2 · 2003 · 14. jahrgang kommunaler arbeitsschutz · ist die geschichte eines...

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E-Learning Selbstqualifizierung für Sicherheitsbeauftragte Rugby im Rollstuhl Sport und die gesetzliche Unfallversicherung lassen einen IT-Studenten den Alltag meistern Kommunale Ausnahmebetriebe Im Dschungel der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen 2 · 2003 · 14. Jahrgang Kommunaler Arbeitsschutz Magazin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes Betriebliche Gesundheitsförderung mehr als nur Rückenschule RHEINISCHER GEMEINDE UNFALLVERSICHERUNGS VERBAND

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E-LearningSelbstqualifizierung für Sicherheitsbeauftragte

Rugby im RollstuhlSport und die gesetzliche Unfallversicherung lassen einen IT-Studenten den Alltag meistern

Kommunale AusnahmebetriebeIm Dschungel der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen

2 · 2003 · 14. Jahrgang

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t zMagazin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Betriebliche Gesundheitsförderungmehr als nur Rückenschule

RHEINISCHERGEMEINDE

UNFALLVERSICHERUNGSVERBAND

2 Inha l t · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

ImpressumHerausgeber: Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband,

Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf

Verantwortlich für den Inhalt: Marlis Bredehorst, Geschäftsführerin

Redaktion: Thomas Picht

Gestaltung und Produktionsabwicklung: Bodendörfer & Kellow,

Grafik-Design und Medienproduktion, [email protected]

Bildnachweis: U1, U2, S. 22 Ullsteinbild; S. 2, 3, 4, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25

laif; S. 2, 9 Rheinischer GUVV; S. 7 Picht; S. 8 Neubert; S. 6, 10, 11, 13 Unfallkasse

Hessen; S. 26, 27 Hamburg; S. 12 Photodisc; S. 20 dpa;

S. 5, 13, 18 Bodendörfer & Kellow.

EditorialLiebe Leserin, lieber Leser!

In dieser Ausgabe erhalten Sie eine komplette Rundum-information zu Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung imRheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband.

Wer ist versichert? In zwei Artikeln werden die kompliziertenZuständigkeitsregeln für die gesetzliche Unfallversicherung derBeschäftigten im öffentlichen Dienst erklärt (S. 6 - 8 und 10 - 13).

Welche Tätigkeit ist versichert? Auf den Seiten 16 - 17 erfahrenSie, ob das Essen bei der Arbeit unter Versicherungsschutzsteht.

Was ist präventiv zu veranlassen? Sie können nachlesen, wiesich Ihre Sicherheitsbeauftragten per E-Learning selbst quali-fizieren können (S. 4 - 5), was bei Baustellen zu beachten (S. 14 - 15) oder wie die betriebliche Sicherheit neu geregelt ist(S. 18 - 20). Vor allen Dingen aber möchten wir Ihnen dieVorteile der Betrieblichen Gesundheitsförderung nahe bringen(S. 21 - 24).

Welche Hilfe gibt es nach einem schweren Unfall? Lesenswertist die Geschichte eines querschnittsgelähmten Versicherten,der in beeindruckender Weise sein Leben meistert (S. 25 - 27).

Mit dieser Ausgabe verabschiede ich mich von allen Leserinnenund Lesern, da ich den Rheinischen GUVV verlasse, um fortanals Beigeordnete in Köln tätig zu sein. Ich bin sicher, dass michder Rheinische GUVV auch in meinem neuen Tätigkeitsfeldbegleitet, da gesunde und unverletzte Mitarbeiterinnen undMitarbeiter die Voraussetzung für eine erfolgreiche und guteVerwaltung sind.

Ihre

Marlis Bredehorst

InhaltKurz & Knapp 3

E-Learning für Unfallvertrauens-männerSelbstqualifizierung für Sicherheits-beauftragte 4 - 5

Rechtlich selbständige UnternehmenWann ist der Rheinische Gemeindeunfall-versicherungsverband zuständig? 6 - 8

Aktuelles im Arbeits- undGesundheitsschutzFachtagung 9

Kommunale Ausnahmebetriebe Im Dschungel der gesetzlichenZuständigkeitsregelungen 10 - 13

Baustellenverordnung Zehn Fragen und Antworten 14 - 15

Von A-Z: Das Stichwort zurgesetzlichen UnfallversicherungNahrungsaufnahme 16 - 17

Die neue Betriebssicherheits-verordnungZehn Fragen und Antworten 18 - 21

Betriebliche Gesundheitsförderungmehr als nur Rückenschule 22 - 24

Rugby im RollstuhlSport und die gesetzliche Unfallversicherung lassen einen IT-Studenten den Alltag meistern 26 - 27

A+A 2003

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Kurz & Knapp 3

Kurz & Knapp

Arbeitsschutzausstellung A+A 2003

Vom 27. bis zum 30. Oktober findet in Düsseldorf die A+A 2003 statt. Unter dem Motto„Stress, Mobbing und Co.“ präsentiert sich dort der Rheinische Gemeindeunfallver-sicherungsverband als Mitglied einer Ausstellergemeinschaft mit einem Stand. Siefinden unser Messeteam im Treffpunkt Sicherheit in der Halle 9. Der Stand hat dieNummer 9B68. Für alle Besucher weisen wir darauf hin, dass es einen Shuttlebus direktvom CCD-Süd zur Halle 9 gibt.

Korrekturhinweis

In der Neuauflage der UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ ist es inden Durchführungsanweisungen leider zu einem Druckfehler gekommen. Die zweiteFußzeile zu Tabelle 1 „Sicherheitseinrichtungen an Entnahmestellen“ muss richtigheißen: „Kann entfallen, sofern die Gasrücktrittssicherung flammdurchschlagsicher ist“.Wir bitten um Beachtung.

Aufhebung der Unfallverhütungsvorschrift „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ (GUV 7.17)

In einer per Rundschreiben durchgeführten Abfrage haben sich fast alle BUK-Mitgliederfür eine Aufhebung der UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ (GUV 7.17) und der„Sicherheitsregeln für Maschinen, Anlagen und Geräte in Schlachthöfen und Schlacht-häusern“ (GUV 17.0) ausgesprochen.

Aufgrund dieses Votums hat der Vorstand des BUK beschlossen, den Mitgliedern dieAufhebung der UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ (GUV 7.17) zu empfehlen.Daneben hat der Vorstand beschlossen, die „Sicherheitsregeln für Maschinen, Anlagenund Geräte in Schlachthöfen und Schlachthäusern“ (GUV 17.0) aus dem BUK-Regelwerkaufzuheben.

Die Aufhebung der UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ lässt sich wie folgt begründen:

· es gibt keine Betriebe mehr im Zuständigkeitsbereich,· das Personal in Schlachthöfen und Schlachthäusern ist bei der Fleischerei-BG

versichert,· aus rechtsformalen Gründen (Widerspruch zwischen § 56 der UVV und fünfter

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor BSE) änderungsbedürftig.

Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ wurde von der Vertreter-versammlung auf ihrer Sitzung am 05.06.2003 aufgehoben.

4 E-Learn ing · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

www.rguvv.de�E-Learning

für UnfallvertrauensmännerSelbstqualifizierung für Sicherheitsbeauftragte

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · E-Learn ing 5

„Unfallvertrauensmänner“ engagieren sich auch

heute noch für die Sicherheit und die Gesund-

heit der Beschäftigten. Gewandelt hat sich aller-

dings nicht nur die in den ersten Fassungen der

Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vor-

schriften“ vom Beginn des letzen Jahrhunderts

zu findende Bezeichnung. Ging es damals vor-

rangig um die Verhütung von Unfällen, geht

man heute von einem „systemischen“, d.h. die

gesamte Organisation umfassenden Ansatz zur

kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit

und Gesundheit aus. Durch ihr Engagement

helfen die heutigen Sicherheitsbeauftragten –

und zwar sowohl Männer und Frauen – dieses

Ziel zu erreichen. Um wirkungsvoll tätig zu wer-

den, müssen die beauftragten Beschäftigten

allerdings nicht nur von ihrer Persönlichkeit her

geeignet sein, sondern sie benötigen auch ein

Grundgerüst an Wissen zur Verbesserung der

Arbeitsbedingungen.

Gewandelt hat sich im Laufe der Zeit auch das Selbstverständnisder Akteure: Immer mehr rückte das aktive und selbstbewussteAuftreten und Handeln, statt dem passiven Reagieren auf Miss-stände in den Vordergrund. Es versteht sich, dass sich auch dieForm der notwendigen Wissensvermittlung dieser Tendenz an-gepasst hat. Wurde früher eher ein verschulter Unterricht mitMonologen der Lehrenden für wirksam gehalten, gehen heutigeSeminarformen von einem Miteinander in der Gruppe und vonder Aktivierung der eigenen Fähigkeiten aus. Eine moderne, aufEigeninitiative setzende Form des Lernens ist das E-Learning. E-Learning, virtuelles Lernen oder auch Online-Lernen genannt,ist eine interessante Alternative oder auch eine Ergänzung zumPräsenzlernen. Charakteristisch ist, dass sich Personen mit Hilfeeines Computers und einer elektronischen Kommunikationsinfra-struktur, häufig dem Internet, das gewünschte Wissen aneignen.Das Angebot kann bis zu virtuellen Universitäten reichen, wie siein Skandinavien und in den USA bekannt sind.

Vorteile des E-Learning

Die Unterrichtszeiten beim E-Learning sind in der Regel sehr flexibel, eigene zeitliche Bedürfnisse lassen sich berücksichtigen.Das Lehrangebot steht an sieben Tagen in der Woche, 24 Stundenzur Verfügung. Anders als beim Präsenzlernen können die

Teilnehmenden ihren Lernfortschritt meist selbst bestimmen undvon ihrer individuellen Lerngeschwindigkeit abhängig machen. Je nach Interesse ist es möglich, Themen intensiver zu bearbei-ten. Den von vielen Interessenten als nachteilig empfundenen,fehlenden persönlichen Kontakt versuchen die Anbieter von E-Learning mit Diskussionsforen, in denen bestimmte Problemeerläutert werden, wieder herzustellen. Auch ist es häufig möglich,„Tutoren“, die bei inhaltlichen oder organisatorischen Fragenhelfen, direkt per Email zu kontaktieren. Nicht zuletzt bietet E-Learning wirtschaftliche Vorteile, wenn eine große Anzahl anPersonen zu unterrichten ist.

