beilage18-2013_1

Upload: enitoworker

Post on 06-Jul-2018

215 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    1/11

    B e i l a g e /  E n c l o s u r e   18/13

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 1 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 1 of 11

    (VkBl. 7/2013 Nr. 66 S. 314)

    Nr. 66  Richtlinien von 2012 überBesichtigungen im Hinblick auf denEnergieeffizienz-Kennwert (EEDI)und die Ausstellung von Zeugnissen

    darüber

     Anhang 1 Beispiel einer Technischen EEDI-Akte

     Anhang 2 Richt linien für die Valid ierung von EEDI-Stromverbrauchstabellen (EPT-EEDI)

     Anhang 3 Muster Stromverbrauchstabelle für den Ener-

    gieeffizienz-Kennwert (EPT-EEDI-Muster) undValidierungserklärung

    1 Allgemeine Bestimmungen

      Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, diePrüfer des Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) vonSchiffen bei der Durchführung der Besichtigungenim Hinblick auf den EEDI und der Ausstellung vonZeugnissen darüber gemäß Anlage VI Regeln 5, 6,7, 8 und 9 von MARPOL zu unterstützen und vonder Energieeffizienz eines Schiffes tangiertenSchiffsbesitzern, Schiffbauern und Herstellern so-wie anderen Beteiligten dabei zu helfen, die Ver-

    fahren für Besichtigungen im Hinblick auf denEEDI und die Ausstellung von Zeugnissen darüberbesser zu verstehen.

    2 Begriffsbestimmungen1

    2.1. Der Ausdruck „Prüfer“ bezeichnet eine Verwal-tung oder eine von ihr ordnungsgemäß ermäch-tigte Stelle, die Besichtigungen im Hinblick aufden EEDI und die Ausstellung von Zeugnissendarüber gemäß Anlage VI Regeln 5, 6, 7, 8 und 9von MARPOL und diesen Richtlinien vornimmt.

    2.2 Der Ausdruck „Schiff desselben Typs“ bezeichnetein Schiff, dessen Schiffskörperform (ausgedrücktim Linienriss wie dem Längsriss und Spantenriss),ausgenommen zusätzliche Teile des Schiffskörperswie Flossen, und Hauptkennwerte mit der/denendes Basisschiffs übereinstimmt/übereinstimmen.

    2.3 Der Ausdruck „Tankversuch“ bezeichnet Modell-schleppversuche, Modellpropulsionsversucheund Modellpropellerfreifahrtversuche. Numeri-sche Berechnungen können mit Zustimmung desPrüfers als den Modellpropellerfreifahrtversuchengleichwertig anerkannt oder zur Ergänzung derdurchgeführten Tankversuche eingesetzt werden(z. B. zur Bewertung der Auswirkungen zusätzli-cher Teile des Schiffskörpers wie Flossen usw.auf die Schiffsleistung).

    3 Anwendung

      Diese Richtlinien sollen auf Schiffsneubauten An-wendung finden, für die ein Antrag auf eine erst-malige Besichtigung oder zusätzliche Besichti-gung nach Anlage VI Regel 5 von MARPOL einemPrüfer vorgelegt worden ist.

    4 Verfahren für Besichtigungen und die Ausstel-lung von Zeugnissen

    4.1 Allgemeine Bestimmungen

    4.1.1 Der erreichte EEDI soll gemäß Anlage VI Regel 20von MARPOL und den „Richtlinien über die Me-thode zur Berechnung des erreichten EEDI für

    1  Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in denRichtlinien zur Berechnung des EEDI festgelegte Bedeutung.

     Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz derMeeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschiff-fahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.203(62)Regeln zur Energieeffizienz von Schiffen beschlossen. Dieentsprechenden Änderungen der Anlage VI (Regeln zurVerhütung der Luftverschmutzung durch Schiffe) desInternationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütungder Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) wurden zeitgleich mit ihrem internatio-nalen Inkrafttreten am 1. Januar 2013 national mit derEinundzwanzigsten Verordnung über Änderungen Inter-nationaler Vorschriften über den Umweltschutz im See-

    verkehr in Kraft gesetzt.Regel 5 Absatz 4 der revidierten Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens sieht vor, dass für Besichtigungen imHinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert die von derOrganisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berücksich-tigen sind. Diese „Richtlinien von 2012 über Besichtigun-gen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)und die Ausstellung von Zeugnissen darüber“ hat MEPCmit der Entschließung MEPC.214(63) am 2. März 2012beschlossen.

    Bonn, den 19. März 2013WS 24/6247.3/1

    Bundesministerium für Verkehr,

    Bau und StadtentwicklungIm Auftrag

    Katharina Schmidt

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen imHinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)

    und die Ausstellung von Zeugnissen darüber

    Inhaltsverzeichnis

    1 Allgemeine Bestimmungen

    2 Begriffsbestimmungen3 Anwendung

    4 Verfahren für Besichtigungen und die Ausstellungvon Zeugnissen

      4.1 Allgemeine Bestimmungen

      4.2 Vorüberprüfung des erreichten EEDI in derEntwurfsphase

      4.3 Endgültige Überprüfung des erreichten EEDIbei der Probefahrt

      4.4 Überprüfung des erreichten EEDI in Fälleneines größeren Umbaus

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    2/11

    18/13 B e i l a g e /  E n c l o s u r e  

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 2 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 2 of 11

    EEDI-Akte soll unter anderem folgende Angabenenthalten:

    .1 Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl(BRZ) für Fahrgastschiffe und Ro-Ro-Fahr-gastschiffe, höchste Dauerleistung (MCR) derHaupt- und Hilfsmotoren, Schiffsgeschwin-

    digkeit ( v  ref  ) wie in Absatz 2.2 der Richtlinienzur Berechnung des EEDI angegeben, Brenn-stoffart, spezifischer Brennstoffverbrauch(SFC) des Hauptmotors bei 75 Prozent MCR,SFC der Hilfsmotoren bei 50 Prozent MCR,ggf. die Stromverbrauchstabelle2  für be-stimmte Schiffstypen, wie in den Richtlinienzur Berechnung des EEDI festgelegt;

      .2 Leistungskurve(n) (kW – Knoten) basierendauf Schätzungen in der Entwurfsphase unterZugrundelegung der in Absatz 2.2 der Richt-linien zur Berechnung des EEDI angegebenen

    Bedingungen sowie, sofern die Probefahrtunter anderen Bedingungen als den oben ge-nannten durchgeführt wird, eine unter Zu-grundelegung der Bedingungen der Probe-fahrt geschätzte Leistungskurve;

      .3 Hauptkennwerte, Schiffstyp und einschlägigeInformationen, um das Schiff einem solchenSchiffstyp zuzuweisen, Klassenzusatzzeichen

    2  Die Stromverbrauchstabelle soll gesondert unter Berücksichtigungder in Anhang 2 zu diesen Richtlinien aufgeführten Richtlinien vali-diert werden.

