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Multimodale GefahrguttransporteBesonderheiten
Jürgen WernyIngenieurbüro J. Werny
Sperberstr. 50e, 81827 MünchenTel: 089-43739005, Mobil: 0172-8632537, Mail: [email protected]
Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013
1. Multimodale Transporteim Luftverkehr
Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013
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© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny
Transportkette – Land / Luft
Straßen-transport
Straßen-transport
Lufttransport
Versender
Empfänger
So sieht es ganz einfach
aus
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Die Beteiligten / Verantwortlichen
Straßentransport Lufttransport
Auftraggeber des Absenders
Absender
Beförderer
Fahrer
VerladerVerpacker
Fahrer
Entlader / Empfänger
Versender (Verpacker)(Shipper)
Luftfrachtspedition
FrachtabwicklungFlughafen / DG Check
Luftverkehrsgesellschaft
Empfänger (Consignee)
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Problemfall Export
Straßentransport Lufttransport
Auftraggeber des Absenders
Absender
Beförderer
Fahrer
VerladerVerpacker
Fahrer
Entlader / Empfänger
Versender (Verpacker)(Shipper)
Luftfrachtspedition
FrachtabwicklungFlughafen / DG Check
Luftverkehrsgesellschaft
Empfänger (Consignee)
=???
=???
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Problemfall Import
Straßentransport Lufttransport
Auftraggeber des Absenders
Absender
Beförderer
Fahrer
VerladerVerpacker
Fahrer
Entlader / Empfänger
Versender (Verpacker)(Shipper)
FrachtabwicklungFlughafen
Luftverkehrsgesellschaft
Empfänger(Consignee)
i.d.R.
=???
=oder
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1.1.4.2 – Wem hilft das eigentlich?
Praxis
vs.
Vorschriftenlage
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1.1.4.2 – Wem hilft das eigentlich?
1.1.4.2.3Bei der Beförderung in einer Transportkette, die eine See-oder Luftbeförderung einschließt, dürfen die inden Abschnitten 5.4.1 und 5.4.2 und in bestimmten Sondervorschriften des Kapitels 3.3 vorgeschriebenenAngaben durch das Beförderungspapier und die Angaben ersetzt werden, die gemäß dem IMDG-Codeoder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgeschrieben sind, vorausgesetzt, alle im ADR vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben sind ebenfalls enthalten.
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1.1.4.2 – Wem hilft das eigentlich?
Shipper Absender
Tunnelbeschränkungs-code fehlt
Punkteberechnungnach 1.1.3.6 fehlt
Mengenangaben im Luftverkehr
Mengenangaben imADR
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1.1.4.2.1 – Was steht da eigentlich?
1.1.4.2.1Versandstücke, …die den Vorschriften für Verpackung,Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken …. des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine Luftbeförderung einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: …
5.4.1.1.7Bei Beförderungen gemäß Absatz 1.1.4.2.1 ist im Beförderungspapier zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1»
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1.1.4.2.1 – Praxisbeispiel
«BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.2.1»
Kennzeichnung eines Versandstückes mit Methanol
Luftverkehr ADR
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Problemfall begrenzte Mengen
1.1.4.2.1 anwendbar???
Kennzeichnung eines Versandstückes mit FarbeUN 1263, VG III
Luftverkehr ADR
Transport als begrenzteMenge möglich
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Ein Problemfall weniger
1.1.4.2.1 nicht notwendig
Konsumgüter im Luft- und StraßenverkehrID 8000
Luftverkehr ADR
Transport als begrenzteMenge möglich
2. Multimodale Transporteim Seeverkehr
Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013
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Die Beteiligten / Verantwortlichen
Straßentransport Seetransport
Auftraggeber des Absenders
Absender
Beförderer
Fahrer
VerladerVerpacker
Fahrer
Entlader / Empfänger
Versender (Shipper)
Auftraggeber desBeförderers
Beförderer
Empfänger (Consignee)
Reeder
Für das Packen derCTU Verantwortliche
+ Weitere
Pflichten beim Seetransport
Für das Packenoder Beladen
einer CTU Verantwortliche
Für denUmschlag
Verantwortliche
§ 9GGVSee
in D
Befördereroder Beauftragter
Mit der Planung derBeladung Beauftragte Reeder
Schiffsführer
Für die LadungVerantwortlicher
Offizier
Auftraggeberdes Beförderers
Versender
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Pflichten beim Seetransport
Für das Packenoder Beladen
einer CTU Verantwortliche
Für denUmschlag
Verantwortliche
Befördereroder Beauftragter
Mit der Planung derBeladung Beauftragte Reeder
Schiffsführer
Für die LadungVerantwortlicher
Offizier
Auftraggeberdes Beförderers
Versender
? ?
