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bank&compliance-Monatsbrief Ausgabe 2/2019 Inhaltsverzeichnis Autoren: Andrew Ackerman, Hans Bentzien, Adria Calatayud, Emily Glazer, Matthias Goldschmidt, Andreas Kissler, Anja U. Kraus, Katy Stech Ferek, Robb M. Stewart, Rob Taylor, Dogan Michael Ulusoy u.a.. Rückblick auf die Compliance-Fachtagung: Geldwäscherichtlinien: Kein Finale absehbar 3 Geldwäschebekämpfung mit Künstlicher Intelligenz 7 Wildwuchs bei virtuellen Währungen 10 News 12 Personalia 20 Termine/Impressum 22

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bank&compliance-Monatsbrief

Ausgabe 2/2019

Inhaltsverzeichnis

Autoren: Andrew Ackerman, Hans Bentzien, Adria Calatayud, Emily Glazer, Matthias Goldschmidt, Andreas Kissler, Anja U. Kraus, Katy Stech Ferek, Robb M. Stewart, Rob Taylor, Dogan Michael Ulusoy u.a..

Rückblick auf die Compliance-Fachtagung: Geldwäscherichtlinien: Kein Finale absehbar 3

Geldwäschebekämpfung mit Künstlicher Intelligenz 7

Wildwuchs bei virtuellen Währungen 10

News 12

Personalia 20

Termine/Impressum 22

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Anmeldung und Information:Stefan Lödorf, Telefon: 0221/5490-133 oder [email protected] GmbH | Wendelinstraße 1 | 50933 Köln

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7. – 10. Mai 2019 in Köln

26. – 27. März 2019 in Köln

20. – 23. Mai 2019 in Köln

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 3

FACHBEITRAG

Rückblick auf die Compliance-Fachtagung

EU-AML 5: Entwurf vielleicht noch im Februar? Geldwäscherichtlinien: Kein Finale absehbar

Geldwäsche-Bekämpfung wird „immer weniger sexy“, bringt dafür aber immer mehr Arbeit und immer mehr Fragestellungen mit sich. Dieses Fazit lässt sich im aktuellen Schwebezustand zwi-schen der 4. und der 5. Geldwäsche-Richtlinie ziehen, und auf diesen kurzen Nenner könnte man auch die Ausführungen von Wolfgang Gabriel (Foto) in Köln bringen. Der Rechtsanwalt und erfahrene Geldwäschebeauftragte (ehemals SEB AG, die seit Januar als DSK Hyp AG firmiert) ist als Mitglied diverser Arbeitskreise des Bankenverbands sowie des früheren Kammernarbeits-kreises der FIU wohl so tief im Thema, wie kaum jemand sonst. Gabriel nahm die Gäste der „Fachtagung Compliance“ im Bank-Verlag mit auf einen wahren Parforceritt durch den Stand und die anstehenden Neuerungen in Sachen Geldwäsche.

Schon der Satz „Wo stehen wir eigentlich bei der Geldwäsche“ verbiete sich, hieß es eingangs, denn ein statisches „Stehen“ gibt es in diesem Themenfeld einfach nicht. Ständig werden die Regelungen durch Neuauflagen abgelöst. Und man müsse davon ausgehen, dass dem – wahr-scheinlich leider unvermeidlichen – nächsten terroristischen Anschlag auch gleich wieder die nächste Verschärfung der Geldwäscherichtlini-en folgen werde.

Es stellt sich aber auch die Frage, ob man mit der aktuellen Geldwäschebekämpfung über-haupt auf dem richtigen Weg ist. Der Experte veranschaulichte das mit einem Beispiel aus der Medizin: Einem Patienten, bei dem keine Bes-serung erkennbar ist, werde eine höhere Dosis des gleichen Präparats verabreicht. Doch frage auch in der Geldwäschebekämpfung niemand, ob das gewählte Medikament überhaupt das richtige Mittel sei...

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 4

FACHBEITRAG

Umsetzung ohne Schonfrist

Die Verpflichteten des GwG müssen also das Beste aus dem Status quo machen. So trat das Geldwäschegesetz (GwG) im Juni 2017 ohne eine Übergangsfrist in Kraft. Auch eine bisher übliche sog. Nichtbeanstandungsfrist wurde von der Ba-Fin nicht eingeräumt – ein Umstand, der in Anbe-tracht notwendiger Umstellungen von Prozessen und EDV-Lösungen eigentlich nicht akzeptabel sei. Auch Verdachtsmeldepflichten nach den Para-graphen 43 bis 49 GwG waren sofort umzusetzen. Bekanntlich müssen Geldwäsche-Verdachtsfälle seit dem 1. Februar 2018 grundsätzlich elektro-nisch auf dem Webportal goAML an die Financial Intelligence Unit (FIU) übermittelt werden. Hier greift die Software auf international vereinbarte Standards und Schnittstellen für den Datenaus-tausch zurück, was eine schnellere Analyse der Verdachtsmeldungen ermöglichen soll. Die FIU war zuvor beim Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelt und untersteht seit Sommer 2017 der Generalzolldirektion. Dieser Übergang im „Hauruck-Verfahren“ sei mehr als unglücklich gewesen, blickte Wolfgang Gabriel bei der Com-pliance-Fachtagung zurück. Das Fehlen eines wirklichen Know-how-Transfers und fehlende Kapazitäten hätten der Geldwäsche-Bekämpfung eher geschadet. Noch heute schmerzt das Fehlen bewährter Abstimmungswege. So seien keine Absprachen mehr mit den Strafverfolgungsbe-hörden möglich. „Wir wissen im Zweifelsfall gar nicht, ob und an welche Ermittlungsbehörde die Fälle weitergeleitet werden“, beklagte der Rechts-anwalt, der sich als Mitglied des früheren Kam-mernarbeitskreises der FIU bestens auskennt. Wolfgang Gabriel rief in diesem Zusammenhang die Verbände dazu auf, „viel viel härter“ in die Diskussion mit dem Gesetzgeber einzusteigen und für künftige Neuregelungen von Richtlinien angemessene Übergangsfristen zu verlangen.

Auslegungshinweise mit Verspätung

Erst Ende des letzten Jahres reichte die BaFin dann ihre Auslegungshinweise zum GwG nach (Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 GwG, AuA GwG). Zwischenzeitlich hatten die Mitglieder der DK (die Deutsche Kre-ditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände) immer-hin bereits Hinweise erhalten, wie eine adäquate Auslegung des Gesetzes aussehen könnte. Diese Informationen mussten teilweise aber später wie-der revidiert werden, so etwa bei der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten. Die BaFin wollte offensichtlich das alte Konzept der DK-Auslegungshinweise nicht weiter fort-führen. Das lässt sich verstehen, schließlich ob-liegt ihr nicht nur die Aufsicht über die von der DK vertretenen Kreditinstitute. Über die aktuell veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungs-hinweise hinaus hat die BaFin aber bereits signa-lisiert, dass es weitere Auslegungshinweise geben werde, die speziell auf die Bedürfnisse der Kre-ditwirtschaft zugeschnitten sein sollen, so Gabriel in Köln. Einen Entwurf gibt es bislang nicht. Für den Fall jedoch, dass die Ergänzung nicht so detailliert ausfalle wie erforderlich, überlege man in den BdB-Gremien schon, eigene, vertiefende Industriestandards nachzureichen, konnte der Fachmann den Zuhörern bereits avisieren. Und auch die alten DK-Auslegungshinweise soll-ten noch nicht in den Schredder wandern, riet Gabriel, denn sie sind weiterhin uneingeschränkt relevant für alle Bereiche, die sich nicht mit Geld-wäsche und Terrorismusfinanzierung, sondern den sonstigen strafbaren Handlungen beschäfti-gen.

