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Schnellübersicht Seite
Abkürzungen 7Personalaktenrecht ist praktischer Datenschutz! 12
Personalwirtschaft und Recht: 13Bedeutung der Personalakte
Rechtsquellen des Personalaktenrechts 19
Grundlagen des Personalaktenrechts 27
Umsetzung im Beamtenrecht 41
Personalaktenrecht in Tarif(verträg)en 47
Personalakten der Beamten 55
Personalakten der Arbeitnehmer 95
Einsichtnahme Dritter 117
Die Interessenvertretung und Personalakten 123
Musterakte außerhalb des öffentlichen Dienstes 127
Musterakte für den öffentlichen Dienst 131
Anhang: Runderlass des Innenministeriums NRW 141
Literaturhinweise 147
Stichwortverzeichnis 150
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Abkürzungen
a. A. anderer Ansichta. a. O. am angegebenen OrtABl.EKD Amtsblatt der Evangelischen Kirche in DeutschlandABl. AmtsblattAbs. Absatza. F. alte FassungAG ArbeitgeberAGG Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAnm. AnmerkungAP Hueck, Nipperdey, Dietz, Arbeitsrechtliche Praxis,
Nachschlagewerk des BundesarbeitsgerichtsArbG ArbeitsgerichtArbGG ArbeitsgerichtsgesetzArbuR Arbeit und Recht (Zeitschrift)ArbZG ArbeitszeitgesetzArt. ArtikelAT Allgemeiner TeilAuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)AVO ArbeitsvertragsordnungAVR.Bayern Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes
BayernAVR.Caritas Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtun-
gen des Deutschen CaritasverbandesAVR.Diakonie Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen WerkesBAG (GS) Bundesarbeitsgericht (Gemeinsamer Senat)BArchG BundesarchivgesetzBAT/-O Bundes-Angestelltentarifvertrag/-OstBAT-KF Bundes-Angestelltentarifvertrag – Kirchliche
FassungBay BayernBayBG Bayerisches BeamtengesetzBB Betriebs-Berater (Zeitschrift)BBG BundesbeamtengesetzBbg BrandenburgBBiG Berufsbildungsgesetz
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K00_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:50:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-verbände
BDG BundesdisziplinargesetzBDSG BundesdatenschutzgesetzBeamtStG BeamtenstatusgesetzBEM Betriebliches EingliederungsmanagementBetrVG BetriebsverfassungsgesetzBGB Bürgerliches GesetzbuchBGBl. BundesgesetzblattBG LSA Beamtengesetz Land Sachsen-AnhaltBGleiG BundesgleichstellungsgesetzBln BerlinBLV BundeslaufbahnverordnungBPersVG BundespersonalvertretungsgesetzBR BetriebsratBRH BundesrechnungshofBrem BremenBremBG Bremisches BeamtengesetzBRRG Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamten-
rechtsBT-Drucks. BundestagsdrucksacheBuchst. BuchstabeBVerfG BundesverfassungsgerichtBVerwG BundesverwaltungsgerichtBVerwGE Amtliche Rechtsprechungssammlung des Bundes-
verwaltungsgerichtsBW Baden-Württembergbzgl. bezüglichBZRG Bundeszentralregistergesetzbzw. beziehungsweiseca. circaDB Der Betrieb (Zeitschrift)DNeuG DienstrechtsneuordnungsgesetzDÖD Der Öffentliche Dienst (Zeitschrift)DSB DatenschutzbeauftragterDSG Datenschutzgesetz
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Abkürzungen
Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K00_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:50:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
DSG.EKD Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangeli-schen Kirche in Deutschland
DSG NRW Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-West-falen
EKD Evangelische Kirche in Deutschlandetc. et ceteraevtl. eventuellf., ff. folgendeFAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung (Zeitung)FGO FinanzgerichtsordnungGewO GewerbeordnungGG Grundgesetzggf. gegebenenfallsGPA GemeindeprüfungsanstaltGrO GrundordnungHBG Hessisches BeamtengesetzHess HessenHess. LAG Hessisches LandesarbeitsgerichtHGB HandelsgesetzbuchHmb HamburgHmbBG Hamburgisches BeamtengesetzHS Halbsatzi. d. R. in der Regeli. V. m. in Verbindung mitKAVO Kirchliche Arbeits- und VergütungsverordnungKBG.EKD Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in
DeutschlandKDO Kirchliche DatenschutzordnungKSchG KündigungsschutzgesetzLAG LandesarbeitsgerichtLAGE Entscheidungen der LandesarbeitsgerichteLBG LandesbeamtengesetzLBG M-V Landesbeamtengesetz Mecklenburg-VorpommernLBG NRW Landesbeamtengesetz für Nordrhein-WestfalenLeistungsTV-Bund
Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für dieBeschäftigten des Bundes
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Abkürzungen
Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K00_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:50:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
