2b ustg & tax compliance: klaus salomon · worum ging es in der panzerhaubitzen–entscheidung?...
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§2b UStG & Tax Compliance:
Hand in Hand?
Klaus Salomon Finanzministerium des Landes
Brandenburg
Frank Roller CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
3.5.2018 5. Ostdeutscher Kämmerertag
§2b UStG und Tax Compliance: Hand in Hand?
MR Klaus E. Salomon
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
2
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.5.2017 – 1 StR 265/16
BeckRS 2017, 114578
3 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018
Worum ging es in der Panzerhaubitzen–Entscheidung?
Ein deutsches Unternehmen verkauft im Jahr 2001 24 PzH 2000 zum
Preis von rund 188 Mio. € an Griechenland. Als Beratungshonorar
kaschiert werden knapp 1,9 Mio. € für Bestechungszwecke gezahlt und
entgegen§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG als Betriebsausgabe abgesetzt.
Verantwortlich sind zwei Führungskräfte im Unternehmen, Leitungs-
personen im Sinne des § 9 OWiG; sie werden wegen Steuerhinter-
ziehung verurteilt.
Gegen das Unternehmen wird nach §30 OWiG eine sog. Verbandsgeld-
buße in Höhe von 175.000 € wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §130
OWiG verhängt.
4 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018
Zum rechtlichen Hintergrund
§130 Abs. 1 und 2 OWiG lauten:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in
dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu
verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder
Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche
Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert
oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen
Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl
und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das
öffentliche Unternehmen.
Fazit: Ohne effektives Compliance-Management droht eine Geldbuße.
5 5. Ostdeutscher Kämmerertag
3.5.2018
Zum rechtlichen Hintergrund
§ 30 Abs. 1 OWiG lautet:
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als
Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied
eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist
oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer
in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
6 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018
Zum rechtlichen Hintergrund
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder
Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2
oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu
auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten,
welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen,
verletzt worden sind oder die juristische Person oder die
Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann
gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
7 5. Ostdeutscher Kämmerertag
3.5.2018
Compliance entscheidet über die Höhe der Geldbuße
Hinweise des BGH an das LG München zur Höhe der Geldbuße:
Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit
die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des
Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-
Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechts-
verstößen ausgelegt sein muss […].
Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge
dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre
betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Norm-
verletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“
8 5. Ostdeutscher Kämmerertag
3.5.2018
Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen
Im Kontext des BMF-Schreibens vom 23.5.2016, BStBl 2016 I S. 490
(dortige Terminologie: innerbetriebliches Kontrollsystem) zum AEAO zu
§ 153 kann bei entsprechender Vorsorge seitens des Unternehmens von
der Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens von Vornherein
abgesehen werden – das ist gewissermaßen die erste Verteidigungslinie.
Vorteilhafte Indizwirkung eines eingerichteten Tax CMS im Zusammen-
hang mit der in jüngerer Zeit gestiegenen Bedeutung der Abgrenzung
zwischen Berichtigungserklärung und strafbefreiender Selbstanzeige.
9 5. Ostdeutscher Kämmerertag
3.5.2018
Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen
Und das ist die entscheidende Passage in dem vorgenannten BMF-
Schreiben:
„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem einge-
richtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf.
ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der
Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung
des jeweiligen Einzelfalls.“
10 5. Ostdeutscher Kämmerertag
3.5.2018
Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen
Deutscher Städtetag zum Aufbau eines internen Kontrollsystems für
Steuern: Leitfaden vom April 2017, Kontakt: Dr. Stefan Ronnecker, E-Mail:
stefan.ronnecker@staedtetag.de,
Hinweis auf die Praxisbeispiele von Ballwieser in ZKF Hefte 7/ und
8/2017,
Zur „Schadensgeneigtheit“ der Umsatzsteuer generell und einer ent-
sprechenden Empfehlung zur Einrichtung eines TCMS: vgl. Erb/Hechl,
Tax Compliance Management Systeme,
Eine umsatzsteuerliche und steuerstrafrechtliche Zwischenbilanz: USt
direkt digital vom 8.3.2018, S. 15 ff.
11 5. Ostdeutscher Kämmerertag
3.5.2018
Tax Compliance Management System – doppelter Nutzen
Angebote zur Unterstützung bei der Einrichtung eines Tax CMS speziell
für die öffentliche Hand sind bereits am Markt.
Unter Umständen erwägenswert: Zertifizierung entsprechend den
Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW Verlautbarungen zu
Governance, Risk und Compliance.
