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ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNG Fragen und Antworten rund um die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Herausgeber >> Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. >> Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Kooperation mit >> ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

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  • ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNGFragen und Antworten rund um die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)

    Herausgeber>>DeutscheGesellschaftfürPalliativmedizine.V.>>BundesopiumstelleimBundesinstitutfürArzneimittel undMedizinprodukte

    in Kooperation mit>>ABDA–BundesvereinigungDeutscherApothekerverbände

  • HOTLINEFÜR INHALTLICHE FRAGENBundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteT 0228 / 99 307 4321 Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr

    BESTELLADRESSE BROSCHÜRENDeutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.T 030 / 30 10 100 [email protected]

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    FlussdiagrammBetäubungsmittel-Versorgung im ambulanten Bereich

    Vorwort

    EinleitungZum Umgang mit Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung

    Frage 1Wie fülle ich ein Betäubungsmittelrezept korrekt aus? Welche Sonderregelungen gibt es bei der Verschreibung?

    Frage 2Wie kommt das Betäubungsmittel zum Patienten?

    Frage 3Welche Betäubungsmittel sind in jeder dienstbereiten Apotheke verfügbar?

    Frage 4Wie darf der Arzt ein Betäubungsmittel aus seinem Bestand bei ambulanten Patienten einsetzen?

    Frage 5In welchen Fällen darf der Arzt Betäubungsmittel aus seinem Bestand dem ambulanten Patienten zur späteren Anwendung überlassen?

    Frage 6Dürfen Angehörige vom Arzt beauftragt werden, Betäubungsmittel für Kranke zu verwahren und zu applizieren?

    FlussdiagrammVerwendungsmöglichkeit für Betäubungsmittel, die unter der Verantwortung des Arztes gelagert wurden

    Frage 7Welche Betäubungsmittel dürfen weiterverwendet oder wiederverschrieben werden? Was ist dabei zu beachten?

    Frage 8Welche Regelungen gelten für Notfallvorräte an Betäubungs-mitteln in Hospizen und Einrichtungen der SAPV?

    >> INHALT

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    10

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  • 54 NähereInformationenbeiderentsprechendenFrageinderBroschüre

    StatusTherapieindikationBtM-VerkehrÄrztlicheVerordnungVernichtungpatientenversorgendeEinrichtungAnwendungdurchdenArzt

    x

    PatientbrauchtBtM

    Verschreibung

    BeendigungTherapie

    Vernichtung

    Überbrückungs-überlassung

    BelieferungdurchApothekezeitnahnichtmöglich

    TherapieFortführung

    KeineAushändigunganPatient

    Alten-undPflegeheim

    Hospiz&SAPV

    BeendigungTherapie

    Abholungi.d.ApothekedurchDritte

    SelbständigeAbholungi.d.Apotheke

    UnmittelbareAnwendungimNotfall

    Verschreibungf.d.Praxisbedarf

    BeendigungTherapie

    WiederverschreibungoderWeiterverwendung(s.FlussdiagrammSeite20)

    ÜberführungNotfallvorrat

    Verschreibung

    1

    4

    8

    7

    5

    6

    2

    1+3

    >> BetäuBungsmittel-Versorgung im amBulanten Bereich

  • 6 >> VorworT der HerAusgeber

    IndenletztenJahrenhabensichdieBedingungenfürdieVersorgungvonPalliativpatientenimambulantenBereicherheblichverändert.NebenderSchaffungorganisatorischerStrukturenmusstenauchGesetzeundVerordnungenweiter-entwickeltwerden,umdenBedürfnissenvonPatientinnenundPatientengerechtwerdenzukönnen.InsbesonderediebetäubungsmittelrechtlichenRegelungenwurdenineinemmehrstufigenProzessangepasst,dermitderÄnderungdes§13BetäubungsmittelgesetzzumÜberlassenvonBetäubungs-mittelninNotfallsituationenseinenvorläufigenAbschlussgefundenhat.

