen auch die Masterarbeit und Prüfungen,
die das Zwei-Prüfer-Prinzip erfordern, sind folgende Noten zu verwenden:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt,
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5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die dem Modul (gemäß Anhang 1) zugeordneten Studienleistungen erbracht sind und die dem Modul
zugeordneten Prüfungsleistungen (Modulprüfungen) mindestens mit bestanden oder mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
Besteht eine Modulprüfung aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Bewertung zugleich das erzielte Ergebnis der Modulprüfung. Besteht
die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung
für sich bestanden und gemäß Absatz 1 bewertet sein. Die Note der Modulprüfung errechnet sich in diesen Fällen als das arithmetische
Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen; in Anhang 1 können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Modulnote
lautet bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(3) Die Bewertung des Moduls Masterthesis erfolgt gemäß § 16 Absätze 11-14.
(4) Die Note der Masterprüfung ist das gewichtete Mittel der Noten für die Module mit den Gewichten gemäß Anhang 1. Unbenotete
oder mit dem Vermerk „bestanden“ bewertete Module werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Note der
Masterprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Die Note der Masterprüfung lautet bei einem Mittel:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Notenskalen veröffentlicht die Hochschule gemäß den aktuell geltenden Bestimmungen
des ECTS-Leitfadens eine statistische Verteilung der Noten eines Studiengangs in geeigneter Weise.
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen
(1) Bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen und eine bestandene Masterarbeit dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene schriftliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung ist
innerhalb von zwei und die zweite Wiederholung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen (§ 12 Absatz 5)
abzulegen, die dem Prüfungszeitraum folgen, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde; dies gilt auch für schriftliche
Modul- oder Modulteilprüfungen, die jährlich und im betreffenden Prüfungszeitraum nur ein- oder zweimal angeboten werden. Wird die
Frist für die Wiederholung einer Prüfung versäumt, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden. Studierenden wird vor Anmeldung der
zweiten Wiederholung einer Modul- oder Modulteilprüfung dringend empfohlen, mit der zuständigen Fachstudienberaterin oder dem
zuständigen Fachstudienberater ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Entfällt.
(4) Nicht bestandene mündliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Nicht bestandene sonstige Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Entfällt.
(7) Entfällt.
(8) Würde das Ergebnis einer Prüfung zum endgültigen Nichtbestehen (§ 21 Absatz 2) führen, kann die oder der Studierende in
besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankung naher Angehöriger) erneut zur Prüfung
zugelassen werden. Hierfür muss sie oder er über die Abteilung für Studienangelegenheiten an den Prüfungsausschuss einen
begründeten und mit geeigneten Nachweisen versehenen Härtefallantrag stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den
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Härtefallantrag. Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht der oder dem Studierenden, die Prüfung, die im letzten regulären
Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, in einem erneuten letzten Versuch zu bestehen. Die reguläre letzte Wiederholung gilt in
diesen Fällen als nicht unternommen.
(9) Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung ist ausgeschlossen.
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne
triftige Gründe:
1. einen durch die Anmeldung als bindend geltenden Prüfungstermin versäumt,
2. von einer Prüfung nach ihrem Beginn zurücktritt,
3. die ordnungsgemäße und verbindliche Frist zur Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung um mindestens zwei Semester versäumt
hat,
4. eine Frist für das Erbringen der Prüfungsleistung nicht einhält oder
5. im Falle einer schriftlichen Modulprüfung diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten, triftigen Gründe müssen der Abteilung für
Studienangelegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Als triftige Gründe gelten unter anderem
auch Gründe des § 20 Nr. 6. Erkennt die Abteilung für Studienangelegenheiten im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses die Gründe an, so werden Versäumnis oder Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach § 11 Absatz 9 gewertet.
Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen
werden. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der Abteilung für
Studienangelegenheiten vorlegen. Das ärztliche Attest kann zur Fristwahrung auch eingescannt per E-Mail oder per Fax zugesendet
werden. Das Original ist in diesen Fällen unverzüglich nachzureichen. Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist
regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest, aus welchem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein
solcher liegt vor, wenn die oder der Studierende sich zur selben Prüfung erneut krankmeldet) kann die Vorlage eines qualifizierten
ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen
auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines amtsärztlichen Attests ohne diese Angaben, verlangt werden. Der Krankheit der oder
des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen
Angehörigen gleich.
(3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder
„nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann
von der Prüferin oder dem Prüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer sowie den Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang ausschließen.
(4) Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Entfällt.
(6) Prüferinnen oder Prüfer sind dazu berechtigt, schriftliche Leistungen (außer bei Klausuren) auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf
Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann von der oder dem Studierenden die Vorlage einer
geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Der Prüfungsausschuss legt fest,
welche Dateiformate geeignet sind.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten für Studienleistungen entsprechend.
(8) Die oder der Studierende kann vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit, spätestens bis zum Ablauf der Abmeldefrist, schriftlich
gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren der Masterprüfung erklären und damit auf die
Fortsetzung des Prüfungsrechtsverhältnisses verzichten. Sie oder er kann dann nicht mehr an Prüfungen in diesem Studiengang
teilnehmen. Ansonsten hat das Prüfungsrechtsverhältnis Bestand und die oder der Studierende muss das Prüfungsverfahren zu Ende
führen. Der Verzicht kann nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen werden. Eine Reimmatrikulation in denselben Studiengang
an der Technischen Universität Kaiserslautern ist wegen der Wirksamkeit des Verzichtes nicht möglich.
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§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen
Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt
waren:
1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder
eines Studierendenwerkes,
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern oder
6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.
Die oder der Studierende hat den geeigneten Nachweis zu erbringen und der Abteilung für Studienangelegenheiten vorzulegen.
§ 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen erbracht und die Modulprüfungen inklusive der Masterarbeit
bestanden sind. Für die bestandene Masterprüfung wird eine Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 4 gebildet.
(2) Darf eine verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung nicht mehr erbracht oder wiederholt werden, ist die Masterprüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der oder dem Studierenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der oder dem Studierenden, in der Regel innerhalb von acht Wochen, ein Zeugnis in deutscher
und englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des Studiengangs, die Gesamtnote, die verpflichtend zu
erbringenden Module mit den Modulnoten und Leistungspunkten sowie den Titel der Masterarbeit. Zusatzleistungen gemäß § 23 in Form
von abgeschlossenen Modulen können auf Antrag der oder des Studierenden im Zeugnis ausgewiesen werden. Der schriftliche Antrag ist
spätestens bis zum Tag des Ablegens der letzten verpflichtend zu erbringenden Studien- oder Prüfungsleistung an die Abteilung für
Studienangelegenheiten zu richten. Wurde eine an einer anderen Hochschule vollständig abgelegte Modulprüfung angerechnet, wird dies
im Zeugnis durch Angabe der Hochschule gekennzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte verpflichtend zu erbringende Studien- oder Prüfungsleistung erbracht
wurde und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen.
(5) Nach bestandener Masterprüfung wird der Absolventin oder dem Absolventen gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Masterurkunde,
beides in deutscher und englischer Sprache, ausgehändigt. Die Urkunde weist den verliehenen akademischen Grad nach § 1 Absatz 4 aus
und trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan
des Fachbereichs Mathematik unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen.
(6) Zusätzlich erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) in englischer Sprache entsprechend dem „Diploma
Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Es trägt das Datum des Zeugnisses und ist von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen. Das Diploma Supplement enthält
insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die
Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems
(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(7) Studierende, die die Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, den Studiengang wechseln oder die Universität vor Beendigung
der Masterprüfung verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen.
§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die
Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die unrichtigen Prüfungszeugnisse, das Diploma Supplement, die
Masterurkunden und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.
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(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der oder dem
Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 23 Zusatzleistungen
Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Studierende bis zum Ende des Semesters, in dem sie die Masterprüfung bestanden
haben, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Studiengang ablegen (Zusatzleistungen). Im Fall zusätzlicher
Prüfungsleistungen ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Der entsprechende Antrag ist rechtzeitig über die
Abteilung für Studienangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten, der die Entscheidung trifft. Werden Zusatzleistungen nicht
bestanden, müssen diese nicht wiederholt werden. § 11 gilt entsprechend.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 24 Informationsrecht
(1) Die oder der Studierende kann sich vor Abschluss der Masterprüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der
Masterprüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
(2) Auf schriftlichen Antrag muss nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einer Prüfungsleistung dem Studierenden Einsicht in seine
Prüfungsleistungen, ausgenommen Klausuren (Absatz 3), und die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie in die
Protokolle der mündlichen Prüfungen gewährt werden. Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten
spätestens binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die Abteilung für Studienangelegenheiten
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren wird den Studierenden zeitnah nach der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre bewertete Prüfungsarbeit gewährt. Das DISC bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme und gibt diese rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
(4) Können Studierende den Einsichtnahmetermin gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht wahrnehmen, so wird ihnen auf schriftlichen und
begründeten Antrag die Einsichtnahme zu einem anderen Termin ermöglicht. Dieser Antrag ist bei der Abteilung für
Studienangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Einsichtnahmetermins zu stellen.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Masterprüfung wird der oder dem Studierenden auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsunterlagen einschließlich der Masterarbeit und der zugehörigen Stellungnahmen der Gutachterinnen oder Gutachter
gewährt. Der Antrag ist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten zu stellen. Die Abteilung für Studienangelegenheiten bestimmt Ort
und Zeit der Einsichtnahme. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereichs Mathematik
Prof. Dr. Wolfram D e c k e r
Nr. 6 / Seite 120 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 120
Anhang 1: Pflichtmodule der Masterprüfung des Master-Fernstudiengangs Financial Engineering, zu erbringende Studien- und
Prüfungsleistungen
Hinweis: Unter Berücksichtigung der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung1“ sowie der
„Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen2“ und deren Auslegungshinweisen
in der jeweils geltenden Fassung kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen beschließen, dass eine Modulprüfung für das
jeweilige Semester ganz oder in Teilen in einer anderen als der im folgenden Anhang angegebenen Prüfungsform abgenommen wird;
dies gilt nicht für das Modul Masterthesis. Dieser Beschluss muss bis vier Wochen vor Durchführung einer Modul- oder Modulteilprüfung
unter Angabe der Prüfungsmodalitäten sowie der zugelassenen Hilfsmittel in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Im Folgenden
sind die Module, für die eine Wahloption hinsichtlich der Prüfungsform besteht, kenntlich gemacht und weisen bei der Prüfungsform auf
die regelmäßige (in der Regel) Prüfungsform hin.
Pflichtmodule
Modul-
Nr.
Modulname/-teile LP Gewich-
tung
Studienleistung (gem.
