bundesverband erneuerbare energie e.v. (bee) berlin, 25. juli 2014 die eeg-novelle 2014 neustart der...
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Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Berlin, 25. Juli 2014
Die EEG-Novelle 2014Neustart der Energiewende misslungen
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Als Dachverband der Erneuerbare-Energien-Branche bündelt der BEE die Interessen von 29 Verbänden und Organisationen mit 30.000 Einzelmitgliedern, darunter mehr als 5.000 Unternehmen. Das Ziel des BEE: 100 Prozent Erneuerbare Energie.
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1. Kurzbewertung
2. Spartenübergreifende Änderungen
3. Solarenergie
4. Windkraft
5. Geothermie
6. Biogas
7. Wasserkraft
Agenda
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Das EEG 2014 in der Kurzbewertung
• Die Gesetzesnovelle bremst den Ausbau der Erneuerbaren Energien so massiv aus,
dass nicht einmal der von 2015 bis Ende 2022 wegfallende Atomstrom ersetzt werden
kann. Die Folge wird eine Ausweitung der klimaschädlichen Kohleverstromung sein.
• Das nationale Klimaschutzziel von 40% bis 2020 wird deutlich verfehlt werden.
• Der Ausbaustopp von Bio- und Holzgas erhöht die Abhängigkeit von Erdgasimporten.
• Das Ziel einer Kostendämpfung wird nicht durch die neuen EEG-Instrumente erreicht.
• Das europarechtlich verpflichtende sektorübergreifende Ausbauziel für EE im Jahr 2020
in Höhe von 18% wird nicht erfüllt.
• Das KWK-Ziel von 25% wird durch den faktischen Ausbaustopp von Biomasse und die
Eigenverbrauchsbelastung bei industrieller KWK in Frage gestellt.
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Die Bundesregierung wird mit dem vorgesehenen EE-Ausbaukorridor und den anvisierten Maßnahmen ihre energiepolitischen Ziele nicht erreichen.
Die Energiewende braucht die Rückkehr zum EE-Ausbauziel von 45% des Stromverbrauchs bis 2020.
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In einem fairen Kostenvergleich stellen die EE bereits heute den volkswirtschaftlichen Maßstab dar.
Konventionelle Erzeugung
EE(durchschnittliche Neubaukosten)
8 ct/kWhExterne Kosten
volkswirtschaftlicherVergleichsmaßstab
8 ct/kWhDirekte Erzeu-gungskosten
12,7 ct/kWhErzeugungskosten
7 -11 ct/kWh für neue fossile KW lt. E-EEG
ca. 9 ct/kWh Anfangsvergütung für Wind-Onshore und große PV
Warum soll die Ausbaugeschwindigkeit der EE gedrosselt werden, obwohl sie bereits heute volkswirtschaftlich lohnen und das Kostenniveau mit neuen fossilen Kraftwerken vergleichbar ist?
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Viele Argumente sprechen für eine engagiertere Umsetzung der Energiewende
Der schnelle Ausbau der Erneuerbaren …
•steigert die nationale und regionale Wertschöpfung
•stärkt kleine und mittelständische Unternehmen
•würdigt das eingesetzte Sozialkapital ehrenamtlich engagierter Bürgerinnen und Bürger
•erhält die Technologieführerschaft
•wirkt langfristig und über das Land hinaus als Konjunktur- und Wachstumsprogramm
•vermeidet fossile Energieimport und stärkt die Unabhängigkeit
•vermeidet Kapitalabfluss und
•wirkt vorbildhaft und anspornend
Die Energiewende braucht ein starken, kontinuierlichen Ausbau der EE
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1. Kurzbewertung
2. Spartenübergreifende Änderungen
3. Solarenergie
4. Windkraft
5. Geothermie
6. Biogas
7. Wasserkraft
Agenda
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Spartenübergreifende Änderungen ab August (1)
• Direktvermarktung: Künftig müssen sich die Produzenten erneuerbarer Energien selbst
um die Vermarktung kümmern, wenn sie eine Förderung erhalten wollen. Die ver-
pflichtende Direktvermarktung wird stufenweise eingeführt:
• ab 1. August 2014: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt,
• ab 1. Januar 2016: für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt.
• Mit dem Grünstromprivileg wird das einzige wirtschaftlich tragfähige Modell abgeschafft,
das eine direkte Belieferung mit deutschen EE-Strom zulässt. Das BMWi sollte möglichst
schnell von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen und ein Ökostrommodell
einführen. Ziel: Auch lokale und regionale Vermarktungsmodelle im Nahbereich bleiben
möglich.
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Spartenübergreifende Änderungen ab August (2)
• Ausschreibungen: Die Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibungen bis spätestens
2017 stellt eine drastische Verschärfung gegenüber dem Koalitionsvertrag dar. Dieser sah
die Ermittlung der Förderhöhe durch Ausschreibungen erst ab 2018 vor, sofern bis dahin in
einem Pilotprojekt nachgewiesen werden kann, dass die Ziele der Energiewende auf
diesem Wege kostengünstiger erreichbar sind.
• Die Bundesregierung nutzt den Spielraum nicht aus, den sie durch die Europäische
Kommission hätte. Es ist nicht notwendig, Ausschreibungen in allen Segmenten
einzuführen. Darüber hinaus müssen Ausschreibungen nicht zwingend eingeführt werden,
wenn nachgewiesen werden kann, dass u.a. die Akteursvielfalt gefährdet ist.
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BEE-Bewertung der generellen verpflichtenden Direktvermarktung:
• Unterschiedliche Inanspruchnahme der optionalen Direktvermarktung (abhängig von Technologie und Anlagengröße) nun: Pflicht trifft alle!
• Höhere Finanzierungskosten ggf. Ertragseinbußen bei Anlagenbetreibern
• Keine Reduzierung der volkswirtschaftlichen Kosten einer EE-Stromerzeugung
• Keine ausreichenden Bagatellgrenzen für Projekte von Bürgern und Kleinunternehmen
Notwendige Verbesserungen:
• Höhere Bagatellgrenzen (> 250 kW bis 2017) und ausreichende Übergangsregelungen
• Ausreichende Rückfalloptionen zur Reduzierung der Risikoaufschläge (Sicherung von 90 statt 80% des Vergütungswertes bei Insolvenzausfall eines Vermarkters)
• Differenzierte Einführungsgeschwindigkeit für regelbare und fluktuierende EE (schnellere Absenkung der Bagatellgrenzen für Biogas, langsamere für FEE)
• Streichung des Marktintegrationsmodells bei der PV zur Vermeidung eines doppelten Vermarktungszwangs
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BEE-Bewertung des Systemwechsels zu Ausschreibungen:
Auslandserfahrungen zeigen, dass sie entweder teurer als Festvergütungssysteme sind oder die Neubauziele nicht erreicht werden (IZES-Studie Mai 2013).
Bei der Entwicklung des Instrumentes der Ausschreibung
•sind ausreichend Tests vor einer Einführung durchzuführen,
•darf kein Automatismus zur Einführung bestehen,
•ist besonders die Systemdienlichkeit einer Anlage zu berücksichtigen,
•ist die testweise Durchführung von PV-Freiflächen-Ausschreibungen zur Vermeidung von Fehlkonstruktionen wie in anderen Ländern gründlich vorzubereiten und sauber zu evaluieren,
•darf der Mechanismus nicht 1:1 und nicht verfrüht für andere Technologien übernommen werden; negative Folgen drohen für die Energiewende:
• Höhere Finanzierungsrisiken und Transaktionskosten für den EE-Ausbau
• Untergrabung des politisch gewünschten Ausbaus von Bürgerenergieanlagen
Der BEE fordert ein ergebnisoffenes Pilotverfahren zu Ausschreibungen unter Beachtung der im Ausland gemachten Erfahrungen ohne ideolgische Vorentscheidung
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1. Kurzbewertung
2. Spartenübergreifende Änderungen
3. Solarenergie
4. Windkraft
5. Biogas
6. Geothermie
7. Wasserkraft
Agenda
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Was ändert sich ab August: Solarenergie (1)
• Ökostrom-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom: Wer selbst erzeugten
Solarstrom aus einer neuen Solarstromanlage selbst verbraucht, muss künftig 40% der
EEG-Umlage entrichten. Der Übergang erfolgt gleitend: Bis Ende 2015 sind 30%, bis Ende
2016 35% der Umlage zu entrichten. Ab 2017 gelten die vollen 40%.
• Bagatellgrenze für private Eigenversorger: Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von
maximal zehn Kilowatt – typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen – sind von der
Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines
Einfamilienhauses von der Ökostrom-Umlage befreit. Darüber hinaus erhöht sich ab 1.
August 2014 die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Solarstromanlagen mit einer
installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Cent je kWh – unabhängig davon,
ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.
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Was ändert sich ab August: Solarenergie (2)
• Verpflichtende Direktvermarktung: Betreiber neuer Solarstromanlagen mit 500 Kilowatt
installierter Leistung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen einen
Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen. Da
die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage allein nicht
decken können, erhalten Photovoltaik-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie
füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten
Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der
Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie.
Für kleinere Solarstromanlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer
Laufzeit von 20 Jahren.
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Was ändert sich ab August: Solarenergie (3)
• Solarförderung sinkt künftig bei Marktflaute weniger schnell: Bei der künftigen Festlegung
der Förderhöhe für Photovoltaik-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des
„atmenden Deckels“ festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße wird danach für
Photovoltaik-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage
nach Solarstromanlagen schneller als politisch erwünscht, sinkt die Förderung für
Neuanlagen ebenfalls schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um
den Photovoltaik-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität wieder zu
beleben.
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Bestandsschutz im Bereich Solarenergie
• Keine EEG-Umlage für bestehende Eigenversorgungsanlagen und Sonnenheizungen: Die
rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die bereits vor dem 1. August
2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber
kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres
Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-
Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die
Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30% gesteigert werden.
• Solaranlagen zur Wärmeerzeugung fallen nicht unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) und müssen demnach auch keine Ökostrom-Umlage entrichten. Sonnenheizungen
bleiben weiter abgabenfrei.
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1. Kurzbewertung
2. Spartenübergreifende Änderungen
3. Solarenergie
4. Windkraft
5. Biogas
6. Geothermie
7. Wasserkraft
Agenda
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Was ändert sich ab August: Windkraft (1)
• Vergütung: Künftig wird die Vergütung von Windkraft für die Anfangszeit von fünf Jahren
nur noch 8,9 Cent je kWh betragen sowie 4,95 Cent je kWh für die anschließenden 15
Jahre (Grundvergütung). Zusätzlich kommt es zu weiteren Kürzungen, u. a. durch den
Wegfall der Boni für Systemdienstleistungen und Repowering sowie durch indirekte
Vergütungskürzungen (bspw. durch die verpflichtende Direktvermarktung). Insbesondere
bei potenziellen Repoweringprojekten fällt die Vergütungsabsenkung in Summe deutlich
höher aus ‒ ein Einschnitt, der in der Kürze der Zeit wirtschaftlich nicht kompensiert
werden kann. Ebenfalls kritisch: Die im Koalitionsvertrag festgeschriebene Möglichkeit für
Netzbetreiber, 5% der Jahresarbeit entschädigungslos abzuregeln. Dies würde bei
einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die Betroffenen ebenfalls eine weitere
Absenkung der Vergütung bedeuten.