Die Fülle der Vorteile haben den Rheinischen Gemeindeunfallver-sicherungsverband bewogen, neubestellten Sicherheitsbeauftrag-ten einen E-Learning-Kurs im Internet anzubieten. Aus den Mit-gliederdaten des Verbandes lässt sich zudem hochrechnen, dassüber die Jahre etwa 8000 Sicherheitsbeauftragte zu schulen sind– eine Anzahl, die sich mit normalen Präsenz-Seminaren alleinnicht bewältigen lässt. Das E-Learning bietet die Möglichkeit,ohne Qualitätsverlust in der Ausbildung, Kosten zu sparen unddamit die Beiträge der Mitgliedsunternehmen stabil zu halten.

Derzeit befindet sich das System in der Aufbauphase. Zum 1. Mai 2003 wurden den Teilnehmenden, die sich bereits mitHilfe der Seminarbroschüre 2003 des Rheinischen GUVV für denKurs angemeldet haben, für einen Monat die Türen zum virtuellenSeminar geöffnet. Der Umfang des Lehrmaterials entspricht etwadem der üblichen Präsenzseminare für Sicherheitsbeauftragte, dieeinen Tag dauern. Mit der Erstellung des didaktischen Konzepts,der Informationsbereitstellung und der software-technischenRealisation hat der Verband zu seiner Unterstützung den BereichArbeits- und Gesundheitswissenschaften an der Hochschule fürangewandte Wissenschaften Hamburg beauftragt. Mit diesemProjekt hat der Rheinische GUVV im Bereich der Unfallversiche-rungsträger der öffentlichen Hand Neuland betreten, so dassbesonders in der ersten Zeit noch einiges zu verbessern seinwird. Dazu ist die Rückmeldung von den Teilnehmern und Teil-nehmerinnen wertvoll.

Wie geht es konkret weiter?

Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Kurs wird das Seminarim nächsten Jahr in überarbeiteter Form angeboten. Die Anmel-dung zu dem zweiten Seminar erfolgt wieder über die Seminar-broschüre 2004, die Ende dieses Jahres erscheint. Das Seminar-angebot und die Anmeldeunterlagen können auch im Internet(www.rguvv.de) abgerufen werden. Mit der Seminarbestätigungerhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihr Passwort fürden Zugang zum Internet-Seminar. Teilnehmenden, die in ihremBetrieb über keinen Internetanschluss verfügen, erstattet derRheinische GUVV nach erfolgreichem Seminarabschluss eventuellprivat entstandene Internetkosten pauschal mit zwölf Euro.

Oliver ReimAufsichtsperson i.V. beim Rheinischen GUVV

Rechtlichselbstständige

Unternehmen

6 se lbstständ ige Unternehmen · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

In den letzten Jahren haben immer mehr

Kommunen die Organisationsformen verändert,

in denen sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

Wurden in der Vergangenheit viele Tätigkeiten

von rechtlich unselbstständigen Organisations-

einheiten oder Eigenbetrieben durchgeführt, so

übernehmen nun zumeist in privatrechtlicher

Form – beispielsweise GmbH, AG, e.V. – ver-

fasste Unternehmen diese Aufgaben. Häufig

erfährt der Rheinische Gemeindeunfallversiche-

rungsverband (GUVV) erst sehr spät von diesen

Privatisierungen und kann daher entsprechende

Maßnahmen zur Erhaltung der Mitgliedschaft

dieser Unternehmen nicht rechtzeitig ergreifen.

Häufiger Grund hierfür ist die Unwissenheit der

Unternehmer. Sie gehen davon aus, dass diese

„kommunalen Gesellschaften“ automatisch

beim Rheinischen GUVV versichert bleiben. Wir

möchten Ihnen im Folgenden schildern, unter

welchen Voraussetzungen Unternehmen in

selbstständiger Rechtsform beim Rheinischen

GUVV versichert werden können.

Wann ist der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig?

Werden ehemals kommunale Einrichtungen in Form vonrechtlich selbstständigen Unternehmen – beispielsweise alsGmbH – geführt, endet grundsätzlich die Zuständigkeit derUnfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die Zu-ständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft beginnt. Da sich jedoch häufig zwischen diesen Unternehmen und denübrigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche,politische und auch personelle Verflechtungen ergeben, solldurch das so genannte „Übernahmeverfahren“ eine einheitlicheBetreuung in der Unfallversicherung ermöglicht werden.

Das Übernahmeverfahren

Beim Übernahmeverfahren handelt es sich um eine Sonder-regelung, die die allgemeine berufsgenossenschaftliche Zustän-digkeit durchbricht. Grundsätzlich handelt es sich bei rechtlichselbstständigen Unternehmen um solche, die in die Zuständig-keit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft fallen. Auf Grundder gesetzlichen Regelung des Übernahmeverfahrens kannjedoch die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers deröffentlichen Hand begründet werden.

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · se lbstständ ige Unternehmen 7

als der Hälfte des Unternehmenskapitals zu verstehen. Darunter fällt nicht nur eine unmittelbare Beteiligung. Vielmehr hat es das Bundessozialgericht (BSG) als ausrei-chend angesehen, wenn die öffentliche Hand über Zwischen-institutionen an einem Unternehmen überwiegend beteiligt ist. An Stelle einer überwiegenden finanziellen Beteiligung genügt es alternativ, wenn der öffentlichen Hand nach der Verfassung der betreffenden Einrichtung, z.B. durch entspre-chende Stimmanteile, der ausschlaggebende Einfluss auf die Verwaltung und Führung des Unternehmens zukommt.

4. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht in die Zuständigkeit der Unfallversicherungs-träger der öffentlichen Hand übernommen werden. Diese Sollvorschrift erlaubt in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung – beispielsweise bei engen finanzwirtschaft-lichen und organisatorischen Verflechtungen eines privati-sierten Unternehmens mit der öffentlichen Hand.

Info1. Es muss sich um Unternehmen in einer – gegenüber der

unmittelbaren Staatsverwaltung – selbstständigen Rechts-form handeln.

2. Es muss sich um Unternehmen handeln, die sich in der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft befinden. Die Übernahme kann auch gleichzeitig mit der Verselbstständi-gung (Privatisierung) eines bisher zur unmittelbaren Verwaltung einer Gebietskörperschaft gehörenden Unter-nehmensteils ausgesprochen werden, wenn das neu entstehende Unternehmen ohne die Übernahme in die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft fallen würde.

3. Die öffentliche Hand muss an den Unternehmen überwie-gend beteiligt sein oder auf ihre Organe einen ausschlag-gebenden Einfluss haben. Unter einer überwiegenden Beteiligung der öffentlichen Hand ist eine finanzielle Beteiligung aus den eigenen Haushaltsmitteln von mehr

Voraussetzungen für die Übernahme von Unternehmen von einer Berufsgenossenschaft

8 se lbstständ ige Unternehmen · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

Wer führt die Übernahme durch?

Das Recht zur Übernahme eines Unternehmens steht im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, dem Landes-versicherungsamt Nordrhein-Westfalen.

Das Landesversicherungsamt NRW muss dieses Ermessenpflichtgemäß ausüben und dabei abwägen, welche Interessender Rheinische GUVV und das beteiligte Unternehmen habenund ob demgegenüber die Gründe für die Beibehaltung derberufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit überwiegen. Dabeispielen insbesondere Gesichtspunkte der einheitlichen unfall-versicherungsrechtlichen Betreuung des Unternehmens und ihm nahe stehender staatlicher Verwaltungen und Betriebe sowie Fragen einer optimalen Unfallverhütung eine Rolle.

Keine Übernahme von kommunalenAusnahmebetrieben

Ausgenommen von der Möglichkeit der Übernahme sind die sogenannten kommunalen Ausnahmebetriebe. Diese fallen stets inden Zuständigkeitsbereich der gewerblichen oder landwirtschaft-lichen Berufsgenossenschaften. Näheres hierzu können Sie demArtikel „Kommunale Ausnahmebetriebe – im Dschungel dergesetzlichen Zuständigkeitsregelungen“ (Seiten 10-13 in dieserAusgabe) entnehmen.

Um eine optimale Betreuung zu ermöglichen, ist es jedoch wichtig, dass sie als unser Mitgliedsunternehmen denRheinischen GUVV umgehend über geplante Veränderungen und Privatisierungen informieren.

Haben Sie hierzu Fragen?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Mitglieder-und Beitragswesen beraten sie gerne!

Mitgliederwesen: Beitragswesen:

Kirsten Heider Marliese Gleser0211/28 08 - 551 0211/28 08 - 547

Gerald Müller-Bruhnke Manfred Kasper0211/28 08 - 552 0211/28 08 - 546

Alexandra RebeloLeiterin der Abteilung Mitglieder und Beiträge bei der Unfallkasse Hessen

dass das Unternehmen nicht vorrangig oder ausschließlichGewinnzwecke verfolgt.

Zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes für die Beschäftigtenwährend des Übernahmeverfahrens beantragt die Gesellschaft dieMitgliedschaft bei der sachlich und örtlich zuständigen gewerblichenBerufsgenossenschaft (§ 121 (1) SGB VII).

Wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Über-nahme durchgeführt. Das Landesversicherungsamt NRW erteilt demUnternehmen hierzu einen Bescheid. Die Mitglied-schaft zur gewerb-lichen Berufsgenossenschaft endet mit Ablauf des Jahres der Be-scheiderteilung. Der Wechsel zum Rheinischen GUVV tritt so dannzum 1. Januar des neuen Jahres ein.

BeispielEine Kommune privatisiert die ehemals städtischen EigenbetriebeAbfallwirtschaft und Stadtreinigung. Bei der neu gegründeten Dienst-leistungs-GmbH ist sie alleinige Gesellschafterin. Neben eigenen Be-schäftigten werden weiterhin städtische Bedienstete für die Dienst-leistungs-GmbH tätig. Der Hauptzweck des Unternehmens liegtnicht auf der Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf der Erfüllungvon Aufgaben im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge.

Die Dienstleistungs-GmbH beantragt die Übernahme gem. § 129 (3)SGB VII in die Zuständigkeit des Rheinischen GUVV beim Landes-versicherungsamt NRW, Abt. I Dez. 2, Kopstadtplatz 13, 45127 Essen.

Hierzu reicht sie einen Gesellschaftsvertrag, eine Kopie der Eintra-gung in das Handelsregister sowie den Nachweis darüber ein,

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Fachtagung 9

Die Schnelllebigkeit und die raschenVeränderungen unserer Zeit gehen auchnicht am Arbeits- und Gesundheitsschutzvorbei, wie die Erfahrungen der letztenJahre gezeigt haben. Um unserenMitgliedsunternehmen hier eine Hilfe-stellung für die tägliche Arbeit zu geben,führte der Rheinische Gemeindeunfall-versicherungsverband (GUVV) jetzt dieFachtagung „Aktuelles im Arbeits- undGesundheitsschutz“ für Experten undVerantwortliche im Arbeits- und Gesund-heitsschutz in Köln durch. Die Inhalte derTagung zeigten sehr schnell ihre Aktu-alität und dass mit den Themen „Neuesim Gefahrstoffrecht“, „Baustellenverord-nung“, „Betriebssicherheitsverordnung“und „Innenraumluftbelastungen“ dierichtige Themenauswahl getroffen wurde.Die Zahl von rund 250 Tagungsteilneh-mern verdeutliche dem Verband denBedarf an Informationen zum Arbeits-und Gesundheitsschutz in den Mitglieds-unternehmen.

