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Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Zum Umgang mit den Rechten psychisch beeinträchtigter Menschen

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Page 1: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Zum Umgang mit den Rechten psychisch beeinträchtigter Menschen

Zwangseinweisung und

Zwangsbehandlung

Zum Umgang mit den Rechten psychisch beeinträchtigter

Menschen

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Exklusion wegen psychischer Beeinträchtigung

Menschen mit unberechenbar erscheinenden, als Ausdruck einer Störung des Verstandes oder der Gefühle interpretierten Verhaltensweisensind stets in besonderem Maße von Ausgrenzung/Exklusion bedroht.

Früher sperrte man sie in Ställe ein oder vertrieb sie aus der Stadt.

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Exklusion durch Entmündigung

Seitdem es Anstalten für Menschen mit deviantem Verhalten gibt, wurden diese Menschen faktisch ihrer Bürgerrechte beraubt, indem man sie einsperrte und entmündigte.

Begründet wurde dies mit Fürsorge. Doch die Betroffenen erlebten dies nicht

als Fürsorge, sondern als Zwang. Dieses alte Denken ist heute noch

verbreitet.

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Schutz der Freiheitsrechte

Das Grundgesetz hat hier neue Normen gesetzt.

Grundsätzlich bedürfen Eingriffe in persönliche Freiheitsrechte einschließlich des Rechts auf „körperliche Unversehrtheit“einer gesetzlichen Regelung und einer richterlichen Entscheidung.

Der Begriff „körperliche Unversehrtheit“ umfasst juristisch auch psychische Traumen.

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Zwang kann dem Schutz eines wegen seiner Beeinträchtigung schutzbedürftigen

Menschen dienen

Menschen, deren Realitätsbezug bzw. deren Ich-Funktionen z. B. aufgrund einer Psychose oder einer Demenz erheblich beeinträchtigt sind, bedürfen ich-stützender, ich-ergänzender oder ich-ersetzender Hilfen. Solche Hilfen können mit Eingriffen in Grundrechte einhergehen.

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Freiheitsentziehung

Freiheitsentziehung ist ein Eingriff in das Grundrecht einer Person auf körperliche Bewegungsfreiheit.

Eine Freiheitsentziehung ohne eine gesetzlich geregelte Legitimation ist eine strafbare Handlung.

Eine Freiheitsentziehung zur Abwehr erheblicher Gefahren kann bei einer Person ohne Fähigkeit zu eigenverantwortlicher freien Entscheidung über das Unterbringungsrecht legitimiert werden.

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Unterbringungsrecht der Länder

Psychisch-Kranken-Gesetze der meisten Bundesländer: Zwangseinweisung zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung oder einer erheblichen Gefährdung der Rechtsgüter anderer in Zusammenhang mit einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung.

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Unterbringung durch den Betreuer

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer… ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder… Behinderung… die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt…

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Betreuung ist nicht Dienstleistung für die Einrichtung. Sie ist qualifizierte Unterstützung zur Vertretung der Rechte und Interessen des Menschen mit schwerer

psychische Beeinträchtigung.Betreuer wenden Zwang nur an, wenn erhebliche

Gefahren für den Klienten anders nicht abzuwenden.

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Strafrechtliche Maßregeln

Unterbringung in einer Klinik des Massregelvollzugs durch eine Strafkammer:

Voraussetzung: Nach Begehen von Straftaten bei krankheitsbedingt verminderter oder fehlender Schuldfähigkeit und der Gefahr, dass wegen dieses „Zustands“ erneute Straftaten begangen werden.

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Rechte setzen sich nicht von selbst durch

Rechtsnormen und Rechtswirklichkeit gehen oft auseinander, wenn sie Personen mit geringem sozialen Durchsetzungsvermögen betreffen.

In unserer Gesellschaft und auch bei manchen Professionellen trifft man immer noch auf das alte Denken, dass Menschen mit intellektuellen oder emotionalen Beeinträchtigungen vermittels entmündigender Maßnahmen und Zwangsanwendung auszugrenzen sind.

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Der einfachste Weg

Die Anwendung von Zwang stellt oft den einfachsten Weg zur Bewältigung eines sozialen Konflikts oder psychosozialen Problems dar.

Denn sie erfordert nicht selten weniger Zeit und Arbeitskraft, weniger Risikobereitschaft, weniger emotionalen Einsatz und Kreativität, weniger berufliche Problemlösekompetenz.

