das mammographie-screening-programm informationen für Ärzte · 2020. 10. 7. · das...
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M U S T E R
Das Mammographie-Screening-Programm Informationen für Ärzte
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
mit dem Mammographie-Screening wird ein neuartiges Präventionsprogramm in
Deutschland eingeführt. Neu ist zum einen der Bevölkerungsbezug und zum
anderen eine Qualitätssicherung nach Europäischen Leitlinien, die alle Prozesse
der Screening-Kette umfasst. Denn internationale Studien haben gezeigt: Ein or-
ganisiertes und bevölkerungsbezogenes Mammographie-Screening von hoher
Qualität kann die Brustkrebssterblichkeit in der Altersgruppe der 50 bis
69jährigen Frauen deutlich senken.
Jedem Arzt, der am Programm teilnimmt, kommt eine zentrale Rolle zu. Er
übernimmt eine große Verantwortung für die Sicherstellung der Qualität und
damit auch für das Gelingen des Programms.
Falls Sie sich für das Mammographie-Screening-Programm interessieren und
eventuell daran teilnehmen möchten, informiert Sie diese Broschüre über:
• die Ziele, Struktur und Organisation des Programms,
• den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens,
• die Aufgaben, die ein Arzt innerhalb des Programms übernehmen kann,
sowie
• die Voraussetzungen für Bewerbungen und die Übernahme des Versor-
gungsauftrages.
Die Broschüre basiert auf den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (KFU-RL) und
der Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä)/Bundesmantelvertrag-
Ärzte/Ersatzkassen (EKV). Da Ihnen die Broschüre einen ersten Überblick über
das Programm geben soll, konnte nicht auf alle Regelungen im Detail eingegan-
gen werden. Verbindliche Rechtsquellen sind die KFU-RL und Bundesmantelver-
träge.
Hat Sie das Mammographie-Screening-Programm überzeugt und sind Sie an
einer Teilnahme interessiert, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Für weitere
Fragen steht Ihnen gerne Name – Telefon – E-Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Muster KV
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Das Mammographie-Screening-Programm 4 Ziele und Merkmale 4 Struktur und Organisation 5 Die Inhalte 6 Der Versorgungsauftrag 8 Bewerbung, Genehmigung und Zertifizierung 9 Die Aufgaben der Ärzte 12 Die Aufgaben der Programmverantwortlichen Ärzte 12 Die Aufgaben der kooperierenden Ärzte 18 Vertragsärzte 18 Radiologen und Gynäkologen 18 Pathologen 19 Chirurgen 19 Krankenhausärzte 20 Radiologen und Gynäkologen 20 Pathologen 20 Chirurgisch tätige Ärzte 20 Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen - nach Arztgruppen 21 Programmverantwortliche Ärzte 21 Kooperierende Vertragsärzte 25
Befundende Ärzte (Screening-Mammographien) 25 Pathologen 26 Ärzte, die Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle durchführen 26
Krankenhausärzte, die an multidisziplinären Konferenzen teilnehmen 27 Chirurgisch tätige Krankenhausärzte 27 Radiologisch tätige Krankenhausärzte 27 Pathologisch tätige Krankenhausärzte 28
Radiologische Fachkräfte 28 Anhang 29 Weitere Informationen 29 Impressum 29
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Das Mammographie-Screening-Programm Im Juni 2002 hat der Deutsche Bundestag einstimmig die flächendeckende Ein-
führung eines bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening-Programms
auf der Grundlage der Europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung des
Mammographie-Screenings (s. dazu „Weitere Informationen“, S. 29) gefordert.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Kranken-
kassen sind der Forderung nachgekommen und haben beschlossen, ein quali-
tätsgesichertes Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammo-
graphie-Screening flächendeckend einzuführen. Im Januar 2004 sind die ent-
sprechenden umfangreichen Richtlinien (KFU-RL und BMV-Ä/EKV) des Bundes-
ausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Einführung des Screenings in die
vertragsärztliche Versorgung in Kraft getreten. Demnach haben alle Frauen zwi-
schen 50 bis 69 Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Screening-Untersu-
chung. Die Frauen werden im Abstand von zwei Jahren regelmäßig eingeladen.
Nach Abschluss des regional gestaffelten Aufbaus des Mammographie-
Screening-Programms werden rund 10 Mio. Bundesbürgerinnen Anspruch auf
eine Screening-Mammographie haben.
Ziele und Merkmale des Programms Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebserkrankung bei Frauen. Etwa
zehn Prozent der Frauen erkranken im Laufe ihres Lebens daran, die meisten
nach dem 50. Lebensjahr. Das Mammographie-Screening-Programm hat sich
zum Ziel gesetzt, die Zahl der Brustkrebstodesfälle in der anspruchsberechtigten
Zielgruppe deutlich zu senken und bei einer Krebserkrankung eine schonendere
Behandlung zu ermöglichen.
Damit die gesundheitlichen Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zum
Nutzen stehen, ist Qualitätssicherung ein wesentliches Element des Screening-
Programms. Die Qualitätsanforderungen, die an das Programm gestellt werden,
richten sich im Wesentlichen nach den Europäischen Leitlinien für die Qualitäts-
sicherung des Mammographie-Screenings (s. dazu „Weitere Informationen“, S.
29) und beziehen sich auf:
• die apparative Ausstattung,
• die fachlichen Qualifikationen der an der Screening-Kette beteiligten Leis-
tungserbringer,
• das Zusammenwirken unterschiedlicher Organisationseinheiten sowie
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Das Mammographie-Screening-Programm
• die Qualitätsdarlegung und Programmevaluation, um die Effektivität des Pro-
gramms nachzuweisen.
Der Ansatz entspricht einem Qualitätsmanagement, das auf einen konti-
nuierlichen Verbesserungsprozess („lernende Organisation“) abzielt. Denn neben
den Einstiegsqualifikationen spielen auch die Prozessqualität, die Evaluation der
Programmqualität und die Ergebnisqualität eine große Rolle.
Ein weiteres wesentliches Merkmal des Programms ist sein Bevölkerungs-bezug. Nur durch einen Bevölkerungsbezug lässt sich das Programm im Hinblick
auf die Sterblichkeit an Brustkrebs (Mortalität) in der Zielbevölkerung, die Brust-
krebsneuerkrankungsrate (Inzidenz) in der Zielbevölkerung und die Stadienver-
teilung der Mammakarzinome in der Zielbevölkerung evaluieren. Hergestellt wird
der Bevölkerungsbezug durch das Einladungswesen (s. „Einladung“, S. 6).
Struktur und Organisation des Programms Das Früherkennungsprogramm ist in regionale Versorgungsprogramme ge-
gliedert, die den Gebietsgrenzen der Kassenärztlichen Vereinigungen entspre-
chen sollen. Die regionalen Versorgungsprogramme werden von der Kassenärzt-
lichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kranken-
kassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene in einzelne
Screening-Einheiten unterteilt.
Eine Screening-Einheit besteht aus einer oder mehreren Mammographie-
Einheiten, in der die Screening-Mammographie-Aufnahmen erstellt werden,
sowie einer oder mehreren Einheiten zur Abklärungsdiagnostik, in der die Abklä-
rungsuntersuchungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführt
werden. In der Regel umfasst eine Screening-Einheit einen Einzugsbereich von
800.000 bis 1 Mio. Einwohnern. Geleitet wird die Screening-Einheit von einem
oder maximal zwei Programmverantwortlichen Ärzten.
