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Trends und Perspektiven Ohne Anerkennung von Bildungsträgern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung keine Zukunft BA- Anerkennungsstelle

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Page 1: Trends und Perspektiven Ohne Anerkennung von Bildungsträgern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung keine Zukunft BA-Anerkennungsstelle

Trends und Perspektiven

Ohne Anerkennung von Bildungsträgern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

keine Zukunft

BA-Anerkennungsstelle

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Bildungsgutschein

Teilnehmer

Agentur für Arbeit

Bildungsgutschein

Bildungsgutschein

Bildungsträger, -maßn.mit Zulassung

Kostenerstattung

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Rechtsgrundlage

Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen

Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung

(AZWV)

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AZWV

• Erster Abschnitt (§§ 1 – 6) regelt dasAnerkennungsverfahren= Aufgabengebiet Anerkennungsstelle / Anerkennungsbeirat

• Zweiter Abschnitt (§§ 7 – 14) regelt dasZulassungsverfahren (Zertifizierungsverf.)

• = Aufgabengebiet Fachkundige Stellen / Anerkennungsbeirat

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Anerkennungs- und Zulassungsverfahrennach AZWV

Anerkennungsstelle

Fachkundige Stelle

Bildungsträger, -maßnahme

Anerkennung („Akkreditierung“)

Zulassung („Zertifizierung“)

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Aufgaben der Anerkennungsstelle– Gewinnung von externen Sachverständigen für

die Begutachtungen– Durchführung des Antragsverfahrens– Organisation der Begutachtung durch die

Sachverständigen – Ausstellen von Anerkennungsbescheiden– Führen eines Verzeichnisses der Fachkundigen

Stellen– Unterstützung des Anerkennungsbeirats

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Anerkennungsbeirat9 Mitglieder:

– Vertreter der Länder– Vertreter der Arbeitnehmer – Vertreter der Arbeitgeber– Vertreter der Bildungsverbände– Vertreter des BMWA– Vertreter des BMBF– drei unabhängige Experten

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Aufgaben des Anerkennungsbeirats

Anerkennungs-beirat

Anerkennungsstelle Fachkundige Stelle

Empfehlungen zumAnerkennungsverfahren

Empfehlungen zumZulassungsverfahren

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Zulassungsvoraussetzungen Träger§ 84 SGB III:

1. Träger besitzt erforderliche Leistungsfähigkeit2. Träger ist in der Lage, durch eigene Vermitt-

lungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen

3. Träger stellt sicher, dass adäquate Qualifizierung sowie Berufserfahrung bei Leiter und Lehrkräften vorliegen

4. Träger wendet ein System zur Sicherung der Qualität an

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Zulassungsvoraussetzungen Maßnahmen § 85 SGB III:

1. methodisch und inhaltlich effektiv gestaltet und für aktuelle Arbeitsmarktlage zweckmäßig

2. angemessene Teilnahmebedingungen

3. Abschluss mit aussagekräftigem Zeugnis

4. wirtschaftlich und sparsam geplant und durchgeführt und angemessen hinsichtlich Kosten und Dauer

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Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren:

Qualitätssicherungs-, -entwicklungssystem

§ 8 Abs. 4 AZWV:

• „… ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung …“

Begründung zu § 8 Abs. 4 AZWV:

• … anerkannte Methoden, wie z.B. … ISO 9001:2000 … EFQM … „lernerorientierten Qualitätstestierung“

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Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren:

Frage der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit

§ 9 Abs. 1 Nr. 6 AZWV:

• die Kostensätze den Grundsätzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden

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Übergangsregelung Qualitätskriterien§ 15 Abs. 2 AZWV:

„Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruf-lichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.“

>> Qualitätsanforderungskatalog ist damit vorläufiger Prüfleitfaden für die Auditoren der FKS

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Übergangsregelungen Verfahren

– ab Juli 2004 erfolgt eine Anerkennung durch die AA nur noch, soweit keine FKS tätig sind, längstens bis Ende 2005

– die vor dem 1. Juli 2004 von den AA erteilten Anerkennungen bleiben unberührt

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit