bundesgesetzblatt...gesetz vom 15. dezember 1978, bgbl. nr. 678, wird geändert wie folgt: 35 abs. 3...

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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 681 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1979 Ausgegeben am 15. März 1979 38. Stück 107. Bundesgesetz: Arbeiter-Abfertigungsgesetz (NR: GP XIV IA 109/A und 136/A AB 1215 S. 120. BR: AB 1990 S. 384. 108. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz (NR: GP XIV IA 138/A AB 1203 S. 120. BR: AB 1987 S. 384.) 109. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungs- gesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes (NR: GP XIV IA 137/A AB 1204 S. 120. BR: AB 1988 S. 384.) 110. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (NR: GP XIV IA 153/A AB 1217 S. 120. BR: AB 1992 S. 384.) 111. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates (NR: GP XIV RV 1158 AB 1205 S. 120. BR: AB 1989 S. 384.) 107. Bundesgesetz vom 23. Feber 1979, mit dem Abfertigungsansprüche für Arbeiter geschaffen sowie das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Vertragsbedien- stetengesetz und das Insolvenz-Entgeltsiche- rungsgesetz geändert werden (Arbeiter-Ab- fertigungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL I Abfertigung für Arbeiter Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Ar- beitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, wenn die vereinbarte oder tat- sächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt. (2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse 1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/ 1948, anzuwenden ist; 2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde; 3. zum Bund sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, gilt. (3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhält- nisse, auf die 1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, 2. das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/ 1923, 3. das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920, 4. das Hausgehilfen- und Hausangestellten- gesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Abfertigung § 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese sind die §§ 23 und 23 a des Ange- stelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwen- den. (2) Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Pen- sionsversicherung des Pensionsinstituts der öster- reichischen Privatbahnen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebühren- den Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet. Unabdingbarkeit § 3. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeits- vertrag oder Normen der kollektiven Rechts- gestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. 18 69

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Page 1: BUNDESGESETZBLATT...gesetz vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 678, wird geändert wie folgt: 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten: 2. wenn das Dienstverhältnis a) bei Männern nach Vollendung

P . b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

681

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1979 Ausgegeben am 15. März 1979 38. Stück

107. Bundesgesetz: Arbeiter-Abfertigungsgesetz(NR: GP XIV IA 109/A und 136/A AB 1215 S. 120. BR: AB 1990 S. 384.)

108. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz(NR: GP XIV IA 138/A AB 1203 S. 120. BR: AB 1987 S. 384.)

1 0 9 . Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes(NR: GP XIV IA 137/A AB 1204 S. 120. BR: AB 1988 S. 384.)

1 1 0 . Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern undJugendlichen(NR: GP XIV IA 153/A AB 1217 S. 120. BR: AB 1992 S. 384.)

1 1 1 . Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, des Opferfürsorgegesetzesund des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates(NR: GP XIV RV 1158 AB 1205 S. 120. BR: AB 1989 S. 384.)

1 0 7 . Bundesgesetz vom 23. Feber 1979,mit dem Abfertigungsansprüche für Arbeitergeschaffen sowie das Angestelltengesetz, dasGutsangestelltengesetz, das Vertragsbedien-stetengesetz und das Insolvenz-Entgeltsiche-rungsgesetz geändert werden (Arbeiter-Ab-

fertigungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Abfertigung für Arbeiter

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Ar-beitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichenVertrag beruhen, wenn die vereinbarte oder tat-sächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf denMonat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen derdurch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenenwöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, anzuwenden ist;

2. zu einem Land, einem Gemeindeverbandoder einer Gemeinde;

3. zum Bund

sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die dasHeimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961,gilt.

(3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhält-nisse, auf die

1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,2. das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/

1923,3. das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920,4. das Hausgehilfen- und Hausangestellten-

gesetz, BGBl. Nr. 235/1962,in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

Abfertigung

§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Auf-lösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.Auf diese sind die §§ 23 und 23 a des Ange-stelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in derjeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwen-den.

(2) Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinnedes § 1 I Z. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957,BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Pen-sionsversicherung des Pensionsinstituts der öster-reichischen Privatbahnen versichert sind, werdenzusätzliche Pensionsleistungen, die über die ausder gesetzlichen Pensionsversicherung gebühren-den Leistungen hinausgehen, in die Abfertigungeingerechnet.

Unabdingbarkeit

§ 3. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufGrund des § 2 zustehen, können durch Arbeits-vertrag oder Normen der kollektiven Rechts-gestaltung weder aufgehoben noch beschränktwerden.

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Page 2: BUNDESGESETZBLATT...gesetz vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 678, wird geändert wie folgt: 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten: 2. wenn das Dienstverhältnis a) bei Männern nach Vollendung

682 38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 107

ARTIKEL II

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, wird geändertwie folgt:

1. Dem § 23 Abs. 1 werden zwei Sätze ange-fügt; diese haben zu lauten:

„Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittel-bar vorausgegangenen Dienstverhältnissen alsArbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeberzurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zuberücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses je-doch nur dann, wenn das Dienstverhältnis ein-schließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahreununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehr-verhältnisses allein begründen keinen Abferti-gungsanspruch."

2. § 23 a Abs. 1 hat zu lauten:

„§ 23 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigungbesteht auch dann, wenn das Dienstverhältnismindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauerthat und

1. bei Männern nach Vollendung des 65. Le-bensjahres, bei Frauen nach Vollendung des60. Lebensjahres oder

2. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigenAlterspension bei langer Versicherungsdaueraus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Angestellten endet."

ARTIKEL III

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzvom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390, wirdgeändert wie folgt:

1. Im § 22 Abs. 1 werden an Stelle des drittenSatzes folgende Sätze angefügt:

„Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittel-bar vorausgegangenen Dienstverhältnissen alsArbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeberzurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu be-rücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses je-doch nur dann, wenn das Dienstverhältnis ein-schließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahreununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehr-verhältnisses allein begründen keinen Abferti-gungsanspruch."

2. § 22 a Abs. 1 hat zu lauten:

„5 22 a. (1) Der Anspruch auf Abfertigungbesteht auch dann, wenn das Dienstverhältnismindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauerthat und

1. bei Männern nach Vollendung des 65. Le-bensjahres, bei Frauen nach Vollendung des60. Lebensjahres oder

2. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigenAlterspension bei langer Versicherungsdaueraus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Dienstnehmerendet."

ARTIKEL IV

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 678,wird geändert wie folgt:

§ 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten:

„2. wenn das Dienstverhältnis

a) bei Männern nach Vollendung des 65. Le-bensjahres, bei Frauen nach Vollendung des60. Lebensjahres oder

b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigenAlterspension bei langer Versicherungs-dauer aus einer gesetzlichen Pensionsver-sicherung

durch den Dienstnehmer gekündigt wird unddas Dienstverhältnis mindestens zehn Jahreununterbrochen gedauert hat."

ARTIKEL V

{1) Arbeitgebern kann aus den Mitteln desInsolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§13 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977)für die Zahlung von Abfertigungsansprüchen ge-mäß Art. I dieses Gesetzes, die bis 31. Dezember1986 entstehen, eine Beihilfe in Form eines zin-senlosen Darlehens gewährt werden, wenn

1. diese Abfertigung, die aufgrund einer Ver-einbarung oder von Normen der kollektivenRechtsgestaltung gebührende Abfertigungübersteigt,

2. der Arbeitgeber durch die Zahlung derAbfertigung wirtschaftlich derart belastetwird, daß ihm die Erfüllung dieser Ver-pflichtung vor allem im Hinblick auf dieSicherung der Arbeitsplätze im Betrieb oderseine eigene wirtschaftliche Existenz zum Teiloder zur Gänze nicht zugemutet werdenkann.

Bei der Bemessung der Beihilfe ist auf die finan-zielle Lage des Betriebes sowie auf das Verhältniszwischen Abfertigungssumme und LohnsummeBedacht zu nehmen.

(2) Auf das Verfahren zur Gewährung vonDarlehen gemäß Abs. 1 finden die Bestimmun-gen des § 39 Arbeitsmarktförderungsgesetz,BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fas-sung sinngemäß Anwendung, jedoch mit derMaßgabe, daß die im § 39 Abs. 2 vorgeseheneHerstellung des Einvernehmens entfällt.

Page 3: BUNDESGESETZBLATT...gesetz vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 678, wird geändert wie folgt: 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten: 2. wenn das Dienstverhältnis a) bei Männern nach Vollendung

38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 108 683

ARTIKEL VI

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl.Nr. 324/1977, wird wie folgt geändert:

1.a) Im § 12 Abs. 1 ist nach den Worten„diesem Bundesgesetz" ein Beistrich zu setzenund die Worte „gemäß Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes" einzufügen.

b) Im § 12 Abs. 1 ist in der 2 . 3 das Wort„und" zu streichen und durch einen Beistrich zuersetzen.

c) An die derzeitige Z. 3 ist eine Z. 4 mitfolgendem Wortlaut anzufügen:

„4. Darlehensrückzahlungen und".d) Die derzeitige Z. 4 erhält die Bezeichnung

Z.5.e) In der neuen Z. 5 hat der Ausdruck statt

„gemäß Z. 1 bis 3" „gemäß 2. 1 bis 4" zu lauten.

