veranstalter in kooperation mit bochum ......ruhr-universitÄt bochum veranstalter lehrstuhl für...
TRANSCRIPT
RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM
VERANSTALTER Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht, Prof. Dr. Jacob Joussen
IN KOOPERATION MIT Landesarbeitsgericht Hamm Arbeitgeberverbände Ruhr/Westfalen, Bochum DGB Region Ruhr-Mark
Subunternehmer im Fokus des ArbeitsrechtsFrau Prof. Dr. Katharina Uffmann, Ruhr-Universität BochumARBEITSRECHTSFORUM AN DER RUHR-UNIVERSITÄT Bochum, 16. Mai 2018
JURISTISCHE FAKULTÄTLehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und SozialrechtProf. Dr. Jacob Joussen
Subunternehmer im Fokus des ArbeitsrechtsProf. Dr. Katharina Uffmann16. Mai 2018Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Recht der Familienunternehmen
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Agenda
I. Subunternehmereinsatz als Organisationsform
II. Überblick über die Vertragsstrukturen von Subunternehmereinsätzen
III.Vertragstypenverfehlung als Compliance-Risiko
IV.Analyse der Subunternehmermodelle im Lichte des § 611a BGB und der AÜG-Reform
V. Fazit
„Make or Buy“
Es ist eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben übliche Praxis,
daß ein Arbeitgeber nicht alle zur Erreichung eines bestimmten
Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene
Arbeitnehmer ausführen läßt, sondern Teilleistungen
von Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages
erbringen läßt.“ (BAG 5.3.1991 – 1 ABR 39/90)
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
unternehmerischer Alltag: geringe Fertigungstiefen, Komplexität, Arbeitsteilung, Volatilität
Bereiche: Reinigung, Überwachung, Wartung, ... (Rand) Produktion, IT, Forschung, Entwicklung, ... (Kern)
betriebswirtschaftlicher Hintergrund – Ausnutzen komparativer Kostenvorteilezur Optimierung der Wertschöpfungskette
Prognose: Zunahme der interorganisational strukturierten Wertschöpfung
Subunternehmereinsatz als Organisationsform
In Zeiten der Digitalisierung
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Subunternehmereinsatz als Organisationsform
Themenfelder in Schlagworten
Contractingmoderne Projektorganisationen wie
Scrum
Crowd-Working
Economy-On-Demand Zunahme Know-how-intensiver,
„betriebsmittelarmer“ Dienstleistungen durch Solo-Selbständige
Rechtspolitisches Diskussionsklima
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Subunternehmereinsatz als Organisationsform
„WUNSCH –RECHTSSICHERHEIT UND INNOVATIONSERMÖGLICHUNG“
Arbeitsrecht Infrastrukturfaktor für organisatorische und inhaltliche Umsetzung neuer Geschäftsmodelle
Regulierung vs. Deregulierung?
Innovationsverantwortung des Normgebers
gute Beschäftigungsbedingungen als Schlüssel für Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Subunternehmereinsatz als Organisationsform
„WIRKLICHKEIT –MISSBRAUCHSGENERALVERDACHT ALS IMPULSGEBER“
Missbrauchsfälle Fleischindustrie Einzelhandel Logistik..
Rückgriff auf Subunternehmer unter Generalverdacht „unzulässige“ Flucht aus dem Arbeitsrecht – Stichworte „Scheinselbstständigkeit“,
„Scheinwerkverträge“ „Sozial- und Lohndumping“, also „unzulässige“ Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten Erosion des Normalarbeitsverhältnisses
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Subunternehmereinsatz als Organisationsform
„REFORMANSATZ“
1.4.2017: „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“
Ziel: mehr Rechtssicherheit bei der Vertragstypenqualifizierung, um bewusste und unbewusste Fehlqualifikationen einzudämmen
Umsetzung der Vereinbarung aus dem vormaligen Koalitionsvertrag:
„Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichendurch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischenordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlichniedergelegt.“
Vertragsstrukturen von Subunternehmereinsätzen
indirektes Modell
(Dreiecksstruktur durch Einschaltung eines
Intermediäres in den Beschaffungsprozess)
direktes Modell
(unmittelbarer Einsatz beim Unternehmen im
Rahmen eines zweigliedrigen
Vertragsverhältnisses)
Leistungs-verschaffer-
modell
Leistungs-gebermodell
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Vertragsstrukturen – direktes Modell
Teilweise eigene Gesellschaft des Subunternehmers als Vertragspartner eingeschaltet (idR GmbH)
Leistungserbringung in Person, auf funktionale Arbeitsteilung angelegt
häufig know-how-intensive, „betriebsmittelarme“ Dienstleistungen
empirischer Forschungsbericht „Solo-Selbständige in Deutschland – Strukturen und Erwerbsverläufe“ Mai 2016 (Anteil von 10% an allen Erwerbstätigen)
UnternehmenSubunternehmer, sog.
