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Durchführungsanweisungen zur Ausländerbeschäftigung Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Durchführungsanweisungen Geschäftszeichen SP-III-32 - 5758.1 Stand: Mai 2011

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  • Durchfhrungsanweisungen zur Auslnderbeschftigung

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Durchfhrungsanweisungen

    Geschftszeichen SP-III-32 - 5758.1

    Stand: Mai 2011

  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    nderungen/Ergnzungen

    Stand 5/2011 Seite I

    nderungen/Ergnzungshinweise Die genderten Passagen, die ber rein redaktionelle nderungen hinausgehen, sind durch eine Markierung an den Sei-tenrndern kenntlich gemacht.

    Stand: DA Hinweise auf nderungen / Ergnzungen

    2007/09

    2008/08

    2009/02

    2009/11

    2010/05

    2011/05 Ende der bergangsregelungen EU-8-Staaten ab 01.05.2011 genderten Zustndigkeit fr das Arbeits-

    marktzulassungsverfahren

  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    Inhalt

    Stand 05/2011 Seite II

    Vorwort

    In den Durchfhrungsanweisungen sind Ausfhrungen zu Staatsangehrigen aus sog. Drittstaaten enthalten. Ausfhrliche Kommentierungen zu den neuen EU-Mitgliedsstaaten finden sich in den Durchfhrungsanweisungen zu 284 SGB III wieder.

    1. Gesetz ber den Aufenthalt, die Erwerbsttigkeit und die Integration von Auslndern im Bundesgebiet

    (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt gendert durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)

    Inhaltsverzeichnis Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................................................. 1 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich .............................................................................................................................. 1

    1.1.210 Verweis auf DA zu 284 SGB III .................................................................................................................... 1 1.1.220 NATO ............................................................................................................................................................. 1 1.1.230 Familienangehrige von Diplomaten und Konsuln ........................................................................................... 2 1.1.231 Beschftigung bei Vertretungen auslndischer Staaten .................................................................................. 2

    2 Begriffsbestimmungen .............................................................................................................................................................. 3 1.2.110 Begriff "Deutscher" .......................................................................................................................................... 4 1.2.111 Deutsche Volkszugehrige ............................................................................................................................. 4 1.2.212 Erwerbsttigkeit/ Beschftigung ...................................................................................................................... 5 1.2.213 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschdigung (sog. 1-Euro-Jobs) ................................................. 5 1.2.214 Schulische Ausbildung .................................................................................................................................... 6 1.2.216 Dozenten an Volkshochschulen ...................................................................................................................... 6 1.2.217 Medizinstudenten ............................................................................................................................................ 6 1.2.218 Pharmaziestudenten ....................................................................................................................................... 6 1.2.219 Kranken-/ Altenpflegeschler .......................................................................................................................... 6 1.2.220 Hebammenschlerin-nen / Entbindungspfleger ............................................................................................... 6 1.2.221 Studierende an Berufsakademien ................................................................................................................... 6 1.2.222 Praktikanten .................................................................................................................................................... 6 1.2.223 Auslndische Regierungsvertreter .................................................................................................................. 6 1.2.224 Referendare .................................................................................................................................................... 6 1.2.225 Teilnehmer am freiw. sozialen/ kologischen Jahr .......................................................................................... 6 1.2.227 rzte ............................................................................................................................................................... 7 1.2.228 Arbeitnehmereigenschaft von Knstlern .......................................................................................................... 7 1.2.229 Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten .................................................................................................... 7 1.2.230 Mischttigkeit (abhngig/selbst.) fr denselben Auftraggeber .......................................................................... 7 1.2.231 Nebenttigkeit ................................................................................................................................................. 7 1.2.232 Straenmusikanten ......................................................................................................................................... 7 1.2.233 Fotomodelle und Werbetypen Mannequins und Dressmen ............................................................................. 7 1.2.234 Babysitter, Kinderbetreuer, Pflegekrfte .......................................................................................................... 8 1.2.235 Jugendliche in Heimerziehung, Behinderte, Strafgefangene ........................................................................... 8 1.2.236 Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen ........................................................................................................ 8 1.2.237 Hospitations-programme des Internationalen Theaterinstituts ......................................................................... 8 1.2.238 Verhltnis Arbeitsvertrag Aufenthaltstitel/ Arbeitsgenehmigung-EU .............................................................. 8

    Kapitel 2. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet ..................................................................................................................... 9 Abschnitt 1. Allgemeines ................................................................................................................................................................. 9 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels ........................................................................................................................................... 9

    1.4.110 Grundstzliches ............................................................................................................................................ 10 1.4.210 Zustimmung fr im Inland lebende Auslnder ohne Aufenthaltstitel zur Erwerbsttigkeit ............................... 10 1.4.310 Rechtzeitige Antragstellung........................................................................................................................... 11 1.4.311 Erwerbsttigkeit ohne Besitz eines Aufenthaltstitels ...................................................................................... 11 1.4.312 Familienangehrige von Bediensteten des Europischen Patentamtes ......................................................... 11 1.4.313 Familienangehrige von Bediensteten anderer internationaler Einrichtungen ................................................ 11

    8 Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis .................................................................................................................................. 12 1.8.210 Ausschluss der Verlngerung ....................................................................................................................... 12

    Abschnitt 3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung .................................................................................................................... 13 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch ................................................................................................................................... 13

    1.16.110 Definitionen ................................................................................................................................................... 14

    http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html
  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    Inhalt

    Stand 5/2011 Seite III

    1.16.310 Beschftigung von Studenten ....................................................................................................................... 15 1.16.311 Sonstige Nebenttigkeiten ............................................................................................................................ 15 1.16.312 Studentische Nebenttigkeiten ...................................................................................................................... 15 1.16.313 Gasthrer/ Gaststudierende .......................................................................................................................... 16 1.16.314 Ferienbeschftigung von Studenten und Schlern aus dem Ausland ............................................................ 16 1.16.410 Arbeitsplatzsuche nach Abschluss des Studiums .......................................................................................... 16 1.16.610 Anwendbarkeit Regelungen zur Nebenttigkeit ............................................................................................. 16

    17 Sonstige Ausbildungszwecke ............................................................................................................................................... 17 1.17.110 Aus- und Weiterbildung ................................................................................................................................. 17 1.17.111 Aus- und Weiterbildung von Staatsangehrigen der neuen EU-Mitgliedstaaten ............................................ 17 1.17.112 Berufliche Ausbildung Zustimmungspflicht .................................................................................................... 17 1.17.113 Prfung durch die Agentur ........................................................................................................................... 17 1.17.114 Berufsausbildung .......................................................................................................................................... 17 1.17.115 Berufliche Ausbildung Zustimmungsfreiheit .................................................................................................. 19 1.17.116 Betriebliche Weiterbildung ............................................................................................................................ 19 1.17.117 Zustimmungsfreiheit ...................................................................................................................................... 19 1.17.118 Zustimmungspflicht ....................................................................................................................................... 19 1.17.119 Zustimmungsvoraussetzungen ..................................................................................................................... 20 1.17.119a Wiedereinreise .............................................................................................................................................. 20 1.17.119b Arbeits- /Beschftigungsverhltnis ................................................................................................................ 20 1.17.119c Zulassung von rzten zur Weiterbildung ....................................................................................................... 21 1.17.120a Befristung der Zustimmung bei Weiterbildung ............................................................................................... 22 1.17.121 Zustndigkeit ................................................................................................................................................ 22 1.17.122 Praktika in der Landwirtschaft ....................................................................................................................... 22

    Abschnitt 4. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit ............................................................................................................ 23 18 Beschftigung ........................................................................................................................................................................ 23

    1.18.110 Definition Beschftigung ............................................................................................................................... 23 1.18.210 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit ................................................................................................... 23 1.18.211 Beteiligung der BA ........................................................................................................................................ 23 1.18.212 Verordnungsermchtigung ............................................................................................................................ 24 1.18.213 Auflagen fr Aufenthaltstitel .......................................................................................................................... 24 1.18.310 Zustimmung fr nicht qualifizierte Beschftigung........................................................................................... 24 1.18.410 Zustimmung fr qualifizierte Beschftigung ................................................................................................... 24 1.18.411 Zulassung von bulgarischen und rumnischen Staatsangehrigen fr qualifizierte Beschftigungen ............ 24 1.18.412 Ausnahmeregelung (einzelfallbezogen) ........................................................................................................ 24 1.18.413 ffentliches Interesse ................................................................................................................................... 25 1.18.414 Arbeitserlaubnis-EU ...................................................................................................................................... 25 1.18.510 Konkretes Arbeitsplatzangebot ..................................................................................................................... 25

