wichtige bestimmungen für arbeitnehmer 2015

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Wichtige Bestimmungen aus dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht für das Jahr 2015

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Vorwort

Gesetzliche Bestimmungen ändern sich laufend. Vorallem in den Bereichen Arbeits-, Sozial- und Steuerrechtist es wichtig, den Überblick zu bewahren. In der vor-liegenden Broschüre wurden alle Gesetze und Verordnun-gen, die heuer Gültigkeit haben, übersichtlich zusam-mengefasst, damit die Vorarlberger Arbeitnehmer immerauf dem Laufenden sind. Sie ersetzt jedoch bei konkretenProblemen nicht die persönliche Beratung. Wenden Siesich bei Fragen an die Rechtsexperten der AK Vorarlberg, die Ihre Interessen kompetent vertreten. Sie finden dafüralle Kontaktadressen ab Seite 110 aufgelistet.

Rainer Keckeis Hubert HämmerleAK-Direktor AK-Präsident

Stark für Sie. AK Vorarlberg

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Inhalt

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Wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen 8Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 8Kündigungsfristen und Kündigungstermine 9Kündigungsentschädigung 11Probezeit 11Freizeit während der Kündigungsfrist (Postensuche) 12Befristetes Dienstverhältnis 12Abfertigung 13Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-vorsorgegesetz (BMSVG) 15Wichtige Bestimmungen über die Arbeitszeit 18Bildungsfreistellungen 21Altersteilzeit 23Dienstzettel 24Geringfügige Beschäftigung 25Urlaub 26Dienstfreistellung/Dienstverhinderung 29„Familienhospiz“ 30Begleitung von schwerst erkrankten Kindern 31Arbeitsrechtliche Fristen 31Mutterschutz 32Elternteilzeitbeschäftigung (ETZB) 37Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 38Lohn- und Gehaltspfändung 39Wichtige Zahlen des Arbeitsverfassungsgesetzes 40

Wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungenfür Lehrlinge 41Lehrvertrag 41Probezeit 41Lehrlingsentschädigung 42Arbeitszeit 42Überstunden 43Auflösung des Lehrverhältnisses 43Lehrabschlussprüfung 45Behaltezeit – Weiterverwendungszeit 45Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung 46

Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 47Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 47Mehrkindzuschlag 49Kinderbetreuungsgeld 49Familienförderung der Vorarlberger Landesregierung 52Beitragssätze (Prozentsätze) 53Geringfügigkeitsgrenzen gem. § 5 ASVG 54Bewertung von Sachbezügen für Pensionisten mit Ausgleichszulagenbezug 55Beiträge in der freiwilligen Versicherung 56Pensionsversicherung 56Krankenversicherung 57Zusatzbeitrag für Angehörige in der Krankenversicherung 57

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Höchstbeitragsgrundlage 58Pflegegeld 58Pflegekarenzgeld 59Zuschuss zum Pflegegeld durch das Land Vorarlberg 59Kinderzuschuss zur Pension 60Ausgleichszulagenrichtsätze 60Monatliches Dazuverdienen für ASVG-Pensionisten 61Service-Entgelt für e-card (Krankenscheinersatz) 63Verpflegskosten- und Behandlungsbeitrag 63Befreiung von der Rezeptgebühr 64Obergrenze für Rezeptgebühr 65Befreiungsrichtsätze für Rundfunk- und Fernsehgebühr, Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten 65

Wichtige steuerrechtliche Bestimmungen 66Arbeitnehmerveranlagung 66Pflichtveranlagung 67Antragsveranlagung 69Negativsteuer 70Absetzbeträge 71Freibeträge 73Einkommensteuerbescheid 88Freibetragsbescheid 89Beschwerde 90Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht 90Nachzahlungen/Vorauszahlungen 90Ratenzahlung/Stundung und Nachsicht 92

Lohnsteuerrückerstattung 92Steuerliche Fachbegriffe 93Einkommen(Lohn)steuerbemessungsgrundlage 93Steuerpflichtige Sachbezüge 95Steuerfreie Einkünfte 96Nicht steuerbare Einkünfte 98Lohn(Einkommen)steuertarif 99Sonstige Bezüge 99Adressen 104

AK Vorarlberg 105AK-Geschäftsstellen 106Sprechstunden und Sprechtage der Arbeiterkammer 107AK-Bibliotheken 108Bildungszuschuss 109AK-Broschüren zum Bestellen 110

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Wichtige arbeitsrechtlicheBestimmungenSEITE 8 SEITE 9

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

a) Angestelltequnter fünf Dienstjahren

sechs Wochen voll und vier Wochen halbq vom 6. bis 15. Dienstjahr

acht Wochen voll und vier Wochen halbq vom 16. bis 25. Dienstjahr

zehn Wochen voll und vier Wochen halbq ab dem 26. Dienstjahr

12 Wochen voll und vier Wochen halbBei abermaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahresnach Wiederantritt des Dienstes besteht halber Anspruch für die genannten Zeiträume, wenn der Grundanspruch ausgeschöpft ist.

b) Arbeiter gemäß EntgeltfortzahlungsgesetzDie Dauer der Entgeltfortzahlung und Staffelung ist gleich wie bei den Angestellten. Der Anspruch entsteht jedoch mit jedem Arbeitsjahr in voller Höhe neu. Bei wiederholter Erkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres werden die Krankenstände bis zur Ausschöpfung des Grundanspruches zusammengerechnet. Bei Arbeits-unfällen besteht ein eigener Anspruch auf Entgeltfort-zahlung pro Arbeitsunfall.

c) Arbeiter und Angestellte bei ArbeitsunfallqGrundanspruch acht Wochen volles Entgelt

d) Lehrlingeq volle Lehrlingsentschädigung vier Wochen

Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Kranken-geld für weitere zwei Wochen; Bei weiterer Erkrankung innerhalb desselben Lehrjahres drei Tage volle Lehrlingsentschädigung;Für maximal sechs weitere Wochen Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.

Wichtig! Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und über Verlangen durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nachzuweisen (so genannte Mitteilungs- und Nachweispflicht des Arbeit-nehmers). Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt,läuft Gefahr für die Dauer der Säumnis seinen Entgeltan-spruch zu verlieren.

Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Die Kündigung ermöglicht die ordnungsgemäße Beendi-gung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses. Siekann jederzeit ausgesprochen werden und wirkt, da sie eine einseitige Erklärung ist, grundsätzlich sobald sie dem Arbeitsvertragspartner zugeht. Sie erfordert also weder eineZustimmung, noch kann sie abgelehnt werden.

Wichtige Bestimmungen aus demArbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

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a) ArbeiterKollektivvertrag beachten!

b) Angestellte (wenn nicht anders vereinbart)qdurch den Arbeitgeber

unter zwei Dienstjahren sechs Wochenab dem 3. bis zum 5. Dienstjahr zwei Monateab dem 6. bis zum 15. Dienstjahr drei Monateab dem 16. bis zum 25. Dienstjahr vier Monateab dem 26. Dienstjahr fünf Monatejeweils zum Quartalsendeqdurch den Angestellten ein Monat zum Monatsletzten

Kollektivverträge können abweichende Termine vorsehen.

Für teilzeitbeschäftigte Angestellte, welche die nachfolgen-den Mindest-Monatsarbeitszeiten nicht erreichen, gilt beidseitig eine Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne Bindung an einen bestimmten Kündigungstermin:qbei einer 40-Stunden-Woche: 34,4 Stunden/Monatqbei einer 38,5-Stunden-Woche: 33,1 Stunden/Monatqbei einer 38-Stunden-Woche: 32,7 Stunden/Monat

usw.

Wichtig! Auch während der Kündigungsfrist ist der Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben zu vereinbaren.

Kündigungsentschädigung

Die Kündigungsentschädigung gebührt bei einer ungerecht-fertigten Entlassung durch den Dienstgeber oder einem berechtigten (vom Dienstgeber verschuldeten) Austritt durch den Arbeitnehmer und wird – ebenso wie eine Urlaubsersatzleistung – auf das Arbeitslosengeld ange-rechnet. Strittige Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sindgrundsätzlich – bei sonstigem Ausschluss des Anspruches –binnen 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnissesgerichtlich geltend zu machen.

Achtung: Durch kollektivvertragliche Regelungen könnenjedoch auch andere Fristen gelten.

Probezeit

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beidseitigohne Grund und ohne Einhaltung einer Frist gelöst werden.Die Probezeit darf bei Angestellten höchstens einen Monatbetragen. Sie ist zu vereinbaren (Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung). Bei Arbeitern sieht oftmals der Kollek-tivvertrag eine Probezeit vor. Nur vereinzelt bestimmt dasGesetz eine Probezeit (z. B. bei Lehrverhältnissen).

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Freizeit während der Kündigungsfrist (Postensuche)

Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Arbeit-nehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchent-lichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizu-geben (dies gilt nicht bei Kündigung des Beschäftigungs-verhältnisses im Zusammenhang mit einer Pensionierung).Bei einer Kündigung durch den Dienstnehmer besteht seitdem 1. Jänner 2001 kein Anspruch mehr auf generelle Postensuche.Günstigere kollektivvertragliche Regelungen sind jedoch möglich.

Befristetes Dienstverhältnis

Bei einem befristeten Dienstverhältnis werden Beginn undEnde zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart. Sie können vor dem vereinbarten Ende in der Regel vonkeiner Seite gekündigt werden. Sie enden automatisch mitZeitablauf. Eine vorzeitige Auflösung ist im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, bei vereinbarter Kündigungsmöglichkeit oder aus wichtigem Grund (Entlassung, Austritt) möglich.

Das befristete wird zum unbefristeten Dienstverhältnis,wenn es über den Endtermin hinaus fortgesetzt wird.

Abfertigung(Abfertigung alt, gilt für Dienstverhältnisse, die vor dem1.1.2003 begonnen haben.)

(bei ununterbrochener Dienstzeit)

Arbeiter und Angestelltenach Vollendung des

3. Dienstjahres zwei Monatsentgelte5. Dienstjahres drei Monatsentgelte

10. Dienstjahres vier Monatsentgelte15. Dienstjahres sechs Monatsentgelte20. Dienstjahres neun Monatsentgelte25. Dienstjahres 12 Monatsentgelte

Der Abfertigungsanspruch entstehta) bei Arbeitgeberkündigungb) bei ungerechtfertigter fristloser Entlassungc) bei gerechtfertigtem sofortigen Austrittd) bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen

Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Alterspension oder einer Gleitpension, wenn das Arbeitsverhältnis mindestenszehn Jahre gedauert hat, und wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei geminderter Arbeits-fähigkeit;

e) wenn die Arbeitnehmerin bis spätestens drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes ihren Austritt erklärt und das Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat; wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird,ist der Austritt innerhalb der Schutzfrist zu erklären;

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In beiden Fällen beträgt die Abfertigung die Hälfte des sonstigen Anspruches, maximal drei Monatsentgelte.Dies gilt – unter denselben Voraussetzungen – auch für männliche Arbeitnehmer, die einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen. Ebenso besteht ein Abfertigungsan-spruch bei Kündigung während einer Elternteilzeit nach Mutterschutzgesetz (MschG) oder Väterkarenzgesetz (VKG);

f ) grundsätzlich auch bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahmen bleiben aber möglich)

g) in halber Höhe, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod der beschäftigten Person aufgelöst wird und dieErben unterhaltsberechtigt sind;

Günstigere Bestimmungen der anzuwendenden Kollektiv-verträge bleiben aufrecht.

Hinweis Besteht ein Abfertigungsanspruch von mehr als drei Monats-entgelten, so kann der Arbeitgeber eine Zahlung in Raten vornehmen. Drei Monatsentgelte sind dann mit Beendigungzu zahlen. Der Rest in Raten ab dem 4. Monat im Voraus.Eine Sonderregelung besteht bei Abfertigungszahlungen anlässlich des Pensionsantrittes.

Für Bauarbeiter gelten gesonderte Bestimmungen (Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz), ebenso für Hausgehilfinnen und Hausangestellte (Hausgehilfen-und Hausangestelltengesetz).

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständi-genvorsorgegesetz (BMSVG)„Abfertigung neu“

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begründetwurden sowie für freie Dienstverhältnisse ab dem 1.1.2008,gilt das betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge-gesetz („Abfertigung neu“). Danach hat der Arbeitgeber monatlich – der erste Monatbleibt hierbei beitragsfrei – 1,53 % des laufenden Entgeltessowie der Sonderzahlungen über den Krankenversicherungs-träger an eine Mitarbeitervorsorgekasse als Abfertigungsbei-trag zu entrichten.

BeitragsleistungDie Beitragszahlung durch die Dienstgeber hat für sämtlicheDienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, zu erfolgen, so auch für Lehrverhältnisse und geringfügig Beschäftigte.

Dieser Beitrag ist direkt vom Arbeitgeber zu bezahlen und ist kein Lohnanspruch des einzelnen Dienstnehmer.

Die Mitarbeitervorsorgekasse richtet für jeden Arbeitnehmerein Konto ein. Auf diesem Arbeitnehmer-Konto werden die Abfertigungsbeiträge angespart (sog. Kapitaldeckungs-verfahren), Veranlagungserträge dazugerechnet und Verwal-tungskosten in Abzug gebracht. Periodisch hat die MV-Kasseden Arbeitnehmer über den Kontostand zu informieren (zumindest einmal jährlich).

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Der seitens des Arbeitgebers zu Gunsten des Mitarbeiters einbezahlte Beitrag bleibt dem Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisseserhalten; ob und wie der Arbeitnehmer über die einbezahl-ten Beträge verfügen kann, ist von der Art der Beendigungdes Beschäftigungsverhältnisses (einvernehmliche Auflösung,Dienstnehmerkündigung, Dienstgeberkündigung, Ent-lassung bzw. Austritt) abhängig.

Das Gesetz sieht – dies abhängig von der Art der Beendi-gung – verschiedene Verfügungsmöglichkeiten vor, so dieAusbezahlung als Kapitalbetrag, die weitere Veranlagung in der bestehenden MV-Kasse, eine Verrentung, eine Übertragung in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Arbeitgebers, den Ankauf von Anteilen eines Pensions-investmentfonds oder die Übertragung in eine bestehendePensionskassa.

Auswahl der MV-KasseBei der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sieht das Gesetz eine Mitwirkung der Belegschaft vor: q ist ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden, so kann

die Auswahl nur durch Abschluss einer Betriebsverein-barung erfolgen;q ist kein Betriebsrat vorhanden, so sind sämtliche

Mitarbeiter durch den Dienstgeber von der beabsichtigtenAuswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse zu informieren und können binnen 14 Tagen gegebenenfalls dagegen Einspruch erheben.

In beiden Fällen entscheidet bei einer Nichteinigung über die Auswahl die beim LG Feldkirch sodann einzurichtendeSchlichtungsstelle.

