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1 | . Die Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention im internationalen Vergleich – Wie wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im In- und Ausland verwirklicht? Vortrag von Klaus Lachwitz, Präsident Inclusion International, London, am 19. Juni 2013 in Kiel auf Einladung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in Schleswig – Holstein, Dr. Ulrich Hase.

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• Die Umsetzung der UN – Behindertenrechtskonvention im internationalen Vergleich – Wie wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im In- und Ausland verwirklicht?

• Vortrag von Klaus Lachwitz, Präsident Inclusion International, London, am 19. Juni 2013 in Kiel auf Einladung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in Schleswig – Holstein, Dr. Ulrich Hase.

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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(UN-Behindertenrechtskonvention - BRK)

• verabschiedet von den Vereinten Nationen im Dezember 2006,• von Deutschland ratifiziert im Dezember 2008,• innerstaatliches deutsches Recht im Rang eines einfachen Bundesgesetzes seit dem

26. März 2009.

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• Damit steht die UN –

Behindertenrechtskonvention formal unter dem

höherrangigen Grundgesetz der Bundesrepublik

Deutschland, aber gleichrangig neben dem

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den

Sozialgesetzbüchern I – XII und anderen

Bundesgesetzen.

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Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO):

• ca. 1 Mrd. Menschen sind „behindert“. Dies

entspricht etwa 15 % der Weltbevölkerung.• 80 % der behinderten Menschen leben in

Entwicklungsländern.• Unter den Menschen, die als „arm“ gelten, d. h.

weniger als 2 Dollar pro Tag zur Verfügung haben, gilt

jeder fünfte (20 %) als behindert.

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• Inzwischen haben 132 Mitgliedsstaaten der

Vereinten Nationen die

Behindertenrechtskonvention ratifiziert (Stand:

30. März 2013), davon allerdings 25 unter

Vorbehalt gemäß Art. 46 BRK bzw. unter

Hinterlegung einer sog. Interpretationserklärung.

Dazu zählen u.a. Australien, Frankreich,

Großbritannien, Kanada, die Niederlande und

Norwegen.

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Die Behindertenrechtskonvention ist die Antwort der

Weltgemeinschaft auf die weltweit verbreitete Tradition,

Menschen mit Behinderungen aus überwiegend

medizinischer Perspektive als Menschen mit Defiziten,

als Problemfälle, nicht als Träger von Rechten und

gleichberechtigte Bürger zu beschreiben.

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Weltweit haben sich behinderte Menschen und ihre Interessenvertreter gegen diese Betrachtung zur Wehr gesetzt. In einem langen Prozess, der insbesondere in der Dekade der Vereinten Nationen (UN) für Menschen mit Behinderungen (1980 bis 1990) angeschoben wurde, haben behinderte Menschen und ihre Interessenvertreter aus aller Welt den Nachweis führen können, dass es notwendig ist, die allgemeinen Menschenrechte aus ihrer Perspektive zu konkretisieren.

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• Die UN – Behindertenrechtskonvention ist ein

Völkerrechtsvertrag, d.h. ein Vertragsstaat der

Vereinten Nationen, der die Konvention wie die

Bundesrepublik Deutschland ohne Vorbehalt

ratifiziert, ist rechtlich gebunden und verpflichtet,

den Inhalt der UN – Behindertenrechtskonvention

auf nationaler Ebene umzusetzen.

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Der Gedanke der Selbstbestimmung und der Inklusion

durchzieht die BRK wie ein roter Faden: Der behinderte

Mensch soll selbst entscheiden dürfen, wie und mit

wem er leben möchte, und er soll das Recht und die

Möglichkeit haben, von Anfang an mitten in der

Gesellschaft zu wohnen, beschult zu werden, zu

arbeiten usw.

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• „Disability is no longer a matter of Charity, but a

matter of Human Rights !“

• Frei übersetzt: Die Beeinträchtigung eines

Menschen wird nicht länger als ein

Leidenszustand angesehen, dem man mit

Almosen begegnet, sondern als eine besondere

Daseinsform menschlichen Lebens, die dem

Schutz der Menschenrechte unterliegt.

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Die wichtigsten Ziele der Behindertenrechtskonvention:

• uneingeschränkte Bürgerrechte für alle Menschen mit

Behinderungen (Status als vollwertige und

gleichberechtigte Bürger ihrer jeweiligen Gesellschaft);

• Selbstbestimmung und Autonomie;

• Umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Inklusion);

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• Barrierefreiheit und Nachteilsausgleich;

• Schutz vor Diskriminierung in der Form eines

umfassenden Diskriminierungsverbots.

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• Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP

hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass

alle Gesetze, die Menschen mit Behinderungen

direkt oder indirekt betreffen, künftig an der

Behindertenrechtskonvention zu messen sind.