§ 5 Abs. 4 und 6)
Prüfungs-
vorleistung
Prüfungsform Bemerkungen
M1
Introduction to Financial
Mathematics 6 0 Präsenzveranstaltung Nein Einsendeaufgaben
Probability Concepts for
Finance - - -
Praktikum zu Probability
Concepts for Finance - - -
M2 Insurance Mathematics 9 9 Einsendeaufgaben Ja Klausur (90 bis
120 Minuten)
M3 Financial Mathematics 9 9 Einsendeaufgaben Ja Klausur (90 bis
120 Minuten)
M4 Economics of Banking 6 6 Präsenzveranstaltung
Ja Klausur (60 bis 90
Minuten)
Einsendeaufgaben
M5
Interest Rate Models 6 0 Präsenzveranstaltung - -
Interest Rate Models Einsendeaufgaben - -
Praktikum Financial
Mathematics - Ja Präsentation
M6 Financial Decision Making 9 9 Einsendeaufgaben Ja Klausur (90 bis
120 Minuten)
M7
Risk and Statistical
Modeling 9 9 Präsenzveranstaltung - -
Die Modulnote
ergibt sich aus dem
Mittel der beiden
Noten der
Modulteilprüfungen
Risk Measures and Rating
Systems Einsendeaufgaben Ja
Klausur (60 bis 90
Minuten)
Financial Statistics Einsendeaufgaben Ja Klausur (60 bis 90
Minuten)
M8
Computational Methods in
Finance 10 0 - - -
Computational Finance Einsendeaufgaben - -
Modellierungspraktikum - Ja Präsentation
M9 Advanced Financial
Engineering 6 0 - Nein Einsendeaufgaben
M10 Masterthesis 20 20 - Nein Siehe § 16
1 Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 2 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003
Nr. 6 / Seite 121 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 121
Anhang 2: Bewertungspunktesystem
(1) Um zum Masterstudiengang zugelassen zu werden, müssen die Bewerberinnen und Bewerber insgesamt mindestens 100
Bewertungspunkte nachweisen. Die Bewertungspunkte berechnen sich anhand folgender Kriterien:
1. Für erfolgreich abgeschlossene mathematische Module im Rahmen eines Hochschulstudiums werden Bewertungspunkte
entsprechend der Leistungspunkte dieser Module vergeben.
2. Für erfolgreich abgeschlossene Module im Bereich Financial Economics, Mikroökonomie und der Spieltheorie im Rahmen eines
Hochschulstudiums werden Bewertungspunkte entsprechend der Leistungspunkte dieser Module vergeben.
3. Für erfolgreich abgeschlossene Module mit einem hohen Mathematikanteil (beispielsweise aus der theoretischen Physik oder
der Informatik), die nicht unter Nr. 1 bereits gezählt wurden, werden Bewertungspunkte entsprechend der Leistungspunkte
dieser Module vergeben.
4. Für einen erfolgreichen Masterabschluss an einer in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
werden 10 Bewertungspunkte vergeben.
5. Pro Jahr einschlägiger Berufstätigkeit im Finanz- oder Versicherungsbereich oder einem mathematisch orientierten Beruf, die
über die einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 hinaus nachgewiesen werden kann, werden 20
Bewertungspunkte vergeben.
(2) Dabei gelten die folgenden Regelung: Mindestens 50 Bewertungspunkte müssen nach Absatz 1 Nr. 1 erreicht werden. Nach Absatz 1
Nr. 2 und Nr. 3 können jeweils maximal 20 Bewertungspunkte erreicht werden. Durch einschlägige Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nr.
5 können maximal 30 Bewertungspunkte erreicht werden.
(3) Kann die Bewerberin oder der Bewerber keine 50 Bewertungspunkte nach Nr. 1 und auch nicht die besonderen
Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 nachweisen, so können die im Rahmen der Auflagen zu erbringenden
Leistungspunkte auf die Summe der notwendigen Bewertungspunkte nach Nr. 1 angerechnet werden.
Anhang 3: Im Rahmen von Auflagen zu erbringende Studien- und Prüfungsleistungen
Modulname LP Studienleistung Prüfungsvorleistung Prüfungsform und -dauer
Maß- und Integrationstheorie 4,5 Einsendeaufgaben Ja Klausur (90 bis 120 Minuten)
Stochastische Methoden 9 Einsendeaufgaben Ja Klausur (90 bis 120 Minuten)
Wahrscheinlichkeitstheorie 9 Einsendeaufgaben Ja Klausur (90 bis 120 Minuten)
Nr. 6 / Seite 122 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 122
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Fernstudiengang „Nanotechnology“
an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende Änderung der
Prüfungsordnung für den Master-Fernstudiengang „Nanotechnology“ an der Technischen Universität Kaiserslautern erlassen. Der Senat
der Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der Technischen Universität
Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-33-02, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für den Master-Fernstudiengang „Nanotechnology“ an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 16. Juli 2012
(Staatsanzeiger Nr. 30 vom 20.08.2012, S. 1634), zuletzt geändert durch Ordnung vom 20.06.2017 (Verkündungsblatt Nr. 4 vom
05.07.2017, S. 26), wird wie folgt geändert:
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang 123
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad 123
§ 2 Zugangsvoraussetzungen 123
§ 2a Eignungsprüfung 124
§ 2b Ergänzende Berufstätigkeit 125
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit 125
§ 4 Masterprüfung 125
§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen 126
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 127
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich 127
§ 8 Prüfungsausschuss 128
§ 9 Prüferinnen und Prüfer 128
§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende 129
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung 129
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung 129
§ 12 Modulprüfungen 130
§ 13 Mündliche Prüfungen 131
§ 14 Schriftliche Prüfungen 131
§ 14 a Präsenzveranstaltung 131
§ 15 Praktische Prüfungen 131
§ 16 Masterarbeit 131
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen 132
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen 133
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht 134
§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen 135
§ 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement 135
§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung 136
§ 23 Zusatzleistungen 136
Abschnitt III: Schlussbestimmungen 136
§ 24 Informationsrecht 136
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 137
Anhang 1: Pflicht- und Wahlpflichtmodule der Masterprüfung des Master-Fernstudiengangs Nanotechnology, zu erbringende
Studien- und Prüfungsleistungen 137
Anhang 2 141
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Fernstudiengang „Nanotechnology“ an der Techni-schen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 123 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 123
Abschnitt I: Allgemeines zum Studiengang
§ 1 Geltungsbereich, Art des Studienganges, Zweck der Prüfung, akademischer Grad
(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, die Anforderungen, den Zugang und den Abschluss der Prüfung für den weiterbildenden Master-
Fernstudiengang Nanotechnology (im Weiteren mit Studiengang bezeichnet) an der Technischen Universität Kaiserslautern.
(2) Der Studiengang ist ein weiterbildender wissenschaftlicher Studiengang, der zu einem akademischen Abschluss führt. Er ist ein
weiterbildendes berufsbegleitendes Masterstudienprogramm und hat zum Ziel, zur wissenschaftlichen Arbeit und Methodik zu befähigen,
theoretisch-analytische Fähigkeiten zu vermitteln und die Studierenden in die Lage zu versetzen, sich offen auf neue Bedingungen im
Berufsleben einzustellen und dabei wissenschaftliche Erkenntnisse kritisch einzuordnen und zielgerichtet einzusetzen.
(3) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die zur Bearbeitung von neuen komplexen Aufgaben-
und Problemstellungen notwendigen Fach-, Methoden- und fachübergreifenden Kompetenzen erworben hat und diese zur Erfüllung
berufspraktischer Aufgaben einsetzen kann.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss und bestandener Masterprüfung verleiht die Technische Universität Kaiserslautern den akademischen
Grad „Master of Science“ (M.Sc). Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden.
(5) Der Masterstudiengang ist ein englischsprachiger Studiengang.
(6) Neben dieser Ordnung gibt es zur Orientierung und zur Planung des Studiums den Studienplan und das Modulhandbuch, deren
Kenntnis für das Studium unerlässlich ist. Der Studienplan unterrichtet über die Inhalte, die Schwerpunkte und Anforderungen,
insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, und gilt für die Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des
Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Das Modulhandbuch enthält detaillierte Beschreibungen der Lehrinhalte, der zu erwerbenden
Kompetenzen, der vorgeschriebenen Prüfungen, der Lehrformen, des zeitlichen Umfangs (in Leistungspunkten [LP] wie in
Semesterwochenstunden [SWS]) sowie der Aufteilung auf Pflicht- und Wahlpflichtanteile. Studienplan und Modulhandbuch sind nicht
Bestandteile dieser Ordnung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Studiengang erhält Zugang, wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen gemäß der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern erfüllt,
2. einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule in einem natur-, ingenieurwissenschaftlichen, pharmazeutischen oder medizinischen Fach erworben
hat,
3. eine mindestens einjährige einschlägige und qualifizierte Berufstätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss
nachweisen kann
4. eine Erklärung einer geeigneten Einrichtung vorlegen kann, die sich zur Durchführung der Masterarbeit mit der oder dem
Studierenden bereit erklärt (Absatz 4) und
5. sprachlich für das Studium geeignet ist (Absatz 6).
(2) Darüber hinaus erhalten Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Zugang, wenn sie
1. über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 65 Absatz 1 HochSchG verfügen,
2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können,
3. eine weitere mindestens einjährige einschlägige und qualifizierte Berufstätigkeit nachweisen können
4. eine Erklärung gem. Abs. 1 Nr. 4 vorlegen
5. die Eignungsprüfung nach § 2a bestanden haben und
6. sprachlich für das Studium geeignet sind (Absatz 6).
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Absatz 2 HochSchG gilt Absatz 2
entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit einer beruflichen Ausbildung haben zudem einen Gesamtdurchschnitt aus der
Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5 nachzuweisen.
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(4) Die Erklärung einer kooperierenden Einrichtung (Anhang 2) für die Durchführung der Masterarbeit ist spätestens zum Ende des
vierten Semesters bei der Abteilung für Studienangelegenheiten vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann die oder der Studierende einen
Antrag an den Prüfungsausschuss auf Durchführung der Masterarbeit an der Technischen Universität Kaiserslautern stellen.
(5) Entfällt.
(6) Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die Englisch nicht als Muttersprache erlernt haben, erfolgt der Nachweis über
ausreichende Englischkenntnisse durch:
1. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen mit B 2,
2. Cambridge Certificate of Proficiency (CPE) mit Grade B,
3. IELTS (International English Language Testing System ) mit 6,5,
4. TOEFL internet-based 72 Punkten,
5. TOEFL paper-based mit 543 Punkten oder
6. vergleichbare Qualifikationen.
(7) Über den Zugang zum Studiengang entscheidet der Prüfungsausschuss.
(8) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zu dem Masterstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch
nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind im Zuge der Einschreibung, spätestens zur ersten Anmeldung zu Prüfungen, eine
entsprechende Erklärung und ggf. Nachweise vorzulegen. Näheres regeln §§ 6 und 11.