Neue Gefahrstoffverordnung

Die Vortragsreihe eröffnete Regierungs-direktor Werner Allescher, Bundeswirt-schaftsministerium, mit einem Vortragzur „Neuordnung des Gefahrstoffrechts“,die sich durch die Umsetzung der euro-päischen Entwicklungen im Gefahrstoff-recht auf die nationale Gesetzgebungergibt. Er berichtete, dass auch hier dieGefährdungsbeurteilung, die bereits imArbeitsschutzgesetz als wesentlicherBaustein des modernen Arbeitsschutz-ansatzes verankert ist, wieder eine zen-trale Rolle darstellen soll. Er erläutertedie Grundsätze der Entwürfe der neuenGefahrstoffverordnung und das damitverbundene neue Grenzwertkonzept derGefahrstoffverordnung. Wie schnelllebig unsere Zeit ist, zeigtsich gerade bei diesem Thema, dennschon wenige Tage nach diesem Beitrag,wurde bekannt, dass der Entwurf zur

„neuen“ Gefahrstoffverordnung imBMWA zurückgezogen wurde und manüber einen neuen Entwurf nachdenktbzw. man die der Verordnung zugrunde-liegende EG-Gefahrstoff-Richtline98/24/EG übernehmen will.

Baustellenverordnung

Dipl.-Ing. Jörg Heller, Staatliches Amtfür Arbeitsschutz Gießen, erläuterte diewesentlichen Inhalte der seit 1998 inKraft befindlichen Baustellenverordnungund des nachgeordneten Regelwerks. DieBaustellenverordnung schafft insbeson-dere mit den Instrumenten Vorankündi-gung, Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan und Koordinierung die Vor-aussetzungen für eine Verbesserung vonSicherheit und Gesundheit der Beschäf-tigten auf Baustellen. Welche Bedeutungdies hat, zeigte sich daran, dass auf Bau-stellen in Deutschland die Unfallhäufig-keit doppelt so hoch ist, wie im Durchs-chnitt der gewerblichen Wirtschaft. Diesbetrifft auch die Bauvorhaben im Bereichder öffentlichen Hand.

Betriebssicherheitsverordnung

Regierungsdirektorin Angelika Notthoff,Staatliches Amt für ArbeitsschutzMönchengladbach, beschäftigte sich miteinem aktuellem Thema für alle Beteilig-ten im Arbeits- und Gesundheitsschutz,der seit dem 03.10.2002 in Kraft befind-lichen,Betriebssicherheitsverordnung.Diese dient zur Rechtsvereinfachung imBereich der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes bei der Bereitstellung vonArbeitsmitteln und deren Benutzung beider Arbeit, der Sicherheit beim Betriebüberwachungsbedürftiger Anlagen undder Organisation des betrieblichenArbeitschutzes. Mit ihr wird ein neuesKonzept für die Betriebs- und Anlagen-sicherheit umgesetzt. Ziel dieser Verord-nung ist die Schaffung eines anwender-

Fachtagung

Aktuelles im Arbeits- und Gesundheitsschutz

freundlichen, modernen, EG-konformenund das Sicherheitsniveau erhaltendenRegelwerks für die Betriebs- und Anlagen-sicherheit in der BundesrepublikDeutschland. Bedingt dadurch entfallenmehrere staatliche Verordnungen undeinige Unfallverhütungsvorschriften müs-sen überarbeitet werden, um unnötigeDoppelregelungen abzubauen. (Siehedazu auch die Ausgabe „KommunalerArbeitsschutz“ 1/2003).

Innenraumluftbelastungen

Das Programm wurde durch einen Vor-trag von Dr. Martin Weber, RheinischerGUVV, abgerundet, der sich mit einemThema beschäftigte, das in letzter Zeithäufig in den Medien präsent ist und fürSchlagzeilen sorgt, die Innenraumluft-belastungen. Dr. Weber berichtete, dassdort eine Vielzahl von Stoffen zu Proble-men führen, sowohl bei Schülerinnenund Schüler, Lehrerinnen und Lehrernals auch bei den Beschäftigten in denVerwaltungen. Diese können zu denunterschiedlichsten Beschwerden führen.Er betonte deutlich, wie schwierig es sichgestaltet, eine Bewertung von Belastun-gen, sowie die konkrete Vorgehensweiseim Verdachtsfall durchzuführen.

Jeweils im Anschluss an die Vorträgestanden die Referenten für Fragen bereit.Die Anwesenden nutzten diese Möglich-keit und stellten eine Vielzahl an qualifi-zierten Fragen, die von den Referentenbeantwortet wurden. In den Pausen fandein reger Erfahrungsaustausch zwischenden Teilnehmern und den Vertretern desRheinischen GUVV statt.Schon während der Tagung wurde vonvielen Teilnehmern ein Dank für dieOrganisation einer solchen Veranstaltungausgesprochen. Dies wird den Rheini-schen GUVV motivieren, derartige Tagun-gen zu aktuellen Themen im Arbeits- undGesundheitsschutz zu wiederholen.

Ernst WuttkeAufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

Dirk EßerAufsichtsperson i.V. beim Rheinischen GUVV

KommunaleAusnahmebetriebeIm Dschungel der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen

Ein Unternehmen – ein Unfallversicherungsträger? Schön wär’s!

Der folgende Bericht ist sowohl eine kritische Betrachtung der bestehenden

gesetzlichen Regelungen als auch ein Versuch, Licht ins Dunkel zu bringen:

Eine kleine Hilfestellung für viele Beschäftigte in den kommunalen Verwaltungen.

10 Zuständ igke i ts rege lungen · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

Peter Sorgfalt ist neuer Leiter des Hauptamts einer mittlerenKleinstadt irgendwo in der Bundesrepublik Deutschland. SeinTagesplan für heute sieht vor, dass er sich endlich um die Mel-dungen der Beschäftigtenzahl seiner Gemeinde an die „Berufs-genossenschaft“ kümmern will. Herr Sorgfalt weiß, dass derRheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) zu-ständiger Unfallversicherungsträger für die Arbeiter, Angestelltenund Auszubildenden seiner Gemeinde ist. Nähere Einzelheitenüber die jährlichen Meldungen zur Beitragsfestsetzung konnte er– wie so oft im Leben – wegen Zeitdrucks mit seinem Vorgängernicht mehr besprechen.

„Aber so schwer kann’s ja nicht sein“, denkt Peter Sorgfalt.Schließlich hat er diesen Job bei seinem früheren Arbeitgeber,einer großen Chemiefabrik, ja auch regelmäßig erledigt. Als sichPeter Sorgfalt in die vorhandenen Unterlagen einliest, kommenihm erste Zweifel. Kann es denn sein, dass seine Kommune mitmehreren Berufsgenossenschaften (BGen) Kontakt hatte? „DerRheinische GUVV ist doch für uns zuständig“, so seine Über-zeugung. Was sollen also die Unterlagen und Meldebögen fürdie Landwirtschaftliche BG und die Gartenbau-BG? Ein paarSeiten später findet Peter dann noch ähnliche Formulare von derBG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft und schließlichnoch diejenigen der BG der Feinmechanik und Elektrotechnik.

Peter Sorgfalt wird nachdenklich. Irgend etwas kann hier nichtstimmen. Er wittert großes Verbesserungspotenzial. Wieso soller sich mit verschiedenen Berufsgenossenschaften auseinandersetzen?

Ein Unternehmen – einUnfallversicherungsträger!

Diesen Leitsatz kennt Peter Sorgfalt ganz genau. Schließlichhatte sein früherer Arbeitgeber neben der eigentlichen Produk-tion chemischer Erzeugnisse auch noch einen großen Fuhrparkund ein eigenes Wasserwerk. Sogar der Strom für die Firmawurde in einem eigenen Elektrizitätswerk produziert und darüberhinaus noch an einen örtlichen Stromversorger verkauft. Da gabes auch nur eine Berufsgenossenschaft!

Peter Sorgfalt ist sich sicher, hier ein Feld gefunden zu haben,auf dem er seine Kompetenz und Erfahrung mit großem Erfolgeinbringen wird. Die Verzettelung mit mehreren Berufsgenossen-schaften wird er schleunigst auflösen. Sicherlich genügt schonein Anruf beim Rheinischen GUVV. Sein Bürgermeister wird sichbestätigt fühlen, sich gerade für ihn als neuen Leiter entschiedenzu haben.

Zu diesem Zeitpunkt ahnt Peter Sorgfalt noch nicht, dass seinTagesplan für den heutigen Tag völlig durcheinander geratenwird. Mit einem Anruf bei Rheinischen GUVV ist es leider nichtgetan. Peter Sorgfalt wird es nicht gelingen, die „Verzettelung“seiner Gemeinde mit mehreren Berufgenossenschaften aufzu-lösen. Seine Überzeugung, dass die Gesetze Rechtsklarheit undRechtssicherheit garantieren, wird einen Dämpfer erhalten. Seine

gute Idee, finanziellen und verwaltungsmäßigen Mehraufwandzu minimieren, lässt sich leider nicht realisieren.

Ein Mitarbeiter – vier verschiedeneUnfallversicherungsträger?

Nur ein paar Kilometer weiter, ebenfalls irgendwo in Deutsch-land: Dietmar Fleißig ist ein „Allroundtalent“. Seit einem Jahr ist er in seinem Wohnort „bei der Gemeinde“ beschäftigt. Ausge-schrieben war damals eine Stelle im gemeindlichen Bauhof. Die Übernahme des Handwerksbetriebs seines Vaters kam für Dietmar Fleißig wegen der aktuellen wirtschaftlichen Lage nichtin Frage. Dennoch hatte er viele handwerkliche Fähigkeiten in dieWiege gelegt bekommen. Da kam ihm ein sicherer Job bei derGemeindeverwaltung gerade recht. Vom Bauhofmitarbeiter ent-wickelte sich sein Job aber ganz schnell zum „Hans Dampf inallen Gassen“.