Umsetzung der EU-AML 5 Noch während der nationalen Umsetzung der 4. EU- Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaa-ten sorgten neue Terrorattentate, aber auch der

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 6

FACHBEITRAG

Skandal um die „Panama Papers“ schon wieder für neuerlichen Anpassungsbedarf. Schon am 9. Juli 2018 trat die sogenannte 5. EU-Geldwä-scherichtlinie in Kraft, die eigentlich nur Anpas-sungen der 4. EU-Richtlinie enthält. Ihre nati-onale Umsetzung soll bis zum 10. Januar 2020 stattfinden, sodass in Kürze mit einem ersten Entwurf zu rechnen ist, der dann zur Diskus-sion gestellt wird. Das könnte vielleicht schon Ende Februar der Fall sein. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Er-fassung von virtuellen bzw. Kryptowährungen, mehr Transparenz für E-Geldprodukte, strenge-re Anforderungen an die Kundenüberprüfung, größere Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko und die Pflicht zur Einsicht in die EU-weiten Transparenzregister für wirt-schaftlich Berechtigte. Gabriel beklagte, dass auch die neuen EU-Richt-linien wieder nur als Mindeststandard formu-liert sind. Die jeweiligen Gesetzgeber in den ein-zelnen EU-Ländern entscheiden also selbst, wie sie die Vorgaben national umsetzen – wobei ei-nige Länder deutlich über den Mindeststandard hinausgehen. Die Bankpraktiker waren sich in Köln einig, dass deshalb in der Konsequenz ein Kunde bei „seiner“ Bank in verschiedenen Län-dern unterschiedlich behandelt werden könnte. Die schwedischen Kollegen etwa definierten

den wirtschaftlich Berechtigten völlig anders als die deutschen Banken, was bedeute, dass derselbe Kunde in Schweden andere wirtschaft-lich Berechtigte habe als bei uns in Deutschland, plauderte der SEB-Mann aus der Praxis. Auch das müssten die EDV-Systeme erst einmal ver-arbeiten können. Wolfgang Gabriels Fazit in Köln: „Das Fehlen entsprechender internationaler Standards ist für die Kunden kaum akzeptabel und auch der Effizienz der Geldwäschebekämpfung nicht förderlich. Der risikobasierte Ansatz ist natür-lich grundsätzlich zu begrüßen. Das darf aber nicht dazu führen, dass Kunden mit unter-schiedlichen Geldwäschestandards konfron-tiert werden. In der Bekämpfung von Geldwä-sche etc. darf es keinen Wettbewerb zwischen Instituten geben. Erste Kunden geben bereits vor, welche Know-Your-Customer-Informati-onen bei der Ausschreibung von Bankdienst-leistungen zur Verfügung gestellt werden. Banken, die diese Vorgaben nicht akzeptieren, werden von der Ausschreibung ausgeschlos-sen. Dann definiert faktisch der Kunden die den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Daten und Dokumente und führt den Ansatz des Gesetzgebers ad absurdum.“

Anja U. Kraus

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 7

FACHBEITRAG

Geldwäschebekämpfung

Ohne Künstliche Intelligenz geht es nicht mehr

Immer wieder sind sie in den Nachrichten: Bankskandale rund um Geldwäscheaktivitäten. Vie-le Banken antworten darauf, indem sie eine Armada an Geldwäscheermittlern einstellen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die Banken werden von der schieren Menge an verdächtigen Aktivitäten überrannt.

Allerdings ist mehr Personal zur Erkennung von Geldwäsche auf Dauer keine tragfähige Lö-sung und wird nicht ausreichen, um das Prob-lem in den Griff zu bekommen. Im Fall der Cre-dit Suisse erkannte die FINMA die Problematik und drängte die Bank dazu, ihre Compliance-Prozesse hinsichtlich Finanzkriminalität zu überdenken und technologisch zu verbessern. Das ist aber nicht überall so: Viele Banken und Finanzinstitute gehen immer noch den Weg der manuellen Ermittlung. Die Probleme bei dieser Herangehensweise re-sultieren natürlich aus dem regelbasierten Trans-aktions-Monitoring – aber an vielen Stellen fehlt auch das Zusammenspiel mit KYC-Standards und kundenbasierten Informationsquellen.

Daraus resultieren zwei Hauptnachteile: � Sie produzieren eine hohe Anzahl an falsch-

positiven Treffern: Zwar gibt es einige Ver-besserungen hinsichtlich der Rate der falsch-positiven Treffer durch den Einsatz eines risiko-basierten Ansatzes (RBA), den Banken implementiert haben, um internationalen Regelungen zu entsprechen – wie der vier-ten EU-Geldwäscherichtlinie, den vier BSA Säulen (USA) und der FATF 2012. Der RBA folgt dabei einem Ansatz in mehreren Schrit-ten: Nachdem zunächst jegliche Risiken bewertet sind, werden Kunden automatisch einer bestimmten Risikogruppe zugeordnet. Hierbei sind alle Datenquellen wie Informa-tionen über wirtschaftlich Berechtigte, PEPs

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 8

FACHBEITRAG

oder auch die Offshore Leaks (z.B. Panama Papers, Paradise Papers etc.) heranzuziehen. Basierend auf dieser Zuordnung wird die entsprechende Sorgfaltspflicht angesetzt. Bei Kunden mit höherem Risiko ist diese Sorg-faltspflicht strenger gefasst. Diese stärkere Fokussierung auf Kunden mit einem hohen Risiko hat die Rate der falsch-positiven Treffer zwar verringert, aber sie ist immer noch zu hoch.

� Sie finden nur das, wonach gesucht wird: Heutige Ermittlungsmethoden erzeugen nur dann einen Alert, wenn sie ein bestimmtes Szenario schon kennen bzw. dieses über Regelwerke in den Systemen zur Geldwä-schebekämpfung abgebildet ist. Aber in der sich schnell verändernden Welt der Finanz-kriminalität ist das nicht gut genug. Es fehlt ihnen die Möglichkeit, neue Geldwäsche-muster automatisch zu erkennen.

Neue Prozesse sind gefragtEs braucht also einen wesentlich besseren Pro-zess an dieser Stelle. Künstliche Intelligenz (KI) kann hier einen wertvollen Beitrag leisten und verbessert die Ergebnisse von Transaktions-Monitoring auf zwei Arten:

� Mittels KI lassen sich die immensen Mas-sen an Alerts nach Risiko priorisieren. Das sorgt dafür, dass die Ermittler der riesigen Menge an Warnungen Herr werden können: So gehen die Kosten für Compliance nach unten und die Qualität der Alerts verbessert sich, während sich das Abarbeiten der Alerts beschleunigt. Die Compliance-Verantwort-lichen und Ermittler können sich so auf die relevantesten Fälle mit hohem Risiko kon-zentrieren. Die verbliebenen Regeln werden einfacher und sind mit geringerem Aufwand einzuhalten. Die Datensammlung und -ana-lyse kann zu einem höheren Grad automati-siert werden, indem KI mit herkömmlichen Erkennungsszenarien kombiniert wird.