Freelancer, Freie Mitarbeiter….
Werkvertrag, Dienstvertrag,Geschäftsbesorgungs-
vertrag
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Vertragsstrukturen – indirektes Modell
EinsatzunternehmenIntermediär
(sog. Beratungsunternehmen, Agentur, Provider …)
tatsächliche Leistungserbringung
Solo-Selbständiger(sog. Externe, Berater, Spezialisten…)
Einsatzvertrag
Hauptvertrag
LeistungsverschaffermodellVerschaffung der Dienste eines
SelbständigenDienstverschaffungsvertrag
LeistungsgebermodellLeistung versprochen, durch Solo-
Selbständige als Erfüllungsgehilfe erfülltDienst/Werk/Geschäftsbesorgungsvertrag
Vertragstypenverfehlung - Compliancerisiko
indirektes Modell
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?
direktes Modell
Scheinselbständigkeit?
Scheinwerkvertrag?
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Vertragstypenverfehlung als Compliance-Risiko
„STATUS-COMPLIANCE“
Check der Risikostruktur des jeweiligen Fremdpersonaleinsatzes
Vertragsgestaltung− Parteiwille – Beschäftigung gezielt nicht als Arbeitnehmer− Statusbekenntnis und Ausschluss Weisungsrecht in den Verträgen
Vertragsdurchführung− Experten idR auch rein tatsächlich weder fachlich, zeitlich noch
örtlich dem Kundenunternehmen bzw. Intermediär gegenüberweisungsgebunden
− fachliche Weisungsfreiheit gerade wegen des Einkaufs spezifischenKnow-hows
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Vertragstypenverfehlung als Compliance-Risiko
„STATUS-COMPLIANCE“
Aber:
Dienste höherer Art generell durch hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbstständigkeit ausgezeichnet
Eingliederung wunder Punkt?
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Vertragstypenverfehlung als Compliance-Risiko
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Vertragstypenverfehlung als Compliance-Risiko
„WAS KANN DROHEN?“
Mögliche Folgen einer Vertragstypenumqualifizierung
Begründung von Arbeitsverhältnissen Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (rückwirkend!) zzgl.
Säumniszuschlägen (12 % pro Jahr) Nachzahlungen von Steuern Bußgeldtatbestände nach dem AÜG Strafrechtliche Risiken nach §266a StGB, 370, 380 AO persönliche Haftungsrisiken etwa aus § 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB Eintrag in das Wettbewerbsregister § 2 WRegG
Risikoanalyse der Vertragsmodelle
indirektes Modell
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?
direktes Modell
Scheinselbständigkeit?
Scheinwerkvertrag?
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – direktes Modell
STATUSUNSICHERHEIT – ALLES GUT MIT § 611A BGB?
„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
Wiedergabe der abstrakten Obersätze der BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG 21.7.2015 – 9 AZR 484/14 – Selbständiger Arzt beim MDK)
Ziel Rechtsklarheit der Kriterien und dadurch Rechtssicherheit bei der Vertragstypenqualifikation
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – direktes Modell
„LEIDER NEIN!“
Vertragstypenqualifikation wegen typologischer Methode kein Definitions-sondern Subsumtionsproblem
keine allgemeingültigen Kriterien zur näheren Bestimmung des Grades der persönlichen Abhängigkeit
immer nur einzelfallbezogene Indizien – phänomenologisch industrieller Arbeitswelt entlehnt
Tatsacheninstanzen nach Rechtsprechung BAG weiter Beurteilungsspielraum
Dilemma für Unternehmen – Suche nach der sicheren Organisation; Standardisierung
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – direktes Modell
„INDIZIEN TREFFEN AUF RECHTSWIRKLICHKEIT“
enge, insbesondere räumliche Zusammenarbeit zwischen eigenem undfremden Personal erhöht Risiko einer Umqualifizierung
Kommunikation und Zusammenarbeit von eigenem und fremdem Personalbeschränken?
Geht das ohne Weiteres?
Digitalisierung Gedanke der Vernetzung und Arbeitsteilung
Lösungen hierfür?
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – direktes Modell
• äußere Integration des Spezialisten
• funktionsspezifische Relativierung Natur der vertragl.
Tätigkeit
• Relevanz der Eingliederung iRd §611a BGB?
Formale Eingliederung (k)einAbgrenzungskriterium
Eingliederung• positives Indiz einer
Selbstständigkeit?