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Problemfall Export
Straßentransport Seetransport
Auftraggeber des Absenders
Absender
Beförderer
Fahrer
VerladerVerpacker
Fahrer
Entlader / Empfänger
Versender (Shipper)
Auftraggeber desBeförderers
Beförderer
Empfänger (Consignee)
Reeder
Für das Packen derCTU Verantwortliche
=???
=???
=???
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Problemfälle Containerpackzertifikat
Wer erstellt das Containerpackzertifikat bei Sammelladungen?
Deutsche RSEB, Zu Abschnitt 5.4.25-18 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für diein seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen undmitzugeben.
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Problemfall Import
Straßentransport Seetransport
Auftraggeber des Absenders
Absender
Beförderer
Fahrer
VerladerVerpacker
Fahrer
Entlader / Empfänger
Versender (Shipper)
Beförderer
Empfänger (Consignee)
Hafenbetreiber(Übergabe Container)
i.d.R.
=
=oder???
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Problemfall Beförderungspapier nach ADR
Shipper Absender
Tunnelbeschränkungs-code fehlt
Punkteberechnungnach 1.1.3.6 fehlt
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Problemfall Import
Container kommt aus Brasilien nach Rotterdam
IMO-Erklärung kann nicht als Beförderungspapier nach ADRverwendet werden (fast gleiche Probleme wie im Luftverkehr)
Schweizer Spedition mit Sitz in Luzern organisiert denNachlauf von Rotterdam nach Luzern zum Empfänger
Schweizer Spedition = Absender gemäß ADR
In welcher Sprache muss das Beförderungspapier erstellt werden?
A: Niederländisch B: Deutsch
D: Englisch E: Niederländisch + D, E oder F
C: Portugiesisch
F: Portugiesisch+ D, E oder F
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Meeresschadstoffe
GemäßGefahrgutlisteSpalte 4 („P“)
Gemäßeigener
Klassifizierung= GHS-Kriterien
= 2.9.3 IMDG-Code
Meeresschadstoffe nach Amendment 36-12
GemäßIndexliste
Spalte MP („P“)
© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny
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Unterschiede in der Klassifizierung
UN 3166UN 3171
Sondervorschrift 960
unterliegen nicht dem IMDG-Code
UN 3166UN 3171
Neue Sondervorschriften 961 und 962
SV 961
VollständigeFreistellung
- RoRo-Schiffe oder- Spezielle Fahrzeugdecks od.- Tank leer und
Batterien kurzschlusssicher
SV 962
Wenn SV 961 nicht anwendbar
Klasse 9-Transport
Keine Kennzeichnungaber IMO-Erklärung
34-08
35-10
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© INGENIEURBÜRO Jürgen Werny
Nickel-Metallhydrid-Batterien
Spalte 16Stauung „Entfernt von Wärmequellen“
Amendment 35-10
UN 3496Batterien, Nickelmetallhydrid
Kein Gefahrgut gemäßIMDG-Code 34-08
Neue Sondervorschrift 963
Mit Ausrüstung oder
In Ausrüstung
unterliegennicht dem
IMDG-Code
Zellen undBatterien
allein
Kurzschlusssicherverpackt
weniger als 100 kg brutto
Keine weiterenVorschriften
100 kg odermehr brutto
nur 5.4.1, 5.4.3Spalte 16
Unterschiede in der Klassifizierung
Angabe der UN-Nummer auf Beförderungseinheiten
1. MöglichkeitSchwarze Ziffern auf
weißem Grundmind. 65 mm Höhe
direkt auf den Placards
17101219
61710
61710
+
2. Möglichkeit
Placard25 x 25 cm
Orange Tafel30 x 12 cm
1 cm breiterschwarzer Rand
Schrifthöhe mind. 65 mm
17106
1219
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Die Versandstücke müssen jedoch nicht mit dem Kennzeichen fürMeeresschadstoffe versehen sein!