Jede Screening-Einheit ist einem Referenzzentrum zugeordnet. Bundesweit
werden vier bis maximal sechs Referenzzentren gebildet. Das Referenzzentrum
überwacht die Qualitätssicherung, berät, betreut und bildet die am Früherken-
nungsprogramm teilnehmenden Ärzte und radiologischen Fachkräften fort. Der
Leiter des Referenzzentrums ist selbst Programmverantwortlicher Arzt einer vom
Referenzzentrum betriebenen Screening-Einheit.
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Das Mammographie-Screening-Programm
Gebildet werden die Referenzzentren von der Kooperationsgemeinschaft „Mammographie in der ambulanten, vertragsärztlichen Versorgung“ (KoopG), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen. Die Kooperationsge-
meinschaft organisiert, koordiniert und überwacht die Durchführung bestimmter,
in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und Bundesmantelverträgen geregelter
Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms.
Die Inhalte des Programms Das Früherkennungsprogramm umfasst:
• die Einladung der Frauen,
• die Motivation und Information der Frauen,
• die Anamnese und Erstellung von Mammographie-Aufnahmen,
• die Befundung der Mammographie-Aufnahmen,
• die Abklärungsdiagnostik sowie
• die Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Einladung Der für das Programm wesentliche Bevölkerungsbezug wird durch ein Einla-
dungssystem geschaffen. Im Zentrum dieses Einladungssystems steht die Zen-
trale Stelle, welche die Frauen anhand von Meldedaten einlädt, nachdem ihnen
aus datenschutzrechtlichen Gründen eine nicht reidentifizierbare Screening-Iden-
tifikationsnummer zugewiesen wurde. Errichtet wird die Zentrale Stelle auf Lan-
desebene von der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen in Abstimmung mit den zu-
ständigen Landesbehörden.
Information und Motivation Der Versorgungsauftrag schließt die Aufklärung und Information der Frauen ein.
Dies geschieht insbesondere durch ein Merkblatt, das mit der Einladung an die
Frauen verschickt wird und über Hintergründe, Ziele, Inhalte und Ablauf des
Früherkennungsprogramms informiert. Da eine Teilnahmequote von 70 Prozent
angestrebt wird, spielt die Information und Motivation der Frauen auf allen
Programmebenen eine wesentliche Rolle.
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Das Mammographie-Screening-Programm
Anamnese und Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen Vor Erstellen der Mammographie-Aufnahmen wird geprüft, ob die Frau einen An-
spruch auf Teilnahme am Programm hat und ob kein Ausschlusskriterium (An-
hang 9 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV) vorliegt. Ist dies der Fall, werden die
Screening-Mammographie-Aufnahmen von einer speziell geschulten radiolo-
gischen Fachkraft unter Anleitung und Aufsicht des Programmverantwortlichen
Arztes erstellt.
Befundung der Screening-Mammographie-Aufnahmen In jeder Screening-Einheit werden die Mammographie-Aufnahmen von zwei
Ärzten unabhängig voneinander beurteilt (Doppelbefundung). Weichen die Be-
urteilungen voneinander ab bzw. hat mindestens ein Befunder die Aufnahmen als
‚auffällig’ beurteilt, wird der Programmverantwortliche Arzt hinzugezogen und die
abschließende Beurteilung in einer Konsensuskonferenz festgelegt.
Abklärungsdiagnostik Erhärtet sich der Verdacht auf eine Erkrankung, wird die Frau zur weiteren dia-
gnostischen Abklärung eingeladen (Wiedereinbestellung). In einer Sprech-stunde zur Abklärungsdiagnostik werden weitere Maßnahmen mit ihr bespro-
chen und auffällige Befunde abgeklärt. Die Ergebnisse der Abklärungsdiagnostik
werden abschließend in einer präoperativen Fallkonferenz beurteilt. Bestätigt
sich der Verdacht auf eine Erkrankung, wird die notwendige Therapie veranlasst.
Wird eine Operation veranlasst, wird in einer postoperativen Fallkonferenz
überprüft, ob die Ergebnisse und Empfehlungen der präoperativen Fallkonferenz
mit den Ergebnissen der Operation übereinstimmen.
Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Da die Qualitätssicherung sich auf die gesamte Versorgungskette des Pro-
gramms bezieht, betrifft sie sowohl die fachlichen Qualifikationen aller am
Screening-Programm beteiligten Ärzte und radiologischen Fachkräfte als auch
die organisatorischen und technischen Aspekte sowie die Evaluierung des ge-
samten Programms. Um die umfassenden Qualitätsanforderungen erfüllen zu
können, sind alle regionalen und überregionalen Programmeinrichtungen ver-
pflichtet, eigene Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Gleichzeitig
werden die Maßnahmen strukturübergreifend überprüft.
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Das Mammographie-Screening-Programm
Der Versorgungsauftrag Um den hohen Qualitätsanforderungen, wie sie in den „Europäischen Leitlinien
für die Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings“ formuliert werden,
gerecht zu werden, wurde für die Einführung des Programms in Deutschland die
Übernahme eines Versorgungsauftrages durch den so genannten Programmver-
antwortlichen Arzt geregelt. Der Programmverantwortliche Arzt bzw. zwei
Programmverantwortliche Ärzte, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig
sind, organisiert bzw. organisieren ein von ihm/ihnen geleitetes Team von Ärzten
und radiologischen Fachkräften, das umfangreiche Screening-Leistungen in einer
definierten Region (Screening-Einheit) erbringt. Dem Programmverantwortlichen
Arzt kommt eine besondere Verantwortung bei der Organisation und Durchfüh-
rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zu. Damit er seiner Verantwortung im
Hinblick auf die notwendige ärztliche Betreuung der Frauen, ihre Aufklärung und
Information sowie die übergreifende Versorgungsorganisation und -steuerung ge-
recht werden kann, erbringt er die Screening-Leistungen in Kooperation mit an-
deren Vertragsärzten. Ferner wurde ermöglicht, dass im Krankenhaus tätige
Ärzte an den in den Screening-Einheiten durchzuführenden prä- und postoperati-
ven mulitdisziplinären Konferenzen teilnehmen können, wenn sie eine entspre-
chende Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung erhalten haben.
Der Versorgungsauftrag umfasst (s. KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe i):
• Kooperation mit der Zentralen Stelle, der Kassenärztlichen Vereinigung, der
Kooperationsgemeinschaft und dem Referenzzentrum
• Überprüfung des Anspruchs der Frau auf Teilnahme am Früherkennungs-
programm vor Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen
• Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen
• Organisation und Durchführung der Befundung von Screening-Mammogra-
phie-Aufnahmen
• Durchführung der Konsensuskonferenz
• Durchführung der Abklärungsdiagnostik
• Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen
• Ergänzende ärztliche Aufklärung
• Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
Die Aufgaben, die sich aus diesem Versorgungsauftrag für den Programmverant-
wortlichen Arzt und sein Team ergeben, werden im zweiten Teil der Broschüre
beschrieben (s. S. 12ff.).
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Das Mammographie-Screening-Programm
Bewerbung, Genehmigung und Zertifizierung Die Übernahme des Versorgungsauftrages bedarf der Genehmigung. Da die An-
zahl der Screening-Regionen begrenzt ist, wird der Versorgungsauftrag für die
Screening-Regionen in den für die amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen
Blättern der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ausgeschrieben.