LGG NRW Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männernfür das Land Nordrhein-Westfalen
LPVG BW Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württem-berg
LPVG NRW Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-West-falen
LRH LandesrechnungshofLSA Sachsen-AnhaltMAV MitarbeitervertretungMAVO/MVO MitarbeitervertretungsordnungMiStra Anordnung über Mitteilungen in StrafsachenM-V Mecklenburg-VorpommernMVG.EKD Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen
Kirche in Deutschlandm. w. N. mit weiteren NachweisenNBG Niedersächsisches BeamtengesetzNds Niedersachsenn. F. neue FassungNJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)Nr./Nrn. Nummer/NummernNRW Nordrhein-WestfalenNVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtspre-
chungsreport (Zeitschrift)o. Ä. oder ÄhnlichesOVG OberverwaltungsgerichtOVG NRW Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-
WestfalenPA PersonalaktePersV Die Personalvertretung (Zeitschrift)PR PersonalratRDV Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)Rh-Pf Rheinland-PfalzRn. RandnummerS. SeiteSaar Saarland
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Abkürzungen
Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K00_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:50:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
Sachs SachsenSächsBG Sächsisches BeamtengesetzSächsPersVG Sächsisches PersonalvertretungsgesetzSBG Saarländisches BeamtengesetzSGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes BuchSGG SozialgerichtsgesetzSLH Schleswig-Holsteinstr. strittigThür ThüringenThürBG Thüringer BeamtengesetzTVA-L Tarifvertrag für Auszubildende der LänderTVAöD Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen
DienstesTV-Ärzte/VKA Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommuna-
len KrankenhäusernTV-H Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes
HessenTV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der LänderTVöD Tarifvertrag für den öffentlichen DienstTV-WW/NW Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in der
Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalenu. a. unter anderemu. E. unseres Erachtensu. U. unter Umständenvgl. vergleicheVKA Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber-
verbändeVwGO Verwaltungsgerichtsordnungz. B. zum BeispielZBR Zeitschrift für Beamtenrecht (Zeitschrift)zit. zitiertZPO ZivilprozessordnungZTR Zeitschrift für Tarifrecht (Zeitschrift)
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Abkürzungen
Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K00_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:50:43 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
Personalaktenrecht ist praktischer Datenschutz!Moderne Informations- und Kommunikationstechnologie eröffnetneue Chancen, birgt aber auch neue Risiken für die Personalwirt-schaft. Es geht nicht um Aktenstaub, sondern um die Bewältigungschwieriger Rechtsfragen in einem sich rasant verändernden Umfeld– technisch wie wirtschaftlich.Das Personalaktenrecht stellt einen bereichsspezifischen Daten-schutz dar. Im Umgang mit Personalakten sollten die Verantwort-lichen prüfen, ob sie den Datenschutz lediglich diskutieren, pro-blematisieren oder handfest praktizieren.Dieses Handbuch fasst unsere Erfahrungen aus der anwaltlichenPraxis sowie zahlreichen Seminaren zusammen und greift gezieltjene Fragen auf, die uns aus dem öffentlichen und kirchlichen Dienstregelmäßig erreichen. Zugleich schließen wir eine Lücke in derLiteratur, die dieses äußerst praxisrelevante Gebiet aus den Augenverloren hat. So freuen wir uns, innerhalb kurzer Zeit bereits die3. Auflage vorlegen zu können.Den Leserinnen und Lesern dieses Leitfadens möchten wir einekompakte und zuverlässige Hilfe an die Hand geben. Ausschließlichim Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir die männlicheSprachform.Für die logistische Unterstützung bei der Erstellung dieses Buchesdanken wir unserer Kollegin Annett Gamisch und den Mitarbeite-rinnen des IPW – Institut für PersonalWirtschaft GmbH in Fuldasowie der Anwaltskanzlei Lenders.Als Autoren freuen wir uns über direktes Feedback in Form vonkritischen Anregungen, Nachfragen oder Erfahrungsberichten. Sieerreichen uns über die Anwaltskanzlei Lenders (www.rechtsanwalt-lenders.de), die Kanzlei Brüggemann & Richter (www.bruegge-mann-richter.de) oder das IPW – Institut für PersonalWirtschaftGmbH (www.ipw-fulda.de).