Problemfall begrenzte Menge und MP
Container mit begrenzten Mengen im Seeverkehr
Problemfälle IMO-Erklärung
Reedereien fordernz.T. Angabe derInnenverpackungen
Reedereien fordernz.T. zwingend dieAngabe des Verpackungscodes
EintragMARINE POLLUTANTauch dann erforderlich,wenn Versandstückenicht gekennzeichnet sindaufgrund der 5 L/kg-Regelung
Der Name des Meeresschadstoffesist auch bei n.a.g.- und Gruppeneintragungenohne SV 274 erforderlichz.B. Paint (Triethylbenzene)
Probleme beiAngabe eines anderenEmS-Codes als in derGefahrguttabelleangegeben
Angabe Brutto- undNettogewicht i.d.R.gefordert
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Problemfälle Verpackungsunterschiede
RID / ADR 0A…. => im Seeverkehr verboten
P001 => Für VG I-Stoffe keine Verpackungen mit abnehmbarem Deckel im IMDG-Code zulässigKunststoffkanister 3H1 für Klasse 3 VG Inicht zulässig
P002 => Für VG I-Stoffe geringere Mengen nach IMDG-Code als im ADR
P903a und P903b gibt es im IMDG-Code nicht
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Problemfall Trennvorschriften bei Sammelladungen
1 – „Entfernt von“
2 – „Getrennt von“
3 - "Getrennt durch eine ganzeAbteilung oder einen Laderaumvon"
4 - "in Längsrichtunggetrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung odereinen dazwischenlie-genden Ladeaum von"
X - Wenn eine Trennung vorgeschrieben ist, ist sie in der Gefahrgutliste angegeben
* - siehe 7.2.7.2Klasse1.11.21.5
1.31.6
1.4 2.1 2.2 2.3 3 4.1 4.2 4.3 5.1 5.2 6.1 6.2 7 8 9
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5 * * * 4 2 2 4 4 4 4 4 4 2 4 2 4 XExplosive Stoffe 1.3, 1.6 * * * 4 2 2 4 3 3 4 4 4 2 4 2 2 XExplosive Stoffe 1.4 * * * 2 1 1 2 2 2 2 2 2 X 4 2 2 XEntzündbare Gase 2.1 4 4 2 X X X 2 1 2 X 2 2 X 4 2 1 XNicht entzündbare, nicht giftige Gase
2.2 2 2 1 X X X 1 X 1 X X 1 X 2 1 X X
Giftige Gase 2.3 2 2 1 X X X 2 X 2 X X 2 X 2 1 X XEntzündbare Flüssigkeiten 3 4 4 2 2 1 2 X X 2 1 2 2 X 3 2 X XEntzündbare feste Stoffe 4.1 4 3 2 1 X X X X 1 X 1 2 X 3 2 1 XSelbstentzündliche Stoffe 4.2 4 3 2 2 1 2 2 1 X 1 2 2 1 3 2 1 XStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
4.3 4 4 2 X X X 1 X 1 X 2 2 X 2 2 1 X
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.1 4 4 2 2 X X 2 1 2 2 X 2 1 3 1 2 X
Organische Peroxide 5.2 4 4 2 2 1 2 2 2 2 2 2 X 1 3 2 2 XGiftige Stoffe 6.1 2 2 X X X X X X 1 X 1 1 X 1 X X XAnsteckungsgefährliche Stoffe
6.2 4 4 4 4 2 2 3 3 3 2 3 3 1 X 3 3 X
Radioaktive Stoffe 7 2 2 2 2 1 1 2 2 2 2 1 2 X 3 X 2 XÄtzende Stoffe 8 4 2 2 1 X X X 1 1 1 2 2 X 3 2 X XVerschiedene gefährliche Stoffe
9 X X X X X X X X X X X X X X X X X
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Problemfall Zulauf / Nachlauf
Warntafel-pflicht?
1 x 200 LUN 1263, II
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1.1.4.2.1 c) ADRbei Beförderungen in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, müssen die Container, die ortsbeweglichen Tanks und die Tankcontainer nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein, sofern sie nicht nach Kapitel 5.3 dieser Anlage mit Großzetteln (Placards) und einer orangefarbenen Kennzeichnung versehen sind. In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage.
Problemfall Zulauf / Nachlauf
Bleibt die Frage: Ist dadurch 1.1.3.6 ADR ausgeschlossen?
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Problemfall Zulauf / Nachlauf
Warntafel-pflicht?
1 x 200 LUN 1263, II beide
Seitenund
hinten
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Problemfall Memorandum of Understanding (MoU)
Deutschland
Lettland
Estland
FinnlandSchweden
Dänemark
Polen
Litauen
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§ 5 (2) MoU
Beispiel: SV 601 RID/ADR mit Freistellung für gebrauchsfertigepharmazeutische Produkte
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§ 7 MoU
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Kapitel 1.3 – Ausbildung der Mitarbeiter
Ausbildung auch von Landpersonal obligatorisch
Deutsche GGVSee=> Ausbildung alle 5 Jahre vorgeschrieben
3. Multimodale Transporteim Kombiverkehr Straße-Schiene
Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013
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Wechselbrücken
ADR
Keine Placardserforderlich
RID
Placardserforderlich(alle Seiten)
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Problemfall Begrenzte Mengen
2 Container mitje 5 TonnenGefahrgut in
begrenzten Mengen
1 Beförderungseinheitmit mehr als 8 Tonnen
Gefahrgut inbegrenzten Mengen
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4. Multimodale Transportenach USA
Schweizer Gefahrguttag Luzern 2013
Einige Problemfelder bei USA-Transporten
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Inhalationstoxische Stoffe
Combustible liquids
Reportable Quantities
Plakatierung von Containern (Anbringungshöhe)
24 h-Notfall-Rufnummer
Lithiumbatterien noch nicht harmonisiert
Lithium-Primärbatterien auf PAX verboten…