v orbeugender b randschutz. brandschutz vorbeugender brandschutz abwehrender brandschutz baulicher...
TRANSCRIPT
Vorbeugender Brandschutz
Brandschutz
VorbeugenderBrandschutz
AbwehrenderBrandschutz
Baulicher
Brandschutz
Organisatorischer
Brandschutz
Anlagen-technischerBrandschutz
Zielsetzung des VBBrandrisiko senken ( baulich, technisch u. organisatorisch )
Sicherheit gewährleisten• Personen ( Mitarbeiter, Kunden, Bewohner u. Einsatzkräfte )
• Sachen ( Bewahrung von Volks- u. -Einzelvermögen )
Rasche, sichere u. wirkungsvolle Brandbekämpfung
Brandschäden
Verhinderung bzw. Reduzierung
von
23%69%8%
Kleinbrände Mittelbrände Großbrände
2091 Brände im Jahr 2000
Gesamtschadenssumme50.000.000 Euro ~ 700.000.000 ATS
Auswirkungen eines Großbrandes
43%
28%
23%
6%
nehmen den Betrieb niewieder auf
sind innerhalb von 3Jahren aus dem Geschäft
sind wieder vollbetriebsfähig
fusionieren oder werdenverkauft
Arbeitsplatzsicherung !
Dienstanweisung 4.1.1
Tätigkeiten im VB
NÖ. Landesfeuerwehrverbandes
1. Mitwirkung bei Bau- und Gewerbeverfahren
2. Teilnahme an der Feuerpolizeilichen Beschau
3. Durchführen der Brandschutz - Eigenkontrolle
4. Sonstige Aufgaben nach dem NÖ FG
Aufgaben des Feuerwehrkommandanten:
§ 46 - Fluchtwege
(1) Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen
zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben.
Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.
(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungs-geräten erreicht werden kann.
NÖ. Bautechnikverordnung 1997
i t
Eignung der Löschmittel
Wasser
Schaum
Flammbrandpulver
Glutbrandpulver
Kohlendioxid
Metallbrandpulver
Brandsicherheitswache § 7 des NÖ. FG
Die Gemeinde hat für Veranstaltungen,
die ihrer Art nach
mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind,
sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten,
die Beistellung einer Brandsicherheitswache
anzuordnen.
Löschwasser- Rückhaltung
Schutz der Gewässer vor verunreinigtem
Löschwasser, dass beim Brand eines
Lagers mit wassergefährdenden Stoffen
anfällt
Rechtsgrundlagen: § 31 Wasserrechtsgesetz § 74, Abs. 2 Ziff. 5 Gewerbeordnung
Wassergefährdungsklassen
Einstufung wassergefährdender Stoffe:
WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe
WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2: wassergefährdende Stoffe
WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe
Einsicht nehmen in Sicherheitsdatenblätter
Manuell einzusetzende Löschwasserbarriere
Heimrauchmelder
Jährlich ca. 40 Brand - Tote bei Wohnungsbränden
Mittels Rauchmelder Reduktion Brand - Tote um bis 50 % möglich
Kosten: € 20 bis € 60
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen GebäudenDer Umstand, dass in vielen Gebäudenjahrzehntelang kein Brand ausbricht, jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.jederzeit gerechnet werden muss.
Oberverwaltungsgericht Münster, Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.198710 A 363/86 vom 11.12.1987
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen GebäudenDer Umstand, dass in vielen Gebäudenjahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.gerechnet werden muss.
Oberverwaltungsgericht Münster, Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.198710 A 363/86 vom 11.12.1987