• persönliche vs. wirtschaftliche Abhängigkeit
• Urteil des BSG vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R):gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit
• Verstärkendes Indiz zur Anerkennung des subj. Parteiwillens
Möglichkeit zur Eigenvorsorge (soziale Schutzbedürftigkeit)
Vergütungshöhe
• positives Indiz einer Selbstständigkeit bei Wissensarbeit?
Verstärkung derAnerkennung desParteiwillens
Know-how
„LÖSUNGSANSÄTZE“
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
EinsatzunternehmenIntermediär
(sog. Beratungsunternehmen, Agentur, Provider …)
tatsächliche Leistungserbringung
Solo-Selbständiger(sog. Externe, Berater, Spezialisten…)
Einsatzvertrag
Hauptvertrag
„GEFÄHRLICHE NÄHE ZUR ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG...“
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
VERBOT DER VERDECKTEN ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG – „COMPLIANCEFALLE“?
Folgen Arbeitgeberwechsel kraft Gesetz für Leiharbeitnehmer
rückwirkend ab Einsatzzeitpunkt (vgl. § 9 I Nr. 1a iVm § 10 AÜG) außer Festhaltenserklärung
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen §§ 16 Abs. 1 Nr. 1c, Nr. 1d AÜG
„Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen.“
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
ANALYSE DER RECHTSLAGE § 1 Abs. 1 S. 1, 2 AÜG
Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Einsatz von Selbständigen st. Rspr. BAG, 9.11.1994 - 7 AZR 217/94
„Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen(Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werdenzur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleiherseingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.“
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
ANALYSE DER RECHTSLAGE
Hauptvertrag nach Willen der Vertragsparteien
Dienstverschaffungsvertrag bzw. Dienst/Werk/Geschäftsbesorgungsvertrag mit Abrede der
Leistungserbringung durch selbständige Dritte
Hauptvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?
Analyse Einsatzvertrag – Arbeitsvertrag iSd § 611a BGB?Wenn nein, Arbeitnehmerüberlassung scheidet aus BAG, 17.1.2017 – 9 AZR 76/16 (Überlassung des Allein-
Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH)
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
EinsatzunternehmenIntermediär
(sog. Beratungsunternehmen, Consultingunternehmen, Provider …)
tatsächliche Leistungserbringung
Solo-Selbständiger(sog. Externe, Berater, Spezialisten…)
Einsatzvertrag als Arbeitsvertrag?
Hauptvertrag
„UNSICHERHEITSFAKTOR - BEZUGSPUNKT DER VERTRAGSTYPENQUALIFIKATION?“
Problemfall: Was passiert, wenn dem Solo-Selbständigen beim EinsatzunternehmenWeisungen erteilt werden bzw. Eingliederungerfolgt?
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„BEZUGSPUNKT DER VERTRAGSTYPENQUALIFIKATION – ZWEI ANSÄTZE“
„Verleiherbezogener“ Ansatz: Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass es sich bei der zur
Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen AN handele
Siehe zB LAG Düsseldorf 21.7.2015 - 3 Sa 6/15; nachgehend BAG Vergleich
BAG, Urt. V. 17.1.2017 – 9 AZR 76/16: Verleiherbezogener Ansatz bei der Frage, ob Selbstüberlassung eines GmbH-GF unter das AÜG fällt
„Entleiherbezogener“ Ansatz: Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass die überlassene Person
beim Entleiher weisungsabhängig tätig ist und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist
• „Daimler“-Urteil des LAG Baden-Württemberg 1.8.2013 – 2 Sa 6/13; nachgehend BAG Vergleich
Intermediär
Solo-Selbständiger
EinsatzU
Solo-Selbständiger
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„KEINE EINDEUTIGE GESETZLICHE POSITIONIERUNG“
1 Abs. 1 S. 2 AÜG
„Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen(Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werdenzur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleiherseingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.“
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„BEZUGSPUNKT DER VERTRAGSTYPENQUALIFIKATION –MODIFIZIERTER VERLEIHERBEZOGENER ANSATZ“
Vertragstypenqualifizierung iSd § 611a BGB bei drittbezogenem Vertrag?
Erste Stufe: Vertragsverhältnis Inhalt der drittbezogenen Einsatzverträge zwischen Intermediär –
Spezialist
Zweite Stufe: Tatsächliche Vertragsdurchführung (§12 Abs. 1 AÜG) wegen des Drittbezugs der Leistung im Verhältnis
Kundenunternehmen – Spezialist zu beurteilen?
Relativität des Schuldverhältnisses – Verhalten eines vertragsfremden Dritten relevant?
