arbeitsanweisung kbd niedersachsen

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  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 1

    Arbeitsanweisung

    fr

    Arbeiten

    der

    Kampfmittelbeseitigung

    in

    Niedersachsen

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 2

    1. EINLEITUNG 4 2. ZUSTNDIGKEITEN 4 3. VERGABE VON ARBEITEN AN FACHFIRMEN 5 3.1 Voraussetzungen fr das Ttigwerden von Fachfirmen 6 3.2 Anforderungen an in Niedersachsen ttige Fachunternehmen 6 3.2.1 Ausrstung / Richtlinien 6 3.2.2 Unternehmensverantwortung 6 3.2.3 Personaleinsatz 7 3.2.4 Beschftigungsbeschrnkungen 8 3.2.5 Versicherungen 8 3.3 Ttigwerden von Fachfirmen im Auftrag des KBD / Teilnahmewettbewerb 8 3.4 Auswahlkriterien 8 4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 9 4.1 Kampfmittel 9 : : 4.12 Luftbildauswertung 11 5. DOMUMENTATION / ABNAHMEN UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN 11 5.1 Dokumentation 11 5.2. Abnahmen und Freigabebescheinigungen 11 5.3. Verweigerung der Abnahme 12 6. Ausfhrungsbestimmungen 12 6.1 Grundstzliches 12 6.2 Zu verwendende Gertschaften 12 6.3 Rumstelle 12 6.4 Bauaushubberwachung 13

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 3

    6.5 Durchfhrung von Rumarbeiten 13 6.5.1 Kennzeichnung 13 6.5.2 Rumstelleneinrichtung 13 6.5.3 Arbeitsschutz 14 6.5.4 Umweltschutz 14 6.5.5 Nachweisfhrung 14 6.5.6 Besondere Vorkommnisse 15 6.6 Fachtechnische Anweisungen 15 6.6.1 Nichthandhabungs- und transportfhige Munition 15 6.6.2 Aufbewahrung von Fundmunition 15 6.6.3 Vorbereitung des Transports 16 6.6.4 Munitionsbergabe 16 6.7 Tiefensondierungen 17 6.7.1 Grundsatz 17 6.7.2 Kontrolle von Bombenverdachtspunkten 16 6.7.3 Bohrungen auf Spundwandachsen 19 6.7.4 Bohrungen bei Pfahlgrndungen 19 6.7.5 Bohrungen und Rammkernsondierungen 19 6.8 EDV-Aufzeichnungen 19 6.9 Unterwassersondierungen 20 6.10 Siebungen 21 6.10.1 Separieranlagen 21 6.10.2 Einsatzbeschrnkungen 21 6.10.3 Schutzmanahmen 21 6.10.4 Sicherheitsanforderungen 22 Anlage: Signaturen 23/24

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 4

    Arbeitsanweisung in der Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen 1. Einleitung

    Die nachstehend aufgefhrten besonderen fachlichen Bestimmungen fr Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung sind Grundlage fr das Ttigwerden von Privatfirmen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung im Land Niedersachsen. Zustzlich sind unter Punkt 3.4 auch die Kriterien aufgefhrt, die Firmen, die im Auftrag des Landes Niedersachsen ttig werden, erbringen mssen.

    2. Zustndigkeiten Die Aufgabe der Kampfmittelbeseitigung ist gem. 84 GG eine Aufgabe, die von den Lndern zu regeln ist. Innerhalb Niedersachsens ist diese Regelung mit den entsprechenden Zustndigkeiten durch den Runderla des Nds. Umweltministerium vom 05.12.1995 (505-62827/40) erfolgt. Demnach sind die grundstzlich fr die Kampfmittelbeseitigung zustndigen Behrden die Gefahrenabwehrbehrden (Gemeinden). Das vom Land bei der Bezirksregierung Hannover als Vor-Ort-Aufgabe vorgehaltene Dezernat 505 -Kampfmittelbeseitigung- (KBD) untersttzt mit personellen und technischen Mitteln die zustndigen Gemeinden im Rahmen der Amtshilfe bei den Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung. Das KBD ist erreichbar unter: Bezirksregierung Hannover -Dezernat 505 Kampfmittelbeseitigung- Marienstrae 34 30 171 Hannover 0511/106 3002/3003 Fax: 0511/106 3095 Das KBD ist grundstzlich nur fr die Aufgaben zustndig, fr die es der speziellen Kenntnisse der Kampfmittelbeseitigung, den technischen Gerten und der notwendigen Erfahrung bedarf (Kernaufgaben) und fhrt dementsprechend zusammen mit den zustndigen Stellen die fachliche Aufsicht hinsichtlich aller Manahmen im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung und den ntigen Gefahrenerforschungsmanahmen aus. Zustzlich dazu beschrnkt sich das Aufgabenfeld des KBD auf die Aufgaben, die es mit seinen eigenen Mitteln durchfhren kann. Sofern Arbeiten nicht mit den eigenen Mitteln erledigt werden knnen, ist somit automatisch die Gefahrenabwehrbehrde (als Organisationseinheit) zustndig. Im Rahmen dieser Aufgabenverteilung wird das KBD gegenber den nach 7 NGefAG zustndigen (Zustandsstrer) aus Billigkeitsgrnden kostenfrei ttig. Die Entscheidung ob weitere Kosten durch die Gemeinden oder den Grundstckseigentmer getragen werden, erfolgt im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden.

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 5

    Grundstzlich hat dies zur Folge, da das KBD lediglich fr die im Rahmen seiner Zustndigkeit liegenden Aufgaben ttig wird. Weitere Aufgaben sind von den zustndigen Gefahrenabwehrbehrde zu veranlassen, die vom KBD dann lediglich im Rahmen der Amtshilfe beratend untersttzt werden. Es stellt sich somit das folgende Zustndigkeitsbild dar:

    Land / Bezirksregierung Hannover (KBD): im Rahmen seiner durch den Erla des Nds. MU definierten Aufgaben mit

    den eigenen Mitteln (materiell) und beratend Feststellung einer munitionstechnischen Gefahr Kommune: alle anderen Aufgaben (insbesondere Grundwasserabsenkung,

    Verbauarbeiten, smtliche Vor- und Nebenarbeiten) insbesondere Gefahrener-forschungsmanahmen

    Feststellung einer Gefahr gem. Nds. Gefahrenabwehrgesetz und Ru-mungserfordernis (unter Bercksichtigung der munitionstechnischen Bewertung des KBD)

    Das KBD, die Gewerbeaufsichtsmter und Berufsgenossenschaften fhren die fachliche Aufsicht hinsichtlich aller Manahmen im Zusammenhang mit den Kampfmittelbeseitigungsmanahmen und den ntigen Gefahrenerforschungs-manahmen durch. In dieser Zustndigkeit legt das KBD einheitliche Regeln fr die Durchfhrung von Kampfmittelbeseitigungs- und Gefahrenerforschungsmanahmen fest, die Grundlage fr die Durchfhrung von Arbeiten im Land Niedersachsen sind.

