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„Best Practice“ von IFRS-Anwendern - ausgewählte Ergebnisse einer Umfrage zum Umgang mit den bilanzpolitischen Möglichkeiten nach IFRS - oder Wie einheitlich sind bzw. können IFRS-Abschlüsse sein? 07. Juli 2006 (Siegen) Prof. Dr. Isabel von Keitz Fachhochschule Münster

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Page 1: „Best Practice“ von IFRS-Anwendern · 2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten 2.1. Ziel und Aufbau

„Best Practice“ von IFRS-Anwendern

- ausgewählte Ergebnisse einer Umfrage zum Umgang mit den bilanzpolitischen Möglichkeiten nach IFRS -

oder

Wie einheitlich sind bzw. können IFRS-Abschlüsse sein?

07. Juli 2006 (Siegen)

Prof. Dr. Isabel von Keitz

Fachhochschule Münster

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 2

Gliederung

1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung

1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung

2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse

2.2. Ausübung von Wahlrechten

2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen

3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)

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� Entwicklung von qualitativ hochwertigen, verständlichen und durchsetzbaren Rechnungslegungsstandards

� Verbesserung und Harmonisierung von Rechnungslegungsvorschriften

� zur Internationalen Vergleichbarkeit der Abschlüsse

� aber: keine Vereinheitlichung (!)

� Förderung der weltweiten Akzeptanz und Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften

� aber: keine Durchsetzungskraft

Mitglieder haben sich „verpflichtet“, Anwendung von IAS imeigenen Land zu fördern

Bsp.: Kroatien (Übernahme als nationales System)Polen (Grundlage f. Konzeption e. nationalen Systems)

1.1. Ziele des IASB

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Gliederung

1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung

1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung

2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse

2.2. Ausübung von Wahlrechten

2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen

3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)

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1973 - 1988

Kasuistische Entwicklung von Standards mit zahlreichen Wahlrechten, kein Rahmenkonzept und kein vollständiges Regelwerk

1989 - 1993

Ausarbeitung eines Framework (Rahmenkonzeptes) und Reduzierung der Wahlrechte

1994 - 2000

Erfüllung der Anforderungen der internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO): „Core set of standards“, d.h. weitere Überarbeitung und Vervollständigung des IASB-Regelwerkes

2001

Neuorganisation des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung (I)

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2002

EU-Verordnung: Für alle EU-Unternehmen, die auf einem geregelten Markt notiert sind, müssen spätestens ab 2005 bzw. 2007 zwingend einen IFRS-Konzernabschluss offen legen

�„Enforcement“: Überwachung der richtigen Anwendung der IFRS durch unabhängige Institution (in D: zweitstufiges Modell durch Prüfstelle und BaFin)

�„Endorsement“: Übernahme der IFRS durch EU

2002 - ???

Konvergenzprojekte mit dem US-amerikanischen Standardsetter mit dem Ziel der Akzeptanz der IFRS durch SEC (der US-amerikanischen Börsen-aufsichtsbehörde)

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung (II)

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1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung (III)

Bilanzrechtsreformgesetz (12/2004): §§ 315a HGB ff.

grundsätzlich Unternehmenswahlrecht (HGB

oder IFRS)

(ggf. später Pflicht für große Unternehmen)

Unternehmenswahlrecht für Offenlegung eines IFRS-

Abschlusses (zu Info-Zwecken)

⇒ dann zusätzlich Pflicht für HGB-Abschluss für andere Zwecke (insbesondere Ausschüttung, Steuern)

IFRS-Pflicht ab 2005/2007*

* Unternehmenswahlrecht bis 2007 für SEC-gelistete Unternehmen und Unternehmen, die nur Fremdkapital am Kapitalmarkt handeln lassen

Unternehmenswahlrecht für Offenlegung eines IFRS-Abschlusses (zu Info-Zwecken)

⇒ dann zusätzlich Pflicht für HGB-Abschluss für andere Zwecke (insbesondere Ausschüttung, Steuern)

kapitalmarkt-

orientierte

Unternehmen

nicht-

kapitalmarkt-

orientierte

Unternehmen

Einzelabschluss Konzernabschluss

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1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung (IV)

� Pflicht zur Anwendung der IFRS besteht gem. § 315a Abs. 2 HGB auch für Unternehmen, die die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG beantragt haben.