� Vorher nicht erkennbare Muster werden durch maschinenlernende Verfahren identi-fiziert. Die Erkennung (bisher) unbekannter Verhaltensmuster führt zur Identifizierung von komplexeren Geldwäscheaktivitäten. Die Verbesserung der Effektivität verringert das Risiko strafrechtlicher Verfolgung, sichert die Reputation des Instituts durch Verminderung des Geldwäscherisikos und hilft Banken dabei, im Umfeld des legitimen Kunden-geschäfts wettbewerbsfähig zu bleiben. So sorgt KI nicht nur für einen effektiveren und skalierbareren AML-Ansatz, sondern redu-ziert auch die Risiken, dass eine Bank in den nächsten Skandal involviert ist.

KI als Paradigmenwechsel für die ErmittlerIn aktuellen Berichten (inklusive einer Studie des RUSI.ORG Centre for Financial Crime and Secu-rity Studies) wurde herausgearbeitet, dass der Rechtsvollzug damit kämpft, einen Mehrwehrt aus den verfügbaren Informationen zu verdäch-tigen Aktivitäten zu generieren. Es ist inzwischen ein Informationsvolumen erreicht, bei dem der Einsatz von Advanced Analytics nicht nur unum-gänglich, sondern absolut notwendig ist. Regulatorische Bemühungen können sich hier als wertvoll erweisen, aber Banken und Straf-verfolgung müssen die vorhandenen Daten noch effizienter nutzen – und hier kann KI einen wertvollen Beitrag leisten. KI hilft Computern, mehr wie Menschen zu denken – nur viel, viel schneller. KI für die Geldwäschebekämpfung bedeutet einen Para-digmenwechsel für die Ermittler in den Finanz-behörden, Regierungen, Strafverfolgungsbe-hörden und Finanzinstituten.

Machine LearningWenn wir in diesem Zusammenhang von KI sprechen, geht es im Allgemeinen um Machine Learning (ML). ML-Algorithmen lernen neue

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 9

FACHBEITRAG

Beziehungen von den Daten. Das Aufdecken verborgener Muster in Geldbewegungen macht ML für die Geldwäscheprävention (Anti-Mo-ney Laundering, AML) zu einer sehr effizienten Verbesserungsmöglichkeit im Vergleich zum existierenden regelbasierten Ansatz. Bis zu 99 Prozent der verdächtigen Aktivitäten sind falsch-positive Treffer. ML-Techniken kön-nen diesen Wert um 20 bis 30 Prozent reduzie-ren und damit die Arbeitslast der Ermittler um 50 Prozent verringern.Die Abbildung ÿ 1 zeigt, wie ML-Scores typi-scherweise genutzt werden. Durch Wahl des Score-Schwellenwerts und der damit verbun-

denen Erkennungsrate möglicher Geldwäsche-vorfälle kann ein AML-Fachmann die Rate der falsch-positiven Treffer konsequent kontrol-lieren. Er wählt deswegen einen oder mehrere Schwellenwerte aus, um ein bestimmtes Volu-men an Alerts auszulösen, welches Analysten bearbeiten. Auch können Vorgänge auto-gene-riert werden. ML für die Geldwäschebekämpfung kann laut McKinsey durch eine engere Segmentierung das Verhältnis von Alarmen pro Verdachtsan-zeige um das Dreifache verbessern. Beispiele einer feineren Segmentierung sind das Lernen, dass ein Kunde finanzielle Beziehungen in an-dere Länder unterhält oder eine hochvermö-gende Person oder ein Kleinunternehmer ist. So hinterfragt ML den Status quo von KYC-Prozes-

sen durch den Einsatz von auf Finanzaktivitäten basierenden Echtzeit-Verhaltens-Analysen.ML kann sogar zu besseren Regeln führen. Beispielsweise könnte ein ML-Modell Kunden aufdecken, die kleine Beträge im Rahmen von Online-Spiel-Transaktionen als Weg nutzen, um Gelder ins Ausland zu schaffen. Indem man ver-steht, dass ML-Algorithmen neue, bisher nicht gesehene Muster ermitteln, lassen sich neue, bessere Regeln und Erkenntnisse ableiten.

FazitZusammenfassend kann ML im Rahmen von Geldwäschebekämpfung bei wichtigen Com-

pliance-Herausforderun-gen – wie falsch-positiven Treffern – der Gewinnung neuer Erkenntnisse und dem Verstehen des Kun-denverhaltens helfen. Das sorgt für eine Entschei-dungslogik, die klar und erklärbar ist – oder, wie mein Kollege Dr. Scott Zoldi formulierte: „ML-Technologie ergänzt Be-mühungen zur Geldwä-

schebekämpfung mit einem übermenschlichen Schub.“Aufgrund der Strafen und Skandale im Jahr 2018 bin ich davon überzeugt, das KI künftig eine wichtigere Rolle im Bereich Finanzkrimi-nalität und Compliance spielen wird. Nur so werden Compliance-Abteilungen in der Lage sein, mit neuen Regulierungen und sich stän-dig verändernden Geldwäschemachenschaften Schritt zu halten.

Autor Frank Holzenthal, FICO TONBELLER, Mitglied der Geschäftsführung

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FACHBEITRAG

Regulierung

Wildwuchs bei virtuellen Währungen

Kryptowährungen werden immer beliebter. Bislang sind sie jedoch weder national noch EU-weit einheitlich reguliert. In Deutschland erfolgen Vorgaben nur im Rahmen bestehender Gesetze. Verbraucher müssen sich an den Auslegungsentscheidungen der BaFin orientieren.

Ein immer größer werdender Nutzerkreis setzt virtuelle Währungen als Zahlungsmittel und Vermögensanlage ein. Die wachsende Beliebt-heit von Krypotwährungen löste in den letzten Jahren einen regelrechten Run auf Online-Han-delsplattformen aus, wo klassisches Buchgeld gegen die neuen Zahlungsmittel eingetauscht wird. Vor allem der Bitcoin verzeichnete einen großen Wertezuwachs. Die Marktkapitalisie-rung der rund 1000 virtuellen Währungen über-steigt mittlerweile weltweit 300 Mrd. Dollar. Der Bitcoin ist mit rund 40 Prozent Anteil die wichtigste Währung.Bei virtuellen Währungen handelt es sich nicht um Geld im klassischen Sinne. Einer gesetzli-chen Definition zufolge werden sie von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert

oder garantiert. Sie sind demnach nicht zwangs-läufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden und besitzen nicht den gesetzli-chen Status einer Währung. Sie würden jedoch von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und auf elektronischem Wege übertragen und gehandelt.Bislang sind Bitcoin und Co. weder national noch EU-weit einheitlich reguliert. Dies machte Mirko Sprengnether, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, auf der Fachtagung „Com-pliance 2019“ am Donnerstag im Bank-Verlag in Köln deutlich. Die Regulierungshoheit bleibe derzeit noch den Nationalstaaten vorbehalten. Der Experte nannte als wesentliche Gründe für eine strenge Regulierung die Finanzmarktstabi-lität, den Kundenschutz, Diebstahlgefahr und

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 11

FACHBEITRAG

Gefahrenabwehr. Die Finanzaufsichtsbehörden monieren, dass die Handelsplattformen nicht sicher seien und Transaktionen etwa für krimi-nelle Aktivitäten missbraucht werden könnten.

