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Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil II Jahrgang 2002 Ausgegeben in München am 25. September 2002 Nummer 9 Seite 1077 B 3177 A Fachprüfungsordnung für den Diplomstudien- gang Instrumental- und Gesangspädagogik mit dem Abschluss Diplommusiklehrer bzw. Diplommusiklehrerin (Pädagogisches Diplom) der Hochschule für Musik und Theater Mün- chen ..................................... 1078 Studienordnung für den Diplomstudiengang Instrumental- und Gesangspädagogik mit dem Abschluss Diplommusiklehrer bzw. Diplom- musiklehrerin (Pädagogisches Diplom) der Hochschule für Musik und Theater München . 1086 Studienordnung für das Bachelor- und Master- studium für Studenten der Biochemie an der Technischen Universität München ........... 1098 Studienordnung für den Masterstudiengang: Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Religion an der Universität Bayreuth ................. 1100 Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Qualifikation für ein Studium in den Aufbau- studiengängen an der Technischen Universität München ................................. 1105 Dritte Satzung zur Änderung der Immatrikula- tions-, Rückmelde- und Exmatrikulationssat- zung der Universität Bayreuth (Immatrikulati- onssatzung) ............................... 1109 Prüfungsordnung für den reformierten Di- plomstudiengang Chemie an der Universität Regensburg ............................... 1110 Fachprüfungsordnung für den weiterbilden- den Masterstudiengang Land Management und Land Tenure an der Technischen Universi- tät München .............................. 1124 Studienordnung für das Fachgebiet Katholi- sche Theologie im Magisterstudiengang an der Universität Bayreuth ....................... 1130 Fachprüfungsordnung für den Masterstudien- gang Forst- und Holzwissenschaft an der Tech- nischen Universität München ............... 1134 I n h a l t Seite Seite Studienordnung für den Masterstudiengang Forst- und Holzwissenschaft an der Techni- schen Universität München ................. 1139 Studien- und Prüfungsordnung für den Di- plomstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Rosenheim ................. 1141 Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprü- fungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität Mün- chen ..................................... 1152 Zehnte Satzung zur Änderung der Ordnung für die Magisterprüfung der Fakultäten „Katholi- sche Theologie“, „Pädagogik, Philosophie, Psychologie“, „Sprach- und Literaturwissen- schaften“ sowie Geschichts- und Geowissen- schaften“ der Otto-Friedrich-Universität Bam- berg ..................................... 1154 Elfte Satzung zur Änderung der Zwischenprü- fungsordnung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ................................. 1156 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs- ordnung für den Diplomstudiengang Material- wissenschaft an der Universität Bayreuth ..... 1158 Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Anglistik an der Uni- versität Bayreuth .......................... 1161 Neunte Satzung zur Änderung der Promotions- ordnung für die Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften der Universität Bay- reuth ..................................... 1162 Zweite Satzung zur Änderung der Habilitati- onsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der Universität Würzburg ........ 1162 Promotionsordnung für die Fakultät für Che- mie und Pharmazie der Julius-Maximilians- Universität Würzburg ...................... 1163

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Page 1: Bayern€¦ · Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil II Nummer 9 Ausgegeben in München am 25. September

Amtsblattder Bayerischen Staatsministerien

für Unterricht und Kultusund Wissenschaft, Forschung und Kunst

Teil II

Jahrgang 2002Ausgegeben in München am 25. September 2002Nummer 9

Seite 1077 B 3177 A

Fachprüfungsordnung für den Diplomstudien-gang Instrumental- und Gesangspädagogikmit dem Abschluss Diplommusiklehrer bzw.Diplommusiklehrerin (Pädagogisches Diplom)der Hochschule für Musik und Theater Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078

Studienordnung für den DiplomstudiengangInstrumental- und Gesangspädagogik mit demAbschluss Diplommusiklehrer bzw. Diplom-musiklehrerin (Pädagogisches Diplom) derHochschule für Musik und Theater München . 1086

Studienordnung für das Bachelor- und Master-studium für Studenten der Biochemie an derTechnischen Universität München . . . . . . . . . . . 1098

Studienordnung für den Masterstudiengang:Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Religionan der Universität Bayreuth . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100

Satzung zur Aufhebung der Satzung über dieQualifikation für ein Studium in den Aufbau-studiengängen an der Technischen UniversitätMünchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105

Dritte Satzung zur Änderung der Immatrikula-tions-, Rückmelde- und Exmatrikulationssat-zung der Universität Bayreuth (Immatrikulati-onssatzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109

Prüfungsordnung für den reformierten Di-plomstudiengang Chemie an der UniversitätRegensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110

Fachprüfungsordnung für den weiterbilden-den Masterstudiengang Land Managementund Land Tenure an der Technischen Universi-tät München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124

Studienordnung für das Fachgebiet Katholi-sche Theologie im Magisterstudiengang an derUniversität Bayreuth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130

Fachprüfungsordnung für den Masterstudien-gang Forst- und Holzwissenschaft an der Tech-nischen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . 1134

I n h a l t

Seite Seite

Studienordnung für den MasterstudiengangForst- und Holzwissenschaft an der Techni-schen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139

Studien- und Prüfungsordnung für den Di-plomstudiengang Betriebswirtschaft an derFachhochschule Rosenheim . . . . . . . . . . . . . . . . . 1141

Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprü-fungsordnung für den Studiengang Informatikan der Ludwig-Maximilians-Universität Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1152

Zehnte Satzung zur Änderung der Ordnung fürdie Magisterprüfung der Fakultäten „Katholi-sche Theologie“, „Pädagogik, Philosophie,Psychologie“, „Sprach- und Literaturwissen-schaften“ sowie Geschichts- und Geowissen-schaften“ der Otto-Friedrich-Universität Bam-berg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154

Elfte Satzung zur Änderung der Zwischenprü-fungsordnung der Otto-Friedrich-UniversitätBamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungs-ordnung für den Diplomstudiengang Material-wissenschaft an der Universität Bayreuth . . . . . 1158

Satzung zur Änderung der Studienordnung fürden Bachelorstudiengang Anglistik an der Uni-versität Bayreuth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1161

Neunte Satzung zur Änderung der Promotions-ordnung für die Fakultät für Biologie, Chemieund Geowissenschaften der Universität Bay-reuth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162

Zweite Satzung zur Änderung der Habilitati-onsordnung der Fakultät für Mathematik undInformatik der Universität Würzburg . . . . . . . . 1162

Promotionsordnung für die Fakultät für Che-mie und Pharmazie der Julius-Maximilians-Universität Würzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1163

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KWMBl II Nr. 9/20021078

Vierte Satzung zur Änderung der Diplomprü-fungsordnung für Studenten der StudiengängeBetriebswirtschaftslehre und Volkswirtschafts-lehre an der Universität Regensburg . . . . . . . . . 1171

Dritte Satzung zur Änderung der AllgemeinenPrüfungsordnung der Hochschule für Fernse-hen und Film in München . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171

Diplomprüfungsordnung für den Studiengang– Produktion und Medienwirtschaft – derHochschule für Fernsehen und Film in Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1172

Prüfungsordnung für die DiplomstudiengängeBetriebswirtschaftslehre und Volkswirtschafts-lehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174

Studienordnung für den Diplom-StudiengangBetriebswirtschaftslehre an der BayerischenJulius-Maximilians-Universität Würzburg . . . . 1187

Studienordnung für den Diplom-StudiengangVolkswirtschaftslehre an der Bayerischen Juli-us-Maximilians-Universität Würzburg . . . . . . . 1195

Dritte Satzung zur Änderung der Studienord-nung der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen für das Studium der Rechtswissen-schaften mit Abschluss Erste Juristische Staats-prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1203

Dritte Satzung zur Änderung der Fachprü-fungsordnung für den Diplom-StudiengangBetriebswirtschaftslehre an der Otto-Fried-rich-Universität Bamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1204

Zweiundzwanzigste Satzung zur Änderung derZwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maxi-milians-Universität München für den Magis-terstudiengang (Magister-ZwPO) . . . . . . . . . . . . 1206

Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studi-engang Wirtschaftsinformatik an der Techni-schen Universität München . . . . . . . . . . . . . . . . . 1207

Zweite Satzung zur Änderung der Satzungüber den Erwerb der Zusatzqualifikation„Multimedia“ an der Fachhochschule Mün-chen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219

Vierundzwanzigste Satzung zur Änderung derMagisterprüfungsordnung für die Philosophi-schen Fakultäten der Universität Augsburg . . . 1219

221031.06-WFK

Fachprüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Instrumental-

und Gesangspädagogik mit demAbschluss Diplommusiklehrer bzw.

Diplommusiklehrerin (Pädagogisches Diplom)der Hochschule für Musik und Theater

München

Vom 24. April 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in derFassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998(GVBl S. 740), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzesvom 25. Juli 2000 (GVBl S. 481), erlässt die Hoch-schule für Musik und Theater München folgende Sat-zung:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Regelstudienzeit

§ 2 Meldefristen

II. Diplomvorprüfung

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Anforderungen in der Diplomvorprüfung

III. Teilprüfungen zur Diplomprüfung

§ 5 Anforderungen in den Teilprüfungen zurDiplomprüfung

IV. Diplomprüfung

§ 6 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 7 Anforderungen in der Diplomprüfung

§ 8 Prüfungsgesamtnote in der Diplomprüfung

V. Schlussbestimmungen

§ 9 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 10 Inkrafttreten

I.Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich, Regelstudienzeit

(1) 1Die Fachprüfungsordnung regelt in Ergän-zung der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) diePrüfungsbestimmungen für den DiplomstudiengangInstrumental- und Gesangspädagogik mit dem Ab-schluss Diplommusiklehrer bzw. Diplommusiklehre-rin (Pädagogisches Diplom). 2Eines der folgendenFächer muss als Hauptfach gewählt werden:

– Klavier, Orgel, Cembalo

– Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass

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KWMBl II Nr. 9/2002 1079

– Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott

– Horn, Trompete, Posaune, Tuba (inkl. Kontrabass-tuba und Cimbasso)

– Pauken und Schlagzeug

– Viola da gamba

– Gitarre

– Gesang.

(2) Die pädagogische Studienrichtung des Diplom-studienganges Instrumental- und Gesangspädagogikund die künstlerische Studienrichtung der Diplom-studiengänge Tasteninstrumente, Orchesterinstru-mente, Viola da gamba, Gitarre, Konzertgesang undOperngesang sind verwandte und im Grundstudiumidentische Studiengänge im Sinne von Art. 81 Abs. 3Satz 2 Nr. 4 BayHSchG.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.

(4) Der Umfang der erforderlichen Lehrveranstal-tungen beträgt

– mit dem Hauptfach Klavier 96 SWS

– mit dem Hauptfach Orgel 104 SWS

– mit dem Hauptfach Cembalo 107,5 SWS

– mit dem Hauptfach Orchester-instrument (außer Tuba, Violine,Fagott und Oboe) 99 SWS

– mit dem Hauptfach Tuba 103 SWS

– mit dem Hauptfach Violine 99,5 SWS

– mit den Hauptfächern Fagottund Oboe 101 SWS

– mit dem Hauptfach Viola da gamba 91 SWS

– mit dem Hauptfach Gitarre 91 SWS

– mit dem Hauptfach Gesang 113 SWS.

§ 2

Meldefristen

1Der Student hat die Diplomvorprüfung zum Endedes 4. Semesters, die Teilprüfungen zur Diplomprü-fung zu den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Zeitpunktenund die Diplomprüfung zum Ende des 8. Semestersabzulegen. 2Er hat sich jeweils zum Ende des voran-gehenden Semesters ordnungsgemäß zur jeweiligenPrüfung anzumelden. 3Im übrigen gelten die Bestim-mungen des § 7 APO.

II.Diplomvorprüfung

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

Neben den in § 14 Abs. 1 und 3 APO gefordertenVoraussetzungen und Unterlagen sind bei der Anmel-dung vorzulegen:

1. Nachweis, dass an einer Musikschule ein Block-praktikum von 2 Wochen Dauer durchgeführtwurde. Anträge auf Anerkennung vergleichbarerPraktika sind an die Hochschule (Lehrstuhl für dieAusbildung von Diplommusiklehrern) zu richten.

Dieser Nachweis kann auch bis zum Beginn desHauptstudiums nachgereicht werden.

2. Je eine Teilnahmebestätigung über die regelmäßi-ge Mitwirkung in folgenden Pflichtfächern:

Hauptfächer Tasteninstrumente:

Hauptfach Klavier:– Hochschulchor (1. bis 3. Semester)

Hauptfach Orgel und Cembalo:– kleiner oder großer Kirchenmusik-Übungschor

(1. bis 3. Semester)

Hauptfächer Orchesterinstrumente:

– Hochschulorchester (1. bis 3. Semester) bzw.Hochschulchor (1. bis 3. Semester) für alle, dienicht im Hochschulorchester spielen

Hauptfächer Fagott und Oboe zusätzlich:– Seminar Rohrbau (1. und 2. Semester)

Hauptfächer Viola da gamba und Gitarre:

– Hochschulchor (1. bis 3. Semester)

Hauptfach Gesang:

– Opernchor (3. Semester)

– Bewegungserziehung (1. bis 3. Semester)

– Schauspiel (1. bis 3. Semester);

3. Ein Schein in folgendem Pflichtfach:

Hauptfach Gesang:– Stimmkunde (1. und 2. Semester).

§ 4

Anforderungen in der Diplomvorprüfung

(1) 1Zum Abschluss des Grundstudiums hat jederStudent eine Diplomvorprüfung abzulegen. 2Sie er-streckt sich auf folgende Fächer:

Prüfungsfach Prüfungsart Dauer derPrüfungin Minuten

1. Hauptfach praktisch 20

2. Gehörbildung1) a) schriftlich 45b) mündlich/ 15

praktisch

3. Pflichtfach Klavier2) praktisch 10(bei HF Gitarre kann an-stelle von Klavier auch einMelodieinstrument oderGesang gewählt werden)

4. Musikpädagogik3) schriftlich 120

5. Methodik und Didaktik mündlich 20des Hauptfachs3)

1) Die Prüfung in Gehörbildung wird als Teilprüfung zur Di-plomvorprüfung und zur Diplomprüfung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)gewertet.

2) Entfällt bei den Hauptfächern Klavier und Cembalo.3) Methodik und Didaktik des Hauptfachs und Musikpädago-

gik zählen als ein Fach.

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KWMBl II Nr. 9/20021080

(2) Inhalte der Prüfung sind:

Zu 1. Hauptfach Instrument (außer Gitarre)

– Werke verschiedener Stilepochen und unter-schiedlicher Gattungen, technische Studien

– Vom-Blatt-Spiel (nicht bei Harfe).

Die besonderen Anforderungen sind aus denvon der Hochschule für Musik und Theater ge-nehmigten Richtlinien zu ersehen.

Im Hauptfach Klavier sind die Werke auswen-dig vorzutragen.

Hauptfach Gitarre

– Der Prüfungskandidat reicht ein Programmvon ca. 30 Minuten Länge ein, mit Werkenaus mindestens drei verschiedenen Stilepo-chen sowie einer Etüde von Villa-Lobos (z.B.Nr. 4, 5, 9, 11 oder 12). Die Prüfungskommis-sion trifft die Auswahl der vorzuspielendenWerke.

– Vom-Blatt-Spiel.

Hauptfach Gesang

a) Zwei fachspezifische Opernarien aus ver-schiedenen Stilepochen (Barock bis Gegen-wart)

b) Zwei Lieder aus verschiedenen Stilepochen

c) Zwei Arien aus Oratorien oder Kantaten

d) Ein szenisch erarbeiteter Sprechtext ausOper, Operette, Musical oder Schauspiel.

Mindestens zwei der Werke aus den Buchst.a bis c müssen in deutscher Sprache gebotenwerden. Die Werke aus den Buchst. a und bsind auswendig vorzutragen.

Die Prüfungskommission trifft die Auswahlder vorzutragenden Werke.

Zu 2. Gehörbildung:

– schriftlich: Niederschrift rhythmischerVerläufe sowie ein- und mehr-stimmiger Tonbeispiele

– praktisch/mündlich:

a) Hauptfächer Tasten- und Orchesterinstru-mente, Viola da gamba, Gitarre:Vom-Blatt-Singen, Nachspielen eines ein-stimmigen Hörbeispiels, Höranalyse

b) Hauptfach Gesang:Vom-Blatt-Singen (tonal/nicht tonal), Hör-analyse.

Zu 3. Pflichtfach Klavier:

Hauptfächer Orchesterinstrumente, Viola dagamba und Gitarre:

– eine zweistimmige Invention von J. S. Bachnach freier Wahl

– ein klassisches, romantisches oder modernesStück nach freier Wahl

Hauptfach Orgel:

– eine Fuge aus dem Wohltemperierten Klaviernach freier Wahl

– ein Allegro-Satz aus einer klassischen Sonatenach freier Wahl

Hauptfach Gitarre bei Ersatz des PflichtfachesKlavier:

– durch ein Melodieinstrument:

Zwei Stücke aus verschiedenen Epochen (imSchwierigkeitsgrad mit Klavier vergleichbar)

– durch Gesang:

– Ein begleitetes und drei unbegleiteteVolkslieder unterschiedlichen Charakters.

Die Prüfungskommission wählt in der Prü-fung die vorzutragenden Lieder aus.

– Ein leichtes Kunstlied nach eigener Wahl

Zu 4. Musikpädagogische und -didaktische Grund-fragen

Zu 5. Grundfragen zur Methodik und Didaktik desHauptfachs.

III.Teilprüfungen zur Diplomprüfung

§ 5

Anforderungen in den Teilprüfungenzur Diplomprüfung

(1) Folgende Teile der Pädagogischen Diplomprü-fung werden vorweg geprüft (Teilprüfungen):

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KWMBl II Nr. 9/2002 1081

Prüfungsfach Prüfungsart Dauer der Semester, in demPrüfung die Prüfung in derin Minuten Regel erfolgt

1. Instrumentenkunde (inkl. Akustik) schriftlich 60 2.

2. Formenlehre schriftlich 60 2.

3. Musiktheorie schriftlich 240 4.

4. Gehörbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) a) schriftlich 45 4b) praktisch/mündlich 15 4.

5. Musikgeschichte (außer Hauptfach Gesang) mündlich 20 6.

6. Klavier*) praktisch 10 6.(entfällt bei den Hauptfächern Klavier und Cembalo;bei Hauptfach Gitarre kann anstelle von Klavier auchein Melodieinstrument oder Gesang gewählt werden)

*) bei Orgel im 8. Semester (Dauer der Prüfung 30 Minuten).

Außerdem werden noch folgende Fächer vorweg abgelegt:

Hauptfach Klavier

7. Geschichte der Klaviermusik mündlich 15 4.

8. Kammermusik (Teil des Hauptfachs) praktisch 20 6.

9. Vom-Blatt-Spiel praktisch 10 8.

Hauptfach Orgel

10. Geschichte der Orgelmusik mündlich 10 4.

11. Orgelbaukunde mündlich 10 4.

12. Generalbass-Spiel praktisch 20 8.

Hauptfach Cembalo

13. Geschichte der Barockmusik mündlich 20 4.

14. Kammermusik praktisch 20 6.

15. Klavichord praktisch 20 6.

16. Aufführungspraxis mündlich 20 6.

17. Hammerklavier praktisch 15 8.

18. Generalbass-Spiel praktisch 20 8.

19. Generalbass schriftlich 240 8.

Hauptfach Gitarre

20. Geschichte der Gitarrenmusik mündlich 15 6.(inkl. Instrumentenbau)

Hauptfach Gesang

21. Sprecherziehung mündlich 10 4.

22. Italienisch mündlich 20 4.

23. Musikgeschichte mündlich 20 4.(inkl. Opern- und Liedgeschichte)

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KWMBl II Nr. 9/20021082

(2) Inhalte der Prüfung sind:

Zu 1. Geschichte, Bauformen und Spielweise der In-strumente und deren akustische Grundlagen

Zu 2. Gestalt und Gestaltung musikalischer Formen

Zu 3. Ausarbeitung von Satzaufgaben und Analyseeines Literaturbeispieles

Zu 4. Gehörbildung:

– schriftlich: Niederschrift rhythmischerVerläufe sowie ein- undmehrstimmiger Tonbeispiele

– praktisch/mündlich:

a) Hauptfächer Tasten- und Orchesterin-strumente, Viola da gamba, Gitarre:Vom-Blatt-Singen, Nachspielen eineseinstimmigen Hörbeispieles, Höranalyse

b) Hauptfach Gesang:Vom-Blatt-Singen (tonal/nicht tonal),Höranalyse

Zu 5. Überblick und ein vertieft vorbereitetes Spezi-algebiet (Auswahl nach Absprache mit demDozenten)

Zu 6. Pflichtfach Klavier:

Hauptfächer Orchesterinstrumente, Viola dagamba und Gitarre

– eine Fuge aus dem wohltemperierten Kla-vier oder eine Sinfonia von J. S. Bach nachfreier Wahl

– ein klassisches, romantisches oder moder-nes Stück oder ein Kammermusikwerk nachfreier Wahl.

Hauptfach Orgel:

– eine klassische Sonate nach freier Wahl

– ein romantisches Werk

– ein neuzeitliches Werk

Hauptfach Gitarre bei Ersatz des PflichtfachesKlavier:

– durch ein Melodieinstrument:Zwei Stücke aus verschiedenen Epochen(im Schwierigkeitsgrad mit Klavier ver-gleichbar)

– durch Gesang:

– Ein begleitetes und drei unbegleiteteVolkslieder unterschiedlichen Charakterssind vorzubereiten.

Die Prüfungskommission wählt in der Prü-fung die vorzutragenden Lieder aus.

– Ein Kunstlied nach eigener Wahl

– Eine Arie nach eigener Wahl

Zu 7. Grundzüge der Klavierliteratur; Entwicklungdes Klavierspiels und der Klavierinterpretati-on

Zu 8. Zwei große Kammermusikwerke aus verschie-denen Stilepochen (die Prüfungskommission

wählt in der Prüfung die zu spielenden Sätzeaus; verschiedene Besetzungen sind möglich)

Zu 9. Zwei Stücke verschiedener Stilepochen wer-den vorgelegt.

Zu 10. Überblick über die Geschichte der Orgelmusik

Zu 11. Orgelbaukunde:

– Technischer Aufbau der Orgel

– Klangcharakter in Abhängigkeit von Dispo-sition, Mensurierung und Intonation der Re-gister

– die landschaftlichen Besonderheiten in derOrgelbaugeschichte

Zu 12. Generalbass-Spiel:

– Rezitativ und Arie aus einer Kantate oderPassion (die Auswahl erfolgt sechs Wochenvor der Prüfung)

– Vom-Blatt-Spiel einer Generalbassaufgabe,beziffert und unbeziffert(die Aufgabe wird 10 Minuten vorher be-kanntgegeben)

Zu 13. Überblick über die Geschichte der Barockmu-sik

Zu 14. Ein Werk für obligates Cembalo und Instru-mente

Zu 15. Klavichord:

– ein größeres Werk von J. S. Bach

– ein Werk aus der Zeit von 1550 – 1700

– ein Werk des 18. Jahrhunderts

Zu 16. Beantwortung von Fragen zu Schwerpunktenwie Artikulation, Besetzung, Stimmung, Tem-po, Takt, Rhythmus und Ornamentik an Handausgewählter Beispiele (Aufgabenstellung er-folgt eine Woche vor der Prüfung)

Zu 17. Ein größeres Werk aus der 2. Hälfte des18. Jahrhunderts

Zu 18. Zehn Werke unterschiedlicher Gattungen undStilepochen (die Prüfungskommission wählt48 Stunden vor der Prüfung die zu spielendenWerke aus).Vorbereitungszeit mit Solist/en: 2 Stunden

Zu 19. Schriftliches Aussetzen einer Generalbass-Stimme(z.B. J. S. Bach: Sonate in G-Dur, BWV 1021,1. Satz)

Zu 20. Überblick über Gitarrenliteratur, den Instru-mentenbau, die Notationsformen, die Inter-pretationsstile

Zu 21. Vortrag unterschiedlicher Texte in gebunde-ner und nicht gebundener Sprache

Zu 22. Vorlesen und Erklären eines Operntextes,Übersetzung von Librettostellen

Zu 23. Überblick (inkl. Opern- und Liedgeschichte)und ein vertieft vorbereitetes Spezialgebiet(Auswahl nach Absprache mit dem Dozenten).

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KWMBl II Nr. 9/2002 1083

IV.Diplomprüfung

§ 6

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Zulassungsvo-raussetzungen (§18 APO) muss der Student bei der An-meldung zur Pädagogischen Diplomprüfung vorlegen:

1. Nachweis, dass an einer Musikschule ein Block-praktikum von vier Wochen Dauer durchgeführtwurde. Anträge auf Anerkennung vergleichbarerPraktika sind an die Hochschule (Lehrstuhl für dieAusbildung von Diplommusiklehrern) zu richten;

2. je einen Schein in folgenden Fächern:

a) Musiktheorie (4. Semester)

b) Gehörbildung/Höranalyse (5. und 6. Semester)

c) Rhythmisch-musikalische Erziehung (5. und 6.Semester)

d) Seminar für Musiklehrer;

3. zwei Scheine in Musiktheorie (wahlfreie Kurse, 5.und/oder 6. Semester), Hauptfächer Orgel undCembalo zusätzlich:einen Analyse-Schein und einen wahlfreien Schein

4. Nachweis über die Teilprüfungen in § 5 Abs.1(soweit für das gewählte Hauptfach zutreffend);

5. Repertoire-Liste für die Hauptfachprüfung;

6. je eine Teilnahmebestätigung über die regelmäßi-ge Mitwirkung in folgenden Pflichtfächern:

Hauptfächer Tasteninstrumente

Hauptfach Klavier:

– Hochschulchor (4. Semester)

– Korrepetition bei einem Instrumental- oder Ge-sangsdozenten (5. und 6. Semester)

Hauptfach Orgel:

– kleiner oder großer Kirchenmusik-Übungschor(4. bis 6. Semester)

Hauptfach Cembalo:

– kleiner oder großer Kirchenmusik-Übungschor(4. bis 6. Semester)

– in Stimmung und Pflege historischer Tastenin-strumente

Hauptfächer Orchesterinstrument

– Hochschulorchester (4. Semester) bzw. Hoch-schulchor (für alle, die nicht im Hochschul-orchester spielen – 4. Semester)

– Kammermusik (5. und 6. Semester)

– Viola (für Geiger, 5. oder 6. Semester)

Hauptfach Viola da gamba

– Kammermusik (5. und 6. Semester)

– Ensemble-Spiel (7. Semester)

– Generalbassspiel (5. bis 7. Semester)

Hauptfach Gitarre

– Hochschulchor (4. Semester)

Hauptfach Gesang

– Opernchor (4. Semester)

– Bewegungserziehung (4. Semester)

– Schauspiel (4. Semester).

(2) Unbeschadet von § 18 Abs. 3 APO ist die Zulas-sung zu versagen, wenn Noten in den Teilprüfungen(§ 5 Abs. 1) in mehr als einem Fach auf „nicht ausrei-chend“ lauten.

§ 7

Anforderungen in der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich unbeschadetder vorweggenommenen Teilprüfungen (§ 5) auf fol-gende Fächer:

Prüfungsfach Prüfungsart Dauer derPrüfungin Minuten

1. Hauptfach praktisch 60

2. Unterrichtspraxis des praktisch 45Anfangsunterrichts im undHauptfach mündlich(Lehrprobe am Ende des6. Semesters)

3. Unterrichtspraxis der praktisch 45Mittel- und Oberstufe undim Hauptfach mündlich(Lehrprobe am Ende des8. Semesters)

4. Methodik und Didaktik schriftlich 120des Hauptfachs,Literaturkunde(am Ende des 6. Semesters)

5. Musikpädagogik schriftlich 120(am Ende des 6. Semesters)

6. Ensemble-Leitung praktisch 25(am Ende des 6. Semesters)

7. Diplomarbeit schriftlich ––(Hausarbeit)

(2) Inhalte der Prüfung sind:

Zu 1. Hauptfach Instrument

Solowerke und – bei entsprechendem Haupt-fach – Kammermusik verschiedener Stilepo-chen und unterschiedlicher Gattungen; einesdieser Werke soll Musik des 20. Jahrhundertssein;Vom-Blatt-Spiel (nicht bei Harfe, Klavier undCembalo)

Bei Kontrabasstuba und Cimbasso: nur Orches-terstellen

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KWMBl II Nr. 9/20021084

Ohne Hilfe des Lehrers ist ein Pflichtstück (beiCembalo aus dem Bereich der Kammermusik)eigenständig zu erarbeiten, das 6 Wochen (beiOrgel 8 Wochen) vor der Prüfung bekanntgege-ben wird.

Die besonderen Anforderungen sind aus denvon der Hochschule für Musik und TheaterMünchen genehmigten Richtlinien zu ersehen.

Hauptfach Gesang

a) Konzertrepertoire

1. Eine vollständig studierte Oratorienpartie(Rezitative und Arien) bzw. eine mehrteili-ge Solokantate (Rezitative und Arien) vonBach oder Händel. Wenn keine Oratorien-partie von Bach gewählt wurde, müsseneine Arie und ein Rezitativ aus einem Ora-torium oder eine Kantate von Bach zusätz-lich vorgetragen werden.

2. Eine vollständig studierte Oratorienpartieder Klassik

3. Eine vollständig studierte Oratorien- oderKonzertpartie der Romantik (inkl. Spätro-mantik)

4. Eine vollständig studierte Oratorien- oderKonzertpartie der Moderne bzw. eine gro-ße Kantate (ab Hindemith)

5. Eine Konzertarie von Mozart.

b) Lied

1. Vier Lieder der Klassik

2. Zwei große Lieder von Schubert

3. Vier Lieder der Romantik (außer Schubert)

4. Vier Lieder der Spätromantik unter Be-rücksichtigung der französischen Liedlite-ratur

5. Vier Lieder der Moderne (Neue WienerSchule und zeitgenössische Komponisten)

c) Oper

Zwei anspruchsvolle Opernarien/-szenenvon Mozart bis Strauss.

Die Werke der Abschnitte b) und c) sind aus-wendig vorzutragen.

Die Prüfungskommission trifft die Auswahlder vorzutragenden Werke.

Zu 2. Lehrprobe und Kolloquium

Zu 3. Lehrprobe (nach Möglichkeit mit einer Gruppe)und Kolloquium

Zu 4. Hauptfach Instrument

– Methodik und Didaktik des gewählten Un-terrichtsfachs (Hauptfachs),

– Methodik und Didaktik des elementaren Zu-sammenspiels von Anfang an,

– Methoden des Instrumentalunterrichts mitErwachsenen,

– Methoden des Instrumental-Gruppenunter-richts,

– Lernziele, Motivation,

– Planung von Unterricht,

– Lehrpläne,

– Instrumentalspiel und die Frage nach derEignung,

– Hauptfachliteratur (Konzerte, Kammermu-sik),

– Unterrichtsliteratur für die unterschiedlichenAltersgruppen (Kinder, Jugendliche, Er-wachsene),

– instrumental-pädagogische Literatur,

– Leistungsbeurteilung,

– Improvisation;

Hauptfach Gesang

– Methodik und Didaktik des Gesangsunter-richts für Erwachsene,

– Methodik und Didaktik des Gesangsunter-richts für die Kinderstimme,

– Methodik und Didaktik des Gesangsunter-richts in Gruppenarbeit,

– Stimmkunde (Bau und Funktion des Ge-sangsinstrumentes: Kehlkopf, Sprechwerk-zeuge, Resonanzräume, Atmung),

– Unterrichtsliteratur (in Abhängigkeit von Al-tersstufe, Leistungs- und Ausbildungsstand),

– Gesangsliteratur (Bühne, Konzert),

– Fachliteratur zur Methodik und Didaktik derGesangsausbildung,

– gesangsbezogene Phonetik der Gegenwarts-sprache,

– Lernziele, Motivation,

– Leistungsbeurteilung,

– Planung von Unterricht,

– Lehrpläne;

Zu 5. Musikpädagogische und didaktische Grundfra-gen

– Verschiedene musikdidaktische Konzeptio-nen und Wissen um deren Anwendungsmög-lichkeiten auf die Lernfelder des Instrumen-talunterrichts (Einzel- und Gruppenunter-richt),

– Theorien der Musikalitäts- und Rezeptions-forschung,

– lernzielorientierte Modelle des Instrumental-unterrichts,

– Entwicklungspsychologie,

– Musikpsychologische Grundfragen,

– Geschichte der Musikerziehung (Überblick),

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KWMBl II Nr. 9/2002 1085

– Berufskunde (Rechte und Pflichten von Mu-sikschul- und Privatmusiklehrern),

– Musikalische Grundausbildung (MAG), Mu-sikalische Früherziehung (MFE),Elementare Musikpädagogik (EME),

– Volksmusik und populäre Musik in der Mu-sikschule;

Zu 6. Nachweis von Fähigkeiten und Fertigkeiten inmethodisch durchdachter Vermittlung von Mu-sik an Gruppen unterschiedlichster Besetzun-gen;

Zu 7. Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit (Di-plomarbeit) gemäß den Bestimmungen des § 20der Allgemeinen Prüfungsordnung. Das Themaist aus den Bereichen Musikpädagogik, Musik-theorie oder Musikwissenschaft zu wählen. DieAusgabe des Themas erfolgt durch den Lehr-stuhlinhaber für die Diplommusiklehrerausbil-dung.

(3) 1Eine im Rahmen der Künstlerischen Diplom-prüfung bereits abgelegte Prüfung im Hauptfach wirdauf Antrag des Bewerbers als Hauptfachprüfung ge-mäß Abs. 1 Nr. 1 gewertet. 2Der Antrag ist zusammenmit der Meldung zur Pädagogischen Diplomprüfungzu stellen.

(4) Eine zusätzliche Unterrichtsbefähigung kann ineinem zweiten Fach (instrumental/vokal oder Rhyth-misch-musikalische Erziehung oder weitere theoreti-sche Fächer) erworben werden, wenn das Ergebniseiner Feststellungsprüfung am Ende des 4. Semesters(im Fach Rhythmisch-musikalische Erziehung amEnde des 6. Semesters) erwarten lässt, dass die Anfor-derungen in der Abschlussprüfung erfüllt werden.

1. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

Prüfungsfach Prüfungsart Dauer derPrüfungin Minuten

a) Zweites Unterrichts- praktisch 30fach instrumentaloder vokaloderRhythmisch-musi- Hausarbeit ––kalische Erziehungoder weiteretheoretische Fächer

b) Methodik und mündlich 20Didaktik des zweitenUnterrichtsfachs;Literaturkunde

c) Unterrichtspraxis praktisch 40im zweiten undUnterrichtsfach mündlich

2. Inhalte der Prüfung sind:

Zu a) bei einem instrumentalen Unterrichtsfach:Vorspiel von drei Vortragsstücken aus ver-schiedenen Epochen, Vom-Blatt-Spiel

bei einem vokalen Unterrichtsfach:Vortrag von drei Stücken aus verschiedenenEpochen

bei einem theoretisch/pädagogischen Unter-richtsfach:eine Hausarbeit.

Die besonderen Anforderungen für die ein-zelnen instrumentalen Unterrichtsfächer sindaus den von der Hochschule für Musik undTheater München genehmigten Richtlinienzu ersehen.

Zu b) Grundfragen der Methodik und Didaktik deszweiten Unterrichtsfachs; Kenntnis der Lite-ratur für den Unterricht

Zu c) Lehrprobe mit Kolloquium.

3. Prüfungsnote:

Die nicht auf- oder abgerundeten Noten der Prü-fungsfächer werden wie folgt gewichtet:

zweites Unterrichtsfach zweifach

Methodik und Didaktikdes zweiten Unterrichtsfaches;Literaturkunde einfach

Unterrichtspraxis im zweitenUnterrichtsfach einfach.

4. Das Zeugnis über die zusätzliche Unterrichtsbefä-higung in einem zweiten Unterrichtsfach gilt nur inVerbindung mit dem Abschluss in dem Diplom-studiengang Instrumental- und Gesangspädagogik(Diplommusiklehrer).

§ 8

Prüfungsgesamtnote in der Diplomprüfung

Die Prüfungsgesamtnote errechnet sich zu 40%aus der nicht auf- oder abgerundeten Hauptfachnote(§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und zu 10% aus der Note für dieDiplomarbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 7); innerhalb der anderenHälfte werden die nicht auf- oder abgerundetenNoten in den Prüfungsfächern – soweit sie für dasgewählte Hauptfach zutreffen –, wie folgt gewichtet:

Instrumentenkunde (inkl. Akustik)(§ 5 Abs.1 Nr. 1) einfach

Formenlehre (§ 5 Abs.1 Nr. 2) einfach

Musiktheorie (§ 5 Abs.1 Nr. 3) zweifach

Gehörbildung (§ 5 Abs.1 Nr. 4) einfach

Musikgeschichte (§ 5 Abs.1 Nr. 5) einfach

Klavier oder Melodieinstrumentoder Gesang (§ 5 Abs.1 Nr. 6) zweifach

Unterrichtspraxis des Anfangs-unterrichts im Hauptfach(§ 7 Abs. 1 Nr. 2) dreifach

Unterrichtspraxis der Mittel-und Oberstufe im Hauptfach(§ 7 Abs. 1 Nr. 3) dreifach

Methodik und Didaktik desHauptfachs (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) dreifach

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KWMBl II Nr. 9/20021086

Musikpädagogik (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) dreifach

Ensemble-Leitung (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) einfach

Hauptfach Klavier:

Geschichte der Klaviermusik(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) einfachVom-Blatt-Spiel (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) einfach

Hauptfach Orgel:

Geschichte der Orgelmusik(§ 5 Abs. 1 Nr. 10) einfach

Orgelbaukunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) einfach

Generalbass-Spiel (§ 5 Abs. 1 Nr. 12) einfach

Hauptfach Cembalo:

Geschichte der Barockmusik(§ 5 Abs. 1 Nr. 13) einfach

Kammermusik (§ 5 Abs. 1 Nr. 14) einfach

Klavichord (§ 5 Abs. 1 Nr. 15) einfach

Aufführungspraxis (§ 5 Abs. 1 Nr. 16) einfach

Hammerklavier (§ 5 Abs. 1 Nr. 17) einfach

Generalbass-Spiel (§ 5 Abs. 1 Nr. 18) einfach

Generalbass (§ 5 Abs. 1 Nr. 19) einfach

Hauptfach Gitarre:

Geschichte der Gitarrenmusik(§ 5 Abs. 1 Nr. 20) einfach

Hauptfach Gesang:

Sprecherziehung (§ 5 Abs. 1 Nr. 21) einfach

Italienisch (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 einfach

Musikgeschichte (inkl. Opern-und Liedgeschichte) bei HauptfachGesang (§ 5 Abs. 1 Nr. 23) einfach

V.Schlussbestimmungen

§ 9

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Fachprüfungsordnung gilt für alle Studen-ten, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01im 1. Semester aufgenommen haben.

§ 10

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fachprü-fungsordnung für den Diplomstudiengang Instrumen-tal- und Gesangspädagogik mit dem Abschluss Di-plommusiklehrer (Pädagogisches Diplom) der Hoch-schule für Musik in München vom 29. August 1997(KWMBl II S. 1163) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Musik und Theater München vom 11. Juli 2000,14. November 2000 und 20. Dezember 2000 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst durch Schreiben vom 23. Februar 2001Nr. XII/6-K2721-12/4 229.

München, den 24. April 2001

Prof. Robert M. H e l m s c h r o t t

Rektor

Diese Satzung wurde am 24. April 2001 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. April 2001 durchAnschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 24. April 2001.

KWMBl II 2002 S. 1078

221031.06-WFK

Studienordnungfür den Diplomstudiengang

Instrumental- und Gesangspädagogik mitdem Abschluss Diplommusiklehrer

bzw. Diplommusiklehrerin(Pädagogisches Diplom) der Hochschule

für Musik und Theater München

Vom 24. April 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740), zuletzt geändertdurch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBlS. 481), erlässt die Hochschule für Musik und TheaterMünchen folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

II. Studium

§ 2 Studiendauer

§ 3 Studienbeginn

§ 4 Ziel des Studiums

§ 5 Studienabschnitte

III. Studieninhalte

§ 6 Verteilung der Studieninhalte

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KWMBl II Nr. 9/2002 1087

IV. Studienberatung

§ 7 Studienberatung

V. Schlussbestimmungen

§ 8 Schlussbestimmungen

§ 9 Inkrafttreten

I.Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung beschreibt unter Be-rücksichtigung der Allgemeinen Prüfungsordnung(APO) und der Fachprüfungsordnung für den Diplom-studiengang Instrumental- und Gesangspädagogikmit dem Abschluss Diplommusiklehrer bzw. Diplom-musiklehrerin (Pädagogisches Diplom) den Verlaufund das Ziel des Studiums an der Hochschule für Mu-sik und Theater München.

(2) Die pädagogische Studienrichtung des Diplom-studienganges Instrumental- und Gesangspädagogikund die künstlerische Studienrichtung der Diplomstu-diengänge Tasteninstrumente, Orchesterinstrumen-te, Viola da gamba, Gitarre, Konzertgesang undOperngesang sind verwandte und im Grundstudiumidentische Studiengänge im Sinne von Art. 81 Abs. 3Satz 2 Nr. 4 BayHSchG.

II.Studium

§ 2

Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.

§ 3

Studienbeginn

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufge-nommen werden.

§ 4

Ziel des Studiums

(1) Das Studium bereitet auf den Beruf des Diplom-musiklehrers bzw. der Diplommusiklehrerin vor.

(2) Das Studium schließt mit der PädagogischenDiplomprüfung ab.

§ 5

Studienabschnitte

(1) 1Spätestens im 4. Semester hat der Student inder vorlesungsfreien Zeit ein Blockpraktikum vonzwei Wochen Dauer an einer Musikschule durchzu-führen, das der Berufsorientierung dient. 2Anträge aufAnerkennung vergleichbarer Praktika sind an dieHochschule (Lehrstuhl für die Ausbildung von Di-plommusiklehrern) zu richten.

(2) 1Am Ende des Grundstudiums, d. h. im 4. Se-mester, hat jeder Student eine Diplomvorprüfung ab-zulegen. 2In ihr soll festgestellt werden, ob die fachli-chen Fortschritte des Studenten seit seinem Eintritterwarten lassen, dass er sein Hauptstudium erfolg-reich abschließen kann.

(3) 1Spätestens bis Beginn des 7. Semesters hat derStudent in der vorlesungsfreien Zeit ein Praktikumvon vier Wochen Dauer an einer Musikschule abzu-leisten, das mindestens 20 Stunden wöchentlich um-fassen muss. 2Anträge auf Anerkennung vergleichba-rer Praktika sind an die Hochschule (Lehrstuhl für dieAusbildung von Diplommusiklehrern) zu richten.

(4) Das Hauptstudium (5. bis 8. Semester) endetmit der Pädagogischen Diplomprüfung (§ 3 Abs. 2APO).

(5) 1Absolventen der Pädagogischen Diplomprü-fung, die im künstlerischen Hauptfach die Note „gut“(= 2,00) erreicht haben, können auf Antrag für denDiplomstudiengang mit einem künstlerischen Ab-schluss zugelassen werden. 2Ihnen werden auf diesesStudium sechs Semester angerechnet. 3Für die Zulas-sung im instrumentalen Hauptfach Klavier gilt alsHauptfachnote ausschließlich die Prüfungsleistungim Instrument Klavier.

(6) 1Absolventen der Künstlerischen Diplomprü-fung, die im pädagogischen Teil ihrer Diplomvorprü-fung die Durchschnittsnote „gut“ (= 2,00) erreicht ha-ben, können auch noch die Pädagogische Diplomprü-fung ablegen. 2Ihnen werden auf den Diplomstudien-gang Instrumental- und Gesangspädagogik sechs Se-mester angerechnet. 3Sie müssen Leistungen erbrin-gen, die im Diplomstudiengang mit einem künstleri-schen Abschluss nicht enthalten sind. 4Ein Anspruchauf Unterricht im Hauptfach besteht nicht. 5Vor Auf-nahme des Studiums muss ein Blockpraktikum vonzwei Wochen Dauer an einer Musikschule durchge-führt werden. 6Spätestens bis Beginn des 8. Semestersist außerdem ein Blockpraktikum von vier WochenDauer an einer Musikschule durchzuführen, das min-destens 20 Stunden wöchentlich umfassen muss. 7An-träge auf Anerkennung vergleichbarer Praktika sindan die Hochschule (Lehrstuhl für die Ausbildung vonDiplommusiklehrern) zu richten.

(7) 1Während des Hauptstudiums im StudiengangInstrumental- und Gesangspädagogik kann eine zu-sätzliche Unterrichtsbefähigung in einem zweitenUnterrichtsfach erworben werden. 2Das Studium imzweiten Unterrichtsfach kann mit Beginn des Haupt-studiums, spätestens im 3. Semester des Hauptstudi-ums aufgenommen werden. 3Das zweite Unterrichts-fach ist im Umfang von 9 bis 13 SWS verteilt auf zweibis vier Semester zu studieren. 4Die Abschlussprü-

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KWMBl II Nr. 9/20021088

fung im zweiten Unterrichtsfach ist spätestens mit derDiplomprüfung abzulegen. 5Nach Abschluss derKünstlerischen oder Pädagogischen Diplomprüfungist der Beginn des Studiums im zweiten Unterrichts-fach nicht mehr möglich.

III.Studieninhalte

§ 6

Verteilung der Studieninhalte

Innerhalb der Regelstudienzeit verteilen sich dieStudieninhalte und Prüfungen nach folgender sche-matischer Gliederung:

(E = Einzelunterricht, S = Seminar, Ü = Übung, V =Vorlesung, G = Gruppenunterricht, G/3 = Gruppen-unterricht à 3 Studenten).

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KWMBl II Nr. 9/2002 1089

(1a) Grundstudium Pädagogisches Diplom (Tasteninstrumente)

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 1 2 3 4 Grundstudiums)

Hauptfach E 1,5 1,5 1,5 1,5 6 praktisch

Vom-Blatt-Spiel und E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktischRegistrierpraxis (nurHauptfach Orgel)

Pflichtfächer

Hochschulchor bzw. kleiner Ü 2 2 2 2 8 Teilnahme-oder großer Kirchenmusik- bestätigungÜbungschor für die Haupt-fächer Orgel und Cembalo

Musiktheorie S 2 2 2 2 8 schriftlich und(inkl. Kontrapunkt) 1 Schein

Gehörbildung S 1 1 1 1 4 schriftlich undpraktisch/münd-lich

Solfège Ü 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch/münd-lich

Instrumentenkunde V 1 1 – – 2 schriftlich(inkl. Akustik)

Formenlehre V 2 2 – – 4 schriftlich

Musikgeschichte V 2 2 2 2 8 –

Musikpädagogik I V – – 1 1 2 schriftlich

Methodik und Didaktik des S – – 1 1 2 mündlichHauptfachs*, Literaturkunde

* Cembalo kann durch Klavier ersetzt werden

Für Hauptfach Klavier

Vom-Blatt-Spiel E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –

Geschichte der Klaviermusik V 2 2 2 2 8 mündlich

Für Hauptfach Orgel

Geschichte der Orgelmusik V 1 1 1 1 4 mündlich

Orgelbaukunde V – – 1 1 2 mündlich

Klavier E 1 1 1 1 4 –

Generalbass-Spiel E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –

Für Hauptfach Cembalo

Geschichte der Barockmusik V 1 1 1 1 4 mündlich

Klavichord E – – 0,5 0,5 1 –

Generalbass-Spiel V 1 1 – – 2 –E – – 1,5 1,5 3 –

Aufführungspraxis V – – 1 1 2 –

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KWMBl II Nr. 9/20021090

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 1 2 3 4 Grundstudiums)

Hauptfach Klavier Summe 14,5 14,5 13,5 13,5 56

Hauptfach Orgel Summe 15 15 15 15 60

Hauptfach Cembalo Summe 14 14 15 15 58

(1b) Grundstudium Pädagogisches Diplom (Orchesterinstrumente, Viola da gamba, Gitarre)

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 1 2 3 4 Grundstudiums)

Hauptfach E 1,5 1,5 1,5 1,5 6 praktisch

Orchesterstudien E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –(nur Orchesterinstrumente)

Pflichtfächer

Korrepetition (nur für E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –Orchesterinstrumente)

Korrepetition mit Cembalo E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –(nur für Viola da gamba)

Hochschulorchester/-chor Ü 4 4 4 4 16 Teilnahme-(nur für Orchester- bestätigunginstrumente)

Hochschulchor (nur für die Ü 2 2 2 2 8 Teilnahme-Hauptfächer Viola da gamba bestätigungund Gitarre)

Musiktheorie (inkl. S 2 2 2 2 8 schriftlich undKontrapunkt) 1 Schein

Gehörbildung S 1 1 1 1 4 schriftlich undpraktisch/münd-lich

Solfège Ü 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch/münd-lich

Instrumentenkunde V 1 1 – – 2 schriftlich(inkl. Akustik)

Formenlehre V 2 2 – – 4 schriftlich

Musikgeschichte V 2 2 2 2 8 –

Klavier (bei HF Gitarre kann E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –anstelle von Klavier auch einMelodieinstrument oderGesang gewählt werden)

Musikpädagogik I V – – 1 1 2 schriftlich

Methodik und Didaktik des S – – 1 1 2 mündlichHauptfachs, Literaturkunde

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KWMBl II Nr. 9/2002 1091

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 1 2 3 4 Grundstudiums)

Für Hauptfach Gitarre: S – – 1 1 2 –Geschichte der Gitarrenmusik(inkl. Instrumentenbau)

Für die Hauptfächer S 1 1 – – 2 Teilnahme-Fagott und Oboe bestätigungRohrbau

HF Orchesterinstrumente, Summe 15,5 15,5 14,5 14,5 60außer:

Hauptfächer Summe 16,5 16,5 14,5 14,5 62Fagott und Oboe

Hauptfach Viola da gamba Summe 13 13 12 12 50

Hauptfach Gitarre Summe 12,5 12,5 12,5 12,5 50

(1c) Grundstudium Pädagogisches Diplom (Hauptfach Gesang)

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 1 2 3 4 Grundstudiums)

Hauptfach

Gesang E 1,5 1,5 1,5 1,5 6 praktisch

Pflichtfächer

Korrepetition E 0,75 0,75 0,75 0,75 3 –

Stimmkunde V 1 1 – – 2 Schein

Opernchor1) Ü – – 2* 2* 4* Teilnahme-(Projektarbeit) bestätigung

Schauspiel Ü/G 4 4 – – 8 Teilnahme-Ü – – 1 1 2 bestätigung

Bewegungserziehung Ü 2 2 1 1 6 Teilnahme-bestätigung

Sprecherziehung G/3 1 1 1 1 4 mündlich

Italienisch S 2 2 2 2 8 mündlich

Klavier E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch

Musiktheorie S 2 2 2 2 8 schriftlich und(inkl. Partiturkunde) 1 Schein

Formenlehre V 2 2 – – 4 schriftlich

Gehörbildung S 1 1 1 1 4 schriftlich undpraktisch/münd-lich

Solfège/Vom-Blatt-Singen Ü 1 1 1 1 4 praktisch/münd-lich

Instrumentenkunde V 1 1 – – 2 schriftlich(inkl. Akustik)

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KWMBl II Nr. 9/20021092

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 1 2 3 4 Grundstudiums)

Musikgeschichte (inkl. V 2 2 2 2 8 mündlichOpern- und Liedgeschichte)

Musikpädagogik I V – – 1 1 2 schriftlich

Methodik und Didaktik des S – – 1 1 2 mündlichHauptfachs, Literaturkunde

Summe 21,75 21,75 17,75 17,75 79

1) Die Chorpflicht (Teilnahme an zwei Produktionen der Opernschule) kann variabel während des Grund-studiums (1. bis 4. Semester) abgeleistet werden.

* Diese Stundenzahl stellt einen Mittelwert dar; sie kann sich je nach Projekt ändern.

(2a) Hauptstudium Pädagogisches Diplom (Tasteninstrumente)

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung Hauptstudiums)

5 6 7 8

Hauptfach E 1,5 1,5 1,5 1,5 6 praktisch

Kammermusik Ü 1 1 – – 2 praktisch(nur Hauptfach Klavier)(auch im 1./2. oder 3./4.Semester möglich)

Vom-Blatt-Spiel und E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktischRegistrierpraxis (nurHauptfach Orgel)

Pflichtfächer

Kleiner oder großer Ü 2 2 – – 4 Teilnahme-Kirchenmusik-Übungschor bestätigung(nur für die HauptfächerOrgel und Cembalo)

Musiktheorie S 2 2 – – 4 4 Scheine /(wahlfreie Kurse) Hauptfach

Klavier:2 Scheine

Gehörbildung S 1 1 – – 2 1 Schein

Musikgeschichte V 2 2 – – 4 mündlich

Musikpädagogik II V 2 2 – – 4 schriftlich

Musiklehrer-Seminar S 1 1 – – 2 Schein

Methodik und Didaktik des S 2 2 – – 4 schriftlichHauptfachs, Literaturkunde*

Unterrichtspraxis des Ü 0,5 0,5 – – 1 mündlich undAnfangsunterrichts im praktischHauptfach* (Lehrprobe)

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KWMBl II Nr. 9/2002 1093

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 5 6 7 8 Hauptstudiums)

Unterrichtspraxis der Ü – – 0,5 0,5 1 mündlich undMittel-und Oberstufe praktischim Hauptfach*(Lehrprobe)

Rhythmisch-musikalische Ü 1 1 – – 2 ScheinErziehung

Ensembleleitung Ü 1 1 – – 2 praktisch

Diplomarbeit – – – – – schriftlich(Hausarbeit)

* Cembalo kann durch Klavier ersetzt werden

Für Hauptfach Klavier

Vom-Blatt-Spiel E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch

Korrepetition Ü 2 2 – – 4 Teilnahme-bestätigung

Für Hauptfach Orgel

Klavier E 1 1 1 1 4 praktisch

Generalbass-Spiel E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch

Für Hauptfach Cembalo

Hammerklavier E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch

Klavichord E 0,5 0,5 – – 1 praktisch

Kammermusik Ü 1 1 – – 2 praktisch

Generalbass-Spiel/ E 1,5 1,5 1,5 1,5 6 praktisch/Generalbass schriftlich

Aufführungspraxis V 1 1 – – 2 praktisch

Stimmung und Pflege histo- S 0,5 – – – 0,5 Teilnahme-rischer Tasteninstrumente bestätigung

Hauptfach Klavier Summe 17,5 17,5 2,5 2,5 40

Hauptfach Orgel Summe 18 18 4 4 44

Hauptfach Cembalo Summe 21 20,5 4 4 49,5

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KWMBl II Nr. 9/20021094

(2b) Hauptstudium Pädagogisches Diplom (Orchesterinstrumente, Viola da gamba, Gitarre))

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 5 6 7 8 Hauptstudiums)

Hauptfach E 1,5 1,5 1,5 1,5 6 praktisch

Orchesterstudien(nur Orchesterinstrumente) E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch

Cimbasso(nur Hauptfach Tuba) E 1 1 1 1 4 praktisch

Kammermusik Ü 1 1 1 1 4 praktisch(nur für Hauptfach Gitarre)

Pflichtfächer

Korrepetition (nur für E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –Orchesterinstrumente)

Korrepetition mit Cembalo E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 –(nur für Viola da gamba)

Kammermusik Ü 1 1 – – 2 Teilnahme-(Orchesterinstrumente, bestätigungViola da gamba)

Musiktheorie S 2 2 – – 4 2 Scheine(wahlfreie Kurse)

Gehörbildung S 1 1 – – 2 1 Schein

Musikgeschichte V 2 2 – – 4 mündlich

Klavier (bei HF Gitarre kann E 0,5 0,5 – – 1 praktischanstelle von Klavier auchein Melodieinstrument oderGesang gewählt werden)

Musikpädagogik II V 2 2 – – 4 schriftlich

Musiklehrer-Seminar S 1 1 – – 2 Schein

Methodik und Didaktik des S 2 2 – – 4 schriftlichHauptfachs, Literaturkunde

Unterrichtspraxis des An- Ü 0,5 0,5 – – 1 mündlich undfangsunterrichts im Haupt- praktischfach (Lehrprobe)

Unterrichtspraxis der Mittel- Ü – – 0,5 0,5 1 mündlich undund Oberstufe im Hauptfach praktisch(Lehrprobe)

Rhythmisch-musikalische Ü 1 1 – – 2 ScheinErziehung

Ensembleleitung Ü 1 1 – – 2 praktisch

Diplomarbeit – – – – – schriftlich(Hausarbeit)

Für Hauptfach Violine

Viola E 0,5 – – – 0,5 Teilnahme-bestätigung

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KWMBl II Nr. 9/2002 1095

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 5 6 7 8 Hauptstudiums)

Für Hauptfach Viola da gamba

Generalbass-Spiel Ü/2 1 1 – – 2 Teilnahme-bestätigung

Ensemble-Spiel Ü – – 1 1 2 Teilnahme-bestätigung

Für Hauptfach Gitarre

Generalbassspiel E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch

Geschichte der Gitarren- S 1 1 – – 2 mündlichmusik (inkl.Instrumentenbau)

Hauptfach Summe 16,5 16,5 3 3 39Orchesterinstrumente,außer:Hauptfach Tuba Summe 17,5 17,5 4 4 43

Hauptfach Violine Summe 17 16,5 3 3 39,5

Hauptfach Viola da Summe 17 17 3,5 3,5 41gamba

Hauptfach Gitarre Summe 17 17 3,5 3,5 41

(2c) Hauptstudium Pädagogisches Diplom (Hauptfach Gesang)

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 5 6 7 8 Hauptstudiums)

Hauptfach

Gesang E 1,5 1,5 1,5 1,5 6 praktisch

Stimmtechnik E 0,5 0,5 0,5 0,5 2 praktisch

Pflichtfächer

Korrepetition E 0,75 0,75 0, 75 0,75 3 –

Klavier E 0,5 0,5 – – 1 praktisch

Musiktheorie S 2 2 – – 4 2 Scheine(wahlfreie Kurse)

Gehörbildung (Höranalyse/ S 1 1 – – 2 1 ScheinBlattsingen)

Musikpädagogik II V 2 2 – – 4 schriftlich

Musiklehrer-Seminar S 1 1 – – 2 Schein

Methodik und Didaktik des S 2 2 – – 4 schriftlichHauptfachs, Literaturkunde

Unterrichtspraxis des An- Ü 0,5 0,5 – – 1 mündlich undfangsunterrichts im Haupt- praktischfach (Lehrprobe)

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KWMBl II Nr. 9/20021096

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWS (innerhalb desanstaltung 5 6 7 8 Hauptstudiums)

Unterrichtspraxis der Mittel- Ü – – 0,5 0,5 1 mündlich undund Oberstufe im Hauptfach praktisch(Lehrprobe)

Rhythmisch-musikalische Ü 1 1 – – 2 ScheinErziehung

Ensembleleitung Ü 1 1 – – 2 praktisch

Diplomarbeit – – – – – schriftlich(Hausarbeit)

Summe 13,75 13,75 3,25 3,25 34

Empfohlene Ü 6 6 6 6 18 ProjektarbeitLehrveranstaltung: (Opernchor)

(3) Hauptstudium Pädagogisches Diplom (für Absolventen der Künstlerischen Diplomprüfung)

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWSanstaltung 1 2

Musikpädagogik II V 2 2 4 schriftlich

Musiklehrer-Seminar S 1 1 2 Schein

Methodik und Didaktik desHauptfachs, Literaturkunde S 2 2 4 schriftlich

Unterrichtspraxis des Ü 0,5 0,5 1 mündlich undAnfangsunterrichts im praktischHauptfach (Lehrprobe)

Unterrichtspraxis der Mittel- Ü 0,5 0,5 1 mündlich undund Oberstufe im Hauptfach praktisch(Lehrprobe)

Rhythmisch-musikalische Ü 1 1 2 ScheinErziehung

Ensembleleitung Ü 1 1 2 praktisch

Diplomarbeit – – – schriftlich(Hausarbeit)

Summe 8 8 16

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KWMBl II Nr. 9/2002 1097

(4) Studium zweites Unterrichtsfach (fakultativ)

Fachgebiet Art der Fachsemester und Wochenstunden Summe AbschlussartLehrver- SWSanstaltung 5 6 7 8

Zweites instrumentales E 1 1 1 1 9 praktischUnterrichtsfach

oder

Rhythmisch-musikalische S 2 2 2 2 8 Hausarbeit/Erziehung oder weitere schriftlichtheoretische Fächer

Methodik und Didaktik des S 1 1 1 1 4 mündlichzweiten Unterrichtsfachs;Literaturkunde

Unterrichtspraxis S – – 0,5 0,5 1 praktisch undmündlich

instrumentales Summe 2 2 2,5 2,5 9Unterrichtsfach

Rhythmisch-musikalische Summe 3 3 3,5 3,5 13Erziehung oder weiteretheoretische Fächer

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KWMBl II Nr. 9/20021098

IV.Studienberatung

§ 7

Studienberatung

Für die Studienberatung stehen dem Studentenseine Hauptfachlehrer und der Sprecher des Fachge-bietes zur Verfügung.

V.Schlussbestimmungen

§ 8

Schlussbestimmungen

Diese Studienordnung gilt für alle Studenten, dieihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 im 1. Se-mester aufgenommen haben.

§ 9

Inkrafttreten

1Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Stu-dienordnung für den Diplomstudiengang Instrumen-tal- und Gesangspädagogik mit dem Abschluss Di-plommusiklehrer (Pädagogisches Diplom) der Hoch-schule für Musik in München vom 29. August 1997(KWMBl II S. 1171) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Musik und Theater München vom 11. Juli 2000,9. November 2000, 20. Dezember 2000 und 27. März 2001 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 13. Juli 2000 und vom 27. März 2001, Schreibendes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst vom 8. Februar 2001 Nr. XII/6-K2711-14/4 2291).

München, den 24. April 2001

Prof. Robert M. H e l m s c h r o t t

Rektor

Diese Satzung wurde am 24. April 2001 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. April 2001 durchAnschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 24. April 2001.

KWMBl II 2002 S. 1086

221021.1156-WFK

Studienordnungfür das Bachelor- und Masterstudium für

Studenten der Biochemiean der Technischen Universität München

Vom 2. Juli 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Technische UniversitätMünchen folgende Satzung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten fürFrauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt, unterBerücksichtigung der Allgemeinen Diplomprüfungs-ordnung der Technischen Universität München(ADPO) und der Fachprüfungsordnung für das Bache-lor- und Masterstudium für Studenten der Biochemieder Technischen Universität München (FPO), in derjeweils geltenden Fassung, Ziele, Studienvorausset-zungen, Inhalt und Aufbau des Bachelor- und Master-studiengangs Biochemie.

§ 2

Ziele des Studiums

(1) Entscheidendes Merkmal des Bachelorstudi-ums ist die anspruchsvolle, in die Tiefe gehende Aus-bildung in den Grundlagen der Molekularwissen-schaften, aus denen das Fach Biochemie entwickeltwird. Dabei werden sowohl die grundlegenden Be-griffe und Zusammenhänge auf hohem akademi-schen Niveau, als auch alle als wesentlich erachtetenberufsspezifischen experimentellen Techniken ver-mittelt. Als erster berufsqualifizierender Abschlussbildet der Bachelor-Abschluss die Basis für zahlreicheberufliche Aufgabenbereiche.

(2) Im Masterstudium und insbesondere durch dieAnfertigung der Master’s Thesis wird eine wissen-schaftliche Vertiefung und Spezialisierung erreicht.Der Master-Abschluss bildet einen berufs- und for-schungsqualifizierenden Abschluss.

§ 3

Studienvoraussetzungen

(1) Die Studienvoraussetzungen für die Aufnahmein den Bachelorstudiengang Biochemie regelt § 4 Abs.1 FPO.

(2) Die Studienvoraussetzungen für die Aufnahme

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KWMBl II Nr. 9/2002 1099

in den Masterstudiengang Biochemie regelt § 4 Abs. 2FPO.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass Studentenüber Grundkenntnisse in der englischen Sprache ver-fügen müssen (siehe § 8 Abs. 1).

§ 4

Beginn des Studiums

Das Bachelor- und Masterstudium beginnengrundsätzlich im Wintersemester. Der empfohleneStudienplan geht von einem Studienbeginn im Win-tersemester aus. Bei entsprechender Umstellung desStudienplans kann das Masterstudium auch im Som-mersemester begonnen werden.

§ 5

Studienaufbau und Prüfungen

(1) Das Bachelorstudium gliedert sich in einGrund- und ein Hauptstudium.

(2) Das Grundstudium des Bachelorstudiengangesumfasst vier Semester und schließt mit der Vorprü-fung ab.

(3) Das Hauptstudium des Bachelorstudiengangesumfasst mit dem fünften und sechsten Semester ins-gesamt zwei Semester und schließt mit der Bachelor-prüfung ab, bei der die Prüfungen studienbegleitendabgelegt werden.

(4) Das Masterstudium einschließlich der Anferti-gung der Master’s Thesis besteht aus drei Semestern.

§ 6

Studieninhalte und Prüfungsziele

(1) In den Grundlagenfächern der ersten beidenStudienjahre wird ein grundlegendes Systemver-ständnis vermittelt.

(2) In der Vorprüfung weist der Student nach, dasser die inhaltlichen Grundlagen des Bachelorstudien-ganges Biochemie und das methodische Instrumenta-rium erworben hat.

(3) Das Hauptstudium bietet eine erste Vertiefungder Grundlagen.

(4) Die Bachelorprüfung bildet einen ersten wis-senschaftlichen, auf Grundlagenverständnis gerichte-ten und bereits berufsqualifizierenden Abschluss desStudiums. Der Student kann sich zwischen dem Ein-tritt in die Berufspraxis und der Aufnahme des post-gradualen Masterstudiums entscheiden.

(5) Das Masterstudium eröffnet die Möglichkeitzur Schwerpunktbildung und persönlichen Ausge-staltung der Studieninhalte.

(6) Die Masterprüfung bildet einen berufs- und for-schungsqualifizierenden Abschluss des Studiums.Der Student hat gründliche Fachkenntnisse erworbenund kann selbständig nach wissenschaftlichen Me-thoden arbeiten.

§ 7

Lehrveranstaltungen, Studienplan

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form vonVorlesungen, Übungen und Praktika abgehalten.

(2) Der Studienplan regelt den Ablauf des Studi-ums. Er enthält insbesondere Namen, Art, Dauer undWertung der Lehrveranstaltungen sowie Möglichkei-ten in der Fächerwahl.

(3) Es ist möglich, dass Teile des Studiums im Aus-land absolviert werden. Die Anerkennung der imAusland erworbenen Prüfungs- und Studienleistun-gen obliegt dem Prüfungsausschuss. Die Anrechnungvon Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,die an anderen in- oder ausländischen Hochschulenerbracht worden sind, ist in der ADPO geregelt.

§ 8

Verwendung von Fremdsprachen

Den Dozenten des Studiengangs ist es freigestellt,in Vorlesungen und Prüfungen auch die englischeSprache zu verwenden.

§ 9

Maßstab und Bewertung der Leistungen

Die FPO regelt in Ergänzung zu der ADPO denUmfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungs-leistungen in den einzelnen Studienabschnitten, so-wie die Prüfungs- und Bewertungsmodalitäten der zuerbringenden Einzelleistungen.

§ 10

Studienfachberatung

Die Studienfachberatung wird durch einen Vertre-ter der Prüfungskommission Biochemie durchgeführt.Er berät in allen studienrelevanten Fragen, insbeson-dere zu Zulassungsvoraussetzungen und Fächerwahl.