    GesetzeundVerordnungenlassensichhäufignichtineinerSpracheabfassen,dievonklinischtätigenPersonensofortverstandenwird.DiesführtzuUnsicherheitimUmgangmitBetäubungsmitteln.AusAngstvorjuristischenKonsequen-zenkannesinEinzelfällendazukommen,dassärztlicherseitsdiebestehendenMöglichkeitenderVersorgungmitBetäu-bungsmittelnnichtvollständigausgeschöpftwerdenunddarauseineUnterversorgungvonPatientenresultiert.

    ZieldiesesLeitfadensistes,SicherheitimUmgangmitBetäubungsmittelnzuvermittelnundpraxisrelevanteHinweisefürdietäglicheArbeitzugeben.

    PatientenmüssenunterEinhaltungderbetäubungsmittel-rechtlichenRegelungenbedarfsgerechtundschnellmitdenbenötigtenArzneimittelnversorgtwerden.InKenntnisdergeltendenRechtslagekönnenpraxisnaheLösungengefundenwerden,dieeineadäquateVersorgungambulanterPalliativ-patientenmitBetäubungsmittelnjederzeitsicherstellen.

    7

    GrundvoraussetzungfürdieerfolgreichePatientenversor-gungistdabeieineguteKommunikationzwischenÄrzten,LeistungserbringerninderambulantenPalliativversorgung(z.B.Palliative-Care-Teams)unddenApotheken.

    DieserLeitfadenrichtetsichanalle,dieanderprofessionellenmedizinischenVersorgungvonPalliativpatienten–zuHauseoderimHospiz–beteiligtsind.Wirhoffen,dasserzueinemverantwortungsbewusstenundangstfreienUmgangmitBetäubungsmittelnbeiträgt.

    DieHerausgeber

  • 8 >> eINLeITuNgZum Umgang mit Betäubungsmitteln in der PalliativversorgungVieleArzneimittel,dieinderPalliativversorgungregelmäßigtherapeutischangewendetwerden,sindBetäubungsmittel(z.B.Opioide).

    AuchBetäubungsmittel(BtM)mitbreiterklinischerAnwen-dungbergendieGefahreinermissbräuchlichenVerwendung,sodasseineAbzweigungzuillegalenZweckensoweitalsmöglichverhindertwerdenmuss.AusdiesemGrundunter-liegensiedenbetäubungsmittelrechtlichenRegelungen,diesichbezüglichderPalliativversorgungvorallemausdemBetäubungsmittelgesetz1(BtMG)undderBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung2(BtMVV)ergeben.

    DiehäufigstenFragen,dieinderPraxisderPalliativ-versorgungauftauchen,betreffendieBtMVV.Dortwirdunteranderemgeregelt:

    • welcheÄrztewelcheBtMverschreibendürfen,• welcheHöchstmengenzubeachtensind,• wieimambulantenundstationärenBereich dieentsprechendenBtM-RezepteundBtM-Anforderungs- scheineauszufüllensind,• wieinderApothekedieAbgabeerfolgt,• wiedieDokumentationdesgesamtenBtM-Verkehrs zuerfolgenhat,• wiederUmgangmitBtMinKrankenhäusernundim RettungsdienstsowieinAlten-undPflegeheimen, HospizenundEinrichtungenderspezialisierten ambulantenPalliativversorgung(SAPV)möglichist.

    1 BetäubungsmittelgesetzinderFassungderBekanntmachungvom1.3.1994 (BtMG;BGBl.IS.358),zuletztgeändertdurchArt.3desGesetzesvom 04.04.2016(BGBl.IS.569)2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung(BtMVV;BGBl.1998IS.74,80), zuletztgeändertdurchArt.2derVerordnungvom11.11.2015(BGBl.IS.1992)

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    2011und2012tratenverschiedeneÄnderungenbetäubungs-mittelrechtlicherRegelungeninKraft.DienachfolgendenAspektesinddabeifürdieambulantePalliativversorgungvonbesondererBedeutung:

    • EinrichtungeinesBtM-NotfallvorratesinSAPV-Einrichtungen undHospizen• KriterienzurWiederverschreibungundWeiterverwendung nichtmehrbenötigterBtM• RegelungenzurbegrenztenÜberlassungvonBtMin Ausnahmesituationen

    NachfolgendwerdenfürdietäglichePraxisrelevanteFragenbeantwortet.DasFlussdiagrammzuBeginndiesesLeitfadenssolldemLeserdieOrientierungerleichtern.

  • >> FrAge 1Wie fülle ich ein Betäubungsmittelrezept korrekt aus?

    Ein BtM-Rezept muss folgende Angaben enthalten:

    Patientenangaben:• Name,Vorname,GeburtsdatumundAnschriftdesPatienten.• Krankenkassebzw.Kostenträgerwerdenggf.oberhalb desNamenseingetragen.

    Ausstellungsdatum

    Arzneimittel:• EindeutigeArzneimittelbezeichnungoder ArzneimittelbezeichnungmitzusätzlicherBezeichnung undGewichtsmengedesenthaltenenBtM.• MengedesverschriebenenArzneimittelsinGramm, MilliliteroderStückzahlderabgeteiltenForm (Hinweis:DieAngabe„1OP“bzw.„N2“hinterderArznei- mittelbezeichnungreichtnichtaus!Beitransdermalen SystemenistdieBeladungsmengeanzugeben(z.B.Fentanyl Pflaster50Mikrogramm/h,5St.,enthält8,25mgFentanyl)).

    11

    DieBeladungsmengeistdieimSystemtatsächlich enthalteneWirkstoffmenge.Sieentsprichtnichtderfrei- gesetztenMenge.AufdieAngabederBeladungsmenge kannnurverzichtetwerden,wenndieArzneimittel- bezeichnungeindeutigist(z.B.Fentanyl–musterpharm® 50Mikrogramm/hMatrixpflaster,5St).

    GebrauchsanweisungmitEinzel-undTagesdosisoderder Vermerk„gemäßschriftlicherAnweisung“,fallsderPatient eineschriftlicheAnleitungerhaltenhat.

    Sonderzeichen: (sieheauchunter‚SonderregelungenbeiderVerschreibung’)• BeiÜberschreitenderVerschreibungshöchstmenge3 innerhalbvon30TagenderBuchstabe„A“.• BeiNachreicheneinernotfallbedingtenVerschreibung derBuchstabe„N“.

    Name,Anschrift,TelefonnummerundBerufsbezeichnung sowiedieeigenhändigeUnterschriftdesverschreibenden Arztes.VertritteinArztBdenArztAundverwendetdabei dieRezeptedesArztesA,sohatdieUnterschriftmit demVermerk„i.V.“zuerfolgen.Zudemmüssenggf.Name, AnschriftundTelefonnummerdesArztesBaufdemRezept ergänztwerden,sodassdietelefonischeKontaktaufnahme mitdemtatsächlichverschreibendenArztmöglichist.

    BeiRezeptenfürdenPraxisbedarfentfallendiePunkte1und 4,esreichtderVermerk„Praxisbedarf“imPatientenfeld.

    3 VerschreibungshöchstmengenhäufigverschriebenerWirkstoffe:

    Buprenorphin800mg Fentanyl 500mg (Cave:BeiPflastern giltderGesamtgehaltanWirkstoff)

    Hydromorphon 5 000mg Levomethadon 1 800mg Morphin 24 000mg Oxycodon 15 000mg

    10

    XXXXXXX XXXXX123456789

    Dr. med. M. Mustermann Arzt für Allgemeinmedizin

    Musterstr. 6, 52220 Musterstadt Tel.: 01234 / 567890

    -

    (ggf. hier: Privat)

    Morphin-Musterpharm, 10 mg, 50 Tbl.,

    2 x tägl. 1 Tablette einnehmen

    Patientendaten oder „Praxisbedarf“

    Sonderregelungen (A, bzw. N, S, oder SZ)