� Übergangsvorschrift bis 2007 gilt für SEC-gelistete Unternehmen nur dann, wenn Sie bereits 07/2002 einen full US-GAAP-Abschluss veröffentlicht haben (gem. Art. 9 der IAS-VO)

� Wahlrecht der „befreienden“ Offenlegung eines Einzelabschlusses nach IFRS gilt nur für große Kapitalgesellschaften

� Befreiende Offenlegung gilt für Bundesanzeiger. Im Handelsregister ist weiterhin HGB-Abschluss einzureichen

� Bei Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses sind zusätzlich folgende HGB-Vorschriften zu beachten

– § 294 Abs. 3 HGB (Mitwirkungspflicht der TU)

– §§ 244, 245 (Sprache, Währung, Unterzeichnung)

– §§ 313 Abs. 2, 4; 314 Abs. 1 Nr. 4,6,8,9 HGB (Anhangangaben)

– § 315 HGB (Konzernlagebericht)

– §§ 316 ff. HGB (Prüfung, Offenlegung)

Bilanzrechtsreformgesetz (12/2004) (Forts.):

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Gliederung

1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung

1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung

2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse

2.2. Ausübung von Wahlrechten

2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen

3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)

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1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung (I)

Bilanzierungs- und Darstellungswahlrechte:

= Regelwerk erlaubt explizit zwei alternative Bilanzierungs-/Darstellungsmethoden für vergleichbare Sachverhalte

� Aktuell 16 Bilanzierungswahlrechte, die sich materiell auf Bilanz und/oder GuV auswirken, z.B.:– Fiktive Verbrauchsfolgeverfahren für Vorratsbewertung

– Bestimmung des Fertigstellungsgrades bei Teilgewinnrealisierung

– Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Gewinne/Verluste bei Pensionszusagen

– Modelle zur Folgebewertung von Sachanlagen + immateriellen Vermögenswerten

� Aktuell 12 Darstellungswahlrechte, die keine materiellen Auswirkungen auf Bilanz und/oder GuV haben, z.B.:– GKV oder UKV

– Darstellung der Kapitalflussrechnung (5 Wahlrechte: z.B. direkt oder indirekt)

– Steuerüberleitungsrechnung (Betrag oder %)

� Kontinuierliche Reduktion (aktuell: IAS 23 „Fremdkapitalzinsen“)

� „Heilung“ durch zusätzliche Angabepflichten nicht zielführend

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1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung (II)

Ermessensspielräume:

= Bilanzierung/Darstellung ist abhängig vom „Ermessen“ des Bilanzierenden

� Schätzungen von künftigen Ereignissen, z.B.:– Nutzungsdauer

– Forderungsausfall

– Rückstellungsbewertung

� Auslegung von IAS/IFRS, z.B.:– Ansatz von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten

– Klassifizierung von Leasingverträgen

� Bilanzierung ungeregelter Sachverhalte, z.B.:– Aktienoptionsprogramme bis zum Erlass des IFRS 2

– Explorationsausgaben

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1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung (III)

Ermessensspielräume (Forts.):

� Reduktion der Ermessensspielräume durch:– Detailregelungen:

• rule based vs. principel based

• kasuistische Regelungen für einzelne Branchen und/oder Sachverhalte

• Problem: führt ggf. zu Sachverhaltsgestaltung

– Beschleunigung des „due process“ für Erlass von Regelungen für neue Sachverhalte

– Weitere Forcierung des Management Approach• Dient der intersubjektiven Nachprüfbarkeit

– Enforcement, d.h. Überprüfung der willkürfreien Ausübung von Ermessensspielräume durch Prüfstelle

• Internationale Prüfstelle erforderlich

� Ermessensspielräume und damit bilanzpolitische Möglichkeiten sind aber unvermeidbar

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Gliederung

1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung

1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung

2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse

2.2. Ausübung von Wahlrechten

2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen

3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)

Page 14: „Best Practice“ von IFRS-Anwendern · 2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten 2.1. Ziel und Aufbau

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Projektidee/-hintergrund:

� Hypothese: durch die z.T. uneinheitliche Anwendung der Vorschriften des IASB

wird (noch) nicht das gewünschte Ziel der Vergleichbarkeit von Abschlüssen

erreicht

� Mögliche Gründe:

�Explizite Wahlrechte in den IAS/IFRS

�Ermessens-/Darstellungsspielräume

�Anwendungsfehler

2.1. Ziel und Aufbau der Analyse (I)

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Analyseziele/-nutzen:

� Anwendungshilfe für künftige IAS/IFRS-Anwender

� Verifizierung der Hypothese

� Beitrag zur „richtigen“ und „einheitlichen Anwendung“ der IFRS

� Beitrag zur Frage der Notwendigkeit eines „Enforcement“

� Hinweise an den IASB auf potentiellen Regelungs- bzw.

