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1 Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit Kongress Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes, der Kriminalprävention sowie des Ordnungswesens 23. 11. 2011 Rosbach v.d.H Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Interkommunalen Zusammenarbeit im Gefahrenabwehrrecht Johannes – Ulrich Pöhlker Hessischer Städte- und Gemeindebund

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Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit

Kongress Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes, der Kriminalprävention sowie des

Ordnungswesens23. 11. 2011

Rosbach v.d.H

Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Interkommunalen Zusammenarbeit im Gefahrenabwehrrecht

Johannes – Ulrich PöhlkerHessischer Städte- und Gemeindebund

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Interkommunale Zusammenarbeit=

Kooperationshoheit der Kommunen

Inhaltsübersicht

Anwendungsbeispiele mit Sonderfall kommunaler GefahrenabwehrRechtliche Rahmenbedingungen (Allgemein / Gefahrenabwehr)

Definition: GefahrenabwehrAufgabenzuweisung im Gefahrenabwehrbereich

Formen der Durchführung / ZusammenarbeitAusschreibungspflichten (Einkaufsgemeinschaften, Beauftragung Dritter oder anderen

Kommune, Zusammenschluss von Kommunen)

Übertragung auf Dritte (Verkehrsüberwachung)Materielle und formelle Voraussetzungen

Zusammenschluss von Gemeinden(Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk / Verwaltungsbehördenbezirk)

Aufgabenabgrenzung sowie materielle und formelle Voraussetzungen

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Interkommunale Zusammenarbeit=

Kooperationshoheit der Kommunen

Anwendungsbeispiele

Abfallentsorgung und WasserversorgungAbwasserentsorgung

Zusammenlegung von VerwaltungsaufgabenGemeinsame Förderung des Breitbandausbaus

Gemeinsame Beschaffung von Liefer- oder DienstleistungenEinrichtung gemeinsamer Verwaltungsstellen

Aufgaben der Gefahrenabwehr (Örtliche Ordnungsbehörde bzw. Verwaltungsbehörde)

Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben der Gefahrenabwehr

Die Kommune A beauftragt die Nachbarkommune B oder einen Dritten mit der Durchführung von Gefahrenabwehraufgaben

Kommunen schließen sich zusammen, um gemeinsam erforderliche Sachleistungen – beispielsweise ein gemeinsames Geschwindigkeitsmessgerät – zu kaufen

Kooperationsfreiheit bei Übertragung von Hoheitskompetenzen mit größeren Einschränkungen als im Rahmen der Daseinsvorsorge oder Leistungsverwaltung

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Interkommunale Zusammenarbeit=

Kooperationshoheit der Kommunen

Gesetzliche Rahmenbedingungen=

Vergaberecht – Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - HSOG

Öffentlich – rechtliche Vereinbarungen24 Abs. 1 KGG

Bildung eines Zweckverbandes§ 5 Abs. 1 KGG

Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen

Kommunale Arbeitsgemeinschaft (§§ 3 und 4 KGG)Loser Zusammenschluss, nicht auf dauerhafte Aufgabendurchführung ausgerichtet

Gemeindeverwaltungsverband (§§ 30 ff KGG)

Im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben des Gefahrenabwehrrechts§ 82 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Abs. 2 HSOG

=Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk bzw. gemeinsamer örtlicher

Verwaltungsbehördenbezirk

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Interkommunale Zusammenarbeit

Aufgaben der Gefahrenabwehr

Begriff der Gefahrenabwehr § 1 Abs. 1 HSOG

=Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

(Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Vermögen, Rechtsordnung)

Zuständigkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr=

Gefahrenabwehrbehörden (§ 1 Abs. 1 HSOG)=

Verwaltungsbehörden (§ 82 HSOG)(Magistrat / Gemeindevorstand – Kreisausschuss)

+Ordnungsbehörden (§ 85 HSOG)

(Bgm. bzw. OB als örtliche Ordnungsbehörde – Landrat bzw. OB als Kreisordnungsbehörde)+

Polizeibehörden (§ 91 HSOG)

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Umsetzung der Gefahrenabwehraufgaben

Stufe 1 Zusammenschluss der Kommunen

Stufe 2Beschaffung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Sachmittel (Materialien,

Fahrzeuge, Dienstleistungen) von Dritten

oder

Beauftragung einer anderen Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben

Beauftragung eines Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Muss für diese Maßnahmen eine Ausschreibung erfolgen?

Gemeinsame Voraussetzungen für eine Ausschreibungspflicht

Öffentlicher Auftraggeber+

Abschluss eines entgeltlichen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages mit einem vom Auftraggeber sich rechtlich unterscheidenden Dritten

=Beschaffungscharakter

Vergaberecht betrifft den staatlichen Einkauf

Auftraggeber beschafft Leistungen gegen Entgelt

Kommune tritt auf dem Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Muss für diese Maßnahmen eine Ausschreibung erfolgen?

Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Beschaffung von Leistungen

=Bildung von Einkaufsgemeinschaften

Bildung einer Einkaufsgemeinschaft=

Kein BeschaffungsvorgangAber

Ausschreibungspflicht durch die Kommunen, in der Regel federführend durch eine Kommune aufgrund einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung; bei Erreichen des

Schwellenwertes (Addition aller Lose) europaweit

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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Dritte

Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?

Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben

Kommune tritt auf dem Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf

Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung?

Schaltstelle = Schwellenwert (§§ 2 und 3 Vergabeverordnung - VgV)

Liefer- und Dienstleistungen: 193.000,00 €

Berechnung (Schätzung) des Schwellenwertes

Lieferleistungen: Nettogesamtkauftreis

DienstleistungenLaufzeit bis 4 Jahre = Nettowert der Laufzeit

Laufzeit über 4 Jahre = 4-facher Jahresnettowert

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Interkommunale Zusammenarbeit

Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?

Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen, um gemeinsam Aufgaben der Gefahrenabwehr

durch Zusammenlegen der Ämter durchzuführen

Spezialregelung: § 82 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Abs. 2 HSOG

Öffentlich – rechtliche Vereinbarungen24 Abs. 1 KGG (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung) und § 5 Abs. 1 KGG (Bildung eines

Zweckverbandes) nicht anwendbar

Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk

Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk

Keine Nachfrage auf dem Markt und keine BeschaffungsvorgangKeine Ausschreibungsverpflichtung

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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten

Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?

Unterschreitung der Schwellenwerte=

Innerstaatliche haushaltsrechtlich bedeutsame Ausschreibung(VOB/A (1), VOL/A (1) i.V.m. vergaberelevanten Erlassen)

§ 29 Abs. 1 GemHVO-DoppikDer Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts

oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Interessensbekundungsverfahren (1 Mio. bzw. 80.000,00 Euro) beachten

Erreichen der Schwellenwerte=

Europaweites Ausschreibungsverfahren§§ 97 ff GWB, §§ 1 ff VgV, VOB/A (2), VOL/A (2), VOF,

Sektorenverordnung

§ 97 Abs. 1 GWBÖffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen (…) im Wettbewerb und im Wege

transparenter Vergabeverfahren+

§ 99 GWBÖffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die

Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten

Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?

Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben

Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung

Bei fehlender Vorabbeschreibbarkeit der Leistung=

Freihändige Vergabe / Verhandlungsverfahren

Bei Dienstleistungskonzession: Innerstaatliches Verfahren

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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben

Beispiel: Verkehrsüberwachung

Erlass „Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 6. 1. 2006 (StAnz. S. 286)

Verkehrsüberwachung (Durchführung und Auswertung) durch örtliche Ordnungsbehörde und Hilfspolizeibeamte

Technische Hilfe (Aufbau des Messgerätes und Entwicklung es Bildmaterials) durch private Dritte möglich

Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung und AuswertungDritter muss nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes quasi

gemeindlicher Bediensteter werdenund

zum Hilfspolizeibeamten bestellt worden sein.

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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben

Beispiel: Verkehrsüberwachung

Inhalt des DienstleistungsvertragsAufgabenbeschreibung

VertragslaufzeitVerpflichtung des Auftragnehmers zur Einholung aller zur Erbringung der Dienstleistung

erforderlicher (Vorhaltung und Schulung eines Hilfspolizeibeamten) und Nachweis der Voraussetzungen

Festlegung der Messtage und MesspunkteVergütung

(Festvergütung, Vergütung pro Aufnahme, prozentuale Vergütung aus Einnahmen Verwarngelder / Erstattung im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren

AbrechnungsmodusKündigungsregelung

VerschwiegenheitsregelungenAbschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) als Bestandteil des Diensleistungsvertrags

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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Kommune beauftragt eine andere Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben

Beispiel: Verkehrsüberwachung

Technische Hilfe (Aufbau des Messgerätes und Entwicklung es Bildmaterials) – wie bei Einsatz Privater – möglich

Beauftragung mit der Durchführung und Auswertung problematisch, weil kein gemeindlicher Bediensteter

Keine Anwendungsmöglichkeit des § 100 Abs. 3 HSOGBedienstete einer Gefahrenabwehrbehörde können mit Zustimmung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde

Amtshandlungen in einem anderen Amtsbereich vornehmen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Gefahrenabwehrbehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie

unterliegen insoweit deren Weisungen.

