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BGB • Tiere sind keine Sachen • Selbsthilfe • Herrenlos •2 Handangeln • Gleichstellung der Fischerprüfung mit anderen Ländern (Wiederholung) • Betreten von Grundstücken - Haftung • Hegeziel • Wasservögel im Schonbezirk B Bürgerliches Gesetzbuch § 229 Selbsthilfe - auf gut deutsch Wer zum Zweckeder Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zweckeder Selbsthilfe einen Flüchtenden, festnimmt, auch gegen dessen Widerstand, handelt nicht widerrechtlich, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs (z.B.Kostenhaftung) vereitelt werde. Aogelgerätwird zerstört: die Personaliendürfenverlangtwerden 09.02.2014 nksagung + Anerkennung des Urheberrechts Dem Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFVBayern) danke ich für die Zusammenarbeit und seine Unterstützung, welche sehr förderlich war, die vorliegende Broschüre für unsere angehenden Neu-Angler als Schulungsmaterial herauszubringen. Mein besonderer Dank gilt dem ehemaligen Präsidenten des LFVBayern, Herrn Eberhard Roese, der sich für die Förderung der Broschüre "Auf neuen Wegen zum staatlichen Fischereischein" besonders einsetzte. Aufgrund des hohen Stellenwertes verschiedener Arbeiten, welche in der Mitgliederzeitschrift "Bayerns Fischerei-Gewässer" des LFVBayern erschienen sind, wurden hieraus für die Schulung bedeutsame Aussagen und Bilder übernommen. Alle Bilder und Texte sind als wertschätzende Zitate eingebunden, das Urheberrechtverbleibt bei den Autoren und wird ausdrücklich anerkannt. Alle meine Schulungsunterlagen sind kostenlos, wirtschaftliche Interessen werden damit nicht verfolgt. Herrn Dr. Erich Koch, Altshausen, danke ich für seine Mitwirkung bei den vielen Kapiteln wie "Kleine Gewässer - Große Wirkung" und "Wasserspeicherung", "Mikroschadstoffe" usw.. BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 90 a Tiere 'Tiere sind keine Sachen. Siewerden durch besondere Gesetze geschützt. -Aufsie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für Metzger, Jäger, Fischer, Aberauch Tierhalter (Hunde, Katzen, Fische) Darauf fußt auch das Tierschutzgesetz. Im Vergleichzu früher zeigt dieses Gesetz, dass sich die Gesetzgebung der Entwicklung der Moral- und Wertevorstellung der Bevölkerung anpasst und sich weiterentwickelt. Vorläufige Festnahme • Wird eine Person auf frischer Tat getroffen: (Diebstahl, Fischwilderei) + • fluchtverdächtig ist (Entfernung vom Tatort) darf er von jedermann festgehalten werden zur Feststellung der Identität. • Der Grundsatz der Notwendigkeit + Verhältnismäßigkeitder Mittel muss immer gewahrt bleiben. 1

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Page 1: BGBBürgerliches Gesetzbuch · • (3) 'Die Befugniserstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. -Alseingefriedet giltein Grundstück, wenn esaußer aufdervomWasser bespülten

BGB• Tiere sind keine Sachen• Selbsthilfe• Herrenlos• 2Handangeln• Gleichstellung der Fischerprüfung mit anderenLändern (Wiederholung)

• Betreten von Grundstücken - Haftung• Hegeziel• Wasservögel im Schonbezirk

B Bürgerliches Gesetzbuch§229 Selbsthilfe - auf gut deutschWer zum Zweckeder Selbsthilfeeine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oderwer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Flüchtenden,festnimmt, auch gegen dessen Widerstand,

handelt nicht widerrechtlich, wenn polizeiliche Hilfenicht rechtzeitig zu erlangen ist und

ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass dieVerwirklichung des Anspruchs (z.B.Kostenhaftung)vereitelt werde.Aogelgerätwird zerstört: die Personaliendürfen verlangtwerden

09.02.2014

nksagung + Anerkennung des UrheberrechtsDem Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFVBayern) danke ich für dieZusammenarbeit und seine Unterstützung, welche sehr förderlich war,die vorliegende Broschüre für unsere angehenden Neu-Angler alsSchulungsmaterial herauszubringen. Mein besonderer Dank gilt demehemaligen Präsidenten des LFVBayern, Herrn Eberhard Roese, dersich für die Förderung der Broschüre "Auf neuen Wegen zumstaatlichen Fischereischein" besonders einsetzte.

Aufgrund des hohen Stellenwertes verschiedener Arbeiten, welche in derMitgliederzeitschrift "Bayerns Fischerei-Gewässer" des LFVBayernerschienen sind, wurden hieraus für die Schulung bedeutsameAussagen und Bilder übernommen.

Alle Bilder und Texte sind als wertschätzende Zitate eingebunden,das Urheberrechtverbleibt bei den Autoren und wirdausdrücklich anerkannt.

Alle meine Schulungsunterlagen sind kostenlos, wirtschaftlicheInteressen werden damit nicht verfolgt.

Herrn Dr. Erich Koch, Altshausen, danke ich für seine Mitwirkung beiden vielen Kapiteln wie "Kleine Gewässer - Große Wirkung" und"Wasserspeicherung", "Mikroschadstoffe" usw ..

BGB Bürgerliches Gesetzbuch§90 a Tiere'Tiere sind keine Sachen. Siewerden durch besondereGesetze geschützt. -Auf sie sind die für Sachengeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Dies gilt für Metzger, Jäger, Fischer,Aberauch Tierhalter (Hunde, Katzen, Fische)

Darauf fußt auch das Tierschutzgesetz.ImVergleich zu früher zeigt dieses Gesetz, dass sich die Gesetzgebungder Entwicklung der Moral- und Wertevorstellung der Bevölkerunganpasst und sich weiterentwickelt.

Vorläufige Festnahme• Wird eine Person auf frischer Tat getroffen:(Diebstahl, Fischwilderei)+

• fluchtverdächtig ist(Entfernung vom Tatort)darf er von jedermann festgehalten werden zurFeststellung der Identität.

• Der Grundsatz der Notwendigkeit +Verhältnismäßigkeitder Mittel muss immergewahrt bleiben.

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Festnahme• Vorläufig festgenommene Personen sind sofortan die Polizei zu übergeben bzw. nachFeststellung der Identität freizulassen.

• Ist die Person bekannt, darf sie nicht (mehr)festgehalten werden.

Bei Kindern darf keinerlei Zwang angewendetwerden!

Grenzen der Selbsthilfe§231Irrtümliche SelbsthilfeWer eine der im §229 bezeichneten Handlungen in derirrigen Annahme vornimmt, dass die für denAusschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichenVoraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderenTeile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn derIrrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

DeoDiebzusammenzuschlagengeht aberweit über "dieAbweoduog der Gefahr"hinaus.

• Wer sich widerrechtlich Fische in einemgeschlossenen Privatgewässer aneignet, begeht

• Unterschlagung?• Fischwilderei?• Diebstahl

09.02.2014

§230Grenzen der Selbsthilfe(1) Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zurAbwendung der Gefahr erforderlich ist.

(2) ImFallederWegnahmevon Sachenist, kann Klage biszur Zwangsvollstreckungeingereichtwerden.

(3) Im Falleder Festnahme,wenn nicht wieder freigelassen,derVerpflichteteunverzüglichdem Gerichtevorzuführen.

(4)Wird derArrestantragverzögert oder angelehnt, so hatdie RückgabederweggenommenenSachenund dieFreilassungder Festgenommenenunverzüglichzuerfolgen.

DasBGBgilt für alle Belangedes täglichen Lebens, nicht Dur für Fischer.Wird meineAngelgeklaut,brauche ich nicht tatenlos zusehen.Für Beschädigungen gibt es die Klagebeim Zivilgericht.

BGB Bürgerliches Gesetzbuch 2§958 Grundsatz(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache inEigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an derSache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn dieAneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durchdie Besitzergreifung das Aneignungsrecht einesanderen verletzt wird.

EiDgeklauterFisch gehört dir nicht, Durweil du ihn in der Hand hältst.

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in derFreiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten undFische in Teichen oder anderen geschlossenenPrivatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheitwieder, so wird es herrenlos, wenn nicht derEigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenner die Verfolgung aufgibt. Hecht hakt sich aus

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es dieGewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ortzurückzukehren. Kater kommt wochenlang nicht mehr nach Hause

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Betreten fremder UfergrundstückeErlaubt, soweit dies zurordouogsrnäßigeoAusübuogder Fischerei sowie zur Pflegeund zur Beaufsichtigung desFischwassers erforderlich ist.

09.02.2014

nnzeichnunFischereigrenzen- nicht mehr im neuen Gesetz enthalten

Die Eigentümer der Ufergrundstückehaben die Errichtung von Zeichenzur Abgrenzung der Fischereirechtezu dulden, soweit die Grenze desFischereirechts nicht mit derGrenze eines ordnungsgemäßvermarkten Ufergrundstückszusammenfällt.

Für den verursachten Schaden haften dieFischereiberechtigten.

Nachtangeln:Anwesenheit der Angler

Im bayerischen Fischereigesetz ist das Nachtangelverbotaufgehoben worden.

Allerdings wird es von vielen Fischereivereinen nichterlaubt.

In einem Fall bat der Besitzer des Gewässers aber umAufhebung:

Fischer würden durch ihre Anwesenheit in der Nachtsowohl auf Partygäste durch ihre Anwesenheitberuhigend wirken, als auch Taucher bei verbotenerHarpunenjagd in der Nacht irritieren ....

Betreten fremder UfergrundstückeArt. 70(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte istbefugt, fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehreund Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe, sowiezum Fange oder zur Aufbewahrung von Fischenbestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies zurordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei sowie zurPflege und zur Beaufsichtigung des Fischwasserserforderlich ist.

(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens derzurAusübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.

Bedenke:DerAnglerdarf fremdeUfergrundstückebetreten ...und seineAngelausrüstungaufbauenUferstreifengehören Bauernoder Stromkonzernen

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• (3) 'Die Befugnis erstreckt sich nicht aufeingefriedete Grundstücke. -Als eingefriedet gilt einGrundstück, wenn es außer auf der vom Wasserbespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderenständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist.

• 3DieUfer von Bewässerungs- undEntwässerungsgräben dürfen während der Hegezeitder Ufergrundstücke nicht betreten werden

Merke:eingezäunteGrundstückedürfen nicht betreten werden.

Strompolizeiverordnung 2• (2) Ausgenommensind das Betretender Betriebswegeoderder bundeseigenenUfergrundstückedurch Fußgängerunddas Befahrender Betriebswegedurch Radfahrer(ohneMotorkraft),jeweilsauf eigeneGefahr.

• (3) DasBenutzungsverbotkann durch das SchildI derAnlagekenntlich gemachtwerden.

• (4)Wege-oder straßenrechtlicheWidmungen derbundeseigenenBetriebswegebleibenunberührt.

• (5)Betretungs-und Befahrungsverbotedurch andere alsstrompolizeilicheRegelungenbleibenunberührt .

• Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeitennach § 8 BAVO,§soAbs. 1Nr. 2WaStrGdar.

/roe - LFVHeft4/09

hrt ZU den FischereigewässernDiese Zusatzzeichen privilegieren den landwirtschaftlichenVerkehr, dem auch die Bewirtschaftung der Fischereigewässer ®.~zuzurechnen rst Jedoch tritt diese Privtlegterung nur em, wenn r.A.....der entsprechende Vorgang als eme ~ ,Bewirtschaftungsmaßnahme bezeichnet werden kann, die der _der Landwirtschaft entspricht Dieskönnen rm Detail sem t=A!Reinigung und Entschlammung des Gewässers, 't""-t 1/der Besatz mit Fischen, deren Fütterung, ~dieDurchführung r-:============,von Kontrollen u.v.m

Jedochwird von einem .Jdeelverein" erwartet, dass er seine Gewässer ingleicher Weise wie ein Berufsfischer bewirtschaftet, auch wenn es auf dieErzielung eines messbaren Ertrags nicht primär ankommt. DieseVerpflichtung ergibt sich des Weiteren auch aus dem Hegeauftrag des Art. IAbs. 2 BayFiG.Daher ist auch den Funktionären und Beauftragten desVereins - insbesondere Vorstandsmitgliedern, Gewässerwarten undFischereiaufsehern - die Befugnis zuzuerkennen, zweckgerichtet zurDurchführung einer Bewirtschaftungsmaßnahme oder zur Kontrolle dieentsprechend gekennzeichneten Straßen und Wege zu benutzen.