Sie können sich dann als Arzt, sofern Sie an dem Screening-Programm teil-
nehmen möchten, bewerben. Der Versorgungsauftrag kann auch von zwei Pro-
grammverantwortlichen Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig
sind, übernommen werden (§ 3 Abs. 2). War Ihre Bewerbung erfolgreich, wird
Ihnen zunächst eine an Auflagen gebundene Genehmigung erteilt und Sie kön-
nen mit dem Aufbau Ihrer Screening-Einheit beginnen. Der Aufbau muss spätes-
tens nach neun Monaten abgeschlossen sein. Ihre Einheit wird dann zertifiziert
und Sie können mit dem Screening beginnen. Von nun an wird Ihre Screening-
Einheit im Rahmen der Qualitätssicherung regelmäßig rezertifiziert. Die Schritte
im Einzelnen:
1. Voraussetzungen für eine Bewerbung Aus Gründen der Qualitätssicherung können sich nicht alle Ärzte als Leiter einer
Screening-Einheit bewerben. Daher prüft die Kassenärztliche Vereinigung zu-
nächst, ob die folgenden Voraussetzungen für eine Bewerbung auf Übernahme
eines Versorgungsauftrages (§ 5 Abs. 1) gegeben sind. Diese sind:
• die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ‚Radiologie’, ‚Radiolo-
gische Diagnostik’, Diagnostische Radiologie’ oder ‚Frauenheilkunde und
Geburtshilfe’
• die Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 und 2 RöV
• die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrech-
nung von Leistungen der „kurativen Mammographie“ gemäß der Vereinba-
rung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V
• die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrech-
nung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik der Mamma gemäß der Ultra-
schallvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V
Interessieren Sie sich für die Übernahme des Versorgungsauftrages in einer der
ausgeschriebenen Regionen, stellen Sie bitte einen Antrag bei der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung, in dem Sie nachweisen, dass Sie die o. g. Voraus-
setzungen erfüllen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Ihnen die Bewer-
bungsunterlagen zugesandt.
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Das Mammographie-Screening-Programm
2. Die Bewerbung Nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien (KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 Buchst. i
Abs. 3 und 4) sowie nach § 5 Abs. 2 der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag Ärzte
(BMV-Ä)/Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) wird vom Bewerber ein
Konzept erwartet, aus dem hervorgeht, dass der zukünftige Programm-
verantwortliche Arzt in der Lage ist, eine Screening-Einheit so zu planen und zu
organisieren, dass er den Betrieb unter Beachtung der Qualitätsgesichtspunkte
innerhalb der vorgegebenen Zeit aufnehmen und in der Routine aufrecht erhalten
kann. Daher sind im Konzept detaillierte Angaben notwendig zu (s. § 5 Abs. 2):
• den persönlichen Voraussetzungen der Bewerber
• den Qualifikationen und der Verfügbarkeit der im Rahmen des Versorgungs-
auftrages kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte
• den sachlichen Voraussetzungen, d. h. Praxisorganisation sowie Planung
und Stand der Praxisausstattung (s. § 31), insbesondere zu den baulichen
Maßnahmen, zu ggf. geplanten mobilen Mammographie-Einrichtungen und
der apparativen Ausstattung (s. §§ 33 und 34)
Um den Bewerbern die Erstellung des Konzeptes zu erleichtern, wurden Bewer-
bungsunterlagen entwickelt, die diese Angaben strukturiert abfragen.
3. Die Auswahl Die Kassenärztliche Vereinigung wählt die Bewerber, sofern die Bewerbungen
fristgerecht und vollständig eingegangen sind, nach ihrer persönlichen Qualifika-
tion, der Qualifikation und Verfügbarkeit der kooperierenden Ärzte und Mitarbei-
ter, der Praxisausstattung, der Praxisorganisation und der apparativen Ausstat-
tung sowie der geeigneten räumlichen Zuordnung für die Versorgung der Frauen
aus. Bei gleich geeigneten Bewerbern ist die bestmögliche räumliche Zuordnung
für die Versorgung der Frauen entscheidend (s. KFU-RL Abschnitt I Nr. 5).
4. Die Genehmigung War Ihre Teilnahme an der Ausschreibung erfolgreich, wird Ihnen – wie schon er-
wähnt – eine Genehmigung als Programmverantwortlicher Arzt erteilt. Sie kön-
nen jetzt mit dem Aufbau der Screening-Einheit gemäß Ihrem Konzept beginnen.
D. h. die in der Bewerbung beschriebenen baulichen, organisatorischen und
apparativen Maßnahmen sind jetzt umzusetzen und die notwendigen fachlichen
Fortbildungen zu absolvieren. Die zu erfüllenden Anforderungen finden Sie auf S.
21ff.
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Das Mammographie-Screening-Programm
5. Die Zertifizierung Können Sie nachweisen, dass Sie alle notwendigen baulichen, organisatorischen
und apparativen Maßnahmen getroffen haben sowie alle Auflagen erfüllen, prüft
die Kooperationsgemeinschaft im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung
sowohl die Eignung der in der Screening-Einheit mitwirkenden Personen als auch
die Organisationsstrukturen und die geplanten Abläufe. Sind vor Übernahme des
Versorgungsauftrages alle Vorkehrungen für die Qualitätssicherung im Rahmen
der gesamten Versorgungskette getroffen worden, wird Ihre Screening-Einheit
zertifziert und der Screening-Betrieb kann aufgenommen werden.
Die folgende Graphik stellt die Schritte von der Ausschreibung bis zum Betrieb
einer Screening-Einheit im Überblick dar, wobei die Monatsangaben jeweils die
Höchstdauer einer Phase bezeichnen.
Monate (maximal)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
Ausschreibung/BewerbungFrist: xx.xx.200x
Auswahl/ Genehmigung
Aufbau und Zertifizierung
Beginn der Einladung
Beginn der Screening-Untersuchungen
6. Die Rezertifizierung Erstmalig nach sechs Monaten, nach denen der Versorgungsauftrag übernom-
men wurde, wird die Screening-Einheit im Auftrag der Kassenärztlichen Vereini-
gung durch die Kooperationsgemeinschaft rezertifiziert. Danach erfolgt eine re-
gelmäßige Rezertifizierung jeweils im Abstand von 30 Monaten. Laufende Rezer-
tifizierungen gewährleisten, dass die vorgeschriebenen Qualitätssicherungsmaß-
nahmen eingehalten und Qualitätsprobleme bereits im Entstehen erkannt und
beseitigt werden. Die Anforderungen, die ein Programmverantwortlicher Arzt im
Hinblick auf die Rezertifizierung seiner Screening-Einheit zu erfüllen hat, sind im
nächsten Abschnitt aufgeführt.
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Die Aufgaben der Ärzte
Die Aufgaben der Ärzte Am Mammographie-Screening-Programm wirken neben Vertragsärzten unter-
schiedlicher Fachrichtungen – wie Radiologen, Gynäkologen, chirurgisch tätigen
Ärzten und Pathologen – auch chirurgisch, radiologisch und pathologisch tätige
Krankenhausärzte mit. Letztere nehmen an den multidisziplinären prä- und post-
operativen Konferenzen teil. Erbracht werden die vertragsärztlichen Leistungen
im Rahmen des Versorgungsauftrages zum Betrieb einer Screening-Einheit
sowohl durch den Leiter der Screening-Einheit, dem Programmverantwortli-chen Arzt bzw. durch zwei Programmverantwortliche Ärzte, als auch durch
kooperierende Ärzte.