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Gefahren des Missbrauchs von Zwang

Die Möglichkeit der therapeutischen Verschleierung von Zwang lässt ihn als etwas Alltägliches und Selbstverständliches erscheinen. Die Gefahr des ausufernden Gebrauchs ergibt sich besonders auch

bei Unterausstattung der Einrichtungen, bei Helfern mit zu wenig fachlichen

Erfahrungen, Verfahrensalternativen zu finden, aus einer paternalistischen Einstellung der

Helfer, sie wüssten am besten, was für ihre Patienten / Klienten gut sei.

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Wenn Zwang als zulässig gilt

Die Gefahr ungerechtfertigter Zwangsanwendung besteht insbesondere wenn die betroffenen Personen sich in

einer Situation besonderer Abhängigkeit und Wehrlosigkeit befinden,

wenn Gewalt therapeutisch verschleiert werden kann.

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Psychiatrische und heilpädagogische Tätigkeit beinhaltet besondere Möglichkeiten therapeutisch/pflegerisch verschleierter Machtwahrnehmung.

Sie bedarf deshalb regelhaft besonderer Selbstreflexion und qualifizierter Supervision.

Darüber hinaus ist politische, rechtliche und persönlich Anteil nehmende Kontrolle von außen unabdingbar.

Therapeutische Verschleierung von Macht

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Wie kommt es zu einer Unterbringung?

Psychopathologische Befunde haben dabei meist nur eine geringe Bedeutung

Eine Unterbringung ist als das Ergebnis eines komplexen sozialen Prozesses zu verstehen.

Dieser wird von zahlreichen, bisher wenig untersuchten Einflussfaktoren ausgelöst und in seinem Ablauf beeinflusst.

Am Anfang kann ein Konflikt oder eine scheinbar nicht zu bewältigende Überlastungssituation stehen. Manchmal ist die Unterbringung eine eher zufällig eintretende Wende in einer endlosen Geschichte.

Nicht selten stellt die Unterbringung eine Routinemaßnahme dar, wenn der Situation Merkmale einer Ordnungsstörung zugeschrieben werden.

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Der zu einer Unterbringung führende soziale Prozess hängt ab von

der betroffenen Personen, deren sozialem Umfeld, der örtlichen Infrastruktur

medizinischer und sozialer Dienste, der Justiz und der Ordnungsbehörde, den für die Unterbringung

zuständigen Kliniken.

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Faktoren auf Seiten der betroffenen Person:

Schlechte Erfahrungen mit der psychiatrischen Klinik,

Mangelnde soziale Kompetenz, um zur Bewältigung von Krisen und Konflikten beizutragen.

Ich-Funktionsdefizite, Selbstpflegedefizite infolge gestörten Realitätsbezugs,

Träger des Stigmas „Psychisch Kranker“ oder „Geistig Behinderter,

Es fehlt ihr ein unterstützendes soziales Netzwerk.

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Faktoren im sozialen Umfeld

Überlastung der Angehörigen und Partner, Geringe Verfügbarkeit und

Leistungsfähigkeit eines sozialen Netzwerks,

Einstellung des gesellschaftlichen Kontextes gegenüber störenden oder stigmatisierten Personen,

Einstellung von Ärzten und Sozialarbeitern und den Zwang legitimierenden Behördenmitarbeiter.

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Faktoren auf Seiten der ambulanten Dienste

Verfügbarkeit zur Krisenhilfe befähigter ambulanter Dienste,

Präsenz eines qualifizierten Krisendienst auch außerhalb gängiger Arbeitszeiten,

Aufgabengerechte Ausstattung, Organisation und Arbeitsweise der ambulanten Dienste,

Fachliche Qualifikation und aufgabenspezifische Erfahrungen der Mitarbeiter zur Bewältigung von Krisen und sozialen Konflikten, um nicht die Probleme in Richtung Klinik verlagern zu müssen.

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Im ambulanten Bereich fehlen

kompetente Krisendienste, die

wirksam helfen und nicht nur die

Probleme mittels

Unterbringungsattesten in Kliniken

verlagern.

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Psychiatrische Kassenärzte tragen wenig zur Hilfe bei akutem Krisen bei

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Faktoren seitens der Justiz und der Ordnungsbehörden

Örtliche Verfahrensorganisation zur Realisierung einer Unterbringung,

Felderfahrung der Richter und Verwaltungsbeamten bei der Anwendung des Unterbringungsrechts,

Verfügbarkeit einer qualifizierten psychosozialen Beratung für die mitwirkenden Behörden,

persönliche Einstellung gegenüber Aufgaben der Rechtsfürsorge

Unterschiedliche Interpretation der im Unterbringungs-recht vorherrschenden unbestimmten Rechtsbegriffe.