Mönchengladbach/Fulda Sankt Augustin
Achim Richter Dirk Lenders
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K02_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:37:58 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
Personalwirtschaft und Recht:Bedeutung der Personalakte
1. Angst vor der Akte?............................................................. 14
2. Datenverarbeitungsrecht..................................................... 14
3. Grundgesetz und Landesverfassung ..................................... 15
4. Die Arbeitsfähigkeit in Unternehmen und Verwaltungen...... 17
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K02_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:37:58 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
1. Angst vor der Akte?
Praktiker sollten nie die „Angst der Beschäftigten vor der Personal-abteilung“ unterschätzen. Viele Mitarbeiter scheuen den Kontakt zudieser Organisationseinheit, die wie keine andere „für“ den Dienst-herrn bzw. Arbeitgeber steht. Dementsprechend haben viele Be-schäftigte noch nie Einsicht in ihre Personalakte genommen. Diesewird regelmäßig als „Bedrohung“ gesehen, eine Sichtweise, diehäufig auch von Interessenvertretungen wie dem Personal-/Betriebs-rat bzw. der Mitarbeitervertretung geteilt wird. Rational betrachtetist dieses Verständnis und Erleben falsch, denn:
Wichtig: Die Personalakte ist (auch) praktischer Datenschutz!
Aber: Personalakten können tatsächlich ein Druckmittel für denDienstherrn bzw. Arbeitgeber sein.
2. Datenverarbeitungsrecht
Das Datenschutzrecht wird vom Grundsatz des „Verbotes mit Erlaub-nisvorbehalt“ geprägt. Das Personalaktenrecht als Vorläufer desheutigen, modernen Datenschutzes (vgl. Gola/Wronka 2013,Rn. 87 ff.) ist mittlerweile ein Teilgebiet eines umfassenden Rechts-gebietes, auch Personaldatenrecht genannt. In diesem Zusammen-hang wird regelmäßig der Eindruck vermittelt, dass in erster Hinsichtder „Schutz“ geregelt wird. Gleichwohl handeln die maßgeblichenBestimmungen vor allem davon, unter welchen VoraussetzungenDaten „verarbeitet“ werden dürfen. Der Sache nach regelt dasDatenschutzrecht das Spannungsverhältnis zwischen erlaubter, not-wendiger Datenverarbeitung und dem Schutz des Einzelnen, des„Betroffenen“. Man kann auch von einem „Datenverarbeitungs-recht“ sprechen.
Wichtig: Die gesetzliche Erlaubnis oder Verpflichtung zur Datenver-arbeitung verdrängt die Einwilligung des Einzelnen. Der Betroffene,das heißt der Beamte, Arbeitnehmer oder Auszubildende, muss beiVorliegen einer Rechtsvorschrift bzw. Erforderlichkeit die Datenver-arbeitung hinnehmen.
Das Datenschutzrecht wird entscheidend vom Europarecht beein-flusst. Für den Praktiker in der öffentlichen Verwaltung haben die
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K02_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:37:58 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
EG-Richtlinien im Zweifel eine erhebliche Bedeutung: Sollte einenationale Vorschrift europarechtswidrig sein, ist die Verwaltungverpflichtet, unmittelbar die EG-Richtlinie anzuwenden. Private undkirchliche Arbeitgeber dürfen in diesem Fall die europarechtswidrigenationale Rechtsnorm nicht mehr anwenden. Die Datenschutzgeset-ze des Bundes, der Länder und der Kirchen haben die europarecht-lichen Vorgaben umgesetzt, so dass keine unmittelbare Anwendungder Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, Richtlinie für elektronische Kom-munikation 2002/58/EG bzw. Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung2006/24/EG erfolgt.Im Antidiskriminierungsrecht stellt sich die Rechtslage anders dar:Aufgrund der fehlerhaften Umsetzung der jeweiligen Richtlinie insnationale AGG (siehe Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG; vgl. Bauschke 2007, Einführung Rn. 3 ff.) ist ein Vertrags-verletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet worden.