Die Studienfachberatung soll insbesondere

– nach nicht bestandenen Prüfungen

– bei Wechsel der Hochschule oder des Studiengan-ges

in Anspruch genommen werden.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Studienordnung tritt am Tag nach Ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derTechnischen Universität München vom 23. Mai 2001 sowienach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Schreiben des BayerischenStaatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom19. Juni 2001 Nr. X/4-X/5-3/41b3-10b/26 202).

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KWMBl II Nr. 9/20021100

München, den 2. Juli 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 4. Juli 2001 in der Hochschule nie-dergelegt; die Niederlegung wurde am 4. Juli 2001 durch An-schlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag der Bekannt-machung ist daher der 4. Juli 2001.

KWMBl II 2002 S. 1098

221021.0356-WFK

Studienordnungfür den Masterstudiengang: Kulturwissenschaft

mit Schwerpunkt Religion an der UniversitätBayreuth

Vom 30. Juli 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 undArt. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Universität Bayreuth folgendeSatzung:*)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zielsetzung und fächerübergreifende Grund-struktur

§ 3 Zielgruppen des Studiengangs, Durchlässigkeitgegenüber anderen Studiengängen

§ 4 Beschreibung der Masterprogramme

§ 5 Sprach- und Methodenkenntnisse

§ 6 Beginn und Abschluß des Studiums

§ 7 Umfang des Studiums, Regelstudienzeit, ECTS

§ 8 Inhalte und Arten der Lehrveranstaltungen

§ 9 Pflicht- und Wahlpflichtbereich

§ 10 Auslandsstudium

§ 11 Praktikum

§ 12 Prüfungen

§ 13 Allgemeine Studienberatung

§ 14 Inkrafttreten

Anhang: Berufsqualifizierende Lehrveranstaltungen

*) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium in denMasterprogrammen des Studiengangs Kulturwissen-schaft mit Schwerpunkt Religion an der UniversitätBayreuth für ein Studium mit dem Abschluß einesMaster of Arts auf der Grundlage der Prüfungsord-nung für den Masterstudiengang Kulturwissenschaftmit Schwerpunkt Religion (Prüfungsordnung) in derjeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zielsetzung undfächerübergreifende Grundstruktur

1Der Masterstudiengang Kulturwissenschaft mitSchwerpunkt Religion zielt darauf ab, durch die fä-cherübergreifende Kombination von Studienelemen-ten sowie Berufspraktika berufs- und forschungsqua-lifizierendes Wissen zu vermitteln. 2Das Studium sollauf Berufe vorbereiten, in denen ein vertieftes Verste-hen religiöser Kulturerscheinungen und Kommunika-tionsprozesse erforderlich ist. 3Dabei liegt der Akzentauf einer vergleichenden, kulturhermeneutischenAusrichtung, die auch interkulturelle Aspekte mitbe-rücksichtigt. Insbesondere ist an zukünftige Berufsbil-der im Bereich der Medien, der religiösen Erwachse-nenbildung, des Verlagswesens, internationaler Or-ganisationen, Kongreß- und Ausstellungswesen undan den wachsenden Bereich von Beratungs- undSachverständigenstellen des Staates und anderer öf-fentlicher Träger gedacht. 4Zugleich ermöglicht derMasterstudiengang eine Grundlegung für praxisori-entierte Forschung und für weitere wissenschaftlicheArbeit in einer der beteiligten Disziplinen.

5Anders als die bestehenden Magisterfächer orien-tiert sich der neue Studiengang nicht an der traditio-nellen akademischen Fächerstruktur. 6Hinsichtlichder Methodik verbindet er Studienelemente verschie-dener Fächer; im Blick auf den Studiengegenstandsind die einzelnen Masterprogramme dagegen stär-ker spezialisiert als die entsprechenden Magisterfä-cher. 7Die Zuständigkeiten einzelner Fächer für dieTeilbereiche des Studiums ist klar definiert. 8Die Ko-ordination der Masterprogramme übernimmt jeweilseine Professur.

9Ein besonderer Akzent der Masterprogramme liegtauf der Verknüpfung von Ausbildung, Praxisbezugund selbständiger Forschung. 10Die Abfassung derMaster-Abschlußarbeit wird daher in das laufendeLehrprogamm eingebettet. 11Auch Forschung in Pro-jektgruppen ist möglich und wird entsprechend geför-dert.

§ 3

Zielgruppen des Studiengangs, Durchlässigkeitgegenüber anderen Studiengängen

(1) Ziel des Studiums ist die Vertiefung einer be-reits vorhandenen wissenschaftlichen Qualifikationund ein spezifischer Anwendungsbezug in Richtungdes jeweiligen Masterprogramms.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1101

(2) Die Programme richten sich an mehrere Ziel-gruppen (zur studienbegleitenden Erarbeitung ggf.fehlender Vorkenntnisse vgl. § 5):

– an Absolventen des Bachelorstudiengangs Kultur-wissenschaft mit Schwerpunkt Religion zur wissen-schaftlichen Vertiefung und Spezialisierung fürspätere Berufspraxis oder als Vorbereitung einerPromotion;

– an Studenten, die bereits einen ersten Studienab-schluß (Magister, Diplom, Staatsexamen) in Religi-onswissenschaft oder Theologie absolviert haben,als berufsorientierte Zusatzqualifikation;

– an Studenten, die in anderen kultur- und geistes-wissenschaftlichen Fächern einen ersten Studien-abschluß absolviert haben, als fachliche Kompe-tenzerweiterung.

§ 4

Beschreibung der Masterprogramme

(1) Masterprogramm I: Europäische Religionsge-schichte (Koordination: Lehrstuhl für Religionswis-senschaft):

1Das Masterprogramm richtet sich auf die vielfältigenAspekte in der Geschichte europäischer Religionenund ihrer Interaktionen. Im Unterschied zum FachKirchengeschichte innerhalb der Theologie verfolgtes nicht in erster Linie die Perspektive kirchlicher Ent-wicklungen, sondern betrachtet kirchliche und nicht-kirchliche, christliche und nicht-christliche Phänome-ne mit gleichem Erkenntnisinteresse. 2Von besonde-rem Interesse ist dabei die Begegnung, Auseinander-setzung und gegenseitige Prägung der antiken, spät-antiken und mittelalterlichen Religionen Europas unddes Mittelmeerraumes inklusive Christentum, Juden-tum und Islam. 3Schwerpunkt des Masterprogrammsist die Zeit von der Antike bis zur Renaissance. 4Dochwerden auch die neueren Epochen bis zur Gegenwartmitberücksichtigt. 5Das Programm ist deshalb in be-sonderer Weise dazu geeignet, die prägende kultur-geschichtliche Dimension des Religiösen in Europaintegrativ zu erfassen.

6Die Methodik des Masterprogramms I bezieht sich inerster Linie auf historische und philologische Vorge-hensweisen, weshalb einschlägige Sprachkenntnissevorausgesetzt werden (s. Anhang II der Prüfungsord-nung). 7Außerdem werden interdisziplinäre Bezügezur Geschichte, Sozialgeschichte, Literaturwissen-schaft, Musikwissenschaft, Kunstgeschichte und zuanderen Nachbarfächern hergestellt.

(2) Masterprogramm II: Religiöse Gegenwartskul-tur (Koordination: Professur für Religiöse Sozialisationund Erwachsenenbildung):

1Das Masterprogramm richtet sich auf die Erfor-schung und Interpretation der vielfältigen Erschei-nungen des Religiösen ,im Hier und Jetzt‘, d.h. in Mit-teleuropa und in der Gegenwart. 2Ähnlich dem Mas-terprogramm I beschränkt es sich nicht auf die von derTheologie gewöhnlich fokussierten Formen kirchlichverfaßter Religion, sondern bezieht sich in gleicherWeise auf kirchliche und nichtkirchliche, christlicheund nichtchristliche religiöse Erscheinungen. 3Dies

umfaßt neue religiöse Bewegungen in Europa ebensowie die Präsenz nichtchristlicher Religionen, z.B. Is-lam und Buddhismus.

4Die Methodik stützt sich vorrangig auf empirischeVorgehensweisen der Sozialwissenschaften. 5Engeinterdisziplinäre Bezüge bestehen zur (Religions-) So-ziologie, (Religions-)Psychologie, Ethnologie undVolkskunde.

(3) Masterprogramm III: Afrikanische Religionen(Koordination: Lehrstuhl für Religionswissenschaftund Professur für Religiöse Gegenwartskultur ge-meinsam):

1Das Masterprogramm richtet sich auf die Fülle vonErscheinungen afrikanischer Religionen in Geschich-te und Gegenwart. 2Es befaßt sich (in exemplarischerAuswahl) sowohl mit autochthonen Religionen desafrikanischen Kontinents als auch mit den afrikani-schen Entwicklungen global auftretender Religionenwie Christentum und Islam und mit der Interaktionzwischen den genannten Religionen. 3Auch die ge-genwärtige Ausstrahlung afrikanischer Religionennach Europa und in andere Kontinente wird mitbe-handelt.

4Methodisch werden Elemente der Masterprogram-me I und II miteinander verknüpft. 5Der Akzent liegtzum einen auf einschlägigen Sprachkenntnissen, zumanderen auf Methoden der Feldforschung. 6Das Mas-terprogramm fügt sich in den Afrika-Schwerpunkt derUniversität Bayreuth ein und ist daher in besondererWeise interdisiziplinär ausgerichtet. 7Enge Bezügebestehen zur Ethnologie, Entwicklungssoziologie,Geographie, afrikanischen Sprach- und Literaturwis-senschaft, Islamwissenschaft, Arabistik und Ge-schichte Afrikas.

§ 5

Sprach- und Methodenkenntnisse

(1) 1Als zusätzliche Studienvoraussetzung für dasMasterprogramm Europäische Religionsgeschichte istgemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Prüfungsordnung vor derEinschreibung der Nachweis von Lateinkenntnissendurch die Absolvierung eines Eingangstests oder dieVorlage des Latinums zu erbringen. 2Darüber hinaussind besonders im Masterprogramm Afrikanische Re-ligionen sehr gute Englischkenntnisse sowie Franzö-sischkenntnisse wünschenswert.

(2) 1Zur erfolgreichen Durchführung der einzelnenMasterprogramme sind bestimmte methodischeKenntnisse erforderlich. 2Sie sind Zulassungsvoraus-setzungen für die Anmeldung zur Abschlußprüfung(vgl. Anhang II der Prüfungsordnung) und können,soweit nicht bereits bei Studienbeginn vorhanden,studienbegleitend im Rahmen der Regelstudienzeitnachgeholt werden. 3Im einzelnen handelt es sich umfolgende Qualifikationen:

1. Masterprogramm Europäische Religionsgeschich-te:

Leistungsnachweise „Europäische Religionsge-schichte I–IV“ (2 Klausuren entsprechend der Ba-chelorprüfungsordnung)

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KWMBl II Nr. 9/20021102

2. Masterprogramm Religiöse Gegenwartskultur:

– Leistungsnachweise „Methoden empirischerSozialforschung“ (8 SWS entsprechend Bache-lorprüfungsordnung)

– Leistungsnachweis „Europäische Religionsge-schichte III–IV“ (1 Klausur entsprechend Bache-lorprüfungsordnung)

– Leistungsnachweis „Feldseminar“ (1 Scheinentsprechend Bachelorprüfungsordnung)

3. Masterprogramm „Afrikanische Religionen“:

Leistungsnachweis „Feldseminar“ (1 Schein ent-sprechend Bachelorprüfungsordnung)

§ 6

Beginn und Abschluß des Studiums

1Das Studium kann in der Regel sowohl zum Win-ter- als auch zum Sommersemester aufgenommenwerden. 2Sofern fehlende Zulassungsvoraussetzun-gen studienbegleitend nachgeholt werden müssen (s.§ 8 Abs. 5 und Anhang II in der Prüfungsordnung),prüft die Universität im Einzelfall, ob eine Studienauf-nahme im Sommersemester möglich ist. 3Das Studiumwird mit dem Erwerb des akademischen Grades einesMaster of Arts (M.A.) abgeschlossen.

§ 7

Umfang des Studiums, Regelstudienzeit, ECTS

(1) Der Studienumfang beträgt insgesamt 48 SWS.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester.2Die Abfassung der Masterabschlußarbeit wird stu-dienbegleitend im Rahmen dieser Zeit durchgeführt(s. § 12 Prüfungsordnung). 3Die schriftliche undmündliche Abschlußprüfung wird im Lauf des letztenStudiensemesters durchgeführt. 4Wünsche der Kandi-daten hinsichtlich der Termingestaltung innerhalbdieses Rahmens werden nach Möglichkeit berück-sichtigt.

(3) 1Die Studien- und Prüfungsleistungen inklusi-ve der eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit wer-den durch Leistungspunkte (LP) nach dem EuropeanCredit Point Transfer System (ECTS) dokumentiert.2Für jeden im Studiengang eingeschriebenen Studen-ten wird bei den Akten des Prüfungsamtes für die er-brachten Studienleistungen ein Punktekonto geführt.

(4) 1Die Gesamtzahl der Leistungspunkte beträgt120 LP. 2Die Aufteilung auf die einzelnen Studien-und Prüfungsleistungen ergibt sich aus Anhang III,Nr. 1 der Prüfungsordnung.

(5) Angerechnete Studien- und Prüfungsleistun-gen aus anderen Studiengängen nach § 9 der Prü-fungsordnung werden entsprechend in ECTS-Punk-ten verrechnet (vgl. Anhang III, Nr. 2 der Prüfungs-ordnung).

§ 8

Inhalte und Arten der Lehrveranstaltungen

1Eine Übersicht über die zu absolvierenden Lehr-veranstaltungen der einzelnen Masterprogramme mitAngabe der Pflicht- und Wahlpflichtbereiche und derSWS enthält die Prüfungsordnung im Anhang I. 2Imfolgenden werden die Veranstaltungsformen mit An-gabe des anbietenden Fachs/ der anbietenden Fächerbeschrieben:

1. Im Transdisziplinären Modul: Wissenschaftslehrewird Aufbau, Gehalt, Systematik und fachlicheAbgrenzung der am Masterstudium beteiligtenWissenschaften im Verhältnis zu anderen Wissen-schaften reflektiert und begründet.

2. Im methodischen Kolloquium zur Religionswis-senschaft und Religiösen Sozialisation werden ge-meinsam für alle Masterprogramme im Religions-bereich klassische und neue methodische undanalytische Ansätze diskutiert und auf ihre kon-krete Anwendung in Forschungsprojekten bezo-gen. Das Kolloquium wird in der Regel in engli-scher Sprache durchgeführt (Anbieter: Religions-wissenschaft, Religiöse Sozialisation gemeinsam).

3. Hauptseminare zur systematischen Religionswis-senschaft behandeln Probleme der systemati-schen und vergleichenden Religionswissenschaftan ausgewählten Einzelfragen (Anbieter: Religi-onswissenschaft, Religiöse Sozialisation).

4. Berufsqualifizierende Lehrveranstaltungen ver-knüpfen universitäre Lehr- und Lernformen mitaußeruniversitären Berufsfeldern. In Form derProjektseminare beziehen sie sich jeweils auf einkonkretes, berufsrelevantes Projekt, das in Pro-jektgruppen selbständig und zusammenhängendbearbeitet wird (vgl. Tabelle im Anhang dieserStudienordnung; Anbieter: Religiöse Sozialisati-on, Religionswissenschaft)

5. Lektüreseminare zur europäischen Religionsge-schichte (Masterprogramm 1) erarbeiten anhandder fortlaufenden Lektüre und Interpretation his-torischer Texte in der Originalsprache (Latein, beientsprechender Kenntnis auch Griechisch) religi-onsgeschichtliche Zusammenhänge von der Anti-ke bis zur Renaissance (Anbieter: Religionswis-senschaft).

6. Spezialseminare zur europäischen Religionsge-schichte (Masterprogramm 1) behandeln Proble-me der religionshistorischen Forschung an ausge-wählten Einzelfragen (Anbieter: Religionswissen-schaft).

7. Die Forschungswerkstatt zur empirischen Reli-gions- und Sozialisationsforschung (Masterpro-gramm 2) begleitet laufende Projekte zur Erfor-schung religiöser Gegenwartskultur. Sie dient alsInterpretationswerkstatt und Diskussionsforumfür qualitative und quantitative Studien und er-möglicht den Studenten so die Einübung in dieentsprechenden Arbeitstechniken ,am lebendenObjekt‘‚ sowie die intensive Diskussion des eige-nen Projekts für die Abschlußarbeit (Anbieter: Re-ligiöse Sozialisation).

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KWMBl II Nr. 9/2002 1103

8. Spezialseminare zu afrikanischen Religionen(Masterprogramm 3) behandeln Probleme der Er-forschung afrikanischer Religionen in Geschichteund Gegenwart an ausgewählten Einzelfragen(Anbieter: Religionswissenschaft – durch Lehrbe-auftragten).

9. Sprachkurse in einer afrikanischen religiösenQuellensprache inkl. Arabisch (Masterprogramm3). Falls erforderlich, können über den vorgesehe-nen Umfang von 8 SWS hinaus zusätzlicheSprachkurse in derselben Sprache im Rahmen desWahlpflichtbereichs absolviert werden (s. § 9 Nr.2).

10. Weitere Veranstaltungsformen sind Vorlesungen,Übungen, Proseminare und das Feldseminar imBereich der Erforschung religiöser Gegenwarts-kultur (nähere Beschreibung siehe § 6 der Studi-enordnung für den Bachelorstudiengang Kultur-wissenschaft mit Schwerpunkt Religion an derUniversität Bayreuth (Bachelorstudienordnung)).

§ 9

Pflicht- und Wahlpflichtbereich

Die Unterscheidung der einzelnen Lehrveranstal-tungen nach Pflicht- und Wahlpflichtbereich ergibtsich im einzelnen aus dem Anhang I der Prüfungsord-nung.

1. Pflichtveranstaltungen (Abkürzung: P) müssen inder angegebenen Form und Reihenfolge belegtwerden.

2. Bei Wahlpflichtveranstaltungen (Abkürzung: WP)kann nach bestimmten Kriterien zwischen ver-schiedenen Lehrveranstaltungen ausgewählt wer-den. In jedem Wahlpflichtbereich gibt es einen fe-derführenden Lehrstuhl. Dieser garantiert ein Min-destangebot. Das Angebot wird nach Möglichkeitdurch Veranstaltungen anderer Professuren im sel-ben Wahlpflichtbereich erweitert.

§ 10

Auslandsstudium

(1) 1Im Rahmen des Masterstudiengangs Kultur-wissenschaft mit Schwerpunkt Religion wird ein Stu-dienaufenthalt im europäischen oder afrikanischenAusland dringend empfohlen. 2Als Zeitraum dafürsind die vorlesungsfreien Zeiten im ersten Studienjahrgeeignet, für Bachelorabsolventen außerdem die Zeitzwischen Bachelorabschluß und Aufnahme des Mas-terstudiums.

(2) 1Die Universität Bayreuth strebt feste Koopera-tionen mit Fachbereichen ausländischer Universitä-ten an, die ähnliche Studiengänge anbieten. 2Sobalddiese Kooperationen abgeschlossen sind, kann auchein komplettes Studiensemester unter Anerkennungder Studienleistungen im Ausland verbracht werden.

§ 11

Praktikum

1Dringend empfohlen wird die frühzeitige Durch-führung berufsbezogener Praktika in der vorlesungs-freien Zeit, sofern dies nicht bereits im Zuge des Ba-chelorstudiengangs erfolgte. 2Genauere Angabenüber Modalitäten und empfohlene Tätigkeitsbereicheenthält § 13 der Bachelorstudienordnung.

§ 12

Prüfungen

(1) Die Erstellung der Masterabschlußarbeit wirdstudienbegleitend durchgeführt (vgl. Prüfungsord-nung und § 7 Abs. 2 dieser Studienordnung).

(2) Die abschließende schriftliche und mündlichePrüfung wird am Ende der Vorlesungszeit des letztenStudiensemester absolviert.

§ 13

Allgemeine Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durchdie Zentrale Studienberatung der Universität.

(2) Die Studienberatung in fachlichen Fragen in-nerhalb der Teilbereiche des Studiengangs Kultur-wissenschaft mit Schwerpunkt Religion wird durchdie Dozenten der beteiligten Fächer erbracht.

(3) 1Bei allen den Studiengang Kulturwissenschaftmit Schwerpunkt Religion betreffenden Fragen, d.h.Gestaltung des Studiums, Studienorganisation, Aus-wahl der Lehrveranstaltungen und Prüfungsfragen,berät der zuständige Fachstudienberater des Studien-gangs Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Religion.2Sein Name ist dem Vorlesungsverzeichnis zu ent-nehmen.

(4) 1Im Lauf jeden Semesters führt der Fachstu-dienberater eine Studienberatung für alle Studentendes Studiengangs durch. 2Die Studienfachberatungsollte insbesondere in Anspruch genommen werden

– von Studienanfängern,

– nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen einzelneLeistungsnachweise zu erwerben,

– nach nicht bestandenen Prüfungen.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Diese Studienordnung gilt für alle Studenten,die nach dem Inkrafttreten der Satzung mit dem Mas-terstudiengang Kulturwissenschaft mit SchwerpunktReligion beginnen.

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KWMBl II Nr. 9/20021104

Anhang

Berufsqualifizierende Lehrveranstaltungen

In diesem Modul werden Lehrveranstaltungen zurexemplarischen Einübung der erlernten Kenntnisse inberufsnahe Zusammenhänge angeboten und zusätz-liche Kenntnisse für bestimmte Berufsfelder vermit-telt. Es handelt sich der Form nach um Vorlesungen,Seminare, Übungen innerhalb der Universität oder –je nach Möglichkeit und Angebot – um spezielle Pro-jektseminare und Lehrforschungsprojekte, die mit Ex-kursionen verbunden sein können. Aus dem jeweili-gen Angebot sind 4 SWS auszuwählen (Wahlpflicht).In jedem Bereich gibt es einen federführenden Lehr-stuhl, der die Veranstaltungen koordiniert (in der Ta-belle durch Fettdruck hervorgehoben):

Bezeichnung Inhalt Anbieter SWS

Q1 Erwachsenenbildung und Religiöse Sozialisation, 2Erwachsenendidaktik Pädagogik

Q2 Übersetzung wissenschaftlicher Texte / Religionswissenschaft, 2angewandte Hermeneutik alle anderen Fächer jeweils in Zu-

sammenarbeit mit Sprachenzentrumund Anglistik od. Romanistik

Q3 Projektseminare bzw. Lehrforschungs- Religiöse Sozialisation 2projekte zu wechselnden Themen Religionswissenschaft und

weitere Fächer

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 7. Februar 2001 nach Durchführung desin Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeigeverfahrens(Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst vom 22. Juni 2001 Nr.X/5-5e65(Bt1)-10b/17 297.

Bayreuth, den 30. Juli 2001

Der Präsident

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 30. Juli 2001 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 30. Juli 2001 durchAnschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 30. Juli 2001.

KWMBl II 2002 S. 1100

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KWMBl II Nr. 9/2002 1105

221021.1151-WFK, 221021.1153-WFK,221021.1156-WFK

Satzung zur Aufhebung derSatzung über die Qualifikation

für ein Studium in den Aufbaustudiengängenan der Technischen Universität München

Vom 21. August 2001

Aufgrund von Artikel in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 Satz 1 und Art. 72 Abs. 1 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund von§ 51 Abs. 1 Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt die Technische Universi-tät München folgende Satzung:

§ 1

Aufhebungsbestimmung

Die Satzung zur Qualifikation für ein Studium inden Aufbaustudiengängen an der Technischen Uni-versität München vom 1. Februar 1982 (KMBl IIS. 269), zuletzt geändert durch die Satzung vom20. Juli 2000 (KWMBl II 2001 S. 146), wird aufgeho-ben.

§ 2

Änderung von Satzungen

(1) Die Studienordnung für das Arbeits- und Wirt-schaftswissenschaftliche Aufbaustudium an der Tech-nischen Universität München vom 7. März 1982(KMBl II S. 436, ber. 1985 S. 30), zuletzt geändertdurch Satzung vom 7. November 1997 (KWMBl II1998 S. 199), wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel erhält folgende Fassung:

„Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) und aufgrund von § 51 Abs. 1 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt die Technische Universität Münchenfolgende Studienordnung:“

2. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4

Studienvoraussetzungen

Die Qualifikation für das Arbeits- und Wirt-schaftswissenschaftliche Aufbaustudium wirddurch die erfolgreiche Ablegung eines Diplom-In-genieur-Examens oder Diplom-Agrar-Ingenieur-Examens oder Diplom-Chemiker-Examens oderDiplom-Informatiker-Examens oder Diplom-Ma-thematiker-Examens oder Diplom-Physiker-Exa-mens oder Diplom-Biologen-Examens oder Di-plom-Geologen-Examens an einer wissenschaftli-chen Hochschule in einem wissenschaftlichen Stu-diengang nachgewiesen. Über die Gleichwertig-keit ausländischer Diplomprüfungen entscheidetder Prüfungsausschuss unter Beachtung des Art. 82BaySchG. Entsprechendes gilt für universitäre Di-

plomabschlüsse in technischen und naturwissen-schaftlichen Studiengängen, die mit den in Satz ge-nannten Abschlüssen vergleichbar sind. Der Prü-fungsausschuss entscheidet in diesen Fällen auchdarüber, welche der in § 23 der Fachprüfungsord-nung für das Arbeits- und Wirtschaftswissenschaft-liche Aufbaustudium an der Technischen Univer-sität München genannten akademischen Gradeverliehen wird.“

(2) § 27 Abs. 1 der Fachprüfungsordnung für dasArbeits- und Wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustu-dium an der Technischen Universität München vom5. März 1982 (KMBl II S. 561), zuletzt geändert durchSatzung vom 31. März 1999 (KWMBl II S. 548), erhältfolgende Fassung:

„(1) Voraussetzung für die Zulassung zum erstenAbschnitt der Diplomprüfung ist außer den in § 7Abs. 2 und § 8 Abs. 1A geforderten Voraussetzungender Nachweis über die Erfüllung der Studienvoraus-setzungen gemäß § 4 der Studienordnung für dasArbeits- und Wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustu-dium an der Technischen Universität München in derjeweils geltenden Fassung.“

(3) Die Prüfungsordnung für die Prüfung im Auf-baustudium für Getränketechnologen an der Techni-schen Universität München vom 30. September 1983(KWMBl II S. 1111), zuletzt geändert durch Satzungvom 28. Juni 1994 (KWMBl II S. 611), wird wie folgtgeändert:

1. Die Präambel erhält folgende Fassung:

„Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) und aufgrund von § 51 Abs. 1 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt die Technische Universität Münchenfolgende Prüfungsordnung:“

2. § 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. die Qualifikation für das Aufbaustudium fürGetränketechnologen wird durch die erfolg-reich abgeschlossene brautechnische Fachprü-fung an der Technischen Universität Münchenoder an der Technischen Universität Berlinnachgewiesen.“

(4) Die Fachprüfungsordnung für das Aufbaustu-dium Informatik an der Technischen Universität Mün-chen vom 7. August 1996 (KWMBl II S. 1119) wird wiefolgt geändert:

1. In der Präambel wird nach dem Klammerzusatz„(BayHSchG)“ der Passus „und aufgrund von § 51Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3-UK/WFK)“ eingefügt.

2. § 24 erhält folgende Fassung:

㤠24

Qualifikation

„(1) Die Qualifikation für das Aufbaustudium In-formatik wird durch ein mindestens mit der Ge-samtnote „gut“ abgeschlossenes wissenschaftli-ches Studium an einer inländischen wissenschaft-lichen Hochschule oder an einer anderen gleich-

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KWMBl II Nr. 9/20021106

wertigen Hochschule in einem naturwissenschaft-lichen, ingenieurwissenschaftlichen oder wirt-schaftswissenschaftlichen Studiengang nachge-wiesen.

(2) In besonderen Fällen kann auch ein mit derGesamtnote „gut“ abgeschlossenes wissenschaftli-ches Studium in einem anderen Studiengang vomPrüfungsausschuss als ausreichende Qualifikationanerkannt werden, wenn der Nachweis einer gu-ten Vorbildung in Mathematik oder Informatik er-bracht wird.

(3) Hervorragende Absolventen von Fachhoch-schulstudiengängen können entsprechend der Ab-sätze 1 und 2 auf Antrag zugelassen werden. Alshervorragend gilt nur, wer im Fachhochschulab-schluss die Gesamtnote von mindestens 1,5 erzielthat.“

(5) § 1 Abs. 2 der Studienordnung für das Aufbau-studium Informatik an der Technischen UniversitätMünchen vom 9. August 1996 (KWMBl II S. 1123) er-hält folgende Fassung:

„(2) Die Qualifikation bestimmt sich nach § 24 derFachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Infor-matik an der Technischen Universität München in derjeweils gültigen Fassung.“

(6) Die Fachprüfungsordnung für das Aufbaustu-dium Kerntechnik an der Technischen UniversitätMünchen vom 2. März 1999 (KWMBl II S. 342) wirdwie folgt geändert:

1. In der Präambel wird nach den Worten „des Baye-rischen Hochschulgesetzes“ der Passus „und auf-grund von § 51 Abs. 1 der Qualifikationsverord-nung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK)“ eingefügt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Qualifikation für das AufbaustudiumKerntechnik wird durch ein erfolgreich abge-schlossenes wissenschaftliches Studium an einerinländischen Technischen Universität oder aneiner anderen gleichwertigen in- oder ausländi-schen Hochschule in den Studiengängen Ma-schinenwesen, Elektrotechnik oder Physiknachgewiesen.

(2) Die Qualifikation erfüllen mit Zustimmungdes Prüfungsausschusses für das AufbaustudiumKerntechnik auch solche Bewerber, die ihr Stu-dium in einem anderen wissenschaftlichen Stu-diengang erfolgreich abgeschlossen haben, so-fern sich die Prüfung auf solche Fächer erstreck-te, die einen erfolgreichen Abschluss des Auf-baustudiums erwarten lassen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

(7) Die Fachprüfungsordnung für das Aufbaustu-dium Umweltschutztechnik an der Technischen Uni-versität München vom 30. Mai 1984 (KMBl II S. 216),zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Dezember1992 (KWMBl II S. 127), wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel erhält folgende Fassung:

„Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art 81

Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG ) und aufgrund von § 51 Abs. 1 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt die Technische Universität Münchenfolgende Fachprüfungsordnung:“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Qualifikation für das Aufbaustudium Um-weltschutztechnik wird durch ein erfolgreich ab-geschlossenes Studium in einem ingenieurwis-senschaftlichen oder naturwissenschaftlichen,universitären Studiengang an einer inländi-schen Universität oder an einer anderen gleich-wertigen in- oder ausländischen Hochschulenachgewiesen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 mit derMaßgabe, dass Nummer 1 folgende Fassung er-hält:

„1. der Nachweis der Qualifikation“.

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-gabe, dass „Absatz 1 Nr. 2“ jeweils durch „Absatz 2Nr. 2“ ersetzt wird.

(8) Die Studienordnung für das AufbaustudiumBiotechnologie an der Technischen Universität Mün-chen vom 11. November 1988 (KWMBl II 1989 S. 22,ber. S. 110) wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel erhält folgende Fassung:

„Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) und aufgrund von § 51 Abs. 1 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) erlässt die Technische Universität Münchenfolgende Studienordnung:“

2. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4

Studienvoraussetzungen

Die Qualifikation für das Aufbaustudium Bio-technologie wird durch ein mindestens mit der Ge-samtnote „gut“ abgeschlossenes wissenschaftli-ches Studium an einer inländischen wissenschaftli-chen Hochschule oder an einer anderen gleichwer-tigen Hochschule in den Studiengängen Agrarwis-senschaften, Biologie, Brauwesen und Getränke-technologie, Chemie, Gartenbauwissenschaften,Lebensmittelchemie, Maschinenwesen (insbeson-dere der Studienrichtung Verfahrenstechnik) oderder Technologie und Biotechnologie der Lebens-mittel nachgewiesen.“

(9) § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Fachprüfungsordnung fürdas Aufbaustudium Biotechnologie an der Techni-schen Universität München vom 11. Oktober 1988(KWMBl II 1989 S. 111) erhält folgende Fassung:

„1. ein Nachweis der Qualifikation gemäß § 4 derStudienordnung“.

(10) Die Fachprüfungsordnung für den Diplomstu-diengang Physik sowie den Bachelor- und Masterstu-diengang Engineering Physics an der TechnischenUniversität München vom 4. Mai 2000 (KWMBl II

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KWMBl II Nr. 9/2002 1107

S. 945), geändert durch Satzung vom 28. März 2001(KWMBl II 2002 S. 505), wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel wird nach dem Klammerzusatz„(BayHSchG)“ der Passus „und aufgrund von § 51Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3-K)“ eingefügt.

2. § 51 erhält folgende Fassung:

㤠51

Qualifikationsvoraussetzungen für denMasterstudiengang Engineering Physics

(1) Die Qualifikation für den MasterstudiengangEngineering Physics wird nachgewiesen durch ei-nen Abschluss des Bachelorstudiengangs Enginee-ring Physics an der Technischen Universität Mün-chen mit der Gesamtnote mindestens „gut“.

(2) Alternativ kann die Qualifikation nachgewie-sen werden durch einen Bachelor- oder einen ver-gleichbaren Abschluss an einer in- oder ausländi-schen Universität. Dieser muss dem Bachelor-Ab-schluss mit dem Prädikat mindestens „gut“ nachdieser Fachprüfungsordnung gleichwertig sein.Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prü-fungsausschuss für Physik. Ist eine Gleichwertig-keit nicht gegeben, kann der Prüfungsausschussdas Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen.“

(11) Die Fachprüfungsordnung für den Masterstu-diengang Communications Engineering an der Tech-nischen Universität München vom 18. August 1998(KWMBl II S. 1332), zuletzt geändert durch Satzungvom 19. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 183), wirdwie folgt geändert:

1. In der Präambel wird nach dem Klammerzusatz„(BayHSchG)“ der Passus „und aufgrund von § 51Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3-UK/WFK)“ eingefügt.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5

Studienvoraussetzungen

Die Qualifikation für den MasterstudiengangCommunications Engineering wird nachgewiesendurch:

1. ein mit einem international anerkannten Bache-lor of Science, Bachelor of Electrical Engineeringoder einem durch den Diplomhauptprüfungs-ausschuss der Fakultät für Elektrotechnik undInformationstechnik als gleichwertig anerkann-ten Abschluss eines wissenschaftlichen Hoch-schulstudiums sowie eines als gleichwertig aner-kannten Diplom- oder Masterexamens in einemingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fach-hochschulstudiengang,

2. den Nachweis, dass der Bewerber in seinem Prü-fungstermin zu den besten 20 v.H. aller Teilneh-mer zählt sowie

3. das Bestehen der Eignungsfeststellung für denMasterstudiengang Communications Enginee-ring nach Maßgabe der Anlage 3.“

3. Es wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Eignungsfeststellungfür den Masterstudiengang

Communications Engineeringan der

Technischen Universität München

1. Zweck der Feststellung

Die Qualifikation für den MasterstudiengangCommunications Engineering setzt neben denVoraussetzungen nach § 11 Nr. 1 und 2 denNachweis der Eignung gemäß § 11 Nr. 3 nachMaßgabe der folgenden Regelungen voraus.

2. Verfahren zur Feststellung der Eignung

2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignungwird jährlich einmal im Sommersemester durchdie Fakultät für Elektrotechnik und Informati-onstechnik durchgeführt.

2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Feststellungs-verfahren für das folgende Wintersemestersind auf den von der Technischen UniversitätMünchen herausgegebenen Formularen biszum 15. Juli zu stellen (Ausschlußfrist).

2.3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf

2. ein Nachweis über ein mit einem internatio-nal anerkannten Bachelor of Science, Bache-lor of Electrical Engineering oder einemdurch den Diplomhauptprüfungsausschußder Fakultät für Elektrotechnik und Informa-tionstechnik als gleichwertig anerkanntenAbschluß abgeschlossenes Hochschulstudi-um,

3. einen Nachweis, daß der Bewerber in sei-nem Prüfungstermin zu den besten 20 v.H.aller Teilnehmer zählt.

4. Empfehlungsschreiben von zwei Hochschul-lehrern, die an der Abschlußprüfung betei-ligt waren.

5. eine schriftliche Begründung für die Wahldes Studienganges.

3. Kommission zur Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung wird von einer Kom-mission durchgeführt, der der jeweilige Studi-endekan der Fakultät für Elektrotechnik undInformationstechnik sowie zwei weitere Profes-soren der Fakultät für Elektrotechnik und Infor-mationstechnik angehören. Den Vorsitz führtder Studiendekan der Fakultät für Elektrotech-nik und Informationstechnik. Die Bestellungder weiteren Mitglieder erfolgt durch denFachbereichsrat der Fakultät für Elektrotech-nik und Informationstechnik.

4. Zulassung zum Feststellungsverfahren

4.1 Die Zulassung zum Feststellungsverfahrensetzt voraus, daß die in Ziffer 2.3 genanntenUnterlagen fristgerecht und vollständig vorlie-gen.

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KWMBl II Nr. 9/20021108

4.2 Mit den Bewerbern, die die erforderlichen Vo-raussetzungen erfüllen, wird ein mündlichesPrüfungsgespräch gemäß Ziffer 5 durchge-führt. Der Termin für die mündliche Prüfungwird mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben.

4.3 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhal-ten einen mit Gründen versehenen Bescheid.

5. Umfang und Inhalt des Feststellungsverfah-rens

5.1 Das Feststellungsverfahren besteht aus einemmündlichen Prüfungsgespräch von etwa 20 Mi-nuten Dauer. Die Prüfung soll zeigen, ob derBewerber erwarten läßt, das Ziel des Studien-ganges auf wissenschaftlicher Grundlage undin englischer Sprache selbständig und verant-wortungsbewußt zu erreichen. Sie erstrecktsich auf die für den Studiengang erforderlichenFachkenntnisse in Mathematik, Signaltheorieund Grundlagen der Informatik sowie die erfor-derlichen Kenntnisse der englischen Sprache.

5.2 Die Prüfung wird jeweils von zwei Mitgliedernder Prüfungskommission durchgeführt.

5.3 Die Urteile der Prüfer lauten „bestanden“ oder„nicht bestanden“.

6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

6.1 Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Urteilealler Prüfer „bestanden“ lauten.

6.2 Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wirddem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ableh-nender Bescheid ist mit einer Begründung zuversehen.

7. Niederschrift

Über den Ablauf des Feststellungsverfahrensist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tagund Ort der Feststellung, die Namen der Kom-missionsmitglieder und der Prüfer, die Namender Bewerber und die Beurteilung der Prüfersowie das Gesamtergebnis ersichtlich seinmüssen.

8. Wiederholung

Bewerber, die den Nachweis der Eignung fürden Masterstudiengang Communications En-gineering nicht erbracht haben, können sichzum Termin des folgenden Jahres erneut zumFeststellungsverfahren anmelden. Eine weite-re Wiederholung ist nicht möglich.“

(12) Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-,Master- und Bachelorstudiengang Mathematik an derTechnischen Universität München vom 28. Septem-ber 1998 (KWMBl II S. 1456), zuletzt geändert durchSatzung vom 18. Januar 2000 (KWMBl II S. 289), wirdwie folgt geändert:

1. In der Präambel wird nach dem Klammerzusatz„(BayHSchG)“ der Passus „und aufgrund von § 51Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3-UK/WFK)“ eingefügt.

2. § 43 erhält folgende Fassung:

㤠43

Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für den MasterstudiengangMathematik wird alternativ nachgewiesen durchden Erwerb:

1. eines überdurchschnittlichen ausländischen Ba-chelor-Abschlusses in Mathematik,

2. eines überdurchschnittlichen Bachelor-Ab-schlusses in Mathematik an einer inländischenwissenschaftlichen Hochschule,

3. eines überdurchschnittlichen Fachhochschul-Diploms (bzw. – Masters) in Mathematik,

4. eines anderen überdurchschnittlichen ver-gleichbaren Hochschulabschlusses.

(2) Ein überdurchschnittlicher Abschluss ist ge-geben, wenn die Gesamtnote „sehr gut“ oder„gut“ erzielt wurde oder wenn der Student im Ran-king seines Abschlussjahrgangs unter den 30%besten Absolventen ist.

(3) Die Abschlüsse gemäß der Nummern 1 bis 4müssen dem Bachelor-Abschluss an der Techni-schen Universität München nach §§ 38 bis 42gleichwertig sein. Über die Gleichwertigkeit ent-scheidet der Prüfungsausschuss für Mathematik.Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann derPrüfungsausschuss das Ablegen von Zusatzprüfun-gen verlangen.“

(13) Die Fachprüfungsordnung für den Masterstu-diengang Social Science of Technology an der Tech-nischen Universität München vom 19. August 1998(KWMBl II S. 1336), zuletzt geändert durch Satzungvom 13. Oktober 1999 (KWMBl II S. 1098), wird wiefolgt geändert:

1. In der Präambel wird nach dem Klammerzusatz„(BayHSchG)“ der Passus „und aufgrund von § 51Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS2210-1-1-3-UK/WFK)“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird vor dem Passus „Zulas-sungsvoraussetzungen für die Masterprüfung“das Wort „Studienvoraussetzungen,“ eingefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Qualifikation für den Masterstudien-gang Social Science of Technology wird durchdie erfolgreiche Ablegung eines Bachelor-Exa-mens oder eines mindestens gleichwertigen Ab-schlusses an einer wissenschaftlichen Hoch-schule oder durch ein mindestens mit der Ge-samtnote „gut“ abgeschlossenes Diplom- oderMasterexamen in einem ingenieur- oder natur-wissenschaftlichen Studiengang nachgewiesen.Über die Anerkennung des Studienfaches sowieüber die Gleichwertigkeit ausländischer Bache-lor-, Diplom- bzw. Masterprüfungen entscheidetder Prüfungsausschuss unter Beachtung des Art.82 BayHSchG.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 mit derMaßgabe, dass Nummer 1 folgende Fassung er-hält:

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KWMBl II Nr. 9/2002 1109

„1.der Nachweis der Qualifikation gemäß Ab-satz 1.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit derMaßgabe, dass in Satz 1 „Absatz 1 Buchst. b)“durch „Absatz 2 Buchst. b)„ sowie in Satz 3 „Ab-satz 1 Buchst. c)“ durch „Absatz 2 Buchst. c)“ er-setzt wird.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 mit derMaßgabe, dass „Absatz 1“ durch „Absatz 2“ er-setzt wird.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 mit derMaßgabe, dass „Absatz 3 Buchst. d)“ durch „Ab-satz 4 Buchst. d)“ ersetzt wird.

§ 3

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 20. August 2001 so-wie der Genehmigung des Bayeischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 6. August 2001 Nr.X/5-10b/26 625.

München, den 21. August 2001

I.V. Dr. Hannemor Keidel

Vizepräsidentin

Diese Satzung wurde am 21. August 2001 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. August 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 21. August 2001.

KWMBl II 2002 S. 1105

221021.0351-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Immatrikulations-,

Rückmelde- und Exmatrikulationssatzungder Universität Bayreuth

(Immatrikulationssatzung)

Vom 30. August 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 67 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgendeÄnderungssatzung:*)

*) Mit allen Fuktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer ingleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung imWortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

§ 1

Die Immatrikulations-, Rückmelde- und Exma-trikulationssatzung der Universität Bayreuth vom15. Oktober 1993 (KWMBl II S. 932), zuletzt geändertdurch Satzung vom 16. Oktober 2000 (KWMBl II 2001S. 252), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei zulassungsfreien Studiengängen ist eine Ver-längerung der Frist nur bis drei Wochen nach Be-ginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semestersmöglich.“

2. § 3 Abs. 1 Nr. 15 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Bewerbern“ sind die Worte „so-wie bei deutschen Staatsangehörigen, deren imAusland erworbene Hochschulzugangsberechti-gung durch die zuständige Stelle anerkannt wor-den ist und im Anerkennungsbescheid der Univer-sität eine Überprüfung ausreichender Kenntnisseder deutschen Sprache vorbehalten wurde“ anzu-fügen.

3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Immatrikulation als Student erfolgtdurch Aushändigung des Studienbuchs, des Studi-ennachweises, des Studentenausweises und derImmatrikulationsbe-scheinigungen.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Namens“ einKomma und die Worte „der Staatsangehörig-keit“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Namensände-rung“ die Worte „oder Änderung der Staatsan-gehörigkeit“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisheri-ge Satz 2 wird Satz 3.

b) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Erfolgt die Änderung nach bereits vorgenom-mener Rückmeldung, sind der Studiennachweis,der Studentenausweis und nach Möglichkeit dieImmatrikulationsbescheinigungen des betref-fenden Semesters zurückzugeben.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „zumWintersemester höchstens bis einschließlich20. November und zum Sommersemester biseinschließlich 20. Mai“ durch die Worte „esgelten die Fristen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2“ er-setzt.

b) In Absatz 4 wird Nummer 3 aufgehoben. Die bis-herigen Nummern 4 und 5 werden zu Nummern3 und 4.

7. § 9 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Beurlaubung wird durch Aushändigung einesentsprechenden Studiennachweises, der im Studi-enbuch abzuheften ist, dokumentiert und durchschriftlichen Bescheid dem Studenten mitgeteilt.“

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KWMBl II Nr. 9/20021110

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 4 aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben.

c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Zum Nachweis der Exmatrikulation erhältder Student eine Exmatrikulationsbescheini-gung, die im Studienbuch abzuheften ist.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 9. Mai 2001 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 17. Juli 2001 Nr. X/3-5e1-10b/29 700.

Bayreuth, den 30. August 2001

Der Präsident

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 30. August 2001 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 30. August 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 30. August 2001.

KWMBl II 2002 S. 1109

221021.0853-WFK

Prüfungsordnung für den reformiertenDiplomstudiengang Chemie

an der Universität Regensburg

Vom 3. September 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässtdie Universität Regensburg die nachstehende Prü-fungsordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschrif-ten. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Erster Teil:Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Der reformierte Diplomstudiengang im FachChemie ist gegliedert in das Basisstudium und dasVertiefungsstudium. Die ersten vier Semester desBasisstudiums bilden das Grundstudium.

(2) Die Regelstudienzeit für den gesamten Stu-diengang beträgt einschließlich der Anfertigung derDiplomarbeit zehn Semester. Davon entfallen sechsSemester auf das Basisstudium und vier Semester aufdas Vertiefungsstudium.

(3) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vor-prüfung abgeschlossen, das Basisstudium mit derAbschlussprüfung des Basisstudiums. Die Diplomprü-fung beschließt den gesamten Studiengang mit demersten berufsqualifizierenden Abschluss.

(4) Alle Studienabschnitte sind in Lehrveranstal-tungen (Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminare)unterteilt, die zum Zwecke der Anerkennung inner-halb des European Credit Transfer Systems (ECTS)mit Leistungspunkten (Creditpunkten, CP) bewertetwerden. Voraussetzung für die Zuerkennung derLeistungspunkte ist ein Leistungsnachweis, der durcheine studienbegleitende Prüfung erbracht wird.

(5) Der zeitliche Umfang der für das Basisstudiumerforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 180 Se-mesterwochenstunden (SWS), entsprechend 180 Leis-tungspunkten (CP). Das Vertiefungsstudium umfasstLehrveranstaltungen im Umfang von 75 Semester-wochenstunden, entsprechend 75 Leistungspunkten.Hinzu kommt die Anfertigung der wissenschaftlichenArbeit (Diplomarbeit), für die 9 Monate und 45 CPveranschlagt werden.

§ 2

Zweck der Prüfungen

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandi-dat nachweisen, dass er die grundlegenden Kenntnis-se des Faches erworben hat, um das weitere Studiummit Erfolg fortsetzen zu können.

(2) Durch die Abschlussprüfung des Basisstudiumswird festgestellt, ob der Kandidat die grundlegendenZusammenhänge seines Faches überblickt und die fürdas anschließende Vertiefungsstudium notwendigengründlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erwor-ben hat. Diese Prüfung vermittelt für sich alleine kei-nen berufsqualifizierenden Studienabschluss, dientjedoch dem Nachweis des Abschlusses des FachesChemie in einem Kombinationsstudiengang mit ei-nem weiteren nicht-chemischen Fach.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt wer-den, ob der Kandidat die für den Übertritt in den Berufals Chemiker notwendigen gründlichen Fachkennt-nisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nachwissenschaftlichen Methoden zu arbeiten. Der Kan-didat soll die Zusammenhänge seines Faches mit

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den anderen naturwissenschaftlichen Fächern über-blicken und die Verantwortung der Chemie für Öko-logie und Umwelt erkennen.

§ 3

Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wirdder akademische Grad „Diplom-Chemiker Univ.“ be-ziehungsweise „Diplom-Chemikerin Univ.“ (jeweilsabgekürzt: „Dipl.-Chem. Univ.“) verliehen.

§ 4

Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll vor dem Beginnder Lehrveranstaltungen des fünften Semesters, dieAbschlussprüfung des Basisstudiums vor dem Beginnder Lehrveranstaltungen des siebten Semesters unddie Diplomprüfung bis zum Ende des zehnten Semes-ters abgelegt werden.

(2) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertre-tenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäßzur mündlichen Diplom-Vorprüfung, dass er diese biszum Ende des fünften Semesters abgelegt hat, giltdiese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht be-standen. Die Mitteilung hierüber erfolgt mit Rechts-behelfsbelehrung durch Einschreiben.

(3) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertre-tenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäßzur mündlichen Abschlussprüfung des Basisstudiums,dass er diese bis zum Ende des achten Semesters ab-gelegt hat, gilt diese Prüfung als abgelegt und erst-mals nicht bestanden. Die Mitteilung hierüber erfolgtmit Rechtsbehelfsbelehrung durch Einschreiben.

(4) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertre-tenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäßzur mündlichen Diplomprüfung, dass er diese bis zumEnde des 12. Semesters abgelegt hat, gilt diese Prü-fung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. DieMitteilung hierüber erfolgt mit Rechtsbehelfsbeleh-rung durch Einschreiben.

(5) Überschreitet ein Student die Fristen der Absät-ze 2, 3 oder 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-den, gewährt der Prüfungsausschuss auf schriftlichenAntrag eine Nachfrist.

(6) Auf die Prüfungsfristen werden auf AntragSchutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mut-terschutzgesetzes sowie Fristen für die Gewährungvon Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BayBG, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung nicht ange-rechnet.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung derPrüfungen im Studiengang Chemie wird ein Prü-fungsausschuss eingesetzt, der aus fünf Mitgliedernbesteht.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wer-den vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professo-ren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des BayerischenHochschullehrergesetzes (BayHSchLG) für das FachChemie gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte einenVorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre.Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durch-führung des Prüfungsverfahrens, insbesondere diePlanung und Organisation der Prüfungen. Der Prü-fungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmun-gen der Prüfungsordnung eingehalten werden. MitAusnahme der Prüfungsbewertung trifft er alle anfal-lenden Entscheidungen und erlässt insbesondere diePrüfungsbescheide. Er berichtet regelmäßig demFachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungenund Studienzeiten.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhal-tung einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen ge-laden sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesendist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmungund Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendenden Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses habenEinsicht in die Prüfungsunterlagen und Zutritt zu al-len Prüfungen.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschussessind aktenkundig zu machen.

(8) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen desPrüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle desPrüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidun-gen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungs-ausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüberhinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichtsanderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vor-sitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgabenwiderruflich übertragen.

(9) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werdenkann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begrün-den und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidun-gen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wider-spruchsbescheide erlässt der Rektor, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mitdem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zu-ständigen Prüfer.

§ 6

Studienbegleitende Prüfungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Prakti-kum wird nach der erfolgreichen Erledigung dervorgegebenen Zahl von Praktikumsaufgaben in derRegel durch einen unbenoteten Schein (Prädikat „mitErfolg abgelegt“) bestätigt. Die erfolgreiche Teilnah-me an anderen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen,Übungen und Seminaren) wird aufgrund mindestens

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als „ausreichend“ (4,0) bewerteter Leistungen inKlausuren, Hausarbeiten, Referaten oder Kolloquienfestgestellt und durch einen benoteten Schein bestä-tigt.

(2) Prüfer ist der für die Lehrveranstaltung Verant-wortliche. Der Prüfungsmodus (mündlich / schriftlich)wird von diesem vor Beginn der Lehrveranstaltungbekannt gegeben. Abweichend von der Bestimmungin § 7 Abs. 2 können bei studienbegleitenden Prüfun-gen alle nach der Hochschulprüfer-Verordnung(BayRS 2210-1-1-6 WFK) in der jeweils gültigen Fas-sung prüfungsberechtigten Personen zu Prüfern be-stellt werden.

(3) Die Prüfungen sollen während der oder unmit-telbar im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstal-tungen erfolgen. Die Prüfungstermine werden vomPrüfer bekanntgegeben.

(4) Findet die Prüfung mündlich statt, ist sie alsEinzelprüfung abzuhalten. Hierzu ist ein Beisitzerhinzuzuziehen, der die entsprechende Diplomprü-fung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hatund an der Universität Regensburg tätig ist.

(5) Die Meldung zur Prüfung erfolgt automatischmit der Anmeldung zur Teilnahme an der entspre-chenden Lehrveranstaltung.

(6) Für die Zulassung zur Prüfung muss der Kandi-dat in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung an-meldet, an der Universität Regensburg immatrikuliertsein.

(7) Über die Zulassung entscheidet der jeweiligePrüfer. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsaus-schuss.

(8) Für Kandidaten, die die erste Prüfung nicht be-standen haben, muss vor Beginn des nächsten Semes-ters eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten wer-den. Eine zweite Wiederholung kann auf Antrag beimzuständigen Dozenten auch als mündliche Feststel-lungsprüfung stattfinden. Wird der Leistungsnach-weis nicht innerhalb eines Jahres nach dem Terminder ersten Prüfung erbracht, gilt die Prüfung als end-gültig nicht bestanden. Nicht abgeschlossene Prakti-kumsleistungen können bei Gründen, die vom Stu-denten nicht zu vertreten sind, im darauffolgendenSemester beendet werden. Im experimentellen Teilnicht bestandene Praktika können als Ganzes einmalwiederholt werden.

(9) Wiederholungsprüfungen können an der Uni-versität Regensburg nur abgelegt werden, wenn auchdie erste Prüfung an der Universität Regensburg ab-gelegt wurde.

(10) Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktikagilt § 10 entsprechend.

§ 7

Mündliche Fachprüfungen

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer unddie Beisitzer für die mündlichen Fachprüfungen. Erkann dem jeweiligen Prüfer die Bestellung eines Bei-sitzers übertragen. Für die Bestellung der Prüfer hatder Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsan-

spruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüferbesteht nicht.

(2) Zum Prüfer können alle Professoren im Sinnevon Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des BayHSchLG des jeweiligenPrüfungsfachs bestellt werden. Zum Beisitzer darf nurbestellt werden, wer die entsprechende Diplomprü-fung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hatund an der Universität Regensburg tätig ist. Die Be-stimmung in § 6 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Der Prüfungsausschuss erstellt eine Liste derPrüfer, die in geeigneter Form bekanntgegeben wird.Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingen-den Gründen notwendig werdender Wechsel des Prü-fers ist zulässig. Scheidet ein prüfungsberechtigterProfessor aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prü-fungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahrenerhalten.

(4) Die mündlichen Fachprüfungen werden zwei-bis dreimal im Studienjahr durchgeführt. Die Terminefür die mündliche Diplom-Vorprüfung und die münd-liche Abschlussprüfung des Basisstudiums werden sofestgelegt, dass der Kandidat bei erfolgreichem Ab-schluss ohne Zeitverlust mit dem nächsten Studienab-schnitt beginnen kann.

(5) Die Prüfungszeiträume und die Meldefristenwerden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschussesspätestens vier Wochen vor Beginn der Meldefristdurch Aushang bekanntgegeben.

(6) Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sindunter Angabe der Prüfer und der Prüfungsterminespätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich zubenachrichtigen.

(7) Jeder Kandidat wird einzeln von einem Prüferunter Hinzuziehung eines Beisitzers geprüft.

(8) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokollanzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeitsowie Dauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnisder Prüfung, der Name des Prüfers, des Beisitzers unddes Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. DasProtokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Prüferund vom Beisitzer unterzeichnet. Das Protokoll istmindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(9) Bei mündlichen Prüfungen werden Studenten,die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, imRahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörerzugelassen. Entsprechende Anträge müssen inner-halb der Meldefrist für die Prüfung schriftlich beimPrüfungsamt gestellt werden. Auf Verlangen desKandidaten werden Zuhörer ausgeschlossen.

(10) Die Beratung und die Bekanntgabe desPrüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss derÖffentlichkeit.

§ 8

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung,Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstim-mung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prü-fungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung be-stimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

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(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsaus-schusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und son-stiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Perso-nen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18Abs. 4 BayHSchG.

§ 9

Anerkennung von Studienzeiten,Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Gleichwertige Studienleistungen und Prü-fungsleistungen in demselben Studiengang an ande-ren wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungs-bereich des Hochschulrahmengesetzes werden ange-rechnet.

(2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen inanderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hoch-schulen werden angerechnet, sofern ein fachlichgleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studien-leistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig,wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungenden nach dieser Ordnung erforderlichen im wesent-lichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Ver-gleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Ge-samtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnungvon Studienleistungen und Prüfungsleistungen, dieaußerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachtwurden, sind die von der Kultusministerkonferenzund der Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen imRahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen,entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Eine Diplom-Vorprüfung oder Abschlussprü-fung des Basisstudiums, die der Kandidat an einerwissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereichdes Hochschulrahmengesetzes in demselben Studi-engang bestanden hat, wird mit den entsprechendenLeistungspunkten angerechnet; das Vordiplom ent-spricht einer Studiendauer von vier Semestern bzw.120 CP, das Basisstudium einer Studiendauer vonsechs Semestern und 180 CP. Die tatsächliche Fach-studiendauer bleibt unberührt. Zwischenprüfungenin anderen Studiengängen werden angerechnet, so-weit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. An-stelle der Zwischenprüfung können in begründetenAusnahmefällen andere Prüfungsleistungen ange-rechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nach-gewiesen wird.

(4) Die Anerkennung einer Zwischenprüfung ge-mäß Absatz 3 kann von zusätzlichen Leistungenabhängig gemacht werden, wenn zu einzelnenPrüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nach-gewiesen ist. Ein selbständiger Zwischenprüfungsab-schnitt, den ein Kandidat an einer wissenschaftlichenHochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz3 angerechnet. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selb-ständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfungnicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsord-nung der wissenschaftlichen Hochschule, an der derPrüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestan-den gewertet werden muss. Teile eines selbständigenPrüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen einerZwischenprüfung werden nicht angerechnet.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbe-ne Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwer-tig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen ange-rechnet.

(6) An Fachhochschulen erbrachte Studien- undPrüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet,wenn fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist.

(7) Der Prüfungsausschuss setzt bei der Anerken-nung die Zahl der anzuerkennenden Leistungspunktefest. Im Zeugnis werden die Noten angerechneterPrüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbil-dung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 12gebildet wurden. Die übernommenen Noten werdengekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme imZeugnis vermerkt. Entspricht das Notensystem derangerechneten Prüfung dem § 12 nicht, wird in dasZeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Ge-samturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt“ aufge-nommen. Eine Notenwiedergabe in angerechnetenFächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamt-notenbildung gemäß § 12 erfolgen dann nicht. Indiesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieserPrüfungsordnung (§ 9) beigegeben.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ab-sätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Aner-kennung. Die Anerkennung von Studienleistungenund Prüfungsleistungen, die in der BundesrepublikDeutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts we-gen. Der Student hat die für die Anrechnung erforder-lichen Unterlagen vorzulegen.

§ 10

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,Ordnungsverstoß

(1) Tritt der Kandidat ohne triftige Gründe von derPrüfung zurück oder versäumt er ohne triftige Gründedie ganze oder einen Teil der Prüfung, so gilt die je-weilige Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt ge-mäß Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen imFall einer mündlichen Abschlussprüfung unverzüg-lich dem Prüfungsausschussvorsitzenden, im Fallevon studienbegleitenden Prüfungen dem jeweiligenPrüfer schriftlich angezeigt und glaubhaft gemachtwerden. Dasselbe gilt für eine vor oder währendder Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit. Werkrankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltendmacht, muss ein ärztliches Attest vorlegen, das grund-sätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die amTag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit er-folgt ist. In begründeten Zweifelsfällen kann der Prü-fungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis desGesundheitsamtes verlangen. Erkennt der Prüfungs-ausschuss die vorgebrachten Gründe als ausreichen-de Entschuldigung an, wird der Prüfling im nächstenPrüfungstermin zur Prüfung oder zur Fortsetzung derPrüfung zugelassen.

(3) Bei anerkanntem Versäumnis oder Rücktrittwerden im Fall der mündlichen Abschlussprüfungendie Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegtenFächern angerechnet. Der Prüfungsausschuss veran-lasst, dass die versäumten Prüfungsleistungen – so-

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fern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenste-hen – im unmittelbaren Anschluss an den Prüfungs-termin nachgeholt werden. Wenn die versäumtenPrüfungstermine nicht fristgemäß nachgeholt wer-den, gelten sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prü-fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausrei-chend“ bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungs-gemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von demjeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von derFortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossenwerden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs-leistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. DieEntscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teil-nahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft derPrüfungsausschuss. Vor der Entscheidung ist demKandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu ge-ben.

(5) Der Kandidat kann innerhalb von sieben Tagenschriftlich verlangen, dass die Entscheidung nach Ab-satz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Einebelastende Entscheidung ist dem Kandidaten unver-züglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mitMängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis be-einflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten odervon Amts wegen anzuordnen, dass von einem be-stimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung odereinzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unver-züglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschussesoder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dür-fen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1nicht mehr getroffen werden.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildungder Fachnote und der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Noten der Prüfungsleistungen werden vondem jeweiligen Prüfer festgestellt. Für die Bewertungwerden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;

2 = gut eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt;

3 = befriedigend eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderungenentspricht;

4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrerMängel noch den Anforderun-gen genügt;

5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den Anfor-derungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen kön-nen die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöhtwerden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen.

(2) Eine Studienleistung ist erfolgreich absolviert,wenn die Note der studienbegleitenden Prüfung min-destens „ausreichend“ (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenndie erforderlichen Studienleistungen erfolgreich ab-solviert und sämtliche Fachnoten der mündlichenDiplom-Vorprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0)sind.

(4) Die Abschlussprüfung des Basisstudiums ist be-standen, wenn die erforderlichen Studienleistungenerfolgreich absolviert und sämtliche Fachnoten dermündlichen Abschlussprüfung mindestens „ausrei-chend“ (4,0) sind.

(5) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die er-forderlichen Studienleistungen erfolgreich absolviertund die Fachnoten der mündlichen Diplomprüfungsowie die Note der Diplomarbeit mindestens „ausrei-chend“ (4,0) sind.

(6) Für die Zeugnisse werden aus den Notender einzelnen studienbegleitenden Prüfungen Notenfür Studienleistungen in einzelnen Fächern als mitden Leistungspunkten (CP) gewichtete Mittelwerteerrechnet. Die Fächer sind im zweiten Teil der Prü-fungsordnung bei der jeweiligen Prüfung aufgeführt.Die Liste der Lehrveranstaltungen mit benoteten Leis-tungsnachweisen für die einzelnen Fächer des Basis-studiums findet sich im Anhang.

(7) Zur Bildung der Gesamtnote wird aus den No-ten der Studienleistungen der Fächer gemäß Absatz 6,den Noten der Fachprüfungen und gegebenenfallsder Diplomarbeit eine gewichtete Durchschnittsnoteerrechnet. Die Fächer und die Wichtungsfaktorensind im zweiten Teil der Prüfungsordnung bei den je-weiligen Prüfungen aufgeführt. Die Gesamtnote einerbestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnittbis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnittüber 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnittüber 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnittüber 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(8) Den Prüfungsbewertungen dürfen nur indivi-duelle Leistungen des Kandidaten zugrunde liegen.

(9) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nachden Absätzen 6 und 7 wird nur die erste Dezimalstellenach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stel-len werden ohne Rundung gestrichen.

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§ 13

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach der Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsaus-schuss nachträglich die betroffenen Noten entspre-chend berichtigen und die Prüfung ganz oder teil-weise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidathierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prü-fung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätz-lich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsaus-schuss unter Beachtung der allgemeinen verwal-tungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahmerechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer EntscheidungGelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehenund gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Ent-scheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nacheiner Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü-fungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 14

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wirddem Kandidaten auf schriftlichen Antrag Einsicht indie Gutachten zur Diplomarbeit und in die Prüfungs-protokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nachAushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Art. 32Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS2010-1-I) gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht-nahme.

§ 15

Bescheinigung über eine nicht bestandenePrüfung

Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung, die Ab-schlussprüfung des Basisstudiums oder die Diplom-prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm aufAntrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nach-weise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eineschriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sichdas Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnenPrüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlen-den Prüfungsleistungen ergeben.

§ 16

Sonderregelungen für Behinderte

(1) Auf die besondere Lage schwerbehinderterKandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu

nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Kandi-daten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt,eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schrift-liche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewäh-ren.

(2) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeug-nis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oderständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lageist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teil-weise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat derPrüfungsausschuss dem Kandidaten zu gestatten, dieStudien- und Prüfungsleistungen in einer anderenForm zu erbringen. Der Prüfungsausschuss entschei-det darüber auf schriftlichen Antrag und teilt die Ent-scheidung dem Kandidaten schriftlich mit.

(3) Die Bescheide des Prüfungsausschusses sindbei der Anmeldung zu Prüfungen vorzulegen.

Zweiter Teil:Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 17

Zulassung

(1) Fachliche Voraussetzungen für die Zulassungzur mündlichen Diplom-Vorprüfung sind:

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an denLehrveranstaltungen des Grundstudiums im Um-fang von 120 Leistungspunkten (CP);

2. Nachweis über die Teilnahme an einer eintägigenExkursion zu chemischen Betrieben im Bereich derBundesrepublik.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Di-plom-Vorprüfung ist schriftlich spätestens 4 Wochenvor Beginn des Prüfungstermins beim Prüfungsamtder Fakultät einzureichen und an den Vorsitzendendes Prüfungsausschusses zu richten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufendenSemesters,

2. die Studienbücher mit den fortlaufenden Semester-nachweisen,

3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-reiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehr-veranstaltungen im Umfang von 120 CP (sieheAnhang) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift.Soweit diese Nachweise für das laufende Semesternoch nicht vorgelegt werden können, sind sie un-verzüglich nach Abschluss des Semesters, spätes-tens jedoch eine Woche vor Beginn der Prüfungnachzureichen,

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereitseine Diplom-Vorprüfung im Studiengang Chemieendgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einemschwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob

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er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatriku-liert worden ist,

5. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prü-fer. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer be-steht nicht

6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2.

(4) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden dieerforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebe-nen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsaus-schuss auf schriftlichen Antrag gestatten, die entspre-chenden Nachweise auf andere Art zu führen.

(5) Sämtliche den Anträgen auf Zulassung bei-gefügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbüchergehen in das Eigentum der Universität über und ver-bleiben bei den Akten. Die Bescheinigungen über dieerfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenenLehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofernder Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablich-tungen vorlegt.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandi-dat

1. die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht ord-nungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt hat,oder

2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Chemiean einer wissenschaftlichen Hochschule endgültignicht bestanden hat, oder

3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatriku-liert worden ist.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung ist demBewerber spätestens vier Wochen vor Prüfungsbe-ginn schriftlich mitzuteilen.

§ 18

Umfang und Gliederung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus den vorge-schriebenen studienbegleitenden Prüfungen (Studi-enleistungen) und der mündlichen Diplom-Vorprü-fung. Diese besteht aus mündlichen Prüfungen (Fach-prüfungen) in den folgenden Fächern:

ExperimentalphysikAnorganische ChemieOrganische ChemiePhysikalische Chemie.

(2) Die Fachprüfung in Experimentalphysik kanngesondert ab dem Vorlesungsende des 2. Semestersabgelegt werden.

