arbeitstitel: tel-aviv-straße in köln-altstadt/süd blatt 1 ... · teer) fußgängertunnel...

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Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt Stand- Punkt FLURSTÜCK: 375 FLURSTÜCK: 432 FLURSTÜCK: 443 FLURSTÜCK: 344 Flur: 11 10 II F Brücke 9 IV F I S III I F B55 F I 2 II FD 21062 Weg XVIII FD 1 21066 Straße 21063 P II F I F 1966 7 F IV Blaubach V FD 1 F I F I 21065 III W II Flur: 10 Tel-Aviv-Straße W III W Podest Gehweg (Teer) Fußgängertunnel Fußgängertunnel Baumkante EG ab 1. OG I FD I FD Reklameschild EG EG EG ab I OG ab I OG ab I OG ab I OG EG EG EG Rampe Pflaster TG-Einfahrt Rolltor I FD I FD Höhenversatz Höhenversatz Treppe Treppe Treppe Treppe Treppe Podest Podest Podest Sträucher Pflaster Teer Grün Grün Grün Teer Grün Teer Teer Teer Teer Teer Teer Teer Pflaster Platten Platten Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Grün Pflaster Schotter I FD II FD I PD I FD II FD OKD=65.59 OKD=66.21 OKD=76.25 OKD=57.23 OKD=56.21 OKD=66.46 OKD=66.20 8 OKD=52.20 OKD=52.58 OKD=51.55 OKD=52.23 OKD=52.16 OKD=56.48 OKD=103.96 OKD=53.51 OKD=50.78 OKD=51.49 OKD=53.15 OKD=65.64 OKD=65.61 OKD=59.70 OKD=56.31 OKD=71.03 OKD=57.38 OKD=50.23 OW=55.55 First=61.18 Scheitelpunkt der Brücke II FD III FD 50.09 50.23 50.44 50.43 50.68 50.84 48.30 48.40 48.42 48.53 48.55 48.53 48.51 48.59 48.59 48.70 48.75 48.21 47.98 47.67 47.70 47.93 48.03 47.90 47.95 48.04 48.00 47.91 47.89 47.84 47.88 47.94 48.00 47.96 47.95 47.53 47.56 47.63 47.98 48.01 48.02 48.01 47.88 47.90 47.98 48.03 48.00 47.90 47.96 47.89 47.89 47.96 48.03 47.91 47.99 48.06 48.09 47.97 47.89 48.00 47.28 47.23 47.22 47.22 47.01 47.14 47.25 47.14 47.10 47.24 47.10 47.02 47.17 46.36 46.59 46.43 46.63 46.62 46.40 46.35 46.34 46.36 46.33 46.34 46.37 46.37 46.38 46.33 46.34 47.19 46.37 46.40 47.16 47.23 46.39 46.33 46.36 46.83 46.84 47.22 44.09 46.39 47.17 47.06 46.82 46.83 46.79 46.70 46.55 46.81 46.63 46.73 46.05 46.17 46.44 46.17 46.47 46.15 46.38 46.61 46.73 46.58 46.52 46.64 46.79 46.85 46.82 46.80 46.40 47.50 47.28 47.58 45.39 44.87 45.70 45.08 45.41 45.63 45.77 45.66 45.72 45.67 45.63 45.78 45.74 46.44 46.22 46.18 45.95 46.12 46.30 46.13 46.39 46.63 46.21 46.00 45.74 45.58 45.44 45.34 45.35 45.50 45.50 45.46 45.60 45.90 45.83 45.90 46.09 45.88 46.51 45.44 46.10 45.19 45.51 46.02 47.32 48.19 47.06 47.57 49.51 48.93 47.80 46.62 45.48 44.55 44.67 49.70 44.59 44.30 48.10 48.24 47.84 47.57 47.32 47.12 46.78 46.47 46.15 46.48 46.45 46.80 47.32 47.44 47.13 47.15 47.36 47.35 47.57 47.52 47.51 47.77 48.03 47.87 47.72 48.17 44.84 V FD VIII FD V FD V FD 48.74 48.67 48.87 48.82 48.54 48.62 48.81 48.79 48.66 48.35 48.56 48.57 48.28 48.42 48.61 48.45 48.33 48.17 48.57 48.45 48.40 48.23 48.08 48.38 48.41 48.27 48.34 48.02 48.11 48.39 48.19 48.14 47.97 47.84 47.74 47.85 48.02 47.54 47.62 47.91 47.88 47.63 47.75 47.60 47.46 47.77 47.88 47.84 47.64 47.63 47.86 48.01 47.86 47.96 48.59 48.02 48.10 48.03 48.02 48.89 49.20 48.00 48.27 48.30 48.63 48.66 48.99 49.04 49.28 49.49 45.74 45.66 46.79 46.84 47.85 47.88 49.80 49.35 49.52 48.89 48.79 49.37 49.72 49.47 49.75 49.91 50.16 50.36 50.60 50.21 50.59 50.46 44.19 50.62 50.78 44.36 44.68 44.15 44.45 45.05 44.75 45.25 45.14 45.39 45.27 45.65 45.24 45.39 45.53 45.40 45.66 45.62 45.60 45.74 45.97 45.93 45.67 45.82 46.19 46.26 46.47 46.57 45.94 46.11 46.29 46.72 46.80 46.98 46.59 47.20 46.69 46.96 46.98 47.20 47.35 47.43 47.30 47.66 47.67 47.97 46.85 46.79 46.57 46.44 46.57 46.38 46.17 46.26 46.34 46.26 46.14 46.13 46.12 45.98 46.08 45.90 45.93 45.77 45.89 46.53 46.70 46.56 46.51 46.64 46.72 46.67 46.90 46.96 47.07 47.08 47.23 47.19 46.87 46.85 47.09 47.15 47.35 47.48 47.37 47.23 ab 1. OG 45.56 44.95 46.28 46.58 46.74 46.96 47.03 46.31 45.17 44.84 44.58 47.80 44.86 45.24 45.49 45.31 46.80 48.34 49.08 49.40 45.62 45.86 46.28 46.02 47.46 47.50 45.69 45.47 46.96 47.24 47.58 45.79 45.78 45.43 46.63 45.46 45.56 45.45 46.41 47.74 49.62 46.45 46.35 46.44 46.41 46.24 46.18 45.86 46.07 45.81 45.98 46.55 46.70 46.74 46.57 46.56 46.54 46.65 46.67 46.52 46.46 46.26 46.09 46.02 45.93 45.92 46.09 46.17 46.36 46.51 46.58 46.73 46.55 46.53 46.41 46.57 46.54 46.60 46.34 46.25 46.29 46.15 46.03 45.88 47.93 47.90 47.83 47.93 48.00 48.04 47.98 48.03 47.99 47.96 48.01 48.00 48.00 48.00 48.04 48.08 OK=49.70 468 382 361 390 463 480 437 409 421 419 422 375 427 381 471 472 474 470 449 371 Dehnungsfuge der Brücke TG-Lüftung I FD Ga I PD Laub 0,9/8m Laub 1,8/12m Laub 5 st. 1x0,3;4x0,7/12m Laub 2 st. 0,9;1,0/10m Laub 1,2/10m Laub 2 st. 2x0,9/10m Laub 2 st. 0,9;0,3/12m Laub 0,9/8m Laub 0,9/8m Laub 1,5/12m Laub 2 st. 2x1,2/12m Laub 1,2/8m Laub 1,2/8m Laub 0,9/5m Laub 2 st. 0,9;1,2/12m Laub 2 st. 1,0;1,2/16m Laub 0,9/8m Laub 2 st. 2x0,9/10m Laub 0,9/8m Birke 1,0/5m Laub 3 st. 2x0,9;1x0,6/14m Birke 2 st. 2x0,9/8m Laub 0,9/10m Laub 2 st. 0,9;1,2/14m Laub 0,9/4m Laub 2 st. 2x0,9/12m Laub 2 st. 2x0,9/12m Laub 2,2/16m Laub 1,5/14m Laub 1,2/9m Laub 1,2/10m Laub 2 st. 0,9;0,6/10m Laub 0,9/8m Laub 3 st. 2x0,7;1x0,3/10m Laub 2 st. 0,9;1,2/14m Laub 2 st. 0,9;0,6/12m Laub 0,9/8m Laub 4 st. 4x0,6/10m Laub 1,8/14m Laub 5 st. 2x0,6;2x0,9;0,5/14m Laub 1,2/10m Laub 1,0/6m Laub 3 st. 2x0,6;1x0,3/6m Laub 3 st. 3x0,9/12m Laub 1,2/8m Laub 1,5/10m Laub 1,2/8m Laub 1,2/8m Laub 1,2/10m Laub 1,5/6m Laub 1,5/10m Laub 1,2/8m Laub 2,9/14m Laub 2,1/12m Laub 1,5/10m Laub 3 st. 3x0,9/8m Laub 0,9/6m Laub 2,6/15m Laub 2,4/15m Laub 3,6/22m Nadel 1,0/6m Laub 0,9/6m Laub 2,2/14m Nadel 3 st. 2x0,6;0,3/8m Laub 2 st. 0,7;0,4/6m Birke 0,4/4m Birke 0,5/4m Birke 0,9/8m Birke 0,9/8m Birke 0,3/4m Laub 1,2/12m Laub 0,9/6m Laub 2,1/16m Laub 2,1/14m Laub 0,9/6m Laub 0,6/6m Laub 1,3/12m Birke 1,5/10m 2 [6] EG 2a TEL-AVIV-STRASSE FLURSTÜCK: 436 FLURSTÜCK: 441 ZUFAHRT TGa II TGa II II FLURSTÜCK: 438 GEMARKUNG: KÖLN FLUR: 10 FLURSTÜCK: 435 ABEN BAHN PERLENGRABEN II MENGELBERGSTRASSE TEL-AVIV-STRASSE ZUFAHRT TIEFGARAGE TIEFGARAGE FEUERWEHRZUFAHRT FEUERWEHRZUFAHRT 48.63 a b VII A 48.04 