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Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Handwerksammer Reutlingen

26. März 2015

2

Inhaltsübersicht

Teil I Einleitung

Teil II Schenkung von Unternehmensvermögen

Teil III Unternehmensverkauf

Teil IV Ausgewählte Sonderformen

Teil V Zusammenfassung

Teil I Einleitung

4

Einleitung – Warum Nachfolgeplanung?

Schwerwiegende Konsequenzen bei fehlender oder fehlerhafter Nachfolgeplanung

Zersplitterung des Familien- bzw. Betriebsvermögens.

„Falsche“ Allokation bestimmter Teile des Familien- bzw. Betriebsvermögens.

Streitanfälligkeit des Generationenübergangs.

Liquiditätsbelastung des Familien- bzw. Betriebsvermögens durch ungemilderte erb- undfamilienrechtliche Ansprüche.

Liquiditätsbelastung des Familien- bzw. Betriebsvermögens durch vermeidbare Erb-/Schenkung-und Ertragsteuern.

5

Einleitung – Ziele der Nachfolgeplanung

Erhalt und Fortführung des Familienvermögens bzw. Familienbetriebs:

Sicherung der Handlungsfähigkeit.

Klare Kompetenzzuweisungen.

Zuweisung bestimmter Vermögensteile an „richtige“ Nachfolger.

Liquiditätssicherung.

Erb-/Gesellschafts-/Familienrechtliche Ziele:

Grundsätzliche Gleichbehandlung der Kinder.

Finanzielle Absicherung der Ehegatten.

Streitvermeidung beim Generationenübergang.

Steuerliche Ziele:

Minimierung der Erbschaftsteuerbelastung.

Ertragsteuerneutrale Vermögensübertragungen.

6

Einleitung – Rahmenbedingungen

Tatsächliche Ausgangssituation:

Zusammensetzung und Umfang des Familien- bzw. Betriebsvermögens.

Geeignetheit der Nachfolger – insbesondere bei Unternehmensnachfolge.

Komplexität erb-, familien- und gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen:

Ungeeignetheit der gesetzlichen Nachfolge.

Vielfältige Wechselwirkungen zwischen Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht.

Komplexität steuerlicher Bestimmungen:

Schon wieder: (Teilweise) Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer (BVerfG-Urteil vom17.12.2014

Übergangsregelung bis 30.6.2016 und was dann?

Ertragsteuerneutrale Vermögensübertragungen.

7

Einleitung – Steuerliche Parameter bei der Unternehmensnachfolge

Rechtsform:

Einzelunternehmen.

Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, GmbH & Co. KG).

Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG).

Gegenleistung:

Keine = voll unentgeltlich (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge).

In Höhe des Unternehmenswerts = voll entgeltlich (Kauf/Verkauf).

Anteiliger Unternehmenswert = teilentgeltlich (gemischte Schenkung)

Sonderformen (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht, Ausgleichszahlungen, Rente, Teilübertragungen,Betriebsverpachtung).

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Einleitung – Steuerliche Parameter bei der Unternehmensnachfolge

Verhältnis zwischen Übertragendem und Nachfolger:

Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Abkömmling).

Fremder Dritter

Zusammensetzung des Betriebsvermögens:

Grundvermögen (eigengenutzt / fremdgenutzt).

Verwaltungsvermögen (Wertpapiere, Finanzierungssaldo, usw.).

Anteile an Kapitalgesellschaften (Höhe der Beteiligung).

Teil II Schenkung von Unternehmensvermögen

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Wesen:

Unternehmensvermögen (alle Wirtschaftsgüter des Unternehmens und ggf. auch dieUnternehmensschulden) geht ohne Gegenleistung auf den Beschenkten über(Vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen an fremde Dritte).

Ertragsteuer (ESt, GewSt):

Der Beschenkte „tritt in die Fußstapfen“ des Schenkers.

Übertragung zum Buchwertwert, keine Aufdeckung von stillen Reserven, steuerneutral.

Beschenkte führt die steuerlichen „Verhältnisse“ weiter.

Grunderwerbsteuer:

grunderwerbsteuerfrei.