§ 2a Eignungsprüfung
(1) Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die berufliche Qualifikation und die fachliche Voraussetzung der
Bewerberinnen und Bewerber mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums vergleichbar ist. In der Eignungsprüfung wird
geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme
am Studiengang erwarten lassen. Für die Belange Studierender mit Behinderung gilt § 7 entsprechend.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer Klausur.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt formlos bei der Abteilung für Studienangelegenheiten. Die Bewerbungsfrist
zur Eignungsprüfung endet am 31. Januar eines Jahres. Der Bewerbungsantrag muss bis zum 31. Januar der Abteilung für
Studienangelegenheiten zugegangen sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
1. tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Motivationsschreiben zur Begründung des Studienwunsches von maximal 3000 Zeichen; in diesem Motivationsschreiben
sollten die Bewerberinnen und Bewerber ihre bisherige Kompetenzentwicklung detailliert darlegen und durch qualifizierte
Anlagen belegen,
3. Schulabschlusszeugnisse und ggf. Ausbildungszeugnisse (amtlich beglaubigte Kopie),
4. Nachweise über Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen erbracht wurden,
5. Arbeitszeugnisse bzw. Nachweise über alle praxisrelevanten Tätigkeiten (amtlich beglaubigte Kopie) und
6. eine Erklärung, dass der Prüfungsanspruch gemäß § 68 Absatz 1 Nummer 3 HochSchG noch nicht verloren ist.
(4) Die Zulassung zur Eignungsprüfung darf nur versagt werden, wenn
1. die Unterlagen nach Absatz 3 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt werden,
2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 - 6 nicht erfüllt sind oder die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 nicht
erfüllt sind oder
3. der Prüfungsanspruch nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 HochSchG nicht mehr besteht.
Die Entscheidung über die Zulassung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich von der Abteilung für Studienangelegenheiten
mitgeteilt. Mit der Zulassung erfolgt eine Einladung zur Klausur. Im Einzelfall und bei Studierenden mit ständigem Aufenthalt im Ausland
kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss die Eignungsprüfung an einem Institut außerhalb der TU Kaiserslautern abgelegt werden.
(5) Die Klausur wird an einem vom Distance and Independent Studies Center (nachfolgend DISC) bekannt gegebenen Prüfungstermin
durchgeführt. Die Klausur soll mindestens eine, jedoch nicht länger als zwei Stunden dauern. Über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln
entscheiden die zuständigen Prüferinnen und Prüfer; die Bewerberinnen und Bewerber werden hierüber in Verbindung mit der
Bekanntgabe des Prüfungstermins informiert.
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(6) Entfällt.
(7) Die Klausur wird gemäß § 9 von einer oder einem durch den Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder Prüfer korrigiert und
bewertet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Klausur hat bestanden, wer mindestens 80% der maximal
zu erreichenden Punkte erreicht hat. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.
(8) Entfällt.
(9) Entfällt.
(10) Entfällt.
(11) Entfällt.
(12) Entfällt.
(13) Zur Geltungsdauer und Wiederholungsmöglichkeit gelten folgende Regelungen:
1. Mit der Feststellung der Eignung ist § 2 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 entsprechend für drei Jahre erfüllt.
2. Bewerberinnen und Bewerber, deren Eignung nicht festgestellt worden ist, können frühestens an der nächsten regulären
Eignungsprüfung erneut teilnehmen. Die nicht bestandene Eignungsprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
3. Eignungsprüfungen, die an anderen Hochschulen abgelegt wurden, ersetzen die nach dieser Satzung vorgeschriebene
Eignungsprüfung nicht.
(14) Über die bestandene Eignungsprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung auszustellen.
(15) § 19 gilt entsprechend.
§ 2b Ergänzende Berufstätigkeit
(1) Studierende, deren zur Zulassung zum Fernstudium berechtigender Studienabschluss weniger als 210 Leistungspunkte nach dem
ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) umfasst oder Studierende, die über eine Eignungsprüfung nach § 2a
zugelassen werden, müssen zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums eine einschlägige Berufstätigkeit im
wissenschaftlich/technischen, pharmazeutischen oder medizinischen Bereich nachweisen. Der Nachweis gilt mit der Vorlage der
Berufstätigkeit gem. § 2 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nr. 3 und Abs. 3 als erbracht. Falls das Abschlusszeugnis keine Leistungspunkte
ausweist, gelten 210 Leistungspunkte durch eine mindestens 7-semestrige Regelstudienzeit als nachgewiesen.
(2) Pro ein Jahr einschlägiger Berufstätigkeit, die zeitlich nach dem Erststudium liegen muss, können den betreffenden Studierenden 30
Leistungspunkte angerechnet werden. Insgesamt müssen die Summe der Leistungspunkte aus dem zum Fernstudium berechtigendem
Studienabschluss und angerechneter Berufstätigkeit 210 Leistungspunkte betragen.
(3) Die angerechnete einschlägige Berufstätigkeit wird den betreffenden Studierenden mit Angabe der angerechneten Leistungspunkte
auf dem Masterzeugnis ausgewiesen. Sie ist Bestandteil der Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums. Bei den
betreffenden Studierenden gehen die angerechneten Leistungspunkte in den verpflichtenden Umfang des Fernstudiums ein.
§ 3 Studienbeginn und Regelstudienzeit
(1) Die Aufnahme des Studiums kann nur zum Wintersemester erfolgen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.
(3) Im Interesse der Einhaltung der Regelstudienzeit ist das Studium so angelegt, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen bis zum
Ende des sechsten Fachsemesters abgelegt werden können.
§ 4 Masterprüfung
Die Masterprüfung umfasst alle zur Erlangung des Masterabschlusses notwendigen Studien- und Prüfungsleistungen. Studien- und
Prüfungsleistungen sind Modulen (§ 5) zugeordnet. Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Meldung zur
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ersten Modulprüfung bzw. zur ersten Modulteilprüfung zu stellen. Die Teilnahme an der Masterprüfung setzt voraus, dass die oder der
Studierende ordnungsgemäß eingeschrieben und nicht beurlaubt ist.
§ 5 Modularisierter Studienaufbau, Leistungspunktesystem, Studienleistungen
(1) Das Studium ist in Module (Absatz 3) gegliedert.
(2) Im Rahmen des Studiengangs müssen mindestens 90 Leistungspunkte (LP) erworben werden. Auf jedes Semester entfallen in der
Regel 15 LP. Die Masterprüfung besteht aus folgenden Teilen:
1. Pflichtmodule im Umfang von 65 Leistungspunkten,
2. Wahlpflichtmodule im Umfang von 5 Leistungspunkten,
3. entfällt,
4. entfällt,
5. Masterarbeit im Umfang von 20 Leistungspunkten.
Das Nähere regelt der Anhang 1.
(3) Module bestehen aus einer oder mehreren thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten, in sich geschlossenen Lerneinheiten
(z.B. Klausuren, Präsenzveranstaltungen, Einsendearbeiten, Laborpraktika, etc.) und schließen Selbstlernzeiten ein. Zu den Modulen zählt
die Masterarbeit. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von einem Semester oder zwei Semestern
vermittelt werden können. Das DISC sowie der kooperierende Fachbereich stellen das für jedes Modul erforderliche Lehrangebot sicher.
Es gibt zwei Formen von Modulen:
1. Pflichtmodule: Diese haben alle Studierenden eines Studienganges oder einer Studienrichtung zu belegen, ohne dass eine
Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lerneinheiten innerhalb des Moduls besteht. Die dazugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen
müssen bestanden werden.
2. Wahlpflichtmodule: Die Studierenden können innerhalb eines thematisch eingegrenzten Bereichs ein oder mehrere Module im
Umfang einer vorgegebenen Anzahl an LP auswählen und müssen diese Module bestehen. Innerhalb eines Wahlpflichtmoduls gilt
dies entsprechend auch für auswahlpflichtige Lerneinheiten. Verpflichtend zu belegende Module, bei denen eine Auswahlmöglichkeit
hinsichtlich der Lerneinheiten besteht, gelten ebenfalls als Wahlpflichtmodule. Ein Wahlpflichtmodul gilt mit der Anmeldung (§ 11)
zur Modul- oder ersten Modulteilprüfung als gewählt.
(4) Für jedes bestandene Modul werden Leistungspunkte (LP) vergeben, die dem ungefähren Zeitaufwand entsprechen, der in der Regel
den Studierenden für die Bearbeitung der Studienmaterialien, den Besuch aller Präsenzveranstaltungen des Moduls, die Vor- und
Nachbereitung des Lehrstoffes, den gegebenenfalls erforderlichen Erwerb von Studienleistungen gemäß Absatz 6, die
Prüfungsvorbereitung, die Ablegung der Modulprüfung und der Masterarbeit sowie aller weiteren Leistungen entsteht. Die Maßstäbe für
die Zuordnung von Leistungspunkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Leistungspunkt
(LP) entspricht einer Leistung, die einen Arbeitsaufwand (Workload) von etwa 25 Stunden erfordert, wobei pro Semester ein
Arbeitsaufwand von durchschnittlich 375 Stunden berücksichtigt ist.
(5) Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten für Module ist grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss des Moduls.
(6) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls kann, soweit dies in Anhang 1 geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus vom
Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden. Studienleistungen dienen vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle;
ihre Bewertung geht nicht in die Modulnote ein. Eine Studienleistung ist erbracht, wenn bei der Leistungsüberprüfung eine mindestens
als „bestanden“ oder mit „ausreichend“ (Note 4,0) bewertete Leistung entsprechend § 17 Absatz 1 erzielt wurde. Solche
Leistungsüberprüfungen können mehrere Teile umfassen und bestehen vor allem aus Einsendearbeiten und Präsenzveranstaltungen. Das
Nähere regelt der Anhang 1; die Details ergeben sich aus dem Modulhandbuch und dem Studienplan. Sofern dort mehrere alternative
Formen der Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, wird die jeweilige Art und Dauer der Leistungsüberprüfung spätestens zu Beginn des
Semesters in geeigneter Form bekannt gegeben. Nicht bestandene Studienleistungen sollten zum nächstmöglichen Termin wiederholt
werden.
(7) Leistungspunkte für noch nicht abgeschlossene Module werden nur in begründeten Einzelfällen bescheinigt. Als begründeter
Einzelfall gilt z.B. der Nachweis zu Zwecken des Transfers oder der Beantragung von Ausbildungsleistungen. Der Leistungsnachweis
enthält in diesen Fällen mindestens den Namen der oder des teilnehmenden Studierenden, die genaue Bezeichnung der Lerneinheit und
des Moduls, die Angabe des Semesters, in dem die Lerneinheit durchgeführt wurde, die Zahl der Leistungspunkte und das Ergebnis der
Leistungsüberprüfung.
Nr. 6 / Seite 127 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 127
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der Technischen Universität Kaiserslautern oder an
anderen in- oder ausländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sich die
dabei erlangten Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von demjenigen Studiengang, für den die
Anrechnung vorgenommen werden soll, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung
der Leistungen für das Erreichen der Ziele des Studiums und den Zweck der Masterprüfung vorzunehmen. Die Beweislast für die
Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Technischen Universität Kaiserslautern. Bei der Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(2) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudiengängen und für multimedial gestützte
Studien- und Prüfungsleistungen gilt Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 gilt außerdem für Studien- und Prüfungsleistungen an anderen
Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen
und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden maximal bis zur Hälfte des
Hochschulstudiums auf Antrag anerkannt.
(4) Entfällt.
(5) Leistungen, die den zu erbringenden Leistungen nur in Teilen entsprechen, sollen, soweit möglich, angerechnet werden. In einem
solchen Fall wird festgelegt, welche ergänzenden Leistungen in welcher Form, innerhalb welcher Frist und mit welchen
Wiederholungsmöglichkeiten zu erbringen sind (Anerkennungsauflagen).