Die Aufgaben der Programmverantwortlichen Ärzte Eine Screening-Einheit wird von einem oder maximal zwei Programmverant-
wortlichen Ärzten geleitet. Der Programmverantwortliche Arzt übernimmt die Ver-
antwortung für den Versorgungsauftrag zur notwendigen ärztlichen Betreuung
der Frauen, ihre Aufklärung und Information sowie eine übergreifende Versor-
gungsorganisation und -steuerung. Die Hauptaufgaben der Ärzte leiten sich aus
dem Versorgungsauftrag (s. S. 8) ab.
Kooperation mit den benannten Stellen (§ 7) Die Screening-Einheit arbeitet mit der Zentralen Stelle, dem Referenzzentrum,
der Kooperationsgemeinschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung zusam-
men. Die Zuständigkeiten und Schnittstellen sind dabei in den Krebsfrüherken-
nungs-Richtlinien und in den Bundesmantelverträgen klar geregelt. Insbesondere
ist der Programmverantwortliche Arzt verpflichtet, Daten an diese Stellen im
Rahmen des Einladungswesens, der ärztlichen Untersuchung, der Qualitäts-
sicherung und der Evaluation zu übermitteln.
So nennt der Programmverantwortlich Arzt z. B. der Zentralen Stelle regelmäßig
freie Termine und Orte für Screening-Untersuchungen, so dass die Zentrale
Stelle den Kapazitäten der Screening-Einheit entsprechend einladen kann.
Da neben der Fortbildung, Betreuung und Beratung von am Programm teilneh-
menden Ärzten und radiologischen Fachkräften externe Qualitätskontrollen eine
Hauptaufgabe des Referenzzentrums darstellen, übermittelt der Programmver-
antwortliche Arzt dem Referenzzentrum regelmäßig Daten, die zur Evaluation der
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Die Aufgaben der Ärzte
Leistungsindikatoren erforderlich sind. Leistungsindikatoren sind u. a. die Brust-
krebsentdeckungsrate im Früherkennungsprogramm, die Stadienverteilung der
entdeckten Mammakarzinome, positive Vorhersagewerte der Untersuchungs-
schritte, Anteil der zur Abklärungsdiagnostik eingeladenen Frauen, Anteil der
Karzinome, die vor der Operation durch Stanzbiopsie gesichert wurden.
Die Zusammenarbeit mit der Kooperationsgemeinschaft beinhaltet im Wesent-
lichen die Übermittlung von Daten und Statistiken zur Evaluation des Programms.
Nicht zuletzt weil die Übernahme des Versorgungsauftrages der Genehmigung
bedarf, muss der Programmverantwortliche Arzt gegenüber der Kassenärztli-chen Vereinigung hinsichtlich der Qualitätssicherung Nachweise erbringen. So
muss er beispielsweise belegen, dass er an Verfahren zur Selbstüberprüfung teil-
genommen hat, dass er regelmäßig kollegiale Fachgespräche mit seinen befun-
denden Ärzten führt und dass er eine Fallsammlung beurteilt hat.
Überprüfung vor Erstellung der Mammographie-Aufnahmen (§ 8) Vor Erstellung der Mammographie-Aufnahmen ist zu überprüfen, ob der Frau das
Merkblatt zur Einladung vorgelegen hat und ob sie einen Anspruch auf eine Teil-
nahme an dem Früherkennungsprogramm hat. Dies geschieht anhand eines
standardisierten Fragebogens zur Anamnese (s. KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 An-
lage V). Werden Frauen aufgrund einer Brustkrebserkrankung ärztlich behandelt
oder nachbehandelt oder besteht der begründete Verdacht auf eine Brustkrebs-
erkrankung, haben sie Anspruch auf eine Behandlung und Betreuung im
Rahmen der kurativen Versorgung. Wurden Frauen innerhalb der letzten zwölf
Monate vor dem Zeitpunkt des Leistungsanspruchs aus anderen Gründen bereits
mammographiert, besteht der Anspruch auf eine Screening-Mammographie
frühestens zwölf Monate nach der Mammographie-Untersuchung (s. KFU-RL Ab-
schnitt B Nr. 4 Buchst. a und f).
Erstellung der Mammographie-Aufnahmen (§ 9) Die Screening-Mammographie-Aufnahmen erstellt eine radiologische Fachkraft
unter Anleitung und Aufsicht des Programmverantwortlichen Arztes. Beide
Mammae werden in zwei Ebenen mammographisch untersucht: cranio-caudal
und medio-lateral (s. KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 Buchstabe f). Der Programmver-
antwortliche Arzt muss sicherstellen, dass er für die radiologische Fachkraft je-
derzeit erreichbar ist und erforderlichenfalls in angemessener Zeit vor Ort sein
kann. Die Räume, in denen Screening-Aufnahmen erstellt werden, dürfen zum
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Untersuchungszeitpunkt nur für das Screening genutzt werden, es dürfen zu
dieser Zeit keine klinischen oder kurativen Leistungen angeboten werden.
Organisation und Durchführung der Beurteilung von Mammographie-Aufnahmen (§ 10) Da alle Mammographie-Screening-Aufnahmen doppelbefundet werden, muss der
Programmverantwortliche Arzt gewährleisten, dass zwei Ärzte räumlich und/oder
zeitlich getrennt voneinander die Aufnahmen beurteilen und dass kein Arzt den
Befund des jeweils anderen Arztes kennt. Haben beide Ärzte die Röntgenauf-
nahmen als ‚unauffällig, kein Abklärungsbedarf’ befundet, wird durch den Pro-
grammverantwortlichen Arzt keine zusätzliche Befundung durchgeführt. Der
Programmverantwortliche Arzt teilt der Frau das Ergebnis innerhalb von sieben
Werktagen nach Erstellung der Mammographie-Aufnahmen schriftlich mit.
Durchführung der Konsensuskonferenzen (§ 11) Hat mindestens ein Arzt die Aufnahmen als ‚auffällig und Abklärungsbedarf’ be-
fundet, werden die Befunde in eine Konsensuskonferenz, die der Programm-
verantwortliche Arzt leitet, eingebracht und zusätzlich beurteilt. Da Qualität häufig
das Ergebnis eines interkollegialen Austausches ist, vor allem in kritischen
Fällen, sind Programmverantwortliche Ärzte verpflichtet, diese Fälle einmal in der
Woche in einer Konsensuskonferenz zu beraten. Das Ergebnis dieser Beurtei-
lung ist der Frau innerhalb von sieben Werktagen in geeigneter Form mitzuteilen.
Besteht kein Verdacht auf eine Erkrankung, wird die Frau schriftlich informiert. In
jedem Fall sind die Ergebnisse der Konsensuskonferenzen zu dokumentieren.
