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1 Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 20. August 1996 Stand der Studienordnung Datum Ordnung Veröffentlicht 20.08.1996 Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fa- kultät der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster mit dem Abschluß der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 20. August 1996 AB Uni 96/8 INHALTSVERZEICHNIS § 1 Geltungsbereich § 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation) § 3 Studienbeginn und Studiendauer § 4 Studienziele § 5 Studienabschnitte und Studieninhalte § 6 Lehrveranstaltungsarten § 7 Aufbau des Studiums § 8 Studienpläne § 9 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl § 10 Zulassungsverfahren zu den Praktischen Übungen, Kursen und Seminaren § 11 Prüfungen § 12 Studienberatung § 13 Übergangsbestimmungen § 14 Inkrafttreten Anhang 1: Studienpläne des 1. - 10. Fachsemesters Medizin Anhang 11: KAKU Sonderliste Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zu- letzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW Seite 428), hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:

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Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin

an der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

mit dem Abschluß der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen)

vom 20. August 1996

Stand der Studienordnung

Datum Ordnung Veröffentlicht

20.08.1996 Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fa-kultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 20. August 1996

AB Uni 96/8

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich § 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation) § 3 Studienbeginn und Studiendauer § 4 Studienziele § 5 Studienabschnitte und Studieninhalte § 6 Lehrveranstaltungsarten § 7 Aufbau des Studiums § 8 Studienpläne § 9 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl § 10 Zulassungsverfahren zu den Praktischen Übungen, Kursen und Seminaren § 11 Prüfungen § 12 Studienberatung § 13 Übergangsbestimmungen § 14 Inkrafttreten Anhang 1: Studienpläne des 1. - 10. Fachsemesters Medizin Anhang 11: KAKU Sonderliste

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, zu-letzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW Seite 428), hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage

• der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219) der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477) geändert worden ist und

• der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I, S. 1593), geändert durch Verordnung vom 21. Dezem-ber 1989 (BGBl. I, S. 2549),

das Studium der Medizin an der Universität Münster mit dem Abschluß der Ärztlichen Prü-fung (Staatsexamen).

§ 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)

(1) Die Qualifikation für das Studium im Studiengang Medizin wird durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.

(2) Für die Zulassung zum Studium im Studiengang Medizin werden aufgrund des Ge-setzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern vom 23. Juni 1987 über die Verga-be von Studienplätzen vom 27. März 1979 (GV. NW S. 112), in der jeweils gültigen Fassung, und der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen und die Durch-führung eines Feststellungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NW - Vergabe VO NW) vom 2. September 1985 (GV. NW S. 562), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. November 1995 (GV. NW S. 1186), in der jeweils gül-tigen Fassung, Zulassungszahlen sowohl für das erste Fachsemester (Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen/Bewerber) bzw. Auffüllgrenzen (bei hö-heren Fachsemestern) durch Rechtsverordnung festgesetzt. Außerdem kann durch Rechtsverordnung ein zentrales Verteilungsverfahren für Absolventinnen/Absol-venten der Ärztlichen Vorprüfung zur Besetzung der Studienplätze des ersten klini-schen Semesters angeordnet werden.

(3) Das zentrale Zulassungsverfahren für Studienanfängerinnen/Studienanfänger wird von der

Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) Postfach 8000, 44139 Dortmund

durchgeführt.

Das zentrale Zulassungsverfahren für Absolventinnen/Absolventen der Ärztlichen Vorprüfung wird von der jeweils dafür zuständigen Stelle (ZVS bzw. Hochschulver-waltung der Universität Münster, Studentensekretariat) durchgeführt.

(4) Grundlage für das Feststellungsverfahren (Auswahlgespräche) ist das Hochschul-rahmengesetz in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. 1, S. 1170), in der jeweils gültigen Fassung. Einzelheiten regelt die Ordnung für die Durchführung der Aus-wahlgespräche im Studiengang Medizin an der Universität Münster. Für zulassungs-beschränkte höhere Fachsemester erfolgt die Zulassung durch die Universität Müns-ter. Auskünfte über Einzelheiten der Bewerbung erteilt die Hochschulverwaltung (Studentensekretariat) der Universität Münster. Das zentrale Zulassungsverfahren für

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Studienanfängerinnen/Studienanfänger wird in den Informationsschriften der ZVS (ZVS-lnfo) erläutert.