Darüber hinaus vorstellbar: Abstimmung mit Finanzbehörde im Wege
einer kooperativen Handlungsform (verbindliche Auskunft/verbindliche
Zusage) vgl. hierzu Erdbrügger/Jehke, BB 2016, 2455-2461.
12 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018
§ 2b UStG – wie stellen sich die Länder auf?
Übergangszeit noch etwa 2 ½ Jahre infolge Option nach §27 Absatz 22
Satz 3 UStG; im Prinzip dieselbe Agenda wie alle anderen jPöR.
Länder gehen unterschiedliche Wege: Hessen bietet durch eine in der
OFD Frankfurt angesiedelte Organisationseinheit (HCC) sehr
weitreichende Unterstützungsleistungen an, die von allen Ressorts in
Anspruch genommen werden können.
SAP-gestützte Beratung unter Wahrung der Ressortverantwortlichkeit;
Prüfung erfolgt nach folgendem Ablaufschema (Testversion Stand Nov.
2017, Hinweis auf Urheberrecht).
5. Ostdeutscher Kämmerertag
3.5.2018 13
nein, weil
ja
nein
nein
nein
ja
ja, nach…ja
ja, nach
nein nein
nein
ja, nach…
nein
ja, vgl. Kommentar
ja
nein
weiter
ja
nein ja, nachweiter
ja nein nein
ja, nach
nein
ja nein
weiter
ja ja
nein
ja nein ja, nachnein
nein
nein ja, nach
ja
nein ja, nach…
nein
nein
ja, nach nein
ja
ja, nach…
nein
ja
weiter janein
ja
nein ja, nach
nein
nein
nein
ja
ja, nach
nein
ja
ja, nach nein
ja
ja, nach…
nein
ja, nach…
nein
nein nein
ja
ja, nach ja, nach…
nein
ja
nein ja, nach…
nein
nein
nein
ja nein
ja ja, nachDurchschnittsbesteuerung § 24 UStG
nein
weiter ja, nach
nein nein
ja
neinja, nach…
ja, nach
nein ja
ja, nach…ja nein
ja
nein
nein nein
neinja weiter
ja
nein ja
19% gem. § 12 Abs. 1 UStG
ja, nach
nein 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG
nein
ja
ja, nach
nein
ja
nein nein
nein
nein
ja
nein
ja
ja ja
ja nein nein
nein
ja ja, nach…ja
nein
nein
weiter
nein
Hinweis: Umsätze gegenüber
Externen der letzten drei
abgeschlossenen GJ + Umsätze
an andere jPdöR der letzten drei
GJ, soweit diese sie für ihren
BgA genutzt haben.
(Formulierung: vgl. Frage 35)nein
nein
ja
ja ja
ja
nein ja
weiter
nein
weiter
nein
nein
nein
ja, nach
ja
nein
nein
ja, nach
Legendeja, nach…
nein Farbe Erläuterungja, nach Frage
Fundstelle (Gesetzestext, BMF-Schreiben etc.)
Drop-Down-FeldFreitextfeldZwischenergebnis: steuerbarer UmsatzErgebnis: nicht steuerbarer UmsatzErgebnis: steuerbarer, aber steuerfreier Umsatz
Ergebnis: steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz ggf. § 13b UStGja, nach…
Stand: Dezember 2017 - Es handelt sich bei der Version um einen Entwurf, aktuelle Prüfungen im Rahmen der Testphase haben ergeben, dass das Prüfschema in wenigen Punkten zu ergänzen ist.
© Alle Rechte vorbehalten.
Hessisches Ministerium der Finanzen und Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, Wiesbaden 2017
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF)
und des Hessischen Competence Centers für Neue Verwaltungssteuerung (HCC) unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in
elektronischen Systemen.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen-
und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
§ 2 Abs. 3 UStG a.F.,
vgl. Merkblatt –
Grundsätze der
Umsatzbesteuerung
des Landes Hessen
als juristische Person
des öffentlichen
Rechts, Hessisches
Ministerium der
Finanzen,
Stand: Dezember
2016, Tz. 2.1.7 § 2
Abs. 3 UStG a.F.
Merkblatt Tz. 2.1.7
E 5.1.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die
steuerlichen Pflichten gehen jedoch auf den
Leistungsempfänger über. Es darf daher keine
Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.
§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.
