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1 Tarifumstellung im Erziehungsdienst Herzlich Willkommen!

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Tarifumstellung im Erziehungsdienst. Herzlich Willkommen!. Tarifumstellung im Erziehungsdienst – Gliederung. 2. Gliederung A. Einführung B. Der neue VGP 21 – Beschäftigte im Erziehungsdienst C. Besonderheiten bei den Stufen D. Überleitung E. Weiteres Verfahren F. Beitrag der ZGASt - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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Tarifumstellung im Erziehungsdienst

Herzlich Willkommen!

Page 2: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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Tarifumstellung im Erziehungsdienst – Gliederung

GliederungA. EinführungB. Der neue VGP 21 – Beschäftigte im ErziehungsdienstC. Besonderheiten bei den StufenD. ÜberleitungE. Weiteres VerfahrenF. Beitrag der ZGAStG. Gelegenheit für Rückfragen

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

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A. Einführung

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 20. Mai 2011 die Übernahme des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) in den Geltungsbereich der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) zum 1. Juli 2011 für den Bereich der Kindertageseinrichtungen beschlossen.

Betroffen ist nicht der Bereich der Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen.

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A. Einführung

Der SuE gilt im kommunalen Bereich bereits seit 1. November 2009. Die Übernahmeverhandlungen für die Landeskirche gestalteten sich insbesondere deshalb als schwierig, weil es in der KAO seither andere Eingruppierungsvorschriften als im kommunalen Bereich gab. Die Übernahme bedeutet also einen Systemwechsel.

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A. Einführung

Die ausschlaggebenden Gründe für die Übernahme des SuE sind:

Vergleichbarkeit mit den Kommunen

Personalgewinnung

Wiederherstellung eines ausgewogenen Vergütungsgefüges.

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B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst

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B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines

Künftig nur noch ein VGP 21 „Beschäftigte im Erziehungsdienst“ für gesamten Erziehungsbereich

Alle Beschäftigten aus den alten VGPs 21 (in der bis 30.6. geltenden Fassung), 22 a (Kindergartenhelfer/innen) und 22 b (Kinderpfleger/innen) werden zum Stichtag 1.7.2011 in den neuen VGP 21 übergeleitet.

Zuordnung zu der nach dem neuen VGP 21 maßgeblichen S-Entgeltgruppe (anders als bei TVöD-Umstellung kommt es für die Bestimmung der richtigen S-EG nicht darauf an, ob Überleitung aus GE, 1. oder 2. BWA erfolgt)

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B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines

Der neue VGP 21 beruht auf der S-Tabelle (Anlage C VKA), daher auch die Bezeichnung S-Tarif.

Die Tabelle besteht aus 17 Entgeltgruppen (S 2 bis S 18) mit jeweils 6 Stufen (zwei Grundstufen und vier Entwicklungsstufen).

Die S-Tabelle ist weiter „aufgefächert“ als die 15 Entgeltgruppen der allgemeinen Tabelle.

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B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines

Etliche Fallgruppen des neuen VGP 21 enthalten die Formulierung „sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Dazu stellt Fußnote 1 zu VGP 21 klar, dass grundsätzl. alle Beschäftigten im VGP 21 Fachkräfte nach dem KiTaG sein müssen, es sei denn, die Fußnote bestimmt explizit etwas anderes. Bsp.: Fachkräfte sind nach § 7 KiTaG auch die Absolventen der in Ba-Wü eingerichteten Bachelorstudiengänge frühkindliche Pädagogik. Wird eine solche Kraft als Gruppenleitung (GL) eingesetzt, kann sie als sonstige Beschäftigte in S 6 eingruppiert werden.

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B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines

Gemäß Protokollnotiz (KAO) Nr. 1 zu VGP 21 gelten als sonstige Beschäftigte auch solche, die einen entsprechenden Berufsabschluss in einem anderen Bundesland erworben haben, der von den zuständigen staatlichen Stellen in Baden-Württemberg als gleichwertiger Abschluss anerkannt wird. Im Originaltarif ist von „staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung“ die Rede. Da für in Baden-Württemberg ausgebildete Beschäftigte die staatliche Prüfung nicht ausreicht, um als Fachkraft eingesetzt werden zu können, sondern man auch die staatliche Anerkennung braucht, hat man diese Formulierung als irreführend nicht übernommen. Aber natürlich kann es Fälle geben, in denen jemand, der in einem anderen Bundesland die Ausbildung (fertig) abgeschlossen wird, hier eingesetzt werden kann.

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B. Der neue VGP 21Beschäftigte im Erziehungsdienst- Allgemeines

Fußnote 2 wurde nur vorsorglich aufgenommen und betrifft den diakonischen Bereich (handwerklicher Erziehungsdienst)

Fußnote 3 stellt klar, dass die Protokollerklärungen aus dem Originaltarif (Anhang zur Anlage C VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Kursiv abgedruckte Protokollerklärungen bedeuten, dass diese im KAO-Bereich eher keinen Anwendungsbereich haben.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Künftig keine Eingruppierung mehr nach Anzahl der Gruppen, sondern wie im kommunalen Bereich nach der Durchschnittsbelegung. Stichtag für die Ermittlung der Platzzahlen ist jeweils der 1. März (Stichtag für die Jahresstatistik) für das laufenden Kalenderjahr.

Je nach Durchschnittbelegung am Stichtag 1. März 2011 erfolgt die Überleitung in die entsprechende S-EG.

Maßgeblich ist die Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Abs. 1 AR-Ü i.V.m. der Protokollnotiz (KAO) Nr. 5 zu VGP 21.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

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Leitung von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von...

Entgeltgruppe S

bis 39 Plätze S 7

mind. 40 Plätze S 10

mind. 70 Plätze S 13

mind. 100 Plätze S 15

mind. 130 Plätze S 16

mind. 180 Plätze S 17

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

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Ständige Vertretung der Leitung von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von...