§ 3 Studienbeginn und Studiendauer Das Studium der Medizin kann an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster jeweils zu einem Wintersemester oder einem Sommersemester aufgenommen werden. Dieser Studienordnung liegt die in § 1 Abs. 2 ÄAppO festgelegte Studiendauer von 6 Jahren und 3 Monaten zugrunde, von denen die letzten 15 Monate auf eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen in Krankenanstalten und auf den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entfallen.

Die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt umfaßt weiterhin eine Ausbildung in Erster ärztlicher Hilfe, einen Krankenpflegedienst von 2 Monaten und eine Famulatur von 4 Monaten sowie eine 18 Monate dauernde Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum, deren Einzelheiten in §§ 1, 5-7 sowie 34 a-e der ÄAppO geregelt sind.

§ 4 Studienziele

Das auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgende theoretische, praktische und patienten-bezogene Studium der Medizin soll die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach den Regeln der ärztlichen Kunst vermitteln. Ziel ist die Ausbildung von Ärztin-nen/Ärzten, die die Möglichkeiten und Grenzen ihres ärztlichen Könnens erkennen und die dem einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet sind und danach handeln.

§ 5 Studienabschnitte und Studieninhalte 1. Studienabschnitte:

Gemäß § 1 der ÄAppO gliedert sich das Studium der Medizin in vier Studienabschnitte, die jeweils durch eine Prüfung abgeschlossen werden:

1.1. in den nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren mit der Ärztlichen Vorprü-fung abschließenden Vorklinischen Studienabschnitt,

1.2. in den nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztli-chen Vorprüfung mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Ersten Klinischen Studienabschnitt,

1.3. in den nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach einem Studium der Medizin von 3 Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Zweiten Klinischen Studienabschnitt,

1.4. in den nach einem Studium der Medizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit dem Dritten Abschnitt der Ärztli-chen Prüfung abschließenden Dritten Klinischen Studienabschnitt.

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2. Studieninhalte:

(1) Vorklinischer Studienabschnitt (4 Semester)

Im Vorklinischen Studienabschnitt sollen die Studierenden der Medizin die für ihren/seinen künftigen Beruf als Ärztin/Arzt erforderlichen Grundlagen auf den Gebieten der Naturwis-senschaften, der medizinischen Grundlagenwissenschaften und der Geisteswissenschaf-ten erwerben. Neben der Einführung in die medizinische Terminologie vermittelt dieser Studienabschnitt die Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern (gemäß § 22 ÄAppO):

1. Physik, 2. Chemie, 3. Biologie, 4. Anatomie, 5. Physiologie, 6. Biochemie, 7. Medizinische Psychologie, 8. Medizinische Soziologie, 9. Medizinische Teminologie.

(2) Erster Klinischer Abschnitt (2 Semester)

Der 1. Klinische Studienabschnitt umfaßt eine naturwissenschaftliche und klinische Aus-bildung in der allgemeinen Krankheitslehre und in den ärztlichen Untersuchungsmethoden am Krankenbett und im Laboratorium. Zusätzlich zur Propädeutik der klinischen Facher vermittelt dieser Studienabschnitt die Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern (ge-mäß § 25 ÄAppO) und folgenden Fertigkeiten:

1. Pathologie und Neuropathologie, 2. Humangenetik 3. Medizinische Mikrobiologie, 4. Immunologie und Immunpathologie, 5. Geschichte der Medizin, 6. Umgang mit Patienten, 7. Klinische Untersuchungen, 8. Erstversorgung akuter Notfälle, 9. Radiologie und Toxikologie, 11. Pathophysiologie und Pathobiochemie, 12. Klinische Chemie, 13. Biomathematik.