Vertragliche Übertritte in die Abfertigung neuDas Gesetz sieht die Möglichkeit des Übertritts aus dem bisherigen System der Abfertigung alt (siehe hiezu Seite 13) in das neue Abfertigungssystem vor, und zwar qVollübertritt unter Übertragung der Altanwartschaften

auf die MV-Kasse (genannt „Übertragung“) oder qTeileintritt unter Einfrieren der Altabfertigungsanwart-

schaften („Einfrieren“).

Jeder Wechsel vom Alt-System in das neue Abfertigungs-system setzt eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischendem jeweiligen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber voraus.

AchtungEine Übertragung von Alt-Abfertigungsanwartschaften istauch nach dem 31. Dezember 2012 weiterhin möglich.

HinweisDa eine Beurteilung eines allfälligen Übertrittes nur im Einzelfall vorgenommen werden kann, wird die Einholungeiner persönlichen Rechtsberatung empfohlen.

Um die Höhe der einbezahlten Beträge zu kennen, empfiehltes sich alle Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen zu sammelnund aufzubewahren.

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Wichtige Bestimmungen über die Arbeitszeit

Das Arbeitszeit-Recht ist eine komplizierte Materie, dadurchkönnen allgemeine Aussagen über einzelne Bestimmungennicht gemacht werden.Wichtig ist aber in allen Fällen, dass in den einzelnen Kollektivverträgen – neben dem Arbeitszeitgesetz –ebenfalls Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit, insbeson-dere betreffend der „Flexibilisierung der Arbeitszeit“, enthalten sind.

Wir empfehlen daher, zur Klärung von Einzelfragen eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Normalarbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz40 Stunden pro Woche(Umrechnung auf den Monat: x 4,33 = 173,2)Verschiedene Kollektivverträge sehen eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vor.

PausenDie Pause beträgt bei mehr als sechsstündiger täglicherArbeitszeit mindestens 30 Minuten (es sind auch unter bestimmten Voraussetzung zweimal 15 oder dreimal 10 Minuten möglich). Diese Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und werden in der Regel nicht bezahlt.Bei durchlaufender und mehrschichtiger Arbeitsweise sindbezahlte Kurzpausen zu gewähren. Abweichend von dieserRegelung gebührt bei Nachtschicht-Schwerarbeit proSchicht eine bezahlte Kurzpause von zehn Minuten.

Tägliche Ruhezeit11 StundenZwischen zwei Arbeitstagen ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. ZumWochenende gebührt eine ununterbrochene Wochenend-ruhe von 36 Stunden. Ausnahmen durch Kollektivverträgeoder Arbeitsinspektorat sind möglich.Wird die Wochenendruhe innerhalb eines Zeitraumes von36 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitswoche unter-brochen, gebührt eine Ersatzruhezeit. Ihr Ausmaß entsprichtder innerhalb dieser 36 Stunden geleisteten Arbeitszeit undist in der folgenden Arbeitswoche zu berücksichtigen.Der Anspruch auf Ersatzruhe berührt nicht den Anspruch auf Überstundenabgeltung nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. Kollektivvertrag. Wird an Wochenenden zulässigerweise gearbeitet, gebührt eine 36-stündige Wochenruhe.

Gleitende ArbeitszeitGleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in-nerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn undEnde seiner täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.Gleitende Arbeitszeit muss jedoch durch Betriebsverein-barung oder in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtetist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall 10 Stunden nicht überschreiten.

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Überstunden/ZeitausgleichÜberstunden liegen – sofern kein besonderes Arbeitszeit-modell vereinbart wurde – vor, wenn entweder die wöchentliche oder die tägliche Normalarbeitszeit über-schritten wird.Für Überstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von zumindest 50 % oder – wenn vereinbart – ein Zeitausgleich. Bei vereinbartem Zeitausgleich ist der Überstundenzuschlagin Zeit oder finanziell zu vergüten (z. B. 1 Überstunde mit 50 % Zuschlag = 1,5 Stunden Zeitausgleich).

TeilzeitarbeitTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeits-zeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Nor-men der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung festgelegtekürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zu vereinbaren. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeitbedarf der Schriftform.

MehrarbeitWird von Teilzeitbeschäftigten die vereinbarte, nicht aber die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeitüberschritten, spricht man von Mehrarbeit. Für Mehr-arbeitsstunden gebührt ein Zuschlag von 25 %, wenn sie nicht innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten in dem sie angefallen sind durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1ausgeglichen werden.

SchriftlichkeitAusmaß und Lage der Arbeitszeit sowie ihre Änderung sindzu vereinbaren. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßi-gen Arbeitszeit bedarf bei Teilzeitarbeit der Schriftlichkeit.

Bildungsfreistellungen

BildungskarenzSofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 6 Monate gedauert hat, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Entgeltes für dieDauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden.

In Saisonbetrieben gelten hinsichtlich der erforderlichen Betriebszugehörigkeit Besonderheiten.

Für eine neuerliche Inanspruchnahme ist eine Wartezeit vonvier Jahren vorgesehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann während einer Bildungskarenz das Weiterbildungsgeld beim Arbeitsmarkt-service beantragt werden.

HinweisTrotz der Bezeichnung Bildungskarenz besteht für diese Zeitkein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

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Bildungsteilzeit Sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 6 Monate gedauert hat, ist die schriftliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmermöglich. Die wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeit-nehmers ist um mindestens ein Viertel und höchstens dieHälfte zu reduzieren. Die Bildungsteilzeit darf 10 Wochen-stunden nicht unterschreiten. Die Dauer der Bildungsteilzeitmuss mindestens 4 Monate, höchstens zwei Jahre betragen.Für eine neuerliche Inanspruchnahme ist eine Wartezeit von 4 Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vorgesehen. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teiles mindestens4 Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzel-nen Teile innerhalb der Rahmenfrist von 4 Jahren, die mitAntritt des ersten Teils zu laufen beginnt, zwei Jahre nichtüberschreiten darf. In Saisonbetrieben gelten hinsichtlich der erforderlichen Betriebszugehörigkeit Besonderheiten.

Altersteilzeit

Voraussetzungen hiefür sindqVereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

über die Herabsetzung der gesetzlichen bzw. kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 % hiervon (Prüfungszeitraum 12 Monate); Altersteilzeit ist auch für Teilzeitkräfte möglich, sofern ihre Arbeitszeit mindestens 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertrag-lichen Arbeitszeit beträgt. qFrühester Antritt mit Vollendung des 53. (Frauen) bzw.

58. (Männer) Lebensjahr.qDauer maximal 5 Jahre q arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung von

15 Jahren in den letzten 25 Jahren (Rahmenfrister-streckungsmöglichkeit um Kinderbetreuungszeiten bis zum 15. Lebensjahr des Kindes möglich);qdie Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

muss insbesondere die Bestimmung enthalten, dass der bestehende Abfertigungsanspruch auf Basis der ursprüng-lichen, ungekürzten Arbeitszeit berechnet wird.

Unter den angeführten Voraussetzungen erhält der Arbeit-nehmer einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn vor derHerabsetzung der Normalarbeitszeit und danach, maximal bis zur Höhe der ASVG Höchstbeitragsgrundlage, wobei diebisherige Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung erhaltenbleibt. Den Lohnausgleich erhält der Arbeitgeber als Alters-teilzeitgeld vom AMS erstattet.

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Das Ausmaß des Kostenersatzes für den Arbeitgeber ist ab-hängig davon, ob eine kontinuierliche Altersteilzeit oder dasBlockmodel gewählt wurde. Bei der kontinuierlichen Alters-teilzeit deckt das Altersteilzeitgeld 90 %, beim Blockmodell50 % der Kosten. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist bei Laufzeitbeginn nach dem 31. Dezember 2012 beieiner Blockzeitvereinbarung ab Beginn der Freizeitphase wieder erforderlich.

HinweisIn allen angeführten Fällen besteht kein Rechtsanspruch fürden Arbeitnehmer.

Wir empfehlen daher, zur Klärung von Einzelfragen einepersönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Dienstzettel

Seit 1. Jänner 1994 ist der Dienstgeber verpflichtet, unver-züglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeit-nehmer einen schriftlichen Dienstzettel mit der Aufzeich-nung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus demArbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen.

Der Dienstzettel muss folgende Punkte beinhalten: 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers 2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers3. Beginn des Arbeitsverhältnisses4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende

des Arbeitsverhältnisses

5. Dauer der Kündigungsfrist bzw. Kündigungstermin6. gewöhnlicher Arbeits(einsatz)ort, erforderlichenfalls

Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema8. vorgesehene Verwendung9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgelt-

bestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen); Fälligkeit des Entgelts

10. Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruches11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normal-

arbeitszeit12. Bezeichnung des anzuwendenden Kollektivvertrages13. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn aus einem Beschäftigungsverhältnis an laufendem Entgelt nicht mehr als monatlich € 405,98 brutto bzw. täglich € 31,17 brutto verdient wird. Im Einzelfall unterliegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis lediglich der gesetzlichen Unfallversicherung; eine freiwillige Sozialversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung (ausgenommen Arbeitslosenversicherung) ist möglich.

Das Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist bezüglichder arbeitsrechtlichen Ansprüche (Urlaub, Sonderzahlungen,Feiertagsentgelt, Entgeltfortzahlung, Abfertigung und der-gleichen) nicht von Belang.

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HinweisWerden mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitigausgeübt, so kommt es bei Überschreitung der Grenzbeträgeam Jahresende zu einer Vorschreibung von Sozialversiche-rungsbeiträgen durch die Gebietskrankenkasse.

Urlaub

Urlaubsanspruchqbei einer Dienstzeit beim selben Arbeitgeber von weniger

als 25 Jahren fünf Wochen, d. s. 30 Werktage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche qnach Vollendung des 25. Jahres sechs Wochen, d. s.

36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage

Anrechnung von Vordienstzeiten ist gesetzlich vorgesehen.

UrlaubsverbrauchGrundsätzlich ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes unddamit ein Urlaubsverbrauch zwischen dem Arbeitgeber unddem Arbeitnehmer zu vereinbaren.Das Urlaubsjahr beginnt – mangels einer anderen Verein-barung – mit dem Zeitpunkt des Firmeneintrittes (Arbeitsjahr = Urlaubsjahr).

UrlaubsersatzleistungBei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Resturlaub. Dieser Resturlaub

errechnet sich entsprechend der im jeweiligen Urlaubsjahrzurückgelegten Dienstzeit, sohin im anteiligen (aliquoten)Ausmaß; ein bereits verbrauchter Urlaub ist dabei auf dasanteilige Urlaubsausmaß anzurechnen.

Achtung Im Falle eines unbegründeten vorzeitigen Austrittes kommtallerdings für das laufende Urlaubsjahr nicht einmal eine aliquote Ersatzleistung zur Auszahlung.

Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt oder einer verschuldeten Entlassung hat der Arbeitnehmer den über das anteilige Urlaubsausmaß hinausgehenden verbrauchtenUrlaub zurückzuerstatten.

Die vorangeführten Bestimmungen im Bereich des Urlaubs-rechtes gelten auch für sämtliche Formen der Teilzeit-beschäftigung, folglich auch für geringfügig Beschäftigte.

Wird für nicht konsumierten Urlaub eine Ersatzleistung gewährt, erfolgt eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeldund besteht für diesen Zeitraum ein Versicherungsschutz (ausgenommen geringfügig Beschäftigte).

Pflege- Betreuungs- und BegleitungsfreistellungBraucht ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeit-nehmer lebender erkrankter naher Angehöriger (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehegatte, eingetragener Partner, Lebens-gefährte, nun auch im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners) nachweislich Pflege, so gebührt

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dem Arbeitnehmer eine Pflegefreistellung. Handelt es sichum das eigene erkrankte Kind, so ist seit 1. Jänner 2013 kein gemeinsamer Haushalt mehr nötig.

Fällt die ständige Betreuungsperson des eigenen (Wahl- undPflege-) Kindes aus den im Gesetz angeführten Gründenaus, gebührt eine Betreuungsfreistellung. Diese kann nunauch für im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinderdes Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partnersin Anspruch genommen werden.

Neu eingeführt wurde weiters ein Anspruch auf Kinds-begleitung des eigenen oder des im gemeinsamen Haushaltlebenden leiblichen Kindes des Ehegatten, eingetragenenPartners oder Lebensgefährten bei stationärer Aufnahme des Kindes in eine Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kindunter 10 Jahre alt ist.

Der Anspruch für die oben abgeführten Fälle gebührt imAusmaß der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr.

Erkrankt ein Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist, gebührteine zusätzliche Pflegefreistellung im Ausmaß einer wöchent-lichen Normalarbeitszeit, wenn der ursprüngliche Anspruchbereits ausgeschöpft wurde.

Dienstfreistellung/Dienstverhinderung

Ist ein Dienstnehmer durch wichtige seine Person betref-fende Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, besteht imZusammenhang mit dem Anlassfall grundsätzlich Anspruchauf eine bezahlte Dienstfreistellung.

Beispieleeigene Hochzeit, Todesfälle in der Familie, Geburt, Vorladungen zu Behörden, Umzug und dergleichen mehr.

Die Verhinderungsgründe und die Dauer der Dienstfrei-stellung sind durch Gesetz bzw. Kollektivvertrag geregelt.

Pflegekarenz / PflegeteilzeitAb 1.1.2014 besteht für pflegende und betreuende Ange-hörige (siehe dazu Familienhospiz) die Möglichkeit einePflegekarenz oder –Teilzeit schriftlich zu vereinbaren. DiePflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit kann ab dem Pflegegeld derStufe 3 des Angehörigen oder ab Pflegegeldstufe 1 bei minderjährigen Kindern oder an Demenz erkrankten Menschen in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Pflegekarenz bzw. der Pflegeteilzeit beträgt 1 bis maximal 3 Monate. Im Falle einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung zulässig. Bei derPflegeteilzeit darf die Arbeitszeit 10 Wochenstunden nichtunterschreiten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme derPflegekarenz ist, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Monate gedauert hat. In Saisonbetrieben gelten hinsicht-lich der erforderlichen Betriebszugehörigkeit Besonder-heiten.

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„Familienhospiz“ „Sterbebegleitung“

Der Arbeitnehmer kann schriftlich zum Zwecke der Sterbe-begleitung eines nahen Angehörigen (ein gemeinsamerHaushalt ist hierbei nicht erforderlich) wahlweise eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeits-zeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltesfür die Dauer von bis zu drei Monaten verlangen. Dabei isteine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate –sohin ein Gesamtausmaß bis zu sechs Monaten – möglich.

Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme undderen Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnisnachzuweisen.

Der Arbeitnehmer kann die von ihm verlangte Maßnahme(Sterbebegleitung) frühestens fünf Arbeitstage, die Verlänge-rung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schrift-lichen Bekanntgabe vornehmen. Dies allerdings unter derVoraussetzung, dass der Arbeitgeber nicht binnen fünfArbeitstagen bzw. bei einer Verlängerung binnen 10 Tagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen dieWirksamkeit der Maßnahme bzw. deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben und mussdiesfalls über Verlangen des Arbeitgebers die Arbeit im bisherigen Umfang wiederum aufnehmen.

