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08.04.2015
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istaistaHausverwalter Hausverwalter -- Tage 2015Tage 2015
WohnungseigentumsrechtWohnungseigentumsrecht
Die Rolle des VerwaltersDie Rolle des Verwalters
im Prozess der WEGim Prozess der WEG
Rechtsanwalt Rüdiger FritschFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
08.04.2015
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Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess
Eigenmächtig
Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung.
Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt R mit derVertretung der beklagten Wohnungseigentümer.
Beirat B ist über die Eigenmächtigkeit des V sehrerbost, denn seiner Meinung nach hätte V einenBeschluss der Eigentümerversammlung benö-tigt.
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Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess
§ 27 Abs. 2 WEG
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigen-
tümer und mit Wirkung für und gegen sie,
2.
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur
Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerich-
teten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkennt-
nis- und Vollstreckungsverfahren zu führen.
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BGH, Urt. v. 5.7.2013 - V ZR 241/12, ZMR 2013, 975
Aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer als deren gesetzlicher Prozessvertreter im Be-schlussanfechtungsrechtsstreit vertritt und
einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung namens der beklagten übrigen Eigentümer be-auftragen darf. Dabei beschränken sich die Be-fugnisse des Verwalters nicht bloß auf frist-wahrende (Not-)Maßnahmen.
Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess
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Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess
Eigenmächtig II
Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung. Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt
Rmit der Vertretung der beklagten Wohnungseigen-
tümer. Das Amtsgericht gibt der Klage statt.
Daraufhin beauftragt V Rechtsanwalt R, namensder beklagten übrigen Wohnungseigentümergegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzu-
legen.
Beirat B findet das Urteil völlig in Ordnung.
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LG Dortmund v. 10.9.2013 - 1 S 416/12, IMRRS 2014, 1351
Die Befugnis des Verwalters als Prozessvertreterist grundsätzlich umfassend zu verstehen.
Sie schließt sowohl die Berechtigung ein, einenRechtsanwalt als Prozessvertreter in I. Instanz
zu beauftragen, als auch die Weiterführung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.
Hierdurch wird der Prozess für die Beklagten nicht zum Aktivprozess, da auch in der Beru-fungsinstanz die Abwehr der Beschlussanfech-
tung als Rechtsschutzziel beibehalten wird.
Verwalter und AnfechtungsprozessVerwalter und Anfechtungsprozess
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BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz
Bis zur letzten Instanz
Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung. Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt
Rmit der Vertretung der beklagten Wohnungseigen-
tümer. Das Amtsgericht gibt der Klage statt.
Die daraufhin von V einberufene Eigentümerver-sammlung beschließt, gegen das erstinstanzlicheUrteil Berufung einzulegen.
Beirat B findet das Urteil völlig in Ordnung undficht den Beschluss über die Berufungseinlegungan.
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Beschlusskompetenz Beschlusskompetenz
§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG
Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigen-
tümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Be-
schlusses der Wohnungseigentümer ist gegen
die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
Folge:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als
rechtsfähiger Verband ist am Beschlussan-
fechtungsprozess nicht beteiligt.
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AG Erfurt, Urt. v. 19.9.2013 - 2 C (WEG) 46/12, IMR 2014, 172
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatkeine Beschlusskompetenz dahingehend, dasssie über die Einlegung eines Rechtsmittelsgegen eine erfolgreiche Beschlussanfechtungbefinden könnte.
Der rechtsfähige Verband der Wohnungseigen-tümer ist nicht Prozesspartei. Zwar sind die ein-zelnen beklagten Wohnungseigentümer als not-wendige Streitgenossen anzusehen, was jedochnicht dazu führt, dass diese eine Art Gemein-
schaft bilden würden, die durch Mehrheitsbe-schluss entscheiden könnte.
BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz
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BGH, Urt. v. 6.12.2013 - V ZR 85/13, ZMR 2014, 559 BGH, Urt. v. 5.7.2013 - V ZR 241/12, ZMR 2013, 975
Jennißen/Heinemann, WEG. 4. Aufl. 2015, § 27 Rn. 74
Aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass derVerwalter die beklagten Wohnungseigentümer auch ohne Beschluss im Beschlussanfechtungs-rechtsstreit vertritt und einen Rechtsanwalt be-
auftragen darf.Im Innenverhältnis können die Wohnungseigen-tümer jedoch im Rahmen einer Eigentümerver-sammlung dem Verwalter durch Beschluss Weisungen erteilen.
BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz
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BGH, Urt. v. 5.7.2013 - V ZR 241/12, ZMR 2013, 975
Dem individuellen, möglicherweise von dem derübrigen Eigentümer abweichenden Interesse amAusgang des Rechtsstreits wird dadurch Rech-nung getragen, dass der einzelne verklagte Ei-
gentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss ge-zwungen werden kann, sich von einem gemein-schaftlich bestellten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.Er darf sich vielmehr auch gegen den Willen der
Mehrheit der verklagten Wohnungseigentümer durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen und im Prozess selbständig agieren.
BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
Woher nehmen und nicht stehlen?
Eigentümer Q erhebt Beschlussanfechtungsklagegegen die Beschlüsse der letzten Eigentümerver-sammlung.Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt R mit derVertretung der beklagten Wohnungseigentümer.
Als R dem V seine Vorschussrechnung schickt, bezahlt er diese zu Lasten des Kontos der WEG.
Q vertritt die Auffassung, dass V diese Kosten
nicht aus der Gemeinschaftskasse bezahlen durfte, denn der rechtsfähige Verband sei an dem Rechtsstreit doch vollkommen unbeteiligt.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG
Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigen-
tümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Be-
schlusses der Wohnungseigentümer ist gegen
die übrigen Wohnungseigentümer zu richten.
Folge:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als
rechtsfähiger Verband ist am Beschlussanfech-
tungsprozess nicht beteiligt.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
§ 16 Abs. 8 WEG
Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 WEG
gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung
im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehr-
kosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung
eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinba-
rung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs.
3 Nr. 6) handelt.
Die Beschlussanfechtungsklage gem. § 46 WEG ist unter
§ 43 Nr. 4 WEG aufgeführt.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 1/06, ZMR 2007, 623
§ 16 Abs. 8 WEG stellt eine Sonderregelungfür die Aufbringung der Prozesskosten fürBinnenstreitigkeiten dar.
► Beschlussanfechtungsklage
► Sonstige Streitigkeiten zwischen den Eigentümern
Sinn der Regelung ist es zu verhindern, dass Konflikte innerhalb der Gemeinschaft zu Lastendes Verwaltungsvermögens ausgetragen werden.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
OLG München, Beschl. v. 16.11.2006 - 32 Wx 125/06, ZMR 2007
Aus der Regelung des § 16 Abs. 8 WEG folgt, dass der
Verwalter nicht befugt ist, Gemeinschaftsmittel für die
Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer
gegen eine Beschlussanfechtungsklage einzusetzen.
Da der rechtsfähige Verband der Wohnungseigentümer
an dem Beschlussanfechtungsrechtsstreit nicht beteiligt
ist, stellen die damit im Zusammenhang stehenden
Prozesskosten keine Kosten der Verwaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums dar.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
§ 27 Abs. 2 WEG
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigen-
tümer und mit Wirkung für und gegen sie,
2.
Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur
Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerich-
teten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkennt-
nis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
4.
mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43
Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren
nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchs-
tens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmten
bestimmten Streitwert bemessen.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
LG Köln, Urt. v. 23.11.2008 – 29 S 65/08, ZMR 2009, 715
LG Berlin, Urt. v. 10.10.2008 – 85 S 17/08, GE 2009, 207
Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 160, 167a
Bärmann/Becker, WEG, 12. Aufl. 2013, § 16 Rn. 167
Aus der Prozessführungsbefugnis des Verwalters folgt,
dass dieser berechtigt ist, die anfallenden Prozesskosten
durch Entnahme aus den gemeinschaftlichen Mitteln der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen. Denn
die Regelung des § 16 Abs. 8 WEG besagt nicht, dass die
Kosten des Beschlussanfechtungsprozesses keine Ver-
waltungskosten wären, sondern lediglich, dass es sich um
Verwaltungskosten handelt, auf die der Kostenumlage-
schlüssel des § 16 Abs. 2 (d.h. Umlage auf alle) nicht an-
zuwenden ist.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
Bei den Prozesskosten der beklagten übrigen
Wohnungseigentümer handelt es sich nicht um
Verwaltungskosten der Gemeinschaft.
Der Verwalter ist auch nicht allein deshalb zur
Entnahme der anfallenden Kosten aus dem Ge-
meinschaftsvermögen befugt, weil er gem. § 27
Abs. 2 Nr. 2 u. 4 WEG die Verteidigung der be-
klagten Wohnungseigentümer zu organisieren
sowie einen Rechtsanwalt zu beauftragen hat, der
bezahlt werden muss.