48.58 OK 22,00 m ü. BZP 1 OK 7,00 m ü. BZP 1 IV OK 14,00 m ü. BZP 1 VII OK 22,00 m ü. BZP 2 OK 7,00 m ü. BZP 2 GR 3.000 m² GF 11.000 m² g FD 6.OG BZP 1 48,75 m ü. NHN BZP 2 49,25 m ü. NHN V OK 16,00 m ü. BZP 1 A1 B GR 3.000 m² GF 12.000 m² g FD 22,00 m ü. BZP 1 Feuerwehrzufahrt / Tiefgarage / Anschüttung OK 0,90 m ü. BZP 1 OK B3 B1 LPB VI LPB V LPB IV LPB V LPB VI LPB VI LPB V LPB V EG - 1.OG EG - 1.OG VII OK 22,00 m ü. BZP 2 A2 VI OK 20,00 m ü. BZP 1 VII OK VII OK 22,00 m ü. BZP 1 22,00 m ü. BZP 1 B55 A3 VII OK 22,00 m ü. BZP 1 VII OK 22,00 m ü. BZP 2 B2 VII OK 22,00 m ü. BZP 2 B4 B5 VII OK 22,00 m ü. BZP 2 Brücke Blaubach Alte Mauer am Bach B55 Weg Straße Blaubach Tel-Aviv-Straße 438 474 Die ortsübliche Bekanntmachung über die ungsplanes durch den Rat einschließlich Genehmigung / den Beschluss des Bebau- Köln, den schluss des Rates am geändert worden. Köln, den Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner Sitzung am BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durch Be- Dieser Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Verfügung nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be- schlossen worden. vom genehmigt worden. Az.: Bezirksregierung Köln im Auftrag Köln, den Köln, den Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den ist am erfolgt. des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB Köln, den Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 I,III S,W Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsfläche Ein- und Ausfahrtbereich Gehrechte zugunsten des BLB NRW Köln / Rechtsnachfolger FD Zeichenerklärung - Bestand Stadtbahngleise GF z. B. III Die Planaufstellung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung ist vom Stadtentwicklungsausschuss am beschlossen worden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 17.04.2013 bis 30.04.2013 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die Planaufstellung ist vom Stadtentwick- lungsausschuss am 14.03.2013 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und am 17.04.2013 ortsüblich bekanntgemacht worden. Oliver Soini S.I.E. Soini Immobilienentwicklung GmbH, Reutlingen Köln, den Dipl.-Ing. Hajo Lühring Vermessungsbüro Ruhmhardt Lühring Sonntag, Köln Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) Für den Planentwurf Es wird bescheinigt, daß diese Planun- unterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht. (Stand 30.07.2011) Köln, den Köln, den Beigeordneter Dezernat VI Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr Vorsitzender Der Oberbürgermeister Oberbürgermeister Oberbürgermeister Bezirksbürgermeister Vorsitzender Oberbürgermeister Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Wohnen mit untergeordneter Gewerbenutzung Geschoßfläche (Höchstmaß) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß geschlossene Bauweise Flachdach Baulinie (mit Geschossen und zwingender Höhe) Baugrenze Grenze zw. verschiedenen Nutzungen bzw. Maßen baulicher Nutzung Straße neu (nachrichtlich) topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Geländehöhe über NHN Durchfahrt, Durchgang g Köln, den BAHN 49.70 Baum zu pflanzen (Standort nachrichtlich) Baum zu erhalten / Baum zu pflanzen Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen TGa II 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in der Planzeichnung festgelegten Bereiche A und B ausschließlich folgende Nutzungen zulässig sind: UG I + II: Tiefgarage sowie Anlagen und Nebenräume der im Erdgeschoss (EG) und in den Obergeschossen (OG) der Bereiche A und B zulässigen Nutzungen. EG: Wohnen, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Büronutzungen, Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie jeweils eine Tiefgaragenein- und -ausfahrt in dem in der Planzeichnung festgesetzten Bereich. 1. OG: Wohnen auf mindestens 70 % der Geschossfläche sowie Büronutzungen, Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und Schank- und Speisewirtschaften. ab 2. OG: Wohnen auf mindestens 70 % der Geschossfläche sowie Büronutzungen und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger. 1.2 In den Baufeldern A1, A2, B1 und B2 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nur zulässig, soweit diese mit einer Wohnnutzung im Obergeschoss räumlich verbunden ist (Maisonette-Wohnungen). 1.3 Im Baufeld A3 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nur zulässig, soweit diese nicht zur Tel-Aviv-Straße ausgerichtet und mit einer Wohnnutzung im Obergeschoss räumlich verbunden (Maisonette-Wohnungen) ist. 1.4 Im Baufeld B4 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nur zulässig, soweit diese mit einer Wohnnutzung im Obergeschoss räumlich verbunden ist (Maisonette-Wohnungen) und sich im Erdgeschoss ausschließlich Nebenräume befinden. 1.5 In den Baufeldern B3 und B5 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die innerhalb der überbaubaren Flächen festgesetzten Größen der Grundfläche (GR), Größen der Geschossfläche (GF) und der im zeichnerischen Teil festgesetzten maximalen Anzahl von Geschossen in Verbindung mit den zulässigen Gebäudehöhen bestimmt. 2 . 1 Grundfläche Bereich A: Die max. zulässige GR beträgt 3.000 m². Durch eine Tiefgarage kann die max. zulässige GR um bis zu 600 m² erhöht werden. Bereich B: Die max. zulässige GR beträgt 3.000 m². 2 . 2 Geschossfläche Bereich A: Die max. zulässige GF beträgt 11.000 m². Davon sind im 7. Geschoss max. 900 m² zulässig. Bereich B: Die max. zulässige GF beträgt 12.000 m². Davon sind im 7. Geschoss max. 1.200 m² zulässig. Garagengeschosse sind nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bzw. auf die Geschossfläche anzurechnen. In den Bereichen A und B sind keine zusätzlichen Staffelgeschosse zulässig. 2 . 3 Höhe der baulichen Anlagen Untere Bezugspunkte (BZP) für die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen sind der Bezugspunkt 1 (BZP 1) = 48,75 m über Normalhöhennull (ü. NHN) für die geplante Bebauung im Bereich A sowie der BZP 2 = 49,25 m ü. NHN für die geplante Bebauung im Bereich B. Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Gebäudehöhen ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage beziehungsweise der zugeordneten Teile davon. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika (Hauptgesimshöhe). Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können untergeordnete Gebäudeteile, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, technische Einrichtungen (Lüftung, Antennen etc.), die Oberkante der Gebäude ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten, wenn das entsprechende Bauteil um mindestens das gleiche Maß von der straßenseitigen Außenwand des darunterliegenden Geschosses zurücktritt, um das es die festgesetzte Höhe überschreitet. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % der Dachfläche nicht überschreiten. Solaranlagen sind ohne Flächenbeschränkung zulässig. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 3.2 Gemäß § 23 Absatz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. 3.3 Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen auskragende Bauteile wie Balkone, Erker und dergleichen bis zu 2,00 m über die festgesetzten Baugrenzen treten. An den Fassaden entlang der Tel-Aviv-Straße dürfen auskragende Bauteile wie Erker und dergleichen bis zu 1,00 m über die festgesetzten Baugrenzen treten. 4. Erschließung Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze für PKW und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den für Tiefgaragen festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind bis zu fünf oberirdische Stellplätze für Behinderte zulässig. 5. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 5.1 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB festgesetzten Flächen (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher (BD71/BR13131) sowie eine Baumreihe entlang des Perlengrabens im Abstand von 10 bis 15 m (BF41/GH742) anzupflanzen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. 5.2 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB festgesetzten Fläche (Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) ist die vorhandene Bepflanzung zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 5.3 Entlang der Mengelbergstraße sind acht Straßenbäume (BF41/GH742) (Laubbäume als Solitärbaum-Hochstämme, Stammumfang 20-25 cm) anzupflanzen. 5.4 Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten westlich des Gebäudekomplexes im Bereich A sind zwei Laubbäume (BF41/GH742) anzupflanzen. 5.5 Die obersten Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 70 % ihrer Fläche durch Sedumgesellschaften mit einer Schichtstärke von mindestens 8 cm extensiv zu begrünen (DC1/NB6243). Ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbauten. 5.6 Tiefgaragen sind in den nicht überbauten Bereichen im Bereich A zu mindestens 20 % und im Bereich B zu mindestens 30 % dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht im Bereich der unterbauten Flächen ist in einer Stärke von mindestens 50 cm einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationsschicht auf eine Stärke von mindestens 120 cm (bei Bäumen II. Ordnung) einschließlich Filter- und Drainschicht in einer Größe von 9 m² pro Baum zu erhöhen. 5.7 Die Grundstücksflächen, die nicht überbaut sind, sind außerhalb von Wege- und Aufenthaltsflächen gärtnerisch zu gestalten. Für den Freiflächenstreifen südlich und westlich des Gebäudekomplexes (Bereich B) ist eine Scherrasenfläche anzulegen (EA31/LW41112). Auf ca. 30 % der Freifläche ist die Pflanzung von standortgerechten, einheimischen Sträuchern möglich (BB1/GH51). 5.8 Die Feuerwehrzufahrten sind mit wasserdurchlässigem Material (z. B. Rasengittersteinen o. ä.) herzustellen. Für die Feuerwehrzufahrt im Bereich B ist eine Raseneinsaat im Zusammenhang des Wegebaus unter der Verwendung eines für die Feuerwehr befahrbaren Unterbaus durchzuführen. 6. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 6 . 1 Schutz vor Lärmimmissionen 6.1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt: a) An den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen sind Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau / Ausgabe November 1989) entsprechend den in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. b) Die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellten Lärmpegelbereiche gelten für die Außenbauteile der Fassaden und für die, entsprechend den textlichen Festsetzungen, vor- oder zurücktretenden Gebäudeteile (z.B. Erker). c) Die Belüftung von Aufenthaltsräumen in den Lärmpegelbereichen IV und höher ist durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. d) Bereich A: Im Lärmpegelbereich VI sind die Wohneinheiten im EG bis 5. OG durch vorgelagerte geschlossene Laubengänge entlang der Fassaden vor Lärmimmissionen zu schützen. Jede Wohneinheit, die in den Lärmpegelbereichen V und höher liegt, muss mindestens einen an der Außenfassade liegenden Aufenthaltsraum im Lärmpegelbereich IV oder niedriger aufweisen. e) Bereich B: Für jede Wohneinheit, die an den Lärmpegelbereich VI angrenzt, sind geeignete bauliche Vorkehrungen zum passiven Schallschutz (Laubengänge, Zweite-Haut-Fassade etc.) zu treffen. Ein-Zimmer-Apartments bzw. Schlafräume von Wohnheimen (für Studenten o. ä.) dürfen ohne entsprechende bauliche Vorkehrungen nicht an Lärmpegelbereich VI angrenzen. Jede Wohneinheit muss mindestens einen an der Außenfassade liegenden Aufenthaltsraum im Lärmpegelbereich IV oder niedriger aufweisen. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist für Wohnungen, die ausschließlich an Lärmpegelbereich V und höher angrenzen, durch ergänzende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass bei gekipptem Fenster ein Mittelungspegel tags von maxi-mal 55 dB(A) in den Räumen nicht überschritten wird. Der Nachweis ist im Genehmigungsverfahren zu führen. 