Viele EU-Staaten halten Regulierung nicht für notwendigGegen eine umfassende Regulierung sprechen Sprengnether zufolge Marktzutrittshürden für Start-Up-Unternehmen sowie die Bedrohung der technologischen Weiterentwicklung. Tatsächlich hält die überwiegende Anzahl der EU-Staaten eine Regulierung bislang nicht für erforderlich. Sie wird als hinderlich angesehen und zum Teil auch bewusst abgelehnt, etwa in Skandinavien und in den Niederlanden. Im Ausland liegt der Fokus oft auf der Innovationskraft und der Ent-faltungsmöglichkeit für die junge Technologie. In Deutschland erfolgt die Regulierung im Rah-men bestehender Gesetze, etwa auf der Grund-lage des Kreditwäschegesetzes (KWG) oder des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Ver-braucher müssen sich an den Auslegungsent-

scheidungen der BaFin orientieren. Die Aufsicht vertritt die Ansicht, dass virtuelle Währungen Rechnungseinheiten und damit Finanzinstru-mente seien. Entsprechend dieser Einschätzung fallen Anbieter, die über Web-Handelsplattfor-men Buchgeld in Bitcoins tauschen, in den An-wendungsbereich des KWG.Die Europäische Bankenaufsicht (EBA) forderte im Januar 2019 EU-weite Vorschriften für Kryp-towährungen. Die Regulierungsbehörde reichte bei der EU-Kommission einen offiziellen Bericht über Kryptowährungsgesetze ein. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die Vielfalt der ver-schiedenen Krypto-Richtlinien in europäischen Ländern zu einer Ausbeutung von Investoren und Verbrauchern führen könne.Im US-Bundesstaat Wyoming wird derzeit über einen Antrag diskutiert, wonach virtuelle Wäh-rungen wie klassisches Geld zu behandeln sei-en – die Diskussion über die Zukunft von Kryp-towährungen hat erst angefangen.

Dogan Michael Ulusoy

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 12

NEWS

SWIFT öffnet KYC-Register für Unternehmen

Der Bankendienstleister SWIFT öffnet seine Know-Your-Customer-Plattform für Firmen. Ab dem vierten Quartal 2019 können alle 2.000 Un-ternehmensgruppen mit SWIFT-Anschluss in ei-nem ersten Schritt dem KYC-Register beitreten und damit ihre KYC-Informationen pflegen, er-klärte die Genossenschaft. Die Öffnung der Platt-form ermöglicht es Unternehmen den Angaben zufolge, Standardinformationen in das KYC-Re-gister hochzuladen und zudem weitere KYC-re-levante Dokumente auszutauschen, die von ihren Banken angefordert würden. Banken wiederum profitierten davon, dass sie über dieselbe zent-rale Datenbank, die sie für die KYC-Prüfungen ihrer Korrespondenzbanken verwendeten, auch auf Informationen über ihre Firmenkunden zu-greifen könnten. Allen beteiligten Parteien wer-de somit ein „effizienter Datenaustausch über eine sichere zentrale Marktinfrastruktur ermög-licht“ – Doppelarbeit und Ineffizienz würden be-seitigt.

Daniel Ochsner, Chairman der SWIFT Corporate Group Switzerland, betonte: „Der Erfolg des KYC-Registers für Banken und das Vertrauen, das wir in SWIFT setzen, erleichtert uns den Austausch von Dokumenten und Informationen mit unseren globalen Bankpartnern.“ Laut SWIFT profitieren heute bereits 5.100 Banken von der Teilnahme am Register im Rahmen der Korrespondenzbank-Beziehungen. Das KYC-Register ist ein Online-Portal für Finanzinstitute zum Austausch von in-stitutionellen KYC-Informationen. Die Plattform ermöglicht es Kreditinstituten, KYC-Daten und -Dokumente sicher, standardisiert und kontrol-liert mit ihren Korrespondenzbanken auszutau-schen und Zugang zu den vollständigen und va-lidierten KYC-Profilen ihrer Korrespondenten zu erhalten.

Australien will Opfer der Fi-nanzindustrie entschädigen

In Australien tätige Finanzdienstleister müssen mit einer strengeren Regulierung rechnen. Die australische Regierung kündigte an, die Empfeh-lungen aus einer jahrelangen Untersuchung der Justizbehörden umzusetzen. Sie sehen vor, den Schutz der Kunden und die Effektivität der Regu-lierungsbehörden zu stärken.

Die Regierung will ein von der Industrie finanzier-tes Entschädigungsprogramm für Opfer einrich-ten, die unter Fehlverhalten von Finanzdienstleis-tern zu leiden hatten. Das Programm soll sicher-stellen, dass die Fälle der Kunden gehört werden und dass sie bekommen was ihnen zusteht. Alle 76 Empfehlungen des aus den Untersuchungen hervorgegangenen Berichts will die Regierung umsetzen. Sie sehen eine strengere Gesetzgebung vor, zudem sollen Banken und andere Finanz-dienstleister für ihr Fehlverhalten zur Verantwor-tung gezogen werden.

Eine Untersuchung der Justizbehörden hatte Skandale zutage gefördert, die sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt ereignet hatten. Darunter fallen etwa fehlgeleitete Beratun-gen von Kunden, falsche Angaben gegenüber den Regulierungsbehörden und Gebührenerhebungen von bereits Verstorbenen. Nachdem sich die Mitte-Rechts-Regierung ursprünglich dagegen gesträubt hatte, leitete sie vor knapp 14 Monaten die Ermitt-lungen wegen Fehlverhalten bei Banken, Pensi-onskassen und Finanzdienstleistungen ein. Im vergangenen Jahr gingen mehr als 10.000 Hinwei-se ein, und es fanden sieben Runden öffentlicher Anhörungen statt. Die australische Regierung will nach Aussage des Finanzministers das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherstellen. Gleichzei-tig soll die Kreditvergabe beibehalten und der Wettbewerb gestärkt werden.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 13

NEWS

Kunden für Zusatzprüfun-gen bei PSD2 nicht bereit

Im September 2019 treten die neuen Regularien der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in Kraft. Sie sehen höhere Sicherheitsmaßnahmen für alle Transaktionen vor, für die Betrugsgefahr besteht. Doch ungeachtet dessen vertreten deutsche Ver-braucher überwiegend die Ansicht, dass das ak-tuelle Maß an Sicherheitschecks ausreichend sei. 59 Prozent finden, dass bei einer Online-Überwei-sung direkt über das eigene Konto die derzeitige Anzahl an Authentifizierungsmaßnahmen ge-nügt. Bei Online-Bezahlungen mit Kredit- oder EC-Karte sind 43 Prozent dieser Meinung. Das sind die Ergebnisse einer Umfrage von FICO, einem Anbieter von Softwarelösungen.

Für eine stärkere Kundenauthentifizierung wird künftig eine mehrstufige Verifizierung notwen-dig sein. Hierfür streben viele Finanzinstitute eine zusätzliche Authentifizierung über das Mo-biltelefon an. Allerdings stößt ein solcher Sicher-heitscheck offenbar auf wenig Begeisterung. So möchte der Umfrage zufolge ein Drittel der deut-schen Bankkunden seine Mobilfunknummer nicht bei seiner Bank angeben, wobei die Bereit-schaft dazu bei den unter 34-Jährigen am ge-ringsten ist.