Regelung gilt nur für Einzelereignisse und befristete Maßnahmen, nicht für eine dauerhafte Zusammenarbeit

=Bildung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Vertragliche und formelle Voraussetzungen

Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk

Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk

Rechtliche Grundlagen

§ 85 Abs. 2 und 3 HSOG

(2) Die Regierungspräsidien können nach deren Anhörung Gemeinden eines Landkreises sowie eine angrenzende kreisfreie Stadt oder Gemeinden des benachbarten Landkreises mit deren Zustimmung zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde ganz oder teilweise durch den Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer dieser Gemeinden für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Die Anordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

(3) Die Regierungspräsidien können nach Anhörung der beteiligten kreisfreien Städte und Landräte benachbarte Kreisordnungsbehörden zu einem gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgabe der Kreisordnungsbehörden ganz oder teilweise durch einen Oberbürgermeister oder einen Landrat für den gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenfassung von kreisfreien Städten und Landräten mit Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zu gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirken. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Vertragliche und formelle Voraussetzungen

Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk

Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk

Rechtliche Grundlagen

§ 82 Abs. 1 HSOG

Aufgaben der Gefahrenabwehr (…) können in gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirken und Kreisverwaltungsbehördenbezirken wahrgenommen werden; § 85 Abs. 2 und 3 sowie § 106 Abs. 1 Nr. 4 gelten entsprechend.

§ 106 Abs. 1 Nr. 4 HSOG

Unbeschadet des § 108 werden getragen (…)die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden

Aufgaben der Ordnungsbehördenbezirke (§ 85 Abs. 2 und 3) von den beteiligten Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Vertragliche und formelle Voraussetzungen

Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks=

Gefahrenabwehraufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde=

Zugewiesene Aufgaben oder § 2 HSOG (Eilzuständigkeit)

Beispiele:§ 1 HSOG-DVO:

Pass- und Personalausweiswesen; Überwachung des Straßenverkehrs; Aufsicht über Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter; Versammlungsrecht

§ 16 HundeVODurchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich

Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks=

Aufgaben der Gefahrenabwehr

Beispiele:Gaststätten- und Gewerberecht; Ladenöffnungsgesetz; Personenbeförderung;

Freiheitsentziehungsgesetz (außer § 10 HFEG); Wohnungsaufsicht, Feld- und Forstschutz, Jugendschutzgesetz; Brand- und Katastrophenschutz; kommunale

Gefahrenabwehrverordnungen; Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Vertragliche und formelle Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks

Vertragliche – interne - Voraussetzungen

Öffentlich- rechtliche Vereinbarung=

Zusammenschluss der Gemeinde zu einem bestimmten ZweckBestimmung der „federführende“ Behörde

Festlegung des Umfangs der personellen und sachlichen Mittel bzw. der späteren Beschaffungen

Regelung der KostenRegelung im Hinblick auf mögliche Auflösung

(Auflösung als „actus contrarius“ zur Bildung)§ 4 Abs. 2 HGO

Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als

Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die

Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben

unberührt.

Formelle Voraussetzungen: Antrag und Veröffentlichung im Staatsanzeiger

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§ 1 HSOG – DVOAufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden

Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehördenwahrgenommen:

1.Pass-, Personalausweis- und Ausländerwesen,2.Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist,3.Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen,4.Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,5.unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist,6.Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,7.Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,8.Festsetzung der Sperrzeit,9.Bekämpfung der verbotenen Prostitution.

Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentlicheSicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden zuständig.

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§ 3 Abs. 2 VO zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher

Zuständigkeiten über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

nach §§ 24, 24a und 24 c StVGVom 12. 11. 2007 (GVBl. I S. 800)

(…) sind auch die Bürgermeisterinnenund Bürgermeister

Oberbürgermeisterinnenund Oberbürgermeister)

als örtliche Ordnungsbehörden fürdie Verfolgung von

Ordnungswidrigkeitennach den §§ 24, 24a und 24c

des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich

der Erteilung von Verwarnungen, derErhebung von Verwarnungsgeldern, der

Einstellung von Verfahren und derKostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2des Straßenverkehrsgesetzes zuständig.

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Vertragliche und formelle Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks

Vertragliche – interne - Voraussetzungen

Öffentlich- rechtliche Vereinbarung=

Zusammenschluss der Gemeinde zu einem bestimmten ZweckBestimmung der „federführende“ Behörde

Festlegung des Umfangs der personellen und sachlichen Mittel bzw. der späteren BeschaffungenRegelung der Kosten

Regelung im Hinblick auf mögliche Auflösung(Auflösung als „actus contrarius“ zur Bildung)

Formelle Voraussetzungen: Antrag und Veröffentlichung im Staatsanzeiger

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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr

Durchführung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks und eines gemeinsamen Verwaltungsbehördenbezirks

Beschaffung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Sachmittel (Materialien, Fahrzeuge, Dienstleistungen) von Dritten

Beschaffungsvorgang

Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung je nach Schwellenwert

Öffentliche Ausschreibung / Offenes Verfahren als RegelfallAusnahmen: § 3 VOL/A bzw. VOL/A-EG

Wer ist verfügende „Behörde“?

Örtlicher Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehördenbezirk=

Bgm. der Gemeinde (…) als örtliche Ordnungsbehörde für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk (…)GV / Magistrat der Gemeinde / Stadt für den gemeinsamen örtl. Verwaltungsbehördenbezirk (…)

Keine Befugnis der angehörenden Kommunen

KostenKostenregelung im öffentlich-rechtlichen Vertrag

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