09.02.2014

Strompolizeiverordnung§lDieVerordnunggilt fürdieBundeswasserstraßenMain,Main-Donau-Kanal,

Regnitz,AltmLihl,Donau und Regenmit ihren Nebenstrecken.§2(I) Esistverboten,1.diebundeseigenenSchifffahrts-und Betriebsanla§en,insbesondereSchleusen-,

~~~r~~~u&h~:h~f~,~l~s~:~~d~~~~~l~~~~d~~~~~~~~~~bs~~~auhäfen,a.bundeseigeneUfergrundstückeaußerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesonderedurch Betreten,Befahren

oderAbstellenvonFahrzeugenallerArt, durch Zelten,ReitenoderdurchEntzündenvonFeuer,zu benutzen.

DieDämme dürfen nicht befahren werden, weder mitAuto noch Moped.AlsoAngelgerätehintragen. Zelten auf den Dämmen nicht gestattet.Schleusen dürfen nicht zumAngeln betreten werden: Sicherheit geht vor!

hrt ZU den FischereigewässernFischereigewässer liegen in der freien Naturund können nur über dem öffentlichenVerkehr gewidmete Straßen und Wege (Bayer.Straßen- und Wegegesetz) erreicht werden.

,,Anliegerfrei"

"Ausgenommen Anlieger", "Anliegerverkehr frei"

Aufstellen von Zelten und Wohnwagen

• DasAufstellenvon Zeltenund Wohnwagenin der freienNatur außerhalb behördlich genehmigterZelt-undCampingplätzeist mehr als ein Betreten der freienNatur im Sinne des Art. 22Abs. I und 2 BayNatSchGund wird deshalb nicht vondiesem Betretungsrechtgedeckt.Zeltenbedeutet - inAbgrenzungzum reinenWetterschutz - das SchaffenvonWohnqualität durchLiegen,Schlafsäcke,Iso-Matten,Luftmatratzenusw.undstellt auf dasÜbernachten am Standort ab. üb dem Zeltder Bodenfehlt oder nicht, ist dabei unerheblich. Dafüriststets die Zustimmungdes Grundstücksberechtigtenerforderlich.

LFV- Heft 4/9

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hutzgebieten ist das Zegenerell verboten.

In Landschaftsschutzgebieten ist in aller Regel dieErlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde(kreisfreie Stadt, Landratsamt) einzuholen; inNationalparken, Naturschutzgebieten, geschütztenFlächen (Naturdenkmäler), geschütztenLandschaftsbestandteilen, gesetzlich geschütztenBiotopen, Wildschutzgebieten, Wildbiotopen undWasserschutzgebieten ist das Zelten generellverboten.

LFV- Heft 4/9

etretungsrecht und offenes FeuerDas Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, alsLagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer,Johanni- bzw,Sonnwendfeueru.ä.) in der freien Natur außerhalbbehördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein"normales Betreten" und wird daher nicht vomBetretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offeneFeuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch für unverwahrtesFeuer (d.h. Feuer,das nicht in einer offenen Feuerstätte,sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafürhergestellten Bodenmulde betrieben wird). Dafür ist stets dieZustimmung des Grundstücksberechtigten- für das Sammeln von Brennholz imWaldauch die Zustimmung des Waldbesitzers- erforderlich.

Rechtliche Vorschriftll!http://www.strnug.bayero.de/urnwelt/oaturschutz/freizeit/feuer_recht.htrn

• GrillkohleoderGasgrillgeltennachAuskunftvonFischereivorständen manchmal nicht als offenesFeuerundwerdendeshalboftgeduldet.

• Oftmalssind nur aufKiesflächenGrillgerätemit HolzkohleoderGaszugelassen.HierbeisolltenSieSieFunkenflugund Lärmvermeiden.

• BittelöschenSienachdemGrillensowiebei starkemWindvollständigdieGlut

• WerfenSieAbfalleund ausgekühlteGrillrückständeentwederindiebereitgestelltenAbfallbehälteroder besser:Nehmen SieIhre Abfälle wieder mit.

• Achtung: diessindprivateErfahrungswerteaberkeinerechtsverbindlichenAussagen!!!

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(Kochstelle, Grill oder Lagerfeuer)

1. Landschaftsschutzgebiete: Erlaubnis derKreisverwaltungsbehörde ist erforderlich;

2.Schutzgebiete (Nationalparke, Natur-schutzgebiete,Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile,gesetzlich geschützte Biotope, Wildschutzgebiete,Wildbiotope und Wasserschutzgebiete: grundsätzlicheVerbote (vgl. auch entsprechendeSchutzgebietsverordnungen) ;

LFV- Heft 4/9

etreiben offener Feuer in BayernArt. 17Feuergefahr(1)1Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100m davoneine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,

2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,4- Bodendecken abbrennen oder5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengenwill, bedarf der Erlaubnis. 2 Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen

der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuftund Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als wo m davon dürfen nicht1. offenes Licht angezündet oderverwendet werden,2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt

werden,3. ein nach Abs. 1Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufstchtigt oder ohne ausreichende

Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.4. (3) ImWald darf in der Zeit vom 1.März bis 31.Oktober nicht geraucht werden.http://www.g ••s••t•••-oo.}...rn.d••/jportal/portal/pag ••/bsbayprod.psml.?showd<><::Ca••••_1&doc.id_jlr_WaIdGBY2005PArt17

Art.72(I) 'Zum Schutz der Fische sowieder Fischbestände und ihrer

Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegezieles kann dasStaatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchRechtsverordnung Vorschriften erlassen über

1.Zeitund Art des Fischfangs, ~Schonmaße + Schonzeiten2.besondere Fangbeschränkungen, ~ganzjähriggeschützt3.Markt-und Verkehrsverbote, ~ keinVerkauf,nur gesunde4.Fanggeräte,Fangvorrichtungenund Köder, ~ Gerätekunde5. dieVerpflichtungzum Fangund zurAnlandunggefangener

Fische bestimmter Arten, ~ Zurücksetzungsverbot6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,

~ nur einheimische Fische7.den Schutzder Fischnährtiere, ~ nur Fischereiberechtigter8. das Einlassen von Enten in Fischwasser.

~ nicht während Schonzeiten

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AVBayFiG

Fischnährtiere• Der Fischereiausübungsberechtigte darf demGewässer Fischnährtiere mitAusnahmebestandsgefährdeterArten

entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweitdadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Pischbestandessowiedes Hegeziels nicht zu befürchten ist.

• Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringenvon einheimischen Fischnährtieren in geeigneteGewässer zulässig.

• ...das EinlassenzahmenWassergeflügelsund das FütternvonWasservögeln.

• Nunmehr kann die Behördedas Einlassenvon zahmenWasservögeln- ohne Beschränkungauf bestimmteArten -untersagen. Darüberhinaus ermächtigt das GesetzdieBehörde,im Schonbezirkdas Füttern zu beschränken oderzuverbieten.

• DasFüttern führt häufig zu übermäßigenAnsammlungenvonWasservögeln.

• Beeinträchtigungin fischbiologischempfindlichenSchonbezirkendurch Fraßtätigkeitund dieAusscheidungenderWasservögel.

09.02.2014

nzeigepflicht bei FischsterbenArt. 72(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden,die Fischereiaufseher und die sonstigen mit derFischereiaufsicht beauftragten Personen habenFischsterben unverzüglich derKreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nichterreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug, einerPolizeidienststelle anzuzeigen.

-7 Gewässerverschrnutzuog = Strafbarkeit -7 Schadenersatz

Tote Fische sind unverzüglich aus dem Wasser zu entfernen,zu entsorgenbzw.zu vergraben.Ebenso aus Pangvorrichtungen, wie Netze, Reusen oder GitteramMönch.

ot: Einlassvon EntenEine einzige Kanadaganshinterlässt pro Tag zweiKilogramm Kot, und zwarin 170 Portionen - imSommerzumeist auf einerWieseamWasser.

Kanadaund Graugänsekommen als BrutvögelimFreistaatgarnicht natürlicherweisevor.Allegehen aufAussetzungenvonKonradLorenzund Jägernzurück,Bayernwarnoch nie ein Gänseland - doch ihre Zahlsteigtüberall an.

AmAltmühlseerichtetensiejährlicheErnteausfällevon30.000 €durchFraßundVerkotungan.

Kanadagäns"amStarnr,.,rg"rs.,,, - Zit;"rtnach SZ'9. Juni 2011 - zu"",mm=~faggt B. ,,",eh

Warum das Füttern von Enten,Schwänenund Tauberjschädlich

• AltesBrotentspricht nicht ihrer natürlichen l-..JlHl.UlU.'.

Schwäneund Enten fressenWasserpflanzen,kleineund Schneckenim Schlammauf dem Grunddes Sees.Beiwidernatürlicher Ernährung kann es zuVerdauungs­störungen kommen, etwa,wenn das BrotimMagenaufquillt.Außerdemwerden krankeund schwacheVögelamLebengehalten, die normalerweisedurch die natürlicheSelektionaussortiert würden. Diesführt wiederum zuerhöhten Krankheitsratenin der ganzen Population.

• DieBrotreste, die die Enten nicht fressenund die dann imSeeherumschwimmen,mindern die Wasserqualitätenorm.

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Schutz der Tiere• BayFiG- Art. 73 - 76 Verbote zum Schutz• Fischwasserschutz• Tierschutzgesetz• Tierschutz-Schlachtverordnung• Betäubungsverfahren

FiG- Art.73 -76 Verbote zum SchutzArt. 73'Es ist verboten, Fischlaich wegzunehmen, zu zerstören oder zu

beschädigen.

Art. 74Es ist verboten in einem Fließgewässer den freien Zug der Fische zuverhindern oder zu beeinträchtigen.

Art. 75(I) Wer in einem Fließgewässer Wehre, Schleusen, Dämme usw.

errichtet, welche den Zug der Fische nach auf- oder abwärtsverhindern, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden,auf seine Kosten geeigneteFischwege anzulegen und zu unterhalten.

Art. 76(I) Zum Schutze der Fische gegen Beschädigung durch Triebwerke~fs~h~~:dT~~r?!g~ee:k~e~~~!~~!nad:~~~egtwerden, das Eindringen der

Fischwasserschutz• (2) Einem Fischwasserdarf nicht so viel Wasserentzogen werden, dass eine fischereilicheBewirtschaftung nicht mehr möglich ist.

• (3)BeimAblassen desWassers muss dies demFischereiberechtigten rechtzeitig mitgeteiltwerden.

Reinigen eines Kanals oder des Wasserzulaufs zu einer MühleMemminger Pischertag: Reinigen des Stadtkanals - 2,5min

09.02.2014

r- und TiersGesetzen

'rteechota­':;";-hla=r,tu'roro uu 11)1Diese Gesetze

beziehen sichaufeinander +ergänzensich, weshalbviele Themensichwiederholen.

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FiG - Art.77 FischwasserschutzArt. 77(1) 'Es ist verboten, außer in Notfällen,Fischwasser zu eine,

anderen als zu der durch die Gemeinde bestimmten Zeit oder über das durchVorschrift der Gemeinde oder in Ermangelung einer solchen Regelung durch dasBedürfnis bestimmte Maß hinaus abzuzapfen oder ablaufen zulassen.

'ZwischenMaßnahmen der Gewässerunterhaltung,diemiteiner nicht nur unerheblichenAbsenkungdesWasserstandesin einem Fischwasserverbunden sind, sollein Zeitraumvonmindestens drei Jahren liegen.

z.B.AuslaufenlasseneinesTeiches(Karpfenzucht)

Tierschutzgesetz (TierSchG)(Prüfungsrelevante Auszüge)§1Grundsatz'Zweckdieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung desMenschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Lebenund Wohlbefinden zu schützen. -Niemand darfeinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,Leiden oder Schäden zufügen.Deshalb muss das Schlachten von Fischen gelernt werden.Bisin die 1970erJahre gab es Sportangeln: wer fängt an einem Tag diemeisten Fische, die anschließend zurückgesetzt oder weggeworfenwurden.Wurden früher Kühe in den Transporter geprügelt, oder Pferde mit Sporenangetrieben, so ist das heute verboten.

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Dem Pferd die Sporen geben

http://commons.wikimoiia.org/wiki/Fi].,:lkin,,",Ug_1.+2jpg

erschutzgesetz (TierSchG)§2Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßerBewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzenoder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügtwerden.

a) Versand vonAquarienfischen (erlaubt).b) Transport von lebenden Fischen für Besatz ist

erlaubt.

c) Ein junger bayerischer Angler erzählte mir einesTages, dass er lebende zweisömmrige Karpfen kaufeund diese mit nach Spanien zum Wallerfang nehme.Denn dort ist es erlaubt, mit Lebendködern zufischen ....

Tierschutzgesetz (TierSchG) 2§3 Es ist verboten,1. einem Tier außer in Notfällen Leistungenabzuverlangen, denen es wegen seines Zustandesoffensichtlich nicht gewachsen ist oder dieoffensichtlich seine Kräfte übersteigen,

