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Wolfgang Hafer
Wirtschaft im BlickLösungen zum Arbeitsbuch
Wirtschaftskunde für nichtkaufmännische Berufsschulen
3. Auflage
VERLAG EUROPA-LEHRMITTEL Nourney, Vollmer GmbH & Co. KGDüsselberger Straße 23 42781 Haan-Gruiten
Europa-Nr: 72760
Fachbuchreihefür wirtschaftliche Bildung
Autor:
OStR. Wolfgang Hafer, Frankfurt a.M.
Lektorat:
StD. Walter Bierwerth, Dipl.-Ing., Eppstein/Ts.
Bildbearbeitung
Zeichenbüro des Verlags Europa-Lehrmittel, Ostfildern
3. Auflage 2013
Druck 5 4 3 2 1
Alle Drucke derselben Auflage sind parallel einsetzbar, da sie bis auf die Behebung von Druckfehlern untereinander unverändert sind.
ISBN 978-3-8085-7264-1
Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außer-halb der gesetzlich geregelten Fälle muss vom Verlag schriftlich genehmigt werden.
© 2013 by Verlag Europa-Lehrmittel, Nourney, Vollmer GmbH & Co. KG, 42781 Haan-Gruiten http://www.europa-lehrmittel.de
Umschlaggestaltung, Layout und Satz: Reemers Publishing Services GmbH, 47799 Krefeld
– www.reemers.de
Umschlagfoto: © peshkova – Fotolia.com
Druck: Konrad Triltsch, Print und digitale Medien GmbH, 97199 Ochsenfurt-Hohestadt
Vorbemerkung zur dritten Auflage
Während das Lehrbuch „Wirtschaft im Blick“ nicht nur für den unmittelbaren Unter-richtseinsatz, sondern auch für die häusliche Vorbereitung und Nacharbeit gedacht ist, dient das Arbeitsbuch der handlungsorientierten Erarbeitung der einzelnen Lernfelder.
Großer Wert wird daher auf Aufgabenstellungen gelegt, die auf schülerzentrierte Arbeits-formen wie Gruppenarbeit, Planspiel und Projektarbeit abzielen. Ebenso wird Wert gelegt auf die selbstständige Beschaffung von Informationsmaterial, insbesondere auch durch die Nutzung der Möglichkeiten des Internets.
Alle Sachinformationen, die zur Bearbeitung der hier vorgestellten Arbeitsaufträge und Projekte benötigt werden, lassen sich dem Lehrbuch entnehmen, bei den Aufgabenstel-lungen finden sich daher entsprechende Verweise. Das gilt auch für die Gesetzestexte, die im Anhang des Lehrbuches zu finden sind.
In der vorliegenden dritten Auflage wurden die Aufgabenstellungen gründlich überarbei-tet, aktualisiert und ergänzt. Sie berücksichtigen zudem den am 07. Mai 2008 seitens der Kultusministerkonferenz beschlossenen Themenkatalog.
Zur schnellen Orientierung sind die einzelnen Aufgabenstellungen in folgender Weise ge-kennzeichnet:
A
P
RArbeitsvorschlag Projekt/Planspiel Rollenspiel
Wir wünschen viel Erfolg und großen Erkenntnisgewinn bei der Bearbeitung der Aufga-benvorschläge.
Frankfurt am Main, im Sommer 2013
Inhaltsverzeichnis 5
Inhaltsverzeichnis
1 Eintritt in das Berufsleben
1 Grundlagen der betrieblichen Berufsausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.1 Ausbildungsvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . 7
1.2 Berufsschule und Betrieb (duales System) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.3 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses . . . . . . . . . . . 11
1.4 Fortbildung, Weiterbildung und Umschulung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1.5 Wandel der Arbeitswelt – Neuordnung der Berufe . . . . . . . . . . . . 12
1.6 Leben, Lernen und Arbeiten in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2 Rechte und Pflichten für Auszubildende und jugendliche Arbeitnehmer . . . . . . 16
2.1 Jugendarbeitsschutzgesetz. . . . . . . . . . 16
2.2. Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . 18
2.3 Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
2 Soziale Sicherung
1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
2 Gesetzliche Krankenversicherung. . . . 25
3 Gesetzliche Unfallversicherung . . . . . . 28
4 Gesetzliche Rentenversicherung . . . . . 31
5 Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . 35
6 Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 39
7 Individualversicherungen . . . . . . . . . . 42
3 Arbeitsschutz
1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
2 Arbeitssicherheit. . . . . . . . . . . . . . . . . 44
3 Sozialer Arbeitsschutz. . . . . . . . . . . . . . 45
3.1 Kündigungsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . 45
3.2 Arbeitszeitgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
3.3 Bundesurlaubsgesetz . . . . . . . . . . . . . . 48
3.4 Entgeltfortzahlungsgesetz . . . . . . . . . . 48
3.5 Mutterschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3.7 Schwerbehindertenrecht . . . . . . . . . . . 50
3.8 Arbeitsplatzschutzgesetz . . . . . . . . . . . 51
3.9 Allgemeines Gleich- behandlungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 51
3.10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz . . . . 51
3.11 Arbeitsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
4 Vertragsrecht
1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
1.1 Personen und Rechtsgeschäfte. . . . . . . 53
2 Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
2.1 Absprache und Vertrag. . . . . . . . . . . . . 54
2.2 Geschäftsfähigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . 55
2.3 Gültigkeit von Verträgen . . . . . . . . . . . 56
2.4 Vertragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
2.5 Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
2.6 Pflichtverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . 65
5 Wirtschaftliche Grundtatbestände