Konkretisierungsbedarf

2.1. Ziel und Aufbau der Analyse (II)

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� Projektteam:

� FH Münster: Prof. Dr. Isabel von Keitz + 12 Mitarbeiter

�KPMG: fachliche und finanzielle Unterstützung

� Untersuchungsgegenstand:

� 100 IFRS-Konzernabschlüsse deutscher Unternehmen

�Geschäftsjahre 2001-2003

� sieben Branchen: „retail & consumer“, „machinery & industrials“, „software &

technology“, utilities & telecom.“, „construction“, „chemicals & pharma“,

„automobile & transportation“

�Börsensegmente: DAX, MDAX, SDAX, TecDAX, sonstige Prime Standard U.

� Aktuell: Analyse von 200 IFRS-Abschlüssen weltweit

2.1. Ziel und Aufbau der Analyse (III)

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Gliederung

1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung

1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung

2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse

2.2. Ausübung von Wahlrechten

2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen

3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)

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2.2. Wahlrechte – Bilanzierungswahlrechte (I)

Neubewertungsmethode:

� Wahlrecht zur Neubewertung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten und Investment Properties alternativ zur fortgeführten Anschaffungskostenmethode

� Bewertung mit Neubewertungsbetrag (= beizulegender Zeitwert abzüglich nachfolgender planmäßiger Abschreibungen und abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen)

� Für immaterielle Vermögenswerte: nur bei Vorliegen eines aktiven Marktes

� gleichzeitige Neubewertung einer gesamten Gruppe von Sachanlagen

� Regelmäßige Neubewertung (z.B. 3-5 Jahre)

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2.2. Wahlrechte – Bilanzierungswahlrechte (II)

Neubewertungsmethode (Forts.):

Erfolgsneutrale Neubewertung von Sachanlagen + immateriellen Vermögenswerten:

� Erhöhung des Buchwertes: grds. erfolgsneutrale Erfassung in Neubewertungsrücklage, sofern nicht eine vergangene erfolgswirksame Minderung i.R.d. Neubewertung rückgängig gemacht wird

� Minderung des Buchwertes: grds. erfolgswirksame Erfassung, sofern nicht eine vergangene erfolgsneutrale Erhöhung i.R.d. Neubewertung rückgängig gemacht wird

� Erfolgsneutrale Verrechnung der Neubewertungsrücklage (Verrechnung mit Gewinnrücklagen) bei Realisierung (z.B. Veräußerung oder planmäßiger Abnutzung)

Erfolgswirksame Neubewertung von Investment Properties:

� Erhöhungen und Minderungen werden jeweils erfolgswirksam erfasst

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Praxis der Neubewertung von

� immateriellen Vermögenswerten

�keine Anwendung der Neubewertungsmethode (weder von 100 untersuchten deutschen IFRS-Anwendern (2003) noch von 200 IFRS-Anwendern weltweit (2005))

� Sachanlagen

�1 der 100 untersuchten deutschen IFRS-Anwendern (2003)

�11 der 200 untersuchten IFRS-Anwender weltweit (2005; auffallend häufig Unternehmen aus Hong Kong)

� Investment properties

�keines der 100 untersuchten deutschen IFRS-Anwender (2003)

�39 der untersuchten 200 IFRS-Anwender weltweit (2005)

2.2. Wahlrechte – Bilanzierungswahlrechte (III)

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Praxis der Bilanzierung von Zuwendungen für Vermögenswerte

(100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

3%

58%

18%

21%

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70%

in %

Passivische Abgrenzung

Absetzung vom Vermögenswert

Passivische Abgrenzung + Absetzung vom Vermögenswert

keine Angabe

Rechnungsabgrenzungsposten: 10

Separater Posten: 10

Ausweis nicht erkennbar: 1

2.2. Wahlrechte – Bilanzierungswahlrechte (IV)

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Mindestposten der GuV (IAS 1.81)

