amnesty international + todesstrafe
DESCRIPTION
Die Zivilgesellschaft im Kampf gegen die Todesstrafe in den USA, am Beispiel der Arbeit von Amnesty InternationalTRANSCRIPT
Otto-von-Guericke-Universität
Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften
Institut für Politikwissenschaften
Veranstaltung: Politik der NGOs
Dozent: M.-L. H.
Autor: Katja S.
xxx
xxx
Matrikel-Nr.: xxx
Kontaktdaten: xxx
Semesterlage: Sommersemester 2009
Datum: 25.05.2009
Thema: Die Zivilgesellschaft im Kampf gegen die Todesstrafe in den USA,
am Beispiel der Arbeit von Amnesty International
1
Gliederung
1. Einführung in das Thema
2. Vom Menschenrecht zum Grundrecht
3. „Think global, act local“
4. Amnesty International – Der Name ist Programm
4.1. Der Urvater - Peter Benenson
4.2. Die Gründungsgeschichte
4.3. Die Ziele von Amnesty International
4.4. Die Organisation von Amnesty International
4.5. Der Einsatz für die Menschenrechte
5. Die Todesstrafe
5.1. Die Geschichte
5.2. Die Hinrichtungsmethoden
5.3. Pro und Contra der Todesstrafen-Debatte
5.4. Die Unschuldigen im Todestrakt
5.5. Gründe für den Einsatz von Amnesty International
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
2
1. Einführung in das Thema
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 findet man
folgende Artikel:
§3: .Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“1
§5: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
In Anbetracht dieser Anerkennung der angeborenen Würde des Menschen, erscheinen
Dokumentationen über zum Tode verurteilte Gefängnisinsassen, die schon 10 Jahre oder
länger auf ihre Hinrichtung warten, wie ein Bericht aus längst vergangener Zeit. Betrachtet
man jedoch die Statistik der, Amnesty International bekannt gewordenen, Verurteilten und
vollstreckten Todesurteile aus dem Jahre 2008, bemerkt man sehr schnell, dass das Thema
keineswegs abgeschlossen ist. Im vergangenen Jahr wurden weltweit insgesamt 8.864
Menschen in 52 Ländern zum Tode verurteilt und 2.390 Menschen in 25 Ländern
hingerichtet.2 Im Hinblick auf die vorstehenden Artikel aus der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, und der Tatsache, dass die Todesstrafe im Strafrecht international umstritten
ist, scheint diese Statistik unglaublich.
Es gibt jedoch eine Vielzahl zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich den Kampf gegen
die Todesstrafe, zum Ziel gesetzt haben. In der vorliegenden Hausarbeit möchte ich die Arbeit
der Nichtregierungsorganisation Amnesty International näher betrachten, die seit Jahrzehnten
u.a. gegen die Todesstrafe kämpft. Wer sind Amnesty International, warum kämpfen sie gegen
die Todesstrafe und was sind ihre Ziele? Warum gibt es die Todesstrafe noch, obwohl so eine
wichtige Deklaration der Menschenrechte diese verbietet? All diese Fragen sollen auf den
folgenden Seiten geklärt werden.
1 FRITZSCHE,K. Peter (Hg.) (2004): Menschenrechte, Paderborn: Schöningh, S. 207-2122 vgl. AMNESTY INTERNATIONAL (o.J.): Hinrichtungen und Todesurteile 2008, auf: http://www.amnesty.de/files/reader_Todesstrafe-Zusammenfassung.pdf, abgerufen am: 01.06.2009
3
2. Vom Menschenrecht zum Grundrecht
Wie bereits in der Einführung in diese Hausarbeit angeführt, gibt es diverse Menschenrechte,
welche den Mord an Menschen eigentlich verbieten. Menschenrechte bezeichnen unteilbare,
universelle und individuelle Rechte, die allen Menschen von ihrer Geburt an zustehen -
unabhängig von Rasse, Geschlecht, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer Überzeugung
und nationaler und sozialer Herkunft. Sie zielen darauf ab die, Würde des Menschen zu
wahren. Kein Individuum muss sie erwerben oder verdienen, denn sie stehen ihm einfach zu -
auf Grund des Menschseins3, was ebenso einschließt, dass es sie zu keiner Zeit verlieren kann.
Es ist Aufgabe des Staates diese Menschenrechte zu schützen. Entgegen der veralteten
Auffassung von Herrschern ist der Bürger kein Diener des Staates mehr. Dementsprechend
verleiht bzw. gewährt der Staat die Menschenrechte nicht, „sondern der Staat ist gehalten, die
Menschenrechte, die staatlichem Recht vorausgehen [...] umzusetzen und zu schützen“.4
Alle UNO-Staaten haben sich zur Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
verpflichtet. Und doch gibt es Staaten wie z.B. die USA, die der UNO angehören und sich
nicht an diese Erklärung halten, obwohl die Todesstrafe eine fundamentale Verletzung des
Rechts auf Lebens darstellt, sowie grausam, unmenschlich und erniedrigend ist.
Wie an diesen Ausführungen zu erkennen ist, können die Menschenrechte missachtet werden,
ohne nennbare Sanktionen oder Folgen für diese Länder. Dies ist zugleich der größte
Kritikpunkt an den Menschenrechten, welche auf dem Papier sehr viel versprechend klingen,
in der Realität jedoch mangels wirksamer Kontroll- und Vollstreckungsmittel oft machtlos
sind. Selbst Staaten, welche systematisch gegen die Menschenrechte verstoßen, können kaum
wirksam zur Verantwortung gezogen werden.
An dieser Stelle treten NGOs in den Fordergrund. Sie können ebenfalls keine Wunder
bewirken, doch haben sie durch seriöse und zuverlässige Öffentlichkeitsarbeit die
Möglichkeit, die Zivilgesellschaft auf Unrecht und Missachtung der Menschenrechte
hinzuweisen. Dadurch wird Druck auf die Regierungen ausgeübt, der sie im besten Fall dazu
veranlasst, die Einhaltung der Menschenrechte nachzubessern.5
3 vgl. KÖNIG, Matthias (Hg.) (2005): Menschenrechte, Frankfurt/ Main: Campus Verlag4 FRITZSCHE,K. Peter (Hg.) (2004): Menschenrechte, Paderborn: Schöningh, S. 175 vgl. DEILE, Volkmar (1998): Können Menschenrechte einen Beitrag zum Menschenrechtsschutz leisten?, in: Baum, Gerhart/ Riedel, Eibe/ Schäfer, Michael (Hg.): Menschenrechtsschutz in der Praxis der Vereinten Nationen, Baden-Baden: Nomos; S. 101-118
4
Den Menschenrechten stehen die Grundrechte gegenüber, welche in der Verfassung des
jeweiligen Staates verankert sind. Das deutsche Grundgesetz beinhaltet z.B. eine Vielzahl
bürgerlicher und politischer Menschenrechte, welche jederzeit vor Gericht einklagbar sind.
Diese Grundrechte sind für alle Menschen in Deutschland gültig, mit einigen Ausnahmen wie
z.B. die Versammlungsfreiheit, welche als Bürgerrecht deklariert sind und somit nur
deutschen Staatsbürgern zustehen.
In der Amerikanischen Verfassung wurden mit dem 8. Zusatzartikel „übertrieben hohe
Kautionen, Geldstrafen sowie grausame und ungewöhnliche Strafmaßnahmen“6 verboten –
der Oberste Gerichtshof der USA selbst, hatte am 29. Juni 1972 die Todesstrafe im Fall
„Furmann gegen Georgia“ als „grausam und unüblich“ eingestuft und die Todesstrafe
kurzfristig ausgesetzt. Als Folge wurden 629 Todesurteile in Haftstrafen umgewandelt.
Besonderer Kritikpunkt war die willkürliche und unberechenbare Anwendung der Todesstrafe.
Als Reaktion überarbeiteten die Bundesstaaten ihre Gesetze zur Straffindung dahingehend,
dass u.a. das Gerichtsverfahren zweigeteilt wurde. Im ersten Teil wird die Schuld festgestellt,
im zweiten die Strafe gewählt. Weiterhin hatten Verurteilte fortan die Möglichkeit Berufung,
beim Obersten Gerichtshof des jeweiligen Staates gegen ihr Urteil einzulegen. Zu guter Letzt
musste die Strafzumessung mit übereinstimmenden Fällen im jeweiligen Bundesstaat
verglichen werden. Am 02. Juli 1976 endete die Aussetzung der Todesstrafe durch den
Obersten Gerichtshof.7 Seitdem wurden 1057 Menschen (Stand April 2007) in den USA
hingerichtet.8
Auf Grund der nicht enden wollenden Missachtungen der Menschenrechte gibt es heute
unzählige Nichtregierungsorganisationen, welche Menschen zu ihren natürlichen,
angeborenen – durch den Staat verletzten - Menschenrechten verhelfen möchten. Im
Folgenden werde ich diese zivilgesellschaftlichen Einrichtungen vorstellen.
3. „Think global, act local“
6 EHNES, Ulrike/ LABRIOLA, Patrick/ SCHIFFER, Jürgen (2001): Politisches Wörterbuch zum Regierungssystem der USA. Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch, 3. überarb. Auflage, München: Oldenbourg, S. 1277 vgl. SPIEGEL (30.06.2006): Wir sehen uns in der Hölle, auf: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,423949,00.html, abgerufen am 29.05.20098 vgl. AMNESTY INTERNATIONAL (April 2007): Zahlen und Fakten zur Todesstrafe 2006, auf: http://www.amnesty.at/todesstrafe/docs/1_Todesstrafe_Zahlen_Fakten07.pdf, abgerufen am 21.05.2009
5
Diesen Leitspruch haben sich NGOs auf die Fahnen geschrieben – doch um ihn zu verstehen
kommt man nicht umhin eine Begriffsbestimmung dieses Kürzels vorzunehmen.