1 Voraussetzungen für wirtschaftliches Handeln . . . . . . . . . . . 69
1.1 Bedürfnisse, Güter und Produktionsfaktoren . . . . . . . . . . . . . . . 69
1.2 Preisbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
2 Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
2.1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
2.2 Geldarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
2.3 Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
2.4 Geldanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
2.5 Kreditarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
6 Betrieb und Unternehmen
1 Grundlagen und Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . 80
1.1 Merkmale eines Betriebs . . . . . . . . . . . 80
1.2 Merkmale eines Unternehmens und Unternehmensformen . . . . . . . . . . . . . . 80
Inhaltsverzeichnis6
2 Unternehmenszusammenschlüsse . . . . 85
2.1 Zusammenarbeit (Kooperation) von Unternehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
2.2 Zusammenschluss (Konzentration) von Unternehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
3 Organisationen von Industrie und Handwerk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
7 Aufgaben und Aufbau eines Be-triebes
1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
2 Aufgaben eines Betriebes. . . . . . . . . . . 89
2.1 Beschaffung und Lagerhaltung . . . . . . 89
2.2 Leistungserstellung (Produktion) . . . . 90
2.3 Kostenrechnung und Kalkulation . . . . 91
2.4 Vertrieb und Marketing . . . . . . . . . . . . 92
2.5 Betriebswirtschaftliche Kennzahlen . . 93
8 Tarifautonomie und Mitbestim-mung
1 Tarifvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
2 Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
2.1 Betriebliche Mitbestimmung . . . . . . . . 98
2.2 Unternehmerische Mitbestimmung . . . 100
9 Personalwesen
1 Personalplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
2 Personalbeschaffung . . . . . . . . . . . . . . . 103
3 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses . 107
5 Beurteilung und Arbeitszeugnis . . . . . 107
10 Wirtschaftspolitik
1 Wirtschaftsordnungen. . . . . . . . . . . . . . 109
1.1 Zentralverwaltungswirtschaft und freie Marktwirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . 109
1.2 Soziale Marktwirtschaft . . . . . . . . . . . . 110
1.3 Europäischer Binnenmarkt . . . . . . . . . . 110
1.4 Welthandelsordnung und Globalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
2 Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . 113
2.1 Ziele der Wirtschaftspolitik. . . . . . . . . . 113
2.2 Konjunkturpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
2.3 Wettbewerbspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . 115
2.4 Strukturpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
2.5 Finanzpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
2.6 Vermögenspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
11 Ökonomie und Ökologie
1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
1.1 Ökosysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
1.2 Betriebliche und ökologische Kostenkalkulation . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
2 Lösungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . 125
2.1 Lösungen durch technischen Fortschritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
2.2 Betrieblicher Umweltschutz . . . . . . . . . 126
2.3 Lösungen durch staatliche Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
12 Anhang
1 Verzeichnis der Textquellen . . . . . . . . . 131
2 Verzeichnis der Bildquellen . . . . . . . . . 131
Eintritt in das Berufsleben 7
1 EintrittindasBerufsleben
1 GrundlagenderbetrieblichenBerufsausbildung
1.1 Ausbildungsvertrag(Lehrbuch S. 11–13)Mit dem Thema Ausbildungsplatz und Ausbildungsvertrag sind eine ganze Reihe von Institutionen, Einrichtungen und Personen befasst, nämlich:
MM DasMBundeswirtschaftsministeriumMM dasMKultusministeriumMdesMjeweiligenMBundeslandesMM dieMzuständigenMKammernM(z.B.MHandwerkskammer)MM derMAusbildungsbetriebM(Ausbilder)MM dieMzuständigenMTarifvertragsparteienM(ArbeitgeberverbandMundMGewerkschaft)MM dieMElternMM die/derMAuszubildende
Ihre Aufgabe: Tragen Sie bitte ein, welche Institutionen, Einrichtungen und/oder Personen in den folgenden Fällen jeweils zuständig sind:
Fälle ZuständigeInstitutionen,Einrichtungen,Personen
1. EineAuszubildende(16)schließteinenAusbildungsvertragabalsGärtnerin.WermussdenAusbildungsvertragunterschreiben?
1. Der Vertreter des Ausbildungsbetriebs
2. die Auszubildende
3. ein gesetzlicher Vertreter der
Auszubilden den
2. WomussderAusbildungsvertraggeprüftundeingetragenwerden?
Bei der zuständigen Kammer, in diesem Fall:
Landwirt schaftskammer
3. WerlegtdieAusbildungsordnungenfest?
Das Bundesministerium für Wirtschaft
4. WererstelltdieRahmenlehrplänefürdenBerufsschulunterricht?
Das Kultusministerium des jeweiligen
Bundes landes
5. Werlegtfest,inwelchenBerufenüberhaupteineanerkannteAusbildungerfolgendarf?
Das Bundesministerium für Wirtschaft
6. WeristfürdieKontrollederbetrieblichenAusbildungzuständig?
Die zuständige Kammer des entsprechenden
Kammerbe zirks
7. VorwelcherInstitutionwirddieAbschlussprüfungabgelegt?
Vor der zuständigen Kammer
8. LautAusbildungsvertragrichtetsicheineAusbildungsvergütung„nachdemjeweilsgültigenTarifvertrag“.WerlegtdiesenTarifvertragfest?