Merkblatt – Grundsätze der
Umsatzbe-steuerung des Landes
Hessen als juristische Person
des öffentlichen Rechts,
Hessisches Ministerium der
Finanzen, Stand: Dezember 2016,
Tz. 2.1.9 und Tz. 3.5
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
bzw.
§ 1 Abs. 1a UStG
ja, … (bitte Auswahl treffen)
E 5.5.3 Der Umsatz ist steuerbar und
steuerpflichtig, jedoch schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer. Es darf
daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
E 5.5.2 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht
die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
E 5.5.6 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht
die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
E4.4 Steuerbarer aber
steuerfreier Umsatz.
E5.2.5 Der Umsatz ist steuerbar und steuer-
pflichtig, jedoch schuldet der Leistungs-
empfänger die Steuer. Es darf daher keine
Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen
werden.
18. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
eine Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen mit gewerblichem
Charakter?
17. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
Umsätze der landwirtschaftlichen
Interventionsstellen aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in
Anwendung der Verordnungen über eine
gemeinsame Marktorganisation für diese
Erzeugnisse bewirkt werden?
nein, laut HCC
§ 2b Abs. 1 S. 2
UStG BMF-
Schreiben vom
16.12.2016 -
Umsatz-
besteuerung
der Leistungen
der
öffentlichen
Hand;
Anwendungs-
fragen des
§ 2b UStG
Rz. 24-29
§ 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG
7.1. Befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland (Inland)?
§ 2b Abs. 2
Nr. 2 UStG§ 2b Abs. 3
S. 1 UStG
BMF Tz. 24 - 29; (originär hoheitl iches Handeln gegen Gebühr z. B.
Verbindliche Auskunft) Hinweis: Informationen zur Frage der
Wettbewerbsverzerrung des BMF könnten eventuell durch
Rechtsprechung (EuGH und BFH) ergänzt werden
BMF Tz. 24- 29; (weil sie z. B. von privaten
Wirtschaftsteilnehmer nicht erbracht bzw.
angeboten wird)BMF Tz. 25; (der Anschluss- und
Benutzungszwang muss unmittelbar für diese
ausgeübte Leistung vorliegen)
38. Ist diese Leistung aus anderen Gründen (als die
in den Fragen Nr. 36 und Nr. 37 genannten Gründe)
nicht marktrelevant?
Bitte begründen.
§ 2b Abs. 1 S. 2
UStG
BMF-
Schreiben vom
16.12.2016 -
Umsatzbe-
steuerung der
Leistungen der
öffentlichen
Hand;
Anwendungs-
fragen des §
2b UStG Rz. 25
Die Vereinbarung ist langfristig, wenn…
ja, nach…
Bitte Auswahl treffen…
nein, laut HCC
Bitte Auswahl treffen…
Freitext:
nachhaltig
niedriger als
35.000,- €
44. Werden die Leistungen
an eine andere juristische
Personen öffentlichen
Rechts erbracht?
E10 Zwischenergebnis:
Es könnte ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegen. Dies ist wegen
der steuerrechtlichen Konsequenzen zu prüfen. Bitte setzen sich mit
dem HCC in Verbindung.
Es folgt im nächsten Schritt die Prüfung, ob die Leistungen ab
01.01.2021 steuerpflichtig sein werden
§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.
Merkblatt – Grundsätze der
Umsatzbesteuerung des Landes
Hessen als juristische Person
des öffentlichen Rechts,
Hessisches Ministerium der
Finanzen, Stand: Dezember 2016,
Tz. 2.1.9 und Tz. 3.5
45. Dienen diese Leistungen
ausschließlich dem
Hoheitsbereich der
leistungsempfangenen
juristischen Person öffentlichen
Rechts?
Definition: jPdöRBeistandsleistun
gen…
§ 2b Abs. 3 Nr.
2 Buchst. a)
UStG
E1.3 nicht steuerbarer Vorgang
30. Dürfen diese Leistungen aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen nur von
juristischen Personen öffentlichen
Rechts erbracht werden?
ja, nach…
E 5.5.4 Der Umsatz ist grundsätzlich
steuerbar. Die steuerlichen Pflichten
gehen jedoch auf den
Leistungsempfänger über. Es darf daher
keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
7.2. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b UStG?
E 5.3.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig,
jedoch schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es
darf daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden. E 5.3.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die steuerlichen
Pflichten gehen jedoch auf den Leistungsempfänger über. Es darf
daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.