Non-governmental organizations (NGO, auch NRO im deutschen: Nichtregierungsorgani-
sationen) sind nach Lador-Lederer9 „non-governmental, non-profit making, not-uninational “
und nach Willets10 „any non-profit-making, non-violent, organised group of people who are
not seeking governmental office“. Die Begriffsdefinition erfolgt hierbei über eine
Negativkonstruktion, wobei klar definiert wird, was NGOs nicht sind. Durch dieses
Ausschlussverfahren bleibt jedoch eine eigentliche Charakterisierung des Begriffs aus.
Gerade diese charakteristische Vielseitigkeit stellt nach Princen und Finger das Hauptproblem
des NGO-Begriffs dar: Durch diese ungenaue Definition gelten alle nicht staatlichen
Organisationen als NGOs, was wiederum Kritiker dazu bewegt diesen Terminus zum „catch
all-Begriff“ bzw. „Abfallkorb“11 zu entwerten. Dabei werden mit keinem Wort die Aktivitäten
(Größe, Reichweite, Dauer und Art) und Hintergründe (ideologisch, kulturell, im Bezug auf
den rechtlichen Status) der NGOs weiter differenziert.
Zunächst wird jedoch eine Unterteilung aller Organisationen in 3 Sektoren - Staat, Markt und
Zivilgesellschaft, vorgenommen. Bei dem primären Sektor „Staat“ handelt es sich um die
Regierung, Parlament, Parteien und Behörden – kurz: um alle staatlichen und öffentlichen
Institutionen. Unter dem Terminus Sekundärer Sektor versteht man alle privat
wirtschaftlichen Akteure, wie Kaufleute, Unternehmen und Konzerne, die einen
Erwerbszweck verfolgen. Im so genannten tertiären Sektor fasst man alle non-profit
Organisationen unter dem Oberbegriff „Zivilgesellschaft“ zusammen.
Erste Vorläufer von NGOs gab es bereits im 19. Jahrhundert. So gründeten sich z.B. 1839 die
erste Menschenrechtsorganisation British and Foreign Anti-Slavery Society und 1863 die
erste humanitäre Organisation der Welt, das Rote Kreuz. Der Begriff ‚NGO’ wurde jedoch
erst entscheidend durch die UN geprägt, bei deren Gründung 1945 arbeiteten verschiedene
Vertreter privater Organisationen an der Verfassung der Charter mit, welche mit dem Artikel
9 LADOR-LEDERER (Hg.) (1963): International non-governmental organizations and economic entities. a study in autonomous organization and its gentium, Leyden : Sythoff, S. 6010 WILLETS, Peter (Hg.) (1996): Introduction, in: The conscience of the world. the influence of Non-Governmental-Organisations in the UN system, London: Hurst, S. 1-1411 RUCHT, Dieter (1996): Multinationale Bewegungsorganisationen. Bedeutung, Bedingung, Perspektiven, in: Forschungsjournal Neue Soziale Bewegungen, Frankfurt/ Main: Westdeutscher Verlag, S. 31-40
6
71 "Mitwirkung von nichtstaatlichen Organisationen" anerkannt wurde: "Der Wirtschafts- und
Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen
Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen." Selbst
die UN nimmt jedoch in keiner ihrer Veröffentlichungen, eine genaue Definition des Begriffs
der „nichtstaatlichen Organisationen“ vor. So gibt es bis heute keine öffentlichen Kriterien für
NGOs, die mit der UN zusammenarbeiten dürfen. Selbst mit der aktuellsten Resolution
1996/31 muss eine NGO, die in den Konsultativstatus mit der UN möchte, lediglich mit den
UN-Prinzipien und mit deren inhaltlichen Problemen des Wirtschafts- und Sozialrat der UNO
(in englisch: Economic and Social Council – ECOSOC), konform gehen12.
Die UN wiederum unterteilt NGOs im Konsultativstatus in 3 Kategorien: general consultative
status (Allgemeiner Konsultativstatus), special consultative status (Besonderer
Konsultativstatus) und dem weiter existierendem roster (Liste) mit unterschiedlichen Rechten
und Pflichten.13
Trotz all dieser unzureichenden Definitionen, gibt es dennoch idealtypische Merkmale von
NGOs: Sie sind aus zivilstaatlicher Initiative entstanden, in deren Fokus immaterielle Ziele
wie z.B. Menschenrechte und Umweltschutz stehen. Der aus z.B. Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und dem Verkauf von Merchandisingprodukten gewonnene Erlös, muss in vollem
Umfang der Zielorientierung der Organisation zu Gute kommen. Solange dies von den NGOs
eingehalten wird, besitzen sie den Status der „Gemeinnützigkeit“, durch welchen ihnen in
Deutschland die Steuerfreiheit garantiert wird. Durch diese Freiheit soll jede NGO vor der
staatlichen Abhängigkeit geschützt werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einer NGO ausschließlich Freiwillige oder
Freizeitaktivisten tätig werden. In vielen NGOs gibt es einen festen Stab von bezahlten
Mitarbeitern mit speziellen Fähigkeiten, die für die Arbeit der NGOs unerlässlich sind (z.B.
Fundraising oder wissenschaftliche Recherche14). Zu den weiteren Idealen einer NGO gehört,
dass sie keine direkten politischen Interessen verfolgt, jedoch das politische System anerkennt
12 vgl. Auswärtiges Amt (23.07.2007): Nichtstaatliche Organisationen und die Vereinten Nationen, auf: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatOrgane/VereinteNationen/StrukturVN/NGOs.html, abgerufen am: 25.05.200913 vgl. (o.V.) (o.J.): Konsultativstatus im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC), auf: http://www.childsrights.org/html/site_de/index.php?c=onu_eco, abgerufen am 24.05.200914 vgl. KECK, Margaret E. / SIKKING, Kathryn (1998): Transnational Advocacy Networks in the Movement Society, in: Meyer, David S. / Tarrow, Sidney (Hg.), The Social Movement Society, Maryland: Rowman & Littlefield, S. 217-238
7
und in dessen rechtlichen Rahmenbedingungen agiert.
Dennoch agieren NGOs in Anbetracht der fortschreitenden Globalisierung nicht mehr nur
national. In den letzten Jahren vernetzen sich NGOs zunehmend über die Grenzen von
Nationalstaaten hinweg und handeln transnational, was zu einer zahlenmäßigen Explosion
von NGOs führt, deren Anstieg man im „Yearbook of International Organizations“,
herausgegeben von der Union of International Organizations, nachvollziehen kann. So waren
2006 weltweit insgesamt 60.19515 NGOs registriert.
Dessen ungeachtet haben NGOs immer noch das Problem ihrer globalen, rechtlichen nicht
Akzeptanz. Auf internationaler Ebene haben Sie keinerlei Befugnisse bzw. muss ihre Existenz
nicht anerkannt werden. Sie können sich lediglich in den einzelnen Nationalstaaten als
nationale NGOs registrieren lassen, wodurch Sie sich ihre internationale Existenz
konstruieren können, dies jedoch eben nur begrenzt.16
Dennoch ist die Arbeit der NGOs nicht abzuwerten. Selbst durch kleine, lokale
Unterstützungen der Menschen wird der ganzen Menschheit geholfen. Vielleicht würde sich
sogar die Arbeit der NGOs verlaufen, wenn sie jederzeit und überall helfen könnten und ihre
Aufmerksamkeit nicht nur auf kleine Ziele konzentrieren würden. Jeder kennt wohl das Zitat
aus dem Film Schindlers Liste: „Wer nur ein Menschenleben rettet, rettet die ganze Welt.“17
Die Arbeit der NGOs wird also nicht weniger wertvoll, weil z.B. Amnesty International
vielleicht nur einen Bruchteil der zum Tode verurteilen Menschen rettet.
4. Amnesty International – Der Name ist Programm
4.1. Der Urvater – Peter Benenson
Peter James Henry Benenson wurde am 31. Juli 1921 in London geboren, er war der Sohn
eines britischen Offiziers und wuchs in London auf. Sein Vater (Harold Solomon) erhielt im
ersten Weltkrieg den Rang des Brigadegenerals, seine Mutter (Flora Solomon) war die
Tochter eines russisch-jüdischen Bankiers dessen Familie in der Revolutionszeit 1917 nach
15 UNION OF INTERNATIONAL ORGANIZATIONS (Hg.) (2007): Yearbook of International Organizations, München: K. G. Saur Verlag16 vgl. CURBACH, Janina (Hg.) (2003): Global Governance und NGOs. Transnationale Zivilgesellschaft in internationalen Politiknetzwerken, Opladen: Leske + Budrich17 DANWITZ, Katrin von (Hg.) (2007): Zur Kontroverse um die Darstellung des Holocaust im Film- am Beispiel von "Schindlers Liste", München: GRIN Verlag
8
Großbritannien auswanderte.
1920 arbeitet der Vater als Hoher Kommissar von Palästina. Aus diesem Grund zogen
Benensons Eltern nach Jerusalem. 1923 zog sich Benensons Vater schwerste Verletzungen bei
einem Reitunfall zu und war durch eine Querschnittslähmung an den Rollstuhl gebunden.
Daraufhin zog die Familie nach Großbritannien zurück. Die Ehe seiner Eltern scheiterte
wenig später. Sieben Jahre später, am 30. Juli 1930 verstarb Benensons Vater.
Während seiner Zeit am Eton College in London, organisierte Benenson die Unterstützung
des spanischen Relief Committee und die Unterstützung von Waisen der republikanischen
Kriegstoten, woraufhin Benenson Pate eines Waisenkindes wurde. In dieser Zeit
verschlechterte sich die Situation der Juden im Nazi-Deutschland und Benenson setzte sich
das Ziel diesen Menschen zu helfen. Erfolgreich sammelte er Spenden bei Familie, Freunden
und Schulkameraden und ermöglichte die Einreise zweier deutscher Juden nach
Großbritannien. Einige Zeit später half er seiner Mutter bei der Wohnungssuche, um ein zu
Hause für Mütter mit Kindern, die nach London flohen, zu schaffen.