Praxis-Tipp:
Dienstherren und öffentliche wie kirchliche Arbeitgeber solltengut abwägen, wie sie mit dem AGG umgehen und welcheunzulässigen oder zweifelhaften Fragen (im Zusammenhang mitPersonalfragebögen) gestellt werden.
3. Grundgesetz und Landesverfassung
Die öffentliche Verwaltung ist als Träger der staatlichen Gewaltunmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Auchdie Verfassungen der Länder können Vorgaben enthalten (z. B.Art. 4 Abs. 2 Landesverfassung NRW). Private und kirchliche Arbeit-geber müssen insbesondere den Schutz des allgemeinen Persönlich-keitsrechts sicherstellen. Als nationale Sternstunde des Datenschutz-rechts kann man das Volkszählungsurteil des BVerfG aus dem Jahr1983 bezeichnen (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, S. 419). Das BVerfG(er)fand das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dasaus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt:
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert undWürde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer
Grundgesetz und Landesverfassung
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K02_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:37:58 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient – neben speziellenFreiheitsverbürgungen – das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das geradeauch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnenverbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen PersönlichkeitBedeutung gewinnen kann. (...)
Es umfasst (...) die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgen-de Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wannund innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte of-fenbart werden. (...) Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestim-mung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichen-de Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Bürger nicht mehrwissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sieweiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeitnotiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oderweitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhal-tensweisen aufzufallen. (...)
Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen desEinzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weilSelbstbestimmung eine elementare Funktionsbestimmung eines aufHandlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründetenfreiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: FreieEntfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingun-gen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbe-grenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe sei-ner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von demGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst.
(...)
Der Schutz des Einzelnen gegen Erhebung, Speicherung, Verwen-dung und Weitergabe seiner persönlichen Daten wird vom allgemei-nen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (...)umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis desEinzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendungseiner persönlichen Daten zu bestimmen. (...)
Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welcheihn betreffenden Informationen seiner sozialen Umwelt bekanntsind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nichteinigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesent-lich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen undzu entscheiden.
(BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, S. 419; Hervorhebungen durch dieVerfasser)
Bedeutung der Personalakte
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K02_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:37:58 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
Wichtig: Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts er-folgt nicht erst bei unbefugter Kenntnisnahme von personenbezo-genen Daten, sondern bereits dann, wenn der Dienstherr bzw.Arbeitgeber den gebotenen Schutz unterlässt (vgl. BAG 15.07.1987,AP Nr. 14 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).
4. Die Arbeitsfähigkeit in Unternehmen undVerwaltungen
Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaf-tung. Dienstherren und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhal-ten, gesetzliche und (tarif-)vertragliche Vorgaben zu erfüllen. DasDienst- und Arbeitsverhältnis muss „ordnungsgemäß durchgeführt“werden. Dazu gehört es, dass Ansprüche des Beamten bzw. Arbeit-nehmers beachtet, zugleich aber auch eigene Rechte des Dienst-herrn bzw. Arbeitgebers gewahrt werden. Der Eingriff in dasallgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur „durch eigene überwiegendeInteressen des Arbeitgebers“ zu rechtfertigen (vgl. BAG 12.09.2006,NJW 2007, S. 794 = NZA 2007, S. 269, 271).
Wichtig: Die Personalakte stellt sicher, dass im Dienst- und Arbeits-verhältnis „alles seine Ordnung hat“.