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• Allerdings hat die Bundesregierung im Zuge der

Beratungen der UN –

Behindertenrechtskonvention im Deutschen

Bundestag eine Denkschrift veröffentlicht, in der

sie einzelne Artikel der UN – BRK sehr restriktiv

interpretiert und häufig behauptet, der Inhalt der

Konvention entspreche weitgehend der

deutschen Rechtslage (vgl. BT – Drs. 16 / 10808

vom 8. November 2008).

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• Zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention

hat die Bundesregierung am 15. Juni 2011 einen

Nationalen Aktionsplan (NAP) verabschiedet.

Dieser Aktionsplan ist zu finden unter:

• www.bmas.de

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• Er deckt folgende Handlungsfelder ab:

• Arbeit und Beschäftigung; Bildung; Prävention,

Rehabilitation, Gesundheit, Pflege; Kinder, Jugendliche,

Familie, Partnerschaft; Frauen; Ältere Menschen; Bauen

und Wohnen; Mobilität; Kultur und Freizeit;

Gesellschaftliche und Politische Teilhabe;

Persönlichkeitsrechte; Internationale Zusammenarbeit.

• Er enthält außerdem einen Maßnahmenkatalog nach

Handlungsfeldern.

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• Das Bundesregierung hat außerdem am 3. August

2011 ihren „Ersten Staatenbericht“ zum

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die

Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK)

beschlossen (zu finden unter: www.bmas.de) und

dem von den Vereinten Nationen gemäß Art. 34

BRK als Kontrollgremium eingesetzten

Fachausschuss über die Rechte von Menschen

mit Behinderungen zur Prüfung vorgelegt.

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• Etwa 80 deutsche Nichtregierungsorganisationen

– darunter alle Behindertenverbände und

Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege -

haben sich zu einer BRK – Allianz

zusammengeschlossen und am 26. März 2013

einen sog. Parallelbericht (Schattenbericht)

vorgestellt und dem UN – Fachausschuss zur

Information und Prüfung zugesandt (zu finden

unter: www.brk-allianz.de)

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• Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (Monitoring) – Art. 33 BRK:

• - Einrichtung einer Anlaufstelle (sog. Focal Point) in Ministerien und Behörden

• - Schaffung von „unabhängigen Mechanismen“ zur Überwachung der Umsetzung (sog. Monitoring) der BRK (Berufung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Berlin, zur offiziellen „Kontrollstelle“)

• - Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Überwachungsprozess (Beispiel: der Inklusionsbeirat beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen).

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• Im internationalen Vergleich hat Deutschland Art.

33 UN – BRK durch die Etablierung der

Monitorstelle im Deutschen Institut für

Menschenrechte, Berlin, auf vorbildliche Weise

umgesetzt.

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• Hinweise auf einige wichtige Artikel in der

Behindertenrechtskonvention und ihre

Umsetzung im internationalen Vergleich:

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• Die UN – BRK geht von einem neuen

Behinderungsbegriff aus: Gemäß Buchstabe e)

der Präambel „entsteht Behinderung aus der

Wechselwirkung zwischen Menschen mit

Beeinträchtigungen und einstellungs- und

umweltbedingten Barrieren, die sie an der vollen,

wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an

der Gesellschaft hindern.“

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• Demgegenüber gilt in Deutschland z.B. noch

immer § 2 der Eingliederungshilfeverordnung

vom 27. 5. 1964. Danach sind geistig behindert

Personen, die infolge einer Schwäche ihrer

geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer

Fähigkeit zur Teilhabe am Leben der Gesellschaft

eingeschränkt sind.

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• Aus internationaler Perspektive ist allerdings in

den meisten UN – Vertragsstaaten, die das

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die

Rechte von Menschen mit Behinderungen

ratifiziert haben, die Neufassung des

Behinderungsbegriffs noch nicht umgesetzt

worden.

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• Besonders ausgeprägt ist in der UN –

Behindertenrechtskonvention der Schutz vor

Diskriminierung (vgl. Art. 2, 3b, 5 UN – BRK): Jede Form

von Diskriminierung ist verboten und muss von den

Vertragsstaaten durch die Vornahme angemessener

Vorkehrungen bekämpft werden. Als Diskriminierung gilt

jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung

aufgrund von Behinderung, die Menschen mit

Behinderungen bei der Ausübung ihrer Menschenrechte

beeinträchtigt.

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• Der Konzeption des Schutzes vor Diskriminierung

in der UN – BRK liegt der US – Americans with

Disabilities Act (ADA) von 1990 zugrunde. Die

Vereinigten Staaten von Amerika haben zwar die

UN – BRK noch nicht ratifiziert, aber mit dem

ADA ein umfassendes und wirksames Instrument

zur Sicherstellung der Nichtdiskriminierung von

Menschen mit Behinderungen geschaffen!