    18a Aufenthaltserlaubnis fr qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschftigung ............................................................ 26 1.18a.100 Sinn und Zweck der Regelung ..................................................................................................................... 27 1.18a.110 Qualifiziertes Arbeitsplatzangebot ................................................................................................................. 27 1.18a.111 Der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschftigung ....................................................................... 27 1.18a.112 Fachkraft .................................................................................................................................................... 27 1.18a.113 Qualifizierte Berufsausbildung .................................................................................................................... 27 1.18a.114 Abgeschlossenes Hochschulstudium .......................................................................................................... 27 1.18a.115 Auslndische Studienabschlsse .................................................................................................................. 28 1.18a.116 Dreijhrige Fachkraftttigkeit ......................................................................................................................... 28 1.18a.117 Prfung ABH ................................................................................................................................................. 28 1.18a.210 Prfung der Beschftigungsbedingungen ...................................................................................................... 28 1.18a.211 9 und 10 BeschVerfV nicht anwendbar .................................................................................................... 28 1.18a.212 Nach 2 Jahren unbeschrnkter Arbeitsmarktzugang ..................................................................................... 29 1.18a.213 Verhltnis zu 10 BeschVerfV ...................................................................................................................... 29

    19 Niederlassungserlaubnis fr Hochqualifizierte .................................................................................................................... 30 1.19.110 Hochqualifizierte ........................................................................................................................................... 30 1.19.111 Zustimmung zur Niederlassungserlaubnis ..................................................................................................... 30 1.19.210 Regelbeispiele Hochqualifizierte ................................................................................................................... 30

    20 Forschung .............................................................................................................................................................................. 32 1.20.110 Verweis auf 5 BeschV ................................................................................................................................ 33

    Abschnitt 6. Aufenthalt aus familiren Grnden .......................................................................................................................... 34 29 Familiennachzug zu Auslndern ........................................................................................................................................... 34

    1.29.510 Erwerbsttigkeit bei Familiennachzug ........................................................................................................... 35 Abschnitt 7. Besondere Aufenthaltsrechte .................................................................................................................................. 36 38a Aufenthaltstitel fr in anderen Mitgliedsstaaten der Europischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte .................................................................................................................................................................. 36

    1.38a.310 Beschftigung als Arbeitnehmer ................................................................................................................... 36 1.38a.311 Betriebliche Aus- oder Weiterbildung ........................................................................................................... 36 1.38a.410 Unbeschrnkter Arbeitsmarktzugang ............................................................................................................ 36

    Abschnitt 8. Beteiligung der Bundesagentur fr Arbeit .............................................................................................................. 37 39 Zustimmung zur Auslnderbeschftigung ........................................................................................................................... 37

  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    Inhalt

    Stand 5/2011 Seite IV

    1.39.110 Grundstze ................................................................................................................................................... 38 1.39.111 Zustimmung, kein selbstndiger Verwaltungsakt ........................................................................................... 38 1.39.210 Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes .................................................................................................... 38 1.39.211 Globale Arbeitsmarktprfung ......................................................................................................................... 38 1.39.212 Einzelfallprfung/ bevorrechtigte Arbeitnehmer ............................................................................................. 39 1.39.213 Einschaltung der zugelassenen kommunalen Trger .................................................................................... 40 1.39.214 Einschaltung der Jobcenter ........................................................................................................................... 40 1.39.215 Stellenangebot .............................................................................................................................................. 40 1.39.216 Prfzeitraum ................................................................................................................................................. 41 1.39.217 Einstellung eines bestimmten auslndischen Arbeitnehmers ........................................................................ 41 1.39.218 Nichterteilung der Zustimmung ..................................................................................................................... 41 1.39.219 Feststellung Berufsgruppen/ Wirtschaftszweige ............................................................................................ 42 1.39.220 Arbeitsbedingungen ...................................................................................................................................... 42 1.39.220a Entsendungen ............................................................................................................................................... 43 1.39.220b Prfung der Beschftigungsbedingungen bei Entsendungen ........................................................................ 44 1.39.220c Zustndigkeit fr Prfung der Beschftigungsbedingungen ........................................................................... 44 1.39.221 Beschftigungsverbot fr Kinder ................................................................................................................... 44 1.39.222 Bercksichtigung des Arbeitszeitgesetzes .................................................................................................... 44 1.39.223 Darbietungen in Peepshows ......................................................................................................................... 44 1.39.310 Arbeitsmarktprfung auch bei anderen Aufenthaltszwecken ......................................................................... 45 1.39.311 Aufenthalte aus familiren Grnden ( 29 ff AufenthG) ................................................................................. 45 1.39.410 Beschrnkungen ........................................................................................................................................... 45 1.39.510 Niederlassungserlaubnis ............................................................................................................................... 45 1.39.610 EU Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumnien ............................................................................................ 45

    40 Versagungsgrnde ................................................................................................................................................................. 46 1.40.110 Bearbeitungshinweise ................................................................................................................................... 46 1.40.111 Grenzberschreitender Konzernverleih ......................................................................................................... 46 1.40.112 Unerlaubte Vermittlungen und Anwerbung .................................................................................................... 46 1.40.120 Nichtgewerbsmigkeit der AN .................................................................................................................. 46 1.40.121 Arbeitnehmerberlassung bei zustimmungsfreien Beschftigungen .............................................................. 46 1.40.122 Einschrnkende Auslegung bei Zustimmungen nach 9 und 10 BeschVerfV ............................................... 47 1.40.123 Auswirkungen der Versagung ....................................................................................................................... 47 1.40.210 Ermessen ..................................................................................................................................................... 47 1.40.211 Unerlaubte Beschftigung ............................................................................................................................. 47 1.40.220 Wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers ........................................................................................ 47 1.40.221 nderung des Geburtstages oder des Namens ............................................................................................. 47 1.40.222 Beschftigungsverbot fr Kinder ................................................................................................................... 47 1.40.223 Versagung der Zustimmung kein selbstndiger Verwaltungsakt .................................................................... 47

    41 Widerruf .................................................................................................................................................................................. 48 1.41.110 Voraussetzungen fr den Widerruf ................................................................................................................ 48 1.41.111 Ungnstigere Arbeitsbedingungen ................................................................................................................ 48 1.41.112 Zustndigkeit ................................................................................................................................................ 48

    42 Verordnungsermchtigung und Weisungsrecht .................................................................................................................. 49 1.42.110 Rechtsgrundlage fr die BeschV / BeschVerfV ............................................................................................. 49

    Kapitel 7. Verfahrensvorschriften ................................................................................................................................................. 50 Abschnitt 3. Verwaltungsverfahren .............................................................................................................................................. 50 81 Beantragung des Aufenthaltstitels ....................................................................................................................................... 50

    1.81.310 Fiktionswirkung bei erstmaliger Beantragung eines Aufenthaltstitels ............................................................. 50 1.81.311 Fiktionswirkung bei Auslndern mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ...................................................... 50 1.81.410 Fiktionswirkung bei Verlngerungsantrag/ Antrag eines anderen Aufenthaltstitel .......................................... 51 1.81.411 Nicht rechtzeitige Beantragung ..................................................................................................................... 51 1.81.413 Befristete Beschftigungsaufenthalte ............................................................................................................ 51 1.81.510 Fiktionsbescheinigung................................................................................................................................... 51

    Kapitel 10. Verordnungsermchtigungen; bergangs- und Schlussvorschriften ..................................................................... 52 104 bergangsregelungen ......................................................................................................................................................... 52 104a Altfallregelung .................................................................................................................................................................... 53

    1.104a.100 Zustimmungsfreiheit ...................................................................................................................................... 54 1.104a.110 IMK-Beschluss vom 3./4.12.2009 .................................................................................................................. 54

    104b Aufenthaltsrecht fr integrierte Kinder von geduldeten Auslndern .............................................................................. 56 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen ............................................................................................................................ 57

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    1 Zweck,

    Anwendungsbereich

    Stand: 5/2011 Seite 1

    Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

    1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

    (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Auslndern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermglicht und gestaltet Zuwanderung unter Bercksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfhigkeit sowie der wirtschaftli-chen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfllung der humanitren Verpflichtungen der Bundesre-publik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbsttig-keit und die Integration von Auslndern. Die Regelungen in anderen Gesetzen blei-ben unberhrt.

