begleitdokument prj infopaket gilt fuer alle...hep there is no planet b. hep-solar portfolio 1...
TRANSCRIPT
Informations‐Paket
Sie interessieren sich für ein von Grünes Geld empfohlenes Projekt. Herzlichen Glückwunsch – Sie tragen damit zur positiven Zukunftsgestaltung unserer Welt bei.
Denn alle von Grünes Geld angebotenen Projekte wurden zuvor intensiv geprüft und mit unserer jahrelangen Erfahrung bewertet.
Für alle von uns angebotenen Projekte gilt:
sie sind ethisch‐ökologisch sinnvoll
sie bieten eine angemessene Rendite
das Risiko ist relativ zu anderen Projekten niedrig
Bitte lesen Sie sich die Unterlagen genau durch und beurteilen Sie das Projekt nochmals aus Ihrem individuellen Blickwinkel. Nur wenn Sie selbst in Kopf und Herzen von einem Projekt überzeugt sind, treten Sie dem Projekt bei.
Für den Beitritt laden Sie sich die Beitrittsunterlagen von unserer Website herunter. Sie finden einen entsprechenden Button auf der Seite der Produktbeschreibung.
Sie können uns auch gerne unter 0 60 21 – 130 44 801 anrufen – dann helfen wir Ihnen persönlich weiter oder klären offene Fragen. Oder Sie senden uns eine E‐Mail an [email protected].
Wir freuen uns auf Sie!
Carmen Junker
Geschäftsführerin
hep there is no planet b.
HEP-Solar Portfolio 1
WerbemitteilungStand: Dezember 2018
HEP Kapitalverwaltung AGRömerstr. 3 /// 74363 Güglingen /// Tel.: +49 7135 [email protected] /// www.hep.global
hep – Partner mit Erfahrung und KompetenzSEIT ÜBER ZEHN JAHREN ERFOLGREICH
hep entwickelt, baut und betreibt seit 2008 Photovoltaikanlagen – für
private und institutionelle Investoren. Durch die ausschließliche Konzent-
ration auf Photovoltaik verfügt hep über die notwendige Erfahrung, Pro-
fessionalität und ein entsprechend großes Netzwerk, um aussichtsreiche
Investitionsmöglichkeiten bieten zu können.
Alle Vorgängerfonds entwickeln sich plangemäß – die bisher zugrunde
liegenden wirtschaftlichen Prognosen wurden erreicht oder übertroffen.
Und das aus gutem Grund: In den meisten Fällen lag nicht nur die Son-
neneinstrahlung über Plan – auch die technische Performance (Perfor-
mance Ratio) übertraf die Kalkulationsannahmen.
KURZ-LEISTUNGSBILANZ 2018 (Stand 31.10.2018)
FondsPlatzierungs-
beginnAusschüttungen 2011-2018 in %
Ausschüttungen in 2018 in %
SOLARFONDS Plan Ist Plan Ist
HEP-Solar Spremberg 2010 52,50 52,50 7,00 7,00
HEP-Solar Nordendorf 2010 55,64 55,72 8,00 8,00
HEP-Solar England 1 2011 51,00 52,80 9,00 9,00
HEP-Solar Japan1 2016 20,00 20,00 8,00 8,00
PROJEKTENTWICKLUNGSFONDS Plan Ist Plan Ist
HEP-Solar PE I 2009 103,90 106,67 bereits aufgelöst, Rendite (IRR) 16% p.a., Laufzeit 6 Monate1
HEP-Solar PE II 2010 114,75 127,08 bereits aufgelöst, Rendite (IRR) >23% p.a., Laufzeit 4 Jahre1
HEP-Solar PE III 2011 institutionelle Tranche
HEP-Solar PE IV 2012 institutionelle Tranche
HEP-Solar PE V 2013 122,79 152,00 - 52,00
Für eine saubere ZukunftFÜNF GUTE GRÜNDE UM IN PHOTOVOLTAIK ZU INVESTIEREN
1. Etablierte, ausgereifte und kostengünstige Technologie
2. Kalkulationssicherheit durch langfristige Stromabnahmeverträge
3. Überdurchschnittliche Rentabilität
4. Geringe Korrelation zu Immobilien, Aktien und Anleihen
5. Aktiver Beitrag zur CO2-Reduktion
PHOTOVOLTAIK IST DER GEWINNER DER ENERGIEWENDE.
[Das Investment]
1 Die Interne-Zinsfuß-Methode (englisch: IRR – Internal Rate of Return) ist ein Verfahren der dynamischen Inves-titionsrechnung innerhalb der Investitionstheorie. Sie ermöglicht, für eine Investition oder Kapitalanlage, bei der unregelmäßige und schwankende Erträge anfallen, eine (theoretische) mittlere, jährliche Rendite zu berechnen. 2 Die frühere Wertentwicklung bisher aufgelegter Fonds ist kein Indikator für die Entwicklung aktueller Fonds.
NACHHALTIG. ZUKUNFTSWEISEND. ERTRAGSSTARK.
> 1400 INVESTOREN405 MIO. EUR
INVESTITIONSVOLUMEN
40 SOLARPARKSWELTWEIT ERBAUT
350 MWPIPELINE WELTWEIT
Photovoltaik – Wachstum übertrifft alle PrognosenSOLARSTROM WÄCHST WELTWEIT AM SCHNELLSTEN
Photovoltaik ist auf dem Weg, sich zu einer der führenden Quellen für die
Energieerzeugung zu entwickeln und stellt eine attraktive und kostengüns-
tige Lösung im Bereich der erneuerbaren Energien dar.
Die Stromerzeugung aus Sonnenenergie ist die letzten Jahre mit mehr als
40,0% p.a. deutlich schneller gewachsen als es fast alle Szenarien vorher-
gesagt haben. Gründe dafür sind starke Kostensenkungen und Effi zienz-
steigerungen, sodass sie unter allen Kraftwerkstypen im Mittel die kosten-
günstigste Technologie ist.1
Bis zum Jahr 2050 könnte sie weltweit sogar 30 bis 50 Prozent des Ener-
giebedarfs allein decken, wie Forscher des Fachmagazins „Nature Energy“
prognostizierten.2
Ganzheitliche hep-StrategieVON DER GRÜNEN WIESE BIS ZUM FERTIGEN SOLAKRAFTWERK
hep koordiniert sämtliche Leistungen bezogen auf die jeweilige Projektphase:
Entwicklung, Bau, Betrieb. Korrespondierend dazu bietet hep Investments in
Solaranlagen mit entsprechenden Risiko-Rendite-Profi len an.
1 Fraunhofer ISE, https://www.ise.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/presseinformationen/2018/studie-zu-stromge-stehungskosten-photovoltaik-und-onshore-wind-sind-guenstigste-technologien-in-deutschland.html 2 Nature Energy, 2017, https://www.nature.com/articles/nenergy2017140
Diese Werbemitteilung stellt keine Anlageberatung dar. Die Werbemitteilung ist nicht an die persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse von Anlegern angepasst. Die Werbemitteilung ersetzt keine individuelle Beratung auf Basis des Verkaufs-prospekts. Der Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen, Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag inkl. et-waiger Aktualisierungen und Nachträge und die aktuellen wesentlichen Anlegerinformationen, der letzte veröffentlichte Jahresbericht sowie die Mitteilung zum Nettoinventarwert liegen als deutschsprachige Dokumente in den Geschäftsräu-men der HEP Kapitalverwaltung AG, Römerstraße 3, 74363 Güglingen, zu den üblichen Öffnungszeiten zur kostenlosen Abholung bereit und sind kostenlos in elektronischer Form unter www.hep.global verfügbar.
Dur
chsc
hnitt
liche
jähr
liche
Wac
hstu
msr
ate
Jährliche Wachstumsraten der Stromerzeugung in OECD Ländern, 1990-2016
Hydro Total Non-HydroErneuerbare
Solar-PV Wind Biogas Regenerativer Siedlungsabfall
Goethermie Feste Bio-brennstoffe
45%
40%
35%
30%
25%
20%
15%
10%
5%
0%
Quelle: International Energy Agency, https://www.iea.org/newsroom/energysnapshots/annual-growth-rates-of-electricity-production-in-oecd-1990-2016.html
hep Qualitätskriterien
WIR INVESTIEREN IN NACHHALTIGKEIT - WELTWEIT
• Langfristige Stromabnahmeverträge und gesetzliche Einspeisevergütung
• Mindestens zwei Ertragsgutachten von externen Gutachtern
• Langfristige Service- und Wartungsverträge
• 97%ige Verfügbarkeitsgrantie der Solarparks
• Umfassendes Versicherungspaket für jedes Projekt
• Zielrendite von mindestens 6,0% IRR p.a. (Prognose)
• Zielmärkte: politisch stabile und wirtschaftlich attraktive Länder
• hep arbeitet ausschließlich mit Premiumpartnern
Unsere Premiumpartner
Module:
Wechselrichter:
Monitoring:
Einstrahlungsgutachten:
Die Beteiligung im ÜberlickHEP-SOLAR PORTFOLIO 1
Name des Investment-vermögens
HEP-Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
WKN/ISIN AZJQLP/DE000A2JQLP6
Verwahrstelle Caceis Bank S.A.
Investitionsschwerpunkt/Strategie
Aufbau/Betrieb eines diversifi zierten Solapark-Portfolios mit langfristig gesicherten Stromab-nahmeverträgen
Investitionsländer/Zielländer geplant
USA, Kanada, Japan, Taiwan, Europa, Australien
Geplantes Fondsvolumen 30.000.000 Euro
Mindestbeteiligung 20.000 Euro zzgl. 3,0% Agio (Ausgabeaufschlag)
Laufzeit der Fondsge-sellschaft
31.12.2039
GesamtausschüttungZwischen 191,5% und 236,7% je nach Entwicklung der Rückfl üsse aus den gehaltenen Photovoltaikanlagen. (inkl. Kapitalrückzahlung)
Prognosen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Erfahrungsgemäß nimmt die Prog-nosesicherheit ab, je weiter sie in die Zukunft gerichtet ist. Die tatsächlichen Auszahlungen können niedriger oder höher sein oder ganz ausfallen.Die konkreten Auswirkungen steuerlicher Rahmenbedingungen sind von den persönlichen Verhältnissen des An-legers abhängig und können künftig Änderungen unterworfen sein.
RISIKOHINWEISE
• RISIKO BETREFFEND DER FEHLENDEN RISIKOMISCHUNG
• FREMDWÄHRUNGSRISIKEN
• RISIKO VERRINGERTER SONNENEINSTRAHLUNG
• FREMDFINANZIERUNGSRISIKO
Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen stellen lediglich eine Auswahl
der mit der Beteiligung an dem Publikums-AIF verbundenen Risiken dar.
Für eine vollständige Darstellung der Risiken sollten Anleger den Ver-
kaufsprospekt nebst etwaiger Nachträge lesen.
BETRIEB
HEP BETRIEB & WARTUNG
(O&M)
BAUENTWICKLUNG
SERVICES
HEP PROJEKT ENTWICKLUNG
HEP PLANUNG, BESCHAFFUNG,
BAU (EPC)
hep there is no planet b.
Produktinformation
HEP-Solar Portfolio 1
Werbemitteilung /// Stand: Dezember 2018Eine Veröffentlichung der hep Kapitalverwaltung AG. Eine ausführliche und vollständige Darstellung des Produktangebots und der damit verbunden Chancen und Risiken ist ausschließlich dem Verkaufsprospekt sowie den wesentlichen Anlegerinformationen zu entnehmen.
NACHHALTIG. ZUKUNFTSWEISEND. ERTRAGSSTARK.
2 /// hep
Vorwort
Sehr geehrte Anlegerinnen und Anleger,
als weltweit operierendes Unternehmen im Bereich Erneuerbarer Energien öffnen wir unseren Investoren das Tor zu einem der größten und bedeutendsten Wachstumsmärkte weltweit, der globalen Energiewende. Schlüsseltechnologie dieser Energiewende ist die Photovoltaik: Umwelt- und ressourcenschonend, nachhaltig, skalierbar, dezentral – und inzwischen bereits die weltweit günstigste Energiequelle. Photovoltaik wird die Energiemärkte der Zukunft dominieren.
Wir können als Projektentwickler und Asset-Manager im Bereich Photovoltaik auf über zehn Jahre internationale Erfahrung und entsprechend großes Knowhow zurückgreifen: Ausgehend von einer umfangreichen Marktanalyse verwirklicht das hep-Team alle Phasen einer erfolgreichen Photovoltaik-Investition – von der Planung, über den Bau, bis zum Betrieb der Solarparks. Wir greifen dabei auf einen Erfahrungsschatz von mehr als 40 erbauten Solarparks mit einem Gesamtvolumen von mehr als 450 Mio. Euro zurück.
Wir freuen uns, Ihnen mit dem Beteiligungsangebot „HEP- Solar Portfolio I“ die Möglichkeit zu bieten, weltweit in ertragreiche Solarprojekte zu investieren. Bei der Auswahl geeigneter Investi-tionsländer stehen wirtschaftliche und politische Stabilität im Vordergrund - Zielmärkte sind die USA und Kanada, Japan, Taiwan, Europa und Australien. Gemäß der hep-Leitlinie „there is no planet b.“ investieren Sie somit in ein erfahrenes Asset-Management und leisten mit Ihrem Kapital einen aktiven Beitrag zur globalen Energiewende. Profitieren Sie unter anderem von folgenden Rahmenbedingungen:
> Breit diversifiziertes Solarpark-Portfolio (Investition in mindestens zwei Spezial-AIF, die in mindestens drei Solarparks investieren)
> Sonnenreiche Standorte sorgen für hohe Erträge
> Langfristig stabile Einnahmen
> Prognostizierte jährliche Ausschüttungen in Höhe von 6% p.a.
Wir freuen uns, Sie als Anleger des HEP-Solar Portfolio 1 zu begrüßen.
Thorsten Eitle Christian Hamann
Christian HamannAufsichtsratsvorsitzender HEP Kapitalverwaltung AG
Thorsten EitleVorstandsvorsitzenderHEP Kapitalverwaltung AG
hep /// 3
Inhaltsverzeichnis
Seite
Die Sonne – eine unerschöpfliche Energiequelle 5
Photovoltaik – Wachstum übertrifft alle Prognosen 6-7
Investition in den weltweiten Photovoltaikmarkt 8-9
Ganzheitliche hep-Strategie 10-11
hep – Partner mit Erfahrung und Kompetenz 12
hep Qualitätskriterien 13
Mögliche Investitionen der Fondsgesellschaft mit exklusivem Zugriff 14-15
Die Beteiligung im Überblick 17
Wesentliche Rahmenbedingungen 18-22
Investitions- und Finanzierungsplan (Prognose) 23-24
Risikohinweise 25-26
Wichtige Hinweise 27
4 /// hep
1839 1905 1954 1958 1973
Erfi ndung der heute gebräuch-lichen Silizium-Solarzelle.
Erste Anwendung der Photovoltaik in der US-Raumfahrt. Satellit Vanguard I besaß als erster Satellit ein Solarpanel.
Nach der ersten Ölkrise wurde die Energieerzeugung durch PV interessant.
Nobelpreisträger Albert Einstein erklärt und beweist den Photoeffekt.
Entdeckung des photovoltaischen Effekts von Alexandre Edmond Becquerel.
hep /// 5
Die Sonne - eine unerschöpfliche EnergiequellePHOTOVOLTAIK - EINFACH SAUBERE ENERGIE
Die Sonne ist ein gewaltiges Kraftwerk, ihr Potential nahezu unermesslich. Die Sonne versorgt die Erde in jeder Stunde mit mehr Energie als der Gesamtbedarf der Menschheit in einem Jahr. Somit könnte der jährliche Weltenergieverbrauch alleine durch die Sonnenenergie um das nahe-zu 3.000-fache gedeckt werden.
Die Solarenergie hat das Potential die gesamte Menschheit mit Energie zu versorgen, auch wenn der Energiebedarf ständig wächst. Mit der Photovoltaiktechnologie können wir diese unerschöpf-liche Energiequelle effektiv für uns nutzen. Dabei wird die Sonnenenergie mittels Solarzellen in elektrische Energie umgewandelt - ganz ohne Lärm und Abgase. Der dabei produzierte Strom ist Gleichstrom. Dieser muss, bevor er ins Stromnetz eingespeist werden kann, über einen Wech-selrichter in Wechselstrom umgewandelt werden. Über den Wechselrichter sind Systeme zur Anlagenkontrolle angehängt, um bei Störungen innerhalb von 24 Stunden reagieren zu können.
Um den gesamten Energiebedarf der Welt zu decken, würde es ausreichen einen kleinen Teil der Sahara mit Solaranlagen zu bebauen. Das Projekt hat jedoch zwei Schwachstellen: Zum einen die politische Situation in Afrika, zum anderen müsste der Strom vom Erzeugungs- zum Bestim-mungsort transportiert werden.
1979 1990 2000 2018
Der Störfall im Atomkraftwerk Harrisburg/USA sorgte für weiteren Aufwind der Solar- energie.
Das 1.000-Dächer Programm fördert erste Photovoltaikprojekte in Deutschland
Einführung des Erneuerbaren- Energien-Gesetz (EEG) in D.
Weltweit über 400 GW installierte Leistung.
1986
Nuklearkatastrophe Tschernobyl am 26. April 1986
2011
Störfall Fukushima am 11. März 2011
Quelle: Winter, Lisa; Eco-balance of a Solar Electricity Transmission from North Africa to Europe, 2016
6 /// hep
Photovoltaik – Wachstum übertrifft alle PrognosenSOLARSTROM WÄCHST WELTWEIT AM SCHNELLSTEN
Um den Klimawandel zu stoppen, ist der Umstieg auf erneuerbare Energien unumgänglich – so viel scheint klar zu sein. Und es sprechen viele Gründe für das unerschöpfliche Potential der So-larenergie. Bis zum Jahr 2050 könnte sie weltweit sogar 30 bis 50 Prozent des Energiebedarfs allein decken, wie Forscher des Fachmagazins „Nature Energy“ prognostizierten.1
Photovoltaik ist auf dem Weg, sich zu einer der führenden Quellen für die Energieerzeugung zu entwickeln und stellt eine attraktive und kostengünstige Lösung im Bereich der erneuerbaren Energien dar.
1 Nature Energy, 2017, https://www.nature.com/articles/nenergy20171402 Fraunhofer ISE, https://www.ise.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/presseinformationen/2018/ studie-zu-stromgestehungskosten-photovoltaik-und-onshore-wind-sind-guenstigste-technologien-in-deutschland.html3 https://www.scinexx.de
Quelle: International Energy Agency, https://www.iea.org/newsroom/energysnapshots/ annual-growth-rates-of-electricity-production-in-oecd-1990-2016.html
Die Stromerzeugung aus Sonnenenergie ist in den letzten Jahren deutlich schneller gewach-sen als es fast alle Szenarien vorhergesagt haben. Gründe dafür sind starke Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen, sodass sie unter allen Kraftwerkstypen im Mittel die kostengünstigste Technologie ist.2
Alleine im Jahr 2017 wuchs die weltweit installierte Photovoltaik-Kapazität um nahezu ein Drittel auf über 400 GW. Photovoltaik ist somit die am schnellsten wachsende Technologie unter den Erneuerbaren Energien.3
Quelle: Renewables 2018 Global Status Report (REN21), S. 90
Gig
awat
t
Weltweit installierte Leistung an PV 2007-2017
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
450
400
350
300
250
200
150
100
50
0+2,5 GW +7 GW +8 GW
+17 GW
+31 GW
+29 GW
+38 GW
+40 GW
+51 GW
+76 GW
+98 GW
Weltweit insgesamt
402 Gigawatt
Dur
chsc
hnitt
liche
jähr
liche
Wac
hstu
msr
ate
Jährliche Wachstumsraten der Stromerzeugung in OECD Ländern, 1990-2016
Hydro Total Non-HydroErneuerbare
Solar-PV Wind Biogas Regenerativer Siedlungsabfall
Goethermie Feste Bio-brennstoffe
45%
40%
35%
30%
25%
20%
15%
10%
5%
0%
hep /// 7
In immer stärkerem Maße setzen vor allem institutionelle Investoren auf nachhaltige Investments und haben insbesondere Erneuerbare Energien als zuverlässigen und ertragsstarken Zielmarkt auserkoren. Die Allianz SE hat sich bereits 2015 aus der Kohle-Energie zurückgezogen und in-zwischen mehr als 3 Mrd. EUR in Erneuerbare Energien investiert. Der größte Versicherer Euro-pas plant diesen Bereich zukünftig noch deutlich auszubauen. Diese Einstellung spiegelt sich in weltweiten Investitionen im Bereich Energie wider:
INSTITUTIONELLE INVESTOREN TREIBEN DIE ENERGIEWENDE VORAN
Im Jahr 2017 wurde mehr als das Doppelte weltweit in Erneuerbare Energien investiert als in Gas-, Kohle- und Atomkraftwerke. Es wurden schätzungsweise 310 Mrd. USD zum Bau Erneu-erbarer-Energien-Kraftwerke verwendet. Im Vergleich dazu wurden 145 Mrd. USD in konventio-nelle Kraftwerke (Kernkraft, Kohle etc.) investiert. Somit liegt der Investitionsanteil Erneuerbarer Energien im Jahr 2017 bei über 68%.
Quelle: Renewables 2018 Global Status Report (REN21), S. 146
42 Mrd. USD
103 Mrd. USD
310 Mrd. USD
Kernkraft9,2%
Fossile Kraftstoffe22,6%
Erneuerbare Energien
68,2%
Weltweite Investments in neue Stromkapazität nach Typ, 2017
Fünf gute Gründe um in Photovoltaik zu investieren1. Unbegrenzte Verfügbarkeit der Sonne
2. Etablierte, ausgereifte und kostengünstige Technologie
3. Kalkulationssicherheit durch langfristige Stromabnahmeverträge
4. Technisch leicht beherrschbar und völlig emissionslos
5. Geringe Korrelation zu Immobilien, Aktien und Anleihen
NACHHALTIG. SOZIAL. CO2-FREI.
Technisch leicht beherrschbar und völlig emissionslos
Geringe Korrelation zu Immobilien, Aktien und Anleihen
8 /// hep
Investition in den weltweiten PhotovoltaikmarktWIRTSCHAFTLICHE UND POLITISCHE STABILITÄT IST GRUNDVORAUSSETZUNG
Gerade wer neue Märkte ansteuert, sollte versuchen, die stets vorhandenen Risiken für die An-leger so weit wie möglich zu reduzieren. Deshalb stehen bei der Auswahl geeigneter Märkte wirtschaftliche und politische Stabilität und Sicherheit der jeweiligen Zielmärkte im Mittelpunkt.
Die internationalen Wachstumstreiber des weltweiten Solarmarkts sind China, die USA und Japan - aber auch Kanada und Australien wollen ihre Ausbauziele erreichen. Im Jahr 2017 erziel-te Australien einen neuen Zubau-Rekord. Europas Photovoltaikmarkt wächst weiter - vor allem Frankreich und die Niederlande glänzen mit hohen Zubau-Raten.
USABIP pro Kopf: USD 59.501
KANADABIP pro Kopf: USD 45.077
New York
40°
hep /// 9
AUSTRALIENBIP pro Kopf: USD 55.707
EUROPABIP pro Kopf: USD 50.066
TAIWANBIP pro Kopf: USD 49.500
JAPANBIP pro Kopf: USD 38.440
Ø WELT insgesamtBIP pro Kopf: USD 16.300
Quelle: Internationaler Währungsfonds (IWF), World Economic Outlook 2017
Rom
40°
SÜDKOREABIP pro Kopf: USD 37.900
10 /// hep
Ganzheitliche hep-StrategieVON DER GRÜNEN WIESE BIS ZUM FERTIGEN SOLARKRAFTWERK
Diese ganzheitliche Strategie zahlt sich aus: Unsere Investmentprodukte werden maßgeschnei-dert auf die jeweiligen Lebenszyklen eines Photovoltaikprojekts konzipiert. Unsere Kunden und Geschäftspartner haben somit die Sicherheit, dass in jeder Projektphase ausreichend Kapital für die erfolgreiche Realisierung zur Verfügung steht.
hep koordiniert sämtliche Leistungen bezogen auf die jeweilige Projektphase: Entwicklung, Bau, Betrieb. Korrespondierend dazu bietet hep Investments in Solaranlagen mit entsprechenden Rendite-Risiko-Profilen an.
100% Erneuerbare Energien in
139 Ländern bis 2050
Quelle: https://spectrum.ieee.org/energywise/energy/renewa-bles/100-percent-renewable-ener-gy-for-139-countries-by-2050
ENTWICKLUNG BAU BETRIEB
HEP PROJEKTENTWICKLUNG
HEP PROJEKTENTWICKLUNG
FONDS
HEPBAUZWISCHEN-FINANZIERUNG
HEP SOLAR FONDS
INVESTMENTS
SERVICES
HEP BETRIEB &WARTUNG
HEP PLANUNG,BESCHAFFUNG,
BAU
hep /// 11
1. Projektentwicklunghep entwickelt mit eigenen Teams vor Ort Solarprojekte – und das mit Erfolg. Von der Flächen-akquise über die technische Detailplanung und Einholung aller Genehmigungen kommt alles aus einer Hand.
2. Bau der PV-AnlageSobald alle Voraussetzungen vorliegen, beginnt der Bau der Anlage. Die bewährten hep-Quali-tätskriterien werden vor Ort unter Leitung eigener Spezialisten umgesetzt. Module, Wechselrich-ter und alle weiteren Baumaterialien sind zertifiziert und entsprechen dem neuesten Standard.
3. BetriebDie technische Betriebsführung übernimmt das erfahrene Team über die Aufschaltung der Anlagen im Controll Center in Güglingen und setzt entsprechend die Partner vor Ort ein. Fernüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Inspektion – das hep-Team kümmert sich um eine optimale Performance der Anlagen.
12 /// hep
hep – Partner mit Erfahrung und KompetenzSEIT ÜBER ZEHN JAHREN ERFOLGREICH
hep entwickelt, baut und betreibt seit 2008 Photovoltaikanlagen – für private und institutionelle Investoren. Durch die ausschließliche Konzentration auf Photovoltaik verfügt hep über die not-wendige Erfahrung, Professionalität und ein entsprechend großes Netzwerk, um ihren Investoren aussichtsreiche Investitionsmöglichkeiten bieten zu können. So konnte hep in den vergangenen Jahren Projekte mit einem Gesamtvolumen von rund 450 Mio. EUR initiieren und erfolgreich am Markt platzieren. Durch die Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft bieten sich Investoren eine Fülle von Vorteilen. Die Alternativen Investmentfonds (AIF) werden durch eine professionell aufgestellte Organisation verwaltet und unterliegen umfassender Kontrollen.
KURZ-LEISTUNGSBILANZ 2018 (Stand 31.10.2018)
FondsPlatzierungs-
beginnAusschüttungen 2011-2018 in %
Ausschüttungen in 2018 in %
SOLARFONDS Plan Ist Plan Ist
HEP-Solar Spremberg 2010 52,50 52,50 7,00 7,00
HEP-Solar Nordendorf 2010 55,64 55,72 8,00 8,00
HEP-Solar England 1 2011 51,00 52,80 9,00 9,00
HEP-Solar Japan1 2016 20,00 20,00 8,00 8,00
PROJEKTENTWICKLUNGSFONDS Plan Ist Plan Ist
HEP-Solar PE I 2009 103,90 106,67 bereits aufgelöst, Rendite (IRR) 16% p.a., Laufzeit 6 Monate1
HEP-Solar PE II 2010 114,75 127,08 bereits aufgelöst, Rendite (IRR) >23% p.a., Laufzeit 4 Jahre1
HEP-Solar PE III 2011 institutionelle Tranche
HEP-Solar PE IV 2012 institutionelle Tranche
HEP-Solar PE V 2013 122,79 152,00 - 52,00
> 1400 INVESTOREN405 MIO. EUR
INVESTITIONSVOLUMEN
40 SOLARPARKSWELTWEIT ERBAUT
350 MWPIPELINE WELTWEIT
1 Die Interne-Zinsfuß-Methode (englisch: IRR – Internal Rate of Return) ist ein Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung innerhalb der Investitionstheorie. Sie ermöglicht, für eine Investition oder Kapitalanlage, bei der unregelmäßige und schwankende Erträge anfallen, eine (theo-retische) mittlere, jährliche Rendite zu berechnen.
Die frühere Wertentwicklung bisher aufgelegter Fonds ist kein Indikator für die Entwicklung aktueller Fonds.
hep /// 13
hep QualitätskriterienWIR INVESTIEREN IN NACHHALTIGKEIT - WELTWEIT
Der Investmentfokus liegt auf den USA, Kanada, Japan, Australien, Europa und Taiwan. In diesen Zielländern ist das Umfeld für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen optimal – ein politisch stabiles Umfeld und gute wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Neben diesen Rahmen-bedingungen sollen weitere Kriterien erfüllt sein:
Die Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen für die Erlangung der gesetzlichen Einspeisevergütung bzw. eines langfristigen Stromabnahmevertrags. Die Einspeisevergütung muss feste (Mindest-) Vergütungshöhen und feste (Mindest-) Vergütungsdauern haben.
Alle für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Genehmigungen und Nut-zungsrechte liegen vor. Eine Netzanschlusszusage des zuständigen Netzbetreibers für die Photovoltaikanlage liegt vor.
Positive Risikoprüfung durch eine internationale Rechtsanwaltkanzlei (Legal Due Diligence).
Mindestens zwei Ertragsgutachten von externen Gutachtern unter Berücksichtigung des jeweiligen Standortes liegen vor.
Abschluss umfassender Versicherungen (Allgefahrenversicherung und Betriebshaft-pfl icht) für jedes Projekt.
Abschluss eines langfristigen Service- und Wartungsvertrags inkl. 97%iger Verfügbar-keitsgarantie.
Die Investition in die Photovoltaikanlagen tragen aus Sicht der Gesellschaftsführung unter den Prognoseannahmen zum Investitionszeitpunkt zur Zielrendite des Investors (MIRR-Methode1, ohne Berücksichtigung des Agios) von mindestens 6% p.a. bei.
hep arbeitet ausschließlich mit Premiumpartnern.
Unsere Premiumpartner:
Module:
Wechselrichter:
Monitoring:
Einstrahlungsgutachten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1 Die modifi zierte interne Zinsfuß-Methode ist eine fi nanzmathematische Methode zur Berechnung der Rendite (Effektivverzinsung) einer Inves-tition. Der Abzinsungsfaktor, bei dessen Verwendung die diskontierten zukünftigen Zahlungen dem heutigen Preis bzw. der Anfangsinvestition entsprechen, heißt interner Zinsfuß. Ist dieser Zinsfuß größer als der Kalkulationszinsfuß ist die Investition über die Gesamtlaufzeit wirtschaftlich. Bei der modifi zierten IRR-Methode wird im Gegensatz zur IRR-Methode unterstellt, dass die Einzahlungsüberschüsse während der Laufzeit zu einem Kalkulationszins (6%) angelegt werden, sodass sich im Vergleich zur IRR-Methode ein veränderter Endwert ergibt. Anschließend wird - wie bei der IRR-Methode - der Abzinsungsfaktor bestimmt, bei dem die zukünftigen Zahlungen dem Preis der Anfangsinvestition entsprechen.
14 /// hep
Mögliche Investitionen der FondsgesellschaftHEP HAT EINE PIPELINE VON ÜBER 350 MW
Bei den folgenden Projekten sind die Projektrechte bereits im Eigentum einer Gesellschaft von hep bzw. hep hat sich die Exklusivrechte vertraglich gesichert.
PIPELINE
NAME STANDORT KAPAZITÄT BAUREIF
JAPAN
Akou 2 Hyogo Präfektur 11 MW Q1/2019
Ayabe Kyoto Präfektur 1,72 MW Q1/2019
Sanda Hyogo Präfektur 20 MW 2019/2020
SUMME 32,72 MW
USA
Broadhead Maine 5 MW Q1/2019
Transfer Maine 20 MW Q3/2019
Barefoot Maine 5 MW Q1/2019
SUMME 35,2 MW
KANADA
Bullshead Alberta 22,5 MW Q2/2019
SUMME 22,5 MW
Ein Solarpark mit einer Nennleistung von 10 MegaWatt (MW) bzw. 10.000 KiloWatt (KW) und einem jährlichen Stromertrag von z.B. 1.300 kWh/KW erzielt eine Jahres-stromproduktion von 13.000.000 kWh. Mit dieser Strommenge könnten mehr als 4.100* Zwei-Personen-Haushalte in Deutschland ein ganzes Jahr mit Strom versorgt und 7.800 t CO2 eingespart werden.
*https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Umwelt/UmweltoekonomischeGesamtrechnungen/MaterialEnergiefl uesse/Tabellen/StromverbrauchHaushalte.html, eigene Berechnung
Wussten Sie...?
hep /// 15
PROJEKT BAREFOOT
Kapazität 5 MW
Standort Fairfi eld, Maine, USA
Module 14.285 x Canadian Solar Inc. CS3U-350P-FG G4 (350)
Wechselrichter Sunny Tripower 24000TL-US (SMA)
Einstrahlung ~1.280 kWh/kWp
PROJEKT AKOU 2 (KAMIGORI)
Kapazität 11 MW
Standort Hyogo Präfektur, Japan
Module 38.600 x Winaico WST-285P6
Wechselrichter ABB String Inverter (TRIO-50.0-TL-OUTD-US-48050kW)
Einstrahlung ~1.300 kWh/kWp
BAREFOOT~1.280 kwh/kWp
AKOU 2~1.300 kwh/kWp
VERGLEICH DER SONNENEINSTRAHLUNG IN DEUTSCHLAND ZU DEN STANDORTEN VON BAREFOOT UND AKOU 2:
FREIBURG~1.000 kwh/kWp
Quellen: https://solargis.com/maps-and-gis-data/download/usa/https://solargis.c om/maps-and-gis-data/download/japanhttps://solargis.com/maps-and-gis-data/download/germany
hep /// 17
Die Beteiligung im Überlick
Name des Investmentvermögens HEP-Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
WKN/ISIN AZJQLP/DE000A2JQLP6
Kapitalverwaltungsgesellschaft HEP Kapitalverwaltung AG
Verwahrstelle Caceis Bank S.A.
Investitionsschwerpunkt/StrategieAufbau/Betrieb eines diversifizierten Solarpark-Portfolios mit langfristig gesicherten Stromabnahmeverträgen
Laufzeit der Fondsgesellschaft 31.12.2039
Investitionsländer/Zielländer geplant USA, Kanada, Japan, Taiwan, Europa, Australien
Geplantes Eigenkapital 30.000.000 Euro
Mindestbeteiligung 20.000 Euro zzgl. 3,0% Agio (Ausgabeaufschlag)
Renditeprognose (MIRR) 6,0% p.a. ab 2019
GesamtausschüttungIm Basisszenario werden 213% Gesamtausschüttungen, bezogen auf die Kommanditeinlage, prognostiziert. Angaben zur Höhe der prognostizierten Gesamtausschüttung bei anderen Szenarien finden sich auf Seite 20.
Haftsumme 1,0% des Kommanditkapitals
Generalunternehmer hep energy GmbH
Versicherung Allgefahrenversicherung, inkl. Betriebshaftpflicht
Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Steuerliches KonzeptBesteuerung der Erträge aus den Investments in den Zielländern vor Ort – voraus-sichtlich keine Steuererklärung der Investoren im Ausland
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Für steuerliches Betriebsvermögen sieht das Erbschaft- und Schenkungssteuer-gesetz grundsätzlich Begünstigungen vor. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, dass das Betriebsvermögen bis zu 100% für Zwecke der Erbschaft- und Schen-kungssteuer außer Ansatz bleibt. Einzelheiten hierzu siehe Prospekt ab S. 56 ff.
HEP-SOLAR PORTFOLIO 1
Im Jahr 2017 wurde
mehr PV Kapazität installiert als Kohle, Gas und Atomkraft zusammen.
Prognosen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Erfahrungsgemäß nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter sie in die Zukunft gerichtet ist. Die tatsächlichen Auszahlungen können niedriger oder höher sein oder ganz ausfallen.
Die konkreten Auswirkungen steuerlicher Rahmenbedingungen sind von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers abhängig und können künftig Änderungen unterworfen sein.
18 /// hep
Wesentliche Rahmenbedingungen
Das Beteiligungsangebot Gegenstand der Vermögensanlage ist eine Beteiligung an dem geschlossenen Publikums-AIF, an der HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Römerstraße 3, 74363 Güglingen. Bei der Investition in den Publikums-AIF, handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung.
Die AnlagestrategieDie Strategie des Publikums-AIF besteht darin, in Anteilen an mehreren, jedoch möglicherweise weniger als drei Spezial-AIF zu investieren, die ihrerseits über Objektgesellschaften in Photo-voltaikanlagen in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien und/oder Europa investieren. Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in der Regel entsprechend der Belegenheit der von ihnen gehaltenen Photovoltaikanlagen in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien oder in Europa. Der Publikums-AIF behält sich vor, in nur zwei Spezial-AIF zu investieren. Wenn er in nur zwei Spezial-AIFs investiert, gelten die Investitionen nicht als risikogemischt im Sinne von § 262 Abs. 1 KAGB. Daher richtet sich das vorliegende Beteiligungsangebot ausschließlich an Anleger i. S. d. § 262 Abs. 2 KAGB, d. h. an solche Anleger, die sich verpflichten, eine Kapitaleinlage in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro zu zeichnen; die schriftlich in einem vom Vertrag über die Inves-titionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind (siehe Abschnitt 6., insbeson-dere 6.2); deren Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse der mit dem Vertrieb beauftragte Vertriebspartner oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft bewertet hat.
Das AnlagezielDas Anlageziel ist die Partizipation an den von den Spezial-AIF mittelbar gehaltenen Photovol-taikanlagen erwirtschafteten Erträgen sowie den Erlösen aus der Liquidation der Spezial-AIF zum Ende der Fondslaufzeit oder gegebenenfalls den Erlösen aus der Veräußerung der Anteile an den Spezial-AIF, um Auszahlungen an die Anleger vornehmen zu können. Die Investitionsobjekte des Publikums-AIF sind Zielform in Form von Spezial-AIF. Für das Investment wird eine Rendite von mindestens 6,00% nach der modifizierten internen Zinsfußmethode (Modified Internal-Ra-te-of-Return „MIRR“) bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital erwartet.
Die ZielgruppeDieses Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die:> eine mittelbare Sachwertanlage in Photovoltaik in verschiedenen Ländern suchen,> bereit sind, eine unternehmerische Beteiligung einzugehen,> ihren Wohnsitz in Deutschland haben und > bereit sind, die in Abschnitt 6 des Verkaufsprospektes dargestellten Risiken zu tragen.
Die Art der BeteiligungDie Beteiligung erfolgt mittelbar als Treugeber über die HEP Treuhand GmbH.
Die KapitalverwaltungsgesellschaftDie Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds darf gemäß KAGB ausschließlich über Ka-pitalverwaltungsgesellschaften erfolgen. Diese werden nach Maßgabe des KAGB reguliert. Der Publikums-AIF hat die HEP Kapitalverwaltung AG mit Sitz in Güglingen als externe Kapitalverwal-tungsgesellschaft nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB bestellt. Die BaFin hat der HEP KVG mit Datum vom 24.01.2018 die Erlaubnis gemäß §§ 20 und 22 KAGB erteilt.
Die VerwahrstelleDie Investmentgesellschaft und die HEP KVG haben die Caceis Bank S.A., Germany Branch (nachfolgend „Verwahrstelle“) mit Sitz in München, Lillienthalallee 36, 80939 München, als Ver-wahrstelle im Sinne eines Treuhänders gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 KAGB bestellt.
Solar-energie
dominiert weiterhin die Investitionen in Erneuerbare Energien
hep /// 19
Die LaufzeitDie Dauer des Publikums-AIF ist befristet bis zum 31.12.2039, sofern nicht die Gesellschafter mit der im Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF hierfür vorgesehenen Stimmenmehrheit eine Verlängerung oder die Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafter eine Verkürzung der Laufzeit beschließen.
Die BeispielrechnungNachfolgend dargestellt ist eine unverbindliche beispielhafte Ausschüttungsreihe des Publikums-AIF bezogen auf einen Anleger, der im Dezember 2018 gezeichnet hat. Grundlage der Berechnung ist ein typischer Verlauf eines Investments in Photovoltaikanlagen. Eine Investi-tion in bestimmte Photovoltaikanlagen liegt der Berechnung nicht zu Grunde. In der Grafik wird jeweils das Jahr der Auszahlung angegeben. Die Auszahlung in Jahr 2020 z. B. erfolgt für das Geschäftsjahr 2019.
Das typisierte Photovoltaikprojekt generiert demnach finanzielle Überschüsse durch den Verkauf des produzierten Stroms. Die erzielten Einspeiseerlöse ergeben sich aus der installierten Nenn-leistung des Projektes, der durchschnittlichen jährlichen Sonneneinstrahlung, der Moduldegra-dation von 0,2% p.a. und einer festen Vergütung über die Laufzeit von 20 Jahren. Das Projekt soll den Berechnungen nach im Jahr 2019 an das Stromnetz angeschlossen werden. Kosten, die die finanziellen Überschüsse des Projektes mindern, sind Kosten für die kaufmännische Be-triebsführung, Wartungs- und Instandhaltungskosten, Versicherungskosten, Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie im Einzelfall anfallende Pachtkosten, die bei Projekten entstehen, bei denen die Fläche, auf der die Photovoltaikanlage errichtet wird, nicht gekauft, sondern gepachtet wird. Die Wartungs- und Instandhaltungskosten sind im typisierten Projekt über die ersten fünf Jahre konstant und erhöhen sich im sechsten Jahr um 25,0%. Des Weiteren wird davon aus-gegangen, dass sich die Wartungs- und Instandhaltungskosten ab dem sechsten Jahr jährlich um 1,0% erhöhen. Ebenso wird bei den Versicherungskosten, etwaigen Pachtkosten sowie bei den Rechts- und Steuerberatungskosten von einer jährlichen Preissteigerung von 1,0% ausge-gangen. Die am Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung stehenden finanziellen Überschüsse der Photovoltaikanlage werden in der Beispielrechnung vollständig an den jeweiligen Spezial-AIF ausgeschüttet. Auf Ebene des Spezial-AIF fallen wiederum laufende Kosten und Zinsen an, die die letztliche Ausschüttung an den Publikums-AIF vermindern und zur dargestellten Ausschüt-tungsreihe führen. Die Beispielrechnung unterstellt auf Ebene des Spezial-AIF eine Fremdkapital-aufnahme von ca. 68%. Somit liegt der Eigenkapitalanteil bei ca. 32%. Die anfänglich höheren Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2024 geringer sind, ergeben sich aus den anfänglich höheren Abschreibungen der Photovoltaikanlage in den einzelnen Ländern. Die höhere Abschreibung vermindert zunächst die Steuerlast und erhöht somit den finanziellen Überschuss des typisierten Projektes.
40,0%
30,0%
20,0%
10,0%
5,0%
0,0%
20202021
20222023
20242025
20262027
20282029
20302031
20322033
20342035
20362037
20382039
6,0% 7,0% 7,0% 7,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0% 6,0%
30,0% 30,0%
48,0%
20 /// hep
Die SensitivitätsanalyseEine historische Wertentwicklung kann noch nicht angegeben werden, da die Fondsgesellschaft erst gegründet wurde und noch keine ausreichende Datenhistorie vorliegt, um eine Wertent-wicklung in der Vergangenheit für den Anleger zu präsentieren. Insofern wird nachstehend eine unverbindliche Prognose für die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und die angestrebten Er-träge vor Steuern dargelegt. Jeweils eine für die wirtschaftliche Entwicklung des AIF wesentliche Einflussgröße wurde variiert. In der ersten Darstellung wurden die Rückflüsse der Anlageobjekte um 5,0% bzw. 10,0% erhöht und verringert. In der zweiten Darstellung wurden die Veräuße-rungserlöse für die Anlageobjekte um 25,0% erhöht und verringert. Der jeweils mittlere Wert bildet dabei jeweils das im Prospekt dargestellte Basisszenario.
Die Szenarien stellen in dem jeweils dargestellten negativen Fall nicht den ungünstigsten anzu-nehmenden Fall dar. Es kann auch zu darüberhinausgehenden negativen Abweichungen kom-men. Ebenso können auch mehrere Abweichungen kumuliert eintreten. Hierdurch können sich die Einflussfaktoren ausgleichen oder aber in ihrer Gesamtwirkung verstärken. Der Einfluss von weiteren hier nicht genannten Faktoren auf die Entwicklung des AIF kann nicht ausgeschlossen werden.
Prognosen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Erfah-rungsgemäß nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter sie in die Zukunft gerichtet ist. Die tatsächlichen Auszahlungen können niedriger oder höher sein oder ganz ausfallen.
191,45%203,01%
213,00%226,14%
237,70%
0,00%
50,00%
100,00%
150,00%
200,00%
250,00%
-10%Rückflüsse
-5% Rückflüsse Basisszenario +5% Rückflüsse +10%Rückflüsse
Ges
amta
ussc
hütt
ung
Darstellung 1: Gesamtausschüttung bei der prozentualen Veränderung der Rückflüsse der Anlageobjekte Rendite (MIRR)
Abweichung von der Prognose
Photovoltaik mit bis zu
50% Markt-anteil an der
globalen Energiever-
sorgung bis 2050
203,05% 213,00% 223,20%
0,00%
50,00%
100,00%
150,00%
200,00%
250,00%
Veräußerungserlöse -25% Basisszenario Veräußerungserlöse +25%
Ges
amta
ussc
hüttu
ng
Darstellung 2: Gesamtausschüttung bei Änderung der Veräußerungserlöse
Abweichung von der Prognose
hep /// 21
Das KommanditkapitalEs ist geplant das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft auf EUR 30.000.000 zu erhöhen.
Das AgioJeder Anleger hat darüber hinaus grundsätzlich ein Agio in Höhe von 3,0% der Kommanditein-lage in Euro zu zahlen.
Der AusgabepreisDer Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner Kommanditeinlage in den Publikums-AIF und dem Ausgabeaufschlag („Agio“).
Die EinzahlungDer Ausgabepreis wird 14 Tage (Wochentage) nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin fällig. Die Einzahlungen der Zeichnungssumme zzgl. 3,0% Agio ist zu leisten auf das Konto des Publikums-AIF.
PlatzierungszeitraumDer Platzierungszeitraum ist grundsätzlich befristet bis zum 31.12.2020.
Die KündigungEine ordentliche Kündigung sowie die Rücknahme von Kommanditanteilen an dem Publi-kums-AIF sind vor der Liquidationsphase ausgeschlossen. Die Liquidationsphase beginnt mit der Auflösung des Publikums-AIF, grundsätzlich also am 01.01.2040, sofern nicht die Gesell-schafter eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Laufzeit beschließen. Für eine Verkürzung oder eine Verlängerung ist eine ¾-Mehrheit in der Gesellschafterversammlung nötig.
Die Steuerlichen AspekteEINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB AUF GRUND GEWERBLICHER PRÄGUNGDer Publikums-AIF und die Spezial-AIFs, in die der Publikums-AIF investiert, sind als Komman-ditgesellschaften ausgestaltet. Die Geschäftsführungsbefugnis steht gemäß den Gesellschafts-verträgen ausschließlich der Komplementärin zu. Diese hat die Rechtsform einer GmbH. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erzielen der Publikums-AIF und die Spezial-AIF deshalb in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft „gewerblicher Prägung“. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer. Folglich haben die Anleger ihren jeweiligen Anteil am steuerlichen Gewinn des Publikums-AIF als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Die Investment KG ist als Personengesellschaft nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt. Folglich unterliegen die steuerlichen Einkünfte des Publikums-AIF nicht auf Ebene des Publikums-AIF der Besteuerung, sondern sind auf Ebene der Anleger der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Die Darstellung der steuer-lichen Grundlage der Beteiligung basiert auf Annahmen.
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt, sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und bekannten Gerichtsurteilen. Zukünftige Änderungen sind nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich. Zur steuer-lichen Behandlung siehe Verkaufsprospekt Abschnitt 18. „Steuerlichen Grundlagen“ beginnend mit der Seite 59 und Abschnitt 6.33 „Steuerliche Risiken“ sowie Abschnitt 6.36 „Steuerzahllast“.
Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen bzw. individuellen Ver-hältnisse des einzelnen Anlegers ergeben, bleiben in der Darstellung außer Betracht. Die Ausführungen können deshalb eine individuelle Beratung der Anleger durch einen entsprechend qualifizierten steuerlichen Berater nicht ersetzen. Es wird deshalb jedem Anleger empfohlen, ergänzend steuerlichen Rat bei einem qualifizierten steuerlichen Berater einzuholen. Die konkreten Auswirkungen steuerlicher Rahmenbedingungen sind von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers abhängig und können künftig Änderungen unterworfen sein.
22 /// hep
Der nachfolgend dargestellte Investitions- und Finanzierungsplan beruht auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehenden Schätzwerten. Die tatsächlichen Werte können von dieser Planung abweichen.
PROGNOSETEUR
in % des Gesamtkapitals
inkl. Agio
in % desGesamtkapitals
exkl. Agio
Investitionen/Mittelverwendung konsolidiert
1. Aufwendungen für den Erwerb der Anlagenob-jekte, einschließlich Nebenkosten 94.759 93,55 94,39
2. Emissionsabhängige Kosten
2.1 Vergütungen
Konzeption 864 0,85 0,86
Eigenkapitalbeschaffung Publikums-AIF 2.700 2,67 2,69
Marketing 432 0,43 0,43
Emissionsprospekte 95 0,09 0,09
Treuhandvergütung 35 0,03 0,03
Nicht abziehbare Vorsteuer 271 0,27 0,27
Vermittlung Fremdkapital 1.056 1,04 1,05
Summe Vergütungen 5.453 5,38 5,43
2.2 Nebenkosten der Kapitalanlagen
Rechts- und Beratungskosten 796 0,79 0,79
Sonstiges 60 0,06 0,06
Nicht abziehbare Vorsteuer 163 0,16 0,16
Summe Nebenkosten 1.019 1,01 1,01
Summe emissionsabhängige Kosten 6.471 6,39 6,45
3. Liquiditätsreserve 60 0,06 0,06
SUMME 101.290 100,00 100,90
Finanzierung/Mittelherkunft
1. Eigenkapital
Kommanditkapital 30.000 29,62 29,88
Agio 900 0,89 0,90
Summe Eigenkapital 30.900 30,51 30,78
2. Fremdkapital 70.390 69,49 70,12
SUMME 101.290 100,00 100,90
Der Publikums-AIF wird Anteile an den jeweiligen Spezial-AIFs erwerben, wenn diese die Mög-lichkeit haben in Objektgesellschaften zu investieren, die über sämtliche Genehmigungen ver-fügen, die für den Bau und den Betrieb einer Solaranlage notwendig sind. Zusätzlich muss das zugehörige Grundstück durch Kauf, Kaufoption, Mietvertrag etc. gesichert sein. Die Aufwendun-gen für die Beteiligungen an den Spezial-AIFs einschließlich Nebenkosten sowie die Kosten auf Ebene der Spezial-AIF, stellen sich wie folgt dar:
Emissionsabhängige KostenKONZEPTIONDie HEP KVG hat die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Konzeption des Publikums-AIFs sowie der Spezial-AIF übernommen. Die HEP KVG erhält hierfür eine einmalige Vergütung von 2,0% des eingeworbenen Kommanditkapitals auf Ebene des Publikums-AIF sowie 1,0% des eingeworbenen Kommanditkapitals auf Ebene des Spezial-AIFs.
Investitions- und Finanzierungsplan (PROGNOSE)
hep /// 23
Weltweite neue Inves-titionen in Erneuerbare Energien und Kraftstoffe erreichten in 2017 einen Wert von
279,8 Mrd. USD
EIGENKAPITALBESCHAFFUNG PUBLIKUM-AIFDer Publikums-AIF hat die HEP Vertrieb GmbH beauftragt, die Anteile des Publikums-AIFs zu vertreiben. Die HEP Vertrieb GmbH erhält hierfür ein Pauschalhonorar in Höhe von 6,0% des eingeworbenen Kommanditkapitals zuzüglich eines maximal er-hobenen Agios in Höhe von 3,0%.
MARKETING, EMISSIONSPROSPEKTDer Publikums-AIF sowie die Spezial-AIFs haben die HEP KVG beauftragt, die Marketingdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anteile an dem Publikums-AIF sowie den Spe-zial-AIFs vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Produktion der Marketingunterlagen etc. Die HEP KVG erhält hierfür eine pauschale Vergütung in Höhe von 1,0% des eingeworbenen Kommanditkapitals auf Ebene des Pu-blikums-AIF sowie 0,5% des eingeworbenen Kommanditkapitals auf Ebene des Spezial-AIF.
Weiterhin hat der Publikums-AIF die HEP KVG beauftragt, die An-gebotsunterlagen, wie Emissionsprospekt, wesentliche Anlegerin-formationen und Zeichnungsunterlagen zu erstellen. Hierfür erhält die HEP KVG ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR 113.050,00. Dieses Honorar wird nach Leistungserbringung fällig.
TREUHANDVERGÜTUNGDie HEP Treuhand GmbH erhält für ihre Bereitschaft, sich als Treu-handkommanditistin zu beteiligen, eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR 41.650,00. Auf Ebene der Spezial-AIFs wird die HEP Treuhand GmbH nicht tätig.
VERMITTLUNG FREMDKAPITALFür die Vermittlung von Fremdkapital (Bankdarlehen oder sonstige Fremdmittel) erhält die hep capital AG auf Spezial-AIF-Ebene für das jeweils vermittelte Fremdkapital eine einmalige Vermittlungs-gebühr in Höhe von 1,5 % der aufgenommenen Kreditsumme.
RECHTS- UND STEUERBERATUNGDiese Position umfasst die Rechts- und Steuerberatung im Hin-blick auf Konzeption und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen.
NICHT ABZIEHBARE VORSTEUERBestimmte Vergütungen und Nebenkosten enthalten Umsatz-steuer. Aufgrund der fehlenden umsatzsteuerlichen Unternehmer-eigenschaft können weder der Publikums-AIF noch die Spezial- AIFs Vorsteuer geltend machen, so dass diese als Kosten zu erfassen ist.
LIQUIDITÄTSRESERVEDie Liquiditätsreserve wird für Unvorhergesehenes gebildet. Die vorstehend genannten Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steuersätze werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entspre-chend angepasst.
EIGENKAPITALDas Eigenkapital des Publikums-AIF setzt sich zusammen aus dem Kommanditkapital und dem von den Anlegern zusätzlich zu erbringende Agio. Das Kommanditkapital ergibt sich aus der Ein-lage der Gründungskommanditistin, der HEP Treuhand GmbH, in Höhe von EUR 1.000,00 und den Einlagen von weiteren dem Publikums-AIF beitretenden Anlegern. Es ist vorgesehen, das Kommanditkapital auf EUR 30.000.000,00 zu erhöhen.
FREMDKAPITALAuf Ebene der Spezial-AIF dürfen Kredite bis zur Höhe von 300% des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingefor-derten zugesagten Kapitals des jeweiligen Spezial-AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind.
GESAMTKOSTENQUOTEDie Initialkosten, die der Publikums-AIF direkt und indirekt zu tra-gen hat, belaufen sich auf 18,57% der gesamten Kommanditein-lage zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags (Agio). Dabei handelt es sich um Kosten in Höhe von 11,91%, bezogen auf die Kommanditeinlage in Höhe von EUR 30.000.000, die direkt vom Publikums-AIF einmalig für Eigenkapitalbeschaffung (einschließlich der Vergütungen beauftragter Vertriebspartner), Konzeption, Mar-keting, Treuhandbereitstellung sowie Rechts- und Steuerberatung (bis Zulassung des Publikums-AIF zum Vertrieb) an die HEP KVG und Dritte zu bezahlen sind. Weitere Kosten in Höhe von 7,57%, bezogen auf die Kommanditeinlage in die Spezial-AIFs in Höhe von EUR 26.400.000, entstehen dem Publikums-AIF dadurch, dass auf Spezial-AIF-Ebene einmalige Vergütungen für Konzep-tion, Marketing, administrative Tätigkeiten sowie Rechts- und Steuerberatung (bis Zulassung der Spezial-AIF zum Vertrieb) an die HEP KVG und Dritte zu bezahlen sind. Addiert man die beiden Prozentangaben über die anfänglichen Kosten und Gebühren, so ergibt sich ein Wert von 19,48%. Diese Berechnung berücksichtigt jedoch nicht die unterschiedlichen Bezugsgrößen der prozentua-len Gebührenangaben. Grundprämisse für die Berechnung ist, dass auf Ebene des Spe-zial-AIFs keine weiteren Kommanditisten als der Publikums-AIF beitreten.
24 /// hep
Risiko betreffend der fehlenden RisikomischungDer Publikums-AIF behält sich vor, in weniger als drei Spezial-AIF zu investieren. Da die Investi-tion in weniger als drei Spezial-AIF keine Risikodiversifizierung darstellt, wird gem. § 262 Abs. 2 KAGB von dem in § 262 Abs. 1 KAGB verankerten Grundsatz der Risikomischung abgewichen. Nachteilige Entwicklungen können insoweit nicht oder nur reduziert durch Investitionen in einen anderen Markt ausgeglichen werden. Die Entwicklung des Publikums-AIF ist daher entspre-chend stärker abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der gehaltenen Zielgesellschaft, in die der Spezial-AIF investiert, als dies bei einer entsprechenden Risikodiversifikation gem. § 262 Abs. 1 KAGB der Fall wäre. Das Risiko einer negativen Entwicklung des Publikums-AIF und damit auch der Beteiligungen der Anleger an dem Publikums-AIF ist entsprechend erhöht und es besteht mangels Risikomischung ein besonderes Ausfallrisiko. Das kann zur Folge haben, dass das angestrebte Ergebnis bzw. das Anlageziel der Fondsgesellschaft verfehlt wird und somit verminderte Auszahlungen bzw. Kapitalrückflüsse an die Anleger bis hin zu einem Totalverlust die Folge sind.
Allgemeine RisikenEs besteht das Risiko, dass Gesetze, Verordnungen und Richtlinien geändert werden oder durch die Rechtsprechung gewisse Sachverhalte neu ausgelegt werden. Dies kann negative rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Folgen für den Publikums-AIF bzw. für den Anleger haben. Das Ergebnis kann sich bei gesetzlichen Änderungen verringern, bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
Allgemeines GeschäftsrisikoEs besteht das Risiko, dass die persönlich haftende Gesellschafterin in eigener Verantwortung oder in Abstimmung mit der HEP KVG bei der Ausübung der Geschäftsführung unternehme-rische Fehlentscheidungen trifft. Bei der Auswahl und dem Ankauf der entsprechenden Ver-mögensgegenstände durch die Spezial-AIFs kann es zu Fehleinschätzungen bezüglich der Anlageobjekte bzw. der Zielgesellschaften kommen. Dies kann dazu führen, dass in den Zielge-sellschaften geringere Erträge erwirtschaftet werden und Auszahlungen ausbleiben. Infolgedes-sen können sich Auszahlungen an die Anleger verringern oder vollständig ausbleiben. Daneben besteht das Risiko, dass die Verwahrstelle die ihr obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erbringt. Dies könnte für die Anleger zu einer Verminderung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Einlage des Anlegers inkl. Ausgabeaufschlag führen. Der Wert der Beteiligung unterliegt Schwankungen, je nachdem ob die wirtschaftliche Betätigung des Publi-kums-AIF erfolgreich ist oder nicht. Es können Wertverluste auftreten, die dazu führen, dass der Anleger einen geringeren Betrag als die Pflichteinlage inkl. Ausgabeaufschlag zurückerhält.
Ertragssituation / MarktEs besteht das Risiko, dass die Spezial-AIFs, an denen der Publikums-AIF beteiligt ist, Zielgesell-schaften erwerben, die bei ihrem Ankauf erwartete Gesamtmittelrückflüsse aus vereinnahmten Stromerträgen, z.B. aufgrund von Klima- und Umweltrisiken, Standortrisiken oder weiterer Risi-ken nicht erreichen. Wird der Strom auf dem freien Markt veräußert, so unterliegen die Erträge den Schwankungen der Marktpreise. Es besteht das Risiko, dass sich dies bei niedrigen Markt-preisen ertragsmindernd auswirkt. Erhalten Energieerzeugungsanlagen gesetzlich garantierte Einspeisevergütungen oder nehmen sie an einer Direktvermarktung teil bzw. sind dazu verpflich-tet, so können diese Vergütungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geringer als erwartet ausfallen. Eine garantierte Gesamtvergütung einer Zielgesellschaft kann abhängig sein von der Höhe der Zubauzahlen, d.h. der tatsächlich realisierten Menge an neu Inbetrieb genommenen Energieerzeugungsanlagen im Verhältnis zu den gesetzlich festgelegten Leistungsvolumina. Die-ser Faktor kann auch nach der Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlagen nachträglich zu einer geringeren Vergütungshöhe als erwartet führen und sich ertragsmindernd auswirken. Es
Jobmaschinerie Erneuerbare Energien:
52 Mio. (neue) Arbeitskräfte bis 2050
Quelle: https://spectrum.ieee.org/energywise/energy/renewa-bles/100-percent-renewable-ener-gy-for-139-countries-by-2050
Risikohinweise
hep /// 25
besteht das Risiko, dass der Wettbewerb in Fördersystemen, die an Ausschreibungen gebunden sind, zu Vergütungshöhen führen, die einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb von nur wenigen Neuprojekten zulassen. Entsprechend kann eine wirtschaftliche Investition bzw. Reinvestition in Neuprojekte erschwert bzw. verhindert werden und sich ertragsmindernd auswirken. Werden Zielgesellschaften erworben, die ihren Strom auf dem freien Markt vermarkten, besteht das Risi-ko, dass im Fall länger auftretender negativer Energiebörsenpreise eine Reduzierung der Einspei-severgütung erfolgen kann. Unter Umständen kommen zusätzlich Kosten für die Vermarktung des Stromes zu negativen Preisen hinzu. Dies hätte eine Verschlechterung der Liquiditätslage des jeweiligen Fonds und damit auch des Publikums-AIF zur Folge und damit verbunden auch eine Verringerung der Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust der Einlage des An-legers inkl. Ausgabeaufschlag.
Wirtschaftliche und Politische Entwicklung / FremdwährungsrisikenEs besteht das Risiko, dass sich die gegenwärtige wirtschaftliche und politische Lage im Be-reich der erneuerbaren Energien in einem oder mehreren der Zielinvestitionsländer negativ ent-wickelt und damit geeignete Investitionen in erneuerbare Energien entsprechend schwierig zu finden oder unmöglich sind. Dies könnte verminderte oder gänzlich ausbleibende Ausschüttun-gen oder sogar den Totalverlust der Einlage einschließlich Agio zur Folge haben. Soweit sich der Publikums-AIF an Spezial-AIF beteiligt, die ihrerseits direkt oder über die von ihnen gehaltenen Objektgesellschaften (Zielgesellschaften) in Fremdwährungen in Photovoltaikanlagen investieren, besteht das Risiko, dass sich auf Grund einer nachteiligen Entwicklung des Wechselkurses ge-genüber dem Euro auf Ebene der in Fremdwährungen investierenden Spezial-AIF ein Währungs-risiko realisiert, so dass das angestrebte Ergebnis bzw. das Anlageziel des jeweiligen Spezial-AIF verfehlt wird und somit verminderte Auszahlungen bzw. Kapitalrückflüsse an die Anleger bis hin zu einem Totalverlust einschließlich Agio die Folge sein können.
Schlüsselpersonen Risiko / Management / Beauftragung der VerwahrstelleDer Erfolg der Beteiligung hängt maßgeblich von der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Inves-titionen und der Verwaltung des Publikums-AIF ab. Den daran beteiligten Schlüsselpersonen aus dem Management der Gesellschaft, der HEP KVG und der Verwahrstelle kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu. Sollten diese Schlüsselpersonen die Gesellschaft, die HEP KVG oder die Verwahrstelle verlassen, kann sich dies negativ auf die Qualität der Leitung des Publi-kums-AIF auswirken und damit die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung beeinflussen. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgenannten Personen aufgrund anderer Verpflichtun-gen Entscheidungen nicht rechtzeitig oder gar nicht treffen. Zudem bringt es die Beauftragung einer Verwahrstelle mit sich, dass die Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens Verfügungsge-walt über die vom Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenstände haben können. In diesem Zusammenhang kann eine Veruntreuung der Vermögensgegenstände des Publikums-AIF durch diese Personen nicht ausgeschlossen werden. Auch können die Mitarbeiter der beauftragten Verwahrstelle nachteilige Entscheidungen treffen, die sich negativ für den Publikums-AIF auswir-ken. Sollte in diesen Fällen für den Publikums-AIF kein vollumfänglicher Schadensersatz erlangt werden können, so hätte dies negative Auswirkungen auf die Ertragslage des Publikums-AIF und könnte zu einer Insolvenz des Publikums-AIF führen. Hieraus resultiert für den Anleger das Risiko einer Renditeminderung oder auch der Totalverlust der Einlage inkl. Ausgabeaufschlag.
26 /// hep
FremdfinanzierungDas bestehende wirtschaftliche Konzept des Publikums-AIFs sieht eine Aufnahme von Fremd-mitteln zunächst nicht vor. Gleichwohl hat der Publikums-AIF gemäß den Anlagebedingungen die Möglichkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln. Sollte nach einer Fremdmittelaufnahme der Publikums-AIF nicht in der Lage sein den Kapitaldienst zu bedienen, wäre die finanzierende Bank berechtigt, die ihr regelmäßig eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Dies könnte bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage des Anlegers zuzüglich Agio führen. Es ist geplant, dass die Spe-zial-AIF, in die der Publikums-AIF investiert, und/oder die von den Spezial-AIF gehaltenen Zielge-sellschaften Fremdmittel aufnehmen. Sofern ein Spezial-AIF oder mehrere Spezial-AIF bzw. die von diesen gehaltenen Zielgesellschaften nicht in der Lage sind, den Kapitaldienst zu bedienen, wäre die jeweils finanzierende Bank berechtigt, die ihr regelmäßig eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Dies könnte bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage des Anlegers zuzüglich Agio führen.
Risiken der BetriebsphaseDurch eine verzögerte Einwerbung des Emissionskapitals oder aufgrund steigender Zwischen-finanzierungskosten, durch die Erhöhung von Versicherungsprämien, Strombezugs- und sons-tigen Betriebs- und Verwaltungskosten könnte sich die Rentabilität verschlechtern. Weiterhin können Inflationseffekte zu einer Erhöhung der Kosten führen.
Betriebs- und VerwaltungskostenEs besteht das Risiko, dass die kalkulierten Betriebs- und Verwaltungskosten nicht ausreichen. Ferner besteht das Risiko, dass einer oder mehrere Vertragspartner ausfallen und neue Vertrags-partner zu schlechteren Konditionen gefunden werden. Hierdurch können sich verringerte Aus-schüttungen bis hin zum Totalverlust der Anlage einschließlich Agio ergeben.
Wartungskosten und BetriebsunterbrechungenEs ist geplant, dass über die Laufzeit der Anlagen der Zielgesellschaften Wartungs- und In-standhaltungsverträge abgeschlossen werden. Sollten außerplanmäßig weitere Instandhaltungs-maßnahmen notwendig werden, können höhere Kosten als prognostiziert anfallen, was eine Verschlechterung der Rentabilität der Beteiligung zur Folge hätte. Weiterhin können Vertrags-pflichtverletzungen durch den Service- und Wartungsdienstleister dazu führen, dass die Pho-tovoltaikanlagen nicht ordnungsgemäß gewartet, in Stand gehalten und gepflegt werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es zu einer Überschreitung der prognostizierten Betriebs-kosten kommt oder die Leistungsfähigkeit der Anlagen gemindert wird. Ferner können weitere Betriebskosten (Winterdienst, Überwachung etc.) höher ausfallen als geplant. Die aufgezeigten Risiken, können dazu führen, dass das angestrebte Ergebnis nicht erreicht wird, was sich nach-teilig auf die Auszahlungen an den Investor auswirken kann bis hin zum Totalverlust der Anlage einschließlich Agio.
Eingeschränkte Fungibilität der BeteiligungDie Beteiligung ist eine langfristige Kapitalanlage. Die Übertragung bzw. Veräußerung eines Ge-sellschaftsanteils ist grundsätzlich nur zum Jahresende möglich und bedarf der Zustimmung der Treuhandkommanditistin.
Kumulation von Risiken, MaximalrisikoEinzelrisiken können sich kumulieren und so zu einer deutlichen Verstärkung der Risikolage führen. Die prognostizierten Ergebnisse können sich bis hin zum vollständi-gen Verlust der Einlage einschließlich Agio (Totalverlust) verschlechtern. Neben diesem Totalverlust ist es denkbar, dass der Anleger zusätzlich Zahlungen aus einer etwaigen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung, aus einer Haftung oder aus einer Steuerzahllast aus seinem sonstigen Vermögen zu leisten hat. Soweit er diese Zahlungen aus seinem sonstigen Vermögen nicht leisten kann, droht ihm die Insolvenz (Maximalrisiko).
hep /// 27
WICHTIGE HINWEISE
Die Angaben in dieser Werbemitteilung sind verkürzt dargestellt und stellen kein zivilrecht-lich bindendes Angebot dar. Die Verbreitung dieser Werbemitteilung ist beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland. Die Einzelheiten sowie insbesondere neben den Chancen vorhandene Risiken, die mit dieser Investition als unternehmerischer Beteiligung verbun-den sind, entnehmen Sie bitte dem allein verbindlichen Verkaufsprospekt einschließlich Anlagebedingungen, sowie den aktuellen wesentlichen Anlegerinformationen, Gesell-schaftsvertrag und Treuhandvertrag vom 16.10.2018, inkl. etwaiger Aktualisierungen und Nachträge. Die Investitionsmöglichkeit ist auf Anleger zugeschnitten, die als natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und diese nicht fremd-finanzieren. Anlegern wird empfohlen, vor einer Anlageentscheidung einen steuerlichen Berater zu konsultieren. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhält-nissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Dem Verkaufsprospekt ist zu entnehmen, inwieweit der Vertrieb des Produkts unzulässig oder eingeschränkt ist. Insbesondere Personen, die zu einem Zeitpunkt während der Platzie-rungsfrist über eine Staatsangehörigkeit der Republik China, den USA, Kanadas, Austra-liens, Irlands oder Japans verfügen oder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA oder Kanada (einschließlich der jeweiligen Territorien) haben oder Inhaber einer US-amerikanischen oder kanadischen Aufenthaltserlaubnis (Greencard u.a.) oder aus einem anderen Grund in den USA oder Kanada unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, dürfen sich weder mittelbar noch unmittelbar – auch nicht nachträglich – als Treu-geber oder Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. Im Rahmen einer Beteiligung wird keine Zusicherung gegeben, dass die in den Verkaufsunterlagen dargestellten An-lageziele tatsächlich erreicht werden. Aus der Wertentwicklung in der Vergangenheit kann nicht auf zukünftige Entwicklungen/Ergebnisse geschlossen werden.
