trends und perspektiven ohne anerkennung von bildungsträgern und maßnahmen der beruflichen...
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Trends und Perspektiven
Ohne Anerkennung von Bildungsträgern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
keine Zukunft
BA-Anerkennungsstelle
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Bildungsgutschein
Teilnehmer
Agentur für Arbeit
Bildungsgutschein
Bildungsgutschein
Bildungsträger, -maßn.mit Zulassung
Kostenerstattung
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Rechtsgrundlage
Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung
(AZWV)
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AZWV
• Erster Abschnitt (§§ 1 – 6) regelt dasAnerkennungsverfahren= Aufgabengebiet Anerkennungsstelle / Anerkennungsbeirat
• Zweiter Abschnitt (§§ 7 – 14) regelt dasZulassungsverfahren (Zertifizierungsverf.)
• = Aufgabengebiet Fachkundige Stellen / Anerkennungsbeirat
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Anerkennungs- und Zulassungsverfahrennach AZWV
Anerkennungsstelle
Fachkundige Stelle
Bildungsträger, -maßnahme
Anerkennung („Akkreditierung“)
Zulassung („Zertifizierung“)
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Aufgaben der Anerkennungsstelle– Gewinnung von externen Sachverständigen für
die Begutachtungen– Durchführung des Antragsverfahrens– Organisation der Begutachtung durch die
Sachverständigen – Ausstellen von Anerkennungsbescheiden– Führen eines Verzeichnisses der Fachkundigen
Stellen– Unterstützung des Anerkennungsbeirats
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Anerkennungsbeirat9 Mitglieder:
– Vertreter der Länder– Vertreter der Arbeitnehmer – Vertreter der Arbeitgeber– Vertreter der Bildungsverbände– Vertreter des BMWA– Vertreter des BMBF– drei unabhängige Experten
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Aufgaben des Anerkennungsbeirats
Anerkennungs-beirat
Anerkennungsstelle Fachkundige Stelle
Empfehlungen zumAnerkennungsverfahren
Empfehlungen zumZulassungsverfahren
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Zulassungsvoraussetzungen Träger§ 84 SGB III:
1. Träger besitzt erforderliche Leistungsfähigkeit2. Träger ist in der Lage, durch eigene Vermitt-
lungsbemühungen die Eingliederung der Teilnehmer zu unterstützen
3. Träger stellt sicher, dass adäquate Qualifizierung sowie Berufserfahrung bei Leiter und Lehrkräften vorliegen
4. Träger wendet ein System zur Sicherung der Qualität an
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Zulassungsvoraussetzungen Maßnahmen § 85 SGB III:
1. methodisch und inhaltlich effektiv gestaltet und für aktuelle Arbeitsmarktlage zweckmäßig
2. angemessene Teilnahmebedingungen
3. Abschluss mit aussagekräftigem Zeugnis
4. wirtschaftlich und sparsam geplant und durchgeführt und angemessen hinsichtlich Kosten und Dauer
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Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren:
Qualitätssicherungs-, -entwicklungssystem
§ 8 Abs. 4 AZWV:
• „… ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung …“
Begründung zu § 8 Abs. 4 AZWV:
• … anerkannte Methoden, wie z.B. … ISO 9001:2000 … EFQM … „lernerorientierten Qualitätstestierung“
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Beispiel für mögl. Empfehlung zum Zulassungsverfahren:
Frage der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 AZWV:
• die Kostensätze den Grundsätzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden
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Übergangsregelung Qualitätskriterien§ 15 Abs. 2 AZWV:
„Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruf-lichen Weiterbildung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.“
>> Qualitätsanforderungskatalog ist damit vorläufiger Prüfleitfaden für die Auditoren der FKS
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Übergangsregelungen Verfahren
– ab Juli 2004 erfolgt eine Anerkennung durch die AA nur noch, soweit keine FKS tätig sind, längstens bis Ende 2005
– die vor dem 1. Juli 2004 von den AA erteilten Anerkennungen bleiben unberührt
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit