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DER LANDKREIS OSTERHOLZ Die NBauO-Novelle 2012 Wesentliche Änderungen im Überblick Entwurfsverfasserveranstaltung 6. Juli 2012

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Die NBauO-Novelle 2012

Wesentliche Änderungen im Überblick

Entwurfsverfasserveranstaltung 6. Juli 2012

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Begrüßung� Richard Eckermann

Dezernent für Ordnung, Bauen und Umwelt

� Dominik VinbruckLeiter des Bauordnungsamts

� Arend BewernitzLeiter des Technischen Sachgebiets

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Inhalte� NBauO 2012 im Überblick

� Bauanträge mit Servicegarantien

� Abschließende Hinweise und Fragen

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

NBauO 2012 im Überblick

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Niedersächsische Bauordnung 2012� Änderung der NBauO seit 2006 angestrebt� Stärkere Anlehnung an die Musterbauordnung� Gleichzeitig sind spezifische „Eigenheiten“ der NBauO

beibehalten� NBauO 2012 im März 2012 beschlossen und im April

2012 verkündet� Inkrafttreten der vollständigen NBauO 2012 zum

01.11.2012 � Einige Teile der NBauO gelten bereits seit dem

13.04.2012

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Materielles Bauordnungsrecht – Inhalte

� Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3)� Sonderbauten (§ 2 Abs. 5)� Grenzabstände (§§ 5-7)� Rauchwarnmelder (§ 44 Abs. 5)� Barrierefreie Zugänglichkeit &

Benutzbarkeit baulicher Anlagen (§ 49)

� Kinderspielplätze (§ 9 Abs. 3)� Notwendige Einstellplätze (§ 47)� Örtliche Bauvorschriften (§ 84)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Formelles Bauordnungsrecht – Verfahren

� Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige (§ 60)� Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62)� Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63)� Vollverfahren (§ 64)

� Abweichungen (§ 66)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Bautechnische und sonstige Nachweise (§ 65)

� Standsicherheitsnachweis� Brandschutz � Schall- und Wärmeschutz

� Beispiel� Nachweise zum Brandschutz sind u. a. für Wohngebäude der

Gebäudeklassen 4 - 5 sowie sonstige Gebäude der Klassen 3 - 5 erforderlich (§ 65 Abs. 2 und 3)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Überblick wesentliche Änderungen� Pflichtbauleiterin /Pflichtbauleiter (§ 55)

� Benennung einer verantwortlichen Person auf der Baustelle� Stellt die ordnungsgemäße Durchführung sicher� Direkter Ansprechpartner für Gemeinde und Bauaufsicht

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Seit April 2012 gültige Vorschriften� Auf Ebene des Landkreises und der Gemeinden

� Abstandsflächen (§§ 5-7)� Rauchwarnmelder (§ 44 Abs. 5)

� Kinderspielplätze (§ 9 Abs. 3)

� Auf Ebene der Gemeinde� Örtliche Bauvorschriften (§ 84)

� Auf Landesebene � Bauprodukte/Marktüberwachung (§ 17)� Verordnungsermächtigung (§ 82)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 1 – Gebäudeklassen

Quelle: http://www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de/Bauen.34.0.html

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 1 – Gebäudeklassen

Quelle: http://www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de/Bauen.34.0.html

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 1 – Gebäudeklassen� Neuen Gebäudeklassen sind beispielsweise

entscheidend für� Verfahrensart (genehmigungsfrei, vereinfacht, Vollverfahren)� Umfang der bautechnischen Nachweise

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 2 – Abstandsflächen� Neuregelung der Grenzabstände in nur noch drei

Paragraphen:� § 5 – Grenzabstände� § 6 – Hinzurechnung benachbarter Grundstücke� § 7 – Abstände auf demselben Baugrundstück

� Regelabstand generell 0,5 H, mindestens jedoch 3 m� Regelabstand von 0,25 H in Gewerbe- und Industrie-

gebieten sowie entsprechenden Gebieten, jedoch mindestens 3 m

� Die Neufassung der Regelabstände ersetzt vor allem das „Schmalseitenprivileg“ des bisherigen § 7 a.

