winterseminar vnwi 18.11.2011 casino hohensyburg recht trifft technik
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Winterseminar VNWI 18.11.2011 Casino Hohensyburg Recht trifft Technik. Rechtsanwalt Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 [email protected]. Thermostatventile und Heizkörper sind Sondereigentum? - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Winterseminar VNWIWinterseminar VNWI18.11.201118.11.2011
Casino HohensyburgCasino Hohensyburg
Recht trifft TechnikRecht trifft Technik
Rechtsanwalt Gerald LipkaRechtsanwalt Gerald Lipka
Fachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fahrgasse 87Fahrgasse 87
60311 Frankfurt/M.60311 Frankfurt/M.
Tel. 069 / 9130540Tel. 069 / 9130540
[email protected]@lipka-ra.de
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
Thermostatventile und Heizkörper Thermostatventile und Heizkörper sind Sondereigentum? sind Sondereigentum?
Wie das neue BGH-Urteil (V ZR Wie das neue BGH-Urteil (V ZR 176/10 vom 08.07.11 auf die 176/10 vom 08.07.11 auf die verschiedenen Heizungssysteme verschiedenen Heizungssysteme anzuwenden ist!anzuwenden ist!
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
GliederungGliederung I. I. Gesetzliche Grundlagen/GrundbegriffeGesetzliche Grundlagen/Grundbegriffe
Instandhaltung und InstandsetzungInstandhaltung und Instandsetzung Abgrenzung Abgrenzung
Gemeinschaftseigentum/SondereigentumGemeinschaftseigentum/Sondereigentum BeschlusskompetenzBeschlusskompetenz
II. Das Urteil des BGH vom 08.07.2011, II. Das Urteil des BGH vom 08.07.2011, V ZR 176/10 V ZR 176/10 SachverhaltSachverhalt EntscheidungsgründeEntscheidungsgründe
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
GliederungGliederung
III. Folgerungen für die verschiedenen III. Folgerungen für die verschiedenen HeizungssystemeHeizungssysteme Ein-Rohr- HeizungenEin-Rohr- Heizungen Zwei-Rohr-HeizungsystemeZwei-Rohr-Heizungsysteme FußbodenheizungFußbodenheizung Nachträglicher hydraulischer AbgleichNachträglicher hydraulischer Abgleich Bereits vorhandener hydraulischer AbgleichBereits vorhandener hydraulischer Abgleich
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe Instandhaltung und InstandsetzungInstandhaltung und Instandsetzung § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG:§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG:
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: …insbesondere: …
2. Die ordnungsmäßige Instandhaltung und 2. Die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des Instandsetzung des gemeinschaftlichengemeinschaftlichen Eigentums.Eigentums.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG:§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG: Der Verwalter ist gegenüber den Der Verwalter ist gegenüber den
Wohnungseigentümern und gegenüber der Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, ............berechtigt und verpflichtet, ............
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung 2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des und Instandsetzung des gemeinschaftlichengemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.treffen.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
§ 1 Abs. 5 WEG:§ 1 Abs. 5 WEG:
Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.Dritten stehen.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
§ 5 Abs. 1 WEG:§ 5 Abs. 1 WEG:Gegenstand des Sondereigentums sind Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Räume die gemäß § 3 Abs.1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörendensowie die zu diesen Räumen gehörendenBestandteile des Gebäudes, Bestandteile des Gebäudes, die die verändert, beseitigt oder eingefügt verändert, beseitigt oder eingefügt werden könnenwerden können, ohne dass dadurch das , ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht ….Sondereigentum beruhendes Recht ….