(6) Nicht bestandene vergleichbare Prüfungsleistungen in einem Studiengang an einer Hochschule in Deutschland werden als
Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen angerechnet. Auf Antrag der oder des Studierenden entfällt die
Anrechnung nicht bestandener vergleichbarer Prüfungsleistungen für Wahlpflichtmodule unter der Voraussetzung, dass ein weiteres
Ablegen dieser nicht bestandenen Prüfungsleistungen nicht mehr möglich ist.
(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und
in die Berechnung von Zwischennoten und der Gesamtnote einbezogen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
„bestanden” aufgenommen. Im Zeugnis wird eine Kennzeichnung der Anerkennung vorgenommen.
(8) Die Studierenden haben die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Vor Aufnahme des Studiums sind
diese zusammen mit dem Einschreibe- oder Zulassungsantrag oder mit dem Antrag auf Studiengangwechsel der Abteilung für
Studienangelegenheiten vorzulegen. Nach Aufnahme des Studiums sind diese beim DISC einzureichen.
(9) Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, in anderen Studiengängen auf
Antrag.
(10) Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. Er kann die Zuständigkeit an von ihm
bestellte Personen (Anerkennungsbeauftragte) delegieren.
§ 7 Belange Studierender in besonderen Situationen, Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind gleichermaßen für die Erbringung
von Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
(2) Studierenden mit Behinderung kann ein Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden,
soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Dies gilt für solche Behinderungen, die außerhalb der durch die
jeweilige Studien- und Prüfungsleistungen zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Ergebnis negativ beeinflussen können.
Konstitutionelle oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden sowie in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlagen und
Besonderheiten bleiben außer Betracht, soweit sie sich auf die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit beziehen. Zur
Herstellung der Chancengleichheit können beispielsweise Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder die
Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung
erfolgt durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist schriftlich bei der Abteilung für
Studienangelegenheiten zu stellen. Der Antrag wird an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet über den Antrag. Der
Antrag sollte spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
Nr. 6 / Seite 128 Verkündungsblatt 09.07.2018
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§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen setzt der Fachbereichsrat Physik einen Prüfungsausschuss ein und bestellt dessen Mitglieder. Der
Prüfungsausschuss nimmt die ihm durch diese Prüfungsordnung übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten wahr. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung des Prüfungsverfahrens. Er bezieht Stellung zu Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er
berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt
darüber hinaus dem zuständigen Fachausschuss für Studium und Lehre Anregungen und Hinweise zu Änderungen des Studiengangs und
den damit verbundenen Änderungen des Studienplans, des Modulhandbuches und der Prüfungsordnung.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Es sind dies die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende
Vorsitzende, beides Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je ein Mitglied aus den Gruppen der Studierenden, der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Amtszeit des studentischen
Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die Wiederbestellung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit bestellt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses finden mindestens einmal pro Jahr statt und sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss ist
nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Prüfungsordnung keine andere Regelung
vorsieht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Mit Einverständnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses das Recht,
Prüfungsleistungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Das Prüfungsverfahren ist vom DISC in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss und der Abteilung für Studienangelegenheiten
zu organisieren. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sofern diese gemäß § 9 Absatz 1 einer Bestellung bedürfen.
Das DISC setzt in Absprache mit diesen die jeweiligen Prüfungstermine fest.
(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die die Nichtzulassung zu Prüfungen, Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen oder das Feststellen des endgültigen Nichtbestehens betreffen, sind den betroffenen Studierenden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(8) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung einzelner Aufgaben mit deren oder dessen Einverständnis auf die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden oder auf andere seiner Mitglieder, an die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs oder die
Abteilung für Studienangelegenheiten übertragen oder im Umlaufverfahren durchführen, sofern es sich nicht um prüfungsrechtliche
Bewertungsfragen handelt. Für Fragen der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen kann er Anerkennungsbeauftragte
bestellen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein müssen. Der Prüfungsausschuss wird bei der Erledigung seiner Aufgaben von
der Abteilung für Studienangelegenheiten unterstützt, sofern es sich nicht um prüfungsrechtliche Bewertungsfragen handelt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Studienangelegenheiten können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend
teilnehmen.
§ 9 Prüferinnen und Prüfer
(1) Prüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Zu Prüferinnen oder Prüfern können darüber
hinaus bestellt werden: Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gemäß § 61 Absatz 2a HochSchG, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 HochSchG, Lehrbeauftragte gemäß § 63 HochSchG, Lehrkräfte für besondere
Aufgaben gemäß § 58 HochSchG, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten. Auf
Vorschlag des Fachbereichsrats können außerdem Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie in der beruflichen Praxis
erfahrene Personen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Zu Prüferinnen oder Prüfern können auch Lehrende ausländischer
Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 bis 3 gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Nr. 6 / Seite 129 Verkündungsblatt 09.07.2018
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(4) In Studiengängen, in denen Kooperationsvereinbarungen mit auswärtigen Hochschulen bestehen, können auch die
Prüfungsberechtigten der daran beteiligten auswärtigen Hochschulen zu Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Dabei gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 10 Beisitzerinnen und Beisitzer, Aufsichtsführende
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Beisitzerinnen oder Beisitzer, sie oder er wird dabei von den Prüferinnen und Prüfern unterstützt.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Sie führen die Niederschrift bei mündlichen und praktischen Prüfungen. Sie sind im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer
berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Aufsichtsführenden. Diese führen die Aufsicht bei schriftlichen und praktischen Prüfungen. Sie
sind im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer berechtigt, Studierende bei Störungen während einer Prüfung von der Fortsetzung
der Prüfung auszuschließen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. § 9 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
Abschnitt II: Durchführung der Masterprüfung
§ 11 An-, Abmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist spätestens mit der Anmeldung zur ersten Modulprüfung bzw. zur ersten
Modulteilprüfung zu stellen. Mit der Zulassung zur Masterprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis begründet.
(2) Zu Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie zu ihren Wiederholungen (§ 18) ist eine Anmeldung verpflichtend erforderlich.
Die Anmeldung zu den Modulprüfungen erfolgt in der Regel in elektronischer Form, wenn nichts Anderes geregelt ist. Für die
Masterarbeit gilt § 16. Die Anmeldung sollte über das Campus Management System oder Learning Management System erfolgen, sofern
die Hochschule diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt hat. Die Anmeldung hat für jedes Semester innerhalb der vom DISC bekannt
gegebenen Form und Frist zu erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss eine
Ausnahme von dieser Frist gestattet werden; eine Ausnahme ist dann möglich, wenn die oder der Studierende Gründe gegenüber dem
Prüfungsausschuss geltend macht, die nicht in ihrer oder seiner Person liegen, die sie oder er nicht verursacht oder verschuldet hat und
die es ihr oder ihm unmöglich machten, die Frist einzuhalten.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag auf
Zulassung zum Studium vorgelegt wurden:
1. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits die Masterprüfung in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule in
der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in einem nicht abgeschlossenen
Prüfungsverfahren an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland befindet und
2. einen vollständigen Nachweis darüber, ob und ggf. wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in einem fachlich
verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden bzw. nicht bestanden hat.
In der Erklärung gemäß Nummer 1 hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums
eines weiteren Studiengangs der Abteilung für Studienangelegenheiten den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das
Nichtbestehen von Prüfungen aus dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilt.
(4) Die oder der Studierende kann zu Modul- und Modulteilprüfungen nur zugelassen werden, wenn sie oder er in dem Semester, in dem
die Prüfung abgelegt werden soll, in dem gewählten Studiengang gemäß der Einschreibeordnung an der Technischen Universität
Kaiserslautern immatrikuliert und
1. nicht beurlaubt ist,
2. sich ordnungsgemäß angemeldet hat,
3. an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits in dem gewählten Studiengang oder insgesamt in zwei
Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren hat und
4. über die in dieser Prüfungsordnung gem. Anhang festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung verfügt.
Nr. 6 / Seite 130 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist die oder der Studierende mit der Anmeldung für die Prüfung zugelassen. Sollte ein
noch nicht abgeschlossenes Prüfungsverfahren aus einem anderen Studiengang maßgeblichen Einfluss auf die Voraussetzungen nach
Satz 1 haben, so erfolgt die Zulassung unter Vorbehalt.
(5) Kann die oder der Studierende die Zulassungsvoraussetzungen gem. Absatz 4 Nr. 4 vor der Modul- oder Modulteilprüfung nicht
nachweisen und liegt der Nachweis außerhalb des Einflussbereichs der oder des Studierenden, erfolgt eine Zulassung unter Vorbehalt.
Das Ergebnis der Modul- oder Modulteilprüfung wird erst bei der positiven Feststellung der fehlenden Zulassungsvoraussetzung
verbindlich. Die Zulassung zu einer Prüfung wird abgelehnt, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vorliegen,
2. die Anmeldung zur Prüfung nicht fristgemäß erfolgt ist,
3. die Unterlagen gemäß Absatz 3 und 5 unvollständig sind oder
4. die Wiederholung einer Prüfung nicht mehr zulässig ist.
Nimmt die oder der Studierende in dem Wissen, dass die Zulassung zu einer Prüfung nicht gegeben ist, an einer Prüfung teil, so gilt diese
Prüfung als nicht unternommen.
(6) Wird die oder der Studierende nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Modul- oder Modulteilprüfung nicht zugelassen, ist ihr oder
ihm diese Entscheidung unter Angabe der Gründe in geeigneter Form spätestens eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.
(7) Die oder der Studierende ist verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren. Die Termine der einzelnen Prüfungen werden
vom DISC rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gegeben.
(8) Eine einmalige Abmeldung von jeder Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen kann, unbeschadet der Regelungen des § 19 Absatz
1 und 2, von der oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von einer Woche (Abmeldefrist) vor dem Prüfungstermin gegenüber der
Abteilung für Studienangelegenheiten persönlich, schriftlich, über das Campus Management System oder Learning Management System
erfolgen. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(9) Nach Ablauf der Abmeldefrist ist ein Rücktritt von der Prüfung nur noch in besonders begründeten Einzelfällen, nach näherer
Regelung in § 19 Absatz 1 und 2, möglich.
(10) Entfällt.
(11) Das Erbringen bestimmter Mindestleistungen in angemessenen Fristen bildet die Grundlage für eine ordnungs- und
studienplangemäße Fortführung des Studiums. Eine Prüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die nach dieser Ordnung
festgesetzte Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird. Für die Wiederholung dieser mit „nicht bestanden“ oder mit „nicht
ausreichend“ (Note 5,0) bewerteten Prüfung gilt § 18.
(12) Als Meldefrist im Sinne von § 26 Absatz 2 Nummer 7 HochSchG für die Masterarbeit wird das Ende des sechsten Fachsemesters
festgelegt. Falls die erstmalige Anmeldung bis zum Ende des achten Fachsemesters nicht erfolgt ist oder als nicht erfolgt gilt, gilt die
Masterarbeit als erstmalig nicht bestanden.