Heute war wieder so ein Tag. Schon früh am Morgen wurde erdurch einen Anruf aus dem Schlaf gerissen. Es hatte heftig ge-stürmt in dieser Nacht. Im Gemeindewald waren zahlreicheBäume umgeknickt. Mehrere davon blockierten einen Wirt-schaftsweg, den die Bauern seiner Gemeinde regelmäßig schonam frühen Morgen befuhren. Heute war da kein Durchkommen.Dietmar Fleißig sollte seine Kollegen zusammentrommeln, umzusammen mit der örtlichen Feuerwehr die Straße wieder frei zu schneiden. Ein ungewöhnlicher Auftakt in einen ereignis-reichen Tag.

Dieser Sondereinsatz kam Dietmar Fleißig nämlich völlig unge-legen. Musste doch heute als erstes am Wasserrohrbruch in derHauptstraße weiter gearbeitet werden. Diese Arbeiten konntengestern wegen der einbrechenden Dunkelheit nicht fertig gestelltwerden. Nach dem Sondereinsatz im Gemeindewald würde sichDietmar Fleißig sofort darum kümmern müssen. Viel Zeit würdenicht bleiben, denn für morgen war eine Beerdigung angesetzt.Sein Kollege, der üblicherweise auf dem Friedhof eingesetzt ist,war seit Wochen erkrankt. Dietmar Fleißig sollte – wie immer –seine Krankheitsvertretung übernehmen. „Eigentlich wollten wiraber heute unbedingt noch die neuen Spielgeräte im städtischenKindergarten aufstellen, wir haben es den Kindern schon solange versprochen“, dachte Dietmar Fleißig, als er endlich spätam Abend in seinem Sessel sein Feierabendbier genoss. „Einstressiger Tag“, war seine Einschätzung und fast hätte er beialler Hektik auch noch einen Unfall gehabt.

Beim Ausheben des Grabes auf dem Friedhof waren er und seinKollege nämlich ziemlich nachlässig. Keine Zeit für Sicherheits-bestimmungen und die erforderlichen Abstützungen. „Wirgraben erst mal so lange es geht in die Tiefe. Die erforderlichen Verstrebungen können wir auch noch später anbringen, wenn wir mit der Ausschachtung fertig sind. Das spart Zeit“. Falschgedacht, denn fast hätte Dietmar Fleißig an diesem Abend keinFeierabendbier mehr genießen können. Nach einer gewissenTiefe – man hatte auf die vorschriftsmäßige Absicherung ver-zichtet – gab die Erde seitlich nach und die Ausschachtung

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Zuständ igke i ts rege lungen 1 1

rutschte in sich zusammen. Nur ein paar Sekunden vorher warDietmar über eine Leiter aus dem Grabschacht gestiegen.

„Was hätte noch alles passieren können an solch einem Tag? Werhätte sich eigentlich um mich gekümmert? Welche Institutionwäre eigentlich für mich verantwortlich gewesen, wenn ich einenArbeitsunfall gehabt hätte?“

Dietmar Fleißig weiß, dass sein Vater mit seinem Handwerks-betrieb bei der Berufsgenossenschaft versichert war. In der Werk-statt hängt noch heute ein entsprechender Aushang. Ähnlicheshatte er auch auf dem Bauhof gesehen. „Dieser Betrieb ist Mitglied beim Rheinischen GUVV“, war dort zu lesen. Im Um-kleideraum für die Arbeiter auf dem Friedhof hing allerdings einSchild von der Gartenbau-BG. „Wie kann das sein?“, fragte sichDietmar. „Wären heute vielleicht noch andere Behörden für michzuständig gewesen?“.

In der Tat! Dietmar Fleißig war an diesem Tag selbstverständlichdurchgehend gegen Arbeitsunfall versichert. Aber im Tagesver-lauf bei mindestens vier verschiedenen Unfallversicherungs-trägern.

Was haben Dietmar Fleißig und Peter Sorgfaltgemeinsam?

Nun, ihnen geht es wie vielen Menschen, die im kommunalenBereich beschäftigt sind. Sie haben den Überblick im Dschungelder Zuständigkeitsregelungen verloren. Was übrigens keineSchande ist. Auch erfahrene Profis der Unfallversicherungsträgerhaben ihre Schwierigkeiten mit dem Durchblick. Manch kosten-intensive Auseinandersetzung unter den Unfallversicherungs-trägern könnte vermieden werden, wenn das Gesetz Klarheit undRechtssicherheit bieten würde. Finanzieller und verwaltungs-mäßiger Mehraufwand könnten beseitigt werden. Denn dieunterschiedlichen Unfallversicherungsträger haben jeweilseigene Unfallverhütungsvorschriften, Beitragssysteme undJahresarbeitsverdienst-Höchstgrenzen, die u.a. für die Beitrags-höhe relevant sind. Dies ist auch der Grund, weshalb sich PeterSorgfalt an diesem Tag länger als erwartet mit der Meldung dergemeindlichen Mitarbeiter an die verschiedenen Berufgenossen-schaften beschäftigen muss.

Der Gesetzgeber hat nämlich bis zum heutigen Tag eine Rege-lung für so genannte kommunale Ausnahmebetriebe im Sozial-gesetzbuch verankert, die der Forderung nach sachgerechterrechtlicher Zuordnung, dem Abbau bürokratischer Hemmnisseund gleichmäßiger Behandlung von Unternehmen und Ver-sicherten entgegen steht.

Das Problem liegt in der Vorschrift des § 129 Abs. 4 SGB VII.Dort ist geregelt, dass Verkehrsunternehmen einschließlichHafen- und Umschlagbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-werke, Unternehmen, die Seefahrt betreiben und bestimmtelandwirtschaftliche Unternehmen nicht in die Zuständigkeit derUnfallversicherungsträger im kommunalen Bereich fallen.

12 Ausnahmebetr i ebe · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

Info

Wegen dieser Regelung müssen Kommunen mit ihren Betrieben– im Gegensatz zu gewerblichen oder land- und forstwirtschaft-lichen Unternehmen – mehreren Unfallversicherungsträgernangehören.

Davon gibt es keine Ausnahme, auch wenn es noch so vieleBemühungen von Seiten der Verantwortlichen in den Kom-munen gibt – vom Unverständnis über diese Regelung ganz zuschweigen.

Auch unsere Erfahrungen zeigen, dass aus dieser gesetzlichenRegelung, insbesondere beim Einsatz von Beschäftigten in ver-schiedenen kommunalen Betrieben mit sich überschneidendenund stets wechselnden Zuständigkeiten, Unzulänglichkeitenresultieren, die dem Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeiteines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen wider-sprechen. Darüber hinaus tragen diese Regelungen bei Unter-nehmern und Beschäftigten zu einer erheblichen Verunsicherungbei und sorgen im schlimmsten Falle noch für eine überhöhteBeitragsbelastung der Kommunen.

Denn, sorgfältig und vorsichtig wie Peter Sorgfalt nun mal ist,meldet er seine Gemeindearbeiter, die regelmäßig in verschie-denen Bereichen tätig sind, gleichzeitig bei allen in Fragekommenden Unfallversicherungsträgern. Er will sich in einemSchadensfall ja keine Vorwürfe machen und glaubt im Sinneseiner Gemeinde und der betroffenen Mitarbeiter zu handeln.

Ein Unternehmen – bis zu neun verschiedeneUnfallversicherungsträger

Seine Bemühungen für Klarheit zu sorgen, können wir nur unter-stützen. Allein, die so oft kritisierte Rechtslage kann nur derGesetzgeber selbst verändern. Bemühungen dazu sind letztmalsbei den Diskussionen im Rahmen der Neugestaltung des Rechtsder gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII in den Jahren1993 bis 1996 gescheitert. Der Gesetzgeber mutet den Kom-munen immer noch zu, im schlimmsten Falle bei bis zu neun(!)verschiedenen Unfallversicherungsträgern versichert zu sein.

Folgende Unfallversicherungsträger kommen in Betracht:

> die BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft,> die BG der Feinmechanik und Elektrotechnik,> die Großhandels- und Lagerei-BG,> die BG der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen,> die BG für Fahrzeughaltungen,> die See-BG,> die Gartenbau-BG,> die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,> die Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Ausnahmebetr i ebe 13

Unser Bauhofmitarbeiter Detmar Fleißig war also im Laufe seines arbeitsreichen Tages wie folgt versichert:

> beim Einsatz im Gemeindewald: bei der Landwirtschaft-lichen BG

> beim Wasserrohrbruch: bei der BG der Gas-, Fernwärme und Wasserwirtschaft

> auf dem Friedhof: bei der Gartenbau BG> im Kindergarten: beim Rheinischen GUVV

Auch Dietmar Sorgfalt wird sich, ob er will oder nicht, wie seinVorgänger im Amt mit mehreren Berufsgenossenschaften aus-einander setzen müssen. Sein Anruf bei der Unfallkasse brachteihm die Bestätigung, dass daran kein Weg vorbei geht. Es wurdenichts aus dem Verbesserungsvorschlag und der erhofften Prämie.

Welche Unternehmensarten sind also immer bei der gewerb-lichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ver-sichert, auch wenn sie in kommunaler Trägerschaft geführtwerden?

Zu den so genannten kommunalen Ausnahmebetrieben gehören:

> Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlag-betriebe (z.B. kommunale Busunternehmen, Straßenbahnen,Kleinbahnen, Binnenfähren)

> Elektrizitätswerke> Gas- und Wasserwerke> Landwirtschaftliche Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung> Betriebe des Garten- und Weinbaus> Park- und Gartenanlagen> Friedhöfe

Für diese Betriebe ist in jedem Falle die Zuständigkeit der obengenannten gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenos-senschaften gegeben. Daran lässt sich nichts ändern.

Zur Vermeidung von Zuständigkeitsproblemen bei wechsel-seitiger Beschäftigung – siehe Beispiel Dietmar Fleißig – habendie kommunalen Unfallversicherungsträger und die betroffenenBerufsgenossenschaften so genannte „Verwaltungsvereinbarun-gen über die Zuständigkeit bei wechselseitiger Beschäftigung“abgeschlossen. Darin wird klargestellt, dass sich die Zuständig-keit nach dem Unternehmen richtet, dem die zum Unfallführende Tätigkeit dient. Wege sind dem Unternehmensteil zu-zurechnen, dem die beabsichtigte Tätigkeit dienen sollte oderdem die ausgeübte Tätigkeit zuletzt gedient hat.

In der Verwaltungsvereinbarung zwischen den kommunalenUnfallversicherungsträgern und der Gartenbau-BG wurde u.a.eine Definition zu den Begriffen der „gemeindlichen Park- undGartenpflege“ und der „Friedhofsunternehmen“ festgelegt.

Eine Vereinbarung mit der BG der Gas-, Fernwärme- und Wasser-wirtschaft regelt Entsprechendes für den Bereich der Unter-nehmen im Zuständigkeitsbereich dieser Berufsgenossenschaft.