Entgeltgruppe S

mind. 40 Plätze S 7

mind. 70 Plätze S 10

mind. 100 Plätze S 13

mind. 130 Plätze S 15

mind. 180 Plätze S 16

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Für die Überleitung kommt es auf die am Stichtag 1. März 2011 vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze an. Maßgeblich ist, wie viele Kinder am Stichtag angemeldet sind, die maximal gleichzeitig betreut werden können, nicht wie viele Kinder im Verlauf des Tages die Einrichtung aufsuchen.Bsp. für Platzsharing: Ist ein Platz vormittags und nachmittags an zwei verschiedene Kinder vergeben und kommt es nicht zu Überschneidungszeiten beider Kinder in der Einrichtung, so wird ein Platz angerechnet.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Es erfolgt eine Faktorisierung nach den einzelnen Angebotsformen wie folgt:

Regelgruppe 1,00 VÖ-Gruppe 1,15 Ganztagesbetreuung 1,25 Hortgruppe 1,25 Waldkindergartengruppe 1,25 Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppe 2,50

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Hintergrund der Faktorisierung ist, dass die Leitungen und ständ. Stellvertretungen der Leitungen bei besonderen Angebotsformen hinsichtlich der Eingruppierung nicht schlechter stehen als bei Regelgruppen.

Für Altersmischung (AM) gibt es keinen besonderen Faktor. Hier zählt der Faktor der Angebotsform, welche mit AM durchgeführt wird.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Der Faktor gilt dabei jeweils für alle belegten Plätze einer Gruppe, unabhängig davon, wie viele Kinder der Gruppe tatsächlich entsprechend der jeweiligen Angebotsform betreut werden.Bsp.: Ein Kind wird in einer VÖ-Gruppe weniger als 6 Stunden in der Form der Regelbetreuung betreut. Es zählt mit dem Faktor 1,15.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Für alle Angebotsformen (außer Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppen) gilt: Belegte Plätze durch Kinder unter drei Jahren (Kleinkinder) und durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) zählen jeweils als zwei mit dem Faktor der Angebotsform zu verrechnende Plätze.Bsp: Ein Kleinkind in einer VÖ-Gruppe wird folgendermaßen gerechnet: 2 * 1,15.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

In Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppen gilt: Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) zählen jeweils als zwei mit dem Faktor 2,50 zu verrechnende Plätze.

In Krippen-/Kleinkind-/Spielgruppen gibt es keinen separaten Faktor für Kleinkinder, da hier nur Kleinkinder betreut werden, die jeweils bereits mit dem Faktor 2,50 gewichtet sind.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist weiter zu beachten, dass Plätze, die aufgrund vom Träger veranlasster Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) nicht belegt werden können, als belegte Plätze gezählt werden.

Gemeint sind aber nicht Maßnahmen aufgrund demografischer Handlungsnotwendigkeiten.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Siehe Bsp. 4 im Erhebungsbogen zur Ermittlung der Platzzahlen. Legt der Träger fest, dass in einem Brennpunktkindergarten die Maximalbelegungsstärke bei 22 Kindern liegt, dann sind (ausgehend von einer Regelgruppenstärke von 25 Kindern) drei Plätze aufgrund vom Träger veranlasster Maßnahmen nicht besetzt, sind aber dennoch mitzuzählen.

Werden dagegen Gruppen geschlossen oder die Trägerschaft abgegeben, so werden die aus diesem Grunde wegfallenden Plätze nicht als besetzt gewertet.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Der „Erhebungsbogen zur Ermittlung der Platzzahlen für die Überleitung in den S-Tarif“ ist für jede Leitung und jede ständige Stellvertretung der Leitung auszufüllen. Der Bogen ist auf die Personalakte zu nehmen. Die Platzzahl gemäß Erhebungsbogen ist auch im Bearbeitungsblatt für die Zuordnung einer EG/ZGAST Nr. 1001 einzutragen.

Künftig werden immer am Stichtag 1. März die Platzzahlen ermittelt.

Es wird auch dafür einen Erhebungsbogen geben, der fast identisch wie der Erhebungsbogen für die Überleitung aussehen wird. Einziger Unterschied: bei den Erhebungen ab 2012 wird die sog. 5 %-Klausel zum Tragen kommen.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Die 5 %-Klausel besagt: unabhängig davon, worauf der Rückgang der Platzzahlen beruht, gilt, dass eine Unterschreitung von nicht mehr als 5 % der maßgeblichen Platzzahlen sich auf die Eingruppierung nicht auswirkt.

Die 5 %-Klausel findet bei der Überleitung zum 1.7.2011 keine Berücksichtigung, siehe Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Abs. 1 AR-Ü!

Die Personalstellen müssen sich also künftig jährlich die entsprechenden Erhebungsbögen beschaffen und diese in der PA ablegen.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Wird bei der Überprüfung der Eingruppierung (erstmals zum 1. März 2012) festgestellt, dass die nach dem VGP 21 in der ab 1.7.2011 geltenden Fassung maßgeblichen Platzzahlen über- oder unterschritten werden, so wird die/der betroffene Beschäftigte zum 1. Mai desselben Jahres tarifautomatisch höher- oder auch herabgruppiert.

Tarifautomatisch bedeutet, dass es dazu keiner Änderungskündigung bedarf.

Zu beachten ist in diesen Fällen die MAV-Beteiligung gemäß § 42 c) MVG (Eingruppierung).

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Leitungen und der ständigen Stellvertretungen der Leitungen

Der Beschluss der AK enthält auch eine Änderung der Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es wird ein neuer § 18 a – Aufgaben der ständigen Vertretung der Leitung – eingefügt. Darin wird klargestellt, dass die vom Träger bestellte ständige Vertretung der Leitung Aufgaben und Tätigkeiten aus dem Bereich des § 18 (also aus dem Aufgabenkatalog der Leitung) wahrzunehmen hat, welche ihr vom Träger in Absprache mit der Leitung übertragen werden.

Gemäß Protokollerklärung Nr. 4 zu VGP 21 sind ständige Vertreter/innen nicht Vertreter/innen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Soll heißen, dies allein genügt nicht für die Funktion der ständigen Stellvertretung der Leitung, sondern es müssen auch bei Anwesenheit der Leitung Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich der Leitung wahrgenommen werden.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Fachberatungen Hier wurde die seitherige Eingruppierung in den S-Tarif

übertragen. Eine Zuordnung der richtigen S-EG ist aufgrund der Arbeitshilfe Überleitung der Beschäftigten im Erziehungsdienst abschließend möglich.

Zu unterscheiden ist, ob Erzieher/innen oder Dipl.-Sozialpädagogen/-pädagoginnen (oder Personen mit vergleichbarem Hochschulabschluss) die Fachberatung wahrnehmen. Je nachdem erfolgt die Überleitung in S 15 oder S 17.