§ 12 Modulprüfungen
(1) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht; sie schließen das jeweilige Modul in der Regel ab. Durch die Modulprüfung
soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die angestrebten Lernergebnisse erreicht hat. Gegenstand der Modulprüfungen
sind grundsätzlich die Lernziele und Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls.
(2) Die Modulprüfungen werden auf die folgenden Arten abgelegt: schriftliche Prüfungen gemäß § 14. Andere als die in den §14
genannte Prüfungsformen sind nach Maßgabe des Anhangs 1 zulässig, die Bestimmungen des §14 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. Im begründeten Ausnahmefall kann eine Modulprüfung aus
Teilprüfungen bestehen (Modulteilprüfung). Modul- und Modulteilprüfungen können aus Teilleistungen bestehen. Für
Modulteilprüfungen und Teilleistungen gelten die Bestimmungen gemäß § 14 entsprechend. Teilleistungen können über mehrere
Termine innerhalb eines Prüfungszeitraumes aufgeteilt werden. Die Anzahl, Form und Gegenstände der Modul-, Modulteilprüfung und
Teilleistungen sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen sind in Anhang 1 näher geregelt. Die Bewertung von
Prüfungsleistungen und die Bildung der Modulnote erfolgt gemäß § 17.
(4) Sofern Studienleistungen in einem Modul zu erbringen sind, kann deren Bestehen bei entsprechender Regelung in Anhang 1
Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung sein. Eine Zulassung unter Vorbehalt gemäß § 11 Absatz 4 bleibt davon unberührt.
Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche in dem Modul zu erbringenden Studienleistungen sowie die Modulprüfung
erfolgreich bestanden sind.
Nr. 6 / Seite 131 Verkündungsblatt 09.07.2018
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(5) Der Prüfungszeitraum für das Wintersemester ist in der Regel vom 01. Oktober des Jahres bis 31. März des Folgejahres, für das
Sommersemester in der Regel vom 01. April bis 30. September des Jahres. Bei jährlich stattfindenden Modulprüfungen kann die
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum erfolgen. Hierbei ist ausreichend Zeit zur Prüfungsvorbereitung vorzusehen.
(6) Unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistungen teilt die Prüferin oder der Prüfer dem DISC für alle
ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden das Ergebnis der Prüfungsleistungen mit.
§ 13 Mündliche Prüfungen
Entfällt.
§ 14 Schriftliche Prüfungen
(1) Unter einer schriftlichen Prüfung ist die schriftliche Bearbeitung einer oder mehrerer von den Prüferinnen und Prüfern gestellten
Aufgaben zu verstehen. Schriftliche Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren (Absatz 4), oder als andere schriftliche
Prüfungsformen abgelegt. Hilfsmittel können dabei zugelassen werden.
(2) Die Liste der Hilfsmittel wird von den Prüferinnen und Prüfern festgelegt und spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet. Kann die oder der Studierende
die Prüfung im Falle des Nichtbestehens nicht mehr wiederholen, ist die Prüfungsleistung durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten
Prüfer zu bewerten (Zwei-Prüfer-Prinzip). Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note gemäß § 17 Absatz 1. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens, einschließlich der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten. Eine
Wiederholungsprüfung im selben Prüfungszeitraum kann frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse stattfinden.
(4) Im Falle einer schriftlichen Prüfung in Form einer Klausur sind eine oder mehrere von den Prüferinnen und Prüfern gestellte
Aufgaben unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten. Näheres regelt
Anhang 1. Im Einzelfall sowie bei Studierenden mit ständigem Aufenthalt im Ausland kann auf begründeten Antrag an den
Prüfungsausschuss die Klausur extern geschrieben werden. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin bei
der Abteilung für Studienangelegenheiten eingegangen sein.
§ 14 a Präsenzveranstaltung
(1) Im Fernstudium ist die Teilnahme an insgesamt fünf Präsenzveranstaltungen verpflichtend. Mit dem Besuch der
Präsenzveranstaltungen werden den Studierenden vertiefte Kenntnisse des Studienfachs vermittelt, damit diese in der Lage sind,
praxisbezogene Problemstellungen erkennen und lösen zu können. Über Termine und Inhalte werden die Studierenden zu Beginn eines
jeden Semesters in elektronischer Form informiert.
(2) Ist im Rahmen von Präsenzveranstaltungen eine Prüfungsleistung (Klausur) vorgesehen, findet diese im Rahmen der
Präsenzveranstaltung statt. Die Anmeldung erfolgt gemäß § 11 Absatz 2.
§ 15 Praktische Prüfungen
Entfällt.
§ 16 Masterarbeit
(1) Die Modulprüfung des Moduls Masterarbeit wird schriftlich abgelegt. Sie soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist,
eine Fragestellung innerhalb einer vorgegebenen Dauer selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten und
schriftlich darzustellen.
(2) Das Thema der Masterarbeit wird auf Vorschlag der oder des Studierenden vom Prüfungsausschuss genehmigt und die Masterarbeit
von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern betreut (Betreuerin oder Betreuer). Zu Betreuerinnen oder Betreuern können durch den
Prüfungsausschuss zudem Prüferinnen oder Prüfer gemäß § 9 bestellt werden, mit der Maßgabe, dass sie in dem von der oder dem
Studierenden gewählten Themengebiet tätig sein müssen.
Nr. 6 / Seite 132 Verkündungsblatt 09.07.2018
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(3) Zur Masterarbeit kann, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 13, nur zugelassen werden, wer alle Studien- und
Prüfungsleistungen der ersten beiden Semester und zwei bestandene Prüfungsleistungen des dritten bis fünften Semesters, sowie die
Teilnahme an zwei Präsenzveranstaltungen dieser Semester nachweisen kann. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der
Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden hiervon abweichen.
(4) Vor der Ausgabe der Masterarbeit prüft die Abteilung für Studienangelegenheiten, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 erfüllt
sind.
(5) Der Zeitraum von der Ausgabe des Themas an die Studierende oder den Studierenden bis zur Ablieferung der Masterarbeit beträgt
sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der Betreuerin oder dem Betreuer so zu begrenzen, dass
der Workload für die oder den Studierenden von 500 Stunden und die Dauer der Bearbeitung der Arbeit eingehalten werden können. Der
Umfang beträgt 50 bis 80 Seiten (exklusive Deckblatt, Abbildungs-, Tabellen- und Literaturverzeichnis sowie Anhang). In besonderen
Fällen kann der Bearbeitungszeitraum auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers um bis zu drei Monate verlängert werden. Der Antrag soll
spätestens zwei Wochen vor Ende der Bearbeitungsfrist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten eingereicht werden.
(6) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
In diesem Fall gilt die Masterarbeit als nicht unternommen. Die oder der Studierende hat innerhalb von vier Wochen nach Rückgabe des
Themas ein neues Thema genehmigen zu lassen. Findet die oder der Studierende kein Thema, sorgt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, dass zeitnah ein neues Thema ausgegeben wird.
(7) Entfällt.
(8) Die Masterarbeit ist in englischer Sprache anzufertigen.
(9) Die Masterarbeit ist in einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs durchzuführen. Voraussetzung ist, dass sie dort von einer Person
betreut wird, die mindestens die Qualifikation einer Betreuerin oder eines Betreuers gemäß Absatz 2 hat. In begründeten Ausnahmefällen
kann die Masterarbeit an der Technischen Universität durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag.
(10) Die oder der Studierende hat die Masterarbeit fristgemäß bei der Abteilung für Studienangelegenheiten in dreifacher Ausfertigung in
gedruckter und gebundener Form sowie in geeigneter elektronischer Form (§ 19 Absatz 6) einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist
aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine
Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
Wird die Masterarbeit nach Absatz 5 nicht fristgerecht oder nicht in der Form gemäß Satz 1 abgegeben, wird sie mit „nicht ausreichend"
(Note 5,0) bewertet. Bei Einreichung per Post ist zur Fristwahrung der Poststempel maßgebend.
(11) Die Masterarbeit wird von der Betreuerin oder dem Betreuer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und in der Regel einer zweiten
Prüferin oder einem zweiten Prüfer (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 bewertet. Der Prüfungsausschuss
bestellt die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter. Für die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter kann die oder der Studierende
Vorschläge machen. Einer der Gutachterinnen und Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer am Fachbereich Physik der
Technischen Universität Kaiserslautern sein.
(12) Bei gleicher Bewertung durch die Gutachterinnen oder Gutachter ist dies die Note der Masterarbeit. Differieren die Bewertungen, sind
aber gleich oder besser als 4,0, so werden die Bewertungen gemittelt und an die Notenskala gemäß § 17 Absatz 1 angepasst, wobei der
Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. Bei gleichem Abstand zu zwei Noten der Skala ist auf die
nächstbessere Note zu runden. Differieren die Bewertungen und ist eine davon 5,0, so versucht die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses eine Einigung der beiden Gutachterinnen oder Gutachter auf eine gemeinsame Bewertung herzustellen. Gelingt dies
nicht, wird von ihr oder ihm die Bewertung durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer veranlasst. Die Note entspricht in
diesem Fall der mittleren der drei Bewertungen (Median). Die Note 5,0 kann nur bei einer Bewertung durch mindestens zwei Prüferinnen
oder Prüfer vergeben werden. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel acht Wochen pro Prüfer nicht überschreiten.
(13) Ist das Modul Masterarbeit erstmals mit der Note 5,0 bewertet oder wurde die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird dies
der oder dem Studierenden vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Nach Zugang des Schreibens hat die oder der Studierende
innerhalb von vier Wochen einen Antrag auf Ausgabe eines neuen Themas an den Prüfungsausschuss zu stellen. Falls kein Antrag gestellt
wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, gilt das Modul Masterarbeit als
endgültig nicht bestanden. Eine Rückgabe des Themas gemäß Absatz 6 für die zweite Masterarbeit ist nur zulässig, wenn die oder der
Studierende bei der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung des Moduls
Masterarbeit ist ausgeschlossen.
§ 17 Bewertung, Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen und Studienleistungen
(1) Für die Bewertung unbenoteter Studien- und Prüfungsleistungen sind die Ergebnisse „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu
verwenden. Für die Bewertung einzelner, benoteter Studien- und Prüfungsleistungen, dazu zählen auch die Masterarbeit und Prüfungen,
die das Zwei-Prüfer-Prinzip erfordern, sind folgende Noten zu verwenden:
Nr. 6 / Seite 133 Verkündungsblatt 09.07.2018
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1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt,
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Ein Modul ist bestanden, wenn die dem Modul (gemäß Anhang 1) zugeordneten Studienleistungen erbracht sind und die dem Modul
zugeordneten Prüfungsleistungen (Modulprüfungen) mindestens mit bestanden oder mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.
Besteht eine Modulprüfung aus einer Prüfungsleistung, so ist deren Bewertung zugleich das erzielte Ergebnis der Modulprüfung. Besteht
die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), so muss jede verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung
für sich bestanden und gemäß Absatz 1 bewertet sein. Die Note der Modulprüfung errechnet sich in diesen Fällen als das arithmetische
Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen; im Anhang 1 können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Modulnote
lautet bei einem Durchschnitt:
bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(3) Die Bewertung des Moduls Masterarbeit erfolgt gemäß § 16 Absätze 11-13.