Diese Vereinbarungen sollen dazu beitragen, den Ermittlungs-und Feststellungsbedarf in den Unfallversicherungsträgern aufein Minimum zu begrenzen um Streitigkeiten vor den Sozial-gerichten zu verhindern.

Information durch den Rheinischen GUVV

Die Vereinbarungen können natürlich nicht erreichen, dieUnsicherheit bei den Betroffenen und den finanziellen undpersonellen Mehraufwand in den Kommunen zu beseitigen.Hier kann nur ständige Information und Aufklärung dazu bei-tragen, einigermaßen für Klarheit zu sorgen.

Wir informieren Sie über die dargestellten Regelungen dessogenannten „gesetzlichen Zuständigkeitsvorbehalts“. Wirunterstützen Sie bei der Meldung ihrer Beschäftigten an dieverschiedenen Unfallversicherungsträger und versuchen gemein-sam, unnötige Doppelmeldungen und damit finanziellen Mehr-aufwand zu reduzieren. Dies alles ist aber nur „ein Tropfen aufden heißen Stein“. Der Gesetzgeber ist gefordert, in diesemBereich für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen.

Die Regelungen über kommunale Ausnahmebetriebe – ein Buchmit sieben Siegeln?! Scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen!Wir beraten Sie und helfen Ihnen gerne weiter.

Unser Ansprechpartner/innen im Bereich:

Mitglieder:Kirsten Heider Tel. 0211 2808-551Gerald Müller-Bruhnke Tel. 0211 2808-552Martina Hötger Tel. 0211 2808-550

Beiträge:Marliese Gleser Tel. 0211 2808-547Manfred Kasper Tel. 0211 2808-546

Alex PistauerHauptabteilungsleiter der Abteilung Entschädigung/Rehabilitationund der Abteilung Mitglieder und Beiträge bei der Unfallkasse Hessen

14 Bauste l l enverordnung · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

Zehn Fragen und Antwortenzur Baustellenverordnung

Frage 1: Wieso bedarf es mit der Bau-stellenverordnung – BauStellV – einerweiteren Arbeitsschutzvorschrift, wo esdoch gerade auf dem Gebiet der Bau-stellen bereits ein sehr umfangreichesRegelwerk gibt? Antwort: Beschäftigte im Baubereich sindeinem besonders hohen Unfall- und Gesund-heitsrisiko ausgesetzt. Die Unfallhäufigkeitauf Baustellen ist bis zu dreimal höher alsim Durchschnitt der gewerblichenWirtschaft!!!Sicherheitstechnische Einrichtungen undArbeitsschutzmaßnahmen,Sozialein-richtungen werden > in der Planungsphase nicht angemessen

geplant> nicht sachgerecht ausgeschrieben> nicht angemessen bauvertraglich

geregelt> nicht zum richtigen Zeitpunkt in der

erforderlichen Menge und Qualität zur Verfügung gestellt.

Frage 2: Was bringt die BaustellV demBauherrn?Antwort: > Vermeidung von Baustillstandszeiten/

Störungen> Verringerung von Unfällen/Ausfallzeiten

und damit zusammenhängenden Folgekosten

> Verbesserte Kostentransparenz(z.B. durch Ausschreibung gemeinsam genutzter Sicherheitseinrichtungen)

Frage 3: Woher weiß ich als Bauherr, wasgenau auf meiner Baustelle zu tun ist, umdie Forderungen der Baustellenverord-nung zu erfüllen?Antwort: Tabelle „Aktivitäten“ in RAB 31oder RAB 32 (RAB= Regeln zumArbeitsschutz auf Baustellen)

Frage 4: Muss ein Koordinator gestelltwerden, wenn das Bauvorhaben voneinem Generalunternehmer abgewickeltwird?Antwort: Nein, wenn außer dem General-unternehmer kein Arbeitgeber auf derBaustelle tätig ist.Ja, wenn der Generalunternehmer nochSubunternehmer beauftragt.Ausnahme: Kurzzeitige Aufenthalte Dritter,z.B. zum Abtransportieren von Baustoffen,werden hier nicht erfasst (Ziff. 11 RAB 10).

Frage 5: Ist ein Koordinator weisungsbe-fugt?Antwort: Nein, aber Arbeitgeber und Unter-

nehmer ohne Beschäftigte haben die Hin-weise des Koordinators zu berücksichtigten(§§ 5 + 6 BaustellV).Soll der Koordinator gegenüber Firmen aufder Baustelle Weisungsbefugnis haben, somuss er sich diese vom Bauherrn erteilenlassen.

Frage 6: Treffen die Anforderungen derBaustellV auch auf Arbeiten in kontami-nierten Bereichen zu?Antwort: Ja. Es sind die Schwellenwertegem. § 2 BaustellV zu beachten! DerArbeits- und Sicherheitsplan nach BGR 128kann Bestandteil des SiGe-Plans sein.

Frage 7: Ist eine Übertragung von Koordi-nationsaufgaben auf ausführende Unter-nehmen möglich?Antwort: Grundsätzlich ja. Jedoch ist zubeachten: Evtl. Interessenkonflikt, wennSiGeKo auch als Bauleiter tätig ist.Die Leistungen des SiGeKo sollten in derPlanungsphase nicht übergangen werden!

Frage 8: Muss der Koordinator eine beson-dere Ausbildung haben/zertifiziert sein?Antwort: Grundsätzlich nein. Jedoch bietenverschiedene Lehrgangsträger spezielle Koor-dinationslehrgänge an sowie Lehrgänge, diearbeitsschutzfachliche Kenntnisse vermitteln.

Frage 9: Wer ist der geheimnisvolle Dritte,den der Bauherr gem. § 4 BaustellV beauf-tragen kann?Antwort: Dritter ist eine natürliche oderjuristische Person, die Kraft VereinbarungMaßnahmen des Bauherrn gem. §§ 2 und 3Abs. 1 BaustellV eigenverantwortlich über-nimmt (Ziff.21 RAB 10).

Frage 10: Hat jetzt der Koordinator diealleinige Verantwortlichkeit für dieSicherheit auf der Baustelle?

Antwort: Nein. Arbeitgeber und Unterneh-mer ohne Beschäftigte haben wie bisher ihreArbeitsschutzpflichten zu erfüllen (§§ 5 und6 BaustellV).

Die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die

auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzu-

wendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz wurde am 10. Juni 1998 durch die Baustellen-

verordnung – BaustellV – in nationales Recht umgesetzt. Ziel der

Verordnung ist eine wesentliche Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz auf Baustellen. Obwohl seit dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Baustellenverordnung bereits fünf Jahre

vergangen sind, ergeben sich in der täglichen Praxis immer noch

zahlreiche Fragen zu ihrer Anwendung und Umsetzung. Wir haben

deshalb die zehn häufigsten Fragen zur Baustellenverordnung mit

den entsprechenden Antworten für Sie zusammengestellt.

§Aus der aktuellen Rechtssprechung

Bei einem Arbeitsunfall auf einer nicht abgesicherten Parkebene stürzte ein Arbeitnehmer2,70 m in die Tiefe und zog sich schwere Verletzungen zu.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wurde jetzt zu 70 Tages-sätzen (2.800,00 Euro) plus Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,00 Euro verurteilt.Hinzu kommt, dass er wohl für die Heilkosten des Schwerverletzten aufkommen muss.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der SiGeKO es versäumt hattemit den ausführenden Firmen die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.Er habe aufgrund seiner Fachkenntnisse erkennen müssen, dass auf der Baustelle Arbei-ten ohne Absturzsicherung durchgeführt werden und er hätte die nötigen Maßnahmenveranlassen müssen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Fazit: Das Urteil bestätigt die Fachleute in ihrer Auffassung, dass wer die Aufgabe desSiGeKO für einen symbolischen Preis nebenbei übernimmt, ohne über die erforderlichenFachkenntnisse zu verfügen oder ohne die Überwachung und Koordination während derBauphase angemessen erfüllen zu können, ein hohes strafrechtliches Risiko eingeht.Interessant wird in diesem Zusammenhang auch die Klärung der Verantwortung desSiGeKo bei den tödlichen Arbeitsunfällen auf einer Baustelle in Düsseldorf im Frühjahrdieses Jahres (Quelle: Deutsches Ingenieurblatt)

Baustellenbedingungen Berücksich-tigung allg.Grundsätzenach § 4ArbSchGbei derPlanung

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Vorankün-digung

nein

nein

ja

ja

nein

nein

ja

ja

Koordinator

nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

ja

SiGePlan

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

Unterlage(§ 3 Abs. 2Nr. 3)

nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

ja

Beschäftigte

eines Arbeitgebers

eines Arbeitgebers

eines Arbeitgebers

eines Arbeitgebers

mehrer Arbeitgeberdie gleichzeitig odernacheinander tätigwerden

mehrer Arbeitgeberdie gleichzeitig odernacheinander tätigwerden

mehrer Arbeitgeberdie gleichzeitig odernacheinander tätigwerden

mehrer Arbeitgeberdie gleichzeitig odernacheinander tätigwerden

Umfang und Art der Arbeiten

kleiner 31 Arbeitstage und21 Beschäftigte oder501 Personentage

kleiner 31 Arbeitstage und21 Beschäftigte oder501 Personentage undgefährliche Arbeiten

größer 30 Arbeitstage und20 Beschäftigte oder500 Personentage

größer 30 Arbeitstage und20 Beschäftigte oder500 Personentage undgefährliche Arbeiten

kleiner 31 Arbeitstage und21 Beschäftigte oder501 Personentage

kleiner 31 Arbeitstage und21 Beschäftigte oder501 Personentage jedochbesonders gefährliche Arbeiten

größer 30 Arbeitstage und20 Beschäftigte oder500 Personentage

größer 30 Arbeitstage und20 Beschäftigte oder500 Personentage undbesonders gefährliche Arbeiten

Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003 · Bauste l l enverordnung 15

Die wesentlichen Inhalte derVerordnung sind:

> Die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators (§ 3 Abs. 1 BaustellV), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeit-geber auf der Baustelle tätig sind.

> Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (§ 2 Abs. 3 BaustellV), wenn Beschäftigte meh-rerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind und

entweder

– eine Vorankündigung beim zustän-digen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik erforderlich ist

oder

– gefährliche Arbeiten (Anhang II BaustellV) durchgeführt werden.

> Die Berücksichtigung des Arbeits-schutzes bereits in der Planung der Ausführung.

> Die Vorankündigung (§ 2 Abs. 2 BaustellV) an die zuständige Behörde,

wenn

– die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden

oder

– der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.