� (Umsatz-)Erlöse

� Finanzergebnis

� Gewinn- und Verlustanteile im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode

� Steueraufwendungen

� Nachsteuer-Ergebnisse aus dem Verkauf von Vermögenswerte bzw. der Begleichung von Schulden, die einzustellenden Bereichen zuzuordnen sind

� Periodenergebnis

- Davon den Aktionären des Mutterunternehmens zustehend

- Davon den anderen Gesellschaftern zustehend

� seit 2005 gibt es keine außerordentlichen Posten mehr

Wahlrecht zwischen GKV + UKV

2.2. Wahlrechte – Darstellungswahlrechte (I)

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22% (2)

78% (7)

71% (10)

29% (4)

0%

100% (4)

0%

100% (5)

13% (3)

87% (21)

26% (6)

74% (17)

48% (10)

52% (11)

0% 20% 40% 60% 80% 100%

%-Anteil an Gesamtunternehmen einer Branche

Automobile & Transportation

Chemicals & Pharma

Construction

Utilities & Telecom.

Softw are & Technology

Machinery & Industrials

Retail & Consumer

Gesamtkostenverfahren

Umsatzkostenverfahren

GuV-Struktur differenziert nach Branchen

(100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

2.2. Wahlrechte – Darstellungswahlrechte (II)

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2.2. Wahlrechte – Darstellungswahlrechte (III)

30%

3%

38%

3%

26%

GKV (GuV) GKV (Anhang) UKV (GuV) UKV (Anhang) nicht relevant

GuV-Struktur (200 IFRS-Anwender weltweit in 2005)

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 25

Definition und Bezeichnung der angegebenen GuV-Zwischensummen

(100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

•15 U. unter Bezeichnung „Gesamtleistung“

•8 U. gleiche Bezeichnung, aber andere Definition (incl.

sonstige betriebliche Erträge)

•7 U. unter Bezeichnung „Rohergebnis“

•6 U. gleiche Bezeichnung, aber andere Definition (ohne

sonstige betriebliche Erträge)

•29 U. unter Bezeichnung „Bruttoergebnis“

•1 U. gleiche Definition, aber Bezeichnung „Rohertrag“

Umsatzerlöse

+/- Bestandsver.

+ aktivierte Eigenl.

= Gesamtleistung

+ so. betriebl. Erträge

- Materialaufwand

= Rohergebnis (GKV)

- Personalaufwand

- Abschreibungen

- so. betriebl. Aufw.

Umsatzerlöse

- Herstellungskosten

= Bruttoergebnis

+ so. betriebl. Erträge

= Rohergebnis (UKV)

2.2. Wahlrechte – Darstellungswahlrechte (IV)

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 26

Definition und Bezeichnung der angegebenen GuV-Zwischensummen

(100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

= Rohergebnis (UKV)

- Vertriebskosten

- Verwaltungskosten

- so. betriebl. Aufw.

= Betriebsergebnis

+/- Finanzergebnis

= Ergebnis vor Steuern

- Steuern

= Ergebnis nach Steuern

+/- Anteile Fremder

= Konzernergebnis

•43 U. unter Bezeichnung „Betriebsergebnis“

•47 U. gleiche Definition, aber andere Bezeichnung (z.B. „Ergebnis der betriebl. Tätigkeit“

(17), „operatives Ergebnis“ (8), „betriebliches Ergebnis“ (8), „EBIT“ (4), „Ergebnis vor

Zinsen und Steuern“ (6))

•4 U. gleiche Bezeichnung, aber andere Definition (z.B. nach Beteiligungsergebnis (1), vor

GoF-Afa (2))

•52 U. unter Bezeichnung „Ergebnis vor Steuern“ o.ä.

•45 U. gleiche Definition, aber andere Bezeichnung („Ergebnis der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit“ (32), „Ergebnis vor Steuern und vor Minderheitenanteilen“ (15), „EBT“

(2))

•13 U. unter Bezeichnung „Ergebnis nach Steuern“ o.ä.

•81 U. gleiche Definition, aber andere Bezeichnung (z.B. „(Konzern-) Jahresüberschuss“

(44), „Ergebnis vor Minderheitenanteilen“ (29), „Ergebnis der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit“ (1), „Konzernergebnis“ (3))

•11 U. unter Bezeichnung „Konzernergebnis“ o.ä.

