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Deutscher Bundestag Drucksache 18/692 18. Wahlperiode 04.03.2014 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/522 – Besteuerung von Gehältern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ und Mitarbeiterkultur Vorbemerkung der Fragesteller Im Januar 2011 entstand die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam- menarbeit (GIZ) GmbH aus einer Fusion der drei staatlichen Durchführungs- organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit InWEnt, DED und GTZ. Schon früh war erkennbar, dass die verkündete „Fusion auf Augen- höhe“ politisch de facto nicht gewollt war. Die zwei kleineren Organisationen Internationale Weiterbildung und Entwicklung – InWEnt – und Deutscher Ent- wicklungsdienst – DED – wurden kurzerhand mit dem Unternehmenskörper der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ – ver- schmolzen, ohne dass sich bei der GTZ besonders viel verändert hat. Dies be- trifft auch die fragwürdige Steuerpraxis der ehemaligen GTZ, die man versucht hat, in die GIZ hinüberzuretten. In Fachkreisen ist die Praxis, dass die Mehrheit der GTZ- und nun GIZ-Mitar- beiterinnen und -Mitarbeiter (insbesondere im Auslandseinsatz) auf ihre Gehäl- ter keine Steuern zahlt – weder in Deutschland noch im Einsatzland –, schon über einen sehr langen Zeitraum bekannt. Auch die Bundesregierung, insbe- sondere das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (BMZ), kennt diesen Sachverhalt schon lange. In einem Referenten- entwurf zu einem im Jahr 1997 verabschiedeten Finanzgesetz wird als Ziel explizit die Besteuerung der Auslandsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (AMA) der damaligen GTZ benannt. Eine Umsetzung des Gesetzes durch das BMZ und die GTZ/GIZ erfolgte über 16 Jahre nicht. Erst jetzt, wo die fragwür- dige Steuerpraxis – auch als Folge der GIZ-Fusion – gegenüber den Finanz- ämtern nicht mehr haltbar war und die Medien umfangreich darüber berichteten (s. STUTTGARTER ZEITUNG vom 10. Januar 2014 „Vertrieben aus dem Steuerparadies“; FAZ vom 13. Januar 2014 „Die Steueroase GIZ wird trocken- gelegt“; DER TAGESSPIEGEL vom 19. Januar 2014 „Tief gefallen“; WELT am SONNTAG vom 19. Januar 2014 „Oase ausgetrocknet“), beschloss der GIZ-Vorstand in einer radikalen Kehrtwende ohne geordneten Prozess und ohne Rücksprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum 1. Januar 2014 nun von allen Gehältern Steuern in Deutschland automatisch abzuführen.

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Deutscher Bundestag Drucksache 18/69218. Wahlperiode 04.03.2014

Antwort der Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.– Drucksache 18/522 –

Besteuerung von Gehältern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GIZ und Mitarbeiterkultur

Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r

Im Januar 2011 entstand die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam-menarbeit (GIZ) GmbH aus einer Fusion der drei staatlichen Durchführungs-organisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit InWEnt, DED und GTZ. Schon früh war erkennbar, dass die verkündete „Fusion auf Augen-höhe“ politisch de facto nicht gewollt war. Die zwei kleineren Organisationen Internationale Weiterbildung und Entwicklung – InWEnt – und Deutscher Ent-wicklungsdienst – DED – wurden kurzerhand mit dem Unternehmenskörper der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ – ver-schmolzen, ohne dass sich bei der GTZ besonders viel verändert hat. Dies be-trifft auch die fragwürdige Steuerpraxis der ehemaligen GTZ, die man versucht hat, in die GIZ hinüberzuretten.

In Fachkreisen ist die Praxis, dass die Mehrheit der GTZ- und nun GIZ-Mitar-beiterinnen und -Mitarbeiter (insbesondere im Auslandseinsatz) auf ihre Gehäl-ter keine Steuern zahlt – weder in Deutschland noch im Einsatzland –, schon über einen sehr langen Zeitraum bekannt. Auch die Bundesregierung, insbe-sondere das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-wicklung (BMZ), kennt diesen Sachverhalt schon lange. In einem Referenten-entwurf zu einem im Jahr 1997 verabschiedeten Finanzgesetz wird als Ziel explizit die Besteuerung der Auslandsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (AMA) der damaligen GTZ benannt. Eine Umsetzung des Gesetzes durch das BMZ und die GTZ/GIZ erfolgte über 16 Jahre nicht. Erst jetzt, wo die fragwür-dige Steuerpraxis – auch als Folge der GIZ-Fusion – gegenüber den Finanz-ämtern nicht mehr haltbar war und die Medien umfangreich darüber berichteten (s. STUTTGARTER ZEITUNG vom 10. Januar 2014 „Vertrieben aus dem Steuerparadies“; FAZ vom 13. Januar 2014 „Die Steueroase GIZ wird trocken-gelegt“; DER TAGESSPIEGEL vom 19. Januar 2014 „Tief gefallen“; WELTam SONNTAG vom 19. Januar 2014 „Oase ausgetrocknet“), beschloss der GIZ-Vorstand in einer radikalen Kehrtwende ohne geordneten Prozess und ohne Rücksprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum 1. Januar 2014 nun von allen Gehältern Steuern in Deutschland automatisch abzuführen.

