abgabenordnung und umsatzsteuer aktuell mandatsträger oktober 2011 dozent peter lentschig

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Abgabenordnung und Umsatzsteuer

Aktuell

Mandatsträger

Oktober 2011

Dozent

Peter Lentschig

Abgabenordnung Aktuell

1. Aktuell1.1. Musterverfahren,

vorläufige Steuerfestsetzung, Verfahrensruhe, AdV:

8 Besteuerungsgrundlagen stehen automatisch unter

§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO

Abgabenordnung Aktuell

Die elektronische Rechnung

09.06.2011 Bundestag verabschiedet das neue Gesetz

08.07.2011 Bundesrat erteilt keine Zustimmung

Anrufung des Vermittlungsausschusses

Vorgabe der EU: Umsetzung bis spätestens 31.12.2012

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Es ergibt sich folgendes Prüfschema:

1. Echtheit der Herkunft der Rechnung (Authentizität)2. Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität)3. Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des Aufbewahrungszeitraums4. Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des

§ 14 Abs. 4 und § 14a UStG

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?jeder Unternehmer

Innerhalb des Unternehmens•Steuerabteilung,•Buchhaltung,•Rechtsabteilung, •Einkauf und Verkauf.

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung?Hierunter fallen Rechnungen welche, •per Web-Download oder •im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)•die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang, •per Computer-Telefax oder Fax-Server,

übermittelt werden.

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Voraussetzungen:

Echtheit der Herkunft

Unversehrtheit des Inhalts

Lesbarkeit der Rechnung

Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist

gewährleistet, wenn die Identität des

Rechnungs-ausstellers

sichergestellt ist.

wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz

erforderlichen Pflichtangaben

während der Übermittlung der Rechnung nicht

geändert worden sind.

Die Rechnung muss in einer für das menschliche

Auge lesbaren Form geschrieben

sein.

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden?

• E-Mail (ggf. mit PDF- oder Textdateianhang), • im EDI-Verfahren, über Computer-Fax oder

Faxserver oder • per Web-Download.

•Auch DE-Mail oder E-Post

können zukünftig für die elektronische Übermittlung einer Rechnung verwendet werden.

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStGEin innerbetriebliches Kontrollverfahren ist ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt.

•ob die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,•der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,•die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches.

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Was ist ein verlässlicher Prüfpfad im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG?

•ein Abgleich mit der Bestellung, dem Auftrag oder Vertrag und, •ggf. dem Lieferschein

überprüft der Unternehmer, ob die Rechnung inhaltlich ordnungsgemäß ist, also die Rechnungsangaben und der leistende Unternehmer zutreffend sind. Dies ist bereits aus anderen Gründen erforderlich, nämlich um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs festzustellen.

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden?Besteht eine Aufbewahrungspflicht, so sind elektronische Rechnungen in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs z.B.:•digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tiff, •digital als Computer-Telefax, •digital als Web-Download oder in EDI-Formaten

aufzubewahren

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Die aufbewahrten Rechnungen müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit

•lesbar und •maschinell auswertbar sein.

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Checkliste: elektronische Rechnung:Ausgangsrechnung:1. Wer ist zuständig für den Versandt der elektronischen Rechnung?2. Hat der Rechungsempfänger der elektronischen Übermittlung zugestimmt?3. An welche E-Mail-Adresse (nicht info@) ist die Rechnung zu versenden?4. Wie wird der Vorgang (Ausgangsrechnung) dokumentiert?5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? 6. Wie erfolgen Rechnungskorrekturen?7. Besteht die Möglichkeit auch bei grenzüberschreitenden Rechnungen?8. Ist die Anpassung der AGBs notwendig?

Elektronische Rechnung § 14 Abs. 1 UStG

Checkliste: elektronische Rechnung:Eingangsrechnungen:

1.Einrichtung einer gesonderten E-Mail-Adresse (z.B. Rechnung@...)

2. Einrichtung eines Prüfpfad (Verbindung zur Bestellung, Lieferschein u.s.w.)3. Wer prüft den Inhalt der Lieferung?4. Wer prüft den Inhalt (§14 Abs. 4 UStG) der Rechnung?5. Wo und wie werden die Rechnungen archiviert? (Lesbarkeit 10 Jahre)

Abgabenordnung Aktuell

E-Bilanz wird um ein Jahr verschoben

Pilotprojekt mit freiwilligen Unternehmen

Info siehe: www.bundesfinanzministerum.de

E-Bilanz § 5b EStG

§ 5 b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Absatz 15 a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV).