    (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslnder,

    1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz ber die allgemeine Freizgigkeit von Unionsbrgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

    2. die nach Magabe der 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der

    deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, 3. soweit sie nach Magabe vlkerrechtlicher Vertrge fr den diplomatischen und

    konsularischen Verkehr und fr die Ttigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschrnkungen, von der Verpflichtung, ih-ren Aufenthalt der Auslnderbehrde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Be-freiungen davon abhngig gemacht werden knnen.

    DA Zu Absatz 2 Nr. 1 Zur Arbeitsmarktzulassung von Staatsangehrigen der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgari-en und Rumnien siehe DA zu 284 SGB III. In der DA wird fr die am 01.01.2007 beigetretenen Staaten, fr die hinsichtlich der Arbeit-nehmerfreizgigkeit nach den Beitrittsvertrgen bergangsregelungen gelten (Bulgarien und Rumnien) einheitlich und durchgngig der Begriff neue EU-Mitgliedstaaten verwen-det.

    1.1.210 Verweis auf DA zu 284 SGB III

    Zu Absatz 2 Nr. 2 Der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen u. a. nicht die Angehrigen der NATO-Truppen und deren ziviles Gefolge.

    1.1.220 NATO

    Personen, die unter das NATO-Truppenstatut fallen, bentigen fr eine Beschftigung au-erhalb ihrer dienstlichen Ttigkeit keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung (USA, Kanada bzw. EU-Beitrittslnder).

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    1 Zweck,

    Anwendungsbereich

    Stand: 5/2011 Seite 2

    Zu Absatz 2 Nr. 3 Die Zulassung von Familienangehrigen von Botschafts- und Konsularbediensteten unter-liegt hinsichtlich der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt nicht dem AufenthG, sondern dem Wiener bereinkommen ber den diplomatischen Verkehr -WD- und dem Wiener bereinkommen ber den konsularischen Verkehr WK-. Dieser Personenkreis ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und erhlt statt-dessen einen Protokollausweis des Auswrtigen Amtes.

    1.1.230 Familienangehrige von Diplomaten und Konsuln

    Zustndig sind nicht die Auslnderbehrden sondern das Auswrtige Amt und das Ar-beitserlaubnis-Team (AE-Team) 325 der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) am Standort Duisburg.

    Siehe DA 3.12.221 zu 12 BeschVerfV

    Gleiches gilt auch fr die in 27 Abs.1 Aufenthaltsverordnung AufenthV - bezeichneten Personen bei Vertretungen auslndischer Staaten, die vom Erfordernis eines Aufent-haltstitels befreit sind. Hierunter fallen u. a.

    1.1.231 Beschftigung bei Ver-tretungen auslndi-scher Staaten

    (Auszug aus 27 AufenthV)

    1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstli-chen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ih-re mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht stndig im Bundesgebiet ansssigen Familienangehrigen,

    2. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswrtigen Amtes rtlich an-

    gestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwal-tungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplo-matischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswrtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjhrigen ledigen Kinder und volljhrigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres stndigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhngig sind,

    3. die mit Zustimmung des Auswrtigen Amtes beschftigten privaten Hausange-

    stellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet.

    Der Aufenthalt dieses Personenkreises ist seiner Natur nach nur vorbergehend. Eine Verfestigung des Aufenthalts soll hier ausgeschlossen werden. Dennoch eingehende Zustimmungsanfragen der Auslnderbehrden fr Beschftigungen, bei denen diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen als Arbeitgeber auftre-ten, sind nicht zustimmungsfhig.

    http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__27.html
  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    Stand: 5/2011 Seite 3

    2 Begriffsbestimmungen

    (1) Auslnder ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

    (2) Erwerbsttigkeit ist die selbstndige Ttigkeit und die Beschftigung im Sinne von 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

    (3) Der Lebensunterhalt eines Auslnders ist gesichert, wenn er ihn einschlielich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme ffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Er-ziehungsgeld oder Elterngeld sowie ffentliche Mittel auer Betracht, die auf Beitrags-leistungen beruhen oder die gewhrt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermglichen. Ist der Auslnder in einer gesetzlichen Krankenversicherung kranken-versichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlngerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beitrge der Familienangehrigen zum Haushaltseinkommen bercksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt fr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 als gesichert, wenn der Aus-lnder ber monatliche Mittel in Hhe des monatlichen Bedarfs, der nach den 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsfrderungsgesetzes bestimmt wird, verfgt. Fr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 gilt ein Betrag in Hhe von zwei Dritteln der Bezugsgre im Sinne des 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbetrge nach den Stzen 5 und 6 fr jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

    (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als fr die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer ffentlich gefrderten Sozialmietwohnung ge-ngt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch fr Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht gengt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des fr die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezhlt.

    (5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Magabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht berfhrten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.

    (6) Vorbergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewhrung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ber Mindest-normen fr die Gewhrung vorbergehenden Schutzes im Falle eines Massenzu-stroms von Vertriebenen und ber Manahmen zur Frderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

    (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Auslnder, dem in einem Mitgliedstaat der Europischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehrigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wurde.

    http://www.arbeit.schelper.de/gg.htm#artikel116
  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    Stand: 5/2011 Seite 4

    DA Zu Absatz 1 Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - (Deutsche Staatsangehrigkeit) lautet:

    1.2.110 Begriff "Deutscher"

    "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Re-gelung, wer die deutsche Staatsangehrigkeit besitzt oder als Flchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehrigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkmmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat." (1) Aussiedler aus mittel- und osteuropischen Staaten weisen ihre Eigenschaft als Deut-sche im Sinne von Art. 116 GG durch den Vertriebenenausweis nach dem Bundesvertriebe-nengesetz (BVFG) nach. Sptaussiedler (deutsche Volkszugehrige, die die Aussiedlungs-gebiete nach dem 31. 12.1992 im Wege der Aufnahme verlassen haben) erhalten als Nachweis der Sptaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach 15 Abs. 1 Gesetz ber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1.1.1993 geltenden Fassung. Der Ehegatte und die Abkmmlinge des Spt-aussiedlers, die in seinen Aufnahmebescheid einbezogen wurden, erhalten zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Ehegatte oder Abkmmling eines Sptaussiedlers eine Bescheinigung nach 15 Abs. 2 BVFG.

    1.2.111 Deutsche Volkszugehrige

    (2) Nach 4 Abs. 3 BVFG besitzt der Sptaussiedler die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehrigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsge-biete mindestens 3 Jahre bestanden hat, und seine Abkmmlinge erwerben diese Rechts-stellung nach 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

    (3) Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deut-sche Staatsangehrigkeit besitzt, erwirbt nach 7 des Staatsangehrigkeitsgesetzes - StAG - mit der Ausstellung der Bescheinigung gem 15 Abs. 1 oder 2 des BVFG die deutsche Staatsangehrigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehrigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begnstigten ableiten.

    (4) Polnische Staatsangehrige mit deutschem Staatsangehrigkeitsausweis sind auch Deutsche nach Art. 116 GG.

    (5) Deutsche Volkszugehrige ohne deutsche Staatsangehrigkeit, die noch nicht auf Dauer in das Bundesgebiet bergesiedelt sind, sind Auslnder und bentigen einen Aufenthaltsti-tel, der zur Erwerbsttigkeit berechtigt.

    (6) Bei Personen, die als Sptaussiedler, als seit 3 Jahren mit einem Sptaussiedler verhei-rateten Ehegatten oder als Abkmmlinge von Sptaussiedlern einen Registrierschein einer Auenstelle des Bundesverwaltungsamtes besitzen, ist bis zur Entscheidung ber die Be-scheinigung nach 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG zu vermuten, dass sie durch Aufnahme Deutsche im Sinne des Grundgesetzes geworden sind.

    (7) Ein nichtdeutscher Ehegatte eines Sptaussiedlers, der im Besitz eines Registrier-scheins einer Auenstelle des Bundesverwaltungsamtes ist, dessen Ehe mit einem Spt-aussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete noch nicht 3 Jahre be-standen hat, unterliegt den auslnderrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen.

    (8) Weitere Familienangehrige des Sptaussiedlers im Sinne von 8 Abs. 2 BVFG (Schwiegerkinder und minderjhrige Stiefkinder eines Sptaussiedlers und minderjhrige Stiefkinder eines Abkmmlings eines Sptaussiedlers) knnen gleichfalls einen Registrier-schein besitzen. In der Regel besitzen sie auch ein auslnderrechtliches Daueraufenthalts-recht.

    http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_116.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/rustag/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/rustag/index.html
  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    Stand: 5/2011 Seite 5

    (9) Die Frage, ob und aus welchem Rechtsgrund ein Registrierschein erteilt wurde, kann auer durch Vorlage des Registrierscheins durch Anfrage beim Bundesverwaltungsamt in 50728 Kln geklrt werden.