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

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Drucksache 18/692 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Damit sanken die Gehälter de facto von einem Tag auf den anderen, ohne eine Änderung der Arbeitsverträge und -zeiten, deutlich. Hiervon sollen selbst die Unterhaltsgelder der Entwicklungshelferinnen und -helfer betroffen sein, was bei der relativ geringen Höhe des Unterhaltsgeldes kritisch ist und überdies rechtlich fragwürdig, da es sich hierbei nicht um Lohnzahlungen handelt.

Neben der Einführung des vollen Steuerabzugs ab dem 1. Januar 2014 wurden die Finanzministerien gebeten, für die Gehälter bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend der bisherigen Praxis keine Steuern nachzufordern. Ein solcher Vertrauensschutz ist den GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern zwar zuge-sichert worden, rechtlich bindend ist dieser für die Finanzämter jedoch nicht. Zudem ist es rechtlich fraglich, ob die Finanzämter überhaupt auf eine Nach-forderung der Steuern verzichten dürfen. Derzeit laufen Tarifverhandlungen mit dem Ziel, die durch Steuerabzug verringerten Gehälter durch Aufstockun-gen von Zulagen auszugleichen.

Möglich wurde die fragwürdige Praxis der Keinmalbesteuerung durch ein Geflecht von fragwürdigen Absprachen mit dem GTZ/GIZ-Vorstand. So heißt es in Berichten, dass diese jahrelange Praxis auch nur dadurch möglich ge-wesen sei, dass das bisher für die GTZ und jetzt die GIZ am Standort Eschborn zuständige Finanzamt stets Freistellungsbescheide für die Auslandmitarbeite-rinnen und -mitarbeiter in Kooperation mit der GIZ ausgestellt habe (s. DER TAGESSPIEGEL vom 19. Januar 2014 „Tief gefallen“). Durch die Fusion zur GIZ sind nun auch andere Finanzämter für das Unternehmen zuständig gewor-den und fingen an, Steuern nachzufordern und diese Freistellungspraxis nicht anzuerkennen. Insofern stellt sich auch die Frage, inwiefern die jahrelange Vor-gehensweise des Finanzamts Eschborn überhaupt rechtmäßig war. Eine Be-steuerung in den Einsatzländern hat die Bundesregierung für die entsendeten GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter häufig aktiv durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit den Partnerländern ausschließen können.

Den Fragestellern liegen Informationen vor, nach denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss neuer Verträge in der Regel von Arbeitgeber-seite dahingehend beraten wurden, wie sich die Zahlung von Steuern in Deutschland – insbesondere durch die Abmeldung des Wohnsitzes – vermei-den ließe. Laut Presseberichten soll es sogar „eine Art Handreichung für die ins Ausland entsandten Leute“ gegeben haben (s. FAZ vom 13. Januar 2014 „Die Steueroase GIZ wird trockengelegt“). Für diese Beratung zum Umgang mit Steuerfragen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gab es insbesondere ein ganz handfestes finanzielles Interesse auf Seiten des Arbeitgebers. Den Frage-stellern liegen Informationen vor, nach denen sowohl in Tarif- wie auch in Ge-haltsverhandlungen den Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern bzw. An-gestellten gegenüber auf die Vereinbarung bzw. den Abschluss niedrigerer Bruttolöhne seitens der GIZ mit dem Argument gedrängt wurde, dass bei der entsprechenden steuerlichen Regelung das Bruttogehalt ja auch fast das Netto-gehalt sei.

Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g

In der Entwicklungszusammenarbeit (früher „Entwicklungshilfe“) ist es welt-weit üblich, dass die Partnerländer auf die Leistungen der Geber (z. B. Lieferung von Sachgütern, Dienstleistungen, Bereitstellung von Finanzmitteln) keine Steuern und Abgaben erheben. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher seit Aufnahme ihrer bilateralen Entwicklungszusammenarbeit in den Sechzigerjah-ren des letzten Jahrhunderts mit den Partnerländern Abkommen über die Tech-nische Zusammenarbeit sowie über die Entsendung von Entwicklungshelfern des früheren DED geschlossen, in denen sich die Partnerländer verpflichten, auf die deutschen Leistungen keine Steuern und Abgaben zu erheben. Dies schließt die Besteuerung der Gehälter von entsandten Arbeitnehmern und Entwicklungs-helfern, die aus deutschen Steuermitteln finanziert werden, durch die Entwick-lungsländer aus.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/692

Die Besteuerung der von der GIZ (sowie vorher von GTZ und DED) entsandten Arbeitnehmer und Entwicklungshelfer in Deutschland richtet sich nach deut-schem Steuerrecht sowie nach den von der Bundesrepublik Deutschland abge-schlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dabei liegt der Vollzug der Steuergesetze in der Verantwortung der Bundesländer. Allgemein lässt sich sagen, dass das Arbeitseinkommen der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, d. h. hier seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Absatz 1 des Einkom-mensteuergesetzes – EStG). Hat der Arbeitnehmer hier keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, dann besteht eine beschränkte Steuerpflicht für inlän-dische Einkünfte (§ 1 Absatz 4 EStG). Arbeitseinkommen für eine im Ausland erbrachte Tätigkeit zählt in der Regel nicht zu den inländischen Einkünften. Steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen aber vor, wenn das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG). Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Kasse und anderer mit der Besteuerung von im Ausland tätigen Mitarbeitern der GIZ zusammenhängenden Rechtsfragen bestand allerdings Rechtsunsicherheit. Das Bundesministerium der Finanzen hat dies zum Anlass genommen, diese Rechtsfragen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu erörtern. Die Ergebnisse dieser Erörterungen wurden dem Bundesministerium für wirtschaft-liche Zusammenarbeit und Entwicklung mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitgeteilt (siehe Anlage). Zu einzelnen Fragen in diesem Zusammenhang sind allerdings noch Gerichtsverfahren anhängig (vgl. BFH – I R 42/13).