2. Im § 12 Abs. 2 hat der Ausdruck statt„Abs. 1 Z. 4",„Abs. 1 Z. 5" zu lauten.

3. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:„(3) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind für den Aufwandgemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden."

4. Dem § 13 Abs. 5 ist folgender Satz anzu-fügen:„Ebenso kann der Fonds in Fällen besondererHärte auf die Rückforderung von Darlehen ge-mäß Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzesganz oder teilweise verzichten."

5. Im § 13 Abs. 8 Z. 1 hat der Ausdruck statt„§ 12 Abs. 1 Z. 4" „§ 12 Abs. 1 Z. 5" zu lauten.

6. Im § 17 Abs. 5 hat der Ausdruck statt „§ 12Abs. 1 Z. 4" jeweils „§ 12 Abs. 1 Z. 5" zu lauten.

ARTIKEL VII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1979 inKraft.

(2) Die nach Art. I § 2 gebührenden Abferti-gungsansprüche treten in Etappen in Kraft undbetragen:

10% wenn das Arbeitsverhältnis spätestensmit 31. Dezember 1979,

20% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalbdes Zeitraumes vom 1. Jänner 1980 bis31. Dezember 1980,

40% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalbdes Zeitraumes vom 1. Jänner 1981 bis31. Dezember 1981,

60% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalbdes Zeitraumes vom 1. Jänner 1982 bis31. Dezember 1982,

80% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalbdes Zeitraumes vom 1. Jänner 1983 bis31. Dezember 1983 und

100% wenn das Arbeitsverhältnis ab dem1. Jänner 1984

endet.

(3) Dienstzeiten im Sinne des § 23 Abs. 1 drit-ter Satz Angestelltengesetz und des § 22 Abs. 1dritter Satz Gutsangestelltengesetz sind für dieAbfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn derAngestellte für diese Zeiten eine Abfertigungbereits erhalten hat.

(4) Endet ein dem Angestelltengesetz oderGutsangestelltengesetz unterliegendes Dienstver-hältnis zwischen dem 1. Juli 1979 und dem31. Dezember 1983 und sind bei Berechnung derAbfertigung Dienstzeiten als Arbeiter (Lehrling)zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 dritter Satz An-gestelltengesetz bzw. § 22 Abs. 1 dritter SatzGutsangestelltengesetz), so gebührt die aufgrundder Angestellten(Gutsangestellten)Dienstzeit zu-stehende Abfertigung in vollem Ausmaß, derdurch die Berücksichtigung von Dienstzeiten imSinne des § 23 Abs. 1 dritter Satz Angestellten-gesetz (§ 22 Abs. 1 dritter Satz Gutsangestellten-gesetz) sich ergebende Mehranspruch nach Maß-gabe des Abs. 2.

(5) Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ord-nungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruchauf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstigerregeln, bleiben insoweit unberührt.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzessind betraut:

1. Hinsichtlich des Art. IV die Bundesregierung,in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bun-desministerium betreffen, der zuständigeBundesminister.

2. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen derBundesminister für soziale Verwaltung.

KirchschlägerKreisky Androsch MoserLeodolter Staribacher Lanc BrodaRösch Haiden Sinowatz

Lausecker Firnberg

108 . Bundesgesetz vom 23. Feber 1979über die Gleichbehandlung von Frau undMann bei Festsetzung des Entgelts (Gleich-

behandlungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. TEIL

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles geltenfür Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privat-rechtlichem Vertrag beruhen.

Page 4: BUNDESGESETZBLATT...gesetz vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 678, wird geändert wie folgt: 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten: 2. wenn das Dienstverhältnis a) bei Männern nach Vollendung

684 38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 108

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.Nr. 140/1948, anzuwenden ist;

2. zu einem Land, einem Gemeindeverbandoder einer Gemeinde;

3. zum Bund.

(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auchfür Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heim-arbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzu-wenden ist.

Gleichbehandlungsgebot

§ 2. Bei der Festsetzung des Entgelts darfniemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiertwerden; Diskriminierung ist jede benachteiligendeDifferenzierung, die ohne sachliche Rechtferti-gung vorgenommen wird.

Gleichbehandlungskommission

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für sozialeVerwaltung ist eine Gleichbehandlungskommis-sion zu errichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedernzu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hatder Bundesminister für soziale Verwaltung oderein von ihm damit betrauter Beamter des Bun-desministeriums für soziale Verwaltung zu füh-ren.

(3) Der Kommission haben neben dem Bundes-minister für soziale Verwaltung anzugehören:

1. zwei Mitglieder, die von der Bundeskam-mer der gewerblichen Wirtschaft vorgeschla-gen werden;

2. zwei Mitglieder, die vom ÖsterreichischenArbeiterkammertag vorgeschlagen werden;

3. zwei Mitglieder, die von der VereinigungÖsterreichischer Industrieller vorgeschlagenwerden;

4. zwei Mitglieder, die vom ÖsterreichischenGewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;

5. je ein Vertreter des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung und des Bundeskanzler-amtes.

(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genann-ten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitgliedzu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder)haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzen-den die gewissenhafte und unparteiische Aus-übung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vomBundesminister für soziale Verwaltung auf Vor-schlag der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interes-senvertretungen für eine Funktionsdauer vonvier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlags-recht nicht binnen zwei Monaten nach Auffor-derung ausgeübt, so ist der Bundesminister fürsoziale Verwaltung an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwal-tung hat ein von einer der im Abs. 3 Z. 1 bis 4genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenesMitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Wider-ruf des Vorschlages durch die vorschlagsberech-tigte Interessenvertretung, bei grober Verletzungoder bei dauernder Vernachlässigung seinerPflichten seiner Funktion zu entheben.

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 4. Die Kommission hat sich mit allen dieDiskriminierung bei der Entgeltfestsetzung (§ 2)berührenden Fragen zu befassen.

§ 5. (1) Auf Antrag einer der in § 3 Abs. 3Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungenoder von Amts wegen hat die Kommission ins-besondere Gutachten über Fragen der Diskrimi-nierung bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.

(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendesGutachten Diskriminierungen in Regelungen derkollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kom-mission zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassungeinen Arbeitsausschuß bilden, dem neben demVorsitzenden (§ 3 Abs. 2) je eines der in § 3Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder anzugehö-ren hat. Den Beratungen sind Vertreter der jewei-ligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen. § 7Abs. 2 bis 4 und 5 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Gutachten der Kommission sind in denAmtlichen Nachrichten des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung zu verlautbaren.

§ 6. (1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, einesArbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der in § 3Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretun-gen oder von Amts wegen hat die Kommissionim Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung desGleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, daßeine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotesvorliegt, so hat sie dem Arbeitgeber schriftlicheinen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleich-behandlung zu übermitteln und ihn aufzufor-dern, die Diskriminierung zu beenden.

(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftraginnerhalb eines Monats nicht nach, so kann jededer in § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessen-vertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht aufFeststellung der Verletzung des Gleichbehand-lungsgebotes (§ 2) klagen; die Frist verlängert sichbis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,wenn dieser länger als einen Monat dauert. DerAblauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowiekollektivvertraglicher Verfallfristen wird biszum Ende des Monats nach Eintritt der Rechts-kraft solcher Urteile gehemmt.

(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteileim Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleich-

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38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 108 685

behandlungsgebotes feststellen, in den Amt-lichen Nachrichten des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung zu veröffentlichen.

Geschäftsführung der Kommission

§ 7. (1) Der Vorsitzende (§ 3 Abs. 2) hat dieKommission nach Bedarf einzuberufen. EineEinberufung der Kommission hat auch dann zuerfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mit-glieder verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sindrechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabeder Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wennmehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmit-glieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kom-mission ist die Mehrheit der abgegebenen Stim-men erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt dieMeinung als angenommen, für die der Vorsit-zende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungender Kommission auch sonstige Fachleute mit be-ratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen vonmehr als einem Drittel der Mitglieder nach Bei-ziehung bestimmter Fachleute hat der Vor-sitzende zu entsprechen.

(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, dieVorbereitung der Sitzungen und die Besorgungder Kanzleigeschäfte der Kommission kann unterder Leitung des Vorsitzenden einem, falls erfor-derlich, mehreren Bediensteten aus dem Personal-stand des Bundesministeriums für soziale Ver-waltung übertragen werden.

Ausschüsse der Kommission

§ 8. (1) Die Kommission kann die Behandlungvon Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotesim Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen;falls erforderlich, können mehrere Ausschüsseerrichtet werden.

(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens dreiMitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat einvom Vorsitzenden der Kommission damit be-trauter Beamter des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung zu führen, die übrigen Mit-glieder sind vom Vorsitzenden der Kommissionaus dem Kreise der im § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 4 ge-nannten Mitglieder oder deren Ersatzmitgliederzu entnehmen.

(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüssegilt § 7 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

§ 9. Die Geschäftsführung der Kommissionund ihrer Ausschüsse ist durch Verordnung desBundesministers für soziale Verwaltung näherzu regeln.

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)der Kommission

§ 10. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) derKommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlichauszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz dernotwendigen Reise- und Aufenthaltskosten;gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivver-tragsparteien und für die sonstigen Fachleute(§§ 5 Abs. 2 letzter Satz und 7 Abs. 4).

(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten derbetroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kom-mission und den Ausschüssen (§ 8) die für dieDurchführung ihrer Aufgaben erforderlichenAuskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kom-mission sind verpflichtet, über alle ihnen bei derAusübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenenGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegen-heit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch fürdie Vertreter der Kollektivvertragsparteien undfür die sonstigen Fachleute.