Benensons Großvater starb im März 1939, nach diesem Ereignis entschloss sich Benenson
seinen Nachnamen, der bis zu diesem Tag Solomon-Benenson lautete, in Benenson ohne
Zusatz zu ändern.
Als die deutschen Truppen am 1. September 1939 in Polen einmarschierten unterbrach
Benenson sein Studium an der Oxford Universität und wurde im „Intelligence Corps“
eingesetzt. Benenson wollte ursprünglich in der Marine dienen, dies wurde jedoch auf Grund
der russischen Abstammung seiner Mutter abgelehnt. In der Anfangszeit arbeitete er zunächst
im Ministerium für Information. Während seiner Zeit im Militär lernte Benenson seine Frau,
Margaret Anderson, kennen.
Nach seiner Militärzeit 1946 beendete Benenson sein Studium und wurde Rechtsanwalt mit
dem Fachgebiet Menschenrecht. Er schloss sich der Labour-Partei an und wurde zu einem
führenden Mitglied der Gesellschaft der Anwälte. Er kandierte vier mal (1950, 1951, 1955
und 1959), er bekam allerdings nie die Stimmenmehrheit.
Seine Partei schickte Benenson als Beobachter nach Spanien, wo er die spanische
Prozessführung in Augenschein nehmen sollte. Benenson war entsetzt über die
Vorgehensweisen an den Gerichten und erstellte detaillierte Beschwerdelisten. Diese Versuche
9
ungerechte und willkürliche Verurteilungen aufzudecken, hatten mitunter Erfolg und
erreichten Freisprüche.
Nach der Gründung von Amnesty International im Jahre 1961, widmete er sein Leben fortan
der Mitarbeit in seiner Menschenrechtsorganisation. Er verstarb am 25. Februar 2005 im Alter
von 83 in Oxford an einer Lungenentzündung18, doch dank seines beispiellosen Einsatzes für
die Menschenrechte, bleibt er hoffenltlich für immer unvergessen.
4.2. Die Gründungsgeschichte
Peter Benenson las im Jahre 1961 von der Verhaftung zweier Studenten in Lissabon, welche
zu 7 Jahren Haft verurteilt wurden, weil sie öffentlich das Glas auf die Freiheit erhoben. Über
diesen und andere Fälle veröffentliche Benenson am 28. Mai 1961 den bekannten
Zeitungsartikel „The Forgotten Prisoners“ in der britischen Zeitung „The Observer“ (und
weltweit über 30 weiteren Zeitungen), in dem er die Zivilgesellschaft dazu aufforderte, sich
durch Briefe bei der Regierung für die Freilassung dieser politischen Gefangenen einzusetzen.
Durch diesen Aufruf entstand die Kampagne „Appeal for Amnesty 1961“19, die als
Grundstein für die Gründung von Amnesty International betrachtet wird. Weitere
Gründungsmitglieder waren u.a. Sean McBride, Eric, Baker, Carola Stern, Gerd Ruge und
Wolfgang Leonhard, letztere gründeten Amnesty International Deutschland.20
Aus dieser Kampagne entwickelte sich explosionsartig eine Bewegung. Immer mehr
Menschen schlossen sich den Amnesty International Sektionen an und kämpften für das
gleiche Ziel: Die Einhaltung der Menschenrechte. Heute zählen über „2,2 Millionen
Mitglieder und UnterstützerInnen in mehr als 150 Ländern und Regionen“21 zu den
Menschen, die aktiv etwas an der Situation anderer Menschen verändern möchten. Deren
Mitgliedsbeiträge und Spendengelder bilden die Grundlage für die Finanzierung von Amnesty
International22. Staatliche Förderungen lehnen sie vehement ab, um sich ihre Unabhängigkeit
18 vgl. (o.V.) (11.03.2005): Peter Benenson, auf http://www.moreorless.au.com/heroes/benenson.html, abgerufen am 22.05.200919 vgl. Amnesty International (o.J.): The history of Amnesty International, auf: http://www.amnesty.org/en/who-we-are/history, abgerufen am 22.05.200920 vgl. DEILE, Volkmar (o.J.): Dass es nicht so bleibt, wie es ist, in: Amnesty International (Hg.) (2001): 40 Jahre für die Menschenrechte, Neuwied: Luchterhand, S. 1-1321 Amnesty International (Mai 2008): Amnesty in Zahlen, auf: http://www.amnesty.de/amnesty-zahlen, abgerufen am 23.05.200922 vgl. Amnesty International (o.J.): amnesty international für die Menschenrechte, auf: http://www.charity-label.com/de/eigendarstellung/index.html?INR=346&CHARITYLABELSID=6051e8186d9997b2ab2947711ca2e68a, abgerufen am 28.05.2009
10
von staatlichen und politischen Interessen zu wahren.
Das Logo von Amnesty International ist eine brennende Kerze, umgeben von Stacheldraht. Es
wurde von Diana Redhouse entworfen und symbolisiert die flackernde Hoffnung, welche von
einem Gefängnis, in Form von Stacheldraht umgeben ist23.
4.3. Die Ziele von Amnesty International
Amnesty International (in deutsch: Begnadigung), hat sich den eigenen Namen zum
Programm gemacht. Sie setzen sich u.a. gegen „extralegale Hinrichtungen und staatliche
Morde durch Polizei, Militär und andere Sicherheitskräfte ein. [...] Sie wendet sich gegen die
Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen“24 und fordert somit die Abschaffung der
Todesstrafe. Jedoch liegt ihr Fokus nicht nur auf der Todesstrafe. Weiterhin setzen sich
Amnesty International gegen Folter, grausame, unmenschliche, erniedrigende Behandlung
oder Strafe und das "Verschwindenlassen" von Menschen ein. Zu ihren Zielen zählen
weiterhin u.a. der Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt und Unterdrückung, von
Menschenrechten und deren Schützern und die Verankerung der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte im nationalen Recht. Ganz abgesehen von diesen Absichten, will Amnesty
International die Zusammenarbeit von nichtstaatlichen Organisationen, den Vereinten
Nationen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen zur Verteidigung der
Menschenrechte fördern.
4.4. Die Organisation von Amnesty International
Die Größe von Amnesty International erfordert zur Umsetzung ihrer Zielsetzungen eine starke
Strukturierung Ihres Mitgliederstammes um effektiv zu handeln. Diese sind auf nationaler
Ebene in Gruppen bzw. Sektionen organisiert, welche ein (mit hauptamtlichen Mitarbeitern
besetztes) Sekretariat unterhalten. Die Sektionen wiederum entsenden Vertreter in den
Internationalen Rat, das oberste Gremium auf internationaler Ebene, das alle zwei Jahre
zusammentritt und die Politik und die Arbeitsweise von Amnesty International festlegt und
das Internationale Exekutivkomitee (IEC) für zwei Jahre wählt. Dieser neunköpfige
internationale Vorstand führt die Geschäfte der Organisation. Weiterhin ist das 23 Pawlak, Britt (28.07.2007): Amnesty International: Weltweiter Kampf für Menschenrechte , auf: http://www.helles-koepfchen.de/menschenrechte/amnesty-international.html, abgerufen am 28.05.200924 BIELEFELDT, Heiner/ DEILE, Volkmar/ THOMSEN, Bernd (Hg.) (1993): amnesty international. Menschenrechte vor der Jahrtausendwende, Frankfurt/ Main: Fischer
11
Exekutivkomitee für das Internationale Sekretariat in London zuständig, das seit 2001 unter
der Leitung von Irene Zubaida Khan (geboren am 24. Dezember 1956) steht. In diesem
weltweiten Hauptquartier beschäftigen sich ca. 410 haupt- und 120 ehrenamtliche
Mitarbeiter25 hauptsächlich mit dem „fact-finding“, der Kommunikation mit den Sektionen
und der Ausarbeitung von neuen Strategien.
4.5. Der Einsatz für die Menschenrechte
Folgende Strategien bilden die Säulen, auf denen der Einsatz von Amnesty International
aufgebaut ist: Aufdecken, Aufklären, Aufklären, Verändern.
Beim Aufdecken bzw. dem so genannten „fact-finding“ ermitteln im Hauptquartier in London,
die "Länder-Researcher" Fakten über die aktuelle Situation der Menschenrechte, in „ihren“
jeweiligen Regionen und protokollieren diese z.B. in Amnesty-Reports. Dies ist jedoch keine
rein theoretische Arbeit. Für einige Wochen im Jahr sind die „Researcher“ in den
entsprechenden Gebieten und sprechen mit Zeugen und sammeln Beweismaterial. In der
Regel erfolgt die Einreise mit Erlaubnis des jeweiligen Landes. Es gibt die jedoch Ausnahmen
wie China, welche den Amnesty International Mitarbeitern die Einreise verweigern. In diesem
Fall müssen sich die Mitarbeiter auf Aussagen von Flüchtlingen, dem Auswärtigen Amt und
Menschenrechtsschützern vor Ort verlassen. In vielen Fällen wird Amnesty International auch
direkt von Betroffenen angesprochen.26
Nach Zusammenstellung aller benötigten Informationen beginnt für Amnesty International die
Öffentlichkeitsarbeit. „Compaigner“27 verarbeiten diese Angaben zu Kampagnen und
Mitgliederaktionen. Ziel ist es, die Öffentlichkeit mit aktiver Pressearbeit, Info-Ständen,
Protestscheiben, Lobbyarbeit auf Missstände hinzuweisen und so Druck auf die
Menschenrechtsverletzer auszuüben. Ein großer Problemfaktor ist hierbei die Zeit. Oft
müssen die Pressesprecher unter großem Zeitdruck Presseerklärungen verfassen, um
schnellstmöglich mit der Öffentlichkeitsarbeit zu beginnen. Das Wichtigste ist hierbei die
Seriosität der Informationen, denn die Öffentlichkeit verzeiht falsche Informationen nur
schwer.