Schenkungssteuer:

Grundsätzlich unterliegt jeder Erwerb von Todes wegen sowie Schenkungen unter Lebenden derErbschaft- bzw. Schenkungsteuer .

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Schenkung von Unternehmensvermögen

In welcher Höhe geschenktes bzw. geerbtes Vermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuerunterliegt, ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw.Schenker. Der Gesetzgeber sieht drei Steuerklassen vor:

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III

Ehegatte, eingetragenerLebenspartner

Geschwister, Nichten undNeffen

Alle übrigen Erwerber, dienicht von Steuerklasse I oderII erfasst werden

Kinder und Stiefkinder Stiefeltern, Schwiegerkinderund Schwiegereltern

Zweckzuwendungen

Enkel, Urenkel Geschiedener Ehegatte,Lebenspartner eineraufgehobenenLebenspartnerschaft

Eltern und Großeltern imErbfall

Eltern und Großeltern imFalle von Schenkungen

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Die Höhe der persönlichen Freibeträge richtet sich nach den Steuerklassen sowie demVerwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Diese Beträge mindernunmittelbar den steuerpflichtigen Erwerb.

Steuerklasse I Freibetragin EUR

Ehegatte undeingetragenerLebenspartner

500.000

Kinder undStiefkinder

400.000

Enkel, Urenkel 200.000

Sonstige Personender Steuerklasse I,z. B. Eltern undGroßeltern (Erbfall)

100.000

Steuerklasse II Freibetragin EUR

Eltern und Großeltern (Schenkung),Geschwister, Nichten und Neffen,Stiefeltern, Schwiegerkinder,Schwiegereltern, geschiedenerEhegatte, Lebenspartner eineraufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000

Steuerklasse III

Alle übrigen Personen 20.000

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Nach Abzug der persönlichen Freibeträge und ggf. dem Versorgungsfreibetrag wird der ver-bleibende steuerpflichtige Erwerb dem für die jeweilige Steuerklasse anzuwendenden, progressivgestaffelten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuertarif unterworfen.

Vermögen bis EUR

Steuerklasse

I II III

(%) (%) (%)

75.000 7 15 30

300.000 11 20 30

600.000 15 25 30

6.000.000 19 30 30

13.000.000 23 35 50

26.000.000 27 40 50

über 26.000.000 30 43 50

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Seit 2009 Bewertung aller Unternehmensvermögen mit dem gemeinen Wert nachfolgender Rangfolge:

Börsenkurs,

Ableitung aus Verkäufen < 1 Jahr,

Bewertung nach betriebswirtschaftlichen Methoden ausErwerbersicht

Ertragswertverfahren

Andere anerkannte betriebswirtschaftliche Methoden

Angebot an die Steuerpflichtigen: VereinfachtesErtragswertverfahren nach BewG.

Bewertung von Betriebsvermögen

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Vergleich Regelverschonung Verschonungsoption

Grundvoraussetzungen:

Verwaltungsvermögensgrenze 50% 10%

Rechtsfolge:

Verschonungsabschlag 85% 100%

Sofortbesteuerungsanteil 15% 0%

Gleitender Abzugsbetragbis zu TEUR 150

Reduziert sich in Abhängigkeitder Höhe des

Sofortbesteuerungsanteils

Folgevoraussetzung

Verhaftungs-/Lohnsummenfrist 5 Jahre 7 Jahre

Lohnsumme400%

(entspricht 80% pro Jahr)700%

(entspricht 100% pro Jahr)

Ausnahme von der LohnsummeAusgangslohnsumme EUR 0 oder Betrieb hat nicht mehr als

20 Beschäftigte

NachversteuerungVermögensverhaftung zeitanteilig

(pro-rata-temporis-Regelung)

Tarifermäßigung für Erwerber derSteuerklassen II und III

Steuerklasse I Steuerklasse I

Begünstigungen für Betriebsvermögen

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Begünstigtes Vermögen:

Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

Inländisches Betriebsvermögen, d.h. ganzer Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb (alle wesentlichenBetriebsgrundlagen, nicht dagegen Einzelwirtschaftsgüter) und Anteile an einerPersonengesellschaft.