•66 U. gleiche Definition, aber andere Bezeichnung (z.B. „Konzerngewinn/-verlust“ (11),

„Konzernergebnis nach Anteilen Dritter“ (11), „(Konzern-) Jahresüberschuss“ (38),

„Nettoergebnis“ (4))

•1 U. gleiche Bezeichnung, aber andere Definition (nach Ergebnisvortrag und

Veränderungen der Rücklagen)

2.2. Wahlrechte – Darstellungswahlrechte (V)

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 27

Gliederung

1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung

1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung

2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse

2.2. Ausübung von Wahlrechten

2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen

3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 28

14% (2)

86% (12)

33% (6)

67% (12)

15% (13)

31% (27)

49% (42)

5% (4)

14% (11)

45% (34)

41%(31)

4% (3)

50% (39)

25% (19)

21%(16)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90%

%-Anteil an Gesamtunternehmen, die Angaben zur Abschreibungsdauer machten

bis 10 Jahre

bis 5 Jahre

über 6 Jahre

bis 6 Jahre

15 bis 25 Jahre

bis 15 Jahre

bis 10 Jahre

bis 5 Jahre

über 20 Jahre

bis 20 Jahre

bis 10 Jahre

über 50 Jahre

bis 50 Jahre

bis 40 Jahre

bis 25 Jahre

ED

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Bau

ten

Abschreibungsdauer von Sachanlagen (100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

2.3. Ermessensspielräume – Schätzungen (I)

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 29

Ansatz von immateriellen Vermögenswerten nach IAS 38

(des Anlagevermögens)

Entgeltlich erworben Selbst erstellt

....bereits in der Entwicklungsphase

....noch in der Forschungsphase

Sechs Kriterien (s. nächste Folie) sind kumulativ erfüllt?

Ansatzgebot Ansatzverbot, d.h. sofort aufwandswirksam

nein

ja

2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (I)

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 30

� Ansatzgebot für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Entwicklungsphase, wenn Folgendes bewiesen werden kann:

- Technische Durchführbarkeit des Projekts,- Absicht des Unternehmens, das Projekt zu vollenden,- Fähigkeit, den Vermögensgegenstand zu nutzen bzw. zu verkaufen,- Wie der Vermögenswert künftig Nutzen stiften kann,- Verfügbarkeit der adäquaten Ressourcen, und- Fähigkeit, Kosten zuverlässig zu bestimmen.

� Uneingeschränktes Ansatzverbot für folgende immaterielle Vermögenswerte, da sechs Kriterien niemals gegeben sind:

- Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte in der Forschungsphase,

- selbst erstellter Goodwill, selbst erstellte Marken, Impressi, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Güter sowie

- Ausgaben, die keine intangible assets darstellen (z.B. für Weiter-bildungsmaßnahmen, Werbung, Ingangsetzung)

2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (II)

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© Prof. Dr. Isabel von Keitz Folie 31

4

2

4

23

29

0 5 10 15 20 25 30

Anzahl der Unternehmen

keine Spezif izierung

Arnzneimittelzulassungen

Filme

Softw are

Produkte/Verfahren

Art der aktivierten selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte

2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (III)

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Schritte zur Segmentberichterstattung:

1. Bestimmung der „Segmentierungsebenen“ (primary and secondary format)

2. Segmentabgrenzung

- Bestimmung der grds. berichtspflichtigen Segment

- Aggregation der Segment

- Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente anhand von Wesentlichkeitsgrenzen

- Überprüfung der Mindestsegmentierung

3. Ermittlung der Mindestangaben

- für primary segment reporting format: umfassende Angabepflichten

- für secondary segment reporting format: eingeschränkte Angabepflichten

� Risk and reward approach vs. managment approach

� Geplante künftige IFRS-Segmentberichterstattung berücksichtigt verstärkt management approach

2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (IV)

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0%100% (9)

0%

15% (2)70% (10)

15% (2)

0%50% (2)

50% (2)

20% (1)80% (4)

0%

13% (3)70% (17)

17% (4)

17% (4)66% (15)

17% (4)

10% (2)85% (18)

5% (1)

0% 20% 40% 60% 80% 100%

%-Anteil an Gesamtunternehmen einer Branche

Automobile & Transportation

Chemicals & Pharma

Construction

Utilities & Telecom.

