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Ganner
Eingetragene Partnerschaft
EPG
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EPG (1) - 1.1.2010
Eheähnliches Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche volljährige Personen
Begründung Bezirksverwaltungsbehörde
Protokollierung der übereinstimmenden Begründungserklärung (§ 6 EPG) Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Partner erforderlich
Begründungshindernisse (§ 5 EPG) Bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft Blutsverwandtschaft Adoptionsbeziehung Formfehler
Wirkungen der EP = Ehewirkungen (§ 8 EPG - §§ 90, 91 ABGB) umfassende partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft + gemeinsames
Wohnen anständige Begegnung und Beistand
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Wesentliche Unterschiede zur Ehe
BH statt Standesamt
VfGH 12.12.2012, B 121/11, B 137/11: gleiche Zeremonie (Ja-Wort, Trauzeugen etc) bei Schließung von Ehe und EP
Namen werden beibehalten (§ 7 EPG) bzw. gemeinsamer Nachname (NÄG) möglich VfGH 22.9.2011, B 518/11: unterschiedliche Ausgestaltung von Doppelnamen bei Ehe und EP
(mit bzw. ohne Bindestrich) ist verfassungswidrig; gleichgeschlechtliche Paare genießen den verfassungsgesetzlichen Schutz der Familie.
Kein Adoptionsrecht (§ 8 Abs 4 EPG) und keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
EGMR 19.02.2013 - 19010/07: Stiefkindadoption muss möglich sein
Kein Verlöbnis
3 Jahre für Heimtrennung und niedrigerer Unterhalt in diesem Falle
Keine Treuepflicht
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EPG (2)
Wohnen: § 9 EPG - §§ 97, 92 ABGB
Schlüsselgewalt: § 10 EPG - § 96 ABGB
Mitwirkung im Erwerb: § 11 EPG - §§ 98-100 ABGB
Unterhalt: § 12 EPG - § 94 ABGB Auflösung der EP (§§ 13 ff)
Tod oder Todeserklärung wegen Willensmängel (vgl §§ 35 ff EheG) wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung (vgl §§ 49 ff EheG) Ausschluss der Auflösung (§ 16 EPG)
Verzeihung + Verfristung (§§ 56 f EheG)
Schuldausspruch bei Auflösung wegen Verschuldens § 17 EPG - § 60 EheG
Schuldausspruch bei Auflösung wegen Willensmängeln oder Zerrüttung § 18 EPG - § 61 EheG
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EPG (3): Auflösungsfolgen (§§ 20 ff EPG)
Unterhalt Verschuldensauflösung
Allein oder überwiegend schuldiger Partner– Angemessener Unterhalt (vgl § 66 EheG)– Billigkeitsunterhalt (vgl § 67 EheG)
Gleichteiliges Verschulden– Unterhaltsbeitrag (§ 68 EheG)
Verschuldensunabhängig– Unterhalt wegen partnerschaftsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
Heimtrennungsauflösung: immer nach 3 Jahren Billigkeitsunterhalt des auflösungsbegehrenden Teils (§ 21 EPG - § 69 Abs 3 EheG)
Unterhaltsverwirkung (§ 23 EPG - § 74 - 78 EheG) Aufteilung von Gebrauchsvermögen + Ersparnisse (§§ 24 ff EPG - §§ 81
ff EheG) Gerichtliche Anordnungen (§§ 29 ff EPG - §§ 86 ff EheG) Vorausvereinbarungen (§ 40 EPG - § 97 EheG) Haftung für Kredite (§ 41 EPG - § 98 EheG)
Erbrecht: § 537a
entspricht den Scheidungsfolgen (§§ 62 ff EheG)
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AußerehelicheLebensgemeinschaft
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft (1)
auf längere Dauer ausgerichtete Verbindung zweier Personen
GesbR (§§ 1175 ff ABGB)
Keine ehelichen Rechte und Pflichten
Daher keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche (aber § 235 ABGB)
keine Erbansprüche
Testamentserrichtung ratsam
keine Hinterbliebenenrente
Privatrechtliche Absicherung möglich sonst allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche
(analog zu § 1435 ABGB)
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft (2)
Partielle Gleichstellung mit der Ehe:
Gemeinsame Obsorge der Eltern über uneheliche Kinder möglich; § 177 ABGB
Zulässigkeit der künstlichen Fortpflanzung; § 2 FMedG
Eintrittsrecht in MietV bei Tod des Hauptmieters: § 14 Abs 3 MRG
Verlassensauftrag an Lebensgefährten; § 382b EO
Zeugnisentschlagungsrecht in Strafverfahren; § 72 Abs 2 StGB
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft (3)
Lebensgefährte gehört zur „familia suspecta“; § 32 KO, § 4 AO
Sozialversicherungsrecht Mitversicherungsmöglichkeit; § 123 Abs 8 ASVG
Pflegefreistellung (UrlaubsG)
