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Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit
Kongress Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Freiwilligen Polizeidienstes, der Kriminalprävention sowie des
Ordnungswesens23. 11. 2011
Rosbach v.d.H
Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Interkommunalen Zusammenarbeit im Gefahrenabwehrrecht
Johannes – Ulrich PöhlkerHessischer Städte- und Gemeindebund
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Interkommunale Zusammenarbeit=
Kooperationshoheit der Kommunen
Inhaltsübersicht
Anwendungsbeispiele mit Sonderfall kommunaler GefahrenabwehrRechtliche Rahmenbedingungen (Allgemein / Gefahrenabwehr)
Definition: GefahrenabwehrAufgabenzuweisung im Gefahrenabwehrbereich
Formen der Durchführung / ZusammenarbeitAusschreibungspflichten (Einkaufsgemeinschaften, Beauftragung Dritter oder anderen
Kommune, Zusammenschluss von Kommunen)
Übertragung auf Dritte (Verkehrsüberwachung)Materielle und formelle Voraussetzungen
Zusammenschluss von Gemeinden(Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk / Verwaltungsbehördenbezirk)
Aufgabenabgrenzung sowie materielle und formelle Voraussetzungen
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Interkommunale Zusammenarbeit=
Kooperationshoheit der Kommunen
Anwendungsbeispiele
Abfallentsorgung und WasserversorgungAbwasserentsorgung
Zusammenlegung von VerwaltungsaufgabenGemeinsame Förderung des Breitbandausbaus
Gemeinsame Beschaffung von Liefer- oder DienstleistungenEinrichtung gemeinsamer Verwaltungsstellen
Aufgaben der Gefahrenabwehr (Örtliche Ordnungsbehörde bzw. Verwaltungsbehörde)
Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben der Gefahrenabwehr
Die Kommune A beauftragt die Nachbarkommune B oder einen Dritten mit der Durchführung von Gefahrenabwehraufgaben
Kommunen schließen sich zusammen, um gemeinsam erforderliche Sachleistungen – beispielsweise ein gemeinsames Geschwindigkeitsmessgerät – zu kaufen
Kooperationsfreiheit bei Übertragung von Hoheitskompetenzen mit größeren Einschränkungen als im Rahmen der Daseinsvorsorge oder Leistungsverwaltung
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Interkommunale Zusammenarbeit=
Kooperationshoheit der Kommunen
Gesetzliche Rahmenbedingungen=
Vergaberecht – Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - HSOG
Öffentlich – rechtliche Vereinbarungen24 Abs. 1 KGG
Bildung eines Zweckverbandes§ 5 Abs. 1 KGG
Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen
Kommunale Arbeitsgemeinschaft (§§ 3 und 4 KGG)Loser Zusammenschluss, nicht auf dauerhafte Aufgabendurchführung ausgerichtet
Gemeindeverwaltungsverband (§§ 30 ff KGG)
Im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben des Gefahrenabwehrrechts§ 82 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Abs. 2 HSOG
=Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk bzw. gemeinsamer örtlicher
Verwaltungsbehördenbezirk
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Interkommunale Zusammenarbeit
Aufgaben der Gefahrenabwehr
Begriff der Gefahrenabwehr § 1 Abs. 1 HSOG
=Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
(Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Vermögen, Rechtsordnung)
Zuständigkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr=
Gefahrenabwehrbehörden (§ 1 Abs. 1 HSOG)=
Verwaltungsbehörden (§ 82 HSOG)(Magistrat / Gemeindevorstand – Kreisausschuss)
+Ordnungsbehörden (§ 85 HSOG)
(Bgm. bzw. OB als örtliche Ordnungsbehörde – Landrat bzw. OB als Kreisordnungsbehörde)+
Polizeibehörden (§ 91 HSOG)
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Umsetzung der Gefahrenabwehraufgaben
Stufe 1 Zusammenschluss der Kommunen
Stufe 2Beschaffung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Sachmittel (Materialien,
Fahrzeuge, Dienstleistungen) von Dritten
oder
Beauftragung einer anderen Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben
Beauftragung eines Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Muss für diese Maßnahmen eine Ausschreibung erfolgen?
Gemeinsame Voraussetzungen für eine Ausschreibungspflicht
Öffentlicher Auftraggeber+
Abschluss eines entgeltlichen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages mit einem vom Auftraggeber sich rechtlich unterscheidenden Dritten
=Beschaffungscharakter
Vergaberecht betrifft den staatlichen Einkauf
Auftraggeber beschafft Leistungen gegen Entgelt
Kommune tritt auf dem Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Muss für diese Maßnahmen eine Ausschreibung erfolgen?
Zusammenschluss von Kommunen mit dem Ziel der gemeinsamen Beschaffung von Leistungen
=Bildung von Einkaufsgemeinschaften
Bildung einer Einkaufsgemeinschaft=
Kein BeschaffungsvorgangAber
Ausschreibungspflicht durch die Kommunen, in der Regel federführend durch eine Kommune aufgrund einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung; bei Erreichen des
Schwellenwertes (Addition aller Lose) europaweit
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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Dritte
Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?
Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben
Kommune tritt auf dem Wirtschaftsmarkt als Nachfrager auf
Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung?
Schaltstelle = Schwellenwert (§§ 2 und 3 Vergabeverordnung - VgV)
Liefer- und Dienstleistungen: 193.000,00 €
Berechnung (Schätzung) des Schwellenwertes
Lieferleistungen: Nettogesamtkauftreis
DienstleistungenLaufzeit bis 4 Jahre = Nettowert der Laufzeit
Laufzeit über 4 Jahre = 4-facher Jahresnettowert
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Interkommunale Zusammenarbeit
Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?
Die Kommunen A, B und C schließen sich zusammen, um gemeinsam Aufgaben der Gefahrenabwehr
durch Zusammenlegen der Ämter durchzuführen
Spezialregelung: § 82 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Abs. 2 HSOG
Öffentlich – rechtliche Vereinbarungen24 Abs. 1 KGG (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung) und § 5 Abs. 1 KGG (Bildung eines
Zweckverbandes) nicht anwendbar
Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk
Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk
Keine Nachfrage auf dem Markt und keine BeschaffungsvorgangKeine Ausschreibungsverpflichtung
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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten
Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?
Unterschreitung der Schwellenwerte=
Innerstaatliche haushaltsrechtlich bedeutsame Ausschreibung(VOB/A (1), VOL/A (1) i.V.m. vergaberelevanten Erlassen)
§ 29 Abs. 1 GemHVO-DoppikDer Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts
oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Interessensbekundungsverfahren (1 Mio. bzw. 80.000,00 Euro) beachten
Erreichen der Schwellenwerte=
Europaweites Ausschreibungsverfahren§§ 97 ff GWB, §§ 1 ff VgV, VOB/A (2), VOL/A (2), VOF,
Sektorenverordnung
§ 97 Abs. 1 GWBÖffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen (…) im Wettbewerb und im Wege
transparenter Vergabeverfahren+
§ 99 GWBÖffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die
Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten
Muss eine innerstaatliche (haushaltsrechtliche) oder eine europaweite Ausschreibung erfolgen?
Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben
Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung
Bei fehlender Vorabbeschreibbarkeit der Leistung=
Freihändige Vergabe / Verhandlungsverfahren
Bei Dienstleistungskonzession: Innerstaatliches Verfahren
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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben
Beispiel: Verkehrsüberwachung
Erlass „Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 6. 1. 2006 (StAnz. S. 286)
Verkehrsüberwachung (Durchführung und Auswertung) durch örtliche Ordnungsbehörde und Hilfspolizeibeamte
Technische Hilfe (Aufbau des Messgerätes und Entwicklung es Bildmaterials) durch private Dritte möglich
Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung und AuswertungDritter muss nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes quasi
gemeindlicher Bediensteter werdenund
zum Hilfspolizeibeamten bestellt worden sein.
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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Kommune beauftragt einen Dritten mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben
Beispiel: Verkehrsüberwachung
Inhalt des DienstleistungsvertragsAufgabenbeschreibung
VertragslaufzeitVerpflichtung des Auftragnehmers zur Einholung aller zur Erbringung der Dienstleistung
erforderlicher (Vorhaltung und Schulung eines Hilfspolizeibeamten) und Nachweis der Voraussetzungen
Festlegung der Messtage und MesspunkteVergütung
(Festvergütung, Vergütung pro Aufnahme, prozentuale Vergütung aus Einnahmen Verwarngelder / Erstattung im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren
AbrechnungsmodusKündigungsregelung
VerschwiegenheitsregelungenAbschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) als Bestandteil des Diensleistungsvertrags
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Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf einen Dritten
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Kommune beauftragt eine andere Kommune mit der Aufgabenwahrnehmung eigener Gefahrenabwehraufgaben
Beispiel: Verkehrsüberwachung
Technische Hilfe (Aufbau des Messgerätes und Entwicklung es Bildmaterials) – wie bei Einsatz Privater – möglich
Beauftragung mit der Durchführung und Auswertung problematisch, weil kein gemeindlicher Bediensteter
Keine Anwendungsmöglichkeit des § 100 Abs. 3 HSOGBedienstete einer Gefahrenabwehrbehörde können mit Zustimmung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde
Amtshandlungen in einem anderen Amtsbereich vornehmen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Gefahrenabwehrbehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie
unterliegen insoweit deren Weisungen.
Regelung gilt nur für Einzelereignisse und befristete Maßnahmen, nicht für eine dauerhafte Zusammenarbeit
=Bildung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Vertragliche und formelle Voraussetzungen
Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk
Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk
Rechtliche Grundlagen
§ 85 Abs. 2 und 3 HSOG
(2) Die Regierungspräsidien können nach deren Anhörung Gemeinden eines Landkreises sowie eine angrenzende kreisfreie Stadt oder Gemeinden des benachbarten Landkreises mit deren Zustimmung zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde ganz oder teilweise durch den Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer dieser Gemeinden für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Die Anordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(3) Die Regierungspräsidien können nach Anhörung der beteiligten kreisfreien Städte und Landräte benachbarte Kreisordnungsbehörden zu einem gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgabe der Kreisordnungsbehörden ganz oder teilweise durch einen Oberbürgermeister oder einen Landrat für den gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenfassung von kreisfreien Städten und Landräten mit Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern zu gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirken. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Vertragliche und formelle Voraussetzungen
Gemeinsamer örtlicher Ordnungsbehördenbezirk
Gemeinsamer örtlicher Verwaltungsbehördenbezirk
Rechtliche Grundlagen
§ 82 Abs. 1 HSOG
Aufgaben der Gefahrenabwehr (…) können in gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirken und Kreisverwaltungsbehördenbezirken wahrgenommen werden; § 85 Abs. 2 und 3 sowie § 106 Abs. 1 Nr. 4 gelten entsprechend.