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 2 – Abstandsflächen� Außer Betracht bleiben z.B. im Abstandsbereich bei

vorhandenen Gebäuden: � Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht

mehr als 0,25 m unterschreiten und � Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m

angehoben werden, � wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zwecke

des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung dadurch unterschritten wird. (§ 5 Abs.4 Satz 2).

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 2 – Abstandsflächen� Außer Betracht bleiben z.B. im Abstandsbereich:

� Dachüberstände, die bis zu 50 cm in den Grenzabstandsbereich hineinragen (§ 5 Abs. 3)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 2 – Abstandsflächen� Vereinfachung der Regelungen zur Grenzbebauung:

� Garage oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte direkt auf der Grenze oder mit mindestens 1 m Abstand bis zu einer Höhe von 3 m zulässig, wenn

� max. 9 m Länge je Grundstücksgrenze und � max. 15 m Länge auf dem Grundstück insgesamt

(§ 5 Abs. 8)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 3 – Barrierefreiheit� Vorschriften zur Barrierefreiheit nun gebündelt in § 49� Regelungsinhalt sind Zugänglichkeit und Bewegungs-

flächen, nicht die Ausstattung der Räume� Aktualisierte Liste von baulichen Anlagen, die

barrierefrei sein müssen, dabei insbesondere:� Büro- und Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr,

öffentliche Verwaltungsgebäude� Verkaufs- und Gaststätten� Krankenanstalten und Praxisräume� Tagesstätten für Kinder, Senioren und pflegebedürftige

Menschen� Wohngebäude in Teilen ab der fünften Wohnung:

Barrierefreiheit muss in einem der Geschosse sichergestellt sein

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Beispiel 4 – Rauchwarnmelder� In Wohngebäuden mindestens in den Kinderzimmern,

Schlafzimmern und Fluren� Bei Neubau sofort, bei Altbau Nachrüstfrist bis

31.12.2015� Zuständig für Ausrüstung sind die Eigentümer,

zuständig für die Funktionsfähigkeit die Nutzer� Nachrüstung sehr kostengünstig, daher aus

Sicherheitsgründen sehr empfehlenswert� Durch Entwurfsverfasser einzuplanen

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften

Baugenehmigung (§ 75)Vollverfahren (nur noch bei Sonderbauten, § 64)

Ausnahmen (§ 85), Befreiungen (§ 86)Abweichungen (§ 66)

Vereinfachtes Baugenehmigungs-verfahren (§ 75a)

Vereinfachtes Baugenehmigungs-verfahren (§ 63)

Genehmigungsfreie Wohngebäude (§ 69a)

Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62)

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

(§ 69)

Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige (§ 60)

Bisherige Regelungen NBauO 2003Neue Regelungen NBauO 2012

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60)

� Kleine Änderungen bei den verfahrensfreien Baumaßnah-men im Anhang zu § 60 Abs. 1, zum Beispiel bei:� Garagen (30 m² Grundfläche)� Gewächshäusern (5 m Firsthöhe)� Terrassenüberdachungen (30 m² Grundfläche, 3 m Tiefe)� Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren (3 m Höhe, 9 m Länge)� …

� Weiterhin gilt: Für das Baurecht steht der Bauherr gerade!

� Abbruch und Beseitigung eines Hochhauses sind verfahrensfrei, aber Anzeige durch Bauherren bei der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme erforderlich (§ 60 Abs. 3)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62)

� Wohngebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 – mit Räumen für freie Berufe – in festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten sowie in festgesetzten reinen, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 beachten)

� Außerdem nun sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten, sonstige bauliche Anlagen sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für solche Gebäude (§ 62 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 2 beachten)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Wichtig:

Bei sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbe- und Industriegebieten und den sonstigen baulichen Anlagen sowie Nebengebäuden und Nebenanlagen für solche Gebäude sind Bauherr und Entwurfsverfasser allein verantwortlich für die Einhaltung verschiedenster Belange:

� Planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung, Immissionsschutz (z. B. gegenüber nahen Wohnnutzungen), Stellplätze, etc.

