zusammenarbeit von vormundschaft, kind oder jugendlichem ... · • verschafft dem kinder /...

35
AG 4 FRIEDHELM GÜTHOFF FREDERIK JUNG STIFTUNG LEUCHTFEUER, KÖLN Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem und stationären Einrichtungen: Beteiligung und Kinderschutz 1

Upload: haliem

Post on 13-Aug-2019

220 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

AG 4

FRIEDHELM GÜTHOFF

FREDERIK JUNG

S T I F T U N G L E U C H T F E U E R , K Ö L N

Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem und stationären Einrichtungen:

Beteiligung und Kinderschutz

1

Page 2: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

UNSER FOKUS

Impulse Fazit

4

2

Page 3: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

Vorschlag zum Ablauf

1. Zum Warmwerden: Wer gehört zu wem? 2. Impuls zur Einstimmung: Zusammenarbeit von

Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem und stationären Einrichtungen - Beteiligung und Kinderschutz

3. Arbeitsgruppen zum Thema: Spannungen in der Zusammenarbeit, oder: Wie kann im Vormundschaftswesen kooperativer Kinderschutz im besten Interesse des Kindes gestaltet werden?

4. Zusammenfassung der AG-Ergebnisse und abschließendes Fazit

3

Page 4: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

IMPULS

1

„Sorgende“ im Kontext einer Vormundschaft

4

Page 5: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

HzE, hier gem. §§ 33, 34 SGB VIII: „Sorgende“ im Kontext einer Vormundschaft

Kind /

Jugendliche(r)

Mitarbeiter*in

ASD

Richter*in /

Rechtspfleger*in /

Ergänzungs-

pfleger*in

(FamG)

Pflege-

person(en) Eltern

Lehrer*in /

Fachkraft

Kita

Vormund

Mitarbeiter*in

Pflege-

kinderdienst

5

Fachkraft

Heimer-

ziehung

Page 6: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

6

Aufwachsen im Wohlergehen

ROLLE UND AUFGABEN DER BETEILIGTEN IM

VORMUNDSCHAFTSWESEN

Ziel aller Bemühungen:

Page 7: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

ROLLE UND AUFGABEN DER BETEILIGTEN IM

VORMUNDSCHAFTSWESEN (AUSWAHL)

7

Jugendamt ASD Pflegekinderdienst Fachbereich: Amtsvormundschaft

• Benennt geeignete Personen und Vereine • bereitet Vormundschaften vor • übernimmt (Amts-)Vormundschaften • beteiligt das K. / J. an der Auswahl • steht in Kontakt mit dem FamG • hat Kontakt zum Kind / Herkunftsfamilie und Pflegefamilie/stationäre

Einrichtungen

FamG • Beachtet den Willen des Kindes (Artikel 12(1) UN-Kinderrechtskonvention) • wählt den am besten geeignete Vormund aus (§§ 1779, 1781, 1782 BGB-E) • bespricht den jährlichen Bericht des JA mit dem Mündel (§ 1804 BGB-E) • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs. 1 FamFG)

Page 8: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

ROLLE UND AUFGABEN DER BETEILIGTEN IM

VORMUNDSCHAFTSWESEN (AUSWAHL)

8

Pflegefamilie

• baut Beziehung und Bindung auf • stellt das Wohl des Kindes sicher • gewährt pädagogische / therapeutische Leistungen (§ 27 (3) SGB VIII) • sichert einen sicheren Ort • Beteiligt sich an der Hilfeplanung

Herkunftsfamilie Verwandte Freunde

Nehmen Anteil an der Entwicklung ihres Kindes wollen Informationen / Kontakt

Page 9: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

ROLLE UND AUFGABEN DER BETEILIGTEN IM

VORMUNDSCHAFTSWESEN (AUSWAHL)

9

Vormund

• Steht in Kontakt mit dem Mündel, i.d.R. monatl. am Aufenthaltsort (§ 1793 BGB, § 55 (3) SGB VIII)

• pflegt eine Beziehung (Bindung?) zum Mündel (§ 55(3), SGB VIII, Franf. Kommentar, S. 706, 48)

• steht im Austausch mit z.B.: FamG, JA, Heimeinrichtung, Pflegefamilie

• nimmt an Hilfeplangesprächen persönlich teil (Frankf. Kommentar, S. 706, 49)

• bei Dauerpflege: prüft kontinuierlich, ob eine Entlassung des Amtsvormundes / Vormünderin dienlich sein könnte (Frankf. Kommentar, S. 707, 50)

• gestaltet gegenseitigen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen Vormund und (nicht sorgeberechtigte) Pflegeperson (1797 BGB-E)

Page 10: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

ROLLE UND AUFGABEN DER BETEILIGTEN IM

VORMUNDSCHAFTSWESEN (AUSWAHL)