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Was ändert sich ab August: Windkraft (2)
• Der Vergütungsverlauf im Gesetz zeigt zwar eine deutliche Verbesserung gegenüber den
vorangegangenen Vorschlägen auf, die damit einhergehenden Einbußen lassen sich
jedoch nur kompensieren, wenn die Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten nicht
durch weitere Hürden erschwert wird.
• Kein Deckel: In Anlehnung an die Photovoltaik führt die Politik auch für die Windenergie
an Land den sogenannten „atmenden Deckel“ ein. Wir lehnen eine Deckelung ab ‒
begrüßen zugleich aber, dass die Politik der Forderung nachgekommen ist und einen
solchen Deckel zumindest als Nettovorgabe von 2.500 MW pro Jahr versteht. Die
abgebaute Leistung der Windenergie an Land pro Jahr wird somit nicht in den
Ausbaukorridor einbezogen.
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1. Kurzbewertung
2. Spartenübergreifende Änderungen
3. Solarenergie
4. Windkraft
5. Biogas
6. Geothermie
7. Wasserkraft
Agenda
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Was ändert sich ab August: Biogas (1)
• Begrüßenswert ist die Beibehaltung der Flexibilisierungsprämie des EEG 2012 für
bestehende Biogasanlagen. Dies ermöglicht die Übernahme von Systemverantwortung.
• Bei neuen Biogasanlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW wird nur die
Strommenge, die der Hälfte der installierten Leistung entspricht, vergütet. Nach
unserer Ansicht sollten alle neuen Biogasanlagen ab einer Mindestgröße
Systemverantwortung übernehmen; die Flexibilisierung ist dafür eine Voraussetzung. Die
Regelung ist daher zu begrüßen.
• Die direkte Vermarktung von Strom aus fluktuierenden Erneuerbaren Energien an
Endkunden bietet eine große Chance, die Markt- und Systemintegration Erneuerbarer
Energien voranzutreiben. Die Verordnungsermächtigung für ein
Grünstromvermarktungsmodell ist daher ein positives Signal.
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Was ändert sich ab August: Biogas (2)
• Die Einsatzstoffvergütungsklassen des EEG 2012 für Anbaubiomasse und Gülle werden
ersatzlos gestrichen. Es wird für fast alle Neuanlagen nur noch die Grundvergütung
gezahlt. Eine höhere Vergütung gibt es nur für kleine Güllevergärungsanlagen und
Bioabfallvergärungsanlagen. Die Grundvergütung ist nicht ausreichend für einen
wirtschaftlichen Einsatz von Anbaubiomasse und landwirtschaftlichen Nebenprodukten in
Biogasanlagen. Auf Basis dieser Vergütung ist deshalb mit einem weitgehenden
Ausbaustopp zu rechnen. Darüber hinaus wird die Chance vergeben, den Anbau von
ökologisch besonders wertvoller Biomasse voranzutreiben.
• Neubaudeckel für Bioenergieanlagen mit einer Höhe von 100 Megawatt (MW)
installierter Leistung pro Jahr: Ein Zubau von 100 MW installierter Leistung pro Jahr ist
ohnehin viel zu niedrig, um die Potenziale zu heben, die die Bioenergie für die
Energiewende bereithält.
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Was ändert sich ab August: Biogas (3)
• Bestehende Biogasanlagen erhalten für Kilowattstunden, die über eine
Höchstbemessungsleistung hinausgehen, lediglich den Marktwert des Stroms. Die
Höchstbemessungsleistung wird festgesetzt als wahlweise 95% der installierten Leistung
zum 01.08.2014 oder der bisher höchsten Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr,
wobei der jeweils höhere Wert anzunehmen ist. Unserer Ansicht nach ist jegliche
Begrenzung der Vergütung für Bestandsanlagen auf eine Höchst-
bemessungsleistung verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere wenn diese
unterhalb der installierten Leistung der Anlage liegt. Die Regelung stellt jedoch eine sehr
deutliche Verbesserung gegenüber der Ausgestaltung in den vorherigen EEG-Entwürfen
dar und ermöglicht für fast alle Biogasanlagen die Ausschöpfung der bisher erreichten
Bemessungsleistung.