1. Wer trägt die politische Verantwortung für das in der Vergangenheit eta-blierte System der fragwürdigen Keinmalbesteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bundeseigenen GTZ (heute GIZ) und deren mutmaß-lich systematische Fehlberatung seitens der GTZ (heute GIZ)?

2. Wer trägt die unternehmerische Verantwortung für das in der Vergangenheit etablierte System der fragwürdigen Keinmalbesteuerung von Mitarbeiterin-nen und Mitarbeitern der GTZ (heute GIZ) und deren mutmaßlich systema-tische Fehlberatung seitens der GTZ (heute GIZ)?

3. Welche Absicht verfolgten die früheren Bundesregierungen und/oder die GIZ-Vorstände (vormals GTZ-Vorstände) mit der Etablierung des nun von Finanzgerichten in Frage gestellten Systems der fragwürdigen Keinmal-besteuerung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bundeseigenen GIZ (vormals GTZ)?

Die Fragen 1 bis 3 werden zusammengefasst beantwortet.

Es wurde kein derartiges System einer „Keinmalbesteuerung“ etabliert. Die bis-herige Besteuerungspraxis basierte im Wesentlichen auf der jeweiligen Aus-legung der relevanten steuerrechtlichen Vorschriften.

Von einer Fehlberatung ihrer Mitarbeiter durch die GTZ ist der Bundesregierung ebenfalls nichts bekannt. Die Rechtslage bei der Besteuerung grenzüberschrei-tend erzielter Einkünfte ist sehr komplex. Sie war deshalb auch Gegenstand von Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und des Bun-des. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die GIZ ebenso wie die im Aus-land eingesetzten Mitarbeiter der GIZ ihren steuerlichen Pflichten sowohl im In- als auch im Ausland nachgekommen sind.

4. Seit wann genau ist der Bundesregierung die fragwürdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung bei der GIZ und der vormaligen GTZ bekannt (bitte um eine Auflistung etwaiger Anweisungen intern sowie gegenüber der GIZ (vormals GTZ) von Angehörigen der Bundesregierung sowie etwaiger Ver-

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Drucksache 18/692 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

merke, Meldungen und Maßnahmen samt Daten von Angehörigen der Bun-desregierung mit dem Ziel, diese Steuerpraxis anzuzweifeln, zu beenden, auszuweiten, zu befördern oder zu dulden)?

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bundesregierung hat die Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von im Ausland tätigen Mitar-beitern der GIZ erstmals im Jahre 2008 aufgegriffen. Allerdings war zunächst nicht klar, wie sich die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickeln würde. Es war das Ziel der Bundesregierung, das Entstehen weißer Einkünfte zu verhindern. Nachdem der Begriff der öffentlichen Kasse durch das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ( vom 31. Januar 2012 – 13 K 1178/10 E) im Sinne der Finanzverwaltung ausgelegt und die gegen das Urteil eingelegte Revision vom Steuerpflichtigen zurückgenommen worden war, hat das Bundesministe-rium der Finanzen (BMF) die Thematik dann im Verlaufe des Jahres 2013 mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Nach Abschluss der Erörte-rungen fasste es die Ergebnisse in einem Schreiben an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 5. Dezember 2013 zusammen (s. Anlage). Dieses Schreiben wurde der GIZ zur entsprechenden Veranlassung übersandt. Weitere Anweisungen interner Natur oder an die GIZ gibt es nicht.

5. Stimmt es, dass die bis Ende 2013 in der GIZ (vormals GTZ) angewandte Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung spätestens seit dem Inkrafttreten eines 1997 verabschiedeten Gesetzes unzulässig war?

Wenn ja, um welches Gesetz handelt es sich?

Einen Referenten-Entwurf der Bundesregierung zur Besteuerung der Auslands-mitarbeiter der GTZ (heute GIZ) gibt es weder aus dem Jahr 1997 noch aus einem anderen Jahr. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 wurde in § 49 Abs. 1 EStG lediglich ein Zusatz aufgenommen, demzufolge inländische Ein-künfte aus einer öffentlichen Kasse nicht voraussetzen, dass der Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch gegen die öffentliche Kasse besitzt. Mit dieser Ände-rung sollten Gehaltszahlungen durch öffentliche Behörden wie z. B. das Bun-desverwaltungsamt, die diese für privatrechtlich verfasste Arbeitgeber leisteten, weiterhin als Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse erfasst werden. Der Be-richt des Finanzausschusses (Bundestagsdrucksache 13/5952) nennt deshalb auch nur das Goethe-Institut und den Deutschen Akademischen Austausch-dienst (S. 49) als betroffene Einrichtungen.

6. Inwiefern liegt ein Fehlverhalten und/oder eine Amtsverletzung seitens des für die GIZ (vormals GTZ) am Standort Eschborn zuständigen Finanzamts durch das Ausstellen von Freistellungsbescheiden für Auslandsmitarbeite-rinnen und -mitarbeiter der GIZ (früher GTZ) vor?

Die Ausführung der Steuergesetze liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die befassten Finanzbehörden nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben.