    Dr. med. M. Mustermann Arzt für Allgemeinmedizin

    Musterstr. 6, 52220 Musterstadt Tel.: 01234 / 567890

    12.09.2011

  • 12

    Hinweis:VordemHintergrundvonRabattverträgenundderaut-idemRegelungistzubeachten,dassaucheinBtM-haltigesArzneimitteldurcheinwirkstoffgleichesArzneimittelvomApothekerersetztwerdenmussbzw.darf,wennes„…mitdemverordneteninWirkstärkeundPackungsgrößeidentischist,füreingleichesAnwendungsgebietzugelassenistunddiegleicheodereineaustauschbareDarreichungs-formbesitzt“4,dabeisindDarreichungsformenmitunter-schiedlicherWirkdauer(z.B.retardierteoraleArzneiformenmit12oder24StundenWirkdauer)nichtaustauschbar.

    FürseinenPraxisbedarfdarfderArzt5BtMbiszurMengeseinesdurchschnittlichenZweiwochenbedarfs,mindestensjedochdiekleinstePackungseinheit,verschreiben.DieBe-grenzungaufmaximalzweiWirkstoffeproRezeptentfällt.

    Sonderregelungen bei der Verschreibung• Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge innerhalb von 30 Tagen Innerhalbvon30TagendarfderArztfüreinenPatienten maximalzweiderunter§2Abs.1lit.aBtMVVaufgeführten BtMbiszudergenanntenHöchstmengeverschreiben. SobalddieHöchstmengeindiesemZeitraumüberschritten wird,istdasRezeptvomArztmitdemBuchstaben„A“zu kennzeichnen.DieFestlegungeinerHöchstmenge,die innerhalbvon30Tagenverschriebenwerdendarf,istnicht zuverwechselnmitderReichdauereinerVerschreibung. UnabhängigvonderHöchstmengekanndieReichdauer auchmehrals30Tagebetragen(Bsp.:50KapselnMorphin zu10mgineinerDosierungzueinerKapselamTag; Reichdauer50Tage).

    4SGBV§129(1)5 s.§2Absatz3BtMVV

    13

    • Notfall-Verschreibung ImAusnahmefallistdasVerschreibenvonBtMaufjedem Rezeptvordruck(„Kassenrezept“)möglich,wenndiesermit demVermerk„Notfall-Verschreibung“gekennzeichnetwird. MöglichstvorAbgabedesArzneimittelshatderApotheker mitdemArztRücksprachezunehmen.DerArzthatdie Pflicht,unverzüglicheingültiges,mitdemBuchstaben„N“ markiertes,BtM-RezeptderApothekenachzureichen.

    >> FrAge 2Wie kommt das Betäubungsmittel zum Patienten?

    EinBtM-RezeptodereineNotfallverschreibungmussinderApothekeimOriginal(FaxoderelektronischeVerschreibungdienennurderVorabinformation)vorgelegtwerden.NachPrüfungderVerschreibungdurchdenApothekerkanndasBtMabgegebenwerden.

    DieskanninderambulantenPalliativversorgungorganisa-torischeProblememitsichbringen,wennderArztbeimPatientenist,vorOrteineVerschreibungausstelltunddasArzneimittelzumPatientengelangenmuss.HieristdiefrühzeitigeKontaktaufnahmezwischenArztundApothekerdringendanzustreben.

    • AnstelledesPatientenkönnenDritte(z.B.Angehörige, Taxifahrer,eingewieseneMitarbeiterdesPflegeteams, derApothekeoderauchdieverschreibendenÄrzteselbst) imAuftragdesPatienten6dieVorlagederBtM-Verschreibung inderApothekeunddieLieferungdesBtMzumPatienten übernehmen.

    6EsempfiehltsicheineschriftlicheBestätigungdesPatienten.

  • 14 >> FrAge 3Welche Betäubungsmittel sind in jeder dienstbereiten Apotheke verfügbar?

    SeitJuni2012sindApothekenverpflichtet,OpioidezurInjektionsowiezumEinnehmenmitunmittelbarerWirkstoff-freisetzung(unretardiert)undmitveränderterWirkstofffrei-setzung(retardiert)vorzuhalten.7Zudemmusssichergestelltsein,dassOpioideintransdermalerundintransmukosalerDarreichungsformkurzfristigbeschafftwerdenkönnen.Typischerweisesinddiesmorphin-oderfentanylhaltigePräparate.