Hinweis:
Umsätze
gegenüber
Externen der
letzten drei
abgeschlossen
en GJ +
Umsätze an
andere jPdöR
der letzten drei
GJ, soweit
diese sie für
ihren BgA
42. Wie hoch war der
Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer)
aus diesen ähnlichen Tätigkeiten
jeweils in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren?
Freitext: nachhaltig
höher als 35.000,- €
39. Wie hoch war der Jahresumsatz (ohne
Umsatzsteuer) aus dieser Tätigkeit jeweils
in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren?
43. Handelt es sich um Vermögensverwaltung?
Freitext: nachhaltig niedriger als 35.000,- €
40. Werden noch weitere ähnliche oder
gleiche Leistungen erbracht?
Vermögensverwaltung l iegt
vor, wenn….Hinweis für die
Erläuterungen: Bisher war
die Vermögensverwaltung
aus der unternehmerischen
Tätigkeit der juristischen
Person öffentlichen Rechts
ausgeklammert. Die
Vermögensverwaltung war
nicht steuerbar. Und
deshalb konnte diese auch
nicht unter den Betrieb
gewerblicher Art fallen. § 4
Abs. 1 KStG ist weitgehend
deckungsgleich mit § 14 AO
formuliert. § 14 AO schließt
ausdrücklich die
Vermögensverwaltung aus.
Die AO-Kommentierung
könnte helfen, die
Vermögensverwaltung zu
definieren, denn sie wird
weder im UStG, KStG und
EStG gesetzlich definiert.
37. Unterliegt die entgeltl iche Leistung einem
Anschluss- und Benutzerzwang durch den
Leistungsempfänger?
Bitte begründen.
E4.5 Steuerbarer aber
steuerfreier Umsatz.Angabe in der Umsatzsteuererklärung erforderlich.
Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG
E5.6.5 Der Umsatz ist steuerbar und
steuerpflichtig, jedoch schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher
keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
E 5.6.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die
steuerlichen Pflichten gehen jedoch auf den
Leistungsempfänger über. Es darf daher keine
Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.
§ 4 UStG
47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?19% gem. § 12 Abs. 1 UStG
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuersystem-
richtlinie i . V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuersystem-
richtlinie i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
§ 2 Abs. 3 UStG a.F.
i .V.m. § 4 KStG
R 4.1 Abs. 5 KStR;
§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.
Merkblatt – Grundsätze der
Umsatzbesteuerung des Landes
Hessen als juristische Person
des öffentlichen Rechts,
Hessisches Ministerium der
Finanzen, Stand: Dezember
2016, Tz. 2.1.6
§ 2 Abs. 3 UStG a.F., vgl.
Merkblatt – Grundsätze der
Umsatzbesteuerung des Landes
Hessen als juristische Person
des öffentlichen Rechts,
Hessisches Ministerium der
Finanzen, Stand: Dezember
2016, Tz. 2.1.6
E 5.6.2 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer
Vorgang im Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe
einer Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
7.3 Sind die Umsätze nach
dem deutschen
Umsatzsteuerrecht
(§ 4 UStG) steuerfrei?
7.2. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b UStG?
E 5.6.6 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer Vorgang im
Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
E 5.6.3 Der Umsatz ist steuerbar und
steuerpflichtig, jedoch schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher
keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
Diese Grenze in Höhe von 17.500,-
€ wird vom HCC
landesübergreifend geprüft. Wird
die Grenze für diese Tätigkeit nicht
überschritten, erhält der BuKr eine
Nachricht vom HCC. Falls die
Grenze nicht überschritten ist und
so lange die Nachricht vom HCC
E8.1 Zwischenergebnis:
Grundsätzlich steuerbar ab 01.01.2021 nach § 2 Abs.1 UStG.
20. Handelt es sich um Tätigkeiten
gewerblicher Werbebüros?
41. Sind diese Leistungen organisatorisch
verbunden?
E 8.2 Zwischenergebnis:
Gemäß § 2 Abs. 3 UStG a.F. l iegt eine nicht steuerbare Tätigkeit vor, da kein Betrieb gewerblicher Art (BgA) gegeben ist. Es folgt im
nächsten Schritt die Prüfung, ob die Leistungen ab 01.01.2021 steuerpflichtig sein werden
Freitext: nachhaltig
höher als 35.000,- €
E5.6.1 Der Umsatz ist in
Deutschland (Inland) steuerbar
und steuerpflichtig.
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.
Gesetzestext des § 4
UStG als Dokument 7% gem. § 12 Abs. 2 UStG
46. Sind die Umsätze nach § 4 UStG steuerfrei?
46.1. Schuldet der Leistungsempfänger die Steuer
nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?