Die Befragung zeigt aber auch, dass deutsche Bankkunden onlineaffin sind und erwarten, dass fast alle Schritte zur Eröffnung eines Girokontos (88 Prozent) zur Beantragung einer Kreditkarte (66 Prozent) oder eines Kredits (40 Prozent), on-line durchführbar sind. Dabei seien sie sich der Gefahren des Online-Bankings durchaus be-wusst: Betrug stelle für 64 Prozent der Befragten die größte Sorge bei online getätigten Bankge-schäften dar. Um mehr Sicherheit beim Eröffnen eines Online-Banking-Accounts zu gewährleis-ten, seien die Konsumenten auch bereit, Verzö-

gerungen in Kauf zu nehmen. 81 Prozent der Be-fragten würden für mehr Sicherheit einen länge-ren Eröffnungs- bzw. Beantragungsprozess hin-nehmen.

BaFin ergänzt Mandat des Sonderbeauftragten – Druck auf Deutsche Bank

Die Deutsche Bank AG muss noch stärkere An-strengungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten. Die Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit ei-nem rechtskräftigen Bescheid angeordnet, dass die gruppenweiten Risikomanagementprozesse im Korrespondenzbankgeschäft „zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen“ sind. Die An-ordnung ergeht auf Grundlage des Geldwäschege-setzes (§ 51 Absatz 2 Satz 1 GwG).

Bereits im letzten September hatte die BaFin ei-nen Sonderbeauftragten bei der Bank eingesetzt, der die Umsetzung der von ihr angeordneten Maß-nahmen zur Geldwäsche-Prävention überwachen soll – ein bis dahin in Deutschland einmaliger Vorgang. Das Mandat dieses Sonderbeauftragten wurde nun ergänzt. Dem „Spiegel“ liegen darüber hinaus offenbar Informationen vor, dass der Son-derbeauftragte nun auch klären soll, welche Rolle die Deutsche Bank im Geldwäsche-Skandal rund um die Danske Bank gespielt hat.

Die dänische Bank steht im Verdacht, zwischen 2007 und 2016 über ihre Filiale in Estland mehr als 230 Mrd. US-Dollar aus Russland und anderen ehemaligen Sowjetstaaten über tausende Konten gewaschen zu haben. Die Deutsche Bank war in diesem Zeitraum einer der wichtigsten Korres-pondenzbanken für die Danske.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 14

NEWS

Danske spendet für Be-kämpfung der Finanzkrimi-nalität

Die Danske Bank ist nun auch in Frankreich ins Visier der Justiz geraten und sieht sich dort mit Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwä-sche konfrontiert, wie die Bank selbst mitteilte. Dabei geht es um Transaktionen über 21,6 Mio. Euro in den Jahren 2007 bis 2014.

Dänemarks größter Kreditgeber steht im Mittel-punkt eines umfangreichen Geldwäscheskandals, in dem umgerechnet 233 Mrd. US-Dollar aus Russland und anderen ehemaligen Sowjetstaaten über ihre winzige Filiale in Estland nach Europa geschleust worden sein sollen. Behörden zahlrei-cher Länder, darunter auch das US-Justizministe-rium, haben Ermittlungen gegen das Danske-Ge-schäft in Estland aufgenommen. Die Bank hat mittlerweile 1,5 Mrd. Kronen, entsprechend den Bruttoerträgen aus dem estnischen Auslandsport-folio, für Initiativen zur Bekämpfung der Finanz-kriminalität gespendet.

Anklage gegen Julius Bär abgewiesen

Julius Bär hat eine Vereinbarung (Deferred Prose-cution Agreement, DPA) mit dem US-Justizminis-terium (Department of Justice) abgeschlossen, mit welcher die Verantwortung im Zusammenhang mit den Altlasten aus dem grenzüberschreitenden Geschäft mit US-Kunden geklärt wurde. Da die Schweizer Bank ihren Verpflichtungen aus dem DPA nachgekommen ist, hat die US-Staatsanwalt-schaft für den Südbezirk von New York einen An-trag auf Abweisung der Anklage eingereicht. Wie die Bank nun selbst mitteilte, habe das zu-ständige US-Bundesgericht in New York einem

Antrag des Justizministeriums vom 4. Februar 2019 zugestimmt und die Anklagepunkte gegen die Bank formell abgewiesen. Damit wurde das DPA beendet. Dieser wichtige Schritt sei ein Beleg dafür, dass Julius Bär konstruktiv mit den zustän-digen Behörden zusammenarbeitet habe und die regulatorischen Pflichten und Vorgaben erfülle, sagte Bernhard Hodler, CEO der Julius Bär Gruppe AG in Zürich.

Parlament nimmt Rolle der Deutschen Bank ins Visier

Die Linke-Bundestagsfraktion erhöht im Geldwä-sche-Verdachtsfall bei der Deutschen Bank den Druck auf die Bundesregierung. In einer Kleinen Anfrage wird die Regierung um Auskunft gebeten, wann die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (BaFin) erstmals Informationen über die Beziehungen zwischen der Deutschen Bank und der Danske Bank erhalten habe. Das teilte der Berichtsdienst „heute im bundestag“ (hib 19/7241) in Berlin mit.

In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es den Angaben zufolge, dass die estnische Filiale der Danske Bank im Verdacht stehe, Geschäfte mit möglicherweise inkriminierten Geldern von bis zu 200 Mrd. Euro ermöglicht sowie Geldwäsche und womöglich andere Straftaten begünstigt zu haben. Die Deutsche Bank soll demnach als Korrespon-denzbank für die estnische Filiale der Danske Bank agiert und dabei mutmaßlich 80 Prozent aller frag-würdigen Transaktionen abgewickelt haben.

Das Frankfurter Geldhaus war bis Ende 2015 als Korrespondenzbank für die estnische Abteilung der dänischen Danske Bank tätig. Die Deutsche Bank beendete die Beziehung zu dem Institut, als ihr die Angelegenheit verdächtig vorkam.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 15

NEWS

BaFin warnt vor Betrügern

Die Vorstellung von schnell und leicht verdientem Geld lässt manche Anleger auf unseriöse Angebo-te hereinfallen. Nicht selten erleiden die Anleger Schiffbruch, da Anbieter nach einiger Zeit die Auszahlung der Gewinne verweigern und dann den Kontakt abbrechen. Die Anbieter des soge-nannten schwarzen Kapitalmarkts agieren ohne eine erforderliche Erlaubnis und versuchen, sich und ihre erlaubnispflichtigen Geschäfte einer staatlichen Kontrolle zu entziehen.

Zuletzt haben Finanzaufsicht BaFin, das Bundes-kriminalamt und verschiedene Landeskriminal-ämter gemeinsam etwa vor dubiosen Internet- Handelsplattformen gewarnt. Die BaFin hat dazu eine Internetseite eingerichtet. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im deutschen Fondsverband (BVI) organisierten Fondsgesell-schaften hin.

Misstrauisch sollten Anleger werden, wenn die Be-treiber überdurchschnittlich hohe Renditen für Pro-dukte oder Strategien versprechen und jegliches Risiko ausschließen. Als einfache Regel gilt allge-mein: Je höher die versprochene Rendite ist, desto größer ist auch das Risiko für Verluste. Häufig reicht schon der gesunde Menschenverstand, um unseriöse Angebote zu entlarven. Der Sparer sollte den Verkaufsprospekt aufmerksam studieren und eventuelle Unklarheiten ansprechen. Wer genau steckt hinter dem Angebot? Wie qualifiziert sind Berater, Anbieter und Vermittler?