Wir empfehlen, zur Klärung von Einzelfragen eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Begleitung von schwerst erkrankten Kindern

Die zum Punkt Familienhospiz genannten Ausführungen gelten auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-,Pflegekinder oder leiblichen Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten), allerdings für Zeiträume von bis zu fünfbzw. neun Monaten.

Auch hierzu wird zur Klärung von Einzelfragen eine persönliche Beratung empfohlen.

Arbeitsrechtliche Fristen

Klagseinbringungsfrist für die Anfechtung einer Kündigungvor dem Arbeits- und Sozialgericht – grundsätzlich zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.Frist für die Klagseinbringung auf Kündigungsentschädi-gung beim Arbeits- und Sozialgericht – sechs Monate.

Achtung: Kollektivverträge legen regelmäßig kürzere (Verfalls-)Fristen für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen fest.

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Mutterschutz

Verbotene ArbeitenÜberstundenarbeit, Akkordarbeiten nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche und gewisse schädliche Arbeiten(im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat), Nacht-arbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit mit Ausnahmen; Acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindungbesteht absolutes Beschäftigungsverbot; für diese Zeit erhält die Dienstnehmerin Wochengeld von der Krankenkasse.

Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auf Grund des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenz -gesetzes sowohl für Mütter, Adoptiv- und Pflegemütter alsauch für Väter, die eine Karenz in Anspruch nehmen.

Befristete Dienstverhältnisse laufen bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter, wennder Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses nichtsachlich gerechtfertigt war.

Besonderer Kündigungs- und EntlassungsschutzVom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung und bei Inanspruchnahme einer Karenz bis vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Eine Kündigung bzw. Entlassung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes wäre gesetzwidrig und daher ungültig.

Erfolgt eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in inUnkenntnis einer bestehenden Schwangerschaft, so wird dieKündigung rechtsunwirksam, wenn die schwangere Dienst-nehmerin innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ausspruch derKündigung von der Schwangerschaft Mitteilung macht undgleichzeitig eine ärztliche Bestätigung hierüber vorlegt.

Erfährt eine Dienstnehmerin von ihrer Schwangerschaft erst nach dem Ausspruch der Kündigung, so muss sie demArbeitgeber/der Arbeitgeberin vom Vorliegen der Schwan-gerschaft unverzüglich unter gleichzeitiger Vorlage der ärztlichen Bestätigung Mitteilung machen. Bestand dieSchwangerschaft bereits zum Ausspruch der Kündigung, so wird die Kündigung rechtsunwirksam.

Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters beginnt mit der Bekanntgabe einer Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, jedoch nichtvor der Geburt des Kindes und endet grundsätzlich vier Wochen nach dem Ende des Karenzteiles.

Bei Inanspruchnahme einer Karenz im 2. Lebensjahr des Kindes besteht eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit.Auch in diesem Zeitraum ist eine Kündigung bzw. Entlassung nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts rechtswirksam.

Den Dienstgeber trifft die Pflicht, das Vorliegen der Kündigungsgründe nachzuweisen.

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Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzesempfehlen wir eine rechtzeitige Inanspruchnahme derRechtsberatung.

Karenz – Dauer und AnspruchMütter haben dem Dienstgeber bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz mitzuteilen.

Karenz kann weiterhin nur bis zum 2. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden; hinsichtlich Ausmaß undDauer von Kinderbetreuungsgeld siehe Seite 49.

AchtungDie (arbeitsrechtliche) Karenz (Zeitraum bis zum 2. Lebensjahr des Kindes) ist zu unterscheiden vom Zeitraum des Anspruches Kinderbetreuungsgeld (siehe Seite 49).

Die Karenz kann zweimal bis zum 2. Geburtstag des Kindeszwischen den Eltern geteilt werden. Zudem können beide Elternteile drei Monate der Karenz aufschieben und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen.

Details und eventuelle Ausnahmen siehe AK-Broschüre „Karenz“.

Soweit nicht anders vereinbart, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen des/der Dienstnehmers/in, die sichnach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemes-sung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlungim Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß bis zu einemHöchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.

Anspruch auf Karenz habenDienstnehmer/innen, Heimarbeiter/innen, Beamte/innenund Vertragsbedienstete des Bundes. Die Bestimmungen gelten auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Anspruch auf Karenz besteht im Anschluss an die Schutzfrist oder an dieKarenz des anderen Elternteils.

AchtungEine Beschäftigung während der Karenz ist nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich!

Der Umfang der Bestimmungen geht über die gebotene Kürze dieses Heftes hinaus. Fordern Sie bitte von der AK die Broschüre „Karenz“ an oder nehmen Sie eine persönliche Beratung zur Klärung von Einzelfragen in Anspruch!

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MutterschaftsaustrittEine Lösung des Dienstverhältnisses durch einen Mutter-schaftsaustritt ist möglich:q innerhalb der Schutzfrist nach der Geburtqnach der Annahme eines Kindes (Adoption), welches

das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege innerhalb von 8 Wochenq im Falle der Karenz bis spätestens 3 Monate vor deren

Ablauf

Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis den Bestimmungenvon Abfertigung Alt und hat es mindestens 5 Jahre gedauert, so besteht bei Erklärung eines Mutterschafts-austrittes Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, maximal 3 Monatsentgelte.

Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis den Bestimmungenvon Abfertigung Neu, so besteht bei einem zeitgerechtenMutterschaftsaustritt Anspruch auf Ausbezahlung der einbezahlten Beträge gegenüber der Mitarbeitervorsorge-kasse, sofern bereits 3 Jahre einbezahlt worden sind.Wird die Karenz zwischen den Eltern geteilt, so ist ein Austritt des Elternteiles, der sich in Karenz befindet, spätestens 3 Monate vor Ablauf der eigenen Karenz möglich.

Kollektivverträge können Sonderregelungen vorsehen.

Elternteilzeitbeschäftigung (ETZB)

Mütter und Väter, nicht jedoch Lehrlinge, haben gegenüberihrem Dienstgeber einen – notfalls gerichtlich erstreitbaren –Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bzw. auf Änderungder Lage der Arbeitszeit. Der „Große Anspruch“ ermöglichteine ETZB längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes oder seinem späteren Schuleintritt, wenn seit drei Jahren ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnisbesteht und im Betrieb regelmäßig mehr als 20 Personen beschäftigt sind. Der „Kleine Anspruch“ ermöglicht Beschäftigten, die noch keine drei Dienstjahre haben oder in deren Betrieb weniger als 21 Personen beschäftigt sind,eine ETZB längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der ETZB ist dabei mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.Die ETZB kann nach Ende des Beschäftigungsverbotes,einer Karenz oder auch zu einem späteren Zeitpunkt bean-sprucht werden. Sie muss mindestens drei Monate vor demgewünschten Beginn beantragt werden. Die Mindestdauereiner ETZB beträgt zwei Monate! (vor dem 18.11.2009, 3 Monate)

Eine ETZB kann gleichzeitig von Vater und Mutter in Anspruch genommen werden.

Während der ETZB besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz (bis 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres). Auch kann während der ETZB unter Wahrung des halben Abfertigungsanspruches (Abfertigungalt) unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden.

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Lohn- und Gehaltspfändung

Das Arbeitseinkommen kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung gepfändet werden.Vom Arbeitseinkommen ist monatlich ein Betrag (Existenzminimum – allgemeiner Grundbetrag) von € 872,– pfändungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich pro unterhaltsberechtigte Person monatlich um € 174,–jedoch höchstens um € 870,– monatlich (Unterhaltsgrund-betrag). Der allgemeine Grundbetrag erhöht sich auf € 1.017,– monatlich, wenn keine Sonderzahlungen gewährt werden (erhöhter allgemeiner Grundbetrag).Über diese Beträge hinaus stehen dem Arbeitnehmer auf die Differenz zwischen seinem Netto-Entgelt und den vorerwähnten unpfändbaren Beträgen für sich selbst 3/10 und für jede unterhaltsberechtigte Person je 1/10 pfändungsfrei zu. Pfändbar sind auf alle Fälle jedoch 2/10dieses Differenzbetrages.Bei Pfändung, die durch einen Unterhaltsanspruch begründet ist, verbleiben dem Verpflichteten lediglich 75 % der vorher genannten Freibeträge.

Für einmalige Leistungen bei Beendigung des Arbeits-verhältnisses (z. B. Abfertigung, Urlaubsersatzleistungen) gelten gesonderte Berechnungsbestimmungen.

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AchtungAuch bei Inanspruchnahme der ETZB ist die Dazu-verdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten!

Näheres siehe AK-Broschüre „Elternteilzeit“.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Ein Dienstnehmer haftet seinem Dienstgeber für diesem bei Erbringung der Arbeitsleistung zugefügte Schäden nurnach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflicht-gesetzes (DHG).Dieses Gesetz sieht vor, dass der Dienstnehmer für einenSchaden, der aus einer entschuldbaren Fehlleistung herausentstanden ist, gar nicht haftet. Wenn ein darüber hinaus-gehender Verschuldensgrad vorliegt, ist das Ausmaß der Haftung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In diesen Fällen empfehlen wir eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

AchtungEine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen mit Ansprüchen des Arbeitnehmers durch den Dienstgeber ist während aufrechtem Arbeitsverhältnis nur dann möglich, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufrechnungserklärung des Dienstgebers widerspricht.

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Wichtige Zahlen des Arbeitsverfassungs-gesetzes

Zahl der Betriebsratsmitglieder1 bis 4 Arbeitnehmer 05 bis 9 Arbeitnehmer 110 bis 19 Arbeitnehmer 220 bis 50 Arbeitnehmer 351 bis 100 Arbeitnehmer 4für je weitere 100 Arbeitnehmer je 1 weiteresab 1001 für je weitere 400 Arbeitnehmer je 1 weiteres

Bildungsfreistellung drei Wochen pro Funktionsperiode(vier Jahre) für jedes Mitglied des Betriebsrates

Erweiterte Bildungsfreistellung ein Jahr (ohne Entgelt) für ein Mitglied des Betriebsrates bei mehr als 200 Arbeit-nehmern

Freistellung von Betriebsrätenbis 150 Arbeitnehmer 0ab 151 Arbeitnehmer 1ab 701 Arbeitnehmer 2ab 3001 Arbeitnehmer 3für je weitere 3000 Arbeitnehmer je 1 weiterer

Die angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen könneneine eingehende Beratung nicht ersetzen. Wir empfehlen,sich im Einzelnen bei der AK Vorarlberg in Feldkirch oderbei den Geschäftsstellen der AK beraten zu lassen.

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Wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen für Lehrlinge

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist ein Ausbildungsvertrag auf Zeit zwischenLehrling und Lehrberechtigtem. Im Lehrvertrag müssen dervereinbarte Lehrberuf, das Eintrittsdatum, die Lehrzeitdauerund weitere, für den Lehrling wichtige Bestimmungen ent-halten sein.Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag unverzüglich nachLehrzeitbeginn zur Unterzeichnung vorzulegen und binnendrei Wochen der Lehrlingsstelle zur Protokollierung zu über-mitteln.Zudem muss der Lehrberechtigte den Lehrling über die vonihm durchgeführte Anmeldung des Lehrvertrages zur Ein-tragung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer informieren.

Probezeit

Die Probezeit beträgt drei Monate. In dieser Zeit kann derLehrvertrag sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberech-tigten jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.Die Auflösung muss immer schriftlich erfolgen (bei minder-jährigen Lehrlingen nur mit Zustimmung des gesetzlichenVertreters). Wenn der Lehrling gleich am Beginn der Lehreeine lehrgangsmäßige Berufsschule besucht, dann gelten alsProbezeit die ersten sechs Wochen im Betrieb.

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Lehrlingsentschädigung

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, eine Lehrlingsentschädi-gung zu bezahlen. Die Höhe der Lehrlingsentschädigungwird im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt. Dieser regeltauch die Höhe der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses. Wenn es im jeweiligen Lehrbetrieb keinen verwendbaren Kollektivvertrag gibt, dann ist dieHöhe der Lehrlingsentschädigung sowie der Sonderzahlun-gen mit dem Lehrberechtigten zu vereinbaren und im Lehrvertrag festzuhalten. Der Lehrberechtigte ist verpflich-tet, dem Lehrling monatlich eine detaillierte, schriftliche Übersicht (Lohnzettel) auszuhändigen.

Arbeitszeit

Für Lehrlinge unter 18 Jahren gelten folgende Bestimmungen:q grundsätzlich acht Stunden täglich – 40 Stunden

wöchentlichq eine Verlängerung der täglichen und wöchentlichen

Arbeitszeit ist unter gewissen Bedingungen gestattet q zwischen 20 Uhr und 6 Uhr = Nachtarbeitsverbot

Ausnahmen: Gastgewerbe, Bäcker, Mehrschicht-Betriebe, ... qSonn- und Feiertagsarbeitsverbot

Ausnahme: Gastgewerbe – Sonntagsarbeit, Handel am 8. Dezember

q eine halbe Stunde Pause, die spätestens nach sechs Stunden beginnen muss qdie Zeit des Berufsschulbesuches ist auf die wöchentliche

betriebliche Arbeitszeit anzurechnen

Überstunden

Der Lehrling darf erst ab dem 18. Lebensjahr Überstundenleisten. Als Berechnungsbasis für die Überstunden ist derniedrigste im Betrieb ausbezahlte Facharbeiterlohn (Gehalt)heranzuziehen (Grundlohn + Zuschlag).Macht der jugendliche Lehrling verbotenerweise Überstun-den, sind diese auf Basis der Lehrlingsentschädigung plusÜberstundenzuschlag (50 %) zu bezahlen. Die Höhe des Zuschlages ist im jeweilig gültigen Kollektivvertrag festgelegt.

Als Überstunden gelten jene Arbeitsleistungen, die über diefestgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen. Zeitausgleichkann vereinbart werden, jedoch muss dann für eine Über-stunde zumindest 1,5 Stunden Zeitausgleich gewährt werden.

Auflösung des Lehrverhältnisses

Normalerweise endet ein Lehrverhältnis mit dem im Lehr-vertrag eingetragenem Lehrzeitende. Wird die Lehrab-schlussprüfung jedoch vor Lehrzeitende positiv abgelegt,endet das Lehrverhältnis mit dem darauf folgenden Sonntag.