(3) Die Fachprüfungen in den chemischen Fächernsollen innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden.Nach Möglichkeit soll der Kandidat an einem Tagenur in einem Fach geprüft werden.

(4) Jeder Kandidat wird in jedem der in Absatz 1genannten Prüfungsfächer einzeln geprüft. Die Prü-fung dauert in jedem Fach 30 Minuten. Die Note derFachprüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nachder Prüfung durch den Fachprüfer vorläufig mit-geteilt. Die endgültige Mitteilung erfolgt mit demZeugnis.

(5) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich ausden Inhalten des Grundstudiums entsprechend demAnhang und der Studienordnung. Die Liste der Lehr-veranstaltungen im Anhang wird jährlich vom Fach-bereichsrat verabschiedet und durch Aushang be-kanntgemacht; bei Änderungen sind Gesichtspunktedes Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.

(6) Die Bestimmungen über das Prüfungsverfah-ren gelten für ein Prüfungsfach, für das eine andereFakultät als die Fakultät für Chemie und Pharmaziezuständig ist, nur insoweit, als keine Satzung der Uni-versität Regensburg andere Bestimmungen über dasNebenfachstudium des betreffenden Faches enthält.

§ 19

Nichtbestehen und Wiederholungder mündlichen Diplom-Vorprüfung

(1) Die mündliche Diplom-Vorprüfung ist nichtbestanden, wenn mindestens eine Fachnote „nichtausreichend“ lautet.

(2) Ist die mündliche Diplom-Vorprüfung in einzel-nen Fächern nicht bestanden, so kann sie auf Antragdes Kandidaten in diesen Fächern wiederholt werden.Wurden die Prüfungsleistungen in mehr als einem derchemischen Prüfungsfächer mit „nicht ausreichend“bewertet, so sind die Fachprüfungen in den chemi-schen Fächern insgesamt zu wiederholen. Gilt diemündliche Diplom-Vorprüfung gemäß § 4 Abs. 2 oder§ 10 Abs. 1 bzw. 4 als nicht bestanden, ist sie insge-samt zu wiederholen.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer bestande-nen mündlichen Diplom-Vorprüfung ist nicht zuläs-sig.

(4) Die Wiederholungsprüfung kann frühestensnach 6 Wochen, sie muss innerhalb von 6 Monatennach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt wer-den. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exma-trikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis derFrist gilt die mündliche Diplom-Vorprüfung als end-gültig nicht bestanden, sofern dem Studenten nichtvom Prüfungsausschuss wegen besonderer, von ihmnicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährtwurde.

(5) Eine zweite Wiederholung ist nur auf Antragund nur dann möglich, wenn der Kandidat nur ineinem Fach nicht bestanden hat. Die zweite Wieder-holungsprüfung muss zum nächsten regulären Prü-fungstermin abgelegt werden.

(6) An anderen Hochschulen nicht bestandeneDiplom-Vorprüfungen können an der UniversitätRegensburg nicht wiederholt werden.

§ 20

Prüfungszeugnis

(1) Über die erfolgreich abgelegte Diplom-Vorprü-fung ist ein Zeugnis auszustellen. Hierbei soll eineFrist von vier Wochen eingehalten werden. Das Zeug-nis enthält folgende Angaben:

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KWMBl II Nr. 9/2002 1117

1. Die Noten der Fachprüfungen (Fachnoten) mit denNamen und Unterschriften der Prüfer,

2. die Noten für die Studienleistungen in den FächernExperimentalphysik, Anorganische Chemie, Orga-nische Chemie und Physikalische Chemie, gebildetals mit den Leistungspunkten gewichtete Mittel-werte der benoteten studienbegleitenden Prüfun-gen des jeweiligen Fachs gemäß Anhang,

3. die Gesamtnote, gebildet als Mittel aus den je dop-pelt gewichteten Noten der Fachprüfungen in dendrei chemischen Fächern, der einfach gewichtetenNote der Fachprüfung in Experimentalphysik undden je einfach gewichteten Durchschnittsnoten derStudienleistungen in den vier Fächern gemäß Nr. 2,

4. die durchschnittliche Gesamtnote, die von den Prü-fungskandidaten der letzten beiden Jahre in derDiplom-Vorprüfung erzielt wurde,

5. den amtlichen Sachkundenachweis im Umgangmit Gefahrstoffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 Chemika-lien-Verbotsverordnung.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum desZeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prü-fungsleistungen erbracht worden sind.

Zweiter Abschnitt:Abschlussprüfung des Basisstudiums

§ 21

Zulassung

(1) Fachliche Voraussetzungen für die Zulassungzur mündlichen Abschlussprüfung des Basisstudiumssind:

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an denLehrveranstaltungen des Basisstudiums im Um-fang von 180 Leistungspunkten (CP);

2. die bestandene Diplom-Vorprüfung;

3. Nachweis über die Teilnahme an einer eintägigenExkursion zu chemischen Betrieben (entfällt, wennbereits gemäß § 17 Abs. 1 nachgewiesen).

(2) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Ab-schlussprüfung des Basisstudiums ist schriftlich spä-testens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungsterminsbeim Prüfungsamt der Fakultät einzureichen und anden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rich-ten.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufendenSemesters,

2. die Studienbücher mit den fortlaufenden Semester-nachweisen,

3. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-reiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehr-veranstaltungen im Umfang von 180 CP (sieheAnhang) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift.

Der Nachweis für die ersten 120 CP des Basisstudi-ums kann durch die Vorlage des Zeugnisses der Di-plom-Vorprüfung erfolgen. Soweit die Nachweisefür das laufende Semester noch nicht vorgelegtwerden können, sind sie unverzüglich nach Ab-schluss des Semesters, spätestens jedoch eineWoche vor Beginn der Prüfung nachzureichen,

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereitseine Abschlussprüfung des Basisstudiums odereine Diplom-Vorprüfung im Studiengang Chemieendgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einemschwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ober unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatriku-liert worden ist,

5. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prü-fer. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer be-steht nicht,

6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2.

(4) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden dieerforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebe-nen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsaus-schuss auf schriftlichen Antrag gestatten, die entspre-chenden Nachweise auf andere Art zu führen.

(5) Sämtliche den Anträgen auf Zulassung beige-fügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücherund des Zeugnisses der Diplom-Vorprüfung gehen indas Eigentum der Universität über und verbleiben beiden Akten. Die Bescheinigungen über die erfolgrei-che Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveran-staltungen werden zurückgegeben, sofern der Kandi-dat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungenvorlegt.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandi-dat

1. die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht ord-nungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt hatoder

2. die Abschlussprüfung des Basisstudiums oder dieDiplom-Vorprüfung im Studiengang Chemie an ei-ner wissenschaftlichen Hochschule endgültig nichtbestanden hat, oder

3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatriku-liert worden ist.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung ist demBewerber spätestens vier Wochen vor Prüfungsbe-ginn schriftlich mitzuteilen.

§ 22

Umfang und Gliederung der Abschlussprüfungdes Basisstudiums

(1) Die Abschlussprüfung des Basisstudiums be-steht aus den vorgeschriebenen studienbegleitendenPrüfungen (Studienleistungen) und der mündlichenAbschlussprüfung. Diese besteht aus sechs mündli-chen Prüfungen (Fachprüfungen) in den folgendenFächern:

a) Experimentalphysik

b) Anorganische Chemie

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KWMBl II Nr. 9/20021118

c) Organische Chemie

d) Physikalische Chemie

e) Analytische Chemie

f) Wahlfach.

(2) Die Abschlussprüfung des Basisstudiums bein-haltet die Diplom-Vorprüfung. Die vier Fachprüfun-gen in den Fächern

a) Experimentalphysik

b) Anorganische Chemie

c) Organische Chemie

d) Physikalische Chemie

werden aus der Diplom-Vorprüfung übernommen.

(3) Die beiden verbleibenden Prüfungen in Analy-tischer Chemie und dem Wahlfach werden zum Endedes Basisstudiums abgelegt, nach der erfolgreichenTeilnahme an allen vorgeschriebenen Vorlesungenund Praktika (entsprechend 180 CP, siehe Anhang).Sie sollen innerhalb von zwei Wochen abgelegtwerden. Als Wahlfach kann eines der folgenden dreiFächer gewählt werden:

a) Biochemie

b) Technische und Makromolekulare Chemie

c) Theoretische Chemie.

Aus zweien dieser drei Fächer nach Wahl des Studen-ten müssen Studienleistungen erbracht werden(Pflichtwahlfächer); eines der beiden gewählten Fä-cher wird als Wahlfach der Prüfung gewählt.

(4) Jeder Kandidat wird im Fach Analytische Che-mie und im Wahlfach einzeln geprüft. Die Prüfungdauert in jedem Fach 30 Minuten. Die Note der münd-lichen Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbarnach der Prüfung durch den Fachprüfer vorläufig mit-geteilt. Die endgültige Mitteilung erfolgt mit demZeugnis.

(5) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sichnach den Inhalten des Basisstudiums entsprechenddem Anhang und der Studienordnung. § 18 Abs. 5Satz 2 gilt entsprechend.

(6) § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 23

Nichtbestehen und Wiederholung der mündlichenAbschlussprüfung des Basisstudiums

(1) Die mündliche Abschlussprüfung des Basisstu-diums ist nicht bestanden, wenn mindestens eineFachnote „nicht ausreichend“ lautet.

(2) Eine nichtbestandene Fachprüfung kann aufAntrag des Kandidaten einmal wiederholt werden.Eine zweite Wiederholung ist nur auf Antrag und nurdann möglich, wenn der Kandidat nur in einem Fachnicht bestanden hat. Die zweite Wiederholungsprü-fung muss zum nächsten regulären Prüfungsterminabgelegt werden.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer bestande-

nen mündlichen Abschlussprüfung des Basisstudiumsist nicht zulässig.

(4) Die Wiederholungsprüfung kann frühestensnach 6 Wochen, sie muss innerhalb von 6 Monatennach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt wer-den. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exma-trikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis derFrist gilt die mündliche Abschlussprüfung des Basis-studiums als endgültig nicht bestanden, sofern demStudenten nicht vom Prüfungsausschuss wegen be-sonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eineNachfrist gewährt wurde.

(5) An anderen Hochschulen nicht bestandene Ab-schlussprüfungen des Basisstudiums können an derUniversität Regensburg nicht wiederholt werden.

§ 24

Prüfungszeugnis

(1) Über die erfolgreich abgelegte Abschluss-prüfung des Basisstudiums wird innerhalb von vierWochen ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält fol-gende Angaben:

1. die Noten der einzelnen Fachprüfungen mit denNamen und Unterschriften der Prüfer,

2. die Noten für die Studienleistungen in den FächernMathematik, Physik, Analytische Chemie, Anorga-nische Chemie, Organische Chemie, PhysikalischeChemie sowie in den beiden Pflichtwahlfächern,gebildet als mit den Leistungspunkten gewichteteMittelwerte der benoteten studienbegleitendenPrüfungen des jeweiligen Fachs gemäß Anhang,

3. die Gesamtnote, gebildet als Mittelwert aus dereinfach gewichteten Durchschnittsnote der Studi-enleistungen und der doppelt gewichteten Durch-schnittsnote der sechs Fachprüfungen; die Gewich-te bei der Ermittlung der Durchschnittsnote derStudienleistungen entsprechen der Zahl der Cre-ditpunkte, die im Basisstudium für das jeweiligeFach zu erwerben sind; in die Durchschnittsnoteder Fachprüfungen gehen die Note für das FachExperimentalphysik mit einfachem Gewicht, dieNoten der chemischen Fächer je mit dem zweifa-chen Gewicht ein;

4. die durchschnittliche Gesamtnote, die von den Prü-fungskandidaten der letzten beiden Jahre in derAbschlussprüfung des Basisstudiums erzielt wur-de,

5. den amtlichen Sachkundenachweis im Umgangmit Gefahrstoffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 Chemika-lien-Verbotsverordnung.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum desZeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prü-fungsleistungen erbracht worden sind.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1119

Dritter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 25

Zulassung

(1) Fachliche Voraussetzungen für die Zulassungzur mündlichen Diplomprüfung sind:

1. bestandene Abschlussprüfung des Basisstudiums;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an denLehrveranstaltungen des Vertiefungsstudiums imUmfang von 60 Leistungspunkten (CP) gemäß § 26Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, davon mindestens die Hälfte ander Universität Regensburg;

3. Nachweis über die Teilnahme an einer dreitägigenExkursion zu chemischen Großbetrieben.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Di-plomprüfung sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung des laufendenSemesters,

2. die Studienbücher mit den fortlaufenden Semester-nachweisen,

3. das Zeugnis der bestandenen Abschlussprüfungdes Basisstudiums,

4. die Nachweise entsprechend Absatz 1 Nrn. 2 und 3.

5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereitseine Diplomprüfung im Studiengang Chemie end-gültig nicht bestanden hat, ob er sich in einemschwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ober unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatriku-liert worden ist,

(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden dieerforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebe-nen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsaus-schuss gestatten, die entsprechenden Nachweise aufandere Art zu führen.

(4) Sämtliche den Anträgen auf Zulassung beige-fügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücherund des Zeugnisses der bestandenen Abschlussprü-fung des Basisstudiums gehen in das Eigentum derUniversität über und verbleiben bei den Akten. DieBescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme anden vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werdenzurückgegeben, sofern der Kandidat Zweitschriftenoder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandi-dat

1. die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht ord-nungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt hat,oder

2. die Diplomprüfung im Studiengang Chemie an ei-ner wissenschaftlichen Hochschule endgültig nichtbestanden hat, oder

3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatriku-liert worden ist.

§ 26

Gliederung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung umfasst studienbegleiten-de Prüfungen (Studienleistungen), die mündliche Di-plomprüfung (Fachprüfungen) und die wissenschaft-liche Arbeit (Diplomarbeit). Die Diplomarbeit ist nachder mündlichen Diplomprüfung anzufertigen.

(2) Zum Erwerb des Diploms sind insgesamt Studi-enleistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten(CP) aus dem Angebot des Vertiefungsstudiums imFach Chemie nachzuweisen, und zwar:

1. 25 CP aus Veranstaltungen für Fortgeschrittene indem Gebiet der Chemie, das als Hauptfach ge-wählt wird und in dem in der Regel die Diplom-arbeit angefertigt werden soll,

2. 20 CP aus Veranstaltungen für Fortgeschrittene ineinem anderen Gebiet der Chemie (1. Nebenfach),

3. 15 CP aus Veranstaltungen für Fortgeschrittene ineinem dritten Gebiet der Chemie oder in einemanderen naturwissenschaftlichen Fach (2. Neben-fach),

4. 15 CP aus Lehrveranstaltungen zur Diplomarbeit,

5. 45 CP durch die Anfertigung der Diplomarbeit.

(3) Als Hauptfach oder Nebenfach wählbar sinddie Fächer

Analytische Chemie,Anorganische Chemie,Organische Chemie,Physikalische Chemie;

als Nebenfach wählbar sind die FächerBiochemie,Technische und Makromolekulare Chemie,Theoretische Chemie.

Weitere, auch nicht-naturwissenschaftliche Fächerkönnen mit dem Einverständnis der zuständigen Fa-kultät als zweites Nebenfach zugelassen werden,wenn ein Lehrangebot im geforderten Umfang sicher-gestellt ist. Das Fach muss durch eine Professur an derUniversität Regensburg vertreten sein. Die Entschei-dung trifft der Prüfungsausschuss. Wenn keine Sat-zung über das Nebenfachstudium des betreffendenFaches erlassen ist, legt die zuständige Fakultät zu-gleich Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsleis-tungen fest.

(4) Wenn ein interdisziplinärer Schwerpunkt ein-gerichtet wird, können durch Beschluss des Fach-bereichsrates weitere Haupt- und Nebenfächer zuge-lassen werden.

(5) Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zuden verschiedenen Haupt- und Nebenfächern wirdvor Beginn der Veranstaltung durch Aushang be-kannt gegeben. In diese Aufstellung können auchLehrangebote aus anderen Fakultäten aufgenommenwerden. Einzelne Lehrveranstaltungen können inmehreren Bereichen anerkannt werden, die erworbe-nen Leistungspunkte werden aber nur einmal gewer-tet.

(6) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag desStudenten und nach Stellungnahme des Betreuers der

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KWMBl II Nr. 9/20021120

Diplomarbeit Abweichungen von der Aufteilung derCP auf die Fächer genehmigen.

§ 27

Umfang der mündlichen Diplomprüfung

(1) Die mündliche Diplomprüfung wird in einemAbschnitt durchgeführt. Sie soll innerhalb von zweiWochen abgelegt werden. Nach Möglichkeit soll derKandidat an einem Tag nur in einem Fach geprüftwerden.

(2) Die mündliche Diplomprüfung besteht aus jeeiner Fachprüfung im Hauptfach und den beidenNebenfächern des Vertiefungsstudiums.

(3) Jeder Kandidat wird in jedem der Prüfungsfä-cher einzeln geprüft. Die Prüfung dauert im Haupt-fach 45 Minuten, in jedem Nebenfach 30 Minuten. DieNote der Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbarnach der Prüfung durch den Fachprüfer vorläufig mit-geteilt. Die endgültige Mitteilung erfolgt mit demZeugnis.

(4) § 18 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 28

Nichtbestehen und Wiederholungder mündlichen Diplomprüfung

(1) Die mündliche Diplomprüfung ist nicht bestan-den, wenn mindestens eine Fachnote „nicht ausrei-chend“ lautet.

(2) Ist die mündliche Diplomprüfung in einem Fachnicht bestanden, so kann sie auf Antrag des Kandida-ten in diesem Fach wiederholt werden. Wurden diePrüfungsleistungen in mehr als einem Fach mit „nichtausreichend“ bewertet oder gilt die mündliche Di-plomprüfung gemäß § 4 Abs. 4 oder § 10 Abs. 1 bzw. 4als nicht bestanden, ist sie insgesamt zu wiederholen.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer bestande-nen Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(4) Die Wiederholungsprüfung kann frühestensnach 6 Wochen, sie muss innerhalb von 6 Monatennach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt wer-den. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exma-trikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis derFrist gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht be-standen, sofern dem Studenten nicht vom Prüfungs-ausschuss wegen besonderer, von ihm nicht zu vertre-tender Gründe eine Nachfrist gewährt wurde.

(5) Eine zweite Wiederholung ist nur auf Antragund nur dann möglich, wenn der Kandidat nur ineinem Fach nicht bestanden hat. Die zweite Wieder-holungsprüfung muss zum nächsten regulären Prü-fungstermin abgelegt werden.

(6) An anderen Hochschulen nicht bestandene Di-plomprüfungen können an der Universität Regens-burg nicht wiederholt werden.

§ 29

Diplomarbeit

(1) Die Diplom-Arbeit ist eine Prüfungsarbeit, diedie wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie sollzeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein Problemaus einem Gebiet der Chemie nach wissenschaft-lichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnissein angemessener Weise sachlich einwandfrei und ver-ständlich darzulegen. Sie kann in deutscher oder eng-lischer Sprache vorgelegt werden. Bei Einreichung ineiner anderen Sprache ist vorab die Zustimmung desPrüfungsausschusses einzuholen. In jedem Fall ist beifremdsprachlichen Diplomarbeiten eine Zusammen-fassung in deutscher Sprache beizulegen.

(2) Die Diplomarbeit kann in Ausnahmefällen mitZustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb derInstitute für Chemie der Fakultät für Chemie undPharmazie ausgeführt werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nacherfolgreichem Abschluss der mündlichen Diplomprü-fung ausgegeben werden. Es sollte innerhalb von vierWochen und muss spätestens drei Monate nach er-folgreichem Abschluss der mündlichen Diplomprü-fung ausgegeben sein. Der Kandidat kann den Be-treuer der Diplomarbeit im Rahmen der Vorschriftender Absätze 2 und 4 frei wählen. Der Prüfungsaus-schuss ist an diese Wahl nicht gebunden.

(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit er-folgt durch einen Professor nach § 7 Abs. 2 Satz 1 überden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Aus-gabetag ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag desKandidaten oder nach Ablauf der Frist von drei Mona-ten nach der mündlichen Prüfung sorgt der Vorsitzen-de dafür, dass der Kandidat im Rahmen der vorhande-nen Arbeitsplätze in angemessener Zeit das Themafür eine Diplomarbeit erhält.

(5) Das Thema kann nur einmal und nur aus trifti-gen Gründen und mit Einwilligung des Vorsitzendendes Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittelsder Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(6) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablie-ferung der Diplomarbeit darf neun Monate nicht über-schreiten. Auf begründeten Antrag des Aufgabenstel-lers kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um biszu drei Monate verlängert werden. Weist der Kandi-dat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durchKrankheit an der Bearbeitung gehindert ist, bestimmtder Prüfungsausschuss den neuen Abgabetermin.

(7) Die Diplomarbeit ist in vier Exemplaren frist-gemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschussesabzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zumachen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein undeine Zusammenfassung enthalten. Sie muss eine Er-klärung des Kandidaten enthalten, dass er die Arbeitselbst verfasst und keine anderen als die angege-benen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird dieDiplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit„nicht ausreichend“ bewertet.

(8) Die Diplomarbeit darf der Öffentlichkeit nurzugänglich gemacht werden, wenn der Verfasser undder Betreuer zugestimmt haben.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1121

§ 30

Bewertung und Wiederholungder Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeitals Erstgutachter und einem zweiten vom Prüfungs-ausschuss zu bestimmenden Prüfungsberechtigteninnerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeitzu bewerten. Der Zweitgutachter kann vom Erstgut-achter vorgeschlagen werden. Bei einer fächerüber-greifenden Diplomarbeit kann der Prüfungsausschussauf Antrag des Betreuers einen Hochschullehrer auseiner anderen Fakultät als Zweitgutachter bestellen.

(2) Die Gutachter bewerten selbständig die Arbeit.Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prü-fer auf eine auch in der Differenzierung gemäß § 12Abs. 1 gleiche Note einigen; gelingt dies nicht, ent-scheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Liefert der Kandidat die Diplomarbeit nichtfristgerecht ab (§ 29 Abs. 6) oder wird die Diplomar-beit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet, istdieser Teil der Diplomprüfung nicht bestanden.

(4) Wird die Diplomarbeit als nicht ausreichend be-wertet oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sieeinmal wiederholt werden. In diesem Falle kann derKandidat innerhalb von zwei Monaten nach der Be-kanntgabe der Bewertung der Arbeit die Zuteilung ei-nes neuen Themas beantragen. Die Rückgabe desThemas ist in diesem Fall nicht zulässig. Die Frist wirddurch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unter-brochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-prüfung als endgültig nicht bestanden, sofern demStudenten nicht vom Prüfungsausschuss wegen be-sonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eineNachfrist gewährt wird. Eine zweite Wiederholung istausgeschlossen.

§ 31

Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind einZeugnis und eine Urkunde auszustellen. Hierbei solleine Frist von vier Wochen eingehalten werden.

(2) Das Zeugnis enthält folgende Angaben:

1. Die Fachnoten der mündlichen Diplomprüfung mitden Namen und Unterschriften der Prüfer,

2. das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Na-men und Unterschrift des Aufgabenstellers,

3. die Noten für die Studienleistungen im Hauptfachund den beiden Nebenfächern, gebildet als mit denLeistungspunkten gewichtete Mittelwerte über diestudienbegleitenden benoteten Prüfungen in dembetreffenden Fach,

4. die Gesamtnote, gebildet als Mittelwert der je ein-fach gewichteten Durchschnittsnoten der Studien-leistungen in den beiden Nebenfächern, der jedoppelt gewichteten Fachnoten der mündlichenDiplomprüfung in den beiden Nebenfächern, derdoppelt gewichteten Durchschnittsnote der Studi-enleistungen im Hauptfach, der doppelt gewichte-ten Note der Diplomarbeit sowie der dreifach ge-

wichteten Fachnote der mündlichen Diplomprü-fung im Hauptfach,

5. die durchschnittliche Gesamtnote, die von den Prü-fungskandidaten der letzten beiden Jahre in derDiplomprüfung erzielt wurde.

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum desZeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prü-fungsleistungen erbracht sind. Die Urkunde wird vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom De-kan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultätversehen.

Dritter Teil:Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32

Übergangsregelungen

(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für alleStudenten, die das Studium der Chemie nach In-Kraft-Treten dieser Satzung beginnen.

(2) Studenten, die das Studium der Chemie bereitsvor In-Kraft-Treten dieser Satzung begonnen haben,können durch Antrag an den Diplomprüfungs-ausschuss die Anwendung der Vorschriften dieserSatzung über das Vertiefungsstudium und die Di-plomprüfung wählen, wenn sie ein ordnungsgemäßesChemiestudium von sechs Semestern Umfang nach-weisen können und wenn das Lehrangebot der ge-wählten Fächerkombination bzw. des gewählten in-terdisziplinären Schwerpunktes durch Beschluss desFachbereichsrats sichergestellt ist.

§ 33

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprü-fungsordnung für Studenten der Chemie an der Uni-versität Regensburg vom 27. Mai 1993 (KWMBl II S.547), zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Januar2000 (KWMBl II S. 389), vorbehaltlich § 32 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Regensburg vom 7. Februar 2001 und der Geneh-migung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 6. Juni 2001 Nr.X/4-5e69eIV(5)-10b/21 379.

Regensburg, den 3. September 2001

Der Rektor

Prof. Dr. Helmut Altner

Diese Satzung wurde am 3. September 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 3. September2001 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tagder Bekanntmachung ist daher der 3. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1110

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KWMBl II Nr. 9/20021122

Anhang

Aufschlüsselung der Studienleistungen im Basisstudium nach Fächern

Definition: V: Vorlesung, Ü: Übung, P: Praktikum, S: Seminar, b: benoteter Schein,DV: zählt zu Diplom-Vorprüfung

Anorganische Chemie:

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

1. (WS) Allgemeine Chemie, Anorganisch-Chemischer Teil V 4 5 b DV

Experimentalvorlesung Anorganische Chemie V 1 1 b DV

Praktikum Anorganische Chemie I P 8 4

Seminar zum Praktikum Anorganische Chemie I S 2 2 b DV

2. (SS) Anorganische Chemie I V 2 3 b DV

3. (WS) Anorganische Chemie II V 3 4 b DV

Praktikum Anorganische Chemie II P 7 4

Seminar zum Praktikum Anorganische Chemie II S 2 2 b DV

4. (SS) Anorganische Chemie III V 2 3 b DV

5. (WS) Anorganische Chemie IV V 2 3 b

6. (SS) Anorganische Chemie V V 2 3 b

Praktikum Anorganische Chemie III P 8 4

Seminar zum Praktikum Anorganische Chemie III S 2 2 b

Organische Chemie

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

2. (SS) Organische Chemie I V/Ü 4/1 7 b DV

3. (WS) Organische Chemie II V 5 7 b DV

4. (SS) Organische Chemie III V 2 4 b DV

Praktikum Organische Chemie I P/S 12/2 8

5. (WS) Praktikum Organische Chemie II P/S 8/2 8

6. (SS) Organische Chemie IV V/Ü 2/2 6 b

Physikalische Chemie

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

1. (WS) Allgemeine Chemie, Physikalisch Chemischer Teil V/Ü 2/1 3 b DV

2. (SS) Physikalische Chemie I V/Ü 4/2 7 b DV

3. (WS) Physikalische Chemie II V/Ü 4/1 6 b DV

Praktikum Physikalische Chemie I P/S 4/1 5

4. (SS) Physikalische Chemie III V/Ü 3/1 5 b DV

5. (WS) Physikalische Chemie IV V/Ü 2/2 5 b

6. (SS) Physikalische Chemie V V/Ü 2/1 4 b

Praktikum Physikalische Chemie II P/S 4/1 5

Toxikologie / Rechtskunde

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

3. (WS) Rechtskunde V 1 1

5. (WS) Toxikologie V 1 1

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KWMBl II Nr. 9/2002 1123

Analytische Chemie

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

1. (WS) Allgemeine Chemie: Analytischer Teil V/Ü 1/1 3 b

2. (SS) Praktikum Analytische Chemie I P 6 4

Analyse organischer Verbindungen V 2 3 b

5. (WS) Instrumentelle Analytik V 2 3 b

Praktikum Analytische Chemie II P 3 2

Mathematik

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

1. (WS) Mathematik I V/Ü 3/1 5 b

2. (SS) Mathematik II V/Ü 3/1 5 b

Physik

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

1. (WS) Physik I V/Ü 3/1 4 b DV

2. (SS) Physik II V/Ü 3/1 4 b DV

Praktikum Physik P/S 4/1 3

Pflichtwahlfächer (2 von 3 müssen gewählt werden):

Technische und Makromolekulare Chemie

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

4. (SS) Technische + Makromol. Chemie I V 4 4 b

5. (WS) Technische + Makromol. Chemie II V 3 3 b

6. (SS) Praktikum Technische + Makromol. Chemie P 4 4

Biochemie

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

4. (SS) Biochemie für Chemiker V 3/1 4 b

5. (WS) Bioanalytische Chemie V/Ü 3 3 b

6. (SS) Praktikum Biochemie P 4 4

Theoretische Chemie

Semester Lehrveranstaltung Art SWS CP

4. (SS) Theoretische Chemie mit Computerübungen I V/Ü 2/2 4 b

5. (WS) Theoretische Chemie mit Computerübungen II V/Ü 2/1 3 b

6. (SS) Praktikum Theoretische Chemie P/S 2/2 4

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KWMBl II Nr. 9/20021124

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür den weiterbildenden Masterstudiengang

Land Management and Land Tenurean der Technischen Universität München

Vom 14. September 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) und aufgrund von § 52 Abs. 2 derQualifikationsverordnung (BayRS 2210–1-1–3-UK/WFK) erlässt die Technische Universität München dienachfolgende Prüfungsordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1

Geltungsbereich, akademischer Grad

(1) Die Einführung des Masterstudienganges er-folgt zur Erprobung gemäß Art. 86a Abs. 1 des Bayeri-schen Hochschulgesetzes. Soweit nachfolgend nichtsanders bestimmt ist, gelten die Regelungen der Allge-meinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) der Techni-schen Universität München entsprechend.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung fürStudenten des Masterstudienganges wird der akade-mische Grad „Master of Science“ (M. Sc.) verliehen.

§ 2

Studienumfang, Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit einschließlich Master’sThesis beträgt 3 Semester. Der Umfang der für dieErlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrver-anstaltungen beträgt 62 Semesterwochenstunden(62 ECTS), die im wesentlichen auf 2 Semester verteiltsind (Anlage). Die Lehrveranstaltungen werden inForm von 1- und 2-wöchigen Blockkursen abgehal-ten. Eine Woche Blockveranstaltung hat einen Um-fang von 30 Unterrichtsstunden, die sich aus Vorle-sungen, Seminaren, Übungen und freiem Arbeitenzusammensetzen und vereinzelt auch Exkursionstageenthalten können. Eine Woche Blockveranstaltungentspricht 2 SWS (2 ECTS). Hinzu kommen mindes-tens 14 Wochen für Praktika (§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1)und drei Monate für die Erstellung der Master’s The-sis (28 ECTS) gemäß § 11. Es können somit insgesamt90 Credits nach dem European Credit Transfer Sys-tem (ECTS) erworben werden.

§ 3

Ziel der Masterprüfung

Die Masterprüfung bildet den berufs- und for-schungsqualifizierenden Abschluss des Masterstudi-

ums Land Management and Land Tenure. Durch dieMasterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandi-dat die für die Berufspraxis notwendigen gründlichenFachkenntnisse erworben hat, ob er die Zusammen-hänge seines Faches überblickt und ob er die Fähig-keit besitzt, nach wissenschaftlichen Grundsätzenselbständig zu arbeiten.

§ 4

Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für den Masterstudiengangwird nachgewiesen durch:

1. nachstehende Hochschulabschlüsse:

a) einen an einer wissenschaftlichen Hochschuleerworbenen international anerkannten über-durchschnittlichen Bachelorabschluss in Studi-engängen, die für eine Tätigkeit im Bereich Bo-denrecht, Bodenordnung1) und Landmanage-ment qualifizieren, wie Geodäsie, Geographie,Landschaftsplanung, Biologie, Raumplanung,Architektur, Städtebau, Rechtswissenschaften,Volkswirtschaftslehre, Verwaltungswissen-schaften, Politologie oder vergleichbare Studi-engänge oder

b) einen an einer Fachhochschule erworbenen,überdurchschnittlichen Diplom- oder Masterab-schluss in den unter Buchstabe a) genanntenStudiengängen oder

c) einen an einer wissenschaftlichen Hochschuleerworbenen Diplom-, Magister- oder Masterab-schluss in den unter Buchstabe a) genanntenStudiengängen.

2. einen Beleg, dass der Bewerber mindestens 2 Jahrein dem Bereich Bodenordnung und Landmanage-ment berufstätig war.

3. durch adäquate Kenntnisse der englischen Spra-che. Hierzu ist von Studenten, deren Mutterspra-che nicht englisch ist, der Nachweis durch einenanerkannten Sprachtest wie den „Test of English asa Foreign Language“ (TOEFL) zu erbringen.

(2) Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäßAbsatz 1 Nr. 1 ist gegeben, wenn als Gesamtnote min-destens „gut“ erzielt wurde oder wenn der Student imRanking seines Abschlussjahrgangs nach einer ent-sprechenden Bescheinigung der zuständigen Prü-fungsbehörde unter den 30 % besten Absolventen ist.Zur Feststellung, ob ein ausländischer Abschluss mitüberdurchschnittlichen Leistungen abgelegt wurde,wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in ent-sprechender Anwendung der Vereinbarung über dieFestsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hoch-schulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusminis-terkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils gel-tenden Fassung) in das deutsche Notensystem umge-rechnet.

1) Der englische Begriff „Land Tenure“ umfasst sowohl Boden-recht als auch Bodenordnung. Im Folgenden wird der Ein-fachheit halber nur der deutsche Begriff Bodenordnung ver-wendet.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1125

(3) Über die Vergleichbarkeit des Studiengangssowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischenHochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse ent-scheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung desArt. 82 Bayerisches Hochschulgesetz. Der Prüfungs-ausschuss kann bei der Zulassung zum Masterstudi-um die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesenkonsultieren und das Ablegen von Zusatzprüfungenverlangen.

§ 5

Prüfungsausschuss

Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegenhei-ten zuständige Stelle gemäß § 5 ADPO ist der Diplom-hauptprüfungsausschuss für Vermessungsingenieu-re.

§ 6

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Gleichwertige, in einem anderen Studiengang ab-gelegte Studien- und Prüfungsleistungen können aufAntrag angerechnet werden. Eine Anrechnung er-folgt dabei nur, wenn das Studium im StudiengangLand Management and Land Tenure überwiegend ander Technischen Universität München durchgeführtwird.

§ 7

Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, ECTS

(1) Die Fachprüfungen in den Prüfungsfächern derMasterprüfung werden studienbegleitend durchge-führt. Das Gewicht einer Fachprüfung entspricht derdem Prüfungsfach zugeordneten Anzahl an Credits(Anlage). Die Bewertung einer Fachprüfung erfolgtgemäß § 16 ADPO.

(2) Die einem Prüfungsfach zugeordnete Anzahlan Credits sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, derfür die Studenten mit dem Besuch dieses Faches ver-bunden ist. Die Credits gelten als erbracht, wenn dieentsprechende Fachprüfung mindestens mit „ausrei-chend“ bewertet worden ist. Der in dieser Prüfungs-ordnung verwendete Credit entspricht einem ECTS-Creditpoint (ECTS = European Credit Transfer Sys-tem).

(3) Fachprüfungen werden in Form von schriftli-chen oder mündlichen Prüfungen erbracht. Einemündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten,eine schriftliche Prüfung (je nach Umfang bzw. An-zahl der SWS und Credits) mindestens 45 Minuten.Bei ausgewählten Lehrveranstaltungen werden diePrüfungsleistungen in Form von Projektarbeiten bzw.Praktika und deren Präsentationen erfüllt. Einzelhei-ten legt vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltungdie Lehrperson fest, die für die Lehrveranstaltung ver-antwortlich ist.

(4) Die schriftlichen und mündlichen Abschluss-prüfungen finden in der Regel nach Ende der Vorle-sungszeit eines Semesters statt. Daneben könnenHausarbeiten und Referate während der Vorlesungs-

zeit durchgeführt werden. Diese Leistungen könnenbei der Bildung der Gesamtnote für das betreffendePrüfungsfach maximal bis zu einem Drittel berück-sichtigt werden. Einzelheiten legt vor Beginn der je-weiligen Lehrveranstaltung die Lehrperson fest, diefür die Lehrveranstaltung verantwortlich ist.

(5) Einzelne Prüfungen können zu einer Gesamt-prüfung zusammengelegt werden. Die Dauer der Ge-samtprüfungen wird entsprechend angepasst.

§ 8

Zulassung und Anmeldung zu den Prüfungenund der Master’s Thesis

(1) Der Student gilt gemäß § 7 Abs. 5 ADPO durchseine Immatrikulation im Masterstudiengang LandManagement and Land Tenure zu den studienbeglei-tenden Prüfungen als gemeldet. Diese Meldung giltzugleich als bedingte Meldung zu der entsprechen-den Wiederholungsprüfung zum nächst möglichenPrüfungstermin.

(2) Für die Zulassung zur Master’s Thesis sind Vo-raussetzung:

– der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen nach § 7,

– der Nachweis eines Inlandspraktikums von min-destens 4 Wochen,

– der Nachweis eines Auslandspraktikums von min-destens 10 Wochen.

(3) Die Master’s-Thesis ist so rechtzeitig anzumel-den, dass sie spätestens am letzten Tag des dritten Se-mesters abgegeben werden kann (§ 11 Abs. 5).

(4) Auf Antrag kann der Nachweis des erfolgrei-chen Abschlusses der Prüfungen nach §§ 7 und 9 fürhöchstens drei Prüfungsfächer auch nach der Bearbei-tung der Master’s Thesis innerhalb der Frist des Ab-satzes 3 erbracht werden.

§ 9

Umfang und Wiederholungder Masterprüfungen

(1) Die Masterprüfung besteht aus:

– den Prüfungen gemäß § 7,

– der Master’s Thesis.

(2) Die Fachprüfungen sind in der Anlage aufgelis-tet.

(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie min-destens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.

(4) Im Falle einer erstmals nicht bestandenenFachprüfung ist bis spätestens acht Wochen nach Be-ginn des darauffolgenden Semesters eine Wiederho-lungsprüfung abzulegen. Die Wiederholungsprüfungkann schriftlich oder mündlich durchgeführt werden.Termin, Ort, Art und Dauer der Wiederholungsprü-fung werden mindestens 14 Tage vor dem Prüfungs-termin am Aushang des Lehrstuhls für Bodenordnungund Landentwicklung bekannt gegeben.

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KWMBl II Nr. 9/20021126

(5) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestan-den, kann eine Zweitwiederholungsprüfung nur in-nerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

(6) Bei Zweitwiederholungsprüfungen darf dieAnzahl aller noch abzulegenden Prüfungen die Zahldrei pro Semester nicht überschreiten.

(7) Es ist nur die Abschlussprüfung zu wiederho-len. Hausarbeiten und Referate gemäß § 7 Abs. 4 sindnicht zu wiederholen, fließen jedoch in die Bewertungder Wiederholungsprüfung ein, wenn gemäß § 7 Abs.4 eine Bewertung zu Beginn der Lehrveranstaltungfestgelegt wurde.

(8) Bei Nichterscheinen zum Prüfungstermin giltdie Fachprüfung als nicht bestanden, sofern nicht trif-tige Gründe gemäß § 13 ADPO vorliegen.

(9) Erkennt der Prüfungsausschuss Gründe an, diefür ein Nichterscheinen zu Prüfungen geltend ge-macht werden, so sind die Prüfungen zum nächst-möglichen Prüfungstermin abzulegen, soweit dieanerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. § 13Abs. 3 Satz 2 ADPO bleibt unberührt.

§ 10

Praktika

(1) Neben den in § 9 genannten Prüfungsleistun-gen ist die Teilnahme an folgenden in das Studium in-tegrierten Praktika nachzuweisen:

– 1 Inlandspraktikum (4 Wochen) am Ende des erstenSemesters,

– 1 Auslandspraktikum (10 Wochen) am Ende deszweiten und zu Beginn des dritten Semesters.

(2) Auf Antrag und unter Nachweis, dass bei demStudenten eine mindestens 50%-Teilzeit-Beschäfti-gung im Bereich Bodenordnung und Landmanage-ment direkt im Anschluss an das 2. Semester vorliegt,kann diese das Auslandspraktikum ersetzen. Es mussjedoch sichergestellt sein, dass der Student trotz desArbeitsverhältnisses seine Master’s Thesis gemäߧ 11 verfassen kann. Diese Regelung betrifft insbe-sondere Studenten, die nur für ein Jahr vollständigvon ihrem Arbeitgeber freigestellt werden können.

§ 11

Master’s Thesis

(1) Im Rahmen der Masterprüfung ist eine Master’sThesis anzufertigen.

(2) Für die Master’s Thesis werden 28 ECTS verge-ben.

(3) Die Master’s Thesis soll in englischer Spracheabgefasst werden. Der Diplomhauptprüfungsaus-schuss kann die Verwendung einer anderen Spracheaußer englisch zulassen, wenn die fachkundige Be-wertung nach § 12 Abs. 10 ADPO gewährleistet ist. Indiesem Fall ist eine englische Zusammenfassung an-zufertigen.

(4) Das Auslandspraktikum nach dem 2. Semesterdient u.a. der Vorbereitung der Master’s Thesis. Der

Student wird dabei sowohl von einem Hochschulleh-rer als auch einem qualifizierten Ansprechpartner vorOrt betreut.

(5) Die Bearbeitungsdauer für die Master’s Thesisbeträgt 3 Monate, zuzüglich der in Absatz 4 genann-ten Vorbereitung. Die Arbeit muss spätestens am letz-ten Tag des 3. Semesters abgegeben werden. KönnenZweitwiederholungsprüfungen abgelegt werden, istdie Arbeit bis zum letzten Tag des 4. Semesters abzu-geben. Andernfalls gilt die Arbeit als erstmals nichtbestanden.

(6) In besonders begründeten Ausnahmefällenkann die Bearbeitungsdauer um höchstens 2 Monateverlängert werden.

(7) Wenn bei dem Studenten nachweislich einemindestens 50%-Teilzeit-Beschäftigung im BereichBodenordnung und Landmanagement direkt im An-schluss an das 2. Semester vorliegt, kann die Bearbei-tungsdauer für die Master’s Thesis ausnahmsweiseauf 6 Monate verlängert werden.

(8) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Mas-ter’s Thesis kann einmal mit einem neuen Thema wie-derholt werden. Hiermit muss spätestens 2 Monatenach Bekanntgabe des Ergebnisses begonnen wer-den.

(9) Wird die Master’s-Thesis außerhalb Deutsch-lands geschrieben und mit Hilfe moderner Kommuni-kationsmedien betreut und fristgemäß auf elektroni-schem Weg beim Prüfer eingereicht, ist bei der zusätz-lich auf dem Postweg eingereichten Master’s-Thesisdie fristgemäße Einsendung (Poststempel) ausrei-chend.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alleFachprüfungen bestanden sind und die Master’s The-sis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird alsgewichtetes Notenmittel der Fachprüfungen gemäߧ 7 und der Master’s Thesis errechnet. Die Notenge-wichte der einzelnen Prüfungs- und Studienleistun-gen entsprechen den zugeordneten ECTS. Die Mas-ter’s Thesis wird mit 28 ECTS gewichtet. Die Studien-und Prüfungsleistungen bilden somit gut zwei Drittel(62 ECTS = 68,9 %) der Gesamtnote; die Master’s The-sis geht mit fast einem Drittel (28 ECTS = 31,1 %) indie Gesamtnote ein.

§ 13

Zeugnis

Ist die Masterprüfung bestanden, so ist ein Zeug-nis auszustellen, das die einzelnen Prüfungsfächerund die in diesen Fächern erzielten Noten, das Themaund die Note der Master’s Thesis sowie die Gesamt-note enthält.

Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, indem die Verleihung des akademischen Grades „Mas-ter of Science“ (M. Sc.) beurkundet wird.

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Die Masterurkunde wird vom Präsidenten der Techni-schen Universität München unterzeichnet, das Zeug-nis vom Vorsitzenden des Diplomhauptausschussesoder dessen Stellvertreter. Als Datum des Zeugnissesist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistun-gen erbracht sind.

§ 14

Inkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

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KWMBl II Nr. 9/20021128

Anlage

Prüfungsfächer und Studienleistungen

I. Semester

Fachbezeichnung SWS Credits Prüfungsart2)

Global Framework for Land Management and Land Tenure 2 2 S oder M

Land Rights and Land Tenure Systems 4 4 S oder M

Political, Economical and Social Aspects of Land Management 6 6 S oder Mand Land Tenure

Land Tenure and Land Management in Rural Areas 2 2 S oder M

Land Tenure and Land Management in Urban Areas 4 4 S oder M

Land Administration IInternational Cadastral and Land Management Systems and Trends 4 4 S oder M

Land Administration IIInstitutional and Organisational Aspects (Management) 2 2 S oder M

Instruments 1: Management Skills

(Rhetoric, Presentation and Moderation) 2 2 S, M oder P

Preparation for Internship:

Land Management and Land Tenure in Germany 4 4 S oder M

Lehrveranstaltungen / Studienleistungen gesamt 30 30

II. Semester

Fachbezeichnung SWS Credits Prüfungsart2)

Internship / Inlandspraktikum (4 Wochen) siehe (Wrap up I)

Wrap up I:Evaluation of experiences during the internship 2 2 P

Ecological Aspects of Land Management 4 4 S oder M

Land Adminstration III:Land Transfer and Financial Aspects 2 2 S oder M

Land Conflicts and Possibilities for Reconciliation 2 2 S oder M

Instruments 2:Conflict Management 2 2 S oder M

Country Case Studies 2 2 P

Instruments 3:Photogrammetry and Remote Sensing 2 2 S oder M oder Pro

Instruments 4:Visualisation of Geodata, (Internet-) Cartography, GIS and GPS 4 4 S oder M oder Pro

Instruments 5:Participatory Planning and Impact Monitoring 4 4 S oder M oder Pro

Preparation for field work 4 Konzept fürField Work

Lehrveranstaltungen / Studienleistungen gesamt 28 28

––––––––––2) Wenn nicht gemäß § 7 Abs. 3 von der jeweiligen Lehrperson anders zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1129

III. Semester

Fachbezeichnung SWS Credits Prüfungsart2)

Internship and Field Work abroad / Feldarbeit im Ausland Siehe Wrap up II(10 Wochen)

Wrap up II:Evaluation of experiences during the international internship andpresentation and discussion of preliminary findings of the research 4 4 P

Master’s Thesis (3 Monate) 28 Thesis

Lehrveranstaltungen / Studienleistungen gesamt 32

Erläuterung der Abkürzungen

P = Präsentation (Referat)Pro = ProjektarbeitM = Mündliche PrüfungS = Schriftliche Prüfung

Ausgefertigt aufgrund des Senatsbeschlusses der Tech-nischen Universität München vom 4. April 2001 sowie der Ge-nehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen-schaft, Forschung und Kunst vom 10. August 2001 Nr.X/5–5e65(TUM)–10b/26 613.

München, den 14. September 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 14. September 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 14. Septem-ber 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1124

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KWMBl II Nr. 9/20021130

221021.0356-WFK

Studienordnungfür das Fachgebiet Katholische Theologie

im Magisterstudiengangan der Universität Bayreuth

Vom 20. September 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Universität Bayreuth folgendeSatzung:*)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Fächer und Fächerkombinationen

§ 3 Sprachliche Kenntnisse

§ 4 Beginn des Studiums

§ 5 Abschluss des Studiums

§ 6 Ziel des Studiums

§ 7 Umfang des Studiums

§ 8 Arten der Lehrveranstaltungen

§ 9 Aufbau des Studiums

§ 10 Grundstudium und Zwischenprüfung

§ 11 Hauptstudium und Magisterarbeit

§ 12 Magisterprüfung

§ 13 Studienberatung

§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium desFachgebiets Katholische Theologie an der UniversitätBayreuth auf der Grundlage der Akademischen Zwi-schenprüfungsordnung der Universität Bayreuth fürein Studium mit dem Abschluß eines Magister Artiumsowie für ein Studium des Lehramts an Gymnasien(ZPO) vom 1. Dezember 1997 (KWMBl II 1998 S. 106)und der Magisterprüfungsordnung der Sprach- undLiteraturwissenschaftlichen sowie der Kulturwissen-schaftlichen Fakultät (MPO) der Universität Bayreuthvom 14. Februar 1992 (KWMBl II S. 239) in den jeweilsgeltenden Fassungen.

*) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

§ 2

Fächer und Fächerkombinationen

(1) Im Fachgebiet Katholische Theologie könnenfolgende Fächer als Haupt- und/oder Nebenfach ge-wählt werden:

1. Biblische Theologie

2. Religionspädagogik/Didaktik des Religionsunter-richts (= RU)

(2) Das Magisterstudium erstreckt sich auf einHauptfach und zwei Nebenfächer.

§ 3

Sprachliche Kenntnisse

1Das Studium setzt gründliche Kenntnisse der la-teinischen Sprache, nachgewiesen durch das Latinumvoraus. 2Wird Biblische Theologie als Hauptfach ge-wählt, ist neben dem Latinum das Graecum als Nach-weis für entsprechende Kenntnisse der griechischenSprache vorzulegen.

§ 4

Beginn des Studiums

Das Studium kann sowohl im Wintersemester alsauch im Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5

Abschluss des Studiums

1Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfachund in zwei Nebenfächern abgelegt. 2Das Studiumwird mit dem Erwerb des akademischen Grades desMagister Artium (M.A.) bzw. Magistra Artium (M.A.)abgeschlossen.

§ 6

Ziel des Studiums

1Das Studium soll im Haupt- und Nebenfachgründliche Fachkenntnisse sowie im Hauptfach dieFähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichen Ar-beiten vermitteln. 2Es bildet darüber hinaus dieGrundlage für weiterführende Studien.

§ 7

Umfang des Studiums

(1) Der Umfang des Studiums beträgt im Haupt-fach höchstens 72 Semesterwochenstunden (SWS)und im Nebenfach höchstens 36 SWS, der Gesamtum-fang des Studiums beläuft sich somit auf höchstens144 SWS (§ 2 Abs. 5 MPO).

(2) Wird ein Fach der Katholischen Theologie alsHauptfach studiert, so verteilen sich die Lehrveran-staltungen wie folgt:

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KWMBl II Nr. 9/2002 1131

1. Pflichtveranstaltungen, in denen je ein Leistungs-nachweis zu erwerben ist:

a) Wenn das studierte Hauptfach Biblische Theo-logie ist:

Grundstudium:

Einführung in das wissenschaft-liche Arbeiten 2 SWS

Biblische Theologie: 1 Seminar aus denTeilbereichen Ein-leitungswissen-schaft/AT/NT 2 SWS

SystematischeTheologie: 1 Seminar* 2 SWS

Summe Grundstudium: 6 SWS

Hauptstudium:

Religionspädagogik/Didaktik des RU: 1 Seminar* 2 SWS

Biblische Theologie: 2 Seminare aus denTeilbereichen Ein-leitungswissen-schaft/ AT/NT 4 SWS

Summe Hauptstudium: 6 SWS

gesamt 12 SWS

(* Wahlweise kann im Grundstudium Systemati-sche Theologie oder Religionspädagogik/Didak-tik des RU als Seminar gewählt werden. ImHauptstudium ist das nicht bereits im Grundstu-dium gewählte Seminar zu besuchen.)

b) Wenn das studierte Hauptfach Religionspäda-gogik/Didaktik des RU ist:

Grundstudium:

Einführung in das wissenschaft-liche Arbeiten 2 SWS

Biblische Theologie: 1 Seminar* 2 SWS

Religionspädagogik/Didaktik des RU: 1 Seminar 2 SWS

Summe Grundstudium: 6 SWS

Hauptstudium:

SystematischeTheologie: 1 Seminar* 2 SWS

Religionspädagogik/Didaktik des RU: 2 Seminare 4 SWS

Summe Hauptstudium: 6 SWS

gesamt 12 SWS

(* Wahlweise kann im Grundstudium BiblischeTheologie oder Systematische Theologie als Se-minar gewählt werden. Im Hauptstudium ist dasnicht bereits im Grundstudium gewählte Semi-nar zu besuchen.)

2. Wahlpflichtveranstaltungen, die nach vorgegebe-nen Kriterien auszuwählen sind:

Grundstudium:

Vorlesungen in allen angebotenen theologischenFächern:

Einleitung in das Alte Testament 4 SWS

Einleitung in das Neue Testament 4 SWS

Dogmatik/Fundamentaltheologie 2 SWS

Religionspädagogik/Didaktik des RU 4 SWS

Moraltheologie/Sozialethik 2 SWS

Kirchengeschichte 2 SWS

Veranstaltungen, die im Fach selbstoder ergänzend in anderen Disziplinengemäß Absatz 4 ausgewählt werden 8 SWS

Summe Grundstudium: 26 SWS

Hauptstudium:

Vorlesungen und Übungen im Hauptfach: 16 SWS

Vorlesungen und Übungen in anderenFächern der Katholischen Theologie: 10 SWS

Veranstaltungen, die im Fach selbstoder ergänzend in anderen Disziplinengemäß Absatz 4 ausgewählt werden 8 SWS

Summe Hauptstudium: 34 SWS

Umfang der Wahlpflichtveranstaltungenim Gesamtstudium: 60 SWS

(3) Wird ein Fach der Katholischen Theologie alsNebenfach studiert, so verteilen sich die Lehrveran-staltungen wie folgt:

1. Pflichtveranstaltungen, in denen je ein Leistungs-nachweis zu erwerben ist.

a) Wenn das studierte Nebenfach Biblische Theo-logie ist:

Grundstudium:

Einführung in das wissenschaft-liche Arbeiten in der Theologie 2 SWS

Systematische Theologie 2 SWS

Biblische Theologie 2 SWS

Summe Grundstudium: 6 SWS

Hauptstudium:

Biblische Theologie 2 SWS

Summe Hauptstudium: 2 SWS

gesamt 8 SWS

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KWMBl II Nr. 9/20021132

b) Wenn das studierte Nebenfach Religionspäda-gogik/Didaktik des RU ist:

Grundstudium:

Einführung in das wissenschaft-liche Arbeiten in der Theologie 2 SWS

Systematische Theologie 2 SWS

Religionspädagogik/Didaktik des RU 2 SWS

Summe Grundstudium: 6 SWS

Hauptstudium:

Religionspädagogik/Didaktik des RU 2 SWS

Summe Hauptstudium: 2 SWS

gesamt 8 SWS

Für Studenten zweier theologischer Nebenfächerentfällt im Grundstudium des einen Faches die Ein-führung in das wissenschaftliche Arbeiten in derTheologie. Statt dessen ist im Umfang von 2 SWSdie erfolgreiche Teilnahme an anderen Lehrveran-staltungen dieses Faches nachzuweisen.

2. Wahlpflichtveranstaltungen

Grundstudium:

Vorlesungen (und Übungen) in denFächern der Katholischen Theologie: 6 SWS

Veranstaltungen, die die Studenten imFach selbst oder ergänzend in anderenDisziplinen gemäß Absatz 4 besuchen 4 SWS

Summe Grundstudium: 10 SWS

Hauptstudium:

Vorlesungen (und Übungen) imgewählten Nebenfach 8 SWS

Vorlesungen (und Übungen) in anderenFächern der Katholischen Theologie: 4 SWS

Veranstaltungen, die die Studenten imFach selbst oder ergänzend in anderenDisziplinen gemäß Absatz 4 besuchen 6 SWS

Summe Hauptstudium: 18 SWS

gesamt 28 SWS

(4) Als Veranstaltungen im Wahlpflichtbereichkönnen für das Hauptfachstudium und für das Neben-fachstudium Veranstaltungen benachbarter Fächeranerkannt werden, sofern sie eine sinnvolle Ergän-zung des jeweils studierten Faches darstellen. Alssinnvolle Ergänzung gelten z. B. Veranstaltungen ausfolgenden Bereichen:

– Ethnologie

– Evangelische Theologie

– Geschichte

– Pädagogik

– antike und spätantike Philosophie

– Psychologie

– Religionssoziologie

– Religionswissenschaft (vor allem antike u. spätanti-ke Religionsgeschichte)

– Religiöse Sozialisation

– Sprach- und Literaturwissenschaft.

Im Zweifelsfalle entscheidet über die Anerkennungeiner Veranstaltung als sinnvolle Ergänzung derFachprüfungsbeauftragte für Katholische Theologienach Rücksprache mit den Mitgliedern der Fachein-heit Religion.

§ 8

Arten der Lehrveranstaltungen

(1) 1 Vorlesungen behandeln in zusammenhän-gender Darstellung ausgewählte Themen des jeweili-gen Faches. 2Sie vermitteln vor allem Überblicks-,aber auch Spezialwissen sowie methodische Kennt-nisse.

(2) Die Einführung in das wissenschaftliche Ar-beiten in der Theologie vermittelt einen ersten Über-blick über das gesamte Fach sowie grundlegendeKenntnisse über die für das Studium benötigten Tech-niken und Hilfsmittel.

(3) 1 Seminare sind Bestandteil des Studiums dereinzelnen theologischen Fächer. 2Sie dienen der Ver-mittlung derjenigen Grundkenntnisse, die für dasStudium eines Faches erforderlich sind und behan-deln darüber hinaus ausgewählte Einzelfragen wis-senschaftlicher Probleme. 3Sie dienen über die Ver-mittlung des erforderlichen Grundwissens hinaus zurfachlichen Schwerpunktbildung sowie der Anleitungzur selbständigen Arbeit. 4Beides soll sich in der An-fertigung einer wissenschaftlichen Hausarbeit doku-mentieren.

(4) Übungen dienen der ergänzenden oder vertie-fenden Beschäftigung in einzelnen Sachgebieten,Quellen, Teildisziplinen o.ä..

§ 9

Aufbau des Studiums

(1) 1Das Studium gliedert sich in Grund- undHauptstudium. 2Es umfaßt eine Regelstudienzeit vonneun Semestern bis zum vollständigen Abschluß derPrüfung (§ 2 Abs. 2 MPO). 3Müssen die für die ge-wählten Fächer erforderlichen Sprachkenntnisse imGrundstudium noch erworben werden (Latinum, beiBiblischer Theologie als Hauptfach Latinum undGraecum), so ist eine Verlängerung der Studienzeitmöglich (§ 2 Abs. 3 MPO).

(2) 1Studenten im Hauptfach schließen das Grund-studium mit der Zwischenprüfung ab. 2Studenten miteinem bzw. zwei Fächern der Katholischen Theologieim Nebenfach müssen in einem der beiden Nebenfä-cher die Zwischenprüfung ablegen. 3Die Zwischen-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1133

prüfung soll nach einer Regelstudienzeit von vier Se-mestern abgelegt werden. 4Sie soll spätestens vor Be-ginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semestersabgelegt sein. 5Ist dies nicht der Fall, so gilt die Zwi-schenprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestan-den.

(3) Am Ende des Hauptstudiums ist die Magister-arbeit anzufertigen und nach einer Regelstudienzeitvon acht Semestern die Magisterprüfung abzulegen.

§ 10

Grundstudium und Zwischenprüfung

(1) 1Das Grundstudium ist in der Regel auf vier Se-mester berechnet und umfaßt im Hauptfach Lehrver-anstaltungen im Gesamtumfang von 34 SWS, davon8 SWS im Pflichtbereich (Einführung in das wissen-schaftliche Arbeiten und Seminare) und 26 SWS imWahlpflichtbereich.

2Im Nebenfach umfaßt das Grundstudium 16 SWS,davon 6 SWS im Pflichtbereich und 10 SWS im Wahl-pflichtbereich.

(2) Studenten schließen das Grundstudium imHauptfach und in einem Nebenfach mit der Zwi-schenprüfung ab, die bis zum Ende des vierten Se-mesters abgelegt werden soll.

(3) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zurZwischenprüfung sind (siehe § 38 Abs. 1 ZPO):

1. Hauptfach:

a) Nachweis des Latinums (und des Graecums, fallsBiblische Theologie als Hauptfach gewählt wur-de)

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

aa) einer Lehrveranstaltung aus der biblischenTheologie (Altes oder Neues Testament)

bb) einer Lehrveranstaltung aus der Fundamen-taltheologie/Dogmatik oder aus der Moral-theologie

cc) einer Lehrveranstaltung aus der Kirchenge-schichte

dd) einer Lehrveranstaltung aus der Didaktikdes Religionsunterrichts

2. Nebenfach:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an wenigs-tens zwei der unter Nummer 1 Buchst. b) genann-ten Lehrveranstaltungen

(4) Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sind(siehe § 38 Abs. 2 ZPO):

1. Hauptfach:

a) Altes Testament:Überblick über die Geschichte Israels ein-schließlich der alttestamentlichen Literaturge-schichte

b) Neues Testament:Grundfragen des Neuen Testaments anhand dersynoptischen Jesusüberlieferung oder der pauli-nischen Tradition

c) Fundamentaltheologie/Dogmatik:

Christlicher Gottesglaube in Auseinanderset-zung mit dem Atheismus oder Grundzüge derChristologie

d) Moraltheologie:

Wichtige Themen der Fundamentalmoral

e) Kirchengeschichte:

Das Verhältnis von Staat und Kirche in Vergan-genheit und Gegenwart oder eine ausgewählteEpoche der Kirchengeschichte

f) Grundfragen der Didaktik und Methodik desKatholischen Religionsunterrichts; Grundfragenreligiöser Erziehung

2. Nebenfach:

Wenigstens drei der unter Nummer 1 aufgezähltenThemenbereiche

(5) 1Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfungabgelegt. Im Hauptfach besteht sie aus einer mündli-chen Prüfung von 40 Minuten Dauer. 2Im Nebenfachdauert die mündliche Prüfung 30 Minuten (vgl. § 38Abs. 3 ZPO).

§ 11

Hauptstudium und Magisterarbeit

(1) Das Hauptstudium ist auf vier Semester berech-net und umfaßt im Hauptfach Lehrveranstaltungen imGesamtumfang von 38 SWS, davon gemäß § 7 Abs. 2und 4 4 SWS im Pflichtbereich (Seminare), 34 SWS imWahlpflichtbereich (davon 16 SWS im Hauptfach und10 SWS in anderen theologischen Fächern und 8 SWSals Veranstaltungen gemäß § 7 Abs. 4).

(2) 1Im Nebenfach umfaßt das Hauptstudiumhöchstens 20 SWS, davon gemäß § 7 Abs. 3 und 4 injedem Nebenfach 2 SWS im Pflichtbereich (Seminare)und 18 SWS im Wahlpflichtbereich (davon 6 bis 8 SWSim gewählten Nebenfach, 4 bis 6 SWS in anderentheologischen Fächern und 6 SWS als Veranstaltun-gen gemäß § 7 Abs. 4). 2Am Ende des Hauptstudiumssteht die Magisterprüfung.

(3) Das Hauptstudium führt zum Studienabschlußund vermittelt aufbauend auf dem Grundstudium dieFähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten sowie dieKenntnis von Grundlagen und wesentlichen For-schungsergebnissen in den gewählten Fächern.

(4) 1Mit der Anfertigung der Magisterarbeit wirdfrühestens nach Absolvieren der im Hauptfach gefor-derten Seminare (vgl. § 7) und spätestens zu Beginndes achten Semesters begonnen. 2Diese Arbeit soll dieFähigkeit, im gewählten Fach nach wissenschaftli-chen Grundsätzen selbständig zu arbeiten, belegen.3Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Mona-te. 4Das Thema ist im Einvernehmen mit dem Vertre-ter des Hauptfaches so zu wählen, daß es in dieser Zeitgut bearbeitbar ist. 5Die Studenten sind berechtigtund verpflichtet, während der Bearbeitung den Ratdes zuständigen Fachvertreters einzuholen.

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KWMBl II Nr. 9/20021134

§ 12

Magisterprüfung

(1) 1Die Magisterprüfung soll am Ende des neun-ten Fachsemesters abgelegt werden. 2Sie muß bis zumBeginn der Lehrveranstaltungen des 14. Fachsemes-ters abgelegt sein, andernfalls gilt die Prüfung als ab-gelegt und erstmals nicht bestanden (§ 11 Abs. 1MPO). 3Sie kann, wenn die in dieser Studienordnungfestgelegten Anforderungen erfüllt sind, auch früherabgelegt werden.

(2) Prüfungsleistungen

1. Im Hauptfachstudium werden gefordert: dieMagisterarbeit, eine schriftliche Klausur (Dauer:4 Stunden) und eine mündliche Prüfung (Dauer:etwa 1 Stunde).

2. Im Nebenfachstudium werden gefordert: eineKlausur (Dauer: 4 Stunden) oder wahlweise einemündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten).

§ 13

Studienberatung

(1) 1Die allgemeine Studienberatung erfolgt durchdie Zentrale Studienberatung der Universität Bay-reuth. 2Für die Durchführung des Fachstudiums wirdeine studienbegleitende Fachberatung von den Pro-fessoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern derFachgruppe Katholische Theologie angeboten. 3Diezuständigen Fachberater sind dem Vorlesungsver-zeichnis bzw. den Informationsblättern der Universi-tät zu entnehmen.

(2) 1Im Lauf jedes Semesters führt der Fachstu-dienberater eine Studienberatung für alle Studentendes Studiengangs durch. 2Die Studienfachberatungsollte insbesondere in Anspruch genommen werden

– von Studienanfängern,

– nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen, einzel-ne Teilprüfungen zu absolvieren oder Leistungs-nachweise zu erwerben,

– nach nicht bestandenen Prüfungen.

§ 14

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) 1Diese Studienordnung gilt für alle Studenten,die nach dem Inkrafttreten der Satzung erstmalig fürden Magisterstudiengang an der Universität Bayreutheingeschrieben sind. 2Studenten, die vor dem Inkraft-treten der Satzung für den Magisterstudiengang ein-geschrieben waren, können ihr Studium nach dieserOrdnung gestalten.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bayreuth vom 18. Juli 2001 nach Durchführung desin Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeigeverfahrens(Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-

senschaft, Forschung und Kunst vom 27. August 2001 Nr.X/4-5e65c(BA)-10b/36 693).

Bayreuth, den 20. September 2001

Der Präsident

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 20. September 2001 in der Hoch-schule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Septem-ber 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben.Tag der Bekanntmachung ist der 20. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1130

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnungfür den Masterstudiengang

Forst- und Holzwissenschaftan der Technischen Universität München

Vom 20. September 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die TechnischeUniversität München (TUM) die nachfolgende Prü-fungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzungbeziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Män-ner.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, akademischer Grad

§ 2 Regelstudienzeit

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Anerkennung von Prüfungsleistungen

§ 5 Art der Prüfung

§ 6 Prüfungsunfähigkeit

II. Masterprüfung

§ 7 Art und Umfang der Masterprüfung, Zulassung

§ 8 Leistungspunkte, Notengewichtspunkte

§ 9 Anmeldung zu Prüfungen, Fristen

§ 10 Wiederholung von Prüfungen

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KWMBl II Nr. 9/2002 1135

§ 11 Freiversuche in der mündlichen Abschlussprü-fung

§ 12 Master’s Thesis

§ 13 Abschluss der Masterprüfung

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten

IV. Anhang

I.Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich, akademischer Grad

(1) 1Die Fachprüfungsordnung für den Masterstu-diengang Forst- und Holzwissenschaft an der Techni-schen Universität München (FPO) ergänzt die Allge-meine Diplomprüfungsordnung der Technischen Uni-versität München (ADPO). 2Soweit nachfolgendnichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungender ADPO entsprechend.

(2) Die Technische Universität München verleihtnach bestandener Master-Prüfung den akademischenGrad „Master of Science“ (Abkürzung M. Sc.).

§ 2

Regelstudienzeit

1Die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs be-trägt drei Semester. 2Der Höchstumfang der für dieErlangung des Mastergrades erforderlichen Lehrver-anstaltungen beträgt 40 SWS, verteilt auf zwei Semes-ter. 3Hinzu kommen sechs Monate für die Anferti-gung der Master’s Thesis.

§ 3

Prüfungsausschuss

(1) 1Die Amtszeit des Prüfungsausschusses fürForstwissenschaft beträgt fünf Jahre. 2Der Prüfungs-ausschuss wird vom Fachbereichsrat der FakultätWissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernäh-rung, Landnutzung und Umwelt gewählt.

(2) 1Der gewählte Vertreter der Studenten oder einvon ihm zu bestimmender Vertreter ist berechtigtohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsaus-schusses teilzunehmen. 2Diese Berechtigung ist aufallgemeine, nicht personenbezogene Tagesord-nungspunkte beschränkt.

(3) Die für Entscheidungen in Prüfungsangelegen-heiten zuständige Stelle gem. § 5 ADPO ist der Prü-fungsausschuss für den Diplomstudiengang Forstwis-senschaft.

§ 4

Anerkennung von Prüfungsleistungen

1Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängenkönnen im Rahmen der Masterprüfung angerechnetwerden, wenn sie gleichwertig mit einer im Rahmender Masterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungsind. 2Der Prüfungsausschuss stellt die Gleichwertig-keit im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreterfest. 3Es müssen mehr als die Hälfte der Prüfungsleis-tungen der Masterprüfung, gemessen in ECTS, an derTechnischen Universität München erbracht werden.

§ 5

Art der Prüfung

(1) Folgende Prüfungsarten sind möglich:

1. Klausuren

2. mündliche Prüfungen

3. sonstige schriftliche Leistungen

4. sonstige mündliche Leistungen

5. Hausarbeiten

(2) 1In Klausuren soll der Nachweis erbracht wer-den, dass in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfs-mitteln Grundlagen des Faches dargestellt und Pro-bleme mit den geläufigen Methoden des Faches er-kannt sowie Wege zur Lösung gefunden werden kön-nen. 2Die Dauer einer Klausur beträgt die Hälfte derSWS des betreffenden Prüfungsfaches in Zeitstunden,darf jedoch 60 Minuten nicht übersteigen. 3Eine da-von abweichende Prüfungsdauer ist vom Prüfungs-ausschuss zu genehmigen.

(3) 1In mündlichen Prüfungen soll die Fähigkeitnachgewiesen werden, dass fachliche Zusammen-hänge thematisiert und konkretisiert werden können.2Die mündlichen Prüfungen sind in der Regel Grup-penprüfungen. 3Es sollen nicht mehr als 3 Kandidatengleichzeitig geprüft werden. 4Auf Antrag des Studen-ten können mündliche Prüfungen auch als Einzelprü-fungen durchgeführt werden. 5Die Dauer einer münd-lichen Prüfung beträgt ein Viertel der SWS des betref-fenden Prüfungsfaches in Zeitstunden, darf jedoch 30Minuten nicht übersteigen. 6Eine davon abweichendePrüfungsdauer ist vom Prüfungsausschuss zu geneh-migen.

(4) 1Als sonstige schriftliche Leistungen gelten z.B. Protokolle oder Arbeitsberichte. 2Als sonstigemündliche Leistungen gelten z.B. Referate, Präsenta-tionen oder Fachbeiträge. 3Beide Prüfungsarten kön-nen bereits im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstal-tung abgelegt werden.

(5)1Hausarbeiten sind schriftliche Ausarbeitungenüber ein Thema des jeweiligen Prüfungsfaches. 2DasThema ist vom Studenten aus einer vom Prüfer vorge-gebenen Themenliste zu Beginn des Semesters aus-zuwählen und innerhalb von vier Wochen zu bearbei-ten.

(6) 1Die Festlegung der Prüfungsart erfolgt durchden Fachvertreter. 2Die Prüfungsart ist mindestens ei-nen Monat vor dem Prüfungstermin, jedoch innerhalb

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KWMBl II Nr. 9/20021136

der Vorlesungszeit, vom Fachvertreter bekannt zu ge-ben. 3Der Prüfungsausschuss soll darauf hinwirken,dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den ver-schiedenen Arten der Prüfungen nach Absatz 1 be-steht.

(7) 1Sind in einem Prüfungsfach Formenkenntnis-se nachzuweisen, so kann dieser Nachweis getrenntvon der Prüfung erfolgen. 2Im Prüfungsergebnis desPrüfungsfachs ist das Ergebnis der Formenkenntnis-prüfung zu berücksichtigen. 3Im Falle einer getrenn-ten Prüfung von Formenkenntnissen verringert sichdie Dauer der Prüfung im Prüfungsfach entsprechend.

(8) 1Klausuren nach Absatz 1 Nr. 1 und mündlichePrüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 sollen am Ende jedenSemesters abgehalten werden. 2Die Prüfungsarten„sonstige schriftliche Leistungen“ nach Absatz 1 Nr.3, „sonstige mündliche Leistungen“ nach Absatz 1 Nr.4 und „Hausarbeiten“ nach Absatz 1 Nr. 5 sind nur inVerbindung mit einer Lehrveranstaltung möglich, dieim jeweiligen Semester stattfindet.

(9) Mündliche und schriftliche Prüfungen könnenauf Antrag des Kandidaten in englischer Sprache ab-gehalten werden.

§ 6

Prüfungsunfähigkeit

(1) Eine vor oder während einer Prüfung eingetre-tene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beimPrüfer oder beim Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses geltend gemacht werden.

(2) Die Prüfungsunfähigkeit muss durch ein ärztli-ches Attest bestätigt werden, das in der Regel auf ei-ner ärztlichen Untersuchung am Tag der Prüfung be-ruht.

II.Masterprüfung

§ 7

Art und Umfang der Masterprüfung, Zulassung

(1) 1Der Student hat für die Masterprüfung folgen-de Prüfungsleistungen zu erbringen:

1. studienbegleitende Prüfungen in drei Vertiefungs-bereichen im Umfang von jeweils 12 SWS,

2. eine mündliche Abschlussprüfung in jedem derdrei Vertiefungsbereiche,

3. studienbegleitende Prüfungen in Wahlpflichtfä-chern im Umfang von mindestens 4 SWS.

2Der Student hat zusätzlich eine Master’s Thesis zu er-stellen.

(2) 1Vertiefungsbereiche sind Kombinationen vonFächern, die in einem sinnvollen Zusammenhang zu-einander stehen und einen Umfang von 12 SWS auf-weisen. 2Die wesentlichen Vertiefungsbereiche sindin Anlage 2 im Anhang aufgeführt. 3Auf Antrag kannder Prüfungsausschuss weitere Vertiefungsbereichezulassen, soweit diese eine sinnvolle Ergänzung des

Lehrangebots darstellen. 4Das Prüfungsamt führt eineaktuelle Liste der im Sommer- bzw. Wintersemesterangebotenen Vertiefungsbereiche. 5Diese Liste wirddurch Aushang bekannt gegeben. 6Der Student bean-tragt die Zulassung zu einem Vertiefungsbereich in-nerhalb der durch Aushang beim Prüfungsamt be-kannt gegebenen Frist. 7Insgesamt sind von jedemStudenten drei Vertiefungsbereiche auszuwählen.8Dabei ist zu beachten, dass die Vertiefungsbereicheunvereinbar sind, wenn sie mehr als 2 SWS inhalts-gleiche Lehrveranstaltungen aufweisen. 9Außerdemdarf ein Vertiefungsbereich nicht ausgewählt werden,wenn er bereits im Rahmen des Bachelorstudiengan-ges absolviert wurde. 10Wählen weniger als drei Stu-denten einen Vertiefungsbereich, so muss dieser nichtabgehalten werden. 11Studenten, die sich für einenVertiefungsbereich angemeldet haben, der nach Satz10 nicht zustande kommt, wird eine Nachfrist einge-räumt, innerhalb derer sie die Zulassung zu einem an-deren Vertiefungsbereich beantragen können. 12Da-bei ist eine Zulassung nur zu solchen Vertiefungsbe-reichen möglich, die bei der ersten Anmeldungsfristzustande gekommen sind.

(3) 1Für studienbegleitende Prüfungen gemäß Ab-satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 können alle in § 5 Abs. 1 genann-ten Prüfungsarten eingesetzt werden. 2Die mündlicheAbschlussprüfung in einem Vertiefungsbereich ge-mäß Absatz 1 Nr. 2 erfolgt durch mindestens zweiFachvertreter von Lehrveranstaltungen dieses Vertie-fungsbereichs. 3Näheres regelt der Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit den Fachvertretern dereinzelnen Lehrveranstaltungen. 4Die Dauer dermündlichen Abschlussprüfung beträgt 45 Minuten jeKandidat.

(4) Als Wahlpflichtfächer gemäß Absatz 1 Nr. 3können besucht werden:

1. Fächer aus den folgenden drei Prüfungsgebieten:

1.1 Naturwissenschaftliche Aspekte der Forstwissen-schaft

1.2 Produktionstechnische Aspekte der Forstwissen-schaft

1.3 Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Aspekteder Forstwissenschaft

2. Einzelne Lehrveranstaltungen aus den Vertie-fungsbereichen gemäß Absatz 2

3. Sonstige an der Studienfakultät für Forstwissen-schaft und Ressourcenmanagement angeboteneLehrveranstaltungen

4. 1Ausserhalb der Studienfakultät für Forstwissen-schaft und Ressourcenmanagement angeboteneLehrveranstaltungen. 2Über die Zulassung vonWahlpflichtfächern nach Satz 1 Nr. 4 entscheidetder Prüfungsausschuss.

§ 8

Leistungspunkte, Notengewichtspunkte

(1) 1Die Zahl der Leistungspunkte (ECTS-Punkte)je Prüfungsfach entspricht dem Eineinhalbfachen derAnzahl an SWS des jeweiligen Prüfungsfaches. 2Die

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KWMBl II Nr. 9/2002 1137

Master’s Thesis wird mit 30 Leistungspunkten gewer-tet.

(2) 1Für alle mit der Note „ausreichend“ (4,0) oderbesser bewerteten Prüfungsleistungen gem. § 7 Abs.1 werden Notengewichtspunkte vergeben. 2Sie ent-sprechen der Anzahl SWS des jeweiligen Prüfungsfa-ches. 3Bestandene mündliche Abschlussprüfungen inden gewählten Vertiefungsbereichen werden mit je-weils 10, die Master’s Thesis mit 20 Notengewichts-punkten gewertet. 4Insgesamt sind 90 Notenge-wichtspunkte im Rahmen der Masterprüfung zu er-werben. 5Anlage 1 im Anhang zu dieser Prüfungsord-nung enthält eine Übersicht über die Verteilung derzu erwerbenden Notengewichtspunkte.

(3) Nach § 4 anerkannte Prüfungsleistungen erhal-ten ebenfalls entsprechende Notengewichtspunktenach der Zahl der SWS.

(4) Für jeden Studenten wird beim Prüfungsamtein Notengewichtspunktekonto eingerichtet, dessenStand er jeweils am Ende des Semesters erfragenkann.

§ 9

Anmeldung zu Prüfungen, Fristen

(1) 1Die Anmeldung zu den mündlichen Ab-schlussprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgtinnerhalb der durch Aushang beim Prüfungsamt be-kannt gegebenen Frist beim Prüfungsamt. 2Voraus-setzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Ver-tiefungsseminar in einer Sprache, die nicht Mutter-sprache des Studenten ist.

(2) Die Anmeldung zu studienbegleitenden Prü-fungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 erfolgtinnerhalb des vom Prüfer festgelegten Anmeldungs-zeitraums beim jeweiligen Prüfer.

(3) Für den Fall, dass eine Prüfung, zu der sich derStudent angemeldet hat, nicht bestanden wird, giltdie Anmeldung zugleich als Meldung zur entspre-chenden Wiederholungsprüfung zum nächsten Prü-fungstermin.

(4) Die Masterprüfung ist nach dem dritten Semes-ter abzuschließen.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zur mündli-chen Abschlussprüfung in einem Vertiefungsbereichgem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ist der Nachweis über 12 Noten-gewichtspunkte aus studienbegleitenden Prüfungenaus dem entsprechenden Vertiefungsbereich.

§ 10

Wiederholung von Prüfungen

(1) 1Eine nicht bestandene mündliche Abschluss-prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann einmalwiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung istnur in einer mündlichen Abschlussprüfung möglich.

(2) 1Eine nicht bestandene studienbegleitendePrüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 kanneinmal wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederho-

lung ist nur in bis zu drei studienbegleitenden Prüfun-gen möglich.

§ 11

Freiversuche in der mündlichen Abschlussprüfung

(1) 1Wird die mündliche Abschlussprüfung in ei-nem Vertiefungsbereich innerhalb der in der Studien-ordnung vorgesehenen Frist oder früher erstmals ab-gelegt, kann ein Freiversuch geltend gemacht wer-den. 2Im Rahmen der Masterprüfung können maximalzwei Freiversuche geltend gemacht werden.

(2) 1Wird ein Freiversuch im Falle einer erstmalsnicht bestandenen mündlichen Abschlussprüfunggeltend gemacht, so gilt die betreffende Prüfung alsnicht abgelegt. 2Eine im Rahmen eines Freiversuchsabgelegte und bestandene mündliche Abschlussprü-fung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholtwerden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

(3) 1Der Freiversuch ist innerhalb von vier Wochennach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichenAbschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Prü-fungsausschuss geltend zu machen. 2Eine Geltend-machung nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.3Ein Freiversuch ist ausgeschlossen, wenn die Prü-fung wegen Störung, Täuschung oder wegen Täu-schung über Zulassungsvoraussetzungen mit „nichtausreichend“ bewertet wurde. 4Die Geltendmachungeines Freiversuchs ist unwiderruflich.

§ 12

Master’s Thesis

(1) Das dritte Fachsemester soll der Erstellung derMaster’ s Thesis vorbehalten sein.

(2) 1Das Thema der Master’s Thesis soll grundsätz-lich aus dem Gebiet der Forst- und Holzwissenschaftentnommen werden. 2In Ausnahmefällen kann derGegenstand der Master’s Thesis auch aus Fachgebie-ten entnommen werden, die nicht zur Forst- und Holz-wissenschaft gehören. 3Hierüber entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(3) Der Kandidat kann Themenvorschläge für dieMaster’s Thesis machen.

(4) 1Die Anfertigung der Master’s Thesis unterliegteiner zeitlichen Begrenzung von sechs Monaten. 2AufAntrag des Studenten kann mit Zustimmung des The-menstellers bei Vorliegen eines wichtigen Grundeseine Verlängerung der regulären Bearbeitungszeitdurch den Prüfungsausschuss um bis zu vier Wochengewährt werden.

(5) Auf Antrag des Studenten kann die Master’sThesis in englischer Sprache abgefasst werden.

(6) 1Die Master’s Thesis ist in drei Exemplarenfristgerecht beim Prüfungsausschuss abzugeben.2Der Student hat schriftlich zu versichern, dass dieMaster’s Thesis noch keiner anderen Prüfungsbehör-de vorgelegt und nicht veröffentlicht wurde. 3Bei Ab-gabe einer unwahren Versicherung wird die Arbeitmit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.

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KWMBl II Nr. 9/20021138

(7) 1Die Master’s Thesis ist vom Themensteller undeinem weiteren, vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu bestellenden Prüfer innerhalb einer vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestim-menden Frist zu beurteilen. 2Die Gesamtnote wird ausdem arithmetischen Mittel der Beurteilungen gebil-det, wobei lediglich die erste Stelle hinter dem Kom-ma berücksichtigt wird. 3Die Wiederholung einer mitmindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertetenMaster’s Thesis ist nicht zulässig.

(8) 1Wurde die Master’s Thesis mit „nicht aus-reichend“ bewertet, so kann die Master’s Thesis nureinmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung derMaster’s Thesis muss innerhalb eines Semesters nachBekanntgabe der Note des ersten Versuchs abge-schlossen sein.

§ 13

Abschluss der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn:

1. sämtliche Prüfungsleistungen gem. § 7 Abs. 1 er-bracht und mit mindestens „ausreichend“ bewertetsind

2. der Nachweis über ein mindestens dreimonatigesfachbezogenes Praktikum, das nicht im Heimat-land des Studenten abgeleistet wurde, erbracht ist.

(2) 1Die Gesamtnote ergibt sich als mit den Noten-gewichtspunkten gewogenes arithmetisches Mittelder Noten aller Prüfungsleistungen. 2Werden mehrals 4 Notengewichtspunkte aus Wahlpflichtfächerngem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erworben, so werden beider Berechnung der Gesamtnote nur 4 Notenge-wichtspunkte berücksichtigt, die der Student bestim-men kann.

(3) Über die bestandene Masterprüfung wird einZeugnis ausgestellt, welches die in den einzelnenPrüfungsfächern, in den Vertiefungsbereichen und inder Master’s Thesis erzielten Noten sowie die Ge-samtnote enthält.

(4) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestan-den, wenn:

1. eine mündliche Abschlussprüfung bei der zweitenWiederholung, auch unter Ausnutzung der Freiver-suchsregelung gem. § 11 nicht bestanden wurde,

2. die zweite Wiederholung einer studienbegleiten-den Prüfung nicht bestanden wurde,

3. die Master’s Thesis zum zweiten Mal nicht mit min-destens „ausreichend“ bewertet wurde oder dieFristen nach § 12 Abs. 4 bzw. Abs. 8 nicht eingehal-ten wurden.

III.Schlussbestimmungen

§ 14

Inkrafttreten

1Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt erstmals für Stu-

denten, die das Studium im Masterstudiengang Forst-und Holzwissenschaft an der Technischen UniversitätMünchen im Wintersemester 2001/2002 aufnehmen.

IV. Anhang

Anlage 1

Übersicht über die im Rahmen der Masterprüfungmindestens zu erwerbenden Notengewichtspunkte

Prüfungsgebiet Notengewichtspunkte

Vertiefungsbereich 1 12+10 (mündlicheAbschlussprüfung)

Vertiefungsbereich 2 12+10 (mündlicheAbschlussprüfung)

Vertiefungsbereich 3 12+10 (mündlicheAbschlussprüfung)

Wahlpflichtfächer 4

Master’s Thesis 20

Anlage 2

Vertiefungsbereiche im Masterstudiengang

Spezielle Dendrologie

Inhalte sind ausgewählte Themen aus:

– Morphologie

– Ökophysiologie

– Taxonomie

– Anatomie

– Vermehrung von Gehölzpflanzen

Ökosystemforschung

Inhalte sind ausgewählte Themen aus:

– Bodenkunde

– Klimatologie

– Systemanalyse

– Populationsdynamik

– Stoffhaushalt

Forstbetriebssteuerung

Inhalte sind ausgewählte Themen aus:

– Waldbau

– Forsteinrichtung

– Betriebswirtschaft

– Waldbewertung

– Ressourcennutzung

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KWMBl II Nr. 9/2002 1139

Holzwirtschaft

Inhalte sind ausgewählte Themen aus:

– Industrielle Holzverwendung

– Industrielle Holzverwertung

– Energetische Holzverwertung

– Holzvermarktung

– Biotechnologie

Politik und Recht der Forstwirtschaft

– Inhalte sind ausgewählte Themen aus:

– Forstpolitik

– Raumordnung

– Landesplanung

– Umweltrecht

– Politikfeldanalyse

Internationale Forstwirtschaft

Inhalte sind ausgewählte Themen aus:

– Inventur und Nachhaltigkeitsplanung

– Agroforstwirtschaft

– Entwicklungszusammenarbeit

– Wälder der Erde

– Nutzungssysteme

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 31. Juli 2001 sowieder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst vom 3. September 2001 Nr.X/5–5e65(TUM)–10b/36 757.

München, den 20. September 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 20. September 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Septem-ber 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1134

221021.1156-WFK

Studienordnungfür den Masterstudiengang

Forst- und Holzwissenschaftan der Technischen Universität München

Vom 20. September 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 72 Abs. 1 und Art. 86a des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund von§ 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS2210–1-1–3-UK/WFK) erlässt die Technische Univer-sität München (TUM) nachfolgende Studienordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle maskulinen Perso-nen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prü-fungsordnung beziehen sich in gleicher Weise aufFrauen und Männer.

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studienbeginn, Studiendauer, praktische Tätig-keit

§ 3 Studienvoraussetzungen

§ 4 Allgemeine Ziele des Studiums

§ 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis-tungen

§ 6 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen

§ 7 Tutorien, Vertrauensdozent

§ 8 Fachstudienberatung

§ 9 Masterprüfung

§ 10 Studienplan

§ 11 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt aufGrundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnungder Technischen Universität München (ADPO) undder Fachprüfungsordnung für den Masterstudien-gang Forst- und Holzwissenschaft an der TechnischenUniversität München (FPO) vom 20. September 2001(KWMBl II 2002 S. 1134) Ziele, Inhalte und Verlaufdes Masterstudiengangs Forst- und Holzwissenschaft.

§ 2

Studienbeginn, Studiendauer, praktische Tätigkeit

(1) Das Masterstudium der Forst- und Holzwissen-schaft an der Technischen Universität München kannsowohl im Winter- als auch im Sommersemester be-gonnen werden.

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KWMBl II Nr. 9/20021140

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt unter Berück-sichtigung der Anfertigung der Master’s Thesis dreiSemester. 2Der Höchstumfang der erforderlichenLehrveranstaltungen beträgt 40 Semesterwochen-stunden (SWS), verteilt auf zwei Semester. 3Hinzukommt eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten fürdie Anfertigung der Master’s Thesis.

(3) 1Die durchschnittliche Anzahl von Semester-wochenstunden soll 20 SWS nicht überschreiten. 2Diegleiche Zeit ist insgesamt für die Vor- und Nachberei-tung von Lehrveranstaltungen sowie für das Selbst-studium anzusetzen.

(4) In der vorlesungsfreien Zeit ist ein mindestensdreimonatiges fachbezogenes Praktikum außerhalbdes Heimatlandes des Studenten zu absolvieren.

§ 3

Studienvoraussetzungen

(1) 1Die Qualifikation für den MasterstudiengangForst- und Holzwissenschaft wird nachgewiesen

1. durch einen im In- oder Ausland erworbenen, über-durchschnittlichen Bachelorabschluss an einerUniversität oder gleichgestellten Hochschule inden Studiengängen Forstwissenschaft, Holzwirt-schaft, Agrarwissenschaft, Gartenbauwissenschaft,Landespflege, Umweltwissenschaften, Ökologie,Biologie, Geographie, Hydrologie oder einen ver-gleichbaren Studiengang. 2Der Bachelorabschlussmuss einem an der Technischen Universität Mün-chen erworbenen Bachelorabschluss gleichwertigsein. 3Über die Gleichwertigkeit und die Vergleich-barkeit des Studiengangs entscheidet der Prü-fungsausschuss. 4Der Prüfungsausschuss kann dieAblegung von Zusatzprüfungen verlangen.

2. durch einen überdurchschnittlichen Diplom- oderMasterabschluss im Studiengang Forstwirtschaftan einer Fachhochschule.

3. durch einen im In- oder Ausland erworbenen Di-plomabschluss an einer Universität oder gleichge-stellten Hochschule in den in Nummer 1 aufgeführ-ten Studiengängen.

(2) 1Ein überdurchschnittlicher Abschluss gemäßAbsatz 1 Nrn. 1 und 2 ist gegeben, wenn der Bewerbernach einer entsprechenden Bescheinigung der zu-ständigen Prüfungsbehörde nachweist, dass er in demStudienjahr, dem seine Abschlussprüfung zuzurech-nen ist, zu den besten 50 v.H. aller Teilnehmer gehörtoder wenn nach dem ECTS Notensystem mindestensGrade C im Hochschulabschluss erreicht wurde. 2Prü-fungsleistungen, die nicht nach dem ECTS-Notensys-tem bewertet wurden, werden darauf umgerechnet.3Absolventen mit dem Abschluss „Bachelor of Sci-ence“ des Studiengangs Forstwissenschaft der Tech-nischen Universität München besitzen die Qualifika-tion für das Masterstudium nach dieser Studienord-nung.

(3) Es wird darauf hingewiesen, dass für ein erfolg-reiches Studium gute Fremdsprachen- (insbesondereEnglisch-) und Mathematikkenntnisse sowie grundle-gende EDV-Kenntnisse erforderlich sind.

§ 4

Allgemeine Ziele des Studiums

(1) 1Das Masterstudium der Forst- und Holzwis-senschaft soll die Fähigkeit vermitteln, gesellschafts-politische, ökonomische, produktionstechnische, roh-stofforientierte und naturwissenschaftliche Problemeund Zusammenhänge in den Bereichen Wald, Um-welt, Holz und Gesellschaft mit geeigneten Methodenzu erkennen, zu analysieren und zu lösen. 2Das Studi-um soll dadurch die Eingangsmöglichkeit insbeson-dere für nationale und internationale Berufsfelder inVerwaltung, Industrie, Dienstleistungsunternehmen,Forschungseinrichtungen und Verbänden schaffen.3Außerdem sollen internationale Erfahrungen in denBereichen Wald, Umwelt, Holz und Gesellschaft ge-sammelt werden können.

(2) Der Masterstudiengang ermöglicht eine weit-gehende, individuelle Ausrichtung der Ausbildungund große Flexibilität bei der Wahl der zu besuchen-den Lehrveranstaltungen.

§ 5

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis-tungen sowie Studienzeiten richtet sich nach § 4 FPOund § 6 ADPO.

§ 6

Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen

(1) 1Die Ziele und Inhalte der Lehrveranstaltungenwerden vermittelt durch:

1. Vorlesungen

2. Übungen

3. Seminare

4. Kolloquien

5. Praktika

2Nummer 1 bis 5 können durch Exkursionen, Feldstu-dien u.ä. ergänzt werden. 3In den unter Satz 1 und 2genannten Veranstaltungen sollen Fähigkeiten ent-wickelt werden, erarbeitetes Wissen mündlich oderschriftlich wiederzugeben und die erworbenenKenntnisse zur Lösung konkreter Probleme anzuwen-den.

(2) 1Vorlesungen und Seminare dienen dazu, Ge-genstand und Inhalt von Teilgebieten einzelner Fä-cher darzulegen und fachspezifische Fragestellungenzu erörtern. 2Ein ergänzendes Literaturstudium zuden Veranstaltungen soll eine Vor- und Nachberei-tung gewährleisten.

(3) 1Übungen dienen dem Erwerb notwendigermethodischer und inhaltlicher Kenntnisse. 2Übungenbieten die Möglichkeit, die in Vorlesungen erworbe-nen Kenntnisse anzuwenden und zu erweitern.

(4) Kolloquien dienen dazu, im persönlichen Dia-log und im gegenseitigen Meinungsaustausch zwi-schen Hochschuldozenten, eingeladenen Experten,

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KWMBl II Nr. 9/2002 1141

Praktikern und Studenten Spezialprobleme eines Fa-ches oder Teilgebietes zu diskutieren und zu lösen.

(5) 1Praktika dienen dem Erwerb praktischer Fä-higkeiten. 2Der Stoff wird anhand praktischen Um-gangs mit den Lehrinhalten vertieft, die Studenten mitder praktischen Umsetzung der Kenntnisse konfron-tiert.

(6) Jede Lehrveranstaltung ist mindestens jedeszweite Semester anzubieten.

(7) Lehrveranstaltungen können auch als Block-veranstaltungen angeboten werden.

§ 7

Tutorien, Vertrauensdozent

(1) Alle Lehrveranstaltungen können durch Tuto-rien ergänzt und unterstützt werden.

(2) Jeder Student soll sich im Laufe des Grundstu-diums einen Professor auswählen, der ihn währenddes Studiums betreut.

§ 8

Fachstudienberatung

1Die Fachstudienberatung wird in der Verantwor-tung der Studienfakultät für Forstwissenschaft undRessourcenmanagement durchgeführt. 2Es werdeninsbesondere Einführungsveranstaltungen für Studi-enanfänger durchgeführt.

§ 9

Masterprüfung

Die Masterprüfung richtet sich nach der FPO.

§ 10

Studienplan

1Die Studienordnung wird durch einen Studien-plan ergänzt. 2Der Studienplan beschreibt auf derGrundlage der Fachprüfungsordnung sowie der Stu-dienordnung Art und Umfang der einzelnen Lehrver-anstaltungen. 3Er wird durch ein kommentiertes Vor-lesungsverzeichnis ergänzt.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

(2) Sie gilt erstmals für Studenten, die das Studiumim Masterstudiengang Forst- und Holzwissenschaftan der Technischen Universität München zum Win-tersemester 2001/2002 beginnen.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 31. Juli 2001 sowienach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens

gemäß Art. 72 Abs. 2 BayHSchG (Schreiben des BayerischenStaatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom3. September 2001 Nr. X/5–5e65(TUM)–10b/36 752).

München, den 20. September 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 20. September 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Septem-ber 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht.Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1139

221041.0756-WFK

Studien- und Prüfungsordnungfür den Diplomstudiengang Betriebswirtschaft

an der Fachhochschule Rosenheim

Vom 24. September 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschu-le Rosenheim folgende Satzung:

§ 1

Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

Diese Studien- und Prüfungsordnung dient derAusfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungs-ordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO)vom 18. September 1997 (GVBl S. 526, BayRS2210-4-1-4-K), der Verordnung über die prakti-schen Studiensemester an Fachhochschulen in Bay-ern vom 3. Dezember 1980 (GVBl S. 730, BayRS2210-4-1-6-1-K) und der Allgemeinen Prüfungsord-nung der Fachhochschule Rosenheim (APOFHRO)vom 20. September 1999 (KWMBl II S. 1039) in derjeweils gültigen Fassung.

§ 2

Studienziel des Studienganges

(1) Der Studiengang bildet Betriebswirte heran,die das auf der Grundlage wissenschaftlicher Er-kenntnisse für alle wirtschaftlichen und administrati-ven Funktionsbereiche entwickelte Instrumentariumkennen, seine Möglichkeiten und Grenzen beurteilenkönnen und es zur Lösung praktischer Probleme aus-wählen und anwenden können. Diesem Ziel dienenauch die beiden integrierten praktischen Studiense-

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KWMBl II Nr. 9/20021142

mester, durch die der Lernort von der Hochschule inEinrichtungen der Berufspraxis verlagert wird.

(2) Die Absolventen sollen in der Lage sein, dasManagement auf verschiedenen betriebswirtschaftli-chen Gebieten zu unterstützen, selbst Führungsauf-gaben in Wirtschaft und Verwaltung zu übernehmenund selbst unternehmerisch oder freiberuflich tätig zusein. Dazu werden sowohl betriebswirtschaftlicheFachkenntnisse vermittelt als auch soziale Kompeten-zen in der Persönlichkeitsentwicklung gefördert.

(3) Den Studenten bietet sich im Hauptstudiumdurch selbst gewählte Studienschwerpunkte dieMöglichkeit, das Studium entsprechend der persönli-chen Neigungen und Berufswünsche zu gestalten,ohne einseitig auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld fest-gelegt zu sein. Die Absolventen sollen dadurch befä-higt werden, besonders qualifizierte Aufgaben zuübernehmen.

§ 3

Aufbau des Studiums

Das Grundstudium und das Hauptstudium umfas-sen je drei theoretische und ein praktisches Studien-semester. Die beiden praktischen Studiensemesterwerden als drittes und sechstes Studiensemester ge-führt.

§ 4

Studienplan

(1) Der Fachbereich Betriebswirtschaft erstellt zurSicherstellung des Lehrangebotes einen Studienplan,aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnenergibt. Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen undist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Be-kanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zuBeginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen,welche sie erstmals betreffen.

Der Studienplan soll insbesondere Regelungen undAngaben enthalten über

– die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer so-wie deren Stundenzahl und Lehrveranstaltungsart

– den Katalog der von Studenten dieses Studiengan-ges wählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahl-pflichtfächer.

– die Aufteilung der Semesterwochenstunden jeFach und Studiensemester

– die Studienziele und -inhalte der einzelnen Fächer

– die Ziele und Inhalte der praktischen Studiense-mester und praxisbegleitenden Lehrveranstaltun-gen sowie deren Form und Organisation

– nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teil-nahmenachweisen.

(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgese-henen Studienschwerpunkte und Wahlpflichtfächertatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desglei-chen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehr-

veranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmer-zahl durchgeführt werden.

§ 5

Studienschwerpunkte

Ab dem 7. Studiensemester werden die Studien-schwerpunkte

– Holzwirtschaft

– Marketing

– Organisation und Wirtschaftsinformatik

– Personalwirtschaft

– Steuern, Wirtschaftsprüfung und Controlling

geführt und nach Maßgabe des Studienplanes ange-boten. Jeder Student muss aus diesem Katalog einenStudienschwerpunkt wählen, dessen Fächer alsPflichtfächer behandelt werden.

§ 6

Fächer und Leistungsnachweise

(1) Die Fächer, ihre Stundenzahlen, die Art derLehrveranstaltungen, die Prüfungen und studienbe-gleitenden Leistungsnachweise sind in Anlage zu die-ser Satzung festgelegt.

(2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahl-pflichtfächer oder Wahlfächer:

– Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengang, diefür alle Studenten verbindlich sind.

– Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oderals Studienschwerpunkte in Gruppen alternativ an-geboten werden. Jeder Student muss unter Ihnennach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsord-nung eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewähl-ten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt.

– Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung desStudienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind.Sie können vom Studenten aus dem Studienange-bot der Fachhochschule Rosenheim zusätzlich ge-wählt werden.

§ 7

Eintritt in das erste und zweite praktischeStudiensemester sowie das Hauptstudium

(1) Zum Eintritt in das erste praktische Studiense-mester und zum anschließenden Weiterstudium istnur berechtigt, wer in mindestens vier der folgendenFächer der Diplom-Vorprüfung die Endnote „ausrei-chend“ oder besser erzielt hat:

– schriftliche Prüfung im Fach „Grundlagen der Be-triebswirtschaftslehre“,

– schriftliche Prüfung im Fach „Buchführung undBilanzierung“,

– schriftliche Prüfung im Fach „Wirtschaftsmathe-matik“,

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KWMBl II Nr. 9/2002 1143

– schriftliche Prüfung im Fach „Betriebsstatistik“,

– schriftliche Prüfung im Fach „Grundlagen derVolkswirtschaftslehre“.

(2) Zum Eintritt in das zweite praktische Studien-semester und zum anschließenden Weiterstudium istnur berechtigt, wer

– das erste praktische Studiensemester mit Erfolg ab-geleistet hat und

– die Diplom-Vorprüfung bestanden hat.

§ 8

Zulassung zur Diplomprüfung

Die erfolgreiche Ableistung des zweiten prakti-schen Studiensemesters ist Zulassungsvoraussetzungzur Teilnahme an den Prüfungen des zweiten darauffolgenden Studiensemesters.

§ 9

Diplomarbeit

Die Bearbeitungszeit für die in zweifacher Ausfer-tigung abzugebende Diplomarbeit beträgt sechs Mo-nate, gerechnet vom Ausgabetermin des Themas, so-fern die Diplomarbeit spätestens bis zu einem Monatnach Beginn des achten Semesters ausgegeben wird.Im übrigen beträgt die Frist 5 Monate. Die weiterenRegelungen des § 11 APOFHRO bleiben davon unbe-rührt.

§ 10

Prüfungskommission

(1) Für den Studiengang wird eine Prüfungskom-mission, bestehend aus drei Professoren des Fachbe-reiches Betriebswirtschaft, gebildet.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung derLeistungsnachweise in den Allgemeinwissenschaftli-chen Wahlpflichtfächern ist die Prüfungskommissiondes Fachbereiches Allgemeinwissenschaften zustän-dig.

§ 11

Fachstudienberatung

Hat ein Student nach zwei Fachsemestern nichtmindestens drei ausreichende Endnoten erzielt, so ister verpflichtet, auf Aufforderung die Fachstudienbe-ratung aufzusuchen.

§ 12

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mitWirkung vom 15. März 2001 in Kraft. Sie gilt für Stu-

denten, die ihr Studium nach dem Sommersemester2001 im ersten Studiensemester aufnehmen. Die Re-gelungen für das Hauptstudium gelten für alle Stu-denten, die die Eintrittsberechtigung für das Haupt-studium nach dem Wintersemester 2000/2001 erwer-ben. Darüber hinaus gilt sie für Studenten, die dasStudium zwar vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunktbegonnen oder die Eintrittsberechtigung in dasHauptstudium vor dem in Satz 3 genannten Zeitpunkterworben haben, deren Studium aber eine Verzöge-rung erfahren hat (z.B. durch Beurlaubung, Unterbre-chung, Nichterreichen von Vorrückungsberechtigun-gen für das erste oder zweite Studiensemester), diedazu geführt hat, dass bei Fortsetzung des Studiumskein der bisherigen Studienordnung- und Prüfungs-ordnung entsprechendes Studienangebot mehr be-steht.

(2) Soweit diese Studien- und Prüfungsordnungnach Absatz 1 nicht gilt, findet weiterhin die Studien-und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudien-gang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Ro-senheim vom 4. Oktober 1994 (KWMBl II 1995 S. 326),geändert mit Satzung vom 7. September 1998(KWMBl II S. 1374), Anwendung; im Übrigen tritt die-se außer Kraft.

(3) Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mitdem Prüfungsausschuss allgemein oder im Einzelfallbesondere Regelungen für das Studium, der Prü-fungsausschuss im Benehmen mit der zuständigenPrüfungskommission besondere Regelungen für diePrüfungen treffen, soweit dies zur Vermeidung vonHärten im Zusammenhang mit der Neuregelung desStudiums notwendig ist.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Fach-hochschule Rosenheim vom 29. November 2000 und Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 16. August 2001 Nr.XI/3-3/313(6/1)-11/4 369.

Rosenheim, den 24. September 2001

In Vertretung des Präsidenten

Hanika

Kanzler

Diese Satzung wurde am 24. September 2001 in der Fach-hochschule Rosenheim niedergelegt. Die Niederlegung wurdeam 24. September 2001 durch Anschlag in der Hochschule be-kanntgegeben. Der Tag der Bekanntmachung ist daher der24. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1141

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KWMBl II Nr. 9/20021144

Anlage zur Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaft an der FachhochschuleRosenheim vom 24. Sepember 2001

Übersicht über die Fächer- und Leistungsnachweise

I. Grundstudium (theoretische Studiensemester):

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehrver- Art u. Dauer Zulas- dende studien- zende

anstaltung in Minuten1) sungsvor- begleitende Rege-1) ausset- Leistungs- lungen

zungen1) nachweise1)2)

01 Grundlagen der Betriebs- 6 SU SchrP 90 Min. – – 5)wirtschaftslehre

02 Finanz- und Investitions- 6 SU SchrP 90 Min. – – –wirtschaft

03 Marketing 6 SU SchrP 90 Min. – – –

04 Material- und Fertigungs- 4 SU, Ex SchrP 90 Min. – – –wirtschaft

05 Personalführung 6 SU SchrP 120 Min. – – –

06 Organisation 4 SU – – Kl. 90 Min. –

07 Datenverarbeitung 6 SU – – Kl. 90 Min. –

08 Buchführung und Bilan- 4 SU SchrP 90 Min. – – 5)zierung

09 Kosten- und Leistungs- 4 SU SchrP 90 Min. – – –rechnung

10 Wirtschaftsmathematik 4 SU SchrP 90 Min. – – 5)

11 Betriebsstatistik 4 SU SchrP 90 Min. – – 5)

12 Grundlagen der Volks- 6 SU SchrP 90 Min. – – 5)wirtschaftslehre

13 Wirtschaftsprivatrecht 8 SU SchrP 120 Min. – – –

14 Englisch 6 SU, Ü – – 3 Kl. je 60 Min. 3) je 0,33

15 Allgemeinwissenschaft- 2 SU – – Kl. 60 Min. 6)liches Wahlpflichtfach

16 Fachwissenschaftliche 4 SU – – 2 Kl. je 60 Min. 7)Wahlpflichtfächer

SWS 80

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KWMBl II Nr. 9/2002 1145

II. Hauptstudium (theoretische Studiensemester):

Hauptstudium – Allgemeiner Teil

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehrver- Art u. Dauer Zulas- dende studien- zende

anstaltung in Minuten1) sungsvor- begleitende Rege-1) ausset- Leistungs- lungen

zungen1) nachweise1)2)

17 Unternehmensführung 6 SU SchrP 180 Min. – – 4) 2,0

18 Betriebliche Steuern 6 SU, Ex SchrP 90 Min. – – 4) 2,0

19 Makroökonomik und Poli- 4 SU, Ex SchrP 60 Min. – – 4) 1,0tik der EU-Volkswirtschaft

20 Theorie und Politik 2 SU, Ex SchrP 60 Min. – – 4) 1,0globaler Volkswirtschaften

21 Arbeitsrecht 4 SU SchrP 120 Min. – – 4) 2,0

22 Management Simulation 4 SU SchrP 60 Min. – StA. 3)SchrP=0,8StA.=0,24) 2,0

23 Allgemeinwissenschaft- 2 SU – – Kl. 60 Min. 4) 1,0liches Wahlpflichtfach 6)

24 Fachwissenschaftliche 8 SU – – 4 Kl. je 60 Min. 4) je 1,0Wahlpflichtfächer beziehungs- 7)

weise StA.

25 Anleitung zu selbständi- 4 Ü – – DA 4) 4,0gem wissenschaftlichen 8)Arbeiten (Diplomarbeit)

SWS 40

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KWMBl II Nr. 9/20021146

Hauptstudium – A: Schwerpunkt Holzwirtschaft

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehrver- Art u. Dauer Zulas- dende studien- zende

anstaltung in Minuten1) sungsvor- begleitende Rege-1) ausset- Leistungs- lungen

zungen1) nachweise1)2)

26A1 Forst- und Holzökonomie 6 SU,Ü SchrP 180 Min. – – 4) 2,0einschl. Fallstudien

26A2 Holzmarketing und -handel 4 SU,Ü SchrP 120 Min. – – 4) 2,0einschl. Projektarbeiten

26A3 Holztechnologie 8 SU,Ex SchrP 180 Min. – Kl. 60 Min. 3)SchrP=0,75Kl.=0,254) 2,0

26A4 Holzökologie 6 SU,Ex SchrP 120 Min. – Kl. 60 Min. 3)SchrP=0,67Kl.=0,334) 2,0

SWS 24

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KWMBl II Nr. 9/2002 1147

Hauptstudium – B: Schwerpunkt Marketing

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehrver- Art u. Dauer Zulas- dende studien- zende

anstaltung in Minuten1) sungsvor- begleitende Rege-1) ausset- Leistungs- lungen

zungen1) nachweise1)2)

26B1 Marketingvisionen und 4 SU,Ex,Ü – – – 3)-strategien/Fallstudien 26B1.1=

0,6726B1.2=0,334) 2,0

26B1.1 – Marketingvisionen und (2) (SU,Ex) SchrP 120 Min. – – –-strategien

26B1.2 – Fallstudien (2) (Ü) – – StA. –

26B2 Projektstudie/Colloqium 6 Pr, SU, Ü – – – 3)26B1.1=0,6726B1.2=0,334) 1,0

26B2.1 – Projektstudie (4) (Pr) – – StA. –

26B2.2 – Marketing-Colloquium (2) (SU,Ü) – – Kl. 60 Min. –

26B3 Theorie und Praxis der 4 SU,Ü – – – 3)Marktkommunikation 26B3.1 u.

26B3.2je 0,54) 1,5

26B3.1 – Theorie der Markt- (2) (SU) SchrP 90 Min. – – –kommunikation

26B3.2 – Praxis der Markt- (2) (Ü) – – StA. –kommunikation

26B4 Handelsmarketing/ 4 SU – – – 3)Internationales Marketing 26B4.1 u.

26B4.2je 0,54) 1,5

26B4.1 – Handelsmarketing (2) (SU) – – Kl. 90 Min. –

26B4.2 – Internationales Marketing (2) (SU) – – Kl. 90 Min. –und StA.

26B5 Wettbewerbsrecht 2 SU – – Kl. 120 Min. 4) 1,0

26B6 Marketing-Controlling 2 SU SchrP 90 Min. – – 4) 1,0

SWS 22

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KWMBl II Nr. 9/20021148

Hauptstudium – C: Schwerpunkt Organisation und Wirtschaftsinformatik

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehrver- Art u. Dauer Zulas- dende studien- zende

anstaltung in Minuten1) sungsvor- begleitende Rege-1) ausset- Leistungs- lungen

zungen1) nachweise1)2)

26C1 Organisation und 6 SU – – – 3)Informationstechnologie 26C1.1=

0,3326C1.2=0,664) 2,0

26C1.1 – Strategie, Organisation, (2) (SU) – – Kl. 60 Min. –Information

26C1.2 – Computergestützte (4) (SU) SchrP 90 Min. – – –Prozessorganisation

26C2 Organisationsmethoden 8 SU – – – 3)und Projektmanagement 26C2.1

und26C2.2je 0,54) 2,5

26C2.1 – Organisationsmethoden (4) (SU) SchrP 90 Min. – – –

26C2.2 – Projektmanagement (4) (SU) SchrP 90 Min. od. – – 8)Pr.StA. 2–6 Wo. 9)

26C3 Betriebswirtschaftliche 8 Ü – – – 3)Standard-Software und 26B3.1Systementwicklung u. 26B3.2

je 0,54) 2,5

26C3.1 – Betriebswirtschaftliche (4) (Ü) – – Kl. 90 Min. 8)Standard-Anwendungs- od. StA. 9)Software

26C3.2 – Datenbanksysteme und (4) (Ü) SchrP 90 Min. – – 8)Anwendungsentwicklung od. Pr.StA. 9)

2–6 Wo.

26C4 Projektstudie 2 S – – StA. 4) 1,0

SWS 24

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KWMBl II Nr. 9/2002 1149

Hauptstudium – D: Schwerpunkt Personalwirtschaft

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehrver- Art u. Dauer Zulas- dende studien- zende

anstaltung in Minuten1) sungsvor- begleitende Rege-1) ausset- Leistungs- lungen

zungen1) nachweise1)2)

26D1 Personalmanagement 4 SU,Ex SchrP 90 Min. – StA. 3)SchrP=0,5StA.=0,54) 2,0

26D2 Personalwirtschaftliche 2 SU,Ex – – Kl. 60 Min. od.Standardsoftware Koll.15–30 Min. 4) 1,0

26D3 Führungspraxis 4 SU – – – 3)26D3.1u.26D3.2je 0,54) 1,0

26D3.1 – Praktische Mitarbeiter- (2) (SU) – – Kl. 120 Min. –führung

26D3.2 – Führungstraining (2) (SU) – – Kl. 120 Min. –

26D4 Internationales Personal- 4 SU – – Kl. 60 Min. 3)management 26D4.1

u.26D4.2je 0,54) 1,0

26D4.1 – Interkulturelles (2) (SU) – – StA. –Management

26D4.2 – Internationale (2) (SU) SchrP 90 Min. – – –Personalarbeit

26D5 Praktische Personalanalyse 2 SU – – StA. 4) 1,0

26D6 Organisationsentwicklung 4 SU,Ex – – StA. 4) 1,0

26D7 Spezielles Arbeitsrecht 2 SU SchrP 90 Min. – – 4) 1,0

SWS 22

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KWMBl II Nr. 9/20021150

Hauptstudium – E: Schwerpunkt Steuern, Wirtschaftsprüfung und Controlling

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen Endnotenbil- Ergän-Nr. Lehrver- Art u. Dauer Zulas- dende studien- zende

anstaltung in Minuten1) sungsvor- begleitende Rege-1) ausset- Leistungs- lungen

zungen1) nachweise1)2)

26E1 Operatives Controlling 6 SU – – – 3)und Kostenmanagement 26E1.1=

0,6626E1.2=0,334) 2,0

26E1.1 – Operatives Controlling (4) (SU) SchrP 120 Min. – – –einschl. Fallstudien

26E1.2 – Kostenmanagement (2) (SU) – – Kl. 60 Min. od. –StA.

26E2 Finanz- und Investitions- 2 SU – – Kl. 60 Min. od. 4) 1,0controlling StA.

26E3 Controlling mit Standard- 2 SU,Pr – – Kl. 60 Min. od. 4) 1,0software Koll. 15–30 Min.

26E4 Betriebswirtschaftliche 6 SU,Ex – – – 3)Steuerlehre 26E4.1,

26E4.2u.26E4.3je 0,334) 2,0

26E4.1 – Ertragsteuern (2) (SU,Ex) SchrP 60 Min. – – –

26E4.2 – Substanzsteuern (2) (SU,Ex) SchrP 60 Min. – – –

26E4.3 – Fallstudie Steuern und (2) (SU,Ü) – – Kl. 60 Min. od. –Rechnungswesen Koll. 15–30 Min.

26E5 Wirtschaftsprüfung 4 SU, Ex – – – 3)26E5.1u. 26E5.2je 0,54) 1,0

26E5.1 – Internationale Bilanzie- (2) (SU,Ex) – – Kl. 60 Min. od. –rung StA.

26E5.2 – Prüfungswesen (2) (SU) – – Kl. 60 Min. od. –StA.

26E6 Seminar zu Steuern, 2 S – – StA. 4) 1,0Wirtschaftsprüfungund Controlling

SWS 22

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KWMBl II Nr. 9/2002 1151

III. Praktische Studiensemester

1. Erstes praktisches Studiensemester (3. Studiensemester)

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen am Ende des praktischen Semesters Ergän-Nr. Lehrver- zende

anstaltung Rege-lungen

27 A Praxisbegleitende Lehr- 6 SU,S Klausur 60 Min. mE. und Kolloquium Zulas-veranstaltungen: 15 Min. mE. sungs-Praxisseminar1) voraus-

setzung= TN 10)

SWS 6

2. Zweites praktisches Studiensemester (6. Studiensemester)

Fach Fachbezeichnung SWS Art der Prüfungen am Ende des praktischen Semesters Ergän-Nr. Lehrver- zende

anstaltung Rege-lungen

27 B Praxisbegleitende Lehr- 6 SU,S Klausur 60 Min. mE. und Kolloquium Zulas-veranstaltungen: 15 Min. mE. sungs-– Praxisseminar (2) voraus-– Praxisergänzendes (4) setzung

Vertiefungsfach1) = TN 10)

SWS 6

Fußnoten:

1) Das Nähere wird vom Fachbereichsrat im Studienplan festgelegt.2) Ausreichende Fachendnote ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung (Grundstudium) bzw. Diplomprüfung

(Hauptstudium)3) Von der Gewichtung 1,0 abweichendes Notengewicht bei der Bildung der Fachendnote in der Diplom-Vorprüfung (Grundstu-

dium) bzw. Diplomprüfung (Hauptstudium)4) Notengewicht der Fachendnote bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote in der Diplomprüfung (Hauptstudium)5) Zulassungsvoraussetzung zum Eintritt in das erste praktische Studiensemester nach Maßgabe des § 7 Abs.2.6) Der Katalog der allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat des Fachbereichs

AW beschlossen und durch Aushang hochschulöffentlich bekannt gegeben.7) Der Katalog der fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer wird für jedes Semester vom Fachbereichsrat des Fachbereichs BW

beschlossen und durch Aushang hochschulöffentlich bekannt gegeben.Aus dem Katalog der fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer sind im Grundstudium 2 Fächer und im Hauptstudium 4 Fächerim Umfang von jeweils 2 SWS verbindlich zu belegen.

8) Eine persönliche Präsentation mit mündlichen Erläuterungen durch den Studenten kann bei der Bewertung einer Prüfungsstu-dienarbeit oder Diplomarbeit Berücksichtigung finden.

9) Ab einer Zahl von 15 Prüfungsteilnehmern kann anstelle einer Prüfungsstudienarbeit eine schriftliche Prüfung abgehalten wer-den. Das Nähere wird mit der Prüfungsankündigung zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.

10) TN = Praktikumsbericht und Praktikumszeugnis.

Erklärung der Abkürzungen:

DA = Diplomarbeit S = SeminarEx = Exkursion SchrP = schriftliche PrüfungKl. = Klausur StA. = StudienarbeitKoll. = Kolloqium SU = seminaristischer UnterrichtLN = studienbegleitender Leistungsnachweis SWS = SemesterwochenstundenmE = mit Erfolg abgelegt TN = TeilnahmenachweisPrStA. = Prüfungsstudienarbeit Ü = ÜbungRaPO = Rahmenprüfungsordnung ZV = Zulassungsvoraussetzung

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KWMBl II Nr. 9/20021152

221021.0653-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Diplomprüfungsordnung

für den Studiengang Informatik an derLudwig-Maximilians-Universität München

Vom 25. September 2001

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Uni-versität München folgende Satzung:

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für den StudiengangInformatik an der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen vom 7. August 1998 (KWMBl II S. 1200), zu-letzt geändert durch Satzung vom 17. September 2001(KWMBl II 2002 S. 983), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird zu Absatz 2,

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Die Fachprüfung im Prüfungsfach Informatik Iund II im Rahmen der Diplomvorprüfung ist be-standen, wenn

1. die Teilprüfung in Informatik I nach Maßgabedes § 10 Abs. 1 Satz 9 bestanden ist und

2. die Teilprüfung in Informatik II mindestensmit der Note 4 (ausreichend, bis 4,0) bestan-den ist.“

c) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„3Die Fachnote im Prüfungsfach Informatik Iund II errechnet sich aus dem Durchschnitt derin den beiden Teilprüfungen erzielten Noten;Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anwendbar.“

d) Der bisherige Satz 2 wird zum neuen Satz 4.

e) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Die mündlichen Prüfungen sind grundsätzlichEinzelprüfungen; die Prüfungsdauer beträgt inder Teilprüfung in Informatik II des Prüfungs-fachs Informatik I und II im Rahmen der Diplom-vorprüfung etwa 20 Minuten, ansonsten in je-dem Teilfach etwa 30 Minuten.“

b) Es werden folgende Sätze 5 bis 9 eingefügt:

„5Die Teilprüfung in Informatik I des Prüfungs-fachs Informatik I und II im Rahmen der Diplom-vorprüfung wird schriftlich durchgeführt undfindet jedes Semester statt. 6Sie dauert zweiStunden. 7Die Prüfungsarbeit wird in der Regelvon zwei Prüfern korrigiert. 8Die Note ergibt sichaus dem Mittel der von den Prüfern nach Maßga-be des § 9 Abs. 1 erteilten Einzelnoten. 9Bei ei-nem Durchschnitt von schlechter als 4,0 ist diePrüfung in Informatik I nicht bestanden.“

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 4 werden folgende Sätze 5und 6 eingefügt:

„5Die Teilnahme an der Teilprüfung in Informa-tik I ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist des Absat-zes 4 Nr. 1 zu beantragen. 6Durch die Teilnahmean der Teilprüfung in Informatik I wird die Ent-scheidung über die Zulassung zur Diplom-Vor-prüfung nicht vorweggenommen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Einleitungssatz erhält folgende Fas-sung:

„1Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind beizufügen:“

bb) In Nr. 9 wird der Punkt durch einen Strich-punkt ersetzt;

cc) Nach Nr. 9 wird folgende Nummer 10 einge-fügt:

„10. der Nachweis über die bestandene Prü-fung in Informatik I.“

c) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 4 einge-fügt:

„4Die Teilprüfung in Informatik I soll in der Re-gel bis zum Ende des ersten Fachsemesters ab-gelegt werden.“

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Diplom-Vorprüfung gilt als erstmalsabgelegt und nicht bestanden, wenn

1. die Teilprüfung in Informatik I aus selbst zuvertretenden Gründen nicht bis zum Ende deszweiten Fachsemesters abgelegt wird;

2. die Diplom-Vorprüfung aus selbst zu vertre-tenden Gründen nicht bis zum Beginn derLehrveranstaltungen des sechsten Fachse-mesters abgelegt wird.“

e) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Die Gründe, die ein Überschreiten der in Ab-satz 4 genannten Fristen rechtfertigen sollen,müssen vor Ablauf dieser Fristen schriftlich beimPrüfungsausschuss geltend und glaubhaft ge-macht werden.“

4. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis j werden zuBuchstaben a bis i.

cc) Die Halbsätze nach dem neuen Buchstaben ierhalten folgende Fassung:

„einer der vier Leistungsnachweise muss inden Lehrveranstaltungen nach den Buchsta-ben f, g oder h erworben worden sein; wer-den Leistungsnachweise für die Lehrveran-staltungen nach den Buchstaben b und dvorgelegt, darf nur einer der weiteren Leis-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1153

tungsnachweise in den Lehrveranstaltungennach den Buchstaben g, h und i erworbenworden sein;“

b) In Satz 2 wird „a bis f“ durch „ a bis e“ ersetzt.

c) In Satz 5 werden nach der Zahl „4“ die Worte„Nr. 2“ eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus:

1. einer Fachprüfung im in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1genannten Fach mit einer schriftlichen Teil-prüfung in Informatik I und einer mündlichenTeilprüfung in Informatik II;

2. drei mündlichen Teilprüfungen in den in Ab-satz 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Fächern;

3. einer Teilprüfung im Nebenfach.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Die Teilprüfungen in Informatik II und denin Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 genannten Prüfungs-fächern sind grundsätzlich innerhalb einesZeitraums von vier Wochen abzulegen.“

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Prüfungs-termine“ die Worte „für mündliche Teilprü-fungen“ eingefügt.

cc) Nach Satz 5 wird folgender neue Satz 6 ein-gefügt:

„6Die Prüfungstermine für Teilprüfungen inInformatik I werden vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses ortsüblich bekannt ge-geben.“

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fächern“die Worte „beziehungsweise Teilprüfungendes Faches Informatik I und II“ eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 14Abs. 4), so ist die gesamte Prüfung zu wie-derholen; eine bereits bestandene Teilprü-fung in Informatik I, eine bereits bestandenevorgezogene Teilprüfung im Nebenfachoder bereits bestandene studienbegleitendePrüfungsleistungen im Nebenfach Betriebs-wirtschaftslehre werden angerechnet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-gefügt:

„2Eine nicht bestandene oder als nicht be-standen geltende Teilprüfung in Informatik Iist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zuwiederholen, sofern nicht wegen besonderernicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist

gewährt wird; wird die Prüfungsleistung inder Wiederholungsprüfung nicht mindes-tens mit der Note 4,0 bewertet, ist die Di-plom-Vorprüfung endgültig nicht bestan-den.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden zu Sät-zen 3 bis 5.

c) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Wurde die Teilprüfung in Informatik I biszum Ende des ersten Fachsemesters abgelegtund erstmals nicht bestanden, so gilt sie als nichtabgelegt (freier Prüfungsversuch).“

7. In § 18 Abs. 2 werden nach dem Wort „Diplom-Vor-prüfung“ und nach dem Wort „Vorprüfung“ je-weils die Worte „oder die Teilprüfung in InformatikI“ eingefügt.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Für Personen, die das Studium im Diplomstu-diengang Informatik vor dem Inkrafttreten dieser Sat-zung aufgenommen haben, gilt die Prüfungsordnungin der bislang geltenden Fassung.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 26. Juli 2001 undder Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 24. Sep-tember 2001 Nr. X/4–5e69eIX–10b/37 663.

München, den 25. September 2001

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 27. September 2001 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederle-gung wurde am 28. September 2001 durch Anschlag in der Uni-versität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daherder 28. September 2001.

KWMBl II 2002 S. 1152

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KWMBl II Nr. 9/20021154

221021.0253-WFK

Zehnte Satzungzur Änderung der Ordnung für die

Magisterprüfung der Fakultäten„Katholische Theologie“, „Pädagogik,

Philosophie, Psychologie“, „Sprach- undLiteraturwissenschaften“ sowie „Geschichts-

und Geowissenschaften“ derOtto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 1. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayRS2210-1-1-K) – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Ordnung für die Magisterprüfung der Fakul-täten „Katholische Theologie“, „Pädagogik, Philoso-phie, Psychologie“, „Sprach- und Literaturwissen-schaften“ sowie „Geschichts- und Geowissenschaf-ten“ der Universität Bamberg in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20. September 1991 (KWMBl IIS. 887), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Sep-tember 2000 (KWMBl II 2001 S. 45), wird wie folgt ge-ändert:

1. In der Übersicht werden in § 45 nach dem Wort„Baugeschichte“ ein Komma und die Worte „Res-taurierungswissenschaft in der Baudenkmalpfle-ge“ eingefügt und in der Klammer wird „17.6“durch „17.7“ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei Fächern aus Studiengängen mit fle-xibilisierten Prüfungen werden gleichwertigeTeilprüfungen, die der Kandidat an einer wis-senschaftlichen Hochschule in der Bundesre-publik Deutschland in dem gewählten oder ineinem verwandten Fach bestanden hat, auf An-trag des Studenten anerkannt. Absatz 5 Sätze 3und 4 gelten entsprechend.“

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-sätze 7 bis 9.

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „begründeten“ gestri-chen und die Worte „ein Zeugnis des Gesund-heitsamtes“ durch die Worte „ein amtsärztli-ches Attest“ ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Der Krankheit des Prüfungskandidaten stehtdie Krankheit eines von ihm überwiegend al-lein zu versorgenden Kindes gleich.“

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

4. In § 11 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „er-rechnet sich“ die Worte „nach Maßgabe der fä-

cherspezifischen Bestimmungen der §§ 29 bis 50“eingefügt.

5. § 12 a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in Satz 1wird nach dem Wort „verlassen“ das Wort„müssen“ gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Inanspruchnahme der Schutzfristendes § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutter-schutzgesetzes sowie der Fristen für die Ge-währung von Erziehungsurlaub nach Art. 88Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz,§§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung in den jeweilsgeltenden Fassungen wird ermöglicht. Die ein-schlägigen Anträge sind an das Prüfungsamtzu stellen.“

6. In § 19 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Fächern aus Studiengängen mit flexibili-sierten Prüfungen entfällt die Voraussetzungnach Satz 1 Nr. 2.“

7. In § 22 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend hiervon ist die Magisterprüfung inden Fächern aus Studiengängen mit flexibilisier-ten Prüfungen nur dann bestanden, wenn in allenTeilprüfungen mindestens die Note ,ausreichend’(4,0) erzielt wurde.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ist der zweite Teil der Magisterprüfungnicht bestanden oder ist § 9 Abs. 1 anzuwen-den, kann dieser Prüfungsteil in den Fächernbeziehungsweise – bei Fächern aus Studien-gängen mit flexibilisierten Prüfungen – in denTeilgebieten, die mit „nicht ausreichend“ be-wertet worden sind, wiederholt werden. Giltdie Magisterprüfung gemäß § 14 Abs. 5 alsnicht bestanden, ist sie mit Ausnahme der inFächern aus Studiengängen mit flexibilisiertenPrüfungen erbrachten Teilprüfungsleistungeninsgesamt zu wiederholen.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Prüfungs-fächer“ die Worte „oder derselben Teilgebietein den Fächern aus Studiengängen mit flexibi-lisierten Prüfungen“ eingefügt.

9. In § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 ange-fügt:

„Art und Umfang der Zusatzprüfung entsprecheneiner Nebenfachprüfung. Für die Zulassungsvo-raussetzungen werden die Bestimmungen für dasNebenfach aus den §§ 29 bis 50 entsprechend an-gewandt. Der Nachweis der Zwischenprüfungentfällt. § 19 Abs. 2 gilt nicht.“

10. § 27 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 17.2 erhält folgende Fassung:

„17.2 gestrichen“

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KWMBl II Nr. 9/2002 1155

b) Es wird folgende Nummer 17.7 angefügt:

„17.7 Restaurierungswissenschaft in der Bau-denkmalpflege (N)“

11. In § 28 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 Buchst. awird jeweils „17.6“ durch „17.7“ ersetzt.

12. § 36 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme anzwei Seminaren wahlweise aus den Teilfä-chern ,Entwicklungspsychologie’, ,Persön-lichkeitspsychologie’, ,Physiologische Psy-chologie’ oder ,Sozialpsychologie’, sofern imjeweiligen Fach noch kein Schein für die Zwi-schenprüfung erbracht worden ist. Diese bei-den Teilfächer sind Gegenstand der Magis-terprüfung.“

13. § 44c Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zulassungsvoraussetzungen

a) Hauptfach:

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahmean zwei Haupt- oder Oberseminaren ausder Iranistik (2 x 2 SWS),

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahmean zwei persischen Lektüreveranstal-tungen (2 x 2 SWS), davon einer aus demälteren Neupersischen

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahmean einer Einführung in das Tadschiki-sche (2 SWS)

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahmean einer tadschikischen Lektüreveran-staltung (2 SWS)

Bei Vertiefung mit Arabisch:

– Nachweis der regelmäßigen Teilnahmean einem Arabischkurs über die Dauereines Semesters (über den für dieZwischenprüfung erwarteten Kenntnis-stand hinaus; 4 bis 6 SWS, gemäß Ange-bot)

Bei Vertiefung mit einer Komplementär-sprache des Persischen:

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahmean einer Lektüreveranstaltung in derKomplementärsprache (2 SWS)

b) Nebenfach:

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahmean einem Haupt- oder Oberseminar (2SWS),

– Nachweis über die erfolgreiche Teilnah-me an einer persischen Lektüreveran-staltung (2 SWS)

– Nachweis über die erfolgreiche Teilnah-me an einer Einführung in das Tadschi-kische (2 SWS)

Bei Vertiefung mit einer Komplementär-sprache des Persischen:

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahmean einer Lektüreveranstaltung in derKomplementärsprache (2 SWS)

14. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Bauge-schichte“ ein Komma und die Worte „Restau-rierungswissenschaft in der Baudenkmalpfle-ge“ eingefügt und in der Klammer wird „17.6“durch „17.7“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) gestrichen“

c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Restaurierungswissenschaft in der Bau-denkmalpflege

1. Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

– einem Hauptseminar zur Restaurierungs-wissenschaft in der Baudenkmalpflege (inForm einer schriftlichen Arbeit),

– einer Exkursion von mindestens einemTag,

– einer Lehrveranstaltung zu angewandterRestaurierungswissenschaft.

2. Prüfungsteile

– eine mündliche Prüfung von etwa 30 Mi-nuten Dauer.“

15. In § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Haupt-seminaren“ durch die Worte „je einem Hauptse-minar“ ersetzt und die Klammer erhält folgendeFassung: „(Internationale und europäische Poli-tik, Politische Soziologie, Politische Systeme oderPolitische Theorie)“

16. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Satz 2 ange-fügt:

„Der jeweilige Fachvertreter kann als zusätzli-che Zulassungsvoraussetzung eine Studien-leistung festsetzen, die dem zuständigen Prü-fungsausschuss mitgeteilt und durch Aushangbekannt gemacht wird.“

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz 3 ange-fügt:

„Der Prüfungskandidat kann vier der fünf Teil-prüfungsleistungen für die Bildung der Fach-note bestimmen.“

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Studenten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung im Hauptstudium befinden,

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KWMBl II Nr. 9/20021156

können die Magisterprüfung nach den bisherigen Be-stimmungen ablegen.

(3) Laufende Prüfungsverfahren einschließlichWiederholungsprüfungen werden nach den bisheri-gen Bestimmungen durchgeführt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 25. Juli 2001 sowie der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 10. September 2001 Nr. X/4-5e66M(8) – 10b/37 969.

Bamberg, den 1. Oktober 2001

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 1. Oktober 2001 in der UniversitätBamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichenTag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 1. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1154

221021.0257-WFK

Elfte Satzungzur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 1. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayRS2210-1-1-K) – BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-Universität Bamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der UniversitätBamberg in der Fassung der Bekanntmachung vom1. April 1992 (KWMBl II S. 398), zuletzt geändertdurch Satzung vom 1. September 2000 (KWMBl II2001 S. 55), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) § 52 f erhält folgende Fassung:

„ § 52 f (gestrichen)“

b) Es wird folgender § 55b eingefügt:

„§ 55b Restaurierungswissenschaft in der Bau-denkmalpflege“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchst. d wird folgender Halbsatzangefügt:

„abweichend hiervon in der Fächergruppe 22in den gewählten Nebenfächern.“

b) In Absatz 2 werden im Halbsatz 1 das Wort„zwei“ durch das Wort „mehreren“ ersetzt undim Halbsatz 2 das Wort „zwei“ gestrichen.

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort „begründeten“ gestri-chen und die Worte „ein Zeugnis des Gesund-heitsamtes“ durch die Worte „ein amtsärztli-ches Attest“ ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Der Krankheit des Prüfungskandidaten stehtdie Krankheit eines von ihm überwiegend al-lein zu versorgenden Kindes gleich.“

c) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Satz 5bis 8.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilfä-chern“ die Worte „und in den Fächern aus Stu-diengängen mit flexibilisierten Prüfungen inden Teilgebieten“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„In den Fächern aus Studiengängen mit flexi-bilisierten Prüfungen ist die zweite Wiederho-lung nur in den Teilgebieten möglich, die nichtbestanden sind oder als nicht bestanden gel-ten.“

5. § 20 a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in Satz 1wird nach dem Wort „verlassen“ das Wort„müssen“ gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Inanspruchnahme der Schutzfristendes § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutter-schutzgesetzes sowie der Fristen für die Ge-währung von Erziehungsurlaub nach Art. 88Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz,§§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung in den jeweilsgeltenden Fassungen wird ermöglicht. Die ein-schlägigen Anträge sind an das Prüfungsamtzu stellen.“

6. § 46 Abs.1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je ei-nem Seminar in Allgemeiner Psychologie und ei-nem der folgenden Teilfächer des Grundstudi-ums: ,Entwicklungspsychologie’ ,Persönlichkeits-psychologie’, ,Physiologische Psychologie’ oder,Sozialpsychologie’. Diese beiden Teilfächer sindGegenstand der Zwischenprüfung.“

7. § 52 c erhält folgende Fassung:

„§ 52c: Fach „Iranistik“ als Hauptfach und Ne-benfach im Magisterstudiengang

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KWMBl II Nr. 9/2002 1157

(1) Zulassungsvoraussetzungen

a) Haupt- und Nebenfach

– Nachweis von Englischkenntnissen sowievon Französisch- oder Russischkenntnissen,

– In der Vertiefung mit einer neuiranischenoder anderen Komplementärsprache:

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahme anden für das Grundstudium vorgesehenenSprachkursen für Neupersisch I bis IV, je-weils a, b und c (4 x 6 SWS) und

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahme aneinem Grundkurs über mindestens zweiSemester (2 x 6 SWS) in Kurdisch, Pasch-to, Aserbaidschanisch oder Usbekischoder Urdu

oder

– in der Vertiefung mit Arabisch:

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahme anden für das Grundstudium vorgesehenenSprachkursen für Neupersisch I bis IV,jeweils a, b und c (4 x 6 SWS) mit Aus-nahme von „Neupersisch IV a: ArabischeElemente der persischen Grammatik“und

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahme aneinem Arabisch-Grundkurs über mindes-tens zwei Semester.

Im Nebenfach können der Nachweis in Ara-bisch und der Nachweis in einer neuirani-schen oder anderen Komplementärsprachedes persischen durch einen Grundkurs inTürkisch (einschließlich Osmanisch) glei-chen Umfangs ersetzt werden.

Für Studenten mit persischer Muttersprache(Farsi oder Dari) gilt: Nachweis der erfolgrei-chen Teilnahme an zwei Übersetzungsver-anstaltungen (Deutsch-Persisch, Persisch-Deutsch; 2 x 2 SWS)

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahme andrei Proseminaren aus der Iranistik:

1. Historische und kulturgeographischeGrundlagen des iranistischen Studiums (2SWS)

2. Bibliographische Hilfsmittel und wissen-schaftliche Transkription (2 SWS)

3. Die Sprachgeschichte des Persischen imRahmen der iranischen Sprachen (2 SWS)

– Nachweis der regelmäßigen Teilnahme aneiner Übersichtsveranstaltung der Iranistik(2 SWS)

b) für das Hauptfach zusätzlich

– Latinum. Das Latinum kann durch einSprachzeugnis entsprechender Grund-kenntnisse im Arabischen, im Russischenoder im Türkischen (einschließlich Osma-nisch-Kenntnisse) im Umfang von mindes-tens drei Semestern ersetzt werden.

– Nachweis der regelmäßigen Teilnahme aneiner weiteren Übersichtsveranstaltung derIranistik (2 SWS)

(2) Prüfungsteile

– eine mündliche Prüfung von etwa 30 MinutenDauer. In der Vertiefung mit einer neuirani-schen oder anderen Komplementärsprache desPersischen werden ca. 10 Minuten der Prüfungthematisch dieser Komplementärsprache ge-widmet.“

8. § 52 f erhält folgende Fassung:

„52 f gestrichen“

9. Es wird folgender § 55 b eingefügt:

㤠55 b

Restaurierungswissenschaft in derBaudenkmalpflege als Nebenfach im

Magisterstudiengang

(1) Zulassungsvoraussetzungen

– Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dreiProseminaren aus dem Fach Restaurierungs-wissenschaften. Eines dieser Proseminare kanndurch eine schriftliche Arbeit/einem Prosemi-nar aus den Fächern ,Bauforschung und Bau-geschichte’ und ,Denkmalpflege’ ersetzt wer-den.

(2) Prüfungsteile

– eine mündliche Prüfung von etwa 30 MinutenDauer.“

10. In § 58 Abs. 1 wird das Wort „Proseminaren“durch die Worte „je einem Proseminar“ ersetztund die Klammer erhält folgende Fassung: „(In-ternationale und europäische Politik, PolitischeSoziologie, Politische Systeme oder PolitischeTheorie).“

11. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Fünf schriftliche Teilprüfungsleistungen nachWahl des Studenten im Fach ,Grundzüge derBetriebswirtschaftslehre’ des Diplomstudien-gangs Betriebswirtschaftslehre im Gesamtum-fang von fünf Stunden Dauer.“

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Nichtbestehen eines (oder mehrerer)der fünf Teilgebiete kann dieses Teilgebiet(können diese Teilgebiete) wiederholt wer-den.“

12. In § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bei Nichtbestehen eines (oder mehrerer)der fünf Teilgebiete kann dieses Teilgebiet (kön-nen diese Teilgebiete) wiederholt werden.“

13. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Unter I wird die Nummer 4 wie folgt geändert:

aa) Nummer 17.2 erhält folgende Fassung:

„17.2 (gestrichen)“

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KWMBl II Nr. 9/20021158

bb) Es wird folgende Nummer 17.7 angefügt:

„17.7 Restaurierungswissenschaft in derBaudenkmalpflege (N)“

b) Unter II Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 Buchst. a wirdjeweils „17.6“ durch „17.7“ ersetzt.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Studenten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung im Grundstudium und zu-gleich nicht mehr im ersten Fachsemester befinden,können die Zwischenprüfung nach den bisherigenBestimmungen ablegen.

(3) Laufende Prüfungsverfahren einschließlichWiederholungsprüfungen werden nach den bisheri-gen Bestimmungen durchgeführt.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bamberg vom 25. Juli 2001 sowie der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 10. September 2001 Nr.X/4- 5e66Z(2) – 10b/37 970.

Bamberg, den 1. Oktober 2001

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 1. Oktober 2001 in der UniversitätBamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichenTag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 1. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1156

221021.0353-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Prüfungsordnung für denDiplomstudiengang Materialwissenschaft

an der Universität Bayreuth

Vom 1. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässtdie Universität Bayreuth folgende Änderungssat-zung:*)

*) Mit allen Fuktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer ingleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung imWortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

§ 1

Die Prüfungsordnung für den DiplomstudiengangMaterialwissenschaft an der Universität Bayreuthvom 10. Juli 1998 (KWMBl II S. 1174), geändert durchSatzung vom 10. Januar 2000 (KWMBl II S. 286), wirdwie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Formulierung„§ 28“ die Formulierung „Freier Prüfungsversuch§ 29“ ersatzlos gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Studienar-beit“ ersetzt durch das Wort „Seminararbeit“und das Wort „fakultätsübergreifende“ ersetztdurch das Wort „fachübergreifende“.

b) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgenden Satzersetzt:

„Die vom Prüfungsausschuss festgelegte Art(mündlich oder schriftlich) und Dauer der ein-zelnen Prüfungen, für die Diplomvorprüfungentsprechend § 19 Sätze 1 bis 4 und für die Di-plomprüfung entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2,wird zu Beginn eines jeden Semesters, mindes-tens aber vier Monate vor den Prüfungstermi-nen durch Aushang am Schwarzen Brett be-kannt gegeben.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punktdurch ein Komma ersetzt und noch folgenderHalbsatz 2 angefügt:

„insbesondere auch über die in § 3 Abs. 4Satz 2 genannte Festlegung der Prüfungsartund -dauer.“

b) Absatz 7 wird gestrichen. Der bisherige Ab-satz 8 wird Absatz 7.

4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweilsnach dem Wort „zur“ die Wörter „ersten Teil-prüfung der“ eingefügt.

b) Nr. 5 erhält folgende neue Fassung:

„5. Beim Antrag auf Zulassung zur Diplomar-beit die Bescheinigung über die bestande-ne Hauptprüfung II und die Nachweiseüber die Ableistung der geforderten prakti-schen Tätigkeit (§ 23).“

5. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Maschi-nenbau“ ein Komma und das Wort „Verfahrens-technik“ eingefügt.

6. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „einzeln“ dieWorte „oder in einer Gruppe mit höchstens 3 Kan-didaten“ eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4eingefügt:

„Setzt sich eine Prüfungsleistung aus abge-grenzten Prüfungsteilen zusammen, errechnetsich die Note als Durchschnitt der einzelnen,

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KWMBl II Nr. 9/2002 1159

nach den Sätzen 1 und 2 bewerteten Prüfungs-teilergebnisse.“

Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 1 neu eingefügt:

„Eine Prüfungsleistung, die aus abgegrenz-ten Prüfungsteilen besteht, ist bestanden,wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit„ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.“

Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.

bb) Nach Satz 2 (neu) wird folgender Satz 3 neuhinzugefügt:

„Eine Fachprüfung mit mehreren Prüfungs-leistungen ist bestanden, wenn in jeder ein-zelnen Prüfungsleistung mindestens dieNote „ausreichend“ (4,0) erzielt wurde.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-prüfung I“ die Formulierung „und II“ eingefügtund nach dem Wort „jeweiligen“ wird das Wort„Noten“ ersetzt durch das Wort „Teilprüfungs-noten“.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte „und Elektrotech-nik“ gestrichen.

b) Nr. 5 wird folgendermaßen neu gefasst:

„5. Für die Teilprüfung Konstruktionslehre I:Ein Praktikumsschein“.

c) Es wird folgende Nr. 6 neu eingefügt:

„6. Für die Teilprüfung Steuerungs-, Mess-,Regel- und Elektrotechnik für Ingenieure:Ein Praktikumsschein.“

d) Die bisherigen Ziffern 6 und 7 werden zu Zif-fern 7 und 8.

e) In Nr. 8 (neu) werden die Wörter „benoteter“und „benotete“ gestrichen.

10. § 19 erhält folgende Fassung:

㤠19

Umfang der Diplomvorprüfung

Die Teilprüfungen der Diplomvorprüfung sindmündlich oder schriftlich. Die mündlichen Einzel-prüfungen dauern mindestens 15 Minuten undhöchstens 60 Minuten; bei mündlichen Prüfungenin einer Gruppe beträgt die Prüfungsdauer proKandidat mindestens 20 Minuten und höchstens30 Minuten. Die schriftlichen Prüfungen dauernmindestens 30 Minuten und höchstens vier Stun-den. Die Dauer der Prüfungen soll in angemesse-nem Verhältnis zum Umfang der Pflicht- undWahlpflichtlehrveranstaltungen der jeweils zuprüfenden Fächer festgelegt werden. Im übrigengilt § 3 Abs. 4.

Die Diplomvorprüfung besteht aus folgendenTeilprüfungen:

Teilprüfung: Chemie I für Ingenieure,Teilprüfung: Mathematik I für Ingenieure,Teilprüfung: Chemie II für Ingenieure,Teilprüfung: Technische Mechanik,Teilprüfung: Konstruktionslehre I,Teilprüfung: Experimentalphysik für Ingenieure,Teilprüfung: Mathematik II für Ingenieure,Teilprüfung: Technische Thermodynamik,Teilprüfung: Steuerungs-, Mess-, Regel- und

Elektrotechnik für Ingenieure,Teilprüfung: Allgemeine Verfahrenstechniken,Teilprüfung: Materialwissenschaft.“

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 neuhinzugefügt:

„Bei einer Fachprüfung, die aus mehreren Prü-fungsleistungen besteht, können die wegender Note „nicht ausreichend“ nicht bestande-nen Prüfungsleistungen wiederholt werden.Soweit in Fächern Prüfungsleistungen mit ab-gegrenzten Prüfungsteilen zu erbringen sind,ist die Wiederholung nicht bestandener Prü-fungsteile möglich. Bei Wiederholungsprüfun-gen ersetzen die Noten der Wiederholungsprü-fung die Noten der vorangegangenen Prü-fung.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Prü-fung“ der Wortlaut „oder der Teil einer Prü-fung“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Formulierung „2 bis4“ durch die Formulierung „3 bis 5“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Prü-fung“ der Wortlaut „oder bei Prüfungen mit ab-gegrenzten Prüfungsteilen die Wiederholungbestandener Prüfungsteile“ eingefügt. Satz 2wird gestrichen.

12. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22

Zulassungsvoraussetzungen zurDiplomprüfung

(1) Für die Zulassung zu folgenden Teilprüfun-gen der Hauptprüfung I sind die jeweils genann-ten Leistungsnachweise erforderlich:

1. Vor Ablegung der ersten Teilprüfung die be-standene Diplomvorprüfung.

2. Für die Teilprüfung Verfahrenstechnik undWerkstofftechnologie:

Ein Praktikumsschein in Werkstofftechnologieund Halbzeuge.

3. Für die Teilprüfung Werkstoffbezogene Ver-fahrenstechnik:

Ein Praktikumsschein in WerkstoffbezogeneVerarbeitungstechnik.

4. Für die Teilprüfung Entwicklung mechani-scher und elektronischer Systeme und Bau-gruppen: Ein Praktikumsschein in Mikrosys-temtechnik I und II.

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KWMBl II Nr. 9/20021160

5. Für die Teilprüfung Numerische Mathematik:

Ein Praktikumschein über das Simulationspro-jekt.

6. Für die Teilprüfung Materialchemie und Mate-rialphysik (Vertiefung der naturwissenschaftli-chen Grundlagen):

Ein Praktikumsschein in Materialwissenschaft

– oder –

für die Teilprüfung Strömungsmechanik, Kon-struktionslehre II, Wärmeübertragung, Werk-stoffverarbeitung I sowie Sensorik (Vertiefungder ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen):

Ein Praktikumsschein in jedem Einzelfach mitPraktika als Pflichtlehrveranstaltung.

(2) Für die Zulassung zu folgenden Teilprüfun-gen der Hauptprüfung II sind die jeweils genann-ten Leistungsnachweise erforderlich:

1. Vor Ablegung der ersten Teilprüfung die er-folgreiche Ablegung der Hauptprüfung I oderein anerkannter Bachelor-Abschluss.

2. Für die Teilprüfung Werkstoffeigenschaften:

Ein Praktikumschein in Werkstoffmechanikund –prüfung.

3. Für die Teilprüfung Materialanalytik (natur-wissenschaftliche Vertiefung):

Ein Praktikumsschein in Materialcharakteri-sierung

– oder –

für die Teilprüfung Rheologie, Konstruktions-lehre III, Technische Thermodynamik undTransportprozesse sowie Werkstoffverarbei-tung II (ingenieurwissenschaftliche Vertie-fung):

Ein Praktikumsschein in jedem Einzelfach mitPraktika als Pflichtlehrveranstaltung.

4. Vor Ablegung der letzten Teilprüfung die Be-scheinigung über die erfolgreich abgeschlosse-ne Seminararbeit und ein benoteter Scheinüber die fachübergreifende Projektarbeit.“

13. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Hauptprüfung II“ er-setzt durch das Wort „Diplomarbeit“.

b) In Satz 2 wird das Wort „Studierende“ ersetztdurch das Wort „Studenten“.

14. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für die Hauptprüfungen I und II gilt § 19 Sät-ze 1 bis 5 entsprechend.“

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Hauptprüfung I umfasst folgendeTeilprüfungen:

Teilprüfung: Verfahrenstechnik und Werk-stofftechnologie.

Teilprüfung: Werkstoffbezogene Verfahrens-technik.

Teilprüfung: Entwicklung mechanischer undelektronischer Systeme und Bau-gruppen

Teilprüfung: Numerische Mathematik.

Teilprüfung: Materialchemie und Material-physik (Vertiefung der naturwis-senschaftlichen Grundlagen)

– oder –

Strömungsmechanik, Konstrukti-onslehre II, Technische Thermo-dynamik und TransportprozesseI, Werkstoffverarbeitung I undSensorik (Vertiefung der inge-nieurwissenschaftlichen Grund-lagen).

(3) Die Hauptprüfung II umfasst folgendeTeilprüfungen:

Teilprüfung: Werkstoffeigenschaften.

Teilprüfung: Materialanalytik (naturwissen-schaftliche Vertiefung)

– oder –

Rheologie, Konstruktionslehre III,Technische Thermodynamik undTransportprozesse II und Werk-stoffverarbeitung II (ingenieur-wissenschaftliche Vertiefung).

Teilprüfung: Materialwissenschaftliche Vertie-fung.“

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Formulierung„Prüfungsberechtigten (§ 4 Abs. 4 Satz 2)“ein Komma und der Wortlaut „der Mitgliedder Fakultät für Angewandte Naturwissen-schaften ist,“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungsbe-rechtigen“ der Wortlaut „nach Satz 1“ ein-gefügt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „An-trag“ die Worte „des Kandidaten mit Zustim-mung“ eingefügt.

c) In Absatz 8 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-setzt:

„Der zweite Prüfer wird vom Aufgabenbetreu-er vorgeschlagen und muss vom Vorsitzendendes Prüfungsausschusses bestätigt werden.Weichen die beiden von den Prüfern erteiltenNoten um mehr als eine Note voneinander ab,kann der Prüfungsausschuss einen weiterenPrüfer hinzuziehen.“

Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 4bis 7.

16. § 28 wird ersatzlos gestrichen.

17. § 29 wird § 28.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1161

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung gilt für alle Studenten, die nachdem Inkrafttreten der Satzung das Studium aufneh-men oder die Diplomvorprüfung noch nicht abgelegthaben. Die übrigen Studenten können auf Antrag ihrStudium nach dieser Ordnung gestalten.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 18. Juli 2001 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst vom 10. September 2001 Nr. X/4-5e69eXI/(1)-10b/39 946.

Bayreuth, den 1. Oktober 2001

Der Präsident

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 1. Oktober 2001 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 1. Oktober 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 1. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1158

221021.0356-WFK

Satzungzur Änderung der Studienordnung

für den Bachelorstudiengang Anglistikan der Universität Bayreuth

Vom 1. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 und Art. 86a desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßtdie Universität Bayreuth folgende Änderungssat-zung:*)

§ 1

Die Studienordnung für den BachelorstudiengangAnglistik an der Universität Bayreuth vom 25. Sep-tember 2000 (KWMBl II 2001 S. 744) wird wie folgt ge-ändert:

1. § 7 Abs. 7 Satz 3 wird gestrichen. Die Sätze 4 bis 6werden zu den Sätzen 3 bis 5.

2. In § 8 Satz 4 wird das Wort „Leistungsnachweise“durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.

*) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männerin gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierungim Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenom-men.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Formulierung wird zu Absatz 1.

b) Es werden folgende neue Absätze 2 und 3 hinzu-gefügt:

„(2) Ein Praktikum ab einer Dauer von achtWochen oder 320 Arbeitsstunden kann mit ins-gesamt acht Leistungspunkten auf die Studien-leistungen angerechnet werden. Die Anrech-nung wird schriftlich beim Vorsitzenden der Prü-fungskommission beantragt. Bedingung für dieAnrechnung ist der Nachweis des Praktikumsdurch eine unbenotete Bescheinigung der Prak-tikumsstelle. Der Nachweis ist durch einenschriftlichen Praktikumsbericht des Studentenim Umfang von mindestens zehn Seiten zu er-gänzen. Das Praktikum kann ganz oder in Teil-praktika absolviert werden.

(3) Das Praktikum gemäß Absatz 2 wird wiefolgt angerechnet:

B1/B2 Wahlveranstaltungen 2 Leistungs-punkte = 2 SWS

B6 Literaturwissenschaft 4 Leistungs-berufsbezogen punkte = 4 SWS

B8 bis B12 Nebenfach 2 Leistungs-punkte = 2 SWS

Summe 8 Leistungs-punkte = 8 SWS

In B1 und B2 reduziert sich bei Anrechnung desPraktikums die Zahl der abzudeckenden Teilge-biete gemäß § 9 um jeweils ein Teilgebiet. DieAnrechnung im Nebenfach erfolgt in Abstim-mung mit dem Mitglied der Prüfungskommissi-on, das die jeweilige Fachrichtung vertritt.“

4. Im Anhang 1 wird bei Absatz 2 das Wort „Leis-tungsnachweise“ durch das Wort „Teilnahme-nachweise“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die nachdem Inkrafttreten der Satzung mit dem Studium be-ginnen.

Die übrigen Studenten können auf Antrag ihr Stu-dium nach dieser Satzung gestalten.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Bayreuth vom 9. Mai 2001 nach Durchführung desin Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeigeverfahrens(Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wis-senschaft, Forschung und Kunst vom 9. Juli 2001 Nr.X/4-5e69eXIII-10b/30 208).

Bayreuth, den 1. Oktober 2001

Der Präsident

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert

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KWMBl II Nr. 9/20021162

Diese Satzung wurde am 1. Oktober 2001 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 1. Oktober 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 1. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1161

221021.0355-WFK

Neunte Satzungzur Änderung der Promotionsordnung

für die Fakultät für Biologie,Chemie und Geowissenschaften der

Universität Bayreuth

Vom 1. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mitArt. 83 S. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Universität Bayreuth folgendeÄnderungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung der Fakultät für Biologie,Chemie und Geowissenschaften der Universität Bay-reuth in der Fassung der Bekanntmachung vom25. Juni 1997 (KWMBl II S. 944), zuletzt geändertdurch Satzung vom 15. Februar 2001 (KWMBl II 2002S. 86), wird in § 13 wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2eingefügt:

„Die Dissertation kann auch in elektronischerForm, deren Datenformat und Datenträger mit derHochschulbibliothek abzustimmen sind, veröffent-licht werden.“

2. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden jetzt Sätze 3bis 5.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bayreuth vom 18. Juli 2001 und der Genehmigung desPräsidenten der Universität Bayreuth vom 17. September 2001,Az. A 3518-I/1.

Bayreuth, den 1. Oktober 2001

Der Präsident

Professor Dr. Dr. h.c. H. Ruppert

Diese Satzung wurde am 1. Oktober 2001 in der Hochschuleniedergelegt. Die Niederlegung wurde am 1. Oktober 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist der 1. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1162

221021.0954-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Habilitationsordnung

der Fakultät für Mathematik und Informatikder Universität Würzburg

Vom 1. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 91Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erläßt die Julius-Maximilians-Universi-tät Würzburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Habilitationsordnung für die Fakultät für Ma-thematik und Informatik der Universität Würzburgvom 22. Juli 1981 (KMBl II S. 351), geändert durchSatzung vom 28. August 1995 (KWMBl II 1996 S. 45),wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 3 Buchst. c erhält folgende Fassung:

„den Nachweis der pädagogischen Eignung auf-grund der Leistungen in der akademischen Lehreoder einer Probevorlesung.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bewer-ber“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „und“die Worte „in Kenntnis“ eingefügt.

4. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und dieVerleihung des akademischen Grades eines habili-tierten Doktors der Naturwissenschaften(Dr. rer. nat. habil)“ gestrichen.

5. § 14 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 15 wird § 14.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft.

(2) Soweit die Lehrbefähigung aufgrund eines vordem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung desBayerischen Hochschullehrergesetzes, des Bayeri-schen Hochschulgesetzes und des Gestzes zur Aus-führung des Staatsvertrags über die Vergabe von Stu-dienplätzen vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 443) begonne-nen Habilitationsverfahrens festgestellt wird, wirddem Bewerber auch nach Inkrafttreten dieses Geset-zes, längstens jedoch bis zum 30. September 2001, aufseinen Antrag hin der akademische Grad eines habi-litierten Doktors verliehen; die bisher geltenden Vor-schriften des Bayerischen Hochschulgesetzes findeninsoweit weiter Anwendung.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1163

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigungdurch den Präsidenten der Universität Würzburg vom 1. Okto-ber 2001.

Würzburg, den 1. Oktober 2001

Der Präsident

Prof. Th. Berchem

Die Zweite Satzung zur Änderung der Habilitationsord-nung der Fakultät für Mathematik und Informatik der Julius-Maximilians-Universität Würzburg wurde am 2. Oktober 2001in der Universität niedergelegt. Die Niederlegung wurde am4. Oktober 2001 durch Anschlag in der Universität bekanntge-geben. Tag der Bekanntgabe ist daher der 4. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1162

221021.0955-WFK

Promotionsordnungfür die Fakultät für Chemie und Pharmazie

der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 1. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 desBayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässtdie Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgen-de

Ordnung zur Erlangung des akademischen Gradeseines Doktors der Naturwissenschaften (Promotions-ordnung) für die Fakultät für Chemie und Pharmazie

der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Aus-druck. Auf die Verwendung von Doppelformen oderandere Kennzeichnungen für weibliche und männli-che Personen wird jedoch dennoch verzichtet, um dieLesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allenim Text verwendeten Personenbezeichnungen sindstets beide Geschlechter gemeint.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsätzliches

I. Ordentliche Promotion

§ 2 Promotionsleistungen

§ 3 Promotionsausschuss und Prüfer

§ 4 Zulassung

§ 5 Zulassungsverfahren

§ 6 Dissertation

§ 7 Beurteilung der Dissertation

§ 8 Öffentliches Promotionskolloquium

§ 9 Prüfungsnoten

§ 10 Druck der Dissertation und Ablieferung derPflichtexemplare

§ 11 Ungültigkeit von Promotionsleistungen

§ 12 Vollzug der Promotion

II. Ehrenpromotion und Erneuerung desDoktordiploms

§ 13 Ehrenpromotion

§ 14 Erneuerung des Doktordiploms

III. Promotionseignungsprüfung

§ 15 Voraussetzungen

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

§ 1

Grundsätzliches

(1) Die Fakultät für Chemie und Pharmazie ver-leiht für die Universität Würzburg den akademischenGrad eines Doktors der Naturwissenschaften durchordentliche Promotion (Dr.rer.nat.) oder durch Ehren-promotion (Dr.rer.nat.h.c.).

(2) Durch die ordentliche Promotion wird der Dok-torgrad an Bewerber verliehen, welche eine wissen-schaftliche Qualifikation nachweisen, die erheblichüber die in der Diplom- oder Staatsprüfung gestelltenAnforderungen hinausgeht. Der Grad eines Doktorsder Naturwissenschaften kann einer Person durch or-dentliche Promotion nur einmal verliehen werden.Auch bei bi-nationalen Promotionen, die durch ent-sprechende Kooperationsverträge mit Universitätenanderer Länder zustande kommen, wird gemeinsammit der ausländischen Universität nur ein Doktorgradverliehen.

(3) Durch die Ehrenpromotion kann der Grad einesDoktors der Naturwissenschaften ehrenhalber als sel-tene Auszeichnung an Persönlichkeiten verliehenwerden, die sich durch hervorragende wissenschaftli-che Leistungen im Gebiet der durch die Fakultät fürChemie und Pharmazie vertretenen Wissenschaftenverdient gemacht haben.

I.Ordentliche Promotion

§ 2

Promotionsleistungen

Seine besondere wissenschaftliche Qualifikationweist der Bewerber durch Promotionsleistungennach. Diese sind:

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KWMBl II Nr. 9/20021164

1. eine schriftliche Abhandlung (Dissertation, § 6)und

2. ein öffentliches Promotionskolloquium (§ 8).

§ 3

Promotionsausschuss und Prüfer

(1) Zuständig für die Durchführung des Promoti-onsverfahrens ist nach Maßgabe der folgenden Vor-schriften der Promotionsausschuss. Diesem gehörenan:

1. sämtliche hauptberuflich in der Fakultät für Che-mie und Pharmazie tätigen Hochschullehrer,

2. die sonstigen promovierten Mitglieder des Fachbe-reichsrates,

3. Gutachter und Prüfer, die nicht gemäß Nr. 1 Mit-glieder des Promotionsausschusses sind.

(2) Der Dekan kann zu Sitzungen die entpflichte-ten oder pensionierten Professoren der Fakultät alsberatende Mitglieder zuziehen.

(3) Den Vorsitz führt der Dekan, im Falle der Ver-hinderung oder der Bestellung zum Gutachter derProdekan.

(4) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig,wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß, d.h. un-ter Einhaltung einer Frist von acht Tagen schriftlichunter Angabe der Tagesordnung, geladen sind unddie Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmbe-rechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrzahl der abge-gebenen Stimmen; Stimmenthaltungen, geheime Ab-stimmung und Stimmrechtsübertragung sind nichtzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind ineinem Protokoll niederzulegen. Bei den Entscheidun-gen gemäß § 7 Abs. 5 und Abs. 6 dürfen nur dieMitglieder des Promotionsausschusses mitwirken,die Hochschullehrer sind (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayeri-sches Hochschullehrergesetz).

(5) Bezüglich des Ausschlusses wegen persönli-cher Beteiligung gilt Art. 50 BayHSchG entsprechend.

(6) Alle Entscheidungen im Promotionsverfahrensind unverzüglich zu treffen und dem Kandidatenschriftlich mitzuteilen. Beschwerende Entscheidun-gen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen.

(7)Soweit diese Ordnung nicht anders bestimmt,können Gutachter bzw. Prüfer in einem Promotions-verfahren alle Hochschullehrer sowie die nach derHochschulprüferverordnung in der jeweiligen Fas-sung zur Abnahme von Promotionen berechtigten ha-bilitierten Lehrkräfte sein.

§ 4

Zulassung

(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassenwerden, wer die nachfolgenden Voraussetzungen er-füllt:

1. Der Bewerber muss die allgemeine Hochschulreife

oder einschlägige fachgebundene Hochschulreifeunter Berücksichtigung der Verordnung über dieQualifikation für ein Studium an den Hochschulendes Freistaates Bayern und den staatlich anerkann-ten nichtstaatlichen Hochschulen vom 10. Oktober1978 (GVBI S. 712) in der jeweiligen Fassung besit-zen.

2. Der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges or-dentliches Studium an einer wissenschaftlichenHochschule oder in einem wissenschaftlichen Stu-diengang an einer Gesamthochschule absolvierthaben.

3. Der Bewerber muss die Diplomprüfung in Chemie,Physik, Biochemie, Biologie oder Materialwissen-schaften (Dipl. Ing.) oder die Erste Staatsprüfungfür das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerver-bindung mit dem Unterrichtsfach Chemie oder diePharmazeutische Prüfung (Zweiter Prüfungsab-schnitt) oder die Erste Staatsprüfung für staatlichgeprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abge-legt haben. Als Zulassungsvoraussetzung kann derPromotionsausschuss auch einen Hochschulab-schluss aus einem nicht der Fakultät angehörendenFachgebiet anerkennen, wenn dieses mit dem Pro-motionsfach verwandt ist. Ein Hochschulabschlussan einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalbdes Geltungsbereiches des Grundgesetzes derBundesrepublik Deutschland wird vom Promoti-onsausschuss als Zulassungsvoraussetzung aner-kannt, wenn er den in Satz 1 und 2 genannten Ab-schlüssen gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeitwird auf der Grundlage der von der Kultusminister-konferenz und der Rektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen festgestellt. In Zwei-felsfällen kann die Zentralstelle für ausländischesBildungswesen gehört werden. Die Zulassungnach Satz 2 bzw. die Anerkennung nach Satz 3kann der Promotionsausschuss von Auflagen ab-hängig machen.

4. Bewerber, deren Muttersprache weder Deutschnoch Englisch ist, müssen ausreichende Kenntnissein einer der beiden Sprachen besitzen.

(2) Die in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Zulas-sungsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Be-werber ein mindestens vierjähriges Fachhochschul-studium in einem der in § 15 Abs. 1 genannten Fach-hochschulstudiengängen absolviert, die entsprechen-de Abschlussprüfung mindestens mit der Gesamtprü-fungsnote „sehr gut“ (1,50) und die Promotionseig-nungsprüfung gemäß § 15 in einem Fach aus demWirkungsbereich der Fakultät bestanden hat.

(3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsver-fahren ist schriftlich an die Fakultät für Chemie undPharmazie zu richten und dort einzureichen. Ihm sindbeizufügen:

1. Urkunden (Zeugnisse in beglaubigter Abschrift,Studienbücher und Scheine), aus denen hervor-geht, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 1erfüllt sind,

2. die Dissertation in drei Exemplaren,

3. eine Versicherung an Eides statt, dass der Bewer-ber die Dissertation selbständig angefertigt und

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keine anderen als die von ihm angegebenenQuellen und Hilfsmittel benutzt hat,

4. gegebenenfalls die Angabe des Hochschulleh-rers, der die Dissertation betreut hat,

5. gegebenenfalls der Nachweis der Genehmigungzur Durchführung der Promotionsarbeiten in ei-nem nicht zur Fakultät für Chemie und Pharmaziegehörenden Institut bzw. in einer nicht von einemMitglied der Fakultät für Chemie und Pharmaziegeleiteten wissenschaftlichen Einrichtung (§ 6Abs. 2),

6. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation ingleicher oder anderer Form bereits in einem ande-ren Prüfungsfach vorgelegen hat,

7. gegebenenfalls ein Verzeichnis bisher veröffent-lichter wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbersmit möglichst je einem Exemplar derselben,

8. ein ausführlicher Lebenslauf mit Darstellung desBildungsweges und eventuell der Angabe desausgeübten Berufes,

9. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereitsfrüher akademische Grade erworben oder zu er-werben versucht hat,

10. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Be-werber sich nicht oder höchstens seit drei Mona-ten nicht mehr im öffentlichen Dienst befindetoder nicht als Student an der Universität Würz-burg eingeschrieben ist.

(4) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht inder Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorge-schriebenen Weise beizubringen, so kann ihm derVorsitzende gestatten, die Nachweise in anderer Artzu führen.

(5) Soweit die Zulassung eine Entscheidung desPromotionsausschusses gemäß Abs. 1 Nr. 3 voraus-setzt, ist diese rechtzeitig vor dem Antrag auf Zulas-sung einzuholen und gegebenenfalls der Nachweisder Erfüllung der geforderten Auflagen dem Zulas-sungsantrag beizufügen; soweit weitere Entscheidun-gen erforderlich sind, sind entsprechende Anträgespätestens zusammen mit dem Zulassungsantrag zustellen.

(6) Eine einmalige Rücknahme des Zulassungsan-trags ist zulässig, solange nicht endgültig über die An-nahme der Dissertation entschieden ist. Ein erneuterZulassungsantrag kann nicht vor Ablauf eines Jahresnach der Rücknahme gestellt werden.

(7) Mit Ausnahme der Studienbücher und Scheinegehen sämtliche dem Zulassungsantrag beigefügtenAnlagen in das Eigentum der Universität über. Diesgilt auch für abgelehnte Dissertationen und für die ur-sprüngliche Fassung von Dissertationen, die gemäߧ 7 Abs. 8 umgearbeitet worden sind.

§ 5

Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung zur Promotion entscheidetder Vorsitzende aufgrund der eingereichten Unterla-

gen. In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung desPromotionsausschusses herbeizuführen.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn ein Bewer-ber

1. den Grad eines Doktors der Naturwissenschaftenbereits einmal verliehen erhalten hat oder

2. die in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nichterfüllt oder die in § 4 Abs. 2 genannten Vorausset-zungen nicht als erfüllt gelten, oder

3. die in § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 gefor-derten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt bzw.ihm gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 erteilte Auflagen nichterfüllt hat, oder

4. diese oder eine gleichartige Doktorprüfung end-gültig nicht bestanden hat oder

5. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungenüber die Führung akademischer Grade zur Füh-rung des Doktortitels unwürdig ist.

(3) Die Zulassung zum Promotionsverfahren kannversagt werden, wenn eine Begutachtung der Disser-tation durch Prüfungsberechtigte in der Fakultät fürChemie und Pharmazie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 nichtgewährleistet ist, weil das betreffende Fachgebiet inder Forschung nicht vertreten ist.

§ 6

Dissertation

(1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Ab-handlung mit einem Thema aus dem Wirkungsbe-reich der Fakultät für Chemie und Pharmazie, durchwelche der Bewerber seine Fähigkeit nachweist, wis-senschaftliche Probleme selbständig und methodischeinwandfrei bearbeiten zu können. Sie soll zu neuenwissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf miteiner früher abgefassten Diplom- oder Zulassungsar-beit nicht identisch sein.

(2) Die Dissertation soll in einem zur Fakultät fürChemie und Pharmazie gehörenden Institut oder ineiner von einem Mitglied der Fakultät für Chemie undPharmazie geleiteten wissenschaftlichen Einrichtungdurchgeführt werden. Soll die Dissertation nicht in ei-nem Institut der Fakultät für Chemie und Pharmaziebzw. in einer nicht von einem Mitglied der Fakultätfür Chemie und Pharmazie geleiteten wissenschaftli-chen Einrichtung angefertigt werden, so ist vor Auf-nahme der Arbeiten zur Anfertigung der Dissertationeine entsprechende Genehmigung bei der Fakultätfür Chemie und Pharmazie schriftlich zu beantragen.Dem Antrag ist ein Plan über die Durchführung desPromotionsvorhabens beizufügen. Dieser Plan istdurch das Mitglied der Fakultät für Chemie und Phar-mazie, das die Promotionsarbeit betreuen wird, vordem Promotionsausschuss zu vertreten. Über die Ge-nehmigung entscheidet der Promotionsausschuss. DieGenehmigung ist zu versagen, wenn aufgrund dereingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei festge-stellt werden kann, dass die geplante Promotionsar-beit den Qualitätsstandards der Fakultät für Chemieund Pharmazie entsprechen wird.

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(3) Die Dissertation soll als druckfertiges Schreib-maschinenmanuskript (im Format DIN A 4) oder in ei-ner Vervielfältigung (Format DIN A 4 oder DIN A 5) indeutscher oder nach Absprache mit dem Betreuer derArbeit in englischer Sprache vorgelegt werden. Siemuss fest gebunden und mit Seitenzahlen, mit einemTitelblatt gemäß Anlagen 1 und 2, mit einem Inhalts-verzeichnis, mit einem Literaturverzeichnis und miteinem Lebenslauf des Bewerbers versehen sein. Diebenutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sindvollständig anzugeben. Wörtliche oder nahezu wörtli-che dem Schrifttum entnommene Stellen sind kennt-lich zu machen.

(4) Dissertationen in deutscher oder englischerSprache haben jeweils eine Zusammenfassung in bei-den Sprachen.

(5) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einemanderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgradeseingereicht hat, kann als Dissertation nicht vorgelegtwerden.

§ 7

Beurteilung der Dissertation

(1) Unmittelbar nach Zulassung des Bewerberszum Promotionsverfahren leitet der Vorsitzende dieDissertation zwei Gutachtern zur Beurteilung zu. Ers-ter Gutachter soll ein Fachvertreter sein, aus dessenFachgebiet das Thema der Dissertation entnommenist – in der Regel der Betreuer der Arbeit. Mindestensein Gutachter muss Professor, mindestens ein Gutach-ter Mitglied der Fakultät für Chemie und Pharmaziesein. Berührt die Dissertation in einem nennenswer-ten Umfang ein Fachgebiet, das an der UniversitätWürzburg nicht vertreten ist, so kann auf Antrag desBetreuers der Dissertation auch ein auswärtigerHochschullehrer als Gutachter und Prüfer zugelassenwerden. Scheidet der Betreuer einer Dissertation ausder Universität Würzburg aus, so kann er bis zu dreiJahre nach seinem Ausscheiden als erster Gutachterder von ihm zu diesem Zeitpunkt bereits betreutenDissertation bestellt werden.

(2) Jeder Gutachter gibt ein schriftlich begründe-tes Gutachten ab, in dem er die Annahme oder Ableh-nung der Dissertation als Promotionsleistung emp-fiehlt und eine Note nach § 9 Abs. 1 vorschlägt, die derDissertation zuerkannt werden soll. Die Ablehnung istgleichbedeutend mit dem Notenvorschlag „unbefrie-digend“. Halten die Gutachter die Dissertation imGanzen für mindestens „befriedigend“, jedoch imEinzelnen für verbesserungswürdig, so können sievorschlagen, dem Bewerber aufzugeben, die Disser-tation umzuarbeiten.

(3) Der Vorsitzende leitet die Dissertation, ggf. diePublikationsliste, die Gutachten sowie die Notenvor-schläge den Mitgliedern des Promotionsausschussesim Umlaufverfahren zur Kenntnisnahme zu. ZurDurchführung des Umlaufverfahrens hat der Bewer-ber auf Anforderung des Vorsitzenden weitere siebenExemplare der Dissertation zur Verfügung zu stellen.Den dem Promotionsausschuss angehörenden Hoch-schullehrern steht das Recht zu, beim VorsitzendenEinspruch gegen die Beurteilung der Dissertation

durch die Gutachter zu erheben. Der Einspruch istschriftlich zu begründen.

(4) Stimmen die Empfehlungen der Gutachter inBezug auf die Annahme oder Ablehnung der Disser-tation überein und wird in dem Verfahren nach Ab-satz 3 kein Einspruch erhoben, so ist die Dissertationentsprechend den Empfehlungen der Gutachter an-genommen oder abgelehnt. Für die Dissertation wirdeine Gesamtnote erstellt. Diese errechnet sich unterBerücksichtigung zweier Dezimalstellen aus derSumme der Notenvorschläge der beiden Gutachter,geteilt durch zwei.

(5) Stimmen die Empfehlungen der Gutachter inBezug auf die Annahme oder Ablehnung der Disser-tation nicht überein oder wurde in dem Verfahrennach Absatz 3 Einspruch erhoben, so entscheidet derPromotionsausschuss über die Annahme oder die Ab-lehnung der Dissertation als Promotionsleistung undsetzt die Note fest. Gegebenenfalls kann er weitereGutachter bestellen.

(6) Hält mindestens einer der Gutachter oder einEinspruch nach Absatz 3 die Dissertation in bestimm-ten Teilen für verbesserungswürdig, so kann der Pro-motionsausschuss die Dissertation dem Bewerber zureinmaligen Umarbeitung zurückgeben und die Ent-scheidung über die Annahme der Dissertation als Pro-motionsleistung bis zur erneuten Vorlage aussetzen.Dies gilt nicht im Falle einer Wiederholungsprüfung.

(7) Wird die Dissertation durch übereinstimmendeEmpfehlung der Gutachter oder durch den Promoti-onsausschuss mit der Note „unbefriedigend“ bewer-tet, so ist die Doktorprüfung nicht bestanden. Der Be-werber kann innerhalb von zwei Jahren, gerechnetvom Zugang des Bescheides über das Nichtbestehender Promotionsprüfung, unter Vorlage einer neuenDissertation erneut einen Zulassungsantrag stellen.Versäumt der Bewerber diese Frist oder wird die Dis-sertation erneut mit der Note „unbefriedigend“ be-wertet, so ist die Doktorprüfung endgültig nicht be-standen.

(8) Absatz 7 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,wenn die Dissertation dem Bewerber zur Umarbei-tung zurückgegeben wird. Anstelle der überarbeite-ten Dissertation kann der Bewerber auch eine neueArbeit vorlegen. Die erneut vorgelegte Dissertationsoll von denselben Gutachtern beurteilt werden wiedie Ursprüngliche.

§ 8

Öffentliches Promotionskolloquium

(1) Wurde die Dissertation angenommen und be-notet, benennt der Vorsitzende die Prüfer und setztOrt und Termin für das öffentliche Promotionskollo-quium fest. Der Kandidat ist spätestens eine Wochevor dem Termin der Prüfung unter Angabe des Prü-fungslokals und der Prüfer schriftlich zu laden.

(2) Das Promotionskolloquium soll zeigen, ob derKandidat sein Arbeitsgebiet gründlich und davon be-rührte weitere Sachgebiete gut beherrscht und inwie-weit er die moderne Entwicklung dieser Fächer über-blickt.

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(3) Das Promotionskolloquium soll in der Regel60 Minuten dauern. Der Erst- und der Zweitgutachtersowie ein weiteres vom Vorsitzenden zu benennendesMitglied der Fakultät für Chemie und Pharmazie odereiner anderen Fakultät der Universität Würzburg sindPrüfer im Promotionskolloquium. Der Erstgutachterleitet das Kolloquium.

(4) Während der ersten 15 Minuten soll der Kandi-dat den Inhalt seiner Dissertation vorstellen. Anschlie-ßend werden von den Prüfern sowie auf Antrag anden Leiter der Prüfung von Mitgliedern des Promoti-onsausschusses Fragen zur Dissertation und angren-zenden Fachgebieten gestellt.

(5) Während des gesamten Promotionskollo-quiums müssen die Prüfer und ein fachkundiger pro-movierter Beisitzer, den der Betreuer der Dissertationim Einvernehmen mit den andern Prüfern benennt,anwesend sein.

(6) Über das Promotionskolloquium ist ein Proto-koll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort undZeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand undErgebnis des Kolloquiums, die Namen der Prüfer, desBeisitzers und des Kandidaten, sowie etwaige beson-dere Vorkommnisse. Das Protokoll wird vom Beisitzergeführt und von ihm gemeinsam mit den Prüfern un-terzeichnet.

(7) Die Prüfer bewerten die Leistung des Kandida-ten nach § 9 Abs. 1. Aus den von den Prüfern gegebe-nen Noten wird eine Gesamtnote nach § 9 Abs. 2 fest-gelegt. Sollte mindestens ein Prüfer die Note „unbe-friedigend“ erteilen, gilt das Promotionskolloquiumals nicht bestanden.

(8) Das Promotionskolloquium gilt ferner als nichtbestanden, wenn der Kandidat ohne triftige Gründenicht zum Promotionskolloquium erscheint oder nachBeginn der Prüfung ohne triftige Gründe von ihr zu-rücktritt. Die für den Rücktritt oder das Versäumnisgeltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzen-den unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaftgemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten istein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der Vorsit-zende die Gründe an, so wird ein neuer Termin anbe-raumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnissesind in diesem Falle anzurechnen.

(9) Im Falle eines nicht bestandenen Promotions-kolloquiums ist nach einer Frist von drei Monaten vordemselben Prüfergremium eine einmalige Wiederho-lung möglich. Der Vorsitzende beraumt dazu einenneuen Termin an. Die schriftlichen Promotionsleistun-gen sind anzurechnen. Versäumt der Kandidat denTermin oder wird das Promotionskolloquium erneutnicht bestanden, so ist die Doktorprüfung endgültignicht bestanden.

§ 9

Prüfungsnoten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sinddie nachfolgenden Noten zu verwenden, wobei zurbesseren Differenzierung der erbrachten LeistungenZwischennoten durch Erhöhen der Noten „1“ bis „3“um „0,3“, „0,5“ oder „0,7“ gebildet werden können.

1 = sehr gut = eine den Durchschnitt überra-gende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die in jeder Hin-sicht durchschnittlichen Anfor-derungen entspricht;

3 = befriedigend = eine Leistung, die abgesehenvon einigen Mängeln noch denAnforderungen entspricht;

4 = unbefriedigend = eine an erheblichen Mängelnleidende, insgesamt nicht mehrbrauchbare Leistung.

Im Falle einer ganz hervorragenden Leistung kann fürdie Dissertation die Note „1“ auch mit dem Prädikat„ausgezeichnet“ erteilt werden.

(2) Für das Promotionskolloquium wird eine Ge-samtnote erstellt. Diese errechnet sich unter Berück-sichtigung zweier Dezimalstellen aus der Summe derNoten der drei Prüfer, geteilt durch drei.

(3) Die Gesamtnote für die Doktorprüfung wird un-ter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen aus derdurch drei geteilten Summe der doppelten Note derDissertation und der Gesamtnote des Promotionskol-loquiums gebildet.

(4) Die Gesamtnote für die bestandene Doktorprü-fung lautet bei einem Durchschnitt

von 1,00 bis 1,50 sehr gut;

von 1,51 bis 2,50 gut;

von 2,51 bis 3,00 befriedigend.

Errechnet sich eine Gesamtnote „1,00“ und ist dieDissertation mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ ange-nommen worden, wird die Gesamtnote „1“ mit demPrädikat „ausgezeichnet“ erteilt.

(5) Nach dem Abschluss des Promotionsverfahrenswird dem Kandidaten vom Vorsitzenden ein Prü-fungszeugnis ausgehändigt. Dieses enthält die Beno-tung der Dissertation, die Gesamtnote des Promoti-onskolloquiums und die Gesamtnote der Doktorprü-fung. Es berechtigt nicht zur Führung des akademi-schen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften,worauf der Kandidat ausdrücklich hinzuweisen ist.

§ 10

Druck der Dissertation undAblieferung der Pflichtexemplare

(1) Hat der Kandidat die Doktorprüfung bestan-den, so ist er verpflichtet, die Dissertation in ihrer end-gültig angenommenen Fassung auf seine Kosten dru-cken oder vervielfältigen zu lassen.

(2) Vom Zeitpunkt des Promotionskolloquiums ge-rechnet sind innerhalb eines Jahres fünf Exemplare,die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiemPapier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebundensein müssen, unentgeltlich an die Universitätsbiblio-thek gegen eine Abgabebestätigung abzuliefern. Siekönnen in Maschinenschrift oder Fotokopie der Ma-schinenschrift angefertigt sein, dürfen aber auf kei-nen Fall stärker als auf das Format DIN A5 verkleinertwerden.

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(3) Darüber hinaus ist die Verbreitung sicherzu-stellen durch

1. die Ablieferung einer elektronischen Version, de-ren Datenformat und Datenträger den Vorgabender Universitätsbibliothek entsprechen oder

2. die Ablieferung weiterer 40 Exemplare der Disser-tation nach den Bestimmungen von Absatz 2 oder

3. die Ablieferung der Mutterkopie und 40 weitererKopien in Form von Microfiches oder

4. den Nachweis der Veröffentlichungen in einer all-gemein zugänglichen Zeitschrift oder

5. den Nachweis einer Verbreitung über den Buch-handel durch einen gewerblichen Verleger mit ei-ner Mindestauflage von 150 Exemplaren. In diesemFall ist auf der Rückseite des Titelblattes die Veröf-fentlichung als Dissertation unter Angabe des Dis-sertationsortes auszuweisen. Wird eine Dissertati-on von einem gewerblichen Verleger vertriebenund wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öf-fentlichen Mitteln gewährt, so sind 10 Exemplareder Universitätsbibliothek für Tauschzwecke zurVerfügung zu stellen.

(4) In den in Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Fällenhat der Doktorand der Universität Würzburg dasRecht zu übertragen, im Rahmen der gesetzlichenAufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopienseiner Dissertation herzustellen und zu verbreitenbzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.

(5) Vor dem endgültigem Druck der Dissertation,ob sie nun selbständig oder in einer Zeitschrift, ganzoder im Auszug erscheint, ist die endgültige Druck-vorlage samt dem Manuskript einem der Gutachtervorzulegen; dies gilt entsprechend bei Ablieferung inForm eines Microfiches oder in elektronischer Form.Dieser bestätigt, dass das Manuskript mit der Druck-vorlage übereinstimmt, oder dass etwaige Änderun-gen mit seinem Einverständnis vorgenommen wordensind.

(6) Versäumt der Doktorand innerhalb eines Jah-res ab dem Zeitpunkt des Promotionskolloquiums sei-ne Verpflichtungen aus den Absätzen 2 bis 4 zu erfül-len, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenenRechte. Der Promotionsausschuss kann in Ausnahme-fällen die Jahresfrist um höchstens ein Jahr verlän-gern. Ein entsprechender Antrag muss von dem Kan-didaten rechtzeitig gestellt und hinreichend begrün-det werden.

§ 11

Ungültigkeit von Promotionsleistungen

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Urkunde,dass sich der Kandidat im Promotionsverfahren einerTäuschung schuldig gemacht hat, so kann der Promo-tionsausschuss alle bisher erworbenen Rechte für un-gültig erklären und das Verfahren einstellen. Wird dieTäuschung erst nach Aushändigung der Urkunde be-kannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung fürnicht bestanden erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzur Promotion nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat

hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, sowird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktor-prüfung behoben. Hat der Kandidat die Zulassungvorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet derPromotionsausschuss über die erforderlichen Maß-nahmen unter Beachtung der allgemeinen Grund-sätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwal-tungsakte.

(3) Im Falle der Feststellung des Nichtbestehensder Doktorprüfung ist die Promotionsurkunde einzu-ziehen. Im Übrigen richtet sich der Entzug des Dok-torgrades nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12

Vollzug der Promotion

(1) Hat der Doktorand seine Verpflichtungen nach§ 10 Abs. 2 bis 4 erfüllt, so vollzieht der Dekan die Pro-motion durch Aushändigung der Doktorurkunde.

(2) Die Doktorurkunde wird in deutscher Spracheausgefertigt. Sie enthält den Titel der Dissertation so-wie das Gesamtergebnis der Doktorprüfung. Als Tag,an dem das Doktorexamen bestanden worden ist,wird der Termin des Promotionskolloquiums einge-setzt, als Tag der Ausfertigung der Urkunde der Ter-min der Ablieferung der Pflichtexemplare. Sie ist vomPräsidenten der Universität Würzburg und vom De-kan zu unterzeichnen.

(3) Vom Zeitpunkt der Aushändigung der Doktor-urkunde an darf der Bewerber den Grad eines Dok-tors der Naturwissenschaften führen.

II.Ehrenpromotion und Erneuerung

des Doktordiploms

§ 13

Ehrenpromotion

(1) Das Ehrenpromotionsverfahren ist auf begrün-deten Antrag von mindestens drei Professoren der Fa-kultät für Chemie und Pharmazie durch den Fachbe-reichsrat einzuleiten. Dieser bestellt im Benehmen mitdem Promotionsausschuss drei der Fakultät angehö-rende Professoren zur Begutachtung der wissen-schaftlichen Leistungen der zu ehrenden Persönlich-keit.

(2) Der Antrag und die Gutachten werden an-schließend den Mitgliedern des Fachbereichsratesund den Mitgliedern des Promotionsausschussesdurch den Dekan im Umlaufverfahren zur Kenntnisgegeben. Sie können beim Dekan schriftliche Stel-lungnahmen abgeben.

(3) Anschließend entscheidet der Fachbereichsrat,gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaigerStellungnahmen, über den Antrag. Dabei wirken nurdie Mitglieder mit, die im Promotionsverfahren zuPrüfern bestellt werden können.

(4) Wird der Antrag angenommen, so vollziehender Präsident und der Dekan die Verleihung des Eh-

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rendoktorgrades durch feierliche Aushändigung ei-ner Urkunde an den Geehrten. In der Urkunde sinddie besonderen wissenschaftlichen Verdienste desGeehrten zu würdigen.

(5) Alle wissenschaftlichen Hochschulen im Gel-tungsbereich des Grundgesetzes und die für denWohnsitz des Ausgezeichneten zuständige Meldebe-hörde werden von der Ehrenpromotion in Kenntnisgesetzt.

(6) Für den Entzug des Ehrendoktorgrades geltendie gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 11).

§ 14

Erneuerung des Doktordiploms

Die Fakultät kann Doktordiplome aus Anlass der50. Wiederkehr des Promotionstages erneuern, wennihr das mit Rücksicht auf die Persönlichkeit, die be-sonderen Verdienste des Jubilars oder seine engeVerbundenheit mit der Fakultät angebracht er-scheint. Antragsberechtigt sind die Professoren derFakultät.

III.Promotionseignungsprüfung

§15

Voraussetzungen

(1) Abschlussprüfungen in Fachhochschulstudien-gängen als Voraussetzung für den Zugang zur Promo-tionseignungsprüfung in der Fakultät für Chemie undPharmazie sind:

Allgemeine ChemieBiotechnologieChemieingenieurwesenChemische TechnikChemische TechnologieKunststofftechnikLacke und KunststoffeLebensmittelchemieLebensmitteltechnologieNuklearchemiePharmazeutische ChemieTechnische ChemieTechnisches GesundheitswesenVerfahrenstechnik

Bei nicht genannten Fachhochschulabschlüssen ent-scheidet der Promotionsausschuss über die Zulas-sung.

(2) Der Bewerber hat seinen Antrag auf Zulassungzur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Fa-kultät für Chemie und Pharmazie zu richten und dorteinzureichen. Er hat dem Antrag beizufügen:

1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinenWerdegang, insbesondere das Abschlusszeugnisder Fachhochschule,

2. die Angabe des Faches, in dem er promoviert zuwerden gedenkt, mit einer Erklärung zum sinnvol-len inneren Zusammenhang seines Fachhoch-

schulabschlusses und des angestrebten Promoti-onsfaches,

3. eine Erklärung, ob er sich bereits an irgendeinerHochschule einer Promotionseignungsprüfungoder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat.

(3) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfungist zu versagen, wenn

1. der Bewerber nicht das erforderliche Prädikat nach§ 4 Abs. 4 nachweist,

2. der Bewerber nicht die Unterlagen nach Absatz 2vorlegt und die erforderlichen Erklärungen abge-geben hat,

3. sich der Bewerber der Führung eines Doktorgradesals unwürdig erwiesen hat,

4. der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung ander Fakultät für Chemie und Pharmazie bereitsendgültig nicht bestanden hat,

5. der Bewerber bereits an einer anderen Hochschuleeine Promotionseignungsprüfung oder gleichartigePrüfung nicht bestanden hat.

(4) Ist der Bewerber zugelassen, so sorgt der Vor-sitzende für einen zeit- und sachgerechten Ablauf desVerfahrens.

(5) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus

1. einer wissenschaftlichen Arbeit und

2. einer mündlichen Prüfung

Die mündliche Prüfung setzt voraus, dass die wissen-schaftliche Arbeit angenommen ist.

(6) In der Promotionseignungsprüfung muss derBewerber nachweisen, dass er über die für die Promo-tion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten in demgewählten Fach verfügt. In der wissenschaftlichen Ar-beit soll er insbesondere zeigen, dass er in der Lageist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problemaus dem Fach des Fachgebietes, in dem die Eignungs-prüfung abgenommen wird, selbständig nach wissen-schaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(7) Die wissenschaftliche Arbeit soll von Themaund Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sieinnerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann.Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bear-beitungszeit um höchstens zwei Monate verlängertwerden. Der Dekan weist dem Bewerber, der einenentsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, dasThema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die wis-senschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachtern, die derDekan aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuf-lich tätigen Hochschullehrer bestellt, zu begutachten.Sprechen sich beide Gutachter übereinstimmend fürdie Annahme bzw. Ablehnung aus, ist die wissen-schaftliche Arbeit angenommen bzw. abgelehnt.Lehnt einer der Gutachter die wissenschaftliche Ar-beit ab, trifft der Promotionsausschuss der Fakultät fürChemie und Pharmazie die Entscheidung, ggf. nachEinholung eines weiteren Gutachtens. Die wissen-schaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn der Bewer-ber diese nicht fristgerecht einreicht. Ist die wissen-schaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abge-

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lehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht be-standen.

(8) Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen,hat sich der Bewerber der mündlichen Prüfung, die in-nerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zuunterziehen. Die mündliche Prüfung umfasst für dasangestrebte Promotionsfach

1. Anorganische Chemie, Organische Chemie oderPhysikalische Chemiedie Fächer: Anorganische Chemie,

Organische Chemie undPhysikalische Chemie,

2. Biochemiedie Fächer: Biochemie,

Physikalische Chemie undAnorganische oder Organische Chemie,

3. Pharmazeutische Chemiedie Fächer: Pharmazeutische Chemie,

Physikalische Chemie,Organische Chemie undeines der Fächer Pharmakologie, Phar-mazeutische Biologie, Biochemie oderKlinische Pharmazie,

4. Pharmazeutische Technologiedie Fächer: Pharmazeutische Technologie,

Physikalische Chemie undPharmazeutische Chemie

5. Klinische Pharmaziedie Fächer: Klinische Pharmazie,

Pharmakologie undeines der Fächer Pharmazeutische Biolo-gie, Biochemie, Pharmazeutische Che-mie,

6. Lebensmittelchemiedie Fächer: Lebensmittelchemie,

Organische Chemie undBiochemie.

Die Prüfer werden vom Vorsitzenden aus dem Kreisder hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultätbestellt. Einer der Prüfer muss Fachvertreter des vomBewerber angestrebten Promotionsfaches sein. Zurmündlichen Prüfung wird der Bewerber vom Dekanmit einer Frist von einer Woche geladen. Erscheint derBewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nichtzur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseig-nungsprüfung als nicht bestanden. Die mündlichePrüfung ist eine Einzelprüfung. Sie muss innerhalbvon zwei Wochen abgelegt werden. Die Prüfung dau-ert in jedem Fach 30 Minuten. Bei jeder Prüfung mussneben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. Vondiesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokollanzufertigen. Der jeweilige Prüfer stellt fest, ob dieLeistung des Bewerbers in dem geprüften Fach denAnforderungen nach Absatz 6 Satz 1 genügt. Genü-gen die Leistungen den Anforderungen nicht in allengeprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprü-fung nicht bestanden.

(9) Eine nicht bestandene Promotionseignungs-prüfung kann einmal wiederholt werden. Das Gesuchum Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss inner-halb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbeste-hens der Promotionseignungsprüfung eingereicht

werden, sofern nicht dem Bewerber wegen besonde-rer, von ihm nicht zu vertretender Gründe, eine Nach-frist gewährt wird. Eine in der Promotionseignungs-prüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wirdfür das Wiederholungsverfahren anerkannt.

(10) Über die bestandene Promotionseignungsprü-fung erhält der Bewerber eine Bescheinigung, dievom Dekan unterschrieben ist.

(11) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft derDekan die im Verfahren der Promotionseignungsprü-fung anfallenden Entscheidungen.

IV.Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16

Übergangsbestimmungen

(1) Bewerber, die vor dem 31. Dezember 2002 zurPromotion zugelassen werden, können beantragen,dass sie als Promotionsleistung anstelle des öffentli-chen Promotionskolloquiums eine mündliche Prüfungnach den Bestimmungen des § 8 der Promotionsord-nung vom 30. Mai 1983 (KMBl II S. 941), geändertdurch Satzung vom 2. September 1992 (KMBl IIS. 627), ablegen. Ein entsprechender schriftlicher An-trag ist mit dem Antrag auf Zulassung zu stellen.

(2) Wird gem. Absatz 1 anstelle des öffentlichenPromotionskolloquiums eine mündliche Prüfung ab-gelegt, errechnet sich die Gesamtnote für die mündli-che Prüfung abweichend von § 9 Abs. 2 unter Berück-sichtigung von zwei Dezimalstellen aus der Summeder Noten aus beiden Prüfungen, geteilt durch zwei.Die Gesamtnote der Doktorprüfung wird aus der Noteder Dissertation und der Gesamtnote der mündlichenPrüfung gebildet. Sie errechnet sich entsprechend § 9Abs. 3 unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstel-len aus der Summe der doppelten Note der Dissertati-on und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung, ge-teilt durch drei.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am Tage ihrer Be-kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promoti-onsordnung für die Fakultät für Chemie und Phar-mazie der Universität Würzburg vom 30. Mai 1983(KMBl II S. 941), geändert durch Satzung vom 2. Sep-tember 1992 (KWMBl II S. 627), mit der sich aus § 16ergebenden Einschränkung außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigungdurch den Präsidenten der Universität Würzburg vom 1. Okto-ber 2001.

Würzburg, den 1. Oktober 2001

Der Präsident

Prof. Th. Berchem

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KWMBl II Nr. 9/2002 1171

Die Promotionsordnung für die Fakultät für Chemie undPharmazie der Julius-Maximilians-Universität Würzburg wurdeam 2. Oktober 2001 in der Universität niedergelgt. Die Nieder-legung wurde am 4. Oktober 2001 durch Anschlag in der Uni-versität bekanntgegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der4. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1163

221021.0853-WFK

Vierte Satzungzur Änderung der Diplomprüfungsordnung für

Studenten der Studiengänge Betriebswirt-schaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der

Universität Regensburg

Vom 2. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 desBayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universi-tät Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für Studenten derStudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volks-wirtschaftslehre an der Universität Regensburg vom5. Dezember 1994 (KWMBl II 1995 S. 277), zuletztgeändert durch die Diplomprüfungsordnung für Stu-denten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre,Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik ander Universität Regensburg vom 3. August 2000(KWMBl II S. 1435), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„Die Zulassung gilt als erteilt, wenn dem Bewerbernicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prü-fungen ein gegenteiliger Bescheid zugestellt wird.Die Versagung der Zulassung und eine bedingteZulassung bedürfen der Schriftform und sind zu be-gründen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen. Die bedingte Zulassung wird unwirk-sam, wenn die Bedingung nicht bis zum ersten Prü-fungstag erfüllt ist.“

2. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Bei der Wiederholung des zweiten Teils der Di-plomprüfung sind nur die nicht bestandenen Fach-prüfungen zu wiederholen. Alle Wiederholungs-prüfungen müssen in einem Prüfungstermin abge-legt werden. § 34 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anwendbar.Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen,wer bei zwei oder mehr Klausuren eine schlechtereBewertung als 4,0 (ausreichend) erhalten hat.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derUniversität Regensburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmi-gung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft,Forschung und Kunst mit Schreiben vom 13. August 2001Nr. X/4-5e66a(6)-10b/36 021.

Regensburg, den 2. Oktober 2001

Der Rektor

Prof. Dr. Alf Zimmer

Diese Satzung wurde am 2. Oktober 2001 in der Hochschuleniedergelegt; die Niederlegung wurde am 2. Oktober 2001durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 2. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1171

221031.10-WFK

Dritte Satzung zurÄnderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

der Hochschule für Fernsehen und Filmin München

Vom 5. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 und 81 Abs. 1 Satz 1 des Baye-rischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998(GVBl S. 740), zuletzt geändert durch § 36 des Geset-zes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140) erlässt die Hoch-schule für Fernsehen und Film in München folgendeÄnderungssatzung:

§ 1

Die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschulefür Fernsehen und Film in München vom 25. Februar1993 (KWMBl II S. 414), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 20. Februar 2001 (KWMBl II 2002 S. 322),wird wie folgt geändert:

1. § 9 erhält folgende Fassung:

In § 9 Abs. 2 wird der bisherige Wortlaut Satz 1; eswerden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Wer sich angemeldet hat, ist verpflichtet, dennächsten angebotenen Prüfungstermin wahrzu-nehmen. Wird die Prüfung nicht zum nächsten Prü-fungstermin angetreten, so gilt sie als abgelegt undnicht bestanden.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Bei Fristüberschreitung gilt die Wiederho-lungsprüfung als abgelegt und nicht bestan-den.“

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KWMBl II Nr. 9/20021172

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Bei Fristüberschreitung gilt die zweite Wie-derholungsprüfung als abgelegt und nichtbestanden.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3und 4.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Fernsehen und Film in München vom 11. Mai2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreibenvom 31. August 2001.

München, den 5. Oktober 2001

Prof. Dr. h.c. Albert Scharf

Rektor

Die Dritte Satzung zur Änderung der Allgemeinen Prü-fungsordnung wurde am 5. Oktober 2001 in der Hochschule fürFernsehen und Film München niedergelegt; die Niederlegungwurde am 5. Oktober 2001 durch Anschlag in der Hochschulebekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 5. Oktober2001.

KWMBl II 2002 S. 1171

221031.10-WFK

Diplomprüfungsordnungfür den Studiengang – Produktion und

Medienwirtschaft – der Hochschulefür Fernsehen und Film in München

Vom 5. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 und Art. 81 des BayerischenHochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740),zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom24. April 2001 (GVBl S. 140) erlässt die Hochschule fürFernsehen und Film in München folgende Diplom-prüfungsordnung:

Vorbemerkung:

Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnun-gen sind in der männlichen Form aufgeführt. Selbst-verständlich sollen aber Frauen in gleicher Weise vonder Prüfungsordnung angesprochen werden. Auf dieKombination von männlicher und weiblicher Formwurde dennoch verzichtet, um die Lesbarkeit nicht zuerschweren.

I. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Diplomprüfungsordnung regelt in Ergän-zung der Allgemeinen Prüfungsordnung die Prüfun-gen im Studiengang Produktion und Medienwirt-schaft.

(2) Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrver-anstaltungen beträgt einschließlich des Unterrichts inden Abteilungen I und II 195 Semesterwochenstun-den.

II. Diplomvorprüfung

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Neben den Allgemeinen Zulassungsvorausset-zungen muss der Student bei der Anmeldung zur Di-plomvorprüfung in der Abteilung V – Produktion undMedienwirtschaft vorlegen:

– Unbenotete Scheine über die erfolgreiche Teilnah-me an den Semestern 1 bis 4. Zur Überprüfung derLehrinhalte kann eine mündliche oder schriftlichePrüfung angesetzt werden.

– Strukturen der Medienwirtschaft (Klausur und Se-minar): je ein Leistungsnachweis

– Spezielle Buchführung: zwei Leistungsnachweise

– Spezielle Rechtskunde (Urheber- und Arbeits-recht): je ein Leistungsnachweis

– Nachweis der aktiven Teilnahme als Produktions-leiter an einer Hochschulproduktion im Grundstu-dium.

§ 3

Anforderungen in der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus der Vorprü-fung in den Abteilungen I und II sowie in der Abtei-lung V – Produktion und Medienwirtschaft aus zweimündlichen Prüfungen, die als Gruppenprüfung statt-finden (für jeden Studenten ca. 20 Minuten).

(2) Die Vorprüfung in der Abteilung V erstrecktsich auf folgende Fächer:

– Grundlagen des Prozesses der Produktion

– Grundlagen der Strukturen der Medienwirtschaft.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1173

§ 4

Note der Diplomvorprüfung in der Abteilung V –Produktion und Medienwirtschaft

(1) Die Vorprüfung in der Abteilung V ist bestan-den, wenn die Noten in beiden Fächern mindestens„ausreichend“ lauten.

(2) Für die Notenbildung in der Vorprüfung derAbteilung V werden die Noten aus den beiden Fach-prüfungen addiert und durch 2 geteilt.

§ 5

Wiederholungsmöglichkeiten

Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss nurdieser nachgeholt werden. § 14 der Allgemeinen Prü-fungsordnung findet Anwendung.

III. Diplomprüfung

§ 6

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Neben den Allgemeinen Zulassungsvorausset-zungen muss der Student bei der Anmeldung zurDiplomprüfung in der Abteilung V – Produktion undMedienwirtschaft vorlegen:

– Unbenotete Scheine über die erfolgreiche Teilnah-me an den Semestern 5 bis 8. Zur Überprüfung derLehrinhalte kann eine mündliche oder schriftlichePrüfung angesetzt werden.

– Marketing-Seminar mit Abschlusskolloquium:Leistungsnachweis

– Projektseminar (mit Projektbericht): Leistungs-nachweis

– Nachweis der Fachpraktika bei einschlägigen Un-ternehmen der Medienwirtschaft nach Absprachemit der Abteilungsleitung:

– Kopierwerk ca. 2 Wochen

– Schnitt/Ton ca. 3 Wochen

– Elektronische NachbearbeitungFilmtrick ca. 3 Wochen

– Fernseh-Produktion (Mehr-kameratechnik; Studio- odergroße Außenproduktion) ca. 2 Wochen

– Filmproduktion ca. 5 Wochen

– Verleih/Vertrieb ca. 3 Wochen

– den Nachweis einer erfolgreichen, eigenverant-wortlichen Tätigkeit als Koproduzent/Produktions-leiter bei einer Hochschulproduktion gemäß Ver-einbarung mit der Abteilungsleitung im Haupt-studium.

§ 7

Anforderungen in der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung in der Abteilung V – Produk-tion und Medienwirtschaft besteht aus:

– vier mündlichen Prüfungen und

– der Diplomarbeit in zwei Teilen.

§ 8

Mündliche Prüfungen der Diplomprüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen finden als Grup-penprüfung statt, wobei für jeden Studenten ca. 20Minuten vorzusehen sind.

(2) Die mündliche Diplomprüfung erstreckt sichauf die Fächer:

– Prozess der Produktion

– Medienwirtschaft

– Persönlichkeitsentwicklung; Management undFührungslehre

– Marketing.

(3) Einzelprüfungen sind nach Maßgabe desPrüfungsausschusses in Ausnahmefällen möglich, indenen keine Gruppenprüfung stattfinden kann.

§ 9

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplom-prüfung in der Abteilung V. Die Diplomarbeit bestehtaus zwei Teilen:

a) Erstellung eines Drehplans und einer Kalkulationeines vorgegebenen Drehbuchs für eine abendfül-lende Film- oder Fernsehproduktion. Mit diesemTeil der Diplomarbeit soll der Student den Nach-weis der Befähigung zur Produktionsleitung er-bringen.

b) Schriftliche Arbeit aus dem Gebiet der Medienwirt-schaft. Mit dieser Arbeit soll der Student seine imLaufe des Studiums erworbenen Kenntnisse überdie Medienwirtschaft nachweisen sowie die Fähig-keit, diese für Darstellung, kritische Bewertungund Lösung einer schwierigen medienwirtschaft-lichen Aufgabe oder eines entsprechenden Pro-blems anwenden zu können.

(2) Die Themen für beide Teile der Diplomarbeitwerden nach der Anmeldung zur Diplomprüfung aus-gegeben.

(3) Die Themen für die Diplomarbeit können vonjedem hauptamtlichen Professor der Abteilung V –Produktion und Medienwirtschaft wie auch von fürden entsprechenden Bereich wesentlich am Lehrbe-trieb der Abteilung V beteiligten Lehrbeauftragtenausgegeben werden.

(4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablie-ferung der beiden Teilarbeiten soll sechs Monatenicht überschreiten. Auf Antrag des Studenten kannjedoch der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in

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KWMBl II Nr. 9/20021174

Ausnahmefällen im Einverständnis mit dem Aufga-bensteller verlängern; die Verlängerung darf höchs-tens drei Monate betragen.

(5) Der Zeitpunkt der Themenstellung und derAbgabezeitpunkt der Arbeit sind aktenkundig zumachen.

(6) Die Diplomarbeit wird von einem hauptamtli-chen Professor der Abteilung V – Produktion und Me-dienwirtschaft und einem wesentlich am Lehrbetriebder Abteilung V beteiligten und prüfungsberechtig-ten Lehrbeauftragten bewertet.

§ 10

Note der Diplomprüfung in der Abteilung V –Produktion und Medienwirtschaft

(1) Die Diplomprüfung im Studiengang Produktionund Medienwirtschaft ist bestanden, wenn die Notenin allen vier mündlichen Prüfungen und den beidenTeilen der Diplomarbeit mindestens „ausreichend“lauten.

(2) Die Note für jeden Teil der Diplomarbeit wirdvierfach, die Noten für die mündlichen Prüfungenwerden je dreifach gewertet, das Ergebnis wird durch20 geteilt und ergibt die Fachnote der Abteilung V –Produktion und Medienwirtschaft V.

§ 11

Wiederholungsmöglichkeiten

Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss nurdieser nachgeholt werden.

§14 der Allgemeinen Prüfungsordnung findet An-wendung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 12

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplom-prüfungsordnung der Abteilung V – Produktion undMedienwirtschaft – der Hochschule für Fernsehenund Film in München (HFF) vom 25. Februar 1993(KWMBl II S. 423) vorbehaltlich der Absätze 2 und 3außer Kraft.

(2) Für alle Studenten, die das Studium an derHochschule ab dem Wintersemester 1992/93 (Y-Kurs)und vor dem Wintersemester 2001/2002 aufgenom-men haben, gilt weiterhin die Satzung in der Fassungvom 25. Februar 1993.

(3) Für Studenten, die das Studium an der Hoch-schule vor dem Wintersemester 1992/93 aufgenom-men haben, gilt weiterhin die Ordnung der Prüfungenund des Studienabschlusses an der Hochschule fürFernsehen und Film vom August 1972.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats derHochschule für Fernsehen und Film in München vom 11. Mai2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeri-ums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreibenvom 31. August 2001.

München, 5. Oktober 2001

Prof. Dr. h. c. Albert Scharf

Rektor

Die Diplomprüfungsordnung der Abteilung V – Produktionund Medienwirtschaft – wurde am 5. Oktober 2001 in der Hoch-schule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 5. Oktober2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tagder Bekanntmachung ist der 5. Oktober 2001

KWMBl II 2002 S. 1172

221021.0953-WFK

Prüfungsordnung für dieDiplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre

und Volkswirtschaftslehre an derBayerischen Julius-Maximilians-Universität

Würzburg

Vom 8. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschul-gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würz-burg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung, Diplomgrad

§ 2 Studiendauer und Gliederung des Studiumsund der Prüfungen

§ 3 Prüfungsfristen

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfer, Beisitzer

§ 6 Beschlussverfahren

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungs-verstoß, Prüfungsmängel

§ 9 Sonderregelungen bei Studenten mit Kind bzw.Krankheit

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KWMBl II Nr. 9/2002 1175

II. Diplom-Vorprüfung

§ 10 Zweck der Prüfung

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen

§ 12 Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung

§ 13 Zulassung

§ 14 Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung

§ 15 Durchführung der Prüfungen

§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistun-gen

§ 17 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung; Wie-derholung

§ 18 Zweite Wiederholungsprüfung

§ 19 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

III. Diplomprüfung

1. Struktur der Prüfungen

§ 20 Teile der Diplomprüfung

§ 21 Fächer

§ 22 Gesamtumfang des Hauptstudiums

§ 23 Umfang der einzelnen Prüfungsleistungen

§ 24 Erfolg der Prüfungsleistungen

2. Zulassung, Durchführung, Bewertung

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprü-fung

§ 26 Anmeldungs- und Zulassungsverfahren,Durchführung

§ 27 Klausuren und Hausarbeit

§ 28 Seminarleistungen

§ 29 Mündliche Prüfungen in Wahlpflichtfächern

§ 30 Diplomarbeit

§ 31 Form, Annahme, Bewertung, Wiederholung derDiplomarbeit

§ 32 Gravierender Täuschungsversuch bei der Di-plomarbeit

§ 33 Ergebnis der Diplomprüfung

§ 34 Zeugnis und Diplom

IV. Schlussbestimmungen

§ 35 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und derDiplomprüfung

§ 36 Übergangsbestimmungen

§ 37 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu

verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Aus-druck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oderandere Kennzeichnungen für weibliche und männli-che Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbar-keit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen imText verwendeten Personenbezeichnungen sind stetsbeide Geschlechter gemeint.

I.Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck der Prüfung, Diplomgrad

(1) 1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufs-qualifizierenden Abschluss des wirtschaftswissen-schaftlichen Studiums. 2Das Studium der Volkswirt-schaftslehre wird durch die Diplomprüfung für Volks-wirte, das Studium der Betriebswirtschaftslehre durchdie Diplomprüfung für Kaufleute abgeschlossen.3Durch die Diplomprüfung soll jeweils festgestelltwerden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seinesFaches überblickt, ob er die Fähigkeit besitzt, wissen-schaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwendenund mit dem erworbenen Wissen kritisch und verant-wortungsvoll umzugehen und ob er die für den Über-gang in die Berufspraxis notwendigen gründlichenFachkenntnisse erworben hat.

(2) 1Auf Grund der bestandenen Diplomprüfungfür Volkswirte wird der akademische Grad „Diplom-Volkswirt Univ.“ (Dipl.-Volksw. Univ.), auf Grund derbestandenen Diplomprüfung für Kaufleute der akade-mische Grad „Diplom-Kaufmann Univ.“ (Dipl.-Kfm.Univ.) verliehen. 2Auf Antrag kann weiblichen Stu-denten auch der akademische Grad in der Form „Di-plom-Volkswirtin Univ.“ (Dipl.-Volksw. Univ.) bzw.„Diplom-Kauffrau Univ.“ (Dipl.-Kff. Univ.) verliehenwerden.

§ 2

Studiendauer und Gliederung des Studiumsund der Prüfungen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich derZeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit acht Se-mester.

(2) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestri-ges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfungabgeschlossen wird und ein viersemestriges Haupt-studium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossenwird. 2Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen desPflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstal-tungen nach freier Wahl des Studenten. 3Der Höchst-umfang der für das planmäßige Studium erforderli-chen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- undWahlpflichtbereich nicht mehr als 140 Semesterwo-chenstunden.

(3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprü-fungen, die studienbegleitend durchgeführt werden.2Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen, diestudienbegleitend durchgeführt werden, und der Di-plomarbeit.

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KWMBl II Nr. 9/20021176

§ 3

Prüfungsfristen

(1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende desvierten Semesters abgelegt werden. 2Meldet sich einStudent aus von ihm zu vertretenden Gründen nichtso rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Diplom-Vor-prüfung, dass er diese bis zum Ende des fünften Fach-semesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prü-fung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Endedes fünften Fachsemesters ab, gelten die noch ausste-henden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nichtbestanden.

(2) 1Die Diplomprüfung soll bis zum Prüfungster-min nach Beendigung der Vorlesungen des achtenFachsemesters abgelegt werden. 2Der Student sollsich so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu den Teilender Diplomprüfung melden, dass er den letzten Teilder Diplomprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Ter-min ablegen kann. 3Meldet sich ein Student aus vonihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig undordnungsgemäß zur Diplomprüfung, dass es diese biszum Ende des 12. Fachsemesters abgelegt habenkann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldethat, nicht bis zum Ende des 12. Fachsemesters ab, gel-ten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegtund erstmals nicht bestanden.

(3) Überschreitet ein Student die Fristen der Absät-ze 1 und 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-den, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eineweitere Fristverlängerung.

§ 4

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Organisation und die Durchführungder Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet,der aus drei Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuss istfür alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zu-ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die drei Mitglieder des Prüfungsausschusseswerden vom Fachbereichsrat der Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakultät für eine Amtszeit von drei Jah-ren gewählt. 2Wählbar ist jeder prüfungsberechtigteProfessor und jedes andere nach der Hochschulprü-ferverordnung in der jeweils geltenden Fassung prü-fungsberechtigte Mitglied der Fakultät. 3Wählbar fürdas Amt des Vorsitzenden und seines Stellvertretersist jeweils ein volks- und ein betriebswirtschaftlicherLehrstuhlinhaber. 4Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass dieBestimmungen der Prüfungsordnung eingehaltenwerden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichs-rat über die Entwicklung der Prüfungen und Studien-zeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs-ordnung und der Studienpläne.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses habenZutritt zu allen Prüfungen.

§ 5

Prüfer, Beisitzer

(1) 1Die Prüfer und die Beisitzer werden vom Prü-fungsausschuss bestellt. 2Diese Aufgabe kann demVorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragenwerden.

(2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer so-wie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS2210-1-1–6-WFK) in der jeweils geltenden Fassungzur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte wei-tere Personen bestellt werden. 2Scheidet ein prü-fungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hoch-schule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zuzwei Jahren erhalten. 3Über Ausnahmen beschließtder Fachbereichsrat.

(3) 1Zum Prüfer soll nur bestellt werden, wer indem der Prüfung vorausgegangenen Studienab-schnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit indem Prüfungsfach ausgeübt hat. 2Ein Rechtsanspruchhierauf besteht nicht.

(4) Zum Beisitzer (§ 29 Abs. 2) darf nur bestelltwerden, wer die entsprechende Diplomprüfung odereine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hatund an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 6

Beschlussverfahren

(1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahrensind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschusskann sowohl in Sitzungen als auch im Umlaufverfah-ren beschließen. 3Im übrigen gelten Art. 48 und 50BayHSchG.

(2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzu-nehmen. 2Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die an-wesenden Personen, die behandelten Gegenständesowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungser-gebnis enthalten.

(3) 1Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unver-züglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht diese Ord-nung eine Mitteilung durch Aushang vorsieht. 2BeiEntscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen müs-sen die Gründe angegeben und eine Rechtsbehelfs-belehrung beigefügt werden.

§ 7

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang ananderen Universitäten oder gleichgestellten Hoch-schulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmen-gesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen wer-den angerechnet.

(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen so-wie dabei erbrachte Studienleistungen werden ange-rechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studiumnachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit vonStudienzeiten und Studienleistungen an ausländi-schen Hochschulen sind gegebenenfalls unter Be-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1177

rücksichtigung des European Credit Transfer Systems(ECTS) die von der Kultusministerkonferenz und derHochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzver-einbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prü-fungsausschuss. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an derGleichwertigkeit die Zentrale für ausländisches Bil-dungswesen gehört werden.

(3) 1Eine Diplom-Vorprüfung, die der Kandidat aneiner Universität oder gleichgestellten Hochschule imGeltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes indemselben Studiengang bestanden hat, wird ange-rechnet. 2Diplom-Vorprüfungen in anderen Studien-gängen werden angerechnet, soweit die Gleichwer-tigkeit nachgewiesen wird. 3Anstelle der Diplom-Vor-prüfung können in begründeten Ausnahmefällen an-dere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweitdie Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 4Absatz 2Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) 1Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfunggemäß Absatz 3 Satz 2 kann von Bedingungen abhän-gig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungs-fächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesenist. 2Ein selbständiger Diplom-Vorprüfungsabschnitt,den ein Kandidat an einer Universität oder gleichge-stellten Hochschule bestanden hat, wird entspre-chend Absatz 3 angerechnet. 3Dies gilt nicht, wennein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder dieganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach derPrüfungsordnung der Universität oder gleichgestell-ten Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abge-legt wurde, als nicht bestanden gewertet werdenmuss.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbe-ne Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwer-tig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowieauf die Studienzeit angerechnet.

(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabeierbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werdenauf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleich-wertiges Studium vorliegt.

(7) 1Im Hauptstudium erbrachte Studien- oder Prü-fungsleistungen werden bei Gleichwertigkeit nur biszu 50% der an der Universität Würzburg zu erbrin-genden Leistungen angerechnet. 2Die Anrechnungeiner Diplomarbeit ist dabei ausgeschlossen.

(8) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneterPrüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbil-dung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 19 ge-bildet wurde. 2Die übernommenen Noten werden ge-kennzeichnet und die Tatsache der Übernahme imZeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem derangerechneten Prüfung § 19 nicht, wird in das Zeug-nis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamt-urteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt“ aufgenom-men. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fä-chern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtno-tenbildung erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird demZeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung bei-gegeben.

(9) 1Die Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 7trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Ab-satz 2 und 3 Sätze 2 und 3, sowie Absatz 4 bis 7 jedoch

nur auf Antrag. 2Er kann diese Aufgabe dem Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses übertragen. 3InZweifelsfällen soll der zuständige Fachvertreter ge-hört werden. 4Zeugnisse und Unterlagen, die nicht indeutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind,müssen zusammen mit einer beglaubigten Überset-zung vorgelegt werden. 5Der Antrag ist unter Beifü-gung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 8

Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß,Prüfungsmängel

(1) Tritt ein Kandidat nach der Zulassung zu einerPrüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt erohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil derPrüfung, so wird die jeweils durch Versäumnis nichterbrachte Prüfungsleistung mit der Note „nicht aus-reichend“ (5) bewertet.

(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis gel-tend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsaus-schuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaub-haft gemacht werden. 2Eine vor oder während derPrüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss un-verzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht wer-den. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeitgeltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen,das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhenmuss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsun-fähigkeit erfolgt ist. 4Der notwendige Inhalt eines sol-chen ärztlichen Attests wird vom Prüfungsausschussortsüblich bekannt gegeben. 5In Zweifelsfällen kanndas Prüfungsamt die Vorlage eines Attestes eines vonihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlan-gen.

(3) 1Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einerPrüfungsleistung durch unerlaubte Hilfen oder durcheine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört erdie Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prü-fungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5)bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt be-reits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubteHilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorge-funden werden. 3Darüber hinausgehende Konse-quenzen von Täuschungsversuchen bei Diplomarbei-ten sind in § 32 geregelt.

(4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrensund eine vor oder während der Prüfung eingetretenePrüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedemFall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beimVorsitzenden oder dem jeweiligen Prüfer geltend ge-macht werden.

(5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten desKandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äu-ßern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandida-ten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und miteiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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KWMBl II Nr. 9/20021178

§ 9

Sonderregelungen bei Studenten mit Kindbzw. Krankheit

(1) 1Kandidaten, die mit einem Kind unter dreiJahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, imselben Haushalt leben und es überwiegend allein ver-sorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungennach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfürvorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes giltfür die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen.2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur umbis zu zwei Semester verlängert werden. 3Die Berech-tigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die inSatz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. 4DerKandidat hat die entsprechenden Nachweise zu füh-ren; er ist verpflichtet, Änderungen in den Vorausset-zungen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kandidatinnen,die die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1MuSchG in Anspruch nehmen.

(3) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen län-ger andauernder Krankheit oder wegen länger an-dauernder oder ständiger körperlicher Behinderungnicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regel-mäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleis-tungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prü-fungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsord-nungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; ent-sprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung vonStudienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprü-fungen können nur um bis zu zwei Semester verlän-gert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungs-frist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die ent-sprechenden Nachweise zu führen, insbesondereärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschusskann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes ei-nes von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztesverlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderun-gen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzutei-len.

(4) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeug-nis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oderständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lageist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehe-nen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in ei-ner anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungennach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hingetroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldungzur Prüfung beizufügen.

II.Diplom-Vorprüfung

§ 10

Zweck der Prüfung

(1) 1Der Kandidat muss in der Diplom-Vorprüfungnachweisen, dass er sich die Kenntnisse und Fähig-keiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um dasHauptstudium mit Erfolg zu betreiben. 2Die bestan-dene Diplom-Vorprüfung ist Voraussetzung für die

Zulassung zur Diplomprüfung. 3Das (studienbeglei-tende) vollständige Bestehen der Prüfungsfächer„Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“ oder„Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre“ berechtigtzur Teilnahme an Klausuren des Hauptstudiums inden entsprechenden wirtschaftswissenschaftlichenFächern.

(2) Die Prüfung baut auf den Studieninhalten derPrüfungsfächer des Grundstudiums (§ 14 Abs. 1) auf.

§ 11

Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setztvoraus, dass der Kandidat

1. den Nachweis der allgemeinen Hochschulreifeoder der einschlägigen fachgebundenen Hoch-schulreife gemäß der Qualifikationsverordnung(BayRS 2210-1-1-3-WFK) in der jeweils geltendenFassung besitzt,

2. im Prüfungssemester als ordentlicher Student desStudiengangs Volkswirtschaftslehre bzw. Betriebs-wirtschaftslehre an der Wirtschaftswissenschaftli-chen Fakultät der Universität Würzburg immatri-kuliert ist,

3. eine Diplom-Vorprüfung in demselben oder in ei-nem verwandten, im Grundstudium gleichen Stu-diengang oder die Diplomprüfung in demselbenStudiengang noch nicht endgültig nicht bestandenhat,

4. an folgenden Lehrveranstaltungen mit Erfolg teil-genommen hat:

a) Einführung in die Technik des betrieblichenRechnungswesens,

b) Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,

c) Einführung in die Informationsverarbeitung undProgrammierung.

2Die in Nummer 4 genannten Nachweise sind erst beider Anmeldung zum letzten Teilgebiet des letztenPrüfungsfaches vorzulegen.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveran-staltung zu Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a) wird durch einenSchein über eine zweistündige Klausur nachgewie-sen, an der Lehrveranstaltung zu Absatz 1 Nr. 4Buchst. b) durch einen Schein über bestandene Klau-suren im Umfang von zweimal zwei oder einmal vierStunden und an den Lehrveranstaltungen zu Absatz 1Nr. 4 Buchstabe c) durch einen Schein über zwei zwei-stündige Klausuren.

(3) 1Der Erwerb der Nachweise gemäß Absatz 1Nr. 4 kann in den regelmäßig veranstalteten Klausur-arbeiten zu den betreffenden Lehrveranstaltungeninnerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Frist zweimalwiederholt werden. 2Die Notwendigkeit einer Wie-derholung der Klausurarbeiten für den Erwerb derNachweise gemäß Absatz 1 Nr. 4 begründet keineVerlängerung dieser Frist.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1179

§ 12

Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung

(1) 1Das Gesuch um Zulassung ist zu den durchAushang bekannt gemachten Terminen bei der Prü-fungskanzlei der Universität einzureichen. 2Die erfor-derliche Form des Gesuchs gibt die Prüfungskanzleirechtzeitig bekannt. 3 Der Kandidat muss sich zu je-dem Prüfungsfach/Prüfungsteilgebiet bzw. -abschnittgesondert anmelden.

(2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:

1. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis sichder Kandidat bereits an einer anderen wissen-schaftlichen Hochschule einer Diplom-Vorprüfungin demselben oder in einem verwandten, imGrundstudium gleichen Studiengang oder der Di-plomprüfung in demselben Studiengang im gan-zen oder teilweise unterzogen hat, sowie

2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teil-nahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstal-tungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4), soweit diese Nachweisenicht von den Prüfern direkt an die Prüfungskanz-lei übermittelt wurden.

2Die in Nummer 2 genannten Nachweise sind erst beider Anmeldung zum letzten Teilgebiet des letztenPrüfungsfaches vorzulegen.

(3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden dieerforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebe-nen Form beibringen, so kann ihm der Prüfungsaus-schussvorsitzende auf Antrag gestatten, die entspre-chenden Nachweise auf andere Art zu führen.

(4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagengehen in das Eigentum der Universität über und ver-bleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen überdie erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenenLehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofernder Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablich-tungen vorlegt.

§ 13

Zulassung

(1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses auf Grund der einge-reichten Unterlagen. 2Die Entscheidung ist dem Be-werber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginnschriftlich mitzuteilen.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandi-dat

1. die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt oder

2. die in § 12 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht voll-ständig und ordnungsgemäß eingereicht und derPrüfungsausschuss keine Ausnahme gemäß § 12Abs. 3 genehmigt hat oder

3. der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durchÜberschreiten der Fristen für die Anmeldung zurDiplom-Vorprüfung oder deren Ablegung verlorenhat.

(3) Erfolglose Prüfungsversuche in einzelnen Prü-fungsfächern der Diplom-Vorprüfung an anderen

Universitäten, die noch nicht zum endgültigen Nicht-bestehen geführt haben, werden angerechnet.

(4) Wird die Zulassung versagt, so ist dies demKandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe undmit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 14

Prüfungsfächer, Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf denInhalt folgender Prüfungsfächer:

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (Pflichtfach),

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (Pflicht-fach),

3. Rechtswissenschaft (Pflichtfach),

4. Statistik (Pflichtfach).

(2) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Volkswirt-schaftslehre“ (Absatz 1 Nr. 1) hat der Kandidat in je-dem der vier Teilgebiete

1. Einführung in die Volkswirtschaftslehre

2. Mikroökonomik

3. Makroökonomik

4. Wirtschaftspolitik

eine schriftliche Arbeit (Klausur) abzulegen. DieKlausuren in Nrn. 1 und 4 sind ca. 50 minütig, dieKlausuren zu Nrn. 2 und 3 ca. 100 minütig.

(3) Im Prüfungsfach „Grundzüge der Betriebswirt-schaftslehre“ (Absatz 1 Nr. 2) hat der Kandidat in je-dem der sechs Teilgebiete

1. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

2. Kostenrechnung

3. Produktion

4. Investition und Finanzierung

5. Bilanzen

6. Marketing

eine ca. 50-minütige schriftliche Arbeit (Klausur) ab-zulegen.

(4) Im Prüfungsfach „Rechtswissenschaft“ (Ab-satz 1 Nr. 3) hat der Kandidat in dem Teilgebiet

1. Privatrecht eine ca. zweistündige schriftliche Ar-beit (Klausur) abzulegen und in dem Teilgebiet

2. Öffentliches Recht eine ca. einstündige schriftlicheArbeit (Klausur) abzulegen.

(5) Im Prüfungsfach „Statistik“ (Absatz 1 Nr. 4) hatder Kandidat in den beiden Teilgebieten

1. Statistik I

2. Statistik II

jeweils eine ca. zweistündige schriftliche Arbeit(Klausur) abzulegen.

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KWMBl II Nr. 9/20021180

§ 15

Durchführung der Prüfungen

(1) 1In jedem Jahr werden zwei Prüfungstermineabgehalten. 2Die Termine werden vom Vorsitzendendes Prüfungsausschusses festgesetzt.

(2) 1Die Prüfer sowie Zeit und Ort der Prüfungensind spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Prüfungdem Kandidaten durch Aushang bekannt zu geben.2Der verantwortliche Dozent der Lehrveranstaltungist grundsätzlich auch der Prüfer.

(3) Die Aufgaben jeder schriftlichen Prüfungsar-beit werden von den jeweils für den Prüfungsterminbestimmten Prüfern gestellt.

(4) Um die Anonymität der schriftlichen Prüfungenzu wahren, werden die Klausurarbeiten jeweils nichtmit dem Namen des Kandidaten, sondern mit einervon der Prüfungskanzlei festzusetzenden Kontrollzif-fer gekennzeichnet.

§ 16

Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden miteiner der folgenden Noten bewertet:

1 = sehr gut, eine hervorragende Leistung;

2 = gut, eine Leistung, die erheblich über den durch-schnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, eine Leistung, die durchschnittli-chen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, eine Leistung, die trotz ihrer Mängelnoch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, eine Leistung, die wegen er-heblicher Mängel den Anforderungen nicht mehrgenügt.

2Die numerischen Noten können jeweils um 0,3 ver-mehrt oder vermindert werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) 1Die Fachnote ergibt sich aus dem mit der Klau-surdauer gewichteten Mittel der Bewertungen derTeilprüfungen. 2Die Festsetzung der Note erfolgt ent-sprechend der Regelung des § 19 Abs. 1.

(3) Neben der Note werden jeder bestandenenTeilprüfung Leistungspunkte gemäß der Studienord-nung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschafts-lehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Univer-sität Würzburg (STO BWL) vom 8. Oktober 2001(KWMBl II 2002 S. 1187) bzw. der Studienordnung fürden Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an derBayerischen Julius-Maximilians-Universität Würz-burg (STO VWL) vom 8. Oktober 2001 (KWMBl II 2002S. 1195) zugeordnet.

(4) Das Ergebnis einer Prüfung wird dem Prü-fungskandidaten schriftlich mitgeteilt.

§ 17

Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung;Wiederholung

(1) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wennjedes Prüfungsfach (§ 14 Abs. 1) bestanden ist. 2EinPrüfungsfach ist bestanden, wenn alle Teilgebiete desPrüfungsfaches mit mindestens „ausreichend“ be-wertet sind.

(2) 1Eine Prüfungsleistung, die nicht bestanden istoder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prü-fungstermin wiederholt werden. 2Dazu ist eine erneu-te Anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich. 3DieseFrist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulationnicht unterbrochen. 4Die Prüfung erfolgt durch denbzw. die für diesen Prüfungstermin bestellten Prüfer.5Versäumt der Bewerber den Anmeldetermin nach§ 12 Abs. 1 oder den Prüfungstermin aus von ihm zuvertretenden Gründen oder besteht er die Wiederho-lungsprüfung nicht, so gilt die Prüfung als endgültignicht bestanden, soweit nicht eine zweite Wiederho-lung nach § 18 möglich ist. 6Der Grund der Säumnisist unverzüglich beim Prüfungsausschuss geltend zumachen.

§ 18

Zweite Wiederholungsprüfung

1In den Fächern des § 14 Abs.1 Nrn. 1 bis 4 bestehtin jedem Prüfungsfach für ein Teilgebiet die Möglich-keit einer zweiten Wiederholung, die im nächstenregulären Prüfungstermin abzulegen ist. 2Wird diezweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, istdie Diplom-Vorprüfung insgesamt endgültig nicht be-standen.

§ 19

Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

(1) 1Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung be-standen, so wird aus den auf eine Dezimalstelle nachdem Komma festgesetzten (weitere Dezimalstellenbleiben unberücksichtigt) Fachnoten der vier Prü-fungsfächer das arithmetische Mittel errechnet unddie Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses festgestellt. 2Die Fachnote lautet:

Bei einem Durchschnittbis einschließlich 1,5 Note 1 = sehr gut,

bei einem Durchschnittvon 1,6 bis 2,5 Note 2 = gut,

bei einem Durchschnittvon 2,6 bis 3,5 Note 3 = befriedigend,

bei einem Durchschnittvon 3,6 bis 4,0 Note 4 = ausreichend.

(2) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wirdinnerhalb von vierzehn Tagen nach Bewertung allerPrüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das dieNoten und Leistungspunkte der einzelnen Prüfungs-fächer und die Gesamtnote mit einer Dezimalstellehinter dem Komma enthält. 2Die Leistungspunkte ei-nes Prüfungsfaches ergeben sich als Summe der Leis-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1181

tungspunkte der Teilgebiete. 3Das Zeugnis ist vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-schreiben. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wirdder Tag der letzten Prüfungsleistung eingetragen.

(3) Hat der Prüfungskandidat die Diplom-Vorprü-fung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestan-den, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der ent-sprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheini-gung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistun-gen und deren Bewertung sowie die zur bestandenenPrüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthältund die erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestan-den ist.

III.Diplomprüfung

1. Struktur der Prüfungen

§ 20

Teile der Diplomprüfung

1Die Diplomprüfung umfasst nach Maßgabe des§ 22

1. die Prüfungsleistungen zu den Vorlesungen bzw.Übungen des Hauptstudiums,

2. die Prüfungsleistung in einem Seminar des Haupt-studiums,

3. die mündlichen Prüfungen und

4. die Diplomarbeit

2Die Prüfungen beziehen sich auf den Inhalt der in§ 21 angeführten Fächer.

§ 21

Fächer

(1) Fächer im Sinne dieser Prüfungsordnung sind

a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (Pflichtfach),

b) Allgemeine Volkswirtschaftslehre (Pflichtfach),

c) betriebswirtschaftliche Schwerpunktfächer gemäßAbsatz 2 (Wahlpflichtfach),

d) volkswirtschaftliche Schwerpunktfächer gemäßAbsatz 3 (Wahlpflichtfach),

e) weitere Schwerpunktfächer gemäß Absatz 4(Wahlpflichtfach).

(2) Betriebswirtschaftliche Schwerpunktfächersind:

a) Marketing,

b) Industriebetriebslehre,

c) Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung,

d) Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirt-schaft,

e) Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f) Wirtschaftsinformatik,

g) Personal und Organisation

h) Logistik.

(3) Volkswirtschaftliche Schwerpunktfächer sind:

a) Finanzwissenschaft,

b) Konjunktur und Wachstum,

c) Theorie der Wirtschaftspolitik,

d) Geld und internationale Wirtschaftsbeziehungen,

e) Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,

f) Industrieökonomik.

(4) Weitere Schwerpunktfächer sind:

a) Quantitative Wirtschaftsforschung,

b) Statistik,

c) Fächer, die von anderen Fakultäten angeboten undmit Zustimmung der WirtschaftswissenschaftlichenFakultät gewählt werden.

(5) Ein wirtschaftswissenschaftliches Fach umfasstein Lehrangebot von mindestens 10 SWS.

(6) Ein Fach aus einer anderen Fakultät im Sinnevon Absatz 4 Buchst. c) kann gewählt werden, wennder Prüfungsausschuss allgemein oder auf Antrag desKandidaten im Einzelfall zugestimmt hat, ein entspre-chendes Lehrangebot vorhanden ist und ein entspre-chender Prüfer zur Verfügung steht.

§ 22

Gesamtumfang des Hauptstudiums

(1) 1Im Hauptstudium sind fünf Fächer zu absolvie-ren. 2Hierbei handelt es sich um zwei Pflichtfächerund drei Wahlpflichtfächer.

(2) 1Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre sinddie Pflichtfächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehreund Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 2Als Wahl-pflichtfächer in diesem Studiengang müssen ein be-triebswirtschaftliches Schwerpunktfach gemäß § 21Abs. 2, ein weiteres Schwerpunktfach aus dem Ange-bot gemäß § 21 Abs. 2 oder Abs. 4 Buchst. a) oder b)und ein drittes Schwerpunktfach aus dem Angebotgemäß § 21 Abs. 2, 3 oder 4 gewählt werden.

(3) 1Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sind diePflichtfächer Allgemeine Volkswirtschaftslehre undAllgemeine Betriebswirtschaftslehre. 2Als Wahl-pflichtfächer in diesem Studiengang müssen einvolkswirtschaftliches Schwerpunktfach gemäß § 21Abs. 3, ein weiteres Schwerpunktfach aus dem Ange-bot gemäß § 21 Abs. 3 oder Abs. 4 Buchst. a) oder b)und ein drittes Schwerpunktfach aus dem Angebotgemäß § 21 Abs. 2, 3 oder 4 gewählt werden.

(4) 1In jedem Pflichtfach müssen Klausuren erfolg-reich absolviert werden, die sich auf Fachvorlesungenim Gesamtumfang von 8 SWS beziehen. 2In jedem derWahlpflichtfächer müssen Klausuren erfolgreich ab-solviert werden, die sich auf Fachvorlesungen oderFachübungen im Gesamtumfang von 8 SWS bezie-hen. 3In höchstens einer Übung im Sinne von Satz 2kann der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltungfestlegen, dass Prüfungsleistungen im Umfang von 2

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KWMBl II Nr. 9/20021182

SWS anstelle einer Klausur in Form einer Hausarbeiterbracht werden.

(5) 1Darüber hinaus müssen Klausuren absolviertwerden, die sich auf Fachvorlesungen oder Fach-übungen im Gesamtumfang von 4 SWS beziehen.2Diese Prüfungsleistungen können in Pflichtfächernoder in Wahlpflichtfächern erbracht werden.

(6) In beiden Studiengängen kann ein Zusatzfachaus dem Angebot gemäß § 21 Abs. 1 gewählt werden.

(7) 1In beiden Studiengängen muss ein Seminar ineinem wirtschaftswissenschaftlichen Fach erfolgreichabsolviert werden. 2Es können insgesamt höchstens 3Seminare absolviert werden.

(8) In den Wahlpflichtfächern muss außerdem je-weils eine mündliche Prüfung absolviert werden.

(9) In einem Pflichtfach oder einem Wahlpflicht-fach muss eine Diplomarbeit angefertigt werden.

§ 23

Umfang der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) 1Vorlesungen und Übungen in den wirtschafts-wissenschaftlichen Fächern haben grundsätzlich ei-nen Umfang von mindestens einer SWS und höchs-tens vier SWS. 2In den Pflichtfächern haben Vorlesun-gen grundsätzlich einen Umfang von zwei SWS. 3DieBearbeitungszeit einer Klausur beträgt ca. 30 Minutenpro SWS der entsprechenden Vorlesung oder Übung.

(2) 1Ein Seminar hat grundsätzlich einen Umfangvon zwei SWS. 2Eine Seminarleistung besteht aus ei-ner Hausarbeit und einem entsprechenden Referat.

(3) 1Eine Hausarbeit hat grundsätzlich einen Um-fang von ca. 25 maschinengeschriebenen DIN A4-Seiten. 2Hiervon kann der Dozent in begründeten Fäl-len Abweichungen festlegen.

(4) Die Prüfungszeit einer mündlichen Prüfung ineinem Wahlpflichtfach beträgt ca. 15 Minuten proKandidat.

(5) 1Die Bearbeitungszeit einer Diplomarbeit be-trägt drei bis zu sechs Monate ab dem Tag der Anzei-ge des Themas der Arbeit in der Prüfungskanzlei.2Der Betreuer legt die Bearbeitungsdauer themenab-hängig fest.

§ 24

Erfolg der Prüfungsleistungen

(1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als erfolgreich ab-solviert, wenn sie mindestens mit der Note ausrei-chend (4,0) bewertet wurde. 2Eine Prüfungsleistungzu einer Vorlesung ist eine Klausur. 3Eine Prüfungs-leistung zu einer Übung ist eine Klausur oder nachMaßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 3 eine Hausarbeit.

(2) 1Ein Seminar gilt als erfolgreich absolviert,wenn sowohl die Hausarbeit als auch das Referatjeweils mindestens mit der Note ausreichend (4,0)bewertet wurde. 2Unter dieser Voraussetzung ergibtsich die Gesamtnote als Durchschnitt der beiden No-

ten. 3Dabei geht das Referat mit einem Gewicht voneinem Drittel in die Gesamtnote ein.

(3) Die Diplomarbeit gilt als erfolgreich absolviert,wenn diese mindestens mit der Note ausreichend (4,0)bewertet wird.

(4) 1Ein Pflicht- oder Wahlpflichtfach gilt als er-folgreich absolviert, wenn die Anforderung aus § 22Abs. 4 erfüllt ist und der gewichtete Durchschnitt allerzugeordneten Prüfungsleistungen mindestens dieNote ausreichend (4,0) ergibt. 2Dabei werden dieKlausuren bzw. Hausarbeiten gemäß § 22 Abs. 4 Satz3 mit der SWS-Zahl der entsprechenden Vorlesungbzw. Übung gewichtet. 3Ein Seminar wird mit vierSWS gewichtet. 4Eine mündliche Prüfung in Wahl-pflichtfächern wird mit acht SWS gewichtet. 5DieNote der Diplomarbeit wird mit 32 SWS gewichtet.6Die Fachnote wird auf eine Dezimalstelle (unterWegfall etwaiger zusätzlicher Dezimalstellen) genauausgewiesen.

(5) Für ein Wahlpflichtfach, das von einer anderenFakultät angeboten wird, gelten die Bestimmungen,die von den Fachbereichsgremien mit der anderen Fa-kultät für dieses Fach allgemein oder im Einzelfallvereinbart wurden; im Übrigen gilt Absatz 4 entspre-chend.

(6) Die Gesamtprüfung gilt als bestanden, wenndie Pflicht- und Wahlpflichtfächer, die Diplomarbeitsowie das in § 22 Abs. 7 geforderte Seminar erfolg-reich absolviert und die Anforderung aus § 22 Abs. 5(weitere Klausuren im Umfang von 4 SWS) erfülltwurden.

(7) 1Für ein gegebenenfalls gewähltes Zusatzfachgemäß § 22 Abs. 6 gelten die Prüfungsanforderungenund Modalitäten für ein Wahlpflichtfach entspre-chend. 2Die Note fließt nicht in die Berechnung derGesamtnote gemäß § 33 Abs. 2 ein, wird jedoch imZeugnis ausgewiesen.

2. Zulassung, Durchführung, Bewertung

§ 25

Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomprüfung

(1) 1Voraussetzung für die Zulassung zu Teilen derDiplomprüfung sind

1. ein erfolgreich abgeschlossenes Grundstudium imgewählten Studiengang,

2. eine schriftliche Erklärung, dass im gewählten Stu-diengang noch keine Diplomprüfung endgültignicht bestanden wurde,

3. die Immatrikulation an der Universität Würzburgfür den Diplomstudiengang Betriebswirtschafts-lehre oder Volkswirtschaftslehre im Semester derjeweiligen Prüfung und

4. keine Beurlaubung im Semester der jeweiligenPrüfung mit Ausnahme von Mutterschafts- oder Er-ziehungsurlaub.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 können auch Zulassun-gen zu Prüfungsleistungen im Bereich der Klausurenausgesprochen werden, wenn nur die Prüfungsleis-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1183

tungen gemäß § 14 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 erfolgreich ab-geschlossen wurden. 3Wenn die beabsichtigten Prü-fungen betriebswirtschaftlichen Fächern zugeordnetsind, müssen die betriebswirtschaftlichen Teile desGrundstudiums abgeschlossen sein. 4Wenn die beab-sichtigten Prüfungen volkswirtschaftlichen Fächernzugeordnet sind, müssen die volkswirtschaftlichenTeile des Grundstudiums abgeschlossen sein.

(2) 1Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versa-gen,

a) wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzun-gen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt,

b) wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruchdurch Überschreiten der Fristen zur Anmeldung zuPrüfungen im Rahmen der Diplomprüfung oder de-ren Ablegen verloren hat oder

c) wenn die Diplomprüfung aus anderen Gründenendgültig nicht bestanden ist.

2Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem Kandida-ten schriftlich unter Angabe der Gründe und mitRechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

§ 26

Anmeldungs- und Zulassungsverfahren,Durchführung

(1) Für jede Prüfungsleistung ist eine Anmeldungbei der Prüfungskanzlei für die wirtschaftswissen-schaftlichen Studiengänge erforderlich.

(2) 1Die Anmeldung zu Klausuren, Hausarbeitenim Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 3, Seminaren und zumündlichen Prüfungen in den Wahlpflichtfächern istnur innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgeleg-ten Fristen zulässig (Ausschlussfrist). 2Diese werdendurch Aushang oder andere Medien spätestens vierWochen vor Beginn der schriftlichen und spätestenszwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungenbekannt gegeben.

(3) 1Der Prüfungszeitraum für schriftliche Prüfun-gen gemäß § 20 Nr. 1 liegt in der Regel am Anfang dervorlesungsfreien Zeit. 2Der Prüfungsausschuss teiltallen Prüfern rechtzeitig den Prüfungszeitraum mit.

(4) 1Der Prüfungszeitraum für die mündlichen Prü-fungen in den Wahlpflichtfächern liegt in der Regelkurz vor oder am Anfang der Vorlesungszeit. 2DerPrüfungsausschuss teilt allen Prüfern rechtzeitig denPrüfungszeitraum mit.

(5) Die Meldung einer Diplomarbeit muss spätes-tens 3 Monate nach erfolgreichem Abschluss aller in§ 22 Abs. 4 geforderten Prüfungsleistungen erfolgen.

(6) 1Für die schriftlichen Prüfungen gemäß § 20Nr. 1 sorgt die Prüfungskanzlei durch Aushang oderandere Medien für eine rechtzeitige Mitteilung derPrüfungstermine und -räume. 2Darüber hinaus sorgtsie für die Bereitstellung von Prüfungsräumen undAufsichtspersonal.

(7) Bei den mündlichen Prüfungen sorgt die Prü-fungskanzlei durch Festlegung geeigneter Prüfungs-termine für einen überschneidungsfreien Ablauf derPrüfungen.

(8) Jeder Kandidat muss bei der Prüfungskanzleispätestens nach Ablegen von Klausuren und Semina-ren im Gesamtumfang von 20 SWS in Schwerpunktfä-chern der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät er-klären, welche drei Schwerpunktfächer er gewählthat.

(9) 1Die schriftliche Erklärung gemäß § 25 Abs. 1Ziff. 2 ist bei der ersten Anmeldung zu einem Teil derDiplomprüfung vorzulegen. 2Ist das Grundstudiumnicht an der Universität Würzburg abgeleistet wor-den, muss bei der ersten Anmeldung auch das Origi-nal des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung vor-gelegt werden.

(10) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses auf Grund der ein-gereichten Unterlagen. 2Die Entscheidung ist demBewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginnschriftlich mitzuteilen.

§ 27

Klausuren und Hausarbeiten

(1) 1Zu jeder Vorlesung bzw. Übung findet nachAbschluss der Lehrveranstaltung in der Regel eineschriftliche Prüfung (Klausur oder Hausarbeit) statt.2In begründeten Fällen kann der entsprechende Do-zent von einer Prüfung absehen. 3In diesem Fall mussder Dozent die fehlende Prüfungsmöglichkeit am An-fang der Lehrveranstaltung seinen Hörern mitteilen.

(2) 1Eine erstmals nicht bestandene oder gemäß § 3als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung kannim nächsten Termin einmal wiederholt werden. 2Dazuwird auf Antrag eines Betroffenen spätestens 6 Monatenach Mitteilung des Ergebnisses eine Wiederholungs-prüfung angeboten. 3Der Kandidat hat keinen An-spruch darauf, dass die Prüfungsleistung in der selbenForm wie bei der Erstprüfung erbracht werden kann.4Etwaige spätere Wiederholungsprüfungen beziehensich auf den Inhalt der entsprechenden, zuletzt gehal-tenen Lehrveranstaltung. 5Wird die Anmeldung zurWiederholungsprüfung versäumt, die Prüfung nichtabgelegt oder nicht bestanden, ist die Diplomprüfungendgültig nicht bestanden, soweit nicht nach Satz 6eine zweite Wiederholungsprüfung möglich ist. 6Inden Fächern des § 21 Abs. 1 besteht in jedem Prüfungs-fach oder sofern Teilgebiete vorhanden sind, für einTeilgebiet eines Prüfungsfachs, die Möglichkeit einerzweiten Wiederholung, die im nächsten Prüfungs-termin abzulegen ist. 7Wird die zweite Wiederholungs-prüfung nicht bestanden, ist die Diplomprüfung ins-gesamt endgültig nicht bestanden. 8Bestandene Prü-fungen können nicht wiederholt werden.

(3) 1Für alle Lehrveranstaltungen im Rahmen derFächer Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und All-gemeine Volkswirtschaftslehre wird sichergestellt,dass innerhalb von 3 Semestern alle regelmäßigenLehrveranstaltungen angeboten werden. 2Das Prü-fungsamt gibt zwei Jahre im Voraus an, welche Lehr-veranstaltungen für diese Fächer in einem Zweijah-resintervall regelmäßig angeboten werden.

(4) Die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1 geltenauch für die von der WirtschaftswissenschaftlichenFakultät angebotenen Schwerpunktfächer.

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KWMBl II Nr. 9/20021184

(5) Wird eine Prüfung wiederholt, so gilt für dieBelange der Notenbildung die im letzten Versuch er-reichte Note.

(6) In der Prüfungskanzlei wird für jeden Studen-ten ein Datenbestand für die von ihm absolviertenschriftlichen Prüfungen, die zugeordneten Punkteund die jeweils erzielte Note vorgehalten.

(7) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen unddie Mitteilungspflichten gegenüber den Kandidatengelten die Bestimmungen des § 16 entsprechend.

(8) 1Auf Antrag des Kandidaten kann in jedem derPflicht- und Wahlpflichtfächer gemäß § 22 genau eineerstmals nicht bestandene Klausur oder Hausarbeit imSinne von § 22 Abs. 4 Satz 3 als nicht abgelegt erklärtwerden, soweit der Kandidat diese Prüfungsleistungim Rahmen der Regelstudienzeit erbracht hat. 2Ent-sprechende Anträge dürfen nur bis zu zwei Monatenach Bekanntgabe des Ergebnisses der betroffenenPrüfung gestellt werden.

§ 28

Seminarleistungen

(1) 1Wird die Leistung in einem Seminar schlechterals 4,0 bewertet, so besteht kein Anspruch auf Wie-derholung der Prüfungsleistungen in demselben Se-minar. 2In diesem Fall sind weitere Versuche in ande-ren Seminaren im Rahmen von Absatz 2 zulässig.

(2) 1Insgesamt können maximal drei Versuche zu-gelassen werden, eine Seminarleistung erfolgreichabzulegen. 2Wird diese Teilprüfung auch dann nichtbestanden, so ist die Diplomprüfung endgültig nichtbestanden.

§ 29

Mündliche Prüfungen in Wahlpflichtfächern

(1) Die Zulassung zu einer mündlichen Prüfung ineinem Wahlpflichtfach (= Schwerpunktfach) ist zuerteilen, sobald der Kandidat Klausuren bzw. Haus-arbeiten, denen Fachvorlesungen bzw. Fachübungenim Umfang von mindestens 8 SWS entsprechen, er-folgreich abgelegt hat, es sei denn, dass er aus ande-ren Gründen die Diplomprüfung endgültig nicht be-standen hat.

(2) 1Die mündlichen Prüfungen werden nach Mög-lichkeit als Gruppenprüfungen durchgeführt, jedochsollen nicht mehr als drei Kandidaten in einer Gruppegeprüft werden. 2Die Kandidaten können vom glei-chen Prüfer höchstens in zwei Prüfungsfächern ge-prüft werden. 3Die Prüfungen werden von einem Prü-fer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. 4Über denVerlauf der Prüfung ist vom Beisitzer eine Nieder-schrift anzufertigen. 5Diese muss Tag, Zeit und Ortder Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzersund des Prüfungskandidaten sowie die Gegenständeund das Ergebnis der Prüfung enthalten und vom Prü-fer und vom Beisitzer unterschrieben sein. 6Sie ist denPrüfungsunterlagen beizufügen.

(3) 1Mündliche Prüfungen können nur einmal wie-derholt werden und zwar nur in dem Fall, dass die

Prüfungsleistung im ersten Versuch mit einer Noteschlechter als 4,0 bewertet wurde. 2Im Fall der Wie-derholung gilt die Note des zweiten Versuchs.

(4) Wird die mündliche Prüfung auch in der Wie-derholung nicht bestanden, so ist die Diplomprüfunginsgesamt endgültig nicht bestanden.

§ 30

Diplomarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit wird unter der Anleitung ei-nes Betreuers angefertigt. 2Jeder Student kann seinenBetreuer grundsätzlich auswählen. 3Bei Kapazitäts-engpässen kann der Kandidat bei Abweisung bei dembevorzugten potentiellen Betreuer die Zuweisung ei-nes Betreuers beantragen.

(2) Der Kandidat kann sich zur Diplomarbeit an-melden, wenn er im Wahlpflichtfach (= Schwerpunkt-fach) eines potentiellen Betreuers Klausuren erfolg-reich abgelegt hat, die Fachvorlesungen im Umfangvon mindestens 6 SWS entsprechen, und die Diplom-prüfung nicht endgültig nicht bestanden hat.

(3) 1Eine Zuweisung eines Betreuers gemäß Ab-satz 1 erfolgt zunächst unter den potentiellen Betreu-ern, hinsichtlich denen Absatz 2 erfüllt ist. 2Ist die Be-dingung nur bei dem bevorzugten Betreuer erfüllt, somuss der Kandidat zunächst mindestens dafür sorgen,dass Absatz 2 für mindestens zwei Betreuer erfüllt ist.3Vor Erfüllung der letztgenannten Bedingung gibt eskeinen Anspruch auf Zuteilung eines Betreuers. 4Be-stehen bei allen potentiellen Betreuern, die Absatz 2erfüllen, Kapazitätengpässe, so kann der Kandidat ei-nen anderen Betreuer wählen, wenn dieser der Be-treuung zustimmt, oder die Zuweisung eines anderenBetreuers beantragen.

(4) Das Thema ist von dem Betreuer zu stellen undder Prüfungskanzlei unverzüglich anzuzeigen.

(5) Bei Vorliegen unverschuldeter Hinderungs-gründe kann auf Antrag des Kandidaten vom Prü-fungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuerdie Bearbeitungsdauer um insgesamt höchstens achtWochen verlängert werden.

(6) Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnisnach, dass er wegen Krankheit an der Bearbeitunggehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses den Abgabetermin der Diplomarbeit neufest.

§ 31

Form, Annahme, Bewertung, Wiederholungder Diplomarbeit

(1) 1Die Diplomarbeit soll in deutscher Sprache ab-gefasst werden. Über Ausnahmen entscheidet derPrüfungsausschuss nach Rücksprache mit dem Be-treuer. 2Sie ist einem Fach zuzuordnen. 3Die Diplom-arbeit ist fristgerecht maschinenschriftlich und in ge-bundener Form in zwei Exemplaren bei der Prüfungs-kanzlei einzureichen. 4Wird die Diplomarbeit nichtfristgerecht eingereicht, gilt sie als nicht bestandenund kann nur einmal wiederholt werden.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1185

(2) Der Kandidat muss schriftlich erklären, dass erdie Diplomarbeit selbständig verfasst, keine anderenals die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutztund die Arbeit bisher keiner anderen Prüfungsbehör-de vorgelegt hat.

(3) 1Die Diplomarbeit ist von dem Betreuer und ei-nem weiteren prüfungsberechtigten Fachvertreter zubeurteilen. 2Steht ein zweiter prüfungsberechtigterFachvertreter in der Fakultät nicht zur Verfügungoder würde die Beurteilung durch einen zweitenFachvertreter zu einer nicht zu vertretenden Verzöge-rung des Prüfungsablaufs führen, so genügt die Beur-teilung durch den Betreuer. 3Bei Bewertung mit einerschlechteren Note als 4,0 ist auf jeden Fall die Beurtei-lung durch einen zweiten Fachvertreter durchzufüh-ren.

(4) 1Die Diplomarbeit wird im Rahmen von Absatz3 durch den Betreuer mit einer Note bewertet. 2Bei derBewertung der Diplomarbeit gelten die Bestimmun-gen des § 16 Abs. 1 entsprechend. 3Im Fall einer Be-wertung durch zwei Fachvertreter gilt die Durch-schnittsnote. 4Die Note wird auf eine Dezimalstelle(unter Wegfall etwaiger zusätzlicher Dezimalstellen)genau ausgewiesen.

(5) 1Wird die Note der Diplomarbeit gemäß Absatz4 mit schlechter als 4,0 festgelegt, so ist dieser Teil derPrüfung erstmalig nicht bestanden. 2Die Diplomarbeitkann höchstens einmal mit einem anderen Themawiederholt werden.

(6) 1Wiederholungen gemäß Absatz 1 Satz 4 oderAbsatz 5 Satz 2 können nur innerhalb von drei Mona-ten nach Zustellung der Mitteilung über das Nicht-bestehen der Diplomarbeit begonnen werden. 2Esgelten die gleichen Verfahrensweisen wie im erstenVersuch.

(7) 1Ist die Wiederholung gemäß Absatz 6 im Sinnevon § 24 Abs. 3 bestanden, so gilt für die Diplomarbeitdie dabei erreichte Note. 2Andernfalls gilt die Di-plomprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 32

Gravierender Täuschungsversuch bei derDiplomarbeit

1Bei besonders gravierenden Täuschungsversu-chen kann der Prüfungsausschuss bisher erfolgreichabgelegte Prüfungsleistungen als nicht erfolgreichabgelegt erklären oder noch ausstehende Prüfungs-leistungen als nicht erfolgreich abgelegt erklären.2Ein besonders gravierender Täuschungsversuchliegt beispielsweise vor, wenn sich eine Diplomarbeitüberwiegend als leicht oder gar nicht modifizierte Ar-beit eines anderen herausstellt.

§ 33

Ergebnis der Diplomprüfung

(1) 1Bei der Notenbildung eines Faches werden diejeweils zuletzt erreichten Noten der zugeordnetenPrüfungsleistungen berücksichtigt. 2Neben der nu-merischen Note gemäß § 24 Abs. 4 werden gemäß der

üblichen Rundungsregeln die Noten gemäß § 19 zu-geordnet.

(2) 1Im Fall einer bestandenen Diplomprüfung er-gibt sich die Gesamtnote als mit den entsprechendenSWS gewichteter Durchschnitt aller in die Fachnoteneingegangenen Noten einschließlich der Diplomar-beit. 2Die Note wird auf eine Dezimalstelle (unterWegfall etwaiger zusätzlicher Dezimalstellen) genauausgewiesen. 3Außerdem wird gemäß der üblichenRundungsregeln eine Gesamtnote gemäß § 19 zuge-ordnet.

(3) Bei überragenden Leistungen (Notendurch-schnitt bis einschließlich 1,3) wird das Prädikat „mitAuszeichnung“ erteilt.

§ 34

Zeugnis und Diplom

(1) 1Über die bestandene Diplomprüfung sind einZeugnis und ein Diplom auszustellen. 2Hierbei solleine Frist von vier Wochen ab dem Abschluss der letz-ten Prüfung eingehalten werden. 3Das Diplom beur-kundet die Verleihung des akademischen Diplomgra-des gemäß § 1 Abs. 2.

(2) 1Im Zeugnis werden ausgewiesen:

– die Fächer mit den entsprechenden Noten gemäߧ 33 Abs. 1,

– die von Studenten abgelegten Klausuren, Hausar-beiten, mündlichen Prüfungen, Seminare und dieDiplomarbeit unter Angabe der jeweiligen Notenund Leistungspunkte,

– die Herkunft von Leistungen, die nicht an der Uni-versität Würzburg erbracht wurden,

– das Thema der Diplomarbeit, der Name des Betreu-ers und die erzielte Note,

– die Gesamtnote gemäß § 33 Abs. 2.

2Die Zuordnung von Leistungspunkten zu Prüfungs-leistungen wird in der STO BWL bzw. STO VWL gere-gelt und orientiert sich an den Gewichten, mit denendie Leistung in die Berechnung der Gesamtnote ein-gehen.

(3) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu unterzeichnen. 2Das Diplom istvom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vomDekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Uni-versität Würzburg zu versehen. 3Als Datum in Zeug-nis und Diplom ist der Tag anzugeben, an dem dieletzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

IV.Schlussbestimmungen

§ 35

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und derDiplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach der Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsaus-

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KWMBl II Nr. 9/20021186

schuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweisefür nicht bestanden erklären.

(2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidathierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prü-fung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vor-sätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungs-ausschuss die Prüfung, das Zeugnis und das Diplomfür ungültig.

(3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeitder Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnisund gegebenenfalls das Diplom vom Prüfungskandi-daten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Ab-satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünfJahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausge-schlossen.

(4) Der Entzug des akademischen Grades richtetsich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 36

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studenten,die bei Inkrafttreten dieser Satzung die Diplom-Vor-prüfung noch nicht abgeschlossen haben.

(2) 1Für diejenigen Studenten, für die Absatz 1nicht zutrifft, gibt es bis zu 2 Jahre nach Inkrafttretendieser Prüfungsordnung ein Wahlrecht, sich inner-halb dieser 2-Jahresfrist nach der bisherigen odernach der neuen Ordnung prüfen zu lassen. 2Danachgilt ausschließlich die neue Prüfungsordnung.

(3) 1Wählt ein Student gemäß Absatz 2 die alte Prü-fungsordnung, so werden die verbleibenden Klau-suren in den einzelnen Fächern (außer AllgemeinerBetriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirt-schaftslehre) nicht als 4-stündige Gesamtklausurendurchgeführt, sondern entsprechend der neuen Prü-fungsordnung. 2Der Prüfungsausschuss benennt imEinvernehmen des oder der jeweiligen Fachvertreterdie entsprechenden Klausuren, die als Prüfungsleis-tung für die Fächer nach der alten Prüfungsordnunggelten sollen. 3In den Fächern Allgemeine Betriebs-wirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftsleh-re werden in dem Zeitraum bis längstens 2 Jahre nachInkrafttreten dieser Satzung wie bisher als 4-stündigeGesamtklausuren durchgeführt. 4Danach werdenauch diese Klausuren entsprechend der neuen Prü-fungsordnung durchgeführt. 5Es wird sichergestellt,dass in dem Zeitraum der Wahlmöglichkeit gemäßAbsatz 2 die Möglichkeit besteht, Scheine zu erwer-ben, die nach der alten Prüfungsordnung erforderlichsind.

(4) 1Bei Kandidaten, die schon Prüfungsleistungennach der bisherigen Prüfungsordnung erbracht habenund gemäß Absatz 2 die neue Prüfungsordnung wäh-len, werden abgeschlossene Prüfungsleistungen ent-sprechend anerkannt. 2Haben diese schon andereLeistungen erbracht (Scheine), so werden diese beiSeminaren entsprechend anerkannt und bei anderenVeranstaltungen gemäß der unterliegenden Semes-

terstundenzahl der Veranstaltung angerechnet. 3Satz2 gilt auch für Kandidaten, für die zwar Absatz 1 gilt,die jedoch gemäß der Satzung vom 28. April 1999(KWMBl II S. 715) schon Leistungen im Hauptstudiumerbringen konnten.

(5) Die in § 32 vorgesehene Änderung gegenüberder Satzung vom 28. April 1999 gilt auch für Studen-ten, die sich gemäß Absatz 2 dafür entscheiden, sichnach der Satzung vom 28. April 1999 prüfen zu lassen.

(6) 1Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Änderungenwerden nach Inkrafttreten dieser Satzung, frühestensab dem WS 2001/2002, umgesetzt. 2Für diejenigenStudenten, die zu diesem Zeitpunkt die Vordiploms-prüfungen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 noch nicht abge-schlossen haben, jedoch schon Teilleistungen in die-sem Gebiet erfolgreich erbracht haben, gilt folgendeRegelung:

1. 3Studenten, die Mikro- oder Makroökonomie I be-standen haben, bekommen diese Leistung als Leis-tung für Einführung in die Volkswirtschaftslehreanerkannt. 4Falls beide Leistungen schon erbrachtsind, wird die bessere Note übernommen.

2. 5Studenten, die Mikroökonomie I und II bestandenhaben, bekommen diese Leistungen als Leistungfür Mikroökonomik anerkannt, auch wenn der TeilMikroökonomie I schon gemäß Nr. 1 anerkanntwurde. 6In diesem Fall errechnet sich die Note fürMikroökonomik als arithmetisches Mittel der bei-den erreichten Noten.

3. 7Studenten, die Mikroökonomie I oder II aber nichtbeide bestanden haben, müssen im Rahmen der fürMikroökonomik angebotenen Klausur diejenigenFragen bearbeiten, die sich auf den fehlenden Leis-tungsnachweis beziehen. 8Die Klausurfragen sindentsprechend zu kennzeichnen. 9Wird in diesemRahmen Mikroökonomie I bestanden, so gilt dieLeistung gleichzeitig als Leistung für Einführung indie Volkswirtschaftslehre. 10In diesem Fall errech-net sich die Note für Mikroökonomik als arithmeti-sches Mittel der beiden erreichten Noten. 11Ent-sprechendes gilt, wenn in oben beschriebenemRahmen Mikroökonomie II bestanden wird.

4. 12Studenten, die weder Mikroökonomie I noch IIbestanden haben, müssen den Leistungsnachweisin zu Mikroökonomik angebotenen Klausuren er-bringen. 13Dieser gilt gleichzeitig als Leistungs-nachweis für Einführung in die Volkswirtschafts-lehre.

5. 14Für Leistungen, die sich auf Makroökonomie I, IIbzw. Makroökonomik beziehen, gelten die Nrn. 1bis 4 entsprechend.

6. 15Leistungen in Statistik und Rechtswissenschaft(§ 14 Abs. 1 Nrn. 3 und 4) werden anerkannt.

§ 37

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung nach Maßgabe der sich aus § 36 er-gebenden Übergangsregelungen in Kraft, gleichzei-tig tritt die Prüfungsordnung für die Diplomstudien-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1187

gänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschafts-lehre an der Universität Würzburg vom 28. April 1999(KWMBl II S. 715) nach Maßgabe des § 36 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 27. September 2001 Nr.X/4-5e66a(2)-10b/35 224.

Würzburg, den 8. Oktober 2001

Der Präsident

Prof. Berchem

Die Prüfungsordnung für die Diplom-Studiengänge Be-triebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayeri-schen Julius-Maximilians-Universität Würzburg wurde am8. Oktober 2001 in der Universität niedergelegt; die Niederle-gung wurde am 9. Oktober 2001 durch Anschlag in der Univer-sität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der9. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1174

221021.0956-WFK

Studienordnungfür den Diplom-Studiengang

Betriebswirtschaftslehre an der BayerischenJulius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 8. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt dieUniversität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studiendauer, Studienabschnitte, Studien-voraussetzungen, Studienbeginn

§ 3 Ziele des Studiums

§ 4 Studieninhalte des Grundstudiums

§ 5 Studieninhalte des Hauptstudiums

§ 6 Lehrveranstaltungsarten

§ 7 Gliederung des Studiums

§ 8 Leistungsnachweise

§ 9 Studienplan

§ 10 Prüfungen

§ 11 Diplom-Vorprüfung

§ 12 Diplomprüfung

§ 13 Diplomarbeit

§ 14 Klausur- und Seminararbeiten, mündliche Prü-fungen, Meldefristen und Wiederholung

§ 15 Leistungspunktsystem

§ 16 Anerkennung von Studienzeiten

§ 17 Studienfachberatung

§ 18 Übergangsregelung

§ 19 Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Aus-druck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oderandere Kennzeichnungen für weibliche und männli-che Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbar-keit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen imText verwendeten Personenbezeichnungen sind stetsbeide Geschlechter gemeint.