II. TEIL

Für die Regelung der Gleichbehandlung vonFrau und Mann bei der Entlohnung in der Land-und Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes die folgendenGrundsätze aufgestellt: *)

Geltungsbereich

§ 11. Die Bestimmungen des II. Teiles geltenfür die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,auf die das Landarbeitsgesetz anzuwenden ist.

Gleichbehandlungsgebot

§ 12. Bei der Festsetzung des Entgelts darfniemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiertwerden; Diskriminierung ist jede benachteiligendeDifferenzierung, die ohne sachliche Rechtferti-gung vorgenommen wird.

Gleichbehandlungskommission

§ 13. (1) Beim Amt der Landesregierung isteine Gleichbehandlungskommission zu errichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedernzu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hatder Landeshauptmann oder ein von ihm damitbetrauter Beamter des Amtes der Landesregie-rung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Landes-hauptmann anzugehören:

1. zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichenInteressenvertretung der Arbeitgeber;

2. zwei Vertreter der zuständigen freiwilligenBerufsvereinigungen der Arbeitgeber;

3. zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichenInteressenvertretung der Arbeitnehmer;

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980.

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686 38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 108

4. zwei Vertreter der zuständigen freiwilligenBerufsvereinigungen der Arbeitnehmer;

5. zwei Vertreter des Amtes der Landesregie-rung.

(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genann-ten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitgliedzu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder)haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzen-den die gewissenhafte und unparteiische Aus-übung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vomLandeshauptmann auf Vorschlag der in Abs. 3Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen füreine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen.Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Mo-naten nach Aufforderung ausgeübt, so ist derLandeshauptmann an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzu-sehen, in welchen Fällen der Landeshauptmannein von einer der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genanntenInteressenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied(Ersatzmitglied) seiner Funktion zu entheben hat.

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 14. Die Kommission hat sich mit allen dieDiskriminierung bei der Entgeltfestsetzung (§ 12)berührenden Fragen zu befassen.

§ 15. (1) Auf Antrag einer der in § 13 Abs. 3Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungenoder von Amts wegen hat die Kommission ins-besondere Gutachten über Fragen der Diskrimi-nierung bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.

(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendesGutachten Diskriminierungen in Regelungen derkollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kom-mission zur Vorbereitung der Beschlußfassungeinen Arbeitsausschuß bilden, dem neben demVorsitzenden (§ 13 Abs. 2) je eines der von denin § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessen-vertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzu-gehören hat. Den Beratungen sind Vertreter derjeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.

(3) Gutachten der Kommission sind in einemPublikationsorgan des Landes zu verlautbaren.

§ 16. (1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, einesArbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der im§ 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenver-tretungen oder von Amts wegen hat die Kom-mission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ver-letzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, daßeine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotesvorliegt, so hat sie dem Arbeitgeber schriftlicheinen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleich-behandlung zu übermitteln und ihn aufzu-fordern, die Diskriminierung zu beenden.

(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftraginnerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede

der im § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Inter-essenvertretungen beim zuständigen Arbeits-gericht auf Feststellung der Verletzung desGleichbehandlungsgebotes (§ 12) klagen; dieseFrist verlängert sich bis zum Ende des Entgelt-zahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einenMonat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Ver-jährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Ver-fallfristen wird bis zum Ende eines Monatsnach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile ge-hemmt.

(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteileim Sinne des Abs. 3, die Verletzung des Gleich-behandlungsgebotes feststellen, in einem Pu-blikationsorgan des Landes zu veröffentlichen.

Geschäftsführung der Kommission

§ 17. (1) Der Vorsitzende (§ 13 Abs. 2) hatdie Kommission nach Bedarf einzuberufen. EineEinberufung der Kommission hat auch dann zuerfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mit-glieder verlangt.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wennmehr als die Hälfte der Mitglieder {Ersatzmit-glieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kom-mission ist die Mehrheit der abgegebenen Stim-men erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt dieMeinung als angenommen, für die der Vorsit-zende gestimmt hat.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungender Kommission auch sonstige Fachleute mit be-ratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen vonmehr als einem Drittel der Mitglieder nach Bei-ziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsit-zende zu entsprechen.

Ausschüsse der Kommission

§ 18. (1) Die Kommission kann die Behand-lung von Verletzungen des Gleichbehandlungsge-botes im Einzelfall (§ 16) einem Ausschuß über-tragen; falls erforderlich, können mehrere Aus-schüsse errichtet werden.

(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens dreiMitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat einvom Vorsitzenden der Kommission damit be-trauter Beamter des Amtes der Landesregierungzu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vor-sitzenden der Kommission aus dem Kreise derim § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglie-der oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.

§ 19. Die Ausführungsgesetzgebung hat dieGeschäftsführung der Kommission und ihrer Aus-schüsse näher zu regeln; dabei ist auch vorzu-sehen, wie die Führung der laufenden Geschäfte,die Vorbereitung der Sitzungen und die Besor-gung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung desVorsitzenden zu erfolgen hat.

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38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 109 687

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)der Kommission

§ 20. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) derKommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlichauszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz dernotwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; glei-ches gilt für die Vertreter der Kollektivvertrags-parteien und für die sonstigen Fachleute (§§ 15Abs. 2 letzter Satz und 17 Abs. 3).

(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten derbetroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kom-inission und den Ausschüssen (§ 18) die für dieDurchführung ihrer Aufgaben erforderlichenAuskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kom-mission sind verpflichtet, über alle ihnen bei derAusübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenenGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegen-heit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch fürdie Vertreter der Kollektivvertragsparteien undfür die sonstigen Fachleute.

III. TEILSchlußbestimmungen

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli1979 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des I. Teileskönnen bereits von dem seiner Kundmachungfolgenden Tag an erlassen werden. Diese Ver-ordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1979 inKraft gesetzt werden.

§ 22. Mit der Vollziehung des I. Teiles ist derBundesminister für soziale Verwaltung, hinsicht-lich des § 6 Albs. 3 der Bundesminister für Justiz,betraut.

§ 23. Die Ausführungsgesetze der Bundesländerzu den Grundsätzen des II. Teiles sind bis läng-stens 1. April 1980 zu erlassen.

§ 24. Mit der Wahrnehmung der dem Bundnach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs-gesetzes hinsichtlich des II. Teiles zustehendenRechte ist der Bundesminister für soziale Ver-waltung, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 der Bun-desminister für Justiz, betraut.

KirchschlägerKreisky Leodolter Broda

109 . Bundesgesetz vom 23. Feber 1979,mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz,das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unddas Sonderunterstützungsgesetz geändert

werdenDer Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IDas Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973(Art. II des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.Nr. 179/1974, BGBl. Nr. 388/1976 und BGBl.Nr. 546/1978 (Art. II) wird wie folgt geändert:

1. Der erste Satz des § 28 Abs. 1 hat zu lauten:

„Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a könnennach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzins-liches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsen-zuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haf-tungsübernahme gewährt werden, wenn sichGebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kre-dit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zweckeder Verbesserung der Regional- und Wirtschafts-struktur öffentliche Mittel erhalten, angemessenan der Maßnahme beteiligen."

2. a) Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten:

„(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfein Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fälleneines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarkt-politischen Erfordernisses in Form der Haftungals Bürge und Zahler für ein vom Inhaber desBetriebes aufgenommenes Darlehen unter denfür Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegtenVoraussetzungen vom Reservefonds (§ 64 AlVG)gewährt werden. Die Summe der Haftungsüber-nahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 64AlVG nicht überschreiten."

b) Der bisherige Abs. 5 des § 28 erhält dieBezeichnung Abs. 6.

3. Der erste Satz des § 36 Abs. 1 hat zu lauten:„Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b könnenunbeschadet der Bestimmungen des § 37 nachMaßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinslichesoder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß,als Zuschuß oder in Form der Haftungsüber-nahme gewährt werden, wenn sich Gebietskör-perschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oderGarantieeinrichtungen, die für Zwecke der Ver-besserung der Regional- und Wirtschaftsstrukturöffentliche Mittel erhalten, angemessen an derMaßnahme beteiligen."

4. a) Der Abs. 5 des § 36 hat zu lauten:

„(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfein Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fälleneines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarkt-politischen Erfordernisses in Form der Haftungals Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Be-triebes aufgenommenes Darlehen unter den fürDarleihen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Vor-aussetzungen vom Reservefonds (§ 64 AlVG)gewährt werden. Die Summe der Haftungsüber-nahme darf die Haftungsrücklage gemäß § 64AlVG nicht überschreiten."

b) Der bisherige Abs. 5 des § 36 erhält dieBezeichnung Abs. 6.

c) Im Abs. 6 des § 36 ist der Ausdruck „§ 28Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 6" zuersetzen.

