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Der Entwurf des Finanzreformgesetzes - eine kritische Stellungnahme Institut „Finanzen und Steuern“ Review by: Wilhelm Heckt FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 28, H. 3 (1969), pp. 529-530 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910688 . Accessed: 17/06/2014 11:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.216 on Tue, 17 Jun 2014 11:18:58 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Page 1: Der Entwurf des Finanzreformgesetzes - eine kritische StellungnahmeInstitut „Finanzen und Steuern“

Der Entwurf des Finanzreformgesetzes - eine kritische Stellungnahme Institut „Finanzen undSteuern“Review by: Wilhelm HecktFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 28, H. 3 (1969), pp. 529-530Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910688 .

Accessed: 17/06/2014 11:18

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Besprechungen 529

wicht zukommen. In der instruktiven, sachlichen Form, in der sich das Institut bemüht, die Diskussion durch Wiedergabe der wesentlichen Gesichtspunkte nach- zuvollziehen, bieten die Ausführungen eine sehr brauchbare Informationsquelle, für die man um so dankbarer sein muß, als der Umfang und die verschiedenen Fund- orte der Veröffentlichungen, die in nunmehr fünf Jahre andauernden Diskussionen erschienen sind, den Interessierten das Bemühen um Information auf eigene Faust sehr erschwerten.

Lore Kullmer

Institut „Finanzen und Steuern": Der Entwurf des Finanzreformgesetzes - eine kritische Stellungnahme. Heft 90 der Schriftenreihe des Instituts. Bonn 1968. 66 Seiten. Das Institut ,, Finanzen und Steuern" begleitet den Werdegang der Finanz-

reform mit kritischen Stellungnahmen zu den wichtigsten Problemen dieser Reform. In dem vorliegenden Heft nimmt das Institut nunmehr zu dem Entwurf des Finanz - reformgesetzes (BT:Drucks. V/2861) Stellung, der inzwischen im Gesetzgebungs- verfahren manche Änderungen erfahren hat.

Die Schrift enthält kurze Darstellungen über den wesentlichen Inhalt der ein- zelnen Verfassungsänderungen und beurteilt anschließend die vorgeschlagenen Regelungen auf Grund der bekannten Einstellung des Instituts zu den zugrunde- liegenden Problemen. Da diese Vorstellungen schon Gegenstand von Veröffentlichun- gen des Instituts waren, enthält die Schfift vielfach Wiederholungen bereits vor- getragener Argumente. Das ist für den Leser, der sich anhand der Schrift über die Finanzreform unterrichten will, nützlich, für den Sachkenner, der die Gesetzgebung schon länger verfolgt, entbehrlich.

Entsprechend der Bevorzugung zentraler Lösungen durch das Institut be- schränkt sich die Kritik an den Vorschlägen der Bundesregierung im wesentlichen auf das Bedauern, daß die Reform nicht weit genug geht.

Das Institut tritt dafür ein, daß eine Generalklausel für die Begründung neuer Gemeinschaftsaufgaben geschaffen wird, daß die Förderung der zentralen For- schungseinrichtungen (insbesondere Deutsche Forschungsgemeinschaft und Max- Planck-Gesellschaft) allein dem Bund übertragen wird, daß der große Steuerver- bund eingeführt wird, daß der Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern weitgehend nach Lastengesichtspunkten verteilt und der horizontale Finanzausgleich beseitigt wird, daß die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes entsprechend dem Vor- schlag der Bundesregierung auf alle Steuern erstreckt wird, die nicht bereits der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterliegen, daß die einheitliche Bundes- finanzverwaltung eingeführt wird, daß die Gewerbesteuer gesenkt wird und daß die Gemeinden für die Finanzierung ihrer Aufgaben auf Finanzzuweisungen aus den Gemeinschaftssteuern im Rahmen eines festen Anteils an diesen Steuern verwiesen werden.

Das Schwergewicht der Stellungnahme liegt bei der Neuordnung der Steuer- verteilung. Von besonderem Interesse ist eine eingehende Auseinandersetzung mit den möglichen Auswirkungen der EWG auf unser nationales Steuersystem. Es wird mit Recht darauf hingewiesen, daß die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanz- ausgleichs auch die hier gegebenen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen hat. Aller- dings werden die Auswirkungen wohl überbewertet, wenn die Auffassung vertreten wird, daß die Erweiterung des Steuerverbundes um die Mehrwertsteuer ,,aus supra- nationalen Gründen unumgänglich notwendig" erscheint und daß andernfalls „stän- dige Änderungen des Grundgesetzes die Folge" seien. Auch im Rahmen der gegen- wärtigen Finanzverfassung können selbstverständlich Einnahmeverlagerungen zwi- schen Bund und Ländern, die sich aus der Harmonisierung der Steuersysteme in der EWG ergeben, aufgefangen werden, ohne daß Verfassungsänderungen erforder- lich würden. Die Erweiterung des Steuerverbundes hat in Bezug auf die EWG nur insofern Bedeutung, als bei Verlagerungen zwischen der Einkommensteuer (Körper- schaftsteuer) und der Mehrwertsteuer Auswirkungen auf die Verteilung der Steuer- einnahmen zwischen Bund und Ländern vermieden werden.