§ 12 UStG
7.3 Sind die Umsätze nach
dem deutschen
Umsatzsteuerrecht
(§ 4 UStG) steuerfrei?
§ 4 UStG
Gesetzestext des § 4 UStG
als Dokument
§ 2b Abs. 1 UStG;
BMF-Schreiben vom 16.12.2016 -
Umsatzbesteuerung der
Leistungen der öffentlichen
Hand; Anwendungsfragen
des § 2b UStG Rz. 6 - 18
24. Wird die Tätigkeit im Rahmen der
öffentlichen Gewalt ausgeübt?
Gesetzestext des § 4 UStG als
Dokument
Es ist zu prüfen: Handeln auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage ist nicht gleichbedeutend
mit Ausübung der öffentlicher Gewalt (vgl. Rau, §
2b, Tz. 261)?§ 2b Abs. 3 Nr. 1
UStGOptionsmöglichkeit nach § 9
UStG…
28. Besteht die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 a-g, Nr. 9 a, Nr. 12, Nr. 13 oder Nr. 19 UStG?
§ 2b Abs. 2
Nr. 2 UStG§ 2b Abs. 2
Nr. 1 UStG
26. Wird die Umsatzgrenze in Höhe
von 17.500,- € in Bezug auf diese
Tätigkeit des BuKr überschritten?
29. Werden diese Leistungen an eine
andere juristische Person des
öffentlichen Rechts erbracht?
36. Ist die Tätigkeit einem Wettbewerb ausgesetzt, weil sie auch
von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte?
Bitte begründen.
E1.2 Nicht steuerbarer Vorgang
Hierunter ist zu verstehen….
27. Sind solche Umsätze nach § 4 UStG steuerfrei?
Wenn ja, nach welcher Vorschrift?
31. Beruhen die Leistungen auf
langfristigen öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen?
§ 2b Abs. 3 Nr.
2 Buchst. b)
UStG
32. Dienen die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen
Infrastruktur?
§ 12 UStG
Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG
23. Handelt es sich um Tätigkeiten der
Rundfunk- und Fernsehanstalten, sofern
sie nicht nach Artikel 132 Abs. 1
Buchstabe q steuerbefreit sind?46. Sind die Umsätze nach
§ 4 UStG steuerfrei?
Hierunter ist zu verstehen…. 33. Dienen die Leistungen der Wahrnehmung einer
allen Beteil igten obliegenden Aufgabe?
§ 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG§ 2b Abs. 3 Nr.
2 Buchst. b)
UStG 46.1. Schuldet der
Leistungsempfänger
die Steuer nach § 13b
Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 11
UStG?
47. Welcher Steuersatz
ist hier anzuwenden?E5.5.1 Der Umsatz
ist in Deutschland
(Inland)
steuerbar und
steuerpflichtig.
§ 4 UStG
E5.5.5 Der Umsatz ist steuerbar und
steuerpflichtig, jedoch schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer. Es darf
daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie i. V. m. Anhang
I der Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
22. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
Umsätze von betriebseigenen Kantinen,
Verkaufsstellen und Genossenschaften
und ähnlichen Einrichtungen?
7.3 Sind die Umsätze
nach dem deutschen
Umsatzsteuerrecht (§ 4
UStG) steuerfrei?Hierunter ist zu verstehen….
34. Werden die Leistungen ausschließlich
gegen Kostenerstattung erbracht?§ 2b Abs. 3 Nr.
2 Buchst. c)
UStG
21. Handelt es sich um Tätigkeiten der
Reisebüros?
§ 2b Abs. 3 Nr. 2
Buchst. d) UStG
35. Erbringt der Leistende im
Wesentlichen gleichartige Leistungen
an andere juristische Personen
öffentlichen Rechts?
E9 Zwischenergebnis:
Steuerbar nach § 2 Abs. 1 UStG
und § 2b UStG im
Umkehrschluss.
7.1. Befindet sich der
Ort der Leistung in
Deutschland (Inland)?
Gesetzestext des § 4 UStG
als Dokument
E5.4.1 Der Umsatz ist in
Deutschland (Inland)
steuerbar und
steuerpflichtig.
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.
§ 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG
7.1. Befindet sich der Ort
der Leistung in
Deutschland (Inland)?
46.1. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2
bis Nr. 11 UStG?