� Bei fehlerhafter Planung können Betriebseinschränkungen oder Nutzungsuntersagungen nach Bau und Betriebsaufnahme die Folge sein!

� Tipp: Genehmigungsverfahren wählen oder kostenpflichtig e Bauberatung in Anspruch nehmen!

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Formale Fragen:

� Vom Bauherrn unterschriebene schriftliche Mitteilung mit den Bauvorlagen (§ 62 Abs. 3) anstelle der schriftlichen Erklärung des Entwurfsverfassers

� Qualifizierter Entwurfsverfasser (§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4) muss Bauvorlagen unterschreiben

� Neben der Erschließungsbescheinigung der Gemeinde ggf. noch weitere Bescheinigungen erforderlich (§ 62 Abs. 2 u. 3):� Geprüfter Brandschutznachweis� Geprüfter Standsicherheitsnachweis� Nachweis der Eignung der Rettungswege

� Weiterhin Baugenehmigungsverfahren m öglich (§ 62 Abs. 10) und besonders bei gewerblichen Bauvorhaben angebracht.

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63)

� Wird zukünftig Regelverfahren � Ausgenommen sind lediglich Sonderbauten im Sinne des § 2

Abs. 5 � Im Wesentlichen Prüfung der Vereinbarkeit mit dem

städtebaulichen Planungsrecht, den Abstandsvorschriften, Eignung der Rettungswege und Zahl der Einstellplätze.

� Weiterhin Prüfung der Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den „sonstigen Vorschriften“ des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16

� Prüfung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nur noch auf Verlangen des Bauherren

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Vollverfahren (§ 64)

� Jetzt nur noch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 5)� Abschließende Aufzählung, dazu zählen u. a.:

� Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche,� Gebäude mit mehr als 400 m² Grundfläche für Büro-/

Verwaltungsnutzung� Gebäude mit mind. einem Raum zur Nutzung durch mehr

als 100 Personen� Versammlungsstätten� Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur

Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen� Tagesstätte für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder

alte Menschen,� Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen� …

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Vollverfahren (§ 64)

� …� Camping- und Wochenendplätze� bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art

oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen

� Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Abweichungen (§ 66)

� Ersetzen die bisherigen Ausnahmen und Befreiungen� Sollen zu einer größeren Flexibilisierung im Vollzug führen� Maßstab ist das Schutzziel der jeweils betroffenen Vorschrift� Abweichungen zulässig, wenn mit den öffentlichen Belangen,

insbesondere den öffentlich-rechtlich geschütztennachbarlichen Belangen, vereinbar

� Maßstab nicht mehr die Abwägung von Interessen, sondern die Erreichung des Normzwecks „auf andere Weise“

� Müssen schriftlich beantragt und begründet werden

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Neue Verfahrensvorschriften� Beispiele für Abweichungen (§ 66)

� Orientierungsmaßstab sind bisherige Ausnahmeregelungen� Höhenüberschreitung 3 m der Grenzgarage

� Schutzzielorientierte Abweichung mit Kompensation: � Nutzungseinheit > 400 m² möchte auf notwendigen Flur

verzichten� Kompensation muss Personenrettung und Verhinderung der

Brandausbreitung in gleicher Art und Weise gewährleisten� Kompensationsbeispiel: Brandmeldeanlage, Freihalten der

Rettungswege von Brandlasten� Die Beurteilung erfolgt im jeweiligen Einzelfall, keine

generelle Zulassung von Abweichungen

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Übergangsvorschriften� Stichtag für die Anwendung der neuen NBauO 2012

ist der Antragseingang ab 01.11.2012 (§ 86 Abs. 1)

� Beurteilung der bis zum 31.10.2012 eingegangenen Bauanträge auf Grundlage der NBauO 2003 (bis auf Abstandsvorschriften, etc.)