Dr. Monika BroyStellv. Abteilungsleiterin der Präventionbeim Rheinischen GUVV Prävention

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen

>NahrungZu berücksichtigen ist dabei, dass ein unfallbringendes Verhaltennur dann versicherungsrechtlich geschützt ist, wenn mit dergenerell versicherten Tätigkeit (z. B. Arbeit im Betrieb, Teilnahmeam Schulunterricht) neben der räumlichen und zeitlichenVerknüpfung auch ein innerer Zusammenhang besteht. Dieswird bei Betätigungen, die zwar während der Arbeit bzw. amArbeitsplatz oder zumindest in der betrieblichen Sphäre vorge-nommen werden, aber primär eigenwirtschaftlichen Zweckendienen, insbesondere also beim Essen und Trinken, grundsätz-lich verneint. Unfälle durch Verschlucken, Verbrennen, Biss aufdie Zunge usw. können somit nur in bestimmten Ausnahme-fällen als Arbeitsunfälle anerkannt werden.

Das allgemeine Interesse des Unternehmers (Arbeitgeber, Schuleusw.) an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Versichertenvermag den erforderlichen inneren Zusammenhang allein nichtzu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine bestimmteNahrungsaufnahme durch betriebliche Umstände ausgelöstwird, die im Einzelfall über das normale, allgemeine übliche Maßhinaus so gravierend sind, dass sie die Esseneinnahme wesent-lich bedingen. Solche „Umstände“ wurden von der Rechtspre-chung bislang etwa dann bejaht, wenn ein Arbeitnehmer wegenbesonderer betriebsbedingter Eile beim Verzehr von Rouladenein Holzspießchen verschluckt oder wegen unvorhergesehenerVerlängerung seiner Arbeitszeit eine Mahlzeit zu sich nehmenmuss und sich dabei verletzt. Bei der Einnahme von Getränkenwurden starke Staubeinwirkung am Arbeitsplatz, schweißtrei-bende Tätigkeiten (Ernte) oder aber die klimatischen Verhältnisse(Bedürfnis nach einem warmen Getränk) als wesentlich durchden Betrieb bedingte besondere Umstände anerkannt.

Der Versicherungsschutz besteht unter diesen Voraussetzungenauch bei entsprechenden Nebenverrichtungen, wie der Essen-zubereitung, dem Teekochen, dem Gang zum Getränkeauto-maten usw. Im übrigen können bestimmte Gefahren, denen derVersicherte bei der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz erliegt,dem Betrieb zuzurechnen sein, etwa wenn der Betreffende auseiner Flasche trinkt, die – für ihn nicht ohne weiteres erkennbar– mit einer gesundheitsschädlichen Flüssigkeit gefüllt ist oderwenn er in der betriebseigenen Kantine verdorbene Speisen zusich nimmt.

Die genannten Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dassdie Nahrungsaufnahme selbst sowie die mit ihr unmittelbarzusammenhängenden Nebenverrichtungen nur unter ganzkonkret zu prüfenden Voraussetzungen versicherungsrechtlich

16 St i chwor t-Ser ie · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003 Von A bis Z …

„Essen und Trinken hält Leib und

Seele zusammen“ lautet ein

bekannter Spruch. Im Recht der

gesetzlichen Unfallversicherung

wird die genannte primäre Be-

dürfnisbefriedigung unter dem

Stichtwort „Nahrungsaufnahme“

etwas nüchterner beschrieben.

Dort heißt es unter Hinweis auf

die einschlägige höchstrichterliche

Rechtsprechung, dass „Essen und

Trinken im allgemeinen dem

persönlichen und daher unver-

sicherten Lebensbereich zu-

zurechnen ist“. Die Formulierung

„im allgemeinen“ lässt erkennen,

dass hier – wie auch in anderen

Bereichen (nicht nur) der gesetz-

lichen Unfallversicherung – eine

differenziertere Betrachtungsweise

zu erfolgen hat. Dies betrifft zum

einen die Nahrungsaufnahme im

eigentlichen Sinne, aber auch die

mit ihr zusammenhängenden

erforderlichen Wege.

n Unfallversicherung

saufnahme

Kommunaler Arbe i tsschutz · 2/2003 · St ichwor t-Ser ie 17

geschützt sind. Anders verhält es sich dagegen bei den erforder-lichen Wegen zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort derNahrungsaufnahme. Infolge der arbeitsbedingten Anwesenheitauf der Betriebsstätte ist der Versicherte nämlich praktisch„gezwungen“, die zur Erhaltung seiner Arbeitskraft notwendigeNahrung an einem anderen Ort einzunehmen, als er es vonseinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Damit ist der innereZusammenhang zwischen den zur Nahrungsaufnahme erforder-lichen Wegen und der eigentlich versicherten Tätigkeit grund-sätzlich zu bejahen. Dies gilt sowohl für die Wege innerhalb desBetriebs zur betriebseigenen Kantine als auch zu einer Gast-stätte, Imbissstube oder Fremdkantine, die im Rahmen der zurVerfügung stehenden Pausenzeiten aufgesucht wird. Gleiches

gilt für Wege zwecks Besorgung von Lebensmitteln, die demalsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dienen.

Dabei wird die dem Betrieb noch zurechenbare Risikosphäre inräumlicher Hinsicht ähnlich eingegrenzt wie etwa beim üblichenHeimweg: Versichert ist nur der Weg zwischen Betrieb undAußentür der Gaststätte, Kantine, Metzgerei usw., nicht aber derAufenthalt in dem Lokal bzw. Geschäft. Denn dieser wirdwiederum der Privatsphäre des Versicherten zugeordnet.

Michael von FarkasLeiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Entschädigungbeim Bayerischen GUVV

§ 1

18 Bet r i ebss icherhe i tsverordnung · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

Zehn Fragen und Antwortenneuen Betriebssicherheits

Bei der Anwendung und Umsetzung der im Oktober 2002 in

Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung herrscht bei

den Verantwortlichen und Arbeitsschutzexperten vor Ort noch

große Verunsicherung. Dies rührt insbesondere daher, dass

die Verordnung an vielen Stellen noch der Konkretisierung

der unbestimmten Rechtsbegriffe und der Klärung strittiger

Fragen zur Auslegung des Verordnungstextes bedarf.

Abs. 2 Nr. 2

Dies soll im Ausschuss für Betriebssicherheit, den Unteraus-schüssen sowie Arbeitskreisen durch die Erarbeitung einesTechnischen Regelwerkes erfolgen, was sicherlich noch einigeZeit in Anspruch nehmen wird. Wir haben deshalb vorab zehnhäufig gestellte Fragen mit den entsprechenden Antworten fürdie Verantwortlichen und Arbeitsschutzexperten in unserenMitgliedsunternehmen aufgearbeitet. Hierbei handelt es sichallerdings nicht um solche Fragen, die dem Ausschuss fürBetriebssicherheit vorbehalten sind, wie z.B. zur befähigtenPerson.

I. Bereitstellung von Arbeitsmitteln durchErstattung des Kaufpreises (§ 1 Abs. 1BetrSichV)

Frage: In einigen Branchen wie der Forstwirtschaft ist es üblich,dass den Beschäftigten Gelder zur Verfügung gestellt werden,mit denen diese zumindest einen Teil ihrer Arbeitsmittel selbstkaufen. Ist diese Verfahrensweise ebenfalls eine „Bereitstellung“ i. S. derBetrSichV?

Antwort: Ja. Bereitstellen, umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeit-geber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnungentsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Wennder Arbeitgeber seine Beschäftigten damit beauftragt, Arbeitsmittelselbst zu kaufen, gehört dies auch zu den Maßnahmen für dasBereitstellen.

II. Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe(§ 1 Abs. 2 Nr. 2)

Frage: Fallen Behindertenaufzüge mit einer möglichen Absturz-höhe bis zu 3 m in öffentlichen Bereichen unter die BetrSichV?

Antwort: Ja, aber nur wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeitbedient und/oder benutzt werden. Diese Behindertenaufzüge sindjedoch keine Aufzugsanlagen i. S. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV undgehören somit nicht mehr zu den überwachungsbedürftigenAnlagen.Wenn Behindertenaufzüge in der Öffentlichkeit zur Selbstbedienungzur Verfügung stehen, sind sie kein Arbeitsmittel. Der 2. Abschnittder BetrSichV findet demnach keine Anwendung.

Da die Absturzhöhe unter 3 m liegt, sind diese Behindertenaufzügeauch keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Demnach findetauch der 3. Abschnitt der BetrSichV keine Anwendung.

zur

verordnung

Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003 · Betr iebss icherhe i tsverordnung 19

20 Bet r i ebss icherhe i tsverordnung · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

III. Gebäude/Gebäudebestandteile/Einrichtungen (§ 2 Abs. 1)

Frage: Zählen Gebäude bzw. Einrichtungen in Gebäuden zu denArbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort:Gebäude in denen sich Arbeitsstätten befinden unterliegen derArbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Bei Einrichtungen in Gebäu-den, wie z. B. Treppen, Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungs-technische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen geltenin erster Linie die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV istzugleich anzuwenden, wenn die Anforderungen aus der ArbStättVals nicht ausreichend für die Gewährleistung der Sicherheit derBeschäftigten angesehen werden und die Benutzung der Einrichtun-gen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht z. B. dieElektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen.Weitere Beispiele: Güteraufzüge und fest mit dem Gebäude verbun-dene Leitern sind Arbeitsmittel – Entrauchungsanlagen sind keineArbeitsmittel.

IV. Persönliche Schutzausrüstungen (§ 2 Abs. 1)

Frage: Gehören Persönliche Schutzausrüstungen zu denArbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort: I. d. R. nein. Persönliche Schutzausrüstungen fallen unterdie „PSA-Benutzungsverordnung“.Ausnahmen sind z. B. Flaschen für Atemschutzgeräte.

V. Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen(§ 2 Abs. 1)

Frage: Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu denArbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort: Diese fallen allgemein unter den Anwendungsbereich derArbeitsstättenverordnung. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte undLöschmittelbehälter fallen als überwachungsbedürftige Anlagenzusätzlich unter die BetrSichV.

VI. Dokumentation derGefährdungsbeurteilung (§ 3)

Frage: Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zudokumentieren ?

Antwort: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist gemäßSatz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern Teil derGefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Diese ist i.S.von § 6 ArbSchG zu dokumentieren, außer es trifft die Ausnahmenach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz) ArbSchG zu. Damit ist durch § 3 BetrSichV kein neues Dokument gefordert,jedoch sind notwendige Ergänzungen i.S. der konkretisierten Anfor-derungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Ge-fährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutzund Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel)zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren.Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl derBeschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.

VII. Aktualisierung der Gefährdungs-beurteilung (§ 3 Abs. 1)

Frage: In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung,Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilungerforderlich?