6.1.2 Die Minderung der in a) bis e) genannten Schallschutzmaßnahmen ist zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Maßstab 1 : 500 0 Der Oberbürgermeister 50 100 Meter Offenlagestand 6 . 2 Schutz vor Schadstoffimmissionen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind für Wohn- und Büroräume mit Ausrichtung zur Tel-Aviv-Straße bzw. zum Blaubach schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Die Außenluft ist aus von der Tel-Aviv-Straße und vom Blaubach abgewandten Bereichen, z.B. aus den Innenhöfen, anzusaugen. 7 Abstandflächen Für die in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichnete Fassadenfläche und die zugehörigen Fassadenelemente sowie evtl. vorhandene untergeordnete Bauteile, welche die oberste Dachfläche um maximal 2,00 m überschreiten, wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,6 H gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW festgesetzt. Für die in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichnete zurückspringende Fassadenfläche und die zugehörigen Fassadenelemente wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 2,70 m festgesetzt. 8. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 01. März 2000 wird festgesetzt: 8.1 Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. 8.2 Werbeanlagen sind lediglich an Gebäuden und nur an straßenseitigen Fassaden im Erdgeschoss zulässig. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Bildern und entsprechender Beleuchtung sind unzulässig. Hinweise 1. Das Plangebiet ist durch Lärm- und Schadstoffimmissionen belastet. 2. Innerhalb des Plangebiets ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Das Planungsgebiet gehörte in römischer Zeit zur südlichen Vorstadt der CCAA, im Mittelalter zum Vorort Oversburg. Die Realisierung der Planung führt zu einer weitestgehenden Zerstörung des unterirdischen Denkmalbestands. Dies erfordert gemäß § 1 DSchG NW umfassende archäologische Ausgrabungen vor Baubeginn, um die historischen Bau- und Siedlungsbefunde vor dem endgültigen Verlust wissenschaftlich zu erforschen und durch umfassende Dokumentation für die Nachwelt zu sichern. 3. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser kann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. 4. Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. 5. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. Entsprechendes gilt für die Standorte zu pflanzender Straßenbäume. 6. Die grünordnerischen Maßnahmen zum Vorhaben- und Erschließungsplan sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Bestandteil des Durchführungsvertrages zum VEP festgelegt. 7. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 8. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um das Auslösen von Verbotstatbeständen zu verhindern bzw. Beeinträchtigungen zu verringern sind laut Artenschutzrechtlicher Prüfung vom 12.12.2013 (Ingenieurbüro Rietmann) folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Rahmen der Planumsetzung durchzuführen: Die Rodung, Fällung oder Beschneidung der Gehölzstrukturen im Plangebiet ist erst nach der Vogelbrutzeit durchzuführen, also erst zwischen dem 01.10. und dem 28.02. Der Abriss des Gebäudekomplexes ist außerhalb der Vogelbrutzeit und innerhalb eines Zeitraumes, in dem eine Besiedlung durch Fledermäuse weitestgehend ausgeschlossen werden kann, durchzuführen, also zwischen dem 01.12. und dem 28.02. Sollten die Gebäudeabrisse oder Rodungen innerhalb der Brutzeit stattfinden müssen, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, die die Bestände auf aktuelle Brutplätze untersucht und nur freigibt, sobald dort keine Bruten vorliegen. 9. Zwischen dem Gebäude des ehemaligen Zollkriminalamts und der Tel-Aviv-Straße verläuft ein Stromsignalkabel, das voraussichtlich von den Baumaßnahmen betroffen ist. Dazu ist eine Abstimmung mit der RheinEnergie AG notwendig. 10. Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeleitungen, die zur Durchführung der Baumaßnahme teilweise umgelegt werden müssen. Eine Umlegung kann nur außerhalb der Heizperiode durchgeführt werden und ist mit der RheinEnergie AG abzustimmen. 11. In der Mengelbergstraße sind Leitungen der KVB vorhanden. Demzufolge ist vor Beginn der Baumaßnahme mit dem zuständigen Bereich 27 der Kölner Verkehrs-Betriebe AG eine Planvereinbarung abzuschließen. 12. Im westlichen Bereich des Flurstücks 441 befindet sich eine Anschlussleitung an das Abwassernetz der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, ÄöR. Die teilweise Überbauung der Anschlussleitung bzw. die Wiederverwendung des vorhandenen Anschlusses ist mit den StEB abzustimmen. 13. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414). 14. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBl. I S. 132). 15. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 16. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 17. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 13-16). 18. DIN-Vorschriften und sonstige Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln (Plankammer, Zimmer 06 E 05) im Stadthaus (Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 19. Festsetzungen nach früherem Planungsrecht treten mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplans außer Kraft. Zeichenerklärung - Planung Gebäudehöhe OK 7,00 m ü. BZP 1 Lärmpegelbereich LPB V Erhalt Baumstandort wird angestrebt (nachrichtlich) Räumlicher Geltungsbereich Auslgleichspflichtige Eingriffsfläche Lageplan mit Darstellung der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche Fläche zum Anpflanzen (Baumreihe) Fläche für die Erhaltung von Bepflanzungen OK 6. OG 22,00 m ü. BZP 1 GR Grundfläche (Höchstmaß) Textliche Festsetzungen Fläche zum Anpflanzen von einheimischen Bäumen und Sträuchern Fußgängerüberweg (nachrichtlich) Feuerwehrzufahrt (nachrichtlich) Arbeitstitel: Tel-Aviv-Straße in Köln-Altstadt/Süd Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nr.: 67441/10 Blatt 1 von 2 Vorhaben- und Erschließungsplan siehe Blatt 2