25 Microsoft® Encarta® (2009): amnesty international, auf: http://de.encarta.msn.com/encyclopedia_761553034/amnesty_international.html, abgerufen am 28.05.200926 vgl. Amnesty International (o.J.): Aufdecken, auf: http://www.amnesty.de/aufdecken, abgerufen am 28.05.200927 vgl. Amnesty International (o.J.): Aufklären, auf http://www.amnesty.de/aufklaeren, abgerufen am 28.05.2009
12
Es bleibt jedoch auch nicht bei bloßer Aufklärung der Zivilgesellschaft. Die Menschen selbst
müssen, mit Hilfe des von Amnesty International entwickelten Urgent-Netzwerks, aktiv
werden. Im Falle einer akuten Gefahr der Menschenrechtsverletzung, wird im Hauptquartier
in London eine Fallakte erstellt, in der alle wichtigen Fakten zusammengetragen, übersetzt
und ins Amnesty-International-Netzwerk eingefügt werden. Innerhalb kürzester Zeit wenden
sich weltweit Menschen mit Briefen, Faxen, E-Mails an die entsprechende Regierung und
erzeugen so Druck und Aufmerksamkeit. Die Wirkung dieser Aktionen ist unumstritten, denn
bisher waren 35% dieser Urgent Actions von Erfolg gekrönt28. Amnesty International hat
ebenfalls einen großen Beitrag zur Existenz einiger Kontrollorgane, wie die Anti-Folter-
Konvention und den UNO-Menschenrechtsrat geleistet.
Für ihre gesamte Arbeit erhielt Amnesty International 1977 den Friedensnobelpreis.
Das Internet erleichtert die Öffentlichkeitsarbeit von Amnesty International sehr. Zum einen
findet man „Briefe gegen das Vergessen“. Mit Hilfe dieser internationalen Appelle an die
Öffentlichkeit können Menschenrechtsverletzungen ins Licht der Öffentlichkeit gerückt und
gestoppt werden. Jeder Brief trägt dazu bei, dass Folter gestoppt, ein Todesurteil umgewandelt
oder ein Mensch aus politischer Haft entlassen wird. Während es bei den Urgent Actions vor
allem auf Schnelligkeit ankommt, funktionieren die Briefe gegen das Vergessen, durch ihre
enorme Anzahl. Die Urgent-Actions kann man jederzeit und aktuell auf der offiziellen
deutschen Internetseite www.amnesty.de einsehen und den empfohlenen Maßnahmen
nachkommen. Hier findet man viele Fallakten, von zum Tode verurteilten Häftlingen, mit
Hintergrundinformationen und Anweisungen, wie man umgehend und effizient Handeln kann.
5. Die Todesstrafe
5.1. Die Geschichte
Möchte man verstehen, wieso Amnesty International so vehement gegen die Todesstrafe ist,
kommt man nicht umhin, sich deren Geschichte und Einsatz näher zu betrachten:
28 vgl. Amnesty International (o.J.): Handeln, auf http://www.amnesty.de/handeln, abgerufen am 28.05.2009
13
„Die Todesstrafe ist die älteste aller Strafen innerhalb der Menschlichen Gesellschaft“29. In
der frühgeschichtlichen Zeit wurden den Göttern für eine reiche Ernte und Gesundheit,
Menschenopfer dargebracht, welche der Todesstrafe gleichkommen, wenngleich es darüber
keine niedergeschriebenen Gesetze gab. Im alten Griechenland wurde die Todesstrafe
ebenfalls vollstreckt, jedoch nicht auf Grundlage eines Gesetzestextes. Die Familie des Opfers
musste die Initiative ergreifen, falls sie den Täter hinrichten lassen wollten.
Die ersten festen Regelungen gab es in Form des Hammurabi-Codes bei den Babyloniern, bei
denen Menschen auf Grund von Mord, Diebstahl und mangelhafter Arbeit zum Tode verurteilt
wurden. Durch die Phönizier, ein altes See- und Handelsvolk aus Syrien, wurde die
Kreuzigung als Hinrichtungsmethode erfunden. Rund 1000 Jahre vor Christus hatte diese
Hinrichtungsmethode ihre Hochzeit bei den alten Römern, die diese Todesstrafe vorzugsweise
bei ihren Sklaven und Aufständischen anwendeten.
Im Jahre 1498 wurde durch den Reichstag zu Freiburg entschieden, künftig alle Straftaten und
deren Strafmaß schriftlich festzuhalten. Zwei Jahre später wurde diese Prozessordnung, die
Constitutio Criminalis Carolina, unter Karl V. auf dem Augsburger Reichstag beschlossen.
Wiederum 2 Jahre später trat das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch in Kraft. Im
Mittelalter wurden Straftäter durch Köpfen, Hängen, Ertränken, Vierteilen, Rädern,
Verbrennung und Folterung bis zum Tode getötet. Ob die Opfer dabei wirklich immer
Straftäter waren, kann man auf Grund der Wirrungen dieser Zeit heute nicht mehr
nachvollziehen. Fakt ist jedoch, dass es Machtkonflikte unter den Machthabern gab und diese
sich auch auf die Urteile auswirkten.
Zu Zeiten der Inquisition bzw. der politischen und kirchlichen Gleichschaltung der Macht,
wurden viele Menschen einfach auf Grund ihrer Meinung oder Kirchenkritik hingerichtet.
Diese Willkür herrschte mehrere Jahrhunderte vor und machte dabei keinen
Klassenunterschied. In Frankreich hingegen hab es bei der Hinrichtungsmethode ständische
Unterschiede. Während der einfache Bürger gehängt wurde, wurde das Todesurteil an Reichen
mit der Guillotine vollstreckt. Weiterhin gab es eine Unterscheidung nach der Art des
Verbrechen: Für religiöse Vergehen wurde man verbrannt, bei Verbrechen gegen den Staat
gevierteilt und bei schwersten Taten wie z.B. Mord, wurde man gerädert. Zu Zeiten der
29 LEDER, Karl Bruno (Hg.) (1983): Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer; München: Meyster
14
Französischen Revolution gab es nur eine Hinrichtungsmethode: Das Schafott, das
unabhängig von Stand oder Tat genutzt wurde. In England gab es noch im 19. Jahrhundert
rund 200 Strafbestände, deren Urteil in den meisten Fällen die Todesstrafe bedeutete.
Erst mit dem Werk „Über Verbrechen und Strafen“ aus dem Jahre 1767, von dem italienischen
Rechtsphilosophen und Staatsrechtreformer Cesare Beccaria (geboren am 15. März 1738,
gestorben am 28. November 1794) entwickelte sich eine Bewegung gegen die Todesstrafe. In
seinem Werk betont er, dass der Sinn der Strafe nicht die grausame Bestrafung ist, sondern
allen Mitgliedern der Gesellschaft aufzeigen soll, dass Handlungen gegen bestehende Gesetze
Sanktionen nach sich ziehen. Für ihn ist hierbei die Folter und Todesstrafe jedoch
indiskutabel, da durch Folter falsche Geständnisse aus seinem vermeintlichen Täter gepresst
werden könnten und das Gericht so zu einem Fehlurteil kommen könnte. Weiterhin schreckt
die Todesstrafe seines Erachtens nach, keinen potentiellen Täter ab, da eine lebenslange Haft,
ohne mögliche Begnadigung schlimmer ist.30
Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die USA, da eine Zusammenfassung aller
Länder zu umfangreich wäre.
Durch den Widerstand gegen die Todesstrafe entschieden sich immer mehr Staaten dazu, die
Todesstrafe in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln. Beccaria’s Abhandlung übte auch
Einfluss auf amerikanische Intellektuelle aus. Zur ersten Reform der Todesstrafe kam es, als
Thomas Jefferson (geboren am 13. April 1743, gestorben am 4. Juli 1826) eine
Gesetzesvorlage einbrachte, worin er die Überarbeitung des Todesstrafenrechts in Virginia
forderte. Sie beinhaltete den Appell, die Todesstrafe solle nur noch für Mord und Verrat zur
Anwendung kommen. Der Gesetzesvorschlag wurde mit nur einer einzigen Stimme
abgelehnt.
Dr. Benjamin Rush (geboren am 24. Dezember 1745, gestorben am 19. April 1813) gehörte zu
den frühen Gegnern der Sklaverei und Todesstrafe. Er glaubte nicht an den abschreckenden
Effekt der Todesstrafe und er kannte schon früh deren verrohende Auswirkung auf die
Gesellschaft. Benjamin Franklin und William Bradford (später Generalstaatsanwalt von
Philadelphia) unterstützten ihn in seinem Kampf gegen die Todesstrafe. 1846 schaffte
Michigan als erster Bundesstaat der USA, die Todesstrafe, bis auf Ausnahme des
30 WENK, Dieter (19.01.2004): Italien suchte den Tugendstar auf: http://www.textem.de/269.0.html, angerufen am 21.05.2009
15
Landesverrats, als Strafmaß ab. Während sich in den Nordstaaten der USA ein klarer Trend
gegen die Todesstrafe abzeichnete, hielten die Südstaaten daran fest. Zu Zeiten des
Bürgerkrieges rückte die Abschaffung der Todesstrafe jedoch in den Hintergrund. Unterdessen
konzentrierte man sich auf die Abschaffung der Sklaverei.