7. Falls eine Amtsverletzung des Finanzamts Eschborn vorliegt, welche inter-nen Maßnahmen wird das Bundesministerium der Finanzen ergreifen oder wurden schon ergriffen?

Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/692

8. Hat sich in der Vergangenheit der Bundesrechnungshof zu der fragwürdi-gen Steuerpraxis in der GIZ (vormals GTZ) geäußert, und wenn ja, inwie-fern?

Der Bundesrechnungshof hat sich bislang zur Besteuerung von Auslandsmitar-beitern der GIZ nicht geäußert.

9. Aus welchen Gründen und Motiven hat die Bundesregierung nicht schon viel früher gehandelt und die fragwürdige Steuerpraxis bei deutschen Durchführungsorganisationen, insbesondere bei der GIZ (vormals GTZ), gestoppt?

Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

10. Seit wann genau ist dem GIZ-Vorstand (vormals GTZ-Vorstand) die frag-würdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung im eigenen Hause bekannt (bitte um eine Auflistung etwaiger Anweisungen intern seitens des Vor-stands sowie etwaiger Berichte, Memoranden, Rundschreiben, Vermerke, Meldungen und Maßnahmen etc. samt Datumsangaben von Mitarbeiterin-nen und Mitarbeitern der GIZ (vormals GTZ) mit dem Ziel, diese Steuer-praxis anzuzweifeln, zu beenden, auszuweiten, zu befördern oder zu dul-den)?

a) Inwiefern und wann wurde die fragwürdige Steuerpraxis erstmals nach Amtsantritt des neuen GIZ-Vorstands diskutiert?

Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Diskussionen zwischen dem Bund und den obersten Finanzbe-hörden der Länder sowie in der Fachöffentlichkeit zu den einschlägigen Rechts-fragen wurden insbesondere mit Hinblick auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 31. Januar 2012 seit Februar 2013 regelmäßig und intensiv vom GIZ Vorstand begleitet.

b) Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt hat der neue GIZ-Vorstand eine kritische Bestandsaufnahme dieser Praxis und/oder praktische Schritte zu ihrer Korrektur eingeleitet?

Der Vorstand hat sich insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Finanz-gerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 seit Februar 2013 regelmäßig mit der Thematik befasst und die in der Antwort zu Frage 10c dargelegten Schritte ein-geleitet.

c) Wenn Schritte eingeleitet wurden, welche waren dies und wann?

Im Mai 2013 wurde eine besondere Einheit „Auslandsvergütungen und Steuern“ gegründet, die dem Vorstand regelmäßig berichtete. Aufgabe dieser Einheit war zunächst der Umgang mit der durch das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31. Januar 2012 – 13 K 1178/10 E) entstandenen Rechtsunsicherheit und sodann die Begleitung der Diskussion in der Finanzverwaltung.

d) Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesregierung seitens des neuen Vorstands darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bisherige Steuerpraxis zweifelhaft und nicht zu halten ist?

Es ging nicht um eine bestimmte „Steuerpraxis“, sondern um steuerrechtliche Auslegungsfragen. Diese haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder eigenständig geklärt.

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Drucksache 18/692 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

e) Inwiefern und zu welchem Zeitpunkt wurden die Betriebsräte der GIZ seitens des neuen Vorstands darüber in Kenntnis gesetzt, dass die bis-herige Steuerpraxis zweifelhaft und nicht zu halten ist?

Es ging nicht um eine bestimmte „nicht zu haltende Steuerpraxis“, sondern um Auslegungsfragen. Ab der zweiten Jahreshälfte 2013 wurden die relevanten Mitbestimmungsgremien, insbesondere die Personalvertretung Ausland infor-miert. Sobald der Vorstand durch das Schreiben des BMF vom 5. Dezember 2013 Klarheit hatte, erfolgte zudem eine intensive Erörterung.

f) Inwiefern, zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Maßnahmen wur-den die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ über die Fragwürdigkeit der Keinmalbesteuerung ihrer Gehälter transparent seitens des Vorstands informiert, und was hat der Vorstand zu welchen Zeitpunkten und mit welchem Erfolg unternommen, um die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen und einvernehmliche Lösungen mit diesen und ihren Vertretern zu suchen?

Es wird auf die Antwort zu Frage 10e verwiesen. Die Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter wurden im Anschluss umfassend informiert. Zugleich wurden Gesprä-che mit dem Tarifpartner ver.di aufgenommen, die noch andauern.

g) Inwiefern wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei neuen Ver-tragsabschlüssen seit Amtsantritt des neuen Vorstands und mit ihrem Wissen seitens der GIZ dahingehend beraten, dass und wie sie Steuer-zahlungen als AMA vermeiden können?

Die GIZ stellt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Auslandseinsatz ein Merkblatt zur Verfügung, das lediglich über die insoweit relevanten steuer-rechtlichen Grundzüge informiert. In diesem Merkblatt wird darauf hingewie-sen, dass es sich um unverbindliche Hinweise handelt und verbindliche Aus-künfte nur von den Finanzämtern erteilt werden können. Auch wird auf das Be-ratungsangebot von Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht verwie-sen. Nach der Rechtskraft der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf wurde das Merkblatt aktualisiert, ebenso nach den Abstimmungen zwischen Bund und Ländern.

h) Inwiefern wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei neuen Ver-tragsabschlüssen seit Amtsantritt des neuen Vorstands seitens der GIZ bei Gehaltsverhandlungen dazu bewegt, niedrigere Gehaltsabschlüsse unter dem Hinweis auf die Keinmalbesteuerung zu akzeptieren?