3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut desMenschen gehaltenes Tier auszusetzen oder eszurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sichder Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.Problemder Tanzbären im Kaukasus-dasAussetzeo der Hunde anAutobahnraststätten in der PerlenzeitCatch &Release - von Karpfen oder Waller

09.02.2014

erschutzgesetz (TierSchG)§2Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,1.muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissenentsprechend angemessen ernähren, pflegen undverhaltensgerecht unterbringen.

a) der Beruf des Tierpflegers in den Zoos ist entstanden.

b) Viele Zoos haben Schwierigkeiten: sie dürfen Elefanten undPferde nicht mehr stundenlang anbinden.

-7 In Zukunft wird es im Zirkus keine Elefanten mehr geben.

erschutzgesetz (TierSchG)§2Werein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,3.mussüber die für eine angemesseneErnährung,PflegeundverhaltensgerechteUnterbringungdesTiereserforderlichenKenntnisseund Fähigkeitenverfügen.Frau wollte lebenden Hund im Paket verschicken.Eine Frau hat in den USAversucht, einen Pudelwelpen per Luftfrachtzu verschicken. Postangestellte seien aufmerksam geworden, weil sichdas Paket bewegte und von der Ladentheke fiel, berichtete dieWashington Post. Die Postangestellten öffneten daraufhin das Paketund fanden einen lebendigen Welpen vor. In dem Paket warenweder Futter noch Wasser. Der Hund war als Geburtstagsgeschenkgedacht.Die 39 jährige Absenderin muss sich nun wegen Tierquälerei vorGericht verantworten. Der Hund kam ins städtische Tierheim.

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Abschied von der AffennummerHintergrund sind Missstände bei der Tierhaltung, dieden Behörden immer wieder auffallen.So hat beispielsweise Rheinland-Pfalz bei Kontrollenvon Zirkussen festgestellt, dass Tiere zum Teil in Zeltenmit stromführenden Netzen gehalten werden.Affen sind angekettet, Bären haben keinerleiBeschäftigungsmöglichkeiten und Elefanten sowenigAuslauf, dass sie beginnen, mit den Vorderbeinenzwanghaft hin und her zu wippen, was ein klassischesZeichen für falsche Haltung sei.(Süddeutsche Zeitung, o.u.n)

Keine Freiheit für "catch and releasefl -2Zusätzlich ist jetzt in §llAbs. 8 Satz 1AVBayFiGbestimmt, dass über das Zurücksetzen derFischereiausübungsberechtigte zu entscheiden hat.Das ist im Regelfall der Pächter, in der Praxisvielfach der Fischereiverein.Hier liegt die Entscheidungsbefugnis, nicht aberbeim Inhaber eines Erlaubnisscheines.DerAngler mit Erlaubnisschein darf nicht eigenmächtigentscheiden, den gefangenen maßigen Fisch "ausGründen der Hege" zurückzusetzen.

GroßePiseheverhindern dasWachsender Kleinen! J-kft-LFV3!2010

09.02.2014

Keine Freiheit für "catch and releasefl

Seit langem gilt folgender Grundsatz:Ein gefangener Fisch, der alle Schonbestimmungenerfüllt, ist dem Gewässer endgültig zu entnehmen.Ein fangfähiger Fisch darf nur dann erneut ausgesetztwerden, wenn1. Die Erfüllung des Hegeziels das Zurücksetzen

erfordert (z.B.Bestandserhaltung durch nochvorhandene adulte Fische) und

2. Der Fisch eindeutig lebensfähig ist.

Wann ist ein Fisch als"lebensfähig" zu bezeichnen?

a. Wenn die Kiemen noch nicht verblasst sindb. Wenn sein Maul offen stehtc. Wenn er unverletzt erscheint und selbständig in

normaler Lage schwimmt.

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von catc +Sinn oder Unsinn?DerVatereinesTeilnehmerschriebmir:" Ich selber setzte auch häufig Fischewieder zurück. Wennman jeden Fisch essen muss, den man fingt, dann durfte ichnur wenige Tage im Jahr zum Fischengehen. Unddie ganzeNachbarschaft mit Fischzu versorgen, ist meiner Meinungnach auch nicht der Sinn."

Sohandeln vieleFischerkollegen,die vieleFischefangen.DasVerbotist Gesetzin Bayern.AlsAusbilderkann ich nicht dazu aufrufen,es zu umgehen.

Empfinden Fische Schmerzen?"Fische besitzen kein dem Menschen vergleichbaresSchmerzempfinden". Zu diesem Schluss kommt jetztinternationales Forscherteam aus Neurobiologen,Verhaltensökologen und Fischereiwissenschaftlern.

. Die Hauptkritik : Fischen fehlen diesinnesphysiologischen Voraussetzungen für einbewusstes Schmerzempfinden. Auch sindVerhaltensreaktionen von Fischen auf vermeintlichschmerzende Reize nach menschlichen Maßstäbenbewertet und dadurch fehlinterpretiert worden.

09.02.2014

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Mai 2011bis Ende 2012 Präsidentdes bayer. Fischereiverbandes

DasRücksetzungsverbot gilt in BayernInzwischen habe ich das Heft "Fisch& Fang"abonniert und natürlich das Thema~i;~g!~~lbci~~l~6~~w::s~~~~~~~a~~~~!:8~1~:e~:~~es~llßfehlung, welchen

Mal ganz im Ernst, ich kenne ihre Gründe; In meiner Umgebung sind selbst vieleAngler, die den gefangenen Fisch zurücksetzen. Ein Freund hat im letzten Jahr150 notierte Karpfen gefangen, lauter große. Im Friedberger Verein hat einAngler 250 Karpfen gefangen, weshalb es jetzt eine Fangbeschränkunggibt.

In meinem Kursmuss ich mich an die gesetzlichen Bestimmungen in Bayernhalten.

Außerhalb Bayerns ist das Zurücksetzen oftmals erlaubt, in anderen Ländernsowieso.

Wf~~~!~:i~~f~~~1~b~~de~~tln~I:1(c;~~g;:;~~~i!~~ ~~f~~is~h;:Y(~\~i~chgegenüber. Esgibt zu viele, die bei der Brachse noch vorn .Klodeckel" und.Spatenflsch" sprechen. Zudem essen vieleAngler überhaupt keinen Fisch.

Trotzdem kann man ihnen wohl nicht das Angeln verbieten.Ein schwieriges Thema, bei dem vorerst eines sicher ist - ohne wenn + aber:

Das Riicksetzungsverbot gilt für die bayer. Staatl. Piseherprüfung.

Fische sind anatomisch und physiologisch nichtmit Menschen vergleichbarFischebesitzen imUnterschiedzum MenschenkeineGroßhirnrinde, die beimMenschenfür Bewusstseinundsomit für die Schmerzempfindungsfähigkeitverantwortlichist. Darauserwachsenerste Zweifel,dass Fischein der Lagesind, Schmerzenmental zu konstruieren. Zudemwurdenachgewiesen,dass bei Säugetierenbestimmte Nervenfasern- die sogenannten C-Nozizeptoren - für die Empfindungvon intensivenSchmerzerlebnissenmitverantwortlichsind.Diese fehlen bei allenuntersuchten primitivenKnorpelfischenwieHaienund Rochenund sind bei allenKnochenfischen- dazu zählen Karpfenund Forellen- höchstselten.

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Page 11: BGBBürgerliches Gesetzbuch · • (3) 'Die Befugniserstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. -Alseingefriedet giltein Grundstück, wenn esaußer aufdervomWasser bespülten

Geringe ReaktionenOhne Zweifelsind Knochenfische aber mit einfachen A­Nozizeptoren ausgestattet, und sie zeigenselbstverständlich Reaktionen auf Verletzungen. Obdiese jedoch als Schmerz wahrgenommen werden, istnicht bekannt. Denn Fische zeigen oftmals geringeoder keine Reaktionen auf Eingriffe, die für uns undandere Säugetiere höchst schmerzhaft wären.Schmerzmittel wie Morphin sind bei ihnen entwederwirkungslos oder zeigen erst ab astronomisch hohenDosen einen Effekt, die bei kleinen Säugetieren densofortigen Schocktod bedeuten würden.

Esist verboten4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einerwildlebendenArtin der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nichtauf die zum Überleben in dem vorgesehenenLebensraumerforderlicheartgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitetund an das Klimaangepasst ist; dieVorschriftendes Jagdrechtsund des Naturschutzrechts bleiben unberührt. (Fischbesatz!)

6. einTier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung,Werbung oderähnlichenVeranstaltungheranzuziehen, soferndamitSchmerzen,Leidenoder Schäden für dasTierverbunden sind,

10. einemTier Futter darzureichen, das demTier erheblicheSchmerzen,Leidenoder Schädenbereitet.

DieAktion gegen das Tragen von Pelzen veranlasste viele Züchter, diegehaltenen Nerze etc .. einfach freizulassen.Manche Aquarianer spülen die nicht benötigten Tiere die Toilette hinunter.Tierfutter als Doping, Spritzen ... -Trockenes Brot für Enten: bläht Magen auf

Zusammenfassende Bestimmungen von

Tierschutzgesetz (TierSchG)Tierschutz-Schlachtverordnung

09.02.2014

Was bedeutet das für die Fischerei?Juristischgesehen sind grundlose Zufügungenvon Schmerzen,Leidenoder Schädenan Tieren gemäß § i Tierschutzgesetzverboten.Allerdingsist die Strafbarkeit solcherHandlungen nach§'7 Tierschutzgesetz ausschließlich an die Schmerz- undLeidensfähigkeit gekoppelt. Die neue Studie hegt deutlicheZweifelan dem nach menschlichenMaßstäben definiertenSchmerzempfindenbei Fischen.• Selbstverständlich entbinden die nun publizierten Zweifelam Schmerzempfinden von Fischen auf juristischer undmoralischer Ebene aber niemanden von derVerantwortung, alle Nutzungen gesellschaftlichakzeptierbar zu begründen und jede Form von Stress undSchäden an Fischen zu minimieren. THOMASFUNKE

Zit;"rtnach Bay<'rnsFisch""",i+ (i.,wiis""r4!2013

Nerze sinauf der Flucht - 19. März 2010

Ui~~If::;:la~:~:.t1~O;:ä~ft~zde~~i:~~i:t~~dtiinBd::f~:~~Wifdl!~~~undunterwegs-eineKatastrophefiir BauernunddieUmwelt.Es:~~~~~~Ü~~~k~~~~~~t~~6Wne~~~rgl:~2;fig~r~~~~~~i~ße~~~~J~~~~nTiere

in die Freiheit.Etwadie Hälfte der Nerze konnte inzwischen wieder eingefangen werden.

Inzwischen haben sie in der Gegend mehrere Hühner und anderes Geflügelgerissen. Der Betreiber der Nerzfarm. Alfons Grosser, erstattete Anzeige wegenSachbeschädigunS und Hausfriedensbruch. Der betriebswirtschaftlicheSchaden belaufe sich auf rund 180.000Euro, der volkswirtschaftliche Schadensei nicht zu beziffern, so der Züchter. Die befreiten Tiere würden nun in derGegend zahlreiche Reptilien und Vögel reißen. Die Nerze brauchten innerhalbvon drei Tagen etwa eme Tonne Nahrung.

Vordiesem Hintergrund betrachten auch Umweltschutzverbände dieAktion, dievermutlich militanten Tierschützern zuzuschreiben ist, sehr kritisch. Laut demNaturschutzbund (NABU)ist die Freilassung der Nerze für die Umwelt eineKatastrophe.

Betäubung(1) 'Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung odersonst, soweit nach den gegebenen Umständenzumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzengetötet werden.

-Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübungder Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmenzulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommenwerden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

3EinWirbeltier töten darf nur, wer die dazunotwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Unsere heimischen Fische sind Knochentiere -7 Schlachten + Verwerten vonFischen

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Sach ku ndenachweisWerden Fische in Anwesenheit einer Aufsichtspersonbetäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese denSachkundenachweis erbringt.

Der Ausbilder muss einen Sachkundeausweis besitzen.

• DasTöten darf nur unter Betäubung erfolgen.*

• Ziel ist es, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbareSchmerzen zugefügt werden.

• Verboten ist das Amputieren von Körperteilen, dieEntnahme von Organen oder Geweben an lebendenTieren. (Froschschenkel usw.)

• Nach dem Betäuben +Töten muss nach dem Entbluten dassofortige Ausweiden erfolgen!

• *Außer bei Ausnahmen wie Aal, Scholle, Muscheln ect.

(3) 'Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mitBlutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben,innerhalb des festgelegten Zeitraums, mit demEntbluten beginnen. ZErmuss das Tier entbluten,solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähigist ....

Schächten von Tieren im Islam + Judentum (koscheres Fleisch)

09.02.2014

Gesetzgebung§4bDerBundesminister wird ermächtigt, durchRechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates1. a) dasSchlachtenvonFischenund anderenkaltblütigenTierenzu regeln,

b) bestimmteTötungsartenund Betäubungsverfahrennäherzuregeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,

d) nähereVorschriftenüberArtund Umfangder zumBetäubenoderTötenvonWirbeltierenerforderlichenKenntnisseundFähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zuerlassen,