Für Dipl.-Sozialpädagogen/-pädagoginnen (oder Personen mit vergleichbarem Hochschulabschluss), die erheblich mehr Verantwortung wahrnehmen und die mit Landesaufgaben betraut sind (siehe dazu Protokollnotiz KAO Nr. 6 zu VGP 21), erfolgt die Überleitung in S 18.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher

Für jede Erzieherin / jeden Erzieher mit staatlicher Anerkennung ist jeweils ein „Erhebungsbogen Erziehungsdienst – Erzieherinnen/Erzieher“ auszufüllen und zu den Personalakten zu nehmen.

Der Erhebungsbogen Erziehungsdienst betrifft nicht

die Leitungen und ständigen Stellvertretungen der Leitungen, da für diese der Erhebungsbogen zur Ermittlung der Platzzahlen gilt und auch nicht die Zusatzkräfte (Integrations- und Sprachförderkräfte), da für diese eigene Überleitungsregelungen bestehen (siehe Arbeithilfe Überleitung).

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher

Ausgangsfrage ist, ob in der Einrichtung

gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet wird und die in der Einrichtung eingesetzten Erzieherinnen/Erzieher das gleiche Maß an Verantwortung haben, also die pädagogische u. organisatorische Arbeit in gleichem Maße gegenüber der Leitung, dem Träger und den Eltern verantworten. Wenn dies der Fall ist, so werden entsprechende Tätigkeiten eines Erziehers/einer Erzieherin wahrgenommen. Die Überleitung erfolgt in diesem Fall in S 6, siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 zu VGP 21.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher

Wird in der Einrichtung dagegen gruppenbezogen gearbeitet und gibt es eine Abstufung im Grad der Verantwortung zwischen einer Gruppenleitung und einer Zweitkraft, d.h. die GL verantwortet die pädagogische u. organisatorische Arbeit gegenüber der Leitung, dem Träger und den Eltern und leitet die ZK an, welche wiederum der GL gegenüber verantwortlich ist, so erfolgt die Überleitung entsprechend dem abgestuften Grad der Verantwortung: Die GL wird in S 6 (siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 4 zu VGP 21) übergeleitet, die ZK in S 5.

Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung können nicht als sonstige Beschäftigte in S 5 eingruppiert werden (siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 3 zu VGP 21).

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher

S 5 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Zweitkraft

Besondere Eingruppierung, die es im Originaltarif so nicht gibt („Badische Lösung“).

Es bestand zwar von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite die erklärte Absicht, so weit als möglich am Originaltarif zu bleiben. Dies hat sich in der Umsetzung jedoch als äußerst schwierig erwiesen, da dann genau hätte definiert werden müssen, was entsprechende Tätigkeiten von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern und was entsprechende Tätigkeiten von Erzieherinnen/Erziehern sind. Eine funktionsgebundene Eingruppierung ist leichter zu handhaben und führt in der Praxis zu weniger Auslegungsschwierigkeiten.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher

Auf diese Weise besteht weiterhin ein Anreiz, überhaupt eine Gruppenleiterfunktion wahrzunehmen und es gibt weiterhin Stellen mit einem eingeschränkten Maß an Verantwortung z.B. für Berufseinsteiger/innen oder Berufsrückkehrer/innen.

Um zu sehen, wie sich die EG S 5 in der Praxis, vor allem mit den Kostenträgern bewährt, ist die EG S 5 befristet bis 31. Juli 2014, siehe Punkt 2 der Besonderen Regelungen im Anschluss an VGP 21 („Rückfallklausel“).

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher

S 6 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

S 8 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen TätigkeitenSiehe dazu Protokollerklärung Nr. 6 zu VGP 21. Danach zu schließen, dürfte diese S-Gruppe nicht allzu häufig vorkommen. Für die Überleitung spielt die EG S 8 bei Erzieherinnen im Zusammenhang mit der Überleitung der im Projekt „Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“ des Bundesfamilienministeriums Beschäftigten eine Rolle. Diese sind nach S 8 überzuleiten.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Erzieherinnen/Erzieher

S 9 - Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mind. drei Beschäftigte mind. der EG S 8. Auch diese Fallgruppe dürfte es nicht allzu häufig geben.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger

Auch für jede Kinderpflegerin / jeden Kinderpfleger ist jeweils ein „Erhebungsbogen Erziehungsdienst – Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger“ auszufüllen und zu den Personalakten zu nehmen.

Da es hier – anders als bei den Erzieherinnen/Erziehern – nicht nur auf die Konzeption und Funktion ankommt, sondern auch auf die Art der übertragenen Tätigkeiten, sollten hier Aufgabenbeschreibungen vorliegen, die die Angaben im Erhebungsbogen belegen.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger

Auch hier muss man zunächst wieder die Frage nach der Konzeption stellen.

Wird gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet und die Kinderpflegerin/der Kinderpfleger im Einzelfall in vollem Umfang wie Erzieherinnen/Erzieher (z.B. was die Elternarbeit, Beobachtungsverfahren etc. angeht) eingesetzt, kann ausnahmsweise eine Eingruppierung in S 6 in Frage kommen.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger

Wird gleichberechtigt in einem Konzept offener Kindergarten gearbeitet und die Kinderpflegerin/der Kinderpfleger zwar nicht in vollem Umfang wie Erzieherinnen/Erzieher eingesetzt, aber sind einzelne Funktionsbereiche im Rahmen des offenen Konzepts übertragen, so erfolgt die Überleitung in S 4, siehe Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 zu VGP 21.

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Page 38: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger

Wird dagegen in Gruppen mit einer Abstufung der Verantwortung zwischen GL und ZK gearbeitet, so ist weiter zu differenzieren:

Kinderpflegerin/Kinderpfleger wird ausnahmsweise mit Genehmigung des LJA als GL eingesetzt, Folge: Überleitung in S 6.

Der Kinderpflegerin/dem Kinderpfleger sind „entsprechende Tätigkeiten“ übertragen, Folge: Überleitung in S 3.

Der Kinderpflegerin/dem Kinderpfleger sind „schwierige fachliche Tätigkeiten“ übertragen, Folge: Überleitung in S 4.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger

Für die Einstufung als „schwierige fachliche Tätigkeit“ greift neben den eher speziellen Fällen der Protokollerklärung Nr. 2 auch die Protokollnotiz (KAO) Nr. 2 zu VGP 21. Dabei wird darauf abgestellt, ob der Kinderpflegerin/dem Kinderpfleger mit Wissen und Wollen des Trägers ein eigener Verantwortungsbereich übertragen ist. Es wird kein bestimmter zeitlicher Umfang genannt, doch ist davon auszugehen, dass der Verantwortungsbereich, um die Einstufung als schwierige fachliche Tätigkeit zu rechtfertigen, die Tätigkeit „prägen“ muss, also nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen darf und (auch im Fall der Projektarbeit) dauerhaft übertragen sein muss.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Zusatzkräfte

Bei den Zusatzkräften (Integrationskräfte und Sprachförderkräfte) ist eine Zuordnung der richtigen S-EG aufgrund der Arbeitshilfe Überleitung der Beschäftigten im Erziehungsdienst abschließend möglich.