Durchführung der Abklärungsdiagnostik (§ 12) Erhärtet sich in der Konsensuskonferenz der Verdacht auf eine Erkrankung, wird
die Frau zur weiteren diagnostischen Abklärung eingeladen (Wiedereinbe-
stellung). Der Zeitraum zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklärung und
der Mitteilung des Ergebnisses soll eine Woche nicht überschreiten. In einer
wöchentlich abzuhaltenden Sprechstunde zur Abklärungsdiagnostik bespricht
der Programmverantwortliche Arzt die weiteren Maßnahmen mit der Frau und
klärt die auffälligen Befunde durch weitere Untersuchungen ab. Beispielsweise
können vergrößerte Mammographie-Aufnahmen erstellt, eine Ultraschallunter-
suchung durchgeführt oder eine kernspintomographische Untersuchung (entspre-
chend den Indikationen des bestehenden EBM) veranlasst werden. Auch kann
der Programmverantwortliche Arzt eine Stanzbiopsie unter Ultraschall- oder
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Röntgenkontrolle durchführen oder eine Stanzbiopsie unter Röntgenkontrolle ver-
anlassen sowie die durch die Biopsie gewonnenen Präparate histopathologisch
untersuchen lassen. Während er einen Teil dieser Untersuchungen veranlassen
kann, muss er histopathologische Untersuchungen in jedem Fall veranlassen.
Durchführen der multidisziplinären Fallkonferenzen (§ 13) Die Ergebnisse der Abklärungsdiagnostik werden in einer präoperativen Fall-konferenz beurteilt, an der neben dem Programmverantwortlichen Arzt mindes-
tens auch der Pathologe teilnehmen muss. Der Programmverantwortliche Arzt in-
formiert die Frau über das Ergebnis der Abklärungsdiagnostik in der Form, die er
mit ihr vereinbart hat. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der diagnostischen Ab-
klärung und der Mitteilung des Ergebnisses soll eine Woche nicht überschreiten.
Bestätigt sich der Verdacht auf eine Erkrankung, veranlasst der Programmverant-
wortliche Arzt die Überleitung in die Therapie. Durchführung und Ergebnisse der
Abklärungsdiagnostik sind vom Programmverantwortlichen Arzt zu dokumen-
tieren. Einzelheiten sind im Anhang 1 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV geregelt.
Neben der präoperativen multidisziplinären Fallkonferenz ist der Programmver-
antwortliche Arzt verpflichtet, in der Regel mindestens einmal pro Woche auch zu
einer postoperativen multidisziplinären Fallkonferenz zu laden. In diese Konfe-
renz werden die Fälle eingebracht und kollegial beraten, bei denen vom Pro-
grammverantwortlichen Arzt aufgrund der Ergebnisse der präoperativen multidis-
ziplinären Fallkonferenz eine Operation veranlasst worden ist. Es nehmen der
Programmverantwortliche Arzt und der Pathologe, welcher die histopathologische
Beurteilung der Präparate vorgenommen hat, teil. Hinzugezogen werden sollen
der Operateur, der die Frau operiert hat, sowie die radiologisch und pathologisch
tätigen Ärzte, die mit dem Operateur zusammengearbeitet haben. Ziel ist es zu
prüfen, ob die Ergebnisse und Empfehlungen der präoperativen Fallkonferenz
mit den Ergebnissen der Operation übereinstimmen. Die postoperative Fall-
konferenz ist vom Programmverantwortlichen Arzt zu dokumentieren. Einzel-
heiten sind im Anhang 1 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV geregelt.
Ergänzende ärztliche Aufklärung (§ 14) Zwar werden die Frauen durch ein Merkblatt über die Ziele, Inhalte und den
Ablauf des Programms informiert, doch hat die Frau darüber hinaus noch weitere
Fragen, z. B. zum Thema Strahlen- oder Datenschutz, hat der Programmverant-
wortliche Arzt dafür Sorge zu tragen, dass die Frau darüber aufgeklärt wird. Nicht
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zuletzt durch eine ausreichende und ausgewognene Information werden die
Frauen auch motiviert, am Programm teilzunehmen – eine notwendige
Maßnahme, da eine Teilnahmequote von 70 Prozent angestrebt wird.
Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Die Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bezieht
sich sowohl auf die fachlichen Qualifikationen als auch auf Maßnahmen zur tech-
nischen Qualitätssicherung – beispielsweise gehören dazu:
• die Übermittlung von Daten zur Überprüfung der Dedektionsraten usw. an
das Referenzzentrum in dreimonatigem Abstand (§ 15)
• kollegiale Fachgespräche im Referenzzentrum (§ 15)
• die Überprüfung der Mammographie-Aufnahmequalität (§ 24, Anhang 4)
• kollegiale Gespräche mit der radiologischen Fachkraft (§ 24, Anhang 4)
• kollegiale Fachgespräche mit befundenden Ärzten über halbjährliche Statisti-
ken zu falsch-positiven/negativen Befunden (§ 25)
• tägliche, wöchentliche und monatliche Konstanzprüfungen der Bildqualität der
Röntgendiagnostik (Anhang 7)
Weitere Aufgaben Desweiteren ist der Programmverantwortliche Arzt für sämtliche Aufgaben, die im
Zusammenhang mit einer Praxisorganisation anfallen, verantwortlich, z. B. für:
• das Management und die Koordination aller Abläufe in der Screening-Einheit,
• das Personalwesen,
• das Finanzwesen und Controlling,
• das Datenmanagement und die Dokumentation und schließlich
• das Berichtswesen.
Um einerseits zu prüfen, ob der Nutzen der Screening-Untersuchung die Belas-
tungen für die Frauen überwiegt, und um andereseits gegenüber der Öffentlich-
keit die Effizienz des Programms nachzuweisen, müssen alle Programmebenen
jährlich darlegen, inwieweit die Programmziele erreicht wurden. Dies gilt für die
Screening-Einheit ebenso wie für das regionale Versorgungsprogramm und das
Programm als Ganzes. Grundlage hierfür sind die von den Europäischen Leit-
linien vorgegebenen und in Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV festgeschriebenen Leis-
tungsindikatoren. Hierzu gehören beispielsweise die Rate an wiedereinbestellten
Versicherten, die Teilnahmequote wie auch die Karzinom-Entdeckungsrate.
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Die Aufgaben der Ärzte
Musterablauf Screening-Einheit Nachfolgende Abbildung stellt schematisch die Abläufe in einer Screening-
Einheit dar, die sich aus dem Versorgungsauftrag ergeben.
Empfang
Anfertigen der Screeningaufnahme in der Mammographie-Einheit (ggf. Mobil)
Befundung der Aufnahmen durch zwei spezielltrainierte Radiologen (erste Phase mit drittem Befund durch PV-Arzt) in der
Screening-Einheit
Weitere Abklärungerforderlich Unauffälliger Befund Arztbrief
Ggf. feingewebliche Abklärung in der Screening-Einheit/oderin den beteiligten Kliniken
Einladung zur Abklärungsdiagnostik
Brief an dieTeilnehmerinnen
AbklärungsprocedereIn der Screening-Einheit
maligne / Krebsbefund benigne / gutartig Arztbrief
OP (Kliniken)
Postoperative Konferenz in der Screening-Einheit
gutartig/ohne Befund
Multidisziplinäre Konferenz in der Screening-Einheit
Gespräch mit betroffener Frau
Anmerkung zum Arztbrief: Auf dem Anamnesebogen kann die Frau angeben, ob
ihr Frauen- bzw. Hausarzt ebenfalls über das Untersuchungsergbnis informiert
werden soll.
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Die Aufgaben der Ärzte
Die Aufgaben der kooperierenden Ärzte Wie schon erwähnt, arbeitet der Programmverantwortliche Arzt bei der Erfüllung
des Versorgungsauftrages mit einem Team von Ärzten und radiologischen Fach-
kräften zusammen. Innerhalb des Teams wirken als kooperierende Ärzte Radio-
logen, Gynäkologen, Pathologen und chirurgisch tätige Ärzte mit. Die Aufgaben,
die sie im Rahmen des Programms wahrnehmen können, werden nachfolgend
skizziert. Dabei wird zwischen Vertragsärzten und angestellten Krankenhaus-
ärzten unterschieden, denn Letztere benötigen eine Ermächtigung, um an den
multidisziplinären Fallkonferenzen teilnehmen zu können.
Vertragsärzte Radiologen und Gynäkologen Vertragsärzte mit der Fachgebietsbezeichnung ‚Radiologie’, ‚Radiologische Diag-
nostik’, Diagnostische Radiologie’ oder ‚Frauenheilkunde und Geburtshilfe’ kön-
nen sich als kooperierende Ärzte für eine Teilnahme am Programm mitbewerben,
sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (s. S. 25., 26 u. 27). In einer
Mammographie-Einheit können sie folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Teilnahme an der Doppelbefundung von Mammographie-Aufnahmen (§ 18)
• Befundung der Mammographie-Aufnahmen, wobei der Programmverant-
wortliche Arzt die Doppelbefundung organisieren und den Ärzten die Gele-
genheit muss, dass sie die geforderte Anzahl jährlich zu befundender
Mammographie-Aufnahmen erreichen.
• Dokumentation der Befundungsergebnisse
• Übermittlung der Befundungsergebnisse an den Programmverantwortlichen
Arzt
• Regelmäßig Teilnahme an den Konsensuskonferenzen, zu denen der Pro-
grammverantwortliche Arzt mindestens einmal pro Woche einlädt.
2. Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle (§ 19)
• Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle auf Veranlassung
des Programmverantworltichen Arztes
• Weiterleiten der durch die Biopsien gewonnenen Präparate an den
Pathologen
• Dokumentation der Angaben zur Durchführung der Biopsie nach Abschnitt B
Anlage VI der Nr. 2.5 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
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Die Aufgaben der Ärzte
Pathologen (§ 20) Vertragsärzte mit der Fachgebietsbezeichnung ‚Pathologie’ können sich für eine
Teilnahme am Programm mitbewerben, sofern sie bestimmte Voraussetzungen
erfüllen (s. S. 26 u. 28). Folgende Aufgaben können sie in der Mammographie-
Einheit übernehmen:
• Auf Veranlassung des Programmverantwortlichen Arztes organisieren und
führen Pathologen die histopathologischen Beurteilungen der durch Stanz-
biopsien gewonnen Präparate durch.
• Dokumentation der histopathologischen Beurteilungsergebnisse gemäß Ab-
schnitt B Anlage VI der Nr. 2.6 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
• Übermittlung der Präparate zusammen mit der eigenen Beurteilung an einen
weiteren vom Referenzzentrum benannten Pathologen in den ersten beiden
Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des Programms. Dieser
Referenzpathologe teilt dem erstbefundenden Pathologen sein Ergebnis mit.
• Übermittlung der eigenen Befundungsergebnisse und der des Referenz-
pathologen an den Programmverantwortlichen Arzt
• Regelmäßige Teilnahme an den multidisziplinären Fallkonferenzen
Chirurgen (§ 19) Vertragsärzte mit der Fachgebietsbezeichnung ‚Chirurgie’ können sich für eine
Teilnahme am Programm mitbewerben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen
erfüllen (s. S. 26). In der Mammographie-Einheit können sie folgende Aufgabe
wahrnehmen:
• Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle auf Veranlassung
des Programmverantworltichen Arztes
• Weiterleiten der durch die Biopsien gewonnenen Präparate an den
Pathologen
• Dokumentation der Angaben zur Durchführung der Biopsie nach Abschnitt B
Anlage VI der Nr. 2.5 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
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Die Aufgaben der Ärzte
Krankenhausärzte Folgende im Krankenhaus angestellte Ärzte können durch eine Teilnahme an
den multidisziplinären Fallkonferenzen ebenfalls wichtige Aufgaben im Rahmen
des Programms übernehmen (§ 13):
• Radiologen und Gynäkologen
• Pathologen
• Chirurgisch tätige Ärzte
Sofern im Krankenhaus tätige Ärzte bestimmte Voraussetzungen erfüllen (für die
Radiologen und Gynäkologen sowie für die chirurgisch tätigen Ärzte s. S. 27, für
Pathologen s. S. 28), können sie folgende Aufgaben in einer Mammographie-Ein-
heit wahrnehmen:
• Teilnahme an den multidisziplinären prä- und postoperativen Konferenzen
• Bereitstellung von Daten, die im Zusammenhang mit ihrer auf Veranlasssung
des Programmverantwortlichen Arztes durchgeführten Tätigkeit im Rahmen
des Programms erhoben wurden, zu Zwecken der interenen Qualitäts-
sicherung.
Bitte bedenken Sie, dass angestellte Krankenhausärzte vor Aufnahme der Tätig-
keit im Rahmen des Programms eine Ermächtigung bei der zuständigen Kassen-
ärztlichen Vereinigung (§ 29) beantragen müssen. Um eine hohe Qualität und
Wirtschaftlichkeit des Programms zu gewährleisten, ist die Anzahl der Ärzte, die
ermächtigt werden, begrenzt.
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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmi-gungen - nach Arztgruppen Neben den nachfolgend genannten Voraussetzungen für Bewerbungen, be-
fristete Genehmigungen und Übernahme des Versorgungsauftrages gibt es
weitere Auflagen, die für die Erteilung von unbefristeten Genehmigungen und für
die Aufrechterhaltung von Genehmigungen zu erfüllen sind. Diese werden in der
Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV aufgeführt. Die Voraussetzungen werden je nach
Phase des Bewerbungs- bzw. Ausschreibungsverfahrens aufgelistet.
Programmverantwortliche Ärzte Die Verantwortung für den Versorgungsauftrag übernimmt der Programmverant-
wortliche Arzt. Ob Ihnen eine Genehmigung erteilt wird, hängt daher nicht nur
von Ihren persönlichen Voraussetzungen, fachlichen Qualifikationen und Verfüg-
barkeit ab, sondern auch von denen Ihrer kooperierenden Ärzte sowie darüber
hinaus von den sachlichen Voraussetzungen, d. h. den baulichen Maßnahmen,
der apparativen Ausstattung und der Praxisorganisation. Die Genehmigung wird
mit der Auflage erteilt, dass sich der Arzt verpflichtet, die Leistungserbringung
gemäß KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 und Anlage 9.2 des BMV-Ä/EKV zu erfüllen.
Voraussetzungen für eine Bewerbung
I. Die persönlichen Voraussetzungen
1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Diagnostische Radiolo-gie’ oder ,Frauenheilkunde und Geburtshilfe’
2 Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 und 2 RöV
3 fachliche Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistun-gen der ,kurativen’ Mammographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlen-diagnostik und –therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V
4 fachliche Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistun-gen der Ultraschalldiagnostik der Mamma gemäß der Ultraschall-Vereinba-rung nach § 135 Abs. 2 SGB V
Voraussetzungen für eine Genehmigung Voraussetzung für den Erhalt der Genehmigung sind vollständig und fristgerecht
eingereichte Konzepte zur Organisation des Versorgungsauftrages. Die Kon-
zepte müssen erkennen lassen, dass sich die Anforderungen an ein Mammo-
graphie-Screening gemäß Abschnitt B Nr. 4 innerhalb des vorgegebenen Zeit-
raumes verwirklichen und im Routinebetrieb aufrechterhalten lassen. Das
Konzept muss Angaben enthalten zu: den persönlichen Voraussetzungen des
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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
Bewerbers, welche schon im Vorfeld der Bewerbung nachzuweisen sind (s. o.
„Voraussetzungen für eine Bewerbung“), der Verfügbarkeit und den Qualifika-
tionen sowie zu den geplanten bzw. bereits vorhandenen sachlichen Vorausset-
zungen, insbesondere baulichen Maßnahmen, mobilen Mammographie-Ein-
richtungen und apparativer Ausstattung.
I. Die persönlichen Voraussetzungen
1 Angaben über die geplante Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früherkennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11
2 ggf. Tätigkeit im Rahmen des Früherkennungsprogramms
II. Das Bewerbungskonzept
1 ausreichende Verfügbarkeit und Qualifikation der kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte in der Screening-Einheit, ggf. auch eines zweiten Programmverantwortlichen Arztes, der mit Ihnen im Rahmen einer Berufs-ausübungsgemeinschaft den Versorgungsauftrag übernehmen möchte (§ 3 Abs. 2)
2 ausreichende sachliche Voraussetzungen, d. h. Planung und Stand der Praxisausstattung (§ 31), insbesondere bauliche Maßnahmen und appara-tive Ausstattung (§§ 33 und 34; s. Punkt II. und III. „Voraussetzungen für die Übernahme des Versorgungsauftrages“ S. 23f.)
Voraussetzungen für die Übernahme des Versorgungsauftrages
I. Die fachlichen Voraussetzungen
1 Zulassung gemäß § 25 RöV zur Durchführung der Röntgenuntersuchung (Zulassung zur Röntgenreihenuntersuchung durch Landesbehörde: Allge-meinverfügung) (s. Abschnitt A, § 5 Abs. 5 a)
2 Anforderungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV (Röntgenberechtigung als Radiologe oder Teilradiologe) (s. Abschnitt A, § 5 Abs. 5 b i. V. m. Ab-schnitt E, § 24 Abs. 1 a)
3 Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Programmverantwortliche Ärzte gemäß Anhang 2 Nr. 2.2
4 erfolgreiche Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Befundung von Screening-Mammographie-Aufnahmen gemäß Anhang 2 Nr. 41
5 Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von Screening-Mammo-graphie-Aufnahmen (§ 24 Abs. 1 Buchst.d) 1
1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. 2 Dieser Kurs bereitet Sie auf Ihre Rolle als Programmverantwortlicher Arzt vor. Inhalte
sind u. a.: Organisation und Einrichtung einer Screening-Einheit, Leitung einer Screening-Einheit, Organisation und Durchführung von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie wirtschaftliche Apekte.
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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
6 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Durchführung von Ultraschallunter-suchungen gemäß Anhang 2 Nr. 51
7 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Durchführung von Biopsien gemäß Anhang 2 Nr. 61
8 Angeleitete Tätigkeit in einem Referenzzentrum von mind. 160 Stunden an 20 Arbeitstagen. Bitte achten Sie darauf: Spätestens 3 Monate nach Ab-schluss dieser Tätigkeit müssen Sie den Versorgungsauftrag übernommen haben, sonst wird die Genehmigung widerrufen.
9 Nachweis von 30 selbstständig durchgeführten Ultraschalluntersuchungen der Mamma unter Anleitung des Leiters eines Referenzzentrums mit mind. 5 durch Biopsie festgestellten Karzinomen
10 Nachweis von mind. 15 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Ultraschallkontrolle unter Anleitung des Leiters eines Refe-renzzentrums
11 Nachweis von mind. 10 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Röntgenkontrolle und mind. 10 Kalibrierungen des Zielge-rätes unter Anleitung des Leiters eines Referenzzentrums
12 Nachweis über die fachlichen Befähigung der radiologischen Fachkräfte gemäß § 24 Abs. 2
II. Die baulichen Voraussetzungen
Für die Erstellung von Mammographie-Aufnahmen 1 Jeweils mind. ein Raum zur Anmeldung und als Warteraum für die Frauen
sowie ein Raum für die Erstellung der Mammographie-Aufnahmen. Die Räume müssen direkt miteinander verbunden sind und einen eigenstän-digen Zugang haben.
2 Diese Räume müssen an mind. 3 Arbeitstagen pro Woche ausschließlich für die Erstellung von Screening-Aufnahmen zur Verfügung stehen.
Für die Abklärungsdiagnostik 3 Jeweils mind. ein Raum zur Anmeldung und als Warteraum für die Frauen
sowie ein Raum für die Durchführung der Untersuchungen.
4 Diese Räume müssen mind. einmal pro Woche für die Dauer von mind. 4 aufeinander folgenden Stunden ausschließlich für die Durchführung der Ab-klärungsdiagnostik zur Verfügung stehen.
1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. Seite 23 von 29
Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
III. Die apparative Ausstattung
Die Röntgendiagnostik 1 Die Röntgendiagnostikeinrichtungen müssen den Anforderungen an die
apparative Ausstattung sowie an die Betrachtungsbedingungen gemäß An-hang 6 erfüllen.
2 Nachweis über die sachgerechte Durchführung von Verfahren zur techni-schen Qualitätssicherung zur Sicherstellung der Konstanz der Qualität der Screening-Mammographie-Aufnahmen und Mammographie-Aufnahmen im Rahmen der Abklärungsdiagnostik gemäß Anhang 7
Die Ultraschalldiagnostik 3 Die Ultraschalldiagnostikeinrichtung muss den Anforderungen an die appa-
rative Ausstattung gemäß Anhang 8 erfüllen.
IV. Die Praxisorganisation
1 EDV-Programme zur Erfassung der für die Dokumentation geforderten An-gaben. Die für die Abrechnung verwandte Software muss die Vollständig-keit und Plausibilität der Dokumentation nachweisen und von der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung zertifiziert sein
Bitte bedenken Sie, dass Sie als Programmverantwortlicher Arzt vor Über-nahme des Versorgungsauftrages Ihre Screening-Einheit durch die Koope-rationsgemeinschaft zertifizieren lassen müssen (s. § 5 Abs. 5 Buchstabe j).
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Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
Kooperierende Vertragsärzte Sämtliche kooperierenden Ärzte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine be-
fristete Genehmigung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten. Die Ge-
nehmigung wird mit der Auflage erteilt, dass sich die Ärzte verpflichten, die Leis-
tungserbringung gemäß KFU-RL Abschnitt B Nr. 4 und Anlage 9.2 zu erfüllen. Es
empfiehlt sich, wenn der Programmverantwortliche Arzt im Rahmen seiner Be-
werbung die Genehmigungen für die kooperierenden Ärzte mit einreicht. Im Be-
werbungskonzept des Programmverantwortlichen Arztes sind u. a. die fachliche
Eignung und die Verfügbarkeit der kooperierende Ärzte darzulegen. Die nachfol-
genden Voraussetzungen müssen erst vor Aufnahme der Tätigkeit nachgewiesen
werden, nicht für den Erhalt der Genehmigung des Programmverantwortlichen
Arztes.