Die Tarifvertragsparteien (zuständige
Gewerk schaft und entsprechender
Arbeitgeberverband bzw. einzelner Ar beitgeber)
A1
Eintritt in das Berufsleben8
Lesen Sie bitte folgenden Ausbildungsvertrag sorgfältig durch:
n BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG n
Zwischen
EdgarMüller und NicoleZimmermannGartenbau Amselweg3aFrankfurterStr.21 64380Roßdorf64293Darmstadt (Auszubildende),(Ausbildender) gesetzlichvertretendurchdieEltern StefanundHeideZimmermann,
wirdnachstehenderVertragzurAusbildungimAusbildungsberufGärtnerinnachMaßgabederAusbildungsordnung(s.Anlage)geschlossen:
n AAusbildungszeitDieAusbildungszeitbeträgt24Monate.DasBerufsausbildungsverhältnisbeginntam
1.August2013undendetam31.Juli2015.
n BProbezeitDieProbezeitbeträgt6Monate.
n CAusbildungsortDieAusbildungfindetindeno.a.GeschäftsräumenunddenmitdemBetriebssitzfürdieAusbildungüblicherweisezusammenhängendenArbeitsstellenstatt.
n DAusbildungsvergütungDerAusbildendezahltderAuszubildendeneineangemesseneVergütung.Siebeträgtmonatlich:489,00€bruttoimerstenAusbildungsjahr551,00€bruttoimzweitenAusbildungsjahr619,00€bruttoimdrittenAusbildungsjahr
n EArbeitszeitDieArbeitszeitbeträgtvonMontagbisDonnerstag9Stunden.FreitagswirddieArbeitszeitentsprechendverkürzt,siebeträgt4Stunden.
n FUrlaubsanspruchDerUrlaubsanspruchbeträgtjährlich24Werktage.
n GKündigungNachAblaufderProbezeitkönnenbeideSeitendenAusbildungsvertragmiteinerFristvonvierWochenunterAngabederKündigungsgründeauflösen.
Darmstadt,30.6.2013
Auszubildende Ausbildender GesetzlicheVertreter
1. Dieser Ausbildungsvertrag entspricht in insgesamt fünf Punkten nicht den gesetz-lichen Bestimmungen. Bitte markieren Sie im Text diese Verstöße, tragen Sie die se stichwortartig in folgende Übersicht ein und notieren Sie, wie die entsprechen de Rechtslage aussieht (Nicole ist bei Abschluss des Vertrags 16 Jahre alt).
A2
Eintritt in das Berufsleben 9
Verstoß Rechtslage
24MonateAusbildungszeit DieAusbildungsordnungfürdieGärtnerinverlangt36MonateBerufsausbildung
Sechs Monate Probezeit
Es sind nur bis zu 4 Monate Probezeit
zulässig
Neun Stunden regelmäßige
Ar beitszeit an vier Tagen
Nicole ist minderjährig, daher darf die tägliche
Arbeits zeit in der Regel 8 Stunden nicht
über schreiten
24 Werktage Urlaubsan spruch
Nicole ist 16, ihr stehen daher im ersten Jahr
27 Werk tage, im zweiten Jahr 25 Werktage
Urlaub zu
Beidseitige Kündigungsfrist von
vier Wochen
Ordentliche Kündigung ist nur durch Nicole
mög lich
2. Wenn, wie in diesem Fall, einige Bestimmungen des Vertrages gegen eine gesetz liche Regelung verstoßen, gelten dann die Vertragsbestimmungen trotz-dem?
Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen
1. Informieren Sie sich, welche Kammer für Sie zuständig ist. Suchen Sie deren Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse heraus, sowie die des dortigen Ausbil dungsberaters bzw. der Ausbildungsberaterin. Tragen Sie die Angaben hier ein:
ZuständigeKammer:
Anschrift/Telefon: Straße: _______________________ Hausnummer: ____
PLZ:_______ Ort: ______________________________
Telefon:__________________Fax:__________________
EMail: ________________________________________
Ausbildungsberater/Ausbildungsberaterin
Name:________________________________________
Durchwahl:____________________________________
EMail: _______________________________________
A3
Eintritt in das Berufsleben10
2. Stellen Sie fest, zu welchem Berufsfeld und zu welcher Berufsgruppe Ihr Ausbil-dungsberuf gehört und tragen Sie die Angaben hier ein:
MeinAusbildungsberuf
ZugehörigeBerufsgruppe
ZugehörigesBerufsfeld
1.2 BerufsschuleundBetrieb(dualesSystem)(Lehrbuch S. 13–16)
Folgender Text setzt sich kritisch mit dem dualen Ausbildungssystem auseinander. Bitte tragen Sie die Einwände in die unten stehende Tabelle ein und nehmen Sie dazu jeweils Stellung:
Ich finde, die Berufsausbildung, wie sie bei uns abläuft, überhaupt nicht vorbild-lich.
Erstens ist sie viel zu lang. Was wir da al les machen mussten! Wenn ich mir meine jet zige Tätigkeit ansehe, muss ich sagen, von dem, was ich gelernt habe, brauche ich höchstens – aber höchstens – die Hälf te! Das heißt: Die Hälfte der Ausbildungs zeit hätte ich mir glatt sparen können. Dann hätte ich eineinhalb Jahre früher schon or dentlich Geld verdienen können. Was mir da an Einkommen ver-loren gegan gen ist!