Diese Werbemitteilung stellt keine Anlageberatung dar. Die Werbemitteilung ist nicht an die persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse von Anlegern angepasst. Die Werbemit-teilung ersetzt keine individuelle Beratung auf Basis des Verkaufsprospekts. Der Verkaufs-prospekt einschließlich Anlagebedingungen, Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag inkl. etwaiger Aktualisierungen und Nachträge und die aktuellen wesentlichen Anleger-informationen, der letzte veröffentlichte Jahresbericht sowie die Mitteilung zum Netto-inventarwert liegen als deutschsprachige Dokumente in den Geschäftsräumen der HEP Kapitalverwaltung AG, Römerstraße 3, 74363 Güglingen, zu den üblichen Öffnungszeiten zur kostenlosen Abholung bereit und sind kostenlos in elektronischer Form unter www.hep.global verfügbar.
© HEP Kapitalverwaltung AG
Stand der Produktinformation: Dezember 2018
HEP Kapitalverwaltung AGRömerstr. 3 /// 74363 Güglingen /// Tel.: +49 7135 93446-0 /// [email protected] /// www.hep.global
WICHTIGE HINWEISE
Die Zeichnung von Anteilen an der HEP - Solar Portfolio 1 GmbH
& Co. geschlossene Investment KG erfolgt auf Grundlage die-
ses Verkaufsprospektes einschließlich der Anlagebedingungen,
des Gesellschaftsvertrags, des Treuhand- und Beteiligungsver-
waltungsvertrags sowie der wesentlichen Anlegerinformationen.
Die Anlagebedingungen, der Gesellschaftsvertrag und der Treu-
hand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag sind als Anlage Be-
standteile dieses Verkaufsprospektes.
Der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformatio-
nen sind gesetzlich vorgeschriebene Vertriebsunterlagen. Die
hierin zugrunde gelegten Annahmen und Berechnungen wurden
mit großer Sorgfalt getroffen und erstellt. Sie beruhen auf Inhal-
ten Dritter und auf Inhalten der in diesem Prospekt erwähnten
und dargestellten Verträge sowie auf den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Die den
Prospektaussagen zugrundeliegenden Annahmen wurden durch
die Prospektverantwortliche, die HEP Kapitalverwaltung AG, ge-
troffen. Soweit es sich um Angaben Dritter handelt, sind diese
durch Nennung der entsprechenden Quelle kenntlich gemacht.
Eine Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt enthaltenen
Planungen wird nicht übernommen. Gleiches gilt für die Errei-
chung von wirtschaftlichen oder steuerlichen Zielen der Anleger.
Von diesem Verkaufsprospekt abweichende Angaben sind un-
beachtlich, es sei denn, sie sind von der Prospektverantwort-
lichen schriftlich bestätigt worden. Ebenso haben mündliche
Absprachen keine Gültigkeit. Eine Haftung für Angaben Dritter
für von diesem Verkaufsprospekt abweichende Aussagen wird
ausdrücklich nicht übernommen.
Die HEP Kapitalverwaltung AG mit Sitz in Güglingen übernimmt
als Prospektverantwortliche die Verantwortung für den Inhalt die-
ses Verkaufsprospektes einschließlich der Anlagebedingungen,
des Gesellschaftsvertrags, des Treuhand- und Beteiligungsver-
waltungsvertrags sowie der wesentlichen Anlegerinformationen
und erklärt, dass ihres Wissens die enthaltenen Angaben richtig
und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind.
WICHTIGE HINWEISE
Güglingen, 05.12.2018
(Datum der Prospektaufstellung)
HEP Kapitalverwaltung AG /// Römerstraße 3 /// 74363 Güglingen
vertreten durch ihre Vorstände
Thorsten Eitle Ingo Burkhardt
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS
BETEILIGUNGSANGEBOT 02
1. BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK 02
2. ANGABEN ZUM PUBLIKUMS-AIF 05
3. ANLEGER 12
4. ANLAGESTRATEGIE, -ZIEL, -OBJEKTE UND -GRENZEN 13
5. DIE PHOTOVOLTAIKMÄRKTE IM ÜBERBLICK 14
6. DARSTELLUNG DER RISIKEN 33
7. HEP Kapitalverwaltung AG – UNSERE EXPERTISE, UNSERE FONDS 42
WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN 44
8. INVESTITION UND FINANZIERUNG 44
9. BEISPIELRECHNUNG 46
10. ANGABEN ZU DEN KOSTEN 47
11. LAUFENDE KOSTEN 47
INHALTSVERZEICHNIS
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN 51
12. KAPITALVERWALTUNGSGESELLSCHAFT 51
13. VERWAHRSTELLE 52
14. TREUHANDKOMMANDITISTIN 53
15. BEDEUTSAME VERTRÄGE 54
16. INTERESSENKONFLIKTE 58
17. ANLEGERINFORMATIONEN 58
18. STEUERLICHE GRUNDLAGEN 59
19. ANLAGEBEDINGUNGEN 67
VERTRÄGE 73
20. GESELLSCHAFTSVERTRAG 73
21. TREUHAND- UND BETEILIGUNGSVERWALTUNGSVERTRAG 86
ANHANG 94
1. HINWEIS ZUM BEITRITT 94
2. FERNABSATZ- UND VERBRAUCHERINFORMATIONEN 95
3. GLOSSAR 101
2 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
1. BETEILIGUNGSANGEBOT IM ÜBERBLICK
Nachfolgende Ausführungen und Darstellungen befassen sich
mit dem Angebot einer Beteiligung an dem Alternativen Inves-
tmentfonds (AIF), an der HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG (nachfolgend auch kurz „Invest-
mentgesellschaft“, „Fondsgesellschaft“ oder „Publikums-AIF“
genannt). Das Angebot bzw. der Vertrieb richtet sich an na-
türliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland und juristische
Personen und Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland.
Personen, die zu einem Zeitpunkt während der Platzierungsfrist
über eine Staatsangehörigkeit der Republik China, den USA,
Kanadas, Australiens, Irlands oder Japans verfügen oder einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA oder Kana-
da (einschließlich der jeweiligen Territorien) haben oder Inhaber
einer US-amerikanischen oder kanadischen Aufenthaltserlaubnis
(Greencard u.a.) oder aus einem anderen Grund in den USA oder
Kanada unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, dürfen
sich weder mittelbar noch unmittelbar – auch nicht nachträg-
lich – als Treugeber oder Kommanditisten an der Gesellschaft
beteiligen. Die HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) kann im
Einzelfall nach eigenem Ermessen Ausnahmen zu der vorste-
henden Beschränkung zulassen, soweit daraus weder für den
Publikums-AIF noch für die übrigen Anleger des Publikums-AIF
Nachteile erwachsen oder drohen.
1.1 Beteiligungsangebot
Gegenstand der Vermögensanlage ist eine nicht verbriefte Be-
teiligung an dem Publikums-AIF, an der HEP – Solar Portfolio 1
GmbH & Co. geschlossene Investment KG. Der Publikums-AIF
beabsichtigt, in bis zu sechs Spezial-AIFs, möglicherweise aber
auch weniger als drei Spezial-AIFs zu investieren, die in Photo-
voltaikanlagen in – bei sechs Spezial-AIF – Japan, USA, Kanada,
Taiwan, Australien und Europa investieren. Hieraus sollen finanzi-
elle Überschüsse erzielt werden, die an die Anleger ausgeschüt-
tet werden sollen. Die Beteiligung erfolgt mittelbar über die HEP
Treuhand GmbH (nachfolgend auch kurz „Treuhandkommandi-
tistin“ oder „Treuhänderin“ genannt). Die mittelbare Beteiligung
als Treugeber kann nach Beitritt, jedoch nicht vor dem 31. De-
zember 2019, in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist
mit direkter Eintragung in Handelsregister gewandelt werden.
Die mittelbar und unmittelbar beteiligten Gesellschafter werden
nachfolgend gemeinschaftlich auch kurz „Anleger“ genannt.
1.2 Anlegerkreis
Dieses Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die:
> freie Liquidität langfristig investieren wollen,
> eine mittelbare Sachwertanlage in Photovoltaik in verschiede-
nen Ländern suchen,
> bereit sind, eine unternehmerische Beteiligung einzugehen,
> ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
> bereit sind, die in diesem Prospekt in Abschnitt 6 dargestellten
Risiken zu tragen.
Nicht geeignet ist dieses Beteiligungsangebot für Anleger, die:
> mündelsichere, festverzinsliche Anlagen mit feststehenden
Rückzahlungszeitpunkten suchen,
> auf liquide Anlagen, d. h. auf jederzeit wiederverkäufliche An-
lagen angewiesen sind,
> einen Großteil ihres Gesamtvermögens in die Beteiligung in-
vestieren wollen,
> einen Totalverlust der Anlage nicht tragen können oder wollen
und
> die die Vorgaben des § 262 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) und b) KAGB
nicht erfüllen
1.3 Anlageobjekte
Die Strategie des Publikums-AIFs besteht darin, in Anteilen an
mehreren, jedoch möglicherweise weniger als drei in Deutsch-
land belegenen Spezial-AIFs zu investieren, die ihrerseits grund-
sätzlich über Objektgesellschaften in Photovoltaikanlagen in
Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien und/oder Euro-
pa investieren. Die Objektgesellschaften haben ihren Sitz in der
Regel entsprechend der Belegenheit der von ihnen gehaltenen
Photovoltaikanlagen in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Aust-
ralien oder in Europa.
Das Anlageziel ist die Partizipation an den von den Spezial-AIF
gehaltenen Photovoltaikanlagen erwirtschafteten Erträgen sowie
den Erlösen aus der Liquidation der Spezial-AIF zum Ende der
Fondslaufzeit oder gegebenenfalls den Erlösen aus der Veräu-
ßerung der Anteile an den Spezial-AIF, um Auszahlungen an die
Anleger vornehmen zu können. Die Investitionsobjekte des Pub-
likums-AIF sind Zielfonds.
Es ist geplant in mehrere, jedoch möglicherweise weniger als drei
der folgenden geplanten oder schon errichteten Spezial-AIF zu
investieren:
> HEP – Solar Japan 2 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG (nachfolgend auch kurz „HEP Japan 2“ genannt)
> HEP – Solar USA 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
(nachfolgend auch kurz „HEP USA 1“ genannt)
> HEP – Solar Kanada 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG (nachfolgend auch kurz „HEP Kanada 1“ genannt)
> HEP – Solar Taiwan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG (nachfolgend auch kurz „HEP Taiwan 1“ genannt)
> HEP – Solar Australien 1 GmbH & Co. geschlossene Inves-
tment KG (nachfolgend auch kurz „HEP Australien 1“ genannt)
> HEP – Solar Europa 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG (nachfolgend auch kurz „HEP Europa 1“ genannt)
BETEILIGUNGSANGEBOT
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 3
Diese Gesellschaften werden nachfolgend einzeln auch kurz
„Spezial-AIF“ oder gemeinschaftlich „Spezial-AIFs“ genannt.
Gemäß den Anlagebedingungen ist der Publikums-AIF berech-
tigt, in Anteile oder Aktien dieser Spezial-AIFs zu investieren.
1.4 Geplante Rendite
Für das Investment wird eine Rendite von mindestens 6,00 %
nach der modifizierten internen Zinsfußmethode (Modified In-
ternal-Rate-of-Return „MIRR“) bezogen auf das eingeworbene
Kommanditkapital erwartet. Eine mögliche beispielhafte Aus-
schüttungsreihe hierzu ist in Abschnitt 9 dargestellt.
Modifizierter Interner Zinsfuß (Englisch: MIRR – Modified
Internal Rate of Return):
Die modifizierte interne Zinsfuß-Methode ist eine finanzmathe-
matische Methode zur Berechnung der Rendite (Effektivver-
zinsung) einer Investition. Der Abzinsungsfaktor, bei dessen Ver-
wendung die diskontierten zukünftigen Zahlungen dem heutigen
Preis bzw. der Anfangsinvestition entsprechen, heißt interner
Zinsfuß. Ist dieser Zinsfuß größer als der Kalkulationszinsfuß ist
die Investition über die Gesamtlaufzeit wirtschaftlich. Bei der mo-
difizierten IRR-Methode wird im Gegensatz zur IRR-Methode un-
terstellt, dass die Einzahlungsüberschüsse während der Laufzeit
zu einem Kalkulationszins (6%) angelegt werden, sodass sich im
Vergleich zur IRR-Methode ein veränderter Endwert ergibt. An-
schließend wird - wie bei der IRR-Methode - der Abzinsungsfak-
tor bestimmt, bei dem die zukünftigen Zahlungen dem Preis der
Anfangsinvestition entsprechen.
4 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
1.5 Rechtliche Struktur
Im Überblick stellen sich die rechtliche Struktur und die Leistungsbeziehungen wie folgt dar:
Anleger
Gesellschaftsvertrag, Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag und Beitrittserklärung
HEP Treuhand
GmbH
Gesellschaftsvertrag, Treuhand- und Beteili-
gungsverwaltungsvertragund Beitrittserklärungen
HEP Verwaltung 12
GmbH
HEP Kapitalverwaltung
AG
Gesellschafts-vertrag
Verwaltungs-vertrag
HEP – Solar Japan 2 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG
HEP – Solar USA 1 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG
HEP – Solar Taiwan 1 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG
HEP – Solar Europa 1 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG
HEP – Solar Kanada 1 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG
HEP – Solar Australien 1 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
Caceis Bank S.A,Germany Branch
Verwahrstellen-vertrag
Wirtschaftsprüfer,Rechtsanwälte,Steuerberater
Prüfungsauftrag, Beratungs-
verträge
Kann sich beteiligen an
HEP Vertrieb GmbH
Vertriebs-vertrag
Der Publikums-AIF behält sich bis auf weiteres vor, in weniger als drei Zielfonds zu investieren. In einen einzelnen Zielfonds wird der
Publikums-AIF weniger als 85% seines Wertes investieren.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 5
2. ANGABEN ZUM PUBLIKUMS-AIF
2.1 Firma, Sitz
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG mit Sitz in 74363 Güglingen, Römerstraße 3.
2.2 Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Publikums-AIF ist der Erwerb, das Halten und
Verwalten sowie die Veräußerung von insgesamt bis zu sechs
Spezial-AIF gemäß den vom Publikums-AIF erstellten Anlage-
bedingungen als gemeinschaftliche Kapitalanlage zum Nutzen
ihrer Gesellschafter. Die Spezial-AIF investieren jeweils landes-
spezifisch in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien und
Europa in Photovoltaikanlagen. Der Publikums-AIF ist berechtigt,
zu diesem Zweck auch Geld in Bankguthaben gem. § 195 KAGB
anzulegen und zu verwalten.
Der Publikums-AIF ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben
und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des
Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder
mittelbar zu dienen geeignet sind und die nach den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere denen des Kapitalanlagegesetzbu-
ches (KAGB), zulässig sind.
Der Unternehmensgegenstand ist auf Tätigkeiten beschränkt,
die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für den Publikums-AIF
ausüben darf.
2.3 Gründung, Laufzeit, Geschäftsjahr
Die Fondsgesellschaft wurde am 14.09.2017 gegründet und am
02.08.2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter der Handelsregisternummer HRA 734704 eingetragen.
Die Dauer des Publikums-AIF ist befristet bis zum 31.12.2039,
sofern nicht die Gesellschafter mit der im Gesellschaftsvertrag
des Publikums-AIF hierfür vorgesehenen Stimmenmehrheit eine
Verlängerung oder die Geschäftsführung mit Zustimmung der
Gesellschafter eine Verkürzung der Laufzeit bei Vorliegen eines
ausreichenden im Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF be-
nannten Grundes beschließen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung des Pub-
likums-AIF in das Handelsregister und endet am darauffolgenden
Jahresende.
2.4 Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Persönlich haftende Gesellschafterin des Publikums-AIF („Kom-
plementärin“) ist die HEP Verwaltung 12 GmbH mit Sitz in 74363
Güglingen, Römerstraße 3, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 762360. Die Komplementärin
ist zur Leistung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet
und ist nicht am Vermögen und Ergebnis des Publikums-AIF betei-
ligt. Sie ist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
Einzige Kommanditistin ist zunächst als Treuhandkommanditis-
tin die HEP Treuhand GmbH mit Sitz in 74363 Güglingen, Rö-
merstraße 3, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart unter HRB 731504. Sie hat eine Kommanditeinlage in
Höhe von EUR 1.000,00 geleistet. Die in das Handelsregister
einzutragende Hafteinlage beläuft sich auf jeweils EUR 10,00 je
EUR 1.000,00 Kommanditeinlage. Die Treuhandkommanditistin
ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
berechtigt und bevollmächtigt, sich am Publikums-AIF mittels
entsprechender Erhöhung ihrer Kommanditbeteiligung für Anle-
ger (nachfolgend auch „Treugeber“ genannt) zu beteiligen, die sie
nach Maßgabe der gesondert abzuschließenden Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsverträge („Treuhand- und Beteiligungs-
verwaltungsvertrag“) treuhänderisch hält und verwaltet.
2.5 Beitritt als Anleger
Jeder Anleger beteiligt sich zunächst als Treugeber am Publi-
kums-AIF und kann sodann frühestens zum 31.12.2019 die
Übertragung der für ihn treuhänderisch von der Treuhandkom-
manditistin gehaltenen Kommanditeinlage auf sich verlangen. Die
Treugeber sind nach der Übertragung direkt am Publikums-AIF
beteiligt. Soweit sich ein Anleger als Treugeber beteiligt, wird die
Beteiligung von der Treuhandkommanditistin im eigenen Na-
men, jedoch treuhänderisch für Rechnung des Treugebers auf
der Grundlage des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsver-
trages übernommen und gehalten. Der jeweiligen Beteiligung
liegen darüber hinaus die jeweilige Beitrittsvereinbarung sowie
die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages und die Anla-
gebedingungen zugrunde.
Der Beitritt des Treugebers erfolgt im Innenverhältnis mit Unter-
zeichnung der vom Treugeber gezeichneten Beitrittserklärung
durch die Treuhandkommanditistin. Mit der Unterzeichnung der
Beitrittserklärung durch den Treugeber wird zugleich ein Ange-
bot auf den Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsver-
waltungsvertrags mit der Treuhandkommanditistin abgegeben.
Die Annahme der Beitrittserklärung liegt im freien Ermessen
der Treuhandkommanditistin. Der Treugeber verzichtet auf den
Zugang der Annahmeerklärung. Der Treugeber wird jedoch mit
gesondertem Schreiben über die Annahme der Beitrittserklärung
informiert.
2.6 Rechtsstellung der Treugeber
Soweit die Treuhandkommanditistin Kommanditeinlagen der
Treugeber im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch für die
Treugeber hält, ist die Treuhandkommanditistin nur im Außenver-
hältnis Kommanditistin und wird mit einer entsprechend anteilig
erhöhten Hafteinlage im Handelsregister eingetragen. Die Treu-
handkommanditistin hält und verwaltet ihre Gesellschaftsbeteili-
gung mit Ausnahme der aus eigenem Recht gehaltenen Einlage
treuhänderisch für Rechnung und auf Risiko der Treugeber, mit
denen sie Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsverträge ge-
schlossen hat.
6 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
Im Innenverhältnis der Treugeber zueinander und zum Publi-
kums-AIF und seinen Gesellschaftern werden die Treugeber,
für die die Treuhandkommanditistin die jeweilige Gesellschafts-
beteiligung treuhänderisch hält, wie Kommanditisten behandelt.
Sie sind berechtigt, die einem Kommanditisten eingeräumten
gesellschaftsvertraglichen Rechte, insbesondere das Recht zur
Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, schriftlichen Be-
schlussverfahren, das Stimmrecht sowie die Informations- und
Kontrollrechte selbst auszuüben. Klarstellend bedeutet dies,
dass die Treugeber zwar keine direkten Kommanditisten des
Publikums-AIF sind, sie aber Kommanditisten schuldrecht-
lich gleichgestellt sind. Die Treuhandkommanditistin nimmt die
Gesellschafterrechte für die Treugeber in deren Interesse nach
pflichtgemäßem Ermessen wahr. Liegen im Hinblick auf die
Wahrnehmung von Stimmrechten keine Weisungen seitens ei-
nes Treugebers vor, wird die Treuhandkommanditistin auf die
Ausübung von Stimmrechten für den Treugeber verzichten und
sich enthalten, sofern im Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF
nichts anderes geregelt ist. Die Treuhandkommanditistin ist be-
rechtigt, die auf ihren Kommanditanteil entfallenden Stimmrechte
unter Berücksichtigung der Weisungen des Treugebers unter-
schiedlich auszuüben (gespaltenes Stimmrecht).
2.7 Kapital und Platzierungszeitraum
Der Publikums-AIF strebt die Erhöhung der Summe der Kom-
manditeinlagen sämtlicher Gesellschafter auf insgesamt EUR
40.000.000,00 an. Zu diesem Zweck ist die Treuhandkomman-
ditistin ermächtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital
des Publikums-AIF durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen
Kommanditeinlage als Treuhänderin für die Treugeber um bis zu
EUR 39.999.000,00 zu erhöhen.
Das Recht der Treuhandkommanditistin zur Kapitalerhöhung ge-
gen Einlagen ist grundsätzlich befristet bis zum 31.12.2020. Die
Komplementärin ist ermächtigt, die Emissionsfrist bis längstens
zum 30.06.2021 zu verlängern oder bei Erreichen eines Gesell-
schaftskapitals von mindestens EUR 30.000.000,00 zu einem
früheren Zeitpunkt zu beenden.
Ein Mindestkommanditkapital für die Umsetzung des Anlage-
konzeptes ist nicht notwendig, da auch kleinteilige Investitions-
möglichkeiten verfügbar sind.
2.8 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Publikums-AIF obliegt der Komple-
mentärin. Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt und
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr nach dem Gesell-
schaftsvertrag als Geschäftsführerin zugewiesenen Befugnisse
und Kompetenzen („Fondsverwaltung“) auf die HEP KVG, eine
externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB, zu
übertragen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, soweit dies für die
Erhaltung der externen Verwaltung erforderlich und geboten ist,
die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführerin zu-
gewiesenen Befugnisse und Kompetenzen auf eine andere Kapi-
talverwaltungsgesellschaft zu übertragen. Ferner ist die Komple-
mentärin ermächtigt, die HEP KVG mit allen zur Ausübung ihrer
Funktion erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Komple-
mentärin unterwirft sich den Weisungen der HEP KVG soweit
dies erforderlich ist, um die einschlägigen Anforderungen des
KAGB zu erfüllen. Die HEP KVG hat die Verantwortung und Auf-
gabe, die für die Fondsverwaltung erforderliche Erlaubnis oder
Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen
und alle für sie geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen
einzuhalten. Die Gesellschafter erteilen im Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übertragung sämtlicher zur
Ausübung dieser Funktion erforderlicher Befugnisse und Kom-
petenzen auf die HEP KVG sowie zur Weitergabe aller hierzu
erforderlichen Informationen des Publikums-AIF bzw. der Gesell-
schafter an die HEP KVG. Die HEP KVG sowie ihre Vorstände
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die HEP KVG hat die Geschäfte des Publikums-AIF in Über-
einstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Rege-
lungen des Gesellschaftsvertrages des Publikums-AIF und des
der Geschäftsbesorgung zugrunde liegenden Geschäftsbesor-
gungsvertrages zu führen. Die Geschäftsführungsbefugnis der
HEP KVG erstreckt sich insbesondere auf die Vornahme aller
zum laufenden Geschäftsbetrieb des Publikums-AIF gehörenden
Geschäfte und Rechtshandlungen, auf die Überwachung der
Einhaltung der vom Publikums-AIF abgeschlossenen oder abzu-
schließenden Verträge und auf die Änderung oder die Aufhebung
der Verträge. Die HEP KVG bedarf zur Durchführung aller Maß-
nahmen und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen und die nicht bereits durch die
vorstehenden Befugnisse und Kompetenzen umfasst sind, der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Publikums-AIF.
Insbesondere für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien
oder sonstiger Haftungen für Dritte bedarf die HEP KVG stets der
Zustimmung der Gesellschafter des Publikums-AIF.
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit Rechtsgeschäfte
mit oder Maßnahmen zugunsten von nachgeordneten Gesell-
schaften des Publikums-AIF geschlossen werden bzw. erfolgen.
Die KVG verwaltet die von ihr aufgelegten Fonds nach dem Prin-
zip der Gleichbehandlung. Die Gleichbehandlung ist durch den
homogenen Anlegerkreis angelegt und wird durch entsprechen-
de Anweisungen an die Mitarbeiter der KVG sichergestellt.
2.9 Beirat
Zur Beratung der Komplementärin kann bei dem Publikums-AIF
jederzeit ein Beirat durch die Geschäftsführung mit Zustimmung
der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat
besteht aus drei Gesellschaftern, wobei zwei Beiratsmitglieder
durch die Gesellschafterversammlung gewählt und das dritte
Mitglied durch die Komplementärin bestimmt wird.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 7
Der Beirat ist berechtigt, von der Komplementärin bis zu zweimal
im Kalenderjahr Auskunft über einzelne Geschäftsführungsange-
legenheiten zu verlangen. Der Beirat ist nicht berechtigt, einem
der Organe der Gesellschaft, insbesondere der Komplementärin,
oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft Weisungen zu erteilen.
Die Komplementärin oder ein von ihr benannter Vertreter hat das
Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen und ist entspre-
chend zu laden.
Der Beirat erhält keine Tätigkeitsvergütung. Der Publikums-AIF
ersetzt dem Beirat die bei seiner Tätigkeit anfallenden notwen-
digen Auslagen.
2.10 Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterver-
sammlungen
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen
Beschlussverfahren herbeigeführt. Nur in Ausnahmefällen wer-
den Gesellschafterversammlungen als Präsenzversammlungen
einberufen.
Schriftliche Beschlussverfahren und Gesellschafterversamm-
lungen werden von der Komplementärin durchgeführt bezie-
hungsweise einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich
zur Feststellung des Jahresabschlusses. Weiter finden schrift-
liche Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen
in den von dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag des
Publikums-AIF bestimmten Fällen und dann statt, wenn das
Interesse des Publikums-AIF dies erfordert beziehungsweise
wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die mehr als 20 %
der stimmberechtigten Kommanditeinlagen repräsentieren, ein
schriftliches Beschlussverfahren oder die Einberufung einer Ge-
sellschafterversammlung unter schriftlicher Angabe der Gründe
verlangen. Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF über Angelegenheiten
des Publikums-AIF.
Die Komplementärin führt die Beschlussfassungen grundsätzlich
im schriftlichen Verfahren durch. Sie bestimmt die Frist zur Abga-
be der Stimmen, die nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Ab-
sendung der Beschlussfassungsunterlagen an die Gesellschafter
liegen darf. Bei Eilbedürftigkeit kann die Frist zur Stimmabgabe
auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Versendung ist ordnungs-
gemäß erfolgt, wenn die Unterlagen an die dem Publikums-AIF
zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt wurden. Soweit der
Aufenthalt eines Treugebers oder eines Kommanditisten unbe-
kannt ist oder aus anderen Gründen die Beschlussfassungsun-
terlagen nicht zugesandt werden können, ruht das Stimmrecht
dieses Gesellschafters bis zur Beseitigung dieses Zustandes.
Die Aufforderung zur Stimmabgabe hat alle Beschlussgegen-
stände, die Mitteilung des genauen Verfahrens sowie die Angabe
des letzten Abstimmungstages aufzuführen. Maßgeblich für die
Fristwahrung der Stimmabgabe ist der Eingang der ausgefüll-
ten Beschlussunterlagen beim Publikums-AIF oder bei der Treu-
handkommanditistin. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind
mit Ablauf des letzten Abstimmungstages gefasst, soweit die
erforderlichen Stimmen eingegangen sind.
Die Komplementärin kann vom schriftlichen Verfahren absehen,
wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Sie hat in diesem Fall
eine Gesellschafterversammlung an einem von ihr zu benennen-
den Ort einzuberufen. Die Einberufung zu dieser Gesellschafter-
versammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens vier Wochen. Maßgeblich ist das Datum
der Absendung der Einladung. Bei Eilbedürftigkeit kann die Frist
auf zwei Wochen verkürzt werden. Die Komplementärin oder
ein von ihr mit der Vertretung beauftragter und bevollmächtigter
Dritter leitet die Gesellschafterversammlung und benennt einen
Protokollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung wird
vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrie-
ben. Über die im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse
hat die Komplementärin eine Niederschrift zu fertigen und diese
den Gesellschaftern zuzuleiten.
Jeder Kommanditist und jeder Treugeber kann sich in der Ge-
sellschafterversammlung durch einen anderen Kommanditisten,
einen anderen Treugeber, seinen Ehegatten, einen Elternteil, sein
volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder Generalbe-
vollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus ist die Vertretung
durch einen Angehörigen eines wirtschaftsprüfenden, rechts-
oder steuerberatenden Berufes zulässig. Die Komplementärin
kann andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen als
Vertreter zulassen. Sofern ein Treugeber bzw. ein weiterer Kom-
manditist auf einer Gesellschafterversammlung nicht anwesend
und nicht durch Dritte vertreten ist, hat er die Möglichkeit, die
Treuhandkommanditistin zu bevollmächtigen, sein Stimmrecht
wahrzunehmen und ihr für die Abstimmung Weisungen zu er-
teilen. Jede Vollmacht bedarf der Schriftform und ist bei Beginn
der Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter auszu-
händigen.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämt-
liche Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen und die Kom-
plementärin sowie die Treuhandkommanditistin anwesend oder
ordnungsgemäß vertreten sind. Ein schriftliches Beschlussver-
fahren ist stets beschlussfähig.
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten Stimmen
gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder zwingende
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Stimment-
haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Als nicht ab-
gegebene Stimmen gelten im schriftlichen Verfahren auch solche
Stimmen, die nicht bis zum letzten Abstimmungstag bei dem
Publikums-AIF eingegangen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Beschlussfassungen zur Änderung des Gesellschaftsvertra-
ges, Auflösung des Publikums-AIF und alle sonstigen zur Be-
schlussfassung vorgelegten Angelegenheiten (außer Feststel-
lung des Jahresabschlusses, Genehmigung von Entnahmen
8 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
und Ausschüttungen, Entlastung Komplementärin, Bestellung
Abschlussprüfer, Zustimmung Bildung eines Beirates, Wahl Bei-
ratsmitglieder) bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgege-
benen Stimmen. Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages
auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften (z. B. im Rahmen
etwaiger Neuregelungen für geschlossene AIF auf Grund des
Kapitalanlagegesetzbuches) erforderlich werden sollten, sind
die Gesellschafter verpflichtet, entsprechenden Änderungen des
Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Die Gesellschafter erteilen
der Komplementärin im Gesellschaftsvertrag die Vollmacht, die
entsprechenden Änderungen im Namen der Gesellschafter zu
beschließen. Jeder Kommanditist hat für je EUR 10,00 eingetra-
gene Hafteinlage eine Stimme.
Gesellschafterbeschlüsse können innerhalb einer Ausschluss-
frist von einem Monat nach Absendung des Protokolls bzw.
der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen
Beschlussverfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage
gegen den Publikums-AIF, vertreten durch die Komplementärin,
geltend gemacht werden, soweit nichts Abweichendes im Pro-
tokoll der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses bekannt ge-
geben wird. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Aufgabe
des Protokolls bzw. der Mitteilung zur Post unter Adressierung
an die zuletzt dem Publikums-AIF bekannt gegebene Adresse
des Gesellschafters. Zum Zwecke der Berechnung der Frist wird
unwiderleglich vermutet, dass das Protokoll bzw. die schriftliche
Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Beschlussverfah-
rens innerhalb von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post (Datum
des Poststempels) zugegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt
ein etwaiger Mangel als geheilt.
2.11 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss und, soweit die Erstellung eines Lagebe-
richts gesetzlich erforderlich ist, der Lagebericht sind innerhalb
der gesetzlichen Fristen durch die Geschäftsführung aufzustellen
und durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Für die Aufstellung
des Jahresabschlusses gelten die Grundsätze ordnungsgemä-
ßer Buchführung sowie die gesetzlichen Bestimmungen. Der
Jahresabschluss ist von der Komplementärin zu unterzeichnen.
Eine Kopie des Jahresabschlusses ist allen Gesellschaftern spä-
testens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der
jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten. Der Jahresabschluss ist
durch Gesellschafterbeschluss festzustellen.
2.12 Abschlussprüfer
Über die Wahl des Abschlussprüfers beschließen die Gesellschaf-
ter des Publikums-AIF. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2018 einschließlich des Jahresberichtes 2018 wurde
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt.
2.13 Beteiligung am Gewinn und Verlust/Ausschüttungen
Die Anleger sind im Verhältnis ihrer unmittelbar oder mittelbar
gehaltenen Kommanditeinlagen am Vermögen und am Ergebnis
des Publikums-AIF beteiligt. Die Komplementärin nimmt am Ge-
winn und Verlust nicht teil.
Für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 wird das Ergebnis auf
die Kommanditisten unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts so
verteilt, dass die Kapitalkonten ohne Berücksichtigung von Ent-
nahmen, soweit steuerrechtlich zulässig, im selben Verhältnis zu-
einander stehen wie die übernommenen und einbezahlten Kom-
manditeinlagen. Sofern die Platzierung der Beteiligungen am
Publikums-AIF über das Geschäftsjahr 2019 hinaus andauert,
gilt vorstehender Satz für das Geschäftsjahr 2020 entsprechend.
Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zuge-
rechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kommanditeinlagen überstei-
gen.
Die Komplementärin ist ermächtigt, Ausschüttungen auf das vo-
raussichtliche Ergebnis des Publikums-AIF bereits vor einem Ge-
sellschafterbeschluss vorzunehmen, sofern es die Liquiditätslage
– auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung und die
für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen
Verpflichtungen des Publikums-AIF benötigten Reserven – er-
laubt. Soweit keine überschießende Liquidität vorhanden ist,
erfolgt keine Vorabausschüttung. Die Ausschüttungen erfolgen
jährlich jeweils zum 30. September des jeweiligen Folgejahres.
Maßnahmen für die Vornahme von Zahlungen an Anleger
Die KVG wird im Rahmen ihrer Gesellschafterverwaltungstätig-
keit ein Gesellschafterregister mit den persönlichen und beteili-
gungsbezogenen Daten (inklusive Bankverbindung) der Gesell-
schafter des Publikums-AIF führen.
Die Treuhandkommanditistin wird ihrerseits die Anlegerverwal-
tung (d.h. die Verwaltung der Treugeber) durchführen und das
Anlegerregister mit den persönlichen und beteiligungsbezoge-
nen Daten (inklusive Bankverbindung) der Anleger (d.h. die Ver-
waltung der Treugeber) führen.
Der Treuhandkommanditistin obliegt es, alle Änderungen ihrer
Daten unverzüglich dem Publikums-AIF bekannt zu geben; dem
jeweiligen Anleger (als Treugeber) obliegt es wiederum alle Ände-
rungen seiner Daten unverzüglich der Treuhandkommanditistin
bekannt zu geben. Die Gesellschafterdaten und die Ordnungs-
mäßigkeit der Auszahlung an die Gesellschafter werden von der
beauftragten Verwahrstelle überprüft.
2.14 Zeitanteilige Ergebnisbeteiligung
Anleger nehmen für das Geschäftsjahr, in dem ihre Beitrittser-
klärung angenommen wurde, zeitanteilig nach vollen Monaten
im Verhältnis ihrer übernommenen und vollständig einbezahlten
Kommanditeinlagen am Ergebnis teil.
Maßgeblich für die zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis ist der
auf den Zeitpunkt, in dem die Beitrittserklärung angenommen
und die vollständige Kommanditeinlage einbezahlt wurde, fol-
gende 1. Tag des Folgemonats.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 9
2.15 Verfügung über Kommanditanteile
Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonstiger
Weise über Kommanditanteile am Publikums-AIF oder über Teile
von Kommanditanteilen (wie z. B. die Übertragung, Verpfändung
oder sonstige Belastung) und über Ansprüche aus den Kom-
manditanteilen sind nur wirksam, wenn die Komplementärin
dem zustimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund
verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn dem Publikums-AIF durch die Beteiligung des Erwerbers
als Treugeber oder Kommanditist an dem Publikums-AIF Nach-
teile entstehen können. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit
der Treugeber bzw. Kommanditist seine Beteiligung bzw. seinen
Kommanditanteil zur Besicherung der Finanzierung seiner Ein-
lagen verwendet. Eine teilweise Übertragung von Kommandit-
anteilen ist ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Über-
tragung Kommanditanteile entstehen, die den Betrag von EUR
20.000,00 unterschreiten oder die nicht durch 1.000 ohne Rest
teilbar sind. Eine Verfügung, die zur Trennung einer Komman-
ditbeteiligung von den Nutzungsrechten des Kommanditanteils
führt, vor allem die Bestellung eines Nießbrauchs, ist nicht zu-
lässig.
Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonstiger
Weise über einen Kommanditanteil sind grundsätzlich nur mit
Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die
Komplementärin kann Ausnahmen von dieser Regelung zulas-
sen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfügung über
einen Kommanditanteil der HEP KVG, der Treuhandkommandi-
tistin oder dem Publikums-AIF entstehen, wie z. B. die Kosten
einer etwaigen Handelsregistereintragung, sowie alle durch die
Verfügung dem Publikums-AIF entstehenden Schäden, trägt der
verfügende Gesellschafter in nachgewiesener Höhe bzw. hat
dieser zu erstatten, jedoch nicht mehr als in Höhe von 5,0 %
des Anteilswertes. Gesetzliche Schadensersatzansprüche blei-
ben unberührt.
In den Fällen der Übertragung der Beteiligung ist unverzüglich
durch den Übernehmer eine unwiderrufliche Handelsregister-
vollmacht gemäß den Vorgaben des Publikums-AIF in notariell
beglaubigter Form beizubringen. Bis zur Eintragung in das Han-
delsregister wird der Übernehmer – soweit erforderlich – wie ein
atypisch stiller Gesellschafter behandelt.
Bei Übertragung oder im Falle eines sonstigen Übergangs der
Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im Rah-
men von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, werden
alle Konten unverändert und einheitlich fortgeführt. Bei der teil-
weisen Übertragung eines Kommanditanteils bzw. einer indi-
rekten Beteiligung als Treugeber erfolgt die Fortführung auf ge-
trennten Konten in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis.
Die Übertragung oder der Übergang einzelner Rechte und/oder
Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist getrennt
vom jeweiligen Gesellschaftsanteil nicht möglich. Der Rechts-
nachfolger eines Treugebers bzw. eines Kommanditisten tritt in
sämtliche Rechte und Pflichten des ausscheidenden Treugebers
bzw. Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag und aus
dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag ein.
Die Komplementärin kann über ihren Gesellschaftsanteil, so-
lange kein weiterer persönlich haftender Gesellschafter am
Publikums-AIF beteiligt ist, in der Weise verfügen, dass sie ih-
ren Gesellschaftsanteil auf einen neu eintretenden persönlich
unbeschränkt haftenden Gesellschafter überträgt, der im Hin-
blick auf seine finanzielle Ausstattung mit der ausscheidenden
Gesellschafterin vergleichbar ist. Ist ein weiterer Gesellschafter
oder sind mehrere weitere Gesellschafter zur Geschäftsführung
bestellt, bedarf die Verfügung der Komplementärin der Zustim-
mung dieses geschäftsführenden Gesellschafters bzw. dieser
geschäftsführenden Gesellschafter.
Die Übertragung einer Kommanditbeteiligung an Dritte, um die-
sen die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG zu ermög-
lichen, ist ausgeschlossen.
Die Anteile an dem Publikums-AIF sind nicht zum Handel an
einer Börse zugelassen. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung
existiert kein der Börse vergleichbarer Markt für den Handel von
Anteilen an Kommanditgesellschaften. Der Anleger ist im Falle
eines Veräußerungswunsches darauf angewiesen, selbst einen
Käufer zu finden und mit diesem die Konditionen zu vereinbaren.
Die Handelbarkeit der Anteile ist daher aus tatsächlichen Grün-
den eingeschränkt.
2.16 Liquidation
Der Publikums-AIF wird aufgelöst:
> unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit nicht im
Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF eine andere Regelung
getroffen wurde, insbesondere nach Ablauf der Laufzeit des Pu-
blikums-AIF;
> wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung des Publikums-AIF erfolgt die Liquidation durch
die Komplementärin, soweit sie nicht durch Gesellschafterbe-
schluss einer anderen natürlichen oder juristischen Person über-
tragen wird. Die Komplementärin ist auch als Liquidatorin von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Umfang ihrer
Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Eröff-
nung der Liquidation nicht verändert, soweit nicht ein anderes
bestimmt wird.
Alle Guthaben der Gesellschafter auf den Kapitalkonten nehmen
am Verlust teil. Der nach vollständiger Abwicklung verbleibende
Überschuss steht den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis ihrer
Einlagen zu.
2.17 Steuerfreistellungsverpflichtung
Soweit Handlungen eines Kommanditisten dazu führen, dass
Steuern (inklusive Steuern auf Zahlungen zur Freistellung) oder
10 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
steuerliche Nebenleistungen, insbesondere Gewerbesteuer,
auf Ebene des Publikums-AIF oder auf Ebene einer nachge-
ordneten Gesellschaft aufgrund dieser Handlung entstehen, ist
er verpflichtet, den Publikums-AIF bzw. auf Verlangen des Pu-
blikums-AIF die nachgeordnete Gesellschaft von diesen durch
ihn verursachten Steuern (inklusive Steuern auf Zahlungen zur
Freistellung) und steuerlichen Nebenleistungen umfassend frei-
zustellen. Dieser Fall kann insbesondere bei einem Verfügen über
den Gesellschaftsanteil durch einen Kommanditisten eintreten.
Das Entfallen von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen in zu-
künftigen Erhebungszeiträumen führt nicht zu einer Freistellungs-
verpflichtung des Kommanditisten.
2.18 Kontrollbefugnisse
Den Treugebern stehen die Rechte aus § 166 HGB zu. Sie kön-
nen sich bei der Ausübung ihrer Rechte eines kraft Gesetzes zur
Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines wirtschafts-
prüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes bedienen. Die
Gesellschafter haben über das gesetzliche Überwachungsrecht
hinaus die Befugnis, die Bücher und alle sonstigen Geschäftsun-
terlagen des Publikums-AIF auf eigene Kosten durch einen kraft
Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines
wirtschaftsprüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes
einsehen zu lassen. Alle in diesem Zusammenhang etwaig ent-
stehenden Kosten trägt der Gesellschafter.
2.19 Art und Hauptmerkmale der Anteile
Durch wirksamen Beitritt ist jeder Anleger zunächst als Treugeber
mittelbar als Kommanditist an dem Publikums-AIF beteiligt. Der
Anleger hat die Möglichkeit, erstmals zum 31.12.2019 diese mit-
telbare Beteiligung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung zu
wandeln.
Den Anlegern erwachsen aus ihrer Beteiligung an dem Publi-
kums-AIF Rechte und Pflichten. Die Rechte sind hierbei insbe-
sondere: Recht auf Gewinn- und Vermögensbeteiligung, Recht
auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, Stimmrechte,
Kontrollrechte, Ansprüche auf ein Abfindungsguthaben bei Aus-
scheiden oder auf etwaige Liquidationserlöse. Weiterhin besteht
das Recht zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, jedoch
nicht vor dem 31.12.2039. Zusätzlich kann das Gesellschafts-
verhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Pflichten
stellen sich insbesondere wie folgt dar: Pflicht zur Einzahlung der
Pflichteinlage und des Agios zum Fälligkeitstermin, die Pflicht
zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Publikums-AIF
sowie die Pflicht, den Publikums-AIF von Steuern umfassend
freizustellen, die vom Anleger auf Ebene des Publikums-AIF ver-
ursacht wurden.
Die ausgegebenen Anteile an dem Publikums-AIF sind Kom-
manditbeteiligungen, lauten jeweils auf den Namen des im Han-
delsregister eingetragenen Kommanditisten und weisen keine
unterschiedlichen Rechte und Pflichten auf. Verschiedene Anteil-
klassen im Sinne der §§ 149 Abs. 2, 96 Abs. 1 KAGB werden
nicht gebildet.
2.20 Gleichbehandlung der Anleger
Die HEP KVG handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
hinsichtlich der Verwaltung der von ihr aufgelegten Fonds un-
abhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse
der Anleger.
Darüber hinaus bestehen seitens der HEP KVG Entscheidungs-
prozesse und organisatorische Strukturen, um angemessene
Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durchzu-
führen. Sofern eine Vermeidung von Interessenskonflikten durch
ebenjene Maßnahmen nicht angezeigt ist, wird die HEP KVG
Maßnahmen zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und ge-
gebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um
zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der
Investmentvermögen und der Anleger auswirken und sicherzu-
stellen, dass den von ihr verwalteten Investmentvermögen eine
faire Behandlung zukommt.
Die HEP KVG handelt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stets in
Erfüllung der entsprechenden regulatorischen Anforderungen,
sowie im ausschließlichen Interesse der Anleger und der Inte-
grität des Marktes. Der Aufsichtsrat und der Vorstand der HEP
KVG wirken darüber hinaus auf eine gute Corporate Governance
der HEP KVG hin.
Zur Sicherstellung der fairen Behandlung der Anleger hat die HEP
KVG eine Reihe von Verfahren und Richtlinien implementiert, denen
hinsichtlich der Verwaltung des Publikums-AIF gefolgt wird.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 11
3. ANLEGER
3.1 Zielgruppe
Anleger können grundsätzlich nur natürliche Personen mit Wohn-
sitz in Deutschland sein. Ausnahmsweise können sich juristische
Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland
beteiligen, wenn die Komplementärin dies erlaubt. Die Anleger
dürfen ihre Beteiligung an dem Publikums-AIF nicht für Dritte
erwerben oder halten. Die gemeinschaftliche Übernahme einer
Kommanditeinlage durch Ehegatten oder Bruchteils- oder Ge-
samthandsgemeinschaften ist ausgeschlossen.
Personen, die zu einem Zeitpunkt während der Emissionsfrist
über eine Staatsangehörigkeit der USA, Kanadas, Australiens,
Irlands oder Japans verfügen oder einen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt in China, den USA oder Kanada (einschließlich
der jeweiligen Territorien) haben oder Inhaber einer US-ameri-
kanischen oder kanadischen Aufenthaltserlaubnis (Greencard
u. a.) oder aus einem anderen Grund in den USA oder Kanada
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, dürfen sich weder
mittelbar noch unmittelbar – auch nicht nachträglich – als Treu-
geber oder weitere Kommanditisten am Publikums-AIF beteili-
gen. Die HEP KVG kann im Einzelfall nach eigenem Ermessen
Ausnahmen zu der vorstehenden Beschränkung zulassen, so-
weit daraus weder für den Publikums-AIF noch für die übrigen
Anleger des Publikums-AIF Nachteile erwachsen oder drohen.
Ein Vertrieb von Anteilen am Publikums-AIF in anderen EU- oder
EWR-Staaten findet nicht statt.
3.2 Risikoprofil des Publikums-AIF
Eine Beteiligung an der HEP - Solar Portfolio 1 GmbH & Co.
geschlossene Investment KG stellt eine langfristige unterneh-
merische Beteiligung dar. Wie jedes Unternehmen unterliegt
der Publikums-AIF Risiken, die den wirtschaftlichen Erfolg des
Unternehmens gefährden bis hin zum Totalverlust der Einlage
zuzüglich Agio. Eine detaillierte Darstellung der Risiken, die mit
einer Beteiligung verbunden sind, enthält Abschnitt 6 dieses Pro-
spektes.
3.3 Profil des typischen Anlegers
Dieses Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die:
> freie Liquidität langfristig investieren wollen,
> eine mittelbare Sachwertanlage in Photovoltaik in verschiede-
nen Ländern suchen,
> bereit sind, eine unternehmerische Beteiligung einzugehen,
> ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
> bereit sind, die in diesem Prospekt in Abschnitt 6 „Darstellung
der Risiken“ zu tragen.
Nicht geeignet ist dieses Beteiligungsangebot für Anleger, die:
> mündelsichere, festverzinsliche Anlagen mit feststehenden
Rückzahlungszeitpunkten suchen,
> auf liquide Anlagen, d. h. auf jederzeit wiederverkäufliche An-
lagen angewiesen sind,
> einen Großteil ihres Gesamtvermögens in die Beteiligung in-
vestieren wollen und
> einen Totalverlust der Anlage nicht tragen können oder wollen.
Der Publikums-AIF behält sich vor, in weniger als drei Spezial-AIF
zu investieren. Da die Investition in weniger als drei Spezial-AIF
keine Risikodiversifizierung darstellt, wird von dem in § 262 Abs.
1 KAGB verankerten Grundsatz der Risikomischung abgewi-
chen. Daher richtet sich das vorliegende Beteiligungsangebot
ausschließlich an Anleger i. S. d. § 262 Abs. 2 KAGB, d. h. an
solche Anleger,
> die sich verpflichten, eine Kapitaleinlage in Höhe von mindes-
tens 20.000,00 Euro zu zeichnen;
> die schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsver-
pflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risi-
ken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder
Investition bewusst sind (siehe Abschnitt 6., insbesondere 6.2);
> deren Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse der mit
dem Vertrieb beauftragte Vertriebspartner oder die Kapitalver-
waltungsgesellschaft bewertet hat;
> bei denen der mit dem Vertrieb beauftragte Vertriebspartner
oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft hinreichend davon über-
zeugt ist und schriftlich bestätigt, dass der jeweilige Anleger in
der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und
die damit einhergehenden Risiken versteht, und dass das vor-
liegende Beteiligungsangebot für den Anleger angemessen ist.
Die Beteiligung am Publikums-AIF eignet sich nicht als alleiniger
Bestandteil eines Vermögens, sondern sollte nur einen entspre-
chend der Risikobereitschaft des Anlegers angemessenen Anteil
an seinem Vermögensportfolio darstellen. Jedem Anleger wird
empfohlen, das Prinzip der Risikodiversifikation bei der Anlage
seines Gesamtvermögens zu beachten.
Das Beteiligungsangebot richtet sich an Anleger, die mit den
wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Aspekten einer
solchen Fondsgesellschaft vertraut sind. Dem Anleger muss
bewusst sein, dass er als Treugeber bzw. Kommanditist des
Publikums-AIF eine unternehmerische Beteiligung eingeht, die
mit erheblichen Risiken verbunden ist. Anleger sollten vor der
Anlageentscheidung unbedingt den gesamten Verkaufsprospekt
im Zusammenhang, insbesondere den Abschnitt 6 „Risiken“,
sorgfältig lesen und verstehen. Der Anleger sollte sich bei Fragen
zum vorliegenden Beteiligungsangebot unbedingt durch unab-
hängige Experten beraten lassen, beispielsweise zu steuerlichen
und rechtlichen Fragen durch Steuerberater und Rechtsanwälte.
12 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
4. ANLAGESTRATEGIE, -ZIEL, -OBJEKTE UND -GRENZEN
4.1 Anlagestrategie und Anlageziel
Die Strategie des Publikums-AIF besteht darin, in Anteilen meh-
reren, jedoch möglicherweise weniger als drei der in Deutsch-
land belegenen Spezial-AIF zu investieren, die ihrerseits über
Objektgesellschaften in Photovoltaikanlagen in Japan, den USA,
Kanada, Taiwan, Australien und/oder Europa investieren. Die
Objektgesellschaften haben ihren Sitz in der Regel entsprechend
der Belegenheit der von ihnen gehaltenen Photovoltaikanlagen
in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien oder in Europa.
Das Anlageziel ist die Partizipation an den von den Spezial-AIF
gehaltenen Photovoltaikanlagen erwirtschafteten Erträgen sowie
den Erlösen aus der Liquidation der Spezial-AIF zum Ende der
Fondslaufzeit oder gegebenenfalls den Erlösen aus der Veräu-
ßerung der Anteile an den Spezial-AIF, um Auszahlungen an die
Anleger vornehmen zu können. Die Investitionsobjekte des Pub-
likums-AIF sind Zielfonds.
4.2 Anlagepolitik
Die Anlagepolitik des Publikums-AIF setzt die zur Erreichung des
Anlageziels gefasste Anlagestrategie wie nachfolgend beschrie-
ben um.
4.3 Techniken und Instrumente zur Umsetzung der
Anlagestrategie
Es ist vorgesehen, den Erwerb der Beteiligungen an Spezial-AIF
durch das von den Anlegern eingeworbene Eigenkapital zu fi-
nanzieren. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die
Finanzierung teilweise unter Beachtung der Anlagegrenzen mit
Fremdkapital durchzuführen.
Auf Ebene der Spezial-AIF wird eine marktübliche Fremdfinanzie-
rung aufgenommen.
4.4 Anlageobjekte
Gemäß Abschnitt 1 der Anlagebedingungen darf der Publi-
kums-AIF Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen
Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbin-
dung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos-
senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforde-
rungen unterliegt, erwerben.
Zusätzlich ist der Publikums-AIF berechtigt, in Geldmarktinstru-
mente gemäß § 194 KAGB und Bankguthaben gemäß § 195
KAGB zu investieren.
Es dürfen keine Finanzinstrumente angekauft werden, die nach
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 KAGB i.V.m. Art. 88 der Delegierten Verordnung
Nr. 231/2013 in Verwahrung genommen werden können.
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist vorgesehen, in mehre-
re, jedoch möglicherweise weniger als drei der folgenden geplan-
ten oder schon errichteten Spezial-AIF zu investieren:
> HEP – Solar Japan 2 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG, Eintragungsdatum 07.08.2018, HRA 734717
(„HEP Spezial-AIF Japan 2“)
> HEP – Solar USA 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG, Eintragungsdatum 01.08.2018, HRA 734700
(„HEP Spezial-AIF USA 1“)
> HEP – Solar Kanada 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG , Eintragungsdatum 22.09.2017, HRA 733753
(„HEP Spezial-AIF Kanada 1“)
> HEP – Solar Taiwan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG, Eintragungsdatum 10.07.2018, HRA 734640
(„HEP Spezial-AIF Taiwan 1”)
> HEP – Solar Australien 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG, Eintragungsdatum 06.11.2017, HRA 733848
(„HEP Spezial-AIF Australien 1“)
> HEP – Solar Europa 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG, Eintragungsdatum30.07.2018, HRA 734692
(„HEP Spezial-AIF Europa 1“).
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist geplant, Photovoltaik-
anlagen zunächst in Japan und den USA zu errichten, so dass
geplant ist, dass der Publikums-AIF dementsprechend zunächst
in die diesbezüglichen Spezial-AIF HEP Spezial-AIF Japan 2 und
HEP Spezial-AIF USA 1 investiert.
Es ist geplant, in Photovoltaikanlangen mit den folgenden Anfor-
derungen zu investieren:
> Alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Anlage
liegen vor
> Das Grundstück ist gesichert
> Die Einspeisevergütung ist gesichert
> Der Netzanschluss ist gesichert
In Japan und in den USA hat die HEP Gruppe die Errichtung
von weiteren Photovoltaikanlagen projektiert und sich Rechte an
diesen Projekten gesichert. Zum Zeitpunkt der Projektaufstellung
war die finale Auswahl der Investitionsobjekte noch nicht abge-
schlossen.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 13
5. DIE PHOTOVOLTAIKMÄRKTE IM ÜBER-
BLICK
5.1 Investments in Photovoltaikmärkte.
Die Sonne – Rohstoff mit Zukunft
Die vergangenen Jahre machten deutlich, dass die bisherige
Form der Energiegewinnung auf Dauer nicht tragfähig ist. Unsere
Öl- und Gasreserven sind nicht nur begrenzt, sondern haben in
dem vergangenen Jahrhundert durch die Industrialisierung und
die damit verbundene Verbrennung dieser Fossilien dazu beige-
tragen die Durchschnittstemperatur der Erdatmosphäre sowie
der Meere zu erhöhen und somit letztendlich die globale Erwär-
mung vorangetrieben. Auch die Nutzung der Kernenergie birgt,
wie die jüngsten Ereignisse zeigen, eine Reihe von Risiken. Eine
Reaktorkatastrophe durch Umweltkatastrophen wie im Fall von
Fukushima in 2011 oder Terror kann man nicht ausschließen und
auch die Problematik der Endlagerung des radioaktiven Abfalls
gilt es noch zu lösen. Um diese Umwelt- und Sicherheitsproble-
matik zu bekämpfen, müssen zukunftsfähige Alternativen bzw.
die sogenannte Energiewende her. Die Lösung für eine nachhal-
tige Energieversorgung ohne Folgeschäden liegt in den erneu-
erbaren Energien wie Biomasse, Windkraft, Photovoltaik oder
Wasserkraft.
Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung der
Sonnenenergie (Sonnenlicht) in elektrische Energie mittels So-
larzellen. Die Solarzellen bilden das „Herz“ der Photovoltaikan-
lage und bestehen in den meisten Fällen aus Silicium, einem
Halbleiter, der auch in der Mikroelektronik (z.B. Computerchips)
Verwendung findet und in nahezu unbegrenzter Menge zur Ver-
fügung steht. Die Solarzellen werden dotiert; d.h. Fremdatome
werden in den Halbleiterkristall aus Silicium eingebaut um damit
einen pn-Übergang (Materialübergang zwischen Bereichen mit
entgegengesetzter Dotierung) zu kreieren und mit dessen Hilfe
ein elektrisches Feld im Kristall zu erzeugen. Strahlt nun Sonnen-
licht auf die Zellen, so werden positive und negative Ladungsträ-
ger freigesetzt und durch das elektrische Feld befördert. Infol-
gedessen fließt elektrischer Strom. Der dabei produzierte Strom
ist Gleichstrom und muss bevor er in das Stromnetz eingespeist
werden kann über einen Wechselrichter in Wechselstrom umge-
wandelt werden.
Für eine Photovoltaik-Freiflächenlage werden mehrere Photo-
voltaikmodule in Reihe zu einem Strang (String) geschalten und
an einen Wechselrichter angeschlossen. Das Photovoltaikmo-
dul wandelt nun das Sonnenlicht in elektrische Energie um. Der
von den Photovoltaikmodulen produzierte Gleichstrom wird an-
schließend mit Hilfe der Wechselrichter in einen netzkonformen
Wechselstrom umgewandelt und in das Stromnetz eingespeist.
Über den Wechselrichter werden Systeme zur Anlagenkontrolle
angehängt. Diese melden unverzüglich Störungen und sichern
somit einen reibungslosen Anlagenbetrieb.
14 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
5.2 Entwicklungen auf dem weltweiten Photo-
voltaikmarkt
Photovoltaik ist auf dem Weg sich zu einer der führenden Quel-
len für die Energieerzeugung zu entwickeln und stellt mittlerweile
auch für Entwicklungsländer eine attraktive und kostengünstige
Lösung im Bereich der erneuerbaren Energien dar.
REN21 (2017): Renewables 2017 Global Status Report, S. 66
Energie 2004 2013 2014 2015 2016
Wasserkraft (total) 715 GW 1.018 GW 1.055 GW 1.071 GW 1.096 GW
Geothermalenergie 8,9 GW 12,1 GW 12,8 GW 13 GW 13,5 GW
Solarenergie 2,6 GW 138 GW 177 GW 228 GW 303 GW
Windenergie 48 GW 319 GW 370 GW 433 GW 487 GW
REN21 (2017): Renewables 2017 Global Status Report
Weltweit installierte Leistung an PV 2006-20162006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Gigawatt 0,6 2 4,5 11,1 19,1 36,1 66,1 95,1 125,1 165,1 216,1Gigawatt 1,4 2,5 6,6 8 17 30 29 30 40 51 75
+1,4 GW +2,5 GW+6,6 GW
+8 GW
+17 GW
+30 GW
+29 GW
+30 GW
+40 GW
+51 GW
+75 GW
0
50
100
150
200
250
300
350
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Gig
awat
t
Weltweit installierte Leistung an PV 2006-2016
Zahlreiche Länder haben sich in der UN-Klimakonferenz in Pa-
ris dazu bekannt sich von der Kernenergie abzuwenden, ihre
CO2-Emissionen deutlich zu verringern und damit die Erder-
wärmung unter 2°C zu halten. Um die jeweiligen Klimaziele zu
erreichen werden die Erneuerbaren Energien staatlich gefördert
und reguliert (z.B. Abnahmegarantien, Einspeisevergütungen,
Subventionen, regulierte Rahmenbedingen für Investments in Er-
neuerbare Energien). So wird auch der Photovoltaikmarkt durch
ein breites Angebot an staatlichen Konzepten wie Einspeiseta-
rife, Ausschreibungen, Net Metering oder steuerliche Anreize
unterstützt und gefördert. Vor einigen Jahren noch die teuers-
te Form der erneuerbaren Energie, ist die Photovoltaik heute
durch die sinkenden Produktionskosten sowie die sich stetig
verbessernde Leistungskapazität von Photovoltaikmodulen eine
zunehmend wettbewerbsfähige Methode für die Energiegewin-
nung. Um den Ausbau von Photovoltaik voranzuführen sowie die
preisliche Wettbewerbsfähigkeit weiter zu steigern (Ziel: Netzpa-
rität), werden die staatlich festgelegten Vergütungen für Photo-
voltaik-Freiflächenanlagen auf vielen Märkten zunehmend auf ein
Ausschreibungsverfahren umgestellt.1
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 15
Die Maßnahmen und Entwicklungen auf dem Erneuerbaren
Energie Markt in den letzten Jahren zeigen, dass Photovoltaik
von vielen Ländern unter anderem auch Entwicklungsländern
als eine kostengünstige, emissionsfreie und umweltverträgliche
Möglichkeit Energie zu gewinnen wahrgenommen wird. So ge-
nerierte Photovoltaik 2016 den höchsten Energieertrag unter den
erneuerbaren Energien und lag mit 75 GW (DC) 33% höher als
im vorletzten Jahr.2 Prognosen zufolge wird die kumulierte ins-
tallierte Leistung an Photovoltaik bis 2020 weiterhin um 240%
steigen und rund 700 GW betragen.3 Allein 17 Länder konnten
2016 mindestens 2% ihres Energiebedarfs durch Solarstrom
decken. Die höchsten Anteile von Photovoltaik an der Brutto-
stromerzeugung hatten in 2016 Honduras mit 12,5%, Italien mit
7,3%, Deutschland mit 7% und Japan mit 5%.4
Diese Entwicklung spiegelt sich auch auf dem Arbeitsmarkt wie-
der. Derzeit werden weltweit mehr Arbeitsplätze im Bereich der
erneuerbaren Energie geschaffen als in allen anderen Energiebe-
reichen insbesondere im Bereich der Fossilen Energie. Bislang
wurden 9,8 Mio Arbeitsplätze im Bereich der erneuerbaren Ener-
gien geschaffen und bis 2030 sollen es sogar 24 Mio Arbeits-
plätze werden.5 Der Arbeitsmarkt im Bereich der Photovoltaik
hat sich am stärksten entwickelt und wuchs auf 3,09 Millionen,
ein Anstieg um 12% zum Vorjahr und um 227% im Vergleich zu
2012.
Weltweit installierte Photovoltaikleistung
Installierte Leistung in 2016 Kumulierte installierte Leistung bis 2016
1 China 34,5 GW 1 China 78,1 GW
2 USA 14,7 GW 2 Japan 42,8 GW
3 Japan 8,6 GW 3 Deutschland 41,2 GW
4 Indien 3 GW 4 USA 40,3 GW
5 GB 2 GW 5 Italien 19,3 GW
6 Deutschland 1,5 GW 6 GB 11,6 GW
7 Korea 0,9 GW 7 Indien 9 GW
8 Australien 0,8 GW 8 Frankreich 7,1 GW
9 Philippinen 0,9 GW 9 Australien 5,9 GW
10 Chile 0,7 GW 10 Spanien 5,5 GW
1 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2015): Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, S. 22 REN21 (2017): Renewables 2017 Global Status Report, S. 213 SolarPower Europe (2016): Global Market Outlook – For Solar Power 2016-2020, S. 114 REN21 (2017): Renewables 2017 Global Status Report, S. 23 5 IRENA (2017): Renewable Energy and Jobs – Annual Review 2017, International Renewable Energy Agency, S. 20
IRENA (2017): International Renewable Energy Agency, S. 5
Arbeitsplatzentwicklung im Bereich Erneuerbare Energien2012 2013 2014 2015 2016
Photovoltaik 1,36 2,27 2,49 2,77 3,09Wasserkraft 1,14 1,74 1,66 1,63 1,52Windkraft 0,75 0,83 1,03 1,08 1,16Biomasse 2,4 2,5 2,99 2,88 2,74Andere Technologien 0,33 0,38 0,4 0,4 0,45Solarthermie 0,89 0,5 0,76 0,94 0,83
1,362,27 2,49 2,77 3,09
1,14
1,74 1,661,63
1,52
0,75
0,831,03
1,081,16
2,4
2,52,99
2,88 2,74
0,33
0,38
0,4 0,4 0,45
0,89
0,5
0,760,94 0,83
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
2012 2013 2014 2015 2016
Arbe
itspl
ätze
(Mio
.)
Arbeitsplatzentwicklung im Bereich Erneuerbare Energien
Photovoltaik Wasserkraft Windkraft Biomasse Andere Technologien Solarthermie
16 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
5.3 Der Photovoltaikmarkt in Japan, USA, Kanada, Taiwan,
Australien und Europa
5.3.1 Japan
Japan ist einer der führenden Solarmärkte der Welt. 2016 betrug
die installierte Leistung 8,6 GW und erreichte somit eine kumu-
lierte Leistung von insgesamt 42,8 GW. Damit belegt Japan Platz
2 auf dem Photovoltaik Weltmarkt in Bezug auf die installierte
Gesamtleistung.6
Allgemeine Basis Daten Japan 2016
Landfläche 377.971 km2
Bevölkerung 127.110.000
Landessprache Japanisch
BIP pro Kopf USD 38.982,89
Wirtschaftswachstum -1,44%7
Inflationsrate -0,12%
Arbeitslosenquote 3,1%
Japan ist eine Inselnation in Ostasien und besteht aus 6.852 In-
seln. Die vier Hauptinseln, die 97% der Landmasse ausmachen,
sind Honshu, Hokkaido, Kyushu und Shikoku. Mit 127,11 Milli-
onen Einwohnern und einer Dichte von 340,8 Personen pro km²
ist es auf Platz 10 der dicht besiedelsten Länder der Welt. Die
Hauptstadt und die größte urbane Siedlung ist Tokio.
Japan hat eine industrialisierte, sehr hoch entwickelte Volkswirt-
schaft und ist als eine High-Tech-Nation mit Spitzentechnologie
bekannt. Das Bruttoinlandsprodukt betrug 2016 USD 38.982,89
pro Kopf und lag damit um 12,6% höher als im Vorjahr.8 Auf
der Bloomberg Innovation Index belegt Japan nach Korea den
fünften Platz und wird zu den führenden Nationen im Bereich
Forschung und Entwicklung sowie Produktion gezählt.9 Die his-
torisch ausgeprägte Arbeitsdisziplin und der technologischer
Stand haben Japan dazu verholfen die drittgrößte Volkswirt-
schaft und die viertgrößte Exportnation der Welt zu werden.10
Das Land der aufgehenden Sonne ist durch seinen Sonnenreich-
tum als Investitionsmarkt für Photovoltaik geradezu prädestiniert.
Vor allem im Süden des Landes liegt die Sonneneinstrahlung um
22% über dem Weltdurchschnitt. Dennoch spielte die Sonne als
Energiequelle in Japan lange Zeit kaum eine Rolle.
Japan verfügt nur über sehr geringe natürliche Ressourcen zur
Energieerzeugung und ist somit weitestgehend auf Importe fos-
siler Brennstoffe sowie Kernenergie angewiesen. Nach den USA
und Frankreich war Japan einer der größten Atomstromprodu-
zenten weltweit. Erst vor einigen Jahren hat die Katastrophe
von Fukushima Japans Bevölkerung und den politisch Verant-
wortlichen vor Augen geführt, dass die einseitige Nutzung von
Kernenergie Risiken birgt. Seither ist Japan aktiv dabei seine
Energieinfrastruktur umzustrukturieren, um eine autarke Energie-
versorgung losgelöst von teuren Energieimporten sowie Kern-
energie zu realisieren. Ziel der japanischen Regierung ist es bis
zum Jahr 2030 den Anteil der Erneuerbaren Energien an der
Stromproduktion auf mindestens 24% zu erhöhen.
6 Japan Photovoltaic Energy Association (JPEA) 2017: JPEA PV Outlook 2050, S. 47 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)8 Statista (2017): Japan: Bruttoinlandsprodukt (BIP) Pro Kopf,
(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/14439/umfrage/bruttoinlandsprodukt-pro-kopf-in-japan/)9 Bloomberg (2017): The Bloomberg Innovation Index, (https://www.bloomberg.com/graphics/2015-innovative-countries/)10 Auslandshandelskammern (AHK) (2017): Länderinformation Japan,
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Japan/Wirtschaft_node.html)11 The Institute of Energy Economics, Japan (IEEJ): Economic and Energy Outlook of Japan through FY2018, S. 112 IEA (2016): Energy Policies of IEA countries Japan, S. 17
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 17
Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür wurden bereits von der
japanischen Regierung im Jahr 2012 durch die Einführung einer
Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen nach dem deut-
schem Vorbild (Feed-in Tariff (FIT) Programm) geschaffen. Auch
in Japan gelten seither das Umlageverfahren und das Prinzip der
vorrangingen Netzeinspeisung erneuerbarer Energien. Aufgrund
der günstigen Voraussetzungen wie die hohe Einspeisevergü-
tung wurden in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt ca. 8
GW p.a. an Photovoltaikleistung installiert. Jedoch führte die
Abwesenheit von festen Zeitrahmen für die Inbetriebnahme der
Photovoltaikanlagen auch dazu, dass sich ein großer Rückstand
an unfertigen Photovoltaikprojekten gebildet hat. Von ca. 80 GW
an genehmigten Photovoltaikprojekten wurden bis September
2016 nur 30 GW in Betrieb genommen, weil eine Vielzahl von
Betreibern, nach der Sicherung der hohen Einspeisevergütung,
die Ausführung der Bau-und Montagearbeiten aufschieben um
auf preiswertere und effizientere Technologien zu warten. Des-
halb beschloss die japanische Regierung im Mai 2016 das be-
stehende FIT Programm zu revidieren. Unter anderem werden
strengere Anforderungen für die Akkreditierung gestellt und ein
fester Zeitrahmen für die Inbetriebnahme der Photovoltaikan-
lagen definiert. Auch wird der Kaufpreis in Zukunft durch ein
Ausschreibungsverfahren ermittelt werden. Diese Änderungen
sind ab Januar 2018 in Kraft getreten und das ohnehin schnelle
Genehmigungsverfahren sowie die transparenten Investitions-
regelungen wird noch effizienter gestalten. Laut Prognosen der
japanischen Regierung zufolge wird die installierte Photovoltaik-
leistung durch die Revidierung des Systems spätestens bis 2050
200 GW betragen.13
13 Japan Photovoltaic Energy Association (JPEA) 2017: JPEA PV Outlook 2050, S. 8
Energiemarkt Japan 2016
Endgültiger Stromverbrauch 953 TWh
Energieautarkiegrad 11,9%11
Installierte Gesamtleistung (PV) 42,8 GW
Installierte Photovoltaikleistung 2016 8,6 GW
Anteil Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung 11%12
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 12%
Sonneneinstrahlung (ø) 4,8 kWh/m2
18 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
5.3.2 Vereinigte Staaten von Amerika
In 2017 wurde zum ersten Mal seit 1984 monatlich mehr Energie
aus Erneuerbaren Quellen als durch Atomstrom gewonnen. In
den letzten fünf Jahren wuchs der Photovoltaikmarkt rasant. Im
Jahr 2016 wurde insgesamt 14,8 GW an Photovoltaikleistung
installiert und erreichte somit eine kumulierte Leistung von 40,9
GW.