Befundende Ärzte (Screening-Mammographien) Voraussetzungen für eine befristete Genehmigung 1 Fachkunde für den Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 und 2 RöV
2 fachliche Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistun-gen der ,kurativen’ Mammographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlen-diagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V
3 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11
4 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Befundung von Screening-Mam-mographie-Aufnahmen gemäß Anhang 2 Nr. 41
5 Tätigkeit in einem Referenzzentrum von mind. 40 Stunden an 5 aufeinan-der folgenden Arbeitstagen. Bitte achten Sie darauf: Spätestens 3 Monate nach Abschluss dieser Tätigkeit müssen Sie begonnen haben, Aufnahmen zu befunden, sonst wird die Genehmigung widerrufen.
Voraussetzungen für eine unbefristete Genehmigung An dieser Stelle können nur wenige Anforderungen herausgestellt werden, die für
die unbefristete Genehmigung und deren Aufrechterhaltung notwendig sind. 1 Befundung der Mammographie-Aufnahmen von mind. 3.000 Frauen in
einem Zeitraum von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit unter Super-vision des Programmverantwortlichen Arztes, ab dem zweiten Jahr sind es dann Aufnahmen von mind. 5.000 Frauen pro Jahr.
2 erfolgreiche Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von Screening-Mammographie-Aufnahmen zum Nachweis der fachlichen Be-fähigung (Anhang 5 Nr. 1)
1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. Seite 25 von 29
Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
Pathologen
Voraussetzungen für eine befristete Genehmigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Pathologie’
2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11
3 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Beurteilung der histopathologi-schen Präparate gemäß Anhang 2 Nr. 7 1
4 Möglichkeit zur Durchführung immunhistologischer Zusatzuntersuchungen
5 Möglichkeit, Objektträger und von in Paraffinblöcken asserviertem Restge-webe für mind. 10 Jahre zu archivieren und aufzubewahren. Möglichkeit der Aufbewahrung von fixiertem Restgewebe bis zur endgültigen Diagnose
6 selbständige histopathologische Beurteilung von mind. 100 Mammakarzi-nomen und mind. 100 benignen Läsionen der Mamma innerhalb eines Zeit-raums von 2 Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit
Ärzte, die im Auftrag des Programmverantwortlichen Arztes Stanz-biopsien unter Röntgenkontrolle durchführen Voraussetzungen für eine Genehmigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Chirurgie’, ,Diagnosti-
sche Radiologie’ oder ,Frauenheilkunde und Geburtshilfe’
2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11
3 Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Durchführung von Biopsien ge-mäß Anhang 2 Nr. 6 1
4 Nachweis von mind. 10 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Ultraschallkontrolle unter Anleitung des Leiters eines Re-ferenzzentrums
5 Nachweis von mind. 10 selbstständig durchgeführten Stanzbiopsien der Mamma unter Röntgenkontrolle und mind. 10 Kalibrierungen des Zielge-rätes unter Anleitung des Leiters eines Referenzzentrums
Bitte beachten Sie: Ärzte, die nicht als Vertragsärzte zugelassen sind und gleich-
wohl vertragsärztliche Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screening-
Programms erbringen möchten, müssen bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung eine diesbezügliche Ermächtigung beantragen, bevor sie die ent-
sprechenden Leistungen durchführen und abrechnen dürfen. Die Ermächtigung
für eine Teilnahme an dem Screening-Programm wird bei Bedarf erteilt.
1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. Seite 26 von 29
Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
Krankenhausärzte, die an den multidisziplinären Konferen-zen teilnehmen Krankenhausärzte, die unten stehende Voraussetzungen erfüllen, benötigen eine
Ermächtigung von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, bevor sie die
entsprechenden Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screening-Pro-
gramms durchführen und abrechnen dürfen.
Chirurgisch tätige Krankenhausärzte
Voraussetzungen für eine Ermächtigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Chirurgie’, ,Frauenheil-
kunde und Geburtshilfe’ oder ,Plastische Chirurgie’
2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11
Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung 1 selbständige Durchführung von mind. 50 primären Brustkrebsoperationen
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
2 Teilnahme an mind. 20 multidisziplinären Fallkonferenzen jeweils innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
Radiologisch tätige Krankenhausärzte
Voraussetzungen für eine Ermächtigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Diagnostische Radiolo-
gie’ oder ,Frauenheilkunde und Geburtshilfe’
2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11
3 Technische Möglichkeit der radiologisch gezielten Lokalisation und der Prä-parateradiographie mit Vergrößerungstechnik
Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung 1 selbständige Durchführung von mind. 25 präoperativen Markierungen je-
weils innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. Seite 27 von 29
Voraussetzungen für Bewerbungen und Genehmigungen
Pathologisch tätige Krankenhausärzte
Voraussetzungen für eine Ermächtigung 1 Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ,Pathologie’
2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 11
3 Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Beurteilung der histopathologi-schen Präparate gemäß Anhang 2 Nr. 7 1
Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ermächtigung 1 selbständige Beurteilung von mind. 50 Mammakarzinomen jeweils inner-
halb eines Zeitraums von 12 Monaten
Radiologische Fachkräfte Der Programmverantwortliche Arzt hat als Leiter der Screening-Einheit und Ver-
antwortlicher für die übergreifende Versorgungsorganisation und –steuerung da-
für Sorge zu tragen, dass die radiologischen Fachkräfte seines Teams bestimmte
fachliche Voraussetzungen erfüllen und dass sie regelmäßig obligatorische Fort-
bildungen besuchen.
Voraussetzungen der radiologischen Fachkräfte, die für eine Genehmigung des Programmverantwortlichen Arztes erforderlich sind (s. S. 23) 1 Erfüllung der Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV
2 Teilnahme an einem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früher-kennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 1. Bitte beachten Sie: Dieser Kurs muss innerhalb von 6 Monaten vor Aufnahme der angeleiteten Tätig-keit im Referenzzentrem (s. u. Punkt 3) absolviert worden sein. 1
3 Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erstellung von Screening-Mammographien gemäß Anhang 2 Nr. 3. Dieser Kurs muss im Anschluss an den multidisziplinären Kurs und vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Referenzzentrum (s. u. Punkt 3) absolviert worden sein.1
3 Ganztägige Tätigkeit an 10 aufeinander folgenden Arbeitstagen in einem Referenzzentrum. Sie sollten beachten: Spätestens 3 Monate nach Ab-schluss der Tätgikeit müssen die Fachkräfte begonnen haben, Aufnahmen zu erstellen, sonst wird die Genehmigung widerrufen.
1 Informationen zu den Kursen erhalten Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen
Vereinigung. Seite 28 von 29
Adressen und weitere Informationen
Anhang
Weitere Informationen Zu den Normentexten Beilage zum Deutschen Ärzteblatt 2004; 101/4; A 1-44. Darin:
- Einführung eines bundesweiten Mammographie-Screening-Programms
- Änderungen der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
- Änderungen der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Bundesmantel-
vertrag-Ärzte/Ersatzkassen
Zu den Europäische Leitlinien Perry N, Broeders M, de Wolf C, Törnberg S (eds): Europäische Leitlinien für die
Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings. Dritte Auflage. Luxembourg:
Office for Official Publications of the European Communities, 2003
Zur Vergütung Deutsches Ärzteblatt, 2004, 101/3, A 136ff.
Zur Röntgenverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenver-
ordnung - RöV) vom 30. April 2003. BGBl. 2003 Teil I Nr. 17 S.605, ausgegeben
zu Bonn am 5. Mai 2003
Impressum Kassenärztliche Vereinigung Muster KV
Muster KV
Straße
Ort
Telefon:
Fax:
E-mail:
Homepage:
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