    3. Vergabe von Arbeiten an Fachfirmen Da der Umfang der in Niedersachsen erforderlichen Kampfmittelbe-seitigungsarbeiten die personellen und finanziellen Mittel des KBD bersteigt, werden im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung Auftrge durch das KBD selbst oder Dritte an private Rumunternehmen vergeben. Die besonderen fachlichen Bestimmungen fr Arbeiten der Kampfmittelbe-seitigung in Niedersachsen umfassen insbesondere die nachstehend aufge-listeten Arbeiten, die im Bundesland Niedersachsen ausgefhrt werden: Orten von Kampfmitteln Bergung, vorbergehende Aufbewahrung und Sicherung von Kampfmitteln

    bis zum Abtransport durch das KBD Befrderung transportfhiger Kampfmittel von der Fundstelle bis zur ber-

    gabestelle bzw. bis zum zugelassenen Zwischenlager fr Fundmunition innerhalb der Rumstelle

    Einrichten und Schlieen der Rumstelle sowie Erstellen von Berichten, Zwischenberichten, Protokollen etc.

    Fhren der vom KBD geforderten Arbeitsnachweise und Abrechnungs-grundlagen

    Eintragen des Zuwachses der bearbeiteten Flchen mit den Signaturen des KBD in die Grundkarten.

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 6

    Stellen der Abnahme- / Teilabnahmeantrge mit den entsprechenden

    Munitionsmeldungen Entschrfungen, Munitionstransporte im ffentlichen Verkehrsraum und die Vernichtung von Munition gehren nicht zu den hiermit geregelten Arbeiten.

    3.1 Voraussetzungen fr das Ttigwerden von Firmen Die in Niedersachsen ttigen Firmen der Kampfmittelbeseitigung haben die Erlaubnis gem 7 SprengG zu besitzen und mssen vom KBD fr Arbeiten im Landesgebiet Niedersachsens besttigt sein. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich fr Ttigkeiten, bei denen lediglich Gefahrenerforschung betrieben wird und kein Umgang mit Kampfmitteln oder eine Bergung erfolgt. Auch in diesen Fllen sind aber Voraussetzungen und Empfehlungen des KBD zu erfragen.

    3.2 Anforderungen an in Niedersachsen ttige Fachunternehmen Abhngig von den zu erledigenden Aufgaben mssen die Fachfirmen auer der Zulassung gem. 7 SprengG auch ber eine geeignete Ausstattung und eingearbeitetes, fach- und sachkundiges Personal in ausreichendem Ma fr die jeweils erforderliche Aufgabe verfgen. Dies ist dem KBD bei der Beantragung der Zulassung oder auf Anforderung nachzuweisen. Weiterhin werden diese Voraussetzen im Rahmen von Ausschreibungen oder regelmigen ffentlichen Teilnahmewettbewerben abgefragt.

    3.2.1 Ausrstung / Richtlinien Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung verwendeten Gertschaften haben den geltenden Vorschriften und dem geltenden Stand der technischen Entwicklung zu entsprechen. Hinsichtlich der personellen und rtlichen Ausstattung von Arbeitsstellen gilt die Baustellenverordnung / Arbeitssttten-verordnung. Allen Personen, die verantwortlich Rumstellen leiten, sind vom Arbeitgeber die staatlichen Gesetze/Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften/Regeln fr die ausgebten Ttigkeiten auf der Rumstelle auszuhndigen. Diese sind auf der RS vorzuhalten.

    3.2.2 Unternehmensverantwortung / Sicherheit

    Das Fachunternehmen fhrt Rumarbeiten in eigener Verantwortung aus. Die einschlgigen Gesetze, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften und Richtlinien sind zu beachten. Weiterhin stellt das Fachunternehmen bei schuldhaftem Verhalten seiner Betriebsangehrigen oder sonstiger Personen und Unternehmen, die es zur Erfllung seiner Leistungen hinuzgezogen hat, den Auftraggeber von Schadenersatzansprchen Dritter frei. Bei besonderen Vorkommnissen ist vor Weiterfhrung der Arbeiten das KBD sofort zu verstndigen und dessen Weisung einzuholen. Dies gilt insbesondere bei durch Kampfmittel verursachten Unfllen mit Personen- oder Sachschden sowie bei Kampfstoffunden.

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 7

    3.2.3 Personaleinsatz

    Das im Rahmen von Kampfmittelbeseitigungsarbeiten eingesetzte Personal muss die fr die jeweils bertragenen Aufgaben erforderliche Ausbildung und Qualifikation innehaben. Es muss persnlich zuverlssig sein und die deutsche Sprache in Schrift und Wort beherrschen. Die verantwortlichen Personen mssen die Befhigung nachweisen, dass sie innerhalb und auerhalb von Betriebssttten die Sicherheit beim Umgang mit Sprengmitteln herstellen knnen, indem sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung besitzen, um den Umgang mit den rtlichen vorkommenden Kampfmitteln zu beaufsichtigen. Dies setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang fr die Ttigkeit als fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung, sowie Berufserfahrung voraus. Die gesetzlich vorgeschrieben Besttigung ist der behrdlich ausgestellte Befhigungsschein nach 20 SprengG mit zeitlicher Befristung. Verantwortliche Personen mssen schriftlich bestellt werden. Das KBD ist als zustndige Fachdienststelle des Landes Niedersachsen berechtigt, die Qualifikation verantwortlicher Personen zu prfen. Wird fr konkrete Ttigkeiten festgestellt, dass die Befhigung nicht zutrifft, ist das KBD verpflichtet, die Arbeiten einstellen zu lassen. Den zustndigen Behrden fr die Ausstellung der Erlaubnis des Unternehmens und des Befhigungsscheins werden diese Feststellungen mitgeteilt. Sofern auf einer Rumstelle mehrere verantwortliche Personen beschftigt sind, ist zur Koordinierung und sicherheitstechnischen berwachung der verschiedenen Arbeiten eine verantwortliche Person als Rumstellenleiter schriftlich zu bestellen. Der Rumstellenleiter muss an einem Sachkunde - Lehrgang fr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen mit Erfolg teilgenommen und die Sachkunde entsprechend BGR 128 Nr. 5.2 und 6.1 (frher ZH 1/183) der Regeln fr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erworben haben. Arbeiten drfen nur von sachkundigem und unterwiesenem Personal durchgefhrt werden. Grundstzlich darf aus Sicherheitsgrnden der Anteil neu eingestellter Mitarbeiter mit Erfahrungen in der Kampfmittelbeseitigung, die unter 60 Arbeitstagen liegen, nicht mehr als 15% betragen, wenn ein Aufsichtsfhrender mehrere Bergungstrupps beaufsichtigt. Bergungs- und Sondierprchen gelten nur dann als ausreichend i.S. des SprengG und der Unfallverhtungsvorschriften beaufsichtigt, wenn der Aufsichtsfhrende nur fr so viele Arbeitsstellen verantwortlich ist, wie er aufgrund der rtlichen Verhltnisse (z.B. bersicht, Kampfmittelaufkommen, Erfahrung des Personals) stndig sicher beaufsichtigen kann. Ein Verantwortlicher darf nicht mehr als 5 Arbeitsstellen beaufsichtigen. Bei Maschineneinstzen ist eine Aufsichtsperson fr jede Arbeitsstelle vorzusehen, wenn dort nicht mehr als drei Maschinen gleichzeitig arbeiten.