Im Jahre 1888 wurde der erste elektrische Stuhl in New York gebaut, auf dem am 6. August
1890 William Kemmler, als erster Verurteilter, starb. Sein Tod stellt eine Leidensgeschichte
dar, die sich noch oft in der Praxis dieser Hinrichtungsmethode wiederholen wird. Nachdem
man ihn auf dem Stuhl festgeschnallt hatte, verband man ihn mit je einer Elektrode am Kopf
und Rücken, mit dem umgebauten Stuhl. Zu Beginn flossen für 17 Sekunden 1000 V durch
seinen Körper, der sich unter Schmerzen wandte. Als man den Strom abstellte, atmete William
Kemmler noch und erbrach. Man entschloss sich den Strom auf 2000 V zu erhöhen. Erst nach
einem weiteren Versuch war der Verurteilte endlich tot31. Die Zuschauer waren geschockt, die
Medien fassungslos. Edison musste den Elektrischen Stuhl erneut überarbeiten. Ungeachtete
dessen war der Elektrische Stuhl die moderne Hinrichtungsmethode, da man sie für humaner
als Hängen erachtete.
Anfang des 20. Jahrhunderts kam erneut Widerstand gegen die Todesstrafe auf. Zwischen
1907 und 1917 wurde die Todesstrafe sogar in 6 Bundesstaaten der USA verboten – jedoch
wurde sie schon 1920 wieder erlaubt.
Am 8. Februar 1924 wurde der Erste zum Tode verurteilte, Gee John in der Gaskammer von
Carson City in Nevada hingerichtet. Unter den Zuschauern einer der ersten Hinrichtungen war
der Staatsgefängnisdirektor von San Quentin, James B. Holohan. Nach der Exekution erzählte
er seinem damaligen Stellvertreter, Clinton T. Duffy „Der Delinquent atmet einmal tief ein
und verliert daraufhin sofort das Bewusstsein. Nach der Hinrichtung erspart man sich die
schrecklichen Verunreinigungen von Blut, Kot und Urin. Es ist die sauberste und schnellste
Hinrichtung, die ich je gesehen habe."32 Am 27. August 1937 erging in Kalifornien ein Gesetz,
nachdem die Hinrichtung per Gaskammer, die fortan einzig zugelassene Hinrichtungsmethode
war.
31 (o.V.) (o.J.): 6 August 1890 – William Kemmler auf: http://eotd.wordpress.com/2008/08/06/6-august-1890-
william-kemmler/, abgerufen am 21.05.200932 (o.V.) (o.J.): Die Gaskammer, auf: http://www.todesstrafe.de/artikel/19/Die_Gaskammer.html, abgerufen am 20.05.2009
16
Durch die Zeit der „Großen Depression“ u.a. fand die Todesstrafe zwischen 1920 -1940
wieder mehr Befürworter. In dieser Zeit wurden mehr Menschen als je zuvor hingerichtet.
War man zu Zeiten des 2. Weltkrieges auch noch von der Todesstrafe überzeugt, wandte man
sich bis in die 1960er Jahre zusehends von dieser Strafart ab. Wie bereits im 2. Abschnitt
dieser Hausarbeit ausgeführt, wurde 1972 die Todesstrafe auf Grund der Menschenrechte
außer Kraft gesetzt und alle bis dato ausgesprochenen Todesurteile wurden in lebenslange
Haftstrafen umgewandelt. Nach der vollständigen Überarbeitung der Prozessordnung, endete
das Verbot der Todesstrafe am 17. Januar 1977 mit der Hinrichtung von Gary Gilmore in
Utah, durch ein Erschießungskommando.
Am 2. Dezember 1982 wurde der erste Verurteilte mittels der Giftspritze hingerichtet. Charles
Brooks starb in Texas durch die tödliche Injektion.
Im Jahre 1993 verhandelte der Oberste Gerichtshof den Fall Lyonel Herrera, bei dem der
Verurteilte nachweislich Beweise für seine Unschuld hatte. Es wurde festgestellt, dass
Unschuldsbeweise kein Grund sind, einen Prozess neu zu führen und der Oberste Gerichtshof
verwies auf den Gnadenakt, um die Hinrichtung eines Unschuldigen zu verhindern. Das
Gnadengesuch wurde abgelehnt und Lyonel Herrera noch im selben Jahr hingerichtet. Durch
diesen Fall wurde jedoch die Diskussion über die Verurteilung und Hinrichtung Unschuldiger
wieder lauter. Am 31. Januar 2000 rief der Gouverneur von Illinois ein Moratorium aus, um
die Verurteilung von Unschuldigen zu verhindern.
Im Jahre 1994 unterzeichnete Präsident Bill Clinton ein Gesetz, das die Todesstrafe auf
Bundesebene sehr stark ausweitete. Zwei Jahre später unterschrieb er ebenfalls das Anti-
Terrorismus-Gesetz und den "Effective Death Penalty Act"33, durch den die
Berufungsmöglichkeiten auf Bundesebene stark eingeschränkt wurden.
Im Januar 1999 rief der Papst während seines Besuches in St. Louis zur Abschaffung der
Todesstrafe auf und erklärte, dass sie "sowohl grausam als auch unnötig"34 sei. Noch im
selben Jahr unterstützt eine Resolution der UN Menschenrechtskommission ein weltweites
Hinrichtungs-Moratorium, auf das sich Amnesty International und andere
33 (o.V.) (3.06.1996): Antiterrorism and Effective Death Penalty Act of 1996: . A summery, auf: http://www.fas.org/irp/crs/96-499.htm, abgerufen am 22.05.200934 FRIETSCH, Martina (o.J.): Christen und Todesstrafe, auf http://www.planet-schule.de/wissenspool/todesstrafe/inhalt/sendungen/zum-tode-verurteilt-christen-gegen-die-todesstrafe.html, abgerufen am 22.05.2009
17
Menschenrechtsorganisationen noch heute berufen.
Im April 2002 wird durch Gouverneur Frank O'Bannon eine Gesetzesvorlage unterzeichnet,
welche das Mindesthalter für die Verurteilung zur Todesstrafe auf 18 Jahre anhebt. Weiterhin
dürfen Richter fortan nicht mehr gegen die Entscheidung der Geschworenen, die Todesstrafe
verhängen.
Am 20.6.2002 urteilte Oberste US Gerichtshof im Fall Atkins gegen Virginia, dass
nachgewiesene Geisteskranke nicht zum Tode verurteilt werden dürfen. Mit Datum vom 11.
Januar 2003 hob George Ryan, der Gouverneur von Illinois in dem alle Todesurteile in dem
US-Bundesstaat auf und lies die Urteile in lebenslange Haft umwandeln. Ryan begründete
seine Entscheidung u.a. mit der Aussage, dass das amerikanische Rechtssystem „willkürlich
und unberechenbar und daher unmoralisch“35 sei. Im März stellt der Oberste Gerichtshof fest,
dass die Verurteilung zur Todesstrafe von Tätern, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren,
verfassungswidrig ist.
Am 17. Dezember 2007 bestätigt der Gouverneur von New Jersey, Jon Corzine mit seiner
Unterschrift die Abschaffung der Todesstrafe. Bis zum heutigen Tage haben bereits 15
Bundesstaaten der USA die Todesstrafe aus ihrem Strafgesetzbuch gestrichen36.
5.2. Die Hinrichtungsmethoden
Wie man an diesem skizzenhaften Abriss der Geschichte der Todesstrafe deutlich erkennen
kann, wird die Todesstrafe kontinuierlich, wenn auch mit kleinen Schritten, zurückgedrängt.
Doch wenn die Todesstrafe doch angeblich so unfehlbar ist, wie kommt zu dieser
Entwicklung in den vergangenen Jahren? Um diese Fragen zu beantworten, kommt man nicht
umhin, sich die Hinrichtungsarten näher anzusehen.
Allen voran die wohl älteste Strafe: Das Hängen. Sie ist jedoch lediglich noch in den
Bundesstaaten New Hampshire und Washington eine Option, die längst von der
Haupthinrichtungsmethode, der Giftspritze verdrängt wurde. Während man vor vielen
Hundert Jahren einfach nur ein Seil und einen Baum brauchte, um einen Verurteilten 35 (o.V.) (12.01.2003): Gouverneur begnadigt 167 Todeskandidaten, auf: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,230409,00.html, abgerufen am 22.05.200936 (o.V.) (19.03.2009): New Mexico schafft die Todesstrafe ab, auf: https://www.taz.de/1/politik/amerika/artikel/1/new-mexico-schafft-die-todesstrafe-ab/, abgerufen am 22.05.2009
18
hinzurichten, der Tod jedoch lang und qualvoll eintrat, entwickelte man diese
Hinrichtungsmethode im Laufe der Zeit weiter, um sie „humaner“ zu gestalten – sofern eine
Todesstrafe jemals human sein kann. Um den Tod relativ kurzfristig und schmerzlos eintreten
zu lassen, wird heutzutage die Seillänge auf das Körpergewicht abgestimmt. Jedoch kann
dabei etwas schief gehen, wie die Hinrichtung Barsans el Tikriti, dem Halbbruder Saddam
Husseins im Januar 2007 bewiesen. Barsan war bei seiner Hinrichtung durch den Strang
enthauptet wurden37. Am 30.12. 2006 wurde Saddam Hussein selbst hingerichtet, wovon ein
Video auf diversen Video-Internet kursierte. Während einer Exekution wurde Saddam von
seinen Henkern wiederholt beschimpft und beleidigt. Während Barsans Hinrichtung, soll dies
wenigstens nicht so gewesen sein.
Beim Hängen treten demzufolge vor allem zwei Probleme auf: Fällt der Verurteilte zu schnell,
wird er enthauptet, fällt er zu langsam, kommt es zur Strangulierung, was keinen schnellen,
schmerzlosen Tod bedeutet. Durch die korrekte Errechung der Fallhöhe, könnten solche
Zwischenfälle vermieden werden. Amerikanische Henker setzen daher den Knoten des Seils
unter das Linke Ohr und benutzen zur Berechnung der exakten Fallhöhe noch heute eine in
Großbritannien entwickelte Henker-Liste. Demzufolge muss ein 81 kg schwerer Delinquent
2,55 m tief fallen, damit er sofort besinnungslos wird und der Tod somit schmerzlos eintritt.