Antwort: Mindestfristen wurden vom Gesetzgeber bewusst nichtvorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer dannüberprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich dieverwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen,die Arbeitsstoffe oder dergleichen ändern.

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Betr iebss icherhe i tsverordnung 21

VIII. Aufzeichnung der Prüfergebnisse (§ 11)

Frage: Nach § 11 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungenvon Arbeitsmitteln aufzuzeichnen. Welche Anforderungenwerden an die Aufzeichnungen gestellt, z. B. bzgl. Inhalt, Formund Nachweis der Prüfung sowie über die Befähigung desPrüfenden?

Antwort: Durch die BetrSichV werden keine konkreten Anforderun-gen an die Nachweisführung gestellt. In Abhängigkeit von den ge-prüften Arbeitsmitteln sind Form und Inhalt durch den Arbeitgeberfestzulegen. Die Aufzeichnungen müssen der Art der Prüfungangemessen sein und sollten dementsprechend folgende Angabenenthalten: Datum der Prüfung, Art der Prüfung, Prüfgrundlagen(z. B. GUVV-V/BGV ...; VDE ...), was wurde im einzelnen geprüft,Ergebnis der Prüfung, – ggf. Mängel und deren Bewertung, Aus-sagen zum Weiterbetrieb – Termin der nächsten Prüfung (nachMängelabstellung, wiederkehrende Prüfung), Name und Bezeich-nung des Prüfers.Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen,sind im Rahmen derGefährdungsbeurteilung festzulegen.

IX. Stand der Technik (§ 12 Abs. 1)

Frage: Gelten die derzeitigen Technischen Regeln als Stand derTechnik im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

Antwort:Ja, gemäß § 27 Abs. 6 BetrSichV gelten die gegenwärtigentechnischen Regeln bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen solange fort, bis vom Ausschuss für Betriebssicherheit neue Regelnbeschlossen werden. In den Fällen des § 7 Abs. Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 12 Abs.2 Nr. 2 BetrSichV beschreiben die technischen Regeln auch noch denStand der Technik für Bau und Ausrüstung.

X. Fassadenaufzüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)

Frage: Fallen Fassadenaufzüge nach dem 01. Januar 2003 nochunter die überwachungsbedürftigen Anlagen?

Antwort: Ja, sie werden von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichVerfasst.

Dr. Monika BroyStellvertretende Abteilungsleiterin der Prävention beim Rheinischen GUVV

Thomas JustReferatsleiter im Hessischen Sozialministerium

22 Bet r i eb l i che Gesundhe i tsförderung · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

mehr als nur Rückenschule

BetrieblicheGesundheitsförderung

Maria N. war dreizehn Jahre alt, als sie Anfang

1793 als Arbeiterin in die Textilfabrik ging. Ihre

Aufgabe bestand darin, Baumwolle zu lockern,

die in fest gepressten Ballen angeliefert wurde.

Täglich arbeitete sie zwölf Stunden. Nach etwa

drei Monaten setzte ein quälender Husten ein,

da aber die Familie arm war, konnten sie sich

keinen Arztbesuch leisten. Der Husten wurde

schlimmer und schlimmer, Maria konnte nach

etwa zwei Jahren überhaupt nicht mehr arbeiten,

sie hustete Blut und verstarb schließlich an

Schwindsucht.

In der Frühphase der Industrialisierung setzten die Arbeitstäti-gen ihre Gesundheit aufgrund der schlechten Arbeitsbedingun-gen, der langen Arbeitszeiten und anderer Faktoren wie u.a.Staub, Lärm und Hitze starken Belastungen aus. Die Lebens-und Arbeitsbedingungen waren nicht geeignet, den Menschenein erfülltes langes Arbeitsleben, geschweige denn einen Ruhe-stand ohne größere gesundheitliche Beeinträchtigungen zugewährleisten. Auch gab es wenig Schutzvorschriften, die einemenschengerechte Gestaltung von Arbeitstätigkeiten von denUnternehmern forderten. Lediglich die Anpassung der betrieb-lichen Bedingungen an die „Natur des Betriebes“ war in denGesetzen formuliert.Technologien wie auch Gesetze haben, was den Beschäftigten-schutz anbetrifft, heutzutage ein weitaus höheres Niveau.

Veränderte Belastungen

Im 21. Jahrhundert haben die Landwirtschaft und die industrielleFertigung als Erwerbszweige gegenüber den Dienstleistungen anBedeutsamkeit verloren. Damit fallen die Belastungen jedochnicht weg, sondern sie verschieben sich. Neben den Gefähr-dungen durch mechanische oder physikalische Ursachen tretenBelastungen durch Zeitdruck, Kommunikation, Information und

durch soziale Konflikte. Nicht dass es diese Faktoren nicht auchschon früher gegeben hätte, mit der Verschiebung von Tätigkeits-schwerpunkten gewinnen diese Bereiche jedoch an Bedeutsam-keit.

Nicht nur die Erwerbszweige haben sich im Zeitverlauf verän-dert, auch unsere Gesellschaft ist im steten Wandel begriffen.Arbeitstätigkeiten werden einerseits immer qualifizierter, erfor-dern zunehmend lebenslange Anpassungs- und Erneuerungs-zwänge in Bezug auf das berufliche Wissen und neue Techno-logien. Wertvorstellungen, Konzepte über Lebens- und Karriere-verläufe weichen sehr deutlich von denen unserer Großeltern-generation ab. Die demografische Entwicklung aller Industrie-nationen zeigt kontinentenübergreifend ein ähnliches Verlaufs-muster: Zur Erhaltung des Durchschnittsalters einer Gesellschaftist im Mittel eine Geburtenrate von 2,1 erforderlich, die Gebur-tenraten nehmen jedoch ab. Damit werden die Bevölkerungeninsbesondere der Industrienationen immer älter.

Ältere Belegschaften

Diese Entwicklungsstränge haben Auswirkungen auf Unterneh-men und deren Belegschaften. In vielen Industriezweigen, wiebeispielsweise dem Baugewerbe oder dem Hotel- und Gast-stättengewerbe, finden sich nach wie vor junge Erwerbsbeleg-schaften. Jedoch in solchen Bereichen, wo die Fluktuation geringist und nicht übermäßige gesundheitliche Belastungen einenTätigkeitswechsel erforderlich machen, finden sich zunehmendältere Beschäftigte. Insbesondere im öffentlichen Dienst steigtdas Durchschnittsalter der Beschäftigten an.Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die Ge-sundheit und Arbeitsfähigkeit der Belegschaft zu fördern und zuerhalten. Einerseits werden damit Unternehmen mit positiven,gesundheitsorientierten Betriebsklimata für qualifizierte Beschäf-tigte interessanter, über die Beteiligung der Beschäftigten anbetrieblichen Prozessen werden zusätzlich deren Bedürfnissenach Mitbestimmung und sozialer Unterstützung befriedigt.Andererseits können Unternehmen das Wohlbefinden amArbeitsplatz, die Leistungsfähigkeit und Motivation der Beschäf-tigten erheblich verbessern.

Gesundheitsförderung im Wandel

Wie aber kann die Gesundheit der Belegschaft nachhaltig undsinnvoll unterstützt werden? Erste Ansätze einer betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF)waren stark symptomatisch ausgerichtet. Beschäftigten wurdenRückenschulen angeboten, da die meisten über Schmerzen oderBeschwerden im Rückenbereich, bzw. Schulter-Nackenbereichklagten. Dies ist nach Ergebnissen des Branchengesundheits-berichtes für den öffentlichen Dienst (BKK, BUK; 2002) immernoch die größte Belastungsgruppe. Hingegen hat sich dasGesundheitsverständnis gewandelt.

Neben den individuellen Erkrankungsursachen wird das gesamtesoziale und materielle Umfeld in die Analyse einbezogen. Die

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Betr ieb l i che Gesundhe i tsförderung 23

24 Betr i eb l i che Gesundhe i tsförderung · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

Ergebnisse des Branchengesundheitsberichtes zeigen, dassSchulter-Nackenbeschwerden sowohl von der Tätigkeit, als auchvon Merkmalen abhängen, die den Beschäftigten, wie auch derArbeitstätigkeit zugrunde liegen. Insbesondere die Arbeitstätig-keitsgestaltung, wie z.B. die Möglichkeit die eigene Arbeit varia-bel zu gestalten (Handlungsspielraum), mit dem VorgesetztenKonflikte offen diskutieren zu können und an Veränderungs-prozessen aktiv beteiligt zu werden, haben einen großen Einflussauf die Arbeitszufriedenheit und das Wohlbefinden.Rückenschulen, die nicht eine Überprüfung und Anpassung derArbeitsumfeldfaktoren vorsehen, bleiben somit wirkungslos.

Zeitgemäße betriebliche Gesundheitsförderung versucht daher,die unterschiedlichen Einwirkungsgrößen zu beeinflussen undRessourcen der Beschäftigten gezielt und tätigkeitsspezifisch zu stärken. Gesundheitsförderung in diesem Sinne ist ein um-fassendes Management, das Schnittmengen mit dem Arbeits-schutz, der Personalentwicklung und der Arbeitsorganisationbzw. Organisationsentwicklung hat.

Dadurch, dass Eigenschaften und Fähigkeiten von Menschen alswichtige Einflussgrößen auf die Gesundheit wirken, eröffnet sicheine Vielfalt von Möglichkeiten für das Unternehmen die Ge-sundheit der Beschäftigten positiv zu beeinflussen: von deraktiven Beteiligung und Mitgestaltung von Arbeitsbedingungenoder -abläufen, hin zu Entspannungsverfahren, Ernährungs-beratung, Fragen der allgemeinen Lebensführung, betrieblicheSozialpolitik, Kommunikation, Führung und Information undletztendlich auch arbeitsplatzbezogene Rückenschulen, eröffnensich die unterschiedlichsten Ansatzpunkte.

Aufgrund der Komplexität des hier geschilderten Ansatzessollte der Aufbau eines Gesundheitsförderungsmanagements imRahmen einer Organisationsentwicklungsmaßnahme bzw. einesübergreifenden Projektes vorgenommen werden und auf meh-rere Jahre angelegt werden.