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 8

    3.2.4 Beschftigungsbeschrnkungen Das im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung eingesetzte Personal muss die erforderliche Zuverlssigkeit besitzen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mchtig sein. Mit Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung drfen die nachstehend aufgelisteten Personengruppen nicht betraut werden. Personen unter 18 Jahren Trunk- und Rauschgiftschtige Personen, die die krperliche Eignung nicht besitzen Personen, bei denen anzunehmen ist, dass Ihre persnliche

    Zuverlssigkeit nicht gegeben ist.

    Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung drfen nicht durch eine einzelne Person ausgefhrt werden. Die Feststellung des Einsatzes von auszuschlieendem Personal berechtigt den Auftraggeber und das KBD, die Arbeiten einstellen zu lassen, bis geeignetes Personal vor Ort ist.

    3.2.5 Versicherungen Die ausfhrende Fachfirma fhrt Kampfmittelbeseitigungsarbeiten grund-stzlich in eigener Verantwortung durch. Erteilt das KBD im Einzelfall konkrete Weisungen in Bezug auf die Durchfhrung der Arbeiten, mu der Auftragnehmer unverzglich widersprechen, wenn er die Verantwortung fr die Art und Weise der Durchfhrung der Arbeiten ablehnen will. Die Fachfirma ist verpflichtet, auf Ihre Kosten fr die bei den Vertragsarbeiten eingesetzten Bediensteten eine zustzliche

    Unfallversicherung fr den Todesfall mit je 20.000 und fr den Fall dauernder Erwerbsunfhigkeit mit je 40.000 abzuschlieen;

    sich vor Beginn der zu erbringenden Leistungen gegen Haftpflichtschden

    zu versichern. Die Deckungssummen mssen je Schadensereignis 600.000 fr Personen und 300.000 fr Sach- und Vermgensschden betragen.

    3.3 Ttigwerden von Fachfirmen im Auftrag des KBD / Teilnahmewettbewerb Firmen, die seitens des KBD einen Auftrag zur Kampfmittelbergung bertragen bekommen, haben die nachstehenden Auswahlkriterien zu erfllen. Die Kriterien werden alle 2 Jahre im Rahmen eines ffentlichen Teilnahmewettbewerbes abgefragt.

    3.4 Auswahlkriterien fr das Ttigwerden von Firmen im Auftrag des KBD Die Eignung und Qualifizierung der Fachfirmen werden im Rahmen dieses Teilnahmewettbewerbes anhand folgender Magaben ermittelt.

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 9

    Referenzliste und qualifizierende Angaben Nachweis der Fachkunde (Berufserfahrung)

    Nachweis der besonderen Fachkunde und Erfahrung ggfls. Truppfhrer mit Befhigungsschein (20 SprengG) als Rumstellen-

    leiter mit mind. 5jhriger Berufserfahrung in der KMR Truppfhrer mit Befhigungsschein (20 SprengG) und mind. 2 jhriger

    Berufserfahrung in der KMR deutschsprachiges Personal Erlaubnisschein 7 SprengG Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Sozialversicherungstrger und vom

    Finanzamt Tariftreueerklrung gem. RdErl. d. MW vom 04.06.1998 Konzeptdarstellung anhand einer Rumstellenausschreibung

    Ergnzend zu vorstehender Auflistung knnen die Erfordernisse an den speziellen Gegebenheiten angepasst werden. Bei auslndischen Bietern, die nicht ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind die Bescheinigungen entsprechender Stellen nachzuweisen.

    4. Begriffsbestimmungen

    4.1 Kampfmittel ... sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsfhrung bestimmte Gegenstnde und Stoffe militrischer Herkunft und Teile solche Gegenstnde, die 1. Explosivstoffe oder Rckstnde dieser Stoffe enthalten oder aus

    Explosivstoffen oder deren Rckstnden bestehen,

    2. Chemische Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe oder Rckstnde dieser Stoffe enthalten oder 3. Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen sind.

    4.2 Munition und Munitionsteile ... sind Gegenstnde oder deren Teile fr die bestimmungsgeme militrische

    Anwendung mit Explosivstoff, wie Patronen, Kartuschen, Gefechtskpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos sowie Raketen einschlielich der Treibstze und Pyrotechnik. Munition kann auch Brand-, Nebel- und Reizstoffe oder chemische Kampfstoffe enthalten.

    4.3 Munitionsschrott entfllt .

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 10

    4.4 Rumgebiet Bei einem Rumgebiet handelt es sich um die grundstzliche rtliche Be-schreibung einer munitionsbelasteten Flche ohne detaillierte Begrenzungen.

    4.5 Rumstelle Bezeichnet das gesamte mit Kampfmitteln kontaminierte Gebiet, fr das ein Auftrag zur Entmunitionierung vergeben wurde. Die flchenmige Abgrenzung der RS hat mit genauen Eckpunktkoordinaten zu erfolgen.

    4.6 Los

    Eine Rumstelle kann in Lose aufgeteilt werden. Die Aufteilung in Lose kann in der Gre der Rumstelle, in den unterschiedlichen Arbeitsanstzen oder Vorgehensweisen begrndet sein.

    4.7 Rumabschnitt Eine Rumstelle oder ein Los kann in Rumabschnitte eingeteilt werden, um die bersichtlichkeit zu erhhen und eine Teilabnahme durchfhren lassen zu knnen. Dabei sind nach Mglichkeit auch natrliche Abgrenzungen wie z.B. Wege, Grben, Wlle u.. heranzuziehen.

    4.8 Teilflche Rumstellen, Lose oder Rumabschnitte mssen in Teilflchen aufgeteilt werden, die von den einzelnen Rumtrupps entmunitioniert werden. Die Aufteilung in Teilflchen hat zu erfolgen, damit die Schutzabstnde zwischen den Arbeitsstellen sichergestellt werden und der Rumfortschritt tglich dokumentiert werden kann. Das Einmessen im Gelnde obliegt dem Ausfhrenden und kann mit herkmmlichen Mitteln oder koordinatengesttzt erfolgen.