Zweitens: Der Berufsschulunterricht ist zum größten Teil völlig verlorene Zeit. Man hat ja schließlich schon zehn Schul-jahre hinter sich und das sollte doch eigentlich reichen! Deshalb wollte ich doch eine Lehre machen, weil ich die Schule satt hatte! Und was dann alles un-terrichtet wurde: Sport, Poli tik, Reli gion,
Wirtschaft, auch Deutsch – wer nach zehn Jahren noch nicht richtig schreiben kann, der lernt es in der Berufs schule doch auch nicht mehr. Und in Fach kunde lauter kompliziertes Zeug, das ich nie brauche! Und immer wieder kam es vor, dass wir in der Berufsschule etwas ganz anderes gemacht hatten, als wir gera de im Betrieb brauchen konnten.
Also, wenn es nach mir ginge, dann müss te es so sein: Die Ausbildung ganz streng pra xisorientiert, ich will ja schließ-lich kein In genieur werden, ich will nur wissen, wie ich meine Arbeit ordentlich verrichten kann. Und vielleicht einen Vor-mittag in der Woche etwas Fachtheorie, so viel wie nö tig, damit ich weiß, was ich da eigentlich mache. Aber dazu brauche ich keine Be rufsschule. Das kann mir der Ausbilder viel besser beibrin gen, denn der kennt den La den!
(Erfahrungsbericht eines ausgelernten Fachar beiters)
Einwände Stellungnahme
Viel zu lang
z.B. umfangreiche Ausbildung notwendig, um in der
Ar beitswelt fle xibel einsetzbar zu sein
Überflüssige
allge meinbildende Fä cher
z.B. Allgemeinbildung notwendig für weiterführende
Schu len; Allge meinbildung als Voraussetzung, um in der
Ge sellschaft mitreden zu können
Zu komplizierte In halte
Hohe berufliche Qualifikation ist eine der wichtigsten
Voraus setzungen für einen sicheren Arbeitsplatz
A4
Eintritt in das Berufsleben 11
1.3 BeendigungdesAusbildungsverhältnisses(Lehrbuch S. 16–17)Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist aus folgenden Grün den möglich:
MM BestehenMderMAbschlussprüfungMM KündigungMdesMAusbildungsverhältnissesMdurchMdenMAuszubildenMdenMM außerordentlicheMKündigungMdesMAusbildungsverhältnissesMdurchMdenMAusbildenden
Klären Sie, ob in folgenden Fällen die Beendigung des Ausbildungsverhält nisses ge rechtfertigt ist oder nicht. Liefern Sie jeweils eine kurze Begrün dung.
Fälle Kündigungzulässig?
Begründung:
DerAusbildungsbetriebkündigtNilsnachdemerstenAusbildungsjahr,weilseinBerufsschulzeugnisnurmangelhafteNotenaufweist.
nein Kündigung ist nur aus wichtigen
Grün den möglich, Berufsschul noten
gehören nicht dazu
ImAusbildungsvertragwareineProbezeitvondreiMonatenvereinbart.NachzweiMonatenerhältRenateohneBegründungeinKündigungsschreiben.
ja Während der Probezeit ist jeder zeit eine
Kündigung ohne Anga be von Gründen
möglich
NilskündigtschriftlichseinenAusbildungsplatz,weilernacheinemJahrfeststellt,dasserfürdenBerufnichtgeeignetist.
ja Der Auszubildende kann den
Ausbil dungsplatz mit vierwöchi ger
Kündi gungsfrist kündigen
DerAusbildungsbetriebkündigtKathrinsAusbildungsvertrag,weilsiezumzweitenMalbeiderPrüfungdurchgefallenist.
ja Die Berufsausbildung muss nur bis zur
ersten Wiederholungs prüfung verlän gert
werden
Haralderklärtnach3WochenseinemverblüfftenAusbilder,erhabekeineLustmehr,erkündigehiermit.
nein Während der Probezeit ist jeder zeit
eine Kündigung möglich, al lerdings nur
schriftlich
NachdemMarcoschonmehrmalsabgemahntwordenwar,weilerbetrunkenundverspätetimBetrieberschien,kommtererneutzuspätundangetrunkenzurAusbildung.DaraufhinwirdseinAusbildungsvertragfristlosgekündigt.
ja Es liegt ein wichtiger Grund vor, der eine
fristlose Kündigung rechtfertigt
A5
Eintritt in das Berufsleben12
1.4 Fortbildung,WeiterbildungundUmschulung(Lehrbuch S. 17–19)
Sie sind ehrgeizig und merken, dass in Ihnen Fähigkeiten schlummern, die durch die Berufsausbildung nicht vollständig entfaltet werden. Für diesen Fall bietet Ih-nen Ihre Berufsschule ein mehr oder weniger breites Angebot an Möglichkeiten zur weiteren Qualifikation. Informieren Sie sich über dieses Angebot und tragen Sie das Ergeb nis Ihrer Recherche in folgende Übersicht – so wie in der ersten Zeile – ein:
WeiterbildungsangeboteanmeinerBerufsschule
Angebot Dauer Voraussetzung DaraufaufbauendeBildungsgänge
(z.B.)Erwerbdes
mittlerenBildungs
abschlusses
Währendder
Berufsausbildung
Hauptschulab
schluss
z.B.Fachoberschule
z.B. Erwerb der
Fachhochschulreife
Während der
Berufs ausbildung
(2 Jahre Zusatz-
unterricht)