    Schiffsneubauten“ (im Folgenden „Richtlinien zurBerechnung des EEDI“) berechnet werden. DieBesichtigung im Hinblick auf den EEDI und die Ausstellung von Zeugnissen darüber soll in zweiPhasen erfolgen: Vorüberprüfung in der Entwurfs-phase und endgültige Überprüfung bei der Probe-fahrt. Der grundlegende Ablauf des Besichti-gungs- und Zeugnisausstellungsverfahrens ist in Abbildung 1 dargestellt.

    4.1.2 Die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ver-wendeten Informationen können vertrauliche In-formationen von Antragstellern umfassen, die denSchutz geistiger Eigentumsrechte erfordern.Möchte der Antragsteller eine Vertraulichkeitsver-einbarung mit dem Prüfer, sollen die zusätzlichenInformationen dem Überprüfer auf der Grundlagegegenseitig vereinbarter Bedingungen zur Verfü-gung gestellt werden.

     

    * von einer Prüfstelle oder einem Antragsteller selbst durchzuführen

     Antragsteller  Überprüfer 

    Grundentwurf,Modellversuch*,

    EEDI -Berechnung

    Erstellung der technischen EEDI -Akte

    Überprüfung:- Technische EEDI-Akte- Zusätzliche InformationenBereitstellung

    zusätzlicherInformationen

     Ausstellung des Berichts über die

    vorläufige Überprüfung

    Überprüfung:-Probefahrtsbedingungen

    -Schiffsgeschwindigkeit

    -Überarbeitete technische EEDI- Akte

    Probefahrt 

    Modifizierung und erneute Vorlage der technischenEEDI -Akte

     Ausstellung des Zeugnisses 

    Beginn des Schiffbaus

     Auslieferung des Schiffes

    Beobachtung desModellversuchs

     Abbildung 1: Grundlegender Ablauf des Besichti-gungs- und Zeugnisausstellungsverfahrens

    4.2 Vorüberprüfung des erreichten EEDI in derEntwurfsphase

      Für die Vorüberprüfung in der Entwurfsphase solleinem Prüfer ein Antrag auf eine erstmalige Besich-tigung und eine technische EEDI-Akte mit allen fürdie Überprüfung erforderlichen Informationen so-wie weiteren einschlägigen Hintergrunddokumen-ten vorgelegt werden.

      Die technische EEDI-Akte soll mindestens in eng-lischer Sprache abgefasst sein. Die technische

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    3/11

    B e i l a g e /  E n c l o s u r e   18/13

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 3 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 3 of 11

      .2 Der Stamm-Motor weist die höchsten NOx-Emis-sionen in der Gruppe/Familie auf, d. h. die CO2-Emissionen, die wechselseitig von den NOx-Emis-sionen abhängen, können geringer sein als beianderen Motoren der Gruppe/Familie.

    4.2.5 Bei Schiffen, auf die Anlage VI Regel 21 vonMARPOL Anwendung findet, sollen die für die

    Vorüberprüfung in der Entwurfsphase verwende-ten Leistungskurven auf verlässlichen Modellver-suchsergebnissen beruhen. Ein Modellversuchfür ein einzelnes Schiff kann aufgrund von techni-schen Begründungen wie der Verfügbarkeit vonErgebnissen von bei Schiffen desselben Typsdurchgeführten Modellversuchen entfallen. Darü-ber hinaus kann bei einem Schiff auf Modellver-suche verzichtet werden, bei dem nach Zustim-mung des Schiffseigners und Schiffbauers undmit der Genehmigung des Überprüfers die Probe-fahrt unter den in Absatz 2.2 der Richtlinien zurBerechnung des EEDI festgelegten Bedingungendurchgeführt werden. Zur Gewährleistung derQualität der Modellversuche soll das ITTC-Quali-tätssystem berücksichtigt werden. Die Modellver-suche sollen in Gegenwart des Überprüfers statt-finden.

     Anmerkung: Es wäre wünschenswert, wenn in ZukunftStellen, die Modellversuche durchführen, ermächtigtwären.

    4.2.6 Der Prüfer kann vom Antragsteller ggf. weitere In-formationen zusätzlich zu den in der Technischen Akte enthaltenen Informationen anfordern, umdas Verfahren zur Berechnung des erreichtenEEDI zu prüfen. Die Schätzung der Schiffsge-schwindigkeit in der Entwurfsphase hängt starkvon der Erfahrung des jeweiligen Schiffbauers ab;möglicherweise sind andere Personen/Stellen als

    der Schiffbauer nicht in der Lage, die technischen Aspekte der auf Erfahrung beruhenden Parameterwie Rauigkeitskoeffizient und Nachstromskalie-rungskoeffizient umfassend zu prüfen. Daher sollder Schwerpunkt der Vorüberprüfung auf demVerfahren zur Berechnung des erreichten EEDIliegen, um sicherzustellen, dass es technisch ein-wandfrei und angemessen ist und Anlage VI Regel20 von MARPOL und den Richtlinien zur Berech-nung des EEDI entspricht.

       Anmerkung 1: Eine Möglichkeit, die Überprüfung ro-buster zu gestalten, ist durch die Festlegung von Stan-dardwerten für erfahrungsbasierte Korrekturfaktorenwie Rauigkeitskoeffizient und Nachstromskalierungsko-effizient eine Standardvorgehensweise zur Ableitung

    der Schiffsgeschwindigkeit aus den Ergebnissen derversuche zu schaffen. Durch den Ausschluss der Mög-lichkeit, erfahrungsbasierte Parameter beliebig festzu-legen, könnten Leistungsvergleiche zwischen Schiffenobjektiver gestaltet werden. Eine solche Standardisie-rung hätte Auswirkungen darauf, wie die auf den Ergeb-nissen der Probefahrt beruhende Anpassung derSchiffsgeschwindigkeit gemäß Absatz 4.3.8 dieserRichtlinien durchgeführt werden soll.