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
§ 5 Abs.1 WEG:§ 5 Abs.1 WEG:
…….eines anderen Wohnungseigentümers .eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.des Gebäudes verändert wird.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
§ 5 Abs. 2 WEG:§ 5 Abs. 2 WEG:
Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie oder Sicherheit erforderlich sind, sowie
Anlagen und Einrichtungen, die dem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienenWohnungseigentümer dienen, sind nicht , sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.stehenden Räume befinden.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
§ 5 Abs. 3 WEG:§ 5 Abs. 3 WEG:
Die Wohnungseigentümer können Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
Abgrenzung Sonder- /GemeinschaftseigentumAbgrenzung Sonder- /Gemeinschaftseigentum § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum,
wenn für Bestand oder Sicherheit erforderlichwenn für Bestand oder Sicherheit erforderlich Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch
dienendienen § 5 Abs. 3 WEG: Nur Sondereigentum zu § 5 Abs. 3 WEG: Nur Sondereigentum zu
Gemeinschaftseigentum, nicht umgekehrt ( BGH WM Gemeinschaftseigentum, nicht umgekehrt ( BGH WM 68,572)68,572)
Sondereigentum: kann eingefügt oder beseitigt Sondereigentum: kann eingefügt oder beseitigt werden, ohne Beeinträchtigung des GemEigt.werden, ohne Beeinträchtigung des GemEigt.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
Beispiele für zwingendes Beispiele für zwingendes Gemeinschaftseigentum:Gemeinschaftseigentum: FundamenteFundamente Tragende InnenwändeTragende Innenwände Dach Dach SchornsteinSchornstein KellerKeller FensterFenster Rollläden, etc.Rollläden, etc.
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
Problem:Problem: HeizungsanlagenHeizungsanlagen WasserleitungenWasserleitungen Im Bereich des SondereigentumsIm Bereich des Sondereigentums
Geschlossenes System - Geschlossenes System - GemeinschaftseigentumGemeinschaftseigentum
Jennißen, WEG § 5, Rdnr. 33.; Riecke/Schmid Jennißen, WEG § 5, Rdnr. 33.; Riecke/Schmid § 5 WEG, Rdnr.52§ 5 WEG, Rdnr.52
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I. GrundbegriffeI. Grundbegriffe
Risiko für den Verwalter:Risiko für den Verwalter:Instandsetzung GemEigt. § 27 I Nr.2 WEGInstandsetzung GemEigt. § 27 I Nr.2 WEG
Verkündung eines Beschlusses in der Verkündung eines Beschlusses in der ETV: Konstitutive Bedeutung (BGH , NJW ETV: Konstitutive Bedeutung (BGH , NJW 2001,3339)2001,3339)
Richtige Feststellung des Richtige Feststellung des Beschlussergebnisses – Aufgabe des Beschlussergebnisses – Aufgabe des WEG- VerwaltersWEG- Verwalters
Kostenrisiko bei Anfechtung § 49 II WEGKostenrisiko bei Anfechtung § 49 II WEG
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Sachverhalt:Sachverhalt: WEG – 36 EinheitenWEG – 36 Einheiten Teilungserklärung: „ Die Vor- und Teilungserklärung: „ Die Vor- und
Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- und Fallleitung die gemeinsame Steig- und Fallleitung stehen im Sondereigentum…“stehen im Sondereigentum…“
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Sachverhalt:Sachverhalt: Beschluss 10/07: alte Heizungsanlage Beschluss 10/07: alte Heizungsanlage
inkl. Steigleitungen erneuern. Gutachteninkl. Steigleitungen erneuern. Gutachten Beschluss 10/08: Prüfung Beschluss 10/08: Prüfung
Instandsetzungskonzept; Erhöhung der Instandsetzungskonzept; Erhöhung der InstandsetzungsrücklageInstandsetzungsrücklage
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Sachverhalt:Sachverhalt: Gegenstand des Gegenstand des AnfechtungsverfahrensAnfechtungsverfahrens:: Beschluss 13.07.2009:Beschluss 13.07.2009:
1. Auf der Grundlage der bisherigen 1. Auf der Grundlage der bisherigen Beschlüsse wird die Erneuerung der Beschlüsse wird die Erneuerung der Heizungszentrale, der Steigleitungen sowie Heizungszentrale, der Steigleitungen sowie aller notwendiger Verteilungsleitungen und aller notwendiger Verteilungsleitungen und Heizkörper gem. Planung vom Sept. 2008 Heizkörper gem. Planung vom Sept. 2008 nach Ende der Heizperiode 09/10 nach Ende der Heizperiode 09/10 durchgeführt. durchgeführt.
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Sachverhalt: BeschlussSachverhalt: Beschluss
2. Bei einem veranschlagten Gesamtvolumen 2. Bei einem veranschlagten Gesamtvolumen von 496.000 Euro wird eine Sonderumlage von 496.000 Euro wird eine Sonderumlage von 110.000 Euro für das von 110.000 Euro für das Gemeinschaftseigentum und in Höhe von Gemeinschaftseigentum und in Höhe von 205.900 Euro für das Sondereigentum, 205.900 Euro für das Sondereigentum, welche in zwei Raten aufzubringen ist, welche in zwei Raten aufzubringen ist, nämlich die 1.Rate für das GemEigt. zum nämlich die 1.Rate für das GemEigt. zum 31.10.10 und die 2.Rate für das 31.10.10 und die 2.Rate für das Sondereigentum zum 31.03.10 beschlossen.Sondereigentum zum 31.03.10 beschlossen.