Für je 3 kg weniger, wird der Strang um 5 cm verlängert. Eigens dazu wurde eine
Galgenanlage entwickelt: 13 Stufen führen zu einer Podium hinauf, in der sich eine Klappe
befindet, die sich während der Hinrichtung nach unten öffnet. Um diesen unteren Teil wird ein
Vorhang befestigt, um die zuschauenden Zeugen vor dem Anblick des Toten zu schützen. Um
Gegenwehr zu vermeiden, werden Hände und Füße des Verurteilten gefesselt. Er bekommt
eine Kapuze über das Gesicht, um die Geräusche des Sterbenden zu dämpfen und den
Gesichtsausdruck zu verbergen.38
Um den Tod für die Verurteilten angenehmer zu gestalten, wurde 1888 der Elektrische Stuhl
in Auftrag gegeben. Wie bereits beschrieben, war die erste Hinrichtung mit einem elektrischen
Stuhl eine Katastrophe. Nach der Überarbeitung des elektrischen Stuhls, sollte er die perfekte
Tötungsmaschine sein. Bei dieser Art Hinrichtung wird der Verurteilte mit Riemen um Arme,
Beine, Brust und Gesäß auf den Stuhl geschnallt. Ein Beamter befestigt eine Elektrode am
rechten Knöchel des Gefangenen, die mit einer Stromschaltung hinter dem Stuhl verbunden
ist. Der Verurteilte darf vor Beginn der Elektrokution seine letzten Worte sprechen. Danach 37 vgl. REUTER (15.01.2007): Hinrichtung. Saddam-Bruder durch Strang enthauptet, auf: http://www.focus.de/politik/ausland/hinrichtung_aid_122668.html, abgerufen am 21.05.200938 (o.V.) (o.J.): Galgen, Hängen, Strangulieren, auf: http://www.todesstrafe.de/artikel/17/Galgen,_Haengen,_Strangulieren.html, abgerufen am 22.05.2009
19
wird ein Ammoniumschwamm auf seinen Kopf gelegt und Elektroden angebracht. Der Kopf
wird so festgeschnallt, dass er aufrecht gegen die Stuhllehne gedrückt wird. Um die Zeugen
vor dem Anblick des Sterbenden zu schützen, wird dem Verurteilten eine Lederkapuze
übergezogen. Hinter dem Stuhl steht ein maskierter Henker, der die Hinrichtung durch das
Betätigen eines Schalters einleitet. Die Meinungen der Wissenschaftler über diese
Hinrichtungsmethode klaffen auseinander. Im Rechtsstreit Glass gegen Louisiana nahm
Richter William Brennan Bezug auf ihm vorliegende wissenschaftliche und medizinische
Untersuchungsergebnisse einer Hinrichtung, wonach eine derartige Hinrichtung
„unbeschreibliche Schmerzen und Leiden verursacht und weit über die reine Auslöschung
menschlichen Lebens hinausgeht“39.Auch der 17 jährige Willie Francis erlebte bei seiner
Hinrichtung 1946 im US-Bundesstaat Louisiana eine Folter, wie sie grausamer kaum sein
kann. Nachdem der Stromschalter betätigt worden war, spannte sich Francis's Körper, die
Lippen schwollen an allerdings trat der Tod nach der 1. Phase nicht ein. Nun überlegte man,
die Stromstärke zu erhöhen, was sich jedoch als technisch unmöglich herausstellte. Mit den
Worten "Hört auf. Laßt mich Luft holen!"40 forderte Francis den Henker auf, die Prozedur
abzubrechen. Daraufhin erging die Order, die Hinrichtung abzubrechen und den Gefangenen
in seine Zelle zu führen. "Ich sah kleine blaue, rosa und grüne Punkte und fühlte ein Brennen
in meinem Kopf und am linken Bein" berichtete Francis später. Ein Jahr später unternahm der
Staat Lousiana einen erneuten, erfolgreichen Versuch, Francis hinzurichten. Wie diesen Fall,
gibt es noch viele ähnliche. Dessen ungeachtet hat bisher nur der Bundesstaat Nebraska die
Hinrichtung mit dem elektrischen Stuhl bisher ausgesetzt.
Dr. Allen McLean Hamiliton, ein Toxikologe aus Nevada und Major D.A. Turner,
Angehöriger des Medizinischen Korps der US Army, gingen als die Entwickler der
Gaskammer in die Geschichte ein. Wie bereits beschrieben, ist der Vollzug der Todesstrafe in
der Gaskammer für die Zuschauer eine saubere Angelegenheit. Anders jedoch für die
Delinquenten. Die Gaskammer ist ein achteckiger, luftdichter Stahlbehälter, der sich im
Todestrakt befindet. In der Kammer stehen zwei stählerne Stühle, von denen Plastiktüten mit
16 Zyanidpatronen herabgelassen werden. Mit Hilfe eines Hebels werden diese Patronen in
einen Eimer mit Schwefelsäure getaucht. Durch diese Mischung bildet sich Blausäure, deren
Einatmen die Sauerstoffzufuhr des Körpers verhindert. Würden die Delinquenten dieses
Gemisch ruhig, tief einatmen, wäre ihr Todeskampf schnell beendet. Doch niemand kann von 39 (o.A.) (29.04.1985) : U.S. Supreme Court. Glass v. Louisiana, 471 U.S. 1080 (1985); auf: http://supreme.justia.com/us/471/1080/case.html, abgerufen am: 22.05.200940 (o.A.) (o.J.): Elektrischer Stuhl, auf: http://www.lsg.musin.de/Projekte/Todesstrafe/Todestrafe-%20Methoden/ElektrischerStuhl.htm, abgerufen am 22.05.2009
20
einem Menschen in einer Gaskammer Vernunft erwarten. So treten die furchtbaren Folgen des
Gases bereits vor dem Eintreten der Bewusstlosigkeit ein, was einen sehr schmerzvollen Tod
durch Ersticken bedeutet. Nach der Hinrichtung wird das Gas Ammoniak in die Gaskammer
gepumpt, um das Giftgas zu neutralisieren. Bis in die achtziger Jahre hinein wurde der Kopf
des Delinquenten nicht festgeschnallt, was sich änderte, nachdem ein Gefangener im
Todeskampf seinen Schädel so lange gegen das Entlüftungsrohr schlug, bis er einen
Schädelbruch erlitt. Fortan wurde auch der Kopf des Todeskandidaten festgeschnallt.
Die letzte angewandte Hinrichtungsmethode ist die Giftspritze, welche in den USA kontrovers
diskutiert wird. Eine medizinisch geschulte Person führt hierbei eine Kathedernadel
intravenös in den Arm des Verurteilten ein. Dieser darf nun seine letzten Worte sprechen,
bevor Gefängnisbeamte erst eine neutrale Lösung und dann eine tödliche Dosis aus dem
Gemisch Natriumpenthotal (Narkosemittel als Einschlafmittel), Pancuroniumbromid
(entspannt und lähmt die Muskulatur) sowie Kaliumchlorid (stoppt den Herzschlag)
injizieren. Auch hier gibt es allzu oft furchtbare Missgeschicke: Es gelang medizinischen
Personal bei einer Hinrichtung im Bundesstaat Indiana nicht, geeignete Venen zur
Giftinjektion zu finden. Trotz Mithilfe des Delinquenten wurde auch nach fast einer Stunde
keine geeignete Vene gefunden. Schließlich musste ein Arzt herbeigerufen werden, welcher
dann einen Herzkatheter legte, durch den dann die Gifte direkt in das Herz des Verurteilten
eingeleitet wurden. Etwa 90 Minuten nach Beginn der Hinrichtung trat der Tod ein. Während
dieser 90 Minuten musste der Gefangene bei vollem Bewusstsein die fehlgeschlagenen
Hinrichtungsprozeduren über sich ergehen lassen41.
5.3. Pro und Contra der Todesstrafen-Debatte
Im folgenden möchte ich die „wichtigsten“ Pro-Contra-Argumente von Befürwortern und
Gegnern der Todesstrafe gegenüberstehen. Viele dieser Argumente habe ich bereits selbst
diskutiert und weiß daher, dass sie zu den ersten Argumenten bei einer Meinungsaustausch
zählen.
Todesstrafen-Befürworter sprechen oft von der abschreckenden Wirkung dieser Strafe. In den
Augen der Öffentlichkeit wirkt die Todesstrafe abschreckender und nachhaltiger, als die
Verhängung einer lebenslänglichen Haftstrafe. Dem kann man alle wissenschaftlichen Studien
gegenüberstellen, die klar belegen, dass es in Ländern mit der Todesstrafe nicht weniger
41 vgl. (o.V.) (07.01.2008 ): USA: Todeskandidaten klagen gegen Giftspritze, auf: http://diepresse.com/home/panorama/welt/351833/index.do, abgerufen am 23.05.2009
21
schwerste Verbrechen, als in den Ländern ohne die Todesstrafe. Im Gegenteil, meistens liegt
die Quote sogar noch darüber.42 Würde man dieses Argument gelten lassen, müsste man auch
allen Mördern unterstellen, dass sie ihre Tat bewusst geplant und ausgeführt haben. Jedoch
geschehen die meisten Morde im Affekt, in dem niemand über die Folgen seiner Tat
nachdenkt. Ebenso ist der eigentliche Sinn jeder Rechtssprechung die Gerechtigkeit, nicht die
Abschreckung. Durch die Todesstrafe wird das Recht jedes Menschen auf Leben untergraben,
dessen Sicherung und Wahrung eigentlich das oberste Ziel jeder Regierung ist. Durch die
Durchführung dieser inhumanen und unmoralischen Strafe, kann der Staat im schlimmsten
Fall das Gegenteil erreichen – auf Grund der schlimmen Bilder und Berichterstattungen von
Hinrichtung verroht die Gesellschaft zunehmend, was den Respekt vor dem Leben und die
Hemmungen, dieses auszulöschen, drastisch schmälert.