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Im Ländervergleich schwankt die Quote der Unterbringungen erheblich

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Ebenso differiert im kommunalen Vergleich die Unterbringungsquote

erheblich

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Ebenso divergiert der Anteil Suchtkranker erheblich

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Oder der Anteil der nach PsychKG untergebrachten Frauen

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Das Unterbringungsverfahren als

Instrument der Justiz ist für sich allein

kein hinreichend wirksamer Schutz

höchstpersönlicher Rechte.

Die Statistik zeigt: Zwangseinweisungen als ein Feld unbestimmter Rechtsbegriffe unterliegen einer sehr unterschiedlichen Anwendungspraxis. Deshalb:

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Faktoren auf Seiten der psychiatrischen Klinik

Engagement und Kompetenz der Klinikleitung,

Absicherungsbedürfnisse der Klinikärzte, Befähigung der Mitarbeiter, schwierige

Beziehungen zu gestalten und Konflikte zu bewältigen,

Integration der Klinikarbeit in ihr örtliches Umfeld mit dessen Vielfalt an Ressourcen,

Praktizierte Maßnahmen zur Selbst- und Fremdkontrolle zum Schutz der Patientenrechte.

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Manche psychiatrische Klinik muss

hinsichtlich der Qualität ihrer Arbeit

auf ihre Patienten überzeugender

wirken

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Behandeln durch

Autorität?

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Oder Behandeln über Dialog?

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Behandeln durch Verhandeln

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Was kann schützen? Betroffenen- und

Angehörigenorganisationen Engagierte und kompetente

Leitungspersonen in den Einrichtungen Vorsorgeverfügungen,

Behandlungsvereinbarungen Unabhängige Beschwerdestellen Betroffenen- und Angehörigenbeiräte Advokatorische Unterstützung Kontrolle der Einrichtungen durch

Besuchskommissionen

Page 35: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Zum Umgang mit den Rechten psychisch beeinträchtigter Menschen

Betroffenen- und Angehörigenorganisation

en Den Interessen der Bewohner /

Patienten Geltung verschaffen.

Darstellung der Subjektseite des Geschehens sensibilisiert für die Interessen und Rechte der einzelnen Bewohner / Patienten.

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Benutzer- und zielorientierte

Leitungen Kompetentes Leitungsmanagement

Fachaufsicht, Fortbildung und Supervision der Mitarbeiter

Kritik für weitere Qualifizierung nutzen

Dokumentationspflicht

Bewohner / Patienten über Rechte informieren.

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Behandlungsvereinbarungen und Vorsorgeverfügungen

In der Behandlungsvereinbarung werden im Gespräch zwischen allen an einer zukünftigen Behandlung Beteiligten Modalitäten einer künftigen Aufnahme und Behandlung in der Klinik ausgehandelt, schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben.

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Unabhängige Beschwerdestellen

Beschwerden und Problemen nachgehen,

Gesetzgeber und Verwaltungen beraten,

Präsentsein in der Institution und deren Schwachstellen kennen.

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Advokatorische Unterstützung über

Vertretungsberechtigte

Rechtliche Betreuer

Verfahrenspfleger

Patientenanwaltschaft in Österreich

Page 40: Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung Zum Umgang mit den Rechten psychisch beeinträchtigter Menschen

Kontrolle der Einrichtungen durch

Besuchskommissionen

Ihre Basis sind insbesondere das Heimgesetz und die Psychisch-Kranken-Gesetze mancher Länder.

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Engagement lohnt sich:Was kompetentes Engagement erreichen kann

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Bürgerschaftliches Engagement für die Rechte psychisch Behinderter

Menschen mit intellektuellen oder emotionalen Beeinträchtigungen werden stets ganz besonders der Gefahr unrechtmäßiger Eingriffe in ihre höchstpersönlichen Rechte ausgesetzt sein.

Deshalb ist es eine ständige Aufgabe sozialpolitischen und bürgerschaftlichen Engagements, deren Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stärken.

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Ich danke Ihnen für Ihr Interesse

Diese und weitere Daten zur Anwendungspraxis des Unterbringungsrechts sind nachlesbar in einer Studie im Auftrag des Gesundheitsministeriums NRW und herunterladbar von der Website des Betreuungsgerichtstags: http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Unterbringung/Crefeld_Anwendungspraxis_Unterbringungsrecht_FESA05.pdf

Diese Datenerhebung wird seither fortgesetzt vom Landeszentrum Gesundheit NRW in Bielefeld: http://www.lzg.gc.nrw.de