Handelt es sich bei den Zusatzkräften um Erzieherinnen/Erzieher oder sonstige Fachkräfte nach dem KiTaG (außer Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger), so erfolgt die Überleitung in S 5.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Zusatzkräfte

Handelt es sich bei den Zusatzkräften um Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger oder Personen, die nicht Fachkräfte nach dem KiTaG sind (z.B. Väter oder Mütter mit Denkendorfer Kurs), so erfolgt die Überleitung in S 4.

Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit Fachschulabschluss (nicht VGP 25 !) werden in S 8 übergeleitet.

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B. Der neue VGP 21- Eingruppierung der Kindergartenhelfer/innen

Auch hier ist die Zuordnung einer S-EG aufgrund der Arbeitshilfe Überleitung abschließend möglich.

Den Begriff „Kindergartenhelfer/innen“ gibt es im neuen VGP 21 nicht mehr. Stattdessen spricht man von „Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung“. Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass die Beschäftigten nicht die Qualifikation einer Kinderpflegerin/eines Kinderpflegers mitbringen, aber entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Besteht keine Anerkennung als Fachkraft, so erfolgt die Überleitung nach S 2.

Ist eine Anerkennung als Fachkraft gegeben, so erfolgt die Überleitung in S 3.

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Page 43: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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C. Besonderheiten bei den Stufen

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Page 44: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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C. Besonderheiten bei den Stufen

Im S-Tarif gibt es künftig von der allgemeinen Tabelle abweichende Stufenlaufzeiten. Diese finden sich in der neuen Anlage 3.2.2. zur KAO (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst).

Danach beträgt die Stufenlaufzeit im S-Tarif:

in Stufe 2 drei Jahre (statt zwei Jahre)in Stufe 3 vier Jahre (statt drei Jahre).

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 45: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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C. Besonderheiten bei den Stufen

In der EG S 8 ist die Stufenlaufzeit zusätzlich in den Stufen 4 und 5 verlängert:

Stufe 4 acht Jahre (statt vier Jahre) undStufe 5 zehn Jahre (statt fünf Jahre).

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

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C. Besonderheiten bei den Stufen

Die Stufenzuordnung bei Neueinstellungen funktioniert zwar grundsätzlich gleich wie bei anderen Beschäftigten. Die verlängerte Stufenlaufzeit ist aber zu berücksichtigen, daher erfolgt eine Zuordnung zuStufe 1 - keine einschlägige BerufserfahrungStufe 2 - bei mind. einem Jahr einschlägiger

Berufserfahrung Stufe 3 - bei mind. vier Jahren einschlägiger

Berufserfahrung

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C. Besonderheiten bei den Stufen

Die Regelungen über die zwingende Anrechnung von gleichartigen und

gleichwertigen Zeiten im Geltungsbereich der KAO (§ 16 Abs. 2 b KAO) und

die Möglichkeit der Anrechnung zusätzlicher förderlicher Zeiten zur Personalgewinnung (§ 16 Abs. 2 S. 3 KAO) bzw.

die Möglichkeit der Übernahme der Stufe bei Einstellung in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 16 Abs. 2 a KAO) bestehen auch für die Beschäftigten im Erziehungsdienst weiterhin.

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C. Besonderheiten bei den Stufen

Das Berufspraktikum gilt auch weiterhin als einschlägige Berufserfahrung.

Die Zuordnung der Entgeltgruppen der normalen Tabelle zu den S-Entgeltgruppen in § 1 Abs. 3 der neuen Anlage 3.2.2 hat nichts mit der Überleitung zu tun. Hier geht es um die Zuordnung für Bestimmungen aus dem allg. Teil der KAO, die auf Entgeltgruppen abstellen, z.B. § 20 Abs. 3 KAO oder § 8 Abs. 1 a) KAO oder § 14 Abs. 3 KAO.

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D. Überleitung

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Die Überleitungsvorschriften finden sich in einem neuen Abschnitt III in der AR-Ü (Anlage 1.2.2 zur KAO).

Zur Zuordnung der richtigen S-EG siehe B. Die Stufenzuordnung der richtigen Stufe in der

S-Tabelle funktioniert anders bei der Überleitung in den TVöD: Die Beschäftigten werden unter Mitnahme ihrer in der bisherigen EG und Stufe zurückgelegten Zeit in die neue EG S übergeleitet. Dabei werden die verlängerten Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle (St. 2 drei Jahre u. St. 3 vier Jahre) berücksichtigt.

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Maßgebend für die Überleitung in die S-Tabelle ist die von den Beschäftigten in ihrer seitherigen EG und Stufe am 30.6.2011 zurückgelegte Stufenlaufzeit.

Dabei ist es unerheblich, ob die Stufe im Wege des Durchlaufens der Regelstufenlaufzeit, durch vorgezogenen Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 S. 1 KAO) oder durch eine Höher- oder Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 KAO) erreicht wurde.

Abgestellt wird allein auf die Stufenlaufzeit, die in der vor der Überleitung zuletzt innegehabten Stufe zurückgelegt worden ist.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Alte St/Jahr Neue St/Jahr Alte St/Jahr Neue St/Jahr

1 1 4/3 4/12/1 2/1 4/4 4/22/2 2/2 5/1 4/33/1 2/3 5/2 4/43/2 3/1 5/3 5/13/3 3/2 5/4 5/24/1 3/3 5/5 5/34/2 3/4 6/1 5/4

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 53: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Alte St/Jahr Neue St/Jahr6/2 5/5Ab dem dritten Jahr der Stufe 6 werden die Beschäftigten der Stufe 6 der jeweiligen S-EG zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den besonderen Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle (siehe Anlage 3.2.2 zur KAO).