Anteile an Kapitalgesellschaften > 25% Beteiligung des Schenkers/Erblassers oder Bestehen einersog. Poolvereinbarung mit anderen Gesellschaftern.

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Schenkung von Unternehmensvermögen

BesteuerungszeitpunktBesteuerungszeitpunkt

Mind. 400% (700%) derAusgangslohnsumme

Haltedauer fürBetriebsvermögen

Ausgangslohnsumme(Durchschnittsbildung)Ausgangslohnsumme(Durchschnittsbildung)

Einlagesperre Ver-waltungsvermögen

-5 -2 +5/7

Behaltensvoraussetzungen – relevante Zeitfenster:

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Das begünstigte Betriebsvermögen muss bei der Regelverschonung über 5 Jahre, bei derVerschonungsoption über 7 Jahre gehalten werden.

Schädlich sind z. B.

Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung – auch beiInsolvenz …!

Veräußerung oder Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen.

Überentnahmen (höhere Entnahmen als Summe Einlagen und Gewinnanteile; unschädlicherSockelbetrag von EUR 150.000).

Veräußerung bzw. verdeckte Einlage von Anteilen an begünstigten Kapitalgesellschaften,Kapitalherabsetzung, deren Auflösung.

Im Fall einer Poolvereinbarung bei Kapitalgesellschaften deren Aufhebung.

Reinvestition des Veräußerungserlöses ist möglich.

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Verbleibender Verschonungsabschlag nach schädlicher Verwendung des geschenktenBetriebsvermögens (wie z. B.) Veräußerung im Fall der

BehaltefristRegelverschonung

5 Jahre

Verschonungsoption

7 Jahre

im 1. Jahr 0,00% 0,00%

im 2. Jahr 17,00% 14,29%

im 3. Jahr 34,00% 28,57%

im 4. Jahr 51,00% 42,86%

im 5. Jahr 68,00% 57,14%

im 6. Jahr 85,00% 71,43%

im 7. Jahr - 85,71%

im 8. Jahr - 100,00%

20

Schenkung von Unternehmensvermögen

Beispielsfall

Vater überträgt sein gewerbliches Einzelunternehmen auf den Sohn. Verkehrswert des Betriebesbeträgt von € 3 Mio. Sohn wählt die Regelverschonung (85%). Bei Ablauf der Fünfjahresfristbetragen in diesem Zeitraum gezahlten Löhne nur 320% der Ausgangslohnsumme. DieMindestlohnsumme von 400% wurde um 20% unterschritten.

ursprünglicheErbSt in €

korrigierteErbSt in €

Wert des Betriebes 3.000.000 3.000.000

Verschonungsabschlag 85 % -2.550.000

korrigierter Verschonungsabschlag 80 % von € 2.550.000 -2.040.000

steuerpflichtiges Betriebsvermögen 450.000 960.000

persönlicher Freibetrag 400.000 400.000

steuerpflichtiger Erwerb 50.000 560.000

Erbschaftsteuer zunächst 3.500

korrigierte Erbschaftsteuer 84.000

Erbschaftsteuernachzahlung 80.500

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums vom 27.2.2015

Die Verschonungsregelungen sollen weiterhin beantragt werden können, wenn der Wert deserhaltenen Unternehmensteils nicht mehr als EUR 20. Mio. beträgt.

Übersteigt der Wert des Unternehmensteils EUR 20 Mio., soll eine Bedürfnisprüfung erforderlichsein.

Besteht keine „Bedürfnis“, soll die ErbSt im vollen Umgang anfallen.

Bei „Bedürfnis“ soll der Erbe / Beschenkte nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage istdie Steuerschuld sofort aus betrieblichen, bereits vorhandenem Vermögen oder aus demübergegangenen Privatvermögen zu begleichen. Wobei eine Deckelung auf die Hälfte diesesVermögens vorgesehen ist.

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Schenkung von Unternehmensvermögen

Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums vom 27.2.2015

In die Verschonungsregelungen sollen künftig nur noch betriebsnotwendiges Betriebsvermögeneinbezogen werden. Anderes Betriebsvermögen soll zu 10% begünstigt werden. Das darüberhinausgehende nicht betriebsnotwendige Betriebsvermögen soll nach den allgemeinen ErbSt-Regelungen besteuert werden.