    (10) Wenn die Erteilung einer Bescheinigung ber die Eigenschaft als Sptaussiedler nach 15 Abs. 1 BVFG oder einer Bescheinigung ber die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkmm-ling nach 15 Abs. 2 BVFG nach der Erteilung eines Registrierscheins abgelehnt wurde, so kann den Betroffenen und ihren Angehrigen im Sinne von 8 Abs. 2 BVFG, die gleichfalls einen Registrierschein besitzen, auf der Grundlage dieses Registrierscheins eine Zustim-mung nach 33 BeschV nur erteilt werden, wenn

    die Entscheidung, mit der die Bescheinigung nach 15 BVFG abgelehnt wurde, noch nicht bestandskrftig ist,

    der Betroffene nicht abgeschoben wird und

    die Lage am Arbeitsmarkt dem nicht entgegensteht.

    Siehe DA zu 33 BeschV

    Zu Absatz 2 (1) Erwerbsttigkeit ist ein Oberbegriff. Er umfasst sowohl die selbstndige Erwerbsttigkeit als auch die Beschftigung im Sinne des 7 SGB IV. Die Definition in 7 Abs. 1 SGB IV lautet: Beschftigung ist die nichtselbstndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver-hltnis. Anhaltspunkte fr eine Beschftigung sind eine Ttigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

    1.2.212 Erwerbsttigkeit/ Beschftigung

    (2) Der Arbeitnehmerbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Kriterien fr die Ausbung einer Beschftigung als Arbeitnehmer sind insbesondere:

    Persnliche Abhngigkeit gegenber dem Arbeitgeber

    Umfang der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsaus-fhrung,

    Eingliederung in den Betrieb,

    Notwendigkeit, mit anderen Personen zusammenzuarbeiten bzw. sich ihnen unterzu-

    ordnen,

    Form der Vergtung (Einzelhonorare oder Monatsentgelt). Auf die sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Beurteilung kommt es nicht an.

    (3) Die Teilnehmer an Beschftigungsprogrammen bedrfen der Zustimmung. Hierzu zhlen u. a. ABM.

    (4) Als Beschftigung gilt grundstzlich auch die Ausbung einer Ttigkeit im Rahmen von betrieblichen Berufsausbildungs-, Praktikanten- und Volontrverhltnissen.

    Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschdigung i. S. des 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. 1-Euro-Jobs) stellen keine Beschftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes dar. Bei anderen Frdermanahmen, z. B. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante oder bei Arbeitsbeschaffungsmanahmen (ABM), liegt hingegen eine zustimmungspflichtige Be-schftigung vor.

    1.2.213 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwands-entschdigung (sog. 1-Euro-Jobs)

    http://www.bundesverwaltungsamt.de/http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html
  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    Stand: 5/2011 Seite 6

    Bei schulischen Ausbildungen in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz und Ausbildungen nach dem SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe - handelt es sich um keine Beschftigung. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind schulische Ausbildungen die einem Beschftigungsverhltnis gleichzusetzen sind (siehe 1.17.112).

    1.2.214 Schulische Ausbildung

    1.2.215

    (aufgehoben) Dozenten an Volkshochschulen ben in der Regel keine Beschftigung aus. Eine Zustim-mung ist nicht erforderlich.

    1.2.216 Dozenten an Volkshochschulen

    Die klinisch-praktische Ausbildung von Medizinstudenten im letzten Studienjahr ist integrati-ver Bestandteil der Ausbildung. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

    1.2.217 Medizinstudenten

    Die praktische Ausbildung von Pharmaziestudenten ist integrativer Bestandteil der Ausbil-dung. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

    1.2.218 Pharmaziestudenten

    Fr die Ausbildung in den Berufen der Krankenpflege oder der Altenpflege ist eine Zustim-mung nach 39 erforderlich.

    1.2.219 Kranken-/ Altenpflegeschler

    Fr die Ausbildung als Hebamme/Entbindungspfleger ist eine Zustimmung erforderlich.

    1.2.220 Hebammenschlerin-nen / Entbindungs-pfleger

    Bei der Ausbildung an Berufsakademien erfolgt die Zulassung zum Studium an der Berufs-akademie. Sie ist verbunden mit der Zulassung des Erwerbs praktischer Kenntnisse im Aus-bildungsbetrieb. Die wissenschaftliche Ausbildung und der Lehrbetrieb stehen dabei aber im Vordergrund. Der Beschftigungsaspekt tritt whrend der praktischen Ausbildung im Betrieb, die nach Lehrplan ausgefhrt wird, zurck, so dass insgesamt die Durchfhrung des Studi-ums zustimmungsfrei ist.

    1.2.221 Studierende an Berufsakademien

    Siehe

    DA zu 17 AufenthG DA zu 2 BeschV

    1.2.222 Praktikanten

    Keiner Zustimmung bedrfen Mitarbeiter auslndischer Regierungen, die sich unter Fortzah-lung ihrer Bezge durch den auslndischen Dienstherrn vorbergehend mit der Arbeitsweise der ffentlichen Verwaltung, von Verbnden oder ffentlich rechtlichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft vertraut machen.

    1.2.223 Auslndische Regierungsvertreter

    Auslndische Referendare bedrfen fr die Dauer des Vorbereitungsdienstes, der auerhalb des Beamtenverhltnisses durchgefhrt wird, keiner Zustimmung.

    1.2.224 Referendare

    Siehe DA zu 9 BeschV

    1.2.225 Teilnehmer am freiw. sozialen/ kologischen Jahr

    1.2.226

    aufgehoben

    http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/index.html
  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    Stand: 5/2011 Seite 7

    (1) Will ein Auslnder die Heilkunde in einem Krankenhaus, einer Arztpraxis oder einer an-deren rztlichen Einrichtung nach eigenem freien Belieben ohne rechtliche oder tatschliche Eingliederung und ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung zur Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen eines Ttigkeitsbereiches ausben, ist er als Gastarzt ttig.

    1.2.227 rzte

    (2) Gastrzte bentigen eine Zustimmung nach 39, wenn sie fr ihre Ttigkeit eine Erlaub-nis zur Ausbung des rztlichen Berufs gem 10 Bundesrzteordnung (BO), 4 Bundes-Tierrzteordnung (BTO) bzw. 13 Gesetz ber die Ausbung der Zahnheil-kunde (ZHG) bentigen.

    (3) Auslndische rzte, die mangels Ausbung der Heilkunde keiner Erlaubnis nach 10 BO bedrfen, insbesondere Hospitanten, die sich im Rahmen von Kongress- oder Fortbildungsreisen nur kurzfristig (tage- oder wochenweise) in einem Krankenhaus aufhal-ten, ben keine Beschftigung aus und sind nicht zustimmungspflichtig.

    Siehe

    DA zu 7 BeschV und 23 BeschV DA zu 12 BeschVerfV

    1.2.228 Arbeitnehmereigen-schaft von Knstlern

    Bei der Ttigkeit von Prostituierten handelt es sich regelmig um eine selbstndige Er-werbsttigkeit.

    1.2.229 Arbeitnehmereigen-schaft von Prostitu-ierten

    Das Entgelt muss dem doppelten Regelsatz zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ( 20 Abs. 1 und 2 SGB II) entsprechen. Die erforderliche Prfung der Zugangsvoraussetzungen beschrnkt sich auf die Prfung der oben genannten Bedingungen. Weitere Veranlassungen sind nicht erforderlich. Zur Prfung der Frage, ob eine zustimmungspflichtige unselbstndige Ttigkeit vorliegt, sind vorzulegen:

    ein Arbeitsvertrag, aus dem Lage und Verteilung der Arbeitszeit hervorgeht und

    eine Anmeldung zur Sozialversicherung

    Wird ein freier Mitarbeiter fr denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhngenden Leistungsbereichen ttig, von denen der eine als selbstndig und der andere als abhngig zu beurteilen ist, ist die gesamte Ttigkeit entweder einheitlich als selbstndige Ttigkeit oder einheitlich als abhngige Beschftigung zu behandeln. Die Einordnung dieser Mischt-tigkeit richtet sich nicht nach der berwiegenden Ttigkeit, sondern ergibt sich aus den tat-schlich ausgebten Einzelttigkeiten.

    1.2.230 Mischttigkeit (abhngig/selbst.) fr denselben Auftragge-ber

    bernimmt ein nicht selbstndiger Mitarbeiter fr seinen Arbeitgeber zustzliche Aufgaben, die nicht zu den Nebenpflichten aus seiner Hauptttigkeit gehren, ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu prfen, ob die Nebenttigkeit selbstndig oder abhngig ausgebt wird.