e) nicht gewerblicheTätigkeitenzu bestimmen,dieden ErwerbdesSachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,

um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbareSchmerzenzugefügtwerden.

Das Schächten• Problem: das Schächten von Schafen + Ziegen, wie esbei Juden und Islam-Gläubigen von der Religionverlangt wird.

• Beim Schächten wird die Kehle durchschnitten, umdas Blut auslaufen zu lassen. Dies erfolgt ohneBetäubung des Tieres.

(4) 'Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitereSchlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden,wenn keine Bewegungen des Tieres mehrwahrzunehmen sind ....

BeiAal und Scholle nicht möglich wegen der Reflexe,die durchchemische Reaktionen in feuchtem Fleisch in den Nervenknoten imRückenmark ausgelöst werden.

Auch ein geköpftes Huhn kann noch weglaufen ...

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ie sind Forellen unmittelbar vor demSchlachten vorschriftsmäßig zu betäuben?

a. durch exakt geführten Herzstich?b. durch ausreichend kräftigenKopfschlagmit einem geeigneten

Gegenstand?c. durch einen gezieltenNackenschlag?

• Darf ein Fisch ohne vernünftigen Grund getötet werden?a. Jab. nur,wenn der Fischkeiner Fangbeschränkungnach Schonzeit

und Schonmaß unterliegtc. Nein

Aale+ Plattfischewerdendurch einenGenickstichohneBetäubunggetötet

09.02.2014

Kiemenstich, Kiemenschnitt

Bild"rZ=h

n und schlacKopfstich

6s Türkische Lirawaren ca. 26 €

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Der Autor mit seinem Glücksfang: 90 cm, 9 kg

Heilbutt - wenig Eingeweide, viel Filet

Herzstich:unmöglich

vor dem Schlachten betäubt werden?a. nein, da sie keinen Schmerzempfindenb. ja, durchwuchtig geführten Kopfschlagoberhalb derAugen

mit einem genügendschwerenGegenstandc. nurwenn die Fischegrößer als 30 cm sind

• Wie kann ein geangelter Aal vorschriftsmäßig ohneBetäubung geschlachtet werden?

a. durch einen bis auf dieWirbelsäulegeführten Kehlschnittundunmittelbar folgenderSchlachtung

b. durch einen schnellen,den Kopftrennenden Schnitt undunmittelbar folgenderSchlachtung

c. durch einen dieWirbelsäuledurchtrennenden Stichdichthinter dem Kopfund sofortigesHerausnehmen derEingeweideeinschließlichdes Herzens

09.02.2014

Heilbutt in Norwegen

Tüten: Stich in dieWirbelsäule, der diesedurchtrennt.Kiemenschnitt zumAusbluten

rote FadengerinselimFleischzurück

Amputieren von Körperteilen§6

(1) 'Verboten ist das vollständige oder teilweiseAmputieren von Körperteilen oder das vollständigeoder teilweise Entnehmen oder Zerstören vonOrganen oder Geweben eines Wirbeltieres.

10Froschschenkelkosteten 50 Pf (etwa1Stundenlohn), vor dem1.Weltkriegvon Bauern im Zusamtalverkauft.

Heute ausThailand - verbotenerweise- eingeführt:Insektenplage.weildie Fröschefehlen;millionenfachgefangen

utzgesetz§13(1) 'Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oderVerscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oderStoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahrvermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden fürWirbeltiere verbunden ist .Vogelfangenmit Leimruten,Rehemit SchlingenNetzeüber Teichen,in denen sichVögleverfangenkönnenAalezu töten inAmmoniakCatch&Release,fangenzum Spaß, fürs Foto,sichwiederholendSchlagenvonHaustieren

Dürfen Fischreusenohne weiteres zum Trocknen aufgestellt oder aufgehängt werden?nur wenn sie mit einer Vorrichtung versehen sind, die den Vögeln, die sich darin verfangen,dasEntweichen ermöglicht

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utzgesetz§17

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafewird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder2. einem Wirbeltiera) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oderb) länger anhaltende oder sich wiederholendeerhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Welcher Grundsatz des Tierschutzgesetzes ist auch bei der Fischereiausübung zubeachten?Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schädenzufügen

Tiersch utz-Sch lachtverord nung 1(2) DieVorschriften dieser Verordnung sind nichtanzuwenden bei

4. einem Massenfang von Fischen, wenn es aufGrund des Umfangs und der Art des Fangs nichtzumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen.

Vorschriften über das Aufbewahren von Speisefischen§ lO Aufbewahren von Speisefischen'LebendeSpeisefischedürfen nur in Behälternaufbewahrt werden

derenWasservolumen den Tieren ausreichendeBewegungsmöglichkeiten bietet. -UnverträglicheFische müssen voneinander getrennt gehaltenwerden. 3DenWasserqualitäts-,Temperatur-und Lichtansprüchen dereinzelnenArten ist Rechnungzu tragen. +lnsbesonderemüssen ein ausreichenderWasseraustauschund eineausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestelltsein.

(3)An Endverbraucher,ausgenommenGaststätten und ähnlicheEinrichtungen.dürfen Fischenicht lebend abgegebenwerden.

Aufbewahrung:ForelleninAquarienin Gaststättensinderlaubt.Forellen+ Barschenicht im selben (Transport-)BehälterSauerstoffversorgung.wenn Fischetransportiert werden (vonFischzucht zumWeiher)

utzgesetz

09.02.2014

§17Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafewird bestraft, wer

1. einWirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet

Darf ein Fischohne vernünftigen Grund getötet werden?Ja

b. nur,wenn der Fischkeiner Fangbeschränkungnach Schonzeit undSchonmaß unterliegtNein

§3Allgemeine Grundsätze(i) DieTiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zuschlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr alsunvermeidbareAufregung,Schmerzen,Leidenoder Schädenverursachtwerden.

(2) Vorrichtungenzum RuhigstelIensowieAusrüstungen undAnlagenfür das Betäuben, Schlachtenoder Totender Tieresindso zu planen, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden, dassein raschesund wirksamesBetäubenund Schlachtenoder Tötenmöglichist.

§4 Sachkunde(i) WerTiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet,mussüber die hierfür notwendigenKenntnisseund Fähigkeiten(Sachkunde)verfügen.

Vorschriften über dasAufbewahren vonKrustentieren

§11Aufbewahren vonKrustentieren

DasAufbewahrenlebender Krustentiereauf Eis ist verboten; siedürfen nur imWasseroder vorübergehendauf feuchter Unterlageaufbewahrt werden.

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ersch utz-Sch lachtverord n u ng 4Vorschriften über das RuhigstelIen, Betäuben,Schlachten und Töten von Tieren

§13Betäuben, Schlachten und Töten(2) 'Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedemArbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn aufihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen underforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.

Aale in gewerblichen Betrieben werden in strornführeodeo Wannen getötet.Z.B.30Aale auf einmal.Dieses Gesetz gilt auch für Schlachthöfe, in denen 2.000 Schweine an einemTaggeschlachtetwerden.

-Abweichend von Satz 1dürfen Schalentiere (Muscheln)in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden.

kochendes Wasser steigt alsDampfhoch+ gartdasGemüseschonend.Dünsten:Gemüse liegt in wenig Wasser

VorbemerkungenBeiden in Teil r Spalte 1genannten Tieren dürfen nur die in den Spalten 2 bis 10

genannten Verfahren angewendet werden, wenn sie mit einem Kreuz (+) bezeichnetsind; hierbei sind die besonderen Maßgaben nach Teil 11zu beachten.Teil I: Zulässige Verfahren

~:)~~~g~~~~~~~- Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig dem Entschleimen dienenTeil 11:Besondere Maßgaben5. KopfschlagDerKopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist miteinem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen.

09.02.2014

Tiersch utz-Sch lachtverord nung 5Fische töten(5) 'Wereinen Fischschlachtetoder tötet, mussdiesenunmittelbarvordem SchlachtenoderTötenbetäuben.'Ohne vorherigeBetäubungdürfen

1. Plattfische durch einen schnellenSchnitt,der die Kehleund die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.Aale, wennsie nicht gewerbsmäßiggefangenwerden,durch einendieWirbelsäule durchtrennenden Stichdicht hinter dem Kopfund sofortiges Herausnehmender Eingeweide einschließlich des Herzensgeschlachtet oder getötetwerden.

(Prüfungs frage !)

(6) Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3 betäubt odergetötet werden. §8 der Verordnung über das Schlachten von Tieren inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1,veröffentlichten bereinigten Fassung bleibt unberührt.

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Betäubung

Augeodrehreflexbei den Karpfen(hier Schleie)

zustaro versetat werden. der" Sie ~e.:.lf!n senmeuenetempnrcncnroacnt.

BI3I sfscnen erlolgt dies du rcn eillen Icr.llfUgen5<:hlagauf die acneneroecxe üner dI!mqenim.

Bei A;!IIr;:nI,mdPI;:rttfin:hliiln ~lIn dilioerrniubun!ilunl~rbleibr::n.

Entwässeru ngsgrä ben• BayFiG- Art.78 Entwässerungsgräben• BayFiG- Art.80 Schonbezirke

BayFiG - Art.78 Entwässerungsgräben-Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis derKreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1nurin der Zeit vom 1.Oktober bis zum 30. Novemberund nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn vonSatz 1Nr. 1beseitigt werden.

-7Sommer

f­Frühjahr

Kiemenstich

09.02.2014

- Art.78Art. 78(1) 'Das Schlämmen von Fischwassern,das Entnehmen fester Stoffeaußerhalbderwasserrechtlich gebotenenGewässerunterhaltung und dieBeseitigungvonWasserpflanzen sindohne Erlaubnis derKreisverwaltungsbehördenur zulässig

1. in der Zeitvom 15.August bis 31.Oktober, in Be-undEntwässerungsgräbenohne Verbindungmit Salmonidengewässerndarüber hinausbis30. November,

2.abweichendvon Nummer 1inSalmonidengewässernund damitverbundenen Be-undEntwässerungsgräbenin der Zeitvom 15.August bis 30. September.

(3)Maßnahmen nach denAbsätzen1und 2 sind sodurchzuführen, dassderNaturhaushalt möglichstgeschontwird.

Was sollte bei regelmäßig durchgeführtenEntlandungen kleiner Gräben (Grabenräumung)aus fischereilicher Sicht berücksichtigt werden?

• sie sollten nicht in ihrergesamten Länge aufeinmal entlandetwerden, da im Gewässerverbleibende Inseln eineWiederbesiedlung mitKleintieren undKleinfischartenerleichtert.

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G-Art.80Art. 80 in Fließgewässern(il'Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann dieKreisverwaltungsbehördein nicht geschlossenen Gewässerndurch Rechtsverordnungzu Schonbezirken erklären

1.Gewässerstrecken, die fischereilich von besondererBedeutung sind (Fischschonbezirke),

2.Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- undAufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke),

3.Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fischebesonders geeignet sind (Winterlager).

jitt'-Pürden Erlassder ,..-'

Rechtsverordouogund dieKennzeichnungder SchonbezirkegiltArt. 85Abs.1 bis3 desBayerischenWassergesetzesentsprechend

Gesetz über den Schutz der Natur die Pflege derLandschaft und die Erholung in der freien Natur

Art. 13e Schutz der Lebensstätten(1) Es ist verboten, in der freien Natur

1.Hecken, lebende Zäune, Feldgehölzeoder -gebüschezu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weisezu beeinträchtigen,

2. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in derZeit vom 1.März bis 30. September zurückzuschneidenoder auf den Stock zu setzen,

3. die Bodendecke aufWiesen, Feldrainen, Hochrainen,ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängenabzubrennen.

09.02.2014

Der Bach wurde von einem Bagger in Windeseileausgeräumt. - (bei Höchstädt/ Donau)

BayNatSchG• Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG

n alsWindschutz

Es ist verboten, in der freienNatur1.Hecken,lebende Zäune,Feldgehölze oder -gebüschezu rodeo, abzuschneiden,zu fällen oder auf sonstigeWeisezu beeinträchtigen

Ergebnis der Flurbereinigungin den 1970 er Jahren

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Naturschutz als Entwicklung