Allgemeine Basis Daten USA 201614
Landfläche 9.833.517 km2
Bevölkerung 326.625.791
Landessprache Englisch
BIP pro Kopf USD 58.600
Wirtschaftswachstum +1,5%
Inflationsrate +1,28%
Arbeitslosenquote 4,9%
Die Vereinigten Staaten von Amerika (folg. Amerika) ist flächen-
mäßig das drittgrößte Land auf der Erde und besteht aus 50
Staaten. Mit 326,6 Millionen Einwohnern hat Amerika nach Chi-
na, Indien und der Europäischen Union auch die viertgrößte Be-
völkerung weltweit. Der Urbanisierungsgrad beträgt 81,6% und
die Bevölkerungsdichte liegt bei etwa 33 Einwohner pro km².
Amerikas Volkwirtschaft ist industrialisiert und hoch entwickelt.
Das Land ist gemessen am Bruttoinlandsprodukt die führen-
dende Wirtschaftsmacht weltweit. Das Bruttoinlansdsprodukt
betrug 2016 USD 58.600 pro Kopf und verzeichnete damit ein
Wirtschaftswachstum von 1,5%. Auf dem Bloomberg Innovati-
on Index belegt Amerika Platz 6 und gemessen am Anteil von
Hightech-Unternehmen an der Gesamtmarktkapitalisierung so-
gar Platz 1.15
Nach China war Amerika 2016 mit 14,8 GW der zweitgrößte
Markt für Photovoltaikinstallationen weltweit. Damit wurde die
Photovoltaik zum ersten Mal in Amerika zu einer der führenden
Säulen für die erneuerbare Energieerzeugung.
Bislang wurden insgesamt 40,9 GW an Photovoltaikleistung in-
stalliert und bis 2040 soll die installierte Leistung laut Prognosen
der Amerikanischen Regierung (EIA) mehr als 125 GW betragen.
Energiemarkt USA 2016
Endgültiger Stromverbrauch 4.087 TWh
Energieautarkiegrad 92%16
Installierte Gesamtleistung (PV) 40,9 GW
Installierte Photovoltaikleistung 2016 14,8 GW
Anteil Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung 1,4%17
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 14,9%
14 CIA (2017): The World Factbook - USA, (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/us.html)15 Bloomberg: The Bloomberg Innovation Index, (https://www.bloomberg.com/graphics/2015-innovative-countries/)16 IEA Atlas of Energy (2017), (http://energyatlas.iea.org/#!/tellmap/-297203538/1) 17 SunShot - US Department of Energy (2017), S. 2
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 19
Somit würde die Photovoltaik bis 2020 einen Anteil von 3% und
bis 2022 sogar einen Anteil von 5% an der Bruttostromerzeu-
gung haben. Im Durchschnitt wuchs die installierte Photovoltaik-
leistung für kommerzielle Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Anla-
gen mit einer Kapazität von mindestens 1 MW) zwischen 2010
und 2016 um jährlich 72%. Bis Ende des Jahres sollen weitere
Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer kumulierten Kapazität
von 17,8 GW ans Netz.
Einheitliche Regulierungen oder Förderprogramme für Erneu-
erbare Energien seitens der Regierung sind unzureichend und
unterliegen unter dem Präsidenten Donald D. Trump Revisionen,
Budgetkürzungen oder gar Eliminierungen. Dennoch bekennen
sich viele Bundestaaten dazu die Erneuerbare Energiepolitik
eigens zu unterstützen und voranzutreiben. Nahezu alle Bun-
destaaten haben eigene Förderprogramme und Anreize fest-
gelegt, um den Anteil an Erneurenbare Energien an der Strom-
produktion zu erhöhen. Die verbreitetste Maßnahme unter den
Bundesländern ist die sogenannte Renewable Portfolio Stan-
dards (RPS). Abgesehen von anderen unterstützenden Faktoren
wie die sinkenden Produktions- und Installationskosten für Pho-
tovoltaik war die Einführung von RPS einer der wesentlichen An-
reize für die vermehrte Installation von Photovoltaik-Freiflächen-
anlagen in Amerika.18 Des Weiteren können Stromproduzenten
aus Erneuerbaren Energien bis 2022 eine Steuergutschrift (In-
vestment Tax Credit) in Höhe von 30% erhalten.
Anzahl unterschiedlicher Förderprogramme und
Anreize nach Bundesstaaten19
Kalifornien 225 Illinois 93
Minnesota 189 Iowa 91
Texas 157 Indiana 89
Oregon 148 Maryland 87
Colorado 134 Kentucky 84
Washington 134 Missouri 80
New York 113 Arizona 76
Wisconsin 112 Ohio 74
Florida 104 Michigan 69
North Carolina 102 South Carolina 69
Massachusetts 99 Pennsylvania 68
Derzeit hat der der Bundestaat Kalifornien die meisten Förder-
programme und Anreizsysteme um die Installation von Erneu-
erbaren Energien in der eigenen Region zu unterstützen und
eine emissionsfreie Energieversorgung zu realisieren. Durch
die effiziente Energiepolitik Kaliforniens konnte der Bundestaat
insgesamt 10 GW an Photovoltaikleistung installieren. Damit
führt Kalifornien mit einem Anteil von 25% an der insgesamt
installierten Photovoltaikleistung in Amerika, den US-amerikani-
schen Photovoltaikmarkt an. Jedoch folgen zunehmend weitere
Bundestaaten dem Beispiel und führen Förderprogramme und
steuerliche Anreize ein, um die eigenen Photovoltaikkapazitäten
auszubauen.
18 RNE21 (2017): Renewables 2017 Global Status Report, S. 6419 DSIRE (2017): Database of State Incentives for Renewables & Efficiency, (http://programs.dsireusa.org/system/program)
20 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
5.3.3 Kanada
Der Anteil an erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeu-
gung ist in Kanada mit 65,7% am weltweit höchsten. Neben
Wasserkraft, gewinnen auch Wind- und Photovoltaikenergie zu-
nehmend an Bedeutung. Der Photovoltaikmarkt wuchs in den
letzten Jahren im Durchschnitt über 50% im Jahr und soll bis
2040 3% vom kanadischen Energiemix betragen.
Allgemeine Basis Daten Kanada 201620
Landfläche 9.984.670 km2
Bevölkerung 35.623.680
Landessprache Englisch, Französisch
BIP pro Kopf USD 47.200
Wirtschaftswachstum +1,5%
Inflationsrate +1,4%
Arbeitslosenquote 7%
Mit einer Fläche von fast 10 Millionen km² ist Kanada nach Russ-
land das zweitgrößte Land der Erde. Kanada ist ein ressourcen-
reiches Land mit rund 35,6 Millionen Einwohnern und einer sehr
geringen Bevölkerungsdichte von etwa 3 Personen pro km². Die
urbanen Regionen sind Toronto, Montreal, Vancouver, Calgary
sowie die Hauptstadt Ottawa.21
Kanada ist eine marktorientierte Wirtschaft mit hohen Lebens-
standards und einem Bruttoinlandsprodukt von USD 47.200 pro
Kopf. Sie ist laut dem Global Competitiveness Report auf Platz
15 der wettbewerbsfähigsten Länder in Bezug auf die Leistungs-
und Funktionsfähigkeit von den Güter-, Arbeits- sowie Finanz-
märkten.22
Kanada ist einer der größten Energieproduzenten und verfügt
über einer Vielzahl an natürlichen und energetischen Ressour-
cen. Kanada ist in der Lage 167,7% des eigenen Energiebedarfs
zu decken und exportiert den Überschuss an Erdöl, Erdgas,
Kohle und Elektrizität weltweit.
Mit einem Endverbrauch von 7.603,74 kg Öleinheiten pro Kopf ist
Kanada auch einer der größten Energiekonsumenten weltweit.23
Teilweise klima- und geographiebedingt wird der Endverbrauch in
Kanada bis zum Jahr 2035 um weitere 30% steigen.24 Nichtsdes-
totrotz sind auch in Kanada die globalen Auswirkungen auf die
Umwelt und Klima deutlich spürbar. Die Luftverschmutzung und
der Saure Regen wirken sich negativ auf die Seen und Wälder aus,
weshalb auch Kanada in den letzten Jahren den Fokus auf die
erneuerbaren Energien verstärkt hat. Dabei gewinnt das Land be-
reits 65,7% seiner Elektrizität aus erneuerbaren Energien, haupt-
sächlich durch Wasserkraft. Weitere erneuerbare Energieformen
wie Biomasse, Wind und Photovoltaik haben noch weitestgehend
einen sehr geringen Anteil im nationalen Energiemix des Landes.
Auf der Attraktivitätsskala für erneuerbare Energieinstallationen
(Renewable Energy Country Attractivity Index) belegt Kanada
Platz 11. Durch die dünne Besiedlung und die geographischen
Voraussetzungen weist Kanada ein großes Potential auf, Photo-
voltaik- und Windenergie weiter auszubauen.25
20 CIA (2017): The World Factbook - Canada, (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ca.html)21 CIA (2017): The World Factbook - Canada, (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ca.html)22 World Economic Forum (2017): The Global Competitiveness Report 2016-2017, S. 1323 Weltbank (2017), (https://data.worldbank.org/indicator/EG.USE.PCAP.KG.OE?end=2015&locations=CA&start=1960)24 AHK (2015): Zielmarktanalyse: Netzintegration von Windkraft- und Photovoltaikanlagen in Westkanada, S. 2425 Ernst & Young (EY) (2017): Renewable Energy Country Attractiveness Index May 2017, S. 10
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 21
Kanadas Photovoltaikmarkt ist in den letzten Jahren stetig ge-
wachsen und sehr vielversprechend. Jedoch fehlen bislang eine
einheitliche Energiestrategie und Förderprogramme in Bezug auf
erneuerbare Energien seitens der Bundesregierung. So unterlie-
gen die Energiestrategie und die Förderprogramme dem Verant-
wortungsbereich der einzelnen Provinzregierungen.28
Vorreiter für Photovoltaikinstallationen ist die Provinz Ontario mit
verschiedenen Subventionsprogrammen. Nun wollen auch viele
andere Provinzen nachziehen und den Anteil an Photovoltaik-
strom im Energiemix deutlich erhöhen. Bis 2020 will Kanada die
installierte Photovoltaikleistung auf insgesamt 6,3 GW erhöhen
und die Photovoltaik als einer der tragenden Säulen für die Ener-
giegewinnung des Landes etablieren.29
Es wird prognostiziert, dass der Ausbau von Photovoltaik pro
Jahr 10.000 Arbeitsplätze im Bereich Konstruktion, Manufaktur
und Service kreieren wird.30
26 IEA Atlas of Energy (2017), (http://energyatlas.iea.org/#!/tellmap/-297203538/1) 27 Canada National Energy Board (2017): Canada’s Adoption of Renewable Power Sources, S. 328 AHK (2015): Zielmarktanalyse: Netzintegration von Windkraft- und Photovoltaikanlagen in Westkanada, S. 6429 CanSIA (2017): Roadmap 2020: Powering Canada’s Future with Solar Electric, S. 830 CanSIA (2017): Roadmap 2020: Powering Canada’s Future with Solar Electric, S. 8
Energiemarkt Kanada 2016
Endgültiger Stromverbrauch 557 TWh
Energieautarkiegrad 174%26
Installierte Gesamtleistung (PV) 2,5 GW
Installierte Photovoltaikleistung 2016 675 MW
Anteil Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung 0,5% (Kapazität)27
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 65,7%
Sonneneinstrahlung (ø) 4,77 kWh/m2
22 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
5.3.4 Taiwan
Taiwan wird in den nächsten Jahren einer der zehn größten Pho-
tovoltaikmärkte weltweit werden. Im Jahr 2017 erreichte Taiwan
eine kumulierte Photovoltaikleistung von 1,4 GW und bis 2025
sollen es sogar 20 GW werden.
Allgemeine Basis Daten Taiwan 201731
Landfläche 35.980 km2
Bevölkerung 23.508.428
Landessprache Mandarin
BIP pro Kopf USD 49.800
Wirtschaftswachstum +1,98%
Inflationsrate +1%
Arbeitslosenquote 3,82%
Taiwan ist ein weiterer Inselstaat in Ostasien und besteht zum
größten Teil aus der Hauptinsel Taiwan und mehreren kleineren
Insel. Mit einer Bevölkerung von rund 23,5 Millionen und einer
Bevölkerungsdichte von 656 Einwohnern pro km² gehört Taiwan
zu einem der vier Tigerstaaten. Das Hightech Industrieland ist
gemessen am Bruttoinlandsprodukt eines der zehn größten
Wirtschaften in Asien.
Der taiwanesische Markt ist wirtschaftlich stabil, dynamisch
und exportgetrieben. Die Elektronikindustrie sowie die Informa-
tions- und Kommunikationstechnik dienen dabei als wichtige
Wachstumspfeiler der Wirtschaft. Taiwan belegt auf dem Global
Competitiveness Index 2017-2018 Platz 15 und auf der Innova-
tionsskala sogar Platz 11 von 137.
Taiwan ist eine Inselnation und damit mit keinem anderen Land
verbunden. Den eigenen Strombedarf deckt Taiwan autark durch
Wärmekraftwerke, Atomkraftwerke sowie Wasserkraftwerke. Als
Maßnahme aus der nuklearen Krise in Japan 2011 entschied
sich die taiwanesische Regierung bis 2025 alle Kernkraftwerke
herunterzufahren. Um die dadurch fehlende Stromproduktion
auszugleichen und für eine nachhaltigere Zukunft zu sorgen,
wurde in diesem Zusammenhang der Fokus auf die erneuerba-
ren Energien verstärkt. Als führender Hersteller von Photovoltaik-
modulen sollen vor allem Photovoltaik und Windkraft ausgebaut
werden. Bis 2030 sollen dabei mindestens 30 GW an kumulierter
Photovoltaikleistung installiert werden.
31 CIA (2017): The World Factbook - Taiwan, (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tw.html)
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 23
2009 wurde das Gesetz zu Entwicklung erneuerbarer Energi-
en verabschiedet mit dem Ziel bis 2030 mindestens 10% des
Strombedarfs aus erneuerbaren Energien zu beziehen. Um den
Ausbau von Photovoltaik und Windkraft zu fördern wurde eine
vorranginge Netzeinspeisung für erneuerbare Energien sowie ein
Feed-in Tarif eingeführt. Der Feed-in Tarif wurde Anfang 2018
revidiert und wird einen größeren Anreiz für die Installation von
Photovoltaik bieten. Dabei wird bei der Installation von hocheffi-
zienten Photovoltaikmodulen ein Feed-in Tarif Aufschlag von 6%
und für Solarparks, die im Norden Taiwans installiert werden, ein
Feed-in Aufschlag von 15% gewährt. Durch die staatliche Förde-
rung und die sinkenden Produktionskosten wird die Photovoltaik
in Taiwan bis 2025 die größte erneuerbare Energiequelle werden.
Energiemarkt Taiwan 201732
Endgültiger Stromverbrauch 264,1 TWh
Installierte Gesamtleistung (PV) 1,42 GW
Installierte Photovoltaikleistung 2016 90 GW
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 5,5%
32 Global Data (2017): Solar Photovoltaic (PV) in Taiwan, Market Outlook to 2030, Update 2017 – Capacity, Generation, Levelized Cost of Energy
(LCOE), Investment Trends, Regulations and Company Profiles, S. 62
24 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
5.3.5 Australien
Rund 41.944 GWh an Erneuerbare Energie wurde 2016 in Aust-
ralien generiert, davon 18,3% (7.676 GWh) aus Photovoltaik. Bis
2016 wurde insgesamt 6 GW an Photovoltaikleistung installiert
und bis zum Jahr 2020 soll sich die installierte Photovoltaikleis-
tung sogar verdoppeln.
Allgemeine Basis Daten Australien 201633
Landfläche 7.682.300 km2
Bevölkerung 23.232.413
Landessprache Englisch (de facto)
BIP pro Kopf USD 49.600
Wirtschaftswachstum +2,5%
Inflationsrate +1,3%
Arbeitslosenquote 5,73%
Australien (Offiziel: Commonwealth of Australia) ist flächenmäßig
das sechstgrößte Land der Erde. Australien hat 23,2 Millionen
Einwohner und eine Bevölkerungsdichte von ca. 3 Personen pro
km². Der Großteil der Bevölkerung hat sich in den urbanen Küs-
tengebiete wie Sydney, Melbourne oder der Haupstadt Canberra
niedergelassen. Das Landesinnere ist größtenteils unbewohnt
oder sehr dünn besiedelt.
In den letzten paar Jahrzehnten hat sich Australien rasant zu
einem fortgeschrittenen und international wettbewerbsfähigen
Marktwirtschaft mit minimalen Einschränkungen auf Importe
und Exporte entwickelt. Die Arbeitslosenquote, Inflation sowie
Staatsverschuldung ist niedrig und das Finanzsystem ist stark
und sehr stabil. Australien belegt Platz 22 der wettbewerbsfä-
higsten Länder in Bezug auf die Leistungs- und Funktionsfähig-
keit von den Güter-, Arbeits- sowie Finanzmärkten.34
Die Klimaauswirkungen in Australien sind deutlich spürbar. Stei-
gende Meeresspiegel, Überschwemmungen, Buschfeuer oder
extreme Hitzewellen wie im letzten Jahr signalisieren dringen-
den Handlungsbedarf. In Australien wurde während 2016 in
nur 90 Tagen mehr als 205 Rekorde gebrochen wie unter an-
derem durch Rekordtemperaturen, vermehrte Buschfeuer und
Rekordniederschlagsmengen in sämtlichen Städten.35 Die ext-
remen Wetterbedingungen setzten auch Australiens veraltetes
Energiesystem sehr stark unter Druck, wodurch es vermehrt zu
Stromausfällen in den Sommermonaten kam.36 Deshalb ist Aus-
tralien bestrebt auf tragfähige sowie emissionsfreie Strategien für
die Energiegewinnung umzustellen, um damit die Energieeffizi-
enz zu verbessern.
Angetrieben durch die sinkenden Produktions- und Installations-
kosten, effiziente Energiespeichermöglichkeiten sowie durch die
Unterstützung seitens der Regierung wurden 2017 über 35 Pro-
jekte fertig gestellt, befinden sich im Bau oder werden den Bau
noch dieses Jahr beginnen. Damit werden 2017 Projekte mit ei-
ner Gesamtleistung von fast 3,2 GW installiert und 3.725 neue
Arbeitsplätze geschaffen.37 Bis 2020 soll die generierte Leistung
aus erneuerbaren Energieformen mindestens 33.000 GWh be-
tragen und somit 24% des Energiebedarfs decken.38 Auf der
Renewable Energy Country Attractiveness Index belegt Austra-
lien damit Platz 5. Investitionen in erneuerbare Energien in Aust-
ralien werden, durch staatliche Fördermaßnahmen und den Aus-
bau von Energiespeichersystemen die die Stromnetze entlasten
und eine stabile Energieversorgung gewährleisten, zunehmend
attraktiver.39 In 2016 wurden 6.570 Batterien mit einer Gesamt-
leistung von 52 MWh installiert, 13-mal mehr als im letzten Jahr.40
33 CIA (2017): The World Factbook - Australia, (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/as.html)34 World Economic Forum (2017): The Global Competitiveness Report 2016-2017, S. 10135 Climate Council (2017): Angry Summer 2016/17: Climate Change Super-Charging Extreme Weather, S. 336 Climate Council (2017): Angry Summer 2016/17: Climate Change Super-Charging Extreme Weather, S. 737 Clean Energy Council (2017): Clean Energy Australia – Report 2016, S. 638 Clean Energy Council (2017): Clean Energy Australia – Report 2016, S. 639 EY (2017): Renewable Energy Country Attractiveness Index May 2017, S. 1040 Clean Energy Council (2017): Clean Energy Australia – Report 2016, S. 32
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 25
Der australische Photovoltaikmarkt wächst seit Jahren stetig.
Die installierte Gesamtleistung erreichte 2016 6 GW und soll
bis 2020 mindestens 12 GW betragen. Unterstützt wird dieses
Wachstum nicht nur von den sinkenden Kosten und verbesser-
ten Speichersystemen, sondern auch durch staatliche Anreize
und Fördermaßnahmen wie unter anderem Feed-in Tarife, Stro-
mabnahmeverträge (PPA) oder Net-Metering. Die Regierung in
Australien verabschiedete 2009 den Renewable Energy Target
Act mit dem Ziel bis 2020 20% des Energiebedarfs aus Erneuer-
baren Energien zu decken. Demnach entstehen für Stromgroß-
händler Anreize um Stromabnahmeverträge abzuschließen.42 Die
Australian Renewable Energy Agency ergänzt den Renewable
Energy Target der Regierung und bietet unter anderem auch Brü-
ckenfinanzierungen für große Photovoltaikprojekte an. Zusätzlich
bieten die australischen Städte, Gemeinden oder Bezirke eige-
ne Förderprogramme (z.T. Feed-in Tarife) an, um die Installation
von Photovoltaik in der eigenen Region zu unterstützen und die
eigens gesetzten ehrgeizigen Ziele einer emissionsfreien Energie-
versorgung zu realisieren. So möchte die Hauptstadt Canberra
bis zum Jahr 2020 100% und Sydney bis zum Jahr 2030 50%
des Energiebedarfs aus Erneuerbaren Energien beziehen.43
41 IEA Atlas of Energy (2017), (http://energyatlas.iea.org/#!/tellmap/-297203538/1) 42 Clean Energy Regulator (2017), (http://www.cleanenergyregulator.gov.au/RET/Scheme-participants-and-industry/the-renewable-power-percentage)43 Climate Council (2017a): Local Leadership – Tracking Local Government Progress on Climate Change, S. 3144 Clean Energy Regulator (2017): Clean Energy Australia – Report 2016, S. 8
Clean Energy Australia44 Wasserkraft Wind Photovoltaik Biomasse
Stromerzeugung (GWh) 17.747 12.903 7.659 3.068
% an EE-Erzeugung 42,3% 30,8% 18,3% 8,6%
% Gesamterzeugung 7,32% 5,32% 3,16% 1,49%
Energiemarkt Australien 2016
Endgültiger Stromverbrauch 243 TWh
Energieautarkiegrad 304%41
Installierte Gesamtleistung (PV) 6 GW
Installierte Photovoltaikleistung 2016 1 GW
Anteil Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung 3,2%
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 17,29%
Sonneneinstrahlung (ø) 5,89 kWh/m2
26 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
5.3.6 Europäische Union (EU)
2016 wurde in der EU 6,7 GW an Photovoltaikleistung installiert.
Durch den Zubau erreichte die EU eine kumulierte Photovoltaik-
leistung von insgesamt 104,4 GW und ist weltweit nach Asien
der größte Photovoltaikmarkt.
Allgemeine Basis Daten EU 201645
Landfläche 4.479.968 km2
Bevölkerung 516.195.432
Landessprache 24 Amtssprachen
BIP pro Kopf USD 38.100
Wirtschaftswachstum +2,3%
Inflationsrate +0,5%
Arbeitslosenquote 10,2%
Um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten ist die Eu-
ropäische Union bestrebt den Anteil erneuerbarer Energien im
Energiemix Europas stetig zu erhöhen. Nach dem aktuellen
Ziel zufolge sollen bis 2020 mindestens 20% der verbrauchten
Energie aus erneuerbaren Quellen bezogen werden. Die neuen
Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU Nationen sieht
vor, dass durch neue ehrgeizige Energieeffizienzstrategien und
Steuerungsinstrumente, bis zum Jahr 2030, der Anteil an erneu-
erbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf mindestens
27% erhöht und die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu
den Werten von 1990 um 40% gesenkt werden.
Bis zum Jahr 2011 war Europa mit einem Anteil von 70% an
installierter Photovoltaikleistung ungeschlagener Spitzenreiter
am weltweiten Photovoltaikmarkt. In 2016 erreichte die EU eine
installierte Photovoltaikleistung von insgesamt 104,4 GW. Ein
Anteil von 34,5% an der weltweit installierten Leistung. Damit ist
die Europäische Union zurzeit, nach Asien mit einem Anteil von
knapp 46%, auf Platz 2. Die Wachstumsrate von Photovoltaik-
installationen hat sich nach zunehmender Abkehr von erhöhten
Einspeisetarifen und die Einführung von Ausschreibungsverfah-
ren seitens der jeweiligen EU-Länder jedoch gemäßigt. In Folge
wurde im Jahr 2016 7,2 GW an Photovoltaikleistung installiert.
Durch die Einführung von Ausschreibungsverfahren soll die För-
derhöhe für Photovoltaik im Wettbewerb ermittelt werden und
dadurch flexibler auf Kostenänderungen reagieren können.
So führten Deutschland, Frankreich und die Niederlande am
01.01.2017 das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Frei-
flächenanlagen ab einer Größe von 1 MW ein.
45 CIA (2017): The World Factbook - EU, (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ee.html)46 European Commission (2016): EU Energy in Figures – Statistical Pocketbook 2016, S. 8947 Statista (2017): Installierte Leistung von Photovoltaikanlagen in Europa in den Jahren 2000 bis 2016,
(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/303323/umfrage/installierte-pv-leistung-ind-europa/)
Energiemarkt EU 2016
Bruttostromerzeugung 3.270,6 TWh46
Installierte Gesamtleistung (PV) 104,3 GW47
Installierte Photovoltaikleistung 2016 7,2 GW
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 16,7%
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 27
Deutschland hat sich zu einem der weltweit führenden Photovol-
taikstandorte entwickelt und ist nach China und Japan der dritt-
größte Photovoltaikmarkt. In Europa ist Deutschland mit einem
Anteil von ca. 39% (41 GW) am europäischen Photovoltaikmarkt
führend. In Jahr 2016 wurden ca. 1,5 GW an Photovoltaik-Freif-
lächenanlagen in Deutschland zugebaut, ein Anteil von knapp
2% des weltweiten Zubaus. Damit lag Deutschland 1 GW unter
dem EEG Ziel. Im selben Jahr deckte die Photovoltaik mit einer
Stromerzeugung von 38,3 TWh ca 7,4% des Netto-Stromver-
brauchs.49 Bis zum Jahr 2020 soll die installierte Photovoltaikleis-
tung auf 52 GW ausgebaut und mit Hilfe von Batteriespeichern
flexibilisiert werden.50
Der Standort Deutschland profitiert stark vom Erneuerba-
ren-Energie-Gesetz (kurz: EEG), welches Betreibern von Pho-
tovoltaikanlagen die Abnahme und Vergütung des erzeugten
Stroms garantiert. In Kombination mit der Rechtssicherheit und
die politische Stabilität belegt Deutschland damit Platz 4 der Re-
newable Energy Country Attractiveness Index und gilt als einer
der attraktivsten Photovoltaikmärkte weltweit.51 Das revidierte
EEG sowie die Änderungen haben zwar zur deutlichen Reduzie-
rung der Einspeisevergütung von Photovoltaikanlagen geführt,
dennoch können weiterhin interessante Renditen am deutschen
Markt erzielt werden. Zurückzuführen ist dies vor allem auf die
stark fallenden Kosten für Photovoltaikinstallationen sowie von
Energiemarkt Deutschland 2016
Endgültiger Stromverbrauch 521 TWh
Energieautarkiegrad 39%48
Installierte Gesamtleistung (PV) 41 GW
Installierte Photovoltaikleistung 2016 1,5 GW
Anteil Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung 6%
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 32,3%
48 IEA Atlas of Energy (2017), (http://energyatlas.iea.org/#!/tellmap/-297203538/1)49 Fraunhofer ISE (2017): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, S. 5-650 Fraunhofer ISE (2017): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, S. 5051 EY (2017): Renewable Energy Country Attractiveness Index May 2017
Installierte Photovoltaikleistung bis 2016Deutschland 40.988Italien 19.251Großbritannien 11.250Spanien 7.171Frankreich 6.767Belgien 3.292Griechenland 2.611Tschechien 2.073Niederlande 1.955Schweiz 1.644Rumänien 1.372Österreich 1.073Bulgarien 1.032Ukraine 938Dänemark 790
40.988
19.251
11.250
7.171 6.767
3.292 2.611 2.073 1.955 1.644 1.372 1.073 1.032 938 7900
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
MW
Installierte Photovoltaikleistung in Europa bis 2016
28 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
Energiespeichersystemen. Das EEG 2017 hat einen neuen regu-
latorischen Rahmen festgelegt um den Ausbau von Photovoltaik
trotz einer reduzierten Einspeisevergütung zu fördern. Damit soll
eine neue Wachstumsphase für Photovoltaikinstallationen ein-
geleitet werden. Weiterhin gelten das Umlageverfahren und das
Prinzip der vorrangingen Netzeinspeisung erneuerbarer Energi-
en. Anlagen ab einer Nennleistung von 750 kW sind zukünftig
dazu verpflichtet an Ausschreibungen teilzunehmen und Anla-
gen ab einer Nennleistung von 10 MW fallen aus der Förderung
heraus.52
Vor wenigen Jahren war der französische Photovoltaikmarkt in
Europa weitestgehend unbedeutend und unterentwickelt. Heute
jedoch zählt er zu den größten Photovoltaikmärkten weltweit.55
Frankreich belegt mit einer installierten Leistung von ca. 6,8 GW
Platz 4 auf dem europäischen und Platz 8 auf dem weltweiten
Photovoltaikmarkt.
Vorangetrieben werden die erneuerbaren Energien in Frankreich
durch den Energiewendegesetz (LTECV) und von den darin ver-
einbarten Zielen. Das Energiewendegesetz sieht vor, dass bis
zum Jahr 2025 der Anteil der Atomenergie im Energiemix auf
50% reduziert und der Anteil an erneuerbaren Energien am Brut-
toendverbrauch bis 2030 auf mindestens 32% erhöht wird. Laut
dem aktuellen Erlass des französischen Energieministeriums soll
die installierte Leistung bis 2018 10,2 GW und bis 2023 20,2
GW betragen. Damit soll jährlich eine Photovoltaikleistung von
ca. 1,5 GW zugebaut werden. Um diese konkreten Ziele zu er-
reichen wurden die Fördermechanismen je nach Anlagenkatego-
rie angepasst und das Ausschreibungsvolumen vergrößert. Die
Ausschreibungsrunden wurden in dem neuem Erlass bis 2019
terminiert und in Ausschreibungen für Dachanlagen und Pho-
tovoltaik-Freiflächenanlagen unterschieden. Von 2017 bis 2019
sind sechs Runden für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit je-
weils 500 MW und neun Runden für Dachanlagen mit jeweils 150
MW vorgesehen. Photovoltaik Dachanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kWp sowie Photovoltaikanlagen zwischen
100 – 500 kWp (nach der Teilnahme an einer Ausschreibung)
werden weiterhin mit einer festen Einspeisevergütung (FIT) ge-
fördert. Für Neuanlagen ab einer installierten Leistung größer als
500 kWp gilt künftig die Direktvermarktung mit einer gleitenden
Marktprämie (FIP). Diese Anlagen werden nur noch durch die Teil-
nahme an Ausschreibungen vergütet werden. Die Betreiber von
Photovoltaikanlagen erhalten zusätzlich zu den Einnahmen aus
der Direktvermarktung eine variable Marktprämie. Die gleitende
Marktprämie wird aus dem Delta zwischen dem technologiespe-
zifischen Referenztarif und dem durchschnittlichen Markterlös für
die mit Hilfe derselben Technologie erzeugte Energie gebildet.56
Im Renewable Energy Country Attractiveness Index belegt
Frankreich damit Platz 8. Die staatlichen Fördermaßnahmen und
die Rechtssicherheit machen das Land zu einem äußerst attrak-
tiven Photovoltaikmarkt.
Energiemarkt Frankreich 201653
Bruttostromerzeugung 531,3 TWh
Energieautarkiegrad 50%54
Installierte Gesamtleistung (PV) 6,8 GW
Installierte Photovoltaikleistung 2016 0,56 GW
Anteil Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung 1,6%
Anteil der EE-Kapazität an der Bruttostromerzeugung 19%
Sonneneinstrahlung (ø) max. 1.800 kWh/m2
52 Fraunhofer ISW (2017): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland, S. 1053 DFBEW (2017): Neuordnung der Fördermechanismen für erneuerbare Energien in Frankreich, S. 754 IEA Atlas of Energy (2017), (http://energyatlas.iea.org/#!/tellmap/-297203538/1)55 IEA-PVPS (2016): Snapshot of Global Photovoltaic Markets, S. 10 56 DFBEW (2017): Neuordnung der Fördermechanismen für erneuerbare Energien in Frankreich, S. 14-19
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 29
5.4 Erstbewertung auf der Ebene der Spezial-AIF
Vor dem Erwerb von Objektgesellschaften durch die Spezial-AIF
werden die Objektgesellschaften bzw. die von diesen gehaltenen
Photovoltaikanlagen von einem externen Bewerter bewertet. Die
die Spezial-AIF verwaltende HEP KVG hat Herrn Wirtschaftsprü-
fer Ole Christian Gunzenhäuser mit der Bewertung der Objekt-
gesellschaften beauftragt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-
lung wurden keine Objektgesellschaften von den Spezial-AIFs,
an denen sich der Publikums-AIF beteiligen wird, erworben.
Die Bewertung wird für künftig erforderliche Erstbewertungen
von Objektgesellschaften unter Beachtung des IDW Standard 1
„Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“
des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer
vorgenommen.
Demnach gelangt ein Discounted Cash Flow zur Anwendung.
Die zu diskontierenden Cash Flows werden jeweils unter Beach-
tung folgender wesentlicher Parameter ermittelt:
> Nennleistung
> Einspeisetarif
> Spezifischer Ertrag
> Moduldegradation
> Kosten für Managementdienstleistungen
> Kosten für Wartung und Instandhaltung
> Rechts- und Steuerberatungskosten
> Sonstige Kosten
> Steuern
> Veräußerungserlös nach Ablauf der vertraglich fixierten oder
gesetzlich garantierten Einspeisevergütung
Die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes wird unter Anwen-
dung des Capital-Assets-Pricing-Model (CAPM) vorgenommen.
Bewertungsstichtag ist jeweils der Tag, an dem die Solaranlagen
der Objektgesellschaften an das öffentliche Stromnetz gehen
und erstmals Strom produzieren.
5.5 Laufende Bewertung auf der Ebene der Spezial-AIFs
Mindestens einmal im Jahr werden die Vermögensgegenstän-
de und Schulden des jeweiligen Spezial-AIF bewertet und der
Nettoinventarwert ermittelt. Die Division des Nettoinventarwerts
durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt bei dem je-
weiligen Spezial-AIF den Nettoinventarwert je Anteil. Der Betrag
kann im Zeitablauf über oder unter dem ursprünglichen Nomi-
nalwert liegen.
Zur Ermittlung des Nettoinventarwertes auf der Ebene der Spezi-
al-AIFs werden Vermögensgegenstände und Schulden wie folgt
bewertet:
Vermögensgegenstände
Die Anteile an den Objektgesellschaften werden unter Beach-
tung des IDW S1 bewertet. Es wird ein Discounted Cash Flow
Verfahren angewendet. Der Diskontierungszinssatz wird durch
das CAPM ermittelt. Barmittel werden mit Ihrem Nennbetrag an-
gesetzt. Schwer zu bewertende Vermögenswerte gemäß § 165
Abs. 2 Nr. 19 KAGB werden prognosegemäß nicht zum Vermö-
gen des Publikums-AIF gehören.
Schulden
Die Schulden werden im Rahmen der Bewertung mit ihrem Erfül-
lungsbetrag angesetzt.
5.6 Bewertung beim Publikums-AIF
Erstbewertung (Erwerb von Anteilen an Spezial-AIFs)
Vor Erwerb von Anteilen an den Spezial-AIFs werden diese von
einem externen Bewerter bewertet. Die HEP KVG hat Herrn Wirt-
schaftsprüfer Ole Christian Gunzenhäuser mit der Bewertung der
Anteile an den Spezial-AIF beauftragt. Die Bewertung wird für
künftig erforderliche Erstbewertungen unter Beachtung des IDW
Standard 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmens-
bewertungen“ des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirt-
schaftsprüfer vorgenommen.
Demnach gelangt ein Discounted Cash Flow zur Anwendung.
Die zu diskontierenden Cash Flows werden jeweils unter Beach-
tung folgender wesentlicher Parameter ermittelt:
> Dividenden der gehaltenen Objektgesellschaften
> Rückführung der an die Objektgesellschaften gewährten
Nachrangdarlehen
> Fondsinitialaufwendungen des Spezial-AIFs
> Kosten für das Portfolio-, Risiko- und Liquiditätsmanagement
> Kosten für das Asset Management
> Kosten für die Haftungsübernahme der Komplementärin
> Rechts- und Steuerberatungskosten
> Verwahrstellenkosten
> Sonstige Kosten
> Steuern
> Veräußerungserlös nach Ablauf der vertraglich fixierten oder
gesetzlich garantierten Einspeisevergütung
> Die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes wird unter An-
wendung des Capital-Assets-Pricing-Model (CAPM) vorgenom-
men.
30 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
> Bewertungsstichtag ist jeweils der Tag, an dem die Solaranla-
gen der Objektgesellschaften an das öffentliche Stromnetz ge-
hen und erstmals Strom produzieren.
Laufende Bewertung auf der Ebene des Publikums-AIF
Mindestens einmal im Jahr werden die Vermögensgegenstände
und Schulden des Publikums-AIF bewertet und der Nettoinven-
tarwert ermittelt. Die Division des Nettoinventarwerts durch die
Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Nettoinventarwert
je Anteil. Der Betrag kann im Zeitablauf über oder unter dem
ursprünglichen Nominalwert liegen.
Im Einzelnen wird bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes auf
der Ebene des Publikums-AIF wie folgt vorgegangen:
Vermögensgegenstände
Die Anteile an den Spezial-AIF werden unter Beachtung des
IDW S1 bewertet. Es wird ein Discounted Cash Flow Verfahren
angewendet. Der Diskontierungszinssatz wird durch das CAPM
ermittelt. Barmittel werden mit Ihrem Nennbetrag angesetzt.
Schwer zu bewertende Vermögenswerte gemäß § 165 Abs. 2
Nr. 19 KAGB werden prognosegemäß nicht zum Vermögen des
Publikums-AIF gehören.
Schulden
Die Schulden werden im Rahmen der Bewertung mit ihrem Erfül-
lungsbetrag angesetzt.
5.7 Handel an Börsen oder Märkten
Ein Handel der Anteile am Publikums-AIF an einer Börse oder
einem Markt ist nicht vorgesehen.
5.8 Anlagegrenzen
Im Hinblick auf die Erreichung der Anlageziele unterliegt der Pu-
blikums-AIF folgenden Anlagegrenzen:
> Generelle Anlagegrenzen
Der Publikums-AIF wird als Dachfonds Anteile an mehreren, je-
doch möglicherweise weniger als drei Spezial-AIF als Zielfonds
erwerben, halten und veräußern und hierbei voraussichtlich vom
Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Absatz 1 KAGB ab-
weichen. Der Publikums-AIF behält sich bis auf weiteres vor, in
weniger als drei Zielfonds zu investieren. In einen einzelnen Ziel-
fonds wird der Publikums-AIF weniger als 85% seines Wertes
investieren. Insbesondere im Zeitraum der Kapitaleinwerbung
oder bis zur Vornahme der Investitionen und Kapitalabrufe durch
die Spezial-AIF kann ein Anteil von bis zu 100% des Wertes des
Publikums-AIF in einzelnen Vermögensgegenständen gehalten
werden.
> Währungsrisiken
Die Vermögensgegenstände des Publikums-AIF dürfen nur in-
soweit einem Währungsrisiko unterliegen als der Wert der einem
solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 %
des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht ein-
geforderten zugesagten Kapitals des Publikums-AIF, berechnet
auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher di-
rekt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kos-
ten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht
übersteigt.
Die Spezial-AIFs werden Investitionen in Fremdwährungen vor-
nehmen. Diese Investitionen werden nicht als Währungsrisiken
des Publikums-AIF bewertet.
> Begrenzung des Einsatzes von Fremdkapital (Leverage)
Leverage ist jede Methode, mit welcher der Investitionsgrad
eines Investmentvermögens erhöht wird. Dies kann durch
Kreditaufnahme, Wertpa pierdarlehen, in Derivate eingebettete
Hebelfinanzierung oder auf andere Weise erfolgen (vgl. § 1
Abs. 19 Nr. 25 KAGB). Leverage entsteht bei dem Publikums-AIF
sowie bei den jeweiligen Spezial-AIF grundsätzlich nur aus einer
möglichen Kreditaufnahme.
Für den Publikums-AIF dürfen Kredite bis zur Höhe von 150%
des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht einge-
forderten zugesagten Kapitals des Publikums-AIF, berechnet auf
der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt
oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten
und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, aufge-
nommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind. Die vorstehende Grenze für die Kreditaufnah-
me gilt nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der
Anteile an dem Publikums-AIF, längstens jedoch für einen Zeit-
raum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs.
5.9 Belastung von Vermögensgegenständen
Die Belastung der Vermögensgegenstände, die zu dem Publi-
kums-AIF gehören sowie die Abtretung und Belastung von For-
derungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermö-
gensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn dies mit einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Ver-
wahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die
Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für
marktüblich erachtet. Zudem darf die Belastung insgesamt 150
% Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch
nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der Gesellschaft, be-
rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtli-
cher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren,
Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,
nicht überschreiten. Die vorstehende Grenze für die Belastung
gilt nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der An-
teile an dem Publikums-AIF, längstens jedoch für einen Zeitraum
von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 31
Derivate
Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur
im Zusammenhang mit der langfristigen Fremdfinanzierung der
Spezial-AIFs getätigt werden und dürfen nur zur Absicherung der
von dem Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenstände ge-
gen Wertverlust getätigt werden.
Das Konzept des Publikums-AIF sieht zum Zeitpunkt der Pros-
pektaufstellung keinen Einsatz von Derivaten vor.
Verfahren zur Änderung der Anlagenstrategie
Die bestehende Anlagestrategie ergibt sich aus dem im Gesell-
schaftsvertrag definierten Unternehmensgegenstand und den
Anlagebedingungen. Es kann jedoch eine Änderung der Anla-
genstrategie nötig werden. Der Gesellschaftsvertrag und die
Anlagebedingungen können unter Einhaltung der Anforderungen
gem. § 267 Abs. 3 KAGB einschließlich einer etwa erforderlichen
Genehmigung der BaFin im Rahmen einer Gesellschafterver-
sammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stim-
men geändert werden. Entsprechendes gilt für die Anlagepolitik
des Publikums-AIF.
Übertragung in andere Investmentvermögen
Der Publikums-AIF kann nur mit Zustimmung der HEP KVG in
andere Investmentvermögen übertragen werden. Dies ist grund-
sätzlich nicht vorgesehen.
Primebroker
Ein Primebroker wird nicht eingesetzt.
32 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
6. DARSTELLUNG DER RISIKEN
6.1 Risiko betreffend der fehlenden Risikomischung
Der Publikums-AIF behält sich vor, in weniger als drei Spezial-AIF
zu investieren. Da die Investition in weniger als drei Spezial-AIF
keine Risikodiversifizierung darstellt, wird gem. § 262 Abs. 2
KAGB von dem in § 262 Abs. 1 KAGB verankerten Grundsatz
der Risikomischung abgewichen. Nachteilige Entwicklungen
können insoweit nicht oder nur reduziert durch Investitionen in
einen anderen Markt ausgeglichen werden. Die Entwicklung des
Publikums-AIF ist daher entsprechend stärker abhängig von der
wirtschaftlichen Entwicklung der gehaltenen Zielgesellschaft, in,
in die der Spezial-AIF investiert, als dies bei einer entsprechen-
den Risikodiversifikation gem. § 262 Abs. 1 KAGB der Fall wäre.
Das Risiko einer negativen Entwicklung des Publikums-AIF und
damit auch der Beteiligungen der Anleger an dem Publikums-AIF
ist entsprechend erhöht und es besteht mangels Risikomischung
ein besonderes Ausfallrisiko. Das kann zur Folge haben, dass
das angestrebte Ergebnis bzw. das Anlageziel der Fondsgesell-
schaft verfehlt wird und somit verminderte Auszahlungen bzw.
Kapitalrückflüsse an die Anleger bis hin zu einem Totalverlust die
Folge sind.
6.2 Allgemeine Risiken
Es besteht das Risiko, dass Gesetze, Verordnungen und Richt-
linien geändert werden oder durch die Rechtsprechung ge-
wisse Sachverhalte neu ausgelegt werden. Dies kann negative
rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Folgen für den Publi-
kums-AIF bzw. für den Anleger haben. Das Ergebnis kann sich
bei gesetzlichen Änderungen verringern, bis hin zum Totalverlust
der Einlage einschließlich Agio.
6.3 Wirtschaftliche und Politische Entwicklung/Fremd-
währungsrisiken
Es besteht das Risiko, dass sich die gegenwärtige wirtschaftli-
che und politische Lage im Bereich der erneuerbaren Energien
in einem oder mehreren der Zielinvestitionsländer negativ entwi-
ckelt und damit geeignete Investitionen in erneuerbare Energi-
en entsprechend schwierig zu finden oder unmöglich sind. Dies
könnte verminderte oder gänzlich ausbleibende Ausschüttungen
oder sogar den Totalverlust der Einlage einschließlich Agio zur
Folge haben.
Soweit sich der Publikums-AIF an Spezial-AIF beteiligt, die ih-
rerseits direkt oder über die von ihnen gehaltenen Objektgesell-
schaften (Zielgesellschaften) in Fremdwährungen in Photovol-
taikanlagen investieren, besteht das Risiko, dass sich auf Grund
einer nachteiligen Entwicklung des Wechselkurses gegenüber
dem Euro auf Ebene der in Fremdwährungen investierenden
Spezial-AIF ein Währungsrisiko realisiert, so dass das angestreb-
te Ergebnis bzw. das Anlageziel des jeweiligen Spezial-AIF ver-
fehlt wird und somit verminderte Auszahlungen bzw. Kapitalrück-
flüsse an die Anleger bis hin zu einem Totalverlust einschließlich
Agio die Folge sein können.
6.4 Rechtliche Entwicklung
Der vorliegende Verkaufsprospekt wurde auf Grundlage der ge-
setzlichen Bestimmungen zur Zeit der Aufstellung des Prospekts
erstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch
Änderungen gesetzlicher Bestimmungen zu erhöhten Aufwen-
dungen oder zu niedrigeren Erträgen als prognostiziert kommt.
Dies hat verringerte Ausschüttungen an die Anleger bis hin zum
Totalverlust der Einlage einschließlich Agio zur Folge.
6.5 Verträge
Soweit Verträge noch nicht abgeschlossen sind, besteht das
Risiko, dass diese Verträge nicht oder nicht zu den im zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung erwarteten Konditionen zustande
kommen. Sollten Vertragspartner bestehende Verträge nicht er-
füllen und/oder anders als der Publikums-AIF auslegen, beste-
hende Verträge ordentlich oder außerordentlich kündigen oder
über das Vermögen dieser Vertragspartner ein Insolvenzverfah-
ren eröffnet oder beantragt werden, so besteht das Risiko, dass
neue Vertragspartner nicht oder nur zu schlechteren Konditionen
verpflichtet werden können. Dies kann sich negativ auf die prog-
nostizierten Erträge und Aufwendungen auswirken. Dies hat ver-
ringerte Ausschüttungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust
der Einlage einschließlich Agio zur Folge.
6.6 Schlüsselpersonenrisiko/Management/Beauftragung
der Verwahrstelle
Der Erfolg der Beteiligung hängt maßgeblich von der wirtschaft-
lichen Sinnhaftigkeit der Investitionen und der Verwaltung des
Publikums-AIF ab. Den daran beteiligten Schlüsselpersonen
aus dem Management der Gesellschaft, der HEP KVG und der
Verwahrstelle kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu.
Sollten diese Schlüsselpersonen die Gesellschaft, die HEP KVG
oder die Verwahrstelle verlassen, kann sich dies negativ auf die
Qualität der Leitung des Publikums-AIF auswirken und damit die
Wirtschaftlichkeit der Beteiligung beeinflussen. Es kann ferner
nicht ausgeschlossen werden, dass die vorgenannten Personen
aufgrund anderer Verpflichtungen Entscheidungen nicht recht-
zeitig oder gar nicht treffen.
Zudem bringt es die Beauftragung einer Verwahrstelle mit sich,
dass die Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens Verfü-
gungsgewalt über die vom Publikums-AIF gehaltenen Vermö-
gensgegenstände haben können. In diesem Zusammenhang
kann eine Veruntreuung der Vermögensgegenstände des Pu-
blikums-AIF durch diese Personen nicht ausgeschlossen wer-
den. Auch können die Mitarbeiter der beauftragten Verwahrstel-
le nachteilige Entscheidungen treffen, die sich negativ für den
Publikums-AIF auswirken. Sollte in diesen Fällen für den Publi-
kums-AIF kein vollumfänglicher Schadensersatz erlangt werden
können, so hätte dies negative Auswirkungen auf die Ertragslage
des Publikums-AIF und könnte zu einer Insolvenz des Publi-
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 33
kums-AIF führen. Hieraus resultiert für den Anleger das Risiko
einer Renditeminderung oder auch der Totalverlust der Einlage
inkl. Ausgabeaufschlag.
6.7 Ertragssituation / Markt
Es besteht das Risiko, dass die Spezial-AIFs, an denen der
Publikums-AIF beteiligt ist, Zielgesellschaften erwerben, die bei
ihrem Ankauf erwartete Gesamtmittelrückflüsse aus vereinnahm-
ten Stromerträgen, z.B. aufgrund von Klima- und Umweltrisiken,
Standortrisiken oder weiterer Risiken nicht erreichen.
Wird der Strom auf dem freien Markt veräußert, so unterliegen
die Erträge den Schwankungen der Marktpreise. Es besteht das
Risiko, dass sich dies bei niedrigen Marktpreisen ertragsmin-
dernd auswirkt.
Erhalten Energieerzeugungsanlagen gesetzlich garantierte Ein-
speisevergütungen oder nehmen sie an einer Direktvermarktung
teil bzw. sind dazu verpflichtet, so können diese Vergütungen
im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geringer als erwartet
ausfallen. Eine garantierte Gesamtvergütung einer Zielgesell-
schaft kann abhängig sein von der Höhe der Zubauzahlen, d.h.
der tatsächlich realisierten Menge an neu Inbetrieb genommenen
Energieerzeugungsanlagen im Verhältnis zu den gesetzlich fest-
gelegten Leistungsvolumina. Dieser Faktor kann auch nach der
Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlagen nachträglich zu
einer geringeren Vergütungshöhe als erwartet führen und sich
ertragsmindernd auswirken.
Es besteht das Risiko, dass der Wettbewerb in Fördersystemen,
die an Ausschreibungen gebunden sind, zu Vergütungshöhen
führen, die einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb von nur weni-
gen Neuprojekten zulassen. Entsprechend kann eine wirtschaft-
liche Investition bzw. Reinvestition in Neuprojekte erschwert bzw.
verhindert werden und sich ertragsmindernd auswirken.
Werden Zielgesellschaften erworben, die ihren Strom auf dem
freien Markt vermarkten, besteht das Risiko, dass im Fall län-
ger auftretender negativer Energiebörsenpreise eine Reduzie-
rung der Einspeisevergütung erfolgen kann. Unter Umständen
kommen zusätzlich Kosten für die Vermarktung des Stromes zu
negativen Preisen hinzu. Dies hätte eine Verschlechterung der
Liquiditätslage des jeweiligen Fonds und damit auch des Pub-
likums-AIF zur Folge und damit verbunden auch eine Verringe-
rung der Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust
der Einlage des Anlegers inkl. Ausgabeaufschlag.
6.8 Allgemeines Geschäftsrisiko
Es besteht das Risiko, dass die persönlich haftende Gesellschaf-
terin in eigener Verantwortung oder in Abstimmung mit der HEP
KVG bei der Ausübung der Geschäftsführung unternehmerische
Fehlentscheidungen trifft.
Bei der Auswahl und dem Ankauf der entsprechenden Ver-
mögensgegenstände durch die Spezial-AIFs kann es zu Fehl-
einschätzungen bezüglich der Anlageobjekte bzw. der Zielgesell-
schaften kommen. Dies kann dazu führen, dass in den Zielge-
sellschaften geringere Erträge erwirtschaftet werden und Aus-
zahlungen ausbleiben. Infolgedessen können sich Auszahlungen
an die Anleger verringern oder vollständig ausbleiben. Daneben
besteht das Risiko, dass die Verwahrstelle die ihr obliegenden
Aufgaben nicht ordnungsgemäß erbringt. Dies könnte für die
Anleger zu einer Verminderung der Wirtschaftlichkeit der Beteili-
gung bis hin zum Totalverlust der Einlage des Anlegers inkl. Aus-
gabeaufschlag führen.
Der Wert der Beteiligung unterliegt Schwankungen, je nachdem
ob die wirtschaftliche Betätigung des Publikums-AIF erfolgreich
ist oder nicht. Es können Wertverluste auftreten, die dazu führen,
dass der Anleger einen geringeren Betrag als die Pflichteinlage
inkl. Ausgabeaufschlag zurückerhält.
6.9 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen
Es besteht das Risiko, dass die für den ordnungsgemäßen Be-
trieb der Photovoltaikanlagen, die vergleichbar zum EEG geför-
dert werden, notwendigen behördlichen Genehmigungen auf
Ebene der Zielgesellschaften nicht bzw. nicht fristgerecht vor-
liegen. Zugleich besteht das Risiko, dass bestehende Geneh-
migungen widerrufen werden und der Betrieb der Anlagen von
der Behörde untersagt oder eingeschränkt wird. Diese Risiken
können zu Einnahmeausfällen oder zu verringerten Einspeisever-
gütungen aufgrund verspäteter technischer Betriebsbereitschaft
führen. Zudem könnten nachträgliche behördliche Auflagen, wie
z.B. die Nachrüstung von Anlagenbestandteilen, erhöhte Kosten
verursachen. Dies kann das Ergebnis des Publikums-AIF negativ
beeinflussen und eine verzögerte und / oder verringerte Auszah-
lung der Kapitalanlage bis hin zum Totalverlust der Einlage des
Anlegers inkl. Ausgabeaufschlag zur Folge haben.
6.10 Baumängel und Schäden an den Solarparks
Die Photovoltaikanlagen, die von den Zielgesellschaften gehalten
werden und seitens eines Generalunternehmers errichtet wer-
den sollen, könnten mit Baumängeln behaftet sein, die bei der
technischen Abnahme unbemerkt blieben oder die erst im Laufe
der Zeit entstehen. Insoweit besteht das Risiko, dass Gewähr-
leistungs- und Schadenersatzansprüche verspätet oder schlecht
erfüllt werden oder nicht durchsetzbar sind. Weiterhin könnten
die Mängel erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten
und dadurch keine Ansprüche mehr bestehen. In sämtlichen vor-
ab dargestellten Fällen könnten sich das Ergebnis der Fondsge-
sellschaft und damit die Auszahlung des Anlegers verringern, bis
hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
6.11 Einnahmen des Publikums-AIFs
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass geringere Ein-
nahmen als erwartet erzielt werden. Die Einnahmen des Publi-
kums-AIFs hängen von den Einnahmen der Spezial-AIFs ab. Die
Einnahmen der Spezial-AIFs hängen wiederrum von den Einnah-
34 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
men der Zielgesellschaften ab, die ausschließlich durch Einspei-
sung des erzeugten Stroms der betriebenen Photovoltaikanla-
gen entstehen. Die Einnahmen hängen von der eingespeisten
Strommenge und der Vergütung ab.
Die Menge des produzierten Stroms ist abhängig von der Sonnen-
einstrahlung an den jeweiligen Standorten, von der Leistungs-
fähigkeit der einzelnen Komponenten der Photovoltaikanlagen
sowie von etwaigen Stillstandzeiten. Es ist nicht auszuschließen,
dass die vorherrschende Sonneneinstrahlung an den jeweiligen
Standorten in einzelnen Monaten, Jahren oder sogar während
der gesamten Laufzeit von den prognostizierten Werten negativ
abweicht.
Weiterhin können technisch bedingte Verluste aus der Durchlei-
tung und Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz
höher sein. Es besteht auch das Risiko, dass längere Stillstand-
zeiten anfallen. Diese können bspw. durch unvorhersehbare
Hindernisse, technische Störungen oder Ereignisse höherer Ge-
walt eintreten. Zudem kann eine geringere Strommenge durch
Verschmutzungen der Solaranlagen, einer Schneebedeckung,
durch Luftverunreinigungen sowie einer Verschattung durch Be-
wuchs oder Bebauung entstehen. Die einzelnen Punkte können
zu einer Verschlechterung der Ausschüttungen führen.
Bei allen genannten Risiken können sich einzelne Nachteile für
die Anleger ergeben, in Form von geringeren Ausschüttungen bis
hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
6.12 Versicherungen
Wenngleich die Zielgesellschaften gegen Risiken im marktübli-
chen Umfang versichert ist, besteht das Risiko, dass einzelne
Gefahren nicht versicherbar sind, der Versicherungsschutz ver-
sagt oder der Versicherungsschutz zu gering ausfällt. In allen
beschriebenen Fällen würden sich niedrigere Ausschüttungen
bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio ergeben.
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass sich infolge von Versiche-
rungsschäden eine Erhöhung der Konditionen oder sogar eine
Kündigung durch den Versicherer ergibt. Sollte im Schadensfall
die Versicherung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom-
men, müsste die Fondsgesellschaft mit höheren Kosten rech-
nen. Höhere Kosten würden zu schlechteren Ergebnissen führen
und zu geringeren Ausschüttungen.
6.13 Fremdfinanzierung
Das bestehende wirtschaftliche Konzept des Publikums-AIFs
sieht eine Aufnahme von Fremdmitteln zunächst nicht vor.
Gleichwohl hat der Publikums-AIF gemäß den Anlagebedin-
gungen die Möglichkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln. Sollte
nach einer Fremdmittelaufnahme der Publikums-AIF nicht in der
Lage sein den Kapitaldienst zu bedienen, wäre die finanzierende
Bank berechtigt die ihr regelmäßig eingeräumten Sicherheiten zu
verwerten. Dies könnte bis hin zum Totalverlust der Kapitalein-
lage des Anlegers zuzüglich Agio führen.
Es ist geplant, dass die Spezial-AIF, in die der Publikums-AIF
investiert, und/oder die von den Spezial-AIF gehaltenen Zielge-
sellschaften Fremdmittel aufnehmen. Sofern ein Spezial-AIF oder
mehrere Spezial-AIF, bzw. die von diesen gehaltenen Zielgesell-
schaften nicht in der Lage sind, den Kapitaldienst zu bedienen,
wäre die jeweils finanzierende Bank berechtigt, die ihr regelmä-
ßig eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. Dies könnte bis hin
zum Totalverlust der Kapitaleinlage des Anlegers zuzüglich Agio
führen.
Im Rahmen der Aufnahme von Krediten wird ein Wertverlust der
Vermögensgegenstände des Publikums-AIF durch vorrangig
zu tilgende Finanzverbindlichkeiten verstärkt. Insbesondere wir
durch eine Kreditaufnahme das sog. Leveragerisiko, d.h. das
Risiko, dass Verluste und Verbindlichkeiten aus der Kreditauf-
nahme u.U. grösser sein können als der Wert des Publikums-AIF,
erhöht. Grundsätzlich, kann eine Fremdmittelaufnahme sich
auch negativ auf die Rückflüsse und damit die Liquiditätslage
des Publikums-AIF auswirken und bis zu einem Totalverlust
des eingesetzten Kapitals führen (Totalverlustrisiko). Des Wei-
teren, besteht im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung
auch ein Zinsänderungsrisiko. Eventuell aufgenommene Kredite
sind in der Regel nicht bzw. nur zum Teil mit einer fest verein-
barten Verzinsung abgeschlossen. Bei einer Fremdfinanzierung
mit einer variablen Verzinsung sowie einer eventuellen künftigen
Prolongation von festverzinslichen Kreditanteilen können sich
steigende Zinssätze negativ auf die Wertentwicklung des Publi-
kums-AIF und damit auf die vom Anleger erzielbaren Rückflüsse
auswirken. Eine Unzureichende Finanzierungsliquidität kann sich
auf die Liquidität des Publikums-AIF auswirken, mit der Folge,
dass dieser gezwungen sein kann, Vermögensgegenstände
vorzeitig oder zu schlechteren Konditionen zu veräußern als ge-
plant. Bei etwaigen Anschlussfinanzierungen oder sonstigen neu
abzuschließenden Kreditverträgen besteht das Risiko, dass der
Publikums-AIF keinen entsprechenden Kredit aufnehmen kann
oder einen Kredit nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen
als geplant aufnehmen kann. Entsprechendes gilt für die Auf-
nahme von Fremdkapital durch einen der Zielfonds (Spezial-AIF).
6.14 Risiken der Betriebsphase
Durch eine verzögerte Einwerbung des Emissionskapitals oder
aufgrund steigender Zwischenfinanzierungskosten, durch die
Erhöhung von Versicherungsprämien, Strombezugs- und sons-
tigen Betriebs- und Verwaltungskosten könnte sich die Rentabi-
lität verschlechtern. Weiterhin können Inflationseffekte zu einer
Erhöhung der Kosten führen.
> Betriebs- und Verwaltungskosten:
Es besteht das Risiko, dass die kalkulierten Betriebs- und Ver-
waltungskosten nicht ausreichen. Ferner besteht das Risiko,
dass einer oder mehrere Vertragspartner ausfallen und neue
Vertragspartner zu schlechteren Konditionen gefunden werden.
Hierdurch können sich verringerte Ausschüttungen bis hin zum
Totalverlust der Anlage einschließlich Agio ergeben.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 35
> Wartungskosten und Betriebsunterbrechungen:
Es ist geplant, dass über die Laufzeit der Anlagen der Zielgesell-
schaften Wartungs- und Instandhaltungsverträge abgeschlossen
werden. Sollten außerplanmäßig weitere Instandhaltungsmaß-
nahmen notwendig werden, können höhere Kosten als prognos-
tiziert anfallen, was eine Verschlechterung der Rentabilität der
Beteiligung zur Folge hätte. Weiterhin können Vertragspflichtver-
letzungen durch den Service- und Wartungsdienstleister dazu
führen, dass die Photovoltaikanlagen nicht ordnungsgemäß ge-
wartet, in Stand gehalten und gepflegt werden. Es ist daher nicht
auszuschließen, dass es zu einer Überschreitung der prognos-
tizierten Betriebskosten kommt oder die Leistungsfähigkeit der
Anlagen gemindert wird. Ferner können weitere Betriebskosten
(Winterdienst, Überwachung etc.) höher ausfallen als geplant.
Die aufgezeigten Risiken, können dazu führen, dass das ange-
strebte Ergebnis nicht erreicht wird, was sich nachteilig auf die
Auszahlungen an den Investor auswirken kann bis hin zum Total-
verlust der Anlage einschließlich Agio.
6.15 Risiken am Nutzungsende
Es ist vorgesehen, dass die Spezial-AIFs die Objektgesellschaf-
ten 2039 veräußern. Es besteht das Risiko, dass Veräuße-
rungserlöse nicht erzielt oder Käufer gar nicht gefunden werden
können und dadurch Rückbaukosten bei den Spezial-AIFs ver-
bleiben. Beides führt zu einer Verschlechterung der Rentabilität
der Vermögensanlage und zum Ende der Laufzeit zu geringeren
Ausschüttungen.
6.16 Risiken aus der Fremdverwaltung
Gemäß dem KAGB darf die Verwaltung des Publikums-AIF nur
durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft erfolgen. Die derzeiti-
ge Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die HEP KVG. Es besteht
das Risiko, dass die HEP KVG die Verwaltung des Publikums-AIF
nicht mehr übernehmen kann oder darf. In diesem Fall ist eine
neue Kapitalverwaltungsgesellschaft zu finden, die gegebenen-
falls die Verwaltung zu höheren Kosten vornimmt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine neue Kapi-
talverwaltungsgesellschaft gefunden und bestellt wird. In diesem
Fall hat der Publikums-AIF das Investmentvermögen selber zu
verwalten und eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft zu
begründen. Sollte die Begründung einer internen Kapitalverwal-
tungsgesellschaft nicht möglich sein, wäre das Investmentver-
mögen aufzulösen.
Alle oben dargestellten Risiken führen zu verringerten Ausschüt-
tungen bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
6.17 Risiken aus der Fremdverwahrung
Das KAGB bestimmt, dass für jeden Alternativen Investment-
fonds eine Verwahrstelle zu beauftragen ist, die die Verwahrung
von Finanzinstrumenten bzw. die Prüfung des Eigentums an
sonstigen Vermögensgegenständen übernimmt. Es ist nicht aus-
zuschließen, dass die derzeitige Verwahrstelle nicht beauftragt
werden kann oder darf. Es wäre demnach eine neue Verwahr-
stelle zu beauftragen, bei der das Risiko höherer Kosten besteht.
Gelingt es nicht eine neue Verwahrstelle zu beauftragen, wäre
das Investmentvermögen aufzulösen.
Es besteht weiterhin das Risiko, das die Verwahrstelle den ob-
liegenden Pflichten nicht nachkommt und es insoweit zu einer
nicht sachgerechten oder verzögerten Verwendung der Mittel
des Publikums-AIFs kommt.
Alle oben dargestellten Risiken führen zu verringerten Ausschüt-
tungen bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
6.18 Bewertungen
Die Entscheidungen im Hinblick auf Erwerb, laufende Verwaltung
und Veräußerung der Anlageobjekte der Spezial-AIFs werden
unter anderem auf Grundlage von Bewertungen vorgenommen.
Es besteht das Risiko, dass in den Bewertungen getroffen An-
nahmen hinsichtlich Planung und/oder Kapitalisierungszinssatz
sich als nicht plausibel, unzutreffend und/oder von den tatsäch-
lichen Werten abweichend herausstellen. Dies hätte verringerte
Ausschüttungen bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließ-
lich Agio zur Folge.
6.19 Insolvenz
Der Publikums-AIF trägt das Risiko der Insolvenz ihrer Vertrags-
partner. Bei einer Insolvenz wären die Ansprüche der Fondsge-
sellschaft aus den geschlossenen Verträgen wertlos. Ferner kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Publikums-AIF insolvent
werden könnte. In diesen Fällen könnte sich das Ergebnis der
Fondsgesellschaft und damit die Auszahlung an den Anleger ver-
ringern, bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
6.20 Rechtsvorschriften
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die eingebundenen Gesell-
schaften und Personen gegen Rechtsvorschriften verstoßen und
/oder zum Nachteil des Publikums-AIFs handeln. Dies könnte
sich nachteilig auf die wirtschaftliche Entwicklung der Invest-
mentgesellschaft und damit auf den Erfolg der Vermögensanlage
sowie auf die Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalver-
lust der Einlage einschließlich Agio auswirken.
6.21 Zinserträge
Die Liquiditätsreserven des Publikums-AIFs sollen verzinslich
angelegt werden. Es besteht das Risiko, dass die tatsächlich
erzielte Verzinsung niedriger ist als die Prognose zum Zeitpunkt
der Prospektaufstellung mit entsprechend nachteiligen Auswir-
kungen auf die Auszahlungen an die Anleger.
6.22 Mehrheitsentscheidungen, Majorisierung, Aus-
schluss
Es besteht das Risiko, dass durch einen Großinvestor ein be-
36 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
herrschender Einfluss entstehen kann. Erbringt ein Anleger nicht
oder nicht vollständig seine Einlage, kann dieser aus dem Publi-
kums-AIF ausgeschlossen werden. Zudem kann ein Anleger bei
einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden. In diesen Fällen
erhält er gemäß § 18 Gesellschaftsvertrag eine Abfindung, die
jedoch geringer als die geleistete Einlage ausfallen kann.
6.23 Einzahlungsausfall-, Ausscheidens-
und Rückabwicklungsrisiko
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das prognostizierte Kapi-
tal nicht eingeworben werden kann. Eine Platzierungsgarantie
hat die Anbieterin nicht übernommen. Allerdings wird die HEP
KVG in diesem Fall die vom Publikums-AIF zu tragenden festen
Kosten und Mindestvergütungen in der Weise reduzieren oder
ausgleichen, dass den Anlegern keine wirtschaftlichen Nach-
teile entstehen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass ein oder
mehrere Anleger ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
fristgerecht nachkommen; in diesem Fall müsste die Fondsge-
sellschaft den fehlenden Betrag zwischenfinanzieren. Daneben
kann ein zusätzlicher Finanzierungsaufwand z. B. auch dann
bestehen, wenn Anleger vorzeitig auf Grund Widerrufs ihrer
Beitrittserklärung oder auf Grund Ausschlusses gegen Abfin-
dung aus dem Publikums-AIF ausscheiden. Falls Anleger ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht (fristgerecht) nachkommen
oder aus den vorgenannten Gründen ausscheiden, könnte es
zu höheren Finanzierungskosten kommen. Existiert in diesen
Fällen keine Möglichkeit zur Finanzierung, besteht die Gefahr
der Rückabwicklung oder Insolvenz der Fondsgesellschaft. Dies
kann zu einer Verschlechterung der Rentabilität der Beteiligung
führen, bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
6.24 Eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung
Die Beteiligung ist eine langfristige Kapitalanlage. Die Übertra-
gung bzw. Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ist grundsätz-
lich nur zum Jahresende möglich und bedarf der Zustimmung
der Treuhandkommanditistin. Die Zustimmung darf durch die
Treuhandkommanditistin nur aus wichtigem Grund verweigert
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor,
wenn an Personen übertragen oder zu deren Gunsten in sonsti-
ger Weise verfügt werden soll, die die Vorgaben des § 262 Abs.
2 Nr. 2 lit. a) und b) KAGB nicht erfüllen.
Allerdings kann sich die Veräußerung als unmöglich erweisen
oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, da kein
geregelter Markt für den An- und Verkauf dieser Beteiligungen
existiert. Ein Verkauf der Gesellschaftsanteile kann unter Um-
ständen unter hohen Wertverlusten stattfinden. Weiterhin besteht
laut Gesellschaftsvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht
während der planmäßigen Laufzeit. Insbesondere besteht daher
das Risiko, dass der Anleger, der zu einem künftigen Zeitpunkt
auf die vorzeitige Realisierung seiner Beteiligung angewiesen ist,
diese nicht zeitnah oder zu einem Wert realisieren kann, der unter
den prognostizieren Ausschüttungen liegt.
6.25 Interessenskonflikte
Es bestehen kapitalmäßige und/oder personelle Verflechtungen
zwischen der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,
der HEP KVG, Schwestergesellschaften der HEP KVG und den
Spezial-AIFs. Es besteht grundsätzlich das Risiko von Interes-
senskonflikten mit nachteiligen Entscheidungen für die Anleger,
falls die handelnden Personen nicht das Interesse des Publi-
kums-AIFs und der Anleger in Vordergrund stellen. Diese Risi-
ken können dazu führen, dass der Anleger reduzierte oder keine
Ausschüttungen erhält, bis hin zum Totalverlust der Einlage und
des Agios.