    4.9 Munitionstransporte Munitionstransporte werden in Niedersachsen ausschlielich vom Kampfmit-telbeseitigungsdezernat durchgefhrt.

    4.10 Handhabungs und transportfhige Munition Die Untersuchung, ob ein Munitionsstck handhabungs- oder transportfhig ist oder nicht, wird gem BGR 114 Anhang 5 Nr. 6.1 durch den jeweils Verantwortlichen vor Ort bei der Begutachtung des Munitionsstcks durchgefhrt. Als Grundsatz gilt, dass alle Kampfmittel mir vorgespannten und/oder allseitig wirkenden Zndeinrichtungen sowie alle beznderten Bomben als nicht handhabungs- und transportfhig einzustufen sind.

    4.11 Entmunitionierung Eine Entmunitionierung ist das Suchen und Bergen aller auf einer belasteten Flche vorhandenen Kampfmittel. Ziel der Entmunitionierung ist es, auf einer genau definierten Flche ( Einmessung mittels geogr. Koordinaten ) die Kampfmittelfreiheit nach dem Stand der Technik zu erreichen. Die Suche der Kampfmittel erfolgt je nach Notwendigkeit durch - Oberflchensondierung mit Metalldetektoren - Tiefensondierung mit Fe Sonde

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 11

    - Bauaushubberwachung mit Sohlensondierung

    4.12 Luftbildauswertung Die Luftbildauswertung ist ein Mittel der Gefahrenerforschung. Mit ihrer Hilfe kann festgestellt werden, ob eine Flche durch Bombardierungen oder Kampfhandlungen, z. B. Schtzengrben und Flakstellungen, oder auch durch Altbebauung ( Bunker o.. ), belastet ist.

    5. Dokumentation / Abnahmen und Freigabebescheinigungen

    5.1 Dokumentation Die durchgefhrten Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung sind zu dokumentieren. Hierbei sind die in der Anlage dargestellten Signaturen zu verwenden. Insbesondere sind folgende Aufzeichnungen zu fertigen. Aufzeichnungspflicht gem. 16 SprengG Verzeichnis ber Arten und Mengen der geborgenen, berlassenen und

    vernichteten Kampfmittel ( Fundlisten ) Aufzeichnungen gem BGR 114 Anhang 5 Nr. 18 (frher ZH 1/47).

    Tgliches Erfassen der berumten Flchen als Bestandteil der Rumakte (Bauakte)

    Bestandsplan (Rumfortschritt) Mastblicher bersichtsplan in dem die bearbeiteten Flchen dargestellt und mit den erforderlichen Hinweisen (Signaturen) versehen sind.

    Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Abschlubericht (3-fach) mit den erforderlichen Kartenunterlagen zu erstellen und zu bergeben. Dieser Abschlussbericht kann auch als Antrag fr die Abnahme gelten.

    Je nach Gre der Rumstelle soll das Kartenwerk das Format DGK 1:1000 oder 1:5000 aufweisen. Zustzlich ist es erforderlich dass (sptestens bei der Endabnahme) aus dem Kartenwerk ein Koordinatenabgriff mglich ist. Alternativ knnen auch eingemessene Koordinaten angegeben werden.

    5.2 Abnahmen und Freigabebescheinigungen Das Kampfmittelbeseitigungsdezernat erteilt auf Antrag nach berprfung der Arbeiten (Abnahme) eine munitionstechnische Freigabebescheinigung. Diese Freigabebescheinigung besttigt die ordnungsgeme Ausfhrung der Arbeiten auf Grundlage der derzeit zur Verfgung stehenden Kenntnisse und des letzten Standes der technischen Entwicklung. Die Abnahme erfolgt auf Antrag vor Ort durch einen Mitarbeiter des KBD, der eine Niederschrift fertigt (Abnahmeprotokoll). Das Abnahmeprotokoll hat die Versicherung der Fachfirma zu enthalten, dass die Arbeiten unter Bercksichtigung des letzen Standes der technischen Entwicklung als frei von Kampfmittel bezeichnet werden knnen. Nach erfolgter Abnahme wird dem Antragsteller ein Abnahmeprotokoll bergeben, dass die ordnungsgeme Ausfhrung der Arbeiten besttigt.

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 12

    Die Beantragung auf Erteilung einer munitionstechnischen Freigabebescheinigung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Antrag sind nachstehende Unterlagen beizufgen: eine bersichtskarte

    Detailkarte im Mastab 1:1.000 (aus der ein Koordinatenabgriff erfolgen

    kann in vierfacher Ausfertigung Abnahmeprotokoll Fundbericht

    Die erteilte munitionstechnische Freigabebescheinigung wird dem Antragsteller (Fachfirma) bersandt. Die Weiterleitung der Unterlagen an den Auftraggeber/Grundstckseigentmer obliegt der Fachfirma. Eine Kopie der Freigabe wird fr Archivzwecke zurckbehalten. Die Weiterleitung der Freigabe an die zustndigen Gefahrenabwehrbehrden erfolgt durch das KBD.

    5.3 Verweigerung der Abnahme Werden bei einer berprfung der ausgefhrten Arbeiten Mngel festgestellt (Kampfmittel/Munitionsteile > 12,7mm bzw. quivalente Metallteile), kann keine Abnahme erfolgen. Das jeweils ttige Fachunternehmen hat diese Mngel auf eigene Kosten zu beseitigen und eine neue Abnahme zu beantragen.

    6. Ausfhrungsbestimmungen

    6.1 Grundstzliches Bei jeglichen Arbeiten der Kampfmittelbeseitigung oder Kampfmittelsondierung ist die Anwesenheit eines Fachkundigen (20 SprengG) auf der Rumstelle zwingend erforderlich.

    6.2 Zu verwendende Gertschaften Die zu verwendenden Gertschaften haben einem modernen Standart zu entsprechen und mssen fr die zu erledigenden Aufgaben geeignet sein.

    6.3. Rumstelle Jeder Bereich, in welchem beauftragte Sondierungsarbeiten durchgefhrt werden oder Munition geborgen wird, wird als Rumstelle bezeichnet. Jede Rumstelle ist 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten dem KBD unter Angabe der Art, Umfang, Zeitraum der auffhrenden Arbeiten, Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person anzuzeigen. (Vordruck Rum-stellen-Anmeldung ). Auf Rumstellen ber 1000 m2 ist die Rumstellensicherheit (z.B. Baggerpunkte und Trichter) und die berprfung durch Abnahmen oder Teilabnahmen vor Beginn der Manahmen mit der zustndigen Fachaufsicht zu koordinieren. Die berprfung erfolgt unabhngig von der Art der Entmunitionierung. Baggerpunkte, Baugruben usw. drfen erst wieder verfllt werden, wenn sie vom zustndigen Fachkundigen das Dezernat 505 berprft wurden.