Marktgerechte Renditen sind auch mit regulierten Finanzprodukten möglich, deren Anbieter der lau-fenden Aufsicht der BaFin unterstehen. Ein Bei-spiel dafür ist ein Fondssparplan, der bereits ab 25 Euro monatlich möglich ist. Wer auf Aktien setzt, hat dabei langfristig die besten Chancen. Das zeigt folgendes Beispiel: Anleger, die 100 Euro

monatlich ansparen, haben nach zehn Jahren 12.000 Euro zurückgelegt. Investiert der Sparer über den Sparplan in einen weltweit anlegenden Aktienfonds, brachte dies in den zurückliegenden zehn Jahren per Stichtag 30. September 2018 im Mittel eine Rendite von durchschnittlich 7,9 Pro-zent pro Jahr – und das nach Abzug der Fondskos-ten. Der Sparer hätte dann nach zehn Jahren ein Vermögen von 18.046 Euro angespart.

Wirecard: Kein Fehlverhal-ten von Führungskräften oder Mitarbeitern

Der Zahlungsdienstleister Wirecard sieht sich ei-ner irreführenden Berichterstattung über mögli-che Bilanzierungsverstöße ausgesetzt. Weder eine interne Untersuchung der Compliance-Abteilung noch eine unabhängige Prüfung durch eine Rechtsanwaltskanzlei hätten bisher eine "schlüs-sige Feststellung für ein strafbares Fehlverhalten von Führungskräften oder Mitarbeitern des Un-ternehmens gefunden", teilte der DAX-Konzern mit. Nach Berichten in der "Financial Times" war die Aktie von Wirecard gleich zweimal kräftig ein-gebrochen.

Die Bedenken, die ein Mitarbeiter in Singapur ge-genüber der lokalen Rechts- und Compliance-Ab-teilung wegen angeblicher Handlungen eines Mit-arbeiters des ebenfalls in dem Stadtstaat ansässi-gen Finanzteams von Wirecard angemeldet hat, hätten sich laut einer Prüfung des Compliance-Teams als unbegründet erwiesen. Es habe zudem Hinweise gegeben, dass die Vorwürfe auch mit "persönlichen Feindseligkeiten" zwischen den be-teiligten Mitarbeitern zusammenhängen könnten.

Die Vorwürfe bezogen sich auf mögliche Compli-ance-Verletzungen im Bereich der Rechnungsle-

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 16

NEWS

gung im Zeitraum von 2015 bis 2018 sowie u. a. auf einen internen Transfer von geistigem Eigen-tum an Software im Millionenwert. Wirecard teil-te mit Blick auf die Financial-Times-Berichte mit, man widerspreche der Berichterstattung des Au-tors ausdrücklich.

Deutsche Bank sieht kein Fehlverhalten

Die Deutsche Bank hat nach den Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt im Zusam-menhang mit den Panama Papers und der Aufde-ckung des Geldwäscheskandals bei der Danske Bank kein Fehlverhalten im eigenen Hause aufge-deckt. „Auch nach etwa zwei Monaten der Recher-che haben wir keinerlei Hinweise auf ein Fehlver-halten der Bank oder unserer Mitarbeiter feststel-len können“, sagte Rechtsvorstand Karl von Rohr auf der Bilanzpressekonferenz der Deutschen Bank mit Blick auf die vielbeachtete Razzia im No-vember.

Bei der Danske Bank bzw. deren estnischer Toch-ter sei die Bank unverändert der Überzeugung, ihren wesentlichen Verpflichtungen als Korres-pondenzbank nachgekommen zu sein. So habe auch keine Behörde bislang den Vorwurf eines Gesetzesverstoßes erhoben. Zudem habe die Bank eine interne Untersuchung in Auftrag gegeben. „Auch hier sind wir bisher auf kein Fehlverhalten unsererseits Gestoßen“, sagte von Rohr.

Keiner dieser Sachverhalte, dazu zählt der Mana-ger auch das Thema Cum-Ex-Geschäfte, berge ein finanzielles Risiko in der Kategorie der in den ver-gangenen Jahren abgeschlossenen großen Rechts-streitigkeiten. Deshalb habe die Deutsche Bank weder für Panama Papers noch für Danske Bank

Rückstellungen gebildet oder Eventualverbind-lichkeiten festgestellt, so von Rohr.

Banken-CEOs sagen im Kongress aus

Erstmals seit der Zeit kurz nach der Finanzkrise werden die Vorstandschefs der sechs größten US-Banken offenbar vor den US-Kongress zitiert. Die Manager sollen dem Financial Services Committee des Repräsentantenhauses im Frühjahr Rede und Antwort stehen, sagten mit den Vorgängen vertrau-te Personen. Die Anhörung markiert den Start-schuss für die Pläne der Demokraten, die Finanz-branche wieder stärker ins Visier zu nehmen. Es wird erwartet, dass die CEOs von JP Morgan, Citi-group, Bank of America, Goldman Sachs, Morgan Stanley und Wells Fargo erscheinen werden.

Nachdem die Demokraten die Mehrheit im Reprä-sentantenhaus übernommen haben, hatte die neue Leiterin des Finanzausschusses angekün-digt, die Aktivitäten der Banken zu prüfen. Die demokratische Abgeordnete Maxine Waters sagte letzte Woche in einer Rede, sie plane mehrere An-hörungen der größten Institute. Ein konkreter Zeitpunkt stehe noch nicht fest. Aber es werde März oder April erwartet, sagten die informierten Personen. Sie rechnen damit, dass alle Banken teilnehmen. Ein Sprecher der Abgeordneten Wa-ters lehnte eine Stellungnahme ab. Waters hatte außerdem angekündigt, separate Anhörungen mit Unternehmen anzusetzen, denen mangelnder Verbraucherschutz vorgeworfen wird, etwa Wells Fargo und Equifax. Außerdem soll der Ausschuss unter ihrer Leitung die Geschäftsbeziehungen von US-Präsident Donald Trump mit der Deutschen Bank unter die Lupe nehmen.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 17

NEWS

EU-Parlament nimmt Deut-sche Bank ins Visier

Das Europäische Parlament möchte im Zusam-menhang mit dem Geldwäscheskandal um die Danske Bank die Rolle der Deutschen Bank be-leuchten. Der Parlamentsausschuss für Finanzkri-minalität, Steuerhinterziehung und Steuervermei-dung hat nach Informationen der Süddeutschen Zeitung eine Anhörung des Geldwäschebeauftrag-ten der Deutschen Bank, Stephan Wilken, anbe-raumt. Eigentlich wollten die EU-Parlamentarier Vorstandschef Christian Sewing befragen. Doch dieser sagte wegen eines anderen Termins ab und schickte Wilken, der die Funktion des Geldwä-schebeauftragten erst im Oktober übernommen hat. Der 50-jährige Risikomanager arbeitet seit 25 Jahren bei dem Kreditinstitut.

Damit wächst nun auch der politische Druck auf die Deutsche Bank, nachdem sich in den vergan-genen Monaten bereits Staatsanwälte und Auf-sichtsbehörden in andere umstrittene Geschäfte des größten deutschen Kreditinstituts verbissen haben.