    DieAuswahlderWirkstoffeistallerdingsdemApotheken-leiterfreigestellt.Esempfiehltsich,dassregionaldieLeis-tungserbringerderambulantenPalliativversorgungsowiediepalliativmedizinischtätigenÄrztemitdenApothekeneineArzneimittellisteabsprechen.IneinigenBundesländernhabendiezuständigenKammernbereitsgemeinsamListenvereinbartoderEmpfehlungenausgesprochen.

    7 VerordnungüberdenBetriebvonApotheken(Apothekenbetriebsordnung– ApBetrO),zuletztgeändertdurchArtikel2aderVerordnungvom06.03.2015 (BGBl.IS.278)

    15>> FrAge 4Wie darf der Arzt ein Betäubungsmittel aus seinem Bestand bei ambulanten Patienten einsetzen?

    ImRahmendesHausbesuchsdarfderArztBtMausseinemBestandverabreichenoderdemPatientenbzw.demvomArztbeauftragtenPersonalzurunmittelbarenAnwendungüber-lassen.„UnmittelbareAnwendung“bedeutet,dassdasBtMsofortunterderAufsichtdesArztesangewendetwird.ÜberdenakutenBedarfhinaushatdieVersorgungdesPatientenmitBtMaufderGrundlagevonpatientenindivi-duellenBtM-Verschreibungenzuerfolgen,derenBelieferungausschließlichdurcheineöffentlicheApothekeerfolgenkann.

    DieunmittelbareAnwendungvonDarreichungsformen,derenWirkungerstzueinemspäterenZeitpunkteintritt,wiez.B.transdermaleSystemeoderretardierteTabletten,istdabeibetäubungsmittelrechtlichunproblematisch.DasAnschließeneinerPCA-Pumpe(Patientcontrolledan-algesia),beidereinPatientzwarEinflussaufdenZeitpunktderInfusioneinerBtM-haltigenLösung,aberkeinendirektenZugriffaufdasBtMhat,istmöglich.

  • 16 >> FrAge 5In welchen Fällen darf der Arzt Betäubungsmittel aus seinem Bestand dem ambulanten Patienten zur späteren Anwendung überlassen?

    „DerArztdarfzurDeckungdesnichtaufschiebbarenBetäu-bungsmittelbedarfseinesambulantversorgtenPalliativ-patientendiesemdiehierfürerforderlichenBetäubungsmittelinFormvonFertigarzneimittelnüberlassen,wennderBedarfdesPatientendurcheineVerschreibungnichtrechtzeitiggedecktwerdenkann.“8DieüberlasseneBtM-MengedarfnurdieVersorgungslückeschließen,bisdemPatientendieerfor-derlichenverschriebenenBtMzurVerfügunggestelltwerdenkönnen.DieHöchstüberlassungsmengedarfdenDreitages-bedarfkeinesfallsüberschreiten.

    DerGesetzgeberhatdieBedingungenfürdasÜberlassenvonBtMzurspäterenAnwendungbewusstsehrenggefasst,umdieAnwendungdero.g.RegelungaufdiewenigenFällezubegrenzen,indenentatsächlichkeineandereMöglich-keitderVersorgungambulanterPalliativpatientenmitBtMbesteht.

    EineZuwiderhandlungiststrafbewehrt.AuchausdiesemGrundsolltenallenachfolgendaufgeführtenVorausset-zungenunbedingterfülltsein,bevoreinBtMzurspäterenAnwendungüberlassenwird.

    DieÜberlassungistandienachfolgendbeschriebenenVoraussetzungengebundenundsetztdieKontaktaufnahmemitderdienstbereitenApothekevoraus.