Softw are & Technology

Machinery & Industrials

Retail & Consumer

keine Segmentberichterstattung Geschäftsfelder Regionen

Primäre Segmentierungsebene differenziert nach Branchen

(100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (V)

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Anzahl der Geschäftsfelder bzw. Regionen differenziert nach Umsatzgrößen

(100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

Anzahl der < 100 Mio. 100 Mio. - > 1 Mrd.

Geschäftsfelder € 1 Mrd. € €

2 7 10 7 24

3 9 14 10 33

4 4 5 8 17

5 1 1 5 7

6 0 0 2 2

7 0 0 3 3

Anzahl der

Regionen

2 5 8 1 14

3 9 3 3 15

4 4 8 12 24

5 0 4 6 10

6 0 1 8 9

> 6 0 2 2 4

Umsatzgröße

∑∑∑∑

2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (VI)

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20%

31%

30%

90%

90%

99%

100%

63%

100%

93%

0% 20% 40% 60% 80% 100% 120%

Anteil an at-equity bew erteten Finanzanlagen

Ergebnis aus Equity Bew ertung

Wesentliche nicht zahlungsw irksame Aufw endungen

Abschreibungen

Zugänge zu Sachanlagen und immaterielle VW

Segmentschulden

Segmentvermögen

Segmentergebnis

interne Erlöse

externe Erlöse

2.3. Ermessensspielräume – Auslegung der IAS/IFRS (VII)

Pflichtangaben für primäre Segmentierungsebene

(100 deutsche IFRS-Anwender in 2003)

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Gliederung

1. Ziele und Zielerreichung des IASB1.1. Ziele des IASB

1.2. Der Weg des IASB zur Zielerreichung

1.3. Möglichkeiten und Grenzen einer Vereinheitlichung

2. „Best Practice“ von IFRS-Anwendern - Status Quo der Zielereichung und Diskussion der Verbesserungsmöglichkeiten2.1. Ziel und Aufbau der „Best-Practice“-Analyse

2.2. Ausübung von Wahlrechten

2.3. Umgang mit Ermessensspielräumen

3. Fazit (der „Best-Practice“-Analyse sowie des Vortrags)

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Fazit der Analyse (I)

� Anwendung der IFRS (noch) uneinheitlich, insb. wegen:

(Problem bei Analyse: oft fehlende Angaben)

� unterschiedliche Ausübung der Wahlrechte

� unterschiedliche Ausübung der Ermessens- und

Darstellungsspielräume

� Anwendungsfehler

� Nicht Beachtung von Detailregelungen

3. Fazit (I)

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Fazit der Analyse (II)

� Anwendung der IFRS (noch) stark HGB-orientiert u. konservativ

(vorsichtig):

� bei Ausübung der Wahlrechte (Bsp. Folgebewertung von Sachanlagen)

� bei Ermessenspielräume (Bsp.: selbst erstellte immaterielle VW)

� bei Gliederung und Postenbezeichnung (Bsp.: financial instruments,

Rechnungsabgrenzungsposten)

� durch Arbeit mit (z.T. überholten) Sekundärquellen, anstatt mit aktuellen

IAS/IFRS (Bsp.: Anwendung des IAS 9, obwohl dieser nicht mehr gültig)

3. Fazit (II)

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Fazit der Analyse (III)

� Transparenz ist verbesserungswürdig, denn derzeit:

� z.T. unvollständige/fehlende (Pflicht-)Angaben

� z.T. sehr pauschale Erläuterungen

� häufig allein Wiedergabe der Vorschriften des IASB

3. Fazit (III)

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Mögliche Maßnahmen zur weiteren „Vereinheitlichung“ der IFRS-

Rechnungslegung

� Weitest gehende Streichung der Wahlrechte

� Reduktion der Ermessens- und Darstellungsspielräume durch

Detailregelungen (Mittelweg zwischen rule and principle based)

� Reduktion der Komplexität des Regelwerks durch Neustrukturierung der

Vorschriften

� Forcierung des management approach zur Erhöhung der intersubjektiven

Nachprüfbarkeit der Ausübung von Ermessensspielräumen

� Internationale Enforcement-Institution

3. Fazit (VI)

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Herzlichen Dank

für Ihre

Aufmerksamkeit!

Bei (ggf. auch späteren) Fragen erreichen Sie mich unter:

www.isabelvonkeitz.de

[email protected]