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II. BGH V ZR 176/10 II. BGH V ZR 176/10
Anfechtungsklage in den Vorinstanzen Anfechtungsklage in den Vorinstanzen ohne Erfolg.ohne Erfolg.
RevisionRevision Ziel:Ziel: Beschluss vom 13.07.09 für ungültig zu Beschluss vom 13.07.09 für ungültig zu
erklärenerklären
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Revision hat teilweise ErfolgRevision hat teilweise Erfolg
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BGH V ZR 176/10 BGH V ZR 176/10
Entscheidungsgründe:Entscheidungsgründe: 1.Erneuerung Heizungszentrale und 1.Erneuerung Heizungszentrale und
Steigleitungen und SU110.000 €Steigleitungen und SU110.000 € Beschlüsse 2007 und 2008 bestandskräftigBeschlüsse 2007 und 2008 bestandskräftig Beschlusskompetenz für Instandsetzung am Beschlusskompetenz für Instandsetzung am
GemeinschaftseigentumGemeinschaftseigentum Heizungszentrale u. Steigleitung - GemeinschaftsEigtHeizungszentrale u. Steigleitung - GemeinschaftsEigt Modernisierende Instandsetzung; bzgl. Ablauf Modernisierende Instandsetzung; bzgl. Ablauf
Gestaltungsspielraum Gestaltungsspielraum Finanzierung geregeltFinanzierung geregelt Revision unbegründetRevision unbegründet
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Entscheidungsgründe:Entscheidungsgründe: 2. Erneuerung Heizkörper, 2. Erneuerung Heizkörper,
Anschlussleitungen und Sonderumlage Anschlussleitungen und Sonderumlage 205.900 €205.900 €
Hat die WEG eine Beschlusskompetenz Hat die WEG eine Beschlusskompetenz für diese Maßnahmen?für diese Maßnahmen?
Ist die Regelung aus § 2 I der Ist die Regelung aus § 2 I der Teilungserklärung gültig oder unwirksam?Teilungserklärung gültig oder unwirksam?
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Vorinstanzen: Anschlussleitungen und Vorinstanzen: Anschlussleitungen und Heizkörper – GemeinschaftseigentumHeizkörper – Gemeinschaftseigentum
BGH:BGH: Beschlusskompetenz der WEG?Beschlusskompetenz der WEG? für Gebrauchsregelungen nach § 15 Abs.2 für Gebrauchsregelungen nach § 15 Abs.2
WEGWEG Nein; Austausch defekter Aggregate keine Nein; Austausch defekter Aggregate keine
GebrauchsregelungGebrauchsregelung
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH: BGH: Beschlusskompetenz nur aus § 21 und Beschlusskompetenz nur aus § 21 und
§ 22 Abs.3 WEG – Instandsetzung§ 22 Abs.3 WEG – Instandsetzung Eigentumsrechtliche Zuordnung Eigentumsrechtliche Zuordnung
entscheidendentscheidend Ist die Regelung aus der Ist die Regelung aus der
Teilungserklärung (Sondereigentum) Teilungserklärung (Sondereigentum) wirksam? wirksam?
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: TE unwirksam, wenn Heizkörper und TE unwirksam, wenn Heizkörper und
Anschlussleitungen Anschlussleitungen zwingendzwingend Gemeinschaftseigentum;§ 5 Abs. 2 WEGGemeinschaftseigentum;§ 5 Abs. 2 WEG
Nein; Heizkörper und Anschlussleitungen Nein; Heizkörper und Anschlussleitungen einer Zentralheizung dieneneiner Zentralheizung dienen nur nur dem dem Wohnungseigentümer ( h.M.)Wohnungseigentümer ( h.M.)
Ausnahmen: Heizkörper für Betrieb der Ausnahmen: Heizkörper für Betrieb der Gesamtanlage unverzichtbarGesamtanlage unverzichtbar
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: Absage an Gegenmeinung, die Absage an Gegenmeinung, die
Heizungsanlage -als geschlossenes Heizungsanlage -als geschlossenes System- zwingend dem System- zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuordnet.Gemeinschaftseigentum zuordnet.