(4) Die Note der Masterprüfung ist das gewichtete Mittel der Noten für die Module mit den Gewichten gemäß Anhang 1. Unbenotete
oder mit dem Vermerk „bestanden“ bewertete Module werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Note der
Masterprüfung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Die Note der Masterprüfung lautet bei einem Mittel:
bis 1,1 einschließlich = mit Auszeichnung,
über 1,1 bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Zur Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Notenskalen veröffentlicht die Hochschule gemäß den aktuell geltenden Bestimmungen
des ECTS-Leitfadens eine statistische Verteilung der Noten eines Studiengangs in geeigneter Weise.
§ 18 Wiederholung von Modulprüfungen und Studienleistungen
(1) Bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen und eine bestandene Masterarbeit dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Nicht bestandene schriftliche Modul- oder Modulteilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung ist
innerhalb von zwei und die zweite Wiederholung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen (§ 12 Absatz 5)
abzulegen, die dem Prüfungszeitraum folgen, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde; dies gilt auch für schriftliche
Modul- oder Modulteilprüfungen, die jährlich und im betreffenden Prüfungszeitraum nur ein- oder zweimal angeboten werden. Wird die
Frist für die Wiederholung einer Prüfung versäumt, gilt die versäumte Prüfung als nicht bestanden. Studierenden wird vor Anmeldung der
zweiten Wiederholung einer Modul- oder Modulteilprüfung dringend empfohlen, mit der zuständigen Fachstudienberaterin oder dem
zuständigen Fachstudienberater ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) Entfällt.
Nr. 6 / Seite 134 Verkündungsblatt 09.07.2018
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(4) Entfällt.
(5) Entfällt.
(6) Eine nicht bestandene Wahlpflichtmodulprüfung gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 2 kann unter Anrechnung auf die zulässige Zahl der
Wiederholungsmöglichkeiten mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch eine andere Wahlpflichtmodulprüfung ersetzt werden.
(7) Entfällt.
(8) Würde das Ergebnis einer Prüfung zum endgültigen Nichtbestehen (§ 21 Absatz 2) führen, kann die oder der Studierende in
besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfälle in der Familie, schwere Erkrankung naher Angehöriger) erneut zur Prüfung
zugelassen werden. Hierfür muss sie oder er über die Abteilung für Studienangelegenheiten an den Prüfungsausschuss einen
begründeten und mit geeigneten Nachweisen versehenen Härtefallantrag stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den
Härtefallantrag. Der erfolgreich gestellte Härtefallantrag ermöglicht der oder dem Studierenden, die Prüfung, die im letzten regulären
Wiederholungsversuch nicht bestanden wurde, in einem erneuten letzten Versuch zu bestehen. Die reguläre letzte Wiederholung gilt in
diesen Fällen als nicht unternommen.
(9) Entfällt.
(10) Die Wiederholung einer bestandenen Studienleistung ist ausgeschlossen.
(11) Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt § 16 Absatz 13.
§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Verzicht
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne
triftige Gründe:
1. einen durch die Anmeldung als bindend geltenden Prüfungstermin versäumt,
2. von einer Prüfung nach ihrem Beginn zurücktritt,
3. die ordnungsgemäße und verbindliche Frist zur Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung um mindestens zwei Semester
versäumt hat,
4. eine Frist für das Erbringen der Prüfungsleistung nicht einhält oder
5. im Falle einer schriftlichen Modulprüfung diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten, triftigen Gründe müssen der Abteilung für
Studienangelegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Als triftige Gründe gelten unter anderem
auch Gründe des § 20 Nummer 6. Erkennt die Abteilung für Studienangelegenheiten im Benehmen mit der oder dem
Prüfungsausschussvorsitzenden die Gründe an, so werden Versäumnis oder Rücktritt wie ein fristgerechter Rücktritt nach § 11 Absatz 9
gewertet. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest
nachgewiesen werden. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der Abteilung
für Studienangelegenheiten vorlegen. Das ärztliche Attest kann zur Fristwahrung auch eingescannt per E-Mail oder per Fax zugesendet
werden. Das Original ist in diesen Fällen unverzüglich nachzureichen. Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist in der
Regel ein einfaches ärztliches Attest, aus welchem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, ausreichend. Im Wiederholungsfall (ein solcher
liegt vor, wenn die oder der Studierende sich zur selben Prüfung erneut krank meldet) kann die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen
Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die
Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines amtsärztlichen Attests ohne diese Angaben, verlangt werden. Der Krankheit der oder des
Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen
gleich.
(3) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder
„nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann
von der Prüferin oder dem Prüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer sowie den Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0)
oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang ausschließen.
(4) Belastende Entscheidungen sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Bei wissenschaftlichen Arbeiten hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit eine Erklärung vorzulegen, dass sie oder er
die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Erweist sich eine solche
Nr. 6 / Seite 135 Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 135
Erklärung als unwahr oder liegt ein sonstiger Täuschungsversuch oder ein Ordnungsverstoß bei der Erbringung von Leistungen vor,
gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Prüferinnen oder Prüfer sind dazu berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf Täuschungen und
Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann von der oder dem Studierenden die Vorlage einer geeigneten elektronischen
Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Dateiformate und
Datenträger geeignet sind.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten für Studienleistungen entsprechend.
(8) Die oder der Studierende kann vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit, spätestens bis zum Ablauf der Abmeldefrist, schriftlich
gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren der Masterprüfung erklären und damit auf die
Fortsetzung des Prüfungsrechtsverhältnisses verzichten. Sie oder er kann dann nicht mehr an Prüfungen in diesem Studiengang
teilnehmen. Ansonsten hat das Prüfungsrechtsverhältnis Bestand und die oder der Studierende muss das Prüfungsverfahren zu Ende
führen. Der Verzicht kann nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen werden. Eine Reimmatrikulation in denselben Studiengang
an der Technischen Universität Kaiserslautern ist wegen der Wirksamkeit des Verzichtes nicht möglich.
§ 20 Verlängerung und Unterbrechung von Fristen
Für die Einhaltung von Fristen (Melde- und Wiederholungsfristen) werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht
berücksichtigt, soweit sie bedingt waren:
1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder
eines Studierendenwerkes,
2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern oder
6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.
Die oder der Studierende hat den geeigneten Nachweis zu erbringen und der Abteilung für Studienangelegenheiten vorzulegen.
§ 21 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Studienleistungen erbracht und die Modulprüfungen inklusive der Masterarbeit
bestanden sind. Für die bestandene Masterprüfung wird eine Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 4 gebildet.
(2) Darf eine verpflichtend zu erbringende Prüfungsleistung nicht mehr erbracht oder wiederholt werden, ist die Masterprüfung
endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt der oder dem Studierenden hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(3) Ist die Masterprüfung bestanden, wird der oder dem Studierenden, in der Regel innerhalb von acht Wochen, ein Zeugnis in englischer
Sprache ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des Studiengangs, die Gesamtnote, die verpflichtend zu erbringenden Module
mit den Modulnoten und Leistungspunkten sowie den Titel der Masterarbeit. Zusatzleistungen gemäß § 23 in Form von abgeschlossenen
Modulen können auf Antrag der oder des Studierenden im Zeugnis ausgewiesen werden. Der schriftliche Antrag ist spätestens bis zum
Tag des Ablegens der letzten verpflichtend zu erbringenden Studien- oder Prüfungsleistung an die Abteilung für Studienangelegenheiten
zu richten. Wurde eine an einer anderen Hochschule vollständig abgelegte Modulprüfung angerechnet, wird dies im Zeugnis durch
Angabe der Hochschule gekennzeichnet.
(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte verpflichtend zu erbringende Studien- oder Prüfungsleistung erbracht
wurde und ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen.
(5) Nach bestandener Masterprüfung wird der Absolventin oder dem Absolventen gleichzeitig mit dem Zeugnis eine Masterurkunde in
englischer Sprache ausgehändigt. Auf Antrag kann eine Masterurkunde in deutscher Sprache ausgehändigt werden. Die Urkunde weist
den verliehenen akademischen Grad nach § 1 Absatz 4 aus und trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Physik unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes
versehen.
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(6) Zusätzlich erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) in englischer Sprache entsprechend dem „Diploma
Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Es trägt das Datum des Zeugnisses und ist von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landes zu versehen. Das Diploma Supplement enthält
insbesondere Angaben über die Hochschule, die Art des Abschlusses, das Studienprogramm, die Zugangsvoraussetzungen, die
Studienanforderungen und den Studienverlauf sowie über das deutsche Studiensystem. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems
(DS-Abschnitt 8) ist der zwischen KMK und HRK abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(7) Studierende, die die Masterprüfung endgültig nicht bestanden haben, den Studiengang wechseln oder die Universität vor Beendigung
der Masterprüfung verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen.
§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- oder
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die
Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis, das Diploma Supplement, die
englische und sofern vergeben die deutsche Masterurkunde und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis sind einzuziehen
und gegebenenfalls neu zu erteilen.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der oder dem
Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 23 Zusatzleistungen
Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten können Studierende bis zum Ende des Semesters, in dem sie die Masterprüfung bestanden
haben, zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Studiengang ablegen (Zusatzleistungen). Im Fall zusätzlicher
Prüfungsleistungen ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Der entsprechende Antrag ist rechtzeitig über die
Abteilung für Studienangelegenheiten an den Prüfungsausschuss zu richten, der die Entscheidung trifft. Werden Zusatzleistungen nicht
bestanden, müssen diese nicht wiederholt werden. § 11 gilt entsprechend.
Abschnitt III: Schlussbestimmungen
§ 24 Informationsrecht
(1) Die oder der Studierende kann sich vor Abschluss der Masterprüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der
Masterprüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.
(2) Auf schriftlichen Antrag muss nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einer Prüfungsleistung dem Studierenden Einsicht in seine
Prüfungsleistungen, ausgenommen Klausuren (Absatz 3) gewährt werden. Der Antrag auf Einsichtnahme ist bei der Abteilung für
Studienangelegenheiten spätestens binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die Abteilung für
Studienangelegenheiten bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von Klausuren wird den Studierenden zeitnah nach der Bekanntgabe der
Prüfungsergebnisse die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihre bewertete Prüfungsarbeit gewährt. Das DISC bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme und gibt diese rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
(4) Können Studierende den Einsichtnahmetermin gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht wahrnehmen, so wird ihnen auf schriftlichen und
begründeten Antrag die Einsichtnahme zu einem anderen Termin ermöglicht. Dieser Antrag ist bei der Abteilung für
Studienangelegenheiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Einsichtnahmetermins zu stellen.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Masterprüfung wird der oder dem Studierenden auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre
oder seine Prüfungsunterlagen einschließlich der Masterarbeit und der zugehörigen Stellungnahmen der Gutachterinnen oder Gutachter
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Verkündungsblatt 09.07.2018
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gewährt. Der Antrag ist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten zu stellen. Die Abteilung für Studienangelegenheiten bestimmt Ort
und Zeit der Einsichtnahme. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 25 Geltungsbereich, Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern in Kraft und
gilt erstmals für Studierende, die sich im Wintersemester 2018/2019 erst, neu oder wieder einschreiben.