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
Das bedeutet aber nicht, dass die Wohnungs-
eigentümer die Bereitstellung von Mitteln für die
Bezahlung der Prozesskosten der beklagten übri-
gen Eigentümer nicht gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Alt. 2
WEG durch Mehrheitsbeschluss zu einer Gemein-
schaftsangelegenheit machen dürften.
§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG
Sie [die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer] übt die gemein-
schaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt
die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer
wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten, soweit diese gemein-
schaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.
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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
Ergebnis:
Bevor die Anfechtungsprozesskosten vom Ver-
walter aus den Mitteln der Gemeinschaft be-
stritten werden dürfen, muss durch Beschluss
der Eigentümer erst eine Ermächtigungsgrund-
lage hierfür geschaffen werden!
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BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
Bezahlung von Prozesskosten im Beschlussanfechtungsprozess
Prozesskosten sind bereits bezahlt
Beschluss über die Finanzierungaus Gemeinschaftsmitteln notwendig
Beschluss im
Rahmen der Jahresabrechnung
Vorfinanzierung durch
Einstellung in denWirtschaftsplan
Vorsorgliche
Beschlussfassung ohne konkreten
Anlass
Das Anfallen von
Prozesskosten stehtbereits fest oder ist
konkret zu erwarten
Beschluss über
die Erhebung einerSonderumlage
Vorfinanzierung durch
Erhebung einerSonderumlage
Ermächtigungsbe-
schluss zur Entnahmevon Vorschüssen aus
den nicht zweckge-bundenen Mitteln der
Gemeinschaft
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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung
Frage:
Darf ich als Verwalter die von mir dem Gemein-
schaftskonto entnommenen Prozesskosten im
Rahmen der Jahresabrechnung überhaupt ab-
rechnen, wenn ich (mangels Kenntnis vom BGH-
Urteil) vor der Entnahme den notwendigen
Finanzierungs- bzw. Ermächtigungsbeschluss
nicht gefasst habe?
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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
BGH, Urt. v . 4.3.2011 – V ZR 156/10, NZM 2011, 366
BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 1/06, ZMR 2007, 623
Ungeachtet der Frage, ob der Verwalter zu einer
Entnahme aus dem Verwaltungsvermögen be-
rechtigt war oder nicht, sind tatsächlich getätigte
Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen
und auf die Eigentümer umzulegen.
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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung
Frage:
Wann darf ich als Verwalter davon ausgehen,
dass der Anfall von Anfechtungsprozesskosten
feststeht bzw. konkret zu erwarten ist und mich
unter Einstellung entsprechender Beträge in den
Wirtschaftsplan oder durch Erhebung einer ent-
sprechenden Sonderumlage zur Kostenentnahme
ermächtigen lassen?
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
Der Ansatz von Mitteln für die Bestreitung der Kosten
der beklagten Eigentümer im Beschlussanfechtungs-
prozess entspricht, ebenso wie für andere Ausgaben
im Wirtschaftsplan dann ordnungsmäßiger Verwal-
tung, wenn diese Ausgaben entweder feststehen oder
im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind.
Bei der Beantwortung dieser Frage haben die Woh-
nungseigentümer einen weiten Prognosespielraum.
So reicht es aus, wenn die Eigentümer aus den Ver-
hältnissen innerhalb der Gemeinschaft, vor allem auf-
grund laufender Klageverfahren die Erwartung ab-
leiten, dass weitere Verfahren anfallen werden.
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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung
Frage:
Kann ich als Verwalter auch ohne Anhaltspunkte
für konkrete Beschlussanfechtungsklagen durch
einen Ermächtigungsbeschluss Vorsorge für die
mich dann u.U. unvorbereitet treffenden Kosten-
anforderungen treffen?
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Kosten des AnfechtungsprozessesKosten des Anfechtungsprozesses
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu Be-
schlussanfechtungsklagen kommt, dürfen die Woh-
nungseigentümer durch Beschluss den Verwalter er-
mächtigen, dennoch erforderliche Vorschüsse aus
den nicht für spezielle Zwecke bestimmten Gemein-
schaftsmitteln unter dem Vorbehalt einer Abrechnung
unter Belastung nur der tatsächlich verklagten Eigen-
tümer zu entnehmen.