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688 38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 109

5. § 45 a hat unter Beibehaltung der Über-schrift zu lauten:

„(1) Der Bundesminister für soziale Verwal-tung kann nach Anhörung des Beirates fürArbeitsmarktpolitik auf Grund besondererarbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für be-stimmte örtliche oder fachliche Bereiche und füreine bestimmte Dauer durch Verordnung fest-legen, daß Dienstgeber das nach dem Standortdes Betriebes zuständige Arbeitsamt durchschriftliche Anzeige zu verständigen haben, be-vor sie den Beschäftigtenstand

1. in Betrieben mit in der Regel weniger als100 Dienstnehmern um mindestens fünfDienstnehmer,

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.oder

3. in Betrieben mit in der Regel mindestens1000 Dienstnehmern um mindestens50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern. Die Ver-ordnung hat vorzusehen, innerhalb welcherFrist, die höchstens 30 Kalendertage betragendarf, vor Ausspruch der Kündigung des Dienst-verhältnisses das Arbeitsamt zu verständigen istund welche für die Zwecke der Arbeitsvermitt-lung notwendigen Angaben über die betroffenenDienstnehmer die Anzeige zu enthalten hat. EineDurchschrift der Anzeige ist vom Dienstgeberdem Betriebsrat zu übermitteln. Die auf Grundanderer bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen-den Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeberbleiben unberührt.

(2) Kündigungen, die zu einer Verringerungdes Beschäftigtenstandes im Sinne des Abs. 1führen, sind rechtsunwirksam, wenn sie

1. vor Einlangen der im Abs. 1 genannten An-zeige beim Arbeitsamt oder

2. nach Einlangen der Anzeige beim Arbeits-amt innerhalb der durch Verordnung gemäßAbs. 1 festgesetzten Frist ohne vorherigeZustimmung des Landesarbeitsamtes gemäßAbs. 5

ausgesprochen werden.

(3) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwal-tung haben innerhalb der Frist (Abs. 1) unver-züglich alle im Zusammenhang mit der beab-sichtigten Verringerung des Beschäftigtenstandesnotwendigen Beratungen durchzuführen, deneninsbesondere der Dienstgeber, der Betriebsratund die für den jeweiligen Wirtschaftszweig inBetracht kommenden kollektivvertragsfähigenKörperschaften der Dienstgeber und der Dienst-nehmer beizuziehen sind. Außerdem sind derVerwaltungsausschuß und der bei einem Arbeits-amt allenfalls bestehende Vermittlungsausschußvon solchen Beratungen rechtzeitig zu verstän-digen.

(4) Bei den Beratungen gemäß Abs. 3 ist vonder Arbeitsmarktverwaltung auf einen weitest-möglichen Einsatz aller in Betracht kommendenFörderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetzbesonders Bedacht zu nehmen.

(5) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörungdes Verwaltungsausschusses die Zustimmung zumAusspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist(Abs. 1) erteilen, wenn hiefür wichtige wirtschaft-liche Gründe vom Dienstgeber bekanntgegebenwerden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, obdem Dienstgeber die fristgerechte Anzeige derbeabsichtigten Kündigungen möglich oder zu-mutbar war.

(6) Das Landesarbeitsamt hat in den Fällendes Abs. 5 den Verwaltungsausschuß unverzüglichzum ehesten Zeitpunkt einzuberufen. Den Be-ratungen können erforderlichenfalls Expertenbeigezogen werden.

(7) Von der Zustimmung des Landesarbeits-amtes ist der Dienstgeber unverzüglich zu ver-ständigen.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Arbeits-verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichenArbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.Nr. 140/1948, anzuwenden ist, sowie nicht fürArbeitsverhältnisse zu Gebietskörperschaften."

6. Der Abs. 1 des § 51 hat zu lauten:

„(1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsendeAufwand einschließlich des Verwaltungsaufwan-des ist mit Ausnahme des Aufwandes aus derInanspruchnahme von Haftungen des Reserve-fonds (§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zubestreiten."

Artikel II

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,BGBl. Nr. 609, in der Fassung der BundesgesetzeBGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialver-sicherungs-Änderungsgesetzes 1977), BGBl.Nr. 380/1978 und BGBl. Nr. 546/1978 (Art. I)wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 2 und 3 des § 64 haben zu lauten:

„(2) Innerhalb des Reservefonds ist eine zweck-gebundene Rücklage für Haftungsübernahmengemäß §§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeits-marktförderungsgesetzes zu bilden. Diese Haf-tungsrücklage beträgt 3 v. H. der durchschnitt-lichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarkt-verwaltung in den letzten fünf Jahren (Berech-nungsgrundlage). Sie bleibt bei der Abrechnungder Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung imSinne der Abs. 4 und 5 außer Betracht.

(3) Unterschreitet die Haftungsrücklage 2 v. H.der Berechnungsgrundlage, so ist sie auf 3 v. H.aufzustocken. Überschreitet die Haftungsrück-lage 4 v. H. der Berechnungsgrundlage, so ist

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38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 109 689

für diesen Mehrbetrag, soweit er noch nichtdurch Haftungsübernahmen gebunden ist, dieZweckgebundenheit aufzuheben."

2. a) Der bisherige Abs. 2 des § 64 erhält dieBezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten:

„(4) Die Mittel des Reservefonds sind fürallfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeits-marktverwaltung in einem Kalenderjahr und fürHaftungsübernahmen gemäß Abs. 2 bestimmt."

b) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 64 erhaltendie Bezeichnung Abs. 5 bis 8.

3. a) Der bisherige Abs. 7 des § 64 erhält dieBezeichnung Abs. 9 und hat zu lauten:

„(9) Die Mittel des Reservefonds sind gewinn-bringend so anzulegen, daß sie jederzeit verfüg-bar sind."

b) Der bisherige Abs. 8 des § 64 erhält die Be-zeichnung Abs. 10.

Artikel IIIDas Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.

Nr. 642/1973, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:„§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung

nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denendie Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 desArbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz vonFörderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1des Arbeitsmarktförderungsgesetzes keine zumut-bare Beschäftigung vermitteln kann und die

1. a) im Zeitpunkt der Beendigung desDienstverhältnisses das 55. Lebensjahr,Frauen das 50. Lebensjahr, vollendethaben und

b) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ineinem Dienstverhältnis standen, daswegen Einschränkung oder Stillegung desBetriebes im Zusammenhang mit wirt-schaftlichen Schwierigkeiten als Folge desAbschlusses der Abkommen zwischen derRepublik Österreich und den Europä-ischen Gemeinschaften oder bedeutenderVeränderungen der internationalenWettbewerbsverhältnisse oder einerStrukturbereinigung geendet hat und derBetrieb zu einem Wirtschaftszweig ge-hört, hinsichtlich dessen eine Feststellunggemäß Abs. 3 vorliegt, oder

2. a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-verhältnisses oder während des Bezugesvon Arbeitslosengeld oder Notstands-hilfe das 59. Lebensjahr, Frauen das54. Lebensjahr, vollendet haben und

b) neben der Erfüllung der Anwartschaftfür den Anspruch auf Arbeitslosengeldin den letzten 25 Jahren vor Geltend-

machung des Anspruches mindestens180 Monate arbeitslosenversicherungs-pflichtig beschäftigt waren.

Weiters ist Voraussetzung für den Anspruchauf Sonderunterstützung, daß die Personenarbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind undan dem der Beendigung des Dienstverhältnissesfolgenden Monatsersten (Stichtag) mindestens180 anrechenbare Versicherungsmonate in derPensionsversicherung, davon innerhalb der letz-ten 36 Kalendermonate mindestens 24 Versiche-rungsmonate, nachweisen; hiebei sind Versiche-rungsmonate nach dem Gewerblichen Sozialver-sicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, bzw. demBauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, wie Versicherungsmonate nach dem Allge-meinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zu zählen."

2. a) Nach der Überschrift „Ausmaß der Son-derunterstützung" ist vor dem § 5 Abs. 1 fol-gende Zwischenüberschrift einzufügen:„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Per-sonenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1"

b) Dem § 5 Abs. 6 sind die Abs. 7 bis 10 mitfolgender Zwischenüberschrift anzufügen:„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Per-sonenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2

(7) Für die Bemessung der Sonderunterstüt-zung finden die Bestimmungen der §§ 20 und 21des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977(AlVG), BGBl. Nr. 609, sinngemäß Anwendung.Hiezu gebührt ein Zuschlag in der Höhe von25 v. H. des Grundbetrages im Sinne des § 21Abs. 3 AlVG. Hinsichtlich des Anspruches aufFamilienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunter-stützung dem Bezug einer Geldleistung aus derArbeitslosenversicherung gleichzuhalten.

(8) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunter-stützung darf das Ausmaß der Invaliditätspen-sion, der Berufsunfähigkeitspension bzw. derErwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfäl-liger Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Be-stimmungen des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversiche-rungsgesetzes, auf die der Arbeitslose an demden Tag der Antragstellung auf Sonderunter-stützung folgenden Monatsersten (Stichtag) An-spruch gehabt hätte, wenn dauernde Invaliditätbzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeitvorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei istanzunehmen, daß der Versicherungsfall der ge-minderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauerndenErwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung aufSonderunterstützung eingetreten ist.

(9) Bestünde bei Anspruch auf eine Invalidi-tätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw. Er-werbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine

70

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690 38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 110

Ausgleichszulage, so ist der nach Abs. 8 maßgeb-liche Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen,der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der§§ 149 bis 153 des Gewerblichen Sozialversiche-rungsgesetzes bzw. der §§ 140 bis 144 desBauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.

(10) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunter-stützung darf in keinem Fall im Monat 80 v. H.des der Einreihung in die Lohnklasse zugrundegelegten Entgeltes überschreiten."