Abgabenordnung Aktuell

Keine Anlaufhemmung bei Antrags-veranlagung für VZ 2002 und 2003:

§ 170 Abs. 2 AO

BFH, Urteil vom 14.04.2011 VI R 53/10

Abgabenordnung Aktuell

Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden der GbR

Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter

• für die Steuerschulden und • die steuerlichen Nebenleistungen der GbR

aus § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977.

Abgabenordnung Aktuell

Haftung im Steuerrecht

Steuerschuldner

Festsetzung durchVerwaltungsakt

-Steuerbescheid-Steueranmeldung-sonstiger Verwaltungsakt

HaftungsschuldnerGesamtschuldner

Festsetzung durchVerwaltungsakt

-Haftungsbescheid§ 191 AO

 

 Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG

Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4

UStG

innergem

Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5

UStG

Umsatzarten des UStG

 

 Leistung§ 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG

Einfuhr§ 1 Abs. 1 Nr. 4

UStG

innergem

Erwerb§ 1 Abs. 1 Nr. 5

UStG

Umsatzarten des UStG

Lieferung Werk-lieferung

sonstige Leistung

Werk-leistung

Art des Umsatzes

nicht steuerbarer Umsatz

steuerbarer Umsatz§ 1 UStG

steuerfreier Umsatzsteuerpflichtiger Umsatz

§ 4 UStG

Bemessungsgrundlage

X Steuersatz=

Ausgangs-

Umsatzsteuer

./. Vorsteuer

Zahllast / Überhang

System der Regelbesteuerung

§ 13a UStG

§ 13b UStG

1. Art des Umsatzes

2. Ort des Umsatzes

3. Steuerbarkeit des Umsatzes

4. Steuerpflicht des Umsatzes

5. Bemessungsgrundlage des Umsatzes

6. Steuersatz des Umsatzes

7. Ausgangs-USt des Umsatzes

8. Wer ist Schuldner der Steuer

§ 13a UStG oder § 13b UStG

Systemprüfung: Leistungsgeber

Vorsteuerabzug § 15 UStGAbziehbare Vorsteuer § 15 Abs. 1 UStG

Abzugsfähige Vorsteuer § 15 Abs. 2 UStG

oder Abzugsverbote § 15 Abs. 3 UStG

Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG

Übernahme der Steuerschuld § 13b UStG

Systemprüfung: Leistungsempfänger

Steuerschuldnerschaft im Inland

Steuerschuldner

Normalfall § 13a UStG

Der Leistungsgeber

Ausnahme § 13b UStG

Der Leistungsempfänger

Reverse-Charge-Regel

Reverse-Charge-Regel im Inland

§ 13b UStG

EU – Tatbestand

§ 13b Abs. 1 UStG

Rechtsfolge: §13b Abs. 5 UStG

Leistungsempfänger – Unternehmer

ist der Steuerschuldner

Inlands-Tatbestand

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 -10 UStG

§ 13b Abs. 1 UStG

fremder EU-Unternehmer

erbringt eine im Inland

steuerbare und steuerpflichtige

sonstige Leistung

Ortsbestimmung § 3a Abs. 2 UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

Ausländischer Unternehmer erbringt eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige

Werklieferung

§ 3 Abs. 1 UStG

§ 3 Abs. 4 UStG

sonstige

Leistung

§ 3 Abs. 9 UStG

Werkleistung

§ 3 Abs. 9 UStG

§ 3 Abs. 4 UStG

Steuersätze und Reverse-Charge-Regel im Ausland

1. Baustelle Reparatur Privatperson Frankreich

2. Baustelle Neubau Unternehmer Frankreich

3. Baustelle Neubau Unternehmer in

Luxemburg; Schweden;

Vereinigtes Königreich, Griechenland

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Bauleis-tungsunt-ernehmer

Subunter-nehmer

Bauleis-tungsunt-ernehmer

General-unter-nehmerWerklieferung

End-Kunde

Netto Brutto

Bauleistung

Bauleistung

Bauträger mit Baustelle im Inland

1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 €

2. Eingangsrechnung Rohbau PL-ID-NR 1,0 Mio. €

3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €

Bauträger mit Baustelle im Inland

1. Eingangsrechnung Architekt aus Luxembourg 100.000 €

2. Eingangsrechnung RohbauPL-ID-Nr. 1,0 Mio. €

3. Eingangsrechnung Innenausbau DE-ID-NR 1,0 Mio. €

§ 3 (9) UStG § 3a (3)1c UStG§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG

§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG§ 13b (2) 1; § 13b(5)S. 1 UStG

§ 3 (4) UStG § 3 (7) S. 1 UStG§ 13b (2) 4; § 13b(5)S. 2 UStG

Bauträger und Bauleistungen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Erbringung von: steuerpflichtigen Bauleistungsumsätze

steuerfreienWerklieferungen

Bauträger und Bauleistungen§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Bescheinigung § 48b EStG gilt auch für Umsatzsteuer.

Wir sind Bauleistungsunternehmer§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Wir akzeptieren nur Nettorechnungen

Übergangsregel bis 31.12.2010

Reverse-Charge-Regel § 13b UStG

Rechtsfolge der Falschanwendung

§ 13b UStG fehlerhaft angewandt

keine Rechtsfolge wenn

Leistungsempfänger richtig versteuert hat

Abschn. 13b.1. Abs. 23 UStAE

§ 13b UStG fehlerhaft nicht angewandt

Rechtsfolge: Leistungsgeber: § 14c UStG Leistungsempfänger: 1.keine Vorsteuer2.schuldet USt auf den Bruttobetrag

§ 13b (5) UStG

Jahressteuergesetz 2010

Änderungen des UStG zum 01.01.2010

1. Neuordnung; Ort der sonstigen Leistung § 3a und 3b UStG

2. Neuordnung und Erweiterung der Reverse-Charge-Regel § 13b UStG

Gesetzänderung

Änderungen des UStG zum 01.07.2010

Erweiterung der Reverse Charge Regel

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG Lieferung von Gas und Elektrizität unter Beachtung des § 3 g UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Lieferung von Emissionen

Gesetzänderung

Änderungen des UStG zum 01.01.2011

Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG lt. Anlage 3 Schrotthandel

§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Gebäudereinigung

§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Goldlieferungen

Gebäudereinigung§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Gebäude-reinigerSubunter-nehmer

Gebäude-reinigerGeneral-unter-nehmer10 % derUmsätze

Bescheinigung

End-Kunde

Netto Brutto

Gebäude-reinigung

Gebäude-reinigung

Gesetzänderung§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Änderungen des UStG zum 01.07.2011

Erweiterung der Reverse Charge Regel § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG Lieferung von

- Mobilfunkgeräte (Handys)

- integrierten Schaltkreisen

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Mobilfunkgeräte integrierten Schaltkreise (CPUs)

vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand

Umsatzsumme mindestens 5.000 €im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs

Rechtsfolge: § 13b Abs. 5 Satz 1 UStGReverse-Charge-Regel

Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer

Lieferungen i.S. des § 3 Abs. 1 UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Mobilfunkgeräte: Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten,

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Keine Mobilfunkgeräte sind:•Navigationsgeräte;•Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über

drahtlose Mobilfunk- Netzwerke nicht ermöglichen

(z.B. Tablet-PC);• mp3-Player;• Spielekonsolen;• On-Board-Units.

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Integrierte SchaltkreiseIntegrierte Schaltkreise sind z.B. Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in ein Endprodukt.

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Keine Integrierten Schaltkreise sind:- Antennen;- elektrotechnische Filter;- Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert);- Kondensatoren;- Sensoren (Fühler).

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Umsatzgrenzewenn der Leistungsempfänger:

•ein Unternehmer ist •und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 € beträgt.

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

UmsatzgrenzeAls Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere

• die Bestellung, • der Auftrag oder

- der (Rahmen-)Vertrag

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann.

Einzelhandelsregelung

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

UmsatzgrenzeAls Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere

• die Bestellung, • der Auftrag oder

- der (Rahmen-)Vertrag

§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

Rechnung: Nr. 250 / xxx50 Straßenleuchten Dolphin-Serie à 1000 € 50.000 €Transportkosten 1.000 €Zwischensumme 51.000 €zuzüglich 19 % USt 9.690 € 60.690 €

1.000 Schaltungen, elektronisch, integriert IC-Schaltungenals elektrisch löschbare,programmierbare Lesespeicher Flash E²PROMs, mit einer Speicherkapazität von <= 512 Mbit à 25,00 € 25.000 €Versicherung 500 €Zwischensumme 25.500 €steuerpflichtig berechnete USt 0 € 25.500 €der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer§13b Abs. 2 Nr. 10 UStG; Reverse-Charge-Regel_______________________________________________________________zu zahlen

86.190 €==========================================================================================

Zu zahlen bis zum xx.xx.xxxx 3 % Skonto bei Zahlung bis zum xx.xx.xxxx.