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Was ändert sich ab August: Biogas (4)
• Neue sowie bestehende Blockheizkraftwerke, die von Erdgas auf Biomethan
umsteigen, können nicht länger einen Gasaufbereitungsbonus für den Einsatz von
Biomethan beanspruchen. Selbst bei einer adäquaten Einsatzstoffvergütung wäre ein
Einsatz von Biomethan ohne den Bonus nicht wirtschaftlich. Aus diesem Grunde wird mit
dieser Regelung der Absatzmarkt für Biomethan im EEG de facto eingefroren und
mittelfristig zusammenschmelzen. Der stagnierenden bzw. sinkenden Nachfrage steht
damit eine Überkapazität an Aufbereitungsanlagen gegenüber. Der Bestandsschutz wird
somit nicht gewährleistet. Auf diese Weise werden getätigte Investitionen entwertet und
die Entwicklung der Biomethantechnologie in Deutschland gestoppt. Weiterhin vergibt die
Bundesregierung die Chance, Erdgas durch Biomethan zu ersetzen sowie die
Importabhängigkeit der deutschen Gasversorgung zu reduzieren und ökologisch zu
gestalten.
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1. Kurzbewertung
2. Spartenübergreifende Änderungen
3. Solarenergie
4. Windkraft
5. Biogas
6. Geothermie
7. Wasserkraft
Agenda
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Was ändert sich ab August: Geothermie
• Die Geothermie erhält als jüngste Stromquelle im neuen EEG verlängerte
Übergangsfristen für die Einführung der Ausschreibungen, ebenso wie die Offshore-
Windenergie. Geothermische Anlagen, die bis 2016 bergrechtlich genehmigt sind und vor
2021 in Betrieb gehen, bekommen längere Übergangsfristen und weiterhin eine feste
Einspeisevergütung. Diese Regelung schafft Investitionssicherheit für aktuelle Projekte
und Vorhaben, die in den nächsten zwei Jahren gestartet werden.
• Bewertung: Bis zu sieben Jahre fallen für langwierige Genehmigungsverfahren, Planung
und Umsetzung an. Vor Inbetriebnahme können Förderbedingungen im EEG mehrmals
verändert werden. Das ist durch Projektbetreiber kaum zu kalkulieren und erschwert die
Umsetzung.
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1. Kurzbewertung
2. Spartenübergreifende Änderungen
3. Solarenergie
4. Windkraft
5. Geothermie
6. Biogas
7. Wasserkraft
Agenda
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Was ändert sich ab August: Wasserkraft
• Ausschreibungen ab 2017, die verpflichtende Direktvermarktung ab 2016 sowie zu geringe
Vergütungen im Vergleich zu den hohen ökologischen Anforderungen reduzieren die
Investitionssicherheit für die Wasserkraftbranche. Das Potenzial der Wasserkraft für
Versorgungssicherheit, Systemstabilität und Klimaschutz bleibt ungenutzt.
• Die hohen ökologischen Anforderungen gefährden den wirtschaftlichen Betrieb der
Bestandsanlagen. Ein geldwerter Ausgleich für die ökologischen Leistungen der
Wasserkraft innerhalb des EEG war nicht möglich. Deshalb ist es sachgerecht, dass die
Bundesregierung ein bundesweites ausreichend ausgestattetes mehrjähriges
Förderprogramm „Wasserkraft 2025“ auflegt. Damit wäre es möglich in den nächsten 10
Jahren, den größten Teil der Wasserkraftanlagen ökologisch zu modernisieren und
gleichzeitig die heimische und verlässliche Stromproduktion aus Wasserkraft zu erhalten.
30
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.
German Renewable Energy Federation
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