Man legt ausgehend vom seitherigen BDA die neuen Stufenlaufzeiten der S-Tabelle zugrunde. Dadurch ergibt sich sowohl die am 1.7.2011 zuzuordnende Stufe als auch der Zeitpunkt für die weiteren Stufenaufstiege.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 54: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Bsp.1: ZK wurde im 2. BWA am 1.10.2006 in EG 8, St. 2 plus übergeleitet und ist am 1.10.2008 nach St. 3 aufgestiegen. Am 30.6.2011 befindet sie sich somit im dritten Jahr der Stufenlaufzeit der Stufe 3 (3/3). Am 1.7.2011 erfolgt die Überleitung in S 6 in Stufe 3, 2. Jahr (3/2). Unter Berücksichtigung der in der S-Tabelle geltenden Stufenlaufzeit von vier Jahren in Stufe 3 steigt sie am 1.10.2013 in die Stufe 4 auf.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 55: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Fortsetzung Bsp.1: Alte Stufenlaufzeit im Bsp.1:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2005 10/2006 10/2008 10/2011 10/2015 10/2020

Neue Stufenlaufzeit im Bsp.1:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2005 10/2006 10/2009 10/2013 10/2017 10/2022

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 56: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Bei Beschäftigten, die aus einer individuellen Zwischenstufe in die S-Tabelle übergeleitet werden, ist ebenfalls die Stufenlaufzeit derjenigen Stufe maßgeblich, die gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 AR-Ü durch den Höhergruppierungsgewinn zu einer individuellen Zwischenstufe wurde und die die/der Beschäftigte am 30.6.2011 inne hat.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 57: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Bsp. 2: Die Leiterin einer viergruppigen Kita wurde in der GE am 1.10.2006 in EG 10, individuelle Zwischenstufe 3 plus übergeleitet. Am 1.10.2008 ist sie nach St. 4 aufgestiegen. Am 1.4.2010 stand bei ihr noch ein BWA (nach BAT IV a) an. Dies führte zu einer neuen individuellen Zwischenstufe 4 plus. Am 1.7.2011 erfolgt die Überleitung auf Basis der Platzzahlen zum Stichtag 1.3.2011 in S 15.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 58: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Fortsetzung Bsp. 2: Zum Zeitpunkt der Überleitung in den S-Tarif hat die Leiterin (seit 1.10.2008) bereits zwei Jahre u. neun Monate in Stufe 4 und Stufe 4 plus zugebracht, befindet sich also im dritten Jahre der Stufenlaufzeit in Stufe 4 (4/3). In EG S 15 wird sie somit der Stufe 4, erstes Jahr zugeordnet.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 59: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Fortsetzung Bsp.2: Alte Stufenlaufzeit im Bsp.2:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2002 10/2003 10/2005 10/2008 10/2012 10/2017

Neue Stufenlaufzeit im Bsp.2:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2002 10/2003 10/2006 10/2010 10/2014 10/2019

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 60: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Werden Beschäftigte in die S 8 übergeleitet, so sind die längeren Stufenlaufzeiten der S-Tabelle in S 8 bei der Überleitung zu berücksichtigen. S 8:Stufe 4 acht Jahre (statt vier Jahre) undStufe 5 zehn Jahre (statt fünf Jahre).

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 61: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Bsp. für Überleitung in S 8:Ein Heilpädagoge mit Fachschulabschluss

wurde am 1.1.2010 ohne einschlägige Berufserfahrung in EG 8 St. 1 angestellt. Er befindet sich also am 30.6.2011 im ersten Jahre der St. 2 (2/1).

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 62: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Zuordnung zu den Stufen der S-Tabelle

Fortsetzung Bsp. S 8: Alte Stufenlaufzeit:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 61/2010 1/2011 1/2013 1/2016 10/2020 10/2025

Neue Stufenlaufzeit:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 61/2010 1/2011 1/2014 1/2018 10/2026 10/2036

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 63: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus dem am 30.6.2011 zustehenden Tabellenentgelt und einem gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 KAO ggf. zustehenden Garantiebetrag.

Erhält die/der Beschäftigte Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe, ist diese bei der Bildung des Vergleichsentgelts zugrunde zu legen.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 64: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Nicht in das Vergleichsentgelt fließen im Juni 2011 ggf. neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile ein, z.B. Zeitzuschläge, Kinderbesitzstandszulage nach § 11 AR-Ü, Strukturausgleich nach § 12 AR-Ü, Zulage für Leistungsentgelt nach § 18 AR-Ü, Jahressonderzahlung bzw. Zulage nach § 42 Abs. 2 KAO, VL-Zulage etc.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 65: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Im Monat Juli 2011 in der bisherigen EG zustehende Stufenaufstiege sind bei der Bildung des Vergleichsentgelts fiktiv zu berücksichtigen. Für die Bildung des Vergleichsentgelts ist mithin das Tabellenentgelt zugrunde zu legen, das die/der Beschäftigte bei Vollzug des Stufenaufstiegs im Monat Juli 2011 erhalten hätte.

Im Juli 2011 noch anstehende Bewährungsaufstiege (Restanten) finden dagegen beim Vergleichsentgelt keine Berücksichtigung.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 66: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Das so ermittelte Vergleichsentgelt wird bei Beschäftigten, die

am 1.10.2006 vom BAT in den TVöD übergeleitet wurden und

die am 1.7.2011 aus den Stufen 2 bis 5 ihrer bisherigen EG in die S-Tabelle übergeleitet wurdenum 2,65 % erhöht.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 67: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Eine Besonderheit gilt für Beschäftigte, die am 1.10.2006 vom BAT in den TVöD übergeleitet

wurden und am 1.7.2011 von der EG 9 in S 8 oder S 9

übergeleitet werden.Bei diesen findet eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 % nur statt, wenn sie am 1.7.2011 aus den Stufen 2 bis 4 der EG 9 übergeleitet werden.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 68: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Überleitung das Entgelt, das einem entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zustehen würde, zugrunde zu legen. Nach der Überleitung wird das Vergleichsentgelt bzw. das Tabellenentgelt im S-Tarif gemäß § 24 Abs. 2 KAO entsprechend der Teilzeitquote berechnet.