     Anmerkung 2: Eine gemeinsame technische Norm zurUnterstützung der Methode und Rolle des Prüfers wirderarbeitet.3

    3  Es wird auf die Änderungen durch MEPC.224(64) verwiesen.

    sowie ein Überblick über das Antriebssystemund das Energieversorgungssystem an Bord;

    .4 Verfahren und Methodik zur Schätzung derLeistungskurven in der Entwurfsphase;

      .5 Beschreibung der Energiesparausrüstung;

      .6 berechneter Wert des erreichten EEDI ein-

    schließlich der Zusammenfassung der Be-rechnung, die mindestens alle Werte derBerechnungsparameter sowie das Berech-nungsverfahren, die zur Ermittlung des er-reichten EEDI verwendetet wurde, enthaltensoll;

      .7 auf Grundlage der Richtlinien zur Berechnungdes EEDI errechnete Werte des erreichtenEEDIweather  und errechneter f w-Wert (nichtgleich 1,0), sofern diese Werte berechnetwerden.

      Das Beispiel einer technischen EEDI-Akte ist in Anhang 1 zu diesen Richtlinien enthalten.

    4.2.3 Verfügt das Schiff über Zweistoffmotoren, sollender CF–Faktor und der spezifische Brennstoffver-brauch von gasförmigem Brennstoff verwendetwerden, sofern an Bord primär gasförmige Brenn-stoffe eingesetzt werden. Um diesen Sachverhaltzu überprüfen, sollen Informationen bereitgestelltwerden über:

      .1 die Nutzung von Abdampfgas oder das Fas-sungsvermögen der Vorratstanks für gasför-mige Treibstoffe und das Fassungsvermögender Vorratstanks für ölhaltige Treibstoffe,

      .2 die Einrichtung von Betankungsanlagen fürgasförmige Brennstoffe in dem beabsichtig-ten Einsatzgebiet des Schiffes.

    4.2.4 Der spezifische Brennstoffverbrauch (SFC) derHaupt- und Hilfsmotoren soll aus der genehmigtentechnischen NOx-Akte entnommen und unter Zu-grundelegung des unteren Norm-Heizwerts des öl-haltigen Brennstoffs (42.700 kJ/kg) auf den Wert derReferenzbedingungen der ISO-Norm korrigiert wer-den; es wird auf ISO 15550:2002 und ISO 3046-1:2002 verwiesen. Zur Bestätigung des SFC solldem Überprüfer eine Kopie der genehmigten tech-nischen NOx-Akte und eine dokumentierte Zusam-menfassung der Korrekturberechnungen vorgelegtwerden. Ist die technische NOx-Akte zum Zeitpunktder Antragstellung auf erstmalige Besichtigungnoch nicht genehmigt, sollen die vom Hersteller zurVerfügung gestellten Versuchsberichte verwendet

    werden. In diesem Fall soll dem Überprüfer eine Ko-pie der genehmigten technischen NOx-Akte undeine dokumentierte Zusammenfassung der Korrek-turberechnungen vorgelegt werden, wenn die Über-prüfung während der Probefahrt durchgeführt wird.

       Anmerkung: SFC in der Technischen NOx-Akte sind dieWerte für einen Stamm-Motor; bei der Verwendung sol-cher SFC-Werte für die Berechnung des EEDI bei Mit-glieds-Motoren sind möglicherweise folgende techni-sche Fragen zu prüfen:

      .1 Die Begriffsbestimmung für „Mitglieds-Motor” inder technischen NOx-Akte ist weit gefasst und dieFestlegung, welche Motoren zur einer Gruppe/Fa-milie gehören, kann variieren;

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    4/11

    18/13 B e i l a g e /  E n c l o s u r e  

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 4 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 4 of 11

    Zugrundelegung der Bedingungen für den Ver-such auf See enthalten.

    4.3.3 Der Prüfer soll dem Versuch auf See beiwohnenund Folgendes bestätigen:

    .1 Antriebs- und Stromversorgungssystem, Mo-torenangaben und andere einschlägige in der

    technischen EEDI-Akte beschriebene Größen;  .2 Tiefgang und Trimm;

      .3 Seebedingungen;

      .4 Schiffsgeschwindigkeit und

      .5 Wellenleistung und Drehzahl des Hauptmo-tors.

    4.3.4 Tiefgang und Trimm sollen durch die vor dem Ver-such auf See durchgeführten Tiefgangsmessun-gen bestätigt werden. Tiefgang und Trimm sollenmöglichst nah am Tiefgang und Trimm bei den fürdie Schätzung der Leistungskurven angenomme-nen Bedingungen liegen.

    4.3.5 Die Seebedingungen sollen gemäß ISO 15016:2002oder eines gleichwertigen Standards gemessenwerden.

    4.3.6 Die Schiffsgeschwindigkeit soll gemäß ISO15016:2002 oder eines gleichwertigen Standardsan mehr als zwei Messpunkten bestimmt werden.Der Messbereich soll die Leistung des Hauptmo-tors wie in Absatz 2.5 der Richtlinien zur Berech-nung des EEDI festgelegt, einschließen.

    4.3.7 Die Leistung des Hauptmotors soll mit einemWellenleistungsmesser oder mithilfe einer vomMotorhersteller empfohlenen und vom Über-prüfer genehmigten Methode gemessen werden. Andere Methoden können nach Zustimmung des

    Schiffseigners und Schiffbauers und Genehmi-gung durch den Überprüfer zugelassen werden.

    4.3.8 Der Antragsteller soll auf Grundlage der bei derProbefahrt gemessenen Schiffsgeschwindigkeitund Leistung des Hauptmotors Leistungskurvenerstellen. Bei der Erstellung der Leistungskurvensoll der Antragsteller ggf. die gemessene Schiffs-geschwindigkeit einmessen, indem er die Auswir-kungen von Wind, Gezeiten, Wellen, Flachwasserund Verdrängung gemäß ISO 15016:20024 odereines gleichwertigen Standards berücksichtigt;eine solche kann zulässig sein, sofern das Kon-zept der Methode für den Prüfer transparentsowie öffentlich verfügbar/zugänglich ist. Der Antragstel ler sol l nach Absprache mit dem

    Schiffseigner dem Prüfer einen Bericht über dieGeschwindigkeitsversuche einschließlich Ein-zelheiten zur Erstellung der Leistungskurven zurÜberprüfung vorlegen.