Salutogenese-Modell Antonovsky

PrimäreBewertung

Gesundheits-Krankheits-Kontinuum

SekundäreBewertung

Lebens-erfahrungen

Stressoren· Physikalisch· Biochemisch· Psychosozial

Ressourcen· Situativ· Organisational· Personal

TertiäreBewertung

AllgemeineLebensorientierung

Gesundheitsförderung im Kanon

Arbeitsschutz Personal-entwicklung

Gesundheitsförderung

Organisations-entwicklung

Unternehmen

InfoDas Salutogenese-Konzept von Antonovsky bildet den theore-tischen Rahmen für umfassende Gesundheitsförderungsmaßnahmen. Im Fokus der Betrachtung steht der Mensch mit seiner gesamtenLebensgeschichte und seiner allgemeinen Lebensorientierung. Die Lebensorientierung ermöglicht es dem Menschen, sich in derUmwelt mit allen Einflüssen als handelndes, verstehendes Wesen zu sehen, welches Belastungen bewältigen kann. Diese im privatenwie auch im beruflichen Leben auftretenden Stressoren könnennicht immer beseitigt werden. Wichtig sind daher Methoden undStrategien von Menschen, mit diesen Belastungen umgehen zukönnen. Diese können individuell sehr unterschiedlich sein undhängen auch mit den Erfahrungen der Personen zusammen. Folglich gibt es eine Vielzahl denkbarer Möglichkeiten, die Gesund-heit eines Menschen zu beeinflussen, bzw. seinen derzeitigengesundheitlichen Zustand zu erhalten.Gesundheit ist daher nicht ein absoluter Zustand im Gegensatz zurKrankheit, sondern Resultat einer Anpassungsreaktion des Menschenauf die jeweiligen Lebensumstände. Versteht man die beiden Gegen-sätze „gesund“ und „krank” als Endpunkte einer Verbindungslinie,so ist Gesundheit eine Position irgendwo zwischen diesen beidenEndpunkten, niemals aber ein Endpunkt. Das heißt, Gesundheit istdie Summe des körperlichen und seelischen Befindens zu einembestimmten Zeitpunkt der Betrachtung.

Verhaltenspräventiv

> Umgang mit Süchten (u.a. Alkohol, Medikamente, Nikotin, Arbeitssucht)

> Informationskampagnen (Ernährung,Drogen)> Untersuchungs- und Impfaktionen (Blutdruck, Blutfettwerte,

Grippe, Gesundheits-Check up)> Weiterbildung (Konfliktbewältigung,Kommunikation,

Gesundheitsförderung, Führung)> Individuelle Kompetenzen (Stressbewältigung, Entspannung,

Zeitmanagement)> Bewegungsangebote (Pausenangebote, angeleitete

Arbeitsplatzübungen, Rückenschule)> Freizeitangebote (Sportgruppen, Ausflüge)

Verhältnispräventiv

> Organisationsgestaltung (Gesundheitszirkel, Jahres-gespräche, Kommissionen)

> Ernährungsangebote (Kantinenverpflegung)> Arbeitsergonomie (Bildschirmarbeitsplatzgestaltung,

behindertengerechte Arbeitsplätze, flexible Arbeitsplätze)> Arbeitszeitgestaltung (Schichtpläne, Gleitzeit)> Laufbahnberatung (Informationen über betriebliche

Möglichkeiten)> Lohngestaltung (Beteiligung an den Gesundheitskosten)> Form der Zusammenarbeit (Selbstkontrolle und

Entscheidungsspielraum in der Arbeit)> Arbeitsgestaltung (Aufgabenorientierte Maßnahmen, job-

enrichment, job-enlargement, Gruppenarbeit, Projektarbeit)

Corinna WiegartzDipl. Psychologin beim Rheinischen GUVV

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Betr ieb l i che Gesundhe i tsförderung 25

Maßnahmenzyklus

Diagnose

Konzeption

Intervention

Evaluation

BefragungenGefährdungsbeurteilungenGruppeninterviewsSonst. betriebliche Daten

StrukturenProzesseErgebnisse

Unternehmensweite AngeboteArbeitsplatzbezogene MaßnahmenIndividuelle Einzelmaßnahmen

LeitbildManagement-systemeProgrammeKriterien

Gesundheitsförderungsmassnahmen (nach Schwager, Udris; 1998)

Der Nutzen von betrieblicher Gesundheitsförderung (BGF)kann nur durch tatsächlich erzielte Erfolge, Verbesserungen oderwirtschaftlicher Einsparungen dargelegt werden. Bereits in derPlanungs- und Konzeptionsphase sollten daher klare Ziel- undErfolgskriterien formuliert werden, die eine spätere Bewertung(Evaluation) der durchgeführten Maßnahmen ermöglichen.

Bisherige Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsansätzeunterscheiden auf der Maßnahmenseite zwischen Verhaltens-und Verhältnisänderung. Die folgende Tabelle enthält eine Über-sicht über Maßnahmen, die im Rahmen von BGF umgesetztwerden können:

Rugby im RollstuhlSport und die gesetzliche Unfallversicherung lassen einen IT-Studenten den Alltag meistern

26 Rehab i l i ta t ion · Kommuna ler Arbe i tsschutz · 2/2003

Fast täglich nutzt Benjamin seinen speziell ausgerüsteten PKW.

Lange hatte sich Benjamin Putsch auf die

Klassenfahrt gefreut. Es ging nach Österreich

zum Skifahren. Der damals 16jährige ahnte

nicht, dass diese Fahrt sein Leben verändern

sollte. Eben noch Spaß auf der Piste, dann der

Sturz und die schlimme Diagnose im Kranken-

haus.

Er hat sich mehrere Halswirbel gebrochen.

Die Folge, Benjamin ist seit diesem Tag quer-

schnittgelähmt.

Kommu n a l e r Arbe i tsschutz · 2/2003 · Rehab i l i ta t ion 27

Noch während der stationären Behand-lung, besucht ihn der Rehaberater desRheinischen Gemeindeunfallversiche-rungsverbandes in der Unfallklinik.Gemeinsam mit seinen Eltern klären siedie entstandene Situation. Wie soll esweiter gehen? Wie sieht die anschlie-ßende Reha aus? Benjamin wird aufeinen Rollstuhl angewiesen sein. Dafürist sein Elternhaus nicht ausgerichtet.Wer bezahlt das alles? Viele Fragen giltes zu beantworten.

In Gesprächen mit dem Vermieter derPutschs klärt der Rehaberater die not-wendigen Maßnahmen des Wohnungs-umbaus ab. So muss u.a. das Bad denBedürfnissen Benjamins angepasst wer-den. Die Kosten für den Umbau sowieseine Pflege übernimmt der RheinischeGUVV. Auch der Zugang zur Schule mussgesichert werden. Benjamin, der seineArme noch eingeschränkt bewegen kann,bekommt als Arbeitsmittel vom Verbandein Notebook gestellt. Er erhält Förder-unterricht, damit er den Anschluss in derSchule nicht verpasst. Es klappt, Benja-min schafft ohne Zeitverlust sein Abitur.Dieser Erfolg lag natürlich auch amgroßen Engagement seiner Eltern undseiner Lehrer. „Ich habe mir damals keinegroßen Gedanken machen müssen. VielePersonen haben geholfen, dass allesrelativ problemlos ablief“, erinnert sichder heute 24jährige. Den eigentlichenUnfall sieht er nüchtern. „Der Schnee warnass, ich bin halt auf die Fresse geflogenund wohl mit dem Kopf im Schneestecken geblieben.“

Unbekannte Leistungen

Um Benjamin den Weg zur Schule undden Alltag zu erleichtern, übernimmt derRheinische GUVV einen Zuschuss zumAnschaffungspreis eines Autos sowie dieKosten für dessen Sonderausstattung imvollen Umfang. Leistungen, die der be-ruflichen und sozialen Rehabilitationdienen. Darüber hinaus finanziert derVerband den Führerschein, den Benjamindank einer Ausnahmegenehmigung be-reits mit 16 Jahren machen kann. „Durchden Wagen bin ich mobil und selbststän-dig, überhaupt finde ich das, was die Un-fallversicherung leistet toll“. Ein Grund,

weshalb Benjamin so offen über seinLeben spricht. „Die Kraftfahrzeughilfe istTeil der beruflichen und sozialen Reha,die wir als Unfallversicherungsträgerorganisieren“, erläutert Otto Grochtdreis.Der Rehaberater des Rheinischen GUVVhält auch heute noch regelmäßigenKontakt zu Benjamin. Nach dem Abiturbeginnt Benjamin das Studium derInformationstechnologie.

Selbstverständlich muss Benjamin, dermittlerweile in Wuppertal an der Unieingeschrieben ist, sein Leben andersplanen als ein Nichtbehinderter. Aber inseinem sozialen Umfeld habe sich nichtviel verändert. „Klar ich konnte als16jähriger kein Fußball mehr spielen,oder was man sonst so typischerweisein dem Alter macht. Doch meine Mit-schüler haben sich o.k. verhalten. Jedergewinnt und verliert Freunde, aber durchden Unfall allein habe ich keinen Kontaktverloren“, beschreibt der Informatik-student seine Erfahrungen.

Im Gegenteil, durch seinen Sport hat erseinen Bekanntenkreis noch erweitert.Seit seinem Unfall betreibt er „Rollstuhl-rugby“ als Reha-Sport. Mit Erfolg, dennim Jahr 2000 gehörte er zur deutschenMannschaft, die an den Paralympics inSydney teilnahm und 2002 fuhr er zurWeltmeisterschaft nach Schweden. „Esist für mich besser als jede Therapie, ichlerne nette Leute kennen und erhalte dasKapital meines Lebens. Benjamin meint

damit das Training für seine Muskeln.Er kann nur noch zehn Prozent seiner ge-samten Muskeln einsetzen. „Wenn ichdie nicht trainiere, dauert alles doppelt solang oder geht gar nicht mehr.“ Benjaminspricht damit so simple Alltagsdinge an,wie vom Rollstuhl ins Auto zu steigen,einen ansteigenden Weg zu bewältigenoder sich aus dem Rollstuhl ins Bett zulegen.

Ziele und Hindernisse

In der Zeit des Studiums in Köln standder Sport im Vordergrund. Jetzt aller-dings, so bedauert er, müsse er dasTraining stark reduzieren, denn er arbei-tet gerade an seinem Bachelor-Abschluss.Den Master-Titel strebt er ebenfalls an.Insofern weiß der Wuppertaler genau wieseine nähere Zukunft aussieht. Darüberhinaus ist der Umzug in eine eigeneWohnung geplant. Mächtig sauer ist ernur, weil Behinderten immer noch Hin-dernisse in den Weg gestellt werden. Sokann er nicht verstehen, weshalb beiNeubauten von öffentlichen Einrichtun-gen die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrernoftmals unberücksichtigt bleiben. Imeuropäischen Jahr der Menschen mitBehinderungen sollten öffentliche Ein-richtungen fortschrittlicher sein. Einbarrierefreier Zugang tut Not, nicht nurfür Benjamin.

Thomas PichtPressereferent beim Rheinischen GUVV

Notebook und PC gehören für den IT-Studenten zum Handwerkszeug.

Private Haushaltshilfen müssen versichert werden. Nur 30 Euro im Jahrund Sie haben ein reines Gewissen.

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