Im Geldwäscheskandal um die Danske Bank inter-essiert sich einem Agenturbericht zufolge auch die US-Notenbank für die Rolle der Deutschen Bank. Die Federal Reserve habe eine entsprechende Prü-fung eingeleitet, berichtet die Nachrichtenagentur Bloomberg unter Berufung auf informierte Perso-nen. Die Deutsche Bank war als Korrespondenz-bank der Danske in Estland tätig und hat Zahlun-gen für sie abgewickelt. Die Untersuchung der Fed befinde sich in einem frühen Stadium, heißt es in dem Bloomberg-Bericht. Sie prüfe, ob die Deutsche Bank in den USA die Gelder der estnischen Danske-Filiale angemessen überwacht habe. Ein Sprecher der Deutschen Bank lehnte gegenüber Dow Jones Newswires eine Stellungnahme ab. Laut Bloomberg kooperiere die Deutsche Bank mit der Fed.

Die dänische Bank hat zugegeben, dass verdäch-tige Geldflüsse von 230 Mrd. US-Dollar über die estnische Filiale gingen. Behörden zahlreicher Länder, darunter auch das US-Justizministerium, haben Ermittlungen gegen das Danske-Geschäft in Estland aufgenommen.

EU-Finanzminister wollen Beschluss gegen Geldwäsche

Die Wirtschafts- und Finanzminister der Europä-ischen Union (EU) streben noch bis zur Europa-wahl im Mai einen Beschluss zur Geldwäschebe-kämpfung an. Dafür trennten sie in ihren Bera-tungen in Brüssel den Teil zur Geldwäschebe-kämpfung vom restlichen Gesetzespaket zur Überarbeitung der Europäischen Finanzaufsicht ab, wie der rumänische Finanzminister Eugen Teodorovici als Vorsitzender nach dem Treffen be-kanntgab. „Wir wollen mit dem Europaparlament eine Einigung noch in dieser Parlamentsperiode erreichen“, sagte er. Der Rest des Pakets solle „so schnell wie möglich“ folgen. Es sei aber fraglich, ob dafür die Zeit reiche. Im Februar soll über die weiteren Teile gesprochen werden. Teodorovici sprach von einem „pragmatischen Ansatz“, den Geldwäscheteil vorzuziehen. EU-Vizepräsident Valdis Dombrovskis sagte bei derselben Presse-konferenz, Ziel sei aber weiterhin eine Verab-schiedung des gesamten Pakets.

Der Grünen-Finanzexperte Sven Giegold hatte das Vorhaben der Finanzminister bereits im Vor-feld kritisiert. „Das Europäische Parlament hat Anfang Januar seine Verhandlungsposition zum gesamten Paket festgelegt und seine Bereitschaft signalisiert, die Verhandlungen zu allen Teilen aufzunehmen und zügig abzuschließen“, hob er hervor.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 18

NEWS

„Mit der Trennung riskiert der Rat, dass das ge-samte Legislativpaket auf der Strecke bleibt.“

Das Legislativpaket umfasst den Angaben zufolge die Verordnung der drei Europäischen Aufsichts-behörden (Europäische Bankaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-rungswesen und die betriebliche Altersversor-gung sowie Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), mehrere Rechtsvor-schriften für den Finanzsektor und die Verord-nung des ESRB (Europäischer Ausschuss für Sys-temrisiken). Der Finanzministerrat beriet nach Angaben des rumänischen Ministers zudem über InvestEU, ein Programm zur Unterstützung von Investitionen, Innovation und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU. Darin sollen die ver-schiedenen Instrumente, die derzeit zur Verfü-gung stehen, im Rahmen des nächsten mehrjäh-rigen Finanzrahmens MFR zusammenfließen – zum Beispiel auch der Europäische Fonds für stra-tegische Investitionen.

Kosten in die Höhe ge-trieben: Mastercard muss büßen

Mastercard wird von den europäischen Kartell-wächtern zur Kasse gebeten. Wie die EU-Kommis-sion mitteilte, verhängt sie gegen den US-Kredit-kartenkonzern eine Geldbuße in Höhe von 570 Mio. Euro. Nach Ansicht der Kommission hat Mastercard den Zugang von Händlern zu grenz-überschreitenden Kartenzahlungsdiensten be-schränkt.

„Die Regelungen von Mastercard haben Händler daran gehindert, bessere Konditionen von Banken in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu neh-men“, sagte Wettbewerbskommissarin Margrethe

Vestager laut Mitteilung. „So wurden die Kosten für Kartenzahlungen künstlich in die Höhe getrie-ben - zum Nachteil der Verbraucher und der Ein-zelhändler in der EU.“ Brüssel hatte im April 2013 ein förmliches Kartellverfahren gegen Mastercard eingeleitet. Das Unternehmen arbeitete mit der Kommission zusammen. Im Gegenzug gewährte diese Mastercard eine Ermäßigung der Geldbuße um 10 Prozent.

Deutsche Bank wusste früh von Cum-Ex-Geschäften

Die Deutsche Bank wusste einem Zeitungsbericht zufolge frühzeitig über sogenannte „Cum-Ex“-Ge-schäfte anderer Institute und Finanzfirmen zu Lasten des Fiskus Bescheid. Das geht aus internen Mails der Deutschen Bank vom März 2007 hervor, wie die Süddeutsche Zeitung schreibt. Laut Re-cherchen der Zeitung gemeinsam mit NDR und WDR habe die Bank aber nach derzeitigen Er-kenntnissen davon abgesehen, die Bundesregie-rung zu warnen.

Die Deutsche Bank war zunächst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen. Gegenüber der Süd-deutschen Zeitung erklärte sie, sie sei als Dienst-leister in „Cum-Ex-Geschäfte von Kunden einge-bunden“ gewesen. Man unterstütze die Behörden bei der Aufklärung solcher Geschäfte.

Bei Cum-Ex-Geschäften kaufen und verkaufen Banken unmittelbar um einen Dividendenstichtag herum in Leerverkäufen Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividendenanspruch und lassen sich eine nur einmal gezahlte Kapitalertragssteuer von den Finanzämtern mehrmals erstatten. Das deut-sche Bundesfinanzministerium hat Anfang 2012 das Steuerschlupfloch im Zusammenhang mit den Cum-Ex-Deals geschlossen.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 19

NEWS

Abwicklung von Lehman kostete 6 Mrd. Dollar

Die Abwicklung der gescheiterten Investment-bank Lehman Brothers und das Verteilen der ver-bliebenen Gelder hat laut Federal Reserve Bank of New York fast 6 Mrd. US-Dollar gekostet. Es sei damit die teuerste Insolvenz der Geschichte.

Die Zweigstelle der US-Notenbank veröffentlichte nun ihre Aufstellung über die Kosten für Berater, die Abwicklung der Bank und die Abfindung für Mitar-beiter und vieles mehr. Lehman Brothers war bis zum Ausbruch der Finanzkrise die viertgrößte In-vestmentbank in den USA. Den Rekord für die teu-erste Insolvenz der Geschichte, was die Beraterho-norare und andere Kosten angeht, hielt bislang die Abwicklung des Energiehändlers Enron, die nicht einmal die Schwelle von 1 Mrd. Dollar erreichte.

Beraterhonorare sind in den USA immens hoch, sie können über 1.400 Dollar je Stunde betragen. Die Kostenaufstellung der Lehman-Abwicklung ist eine Mahnung, wie teuer eine Insolvenz sein kann. Un-ternehmen flüchten sich in den USA gerne in den Gläubigerschutz, wenn die Situation ausweglos er-scheint. Angesichts der hohen Kosten kann sich ein solcher Weg jedoch als zu teuer erweisen.