6.26 Einzahlung Kapital
Sollte die Pflichteinlage zzgl. Agio ganz oder teilweise verspätet
eingezahlt werden, kann dies dazu führen, dass die Beteiligung
rückabgewickelt wird. Der Publikums-AIF kann in diesem Fall
Schadenersatz verlangen, mit entsprechend negativen Folgen
für den Anleger, wenn der Anleger nicht den Nachweis erbrin-
gen kann, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
6.27 Verwässerungsrisiko
Die in diesem Prospekt dargestellte Beispielrechnung wurden
auf Grundlage eines prognostizierten Kommanditkapitals von
EUR 30.000.000,00 zuzüglich Agio erstellt. Soweit das tatsächli-
che Kommanditkapital das prognostizierte übersteigt, kann es zu
sogenannten Verwässerungen kommen, d. h. die relativen Aus-
schüttungen bezogen auf das jeweilige Kommanditkapital des
Anlegers sinken. Die Ausschüttungen für den einzelnen Anleger
sind somit geringer.
6.28 Treuhandbeteiligung
Sollte die Treuhandkommanditistin auf Grund gesetzlicher oder
sonstiger Umstände gezwungen sein, den mit Ihr geschlosse-
nen Treuhand – und Beteiligungsverwaltungsvertrag zu kündigen
und ein Abschluss eines neuen Vertrages nicht möglich sein,
müssten alle Anleger ihre Beteiligung in eine direkte Beteiligung
als Kommanditist umwandeln. Dies hätte weitere Kosten für die
Anleger zur Folge.
6.29 Regulierung
Mit Einführung des KAGB unterliegt der Publikums-AIF der Re-
gulierung durch die BaFin. In diesem Zusammenhang entstehen
Kosten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die
Anforderungen aus dieser Regulierung auf Grund gesetzlicher
oder sonstiger Umstände erhöhen und weitere Kosten zur Folge
haben. Dieses Risiko kann dazu führen, dass die Anleger redu-
zierte oder keine Ausschüttungen erhalten, bis hin zum Totalver-
lust der Einlage und des Agios.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 37
6.30 Verbraucherrechte (insbesondere Widerrufsrecht)
im Zusammenhang mit Fernabsatz- und außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Hinsichtlich der Anwendbarkeit und Umsetzung der gesetzlichen
Regelungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und Fernabsatzverträgen bei Finanzdienstleistungen
auf den Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Publi-
kums-Investmentvermögen wie der Fondsgesellschaft gibt es
bislang keine gefestigte Rechtsprechung. Gleiches gilt für die
Frage der Gestaltung der Widerrufsbelehrung und möglicher
Folgen eines Widerrufs. Es kann daher nicht ausgeschlossen
werden, dass es bei erfolgreicher Geltendmachung gegebenen-
falls bestehender Rechte und Ansprüche durch Anleger, die im
Wege des Fernabsatzes und im Rahmen von außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen gewonnen wurden, zu
Liquiditätsabflüssen aus dem Publikums-AIF und dadurch gege-
benenfalls zu Liquiditätsengpässen bis hin zu einer Insolvenz des
Publikums-AIFs kommen kann. Dies kann zur Minderung der
Ausschüttungen für den Anleger führen, bis hin zum Totalverlust
der Einlage einschließlich Agio.
6.31 Risiken im Zusammenhang mit Derivategeschäften
Der Publikums-AIF darf zu Absicherungszwecken Derivatege-
schäfte abschließen. Der Kauf und Verkauf von Optionen sowie
der Abschluss von Terminkontrakten oder Swaps sind dabei mit
Risiken verbunden.
Durch die Verwendung von Derivaten können Verluste entste-
hen, die nicht vorhersehbar sind und sogar die für das Derivate-
geschäft eingesetzten Beträge überschreiten können. Kursände-
rungen des Basiswertes können den Wert eines Optionsrechts
oder Terminkontraktes vermindern. Vermindert sich der Wert bis
zur Wertlosigkeit, kann der Publikums-AIF gezwungen sein, die
erworbenen Rechte verfallen zu lassen. Durch Wertänderungen
des einem Swap zugrunde liegenden Vermögenswertes kann
der Fonds ebenfalls Verluste erleiden. Ein liquider Sekundär-
markt für ein bestimmtes Instrument zu einem gegebenen Zeit-
punkt kann fehlen. Eine Position in Derivaten kann dann unter
Umständen nicht wirtschaftlich neutralisiert (geschlossen) wer-
den. Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des
Fondsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies beim un-
mittelbaren Erwerb der Basiswerte der Fall ist. Das Verlustrisiko
kann bei Abschluss des Geschäfts nicht bestimmbar sein. Der
Kauf von Optionen birgt das Risiko, dass die Option nicht aus-
geübt wird, weil sich die Preise der Basiswerte nicht wie erwartet
entwickeln, so dass die vom Publikums-AIF gezahlte Options-
prämie verfällt. Beim Verkauf von Optionen besteht die Gefahr,
dass der Publikums-AIF zur Abnahme von Vermögenswerten zu
einem höheren als dem aktuellen Marktpreis, oder zur Lieferung
von Vermögenswerten zu einem niedrigeren als dem aktuellen
Marktpreis verpflichtet. Der Publikums-AIF erleidet dann einen
Verlust in Höhe der Preisdifferenz minus der eingenommenen
Optionsprämie. Bei Terminkontrakten besteht das Risiko, dass
der Publikums-AIF verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem
bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs
zum Zeitpunkt der Glattstellung bzw. Fälligkeit des Geschäftes
zu tragen. Damit würde der Publikums-AIF Verluste erleiden.
Das Risiko des Verlusts ist bei Abschluss des Terminkontrakts
nicht bestimmbar. Der gegebenenfalls erforderliche Abschluss
eines Gegengeschäfts (Glattstellung) ist mit Kosten verbunden.
Die den Derivaten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände
können zu einem an sich günstigen Zeitpunkt nicht gekauft bzw.
verkauft werden oder müssen zu einem ungünstigen Zeitpunkt
gekauft bzw. verkauft werden. Bei außerbörslichen Derivatege-
schäften, sogenannten over-the-counter (OTC)–Geschäften, be-
steht das Risiko, dass ein organisierter Markt fehlt, so dass der
Publikums-AIF erworbene OTC-Derivate schwer oder gar nicht
veräußern kann oder es besteht das Risiko, dass der Abschluss
eines Gegengeschäfts (Glattstellung) aufgrund der individuel-
len Vereinbarung schwierig, nicht möglich oder mit erheblichen
Kosten verbunden sein kann.
6.32 Adressenausfallrisiko/Gegenpartei-Risiken
Durch den Ausfall eines Kontrahenten von Derivaten können
für den Publikums-AIF Verluste entstehen. Das Ausstellerrisiko
beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des
jeweiligen Kontrahenten, die neben den allgemeinen Tendenzen
der Kapitalmärkte auf den Kurs oder den Wert eines Derivats
einwirken. Auch bei sorgfältiger Auswahl der Derivate kann
nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögens-
verfall von Kontrahenten eintreten. Die Partei eines im Namen
oder für Rechnung des Publikums-AIF geschlossenen Vertrags
kann teilweise oder vollständig ausfallen (Kontrahentenrisiko).
Dies gilt für alle Verträge, die im Namen oder für Rechnung des
Publikums-AIF geschlossen werden.
6.33 Steuerliche Risiken
> Allgemeine steuerliche Risiken
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen in Abschnitt 18 be-
ruht auf der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden
Rechtslage. Künftige Änderungen (einschließlich solcher Än-
derungen mit Wirkung für die Vergangenheit) der Gesetze, der
Verwaltungsanweisungen oder der Rechtsprechung können zu
abweichenden steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung der
Anleger an dem Publikums-AIF führen und negative Auswir-
kungen für den einzelnen Anleger und dessen Rendite haben. Es
wird darauf hingewiesen, dass das Steuerrecht in Deutschland
sowie das Steuerrecht in den Ländern, in denen die Zielgesell-
schaften angesiedelt sind, einem stetigen Wandel unterliegen.
Für den Fall, dass die individuellen oder persönlichen Verhält-
nisse des Anlegers von den bei der Darstellung der steuerlichen
Grundlagen zugrunde gelegten Annahmen abweichen oder sich
Anleger oder Gesellschafter rechts- oder vertragswidrig verhal-
ten, können sich gleichfalls negative steuerliche Konsequenzen
für den Anleger im In- und Ausland und zusätzliche Risiken erge-
ben. Ferner können sich bei Eintritt der in diesem Beteiligungs-
38 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
prospekt dargestellten nicht steuerlichen Risiken zusätzlich wirt-
schaftlich belastende Steuerwirkungen ergeben.
Auf Grund des internationalen und offenen Anlagekonzepts der
Spezial-AIFs, in die der Publikums-AIF investiert, lassen sich die
eintretenden steuerlichen Belastungen auf den verschiedenen
Besteuerungsebenen, d. h. auf Ebene des Anlegers, des Pub-
likums-AIFs und den nachgeordneten Gesellschaften, nicht ver-
lässlich prognostizieren. Es ist nicht auszuschließen, dass An-
leger nicht nur im Inland, sondern auch persönlich im Ausland,
insbesondere in den Ländern, in denen die Zielgesellschaften
ihren Sitz haben, steuerpflichtig werden. Dabei ist nicht auszu-
schließen, dass der Anleger einer Doppelbesteuerung bis hin zu
einer Übermaßbesteuerung ausgesetzt wird. Letzteres wäre ins-
besondere dann der Fall, wenn der Anleger eine Steuer schuldet,
ihm jedoch aus seiner Beteiligung am Publikums-AIF keine ent-
sprechenden Mittel zufließen, aus denen er die Steuer entrich-
ten kann. Solche Konstellationen sind insbesondere auf Grund
von Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen nicht
auszuschließen. Das Risiko einer Doppel- oder Übermaßbesteu-
erung besteht auch auf Ebene des Publikums-AIF und etwaig
nachgeordneten Gesellschaften und ist auch bei Bestehen von
Doppelbesteuerungsabkommen nicht auszuschließen. Das Ri-
siko einer Doppel- oder Übermaßbesteuerung ist nicht auf das
Gebiet der Ertragsteuern bzw. der Einkommensteuer begrenzt,
sondern besteht auch bei anderen Steuerarten, wie z. B. im Be-
reich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es besteht ferner
für alle Besteuerungsebenen das Risiko, im Ausland mit Steu-
erarten besteuert zu werden, für die es nach deutschem Steu-
errecht keine Entsprechung gibt. Zusätzlich können – auch auf
privater Ebene des Anlegers – unplanmäßige steuerliche Bera-
tungskosten im In- und Ausland entstehen. Das diesem Beteili-
gungsangebot zugrundeliegende steuerliche Konzept basiert auf
der steuerrechtlichen Einschätzung des Publikums-AIF. Die ab-
schließende Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der
Beteiligung und der Besteuerung der betroffenen Gesellschaften
erfolgt jedoch durch die zuständigen Steuerbehörden und unter
Umständen durch die Finanzgerichtsbarkeit. Bei Abweichungen
von der diesem Beteiligungsangebot zugrundeliegenden steu-
erlichen Einschätzungen können sich ebenfalls negative steuer-
liche Konsequenzen für den Anleger ergeben. Es besteht das
Risiko, dass es mit Finanzverwaltungen zu rechtlichen Ausein-
andersetzungen, insbesondere über die Richtigkeit von Steuer-
festsetzungen, kommt und dem Publikums-AIF Kosten für ein
Rechtsbehelfsverfahren einschließlich eines finanzgerichtlichen
Klageverfahrens, für ein Verständigungsverfahren auf Grundlage
eines Doppelbesteuerungsabkommens oder für ein vergleich-
bares Verfahren entstehen. Der Ausgang solcher Verfahren ist
ungewiss und die Verfahrenskosten können zusätzlich zu einer
etwaigen Steuerbelastung und zu einer Verringerung der Aus-
schüttungen aus dem Publikums-AIF führen. Ferner können dem
Anleger persönlich für seine privaten Steuerpflichten, aber auch
des Publikums-AIF oder nachgeordneten Gesellschaften im In-
und Ausland, Steuerberatungskosten entstehen, welche das
Fondskonzept nicht berücksichtigt hat.
Verursacht ein Anleger Steuerzahlungen auf Ebene des Publi-
kums-AIF oder auf Ebene nachgeordneter Gesellschaften, so ist
er auf Grund des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, den Publi-
kums-AIF von solchen Steuerzahlungen einschließlich etwaigen
steuerlichen Nebenleistungen freizustellen. Dies gilt insbesonde-
re für eine Gewerbesteuer, die auf Grund eines Verkaufs seiner
Beteiligung entsteht.
Endgültige Steuerfestsetzungen werden regelmäßig erst nach
einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen. Diese
Überprüfung erfolgt regelmäßig mit signifikantem zeitlichem Ab-
stand zum Besteuerungszeitraum. Eine Betriebsprüfung kann
noch Jahre nach Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Es be-
steht das Risiko, dass die Überprüfung durch die zuständige
Finanzverwaltung zu abweichenden Steuerfestsetzungen bzw.
Steuernachzahlungen des Publikums-AIF führt und hierdurch es
zu einer Minderung von Ausschüttungen kommt.
Insgesamt können sich aus den genannten und den nachste-
hend aufgezeigten steuerlichen Risiken im Falle ihrer Realisie-
rung, einzeln oder kumuliert, eine erhebliche Verringerung der
Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust und zusätzli-
che steuerliche Belastungen der Anleger ergeben.
> Ertragsteuerliche Risiken
Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Publi-
kums-AIF werden Aufwendungen, insbesondere solche, die in
der Investitionsphase anfallen, in Anschaffungskosten und in so-
fort abziehbare Betriebsausgaben kategorisiert. Es besteht das
Risiko, dass die Beurteilung durch die Finanzverwaltung zu einer
abweichenden Zuordnung dieser Aufwendungen führt. Aufwen-
dungen, die als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berück-
sichtigt sind, könnten von der Finanzverwaltung als Anschaf-
fungskosten behandelt werden. Umgekehrt ist eine Einstufung
von als Anschaffungskosten vorgesehenen Aufwendungen als
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben möglich. Zu nachteiligen
Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Einkünfte kann es auch
kommen, wenn die von der Emittentin vorgenommene Einord-
nung ausländischer Gesellschaften als Kapitalgesellschaft nach
dem Rechtstypenvergleich nicht von der Finanzverwaltung aner-
kannt wird. Es besteht das Risiko, dass sich hierdurch die Steu-
erlasten von Gesellschaft und Anleger (nachträglich) erhöhen
und sich Ausschüttungen entsprechend reduzieren. Währungs-
kursschwankungen können gleichfalls unplanmäßige negative
Effekte auf die Einkommensermittlung haben.
Es besteht das Risiko, dass es zu Verwerfungen bei der Ein-
künfteermittlung und der Steueranrechnung kommt, oder dass
Betriebsausgaben nicht anerkannt werden, woraus sich höhere
Steuerbelastungen ergeben können als sie der Fondskonzepti-
on zugrunde liegen. Es besteht das Risiko, dass einerseits sich
tatsächlich erlittene Verluste ertragsteuerlich nicht auswirken
bzw. nicht berücksichtigt werden, andererseits etwaiges posi-
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 39
tives Einkommen ungeachtet der angefallenen wirtschaftlichen
Verluste vollständig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Dies gilt
insbesondere für den Fall, dass die Verluste in einem durch Dop-
pelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung
auszunehmenden Bereich anfallen oder die Verluste unter § 2
a EStG fallen.
Konzeptionsgemäß werden die Kapitalkonten der Anleger nicht
durch etwaige Verluste aufgezehrt und die Verlustausgleichsbe-
grenzung nach § 15 a EStG kommt damit nicht zur Anwendung.
Für den nicht auszuschließenden Fall, dass die Voraussetzungen
des § 15 a EStG erfüllt werden, können Verluste, die zu einem ne-
gativen Kapitalkonto führen oder es erhöhen, nicht sofort mit po-
sitiven Einkünften ausgeglichen werden. Steuerlich können diese
Verluste nur bis zur Höhe der eingezahlten Einlage bzw. bei An-
legern, die unmittelbar als Kommanditisten beteiligt sind, bis zur
Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sofort
als Verlustausgleichsvolumen berücksichtigt werden. Überschie-
ßende Verluste werden als verrechenbare Verluste vorgetragen.
Zu solchen nicht ausgleichsfähigen Verlusten kann es insbeson-
dere kommen, wenn ein als Treugeber beteiligter Anleger vor
dem 31. Dezember eines Jahres dem Publikums-AIF beitritt, sei-
ne Pflichteinlage jedoch erst im Jahr darauf einzahlt. Für Anleger,
die sich als Kommanditisten beteiligen, ist diese Aussage dann
und insoweit gültig, wie eine Hafteinlage vor Jahresablauf nicht
oder nicht in ausreichender Höhe im Handelsregister eingetragen
wurde. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass Entnahmen von
Anlegern zu einer Erhöhung des negativen Kapitalkontos füh-
ren. Wird die Beteiligung von Anlegern als Treugeber gehalten,
sind durch solche Maßnahmen die Voraussetzungen des § 15
a Abs. 3 EStG erfüllt. Gleiches gilt für einen als Kommanditisten
beteiligten Anleger, wenn und soweit die Entnahme nicht zu einer
Haftung des Kommanditisten führt. Es werden dann Einnahmen
fingiert, die der betroffene Anleger zu versteuern hat.
Es ist nicht auszuschließen, dass etwaige dem Anleger zuzu-
rechnenden Verluste der Verlustverrechnungsbeschränkung des
§ 15 b EStG unterliegen, und damit eine steuerliche Verlustver-
rechnung nur mit zukünftigen steuerpflichtigen Einkünften aus
seiner Beteiligung an dem Publikums-AIF möglich ist.
Konzeptionsgemäß ist davon auszugehen, dass eine Gewinn-
erzielungsabsicht auf Ebene des Publikums-AIF und auf Ebene
der Anleger vorliegt. Verluste aus der Fondsgesellschaft können
somit unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrech-
nungsbeschränkungen von den Anlegern steuerlich geltend
gemacht werden. Wendet der Anleger weitere Sonderbetriebs-
ausgaben auf und/oder veräußert er die Beteiligung an der
Fondsgesellschaft vorzeitig, besteht das Risiko, dass kein To-
talüberschuss erzielt wird. Bei einer Versagung der Gewinner-
zielungsabsicht kann es zu einer Besteuerung der Einnahmen
als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit entsprechendem Abzugs-
verbot für sämtliche Werbungskosten und/oder zu einer steuerli-
chen Nichtberücksichtigung des Verlusts kommen.
Es besteht das Risiko, dass Verträge als nicht fremdüblich an-
erkannt werden, so dass im Rahmen des Besteuerungsverfah-
rens eine Korrektur vorgenommen wird. Hierdurch können sich
erhöhte Steuerbelastungen auf allen betroffenen Besteuerungs-
ebenen ergeben.
Es ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte von Zielgesellschaf-
ten als niedrig besteuerte passive Einkünfte qualifiziert werden.
Diese Einkünfte werden dann dem deutschen Anleger als ein
voll steuerpflichtiger Dividendenertrag für einkommensteuerliche
Zwecke zugerechnet und sind von ihm zu versteuern.
Es besteht das Risiko, dass die gesetzlich vorgesehene Ein-
kommensteuerermäßigung für mit Gewerbesteuer belastete Ein-
künfte bei den Anlegern den wirtschaftlichen Nachteil aus Ge-
werbesteuerzahlungen des Publikums-AIFs nicht ausreichend
kompensiert, sondern ein wirtschaftlicher Nachteil verbleibt. Auf
Ebene der Fondsgesellschaft und ggf. weiteren gewerbesteuer-
lichen Besteuerungsebenen kann es zu wirtschaftlichen Belas-
tungen mit unplanmäßigen Gewerbesteuerzahlungen kommen.
Durch das Ausscheiden von Anlegern kann es zu einem antei-
ligen Entfallen eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags des
Publikums-AIF kommen. Der Verlustvortrag ist, soweit er auf die
ausgeschiedenen Anleger entfällt, nicht mit zukünftigen gewer-
besteuerpflichtigen Gewinnen verrechenbar, wodurch unplan-
mäßige Gewerbesteuerbelastungen eintreten können. Gleiches
gilt für den Fall, dass Anleger ihre Beteiligung an der Fondsge-
sellschaft veräußern.
> Umsatzsteuerliche Risiken
Es besteht das Risiko, dass Umsatzsteuerbeträge nicht im
konzeptionsgemäß vorgesehenen Umfang durch die Fondsge-
sellschaft oder den nachgeordneten Gesellschaften abgezo-
gen werden können. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass
der Publikums-AIF Beteiligungen an Spezial-AIFs an Erwerber
veräußert, die innerhalb des Anwendungsbereichs des euro-
päischen Mehrwertsteuersystems ansässig sind. Ferner kann
es zu nachträglichen Vorsteuerkorrekturen bzw. –berichtigungen
kommen. Entsprechendes gilt für den nicht auszuschließenden
Fall, dass die Unternehmereigenschaft der Fondsgesellschaft
nicht anerkannt werden sollte oder die Beteiligungen einem
nichtunternehmerischen Bereich der Fondsgesellschaft zuzu-
rechnen wären. Zu Belastungen im Zusammenhang mit Um-
satzsteuer kann es auch kommen, soweit die Fondsgesellschaft
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und auf Vergütungen,
welche die Fondsgesellschaft ggf. zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer gegenüber ihren Vertragspartnern schuldet, nach-
träglich Umsatzsteuer anfällt. Die wirtschaftlichen Mehrbelastun-
gen mit Umsatzsteuer würden zu Lasten der Ausschüttungen an
die Anleger gehen.
> Erbschaft- und Schenkungsteuerliche Risiken
Die Übertragung von Anteilen an dem Publikums-AIF im Wege
der Erbfolge oder der Schenkung unterliegt in Deutschland der
40 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
6.35 Haftung des Anlegers
Gemäß den §§ 171 ff. HGB haftet der Anleger, der sich unmittel-
bar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, gegen-
über den Gläubigern des Publikums-AIF bis zur Höhe seiner im
Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Die persönliche Haf-
tung des Anlegers für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft
erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage geleistet hat. Nach
§ 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung wieder auf, so-
weit der Anleger Ausschüttungen erhält, während sein Kapitalan-
teil durch Verluste und Ausschüttungen unter den Betrag der
Haftsumme herabgemindert ist. Die Anleger, die sich als Treuge-
ber an der Fondsgesellschaft beteiligen, haften nicht unmittelbar
für die Schulden der Fondsgesellschaft, vielmehr tritt die Treu-
handkommanditistin an ihre Stelle. Nach dem Treuhandvertrag
ist der Treugeber jedoch verpflichtet, die Treuhandkommanditis-
tin von ihrer Haftung aus der Beteiligung freizustellen. Demzufol-
ge sind Treugeber und Direktkommanditisten wirtschaftlich, auch
was Haftungsrisiken anbelangt, gleichgestellt. Die Haftung für
den Direktkommanditist und den Treugeber besteht nach einem
Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft für einen Zeitraum von 5
Jahren fort. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Anleger
mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch genommen werden
kann. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
6.36 Steuerzahllast
Es ist nicht auszuschließen, dass die Beteiligung an der Fonds-
gesellschaft für den Anleger zu Steuerzahlungsverpflichtungen
(ggf. auch im Rahmen vertraglicher Einstandspflichten) und/oder
zu Beratungskosten in Steuerangelegenheiten führt, ohne dass
eine entsprechende Ausschüttung von Seiten der Fondsgesell-
schaft erfolgt. Diese Verpflichtungen müsste der Anleger dann
aus seinem sonstigen Vermögen bedienen.
Quellenangaben
In diesem Verkaufsprospekt werden Quellenangaben Dritter zi-
tiert, die von der HEP KVG nicht geprüft wurden. Fehler in diesen
Quellen können dazu führen, dass sich die aus diesen Quellen
abgeleiteten und in der Beispielrechnung berücksichtigten Er-
wartungen nicht erfüllen und somit verringerte Ausschüttungen
bis hin zum Totalverlust der Einlage und Agio zur Folge hat.
KUMULATION VON RISIKEN, MAXIMALRISIKO
Einzelrisiken können sich kumulieren und so zu einer
deutlichen Verstärkung der Risikolage führen. Die prog-
nostizierten Ergebnisse können sich bis hin zum vollstän-
digen Verlust der Einlage einschließlich Agio (Totalverlust)
verschlechtern. Neben diesem Totalverlust ist es denkbar,
dass der Anleger zusätzlich Zahlungen aus einer etwaigen
Fremdfinanzierung seiner Beteiligung, aus einer Haftung
oder aus einer Steuerzahllast aus seinem sonstigen Ver-
mögen zu leisten hat. Soweit er diese Zahlungen aus sei-
nem sonstigen Vermögen nicht leisten kann, droht ihm die
Insolvenz (Maximalrisiko).
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Daneben kann eine Übertra-
gung im Ausland sein. Es besteht das Risiko, dass die im deut-
schen Erbschaftsteuergesetz vorgesehene Anrechnung nicht
ausreicht, um eine etwaige ausländische, insbesondere eine
japanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu kompensieren,
so dass ein steuerrelevanter Sachverhalt effektiv einer erhöhten
Besteuerung unterworfen wäre.
Die Anleger haben die Möglichkeit ihre Beteiligungen über ein
Treuhandverhältnis zu halten. Die Bewertung der Bereicherung
des Erben bzw. des Beschenkten richtet sich hierbei für Zwe-
cke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem
gemeinen Wert des Sachleistungsanspruchs in Form des An-
spruchs auf Herausgabe des Treuguts. Der Publikums-AIF geht
davon aus, dass sich die Ermittlung des gemeinen Werts und
etwaige Steuerbegünstigungen für betriebliches Vermögen für
Zwecke der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nach
dem Treugut richten, auf welches sich der Anspruch bezieht. Es
ist nicht auszuschließen, dass hiervon abweichend der gemeine
Wert des Sachleistungsanspruchs zu einer im Vergleich zu einer
unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist höheren Bewertung
führt.
> Sonstige steuerliche Risiken
Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem Anleger zu
Steuernachzahlungen führen, sind ab dem Beginn des 16. Mo-
nats nach Ablauf des Jahres, für das der Bescheid ergeht, für
jeden Monat Zinsen in Höhe von 0,5% an die Finanzverwaltung
zu entrichten. Auf Ebene der Fondsgesellschaft und/oder der
Projektgesellschaften kann es ebenfalls zu Zinszahlungen und/
oder zur Entrichtung von anderen steuerlichen Nebenleistungen
kommen.
6.34 Fremdfinanzierung der Beteiligung
Werden die Einlagen vom Anleger ganz oder zum Teil durch
Kredite finanziert, besteht das Risiko, dass die Rückflüsse aus
der Beteiligung nicht ausreichen, um die Zins- oder Tilgungsleis-
tungen zu erbringen. Dadurch besteht neben dem Risiko des
Totalverlusts eine Gefährdung des sonstigen Vermögens des
Anlegers. Weiterhin unterliegen Sonderbetriebsausgaben im
Zusammenhang mit der persönlichen Anteilsfinanzierung (z. B.
Zinsaufwendungen) ebenfalls der Verlustverrechnung gemäß §
15 b EStG. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass bei einer
individuell hohen Anteilsfinanzierung des Anlegers die Gewinn-
erzielungsabsicht von der Finanzverwaltung angezweifelt wird.
In diesem Fall wären die geltend gemachten Zinsaufwendungen
einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen. Veräußert oder
verschenkt der Anleger seine Kommanditeinlage in nahem zeit-
lichen Abstand zum Beitritt, könnte zudem mangels Vorliegens
eines steuerlichen Totalgewinns eine Gefährdung der Gewinner-
zielungsabsicht vorliegen. Für den Anleger würde dies bedeuten,
dass die Zinsen aus der Fremdfinanzierung einkommensteuer-
lich nicht berücksichtigbar wären und die Einkommensteuerzah-
lungen insoweit höher ausfallen würden.
BETEILIGUNGSANGEBOT /// 41
Die Leistungen von hep energy
Projektentwicklung Bau Betrieb Sicherheit
❖ Projekt Screening
❖ Flächensicherung
❖ Genehmigungen
❖ Sicherung der Vergütung
❖ Netzanschluss
❖ Finanzierung
❖ Grundlegung
❖ Planung
❖ Bauausführung
❖ Überwachung
❖ Wartung und Inspektion
❖ Instandsetzung
❖ Betriebsführung
❖ Berichterstattung
❖ Zäune
❖ Tore / Zugangssysteme
❖ Sicherheitssysteme
7. HEP Kapitalverwaltung AG – UNSERE
EXPERTISE, UNSERE FONDS
7.1 Unsere Expertise
Die HEP Kapitalverwaltung AG wurde 2012 gegründet und leg-
te ihren Fokus seither auf weltweite Investitionen in Erneuerba-
re Energien. Mit ihrer Schwestergesellschaft, der hep energy
GmbH, verfügt sie seit Jahren über große Expertise in der tech-
nischen und finanziellen Realisierung von Erneuerbaren-Ener-
gie-Projekten.
Das Konzept der beiden Unternehmen basiert auf einem ganz-
heitlichen Ansatz, der alle Phasen eines Photovoltaikprojektes
abdeckt. Hierbei betreut die HEP Kapitalverwaltung AG den
kompletten Lebenszyklus eines Investmentfonds, von der Kon-
zeption über das Funding bis hin zum Fondsmanagement.
Die hep energy GmbH hat wiederum ihre Expertise in der Pro-
jektentwicklung, dem Bau, dem Betrieb und der Überwachung
von Photovoltaikprojekten. Hierbei agiert das Management in
den unterschiedlichen Ländern jeweils vor Ort und konnte in den
letzten Jahren zahlreiche Projekte weltweit entwickeln, umsetzen
und betreiben und zahlreiche weitere Projekte für die zukünfti-
ge Projektpipeline entwickeln. Es wurden von der hep energy
GmbH bisher Projekte mit einer Gesamtkapazität von 300 MWp
entwickelt, 40 Photovoltaikparks weltweit geplant und erbaut
und zusätzlich Projekte weltweit mit einer Gesamtkapazität von
350 MWp für die zukünftige Projektpipeline gesichert.
7.2 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
Bis 2014 war die hep capital AG als Herausgeberin verantwort-
lich für die Verkaufsprospekte. Für die Verwaltung der Fonds war
die HEP Management GmbH verantwortlich. Die Betreuung der
Anleger hatte die HEP Treuhand GmbH übernommen.
Die Neuemission von Alternativen Investmentfonds übernimmt
seit 2013 die HEP Kapitalverwaltung AG. Die Verwaltung der
Altfonds nach altem Recht (d.h. vor einer Regulierung nach
dem KAGB), wurde am 01.01.2017 von der HEP Kapitalverwal-
tung AG übernommen. Die HEP KVG besitzt die Erlaubnis als
Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß §§ 20 und 22 KAGB. Die
Betreuung der Anleger übernimmt weiterhin die HEP Treuhand
GmbH.
Neben dem klassischen Investment in Projekte, die die Errich-
tung und den Betrieb von Kraftwerken auf Grundlage erneuer-
barer Energie zum Gegenstand haben, ist die HEP Kapitalver-
waltung AG einer der führenden Anbieter für Investments in die
Entwicklung Erneuerbarer-Energien-Projekte.
Diese zwei Produktlinien werden seit nunmehr über sieben
Jahren sehr erfolgreich betrieben:
> Über 1400 Anleger haben HEP Kapitalverwaltung AG und hep
capital seither ihr Vertrauen geschenkt.
> Rund EUR 405 Mio. wurden oder werden zurzeit in hep Projekte
weltweit investiert.
> HEP Kapitalverwaltung AG und hep capital haben zusammen
insgesamt hat selbst rund EUR 105 Mio. investiert.
> Sämtliche Fonds laufen plangemäß oder über Plan.
7.3 Die Altfonds
Die hep Gruppe, bestehend aus der HEP Kapitalverwaltung AG
und hep capital, hat bisher vier Projektentwicklungsfonds und
vier Fonds, die in Erneuerbare-Energien-Projekte investieren, re-
alisiert. Alle bisher von der hep Gruppe initiierten Fonds haben
sich über Plan bzw. plangemäß entwickelt.
Die Fonds HEP – Solar Spremberg GmbH & Co. KG, HEP – Solar
Nordendorf GmbH & Co KG und HEP – Solar England 1 GmbH
& Co KG unterliegen altem Recht (d.h. dem für geschlossene
Fonds vor der Regulierung nach dem KAGB geltenden Recht).
Im Folgenden wird nun speziell auf einzelne Fonds eingegangen.
Alle dargestellten Fonds respektive AIF werden durch die HEP
KVG verwaltet.
> HEP – Solar Spremberg GmbH & Co. KG
Der Solarpark Spremberg befindet sich auf einem ehemaligen
Kasernengelände im Osten der Stadt Spremberg und ging im
August 2010 ans Netz. Durch die 24.000 installierten Solarmo-
dule wird eine Gesamtleistung von 5.300 kWp erreicht, die 1.900
42 /// BETEILIGUNGSANGEBOT
Haushalte mit sauberem Strom versorgt. Durch den Solarpark
werden jährlich schätzungsweise 4.400 Tonnen CO² eingespart.
Das Emissionsvolumen des Fonds betrug EUR 3.951.575,00
(inklusive Agio). Fremdkapital wurde in Höhe von EUR
11.380.000,00 aufgenommen. Bis November 2017 waren Aus-
schüttungen an die Anleger in Höhe 45,50% (im Verhältnis zum
Kommanditkapital ohne Agio) im Verkaufsprospekt der HEP –
Solar Spremberg GmbH & Co. KG prognostiziert. Die Vermö-
gensanlage entwickelte sich plangemäß und die prognostizierten
Ausschüttungen wurden tatsächlich vorgenommen. Auch der
an die finanzierende Bank vorzunehmende Kapitaldienst erfolgt
plangemäß. Der Fonds wurde 2010 aufgelegt.
> HEP – Solar Nordendorf GmbH & Co. KG
Der Solarpark Nordendorf befindet sich ca. 25 km nördlich von
Augsburg und damit im sonnenreichen Süden Deutschlands.
Der Solarpark hat eine Gesamtleistung von 7.500 kWp. Im Jahr
2009 ging der Solarpark ans Netz und versorgt seitdem rechne-
risch rund 2.700 Haushalte mit Strom.
Das eingeworbene Eigenkapital betrug EUR 7.952.325,00 (inkl.
Agio) erhöht. Das aufgenommene Fremdkapital belief sich auf
EUR 20.227.000,00. Die bis November 2017 im Verkaufspro-
spekt der HEP – Solar Nordendorf GmbH & Co. KG prognosti-
zierten kumulierten Ausschüttungen betrugen 47,64% (bezogen
auf das kommanditkapital ohne Agio). Ausgeschüttet wurden
über Plan bisher 47,72%. Auch die Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten entwickelten sich plangemäß. Der Fonds wurde
2010 aufgelegt.
> HEP – Solar England 1 GmbH & Co. KG
Der Solarpark England 1 befindet sich 10 km südöstlich des
Urlaubsortes Newquay in Cornwall und somit im südlichen und
sonnenreichen Teil Großbritanniens. Der Solarpark mit einer Ge-
samtleistung von knapp 5.000 kWp ging im Juli 2011 ans Netz.
Das eingeworbene Eigenkapital betrug GBP 7.730.120 (inkl.
Agio). Fremdmittel wurden in Höhe von GBP 11.838.535,54
aufgenommen. Im Verkaufsprospekt der HEP – Solar England 1
GmbH & Co. KG wurden bis November 2017 Ausschüttungen
in Höhe von 42,00% (bezogen auf das Kommanditkapital ohne
Agio) geplant. Diese wurde um 1,80% übertroffen. Tatsächlich
belaufen sich die kumulierten Ausschüttungen auf 43,80%. Die
Rückführung der Bankverbindlichkeiten erfolgte plangemäß. Der
Fonds wurde 2011 aufgelegt.
> HEP – Solar Projektentwicklung V GmbH & Co. KG
Die HEP – Solar Projektentwicklung V GmbH & Co. KG ist
der letzte Fonds der hep nach altem Recht. Ziel der Fonds-
gesellschaft ist es Photovoltaikparkrechte in Japan zu entwi-
ckeln und zu verkaufen. Das eigeworbene Kapital beträgt JPY
215.470.200.
Innerhalb der Projektentwicklung wurden mittlerweile zwölf So-
larparks in Japan erfolgreich entwickelt und verkauft.
Derzeit sind noch zwei weitere Projekte in der finalen Entwick-
lung und werden im Laufe des Jahres 2018 fertiggestellt und
veräußert. Somit ist eine weitere Ausschüttung an die Investoren
in 2018 geplant, wodurch die prospektierte und prognostizier-
te Gesamtausschüttung erreicht wird. Der Fonds wurde 2013
aufgelegt.
7.4 Alternative Investment Funds (AIF) nach KAGB
> HEP – Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG
Der Publikums-AIF HEP-Solar Japan 1 richtet sich an Privatanle-
ger, die an den attraktiven Wachstumschancen des japanischen
Photovoltaikmarktes partizipieren möchten.
Als sogenannter „Alternativer Investmentfonds“ unterliegt der
Fonds den strengen Kapitalmarktregeln des neuen Kapitalanla-
gengesetzbuchs (KAGB).
Der Fonds investiert in vier Solarparks im Umfeld der Stadt
Osaka. Geplant ist eine durchschnittliche Ausschüttung in Höhe
von 9% p.a. (Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlun-
gen). Der Fonds wurde zum 29.12.2017 geschlossen.
Die bis November 2017 im Verkaufsprospekt der HEP – Solar
Japan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG prognosti-
zierten kumulierten Ausschüttungen betrugen 12,00% (bezogen
auf das Kommanditkapital ohne Agio). Ausgeschüttet wurden
plangemäß bisher 12,00%. Der Fonds wurde 2016 aufgelegt.
> HEP – Solar Projektentwicklung VI GmbH & Co. KG
Der Spezial-AIF befindet sich aktuell noch in der Platzierungs-
und Investitionsphase. Er investiert das eingeworbene Kapital in
die Entwicklung von Erneuerbaren-Energien-Projekten überwie-
gend in Kanada, den USA, Japan und Taiwan. Der AIF wurde
2016 aufgelegt.
WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN /// 43
8. INVESTITION UND FINANZIERUNG
Der nachfolgend dargestellte Investitions- und Finanzierungsplan
beruht auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen-
den Schätzwerten. Die tatsächlichen Werte können von dieser
Planung abweichen.
8.1 Mittelverwendung
8.1.1 Aufwendungen für die Beteiligungen an den Spezi-
al-AIFs einschließlich Nebenkosten
Der Publikums-AIF wird Anteile an den jeweiligen Spezial-AIFs
erwerben, wenn diese die Möglichkeit haben in Objektgesell-
schaften zu investieren, die über sämtliche Genehmigungen
verfügen, die für den Bau und den Betrieb einer Solaranlage not-
wendig sind. Zusätzlich muss das zugehörige Grundstück durch
Kauf, Kaufoption, Mietvertrag etc. gesichert sein.
Die Aufwendungen für die Beteiligung an den Spezial-AIFs, ein-
schließlich Nebenkosten, stellen sich wie folgt dar:
WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN
PROGNOSE TEUR%
inkl. Agio%
exkl. Agio
Investitionen/Mittelverwendung
1. Aufwendungen für den Erwerb der Anlagenobjekte, einschließlich Nebenkosten 26.400 85,44 88,00
2. Emissionsabhängige Kosten
2.1 Vergütungen
Konzeption 600 1,94 2,00
Eigenkapitalbeschaffung 2.700 8,74 9,00
Marketing 300 0,97 1,00
Emissionsprospekt 95 0,31 0,32
Treuhandvergütung 35 0,11 0,12
Nicht abziehbare Vorsteuer 196 0,63 0,65
Summe Vergütungen 3.926 12,70 13,09
2.2 Nebenkosten der Kapitalanlagen
Rechts- und Beratungskosten 400 1,29 1,33
Sonstiges 60 0,19 0,20
Nicht abziehbare Vorsteuer 87 0,28 0,29
Summe Nebenkosten 547 1,77 1,82
Summe emissionsabhängige Kosten 4.473 14,48 14,91
3. Liquiditätsreserve 27 0,09 0,09
SUMME 30.900 100,00 103,00
Finanzierung/Mittelherkunft
1. Eigenkapital
Kommanditkapital 30.000 97,09 100,00
Agio 900 2,91 3,00
Summe Eigenkapital 30.900 100,00 103,00
2. Fremdkapital 0 0,00 0,00
SUMME 30.900 100,00 103,00
44 /// WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN
8.1.2 Emissionsabhängige Kosten
Konzeption
Die HEP KVG hat die steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche
Konzeption der HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlos-
sene Investment KG vorgenommen. Die HEP KVG erhält hierfür
eine einmalige Vergütung von 2,38% des eingeworbenen Kom-
manditkapitals. Die Vergütung entsteht in Teilbeträgen jeweils
dann, wenn ein Anleger eine Beitrittserklärung unterzeichnet
hat und die Einzahlung einschließlich eines maximal erhobenen
Agios in Höhe von 3,0% auf dem Geschäftskonto des Publi-
kums-AIF eingegangen ist. Die Vergütung wird sodann innerhalb
von zwei Wochen nach Zahlungseingang und Rechnungstellung
durch die HEP KVG fällig und angewiesen.
Eigenkapitalbeschaffung
Der Publikums-AIF hat die HEP Vertrieb GmbH beauftragt, die
Anteile des Publikums-AIFs zu vertreiben, das heißt das Kom-
manditkapital zu beschaffen. Die HEP Vertrieb GmbH erhält hier-
für ein Pauschalhonorar in Höhe von 6,0% des eingeworbenen
Kommanditkapitals zuzüglich eines maximal erhobenen Agios in
Höhe von 3,0%. Die Vergütung wird entsprechend der Vergü-
tung für die Konzeption fällig.
Marketing, Emissionsprospekt
Der Publikums-AIF hat die HEP KVG beauftragt, die Marketing-
dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anteile
an dem Publikums-AIF vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um
Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Produktion der Marketingunter-
lagen etc. Die HEP KVG erhält hierfür eine pauschale Vergütung
in Höhe von 1,19% des eingeworbenen Kommanditkapitals, wel-
che entsprechend der Vergütung für die Konzeption fällig wird.
Weiterhin hat der Publikums-AIF die HEP KVG beauftragt, die
Angebotsunterlagen, wie Emissionsprospekt, wesentliche Anle-
gerinformationen und Zeichnungsunterlagen zu erstellen. Hier-
für erhält die HEP KVG ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR
113.050,00. Dieses Honorar wird nach Leistungserbringung fäl-
lig. Zusätzlich sind in dieser Position Aufwendungen für Grafiken
und Druckkosten in Höhe von EUR 17.850,00 enthalten.
Treuhandvergütung
Die HEP Treuhand GmbH erhält für ihre Bereitschaft, sich als
Treuhandkommanditistin zu beteiligen, eine einmalige Vergütung
in Höhe von EUR 41.650,00.
Rechts- und Steuerberatung
Diese Position umfasst die Rechts- und Steuerberatung im Hin-
blick auf Konzeption und im Zusammenhang mit dem Abschluss
von Verträgen.
Nicht abziehbare Vorsteuer
Bestimmte Vergütungen und Nebenkosten enthalten Umsatz-
steuer. Aufgrund der fehlenden umsatzsteuerlichen Unterneh-
mereigenschaft kann der Publikums-AIF die Vorsteuer nicht gel-
tend machen, so dass diese als Kosten zu erfassen ist.
8.1.3 Liquiditätsreserve
Die Liquiditätsreserve wird für Unvorhergesehenes gebildet.
Die vorstehend genannten Beträge berücksichtigen die aktuellen
Steuersätze. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steuersätze
werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze ent-
sprechend angepasst.
8.2 Mittelherkunft
8.2.1 Eigenkapital
Das Eigenkapital des Publikums-AIF setzt sich zusammen aus
dem Kommanditkapital und das von den Anlegern zusätzlich zu
erbringende Agio. Das Kommanditkapital ergibt sich aus der Ein-
lage der Gründungskommanditistin, der HEP Treuhand GmbH,
in Höhe von EUR 1.000,00 und den Einlagen von weiteren dem
Publikums-AIF beitretenden Anlegern.
Auf Grundlage der bestehenden Konzeption ist vorgesehen, das
Kommanditkapital auf EUR 30.000.000,00 zu erhöhen. Diese
Plangröße kann angepasst werden soweit sich in der Investiti-
onsphase ergibt, dass mehr oder weniger Kapital benötigt wird.
Eine Erhöhung ist gemäß Gesellschaftsvertrag jedoch bis maxi-
mal EUR 40.000.000,00 zulässig.
8.2.2 Fremdkapital
Leverage ist jede Methode, mit welcher der Investitionsgrad ei-
nes Investmentvermögens erhöht wird. Dies kann durch Kredit-
aufnahme, Wertpa pierdarlehen, in Derivate eingebettete Hebel-
finanzierung oder auf andere Weise erfolgen (vgl. § 1 Abs. 19
Nr. 25 KAGB). Leverage entsteht bei dem Publikums-AIF sowie
bei den jeweiligen Spezial-AIF grundsätzlich nur aus einer mögli-
chen Kreditaufnahme.
Die Aufnahme von Fremdkapital ist zunächst nicht vorgesehen.
Dennoch besteht grundsätzlich die Möglichkeit Fremdkapital
entsprechend den Anlagebedingungen aufzunehmen.
Für den Publikums-AIF dürfen Kredite bis zur Höhe von 150%
des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht einge-
forderten zugesagten Kapitals des Publikums-AIF, berechnet auf
der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt
oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten
und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, aufge-
nommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind.
WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN /// 45
Auf Ebene der Spezial-AIF dürfen Kredite bis zur Höhe von 300%
des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht einge-
forderten zugesagten Kapitals des jeweiligen Spezial-AIF, be-
rechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtli-
cher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren,
Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,
aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditauf-
nahme marktüblich sind.
Kredite können bei deutschen oder ausländischen Kreditinstitu-
ten aufgenommen werden, welche über eine ausreichende Kre-
ditwürdigkeit verfügen und einer Aufsicht unterstellt sind.
9. BEISPIELRECHNUNG (PROGNOSE)
Für das Investment wird eine Rendite nach der modifizierten
internen Zinsfußmethode (Modified Internal-Rate-of-Return
„MIRR“) von 6,00% p.a. bezogen auf das eingeworbene Kom-
manditkapital erwartet. Nachfolgend dargestellt ist eine unver-
bindliche beispielhafte Ausschüttungsreihe des Publikums-AIF
bezogen auf einen Anleger, der nach dem 30.11.2018 gezeich-
net hat. Grundlage der Berechnung ist ein typischer Verlauf eines
Investments in Photovoltaikanlagen. Eine Investition in bestimm-
te Photovoltaikanlagen liegt der Berechnung nicht zu Grunde.
Jahr Kapitalfluss (Prognose)
Kapitaleinlage Rückflüsse
EUR EUR %
2018 -50.000
2020 3.000 6,00%
2021 3.500 7,00%
2022 3.500 7,00%
2023 3.500 7,00%
2024 3.000 6,00%
2025 3.000 6,00%
2026 3.000 6,00%
2027 3.000 6,00%
2028 3.000 6,00%
2029 3.000 6,00%
2030 3.000 6,00%
2031 3.000 6,00%
2032 3.000 6,00%
2033 3.000 6,00%
2034 3.000 6,00%
2035 3.000 6,00%
2036 3.000 6,00%
2037 15.000 30,00%
2038 15.000 30,00%
2039 24.000 48,00%
Summe -50.000 106.500 213,00%
Die Grundlage für die oben dargestellte Ausschüttungsreihe und
die damit verbundene Rendite bildet ein typisiertes Photovoltaik-
projekt. Das typisierte Photovoltaikprojekt generiert demnach
finanzielle Überschüsse durch den Verkauf des produzierten
Stromes. Die erzielten Einspeiseerlöse ergeben sich aus der
installierten Nennleistung des Projektes, der durchschnittlichen
jährlichen Sonneneinstrahlung, der Moduldegradation von 0,2%
p.a. und einer festen Vergütung über die Laufzeit von 20 Jahren.
Das Projekt soll den Berechnungen nach im Jahr 2019 an das
Stromnetz angeschlossen werden.
46 /// WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN
Kosten, die die finanziellen Überschüsse des Projektes mindern,
sind Kosten für die kaufmännische Betriebsführung, Wartungs-
und Instandhaltungskosten, Versicherungskosten, Kosten für
Rechts- und Steuerberatung sowie im Einzelfall anfallende
Pachtkosten, die bei Projekten entstehen, bei denen die Fläche,
auf der die Photovoltaikanlage errichtet wird, nicht gekauft, son-
dern gepachtet wird.
Die Wartungs- und Instandhaltungskosten sind im typisierten
Projekt über die ersten fünf Jahre konstant und erhöhen sich
im sechsten Jahr um 25,0%. Des Weiteren wird davon ausge-
gangen, dass sich die Wartungs- und Instandhaltungskosten ab
dem sechsten Jahr jährlich um 1,0% erhöhen. Ebenso wird bei
den Versicherungskosten, etwaigen Pachtkosten sowie bei den
Rechts- Steuerberatungskosten von einer jährlichen Preissteige-
rung von 1,0% ausgegangen.
Die am Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung stehenden fi-
nanziellen Überschüsse der Photovoltaikanlage werden ideali-
siert vollständig an den jeweiligen Spezial-AIF ausgeschüttet.
Auf Ebene des Spezial-AIF fallen wiederum laufende Kosten an,
die die letztliche Ausschüttung an den Publikums-AIF vermin-
dern und zur dargestellten Ausschüttungsreihe führen.
Die anfänglich höheren Ausschüttungen, die ab dem Jahr 2024
geringer sind, ergeben sich aus den anfänglich höheren Ab-
schreibungen der Photovoltaikanlage in den einzelnen Ländern.
Die höhere Abschreibung vermindert zunächst die Steuerlast
und erhöht somit den finanziellen Überschuss des typisierten
Projektes.
10. ANGABEN ZU DEN KOSTENAusgabepreis, Ausgabeaufschlag und Initialkosten
Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus
seiner Kommanditeinlage in den Publikums-AIF und dem Aus-
gabeaufschlag („Agio“). Die Kommanditeinlage beträgt für jeden
Anleger mindestens EUR 20.000,00. Höhere Summen müssen
ohne Rest durch 1.000 teilbar sein. Die Hafteinlage beträgt je
EUR 1.000,00 Kommanditeinlage EUR 10,00. Die Summe aus
dem Ausgabeaufschlag und den während der Beitrittsphase
anfallenden Initialkosten beträgt maximal 14,48% des Ausga-
bepreises inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer (zur Zeit
19%). Dies entspricht 14,91% der Kommanditeinlage.
Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 3,0% der Kommanditeinla-
ge. Es steht dem Publikums-AIF frei, einen niedrigeren Ausgabe-
aufschlag zu berechnen.
Neben dem Ausgabeaufschlag werden dem Publikums-AIF in
der Beitrittsphase einmalige Kosten („Initialkosten“) in Höhe von
bis zu 11,91% der Kommanditeinlage belastet. Die Initialkosten
werden entsprechend der jeweiligen Höhe der Einzahlung der
gezeichneten Kapitaleinlage der Anleger fällig. Die Initialkosten
umfassen einmalige Vergütungen der KVG und der Treuhand-
kommanditistin, Rechts- und Beratungskosten und sonstige
emissionsabhängige Vergütungen.
Mit der Einmalvergütung der Treuhandkommanditistin werden
die Tätigkeiten der Treuhandkommanditistin bei der Einrichtung
der Treuhandverhältnisse abgegolten. Etwaige hiernach erfor-
derliche Tätigkeiten der Treuhandkommanditistin im Rahmen der
Treuhandverhältnisse oder im Rahmen der Beteiligungsverwal-
tung (wenn ein Anleger seine Beteiligung von einem Treuhand-
verhältnis in ein direktes Beteiligungsverhältnis umgewandelt
hat; die Umwandlung des Treuhandverhältnisses ist erstmalig
zum 31.12.2019 möglich) werden nicht gesondert in Rechnung
gestellt.
Die Vergütung für die HEP KVG entsteht in Teilbeträgen jeweils
dann, wenn ein Anleger eine Beitrittserklärung unterzeichnet
hat und die Einzahlung einschließlich eines maximal erhobenen
Agios in Höhe von maximal 3,0% auf dem in der Beitrittserklä-
rung genannten Geschäftskonto des Publikums-AIF eingegan-
gen ist. Die Vergütung wird sodann innerhalb von zwei Wochen
nach Vorliegen vorstehend genannter Voraussetzungen und
Rechnungsstellung durch die HEP KVG fällig und angewiesen.
Die Einmalvergütung für die Übernahme der Treuhand durch die
Treuhandkommanditistin wird mit Ablauf des Geschäftsjahres
2018 (31.12.2018) fällig.
Die vorstehend genannten Beträge berücksichtigen die aktuellen
Steuersätze. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steuersätze
werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze ent-
sprechend angepasst.
Für den Publikums-AIF fallen auf Ebene der Spezial-AIF kein
Ausgabeaufschlag und keine sonstigen Vertriebskosten an. Die
Initialkosten werden insoweit mit 7,57% der gezeichneten Kom-
manditeinlage berechnet.
11. LAUFENDE KOSTEN11.1 Summe aller laufenden Vergütungen
Die Summe aller laufenden Vergütungen an die HEP KVG, an
Gesellschafter der HEP KVG oder des Publikums-AIF sowie
an Dritte kann jährlich insgesamt bis zu 0,428% der Bemes-
sungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr (Geschäftsjahr von
01.01. bis 31.12.) betragen; für die Geschäftsjahre 2018 und
2019 beträgt die Vergütung jedoch insgesamt mindestens EUR
248.692,00 (für diese Zeit beträgt die laufenden Vergütung pro
Jahr mindestens EUR 124.346,00).
Die Gesamtsumme aller laufenden Vergütungen umfasst nicht
die Verwahrstellenvergütung. Daneben können Transaktionsver-
gütungen und eine erfolgsabhängige Vergütung beansprucht
werden.
WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN /// 47
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden
Vergütungen gilt die Summe aus dem durchschnittlichen Net-
toinventarwert des Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr.
Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für
die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am
Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt.
Dachfondsstruktur
Der Publikums-AIF investiert als Dachfonds in Spezial-AIF, wel-
che durch die HEP KVG verwaltet werden. Demzufolge erhält
die HEP KVG für die Verwaltung der jeweiligen Spezial-AIF eine
entsprechende Vergütung auf Ebene der Spezial-AIF.
Auf der Ebene der Spezial-AIF beträgt die Summe aller laufenden
Vergütungen je Spezial-AIF an die HEP KVG, an Gesellschafter
der HEP KVG oder des Spezial-AIF sowie an Dritte ohne etwa-
ige Vermittlungsprovisionen für Fremdkapitalvermittlung jährlich
insgesamt bis zu 0,66% des durchschnittlichen Nettoinventar-
wert des Spezial-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr (Geschäftsjahr
von 01.01. bis 31.12.), für die Geschäftsjahre 2018 und 2019
jedoch mindestens EUR 122.570,00. Diese Gesamtsumme aller
laufenden Vergütungen umfasst nicht die Verwahrstellenvergü-
tung. Daneben können Transaktionsvergütungen i.H.v. 1,0% des
Kaufpreises bzw. des Verkaufspreises und ein Anteil an Mehrer-
trägen als erfolgsabhängige Vergütung beansprucht werden.
Darüber hinaus können dem jeweiligen Spezial-AIF auch weitere
Kosten für Leistungen von Dritten entstehen sowie weitere Kos-
ten und Auslagen belastet werden.
11.2 Vergütungen, die vom Publikums-AIF an die HEP
KVG und bestimmte Gesellschafter zu zahlen sind:
Die HEP KVG erhält für die Verwaltung des Publikums-AIF eine
jährliche Vergütung in Höhe von 0,25% der Bemessungsgrund-
lage im jeweiligen Geschäftsjahr; in den Geschäftsjahren 2018
und 2019 beträgt die Vergütung insgesamt jedoch mindestens
EUR 154.500,00 (für diese Zeit beträgt die Vergütung pro Jahr
mindestens EUR 77.250,00). Die pauschale Vergütung in Höhe
von 0,25% setzt sich zusammen aus einer Vergütung für Ma-
nagementservices (Portfolio-, Risiko- und Liquiditätsmanage-
ment) in Höhe von 0,15% und für Asset Management in Höhe
von 0,10%.
Die HEP KVG ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quar-
talsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen
Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Fest-
stellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen.
Auszahlungen erfolgen nur dann, wenn der Publikums-AIF über
ausreichend Liquidität verfügt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin des Publikums-AIF
erhält als Entgelt für ihre Haftungsübernahme eine jährliche
Vergütung in Höhe von 0,025% der Bemessungsgrundlage im
jeweiligen Geschäftsjahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich an-
teilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu
erheben.
Die Treuhandkommanditistin des Publikums-AIF erhält für ihre
Treuhandtätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,07%
der Bemessungsgrundlage jeweiligen Geschäftsjahr; in den Ge-
schäftsjahren 2018 und 2019 beträgt die Vergütung insgesamt
jedoch mindestens EUR 43.260,00 (für diese Zeit beträgt die
Vergütung pro Jahr mindestens EUR 21.630,00). Sie ist berech-
tigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils
aktuellen Planzahlen zu erheben.
11.3 Vergütungen an Dritte
Die HEP KVG zahlt aus dem Vermögen des Publikums-AIF für
die laufende Steuerberatung eine jährliche Vergütung in Höhe
von 0,083% der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch
EUR 25.466,00.
11.4 Vergütungen auf Ebene von Objektgesellschaften
Der Publikums-AIF investiert ausschließlich in Spezial-AIF; zu
zahlende Kosten auf der Ebene von Objektgesellschaften ent-
stehen dem Publikums-AIF nicht. Auf Ebene der von dem Pu-
blikums-AIF gehaltenen Spezial-AIFs entstehen Kosten. Diese
Kosten werden nicht unmittelbar dem Publikums-AIF in Rech-
nung gestellt, wirken sich aber mittelbar über den Wert der Spe-
zial-AIF auf den Nettoinventarwert des Publikums-AIF aus.
11.5 Verwahrstellenvergütung
Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,092% der
Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch EUR 28.560,00 p.a.
inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (zurzeit: 19%). Die Verwahrstelle
kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils
aktuellen Planzahlen erheben.
11.6 Aufwendungen, die zu Lasten des Publikums-AIF
gehen:
Folgende nach Auflage des Publikums-AIF entstehende Kosten
können dem Publikums-AIF in Rechnung gestellt werden:
> Kosten für den externen Bewerter für die Bewertung der Ver-
mögensgegenstände gemäß §§ 261, 271 KAGB;
> bankübliche Depotgebühren außerhalb der Verwahrstelle, ggf.
einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung aus-
ländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
> Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr
> Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbe-
sondere an Dritte gezahlte Zinsen;
> für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaf-
tungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskos-
ten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden);
48 /// WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN
> Kosten für die Prüfung des Publikums-AIF durch dessen Ab-
schlussprüfer;
> von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltend-
machung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Pu-
blikums-AIF sowie der Abwehr von gegen den Publikums-AIF
erhobenen Ansprüchen;
> Gebühren und Kosten, die von staatlichen oder anderen öf-
fentlichen Stellen in Bezug auf den Publikums-AIF erhoben wer-
den;
> Kosten für die ab Zulassung des Publikums-AIF zum Vertrieb
entstandenen Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hin-
blick auf den Publikums-AIF und ihre Vermögensgegenstände
(einschließlich steuerrechtlicher Bescheinigungen), die von exter-
nen Rechts- oder Steuerberatern in Rechnung gestellt werden;
> Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtig-
ten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind;
Auf Ebene der von dem Publikums-AIF gehaltenen Spezial-AIFs
können ebenfalls Kosten nach Maßgabe der vorgenannten Posi-
tionen anfallen; sie werden nicht unmittelbar dem Publikums-AIF
in Rechnung gestellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungs-
legung der Spezial-AIFs ein, schmälern ggf. deren Vermögen
und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung
in der Rechnungslegung auf den Nettoinventarwert des Publi-
kums-AIF aus.
Aufwendungen, die bei der Anlage in einen Spezial-AIF entste-
hen, sind von dem Publikums-AIF zu tragen.
11.7 Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und
Investitionskosten
Transaktionsgebühren sowie Transaktions- und Investitionskos-
ten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung des Publi-
kums-AIF fallen nicht an.
Diesbezügliche Kosten fallen vielmehr auf der Ebene der Spezi-
al-AIF an, an denen sich der Publikums-AIF beteiligt.
11.8 Rückvergütungen, Vertriebsvergütungen
Der HEP KVG fließen keine Rückvergütungen der aus dem Ver-
mögen des Publikums-AIF an die Verwahrstelle oder an Dritte
geleistete Vergütungen und Aufwendungserstattungen zu.
Der HEP KVG fließen keine Vertriebsvergütungen zu. Der Pub-
likums-AIF hat mit dem Vertrieb die HEP Vertriebs GmbH be-
auftragt, deren Vertriebskosten in den Initialkosten nebst Agio
berücksichtigt sind.
11.9 Geldwerte Vorteile
Geldwerte Vorteile, die die HEP KVG oder ihre Gesellschafter
oder Gesellschafter des Publikums-AIF im Zusammenhang mit
der Verwaltung des Publikums-AIF oder der Bewirtschaftung der
dazu gehörenden Vermögensgegenstände erhalten, werden auf
ihre Vergütungsansprüche angerechnet.
11.10 Sonstige, vom Anleger zu entrichtende Kosten
Der zunächst mittelbar beteiligte Anleger hat im Falle einer Been-
digung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags mit
der Treuhandkommanditistin und einer eigenen Eintragung als
Kommanditist in das Handelsregister des Publikums-AIF die ihm
dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Registerkosten
und die Notargebühren (auch für die Gewährung einer Register-
vollmacht), selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber
der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder dem Publi-
kums-AIF entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.
Bei (Teil-)Säumnis des Anlegers und darauf beruhender Aus-
schließung aus dem Publikums-AIF und Beendigung des Treu-
hand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags oder darauf beru-
hender Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt der säumige
Gesellschafter die im Zusammenhang mit der Ausschließung
bzw. Herabsetzung entstehenden Aufwendungen der HEP KVG,
der Treuhandkommanditistin und des Publikums-AIF (einschließ-
lich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maß-
gabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe; der
Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von
5,0% des Anteilswertes. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesell-
schafter zwischen Beitritt und Einzahlung der Kommanditeinlage
verstirbt und sein(e) Rechtsnachfolger die Einzahlung nicht in vol-
lem Umfang vornimmt/vornehmen.
Im Falle des Todes eines beigetretenen Anlegers nach Einzahlung
der Kommanditeinlage trägt der bzw. tragen die Rechtsnachfol-
ger des verstorbenen Anlegers die im Zusammenhang mit der
Umschreibung des Anteils entstehenden Aufwendungen der
HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und des Publikums-AIF
(einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands)
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener
Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in
Höhe von 5,0% des Anteilswertes.
Bei Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonsti-
ger Weise über den Gesellschaftsanteil trägt der Anleger die in
diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP
KVG, der Treuhandkommanditistin und des Publikums-AIF (ein-
schließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe;
der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe
von 5,0% des Anteilswertes.
Scheidet ein Anleger aufgrund eines Beschlusses, mittels des-
sen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschaf-
ters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt wird, aufgrund einer Zwangsvollstreckung in
den Gesellschaftsanteil oder infolge Ausschlusses aus wichti-
gem Grund aus dem Publikums-AIF aus, trägt er sämtliche in
diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP
WIRTSCHAFTLICHE ANGABEN /// 49
KVG, der Treuhandkommanditistin und des Publikums-AIF (ein-
schließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) in
nachgewiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt
auf einen Betrag in Höhe von 5,0% des Anteilswertes.
Scheidet ein Anleger nicht zum Ende eines Geschäftsjahres
aus dem Publikums-AIF aus, trägt er nach Maßgabe des Ge-
sellschaftsvertrags die Kosten der Aufstellung einer Auseinan-
dersetzungsbilanz in nachgewiesener Höhe. Der Kostenersatz
ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0% des Anteils-
wertes. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht für Kosten,
die im Zusammenhang mit gerichtlichen und außergerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten stehen. Die außergerichtlichen Kosten für
die Beilegung eines Streites über die Bestimmung des Verkehrs-
wertes trägt die Partei, die die Kosten veranlasst. Kosten für
Sachverständigengutachten sind solche gerichtlichen und au-
ßergerichtlichen Kosten.
Weist der Anleger Sonderbetriebsausgaben nach dem 31. März
des Folgejahres nach, hat der Anleger dem Publikums-AIF die
durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen in
nachgewiesener Höhe zu erstatten.
Teilt ein Anleger eine Änderung seiner Anschrift nicht unaufge-
fordert mit, hat er dem Publikums-AIF alle Aufwendungen und
Schäden in nachgewiesener Höhe zu erstatten, die dem Publi-
kums-AIF aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen.
Die dem Anleger selbst entstehenden Nachteile trägt dieser
selbst.
11.11 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
Der Publikums-AIF erwirbt Anteile an Spezial-AIF, die ebenfalls
von der HEP KVG verwaltet werden. Beim Erwerb von Anteilen
an Spezial-AIF, die direkt oder indirekt von der HEP KVG selbst
oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
HEP KVG durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf und wird die HEP KVG oder die
andere Gesellschaft keine Ausgabeaufschläge berechnen.
Die HEP KVG hat im Jahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die der Gesellschaft von der HEP KVG selbst, von einer anderen
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der
die HEP KVG durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelba-
re Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im
Investmentvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
11.12 Steuern
Die in diesem Abschnitt genannten Kosten berücksichtigen die
aktuellen Steuersätze. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steu-
ersätze werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze
entsprechend angepasst.
11.13 Gesamtkostenquote
Im Jahresbericht des Publikums-AIF und in den wesentlichen
Anlegerinformationen wird eine Gesamtkostenquote angegeben.
Die Gesamtkostenquote wird für das Geschäftsjahr in Form einer
einzigen Zahl berechnet, die auf den Zahlen des vorangegange-
nen Geschäftsjahres basiert. Die Gesamtkostenquote gibt das
Verhältnis der bei dem Publikums-AIF anfallenden Verwaltungs-
kosten und weiterer Aufwendungen, die dem Publikums-AIF be-
lastet werden können, zum durchschnittlichen Nettoinventarwert
des Publikums-AIF an. In dieser Quote sind die von dem Publi-
kums-AIF zu zahlenden Transaktionsgebühren, Transaktionskos-
ten, Investitionskosten, Initialkosten sowie die erfolgsabhängige
Vergütung der HEP KVG nicht enthalten. In die Gesamtkosten-
quote sind die laufenden nicht erfolgsabhängigen Vergütungen
der HEP KVG sowie die sonstigen Vergütungen für Komplemen-
tärin, die Verwahrstelle und die Vergütungen, die von dem Publi-
kums-AIF zu tragen sind, einzubeziehen.
Die Gesamtkostenquote für den Publikums-AIF – dies umfasst
Kosten, die direkt und indirekt zu tragen sind – beträgt 1,59%
des durchschnittlichen Nettoinventarwertes.
50 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
12. KAPITALVERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Die Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds darf gemäß
KAGB ausschließlich über Kapitalverwaltungsgesellschaften er-
folgen. Diese werden nach Maßgabe des KAGB reguliert. Bis zu
einer bestimmten Größe des verwalteten Vermögens reicht eine
Registrierung bei der BaFin aus. Ab einer bestimmten Größe des
verwalteten Vermögens ist zur Führung des Geschäftsbetriebs
einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis der BaFin not-
wendig.
Der Publikums-AIF hat die HEP Kapitalverwaltung AG mit Sitz in
Güglingen, als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 KAGB bestellt.
Die BaFin hat der HEP KVG mit Datum vom 24.01.2018 die Er-
laubnis gemäß §§ 20 und 22 KAGB erteilt.
Die HEP KVG wurde am 24.02.2012 unter dem Namen mtc
green projects GmbH gegründet, im April 2014 in HEP Kapi-
talverwaltungsgesellschaft mbH umbenannt und am 15.03.2012
ins Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Am
22.02.2017 wurde die HEP Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
in die HEP Kapitalverwaltung AG umgewandelt. Sie wurde mit
der HRB 759988 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stutt-
gart eingetragen.
Das Stammkapital der HEP KVG beträgt EUR 125.000,00 und
ist vollständig einbezahlt.
Geschäftsführung
Die Vorstände und Einzelvertretungsberechtigten der HEP KVG
sind Thorsten Eitle, wohnhaft in Brackenheim und Ingo Burkhardt,
wohnhaft in Neckarwestheim. Sie sind von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit. Ab dem 01.01.2019 wird Herr Prof. Dr.
Verleger, wohnhaft in Meerbusch, das Amt des Risikovorstands
übernehmen. Herr Simon Kreuels, wohnhaft in Heilbronn, ist be-
reits seit dem 01.04.2018 als Bereichsleiter Finanzen für die HEP
KVG tätig und wird vorbehaltich der Genehmigung durch die
BaFin den Vorstand komplettieren.
Vergütungspolitik der HEP KVG
Die HEP KVG hat für diejenigen Mitarbeiter, die gem. § 37 Abs.
1 Satz 1 KAGB als Risikoträger fungieren bzw. für Mitarbeiter mit
Kontrollfunktionen eine Vergütungspolitik festgelegt, die einem
soliden und wirksamen Risikomanagement entspricht, um den
potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergü-
tungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die
Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken.
Die Vergütungspolitik der HEP KVG steht in Einklang mit der
Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der HEP
KVG und der von ihr verwalteten Investmentvermögen sowie den
Interessen der Anleger dieser Investmentvermögen. Grundsätz-
lich sind alle Mitarbeiter und Führungskräfte der HEP KVG, deren
berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der HEP
KVG oder auf die Risikoprofile der von ihr verwalteten Invest-
mentvermögen auswirkt, von der Vergütungspolitik betroffen.
Dies umfasst die Geschäftsführer und Führungskräfte, Risiko-
träger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter,
welche eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich
in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte
und Risikoträger.
Zentrales Element der Vergütungspolitik ist die konsequente
Ausrichtung des Vergütungssystems an den strategischen Un-
ternehmenszielen der HEP KVG. Die HEP KVG zahlt ihren Mit-
arbeitern auf allen Ebenen eine feste Vergütung, die monatlich
anteilig an den jeweiligen Mitarbeiter ausgezahlt wird. Darüber
hinaus können zudem zusätzliche variable Vergütungsbestand-
teile vereinbart werden.