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AuflösungsgründeqWährend der Probezeit – Auflösung ohne Angabe von

Gründen jederzeit möglich;qEinvernehmliche Auflösung – Belehrungsbestätigung der

Arbeiterkammer ist notwendig;qAuflösung durch den Lehrberechtigten (Entlassung) aus

wichtigen Gründen wie Diebstahl, unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes, unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule, Verrat eines Dienstgeheimnisses, Pflicht-verletzungen trotz mehrmaliger Ermahnung usw.qAuflösung durch den Lehrling (Austritt) aus folgenden

Gründen: Vorenthaltung der Lehrlingsentschädigung, gesundheitliche Gründe, körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung, die Nichtgewährung der vereinbarten Ausbildung, Aufgabe des Lehrberufes usw.qDer Lehrling oder sein Lehrberechtigter können das

Lehrverhältnis unter Einhaltung einer gesetzlich fest-gelegten Frist zum Ende des zwölften Monats oder zum Ende des 24. Monats der Lehrzeit außerordentlich auflösen. Der Lehrberechtigte muss zu dieser Art der Auflösung ein bestimmtes Verfahren (Mediationsverfahren) einhalten. Sobald der Lehrling eine Mitteilung seines Lehrberechtig-ten betreffend eines solchen Verfahrens erhält, ist um-gehend mit der Lehrlings- und Jugendabteilung der AK Kontakt aufzunehmen!

In jedem Fall muss die vorzeitige Auflösung des Lehrverhält-nisses schriftlich erfolgen. Bei Lehrlingen, die noch nicht volljährig sind, ist die Zustimmung des gesetzlichen Ver-

treters erforderlich. Auflösungsformulare sind in der Lehr-lings- und Jugendabteilung der AK Vorarlberg erhältlich.

Lehrabschlussprüfung

Zum Ende der Lehrzeit kann die Lehrabschlussprüfung abgelegt werden, frühestens zehn Wochen vor Ende der Lehrzeit. Wichtig ist die rechtzeitige Anmeldung für die Lehrabschlussprüfung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer.

Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einem theoretischenund praktischen Teil. Der theoretische Teil entfällt, wenn die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen wurde.

Beim erstmaligen Antritt zur Lehrabschlussprüfung ist dienotwendige Zeit bezahlt freizugeben, die Kosten der Prüfungstaxe sowie etwaige Prüfungsmaterialien sind vom Dienstgeber zu ersetzen.

Behaltezeit – Weiterverwendungszeit

Nach Ablauf der Lehrzeit ist der Lehrberechtigte verpflich-tet, den Lehrling mindestens drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen. Diese Weiterverwendungspflicht giltauch, wenn die Lehrzeit durch den im Lehrvertrag verein-barten Termin endet und noch keine Lehrabschlussprüfungabgelegt wurde. Wenn die Lehrabschlussprüfung bereits vordem vereinbarten Lehrzeitende bestanden wurde, so endet

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die Lehrzeit mit dem Ablauf der Woche (Sonntag), in derdie Prüfung abgelegt wurde. Die Behaltezeit beginnt in diesem Fall am darauf folgenden Montag.

AchtungIn vielen Kollektivverträgen ist eine Verlängerung der Weiterverwendungszeit festgelegt.

Ausnahmsweise Zulassung zurLehrabschlussprüfung

Wenn noch keine Lehre absolviert oder das Lehrverhältnisvorzeitig aufgelöst wurde, gibt es dennoch eine Möglichkeit,über den Weg der „ausnahmsweisen Zulassung“ eine Lehr-abschlussprüfung zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass das 18. Lebensjahr vollendet wurde und eine entsprechendeBerufspraxis vorliegt oder die Hälfte der Lehrzeitdauer absolviert wurde und für die restliche Lehrzeit kein Lehr-vertrag abgeschlossen werden konnte. Der Prüfungsterminliegt dann allerdings am Ende der ehemals vereinbartenLehrzeit.

Der Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschluss-prüfung ist bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu stellen. Das Formular für die Antragsstellung kann bei der Lehrlings- und Jugendabteilung der AK Vorarlberg angefordert werden.

Familienbeihilfe und KinderabsetzbetragDie Familienbeihilfe beträgt 2015 monatlich für ein Kindbei einem Alter

Alter Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Gesamt

bis 3 € 109,70 € 58,40 € 168,10

ab 3 € 117,30 € 58,40 € 175,70

ab 10 € 136,20 € 58,40 € 194,60

ab 19 € 158,90 € 58,40 € 217,30

Seit dem 1.7.2014 erhöht sich die Familienbeihilfe monat-lich für jedes Kind, wenn sieq für 2 Kinder gewährt wird, um € 6,70 für jedes Kindq für 3 Kinder gewährt wird, um € 16,60 für jedes Kindq für 4 Kinder gewährt wird, um € 25,50 für jedes Kindq für 5 Kinder gewährt wird, um € 30,80 für jedes Kind

Diese Erhöhungsbeträge je nach Anzahl der Kinder wirdauch Geschwisterstaffelung genannt und ersuchen wir umtelefonische Kontaktaufnahme betreffend die Höhe bei mehrals 5 Kindern.

Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahrvollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für September um € 100,–.Gilt erstmals für September 2011.Der Zuschlag für behinderte Kinder beträgt monatlich € 150,–. Die Leistungen sind beim Finanzamt zu beantragen.

Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen

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Ab dem, dem 19. Geburtstag folgenden Kalenderjahr darf seit 2013 neben der Familienbeihilfe ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von € 10.000,– (Bruttolohn abzüglich Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Sonderzahlungen) bezogen werden. Wird der Betrag überschritten, ist ab 2013 der Überschreitungsbetrag zurückzuzahlen.

unschädlich sind:qkollektivvertragliche LehrlingsentschädigungqWaisenpension

Seit 1.9.2013 ist eine Direktauszahlung der Familienbeihilfean Volljährige möglich. Es muss allerdings die Zustimmungdes Anspruchsberechtigten vorliegen.

Familienbeihilfe wird maximal bis auf wenige Ausnahmen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (ab 1. Juli 2011) gewährt. In jedem Studienabschnitt ist ein Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachzuweisen. Der Bezug ist begrenzt mit der gesetzlich vorgesehenen Studiendauer zuzüglich ein Toleranzsemester pro Studien-abschnitt.

Mehrkindzuschlag

Dieser beträgt für jedes dritte und weitere in Österreich lebende Kind ab 1. Jänner 2011 monatlich € 20,–. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf im Jahre 2014 € 55.000,– nicht überschreiten.Der Antrag auf Auszahlung ist im Zuge der Arbeitnehmer/innenveranlagung (Jahresausgleich) beim Finanzamt zu stellen.

Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Modell I14,53 pro Tag oder € 436,– pro Monat Bei Bezug eines Elternteils bis höchstens zum 30. Lebens-monat des Kindes.Nur wenn auch der andere Elternteil KBG in Anspruchnimmt, wird der Bezug bis maximal zum 3. Geburtstag ausgedehnt.

Modell II20,80 pro Tag oder € 624,– pro MonatBei Bezug eines Elternteils bis zum 20. Lebensmonat des Kindes.Nur wenn auch der andere Elternteil KBG in Anspruchnimmt, wird die Bezugsdauer zusätzlich um maximal 4 Monate ausgedehnt.

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Modell III26,60 pro Tag oder € 798,– pro MonatBei Bezug eines Elternteils bis zum 15. Lebensmonat des Kindes.Nur wenn der andere Elternteil auch KBG in Anspruchnimmt, wird die Bezugsdauer zusätzlich um 3 Monate bis zum 18. Lebensmonat ausgedehnt.

Modell IV (ab 1.1.2010)€ 33,– pro Tag oder € 990,– pro MonatBei Bezug eines Elternteils bis zum 12. Lebensmonats desKindes. Nur wenn der andere Elternteil auch KBG in Anspruch nimmt, wird die Bezugsdauer zusätzlich um 2 Monate bis zum 14. Lebensmonat ausgedehnt.

Modell VKBG als Ersatz des Erwerbseinkommens:80 % des Tagsatzes an Wochengeld; errechnet sich auf Basisdes Jahreseinkommens vor der Geburt des Kindes, in demkein KBG bezogen wurde, ein höherer Tagsatz, so steht dieser zu, höchstens € 66,– pro Tag. Maximal wird auf dasEinkommen des der Geburt drittvorangegangenen Kalender-jahres zurückgegriffen. Bei Bezug eines Elternteils bis zum12. Lebensmonats des Kindes. Nur wenn der andere Eltern-teil auch KBG in Anspruch nimmt, wird die Bezugsdauerzusätzlich um 2 Monate bis zum 14. Lebensmonat ausgedehnt.

Bei Geburten von Zwillingen oder Mehrlingen gibt es fürdas 2. und für jedes weitere Kind einen Mehrlingszuschlag in der Höhe von 50 % des Tagsatzes des gewählten Modells bei den Pauschalvarianten (ab 1. Jänner 2010).

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag.

Das Einkommen des KBG-Beziehers darf ab 1.1.2008 im Jahr € 16.200,– nicht überschreiten. Ab 1. Jänner 2010 gibt es zusätzlich eine individuelle Freigrenze und errechnet sich diese aus dem Einkommen des Jahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein KBG bezogen wurde (Maximal 3 Jahre vor der Geburt). Sie istgültig, sofern diese höher ist. Beim einkommensabhängigenKinderbetreuungsgeld darf das Einkommen des KBG-Beziehers ab 1. Jänner 2014 € 6.400,– nicht überschreiten.

Alleinstehende oder Verheiratete können eine Beihilfe zum KBG von € 6,06 pro Tag oder € 181,– pro Monat beantragen, wenn das eigene Einkommen ab 1. Jänner 2014im Jahr unter € 6.400,– liegt und das Partnereinkommen nicht mehr als € 16.200,– im Kalenderjahr beträgt. An-spruch auf Beihilfe besteht für Geburten ab 1. Jänner 2010.

Bezieher von einkommensabhängigen KBG haben keinen Anspruch auf eine Beihilfe.

Werden die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Unter-suchungen nicht rechtzeitig nachgewiesen, werden Kinderbetreuungsgeld und der Mehrlingszuschlag um die Hälfte gekürzt.

Der Umfang der Bestimmungen geht über die gebotene Kürze dieses Heftes hinaus. Entnehmen Sie näheres der AK-Broschüre „Kinderbetreuungsgeld“.

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AchtungZu trennen sind Kinderbetreuungsgeld und Karenz:Der arbeitsrechtliche Karenz(urlaub) endet spätestens mitdem 2. Geburtstag des Kindes.

Familienförderung der Vorarlberger Landesregierung

Familienzuschuss erhält ein Kind, wenn es den Hauptwohn-sitz in Vorarlberg hat und die österreichische Staatsbürger-schaft besitzt oder Staatsbürger eines EWR-Landes oder derSchweiz ist.Der Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für einen maximalen Zeitraumvon 18 Monaten gewährt. Sofern eine gleichartige Leistung (Kinderbetreuungsgeld, Teilzeitbeihilfe oder Betriebshilfe) gewährt wird, gebührt für das zu betreuende Kind kein bzw. ein entsprechend geringerer Zuschuss. Der Anspruch auf Familienzuschlag und dessen Höhe ist von der Höhe des Familiennettoeinkommens abhängig und beträgt zwischen € 44,90 und € 484,10,–.

Anträge sind beim Gemeindeamt zu stellen. Informationen erteilt das Amt der Vorarlberger Landesregierung.

Beitragssätze (Prozentsätze)

für Arbeiter für freie mit EFZG- Angestellte DienstnehmerAnspruch

Arbeit- Arbeit- Arbeit- Arbeit- Arbeit- Arbeit-nehmer- geber- nehmer- geber- nehmer- geberanteil anteil anteil anteil anteil anteil

Krankenversicherung 3,95 3,70 3,82 3,83 3,87 3,78Unfallversicherung - 1,3 - 1,3 - 1,3Pensionsversicherung 10,25 12,55 10,25 12,55 10,25 12,55Schlechtwetter-entschädigung 0,7 0,7 - -Arbeitslosen-versicherung* ** 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0 3,0Insolvenz-Entgelt-sicherungsgesetz –Zuschlag zum Arbeits-losenversicherungs-beitrag - 0,45 - 0,45 - 0,45Wohnbauförderungs-beitrag 0,5 0,5 0,5 0,5 - -Arbeiterkammer-umlage 0,5 - 0,5 - 0,5 -Beitrag nach demNachtschicht-Schwerarb.-Gesetz - 3,7 - 3,7 - -

* kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab bestimmter Altersgrenzen ** bei geringem Einkommen ist der ALV-Dienstnehmeranteil geringer

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Geringfügigkeitsgrenzen gem. § 5 ASVG

Beträgt der tägliche Verdienst weniger als € 31,17monatliche Verdienst weniger als € 405,98besteht keine Vollversicherungspflicht; der Dienstnehmerunterliegt lediglich der Unfallversicherungspflicht. Es ist jedoch eine Meldung bei der Gebietskrankenkasse zu erstatten.

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer haben seit 1998 die Möglichkeit, sich selbst zu versichern. Sie sind damit auf der Beitragsgrundlage von € 405,98 in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert. Der monatliche Beitrag beläuft sich auf € 57,30.

Wer aus zwei oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bezieht (z. B. aus einem versicherungspflichtigen und einemgeringfügigen Beschäftigungsverhältnis oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen), muss ab 1998Beiträge vom Gesamteinkommen bezahlen. Die Beiträge für das/die geringfügige/n Einkommen werden am Jahresende von der Krankenkasse vorgeschrieben.

Bewertung von Sachbezügen für Pensionisten mit Ausgleichszulagenbezug

1. Der Wert der vollen freien Station (einschließlich Unter-kunft, Beleuchtung und Beheizung) beträgt € 278,72 monatlich.

2. Bei teilweiser Gewährung der vollen freien Station sind monatlich anzuwenden: a) Wohnung (ohne Beheizung

und Beleuchtung) 1/10 € 27,87b) Beheizung und Beleuchtung 1/10 € 27,87c) erstes und zweites Frühstück mit je 1/10 € 27,87d) Mittagessen 3/10 € 83,62e) Jause 1/10 € 27,87f ) Abendessen 2/10 € 55,74

des Satzes von € 278,72

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Beiträge in der freiwilligen Versicherung

Pensionsversicherung

WeiterversicherungHöchstbeitrag monatlich € 1.236,90Mindestbeitrag monatlich € 169,63

Weiter- und Selbstversicherung für pflegende AngehörigeWer Bezieher von Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 pflegt und sich aus diesem Grunde freiwillig weiter- bzw. selbstversichern möchte, dem zahlt der Bund ab 1. August 2009 die Beiträge zur Gänze.

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung monatlich € 57,30 (Details siehe Seite 25)

Selbstversicherung wenn noch keine Pflichtversicherung bestanden hatmonatlich € 618,45

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten KindesDer Bund zahlt die Beiträge.

Ab 1.1.2013 kann auf Antrag auch die nachträgliche Selbstversicherung von bis zu 120 Monaten geltend gemacht werden. Auch hier zahlt der Bund die Beiträge.

Krankenversicherung

freiwillige Krankenversicherungq grundsätzlich 7,55 % der um die Sonderzahlungen

erhöhten Höchstbeitragsgrundlage (€5.139,60)qder Höchstbeitrag liegt bei monatlich € 388,04qbei Nachweis der finanziellen Verhältnisse kann die

Herabsetzung erfolgen

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung monatlich € 57,30 (Details siehe Seite 25)

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behindertenKindesDie Kosten dafür zahlt ab 1.1.2013 der Bund.