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unterBerücksichtigung der Prüfungsordnung für die Di-plomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre undVolkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Ma-ximilians-Universität Würzburg (DPO) Ziele, Inhaltund Verlauf des Studiums der „Betriebswirtschafts-lehre“ an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultätder Universität Würzburg.

§ 2

Studiendauer, Studienabschnitte,Studienvoraussetzungen, Studienbeginn

(1) 1Die Studiendauer beträgt einschließlich derZeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit acht Se-mester (Regelstudienzeit). 2Der letzte Teil der Di-plomprüfung soll bis zum Prüfungstermin nach Been-digung der Vorlesungen des achten Fachsemestersabgelegt werden.

(2) Das Studium ist in zwei Studienabschnitte ein-geteilt, ein viersemestriges Grundstudium und einviersemestriges Hauptstudium.

(3) 1Über die durch die allgemeine Hochschulreifeoder die einschlägige fachgebundene Hochschulreifenachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen kei-ne besonderen bildungsmäßigen Zulassungsvoraus-

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KWMBl II Nr. 9/20021188

setzungen. 2Ein Praktikum im Bereich der privatenoder öffentlichen Wirtschaft vor Aufnahme des Studi-ums oder während des Studiums wird empfohlen.3Gute Englisch- und Mathematikkenntnisse sind fürein erfolgreiches Studium erforderlich. 4FehlendeKenntnisse sind während des Grundstudiums zu er-werben.

(4) Das Studium der Betriebswirtschaftslehre kannnur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3

Ziele des Studiums

(1) 1Der Student der Betriebswirtschaftslehre solldurch das Studium die Fähigkeit erwerben, Entschei-dungsprobleme von Unternehmen zu erkennen, siemit wissenschaftlichen Methoden zu analysieren so-wie selbständige Lösungsmöglichkeiten auszuarbei-ten. 2Darüber hinaus soll der Student befähigt wer-den, fachübergreifende Probleme zu erkennen undmögliche Beiträge der Betriebswirtschaftslehre zurLösung dieser Probleme zu entwickeln.

(2) 1Das Studium soll auf diese Weise den Studen-ten auf vielfältige berufliche Einsatzmöglichkeitenvorbereiten und ihn in seinem späteren Berufslebenzum Wechsel zwischen Funktionen und Branchen be-fähigen. 2Es soll die Bereitschaft und Fähigkeit zu Fle-xibilität und Mobilität fördern, weil sich angesichtslaufender Strukturwandlungen in allen Bereichen derWirtschaft inhaltlich genau bestimmte, enge Tätig-keitsfelder für den Diplom-Kaufmann weder für dieGegenwart scharf abgrenzen noch für die Zukunfteindeutig prognostizieren lassen und weil eine großeZahl von Diplom-Kaufleuten in solchen Bereichen tä-tig wird, in denen weniger Spezialisten und ihre Spe-zialkenntnisse als vielmehr Wirtschaftswissenschaft-ler, die über möglichst breite und vielfältige Kenntnis-se und Fähigkeiten verfügen, gefragt sind.

(3) 1Daneben wird dem Studenten die Möglichkeitgeboten, sein Studium auch tätigkeitsfeldbezogen zukonzipieren. 2Zur Vermittlung eines an spezifischenTätigkeitsfeldern orientierten Wissens kann der Stu-dent entsprechende Fächerkombinationen wählenund dadurch seiner betriebswirtschaftlichen Ausbil-dung eine spezielle Richtung geben. 3Die Ausbildungsoll allerdings nicht auf eine zu enge, hochspeziali-sierte Tätigkeit vorbereiten, sondern ein umfassendesWissen und weit gehende Fähigkeiten vermitteln.

(4) Das Studium soll Praxisbezug in dem Sinne ha-ben, dass der Student möglichst umfassend auf die inder beruflichen Praxis zu erwartenden Probleme vor-bereitet wird, dass die in der betrieblichen und in derwirtschaftspolitischen Praxis auftretenden Fragestel-lungen bei der Erfassung und Analyse wirtschaftli-cher Zusammenhänge und bei der Durchsetzung vonLösungsmöglichkeiten während des Studiums erör-tert werden und dass Veränderungen der betriebs-wirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen und sonstigenpolitischen Praxis in den Studieninhalten berücksich-tigt werden.

§ 4

Studieninhalte des Grundstudiums

(1) 1Das Grundstudium dient der Vermittlung derinhaltlichen und methodischen Grundlagen derVolks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Nach-bardisziplinen, die eine notwendige Ergänzung deswirtschaftswissenschaftlichen Studiums darstellen.2Durch das Grundstudium wird der Student auf dieDiplom-Vorprüfungen und auf die Weiterführung desStudiengangs im Hauptstudium vorbereitet.

(2) Das Grundstudium umfasst

als Pflichtfächer

1. die propädeutischen Fächer,

2. die Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung,

und als Wahlfächer im Rahmen der freien Studienge-staltung

3. die Zusatzfächer.

(3) Propädeutische Fächer

1. Einführung in die Technik des Betrieblichen Rech-nungswesens

In den Lehrveranstaltungen „Betriebliches Rech-nungswesen“ werden die Grundbegriffe undGrundlagen des betrieblichen Rechnungswesensvermittelt.

2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler

1In den Lehrveranstaltungen zur „Mathematik fürWirtschaftswissenschaftler“ werden die mathema-tischen Grundlagen für die in den Wirtschaftswis-senschaften benötigten formalen Methoden gelegt.2Es werden die grundlegenden Begriffe und Ver-fahren der Analysis, insbesondere der Differential-und Integralrechnung sowie der linearen Algebradargestellt.

3. Einführung in die Informationsverarbeitung undProgrammierung

1Aufgabe der Wirtschaftsinformatik ist es, Gestal-tung, Funktionsweise, Erstellung, Anwendung undBetrieb von Informationssystemen zu analysierenund zu beschreiben. 2Damit reicht der Forschungs-gegenstand des Faches vom kleinen, autonom ar-beitenden Textverarbeitungssystem bis zum welt-weiten Computernetz einer multimedialen Unter-nehmung. 3Das wissenschaftliche Interesse zieltvor allem auf Fragen des Leistungsumfanges einesInformationssystems sowie des jeweils notwendi-gen organisatorischen Umstellungsprozesses. 4DieWirtschaftsinformatik ist eine quantitativ orientier-te Disziplin, bewegt sich dabei aber nicht wie dieKerninformatik im Bereich der mathematischenModellbildung, sondern im Umfeld der praktischenRealisierung.

(4) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre

1In den volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungensoll der Student Grundkenntnisse des Faches er-

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werben, sich mit den spezifischen wissenschaftli-chen Methoden und Techniken des Faches vertrautmachen sowie die ökonomischen Zusammenhängeund Probleme erkennen und verstehen und die An-wendbarkeit theoretischer Einsichten auf wirt-schaftspolitische Problemstellungen beurteilen ler-nen. 2Die volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltun-gen sind insbesondere darauf gerichtet, Grundbe-griffe und Grundfragestellungen des Faches zuvermitteln, dem Studenten einen Einblick in dasVolkswirtschaftliche Rechnungswesen zu geben,in die Problembereiche der ökonomischen Theorieeinzuführen sowie wesentliche Grundtatbeständeund Grundprobleme der Wirtschaftspolitik zu ver-deutlichen. 3Dem Studenten soll hierdurch dieMöglichkeit gegeben werden, sich die notwendi-gen Grundlagen für ein erfolgreiches Hauptstudi-um anzueignen.

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

1In den Lehrveranstaltungen der Betriebswirt-schaftslehre wird ein Einblick in die allgemeinenbetriebswirtschaftlichen Problembereiche vermit-telt. 2Der Student soll insbesondere an die betriebs-wirtschaftlichen Bereiche der Organisation undEntscheidung, der Produktion, der Kostenrech-nung und des Absatzes, der Finanzierung und In-vestition sowie der Steuern und Bilanzen herange-führt werden. 3Hierbei soll der Student die inhaltli-chen Grundlagen des Faches, das methodische In-strumentarium und die systematische Orientierungerwerben, die erforderlich sind, um das weitereStudium mit Erfolg zu betreiben.

3. Rechtswissenschaft

In den rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltun-gen soll ein Überblick über verschiedene Rechtsge-biete (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Verfas-sungsrecht, insbesondere Grundrechte und Staats-systeme, Verfassungsrechtliche Grundlagen desVerwaltungshandelns), deren wichtige Grundka-tegorien und Rechtsfiguren (Willenserklärung,Vertretung, Vertrag, Sicherungsrechte, Haftung,Formen des Verwaltungshandelns u.a.) vermitteltund in die juristische Arbeitsweise eingeführt wer-den.

4. Statistik

1Während der Grundausbildung im Fach „Statis-tik“ sollen die Studenten mit dem heutzutage not-wendigen methodischen Instrumentarium ausge-stattet und zugleich die methodischen Grundlagenfür aufbauende Lehrveranstaltungen und Frage-stellungen – auch außerhalb der Statistik – geschaf-fen werden. 2Die Studenten sollen die wichtigstenstatistischen Verfahren praktisch anzuwenden inder Lage sein und ihre theoretischen Grundlagen –insbesondere die Voraussetzungen ihrer Anwend-barkeit – kennen. 3Im Grundstudium liegt derSchwerpunkt im Bereich der Schließenden (In-duktiven) Statistik. 4Behandelt werden die Grund-lagen der Wahrscheinlichkeitstheorie, ein- undmehrdimensionale Wahrscheinlichkeitsverteilun-gen, Stichprobenverteilungen sowie die in den So-zial- und Wirtschaftswissenschaften gebräuch-lichsten Schätz- und Testverfahren.

(5) Zusatzfächer

Das Grundstudium kann nach freier Wahl des Studen-ten durch ein oder mehrere Zusatzfächer mit wirt-schaftswissenschaftlichem Bezug oder durch Fremd-sprachen ergänzt werden.

§ 5

Studieninhalte des Hauptstudiums

(1) Der Studiengang Betriebswirtschaftslehreumfasst zwei Pflichtfächer nämlich „AllgemeineBetriebswirtschaftslehre“ und „Allgemeine Volks-wirtschaftslehre“, sowie drei Wahlpflichtfächer(= Schwerpunktfächer) nämlich ein betriebswirt-schaftliches Schwerpunktfach und zwei weitereSchwerpunktfächer.

(2) Pflichtfächer

1. 1Im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“soll der Student der Betriebswirtschaftslehre in-tensive Kenntnisse in einigen wesentlichen Auf-gaben- und Problembereichen von Unternehmun-gen erwerben. 2Zu den Lehrinhalten gehören bei-spielsweise die Bereiche Unternehmensführungund Unternehmertum, finanz- und unterneh-menswertorientiertes Controlling, Unternehmens-bewertung, Finanzwirtschaft der Unternehmen,Unternehmensbesteuerung, Unternehmensmodel-le, Personal und Organisationsökonomie.

2. 1Im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ sollder Student der Betriebswirtschaftslehre intensiveKenntnisse in einigen wesentlichen Bereichen derVolkswirtschaftstheorie und -politik sowie Finanz-wissenschaft erwerben. 2Zu den Lehrinhalten ge-hören beispielsweise die Bereiche Geld- und Wäh-rungspolitik, Markt und Wettbewerb, EuropäischeIntegration, Staatseingriff und Staatsversagen,Konjunktur und Wachstum.

(3) Erstes Schwerpunktfach aus dem Bereichder Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächer-gruppe I)

1In dem Studium eines Faches aus dem Gebiet derSpeziellen Betriebswirtschaftslehren soll der Studentdurch die Vermittlung vertiefter Kenntnisse an dieProblemstellungen in Spezialgebieten der Betriebs-wirtschaftslehre herangeführt werden. 2Das Studiumeines Spezialgebietes dient der Ergänzung des in derAllgemeinen Betriebswirtschaftslehre erworbenenbreiten Wissens; es soll den Studenten befähigen, Lö-sungsmöglichkeiten auch für betriebswirtschaftlicheSpezialprobleme selbständig zu entwickeln. 3Zu denSpeziellen Betriebswirtschaftslehren (FächergruppeI) gehören die folgenden Fächer:

a) Marketing,

b) Industriebetriebslehre,

c) Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung,

d) Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirt-schaft,

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KWMBl II Nr. 9/20021190

e) Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f) Wirtschaftsinformatik,

g) Personal und Organisation,

h) Logistik.

(4) Zweites und drittes Schwerpunktfach

1Um eine flexible Anpassung von Fächerkombinatio-nen an Tätigkeitsfelder zu ermöglichen, dürfen daszweite und das dritte Schwerpunktfach aus breiterenFächergruppen gewählt werden. 2Das zweite Schwer-punktfach kann entweder ebenfalls aus dem Bereichder Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächer-gruppe I) gewählt werden oder aber aus den beidenFächern Quantitative Wirtschaftsforschung und Sta-tistik der Fächergruppe III. 3Beim dritten Schwer-punktfach stehen neben den Speziellen Betriebswirt-schaftslehren (Fächergruppe I) auch die SpeziellenVolkswirtschaftslehren (Fächergruppe II) sowie alle„Weiteren Schwerpunktfächer“ der Fächergruppe IIIzur Auswahl, wobei für die Wahl von Fächern andererFakultäten eine Zustimmung der Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakultät erforderlich ist und ein sinnvol-ler Zusammenhang zum Hauptstudium gegeben seinmuss. 4Zur Fächergruppe II gehören die folgendenFächer:

a) Finanzwissenschaft,

b) Konjunktur und Wachstum,

c) Theorie der Wirtschaftspolitik,

d) Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen,

e) Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,

f) Industrieökonomik.

5Zur Fächergruppe III gehören die folgenden Fächer:

a) Quantitative Wirtschaftsforschung,

b) Statistik,

c) Fächer, die von anderen Fakultäten angeboten undmit Zustimmung der WirtschaftswissenschaftlichenFakultät gewählt werden, wie z.B.

– die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts,

– die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichenRechts,

– Philosophie und Ethik,

– Informatik und

– Sprachen (z.B. Anglikum, Hispanicum, Gallicum,Sinologie/ Chinesisch für Wirtschaftswissenschaft-ler).

(5) 1Ein Anspruch auf ein Lehrangebot in jedemSchwerpunktfach der Fächergruppen I, II und IIIbesteht nicht. 2Die Studenten werden rechtzeitig vorder für sie notwendigen Wahl eines Faches durchAushang oder andere Medien informiert, für wel-che Fächer ein vollständiges Lehrangebot nichtsichergestellt ist. 3Fächer, für die ein vollständigesLehrangebot nicht sichergestellt ist, sind nicht wähl-bar.

§ 6

Lehrveranstaltungsarten

Lehrveranstaltungsarten im Studium sind Vorle-sungen, Seminare, Übungen und begleitende Kollo-quien.

1. Vorlesungen:

1Sie dienen dazu, Gegenstand und Inhalt von Teil-gebieten der einzelnen Fächer darzulegen und zuerörtern. 2Die Teilnehmerzahl ist nicht beschränkt.

2. Übungen:

1Sie dienen innerhalb des Grund- und Hauptstudi-ums dem Erwerb notwendiger methodischer undinhaltlicher Kenntnisse. 2Der Stoff des Grund- bzw.Hauptstudiums wird vertieft und ergänzt sowie inder Regel anhand von Übungsaufgaben oderÜbungsfällen erarbeitet. 3Sie bieten die Möglich-keit, die in Vorlesungen erworbenen Kenntnisseanzuwenden und zu erweitern. 4Die Teilnehmer-zahl kann beschränkt werden.

3. Begleitende Kolloquien:

1Begleitende Kolloquien innerhalb des Grund- undHauptstudiums sind in der Regel einer Vorlesungoder Übung zugeordnet. 2Der Stoff der zugeordne-ten Lehrveranstaltung wird vertieft und ergänzt so-wie in der Regel anhand von Übungsaufgaben oderÜbungsfällen erarbeitet. 3Die Teilnehmerzahl ist inder Regel nicht beschränkt.

4. Seminare:

1Seminare sind Veranstaltungen des Hauptstu-diums, in denen mit Studenten höherer Semester(Fortgeschrittenen) fachspezifische Fragestellun-gen erarbeitet und diskutiert werden. 2Sie dienendem Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembe-reiche einzelner Fächer und Teilgebiete und bietenGelegenheit zu selbständigem wissenschaftlichenArbeiten. 3Grundkenntnisse der jeweiligen Fächerwerden vorausgesetzt. 4Die Teilnehmerzahl ist be-schränkt.

§ 7

Gliederung des Studiums

(1) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestri-ges Grundstudium und in ein viersemestriges Haupt-studium. 2Es umfasst höchstens 160 Semesterwochen-stunden (SWS) Lehrveranstaltungen. 3Von diesen 160SWS entfallen höchstens 140 SWS auf den Pflicht- undWahlpflichtbereich, die übrigen SWS auf Lehrveran-staltungen nach freier Wahl des Studenten. 4Von denhöchstens 140 SWS des Pflicht- und Wahlpflichtbe-reichs entfallen 68 SWS auf das Grundstudium undhöchstens 72 SWS auf das Hauptstudium. 5Im Haupt-studium ist die Höhe der SWS in den einzelnen Prü-fungsfächern so bemessen, dass ausreichend Raumfür vertiefende und interdisziplinäre Studien nachfreier Wahl bleibt. 6In der Studienordnung wird nurder Pflicht- und Wahlpflichtbereich geregelt. 7ZurNutzung der zur freien Studiengestaltung zur Verfü-gung stehenden SWS wird über die in § 5 aufgezeig-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1191

ten Studieninhalte hinaus auf das vielfältige Angeboteiner studienbegleitenden Fremdsprachenausbil-dung sowie die vielfältigen Möglichkeiten für Studi-enaufenthalte im Ausland hingewiesen.

(2) Grundstudium

Die Anzahl der Semesterwochenstunden für diePflichtveranstaltungen des gemeinsamen Grundstu-diums der Volks- und Betriebswirtschaftslehre ist wiefolgt festgesetzt:

SWS LVA

Propädeutische Fächer 16 V 8 Ü 8

Volkswirtschaftslehre 18 V 12 Ü 6

Betriebswirtschaftslehre 18 V 12 Ü 6

Statistik 8 V 4 Ü 4

Rechtswissenschaft 8 V 6 Ü 2

Summen: 68 V 42 Ü 26

Erläuterung: SWS: SemesterwochenstundenLVA: LehrveranstaltungsartenÜ: Übung oder KolloquiumV: Vorlesung

(3) Hauptstudium

1Die Anzahl der Semesterwochenstunden für diePflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Haupt-studiums der Betriebswirtschaftslehre ist wie folgtfestgesetzt: 2In jedem Fach müssen mindestens acht,maximal zwölf Semesterwochenstunden besuchtwerden. 3Der Mindestumfang von acht Semesterwo-chenstunden ergibt sich in den Pflichtfächern zur All-gemeinen Volkswirtschaftslehre und zur Allgemei-nen Betriebswirtschaftslehre aus den Fachvorlesun-gen und in den Schwerpunktfächern aus den Fach-vorlesungen oder Fachübungen, auf die sich die stu-dienbegleitenden Fachprüfungen beziehen. 4Da zu-sätzlich entweder in den Pflichtfächern oder in denSchwerpunktfächern weitere Klausuren bestandenwerden müssen, die sich auf Fachvorlesungen oderFachübungen im Gesamtumfang von vier Semester-wochenstunden beziehen, ergibt sich für alleSchwerpunktfächer ein (maximales) Angebot vonzwölf Semesterwochenstunden. 5Diese vier Semes-terwochenstunden können auf ein oder auf zwei Fä-cher verteilt werden. 6Darüber hinaus muss mindes-tens ein Seminar im Umfang von grundsätzlich zweiSemesterwochenstunden absolviert werden. 7Darausergibt sich insgesamt ein Mindest-Pflichtveranstal-tungs-Umfang von 46 Semesterwochenstunden (5 × 8SWS + 4 SWS + 2SWS). 8Weitere Veranstaltungender Pflichtfächer und jeweiligen Schwerpunktfächersollten besucht werden. 9Ein Zusatzfach kann ausdem Angebot des § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 gewähltwerden. 10Insgesamt können höchstens drei Semina-re absolviert werden.

SWS LVA

Allgemeine Volkswirt- 8–12 V 8 –12schaftslehre

Allgemeine Betriebswirt- 8–12 V 8 –12schaftslehre

Erstes Schwerpunktfach 8–12 V 6–10 ÜS 2(Fächergruppe I)

Zweites Schwerpunktfach 8–12 V 6–10 ÜS 2(Fächergruppe II)

Drittes Schwerpunktfach 8–12 V 6–10 ÜS 2(Fächergruppe III)

Summen Semesterwochen- 46–60 V 44–54 ÜS 2–6stunden:

Erläuterung: SWS: SemesterwochenstundenLVA: LehrveranstaltungsartenÜS: Übung oder SeminarV: Vorlesung

(4) 1Die für die Vorlesungen einerseits und Semi-nare und Übungen andererseits festgelegten Semes-terwochenstunden können ohne Änderung der Studi-enordnung bis +/–20% im Studienabschnitt je Fach,mindestens jedoch um eine Semesterwochenstundeausgetauscht werden. 2Die genaue Angabe und Auf-stellung der Semesterwochenstunden nach Vorlesun-gen, Seminaren, Übungen und Kolloquien erfolgt, ge-gliedert nach Semestern, im Studienplan. 3Die Zuord-nung bestimmter Lehrveranstaltungsarten zu den ein-zelnen Fächern erfolgt ebenfalls im Studienplan.

§ 8

Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise (Scheine und studienbe-gleitende Fachprüfungen) werden grundsätzlich alsNachweise der individuellen Leistung vergeben.

(2) 1Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sindLeistungsnachweise über Propaedeutika erforderlich(vorzulegen bei der Anmeldung zum letzen Teilgebietdes letzen Prüfungsfaches). 2Für die Zulassung zur Di-plomprüfung sind im Falle der Diplomarbeit Leis-tungsnachweise über Klausuren im Schwerpunktfacheines potentiellen Betreuers erforderlich, die Fachvor-lesungen im Umfang von mindestens 6 SWS entspre-chen. 3Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ineinem Schwerpunktfach müssen Leistungsnachweiseüber Klausuren oder Hausarbeiten erbracht werden,denen Fachvorlesungen bzw. Fachprüfungen vonmindestens 8 SWS entsprechen.

(3) 1Im Grundstudium können Leistungsnachwei-se grundsätzlich in Vorlesungen und Übungen, imHauptstudium darüber hinaus auch in Seminaren er-worben werden. 2Im Hauptstudium findet in der Re-gel zu jeder Vorlesung und Übung nach Abschlussder Lehrveranstaltung eine schriftliche Prüfung statt.

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KWMBl II Nr. 9/20021192

3Im Fall der Fachvorlesung geschieht dies in Form ei-ner Klausur, wobei sich in einem wirtschaftswissen-schaftlichen Fach 30 Klausurminuten auf eine Semes-terwochenstunde beziehen. 4In höchstens einerÜbung kann der Dozent zu Beginn der Lehrveranstal-tung festlegen, dass Prüfungsleistungen im Umfangvon zwei Semesterwochenstunden anstelle einerKlausur in Form einer Hausarbeit erbracht werden.5Ein Seminar hat grundsätzlich einen Umfang vonzwei Semesterwochenstunden und besteht aus einerHausarbeit mit (grundsätzlich) ca. 25 Maschinen ge-schriebenen DIN A4-Seiten sowie einem entspre-chenden Referat.

(4) 1Vor der Anmeldung zum letzten Teil des letz-ten Prüfungsfaches der Diplom-Vorprüfung muss derStudent in den propädeutischen Fächern

a) Betriebliches Rechnungswesen und

b) Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler

c) Einführung in die Informationsverarbeitung undProgrammierung

je einen mit mindestens „ausreichend“ bewertetenLeistungsnachweis erworben haben. 2Die Leistungs-nachweise setzen zu Punkt a) eine bestandene Klau-sur von zweistündiger Dauer, zu Punkt b) zwei be-standene Klausuren von je zweistündiger Dauer odereine bestandene Klausur im Umfang von vier Stundensowie zu Punkt c) zwei bestandene Klausuren von jezweistündiger Dauer voraus (eine Stunde = 60 Minu-ten). 3Diese Nachweise sind erst bei der Anmeldungzum letzten Teil des letzten Prüfungsfaches der Di-plom-Vorprüfung vorzulegen.

(5) 1Die Leistungsnachweise in den propädeuti-schen Fächern (Absatz 4) können nur zweimal wie-derholt werden. 2Studienbegleitende Fachprüfungenim Hauptstudium (Klausuren) können im nächstenTermin einmal wiederholt werden. 3Es besteht in je-dem Prüfungsfach bzw. – sofern Teilgebiete in einemPrüfungsfach vorhanden sind – in einem Teilgebiet ei-nes Prüfungsfachs die Möglichkeit einer zweiten Wie-derholung, die im nächsten Prüfungstermin abzule-gen ist.

§ 9

Studienplan

(1) Die zeitliche Struktur des Studiums, verstandenals Vorschlag zur effizienten Planung und Gestaltungdes zeitlichen Ablaufs des Studiums, die Anzahl derSemesterwochenstunden und der Lehrveranstal-tungsarten, die den einzelnen Fächern zugeordnetsind, die Kennzeichnung der Pflichtveranstaltungenund der Ergänzungsfächer ergeben sich aus dem Stu-dienplan.

(2) Der Studienplan ist auf den Studienbeginn zumWintersemester abgestellt.

(3) Der Studienplan wird per Aushang oder durchandere Medien bekannt gemacht.

§ 10

Prüfungen

(1) 1Die beiden Studienabschnitte des Studien-gangs Betriebswirtschaftslehre werden jeweils mitdem Nachweis über die entsprechenden bestandenenPrüfungsbestandteile abgeschlossen. 2Den ordnungs-gemäßen Abschluss des Grundstudiums bildet die Di-plom-Vorprüfung, den ordnungsgemäßen Abschlussdes Hauptstudiums die Diplomprüfung.

(2) 1Für die Durchführung der Prüfungen ist diePrüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Be-triebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre ander Bayerischen Julius-Maximilians-UniversitätWürzburg (DPO) maßgeblich. 2Die DPO regelt insbe-sondere Zweck und Umfang der Prüfungen, Zustän-digkeiten in Prüfungsangelegenheiten, Prüfungsfris-ten, Zulassungsvoraussetzungen sowie Bewertungenvon Prüfungsleistungen.

§ 11

Diplom-Vorprüfung

(1) 1Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind dieInhalte des Grundstudiums. 2Die Diplom-Vorprüfungdient dem Nachweis, dass sich der Prüfungskandidatmit den inhaltlichen und methodischen Grundlagender Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre,Rechtswissenschaften und Statistik vertraut gemachtund sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignethat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mitAussicht auf Erfolg zu betreiben.

(2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf diePrüfungsfächer:

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,

3. Rechtswissenschaft,

4. Statistik.

2In den Prüfungsfächern sind Klausuren der folgen-den Länge zu schreiben:

1. VWL: zwei ca. 50-minütige und zwei ca. 100-minü-tige Klausuren

2. BWL: sechs ca. 50-minütige Klausuren

3. Recht: eine ca. 120-minütige Klausur und eine ca.60-minütige Klausur

4. Statistik: zwei ca. 120-minütige Klausuren

3Die Teilklausuren bilden zusammen eine Prüfungs-leistung.

(3) 1Die Diplom-Vorprüfungsklausuren werdenstudienbegleitend im Anschluss an die jeweiligenVorlesungen abgelegt. 2Der Kandidat kann hierbeientscheiden, wie er die Ablegung der Fächer der Di-plom-Vorprüfung auf (höchstens) vier Semester ver-teilt.

(4) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitigordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung an, dass erdiese einschließlich aller Prüfungsleistungen gemäß

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KWMBl II Nr. 9/2002 1193

Absatz 3 zu den regulären Prüfungsterminen bis zumEnde des fünften Semesters ablegen kann, oder legter eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab,so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungs-leistungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden,es sei denn, der Student hat die Gründe für die nichtrechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnisnicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungender genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prü-fungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

(5) 1Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächernund Teilgebieten, in denen nicht mindestens dieFachnote „ausreichend“ erzielt wurde, einmal wie-derholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung musszum nächsten regulären Prüfungstermin in allen Fä-chern erfolgen, in denen die Diplom-Vorprüfungnicht bestanden wurde, sofern nicht dem Prüfungs-teilnehmer wegen besonderer von ihm nicht zu ver-tretender Gründe vom Prüfungsausschuss eine Nach-frist gewährt wird. 3In jedem Prüfungsfach (§ 4 Abs. 4Nrn. 1 bis 4) besteht für ein Teilgebiet die Möglichkeiteiner zweiten Wiederholung (nach Maßgabe des §18DPO). 4Versäumt der Prüfungskandidat aus von ihmzu vertretenden Gründen die Wiederholungsprüfungoder wird ihm trotz eines Antrages keine Fristverlän-gerung gewährt, gilt die Diplom-Vorprüfung als end-gültig nicht bestanden.

§ 12

Diplomprüfung

(1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifi-zierenden Abschluss des Studiums der Betriebswirt-schaftslehre. 2Durch die Diplomprüfung soll festge-stellt werden, ob der Prüfungskandidat gründlicheFachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhängedes Studienfaches überblickt und die Fähigkeit be-sitzt, zur Lösung wissenschaftlicher, insbesondere be-triebswirtschaftlicher Probleme, die wissenschaftli-chen Methoden und Erkenntnisse des Studienfachesselbständig anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung umfasst die Teile:

1. Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen in denfolgenden fünf Prüfungsfächern:

a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

b) Allgemeine Volkswirtschaftslehre,

c) erstes betriebswirtschaftliches Schwerpunkt-fach,

d) zweites Schwerpunktfach,

e) drittes Schwerpunktfach.

2. die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit(Diplomarbeit),

3. Prüfungsleistung in einem Seminar des Hauptstu-diums

§ 13

Diplomarbeit

(1) 1Mit der Diplomarbeit soll der Nachweis er-bracht werden, dass der Prüfungskandidat in derLage ist, das gestellte Thema selbständig mit wissen-schaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Das Themader Diplomarbeit ist dem Gebiet der Betriebswirt-schaftslehre zu entnehmen. 3In begründeten Ausnah-mefällen kann das Thema auch aus dem Fächerbe-reich der Volkswirtschaftslehre entnommen werden.4Zulassungsvoraussetzung für die Zuteilung einer Di-plomarbeit ist die erfolgreiche Teilnahme an Klausu-ren im Fach eines potentiellen Betreuers im Umfangvon mindestens 6 SWS.

(2) 1Die Meldung zur Diplomarbeit muss spätes-tens drei Monate nach dem erfolgreichen Abschlussaller in § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 4 DPO geforderten Leis-tungen erfolgen. 2Ist der Kandidat zur Diplomarbeitzugelassen, muss er ein Thema zur Anfertigung einerDiplomarbeit übernehmen. 3Die Zuteilung des The-mas erfolgt binnen acht Wochen nach der Zulassung.4Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandida-ten sowie das Thema der Arbeit sind aktenkundig zumachen und der Prüfungskanzlei unverzüglich anzu-zeigen. 5 Der Bearbeitungszeitraum beginnt mit derAnzeige des Themas der Diplomarbeit bei der Prü-fungskanzlei. 6Das Thema für die Diplomarbeit kannvon jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschussvergeben werden. 7Das Thema der Diplomarbeitkann einmal, jedoch nur auf schriftlichen Antrag undaus schwer wiegenden Gründen und nur mit Zustim-mung des Prüfungsausschusses innerhalb des erstenDrittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.8In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich einneues Thema. 9Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnisüber die benutzten Hilfsmittel beizufügen. 10Ausfüh-rungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichun-gen oder anderen Quellen entnommen wurden, sindals solche kenntlich zu machen. 11Der Kandidat mussein Thema übernehmen, das er mit einem Prüfer auf-grund eigener Vorschläge vereinbart. 12Die Bearbei-tungszeit beträgt drei bis sechs Monate. 13Sie kannbei Vorliegen unverschuldeter Hinderungsgründeauf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschussim Einvernehmen mit dem Betreuer um insgesamthöchstens acht Wochen verlängert werden. 14Im Falleeiner Erkrankung kann in beiden Fällen auf schriftli-chen Antrag der Fristenablauf vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses neu festgesetzt werden.

(3) 1Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht ge-mäß Absatz 2 abgeliefert, gilt sie als „nicht ausrei-chend“ bewertet. 2Näheres regelt § 31 DPO.

(4) 1Ist die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“bewertet worden, muss der Kandidat eine zweite Di-plomarbeit über ein neues Thema anfertigen. 2Einezweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht mög-lich.

§ 14

Klausur- und Seminararbeiten, mündliche Prüfungen,Meldefristen und Wiederholung

(1) 1Gegenstand der studienbegleitenden Klausur-

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und Seminararbeiten sind insbesondere die Inhalteder jeweils zugehörigen Hauptstudiums-Lehrveran-staltungen. 2Die mündlichen Prüfungen von ca. 15Minuten beziehen sich auf 8 SWS des jeweiligenSchwerpunktfaches und erfolgen in der Regel kurzvor oder am Anfang der Vorlesungszeit des Semes-ters.

(2) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig zurDiplomprüfung an, dass er diese einschließlich allerPrüfungsleistungen (gemäß § 12 Abs. 2) zu den regu-lären Prüfungsterminen bis zum Ende des 12. Semes-ters ablegen kann, oder legt er die Prüfung, zu der ersich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristge-recht abgelegten Prüfungsteile bzw. -fächer als abge-legt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, derStudent hat die Gründe für die nicht rechtzeitige An-meldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten.2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist,die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens erge-ben, sind zulässig.

(3) 1Der Prüfungskandidat kann jede nicht mitmindestens „ausreichend“ bewertete Prüfung einmalzu dem unmittelbar folgenden regulären Termin wie-derholen. 2Die freiwillige Wiederholung einer bestan-denen Diplomprüfung oder einzelner bestandenerPrüfungsleistungen ist nicht zulässig.

§ 15

Leistungspunktsystem

1Jeder bestandenen Teilprüfung werden Leis-tungspunkte im Sinne des European CommunityCourse Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet.2Einer Semesterwochenstunde Vorlesung oderÜbung mit Leistungsnachweis in den propaedeuti-schen Fächern des Grundstudiums entspricht einLeistungspunkt. 3Dem Besuch einer Fachvorlesungoder Übung mit anschließend erfolgreich bestandenerKlausur entsprechen zwei Leistungspunkte pro Se-mesterwochenstunde, d.h. einer zweistündigen Vor-lesung mit einstündiger Klausur entsprechen vierLeistungspunkte. 4Für ein erfolgreich absolviertes Se-minar werden vier Leistungspunkte pro Semesterwo-chenstunde vergeben, d.h. einem zweistündigen Se-minar mit Hausarbeit und Referat entsprechen achtLeistungspunkte. 5Einer ca. 15-minütigen mündli-chen Prüfung im Schwerpunktfach entsprechen vierLeistungspunkte. 6Die Diplomarbeit wird mit fünfLeistungspunkten pro Monat der Bearbeitungszeitbewertet, d.h. es können 15, 20, 25 oder 30 Leistungs-punkte erreicht werden, je nachdem, ob es sich umdrei-, vier-, fünf- oder sechsmonatige Arbeiten han-delt. 7Insgesamt beträgt der Mindest-Umfang der imGrundstudium benötigten Leistungspunkte damit 120und im Hauptstudium 123. 8Diese Mindestpunktzah-len ergeben sich, wie folgt:

Leistungspunktberechnung:

Art der Veranstaltung Leistungs- Mindest- Mindest-punkte Umfang Umfang(LP) im GS im HS

Vorlesung/Übung mit 1 LP pro 16 × 1 LP –Leistungsnachweis in 1 SWS = 16 LPden propaedeutischenFächern (GS)

Vorlesung/Übung mit 2 LP pro 52 × 2 LP 44 × 2 LPLeistungsnachweis 1 SWS = 104 LP = 88 LP(GS und HS)

Seminar mit Leistungs- 4 LP pro – 2 × 4 LPnachweis (HS) 1 SWS = 8 LP

Mündliche Prüfung im 4 LP pro – 3 × 4 LPSchwerpunktfach (HS) 15 min = 12 LP

Diplomarbeit (HS) 5 LP pro – 3 × 5 LP1 Monat = 15 LP

Summe: Summe:120 123

Erläuterung: GS: GrundstudiumHS: HauptstudiumLP: LeistungspunkteSWS: Semesterwochenstunden

§ 16

Anerkennung von Studienzeiten

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleis-tungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Stu-diengängen, an anderen Hochschulen im Geltungs-bereich des Grundgesetzes oder an Hochschulen desAuslandes erbracht worden sind, wird durch die Prü-fungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebs-wirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an derBayerischen Julius-Maximilians-Universität Würz-burg in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 17

Studienfachberatung

Es wird eine Studienberatung durchgeführt, die inder Verantwortung der Hochschullehrer der wirt-schaftswissenschaftlichen Studiengänge liegt.

§ 18

Übergangsregelung

1Studenten der Betriebswirtschaftslehre, die imWintersemester 2001/02 bereits die Diplom-Vorprü-fung abgeschlossen haben, können auf Antrag ihrHauptstudium nach der bisherigen Studienordnungfür den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre

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KWMBl II Nr. 9/2002 1195

an der Universität Würzburg ausrichten. 2Für alle an-deren Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Satzungdie Diplom-Vorprüfung noch nicht abgeschlossen ha-ben, gilt die neue Regelung (vgl. § 36 DPO).

§ 19

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen der Studienordnung sollen im In-teresse der Kontinuität des Studienganges vorbehalt-lich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühes-tens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Ab-solvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhaltekönnen vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungennur für diejenigen Studenten wirksam werden, dienach Inkrafttreten der Studienordnung den geänder-ten Studienabschnitt beginnen.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Be-kanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studien-ordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirt-schaftslehre an der Universität Würzburg vom 27. De-zember 1994 (KWMBl II 1995 S. 458) geändert durchSatzung vom 6. Mai 1998 (KWMBl II S. 941) nachMaßgabe des § 36 DPO außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 18. Juli 2001 und nach ordnungsgemä-ßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art 72 Abs. 3BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 24. Juli2001 Nr. II/1 – 212.510-1/98, Schreiben des Bayerischen Staats-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom27. September 2001 Nr. X/4-5e66a(2)-10b/35 223).

Würzburg, den 8. Oktober 2001

Der Präsident

Prof. Berchem

Die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Betriebs-wirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Uni-versität Würzburg wurde am 8. Oktober 2001 in der Universitätniedergelegt; die Niederlegung wurde am 9. Oktober 2001durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 9. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1187

221021.0956-WFK

Studienordnungfür den Diplom-Studiengang

Volkswirtschaftslehre an der BayerischenJulius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 8. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt dieUniversität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Studiendauer, Studienabschnitte, Studienvo-raussetzungen, Studienbeginn

§ 3 Ziele des Studiums

§ 4 Studieninhalte des Grundstudiums

§ 5 Studieninhalte des Hauptstudiums

§ 6 Lehrveranstaltungsarten

§ 7 Gliederung des Studiums

§ 8 Leistungsnachweise

§ 9 Studienplan

§ 10 Prüfungen

§ 11 Diplom-Vorprüfung

§ 12 Diplomprüfung

§ 13 Diplomarbeit

§ 14 Klausur- und Seminararbeiten, mündliche Prü-fungen, Meldefristen und Wiederholung

§ 15 Leistungspunktsystem

§ 16 Anerkennung von Studienzeiten

§ 17 Studienfachberatung

§ 18 Übergangsregelung

§ 19 Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Per-sonen durch die jeweils maskuline Form in der nach-stehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschu-le, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrecht-lich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zuverwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Aus-druck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oderandere Kennzeichnungen für weibliche und männli-che Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbar-keit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen imText verwendeten Personenbezeichnungen sind stetsbeide Geschlechter gemeint.

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KWMBl II Nr. 9/20021196

§ 1

Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt unterBerücksichtigung der Prüfungsordnung für die Di-plomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre undVolkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Ma-ximilians-Universität Würzburg (DPO) Ziele, Inhaltund Verlauf des Studiums der „Volkswirtschaftsleh-re“ an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät derUniversität Würzburg.

§ 2

Studiendauer, Studienabschnitte,Studienvoraussetzungen, Studienbeginn

(1) 1Die Studiendauer beträgt einschließlich derZeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit acht Se-mester (Regelstudienzeit). 2Der letzte Teil der Di-plomprüfung soll bis zum Prüfungstermin nach Been-digung der Vorlesungen des achten Fachsemestersabgelegt werden.

(2) Das Studium ist in zwei Studienabschnitte ein-geteilt, ein viersemestriges Grundstudium und einviersemestriges Hauptstudium.

(3) 1Über die durch die allgemeine Hochschulreifeoder die einschlägige fachgebundene Hochschulreifenachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen kei-ne besonderen bildungsmäßigen Zulassungsvoraus-setzungen. 2Ein Praktikum im Bereich der privatenoder öffentlichen Wirtschaft vor Aufnahme des Stu-diums oder während des Studiums wird empfohlen.3Gute Englisch- und Mathematikkenntnisse sind fürein erfolgreiches Studium erforderlich. 4FehlendeKenntnisse sind während des Grundstudiums zu er-werben.

(4) Das Studium der Volkswirtschaftslehre kannnur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3

Ziele des Studiums

(1) 1Der Student der Volkswirtschaftslehre solldurch das Studium die Fähigkeit erwerben, ökonomi-sche Probleme zu erkennen und sachgerecht darzu-stellen, wirtschaftstheoretische und wirtschaftspoliti-sche Konzeptionen auf ihren Beitrag zur Problemlö-sung hin zu analysieren und kritisch zu beurteilen so-wie selbständig mit Hilfe wissenschaftlicher Metho-den Lösungsmöglichkeiten auszuarbeiten. 2Darüberhinaus soll der Student auch befähigt werden, sozial-wissenschaftliche Zusammenhänge und die bei derDurchsetzung von Lösungsmöglichkeiten auftreten-den politischen Probleme zu erkennen, darzustellenund in eigenen Lösungsvorschlägen zu berücksichti-gen. 3Im einzelnen soll der Student in die Lage ver-setzt werden,

1. die Interdependenz wirtschaftlicher Vorgänge,ihre historischen Bezüge und ihre Beziehungen zuVorgängen in anderen Gesellschaftsbereichen,

2. die Rolle der verschiedenen gesellschaftlichenGruppen, der staatlichen Institutionen, der priva-

ten Haushalte und Unternehmungen und der Ar-beitsmarktverbände in der modernen arbeitsteili-gen Volkswirtschaft sowie

3. die weltwirtschaftlichen Verflechtungen, die fürVolkswirtschaften mit vergleichbarem und unter-schiedlichem ökonomischen Entwicklungsstandbestehen, zu erfassen und zu beurteilen.

(2) 1Das Studium soll auf diese Weise den Studen-ten auf vielfältige berufliche Einsatzmöglichkeitenvorbereiten und ihn in seinem späteren Berufslebenzum Wechsel zwischen Funktionen und Branchen be-fähigen. 2Es soll die Bereitschaft und Fähigkeit zu Fle-xibilität und Mobilität fördern, weil sich angesichtslaufender Strukturwandlungen in allen Bereichen derWirtschaft inhaltlich genau bestimmte, enge Tätig-keitsfelder für den Diplom-Volkswirt weder für dieGegenwart scharf abgrenzen noch für die Zukunfteindeutig prognostizieren lassen und weil eine großeZahl von Diplom-Volkswirten in solchen Bereichentätig wird, in denen weniger Spezialisten und ihreSpezialkenntnisse als vielmehr Wirtschaftswissen-schaftler, die über möglichst breite und vielfältigeKenntnisse und Fähigkeiten verfügen, gefragt sind.

(3) 1Daneben wird dem Studenten die Möglichkeitgeboten, sein Studium auch tätigkeitsfeldbezogen zukonzipieren. 2Zur Vermittlung eines an spezifischenTätigkeitsfeldern orientierten Wissens kann der Stu-dent entsprechende Fächerkombinationen wählenund dadurch seiner volkswirtschaftlichen Ausbildungeine spezielle Richtung geben. 3Die Ausbildung sollallerdings nicht auf eine zu enge, hochspezialisierteTätigkeit vorbereiten, sondern ein umfassendes Wis-sen und weit gehende Fähigkeiten vermitteln.

(4) Das Studium soll Praxisbezug in dem Sinne ha-ben, dass der Student möglichst umfassend auf die inder beruflichen Praxis zu erwartenden Probleme vor-bereitet wird, dass die in der betrieblichen und in derwirtschaftspolitischen Praxis auftretenden Fragestel-lungen bei der Erfassung und Analyse wirtschaftli-cher Zusammenhänge und bei der Durchsetzung vonLösungsmöglichkeiten während des Studiums erör-tert werden und dass die Veränderungen der be-triebswirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen undsonstigen politischen Praxis in den Studieninhaltenberücksichtigt werden.

§ 4

Studieninhalte des Grundstudiums

(1) 1Das Grundstudium dient der Vermittlung derinhaltlichen und methodischen Grundlagen derVolks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Nach-bardisziplinen, die eine notwendige Ergänzung deswirtschaftswissenschaftlichen Studiums darstellen.2Durch das Grundstudium wird der Student auf dieDiplom-Vorprüfungen und auf die Weiterführung desStudiengangs im Hauptstudium vorbereitet.

(2) Das Grundstudium umfasst

als Pflichtfächer

1. die propädeutischen Fächer,

2. die Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung,

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und als Wahlfächer im Rahmen der freien Studien-gestaltung

3. die Zusatzfächer.

(3) Propädeutische Fächer

1. Einführung in die Technik des Betrieblichen Rech-nungswesens

In den Lehrveranstaltungen „Betriebliches Rech-nungswesen“ werden die Grundbegriffe undGrundlagen des betrieblichen Rechnungswesensvermittelt.

2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler

1In den Lehrveranstaltungen zur „Mathematik fürWirtschaftswissenschaftler“ werden die mathema-tischen Grundlagen für die in den Wirtschaftswis-senschaften benötigten formalen Methoden gelegt.2Es werden die grundlegenden Begriffe und Ver-fahren der Analysis, insbesondere der Differential-und Integralrechnung sowie der linearen Algebradargestellt.

3. Einführung in die Informationsverarbeitung undProgrammierung

1Aufgabe der Wirtschaftsinformatik ist es, Gestal-tung, Funktionsweise, Erstellung, Anwendung undBetrieb von Informationssystemen zu analysierenund zu beschreiben. 2Damit reicht der Forschungs-gegenstand des Faches vom kleinen, autonom ar-beitenden Textverarbeitungssystem bis zum welt-weiten Computernetz einer multimedialen Unter-nehmung. 3Das wissenschaftliche Interesse zieltvor allem auf Fragen des Leistungsumfanges einesInformationssystems sowie des jeweils notwendi-gen organisatorischen Umstellungsprozesses. 4DieWirtschaftsinformatik ist eine quantitativ orientier-te Disziplin, bewegt sich dabei aber nicht wie dieKerninformatik im Bereich der mathematischenModellbildung, sondern im Umfeld der praktischenRealisierung.

(4) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre

1In den volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungensoll der Student Grundkenntnisse des Faches er-werben, sich mit den spezifischen wissenschaftli-chen Methoden und Techniken des Faches vertrautmachen sowie die ökonomischen Zusammenhängeund Probleme erkennen und verstehen und die An-wendbarkeit theoretischer Einsichten auf wirt-schaftspolitische Problemstellungen beurteilen ler-nen. 2Die volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltun-gen sind insbesondere darauf gerichtet, Grundbe-griffe und Grundfragestellungen des Faches zuvermitteln, dem Studenten einen Einblick in dasVolkswirtschaftliche Rechnungswesen zu geben,in die Problembereiche der ökonomischen Theorieeinzuführen sowie wesentliche Grundtatbeständeund Grundprobleme der Wirtschaftspolitik zu ver-deutlichen. 3Dem Studenten soll hierdurch dieMöglichkeit gegeben werden, sich die notwendi-gen Grundlagen für ein erfolgreiches Hauptstudi-um anzueignen.

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

1In den Lehrveranstaltungen der Betriebswirt-schaftslehre wird ein Einblick in die allgemeinenbetriebswirtschaftlichen Problembereiche vermit-telt. 2Der Student soll insbesondere an die betriebs-wirtschaftlichen Bereiche der Organisation undEntscheidung, der Produktion, der Kostenrech-nung und des Absatzes, der Finanzierung und In-vestition sowie der Steuern und Bilanzen herange-führt werden. 3Hierbei soll der Student die inhaltli-chen Grundlagen des Faches, das methodische In-strumentarium und die systematische Orientierungerwerben, die erforderlich sind, um das weitereStudium mit Erfolg zu betreiben.

3. Rechtswissenschaft

In den rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltun-gen soll ein Überblick über verschiedene Rechtsge-biete (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Verfas-sungsrecht, insbesondere Grundrechte und Staats-systeme, Verfassungsrechtliche Grundlagen desVerwaltungshandelns), deren wichtige Grundka-tegorien und Rechtsfiguren (Willenserklärung,Vertretung, Vertrag, Sicherungsrechte, Haftung,Formen des Verwaltungshandelns u.a.) vermitteltund in die juristische Arbeitsweise eingeführt wer-den.

4. Statistik

1Während der Grundausbildung im Fach „Statis-tik“ sollen die Studenten mit dem heutzutagenotwendigen methodischen Instrumentarium aus-gestattet und zugleich die methodischen Grund-lagen für aufbauende Lehrveranstaltungen undFragestellungen – auch außerhalb der Statistik –geschaffen werden. 2Die Studenten sollen diewichtigsten statistischen Verfahren praktisch an-zuwenden in der Lage sein und ihre theoretischenGrundlagen – insbesondere die Voraussetzungenihrer Anwendbarkeit – kennen. 3Im Grundstudiumliegt der Schwerpunkt im Bereich der Schließen-den (Induktiven) Statistik. 4Behandelt werden dieGrundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie, ein-und mehrdimensionale Wahrscheinlichkeitsvertei-lungen, Stichprobenverteilungen sowie die in denSozial- und Wirtschaftswissenschaften gebräuch-lichsten Schätz- und Testverfahren.

(5) Zusatzfächer

Das Grundstudium kann nach freier Wahl des Studen-ten durch ein oder mehrere Zusatzfächer mit wirt-schaftswissenschaftlichem Bezug oder durch Fremd-sprachen ergänzt werden.

§ 5

Studieninhalte des Hauptstudiums

(1) Der Studiengang Volkswirtschaftslehre um-fasst zwei Pflichtfächer nämlich „AllgemeineVolkswirtschaftslehre“ und „Allgemeine Betriebs-wirtschaftslehre“, sowie drei Wahlpflichtfächer(= Schwerpunktfächer) nämlich ein volkswirtschaft-liches Schwerpunktfach und zwei weitere Schwer-punktfächer.

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(2) Pflichtfächer

1. 1Im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ sollder Student der Volkswirtschaftslehre intensiveKenntnisse in einigen wesentlichen Bereichen derVolkswirtschaftstheorie und -politik sowie Finanz-wissenschaft erwerben. 2Zu den Lehrinhalten ge-hören beispielsweise die Bereiche Geld- und Wäh-rungspolitik, Markt und Wettbewerb, EuropäischeIntegration, Staatseingriff und Staatsversagen,Konjunktur und Wachstum.

2. 1Im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“soll der Student der Volkswirtschaftslehre intensi-ve Kenntnisse in einigen wesentlichen Aufgaben-und Problembereichen von Unternehmungen er-werben. 2Zu den Lehrinhalten gehören beispiels-weise die Bereiche Unternehmensführung und Un-ternehmertum, finanz- und unternehmenswertori-entiertes Controlling, Unternehmensbewertung,Finanzwirtschaft der Unternehmen, Unterneh-mensbesteuerung, Unternehmensmodelle, Perso-nal und Organisationsökonomie.

(3) Erstes Schwerpunktfach aus dem Bereich derSpeziellen Volkswirtschaftslehren (Fächergruppe I)

1Durch das Studium eines Faches aus dem Gebiet derSpeziellen Volkswirtschaftslehren soll der Studentdurch die Vermittlung vertiefter Kenntnisse an dieProblemstellungen in Spezialgebieten der Wirt-schaftstheorie, der Wirtschaftspolitik oder der Finanz-wissenschaft herangeführt werden. 2Das Studium ei-nes Spezialgebietes dient der Ergänzung des in derAllgemeinen Volkswirtschaftslehre erworbenen brei-ten Wissens; es soll den Studenten befähigen, Lö-sungsmöglichkeiten auch für volkswirtschaftlicheSpezialprobleme selbständig zu entwickeln. 3Zu denSpeziellen Volkswirtschaftslehren (Fächergruppe I)gehören die folgenden Fächer:

a) Finanzwissenschaft,

b) Konjunktur und Wachstum,

c) Theorie der Wirtschaftspolitik,

d) Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen,

e) Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,

f) Industrieökonomik.

(4) Zweites und drittes Schwerpunktfach

1Um eine flexible Anpassung von Fächerkombinatio-nen an Tätigkeitsfelder zu ermöglichen, dürfen daszweite und das dritte Schwerpunktfach aus breiterenFächergruppen gewählt werden. 2Das zweite Schwer-punktfach kann entweder ebenfalls aus dem Bereichder Speziellen Volkswirtschaftslehren (FächergruppeI) oder aber aus den beiden Fächern QuantitativeWirtschaftsforschung und Statistik der FächergruppeIII gewählt werden. 3Beim dritten Schwerpunktfachstehen neben den Speziellen Volkswirtschaftslehren(Fächergruppe I) auch die Speziellen Betriebswirt-schaftslehren (Fächergruppe II) sowie alle „WeiterenSchwerpunktfächer“ der Fächergruppe III zur Aus-wahl, wobei für die Wahl von Fächern anderer Fakul-täten eine Zustimmung der Wirtschaftswissenschaftli-chen Fakultät erforderlich ist und ein sinnvoller Zu-sammenhang zum Hauptstudium gegeben sein muss.

4Zur Fächergruppe II gehören die folgenden Fächer:

a) Marketing,

b) Industriebetriebslehre,

c) Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung,

d) Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirt-schaft,

e) Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f) Wirtschaftsinformatik,

g) Personal und Organisation,

h) Logistik.

5Zur Fächergruppe III gehören die folgenden Fächer:

a) Quantitative Wirtschaftsforschung,

b) Statistik,

c) Fächer, die von anderen Fakultäten angeboten undmit Zustimmung der WirtschaftswissenschaftlichenFakultät gewählt werden, wie z.B.

– die wirtschaftlich relevanten Teile des Privat-rechts,

– die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentli-chen Rechts,

– Philosophie und Ethik,

– Informatik und

– Sprachen (z.B. Anglikum, Hispanicum, Galli-cum, Sinologie/Chinesisch für Wirtschaftswis-senschaftler).

(5) 1Ein Anspruch auf ein Lehrangebot in jedemSchwerpunktfach der Fächergruppen I, II und III be-steht nicht. 2Die Studenten werden rechtzeitig vor derfür sie notwendigen Wahl eines Faches durch Aus-hang oder andere Medien informiert, für welche Fä-cher ein vollständiges Lehrangebot nicht sicherge-stellt ist. 3Fächer, für die ein vollständiges Lehrange-bot nicht sichergestellt ist, sind nicht wählbar.

§ 6

Lehrveranstaltungsarten

Lehrveranstaltungsarten im Studium sind Vorle-sungen, Seminare, Übungen und begleitende Kollo-quien.

1. Vorlesungen:

1Sie dienen dazu, Gegenstand und Inhalt von Teil-gebieten der einzelnen Fächer darzulegen und zuerörtern. 2Die Teilnehmerzahl ist nicht beschränkt.

2. Übungen:

1Sie dienen innerhalb des Grund- und Hauptstudi-ums dem Erwerb notwendiger methodischer undinhaltlicher Kenntnisse. 2Der Stoff des Grund- bzw.Hauptstudiums wird vertieft und ergänzt sowie inder Regel anhand von Übungsaufgaben oderÜbungsfällen erarbeitet. 3Sie bieten die Möglich-keit, die in Vorlesungen erworbenen Kenntnisseanzuwenden und zu erweitern. 4Die Teilnehmer-zahl kann beschränkt werden.

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3. Begleitende Kolloquien:

1Begleitende Kolloquien innerhalb des Grund- undHauptstudiums sind in der Regel einer Vorlesungoder Übung zugeordnet. 2Der Stoff der zugeordne-ten Lehrveranstaltung wird vertieft und ergänzt so-wie in der Regel anhand von Übungsaufgaben oderÜbungsfällen erarbeitet. 3Die Teilnehmerzahl ist inder Regel nicht beschränkt.

4. Seminare:

1Seminare sind Veranstaltungen des Hauptstu-diums, in denen mit Studenten höherer Semester(Fortgeschrittenen) fachspezifische Fragestellun-gen erarbeitet und diskutiert werden. 2Sie dienendem Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembe-reiche einzelner Fächer und Teilgebiete und bietenGelegenheit zu selbständigem wissenschaftlichenArbeiten. 3Grundkenntnisse der jeweiligen Fächerwerden vorausgesetzt. 4Die Teilnehmerzahl ist be-schränkt.

§ 7

Gliederung des Studiums

(1) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestri-ges Grundstudium und in ein viersemestriges Haupt-studium. 2Es umfasst höchstens 160 Semesterwochen-stunden (SWS) Lehrveranstaltungen. 3Von diesen 160SWS entfallen höchstens 140 SWS auf den Pflicht- undWahlpflichtbereich, die übrigen SWS auf Lehrveran-staltungen nach freier Wahl des Studenten. 4Von denhöchstens 140 SWS des Pflicht- und Wahlpflichtbe-reichs entfallen 68 SWS auf das Grundstudium undhöchstens 72 SWS auf das Hauptstudium. 5Im Haupt-studium ist die Höhe der SWS in den einzelnen Prü-fungsfächern so bemessen, dass ausreichend Raumfür vertiefende und interdisziplinäre Studien nachfreier Wahl bleibt. 6In der Studienordnung wird nurder Pflicht- und Wahlpflichtbereich geregelt. 7ZurNutzung der zur freien Studiengestaltung zur Verfü-gung stehenden SWS wird über die in § 5 aufgezeig-ten Studieninhalte hinaus auf das vielfältige Angeboteiner studienbegleitenden Fremdsprachenausbil-dung sowie die vielfältigen Möglichkeiten für Studi-enaufenthalte im Ausland hingewiesen.

(2) Grundstudium

Die Anzahl der Semesterwochenstunden für diePflichtveranstaltungen des gemeinsamen Grundstu-diums der Volks- und Betriebswirtschaftslehre ist wiefolgt festgesetzt:

SWS LVA

Propädeutische Fächer 16 V 8 Ü 8

Volkswirtschaftslehre 18 V 12 Ü 6

Betriebswirtschaftslehre 18 V 12 Ü 6

Statistik 8 V 4 Ü 4

Rechtswissenschaft 8 V 6 Ü 2

Summen: 68 V 42 Ü 26

Erläuterung: SWS: SemesterwochenstundenLVA: LehrveranstaltungsartenÜ: Übung oder KolloquiumV: Vorlesung

(3) Hauptstudium

1Die Anzahl der Semesterwochenstunden für diePflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Haupt-studiums der Volkswirtschaftslehre ist wie folgt fest-gesetzt: 2In jedem Fach müssen mindestens acht,maximal zwölf Semesterwochenstunden besucht wer-den. 3Der Mindestumfang von acht Semesterwochen-stunden ergibt sich in den Pflichtfächern zur Allge-meinen Volkswirtschaftslehre und zur AllgemeinenBetriebswirtschaftslehre aus den Fachvorlesungenund in den Schwerpunktfächern aus den Fachvorle-sungen oder Fachübungen, auf die sich die studienbe-gleitenden Fachprüfungen beziehen. 4Da zusätzlichentweder in den Pflichtfächern oder in den Schwer-punktfächern weitere Klausuren bestanden werdenmüssen, die sich auf Fachvorlesungen oder Fach-übungen im Gesamtumfang von vier Semesterwo-chenstunden beziehen, ergibt sich für alle Schwer-punktfächer ein (maximales) Angebot von zwölf Se-mesterwochenstunden. 5Diese vier Semesterwochen-stunden können auf ein oder auf zwei Fächer verteiltwerden. 6Darüber hinaus muss mindestens ein Semi-nar im Umfang von grundsätzlich zwei Semesterwo-chenstunden absolviert werden. 7Daraus ergibt sichinsgesamt ein Mindest-Pflichtveranstaltungs-Umfangvon 46 Semesterwochenstunden (5 × 8 SWS + 4 SWS +2 SWS). 8Weitere Veranstaltungen der Pflichtfächerund jeweiligen Schwerpunktfächer sollten besuchtwerden. 9Ein Zusatzfach kann aus dem Angebot des§ 5 Abs. 3 oder Abs. 4 gewählt werden. 10Insgesamtkönnen höchstens drei Seminare absolviert werden.

SWS LVA

Allgemeine Volkswirt- 8–12 V 8 –12schaftslehre

Allgemeine Betriebswirt- 8–12 V 8 –12schaftslehre

Erstes Schwerpunktfach 8–12 V 6–10 ÜS 2(Fächergruppe I)

Zweites Schwerpunktfach 8–12 V 6–10 ÜS 2(Fächergruppe II)

Drittes Schwerpunktfach 8–12 V 6–10 ÜS 2(Fächergruppe III)

Summen Semesterwochen- 46–60 V 44–54 ÜS 2–6stunden:

Erläuterung: SWS: SemesterwochenstundenLVA: LehrveranstaltungsartenÜS: Übung oder SeminarV: Vorlesung

(4) 1Die für die Vorlesungen einerseits und Semi-nare und Übungen andererseits festgelegten Semes-terwochenstunden können ohne Änderung der Studi-enordnung bis +/–20% im Studienabschnitt je Fach,

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mindestens jedoch um eine Semesterwochenstundeausgetauscht werden. 2Die genaue Angabe und Auf-stellung der Semesterwochenstunden nach Vorlesun-gen, Seminaren, Übungen und Kolloquien erfolgt, ge-gliedert nach Semestern, im Studienplan. 3Die Zuord-nung bestimmter Lehrveranstaltungsarten zu den ein-zelnen Fächern erfolgt ebenfalls im Studienplan.

§ 8

Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise (Scheine und studienbe-gleitende Fachprüfungen) werden grundsätzlich alsNachweise der individuellen Leistung vergeben.

(2) 1Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sindLeistungsnachweise über Propaedeutika erforderlich(vorzulegen bei der Anmeldung zum letzen Teilgebietdes letzen Prüfungsfaches). 2Für die Zulassung zurDiplomprüfung sind im Falle der Diplomarbeit Leis-tungsnachweise über Klausuren im Schwerpunktfacheines potentiellen Betreuers erforderlich, die Fachvor-lesungen im Umfang von mindestens 6 SWS entspre-chen. 3Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ineinem Schwerpunktfach müssen Leistungsnachweiseüber Klausuren oder Hausarbeiten erbracht werden,denen Fachvorlesungen bzw. Fachprüfungen vonmindestens 8 SWS entsprechen.

(3) 1Im Grundstudium können Leistungsnachwei-se grundsätzlich in Vorlesungen und Übungen, imHauptstudium darüber hinaus auch in Seminaren er-worben werden. 2Im Hauptstudium findet in der Re-gel zu jeder Vorlesung und Übung nach Abschlussder Lehrveranstaltung eine schriftliche Prüfung statt.3Im Fall der Fachvorlesung geschieht dies in Form ei-ner Klausur, wobei sich in einem wirtschaftswissen-schaftlichen Fach 30 Klausurminuten auf eine Semes-terwochenstunde beziehen. 4In höchstens einerÜbung kann der Dozent zu Beginn der Lehrveranstal-tung festlegen, dass Prüfungsleistungen im Umfangvon zwei Semesterwochenstunden anstelle einerKlausur in Form einer Hausarbeit erbracht werden.5Ein Seminar hat grundsätzlich einen Umfang vonzwei Semesterwochenstunden und besteht aus einerHausarbeit mit (grundsätzlich) ca. 25 Maschinen ge-schriebenen DIN A4-Seiten sowie einem entspre-chenden Referat.

(4) 1Vor der Anmeldung zum letzten Teil des letz-ten Prüfungsfaches der Diplom-Vorprüfung muss derStudent in den propädeutischen Fächern

a) 1. Betriebliches Rechnungswesen und

b) 2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler

c) 3. Einführung in die Informationsverarbeitung undProgrammierung

je einen mit mindestens „ausreichend“ bewertetenLeistungsnachweis erworben haben. 2Die Leistungs-nachweise setzen zu Punkt a) eine bestandene Klau-sur von zweistündiger Dauer, zu Punkt b) zwei be-standene Klausuren von je zweistündiger Dauer odereine bestandene Klausur im Umfang von vier Stundensowie zu Punkt c) zwei bestandene Klausuren von jezweistündiger Dauer voraus (eine Stunde = 60 Minu-ten). 3 Diese Nachweise sind erst bei der Anmeldung

zum letzten Teil des letzten Prüfungsfaches der Di-plom-Vorprüfung vorzulegen.

(5) 1Die Leistungsnachweise in den propädeuti-schen Fächern (Absatz 4) können nur zweimal wie-derholt werden. 2Studienbegleitende Fachprüfungenim Hauptstudium (Klausuren) können im nächstenTermin einmal wiederholt werden. 3Es besteht in je-dem Prüfungsfach bzw. – sofern Teilgebiete in einemPrüfungsfach vorhanden sind – in einem Teilgebieteines Prüfungsfachs die Möglichkeit einer zweitenWiederholung, die im nächsten Prüfungstermin abzu-legen ist.

§ 9

Studienplan

(1) Die zeitliche Struktur des Studiums, verstandenals Vorschlag zur effizienten Planung und Gestaltungdes zeitlichen Ablaufs des Studiums, die Anzahl derSemesterwochenstunden und der Lehrveranstal-tungsarten, die den einzelnen Fächern zugeordnetsind, die Kennzeichnung der Pflichtveranstaltungenund der Ergänzungsfächer ergeben sich aus dem Stu-dienplan.

(2) Der Studienplan ist auf den Studienbeginn zumWintersemester abgestellt.

(3) Der Studienplan wird per Aushang oder durchandere Medien bekannt gemacht.

§ 10

Prüfungen

(1) 1Die beiden Studienabschnitte des Studien-gangs Volkswirtschaftslehre werden jeweils mit demNachweis über die entsprechenden bestandenen Prü-fungsbestandteile abgeschlossen. 2Den ordnungsge-mäßen Abschluss des Grundstudiums bildet die Di-plom-Vorprüfung, den ordnungsgemäßen Abschlussdes Hauptstudiums die Diplomprüfung.

(2) 1Für die Durchführung der Prüfungen ist diePrüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Be-triebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre ander Bayerischen Julius-Maximilians-UniversitätWürzburg (DPO) maßgeblich. 2Die DPO regelt insbe-sondere Zweck und Umfang der Prüfungen, Zustän-digkeiten in Prüfungsangelegenheiten, Prüfungsfris-ten, Zulassungsvoraussetzungen sowie Bewertungenvon Prüfungsleistungen.