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 13

    Im Erdboden verbleibende Strkrper ( z.B. Leitungen, Rohre etc. ) sind dem KBD vorzuzeigen und in der Dokumentation nachzuweisen. Die Freigabe wird nur ausgestellt, wenn die berprfung der Flche mglich war.

    6.4. Bauaushubberwachung Einer Bauaushubberwachung kann nur in Ausnahmefllen zugestimmt werden, wenn eine Entmunitionierung technisch nicht mglich ist. Eine Bauaushubberwachung kann nicht die Entmunitionierung ersetzen: Die Ziele der Bauaushubberwachung sind

    1. Gefahrenquellen mglichst frhzeitig erkennen. 2. Das Austragen der Gefahren auf unbelastete Flchen verhindern.

    Darum erfolgt 1. die berwachung an der Aushubstelle und bei Notwendigkeit 2. an der Verbringungsstelle des Aushubmaterials Wenn eine Sohlensondierung in den Baugruben mglich ist, sind diese zu entmunitionieren. Diese Ttigkeiten sind gem BGR 114 Anhang 5 Besondere Sicherheits-anforderungen 3.3 grundstzlich mit zwei Personen durchzufhren. Bei baubegleitenden Manahmen (Bauaushubberwachung mit Sohlensondierungen oder Entmunitionierung vor Bodeneingriffen u.s.w.) bis 1000 m2 behlt sich das Dezernat 505 eine stichprobenartige berprfung vor. Ort, Zeitraum und Ende der Manahme sind in der Rumstellenanmeldung genau anzugeben.

    6.5. Durchfhrung von Rumarbeiten 6.5.1 Kennzeichnung

    Die Grenzen der sich in Arbeit befindlichen Flchen sind wie nachfolgend beschrieben, mittels farbigen Pflcken in Sichtweite zu markieren.

    Rumstellengrenze: blau Teilflchengrenze: rot tiefe Punkte / Trichtermittelpunkte: gelb

    Rumstellen- und Losgrenzen sind mittels geografischer Koordinaten genau zu vermessen und nachzuweisen.

    6.5.2 Rumstelleneinrichtung Die Rumstelleneinrichtung erfolgt nach Magabe der Arbeitssttten-verordnung und wird durch den Technischen Einsatzleiter des KBD abgenommen. Mindestausstattung auf Tagesbaustellen

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 14

    Hygiene - Wasserbehlter 5Ltr - Reinigungsmittel / Handtcher

    Erste Hilfe - Verbandskasten - Augensplflasche - Verbindung - Mobiltelefon - Brandschutz - Feuerlscher (am KFZ) - Werkzeug - Fe Sonde - Spaten u. s. w. - Hammer / Drahtbrste funkenfrei nach DIN - Aufbewahrung - Packmittel fr die geborgene Munition Die Erffnung einer Rumstelle und die Aufnahme der Arbeiten ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Arbeiten, die Einstellung und Schlieung unverzglich der Behrde , die die Erlaubnis ausgestellt hat und der Behrde die sprengstoffrechtlich zustndig ist, anzuzeigen ( 14 SprengG). In der Anzeige der Erffnung einer Rumstelle ist die mit der Leitung der Rumstelle beauftragte Person sowie sonstige Verantwortliche Personen anzugeben. Eventuelle personelle Vernderungen sind unverzglich mitzuteilen.

    6.5.3 Arbeitsschutz Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes hat der Unternehmer fr die Arbeits-pltze in seinem Bereich Gefhrdungsbeurteilungen durchzufhren und die erforderlichen Manahmen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz zu veranlassen. Die folgende persnliche Schutzausrstung ist grundstzlich vorzuhalten - Arbeitsschutzbekleidung - ABS - Helm - ABC Schutzmaske - Schutzhandschuhe - Sicherheitsschuhe ( A-magnetisch / Schutzstiefel )

    6.5.4 Umweltschutz Alle Arbeiten sind unter grtmglichem Schutz der zu rumenden Flchen, insbesondere der Vegetation und der baulichen Einrichtungen, durchzufhren. Zu erwartende Schden und zwingend erforderlicher Vor- und Nebenarbeiten (z.B. Holzeinschlge) sind den Betroffenen im Vorfeld der Arbeiten darzulegen. Aktiver Umweltschutz ist den Mglichkeiten entsprechend in die Arbeiten einzubeziehen.

    6.5.5 Nachweisfhrung

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    ArbeitsanweisungKBD.doc 15

    Die vom Rumstellenleiter zu fhrende namentliche Anwesenheitsliste dokumentiert tglich das auf der Rumstelle eingesetzte Personal. Der vom Rumstellenleiter zu fhrende Tagesbericht dokumentiert die Ttigkeiten der einzelnen auf der Rumstelle eingesetzten Personen. Auf der Rumstelle ist ein Munitionsbuch ( Fundbericht ) zu fhren. In diesem Munitionsbuch sind tageweise alle Funde getrennt nach Teilflchen, Herkunft, Art und Gewicht zu dokumentieren. Des weiteren ist die an das KBD bergebene Munition aufzulisten ( bergabeprotokoll ). Das Personal auf der Rumstelle ist regelmig nach der BGR 114 zu belehren und diese durch Unterschrift der Belehrten nachzuweisen. Auf den Rumstellen sind Belehrungsordner vorzuhalten, in denen mindestens die Munitionsdatenbltter der Kampfmittel vorhanden sind, die in der Recherche zur Rumstelle genannt und aktuell auf der Rumstelle geborgenen wurden. Bei der Bergung unbekannter Kampfmittel ist ein Protokoll mit Datum und genauer Angabe des Fundortes anzufertigen. In diesem Protokoll ist eine Handskizze mit den genauen Abmaen und Fotos anzufgen.

    Ein Exemplar des Protokolls ist dem KBD zu bergeben.

    6.5.6 Besondere Vorkommnisse Bei besonderen Vorkommnissen sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen, das KBD zu verstndigen und Weisung einzuholen. Dies gilt insbesondere bei durch Kampfmittel verursachte Unflle mit Personen- oder Sachschden sowie bei Kampfstofffunden.

    6.6 Fachtechnische Anweisungen

    6.6.1 Nicht handhabungs und nicht transportfhige Munition Nicht handhabungs und nicht transportfhige Munition und Bomben sind dem KBD mit Angabe der Herkunft, des Kalibers / Gewicht und der verwendeten Znder unverzglich zu melden.