Anhang 1: Pflicht- und Wahlpflichtmodule der Masterprüfung des Master-Fernstudiengangs Nanotechnology, zu erbringende Studien- und
Prüfungsleistungen
Hinweis: Unter Berücksichtigung der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung1“ sowie der
„Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen2“ und deren Auslegungshinweisen
in der jeweils geltenden Fassung kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen beschließen, dass eine Modulprüfung für das
jeweilige Semester ganz oder in Teilen in einer anderen als der im folgenden Anhang angegebenen Prüfungsform abgenommen wird;
dies gilt nicht für das Modul Masterarbeit. Dieser Beschluss muss bis vier Wochen vor Durchführung einer Modul- oder Modulteilprüfung,
spätestens vier Wochen vor Ende der Vorlesungszeit unter Angabe der Prüfungsmodalitäten sowie der zugelassenen Hilfsmittel in
geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Im Folgenden sind die Module, für die eine Wahloption hinsichtlich der Prüfungsform
besteht, kenntlich gemacht und weisen bei der Prüfungsform auf die regelmäßige (in der Regel) Prüfungsform hin.
1 Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 2 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003
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Anhang 1: Pflicht- und Wahlpflichtmodule
Modul-
Nr. Modulname/-teile LP Gewichtung
Studien-
leistungen
gem. § 5 Abs.
4 und 61
Prüfungsform
und -dauer Bemerkungen
Erstes Semester 15
NT0001 Fundamentals of
Quantum Mechanics 5 0
Unbenotete
Einsendearbeit -
NT0002
Fundamentals of
Molecular Biology,
Genetics
5 5/61 Teilnahme an
Präsenzphase
Klausur – 90
min
NT0003 Solid State Physics 5 5/61 Teilnahme an
Präsenzphase
Klausur – 90
min
Zweites Semester 11
(16)
Die Zahl in Klammern entspricht den LP
bei Wahl des zum Semester gehörenden
Wahlpflichtmoduls
NT0004
Technology of Micro-
and
Nanoelectromechanical
Systems
6 0
Unbenotete
Einsendearbeit
-
Teilnahme an
Präsenzphase
NT0005 Quantum Information
Processing 5 0
Unbenotete
Einsendearbeit - Wahlpflichtmodul (Option „Physik“)
NT0006 Semiconductor Theory
and Device Physics 5 5/61 -
Klausur –
120 min
Drittes Semester 16
NT0007
Analytical Techniques
in Nanotechnology
Part 1: Molecular
Nanosystems: Sensors
and Molecular Motors
Part 2: Nanoparticles
as Therapeutic Drug
Carrier and Diagnostics
10 8/61
Teilnahme an
Präsenzphase
I
Klausur –
120 min
NT0008
Nanooptics
Part 1: Metamaterials
and Photonic Crystals
Part 2: Plasmonics
6 6/61 - Klausur – 90
min
1 Die erforderlichen Studienleistungen sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.
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Nr. 6 / Seite 139
Modul-
Nr. Modulname/-teile LP Gewichtung
Studien-
leistungen
gem. § 5 Abs.
4 und 61
Prüfungsform
und -dauer Bemerkungen
Viertes Semester 11
(16)
Die Zahl in Klammern entspricht den LP
bei Wahl des zum Semester gehörenden
Wahlpflichtmoduls
NT0009
Nanomaterials 1
Part 1: Processing
Ceramics and
Composites and Their
Applications
Part 2: Physical and
Chemical Synthesis of
Nanoparticles
7 7/61 - Klausur –120
min
NT0010
Nanomaterials 2
Part 1:
Nanotechnologically
Modified Biomaterials;
Part 2: Carbon
Nanomaterials
5 0 Unbenotete
Einsendearbeit - Wahlpflichtmodul (Option „Chemie“)
NT0011.1
Nanomaterials 3
Part 1: Selfassembly
2 0 Unbenotete
Einsendearbeit -
Das Modul NT0011 setzt sich aus den
Modulteilen NT0011.1 und NT0011.2
zusammen. Vergabe der LP erst nach
Bestehen von NT0011.1 & NT0011.2
NT0007
Analytical Techniques
in Nanotechnology –
on-campus-phase
Screening Methods in
Biology, Chip
Technologies
2 0
Teilnahme an
Präsenzphase
II
-
Fünftes Semester 12
(17)
Die Zahl in Klammern entspricht den LP
bei Wahl des zum Semester gehörenden
Wahlpflichtmoduls
NT0011.2
Nanomaterials 3
Part 2: Computer
Simulations and
Modeling in
Nanotechnology
3 0 Unbenotete
Einsendearbeit -
Das Modul NT0011 setzt sich aus den
Modulteilen NT0011.1 und NT0011.2
zusammen. Vergabe der LP erst nach
Bestehen von NT0011.1 & NT0011.2
NT0012
Transport in
Nanostructures
Part 1: Nanoelectronics
Part 2: Nanomagnetism
5 5/61 Klausur –
120 min
Nr. 6 / Seite 140 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 140
Modul-
Nr. Modulname/-teile LP Gewichtung
Studien-
leistungen
gem. § 5 Abs.
4 und 61
Prüfungsform
und -dauer Bemerkungen
NT0013
Applications of
Nanotechnology
Part 1: Molecular
Nanosystems: Sensors
and Molecular Motors
Part 2: Nanoparticles
as Therapeutic Drug
Carrier and Diagnostics
5 0 Unbenotete
Einsendearbeit - Wahlpflichtmodul (Option „Chemie“)
NT0014 Nanotechnology in its
Societal Context 2 0
Unbenotete
Einsendearbeit -
NT0012
Transport in
Nanostructures – on-
campus-phase
2 0 Teilnahme an
Präsenzphase -
Sechstes Semester 20
MTh Master’s Thesis 20 20/61 - § 16
Nr. 6 / Seite 141 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 141
Abteilung für Studienangelegenheiten
Gottlieb-Daimler-Str, Gebäude 47
67663 Kaiserslautern
Telefon: 0631-205-5252
E-Mail: [email protected]
Anhang 2
Master distance programme „Nanotechnology“
Coaching your Master´s Thesis
Student
Family name:
First name:
Date of birth:
Adress:
You have to send this declaration with your application, till latest the application deadline. Otherwise, your application will not be
considered.
In general
In accordance with § 2 clause 3 of the examination regulations:
As part of the application for admission to the correspondence course "Nanotechnology," applicants must make a written declaration stating that
an appropriate institution has agreed to enable the performance of a master's thesis.
The appropriate documentation from the facilitating institution is to be provided to the Student Administration Office before the end of the
fourth semester. If no documentation is received from the facilitating institution by this time, the student must contact the Distance &
Independent Studies Center (DISC). This office will then examine the possibility, on the basis of exceptional circumstances, to complete the
master's thesis within the University of Kaiserslautern.
1. Declaration on my own
O Herewith, I declare that I will find an institution till the end of the 4th semester, that is willing to coach my Master´s Thesis. If not, I will
contact the DISC for having a topic from the TU Kaiserslautern. I know that, execution of the master thesis at the TUK requires the
presence of me for ca. 3 months in Kaiserslautern.
_____________________________
Signature from student
Nr. 6 / Seite 142 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 142
OR
2. Declaration from my institution
O The following institution________________________________________________________
is willing to coach my Master´s Thesis with the topic:
______________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________
Name of supervisor from institution: _________________________________________________
__________________________ _____________________________
Signature from supervisor Stamp of the institution
Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Master-Fernstudiengang „Nanotechnology“ an der Technischen Universität
Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft und gilt erstmals für
Studierende, die sich im Wintersemester 2018/2019 erst, neu oder wieder einschreiben.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereiches Physik
Prof. Dr. Sebastian E g g e r t
Nr. 6 / Seite 143 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 143
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatsstudiengang
Nanobiotechnology an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Physik der Technischen Universität Kaiserslautern am 30.05.2018 die nachfolgende Änderung der
Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatsstudiengang Nanobiotechnology an der Technischen Universität Kaiserslautern
erlassen. Der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern hat am 13.06.2018 Stellung genommen und der Präsident der
Technischen Universität Kaiserslautern hat die Ordnung mit Schreiben vom 14.06.2018, Az.: 4/MF-Och-2018-34-02, genehmigt. Sie wird
hiermit bekannt gemacht.
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatsstudiengang Nanobiotechnology an der Technischen Universität Kaiserslautern
vom 19. Juli 2016 (Verkündungsblatt Nr. 5 vom 03.08.2016, S. 39), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i. Nach dem Wort „einen“ die Wörter „mindestens sechssemestrigen“ gestrichen.
ii. Nach den Wörtern „ersten berufsqualifizierenden“ wird das Wort „Abschluss“ durch das Wort „Hochschulabschluss“
ersetzt.
iii. Nach den Wörtern „ingenieur-, naturwissenschaftlichen“ wird das Wort„, pharmazeutischen“ eingefügt.
b. In Absatz 4 wird die Aufzählung wie folgt neu gefasst:
1. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen mit B 2,
2. Cambridge Certificate of Proficiency (CPE) mit Grade B,
3. IELTS (International English Language Testing System) mit 6,5,
4. TOEFL internet-based 72 Punkten,
5. TOEFL paper-based mit 543 Punkten oder
6. vergleichbare Qualifikationen.
Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifikatsstudiengang Nanobiotechnology an der
Technischen Universität Kaiserslautern tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft.
Kaiserslautern, den 15. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereichs Physik
Prof. Dr. Sebastian E g g e r t
Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Zertifi katsstudiengang Nanobiotechnology an der Technischen Universität Kaiserslautern vom 15. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 144 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
.
Nr. 6 / Seite 144
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der
Technischen Universität Kaiserslautern für den akademischen Grad Doctor rerum politicarum
(Dr. rer. pol.) vom 27. Juni 2018
Aufgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19.
November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 17), BS 223-41, hat der
Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern am 25.10.2017 die folgende
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern
für den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) beschlossen. Diese Änderung der Promotionsordnung hat das
Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Schreiben vom 25.01.2018, Az: 15423, Tgb. Nr. 2198/17, genehmigt.
Artikel 1
Die Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern für den akademischen
Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) vom 07.05.2012 (Staatsanzeiger Nr. 19 vom 04. Juni 2012, S. 1103), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 lit. c), lit. d), Absatz 6 Satz 2 lit. b), Satz 3 Absatz 7
Satz 2 werden die Wörter „Bewerberin oder der Bewerber“ durch die Wörter „Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a. In der Überschrift werden vor die Wörter „Promotion und Promotionsleistungen“ die Wörter „Zweck der“ eingefügt.
b. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „mündlichen Verfahrens“ in Klammern das Wort „Disputation“ eingefügt.
c. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Als schriftliche Dissertationsleistung kann entweder eine Monographie oder
eine Sammlung von Aufsätzen (kumulative Dissertation) eingereicht werden. Die Voraussetzungen für die
kumulative Dissertation regelt Anhang 2.“
3. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Annahme einer Person, die eine Promotion anstrebt, als Doktorandin oder
Doktorand an der Technischen Universität Kaiserslautern schriftlich zuzusagen. Die Universität erteilt einer Person, die sie als
Doktorandin oder Doktorand angenommen hat, hierüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung. Der Zeitpunkt der
Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.“
4. § 5 Absatz 2 lit. h) wird wie folgt neu gefasst: „gegebenenfalls eine Erklärung über die Erfüllung von Auflagen gem. § 4 Abs.2
Satz 2“.