Keine abschließende EntscheidungKeine abschließende Entscheidung Durch TE können jedenfalls Heizkörper Durch TE können jedenfalls Heizkörper
und Anschlussleitungen dem und Anschlussleitungen dem Sondereigentum zugeordnet werdenSondereigentum zugeordnet werden
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: GemEigt., wenn Einrichtungen dem GemEigt., wenn Einrichtungen dem
gemeinschaftlichem Gebrauch dienengemeinschaftlichem Gebrauch dienen Nicht alle Teile einer Heizungsanlage GemEigt.Nicht alle Teile einer Heizungsanlage GemEigt. Heizzentrale u. Steigleitungen – GemEigt. Heizzentrale u. Steigleitungen – GemEigt.
dienen der Verteilung der Heizenergiedienen der Verteilung der Heizenergie Heizkörper und Anschlussleitungen dienen Heizkörper und Anschlussleitungen dienen
unmittelbar nur dem Wohnungseigentümer - unmittelbar nur dem Wohnungseigentümer - sondereigentumsfähigsondereigentumsfähig
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: Argument: Heizungsanlage geschlossenes Argument: Heizungsanlage geschlossenes
System überzeugt BGH nicht.System überzeugt BGH nicht. Argument: Energie- und Wärmebedarfs-Argument: Energie- und Wärmebedarfs-
rechnung erfordern Mindestbeheizung rechnung erfordern Mindestbeheizung überzeugt BGH nichtüberzeugt BGH nicht Beheizung ist individuell gebrauchsabhängigBeheizung ist individuell gebrauchsabhängig
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: Argument: an die Heizung können nur Argument: an die Heizung können nur
bestimmte Anzahl, bestimmte Leistung, bestimmte Anzahl, bestimmte Leistung, bestimmte Bauart angeschlossen werdenbestimmte Bauart angeschlossen werden
Überzeugt BGH nichtÜberzeugt BGH nicht Nur Anschluss kompatibler Geräte möglichNur Anschluss kompatibler Geräte möglich Dennoch Demontage von Anschlussleitungen Dennoch Demontage von Anschlussleitungen
und Heizkörpern möglichund Heizkörpern möglich Keine unverzichtbaren Bauteile der AnlageKeine unverzichtbaren Bauteile der Anlage
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: Lediglich technische Beschränkungen bei Lediglich technische Beschränkungen bei
Benutzung des gemeinschaftlichen Benutzung des gemeinschaftlichen EigentumsEigentums
Rohrdurchmesser der Anschlüsse etc.Rohrdurchmesser der Anschlüsse etc. Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz
dem Eigentümer Erneuerung evtl. dem Eigentümer Erneuerung evtl. kompatibler Heizkörper oder kompatibler Heizkörper oder Anschlussleitung aufzuzwingenAnschlussleitung aufzuzwingen
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: Fehlende Kompatibilität zwischen Fehlende Kompatibilität zwischen
erneuerte Steigleitung und alten erneuerte Steigleitung und alten Anschlussleitungen oder Heizkörper; ohne Anschlussleitungen oder Heizkörper; ohne Bedeutung Bedeutung
Gemeinschaft muss dem Eigentümer nur Gemeinschaft muss dem Eigentümer nur die die Möglichkeit des AnschlussesMöglichkeit des Anschlusses an an HeizungHeizung
Angemessene Zeit;evt.Trennung/alte TeileAngemessene Zeit;evt.Trennung/alte Teile
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
BGH:BGH: Verpflichtung § 14 Abs.1, Satz 1 u. 2 Verpflichtung § 14 Abs.1, Satz 1 u. 2
EnEV kein Argument; EnEV kein Argument; (außentemperaturabhängige (außentemperaturabhängige Wärmesteurung)Wärmesteurung)
EnEV § 14 Abs.1 Satz 2 richtet sich an EnEV § 14 Abs.1 Satz 2 richtet sich an den jeweiligen Eigentümer den jeweiligen Eigentümer
Kein Argument gegen SondereigentumKein Argument gegen Sondereigentum
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Amtlicher Leitsatz BGH:Amtlicher Leitsatz BGH: a) Heizkörper und dazugehörige Leitungen a) Heizkörper und dazugehörige Leitungen
zum Anschluss an eine Zentralheizung zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen in ausdrücklicher anderweitiger Regelungen in der Teilungserklärung auch Heizungs- und der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
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II. BGH V ZR 176/10II. BGH V ZR 176/10
Amtlicher Leitsatz BGH:Amtlicher Leitsatz BGH: b) Bei der Gesamterneuerung der b) Bei der Gesamterneuerung der
Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.(mehr) kompatibel sind.