Mittlerer
Bildungs abschluss
z.B. Studium an
Fachhochschulen
z.B. Berufliches
Gymnasium
3 Jahre (Vollzeit)
Mittlerer Bildungs-abschluss
z.B. Studium an
FH und Uni
z.B. Fachschule
4 J. (Teilzeit) bzw.
2 J. (Vollzeit)
Abgeschlossene
Be rufsausbildung
z.B. Studium an
FH
1.5 WandelderArbeitswelt–NeuordnungderBerufe(Lehrbuch S. 19–20)
Arbeiten Sie heraus, wie Ihr Beruf, den Sie jetzt lernen, sich in den nächs ten 20 Jah-ren wandeln könnte. Betrachten Sie dabei folgende Gesichts punkte:
MM WelcheMWerkzeuge,MGerätschaften,MBehälter,MHilfsmittelMusw.MwerdenMgegenMwärtigMfürMdieMAusführungMIhrerMArbeitstätigkeitMbenötigt?MKönnenMSieMsichMvorMstellen,MdassMhierMVereinfachungenModerMVeränderungenMvorgenommenMwerMdenMkönnen?MM WelcheMArbeitsabläufeMwerdenMmanuellM(mitMderMHand)Mausgeführt?MWoMwerMdenMMaschinenMeingesetzt?MWieMweitMlässtMsichMdieMmanuelleMArbeitMbeispielsMweiseMdurchMcomputergesteuerteMMaschinenMersetzen?MM ÜberlegenMSieMsich,MwelcheMbesonderenMFähigkeitenMundMKenntnisseMmanMgeMgenwärtigMhabenMmuss,MumMIhrenMAusbildungsberufMMausübenMzuMkönnen.MWelMcheMAnfordeMrungenMkönntenMinMdieserMHinsichtMbesondersMwichtigMwerden?MM KönnenMSieMsichMvorstellen,MdassMesMIhrenMAusbildungsberufMinM20MJahrenMgarMnichtMmehrMgebenMkönnte?MInwiefern?MWelcherMBerufMkönnteManMseineMStelleMtreten?
A6
P1
Eintritt in das Berufsleben 13
1.6 Leben,LernenundArbeiteninEuropa(Lehrbuch S. 20)
Berufserfahrung im Ausland wird für das berufliche Fortkommen immer wichti ger. Sie planen deshalb, sich nach Abschluss Ihrer Ausbildung im europäischen Ausland um eine Stelle in Ihrem erlernten Beruf zu bewerben. Eine wichtige Rol le spielt dabei der in der EU eingeführte Europass, der die Bewerbung in den EU-Ländern vereinheitli chen soll. Bitte bearbeiten Sie daher folgende Aufgaben:
1. Füllen Sie einen Europass-Lebenslauf aus (zu finden im Internet unter www.europass.cedefop.europa.eu/de/documents/curriculum-vitae).
Falls kein Internet zur Verfügung steht, können Sie den nachstehend abgedruck ten gekürz ten und vereinfachten Vordruck ausfüllen.
Europass-Lebenslauf
HierFotoeinfügen.
AngabenzurPerson
Nachname(n)/Vorname(n)
Adresse(n)
Straße,Hausnummer,
Postleitzahl,Ort,
Staat
Telefon Mobil:
EMail
Staatsangehörigkeit
Geburtsdatum
GewünschteBeschäftigung/GewünschtesBerufsfeld
Schul-undBerufsbildung Mit der am kürzesten zurückliegenden Maßnahme beginnen und für jeden abgeschlossenen Bildungs- und Ausbildungsgang sepa-rate Eintragungen vornehmen. Falls nicht relevant, Zeile bitte löschen (siehe Anleitung)
Datum
BezeichnungdererworbenenQualifikation
Hauptfächer/beruflicheFähigkeiten
NameundArtderBildungsoderAusbildungseinrichtung
StufedernationalenoderinternationalenKlassifikation
P2
Eintritt in das Berufsleben14
Datum
BezeichnungdererworbenenQualifikation
Hauptfächer/beruflicheFähigkeiten
NameundArtderBildungsoderAusbildungseinrichtung
StufedernationalenoderinternationalenKlassifikation
PersönlicheFähigkeitenundKompetenzen
Muttersprache(n)
sonstigeSprache(n)
sonstigeFähigkeitenundKompetenzen
Beschreibung der einschlägigen Kompetenzen, Angabe,
wo diese erworben wurden
Führerschein(e)
Anlagen
2. Füllen Sie einen Europass-Sprachenpass aus (zu finden im Internet unter http://europass.cedefop.europa.eu/de/documents/european-skills-passport/language-passport).
Falls kein Internet zur Verfügung steht, können Sie den nachstehend abgedruck ten gekürz ten und vereinfachten Vordruck ausfüllen.