Die HEP KVG trägt Sorge dafür, dass bei der Gesamtvergütung
die festen und die variablen Bestandteile in einem angemes-
senen Verhältnis stehen. Dazu wird die fixe Vergütung in einer
ausreichenden Höhe gewählt und die variable Vergütung derart
gestaltet, dass auch ganz auf ihre Zahlung verzichtet werden
könnte. Die variable Vergütung vergütet nachhaltige Leistungen
und vermeidet Anreize zur Eingehung unangemessener Risiken,
sie wird zudem nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie
angesichts der Finanzlage der HEP KVG insgesamt tragbar ist
und nach der Leistung des betreffenden Mitarbeiters gerecht-
fertigt ist.
Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspolitik der HEP
KVG sind auf der Internetseite: http://www.hep-capital.com/
md.static/Vergütungsrichtlinie-der-HEP-Kapitalverwaltung-AG.
pdf veröffentlicht. Hierzu zählen eine Beschreibung der Be-
rechnungsmethoden für Vergütungen und Zuwendungen an
bestimmte Mitarbeitergruppen, sowie die Angabe der für die
Zuteilung zuständigen Personen. Auf Verlangen werden diese
Informationen kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt.
Gesellschafter
Die Gesellschafter sind Thomas Kusterer, Ettlingen (33,33%),
Thorsten Eitle, Brackenheim (33,33%) und Christian Hamann,
Bönnigheim (33,33%).
Vertrag über die Bestellung als externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaft
Grundlage für die Bestellung der HEP KVG als externe Kapital-
verwaltungsgesellschaft ist der am 05.04.2018 geschlossene
Verwaltungsvertrag.
Eine ausführliche Zusammenfassung dieses Vertrags enthält Ab-
schnitt 15.
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 51
Ausgelagerte Tätigkeiten
Die HEP KVG hat folgende Tätigkeiten ausgelagert:
Die HEP KVG hat das Rechnungswesen und die Personalver-
waltung auf die hep global GmbH, Güglingen, sowie das Asset-
management auf die hep energy GmbH, Güglingen, ausgelagert.
Die Interne Revision wurde an Herrn Patrick Benz von Benz &
Gunzenhäuser Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Kerzenheim, ausgelagert.
Darüber hinaus hat die HEP KVG die Kanzlei Hamann, Güglin-
gen, mit der Buchhaltung und Steuerberatung beauftragt.
Datenschutz
Die HEP KVG verpflichtet sich bei der Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbeson-
dere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
und der Datenschutzgrundverordnung, einzuhalten.
Weitere Investmentvermögen
Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung werden von der HEP KVG
der Publikums-AIF HEP – Solar Japan 1 GmbH & Co. geschlos-
sene Investment KG, die HEP – Solar Projektentwicklung V
GmbH & Co. KG sowie der Spezial-AIF HEP – Solar Projektent-
wicklung VI GmbH & Co. geschlossene Investment KG verwaltet.
Abdeckung von Berufshaftungsrisiken
Die KVG hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Ver-
waltung von Investmentvermögen ergeben und auf berufliche
Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter zurückzuführen sind,
abgedeckt durch zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigs-
tens 0,01% des Wertes der Portfolios aller verwalteten AIF der
KVG, wobei dieser Betrag regelmäßig überprüft und angepasst
wird. Diese Eigenmittel sind von dem haftenden Eigenkapital der
Gesellschaft umfasst. Diese werden entweder in liquiden Mitteln
gehalten oder in Vermögensgegenstände investiert, die in Bank-
guthaben umgewandelt werden können und keine spekulativen
Positionen enthalten. Die KVG beabsichtigt, zukünftig zur De-
ckung dieser Berufshaftungsrisiken eine geeignete Versicherung
nach Maßgabe von § 25 Abs. 6 KAGB abzuschließen. Die BaFin
wird über den Beginn und die Beendigung einer solchen Versi-
cherung durch den jeweiligen Versicherer unverzüglich benach-
richtigt.
13. VERWAHRSTELLE
Die Investmentgesellschaft und die HEP KVG haben die Caceis
Bank S.A., Germany Branch (nachfolgend „Verwahrstelle“) mit
Sitz in München, Lillienthalallee 36, 80939 München, als Ver-
wahrstelle im Sinne eines Treuhänders gemäß § 80 Abs. 2 Nr.
1 KAGB bestellt.
Die Verwahrstelle wurde am 06.12.2016 ins Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 229834 eingetragen.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführer und damit Vertretungsberechtigten der Ver-
wahrstelle sind Jean-François Abadie (Generaldiektor), Catherine
Duvaud (Geschäftsführender Direktor) und Joseph Saliba (Ge-
schäftsführender Generaldirektor), Thies Clemenz und Dr. Holger
Sepp.
Haupttätigkeit der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist eine deutsche Zweigniederlassung einer
französischen Bank. Die Haupttätigkeit der Verwahrstelle liegt
in dem Betrieb von Bankgeschäften. Der Tätigkeitsschwerpunkt
liegt im Verwahrstellen-, Wertpapierabwicklungs- und Depotge-
schäft.
Die Verwahrstelle übernimmt im Hinblick auf ihre Tätigkeit für den
Publikums-AIF insbesondere folgende Aufgaben:
Die Verwahrung der verwahrfähigen Vermögensgegenstände
des Publikums-AIF, sowie die Eigentumsüberprüfung und Füh-
rung eines Bestandsverzeichnisses bei nichtverwahrfähigen Ver-
mögensgegenstanden.
Die Sicherstellung, dass die Ausgabe und Rücknahme von An-
teilen des Publikums-AIF und die Ermittlung des Wertes des Pu-
blikums-AIF gemäß den Vorschriften des KAGB und den Anlage-
bedingungen und dem Gesellschaftsvertrag erfolgt.
Die Sicherstellung, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
üblichen Fristen an den Publikums-AIF oder für Rechnung des
Publikums-AIF überwiesen wird.
Die Sicherstellung, dass die Erträge des Publikums-AIF gemäß
den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen und
dem Gesellschaftsvertrag verwendet werden.
Die Ausführung der Weisungen der HEP KVG, sofern diese nicht
gegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen ver-
stoßen, insbesondere Überwachung der Einhaltung der für den
Publikums-AIF geltenden gesetzlichen und in den Anlagebedin-
gungen festgelegten Anlagegrenzen.
Die Sicherstellung der Überwachung der Zahlungsströme des
Publikums-AIF.
Die Erteilung der Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Ge-
schäften, soweit diese den Vorschriften des KAGB entsprechen
und mit den Anlagebedingungen des Publikums-AIF überein-
stimmen.
Überwachung der Eintragung bzw. Sicherstellung der Verfü-
gungsbeschränkungen gemäß § 83 Abs. 4 KAGB.
Die Sicherstellung der Einrichtung und Anwendung angemesse-
ner Prozesse bei der HEP KVG zur Bewertung der Vermögens-
gegenstande des Publikums-AIF und regelmäßige Überprüfung
der Bewertungsgrundsätze und -verfahren.
52 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Verwahrstelle kei-
ne Verwahrfunktionen übertragen bzw. unterausgelagert und es
sind keinerlei Interessenkonflikte bekannt. Die HEP KVG über-
mittelt auf Antrag von Anlegern den neuesten Stand bezüglich
Unterauslagerungen, ausgelagerter Verwahrungsaufgaben und
sich hieraus ergebender Interessenkonflikte.
Vertrag über die Bestellung als externe Verwahrstelle
Grundlage für die Bestellung der Verwahrstelle ist der am
20.03.2018 geschlossene Verwahrstellenvertrag.
Eine ausführliche Zusammenfassung dieses Vertrags enthält Ab-
schnitt 15.
14. TREUHANDKOMMANDITISTIN
Der Publikums-AIF hat die HEP – Treuhand GmbH (nachfolgend
„Treuhandkommanditistin“) mit Sitz in Güglingen, Römerstraße 3,
74363 Güglingen, als Treuhandkommanditisten bestellt.
Die Treuhandkommanditistin wurde am 11.08.2009 gegründet
und am 05.04.2011 ins Handelsregister des Amtsgerichts Stutt-
gart unter HRB 731504 eingetragen.
Das Stammkapital der Treuhandkommanditistin beträgt EUR
25.000,00 und ist vollständig einbezahlt.
Die geschäftsführenden Gesellschafter und damit Vertretungs-
berechtigten der Treuhandkommanditistin sind Thorsten Eitle,
wohnhaft in Brackenheim, und Ingo Burkhardt, wohnhaft in
Neckarwestheim.
Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhänderin sind der
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag sowie der Gesell-
schaftsvertrag. Der Vertrag zwischen Treuhandkommanditistin
und Anleger wird mit dem Unterzeichnen der Beitrittserklärung
geschlossen. Der vollständige Treuhand- und Beteiligungsver-
trag ist in Abschnitt 21 dargestellt.
Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Kommanditis-
tin des Publikums-AIF und hält ihre Kommanditbeteiligung für
den Treugeber und weitere Treugeber im Außenverhältnis als
einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen
Namen auf. Im Innenverhältnis hingegen handelt die Treuhand-
kommanditistin ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf
Risiko des jeweiligen Treugebers, so dass dieser wirtschaftlich
den Kommanditisten des Publikums-AIF gleichgestellt ist.
Der Treuhandanteil wird durch die Treuhandkommanditistin
treuhänderisch für den Treugeber gehalten und uneigennützig
verwaltet. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das
im Rahmen des Treuhandverhältnisses erworbene Vermögen
getrennt von ihrem sonstigen Vermögen. Die Treuhandkom-
manditistin hat hinsichtlich des treuhänderisch gehaltenen Kom-
manditanteils ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesellschafter-
versammlung des Publikums-AIF, um dem Willen der einzelnen
Treugeber Rechnung tragen zu können. Im Weiteren ist die
Treuhandkommanditistin beauftragt und, unter der auflösenden
Bedingung der Beendigung des Beteiligungsverwaltungsver-
trags, unwiderruflich bevollmächtigt, die aus dem Kommandit-
anteil resultierenden Rechte und Pflichten, einschließlich des
Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommanditanteil
einheitlich erteilten Weisungen des weiteren Kommanditisten
auszuüben, soweit der weitere Kommanditist nicht selbst diese
Rechte und Pflichten ausübt.
Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschafterrechte und
-pflichten im Interesse des Treugebers und unter Beachtung der
für den Treuhandanteil einheitlich erteilten Weisungen des Treu-
gebers sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesell-
schaftern wahr.
Die Treuhandkommanditistin tritt ihre Ansprüche betreffend eines
festgestellten Gewinns, beschlossener Entnahmen / Ausschüt-
tungen und eines Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihr
im Falle eines Ausscheidens oder der Beendigung des Publi-
kums-AIF hinsichtlich des einzelnen Treugeber zusteht, in dem
Umfange an den Treugeber ab. Die Abtretung der Ansprüche
erfolgt jedoch anteilsmäßig entsprechend der mittelbaren Betei-
ligung am Kommanditkapital des Publikums-AIF Die Treuhand-
kommanditistin bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetre-
tenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen. Im Weiteren
wird die Treuhandkommanditistin auf Rechnung des Treugebers
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, zu deren
Durchführung sie der Treugeber bevollmächtigt und beauftragt
hat:
Die Vornahme aller zum Erwerb und zur Abwicklung der Gesell-
schaftsbeteiligung erforderlichen Maßnahmen sowie Abgabe al-
ler hierzu erforderlichen Erklärungen. Den wirtschaftlichen Beitritt
zum Publikums-AIF, sowie die Vornahme der erforderlichen Han-
delsregisteranmeldungen. Ferner die Ausübung der durch den
Beitritt zum Publikums-AIF begründeten Rechte im Interesse des
Treugebers.
Im Rahmen dessen führt die Treuhandkommanditistin für alle
Treugeber und weiteren Kommanditisten ein Anlegerregister mit
ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten, die den
Angaben des Anlegers in der Beitrittserklärung entnommen wer-
den.
Zu den Aufgaben der Treuhandkommanditistin gehört es dabei
insbesondere ausdrücklich nicht, die Geschäftstätigkeit des Pu-
blikums-AIF oder die Aufgabenerfüllung ihrer Organe über die
gesetzlich festgelegten Mitwirkungsrechte der Kommanditisten
hinaus zu kontrollieren, zu überprüfen oder zu beaufsichtigen.
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 53
15. BEDEUTSAME VERTRÄGE
15.1 Vertragspartner
HEP Kapitalverwaltung AG
Funktion: Verwaltung
Verträge: Verwaltungsvertrag
Sitz: Güglingen
Geschäftsanschrift: Römerstraße 3, 74363 Güglingen
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 759988
Tag der ersten Eintragung: 22.02.2017 (Eintragung nach Formwechsel von GmbH in AG)
Grundkapital: EUR 125.000,00
Gesellschafter: hep global GmbH (100%)
Vorstände: Ingo Burkhardt, Thorsten Eitle, Ab 01.01.2019 Prof. Dr. Verleger, vorbehaltlich der Genehmigung durch die BaFin Simon Kreuels
CACEIS Bank S.A., Germany Branch
Funktion: Verwahrstelle
Verträge: Verwahrstellenvertrag
Sitz: München
Geschäftsanschrift: Lilienthalallee 36, 80939 München
Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 229834
Tag der ersten Eintragung: 06.12.2016
Grundkapital: EUR 1.273.376.994,56
Gesellschafter: CACEIS Bank France mit Sitz in Paris (100 %)
Geschäftsleiter: Jean-François Abadie (Generaldirektor), Catherine Duvaud (Geschäftsfüh-
render Generaldirektor), Joseph Saliba (Geschäftsführender Generaldirektor),
Lokales Management: Thies Clemenz, Dr. Holger Sepp, Philippe Durand
HEP Treuhand GmbH
Funktion: Gründungskommanditistin, Treuhänderin
Verträge: Treuhand- und Beteiligungs- verwaltungsvertrag
Sitz: Güglingen
Geschäftsanschrift: Römerstraße 3, 74363 Güglingen
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 731504
Tag der ersten Eintragung: 20.10.2009
Stammkapital: EUR 25.000,00
Gesellschafter: hep global GmbH (100%)
Geschäftsführer: Thorsten Eitle (Geschäftsleitung, Ingo Burkhardt (Verwaltung und Organisation)
HEP Vertrieb GmbH
Funktion: Vertrieb
Verträge: Vertriebsvertrag
Sitz: Güglingen
Geschäftsanschrift: Römerstraße 3, 74363 Güglingen
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 744841
Tag der ersten Eintragung: 29.04.2013
Stammkapital: EUR 25.000,00
Gesellschafter: hep global GmbH (100%)
Geschäftsführer: Thorsten Eitle, Werner Braun,
Gerhard Simon, Stefan Parey
15.2 Verträge
Vorbemerkung
Nachfolgend werden die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
abgeschlossenen wesentlichen Verträge dargestellt.
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage in den
Publikums-AIF unterliegen dem deutschen Recht. Gerichtsstand
ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Publikums-AIF. Die
Vollstreckung von Urteilen richtet sich nach dem Zivilprozess-
recht, ggf. dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung und die
Zwangsverwaltung bzw. der Insolvenzordnung. Da der Publi-
kums-AIF inländischem Recht unterliegt, bedarf es keiner An-
erkennung inländischer, gegen den Publikums-AIF gerichteter
Urteile vor deren Vollstreckung.
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF ist vollständig in die-
sem Prospekt in Abschnitt 20 abgedruckt.
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag
Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag ist vollstän-
dig in diesem Prospekt in Abschnitt 21 abgedruckt.
54 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
Gegenstand des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs-
vertrags
Soweit ein Treugeber seine Beteiligung in eine direkte Komman-
ditbeteiligung umwandelt, hat die Treuhandkommanditistin für
diesen die Beteiligung uneigennützig nach Maßgabe des Treu-
hand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages zu verwalten. Bei
der Beteiligung als Treugeber hält die Treuhandkommanditistin
den Anteil an der im Außenverhältnis einheitlich von ihr gehalte-
nen Kommanditbeteiligung an dem Publikums-AIF in Höhe des
jeweiligen Beteiligungsbetrages nach Maßgabe des Treuhand-
und Beteiligungsverwaltungsvertrages im eigenen Namen, aber
für Rechnung und auf Risiko des Treugebers. Die Treuhandkom-
manditistin ist verpflichtet, den Treugeber über alle wesentlichen
Geschäftsvorgänge der Gesellschaft zu informieren sowie un-
verzüglich Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, Be-
schlussunterlagen für das schriftliche Verfahren, Protokolle über
Gesellschafterversammlungen oder Berichte der Geschäftsfüh-
rung an die Gesellschafter und Ähnliches an den Treugeber wei-
terzuleiten.
Die Treuhandkommanditistin wird für Rechnung des Treugebers
folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen,
zu deren Durchführung sie der Treugeber bevollmächtigt und
beauftragt:
a) Durchführung aller zum Erwerb und zur Abwicklung der Ge-
sellschaftsbeteiligung erforderlichen Maßnahmen;
b) wirtschaftlicher Beitritt zum Publikums-AIF;
c) Vornahme der erforderlichen Handelsregisteranmeldungen;
d) Ausübung der durch den Beitritt zum Publikums-AIF begrün-
deten Rechte im Interesse des Treugebers.
Die Pflichten der Treuhandkommanditistin beschränken sich auf
die in dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag und
in dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben. Zu den
Aufgaben der Treuhandkommanditistin gehört es insbesondere
ausdrücklich nicht, (i) die Geschäftstätigkeit des Publikums-AIF
oder die Aufgabenerfüllung seiner Organe über die gesetzlich
festgelegten Mitwirkungsrechte der Kommanditisten hinaus zu
kontrollieren, zu überprüfen oder zu beaufsichtigen, (ii) die Ver-
kaufsunterlagen, insbesondere den Verkaufsprospekt auf seine
Richtigkeit und/oder Vollständigkeit hin zu überprüfen, (iii) die
Wirtschaftlichkeit einer Beteiligung an dem Publikums-AIF zu
überprüfen, oder (iv) den Treugeber in einem der vorbenannten
Aspekte zu beraten. Die Treuhandkommanditistin hat gegenüber
dem Treugeber eine Herausgabepflicht gem. § 667 BGB, insbe-
sondere im Hinblick auf Zahlungen und sonstige Leistungen auf
den verwalteten Kommanditanteil.
Vergütung: Die Treuhandkommanditistin des Publikums-AIF er-
hält für Ihre Tätigkeit bei der Einrichtung der Treuhandverhältnisse
eine Einmalvergütung in Höhe von EUR 41.650,00 (inkl. gesetzli-
cher USt in Höhe von derzeit 19%).
Des Weiteren erhält sie für ihre Treuhandtätigkeit eine jährliche
Vergütung in Höhe von 0,07% des durchschnittlichen Nettoin-
ventarwertes des Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr;
in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 beträgt die Vergütung
insgesamt jedoch mindestens EUR 43.260,00 (für diese Zeit be-
trägt die Vergütung pro Jahr mindestens EUR 21.630,00). Sie ist
berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der
jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben.
Verwaltungsvertrag
Zwischen der HEP Kapitalverwaltung AG und dem Publikums-AIF
wurde am 05.04.2018 ein Verwaltungsvertrag geschlossen.
Gegenstand des Verwaltungsvertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung nachstehender
Aufgaben:
Portfolioverwaltung: Konzeption des Publikums-AIF als Invest-
mentvermögen; Verwaltung des Portfolios einschließlich der
Optimierung durch Erwerb und Veräußerung von Vermögensge-
genständen; Allgemeine vorbereitende Leistungen (z. B. Markt-
analyse); Eröffnung und Glattstellung von Derivate-Positionen
zu Absicherungszwecken nach Ermittlung der entsprechenden
Risiken (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht beabsich-
tigt); Beobachtung des Kapitalmarktes; ggf. Umfinanzierungen;
Überwachung der Beteiligungen an den Spezial-AIF des Publi-
kums-AIF; Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei den Spe-
zial-AIF.
Risiko- und Liquiditätsmanagement: Die HEP KVG ist verpflich-
tet, gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 29 KAGB
die für die Anlagestrategie des Publikums-AIF wesentlichen
Risiken, denen der Publikums-AIF bezüglich seiner Vermögens-
anlagen unterliegen kann, zu ermitteln, zu messen, zu steuern
und zu überwachen. Die HEP KVG ist verpflichtet, dem Publi-
kums-AIF regelmäßig über den aktuellen Risikostand Bericht zu
erstatten. Ferner wird die HEP KVG im Rahmen eines gemäß
§ 30 KAGB eingerichteten adäquaten Liquiditätsmanagements
insbesondere die Gesamtliquidität des Publikums-AIF unter Be-
rücksichtigung aktueller Marktdaten planen und steuern. Dies
umfasst unter anderem eine laufende Liquiditätsrisikomessung
und -überwachung durch Ex-post-Ermittlung realisierter Zah-
lungen, integriertes Cash-Management, strategische Planung
von Cash-Flows, operative Planung von Ein- und Auszahlungen
einschließlich der Vorbereitung kurzfristiger Finanzierungs- und
Anlageentscheidungen.
Asset Management: Asset-bezogene allgemeine Verwaltungs-
angelegenheiten; gegebenenfalls Einholung von Finanzierungs-
angeboten sowie Anbahnung, Verhandlung, Abschluss von
Darlehens- und Sicherheitenverträgen; allgemeines asset-be-
zogenes Vertragsmanagement; asset-bezogenes Management
von etwaigen Versicherungsangelegenheiten; asset-bezogene
Buchhaltung.
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 55
Marketing und marketingbedingte Vertriebsunterstützung: Mar-
keting im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Fondsanteile.
Dazu gehören insbesondere: Erstellung der Angebotsunterlagen
(Verkaufsprospekt und Zeichnungsunterlagen); Durchführung
sämtlicher Marketingleistungen im Zusammenhang mit dem Ver-
trieb der Fondsanteile. Marketing, PR und Öffentlichkeitsarbeit;
Erstellung und Druck der Vertriebs- und Marketingunterlagen;
Beobachtung der Versorgung aller am Vertrieb Beteiligten mit
Prospekten, Zeichnungs- und Schulungsunterlagen im Rahmen
der erforderlichen Materialdistribution.
Fonds- und Gesellschafterverwaltung: Führung des Rech-
nungswesens; Compliance (Überwachung der Einhaltung von
Rechtsvorschriften); Führung eines Gesellschafterverzeichnis-
ses; Betreuung der Gesellschafter; Vorbereitung von Gewinn-
ausschüttungen; Vorbereitung des Wirtschafts- und Finanzplans
des Publikums-AIF für das jeweils kommende Geschäftsjahr;
Aufstellen eines Jahresbudgets sowie Vorbereitung und Durch-
führung periodischer Soll-Ist-Vergleiche; Vorbereitung des von
der Geschäftsführung des Publikums-AIF nach Abschluss des
Geschäftsjahres aufzustellenden Jahresabschlusses nebst La-
gebericht; Unterstützung des Steuerberaters und Abschluss-
prüfers des Publikums-AIF; Vorbereitung und Abwicklung des
Zahlungsverkehrs des Publikums-AIF; allgemeine Verwaltungs-
angelegenheiten; Abschluss eines Verwahrstellenvertrags zu
marktüblichen Konditionen, Korrespondenzführung und Beauf-
tragung von Bewertern zu marktüblichen Konditionen; allgemei-
nes Vertragsmanagement; Vorbereitung, Abschluss, Änderung,
Aufhebung und Kündigung sowie Überwachung der Verträge
des Publikums-AIF; Management von allgemeinen Versiche-
rungsangelegenheiten; Abstimmung/Informationsaustausch
mit Verwahrstelle (ggf. Weisungserteilung), Publikums-AIF
und Abschlussprüfer einschließlich Mitteilung außergewöhnli-
cher Geschäftsvorfälle; Unterstützung der geschäftsführenden
Kommanditistin des Publikums-AIF bei der Vorbereitung und
Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen/-versammlungen;
Unterstützung des Publikums-AIF bzw. der Verwahrstelle im
Rahmen der ordnungsgemäßen Liquidation des Publikums-AIF;
Mitwirkung bei der Erstellung von Steuererklärungen.
Vergütung: Die HEP KVG erhält für die durchgeführten Leistun-
gen im Rahmen des Portfoliomanagements, des Risiko- und
Liquiditätsmanagements sowie des Asset Managements eine
jährliche Vergütung in Höhe von 0,25% (brutto) des durch-
schnittlichen Nettoinventarwertes des Publikums-AIF im jewei-
ligen Geschäftsjahr. In den Geschäftsjahren 2018 und 2019
beträgt die Vergütung insgesamt jedoch mindestens EUR
154.500,00 (für diese Zeit beträgt die Vergütung pro Jahr min-
destens EUR 77.250,00). Die HEP KVG ist berechtigt, auf die
jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf Ba-
sis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Für die Kon-
zeption des Publikums-AIF als Investmentvermögen erhält
die HEP KVG eine einmalige Vergütung in Höhe von 2,38%
(brutto) des Kommanditkapitals des Publikums-AIF. Diese Ver-
gütung entsteht in Teilbeträgen je Anleger mit Unterzeichnung
der Beitrittserklärung und Eingang der Kommanditeinlage
einschließlich eines erhobenen Agios auf dem in der Beitritts-
erklärung genannten Geschäftskonto des Publikums-AIF und
wird zwei Wochen nach Geldeingang und Rechnungsstellung
fällig. Für die Erstellung des Verkaufsprospektes und der Zeich-
nungsunterlagen erhält die HEP KVG eine einmalige Vergütung in
Höhe von EUR 113.050,00 (brutto). Für die Durchführung sämt-
licher Marketingleistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb
der Fondsanteile erhält die HEP KVG ein Honorar in Höhe von
1,19% (brutto) des eingeworbenen Kommanditkapitals. Diese
Vergütung wird 14 Werktage nach Eingang der Kommanditeinla-
ge auf dem Konto des Publikums-AIF fällig. Sie ist berechtigt, auf
diese jährliche Vergütung quartalsweise anteilige Vorschüsse auf
Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Des Weite-
ren werden der HEP KVG gegen Nachweis etwaige Auslagen im
Rahmen der Tätigkeit für den Publikums-AIF erstattet, soweit sie
nach Maßgabe der Anlagebedingungen erstattungsfähig sind.
Die Vergütung der Verwahrstelle und der Bewerter für ihre je-
weiligen Leistungen bezüglich des Publikums-AIF sind von dem
Publikums-AIF zu tragen und nicht von der Vergütung der HEP
KVG umfasst; die HEP KVG haftet dementsprechend nicht für
Vergütungsansprüche der Verwahrstelle und der Bewerter.
Vertragsdauer: Der Vertrag beginnt am 18.06.2018 und läuft auf
unbestimmte Zeit. Er endet spätestens mit Beendigung der Li-
quidation des Publikums-AIF. Der Vertrag kann von den Vertrags-
partnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten
zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens je-
doch zum 31.12.2039.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht: Der Vertrag unter-
liegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Güglingen.
Vertriebsvereinbarung
Zwischen dem Publikums-AIF und der HEP Vertriebs GmbH
wurde am 18.06.2018 ein Vertriebsvertrag geschlossen.
Gegenstand des Vertriebsvertrags
Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung nachstehender
Aufgaben:
Vertrieb: Beschaffung von Kommanditkapital bis zu einer Höhe
von insgesamt maximal EUR 40.000.000,00 und damit zusam-
menhängende Vertriebsaktivitäten während der Vertriebs- und
Beitrittsphase; Führen der Verhandlungen mit potentiellen Anle-
gern; Bevollmächtigung Dritter zum Führen der Verhandlungen
mit potentiellen Anlegern oder der Beauftragung Dritter mit der
Eigenkapitalvermittlung; Anwerbung geeigneter Vertriebspart-
ner sowie Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
zur Unternehmenspräsentation vor Finanzdienstleistern; Führen
von Provisionsverhandlungen mit Vertriebspartnern; Vermittlung
und Koordination des Kontakts zwischen den Vertriebspartnern
und dem Publikums-AIF; Ausbildung zum Vertrieb und Einwei-
sung der ausgewählten Vertriebspartner; Kontrolle der Arbeit
56 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
angeworbener Vertriebspartner; Vorbereitung und Durchführung
regionaler Vertriebs- und Schulungsveranstaltungen zur konti-
nuierlichen Motivierung des Vertriebs. Für die Beschaffung von
Kommanditkapital und damit zusammenhängende Vertriebsakti-
vitäten während der Vertriebs- und Beitrittsphase erhält die HEP
Vertrieb GmbH neben dem Aufgabeaufschlag eine einmalige
Vergütung in Höhe von 6,00% des eingeworbenen Kapitals. Die-
se Vergütung wird 14 Werktage nach Eingang der Kommandit-
einlage auf dem Konto des Publikums-AIF fällig.
Verwahrstellenvertrag
Zwischen der CACEIS Bank S.A., Germany Branch („CACEIS“)
und der HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene In-
vestment KG sowie der HEP Kapitalverwaltung AG wurde am
20.03.2018 ein Verwahrstellenvertrag geschlossen. Die wesent-
lichen Regelungen sind nachfolgend zusammengefasst:
Gegenstand des Verwahrstellenvertrages
Die CACEIS erbringt die sich aus dem Verwahrstellenvertrag,
den einschlägigen Vorschriften des KAGB sowie der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergebenden Aufgaben. Hierzu
zählen insbesondere:
Verwahrfunktion: Die CACEIS übernimmt die Verwahrung der
verwahrfähigen Vermögensgegenstände.
Eigentumsprüfung: Die CACEIS überprüft das Eigentum und
führt ein Bestandsverzeichnis bezüglich der nichtverwahrfähigen
Vermögensgegenstände.
Prüfung Ausgabe und Rücknahme: Die CACEIS stellt sicher, dass
die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des Publikums-AIF
und die Ermittlung des Wertes der Anteile des Publikums-AIF
den Vorschriften des KAGB, den Anlagebedingungen und dem
Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF entsprechen. Außer-
dem stellt die CACEIS sicher, dass bei den für gemeinschaftli-
che Rechnung der Anleger getätigten Geschäfte der Gegenwert
innerhalb der üblichen Fristen an den Publikums-AIF oder für
Rechnung des Publikums-AIF an die HEP Kapitalverwaltung AG
überwiesen wird und dass die Erträge des Publikums-AIF nach
den Vorschriften des KAGB und nach den Anlagebedingungen
und dem Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF verwendet
werden.
Einhaltung von Vorschriften und Bedingungen: Die CACEIS führt
die Weisungen der HEP Kapitalverwaltung AG aus, sofern diese
nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedingun-
gen verstoßen. Insbesondere überwacht die CACEIS die Einhal-
tung der für den Publikums-AIF geltenden gesetzlichen und in
den Anlagebedingungen festgelegten Anlagegrenzen.
Überprüfung der Zahlungsströme: Die CACEIS stellt die Überwa-
chung der Zahlungsströme des Publikums-AIF sicher.
Zustimmungspflichtige Geschäfte: Die CACEIS erteilt die Zustim-
mung zu zustimmungspflichtigen Geschäften, soweit diese den
Vorschriften des KAGB entsprechen und mit den Anlagebedin-
gungen des Publikums-AIF übereinstimmen.
Ferner überwacht die CACEIS die Eintragung der Verfügungsbe-
schränkungen nach § 83 Absatz 4 KAGB und stellt deren Ein-
haltung sicher.
Weiterhin bedürfen die Aufnahme zusätzlicher Assetklassen in
den bestehenden Publikums-AIF sowie der Erwerb von nicht
verwahrfähigen Vermögensgegenständen in Ländern, in denen
der Publikums-AIF bisher nicht investiert hatte, der vorherigen
Zustimmung der CACEIS.
Überprüfung der Bewertungsverfahren: Die CACEIS stellt die
Einrichtung und Anwendung angemessener Prozesse bei der
HEP Kapitalverwaltung AG zur Bewertung der Vermögensge-
genstände des Publikums-AIF sicher und überprüft regelmäßig
die Bewertungsgrundsätze und -verfahren.
Unterverwahrung: Die CACEIS ist berechtigt, die Verwahrung
von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Vorausset-
zungen des § 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu übertragen.
Vergütung: Die CACEIS erhält für die Verwahraufgabe nach den
§§ 81 ff. KAGB eine Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe
von 0,092% des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Pu-
blikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR
28.560,00.
Vertragslaufzeit: Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von
sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündi-
gung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde
der HEP Kapitalverwaltung AG den Wechsel der Verwahrstelle
auferlegt oder im Falle der wesentlichen Änderung der Beteili-
gungs- und Beherrschungsverhältnisses (außer infolge einer
Restrukturierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen innerhalb
der Unternehmensgruppe, die keine Verteilung oder sonstige
Auszahlungen des Gesellschaftskapitals an Aktionäre, Anleger,
Gesellschafter, Gläubiger oder eine Kapitalherabsetzung vor-
sieht). Sofern ein wichtiger Grund nur bei einem AIF vorliegt,
berechtigt dies die HEP Kapitalverwaltung AG nur zu einer Teil-
kündigung dieses Vertrags bezogen.
Im Fall der Kündigung des Verwahrstellenvertrages liefert die
CACEIS der neuen Verwahrstelle alle notwendigen Informatio-
nen, welche die neue Verwahrstelle benötigt, um die Verwahr-
stellenfunktion für alle oder einzelne AIF ordnungsgemäß wahr-
zunehmen. Die CACEIS wird ihre Pflichten so lange erfüllen, bis
die Überleitung abgeschlossen ist. Die Überleitung hat in einem
angemessenen Zeitrahmen zu erfolgen und darf nicht ohne trifti-
gen Grund aufgehalten bzw. verschoben werden. Bei Kündigung
der Verwaltung des Publikums-AIF durch die HEP Kapitalverwal-
tung AG wird diese bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dafür
Sorge tragen, dass sich der Publikums-AIF entweder in eine in-
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 57
tern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft
umwandelt oder eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft be-
nennt. Im Übrigen findet § 154 KAGB Anwendung.
Haftung: Die Haftung der CACEIS richtet sich nach den gesetz-
lichen Vorschriften. Insbesondere bleibt die Haftung der CACEIS
von einer etwaigen Übertragung ihrer Verwahrfunktion unberührt,
es sei denn, sie hat sich unter den Voraussetzungen des § 88
Absatz 4 oder 5 KAGB von der Haftung befreit.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht: Der Vertrag un-
terliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
München.
Steuerberatungsvertrag
Zwischen Kurt Hamann, Güglingen, und dem Publikums-AIF
wurde am 18.06.2018 ein Steuerberatungsvertrag geschlossen,
der auch die Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen vor-
sieht. Die wesentlichen Regelungen sind nachfolgend zusam-
mengefasst:
Vertragsgegenstand/ Leistungen:
Kurt Hamann, Steuerberater, wurde beauftragt
1. die laufende Finanzbuchhaltung des Publikums-AIF, die Be-
ratung in steuerlichen Angelegenheiten und die Beratung im
Zusammenhang mit steuerlichen Außenprüfungen vorzunehmen
und
2. die betrieblichen Steuererklärungen zu erstellen.
Honorar: Für die unter 1. und 2. genannten Leistungen erhält
der Steuerberater ein jährliches Honorar in Höhe von 0,083%
des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Publikums-AIF
im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR 25.466,00
(inklusive etwaiger Umsatzsteuer).
Laufzeit: Der Auftrag wurde für zwei Jahre erteilt. Er verlängert
sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht sechs Mo-
nate vor Ablauf des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht: Der Vertrag unter-
liegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Heilbronn. Die Vollstre-
ckung gerichtlicher Urteile unterliegt dem jeweils einschlägigen
Prozess- und Zwangsvollstreckungsrecht.
16. INTERESSENKONFLIKTE
Im gesamten Prozessverlauf der Initiierung und Verwaltung des
Publikums-AIF arbeitet die HEP KVG mit einer Vielzahl von ex-
ternen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zu-
sammen. Hierbei können sich widerstreitende Interessen sowie
Interessenkonflikte aus kapitalmäßigen und personellen Ver-
flechtungen zwischen dem Publikums-AIF, der Spezial-AIFs, der
Treuhandkommanditistin, den Komplementären der AIFs, den
Geschäftsleitern und Mitarbeitern der KVG sowie deren Anlegern
ergeben.
Die Treuhandkommanditistin, die KVG, die HEP Vertrieb GmbH
und die Komplementäre sind 100%-ige Tochtergesellschaften
der hep global GmbH. Außerdem hält die hep global GmbH 75%
der Anteile an der hep energy GmbH.
Die Gesellschafter der hep global GmbH sind somit jeweils zu
gleichen Teilen mittelbar Gesellschafter der KVG, Kommanditis-
ten sowie Komplementäre der AIFs. Zwei der drei Geschäftsleiter
der HEP KVG, Herr Thorsten Eitle und Herr Ingo Burkhardt, sind
zugleich Geschäftsführer bei den Komplementären, der HEP
Verwaltung 12 – 17 GmbH, der Treuhandkommanditistin (HEP
Treuhand GmbH) sowie bei der hep global GmbH.
Die HEP KVG ist dazu verpflichtet, Interessenkonflikte zu iden-
tifizieren, zu vermeiden und aufzulösen und hat dafür entspre-
chende Maßnahmen eingeführt. Für den Fall, dass diese nicht
vermieden werden können, trägt die HEP KVG dafür Sorge, dass
die Konflikte unter Wahrung der Interessen der Investmentver-
mögen und der Anleger gelöst werden. Zu diesem Zweck hat die
HEP KVG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
festgelegt. Eine klare Funktionstrennung, sowohl auf Geschäfts-
leitungsebene als auch auf Mitarbeiterebene, eine ständige
Überwachung der gesamten Geschäftstätigkeit der KVG durch
das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie
eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision zählen zu
unseren Mindeststandards.
17. ANLEGERINFORMATIONEN
Verkaufsunterlagen
Dem am Erwerb eines Anteils an dem Publikums-AIF interessier-
ten Anleger werden vor Erwerb die Verkaufsunterlagen kostenlos
zur Verfügung gestellt. Diese bestehen aus dem Verkaufspros-
pekt, den Anlagebedingungen und den wesentlichen Anlegerin-
formationen.
Die Anlagebedingungen sind neben dem Gesellschaftsvertrag
sowie dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag dem
Verkaufsprospekt als Anlage beigefügt.
Sämtliche oben genannten Unterlagen können bei der HEP Ka-
pitalverwaltung AG, Römerstraße 3, 74363 Güglingen, kostenlos
schriftlich in Papierform angefordert werden.
Alternativ können diese auch im Internet unter www.hep-capital.
com abgerufen werden.
Änderung der Anlagebedingungen
Etwaige Änderungen der Anlagebedingungen werden den Anle-
gern schriftlich in Papierform mitgeteilt. Zusätzlich werden diese
Änderungen im Internet unter www.hep-capital.com veröffent-
licht.
58 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
Jahresberichte
Die vom Publikums-AIF zu veröffentlichenden Jahresberich-
te können bei der HEP Kapitalverwaltung AG, Römerstraße 3,
74363 Güglingen, kostenlos schriftlich in Papierform angefordert
werden.
Alternativ können diese auch im Internet unter www.hep-capital.
com abgerufen werden.
Diese Jahresberichte enthalten auch die gemäß § 300 KAGB
den Anlegern offenzulegenden Informationen, d.h. Informationen
über den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des
Publikums-AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die des-
halb besondere Regeln gelten, über jegliche neue Regelungen
zum Liquiditätsmanagement der Gesellschaft, über das aktuelle
Risikoprofil des Publikums-AIF und die von der HEP KVG zur
Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagementsyste-
me, über alle Änderungen des maximalen Umfangs des von der
KVG für den Publikums-AIF eingesetzten Leverage sowie über
etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder
sonstigen Garantien, die im Rahmen von Leveragegeschäften
gewährt wurden, über die Gesamthöhe des Leverage des Pu-
blikums-AIF sowie über alle Änderungen, die sich in Bezug auf
die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Im Übrigen werden im
Jahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge, die dem Pub-
likums-AIF im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknah-
me von Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196 und 230 KAGB
berechnet worden sind, sowie die Vergütung, die dem Invest-
mentvermögen von der Verwaltungsgesellschaft selbst, einer an-
deren Verwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der
die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsver-
gütung für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder
Aktien berechnet wurden, offengelegt.
Sonstige Informationen
Über die jährliche Berichterstattung der HEP KVG im Jahresbe-
richt des Publikums-AIF und über die Anlagegrenzen des Risi-
komanagements der HEP KVG hinaus, kann der Anleger auch
unterjährig aktuelle Informationen über die Anlagegrenzen des
Risikomanagements, Risikomanagementmethoden der HEP
KVG und jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Rechten
der wichtigen Kategorien von Vermögensgegenständen des In-
vestmentvermögens bei der HEP KVG schriftlich anfordern.
Etwaige Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Ver-
wahrstelle ergeben, werden auch unverzüglich im Internet unter
www.hep-capital.com veröffentlicht.
18. STEUERLICHE GRUNDLAGEN
1. Vorbemerkungen
Nachfolgend wird die steuerliche Konzeption der Anlage darge-
stellt. Der Darstellung der steuerlichen Grundlage der Beteiligung
von Anlegern an dem Publikums-AIF liegen bestimmte Annah-
men zugrunde. Sie basiert auf den Annahmen, dass die Anleger
ausschließlich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtige natürliche Personen sind, die ihre Beteiligung an dem
Publikums-AIF in vollem Umfang aus Eigenkapital finanzieren
und diese langfristig halten. Bei Nichtzutreffen dieser Annahmen
können sich für den Anleger abweichende steuerliche Folgen
ergeben.
Die Darstellung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen An-
leger, die sich an dem Publikums-AIF mittelbar über die Treu-
handkommanditistin als Treugeber und solchen, die sich am
Publikums-AIF unmittelbar als Kommanditisten beteiligen, es
sei denn, es wird eine solche Unterscheidung ausdrücklich be-
schrieben.
Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen erfolgt auf Basis der
am Tag der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage, die sich
aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen ergibt,
sowie auf Basis der veröffentlichten Verwaltungsanweisungen
und bekannten Gerichtsurteilen. Geplante Gesetzesänderungen,
nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisungen und sonstige nicht
verbindliche Äußerungen zum deutschen Steuerrecht oder soweit
einschlägig dem Steuerrecht in den jeweiligen Zielinvestitions-
ländern der Spezial-AIF, in die der Publikums-AIF investiert, sind
nicht berücksichtigt.
Diese Darstellung gibt einen Überblick über die steuerlichen Kon-
sequenzen aus der Beteiligung der Anleger aus deutscher steuer-
licher Sicht. Die Darstellung der Informationen zur Besteuerung
des Publikums-AIF basieren auf deutschem Steuerrecht.
Steuerliche Konsequenzen, die sich aufgrund der persönlichen
bzw. individuellen Verhältnisse des einzelnen Anlegers ergeben,
bleiben in der nachfolgenden Darstellung außer Betracht. Die
nachfolgenden Ausführungen können deshalb eine individuelle
Beratung der Anleger durch einen entsprechend qualifizierten
steuerlichen Berater nicht ersetzen. Es wird deshalb jedem Anle-
ger empfohlen, ergänzend steuerlichen Rat bei einem qualifizier-
ten steuerlichen Berater einzuholen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung der aus der Be-
teiligung resultierenden Einkommensteuer nebst Solidaritätszu-
schlag und gegebenenfalls weiterer Steuern (z. B. Erbschaft-
und Schenkungsteuer oder Kirchensteuer) dem jeweiligen
Anleger obliegt.
Die nachfolgende Darstellung basiert auf der steuerrechtlichen
Einschätzung der Prospektverantwortlichen. Die abschließende
Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen aus der Beteiligung
erfolgt jedoch durch die zuständigen Steuerbehörden und gege-
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 59
benenfalls durch die Finanzgerichtsbarkeit. Eine Haftung für die
Richtigkeit der nachfolgend dargestellten steuerlichen Behand-
lung kann daher nicht übernommen werden.
2. Besteuerung der Inländischen Anleger mit deutscher
Einkommenssteuer
Der Publikums-AIF qualifiziert als Investmentvermögen in Form
eines Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Kapitalan-
lagegesetzbuch (KAGB).
a) Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes
Gemäß § 1 Abs. 1 und 3 KAGB ist der Publikums-AIF ein Inves-
tmentvermögen in Form eines AIF. Der Publikums-AIF qualifiziert
allerdings nicht als Investmentfonds im Sinne des InvStG. Der
Publikums-AIF ist eine Investmentkommanditgesellschaft („Inv-
KG“). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG werden Investmentvermögen
in Rechtsform einer Personengesellschaft oder vergleichbaren
ausländischen Rechtsformen von dem Anwendungsbereich des
Investmentsteuergesetzes grundsätzlich ausgenommen. Des-
halb sind die Einkünfte der Anleger aus ihrer Beteiligung an dem
Publikums-AIF nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelun-
gen zu besteuern.
b) Die Besteuerung der Investoren des Publikums-AIF nach den
allgemeinen Besteuerungsvorschriften
Die InvKG ist als Personengesellschaft nach den allgemeinen
steuerlichen Regelungen weder Einkommensteuer- noch Kör-
perschaftsteuersubjekt. Folglich unterliegen die steuerlichen Ein-
künfte des Publikums-AIF nicht auf Ebene des Publikums-AIF
der Besteuerung, sondern sind auf Ebene der Anleger der Ein-
kommensbesteuerung zu unterwerfen. Der Publikums-AIF ist
jedoch Subjekt der Einkünfteerzielung und -ermittlung (BStBl.
II, 1984, 761). Dies hat zur Konsequenz, dass aus Sicht des
Publikums-AIF beurteilt werden muss, ob und wenn ja welche
Einkunftsart der Publikums-AIF erzielt. In einem ersten Schritt
ist die Höhe der Einkünfte auf Ebene des Publikums-AIF zu er-
mitteln. Diese sind anschließend anteilig entsprechend des ge-
sellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels
den Anlegern zuzurechnen und von ihnen gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von steuerlich relevanten Ausgaben, die von
ihnen alleine getragen wurden – der Einkommensbesteuerung
(Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag hierauf und gegebenen-
falls Kirchensteuer) zu unterwerfen. In der Abgabenordnung ist
hierfür die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß §
180 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung („AO“) zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Einkünfte geregelt. Zuständig für
das Feststellungsverfahren ist das Finanzamt, in dessen Bezirk
die Geschäftsführung des Publikums-AIF ausgeübt wird.
Ausgaben, die auf Ebene der Anleger anfallen, aber mit ihrer
Beteiligung an dem Publikums-AIF im Zusammenhang stehen,
müssen im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden.
Das für das Feststellungsverfahren zuständige Finanzamt teilt
von Amts wegen den für die Besteuerung der einzelnen Anleger
jeweils zuständigen Finanzämtern die auf sie entfallenden antei-
ligen Einkünfte mit.
Die Einkünfte des Publikums-AIF werden den Anlegern grund-
sätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres zugerechnet, in dem sie
auf Ebene des Publikums-AIF entstehen, und zwar unabhängig
von einer Auszahlung an die Anleger. Der individuelle Ergebnis-
anteil ist von den Anlegern nach den persönlichen Verhältnissen
der Einkommensteuer zu unterwerfen. Das Geschäftsjahr des
Publikums-AIF entspricht dem Kalenderjahr und damit zugleich
dem Veranlagungszeitraum.
aa) Einkommensteuerliche Qualifikation der Einkünfte aus Sicht
des Publikums-AIF für die deutsche Einkommenssteuer
> Keine originär gewerblichen Einkünfte
Gegenstand des Publikums-AIF ist das Halten und Verwalten
von insgesamt bis zu sechs Spezial-AIF. Gegenstand der Spezi-
al-AIF ist wiederum das Halten, Verwalten sowie die Veräußerung
von Anteilen an Objektgesellschaften. Die Spezial-AIF investieren
grundsätzlich über i.d.R. landesspezifische Objektgesellschaften
in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien und Europa in
Anlagen („Photovoltaikanlagen“) zur Erzeugung und zum Trans-
port von Strom aus Solarenergie. Die Spezial-AIF, werden eben-
falls als Personen-Investitionsgesellschaften ausgestaltet sein.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG werden Investmentvermögen in
Rechtsform einer Personengesellschaft oder vergleichbaren aus-
ländischen Rechtsformen von dem Anwendungsbereich des In-
vestmentsteuergesetzes grundsätzlich ausgenommen. Deshalb
sind die Einkünfte des Publikums-AIF aus seiner Beteiligung an
den Spezial-AIF nach den allgemeinen steuerrechtlichen Rege-
lungen zu besteuern (Doppelstockmodell). Die Spezial-AIF sind
als Personengesellschaft nach den allgemeinen steuerlichen Re-
gelungen weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuer-
subjekt. Folglich unterliegen die steuerlichen Einkünfte der Spe-
zial-AIF nicht auf Ebene des Spezial-AIF oder Publikums-AIF der
Besteuerung, sondern sind auf Ebene der Anleger der Einkom-
mensbesteuerung zu unterwerfen. Neben den Einkünften aus
den Spezial-AIF wird der Publikums-AIF gegebenenfalls Zinsen
aus der Anlage von Liquidität erzielen. Es ist nicht vorgesehen,
dass der Publikums-AIF eine darüber hinausgehende steuerlich
relevante Tätigkeit unternehmen wird. Der Publikums-AIF bezieht
deshalb dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 EStG.
> Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund gewerblicher
Prägung
Der Publikums-AIF und die Spezial-AIFs, in die der Publikums-AIF
investiert, sind als Kommanditgesellschaften ausgestaltet. Die
Geschäftsführungsbefugnis steht gemäß den Gesellschafts-
verträgen ausschließlich der Komplementärin zu. Diese hat die
Rechtsform einer GmbH. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erzielen
der Publikums-AIF und die Spezial-AIF deshalb in vollem Umfang
60 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft „gewerblicher Prägung“. Bei
Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliegt der Gewinn der Ein-
kommensteuer. Folglich haben die Anleger ihren jeweiligen Anteil
am steuerlichen Gewinn des Publikums-AIF als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu versteuern.
bb) Ermittlung der Gewinneinkünfte
Der Publikums-AIF und die Spezial-AIFs sind Kommanditgesell-
schaften und deshalb Personenhandelsgesellschaften. Sie sind
gemäß den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (§§ 238 ff.
HGB) buchführungspflichtig. Der Publikums-AIF und die Spezi-
al-AIF müssen einen Jahresabschluss – also eine Bilanz und eine
Gewinn- und Verlustrechnung – nach den Regeln der ordnungs-
gemäßen Buchführung aufstellen. Der Gewinn laut Handelsbi-
lanz ist im Grundsatz auch für die steuerliche Gewinnermittlung
maßgebend (§ 5 Abs. 1 EStG), soweit nicht zwingende steu-
erliche Gewinnermittlungsvorschriften eine Abweichung hiervon
vorschreiben. Bei gewerblichen Einkünften unterliegen nicht nur
die laufenden Betriebseinnahmen, sondern auch Betriebsvermö-
gensmehrungen der Besteuerung.
cc) Teileinkünfteverfahren für Dividenden auf Anteile, die zu ei-
nem Betriebsvermögen gehören
Wie bereits oben ausgeführt, erzielt der Publikums-AIF Dividen-
deneinnahmen, die die Objektgesellschaften über die Spezi-
al-AIFs ausschütten. Da die Anteile an den Objektgesellschaften
Betriebsvermögen der Spezial-AIF und des Publikums-AIF bil-
den, findet auf die Dividenden das sogenannte Teileinkünftever-
fahren Anwendung.
Beim Teileinkünfteverfahren sind 40% der Dividenden steuerbe-
freit (§ 3 Nr. 40 d EStG), so dass lediglich 60% der Dividenden
der Besteuerung unterliegen. Die mit den Dividenden zusam-
menhängenden Betriebsausgaben sind dementsprechend le-
diglich zu 60% steuerlich abziehbar (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG).
dd) Besteuerung der Zinsen
Die Zinsen werden, wie bereits erwähnt, in vollem Umfang als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Sie unterliegen dem
individuellen Einkommensteuersatz und Solidaritätszuschlag. Die
Zinsen unterliegen nicht dem Teileinkünfteverfahren.
ee) Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus
dem Verkauf der Anteile an den Objektgesellschaften durch Spe-
zial-AIF.
Soweit die Spezial-AIFs, im Fall einer Veräußerung der Anteile an
den Objektgesellschaften, Veräußerungsgewinne erwirtschaften,
wären diese auf Grund des Teileinkünfteverfahrens lediglich zu
60% steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 b) EStG). Die mit der Veräußerung
zusammenhängenden Veräußerungskosten wären nur in Höhe
von 60% als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 3c Abs. 1 EStG).
Verluste aus einer Veräußerung der Objektgesellschaften können
nur zu 60% steuerlich berücksichtigt werden.
ff) Zurechnung der Einkünfte des Publikums-AIF auf die Anleger
auf Grund des Treuhandverhältnisses oder ihrer Gesellschafter-
stellung.
Die Einkünfte einer Personengesellschaft sind deren Gesellschaf-
tern grundsätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres anteilig zuzu-
rechnen, unabhängig davon, ob der handelsrechtliche Gewinn
entnommen wird oder nicht. Dasselbe gilt für Anleger, die sich als
Treugeber mittelbar über einen Treuhänder – der Treuhandkom-
manditistin – beteiligen, da aus steuerlicher Sicht der vorliegen-
de Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag den mittelbar
beteiligten Anleger dieselbe wirtschaftliche Stellung gewährt wie
denjenigen, die sich unmittelbar als Gesellschafter an dem Publi-
kums-AIF beteiligen. Die Treugeber sind am Gewinn, Verlust und
den stillen Reserven des Publikums-AIF beteiligt und ihnen steht
bezüglich des wirtschaftlich auf sie entfallenden Kommanditan-
teils ein Weisungs- und Herausgaberecht gegenüber der Treu-
handkommanditistin zu. Die Treugeber sind zudem berechtigt,
ihre Treugeberbeteiligung in eine direkte Beteiligung als Gesell-
schafter umzuwandeln.
Deshalb sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die
mittelbar über den Treuhandkommanditistin beteiligten Anleger
verpflichtet, die steuerpflichtigen Einkünfte des Publikums-AIF zu
versteuern, die ihnen aufgrund ihrer mittelbaren Treuhandbeteili-
gung an dem Publikums-AIF anteilig zugerechnet werden.
Die Anleger werden sich nicht zu demselben Zeitpunkt an dem
Publikums-AIF beteiligen. Da der Publikums-AIF während der
Beitrittsphase einerseits Ausgaben tätigen und anderseits Ein-
nahmen erzielen wird, sieht der Gesellschaftsvertrag für das Jahr
2017 und 2018 vor, dass das Ergebnis des Publikums-AIF un-
abhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Anleger so verteilt
wird, dass die steuerlichen Kapitalkonten ohne Berücksichtigung
des Zeitpunktes des Beitritts – soweit steuerrechtlich zulässig –
im selben Verhältnis zueinander stehen wie die übernommenen
und einbezahlten Kommanditeinlagen.
Die Anleger sind berechtigt, ihre mittelbare (im Falle der Treu-
hand) oder unmittelbare Beteiligung an dem Publikums-AIF zu
übertragen. Der Gesellschaftsvertrag bzw. der Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrag sieht für den Fall, dass aus-
nahmsweise die Beteiligung unterjährig übertragen werden soll
vor, dass der Erwerber unterjährig in die Rechtsstellung des
Verkäufers eintritt. Hierbei ist zu beachten, dass dem ausschei-
denden Anleger das laufende steuerliche Ergebnis bis zu seinem
Ausscheiden steuerlich zugerechnet wird. Für den Erwerber der
Beteiligung und somit für den neuen Anleger gilt hierbei korres-
pondierend, dass ihm das auf die Beteiligung entfallende steuer-
liche Ergebnis ab dem Zeitpunkt des Erwerbs zugerechnet wird.
gg) Verlustausgleichsbeschränkung gemäß den
§§ 15a, 15b EStG
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 61
> Beschränkung des Verlustausgleichs gemäß § 15a EStG
§ 15a EStG schränkt die Möglichkeit ein, Verluste aus einer Kom-
manditbeteiligung mit anderen Einkünften des Anlegers auszu-
gleichen. Diese Bestimmung regelt im Grundsatz, dass Verluste
aus einer Kommanditbeteiligung maximal in Höhe der gezeich-
neten und geleisteten Einlage mit anderen positiven Einkünften
des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden dürfen. Die Höhe
von beschränkt abzugsfähigen Verlusten nach § 15a EStG ist
separat auf Ebene des Publikums-AIF als auch auf Ebene der
Spezial-AIF zu prüfen.
> Beschränkung des Verlustausgleichs bei Steuerstundungs-
modellen
Die Anlage ist kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b
EStG. Entsprechend unserer Beispielrechnung entstehen auf
Basis der zu Grunde gelegten Annahmen von Beginn der Initial-
phase bis zum Ende der prognostizierten Haltedauer der Anteile
an den Objektgesellschaften keine Verluste. Folglich ist der Tat-
bestand des § 15b EStG nicht erfüllt, da innerhalb der Anlauf-
phase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste
im Verhältnis zu dem nach Maßgabe des Konzepts aufzubrin-
genden Kapital nicht 10 % übersteigt.
hh) Verlustvortrag und -rücktrag nach § 10d EStG
Auf gegebenenfalls anfallende Veräußerungsverluste und laufen-
de Verluste findet, da kein Steuerstundungsmodell gegeben ist,
§ 10d EStG Anwendung. Auf Grundlage des Teileinkünfteverfah-
rens nicht steuerpflichtige Veräußerungsverluste erhöhen nicht
den Verlustvortrag.
ii) Anrechnung ausländischer Quellensteuer aufgrund eines Dop-
pelbesteuerungsabkommens
Der unbeschränkt steuerpflichtige Anleger hat grundsätzlich sein
gesamtes Welteinkommen der deutschen Besteuerung zu unter-
werfen (§ 1 Abs. 1 EStG). Da jedoch auch andere Länder zumin-
dest auf Teile dieser Einkünfte ein Besteuerungsrecht erheben
können und dies zu einer Doppelbesteuerung führen könnte, be-
stehen zur Auflösung derartiger Besteuerungskonflikte Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“).
Im Einzelnen sind derzeit folgende DBA in den jeweiligen Ziellän-
dern einschlägig:
Japan: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steu-
ern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umge-
hung, In-Kraft-Treten: 28.10.2016 (BGBl. 2016 II S. 1230, BStBl.
2016 I S. 1323), nachfolgend als „DBA Japan 2015“ bezeichnet;
Vereinigte Staaten von Amerika: Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhin-
derung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008, In-Kraft-
Treten des Abkommens vom 29. August 1989 : 21.08.1991
(BGBl. 1992 II S. 235, BStBl. 1992 I S. 262), Änderungsproto-
koll vom 1. Juni 2006 am 28.12.2007 in Kraft getreten. (BGBl.
2008 II S. 117; BStBl. 2008 I S. 782), nachfolgend als „DBA USA
1989/2008“ bezeichnet;
Kanada: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer
Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amts-
hilfe in Steuersachen, In-Kraft-Treten: 28.03.2002 (BGBl. 2002
II S. 962, BStBl. 2002 I S. 521) , nachfolgend als „DBA Kanada
2001“ bezeichnet;
Taiwan: Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh
und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, In-Kraft-Treten: 7.11.2012 (BGBl. 2012 I S.
2461, BStBl. 2013 I S. 33), nachfolgend als „DBA Taipeh“ be-
zeichnet;
Australien: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und –umgehung,
In-Kraft-Treten: 07.12.2016 (BGBl. 2017 II S. 48, BStBl. 2017 I
S. 139), nachfolgend als „DBA Australien 2015“ bezeichnet.
Der Publikums-AIF und damit die Anleger erzielen von den im
Ausland ansässigen Objektgesellschaften Dividenden und ggf.
Zinsen aus angelegten Mitteln.
> Dividenden
Das Besteuerungsrecht für die Dividenden steht nach Artikel
10 Absatz 1 DBA Japan 2015, Artikel 10 Absatz 1 DBA USA
1989/2008, Artikel 10 Absatz 1 DBA Kanada 2001, Artikel 10
Absatz 1 DBA Taipeh und Artikel 10 Absatz 1 DBA Australi-
en 2015 im Grundsatz Deutschland zu, weil die Objektgesell-
schaften im Ausland ansässig sind und die Anteile von den in
Deutschland ansässigen Anlegern über den Publikums-AIF so-
wie die Spezial-AIF mittelbar gehalten werden. Nach den o.g.
Artikeln der jeweils einschlägigen DBA sind die Staaten in denen
die Objektgesellschaften ansässig sind berechtigt, auf die Divi-
denden Quellensteuer mit abweichenden Steuersätzen (5 - 15%)
zu erheben. Deutschland beseitigt diese Doppelbesteuerung in
der Regel durch die Anrechnung der ausländischen Quellensteu-
er auf die deutsche Einkommensteuer der Anleger. Gemäß § 34c
Abs. 1 Satz 2 EStG ist die deutsche Einkommensteuer quotal
auf die den Anleger anteilig zuzurechnenden Dividendeneinkünf-
62 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
te aus den Objektgesellschaften und die übrigen Einkünften der
Anleger jeweils aufzuteilen. Die anteiligen ausländischen Dividen-
deneinkünfte errechnen sich aus 60% der Bruttodividenden vor
Abzug der Quellensteuer abzüglich der Betriebsausgaben auf
Ebene des Publikums-AIF, die auf diese Dividendeneinkünfte
entfallen.
Je Land ist jeweils ein Anrechnungshöchstbetrag zu ermitteln.
Die ausländischen Quellensteuern werden maximal in Höhe der
durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf
die ausländischen Einkünfte angerechnet. Es wird die deutsche
Steuer berücksichtigt, die auf die jeweiligen ausländischen Ein-
künfte entfällt.
Die Beispielrechnung geht davon aus, dass die ausländischen
Quellensteuern auf die Dividenden von der deutschen Einkom-
mensteuer auf die Dividenden weitestgehend abziehbar sein
sollten.
Im Fall von Dividenden von Objektgesellschaften innerhalb der
Europäischen Union untersagt die Richtlinie 90/435/EWG die
Einbehaltung von Quellensteuern durch den Quellenstaat.
> Zinsen
Das Besteuerungsrecht für die Zinsen (hier: Anlage von Liquidi-
tät in Bankguthaben durch Publikums-AIF oder Gesellschafter-
darlehen der Spezial AIF gegenüber den Objektgesellschaften)
steht ebenfalls laut den anwendbaren DBAs, insbesondere nach
Artikel 11 Absatz 1 DBA Japan 2015, Artikel 11 Absatz 1 DBA
USA 1989/2008, Artikel 11 Absatz 1 DBA Kanada 2001, Artikel
11 Absatz 1 DBA Taipeh und Artikel 11 Absatz 1 DBA Austra-
lien 2015, Deutschland zu, da die Anteile von in Deutschland
ansässigen Anleger gehalten werden. Die Staaten in denen die
Objektgesellschaften ansässig sind, sind jedoch teilweise, ins-
besondere nach Artikel 11 DBA Kanada 2001, Artikel 11 DBA
Taipeh und Artikel 11 DBA Australien 2015, berechtigt, auf die
Zinsen Quellensteuern in abweichenden Steuersätzen (5-15%)
zu erheben. Deutschland beseitigt diese Doppelbesteuerung
gemäß jeweils anwendbarer DBA dadurch, dass es die auslän-
dischen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer der
Anleger auf die Zinseinkünfte unter Beachtung der deutschen
steuerlichen Regelungen hierzu anrechnet.
Pro Land ist jeweils ein Anrechnungshöchstbetrag zu ermitteln.
Die ausländischen Quellensteuern werden höchstens auf die
durchschnittliche tarifliche deutsche Einkommensteuer auf die
ausländischen Einkünfte angerechnet. Es wird die deutsche
Steuer berücksichtigt, die auf die jeweiligen ausländischen Ein-
künfte entfällt.
Die Beispielrechnung geht davon aus, dass die ausländischen
Steuern auf die deutsche Einkommensteuer auf die Zinsen voll
anrechenbar sind.
Im Fall von Zinsen von Objektgesellschaften innerhalb der Euro-
päischen Union untersagt die Richtlinie 2003/49/EG die Einbe-
haltung von Quellensteuern durch den Quellenstaat.
(ii) Keine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Ebene des Publikums-AIF oder der Spezial-AIF
Der Publikums-AIF und die Spezial-AIF sind keine Kapitalge-
sellschaften, sondern Personengesellschaften. Personenge-
sellschaften sind nicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer
verpflichtet. Die „Ausschüttungen“ (Entnahmen) aus dem Pub-
likums-AIF stellen steuerlich keine Dividenden sondern Entnah-
men dar.
jj) Begünstigung bei Veräußerung von Betriebsvermögen
Für den steuerpflichtigen Teil eines etwaigen Veräußerungsge-
winns kommt unter bestimmten Voraussetzungen der Freibe-
trag für Veräußerungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitun-
ternehmeranteilen gemäß § 16 Abs. 4 EStG in Betracht (BFH
vom 14. Juli 2010, BStBl. II S. 1011). Wenn Anleger aus dem
Publikums-AIF ausscheiden kommt es neben der gesetzlich
fingierten Teilbetriebsveräußerung in Form der Veräußerung der
Anteile an Spezial-AIF und mittelbar an den Objektgesellschaften
zu einer Aufgabe des Mitunternehmeranteils insgesamt. Bei der
Veräußerung der gesamten Beteiligung wird die doppelstöckige
Personengesellschaft als Einheit betrachtet, sodass von nur ei-
ner Anteilsveräußerung ausgegangen wird. Aus heutiger Sicht ist
davon auszugehen, dass die damit einhergehenden steuerlichen
Folgen vergleichsweise marginal sind und deshalb an dieser
Stelle keiner ausführlichen Darstellung bedürfen.
Veräußert ein Anleger seine Beteiligung während der Laufzeit
des Fonds (auf dem Zweitmarkt) an einen anderen (ggf. dann
neu hinzukommenden) Anleger, ergibt sich für den veräußern-
den Anleger ein steuerrelevantes Veräußerungsergebnis. Dieses
ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich des steuerli-
chen Kapitalkontos und abzüglich etwaiger Veräußerungskosten
des Anlegers. Ergibt sich ein Veräußerungsgewinn des Anlegers,
unterliegt dieser dem Teileinkünfteverfahren soweit der Gewinn
dem Beteiligungsbuchwert der Beteiligung an den Objektgesell-
schaften zuzuordnenden stillen Reserven zugeordnet werden
kann. Außerhalb des Beteiligungsbuchwertes zuzuordnende
stille Reserven sollten entweder nicht oder nur in vergleichswei-
se geringem Umfang auf Ebene des Publikums-AIF sowie des
Spezial-AIF vorhanden sein, so dass nachfolgend davon aus-
gegangen wird, dass der gesamte Veräußerungsgewinn dem
Teileinkünfteverfahren unterliegt. Entsprechendes gilt für den Fall
eines Veräußerungsverlusts.
Veräußert ein Anleger seine Beteiligung an dem Publikums-AIF
insgesamt, so liegt eine Veräußerung eines Mitunternehmeran-
teils im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Auch inso-
weit kommt der Freibetrag für die Veräußerung von Betrieben,
Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen gemäß § 16 Abs. 4
EStG in Betracht.
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt maximal EUR
45.000,00. Übersteigt der Gewinn, für den der Freibetrag be-
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 63
ansprucht wird, insgesamt den Betrag von EUR 136.000,00,
reduziert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Der
Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Damit ist Voraus-
setzung für dessen Gewährung, dass der jeweilige Investor den
Freibetrag noch nicht in anderem Zusammenhang beansprucht
hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Anleger das 55. Le-
bensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne dauerhaft berufsunfähig ist.
Im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Anteils an dem
Publikums-AIF durch den Anleger wird darauf hingewiesen, dass
eine solche Veräußerung mittelbar eine Übertragung der Anteile
an Spezial-AIF sowie mittelbar den Objektgesellschaften darstellt
und Einfluss auf die Besteuerung in den jeweiligen Zielländern
haben kann. Die Anleger können im Einzelfall insoweit unmittel-
bar von entsprechenden Deklarations- und Zahlungspflichten im
Ausland betroffen sein.
Veräußerungsgewinne, für die der Freibetrag nach § 16 Abs. 4
EStG beansprucht werden kann, stellen sogenannte außeror-
dentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG dar. Diese Rege-
lung gewährt für außerordentliche Einkünfte unter bestimmten
Voraussetzungen weitere steuerliche Vergünstigungen. Die An-
wendung dieser Vergünstigungen erstreckt sich jedoch nicht auf
Veräußerungserlöse, die gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG dem
Teileinkünfteverfahren unterliegen. Aus diesem Grund kann von
diesen Steuervergünstigungen kein Gebrauch gemacht werden.
Die an Anleger ausgekehrten Liquidität ist von den steuerlichen
Einkünften zu unterscheiden. Für die Frage der Höhe der Ein-
künfte ist die Ebene des Publikums-AIF maßgeblich. Für die
steuerliche Zurechnung an die Anleger bedarf es keiner Aus-
kehrung an diese. Die Höhe der Einkünfte wird durch Betriebs-
vermögensvergleich, d. h. durch Aufstellung von Steuerbilanzen
zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, ermittelt. Steuerpflich-
tig sind allein die im Feststellungsverfahren durch das zuständige
Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte (vgl.
hierzu in diesen steuerlichen Grundlagen „Einheitliche und ge-
sonderte Feststellung von Einkünften“).
3. Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Anteile
an dem Publikums-AIF
Die unentgeltliche Übertragung der Anteile an dem Publi-
kums-AIF im Wege des Erbgangs oder der Schenkung unter-
liegt in Deutschland der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Mit
Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) erfolgte eine
Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Von
den Änderungen sind insbesondere die Regelungen der §§ 13a
und 13b ErbStG zur Verschonung von betrieblichem Vermögen
sowie die Anpassung des Bewertungsgesetzes in Bezug auf den
Kapitalisierungsfaktor gem. § 203 BewG betroffen. Die Anpas-
sungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gelten
rückwirkend zum 1.7.2016, die Änderungen des Bewertungs-
gesetzes hingegen bereits für Übertragungen ab dem 1.1.2016.
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der gemei-
ne Wert der Beteiligung an dem Publikums-AIF, also der tatsäch-
liche Verkehrswert, zu berücksichtigten. Die für Personengesell-
schaftsanteile entsprechend anzuwendende Regelung des § 11
Abs. 2 BewG sieht vor, dass der gemeine Wert vorrangig aus
Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten ist, die weniger als
ein Jahr zurückliegen. Ist eine solche Ableitung nicht möglich, hat
eine Bewertung des Personengesellschaftsanteils zu erfolgen.
Dabei muss grundsätzlich eine Bewertungsmethode angewandt
werden, welche die zukünftigen Ertragsaussichten des Pub-
likums-AIF berücksichtigt. Unter Umständen kann zum Zweck
der Bewertung auf das sogenannte vereinfachte Ertragswertver-
fahren gemäß §§ 199 ff. BewG zurückgegriffen werden. Auch
andere Bewertungsmethoden kommen in Betracht, sofern
diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche
Zwecke eine übliche Methode darstellen. Die absolute Wertun-
tergrenze bildet die Summe der gemeinen Werte der einzelnen
Wirt-schaftsgüter des Publikums-AIF zuzüglich aller sonstiger
Aktiva abzüglich der betrieblichen Schulden und der sonstigen
Passiva.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht für steuerli-
ches Betriebsvermögen grundsätzlich Begünstigungen vor. Die
Verschonung des Betriebsvermögens ist – im Vergleich zur alten
Gesetzeslage unverändert – durch einen Abschlag in Form der
Regelverschonung oder der Optionsverschonung geregelt. Neu
geschaffen wurde die Möglichkeit, unter bestimmten Vorausset-
zungen einen Vorababschlag von bis zu 30% auf das begüns-
tigte Vermögen zusätzlich zu den beiden weiterhin bestehenden
Verschonungswegen zu berücksichtigen.
Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft stellt ab dem
Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister steuerliches Be-
triebsvermögen dar. Daher besteht gegebenenfalls die Möglich-
keit, dass das Betriebsvermögen bei der Regelverschonung zu
85% bei der Optionsverschonung zu 100% für Zwecke der Erb-
schaft- und Schenkungsteuer außer Ansatz bleibt (sogenannter
„Verschonungsabschlag“). Diese Möglichkeit ist abhängig von
der Art und der Höhe des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der
Besteuerung, d. h. im Zeitpunkt der Schenkung oder des Ein-
tretens des Erbfalls. Sollten die steuerlich begünstigten Erwerbe
von derselben Person die Grenze von 26 Millionen Euro insge-
samt überschreiten, kann die Steuerbefreiung auch mit Wirkung
für die Vergangenheit entfallen. Bei einem Wert des begünstigten
Vermögens je Gesamterwerb ab 90 Mio. € wird keine Verscho-
nung mehr gewährt.
Darüber hinaus unterliegt das nicht begünstigte Vermögen
grundsätzlich direkt der vollen Besteuerung.
Allerdings besteht das Betriebsvermögen des Publikums-AIF
überwiegend aus den Anteilen an den Spezial-AIF und an den
Objektgesellschaften. Diese sind grundsätzlich ausländische
Kapitalgesellschaften und im Einzelfall gegebenenfalls Personen-
gesellschaften, deren Sitz oder Geschäftsleitung grundsätzlich
64 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
nicht in Deutschland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat
liegt. Die HEP KVG weist darauf hin, dass die Frage der Begüns-
tigung derartiger in Drittstaaten belegen Vermögen in einer Kon-
stellation wie der hier vorliegenden nicht geklärt ist. Es besteht
insoweit das Risiko, dass die beschriebene Steuerbegünstigung
nicht in Anspruch genommen werden kann.
Im Zuge der Erbschaftsteuerreform erfolgte eine grundlegende
Änderung hinsichtlich der Ermittlung des Verwaltungsvermö-
gens, die im Vergleich zur alten Rechtslage wesentlich komplexer
ist, so dass deshalb jedem Anleger empfohlen wird, ergänzend
steuerlichen Rat bei einem qualifizierten steuerlichen Berater
einzuholen. Im Ergebnis soll mit den Änderungen nun sicherge-
stellt werden, dass grundsätzlich begünstigtes Vermögen auch
tatsächlich begünstigt versteuert werden kann und schädliches
Verwaltungsvermögen weitgehend einer normalen Besteuerung
unterliegt.
Wird der Verschonungsabschlag gewährt, so können auch die
verbleibenden 15% des begünstigten Vermögens auf Antrag
im Ergebnis steuerfrei bleiben, sofern der Wert des verblei-
benden steuerpflichtigen Vermögens die Wertgrenze von EUR
150.000,00 nicht übersteigt (sogenannter „Abzugsbetrag“). So-
fern der den 15% entsprechende gemeine Wert EUR 150.000,00
überschreitet, wird der Abzugsbetrag um 50 % des übersteigen-
den Betrags reduziert. Der Abzugsbetrag kann von dem Erwer-
ber nur einmal innerhalb von 10 Jahren für von derselben Per-
son anfallende Erwerbe in Anspruch genommen werden. Liegen
die Voraussetzungen für den Verschonungsabschlag vor, so ist
grundsätzlich auch etwaiges vorhandenes Verwaltungsvermö-
gen begünstigt. Dies gilt jedoch nicht für Verwaltungsvermögen,
welches dem Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Besteuerung
für weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Der Erwerber (d. h.
der Erbe oder der Beschenkte) muss bei einer Inanspruchnah-
me des Verschonungsabschlags zusätzlich beachten, dass die
Begünstigung rückwirkend entfallen kann, wenn ein schädliches
Ereignis eintritt. Als schädliches Ereignis gilt insbesondere die
Veräußerung des Anteils an dem Publikums-AIF vor Ablauf eines
Zeitraums von 5 Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt.
Die HEP KVG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
die konzeptionsgemäße Beendigung des Fonds am Ende der
Laufzeit ebenfalls ein schädliches Ereignis in diesem Sinne dar-
stellt, sofern zu diesem Zeitpunkt die 5-Jahres-Frist noch nicht
abgelaufen ist.
Anstelle des Verschonungsabschlags kann der Erwerber un-
widerruflich eine vollständige Befreiung beantragen, sog. Opti-
onsverschonung. Dann gelten hinsichtlich der Verwaltungsver-
mögensquote und der nachlaufenden Fristen jedoch erhöhte
Anforderungen. Die unabhängig von der Begünstigung für Be-
triebsvermögen bestehenden Freibeträge und Steuersätze rich-
ten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und
Erben (bzw. Schenker und Beschenktem) und nach dem Wert
der Schenkung.
Mehrere, von derselben Person innerhalb eines 10-Jahreszeit-
raumes anfallende Erwerbe werden für Zwecke des Steuersat-
zes und der Freibeträge zusammengerechnet. Schenkungsteuer
auf Vorschenkungen ist innerhalb bestimmter Grenzen auf die
endgültige Steuerschuld anrechenbar.
Im Fall einer unmittelbaren Beteiligung der Anleger als Kom-
manditisten finden die dargestellten Regelungen für Zwecke der
Erbschaft- und Schenkungsteuer unmittelbar Anwendung. Bei
einer Beteiligung an dem Publikums-AIF als Treugeber ist der
Anspruch gegen die Treuhänderin als Sachleistungsanspruch
Gegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die HEP
KVG geht von einer analogen Anwendung der dargestellten
erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorschriften auf diesen
Sachleistungsanspruch aus. Auf Basis dieser Auffassung wer-
den Treugeber und Kommanditisten für Zwecke der Erbschaft-
und Schenkungsteuer nach einheitlichen Regeln behandelt.
Ursprünglich hatte die Finanzverwaltung vertreten, dass für den
Sachleistungsanspruch des Treugebers nicht die erbschaft- und
schenkungsteuerlichen Regelungen, für das Vermögen, auf das
sich der Anspruch bezieht, Anwendung finden. Damit wurde ins-
besondere eine Anwendung der steuerlichen Begünstigungen
für Betriebsvermögen, auf das sich der Sachleistungsanspruch
bezog, abgelehnt. Mittlerweile haben die Finanzverwaltungen
der Länder Baden-Württemberg und Bayern diese Auffassung in
entsprechenden Veröffentlichungen revidiert. Sie vertreten jetzt
die Auffassung, dass sich die erbschaftsteuerliche Beurteilung
des Sachleistungsanspruchs eines Treugebers daran orientiert,
auf welchen Gegenstand sich der Sachleistungsanspruch be-
zieht. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungen für
Betriebsvermögen wird ausdrücklich bejaht (FinMin Baden-Würt-
temberg vom 02. November 2010, UVR 2010 S. 361; Bayer.
Staatsministerium vom 16. September 2010, DStR 2010, S.
2084). Der Prospektverantwortliche geht vor diesem Hintergrund
davon aus, dass die Finanzverwaltung an ihrer früheren Auffas-
sung nicht mehr festhält.
4. Besteuerung des Publikums-AIF mit Umsatz- und
Gewerbesteuer
a) Keine Gewerbesteuerbelastung, da der Gewerbeertrag unter
den Freibeträgen liegt
Der Publikums-AIF und die Spezial-AIF sind Gewerbesteuer-
subjekte, da sie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft der ge-
werblichen Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die
Gewerbebesteuerung erfolgt auf Ebene des Publikums-AIF und
der Spezial-AIF, so dass die Gewerbesteuer gegenüber dem
Publikums-AIF und den Spezial-AIF festgesetzt und von ihnen
erhoben würde. Der Publikums-AIF erzielt wie bereits oben aus-
geführt neben hohen Dividendenerträgen aus seinen Beteiligun-
gen an den Spezial-AIF lediglich vergleichsweise geringe Zinsein-
nahmen.
Auf Grundlage unserer Beispielrechnung erzielt der Publi-
kums-AIF deshalb im Betrachtungszeitraum keine positiven
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 65
Gewerbeerträge. Daher fällt auf Ebene des Publikums-AIF im
Betrachtungszeitraum keine Gewerbesteuer an.
Soweit es im Rahmen der Veräußerung der Spezial-AIF oder
der Objektgesellschaften auf Ebene des Publikums-AIF zu Ver-
äußerungsgewinnen kommt, unterlägen diese grundsätzlich der
Gewerbesteuer. Insoweit die Veräußerungsgewinne allerdings
auf natürlich Personen entfallen, sind sie in Höhe von 40% nach
dem Teileinkünfteverfahren von der Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer auszunehmen.
b) Keine Umsatzsteuer und kein Vorsteuerabzug auf Ebene des
Publikums-AIF
Wie bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die Tätigkeit des
Publikums-AIF auf das Halten ihrer Beteiligungen an den Objekt-
gesellschaften, die Gewährung von Gesellschafterdarlehen an
die Objektgesellschaften sowie die Anlage von Liquidität. Gemäß
der Auffassung der Finanzverwaltung stellt das bloße Innehaben
einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung keine unternehme-
rische Tätigkeit dar. Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und
Sparkonten begründen nach der Auffassung der Finanzverwal-
tung ebenfalls für sich betrachtet keine unternehmerische Tätig-
keit. Dementsprechend sollte die Gewährung von Gesellschaf-
terdarlehen keine unternehmerische Tätigkeit begründen. Der
Publikums-AIF unterliegt demgemäß nicht der Umsatzsteuer. Sie
ist auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
5. Keine Besteuerung der Objektgesellschaften in
Deutschland aber Besteuerung im jeweiligen Zielland
Für die Ausschüttungen an die Anleger ist auch die Besteuerung
der ausländischen Objektgesellschaften von Bedeutung. Im Aus-
land befindet sich auch ausschließlich der Ort der Geschäftslei-
tung. Es besteht steuerlich keine doppelte Ansässigkeit der Ob-
jektgesellschaften und die Geschäftsleitung wird ausschließlich
im jeweiligen Zielland erfolgen. Die Objektgesellschaften werden
in den jeweiligen Zielländern unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Die Objektgesellschaften verfügen nicht über eine Betriebsstätte
in Deutschland. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftsein-
richtung, durch welche die Geschäftstätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Solarparks stellen auf Ba-
sis dieser Definition Betriebsstätten der Objektgesellschaften dar.
Diese sind jedoch ausschließlich in den jeweiligen Zielländern
gelegen. Die Objektgesellschaften werden konzeptionsgemäß
ihre gesamten operativen Erträge aus dem Betrieb der in in den
jeweiligen Zielländern gelegenen Solarparks erwirtschaften.
Die Objektgesellschaften sind deshalb nicht in Deutschland kör-
perschaftsteuerpflichtig. Ausschüttungen der Objektgesellschaf-
ten unterliegen in Deutschland nicht der Kapitalertragsteuer, weil
die Objektgesellschaften weder in Deutschland ansässig sind
noch deren Geschäftsleitung von Deutschland aus ausgeübt
wird.
66 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
19. ANLAGEBEDINGUNGEN
Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG
mit Sitz in Güglingen
(nachstehend „Publikums-AIF“),
extern verwaltet durch die
HEP Kapitalverwaltung AG
mit Sitz in Güglingen
(nachstehend „HEP KVG“),
für den von der HEP KVG verwalteten
geschlossenen Publikums-AIF,
die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag des Publi-
kums-AIF gelten.
Stand: 27. Juni 2018
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
1. Vermögensgegenstände
Der Publikums-AIF darf folgende Vermögensgegenstände er-
werben:
a) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-In-
vestmentvermögen nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in
Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 KAGB
oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen ge-
schlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren An-
forderungen unterliegt („Spezial-AIF“),
b) Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.
Es dürfen keine Finanzinstrumente angekauft werden, die nach
§ 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB i.V.m. Art. 88 der Delegierten Verord-
nung Nr. 231/2013 in Verwahrung genommen werden können.
2. Anlagegrenzen
Der Publikums-AIF wird als Dachfonds Anteile an mehreren, je-
doch möglicherweise weniger als drei Spezial-AIF als Zielfonds
erwerben, halten und veräußern und hierbei voraussichtlich vom
Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Absatz 1 KAGB ab-
weichen. Der Publikums-AIF behält sich bis auf weiteres vor, in
weniger als drei Zielfonds zu investieren. In einen einzelnen Ziel-
fonds wird der Publikums-AIF weniger als 85% seines Wertes
investieren.
2.1 Generelle Anlagegrenzen
Der Publikums-AIF investiert in Spezial-AIF mit Sitz in Deutsch-
land, die 2017 errichtet wurden oder später errichtet werden und
deren Unternehmensgegenstände den Erwerb, das Halten, das
Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen
grundsätzlich über Gesellschaften („Objektgesellschaften“), die
wiederum Sachwerte in Form von Anlagen zur Erzeugung, zum
Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus
erneuerbaren Energien gemäß § 261 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. Ab-
satz 2 Nr. 4 KAGB sowie die hierfür erforderlichen Immobilien
halten, umfassen. Die Investitionen der Spezial-AIF sind jeweils
auf Japan, die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), Kana-
da, Taiwan, Australien oder die Europäische Union (bzw. deren
Mitgliedstaaten; „Europa“) beschränkt. Die Objektgesellschaften
können ihren Sitz entsprechend in Japan, USA, Kanada, Taiwan,
Australien oder in Europa haben. Sie errichten und betreiben
jeweils landesspezifisch in diesen Ländern mit entsprechender
behördlicher Genehmigung Anlagen zur Erzeugung und zum
Transport von Strom aus Solarenergie („Photovoltaikanlagen“).
2.2 Geplante Investitionen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung der Anlage-
bedingungen durch die BaFin ist vorgesehen, in mehrere, jedoch
möglicherweise weniger als drei der folgenden geplanten oder
schon errichteten Spezial-AIF zu investieren:
> HEP – Solar Japan 2 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG mit Sitz in Güglingen;
> HEP – Solar USA 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
mit Sitz in Güglingen;
> HEP – Solar Kanada 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG mit Sitz in Güglingen;
> HEP – Solar Taiwan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG mit Sitz in Güglingen;
> HEP – Solar Australien 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG mit Sitz in Güglingen;
> HEP – Solar Europa 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG mit Sitz in Güglingen.
3. Währungsrisiken
Die Vermögensgegenstände des Publikums-AIF dürfen nur inso-
weit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem
solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30% des
aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforder-
ten zugesagten Kapitals des Publikums-AIF, berechnet auf der
Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder
indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und
Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht über-
steigt.
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 67
4. Kreditaufnahme (Leverage) und Belastungen
Für den Publikums-AIF dürfen Kredite bis zur Höhe von 150%
des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht einge-
forderten zugesagten Kapitals des Publikums-AIF, berechnet auf
der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt
oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten
und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, aufge-
nommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind.
Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu dem Pu-
blikums-AIF gehören sowie die Abtretung und Belastung von
Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Ver-
mögensgegenstände beziehen, sind zulässig, wenn dies mit ei-
ner ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die
Verwahrstelle den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie
die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen,
für marktüblich erachtet. Zudem darf die Belastung insgesamt
150% Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und
noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der Gesellschaft,
berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämt-
licher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebüh-
ren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung ste-
hen, nicht überschreiten.
Die vorstehenden Grenzen für die Kreditaufnahme und die Be-
lastung gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Ver-
triebs der Anteile an dem Publikums-AIF, längstens jedoch für
einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs.
5. Derivate
Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur
im Zusammenhang mit der langfristigen Fremdfinanzierung der
Spezial-AIF getätigt werden und dürfen nur zur Absicherung der
von dem Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenstände ge-
gen Wertverlust getätigt werden.
Anteilklassen
6. Anteilklassen
Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiede-
ne Anteilklassen gemäß § 149 Absatz 2 i.V.m. § 96 Absatz 1
KAGB werden nicht gebildet.
Ausgabepreis und Kosten
7. Ausgabepreis, Ausgabeaufschlag und Initialkosten:
7.1 Ausgabepreis
Der von einem Anleger zu zahlende Ausgabepreis für einen
Kommanditanteil entspricht der Summe aus seiner gezeichne-
ten Kommanditeinlage in den Publikums-AIF und dem Ausga-
beaufschlag („Agio“). Die gezeichnete Kommanditeinlage (§ 5
des Gesellschaftsvertrags) beträgt für jeden Anleger mindestens
EUR 20.000,00. Höhere Beträge müssen ohne Rest durch 1.000
teilbar sein. Die Hafteinlage beträgt je EUR 1.000,00 Komman-
diteinlage EUR 10,00.
Anleger nehmen für das Geschäftsjahr, in dem ihre Beitrittser-
klärung angenommen wurde, zeitanteilig nach vollen Monaten
im Verhältnis ihrer übernommenen und vollständig einbezahlten
Kommanditeinlagen am Ergebnis teil.
Maßgeblich für die zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis ist der
auf den Zeitpunkt, in dem die Beitrittserklärung angenommen
und die vollständige Kommanditeinlage einbezahlt wurde, fol-
gende 1. Tag des Folgemonats.
7.2 Summe aus Ausgabeaufschlag und Initialkosten
Die Summe aus dem Ausgabeaufschlag und den während der
Beitrittsphase anfallenden Initialkosten beträgt maximal 14,48%
des Ausgabepreises. Dies entspricht 14,91% der gezeichneten
Kommanditeinlage.
7.3 Ausgabeaufschlag
Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 3,0% der gezeichneten
Kommanditeinlage. Es steht dem Publikums-AIF frei, einen nied-
rigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen und auf die Erhebung
eines Ausgabeaufschlags zu verzichten. Die Treuhandkomman-
ditistin war berechtigt, ihre Kommanditeinlage ohne Ausgabeauf-
schlag zu zeichnen.
7.4 Initialkosten
Neben dem Ausgabeaufschlag werden dem Publikums-AIF in
der Beitrittsphase einmalige Kosten in Höhe von bis zu 11,91%
der Kommanditeinlage belastet („Initialkosten“). Die Initialkosten
werden entsprechend der jeweiligen Höhe der Einzahlung der
gezeichneten Kapitaleinlage der Anleger fällig.
Die Initialkosten umfassen einmalige Vergütungen der HEP KVG
und der Treuhandkommanditistin, Rechts- und Beratungskosten
und sonstige emissionsabhängige Vergütungen.
Mit der Einmalvergütung der Treuhandkommanditistin werden
die Tätigkeiten der Treuhandkommanditistin bei der Einrichtung
der Treuhandverhältnisse abgegolten.
Die Vergütung für die HEP KVG entsteht in Teilbeträgen jeweils
dann, wenn ein Anleger eine Beitrittserklärung unterzeichnet hat
und die Einzahlung einschließlich eines erhobenen Agios in Höhe
von maximal 3,0% auf dem in der Beitrittserklärung genannten
Geschäftskonto des Publikums-AIF eingegangen ist. Die Vergü-
tung wird sodann innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen
vorstehend genannter Voraussetzungen und Rechnungsstellung
durch die HEP KVG fällig und angewiesen. Die Einmalvergütung
für die Übernahme der Treuhand durch die Treuhandkomman-
ditistin wird mit Ablauf des Geschäftsjahres 2018 (31.12.2018)
fällig.
68 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
7.5 Steuern
Die Beträge berücksichtigen die aktuellen Steuersätze. Bei einer
Änderung der gesetzlichen Steuersätze werden die genannten
Bruttobeträge bzw. Prozentsätze entsprechend angepasst.
8. Laufende Kosten
8.1 Summe aller laufenden Vergütungen
Die Summe aller laufenden Vergütungen an die HEP KVG, an
Gesellschafter der HEP KVG oder des Publikums-AIF sowie an
Dritte gemäß der nachstehenden Abschnitten 8.2 bis 8.4 kann
jährlich insgesamt bis zu 0,428% der Bemessungsgrundlage im
jeweiligen Geschäftsjahr (Geschäftsjahr von 01.01. bis 31.12.)
betragen; für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 beträgt die Ver-
gütung jedoch insgesamt mindestens EUR 248.692,00 (für diese
Zeit beträgt die laufenden Vergütung pro Jahr mindestens EUR
124.346,00).
8.2 Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden
Vergütungen gilt der durchschnittliche Nettoinventarwert des
Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr („Bemessungsgrund-
lage“).
Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für
die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am
Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt.
8.3 Vergütungen, die an die HEP KVG und bestimmte
Gesellschafter zu zahlen sind:
a) Die HEP KVG erhält für die Verwaltung des Publikums-AIF eine
jährliche Vergütung in Höhe von 0,25% der Bemessungsgrund-
lage im jeweiligen Geschäftsjahr; in den Geschäftsjahren 2018
und 2019 beträgt die Vergütung insgesamt jedoch mindestens
EUR 154.500,00 (für diese Zeit beträgt die Vergütung pro Jahr
mindestens EUR 77.250,00).
Die HEP KVG ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung quar-
talsweise anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen
Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Fest-
stellung des tatsächlichen Nettoinventarwertes auszugleichen.
Auszahlungen erfolgen nur dann, wenn der Publikums-AIF über
ausreichend Liquidität verfügt.
b) Die persönlich haftende Gesellschafterin des Publikums-AIF
(Komplementärin) erhält als Entgelt für ihre Haftungsübernahme
eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,025% der Bemessungs-
grundlage im jeweiligen Geschäftsjahr. Sie ist berechtigt, hierauf
monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen
Planzahlen zu erheben.
c) Die Treuhandkommanditistin des Publikums-AIF („Treuhand-
kommanditistin“) erhält für ihre Treuhandtätigkeit eine jährli-
che Vergütung in Höhe von 0,07% der Bemessungsgrundlage
im jeweiligen Geschäftsjahr; in den Geschäftsjahren 2018 und
2019 beträgt die Vergütung insgesamt jedoch mindestens EUR
43.260,00 (für diese Zeit beträgt die Vergütung pro Jahr min-
destens EUR 21.630,00). Sie ist berechtigt, hierauf monatlich
anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen
zu erheben.
8.4 Vergütungen an Dritte
Die HEP KVG zahlt aus dem Vermögen des Publikums-AIF für
die laufende Steuerberatung des Publikums-AIF eine jährliche
Vergütung in Höhe von 0,083% der Bemessungsgrundlage,
mindestens jedoch pro Jahr EUR 25.466,00.
8.5 Vergütungen auf Ebene von Objektgesellschaften
Der Publikums-AIF investiert ausschließlich in Spezial-AIF; zu
zahlende Vergütungen auf der Ebene von Objektgesellschaften
entstehen dem Publikums-AIF nicht. Auf Ebene der von dem
Publikums-AIF gehaltenen Spezial-AIFs entstehen Kosten. Diese
Kosten werden nicht unmittelbar dem Publikums-AIF in Rech-
nung gestellt, wirken sich aber mittelbar über den Wert der Spe-
zial-AIF auf den Nettoinventarwert des Publikums-AIF aus.
8.6 Verwahrstellenvergütung
Die jährliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 0,092%
der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt 8.2 im jeweiligen
Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR 28.560,00 p.a. Die Ver-
wahrstelle kann hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis
der jeweils aktuellen Planzahlen erheben.
8.7 Aufwendungen, die zu Lasten des Publikums-AIF
gehen:
Folgende nach Auflage des Publikums-AIF entstehende Kosten
einschließlich darauf ggf. entfallender Steuern können dem Pub-
likums-AIF in Rechnung gestellt werden:
a) Kosten für den/die externen Bewerter für die Bewertung der
Vermögensgegenstände gemäß §§ 261, 271 KAGB;
b) bankübliche Depotgebühren außerhalb der Verwahrstelle, ggf.
einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung aus-
ländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
c) Kosten für Geldkonten und Zahlungsverkehr;
d) Aufwendungen für die Beschaffung von Fremdkapital, insbe-
sondere an Dritte gezahlte Zinsen;
e) für die Vermögensgegenstände entstehende Bewirtschaf-
tungskosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskos-
ten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden);
f) Kosten für die Prüfung des Publikums-AIF durch dessen Ab-
schlussprüfer;
g) von Dritten in Rechnung gestellte Kosten für die Geltend-
machung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Pu-
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 69
blikums-AIF sowie der Abwehr von gegen den Publikums-AIF
erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen oder anderen öf-
fentlichen Stellen in Bezug auf den Publikums-AIF erhoben wer-
den;
i) Ab Zulassung des Publikums-AIF zum Vertrieb entstandene
Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Pub-
likums-AIF und ihre Vermögensgegenstände (einschließlich steu-
errechtlicher Bescheinigungen), die von externen Rechts- oder
Steuerberatern in Rechnung gestellt werden;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtig-
ten, soweit diese gesetzlich erforderlich sind;
k) Steuern und Abgaben, die der Publikums-AIF schuldet; und
l) notwendige Auslagen, die dem Beirat bei seiner Tätigkeit an-
fallen.
8.8 Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investi-
tionskosten
Transaktionsgebühren sowie Transaktions- und Investitionskos-
ten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung des Publi-
kums-AIF fallen nicht an.
8.9 Geldwerte Vorteile
Geldwerte Vorteile, die die HEP KVG oder ihre Gesellschafter
oder Gesellschafter des Publikums-AIF im Zusammenhang mit
der Verwaltung des Publikums-AIF oder der Bewirtschaftung der
dazu gehörenden Vermögensgegenstände erhalten, werden auf
ihre Vergütungsansprüche angerechnet.
8.10 Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten
a) Der zunächst mittelbar beteiligte Anleger hat im Falle einer Be-
endigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags
mit der Treuhandkommanditistin und einer eigenen Eintragung
als Kommanditist in das Handelsregister des Publikums-AIF die
ihm dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Register-
kosten und die Notargebühren (auch für die Gewährung einer
Registervollmacht), selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder
dem Publikums-AIF entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.
b) Bei (Teil-)Säumnis des Anlegers und darauf beruhender Aus-
schließung aus dem Publikums-AIF und Beendigung des Treu-
hand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags oder darauf beru-
hender Herabsetzung der Kommanditeinlage trägt der säumige
Gesellschafter die im Zusammenhang mit der Ausschließung
bzw. Herabsetzung entstehenden Aufwendungen der HEP KVG,
der Treuhandkommanditistin und des Publikums-AIF (einschließ-
lich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach Maß-
gabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe; der
Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von
5,0% des Anteilswertes. Entsprechendes gilt, wenn ein Gesell-
schafter zwischen Beitritt und Einzahlung der Kommanditeinlage
verstirbt und sein(e) Rechtsnachfolger die Einzahlung nicht in vol-
lem Umfang vornimmt/vornehmen.
c) Im Falle des Todes eines beigetretenen Anlegers nach Einzah-
lung der Kommanditeinlage trägt der bzw. tragen die Rechts-
nachfolger des verstorbenen Anlegers die im Zusammenhang
mit der Umschreibung des Anteils entstehenden Aufwendungen
der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und dem Publi-
kums-AIF (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungs-
aufwands) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachge-
wiesener Höhe; der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen
Betrag in Höhe von 5,0% des Anteilswertes.
d) Bei Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonsti-
ger Weise über den Gesellschaftsanteil trägt der Anleger die in
diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen der HEP
KVG, der Treuhandkommanditistin oder des Publikums-AIF (ein-
schließlich eines nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in nachgewiesener Höhe;
der Aufwendungsersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe
von 5,0% des Anteilswertes.
e) Scheidet ein Anleger aufgrund eines rechtswirksamen Be-
schlusses, mittels dessen das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, aufgrund
einer Zwangsvollstreckung in den Kommanditanteil oder in ein-
zelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis oder infolge
Ausschlusses aus wichtigem Grund aus dem Publikums-AIF
aus, trägt er sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden
Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und
des Publikums-AIF (einschließlich eines nachgewiesenen Bear-
beitungsaufwands) in nachgewiesener Höhe; der Aufwendungs-
ersatz ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0% des
Anteilswertes.
f) Scheidet ein Anleger nicht zum Ende eines Geschäftsjahres
aus dem Publikums-AIF aus, trägt er nach Maßgabe des Ge-
sellschaftsvertrags die Kosten der Aufstellung einer Auseinan-
dersetzungsbilanz in nachgewiesener Höhe. Der Kostenersatz
ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0% des Anteils-
wertes. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht für Kosten,
die im Zusammenhang mit gerichtlichen und außergerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten stehen. Die außergerichtlichen Kosten für
die Belegung eines Streites über die Bestimmung eines Ver-
kehrswertes trägt die Partei, die die Kosten veranlasst. Kosten
für Sachverständigengutachten sind solche gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten.
g) Weist der Anleger Sonderbetriebsausgaben nach dem 31.
März des Folgejahres nach, hat der Anleger dem Publikums-AIF
die durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen
in nachgewiesener Höhe zu erstatten.
70 /// RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN
h) Teilt ein Anleger eine Änderung seiner Anschrift nicht unauf-
gefordert mit, hat er dem Publikums-AIF alle Aufwendungen und
Schäden in nachgewiesener Höhe zu erstatten, die dem Publi-
kums-AIF aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen.
Die dem Anleger selbst entstehenden Nachteile trägt dieser
selbst.
8.11 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
Beim Erwerb von Anteilen an Spezial-AIF, die direkt oder indi-
rekt von der HEP KVG selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die HEP KVG durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
HEP KVG oder die andere Gesellschaft keine Ausgabeaufschlä-
ge berechnen.
Die HEP KVG hat im Jahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die der Gesellschaft von der HEP KVG selbst, von einer anderen
Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der
die HEP KVG durch eine we-sentliche unmittelbare oder mittel-
bare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die
im Investmentvermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
8.12 Steuern
Die unter 8.1 - 8.12 genannten Beträge berücksichtigen die ak-
tuellen Steuersätze. Bei einer Änderung der gesetzlichen Steu-
ersätze werden die genannten Bruttobeträge bzw. Prozentsätze
entsprechend angepasst.
Aufnahme in andere Investmentvermögen, Ertragsverwendung, Geschäftsjahr, Berichte und Dauer
9. Aufnahme in andere Investmentvermögen
Der Publikums-AIF kann nur mit Zustimmung der HEP KVG in
andere Investmentvermögen aufgenommen werden.
10. Ausschüttungen
Die frei verfügbare Liquidität des Publikums-AIF soll an die An-
leger ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der
Geschäftsführung des Publikums-AIF, in Abstimmung mit der
HEP KVG, als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstel-
lung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte des
Publikums-AIF bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten
oder zur Substanzerhaltung bei dem Publikums-AIF benötigt
wird. Eine Wiederanlage vorhandener frei verfügbarer Liquidität
des Publikums-AIF in Zielfonds bzw. Zweckgesellschaften findet
nicht statt. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann
zur Aussetzung der Auszahlungen kommen.
Geschäftsjahr und Berichte
11.1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung des
Publikums-AIF in das Handelsregister und endet am darauf fol-
genden Jahresende.
11.2 Laufzeit
Der Publikums-AIF ist entsprechend des Gesellschaftsvertrags
der Gesellschaft bis zum 31.12.2039 befristet („Grundlaufzeit“).
Der Publikums-AIF wird nach Ablauf dieser Dauer aufgelöst und
abgewickelt (liquidiert), es sei denn die Gesellschafter bzw. die
Geschäftsführung mit zustimmenden Beschluss der Gesell-
schafter beschließen mit der im Gesellschaftsvertrag des Pu-
blikums-AIF hierfür vorgesehenen Stimmenmehrheit (einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 3 des Gesell-
schaftsvertrags) etwas anderes.
Eine Verlängerung der Grundlaufzeit erfolgt durch Beschluss der
Gesellschafter mit der im Gesellschaftsvertrag hierfür vorgesehe-
nen Mehrheit nach folgender Maßgabe: Eine etwaige Verlänge-
rung der Laufzeit des Publikums-AIF darf 50 v.H. der Grundlauf-
zeit nicht überschreiten. Die Gesamtlaufzeit des Publikums-AIF
(Grundlaufzeit zuzüglich etwaiger Laufzeitverlängerungen) darf
30 Jahre nicht überschreiten. Ein ordentliches Kündigungsrecht
der Gesellschafter besteht auch im Falle der Verlängerung der
Laufzeit des Publikums-AIF nicht.
Eine Verlängerung der Grundlaufzeit bedarf des Vorliegens eines
Verlängerungsgrundes. Ein solcher liegt vor, wenn die Verlänge-
rung der Vermeidung eines wirtschaftlichen Nachteils oder der
Realisierung eines wirtschaftlichen Vorteils dient bzw. dienen soll.
Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Risiken und Chancen
sind sämtliche Kosten für die Fortführung des Publikums-AIF,
insbesondere Verwaltungskosten, zu berücksichtigen. Für die
Bestimmung des wirtschaftlichen Nachteils oder Vorteils ist der
prognostizierte Verkaufserlös der im Publikums-AIF befindlichen
Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der planmäßigen Auflö-
sung und zu einem möglichen späteren Liquidationszeitpunkt
gegenüberzustellen. Darüber hinaus sind die Ertragsprognosen
in einer fortgeführten Kalkulation zu berücksichtigen. Über das
Vorliegen eines solchen Grundes beschließen die Gesellschafter
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 3 des Ge-
sellschaftsvertrags) auf Grundlage einer schriftlichen Darstellung
des Verlängerungsgrundes, die mit der Einberufung zum schrift-
lichen Beschlussverfahren oder zur Gesellschafterversammlung
übersandt wird.
Eine Verkürzung der Grundlaufzeit erfolgt durch Beschluss der
Geschäftsführung des Publikums-AIF und zustimmenden Be-
schluss der Gesellschafter mit der im Gesellschaftsvertrag hierfür
vorgesehen Mehrheit nach folgender Maßgabe: Die Grundlauf-
zeit darf um insgesamt bis zu 15 Jahre verkürzt werden. Eine
Verkürzung der Grundlaufzeit bedarf eines Verkürzungsgrundes.
Ein solcher liegt vor, wenn wirtschaftliche Gründe für die Ver-
RECHTLICHE UND STEUERLICHE GRUNDLAGEN /// 71
äußerung der indirekt gehaltenen Vermögensgegenstände vor
Erreichen der Grundlaufzeit sprechen oder wenn erfolgte oder
bevorstehende Änderungen der rechtlichen oder steuerlichen
Rahmenbedingungen die vorzeitige Beendigung sinnvoll erschei-
nen lassen.
11.3 Liquidation
Im Rahmen der Liquidation des Publikums-AIF werden die lau-
fenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen
des Publikums-AIF eingezogen, das übrige Vermögen in Geld
umgesetzt und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten des Publi-
kums-AIF beglichen. Ein nach Abschluss der Liquidation verblei-
bendes Vermögen des Publikums-AIF wird nach den Regeln des
Gesellschaftsvertrags und den anwendbaren handelsrechtlichen
Vorschriften verteilt.
11.4 Berichte
Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des
Publikums-AIF erstellt der Publikums-AIF einen Jahresbericht
gemäß § 158 KAGB in Verbindung mit § 135 KAGB, auch in Ver-
bindung mit § 101 Absatz 2 KAGB. Für den Fall einer Beteiligung
nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 KAGB sind die in § 148
Absatz 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresbe-
richtes zu machen.
Der Jahresbericht ist bei den im Verkaufsprospekt und in den
wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen erhält-
lich; er wird ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Verwahrstelle
12. Verwahrstelle
Für die Gesellschaft wird eine Verwahrstelle gemäß § 80 KAGB
beauftragt; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der HEP
KVG und ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Anleger.
Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach
dem Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlage-
bedingungen.
Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des §
82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) aus-
lagern.
Die Verwahrstelle haftet gegenüber der Gesellschaft oder gegen-
über den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten
Finanzinstrumentes im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 1 KAGB (Fi-
nanzinstrument) durch die Verwahrstelle oder durch einen Unter-
verwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach §
82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet
nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen
auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen
trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar wa-
ren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaub-
ten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle
haftet auch gegenüber der Gesellschaft oder den Anlegern für
sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass
die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen
nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der
Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Ver-
wahraufgaben nach Absatz 3 unberührt.
Kündigung/keine Anteilsrücknahme
13. Kündigung/keine Anteilsrücknahme
Eine ordentliche Kündigung sowie die Rücknahme von Kom-
manditanteilen an dem Publikums-AIF sind vor der Liquidations-
phase ausgeschlossen. Die Liquidationsphase beginnt mit der
Auflösung des Publikums-AIF, grundsätzlich also am 01.01.2040
(nach Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit am
31.12.2039, sofern nicht die Gesellschafter bzw. die Geschäfts-
führung mit Zustimmung der Gesellschaft mit der im Gesell-
schaftsvertrag des Publikums-AIF hierfür vorgesehenen Stim-
menmehrheit – einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags – eine Verlängerung bzw.
Verkürzung der Laufzeit beschließen).
72 /// VERTRÄGE
20. GESELLSCHAFTSVERTRAG
Gesellschaftsvertrag
der
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG
mit Sitz in Güglingen
(nachstehend „Publikums-AIF“),
extern verwaltet durch die
HEP Kapitalverwaltung AG
mit Sitz in Güglingen
(nachstehend „HEP KVG“)
18. Juli 2018
Präambel
Der Publikums-AIF ist ein durch die HEP KVG fremdverwalteter
Publikums-Alternativer Investmentfonds, der Investitionen in bis
zu sechs Spezial-Alternative Investmentfonds zum Gegenstand
hat, die je Spezial-AIF landesspezifisch in Photovoltaikanlagen in
Japan, den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), Kanada,
Taiwan, Australien, und der Europäischen Union (bzw. deren Mit-
gliedstaaten; „Europa“) investieren („Spezial-AIF“).
§ 1 Firma und Sitz des Publikums-AIF
(1) Der Publikums-AIF ist eine Kommanditgesellschaft und führt
die Firma
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
(2) Sitz des Publikums-AIF ist Güglingen.
§ 2 Gegenstand des Publikums-AIF
(1) Gegenstand des Publikums-AIF ist der Erwerb, das Halten
und Verwalten sowie die Veräußerung von insgesamt bis zu
sechs Spezial-AIF gemäß den vom Publikums-AIF erstellten
und als Anlage 2.1 beigefügten Anlagebedingungen als gemein-
schaftliche Kapitalanlage zum Nutzen ihrer Gesellschafter. Die
Spezial-AIF investieren jeweils landesspezifisch in Japan, den
USA, Kanada, Taiwan, Australien, und Europa in Photovoltaik-
anlagen. Der Publikums-AIF ist berechtigt, zu diesem Zweck
auch Geld in Bankguthaben gem. § 195 KAGB anzulegen und
zu verwalten.
(2) Der Publikums-AIF ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben
und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des
Unternehmens gemäß Absatz (1) zusammenhängen oder ihm
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind und die nach
den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des Kapital-
anlagegesetzbuches („KAGB“), zulässig sind.
(3) Der Unternehmensgegenstand ist auf Tätigkeiten beschränkt,
die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für den Publikums-AIF
ausüben darf.
§ 3 Dauer des Publikums-AIF und Geschäftsjahr
(1) Der Publikums-AIF beginnt mit seiner Eintragung im Han-
delsregister. Die Dauer des Publikums-AIF ist befristet bis zum
31.12.2039 („Grundlaufzeit“), sofern nicht die Gesellschafter eine
Verlängerung oder die Geschäftsführung mit Zustimmung der
Gesellschafter eine Verkürzung der Laufzeit beschließen.
Eine etwaige Verlängerung der Laufzeit des Publikums-AIF darf
50 v.H. des Zeitraumes zwischen Eintragung des Publikums-AIF
im Handelsregister und der in Satz 1 genannten Grundlaufzeit
nicht überschreiten. Die Gesamtlaufzeit des Publikums-AIF
(Grundlaufzeit zuzüglich etwaiger Laufzeitverlängerungen) darf
30 Jahre nicht überschreiten. Ein ordentliches Kündigungsrecht
der Gesellschafter besteht auch im Falle der Verlängerung der
Laufzeit des Publikums-AIF nicht.
Eine Verlängerung der Laufzeit bedarf eines Verlängerungsgrun-
des. Ein solcher liegt vor, wenn die Verlängerung der Vermeidung
eines wirtschaftlichen Nachteils oder der Realisierung eines wirt-
schaftlichen Vorteils dient bzw. dienen soll. Bei der Berechnung
der wirtschaftlichen Risiken und Chancen sind sämtliche Kos-
ten für die Fortführung des Publikums-AIF, insbesondere Ver-
waltungskosten, zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des
wirtschaftlichen Nachteils oder Vorteils ist der prognostizierte
Verkaufserlös der im Publikums-AIF befindlichen Vermögens-
gegenstände zum Zeitpunkt der planmäßigen Auflösung und zu
einem möglichen späteren Liquidationszeitpunkt gegenüberzu-
stellen. Darüber hinaus sind die Ertragsprognosen in einer fort-
geführten Kalkulation zu berücksichtigen. Über das Vorliegen
eines solchen Grundes beschließen die Gesellschafter mit ein-
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Grundlage einer
schriftlichen Darstellung des Verlängerungsgrundes, die mit der
Einberufung zum schriftlichen Beschlussverfahren oder zur Ge-
sellschafterversammlung übersandt wird.
Eine Verkürzung der Grundlaufzeit bedarf eines Verkürzungs-
grundes. Ein solcher liegt vor, wenn
a) wirtschaftliche Gründe für die Veräußerung der indirekt gehal-
tenen Vermögensgegenstände vor Erreichen der Grundlaufzeit
sprechen oder
b) erfolgte oder bevorstehende Änderungen der rechtlichen oder
steuerlichen Rahmenbedingungen die vorzeitige Beendigung
sinnvoll erscheinen lassen.
Die Grundlaufzeit kann durch Beschluss der Geschäftsführung
mit zustimmenden Beschluss der Gesellschafter mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Grundlage einer schrift-
lichen Darstellung des Verkürzungsgrundes um insgesamt bis zu
15 Jahre verkürzt werden.
VERTRÄGE
VERTRÄGE /// 73
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts-
jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung
des Publikums-AIF in das Handelsregister und endet am darauf
folgenden Jahresende.
§ 4 Gesellschafter
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin des Publikums-AIF
(„Komplementärin“) ist die HEP Verwaltung 12 GmbH mit Sitz
in Güglingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Stuttgart unter HRB 762360. Die Komplementärin ist zur Leis-
tung einer Einlage weder berechtigt noch verpflichtet und ist
nicht am Vermögen und Ergebnis des Publikums-AIF beteiligt.
Sie ist zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
(2) Einzige Kommanditistin ist zunächst als Treuhandkommandi-
tistin („Treuhandkommanditistin“) die HEP Treuhand GmbH mit
Sitz in Güglingen, eingetragen im Handelsregister des Amts-
gerichts Stuttgart unter HRB 731504. Sie leistet eine Kom-
manditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00. Die hiervon in das
Handelsregister einzutragende Hafteinlage beläuft sich, soweit
in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, auf jeweils EUR
10,00 je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage. Darüber hinaus ist
die Treuhandkommanditistin berechtigt, sich am Publikums-AIF
mit weiteren Kommanditbeteiligungen für Anleger (nachfolgend
auch „Treugeber“ genannt) zu beteiligen, die sie nach Maßgabe
des gesondert abzuschließenden und als Anlage 4.2 beigefügten
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags („Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrag“) treuhänderisch hält und ver-
waltet.
(3) Die Treuhandkommanditistin ist von allen Gesellschaftern un-
widerruflich berechtigt und bevollmächtigt, unter Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB das Kommanditkapital
des Publikums-AIF durch Leistung und Erhöhung ihrer eigenen
Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern
jeweils in Verbindung mit dem Abschluss eines Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrages zu erhöhen.
§ 5 Beitritt und Kündigung weiterer Kommanditisten/Be-
teiligung durch Anleger als Treugeber
(1) Jeder Anleger beteiligt sich zunächst als Treugeber am Publi-
kums-AIF und kann sodann die Übertragung der für ihn treuhän-
derisch von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Komman-
diteinlage auf sich gemäß § 6 Abs. (3) verlangen. Die Treugeber
sind dann direkt am Publikums-AIF beteiligt („weitere Komman-
ditisten“). Soweit sich ein Anleger als Treugeber beteiligt, wird die
Beteiligung von der Treuhandkommanditistin im eigenen Namen,
jedoch treuhänderisch für Rechnung des Treugebers auf der
Grundlage des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages
übernommen und gehalten. Der jeweiligen Beteiligung liegen da-
rüber hinaus die jeweilige Beitrittsvereinbarung sowie die Bestim-
mungen dieses Gesellschaftsvertrages und die als Anlage 2.1
beigefügten Anlagebedingungen zugrunde.
(2) Ein Anleger ist an sein Angebot aus der Beitrittserklärung zwei
Monate nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung gebun-
den, vorbehaltlich des Widerrufs aufgrund zwingender gesetz-
licher Bestimmungen. Der Anleger hat eine Kommanditeinlage
in Höhe des in der Beitrittserklärung genannten Beteiligungsbe-
trags (ohne Agio), auch Zeichnungssumme genannt, zu leisten.
Die Kommanditeinlage jedes Treugebers und jedes weiteren
Kommanditisten (die weiteren Kommanditisten sowie die Treu-
handkommanditistin nachfolgend gemeinsam „Kommanditis-
ten“) muss grundsätzlich mindestens EUR 20.000,00 betragen
oder auf einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag
lauten. Die Kommanditeinlagen sind als Bareinlagen in Euro zu
erbringen. Jeder Anleger hat darüber hinaus grundsätzlich ein
Agio in Höhe von 3,0% der Kommanditeinlage in Euro zu zahlen.
Es steht der HEP KVG frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag
zu berechnen und auf die Erhebung eines Ausgabeaufschlags
zu verzichten.
(3) Der Beitritt des Treugebers erfolgt im Innenverhältnis mit Un-
terzeichnung der vom Treugeber gezeichneten Beitrittserklärung
durch die Treuhandkommanditistin. Die Treuhandkommanditistin
ist hierzu von allen Gesellschaftern unter Befreiung der Beschrän-
kungen des § 181 BGB bevollmächtigt. Mit der Unterzeichnung
der Beitrittserklärung durch den Treugeber wird zugleich ein An-
gebot auf den Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsver-
waltungsvertrags mit der Treuhandkommanditistin abgegeben.
Die Annahme der Beitrittserklärung liegt im freien Ermessen
der Treuhandkommanditistin. Der Treugeber verzichtet auf den
Zugang der Annahmeerklärung. Der Treugeber wird jedoch mit
gesondertem Schreiben über die Annahme der Beitrittserklärung
informiert.
(4) Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe
von EUR 10,00 als Haftsumme („Hafteinlage“) im Handelsregis-
ter eingetragen, unbeschadet der im Innenverhältnis zur Treu-
handkommanditistin und zum Publikums-AIF bestehenden
Verpflichtung der Treugeber und der weiteren Kommanditisten
zur vollständigen Einzahlung der von ihnen über die Hafteinlage
hinaus übernommenen Einlagen („Pflichteinlagen“ – Hafteinlage
und Pflichteinlage zusammen auch „Kommanditeinlage“). Ent-
sprechendes gilt im Falle der Erhöhung der Kommanditeinlage
der Treuhandkommanditistin, die ebenfalls auf einen durch 1.000
ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten muss. Im Außenver-
hältnis wird der Beitritt von Kommanditisten erst mit ihrer Eintra-
gung im Handelsregister wirksam. Die Anleger tragen die ihnen
bei Einzahlung ihrer Kommanditeinlagen entstehenden Kosten
selbst. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der
Treuhandkommanditistin oder dem Publikums-AIF entstehen
den Anlegern aus diesem Anlass nicht.
(5) Anleger können grundsätzlich nur natürliche Personen mit
Wohnsitz in Deutschland sein. Ausnahmsweise können sich
juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in
Deutschland beteiligen, wenn die Komplementärin dies erlaubt.
Die Anleger dürfen ihre Beteiligung am Publikums-AIF nicht für
74 /// VERTRÄGE
Dritte erwerben oder halten. Die gemeinschaftliche Übernahme
einer Kommanditeinlage durch Ehegatten oder Bruchteils- oder
Gesamthandsgemeinschaften ist ausgeschlossen.
(6) Personen, die zu einem Zeitpunkt während der Emissionsfrist
nach § 7 Abs. (3) über eine Staatsangehörigkeit der Republik
China, USA, Kanadas, Australiens, Irlands oder Japans verfügen
oder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den USA
oder Kanada (einschließlich der jeweiligen Territorien) haben oder
Inhaber einer US-amerikanischen oder kanadischen Aufenthalts-
erlaubnis (Greencard u.a.) oder aus einem anderen Grund in
den USA oder Kanada unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind, dürfen sich weder mittelbar noch unmittelbar – auch nicht
nachträglich – als Treugeber oder weitere Kommanditisten am
Publikums-AIF beteiligen. Die HEP KVG kann im Einzelfall nach
eigenem Ermessen Ausnahmen zu der vorstehenden Beschrän-
kung zulassen, soweit daraus weder für den Publikums-AIF noch
für die übrigen Anleger des Publikums-AIF Nachteile erwachsen
oder drohen. Ein Vertrieb von Anteilen am Publikums-AIF in an-
deren EU- oder EWR-Staaten findet nicht statt.
(7) Die von den Treugebern gemäß Beitrittserklärung geschul-
dete Kommanditeinlage (einschließlich Agio) ist innerhalb von
14 Tagen (Wochentage) nach dem Tage fällig, an welchem dem
Anleger die Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Treu-
handkommanditistin schriftlich mitgeteilt wurde. Verspätete
Zahlungen sind mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendma-
chung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Die
Einzahlungen der Treugeber und der Kommanditisten werden
zunächst auf etwaige Schadensersatzansprüche, dann auf die
Kommanditeinlage und schließlich auf das Agio angerechnet.
(8) Jeder Treugeber und jeder Kommanditist erfüllt seine Ver-
pflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage durch fristgerech-
te Zahlung auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto.
Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber dem Publikums-AIF
berechtigt, ihre Einlageverpflichtung auch dadurch zu erfüllen,
dass sie ihre Zahlungsansprüche gegen die Treugeber an Er-
füllungs statt an den Publikums-AIF abtritt. Die Komplementä-
rin ist beauftragt und ermächtigt, Ansprüche gegen Treugeber
und weitere Kommanditisten auf Zahlung rückständiger Einlagen
nebst Agio im eigenen Namen für Rechnung des Publikums-AIF
geltend zu machen und einzuziehen. Die Treuhandkomman-
ditistin hat Kommanditeinlagen nur insoweit zu leisten, als die
Treugeber ihr die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt
haben.
(9) Wird eine Kommanditeinlage und/oder ein Agio ganz oder
teilweise von einem Bankkonto überwiesen, das auf den Na-
men eines Dritten und/oder das nicht von einem Kredit- oder
Finanzinstitut mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder
mit Sitz in einem Land, welches auf der von der Europäischen
Kommission veröffentlichten Liste über Länder und Gebiete mit
gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geld-
wäsche und Terrorismusfinanzierung (beschlossen in der Sitzung
vom 26. Juni 2012) in der jeweils aktuellen Fassung genannt ist,
geführt wird, so kann die Zahlung von der Komplementärin zu-
rückgewiesen werden. Sie gilt dann als nicht geleistet.
(10) Kommt ein Treugeber oder ein weiterer Kommanditist der
Verpflichtung zur Zahlung der in der Beitrittserklärung bezeich-
neten Kommanditeinlage (einschließlich Agio) nicht bei Fälligkeit
nach, ist die Komplementärin bevollmächtigt und berechtigt, den
säumigen Treugeber bzw. weiteren Kommanditisten nach Ab-
lauf einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung
fristlos aus dem Publikums-AIF auszuschließen bzw. den Treu-
hand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag und das durch diesen
vermittelte Beteiligungsverhältnis am Publikums-AIF fristlos zu
kündigen oder die indirekt/direkt gehaltene Kommanditeinlage
auf einen etwaig bereits geleisteten Teilbetrag herabzusetzen. Im
Falle der Herabsetzung soll die verbleibende indirekt/direkt ge-
haltene Kommanditeinlage mindestens EUR 20.000,00 betragen
und durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Die Hafteinlage reduziert
sich entsprechend. Die Komplementärin ist in diesem Falle auch
bevollmächtigt und berechtigt, den Anteil eines Treugebers bzw.
weiteren Kommanditisten, der gemäß den vorgeschriebenen
Voraussetzungen ausgeschlossen wurde, einem oder mehreren
anderen Kommanditisten zu übertragen. § 17 und § 18 gelten
entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn ein Treugeber bzw. wei-
terer Kommanditist zwischen Beitritt und Einzahlung verstirbt
und die Erben die vorgenannten Einzahlungen nicht rechtzeitig
in vollem Umfang vornehmen. Für die Maßnahmen der vorste-
henden Sätze bedarf es insoweit keines weiteren Gesellschafter-
beschlusses. Die Aufwendungen der HEP KVG, der Treuhand-
kommanditistin oder des Publikums-AIF im Zusammenhang
mit der Ausschließung bzw. der Beendigung des Treuhandver-
hältnisses (einschließlich des nachgewiesenen Bearbeitungs-
aufwands), insbesondere des Treuhand- und Beteiligungsver-
waltungsvertrages, trägt in nachgewiesener Höhe der säumige
weitere Kommanditist bzw. Treugeber bzw. dessen Erben bzw.
hat/haben diese(r) zu erstatten, jedoch nicht mehr als 5,0% des
Anteilswertes. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben
unberührt. Dem weiteren Kommanditisten bzw. Treugeber bleibt
es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der
Ausschluss bzw. die Herabsetzung wird nach Ablauf von drei (3)
Werktagen nach Absendung der schriftlichen Erklärung (Datum
des Poststempels) an die dem Publikums-AIF zuletzt schriftlich
mitgeteilte Adresse des betroffenen weiteren Kommanditisten
bzw. Treugebers wirksam.
§ 6 Rechtsstellung der Treugeber
(1) Soweit die Treuhandkommanditistin Kommanditeinlagen der
Treugeber im eigenen Namen, jedoch treuhänderisch und für
Rechnung der Treugeber hält, ist die Treuhandkommanditistin
nur im Außenverhältnis Kommanditistin und wird mit einer ent-
sprechend anteilig erhöhten Hafteinlage im Handelsregister ein-
getragen. Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet ihre
Gesellschaftsbeteiligung mit Ausnahme der aus eigenem Recht
VERTRÄGE /// 75
gehaltenen Einlage treuhänderisch für Rechnung und zulasten
der Treugeber, mit denen sie Treuhand- und Beteiligungsver-
waltungsverträge geschlossen hat. Die Treuhandkommanditistin
nimmt die Gesellschafterrechte für die Treugeber in deren Inte-
resse nach pflichtgemäßem Ermessen war. Liegen im Hinblick
auf die Wahrnehmung von Stimmrechten keine Weisungen sei-
tens eines Treugebers vor, wird die Treuhandkommanditistin auf
die Ausübung von Stimmrechten für den Treugeber verzichten
und sich enthalten, sofern im vorliegenden Gesellschaftsvertrag
nichts anderes geregelt ist.
(2) Im Innenverhältnis der Treugeber zueinander und zum Pu-
blikums-AIF und seinen Gesellschaftern werden die Treugeber,
für die die Treuhandkommanditistin die jeweilige Gesellschafts-
beteiligung treuhänderisch hält, wie Kommanditisten behandelt.
Sie sind berechtigt, die einem Kommanditisten eingeräumten
gesellschaftsvertraglichen Rechte, insbesondere das Recht zur
Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, schriftlichen Be-
schlussverfahren, das Stimmrecht sowie die Informations- und
Kontrollrechte selbst auszuüben. Klarstellend bedeutet dies,
dass die Treugeber zwar keine direkten Kommanditisten des
Publikums-AIF sind, sie aber Kommanditisten schuldrechtlich
gleichgestellt sind. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,
die auf ihren Kommanditanteil entfallenden Stimmrechte, unter
Berücksichtigung der Weisungen des Treugebers, unterschied-
lich auszuüben (gespaltenes Stimmrecht).
(3) Ein Treugeber ist erstmals zum 31.12.2019 berechtigt, die
Übertragung der für ihn treuhänderisch gehaltenen Komman-
ditbeteiligung auf sich sowie seine unmittelbare Eintragung
als Kommanditist im Handelsregister zu verlangen. Der Publi-
kums-AIF hat diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der je-
weilige Treugeber der Komplementärin eine unwiderrufliche Han-
delsregistervollmacht gemäß den Vorgaben des Publikums-AIF
in notariell beglaubigter Form erteilt hat. Die Treuhandkomman-
ditistin und die Komplementärin sind unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt,
die von der Treuhandkommanditistin treuhänderisch gehaltene
Kommanditeinlage und die Hafteinlage in dem Umfang herab-
zusetzen, in dem der Treugeber das Treuhandverhältnis beendet
hat. Der betreffende Treugeber trägt seine Kosten im Zusam-
menhang mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses und
der eigenen Eintragung als weiterer Kommanditist in das Han-
delsregister selbst, insbesondere die Registerkosten und die No-
targebühren (auch für die Gewährung einer Registervollmacht).
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der Treu-
handkommanditistin oder des Publikums-AIF entstehen ihm aus
diesem Anlass nicht. Der Kommanditanteil gilt im Innenverhältnis
mit dem Tage nach dem Zugang des Verlangens der Übertra-
gung bei der Treuhandkommanditistin als an den Treugeber als
weiteren Kommanditisten übertragen. Im Außenverhältnis ist die
Übertragung des Kommanditanteils aufschiebend bedingt durch
die Eintragung des Treugebers als weiterer Kommanditist in das
Handelsregister. Mit Anlegern, deren treuhänderische Beteiligung
am Publikums-AIF in eine direkt gehaltene Kommanditbeteili-
gung umgewandelt wurde, gelten sodann die diesbezüglichen
Bestimmungen des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsver-
trages (insbesondere Teil I).
(4) Kündigt die Treuhandkommanditistin oder die Komplemen-
tärin ein Treuhandverhältnis mit einem Treugeber aus wichtigem
Grund, so gilt diese Kündigung und das diesbezügliche Kündi-
gungsrecht aus wichtigem Grund insoweit auch gegenüber dem
Publikums-AIF, gerichtet auf Teilkündigung der jeweiligen Betei-
ligung, soweit diese noch nicht auf den betreffenden Treugeber
übertragen wurde. Im Falle der Kündigung eines Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrages mit einem Treugeber aus
wichtigem Grund gilt die Kommanditbeteiligung im Innenverhält-
nis mit dem Tage nach Zugang der Kündigungserklärung bei der
Treuhandkommanditistin bzw. dem Treugeber als beendet.
(5) Kündigt der Publikums-AIF der Treuhandkommanditistin aus
wichtigem Grund, wählen die Treugeber eine neue gemeinsame
Treuhandkommanditistin, auf die die anteiligen Kommanditbetei-
ligungen übertragen werden.
(6) Die Kommanditisten und die Treugeber sind verpflichtet, dem
Publikums-AIF unaufgefordert jede Änderung ihrer Anschrift mit-
zuteilen.
(7) Ein Treugeber bzw. ein Kommanditist, der seine Verpflichtung
gemäß dem vorstehenden § 6 Abs. (6) nicht erfüllt, ist dem Pu-
blikums-AIF gegenüber verpflichtet, den Publikums-AIF von al-
len Aufwendungen und Schäden freizuhalten, die ihm aus der
Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen. Die ihm selbst aus
der Nichterfüllung eventuelle entstehenden Nachteile trägt der
Treugeber bzw. Kommanditist.
§ 7 Kapitalbeteiligung, Kapitalerhöhung/Nachschuss-
pflicht, Außenhaftung
(1) Der Publikums-AIF strebt die Erhöhung der Summe der Kom-
manditeinlagen sämtlicher Gesellschafter auf insgesamt EUR
40.000.000,00 („Gesellschaftskapital“) an. Zu diesem Zweck ist
die Treuhandkommanditistin unter Befreiung von den Beschrän-
kungen des § 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, das
Kommanditkapital des Publikums-AIF durch Leistung und Erhö-
hung ihrer eigenen Kommanditeinlage als Treuhänderin für die
Treugeber um bis zu EUR 39.999.000,00 („Zeichnungskapital“)
zu erhöhen.
(2) Die Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin be-
stimmt sich nach der Höhe der Einlagen der wirksam beigetre-
tenen Treugeber und nach der aus eigenem Recht gehaltenen
Einlage.
(3) Das Recht der Treuhandkommanditistin zur Kapitalerhöhung
gegen Einlagen ist grundsätzlich befristet bis zum 31.12.2020
(nachfolgend „Emissionsfrist“ genannt). Die Komplementärin ist
ermächtigt, die Emissionsfrist bis spätestens zum 30.06.2021 zu
verlängern oder die letzte reguläre Aufnahme weiterer Anleger
76 /// VERTRÄGE
bei Erreichen eines Gesellschaftskapitals von mindestens EUR
30.000.000,00 für einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen.
(4) Abweichend von § 7 Abs. (1) und (2) können Kapitalerhö-
hungen nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der
Gesellschafter, die mehr als drei Viertel der Kommanditeinlagen
auf sich vereinigen, beschlossen werden. Allerdings kann ein Ka-
pitalerhöhungsbeschluss nicht Gesellschafter dazu verpflichten,
gegen ihren Willen an einer beschlossenen Kapitalerhöhung teil-
zunehmen. Für den Fall der Nichtteilnahme gilt die Zustimmung
zur Aufnahme neuer Gesellschafter insoweit als erteilt und alle
Gesellschafter sind verpflichtet, an der handelsregistergerichtli-
chen Abwicklung einer wirksam beschlossenen Kapitalerhöhung
mitzuwirken, auch wenn dies eine Veränderung ihrer Beteili-
gungsquote zur Folge hat. Für die Erbringung der Einlage bei
Kapitalerhöhungen gelten insbesondere die Regelungen gemäß
§ 5 Abs. (4), (7) bis (10) entsprechend.
(5) Eine Nachschusspflicht der Treugeber und der Kommandi-
tisten besteht nach Erbringung ihrer Einlage nicht, auch nicht
als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Soweit
Ausschüttungen bzw. Entnahmen dazu führen, dass die verblei-
bende Kommanditeinlage unter Verrechnung von Kapitalkonto III
und Kapitalkonto IV (siehe § 12) unter den Wert der Hafteinlage
sinkt, lebt die Außenhaftung wieder auf. In diesem Fall hat der
Publikums-AIF vor einer solchen Ausschüttung bzw. Entnahme
die Zustimmung des Kommanditisten einzuholen.
(6) Die Gesellschafter billigen, dass es durch eine oder mehrere in
der wirtschaftlichen Konzeption bislang nicht vorgesehene Erhö-
hungen oder Verminderungen des Kommanditkapitals zu einer
Verschiebung oder Veränderung der auf sie mindestens einmal
jährlich entfallenden anteiligen Betriebsergebnisse und der Aus-
zahlungen kommen kann.
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Geschäftsführung des Publikums-AIF obliegt der Komple-
mentärin. Die Komplementärin ist alleinvertretungsberechtigt und
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Die Verwaltung des Publikums-AIF und der Vertrieb der Antei-
le am Publikums-AIF bedürfen gemäß § 20 Abs. 1 KAGB einer
Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Komplementärin ist berechtigt, die ihr nach diesem Vertrag
als Geschäftsführerin zugewiesenen Befugnisse und Kompe-
tenzen („Fondsverwaltung“) auf die HEP KVG, eine externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB („KVG“), zu
übertragen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, soweit dies für die
Erhaltung der externen Verwaltung erforderlich und geboten ist,
die ihr nach diesem Vertrag als Geschäftsführerin zugewiesenen
Befugnisse und Kompetenzen auf eine andere KVG zu übertra-
gen. Ferner ist die Komplementärin ermächtigt, die HEP KVG
mit allen zur Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Vollmachten
auszustatten. Die Komplementärin unterwirft sich den Weisun-
gen der HEP KVG soweit dies erforderlich ist, um die einschlägi-
gen Anforderungen des KAGB zu erfüllen. Die HEP KVG hat die
Verantwortung und Aufgabe, die für die Fondsverwaltung erfor-
derliche Erlaubnis oder Registrierung als KVG sicherzustellen und
alle für sie geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen einzu-
halten; die HEP KVG ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
eine nach §§ 20, 22 KAGB lizensierte KVG. Die Gesellschafter
erteilen hiermit ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übertragung
sämtlicher zur Ausübung dieser Funktion erforderlicher Befug-
nisse und Kompetenzen auf die HEP KVG sowie zur Weitergabe
aller hierzu erforderlichen Informationen des Publikums-AIF bzw.
der Gesellschafter an die HEP KVG. Die HEP KVG sowie ihre
Vorstände sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die HEP KVG hat die Geschäfte des Publikums-AIF in Überein-
stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Regelun-
gen dieses Gesellschaftsvertrages zu führen. Die Geschäftsfüh-
rungsbefugnis der HEP KVG erstreckt sich insbesondere auf
die Vornahme aller zum laufenden Geschäftsbetrieb des Pub-
likums-AIF gehörenden Geschäfte und Rechtshandlungen, auf
die Überwachung der Einhaltung der vom Publikums-AIF abge-
schlossenen oder abzuschließenden Verträge und auf die Än-
derung oder die Aufhebung der Verträge. Die Fondsverwaltung
bedarf zur Durchführung aller Maßnahmen und Rechtshandlun-
gen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen
und die nicht bereits durch vorstehenden Absatz (2) erfasst sind,
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Insbesondere
für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger
Haftungen für Dritte bedarf die Geschäftsführung stets der Zu-
stimmung der Gesellschafter. Eine Zustimmung ist nicht erforder-
lich, soweit Rechtsgeschäfte mit oder Maßnahmen zugunsten
von Tochtergesellschaften oder anderen nachgeordneten Gesell-
schaften des Publikums-AIF geschlossen werden bzw. erfolgen.
(3) Die HEP KVG wird im Rahmen ihrer Bestellung ermächtigt,
für den Publikums-AIF eine Verwahrstelle nach Maßgabe der
Bestimmungen des KAGB zu beauftragen. Die Gesellschafter
erteilen hiermit ausdrücklich ihre Zustimmung zur Übertragung
entsprechender Befugnisse und Kompetenzen auf die Verwahr-
stelle sowie zur Weitergabe aller erforderlichen Daten des Publi-
kums-AIF bzw. der Gesellschafter an die Verwahrstelle.
(4) Die HEP KVG wird im Rahmen der Bestellung ferner ermäch-
tigt, für den Publikums-AIF einen oder mehrere externe Bewerter
nach Maßgabe der Bestimmungen des KAGB zu beauftragen.
Die Gesellschafter erteilen hiermit ausdrücklich ihre Zustimmung
zur Übertragung entsprechender Befugnisse und Kompetenzen
auf solche Bewerter sowie zur Weitergabe aller erforderlichen
Daten des Publikums-AIF bzw. der Gesellschafter an den/die
Bewerter.
§ 9 Beirat
(1) Zur Beratung der Komplementärin kann bei dem Publi-
kums-AIF jederzeit ein Beirat durch die Geschäftsführung mit
Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebildet werden.
Der Beirat besteht aus drei Gesellschaftern. Zwei Beiratsmitglie-
VERTRÄGE /// 77
der werden durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Die
Komplementärin bestimmt das dritte Beiratsmitglied.
(2) Der Beirat ist berechtigt, von der Komplementärin bis zu
zweimal im Kalenderjahr Auskunft über einzelne Geschäftsfüh-
rungsangelegenheiten zu verlangen. Auf Beschluss des Beirats
ist eines seiner Mitglieder oder ein zur Berufsverschwiegenheit
verpflichteter beauftragter Dritter, der Angehöriger eines wirt-
schaftsprüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufe sein
muss, berechtigt, die Bücher und Schriften des Publikums-AIF
auf deren Kosten einzusehen. Der Beirat ist zur Verschwiegen-
heit verpflichtet. Der Beirat ist nicht berechtigt, einem der Organe
der Gesellschaft, insbesondere der Komplementärin oder der
Kapitalverwaltungsgesellschaft Weisungen zu erteilen.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden jeweils für zwei Jahre ge-
wählt bzw. bestimmt. Mehrere Amtszeiten sind zulässig. Findet
eine Wahl der zu wählenden Beiratsmitglieder nicht rechtzeitig
vor dem Ende der bestehenden Amtsperiode nach Satz 1 statt,
so gilt der Beirat in seiner bisherigen Zusammensetzung bis zur
nächsten Beiratswahl, die schnellstmöglich durchzuführen ist,
als bestellt.
(4) Die Komplementärin oder ein von ihr benannter Vertreter hat
das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen und ist ent-
sprechend zu laden.
(5) Der Beirat erhält keine Tätigkeitsvergütung. Der Publikums-AIF
ersetzt dem Beirat die bei seiner Tätigkeit anfallenden notwendi-
gen Auslagen.
§ 10 Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversamm-
lungen
(1) Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftli-
chen Beschlussverfahren herbeigeführt. Nur in Ausnahmefällen
werden Gesellschafterversammlungen als Präsenzversammlun-
gen einberufen.
(2) Schriftliche Beschlussverfahren und Gesellschafterversamm-
lungen werden von der Komplementärin durchgeführt bezie-
hungsweise einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich zur
Feststellung des Jahresabschlusses. Weiter finden schriftliche
Beschlussverfahren und Gesellschafterversammlungen in den
von dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag bestimmten
Fällen und dann statt, wenn das Interesse des Publikums-AIF
dies erfordert beziehungsweise wenn Kommanditisten und/oder
Treugeber, die mehr als 20% der stimmberechtigten Komman-
diteinlagen repräsentieren, ein schriftliches Beschlussverfahren
oder die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter
schriftlicher Angabe der Gründe verlangen. Die Gesellschafter
beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Ange-
legenheiten des Publikums-AIF; sie beschließen insbesondere
über:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Genehmi-
gung von Ausschüttungen und Entnahmen;
b) die Entlastung der Komplementärin;
c) die Bestellung des Abschlussprüfers;
d) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
e) Auflösung des Publikums-AIF gemäß § 19 Abs. (1) lit. b);
f) Zustimmung zur Bildung eines Beirats sowie Wahl von zwei
Beiratsmitgliedern; und
g) alle sonstigen zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegen-
heiten.
(3) Die Komplementärin führt die Beschlussfassungen grund-
sätzlich im schriftlichen Verfahren durch. Sie bestimmt die Frist
zur Abgabe der Stimmen, die nicht vor Ablauf von vier (4) Wo-
chen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen an
die Gesellschafter liegen darf. Bei Eilbedürftigkeit kann die Frist
zur Stimmabgabe auf zwei (2) Wochen verkürzt werden. Die
Versendung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die dem
Publikums-AIF zuletzt schriftlich genannte Adresse gesandt wur-
de. Soweit der Aufenthalt eines Treugebers oder eines weiteren
Kommanditisten unbekannt ist oder aus anderen Gründen die
Beschlussfassungsunterlagen nicht zugesandt werden können,
ruht das Stimmrecht dieses Gesellschafters bis zur Beseitigung
dieses Zustandes. Die Aufforderung zu Stimmabgabe hat alle
Beschlussgegenstände, die Mitteilung des genauen Verfahrens
sowie die Angabe des letzten Abstimmungstages aufzuführen.