Das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ richtet sich nach einem Haustarifvertrag, der für Inlands- und Auslandsmitarbeiterinnen und -mitarbei-ter gleichermaßen gilt.

11. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Staats-anwaltschaft derzeit gegen GIZ-Vorstände im Rahmen der fragwürdigen Steuerpraxis bei der GIZ (vormals GTZ) ermittelt?

Wenn ja, unter welchem Anfangsverdacht?

Der Bundesregierung ist bekannt, dass eine Person Anzeige gegen „Verantwort-liche der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit“ erstattet hat. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch mangels Tatverdacht (§ 170 Absatz 2Strafprozessordnung) eingestellt.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/692

12. Wird derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung gegen GIZ-Vorstände straf- oder zivilrechtlich vorgegangen?

Wenn ja, von welcher Seite und bezogen auf welchen Sachverhalt?

Nein, im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

13. Hält die Bundesregierung entsprechende strafrechtliche Ermittlungen für erforderlich, und wird sie den Staatsanwaltschaften umfassende Unterstüt-zung leisten im Rahmen der Ermittlungen, insbesondere durch Offenle-gung aller internen Weisungswege und Vermerke?

Wie in der Antwort zu Frage 11 aufgeführt, hat die Staatsanwaltschaft das o. g. Verfahren eingestellt.

14. Hat es in der Vergangenheit seitens der Bundesregierung Signale an die GTZ- bzw. die GIZ-Vorstände gegeben, die diesem „grünes Licht“ für die fragwürdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung gegeben haben, bzw. gab es Signale, dass man diese Steuerpraxis stillschweigend dulden würde?

Nein, im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 10d verwiesen.

15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zu welchen Zeitpunkten er-griffen, um die fragwürdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung bei der GTZ, nun GIZ, zu beenden?

Es wird auf die einleitenden Ausführungen und auf die Antwort zu Frage 4 ver-wiesen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich im vergangenen Jahr mit der Thematik befasst und die Ergebnisse der Befassung in dem beigefügten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an das Bun-desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 5. Dezember 2013 zusammengefasst.

16. Seit wann genau wird die fragwürdige Praxis der Keinmalbesteuerung sei-tens der GIZ (vormals GTZ) angewendet?

Es wurde kein derartiges System einer „Keinmalbesteuerung“ etabliert oder an-gewendet. Die Bundesregierung geht im Übrigen davon aus, dass die GIZ ebenso wie die im Ausland eingesetzten Mitarbeiter der GIZ ihren steuerlichen Pflichten sowohl im In- als auch im Ausland nachgekommen sind.

17. Auf welche Weise, durch welches Verhalten und Verfahren war es den GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern (vormals GTZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern) bisher möglich, Steuerzahlungen sowohl in Deutsch-land wie auch in den Einsatzländern zu vermeiden oder zumindest stark einzuschränken?

Auf das Ziel der Steuervermeidung gerichtete Verhaltensweisen von GIZ-Mitar-beiterinnen und -Mitarbeitern sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Be-steuerung der im Ausland tätigen Mitarbeiter der GIZ hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf den jeweiligen Einsatzort, die Einsatzdauer und die Lebensverhältnisse des Mitarbeiters an. Im Übrigen wird auf die einleitenden Ausführungen sowie die Antwort zu Frage 41 ver-wiesen.

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Drucksache 18/692 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

18. Hat es innerhalb der GIZ (vormals GTZ) Handreichungen gegeben, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die fragwürdige Steuerpraxis der Keinmalbesteuerung nahelegten und/oder erklärten?

Wenn ja, was war ihr genauer Inhalt und Wortlaut?

Es wird auf die Antwort zu Frage 10g verwiesen.

19. Inwiefern trifft es zu, dass die GIZ (vormals GTZ) in Tarifrunden mit den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern und/oder in indi-viduellen Gehaltsverhandlungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf niedrigere Tarif- und/oder Gehaltsabschlüsse mit dem Hinweis hin-wirkte, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von einer zugesicherten Steuerbefreiung profitieren würden?

Die GIZ hat keine Steuerbefreiungen zugesichert; es wird auf die Ausführungen zum Merkblatt und die Antwort zu Frage 10g verwiesen.

20. Inwiefern sind Abschlüsse von Doppelbesteuerungsabkommen mit den Partnerländern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) mit der Absicht, die Besteuerung von Gehältern der AMA der staatlichen Durch-führungsorganisationen in den Einsatzländern zu vermeiden, ein vorrangi-ges Ziel von Regierungsverhandlungen mit den Partnerländern?

Aufbauend auf dem Kassenstaatsgedanken ist es das Ziel deutscher DBA-Ver-handlungen, Deutschland ein Besteuerungsrecht an den aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gezahlten Gehältern zu sichern.

21. Inwiefern und mit welchem Nachdruck wurden und werden Regierungs-verhandlungen mit Partnerländern der deutschen EZ um deutsche EZ-Mit-tel und -Programme mit der Bedingung verknüpft, dass das Partnerland über ein Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstige Abkommen zu-sichert, die Gehälter von AMA deutscher Durchführungsorganisationen nicht zu besteuern?

Es entspricht nicht dem Ziel der Bundesregierung, im Rahmen der Verhandlung von DBA von den Verhandlungspartnern eine Zusicherung der genannten Art zu erreichen. Mit den Partnerländern werden Maßnahmen-Vereinbarungen ge-schlossen, die dem Grundsatz entsprechen, dass Partnerländer auf die Leistun-gen der Geber keine Steuern und Abgaben erheben (siehe Ausführungen in den Vorbemerkungen).