Mindestsicherung: Einkommen des Lebensgefährten wird angerechnet
Gesetzliche Vertretung durch nächste Angehörige; § 284c ABGB
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Kindschaftsrecht
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Kindschaftsrecht - ABGB
Betrifft: Rechte zwischen Eltern und Kindern Rechtsquellen: §§ 137 – 234 ABGB;
UnterhaltsvorschussG; BG über die religiöse Kindererziehung (§ 154 Abs 2 ABGB); JugendwohlfahrtsG
Rechte und Pflichten (§ 137 ABGB) Erziehung und Förderung des Kindeswohls Gegenseitiger Beistand und Achtung Gleiche Rechte und Pflichten von Mutter und Vater Beistandspflicht ehelicher und nichtehelicher „Stiefeltern“ Gegenseitiger Unterhalt (§ 231 ff ABGB) Obsorge
Pflege und Erziehung Vermögensverwaltung Gesetzliche Vertretung
Aufenthaltsbestimmung (§ 162 Abs 1 ABGB)
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Kindschaftsrecht
Jugendwohlfahrtsträger Landesbehörde; JWG Aufgaben
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge Beratung und Unterstützung bei Pflege und Erziehung von Minderjährigen Vermittlung von Pflegeplätzen und Adoption
Kindeswohl (§ 138 ABGB) Persönlichkeit des Kindes Bedürfnisse Anlagen und Fähigkeiten Neigungen Entwicklungsmöglichkeiten Lebensverhältnisse der Eltern
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Abstammung
VaterMutter
Ehe mit der Mutter(§ 144)
Anerkenntnis(§ 145)
Gerichtliche Entscheidung
(§ 148)Geburt(§ 143)
verboten: Eizellenspende und Leihmutterschaft
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Abstammung
Mutter Frau, die das Kind zur Welt bringt (§ 143 ABGB)
Vater (§§ 144 ff ABGB) Ehe mit der Mutter
Zum Zeitpunkt der Geburt Auch der verstorbene Ehemann der Mutter, wenn das Kind vor
Ablauf des 300. Tages nach seinem Tod geboren wird Auch bis 300 Tage nach Auflösung der Ehe Vater und Kind können Feststellung der Nichtabstammung begehren
Anerkenntnis Mutter und Kind können Widerspruch erheben
Entscheidung des Gerichts Außerstreitverfahren: §§ 82 ff AußStrG Recht der Mutter, Vater nicht zu nennen (§ 149 ABGB)
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Name
Kind (§§ 155 ff ABGB) Gemeinsamer Familienname oder Doppelname
Bestehend aus dem gemeinsamen Familiennamen + Name eines Elternteils
Fehlt ein gemeinsamer Familienname bestimmen die Eltern Name eines Elternteils Doppelname aus den Namen der Eltern
– Max. 2 Bestandteile; verbunden mit Bindestrich Keine Bestimmung/Einigung: Name der Mutter
Auflösung der Ehe der Eltern Jeder frühere kann angenommen werden; § 157 Abs 3 iVm 93a ABGB
Neu 2013: gilt auch für uneheliche Kinder
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Unterhaltspflicht der Eltern (§ 231 ABGB)
Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Angemessener Unterhalt aus eigenem Erwerb
Kriterien für den Umfang Lebensverhältnisse der Eltern Bedürfnisse, Anlagen, Fähigkeiten,
Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Eigene Einkünfte (nicht aber Vermögen) Unterhaltspflicht des Ehepartners geht vor Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten werden
angerechnet
Anspannungstheorie Reduktion auf den notdürftigen Unterhalt
Wenn Entziehung des Pflichtteils gerechtfertigt wäre
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Unterhaltspflicht der Eltern
Arten Naturalunterhalt: bei Hausgemeinschaft Geldunterhalt: bei getrenntem Haushalt oder Unterhaltsverletzung
Richtsätze bis 6 Jahre: 16 % 6 – 10 Jahre: 18 % 10 – 15 Jahre: 20 % über 15 Jahre: 22 % (vom Nettoeinkommen des/der
Unterhaltspflichtigen)
Reduktion 1 % pro weiteres Kind unter 10 Jahren 2 % pro weiteres Kind über 10 Jahren 0 – 3 % bei Unterhaltspflicht für Gatte
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Unterhaltspflicht der Großeltern (§ 232 ABGB)
Subsidiär
Vermögen des Unterhaltsberechtigten ist einzusetzen
gleichteilige Pflicht der Großeltern
Großeltern müssen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden
Ausmaß Bedarf des Kindes Lebensverhältnisse der Eltern vor Eintritt der
Leistungsunfähigkeit Lebensverhältnisse der Großeltern
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Unterhaltspflicht der Kinder (§ 234 ABGB)
Für Eltern und Großeltern
Stamm des Vermögens muss vorher eingesetzt werden