Maßgeblich für die Fristwahrung der Stimmabgabe ist der Ein-
gang der ausgefüllten Beschlussunterlagen beim Publikums-AIF
oder bei der Treuhandkommanditistin. Beschlüsse im schriftli-
chen Verfahren sind mit Ablauf des letzten Abstimmungstages
gefasst, soweit die erforderlichen Stimmen eingegangen sind.
(4) Die Komplementärin kann vom schriftlichen Verfahren abse-
hen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Sie hat in diesem
Fall eine Gesellschafterversammlung an einem von ihr zu benen-
nenden Ort einzuberufen. Die Einberufung zu dieser Gesellschaf-
terversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens vier (4) Wochen. Maßgeblich ist das
Datum der Absendung der Einladung. Bei Eilbedürftigkeit kann
die Frist auf zwei (2) Wochen verkürzt werden. Im Übrigen findet
§ 10 Abs. (3) Satz 4 und 5 für die Versendung der Einladung
entsprechend Anwendung.
(5) Die Komplementärin oder ein von ihr mit der Vertretung be-
auftragter und bevollmächtigter Dritter leitet die Gesellschafter-
versammlung („Versammlungsleiter“) und benennt einen Proto-
kollführer. Das Protokoll über die Beschlussfassung wird vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
Über die im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse hat die
Komplementärin eine Niederschrift zu fertigen und diese den Ge-
sellschaftern zuzuleiten.
(6) Jeder Kommanditist und jeder Treugeber kann sich in der Ge-
sellschafterversammlung durch einen anderen Kommanditisten,
78 /// VERTRÄGE
einen anderen Treugeber, seinen Ehegatten, einen Elternteil, sein
volljähriges Kind, einen Testamentsvollstrecker oder Generalbe-
vollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus ist die Vertretung
durch einen Angehörigen eines wirtschaftsprüfenden, rechts-
oder steuerberatenden Berufes zulässig. Die Komplementärin
kann andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen als
Vertreter zulassen. Sofern ein Treugeber bzw. ein weiterer Kom-
manditist auf einer Gesellschafterversammlung nicht anwesend
und nicht durch Dritte vertreten ist, hat er die Möglichkeit, die
Treuhandkommanditistin zu bevollmächtigen, sein Stimmrecht
wahrzunehmen und ihr für die Abstimmung Weisungen zu ertei-
len. Jede Vollmacht bedarf der Schriftform und ist bei Beginn der
Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter auszuhän-
digen.
(7) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn
sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen und die
Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistin anwesend
oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ein schriftliches Beschluss-
verfahren ist stets beschlussfähig.
(8) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen und vertretenen stimmberechtigten Stimmen ge-
fasst, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag oder zwingende
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Stimment-
haltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Als nicht abge-
gebene Stimmen gelten im schriftlichen Verfahren auch solche
Stimmen, die nicht bis zum letzten Abstimmungstag bei dem
Publikums-AIF eingegangen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(9) Beschlussfassungen gemäß § 10 Abs. (2) lit. d) und f) bedür-
fen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen. Soweit
Änderungen des Gesellschaftsvertrages auf Grund zwingender
gesetzlicher Vorschriften (z.B. im Rahmen etwaiger Neurege-
lungen für geschlossene AIF auf Grund des Kapitalanlagege-
setzbuches) erforderlich werden sollten, sind die Gesellschafter
verpflichtet, entsprechenden Änderungen des Gesellschaftsver-
trages zuzustimmen. Die Gesellschafter erteilen der Komple-
mentärin hiermit Vollmacht, die entsprechenden Änderungen im
Namen der Gesellschafter zu beschließen.
(10) Jeder Kommanditist hat für je EUR 10,00 eingetragene Haft-
einlage eine Stimme.
(11) Gesellschafterbeschlüsse können innerhalb einer Aus-
schlussfrist von einem Monat nach Absendung des Protokolls
bzw. der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen
Beschlussverfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage
gegen den Publikums-AIF, vertreten durch die Komplementärin,
geltend gemacht werden, soweit nichts Abweichendes im Pro-
tokoll der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses bekannt ge-
geben wird. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Aufgabe
des Protokolls bzw. der Mitteilung zur Post unter Adressierung
an die zuletzt dem Publikums-AIF bekannt gegebene Adresse
des Gesellschafters. Zum Zwecke der Berechnung der Frist wird
unwiderleglich vermutet, dass das Protokoll bzw. die schriftliche
Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Beschlussverfah-
rens innerhalb von drei (3) Tagen nach der Aufgabe zur Post (Da-
tum des Poststempels) zugegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist
gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.
§ 11 Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluss und, soweit die Erstellung eines Lage-
berichts gesetzlich erforderlich ist, der Lagebericht sind innerhalb
der gesetzlichen Fristen durch die Geschäftsführung aufzustellen
und durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Für die Aufstellung
des Jahresabschlusses gelten die Grundsätze ordnungsgemä-
ßer Buchführung sowie die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Jahresabschluss ist von der Komplementärin zu unter-
zeichnen. Eine Kopie des Jahresabschlusses ist allen Gesell-
schaftern spätestens mit Übersendung der Abstimmungsun-
terlagen zu der jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten. Der
Jahresabschluss ist durch Gesellschafterbeschluss festzustellen.
(3) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass sie Sonderbetriebsaus-
gaben (persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit ih-
rer Beteiligung) nicht bei ihrer persönlichen Einkommensteuer-
erklärung, sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten
und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Publikums-AIF
geltend machen können. Sonderbetriebsausgaben, die den
Gesellschaftern im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entste-
hen, sind dem Publikums-AIF bis zum 31. März des Folgejahres
nachzuweisen. Später nachgewiesene Sonderbetriebsausgaben
können nur bis zum Jahresende berücksichtigt werden, wenn
dies verfahrensrechtlich noch möglich ist und gegen Erstattung
der durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen
in nachgewiesener Höhe.
(4) Nimmt die Finanzbehörde an der Bilanz, der Gewinn-und-Ver-
lust-Rechnung oder der Ergebnisverteilung rechtskräftige Ände-
rungen vor oder werden aufgrund von Vorgaben der Finanzbe-
hörde solche Änderungen vorgenommen, so wirken diese auch
im Verhältnis der Gesellschafter zueinander.
§ 12 Gesellschafterkonten
(1) Die Kommanditeinlagen werden auf festen Kapitalkonten
(„Kapitalkonto I“) verbucht und bilden den festen Kapitalanteil
eines Gesellschafters. Der auf dem Kapitalkonto I verbuchte Ka-
pitalanteil ist maßgeblich für die Beteiligung der Gesellschafter
am Vermögen, am Gewinn und Verlust sowie für alle Gesellschaf-
terrechte, soweit in diesem Vertrag nichts Anderes geregelt ist.
(2) Das Agio wird auf festen Kapitalkonten („Kapitalkonto II“) ver-
bucht.
(3) Verluste werden auf beweglichen Kapitalkonten („Kapitalkon-
to III“) verbucht. Sind die Konten belastet, sind auch Gewinne
den Kapitalkonten III gutzuschreiben, bis das jeweilige Konto
ausgeglichen ist.
VERTRÄGE /// 79
(4) Gewinne werden, soweit sie nicht zum Ausgleich von Ver-
lusten gemäß Absatz (3) Verwendung finden, auf beweglichen
Kapitalkonten („Kapitalkonto IV“) verbucht. Guthaben auf dem
Kapitalkonto IV sind zum Ausgleich etwaiger Verluste, mit denen
das Kapitalkonto III zu belasten wäre, zu verrechnen.
(5) Ausschüttungen und Entnahmen, welche Kapitalrückzahlun-
gen darstellen, werden auf beweglichen Kapitalkonten („Kapital-
konto V“) verbucht.
(6) Sonstige Ausschüttungen und Entnahmen sowie der sons-
tige Zahlungsverkehr zwischen dem Publikums-AIF und einem
Gesellschafter werden auf beweglichen Kapitalkonten („Kapital-
konto VI“) verbucht.
(7) Ausstehende Einlagen werden auf beweglichen Kapitalkonten
(„Kapitalkonto VII“) verbucht.
(8) Die Salden auf den Kapitalkonten werden nicht verzinst.
(9) Die Komplementärin ist berechtigt, weitere Gesellschafter-
konten zu eröffnen oder die Kontenstruktur zu ändern, sollte dies
rechtlich geboten oder zweckmäßig sein.
§ 13 Beteiligung am Gewinn und Verlust
(1) Die Kommanditisten sind im Verhältnis ihrer Kommanditein-
lagen (Kapitalkonto I) am Vermögen und am Ergebnis des Pu-
blikums-AIF (direkt oder indirekt) beteiligt. Die Komplementärin
nimmt am Gewinn und Verlust nicht teil.
(2) Für das Geschäftsjahr 2018 wird das Ergebnis auf die Kom-
manditisten unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts so verteilt,
dass die Kapitalkonten ohne Berücksichtigung von Entnahmen,
soweit steuerrechtlich zulässig, im selben Verhältnis zueinander
stehen, wie die übernommenen und einbezahlten Kommandit-
einlagen. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kommanditisten
nehmen Anleger, deren Beitrittserklärung nach dem 30.11.2018
angenommen wird, für das Geschäftsjahr, in dem die Beitrittser-
klärung angenommen wurde, zeitanteilig nach vollen Monaten
im Verhältnis ihrer übernommenen und vollständig einbezahlten
Kommanditeinlagen am Ergebnis teil. Maßgeblich für die zeitan-
teilige Beteiligung am Ergebnis ist der auf den Zeitpunkt, in dem
die Beitrittserklärung angenommen und die vollständige Komman-
diteinlage einbezahlt wurde, folgende 1. Tag des Folgemonats.
(3) Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zuge-
rechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kommanditeinlagen überstei-
gen.
(4) Die Komplementärin ist ermächtigt, Ausschüttungen auf das
voraussichtliche Ergebnis des Publikums-AIF bereits vor einem
Gesellschafterbeschluss vorzunehmen, sofern es die Liquidi-
tätslage – auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwick-
lung und die für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen und
sonstigen Verpflichtungen des Publikums-AIF benötigten Reser-
ven – in Abstimmung mit der HEP KVG erlaubt.
(5) Der im Jahresabschluss ausgewiesene verbleibende Gewinn
oder Verlust wird auf die Anleger im Verhältnis ihrer festen Ka-
pitalanteile verteilt. Die Regelung in Absatz (2) Satz 2 bleibt un-
berührt. Die Vorabausschüttungen werden auf die Entnahmen
angerechnet. Die Gewinnanteile werden jeweils zum 30. Sep-
tember des jeweiligen Folgejahres ausgeschüttet.
Im Zuge der Gewinnverwendung soll die verfügbare Liquidität
des Publikums-AIF an die Anleger ausgezahlt werden, soweit sie
nicht nach Auffassung der Geschäftsführung des Publikums-AIF
als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ord-
nungsgemäßen Fortführung der Geschäfte des, in Abstimmung
mit der HEP KVG, bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlich-
keiten oder zur Substanzerhaltung beim Publikums-AIF benötigt
wird.
(6) Ausschüttungen und Entnahmen können auch dann erfolgen,
wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist, soweit dies
nicht zu einer Rückzahlung der geleisteten Kommanditeinlage in
Höhe des Wertes der Hafteinlage führt.
§ 14 Vergütungen
(1) Für die Übernahme der Stellung als unbeschränkt haftende
Gesellschafterin erhält die Komplementärin eine jährliche Vergü-
tung in Höhe von 0,025% der Summe aus dem durchschnitt-
lichen Nettoinventarwert des Publikums-AIF im jeweiligen Ge-
schäftsjahr („Bemessungsgrundlage“). Sie ist berechtigt, hierauf
monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweils aktuellen
Planzahlen zu erheben.
(2) Die Treuhandkommanditistin des Publikums-AIF erhält für ihre
Treuhandtätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,07%
der Bemessungsgrundlage im jeweiligen Geschäftsjahr; in den
Geschäftsjahren 2018 und 2019 beträgt die Vergütung insge-
samt jedoch mindestens EUR 43.260,00 (für diese Zeit beträgt
die Vergütung pro Jahr mindestens EUR 21.630,00). Sie ist be-
rechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der
jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Für die Einrichtung der
Treuhandverhältnisse erhält die Treuhandkommanditistin eine
Einmalvergütung in Höhe von EUR 41.650,00 (inklusive gesetzli-
cher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%).
(3) Die Treugeber bzw. Kommanditisten sind an dem nach Abzug
vorstehender Aufwendungen verbleibenden Gewinn und Verlust
des Publikums-AIF entsprechend der eingezahlten indirekten/
direkten Kommanditeinlage beteiligt.
§ 15 Verfügung über Kommanditanteile
(1) Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonstiger
Weise über Kommanditanteile am Publikums-AIF oder über Teile
von Kommanditanteilen (wie z.B. die Übertragung, Verpfändung
oder sonstige Belastung) und über Ansprüche aus den Kom-
manditanteilen sind nur wirksam, wenn die Komplementärin dem
zustimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verwei-
gert werden. Einen wichtigen Grund stellt es insbesondere dar,
80 /// VERTRÄGE
wenn der Gesellschaft durch die Beteiligung des Erwerbers als
Treugeber oder Kommanditist an der Gesellschaft Nachteile ent-
stehen können. Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit der Treu-
geber bzw. Kommanditist seine Beteiligung bzw. seinen Kom-
manditanteil zur Besicherung der Finanzierung seiner Einlagen
verwendet. Eine teilweise Übertragung von Kommanditanteilen
ist ausgeschlossen, soweit durch eine teilweise Übertragung
Kommanditanteile entstehen, die den Betrag von EUR 20.000
unterschreiten oder die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.
Eine Verfügung, die zur Trennung einer Kommanditbeteiligung
von den Nutzungsrechten des Kommanditanteils führt, vor allem
die Bestellung eines Nießbrauchs, ist nicht zulässig.
(2) Übertragungen, Belastungen oder Verfügungen in sonstiger
Weise über einen Kommanditanteil sind grundsätzlich nur mit
Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die
Komplementärin kann Ausnahmen von dieser Regelung zulas-
sen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Verfügung über
einen Kommanditanteil der HEP KVG, der Treuhandkommandi-
tistin oder dem Publikums-AIF entstehen, wie z.B. die Kosten
einer etwaigen Handelsregistereintragung und ein nachgewiese-
ner Bearbeitungsaufwand, trägt der verfügende Gesellschafter
in nachgewiesener Höhe bzw. hat dieser zu erstatten, jedoch
nicht mehr als in Höhe von 5,0% des Anteilswertes. Gesetzliche
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Dem Gesellschaf-
ter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuwei-
sen.
(3) In den Fällen der Übertragung der Beteiligung ist unverzüglich
durch den Übernehmer eine unwiderrufliche Handelsregister-
vollmacht gemäß den Vorgaben des Publikums-AIF in notariell
beglaubigter Form beizubringen. Bis zur Eintragung in das Han-
delsregister wird der Übernehmer – soweit erforderlich – wie ein
atypisch stiller Gesellschafter behandelt.
(4) Bei Übertragung oder im Falle eines sonstigen Übergangs
der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im
Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, wer-
den alle Konten unverändert und einheitlich fortgeführt. Bei der
teilweisen Übertragung eines Kommanditanteils bzw. einer indi-
rekten Beteiligung erfolgt die Fortführung auf getrennten Konten
in dem der Teilung entsprechenden Verhältnis. Die Übertragung
oder der Übergang einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsicht-
lich einzelner Gesellschafterkonten ist getrennt vom jeweiligen
Gesellschaftsanteil nicht möglich. Der Rechtsnachfolger eines
Treugebers bzw. eines Kommanditisten tritt in sämtliche Rechte
und Pflichten des ausscheidenden Treugebers bzw. Kommandi-
tisten aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrages ein.
(5) Die Komplementärin kann über ihren Gesellschaftsanteil,
solange kein weiterer persönlich haftender Gesellschafter am
Publikums-AIF beteiligt ist, in der Weise verfügen, dass sie ih-
ren Gesellschaftsanteil auf einen neu eintretenden persönlich
unbeschränkt haftenden Gesellschafter überträgt, der im Hin-
blick auf seine finanzielle Ausstattung mit der ausscheidenden
Gesellschafterin vergleichbar ist. Ist ein weiterer Gesellschafter
oder sind mehrere weitere Gesellschafter zur Geschäftsführung
bestellt, bedarf die Verfügung der Komplementärin der Zustim-
mung dieses geschäftsführenden Gesellschafters bzw. dieser
geschäftsführenden Gesellschafter.
(6) Die Übertragung einer Kommanditbeteiligung an Dritte, um
diesen die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG zu er-
möglichen, ist ausgeschlossen.
§ 16 Tod eines Kommanditisten
(1) Beim Tod eines Kommanditisten wird der Publikums-AIF
nicht aufgelöst. Er wird mit dem/n Erben oder Vermächtnisneh-
mer(n) fortgesetzt, sofern bei den neuen Gesellschaftern kein
Ausschlussgrund vorliegt und diese den im Zusammenhang
mit der Verfügung über den Kommanditanteil verbundenen Auf-
wand der Treuhandkommanditistin oder des Publikums-AIF in
nachgewiesener Höhe tragen bzw. erstatten. Erfolgt auf Anfor-
derung des Publikums-AIF keine Freistellung, gilt die Treuhand-
beteiligung mit dem Ableben des Kommanditisten als beendet.
Jeder Kommanditist verpflichtet sich, durch entsprechende
Nachfolgeregelung sicherzustellen, dass im Falle seines Todes
eine Aufspaltung seines Kommanditanteils in Beträge, die un-
ter EUR 20.000,00 liegen und nicht durch 1.000,00 glatt teilbar
sind, nicht erfolgt. Hat der Kommanditist für seinen Todesfall eine
der vorgenannten Verpflichtung entsprechende Regelung nicht
getroffen oder ist eine Erbauseinandersetzung mit Wirkung für
den Publikums-AIF (noch) nicht erfolgt, gilt Folgendes: Mehre-
re Erben bzw. Vermächtnisnehmer sind, es sei denn, es wurde
ein Testamentsvollstrecker bestellt, verpflichtet, sich durch einen
gemeinsamen schriftlich Bevollmächtigten vertreten zu lassen,
der sämtliche Gesellschafterrechte nur gemeinsam für seine
Vollmachtgeber ausüben kann und alle Erklärungen/Zahlun-
gen des Publikums-AIF gegenüber den Rechtsnachfolgern mit
Wirkung für diese entgegennimmt. Solange kein gemeinsamer
Bevollmächtigter bzw. Testamentsvollstrecker bestellt ist oder
die Legitimation nach § 16 Abs. (2) nicht vollständig erfolgt ist,
ruhen alle auf den Kommanditanteil bezogenen mitgliedschaft-
lichen Rechte; entnahmefähige Gewinnanteile werden von der
Geschäftsführung des Publikums-AIF bis zur Bestellung eines
gemeinsamen Bevollmächtigten bzw. eines Testamentsvollstre-
ckers einbehalten und für die Dauer der Einbehaltung mit dem
von ihr tatsächlich bezüglich dieser Beträge erzielten Zinssatz
verzinst. Bis zum Zugang einer schriftlichen Vollmachtserklärung
eines gemeinsamen Vertreters bzw. eines Testamentsvollstre-
ckerzeugnisses kann der Publikums-AIF mit Wirkung gegenüber
allen Rechtsnachfolgern an einen Rechtsnachfolger ihrer Wahl
Zustellungen vornehmen.
(2) Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins
oder einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls bei
notariellem Testament oder des Erbvertrags legitimieren; Ver-
mächtnisnehmer durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift
VERTRÄGE /// 81
der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss. Ein
Testamentsvollstrecker muss sich durch Vorlage einer beglau-
bigten Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses legiti-
mieren. Werden dem Publikums-AIF ausländische Urkunden
zum Nachweis der Erbfolge bzw. des Erbrechts vorgelegt, ist
der Publikums-AIF berechtigt, diese übersetzen zu lassen oder
ein Rechtsgutachten hierzu einzuholen. Ein Vermächtnisnehmer
hat weiterhin die Abtretung des Gesellschaftsanteils nachzuwei-
sen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umschreibung
des Anteils (insbesondere Notar- und Registergebühren) der
HEP KVG, der Treuhandkommanditistin und des Publikums-AIF
(einschließlich des nachgewiesenen Bearbeitungsaufwands) in
nachgewiesener Höhe tragen die Rechtsnachfolger des verstor-
benen Kommanditisten bzw. haben diese zu erstatten, jedoch
nicht mehr als in Höhe von 5,0% des Anteilswertes. Die Rechts-
nachfolger des verstorbenen Kommanditisten tragen auch alle
sonstigen entstehenden Kosten, Steuern und Abgaben in nach-
gewiesener Höhe bzw. haben diese zu erstatten; gesetzliche
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Dem Kommandi-
tisten bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzu-
weisen.
(3) § 16 Abs. (1) und (2) gelten für Treugeber entsprechend.
(4) Geht der Kommanditanteil gemäß Absatz (1) auf mehrere Per-
sonen über, sind diese verpflichtet, unverzüglich schriftlich einen
gemeinsamen Vertreter gegenüber dem Publikums-AIF zu be-
nennen.
(5) Der gemeinsame Vertreter kann nur ein Kommanditist, ein Mit-
glied der Erbengemeinschaft, der Testamentsvollstrecker oder
ein kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied
der rechts- bzw. steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden
Berufe sein. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist,
ruhen die Stimmrechte sowie alle sonstige Gesellschafterrechte
in den Angelegenheiten, die nur durch einen gemeinsamen Ver-
treter wahrgenommen werden können.
§ 17 Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter scheidet unbeschadet sonstiger Ausschei-
dungsgründe aus dem Publikums-AIF aus
a) mit Rechtskraft des Beschlusses, mittels dessen das Insolvenz-
verfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt
wird;
b) wenn die Zwangsvollstreckung in seinen Kommanditanteil
oder in einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf-
grund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels betrieben
und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht binnen sechs (6)
Monaten aufgehoben wird;
c) wenn er aus dem Publikums-AIF aus wichtigem Grund aus-
geschlossen wird, mit der Mitteilung der Ausschlusserklärung
durch den Publikums-AIF. Kann der Zugang auf dem Postwege
nicht bewirkt werden, scheidet der Gesellschafter mit Absen-
dung der Erklärung an die dem Publikums-AIF zuletzt schriftlich
genannte Adresse aus.
(2) Ein Kommanditist kann durch Beschluss der Gesellschafter-
versammlung aus dem Publikums-AIF ausgeschlossen werden,
wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine Ver-
pflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den
Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses
mit diesem Kommanditisten unzumutbar geworden ist. Bei der
Beschlussfassung über den Ausschluss hat der betroffene Kom-
manditist kein Stimmrecht. Er ist jedoch anzuhören, wenn er an
der Gesellschafterversammlung, in der über seinen Ausschluss
Beschluss gefasst werden soll, teilnimmt. Der Ausschluss erfolgt
durch Mitteilung des Beschlusses an den ausgeschlossenen Ge-
sellschafter durch die Komplementärin.
(3) Scheidet ein Kommanditist aus dem Publikums-AIF aus
oder wird der Publikums-AIF durch einen Privatgläubiger eines
Gesellschafters gekündigt, so wird der Publikums-AIF von den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausscheidende
Kommanditist ist gemäß den Bestimmungen des § 18 dieses
Vertrages abzufinden. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, geht
das Vermögen des Publikums-AIF ohne Liquidation mit Aktiva
und Passiva sowie dem Recht die Firma fortzuführen, auf den
verbleibenden Gesellschafter über. Der Anteil am Gesellschafts-
vermögen des ausscheidenden Gesellschafters wächst den üb-
rigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung
zu, soweit nicht § 17 Abs. (4) einschlägig ist. Dieser § 17 gilt
entsprechend bei Vorliegen eines der genannten Ausschluss-
gründe bei einem Treugeber mit der Maßgabe, dass dann die
Treuhandkommanditistin anteilig mit dem Teil-Kommanditanteil
aus dem Publikums-AIF ausscheidet, den sie treuhänderisch für
den betroffenen Treugeber hält.
(4) Statt der Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermö-
gens gemäß § 17 Abs. (3) ist die Komplementärin seitens des
ausscheidenden Gesellschafters ermächtigt und bevollmächtigt,
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den
Kommanditanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf ei-
nen oder mehrere von ihr zu benennende(n) Dritte(n) oder auf
die Treuhandkommanditistin zu übertragen. Die Treuhandkom-
manditistin hat, falls eine Übertragung an Dritte nicht erfolgt, das
Recht, die Übertragung des Kommanditanteils an sich zu verlan-
gen. Die Übertragung erfolgt zu dem in § 18 festgelegten Wert.
(5) Die Treuhandkommanditistin ist bevollmächtigt und berech-
tigt, im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters zu verlan-
gen, dass der betroffene Gesellschafter seinen Kommanditanteil
auf einen von der Treuhandkommanditistin benannten erwerbs-
bereiten Dritten überträgt. Dieser hat in diesem Fall vorrangig vor
dem Publikums-AIF die Abfindung nach Maßgabe dieses Ge-
sellschaftsvertrages an den ausscheidenden Kommanditisten zu
leisten, ohne dass hierdurch die nachrangige Haftung des Publi-
kums-AIF für die Abfindung berührt wird.
82 /// VERTRÄGE
(6) Beschließen die Gesellschafter in den Fällen, in denen ein
Kommanditist seine Beteiligung gekündigt oder ein Privat-
gläubiger eines Kommanditisten gekündigt hat, vor dem Aus-
scheiden des betroffenen Gesellschafters die Auflösung des
Publikums-AIF, so nimmt der betroffene Gesellschafter an der
Liquidation teil, als ob es nicht zur Kündigung gekommen wäre.
(7) Scheidet ein Gesellschafter aufgrund des § 17 Abs. (1)
aus dem Publikums-AIF aus, trägt er sämtliche in diesem Zu-
sammenhang entstehende Aufwendungen der HEP KVG, der
Treuhandkommanditistin und/oder des Publikums-AIF in nach-
gewiesener Höhe (einschließlich eines nachgewiesenen Bearbei-
tungsaufwands) bzw. hat diese zu erstatten. Der Kostenersatz ist
beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 5,0% des Anteilswertes.
(8) Jeder weitere Kommanditist kann seine Beteiligung an dem
Publikums-AIF mit einer Frist von zwölf (12) Monaten zum Ende
eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ablauf des Jahres 31. De-
zember 2039 kündigen, soweit zuvor die Liquidations- oder Aus-
laufphase begonnen hat. Das Recht zur Kündigung aus wich-
tigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen und ist an den Publikums-AIF zu richten. Maßgeblich
für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kün-
digungsschreibens bei dem Publikums-AIF. Der wirksam kündi-
gende Kommanditist hat Anspruch auf eine Abfindung gemäß §
18; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(9) Kündigt die einzige Komplementärin ihre Beteiligung an dem
Publikums-AIF, scheidet sie nicht aus dem Publikums-AIF aus,
bevor ein weiterer persönlich unbeschränkt haftender Gesell-
schafter in den Publikums-AIF aufgenommen wurde.
(10) Kündigt die Treuhandkommanditistin ihre Beteiligung an
dem Publikums-AIF, ist die Komplementärin verpflichtet, einen
geeigneten Gesellschafter als neue Treuhandkommanditistin
aufzunehmen, es sei denn, es wurde bereits eine weitere Treu-
handkommanditistin zuvor aufgenommen. Die Treuhandkom-
manditistin scheidet nicht aus dem Publikums-AIF aus, bevor
eine weitere Treuhandkommanditistin in den Publikums-AIF auf-
genommen wurde.
(11) In allen Fällen, in denen die Treuhandkommanditistin aus-
zuscheiden droht, ist die Komplementärin ermächtigt und be-
vollmächtigt, unverzüglich eine geeignete Person als neue Treu-
handkommanditistin in den Publikums-AIF aufzunehmen.
(12) Kündigt der Publikums-AIF der Treuhandkommanditistin aus
wichtigem Grund, wählen die Treugeber eine neue gemeinsame
Treuhandkommanditistin, auf die die anteiligen Kommanditantei-
le übertragen werden.
§ 18 Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten
(1) Soweit ein Gesellschafter aus dem Publikums-AIF ausschei-
det, erhält er vorbehaltlich der Sonderregelung in § 18 Abs. (8)
eine Abfindung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Zur Ermittlung der Abfindung ist auf den Tag des Ausschei-
dens eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Scheidet
ein Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem
Publikums-AIF aus, trägt die Kosten der Aufstellung der Publi-
kums-AIF, in allen anderen Fällen sind die hieraus erwachsenden
Kosten in nachgewiesener Höhe vom ausscheidenden Gesell-
schafter zu tragen, jedoch nicht mehr als in Höhe von 5,0% des
Anteilswertes.
b) In der Auseinandersetzungsbilanz sind das Vermögen und die
Schulden mit ihren Verkehrswerten zu berücksichtigen.
c) Können sich der ausscheidende Gesellschafter und der Pu-
blikums-AIF auf den Verkehrswert nicht einigen und wurde
nicht innerhalb der letzten sechs (6) Monate vor dem Tag des
Ausscheidens der Verkehrswert durch einen Sachverständigen
festgestellt, soll auf Antrag eines der Beteiligten ein Sachverstän-
diger zur verbindlichen Feststellung des Verkehrswertes bestellt
werden. Ist zwischen den Parteien eine Einigung über die Person
des Sachverständigen nicht möglich, so ist der Sachverständige
von der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmen.
Die außergerichtlichen Kosten für die Belegung eines Streites
über die Bestimmung eines Verkehrswertes trägt die Partei, die
die Kosten veranlasst. Die Beschränkung der Kostentragung
gemäß lit. a) gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit ge-
richtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten stehen.
Kosten für Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit
einem Streit über den Verkehrswert sind Kosten, die im Zusam-
menhang mit gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstrei-
tigkeiten stehen.
d) Die Kapitalkonten bleiben bei der Berechnung der Abfindung
außer Betracht.
(2) Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Aus-
scheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der aus-
scheidende Gesellschafter nicht teil, soweit diese Ergebnisse
nicht schon in der für die Abfindung maßgeblichen Auseinander-
setzungsbilanz berücksichtigt sind.
(3) Die Abfindung ist vom Tage des Ausscheidens an mit 5,0%
zu verzinsen und in zwei (2) Jahresraten auszuzahlen. Die erste
Rate ist drei (3) Monate nach dem Ausscheiden des Gesellschaf-
ters zur Zahlung fällig.
(4) Ist durch den Austritt eines Gesellschafters die Liquidität des
Publikums-AIF gefährdet, so ist der Publikums-AIF berechtigt,
die Zahl der Abfindungsraten auf bis zu vier (4) Jahresraten zu
erhöhen.
(5) Der Publikums-AIF ist zur vorzeitigen Zahlung der Abfindung
an den Gesellschafter berechtigt.
(6) Eine Sicherstellung der Abfindung oder Befreiung von Ver-
bindlichkeiten des Publikums-AIF kann nicht verlangt werden.
(7) Der Saldo auf dem Kapitalkonto V und Kapitalkonto IV eines
VERTRÄGE /// 83
jeden ausscheidenden Gesellschafters ist innerhalb einer Frist
von vier (4) Wochen nach dem Wirksamwerden des Ausschei-
dens auszugleichen. Soweit der ausscheidende Gesellschafter
nach dieser Regelung zum Ausgleich eines negativen Saldos
verpflichtet ist, beginnt diese Frist nicht vor dem Zugang einer
schriftlichen Aufforderung zum Ausgleich des Saldos. Nicht aus-
gleichspflichtig ist ein negativer Saldo auf den Kapitalkonten, der
durch Verluste entstanden ist.
(8) Soweit bei einem Treugeber aufgrund nicht rechtzeitig erfolg-
ter vollständiger Zahlung des in der Beitrittserklärung bezeichne-
ten Beteiligungsbetrages das Treuhandverhältnis beendet wur-
de, erhält er lediglich die von ihm bis dahin auf seine Beteiligung
geleisteten Zahlungen erstattet.
§ 19 Liquidation
(1) Der Publikums-AIF wird aufgelöst:
a) unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit nicht in den
Bestimmungen dieses Vertrages eine anderweitige Regelung ge-
troffen wurde;
b) wenn die Gesellschafter die Auflösung mit einfacher Mehrheit
beschließen bzw. der Beschlussfassung der Geschäftsführung
zur Verkürzung der Dauer des Publikums-AIF mit einfacher
Mehrheit zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Publikums-AIF erfolgt die Liquidation durch
die Komplementärin, soweit sie nicht durch Gesellschafterbe-
schluss einer anderen natürlichen oder juristischen Person über-
tragen wird. Die Komplementärin ist auch als Liquidatorin von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Umfang ihrer
Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Eröff-
nung der Liquidation nicht verändert, soweit nicht ein anderes
bestimmt wird.
(3) Alle Guthaben der Gesellschafter auf den Kapitalkonten neh-
men am Verlust teil. Der nach vollständiger Abwicklung verblei-
bende Überschuss steht den Gesellschaftern anteilig im Verhält-
nis ihrer Einlagen zu.
§ 20 Steuerfreistellungsverpflichtung
Soweit Handlungen eines Kommanditisten dazu führen, dass
Steuern oder steuerliche Nebenleistungen, insbesondere Ge-
werbesteuer, auf Ebene des Publikums-AIF oder auf Ebene einer
nachgeordneten Gesellschaft aufgrund dieser Handlungen ent-
stehen, ist er verpflichtet, den Publikums-AIF bzw. auf Verlangen
des Publikums-AIF die nachgeordnete Gesellschaft von diesen
durch ihn verursachten Steuern (inklusive Steuern auf Zahlungen
zur Freistellung) und steuerlichen Nebenleistungen umfassend
freizustellen. Dieser Fall kann insbesondere bei einem Verfügen
über den Gesellschaftsanteil durch einen anderen Kommanditis-
ten eintreten. Das Entfallen von gewerbesteuerlichen Verlustvor-
trägen in zukünftigen Erhebungszeiträumen führt nicht zu einer
Freistellungsverpflichtung des anderen Kommanditisten.
§ 21 Kontrollbefugnisse
Den Treugebern stehen die Rechte aus § 166 HGB zu. Sie kön-
nen sich bei der Ausübung ihrer Rechte eines kraft Gesetzes zur
Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines wirtschafts-
prüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes bedienen. Die
Gesellschafter haben über das gesetzliche Überwachungsrecht
hinaus die Befugnis, die Bücher und alle sonstigen Geschäftsun-
terlagen des Publikums-AIF auf eigene Kosten durch einen kraft
Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines
wirtschaftsprüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes
einsehen zu lassen. Alle in diesem Zusammenhang etwaig ent-
stehenden Kosten trägt der Gesellschafter.
§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Die Komplementärin und die HEP KVG sind vom Wettbe-
werbsverbot des § 112 HGB befreit.
(2) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass
Korrespondenz zwischen dem Publikums-AIF und den Kom-
manditisten auf schriftlichem Wege zu erfolgen hat, kann diese
Korrespondenz auch auf elektronischem Wege erfolgen. Voraus-
setzung hierfür ist jedoch, dass hierüber zwischen dem Publi-
kums-AIF und dem jeweiligen Kommanditisten eine gesonderte
schriftliche Einigung getroffen wird.
(3) Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen zu die-
sem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Gesellschafter-
beschlusses soweit nicht ein anderes in diesem Gesellschafts-
vertrag vereinbart ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich darin
eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri-
gen Bestimmungen nicht berührt werden. Soweit eine bei Ab-
schluss dieser Vereinbarung zulässige Bestimmung nachfolgend
unwirksam wird, gilt anstelle der unwirksam gewordenen Be-
stimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit diejenige wirk-
same Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck
der unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst weitgehend
entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck die-
ser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Ange-
legenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die
nachträglich eintretende Unwirksamkeit einer Bestimmung auf
einem in dieser Vereinbarung normierten Maß der Leistung, des
Raumes oder der Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem
Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß
der Leistung, des Raumes und der Zeit anstelle des Vereinbar-
ten.
(5) Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Pu-
blikums-AIF.
(6) Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
84 /// VERTRÄGE
Güglingen; ist der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB,
gelten davon abweichend für den Gerichtsstand die gesetzlichen
Bestimmungen.
Güglingen, den 18.07.2018
HEP Verwaltung 12 GmbH
vertreten durch einzelvertretungsberechtigten und von den Be-
schränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn
Thorsten Eitle
Güglingen, den 18.07.2018
HEP Treuhand GmbH
vertreten durch einzelvertretungsberechtigten und von den Be-
schränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn
Ingo Burkhardt
VERTRÄGE /// 85
21. TREUHAND- UND BETEILIGUNGSVER-WALTUNGSVERTRAG
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag
zwischen
der jeweils in der Beitrittsvereinbarung zu der
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG genannten Person
(nachfolgend „Treugeber“ oder „weiterer Kommanditist“)
und
HEP Treuhand GmbH,
Römerstraße 3, 74363 Güglingen
(nachfolgend „Treuhandkommanditistin“)
und
HEP-Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG,
Römerstraße 3, 74363 Güglingen
(nachfolgend „Publikums-AIF“)
18. Juli 2018
Präambel
(1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman-
ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“)
verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein-
zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin-
aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage
und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“
genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag
in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Handelsregister ein-
getragen. Die anfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman-
ditistin beträgt EUR 10,00, ihre anfängliche Kommanditeinlage
EUR 1.000,00, die sie auf eigene Rechnung hält und verwaltet.
Gemäß §§ 4 Abs. (3), 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des
Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Treuhandkomman-
ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im
Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und
Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch
für Rechnung von Treugebern auf bis zu EUR 40.000.000,00
zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre-
chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro-
spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal-
tungsvertrages.
(2) Dieser Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag wird mit
Annahme des in der Beitrittserklärung enthaltenen Vertragsan-
gebotes des jeweiligen Treugebers durch die Treuhandkomman-
ditistin geschlossen. Für die Annahme genügt die Gegenzeich-
nung der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.
Die Annahme der Beitrittserklärung liegt im freien Ermessen der
Treuhandkommanditistin und erfolgt im eigenen Namen, im Na-
men des Publikums-AIF und im Namen der übrigen Gesellschaf-
ter. Der Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklä-
rung, wird jedoch mit gesondertem Schreiben über die Annahme
der Beitrittserklärung informiert.
(3) Bei der treuhänderischen Übernahme einer Kommanditbe-
teiligung („Treuhandanteil“) hält und verwaltet die Treuhandkom-
manditistin den übernommenen Kommanditanteil nach Maßga-
be dieses Vertrags treuhänderisch im eigenen Namen, aber im
Auftrag, im Interesse und für Rechnung des Treugebers. Sie ist
berechtigt, ihren über die anfängliche Hafteinlage hinausgehen-
den Kommanditanteil treuhänderisch für eine Mehrzahl von Treu-
gebern zu halten.
(4) Nach Umwandlung von Treuhandanteilen in Kommanditbetei-
ligungen übernimmt die Treuhandkommanditistin als Verwalterin
die Verwaltung des jeweiligen Kommanditanteils nach Maßgabe
dieses Vertrags als Beteiligungsverwaltungsvertrag.
(5) Dem Treugeber ist bekannt und er ist damit einverstanden,
dass die Treuhandkommanditistin mit einer Mehrzahl von Treu-
gebern Treuhand- bzw. Beteiligungsverwaltungsverträge dieses
Inhalts abschließt.
(6) Der Gesellschaftsvertrag ist dem Treugeber mit diesem Ver-
trag ausgehändigt und von ihm zur Kenntnis genommen worden.
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sind Bestandteil
dieses Vertrags und gelten, soweit in diesem Vertrag nichts an-
deres bestimmt ist, in der jeweiligen Fassung ergänzend. Soweit
in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen bestimmt
sind, gelten für den Treugeber die für Kommanditisten geltenden
Bestimmungen des Gesellschaftervertrages entsprechend.
Teil 1
Bestimmungen für die Verwaltung von Beteiligungen von
Anlegern als Kommanditisten des Publikums-AIF
§ 1 Umwandlung des Treuhandverhältnisses
Jeder Anleger beteiligt sich zunächst als Treugeber am Publi-
kums-AIF. Jeder Treugeber kann gemäß § 6 Abs. (3) des Gesell-
schaftsvertrags die Übertragung der von der Treuhandkomman-
ditistin für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung
an dem Publikums-AIF auf sich verlangen, erstmals jedoch zum
31.12.2019. Hat der Treugeber hiernach den Treuhandvertrags-
bestandteil dieses Vertrages mit der Treuhandkommanditistin
wirksam gekündigt und den der Höhe seiner Beteiligung ent-
sprechenden Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnach-
86 /// VERTRÄGE
folge von der Treuhandkommanditistin erworben, wird das Ver-
tragsverhältnis zwischen dem (ehemaligen) Treugeber, nunmehr
weiterer Kommanditist i.S.d. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsver-
trags, und der Treuhandkommanditistin als Beteiligungsverwal-
tungsvertrag i.S.d. § 2 fortgesetzt.
§ 2 Beteiligungsverwaltungsvertrag
(1) Der Kommanditanteil wird durch die Treuhandkommanditis-
tin für den weiteren Kommanditisten uneigennützig verwaltet.
Die Treuhandkommanditistin ist beauftragt und, unter der auflö-
senden Bedingung der Beendigung dieses Beteiligungsverwal-
tungsvertrags, unwiderruflich bevollmächtigt, die aus dem Kom-
manditanteil resultierenden Rechte und Pflichten, einschließlich
des Stimmrechts, im Namen und nach den für den Kommandit-
anteil einheitlich erteilten Weisungen des weiteren Kommandi-
tisten auszuüben, soweit der weitere Kommanditist nicht selbst
diese Rechte und Pflichten ausübt. Der weitere Kommanditist
ist berechtigt, entsprechend den Regelungen in § 10 Abs. (6)
des Gesellschaftsvertrags schriftliche Vollmacht zu erteilen.
Widerspricht eine Weisung gesetzlichen Vorschriften oder den
gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten, hat die Treuhand-
kommanditistin den weiteren Kommanditisten darauf hinzuwei-
sen; sie kann überdies die Ausübung der Rechte und Pflichten
auf der Grundlage der gesetzeswidrigen Weisung verweigern.
Liegen im Hinblick auf die Wahrnehmung von Stimmrechten kei-
ne Weisungen seitens eines weiteren Kommanditisten vor, wird
die Treuhandkommanditistin auf die Ausübung von Stimmrech-
ten für den weiteren Kommanditisten verzichten und sich enthal-
ten, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt
ist.
(2) In steuerlicher Hinsicht ist der weitere Kommanditist nach
Erhalt der Kommanditbeteiligung zivilrechtlicher und wirtschaftli-
cher Eigentümer des Kommanditanteils. Deshalb treffen die sich
aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen aus-
schließlich den weiteren Kommanditisten.
(3) Scheidet der weitere Kommanditist aus dem Publikums-AIF
aus oder wird der Publikums-AIF liquidiert, so ist dieser Beteili-
gungsverwaltungsvertrag nach wechselseitiger Erfüllung der ver-
traglichen Ansprüche automatisch beendet.
(4) Wird der Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnach-
folge übertragen, ist der übernehmende Gesellschafter zur Fort-
führung dieses zwischen dem übertragenden Gesellschafter und
der Treuhandkommanditistin bestehenden Vertragsverhältnisses
gemäß § 15 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags verpflichtet. Beim
Tod eines weiteren Kommanditisten wird dieser Beteiligungsver-
waltungsvertrag mit dem/den Erben oder Vermächtnisnehmer(n)
gemäß § 16 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags fortgesetzt, so-
fern bei den neuen Gesellschaftern kein Ausschlussgrund vor-
liegt.
Teil 2
Bestimmungen für die Begründung und Verwaltung von
Beteiligungen von Anlegern als Treugeber des Publi-
kums-AIF
§ 3 Treuhandvertrag bei Beteiligung als Treugeber
(1) Bei der Beteiligung als Treugeber beauftragt der jeweilige Treu-
geber die Treuhandkommanditistin, auf Grundlage der Beitritts-
vereinbarung den Kommanditanteil der Treuhandkommanditis-
tin an dem Publikums-AIF um einen Betrag in Höhe der in der
Beitrittserklärung genannten Zeichnungssumme zu erhöhen.
Die Treuhandkommanditistin wird den (ideellen) Anteil an der im
Außenverhältnis einheitlich von ihr gehaltenen Kommanditbetei-
ligung an dem Publikums-AIF in Höhe des vorgenannten Betei-
ligungsbetrages im eigenen Namen, aber für Rechnung und auf
Risiko des Treugebers, nach Maßgabe dieses Vertrags halten.
(2) Das Treuhandverhältnis wird erst mit Annahme der Beitritts-
erklärung durch die Treuhandkommanditistin begründet. Der Zu-
gang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für das Zustan-
dekommen des Treuhandverhältnisses nicht erforderlich.
(3) Der Treugeber leistet entsprechend § 5 Abs. (7) bis (9) des
Gesellschaftsvertrags seine Einlage (sowie das Agio) fristgemäß
auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto. Die Treu-
handkommanditistin ist gegenüber dem Treugeber erst nach
Einzahlung der Zeichnungssumme (sowie des Agios) zur Erhö-
hung ihres Kommanditanteils in Höhe der Zeichnungssumme
verpflichtet. Der Beteiligungsbetrag jedes Treugebers muss min-
destens EUR 20.000,00 betragen und durch 1.000 ohne Rest
teilbar sein. Die in das Handelsregister einzutragende Hafteinlage
der Treuhandkommanditistin erhöht sich, soweit in diesem Ver-
trag nichts anderes geregelt ist, um jeweils EUR 10,00 je EUR
1.000,00, um die sich ihr Kommanditanteil erhöht.
(4) In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Ei-
gentümer des für ihn treuhänderisch gehaltenen Treuhandan-
teils. Deshalb treffen die sich aus der Beteiligung ergebenden
steuerlichen Wirkungen ausschließlich den Treugeber.
(5) Weiterhin können gemäß § 5 Abs. (5) des Gesellschafts-
vertrags grundsätzlich nur einzelne natürliche Personen dem
Publikums-AIF als Treugeber beitreten. In Einzelfällen kann die
Treuhandkommanditistin diesen Vertrag auch nach Zustimmung
durch die Komplementärin des Publikums-AIF mit juristischen
Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland
schließen. Ein gemeinschaftlicher Beitritt von Ehepaaren oder ei-
ner sonstigen Gemeinschaft ist ausgeschlossen, die Beteiligung
mit einzelnen Kommanditeinlagen ist möglich. Den Treugebern
ist der Abschluss von Beitritts- und Treuhandvereinbarungen als
Treuhänder für Dritte nicht gestattet.
(6) Der Treugeber übernimmt persönlich die Verpflichtungen, die
sich aus seiner Beteiligung am Publikums-AIF ergeben (z.B. aus
§ 6 Abs. (6) und (7) des Gesellschaftsvertrags).
VERTRÄGE /// 87
§ 4 Kommanditistenstellung der Treuhandkommanditistin
(1) Die Treuhandkommanditistin hält ihre Kommanditbeteiligung
für den Treugeber und weitere Treugeber im Außenverhältnis als
einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen
Namen auf. Im Innenverhältnis handelt die Treuhandkommandi-
tistin ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Risiko des
jeweiligen Treugebers, so dass dieser wirtschaftlich den Kom-
manditisten des Publikums-AIF gleichgestellt ist.
(2) Die Eintragung der Treuhandkommanditistin in das Handels-
register erfolgt entsprechend den gesellchaftsvertraglichen Re-
gelungen gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags mit einer
Hafteinlage i.H.v. EUR 10,00 je EUR 1.000,00 von der Treuhand-
kommanditistin einheitlich gehaltener Kommanditbeteiligung.
(3) Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das im Rah-
men des Treuhandverhältnisses erworbene Vermögen getrennt
von ihrem sonstigen Vermögen.
§ 5 Rechte des Treugebers
(1) Der Treugeber ist in Höhe seines rechnerischen Anteils am
Kommanditanteil der Treuhandkommanditistin am Vermögen
und Ergebnis des Publikums-AIF (Ansprüche auf Beteiligung
am laufenden Gewinn und Verlust, auf Entnahmen/Ausschüt-
tungen sowie auf Beteiligung am Liquidationserlös/Auseinander-
setzungsguthaben) beteiligt. Die Bestimmungen des § 19 des
Gesellschaftsvertrags zur Auflösung des Publikums-AIF gelten
sinngemäß.
(2) Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit ihre Ansprüche auf
den festgestellten Gewinn, die beschlossenen Entnahmen/
Ausschüttungen (einschließlich der zeitanteiligen Beteiligung
am Ergebnis gemäß § 13 Abs. (2) Satz 2 und 3 des Gesell-
schaftsvertrags) und den Liquidationserlös sowie auf dasjenige,
was ihr im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung des
Publikums-AIF hinsichtlich des einzelnen Treugebers zusteht, in
dem Umfange an den Treugeber ab, wie diesem die Ansprü-
che anteilmäßig entsprechend seiner mittelbaren Beteiligung am
Kommanditkapital des Publikums-AIF gebühren. Der Treugeber
nimmt die Abtretung hiermit an. Die Abtretung ist auflösend be-
dingt durch die Beendigung des Treuhandverwaltungsvertrages.
Die Treuhandkommanditistin bleibt ermächtigt, die an den Treu-
geber abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.
Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet, die Auszahlungen
gemäß §§ 13, 18 und 19 des Gesellschaftsvertrags an die Treu-
geber weiterzuleiten.
(3) Der Treuhandanteil wird durch die Treuhandkommanditistin
treuhänderisch für den Treugeber gehalten und uneigennützig
verwaltet. Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschaf-
terrechte und -pflichten im Interesse des Treugebers und unter
Beachtung der für den Treuhandanteil einheitlich erteilten Wei-
sungen des Treugebers sowie ihrer Treuepflicht gegenüber den
übrigen Gesellschaftern wahr. Widerspricht eine Weisung ge-
setzlichen Vorschriften, insbesondere den gesellschaftsvertrag-
lichen Treuepflichten, braucht die Treuhandkommanditistin der
Weisung nicht Folge zu leisten; sie hat den Treugeber hierauf
hinzuweisen.
(4) Der Treugeber ist gemäß § 6 Abs. (2) Gesellschaftsvertrag
berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung des
Publikums-AIF teilzunehmen. Die Treuhandkommanditistin wird
ihm die Einladung zur Gesellschafterversammlung nebst Anlagen
übersenden bzw. eine direkte Zuleitung durch die Komplemen-
tärin des Publikums-AIF veranlassen. Entsprechendes gilt für
Abstimmungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 Abs. (3)
Gesellschaftsvertrag.
(5) Die Treuhandkommanditistin hat gemäß § 6 Abs. (2) Ge-
sellschaftsvertrag hinsichtlich ihres treuhänderisch gehaltenen
Kommanditanteils ein gespaltenes Stimmrecht in der Gesell-
schafterversammlung des Publikums-AIF, um dem Willen der
einzelnen Treugeber Rechnung tragen zu können. Der Treugeber
ist berechtigt, die rechnerisch auf ihn entfallenden Stimmrechte
der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben.
Hierzu wird der Treugeber durch die Treuhandkommanditistin
unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Treu-
handvertrags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkom-
manditistin verzichtet auf die Ausübung der auf den betroffenen
Treuhandanteil entfallenden Stimmrechte, soweit der Treugeber
selbst an der Abstimmung im Namen der Treuhandkommandi-
tistin teilnimmt. Der Treugeber ist berechtigt, entsprechend den
Regelungen in § 10 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrags schriftli-
che Vollmacht zu erteilen, wobei die weitere Erteilung von Un-
tervollmachten durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen
ist. Sofern der Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung
des Publikums-AIF nicht anwesend oder vertreten ist bzw. sich
weder am schriftlichen Verfahren gemäß § 6 Abs. (2) des Ge-
sellschaftsvertrags beteiligt noch diesem Verfahren widerspricht,
wird die Treuhandkommanditistin das auf diesen entfallende
Stimmrecht nach dessen Weisungen ausüben. Liegen im Hin-
blick auf die Wahrnehmung von Stimmrechten keine Weisungen
seitens eines Treugebers vor, wird die Treuhandkommanditistin
auf die Ausübung von Stimmrechten für den Treugeber verzich-
ten und sich enthalten, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag et-
was anderes geregelt ist. Der Treugeber erhält die Niederschrift
der Gesellschafterversammlung bzw. des schriftlichen Abstim-
mungsverfahrens.
(6) Die Treuhandkommanditistin ist verpflichtet, bei der Kom-
plementärin schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung zu verlangen, wenn dies von Treu-
gebern, deren auf die für sie gehaltenen Treuhandanteile entfal-
lenden Kommanditeinlagen (ohne Agio) zusammen mindestens
10% der stimmberechtigten Kommanditeinlage des Publi-
kums-AIF repräsentieren, unter schriftlicher Angabe der Gründe
verlangt wird.
(7) Die Treugeber sind gemäß § 6 Abs. (2) des Gesellschafts-
vertrags berechtigt, diejenigen Informations- und Kontrollrechte
88 /// VERTRÄGE
selbst auszuüben, die ihnen zustünden, wenn sie unmittelbar an
dem Publikums-AIF als Kommanditisten beteiligt wären. Hierzu
werden die Treugeber durch die Treuhandkommanditistin unter
der auflösenden Bedingung der Beendigung des Treuhandver-
trags unwiderruflich bevollmächtigt. Die Treuhandkommanditistin
verzichtet auf die Ausübung der auf den betroffenen Treuhand-
anteil entfallenden Kontrollrechte, soweit der Treugeber selbst
diese Rechte ausübt.
§ 6 Pflichten des Treugebers aus dem Treuhandverhält-
nis
(1) Der Treugeber übernimmt in Höhe des Treuhandanteils alle
Rechte und Pflichten der Treuhandkommanditistin aus dem
Gesellschaftsvertrag, mit Ausnahme ihrer gesellschaftsrechtli-
chen Sonderrechte, insbesondere des Rechts auf Begründung
von Treuhandverhältnissen, des jederzeitigen Verfügungsrechts
über den Kommanditanteil, des Rechts auf eine gespaltene
Stimmrechtsausübung und des Rechts, außerordentliche Ge-
sellschafterversammlungen zu beantragen, und stellt sie von
allen Verbindlichkeiten frei, die diese für ihn gegenüber dem
Publikums-AIF eingeht oder die aus der (beschränkten) Gesell-
schafterhaftung der Treuhandkommanditistin resultieren, insbe-
sondere im Hinblick auf noch offene Einzahlungsverpflichtungen
hinsichtlich seines Beteiligungsbetrages und auf etwaige Rück-
zahlungen der Hafteinlage. Wurde die Treuhandkommanditistin
aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, so hat
der Treugeber unverzüglich Ersatz zu leisten. Die Treuhandkom-
manditistin kann die Herausgabe von Zahlungen und sonstigen
Leistungen an den Treugeber so lange verweigern, bis dieser ihr
in Höhe der Freistellungsverpflichtung Sicherheit leistet oder bis
Ersatz geleistet wurde. Die Treuhandkommanditistin ist, soweit
kein gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht, ausdrücklich be-
rechtigt, mit konkretisierten Ansprüchen auf Freistellung bzw. mit
Schadenersatzansprüchen gegen alle Forderungen des Treuge-
bers aufzurechnen. Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung
der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.
(2) Sofern durch Rückzahlungen des Beteiligungsbetrages an
den Treugeber eine Haftung der Treuhandkommanditistin aus
den §§ 171 ff. HGB entsteht, ist der Treugeber der Treuhand-
kommanditistin auch diesbezüglich zu Freistellung und Ersatz
verpflichtet. Die Treuhandkommanditistin hat Anspruch darauf,
vom Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu wer-
den, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten
der treuhänderisch übernommenen Beteiligung an dem Publi-
kums-AIF stehen. Die Freistellungsverpflichtung des Treugebers
ist begrenzt bis zur Höhe seines gemäß der Beitrittserklärung
übernommenen Beteiligungsbetrages am Kommanditkapital des
Publikums-AIF. Sie ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Ka-
pitalanteil des Treugebers auf das in der Beitrittserklärung ge-
nannten Konto eingezahlt und dem Treugeber nicht i.S.d. § 172
HGB zurückgewährt worden ist.
(3) Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen
Beteiligungsbetrag (zzgl. Agio) zu den in der Beitrittserklärung
genannten Zeitpunkten zu leisten.
(4) Die Regelungen des Zahlungsverzugs gemäß § 5 Abs. (7)
Gesellschaftsvertrag gelten entsprechend. Das in § 5 Abs. (10)
Satz 1 Gesellschaftsvertrag statuierte Recht, den Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrag zu kündigen, steht neben der
Komplementärin auch der Treuhandkommanditistin zu.
(5) Im Falle des Rücktritts der Treuhandkommanditistin werden
dem säumigen Treugeber bereits geleistete Zahlungen nach Ab-
zug der im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstandenen
Kosten in nachgewiesener Höhe, diese jedoch beschränkt auf
einen Betrag in Höhe von 5,0% des Anteilswertes, und etwaiger
weiterer Gegenforderungen innerhalb von vier (4) Wochen nach
Absendung der Erklärung über den Rücktritt zurückerstattet.
Weitere Ansprüche stehen dem säumigen Treugeber nicht zu.
Insbesondere nimmt der säumige Treugeber nicht am Ergebnis
des Publikums-AIF teil. Entsprechendes gilt für den Widerruf
dieses Treuhandvertrags durch den Treugeber, aus welchem
Rechtsgrund auch immer.
(6) Gegen Ansprüche der Treuhandkommanditistin aus den vor-
stehenden Absätzen ist eine Aufrechnung nicht zulässig, es sei
denn, es handelt sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forde-
rung um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forde-
rung.
§ 7 Verfügung über die Treugeberstellung
(1) Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten an einen Dritten nach vorheriger schriftlicher Zu-
stimmung durch die Treuhandkommanditistin ganz oder teilwei-
se im Wege der Vertragsübernahme übertragen oder in sonstiger
Weise darüber verfügen. Die Verfügung bedarf der Schriftform.
(2) Die Treuhandkommanditistin darf die Zustimmung zur Über-
tragung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger
Grund ist beispielsweise das Bestehen von Zahlungsrückstän-
den des Treugebers gegenüber dem Publikums-AIF oder der
Treuhandkommanditistin, das Entstehen von (indirekten) nicht
ohne Rest durch 1.000 teilbaren Kommanditeinlagen bzw. Kom-
manditeinlagen unter EUR 20.000,00 oder ein wirtschaftlicher
oder steuerlicher Nachteil des Publikums-AIF oder der Treu-
handkommanditistin, für den der verfügungswillige Treugeber
keine angemessene Sicherheit zu stellen bereit ist. Alle Kosten,
die im Zusammenhang mit der Verfügung über eine Treuhandbe-
teiligung der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder dem
Publikums-AIF entstehen, wie z.B. die Kosten einer etwaigen
Handelsregistereintragung und ein Bearbeitungsaufwand, trägt
der verfügende Treugeber in nachgewiesener Höhe bzw. hat die-
ser zu erstatten, jedoch nicht mehr als in Höhe von 5,0% des An-
teilswertes. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben un-
berührt; dem Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren
Schaden nachzuweisen. Eine Verfügung, die zu einer Trennung
VERTRÄGE /// 89
der Treugeberstellung von Nutzungsrechten an der Treuhandbe-
teiligung führt, insbesondere die Bestellung eines Nießbrauchs,
ist unzulässig.
(3) Die Übertragung der Treugeberstellung ist dem Publikums-AIF
durch Vorlage des entsprechenden Übertragungsvertrags nach-
zuweisen.
(4) Bei jedem Übergang des Treuhandverhältnisses eines Treuge-
bers werden alle Konten unverändert und einheitlich fortgeführt.
Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur ein-
zelner Treugeberkonten ist nicht möglich.
§ 8 Dauer und Beendigung des Treuhandverhältnisses
(1) Der Treuhandvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er endet je-
doch spätestens mit dem Ausscheiden der Treuhandkommandi-
tistin aus dem Publikums-AIF oder der abgeschlossenen Liqui-
dation des Publikums-AIF und der wechselseitigen Erfüllung aller
Ansprüche.
(2) Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit kündigen,
erstmals jedoch mit Wirkung zum 31.12.2019. Die Wirksamkeit
der Kündigung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
(1.) der Treugeber zuvor die Übertragung des treuhänderisch für
ihn gehaltenen Treuhandanteils an dem Publikums-AIF auf sich
im Wege der Sonderrechtsnachfolge, unter der aufschiebenden
Bedingung der Wirksamkeit der Kündigung, verlangt und ange-
nommen hat, dass (2.) der Treugeber seine aus der Beitrittsver-
einbarung resultierende Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt
hat und dass (3.) er die erforderliche Handelsregistervollmacht
erteilt hat. Die Übertragung steht unter der aufschiebenden Be-
dingung der Eintragung des Kommanditistenwechsels in das
Handelsregister. Eine teilweise Kündigung steht unter der zusätz-
lichen Voraussetzung, dass keine nicht durch 1.000 ohne Rest
teilbaren Kommanditeinlagen bzw. Kommanditeinlagen unter
EUR 20.000,00 entstehen. Der betreffende Treugeber trägt seine
Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung des Treuhand-
verhältnisses und der eigenen Eintragung als Kommanditist in
das Handelsregister der Gesellschaft, insbesondere die Regis-
terkosten und die Notargebühren selbst. Zahlungsverpflichtun-
gen gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder
dem Publikums-AIF entstehen ihm aus diesem Anlass nicht. Ein
sonstiges ordentliches Kündigungsrecht des Treugebers ist aus-
geschlossen.
(3) Weiterhin ist der Treugeber berechtigt, unter Beachtung der
Voraussetzungen des § 17 Abs. (8) des Gesellschaftsvertrags,
der Treuhandkommanditistin die Weisung zu erteilen, das Ge-
sellschaftsverhältnis anteilig, d.h. bezogen auf den für den Treu-
geber treuhänderisch gehaltenen Treuhandanteil, zu kündigen.
Mit entsprechendem anteiligem Ausscheiden der Treuhandkom-
manditistin aus dem Publikums-AIF und wechselseitiger Erfül-
lung der Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis endet die-
ses Vertragsverhältnis.
(4) Die Treuhandkommanditistin hat kein Recht auf eine ordent-
liche Kündigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs-
vertrags. Die Treuhandkommanditistin ist jedoch berechtigt,
den Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag fristlos aus
wichtigem Grund ganz oder, durch Herabsetzung, teilweise zu
beenden, wenn der Treugeber der Erfüllung seiner Zahlungsver-
pflichtung aus der Beitrittsvereinbarung, auch nur hinsichtlich
eines Teilbetrages, nicht fristgerecht nachkommt (§ 5 Abs. (10)
des Gesellschaftsvertrags). Liegt einer der in § 17 des Gesell-
schaftsvertrags genannten Gründe für das Ausscheiden eines
Gesellschafters in der Person des Treugebers vor und scheidet
die Treuhandkommanditistin deshalb anteilig aus dem Publi-
kums-AIF aus, so ist dieses Vertragsverhältnis nach wechselsei-
tiger Erfüllung vertraglicher Ansprüche automatisch beendet. Ein
Anspruch auf Übertragung des für den Treugeber treuhänderisch
gehaltenen Treuhandanteils besteht nicht.
(5) Die Treuhandkommanditistin erklärt in den folgenden Fällen
schon jetzt, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung
der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister, die Übertra-
gung des treuhänderisch gehaltenen Treuhandanteils auf den
Treugeber:
a) Wenn über das Vermögen der Treuhandkommanditistin das
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet
oder eingestellt wird,
b) Wenn gegen die Treuhandkommanditistin aus einem rechts-
kräftigen Titel Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in die
Kommanditbeteiligung betrieben und nicht innerhalb von sechs
(6) Monaten aufgehoben oder eingestellt wird oder
c) Wenn die Treuhandkommanditistin wirksam außerordentlich
gekündigt hat.
Der Treugeber nimmt diese Übertragung bereits hiermit an.
(6) Die Treuhandkommanditistin darf nur nach vorheriger schriftli-
cher Zustimmung durch den Treugeber über den Treuhandkom-
manditanteil verfügen.
§ 9 Tod eines Treugebers
(1) Beim Tod eines Treugebers wird dieser Treuhand- und Be-
teiligungsverwaltungsvertrag mit den Erben oder, nach entspre-
chender Verfügung durch die Erben, mit dem Vermächtnisneh-
mer fortgesetzt, sofern bei diesen kein Ausschlussgrund vorliegt
und diese die im Zusammenhang mit der Verfügung über den
Treuhandanteil verbundenen Kosten und sonstigen Schäden der
Treuhandkommanditistin oder des Publikums-AIF in nachgewie-
sener Höhe tragen bzw. erstatten. Erfolgt auf Anforderung der
Treuhandkommanditistin keine Freistellung, gilt dieser Treuhand-
und Beteiligungsverwaltungsvertrag mit dem Ableben des Treu-
gebers als beendet. Bei Erbauseinandersetzungen dürfen gemäß
§ 16 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags keine Kommanditanteile
gebildet werden, bei denen die auf sie entfallende Kommandit-
90 /// VERTRÄGE
einlage einen Nominalbetrag EUR 20.000,00 unterschreitet bzw.
die nicht durch 1.000 ohne Rest teilbar sind.
(2) Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins oder
einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls bei nota-
riellem Testament oder Erbvertrag legitimieren; Vermächtnisneh-
mer durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen
Verfügung nebst Eröffnungsbeschluss. Ein Testamentsvollstre-
cker muss sich durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des
Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Werden dem Pu-
blikums-AIF ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge
bzw. des Erbrechts vorgelegt, ist der Publikums-AIF berechtigt,
diese auf Kosten des/r Erben bzw. des/r Vermächtnisnehmer
nach Maßgabe von § 16 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags über-
setzen zu lassen oder ein Rechtsgutachten hierzu einzuholen.
(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer sind, es sei denn, es
wurde ein Testamentsvollstrecker bestellt, verpflichtet, sich durch
einen gemeinsamen schriftlich Bevollmächtigten vertreten zu las-
sen, der sämtliche Treuhänderrechte nur gemeinsam für seine
Vollmachtgeber ausüben kann und alle Erklärungen/Zahlungen
der Treuhandkommanditistin gegenüber den Rechtsnachfolgern
mit Wirkung für diese entgegennimmt. Die Kosten des Vollzugs
der Rechtsänderung bei Notar und Gericht sowie die Kosten
der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder des Publi-
kums-AIF (einschließlich des nachgewiesenen Bearbeitungsauf-
wands) tragen die Rechtsnachfolger des verstorbenen Treuge-
bers in nachgewiesener Höhe bzw. haben diese zu erstatten,
jedoch nicht mehr als in Höhe von 5,0% des Anteilswertes. Die
Rechtsnachfolger des verstorbenen Treugebers tragen auch den
sonstigen entstehenden Aufwand in nachgewiesener Höhe bzw.
haben diese zu erstatten; gesetzliche Schadensersatzansprüche
bleiben unberührt. Den Rechtsnachfolgern des verstorbenen
Treugebers bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen. Verfügungen über die Treugeberstellung bzw. die
Kommanditbeteiligung im Zuge der Erbauseinandersetzung sind
nur nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften dieses Ver-
trags bzw. des Gesellschaftsvertrags zulässig.
(4) Solange die Legitimation nach Abs. (2) nicht erfolgt oder ein
gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Rechte des
Treugebers aus dem Treuhandverhältnis und aus dem Gesell-
schaftsvertrag mit Ausnahme vermögensrechtlicher Ansprüche.
§ 10 Sonstige Pflichten der Treuhandkommanditistin,
Selbstkontrahieren
(1) Die Treuhandkommanditistin wird den Treugeber über alle
wesentlichen Geschäftsvorgänge des Publikums-AIF informieren
sowie unverzüglich Einladungen zu Gesellschafterversammlun-
gen, Beschlussunterlagen für das schriftliche Verfahren, Pro-
tokolle über Gesellschafterversammlungen oder Berichte der
Geschäftsführung an die Gesellschafter und Ähnliches an den
Treugeber weiterleiten.
(2) Die Treuhandkommanditistin wird auf Rechnung des Treuge-
bers folgende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorneh-
men, zu deren Durchführung sie der Treugeber bevollmächtigt
und beauftragt:
a) Vornahme aller zum Erwerb und zur Abwicklung der Gesell-
schaftsbeteiligung erforderlichen Maßnahmen sowie Abgabe al-
ler hierzu erforderlichen Erklärungen;
b) wirtschaftlicher Beitritt zum Publikums-AIF;
c) Vornahme der erforderlichen Handelsregisteranmeldungen;
d) Ausübung der durch den Beitritt zum Publikums-AIF begrün-
deten Rechte im Interesse des Treugebers.
(3) Die Pflichten der Treuhandkommanditistin beschränken sich
auf die in diesem Vertrag und in dem Gesellschaftsvertrag fest-
gelegten Aufgaben. Zu den Aufgaben der Treuhandkomman-
ditistin gehört es insbesondere ausdrücklich nicht, (i) die Ge-
schäftstätigkeit des Publikums-AIF oder die Aufgabenerfüllung
ihrer Organe über die gesetzlich festgelegten Mitwirkungsrechte
der Kommanditisten hinaus zu kontrollieren, zu überprüfen oder
zu beaufsichtigen, (ii) die Verkaufsunterlagen, insbesondere den
Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen
auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit hin zu überprüfen, (iii)
die Wirtschaftlichkeit einer Beteiligung an dem Publikums-AIF zu
überprüfen, oder (iv) den Treugeber in einem der vorbenannten
Aspekte zu beraten.
(4) Die Treuhandkommanditistin hat gegenüber dem Treugeber
eine Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB, insbesondere im
Hinblick auf Zahlungen und sonstige Leistungen auf die verwal-
tete Kommanditbeteiligung.
(5) Die Treuhandkommanditistin ist von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
§ 11 Sonstige Pflichten des Anlegers
Dem Treugeber ist bekannt, dass er Sonderbetriebsausgaben
(persönlich getragene Kosten im Zusammenhang mit seiner
Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen Einkommensteuerer-
klärung, sondern ausschließlich im Rahmen der gesonderten
und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des Publikums-AIF
geltend machen kann. Sonderbetriebsausgaben, die den Treu-
gebern im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, sind
dem Publikums-AIF bis zum 31. März des Folgejahres nachzu-
weisen. Später nachgewiesene Sonderbetriebsausgaben kön-
nen nur bis zum Jahresende berücksichtigt werden, wenn dies
verfahrensrechtlich noch möglich ist und gegen Erstattung der
durch den späteren Nachweis entstehenden Aufwendungen in
nachgewiesener Höhe.
VERTRÄGE /// 91
§ 12 Vergütung, Aufwendungsersatz
Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage die-
ses Vertrags gegenüber den Treugebern bzw. weiteren Kom-
manditisten auch solche Treuhand- bzw. Verwaltungsleistungen,
die der Publikums-AIF ohne die Einschaltung der Treuhandkom-
manditistin selbst erbringen müsste. Die Treuhandkommandi-
tistin erhält für ihre Tätigkeit bei der Einrichtung der Treuhand-
verhältnisse eine Einmalvergütung in Höhe von EUR 41.650,00
(inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%).