    8§13Abs.1aBtMG

    17

    DieFeststellung,dassderBedarfdesPatientendurcheineVerschreibungnichtrechtzeitiggedecktwerdenkann,trifftzu,wenndaserforderlicheBetäubungsmittel9

    1.beieinerdienstbereitenApothekeinnerhalbdesselben KreisesoderderselbenkreisfreienStadtoderineinander benachbartenKreisenoderkreisfreienStädtennichtvor- rätigistodernichtrechtzeitigzurAbgabebereitstehtoder

    2.obwohlesineinerApothekenachNummer1vorrätigist oderrechtzeitigzurAbgabebereitstünde,vondem PatientenoderdenPatientenversorgendenPersonennicht rechtzeitigbeschafftwerdenkann,weil

    a)diesePersonendenPatientenvorOrtversorgenmüssen oderaufGrundihrereingeschränktenLeistungsfähigkeit nichtinderLagesind,dasBetäubungsmittelzubeschaffen, oder

    b)derPatientaufGrundderArtunddesAusmaßesseiner ErkrankungdazunichtselbstinderLageistundkeine Personenvorhandensind,diedenPatientenversorgen.

    DerVorgangmusssowohlinderApothekealsauchvomüberlassendenArztentsprechenddokumentiertwerden,10umderzuständigenÜberwachungsbehördeauchnachträg-licheineÜberprüfungdesVorgangszuermöglichen.

    9 DerBegriff„erforderlichesBetäubungsmittel”istsehrenggefasst. FragtderArztz.B.OxycodoninderApothekean,esistabernurMorphin verfügbar,hatderArztzuprüfen,obMorphineineTherapiealternative darstellt.IstdiesderFall,mussMorphinverwendetwerden.10EineDokumentationsvorlagestehtunterwww.palliativmedizin.de >DokumentationshilfenzurVerfügung.

  • 18

    DerArztmussmindestensfolgendeAufzeichnungenführenunddiesedreiJahre,vomÜberlassenderBetäubungsmittelangerechnet,aufbewahren:

    1.denNamendesPatientensowiedenOrt,dasDatum unddieUhrzeitderBehandlung,

    2.denNamenderApothekeunddeskontaktierten ApothekersoderderzuseinerVertretungberechtigten Person,

    3.dieBezeichnungdesangefragtenBetäubungsmittels,

    4.dieAngabederApotheke,obdasBetäubungsmittelzum ZeitpunktderAnfragevorrätigistoderbiswanneszur Abgabebereitsteht,

    5.dieAngabenüberdiejenigenTatsachen,ausdenensich dasVorliegenderVoraussetzungennachdenSätzen1und2 ergibt.

    ImFalledesÜberlassenshatderArztdenambulantver-sorgtenPalliativpatientenoderzudessenPflegeanwesendeDritteüberdieordnungsgemäßeAnwendungderüberlas-senenBetäubungsmittelaufzuklärenundeineschriftlicheGebrauchsanweisungmitAngabenzurEinzel-undTages-gabeauszuhändigen.

    19>> FrAge 6Dürfen Angehörige vom Arzt beauftragt werden, Betäu-bungsmittel für Kranke zu verwahren und zu applizieren?

    Betäubungsmittelrechtlichistdiesnichtgeregelt,sodasspragmatischeLösungenmöglichsind.

    DieallgemeinenhaftungsrechtlichenAspektederDelega-tionsfähigkeitvonmedizinischenLeistungensinddabeiunabhängigvonbetäubungsmittelrechtlichenFragenzubeurteilen.

    Empfehlung:BevorAngehörigezumUmgangmitBtMange-leitetwerden,solltenfolgendeVoraussetzungenerfülltsein:

    • SchriftlicherBehandlungsplanmiteindeutigerNennung vonMedikament,DosisundUhrzeitfürdieRegelmedika- tionundergänzendIndikation,Einzeldosis,Mindestabstand zwischenzweiApplikationenundmaximalerTagesdosisbei Bedarfsmedikationliegtvor.• DieAngehörigenpräsentierensichalsausreichend zuverlässig,kompetentundlernfähig.• 24h-ErreichbarkeitdesArzteszurBeratungder Angehörigenistgewährleistet.