7.3 Sind die Umsätze nach
dem deutschen
Umsatzsteuerrecht (§ 4
UStG) steuerfrei?
E4.3 Steuerbarer aber
steuerfreier Umsatz.
E 5.4.6 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf.
besteht die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im
Ausland.
ja, nach…
46. Sind die Umsätze nach § 4
UStG steuerfrei?
Gesetzestext des § 4 UStG als
Dokument
§ 12 UStG
47. Welcher Steuersatz ist hier
anzuwenden?
7% gem. § 12 Abs. 2 UStG
E5.4.5 Der Umsatz ist steuerbar
und steuerpflichtig, jedoch
schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer. Es darf daher keine
Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
Hierunter ist zu verstehen….
80%-Grenze, Ermittlung der Grenze etc.
Tz. 54 BMF-Schreiben
§ 4 UStG
7.2. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b UStG?
E 5.4.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig,
jedoch schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es
darf daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
7.3 Sind die Umsätze nach
dem deutschen
Umsatzsteuerrecht (§ 4
UStG) steuerfrei?
Gesetzestext des § 4 UStG als
Dokument§ 4 UStG
E 5.4.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die steuerlichen
Pflichten gehen jedoch auf den Leistungsempfänger über. Es darf
daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.
7.2. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b UStG?
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuersystem-
richtlinie
i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m.§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
E 5.4.2 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf.
besteht die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im
Ausland.
19. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
Lagerhaltung?
7.3 Sind die
Umsätze nach
dem deutschen
Umsatzsteuerre
cht (§ 4 UStG)
steuerfrei?
19% gem. § 12 Abs. 1 UStG
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuersystem-
richtlinie i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
19% gem. § 12 Abs. 1 UStGE5.3.1 Der Umsatz ist in
Deutschland (Inland)
steuerbar und
steuerpflichtig.
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.
46.1. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b Abs. 2
Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
7% gem. § 12 Abs. 2 UStG
16. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
die Lieferung von neuen Gegenständen zum
Zwecke ihres Verkaufs?
E 5.3.5 Der Umsatz ist steuerbar
und steuerpflichtig, jedoch
schuldet der
Leistungsempfänger die Steuer.
Es darf daher keine
Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG
Gesetzestext des § 4 UStG als Dokument
7.3 Sind die Umsätze nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht
(§ 4 UStG) steuerfrei?
§ 4 UStG
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
E 5.2.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig, jedoch
schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher keine
Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. 7.3 Sind die Umsätze nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht
(§ 4 UStG) steuerfrei?
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuersystem-
richtlinie i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
13. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
Güterbeförderung?
E 5.2.4 Der Umsatz ist grundsätzlich steuerbar. Die steuerlichen
Pflichten gehen jedoch auf den Leistungsempfänger über. Es darf
daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.
§ 1 Abs. 1
Nr. 1 UStGArt. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
§ 4 UStG
7.2. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b UStG?
12. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
die Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität
und thermischer Energie?
E 5.2.2 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht die
Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
Diese Grenze in Höhe von
17.500,- € wird vom HCC
landesübergreifend geprüft.
Wird die Grenze für diese
Tätigkeit nicht
überschritten, erhält der
BuKr eine Nachricht vom
HCC. Falls die Grenze nicht
überschritten ist und so
lange die Nachricht vom
HCC nicht vorliegt,
antworten Sie bitte mit
"nein, laut BuKr".
7.3 Sind die Umsätze nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht
(§ 4 UStG) steuerfrei?
14. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
Hafen- und Flughafendienstleistungen?7.1. Befindet sich der Ort
der Leistung in
Deutschland (Inland)? 46. Sind die Umsätze nach
§ 4 UStG steuerfrei?
19% gem. § 12 Abs. 1 UStGE5.2.1 Der Umsatz ist
steuerbar und
steuerpflichtig.
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.
46.1. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b Abs. 2
Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?
7% gem. § 12 Abs. 2 UStG
Durchschnittsbesteuerung § 24 UStG
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie i. V. m. Anhang
I der Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
24a. Wird die
Tätigkeit im
Rahmen der
öffentlichen
Gewalt
ausgeübt?
§ 2b Abs. 4 Nr.
5 i . V. m. Abs. §
2b Abs. 1 UStG
25. Wird die
Umsatzgrenze in Höhe
von 17.500,- € in
Bezug auf diese
Tätigkeit des
Buchungskreis (BuKr)
überschritten?