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Urteil des BGH:Urteil des BGH: Heizkörper, Anschlussleitungen etc Heizkörper, Anschlussleitungen etc
SondereigentumSondereigentum Unmittelbar nur bei Regelung in der Unmittelbar nur bei Regelung in der
TeilungserklärungTeilungserklärung Zentrales Argument des BGH:Zentrales Argument des BGH:
Keine unverzichtbaren BauteileKeine unverzichtbaren Bauteile Anlage funktioniert auch nach DemontageAnlage funktioniert auch nach Demontage
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Urteil des BGH:Urteil des BGH: Nach der Argumentation jedoch auf alle Nach der Argumentation jedoch auf alle
Fälle übertragbar, wenn keine Fälle übertragbar, wenn keine unverzichtbaren Bauteileunverzichtbaren Bauteile
Argument § 5 Abs.3 WEG :Argument § 5 Abs.3 WEG : Nur Sondereigentum kann zu Nur Sondereigentum kann zu
Gemeinschaftseigentum vereinbart werden, Gemeinschaftseigentum vereinbart werden, nicht umgekehrt.nicht umgekehrt.
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Keine Auseinandersetzung mit anderen Keine Auseinandersetzung mit anderen oder früher vertretenen Auffassungen zur oder früher vertretenen Auffassungen zur BGH EntscheidungBGH Entscheidung
Übersicht: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., Übersicht: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 52, Heizungsanlage ; mit § 5 Rdnr. 52, Heizungsanlage ; mit weiteren Nachweisenweiteren Nachweisen
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Ein-Rohr-HeizungEin-Rohr-Heizung Rohrnetzberechnung für gesamte AnlageRohrnetzberechnung für gesamte Anlage Nach und nach verjüngte RohrdurchmesserNach und nach verjüngte Rohrdurchmesser Vor- und Rücklauf im Heizkörper notwendige Vor- und Rücklauf im Heizkörper notwendige
Verbindung zum LeitungssystemVerbindung zum Leitungssystem Unterbrechung direkt an Steigleitung wirkt sich auf Unterbrechung direkt an Steigleitung wirkt sich auf
gesamtes System ausgesamtes System aus Heizkörper und Anschlussleitung notwendiger Heizkörper und Anschlussleitung notwendiger
Bestandteil des HeizungssystemsBestandteil des Heizungssystems
GemeinschaftseigentumGemeinschaftseigentum
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Ein-Rohr-HeizungEin-Rohr-Heizung Sonderproblem Bypass-VentileSonderproblem Bypass-Ventile
Demontage hinter Bypass-Ventil möglichDemontage hinter Bypass-Ventil möglich Einzelner Heizkörper kann ohne größere Einzelner Heizkörper kann ohne größere
Auswirkung auf das System nach Bypass-Auswirkung auf das System nach Bypass-Ventil demontiert werdenVentil demontiert werden
Heizkörper – SondereigentumHeizkörper – Sondereigentum Anschlussleitungen - Anschlussleitungen -
GemeinschaftseigentumGemeinschaftseigentum
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Zwei-Rohr- Heizung (ohne hydraulischen Zwei-Rohr- Heizung (ohne hydraulischen Abgleich)Abgleich) Vor- und Rücklauf zu Heizkörpern separat Vor- und Rücklauf zu Heizkörpern separat
angesteuertangesteuert Jeder Heizkörper mit Vor- und Rücklauf verbundenJeder Heizkörper mit Vor- und Rücklauf verbunden Abtrennung einzelner Wohnungen ohne Auswirkung Abtrennung einzelner Wohnungen ohne Auswirkung
auf Heizsystemauf Heizsystem
Klassischer Fall der BGH-EntscheidungKlassischer Fall der BGH-Entscheidung Anschlüsse , Heizkörper, Ventile - SondereigentumAnschlüsse , Heizkörper, Ventile - Sondereigentum
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Fußbodenheizung (ohne hydraul. Fußbodenheizung (ohne hydraul. Abgleich)Abgleich) i.d.R. Zwei-Rohr-Systemi.d.R. Zwei-Rohr-System Verteilerkasten in der Wohnung- Verteilung Verteilerkasten in der Wohnung- Verteilung