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Ausblick: Verordnungen� Verschiedene Verordnungen, die Einfluss auf das

Baugenehmigungsverfahren haben, werden gerade überarbeitet: � DVNBauO� GaVO� BauVorlVO� BauGO

� Inkrafttreten der ergänzenden Verordnungen zum 01.11.2012 angestrebt

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Bauanträge mit Servicegarantien

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Einfamilienhäuser“� Servicezeit 2007 – 2011

53% 57%67% 69% 67%

25%

32%

28% 22% 24%

15%

9%4% 8% 7%7%

2% 1% 1% 2%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2007 2008 2009 2010 2011

mehr als 30 Tage21 bis 30 Tage11 bis 20 Tagebis 10 Tage

n = 130Ø = 14 Tage

n = 133Ø = 12 Tage

n = 135Ø = 9 Tage

n = 118Ø = 9 Tage

n = 126Ø = 10 Tage

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Gewerbe“� Servicezeit 2009* – 2011

55%43% 46%

25%

29%28%

15%

13%14%

5%

12%12%

3% 0%0%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2009 2010 2011

mehr als 50 Tage31 bis 50 Tage21 bis 30 Tage11 bis 20 Tagebis 10 Tage

n = 53*Ø = 11 Tage

n = 68Ø = 16 Tage

* 2009 Hochrechnung von 3 auf 4 Quartale

n = 57Ø = 15 Tage

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Entwicklung der Bearbeitungszeiten

74 Tage*

40 Tage

16 Tage

31 Tage(51 Tage)

74 %

55 %

62 Tage(104 Tage)

2010

63 Tage*

53 Tage

18 Tage

32 Tage(46 Tage)

82 %

60 %

57 Tage(80 Tage)

2011

83 Tage117 Tage121 Tage– Landwirtschaft

42 Tage91 Tage110 Tage– Gewerbe

20 Tage49 Tage65 Tage– Einfamilienhäuser

37 Tage(48 Tage)

63 Tage(76 Tage)

76 Tage(87 Tage)

Durchschnitt < 365 Tage(Durchschnitt gesamt)

Netto

81 %68 %66 %Binnen 98 Tagen

62 %38 %30 % Binnen 49 Tagen

56 Tage(80 Tage)

83 Tage(110 Tage)

88 Tage(99 Tage)

Durchschnitt < 365 Tage(Durchschnitt gesamt)

Brutto

200820042000Neubauvorhaben

* ohne Legalisierung von Silagelagerplätzen

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Einfamilienhäuser“� Vollständige Unterlagen

32%

47%

31% 32% 36%

41%

46%

57% 57% 49%

24%

5% 11% 10% 13%

2%1%1%3% 2%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2007 2008 2009 2010 2011

erneut erinnerterinnertnachgefordertvollständig

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Servicegarantie „Gewerbe“� Vollständige Unterlagen

35% 35%24%

52%44%

39%

13%21%

23%

14%

0% 0%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2009 2010 2011

erneut erinnerterinnertnachgefordertvollständig

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Abschließende Hinweise und Fragen

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Internetquellen� Aktuelle Gesetze

� www.nds-voris.de

� Lesefassung der NBauO� www.ms.niedersachsen.de

� Diese Präsentation und weitere Informationen:� www.landkreis-osterholz.de

� Für Bürger � Was erledige ich wo? � Bauen und Wohnen � Bauen � Informationen für Profis

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DER LANDKREIS OSTERHOLZ

Kontakt zum Bauordnungsamt

Sie haben Fragen?Sprechen Sie uns an!

� Telefon: 04791 930-260� Vermittlung zu Ihren Ansprechpartnern

� Fax: 04791 930-344� E-Mail: [email protected]� Internet: http://www.landkreis-osterholz.de