§ 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG; BMF-
Schreiben vom 16.12.2016 -
Umsatzbesteuerung der
Leistungen der öffentlichen
Hand; Anwendungsfragen
des § 2b UStG Rz. 57
E7 Zwischenergebnis:
Steuerbare Umsätze ab 01.01.2021
gem. §§ 2 Abs. 1
i. V. m. 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG.
Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuersystem-
richtlinie i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
Der Verweis ,
dass die jPdöR
auf Grundlage
einer öffentlich-
rechtlichen
Sonderregelung
(Gesetz, RVO,
Satzung,,
öffentliche-
rechtliche
Verträge usw.)
tätig wird
sollte in der
Erläuterung
aufgenommen
werden (vgl.
BMF-Schreiben
v. 16.12.2016,
Tz. 5 und 6).
E8 Zwischenergebnis:
Steuerbar ab
01.01.2021
nach § 2 Abs. 1 UStG.
15. Handelt es sich bei der Tätigkeit um
Personenbeförderung?
§ 12 UStG
47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?
E 5.2.6 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf.
besteht die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im
Ausland.
Gesetzestext des § 4 UStG
als DokumentE4.2 Steuerbarer
aber steuerfreier
Umsatz.
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.ja, nach…Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 3
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. Anhang I der
Mehrwertsteuer-
systemrichtlinie
i. V. m. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG
Anhang 1 UStG
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.ja, nach…
§ 4 UStG
§ 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG § 12 UStG
7.1. Befindet sich der Ort
der Leistung in
Deutschland (Inland)?
E4.1 Steuerbarer
aber steuerfreier
Umsatz.
11. Handelt es sich um eine Tätigkeit des
Telekommunikationswesens?
47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?
Angabe in der
Umsatzsteuererklär
ung erforderlich.
§ 1 Abs. 1 Nr.
1 UStG
§ 2 Abs. 1 UStG bzw. § 2 Abs. 3
UStG in der am 31.12.2015
geltenden Fassung i.V.m. §§ 1
Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG
Merkblatt Tz. 3.5 Abs. 3
7. Handelt es sich um Leistungen, die aus
einem dem Finanzamt erklärten Betrieb
gewerblicher Art (BgA) erbracht werden?
E2 Zwischenergebnis:
Diese Umsätze unterliegen der Steuerbarkeit nach § 2 Abs. 3 UStG und
ab dem 01.01.2021 unterliegen diese Umsätze der Steuerbarkeit nach §
2 Abs. 1 UStG. 46. Sind die Umsätze nach § 4
UStG steuerfrei?
Gesetzestext des § 4 UStG
als DokumentE4 Steuerbarer
aber
steuerfreier
Umsatz.
Angabe in der
Umsatzsteuererklärung
erforderlich.
ja, nach…
7% gem. § 12 Abs. 2 UStG
§ 4 UStGDurchschnittsbesteuerung § 24 UStG
7.1. Befindet sich der Ort der Leistung
in Deutschland (Inland)?§ 12 UStG
47. Welcher Steuersatz ist hier anzuwenden?
19% gem. § 12 Abs. 1 UStG
E5.1.1 Der Umsatz ist steuerbar
und steuerpflichtig.
§ 4 UStG 7.3 Sind die Umsätze
nach dem deutschen
Umsatzsteuerrecht
(§ 4 UStG) steuerfrei?
§ 2 Abs. 1 UStG
BMF-Schreiben vom 16.12.2016
Rz 19 - 205. Handelt es sich um ein Hilfsgeschäft?
E 5.1.6 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht
die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
§ 1 Abs. 1a UStG2.1. Liegt eine Geschäftsveräußerung vor?
E3 Zwischenergebnis:
Diese Umsätze unterliegen weiterhin der Steuerbarkeit (Besteuerung
nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG).
§ 2b Abs. 4 Nr. 3 UStG
UStAE Abschnitt 2.11
Abs. 7 + 9
9. Handelt es sich um Leistungen der
Vermessungs- und Katasterbehörden bei
der Wahrnehmung von Aufgaben der
Landesvermessung und des
Liegenschaftskatasters?
10. Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen
der Amtshilfe?
§ 2 Abs. 1 UStG bzw. § 2 Abs. 3
UStG in der am 31.12.2015
geltenden Fassung
8. Handelt es sich um Leistungen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
(LuF-Betrieb)?
46.1. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b Abs. 2
Nr. 2 bis Nr. 11 UStG?
46. Sind die Umsätze nach
§ 4 UStG steuerfrei?