Umsatzsteuer Aktuell

Neue Ust-Voranmeldung ab dem 01.07.2011

• Neuaufnahme KZ 68 für aktive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

• Neuaufnahme KZ 78 und 79 für passive Umsätze lt. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG

§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG

Änderung im Bereich des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3 des UStG)

„Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.“

Ort der sonstigen Leistung

§ 3a Abs. 1 UStG B 2 C

§ 3a Abs. 2 UStG B 2 B

§ 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG

§ 3b UStG

Grund-regel

Aus-nahme

Inland EUEU Drittland

Vermietung von Beförderungsmitteln § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG

Mehrfache kurzfristige Vermietung; Zeiträume sind zu addieren

Zu den Beförderungsmitteln gehören auch: Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger,

Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote,

Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen

Einräumung von Eintrittsberechtigung§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Durchführung von Seminare, Messen u.s.w.

Personenkreis ist:

1. vor Beginn der Veranstaltung genau bekannt

2. von der Anzahl her begrenzt

an Privatperson:Tätigkeitsort

§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG

an UnternehmerB2B-Umsatz§ 3a Abs. 2

UStG

Personenkreis ist:1. vor Beginn der Veranstaltung unbekannt2. von der Anzahl her unbekannt und unbegrenzt

anUnternehmer oder Privat

immer Tätigkeitsort

§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG

Verkaufsvermittlung EinkaufsvermittlungVerkaufsvermittlung Einkaufsvermittlung

Unternehmer WWien/ÖsterreichAT ID NR

Hans Handel

DeutschlandDE-ID-Nr.

UnternehmerP PL – ID - NRWarschauPolen

Entgelt

Verkaufsvermittlung

Provision

Einkaufsvermittlung

Provision

Vermittlungsleistung§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG

Leistung

Vermittlung einer

langfristigenGrundstücksvermietun

g

kurzfristigenGrundstücksvermietung

wie z.B. Zimmer in Hotels,

Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen,

Ferienhäuser

Leistung im Zusammenhang

mit einem Grundstück

keine Leistung im Zusammenhang

mit einem Grundstück

Die Vermittlung des Mietverhältnisses steht

deshalb auch im Zusammenhang mit einem Grundstück

Leistungsort§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Lageort

Leistungsempfänger ist

Privatperson Unternehmer

Leistungsort§ 3a Abs. 3 Nr.

4 UStG

Leistungsort§ 3a Abs. 2

UStG

Vermittlung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Beratungsleistung § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

Steuerberater

DE-ID-Nr.

FR-ID-Nr.

Beratungsleistung

FR-ID-Nr.

und DE-ID-Nr. Lager in DE

FR-ID-Nr.

und DE-ID-Nr. eigenes Gebäude

in DE

Beratungsleistung

Beratungsleistung

Beförderungsleistung § 3b UStG

SpediteurDE - ID - NR

AuftraggeberFR – ID - NRAuftraggeberFR – ID - NR

Beförderungsleistung

Entgelt

1. Stuttgart Hamburg

2. Stuttgart Paris/Frankreich

3. Stuttgart Zürich / Schweiz

4. Lion/Frankreich Paris/Frankreich

5. Zürich / Schweiz Bern / Schweiz

Umsatzsteuer Aktuell

Vorsteuerabzugsverbot § 15 Abs. 1b UStG

Anwendungsbereich:- alle gemischt genutzten Grundstücke:- - Schwimmbäder der Gemeinden- - Festhallender Gemeinden- - der Fall Seeling

Jahressteuergesetz 2010

Neuregelung zum gemischt genutzten GrundstückDas Ende vom Fall Seling

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unentgeltliche Wertabgabe§ 15 Abs. 1b UStG Vorsteuerabzugsmöglichkeit§ 15a Abs. 6a UStG Vorsteuerberichtigung

Jahressteuergesetz 2010

§ 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels des Gesetzes vom…(BGBl. I S. Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, • die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind

• oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.“

Jahressteuergesetz 2010

Gemischt genutztes Grundstück

BeratungshinweisAuch bei gemischt genutzten Grundstücken, für welche nach dem 31.12.2010 ein Bauantrag gestellt wird, ist die Zuordnungsentscheidung für die ausserunternehmerisch genutzten Gebäudeteile zeitnah durchzuführen. Es wird weiterhin eine 100%ige Zuordnung zum Unternehmensvermögen empfohlen.