• Die Gesetze des Naturschutzes sind eine Reaktion aufdie Entwicklung dieser Zeit.

• Andere Länder haben diese Entwicklung noch vorsich.

• Vorwürfe und Beschuldigungen helfen nicht weiter­nur eigene Fortbildung + Engagement

BayNatSchG : TierschutzArt. 16Allgemeiner Schutz(1) Tiere dürfen nicht unnötig gefangen oder getötetwerden.

(2) Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt oderbelästigt werden.

(3) Nichteinheimische Tiere dürfen nicht ausgesetztoder in der freien Natur angesiedelt werden.

Catch &ReleaseBeiVerstößenwerden deshalb vieleParagraphenaufgeführt

ZierfischeAuswilderovoo Zuchttieren (Waschbär,Nutria etc.)

§2 Grundsätze des Naturschutzes und derLandschaftspflege

2. Unbebaute Bereiche sind alsVoraussetzungfür dieLeistungsfähigkeitdes Naturhaushalts, die Nutzung derNaturgüterund für die Erholungin Natur und Landschaftinsgesamtund auch im einzelnen in für ihreFunktionsfähigkeitgenügenderGrößezu erhalten. InbesiedeltenBereichensind TeilevonNaturundLandschaft,auch begrünte Flächenund deren Bestände,inbesonderemMaßezu schützen, zu pflegenund zuentwickeln.Allsglejcbsfläcben,wenn neue Industriegebieteausgewiesenwerden oderAutobahnen dreispurigausgebautwerden~ voonichtmehrbenutzten Straßen

09.02.2014

(1) Es ist verboten, in der freien Natur(2) 4. Rohr- und Schilfbestände in der

Zeit vom 1.März bis 30. September zumähen,

5. Höhlen, ökologisch odergeomorphologisch bedeutsame Dolinen,Toteislöcher, aufgelassene, künstlicheunterirdische Hohlräume,Trockenmauern oder Lesesteinwällesowie Tümpel und Kleingewässer zubeseitigen oder erheblich zubeeinträchtigen.

Netze trocknen

Esist verboten,Fischreusen zumTrocknenaufzusteIIenoderaufzuhängen,ohnesiemit einerVorrichtungzuversehen, die denVögeln,die sich darinverfangen,dasEntweichen gestattet.

Andere Länder,andere Sitten: in Italien sieht das teilweisenoch anders

§ 2. Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

6.Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen desNaturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zuvermehren;

Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen,ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder

wiederherzustellen,nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu

vermeiden und durchbiologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.

ProblemderVerlandungvon SeenamZulaufEintragvon Schwemmsandauf Grund falscherOdelausbringung und AnbauvonMaisPhosphate (Dünger) finden sich imWassergelöst -7AlgenblüteStatt SchwellenUmbau in raue RampenGroßeSchilffelderstatt chem.Aufbereitung in Naturbädern

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Gewässerbewi rtschaftu ng• Gewässerbewirtschaftung: Artenvielfalt• BayNatSchG:Schutz der Natur• Schlämmen von Gräben• Missbrauch• Vereitelung• Sicherung• Erholung• Naturschutzergänzungsgesetz

BNatSchG : Artenvielfalt10.Diewildlebenden Tiere und Pflanzen und ihreLebensgemeinschaften sind als Teil desNaturhaushalts in ihrer natürlichen und historischgewachsenen Artenvielfalt zu schützen. IhreLebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihresonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zupflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.

NichtDurWIR,auch unsere Kinderund EnkelkindersollenDochnatürlicheWiesen, Seen,Wälder erleben können.

nmerkung zurGewässerbewirtschaftung:• Fischereirechte (auch in Baggerseen) unterliegenuneingeschränkt der Hegeverpflichtung des Art. IAbs. 2 BayFiG und diese gilt unabhängig vomWillen der Beteiligten.

• Ziel der Hege ist es, einen an das Gewässerangepassten (Artenzusammensetzung, Altersauftau,Anzahl der Fische), gesunden und artenreichenFischbestand aufzubauen, zu erhalten und zufördern.

roe. Heft - LFV3/2010

09.02.2014

BNatSchG : Artenvielfalt9. DieVegetation ist im Rahmen einerordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies giltinsbesondere für Wald, sonstige geschlossenePflanzendecken und die Ufervegetation; unbebauteFlächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist,sind wieder standortgerecht zu begrünen.

NichtDurWIR,auch unsere Kinderund EnkelkindersollenDochnatürlicheWiesen, Seen,Wälder erleben können.

• Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile vonNatur und Landschaft1.Naturschutzgebiet,Nationalpark,Biosphärenreservat,Landschaftsschutzgebiet,Naturparkoder

• 2.Naturdenkmaloder geschützten Landschaftsbestandteil• §19aEuropäisches Netz "Natura 2000",Begriffsbestimmungen

• (1)Die§§ 19abis19fdienen demAufbauund dem Schutzdes EuropäischenökologischenNetzes "Natura2000",insbesonderedem Schutzder GebietevongemeinschaftlicherBedeutungund der EuropäischenVogelschutzgebiete.(Ac,wgoc,., """on)

Vernetzung statt Isolierung

nmerkung zurGewässerbewirtschaftung:• Fische dürfen deshalb nur ausgesetzt werden, wenndadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. lAbs. 3BayFiG)und das Hegeziel (Art. lAbs. 2 Satz 2BayFiG),vor allem der Artenreichtum und dieGesundheit des Fischbestands, nicht beeinträchtigtwerden (§22Abs. 1Satz I BayAVFiG).

• Waller sind sicherlich begehrte Angelfische,jedoch eignen sie sich aus den vorstehendenGründen grundsätzlich nicht als Besatz fürgeschlossene Gewässer (Baggerseen und Teiche).

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Page 21: BGBBürgerliches Gesetzbuch · • (3) 'Die Befugniserstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. -Alseingefriedet giltein Grundstück, wenn esaußer aufdervomWasser bespülten

Gewässerbewi rtsch aftu ngNach§1Bundesnaturschutzgesetzsind Natur undLandschaftso zu schützen, zu pflegenund zu entwickelnund, soweiterforderlich,wiederherzustellen,dass die

• Leistungs-und Funktionsfähigkeitdes Naturhaushaltes,• DieRegenerationsfähigkeit undnachhaltige Nutzungsfähigkeit derNaturgüter,

• Pflanzen-und TierwelteinschließlichIhrer Lebensstättenund Lebensräume,

• Vielfalt,Eigenartund Schönheit sowieden ErholungswertvonNaturund Landschaftals LebensgrundlagendesMenschenauf Dauer gesichertsind.

BayFiGFischen nach BesatzmaßnahmeInnerhalbvon 2 Wochen (in Fließgewässero),

in geschlossenenGewässerninnerhalb vonvier Wochennach Besatzmaßnahmenmit Fischen,die das festgesetzteSchonmaß erreicht haben,

ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten.

Die Fische sind an Fütterungen durch den Menschen gewohnt und zeigenkaum ein Fluchtverhalten.

Innerhalb dieser Zeit sollen die Fische lernen, sich selbst Futter zu suchenund Unterstände finden.

Ein Verein wird seine Gewässer .sperren'; meist 1Monat ( - 4 Wochen)Angeln mit Wurm = Forelle, mit Boilies =Karpfen

Traditions- + Hegefischen• EinTraditionsfischenfindet nur einmal imJahr statt.Esmuss sich nicht aufVereinsmitgliederbeschränken, auchbefreundete Fischereivereinekönnen eingeladenwerden.

• Hegefischen:Zielist die HerausnahmegrößererMengenanWeißfischen.Diesesind grundsätzlich einer sinnvollenVerwertungzuzuführen. Ohne einen solchenvernünftigenGrund istein Gemeinschaftsfischennicht gesetzeskonform.

• BeimHegefischenkann dieVerwertungauch zentralerfolgen.(z.B.alsTierfutter),wenn eineVerwertungaufgrundder geringenFischgrößenur schwermöglich ist.

Zitiert aus B+G3/2013- Manfred Ache

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Gewässerbewi rtschaftu ngFürdie Fischereibedeutet dies• DieRegenerationsfähigkeitundnachhaltigeNutzungsfähigkeitder Naturgüter auf Dauersichern

• Regenerationsfähigkeit:Erholung-Wiederherstellung

• Nachhaltigkeitauf Dauerangelegt

• DasGegenteilvon Exund hopp,vonBesatzund Kameradschaftsfischen

• DasGegenteilvon Großkarpfenzucht!

yFiG §13 -Gemeinschaftsfischen• (1) Gemeinschaftsfischenmit abschließenderWertung derFangergebnissesind nurim Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zurErfüllung der Hegepflicht (Art.1Abs.2 BayFiG)imFanggewässerzulässig.

• (2) Innerhalb von vier Wochen nach einerBesatzmaßnahmesind Gemeinschaftsfischenunzulässig,sofernnicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzteFischegefangenwerden. (Einsatzvon Fischbrut)

• Diesgiltunabhängig von Fließ-oder Stillgewässern.-7Anfischen1.Mai.

M.M!f§l§ ~

Traditionsfischen darf kein Wettbewerb seinDieTeilnahmegebührsollte in einemvernünftigenVerhältniszurTageskartenpreisliegen.DieAnerkennung des Fischerkönigssollte in erster Linieinder Ehrung liegen.*GeldpreiseoderwertvolleSachpreisewie Reisensind miteinemGemeinschaftsfischennicht vereinbar.DieVeranstaltungdarf keinesfallsden CharaktereineskommerziellenWettfischveranstaltungaufweisen-"vernünftigerGrund".DiegefangenenFischemüssen - zumeistvomAngler-verwertetwerden.*DerFischerkönigspendiert eineMedaille - und erhältoftmals eineJahreskarte als "Geschenk".

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Gemeinschaftsfischen• Gemeinschaftsfischen ist dasgemeinsame Fischen mit Bewerten derFangergebnisse nach Anzahl, Größe oder Gewicht.

• Sie sind nur zulässig aus Tradition (Königsfischen -I_mal im Jahr, nicht wöchentlich) und in Übereinstimmungmit dem Hegeziel (Abfischen, Entschuppung)

• Demnach ist das früher übliche Sportfischen verboten:Wer erreicht in einer bestimmten Zeit das höchste Fanggewicht mit dem

Zurückwerfen des Fangs.

Verboten ist der Besatz• mit Regenbogenforellen ("Amerikaner")in Seen,in denen Seeforellenvorkommen.

• mit Bachsaiblingen("Amerikaner") in Fließgewässern,In denen sich Bachforellenselbstvermehren können

• mit anderen, nicht heimischen Tierarten (Zwergwels,Stör,Piranha, FischenausAquarien)

• mit gentechnischveränderten Fischenoder KreuzungenausverschiedenenArten,wieTigerfisch,Goldfisch

Auswilderung mit Genehmigung• Aal (zumeist als Glasaal)

• Nur im Donaueinzugsgebiet:• Frauennerfling, Sichling (Ziege)• Schrätzer und Zingel

• Nur im Chiemsee der Perlfisch

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Verboten ist der BesatzMit Aalen und Hecht• in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion(bestimmt durch das Landratsamt)

• in Gewässern mit Edelkrebsbestand, die sich selbsterhalten können,

• in Seen mit überwiegend Äschen und Forellen• zum Schutz des Nachwuchses

Sind künstlich genetisch veränderteFische als Besatzmaterial erlaubt?a) ja, da sie besonders großwüchsigsind

b) nein, da sie sich mit den ans GewässerangepasstenFischenvermischenoder dieseverdrängen können.

c) ja,wenn der Nachweiserbracht wird, dass sie eine hoheVermehrungsrateaufweisen

Siehe Folie vorher!

Auswilderung: Ziel• Auswilderung (Besatzmaßnahmen) sind nur zurErreichung des Hegeziels (Art. 1FiG) erlaubt.

• Ein Besatz darf nur aus gesunden Beständen erfolgen,die den jeweiligen Gewässern ökologisch nahestehen.

• Ausnahmen:• Aal (kann nicht nachgezüchtet werden)• Regenbogenforelle, Bachsaibling ("Amerikaner")• Schleie und Karpfen

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Auswi Ideru ngsma ßnahmen• Der Fischereiberechtigte muss Aufzeichnungenmindestens 3 Jahre aufbewahren.

• Die Beschränkungen der Auswilderungsmaßnahmengelten nicht für geschlossene Gewässer gemäß FiGArt.2,Abs. 1und 2, also für Fischzuchten,die natürlich auch Bachsaiblinge und Störe halten - undverkaufen dürfen.

Schonmaße durch Vereine festgesetzt

Eswird mitunter befürchtet, dass Vereine Schonmaßebei nicht gefährdeten Fischarten (z. B. Karpfen, Waller,Hecht) so hoch heraufsetzen, dass "Catch & Release"durch die Hintertür ermöglicht wird. Nachdem diesauch vom LFVnatürlich nicht gebilligt wird, hat der LFVeine Artenliste mit maximalen Schonmaßen und -zeitenerarbeitet, die bayernweit grundsätzlich der gutenfachlichen Praxis entsprechen könnte. Eine freiwilligeErhöhung von Schonzeiten und Schonmaßen gemäßdieser Liste von nicht ganzjährig geschonten Arten sollteaus Sicht des LFVohne bürokratischenVerwaltungsaufwand möglich sein.

Schnelles AnhakenAus einem Leserbrief:MeineMatchrutenhabenÜberlängen,4,50 bis6Meter,damit ichdieDriftderPoseauch in der Flussmitteoderbei schmalenBächensogaram anderenUferkontrollierenkann.Angeschlagenwirdsofort,wenndie Posesich irgendwieauffällig verhält.Manchmalhebt sichderPosenkörpernur ein kleinwenigausdemWasserund zeigtsoeinenBissan,manchmalbleibtdiePoseeinfachstehen.Oft schlageichauf Verdachtan - undwerdemit einerkampfkräftigenAscheodereinerstarkenForellebelohnt.