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530 Besprechungen

Bei der Erörterung der übrigen Prolbeme der Finanzreform geht die Schrift in manchen Punkten an wesentlichen Fragen vorbei.

Die Ausführungen zur Neuordnung der Lastenverteilung befassen sich über- wiegend mit dem formalen Problem der Einordnung der verschiedenen Lastenver- teilungsregelungen in das Grundgesetz. Das Problem, das in dem Übergang von dem ursprünglich ins Auge gefaßten System einer verfassungsrechtlich fixierten Lastenzuordnung zu einem beweglichen System der Mitfinanzierung von Landes- aufgaben durch den Bund liegt, bleibt unerwähnt. Mit Bezug auf den Gesetzentwurf wird vielmehr ausgeführt, daß mit der klaren Lastenverteilung zugleich eine klare Finanzverantwortung geschaffen werde. Tatsächlich eröffnet der Gesetzentwurf die Möglichkeit, die notwendige Übereinstimmung zwischen Ausgabebelastung und Steueranteil nicht ausschließlich durch eine Änderung der Steuerverteilung, sondern auch durch eine Anpassung der Lastenzuordnung zu bewirken. Die stark umstrittene Frage der Finanzierung sog. Geldleistungsgesetze des Bundes, die in § 2 des Gesetz- entwurfs geregelt ist, wird ebenfalls nicht behandelt.

Die Stellungnahme zur Gemeindefinanzreform beschränkt sich vorwiegend auf eine Wiederholung der Argumente für eine Beseitigung der Gewerbesteuer und gegen die Einführung beweglicher Hebesätze für den Gemeindeanteil an der Einkommen- steuer. Die erste Frage ist eine Frage des Steuerrechts, die mit der Gemeindefinanz- reform nur mittelbar zusammenhängt, die zweite Frage ist im Augenblick nicht aktuell. Ein Eingehen auf die Auswirkungen eines Austauschs von Gewerbesteuer- einnahmen gegen eine Beteiligung der Gemeinden an den Einkommensteuerleistun- gen ihrer Einwohner und auf das Problem einer Begrenzung dieses Einkommen- steueranteils wäre sicherlich einem größeren allgemeinen Interesse begegnet.

Wilhelm Heckt

Marie-Luise Herschtel: Die Bedeutung der Finanzgebarung der öffentlichen Hand für den Geldwert in Frankreich nach 1945. Untersuchungen über das Spar-, Giro- und Kreditwesen. Herausgegeben von Fritz Voigt, Band 39. Berlin 1968. Duncker & Humblot. 263 Seiten.

Die Verfasserin steht vor einer schwierigen Aufgabe, die sie über die öffent- lichen Haushalte hinaus zur Analyse der Institution des „Trésor Public" führt. Dieses historisch gewachsene institutionelle Amalgam, um 1860 gegründet, läßt sich nur ungenau definieren. Seine wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben und seine Regulierungsfunktionen sind im Laufe seines Bestehens gewachsen, sind vielfältiger und unübersichtlicher geworden. Die Verfasserin unterscheidet vier Aufgaben des Trésor: - Exekutivorgan des Haushaltsgesetzes, - Beziehungen zu den Korrespondenten, - Verwaltung der Staatsschuld, - Beziehungen zum Bankensektor.

Bei der. Durchführung des Budgets bedient sich der Trésor bei der Investi- tionsfinanzierung im nationalisierten Sektor des F.D.E.S. („Fonds de Développe- ment Economique et Social"), der seinerseits wiederum spezialisierte Institute wie die „Caisse de Dépôt et de Consignation" (vor allem beim Wohnungsbau) in Anspruch nimmt. Ähnliche Beziehungen bestehen für andere Ausgabenposten. Die über die „comptes spéciaux" und die „budgets annexes" abgewickelten Einnahmen und Ausgaben erscheinen lediglich mit ihrem Saldo im Kassenbericht des Trésor. Es gibt heute noch annähernd 100 „comptes spéciaux". Korrespondenten sind Körper- schaften, die ein laufendes Konto beim Trésor unterhalten. „Ihre Klassifizierung ist jedoch schwierig: die Enge der Beziehungen zum Trésor ist weder in Korrelation zur juristischen Abhängigkeit zu sehen, noch unbedingt zum Ausmaß budgetärer Verflechtung" (S. 18/19).

Die Korrespondenten stehen mit den Salden ihrer „budgets annexes" (Post-

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