5. In § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Antragstellerin oder dem
Antragsteller“ durch die Wörter „ Doktorandin oder dem Doktorand“ ersetzt.
6. § 8 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst: „Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt der Doktorandin oder dem
Doktorand die Entscheidung und die Note der Dissertation mit.“
7. § 9 erhält folgende Fassung:
„(1) Mit der Annahme der Dissertation bestellt die Promotionskommission den Prüfungsausschuss für die Disputation und setzt
deren Zeitpunkt im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern und der Doktorandin oder dem Doktoranden fest.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus den Berichterstattenden, einer oder einem von Fachbereichsrat zu benennenden weiteren
Prüfenden und der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission. Die oder der weitere Prüfende muss Hochschullehrerin oder
Hochschullehrer, Hochschuldozentin oder Hochschuldozent sein. Sie oder er kann auch Privatdozentin oder Privatdozent des
Fachbereichs sein. Die Doktorandin oder der Doktorand hat hierbei ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Disputation besteht aus einem 45-minütigen Vortrag, in dem die Doktorandin oder der Doktorand über den Inhalt der
Dissertation berichtet und einer sich unmittelbar anschließenden Diskussion der Dissertation. Die Disputation dauert in der Regel
90 Minuten.
(4) Die Disputation ist öffentlich für alle Hochschulangehörigen; auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden können
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern für den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) vom 27. Juni 2018
Nr. 6 / Seite 145 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
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Nr. 6 / Seite 145
weitere Personen von der Promotionskommission als Hörer zugelassen werden. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden
kann eine Gleichstellungsbeauftragte (zentral oder fachbereichsintern) teilnehmen. Die Teilnahme von Promovenden des eigenen
Fachs ist zulässig, sofern die Doktorandin oder der Doktorand bei der Meldung zur mündlichen Prüfung nicht widerspricht.
(5) Über den Verlauf der Disputation ist eine Niederschrift zu führen, aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der
Disputation hervorgehen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Anfertigung der Niederschrift
in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(6) Unmittelbar nach der Disputation setzt der Prüfungsausschuss deren Note fest. Die Promotionskommission bewertet die
Disputation mit:
- 1,0; 1,3 = sehr gut
- 1,7; 2,0; 2,3 = gut
- 2,7; 3,0; 3,3 = genügend
- 5,0 = nicht genügend
(8) Ist das Ergebnis der Disputation „nicht genügend“, so gilt diese als nicht bestanden. Dieses Ergebnis wird dem Prüfling durch die
Dekanin oder den Dekan schriftlich mitgeteilt.
(9) Kann die Promotion wegen nicht bestandener Disputation nicht vollzogen werden, so kann die Disputation spätestens vor
Ablauf von zwei Jahren wiederholt werden, wenn die Wiederholung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses bei der Promotionskommission beantragt wurde. Hat die Doktorandin oder der Doktorand nach erfolgloser
Disputation keine Wiederholung beantragt oder kann die Promotion auch nach wiederholter Disputation nicht vollzogen werden,
so wird das Promotionsverfahren eingestellt. Die Doktorandin oder der Doktorand wird in diesem Fall von der Dekanin oder dem
Dekan benachrichtigt.
(10) Erscheint der Prüfling nicht zur Disputation, so gilt diese als nicht bestanden. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die
Promotionskommission das Versäumnis entschuldigen. In diesem Fall wird ein neuer Termin anberaumt. Die daraufhin
stattfindende Disputation gilt nicht als Wiederholungsprüfung.“
8. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mündliche Prüfung“ jeweils durch das Wort „Disputation“
ersetzt.
9. In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
10. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt
„§ 12 Belange von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderung, Nachteilsausgleich
Die besonderen Belange von Antragstellerin und Antragsteller sowie von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderung
sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller oder eine
Doktorandin oder ein Doktorand glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der
Lage ist, Promotionsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, sind erforderliche, angemessene
und geeignete gleichwertige Leistungen in anderer Form zu gestatten (Nachteilsausgleich).“
11. Die bisherigen §§ 12 bis 17 werden die §§ 13 bis 18.
12. Nach dem Wort „Anhang“ wird die Angabe „1“ eingefügt.
13. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 eingefügt:
Nr. 6 / Seite 146 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 146
„Anhang 2: Kumulative Dissertation
Im Fall der kumulativen Dissertation sind folgende Kriterien zu beachten:
a) Die kumulative Dissertation muss aus mindestens 3 Aufsätzen bestehen. Zudem sind eine separate Einleitung und ein Schlussteil
zu verfassen.
b) Die Aufsätze sind in ein Forschungsprojekt einzuordnen.
c) Mindestens einer der eingereichten Aufsätze ist in Alleinautorenschaft zu verfassen.
d) Die Summe der eigenen Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden über alle Aufsätze muss mindestens 2 Punkte betragen.
Jeder Aufsatz wird mit 1 Punkt, dividiert durch die Anzahl der Autoren bewertet.
e) Wenn Erst- und Zweitgutachterin oder Erst- und Zweitgutachter Koautoren bei einem oder mehreren Teilen der Dissertation sind
und die betreffenden Artikel bislang keinen Peer-Review Prozess durchlaufen haben, muss ein zusätzliches Gutachten einer
Gutachterin oder eines Gutachters einer anderen Hochschule bestellt werden.
f) Ein Aufsatz soll nur für ein Promotionsverfahren angerechnet werden. In Ausnahmen kann auch eine gemeinschaftliche
Anrechnung in mehreren Verfahren stattfinden. In diesem Fall ist ein zusätzliches Gutachten zu erstellen.“
Artikel 2
Diese Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität
Kaiserslautern für den akademischen Grad Doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Verkündungsblatt der TU Kaiserslautern in Kraft.
Kaiserslautern, den 27. Juni 2018
Der Dekan des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften
Prof. Dr. Jan W e n z e l b u r g e r
Nr. 6 / Seite 147 Verkündungsblatt 09.07.2018Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 147
Satzung der Technischen Universität Kaiserslautern über die Festsetzung von Zulassungszahlen
in den zulassungsbeschränkten Studiengängen im Studienjahr 2018/2019 (Zulassungszahl-
satzung) vom 03. Juli 2018
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer
gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 455), BS I 145, sowie § 76 Abs. 2 Nr. 11 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19.
November 2010 (GBVl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 07. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, hat der Senat
der Technischen Universität Kaiserslautern am 09.05.2018 die folgende Satzung zur Festsetzung der Zulassungszahlen an der
Technischen Universität Kaiserslautern beschlossen. Diese Satzung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit
Schreiben vom 28. Juni 2018, Az.: 15422 – 52 355/40 (1) genehmigt.
§ 1 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
(1) Für die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019
gelten an der Technischen Universität Kaiserslautern die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen.
(2) Die für das Sommersemester 2019 festgesetzte Zulassungszahl erhöht sich um die Zahl der im Wintersemester 2018/2019 nicht in
Anspruch genommenen Studienplätze. Mehrzulassungen im Wintersemester 2018/2019 werden auf die für das Sommersemester
2018 festgesetzte Zulassungszahl angerechnet, soweit Einschreibungen erfolgt sind.
(3) Für Master-, weiterbildende und postgraduale Studiengänge, für die Zulassungsbeschränkungen erforderlich sind, gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester
Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 gemäß Anlage 2 bzw. Anlage
3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in der Anlage 2 bzw. Anlage 3 ausgewiesen ist,
und der Zahl der Studierenden, die sich für das Wintersemester 2018/2019 bzw. Sommersemester 2019 zur Fortsetzung ihres Studiums in
dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Stichtag für die Ermittlung der zu vergebenden
Studienplätze in den höheren Fachsemestern ist im Wintersemester 2018/2019 der 30. September 2018 und im Sommersemester 2019
der 31. März 2019.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Zulassungszahlsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Kaiserslautern
in Kraft.
Kaiserslautern, 03. Juli 2018
Technische Universität Kaiserslautern
Satzung der Technischen Universität Kaiserslautern über die Festsetzung von Zulassungszahlen in den zulassungsbeschränkten Studiengängen im Studienjahr 2018/2019 (Zulassungszahl-satzung) vom 03. Juli 2018
§ 1 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester
§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester
§ 3 Inkrafttreten
Nr. 6 / Seite 148 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 148
TU Kaiserslautern Anlage 1
Hauptabteilung 4 (zu § 1)
Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester im
Wintersemester (WS) 2018 / 2019 und Sommersemester (SS) 2019
Studiengang Abschluss Jahreszulassungszahl*
Wintersemester
2018/2019
Sommersemester
2019
Biologie Lehramt Bachelor 40 32 8
Biologie Lehramt (Erweiterungsprüfung) Zertifikat 5 4 1
Lebensmittelchemie Bachelor 23 23 0
Toxikologie Master 13 13 0
Bio- und Chemieingenieurwissenschaften Bachelor 30 30 0
weiterbildende Masterstudiengänge (DISC)
Brandschutzplanung Master 50 50 0
Financial Engineering Master 30 30 0
Medizinische Physik Master 50 50 0
Medizinische Physik und Technik Zertifikat 30 30 0
Nanotechnology Master 20 20 0
Nanobiotechnology Zertifikat 20 20 0
Psychologie kindlicher Lern- und
Entwicklungsauffälligkeiten Master 40 40 0
Software Engineering for Embedded Systems Master 30 30 0
Systemische Beratung Master 90 90 0
Nr. 6 / Seite 149 Verkündungsblatt 09.07.2018
Verkündungsblatt 09.07.2018
018
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Nr. 6 / Seite 149
TU Kaiserslautern Anlage 2
Hauptabteilung 4 (zu § 2)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2018/19
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Brandschutzplanung, weiterbildendes
Fernstudium 0 50 0
Lebensmittelchemie (Bachelor) 0 18 0 14 0
Medizinische Physik, weiterbildendes
Fernstudium 0 50 0 50 0
Software Engineering for Embedded Systems,
weiterbildendes Fernstudium 0 30 0
Systemische Beratung 0 90 0
TU Kaiserslautern Anlage 3
Hauptabteilung 4 (zu § 2)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester im Sommersemester 2019
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Brandschutzplanung, weiterbildendes
Fernstudium 50 0 50 0 50
Lebensmittelchemie (Bachelor) 20 0 16 0 13
Medizinische Physik, weiterbildendes
Fernstudium 50 0 50 0 50
Software Engineering for Embedded
Systems, weiterbildendes Fernstudium 30 0 30
Systemische Beratung 90 0 90