3. Der § 12 hat zu lauten:

„§ 12. Die Kosten, die sich aus der Durchfüh-rung des Artikels I dieses Bundesgesetzes ergeben,sind zu bestreiten

a) für den Personenkreis im Sinne des § 1Abs. 1 2. 1 zu zwei Drittel aus Mitteln derArbeitslosenversicherung und zu einemDrittel aus Bundesmitteln,

b) für den Personenkreis im Sinne des § 1Abs. 1 2. 2 zu vier Fünftel aus Mitteln derArbeitslosenversicherung und zu einemFünftel aus Bundesmitteln."

Artikel IV(1) Die Abs. 2 und 5 im Art. I 2 . 5 treten

vier Wochen nach Ablauf des Tages der Kund-machung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzessind betraut:

1. hinsichtlich Art. I 2 . 6 (§ 51 Abs. 1) derBundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich Art. II 2. 1 (§ 64 Abs. 2 und 3)und Art. III 2 . 3 (§ 12) der Bundesministerfür soziale Verwaltung im Einvernehmenmit dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen derBundesminister für soziale Verwaltung.

KirchschlägerKreisky Leodolter Androsch

1 1 0 . Bundesgesetz vom 23. Feber 1979,mit dem das Bundesgesetz über die Beschäfti-gung von Kindern und Jugendlichen ge-

ändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindernund Jugendlichen, in der Fassung der Bundes-gesetze BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962,462/1969 und BGBl. Nr. 331/1973 sowie des§ 380 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 unddes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1976 wirdwie folgt geändert:

Artikel I

1. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Für die Beschäftigung von Kindern nachden Bestimmungen des § 6 gelten folgendeweitere Beschränkungen:

a) Kinder dürfen nur in der 2eit zwischenacht und dreiundzwanzig Uhr und nichtvor dem Vormittagsunterricht beschäftigtwerden; in diesen Grenzen muß auch diefür den Weg zur und von der Arbeits-stätte aufzuwendende 2eit liegen.

b) Nach dem Vormittagsunterricht ist einemindest zweistündige, nach dem Nach-mittagsunterricht eine mindest einstündigeununterbrochene arbeitsfreie 2eit zu ge-währen; in diese Freizeiten sind die 2eiten,die zur Zurücklegung des Weges zu undvon der Schule erforderlich sind, nicht ein-zurechnen.

c) Die Beschäftigung von Kindern währendder Schulferien ist nach Maßgabe der Be-stimmungen des § 6 zulässig, wenn durchdie Bewilligung sichergestellt ist, daß dieKinder höchstens während eines Drittelsder Schulferien und nur im unbedingt er-forderlichen Ausmaß beschäftigt werden,die Aufführungen oder Filmaufnahmenvon besonderem kulturellem oder volks-bildnerischem Wert sind und nicht außer-halb der Schulferien durchgeführt werdenkönnen.

Im Falle von Auslandstourneen kannin begründeten Fällen von der Beschrän-kung der Beschäftigung auf ein Drittel derSchulferien abgesehen werden.

d) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,wenn der Veranstalter einen guten Leu-mund aufweist und von der Gemeinde, inder die Aufführung oder Filmaufnahmestattfindet, eine Unbedenklichkeitserklä-rung vorliegt. Eine Abschrift des Bewilli-gungsbescheides ist dem örtlich zuständigenArbeitsinspektorat zu übermitteln."

2. Im § 17 Abs. 4 sind die Worte „zweiund-zwanzig Uhr" durch die Worte „dreiundzwanzigUhr" zu ersetzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istder Bundesminister für soziale Verwaltung be-traut.

KirchschlägerKreisky Leodolter

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38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 111 691

1 1 1 . Bundesgesetz vom 23. Feber 1979,mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969,das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetzüber die Errichtung eines Invalidenfürsorge-

beirates geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IÄNDERUNG

DES INVALIDENEINSTELLUNGSGESETZESDas Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der BundesgesetzeBGBl. Nr. 329/1973, 399/1974 und 96/1975 wirdwie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäf-tigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmermindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2)einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzu-wenden auf internationale Organisationen imSinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 1977 über die Einräumung vonPrivilegien und Immunitäten an internationaleOrganisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltungkann nach Anhörung des Beirates (§10 Abs. 4)die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigendenDienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebieteoder Wirtschaftszweige durch Verordnung derartabändern, daß, wenn nicht genügend für Invalidegeeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn be-stimmte Wirtschaftszweige aus technischen Grün-den der Beschäftigungspflicht nicht nachkommenkönnen, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmermindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. DerBundesminister für soziale Verwaltung kannferner nach Anhörung des Beirates durch Ver-ordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeits-plätze, die sich wegen der Einfachheit und Unge-fährlichkeit der Arbeitsverrichtungen für Invalidebesonders eignen, diesen Invaliden oder bestimm-ten Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltungkann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,der Dienstnehmer in mehreren Bundesländernbeschäftigt und deren Zahl in einem Bundeslandmindestens 25 beträgt, auf Antrag nach An-hörung des Beirates die Bewilligung zur gemein-schaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflichtfür seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigtenDienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Be-schäftigung Invalider nicht gefährdet wird. In derBewilligung ist das Landesinvalidenamt zu be-stimmen, das für die Durchführung des Ver-fahrens gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist. DieBewilligung kann befristet werden; sie ist beiWegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.

(4) Auf Dienstgeber, für die die Pflichtzahlnach § 4 Abs. 4 zu berechnen ist, findet Abs. 2erster Satz keine Anwendung."

2. § 2 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten:

„(2) Nicht als begünstigte Invalide im Sinnedes Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung be-finden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben undnicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vor-schriften Geldleistungen wegen dauernderErwerbsunfähigkeit (dauernder Berufs-unfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pen-sionen aus dem Versicherungsfall des Altersbeziehen und nicht in Beschäftigung stehenoder

d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zurAusübung einer Erwerbstätigkeit auch aufeinem geschützten Arbeitsplatz oder ineiner geschützten Werkstätte (§ 11) nichtgeeignet sind.

(3) Die Ausschlußbestimmungen des Abs. 2lit. a gelten nicht für behinderte Personen, dieals Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Aus-bildung zum Krankenpflegefachdienst absolvie-ren, an einer Hebammenlehranstalt ausgebildetwerden oder zum Zwecke der vorgeschriebenenAusbildung für den künftigen, eine abgeschlosseneHochschulbildung erfordernden Beruf nach Ab-schluß dieser Hochschulbildung beschäftigt wer-den und die Voraussetzungen des Abs. 1 er-füllen.

(4) Auf Invalide, die nicht österreichischeStaatsbürger sind, findet dieses Bundesgesetz nurnach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten ge-troffenen Vereinbarungen Anwendung."

3. Im § 2 hat Abs. 5 zu entfallen.

4. Die Überschrift zu § 3 und § 3 haben zuentfallen.

5. § 4 hat zu lauten:

㤠4. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Bun-desgesetzes sind:

a) Personen, die in einem Verhältnis persön-licher und wirtschaftlicher Abhängigkeitgegen Entgelt beschäftigt werden (ein-schließlich Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschrie-benen Ausbildung für den künftigen, eineabgeschlossene Hochschulbildung erfordern-den Beruf nach Abschluß dieser Hochschul-bildung beschäftigt sind;

c) Personen, die in Ausbildung zum Kran-kenpflegefachdienst stehen;

d) Hebammenschülerinnen;e) Heimarbeiter.

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692 38. Stück — Ausgegeben am 15. März 1979 — Nr. 111

(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl derDienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahlzu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer,die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandesbeschäftigt, zusammenzufassen. Beschäftigt einDienstgeber in mehreren Ländern Dienstnehmerund liegt die Zahl der in einem Land Beschäftig-ten unter 25, so sind diese Dienstnehmer jeweilsder Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen, die amSitz des Unternehmens beschäftigt werden.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind vonder gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl derDienstnehmer 10 v. H., wenn mehr als dieHälfte der Beschäftigten weibliche Dienstnehmersind, 20 v. H. sowie die beschäftigten begünstig-ten Invaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbe-scheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3)nicht einzurechnen.

(4) Für die Berechnung der Pflichtzahl sindvon der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vomBund, von den Ländern und jenen Gemeinden,welche Krankenanstalten unterhalten, beschäftigtwerden, 40 v. H. der Dienstnehmer sowie dieeingestellten begünstigten Invaliden (§ 2) undInhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferaus-weisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen. Gleichesgilt für sonstige Dienstgeber, wenn diese Kran-kenanstalten unterhalten und die Mehrzahl derDienstnehmer in den Krankenanstalten beschäf-tigt wird.

(5) Ergibt die Berechnung nach den Abs. 3 und4 keine ganze Zahl, ist auf die nächst kleinereganze Zahl abzurunden."

6. § 5 hat zu lauten:

„§ 5. (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäf-tigten und nach § 7 entlohnten begünstigten In-validen, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3und Dienstgeber anzurechnen, bei denen dieVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Dop-pelten ihrer Zahl angerechnet:

a) Blinde,b) die im Abs. 1 angeführten Invaliden vor

Vollendung des 19. und nach Vollendungdes 55. Lebensjahres und

c) begünstigte Invalide, die überwiegend aufden Gebrauch eines Krankenfahrstuhles(Rollstuhles) angewiesen sind.