    1.2.231 Nebenttigkeit

    Auslndische Straenmusikanten ben keine zustimmungspflichtige Beschftigung aus.

    1.2.232 Straenmusikanten

    Siehe

    DA zu 7 BeschV (besondere Personengruppen) DA zu 12 BeschVerfV (Zustndigkeit)

    1.2.233 Fotomodelle und Werbetypen Manne-quins und Dressmen

    http://www.gesetze-im-internet.de/b_o/BJNR018570961.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/BJNR004160965.htmlhttp://www.google.de/search?q=Zahnheilkundegesetzhttp://www.google.de/search?q=Zahnheilkundegesetz
  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    Stand: 5/2011 Seite 8

    Betreuungs- und Pflegettigkeiten (Babysitter, Kinderbetreuer, sonstige Pflegekrfte) sind dann nicht zustimmungspflichtig, wenn fr die Erbringung der - in der Regel kurzfristigen - Dienstleistung Beweggrnde karitativer, familirer, freundschaftlicher oder nachbarschaftli-cher Art im Vordergrund stehen. Es handelt sich in diesen Fllen um so genannte Gefllig-keitsverhltnisse oder Nachbarschaftshilfe. Die Gewhrung eines "Taschengeldes" steht in diesen Fllen der Annahme der zustim-mungsfreien Beschftigung nicht entgegen.

    1.2.234 Babysitter, Kinderbetreuer, Pflegekrfte

    Siehe DA zu 4 BeschVerfV (sonstige zustimmungsfreie Beschftigungen)

    1.2.235 Jugendliche in Heimerziehung, Behinderte, Strafgefangene

    Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen, die Ttigkeiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinntzigen Trgern verrichten, bentigen keine Zustimmung nach 39.

    1.2.236 Asylbewerber in Auf-nahmeeinrichtungen

    Teilnehmer an Hospitationsprogrammen des Internationalen Theaterinstituts, die in Koope-rationen mit dem Goetheinstitut durchgefhrt werden, sind keine Arbeitnehmer und benti-gen somit keine Zustimmung nach 39.

    1.2.237 Hospitations-programme des Inter-nationalen Theaterin-stituts

    (1) Ein Arbeitsvertrag ist schwebend unwirksam, wenn und solange noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels/Arbeitsgenehmigung-EU, der/die zur Arbeitsaufnahme berechtigt, ge-rechnet werden kann, und nichtig, wenn diese/r endgltig versagt wurde (Urteil des Bundes-arbeitsgerichts v. 30.5.1969 - 5 AZR 256/68).

    1.2.238 Verhltnis Arbeitsver-trag Aufenthaltstitel/ Arbeitsgenehmigung-EU

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines

    AufenthG

    4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    Stand: 5/2011 Seite 9

    Kapitel 2. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

    Abschnitt 1. Allgemeines

    4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    (1) Auslnder bedrfen fr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur Grndung einer Assoziation zwischen der Europischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Trkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkom-men EWG/Trkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

    1. Visum ( 6), 2. Aufenthaltserlaubnis ( 7), 3. Niederlassungserlaubnis ( 9) oder 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a).

    (2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausbung einer Erwerbsttigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausbung der Erwerbsttigkeit ausdrcklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausbung einer Erwerbsttigkeit erlaubt ist. Einem Auslnder, der keine Auf-enthaltserlaubnis zum Zweck der Beschftigung besitzt, kann die Ausbung einer Beschftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur fr Arbeit zuge-stimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausbung der Beschftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur fr Arbeit zulssig ist. Beschrnkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur fr Ar-beit sind in den Aufenthaltstitel zu bernehmen.

    (3) Auslnder drfen eine Erwerbsttigkeit nur ausben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Auslnder drfen nur beschftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltsti-tel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Auslnder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbsttigkeit ge-stattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Auslnder beschftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Auslnder auf Gewinnerzielung ge-richtet ausbt, muss prfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorlie-gen.

    (4) Eines Aufenthaltstitels bedrfen auch Auslnder, die als Besatzungsmitglieder ei-nes Seeschiffes ttig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fhren.

    (5) Ein Auslnder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Trkei ein Aufent-haltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Be-sitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungser-laubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

    http://www.arbeit.schelper.de/aufenthaltsg.html#6http://www.arbeit.schelper.de/aufenthaltsg.html#7http://www.arbeit.schelper.de/aufenthaltsg.html#9
  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines

    AufenthG

    4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    Stand: 5/2011 Seite 10

    DA Zustndig fr die Entscheidung ber die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind die Auslnder-behrden und die deutschen Auslandsvertretungen. Die Dienststellen der BA wirken bei den Entscheidungen hinsichtlich des Zuganges zum Ar-beitsmarkt mit (one-stop-government) und setzen damit keinen eigenstndigen Verwal-tungsakt.

    1.4.110 Grundstzliches

    Die Zustndigkeitsreglung ergibt sich aus 71 AufenthG. Siehe DA 1.40.223 zu 40 AufenthG (Versagungsgrnde)

    Zu Absatz 2 Die Berechtigung zur Ausbung einer Erwerbsttigkeit besteht kraft Gesetzes und ohne Be-teiligung der Bundesagentur fr Arbeit im Fall:

    1.4.210 Zustimmung fr im Inland lebende Auslnder ohne Aufenthaltstitel zur Erwerbsttigkeit

    einer Niederlassungserlaubnis ( 9 Abs. 1 Satz 2), sowie in den nachfolgenden Fllen eines Aufenthalts aus anderen Zwecken als der

    Ausbung einer Erwerbsttigkeit:

    bei Auslndern, die sich aus politischen oder humanitren Grnden in Deutschland aufhalten ( 22 Satz 3, 25 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2),

    beim Familiennachzug ( 27 Abs. 2, 28 Abs. 5, 29 Abs. 5),

    bei eigenstndigem Aufenthaltsrecht ( 31 Abs. 1 Satz 2),

    beim Recht auf Wiederkehr ( 37 Abs. 1 Satz 2) sowie

    bei ehemaligen Deutschen ( 38 Abs. 4).

    Asylbewerber haben wie bisher nach einer Wartezeit von einem Jahr einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang ( 61 Abs. 2 AsylVfG).

    Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Auslndern kann die oberste Landesbehrde aus vlkerrechtlichen oder humanitren Grnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung fr lngstens sechs Monate ausgesetzt wird (Duldung, vgl. 60a AufenthG). Die Mglichkeit zur Beschftigungsauf-nahme wird durch die BeschVerfV (vgl. 1 Nr. 3, 10 BeschVerfV) geregelt. Siehe DA zu 10 BeschVerfV.

    Nach 4 Abs. 2 Satz 3, i. V. mit 39 Abs. 2 kann Auslndern, die sich rechtmig im Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, eine Zustimmung auch fr eine Beschfti-gung erteilt werden, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. Siehe DA zu BeschV und BeschVerfV.

    http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__71.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__61.html
  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines

    AufenthG

    4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    Stand: 5/2011 Seite 11

    Zu Absatz 3 Satz 1 Bei Neueinstellung von auslndischen Arbeitnehmern muss der Aufenthaltstitel so rechtzei-tig beantragt werden, dass er bei Beschftigungsbeginn vorliegt. Bei Fortsetzung der Beschftigung muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass der neue Titel bei Ablauf der bisherigen Beschftigung vorliegt. Es ist dem auslndischen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zuzumuten, den Ablauf der Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung zu berwachen. Erinnerungshil-fen, d.h. Hinweise vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufent-haltsgestattung sind im Hinblick auf die auerordentliche Belastung bei den Auslnderbe-hrden nicht zu geben.

    1.4.310 Rechtzeitige Antragstellung

    Zu Absatz 3 Satz 2 Mit Satz 2 wurde geregelt, dass Auslnder, denen auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-einbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbsttigkeit ohne den Be-sitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist, keinen Aufenthaltstitel besitzen mssen, der die Er-werbsttigkeit erlaubt. Das gilt auch fr die von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befrei-ten Familienangehrigen dieser Personen, wenn fr sie keine davon abweichende Regelung in der zwischenstaatlichen Vereinbarung getroffen wurde.