Sie spiegelt das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis wider: zum einen alsInstrument der Beweissicherung (Dokumentationsfunktion), zumanderen zur beruflichen und persönlichen Förderung des Beschäftig-ten (Förderungsfunktion). Dementsprechend hat der Dienstherrbzw. Arbeitgeber das Recht, erforderliche Informationen über diePerson, Leistung und Führung, Kenntnisse und Fähigkeiten, Gesund-heit usw. in schriftlicher bzw. (teil-)elektronischer Form zu dokumen-tieren und in die Personalakte aufzunehmen. Dabei entscheidetdieser grundsätzlich selbst, wie der Datenschutz gewährleistet wird(vgl. BAG 12.09.2006, NJW 2007, S. 794 = NZA 2007, S. 267).
Praxis-Tipp:
Für öffentliche Arbeitgeber im Geltungsbereich des Art. 33Abs. 2 GG sind Personalakten ein unverzichtbares Instrument derverfassungsrechtlich vorgeschriebenen Bestenauslese.
Die Arbeitsfähigkeit in Unternehmen und Verwaltungen
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K02_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:37:58 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
In jedem Fall muss das berechtigte Interesse des Dienstherrn bzw.Arbeitgebers an der notwendigen Information und Dokumentationmit dem Interesse des Beschäftigten an der Wahrung seiner Per-sönlichkeitssphäre abgewogen werden (vgl. BAG 06.06.1984, APNr. 7 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).
Wichtig: Sogenannte „Schwarze Akten“ im Sinne von Geheimaktenverletzen das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten (vgl. BAG16.10.2007, NZA 2008, S. 367).
Unter einer „Schwarzen Akte“ versteht man Sammlungen vonDateien und Blättern, in die der Beschäftigte keinen Einblick hat undderen Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit er nicht überprüfen (lassen)kann (vgl. LAG Bremen 04.03.1977, 1 Sa 303/76, DB 1977, S. 106, zit.nach Reiter/Schmitz 2009, S. 31).
Praxis-Tipp:
Aber auch ein grundsätzlich rechtmäßiger Eintrag in die Perso-nalakte kann im Einzelfall eine Rechtsverletzung darstellen. DerGrundsatz der Verhältnismäßigkeit muss beachtet werden: DieAufnahme einer geringfügigen Vertragsverletzung durch denArbeitnehmer in die Personalakte kann unverhältnismäßig unddeshalb rechtswidrig sein (vgl. LAG Hamm 10.05.2000, 2 Sa 1669/99, NZA-RR 2001, S. 38).
An diesem Fall verdeutlicht sich die Janusköpfigkeit der Personal-akte: Sie stellt Schutz und Belastung in einem dar.
Bedeutung der Personalakte
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K15_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:48:12 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
Stichwortverzeichnis
Abmahnung 33, 110, 112Anhörung 82, 106Arbeitnehmer 14Arbeitszeitrecht 97Aufbewahrung 89, 115AusgeschiedeneArbeitnehmer 122
Auskünfte an Dritte 84Ausschlussfrist 115Auszubildende 14Automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener Daten 25
AVO.Freiburg 51AVR.Bayern 50AVR.Caritas 51, 115AVR.Diakonie 50, 115
BAT-KF 50BBG 20, 22, 56Beamte 14BeamtStG 20, 22, 56Beauftragter fürDatenschutz 71
Beförderungs- bzw.Besetzungsberichte 100
Begriff der Personalakte 29Beiakte 30Beihilfe 80BEM 97BEM-Akten 30Berichtigung 85Bestenauslese 17Betriebs-/Personalrat 24, 120,124
Betriebsvereinbarungen 24Betroffene 14
BetrVG 22Beurteilung 66, 99Beweissicherung(Dokumentationsfunktion) 17
Briefumschlag 37BRRG 56Bruttogehaltslisten 125Bundesdatenschutzgesetz 20Bundesrechnungshof 121
Datenschutz 14, 17, 96Datenschutzbeauftragte 74,120
Datenschutzgesetze derKirchen 20