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
Der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem Dritten ist auf der Grundlage der ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch unter Berücksichtigung der praktischen Durchführung des Vertrags zu bestimmen. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgeblich. (…) Dies gilt allerdings nur dann, wenn die tatsächliche Durchführung von dem Willen der am Abschluss der vertraglichen Vereinbarung beteiligten Parteien umfasst war. Denn die Berücksichtigung der praktischen Vertragsdurchführung dient der Ermittlung des wirklichen Geschäftsinhalts, also der Rechte und Pflichten, von denen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind. Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen.
(BAG 27.6.2017 – 9 AZR 133/16 – Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung zum Einsatz von Arbeitnehmern als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers)
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„BEZUGSPUNKT DER VERTRAGSTYPENQUALIFIKATION –MODIFIZIERTER VERLEIHERBEZOGENER ANSATZ“
Zweite Stufe: Tatsächliche Vertragsdurchführung
Einsatzvertrag dogmatisch wegen Drittleistungspflicht echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 I BGB) = des Kundenunternehmens
Leistungsempfänger nicht zu eigenmächtigen Vertragsänderungen berechtigt
tatsächlichen Verhaltensweisen Kundenunternehmen – Spezialist zu berücksichtigen, die Intermediär und Spezialist kennen und billigen
Eigenmächtig angemaßte Weisungen durch Einsatzunternehmen führen nicht zu Umqualifizierung des Hauptvertrags
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„MODIFIZIERTER VERLEIHERBEZOGENER ANSATZ –RICHTLINIENKONFORM?
EuGH Entscheidung Ruhrlandklinik (C-216/15)
Arbeitnehmerbegriff trotz Verweises auf das nationale Recht in Art. 3 Abs. 1 lit. a RL 2008/104/EG durch EuGH richtlinienautonom einheitlich iSd Art. 45 AEUV ausgelegt
BAG 17.12.2016 Gestellung von DRK-Schwestern in unionsrechtskonformer Auslegung Arbeitnehmerüberlassung, weil sie Arbeitnehmer iSd RL seien
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„MODIFIZIERTER VERLEIHERBEZOGENER ANSATZ –RICHTLINIENKONFORM?
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.Daraus folgt, dass weder die rechtliche Einordnung des zwischen der betreffenden Person und dem Leiharbeitsunternehmen bestehenden Verhältnisses nach nationalem Recht noch die Art ihrer Rechtsbeziehungen, noch die Ausgestaltung dieses Verhältnisses ausschlaggebend ist für die Bezeichnung dieser Person als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2008/104
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„MODIFIZIERTER VERLEIHERBEZOGENER ANSATZ – AUCH IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT?
Alleiniger Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse iRd § 7 I SGB IV?
Fachlichen Weisungen Arbeitnehmerüberlassung der BA vom 20.3.2017 § 1 1.1.2 IX:
Es komme „immer auf die tatsächliche Vertragsdurchführung“ an.
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„MODIFIZIERTER VERLEIHERBEZOGENER ANSATZ – AUCH IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT?
BSG 12. Senat st. Rprs.
Ausgangspunkt der Prüfung eines Beschäftigungsverhältnisses ist das Vertragsverhältnis
eine im Widerspruch zu den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung nur vor, soweit eine Abbedingung rechtlich möglich ist
16. Mai 2018 – Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts
Risikoanalyse – indirektes Modell
„MODIFIZIERTER VERLEIHERBEZOGENER ANSATZ – AUCH IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT?
auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann sich das gelebte Rechtsverhältnis bei einem drittbezogenen Vertrag nicht durch ein vertragswidriges, eigenmächtiges Verhalten des Einsatzunternehmens bestimmen
Anweisung BA insoweit gefährlich „verkürzt“
Wenn es der Gesetzgeber seit nunmehr 40 Jahren nicht vermag, die Abgrenzung der
versicherungspflichtigen Tätigkeit von der nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit (…)
hinreichend klar zu regeln und selbst das BSG als Abgrenzungskriterien kaum mehr als
floskelhafte Begriffshülsen verwendet, mit denen nahezu jedes beliebige (gewollte)
Ergebnis begründet werden kann, erscheint es als sachgerecht, sich auf eher förmliche
Gesichtspunkte zurückzuziehen und bleibt es im Regelfall bei der Annahme, dass die
von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses gewählte Form auch materiell
zutreffend ist. (Leitsatz des Übermittelnden)
SG Düsseldorf 27.4.2009 – S 19 (25) AL 139/05
Fazit
Wir freuen uns auf Sie!Das nächste Arbeitsrechtsforum am 21. November 2018
Frau Prof. Dr. Anja Schlewing, Vorsitzende Richterin am BAG„Die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsübergang“
RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM
VERANSTALTER Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht, Prof. Dr. Jacob Joussen
IN KOOPERATION MIT Landesarbeitsgericht Hamm Arbeitgeberverbände Ruhr/Westfalen, Bochum DGB Region Ruhr-Mark