10

Stationäre Einrichtung

• kümmert sich um das Wohl des Kindes • verantwortet die Alltagssorge • kümmert sich um die Verbesserung der

Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie oder bereitet auf eine Leben an einem anderen Lebensort vor baut Beziehung und Bindung auf

Koordination Betreuer

Page 11: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

11

Page 12: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

IMPULS

Kinder unter Vormundschaft – Fachlichkeit und verantwortungsvolles Handeln durch

zusammenarbeiten

2

12

Page 13: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

ANMERKUNGEN ZUM THEMA

• Kooperationsbeziehungen im Vormundschaftswesen werden durch die Legislative und Exekutive sowie durch fachliches Handeln und persönliche Haltungen bestimmt

• die Individualität des Falls und die Vielfalt der Gründe für staatliches Handeln bringt viele Kümmerer auf den Plan

• sie alle engagieren sich: achten auf die „richtige“ Erziehung, sorgen sich um eine „gute“ Bildung und kümmern sich um ein Aufwachsen im „Wohlergehen“ …………….

13

Page 14: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

14

….. aber: Viele Kümmerer allein gewährleisten noch kein gutes Aufwachsen von Kindern im

Wohlergehen

• Alle wollten doch das Beste – doch dann war Anna tot (Pflegekind Anna, Königswinter, 2010)

• Es war, was nicht sein durfte (Christian, Hamburg 2012)

• Weit weg und die Musik spielte hier (Paul, Auslandspädagogische Hilfe, Ungarn / Bochum, 2015)

Page 15: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

ANMERKUNGEN ZUM THEMA

• gut gemeintes Handeln aller Kümmerer kann zu einer fürsorglichen Belagerung des betroffenen Kindes / der betroffenen Kinder führen

• der junge Mensch wird hierbei schnell zum Objekt wohlmeinender und machtvoller Helfer

• Aktivitäten der Kümmerer müssen sich an den kindlichen Bedürfnissen, dem Kindeswillens, an fachliche Standards und rechtlichen Vorgaben orientieren

15

Page 16: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

ANMERKUNGEN ZUM THEMA

• die Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem und stationäre Einrichtung hat sich hieran auszurichten.

• kooperativer Kinderschutz heißt nicht, unterschiedliche Interessen und Perspektiven einzuebnen, sondern heißt - in einer Atmosphäre von Fairness und auf der Basis von Gleichrangigkeit – im besten Interesse des Kindes als Verantwortungsgemeinschaft zu handeln

• zusammenarbeiten zeichnet sich aus durch eine offene, einzelfallgerechte und verbindliche Verständigung über die jeweiligen Aufgaben und über die Verbindlichkeit der Aufgabenerledigung

16

Page 17: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

EXKURS

Sozialpädagogische und

entwicklungspsychologische Anforderungen an eine vormundschaftliche Begleitung

17

Page 18: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

Sozialpädagogische und entwicklungspsychologische Anforderungen

eigenständige und gemeinschafts-fähige Persönlichkeit

Alter / Entwicklung

Fürsorge / Schutz Mitbestimmung / Selbstbestimmung/ Selbstfürsorge

Sorgende / Kümmerer

18

Page 19: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

IMPULS

Spannungsfelder in der Zusammenarbeit

3

19

Raftingcamp.at

Page 20: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

Spannungsfelder in der Zusammenarbeit zwischen (1)

Zusammen arbeiten

Meist formal geregelt (z.B.: Zusammenkunft 1x monatlich, feste Tagesordnungspunkte, Sprecher*in, klare

Kommunikationswege)

Zusammenarbeiten am Fall

20

Im Vordergrund steht das gemeinsame Bemühen um die Bewältigung einer Aufgabe, nicht die Einhaltung formaler Vorgaben Raftingcamp.at

Page 21: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

Spannungsfelder in der Zusammenarbeit zwischen (2)

Eigen-ständigkeit

Abhängigkeit

Im Rahmen geklärter • Aufgaben • Kompetenzen • Handlungsmöglich-

keiten • fall-/sachbezogene

Fallbearbeitung

• hierarchische Einzelfallentscheidungen

• unklare Kompetenzen • institutionelle (Macht-)

Interessen • persönliche

Machtinteressen

21

Raftingcamp.at

Page 22: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

Spannungsfelder in der Zusammenarbeit zwischen (3)

Vertrauen Kontrolle

22

• Sich auf andere verlassen (Gefühl für oder Glaube an die Richtigkeit, Wahrheit von Handlungen, Einsichten und Aussagen an die Redlichkeit von Personen)

• Sich trauen (z.B. widersprechen)

• Herrschaft und Macht geltend machen

• Fehlervermeidung verordnen

• Optimierung der Zielerreichung

Raftingcamp.at

Page 23: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

IMPULS

KOOPERATIVER KINDERSCHUTZ IM VORMUNDSCHAFTSWESEN

DIE AUSSAGE

Vormundschaftliches Handeln ist kein

bürokratisches Handwerk, sondern auch die

hohe Kunst einer Interessensvertretung und

eines geordneten, mündelbezogenen Umgangs

mit allen Beteiligten.