§ 106 Abs. 1 Nr. 4 HSOG
Unbeschadet des § 108 werden getragen (…)die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden
Aufgaben der Ordnungsbehördenbezirke (§ 85 Abs. 2 und 3) von den beteiligten Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Vertragliche und formelle Voraussetzungen
Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks=
Gefahrenabwehraufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde=
Zugewiesene Aufgaben oder § 2 HSOG (Eilzuständigkeit)
Beispiele:§ 1 HSOG-DVO:
Pass- und Personalausweiswesen; Überwachung des Straßenverkehrs; Aufsicht über Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter; Versammlungsrecht
§ 16 HundeVODurchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich
Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks=
Aufgaben der Gefahrenabwehr
Beispiele:Gaststätten- und Gewerberecht; Ladenöffnungsgesetz; Personenbeförderung;
Freiheitsentziehungsgesetz (außer § 10 HFEG); Wohnungsaufsicht, Feld- und Forstschutz, Jugendschutzgesetz; Brand- und Katastrophenschutz; kommunale
Gefahrenabwehrverordnungen; Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zuständigkeitsbereich
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Vertragliche und formelle Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks
Vertragliche – interne - Voraussetzungen
Öffentlich- rechtliche Vereinbarung=
Zusammenschluss der Gemeinde zu einem bestimmten ZweckBestimmung der „federführende“ Behörde
Festlegung des Umfangs der personellen und sachlichen Mittel bzw. der späteren Beschaffungen
Regelung der KostenRegelung im Hinblick auf mögliche Auflösung
(Auflösung als „actus contrarius“ zur Bildung)§ 4 Abs. 2 HGO
Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als
Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die
Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben
unberührt.
Formelle Voraussetzungen: Antrag und Veröffentlichung im Staatsanzeiger
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§ 1 HSOG – DVOAufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden
Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehördenwahrgenommen:
1.Pass-, Personalausweis- und Ausländerwesen,2.Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist,3.Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen,4.Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,5.unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist,6.Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,7.Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,8.Festsetzung der Sperrzeit,9.Bekämpfung der verbotenen Prostitution.
Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentlicheSicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden zuständig.
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§ 3 Abs. 2 VO zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher
Zuständigkeiten über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach §§ 24, 24a und 24 c StVGVom 12. 11. 2007 (GVBl. I S. 800)
(…) sind auch die Bürgermeisterinnenund Bürgermeister
Oberbürgermeisterinnenund Oberbürgermeister)
als örtliche Ordnungsbehörden fürdie Verfolgung von
Ordnungswidrigkeitennach den §§ 24, 24a und 24c
des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich
der Erteilung von Verwarnungen, derErhebung von Verwarnungsgeldern, der
Einstellung von Verfahren und derKostenentscheidungen nach § 25a Abs. 2des Straßenverkehrsgesetzes zuständig.
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Vertragliche und formelle Voraussetzungen für die Schaffung eines gemeinsamen örtlichen Verwaltungsbehördenbezirks
Vertragliche – interne - Voraussetzungen
Öffentlich- rechtliche Vereinbarung=
Zusammenschluss der Gemeinde zu einem bestimmten ZweckBestimmung der „federführende“ Behörde
Festlegung des Umfangs der personellen und sachlichen Mittel bzw. der späteren BeschaffungenRegelung der Kosten
Regelung im Hinblick auf mögliche Auflösung(Auflösung als „actus contrarius“ zur Bildung)
Formelle Voraussetzungen: Antrag und Veröffentlichung im Staatsanzeiger
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Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr
Durchführung eines gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirks und eines gemeinsamen Verwaltungsbehördenbezirks
Beschaffung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Sachmittel (Materialien, Fahrzeuge, Dienstleistungen) von Dritten
Beschaffungsvorgang
Innerstaatliche oder europaweite Ausschreibung je nach Schwellenwert
Öffentliche Ausschreibung / Offenes Verfahren als RegelfallAusnahmen: § 3 VOL/A bzw. VOL/A-EG
Wer ist verfügende „Behörde“?
Örtlicher Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehördenbezirk=
Bgm. der Gemeinde (…) als örtliche Ordnungsbehörde für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk (…)GV / Magistrat der Gemeinde / Stadt für den gemeinsamen örtl. Verwaltungsbehördenbezirk (…)
Keine Befugnis der angehörenden Kommunen
KostenKostenregelung im öffentlich-rechtlichen Vertrag
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