Kind muss eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden
Lebensverhältnisse des Kindes bestimmen Umfang
Bei mehreren Kindern anteilig
Ausnahme Unterhaltspflicht der Eltern oder Großeltern wurde gröblich
vernachlässigt
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Obsorge
Andere Materie
+ gesetzlicheVertretungVermögens-
verwaltung
+ gesetzlicheVertretung
Erziehung
+ gesetzlicheVertretung
Pflege
+ gesetzlicheVertretung
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Obsorge
Pflege: § 160 ABGB die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der
Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht die medizinische Behandlung
– Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Erziehung die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und
sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf
Bestimmung des Aufenthalts des Kindes (§ 162), die Entscheidung über eine Auslandsreise, die Auswahl der Schule, Wahl und der Wechsel der Religion, Bestimmung des Vornamens
Verwaltung des Vermögens Unterhalt eigenes Vermögen und eigene Einkünfte
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Obsorge - Prinzipien
Wohlverhaltensgebot (§ 159 ABGB)
Grundsatz der Alleinvertretung (§ 167 ABGB) Ausnahmen (§ 167 Abs 2 ABGB) taxativ
die Änderung des Vornamens oder Familiennamens, die Annahme oder der Wechsel des religiösen Bekenntnisses, die Übergabe in fremde Pflege, der Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder der Verzicht darauf, die vorzeitige Lösung eines Lehr‑, Ausbildungs‑ oder Dienstvertrages sowie die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind
Vermögensangelegenheiten, die nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb unterliegen (§ 167 Abs 3 ABGB)
Zustimmung des anderen + gerichtliche Genehmigung
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Obsorgeberechtigung
Eltern sind verheiratet Eltern gemeinsam (§ 177 ABGB) auch nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft (§ 179
ABGB) weitgehende Elternautonomie
Eltern sind nicht verheiratet die Mutter (§ 177 Abs 1 ABGB) gemeinsame Obsorge möglich (§ 177 Abs 2 ABGB)
Bei Verhinderung des/der Obsorgeberechtigten Groß- oder Pflegeeltern (§ 178 ABGB)
Pflegeltern (§§ 184 f ABGB) siehe Pflegekindschaft
Obsorge einer anderen Person (§§ 204 ff ABGB) Genehmigung des Gerichts in allen wichtigen Angelegenheiten
erforderlich (stärkere Kontrolle) Entschädigung
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Vertretung in Obsorgeangelegenheiten
Durch Dritte: § 139 ABGB
Obsorgeangelegenheit des täglichen Lebens
volljährige Person
familiäres Verhältnis zum Elternteil
längerfristig im gleichen Haushalt leben
soweit erforderlich Verhinderung des Obsorgeberechtigten
sofortiges Handeln nötig
Vertretung des Obsorgeberechtigten, nicht des Kindes (mutmaßlicher) Wille des Obsorgeberechtigten ist entscheidend
dieser kann die Vertretung untersagen
Durch den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil (§189 Abs 1 ABGB)
wenn sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält
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Obsorge
Entzug (§ 181 ABGB) Besuchsrecht (§§ 187 f ABGB)
Recht von Elternteil und Kind Besuchsbegleitung möglich (§ 111 AußStrG ) auch zwischen Großeltern und ihren Enkeln
Informations- und Äußerungsrechte (§ 189 ABGB) Anhörungsrecht Minderjähriger in allen
Angelegenheiten (§ 105 AußStrG) Kollisionskurator (§ 271 ABGB)
„Kinderbeistand“ gesetzlicher Vertreter des Kindes im Obsorge- bzw.
Besuchsrechtsverfahren Funktion: „Sprachrohr“ des Kindes, Begleitung etc
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Uneheliche Kinder
Gleichstellung mit ehelichen Kindern hinsichtlich Unterhalt, Pflege und Erziehung etc
erfolgte durch KindRÄG 1989
Familienname: § 155 ABGB
Obsorge: § 177 ABGB Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge; § 177 ABGB
Vater zahlt jedenfalls die Kosten der Entbindung und den Unterhalt der Mutter für die ersten 6 Wochen; § 235 ABGB
Legitimation unehelicher Kinder Ersatzlos aufgehoben
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Anteil unehelicher Kinder
Angaben in % der Lebendgeborenen
Q: S
tatistik Austria