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Page 1: Arbeitstitel: Tel-Aviv-Straße in Köln-Altstadt/Süd Blatt 1 ... · Teer) Fußgängertunnel Fußgängertunnel Baumkante EG ab 1. OG I FD FD Reklameschild EG EG EG OG OG OG OG EG

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Laub1,5/10m

Laub1,2/8m

Laub1,2/8m

Laub1,2/10m

Laub1,5/6m

Laub1,5/10m

Laub1,2/8m

Laub2,9/14m

Laub2,1/12m

Laub1,5/10m

Laub 3 st.3x0,9/8m

Laub0,9/6m

Laub2,6/15m

Laub2,4/15m

Laub3,6/22m

Nadel1,0/6m

Laub0,9/6m

Laub2,2/14m

Nadel 3 st.2x0,6;0,3/8m

Laub 2 st.0,7;0,4/6m

Birke0,4/4m

Birke0,5/4m

Birke0,9/8m

Birke0,9/8m

Birke0,3/4m

Laub1,2/12m

Laub0,9/6m

Laub2,1/16m

Laub2,1/14m

Laub0,9/6m

Laub0,6/6m

Laub1,3/12m

Birke1,5/10m

2

[6]

EG

2a

TEL-AVIV-STRASSE

FLURSTÜCK: 436

FLURSTÜCK: 441

ZUFA

HRT

TGa II

TGa II

II

FLURSTÜCK: 438

GEMARKUNG: KÖLNFLUR: 10

FLURSTÜCK: 435

PERLENGRABEN

BAHN

PERLENGRABEN

II

MENGELBERGSTRASSE

TEL-AVIV-STRASSE

ZUFAHRT

TIEFGARAGE

TIEFG

ARAG

E

FEUERWEHRZUFAHRT

FEUERWEHRZUFAHRT

48.63

a

b

VII

A

48.04

48.58

OK 22,00 mü. BZP 1

OK 7,00 mü. BZP 1

IVOK 14,00 m

ü. BZP 1

VIIOK 22,00 m

ü. BZP 2

OK 7,00 mü. BZP 2

GR 3.000 m²GF 11.000 m²

gFD

6.OG

BZP 148,75 m ü. NHN

BZP 249,25 m ü. NHN

VOK 16,00 m

ü. BZP 1

A1

BGR 3.000 m²GF 12.000 m²

gFD

22,00 m

ü. BZP 1

Feuerwehrzufahrt /Tiefgarage /Anschüttung

OK 0,90 mü. BZP 1

OK

B3

B1

LPB VILPB V

LPB IV

LPB V

LPB VI

LPB VI

LPB V

LPB V

EG - 1.OG

EG - 1.O

G

VIIOK 22,00 m

ü. BZP 2

A2

VIOK 20,00 m

ü. BZP 1

VIIOK

VIIOK 22,00 m

ü. BZP 1

22,00 mü. BZP 1

B55

A3VII

OK 22,00 mü. BZP 1

VIIOK 22,00 m

ü. BZP 2

B2

VIIOK 22,00 m

ü. BZP 2

B4

B5VII

OK 22,00 mü. BZP 2

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

Stand-Punkt

101

10

Brücke

Blaubach

11a

11

9

Alte Mauer am Bach

B55

2

2

Weg

1

Straße

1966

7

Blaubach

1

Tel-Aviv-

Stra

ße

[6]

Podest

Gehweg (Teer)

Fußgängertu

nnel

Fußgängertunnel

Baumkante

EG

ab 1. OG

I FD

Reklameschild

EG

EG

EG

ab I OG

ab I OG

ab I OG

ab I OG

EG

EG

EG

Rampe

Pflaster

TG-Einfahrt

Rolltor

Höhenversatz

Höhenversatz

Treppe

Treppe

Treppe

Treppe

Treppe

Podest

Podest

Podest

Stäucher

Pflaster

Teer

Grün

Grün

Grün

Teer

GrünTeer

Teer

Teer

Teer

Teer

Teer

Teer

Pflaster

Platte

n

Platten

Grün

Grün

Grün

Grün

Grün

Grün

Grün

Grün

Pflaster

Schotter

I FD

OKD=65.59

OKD=66.21

OKD=76.25

OKD=57.23

OKD=56.21

OKD=

66.46

OKD=

66.20

OKD=

66.28

OKD=74.83

OKD=52.20

OKD=

52.58

OKD=

51.55

OKD=52.23

OKD=52.16

OKD=56.48

OKD=103.96

OKD=53.51

OKD=50.78

OKD=

51.49

OKD=

53.15

OKD=

65.64

OKD=

65.61

OKD=59.70

OKD=56.31

OKD=58.79

OKD=57.38

OKD=50.23 OW=55.55

First=61.18

Scheitelp

unkt

der

Brücke

50.09

50.23

50.4450.43

50.68

50.84

48.30

48.40

48.42

48.53

48.55

48.53

48.51

48.59

48.59

48.70

48.75

48.63

48.21

47.98

47.67

47.70

47.93

48.0347.90

47.9548.04

48.00

47.91

47.89

47.84

47.88

47.94

48.00

47.96

47.95

47.53

47.56

47.63

47.98

48.01

48.02

48.04

48.01

47.88

47.90

47.98

48.03

48.00

47.90

47.96 47.89

47.89

47.96

48.03

47.91

47.99

48.06

48.09

47.97

47.89

48.00

47.28

47.23

47.22

47.22

47.01

47.14

47.25

47.14

47.10

47.24

47.10

47.02

47.17

46.36

46.59

46.43

46.63

46.6246.40

46.35

46.34

46.36

46.33

46.34

46.37

46.37

46.38

46.33

46.34

47.1946.37

46.4047.16

47.23

46.39

46.33

46.36

46.83

46.84

47.22

44.09

46.39

47.1747.06

46.82

46.83

46.79

46.70

46.55

46.81

46.63

46.7346.05

46.17

46.4446.17

46.4746.15

46.38

46.61

46.73

46.58

46.52

46.64

46.79

46.8546.82

46.80

46.40

47.50

47.28

47.58

45.3944.87

45.70

45.08

45.41

45.63

45.77

45.66

45.72

45.67

45.63

45.78

45.74

46.44

46.2246.18

45.95

46.12

46.30

46.13

46.39

46.63

46.21

46.00

45.74

45.58

45.44

45.34

45.35

45.50

45.50

45.46

45.60

45.90

45.83

45.90

46.09

45.88

46.51 45.44

46.1045.19

45.51

46.02

47.32

48.19

47.06

47.57

49.51

48.93

47.80

46.62

45.48

44.55

44.67

49.70

44.59

44.30

48.10

48.24

47.84

47.57

47.32

47.12

46.78

46.47

46.1546.48

46.45

46.80

47.32

47.44

47.13

47.15

47.36

47.35

47.5747.52

47.51

47.77

48.03

47.87

47.72

48.17

44.84

EG

48.74

48.67

48.87

48.82

48.54

48.62

48.81

48.79

48.66

48.35

48.56

48.57

48.28

48.42

48.61

48.45

48.33

48.17

48.57

48.45

48.40

48.23

48.08

48.38

48.41

48.27

48.34

48.02

48.11

48.39

48.19

48.14

47.97

47.84

47.74

47.85

48.02

47.54

47.62

47.91

47.88

47.63

47.75

47.6047.4

6

47.77

47.88

47.8447.6447.63

47.8648.01

47.86

47.96

48.59

48.02

48.10

48.0348.02

48.89

49.20

48.00

48.27

48.30

48.63

48.66

48.99

49.04

49.28

49.49

45.74

45.66

46.79

46.84

47.85

47.88

49.80

49.35

49.52

48.89

48.79

49.37

49.72

49.47

49.75

49.91

50.16

50.36

50.60

50.21

50.59

50.46

44.19

50.62

50.78

44.36

44.68

44.15

44.4545.05

44.75

45.2545.14

45.39

45.27

45.65

45.24

45.39

45.53

45.40

45.66

45.6245.6045.74

45.97

45.93

45.67

45.82

46.19

46.26

46.47

46.57

45.94

46.11

46.2946

.7246.80

46.98

46.59

47.20

46.69 46.

96

46.98

47.20

47.35 47.43

47.30

47.66

47.67

47.97

46.85

46.7946.57

46.44

46.57

46.38

46.17

46.26

46.34

46.26

46.1446.13

46.12

45.98

46.08

45.90

45.93

45.77

45.89

46.53

46.70

46.56

46.51

46.64

46.72

46.67

46.90

46.96

47.07

47.08

47.23 47.19

46.87

46.85

47.09

47.15

47.3547.48

47.37

47.23

ab 1. OG

45.5644.95

46.28

46.58

46.74

46.9647.03

46.31

45.17

44.84

44.58

47.80

44.86

45.24

45.49

45.3146.80

48.34

48.58

49.08

49.40

45.62

45.86

46.28

46.02

47.46

47.5045.69

45.47 46.96

47.24

47.58

45.7945.78

45.43

46.63

45.46

45.56

45.45

46.41

47.74

49.62

46.45

46.35

46.4446.