    DieAnleitungselbstsolltedannstrukturiertfolgendeThemenbeinhalten:

    • ErläuterungderMedikamentengabe,ggf.unterEinsatz vonwirkstofffreierDemonstrationswarezumErlernender richtigenTechniken.• HinweisezurMedikamentenverwahrung.• EmpfehlungzurDokumentationderMedikamentengaben.• EmpfehlungzurBeurteilungderWirksamkeit.DieEntscheidung,obdieEinbindungAngehörigerverant-wortbarist,obliegtdembehandelndenArzt.

  • 2120 x NähereInformationenbeiderentsprechendenFrageinderBroschüre

    StatusTherapieindikationBtM-VerkehrÄrztlicheVerordnungVernichtungpatientenversorgendeEinrichtung

    >> Verwendungsmöglichkeit für BetäuBungsmittel, die unter der Verantwortung des arztes gelagert wurden

    BeendigungTherapieVernichtung

    StammtBtMausHospiz/SAPV?

    NEIN JA

    PatientdesArztesindergleichenEinrichtung?

    JA

    RückgabeanApotheke

    QualitätsprüfungApotheke

    ApothekelagertzurWeiterverwendungein

    AbgabeaufVerschreibung

    Alten-undPflegeheim

    Hospiz&SAPV

    Wiederverschreibung

    QualitätsprüfungArzt

    AusstellungBtM-Rezept

    TeilIoderIIzurDokuabgebenderPatient

    TeilIoderIIzurDokuempfangenderPatient

    TeilIIIzurDokuArzt

    QualitätsprüfungArzt

    ÜberführungNotfallvorrat

    DokuinBtMDokuPatient+Notfallvorrat

    NEIN

    8

    7

    7

  • 22 >> FrAge 7Welche Betäubungsmittel dürfen weiterverwendet oder wiederverschrieben werden? Und was ist dabei zu beachten?

    Grundregel:AlleBtM(auchvollständigePackungen),aufdiederPatientoderauchseineAngehörigenzuirgendeinemZeitpunktZugriffhatten,dürfennichtfürDritteweiterver-wendetoderwiederverschriebenwerden.IndiesenFällenbleibtnurdieordnungsgemäßeVernichtung,z.B.ineinerApotheke.

    EineWeiterverwendungoderWiederverschreibungvonBtMineinemAlten-undPflegeheim,einemstationärenHospizodereinerEinrichtungderSAPVistnurmöglich,

    •wenneinArztdasvomihmfüreinenPatientenausgestellte BtM-RezeptnichtdemPatientenaushändigt,sondern diesesentwederselbstinderApothekevorlegtoderdurch vonihmbeauftragtesoderangewiesenesPersonalvorlegen lässtund• wenndieentsprechenderworbenenBtMunterseiner Verantwortunggelagertwerden.

    BtM,dieunterderVerantwortungdesArztesgelagertwurden,könnenvondiesemArzt

    • einemanderenPatientenindemselbenAlten-und Pflegeheim,demselbenHospizoderderselbenSAPV- Einrichtungverschriebenwerden.DieVerschreibungmuss aufeinemBtM-Rezepterfolgen.ZurDokumentationsollte einTeildesBtM-RezeptesandieKarteikartedes„abgeben- den“Patienten,einTeilandieKartedes„empfangenden“ PatientengeheftetwerdenundderdritteTeilbeimArzt verbleiben.

    23

    • aneineversorgendeApothekezurWeiterverwendung in(auchanderen)Alten-undPflegeheimen,Hospizen oderEinrichtungenderSAPVzurückgegebenwerden. DieRückgabeerfolgtohneAusstellungeinesBtM-Rezeptes. DieDokumentationmussdennochlückenlos,alsoz.B.inder Karteikartedes„abgebenden“PatientenundimBtM-Buch der„empfangenden“Apothekeerfolgen.• indenNotfallvorratvonHospizenoderEinrichtungen derSAPVüberführtwerden.DieÜberführunginden NotfallvorraterfolgtohneAusstellungeinesBtM-Rezeptes. DieDokumentationmussdennochlückenlos,alsoz.B.inder Karteikartedes„abgebenden“PatientenundimBtM-Buch desNotfallvorratserfolgen.Achtung:InAlten-undPflege- heimendürfenkeineNotfallvorräteangelegtwerden.