Eintritt in das Berufsleben 15
Europass-SprachenpassBestandteildesvomEuroparatentwickeltenEuropäischenSprachenportfolios
NachName(N), Vorname(n)
Zimmermann, Nicole
Geburtsdatum 28.02.1994
Muttersprache(n) Deutsch
SonstigeSprache(n) Englisch, Französisch
SelbstbeurteilungderSprachkenntnisse(**) Englisch
Verstehen Sprechen Schreiben
Hören LesenAnGesprächen
teilnehmenZusammenhängendes
Sprechen
B1 B2 B1 B2 C1Diplom(e)oderZertifikat(e)
Bezeichnungdes(der)Diplome(s)oderZertifikate(s) AusstellendeStelle Datum
EuropäischeKom
petenzstufe(***)
keineSprachlicheErfahrung(en)
Beschreibung Von Bis
Sprachkurs in Brighton, England 01.08.10 22.08.10
SelbstbeurteilungderSprachkenntnisse(**) Französisch
Verstehen Sprechen Schreiben
Hören LesenAnGesprächen
teilnehmenZusammenhängendes
Sprechen
A2 B1 A1 A2 B1Diplom(e)oderZertifikat(e)
Bezeichnungdes(der)Diplome(s)oderZertifikate(s) AusstellendeStelle Datum
EuropäischeKompetenz
stufe(***)
keineSprachlicheErfahrung(en)
Beschreibung Von Bis
Schüleraustausch mit Lycée Paimpol, Bretagne 15.04.11 22.04.11
** 6 Kompetenzstufen des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen; die Einstufung geht von A1 = Grundkenntnisse bis C2 = nahezu perfekte Sprachkenntnisse
*** Genaue tabellarische Übersicht zum europäischen Referenzrahmen und weitere Informationen zum Euro pass-Spra chenpass: http://europass.cedefop.europa.eu
Eintritt in das Berufsleben16
2 RechteundPflichtenfürAuszubildendeundjugendlicheArbeitnehmer
2.1 Jugendarbeitsschutzgesetz(Lehrbuch S. 22–24; Gesetzestext: S. 315–324)
Im Folgenden finden Sie eine Reihe von Fällen, bei denen unter Umständen ein Ver stoß gegen das Jugendarbeits schutzgesetz vorliegt. Versuchen Sie anhand des Ge setzestextes heraus zu finden, wie die Rechtslage tatsächlich aussieht. Tragen Sie bitte in Stichworten das Ergebnis Ihrer Recherche ein und notieren Sie den zutref-fenden Para grafen des Jugendarbeitsschutzge setzes.
Fall Antwort §§
1.Thomas(15Jahre)machteineLehrezumBäcker.DieBäckereibeginntum5.00UhrmitderArbeit.GiltdasauchfürThomas?
Nein. Jugendliche Auszubildende und
Ar beitnehmer unter 16 Jah ren dürfen
nicht vor 6.00 Uhr mit der Arbeit
bzw. Ausbildung be ginnen
§ 14(1)
2.AmDienstagmussThomas(15Jahre)zurBerufsschule.DerUnterrichtbeginntum9.30Uhr.DerChefverlangtvonThomas,um6UhrimBetriebzuerscheinen,umdieBrötchenauszutragenunderstdannzurSchulezugehen.Thomasweigertsich.ZuRecht?
Wenn der anschließende Unter richt
nicht mehr als fünf Unter richts-
stunden be trägt, muss Thomas vorher
noch Bröt chen austra gen
§ 9(1.1)
3.EinGroßhandelsbetriebbildetsiebenJugendlicheaus.AlsDonnerstageinFeiertagist,bittensieIhrenChef,auchfürdenFreitagfreizubekommen.SiewürdenindernächstenWochedafürauchamSamstagindenBetriebkommen.DarfderChefsichdaraufeinlassen?
Die Jugendlichen würden dann in der
fol genden Woche mehr als 5 Tage
be schäftigt werden. Das ist nicht
zulässig
§ 15
4.Ein17jährigerAuszubildendersolldieAkkordarbeitkennenlernen,dadiesseinerspäterenTätigkeitentspricht.ErwirddaherfürzweiWochenineineGruppeversetzt,dieausschließlichimAkkordarbeitet.Istdaszulässig?
Wenn dies zur Erreichung des
Ausbildungs zieles notwendig ist,
darf der Auszubilden de in diese
Gruppe versetzt werden
§ 23(2)
5.Jan,17Jahre,wirdvoneinemVorarbeiterangelernt.AlsJannacheinigenTagenimmernochüberdurchschnittlichvielAusschussproduziert,wirdderVorarbeiterungeduldigundziehtJanschließlichals„Konzentrationshilfe“kräftigandenOhren.Darferdas?
Nein. Der Vorarbeiter verstößt gegen
das Züchtigungsverbot
§ 31(1)
A7
Eintritt in das Berufsleben 17
Fall Antwort §§
6.Patricia,15Jahre,kommtzweiStundenspäteralsnormalvonderArbeitleichtbeschwipstnachHause.Sieentschuldigtsichdamit,dassihrChefseineBeförderungmitseinerAbteilunggefeierthätte.IhreMutteristempörtunddroht,gegendenChefgerichtlichvorzugehen.ZuRecht?
Die Mutter ist zu Recht empört.
An Jugend liche unter 16 Jahren dürfen
keine alkoholi schen Ge tränke
ausgegeben werden
§ 31(2)
Bei der Bearbeitung dieser Fälle haben Sie eine Reihe wichtiger Inhalte des Jugend arbeitsschutzgesetzes kennen gelernt. Um sich über weitere wichtige Re ge-lungen zu informieren, füllen Sie bitte folgende Tabel le aus:
Frage Antwort §§
1.DasJArbSchGgiltfürjugendlicheArbeitnehmer.WelcheAltersgruppenfallendarunter?