4

23

Page 24: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

In Theorie und Praxis stellt sich die Frage nach einem Kinderschutz, der im Zusammenwirken von

Vormünder*innen, Pflegeeltern, Mitarbeiter*innen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,

den Eltern,

der Schule,

dem Familiengericht und

den jungen Menschen

eine angemessene Balance zwischen den Spannungsfeldern einer Zusammenarbeit zu finden sucht.

24

Page 25: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

Es geht um einen beteiligungsorientierten, kooperativen und emanzipatorischen Kinderschutz, der

• gesetzliche Vorgaben beachtet

• verantwortungsvolles Engagement von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen fördert

• systemimmanente Macht- und Ohnmachtsverhältnisse erkennt

und

• junge Menschen in ihren Rechten stärkt.

25

Page 26: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

UNSER FOKUS

Impulse AG Aufgabe

4

26

Page 27: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

Arbeitsgruppen zum Thema:

Spannungsfelder in der Zusammenarbeit: Wie kann im Vormundschaftswesen kooperativer Kinderschutz im besten

Interesse des Kindes gestaltet werden?

27

Page 28: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

AG 1: ERGEBNISSE

28

Page 29: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

AG 2: ERGEBNISSE

29

Page 30: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

AG 3: ERGEBNISSE

30

Page 31: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

31

Plattform eines kooperativen Kinderschutzes im Vormundschaftswesen

• Vormundschaftliches Handeln ist kein bürokratisches Handwerk, sondern die hohe Kunst der Interessenvertretung eines Kindes und des geordneten, mündelbezogenen Umgangs mit allen Beteiligten.

• In Theorie und Praxis stellt sich die Frage nach einem Kinderschutz, der im Zusammenwirken von Vormünder*innen, Pflegeeltern, Mitarbeiter*innen von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Eltern, der Schule, dem Familiengericht und den jungen Menschen eine angemessene Balance zwischen Macht und Ohnmacht zu finden sucht.

Page 32: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

32

Plattform eines kooperativen Kinderschutzes im Vormundschaftswesen

• Es geht um einen kooperativen und emanzipatorischen Kinderschutz, der gesetzliche Vorgaben beachtet, verantwortungsvolles Engagement von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und im Bildungswesen fördert, systemimmanente Macht- und Ohnmachtsverhältnisse erkennt und junge Menschen in ihren Rechten stärkt.

• Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem und stationären Einrichtungen ist ein komplexer fachlicher und für alle beteiligten Personen gefühlsbeladener Vorgang.

Page 33: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

33

Plattform eines kooperativen Kinderschutzes im Vormundschaftswesen

• Kooperativer Kinderschutz im Vormundschaftswesen heißt nicht, unterschiedliche Interessen und Perspektiven einzuebnen, sondern heißt - in einer Atmosphäre von Fairness und auf der Basis von Gleichwertigkeit – in einem engagierten Diskurs für die Beachtung kindlicher Bedürfnisse und Interessen einzutreten.

• Grad des Vertrauens, gemeinsame Werte- sowie Zielorientierung, und eine abgestimmte Arbeitsteilung sind prägend für ein zusammenarbeiten im Kinderschutz.

Page 34: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

34

Plattform eines kooperativen Kinderschutzes im Vormundschaftswesen

• Hilfeplanung heißt, Aufgaben der „Kümmerer“ im Voraus verbindlich zu klären, zu verteilen und ihre Erledigung zu kontrollieren.

• Die Ausübung einer Vormundschaft qualifiziert sich nicht zuletzt durch die vielfältige Perspektivität unterschiedlich beteiligter Institutionen und Personen.

• Mut zur perspektivischen Vielfalt heißt, sich der durch Aufgaben, Funktionen und persönlichen Erfahrungen gesetzte Begrenztheit der jeweiligen Perspektiven zu erinnern und bedeutet ferner, auch andere Einschätzungen Raum zu ihrer Entfaltung zu lassen.

Page 35: Zusammenarbeit von Vormundschaft, Kind oder Jugendlichem ... · • verschafft dem Kinder / Jugendliche Gehör (Artikel 103 (1), Grundgesetz) • hört das Jugendamt an (§ 162 Abs

HERZLICHEN DANK FÜR IHRE

AUFMERKSAMKEIT.

35