    FürdieQualitätderwiederverschriebenenArzneimittelistderArzt,imFallederRückgabeaneineApothekezurWeiter-verwendungdieApothekeverantwortlich.

  • 24 >> FrAge 8Welche Regelungen gelten für Notfallvorräte an Betäubungs-mitteln in Hospizen und Einrichtungen der SAPV?

    Nach§5cBtMVVdürfenHospizeundEinrichtungenderspezialisiertenambulantenPalliativversorgungeinenNotfallvorratanBtMvorhalten.

    DiesermusssichindenRäumenderEinrichtungbefindenunddientausschließlichdazu,denunvorhersehbaren,dringendenundkurzfristigenBedarfderPatientendieserEinrichtungenzubedienen.EineRoutineversorgungausdiesemNotfallvorratherausistnichtmöglich,dieRegelver-sorgungerfolgtüberpatientenbezogenausgestellteBtM-Rezepte.

    InAlten-undPflegeheimenistdieEinrichtungeinesNotfall-vorratesnichtmöglich.

    UmeinenNotfallvorrateinzurichten,mussderTrägerderEinrichtungeneinenodermehrereÄrztebeauftragen,BtMfürdenNotfallvorratzuverschreiben.DieVerschreibungerfolgtanalogderBtM-VerschreibungfürKlinikenunddenRettungsdienstaufBtM-Anforderungsscheinen.

    DerTrägermusszudemeineinterneRegelungmitdenanderBtM-VersorgungbeteiligtenÄrztenundPflegekräftentreffen,diedielückenloseDokumentationderAufnahmeundEntnahmevonBtMsicherstellt.DieinderBtMVVinsbesonde-rein§§1,13,14festgelegtenDokumentationspflichtensolltenallenBeteiligtenzurKenntnisgegebenwerden.

    ZudemmussderTrägereineschriftlicheVereinbarungmiteinerApotheketreffen,umdieBelieferungunddiehalb-jährlicheÜberprüfungdesNotfallvorratesaufeinwandfreieBeschaffenheitundordnungsgemäßeundsichereAufbewah-rungsicherzustellen.

    25

    11RichtlinienderBundesopiumstelleüberMaßnahmenzurSicherung vonBetäubungsmittel-VorrätenimKrankenhausbereich,inöffentlichen Apotheken,ArztpraxensowieAlten-undPflegeheimen

    VerschriebenwerdendarffürdenNotfallvorratmindestensdiekleinstePackungseinheit,maximalderdurchschnittlicheZweiwochenbedarfanBtM.DerVorrateinesjedenBtMdarfdenMonatsbedarfnichtüberschreiten.

    DieLagerunghatineinemgeeignetenTresor11zuerfolgen.

    BeimHausbesuchsollteeinebedarfsgerechteMengeanBtMmitgeführtwerden.EmpfohlenwirdeineseparateDoku-mentationfürdieBereitschaftstasche.DiemitgeführtenBtMmüssengegenunbefugteEntnahmegesichertwerden,z.B.durchVerwendungvonGürtel-BtM-Ampullarien,dieimRettungsdiensteingesetztwerden,oderabschließbareTaschen,dieunterständigerAufsichtsind,d.h.z.B.nichtungesichertimPKWzurückgelassenwerdendürfen.

  • HOTLINEFÜR INHALTLICHE FRAGENBundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteT 0228 / 99 307 4321 Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr

    BESTELLADRESSE BROSCHÜRENDeutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.T 030 / 30 10 100 [email protected]

    >> NoTIzeN

  • deutsche gesellschaft für palliativmedizin

    Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.

    AachenerStraße510713Berlinwww.palliativmedizin.de

    aBda – Bundesvereinigung deutscher apothekerverbändeJägerstraße49/5010117Berlinwww.abda.de

    Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteKurt-Georg-Kiesinger-Allee353175Bonnwww.bfarm.de

    IN KooPerATIoN MIT

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