altlasten im bau- und umweltrecht: haftung und verantwortung
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Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung. RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht. Gliederung. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Altlasten im Bau-und Umweltrecht:
Haftung und Verantwortung
RA Dr. Thomas TroidlFachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht
RA Dr. Matthias RuckdäschelFachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen
Gliederung
1. Teil: Haftung für Altlasten imVerwaltungsrecht
2. Teil: Straf- undOrdnungswidrigkeitenrecht
3. Teil: VerwaltungsrechtlicheLösungsstrategien (5 Fälle)
4. Teil: Verantwortungsmanagement 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
I. Altlasten – Begriff und Überblick
1. Altlasten und „Neulasten“ -Altlasten = Kontaminierte Standorte: Altablagerungen und Altstandorte2. Schädliche Bodenveränderungenund Umweltschaden3. Altlasten und Abfall(„Spatenstichtheorie“)
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Spatenstichtheorie
„Auf der Schaufel wird die Altlastzu Abfall.“
3 Rechtsrahmen:•Bodenschutzrecht•Abfallrecht•Wasserrecht
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
4. Altlasten in Bayern:Altlastenkataster
und ABuDIS= Altlasten-,
Bodenschutz- und
Deponieinformationssystem, URL:http://www.lfu.bayern.de/boden/daten/altlastenkataster/index.htm
5. Altlasten in der Zeit
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
6. Stufen der Altlastenbearbeitung
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• Erhebung
• historische Erkundung
• orientierende Untersuchung
• Detailuntersuchung
• Sanierungsuntersuchung
• Sanierungsplan (bei „qualifizierten“, d.h. komplexen Altlasten)
• Sanierung
• Entlassung (aus dem Altlastenkataster)
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VIBBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge?
1. Verursacher (Handlungsstörer),verschuldensunabhängig!2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe3. Grundstückseigentümer(Zustandsstörer), begrenzt aufVerkehrswert (nach Sanierung)
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1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht
4. Früherer Grundstückseigentümer(Nachhaftung) ab 01.03.99 bei(grob fahrlässiger Un-) Kenntnis5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt(Zustandsstörer), z.B. Mieter oderPächter (Haftungsobergrenze?)6. Durchgriffshaftung (Organhaftung)7. Derelinquent(Aufgabe schützt vor Haftung nicht)
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
I. Gewässerverunreinigung: § 324 StGBII. Bodenverunreinigung: § 324 a StGBIII. Ordnungswidrigkeiten
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
1. Gewässer2. Verunreinigung
oder sonst nach-teilige Veränderungder Gewässer-eigenschaften
3. Rechtswidrigkeit
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB)
1. Boden2. Einbringen / Eindringen lassen / Freisetzen von Stoffen3. Verletzung verwaltungs- rechtlicher Pflichten (Verwaltungsakts- akzessorietät)4. Nachteilige Veränderung
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2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
III. Ordnungswidrigkeiten
1. § 26 BBodSchG2. Art. 14 BayBodSchG3. Arbeitsschutzrecht
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 1• Auch als Rechtsanwalt, der
bislang mit Altlasten noch nichts zu tun hatte, kann man überfordert werden,wenn einen dieses Thema erstmals tangiert.
• Dann stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Soll man von sich aus auf die Behörden zugehen?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 1• Die Antwort ist einfach: man
sollte einen Spezialisten umRat fragen.
• Gefragt ist nicht nur rechtlicher, sondern auch technischer Sachverstand.
• Es empfiehlt sich deshalb in der Regel, ein Boden-gutachten mit Probe-bohrungen in Auftrag zu geben, um zu wissen, wovon man eigentlich spricht, und welcher Handlungsbedarf besteht.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 2• Freilich kann es auch sein,
dass einem die Ordnungsbehörde den ersten Schritt abnimmt und von Altlasten spricht, wo der Mandant bisher nur an Bauland dachte.