Zusatzbeitrag für Angehörige in der Krankenversicherung

Für Ehepartner, Lebensgefährten und eingetragene Partnerist monatlich ein Beitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage(sozialversicherungspflichtiges Einkommen des vergangenenoder vorvergangenen Jahres inkl. Sonderzahlungen) bzw. derPension (brutto inkl. Sonderzahlungen) des Versicherten zuleisten.

Ausgenommenqdie Person widmet sich aktuell der Kindererziehungqdie Person hat sich mind. vier Jahre der Erziehung eines

Kindes gewidmet

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qder Angehörige ist Pflegegeldbezieher von mind. der Stufe 3qder Angehörige betreut seinen Partner, welcher

Pflegegeld von mind. der Stufe 3 beziehtq sozial Schutzbedürftige (z. B. Nettoeinkommen unter € 1.307,89)

Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensions-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosen-versicherung monatlich € 4.650,–

Pflegegeld

Wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischenBehinderung der ständigen Betreuung und Hilfe bedarf, die-ser Zustand mindestens sechs Monate andauert und seinengewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat Anspruch aufein Pflegegeld.Stufe 1 € 154,20Stufe 2 € 284,30Stufe 3 € 442,90Stufe 4 € 664,30Stufe 5 € 902,30Stufe 6 € 1.260,00Stufe 7 € 1.655,80

Bei Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 vor dem 1. Mai 1996 gebührt dieses weiter in Höhe von € 203,10.

Antragstellung: Pensionsversicherungsanstalt

PflegekarenzgeldNEU ab 1.1.2014

Im Fall eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einesnahen Angehörigen kann mit dem Arbeitergeber eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für die Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. In dieser Zeit kann Pflege-karenzgeld bezogen werden. Die Höhe ist einkommens-abhängig und gebührt in der Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes.

Antragstellung: Bundesamt für Soziales und Behinderten-wesen (Bundessozialamt)

Zuschuss zum Pflegegeld durch das Land Vorarlberg

Höhe: € 200,– monatlichVoraussetzungen :qBezug eines Pflegegeldes der Stufe 5, 6 oder 7qüberwiegende Pflege zu Hause durch Verwandte

oder Nachbarnqkein Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung

der 24-Stunden-Betreuung

Antragstellung: Bezirkshauptmannschaft

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Kinderzuschuss zur Pension

Zu einer Alters-, Korridor- oder Invaliditäts- bzw. Berufs-unfähigkeitspension gebührt für jedes Kind, das sich inSchul- oder Berufsausbildung befindet, ein Kinderzuschussvon monatlich € 29,07, sofern der Antrag nach dem 30. Juni 1993 gestellt wurde.Bei Antragstellung vor 1. Juli 1993 beträgt der Kinder-zuschuss zur Pension zwischen € 29,07 und € 47,24.

Ausgleichszulagenrichtsätze

1. alleinstehende Pensionisten € 872,312. Ehepaare im gemeinsamen Haushalt € 1.307,893. Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr € 320,84

Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr € 481,75Halbwaisen über dem 24. Lebensjahr € 570,14Vollwaisen über dem 24. Lebensjahr € 872,31

4. pro Kind (Richtsatzerhöhung gem. § 293, Abs. 1 ASVG), wenn das Nettoeinkommen des Kindes nicht höher ist als € 320,84 € 134,59

5. die Lehrlingsentschädigung wird bei der Bemessung der Ausgleichs-zulage nicht berücksichtigt biszum Betrag von € 204,89

Monatliches Dazuverdienen für ASVG-Pensionisten

1. Vorzeitige PensionenqVorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

inkl. HacklerpensionqKorridorpensionqSchwerarbeitspension

Ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze(€ 405,98) führt zum Wegfall der Pension.

2. Alterspension Seit 1. Oktober 2000 darf zur Alterspension unbeschränkt dazuverdient werden.

3. Invaliditätspension/BerufsunfähigkeitspensionBei Pensionsanfall ab 1. Jänner 2001:keine Kürzung bei:qEinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (€ 405,98)qwenn das Gesamteinkommen (Pension und Einkommen

aus Erwerbstätigkeit) unter € 1.154,06 liegt.Liegt das Gesamteinkommen über dem Betrag von€ 2.308,11 so ruhen höchstens 50 % der Pension.

BeachteqFür den Anfall der Pension ist die Aufgabe der/die

Invalidität/Berufsunfähigkeit begründenden Erwerbs-tätigkeit erforderlich.

Page 32: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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Service-Entgelt für e-card(Krankenscheinersatz)

Dieses beträgt € 10,85 und wird jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr eingehoben.Ausgenommen davon sind:qmitversicherte Angehörige (Ehegatten, eingetragene

Partner oder Lebensgefährten)q als Angehörige geltende KinderqPensionsbezieher und deren AngehörigeqPräsenz- und Zivildiener und deren AngehörigeqPersonen, die eine Rente nach dem Kriegsopfer-

versorgung-, Heeresversorgung- oder Opferfürsorgegesetz beziehenqKriegshinterbliebene und Hinterbliebene nach dem

HeeresversorgungsgesetzqPersonen aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit

Verpflegskosten- und Behandlungsbeitrag

Pro Tag eines Spitalsaufenthaltes in einer Krankenanstalt istbis zum Höchstausmaß von vier Wochen im Kalenderjahr ein Beitrag von täglich € 11,80 zu bezahlen.

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit ist nur ein Betrag von täglich € 8,84 zu leisten.

Grundsätzlich ausgenommen davon sind:qAufenthalte wegen Mutterschaft oder Krankheitsfällen

daraus

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qBei nachweislicher Verbesserung des Gesundheits-zustandes kann eine Invaliditätspension/Berufsunfähig-keitspension entzogen werden.

4. HinterbliebenenpensionenqWitwen-/WitwerpensionqWaisenpension

Je nach Anfall der Pension sind unterschiedliche Verdienst-grenzen vorgesehen. Bitte informieren Sie sich beim zuständigen Pensionsversicherungsträger!

Jedes Einkommen, das von einem Ausgleichszulagen-bezieher erzielt wird, ist zu melden und reduziert somitden Ausgleichszulagenanspruch.

Wer ein monatliches Nettogesamteinkommen von mehr als € 1.011,– erzielt, ist steuerpflichtig und muss mit Steuernachzahlungen rechnen. Detailinformationen darüber erhalten Sie in unserer Steuerrechtsabteilung.

Page 33: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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qPersonen, die von der Rezeptgebühr befreit sindqPersonen, die zum Zweck der Organspende

aufgenommen werden

Befreiung von der Rezeptgebühr

Rezeptgebühr: € 5,55 pro Medikament

Anspruch auf Befreiung haben Personen, deren monatlicheNettoeinkünfte

€ 872,31 für Alleinstehende€ 1.307,89 für Ehepaare€ 134,59 je Kind

nicht übersteigen.

Personen, die infolge Leiden oder Gebrechen überdurch-schnittliche Ausgaben nachweisen können und deren monat-liche Nettoeinkünfte

€ 1.003,16 für Alleinstehende€ 1.504,07 bei Ehepaaren€ 134,59 je Kind

nicht übersteigen, haben ebenfalls Anspruch auf Befreiung.Das Nettoeinkommen von Ehepartnern bzw. Lebens-gefährten wird voll, das Nettoeinkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebender Personen wird mit 12,5 % angerechnet.

Antragstellung: bei jeder Gebietskrankenkasse

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Obergrenze für Rezeptgebühr

q gilt ab 1. Jänner 2008 für Personen die nicht von der Rezeptgebühr befreit sindq automatisch wird die jährliche Rezeptgebührenbelastung

mit 2 Prozent des (persönlichen) Nettoeinkommens der letzten bzw. vorletzten Jahres-Beitragsgrundlage bzw. bei Pensionisten der aktuellen Nettopension begrenzt; das heißt, dass, sobald die (persönliche) Obergrenze erreicht ist, die Apotheke keine Rezeptgebühr mehr verlangt.

Befreiungsrichtsätze für Rundfunk- undFernsehgebühr, Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten

Haushalt mit einer Person € 976,99Haushalt mit zwei Personen € 1.464,84für jede weitere Person € 150,74

Miete und Familienbeihilfe werden vom Familieneinkom-men abgezogen.Personen, die keine Leistung der Sozialversicherung bzw. der Arbeitslosenversicherung beziehen, können nur dann befreit werden, wenn sie gleichzeitig von der Rezeptgebührbefreit sind.

Formulare: im Internet, Raiffeisenbanken, Gemeindeämter

Page 34: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

Pflichtveranlagung

Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen sind Arbeit-nehmerInnen verpflichtet, einen Antrag auf Arbeitnehmer-veranlagung beim Finanzamt abzugeben bzw. werden vomFinanzamt dazu aufgefordert.

Eine Pflichtveranlagung liegt vorqwenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch

andere Einkünfte von mehr als € 730,– pro Jahr bezogen wurden,qwenn zumindest zeitweise gleichzeitig von mehreren

Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wird (u. a. auch bei Urlaubsvertretung oder bei einem zweiten Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze – Achtung: Regelung bei der Sozialversicherung),qAuszahlungen auf Grund von Dienstleistungsschecksqbei Krankengeldbezug (nicht Entgeltfortzahlung),qbei Nachzahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds,qwenn überhöhte Freibeträge bei der Lohnabrechnung

berücksichtigt wurden (zu hoher Freibetragsbescheid, einmalige Sanierungskosten, Wegfall des auswärtigen Studiums, teilweise Entfall der Werbungskosten auf Grund der Beendigung der Fortbildung, ...),qwenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in

der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, jedoch nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht (z. B. Überschreiten der Grenze des Dazuverdienens oder Tod der Gattin oder weniger als sieben Monate im Kalenderjahr Familien-beihilfebezug für ein Kind wegen z. B. Lehr-, Schul- oder Studienabschluss im ersten Halbjahr),

Wichtige steuerrechtlicheBestimmungenSEITE 66 SEITE 67

Steuerrecht für Arbeitnehmer

Arbeitnehmerveranlagung

FinanzOnlineDie Arbeitnehmerveranlagung ist mit dem Formular L1beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Dieses Formular erhalten Sie bei jedem Finanzamt. Sie können auch die Arbeitnehmerveranlagung per Internet über die Homepagedes Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) einreichen. Die Zugangskennung erhalten Sie direkt beim Finanzamt (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein mitnehmen),oder im Internet unter www.bmf.gv.at. Informieren Sie sich eingehend über die steuerlichen Voraussetzungen um spätere Haftungsfolgen zu vermeiden.

WichtigFühren Sie die Arbeitnehmerveranlagung online durch, werden Ihre Bescheide elektronisch zugestellt. Sind Siedamit nicht einverstanden, müssen Sie in dem separaten Menüpunkt „Zustellung“ eine Zustellungsänderung durchführen; wichtige Rechtsfolgen, wie der Beginn des Fristenlaufes für eine Beschwerde, sind damit verknüpft! Details nach dem Ersteinstieg.

Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf!

Es gibt zwei Arten der VeranlagungqPflichtveranlagungqAntragsveranlagung

Page 35: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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qwenn das Pendlerpauschale zu Unrecht oder in der falschen Höhe bezogen wurde,qBerücksichtigung einer unrichtigen Meldung betreffend

Kinderbetreuungszuschusses,qwenn ein Arbeitnehmerveranlagungsformular vom

Finanzamt zugesandt wurde. Wichtig: Auch dann ist der Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist (sollte kein Termin angegeben sein, binnen Monatsfrist ab Erhalt des Formulars) beim Finanzamt einzureichen.

Fristen bei NebeneinkünftenWerden neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Ein-künfte von mehr als € 730,– jährlich bezogen (z. B. Vermie-tung, zusätzliche Honorare aus einem Werk- oder freienDienstvertrag), muss eine Einkommensteuererklärung (Formular E1) bis zum 30. April in Papierform, 30. JuniOnline des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wurden Grenzgängereinkünfte oder eine ausländischePension bezogen, kann hierfür die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) eingereicht werden. Die Abgabefrist endetgleich wie bei der Einkommensteuererklärung. Diese Nebeneinkünfte werden den lohnsteuerpflichtigen Ein-künften hinzugerechnet und dann die darauf entfallendeSteuer ermittelt.

Fristen bei mehreren lohnsteuerpflichtigen BezügenWenn Sie ausschließlich nichtselbständige Einkünfte bezo-gen haben (z. B. Zuverdienst als geringfügig Beschäftigte/rneben Pensionsbezug/Dienstverhältnis, Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds), besteht die Verpflichtung, die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung(Formular L1) bis 30. September des folgenden Kalender-jahres beim Finanzamt abzugeben. Auch in diesem Falle werden alle Bezüge zusammengezählt und die darauf entfallende Steuer ermittelt.Diese Fristen gelten nur für die Pflichtveranlagung. PrüfenSie nochmals obige Punkte und beachten Sie, dass ab Oktober des Folgejahres Anspruchszinsen verrechnet werden(Bagatellgrenze € 50,–)! Sollten Fristen übersehen werden,kommen eventuell zusätzlich Säumniszuschläge dazu.

Antragsveranlagung

In allen anderen Fällen, wenn also keiner der bei der Pflicht-veranlagung genannten Punkte vorliegt, handelt es sich umeine Antragsveranlagung. Die Frist für die Antragsveranla-gung beträgt 5 Jahre.

Wichtig! Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann grundsätz-lich bei einer Antragsveranlagung innerhalb eines Monatsmittels Beschwerde zurückgezogen werden, auch wenn eineNachzahlung vom Finanzamt vorgeschrieben wird (bei einerPflichtveranlagung ist dies nicht möglich).

Page 36: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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Pendler, die eine geringe Einkommensteuer bezahlen undbisher kein Pendlerzuschlag berücksichtigt werden konnte.

Wird zwischen € 1,– und € 290,– jährlich an Einkommen-steuer bezahlt, kann ein Pendlerausgleichsbetrag berücksich-tigt werden, wobei sich der Betrag bis auf € 0,– einschleift.

Absetzbeträge

Pendlereuro

Anspruch besteht dann, wenn das Pendlerpauschale zusteht.Dieser Absetzbetrag beträgt jährlich € 2,– pro Kilometer dereinfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeits-stätte; somit vermindert sich die errechnete Steuer – Detailsbei Ihrem Beratungstermin in der AK Vorarlberg.

AlleinverdienerabsetzbetragqDer Steuerpflichtige muss mind. 6 Monate im Kalender-

jahr in Ehe oder Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft (nicht getrennt) lebenqFür das jeweilige Kind wird mind. für 7 Monate im

Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogenqDer Partner darf dabei max. € 6.000,– im Kalenderjahr

an eigenen Einkünften erzielenqAchtung: Nicht als Einkommen des Partners werden

gewertet: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung, Notstandshilfe sowie Alimente. Wochengeld und Abfertigung sind hingegen als Einkommen zu rechnen

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Was können Arbeitnehmer beim Finanzamt geltend machen?