In diesem Fall kann nämlich jeder Wohnungseigen-
tümer Beklagter einer Anfechtungsklage und damit
vorschusspflichtig werden.
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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung
Formulierungsvorschlag Vorratsbeschluss
Die Eigentümerversammlung beschließt, den Verwalter
vorbehaltlich einer Abrechnung unter Belastung nur der
verklagten Wohnungseigentümer im Falle der Ausübung
der ihm zustehenden Prozessführungsbefugnis zu er-
mächtigen, die auf Beklagtenseite anfallenden Kosten von
Rechtsstreitigkeiten gem. § 43 Nr. 1 oder Nr. 4 WEG (aus-
sergerichtliche und gerichtliche Kosten, u.a. Rechtsan-
walts- oder Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen
sowie Gerichtskosten) aus den Mitteln der Gemeinschaft
zu bestreiten, dies insbesondere im Falle einer Beschluss-
anfechtungsklage sowie wenn es sich um eine sonstige
gemeinschaftsdienliche Angelegenheit i.S.d. § 10 Abs. 6
S. 3 Alt. 2 WEG handelt.
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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung
Formulierungsvorschlag Vorratsbeschluss
Vom Vorbehalt einer Abrechnung unter Belastung nur der
verklagten Wohnungseigentümer ausgenommen sind die
Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Ver-
gütung gem. § 16 Abs. 8 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG.
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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung
Formulierungsvorschlag Vorratsbeschluss
Hinweis:
Der Ermächtigungsbeschluss ist hier vertretener Auf-
fassung nach ungeachtet der Möglichkeit, Prozesskosten
über Wirtschaftsplan / Sonderumlage zu finanzieren, als
Vorratsbeschluss zu fassen, da das bloße Einstellen einer
Kostenposition in den Wirtschaftsplan grundsätzlich noch
keine Ermächtigung des Verwalters bedeutet, die bloß
prognostizierten Kosten auch tatsächlich zu verursachen.
OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2006 – 2 Wx 131/02, ZMR 2006, 546
Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl. 2015, § 27 Rn. 21a
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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung
Frage:
Wenn ein Finanzierungsbeschluss durch Wirt-
schaftsplan, Sonderumlage oder Abrechnung ge-
fasst wird, wie lautet dann der anzuwendende
Kostenverteilerschlüssel?
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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 1/06, ZMR 2007, 623
Bei der Verteilung anfallender Prozesskosten ist der Vor-
rang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu beachten.
Diese betrifft zwar nur das prozessrechtliche Außenver-
hältnis, im Innenverhältnis sind aber nur diejenigen Eigen-
tümer zu belasten, die auch die Kosten gem. § 47 WEG zu
tragen haben; die Zahlungspflicht richtet sich somit nach
den Parteirollen. Daher darf der Kläger im Anfechtungs-
prozess nicht dauerhaft mit den Prozesskosten der Be-
klagten belastet werden, weil diese keine Verwaltungs-
kosten darstellen, auch wenn sie vorübergehend aus dem
Gemeinschaftsvermögen bestritten werden.
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Beschluss Beschluss üüber die Kostenaufbringungber die Kostenaufbringung
Hinweis für die Praxis:
Entscheidend für die Ermittlung des Umlage-
schlüssels für die Kostenverteilung im Innen-
verhältnis der Wohnungseigentümer ist somit
weniger, ob (bereits) eine gerichtliche Kosten-
entscheidung vorliegt, sondern ob die Partei-
rollen im Anfechtungsrechtsstreit feststehen
(wer ist Kläger / wer Beklagter?).
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KostenverteilungKostenverteilung
Umlageschlüssel für Prozesskosten im Beschlussanfechtungsprozess
JA
Kostenverteilung aufdie Beklagten unter
Ausschluss der Kläger
Ausnahme:
Mehrvergütung des
Anwalts - § 16 Abs. 8
WEG
Vorfinanzierung undVerteilung unter Ein-
schluss des Gegners
Stehen die Parteirollen fest?(Wer ist Kläger / wer ist Beklagter?)
NEIN
Allgemein vereinbarter
Verteilerschlüssel, im
Zweifel (Rest-)MEA
Allgemein
vereinbarterVerteilerschlüssel, im
Zweifel Gesamt-MEA
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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung
BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 26/14, IMR 2015, 27
Folgen für die Praxis:
Ist somit durch den BGH anerkannt, dass im
Wirtschaftsplan auch „Eventualpositionen“ zu
berücksichtigen sind, folgt daraus hier vertrete-
ner Meinung, dass die Beschlussfassung über
die Einrichtung einer Liquiditätsrücklage eben-
falls zulässig ist.