Anstelle der Ausnahme für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sollen Unternehmen mit einemWert unter EUR 1 Mio. von der Anwendung der Lohnsummenregelung ausgenommen werden.

Hinweis: Es beleibt abzuwarten, inwieweit diese Pläne umgesetzt werden. Dem Vernehmen nachist keine Rückwirkende Anwendung des Reformgesetztes vorgesehen.

Ländererlass vom 12.3.2015: Sämtliche Steuerbescheide ergehen bis zu Neuregelung nurvorläufig.

Teil III Unternehmensverkauf

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Unternehmensverkauf

Wesen:

Der Käufer zahlt den Verkehrswert als Gegenleistung für das Unternehmensvermögen.

Verkauf des Betriebs (asset deal), d.h. der ganze Gewerbebetrieb mit allen wesentlichenBetriebsgrundlagen werden als einheitlicher Vorgang vollentgeltlich veräußert.

Verkauf der Gesellschaft (share deal), d.h. die Anteile an der Gesellschaft (z.B. GmbH-Anteile),werden vollentgeltlich veräußert.

Veräußerungsgewinn:

Asset deal: Differenz zwischen Kaufpreis und Buchwert (Kapitalkonto).

Share deal: Differenz zwischen Kaufpreis und Anschaffungskosten der Anteile

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Unternehmensverkauf

Gewerbesteuer:

In der Regel gewerbesteuerfrei.

Grunderwerbsteuer:

In der Regel grunderwerbsteuerpflichtig soweit Grundvermögen vorhanden ist, es gibt jedochunterschiedliche Befreiungen.

Schenkungssteuer:

Voll entgeltliche Geschäfte unterliegen nicht der Schenkungsteuer.

Einkommensteuer:

Sowohl der asset deal als auch der share deal unterliegen der Einkommensteuer.

Unterschiede gibt es zwischen der Besteuerung von Einzelunternehmen/Personengesellschaftenund Kapitalgesellschaften.

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Unternehmensverkauf

Besteuerung beim Verkauf von Einzelunternehmen / Personengesellschaften:

Der Veräußerungsgewinn ist beim Veräußerer voll steuerpflichtig, es gibt jedochBegünstigungen.

Steuerpflichtige die das 55. Lebensjahr überschritten haben oder berufsunfähig sind , könneneinmalig im Leben einen Freibetrag in Höhe von EUR 45.000 vom Veräußerungsgewinnabziehen (sollte der Veräußerungsgewinn höher als EUR 136.000 sein vermindert sich dieser, abEUR 181.000 beträgt der Freibetrag EUR 0), ferner kommt der so genannte „halbeSteuersatz“ (56% des durchschnittlichen Steuersatzes) zur Anwendung.

Steuerpflichtige die das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, kommen in den Genussder so genannten „Fünftelregelung“ auf den Veräußerungsgewinn, d.h. einem in der Regelleicht ermäßigten Steuersatz.

Der Erwerber hat in Höhe des Kaufpreises Anschaffungskosten auf das erworbeneBetriebsvermögen. Die Anschaffungskosten können grundsätzlich über die betriebsgewöhnlicheNutzungsdauer abgeschrieben werden.

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Unternehmensverkauf

Besteuerung beim Verkauf von Kapitalgesellschaften:

Der Veräußerungsgewinn ist beim Veräußerer nur in Höhe von 60% steuerpflichtig, darüberhinaus gibt es keine Begünstigungen.

Der Erwerber hat in Höhe des Kaufpreises Anschaffungskosten auf die erworbenenGesellschaftsanteile. Die Anschaffungskosten können nicht abgeschrieben werden.

28

Unternehmensverkauf

Vergleichsrechnung (vereinfacht)

Der Verkäufer erfüllt Voraussetzungen für die Begünstigungen.

Aus Vereinfachungsgründen wurden Steuersätze auf 40% als Ausgansgröße geschätzt.