Gesetzestext des § 4 UStG
als DokumentUStAE
Abschnitt
2.11 Abs. 8
E1.1 Nicht steuerbarer
Vorgang
§ 2b Abs. 1 S. 2 UStG;
BMF-Schreiben vom
16.12.2016 -
Umsatzbesteuerung der
Leistungen der
öffentlichen Hand;
Anwendungsfragen des
§ 2b UStG Rz. 24-29
E 5.3.6 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer Vorgang im
Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
E 5.3.2 Es handelt sich um einen nicht steuerbarer Vorgang im
Inland. Ggf. besteht die Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
E6 Zwischenergebnis:
Diese Umsätze sind bereits steuerbar
nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG. Ab
01.01.2021 sind diese Umsätze
weiterhin steuerbar gem. §§ 2 Abs. 1 i.
V. m. 2b Abs. 4 Nr. 3 UStG.
E 5.1.3 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig,
jedoch schuldet der Leistungsempfänger die Steuer.
Es darf daher keine Umsatzsteuer in der Rechnung
ausgewiesen werden.
StartE0.1 Diese unselbständigen
Nebenleistungen teilen das
Schicksal der Hauptleistung.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG1. Liegt eine Lieferung oder sonstige
Leistung vor?
E1 Nicht steuerbarer Vorgang.
Ja, … (bitte Auswahl treffen)
nein, weil keine
Lieferung oder sonstige
Leistung vorliegt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG2. Erfolgt die Lieferung oder sonstige
Leistung gegen Entgelt?
nein, weil….(bitte
Auswahl treffen)
E5.1.5 Der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig, jedoch
schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Es darf daher
keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden.
E 5.1.2 Es handelt sich um einen nicht
steuerbarer Vorgang im Inland. Ggf. besteht die
Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuersteuererklärung im Ausland.
7.2. Schuldet der
Leistungsempfänger die
Steuer nach § 13b UStG?
§ 2 Abs. 1 UStG
UStAE Abschnitt 2.3
Abs. 5 - 7
6. Wird die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt?
Die steuerliche
Verpflichtung zur
Erstellung einer
Gewinnermittlung
und von
Steuererklärungen
7.3 Sind die Umsätze nach
dem deutschen
Umsatzsteuerrecht (§ 4
UStG) steuerfrei?
§ 2 Abs. 1 UStG
UStAE Abschnitt 2.3
Abs. 8
4. Ist die Tätigkeit auf die Erzielung von
Einnahmen gerichtet?
Zu guter Letzt: Verlust des Wahlrechts bei Leistungen im
Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs
Hintergrund: Pressemitteilung vom 22.6.2017 – SIS Online Nachrichten
Steuerrecht – „Berlin setzt sich durch: Auch künftig keine Mehrwertsteuer
auf Entgelte für Abwasser und Abfall“!
Berlin hatte 2017 in der Finanzministerkonferenz eine Mehrheit gefunden,
wonach die in Berlin praktizierte privatrechtliche Handlungsform bei
Anschluss- und Benutzungszwang nicht zur Steuerbarkeit führen soll.
Diese Frage ist bislang auf Bund/Länder-Ebene nicht entschieden und
steht aktuell erneut zur Erörterung an.
15 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018
Zu guter Letzt: Verlust des Wahlrechts bei Leistungen im
Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs
Wird die „Berliner Entscheidung“ verallgemeinert, geht für alle anderen
jPöR das Wahlrecht in diesem Bereich verloren.
Von Bedeutung etwa im Fall der Abwasserentsorgung gewerblicher
Betriebe,
• die nach Bundesrecht grundsätzlich hoheitlich erfolgt,
• jedoch nach Landesrecht zulässigerweise privatrechtlich erfolgen
kann.
• Folge: Weder bei der jPöR noch bei den Leistungsempfängern verbleibt
eine Definitivbelastung mit Umsatzsteuer – eine vorteilhafte und
systemgerechte Gestaltungsmöglichkeit.
16 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018
Zu guter Letzt: Verlust des Wahlrechts bei Leistungen im
Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs
Umsatzbesteuerung knüpft grundsätzlich an die gewählte Handlungsform
an:
ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und
zugleich in diesem Sinne in § 2b UStG angelegt.
Es bleibt daher zu hoffen, dass die Einzelfallentscheidung „zu Gunsten
Berlins“ nicht verallgemeinert wird und das Wahlrecht erhalten bleibt.
17 5. Ostdeutscher Kämmerertag 3.5.2018
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