Jahressteuergesetz 2010

Gemischt genutztes Grundstück

Beratungshinweis:

Zuordnungsentscheidung ist wichtig für eine spätere Nutzungsänderung durch Vermietung oder VerkaufDes Grundstücks

eigen-unternehmerisch genutzter Teil

20 % der Nutzfläche

Selbstgenutzte Wohnung

80 %

der Nutzfläche

Vorsteuer aus den HK100.000 €

Erwerbsteuer / Vorsteuer

Kein Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen ErwerbenBMF-Schreiben vom 07.07.2011

Unternehmer FR - ID - NR

Unternehmer DE - ID - NR

Anderes EU-Landz.B. Spanien

Ware

Innergem. Lieferung Belegnachweis

CMR-Papier Feld 24

nicht allein entscheidend

Beratungshinweis:Bestimmungslandangabe zwingend notwendig

 

Empfangs- und

Besteuerungsbestätigung des

Leistungsempfängers

Empfangsbestätigung

Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

USt und Organschaft

Organträger eigene Steuernummer

aktives U-Signaleigene USt-ID-Nr.

Organtochter 1eigene Steuernummer

passives U-Signaleigene USt-ID-Nr.

Organtochter 2eigene Steuernummer

passives U-Signaleigene USt-ID-Nr.

finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung

Verzehr an Ort und Stelle§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Ermäßigter Steuersatz

Grundlegende Änderung aufgrund Rechtsprechung des EuGH und BFH

BMF, Schreiben in Vorbereitung

Vorsteueraufteilung § 15 Abs. 4 UStG

• Rechtsprechung BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09

Vorlage an den EuGH:Aufteilung nach Umsatzschlüssel soll möglich sein

Golfeinzelunterricht kann steuerfrei sein

6. Sporteinzelunterricht kann umsatzsteuerfrei sein•RechtsgrundlageRL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 § 52, § 55 AO 1977§ 4 Nr. 22 UStG•RechtsprechungBFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09

Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht: Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen. BFH, Urteil vom 02.03.2011, XI R 21/09

Endkunde in Italienmit IT-ID-Nr.

Italienische Tochtergesellschaft

von DE 1in Italien mit IT-ID-Nr.

DE 1Deutschland

Unternehmer DE 2aus Deutschland

Unternehmer FR 1USt-ID-Nr.: Fr 000000000

SubunternehmerausItalienoderLieferanten aus Italien

Werklieferungin Deutschland nicht steuerbar in Spanien steuerpflichtig mit Anwendung der Reverse-Charge-Regel

Innergem. Lieferung von FR-ID-Nr. an IT-ID-Nr.In FR steuerfreiIn IT Erwerb mit Vorsteuer

Werklieferung oder Lieferung in Italien

steuerbar und steuerpflichtig

Innergem. Lieferung von DE-ID-Nr. an IT-ID-Nr.In DE steuerfreiIn IT Erwerb mit Vorsteuer

Werklieferungin Italien steuerbar und steuerpflichtig

Gestaltungsvorschlag z.B. für Italien:

Umsatzsteuer Atuell

8.1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: •Rechtsgrundlage§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 3 a UStG•VerwaltungsauffassungAbschn. 6.11 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 UStAEBMF, Schreiben vom 12.05.2011, IV D 3 - S 7134/10/10001

Umsatzsteuer Atuell

8.3. Beförderung von kranken und verletzten Personen•Rechtsgrundlage§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG•RechtsprechungBFH, Urteil vom 12.08.2004, V R 45/03; BStBl II 2005,314•VerwaltungsauffassungBMF, Schreiben vom 07.04.2011 IV D 3 - S 7174/10/10002

Umsatzsteuer Atuell

8.8. In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld•Rechtsprechung:BFH, Urteil vom 17.02.2011 V R 39/09BFH 25.5.2011, Pressemitteilung Nr. 40

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