Des Weiteren erhält sie für ihre Treuhandtätigkeit eine jährliche
Vergütung in Höhe von 0,07% des durchschnittlichen Netto-
inventarwerts des Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr;
in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 beträgt die Vergütung
insgesamt jedoch mindestens EUR 43.260,00 (für diese Zeit
beträgt die Vergütung pro Jahr mindestens EUR 21.630,00,
inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%).
Wird der Nettoinventarwert nur einmal jährlich ermittelt, wird für
die Berechnung des Durchschnitts der Wert am Anfang und am
Ende des Geschäftsjahres zugrunde gelegt. Die Treuhandkom-
manditistin ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse
auf Basis der jeweils aktuellen Planzahlen zu erheben. Soweit in
diesem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag keine Re-
gelung für eine Kostenerstattung oder einen Aufwendungsersatz
getroffen wurde, gelten die Regelungen im Gesellschaftsvertrag
entsprechend.
§ 13 Anlegerregister
(1) Die Treuhandkommanditistin führt für alle Treugeber und
weiteren Kommanditisten ein Anlegerregister mit ihren persön-
lichen und beteiligungsbezogenen Daten, die den Angaben des
Anlegers in der Beitrittserklärung entnommen werden. Mit der
Erfassung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten auf
EDV-Anlagen sowie der Weitergabe an Dritte nach Maßgabe der
Angaben in der Beitrittsvereinbarung ist der Treugeber bzw. wei-
tere Kommanditist einverstanden.
(2) Jeder Treugeber bzw. weitere Kommanditist erhält auf An-
trag einen Anlegerregisterauszug über den Eintrag seiner per-
sönlichen und beteiligungsbezogenen Daten, soweit der Pu-
blikums-AIF bzw. die Treuhandkommanditistin hierzu rechtlich
verpflichtet sind. Ihm obliegt es, alle Änderungen seiner eingetra-
genen Daten der Treuhandkommanditistin unverzüglich bekannt
zu geben und gegebenenfalls durch Vorlage entsprechender
Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen.
Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Anschrift des Anle-
gers.
(3) Im Übrigen darf die Treuhandkommanditistin Auskünfte über
die Beteiligung und die eingetragenen Daten ohne Zustimmung
des Treugebers bzw. weiteren Kommanditisten nur erteilen, so-
weit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. Dies gilt auch im Hinblick
auf andere Treugeber bzw. weitere Kommanditisten, soweit die
Daten nicht im Handelsregister einsehbar sind. Darüber hinaus
darf sie Auskünfte in dem erforderlichen Umfang nur dem zu-
ständigen Finanzamt, den Kreditgebern, der Komplementärin
des Publikums-AIF, der von diesen mit der Fondsverwaltung
beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft oder den zur Be-
rufsverschwiegenheit verpflichteten Prüfern und Beratern des
Publikums-AIF erteilen. Ein Treugeber und ein weiterer Komman-
ditist haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten ande-
rer Treugeber/weiterer Kommanditisten, die über die Angaben im
Handelsregister hinausgehen.
§ 14 Haftung der Treuhandkommanditistin
(1) Die Treuhandkommanditistin handelt mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns. Sie handelt im Interesse des Treuge-
bers bzw. weiteren Kommanditisten. Soweit Interessen des Treu-
gebers bzw. weiteren Kommanditisten im Widerstreit zu den In-
teressen anderer Treugeber/weiterer Kommanditisten und/oder
den Interessen des Publikums-AIF stehen, hat das Unterneh-
mensinteresse des Publikums-AIF Vorrang. Die Treuhandkom-
manditistin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Treuhandkommanditistin haftet nicht für das Ausbleiben
prognostizierter bzw. erwarteter Erträge des Publikums-AIF oder
für das Ausbleiben steuerlicher Effekte sowie sonstiger Effekte.
Ebenso wenig übernimmt sie eine Haftung für die Bonität der
Vertragsparteien des Publikums-AIF oder eine ordnungsgemäße
Vertragserfüllung derselben. Der Treugeber und die Treuhand-
kommanditistin sind sich darüber einig, dass die Treuhandkom-
manditistin keine Haftung dafür übernimmt, dass die Vertrags-
partner des Publikums-AIF die eingegangenen vertraglichen
Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags
einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle
Beurkundung vorgeschrieben ist. Schriftstücke gelten drei (3)
Werktage nach Versendung (Datum des Poststempels) an die
zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Anlegers als
zugegangen. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich darin
eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri-
gen Bestimmungen nicht berührt werden. Soweit eine bei Ab-
schluss dieser Vereinbarung zulässige Bestimmung nachfolgend
unwirksam wird, gilt anstelle der unwirksam gewordenen Be-
stimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit diejenige wirk-
same Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck
der unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst weitgehend
entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck die-
ser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Ange-
legenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die
nachträglich eintretende Unwirksamkeit einer Bestimmung auf
einem in dieser Vereinbarung normierten Maß der Leistung, des
92 /// VERTRÄGE
Raumes oder der Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem
Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß
der Leistung, des Raumes und der Zeit anstelle des Vereinbar-
ten.
(3) Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Rechte und
Pflichten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Publikums-AIF.
(4) Gerichtsstand ist der Sitz der Treuhandkommanditistin; ist
der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten davon
abweichend für den Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmun-
gen.
HEP Treuhand GmbH
HEP-Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG
Die Treugeber der HEP - Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlos-
sene Investment KG treten diesem Treuhand- und Beteiligungs-
verwaltungsvertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung
bei.
ANHANG /// 93
1. Hinweis zum Beitritt
Der Beitritt zum Publikums-AIF vollzieht sich wie folgt:
Der Investor kann sich mittelbar als Treugeber über die HEP Treu-
hand GmbH („Treuhandkommanditistin“) an dem Publikums-AIF
beteiligen.
Der Investor unterzeichnet die vollständig ausgefüllte Beitrittser-
klärung. Damit erklärt er, dass er sich über die Treuhandkom-
manditistin an der Fondsgesellschaft beteiligen will. Ferner be-
stätigt der Investor auf der Beitrittserklärung den Empfang des
ihm übergebenen Verkaufsprospektes inklusive Anlagebedin-
gungen, der wesentlichen Anlageinformationen und der ausge-
händigten Widerrufsbelehrung und unterzeichnet das mit seinem
Vermittler/Berater ausgefüllte Beratungsprotokoll. Die Anlagebe-
dingungen, der Gesellschaftsvertrag des Publikums-AIF und der
von dem Anleger abzuschließende Treuhand- und Beteiligungs-
verwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin sind dem
Verkaufsprospekt als Anlagen beigefügt. Auf Verlangen des In-
teressenten erhält er die vorgenannten Unterlagen in Papierform.
Die vorgenannten Unterlagen können von interessierten Anle-
gern bei der HEP Kapitalverwaltung AG, Römerstraße 3, 74363
Güglingen, kostenlos angefordert werden. Zudem können die
Unterlagen im Internet unter www.hep-capital.com abgerufen
werden.
Die Zeichnungssumme muss mindestens EUR 20.000,00 betra-
gen (Mindestzeichnungssumme); eine höhere Zeichnungssum-
me muss ganzzahlig durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.
Die gesamte Einlage und das gesamte Agio werden 14 Tage
(Wochentage) nach Annahme seiner Beitrittserklärung durch
die Treuhandkommanditistin fällig. Die Einzahlungen der Zeich-
nungssumme zzgl. 3% Agio ist zu leisten auf das Konto des
Publikums-AIF, IBAN DE65 6205 0000 0000 4754 22 bei der
Kreissparkasse Heilbronn (BIC HEISDE66XXX). Nach erfolgter
Zahlung erhält der Investor eine Zahlungseingangsbestätigung.
Die zur Zeichnung erforderlichen vollständig ausgefüllten Unter-
lagen (Beitrittserklärung und Beratungsprotokoll) sind im Original
an die folgende Stelle zu senden, die die Zeichnungen entge-
gennimmt: HEP Treuhand GmbH /// Römerstraße 3 /// 74363
Güglingen
Die Zeichnungsunterlagen setzen sich wie folgt zusammen:
> vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Zeichnungsschein
mit Legitimationsnachweis und Widerrufsbelehrung
> Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
oder des gültigen Reisepasses (Lichtbildseite)
> Bei Legitimationsprüfung durch Postident-Verfahren Zusen-
dung des vom Investor unterschriebenen Postident-Formulars
durch die Deutsche Post AG
Unvollständige sowie nicht vollständig oder falsch ausgefüllte
Zeichnungsunterlagen werden in der Bearbeitung zurückgestellt.
Unvollständigkeit besteht insbesondere auch dann, wenn der
Investor seinen Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäsche-
gesetz (im Folgenden „GwG“) in der jeweils gültigen Fassung
nicht nachkommt, das heißt, wenn der Legitimationsnachweis
im Zeichnungsschein nicht vollständig ausgefüllt, die Kopie des
Ausweises den Zeichnungsunterlagen nicht beigefügt, der Inves-
tor als Vertragspartner nicht persönlich zur Feststellung der Iden-
tität anwesend ist oder die Angabe zum wirtschaftlich Berech-
tigten nicht durch Ankreuzen auf dem Zeichnungsschein bejaht
wird. In diesen Fällen kann die Beteiligungserklärung des Inves-
tors vor Behebung des Hinderungsgrundes nicht angenommen
werden. Die Fondsgesellschaft wird in diesem Fall den Vermittler/
Berater bzw. den Investor informieren und die Möglichkeit zur
Vervollständigung der Unterlagen geben. Mündliche oder tele-
fonische Beitrittswünsche können nicht berücksichtigt werden.
ANHANG
94 /// ANHANG
2. Fernabsatz- und Verbraucherinformationen
Sofern der Beitritt des als Verbraucher im Sinne des § 13 Bür-
gerliches Gesetzbuch („BGB”) zu qualifizierenden Anlegers im
Wege des Fernabsatzes durch so genannte Fernkommunikati-
onsmittel (Brief, Telefon, Telefax oder elektronische Medien wie
E-Mail etc.) erfolgt, sind nach §§ 312c, 312d Abs. 2 BGB in Ver-
bindung mit Artikel 246b §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes
zum BGB („EGBGB”) dem Anleger bestimmte Informationen zu
erteilen. Für weitere Informationen wird auf den Verkaufspro-
spekt einschließlich der dort abgedruckten Verträge sowie auf
die Beitrittserklärung hingewiesen.
Überblick:
I. Allgemeine Informationen zum Publikums-AIF und
anderen gegenüber den Anlegern auftretende
Personen
II. Informationen zu den Vertragsverhältnissen
III. Informationen über das Widerrufsrecht des Anlegers
I. Allgemeine Informationen zum Publikums-AIF und an-
deren gegenüber den Anlegern auftretenden Personen
> Publikums-AIF
HEP - Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Invest-
ment KG
Geschäftsanschrift:
Römerstraße 3, 74363 Güglingen
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRA […]
Gesellschaftsvertraglicher Vertreter und persönlich haftende
Gesellschafterin:
HEP Verwaltung 12 GmbH
Tätigkeit:
Gegenstand des Publikums-AIF ist der Erwerb, das Halten und
Verwalten sowie die Veräußerung von insgesamt bis zu sechs
Spezial-AIF gemäß den vom Publikums-AIF erstellten Anlagebe-
dingungen als gemeinschaftliche Kapitalanlage zum Nutzen ihrer
Gesellschafter. Die Spezial-AIF investieren jeweils landesspezi-
fisch in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien und Europa
in Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Strom aus So-
larenergie („Photovoltaikanlagen“).
Der Publikums-AIF ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben
und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des
Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder
mittelbar zu dienen geeignet sind und die nach den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere denen des Kapitalanlagegesetzbu-
ches (KAGB), zulässig sind.
Der Unternehmensgegenstand ist auf Tätigkeiten beschränkt,
die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für den Publikums-AIF
ausüben darf.
Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Str.
24-28, 60439 Frankfurt am Main, Internetseite: www.bafin.de
> Persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft
(Komplementärin)
HEP Verwaltung 12 GmbH
Geschäftsanschrift:
Römerstraße 3, 74363 Güglingen
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRB 762360
Gesetzliche Vertreter:
Ingo Burkhardt, Thorsten Eitle
ANHANG /// 95
Tätigkeit:
Unternehmensgegenstand der persönlich haftenden Gesell-
schafterin des Publikums-AIF ist die Verwaltung eigenen Vermö-
gens, die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Über-
nahme der persönlichen Haftung als Komplementärin.
> Treuhandkommanditistin
HEP Treuhand GmbH
Geschäftsanschrift:
Römerstraße 3, 74363 Güglingen
Handelsregister
Amtsgericht Stuttgart, HRB 731504
Gesetzliche Vertreter und Geschäftsführer:
Ingo Burkhardt, Thorsten Eitle
Tätigkeit:
Eingehen von Treuhandverhältnissen mit Vermögensanlegern
sowie die Übernahme damit verbundener Verwaltungstätigkei-
ten. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Geschäfte zu betreiben,
die nach dem („KWG“) einer Erlaubnis bedürfen.
> Kapitalverwaltungsgesellschaft
HEP Kapitalverwaltung AG
Geschäftsanschrift:
Römerstraße 3, 74363 Güglingen
Handelsregister:
Amtsgericht Stuttgart, HRB 759988
Aufsichtsrat:
Christian Hamann, Wolfgang Schuhmann, Dr. Axel Nieswiodek
Gesetzliche Vertreter:
Thorsten Eitle, Ingo Burkhardt, ab 01.01.2019 Prof. Dr. Verleger,
vorbehaltlich der Genehmigung durch die BaFin Simon Kreuels
Tätigkeit:
Gegenstand der HEP Kapitalverwaltung AG ist die Verwaltung
von inländischen geschlossenen Alternativen Investmentvermö-
gen. Hierbei werden im Rahmen der kollektiven Vermögensver-
waltung insbesondere das Portfolio- und Risikomanagement, die
Auswahl der Vermögensgegenstände, die Fondsverwaltung, das
Auslagerungscontrolling und das Risikocontrolling erbracht. Da-
neben erbringt die HEP KVG damit zusammenhängende Dienst-
leistungen wie die Koordination des Vertriebs, das Marketing,
die allgemeine Anlageverwaltung (Asset Management) und die
Gesellschafterverwaltung.
Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, Marie-Curie-Str. 24-
28, 60439 Frankfurt am Main, Internetseite: www.bafin.de
> Verwahrstelle
CACEIS Bank S.A., Germany Branch
Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 229834
Geschäftsanschrift:
Lilienthalallee 36, 80939 München
Gesetzliche Vertreter:
Jean-François Abadie (Generaldirektor), Sylvie Philippot und
Joseph Saliba (geschäftsführende Generaldirektoren) jeweils im
Rahmen ihrer Geschäfte
Tätigkeit:
Betrieb von Bankgeschäften. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt im
Verwahrstellen-, Wertpapierabwicklungs- und Depotgeschäft.
Aufsichtsbehörden:
Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frank-
furt am Main, Internetseite: www.ecb.europa.eu
Autorité de Contrôle Prudentiel et de Résolution (ACPR), 61 rue
Taitbout, 75009 Paris, Frankreich, Internetseite: www.acpr.ban-
que-france.fr
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, Marie-Curie-Str. 24-
28, 60439 Frankfurt am Main, Internetseite: www.bafin.de
> Name der Anschrift des für den Publikums-AIF handelnden
Vermittlers
Der Vertrieb der Anteile an dem Publikums-AIF erfolgt durch
die HEP Vertrieb GmbH, Römerstraße 3, 74363 Güglingen, die
hierzu ihrerseits berechtigt ist, mit weiteren Vertriebspartnern zu
kooperieren.
96 /// ANHANG
II. Informationen zu den Vertragsverhältnissen
Der Verkaufsprospekt zum Angebot der Beteiligung an dem Pu-
blikums-AIF vom 05.12.2018 enthält detaillierte Beschreibungen
der Vertragsverhältnisse, auf die ergänzend verwiesen wird.
> Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage und Informationen
zum Zustandekommen der Verträge (Beteiligung des Anlegers)
Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus
dem Verkaufsprospekt. Der Anleger beteiligt sich auf der Grund-
lage des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags mit-
telbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin an dem
Publikums-AIF. Der Publikums-AIF investiert in Anteilen oder
Aktien an geschlossenen inländischen, EU- oder ausländischen
Spezial-AIF, Geldmarktinstrumenten gemäß § 194 KAGB und
Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. Weitere Einzelheiten erge-
ben sich aus den Anlagebedingungen.
Voraussetzung für die Beteiligung des Anlegers an dem Publi-
kums-AIF ist die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treu-
handkommanditistin. Der Anleger erklärt insoweit den Verzicht
auf den Zugang der Annahmeerklärung. Er wird jedoch zeitnah
nach Annahme mit gesondertem Schreiben über die Annahme
der Beitrittserklärung informiert.
Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag und damit die
Beteiligung an dem Publikums-AIF kommen durch Unterzeich-
nung der Beitrittserklärung durch den als Treugeber beitreten-
den Anleger und die Annahme dieses Angebots auf Abschluss
des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags durch die
Treuhandkommanditistin zustande, die auf der Beitrittserklärung
gegenzeichnet.
Die Treuhandkommanditistin hält nach Maßgabe des in vorge-
nannter Weise geschlossenen Treuhand- und Beteiligungsver-
waltungsvertrags den Anteil des Anlegers an dem Publikums-AIF
im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Anlegers. Im Falle ei-
ner unmittelbaren Beteiligung des Anlegers hat dieser der Kom-
plementärin des Publikums-AIF eine Handelsregistervollmacht
zur Eintragung in das Handelsregister zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 3
des Gesellschaftsvertrags).
> Beteiligungsdauer, Kündigungsmöglichkeiten
Die Laufzeit der Beteiligung an dem Publikums-AIF endet am
31.12.2039, wenn nicht die Anleger eine Verlängerung oder die
Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafter eine Ver-
kürzung der Laufzeit beschließen. Eine vorherige Rücknahme
der Beteiligung durch dem Publikums-AIF ist ausgeschlossen.
Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund. Die Rechtsfolgen einer Beendigung des
Beteiligungsverhältnisses richten sich nach § 17 des Gesell-
schaftsvertrags.
Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag wird auf un-
bestimmte Zeit geschlossen. Er endet in jedem Fall mit dem Ab-
schluss der Liquidation des Publikums-AIF. Er endet ferner, wenn
die Treuhänderin mit dem für den betreffenden Anleger treuhän-
derisch gehaltenen Teil ihrer Kommanditbeteiligung aus dem
Publikums-AIF ausscheidet. Der Treugeber kann das Treuhand-
verhältnis jederzeit nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrag kündigen. Voraussetzung ist
jedoch unter anderem der Erwerb des Treuhandanteils durch
den Treugeber. Die Möglichkeit, das Treuhandverhältnis bei Vor-
liegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen,
bleibt hiervon für beide Parteien unberührt. Eine Übertragung der
Treugeberstellung ist nach Maßgabe von § 7 des Treuhand- und
Beteiligungsverwaltungsvertrags mit Zustimmung der Treuhand-
kommanditistin möglich.
Gemäß § 15 Gesellschaftsvertrag ist auch eine Übertragung der
Kommanditistenstellung an Dritte möglich. Da die Kommandit-
beteiligungen nicht an einer Börse gehandelt werden, ist nicht
vorhersehbar, ob sich auf einen Veräußerungswunsch auch ein
Erwerber findet.
> Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern,
die der Unternehmer abführen muss, und sonstiger Preisbe-
standteile
Der Anleger hat gemäß seiner Festlegung in der Beitrittserklä-
rung die Gesamtzeichnungssumme zuzüglich 3,0% Agio zu
leisten. Die Mindestzeichnungssumme beträgt EUR 20.000,00,
höhere Beträge müssen durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Wei-
tere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung und den
entsprechenden Hinweisen im Verkaufsprospekt. Zusätzliche
Kosten entstehen, falls sich der Anleger nicht nur mittelbar, son-
dern unmittelbar an dem Publikums-AIF beteiligt.
Die von dem Publikums-AIF voraussichtlich zu leistenden Steu-
ern sind in der im Verkaufsprospekt dargestellten Beispielrech-
nung berücksichtigt. Hierzu und hinsichtlich der steuerlichen
Auswirkungen der Beteiligung für Anleger wird ferner auf die
Ausführungen im Verkaufsprospekt, Abschnitt 18 „Steuerliche
Grundlagen”, verwiesen.
Die Dienstleistungen des Vermittlers der Beteiligung gemäß Beitritts-
erklärung werden nicht vom Anleger gesondert vergütet. Der Ver-
mittler erhält eine Vermittlungsprovision, welche ihm die HEP Ver-
trieb GmbH aus den Initialkosten der Emission zahlt.
> Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Steuern oder Kosten,
die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rech-
nung gestellt werden
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Bankgebühren, Identi-
fizierung nach Geldwäschegesetz (Post-Ident-Verfahren), Wohn-
sitzbescheinigungen usw. hat der Anleger selbst zu tragen.
ANHANG /// 97
Weitere Kosten für den Anleger können beim Geldverkehr, bei
der Teilnahme an Beschlussfassungen und bei Ausübung von
Kontrollrechten entstehen oder wenn im Falle einer Kündigung
Streit über das Auseinandersetzungsguthaben entsteht. Die
dadurch entstehenden Kosten sind im Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung nicht bezifferbar.
Es können für den Anleger Kosten im Falle der Umwandlung
der Beteiligung über die Treuhandkommanditistin in eine unmit-
telbare Beteiligung des Anlegers gemäß § 8 Abs. 2 Treuhand-
und Beteiligungsverwaltungsvertrag sowie bei Übertragung der
Treugeberstellung (§ 7 Abs. 2 Treuhand- und Beteiligungsverwal-
tungsvertrag) anfallen. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach
der Höhe der Beteiligung des Anlegers und ergibt sich für die
Notarkosten aus der Kostenordnung und für die Handelsregis-
tereintragung aus der Handelsregistergebührenverordnung. Der
Anleger hat auch die Steuern zu tragen, die mit der Übertragung
des Anteils im Zusammenhang stehen. Die durch einen Erbfall
verursachten Kosten des Publikums-AIF trägt jeweils der für den
verstorbenen Anleger (in seiner Funktion als Kommanditist oder
Treugeber) eintretende Kommanditist/Treugeber. Der Anleger hat
auch die Kosten seines Ausschlusses aus dem Publikums-AIF
zu tragen.
Es fällt Einkommensteuer direkt bei dem einzelnen Anleger an.
Hinsichtlich der vom Publikums-AIF zu leistenden Steuern wird
auf das Abschnitt 18 „Steuerliche Grundlagen“ im Verkaufspro-
spekt hingewiesen.
> Zahlung und Erfüllung der Verträge, weitere Zahlungsbedin-
gungen
Der gesamte Zeichnungsbetrag sowie das Agio von 3% ist in-
nerhalb von 14 Tagen (Wochentage) nach Bestätigung der Ver-
tragsannahme durch die Treuhandkommanditistin vollständig auf
das Konto der Treuhandkommanditistin, das in der Beitrittser-
klärung angegeben ist, zu überweisen. Bei nicht fristgerechter
Einzahlung ist die Komplementärin berechtigt, ab Fälligkeit Ver-
zugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-
gen Basiszinssatz p. a. gemäß §247 BGB zu verlangen oder den
betreffenden Anleger aus dem Publikums-AIF auszuschließen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt un-
berührt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagebedin-
gungen, der Beitrittserklärung sowie dem Gesellschaftsvertrag
und dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag.
> Anwendbares Recht
Auf die Beziehungen des Anlegers zum Publikums-AIF und der
Gesellschafter des Publikums-AIF untereinander findet deut-
sches Recht Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz des Publi-
kums-AIF bzw. der Treuhandkommanditistin (Güglingen). Wenn
der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten für
den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. Ansonsten ist
als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag
und aus dem Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag
Güglingen vereinbart.
> Vertragssprache
Die Vertragssprache im Zusammenhang mit der angebotenen
Beteiligung an dem Publikums-AIF ist Deutsch. Die HEP KVG,
die Treuhandkommanditistin und der Publikums-AIF werden die
Kommunikation mit Anlegern während der gesamten Dauer der
Beteiligung in deutscher Sprache führen.
> Risiken
Eine Beteiligung an dem Publikums-AIF ist eine unternehmeri-
sche Beteiligung, die mit den entsprechenden Risiken behaftet
ist. Insoweit sind Einzelheiten zu den spezifischen Risiken der
Fondsbeteiligung dem Verkaufsprospekt, Abschnitt 6 „Darstel-
lung der Risiken”, zu entnehmen. Der Wert der Beteiligung wird
auch von wirtschaftlichen Entwicklungen beeinflusst, auf die der
Publikums-AIF keinen Einfluss hat. In der Vergangenheit erzielte
Erträge sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Erträge.
Grundsätzlich besteht das Risiko des Totalverlustes der Anlage
zuzüglich Agio bis hin zur Insolvenz des Anlegers.
> Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die zur Verfügung gestellten Verbraucher- und Fernabsatzinfor-
mationen sind in Verbindung mit dem Verkaufsprospekt zu ver-
stehen. Für den Inhalt des Verkaufsprospekts sind nur die bis
zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder erkennba-
ren Sachverhalte maßgeblich. Die im Verkaufsprospekt veröf-
fentlichten Informationen sind bis zur Beendigung des Platzie-
rungszeitraums und vorbehaltlich der Mitteilung von Änderungen
gültig. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen.
98 /// ANHANG
WIDERRUFSBELEHRUNG
III. Informationen über das Widerrufsrecht des Anlegers
> Widerrufsrecht
Ihnen stehen in Bezug auf die Willenserklärung, die auf den Er-
werb eines Anteils an dem Publikums-AIF gerichtet ist („Beitritts-
erklärung“) folgende Widerrufsrechte zu.
(1) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung
widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf
einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten ge-
mäß Artikel 246b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246b
§ 1 Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung
auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail)
erfolgt.
Der Widerruf ist zu richten an:
HEP Treuhand GmbH,
Römerstraße 3, 74363 Güglingen
oder per Fax: +49 7135 93446-9616
oder per E-Mail: [email protected]
(2) Wenn Sie vor der Veröffentlichung eines Nachtrags zum
Verkaufsprospekt des vorliegenden Beteiligungsangebots an
dem Publikums-AIF eine auf den Erwerb eines Anteils an dem
Publikums-AIF gerichtete Willenserklärung abgegeben haben,
können Sie diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach
Veröffentlichung des Nachtrags gemäß § 305 Abs. 8 KAGB
widerrufen („Nachtragswiderruf”), sofern noch keine Erfüllung
eingetreten ist. Erfüllung bedeutet insofern, dass die nach dem
Vertrag bestehenden Hauptpflichten erfüllt wurden. Die Erfüllung
setzt vorliegend die Annahme der Beitrittserklärung seitens der
Treuhandkommanditistin und die Leistung der Einlage voraus.
Der Nachtragswiderruf muss keine Begründung enthalten und
ist in Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger des
Nachtragswiderrufs bezeichneten Verwaltungsgesellschaft oder
Person zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab-
sendung.
Ein darüber hinaus gehendes vertragliches Widerrufsrecht be-
steht nicht.
> Widerrufsfolgen
(1) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig emp-
fangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung
von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung
verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf
diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zuge-
stimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der
Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflich-
tung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass
Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum
bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht
erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wi-
derrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von
Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die
Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung,
für uns mit deren Empfang.
(2) Die vorstehende Ziffer (1) gilt in den Fällen des Nachtrags-
widerrufs entsprechend, dort allerdings nur, sofern noch keine
Erfüllung eingetreten ist. Sofern Erfüllung eingetreten ist, steht
Ihnen das Nachtragswiderrufsrecht nicht zu, vgl. § 305 Abs. 8
KAGB.
> Besondere Hinweise
Wenn Sie die Beteiligung an dem Publikums-AIF durch ein Dar-
lehen finanzieren und Ihre Beitrittserklärung später widerrufen,
sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden,
sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Dar-
lehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick
auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das
Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Beendi-
gung der Beteiligung an dem Publikums-AIF bereits zugeflossen
ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der
Rechtsfolge des Widerrufs oder der Beendigung in unsere Rech-
te und Pflichten aus dem finanziellen Vertrag ein. Letzteres gilt
nicht, wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z.
B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand
hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie
möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Ge-
brauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn
Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.
Bei Widerruf des Vertrags sind sie auch an einen mit diesem Ver-
trag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden, wenn
der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von
uns oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung
zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.
ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG.
> Außergerichtliche Streitschlichtung
Ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
ist vertraglich nicht vorgesehen.
Anleger können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen
das KAGB Beschwerde bei der BaFin einlegen. Anleger können
bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des
KAGB die Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtli-
che Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungen eingerichtet ist.
ANHANG /// 99
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs (BGB) betreffend Fernabsatzverträge
über Finanzdienstleistungen ist gesetzlich vorgesehen, dass die
Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen,
eine Schlichtungsstelle anrufen können, die bei der Deutschen
Bundesbank eingerichtet ist. Bezüglich der Verfahrensgrundsät-
ze vor der Schlichtungsstelle und der Übertragung der Aufga-
be auf Dritte gilt die Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein
Merkblatt sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung sind
bei der Deutschen Bundesbank erhältlich.
Die Adresse lautet:
Deutsche Bundesbank
Schlichtungsstelle
Postfach 11 12 32
60047 Frankfurt am Main
E-Mail: [email protected]
> Hinweis zum Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Ent-
schädigungseinrichtungen
Bei dieser Anlage bestehen kein Garantiefonds oder andere Ent-
schädigungsregelungen.
100 /// ANHANG
GLOSSAR
A
Abgeltungsteuer
Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte. Die Steuer wird dabei mit
einem feststehenden Steuersatz, der unabhängig vom persönli-
chen Einkommensteuersatz des Anlegers ist, erhoben.
Agio
Gebühr, die der Anleger beim Erwerb von Fondsanteilen zahlt.
Das Agio wird vom Publikums-AIF in der Regel für die Kosten
des Vertriebes verwendet.
AIF
alternativer Investmentfonds sind Investmentvermögen, die gem.
§ 1 KAGB keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
papieren sind.
AIFM
Verwalter alternativer Investmentfonds; AIF-Kapitalverwaltungs-
gesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß §
17 KAGB, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten
beabsichtigen
Anleger
Kommanditisten und Treugeber der Publikums-AIF.
Anteil
vgl. Kommanditanteil
Anteilsklasse
Anteilsklassen bezeichnen die unterschiedliche Gebührenstruk-
tur von Fondsanteilen, vorliegend nicht gebildet.
Ausschüttung
Der Betrag, der an die beteiligten Anleger ausgezahlt wird. Die
Ausschüttungshöhe bestimmt sich nach der Höhe des Anteils
ohne Agio und wird auf der Gesellschafterversammlung be-
schlossen.
B
Beitrittserklärung
Vereinbarung, auf deren Grundlage der Anleger des Publi-
kums-AIF beitritt.
BIP
Bruttoinlandsprodukt
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Die BaFin vereint die Geschäftsbereiche der ehemaligen Bun-
desaufsichtsämter für das Kreditwesen (Bankenaufsicht), für das
Versicherungswesen (Versicherungsaufsicht) sowie für den Wert-
papierhandel (Wertpapieraufsicht /Asset-Management) in sich.
C
Cash Flow
Der Cash Flow stellt den reinen Einzahlungs- und Auszahlungs-
überschuss eines Unternehmens aus der wirtschaftlichen Tä-
tigkeit einer Periode dar. Dieser Saldo bezieht sich dabei aus-
schließlich auf alle Erträge und Aufwendungen, die neben ihrer
Erfolgswirksamkeit auch zahlungswirksam sind, das heißt, in der
gleichen Periode zu Einzahlungen bzw. Auszahlungen führen.
D
Degradation
Verringerung der Ausgangsleistung der Module durch Alterung.
Derivate
Finanzinstrumente, deren Preise sich nach den Kursschwankun-
gen oder den Preiserwartungen anderer Investments richten. De-
rivate sind so konstruiert, dass sie die Schwankungen der Preise
dieser Anlageobjekte überproportional nachvollziehen. Daher las-
sen sie sich sowohl zur Absicherung gegen Wertverluste als auch
zur Spekulation auf Kursgewinne des Basiswerts verwenden.
Diversifikation
Streuung des Vermögens über verschiedene Investitionsobjekte
zur Verteilung und Senkung des Anlagerisikos.
Dotierung
Eine Dotierung oder das Dotieren bezeichnet in der Halbleiter-
technik das Einbringen von Fremdatomen in eine Schicht oder in
das Grundmaterial eines integrierten Schaltkreises.
E
Einspeisevergütung
Die Stromeinspeisungsvergütung garantiert den Betreibern von
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eine gesetzlich ge-
regelte Vergütung für die Einspeisung des von ihnen erzeugten
Stroms in öffentliche Stromnetze.
Emissionskapital
Gesamtes Eigenkapital ohne Agio abzüglich der von den Grün-
dungsgesellschaftern bereits geleisteten Einlage.
Erneuerbare Energien
Energieträger / -quellen (auch regenerative oder alternative Ener-
gien genannt), die sich ständig erneuern bzw. nachwachsen und
somit nach menschlichem Ermessen unerschöpflich sind. Hierzu
zählt u. a. die Photovoltaik.
EStG
Einkommensteuergesetz
F
Fondsgesellschaft
siehe Emittent
ANHANG /// 101
Fondsvolumen
Gezeichnete Kapitaleinlagen aller Investoren des Publikums-AIF.
Fungibilität
Übertragbarkeit bzw. Handelbarkeit. Die Handelbarkeit von An-
teilen an Geschlossenen Fonds ist nur eingeschränkt möglich,
da kein geregelter Markt besteht.
G
Geschlossener Fonds
Im Gegensatz zum Offenen Fonds ist bei Geschlossenen Fonds
das Investitionsvolumen bereits vorher fixiert. Damit ist die Zahl
der Anleger begrenzt. Sobald das benötigte Eigenkapital einge-
worben wurde, schließt der Initiator den Fonds und ein Beitritt
weiterer Investoren ist nicht mehr möglich.
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft wird regelmä-
ßig durch sämtliche Mitglieder einer Gesellschaft gebildet. In ihr
kann jeder Gesellschafter durch Ausübung seines Stimmrechts
Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft nehmen.
Gesellschaftsvertrag
Vertrag der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, der die
Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern regelt. Gründungs-
kommanditist Gründungskommanditisten sind jene Kommandi-
tisten, die bei der Gesellschaftsgründung mitgewirkt haben.
Gespaltenes Stimmrecht
Recht der Treuhandkommanditistin die auf sie entfallenen Stimm-
rechte unterschiedlich auszuüben.
GmbH & Co. KG
Rechtsform eines Unternehmens, bei der ein voll haftender Kom-
plementär die Geschäfte führt und ein oder mehrere Kommandi-
tisten mit ihrer Kommanditeinlage beteiligt sind.
Die Haftung der Kommanditisten bleibt auf die Hafteinlage be-
schränkt.
GW
Gigawatt
GWh
Abkürzung für Gigawattstunde. 1 GWh = 1.000 Megawatt über
den Zeitraum von einer Stunde.
H
Hafteinlage
Die Hafteinlage ist der Betrag, mit dem ein Kommanditist in das
Handelsregister eingetragen ist und auf den die Haftung dieses
Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Kommanditgesell-
schaft begrenzt ist.
Handelsregistervollmacht
Vollmacht eines Gesellschafters an die Komplementärin, die An-
meldung zum Handelsregister bzw. die Eintragung des Gesell-
schafters in das Handelsregister durchzuführen.
I
Investitions- und Finanzierungsplan
Die wesentlichen zahlenmäßigen Eckdaten eines Geschlossenen
Fonds finden sich im Investitions- und Finanzierungsplan sowie
in der Beispielrechnung. Der Investitions- und Finanzierungsplan
ist eine Aufstellung über die Gesamtausgaben (Mittelverwen-
dung) und die Gesamtfinanzierung (Mittelherkunft) der Fonds-
gesellschaft. Während der Investitionsplan die Verwendung der
finanziellen Mittel bezüglich einzelner Kostengruppen abbildet,
zeigt der Finanzierungsplan die Beschaffung bzw. Herkunft die-
ser Mittel.
Investmentgesellschaft
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG
J
Jahresabschluss
Jährlicher Rechnungsabschluss zur Aufstellung der Bilanz und
Feststellung des Gewinns in der Periode.
K
KAGB
Das Kapitalanlagegesetzbuch regelt seit 13. Juni 2013 die Auf-
sicht über den Kapitalmarkt.
Kapitaleinlage
Betrag, mit dem sich der Anleger am Publikums-AIF beteiligt.
Kapitalkonten
Kapitalkonten dienen dem individuellen Ausweis des Eigenkapi-
tals für jeden Anleger und spiegeln die Bewegungen der Kapi-
taleinzahlungen, die zugewiesenen Gewinn- bzw. Verlustanteile
sowie die Auszahlungen wider.
Kapitalanlagegesellschaft
s. AIFM
Kommanditanteil
einzelne Beteiligung, kann in der Höhe unterschiedlich sein, wird
in EUR angegeben.
Kommanditist
Der Kommanditist ist im Gegensatz zum Komplementär der be-
schränkt haftende Gesellschafter (Anleger) einer Kommanditge-
sellschaft. Seine Haftung ist grundsätzlich auf die im Handelsre-
gister eingetragene Haftsumme begrenzt.
102 /// ANHANG
Komplementärin
Als Komplementär wird der voll haftende Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft bezeichnet. Seine Haftung ist nicht auf
die Haftsumme begrenzt, sondern umfasst sein ganzes Vermö-
gen.
kWh
Abkürzung für Kilowattstunde. 1 kWh = 1000 Watt über den Zeit-
raum von einer Stunde.
kWp
Abkürzung für Kilowatt-Peak (Spitzenleistung) siehe „Peakleis-
tung“.
L
Liquiditätsausschüttung
Ausschüttung von freien Mitteln an die Gesellschafter unabhän-
gig vom aktuellen Gewinn eines Unternehmens.
Wird in der Regel im Nachhinein durch die Gesellschafterver-
sammlung genehmigt.
Liquidation
Auflösung sämtlicher Aktiva einer Gesellschaft und Begleichung
sämtlicher Verbindlichkeiten.
Im Anschluß wird die Tätigkeit der Gesellschaft eingestellt, die
Firma aus dem Handelsregister gelöscht und evtl. vorhandene
Gelder auf die Gesellschafter verteilt.
M
MIRR
Die modifizierte interne Zinsfuß-Methode (Modified Internal Rate
of Return „MIRR“) ist eine finanzmathematische Methode zur
Berechnung der Rendite (Effektivverzinsung) einer Investition.
Der Abzinsungsfaktor, bei dessen Verwendung die diskontierten
zukünftigen Zahlungen dem heutigen Preis bzw. der Anfangsin-
vestition entsprechen, heißt interner Zinsfuß. Ist dieser Zinsfuß
größer als der Kalkulationszinsfuß ist die Investition über die Ge-
samtlaufzeit wirtschaftlich. Bei der modifizierten IRR-Methode
wird im Gegensatz zur IRR-Methode unterstellt, dass die Ein-
zahlungsüberschüsse während der Laufzeit zu einem Kalkulati-
onszins verzinst werden, sodass sich im Vergleich zur IRR-Me-
thode ein veränderter Endwert ergibt. Anschließung wird - wie
bei der IRR-Methode - der Abzinsungsfaktor bestimmt, bei dem
die zukünftigen Zahlungen dem Preis der Anfangsinvestition ent-
sprechen. (sprich: die Rendite ist größer als die Kapitalzinsen
plus Risikoaufschlag), ist die Investition über die Gesamtlaufzeit
berechnet wirtschaftlich
MWh
Abkürzung für Megawattstunde. 1 MWh = 1000 Kilowatt über
den Zeitraum von einer Stunde.
N
Nettoinventarwert
Der Nettoinventarwert ergibt sich aus der Summe aller zum Mit-
telkurs bewerteten Vermögensgegenstände abzüglich sämtli-
cher Verbindlichkeiten.
O
Objektgesellschaft
Von den Spezial-AIF gehaltenes Unternehmen, das dem Zweck
dient, eine Photovoltaikanlage und die dazugehörigen Rechte zu
besitzen und zu halten (vgl. SPV und Zielgesellschaft).
P
Peakleistung
In der Photovoltaik wird die maximal mögliche Leistung eines So-
larmoduls bei Standardbedingungen als Peak- Leistung definiert.
Sie wird in Watt gemessen und als Wp (Watt, Peak) angegeben.
Performance
Bezeichnung für den Wertzuwachs eines Fonds oder einer Kapi-
talanlage in einem bestimmten Zeitraum.
Photovoltaik
Unmittelbare Umwandlung von Sonnenstrahlung in elektrische
Energie mit Hilfe von Solarzellen.
Photovoltaikanlage
Siehe „Solaranlage“.
Primebroker
Regulierte Unternehmen gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 30 KAGB, die
professionellen Anlegern im Zusammenhang mit Finanzinstru-
menten Dienstleistungen anbieten.
Prognose
Hochrechnung von Erfahrungen und Erwartungen auf die Zu-
kunft.
Publikums-AIF
HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment
KG.
R
Rendite
Die Rendite bezeichnet den Gesamterfolg einer Kapitalanlage,
gemessen als tatsächliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals
ohne Agio.
S
Sachwerte
Gegenstände, Immobilien und Anlagen
ANHANG /// 103
Solaranlage
Einrichtungen, die die Sonnenstrahlung zur Energiegewinnung
nutzen; sie setzen sich aus Solarmodulen, die ihrerseits wieder-
um aus mehreren Solarzellen bestehen, zusammen.
Solarmodul
Ein Solar- oder Photovoltaik-Modul besteht aus mehreren an-
einander angeschlossenen Solarzellen, die zwischen zwei Glas-
oder Kunststoffscheiben eingebettet und so vor Witterungs-
einflüssen geschützt sind.
Solarstrom
In Solarzellen direkt erzeugter Gleichstrom. Solarzellen wandeln
Licht direkt in elektrischen Strom um; dies nennt man photovol-
taischen Effekt (Photovoltaik).
Spezial- AIF
Investmentfonds, bei dem sich nur professionelle und semipro-
fessionelle Anleger beteiligen dürfen.
SPV
SPV (engl. Special Purpose Vehicel): Zweck- oder Objektgesell-
schaft.
T
Totalverlust
Verlust der gesamten Einlage einschließlich Agio und Gebühren.
Treuhandverwaltung
Erwerb einer Anlage durch mittelbaren Besitz – Der Treuhänder
erwirbt Eigentum an einer Anlage im Namen des Treugebers.
Tigerstaaten
Als Tigerstaaten werden die sich wirtschaftlich schnell entwi-
ckelnden Südkorea, Republik China, Taiwan und Singapur sowie
die Sonderverwaltungszone Hongkong bezeichnet.
TWh
Abkürzung für Terawattstunde. 1 TWh = 1.000 Gigawatt über
den Zeitraum von einer Stunde.
V
Vermögensanlage
Beteiligung an der HEP-Solar Portfolio 1 GmbH &
Co. geschlossene Investment KG.
Verwahrstelle
Verwahrstellen gemäß dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
sind Stellen, bei denen die Vermögensgegenstände von Inves-
tmentvermögen verwahrt werden.
Die Verwahrstelle muss von der Kapitalverwaltungsgesellschaft
(KVG) strikt getrennt sein. Ihre Aufgabe besteht in der Kontrolle
der Verfügungen der KVG und der gegebenenfalls erforderlichen
Geltendmachung von Anlegeransprüchen im Rahmen einer ge-
setzlichen Prozessstandschaft.
W
Währungsrisiko
Unsicherheit über künftige Entwicklung von Fremdwährungspo-
sitionen.
Wirkungsgrad
Verhältnis von abgegebener und aufgenommener Leistung bei
der Energieumwandlung; Maß für die Energieeffizienz und für
den notwendigen Ressourceneinsatz.
Z
Zielgesellschaft
Von den Spezial-AIF gehaltenes Unternehmen, das dem Zweck
dient, eine Photovoltaikanlage und die dazugehörigen Rechte zu
besitzen und zu halten (siehe auch unter Objektgesellschaft und
SPV).
Der jüngste Nettoinventarwert („NIW) der HEP-Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG („AIF“) gemäß § 297 Abs. 2 KAGB beträgt 686.270,33 EUR wobei eine für den interessierten Anleger sinnvolle Aussage zum jüngsten NIW aus den nachstehend dargelegten Gründen derzeit noch nicht möglich ist.
Der NIW wurde zum Bewertungsstichtag 31.12.2018 ermittelt. Das zur Ermittlung des NIW herangezogene Kommanditkapital des AIF wird während der Platzierungsphase, die voraussichtlich am 31.12.2020 endet erst schrittweise aufgebaut. Der angegebene NIW ist stichtagsbezogen und kann daher im Zeitpunkt der Zeichnung des Anlegers höher oder niedriger ausfallen. Die Aussagekraft des angegebenen NIW ist während der Platzierungsphase stark eingeschränkt.
Der NIW berücksichtigt die bis zum Bewertungsstichtag eingezahlten Einlagen der Anleger sowie der Gründungsgesellschafters, der HEP Treuhand GmbH, sonstige Verbindlichkeiten sowie angefallene Fixkosten. Durch Einzahlungen der Anleger, Investitionstätigkeit und ggf. Aufnahme von Fremdkapital unterliegt der NIW Veränderungen.
Der NIW des AIF wird künftig gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf jährlicher Basis ermittelt und regelmäßig im Jahresbericht mitgeteilt. Nach Abschluss der Platzierungsphase ist der NIW des AIF auch bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen zu ermitteln und auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft www.hep.global zu veröffentlichen.
Stand: August 2019
HEP – Solar Portfolio 1Jüngster Marktpreis der Anteile
NACHHALTIG. ZUKUNFTSWEISEND. ERTRAGSSTARK.
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind ge-setzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.
Identität des Publikums-AIF: HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend „Publikums-AIF“)
Art des Investmentvermögens: Geschlossene inländische Publikums-Investmentkommanditgesellschaft
Kapitalverwaltungsgesellschaft: HEP Kapitalverwaltung AG (nachfolgend „HEP KVG“)
1. Anlageziele und Anlagepolitik
ANLAGEZIELAnlageziel ist die Erwirtschaftung regelmäßiger Erträge durch die Investition in Anteile an mehreren, jedoch möglicherweise weniger als drei in Deutschland belegenen Spe-zial-AIFs. Die Spezial-AIFs investieren wiederum ihrerseits über Objektgesellschaften in Photovoltaikanlagen in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien oder Europa.
ANLAGESTRATEGIE, ANLAGEPOLITIK UND BESCHREIBUNG DER ANLAGEOBJEKTEDer Publikums-AIF wird als Dachfonds Anteile an mehreren, jedoch möglicherweise weniger als drei in Deutschland belegenen Spezial-AIFs erwerben, die bis 2017 errichtet wurden oder später errichtet werden und deren Unternehmensgegenstände den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen grundsätzlich über Objektgesellschaften, die diese Photovoltaikanlagen halten, umfassen. Die Investitionen der Spezial-AIFs sind jeweils auf Japan, die USA, Kanada, Taiwan, Australien oder die Europäische Union beschränkt. Die Objektgesellschaften können ihren Sitz entsprechend in Japan, den USA, Kanada, Taiwan, Australien oder in Europa haben.
Der Publikums-AIF plant, nach eigenem Ermessen in mehrere, jedoch möglicherweise weniger als drei der folgenden geplanten oder schon errichteten Spezial-AIFs zu investieren:
Spezial-AIF: HEP – Solar Japan 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
HEP – Solar USA 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
HEP – Solar Kanada 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
HEP – Solar Taiwan 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
HEP – Solar Australien 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
HEP – Solar Europa 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG
Sitz: Güglingen Güglingen Güglingen Güglingen Güglingen Güglingen
Bei der Investition wird voraussichtlich vom Grundsatz der Risikomischung nach § 262 Absatz 1 KAGB abgewichen. Der Publikums-AIF behält sich bis auf weiteres vor, in weniger als drei Spezial-AIFs zu investieren. In einen einzelnen Spezial-AIF wird der Publikums-AIF weniger als 85 % seines Wertes investieren. Zum Zeitpunkt der Auf-stellung dieses Dokuments steht die überwiegende Mehrheit der Photovoltaikanlagen, in die die Spezial-AIF investieren, noch nicht fest.
INVESTITION UND FINANZIERUNGDie Gesamtinvestitionskosten betragen EUR 26.400.000. In diesem Betrag sind die Initialkosten für die Fondsauflage nicht enthalten. Die Finanzierung soll ausschließlich aus Eigenkapital erfolgen. Eine Aufnahme von Fremdkapital ist zum Zeitpunkt der Auflage des Publikums-AIF nicht geplant. Dennoch besteht grundsätzlich die Möglichkeit zu Kreditaufnahmen durch den Publikums-AIF bis zur Höhe von 150 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Pu-blikums-AIFs, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind. Die Belastung von Vermögensgegenständen, die zu dem Publikums-AIF gehören sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind bis zu 150 % Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals der Gesellschaft zulässig. Diese Begrenzungen gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der Anteile des Publikums-AIF, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs.
EMISSIONSKAPITAL UND BETEILIGUNGDer Publikums-AIF hat die HEP Vertrieb GmbH mit dem Vertrieb der Anteile beauftragt. Die HEP Vertrieb GmbH plant, zwischen EUR 29.999.000 und EUR 39.999.000 Eigenkapital (zuzüglich eines Ausgabeaufschlags [Agio] in Höhe von maximal 3,0 % der gezeichneten Kommanditeinlage) von Privatanlegern in Deutschland einzuwerben. Die Anleger beteiligen sich an dem Publikums-AIF zunächst mittelbar als Treugeber über die HEP Treuhand GmbH, die als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage in Höhe von EUR 1.000 am Kapital des Publikums-AIF beteiligt ist. Erstmals zum 31.12.2019 besteht die Möglichkeit der Umwandlung der Treuhandbeteiligung in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist. Aus dieser Beteiligung – ob mittelbar als Treugeber oder unmittelbar als ins Handelsregister eingetragener Kommanditist – erwachsen Rechte (Recht auf Gewinn- und Vermögensbeteiligung, Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, Stimmrecht, Kontrollrecht, Recht auf Beteiligung am Abfindungs-guthaben bei Ausscheiden oder an etwaigen Liquidationserlösen) und Pflichten (Pflicht zur Einzahlung der Pflichteinlage und des Agios in Höhe von maximal 3,0 % der ge-zeichneten Kommanditeinlage zum Fälligkeitstermin, die Pflicht zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Publikums-AIF sowie die Pflicht zur umfassenden Freistellung des Publikums-AIF von Steuern, die vom Anleger auf Ebene des Publikums-AIF verursacht werden). Die Beteiligung muss mindestens EUR 20.000 betragen oder auf einen durch 1.000 ohne Rest teilbaren höheren Betrag lauten. Zusätzlich hat jeder Anleger ein Agio in Höhe von maximal 3,0 % der gezeichneten Kommanditeinlage zu zahlen.
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNGDer Publikums-AIF ist grundsätzlich befristet bis zum 31.12.2039, sofern nicht die Gesellschafterversammlung eine Verlängerung oder die Geschäftsführung mit Zustim-mung der Gesellschafter eine Verkürzung der Laufzeit beschließen. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit des Publikums-AIF (einschließlich etwaiger Verlänge-rungen), also eine „Rücknahme“ der Anteile, ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
EMPFEHLUNGDieser Publikums-AIF ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet, die ihr Geld vor Ablauf der Laufzeit (Grundlaufzeit bis 31.12.2039, gegebenenfalls Laufzeitverlänge-rung) aus dem Publikums-AIF wieder zurückziehen wollen. Dieser Publikums-AIF ist auch nicht für Anleger geeignet, die eine festverzinsliche Kapitalanlage mit einem heute schon feststehenden Rückzahlungszeitpunkt wünschen und / oder auf die jederzeitige Verkäuflichkeit der Anlage angewiesen sind.
2. Risiko- und Ertragsprofil
Die Anleger nehmen am Vermögen und Geschäftsergebnis (Gewinn und Verlust) des Publikums-AIF gemäß ihrer Beteiligungsquote im Rahmen der vertraglichen Verein-barungen teil. Sie gehen mit dieser unternehmerischen Beteiligung ein langfristiges Engagement ein. Mit der Investition in den Publikums-AIF können neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein. Anleger sollten daher bei ihrer Anlageentscheidung alle in Betracht kommenden Risiken einbeziehen. Bei negativer Entwicklung besteht das maximale Risiko, dass der Anleger einen Totalverlust seines eingesetzten Kapitals sowie eine Verminderung seines sonstigen Vermögens (z.B. durch Kosten für Steuernachzahlungen oder eine persönliche Anteilsfinanzierung) bis hin zur Insolvenz erleidet. Die nachfolgend beschriebenen Risiken können die Wert-entwicklung des Publikums-AIF und damit das Ergebnis für den Anleger beeinträchtigen, wobei die Risiken einzeln oder kumulativ auftreten können. Die Risiken können an dieser Stelle nicht vollständig und abschließend erläutert werden. Eine ausführliche Darstellung der Risiken ist dem Verkaufsprospekt im Abschnitt 6 „Darstellung der Risiken“ (Seite 31 ff.) zu entnehmen.
DACHFONDSRISIKODa der Publikums-AIF als ein sog. Dachfonds in Anteile oder Aktien von anderen Investmentvermögen („Zielfonds“) investiert, hängt das Risiko- und Ertragsprofil des Pu-blikums-AIF wesentlich von dem zugrundeliegenden Risiko- und Ertragsprofil sowie der wirtschaftlichen Entwicklung der Zielfonds ab. Die Realisierung von Risiken oder negativen Entwicklungen bei einem oder mehreren der Zielfonds kann sich dementsprechend negativ auf die Wert- und Ertragsprofil des Publikums-AIF auswirken. Dies könnte verminderte oder gänzlich ausbleibende Ausschüttungen oder sogar den Totalverlust der Einlage einschließlich Agio zur Folge haben.
Wesentliche AnlegerinformationenHEP – SOLAR PORTFOLIO 1 GMBH & CO. GESCHLOSSENE INVESTMENT KG
WIRTSCHAFTLICHE UND POLITISCHE RISIKENEs besteht das Risiko, dass sich die gegenwärtige wirtschaftliche und politische Lage im Bereich der erneuerbaren Energien negativ entwickelt und damit geeignete Inves-titionen in erneuerbare Energien schwer zu finden oder unmöglich sind. Dies könnte verminderte oder gänzlich ausbleibende Ausschüttungen oder sogar den Totalverlust der Einlage einschließlich Agio zur Folge haben.
RISIKO BETREFFEND DER FEHLENDEN RISIKOMISCHUNGBei dem Publikums-AIF handelt es sich um einen Dachfonds, der seinerseits in Spezial-AIF als Zielfonds investiert. Der Publikums-AIF behält sich vor, in weniger als drei Spezial-AIF zu investieren. Da die Investition in weniger als drei Spezial-AIF keine Risikodiversifizierung darstellt, wird gem. § 262 Abs. 2 KAGB von dem in § 262 Abs. 1 KAGB verankerten Grundsatz der Risikomischung abgewichen. Nachteilige Entwicklungen können insoweit nicht oder nur reduziert durch Investitionen in einen anderen Markt ausgeglichen werden. Die Entwicklung des Publikums-AIF ist daher entsprechend stärker abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der von den gehaltenen Spezial-AIF erworbenen Objektgesellschaften, als dies bei einer entsprechenden Risiko-diversifikation gem. § 262 Abs. 1 KAGB der Fall wäre. Das Risiko einer negativen Entwicklung des Publikums-AIF und damit auch der Beteiligungen der Anleger an dem Publikums-AIF ist entsprechend erhöht und es besteht mangels Risikomischung ein besonderes Ausfallrisiko. Das kann zur Folge haben, dass das angestrebte Ergebnis bzw. das Anlageziel der Fondsgesellschaft verfehlt wird und somit verminderte Auszahlungen bzw. Kapitalrückflüsse an die Anleger bis hin zu einem Totalverlust der Einlage einschließlich Agio die Folge sind.
RECHTLICHE RISIKENDer Verkaufsprospekt wurde auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Zeit der Aufstellung des Prospekts erstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Änderungen gesetzlicher Bestimmungen zu erhöhten Aufwendungen oder zu niedrigeren Erträgen als prognostiziert kommt. Dies hat verringerte Ausschüttungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio zur Folge.
INSOLVENZRISIKODer Publikums-AIF trägt das Risiko der Insolvenz seiner Vertragspartner. Bei einer Insolvenz wären die Ansprüche des Publikums-AIF aus den geschlossenen Verträgen wertlos. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Publikums-AIF insolvent werden könnte. In diesen Fällen könnten sich das Ergebnis des Publikums-AIF und damit die Auszahlung an den Anleger verringern, bis hin zum Totalverlust der Einlage einschließlich Agio.
RISIKO DER EINGESCHRÄNKTEN FUNGIBILITÄT DER BETEILIGUNGDie Beteiligung am Publikums-AIF ist eine langfristige Kapitalanlage. Die Übertragung bzw. Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ist grundsätzlich nur zum Jahresende möglich und bedarf der Zustimmung der Treuhandkommanditistin. Die Zustimmung darf durch die Treuhandkommanditistin nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn an Personen übertragen oder zu deren Gunsten in sonstiger Weise verfügt werden soll, die die Vorgaben des § 262 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) und b) KAGB nicht erfüllen. Allerdings kann sich die Veräußerung als unmöglich erweisen oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, da kein geregelter Markt für den An- und Verkauf dieser Beteiligungen existiert. Ein Verkauf der Gesellschaftsanteile kann unter Umständen unter hohen Wertverlusten statt-finden. Weiterhin besteht laut Gesellschaftsvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht während der planmäßigen Laufzeit. Insbesondere besteht daher das Risiko, dass der Anleger, der zu einem künftigen Zeitpunkt auf die vorzeitige Realisierung seiner Beteiligung angewiesen ist, diese nicht zeitnah oder zu einem Wert realisieren kann, der unter den prognostizieren Ausschüttungen liegt.
3. Kosten
Die ausführliche und vollständige Darstellung sowie Erläuterung der mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten und der vom Publikums-AIF gezahlten Provisionen sowie Informationen zu den an die Wertentwicklung des Publikums-AIF gebundenen Gebühren und deren Berechnung sind den Abschnitten „Investition und Finanzierung“, und „Bedeutsame Verträge“ im Verkaufsprospekt sowie den Anlagebedingungen zu entnehmen.
EINMALIGE KOSTEN VOR UND NACH DER ANLAGE
Ausgabeaufschlag (Agio): i.H.v. maximal 3,0 % der vom Anleger gezeichneten Kommanditeinlage
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der auf die Eigenkapitaleinlage des Anlegers erhoben werden kann. Über die aktuell geltenden Ausgabeaufschläge wird der Anleger von seinem Finanzberater bzw. dem für ihn zuständigen Vermittler informiert. Rücknahmeabschläge werden nicht erhoben, da eine Rücknahme von Anteilen wäh-rend der Fondslaufzeit ausgeschlossen ist.
Initialkosten, die dem Publikums-AIF direkt und indirekt belastet werden:
19,48 % der gesamten Kommanditeinlage (Mindestkommanditkapital in Höhe von EUR 30.000.000)
Dabei handelt es sich um Kosten in Höhe von 11,91 %, die direkt vom Publikums-AIF einmalig für Eigenkapitalbeschaffung (einschließlich der Vergütungen beauftragter Vertriebspartner), Konzeption, Marketing, Treuhandbereitstellung, administrative Tätigkeiten sowie Rechts- und Steuerberatung (bis Zulassung des Publikums-AIF zum Ver-trieb) an die HEP KVG und Dritte zu bezahlen sind sowie um Kosten in Höhe von 7,57 %, die dem Publikums-AIF dadurch indirekt entstehen, dass auf Spezial-AIF-Ebene einmalige Vergütungen für Konzeption, Marketing, administrative Tätigkeiten sowie Rechts- und Steuerberatung (bis Zulassung der Spezial-AIF zum Vertrieb) an die HEP KVG und Dritte zu bezahlen sind.
LAUFENDE KOSTEN, DIE DER PUBLIKUMS-AIF DIREKT UND INDIREKT ZU TRAGEN HAT
Laufende Kosten: 1,59 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes
Auf Ebene des Publikums-AIF selbst fallen Kosten in Höhe von 0,68 % p.a. an, die sich wie folgt zusammensetzen:
Für die laufende Verwaltung erhält die HEP KVG eine Vergütung in Höhe von 0,25 % p.a. bezogen auf den durchschnittlichen Nettoinventarwert. Die Vergütung für die Komplementärin des Publikums-AIF beträgt 0,025 % p.a. bezogen auf den durchschnittlichen Nettoinventarwert. Die Treuhandkommanditistin des Publikums-AIF erhält für ihre Treuhandtätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,07 % bezogen auf den durchschnittlichen Nettoinventarwert. Die Verwahrstelle erhält eine laufende Vergütung in Höhe von rund 0,092 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes, mindestens jedoch pro Jahr EUR 28.560,00. Die Kanzlei Hamann erhält für die laufende Steuer-beratung eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,083 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes, mindestens jedoch EUR 25.466,00 pro Jahr. Die Kosten für die Jahres-abschlussprüfung belaufen sich auf EUR 22.610,00 für das Jahr 2020, dies entspricht 0,073 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes. Die Kosten für die Bewertung der Vermögensgegenstände betragen EUR 25.466,00 für das Jahr 2020, dies entspricht 0,082 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes. Der Publikums-AIF investiert ausschließlich in Spezial-AIF; zu zahlende Kosten auf der Ebene von Objektgesellschaften entstehen dem Publikums-AIF nicht.
Jedoch entstehen indirekt auf Ebene der von dem Publikums-AIF gehaltenen Spezial-AIFs weitere Kosten. Die Kosten betragen 0,92 % des durchschnittlichen Nettoinven-tarwertes auf der Ebene dieser Spezial-AIFs. Diese Kosten beinhalten auf Ebene des jeweiligen Spezial-AIF Vergütungen für die HEP KVG, die Komplementärin, die Ver-wahrstelle und die Kanzlei Hamann. Weiterhin wurden bei diesen Kosten die Vergütungen für die Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2020 und für die Bewertung der Vermögensgegenstände berücksichtigt. Diese Vergütungen auf Ebene der Spezial-AIFs werden nicht direkt dem Publikums-AIF in Rechnung gestellt, wirken sich aber indirekt über den Wert der Spezial-AIFs auf den Nettoinventarwert des Publikums-AIF aus.
Bei diesen ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung, da der durchschnittliche Nettoinventarwert des Publikums-AIF schwankt und die Spezial-AIFs im Geschäftsjahr 2019 neu aufgelegt wurden und zu diesen noch keine vergangenheitsbezogenen Zahlen vorliegen. Daher können sich die vorliegenden Zahlen von Jahr zu Jahr ändern. Die Jahresberichte des Publikums-AIF sowie der Spezial-AIFs enthalten zu dem jeweiligen Geschäftsjahr Einzelheiten zu den genannten berechneten Kosten.
4. Wertentwicklung in der Vergangenheit und Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge
Der Publikums-AIF wurde im Jahr 2018 aufgelegt. Bei der Berechnung der Wertentwicklung wurden sämtliche von der Investmentgesellschaft zu tragen-de Kosten und Gebühren berücksichtigt, nicht jedoch die Ausgabeaufschläge.
Die angegebene Wertentwicklung bezieht sich auf das durchschnittlich ge-bundene Kapital der Anleger (ohne Ausgabeaufschlag). Die Höhe des durch-schnittlich gebundenen Kapitals im Kalenderjahr 2019 betrug 9.519.000 EUR.
Die Wertentwicklung wurde nach der modifizierten internen Zinsfußmethode berechnet. Die modifizierte interne Zinsfußmethode (Modified Internal Rate of Return – MIRR) gibt die Verzinsung an, die auf das durch die Investitionspro-jekte gebundene Kapital erzielt wird. Seit Auflegung des Publikums-AIF wurden keine Ausschüttungen getätigt.
Die negative Wertentwicklung in 2019 resultiert aus den in der Platzierungs-phase entstehenden Initialkosten sowie dem zeitlichen Versatz der Ausschüt-tungen, die jeweils im Folgejahr geleistet werden.
Die angegebene Wertentwicklung entspricht nicht der Verzinsung des anfäng-lich investierten Kapitals.
Warnhinweis: Die bisherige Wertentwicklung ist kein Indikator für die zukünf-tige Wertentwicklung.
Prognosegemäß werden über die restliche Laufzeit des Publikums-AIF von 19,8 Jahren rund 206 % bezogen auf das Kommanditkapital ohne Ausgabe-aufschlag ausgeschüttet (Kapitalrückzahlung und Erträge). Die Ausschüttun-gen für ein Geschäftsjahr erfolgen jeweils zum 30. September des Folgejahres. Anleger nehmen für das Geschäftsjahr, in dem ihre Beitrittserklärung angenom-men wurde, zeitanteilig nach vollen Monaten im Verhältnis ihrer übernomme-nen und vollständig einbezahlten Kommanditeinlagen am Ergebnis teil. Maß-
geblich für die zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis ist der auf den Zeitpunkt, in dem die Beitrittserklärung angenommen und die vollständige Kommanditeinlage einbezahlt wurde, folgende 1. Tag des Folgemonats. In den Jahren 2021 bis 2023 sind jeweils 7,00 % p.a., in den Jahren 2024 bis 2036 sind jeweils 6,00 % p.a., in den Jahren 2037 und 2038 sind jeweils 30,00 % p.a., und im Jahr 2039 48,00 % p.a. an Ausschüttungen geplant. Alle vom Publikums-AIF erzielten Erträge werden ausgeschüttet und nicht erneut angelegt. Die hier dargestellten Ausschüttungen berücksichtigen für 2020 eine Teilnahme von zehn (10) Monaten am Jahresergebnis des Publikums-AIF. Dies setzt eine Annahme der Beitrittserklärung zum Publikums-AIF vor dem 01.03.2020 voraus.
Da die Wertentwicklung in der Vergangenheit dem Anleger kein ausreichendes Verständnis für die wirtschaftliche Entwicklung des Publikums-AIF vermittelt, findet sich in der Tabelle eine Darstellung von Szenarien, die die potenzielle Wertentwicklung des Publikums-AIF darstellen. Jeweils eine für die wirtschaftliche Entwicklung des Publikums-AIF wesentliche Einflussgröße wurde variiert. In der Darstellung wurden die Veräußerungserlöse für die Anlageobjekte um 25,00 % erhöht und verringert. Der mittlere Wert bildet dabei das im Prospekt dargestellte Basisszenario. Vergleichsparameter ist die Rendite ermittelt nach der modifizierten internen Zinsfußmethode (MIRR).
Das Szenario stellt in dem dargestellten negativen Fall nicht den ungünstigsten anzunehmenden Fall dar. Es kann auch zu darüberhinausgehenden negativen Abweichun-gen kommen. Ebenso können auch mehrere Abweichungen kumuliert eintreten. Hierdurch können sich die Einflussfaktoren ausgleichen oder aber in ihrer Gesamtwirkung verstärken. Der Einfluss von weiteren hier nicht genannten Faktoren auf die Entwicklung des Publikums-AIF kann nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist zu be-rücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Dokuments die überwiegende Mehrheit der Photovoltaikanlagen, in die mittelbar über Spezial-AIF investiert werden soll, noch nicht feststeht. Prognosen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Wertentwicklungen. Erfahrungsgemäß nimmt die Prognosesicherheit ab, je weiter sie in die Zukunft gerichtet ist. Die tatsächlichen Auszahlungen können niedriger oder höher sein oder ganz ausfallen.
5. Praktische Informationen
Verwahrstelle ist die CACEIS Bank S.A, Germany Branch mit Sitz in München. Im Internet unter www.hep.global werden für den Publikums-AIF u.a. veröffentlicht: Der ak-tuelle Verkaufsprospekt, die Anlagebedingungen, der Gesellschaftsvertrag, der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Jahresberichte eines Geschäftsjahres und weitere praktische Informationen zum Publikums-AIF. Sie können auch kostenlos und in deutscher Sprache über die nachfolgen-den Kontaktdaten angefordert werden: HEP Kapitalverwaltung AG, Römerstraße 3, 74363 Güglingen, Telefon: 0049 (0) 7135 93446-0, Telefax: 0049 (0) 7135 93446-9616, E-Mail: [email protected].
Für den Publikums-AIF gelten die deutschen Steuervorschriften. Diese Steuervorschriften können die persönliche Steuerlage des Anlegers beeinflussen. Zur Klärung indi-vidueller steuerlicher Fragen sollte der Anleger einen steuerlichen Berater hinzuziehen. Die HEP KVG kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vereinbar ist.
Dieser Publikums-AIF ist in Deutschland zugelassen und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert. Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom 24.02.2020.
Rendite (MIRR) bei Änderung der Veräußerungserlöse
Abweichung von der Prognose
BasisszenarioVeräußerungserlöse-25 %
Veräußerungserlöse+25 %
0,00 %
4,00 %
8,00 %
Ren
dit
e (M
IRR
)
5,72 % 6,00 % 6,29 %
-5 %
-10 %
Wertentwicklung
20192017 201820162015
-15 %
0 %0 0 0 0
-13,44 %
Ren
dit
e (M
IRR
)
Der jüngste Nettoinventarwert („NIW) der HEP-Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG („AIF“) gemäß § 297 Abs. 2 KAGB beträgt 14.035.880,48 EUR wobei eine für den interessierten Anleger sinnvolle Aussage zum jüngsten NIW aus den nachstehend dargelegten Gründen derzeit noch nicht möglich ist.
Der NIW wurde zum Bewertungsstichtag 31.12.2019 ermittelt. Das zur Ermittlung des NIW herangezogene Kommandit-kapital des AIF wird während der Platzierungsphase, die voraussichtlich am 31.12.2020 endet erst schrittweise aufgebaut. Der angegebene NIW ist stichtagsbezogen und kann daher im Zeitpunkt der Zeichnung des Anlegers höher oder niedriger ausfallen. Die Aussagekraft des angegebenen NIW ist während der Platzierungsphase stark eingeschränkt.
Der NIW berücksichtigt die bis zum Bewertungsstichtag eingezahlten Einlagen der Anleger sowie der Gründungsgesell-schafters, der HEP Treuhand GmbH, sonstige Verbindlichkeiten sowie angefallene Fixkosten. Durch Einzahlungen der An-leger, Investitionstätigkeit und ggf. Aufnahme von Fremdkapital unterliegt der NIW Veränderungen.
Der NIW des AIF wird künftig gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf jährlicher Basis ermittelt und regelmäßig im Jahres-bericht mitgeteilt. Nach Abschluss der Platzierungsphase ist der NIW des AIF auch bei Kapitalerhöhungen oder -herab-setzungen zu ermitteln und auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft www.hep.global zu veröffentlichen.
Stand: Februar 2020
HEP – Solar Portfolio 1Jüngster Marktpreis der Anteile
NACHHALTIG. ZUKUNFTSWEISEND. ERTRAGSSTARK.