Haben Beschäftigte nicht für alle Tage des Monats Juni 2011 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten, wird das Vergleichsentgelt so gebildet, als hätten sie für alle Tage des Monats Juni 2011 Entgelt erhalten.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 69: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Beschäftigte, die sich zum Überleitungszeitpunkt z.B. in Elternzeit, Sonderurlaub, Wehr- oder Zivildienst befinden, werden für die Bildung des Vergleichsentgelts so behandelt, als hätten sie zum Überleitungszeitpunkt fiktiv die Arbeit wieder aufgenommen und für alle Tage des Monats Juni 2011 Entgelt erhalten.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 70: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Bsp.3: Eine GL wurde am 1.7.2009 nach Abschluss ihrer Ausbildung in EG 6, St.2 angestellt. Am 1.7.2011 würde sie bei Weitergeltung des bisherigen Rechts nach EG 6, St. 3 aufsteigen. Ihr Vergleichsentgelt entspricht somit dem Tabellenentgelt der EG 6, St. 3 (2276,74 €). Keine Erhöhung um 2,65 %, da GL nicht am 1.10.2006 in TVöD übergeleitet wurde. Am 1.7.2011 wird sie von EG 6, St. 2, 2. Jahr (2/2) in

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 71: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Fortsetzung Bsp. 3: S 6, St. 2, 2. Jahr (2/2) übergeleitet. Sie steigt

aufgrund der um ein Jahr verlängerten Stufenlaufzeit in St. 2 in der S-Tabelle zum 1.7.2012 nach St. 3 auf.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 72: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Fortsetzung Bsp.3: Alte Stufenlaufzeit im Bsp.3:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 67/2008 7/2009 7/2011 7/2014 7/2018 7/2023

Neue Stufenlaufzeit im Bsp.3:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 67/2008 7/2009 7/2012 7/2016 7/2020 7/2025

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 73: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Bsp. 4: Eine am 1.10.2006 im 2. BWA in den TVöD übergeleitete ZK, die am 1.10.2008 in die St. 3 der EG 8 aufgestiegen ist, befindet sich seit 1.1.2009 in Elternzeit. Am 1.7.2011 wird die AN in die S-Tabelle (S 5) so übergeleitet, als hätte sie ihre Arbeit im Juni 2011 wieder aufgenommen. In diesem Fall würde sie im Juni 2011 wieder in EG 8 St. 3 beginnen (Stufenhemmung gemäß § 17 Abs. 3 KAO). Für das Vergleichsentgelt ist also das Tabellenentgelt der EG 8, St. 3 erhöht um 2,65 % heranzuziehen (2536,45 €, ab 1.8.2011 2549,13 €).

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 74: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Fortsetzung Bsp. 4: Vor Beginn der Elternzeit befand sich die AN in St. 3/1.Jahr (3/1). Damit ist sie in der S-Tabelle der St.2 /3. Jahr (2/3) zuzuordnen. Das BDA ist um die drei Jahre Elternzeit anzupassen von 10/2005 auf 10/2008. Daraus ergeben sich folgende angepassten Stufenlaufzeiten:

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 75: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Fortsetzung Bsp.4: Alte Stufenlaufzeit im Bsp.4 :

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2008 10/2009 10/2011 10/2014 10/2018 10/2023

Neue Stufenlaufzeit im Bsp.4:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2008 10/2009 10/2012 10/2016 10/2020 10/2025

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 76: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Bildung des Vergleichsentgelts

Fortsetzung Bsp. 4: Nimmt die AN nach der Elternzeit am 1.1.2012 ihre Arbeit wieder auf, so ist sie eigentlich der St. 2 zuzuordnen. Das Vergleichsentgelt liegt aber darüber, d.h. sie bekommt solange das Vergleichsentgelt bis sie nach den ermittelten Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle in eine Stufe aufsteigt, die höher ist als das Vergleichsentgelt.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 77: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Bisher wurden zwei Werte ermittelt:a) das zutreffende Tabellenentgelt in der S-

Tabelle undb) das Vergleichsentgelt.

Um zu wissen, welches Entgelt die/der Beschäftigte ab 1.7.2011 erhält, muss man a) und b) miteinander vergleichen.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 78: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Erste Möglichkeit: Das nach der S-Tabelle zutreffende Tabellenentgelt ist höher als das Vergleichsentgelt oder entspricht diesem. In diesem Fall erhält die/der Beschäftigt mit der Überleitung ab dem 1.7.2011 das höhere bzw. gleich hohe Tabellenentgelt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Stufenlaufzeiten der S-Tabelle.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 79: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Bsp. 5: Die Leiterin einer 5-/6-gruppigen KiTa wurde am 1.10.2006 im ersten BWA in EG 10, St. 2 plus übergeleitet. Am 1.10.2008 ist sie in die St. 3 aufgestiegen. Am 30.6.2011 hat sie in der St. 3 zwei Jahre neun Monate zurückgelegt (3/3). Aufgrund der Platzzahlen am 1.3.2011 wird sie der EG S 16 und dort der St. 3, 2. Jahr (3/2) zugeordnet. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der EG 10, St. 3, erhöht um 2,65 %) beträgt 3156,70 €. Das Tabellenentgelt der EG S 16 St. 3 beträgt 3186,57 €. Da das Tabellenentgelt höher ist als das Vergleichsentgelt, erhält sie ab 1.7.2011 das Tabellenentgelt der EG S 16, St. 3. Der nächste Stufenaufstieg erfolgt zum 1.10.2013 in St. 4.

Tarifumstellung Erziehungsdienst

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Page 80: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Fortsetzung Bsp.5: Alte Stufenlaufzeit im Bsp.5:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2005 10/2006 10/2008 10/2011 10/2015 10/2020

Neue Stufenlaufzeit im Bsp.5:

St.1/BDA St. 2 St. 3 St. 4 St. 5 St. 610/2005 10/2006 10/2009 10/2013 10/2017 10/2022

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 81: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Bsp. 6 (Erste Abwandlung von Bsp. 5):Wie Bsp. 5, nur dass die AN am 1.10.2008 in die St. 6

aufgestiegen ist. Am 30.6.2011 hat sie bereits 2 Jahre neun Monate in St. 6 zugebracht (6/3). Ihr Vergleichsentgelt entspricht dem Tabellenentgelt der EG 10, St. 6 (3798,16 €). Keine Erhöhung um 2,65 %, da Überleitung aus St. 6. Beschäftigte, die in der St. 6 mind. zwei Jahre zugebracht haben, werden in der S-Tabelle der St. 6 zugeordnet. Das Tabellenentgelt von S 16, St. 6 beträgt 3950,12 €. Da das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt, erhält sie ab 1.7.2011 das Tabellenentgelt von S 16, St. 6.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 82: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Zweite Möglichkeit: Das nach der S-Tabelle zutreffende Tabellenentgelt ist niedriger als das Vergleichsentgelt. In diesem Fall erhält die/der Beschäftigt ab 1.7.2011 solange das Vergleichsentgelt bis sie/er unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Tabelle eine Stufe erreicht, deren Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 83: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Bsp. 7 (Zweite Abwandlung von Bsp. 5):Die Leiterin einer 5-/6-gruppigen KiTa wurde am