    4.3.9 Der Antragsteller soll die aus dem Versuch aufSee abgeleiteten Leistungskurven und die in derEntwurfsphase geschätzten Leistungskurvenmiteinander vergleichen. Werden Abweichun-gen festgestellt, soll der erreichte EEDI ggf. ge-mäß den folgenden Vorgaben neu berechnetwerden:

    4  Für diesen Zweck wird eine ITTC-Norm entwickelt.

    4.2.7 Zu den zusätzlichen Informationen, die der Prüfervom Antragsteller anfordern kann, gehören unteranderem:

      .1 Beschreibungen einer Tankversuchsanlage;diese sollen den Namen der Anlage, Angabenzu Tanks und Schleppausrüstung und die Ka-

    librierungsunterlagen aller Überwachungsein-richtungen umfassen;

      .2 der Linienriss eines Schiffsmodells und einesSchiffes in Großausführung zur Überprüfungder Angemessenheit der Tankversuche; derLinienriss (Längsriss, Spantenriss und Was-serlinienriss) soll hinreichend detailliert sein,um die Ähnlichkeiten zwischen dem Schiffs-modell und dem Schiff in Großausführungaufzuzeigen;

      .3 das Eigengewicht des Schiffes und die Ver-drängungstabelle zur Überprüfung der Trag-fähigkeit;

      .4 ein ausführlicher Bericht über die Methode

    und die Ergebnisse des Tankversuchs; diesersoll mindestens die Tankversuchsergebnisseunter Probefahrtsbedingungen und unter denin Absatz 2.2 der Richtlinien zur Berechnungdes EEDI festgelegten Bedingungen umfas-sen;

      .5 das detaillierte Verfahren zur Berechnung derSchiffsgeschwindigkeit einschließlich derSchätzbasis für erfahrungsbasierte Parame-ter wie Rauigkeitskoeffizient und Nachstrom-skalierungskoeffizient und

      .6 ggf. Gründe für die Freistellung von einemTankversuch; diese sollen einen Linienrissund die Tankversuchsergebnisse der Schiffe

    desselben Typs und den Vergleich der Haupt-kennwerte solcher Schiffe und dem betreffen-den Schiff enthalten. Eine angemessenetechnische Begründung soll dafür angegebenwerden, warum der Versuch nicht nötig ist.

    4.2.8 Nach der Überprüfung des erreichten EEDI in derEntwurfsphase gemäß den Abschnitten 4.1 und4.2 dieser Richtlinien soll der Prüfer den Berichtüber die „Vorläufige Überprüfung des EEDI“ aus-stellen.

    4.3 Endgültige Überprüfung des erreichten EEDIbei der Probefahrt

    4.3.1 Als Bedingungen für den Versuch auf See sollen,

    wenn möglich, die in Absatz 2.2 der Richtlinien zurBerechnung des EEDI angegebenen Bedingun-gen festgelegt werden.

    4.3.2 Vor dem Versuch auf See sollen dem Prüfer fol-gende Dokumente vorgelegt werden: eine Be-schreibung des Verfahrens für die Durchführungdes Geschwindigkeitsversuchs, die endgültigeVerdrängungstabelle und das gemessene Eigen-gewicht, oder eine Kopie des Besichtigungsbe-richts zur Tragfähigkeit sowie ggf. eine Kopie dertechnischen NOx-Akte. Das Verfahren soll min-destens Beschreibungen aller nötigen zu messen-den Größen und der entsprechenden Messme-thoden zur Erstellung von Leistungskurven unter

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    5/11

    B e i l a g e /  E n c l o s u r e   18/13

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 5 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 5 of 11

    4.3.10 Falls der/die endgültig ermittelte Tiefgang/Brutto-raumzahl von dem/der im Rahmen der Vorüber-prüfung zur Berechnung des EEDI verwendeten Auslegungstiefgang/Auslegungsbruttoraumzahlabweicht, soll der Antragsteller den erreichten EEDIunter Verwendung des/der endgültigen ermitteltenTiefgangs/Bruttoraumzahl neu berechnen. Dieendgültige ermittelte Bruttoraumzahl soll imSchiffsmessbrief des Schiffes bestätigt werden.

    4.3.11 Falls der erreichte EEDI im Rahmen der Vorüber-prüfung unter Verwendung eines auf den Ver-suchsberichten des Herstellers beruhenden SFCberechnet wird, weil zu diesem Zeitpunkt die ge-nehmigte technische NOx-Akte nicht verfügbar ist,soll der EEDI unter Verwendung des in der ge-nehmigten technischen NOx-Akte angegebenenSFC neu berechnet werden.

    4.3.12 Die technische EEDI-Akte soll erforderlichenfallsunter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ver-suchs auf See überarbeitet werden. Eine solcheÜberarbeitung soll gegebenenfalls die auf Grund-

    lage der Ergebnisse der Probefahrt angepassteLeistungskurve (nämlich der modifizierten Schiffs-geschwindigkeit unter den in Absatz 2.2 derRichtlinien zur Berechnung des EEDI festgelegtenBedingungen), den/die endgültig ermittelte/n Tief-gang/Bruttoraumzahl und den in der genehmigtentechnischen NOx-Akte beschriebenen SFC sowieden auf Grundlage dieser Modifikationen neu be-rechneten erreichten EEDI umfassen.

    4.3.13 Die technische EEDI-Akte soll, sofern sie über-arbeitet wurde, dem Überprüfer zur Bestätigungvorgelegt werden, dass der (überarbeitete) er-reichte EEDI gemäß Anlage VI Regel 20 von MAR-POL und den Richtlinien zur Berechnung des

    EEDI berechnet wurde.4.4 Überprüfung des erreichten EEDI in Fällen

    eines größeren Umbaus

    4.4.1 Wird an einem Schiff ein größerer Umbau vorge-nommen, soll der Schiffseigner einem Prüfereinen Antrag auf eine zusätzliche Besichtigungeinschließlich der entsprechend dem durchge-führten Umbau überarbeiteten technischen EEDI- Akte sowie weiteren einschlägigen Hintergrund-dokumenten vorlegen.

    4.4.2 Die Hintergrunddokumente sollen mindestensFolgendes umfassen:

      .1 Dokumente, in denen die Einzelheiten des

    Umbaus erklärt werden;  .2 nach dem Umbau geänderte EEDI-Parameter

    sowie die technische Begründung für jedeneinzelnen Parameter;

      .3 ggf. Gründe für weitere in der technischenEEDI-Akte vorgenommene Änderungen und

      .4 den berechneten Wert des erreichten EEDIeinschließlich einer Zusammenfassung derBerechnung, die mindestens alle Werte derBerechnungsparameter sowie das Berech-nungsverfahren, die/das zur Ermittlung deserreichten EEDI verwendetet wurde/n, ent-halten soll.