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• Deutschland verfügt über keinen mit dem ADA

und den Artikeln 2, 3b), 5 UN – BRK

vergleichbaren Schutz vor Diskriminierung,

sondern nur über rudimentäre Ansätze im

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), im

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

und im SGB IX (Klagerecht der Verbände).

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• Gemäß Art. 2 und 4 f) UN – BRK sind die Vertragsstaaten

verpflichtet, bei der „Forschung und Entwicklung für Güter,

Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen“ ein

universelles Design anzustreben.

• In Deutschland orientieren sich die DIN – Normen immer

noch weitgehend an den Belangen nichtbehinderter

Menschen. Insbesondere Kanada und Norwegen

versuchen, technische Standards zur allgemeinen Norm zu

erklären, die auf die besonderen Bedürfnisse von

behinderten Menschen Rücksicht nehmen.

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Art. 24 Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives (inklusives) Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.

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Art. 24 Bildung

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

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• Inklusive Bildung i.S. des Art. 24 BRK ist ein

kulturelles und soziales Recht gemäß Art. 4 Abs.

2 BRK und legt den Vertragsstaaten somit die

Verpflichtung zur schrittweisen Verwirklichung

im Rahmen zur Verfügung stehender finanzieller

Mittel auf (sog. Progressionsvorbehalt).

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• Auch kulturelle, wirtschaftliche und soziale

Rechte i.S. des Art. 4 Abs.2 BRK müssen jedoch

sofort umgesetzt werden, wenn die Verweigerung

der Umsetzung den sehr weit gefassten

Tatbestand der Diskriminierung i.S. der Art. 2 und

5 BRK erfüllt.

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Die Ablehnung einer staatlichen Schulbehörde, ein

behindertes Kind in die Grundschule aufzunehmen,

kann im Einzelfall eine Diskriminierung i. S. d. Art. 4

Abs. 1, Art. 5 BRK sein, denn die Verweigerung, sog.

angemessene Vorkehrungen (reasonable

accomodations) zu treffen, um einem behinderten Kind

den Grundschulbesuch zu ermöglichen, unterfällt dem

Diskriminierungsverbot gemäß Art. 5 Abs. 2 BRK.

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• Besonders weit fortgeschritten ist die Umsetzung des Art.

24 UN – BRK in einigen Provinzen Kanadas. In einem

Prozess, der bereits vor Einführung der UN – BRK

begonnen hat, wurden die Sonderschulen aufgelöst und die

sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte in die

Regelschule überführt. Jede Schule verfügt über eine

Gruppe von Sonderpädagogen, die meistens nicht selbst

als Klassenlehrer eingesetzt werden, sondern den

Klassenlehrern beratend zur Seite stehen bzw. den

Unterricht mit gestalten.

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Entmündigungen oder Anordnungen von gesetzlicher Vertretung durch Dritte, die zur Folge haben, dass Menschen mit Behinderungen ganz oder teilweise als geschäftsunfähig gelten, sind mit dem Recht auf Selbstbestimmung unvereinbar. Dies folgt insbesondere aus Art. 3 und Art. 12 BRK.

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• Art. 3 BRK (Allgemeine Grundsätze)

• Die Grundsätze des Übereinkommens sind:

• a) die Achtung der dem Menschen

innewohnenden Würde, seiner individuellen

Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene

Entscheidungen zu treffen, sowie seiner

Unabhängigkeit.

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Art. 12

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und H a n d l u n g s f ä h i k e i t genießen.

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Art. 12

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen,

um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der

U n t e r s t ü t z u n g zu verschaffen, die sie bei der

Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit

gegebenenfalls benötigen.

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• Deutschland hat die Entmündigung 1992

abgeschafft und das Vormundschaftsrecht durch

ein im internationalen Vergleich fortschrittliches

Betreuungsrecht ersetzt. Dennoch handelt ein

Betreuer häufig nicht als Unterstützer im Sinne

des Art. 12 UN – BRK, sondern als gesetzlicher

Vertreter. Es bedarf deshalb einer Untersuchung,

inwieweit insb. die Praxis des Betreuungsrechts

mit Art. 12 UN – BRK übereinstimmt oder

kollidiert.

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• Auch hier sind einige Provinzen in Kanada damit

befasst, den klassischen Vormund durch

kommunale Netzwerke zu ersetzen, die Menschen

mit geistiger Behinderung oder mit Demenz bei

der Ausübung ihrer rechtlichen

Handlungsfähigkeit unterstützen.

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• Art. 29 (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben)

• „Die Vertragsstaaten garantieren…a)…die freie

Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als

Wähler und Wählerinnen…“

• Gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG sind Personen in Deutschland

vom Wahlrecht ausgeschlossen, für die ein Betreuer zur

Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist. Die

Zahl dieser Personen wird auf etwa 20 000 geschätzt.