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder einesOpferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorge-gesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflicht-zahl anzurechnen, nach Vollendung des 55. Le-bensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(4) Dienstgebern, die Arbeitsaufträge an Ein-richtungen, in denen überwiegend Schwerbehin-derte tätig sind, erteilen, sind 30 v. H. des Jah-resrechnungsbetrages der Aufträge auf die Summe

der für das entsprechende Kalenderjahr vorzu-schreibenden Ausgleichstaxe anzurechnen. DieNachweise hiefür sind bis zum 1. Mai jedenJahres für das vorhergegangene Kalenderjahrdem Landesinvalidenamt vorzulegen."

7. Die Überschrift zu § 6 und § 6 haben zulauten:

„Förderungsmaßnahmen

§ 6. (1) Dienstgeber haben bei der Beschäfti-gung von begünstigten Invaliden auf deren Ge-sundheitszustand jede nach Beschaffenheit derBetriebsgattung und nach Art der Betriebsstätteund der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksichtzu nehmen. Die Landesinvalidenämter haben ein-vernehmlich mit den Dienststellen der Arbeits-marktverwaltung und mit den übrigen Rehabi-litationsträgern dahingehend zu wirken und zuberaten, daß die Invaliden in ihrer sozialenStellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähig-keiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Lei-stungen der Rehabilitationsträger und Maßnah-men der Dienstgeber soweit gefördert werden,daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinder-ten zu behaupten vermögen.

(2) Hiezu können nach Maßgabe der Richt-linien (Abs. 3) aus den Mitteln des Ausgleichs-taxfonds (§10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehengewährt werden, und zwar insbesondere

a) zu den Kosten der durch die Behinderungbedingten technischen Arbeitshilfen;

b) zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die fürbegünstigte Invalide besonders geeignetsind, wenn hiedurch die Einstellung wei-terer begünstigter Invalider gesichert wird;

c) zu den Lohnkosten für beschäftigte be-günstigte Invalide, welche infolge ihrer Be-hinderung die volle Leistungsfähigkeitnicht zu erreichen vermögen;

d) zu den Beiträgen für eine Höherversiche-rung (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes), wenn der begün-stigte Invalide aus dem Grunde der Invali-dität seinen Arbeitsplatz wechselt und einverringertes Entgelt bezieht;

e) für Ein-, Um- oder Nachschulung, zurberuflichen Weiterbildung sowie Arbeits-erprobung;

f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislichmit dem Antritt oder der Ausübung einerBeschäftigung verbunden und vom begün-stigten Invaliden zu tragen sind;

g) zur Gründung einer den Lebensunterhaltsichernden selbständigen Erwerbstätigkeitbis zur Höhe von 100000 S, wenn begün-stigte Invalide infolge der Behinderungeine unselbständige Erwerbstätigkeit nichtauszuüben vermögen.

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(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltungals Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat alsGrundlage für die Gewährung von Zuschüssenoder Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 10Abs. 4) Richtlinien, insbesondere über die Höheund die Dauer der Zuwendungen unter Bedacht-nahme auf die Leistungs- und Eingliederungs-fähigkeit des begünstigten Invaliden, die beson-dere Eignung eines Arbeitsplatzes für die Be-schäftigung begünstigter Invalider, auf den Nut-zen, der sich für den Dienstgeber aus der Durch-führung der Maßnahmen ergibt, auf die finan-ziellen Möglichkeiten des Unternehmens und aufgleichartige Leistungen nach anderen Bundes-oder Landesgesetzen zu erlassen. Diese Richtliniensind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kund-zumachen.

(4) Die Gewährung von Zuschüssen oder Dar-lehen kann über die nach Abs. 3 zu erlassendenRichtlinien hinaus mit weiteren Auflagen ver-bunden werden, um den angestrebten Erfolg zusichern. Die Höhe laufend gewährter Zuschüsseist bei Änderung der Voraussetzungen, ansonstenjährlich nach Überprüfung neu festzusetzen. Fürden gleichen Zweck gewährte Zuschüsse oder Dar-lehen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzensind zu berücksichtigen. Offene Forderungen desAusgleichstaxfonds sind bei Gewährung von Zu-schüssen an Dienstgeber aufzurechnen.

(5) Die Leistung von einmaligen Zuschüssen,laufenden Zuschüssen oder Darlehen, die denJahresbetrag von 150000 S nicht übersteigen,wird dem örtlich zuständigen Landesinvaliden-amt übertragen. Dieses hat nach Klärung desSachverhaltes ein Team anzuhören, dem je einVertreter des Landesinvalidenamtes, des Landes-arbeitsamtes, des jeweiligen Bundeslandes (Be-hindertenhilfe), der Kammer für Arbeiter undAngestellte sowie der Kammer der gewerblichenWirtschaft des jeweiligen Bundeslandes als stän-dige Mitglieder angehören. Je nach Sachlage sinderforderlichenfalls Vertreter der Sozialversiche-rungsträger sowie Sachverständige des ärztlichenDienstes der Landesinvalidenämter, des psycholo-gischen Dienstes, der Arbeitsmarktverwaltung,der Arbeitsinspektion, der Landwirtschaftskam-mer und der Landesarbeiterkammer beizuziehen.

(6) Anläßlich der Gewährung eines Zuschussesist zu vereinbaren, daß der Empfänger des Zu-schusses, der den Bezug vorsätzlich oder grobfahrlässig durch unwahre Angaben oder Ver-schweigung maßgeblicher Tatsachen herbeige-führt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfan-genen verpflichtet ist. Sinngemäß ist auch beiGewährung eines Darlehens vorzugehen."

8. Die Überschrift zu § 7 und § 7 haben zulauten:

„Entgelt

§ 7. Das Entgelt, das den im Sinne dieses Bun-desgesetzes beschäftigten begünstigten Invalidengebührt, darf aus dem Grunde der Invaliditätnicht gemindert werden."

9. § 8 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Das Dienstverhältnis eines begünstigtenInvaliden darf vom Dienstgeber, sofern keinelängere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unterEinhaltung einer Frist von vier Wochen ge-kündigt werden. Ein auf Probe vereinbartesDienstverhältnis kann während des ersten Mona-tes von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Die Kündigung eines begünstigten Invali-den darf von einem Dienstgeber erst dann aus-gesprochen werden, wenn der Invalidenausschuß(§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder derPersonalvertretung im Sinne des Bundes-Per-sonalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechen-den landesgesetzlichen Vorschriften sowie nachAnhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtesder Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienst-nehmer kommt in diesem Verfahren Parteistel-lung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustim-mung des Invalidenausschusses ist rechtsunwirk-sam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahme-fällen nachträglich die Zustimmung erteilt. Ge-setzliche Bestimmungen, die die Beendigung desDienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzun-gen knüpfen, bleiben unberührt. Auf die Kün-digung eines begünstigten Invaliden finden dieBestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Ar-beitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw.die in Ausführung der Bestimmungen des § 180Abs. 2 bis 6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.Nr. 140/1948, erlassenen landesrechtlichen Vor-schriften keine Anwendung."

10. § 8 Abs. 4 hat zu entfallen.

11. § 9 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:

„(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede ein-zelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich600 S. Dieser Betrag ist in der Folge mit Wir-kung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit demfür den Bereich des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zuvervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist aufvolle 10 S abzurunden. Der Bundesminister fürsoziale Verwaltung hat den für den Bereich desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festge-setzten Anpassungsfaktor auch für die Anpassungder Ausgleichstaxe für verbindlich zu erklärenund die jeweilige Höhe dieser Taxe mit Ver-ordnung festzustellen.

(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kannnur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlan-gen der Abschrift des Verzeichnisses (§16 Abs. 2)an, falls der Dienstgeber von der Vorlage desVerzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit

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war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres,für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorge-schrieben werden. Hat der Dienstgeber der Aus-kunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entspro-chen oder unwahre oder unvollständige Angabengemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichs-taxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Endedes Kalenderjahres an, für das keine bzw. un-vollständige oder unrichtige Meldungen er-stattet wurden, vorgeschrieben werden. DieseFrist beginnt durch jede Maßnahme des Landes-invalidenamtes, die auf Einholung der Verzeich-nisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Mel-dung gerichtet ist, neu zu laufen."

12, Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5angefügt:

„(4) Dienstgeber, die mehr begünstigte Inva-lide beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht(§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2) entspricht, erhalten fürjeden über die Pflichtzahl hinaus beschäftigtenbegünstigten Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämiein halber Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Aus-gleichstaxe.

(5) Über die Zuerkennung einer Prämie hatdas Landesinvalidenamt in Fällen, in denen dieBerechnung der Ausgleichstaxe unter Bedacht-nahme auf § 16 Abs. 5 und 6 erfolgt, amtswegig,in den übrigen Fällen über Antrag des Dienst-gebers zu entscheiden. Der Antrag kann nurbinnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahresan, für das die Prämie begehrt wird, eingebrachtwerden."

13. § 10 Abs. 1 bis 5 hat zu lauten:

„{1) Beim Bundesministerium für soziale Ver-waltung wird der mit Rechtspersönlichkeit aus-gestattete und vom Bundesminister für sozialeVerwaltung vertretene Ausgleichstaxfonds gebil-det. Dem Fonds fließen die Ausgleichstaxen (§ 9Abs. 2) sowie sonstige Zuwendungen zu.