      .1 Bei Schiffen, bei denen die Probefahrt unterden in Absatz 2.2 der Richtlinien zur Berech-nung des EEDI festgelegten Bedingungendurchgeführt wird: Für die Neuberechnung desEEDI soll die bei der Probefahrt bei der Haupt-motorleistung nach Absatz 2.5 der Richtlinienzur Berechnung des EEDI gemessene Schiffs-

    geschwindigkeit verwendet werden;  .2 Bei Schiffen, bei denen die Probefahrt nicht

    unter den in Absatz 2.2 der Richtlinien zur Be-rechnung des EEDI festgelegten Bedingungendurchgeführt werden kann: Weicht die unterden Bedingungen der Probefahrt bei der Haupt-motorleistung nach Absatz 2.5 der Richtlinienzur Berechnung des EEDI gemessene Schiffs-geschwindigkeit von der nach der Leistungs-kurve unter den entsprechenden Bedingungenzu erwarteten Schiffsgeschwindigkeit ab, sollder Schiffbauer den erreichten EEDI durch An-passung der Schiffsgeschwindigkeit unter Zu-grundelegung der in Absatz 2.2 der Richtlinien

    zur Berechnung des EEDI festgelegten Bedin-gungen durch eine vom Prüfer akzeptierte an-gemessene Korrekturmethode neu berechnen.

      Ein Beispiel für mögliche Methoden der Geschwin-digkeitsanpassung ist in Abbildung 2 dargestellt:

     Anmerkung: Die in Absatz 4.3.9.2 dieser Richtlinien ge-nannte Vorgehensweise zur Geschwindigkeitsanpas-sung müsste weiter erörtert werden. Eine Befürchtungist, dass die Leistungskurve für die Probefahrtbedingun-gen zu konservativ geschätzt werden könnte (d. h. dieLeistungskurve verschiebt sich nach links), um eine An-passung der Schiffgeschwindigkeit nach oben zu errei-chen, indem die in der Entwurfsphase für die Probe-fahrtbedingungen niedriger geschätzte Geschwindigkeitproblemlos durch die Probefahrt beim Versuch auf See

    gemessene Geschwindigkeit übertroffen wird.

    VBallast,P:  geschätzte Schiffsgeschwindigkei t unter den Probefahrtbe-dingungen auf der in der Entwurfsphase geschätzten Leis-tungskurve

    VBallast,S:  als Ergebnis der Probefahrt errechnete Schiffsgeschwindig-keit

    VFull,S:  auf Grundlage der Ergebnisse der Probefahrt angepassteSchiffsgeschwindigkeit, bei voller Beladung

    VFull,P:  in der Entwurfsphase geschätzte Schiffsgeschwindigkeit beivoller Beladung

    Leistung

    Geschwin-digkeit

    volle elektrische Last Probefahrt

      Abbildung 2: Beispiel einer möglichen Anpassung derSchiffsgeschwindigkeit

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    6/11

    18/13 B e i l a g e /  E n c l o s u r e  

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 6 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 6 of 11

    Schiffsgeschwindigkeit

    Schiffsgeschwindigkeit im Tief-wasser bei Tiefgang auf Som-merfreibord und 75 % MCR

    14,25 Knoten

    2 Leistungskurven

      Die in der Entwurfsphase geschätzte Leistungs-kurve sowie die nach den Geschwindigkeitsver-suchen modifizierte Leistungskurve sind in Abbil-dung 2.1 dargestellt.

    5,000

    7,000

    9,000

    11,000

    13,000

    15,000

    17,000

    12 13 14 15 16 17

       B   H   P   /   k   W

    Geschwindigkeit / Knoten

    Probefahrt-bedingung

    Tiefgang aufSommerfreibord

    75% des MCR

    14,25 Knoten

      Abbildung 2.1: Leistungskurven

    3 Überblick Antriebssystem und Stromversor-gungssystem

    3.1 Antriebssystem

    3.1.1 Hauptmotor

      Siehe Unterabsatz 1.3.

    3.1.2 Propeller

    Typ Festpropeller

    Durchmesser 7,0 m

    Flügelzahl 4

     Anzahl dieser Propeller 13.2 Stromversorgungssystem

    3.2.1 Hilfsmotoren

      Siehe Unterabsatz 1.4.

    3.2.2 Hauptgeneratoren

    Hersteller JAPAN Electric

    Nennleistung560 kW (700 kVA)

    x 900 rpm

    Spannung AC 450 V

     Anzahl dieserGeneratoren

    3

    4.4.3 Der Überprüfer soll die überarbeitete technischeEEDI-Akte und andere ihm vorgelegte Dokumenteprüfen und das Verfahren zur Berechnung des er-reichten EEDI überprüfen, um sicherzustellen,dass es technisch einwandfrei und angemessenist und Anlage VI Regel 20 von MARPOL und denRichtlinien zur Berechnung des EEDI entspricht.

    4.4.4 Zur Überprüfung des erreichten EEDI nach einemUmbau sind ggf. Geschwindigkeitsversuche fürdas Schiff erforderlich.

     Anhang 1

    Beispiel einer Technischen EEDI-Akte

    1 Angaben

    1.1 Allgemeine Angaben

    SchiffbauerJAPAN

    Shipbuilding CompanyNr. des Schiffskörpers 12345

    IMO-Nr. 94111XX

    Schiffstyp Massengutschiff

    1.2 Hauptkennwerte

    Länge über alles 250,0 m

    Länge zwischen denLoten

    240,0 m

    gemallte Breite 40,0 m

    gemallte Höhe 20,0 m

    Tiefgang auf Sommer-

    freibord, gemallt14,0 m

    Tragfähigkeit beiTiefgang aufSommerfreibord

    150.000 t

    1.3 Hauptmotor

    HerstellerJAPAN

    Heavy Industries Ltd.

    Typ 6J70A  

    Nennleistung desMotors (MCR) 15.000 kW x 80 rpm

    SFC bei 75 % MCR 165,0 g/kWh

     Anzahl dieser

    Hauptmotoren

    1

    Brennstoff Dieselöl

    1.4 Hilfsmotor

    Hersteller JAPAN Diesel Ltd.