EU / PerGes KapGes

Kaufpreis 500.000 500.000

Kapitalkonto bzw. Anschaffungskosten -310.000 -310.000

Veräußerungskosten (z.B. Notar, Beratung, usw.) -40.000 -40.000

=Veräußerungsgewinn 150.000 150.000

Freibetrag bzw. 40%tige Steuerbefreiung -31.000 -60.000

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 119.000 90.000

Steuersatz (geschätzt) 22,5% 40%

Steuerbelastung 26.775 36.000

Teil IV Ausgewählte Sonderformen

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Nießbrauch

Im Falle der Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs wird ausschließlich dieVermögenssubstanz (1) verschenkt, der Ertrag aus dem Vermögenswert (2) verbleibt beimSchenker.

Eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt kommt grundsätzlich bei allen Vermögensarten inBetracht, insbesondere Immobilien, Betriebsvermögen und ggfs. Kapitalvermögen.

Der Schenker kann dadurch rechtlich abgesichert werden, dass die Schenkung unter (einge-schränktem) Widerrufsvorbehalt erfolgt oder dem Erwerber Verfügungsbeschränkungen bzw.sonstige Einschränkungen auferlegt werden.

Vater =Eigentümer

(1)

Sohn

(Mieter)

(2)

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Nießbrauch

Der (Kapital)Wert des Nießbrauchs reduziert den Wert des geschenkten Vermögenswerts unddamit auch den Wert der Schenkung.

Ertragsteuerlich versteuert den Ertrag aus dem Nießbrauch in der Regel der Schenker.

Der Nießbrauch kann auch nur quotal eingeräumt werden (z.B. an 50% der übertragenenGesellschaftsanteilen.

32

Nießbrauch

Der Vater schenkt dem Sohn Immobilie unterNießbrauchsvorbehalt:

Jahresnettomiete: TEUR 25

Alter des Schenkers: 60 JahreVV. 12,665

Wert gem. BewG: TEUR 500Prämisse: Der persönliche Freibetrag

ist bereits verbraucht.

Die Schenkungsteuer für die Schenkung unterNießbrauchsvorbehalt ermittelt sich wiefolgt:

Hätte der Vater sich bei der Schenkung denNießbrauch nicht vorbehalten, würde sichdie Schenkungsteuer auf TEUR 75 belaufen:

Schenkungsteuerersparnis:TEUR 55

Vater Sohn

(Mieter)

TEUR

Wert der Immobilie 500Nießbrauchswert (TEUR 25 x12,665) 317Bemessungsgrundlage 183Schenkungsteuer (11 %) 20

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Betriebsverpachtung

Ein Betrieb oder Teilbetrieb wird verpachtet. Der Pächter führt den Betrieb fort.

Alle wesentliche Betriebsgrundlagen müssen dem Pächter zur Verfügung gestellt werden. DasWarenlager, Kleinmaschinen und Werkzeuge werden oft an den Pächter werden äußert.

Ermittlung der Pachthöhe ?

Der Pächter führt den Betrieb auf eigene Rechnung weiter.

Der Verpächter hat das so genannte Verpächter-Wahlrecht, er kann die stillen Reserven entwedersofort versteuern oder weiterhin von Betriebsvermögen ausgehen (ruhender Gewerbebetrieb).

Teil V Zusammenfassung

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Zusammenfassung

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen erlaubenvielfältige und höchst individuelle Nachfolgeregelungen.

Nachfolgeplanung und -regelung ist frühzeitig „in Angriff zu nehmen“.

Bewusste Nachfolgeplanung ermöglicht:

„Gerechte“ Übertragung und Aufteilungdes Familienvermögens auf die nächste Generation.

Liquiditätsschonenden Übergangdes Familienvermögens auf die nächste Generation.

Steuerersparnisse beim Generationenwechsel.

36

Jochen Kirsammer

Steuerberater

E-Mail jochen.kirsammer@ebnerstolz.deTel. +49 7121 9489-17Fax +49 7121 9489-89

36

Beratung mittelständischer Unternehmen undUnternehmensgruppen in den Bereichen nationaleBesteuerung

Bilanzierung

internationales Steuerrecht

Umwandlungssteuerrecht

Nachfolgeregelungen

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Unsere Standorte im Überblick

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