    6.6.2 Aufbewahrung von Fundmunition Die Aufbewahrung von Fundmunition ist gem der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz durchzufhren. Die Fachfirmen sind zur vollstndigen Aufbewahrung und den Nachweis der Fundmunition verpflichtet. Jede Feststellung die auf eine Angriffversuch durch Unbefugte hindeuten knnte ist anzuzeigen. Fr die vorbergehende Aufbewahrung sind die vom KBD bestimmten Sicherheitsbehltnisse zu benutzen. In ortsbeweglichen Lagern drfen nicht mehr als 250 Kg Fundmunition gleichzeitig aufbewahrt werden. Als Schutzabstnde sind mindestens einzuhalten: 500 m zu Wohnbereichen (geschlossene Wohnbebauung) 150 m zu einzeln stehenden Husern 180 m zu ffentlichen Verkehrswegen 350 m zu Hauptverkehrsstraen Kann in Wohnbereichen der Abstand von 500 m nicht eingehalten werden ist die Munition tglich vom KBD abzuholen:

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 16

    von Arbeitsstellen, Tagesunterknften u. s. w. und dazwischen liegenden Verbindungswegen ist grundstzlich ein Sicherheitsabstand von 50 m einzuhalten. Lagerbehlter sind grundstzlich erdeingesenkt und erdumwallt aufzustellen. Sie sind mit dem Untergrund zu verankern. Aufstellungsorte sind so zu whlen, das keine Einbruchsversuche begnstigt werden und mglichst gegen Einsicht zu schtzen. Im Umkreis von 10 m ist bei Aufbewahrungsbehltern ein Brandschutzstreifen freizuhalten. Zugangs und Fluchtwege sind freizuhalten. Feuerlschgert ist im Bereich des Aufbewahrungsbehlters vorzuhalten. In den Aufbewahrungsbehltern drfen sich nur Kampfmittel und Explosiv-stoffe befinden. Leicht brennbares Material darf nicht in die Behlter eingebracht werden. Aufbewahrungsbehlter sind stndig verschlossen zu halten. Die Schlssel hat der Rumstellenleiter so zu verwahren, dass die Benutzung durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Fr alle Aufbewahrungsbehlter sind Schlsselbcher zu fhren, in denen jede bergabe oder Benutzung mit Begrndung einzutragen ist. Vom ffnen bis zum Schlieen des Behlters muss eine verantwortliche Person anwesend sein. Er ist fr die ordnungsgeme Aufbewahrung und den lckenlosen Nachweis der aufbewahrten Fundmunition verantwortlich. Die nachgewiesenen Kampfmittel sind eindeutig zu bezeichnen und im Bestandsbuch zu fhren. bergaben an den KBD sind durch die Unterschrift des bernehmenden zu besttigen. An arbeitsfreien Tagen drfen in den Aufbewahrungsbehltern grundstzlich keine Kampfmittel aufbewahrt werden.

    6.6.3 Vorbereitung des Transportes Die Fundmunition ist transportfertig zu verpacken, zu kennzeichnen und Transportbelege zu erstellen. Die Art der Verpackung ergibt sich aus den Vorschriften des SprengG und der GGVS (siehe Anlage Ausnahmegenehmigung zur GGVS). Dabei gilt es zu beachten, dass: Die Munition in geeignete Behlter (z.B. Kisten aus Naturholz) verpackt

    wird, Die Behlter lediglich zu 2/3 gefllt werden, Die Kampfmittel innerhalb der Verpackung durch geeignete Fllmittel

    festgelegt werden, Die Behlter mit Packzetteln versehen werden ( s. Anlage ).

    6.6.4 Munitionbergabe an das KBD Nach ordnungsgemer Aufbewahrung wird die Fundmunition seitens des KBD nach Absprache abgeholt. Der von der bergebenden Fachfirma erstellte bergabebeleg wird von einem Vertreter des KBD nach Kontrolle der Behltnisse und berprfung der Munitionsmeldung gegengezeichnet. Der bergabebeleg hat Angaben zur Anzahl, Art, Herkunft, sowie Einzel- und Gesamtgewicht zu enthalten.

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 17

    6.7 Tiefensondierungen

    6.7.1 Grundsatz

    Vor Erstellung von Bauten sind nach Magabe der zustndigen Gefahrenabwehr- und Bauordnungsbehrden geeignete Manahmen zur Feststellung der Eignung des Baugrundes bzw. zur Erteilung einer Freigabebescheinigung des KBD durchzufhren. Sofern aufgrund der Bodenstruktur, einer mglicherweise vorliegenden Belastung oder sonstiger rtlicher Gegebenheiten keine Oberflchensondierungen durchgefhrt werden knnen, ist die Magabe der Tiefensondierung gegeben. Auf Flchen, die durch eine gesicherte Recherche als bombardiert gelten, ist vor Bauarbeiten die Kampfmittelfreiheit zu prfen. Es obliegt dem Auftraggeber zu entscheiden, ob er die berprfung der Kampmittelfreiheit 1. fr die sichere Durchfhrung der erforderlichen Baumanahmen fordert

    oder, 2. ob diese auch fr den sicheren Bestand und Betrieb des zu

    errichtenden Gebudes zwingend erforderlich ist. Die berprfung erfolgt im ersten Fall nur dort, wo konkret in das Erdreich eingegriffen wird und im zweiten Fall lckenlos ber die ganze, zu bebauende Flche. Die Fachaufsicht der Bezirksregierung Hannover - Dezernat 505 Kampf-mittelbeseitigung - kann die Freigaben nur entsprechend der tatschlich durchgefhrten Erkundungen, Auswertungen und Rumungen erteilen. Die empfohlene Bohrtiefe betrgt bei normalen Bodenverhltnissen ( Klasse 1 4 ) 5 m zustzlich ggf. bestehender Aufschttungen. Im Kstenbereich wird eine Bohrtiefe von 10m zustzlich ggf. bestehender Aufschttungen als notwendig erachtet. Sollten bei aktuellen Erkenntnissen ber die Bodenverhltnisse andere Bohrtiefen notwendig erscheinen, ist eine vorherige Rcksprache mit dem KBD erforderlich. Wenn bereits ferromagnetische Krper in den Boden eingebracht wurden, knnen im Nahbereich im Allgemeinen keine auswertbaren Ergebnisse erzielt werden, so dass eine vorherige Abstimmung ber die Notwendigkeit der Ausfhrung erfolgen muss. In diesem Fall ist vor Beginn der Arbeiten eine Absprache mit dem KBD durchzufhren, um die mglichen Manahmen zu bestimmen. Zur Abnahme ist dem KBD ein Bohrplan mit Angaben ber Lage, Tiefen und Anzahl der Bohrungen vorzulegen.