22. Müssen lokale und nationale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ (vormals GTZ) Steuern auf ihre Gehälter in den Einsatzländern zahlen, oder inwiefern sind ihre Gehälter ebenfalls durch Abkommen steuerlich befreit oder bessergestellt?

Auf lokale und nationale Mitarbeiter der GIZ findet ausschließlich der Artikel über die unselbständige Arbeit eines DBA Anwendung (vgl. Artikel 15 des Musterabkommens der OECD). Danach liegt das Besteuerungsrecht im Tätig-keitsstaat. Auch die Maßnahmen-Vereinbarungen sehen keine Befreiungen die-ser Mitarbeitergruppe vor.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/692

23. Wie hoch ist der Steuerausfall über die vergangenen zehn Jahre (2004 bis 2013) einzuschätzen (bitte einmal ohne und einmal mit Zinsen angeben)?

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über etwaige Steuerausfälle in diesem Zusammenhang vor.

24. Wird derzeit an einer „politischen Lösung“ des Problems der Keinmalbe-steuerung durch etwaige Gesetze und Erlasse und/oder Anhebungen der Obergrenzen für Personalkosten in den zwischen BMZ und GIZ ausge-handelten Aufträgen gearbeitet, oder muss die GIZ das Problem unter An-wendung des geltenden Rechts und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel allein lösen?

Die Bundesrepublik Deutschland als Alleingesellschafterin der GIZ und größte Auftraggeberin steht in der Verantwortung, auf eine Lösung hinzuwirken, die die Interessen der GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter und die Interessen der Partnerländer angemessen berücksichtigt. Diese Verantwortung nimmt sie wahr. Änderungen von Gesetzen oder Erlassen hält die Bundesregierung derzeit nicht für erforderlich, da Bund und Länder einschlägige Rechtsfragen in diesem Zu-sammenhang geklärt haben.

25. Inwiefern trifft es zu, dass derzeit Verhandlungen mit den Betriebsräten darüber laufen, die realen Gehaltsausfälle durch die konsequente Besteu-erung von GIZ-Gehältern seit dem 1. Januar 2014 durch die Zahlung höherer (unversteuerter) Zulagen komplett oder teilweise auszugleichen?

Wenn ja, in welcher Höhe sollen die Steuerabzüge (komplett oder teil-weise) ausgeglichen werden?

Mit den Betriebsräten finden keine derartigen Verhandlungen statt. Mit dem Tarifpartner ver.di werden Tarifverhandlungen geführt mit dem Ziel, für die GIZ auch weiterhin attraktive und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen anbieten zu können.

26. Inwiefern trifft es zu, dass der zu verhandelnde Gehaltsausgleich durch Zahlung höherer Zulagen auf maximal 50 Prozent der Gehaltsverluste (durch den neuen Steuerabzug) beschränkt werden soll?

Es trifft zu, dass die Gesellschafterin der GIZ, vertreten durch das Bundesminis-terium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Bundes-ministerium der Finanzen, in einer internen Weisungen an den Vorstand des Un-ternehmens einen Verhandlungsrahmen von zunächst 50 Prozent (Gesamt-summe, keine Einzelfestlegung) festgelegt hat, dessen Überschreitung konkreter Begründung bedarf. Die Belastungen der Besteuerung sollen weder einseitig von den Betroffenen übernommen werden, noch vollständig auf die Auftragge-ber übergewälzt werden, was letztlich zu Lasten der Partnerländer ginge. Die diesbezügliche Faktenermittlung und Diskussion ist noch nicht abgeschlossen.

27. Inwiefern treffen die Aussagen eines von der Tarifkommission Mitte Ja-nuar 2014 verschickten Rundschreibens zu, dass der Vorstand der GIZ in den laufenden Tarifverhandlungen per Weisung des ehemaligen Staats-sekretärs im BMZ Hans-Jürgen Beerfeltz zu dieser Deckelung bei maxi-mal 50 Prozent verpflichtet wurde?

Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.

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Drucksache 18/692 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

28. Ist es vorgesehen, die realen Gehaltsverluste durch die Besteuerung der GIZ-Gehälter seit dem 1. Januar 2014 noch durch andere Maßnahmen auszugleichen als durch Aufstockung von Zulagen?

Es wird auf die Ausführungen zu Frage 25 verwiesen; diesbezüglich gibt es noch keine Ergebnisse.

29. Werden künftig alle Gehälter der GIZ ausnahmslos versteuert, oder wird es auch künftig Ausnahmen und Steuerbefreiungen geben (falls es Aus-nahmen und Steuerbefreiungen geben sollte, bitte auflisten und begrün-den)?

Von der Besteuerung sind Mitarbeiter in 122 Ländern in mehr als 100 verschie-denen Konstellationen betroffen. In dem beigefügten Schreiben des Bundes-ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2013 ist die Rechtslage insoweit beschrieben. Nationales/lokales Personal ist von der Besteuerung in Deutsch-land grundsätzlich ausgenommen. Zulagen können z. B. nach § 3 Nummer 13 und Nummer 64 EStG (Reisekostenvergütungen, Auslandszuschläge) steuerfrei sein. Diese Zulagen dienen dem Ausgleich von Mehrbelastungen. Zu einer Keinmalbesteuerung wird es weiterhin in einem kleineren Bereich kommen, in dem DBA das Besteuerungsrecht nicht Deutschland zuweisen, sondern dem an-deren Staat.