41

46.24

46.18

45.86

46.0745.8145.98

46.5546.70

46.7446.57

46.56

46.5446.65

46.67

46.52

46.4646.2646.0946.02

45.93

45.92

46.09

46.17

46.36

46.51

46.58

46.7346.55

46.53

46.41

46.57

46.54

46.60

46.3446.25

46.57

46.29

46.15

46.03

45.88

47.93

47.90

47.83

47.93

48.00

48.04

47.98

48.03

47.99

47.96

48.01

48.00

48.00

48.00

48.04

48.08

2a

438

474

Dehnungsfugeder Brücke

TG-LüftungI FD

GaI PD

Laub0,9/8m

Laub1,8/12m

Laub 5 st.1x0,3;4x0,7/12m

Laub 2 st.0,9;1,0/10m

Laub1,2/10m

Laub 2 st.2x0,9/10m

Laub 2 st.0,9;0,3/12m

Laub0,9/8m

Laub0,9/8m

Laub1,5/12m

Laub 2 st.2x1,2/12m

Laub1,2/8m

Laub1,2/8m

Laub0,9/5m

Laub 2 st.0,9;1,2/12m

Laub 2 st.1,0;1,2/16m

Laub0,9/8mLaub 2 st.

2x0,9/10m

Laub0,9/8m

Birke1,0/5m

Laub 3 st.2x0,9;1x0,6/14m

Birke 2 st.2x0,9/8m

Laub0,9/10m

Laub 2 st.0,9;1,2/14m

Laub0,9/4m

Laub 2 st.2x0,9/12m

Laub 2 st.2x0,9/12m

Laub2,2/16m

Laub1,5/14m

Laub1,2/9m

Laub1,2/10m

Laub 2 st.0,9;0,6/10m

Laub0,9/8m

Laub 3 st.2x0,7;1x0,3/10m

Laub 2 st.0,9;1,2/14m

Laub 2 st.0,9;0,6/12m

Laub0,9/8m

Laub 4 st.4x0,6/10m

Laub1,8/14m

Laub 5 st.2x0,6;2x0,9;0,5/14m

Laub1,2/10m

Laub1,0/6m

Laub 3 st.2x0,6;1x0,3/6m

Laub 3 st.3x0,9/12m

Laub1,2/8m

Laub1,5/10m

Laub1,2/8m

Laub1,2/8m

Laub1,2/10m

Laub1,5/6m

Laub1,5/10m

Laub1,2/8m

Laub2,9/14m

Laub2,1/12m

Laub1,5/10m

Laub 3 st.3x0,9/8m

Laub0,9/6m

Laub2,6/15m

Laub2,4/15m

Laub3,6/22m

Nadel1,0/6m

Laub0,9/6m

Laub2,2/14m

Nadel 3 st.2x0,6;0,3/8m

Laub 2 st.0,7;0,4/6m

Birke0,4/4m

Birke0,5/4m

Birke0,9/8m

Birke0,9/8m

Birke0,3/4m

Laub1,2/12m

Laub0,9/6m

Laub2,1/16m

Laub2,1/14m

Laub0,9/6m

Laub0,6/6m

Laub1,3/12m

Birke1,5/10m

Die ortsübliche Bekanntmachung über die

ungsplanes durch den Rat einschließlichGenehmigung / den Beschluss des Bebau-

Köln, den

schluss des Rates amgeändert worden.

Köln, den

Dieser Bebauungsplan ist vom Rat inseiner Sitzung amBauGB in Anwendung des vereinfachten

Verfahrens nach § 13 BauGB durch Be-

Dieser Bebauungsplan ist nach§ 10 Abs. 2 BauGB mit Verfügung

nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-schlossen worden.

vom genehmigt worden.

Az.:

Bezirksregierung Kölnim Auftrag

Köln, den Köln, den

Köln, den

Der Planentwurf hat in der Zeitvom bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.

StadtplanungsamtIm Auftrag

Köln, den

ist am erfolgt.des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB

Köln, den

Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3

I,III

S,WStraßenbegrenzungslinie

Straßenverkehrsfläche

Ein- und Ausfahrtbereich

Gehrechte zugunsten desBLB NRW Köln /Rechtsnachfolger

FD

Zeichenerklärung - Bestand

Stadtbahngleise

GF

z. B. III

Die Planaufstellung und die öffentlicheAuslegung des Planentwurfes nach§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung istvom Stadtentwicklungsausschussam beschlossenworden.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeitvom 17.04.2013 bis 30.04.2013 nach§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.

Die Planaufstellung ist vom Stadtentwick-lungsausschuss am 14.03.2013 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und am17.04.2013 ortsüblich bekanntgemachtworden.

Oliver SoiniS.I.E. Soini Immobilienentwicklung GmbH,

ReutlingenKöln, den

Dipl.-Ing. Hajo LühringVermessungsbüro Ruhmhardt Lühring

Sonntag, KölnÖffentlich bestellte Vermessungsingenieure

(ÖbVI)

Für den PlanentwurfEs wird bescheinigt, daß diese Planun-unterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht.(Stand 30.07.2011)

Köln, den Köln, den

Beigeordneter

Dezernat VIStadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr

Vorsitzender

Der Oberbürgermeister

Oberbürgermeister Oberbürgermeister

Bezirksbürgermeister Vorsitzender

Oberbürgermeister

Grenze des räumlichenGeltungsbereichs desBebauungsplans

Wohnen mituntergeordneterGewerbenutzung

Geschoßfläche (Höchstmaß)

Zahl der Vollgeschosseals Höchstmaß

geschlossene Bauweise

Flachdach

Baulinie (mit Geschossenund zwingender Höhe)

Baugrenze

Grenze zw. verschiedenenNutzungen bzw. Maßenbaulicher Nutzung

Straße neu (nachrichtlich)topografische Begrenzung

Flurstücksgrenze

FlurgrenzeDachform

Zahl der Vollgeschosse

vorhandene Gebäude

Baum Geländehöhe über NHN

Durchfahrt, Durchgang

g

Köln, den

BAHN

49.70

Baum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)

Baum zu erhalten /Baum zu pflanzen

Umgrenzung vonFlächen für TiefgaragenTGa II

1. Art der baulichen Nutzung

1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in der Planzeichnung festgelegten Bereiche A und Bausschließlich folgende Nutzungen zulässig sind: UG I + II: Tiefgarage sowie Anlagen und Nebenräume der im Erdgeschoss (EG) und in den Obergeschossen (OG) der

Bereiche A und B zulässigen Nutzungen.EG: Wohnen, der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Büronutzungen, Räume für die Berufsausübung

freiberuflich Tätiger, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie jeweilseine Tiefgaragenein- und -ausfahrt in dem in der Planzeichnung festgesetzten Bereich.