1.10.2006 im ersten BWA in EG 10, St. 2 plus übergeleitet. Am 1.10.2008 ist sie in die St. 3 aufgestiegen. Am 30.6.2011 hat sie in der St. 3 zwei Jahre neun Monate zurückgelegt (3/3). Aufgrund der Platzzahlen am 1.3.2011 wird sie der EG S 15 und dort der St. 3, 2. Jahr (3/2) zugeordnet. Ihr Vergleichsentgelt (Tabellenentgelt der EG 10, St. 3, erhöht um 2,65 %) beträgt 3156,70 €. Das Tabellenentgelt der EG S 15 St. 3 beträgt 3054,22 €. Da das Vergleichsentgelt höher ist als das Tabellenentgelt, erhält die AN ab 1.7.2011 weiter das Vergleichsentgelt.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 84: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Fortsetzung Bsp. 7:Ab 1.8.2011 beträgt das Vergleichsentgelt

aufgrund der Tarifsteigerung um 0,5 % 3172,48 €. Dieses Vergleichsentgelt wird solange gezahlt bis die AN am 1.10.2013 in die St. 4 der EG S 15 mit 3304,81 € aufsteigt (zur Stufenlaufzeit siehe Bsp. 5).

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 85: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Übersteigt das Vergleichsentgelt nicht nur das Tabellenentgelt derjenigen Stufe in der S-Tabelle, welcher die/der Beschäftigte ab 1.7.2011 zuzuordnen ist, sondern auch das Tabellenentgelt der nächst höheren oder noch einer höheren Stufe der S-Tabelle, erhält die/der Beschäftigte solange das Vergleichsentgelt, bis sie/er unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Tabelle eine Stufe erreicht, in der das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 86: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Übersteigt das Vergleichsentgelt den Betrag der Stufe 6 der zutreffenden S-EG, so wird die/der Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die dem Betrag des Vergleichsentgelts entspricht.

Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe übergeleitet, deren Betrag unter der höchsten Stufe der zutreffenden S-EG liegt, werden diese Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mind. der bisherigen individuellen Endstufe entspricht.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 87: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – zutreffendes Entgelt ab 1. Juli 2011

Bsp. 8: Ein Erzieher in der Tätigkeit als ZK wurde am 1.10.2006 in eine individuelle Endstufe der EG 8 übergeleitet. Am 30.6.2011 beträgt seine individuelle Endstufe 2790,00 €. Er wird in EG S 5 übergeleitet. St. 6 der EG S 5 beträgt 2820,06 €. St. 5 der EG S 5 beträgt 2626,63 €. Der Beschäftigte wird daher der EG S 5 St. 6 zugeordnet.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 88: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Höher- und Herabgruppierung

Auch bei Beschäftigten im Erziehungsdienst richtet sich die Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierungen grundsätzlich nach § 17 Abs. 4 KAO. Es gilt also auch hier der Grundsatz, dass Beschäftigte bei Höhergruppierungen in der höheren EG das Tabellenentgelt der regulären Stufe erhalten, die mind. ihrem seitherigen Tabellenentgelt oder Vergleichsentgelt oder ihrer seitherigen individuellen Endstufe entspricht, mind. Stufe 2. Ggf. greift die Garantiebetragsregelung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass es in der höheren S-EG (wieder) zur Bildung einer individuellen Endstufe kommt. Die Stufenlaufzeit in der höheren S-EG beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Es greifen die in Anlage 3.2.2 zur KAO beschriebenen von der allgemeinen Tabelle abweichenden Stufenlaufzeiten.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 89: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Höher- und Herabgruppierung

Bei Herabgruppierungen ist künftig zu differenzieren: Wird jemand aus einer regulären Stufe herabgruppiert, so erfolgt die Herabgruppierung stufengleich unter Mitnahme der in der höheren S-EG zurückgelegten Stufenlaufzeit. Wird jemand, der das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhält, herabgruppiert, so erhält er in der niedrigeren S-EG Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2, siehe § 24 Abs. 5 Satz 3 AR-Ü.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 90: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Höher- und Herabgruppierung

Bsp. für eine stufengleiche Herabgruppierung:1.1.2009 Anstellung als GL in EG 6, St.4,

BDA 1/200330.6.2011 GL befindet sich in EG 6, St.4/3.Jahr,

Stufenaufstieg nach Stufe 5 wäre nach seitherigem Stufenverlauf 1/2013

1.7.2011 Überleitung in S 6, Vergleichsentgelt 2379,24 €. Keine Erhöhung um 2,65 %, da keine Überleitung am 1.10.2006. Aus St.4/3. Jahr wird St.4/1.Jahr, weiterer Aufstieg nach St.5 somit 1/2015. Das Tabellenentgelt von S 6, St. 4 beträgt 2606,26 €. GL erhält damit ab 1.7.2011 das Tabellenentgelt.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 91: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Höher- und Herabgruppierung

Fortsetzung Bsp. für eine stufengleiche Herabgruppierung:

1.8.2011 Tarifsteigerung um 0,5 %, somit beträgt das Tabellenentgelt in S 6, St.4 2619,29 €.

1.9.2011 GL übernimmt bei gleichem AG Stelle als ZK, somit stufengleiche Herabgruppierung in S 5, St.4 mit 2527,21 €, BDA bleibt unverändert, somit Stufenaufstieg nach St. 5 1/2015.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 92: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Höher- und Herabgruppierung

Bsp. für eine Herabgruppierung bei AN mit Vergleichsentgelt/individueller Endstufe:

GL am 1.10.2006 übergeleitet in EG 9 V, St. 3 plus, am 1.10.2008 St.4, BDA 10/2002, somit im Juni 2011 in St.4/3.Jahr

1.7.2011 Überleitung in S 6, Vergleichsentgelt mit Erhöhung um 2,65 % beträgt 3079,17 €, St.4/1.Jahr, Tabellenentgelt von S 6 Stufe 4 beträgt 2606,26 €. GL bekommt ab 1.7.2011 weiter ihr Vergleichsentgelt, da dieses über dem Betrag von S 6 St. 6 liegt, bildet es eine individuelle Endstufe

1.8.2011 Tariferhöhung um 0,5 %, individuelle Endstufe wird ebenfalls um 0,5 % erhöht, somit 3094,57 €.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 93: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Höher- und Herabgruppierung

Fortsetzung Bsp. für eine Herabgruppierung bei AN mit Vergleichsentgelt/individueller Endstufe:

1.9.2011 GL übernimmt bei gleichem AG Stelle als ZK, somit Herabgruppierung in S 5, man nimmt die Stufe, die als nächste betragsmäßig unterhalb der individuellen Endstufe/dem Vergleichsentgelt liegt, vorliegend S 5, St. 6 mit 2834,16 €.