30. Wie legten und legen künftig GIZ-Vorstand und Tarifkommission „wett-bewerbsfähige Bezüge“ für GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter fest?

a) Welche Referenzlöhne werden hier als Vergleich herangezogen?

Die GIZ hat einen Firmentarifvertrag mit ver.di. Dieser kennt ein eigenes Vergü-tungssystem, das auf die speziellen Belange des Unternehmens ausgerichtet ist, z. B. die Wechsel zwischen Tätigkeiten im In- und Ausland. Die Höhe der Ver-gütungen ergibt sich aus den Verhandlungen der Tarifpartner.

b) Teilt die Bundesregierung dieses Ziel, und nach welchen Kriterien be-wertet sie die Wettbewerbsfähigkeit der Bezüge?

Die Bundesregierung sieht die Wettbewerbsfähigkeit der GIZ-Gehälter auf dem Arbeitsmarkt als wichtigen Faktor an. Ebenfalls wichtig ist, dass die GIZ für Auftraggeber preislich attraktiv bleibt. Beides dient dem wirksamen Mittelein-satz in der Entwicklungszusammenarbeit.

c) Ist nach Annahme der Bundesregierung und/oder der GIZ-Leitung bei niedrigeren realen Bezügen als bisher damit zu rechnen, dass Mitarbei-terinnen und Mitarbeiter die GIZ verlassen und es schwierig wird, künftig qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden?

Die Vergütungshöhe ist ein wichtiger Faktor für die Attraktivität des Arbeitge-bers GIZ. Genauso wichtig sind die Werte-Orientierung der Arbeit, abwechs-lungsreiche Aufgaben, Entscheidungsspielräume, Erweiterung der Erfahrungen, „Gute Arbeit“ und Fürsorge bei besonderen Belastungen. Die GIZ erhält regel-mäßig gute Platzierungen in den Arbeitgeberrankings.

31. Inwiefern trifft es zu, dass auch von den Unterhaltsgeldern der GIZ-Ent-wicklungshelferinnen und -helfer (EH) seitens der GIZ seit dem 1. Januar 2014 automatisch Steuern einbehalten und an die Finanzämter abgeführt werden?

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/692

Falls ein solcher Steuerabzug stattfindet, wie begründet sich dieser beim Unterhaltsgeld, welches rechtlich kein Gehalt ist?

Auch Entwicklungshelfer/-innen müssen unter bestimmten Voraussetzungen Steuern entrichten, sofern sie im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuer-pflichtig sind und ihre Bezüge nicht unter dem Grundfreibetrag liegen. Entwick-lungshelfer/-innen werden – unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung – steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehö-ren alle Einnahmen, die dem Entwicklungshelfer/-innen aus dem Dienstverhält-nis zufließen und für die keine Steuerbefreiung besteht. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Einnahmen gewährt werden. Bestimmte Einnahmen der Entwicklungshelfer/-innen sind nach § 3 Nummer 61 EStG steuerfrei; das Unterhaltsgeld gehört hier nicht dazu. Weitere Steuerbefreiungen können z. B. nach § 3 Nummer 13 und Nummer 64 EStG gegeben sein; es wird dazu auf die Ausführungen zu Frage 29 verwiesen.

32. Wie viele GIZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sind von dem neuen Steuerabzug ab dem 1. Januar 2014 genau betroffen (bitte auflisten nach Mitarbeiterkategorien und um wie viele befristete und wie viele entfristete Verträge es sich handelt)?

Seit dem 1. Januar 2014 sind insgesamt 1 430 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerpflichtig (davon 445 unbefristet und 985 befristet).

33. Inwiefern unterstützt und hilft die GIZ den von Steuernachforderungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern?

Die GIZ unterstützt die Betroffenen durch Beratungsangebote sowohl im Unter-nehmen als auch durch eine von der GIZ beauftragte Steuerberatungskanzlei.

34. Liegt der Bundesregierung und/oder der GIZ eine aktuelle Aufstellung zur Auslandsbesteuerung der unterschiedlichen Kategorien von AMA der GIZ, die die bisherige und künftig vorgesehene Steuerpraxis auflistet, vor (falls ja, bitte als Anhang der Antwort beifügen)?

Eine aktuelle Aufstellung liegt nicht vor.

35. Müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GIZ und ihrer Vorgänger-organisationen GTZ, InWEnt und DED damit rechnen, für zurückliegende Jahre rückwirkend ihre Gehälter versteuern zu müssen, und/oder müssen sie nach Einschätzung der Bundesregierung mit strafrechtlichen Konse-quenzen rechnen?

Die Besteuerung der Einkünfte im Einzelfall liegt in der Zuständigkeit der Finanzämter der Länder. Diese haben damit auch eigenständig über die Behand-lung bereits anhängiger Besteuerungsverfahren zu entscheiden.

36. Inwiefern trifft es zu, dass Entwicklungshelferstellen (EH-Stellen) mitun-ter durch das Auftragsverfahren der GIZ heute teurer sind als noch vor der Fusion beim DED, und inwiefern stimmt es, dass deshalb die EH-Stellen schon gekürzt werden mussten?

