allgemeines die gemeinde ist eine juristische person und damit träger von rechten und pflichten....
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Allgemeines
• Die Gemeinde ist eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten.
• Sie handelt durch ihre Organe oder ihre Bediensteten.
• Bei Schadenseintritt kann es zur Haftung der Gemeinde, der schadensverursachenden Person oder zu einer gemeinsamen Haftung kommen.
• Zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Haftung
• Haftungsarten kumulativ
Haftungstatbestände
• Allgemeine Schadenersatzregelungen
• Haftung für fremdes Verschulden
• Gefährdungshaftung EKHG• Amtshaftungsgesetz• Organhaftpflichtgesetz• Strafrechtliche Bestimmungen
Schadenersatz - Anspruchsvoraussetzungen• Schaden
• Konkrete Gesetzesnorm
• Ursächlichkeit – Kausalität
• Rechtswidrigkeit
Vertragliche Haftung Deliktische Haftung
• Verschulden Vorsatz Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit
• Umfang der Ersatzpflicht Bei leichter Fahrlässigkeit nur der tatsächlich erlittene Schaden Bei darüber hinausreichendem Verschulden auch ein entgangener Gewinn Bei Körperschäden voller Ersatz schon ab leichter Fahrlässigkeit
• Körperverletzung
Heilungskosten
Verdienstentgang
Schmerzensgeld
• tödliche Körperverletzung
(vergebliche) Heilungskosten
Unterhalt für Berechtigte in Form einer Rente
• Gehilfenhaftung
Haftung für fremdes Verschulden
ex contractu auch für bloß leicht fahrlässiges Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB)
außerhalb der vertraglichen Haftung haftet die Gemeinde für deliktisches Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und ihrer Repräsentanten (= leitenden Mitarbeitern) und für ihre Besorgungsgehilfen (§ 1315 ABGB)
• Bei höherer Gewalt kommt es zum Haftungsausschluss
Haftungskomplexe
• Haftung aufgrund der Verletzung „allgemeiner Verkehrssicherungspflichten“
im ABGB nicht ausdrücklich geregelt
Ausnahme § 1319 ABGB – Bauwerkshaftung kumulativ zivilrechtliche und strafrechtliche Normen Gefahrenlage und „Verkehr“ für Menschen Wege, Grundstücke, Gebäude usw. Einrichtungen frei von Gefahrenquellen
Grundsätze
- rechtliche Verfügungsgewalt über eine Anlage – auch bei bloßer Duldung
- nicht grenzenlos, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren- besonders streng bei Kindern- Haftung in der Regel schon bei leichter Fahrlässigkeit voll- keine einseitigen Haftungsausschlüsse durch Warntafeln
Praxisbeispiele
• Sturz im Amtsgebäude• Spielgeräte im Kindergarten• Mitverschulden bei Verletzung durch sperrige
Gegenstände• Sonderfall öffentliche Bäder
deliktische und vertragliche Haftung Haftung für Bedienstete nach § 1313a ABGB Beweislastumkehr gemeinsame Haftung einer Gemeinde und eines Buffetpächters bei Verletzung eines Kindes Mitverschulden bei schwerer Verletzung durch unsachgemäße Benützung einer Wasserrutsche
Bauwerkshaftung
• Besitzer eines Gebäudes oder eines sonstigen Bauwerkes haftet für Einsturz oder die mangelnde Beschaffenheit
• gilt nicht nur für Gebäude, sondern auch für Gerüste, Baugruben, Tore, Stege, Grabsteine, Tribünen, Plakattafeln, Schrankenanlagen und Bäume!
• Beweislastumkehr• Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit
Praxisfälle
• Verletzung durch automatische Schranken
• Sicherung von Plakatwänden
• Umstürzende Bäume und Astbruch
Exkurs: Der Sturz in ein Bachbett
• Brücke mit morschem und desolatem Brückengeländer
• Wanderer rutscht aus und durchbricht das Geländer
• Beim Sturz in das etwa 3 m tiefe Bachbett schwere Körperverletzung an der linken Hand
• Erste Instanz SV stellt fest, dass die Brücke samt Geländer nicht im ordnungsgemäßen Zustand war Grundsatzanweisung zur Begehung und zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen bei Mängeln
Es wurde festgestellt, dass die Begehung und Kontrolle der Wanderwege durch die Bauhofmitarbeiter und dem Obmann des Straßenausschusses erfolgt ist. Externe Personen wurden nicht herangezogen
Exkurs: Der Sturz in ein Bachbett
Beiziehung von Fachleuten wäre zumutbar gewesen
Bürgermeister, Bauhofleiter und Vizebürgermeister als Obmann des Straßenausschusses haben es daher unterlassen, für eine ordnungsgemäße Erhaltung und fachmännische Kontrolle des Wanderweges Sorge zutragen.
Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung
Exkurs: Der Sturz in ein Bachbett
• Zweite Instanz
Freispruch
Umfang der Sorgfaltspflicht ist nicht allgemein bestimmbar
Ständige Überwachung alpiner Wege und Instandsetzung erfordert tägliche Begehung und ist nicht zumutbar!
Conclusio
• Das Risiko in eine strafrechtliche Verantwortung und persönliche Haftung zu kommen, kann reduziert bzw. fast ausgeschlossen werden.
• Wesentlich ist die regelmäßige Kontrolle, die Häufigkeit hängt von der Zumutbarkeit ab.
• Zivilrechtliche Verpflichtung zur mindestens jährlichen Kontrolle
• Im Einzelfall (Sturm/Hochwasser) zusätzliche Kontrollen• Wartungsbuch mit Aufzeichnungen• Kontrolle durch zuverlässige Gemeindearbeiter mit
„gewisser Erfahrung“• Externe Fachleute im Zweifelsfall• Rechtliche Beratung vor der polizeilichen Einvernahme