EinweitererGrundfürden schnellen Anhieb: Dieempfindlichen Salmoniden sollen keine Zeit haben, denKöder tief zu schlucken. BeirechtzeitigerReaktionwirdsogutwie nie ein Fischverangelt, der Haken hängt meist sauber in derMaulspalte

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Fraßdruck durch z. B. den Kormoran• Ein maßgebliches Problem der bayerischen Fischarten ist derzeitbekanntermaßen der Fraßdruck durch z. B. den Kormoran. Dieserführt mit dazu, dass oft fast nur noch fingerlange Jungfische und.Joormoransichere Altfische" in den Gewässern vorhanden sind, wiejahrelange Bestandserhebungen ergeben haben. Wenn jeder maßigeFisch entnommen werden muss, kann dies zu einer weiteren

~~!~~~~~~f~h~~~!~~~h~~~o~fchÄ~~g!~~~~e~~t~rli~h~nVerbleibArterhaltung im Gewässer zu gewährleisten, setzenFischereiberechtigte in Abweichung von der AVBayFiGoft höhereSchonmaße fest. Diese Eigenbeschränkung trägt dazu bei, dass mehrFische in .vogelsicherer Größe" am Laichgeschehen teilnehmenkönnen.

• Sind Fischarten extrem selten oder sollen Bestände z. B. im RahmenvonArtenhilfsprogrammen neu aufgebaut werden, kann es auchsinnvoll sein, diese Arten länger, oder auch ganzjährig zu schonen.

Verbotene Angelarten• Fischen mit lebendem Köderfisch• Fischen in Fischtreppen (Fischpässen) sowie inangrenzenden Gewässerstrecken

• Fischen durch Absperren, Ablassen oder Abzapfennicht geschlossener Gewässer (also Bächen ect.)

• Schleppfischen von Schiffen unter Segeln• Fischen mit Sprengstoff, Schusswaffen, Gift,Harpunen

• Reißangeln, freitreibende Angeln, Netzfallen

• Art. 15 Missbräuchliche Nutzung(I) Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen zuentnehmen, ihre Bestände zu verwüsten oder ohne vernünftigenGrund niederzuschlagen.

• (2) Das Verbot des Absatzes I steht der ordnungsmäßigen Nutzungoder Verbesserun~ des Bodens und der Unkrautbekämpfung nicht:;~~gen, soweit ies ohne Störung des Naturhaushaltes durchgeführt

• Art. 16Allgemeiner Schutz• (I) Tiere dürfen nicht unnötig gefangen oder getötet werden.• (2) Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder belästigtwerden.

• (3) Nichteinheimische Tiere dürfen nicht ausgesetzt oder in derfreien Natur angesiedelt werden.AbreißenvonWeidenkätzchen- zumVerkauf auf WochenmärktenNiedertrampelnvon "Unkräutern"Schmetterlinge- Schermäuse- Ratten - Hornissen

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85 Kilogramm Bärlauchillegal gepflückt Weshalb es

Gesetzebraucht

Salzgitter - Eine sechsköpfige Gruppehat in einem Waldstück bei Salzgitter il­legal erweise 85 Kilogramm Bärlauch ge­pflückt. Bei einer Kontrolle am Samstagsagten sie aus, dass siedamit diegesamte

;I;, cao, ,11.. p, ._

eisprecher am Sonntag mitteilte. Bär­auch steht in Deutschland unter beson­derem Schutz und darf nur für den Eigen­bedarf gepflückt werden, um die Bestän­ie zu schonen. Die Sammler in Salzgitteriatten allerdings zwölf große Säcke mitlem Gewächs Itefüllt. Die Po1iz€i ließ dasnicht mehr als EIgenbedarf durchgehen.Gegen die Gruppe wurde ein Ordnungs­widrigkeitenverfahren wegen des Versto­ßes gegen das Landesnaturschutzgesetzeingeleitet. dapd

Salzgitter, südwestlichvon Braunschweig5.März 2012Süddeutsche Zeitung

BayNatSchG: BetretungsrechtArt. 22 Betretungsrecht

(1) Alle Teile der freien Natur insbesondere Wald,Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen,Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzteFlächen, können von jedermann unentgeltlichbetreten werden.

BergwandernWaldspaziergang - Pilze sammeln (Problem bei Busreisenl)Uferwege. auch auf Dämmen von Kanälen

ungsrecht: Freier Zugang für dieKüsten gefordert - Teil 2"Kinder l,JO Büro, Erwachsene 3 Euro", steht auf einem Schild amKassenhaus ein paar Meter weiter, an dem die Touristen Schlangestehen. Hier müssen alle zahlen -bis auf die Bürger vonWangerland, für sie deckt die Gemeinde den Betrag. "So läuft es infast allen Kommunen", sagt [ust, "des-' halb hatten die so lange ihreRuhe." Arger machen nur solche wie Just: Die aus denNachbarorten kommen, die nur mal für ein paar Stunden ansWasser wollen, für einen Spaziergang, eine Wattwanderung.Jede Gemeinde in Deutschland, die Geld für einen Strandtagnimmt, hat dafür gute Gründe. Mülleimer leeren sich nicht vonselbst, Rasenkanten stutzen sich nicht von alleine. und Kioske undSpielplätze muss auch erst einer bauen. Laut der WangerlandTouristik kostet der Strand die Gemeinde jährlich 580 000 Euro.Durch Kurtaxe, Fremdenverkehrsbeitrag und die Strand gebührnimmt sie aber fast vier Millionen Euro ein, sagt Just.

Ausschnitt""us Südd"utsch"z",it=gvom30.Aug 2012 S.3

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Abs.3 BayFiG: Vereitelung M009neu

• Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübungdadurch vereitelt, dass er

• l. trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fischeverscheucht,

• 2. die sachgerechte Verwendung eines Fanggerätes verhindert.

• Dieser Tatbestand dient dem Schutz der Fischer. Der Tatbestand ist nurdann erfüllt, wenn der Fischfang tatsächlich vereitelt wurde.("Erfolgsdelikt")(DerVersuchist nicht strafbar).

• Beispiel: Das mutwillige Werfen von Steinen am Fangplatz. Der Störermuss auf die verscheuchende Wirkung seines Handelns hingewiesenworden sein.

• Der Störer hebt ein ausliegendes Netz aus dem Wasser oder öffnet denFangsacke einer ausliegenden Reuse. Eine Abmahnung ist nicht nötig,da das "ziel~erichtete" Handeln als eine bewusste Tat - zumeist inAbwesenheit des Berechtigten - erfolgt.

ungsrecht: FreierKüsten gefordert - Teil 1Es gibt wohl in Europa keine zweite Küste, die so verrammeltist wie die niedersächsische. Fast überall hier müssen dieMenschen bezahlen, wenn sie ans Meer wollen, ob wie inWangerland an einem Kassenhaus in der Mitte eines Zaunsoder, wie anderswo, über hohe Parkgebühren oderKontrolleure. .Nicdersachscn hat 34 Strände, 26 davonkosten Eintritt", sagt Just, "in Kilometern sind das 95Prozent." Ihn ärgert vor allem, dass fast alle freien Strände"B- oder C-Strände" sind. Diese Abstufung versteht nur, werNiedersachsens Küste kennt. Nirgends sonst kämenMenschen darauf, eine Wiese am Meer "Strand" zu nennen.Der Strand von Hooksiel im Wangerland, an dem Just mitseinen Flugblättern entlangläuft, Immer hinter dem Zaun, isteinA-Strand. Sandstrand.

BayNatSchG : GemeingebrauchArt. 22 Gemeingebrauch an Gewässern

(4) 'Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmtsich nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes und denArt.21und 22 des BayerischenWassergesetzes. -DerGemeingebrauch anöffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14des BayerischenStraßen­und Wegegesetzesund §7des Bundesfernstraßengesetzes.

Baden an den SeenRuderboote auf den staatlichen SeenHundetränke

~I' "~"~ i,t;V,"T ~_ >

~--_:_--~~ ,~

= ~-- ~-~ - ~y--Aber keineAutos waschen, wie noch inden 1960 er Jahren üblich

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BayNatSchG : ErholungArt. 21Recht auf Naturgenuss und Erholung(1) 'Jedermann hat das Recht auf den Genuss der

Naturschönheiten und auf die Erholung in der freienNatur.

(2) (2) 'Bei der Ausübung des Rechts nach Absatz 1istjedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaftpfleglich umzugehen. -Bei der Ausübung des Rechtsnach Absatz 1ist auf die Belange derGrundstückseigentümer und NutzungsberechtigtenRücksicht zu nehmen. (Gemeinverträglichkeit).

wasserrechtlichen Gemeingebrauchs• Wer Boote oder Kanus für Wasserwanderer vermietet und sie deshalbam oder auf dem Wasser bereithält, überschreitet dieGemeingebrauchsgrenzen.

• Eine Selbstver:pflichtung des Vermieters von Booten hinsichtlich einesgemeinverträglichen Verhaltens seiner Boots- bzw. Kanumieter istkeine geeignete Alternative, um Beeinträchtigungen der Fischfauna zuverhindern.

• Die Erfahrungen mit Selbstverpflichtungen zeigen, dass sie keineGemeinverträglichkeit gewährleisten können.

• BeimKanufahren ist immer wieder eineHäufung von Störungen festzustellen, dieauch die Hegepflicht in den Gewässernalsuntrennbarer Bestandteil des Fischereirechtsjserheblich beeinträchtigt. ..A__ !.fII•••••

• DieHegepflicht ist eine Pflicht auch'Interesse des Gemeinwohls.

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Gemeingebrauch an GewässernJedermann darf außerhalb von Schilf- undRöhrichtbeständen - aber nicht in Teichen zurFischzucht -

• Baden, waschen, Hunde tränken, Wasserschöpfen, segeln, surfen, rudern (alles ohneMotor!)

• Wasser in geringen Mengen entnehmen für Haus,Vieh und Feuerschutzübungen.

• Aber nicht das Befüllen oder Auswaschen vonGülleanhängern

gefangener Fische• (1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist aufdie geringstmögliche Dauer zu beschränken.

• Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn siehinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilienhergestellt sind. (3m lang, 050 cm)

• In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in dasFanggewässer zurückgesetzt werden.

• (2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern inSetzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung derFische nicht zu erwarten ist.

Fischereiaufseher

• Fischereiaufseher• Geldbuße• Bayer.Wassergesetz

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ereiaufse eramtl. Bestätigu ng

§30AVBayFigAls Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig

und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in derLege sein, ihren Aufgaben nachzukommen.

Ausreichende Kenntnisse in einem Eignungstest nachgewiesen.

Durch die Bestätigung erhält der Fischereiaufseher seine amtlicheFunktion.

+ damit das Recht zur Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes

- Art.87AufgabenArt. 87(1) Die bestätigten Fischereiaufseherund die alsPischereivollzugsbeamte imAußendiensteingesetztenBeamtenstaatlicherBehörden(Fischereiaufseher)haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, dieden SchutzunddieErhaltungderFischbestäode,diePf1e~eund Sicherungihrer

bbbe~:!t~u~gd~fteSt~af~~~~~:ci~~~lgb~ß:tSedr~S~~i:f,~~iib~rt~~hen undZuwiderhandlungengegendieseRechtsvorschriftenfestzustellen, zuverhüten, zu unterl:iinden undbei ihrerVerfolgungmitzuwirken.

(2) DieFischereiaufseher ~ beiPersonen,dieauf,anoder inderNähevonGewässernmit Fanggeräten angetroffenwerden,jederzeit

I. die Identität feststellen,2. dieAushändigung des Fischereischeineseinschließlich desJugendfischereischeines sowiedes Erlaubnisscheines zur Prüfungverlangen,

3·~~~hl~~~r;;~r:~:e~b:fi'::3!~~~~1!~:f:i~~hb:hIr~e~b~:i~h~i~~':.~it sie

- Art.86

Rechte des Fischereiaufsehers(5) 'Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen ausFischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihreFahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen denFischereiaufseher an Bord zu holen. 'Die Weiterfahrtist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher diesgestattet.

(7) 'Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübungihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und beidienstlichem Einschreiten auf Verlangen denDienstausweis vorzeigen.

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- Art.86 Fiscamtl. Bestätigu ngArt. 86(1) 'DieVerwaltungsbehörde kann auf Antrag derFischereiberechtigten,Fischereipächter,Fischereigenossenschaftenund Gemeindenvon diesenvorgeschlageneoder angestellte,volljährige,zuverlässigePersonenals Fischereiaufseherbestätigen. 'Mit derBestätigungwird auch der örtliche Zuständigkeitsbereichdes Fischereiaufsehers(ist in der Regel auf dieVereinsgewässerbegrenzt) festgelegt.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, imEinvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch RechtsverordnungVorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.