Die Kosten der Entsendung von Entwicklungshelfer/-innen sind durch die Fusion nach Aussage der GIZ nicht gestiegen. Entsprechend mussten keine

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Drucksache 18/692 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwicklungshelfer/-innen-Stellen wegen höherer Kosten gekürzt werden. Zwi-schenzeitlich hat es zwar Erhöhungen der Unterhaltsleistungen für Entwick-lungshelfer/-innen gegeben, die aber gleichermaßen beim DED angefallen wären. Da der DED vor der Fusion über eine institutionelle Zuwendung geför-dert wurde, wurden für die Einzelentsendungen andere Kalkulationsgrundlagen angewendet. Durch die Umstellung von der Zuwendung auf das Auftragsverfah-ren im Rahmen der Fusion werden nun für jeden Einzeleinsatz alle Kosten trans-parent und vollständig als kalkulatorische Vollkosten ausgewiesen.

37. Wie viele der zum Zeitpunkt der Fusion bei DED und InWEnt arbeitenden hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten auch heute noch bei der GIZ?

Von den 268 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des DED am 31. Dezember 2010 arbeiteten am 31. Dezember 2013 noch 179 bei der GIZ. Von den 844 Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern der InWEnt GmbH am 31. Dezember 2010 ar-beiteten am 31. Dezember 2013 noch 679 bei der GIZ. Insgesamt 121 Personen von ex-DED und ex-InWEnt wechselten zum 1. Januar 2012 im Wege eines Be-triebsübergangs von der GIZ zu Engagement Global.

38. Wie viele der zum Zeitpunkt der Fusion bei der GTZ arbeitenden Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter arbeiten auch heute noch bei der GIZ?

Von den 3 790 am 31. Dezember 2010 Beschäftigten der GTZ arbeiteten am 31. Dezember 2013 noch 2 755 bei der GIZ.

39. Inwiefern trifft es zu, dass die GIZ-Gehälter der befristeten und der entfris-teten Arbeitsverträge bei gleichen oder ähnlichen Stellen, Kompetenzen und Verantwortungen sehr unterschiedlich zugunsten der entfristeten Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter ausfallen?

Wenn ja, wie wird dies gerechtfertigt?

Die GIZ bezahlt befristete und unbefristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleich.

40. Inwiefern trifft es zu, dass in einem jährlichen Screeningverfahren nur ein Viertel bis maximal ein Drittel der GIZ-Beschäftigten entfristete Verträge bekommen und die restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – teils trotz nachgewiesener Kompetenz und Eignung für vorhandene Stellen – deshalb keine Anschlussverträge bekommen, weil man ihnen keine ent-fristeten und höher bezahlten Verträge geben kann oder will?

a) Falls ja, warum gibt es diese Praxis?

Die GIZ benötigt für ihre Projekte in über 20 fachlichen Schwerpunkten rund um den Erdball hochqualifizierte Fachkräfte mit sehr speziellen Profilen (Spra-chen, Regionalerfahrungen, Methodenkenntnissen, Erfahrungen in spezifischen Verantwortungen). Für diese Profile kann sie keine dauerhaften Beschäftigun-gen bieten. Sie bietet aber jährlich aus einem Kreis befristeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jenen eine unbefristete Anstellung an, deren Profile sie voraus-sichtlich langfristig einsetzen kann. Insgesamt setzt die GIZ dauerhaft auf das Zusammenwirken befristeter und unbefristeter Personen, um den sich ändern-den Anforderungen ihrer Auftraggeber entsprechen zu können.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/692

b) Falls ja, inwiefern teilt die Bundesregierung die Kritik, dass durch den Druck eines solchen Ausleseverfahrens bessere Arbeitsergebnisse be-hindert werden und dem Entwicklungsauftrag nicht zuträgliches Ver-halten, wie „Duckmäusertum“ und „Mobbing“ befördert wird?

Die Vergabe unbefristeter Verträge erfolgt nicht unter Ausleseaspekten, sondern nach längerfristigen Bedarfen. Befristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kom-men aus herausfordernden Tätigkeiten und wissen ihre Erfahrungen mit der GIZ zur Fortsetzung ihrer erfolgreichen Berufskarriere zu nutzen. Die GIZ fördert deren Employability.

41. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es entwicklungs-politisch angemessen wäre, wenn GIZ-Auslandsmitarbeiterinnen und -mit-arbeiter künftig ihre Steuern in den Partnerländern abführen (so wie ihre lokal angestellten Kolleginnen und Kollegen auch) und dadurch sicherge-stellt würde, dass die von den offiziell für Entwicklungshilfe im Rahmen von Öffentlicher Entwicklungszusammenarbeit (Official Development Assistance – ODA) vorgesehenen Gelder auch möglichst vollständig in den Partnerländern und ihren Volkswirtschaften ankommen, bzw. inwie-fern sieht die Bundesregierung es als problematisch unter entwicklungs-politischen Gesichtspunkten an, dass durch die jetzt umgesetzte Steuerab-führung und wahrscheinliche Zulagenaufstockung zum Gehaltsausgleich ein erheblicher Teil der für ODA vorgesehenen Gelder gar nicht in den Partnerländern ankommt?

Es entspricht einem weltweit üblichen Grundsatz der Entwicklungszusammen-arbeit, dass die Partnerländer auf die Leistungen der Geberländer (z. B. Liefe-rung von Sachgütern, Dienstleistungen, Bereitstellung von Finanzmitteln) keine Steuern und Abgaben erheben.

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Drucksache 18/692 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anlage

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/692

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ISSN 0722-8333