§ 11

Diplom-Vorprüfung

(1) 1Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind dieInhalte des Grundstudiums. 2Die Diplom-Vorprüfungdient dem Nachweis, dass sich der Prüfungskandidatmit den inhaltlichen und methodischen Grundlagender Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre,Rechtswissenschaften und Statistik vertraut gemachtund sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignethat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mitAussicht auf Erfolg zu betreiben.

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(2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf diePrüfungsfächer:

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,

3. Rechtswissenschaft,

4. Statistik.

2In den Prüfungsfächern sind Klausuren der folgen-den Länge zu schreiben.

1. VWL: zwei ca. 50-minütige und zwei ca. 100-minü-tige Klausuren

2. BWL: sechs ca. 50-minütige Klausuren

3. Recht: eine ca. 120-minütige Klausur und eine ca.60-minütige Klausur

4. Statistik: zwei ca. 120-minütige Klausuren

3Die Teilklausuren bilden zusammen eine Prüfungs-leistung.

(3) 1Die Diplom-Vorprüfungsklausuren werdenstudienbegleitend im Anschluss an die jeweiligenVorlesungen abgelegt. 2Der Kandidat kann hierbeientscheiden, wie er die Ablegung der Fächer der Di-plom-Vorprüfung auf (höchstens) vier Semester ver-teilt.

(4) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitigordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung an, dass erdiese einschließlich aller Prüfungsleistungen gemäßAbsatz 3 zu den regulären Prüfungsterminen bis zumEnde des fünften Semesters ablegen kann, oder legter eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab,so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungs-leistungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden,es sei denn, der Student hat die Gründe für die nichtrechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnisnicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungender genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prü-fungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

(5) 1Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächernund Teilgebieten, in denen nicht mindestens dieFachnote „ausreichend“ erzielt wurde, einmal wie-derholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung musszum nächsten regulären Prüfungstermin in allen Fä-chern erfolgen, in denen die Diplom-Vorprüfungnicht bestanden wurde, sofern nicht dem Prüfungs-teilnehmer wegen besonderer von ihm nicht zu ver-tretender Gründe vom Prüfungsausschuss eine Nach-frist gewährt wird. 3In jedem Prüfungsfach (§ 4 Abs. 4Nrn. 1 bis 4) besteht für ein Teilgebiet die Möglichkeiteiner zweiten Wiederholung (nach Maßgabe des § 18DPO). 4Versäumt der Prüfungskandidat aus von ihmzu vertretenden Gründen die Wiederholungsprüfungoder wird ihm trotz eines Antrages keine Fristverlän-gerung gewährt, gilt die Diplom-Vorprüfung als end-gültig nicht bestanden.

§ 12

Diplomprüfung

(1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifi-zierenden Abschluss des Studiums der Volkswirt-schaftslehre. 2Durch die Diplomprüfung soll festge-

stellt werden, ob der Prüfungskandidat gründlicheFachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhängedes Studienfaches überblickt und die Fähigkeit be-sitzt, zur Lösung wissenschaftlicher, insbesondere be-triebswirtschaftlicher Probleme, die wissenschaftli-chen Methoden und Erkenntnisse des Studienfachesselbständig anzuwenden.

(2) Die Diplomprüfung umfasst die Teile:

1. Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen in denfolgenden fünf Prüfungsfächern:

a) Allgemeine Volkswirtschaftslehre,

b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

c) erstes volkswirtschaftliches Schwerpunktfach,

d) zweites Schwerpunktfach,

e) drittes Schwerpunktfach.

2. die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit(Diplomarbeit),

3. Prüfungsleistung in einem Seminar des Hauptstu-diums

§ 13

Diplomarbeit

(1) 1Mit der Diplomarbeit soll der Nachweis er-bracht werden, dass der Prüfungskandidat in derLage ist, das gestellte Thema selbständig mit wissen-schaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Das Themader Diplomarbeit ist dem Gebiet der Volkswirtschafts-lehre zu entnehmen. 3In begründeten Ausnahmefäl-len kann das Thema auch aus dem Fächerbereich derBetriebswirtschaftslehre entnommen werden. 4Zulas-sungsvoraussetzung für die Zuteilung einer Diplom-arbeit ist die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren imFach eines potentiellen Betreuers im Umfang vonmindestens 6 SWS.

(2) 1Die Meldung zur Diplomarbeit muss spätes-tens drei Monate nach dem erfolgreichen Abschlussaller in § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 4 DPO geforderten Leis-tungen erfolgen. 2Ist der Kandidat zur Diplomarbeitzugelassen, muss er ein Thema zur Anfertigung einerDiplomarbeit übernehmen. 3Die Zuteilung des The-mas erfolgt binnen acht Wochen nach der Zulassung.4Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandida-ten sowie das Thema der Arbeit sind aktenkundig zumachen und der Prüfungskanzlei unverzüglich anzu-zeigen. 5 Der Bearbeitungszeitraum beginnt mit derAnzeige des Themas der Diplomarbeit bei der Prü-fungskanzlei. 6Das Thema für die Diplomarbeit kannvon jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschussvergeben werden. 7Das Thema der Diplomarbeitkann einmal, jedoch nur auf schriftlichen Antrag undaus schwer wiegenden Gründen und nur mit Zustim-mung des Prüfungsausschusses innerhalb des erstenDrittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.8In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich einneues Thema. 9Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnisüber die benutzten Hilfsmittel beizufügen. 10Ausfüh-rungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichun-gen oder anderen Quellen entnommen wurden, sindals solche kenntlich zu machen. 11Der Kandidat muss

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ein Thema übernehmen, das er mit einem Prüfer auf-grund eigener Vorschläge vereinbart. 12Die Bearbei-tungszeit beträgt drei bis sechs Monate. 13Sie kannbei Vorliegen unverschuldeter Hinderungsgründeauf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschussim Einvernehmen mit dem Betreuer um insgesamthöchstens acht Wochen verlängert werden. 14Im Falleeiner Erkrankung kann in beiden Fällen auf schriftli-chen Antrag der Fristenablauf vom Vorsitzenden desPrüfungsausschusses neu festgesetzt werden.

(3) 1Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht ge-mäß Absatz 2 abgeliefert, gilt sie als „nicht ausrei-chend“ bewertet. 2Näheres regelt § 31 DPO.

(4) 1Ist die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“bewertet worden, muss der Kandidat eine zweite Di-plomarbeit über ein neues Thema anfertigen. 2Einezweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht mög-lich.

§ 14

Klausur- und Seminararbeiten, mündliche Prüfungen,Meldefristen und Wiederholung

(1) 1Gegenstand der studienbegleitenden Klausur-und Seminararbeiten sind insbesondere die Inhalteder jeweils zugehörigen Hauptstudiums-Lehrveran-staltungen. 2Die mündlichen Prüfungen von ca. 15 Mi-nuten beziehen sich auf 8 SWS des jeweiligenSchwerpunktfaches und erfolgen in der Regel kurzvor oder am Anfang der Vorlesungszeit des Semes-ters.

(2) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig zurDiplomprüfung an, dass er diese einschließlich allerPrüfungsleistungen (gemäß § 12 Abs. 2) zu den regu-lären Prüfungsterminen bis zum Ende des 12. Semes-ters ablegen kann, oder legt er die Prüfung, zu der ersich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristge-recht abgelegten Prüfungsteile bzw. -fächer als abge-legt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, derStudent hat die Gründe für die nicht rechtzeitige An-meldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten.2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist,die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens erge-ben, sind zulässig.

(3) 1Der Prüfungskandidat kann jedes nicht mitmindestens „ausreichend“ bewertete Prüfung einmalzu dem unmittelbar folgenden regulären Termin wie-derholen. 2Die freiwillige Wiederholung einer bestan-denen Diplomprüfung oder einzelner bestandenerPrüfungsleistungen ist nicht zulässig.

§ 15

Leistungspunktsystem

1Jeder bestandenen Teilprüfung werden Leis-tungspunkte im Sinne des European CommunityCourse Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet.2Einer Semesterwochenstunde Vorlesung oderÜbung mit Leistungsnachweis in den propaedeuti-schen Fächern des Grundstudiums entspricht einLeistungspunkt. 3Dem Besuch einer Fachvorlesungoder Übung mit anschließend erfolgreich bestandener

Klausur entsprechen zwei Leistungspunkte pro Se-mesterwochenstunde, d.h. einer zweistündigen Vor-lesung mit einstündiger Klausur entsprechen vierLeistungspunkte. 4Für ein erfolgreich absolviertesSeminar werden vier Leistungspunkte pro Semester-wochenstunde vergeben, d.h. einem zweistündigenSeminar mit Hausarbeit und Referat entsprechen achtLeistungspunkte. 5Einer ca. 15-minütigen mündli-chen Prüfung im Schwerpunktfach entsprechen vierLeistungspunkte. 6Die Diplomarbeit wird mit fünfLeistungspunkten pro Monat der Bearbeitungszeitbewertet, d.h. es können 15, 20, 25 oder 30 Leistungs-punkte erreicht werden, je nachdem, ob es sich umdrei-, vier-, fünf- oder sechs monatige Arbeiten han-delt. 7Insgesamt beträgt der Mindest-Umfang der imGrundstudium benötigten Leistungspunkte damit 120und im Hauptstudium 123. 8Diese Mindestpunktzah-len ergeben sich, wie folgt:

Leistungspunktberechnung:

Art der Veranstaltung Leistungs- Mindest- Mindest-punkte Umfang Umfang(LP) im GS im HS

Vorlesung/Übung mit 1 LP pro 16 × 1 LP –Leistungsnachweis in 1 SWS = 16 LPden propaedeutischenFächern (GS)

Vorlesung/Übung mit 2 LP pro 52 × 2 LP 44 × 2 LPLeistungsnachweis 1 SWS = 104 LP = 88 LP(GS und HS)

Seminar mit Leistungs- 4 LP pro – 2 × 4 LPnachweis (HS) 1 SWS = 8 LP

Mündliche Prüfung im 4 LP pro – 3 × 4 LPSchwerpunktfach (HS) 15 min = 12 LP

Diplomarbeit (HS) 5 LP pro – 3 × 5 LP1 Monat = 15 LP

Summe: Summe:120 123

Erläuterung: GS: GrundstudiumHS: HauptstudiumLP: LeistungspunkteSWS: Semesterwochenstunden

§ 16

Anerkennung von Studienzeiten

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleis-tungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Stu-diengängen, an anderen Hochschulen im Geltungs-bereich des Grundgesetzes oder an Hochschulen desAuslandes erbracht worden sind, wird durch die Prü-fungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebs-wirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an derBayerischen Julius-Maximilians-Universität Würz-burg in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

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KWMBl II Nr. 9/2002 1203

§ 17

Studienfachberatung

Es wird eine Studienberatung durchgeführt, die inder Verantwortung der Hochschullehrer der wirt-schaftswissenschaftlichen Studiengänge liegt.

§ 18

Übergangsregelung

1Studenten der Volkswirtschaftslehre, die im Win-tersemester 2001/02 bereits die Diplom-Vorprüfungabgeschlossen haben, können auf Antrag ihr Haupt-studium nach der bisherigen Studienordnung für denDiplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an derUniversität Würzburg ausrichten. 2Für alle anderenStudenten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung die Di-plom-Vorprüfung noch nicht abgeschlossen haben,gilt die neue Regelung (vgl. § 36 DPO).

§ 19

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen der Studienordnung sollen im In-teresse der Kontinuität des Studienganges vorbehalt-lich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühes-tens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Ab-solvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhaltekönnen vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungennur für diejenigen Studenten wirksam werden, dienach Inkrafttreten der Studienordnung den geänder-ten Studienabschnitt beginnen.

§ 20

Inkrafttreten

1Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrerBekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Stu-dienordnung für den Diplomstudiengang Volkswirt-schaftslehre an der Universität Würzburg vom 27. De-zember 1994 (KWMBl II 1995 S. 464) geändert durchSatzung vom 6. Mai 1998 (KWMBl II S. 942) nachMaßgabe des § 36 DPO außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Würzburg vom 18. Juli 2001 und nach ordnungsgemä-ßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 24. Juli2001 Nr. II/1 – 212.510-2/98, Schreiben des Bayerischen Staats-ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom27. September 2001 Nr. X/4-5e66a(2)-10b/35 222).

Würzburg, den 8. Oktober 2001

Der Präsident

Prof. Berchem

Die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Volks-wirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Uni-versität Würzburg wurde am 8. Oktober 2001 in der Universität

niedergelegt; die Niederlegung wurde am 9. Oktober 2001durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag derBekanntmachung ist daher der 9. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1195

221021.0656-WFK

Dritte Satzungzur Änderung der Studienordnung

der Ludwig-Maximilians-Universität Münchenfür das Studium der Rechtswissenschaften

mit AbschlussprüfungErste Juristische Staatsprüfung

Vom 10. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz erlässt die Lud-wig-Maximilians-Universität München folgende Sat-zung:

§ 1

§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studiumder Rechtswissenschaften mit Abschlussprüfung Ers-te Juristische Staatsprüfung vom 16. November 1993(KWMBl II 1994 S. 27), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 25. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 749),erhält folgenden Wortlaut:

„1Zulassungsvoraussetzung zu den Übungen für Fort-geschrittene ist die erfolgreiche Teilnahme an einemdem jeweiligen Fachgebiet entsprechenden Grund-kurs sowie das Bestehen der jeweiligen Teilprüfungund der Teilprüfung im Grundlagenfach im Rahmender Zwischenprüfung oder jeweils gleichwertige Leis-tungsnachweise.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Lud-wig-Maximilians-Universität München vom 26. Juli 2001 undnach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrensgemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durchSchreiben vom 30. Juli 2001 Nr. I A 3 – 818, Schreiben des Baye-rischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung undKunst vom 20. September 2001 Nr. X/5–5e91a(BA)–10b/41 737).

München, den 10. Oktober 2001

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

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KWMBl II Nr. 9/20021204

Die Satzung wurde am 12. Oktober 2001 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Nieder-legung wurde am 15. Oktober 2001 durch Anschlag in der Uni-versität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daherder 15. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1203

221021.0253-WFK

Dritte Satzung zurÄnderung der Fachprüfungsordnung für den

Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehrean der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Vom 15. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes –BayHSchG – erlässt die Otto-Friedrich-UniversitätBamberg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Fachprüfungsordnung für den Diplom-Studi-engang Betriebswirtschaftslehre an der Otto-Fried-rich-Universität Bamberg vom 30. November 1999(KWMBl II 2000 S. 513), zuletzt geändert durch Sat-zung vom 2. April 2001 (KWMBl II 2002 S. 287), wirdwie folgt geändert:

1. In § 42a werden nach den Worten „in den Prü-fungsfächern gemäß“ die Worte „§ 44 Abs. 2 und“eingefügt.

2. In § 45 Satz 1 werden die Worte „wenn in der Teil-prüfung ’Einführung in die Betriebswirtschaftsleh-re’ und in fünf weiteren“ durch die Worte „wenn insechs“ ersetzt.

3. § 47 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Anforderungen an Wahlpflichtfächerrichten sich nach der Wahlpflichtfach-Prüfungs-ordnung für die Diplom-Studiengänge an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in der jeweils gülti-gen Fassung.“

4. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

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KWMBl II Nr. 9/2002 1205

„ANHANG 1: Prüfungsfächer und Teilprüfungen der Diplomvorprüfung (zu § 44 Abs. 2 bis 4)

Prüfungsfach Teilprüfung(en) Teilgebiet(e) derPD K M1) Teilprüfung(en)

(1) Grundzüge der Betriebs- 6 36 36 Sechs Teilgebiete2)wirtschaftslehre

(2) Grundzüge der Volks- 1 6 6 Einführung in die VWLwirtschaftslehre

2 12 12 Mikroökonomie I und II

2 12 12 Makroökonomie I und II

(3) Grundzüge des öffentlichen 1 6 6 Öffentliches Recht Iund des privaten Rechts I 1 6 6 Privatrecht I

(4) Statistik 3 15 15 Statistik

(5) wahlweise:eine Wirtschaftsfremdsprache 2 12 12 Wirtschaftsfremdsprachen3)

oderFormale Modelle und Methoden 1 6 6 Teil Iin den Wirtschaftswissenschaften 1 6 6 Teil II

oderGrundzüge des öffentlichen 1 6 6 Öffentliches Recht IIund privaten Rechts II 1 6 6 Privatrecht II

1) Die Maluspunkteschranke beträgt 53 Maluspunkte2) Absatzwirtschaft, Internationales Management, Investition und Finanzierung, Handelsrechtlicher Jahresabschluß, Kosten-

rechnung und Controlling, Personal und Organisation, Produktion und Logistik sowie weitere Teilgebiete nach Zulassungdurch den Prüfungsausschuß.

3) WirtschaftsenglischWirtschaftsfranzösischWirtschaftsitalienischWirtschaftsrussischWirtschaftsspanisch

Legende:PD = Prüfungsdauer in Stunden (1 Stunde = 60 Minuten)K = KreditpunkteM = Maluspunkte“

5. Anhang 3 Fächergruppe III Nummer 10 erhält fol-gende Fassung:

„10. Sozialwissenschaftliche Europastudien“

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober2001 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Bamberg vom 27. Juni 2001 sowie der Genehmigungdes Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, For-schung und Kunst durch Schreiben vom 17. September 2001Nr. X/4–5e66a(8)–10b/33 588.

Bamberg, den 15. Oktober 2001

Prof. Dr. Dr. G. Ruppert

Rektor

Die Satzung wurde am 15. Oktober 2001 in der UniversitätBamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichenTag durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tagder Bekanntmachung ist daher der 15. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1204

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KWMBl II Nr. 9/20021206

221021.0657-WFK

Zweiundzwanzigste Satzungzur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Ludwig-Maximilians-Universität Münchenfür den Magisterstudiengang

(Magister-ZwPO)

Vom 23. Oktober 2001

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Univer-sität München folgende Satzung:

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maxi-milians-Universität München für den Magisterstu-diengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober 1988(KWMBl II 1989 S. 2), zuletzt geändert durch Satzungvom 8. Mai 2001 (KWMBl II 2002 S. 463), wird wiefolgt geändert:

1. § 35 Abs. 4 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:

„1. Teilgebiet Französisch:

Die Zwischenprüfung ist schriftlich und mündlichund besteht aus zwei Teilen. Die beiden Teilesind:

a) Sprachpraxis:

Die Prüfung ist mündlich und schriftlich, wobeibeide Teile gleich gewichtet sind und bestandenwerden müssen.

aa) mündlich (15 min. + 5 min. Vorbereitungs-zeit):

Überprüfung der Sprechfertigkeit in einemmöglichst landeskunde-bezogenen Ge-spräch, ausgehend von einem Text, Bild od.dgl., der/das dem Kandidaten vorgelegtwird; zu bewerten sind Ausdrucksfähigkeitund sprachliche Korrektheit;

bb) schriftlich (100 min.):

Kommentar über einen – möglichst auf einlandeskundliches Thema bezogenen – Textin der Fremdsprache, Beantwortung vonFragen zum Inhalt des Textes und zur allge-meinen vom Text angesprochenen Thema-tik.

Überprüfung der Sprachkenntnisse in denBereichen Grammatik, Idiomatik, Stilistik,wobei dies im Rahmen einer kurzen Über-setzung eines deutschen Textes in dieFremdsprache erfolgen soll.“

b) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft:

Die schriftliche Prüfung ist in einem der beidenBereiche abzulegen.

aa) bei Wahl von Sprachwissenschaft:

Bearbeitung von drei bis vier aus mehrerenzur Wahl gestellten Aufgaben zur französi-

schen und allgemeinen Sprachwissenschaft.Der Themenbereich der Aufgaben wirddurch eine jeweils bekanntgegebenesprachwissenschaftliche Lektüreliste für dieZwischenprüfung bestimmt (Bearbeitungs-zeit: 2 Stunden).

bb) bei Wahl von Literaturwissenschaft:

Interpretation eines von zwei zur Wahl ge-stellten literarischen Texten anhand von bei-gegebenen Leitfragen. Die Werke entstam-men der jeweils bekanntgegebenen Lektü-reliste für die Zwischenprüfung (Bearbei-tungszeit: 3 Stunden).“

2. § 35 Abs. 4 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:

„2. Teilgebiet Spanisch:

Die Zwischenprüfung ist schriftlich und mündlichund besteht aus zwei Teilen. Die beiden Teilesind:

a) Sprachpraxis:

Die Prüfung ist mündlich und schriftlich, wobeibeide Teile gleich gewichtet sind und bestandenwerden müssen.

aa) mündlich (15 min. + 5 min. Vorbereitungs-zeit):

Überprüfung der Sprechfertigkeit in einemmöglichst landeskunde-bezogenen Ge-spräch, ausgehend von einem Text, Bild od.dgl., der/das dem Kandidaten vorgelegtwird; zu bewerten sind Ausdrucksfähigkeitund sprachliche Korrektheit;

bb) schriftlich (100 min.):

Kommentar über einen – möglichst auf einlandeskundliches Thema zu Spanien oderHispano-Amerika bezogenen – Text in derFremdsprache, Beantwortung von Fragenzum Inhalt des Textes und zur allgemeinenvom Text angesprochenen Thematik.

Überprüfung der Sprachkenntnisse in denBereichen Grammatik, Idiomatik, Stilistik,wobei dies im Rahmen einer kurzen Über-setzung eines deutschen Textes in dieFremdsprache erfolgen soll.“

b) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft:

Die schriftliche Prüfung ist in einem der beidenBereiche abzulegen.

aa) bei Wahl von Sprachwissenschaft:

Bearbeitung von drei bis vier aus mehrerenzur Wahl gestellten Aufgaben zur spani-schen und allgemeinen Sprachwissenschaft.Der Themenbereich der Aufgaben wirddurch eine jeweils bekanntgegebenesprachwissenschaftliche Lektüreliste für dieZwischenprüfung bestimmt (Bearbeitungs-zeit: 2 Stunden).

bb) bei Wahl von Literaturwissenschaft:

Interpretation eines von zwei zur Wahl ge-stellten literarischen Texten anhand von bei-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1207

gegebenen Leitfragen. Die Werke entstam-men der jeweils bekanntgegebenen Lektü-reliste für die Zwischenprüfung (Bearbei-tungszeit: 3 Stunden).“

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der sich aus Absatz 2 er-gebenden Einschränkung rückwirkend zum 1. Okto-ber 2001 in Kraft.

(2) Für Studenten, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens dieser Satzung bereits in ihrem dritten oder ei-nem höheren Fachsemester im Magisterstudium mitdem Hauptfach Romanische Philologie immatrikuliertsind, finden die entsprechenden Bestimmungen derMagister-ZwPO in der vor Inkrafttreten dieser Sat-zung geltenden Fassung Anwendung.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektoratskolle-giums der Ludwig-Maximilians-Universität München vom19. September 2001 und der Genehmigung des BayerischenStaatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunstdurch Schreiben vom 15. Oktober 2001 Nr. X/4–5e66Z–10b/45 598.

München, den 23. Oktober 2001

Professor Dr. Andreas Heldrich

Rektor

Die Satzung wurde am 25. Oktober 2001 in der UniversitätMünchen niedergelegt, die Niederlegung wurde am 29. Okto-ber 2001 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben.Tag der Bekanntmachung ist daher der 29. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1206

221021.1153-WFK

Fachprüfungsordnung für denBachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik

an der Technischen Universität München

Vom 24. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 und Art.86a des Bayerischen Hochschulgeset-zes (BayHSchG) erlässt die Technische UniversitätMünchen folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauenund Männer gleichberechtigt. Alle Personen- undFunktionsbezeichnungen in dieser Satzung geltendaher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel des Bachelor-Abschlusses

§ 3 Bachelor-Grad

§ 4 Studiendauer und Leistungsbewertung

§ 5 Prüfungsausschuss

§ 6 Anrechnung von Studienleistungen und Prü-fungsleistungen

§ 7 Anmeldung zur Prüfung

§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§ 9 Art und Zeitpunkt der Prüfungen

§ 10 Schriftliche Prüfungen

§ 11 Mündliche Prüfungen

§ 12 Bachelor-Arbeit; Bachelor-Projekt

§ 13 Fristüberschreitungen

§ 14 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 15 Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 16 Bewertung der Prüfungen

§ 17 Wiederholung von Prüfungen

§ 18 Freier Prüfungsversuch

§ 19 Zeugnis und Einsicht in die Prüfungsakten

§ 20 Urkunde

§ 21 Ungültigkeit von Prüfungen

§ 22 Aberkennung des Bachelor-Grades

§ 23 Inkrafttreten

Anhänge:

1: Veranstaltungen, SWS, ECTS, Prüfungsdauer

2: Umrechnung von Noten

3: Erläuterung zum Umrechnungsschlüssel am Bei-spiel der Hochschulnotengebung der Volksrepu-blik China

4: Bilaterale Äquivalenzabkommen im Hochschulbe-reich

5: Muster Bachelor-Urkunde

6: Rechtsbehelfsbelehrung

§ 1

Geltungsbereich

Die Fachprüfungsordnung der Technischen Uni-versität München für den Bachelor-StudiengangWirtschaftsinformatik regelt die fachbezogenen Prü-fungen sowie die Prüfungsanforderungen. Sie regeltinsbesondere:

1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Ba-chelor-Studium in der Regel beendet sein soll (Re-gelstudienzeit);

2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;

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KWMBl II Nr. 9/20021208

3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;

4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihrenUmfang;

5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;

6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie derNoten für den Studienabschluss.

§ 2

Ziel des Bachelor-Abschlusses

Der Bachelor-Grad bildet einen ersten berufsbefä-higenden Abschluss des Studiums der Wirtschaftsin-formatik. Durch Prüfungen, die studienbegleitend ab-gelegt werden, soll festgestellt werden, ob der Stu-dent die wichtigsten Grundlagen in den GebietenWirtschaftsinformatik, Informatik, Wirtschaftswissen-schaften sowie Mathematik beherrscht sowie vertiefteKenntnisse in dem gewählten Schwerpunkt in Wirt-schaftsinformatik hat, ob er den Einsatz von Compu-tern in betriebswirtschaftlichen Anwendungsberei-chen beherrscht und auf einen frühen Übergang in dieBerufspraxis vorbereitet ist.

§ 3

Bachelor-Grad

Nach erfolgreich abgeschlossenem Bachelor-Stu-dium wird folgender akademischer Grad verliehen:

Bachelor of Science (B.Sc.)

§ 4

Studiendauer und Leistungsbewertung

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich dererfolgreichen Durchführung des Bachelor-Projektes,Erstellung der Bachelor-Arbeit und des Ablegens al-ler Prüfungen sechs Semester.

(2) Die Bewertung von Prüfungen stützt sich aufdas Europäische Credit-Transfersystem (ECTS).ECTS-Punkte werden pro Studienleistung (z.B. einse-mestrige Vorlesung mit Übung, Modul bestehend auseinem zweisemestrigen Vorlesungszug, Praktikumoder Seminar) vergeben. Das System beinhaltet ne-ben der Feststellung der erfolgreichen Teilnahmeauch eine Benotung.

(3) Prüfungen zu einer Studienleistung werdendurch studienbegleitende Prüfungsleistungen abge-legt. Für jede Prüfung wird ein Leistungsnachweiserstellt. Für jede Prüfungsleistung gelten insbesonde-re die §§ 10, 11, 13 bis 19.

(4) Die Stundenzahlen in den Studienplänen sindals Semesterwochenstunden (SWS) zu verstehen. Ne-ben den Vorlesungsstunden werden auch diejenigenfür Übungen, Seminare und Praktika mitgezählt.

(5) Das Bachelor-Studium umfasst 128 SWS, diedurch Leistungsnachweise für erfolgreich bestandenePrüfungen abgedeckt sein müssen. Für die Umrech-nung in ECTS-Punkte wird die in Anhang 1 angege-bene Tabelle zugrundegelegt, so dass das Bachelor-

Studium einem Umfang von 180 ECTS-Punkten ent-spricht.

(6) Zur Einführung in die Grundlagen der Wirt-schaftsinformatik, der Informatik, der Wirtschaftswis-senschaften und der Mathematik müssen in den ers-ten vier Semestern 115 ECTS-Punkte in den folgen-den Fächern erreicht werden:

– Einführung in die Wirtschaftsinformatik I – IV

– Einführung in die Informatik I – III

– Betriebswirtschaftslehre I – III

– Auswahl weiterer Vorlesungen aus dem BereichBetriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaft, Recht imUmfang von 6 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übun-gen

– Einführung in die Mathematik (lineare Algebra +Analysis)

– Diskrete Strukturen I

– Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (DiskreteStrukturen II)

– Proseminar

– Programmierpraktikum

Im dritten Jahr sind mindestens 65 ECTS-Punkte zuerreichen, und zwar in den Fächern:

– Softwaretechnik

– Datenbanksysteme

– Operation Research oder Finanzmathematik

– Projektmanagement

– Ausgewählte Vorlesungen zur Vorbereitung desBachelor-Projekts

– Hauptseminar

und durch ein Bachelor-Projekt sowie durch Anferti-gung der Bachelor-Arbeit.

Hauptseminar sowie die ausgewählten Vorlesungendienen zur Vorbereitung des Bachelor-Projekts, dasmit mehreren Studenten (auch aus der Informatik undder Wirtschaftswissenschaften) durchgeführt werdensoll. Die Bachelor-Arbeit soll in der Regel in dem imBachelor-Projekt gewählten Bereich angefertigt wer-den.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) Das für Entscheidungen in den Bachelor-Stu-diengang betreffenden Prüfungsangelegenheiten zu-ständige Organ ist der Prüfungsausschuss der Fakul-tät für Informatik.

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt einen Schrift-führer für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsin-formatik. Die Zusammensetzung des Prüfungsaus-schusses teilt der Dekan dem Präsidenten mit.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt in Sitzungenmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wennnach schriftlicher Ladung aller Mitglieder einschließ-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1209

lich der Stellvertreter unter Einhaltung einer mindes-tens dreitägigen Ladungsfrist die Mehrheit der Mit-glieder anwesend oder vertreten ist. Hierbei werdennicht stimmberechtigte Personen nicht mitgezählt.Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimm-rechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-schlag. Der Ausschluss von Mitgliedern des Prüfungs-ausschusses von der Beratung und Abstimmung inPrüfungs-angelegenheiten sowie der Ausschluss voneiner Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteili-gung bestimmt sich nach Art. 50 des Bayer. Hoch-schulgesetzes. Der Schriftführer nimmt an den Sitzun-gen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teil.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prü-fungsausschusses ein. Bei Eilbedürftigkeit kann ereine Abstimmung im Umlaufverfahren durchführen.Unaufschiebbare Eilentscheidungen kann er anstelledes Prüfungsausschusses treffen; hiervon hat er demPrüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben.

(5) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens ob-liegt den einzelnen Prüfern und Aufsichtspersonenund wird vom Studiensekretariat der Fakultät unter-stützt.

(6) Ist eine Studienleistung eine Lehrveranstal-tung, so ist der Prüfer die für die Lehrveranstaltungverantwortliche Lehrperson. Bei der Zusammenfas-sung von mehreren Lehrveranstaltungen zu einer Stu-dienleistung sind alle beteiligten Lehrpersonen ver-antwortlich.

(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass dieBestimmungen der Fachprüfungsordnung eingehal-ten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbe-reichsrat und dem Studiendekan über die Entwick-lung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anre-gungen zur Reform und zweckdienlichen Fortschrei-bung der Studienordnung und der Fachprüfungsord-nung.

(8) Die oberste organisatorische Leitung des Prü-fungsverfahrens obliegt dem Präsidenten der Techni-schen Universität. Bei der verwaltungsmäßigen Ab-wicklung der Prüfungen wird der Prüfungsausschussvom Prüfungsamt der Technischen Universität Mün-chen und vom Studiensekretariat der Fakultät Infor-matik unterstützt. Diese teilen Entscheidungen inPrüfungsangelegenheiten schriftlich mit.

(9) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durchdie der Kandidat in seinen Rechten beeinträchtigtwerden kann, sind schriftlich zu erteilen, zu begrün-den und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach An-hang 6 zu versehen. Die Wiederholbarkeit von Prü-fungen ist in § 17 geregelt. In Bescheiden, in denengemäß § 13 Abs. 4 Versäumnisse als entschuldigtanerkannt werden, ist auf die Fristen gemäß § 13Abs. 2 und 3 hinzuweisen. Widerspruchsbescheide inPrüfungsangelegenheiten werden vom Präsidentenim Benehmen mit dem Prüfungsausschuss, in den Fäl-len des Absatzes 6 mit den betroffenen Prüfern erlas-sen.

§ 6

Anrechnung von Studienleistungen undPrüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprü-fung angerechnet, wenn sie an einer Universität odergleichgestellten Hochschule in der BundesrepublikDeutschland in einem Bachelor-Studiengang Wirt-schaftsinformatik mit Leistungspunktesystem oder ei-nem äquivalenten Studiengang erbracht wurden.Über Äquivalenz entscheidet der Prüfungsausschuss(siehe hierzu auch Absatz 6).

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen, die an einer Fachhochschule in derBundesrepublik Deutschland in einem Bachelor-Stu-diengang Wirtschaftsinformatik mit Leistungspunkte-system oder einem äquivalenten Studiengang er-bracht wurden, können angerechnet werden, wennsie gleichwertig sind. Die in der Fachhochschulprü-fung erzielten Noten sind bei der Entscheidung überdie Anrechnung zu berücksichtigen. Über Äquivalenzund Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsaus-schuss (siehe hierzu auch Absatz 6).

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen an einer Universität oder gleichge-stellten Hochschule in staatlich anerkannten Fernstu-dien werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind,nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt. Art. 81 Abs.3 Satz 5 BayHSchG ist zu beachten.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-fungsleistungen (insbesondere auch studienbeglei-tender Art), die an einer Universität oder gleichge-stellten Hochschule außerhalb der BundesrepublikDeutschland erbracht wurden, werden vom Prüfungs-ausschuss auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwer-tigkeit besteht. Dabei sind die von der Kultusminister-konferenz und der Hochschulrektorenkonferenz ge-billigten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra-chen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträ-gen zu beachten. Außerdem kann die Zentralstelle fürdas ausländische Bildungswesen bei der Kultusminis-terkonferenz gehört werden.

(5) Studienleistungen und Prüfungsleistungensind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und An-forderungen denjenigen des Bachelor-StudiengangsWirtschaftsinformatik an der Technischen UniversitätMünchen im wesentlichen entsprechen. Dabei istkein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamt-betrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

(6) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien-leistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Uni-versität oder gleichgestellten Hochschule in der Bun-desrepublik Deutschland im gleichen oder einemäquivalenten Studiengang erbracht wurden, erfolgtvon Amts wegen. Im übrigen erfolgt die Anerkennungnur auf Antrag. Über den vollständigen Antrag ist inder Regel spätestens innerhalb von sechs Wochen zuentscheiden.

(7) Im Zeugnis nach § 19 Abs. 1 werden die Notenangerechneter Prüfungen mit der Bezeichnung derzugehörigen Studienleistung (Lehrveranstaltung,Modul) und der Angabe der zugehörigen ECTS-

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KWMBl II Nr. 9/20021210

Punkte aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildungberücksichtigt, wenn sie nach demselben Notensys-tem wie an der Technischen Universität München ge-bildet oder andernfalls in dieses umgerechnet (sieheAbsatz 8) wurden. Eine Kennzeichnung der Anrech-nung im Zeugnis ist zulässig.

(8) Stimmt das Notensystem an Universitäten odergleichgestellten Hochschulen erbrachter und von derTechnischen Universität München angerechneterPrüfungen mit dem Notensystem des § 16 Abs. 1 und 2nicht überein, werden die Noten der anderen Hoch-schule gemäß dem in Anhang 2 gegebenen Algorith-mus umgerechnet. Ist eine Umrechnung nach diesemAlgorithmus nicht möglich und wurde zwischen deranderen Hochschule und der Technischen UniversitätMünchen eine entsprechende Vereinbarung getrof-fen, kann bei der Umrechnung in das Notensystemdes § 16 Abs. 1 und 2 auf die ECTS-Noten (grades) zu-rückgegriffen werden. Die durch Umrechnung ermit-telten Noten werden im Zeugnis vermerkt.

(9) Werden zum Bachelor-Abschluss Studienleis-tungen von anderen inländischen oder ausländischenUniversitäten oder Fachhochschulen eingebracht,muss die Anzahl der an der Fakultät für Informatik derTechnischen Universität München erzielten ECTS-Punkte mindestens 65 (das ist etwa der Umfang einesStudienjahres) plus 15 ECTS-Punkte für die Bachelor-Arbeit betragen.

§ 7

Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Prüfungen im Bachelor-Studiengang Wirt-schaftsinformatik erfolgen durch studienbegleitendePrüfungsleistungen. Die Anmeldung bei schriftlichenPrüfungen erfolgt durch die Abgabe der Prüfungsar-beit. Ist eine Prüfung in mehrere Prüfungsleistungenaufgeteilt, so gilt die Anmeldung zu einer Prüfungs-leistung zugleich als Meldung zu allen anderen zudieser Prüfung gehörenden Prüfungsleistungen. Beimündlichen Prüfungen ist die Anmeldung beim zu-ständigen Prüfer spätestens drei Wochen vor demPrüfungstermin erforderlich.

(2) Wird eine Prüfung nicht bestanden, so gilt dieAnmeldung zur Prüfung zugleich als Meldung für dennächstmöglichen Wiederholungstermin der Prüfung.

(3) Welche weiteren Voraussetzungen für den Er-werb der jeweiligen ECTS-Punkte für eine Studien-leistung bestehen, muss von dem dafür verantwortli-chen Dozenten vor bzw. bei Beginn der Veranstaltungden Studenten bekannt gemacht werden.

§ 8

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfung istdie Immatrikulation als Student des Bachelor-Studi-engangs Wirtschaftsinformatik der Technischen Uni-versität München in dem Semester, dem der Prü-fungstermin zugerechnet wird. Beurlaubte Studentenkönnen nicht an Prüfungen teilnehmen. Satz 2 gilt

nicht im Falle eines Mutterschafts- und Erziehungs-urlaubs.

§ 9

Art und Zeitpunkt der Prüfungen

(1) Alle Leistungsnachweise und Prüfungen wer-den studienbegleitend erworben bzw. abgelegt.

(2) Die Prüfung für eine Studienleistung wird inder Regel in mehrere studienbegleitende Prüfungs-leistungen aufgeteilt. Die Note einer Prüfung wird inder Verantwortung des Dozenten nach üblichen Re-geln aus den Punkten der zugehörigen Prüfungsleis-tungen ermittelt. Typische Prüfungsleistungen beieiner Vorlesung sind Mittelklausur und Semesterab-schlussklausur. Typische Leistungen bei einem Prak-tikum sind erstellte Software, Ausarbeitung und Prä-sentation. Typische Prüfungsleistungen bei einem Se-minar sind Ausarbeitung und Präsentation.

(3) Die Anzahl der einer Studienleistung zugeord-neten ECTS-Punkte ergibt sich gemäß der Tabelle imAnhang 1. In weiteren Fällen entscheidet der Prü-fungsausschuss.

(4) Wird eine Lehrveranstaltung in englischerSprache abgehalten, so erfolgt in der/den zugehöri-gen Prüfung(en) auch die Aufgabenstellung in engli-scher Sprache. Eine mündliche Prüfung ist auf ent-sprechenden Antrag des Kandidaten (bei Beginn derPrüfung) in deutscher bzw. englischer Sprache abzu-halten.

(5) Prüfungskandidaten mit länger andauernderoder ständiger körperlicher Behinderung ist aufschriftlichen, an den Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu richtenden Antrag eine der Behinderungangemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit fürPrüfungsleistungen (schriftlich und mündlich) zu ge-währen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vorder Prüfung über das Studiensekretariat einzurei-chen. Später eingehende Anträge können nur be-rücksichtigt werden, wenn die Behinderung erst un-mittelbar eingetreten ist. Der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses kann die Vorlage eines ärztlichenAttestes, in begründeten Zweifelsfällen zusätzlich einZeugnis des Gesundheitsamtes, verlangen.

§ 10

Schriftliche Prüfungen

(1) Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der ver-antwortliche Dozent; sie werden mindestens einenMonat vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben.

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Re-gel durch eine Korrektur und Nachkorrektur zu be-werten.

(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist der Auf-stellung in Anhang 1 zu entnehmen. Die in der Tabel-le angegebene Prüfungsdauer bezieht sich auf einenur aus einer Semesterabschlussklausur bestehendePrüfung. Werden Mittel- und Semesterabschlussklau-sur abgehalten, so sind die angegebenen Werte um

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KWMBl II Nr. 9/2002 1211

50% zu erhöhen und gelten dann für die Gesamt-dauer.

(4) Schriftliche Prüfungsleistungen können durcheine mündliche Prüfung ersetzt werden.

(5) Erscheint ein Prüfling verspätet zu einer Prü-fung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen.Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit Erlaub-nis des Aufsichtführenden zulässig. Uhrzeit und Dau-er der Abwesenheit werden auf der Arbeit vermerkt.

(6) Über jede schriftliche Prüfung ist eine Nieder-schrift zu fertigen und vom Aufsichtführenden zu un-terzeichnen. In der Niederschrift sind alle Vorkomm-nisse einzutragen, welche für die Feststellung derPrüfungsergebnisse von Belang sind, insbesondereVorkommnisse nach § 15.

§ 11

Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen sind von einem Prüfer inGegenwart eines fachkundigen Beisitzers oder vonmehreren Prüfern durchzuführen. Nichthochschulan-gehörige Beisitzer sind auf Vorschlag des jeweiligenPrüfers vom Prüfungsausschuss zu bestellen. Die Prü-fungsleistungen werden vom Prüfer, bei mehrerenPrüfern von allen bewertet. Weichen die Noten derPrüfer voneinander ab, so ergibt sich die Prüfungsnoteals die schlechteste nach § 16 Abs. 1 und 2 vorgesehe-ne Note, die nicht schlechter als das exakte arithmeti-sche Mittel der Einzelnoten ist.

(2) Je Kandidat soll die Prüfungszeit mindestens 20und nicht mehr als 40 Minuten betragen.

(3) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsind von einem Fachkundigen in einem Protokoll fest-zuhalten.

(4) Bei mündlichen Prüfungen sollen Studentendes gleichen Studienganges, die sich der gleichenPrüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumli-chen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen werden.Auf Verlangen des Kandidaten werden Zuhörer aus-geschlossen. Der Prüfer kann Prüfungskandidatendesselben Prüfungssemesters als Zuhörer ausschlie-ßen. Die Zulassung als Zuhörer erstreckt sich nicht aufdie Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an denKandidaten.

§ 12

Bachelor-Arbeit; Bachelor-Projekt

(1) Die erfolgreiche Durchführung eines Bachelor-Projektes und Erstellung einer Bachelor-Arbeit ist Vo-raussetzung für die Erlangung des Bachelor-Ab-schlusses. Die Bachelor-Arbeit soll über die Tätigkeitdes Studenten in der Projektphase (Bachelor-Projekt)und insbesondere Aufgabenstellung, Zielsetzung, dieverwendeten Methoden und alle erreichten ResultateAuskunft geben. Das Thema muss so beschaffen sein,dass das Bachelor-Projekt zusammen mit der Bache-lor-Arbeit innerhalb von fünf Monaten bearbeitetwerden kann.

(2) Das Bachelor-Projekt zusammen mit der Bache-lor-Arbeit besteht aus einem praktischen Teil, aus ei-

nem schriftlichen Abschlussbericht und einem Kollo-quium von 20 bis 30 Minuten Dauer. Dabei soll derStudent seine Mitarbeit bei einem Projekt aus For-schung, Industrie oder Wirtschaft dokumentieren,vorstellen und theoretisch vertiefen. Das Kolloquiumgeht in die Bewertung ein.

(3) Das Bachelor-Projekt und die Bachelor-Arbeitsoll als Gruppenarbeit auch zusammen mit Informa-tikern und Wirtschaftswissenschaftlern angefertigtwerden. Dabei muss der Beitrag jedes einzelnen Kan-didaten deutlich abgrenzbar sein. In vom Prüfungs-ausschuß zu genehmigenden Ausnahmefällen darfdie Bachelor-Arbeit auch unabhängig vom gewähltenBachelor-Projekt angefertigt werden.

(4) Bachelor-Projekte und Bachelor-Arbeiten kön-nen von jeder prüfungsberechtigten Person der Fa-kultät für Informatik oder von anderen Fakultäten derTechnischen Universität München in Zusammenar-beit mit einer prüfungsberechtigten Person der Fakul-tät für Informatik angeboten werden. Der Studiende-kan muss zustimmen. Das Bachelor-Projekt und dieBachelor-Arbeit dürfen mit Zustimmung des Aufga-benstellers an der Fakultät für Informatik ganz oderteilweise in einer Einrichtung außerhalb der Hoch-schule ausgeführt werden.

(5) Hat sich ein Kandidat vergebens bemüht, zumvorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für das Bachelor-Projekt und die Bachelor-Arbeit zu erhalten, so sorgtder Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antragdafür, dass er ein Thema erhält.

(6) Kann der erste Ablieferungstermin für das Ba-chelor-Projekt und die Bachelor-Arbeit aus Gründen,die der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht einge-halten werden so verlängert der Prüfungsausschussdie Bearbeitungszeit, wenn der Kandidat dies vor demersten Ablieferungstermin beantragt und der Aufga-bensteller zustimmt. § 13 Abs. 2 und 3 bleiben unbe-rührt.

(7) Das Bachelor-Projekt und die Bachelor-Arbeitkönnen in deutscher oder englischer Sprache abge-fasst werden. Der Prüfungsausschuss kann die Ver-wendung einer anderen Sprache zulassen, wenn diefachkundige Bewertung nach Absatz 9 gewährleistetist.

(8) Bei der Abgabe des Bachelor-Projektes und derBachelor-Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu versi-chern, dass er das Projekt und die Arbeit selbständigerarbeitet und keine anderen als die angegebenenQuellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(9) Das Bachelor-Projekt und die Bachelor-Arbeitsoll in der Regel von zwei Prüfern bewertet werden.Als Note ergibt sich die schlechteste nach § 16 Abs. 1und 2 vorgesehene Note, die nicht schlechter als dasexakte arithmetische Mittel der Einzelbewertungender Prüfer ist.

§ 13

Fristüberschreitungen

(1) Ein Student kann von Prüfungen oder Prü-fungsleistungen, zu denen er angemeldet ist, imKrankheitsfall zurücktreten.

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KWMBl II Nr. 9/20021212

(2) Alle gemäß dieser Satzung für das Erlangen desBachelor-Abschlusses notwendigen Prüfungsleistun-gen müssen bis zum Ende des siebten Semesters je-weils erstmalig abgelegt worden sein, das Bachelor-Projekt und die Bachelor-Arbeit bis zum Ende desachten Semesters.

(3) Hat ein Student ohne gemäß Absatz 4 aner-kannte Gründe

nach vier Semestern weniger als 45%,nach sieben Semestern weniger als 80%, odernach neun Semestern weniger als 100%

der im Studienplan für den Bachelor-Abschluss vor-gesehenen ECTS-Punkte (siehe auch § 4 und § 19Abs. 4) erreicht, so gilt der Bachelor-Abschluss alsendgültig nicht bestanden.

(4) Bei Rücktritt (Absatz 1) oder Fristüberschrei-tung (Absätze 2 und 3) geltend gemachten Gründemüssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesunverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge-macht werden. Dieser kann für den Fall, dass eine län-gere Erkrankung geltend gemacht wird, im Einzelfalldie Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztli-chen Attestes verlangen, das Beginn und Ende derkrankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ausweisenmuss. Der Prüfungsausschuss kann Verhinderungs-gründe nur für den Zeitraum anerkennen, für den sieglaubhaft gemacht oder im Fall des Satzes 2 ord-nungsgemäß nachgewiesen sind. Fristen verlängernsich dann um die anerkannten Ausfallzeiten.

§ 14

Mängel im Prüfungsverfahren

Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unver-züglich schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht wer-den.

§ 15

Täuschung, Ordnungsverstoß

Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prü-fungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die be-treffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßenAblauf des Prüfungstermins stört, kann von dem Prü-fer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung derPrüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesemFall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausrei-chend“ bewertet.

§ 16

Bewertung der Prüfungen

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungen wer-den durch folgende Noten ausgedrückt:

Note 1„sehr gut“ = eine hervorragende Leis-

tung;

Note 2„gut“ = eine Leistung, die erheblich

über den durchschnittlichenAnforderungen liegt;

Note 3„befriedigend“ = eine Leistung, die durch-

schnittlichen Anforderungenentspricht;

Note 4„ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer

Mängel noch den Anforde-rungen entspricht;

Note 5„nicht ausreichend“ = eine Leistung, die wegen er-

heblicher Mängel den Anfor-derungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungenkönnen die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöhtoder erniedrigt werden; die Noten 0,7 und 5,3 sinddabei ausgeschlossen.

(3) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungs-leistungen, so hat der Prüfer vor bzw. bei Veranstal-tungsbeginn mitzuteilen, wie sich die Prüfungsnoteaus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistun-gen berechnet. Dabei ist nach Möglichkeit mehrmali-ges Abrunden durch Abbildung auf die nach Absätze1 und 2 vorgesehenen Noten zu vermeiden.

(4) Eine Note mit einem Wert größer als 4 für einePrüfung bedeutet, dass die Prüfung nicht bestandenist.

(5) Die Umrechnung von Noten in unterschiedli-che Notenskalen erfolgt gemäß den Angaben in An-hang 2.

§ 17

Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wieder-holt werden.

(2) Nicht bestandene Prüfungen können nichtmehr als zweimal wiederholt werden.

(3) Hat ein Student eine Prüfung nicht erfolgreichabgelegt, kann er entweder die ganze Studienleis-tung wiederholen oder versuchen, die erforderlichenECTS-Punkte durch eine Wiederholung der Prü-fungsleistungen zu erreichen. Wiederholung von Prü-fungsleistungen ist im normalen Vorlesungsturnusmöglich, spezielle Wiederholungsprüfungen werdenim allgemeinen nicht angeboten. Sollten für gewisseStudienleistungen Wiederholungsprüfungen angebo-ten werden, weil dies für andere Studiengänge erfor-derlich ist, so gelten diese auch als Wiederholungs-prüfungen für Studenten im Bachelor-StudiengangWirtschaftsinformatik.

(4) Bei Wahlpflichtvorlesungen gemäß Auswahlaus *) bzw. **) [siehe Studienplan] können darüberhinaus nicht bestandene Prüfungen durch solche fürandere der vorgesehenen Wahlveranstaltungen er-setzt werden.

(5) Hat ein Student in zwei aufeinanderfolgendenSemestern zusammen weniger als 75% der im Stu-

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KWMBl II Nr. 9/2002 1213

dienplan vorgesehenen ECTS-Punkte erreicht, soll erdie Studienberatung in Anspruch nehmen.

§ 18

Freier Prüfungsversuch

Da alle Prüfungen studienbegleitend erfolgen, istkeine Freiversuchsregelung vorgesehen.

§ 19

Zeugnis und Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Semesters, in dem die fürden Bachelor-Abschluss erforderliche Anzahl von 180ECTS-Punkten erreicht worden ist, wird unverzüglichein Zeugnis ausgestellt, das nach Semestern sortiertdie einzelnen Studienleistungen, die dazugehörigenECTS-Punkte (gemäß Anhang 1) und die dabei er-zielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtnote unddas Thema des Bachelor-Projektes und der Bachelor-Arbeit enthält. Bei Anrechnung von anderwärts er-zielten Studienleistungen sind diese (Bezeichnungund Prüfungsnote) ebenfalls in das Zeugnis aufzuneh-men. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses oder von dessen Stellvertreter zu unter-zeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzu-geben, an dem die erforderlichen ECTS-Punkte er-bracht sind.

(2) Eine englische Übersetzung des Zeugnisses istmit auszuhändigen.

(3) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird der mitden ECTS-Punkten gewichtete Durchschnitt aus denNoten aller erfolgreich abgelegten Prüfungen arith-metisch exakt gebildet. Es wird nur eine Stelle nachdem Komma berücksichtigt.

(4) Bei endgültigem Nichtbestehen des Bachelor-Studiengangs erhält der Kandidat auf Antrag einevom Prüfungsamt ausgestellte Bestätigung über dievon ihm erbrachten und im Antrag bezeichneten Prü-fungsleistungen, die darauf hinweist, dass es sich nurum Teile der Anforderungen des Studiengangs han-delt. Entsprechendes gilt, wenn ein Student, der Teiledes Studiengangs absolviert hat, die TU Münchenverlässt.

(5) Nach Abschluss von Prüfungen kann dem Kan-didaten Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbei-ten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfersowie in die Protokolle der mündlichen Prüfungengewährt werden. Auf schriftlichen und begründetenAntrag muss sie gemäß Art 29 Abs. 1 Bayer. Verwal-tungsverfahrensgesetz gewährt werden. Der Antragauf Einsichtnahme ist beim Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses spätestens binnen einem Monatnach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergeb-nisses durch das Studiensekretariat/ Prüfungsamt zustellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be-stimmt im Benehmen mit dem Prüfer Ort und Zeit derEinsichtnahme.

(6) Ein Antrag nach Art. 51 des Bayerischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes auf Wiederaufgreifendes Prüfungsverfahrens oder ein Antrag nach Art. 48des BayVwVfG auf Rücknahme einer im Prüfungsver-

fahren ergangenen Entscheidung ist schriftlich unterDarlegung der Gründe an den Präsidenten zu richten.Dieser entscheidet über den Antrag im Benehmen mitdem zuständigen Prüfungsausschussvorsitzendenund in den Fällen des § 5 Abs. 6 Satz 2 im Benehmenmit den Prüfern. Die Anträge können – sofern sichnach dem BayVwVfG nicht eine kürzere Frist ergibt –nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des denAntragsteller beschwerenden Bescheides gestelltwerden. Art. 49 BayVwVfG findet keine Anwendung.

§ 20

Urkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandi-daten eine Bachelor-Urkunde ausgehändigt, welchedas Datum des Zeugnisses trägt. Darin wird die Ver-leihung des akademischen Bachelor-Grades beur-kundet (vgl. Anhang 5).

(2) Die Bachelor-Urkunde wird vom Präsidentenunterzeichnet und mit dem Siegel der TechnischenUniversität München versehen.

§ 21

Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach erfolgter Benotungder Prüfung oder erst nach der Aushändigung desZeugnisses und der Urkunde bekannt, so kann derPrüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestandenerklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidathierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsacheerst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prü-fung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätz-lich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungs-ausschuss unter Beachtung der allgemeinen Grund-sätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwal-tungsakte (Art. 48 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungs-verfahrensgesetz).

(3) Sind die Voraussetzungen für die Verleihungdes Bachelor-Grades nicht mehr erfüllt, so sind dasunrichtige Zeugnis und die Urkunde einzuziehen.Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2ist nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum des Zeug-nisses ausgeschlossen.

§ 22

Aberkennung des Bachelor-Grades

Die Entziehung des akademischen Bachelor-Gra-des richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungenfür den Diplomgrad.

§ 23

Inkrafttreten

Diese Fachprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom1. Oktober 2001 in Kraft.

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KWMBl II Nr. 9/20021214

Anhang 1:

Veranstaltungen, SWS, ECTS, PrüfungsdauerDiese Liste von Veranstaltungen wird vom Prüfungsausschuss regelmäßig fortgeschrieben und aktualisiert.

Pflichtveranstaltungen SWS ECTS Prüfungsdauer

1 Einführung in die Informatik I 4V + 3TÜ 9 120 – 210

2 Einführung in die Informatik II 4V + 3TÜ 9 120 – 210

3 Einführung in die Informatik III 4V + 3TÜ 9 120 – 210

4 Einführung in die Wirtschaftsinformatik I 2V + 2Ü 5 60 – 120

5 Einführung in die Wirtschaftsinformatik II 2V + 2Ü 5 60 – 120

6 Einführung in die Wirtschaftsinformatik III 2V + 2Ü 5 60 – 120

7 Einführung in die Wirtschaftsinformatik IV 2V + 2Ü 5 60 – 120

8 Betriebswirtschaftslehre I 3V + 3Ü 7 120 – 210

9 Betriebswirtschaftslehre II 3V + 3Ü 7 120 – 210

10 Betriebswirtschaftslehre III 4V + 4Ü 10 120 – 210

11 Mathematik (Lineare Algebra) 2V + 2TÜ 5 60 – 120

12 Mathematik (Analysis) 2V + 2TÜ 5 60 – 120

13 Diskrete Strukturen I 4V + 2TÜ 8 120 – 210

14 Diskrete Strukturen II (WS/Statistik) 3V + 2Ü 6 120 – 180

15 Proseminar 2S 4 45 – 90

16 Programmierpraktikum 3P 6

17 Softwaretechnik 3V + 2Ü 6 120 – 180

18 Datenbanksysteme 3V + 2Ü 6 60 – 120

19 Projektmanagement 2V 3 60 – 120

20 Operations Research 3V + 2Ü 6 90 – 180

21 Hauptseminar 2S 4 60 – 90

22 Bachelor-Projekt 9S 18

23 Bachelor-Arbeit 6S 15

Wahlveranstaltungen für Wirtschaftsinformatik

24 Multimediadatenbanksysteme 2V 3 60 – 120

25 Data Warehousing 3V 4 60 – 120

26 Computergestützte Gruppenarbeit 2V 3 60 – 120

27 Elektronisches Publizieren 3V + 1Ü 5 60 – 120

28 Data-Mining 2V 3 60 – 120

29 Verteiltes Problemlösen 2V 3 60 – 120

Wahlveranstaltungen für Wirtschaftswissenschaften(in jeder der folgenden Betriebswirtschaftslehren werden mehrere Veranstaltungen angeboten mit jeweils2 SWS, 3 ECTS und 60 – 120 Min. Prüfung)

BWL der Absatz- und Distributionswirtschaft

BWL des Controlling und Unternehmensrechnung

BWL der Technischen Dienstleistung

BWL der Information, Organisation und Kommunikation

BWL des Internationalen Management und Internationale Kapitalmärkte

BWL der Logistik und Produktion

BWL der Personalführung – Human Resource Management

BWL des Technologie- und Innovationsmanagements

BWL der Unternehmensgründung und Entrepreneurial Finance

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KWMBl II Nr. 9/2002 1215

Anhang 2:

Umrechnung von Noten

Noten aus anderen Notensystemen werden nach folgendem Algorithmus in das Notensystem der TechnischenUniversität München (siehe § 16 Abs. 1 und 2) umgerechnet. Zunächst wird nach der Formel:

X: = 1 + 3 � ,

wobei

Nmax die beste im anderen Notensystem erzielbare Note,Nmin die schlechteste im anderen Notensystem erzielbare Bestehensnote, undNd die im anderen Notensystem vom Kandidaten erzielte Note

bedeutet, arithmetisch genau der Wert X berechnet. Als in das Notensystem der Technischen Universität Mün-chen umgerechnete Note ergibt sich dann die schlechteste nach § 16 Abs. 1 und 2 vorgesehene Note, die nichtschlechter als X ist. Ein Beispiel für eine solche Umrechnung ist in Anhang 3 angegeben.

Anhang 3:

Erläuterung zum Umrechnungsschlüssel am Beispiel der Hochschulnotengebung der Volksrepublik China

Notenskala Bemerkungen

100 – 90 A excellent 5 = beste Note (Nmax)

89 – 80 B very good 4

79 – 70 C good 3

69 – 60 D pass 2 = schlechteste Bestehensnote (Nmin)

59 – 0 F fail 1

Im Notensystem von 100 bis 60 hat der Bewerber eine Note von 78,5 erzielt. Die Umrechnungsformel lautet also

X: = 1 + 3 � ,

woraus sich nach Abrundung eine umgerechnete Note von 2,6 ergibt.

Falls die Ergebnisse im Zeugnis lediglich mit „A“ bzw. „excellent“ usw. angegeben sind, werden die entspre-chenden Angaben in die numerischen Angaben 5 bis 2 (s. obige Notenskala) umgesetzt, damit eine Umrech-nung erfolgen kann.

Nmax Nd−

Nmax Nmin−

100 78 5,−100 60−

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KWMBl II Nr. 9/20021216

Anhang 4:

Bilaterale Äquivalenzabkommen im Hochschulbereich

Deutsch-französische Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zumStudium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften.Vom 10. Juli 1980 (BGBl. II 1980, S. 920)

Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistun-gen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und NaturwissenschaftenVom 16. Februar 1987 (BGBl. II 1987, S. 198)

Zusatzvereinbarung zur Anwendung der deutsch-französischen Regierungsvereinbarung über die Befreiungvon Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen im Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen-schaften vom 10. Juli 1980 auf ingenieurwissenschaftliche und technische Studiengänge vom 31. März 2000(BGBl. II 2000, S. 704).

Deutsch-italienisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichVom 30. Januar 1998 (BGBl. II 1998, S. 248)

Deutsch-niederländisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichVom 29. März 1983 (BGBl. II 1983, S. 241)

Deutsch-österreichisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichVom 4. August 1983 (BGBl. II 1983, S. 566)

Deutsch-polnisches Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeiten im HochschulbereichVom 6. April 1998 (BGBl. II 1998, S. 1011)

Deutsch-schweizerisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-schulbereichVom 14. August 1995 (BGBl. II 1995, S. 796)

Deutsch-spanisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichVom 22. Januar 1996 (BGBl. II 1996. S. 332)

Deutsch-ungarisches Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im HochschulbereichVom 12. September 1991 (BGBl. II 1991, S. 1056)

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KWMBl II Nr. 9/2002 1217

Anhang 5 Muster Bachelor-Urkunde

THETECHNISCHE UNIVERSITÄT

MÜNCHEN

DIETECHNISCHE UNIVERSITÄT

MÜNCHEN

LATECHNISCHE UNIVERSITÄT

MÜNCHEN

CONFERS WITH THISCERTIFICATE

ON

VERLEIHT MIT DIESERURKUNDE

HERRN

CONFÈRE PAR LEPRÉSENT

DIPLÔME À MONSIEUR

MANFRED MUSTERMANN

GEBOREN AM 1. JANUAR 2001 IN MUSTERLAND

THE ACADEMIC DEGREE OF DEN AKADEMISCHEN GRAD LE TITRE UNIVERSITAIRE DE

BACHELOR OF SCIENCE(B.SC.)

AFTER FULFILLMENTOF THE PRESCRIBEDACADEMIC COURSE

OF STUDY ANDSUCCESSFUL COMPLETION

OF THE EXAMINATIONS FORTHE ABOVE DEGREE AT THETECHNISCHE UNIVERSITÄT

MÜNCHEN.THE INDIVIDUAL MARKS

OBTAINED IN EACH SUBJECTARE LISTED IN A SEPARATE

DOCUMENT.

THE PRESIDENTOF THE

TECHNISCHE UNIVERSITÄTMÜNCHEN

NACHDEM ER DIEVORGESCHRIEBENEN

WISSENSCHAFTLICHENSTUDIENLEISTUNGEN

NACHGEWIESEN UND DIEBACHELOR-PRÜFUNG AN DERTECHNISCHEN UNIVERSITÄT

MÜNCHENERFOLGREICH ABGELEGT HAT.

DIE EINZELERGEBNISSE DERPRÜFUNG SIND IN EINEMGESONDERTEN ZEUGNIS

ZUSAMMENGESTELLT.

DER PRÄSIDENTDER

TECHNISCHEN UNIVERSITÄTMÜNCHEN

APRÈS QU’IL ADÉMONTRÉ QU’ILMAÎTRISAIT LES

APTITUDES SCIENTIFIQUESREQUISES ET QU’IL A

PASSÉ AVEC SUCCÈS LESÉPREUVES DU DIPLÔMENOMÉ CI-DESSUS À LA

TECHNISCHE UNIVERSITÄTMÜNCHEN.

LE DÉTAIL DES RÉSULTATSDES ÉPREUVES FAIT L’OBJETD’UN CERTIFICAT SPÉCIAL.

LE PRÉSIDENTDE LA

TECHNISCHE UNIVERSITÄTMÜNCHEN

MÜNCHEN, DEN 1. JANUAR 2001

UNIV.-PROF. DR. DR. H.C. MULT. W. A. HERRMANN

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KWMBl II Nr. 9/20021218

Anhang 6: Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.Der Widerspruch ist schriftlich zur Niederschrift bei der Technischen Universität München, Arcisstraße 21 ein-zulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschie-den werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstraße 30 schriftlichoder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klagekann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn we-gen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte,(Technische Universität München) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antragenthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochteneBescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Ausgefertigt aufgrund des Eilentscheids des Präsidentender Technischen Universität München vom 18. Oktober 2001sowie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriumsfür Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 17. September2001 Nr. X/4-3/41b16-10b/39 299.

München, den 24. Oktober 2001

Wolfgang A. Herrmann

Präsident

Diese Satzung wurde am 24. Oktober 2001 in der Hochschu-le niedergelegt; die Niederlegung wurde am 24. Oktober 2001durch Anschlag in der Hochschule bekanntgemacht. Tag derBekanntmachung ist daher der 24. Oktober 2001.

KWMBl II 2002 S. 1207

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KWMBl II Nr. 9/2002 1219

221041.0651-WFK

Zweite Satzungzur Änderung der Satzung über den

Erwerb der Zusatzqualifikation „Multimedia“an der Fachhochschule München

Vom 26. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1 und81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes(BayHSchG) erlässt die Fachhochschule München fol-gende Satzung:

§ 1

Die Satzung über den Erwerb der Zusatzqualifika-tion „Multimedia“ an der Fachhochschule Münchenvom 6. April 1998 (KWMBl II S. 913), geändert durchSatzung vom 21. Juni 1999 (KWMBl II S. 855), wirdwie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und § 3 Abs. 2 Satz 2 wirdder Begriff „Kompetenzzentrum Multimedia“durch den Begriff „Zentrum für angewandte Kom-munikationstechnologien“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Darü-ber hinaus können Leistungsnachweise in wei-teren Fächern des Multimedia Pools erbrachtwerden.“

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sät-zen 3 und 4.

c) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort„fünf“ gestrichen.

3. In § 7 wird der Termin „15. März 20001“ durch denTermin „15. März 2003“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 15. März 2001in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Fach-hochschule München vom 26. Juli 2000 und 7. Februar 2001 so-wie der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums fürWissenschaft, Forschung und Kunst durch Genehmigungs-schreiben vom 4. Januar 2001 Nr. XI/3-3/313(3)-11/37 370, und9. Oktober 2001 Nr. XI/3-3/313(3/27)-11/8 895.

München, den 26. Oktober 2001

Prof. Dr. Marion Schick

Präsidentin

Die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über den Er-werb der Zusatzqualifikation „Multimedia“ an der Fachhoch-schule München wurde am 26. Oktober 2001 in der Fachhoch-schule München niedergelegt. Die Niederlegung wurde am26. Oktober 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekannt-gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 26. Oktober2001.

KWMBl II 2002 S. 1219

221021.0153-WFK

Vierundzwanzigste Satzungzur Änderung der Magisterprüfungsordnung

für die Philosophischen Fakultätender Universität Augsburg

Vom 31. Oktober 2001

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässtdie Universität Augsburg folgende Änderungssat-zung:

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philoso-phischen Fakultäten der Universität Augsburg in derFassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991(KWMBl II S. 394), zuletzt geändert durch Satzungvom 16. Mai 2001 (KWMBl II 2002 S. 575), wird wiefolgt geändert:

In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „nur“ durch denPassus „in der Regel“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-machung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Uni-versität Augsburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigung desBayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschungund Kunst durch Schreiben vom 22. Oktober 2001 Nr.X/4-5e66M(3)-10b/36 504.

Augsburg, den 31. Oktober 2001

Prof. Dr. Wilfried Bottke

Rektor

Die Satzung wurde am 31. Oktober 2001 in der UniversitätAugsburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 31. Ok-tober 2001 durch Anschlag in der Universität Augsburg be-kannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 31. Oktober2001.

KWMBl II 2002 S. 1219