1. OG: Wohnen auf mindestens 70 % der Geschossfläche sowie Büronutzungen, Räume für die Berufsausübungfreiberuflich Tätiger und Schank- und Speisewirtschaften.

ab 2. OG: Wohnen auf mindestens 70 % der Geschossfläche sowie Büronutzungen und Räume für die Berufsausübungfreiberuflich Tätiger.

1.2 In den Baufeldern A1, A2, B1 und B2 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nur zulässig, soweit diese mit einerWohnnutzung im Obergeschoss räumlich verbunden ist (Maisonette-Wohnungen).

1.3 Im Baufeld A3 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nur zulässig, soweit diese nicht zur Tel-Aviv-Straße ausgerichtet undmit einer Wohnnutzung im Obergeschoss räumlich verbunden (Maisonette-Wohnungen) ist.

1.4 Im Baufeld B4 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nur zulässig, soweit diese mit einer Wohnnutzung im Obergeschossräumlich verbunden ist (Maisonette-Wohnungen) und sich im Erdgeschoss ausschließlich Nebenräume befinden.

1.5 In den Baufeldern B3 und B5 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die innerhalb der überbaubaren Flächen festgesetzten Größen der Grundfläche(GR), Größen der Geschossfläche (GF) und der im zeichnerischen Teil festgesetzten maximalen Anzahl von Geschossen inVerbindung mit den zulässigen Gebäudehöhen bestimmt.

2.1 Grundfläche

Bereich A:Die max. zulässige GR beträgt 3.000 m². Durch eine Tiefgarage kann die max. zulässige GR um bis zu 600 m² erhöht werden.

Bereich B:Die max. zulässige GR beträgt 3.000 m².

2.2 Geschossfläche

Bereich A:Die max. zulässige GF beträgt 11.000 m². Davon sind im 7. Geschoss max. 900 m² zulässig.

Bereich B:Die max. zulässige GF beträgt 12.000 m². Davon sind im 7. Geschoss max. 1.200 m² zulässig.

Garagengeschosse sind nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse bzw. auf die Geschossfläche anzurechnen.

In den Bereichen A und B sind keine zusätzlichen Staffelgeschosse zulässig.

2.3 Höhe der baulichen Anlagen

Untere Bezugspunkte (BZP) für die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen sind der Bezugspunkt 1 (BZP 1) = 48,75 m überNormalhöhennull (ü. NHN) für die geplante Bebauung im Bereich A sowie der BZP 2 = 49,25 m ü. NHN für die geplanteBebauung im Bereich B.

Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Gebäudehöhen ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlagebeziehungsweise der zugeordneten Teile davon. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika(Hauptgesimshöhe).Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können untergeordnete Gebäudeteile, wie z.B. Aufzugsüberfahrten, technische Einrichtungen(Lüftung, Antennen etc.), die Oberkante der Gebäude ausnahmsweise um maximal 2 m überschreiten, wenn dasentsprechende Bauteil um mindestens das gleiche Maß von der straßenseitigen Außenwand des darunterliegendenGeschosses zurücktritt, um das es die festgesetzte Höhe überschreitet. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachflächedarf insgesamt 30 % der Dachfläche nicht überschreiten. Solaranlagen sind ohne Flächenbeschränkung zulässig.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

3.1 Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.

3.2 Gemäß § 23 Absatz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt.

3.3 Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen auskragende Bauteile wie Balkone, Erker und dergleichen bis zu 2,00 m über diefestgesetzten Baugrenzen treten. An den Fassaden entlang der Tel-Aviv-Straße dürfen auskragende Bauteile wie Erker unddergleichen bis zu 1,00 m über die festgesetzten Baugrenzen treten.

4. Erschließung

Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind im Plangebiet Stellplätze für PKW und motorisierte Zweiräder ausschließlich in den fürTiefgaragen festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind bis zu fünf oberirdische Stellplätze für Behinderte zulässig.

5. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

5.1 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB festgesetzten Flächen (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher (BD71/BR13131)sowie eine Baumreihe entlang des Perlengrabens im Abstand von 10 bis 15 m (BF41/GH742) anzupflanzen. Die Bepflanzungist dauerhaft zu erhalten.

5.2 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB festgesetzten Fläche (Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen) ist die vorhandene Bepflanzung zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

5.3 Entlang der Mengelbergstraße sind acht Straßenbäume (BF41/GH742) (Laubbäume als Solitärbaum-Hochstämme,Stammumfang 20-25 cm) anzupflanzen.

5.4 Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten westlich des Gebäudekomplexes im Bereich A sind zweiLaubbäume (BF41/GH742) anzupflanzen.

5.5 Die obersten Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 70 % ihrer Fläche durch Sedumgesellschaften mit einerSchichtstärke von mindestens 8 cm extensiv zu begrünen (DC1/NB6243). Ausgenommen sind Flächen für technischeDachaufbauten.

5.6 Tiefgaragen sind in den nicht überbauten Bereichen im Bereich A zu mindestens 20 % und im Bereich B zu mindestens 30% dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht im Bereich der unterbauten Flächen ist in einer Stärke von mindestens50 cm einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationsschicht auf eineStärke von mindestens 120 cm (bei Bäumen II. Ordnung) einschließlich Filter- und Drainschicht in einer Größe von 9 m² proBaum zu erhöhen.

5.7 Die Grundstücksflächen, die nicht überbaut sind, sind außerhalb von Wege- und Aufenthaltsflächen gärtnerisch zugestalten. Für den Freiflächenstreifen südlich und westlich des Gebäudekomplexes (Bereich B) ist eine Scherrasenflächeanzulegen (EA31/LW41112). Auf ca. 30 % der Freifläche ist die Pflanzung von standortgerechten, einheimischen Sträuchernmöglich (BB1/GH51).

5.8 Die Feuerwehrzufahrten sind mit wasserdurchlässigem Material (z. B. Rasengittersteinen o. ä.) herzustellen. Für dieFeuerwehrzufahrt im Bereich B ist eine Raseneinsaat im Zusammenhang des Wegebaus unter der Verwendung eines für dieFeuerwehr befahrbaren Unterbaus durchzuführen.

6. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

6.1 Schutz vor Lärmimmissionen

6.1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt:

a) An den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen sind Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau /Ausgabe November 1989) entsprechend den in der Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargestelltenLärmpegelbereichen zu treffen.

b) Die im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellten Lärmpegelbereiche gelten für die Außenbauteile derFassaden und für die, entsprechend den textlichen Festsetzungen, vor- oder zurücktretenden Gebäudeteile (z.B. Erker).

c) Die Belüftung von Aufenthaltsräumen in den Lärmpegelbereichen IV und höher ist durch schallgedämmteLüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen.

d) Bereich A:Im Lärmpegelbereich VI sind die Wohneinheiten im EG bis 5. OG durch vorgelagerte geschlossene Laubengänge entlang derFassaden vor Lärmimmissionen zu schützen. Jede Wohneinheit, die in den Lärmpegelbereichen V und höher liegt, mussmindestens einen an der Außenfassade liegenden Aufenthaltsraum im Lärmpegelbereich IV oder niedriger aufweisen.

e) Bereich B:Für jede Wohneinheit, die an den Lärmpegelbereich VI angrenzt, sind geeignete bauliche Vorkehrungen zum passivenSchallschutz (Laubengänge, Zweite-Haut-Fassade etc.) zu treffen. Ein-Zimmer-Apartments bzw. Schlafräume vonWohnheimen (für Studenten o. ä.) dürfen ohne entsprechende bauliche Vorkehrungen nicht an Lärmpegelbereich VIangrenzen. Jede Wohneinheit muss mindestens einen an der Außenfassade liegenden Aufenthaltsraum im LärmpegelbereichIV oder niedriger aufweisen. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist für Wohnungen, die ausschließlich an LärmpegelbereichV und höher angrenzen, durch ergänzende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass bei gekipptem Fenster einMittelungspegel tags von maxi-mal 55 dB(A) in den Räumen nicht überschritten wird. Der Nachweis ist imGenehmigungsverfahren zu führen.