Vom Beginn des 15. bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 2(2)
2.DieregelmäßigetäglicheArbeitszeitdarfwievieleStundennichtüberschreiten?
Acht Stunden § 8(1)
3.WielangemussderBerufsschulunterrichtmindestensdauern,damitderJugendlicheandiesemTagnichtmehrindenBetriebkommenmuss?
Mehr als fünf
Unterrichtsstunden
§ 9 (1.2)
4.WielangemüssendieRuhepauseninsgesamtmindestenssein:
–beimehralsviereinhalbbiszusechsStundenArbeitszeit?
30 Minuten
§ 11 (1.1)
–beimehralssechsStundenArbeitszeit?
60 Minuten
§ 11 (1.2)
5.VonbestimmtenAusnahmefällenabgesehen,dürfenJugendlicheanfolgendenTagennichtbeschäftigtwerden:
An Samstagen
An Sonntagen
An Feiertagen
§ 16
§ 17
§ 18
6.WiehochistdergesetzlicheUrlaubsanspruch,wennderJugendlichezuBeginndesKalenderjahres
–nochnicht16Jahrealtist?
30 Werktage § 19 (2.1)
–nochnicht17Jahrealtist?
27 Werktage § 19 (2.2)
–nochnicht18Jahrealtist?
25 Werktage §19 (2.3)
7.InderUrlaubsregelungistvonWerktagendieRede.WelcheWochentagegehörenzudenWerktagen?
Montag bis einschließlich
Samstag
A8
Eintritt in das Berufsleben18
2.2. Berufsbildungsgesetz(BBiG)undHandwerksordnung(HWO)1
(Lehrbuch S. 21–22; Gesetzestext: Lehrbuch S. 305–315)
Bei der Arbeit mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz haben Sie den Umgang mit einem Gesetzestext geübt. Nun wollen wir einen Schritt weiter gehen. Im Fol gen-den bekommen Sie eine Reihe von Fällen zur Berufsausbildung vorgelegt. Diese Fälle sollen Sie nun in Form von Verhandlungen am Arbeitsgericht klären.
Es handelt sich um folgende Fälle:
Fall 1:
Der Auszubildende Lothar (18) spielt in der ersten Mannschaft eines Amateur-Fuß ballvereins. In einem Punktspiel erleidet er einen komplizier ten Kno-chen bruch, der ihn für vier Wo chen ar beits un fähig macht. Sein Ausbil-dungs be trieb weigert sich nun, ihm für diese Zeit die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Be grün dung: Der Betrieb zahle die Ver gütung schließlich nur für tatsächlich praktizierte Ausbildung und betriebli che Tätigkeit. Wer daran nicht teilnehme, könne daher auch k eine Vergütung bekommen. Außer-dem sei der Krank heits ausfall selbst ver schul det. Fußball sei bekannt lich ein Sport mit hohem Verletzungsrisiko. Wer dieses Risiko auf sich nehme, könne nicht hin ter her den Betrieb da-für zahlen lassen. Wer hat Recht?
Dazu: § 19 (1.2b) BBiG
Fall 2:
Ursula (19 ) lernt Verkäuferin. An einem nasskalten Herbsttag soll sie Rest-posten vor dem Warenhaus ver kau fen. Sie erhebt Einspruch, das sei ihr nicht zuzumuten. Kann der Ge schäftsführer sie trotzdem dazu ver pflich ten?
Dazu: § 13 Punkt 3 BBIG, § 14(1.5)
BBiG und § 14 (2) BBIG
Fall 3:
Martha lernt Chemikantin. Aufgrund pri vater Schwierigkeiten kann sie sich nicht aus reichend auf die Abschluss-prü fung vorbe reiten und fällt durch. Der Betrieb weigert sich nun sie bis zur nächsten Prüfung weiter auszubil den. Begründung: Ihre dreieinhalb jährige Aus bil dung sei schließlich abge schlos-sen und au ßerdem könne der Betrieb sie nicht auch noch für ihre Faulheit beloh nen. Wie ist die Rechts lage?
Dazu: § 21(3) BBiG
Fall 4:
Ein Ausbilder hat den Eindruck, dass die ihm anvertrauten Auszubildenden weit mehr Material verschwenden, als not wen dig wäre. Um sie zu sparsa me-rem Um gang damit anzu spornen, kün-digt er an, er werde nun bei je dem den Mate rialverbrauch beobach ten. Wer mehr verbrauche als der Durch schnitt, müsse ab jetzt diesen Mehrver brauch aus der eigenen Tasche bezahlen. Die meisten Auszubildenden erheben Pro-test. Zu Recht?
Dazu: § 14(1.3) BBiG
1 Die Handwerksordnung (HWO) entspricht bis auf kleine Details dem Berufsbildungsgesetz. Es wird daher hier im Einzelnen nur das BBiG behandelt.
R1
Eintritt in das Berufsleben 19
Durchführung: Bitten bilden Sie für jeden Fall folgende drei Gruppen:
KlägerundBeklagteKlägerundBeklagtemüssendieEreignisse,diezurKlageführten,möglichstlebendigundanschaulichbeschreibenkönnen.NatürlichdürfendabeiaberkeineunauflösbareWidersprücheauftauchen.
1Richter+2Beisitzer(1 Vertreter der Arbeitnehmer und 1 Vertreter der Arbeitgeber)
RichterundBeisitzermüssendurchgezielteFragenversuchen,denkonkretenSachverhaltaufzuklären.ZudemmüssensienatürlichdieinFragekommendenParagrafenkennen,umeinsachlichesUrteilfällenzukönnen.