Das nächste Argument fast jedes Befürworters der Todesstrafe ist das Argument, dass selbst
Moses im Alten Testament Strafen nach dem Leitspruch „Auge um Auge, Zahn um Zahn“
forderte. Aus christlicher Sicht ist dieses Argument durch die 10 Gebote außer Kraft gesetzt,
denn jeder Staat, der auf Grund dieser Annahme die Todesstrafe vollzieht, tritt die Gottes
Gebote mit Füßen. Man muss nicht kirchlich sein, um die Folgen dieser Denunzierung Gottes
zu verstehen. Wie viele gläubige Menschen würden wohl nach der Abschaffung des 5.
Gebotes „Du sollst nicht töten“, auch die anderen 9 Gebote vergessen?
Viele begründen ihre Argumentation an dieser Stelle mit der Aussage, dass ein Mörder sein
Recht auf das Leben verwirkt hat. Jedoch ist das Leben, wie in der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte an keine Bedingung gebunden. Der Mensch hat dieses Recht, ungeachtet
dessen, was er getan hat. Durch den Vollzug der Todesstrafe maßt sich der Staat bzw. die
Regierung an, einem Menschen dieses Recht zu nehmen, obwohl er es wie bereits aufgezeigt
eigentlich schützen und wahren müsste. Durch dieses Verhalten überschätzt der Staat sein
Recht, denn er ist keine göttliche Institution, sondern ein Versuch der Ordnung des
gesellschaftlichen Zusammenlebens und somit allen Menschen verpflichtet – auch den
Straftätern.
Auch der Wille des Volkes darf hierbei keine Rolle für das Handeln des Staates spielen. Durch
mangelnde bzw. einseitige Informationen der Presse werden die Bürger oft nur oberflächlich
informiert, was summiert mit der allgemeinen Unzufriedenheit in einem Staat schnell zu dem
42 vgl. ARONSON, Elliot/ WILSON, Timothy/ ALERT, Robin (Hg.) (2008): Sozialpsychologie, 4. überarb. Auflage, München: Pearson, S. 610
22
Trugschluss führen kann, dass die Todesstrafe das Allheilmittel ist. Allerdings sind an dieser
Stelle zu betonen, dass die Beeinflussung der Bürger durch die Presse niemals ein neutrales,
tiefgründiges Weltbild erzeugt wird und somit Menschen vorschnell zu radikalem Denken
neigen.
Weiter argumentieren viele Menschen mit der Nachhaltigkeit der Todesstrafe – ein toter
Mörder kann keine anderen Menschen mehr töten. Gerade diese Nachhaltigkeit stellt einen
der größten Kritikpunkte an der Todesstrafe dar. Das Töten eines Menschen kann man nie
wieder rückgängig machen – auch wenn nach seinem Tod festgestellt wurde, dass er
unschuldig war. In der Geschichte der Todesstrafe gibt es unzählige Fälle, in denen während
des Verfahrens Fehler gemacht wurden, Indizien übersehen wurden und ein Mensch
vorschnell zum Tode verurteilt und hingerichtet wurde. Wie in dieser Hausarbeit erwähnt, ist
es dabei für die USA nicht einmal relevant, ob jemand dafür Beweise hat. In Illinois war die
festgestellte Rate der zum Unrecht zum Tode Verurteilten so hoch, dass der Gouverneur
George Ryan selbst, die Todesstrafe als willkürlich betitelte. Weiterhin darf die Auslöschung
des Lebens eines vermeintlichen Mörders, kein Sicherungsargument des Staates sein, sondern
er sollte präventiv handeln. Abgesehen davon die Rückfallquote von Kapitalverbrechern sehr
gering, was im Zusammenhang mit Resozialisierung zu sehen ist.
Ein Argument, dass ich menschlich vielleicht nachvollziehen könnte ist das Leid der Opfer
und deren Angehörigen. Aber wird dieses Leid wirklich gebessert, weil man den Täter sterben
sieht? Ist dieser Schmerz durch Rachlust und Genugtuung wirklich zu lindern? Welchen
Schmerz müssen die Angehörigen des Täters empfinden, dessen Eltern, Partner, Kinder? Wie
man an meinen Rückfragen erkennen kann, ist diese Antwort voller Emotionen geladen. Aber
gerade diese Emotionen dürfen nicht dazu führen, dass Menschen hingerichtet werden,
sondern es muss mit klarem Verstand und Vernunft geurteilt und bestraft werden.
Den Faktor Geld möchte ich an dieser Stelle nur kurz abhandeln, denn ein Zahlungsmittel
sollte zu keiner Zeit ein Argument für oder gegen das Leben sein.
5.4. Die Unschuldigen im Todestrakt
Wie bereits mehrfach erwähnt, steigt die Zahl derer, die Unschuldig zum Tode verurteilt
wurden. Wie hoch die Dunkelziffer der bereits Hingerichteten ist, deren Unschuld nicht
23
bewiesen wurde oder nicht bewiesen werden sollte, ist unklar. Jedoch spricht die Zahl 13243
freigelassene Todeskandidaten für sich. Eigentlich erweckt diese Ziffer den Eindruck, dass das
Berufungssystem in den USA sehr gut funktioniert und somit die versehentliche Hinrichtung
eines Verurteilten unmöglich ist, jedoch hatten diese 132 bei näherer Betrachtung wohl sehr
viel Glück. Im Folgenden möchte ich die häufigsten Gründe für Fehlurteile aufzeigen.
Das größte Problem sind, wie bereits erwähnt die Emotionen. In den USA entscheiden ein
Richter und Geschworene über Leben oder Tod eines Angeklagten. Diese Geschworenen
wurden bereits im Vorfeld durch die einseitigen Berichterstattungen der Medien beeinflusst
und haben schon vor Beginn der Verhandlung ein Bild von dem Motiv, der Tat und dem
Angeklagten. So kann niemals eine objektive Beurteilung eines Menschen oder eines Delikts
erfolgen.
Der vorstehende Faktor multipliziert sich mit der Gefahr der Falschaussage von
Belastungszeugen, welche das ein oder andere von der Staatsanwaltschaft beeinflusst wurden.
Da Geschworene die Zeugenberichte, auf der Grund der im Vorfeld, durch die Medien,
implizierte Meinung, gerne glauben möchten, da diese in den meisten Fällen ihrem bereits
entstandenen Situationsbild entsprechen, werden Falschaussagen vor Gericht selten entlarvt.
Die Beeinflussung einer Verhandlung durch die Staatsanwaltschaft kann sogar soweit gehen,
dass Entlastungsbeweise bewusst zurückgehalten werden. Die Gründe dafür können in der
folgenden Aufdeckung mangelhafter Polizeiarbeit liegen oder in der Statistik – denn jeder
Staatsanwalt sollte eine gewisse Verurteilungsquote wahren. Ich betone an dieser Stelle, dass
das nicht die Regeln ist – allerdings eben im Bereich Möglichen liegt.
Viele Angeklagte können sich auf Grund ihrer finanziellen Lage nur Pflichtverteidiger leisten.
So hängt das Leben eines Angeklagten zum einen von der Neutralität seiner Geschworenen
ab, zum anderen vom Können seines Anwalts.
Das Zusammentreffen all dieser eventuellen Faktoren, kann ein Fehlurteil und damit die
unbegründete Beendigung eines menschlichen Lebens bedeuten. Können Menschen, die
nachweislich nicht perfekt sind, also über die Daseinsberechtigung eines anderen Menschen
entscheiden?
43 (o.V.) (14.5.2009): 132 Unschuldige aus US-Todestrakten entlassen, auf: http://www.initiative-gegen-die-todesstrafe.de/100%20Unschuldige.htm, abgerufen am 15.05.2009
24
5.5. Gründe für den Einsatz von Amnesty International
Der vorstehende Argumentationsvergleich und die Aufzeigung der Missstände vor/ während
einer Gerichtsverhandlung, zeigen erste Gründe für den Einsatz von NGOs wie Amnesty
International auf. Die Todesstrafe ist in keinem Fall die angemessene Antwort eines Staates
auf eine Straftat sein, denn sie verstößt gegen das fundamentalste Menschenrecht schlechthin:
Das Recht auf Leben. Niemand hat das Recht, einem anderen Menschen das Leben zu
nehmen, egal welche Gründe es dafür geben mag, denn damit werden die Ursachen dieser
Taten nicht behoben. Oftmals treffen diese Todesurteile soziale Randgruppen oder
Unschuldige. Die Gründe dafür liegen in der Nachlässigkeit der Ermittler, Desinteresse, unter
Folter erzwungenen Eingeständnissen oder Rassismus. Alle Menschen sind unfehlbar, auch
Geschworene und Richter, daher darf in den Augen von Amnesty International auch niemand
über den Tod eines anderen Menschen entscheiden. Seit der Wiederaufnahme des Vollzugs der
Todesstrafe in den USA wurden bereits über 1000 Menschen getötet. Seit 1973 mussten
jedoch auch über 100 schuldfreie Menschen aus den Gefängnissen der USA entlassen werden,
weil deren Unschuld oft erst nach jahrelanger Haft festgestellt wurde. Aber das Leben dieser
Menschen wird nie wieder, wie es einmal war. Die physischen und psychischen Qualen der
Haftzeit im Todestrakt, barbarische Hinrichtungsverfahren sowie dokumentierte Pannen selbst
bei technisch hoch entwickelten Exekutionsystemen fügen den Opfern unmenschliche Leiden
zu.