yFiG

Rechte des Fischereiaufsehers(3)DieFischereiaufseher könnenbeiVerdachteinerZuwiderhandlungzuderenVerhütunginentsprechenderAnwendungdes Polizeiaufgabengesetzes

1.dieIdentität vonPersonenfeststellen,2. eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehenddasBetreteneinesOrtesverbieten(Platzverweisung),

3.FischeundandereSachensicherstellen, dieunberechtigterlangtwordensindoderbeiZuwiderhandlungengegenRechtsvorschriftennachAbsatz1verwendetwurdenoderverwendet werden sollen.

(4)ImRahmenihrerBefugnissesinddieFischereiaufseherberechtigt,Grundstücke mitAusnahmevonWohnungenzubetreten und Gewässerzu befahren.

FischereiaufseherFiG - Art.86ab 2008 neu

Anordnungen des FischereiaufsehersDerbestätigte Fischereiaufseherkontrolliert die am Gewässerangetroffenen Fischer.

Diesgilt grundsätzlich unabhängig davon,ob der FischerimVerdachteiner Zuwiderhandlungsteht oder nicht. Er istvorallem befugt, jederzeit dieAushändigungdesFischereischeinsund des ErlaubnisseheinszurÜberprüfung zu verlangen.

BeiVerdachteiner Zuwiderhandlung kann er darüberhinausz.B.ein verbotswidrigverwendetes Fanggerätsicherstellen.

Diefischenden Personen haben den Anordnungen derFischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zuleisten.

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BayFiG - Art.100 GeldbußeMitGeldbuße kann belegtwerden,t. werunbefugt Zeichen,welchezum ZweckederAbmarkung der

Grenzen von Fischereirechten von den zuständigenBehördenoder Personen angebrachtworden sind, wegnimmt,vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt.

2. WerVorkehrungenanbringt, welcheden Zweckhaben, dieRückkehr des Wassers und der Fische in dasWasserbett zuhindern;

3. ein Fischsterben nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,4. Fischlaich ohne Genehmigungwegnimmt, zerstört oder

beschädigt,5. ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, festeStoffe

entnimmt oderWasserpflanzenoder Rohr-undSchilfbeständebeseitigt;

uße bis zuab 2008neu

InArt. 100 sind die Geldbußen konzentriert zusammengefasst.MitGeldbuße bis zu 5.000.- Eurokann belegtwerden,wervorsätzlich oder fahrlässig

• EntgegeneinerAnordnung des FischereiaufsehersdieFeststellung der Identität verweigert, den Fischereischeinoder den Erlaubnisseheinnicht zur Prüfung aushändigt oder diemitgeführten Fanggeräte,die gefangenenFischeoder dieFischbehälternicht besichtigen lässt.

(Anordnungenohne Verdachteiner Zuwiderhandlung)• entgegeneinerAnordnung des FischereiaufseherseinerPlatzverweisung nicht Folge leistet oder sichderSicherstellungvon Fischenoder anderen Sachenwidersetzt.

(Anordnungenmit Verdachteiner Zuwiderhandlung)

Verbotene Fangarten• Fischen mit lebendem Köderfisch• Fischen in Fischtreppen (Fischpässen) sowie inangrenzenden Gewässerstrecken

• Fischen durch Absperren, Ablassen oder Abzapfennicht geschlossener Gewässer (also Bächen ect.)

• Schleppfischen von Schiffen unter Segeln• Fischen mit Sprengstoff, Schusswaffen, Gift,Harpunen.

• Reißangeln, freitreibende Angeln, Netzfallen• In neuer AVBayFiG geändert!!!

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Mit Geldbuße wird belegt• wereinen Erlaubnisseheinunbefugt ausstellt oder die für dieAusstellungvon derVerwaltungsbehördefestgesetztenNebenbestimmungen nicht beachtet oder einem anderen denFischfangohne den erforderlichenErlaubnisseheingestattet·

• Gefälschte FischereischeinePolizeimeisterWolfgangGamperlinghielt einen interessantenVortragüber gefälschte Fischereischeine.Anhand einesLichtbildervortragserläuterte er,wiedie Fälschungensicher zuerkennen sind. Gamperling verwiesdarauf, dass auf beiFälschungen von Dokumenten mit einem Strafbefehlund einerGeldstrafevon 800 bis 4000 € zu rechnen sei.Zitiert nach Bayerns Fischerei -t Gewässer 4/2013

uße: Ange n 0

Fischereischein bei sich zu führenArt. 104

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oderfahrlässig

1. den Fischfang ausübt, ohne den Fischereischein beisich zu führen,

2. den Fischereischein Befugten auf Verlangen nicht zurPrüfung aushändigt,

3. als Inhaber eines Jugendfischereischeins denFischfang ohne die vorgeschriebene Begleitungausübt,

~• Essind höchstens zwei Handangeln erlaubt.• Eine Handangel darf höchstens 1Anbissstelle(Angelhaken) besitzen.(1Wobbler mit 3 Drillingen = 1Anbissstelle)

• Die Hegene darf 5Anbissstellen besitzen, es darfzusätzlich mit 1Handangel gefischt werden. Werfenund sofortiges Einziehen der Hegene ist verboten.EinezweiteHegeneist verboten.

• Legangeln sind mindestenstäglich zu kontrollieren.

• Für Angler nicht erlaubt.

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AVBayFiG

Fischerei mit Netzen und Reusen• Durch das Auslegen von Netzen und Reusen darf ohne

Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als dieHälfte des Querschnitts des Gewässers beiMittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrtwerden.

• Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich diegefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbarverletzen können. Die Maschenweite der Reusenmuss mindestens 10mm betragen.

BayerischesWassergesetz (BayWG) 3Art. 26 (zu § 25WHG) Benutzung zu Zwecken derFischerei

Das Einbringen von Stoffen inoberirdische Gewässer zu Zwecken derFischerei bedarf keiner Erlaubnis oderBewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer inseinen Eigenschaften oder der Wasserabflussnachteilig beeinflusst wird.

Zum Beispiel zum Anfüttern mit Semmeln, Getreide,Boilies - mit Grenzen!!!

Schädigung seines Fischwassers durchnicht erlaubte Abwassereinleitung tun?a. er muss die Einleitung duldenb. er kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde

verlangen, gegen die Einleitung einzuschreiten undvom Einleitenden Schadensersatz fordern

c. er kann die Einleitung durch entsprechendeMaßnahmen beseitigen

Ist es erlaubt, mit lebendigen Ködern zuangeln?

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BayerischesWassergesetz (BayWG)Zum Gemeingebrauch gehören das Entnehmen vonWasser ingeringenMengen für

a) das Tränken vonVieh,b) den häuslichen Bedarfder Landwirtschaft undc) Übungen zum Zweckdes Feuerschutzes und der öffentlichenNotwasserversorgung.

3DieKreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchenGewässernoder GewässerteilenweitereTätigkeiten derSportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere dasTauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbootenmit Motorantrieb alsGemeingebrauch zulässig sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Gewässer in Hofräurneo, Gärten, Park- undBetriebsaolageo, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagengehören, SOWIeauf ablassbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.

Jagdgesetze• Bundesjagdgesetz• Bayer.Jagdgesetz• VOGraureiher• VOKormoran

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Strafgesetzbuch (StGB)

§292Jagdwilderei

(1)Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagd­ausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich odereinem Dritten zueignet oder

Strafgesetzbuch§293

Fischwilderei

Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischerei­ausübungsrechts

1. fischt oder

2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich odereinem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wircl mit Freiheitsstrafe biszu zwei Jahren oder mit Geldstrafebestraft.

§ 293Fischwilderei

Werunter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischerei·ausübungsrechts

1. fischt oder

2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich odereinem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafebestraft.

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Strafgesetzbuch (StGB)§ 292

Jagdwilderei

(1 )

2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich odereinem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.

Strafgesetzbuch (StGB)§ 19 a

Beunruhigenvon Wild

'Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinemBestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinenZuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsu­chen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungenzu stören. 'Die Länder können für bestimmtes Wild Aus'nahmen zulassen.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 324Verunreinigungdes Gewässers

(1) Wer unbefugt ein Gewilsser verunreinigt oder sonstdessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mitFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafebestraft.

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§ 127Vorläufige Festnahme

(1~'Wird jemandauffrische rTatbetroffenoder verfolgt,so ist, wenner der Fluchtverdächtig ist oderseine Iden­tität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermannbefugt, ihn auchohne richterliche Anordnung vorläufigfestzunehmen, ..

Der § 127 Abs. t StPO gibt jedermann das Recht, einenStraftaterunterbestimmtenVoraussetzungenvorlaufig fest­zunehmen.Eine der wichtigsten Voraussetzungenist, daßeineStraftat,z. B.Fischwilderei,vorliegt.BeieinerOrdnungs­widrigkeit gegen fischereirechtlIcheVorschriften kann der§ 127Abs. 1StPOnicht angewandtwerden.

Sikahirsc

Prüfungsfragen• Darf der Fischereiberechtigte oderFischereiausübungsberechtigte fischschädliche Vögel(Fischadler, Fischreiher) töten oder fangen?

• Dürfen Sie als Fischereiausübungsberechtigter aneinem Fließgewässer Tieren, die dem Jagdrechtunterliegen (Wild), nachstellen, um Fischereischädenabzuwehren?

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Bundesjagdgesetz 2• §2 Tierarten, die dem Jagdrechtunterliegen

Haarwild:

Bundesjagdgesetz 3• 2. Federwild:• (2) Die Länder können weitereTierarten bestimmen, die demJagdrecht unterliegen.

• Anmerkung:Der Kormoran zählt wieder zuden jagdbaren Tieren.

• (-7 Bayer.Naturschutzrecht,VerordnungKormoran)

",,;; -Wald5COOepfe

Großtrap~

Wildgäose

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)Art. 22 Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstättendes Wildes

(1) 'Der Revierinhaber ist befugt Bild- und Schrifttafelnanzubringen, die geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut­und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgeneines Verstoßes gegen diese Vorschrift hinweisen.-Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbildnicht verunstaltet werden.

(3) 'Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildeszu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören.

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assung des(BayV)

Verfassung des Freistaates Bayern (BayV).••.rom O~.I~.lf"'W (C\1l1 S. ;{;~~~),

in der F~l:;&Ung der Bekanntmachunq vorn 16. Dezember 19'98 (GVI3l S. 991J• Auszug·

Art. 3

(2) Der Staat schutze die naturliehen Lebensgrundlugen und die kulturelle Uber­Iieferung.

assung des Fre(BayV)

09.02.2014

assung des Fre(BayV)

Art. 141

und ;[~~~~~~~i:~~1:natürlichemöglichst Zu beheben odermit Energie zu achten, dieund duuerhuft. zu verbessern, wegenden Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zuoder auszugleichen,die heimischen Tier- und I'Ilenzenarten und ihre notwendi­gen Lebsnsräums sowie kennzeichnendeOrts- und Landschaüsbilder zu scho­TU!TI und :1:U erhalten.

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GraureiherTypischeKörperhaltungen

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futosZ=h

Prüfungsfrage• Als Pächter eines Salmonidengewässers (Fluss) stellenSie im Mai fest, dass sich an diesem Gewässer eineReiherkolonie gebildet hat. Wie dürfen Sie handeln?

a. aufgrund der zu erwartenden hohen Fischverlustedurch die Reiher, vertreiben Sie die Vögel

b. Sie nehmen die Gelege ausc. die Reiherkolonie darf nicht gestört werden

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Graureiher

• Er ist einer der häufigstenReiher in Europa. DerFleischfresser mit einerSpannweite von 130cm ist mitAusnahme des weißen Kopfesund Halses grau gefärbt. Manfindet ihn vor allem im Bereichvon seichten Gewässern.