2Rechtsanwälte(1 Anwalt für den Kläger, 1 An walt für den Beklagten)
DieRechtsanwältemüssenversuchen,dieSichtweiseihrerMandantenmöglichsteinleuchtendzubeschreiben.AußerdemmüssensieselbstverständlichdieinFragekommendenParagrafengenaukennenundimSinneihrerMandantenauslegen.
Für die Verhandlungen müssen sich die Beteiligten jeweils präzi se auf ihre Rolle vor-bereiten (Vorbereitungszeit: ca. 15 Minuten). Jede Verhandlung sollte nicht länger als 15 – 30 Minuten dauern.
Bei der Bearbeitung dieser Fälle haben Sie eine Reihe wichti ger Inhalte des Berufs-bildungsgesetzes kennen gelernt. Um sich über weitere wichtige Regelungen zu informieren, füllen Sie bitte anhand des BBiG folgende Tabelle aus:
Frage Antwort §§BBiG
1.WelchederfolgendenRegelungenhatnichtsineinemBerufsausbildungsvertragzusuchen?BittestreichenSiedurch!
• BeginnundDauerderAusbildung
• VereinbarungüberVertragsstrafen
• DauerdesUrlaubs
• DauerderProbezeit
• ZahlungundHöhederVergütung
2.„EsschadetdemAuszubildendengarnichts,wennerabundzumalErledigungenfürdieFraudesMeistersübernimmt“.IstdieseAussagemitdemBBiGbzw.derHWOvereinbar?
Einkäufe für den Haushalt des Meisters
dienen nicht dem Ausbildungszweck
§ 14(2)
3.WelcheAngabenmussdasZeugnisnachAbschlussderAusbildungmindestensenthalten?
Art, Dauer und Ziel der
Berufsausbildung, erworbene Fertigkeiten,
Fähigkeiten und Kenntnisse
§ 16(2)
4.WielangmussdieProbezeitmindestensundwielangdarfsiehöchstenssein?
Mindestens 1 Monat, höchstens
4 Monate
§ 20
5.WannendetdasAusbildungsverhältnis,wennder/dieAuszubildendediePrüfungvorAblaufderAusbildungszeitbesteht?
Mit Bekanntgabe des Prüfungsergeb-
nisses durch den Prüfungsausschuss
§ 21(2)
A9
Eintritt in das Berufsleben20
Frage Antwort §§BBiG
6.NachderProbezeitbestehenfürdenAusbildendenundden/dieAuszubildendenunterschiedlicheKündigungsbedingungen.Inwiefern?
Der Auszubildende darf jederzeit mit
vierwöchiger Kündigungsfrist kündigen,
der Ausbildende nur bei Vorliegen eines
„wichtigen Grundes“
§ 22(2)
7.WelchederfolgendenFestlegungenmusseineAusbildungsordnungnichtenthalten?BittestreichenSiedieentsprechendeRegelungdurch!
• Ausbildungsdauer
• FertigkeitenundKenntnisse,dieGegenstandderBerufsausbildungsind
• HöhederVergütung
• Prüfungsanforderungen
• AnleitungzursachlichenundzeitlichenGliederungderFertigkeitenundKenntnisse
8.WieoftkanndieAbschlussprüfungwiederholtwerden?
Zweimal § 37(1)
9.WiesetztsichderPrüfungsausschussmindestenszusammen?
Mindestens drei Mitglieder, davon ein Be-
auftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter
der Arbeitnehmer und ein Berufsschullehrer
§ 40
(1 und 2)
Sie kennen jetzt die wesentlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Berufsbildungs gesetzes. Jetzt erhalten Sie Gelegenheit, den Umgang mit diesen Gesetzen an folgendem Beispiel zu erproben. Der Fall beschreibt die Ausbil-dungsbedingungen in einer Buchbinderei vor etwa 120 Jahren. Nehmen wir einmal an, es handelte sich um Verhältnisse in einem heutigen Betrieb: Gegen welche Vor-schriften des JArbSchG und des BBiG würde dann hier verstoßen?
Gehen Sie dabei folgendermaßen vor: Unterstreichen Sie die Textstellen, die einen Verstoß beschreiben, benennen Sie den Verstoß und geben Sie dazu den entspre-chenden Paragrafen des entsprechenden Gesetzes an (siehe Beispiel in der 1. Zeile).
DerFall Gesetzesverstöße §§
[...]DamalserhieltderLehrlingkeineWochenvergütung:DemLehrherrnmussteeinLehrgeldbezahltwerden.Dasgeschahteilsinbar,teilsdurchStellungeinesBettesnebstderdazugehörigenBettwäsche.MeinVaterzahltedamalseinhundertfünfzigTaler[...];dabeisollteichvierundeinhalbesJahrlernen.DashalbeJahrhatdannspätermeinVaterdurchZahlungweitererfünfzigTalerabgekauft.IchwaraberauchohnedasbeimAuslernenschonimzwanzigstenJahre.
AusbildendermussAuszubildendenvergütungzahlen
Ausbildender muss
Un terkunft stellen
Ausbildungsdauer
höchstens 36 Monate
Verkürzung nur auf
An trag bei der IHK
BBiG§17(1)
JArbSchG
§ 30 (1.1)
BBIG § 4(2)
BBiG § 8(1)
A10
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