6. Fazit
Die Diskussion über die Todesstrafe dauert nun schon mehrere Hundert Jahre, findet jedoch
kein endgültiges Ergebnis. Gegner und Befürworter dieses Strafmaß diskutieren seit jeher, ob
die Todesstrafe legal und moralisch vertretbar ist. Eine eindeutige Klärung dieser Frage kann
ich in meiner Hausarbeit leider nicht aufzeigen, aber nach der Sichtung all meines Materials
bin ich zu dem Entschluss gekommen, dass die Todesstrafe eine moralisch verwerfliche
Rache des Menschen ist, um seine Gier nach Macht und dem Leid anderer zu befriedigen.
Selbst Angehörige der Opfer sprechen sich in den USA gegen die Todesstrafe aus, weil sie
deren Leid nicht lindert und keine rechtmäßige Reaktion der legalen staatlichen Herrschaft
ist.
25
Amnesty International setzt sich seit nunmehr fast 50 Jahren für die Menschenrechte ein,
deren oberstes Gebot das allgemeine Recht auf Leben ist. Vielen Menschen bedanken sich
weltweit für den Einsatz und die Unterstützung durch diese Menschenrechtsorganisation.
Selten wird jedoch etwas über die Erfolge von Amnesty International in den Medien berichtet,
die Gründe dafür sind nur schwer ergründbar. Eventuell spielt der Faktor „Sensationslust“
auch mit in dieses Gesamtpaket, denn selten berichten Medien über schöne, gute Dinge. Der
Nachrichtenalltag wird von furchtbaren Berichten über Bombenattentate, Morde,
Vergewaltigungen usw. überschattet. Dabei geschehen in unserem Alltag auch viele
wunderbare Dinge. Eine dieser Angelegenheiten ist die der unermüdliche Einsatz von NGOs
wie Amnesty International, für humanitäre und menschenrechtliche Angelegenheiten, und
auch wenn sie von den Medien selten gelobt oder darüber berichtet werden – dennoch möchte
niemand dieses Engagement missen. So möchte ich mit dem bereits erwähnten Zitat enden:
„Wer nur ein Menschenleben rettet, rettet die ganze Welt.“44.
7. Literaturverzeichnis
AMNESTY INTERNATIONAL (Mai 2008): Amnesty in Zahlen, auf: http://www.amnesty.de/amnesty-zahlen, abgerufen am 23.05.2009.
AMNESTY INTERNATIONAL (o.J.): Aufdecken, auf: http://www.amnesty.de/aufdecken, abgerufen am 28.05.2009.
AMNESTY INTERNATIONAL (o.J.): Aufklären, auf http://www.amnesty.de/aufklaeren, abgerufen am 28.05.2009.
AMNESTY INTERNATIONAL (o.J.): Handeln, auf http://www.amnesty.de/handeln, abgerufen am 28.05.2009.
AMNESTY INTERNATIONAL (o.J.): Hinrichtungen und Todesurteile 2008, auf: http://www.amnesty.de/files/reader_Todesstrafe-Zusammenfassung.pdf, abgerufen am: 01.06.2009.
AMNESTY INTERNATIONAL (o.J.): The history of Amnesty International, auf: http://www.amnesty.org/en/who-we-are/history, abgerufen am 22.05.2009.
44 DANWITZ, Katrin von (Hg.) (2007): Zur Kontroverse um die Darstellung des Holocaust im Film- am Beispiel von "Schindlers Liste", München: GRIN Verlag
26
AMNESTY INTERNATIONAL (April 2007): Zahlen und Fakten zur Todesstrafe 2006, auf: http://www.amnesty.at/todesstrafe/docs/1_Todesstrafe_Zahlen_Fakten07.pdf, abgerufen am 21.05.2009.
ARONSON, Elliot/ WILSON, Timothy/ ALERT, Robin (Hg.) (2008): Sozialpsychologie, 4. überarb. Auflage, München: Pearson, S. 610
AUSWÄRTIGES AMT (23.07.2007): Nichtstaatliche Organisationen und die Vereinten Nationen, auf: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatOrgane/VereinteNationen/StrukturVN/NGOs.html, abgerufen am: 25.05.2009.
CURBACH, Janina (Hg.) (2003): Global Governance und NGOs. Transnationale Zivilgesellschaft in internationalen Politiknetzwerken, Opladen: Leske + Budrich.
DANWITZ, Katrin von (Hg.) (2007): Zur Kontroverse um die Darstellung des Holocaust im Film- am Beispiel von "Schindlers Liste", München: GRIN Verlag.
DEILE, Volkmar (o.J.): Dass es nicht so bleibt, wie es ist, in: Amnesty International (Hg.) (2001): 40 Jahre für die Menschenrechte, Neuwied: Luchterhand, S. 1-13.
DEILE, Volkmar (1998): Können Menschenrechte einen Beitrag zum Menschenrechtsschutz leisten?, in: Baum, Gerhart/ Riedel, Eibe/ Schäfer, Michael (Hg.): Menschenrechtsschutz in der Praxis der Vereinten Nationen, Baden-Baden: Nomos; S. 101-118.
EHNES, Ulrike/ LABRIOLA, Patrick/ SCHIFFER, Jürgen (2001): Politisches Wörterbuch zum Regierungssystem der USA. Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch, 3. überarb. Auflage, München: Oldenbourg, S. 127
FRIETSCH, Martina (o.J.): Christen und Todesstrafe, auf http://www.planet-schule.de/wissenspool/todesstrafe/inhalt/sendungen/zum-tode-verurteilt-christen-gegen-die-todesstrafe.html, abgerufen am 22.05.2009.
FRITZSCHE,K. Peter (Hg.) (2004): Menschenrechte, Paderborn: Schöningh.
KECK, Margaret E. / SIKKING, Kathryn (1998): Transnational Advocacy Networks in the Movement Society, in: Meyer, David S. / Tarrow, Sidney (Hg.), The Social Movement Society, Maryland: Rowman & Littlefield, S. 217-238.
KÖNIG, Matthias (Hg.) (2005): Menschenrechte, Frankfurt/ Main: Campus Verlag.
LADOR-LEDERER (Hg.) (1963): International non-governmental organizations and economic entities. a study in autonomous organization and its gentium, Leyden : Sythoff, S. 60.
LEDER, Karl Bruno (Hg.) (1983): Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer; München: Meyster.
MICROSOFT® Encarta® (2009): amnesty international, auf: http://de.encarta.msn.com/encyclopedia_761553034/amnesty_international.html, abgerufen am 28.05.2009.
27
(o.V.) (14.5.2009): 132 Unschuldige aus US-Todestrakten entlassen, auf: http://www.initiative-gegen-die-todesstrafe.de/100%20Unschuldige.htm, abgerufen am 15.05.2009
(o.V.) (o.J.): 6 August 1890 – William Kemmler auf: http://eotd.wordpress.com/2008/08/06/6-august-1890-william-kemmler/, abgerufen am 21.05.2009.
(o.V.) (3.06.1996): Antiterrorism and Effective Death Penalty Act of 1996: . A summery, auf: http://www.fas.org/irp/crs/96-499.htm, abgerufen am 22.05.2009.
(o.A.) (o.J.): Elektrischer Stuhl, auf: http://www.lsg.musin.de/Projekte/Todesstrafe/Todestrafe-%20Methoden/ElektrischerStuhl.htm, abgerufen am 22.05.2009.
(o.V.) (o.J.): Galgen, Hängen, Strangulieren, auf: http://www.todesstrafe.de/artikel/17/Galgen,_Haengen,_Strangulieren.html, abgerufen am 22.05.2009.
(o.V.) (o.J.): Die Gaskammer, auf: http://www.todesstrafe.de/artikel/19/Die_Gaskammer.html, abgerufen am 20.05.2009.
(o.V.) (12.01.2003): Gouverneur begnadigt 167 Todeskandidaten, auf: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,230409,00.html, abgerufen am 22.05.2009.
(o.V.) (o.J.): Konsultativstatus im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC), auf: http://www.childsrights.org/html/site_de/index.php?c=onu_eco, abgerufen am 24.05.2009.
(o.V.) (19.03.2009): New Mexico schafft die Todesstrafe ab, auf: https://www.taz.de/1/politik/amerika/artikel/1/new-mexico-schafft-die-todesstrafe-ab/, abgerufen am 22.05.2009.
(o.V.) (11.03.2005): Peter Benenson, auf http://www.moreorless.au.com/heroes/benenson.html, abgerufen am 22.05.2009.
(o.V.) (07.01.2008 ): USA: Todeskandidaten klagen gegen Giftspritze , auf: http://diepresse.com/home/panorama/welt/351833/index.do, abgerufen am 23.05.2009.
(o.A.) (29.04.1985) : U.S. Supreme Court. Glass v. Louisiana, 471 U.S. 1080 (1985); auf: http://supreme.justia.com/us/471/1080/case.html, abgerufen am: 22.05.2009.
REUTER (15.01.2007): Hinrichtung. Saddam-Bruder durch Strang enthauptet, auf: http://www.focus.de/politik/ausland/hinrichtung_aid_122668.html, abgerufen am 21.05.2009.
RUCHT, Dieter (1996): Multinationale Bewegungsorganisationen. Bedeutung, Bedingung, Perspektiven, in: Forschungsjournal Neue Soziale Bewegungen, Frankfurt/ Main: Westdeutscher Verlag, S. 31-40.
SPIEGEL (30.06.2006): Wir sehen uns in der Hölle, auf:
28
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,423949,00.html, abgerufen am 29.05.2009.
UNION OF INTERNATIONAL ORGANIZATIONS (Hg.) (2007): Yearbook of International Organizations, München: K. G. Saur Verlag.
WENK, Dieter (19.01.2004): Italien suchte den Tugendstar auf: http://www.textem.de/269.0.html, angerufen am 21.05.2009.
WILLETS, Peter (Hg.) (1996): Introduction, in: The conscience of the world. the influence of Non-Governmental-Organisations in the UN system, London: Hurst, S. 1-14.
29