(2) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind ins-besondere für Zwecke der Fürsorge für begün-stigte Invalide, für die Gewährung von Zu-schüssen oder Darlehen für Förderungsmaßnah-men (§ 6), für Prämien (§ 9 Abs. 4), für dieGewährung von Zuschüssen oder Darlehen zurErrichtung, den Ausbau, die Ausstattung undden laufenden Betrieb von geschützten Werk-stätten (5 11), für Information und Forschungbetreffend die beruflichen und sozialen Ange-legenheiten der nach diesem Bundesgesetz begün-stigten Personen, für den Ersatz der Reisekostengemäß § 14 Abs. 4 sowie für Zwecke der Für-sorge für die nach dem Kriegsopferversorgungs-gesetz 1957 und dem HeeresversorgungsgesetzVersorgungsberechtigten und deren Kinder sowiefür die nach dem Opferfürsorgegesetz versor-gungsberechtigten Personen (§ 6 Z. 5 Opferfür-sorgegesetz) zu verwenden. Ferner können in be-

sonderen Härtefällen Fürsorgeleistungen aus denMitteln des Ausgleichstaxfonds an Behinderte,die österreichische Staatsbürger sind, nach Maß-gabe der im § 6 Abs. 2 angeführten Leistungengewährt werden, wenn die Minderung der Er-werbsfähigkeit weniger als 50 v. H. jedoch min-destens 30 v. H. beträgt und Hilfe für die Er-langung, Sicherung und Erhaltung eines Arbeits-platzes erforderlich ist. Beträgt die Minderungder Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H. undgehört der Behinderte wegen der noch nicht abge-schlossenen Berufsausbildung nicht zum Kreis derbegünstigten Invaliden, können Beihilfen zurberuflichen Rehabilitation gewährt werden, wennder Behinderte auf Grund bundesgesetzlicherVorschriften oder, soweit auch finanzielle Mitteldes Landes für gemeinsame Maßnahmen zurVerfügung gestellt werden, auch auf Grund lan-desgesetzlicher Vorschriften von einem Rehabili-tationsträger eine berufliche Ausbildung zumZwecke der Wiedergewinnung bzw. Erhöhungder Erwerbsfähigkeit erhält oder zur beruflichenRehabilitation Beihilfen nach dem Arbeitsmarkt-förderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, bezieht.

(3) Auf die Gewährung von Zuschüssen (mitAusnahme der Prämien), Darlehen oder sonsti-gen Zuwendungen aus den Mitteln des Aus-gleichstaxfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundes-minister für soziale Verwaltung unter Anhörungeines Beirates verwaltet. Dieser Beirat bestehtaus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern der orga-nisierten Kriegsopfer, je einem Vertreter der Un-fallversehrten, der Opferbefürsorgten und derZivilinvaliden sowie je drei Vertretern derDienstnehmer und Dienstgeber. Den Vorsitzführt der Bundesminister für soziale Verwaltungoder ein von ihm bestimmter rechtskundigerBeamter aus dem Stande des Bundesministeriumsfür soziale Verwaltung.

(5) Die im Abs. 4 genannten Mitglieder desBeirates sowie die gleiche Zahl von Ersatzmit-gliedern werden vom Bundesminister für sozialeVerwaltung für die Dauer von vier Jahren aufGrund von Vorschlägen berufen, die von den zurVertretung der Interessen der Invaliden gebilde-ten Organisationen bzw. von den in Betrachtkommenden Interessenvertretungen zu erstattensind. Die Vorschläge für die Bestellung derDienstgebervertreter erstatten für je ein Mit-glied und ein Ersatzmitglied die Bundeskammerder gewerblichen Wirtschaft, die Präsidenten-konferenz der Landwirtschaftskammern Öster-reichs und die Vereinigung Österreichischer Indu-strieller. Die Vorschläge für die Bestellung derDienstnehmervertreter erstatten für je ein Mit-glied und ein Ersatzmitglied der ÖsterreichischeArbeiterkammertag, der Österreichische Land-arbeiterkammertag und der Österreichische Ge-werkschaftsbund. Zur Erstattung der Vorschläge

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für die Berufung der Vertreter der organisier-ten Kriegsopfer und der Zivilbehinderten sindnur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bun-desgesetz vom 3. Juli 1946, über die Errichtungeines Invalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144)vertretenen Vereinigungen berufen. Hinsichtlichder Aufteilung des Vorschlagsrechtes auf die Ver-einigungen der Kriegsopfer, Unfallversehrten,Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden ist § 4Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtungeines Invalidenfürsorgebeirates sinngemäß anzu-wenden. Die Vereinigungen sind durch öffentlicheBekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zei-tung" auf die Ausübung des Vorschlagsrechtesaufmerksam zu machen."

14. Im § 10 erhalten die bisherigen Abs. 4bis 6 die Bezeichnung Abs. 6 bis 8.

15. Die Überschrift zu § 11 und § 11 haben zulauten:

„Geschützte Werkstätten

§ 11. (1) Geschützte Werkstätten im Sinnedieses Bundesgesetzes sind die von Gebietskör-perschaften, Körperschaften des öffentlichen Rech-tes, von Trägern der freien Wohlfahrtspflegeoder sonstigen Rechtspersonen (Rechtsträgern)geführten Einrichtungen zur Beschäftigung be-günstigter Invalider, die wegen Art und Schwereder Behinderung noch nicht oder nicht wiederauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig seinkönnen, bei denen aber eine wirtschaftlich ver-wertbare Mindestleistungsfähigkeit vorliegt.

(2) Die geschützte Werkstätte muß es denbegünstigten Invaliden ermöglichen, ihre Lei-stungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederungin den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zuerhöhen oder wiederzugewinnen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltungals Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat alsGrundlage für die Förderung aus den Mittelndes Fonds im Rahmen eines für Arbeitsplätze ingeschützten Werkstätten im Einvernehmen mitden anderen Rehabilitationsträgern zu erstellen-den Bedarfsplanes Richtlinien zu erlassen.

(4) Die Förderung einer im Abs. 1 genann-ten Werkstätte aus Mitteln des Ausgleichstax-fonds kann insbesondere erfolgen, wenn

a) die beschäftigten begünstigten Invalidennach dem Kollektivvertrag der jeweiligenSparte, in der sie beschäftigt sind, entlohntwerden und nach den Bestimmungen desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes alsVollversicherte pflichtversichert sind;

b) die geschützte Werkstätte in baulicher undpersoneller Hinsicht die Voraussetzungenerfüllt, die eine wirtschaftliche Führung zu-lassen;

c) durch begleitende Dienste die medizinische,soziale, heilpädagogische und psychologischeBetreuung der beschäftigten Behindertensichergestellt ist;

d) Möglichkeiten für Arbeitserprobung undArbeitstraining vorgesehen sind;

e) sich der Rechtsträger der geschützten Werk-stätte verpflichtet, diese nach den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-keit zu führen;

f) sich der Rechtsträger der geschützten Werk-stätte ferner verpflichtet, im Falle einerFörderung durch den Ausgleichstaxfondsdie von diesem Fonds zur Verfügung ge-stellten einheitlichen Grundlagen für Ver-rechnung und Buchführung anzuwendenund dem Fonds alljährlich die Bilanz sowiedie Finanzierungspläne für das Folgejahrvorzulegen.

(5) Vor Aufnahme in eine geschützte Werk-stätte, die Förderungsmittel aus dem Ausgleichs-taxfonds erhält oder in Anspruch zu nehmenbeabsichtigt, ist ein Team anzuhören, dem alsMitglieder je ein Vertreter der Arbeitsmarktver-waltung, des Landesinvalidenamtes, des Landes(Behindertenhilfe) und der Leiter jener geschütz-ten Werkstätte angehören, in der der begünstigteInvalide untergebracht werden soll. Es tagt amSitz jener Werkstätte, in der der begünstigte In-valide untergebracht werden soll und ist je nachBedarf von jenem Teammitglied einzuberufen,von dem der Vorschlag für die Unterbringungdes begünstigten Invaliden in die geschützteWerkstätte ausgeht. Für die Beiziehung von wei-teren Sachverständigen gilt § 6 Abs. 5 letzter Satzsinngemäß. Auf die Aufnahme eines begünstigtenInvaliden in die geschützte Werkstätte bestehtkein Rechtsanspruch.

(6) Beim Bundesministerium für soziale Ver-waltung ist ein Verzeichnis über die im Sinnedieses Bundesgesetzes aus dem Ausgleichstaxfondsgeförderten geschützten Werkstätten zu führen."

16. Die Überschrift zu § 14 und § 14 habenzu lauten:

„Nachweis der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeitzum Kreis der begünstigten Invaliden gilt derletzte rechtskräftige Bescheid über die Einschät-zung des Grades der Minderung der Erwerbs-fähigkeit mit mindestens 50 v. H.

a) eines Landesinvalidenamtes (der Schieds-kommission),

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallver-sicherung (bzw. das Urteil des Schiedsgerich-tes der Sozialversicherung),

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesmini-steriums für soziale Verwaltung) in Ver-bindung mit der Amtsbescheinigung ge-mäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes

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sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über dieZuerkennung einer Blindenbeihilfe oder der Aus-weis gemäß § 14 a.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1nicht vor, hat auf Antrag das örtlich zuständigeLandesinvalidenamt unter Mitwirkung von ärzt-lichen Sachverständigen die Höhe des Grades derMinderung der Erwerbsfähigkeit einzuschätzenund bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführtenVoraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis derbegünstigten Invaliden sowie den Grad der Min-derung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. DieBegünstigungen nach diesem Bundesgesetz wer-den mit dem Zutreffen der Voraussetzungen,frühestens jedoch mit dem Ersten des Monateswirksam, in dem der Antrag eingebracht wordenist. Bei der Einschätzung des Grades der Minde-rung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriftendes § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957zu berücksichtigen.