    Typ 5J-200

    Nennleistung desMotors (MCR)

    600 kW x 900 rpm

    SFC bei 50 % MCR 220,0 g/kWh

     Anzahl dieserHilfsmotoren 3

    Brennstoff Dieselöl

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    7/11

    B e i l a g e /  E n c l o s u r e   18/13

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 7 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 7 of 11

       AUXILIARY ENGINES

    SWITCHBOARD

    MAIN ENGINEHauptmotor 

    Hilfsmotoren 

    Ballastpumpen Schalttafel 

    Unterkunftsräume

    Hauptmotorpumpen

      Abbildung 3.1: Schematische Darstellung des Antriebs- und Stromversorgungssystems

    4 Verfahren zur Schätzung von Leistungskurven in der Entwurfsphase

      Die Leistungskurven werden auf Grundlage der Ergebnisse von Modellversuchen geschätzt. Der Ablauf desSchätzverfahrens ist unten abgebildet.

    Widerstandsversuch

    Schätzung des Wider-stands des Schiffs in

    Großausführung

    Propulsionsversuch

    Schiffsentwurf

    Schätzung derPropulsionsfaktoren

    Berechnung der Antriebs-leistung des Schiffs in

    Großausführung 

    Geschwindigkeits- undLeistungskurven

    Propellerfreifahrtsversuch

    Schätzung derPropellerfreifahrt-

    merkmale

    Tankversuche

      Abbildung 4.1: Flussdiagramm des Verfahrens zur Schätzung von Leistungskurven

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    8/11

    18/13 B e i l a g e /  E n c l o s u r e  

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 8 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 8 of 11

    5 Beschreibung der energiesparenden Ausrüs-tung

    5.1 Energiesparende Ausrüstung, deren Auswirkun-gen in der EEDI-Berechnungsformel durch P AEeff(i) bzw. Peff(i) ausgedrückt sind.

    nicht zutreffend

    5.2 Andere energiesparende Ausrüstung  (Beispiel)

    5.2.1 Ruderflossen

    5.2.2 Flossen der Propellernabenabdeckung

      ……

      (Für jedes Ausrüstungsteil oder Gerät sollen Spe-zifikationen, schematische Abbildungen bzw.Fotos, etc. angegeben werden. Alternativ kann eszulässig sein, den Verkaufskatalog beizufügen.)

    6 Berechneter Wert des erreichten EEDI

    6.1 Grundlegende Daten

    Schiffstyp Kapazität (DWT)

      Geschwindigkeit

    vref   (Knoten)

    Massengutschiff 150.000 14,25

    6.2 Hauptmotor

    MCRME  (kW)

    Wellen-generator

    PME  (kW)

    Treib-stoff

      CFME SFCME  

    (g/kWh)

    15.000nicht zu-treffend

    11.250Diesel-

    öl3,206 165,0

    6.3 Hilfsmotoren

    PAE  (kW) Treibstoff CFAE    SFCAE  (g/kWh)

    625 Dieselöl 3,206 220,0

    6.4 Eisklasse  nicht zutreffend

    6.5 Innovative elektrische Energieeffizienztechnologie

      nicht zutreffend

    6.6 Innovative mechanische Energieeffizienztechno-logie

      nicht zutreffend

    6.7 Kapazitätskorrekturfaktor

      nicht zutreffend

    6.8 Berechneter Wert des erreichten EEDI

    w ref i 

    neff 

    i ME FME i eff i eff AE FAE 

    neff 

    i i AEeff i eff 

    nPTI 

    i i PTI 

     j  j 

    w ref i 

       

    nME 

    i i ME i FME i ME 

     j  j 

    f V Capacity f 

    SFC C P f SFC C P f P f 

    f V Capacity f 

       SFC C P f 

    EEDI 

     

      erreichter EEDI: 2,99 g-CO2 /tkm

    7 Berechneter Wert des erreichten EEDIweather

    7.1 Repräsentative Seebedingungen

    durch-schnitt-

    licheWindge-schwin-digkeit

    durch-schnitt-

    licheWindrich-

    tung

    kenn-zeichnen-

    deWellen-

    höhe

    durch-schnitt-

    licheWellen-periode

    durch-schnitt-

    licheWellen-richtung

    BF6 12,6 (m/s) 0 (Grad)* 3,0 (m) 6,7 (s) 0 (Grad)*

      * Wind-/Wellenrichtung in Bezug auf die Fahrtrichtung desSchiffes, d. h. 0 (Grad) bedeutet, dass das Schiff direkt inden Wind fährt.

    7.2 Berechneter Wetterfaktor, f  w 

    f  w  0,900

    7.3 Berechneter Wert des erreichten EEDIweather

      erreichter EEDIweather: 3,32 g-CO2 /tkm

     Anhang 2

    Richtlinien für die Validierung von EEDI-Stromver-brauchstabellen (EPT-EEDI)

    1 Einführung

      Zweck dieser Richtlinien ist es, Anerkannten Orga-nisationen Hilfe bei der Validierung der Stromta-bellen (Electric Power Tables, EPT) des Schiffesfür die Berechnung des Energieeffizient-Kenn-werts (EEDI) zu bieten. Somit unterstützen diese

    Richtlinien die Umsetzung der „Richtlinien über dieMethode zur Berechnung des erreichten Energie-effizienz-Kennwerts für Schiffsneubauten“ (im Fol-genden „Richtlinien zur Berechnung des EEDI“)und der „Richtlinien über Besichtigungen im Hin-blick auf den Energieeffizienz-Kennwert und die Ausstellung von Zeugnissen darüber“. Darüberhinaus hilft dieses Dokument Schiffseignern,Schiffbauern und Herstellern im Hinblick auf As-pekte der Entwicklung energieeffizienterer Schiffeund auch beim Verstehen der Verfahren zur Vali-dierung der EPT-EEDI.

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    9/11

    B e i l a g e /  E n c l o s u r e   18/13

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 9 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 9 of 11

      .2.1 Prüfung, ob eine Reihe zufällig ausge-wählter installierter Systeme und Kom-ponenten korrekt mit ihren Merkmalenin der EPT aufgeführt sind.

      .3 Besichtigung von Probefahrten

    .3.1 Prüfung, ob ausgewählte in der EPT an-

    gegebene Einheiten/Lasten eingehaltenwerden.