Datenschutzgesetze derLänder 20, 22
Datenverarbeitungsrecht 14Dienstliche Beurteilungen 73Dienststellenleiter 118Dienstvereinbarungen 24Dienstvorgesetzte 68Disziplinarverfahren 75Disziplinarvorgänge 65Druckkündigung 107DSG NRW 22
Einsichtnahme durch denArbeitnehmer 103
Einsichtnahme in Sachakten 106Einsichtsrechte Dritter 74Einwilligung 71, 99Elektronische Personalakte 58,96
Entfernung 86Entfernungsanspruch 112
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K15_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:48:12 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
Ermahnung 110, 112Evangelische Kirche 46, 49
Finanzverwaltung 121Förderungsfunktion 17Führungskräfte 118Führungszeugnis 20, 38
Gagenlisten 125Geheimakten 18Gemeindeprüfungs-anstalten 121
Gerichte 121Gesundheitsdaten 38, 64Gewerkschaftssekretär 120Gleichstellungsbeauftragte 73,118
Grundakte 29, 32Grundrecht auf informationelleSelbstbestimmung 15
Grundrechte 15Grundsatz „Verbot mitErlaubnisvorbehalt“ 33
Grundsatz derAktenwahrheit 32
Grundsatz der Transparenz 31Grundsatz derVerhältnismäßigkeit 18
Grundsatz derZweckbindung 32
Hauptakte 33Hergebrachter Grundsatz desBerufsbeamtentums 75
Hybridakten 57, 59
Informations- undKommunikationssystem 25
Informationsfreiheitsgesetz 120Inhalt der Personalakte 35, 64
Innenrevision 74, 121Innerer Zusammenhang 33
Kassationsordnung 115Katholische Kirche 46, 51KAVO.NRW 51KBG.EKD 46KDO 22Kindergeldakten 70Kirchen 103Klärendes Gespräch 107Kopien 78, 104Kosten 104
Landesbeamtengesetze 42Landesrechnungshöfe 121Laufbahnprüfungen 62LeistungsorientiertesEntgelt 100
Materiell-rechtlicherPersonalaktenbegriff 29
Minderjährige Arbeitnehmerund Auszubildende 103
Mitarbeitervertretung 24, 120,124
Mitteilungen in Strafsachen 88
Nebenakte 30, 32, 68, 70, 104,125
Paginierung 33Papier-Personalakte 58Personalakten 60Personalakten im materiell-rechtlichen Sinn 101
Personalaktendaten 71Personalaktengeheimnis 36PersonalaktenrechtlicheAnhörung 82, 106, 108, 111
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Stichwortverzeichnis
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Datei: W:/3B2_Ratgeber/int_11897/1571_K15_00_00.3dGedruckt am: 25.10.2013 um 11:48:12 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:
Personalfragebögen 15, 24Personalleiter 118Personalrat 73, 120, 124Prozessakten 30Prüfungsakten 28
Qualifizierte elektronischeSignatur 59
Rechnungshöfe 121Recht auf Einsicht 75Rechtsanwalt 77, 121Reisen der Akte 104
Sachakte 29, 60, 62Sammelakte 29Sammelwut 60Schwarze Akten 18Schwerbehinderten-vertretung 124
SeelsorgerischeAngelegenheiten 103
Selbstbindung 25Sensible Daten 37Sonderakten 30Steuerberater 121SystematischeLeistungsbewertungen 101
Technische Maßnahmen zurÜberwachung 25
Teilakte 29, 32, 69TV-Ärzte 111TV-Ärzte/VKA 111TV-H 48, 111TV-L 48, 111TV-L/TV-H 24, 48, 108TV-V 22, 48, 111, 115TV-WW/NW 49TVöD 24, 111
TVöD-Bund 49TVöD-VKA 49, 111TVöD/Bund/VKA 48TVöD/TV-L 115
Untersuchungsausschüsse 121
Verbot mitErlaubnisvorbehalt 14
Verdachtskündigung 107Vertraulichkeit derPersonalakte 36
Vertraulichkeit innerhalb derPersonalakte 37
Verwaltungsvorschriften 25, 45Verzeichnis aller Teil- undNebenakten 70
Vollmacht 120Vorakte 31, 67Vorgesetzte 118Vorlage von Personalakten 84
Wirkungsdauer einerAbmahnung 113
Wirtschaftsprüfer 121
Zeugnis 66Zielvereinbarungen 101, 125Zugang zur Personalakte 72Zweck der Personalakte 63Zweckbestimmung 34Zweckbindung 33
Stichwortverzeichnis
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