    6.7.2 Kontrolle von Bombenverdachtspunkten

    Vor Beginn der Bohrungen sind Leitungs - und Kabelplne einzuholen (Schachterlaubnis) und die Flchen mit einem geeigneten Suchgert zu sondieren. Falls erforderlich, mssen Suchschachtungen durchgefhrt werden.

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 18

    Die erste Tiefenbohrung ( s. Bohrlochraster ) ist in 2 m-Abschnitten einzubringen und nach jedem Abschnitt zu sondieren. Das zweite Bohrloch kann ohne Unterbrechung in die angestrebte Tiefe niedergebracht werden und ist dann zu sondieren. Vor dem Niederbringen des jeweils weiteren Bohrlochs der ersten Reihe ist in jedem Bohrloch eine vollstndige Tiefensondierung durchzufhren. Die zweite Bohrlochreihe kann ohne Zwischenkontrolle in voller Lnge nieder-gebracht werden, wenn sie im angestrebten Suchraster parallel zur ersten verluft. Wenn die zweite Reihe vollstndig sondiert wurde kann ohne Unterbrechung die dritte Bohrlochreihe niedergebracht werden. Wenn zur Kontrolle der Bohrlcher fr die eigentliche Bohrlochdetektion ein computergesttztes Aufnahmegert genutzt wird, muss die stndige Kontrolle des Zeigerausschlages am Messgert durch eine Fachkraft garantiert werden. Ist eine visuelle berwachung nicht mglich, muss vor dem Niederbringen von weiteren Bohrlchern die Auswertung am PC abgewartet werden. Die Anzahl der Messpunkte bei der Datenaufnahme innerhalb einer Bohrlochdetektion ist dem Zweck entsprechend anzupassen. Sie ist so zu whlen, dass eine lckenlose Darstellung der zu untersuchenden Bohrlochumgebung gewhrleistet ist und alle Anomalien erfasst werden knnen. Zur Freigabe durch das KBD ist diesem ein Bohrplan mit Angabe der Anzahl, Tiefe und Lage der freizugebenden Bohrungen incl. der Diagramme vorzulegen. Zur Kontrolle von Bomben-verdachtspunkten sind bis zu 19 Bohrungen in versetzten Reihen, vom Zentrum des Mepunktes ausgehend, mit einem Abstand von 1,5 m um 0,75 m versetzt durchzufhren. Bei einer Messung knnen zur besseren Beurteilung drei Zusatzbohrungen durchgefhrt werden. Das Niederbringen von weiteren Bohrungen soll erst nach weiterer Absprache mit dem KBD und AG erfolgen.

    14

    15

    16

    6

    7

    8

    9

    1

    2

    3

    4

    10

    11

    17

    18

    19

    12

    13

    o,75m

    1,5m 1,5m

    MP

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 19

    6.7.3 Bohrungen auf Spundwandachsen

    Vor dem Einbringen von Spundwnden ist eine Tiefensondierung erforderlich, die auch die Verankerung zu umfassen hat. Die Bohrungen sind in zwei Reihen versetzt parallel zur Achse der Spundwand mit einem Abstand von 1,50m (0,75m) durchzufhren (Abb. 2). In der beistehenden Abbildung sind Bohrpunkte fr die Verankerung nicht ausgewiesen.

    Abb.

    6.7.4 Bohrungen bei Pfahlgrndungen Bei Pfahlgrndungen sind drei Bohrpunkte im Winkel von 120 bei Einbehaltung eines Abstandes von 0,75 m ausgehend von der Mittelachse der Grndung durchzufhren. (Abb. 3)

    Abb. 3

    6.7.5 Bohrungen im Rahmen von Rammkernsondierungen Bei der Durchfhrung von Rammkernsondierungen hat eine Bohrung auf der Mittelachse zu erfolgen.

    6.8 EDV Aufzeichnungen Die punktuelle Auswertung und Abnahme einer mit EDV gesttzten Systemen aufgezeichneten Flche kann nur erfolgen, wenn die Aufzeichnung vorher mit dem zustndigen Fachkundigen des Dezernat 505 vereinbart wurde. Eine punktuelle Auswertung und Rumung ist nur dann effektiv und empfehlenswert, wenn die Belastung der Rumflche nicht hher als 100 Strkrper/ha ist. Eine Objektliste ist vorzulegen.

    1,50m Achse Spundwand 1,50m

    0,75m Radius

    Pfahlgrndung

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 20

    Die Zustimmung ist abhngig: von der Belastung (Flchen, auf denen ausschlielich Grokampfmittel vermutet werden) der Gre der Flche und von der Lage innerhalb von Ortschaften oder freie Flche).

    Die EDV - Aufzeichnung einer belasteten Flche ist keine Entmunitionierung. Die nachstehend aufgelisteten Gertetypen sind fr EDV Aufzeichnungen

    empfohlen:

    Ferrex Cast Magneto EVA Smart

    Die Software anderer Systeme hat mit den o.g. kompatibel zu sein.

    Mehrkanalaufzeichnungen haben folgende Spurabstnde aufzuweisen:

    Bei Entmunitionierungen hat der Spurabstand maximal 0,25m aufzuweisen.

    Bei Sondierungen von Bombenblindgngern ist ein Spurabstand von maximal 0,5m zu verwenden.

    Die Ergebnisse EDV-gesttzter Oberflchensondierungen sind zu dokumentieren und dem KBD zur Beurteilung vorzulegen.

    6.9 Unterwassersondierung Fr Unterwasserberumungen gilt grundstzlich, dass Bereiche im Abstand von 50m vor Brcken vollstndig bereinigt werden. Ansonsten ist das nachstehende Vorgehen durchzufhren.

    1. Aufzeichnung der zu bereinigenden Flchen 2. Auswertung der Aufzeichnungen 3. Berumung der betroffenen Flchen 4. erneute Sondierung 5. Entscheidung in Abstimmung mit dem KBD, ob weitergehende

    Rumung erforderlich ist. Bei Tauchereinsatz mu der bergende Taucher den Befhigungsschein nach 20 SprengG vorweisen knnen.

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 21

    6.10 Siebungen 6.10.1 Separieranlagen

    Separieranlagen bestehen in der Regel aus Siebanlagen in Verbindung mit Metallabscheidern, z. B. Magnetabscheidern (Permanentmagnet) oder Wirbelstromabscheider sowie Schutzeinrichtungen

    6.10.2 Einsatzbeschrnkung

    Separieranlagen drfen nur eingesetzt werden, wenn die Explosivstoffmenge 100 g pro Munitionsstck nicht bersteigt. In die Separieranlagen drfen nur Munition und Munitionsteile bis zu 5 cm Kaliberdurchmesser gelangen. Die anrechenbare Explosivstoffmasse ist bei Munition bis 5 cm in der Regel weniger als 100 g. Dies kann durch eine Grenbegrenzung im Aufgabebereich oder eine vorherige Sondierung und Bergung der Grokalibrigen Fundmunition erreicht werden.