Neben qAbsetzbeträgen (Pendlereuro, Alleinverdienerabsetzbetrag,

Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Unterhaltsabsetzbetrag/UnterhaltsleistungenqFreibeträgen (Sonderausgaben, Werbungskosten und

außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag)

kann die Negativsteuer beantragt werden. Auch gibt es abder Arbeitnehmerveranlagung 2013 den Pendlerzuschlagund den Pendlerausgleichsbetrag.

Negativsteuer

Diese können diejenigen ArbeitnehmerInnen beantragen(Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge), die keine Steuer, wohl aberSozialversicherungsbeiträge bezahlen. Rückerstattet werdenvom Finanzamt 10 % der bezahlten Sozialversicherungs-beiträge, höchstens € 110,–. Dieser Betrag erhöht sich fürdiejenigen ArbeitnehmerInnen, die Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, um bis zu € 290,– (max. 18 % derbezahlten Sozialversicherungsbeiträge). Hier spricht manvom Pendlerzuschlag.

Der Pendlerausgleichsbetrag wurde ab 2013 eingeführt undsoll Härtefälle beim Pendlerzuschlag durch eine Einschleif-regelung abfangen. Mit max. € 289,– begünstigt er jene

Page 37: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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Unterhaltsabsetzbetrag/UnterhaltsleistungenWer für ein nicht dem Haushalt zugehöriges Kind nach-weislich Unterhalt leistet, hat Anspruch auf den Unterhalts-absetzbetrag (Beantragung ausschließlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung). Dieser ist gestaffelt nach Anzahl der Kinder1. Kind: € 29,20 monatlich2. Kind: € 43,80 monatlich3. Kind: € 58,40 monatlich

Für jedes weitere Kind steht dann ein Absetzbetrag in Höhevon € 58,40 monatlich zu.

Leisten Sie Unterhaltszahlungen für unterhaltsberechtigteKinder, die sich ständig im Ausland (außerhalb der EU, desEWR und der Schweiz) aufhalten und für die kein Kinder-oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, können Sie pro Monatund Kind € 50,– steuermindernd berücksichtigen lassen.

Freibeträge

• Sonderausgaben mit Höchstgrenze, die nur zu einem Viertel berücksichtigt werdenqAufwendungen für die Schaffung von Wohnraum:

Achtjährig gebundene Beträge an gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen, an Gebiets-körperschaften bzw. Aufwendungen für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, sowie die Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum auf-genommen wurden.

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AlleinerzieherabsetzbetragqDer alleinerziehende Steuerpflichtige bezieht für

mindestens ein Kind mindestens sieben Monate lang Familienbeihilfe und lebt mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner

Der Alleinverdiener/erzieherabsetzbetrag beträgt€ 494,– bei einem Kind€ 669,– bei zwei Kindern€ 889,– bei drei Kindern

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um € 220,–.

Der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag wird bei sehrgeringem Einkommen oder wenn keine steuerpflichtigenEinkünfte vorliegen, auch negativ ausbezahlt (siehe Negativ-steuer).

MehrkindzuschlagFür das „dritte“ und jedes weitere Kind, für das Familien-beihilfe bezogen wird, besteht ein Anspruch auf Mehrkind-zuschlag in Höhe von € 20,–/Monat; dieser wird imRahmen der Veranlagung ausbezahlt. Dieser Zuschlag ist abhängig vom Familieneinkommen des Kalenderjahres, welches vor dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestelltwird, liegt. Das Familieneinkommen darf € 55.000,–nicht überschreiten.

Page 38: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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1. Höchstbetrag:€ 2.920,– für den Steuerpflichtigen selbst und€ 2.920,– zusätzlich für den Alleinverdiener€ 5.840,–

2. tatsächliche Aufwendungen:€ 4.360,–

Die tatsächlichen Aufwendungen liegen unter dem Höchst-betrag (d. s. € 5.840,–). Steuermindernd sind jedoch nur die geviertelten tatsächlichen Aufwendungen (lt. Beispiel: € 4.360,– / 4 = € 1.090,–).

Wichtig:qBeantragen Sie Ihre Sonderausgaben wie bisher in vollem

Umfang. Die Viertelung wird vom Finanzamt vorgenom-men.qDas Sonderausgabenpauschale beträgt € 60,– pro Jahr.

Dieses wird bereits in den diversen Lohnsteuertabellen automatisch berücksichtigt.

• Sonderausgaben mit HöchstgrenzeqKirchenbeiträge bis max. € 400,– jährlichqPrivate Zuwendungen an begünstigte Spenden-

empfängerInnen (an mildtätige Organisationen und begünstigte Spendensammelvereine bis 10 % des Jahreseinkommens)Eine Liste mit den begünstigten Spenden finden Sieunter www.bmf.gv.at

SEITE 74

qAufwendungen für Wohnraumsanierung:Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen zur Sanierung von Wohnraum einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn sie von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Darlehens-rückzahlungen für die Wohnraumsanierung sind ebenfallsabsetzbar.qBeiträge zu Personenversicherungen:

Dazu zählen Beiträge und Versicherungsprämien zur Lebensversicherung (bei Rentenzahlungen), freiwillige Kranken- und Unfallversicherung. Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse, Sterbeversicherung, Pensionskasse, Vorsorge bei den Gemeindebediensteten, Kreditrestschuldversicherungen, Insassenunfallver-sicherung, freiwilligen Höherversicherung.

HöchstgrenzenHöchstbetrag pro Person € 2.920,– jährlich, für Allein-verdiener/Alleinerzieher € 5.840,– jährlich, zusätzlich € 1.460,– bei mindestens drei Kindern.

ViertelungEin Viertel der innerhalb des jeweiligen zustehendenHöchstbetrages wird berücksichtigt. Bei jährlichen Ein-künften zwischen € 36.400,– und € 60.000,– werden diese Sonderausgaben eingeschliffen; und ab € 60.000, –werden sie nicht berücksichtigt (außer das Sonderaus-gabenpauschale in Höhe von € 60,–).

Page 39: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale

Die nachfolgende Aliquotierung gilt nicht nur für

Teilzeitbeschäftigte, sondern für alle Arbeitnehmer

Art des Zeit im BeispielPendler- Kalendermonat pauschales für Strecke A-W

Volles mindestens Entfernung

Pendlerpauschale 11 Tage Wohnung-Arbeit: 25 km;

Freibetrag € 58,00

Fahrt mind 11 x W-A-W

Anspruch i KM. 3/3 =

€ 58,00

2/3 des Mindestens 8 Tage, Entfernung

Pendlerpauschales aber an nicht mehr Wohnung-Arbeit: 25 km;

als 10 Tagen Freibetrag € 58,00

Fahrt z. B. 9 Tage

W-A-W

Anspruch i KM: 2/3 =

€ 38,67

1/3 des Mindestens 4 Tage, Entfernung

Pendlerpauschales aber an nicht mehr Wohnung-Arbeit: 25 km;

als 7 Tagen Freibetrag = € 58,00

Fahrt z. B. 7 Tagen

W-A-W

Anspruch i KM: 1/3 =

€ 19,33

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• Sonderausgaben ohne HöchstgrenzeqBeiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der

gesetzlichen PensionsversicherungqNachkauf von Schul- und StudienzeitenqGewisse Renten und dauernde LastenqSteuerberatungskosten

• WerbungskostenWerbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst sein, also in Zusammen-hang mit der Erwerbstätigkeit stehen.

• Werbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt werdenqPflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und

das Service Entgelt für die e-cardqRückzahlungen von ArbeitslohnqGewerkschaftsbeitrag, wenn er bereits vom Arbeitgeber

abgezogen wird

• Werbungskosten, die über Antrag von ArbeitnehmerInnen beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werdenqDas kleine Pendlerpauschale (siehe Seite 78)qDas große Pendlerpauschale (siehe Seite 79)qPflichtbeiträge auf Grund geringfügiger BeschäftigungqWerbungskosten, die auf das Werbungskostenpauschale

angerechnet werden und beim Finanzamt geltend zu machen sind

Page 40: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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Das große Pendlerpauschale beträgt

(Benützung der Öffis nicht möglich oder unzumutbar)

Entfernung jährlich monatlich täglich

volles Pendlerpauschale

Mindestens 2 km bis 20 km € 372,00 € 31,00 € 1,03

Mehr 20 km bis 40 km € 1.476,00 € 123,00 € 4,10

Mehr als 40 km bis 60 km € 2.568,00 € 214,00 € 7,13

Mehr als 60 km € 3.672,00 € 306,00 € 10,20

2/3 des Pendlerpauschales

Mindestens 2 km bis 20 km € 248,00 € 20,67 € 0,69

Mehr 20 km bis 40 km € 984,00 € 82,00 € 2,73

Mehr als 40 km bis 60 km € 1.712,00 € 142,67 € 4,76

Mehr als 60 km € 2.448,00 € 204,0 € 6,80

1/3 des Pendlerpauschales

Mindestens 2 km bis 20 km € 124,00 € 10,33 € 0,34

Mehr 20 km bis 40 km € 492,00 € 41,00 € 1,37

Mehr als 40 km bis 60 km € 856,00 € 71,33 € 2,38

Mehr als 60 km € 1.224,00 € 102,00 € 3,40

SEITE 78

Wie werden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro berücksichtigt?Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro können bereitsbei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden,wenn man beim Arbeitgeber den Antrag L34 EDV abgibt.Das Formular L34 ist online beim Pendlerrechner des Bun-desministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at erhält-lich. Die Kriterien werden vom Pendlerrechner automatischberücksichtigt. Das Ergebnis ist bindend, der Ausdruck istbeim Arbeitgeber abzugeben. Liefert der Pendlerrechner ein falsches Ergebnis, kann man bei der Veranlagung demFinanzamt gegenüber den Gegenbeweis erbringen.

Bei mind. 20 km zwischen Wohnung – Arbeit, und die

Benützung der Öffis ist zumutbar, dann findet das kleine

Pendlerpauschale Anwendung.

Entfernung jährlich monatlich täglich

volles Pendlerpauschale

Mindestens 20 km bis 40 km € 696,00 € 58,00 € 1,93

Mehr als 40 km bis 60 km € 1.356,00 € 113,00 € 3,77

Mehr als 60 km € 2.016,00 € 168,00 € 5,60

2/3 des Pendlerpauschales

Mindestens 20 km bis 40 km € 464,00 € 38,67 € 1,29

Mehr als 40 km bis 60 km € 904,00 € 75,33 € 2,51

Mehr als 60 km € 1.344,00 € 112,00 € 3,73

1/3 des Pendlerpauschales

Mindestens 20 km bis 40 km € 232,00 € 19,33 € 0,64

Mehr als 40 km bis 60 km € 452,00 € 37,67 € 1,26

Mehr als 60 km € 672,00 € 56,00 € 1,87

Page 41: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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d)NächtigungskostenInland: entweder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten (Hotel-/Pensionsbeleg) oder pauschal € 15,– ohne BelegAusland: unterschiedliche SätzeNächtigung im LKW (Kosten für Frühstück, Duschen u. ä.) Inland: € 4,40, Ausland: € 5,85

Pauschale Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen,die durch Eintragen des Gruppenkürzels geltend gemachtwerdenqu. a. bei Vertretern (5 % der Bemessungsgrundlage,

höchstens € 182,50 monatlich); Heimarbeitern (10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 219,– monatlich); Journalisten (7,5 % der Bemessungs-grundlage, höchstens € 328,50 monatlich)

• Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes

Ein wesentliches Merkmal einer außergewöhnlichen Belastung ist, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeitbeeinträchtigt. Es wird daher je nach Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen der betroffenen Person ein Selbstbehalt zugemutet:

bei einem wirtschaftlichen Einkommen

bis € 7.300,– 6 %

über € 7.300,– bis € 14.600,– 8 %

über € 14.600,– bis € 36.400,– 10 %

über € 36.400,– 12 %

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Die folgenden Werbungskosten werden nur dann wirksam,wenn sie das Werbungskostenpauschale von jährlich€132,– übersteigenqBetriebsratsumlageqBerufsbekleidungqWerkzeuge und Arbeitsmittelq InternetqFachliteratur, Zeitungen und ZeitschriftenqAus- und Fortbildung, sowie UmschulungskostenqFamilienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

(vorübergehend)qArbeitszimmerqVermögensschäden durch die BerufsausübungqDifferenzreisekosten: Ersätze des Arbeitgebers sind in

Abzug zu bringena) Reisespesenb)Kilometergeld

PKW: pro km € 0,42pro mitbeförderter Person: pro km € 0,05Motorräder: pro km € 0,24Radfahrer mit eigenem Fahrrad: pro km € 0,38

c) Verpflegung/TaggeldInlandsreisen über 25 km – höchstens € 26,40 für 24 h – Zwölftelung gilt ab Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden; Achtung: eingeengte Auslegung u. a. bei mehreren Dienstorten – weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit (Reisekosten-Novelle 2008)Auslandsreisen: unterschiedliche Sätze; ab 1. Jänner 2008 neuer Berechnungsmodus: Zwölftelung ab Ausbleibezeit von mehr als drei Stunden (wie bei Inlandsreisen!)

Page 42: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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qKosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsaus-bildung des Kindes (pauschal € 110,– monatlich), wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit bestehtqMehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familien-

beihilfe bezogen wird (Pauschale € 262,– monatlich). Es können auch tatsächliche Kosten (mittels Belegen) geltend gemacht werden. Pflegegeld kürzt das Pauschale.qMehraufwendungen für Kinder (ohne erhöhte Familien-

beihilfe), wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % vorliegtqKosten die durch eine Krankheit verursacht werden,

wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % vorliegt. Bescheinigung des Bundessozialamtes bzw. des Sozialministeriumservices, welches den Grad der Behinderung/Notwendigkeit einer Diät festlegt.- ohne Pflegegeldbezug

Bei Vorliegen von chronischen Erkrankungen (körper-lich, geistig, psychisch) – sowie für Bezieher von Kriegsopferrenten, Unfallrenten, sofern der Grad der Behinderung 25 % übersteigt – können Pauschalbeträgeund gegebenenfalls die höheren tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

SEITE 82

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag mindert die Prozentsätze um jeweils einen Prozentpunkt; detto jedesKind, für das Familienbeihilfe bezogen wird.qKrankheitskostenqKosten einer KurqSpitalskostenqProthesenqSeh- und HörhilfenqKosten für ein PflegeheimqKrankheitskosten für nahe AngehörigeqKosten eines Begräbnisses, wenn sie nicht im Nachlass

gedeckt sind (max. € 5.000,–)qKosten eines Grabsteines (max. € 5.000,–)qBetreuungskosten von Kindern, bis zur Vollendung des

10. LebensjahresBei diesen Kosten berechnet das Finanzamt einen Selbst-behalt. Nur die Ausgaben, die über diesem Selbstbehalt liegen, werden steuerlich wirksam.

• Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des SelbstbehaltesqAufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,

wenn die Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sindqAufwendungen für die Kinderbetreuung bis € 2.300,–

pro Kind bis zur Vollendung des 10. LebensjahresqUnterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder

die sich ständig in einem Land außerhalb der EU/EWR und der Schweiz aufhalten (Richtwert des pauschalen Abzugs € 50,–/Kind)

Page 43: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

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- mit PflegegeldbezugDie pauschalen Freibeträge auf Grund des Behinderungs-grades stehen leider nicht zu, da diese mit dem Pflege-geld gegenverrechnet werden. Allerdings können auch hier Kosten für Heilbehandlung und Hilfsmittel sowie die Pauschalbeträge für Diätverpflegung in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden.Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim bzw. Kosten für eine 24-Stunden-Pflege durch häusliches Pflegepersonal werden nach Abzug des Pflegegeldes ebenso als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt.

• KinderfreibetragWurde für ein Kind mindestens 7 Monate im KalenderjahrFamilienbeihilfe bezogen, besteht ab 2009 der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Dieser beträgt € 220,– jährlich. Wird für dasselbe Kind von beiden Elternteilen der Kinder-freibetrag geltend gemacht, wird der Freibetrag begünstigt gesplittet. Es steht dann jedem Elternteil 60 % des Frei-betrages (d. s. € 132,– jährlich) zu.

Ebenso haben alle Personen Anspruch auf den Kinderfrei-betrag in Höhe von € 132,– jährlich, denen für ein Kind mindestens 7 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetz-betrag zusteht. In diesem Fall darf für dasselbe Kind ein weiterer Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,– jährlich nurvon der Person geltend gemacht werden, die mindestens 7 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat. Das ist in der Regel die leibliche Kindsmutter oder der leibliche Kindsvater.

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Bei einer Erwerbsminderung ein Freibetrag

von 25 % bis 34 % von € 75,–

35 % bis 44 % € 99,–

45 % bis 54 % € 243,–

55 % bis 64 % € 294,–

65 % bis 74 % € 363,–

75 % bis 84 % € 435,–

85 % bis 94 % € 507,–

95 % bis 100 % € 726,–

Mehraufwendungen auf Grund einer Diätverpflegung –die Jahressätze betragen bei:Zuckerkrankheit, Zöliakie und Tuberkulose € 840,–Gallen-, Leber- und Nierenkrankheit € 612,–sonstigen Krankheiten € 504,–

bei Gehbehinderung (dauernde Gesundheitsschädigung, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs-mittel): monatlicher Kfz-Pauschalbetrag € 190,– (zusätzlich: Kfz-Steuerbefreiung bei eigenem Kfz) oder stattdessen nachgewiesene Kosten für Taxifahrten bis zu € 190,– pro Monat Heilbehandlungskosten (z. B. Arztkosten, Medikamente, ärztlich verordnete Kur)und Kosten für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät), die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, können zusätzlich zum Pauschbetrag geltend gemacht werden.

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Kein Zuschuss des Arbeitgebers an den VaterGesamtkosten für den Hort pro Kind € 1.800,– (liegen unter dem Höchstbetrag pro Kind)Max. außergewöhnliche Belastung € 3.600,–Kinderfreibetrag je Kind € 132,– € 396,–Steuergutschrift für den Vater ca. € 1.727,–

2. Vater ist unterhaltspflichtig für 1 Kind (5 Jahre)

Mutter ist einkommenslos und alleinerziehendMonatseinkommen Vater € 2.300,– netto

Kinderbetreuungskosten jährlich € 3.500,– (werden zur Gänze vom Vater getragen)Max. außergewöhnliche Belastung € 2.300,–Kinderfreibetrag: € 132,–Steuergutschrift für den Vater ca. € 1.051,–

Hätte die alleinerziehende Mutter ein eigenes Einkommenund würden beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten je zur Hälfte tragen, könnten sowohl der Vater als auch dieMutter jeweils € 1.150,– als außergewöhnliche Belastungsowie den Kinderfreibetrag von € 132,– geltend machen.

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AchtungZur Beantragung des Unterhaltsabsetzbetrag, des Kinder-freibetrages sowie der außergewöhnlichen Belastungen fürKinder müssen Sie ab Veranlagung 2009 die Beiträge L1kzusätzlich zum Formular L1 ausfüllen.

Beispiele für Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungs-kosten

1. Familie mit 3 Kindern (4, 7 und 9 Jahre – werden im Kindergarten bzw. Hort betreut)

Monatseinkommen Vater € 2.400,– nettoMonatseinkommen Mutter € 1.500,– netto

Kinderbetreuungskosten jährlichKindergarten (1. Kind: € 250,– / Monat) € 3.000,– (werden von der Mutter getragen)

Hort (2. und 3. Kind: jeweils € 150,– / Monat) € 3.600,–(werden vom Vater getragen)

abgabenfreier Zuschuss des Arbeitgebers an die Mutter € 500,–Verbleibende Kindergartenkosten € 2.500,– (liegen über dem Höchstbetrag pro Kind)Max. außergewöhnliche Belastung € 2.300,–Kinderfreibetrag je Kind € 132,– € 396,–Steuergutschrift für die Mutter ca. € 984,–

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Freibetragsbescheid

Zum Beispiel können Werbungskosten bei der laufendenLohnabrechnung – also während des Kalenderjahres – nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber die für diesen Zweck vom Finanzamt zugesandte „Mitteilung an den Arbeitgeber“ vorgelegt wird. Einen solchen Freibetragsbescheid erhalten Sie – in bestimmten Fällen –gleichzeitig mit der von Ihnen beantragten Veranlagung, und zwar für das zweitfolgende Kalenderjahr.

BeispielArbeitnehmerveranlagung 2014 – Freibetragsbescheid für 2016.

Überhöhte FreibeträgeIst der gewährte Freibetrag laut Freibetragsbescheid zu hoch(z. B. weil die Aufwendungen für die Weiterbildung weg-gefallen sind), kann auf der Mitteilung an den Arbeitgeber ein niedrigerer Betrag eingetragen werden.

Wird dies unterlassen, führt das in der Regel zu einer Nachforderung.Nicht berücksichtigte Freibeträge können immer im Zuge der Veranlagung geltend gemacht werden.

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Einkommensteuerbescheid

Wird die Arbeitnehmerveranlagung durch das Finanzamt erledigt, erhalten Sie einen Einkommensteuerbescheid. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, dann kön-nen Sie innert eines Monats eine Beschwerde einreichen. Bei Unklarheiten erkundigen Sie sich rechtzeitig (innerhalbder Monatsfrist) beim Finanzamt. Sollten Sie eine Bescheids-prüfung durch die Arbeiterkammer wünschen, ersuchen wirSie um Terminvereinbarung (Telefon 050/258-3100).

Sofern Sie Werbungskosten, Sonderausgaben oder be-stimmte außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagunggeltend gemacht haben, erhalten Sie in der Regel einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber.

Bevor Sie diese „Mitteilung an den Arbeitgeber“ Ihrem Arbeitgeber übergeben, prüfen Sie, ob der ausgewiesene Freibetrag zutrifft. Möchten Sie Ihr Steuerguthaben erst im Nachhinein, geben Sie diese Mitteilung nicht dem Arbeitgeber.

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Nur wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andereEinkünfte von mehr als € 730,– bezogen werden odergleichzeitig mehrere Arbeitgeber (Pensionen) vorliegen, werden Einkommensteuervorauszahlungen für das laufendeJahr und die Folgejahre festgesetzt.Die Termine für die Einkommensteuervorauszahlungensind: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Die Vorschreibung für das laufende Jahr unterbleibt, wenn die Nachforderung aufqden Bezug von Krankengeldqden überhöhten Freibetragqdie Korrektur des Alleinverdiener-/Alleinerzieher-

absetzbetragesq falsche Angaben zum Pendlerpauschale oder zum

Zuschuss zu den Kinderbetreuungskostenzurückzuführen ist oderq einen Betrag von € 300,– nicht übersteigen würde.

Sollten die Vorauszahlungen zu hoch sein, beantragen Sierechtzeitig eine Herabsetzung bzw. eine Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen.

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Beschwerde (Rechtsmittel – seit 1.1.2014)

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung desBescheides. Die Beschwerde ist schriftlich beim zuständigenFinanzamt einzubringen. Die Rechtsmittelerledigung wirddurch das Finanzamt in Form der Beschwerdevorentschei-dung erwirkt.

Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht

Auch hier beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Die Rechtsmittelerledigung erfolgt in Form einer Erkennt-nis/eines Beschlusses mit Abspruch über die Zulässigkeiteiner Revision (Einzelrichter oder Senat).

Ordentliche oder außerordentliche Revision beim VwGHbzw. Beschwerde beim VfGHHier beträgt die Frist sechs Wochen.

Nachzahlungen/Vorauszahlungen

Vor allem im Falle der Pflichtveranlagung wird es häufig zuSteuernachforderungen kommen. Dabei werden Anspruchs-zinsen verrechnet; Zinsen sind für max. 48 Monate (vier Jahre) festzusetzen – die Verzinsung beginnt jeweils ab Oktober des Folgejahres (z. B. Arbeitnehmerveranlagung2014 – ab Oktober 2015)

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Steuerliche Fachbegriffe

Einkommen(Lohn)steuerbemessungsgrundlage

Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird von der Lohn-steuerbemessungsgrundlage ausgegangen. Diese ergibt sich aus:

Brutto(-gehalt) zuzüglichq evtl. Sachbezüge (z. B. Auto, Dienstwohnungen und

sonstige Vorteile aus einem Dienstverhältnis)qdie Sechstelgrenze übersteigenden sonstigen Bezüge q steuerpflichtige Überstundenzuschläge

jedoch ohne die:qZulagen und Zuschläge:

zehn Überstunden max. bis € 86,–Erschwerniszulage max. bis €360,–Nachtzuschläge evtl. erhöhter Freibetrag max. bis €540,–qmit festen Steuersätzen (6 %) zu versteuernden sonstigen

Bezüge (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfertigung)

abzüglichqWerbungskosten (z. B. Sozialversicherung, Pendler-

pauschale, Fortbildungskosten – siehe Werbungskosten; mindestens jedoch das Pauschale von € 132,– jährlich)

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Ratenzahlung/Stundung und Nachsicht

Wer nicht in der Lage ist, die festgesetzte Nachforderung an Lohn(Einkommen)steuer innerhalb der vorgeschriebenenFrist aufzubringen, kann einen Antrag auf Stundung oderbei Unbilligkeit auch um Nachsicht stellen (Achtung: Zinsen!).Möchten Sie eine Ratenzahlung vereinbaren, müssen Sieunter Angabe der monatlichen Rate auch die Gründe füreine Ratenzahlung bekannt geben.

Lohnsteuerrückerstattung

Die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge werdenbei der Veranlagung nur beschränkt berücksichtigt. Sollten bei der Besteuerung der sonstigen Bezüge Fehler unterlaufensein und unterlässt der Arbeitgeber eine Korrektur, kann derAntrag auf Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenenLohnsteuer beim Finanzamt mit der Arbeitnehmerveran-lagung eingebracht werden.

BeachteSechstelberechnung bei Arbeitgeberwechsel während des Jahres.

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Steuerpflichtige Sachbezüge

Erhöhung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage

Dazu zählen u. a.qPrivatnutzung des Firmenwagens: 1,5 % des Anschaf-

fungspreises inkl. Umsatzsteuer, jedoch maximal € 720,–. Halbierung bei nicht mehr als 500 km Privatfahrten durchschnittlich im Monat (Fahrtenbuch führen); gilt bereits bei der Nutzung für die Fahrt Wohnort – Arbeits-stätte (siehe Pendlerpauschale).qWohnraum: Die Wohnraumbewertung wurde ab

1. Jänner 2009 grundlegend geändert. Es gibt nunmehr pro Bundesland (unabhängig vom Baujahr) einen eigenen Quadratmeterpreis. Die Quadratmeterpreise beinhalten die Betriebskosten, jedoch keine Heizkosten. Trägt der Arbeitnehmer die Betriebskosten selbst, ist der Sachbezug um 25 % zu kürzen. Trägt hingegen der Arbeitgeber zusätzlich zu den Betriebskosten auch die Heizkosten, sind pro Quadratmeter € 0,58 hinzuzurechnen. Je nach Standard bzw. Art der Wohnung (z. B. Dienstwohnung für Hausbesorger) werden unterschiedliche Abschläge gewährt.

Bundesland Quadrat- Bundesland Quadrat-meterpreis meterpreis

Vorarlberg € 8,28 Kärnten € 6,31

Tirol € 6,58 Steiermark € 7,44

Salzburg € 7,45 Burgenland € 4,92

Niederösterreich € 5,53 Wien € 5,39

Oberösterreich € 5,84

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den Differenzbetrag bezeichnet man als

EinkünfteDieser Wert ist maßgebend für die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag und die Einschleifung des Sonderausgabenviertels bei Einkünften über € 36.400,–pro Jahr.

abzüglichqSonderausgaben (z. B. Wohnraumschaffung, -sanierung,

Personenversicherung – siehe Sonderausgaben), mindestens das Pauschale von € 60,– pro Jahrq außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten,

auswärtiges Studium der Kinder – siehe außergewöhn-liche Belastungen)

ergibt das steuerpflichtige

EinkommenDieser Wert ist maßgebend fürqdie Höhe der Einkommensteuer (ausgenommen sonstige

Bezüge) bzw.q ev. Negativsteuer für Alleinverdiener/Alleinerzieher undq ev. Negativsteuer für „Niedrigverdiener“ bzw. Lehrlinge.qAlleinverdiener/Alleinerzieher

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qMontagetätigkeit – neue Regelung: bei Detailfragen wenden Sie sich an unsere Steuerrechtsabteilung (Telefon 050/258-3105)qZulagen und Zuschläge, wie z. B. Erschwernis-, Gefahren-

und Schmutzzulage, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; teilweise Überstundenzuschläge, monatlicher Freibetrag max. € 360,–qÜberstundenzuschläge für die ersten zehn Überstunden

im Monat sind steuerfrei. Die Zuschläge dürfen jedoch höchstens 50 % der Basis für den Überstundenzuschlag betragen, und insgesamt max. € 86,– monatlichAusnahme: Überstunden, für die zusätzlich Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge bezahlt werden;qNachtzuschläge:

Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 19 bis 7 Uhr. Innerhalb dieser Zeit müssen zumindest drei Stunden gearbeitet werden (Blockzeit). Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit überwiegend in die Nachtzeit fällt, erhöht sich der Freibetrag von € 360,– auf € 540,–. Dies betrifft vor allem Bäcker, Drucker, teilweise das Gastgewerbe, Bedienstete im Gesundheitswesen u. a. m.