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• Demgegenüber hat z.B. das japanische Parlament

vor drei Wochen ein Gesetz verabschiedet,

wonach alle Menschen unabhängig von Art und

Grad ihrer Behinderung wahlberechtigt sind.

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• Art. 13 UN – BRK (Zugang zur Justiz)

• „(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen

mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen

wirksamen Zugang zur Justiz….“

• Für gehörlose und blinde Menschen ist dieser

Zugang in Deutschland weitgehend

sichergestellt; für Menschen mit einer geistigen

Behinderung oder psychischen Erkrankung ist

dies nicht der Fall.

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• Israel hat aufgrund des Art. 13 UN – BRK die

Verfahrensvorschriften zum Kreuzverhör

geändert, wenn Menschen mit einer geistigen

Behinderung vernommen werden.

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Art. 14 (Freiheit und Sicherheit der Person)

(1 b) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig und willkürlich entzogen wird … und dass das Vorliegen einer Behinderung in k e i ne m F a l l eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.

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• Die zwangsweise Unterbringung von Menschen

mit Behinderungen entweder gemäß § 1906 BGB

oder nach den Unterbringungsgesetzen der

Länder (PsychKGs) ist sehr umstritten. Dies gilt

allerdings ebenfalls für fast alle mit Deutschland

vergleichbaren Industrienationen.

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Art. 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit g l e i c h e n W a h l m ö g l i c h- k e i t e n wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben

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Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den … Genuss dieses Rechts zu erleichtern, indem sie … gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben möchten und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.

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Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von

gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause haben,

…. einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur

Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft …

notwendig ist.

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Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen

für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen

auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu

Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung

tragen.

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Fasst man den Inhalt des Art. 19 zusammen und versucht man ihn in ein sozialpolitisches

Programm umzusetzen, so zeigt sich eine Vielfalt von Pflichten/Anregungen für die künftige

Sozialgesetzgebung:

1. Leben und Wohnen behinderter Menschen unabhängig von Art und Ausmaß der Behinderung in

der Normalität, d. h. in Wohnungen und Häusern mitten in der Gemeinde,

2. Barrierefreie Sozialraumgestaltung, die behinderten Menschen eine unabhängige

Lebensführung in der Gemeinde ermöglicht,

3. Hilfe und Schutz durch persönliche Assistenz,

4. Behindertengerechte Angebote und Dienstleistungen aller Art.

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• In Deutschland leben noch immer viele Menschen

mit geistiger Behinderung oder psychischen

Erkrankungen in stationären Einrichtungen und

Wohnheimen. Zwar wir das ambulant betreute

Wohnen in der Gemeinde verstärkt ausgebaut,

aber der Mehrkostenvorbehalt der Sozialhilfe

führt in Einzelfällen dazu, dass Menschen mit

Behinderungen gegen ihren Willen vollstationär

versorgt werden.

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• In einigen skandinavischen Länder, in Kanada, in

Teilen der USA ist das Konzept der sog.

Deinstitutionalisierung entweder bereits

umgesetzt oder sehr weit fortgeschritten. In

einigen Ländern Zentral- und Osteuropas wird

der Ausbau von Einrichtungen hingegen weiter

forciert, teilweise mit Hilfe der europäischen

Strukturfonds.

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• Wichtige Impulse zur Umsetzung der UN – BRK

auf internationaler Ebene können vom UN –

Ausschuss für die Rechte von Menschen mit

Behinderungen (Art. 34) erwartet werden. Dieser

Ausschuss wird im Verlauf der nächsten Jahre

nicht nur die Staatenberichte der Vertragsstaaten

kritisch prüfen, sondern sog. Generell Comments

(allgemeine Kommentierungen) für jeden

einzelnen Menschenrechtsartikel in der UN - BRK

beraten und verabschieden.

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• Wichtige Impulse werden auch von dem von

Deutschland ratifizierten Fakultativprotokoll zum

Übereinkommen über die Rechte von Menschen

mit Behinderungen ausgehen, das unter

bestimmten Bedingungen eine

Individualbeschwerde von Einzelpersonen oder

Personengruppen ermöglicht, die behaupten,

Opfer einer Verletzung der UN – BRK zu sein.

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• Art. 27 (Arbeit und Beschäftigung)

• (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche

Recht von Menschen mit Behinderungen auf

Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die

Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu

verdienen, die in einem offenen, inklusiven und

für Menschen mit Behinderungen zugänglichen

Arbeitsmarkt frei gewählt oder angenommen

wird.

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• In einigen Ländern sind Bemühungen im Gang,

Menschen mit geistigen Behinderungen oder

psychischen Erkrankungen Arbeitsmöglichkeiten

am freien Arbeitsmarkt zu verschaffen

(„supported employment“). In Deutschland

überwiegt hingegen die Beschäftigung dieses

Personenkreises in einer Werkstatt für behinderte

Menschen (WfbM).

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!