(3) Anträge von begünstigten Invaliden (§ 2)auf Neufestsetzung des Ausmaßes der Minderungder Erwerbsfähigkeit wegen Änderung des Lei-denszustandes sind ohne Durchführung eines Er-mittlungsverfahrens abzuweisen, wenn seit derletzten rechtskräftigen Feststellung noch keinJahr verstrichen ist.

(4) Reisekosten, die einem begünstigten Invali-den oder Antragswerber (Abs. 2) dadurch erwach-sen, daß er einer Ladung des Landesinvaliden-amtes in Durchführung dieses BundesgesetzesFolge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegs-opferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Um-fang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zuersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt ingleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren ge-mäß § 8 Abs. 2, wenn kein gleichartiger Anspruchnach einem anderen Bundesgesetz besteht."

17. Nach § 14 sind die Überschrift zu § 14 aund § 14 a einzufügen:

„Ausweise

§ 14 a. (1) Begünstigten Invaliden ist auf An-trag ein Lichtbildausweis auszustellen, der zu-mindest Vor- und Zunamen des begünstigtenInvaliden, die Versicherungsnummer und dieHöhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuenthalten hat. Bei Wegfall der Voraussetzungenist der Ausweis einzuziehen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltungist ermächtigt, mit Verordnung insbesondere dienäheren Bestimmungen über Format, Mehrspra-chigkeit und allenfalls mit dem Ausweis ver-bundene Berechtigungen für begünstigte Invalidehinsichtlich des nach Abs. 1 auszustellenden Aus-weises festzusetzen."

18. § 15 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Endet das Dienstverhältnis eines begün-

stigten Invaliden, für den die Arbeitsplatzausstat-

tung oder sonstige Geldzuwendungen aus denMitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienst-geber gezahlt wurden, ist dieser verpflichtet, dieBeendigung dieses Dienstverhältnisses binnenzwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzei-gen, das unverzüglich mit dem örtlich zuständi-gen Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Be-hinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen herzu-stellen hat."

19. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Über die Beschäftigung der begünstigtenInvaliden (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheini-gungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) istvon jedem Dienstgeber ein Verzeichnis zu führen,in dem Name und Anschrift dieser Dienstnehmer,Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstver-hältnisses, die Versicherungsnummer dieserDienstnehmer sowie die wesentlichen Daten desNachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis derbegünstigten Invaliden (§ 14) bzw. zum Kreisder politischen Opfer (§ 4 des Opferfürsorge-gesetzes, BGBl. Nr. 183/1947) anzugeben sind.Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den amt-lichen Organen der Arbeitsämter und der Landes-invalidenämter vorzuweisen. Einstellungspflich-tige Dienstgeber (§ 1 Abs. 1) haben eine Ab-schrift dieses Verzeichnisses samt den für dieBerechnung der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichenDaten über die Zahl der innerhalb eines Kalen-derjahres jeweils am Ersten eines jeden Monatesbeschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber desdarauffolgenden Jahres dem zuständigen Landes-invalidenamt (über die Beschäftigung von Inva-liden im Bereich des Bundes dem Landesinvali-denamt für Wien, Niederösterreich und Burgen-land) einzusenden, das die Angaben zu prüfenund bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflichtdie Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben hat."

20. Im § 16 ist als Abs. 7 anzufügen:

„(7) Die Übermittlung von Daten aus demVerzeichnis gemäß Abs. 2, die den Gesundheits-zustand einer Person betreffen, an andere als dieim Abs. 2 genannten Empfänger ist unzulässig."

21. § 21 hat zu lauten:

„§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderungdurch das Landesinvalidenamt die Abschrift desVerzeichnisses über die Beschäftigung der Invali-den (§16 Abs. 2) nicht vorlegt bzw. in die Ver-zeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angabenaufnimmt oder die Anzeigeverpflichtung nach§ 15 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungs-behörde, sofern die Handlung nicht nach ande-ren Vorschriften einer strengeren Strafe unter-liegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu be-strafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichs-taxfonds zu."

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22. Im § 23 Abs. 1 ist der Ausdruck „10 Abs. 1"durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 2" zu ersetzen.

23. Im § 26 haben die lit. b und c zu ent-fallen, die folgenden lit. d bis g erhalten die Be-zeichnung b bis e.

Artikel II

Der Bundesminister für soziale Verwaltungist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. IZ. 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind,die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechts-kräftig vorgeschriebenen und noch nicht gezahl-ten Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2) nachzulassen.

Artikel III

ÄNDERUNGDES OPFERFÜRSORGEGESETZES

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 62/1979, wirdwie folgt geändert:

1. § 6 Z. 4 letzter Satz hat zu lauten:

„Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorge-maßnahmen und des Verfahrens gelten die Be-stimmungen der §§ 8, 10 Abs. 2, 15, 16, 17, 19,19 a, 21, 22 und 23 des Invalideneinstellungs-gesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970."

2. § 6 Z. 5 hat zu lauten:

„5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhabereiner Amtsbescheinigung oder eines Opferaus-weises, deren Witwen, Waisen, Kinder, hinter-bliebene Lebensgefährtinnen sowie für Personen,die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zusein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opfer-fürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Voll-endung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amts-bescheinigung oder eines Opferausweises als Hin-terbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren,sind die erforderlichen Mittel aus dem Aus-gleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Invalidenein-stellungsgesetzes 1969) unter Bedachtnahme aufden bedürftigen Personenkreis mit einem Ge-samtbetrag von 5 Mill. S zum 1. Jänner einesjeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. VorGewährung der Fürsorgemaßnahmen ist dieOpferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören."

Artikel IV

ÄNDERUNG DES BUNDESGESETZES ÜBERDIE ERRICHTUNG EINES INVALIDENFÜR-

SORGEBEIRATES

Das Bundesgesetz über die Errichtung einesInvalidenfürsorgebeirates, BGBl. Nr. 144/1946,in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 171/1954 wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

„§ 1. Im Interesse einer einheitlichen und allenBedürfnissen entsprechenden Führung der Für-sorgemaßnahmen für Kriegsopfer und begünstigteInvalide im Sinne des Invalideneinstellungsge-setzes 1969 sowie zur raschen Herstellung desEinvernehmens mit den sachlich beteiligten Bun-desministerien wird im Bundesministerium fürsoziale Verwaltung ein Invalidenfürsorgebeiraterrichtet."

2. § 2 hat zu lauten:

„§ 2. Der gutachtlichen Beratung des Invaliden-fürsorgebeirates unterliegen alle grundsätzlichenFragen der Invalideneinstellung und der Für-sorge für Kriegsopfer und für begünstigte Inva-lide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes,insbesondere die Vorbereitung von Rechtsvor-schriften auf diesen Gebieten."

3. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht aus:a) dem Vorsitzenden;b) je einem Vertreter der beteiligten Bundes-

ministerien;c) acht Vertretern der organisierten Kriegs-

opfer sowie der erforderlichen Zahl vonErsatzmitgliedern;

d) sechs Vertretern der übrigen organisierten,nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969begünstigten Invaliden sowie der erforder-lichen Zahl von Ersatzmitgliedern;

e) je drei Vertretern der Dienstgeber- undDienstnehmerorganisationen sowie der er-forderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern."

4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c bis e genanntenMitglieder und Ersatzmitglieder werden vomBundesminister für soziale Verwaltung auf dieDauer von vier Jahren in den Invalidenfürsorge-beirat berufen. Die Vorschläge hinsichtlich jeeines Vertreters und Ersatzmannes der Dienst-geberorganisationen sind von der Bundeskammerder gewerblichen Wirtschaft, der Präsidenten-konferenz der Landwirtschaftskammern Öster-reichs und der Vereinigung Österreichischer Indu-strieller, die Vorschläge hinsichtlich je eines Ver-treters und Ersatzmannes der Dienstnehmerorga-nisationen vom Österreichischen Arbeiterkam-mertag, dem Österreichischen Landarbeiterkam-mertag und dem Österreichischen Gewerkschafts-bund zu erstatten. Zur Erstattung der Vorschlägefür die Berufung der Vertreter und Ersatz-männer der Kriegsopfer und der übrigen nachdem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstig-ten Invaliden sind diejenigen Vereinigungen be-rechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze

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Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationenbesitzen oder als Dachorganisation konstituiertsind und die Förderung der wirtschaftlichen,sozialen und kulturellen Interessen von Behinder-ten zum Ziel haben."

5. § 5 hat zu lauten:

„§ 5. Die Mitgliedschaft im Invalidenfürsorge-beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mit-gliedern bzw. Ersatzmitgliedern (§ 3 Abs. 1 lit. cbis e) gebührt der Ersatz der notwendigen Reise-auslagen."

Artikel VINKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG(1) Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1979 mit der Maßgabe inKraft, daß Art. I Z. 1, 2, 3, 5, 6 und 19 sowieArt. III bereits für die Berechnung der Ausgleichs-taxe für das Jahr 1978 anzuwenden sind. Art. IVtritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundesminister für soziale Verwaltungbetraut.

KirchschlägerKreisky Leodolter