    6.10.3 Schutzmanahmen Separieranlage Das Bedienungspersonal ist vor den Gefhrdungen durch Kampfmittel hinreichend zu schtzen. Das Personal wird gefhrdet durch: - Luftdruck (Explosionsdruck) - Splitterflug (Sprengstcke) - Hitze bzw. Brandwirkung Schutzeinrichtungen sind: - Wnde aus Sicherheitsglas (Panzerglas) - Splitterschutzwnde aus Holz - Splitterschutzwnde aus Metall Die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen ist vor Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen. Von einem ausreichenden Schutz ist auszugehen, wenn er einer Splitterwirkung von 10 g Splittermasse und 1000 m/s Geschwindigkeit standhlt. - Sicherheitsglas nach DIN EN 13541 (Widerstandsklasse ER 4) - Stahlwnde (St 37) mindestens 12 mm Wandstrke Wenn sich Personen im Gefahrenbereich einer Separieranlage auerhalb der gesicherten Arbeitsstnde / Pltze befinden, muss die Anlage ausgeschaltet sein. Die Separieranlage ist mindestens mit einer Notausschaltung zu versehen. Die Fallhhe der Kampfmittel sind durch Rutschen oder andere bauliche Manahmen auf maximal 50 cm zu begrenzen.

    Beschickungsgerte (Bagger / Radlader)

    Erdbaumaschinen, die zur Beschickung von Separieranlagen verwendet werden, sind allseitig mit Sicherheitsverglasung und verstrkten Stahlplatten auszursten. Wenn die Arbeitsgerte nicht geschwenkt werden und die Explosionsgefahr nur von vorne besteht, ist Sicherheitsverglasung der Frontscheibe und eine Verstrkung der Stahlplatten im Fubodenbereich ausreichend.

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 22

    Auerhalb der Separieranlage

    Separieranlagen sind so mit Schutzwllen zu versehen oder auf andere Weise zu kapseln, dass die Mitarbeiter der Rumstelle und unbeteiligte Dritte nicht gefhrdet werden. Der Platz fr die Aufbewahrung der Fundmunition ist im ausreichenden Sicherheitsabstand zur Separieranlage einzurichten.

    6.10.4 Sicherheitsanforderungen

    Grundstzlich drfen Arbeiten beim Einsatz von Separieranlagen in der Munitionsbergung nicht allein ausgefhrt werden. Fr den Betrieb einer Separieranlage ist eine gesonderte Betriebsanweisung zu erstellen in der - die berwachung, - die Meldesysteme - und die Organisation der Ersten Hilfe festgelegt sind. Das mit der Beseitigung und den Umgang von Fundmunition beschftigte Personal muss eine Ausbildung als Ersthelfer nachweisen. Meldeeinrichtungen mssen vorhanden, funktionsbereit und die Beschftigten in die Organisation der Ersten Hilfe eingewiesen sein. In Lrmbereichen sind folgende Bestimmungen zu beachten, - Manahmen zur Lrmdmmung nach dem Stand der Technik - Die Verpflichtung Gehrschutz zu tragen - Arbeitsmedizinische Betreuung (BGV B3) Lrm

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 23

    Anlage: Signaturen fr die Kampfmittelbeseitigung Im Land Niedersachsen Stand: 01.11.2001

    rot umrahmte Flche

    Mit Kampfmittel verseuchtes Gelnde - Grenze des Rumgebiets

    rot umrahmte Flche mit hellblauer Grundierung

    Mit Kampfmittel verseuchtes Gewsser

    rot umrahmte Flche mit senkrechter roter Schraffur

    Gelnde lsst sich nicht rumen Begrndung eingeben

    grn umrahmte Flche grne Schraffur von rechts nach links 45

    Gelnde mit Fe-Gert abgesucht

    grn umrahmte Flche grne Karierung 45

    Gelnde mit Fe- und MS-Gert abgesucht

    1,50 m

    grn umrahmte Flche grn grundiert schwarze Meterangabe

    Gelnde manuell oder maschinell umgesetzt und mit Ortungsgerten berprft (Angabe der Umsatztiefe)

    grn umrahmte Flche grne Schraffur von rechts nach links 45 grner Kreis 1 mm

    Gelnde durch Tiefensondierung (Raster) bereinigt

    grn umrahmte Flche grne Schraffur von rechts nach links 45 Abstand 0,5 zu 0,25 mm

    Gelnde durch EDV-gesttztes Fe-Sondenmessverfahren aufgenommen

    grn umrahmte Flche grne Schraffur von rechts nach links 45 Abstand 1zeilig unterbrochen 0,25 mm

    Gelnde durch EDV-gesttztes Fe-Sondenmessverfahren aufgenommen. Fe-Verunreinigungen aufgegraben/abgeborgen

    grn / blau umrahmte Flche, grne Schraffur von rechts nach links 45 Abstand 4fach 0,5 zu 0,25 mm

    Wasserflche durch EDV-gesttztes Fe-Sondenmessverfahren aufgenommen. Fe-Verunreinigungen abgeborgen

    grn umrahmte Flche aufsteigende schwarze Spitze

    Entmunitionierte Flche Abnahme durch KBD

  • 01.10.2002

    ArbeitsanweisungKBD.doc 24

    violett umrahmte Flche grne Schraffur von rechts nach links 45

    Testflche

    grn umrahmte Flche

    Keine Bombardierung nach Luftbildauswertung erkennbar

    3

    schwarze Zahl im Kreis

    Bezeichnung des Abnahmeabschnitts

    roter Kreis 1 mm

    vermutlicher Bombenblindgnger

    roter Kreis 1 mm grn ausgemalt

    Erl.- kein Bombenblindgnger

    grner Kreis 1 mm grn ausgemalt

    geborgener Bombenblindgnger

    Z

    grner Kreis 1 mm grn ausgemalt und schwarzes Z

    geborgener Bombenblindgnger Zerscheller

    T

    schwarze Kreis mit schwarze T

    Trichter

    roter Halbkreis auf Grundlinie

    Mine aller Art

    CH

    roter Kreis schwarze Buchstaben CH

    Kampfstoffmunition

    rot / blau Parallellinie

    Ver- und Entsorgungsleitungen jeglicher Art

    rot eckiges offenes Teilrund

    Flakstellung

    rot Zickzacklinie

    Splittergraben Sperrgrben

    rot Quadrat Seitenlnge 1 mm

    Schtzenloch

    blauer Kreis 1 mm

    Sonderpunkt Kleinmunition / Flak