VOGraureiherVerordnung über dieAufhebung der Schonzeit für Graureiher§lDieJagd auf Graureiher darf in der Zeit vom 16.Septemberbis zum 31.Oktober in einem Umkreis von 200 m umgeschlossene Gewässer im Sinn des Art. z Abs. 1Nrn. 1und 2 desFischereigesetzes für Bayernausgeübt werden.

§2DieseVerordnungtritt am 15. Septemberioßj in Kraft.Erläuterung:

Nac;:~~~e~e~~~~hl~~~e~~~~~~~~~~;~~~rJ~~~J~;.egi:~~~~n~e~~:;~hl~~~~~~Ge~1;:ersind die künstlich angelegten Fischteiche und Fischbehälter (FiGArt. 2Abs. 1Nr. 1) sowie dierwr~~\~l~~öt~l~hC~z;~~~~~~Fh~~~~~:Di~~~~rdg~~~ll!~~i~h~t!f:i~I~i.GArt. 2Abs. 1

Kormoran untersteht NaturschutzrechtErläuterung 2 (zu Kormoran):Der Kormoran zählt nicht zu den jagdbaren Tieren i. S. d. § 2 ß.JagdG. Eruntersteht dem Naturschutzrecht. KI)I'rTlI)rf.lT)80 gehören zu den Arten, diegem. dar Richtlinie 7'Y14-09JEWGlVogelschutZi'ichtlinie) besonders zu. schüt­zen sind. Zur Abwendurig erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oderzum Schutz, der heimischen Tier..•....-elt können Ausnahmen vom Schutz desK(Jr'monln:z; 7.ugf!ohL'ifien werden.Von dieser Erm..!1cht.i~fllllghat die Bayerische Stnatsraglerung Gebrauch ge·macht und befristet In der Zeit vorn 16. August bis 14. März den Abschußdes Kormorane im Umkreis von WO m an Gewässern (mit Ausnahme be­stimmter C'rewlififier und Gebiete, ,..~R. WIll Naturschutzgebieten) freigf!gP.ben.

NeueRichtliniensiehe folgeodeFoliewww.fischereiverbaod-schwabeo.de/ioforrnatiooeo/gesetze

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Kormoran-Aligemeinverfügungen 2010Außerhalbvon Nationalparks,Naturschutzgebietenund EuropäischenVogelschutzgebieten:ganzjährigeAbschussmöglichkeit für Jungvögel;verlängerte Abschussrnöglichkeit für nicht brütende Altvögel vorn 16.August bis30. April;Abschussmöglichkeitan Schlafbäumen;Möglichkeiten zur Verhinderungneuer Brutkolonienundzur Reduzierungbestehender Brutkolonienaußerhalb der Eiablage.

Innerhalbvon Naturschutzgebietenund EuropäischenVogelschutzgebieten:Anpassung derAbschusszeiten für die Zeit der allgemeinen Wasservogeljagd,soweit nicht die Jagd ruht; ggf. unter Beachtung notwendiger Ruhezonen fürWasservögel;in Vogelschutzgebieten außerhalb der Ruhezonen fürWasservögelAbschussmöglichkeit bis 14. März;Abschussmöglichkeit auch an SchlafbäumenMöglichkeiten zur Verhinderung neuer Brutkolonien und zur Begrenzungbestehender Brutkolonien im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden.

VOKormoranAAV - Artenschutzrechtliche AusnahmeverordnungVom3. Juni 2008 - aus Ba}'<'rnFiscm,,,,i+ G.,wäss"r/2008 - ~kürzt und zu,,","mm=~fasstZ=h

§1Ausnahmen für KormoraneZurAbwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden undzum Schutz der heimischen Tierwelt wird der Tötung vonKormoranen durch Abschuss in einem Umkreis von 200m umGewässer erlaubt.(Ausgenommen sind befriedete Bezirke, Naturschutzgebiete,

Nationalparks, europäische Vogelschutzgebiete)

Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16.August bis 4. März.Nicht zulässig 1Yz Std. nach Sonnenuntergang und 1Yz Std vorSonnenaufgang, der Verordnung des Bayer. Jagdgesetzes entsprechend.

Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Ausübung der Jagdberechtigt sind.

Abschussort (Jagdrevier + Gewässer)" Abschussdatum, Anzahl, + evtl.Ringnr. sind bis 10.April der Jagdbehörde zu übermitteln.

VerletzteRegenbogenforelleFotoT"iln"hm"r2012 ..Ludwig

Kormoran• Nahrung• 1großer Fisch pro Tag.• Weil er nicht jeden fängt:• 1großer Fisch wird verletzt.• Bei 40 Brutpaaren sind das 80Vögel.

• In 1Jahr sind das• 2 Fische x 365 Tage x 80 Vögel =• 58.400 große Fische• + Futter für die Jungtiere

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Kormoran - Vogel des Jahres 2010

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Dasvon NABUmitgelieferte Bild

moran - ein Fremdling?Wir Fischer schimpfen sehr gerne über Schädlinge, im Besonderen auch über den

Kormoran und meinen, dass dieser Vogelnicht in unsere Breiten passt, weil ernoch nie da war. Eigentlich war er schon immer in Europa, nur hat er nunseinen Lebensraum verlagert und zog nach Süden. Für uns ist er daher in"fälschlicherWeise" ein Fremder.

An der Küste bis zu 15tausend Brutpaare, im Süden nur bis zu 1.000Brutpaare

Ziti"rtnach Stdlungnahm"BUNGzurÄnd"rungd"s h"ssiscm,nFisch"",i",chts2010, hi"r ziti"rt Qud]" z",itschriftFalk"

Kormoran - ein MeistertaucherDer Kormoran hat ein vorwiegend schwarzes Gefiederund grüne Augen. Er gilt als Meistertaucher. Bis zu 90Sekunden lang und 30 Meter tief kann er tauchen. Seinmit Wasservollgesogenes Gefieder lässt ervon Windund Sonne trocknen - ein einzigartiges Verhalten in derVogelwelt. Dazu breitet er die Flügel in dercharakteristischen Haltung auf einem

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2 Mio Kormorane in Europa• Dieeuropäischen Fischbeständewerdenvon rund 2MillionenKormoranenbedroht, erklärte Dr.FranzKohlvomÖsterreichischesKuratoriumfür Fischerei&Gewässerschutz(ÖKF)und der EuropeanAnglersAlliance(EAA)im Juni 2008 dem EuropäischenParlament. Erführte aus, dass es annähernd 600.000 Kormoran­Brutvögelin Europagibt. Berücksichtigtman zusätzlichdie nicht brütenden Kormorane,kommt man nach einerFormeldes BiologenW.Suterauf eine Gesamtanzahlvon1,8 bis 2 MillionenKormorane.Damitwurde imFischereiausschussdes Europaparlamentsdie längst fälligeDebatteum den Schutz der europäischen Fischbeständevorder explosionsartiggewachsenenZahlder Kormoraneeröffnet.

G.,schr;"h=von Fisch& FangamDi=stag, 26.Augustw08

Fischer klagen über leere Netze• Während sich am Chiemsee, Bodensee und Starnberger See ein"freundlicher Aufwärtstrend" abzeichne, blieben am Ammerseedie Netze leer. So lieferten die drei erstgenannten Gewässer imVorjahr Erträge von 10,7bis '3 Kilogramm pro Hektar (kg/ha),der Ammersee hingegen nur 2,7 kg/ha- eine Ausbeute, cl1e"heuer noch mal auf die Hälfte sinken wird", sagte Klein. Doch erwill die Hoffnung auf eine Erholung des Bestands nichtaufgeben: Bereits in den Jahren 2001bis 2004war der Ertrag amAmmersee auf 2 kg/ha zurückgegangen, stieg dann bis 2007auf'4,5 kg/ha, um seitdem wieder rasant zu fallen.

• Die Ammerseefischer sehen als Hauptursache desRenkenschwunds den Kormoran an. Zumindest auf derpolitischen Ebene gäbe es für die Bekämpfung des räuberischenVogels ermutigende Signale, berichtete Franz Geldhauser,Fischereireferent am Landwirtschaftsministerium.In Bayernlebten dort 600 Brutpaare in elf Kolonien.

-? Felchen - aus Südd"utsch"rz",itung! Müch=& R.,gionvom'4.11.11

ranverteilung in Bayern 2013

http://www.lfvbaY''rn.d,,!,,rt=-und-g=~gg,,rgchutz!d,,r-kormoran-in-ba}'<'rn!

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Kormoran - Vogel des Jahres 2010Die Naturschützer räumten ein, dass der Vogel in Fischzuchtanlagen undTeichwirtschaften Probleme macht. Fischer beschimpfen ihn deshalbals "Schwarze Pest".

Denn der Kormoran fängt bevorzugt Fische, die er ohne großenAufwand erbeuten kann. Fischer und Angler verfolgten ihn deshalbintensiv. Jahrzehntelang war deshalb der knapp gänsegroße Vogelmitdem lateinischen Namen Phalacrocorax carbo aus Deutschland so gutwie verschwunden. Abgesehen von Südamerika ist der Kormoran inallen Erdteilen zu Hause.

Inzwischen ist der Kormoran durch die EG-Vogelschutzrichtlinie von1979geschützt. In Deutschland leben heute wieder rund 24.000Brutpaare, davon mehr als die Hälfte in großen Kolonien nahe derKüste. "Die Rückkehr des Kormorans ist ein Erfolg für den Vogelschutz,auf den wir stolz sein können", betonte der Vorsitzende desVogelschutzbundes in Bayern, Ludwig Sothmann.

in Bayern2013

sErgehnis der KormoranvcrgrämungIm Regierungsbezirk Sein ahen

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Fressverhalten der KormoraneIrreführendesBildGrößereTruppsvonKormoranentummeln sich scheinbarentfesseltauf demWasser,immerwiederabtauchend, ständig in Bewegung- in den Sommermonatenkein ungewohntesBildauf unserenSeen.DerAu§enzeugewirdannehmenddassdieserkonzertiertenAttackekaumein Fischentkommen~~h:foT~~{"~~~~9:~E~~d~~scct~:t~lsci~ß~:i~~~r~~,K~ß:nU~~~~~~~~~~~~i~~~~neg~ichtJungfisch-oderKleinflschschwarm,dergezieft einge~reistund irritiert wud, sodass die~~Zi~~~~~~~t;..~!1ee~~3~Aoesk~:!~c::~~~~~~~~~~I:::::~:nsJ:~':::!~~:n~~dee:beutetwerden.

• Zitate vom Bund Naturschutz

sch leswig-h olste in.nab u. dei natu rvorort Ikorm Dran!fis cheu ndvoeg elf 04498.htm 1

Aktuelle Situation im Bereich Weiße Elster:

Reetisfisch betrachtetwutden der Weißen Elster auf dem elwi!l22 Kilometerl~ngenFlussabschnitl zwischen WOnschendorf und Csaschwitz, einschl[eßlich dem StadtgebietGers. Minimum CS. 5.5 Tonnen Fisch dureh die Kormorane entnommen.

AussageNABU(BundNaturschutz):Kormoranevernichtenwedernatürliche FischbeständenochgefährdensieFischarten www.an~lt~hnik••n.d••!kormoran!kormoran••-••.••ig••-••lst••r-in-~rn.-20l0!

09.02.2014

Leider ist auch unsere Wertach von Kormoran undGänsesäger nicht verschont geblieben. Sowarenalle unsere Anstrengungen zum Aufbau einesgesunden Äschen- und Forellenbestandesumsonst.

Aus Schwäbischer Fischereitag Juni 2012Grußwort des Fischereivereins Markt Oberdorf zu seinem 50jährigem

Gründungsjubiläum

--------..Kann derKormoranGewässerüberfischen?

-~nUt:ll~Enrol,!; Enlll.IIIII'~'"

ülMlrflsd:1tJnllfindet statt. wenn der Fis.dlb.e~taildauf ein b.erinb~~Niv~;au.•bgeaenktund dortlIjehltenWlrd.

Dei regelm~ß.lge-Einfall einer arußcn AnzahlKormorane kann zurrt musst.•.en Absmkendes Fischbestands führen. Eine wich nachhatttge 6eeintf.fichtigung der Fischbestende HeftLFV-etoes Ge\,'<"i..Ssef~Vf'rrin_ge,t die ArtL'rlvit'lfalt und EJtrag~fii.hig!o;.til. '/~~Sunter anderem Kormoranundeuch zu einer deutlichen verkehrswertmlnderung der Fischereirechte fuhrt. So kann es Fischbestandzu folgenden ttscherelwbtschattlrchen Schäden kommen.

ormorankonferenz des TsAnglerverbands 2012• So schilderte PavelVräna vom tschechischen Verband, wie im Januar

zahlreiche Kormorane ihre Scheu aufgaben und in der Stadt Pilsen dengleichnamigen Fluss aufsuchten (siehe Youtube- Video Kormoran nadPlzni VTr), weil dort keine durchgehende Eisdecke war. Im Februarschließlich fielen innerhalb einer Woche täglich 250 bis :300Kormorane dort ein und richteten dort an den Fischen em wahresGemetzel an .

• In der Karpfen-Teichwirtschaft, die besonders in der Tschechischen

~k~~~~~s~iheb~cta~:~t~d~k1i~~:~~~~~§~~~~kild~~t~rial undwissenschaftliche Studien bewiesen gleichermaßen: wenn Kormoranedort einfallen, treiben sie die Fische kesselartig in Ufernähe, wo sie siein einem regelrechten Jagdrausch in großer Zahl fressen. Selbst Fische,die dem Schlund des Vogels längst entwachsen sind, werden gepacktund verenden danach an ihren Verletzungen. Uberlebende Fischezeigen deutlich messbare Stressreaktionen, meiden den Uferbereichund nehmen weniger Futter auf.

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ormorankonferenz des TsAnglerverbands 2012• Auch in Tschechien und der Slowakei zeigt sich wie in Bayern, dass

trotz gestiegener Abschusszahlen und lokal effektiver Vergrämungkeine flächendeckende Lösung des Problems herbeigeführt werdenkonnte. Die Daten zum Bestand und zum Zugverhalten der Kormoranezeigen klar, dass in jedem Winterhalbjahr neben den Standvögeln (diezunehmend auch hier brüten) ein Mehrfaches an Zuzüglern ausKüstenstaaten (besonders Skandinavien und Baltikum) hinzukommt.

• Sowurde am Ende der Konferenz überdeutlich, dass der Schutzunserer Fischbestände nur möglich ist, wenn auch dieKüstennationen beim Kormoranmanagement in die Pflichtgenommen werden. Es bleibt zu hoffen, dass die tschechischeRegierung, die durch Vertreter der Ministerien für Landwirtschaft undUmwelt und einen Europa-Abgeordneten repräsentiert war, demBeispiel des Deutschen Bundestags folgt und beim EU-Parlament ein~~S::J~':b~:1~~~:se~f~rd~~~enpaket zur Regulierung der

• Bernhard Laggerbauer - Fischerei + Gewässer 2/2012

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