6.1.2 Die Minderung der in a) bis e) genannten Schallschutzmaßnahmen ist zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahrenanhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oderGeschossebenen nachgewiesen werden.

Maßstab 1 : 500

0

Der Oberbürgermeister

50 100 Meter

Offenlagestand

6.2 Schutz vor Schadstoffimmissionen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind für Wohn- und Büroräume mit Ausrichtung zur Tel-Aviv-Straße bzw. zum Blaubachschallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Die Außenluft ist aus von der Tel-Aviv-Straße und vom Blaubachabgewandten Bereichen, z.B. aus den Innenhöfen, anzusaugen.

7 Abstandflächen

Für die in der Planzeichnung mit „a“ gekennzeichnete Fassadenfläche und die zugehörigen Fassadenelemente sowie evtl.vorhandene untergeordnete Bauteile, welche die oberste Dachfläche um maximal 2,00 m überschreiten, wird ein vomBauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB von 0,6 H gemäß § 6Abs. 4 BauO NRW festgesetzt.

Für die in der Planzeichnung mit „b“ gekennzeichnete zurückspringende Fassadenfläche und die zugehörigenFassadenelemente wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.2a BauGB von 2,70 m festgesetzt.

8. Gestalterische Festsetzungen

Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW vom 01. März 2000 wird festgesetzt:

8.1 Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten alsFlachdächer.

8.2 Werbeanlagen sind lediglich an Gebäuden und nur an straßenseitigen Fassaden im Erdgeschoss zulässig.Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Bildern und entsprechender Beleuchtung sind unzulässig.

Hinweise

1. Das Plangebiet ist durch Lärm- und Schadstoffimmissionen belastet.

2. Innerhalb des Plangebiets ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Das Planungsgebiet gehörte in römischerZeit zur südlichen Vorstadt der CCAA, im Mittelalter zum Vorort Oversburg. Die Realisierung der Planung führt zu einerweitestgehenden Zerstörung des unterirdischen Denkmalbestands. Dies erfordert gemäß § 1 DSchG NW umfassendearchäologische Ausgrabungen vor Baubeginn, um die historischen Bau- und Siedlungsbefunde vor dem endgültigenVerlust wissenschaftlich zu erforschen und durch umfassende Dokumentation für die Nachwelt zu sichern.

3. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallendenNiederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser kann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

4. Innerhalb des Plangebiets ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffenist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten.

5. Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. Entsprechendes giltfür die Standorte zu pflanzender Straßenbäume.

6. Die grünordnerischen Maßnahmen zum Vorhaben- und Erschließungsplan sind im landschaftspflegerischenFachbeitrag als Bestandteil des Durchführungsvertrages zum VEP festgelegt.

7. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- undErsatzmaßnahmen gemäß der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a -135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht.

8. Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zu beachten. Hiernachist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um das Auslösen vonVerbotstatbeständen zu verhindern bzw. Beeinträchtigungen zu verringern sind laut Artenschutzrechtlicher Prüfung vom12.12.2013 (Ingenieurbüro Rietmann) folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Rahmen derPlanumsetzung durchzuführen:

Die Rodung, Fällung oder Beschneidung der Gehölzstrukturen im Plangebiet ist erst nach der Vogelbrutzeitdurchzuführen, also erst zwischen dem 01.10. und dem 28.02. Der Abriss des Gebäudekomplexes ist außerhalb derVogelbrutzeit und innerhalb eines Zeitraumes, in dem eine Besiedlung durch Fledermäuse weitestgehendausgeschlossen werden kann, durchzuführen, also zwischen dem 01.12. und dem 28.02. Sollten die Gebäudeabrisseoder Rodungen innerhalb der Brutzeit stattfinden müssen, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen, die dieBestände auf aktuelle Brutplätze untersucht und nur freigibt, sobald dort keine Bruten vorliegen.

9. Zwischen dem Gebäude des ehemaligen Zollkriminalamts und der Tel-Aviv-Straße verläuft ein Stromsignalkabel, dasvoraussichtlich von den Baumaßnahmen betroffen ist. Dazu ist eine Abstimmung mit der RheinEnergie AG notwendig.

10. Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeleitungen, die zur Durchführung der Baumaßnahme teilweise umgelegt werdenmüssen. Eine Umlegung kann nur außerhalb der Heizperiode durchgeführt werden und ist mit der RheinEnergie AGabzustimmen.

11. In der Mengelbergstraße sind Leitungen der KVB vorhanden. Demzufolge ist vor Beginn der Baumaßnahme mit demzuständigen Bereich 27 der Kölner Verkehrs-Betriebe AG eine Planvereinbarung abzuschließen.

12. Im westlichen Bereich des Flurstücks 441 befindet sich eine Anschlussleitung an das Abwassernetz derStadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, ÄöR. Die teilweise Überbauung der Anschlussleitung bzw. dieWiederverwendung des vorhandenen Anschlusses ist mit den StEB abzustimmen.

13. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414).

14. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBl. I S. 132).

15. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).

16. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.NRW. S. 256).

17. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 13-16).

18. DIN-Vorschriften und sonstige Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden in der beiErlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung undKataster der Stadt Köln (Plankammer, Zimmer 06 E 05) im Stadthaus (Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln) während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

19. Festsetzungen nach früherem Planungsrecht treten mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplans außer Kraft.

Zeichenerklärung - Planung

GebäudehöheOK 7,00 mü. BZP 1

LärmpegelbereichLPB V

Erhalt Baumstandort wirdangestrebt (nachrichtlich)

RäumlicherGeltungsbereich

AuslgleichspflichtigeEingriffsfläche

Lageplan mit Darstellung der ausgleichspflichtigen Eingriffsfläche

Fläche zum Anpflanzen(Baumreihe)

Fläche für die Erhaltungvon Bepflanzungen

OK6. OG 22,00 mü. BZP 1

GR Grundfläche (Höchstmaß)

Textliche Festsetzungen

Fläche zum Anpflanzenvon einheimischenBäumen und Sträuchern

Fußgängerüberweg(nachrichtlich)

Feuerwehrzufahrt(nachrichtlich)

Arbeitstitel: Tel-Aviv-Straße in Köln-Altstadt/Süd

Vorhabenbezogener BebauungsplanentwurfNr.: 67441/10Blatt 1 von 2Vorhaben- und Erschließungsplan siehe Blatt 2