    1.4.311 Erwerbsttigkeit ohne Besitz eines Aufenthaltstitels

    Das Abkommen ber den Sitz des Europischen Patentamtes sieht vor, dass neben den Bediensteten des Amtes auch die Familienangehrigen keine Aufenthaltserlaubnis benti-gen, wenn sie den in Art. 8 des Abkommens genannten Ausweis besitzen. Eine Regelung, nach der die Befreiung der Familienangehrigen vom Besitz der Aufenthaltserlaubnis er-lischt, wenn sie eine Erwerbsttigkeit aufnehmen, ist dem Abkommen nicht zu entnehmen. Folglich ist den Familienangehrigen die Erwerbsttigkeit ohne Aufenthaltstitel gestattet. Ei-ne Zustimmungsanfrage ist nicht erforderlich.

    1.4.312 Familienangehrige von Bediensteten des Europischen Patent-amtes

    In anderen internationalen Abkommen, in denen vergleichbare Regelungen enthalten sind, ist entsprechend zu verfahren. Die Voraussetzungen sind im Einzelfall nachzuweisen.

    1.4.313 Familienangehrige von Bediensteten an-derer internationaler Einrichtungen

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines

    AufenthG

    8 Verlngerung der

    Aufenthaltserlaubnis

    Stand: 5/2011 Seite 12

    8 Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis

    (1) Auf die Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften An-wendung wie auf die Erteilung.

    (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlngert werden, wenn die zu-stndige Behrde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorbergehen-den Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlngerung der Aufent-haltserlaubnis ausgeschlossen hat.

    (3) Verletzt ein Auslnder seine Verpflichtung nach 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungs-gemen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung ber die Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis zu bercksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und grblicher Verlet-zung der Pflichten nach Satz 1 die Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlngerung abgelehnt werden, es sei denn, der Auslnder erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmigen Aufenthalts, schutzwrdige Bindung des Auslnders an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung fr seine rechtmig im Bundesgebiet lebenden Familienangehrigen zu bercksichtigen.

    (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlngerung einer nach 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.

    DA

    Zu Absatz 2 Die Regelung erffnet der zustndigen Behrde die Mglichkeit, die Verlngerung der Auf-enthaltserlaubnis durch eine Nebenbestimmung auszuschlieen. Auf diese Weise kann sie von Anfang an Klarheit ber die Perspektive der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet schaf-fen. Betroffen sind insbesondere Arbeitsaufenthalte nach Abschnitt 2 der BeschV (Saisonarbeit-nehmer, Schaustellergehilfen, Haushaltshilfen).

    1.8.210 Ausschluss der Verlngerung

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium

    Sprachkurse, Schulbesuch

    Stand: 5/2011 Seite 13

    Abschnitt 3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

    (1) Einem Auslnder kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich an-erkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltser-laubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorberei-tende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Ma-nahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Auslnder von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist, eine bedingte Zu-lassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits be-rcksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Manahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis fr ein Studium betrgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereiten-den Manahmen zwei Jahre nicht berschreiten; sie kann verlngert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch er-reicht werden kann.

    (1a) Einem Auslnder kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltser-laubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf hchstens neun Monate betragen.

    (2) Whrend des Aufenthalts nach Abs. 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis fr einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlngert werden, sofern nicht ein gesetzli-cher Anspruch besteht. 9 findet keine Anwendung.

    (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausbung einer Beschftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht berschreiten darf, sowie zur Ausbung studen-tischer Nebenttigkeiten. Dies gilt nicht whrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Manahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.

    (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der 18, 19 und 21 von Auslndern besetzt werden darf, verlngert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. 9 findet keine Anwendung.

    (5) Einem Auslnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefllen fr den Schulbesuch erteilt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

    (6) Einem Auslnder, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 ber die Zulassung von Dritt-staatsangehrigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Sch-leraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmanahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fllt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchfhren mchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats der Euro-pischen Union durchzufhren oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundes-gebiet fortfhren oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergnzen mchte und

    a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europischen Union teilnimmt oder

    b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union fr die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.

    Ein Auslnder, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zustndigen Behrde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigen Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortfhrung oder Ergnzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. 9 ist nicht anzuwenden.

    (7) Sofern der Auslnder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mssen die zur Per-sonensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium,

    Sprachkurse, Schulbesuch

    Stand: 5/2011 Seite 14

    DA Zu Absatz 1 (1) Die Auslegung des Begriffs "Studium" in 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss den aktuel-len Entwicklungen von differenzierten Studien- und Bildungsangeboten Rechnung tragen. Der Begriff muss neben dem grundstzlichen Studium auch das postgraduale Studium (Zu-satz-, Ergnzungs- und Aufbaustudium) umfassen, aber auch krzere Programme bzw. Sommer- und Graduierungskurse auf Hochschulniveau.

    1.16.110 Definitionen

    Vergleichbare Ausbildungseinrichtungen sind z. B.:

    Einrichtungen, die auf dem Weg zur staatlichen Anerkennung sind, und Einrichtungen, die einzelne akkreditierte Studiengnge anbieten Berufs- und Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien duale Studien-/Ausbildungsgnge an Fachhochschulen Fachakademien fr Fremdsprachenberufe, wenn der Absolvent einen akademischen

    Grad erwirbt (Bachelor). Der akademische Grad kann auch im Rahmen einer Externenprfung erworben werden.

    Fernuniversitten sind keine vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.

    (2) Die Auslnderbehrden sollen ihre Entscheidung von der Bewertung der fr Hochschul-fragen zustndigen obersten Landesbehrde abhngig machen.

    Der Aufenthaltszweck ist in der Weise zu bestimmen, dass er smtliche Ausbildungsphasen einschliet. Dazu gehren:

    Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung, Studienkollegs oder andere Formen staatlich gefrderter studienvorbereitender Ma-

    nahmen, fr das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Prak-

    tika sowie ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen

    Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschlielich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland, oder

    nach einem Studium im Ausland ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergnzungsstudium (Post-graduiertenstudium) oder eine Promotion sowie

    anschlieende praktische Ttigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungs-gang gehren oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.

    Die fr die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an deutschen Sprachkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich gefrderter studienvorbereitender Manah-men und studienbezogenen vorbereitenden Praktika darf in der Regel nicht lnger als ins-gesamt zwei Jahre dauern.

    (3) Mit der Einfhrung des Aufenthaltsgesetzes sind Studierende an Studienkollegs und Sprachschler mit dem Aufenthaltszweck "Studium" den Studierenden gleichgestellt. Daraus ergibt sich, dass Wochenend- und Feiertagsarbeit fr Studierende an Studienkollegs und Sprachschler erlaubt ist, sofern diese Erwerbsttigkeit nicht zu Lasten des Aufenthalts-zwecks "Ausbildung" geht.

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium

    Sprachkurse, Schulbesuch

    Stand: 5/2011 Seite 15

    Zu Absatz 3 Die Dauer der zustimmungsfreien Beschftigung auslndischer Studenten ist generell auf lngstens 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr beschrnkt.

    1.16.310 Beschftigung von Studenten

    Mageblich fr die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Dies gilt unabhngig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der auslndische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet.

    Bei Studenten aus den neuen EU-Mitgliedstaaten ist die Studenteneigenschaft und die Mg-lichkeit der Inanspruchnahme der 90/180-Tageregelung durch geeignete Bescheinigungen (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) nachzuweisen.

    Da das Studium von den auslndischen Studenten an arbeitsfreien Tagen unabhngig von dem Grund, aus dem nicht gearbeitet wird, fortgesetzt werden kann, werden nur die Tage auf das eingerumte Beschftigungsrecht angerechnet, an denen die auslndischen Stu-denten der Beschftigung auch tatschlich nachgehen. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden demzufolge nicht auf die 90 Tage bzw. 180 halbe Tage zustim-mungsfreier Beschftigung angerechnet.

    Arbeiten bis zu vier Stunden pro Tag gelten als halbe Tage bei einer tglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Hchstdauer ist fnf Stunden bei einer tglichen Arbeitszeit von zehn Stunden. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschftigungstag.

    Studenten, die von dieser kraft Gesetzes erffneten Mglichkeit der Beschftigung Ge-brauch machen, gehren nicht dem regulren Arbeitsmarkt an. Es besteht kein Anspruch auf die Zustimmung fr die Fortsetzung der Beschftigung ( 6 BeschVerfV).