    5 Zusätzliche Unterlagen

    5.1 Der Antragsteller soll mindestens die Analyse derE-Bilanz des Schiffes zur Verfügung stellen.

    5.2 Solche Informationen können vertrauliche Infor-mationen des Schiffbauers enthalten. Aus diesemGrund soll der Validierer nach der Validierung auf Antrag des Antragstellers alle oder Teile der zurVerfügung gestellten Informationen dem Antrag-steller zurückgeben.

    5.3 Möglicherweise ist für jedes Schiff eine spezifi-sche EEDI-Bedingung während der Probefahrten

    erforderlich, festzulegen und in den Ablaufplander Probefahrt aufzunehmen. Für diese Bedin-gung soll eine spezielle Spalte in die EPT einge-fügt werden.

    6 Verfahren für die Validierung

    6.1 Allgemeine Bestimmungen

    6.1.1 P AE  soll gemäß den Richtlinien zur Berechnung derEPT-EEDI berechnet werden. Die Validierung derEPT-EEDI soll in zwei Phasen erfolgen: VorläufigeValidierung in der Entwurfsphase und endgültigeValidierung während der Versuche auf See. DerValidierungsprozess ist in Abbildung 1 dargestellt.

    Antragsteller(im Wesentlichen Schiffbaueroder Schiffskonstrukteure)

    Erstellung derE-Bilanz-Analyse

    Antrag auf EPT-EEDI-Vorläufige Validierung

    Erstellung und Vorlageder endgültigen EPT-EEDI

    Modifizierung der

    endgültigen EPT-EEDI

    Vorbereitung der Datenfür die endgültige Validie-rung bei den Probefahrten

    Endgültige Validierung bei den Pro-befahrten durch die Prüfung der

    erwarteten Leistungsanforderungen

    Ausstellung des Zeugnisses überdie endgültige Validierung

    Vorlage des EPT-EEDI-Zeugnissesfür die EEDI-Überprüfung

    Validierer(anerkannte Organisation wieKlassifikationsgesellschaft)

    Vorläufige Validierung Vorläufige Analyse der E-Bilanz desSchiffes und zusätzliche Unterlagen

    Ausstellung des Zeugnisses überdie vorläufige Validierung

    Konsistenzprüfung vorläufigeund endgültige EPT

      Abbildung 1: Grundlegender Ablauf der EPT-EEDI- Validierung

    2 Ziele

      Diese Richtlinien bieten einen Rahmen für die ein-heitliche Anwendung des EPT-EEDI-Validierungs-verfahrens bei Schiffen, die unter Absatz 2.5.6.3der Richtlinien zur Berechnung des EEDI fallen.

    3 Begriffsbestimmungen

    3.1 Der Ausdruck „Antragsteller“ bezeichnet eine Or-ganisation, in erster Linie einen Schiffbauer oderSchiffskonstrukteur, der die EPT-EEDI-Validie-rung nach diesen Richtlinien beantragt.

    3.2 Der Ausdruck „Validierer“ bezeichnet eine An-erkannte Organisation, die die EPT-EEDI-Validie-rung nach diesen Richtlinien durchführt.

    3.3 Der Ausdruck „Validierung“ bezeichnet im Sinnedieser Richtlinien die Überprüfung vorgelegterDokumente sowie Besichtigungen während desBaus und der Probefahrten.

    3.4 Der Ausdruck „EPT-EEDI-Muster“ bezeichnet dasin Anhang 3 enthaltene Muster, das die zu validie-renden EPT-EEDI-Ergebnisse enthält. Weitere zudiesem Zweck vorgelegte Dokumente werdenlediglich zu Referenzzwecken verwendet undnicht validiert.

    3.5 Im Sinne dieser Richtlinien gilt für P AE  die Begriffs-bestimmung in Absatz 2.5.6 der Richtlinien zurBerechnung des EEDI.

    3.6 „Schiffsbetriebs- und Maschinenraumverbraucher“sind alle Verbrauchergruppen, die für Schiffskör-per-, Decks-, Navigations- und Sicherheitsbetrieb, Antriebs- und Hilfsmotorenbetrieb, Maschinen-raumbelüftung und Hilfsanlagen sowie den allge-meinen Betrieb des Schiffes erforderlich sind.

    3.7 Der Ausdruck „Verschiedenheitsfaktor“ bezeich-net das Verhältnis der „Gesamtleistungsaufnahmeder installierten Lasten“ zu der „tatsächlichen Leis-tungsaufnahme“ von Dauerlasten und zeitweisenLasten. Dieser Faktor entspricht dem Produkt derBetriebsfaktoren für Last, Dienst und Zeit.

    4 Anwendung

    4.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf Schiffewie in Absatz 2.5.6.3 der Richtlinien zur Berech-nung des EEDI festgelegt.

    4.2 Diese Richtlinien sollen bei Schiffsneubauten an-gewendet werden, für die einem Validierer ein An-trag auf eine EPT-EEDI-Validierung vorliegt.

    4.3 Die Validierung umfasst folgende Schritte:  .1 Überprüfung der Dokumente während der

    Entwurfsphase

      .1.1 Prüfung, ob alle einschlägigen Lasten inder EPT aufgeführt sind;

      .1.2 Prüfung, ob angemessene Betriebsfak-toren verwendet werden;

      .1.3 Prüfung der Richtigkeit der P AE -Berech-nung auf Grundlage der in der EPT ent-haltenen Angaben.

      .2 Besichtigung der installierten Systeme undKomponenten während der Konstruktions-phase

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    10/11

    18/13 B e i l a g e /  E n c l o s u r e  

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 10 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 10 of 11

    dingungen zu erwartenden Leistungsanforderun-gen sind in der EPT zu dokumentieren. Jegliche Änderungen innerhalb der EPT von der Entwurfs-phase bis zur Bauphase sollen durch die Werfthervorgehoben werden.

    6.3.3 Zur Vorbereitung für die endgültige Validierung ge-

    hört eine Schreibtischprüfung folgender Punkte:  .1 Übereinstimmung von vorläufiger und end-

    gültiger EPT;

      .2 Änderungen von Betriebsfaktoren (im Ver-gleich zur Vorvalidierung);

      .3 Auflistung aller elektrischer Verbraucher;

      .4 Richtigkeit der spezifischen Angaben zu denVerbrauchern und der Berechnungen in derStromverbrauchstabelle selbst;

      .5 im Zweifelsfall zusätzlich Prüfung der Spezi-fikationen der Komponenten.