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ProzesskostenverteilungProzesskostenverteilung
Fassungslos
Die WEG beschließt für die Durchführung bau-licher Maßnahmen am Gemeinschaftseigentumdie Erhebung einer Sonderumlage. Als Eigen-tümer Q nicht zahlt, verklagt ihn die WEG 2009auf Entrichtung der Sonderumlage – und verliert,
durch Urteil im Jahre 2010.In der Jahresabrechnung für 2009 wird Q mit denKosten des gegen ihn geführten Rechtsstreitsanteilig nach MEA belastet.
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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG
BGH, Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 168/13, ZMR 2014, 808
Die Kosten eines vom Verband der Wohnungs-
eigentümer (gegen einen Wohnungseigentümer)
geführten Rechtsstreits stellen Verwaltungs-
kosten i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG dar, die nach dem
vereinbarten oder gesetzlichen allgemeinen
Kostenverteilungsschlüssel auf sämtliche Eigen-
tümer zu verteilen sind.
Dem steht § 16 Abs. 8 WEG nicht entgegen, da
die Regelung einschränkend auszulegen ist.
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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG
BGH, Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 168/13, ZMR 2014, 808
Dies gilt auch und gerade für die Aufbringung
und Abrechnung solcher Prozesskosten, die der
WEG dadurch entstehen, dass diese einen ihrer
Miteigentümer verklagt. Bezahlte Prozesskosten
durch den Verband der Wohnungseigentümer
sind Verwaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG,
an denen sich auch der beklagte Eigentümer, der
schließlich Mitglied der WEG ist, zu beteiligen
hat.
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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG
BGH, Urt. v. 4.4.2014 - V ZR 168/13, ZMR 2014, 808
Eine ganz andere Frage als die nach der Tragung
der Prozesskosten als Verwaltungskosten der
WEG ist die, ob nach Beendigung des Rechts-
streits wegen des Vorrangs der gerichtlichen
Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.07
Az.: V ZB 1/06) der obsiegende beklagte Eigen-
tümer sich auch an der Aufbringung der an den
obsiegenden Gegner (also sich selbst) zu zah-
lenden prozessualen Kostenerstattung zu be-
teiligen hat. Dies kann vorliegend offen bleiben.
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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG
Becker, Anm. zu BGH v. 4.4.2014, ZWE 2014, 264
Würde der obsiegende Eigentümer nach Bezahlung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Gemeinschaft
in der Jahresabrechnung anteilig auch mit diesen Kosten
belastet, liefe dies auf eine Kürzung des ihm zustehenden
Kostenerstattungsanspruchs hinaus, was in diesem Fall
dem gerichtlichen Kostenausspruch zuwiderliefe. So wird
hierzu zu Recht die Auffassung vertreten, dass in diesem
Fall der Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung zu
beachten und der obsiegende Wohnungseigentümer im
Rahmen der Jahresabrechnung von diesen Kosten
freizustellen ist.
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Aktivprozess der WEGAktivprozess der WEG
Elzer, Anm. zu BGH v. 4.4.2014, IMR 2014, 291
Zwischen dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch
im Außenverhältnis und der Verpflichtung zur Tragung
der Verwaltungskosten im Innenverhältnis ist zu trennen.
Sind die Prozesskosten des rechtsfähigen Verbandes als
Kosten der Verwaltung anzusehen, so muss dies auch für
die Prozesskosten gelten, die bei der Gemeinschaft
durch Bezahlung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
anfallen.
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Prozesskosten der WEGProzesskosten der WEG
Abrechnung der Prozesskosten bei Streitigkeiten i.S.d. § 43 WEG
JA
(Hausgeldklage)
NEIN
(Anfechtungsprozess)
Ist der rechtsfähige Verband derWohnungseigentümer Streitpartei?
Endgültige Kosten-verteilung unter Aus-
schluss des Gegners
Ausnahme:
Mehrvergütung des Anwalts - § 16 Abs. 8
Vorfinanzierung undVerteilung unter Ein-
schluss des Gegners
Streitig:
Erstattungsanspruchdes obsiegenden
Eigentümers
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Au Backe!Au Backe!