von dort an einzelne Heizkreise ( Zimmer)von dort an einzelne Heizkreise ( Zimmer) Abtrennung einzelner Heizkreise möglich Abtrennung einzelner Heizkreise möglich
ohne Auswirkung auf Gesamtsystemohne Auswirkung auf Gesamtsystem Abtrennung Verteilerkasten möglichAbtrennung Verteilerkasten möglich
Zuleitung und Heizkreise-SondereigentumZuleitung und Heizkreise-Sondereigentum
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Hydraulischer AbgleichHydraulischer Abgleich Rohrnetzberechnung – In-Augenscheinnahme Rohrnetzberechnung – In-Augenscheinnahme
und Berechnung auf Basis jeder Wohnung, und Berechnung auf Basis jeder Wohnung, jedes Heizkörpersjedes Heizkörpers
Regulierung von Druck und Regulierung von Druck und Fliessgeschwindigkeit im System aufeinander Fliessgeschwindigkeit im System aufeinander abgestimmtabgestimmt
Steuerung über die Rücklaufverschraubung Steuerung über die Rücklaufverschraubung jedes einzelnen Heizkörpers und der jedes einzelnen Heizkörpers und der ThermostatventileThermostatventile
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III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Nachtäglicher hydraulischer Abgleich:Nachtäglicher hydraulischer Abgleich: BGH: Heizkörper, Zuleitungen, Thermostatventile und BGH: Heizkörper, Zuleitungen, Thermostatventile und
ähnliche Aggregate- Sondereigentumähnliche Aggregate- Sondereigentum Keine Beschlusskompetenz im Sondereigentum aus § Keine Beschlusskompetenz im Sondereigentum aus §
21 Abs. 5 Nr.2 WEG – nur Gemeinschaftseigentum21 Abs. 5 Nr.2 WEG – nur Gemeinschaftseigentum Keine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG – Keine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG –
Austausch der Bauteile erforderlichAustausch der Bauteile erforderlich § 22 Abs. 2 WEG – Modernisierung i.S. § 559 BGB?§ 22 Abs. 2 WEG – Modernisierung i.S. § 559 BGB?
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Nach Wortlaut nicht auf Nach Wortlaut nicht auf Gemeinschaftseigentum beschränkt Gemeinschaftseigentum beschränkt ( Drabek in Riecke/Schmid WEG, 3.Aufl.; ( Drabek in Riecke/Schmid WEG, 3.Aufl.; § 22 Rdnr.138) § 22 Rdnr.138)
Grenze § 13 Abs.1 WEG ,kein Grenze § 13 Abs.1 WEG ,kein „Hineinregieren“ in das Sondereigentum „Hineinregieren“ in das Sondereigentum (aaO.)(aaO.)
Keine Beschlusskompetenz ?Keine Beschlusskompetenz ?
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
Vorhandener hydraulischer Abgleich am Beispiel Vorhandener hydraulischer Abgleich am Beispiel einer 2-Rohr-Anlage:einer 2-Rohr-Anlage:
Rohrnetzberechnung, Pumpe, Rohrnetzberechnung, Pumpe, Rücklaufverschraubung am Heizkörper, Rücklaufverschraubung am Heizkörper, Thermostatventile aufeinander abgestimmtThermostatventile aufeinander abgestimmt
Veränderung an diesem aufeinander Veränderung an diesem aufeinander abgestimmten System wirken sich auf Druck und abgestimmten System wirken sich auf Druck und Fliesgeschwindigkeit des Wassers ausFliesgeschwindigkeit des Wassers aus
Wärmeunterversorung einzelner WohnungenWärmeunterversorung einzelner Wohnungen
Gerald Lipka Gerald Lipka Fachanwalt für Miet- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrechtund Wohnungseigentumsrecht
III. Folgerungen für verschiedene III. Folgerungen für verschiedene HeizungssystemeHeizungssysteme
DemontageDemontage der Anschlussleitungen, der Anschlussleitungen, einzelner Heizkörper, Thermostatventile einzelner Heizkörper, Thermostatventile oder Rücklaufverschraubungen oder Rücklaufverschraubungen nicht nicht möglich möglich ohne Auswirkungen
Trotz BGH: Gemeinschaftseigentum!?
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