    6.3.4 Eine Besichtigung vor den Probefahrten wirddurchgeführt, um sicherzustellen, dass die Ma-schinenmerkmale und -angaben sowie andereelektrische Lasten mit denen in den zusätzlichenUnterlagen aufgeführten übereinstimmen. Bei die-ser Besichtigung wird nicht die vollständige Ins-tallation abgedeckt, sondern eine (noch festzule-gende) Anzahl von Proben nach dem Zufallsprinzipausgewählt.

    6.3.5 Im Hinblick auf die Validierung bei der Probefahrtprüft der Besichtiger die Angaben ausgewählterSysteme und/oder Komponenten, die in der zudiesem Zweck der EPT hinzugefügten Spalte an-gegeben sind, oder den vorhergesagten Gesamt-wert der elektrischen Last durch zweckmäßigeMessungen mithilfe der installierten Messgeräte.

    7 Ausstellung der EPT-EEDI-Validierungserklä-rung

    7.1 Der Validierer soll, nachdem er die EPT-EEDI inder vorläufigen Validierungsphase gemäß diesenRichtlinien validiert hat, das EPT-EEDI-Muster mitdem Vermerk „wie bekannt“ versehen.

    7.2 Der Validierer soll, nachdem er die endgültigeEPT-EEDI in der Phase der endgültigen Validie-rung gemäß diesen Richtlinien validiert hat, dasEPT-EEDI-Muster mit dem Vermerk „wie gebilligt“versehen.

    6.2 Vorläufige Validierung in der Entwurfsphase

    6.2.1 Für die vorläufige Validierung in der Entwurfspha-se soll der Antragsteller einem Validierer einen An-trag auf Validierung der EPT-EEDI vorlegen ein-schließlich des EPT-EEDI-Musters und aller fürdie Validierung maßgeblichen und erforderlichen

    Informationen als zusätzliche Unterlagen.6.2.2 Der Antragsteller soll mindestens die in (dem noch

    zu erstellenden) Anhang A angegebenen zusätz-lichen Angaben und Informationen bereitstellen.

    6.2.3 Der Validierer kann vom Antragsteller ggf. weitereInformationen zusätzlich zu den in diesen Richtli-nien enthaltenen Informationen anfordern, sodassder Validierer in der Lage ist, das EPT-EEDI-Be-rechnungsverfahren zu prüfen. Die Schätzung derEPT-EEDI des Schiffes in der Entwurfsphasehängt von den Erfahrungen des jeweiligen Antrag-stellers ab und es ist eventuell nicht möglich, dietechnischen Aspekte und Einzelheiten jedes Ma-

    schinenteils umfassend zu prüfen. Aus diesemGrund soll der Schwerpunkt der vorläufige Vali-dierung auf dem EPT-EEDI-Berechnungsverfah-ren liegen, das den bewährten Schifffahrtsverfah-ren entsprechen sollte.

       Anmerkung: Eine Möglichkeit, die Validierung robusterzu gestalten, besteht darin, eine Standardmethode zur

     Ableitung der EPT des Schiffes zu schaffen, indemStandardformate festgelegt werden wie von der Indus-trie vereinbart und verwendet.

    6.3 Endgültige Validierung

    6.3.1 Die endgültige Validierung soll mindestens diePrüfung der Analyse der E-Bilanz des Schiffes

    umfassen, um sicherzustellen, dass alle elektri-schen Verbraucher aufgeführt sind, die spezifi-schen Angaben zu diesen und die Berechnungenin der Stromverbrauchstabelle selbst korrekt sindund durch die Ergebnisse der Probefahrt gestütztwerden. Ggf. müssen zusätzliche Informationenangefordert werden.

    6.3.2 Zur endgültigen Validierung hat der Antragstellerggf. das EPT-EEDI-Must und die zusätzlichenUnterlagen unter Berücksichtigung der Merkmaleder tatsächlich an Bord des Schiffes installiertenMaschinen und anderer elektrischer Verbraucherzu überarbeiten. Die EEDI-Bedingung bei der Pro-befahrt ist festzulegen und die unter diesen Be-

  • 8/17/2019 Beilage18-2013_1

    11/11

    B e i l a g e /  E n c l o s u r e   18/13

    Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die

    Ausstellung von Zeugnissen darüber – Seite 11 von 11

    2012 Guidelines on Survey and Certification of the Energy Efficiency Design Index (EEDI) – page 11 of 11

     Anhang 3

    Muster Stromverbrauchstabelle für den Energieeffizienz-Kennwert(EPT-EEDI-Muster) und Validierungserklärung

    Schiffs-ID:

    IMO-Nr.: _______________________________________________________Name des Schiffes: ______________________________________________

    Werft: __________________________________________________________

    Nr. des Schiffskörpers _____ 5 Meilen ______________________________

     Antragsteller: ___________________________________________________ Validierungsphase:

    Name __________________________________________________________ vorläufige Validierung

     Anschrift: _______________________________________________________ endgültige Validierung

    ________________________________________________________________

    Zusammenfassung EPT-EEDI-Ergebnisse

     Verbrauchergruppe

    Normalbetrieb auf SeeRichtlinien zur Berechnung des EEDI Bemerkungen

    Dauerlast (kW) Zeitweise Last (kW)

    Schiffsbetriebs- und Maschinenraumverbraucher

    Unterkunfts- und Ladungsverbraucher

    Installierte Gesamtlast

    Verschiedenheitsfaktor

    Last bei Normalbetrieb auf See

    Gewichteter durchschnittlicher Wirkungsgrad derGeneratoren

    PAE

    Zusätzliche Unterlagen

    Titel ID oder Bemerkungen

     Angaben zum Validierer:

    Organisation ____________________________________________________

     Anschrift: _______________________________________________________

    ________________________________________________________________

    Hiermit wird bescheinigt, dass die oben genannten elektrischen Lasten und zusätzlichen Unterlagen gemäß den EPT-EDI-Validierungsrichtlinien geprüft wurden und die Überprüfung eine hinreichende Verlässlichkeit des obigen PAEs fürdie Verwendung bei der Berechnung des EEDI ergeben hat.

    Datum der Überprüfung: Validierungserklärung Nr.

    Diese Erklärung gilt unter der Voraussetzung, dass sich die Stromeigenschaften des Schiffes nicht ändern.

    Unterschrift des Validierers

    Name in Blockbuchstaben:(VkBl 2013, S. 314)