Tarifumstellung Erziehungsdienst 2011

Page 94: Tarifumstellung im Erziehungsdienst

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D. Überleitung – Widerspruch gegen Überleitung bei S 8 u. S 9

Gemäß § 24 Abs. 7 AR-Ü können Beschäftigte, die bereits am 1.10.2006 in den TVöD übergeleitet wurden nach dem neuen VGP 21 in der ab 1. Juli 2011

geltenden Fassung in S 8 oder S 9 eingruppiert wären ihrer Eingruppierung nach dem S-Tarif bis

31. Dezember 2011 (Ausschlussfrist) schriftlich widersprechen und damit in der alten Tabelle bleiben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf diese Frist schriftlich hinzuweisen. Die betreffenden Personen (in Frage kommen vor allem Heilpädagoginnen/ Heilpädagogen) werden also übergeleitet, sollten aber so schnell wie möglich angeschrieben werden.

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D. Überleitung - Restantenregelung

Noch ausstehende Bewährungsaufstiege für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, sog. Restanten, die nach dem 30. Juni 2011 anstehen, werden bei Beschäftigten im Erziehungsdienst nicht mehr vollzogen. Grund: Die Vergütungsordnung ist für diese Beschäftigten (wenn man vom „Gesamteinigungsvorbehalt“ absieht) abgeschlossen und das „Vergütungsgefüge“ stimmt wieder, so dass es keines Ausgleichs mehr bedarf.

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D. Überleitung - Strukturausgleich

Ein am 30. Juni 2011 bereits zustehender Strukturausgleich steht auch nach der Überleitung in den S-Tarif nach den Regelungen des § 12 AR-Ü weiterhin zu. Da die Zahlung des Strukturausgleichs spätestens nach vier Jahren (also am 1.10.2010 begonnen) hat, greift auch nur diese Konstellation des § 24 Abs. 11 AR-Ü. Hier ist also nichts Besonderes zu beachten.

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E. Weiteres Verfahren

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E. Weiteres Verfahren - Unterlagen

Folgende Unterlagen sollten sich nach der Überleitung auf den Personalakten finden:

Für jede/n Beschäftigte/n, die/der in den S-Tarif übergeleitet wird, das Bearbeitungsblatt Nr. 1001 der ZGASt (für die Zuordnung der richtigen S-EG) und entweder das Ergebnisblatt Nr. 1002 (maschinelle Stufenzuordnung) oder das Bearbeitungsblatt Nr. 1003 (manuelle Stufenzuordnung).

Für jede Leitung und ständ. Stellvertretung der Leitung der Erhebungsbogen zur Ermittlung der Platzzahlen für die Überleitung in den S-Tarif.

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E. Weiteres Verfahren - Unterlagen

Für jede Kinderpflegerin/jeden Kinderpfleger sollte eine Stellbeschreibung vorliegen. Außerdem der Erhebungsbogen Erziehungsdienst – Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger.

Für jede Erzieherin/Erzieher (nicht Leitung, ständ. Stellvertretung der Leitung oder Zusatzkraft) der Erhebungsbogen Erziehungsdienst – Erzieherinnen/Erzieher. Zudem ein Nachweis des Trägers über die Konzeption der jeweiligen Einrichtung.

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E. Weiteres Verfahren – MAV-Beteiligung

Mit den genannten Unterlagen ist die MAV zu beteiligen (Mitbestimmungstatbestand Eingruppierung).

Erst nach der MAV-Beteiligung sind die Beschäftigten über die Überleitung in einem Schreiben zu informieren. Dieses Schreiben ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.

Das Hinweisschreiben auf die Widerspruchsmöglichkeit (siehe D.) bei S 8 und S 9 ist zu erstellen u. zu den Personalakten zu nehmen.

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E. Weiteres Verfahren – Überprüfung Zulagen nach § 14 KAO

Zulagen fließen nicht in das Vergleichsentgelt mit ein, sondern werden nach den Bestimmungen des § 14 KAO neben dem Vergleichs- bzw. Tabellenentgelt gezahlt.

Durch die Überleitung können sich zum einen Veränderungen hinsichtlich der Zulagenhöhe ergeben.

Es kann aber auch sein, dass aufgrund des sich durch die Überleitung ergebenden neuen Vergütungsgefüges eine Zulage überhaupt erst zu zahlen ist.

Die Überprüfung ist zu dokumentieren und zu den Personalakten zu nehmen.

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E. Weiteres Verfahren – Überprüfung Zulagen nach § 14 KAO

Fortsetzung Bsp. Zulage nach § 14 KAO:Eine ZK wurde am 1.10.2006 im 2. BWA in EG 8 St. 3

plus übergeleitet. Am 1.10.2008 ist sie in St. 4 aufgestiegen. Ab 1.1.2011 hat sie vertretungsweise die Gruppenleitung übernommen. Nach dem seitherigen Recht erhielt sie keine Zulage nach § 14 KAO, da die Tätigkeit der GL in der seitherigen Tabelle der EG 6 zugeordnet war. Da sie selbst bereits in EG 8 war, handelte es sich nicht um die Übernahme einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der eigenen EG entsprach.

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E. Weiteres Verfahren – Überprüfung Zulagen nach § 14 KAO

Bsp. Zulage nach § 14 KAO:Die Überleitung der ZK erfolgt in S 5, die

vertretungsweise übernommene Gruppenleitung entspricht S 6. Ab 1.7.2011 entspricht die vertretungsweise übernommene Tätigkeit also den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren S-EG. Damit ist § 14 KAO ab 1.7.2011 einschlägig. Da S 5 der EG 6 entspricht (siehe § 1 Abs. 3 der neuen Anlage 3.2.2 zur KAO), erhält die AN ab 1.7.2011 gemäß § 14 Abs. 3 KAO 4,5 % ihres individuellen Tabellenentgelts.

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E. Weiteres Verfahren – Kurzfristig Beschäftigte in S-Entgeltgruppen

Die Anlage 1.2.3 ist noch nicht um die Stundenentgeltsätze der S-Entgeltgruppen ergänzt.

Ziel ist es, diese Ergänzung in der Juli-Sitzung Arbeitsrechtlichen Kommission rückwirkend zum 1.7.2011 zu beschließen.

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F. Beitrag der ZGASt

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G. Gelegenheit für Rückfragen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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