    Zur Anwendung des Art. 6 Assoziationsabkommen EG/Trkei auf trkische Studenten.

    siehe DA 3. 6.116 DA 3.15.115

    Fr darber hinaus gehende Beschftigungen (Teilzeitkraft) ist eine Zustimmungsanfrage an das zustndige AE-Team der ZAV erforderlich, ber die nach 39 Abs. 2 - 4 unter Beteili-gung des Arbeitgeberservice (AG-S) der rtlichen Arbeitsagentur zu entscheiden ist. Fr Staatsangehrige aus den neuen EU-Mitgliedslndern Bulgarien und Rumnien gilt die Regelung des Abs. 3 analog. Fr darber hinausgehende Beschftigungen kann eine Ar-beitserlaubnis-EU nach Magabe des 39 Abs. 2 bis 4 erteilt werden.

    1.16.311 Sonstige Nebenttigkeiten

    Studentische Nebenttigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrich-tungen sind ohne zeitliche Begrenzung mglich. Zu den studentischen Nebenttigkeiten sind auch solche Beschftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Ttigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (z.B. in Wohnheimen des Deutschen Studentenwerks und in der Beratungsarbeit der Hochschulge-meinden, der Allgemeinen Studierendenausschsse -Asten- und der World University Ser-vice) beschrnken. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten sollten die Hochschulen beteiligt wer-den. Die Erlaubnis zu diesen Ttigkeiten ist kraft Gesetzes von der Aufenthaltserlaubnis mit er-fasst. Die Beteiligung der Bundesagentur fr Arbeit ist nicht erforderlich. Die Ttigkeiten dr-fen jedoch den Aufenthaltszweck "Studium" nicht gefhrden. Fr darber hinaus gehende Beschftigungen kann eine Zustimmung bzw. Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden. Siehe DA 2.2.110 BeschV

    1.16.312 Studentische Nebenttigkeiten

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium

    Sprachkurse, Schulbesuch

    Stand: 5/2011 Seite 16

    Bei der Entscheidung darber, ob auslndische Gasthrer oder Gaststudierende als Studen-ten i. S. von 16 AufenthG angesehen werden knnen, ist, da eine bundesrechtliche Rege-lung fehlt, von den hochschulrechtlichen Regelungen der Lnder auszugehen. Nach diesen kann aber die Rechtsstellung von Studenten auch schon vor einer Immatrikula-tion fr ein Fachstudium erworben werden. Im Einzelnen ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach den von der Kultusministerkonferenz der Lnder beschlossenen Rahmenordnungen fr auslndische Studienbewerber (Beschlsse vom 30.04.1976 und vom 01.06.1979) ha-ben diejenigen auslndischen Studienbewerber, die sich an einem Studienkolleg auf die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule vorbereiten, whrend ihrer Zugehrigkeit zum Kolleg grundstzlich die Rechtsstellung von Studenten an einer Hochschule, soweit sich aus der Kollegzugehrigkeit oder landesrechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

    1.16.313 Gasthrer/ Gaststudierende

    Entsprechende gesetzliche Regelungen (z. T. in Kann-Form) bestehen in Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland. Darber hinaus erhalten nach den Hoch-schulgesetzen fr Berlin und Nordrhein-Westfalen die Rechtsstellung von Studenten auch solche auslndischen Bewerber, die sich an einer Hochschuleinrichtung oder durch den Be-such eines Hochschulsprachkurses auf die Aufnahme ihres Studiums vorbereiten.

    Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Sch-ler auslndischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausbung einer Ferienbeschftigung bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten, die von der Bundesagen-tur fr Arbeit (ZAV, Team 321 Bonn) vermittelt worden ist. Siehe DA zu 10 BeschV - Ferienbeschftigung.

    1.16.314 Ferienbeschftigung von Studenten und Schlern aus dem Ausland

    Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, dass ein Studienabsolvent fr den Zweck der Suche nach einem ange-messenen Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis fr ein Jahr erhalten kann. Sobald der Absolvent einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden hat, erhlt er eine Aufenthaltserlaub-nis zum Zweck der Beschftigung nach 18 AufenthG i. V. mit 27 Satz 1 Nr.3 BeschV. Magebend fr die Berechnung der Jahresfrist ist die Erteilung des Aufenthaltstitels. Im Zeitraum der Arbeitsuche drfen die Absolventen wie in der Zeit des Studiums bis zu 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der BA arbeiten ( 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Fr Ttigkeiten, die nicht dem Studienabschluss angemessen sind (z.B. Helferttigkeiten) kann im Zeitraum der Arbeitsplatzsuche die Zustimmung gem. 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit 16 Abs. 4 i. V. mit 39 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Insbesondere sind eine Vorrang-prfung und eine Prfung der Beschftigungsbedingungen durchzufhren. Siehe DA zu 27 Satz 1 Nr. 3 BeschV.

    1.16.410 Arbeitsplatzsuche nach Abschluss des Studiums

    Zu Absatz 6 Wird einem Studenten eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 6 erteilt, gilt fr ihn auch die Regelung des 16 Abs. 3 (90/180-Regelung bzw. studentische Nebenttigkeit).

    1.16.610 Anwendbarkeit Rege-lungen zur Nebent-tigkeit

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17 Sonstige

    Ausbildungszwecke

    Stand: 5/2011 Seite 17

    17 Sonstige Ausbildungszwecke

    Einem Auslnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fr Arbeit nach 39 zuge-stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Verein-barung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundes-agentur fr Arbeit zulssig ist. Beschrnkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur fr Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu bernehmen. 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

    DA Zustimmungspflichtig sind vorbergehende Beschftigungsaufenthalte zur Aus- und Weiter-bildung. Ein Wechsel in ein anderes Aus- oder Weiterbildungsverhltnis ist nur mit erneuter Zustim-mungsanfrage mglich. Zur Befristung der Zustimmung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung siehe DA zu 45 Abs. 2 BeschV (DA 2.45.210 zu 45 BeschV).

    1.17.110 Aus- und Weiterbil-dung

    Die nachfolgend genannten Voraussetzungen gelten analog auch fr die Entscheidung ber die Arbeitserlaubnis-EU fr eine Aus- und Weiterbildung.

    1.17.111 Aus- und Weiterbil-dung von Staatsan-gehrigen der neuen EU-Mitgliedstaaten

    1. Ausbildung

    Der Begriff der Ausbildung umfasst insbesondere:

    1.17.112 Berufliche Ausbil-dung Zustimmungs-pflicht

    Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung ,

    Ausbildungsgnge an berufsbildenden Schulen, die einem Beschftigungsverhltnis gleichzusetzen sind, sind zustimmungspflichtig, da sie durch die Bezahlung einer Ausbildungsvergtung den Charakter eines Beschftigungsverhltnisses haben. Hierbei sind insbesondere die Ausbildungsgnge im Bereich der Kranken-, Entbin-dungs- und Altenpflege (gilt ab in Kraft treten des Altenpflegegesetzes ab 01.08.2003) gemeint.

    Fr die Prfung der Zugangsvoraussetzungen fr Ausbildungen nach dem Berufsbildungs-gesetz sind die Agenturen fr Arbeit (AG-S) zustndig.

    1.17.113 Prfung durch die Agentur

    (1) Die Arbeitsmarktprfung nach 39 AufenthG wird durch die fr den Ausbildungsbetrieb rtlich zustndige Agentur fr Arbeit durchgefhrt. Eine positive Arbeitsmarktstellungnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Ausbildungsmglichkeiten bevorrechtigter und ausbildungswilliger Bewerber nicht beeintrchtigt werden. Es muss nach intensiver und sorgfltiger Prfung sichergestellt sein, dass keine bevorrechtigten/ausbildungswilligen Be-werber vermittelt werden knnen.

    1.17.114 Berufsausbildung

    In Berufen mit konstantem Bewerberberhang in den letzten drei Jahren kann die Erteilung der Zustimmung bereits aus diesem Grund versagt werden.

    In die Ausbildungsmarktprfung sind Bewerber mit entsprechendem Erstberufswunsch und Bewerber, die den zu prfenden Beruf als gleichrangige Alternative wnschen, einzubezie-hen.

  • Aufenthaltsgesetz - AufenthG - 17

    Stand: 5/2011 Seite 18

    (2) Das Vorliegen/die Erteilung eines Vermittlungsauftrages ist nicht in jedem Fall erforder-lich, z. B. wenn davon auszugehen ist, dass der Ausbildungsanbieter den freien Ausbil-dungsplatz nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber besetzen und auch bei Erteilung eines Vermittlungsauftrages nicht mit der Besetzung der Ausbildungsstelle rechnen konnte. Dies knnen Berufe sein, die erfahrungsgem/tendenziell wenig nachgefragt werden bzw. in denen im Allgemeinen ein berangebot an offenen Ausbildungsstellen besteht (z. B. Berufe im Nahrungsmittelhandwerk oder der Metallverarbeitung) oder wenn es sich um einen zu-stzlichen Ausbildungsplatz handelt.

    Zustzlich ist ein Ausbildungsplatz dann, wenn damit die durchschnittliche Anzahl der Aus-bildungsverhltnisse der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss des neuen Ausbildungs-verhltnisses um mindestens einen berschritten wird. Beispiel:

    2010 2 Ausbildungsverhltnisse

    Durchschnittliche. Zahl der Ausbildungsverhlt-nisse = 2,3

    2009 2 Ausbildungsverhltnisse 2008- 3 Ausbildungsverhltnisse 2007 2 Ausbildungsverhltnisse Das heit: ein dritter Ausbildungsplatz 2010 wre zustzlich. Die Zahl der in den Vorjahren abgeschlossenen Ausbildungsverhltnisse ist entweder mit Hilfe entsprechender Auftrags-/Betriebsdaten in VerBIS, aus dem Berufsbildungsbericht oder durch Rcksprache mit den zustndigen Stellen zu klren. Lehnen letztere diesbezgliche Ausknfte ab, sind keine aussagefhigen Daten aus VerBIS zu entnehmen und ist auch der Ausbildungsanbieter nicht in der Lage, die Zustzlichkeit glaubhaft zu machen, ist die Zustzlichkeit zu verneinen. Neben dem Kriterium der Zustzlichkeit muss der Betrieb objektiv gerechtfertigte Grnde angeben, warum es im betrieblichen Interesse liegt, den jeweiligen auslndischen Ausbil-dungsbewerber einzustellen. Humanitre Grnde wren hierfr nicht ausreichend, da diese Begrndung auch fr die Einstellung bevorrechtigter Arbeitnehmer sprechen wrde. Auch die Absichtserklrung, im jeweiligen Heimatland des in Frage kommenden Auslnders eine Firmenniederlassung grnden zu wollen, gengt nicht; dies msste im Einzelfall nachgewie-sen werden. Letztlich ist anhand der Begrndung der Firma eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob die Zustimmung gerechtfertigt ist (vgl. auch Urteil des BSG vom 10.10.78 - 7/12 RAr 39/77).

    (3) Auf Grund der Besonderheiten von Ausbildungsverhltnissen in Abgrenzung zu Arbeits-verhltnissen (blicher Ausbildungsbeginn 1.8./1.9. des Jahres, im Allgemeinen bereits 1 bis 1 Jahre vorher einsetzende Auswahl-/ Einstellungsverfahren, vorgeschriebene begrenzte Ausbildungsdauer) und dem damit im Zusammenhang stehenden Vermittlungsverfahren kann die Stellungnahme im fortgeschrittenen Beratungsjahr, das heit kurz vor dem bli-chen Ausbildungsbeginn - s. o. -, erstellt werden.

    Der ausschlieliche punktuelle (zeitlich auf einen bestimmten Punkt bzw. Zeitraum fixierte) Abgleich gemeldeter (bevorrechtigter) Bewerber mit der in Frage kommenden Stelle ergibt hufig nur ein unzureichendes, unter Umstnden sogar verflschtes Bild der grundstzlichen Ausbildungsmarktsituation fr einen bestimmten Beruf, insbesondere bei Prfung zu einem Zeitpunkt, der ggf. einige Wochen oder Monate vor dem blichen Ausbildungsbeginn liegt. Deshalb sollten bei der Beurteilung von Lage und Entwicklung des Ausbildungsmarktes kei-ne stichtagsmig quantitativen Aspekte, sondern auch zurckliegende und absehbare be-rufsfachliche Tendenzen und Entwicklungen bercksichtigt werden.

    Absehbare Prognosen fr das laufende Beratungsjahr (unter Bercksichtigung des aktuellen Verhltnisses unbesetzte Stellen/nicht vermittelte Bewerber) sind ebenfalls zu bercksichti-gen.

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17 Sonstige

    Ausbildungszwecke

    Stand: 5/2011 Seite 19

    Als Entscheidungshilfe hierfr knnten u. a. die Daten der Statistik der Bundesagentur fr Arbeit unter http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/c.html (Verhltnis un-besetzte Stellen zu nicht vermittelten Bewerbern zum Ende des zurckliegenden Berichts-jahres - Stichtag 30.09) herangezogen werden.

    Hieraus kann sich im Einzelfall unter Bercksichtigung der o. g. Kriterien auch bei punktuel-lem (geringfgigem) Bewerberberhang eine Zustimmung ergeben. Letztlich sind immer die Verhltnisse des Einzelfalles angemessen zu bercksichtigen.

    Im Beratungsgesprch ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Selbstsuche nach Magabe des 39 Abs. 2 AufenthG zu verfahren ist. Die Vermittlung/der Nachweis von schulischen Ausbildungsgngen - ausgenommen zustimmungspflichtige Berufe wie Kranken- und Ent-bindungspflege - ist weiterhin uneingeschrnkt mglich.

    (4) Die Zustimmung fr eine Ausbildung ist fr die Dauer der Ausbildung zu geben. Siehe DA zu 45 Abs. 2 BeschV.

    Bei schulischen Ausbildungen z. B. nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz handelt es sich nicht um eine zustimmungspflichtige Beschftigung. Ausgenommen sind schulische Ausbil-dungen die einem Beschftigungsverhltnis gleichzusetzen sind (siehe 1.17.112).

    1.17.115 Berufliche Ausbildung Zustimmungsfreiheit

    2. Betriebliche Weiterbildung

    Ein Aufenthalt zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung setzt voraus, dass der Auslnder ber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfgt. Als abgeschlossene Berufsausbildung sind zu verstehen:

    1.17.116 Betriebliche Weiter-bildung

    Die mindestens zweijhrige betriebliche oder schulische Berufsausbildung;

    Die gehobene schulische Berufsausbildung (z. B. nach dem Abitur);

    Die Fachhochschul- oder Hochschulausbildung. Als vergleichbare Qualifikation kann in Einzelfllen eine mindestens dreijhrige aktuelle Be-rufserfahrung in dem Beruf, auf dem aufbauend in Deutschland weitergebildet werden soll, anerkannt werden. In diesen Fllen ist das Vorliegen eines beruflichen Lebenslaufes mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen zu fordern.

    Die betriebliche Aus-/Weiterbildung ist zustimmungsfrei fr die Flle, die in 2 BeschV ge-regelt sind. Siehe DA zu 2 BeschV.

    1.17.117 Zustimmungsfreiheit

    Alle brigen Weiterbildungen sind zustimmungspflichtig.

    1.17.118 Zustimmungspflicht Weiterbildungen / Qualifizierungen in diesem Sinne knnen unter anderem sein:

    1. Traineeprogramme international ttiger Unternehmen

    2. Einarbeitungen zur Vorbereitung einer Einstellung im auslndischen Unternehmen

    (z.B. Mutter-/ Tochterunternehmen, Joint-Venture-Unternehmen,)

    3. Einweisungen zur Optimierung von Geschftsbeziehungen

    Nachweise ber ein bereits bestehendes Unternehmen mssen erbracht werden (z. B. Ge-werbeanmeldungen, Handelsregisterauszge, Geschftsttigkeiten) Absichtserklrungen ber zu grndende Unternehmen reichen nicht aus.

    http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/detail/c.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/beschv/__2.html
  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17 Sonstige

    Ausbildungszwecke

    Stand: 5/2011 Seite 20

    Die Prfung der Zustimmungsfhigkeit einer betrieblichen Weiterbildung setzt in der Regel das Vorliegen nachfolgender Kriterien voraus:

    1.17.119 Zustimmungsvoraus-setzungen Es muss ein Weiterbildungsplan vorgelegt werden ( 45 Abs. 2 BeschV), der zeitlich und

    sachlich gegliedert ist und fr jeden Weiterbildungsabschnitt erkennen lsst, wer fr die Betreuung des Weiterzubildenden verantwortlich ist. Zudem muss erkennbar sein, dass das angestrebte Weiterbildungsziel erreicht wird. Dazu gehrt in der Regel auch die Ver-mittlung theoretischer Inhalte in angemessenem Umfang.

    Es muss unter sprachlichen und fachlichen Gesichtspunkten gewhrleistet sein, dass ei-ne angemessene Unterweisung erfolgt. Dazu gehrt auch ein entsprechendes Verhltnis zwischen Weiterzubildenden und Weiterbildern.

    Hinsichtlich der Entlohnung ist zu beachten, dass der Weiterzubildende nicht zu ungns-tigeren Arbeitsbedingungen beschftigt wird als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer ( 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz).

    Gewe