• Auch hier stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll: soll man das Gespräch suchen oder die Sache lieber unter Verschluss halten?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 2• Das Gespräch
mit der Ordnungsbehördesollte immer gesuchtwerden, schon um Zeitzu gewinnen.
• Selbstverständlich solltedabei, schon um„Waffengleichheit“ zuerreichen, ein Expertehinzugezogen werden.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 3• Ebenso gut kann es
passieren, dass die Ordnungsbehörde nicht lange fackelt, sondern dem Mandanten umgehend eine sanierungsrechtliche Verfügung ins Haus schickt.
• Soll man diese anfechten oder lieber nicht, um nicht gleich eine „schlechte Stimmung“ zu riskieren?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 3• Ebenso wie man ein
Gesprächsangebot der Ordnungsbehörde nie ausschlagen sollte, sollte man eine Sanierungs-verfügung immer anfechten, bevor sie bestandskräftig wird.
• Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe:
• Zum einen sind Sanierungsverfügungen häufig rechtswidrig.
• Zum anderen hat eine Klage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 4• Kann man eigentlich auch selbst
etwas mit der Behörde arrangieren, oder ist man dieser ausgeliefert in Bezug darauf, wie eine Sanierung vor sich geht?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 4• Sanierungsvertrag =
öffentlich-rechtlicherVertrag (Vergleichsvertrag)
• Vorteil aus Sichtder Behörde: zügige Sanierung
• Vorteil aus Sichtdes Verpflichteten:Rechtssicherheit, weilSanierungszielwerteverbindlich festgelegtwerden können, bei derenErreichen die Sanierungals abgeschlossen giltund die Behördeauf Ordnungsmittel verzichtet.
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Fall 5• Was kann man sonst noch
– möglicherweise sogar vorausschauend – tun?
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3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien
• Lösung 5• Zu guter Letzt kann es
sich empfehlen, auchpotentielle Schäden insVerfahren einzubeziehen,um sie zu legalisierenund eine Haftung nachdem USchadG zuvermeiden (Exkulpation,§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
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4. Teil: Verantwortungsmanagement
I. Haftung
1. Fahrlässigkeit2. Organ- und
Vertreterhaftung bei Sonderdelikten
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4. Teil: Verantwortungsmanagement
II. Haftungsvermeidung1. Organisation & Delegation2. Tipps
a) Sorgfältige Auswahlb) Klare Aufgaben- verteilungc) Genaue, schriftliche Instruktiond) Kontrollee) Umsetzung
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5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht
• 1. Neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
• Weiterentwicklung,Umsetzung & Fortschreibung
• (Dynamische) Anpassung derBodenuntersuchungsmethodenan den fortgeschrittenenEntwicklungsstand(dem ca. 75 % derin der Verordnung- statisch – zitiertenMethoden nicht mehrentsprechen)
• Harmonisierung der Bodenschutzregelungenmit dem Wasser- und Abfallrecht
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5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht
• 2. Ersatzbaustoffverordnung• Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälle
und Bodenmaterial in Dtld. (größter umweltrelevanter Stoffstrom)
• Boden und Steine, Bauabfall und Straßenaufbruch, Aschen und Schlackenaus Abfallverbrennungsanlagenund Kraftwerken, Hochofen-und Stahlwerksschlacken
• Einsatz im Straßen- und Landschaftsbausowie zur Verfüllung von Tagebauen (angestrebte Verwertungsquote: über 80 %)
• Ziel: Bundeseinheitliche Regelung(LAGA, LABO und LAWA)
• Aktuell: 2. Arbeitsentwurf (mit 30 Seitenzulässiger Einbauweise), Übergang vom Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur Messung im Eluat (neue Grenzwerte!)evtl. 2. Quartal Referentenentwurfund offizielle Anhörung
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5. Teil: Aktuelle EntwicklungenII. Wasserrecht
1. Gesetzgebungs-zuständigkeit
2. GrundwasserVO3. VO zum Umgang
mit wasser-gefährdendenStoffen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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• Roritzerstraße 2 a• Tel. 55156• www.rae-schlachter.de
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