1978 hatte die Überarbeitung der Regeln für das Gläubigerschutzverfahren das Limit für Berater-honorare aufgehoben. Seitdem widmen sich hoch spezialisierte Anwälte und Banker solchen Pro-zessen. Im Fall Lehman wurden aber nicht über-durchschnittlich hohe Honorare gezahlt. Üblicher-weise liegen die Kosten bei 1,4 bis 3,4 Prozent der Vermögenswerte, die abgewickelt werden. Bei Lehman war es die gigantische Summe von 300 Mrd. Dollar an Vermögenswerten. Daran gemes-sen liegen die Kosten der Abwicklung mit 2 Pro-zent im Mittelfeld.

EZB-Offizielle müssen über mögliche Interessen-konflikte informieren

Hochrangige Mitarbeiter der Europäischen Zent-ralbank (EZB) sind dazu aufgefordert, die Öffent-lichkeit künftig einmal im Jahr über frühere Tä-tigkeiten, Nebentätigkeiten, Tätigkeiten ihrer Partner und Details ihrer Geldanlage zu informie-ren. Das sieht der jetzt veröffentlichte und seit 1. Januar geltende Verhaltenskodex der EZB vor.

Mitglieder des EZB-Direktoriums, des EZB-Rats und des Bankaufsichtsgremiums müssen in ei-nem Formular angeben, welche beruflichen Tätig-keiten sie in den drei Jahren vor ihrem Eintritt in die EZB ausgeübt haben, welchen Tätigkeiten sie privat nachgehen und wie sie dafür entlohnt wer-den.

Abgefragt werden ferner sonstige offizielle Tätig-keiten und finanzielle Interessen. In diesem Punkt sollen die EZB-Offiziellen angeben, in wel-che Unternehmen sie investiert haben. Erfragt wird auch eine Erwerbstätigkeit des Partners, so-fern diese zu einem Interessenkonflikt führen kann.

Die ersten der Formulare sollen laut EZB im April veröffentlicht werden, über den genauen Zeit-punkt dürfte noch näher informiert werden. Au-ßerdem enthält der Verhaltenskodex strengere Leitlinien für die externe Kommunikation von EZB-Direktoriumsmitglieder, die künftig auch für die beiden anderen Gremiengelten.

Zudem finden sich darin Regeln für Aktivitäten nach der Zeit bei der EZB. Der Verhaltenskodex schreibt darüber hinaus die Veröffentlichung von Kalendern über die monatlichen Aktivitäten der EZB-Offiziellen vor.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 20

PERSONALIA

Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Zum Jahresbeginn hat die Prüfungs- und Bera-tungsgesellschaft Ebner Stolz für den Standort Köln den renommierten Wirtschafts- und Steu-erstrafrechtsexperten Philipp Külz (39, Foto) gewinnen können. Külz kommt von Roxin, wo er zuletzt den Düsseldorfer Standort leitete. Mit ihm wechselt die Rechtsanwältin und zer-tifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA) Christina Odenthal, LL.M. (32). Philipp Külz hatte zu Beginn seiner Karriere mehrere Jahre als Staatsanwalt in einer Zent-ralstelle für Wirtschaftsstrafsachen gearbeitet, bevor er zunächst bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn tätig war. Er vertrat bereits zahlreiche Banken und große Unternehmen in komplexen wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren und verteidigte eine Vielzahl Unternehmensverantwortlicher und sonstiger Führungspersonen aus den unterschiedlichsten Branchen. Ebner Stolz bietet durch diesen Neu-zugang damit auch erstmalig umfassende wirt-schaftsstrafrechtliche Beratung an.

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Geschäftsführung erwei-tert

Peter Zimmermann (Foto) wurde zum Partner der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-gesellschaft Schiff-Martini & Cie. GmbH (SMC) mit Sitz in Frankfurt ernannt und in die Ge-schäftsführung berufen. Der 43-jährige Steuer-berater leitet das Tax Advisory Services Team; er ist seit Anfang 2017 bei Schiff-Martini & Cie. Nach seinem Studium der Betriebswirtschafts-lehre in Worms war Zimmermann zwölf Jahre bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerbera-tungsgesellschaft Ernst & Young tätig. Er leitete dort unter anderem die deutsche Steuerabtei-lung des European Tax Center in London und war zuletzt Executive Director der International Tax Services in Deutschland. SMC unterstützt mit einem 70-köpfigen Team vor allem auslän-dische Konzerne bei der Gründung deutscher Tochtergesellschaften.

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bank&compliance-Monatsbrief • Ausgabe 2/2019 22

TERMINE / IMPRESSUM

Termine

Workshop „Risikokultur gemäß der 5. MaRisk-Novelle“Termin: 26. Februar 2019 Ort: Köln

Webinar „Brexit ante portas: Implikationen für Vertrags-wesen, Recht und Markt“Termin: 27. Februar 2019

Webinar „Risikoprofiling mit Anlegern“Termin: 19. März 2019

Webinar „IRB 2.0 – neue Vorgaben, neue Möglichkeiten“Termin: 26. März 2019

Zertifikatslehrgang „Datenschutzbeauftragte/r für Kreditinstitute“Termin: 26. bis 27. März 2019 Ort: Köln

Webinar „Benutzerberechtigungsmanagement – Anforderungen und Beispiele aus der Bankpraxis“Termin: 28. März 2019

Intensivseminar: CRR II und Basel IVTermin: 10. April 2019 Ort: Köln

Zertifikatslehrgang „Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) für Kreditinstitute“Termin: 7. bis 10. Mai 2019 Ort: Köln

Save the Date! OpRisk ForumTermin: 15. Mai 2019 Ort: Köln

Erscheinungsweise: 10 x jährlichDer nächste bank&compliance-Monatsbrief 3-2019 erscheint in der KW 13. ISSN: 2195-4488 Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags vervielfältigt werden. Unter dieses Verbot fallen insbesondere die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Ver-vielfältigung auf Datenträgern. Die Beiträge sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, die Redaktion übernimmt jedoch kein Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der abgedruckten Inhalte. Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers wieder. Empfehlungen sind keine Aufforderungen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren sowie anderer Finanz- oder Versicherungsprodukte. Eine Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Für die Inhalte der Werbeanzeigen ist das jeweilige Unterneh-men oder die Gesellschaft verantwortlich. Die Redaktion stützt sich neben der Eigenberichterstattung auch auf international tätige Journalisten, insbesondere der Nachrichtenagentur Dow Jones News GmbH. Meldungen werden mit journalistischer Sorgfalt erarbeitet. Für Verzögerungen, Irrtümer und Unterlassungen wird jedoch keine Haftung übernommen.

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Redaktion: Anja U. Kraus Tel. 0221/54 90-542 E-Mail: anja.kraus@ bank-verlag.de

Dogan Michael Ulusoy Tel. 0221/54 90-519 E-Mail: dogan-michael.ulusoy@ bank-verlag.de

Impressum

Zertifikatslehrgang „Geldwäschebeauftragte/r (GWB) für Kreditinstitute“Termin: 20. bis 23. Mai 2019 Ort: Köln

Intensivseminar: Embargo und Finanzsanktionen in der aktuellen BankpraxisTermin: 24. Mai 2019 Ort: Köln