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qWert der vollen freien Station (für Unterbringung und Verpflegung € 196,20 monatlich);qZinsersparnis bei zinsverbilligten oder zinslosen Arbeit-

geberdarlehen (Gehaltsvorschüsse) – 1,5 % von jenem Betrag, der € 7.300,– übersteigt; qPrivatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell-

oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen € 14,53 monatlich (Ausnahme: ausdrücklicher Verzicht).

Steuerfreie Einkünfte

qFreiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder des Betriebsratsfonds: z. B. Essensgutscheine bis € 4,40 pro Arbeitstag, aber keine Zuschüsse in Geldform, Zukunftssicherung bis € 300,– pro Jahr, übliche Sachzuwendungen (z. B. Weihnachtsgeschenke, Waren-gutscheine) bis € 186,– pro Jahr, Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) bis € 365,– pro Jahrq freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung

von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr von bis zu € 1.000,– pro Kind und JahrqKinderbetreuungsgeld, FamilienbeihilfeqArbeitslosengeld, Notstandshilfe, ähnliche Beihilfen,

(Progressionsvorbehalt – d. h. die Lohnsteuerrück-vergütung fällt in der Regel geringer aus!)qBeihilfen (z. B. auf Grund des Studienförderungsgesetzes

oder Schülerbeihilfengesetzes)

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Lohn(Einkommen)steuertarif (ab 1.1.2009)

Einkommen Steuer lt. Tarifformel Grenz-steuersatz

unter € 11.000,– 0,– 0,00 %

über € 11.000,– bis € 25.000,– (Einkommen - 11.000) x 36,50 %5.110 / 14.000

über € 25.000,– bis € 60.000,– [(Einkommen - 25.000) x 43,21 %15.125 / 35.000] + 5.110

über € 60.000,– [(Einkommen - 60.000) x 50,00 %0,5] + 20.235

Sonstige Bezüge

Zu den sonstigen Bezügen zählen z. B. Urlaubszuschuss,Weihnachtsremuneration, Bilanzgelder, einmalige Prämien,Jubiläumsgelder.

Wichtig!Sie werden nur einmalig bzw. in größeren Abständen gewährt – zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn.Wird daher z. B. der Urlaubszuschuss aufgeteilt auf 12 Monate und zusätzlich zum monatlichen Gehalt ausbezahlt, entfällt die begünstigte Besteuerung.

Die sonstigen Bezüge werden vorerst um die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gekürzt. Weiters wird pro Jahr ein weiterer Freibetrag von € 620,– einmalig abgezogen. Der verbleibende Betrag wird mit 6 % erfasst.

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Nicht steuerbare Einkünfte

Bestimmte Aufwendungen des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber ersetzt werden, können unversteuert ausbezahltwerden. Dazu gehören z. B.:qWerksverkehrq typische Berufskleidung (siehe Werbungskosten)qAus- und Fortbildungsaufwendungen (siehe Werbungs-

kosten)qKostenersatz im Zusammenhang mit Dienstreisen

(siehe Werbungskosten):- Kilometergeld für PKW: € 0,42 pro km –

(jedoch keine Park- und Mautgebühren zusätzlich zum Kilometergeld) – Fahrtenbuch notwendig!

- Taggelder: Inlandsreisen max. € 26,40 pro Tag bzw. € 2,20 pro angefangene Stunde; Achtung: eingeengte Auslegung u. a. bei mehreren Dienstorten – weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit (Reisekosten-Novelle 2008)

- Nächtigungsgelder: tatsächliche Aufwendungen (inkl. Frühstück – Nachweis) oder pauschal € 15,– pro Nacht

- Familienheimfahrten: Wird der Arbeitnehmer zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort entsendet, der so weit von seinem ständigen Wohnort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (idR ab 120 km Entfernung), sind Fahrtkostenersätze durch den Arbeitgeber für Fahrten zum Familienwohnsitz für arbeitsfreie Tage und zurück unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerbar

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b) Vollübertragung der alten Abfertigungsansprüche in eine BV-Kasse: Es besteht keine Möglichkeit, eine eventuell höhere kollektivvertragliche Abfertigung mit 6 % zu versteuern.

c) Teilübertragung der alten Abfertigungsansprüche in eine BV-Kasse: teilweises Einfrieren und teilweises Übertragen der Ansprüche – nur für den eingefrorenen Teil gelten die alten Bestimmungen betreffend gesetzliche und freiwillige Abfertigung weiter (d. h. 6 %-Besteuerung)

Abfertigung/Betriebliche Vorsorgekasseqgesetzliche/kollektivvertragliche Abfertigung nach dem

„alten System“: es gilt der Steuersatz von 6 % bzw. die Vervielfachermethode (bspw. bei Teilzeitbeschäftigung); allerdings können kollektivvertragliche Abfertigungs-ansprüche, die nach dem Übertrittsstichtag entstehen, nicht mehr mit dem festen Steuersatz besteuert werdenq freiwillige Abfertigungen (nur altes System) sind im

Ausmaß von 3 Monatsbezügen – darüber hinausgehende Beträge nach einem speziellen Modus – mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern

AchtungGilt nicht bei Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben.

qAbfertigungsansprüche, die aus einer MV-Kasse nach dem „neuen System“ ausbezahlt werden, unterliegen dem festen Steuersatz von 6 %

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Diese begünstigte Besteuerung mit 6 % ist jedoch nur biszum Jahressechstel (= Summe der laufenden Bezüge x 2 :Anzahl der Monate) möglich. Erreicht das Jahressechstelnicht die Grenze von € 2.100,– unterbleibt die Besteuerunggänzlich.

„Besondere“ sonstige Bezüge, die bei Beendigung desDienstverhältnisses anfallen

AbfertigungenSeit 1.1.2003 gelten die Bestimmungen des „BetrieblichenMitarbeitervorsorgegesetzes“ (Abfertigung NEU). Bei der Besteuerung ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmereinen Anspruch nach dem „alten“ oder nach dem „neuen“Abfertigungssystem hat.

qAbfertigung NEU – gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben. Der Arbeitgeber zahlt 1,53 % des Bruttobezuges in eine BetrieblicheVorsorgekasse ein. Für diese Arbeitnehmer besteht keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche oder freiwillige Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern.qVerbleibt der Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis

vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, im alten System, treten keine Änderungen bei der Abfertigungsbesteuerungein (6 % außer bei der Vervielfachermethode).qBei Wechsel vom alten ins neue System gibt es verschie-

dene Übergangsregelungen:a) Einfrieren des alten Abfertigungsanspruches: für die

eingefrorenen Teile gelten die alten Bestimmungen weiter (Steuersatz 6 %)

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Kündigungsentschädigung Diese Zahlungen sind im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen und wie ein laufender Bezug nach Lohnsteuertarifzu versteuern. Dabei ist nach Abzug der Sozialversicherungs-beiträge des verbleibenden Betrages – höchstens 1/5 der 9-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2015:max. € 8.370,–) steuerfrei zu belassen.

Achtung: unbedingt mit einem Fachreferenten der AK Vorarlberg abklären!

Nachzahlungen von Arbeitslohn für das laufende JahrBerechnung der Lohnsteuer durch Aufrollen der jeweiligen Monate

PensionsabfindungenBarwert der Pensionsabfindung unter € 11.700,– (Wert2015): Versteuerung mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres ergibt (bis € 11.000,– beträgt der Steuersatz ohnehin 0 %); Barwert der Pensionsabfindungüber € 11.700,– (Wert 2015): Versteuerung zur Gänze imKalendermonat der Zahlung zum laufenden Tarif; Ausländi-sche Pensionskasse (z. B. 2. Säule): 1/3 steuerfrei, 2/3 zumlaufenden Tarif.

SozialpläneVersteuerung in der Regel bis zu drei Monatsbezügen mit 6 %; anschließend bis zu einem Betrag von € 22.000,– mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres ergibt; darüber: laufender Tarif – volle Progression.

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Ausnahme: Die Übertragung der Ansprüche an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung (z. B. Pensionskasse) ist steuerfrei, ebenfalls steuerfrei ist die nachfolgende Rentenauszahlung durch die Pensionskasse.

VergleichssummenBei der Besteuerung einer Vergleichssumme ist zu unter-scheiden, ob der Arbeitnehmer sich im Abfertigungssystem„alt“ oder „neu“ befindet!Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 kam es zu grund-sätzlichen Änderung:qAbfertigung alt: der Steuerfreibetrag wurde mit 1/5 oder

9-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt (Wert 2015: max. € 8.370,–)qAbfertigung neu: bis zu einem Betrag von € 7.500,– ist

die Vergleichssumme mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert; der übersteigende Betrag richtet sich nach den steuerlichen Bestimmungen der Abfertigung alt.

Achtung: unbedingt mit einem Fachreferenten der AK Vorarlberg abklären oder im Steuerbuch 2015 vom Finanzamt auf Seite 46-51nachlesen.

Ersatzleistungen betreffend UrlaubUrlaubsentschädigung und -abfindungen: laufende Bezugs-teile – volle Besteuerung; sonstige Bezüge (Anteil) – 6 %(Ausnahme: §§ 8 – 10 BUAG – Halbierung)

Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-FondsVorläufige Besteuerung mit 15 %; 1/5 bleibt letztlich steuerfrei, 4/5 volle Steuerpflicht; zu beachten sind Pflichtveranlagung und Anspruchszinsen

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AK Vorarlberg

Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen Widnau 2-4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001, [email protected]

Präsident Tel. 050/258-1100, Fax 050/258-1101,[email protected] Tel. 050/258-1200, Fax 050/258-1201, [email protected], Raumplanung und Statistik Tel. 050/258-3200,Fax 050/258-3201, [email protected] Tel. 050/258-1500, Fax 050/258-1501, [email protected] Tel. 050/258-2000, Fax 050/258-2001, [email protected] Tel. 050/258-2100, Fax 050/258-2101,[email protected] Tel. 050/258-3000, Fax 050/258-3001, [email protected] und Jugendabteilung Tel. 050/258-2300, Fax 050/258-2301, [email protected] Tel. 050/258-2200, Fax 050/258-2201, [email protected]

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Adressen

qBundesministerium für FinanzenJohannesgasse 5, 1010 WienBürgerservicetelefon 0810/001228 oder Telefon 01/51433-0qSozialministeriumservice

Landesstelle Vorarlberg, 6900 Bregenz, Rheinstraße 32/3, Telefon 05574/6838

FinanzämterqFinanzamt Bregenz, Brielgasse 19, 6900 Bregenz

Telefon 05574/692qFinanzamt Feldkirch, Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch

Telefon 05522/301

Informative Internetadressenqwww.bmf.gv.at

Formulare (Steuerformulare zum Download)FinanzOnline (Arbeitnehmerveranlagung via Internet)Informationen: Das Steuerbuch 2015

qwww.ak-vorarlberg.at

Infos und Broschürenqwww.ak-vorarlberg.at

Steuer & Einkommen (aktuelle Steuertipps)Steuersparleitfaden (Schäden durch Katastrophen)Brutto-Netto-Rechner AK Vorarlberg

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Sprechstunden und Sprechtage der Arbeiterkammer

Parteienverkehr8.30 bis 11.30 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische BeratungMontag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr.

Sprechtage im Gemeindeamt Riezlernan jedem ersten Donnerstag im Monat von 10 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, außer im Monat Juni (Sprechtag am 11.6.2015) keine telefonische Terminvereinbarung notwendig

SteuersprechtageAK-Geschäftsstelle Dornbirn, Realschulstraße 6/2nach telefonischer Terminvereinbarung Telefon 050/258-3100

Kfz-BeratungArbeiterkammer Feldkirch, jeden Montag, 17 bis 19 Uhr(August keine Beratungen)

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Büro für Familien und Frauenfragen Tel. 050/258-2600,Fax 050/258-2601, [email protected] Tel. 050/258-3100, Fax 050/258-3101, [email protected]örderwesen Tel. 050/258-4200, Fax 050/258-4201, [email protected]Öffentlichkeitsarbeit Tel. 050/258-1600, Fax 050/258-1601, [email protected] und Bildungspolitik Tel. 050/258-4100 [email protected]

AK-Geschäftsstellen

Bregenz Rathausstraße 25, Telefon 050/258-5000, Fax 050/258-5001, [email protected] Realschulstraße 6/2, Telefon 050/258-6000, Fax 050/258-6001, [email protected] Bahnhofplatz 2, Telefon 050/258-7000, Fax 050/258-7001, [email protected]

Page 55: Wichtige Bestimmungen für Arbeitnehmer 2015

AK Vorarlberg

WohnrechtsberatungArbeiterkammer Feldkirch,jeden Donnerstag, 16 bis 19 Uhrnur nach Terminvereinbarung unter Telefon 050/258-3000

Fachberatung GeldArbeiterkammer Feldkirch,jeden Dienstag, 17 bis 19 Uhrnur nach Terminvereinbarung unter Telefon 050/258-3000

AK-Bibliotheken

Feldkirch, Widnau 2-4Telefon 050/258-4510bibliothek.feldkirch@ak-vorarlberg.atwww.ak-vorarlberg.at/bibliothekDienstag von 10 bis 19 UhrMittwoch bis Freitag von 10 bis 18 Uhr

Bludenz, Bahnhofplatz 2aTelelefon 050/[email protected]/bibliothekDienstag von 13 bis 19 UhrMittwoch und Freitag von 13 bis 18 UhrDonnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhr

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Bildungszuschuss

Eine gemeinsame Förderung mit dem Land Vorarlberg, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Wirtschaftskammer Vorarlberg.

qBildungskonto (für Vollzeitausbildungen)qBildungsprämie für Arbeitnehmer/innen

(für berufsbegleitende Weiterbildungen)qBildungsprämie für Unternehmer/innenqStartkapital (für Wiedereinsteiger/innen)qWohnzuschuss für LehrlingeqFörderung der Berufsreife- bzw.

Studienberechtigungsprüfung

Informationen zum Bildungszuschuss erhalten Sie bei der Arbeiterkammer:Telefon 050/258-4200Fax 050/[email protected]

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AK-Broschüren zum Bestellen

Interessieren Sie sich für die Rechte des Konsumenten? Haben Sie Fragen zu arbeits-, sozial- oder steuerrechtlichenThemen? Möchtest du Informationen über deine Rechte als Lehrling?

Wir haben für Sie zu den unterschiedlichsten Themen Broschüren. Gerne geben wir Ihnen Auskunft und nehmenIhre Bestellung entgegen.

Auskunft und Bestellung: www.ak-vorarlberg.at/broschuerenTelefon 050/258-8000

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ImpressumHerausgeber: AK Vorarlberg, Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch, Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001, [email protected], www.ak-vorarlberg.atDruck: Buchdruckerei Lustenau GmbH, 6890 Lustenau

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Interessenvertretungfür Arbeitnehmer/ innen

Widnau 2 – 4, 6800 FeldkirchTelefon 050/258-0Fax 050/258-1001

[email protected]

Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at

Arbeit und Recht