(3) Zweiter Klinischer Studienabschnitt (4 Semester)

Im 2. Klinischen Studienabschnitt wird eine naturwissenschaftliche und klinische Ausbil-dung in den einzelnen medizinischen Fächern erworben. Es wird das theoretische und praktische ärztliche Wissen und Können über die Erkrankungen aller Organe und Organ-systeme vermittelt. Die Studierenden lernen, Diagnosen und Therapievorschläge zu erar-

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beiten. Dieser Studienabschnitt vermittelt die Ausbildung in den folgenden Prüfungsfä-chern (§ 28 ÄAppO):

1. Innere Medizin, 2. Chirurgie, 3. Kinderheilkunde, 4. Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 5. Spezielle Pathologie, 6. Spezielle Pharmakologie, 7. Ökologisches Stoffgebiet (Mikrobiologie, Hygiene, Öffentliche Gesundheitswesen

und Sozialmedizin), 8. Allgemeinmedizin, 9. Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin, 10. Arbeitsmedizin, 11. Augenheilkunde, 12. Dermatologie und Venerologie, 13. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, 14. Klinische Chemie, 15. Neurologie, 16. Orthopadie, 17. Psychiatrie, 18. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 19. Radiologie, 20. Rechtsmedizin, 21. Urologie.

(4) Dritter Klinischer Studienabschnitt (Praktisches Jahr)

Der 3. Klinische Studienabschnitt (Praktisches Jahr) umfaßt eine zusammenhängende klinisch-praktische Ausbildung von je 16 Wochen in den unten aufgeführten Fächern (§ 3 ÄAppO) im Universitätsklinikum Münster oder in einem der Akademischen Lehrkranken-häuser. Eine äquivalente Ausbildung im Ausland ist möglich. Dieser Studienabschnitt ver-mittelt eine Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern (§ 3 ÄAppO):

1. Innere Medizin, 2. Chirurgie, 3. Wahlfach (eines der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete).

§ 6 Lehrveranstaltungsarten

(1) Vorgeschriebene Kurse und Praktika gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO

Die ÄAppO schreibt für die verschiedenen Studienabschnitte eine Reihe von Praktika, Kursen bzw. Seminaren mit einer Gesamtstundenzahl vor.

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Seminare: In den Seminaren wird der durch Vorlesungen und praktische Übungen vermittelte Lernstoff vertiefend und anwendungsbezogen erörtert. Sie sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge, insbesonde-re auch die Bezüge zwischen vorklinischem und klinischem Lehrstoff, zu verdeutli-chen. Sie können die Vorstellung von Patientinnen/Patienten einschließen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf zwanzig nicht über-schreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müßte, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen (§ 2 Abs. 3 ÄAppO).

Praktische Übungen (Praktika und Kurse): Durch praktische Übungen in kleinen Gruppen sollen die Lehrinhalte der theoretischen Unterrichtsveranstaltungen vertieft und grundlegende methodische Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden.

Bei den praktischen Übungen in den klinisch-praktischen Stoffgebieten steht die Un-terweisung an Patientinnen/Patienten im Vordergrund. Es darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar an der Patientin/am Patienten un-terwiesen werden, und zwar:

• bei Unterricht in Form der Demonstration an der Patientin/am Patienten eine Gruppe von höchstens acht,

• bei der Untersuchung einer Patientin/eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.

Unzumutbare Belastungen der Patientinnen/Patienten sind zu vermeiden (§ 2 Abs. 2 ÄAppO). Den Studierenden ist dabei ausreichend Gelegenheit zu geben, selbst an der Patien-tin/am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Bei der praktischen Unterweisung an Patientin-nen/Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Demonstration an der Patientin/am Patienten und auf den Unterricht mit Untersu-chung von Patientinnen/Patienten. Diese Ausbildungsbedingungen gelten in gleichem Maße für die Blockpraktika.

In diesen Veranstaltungen muß den Studierenden der regelmäßige und erfolgreiche Besuch bescheinigt werden. Die regelmäßige Teilnahme ist von der Kursleiterin/vom Kursleiter entsprechend der Besonderheiten des Kurses oder Praktikums festzustel-len. Fehlzeiten aufgrund der Teilnahme an den Ergänzenden Stationspraktika (EStP) in Chirurgie, Innere Medizin und Psychiatrie dürfen nicht auf die Feststellung der Re-gelmäßigkeit der Teilnahme angerechnet werden. Die Gesamtzahl der in einem Kurs oder Praktikum im Semester gegebenen Stunden kann von der aus den Wochen-stunden hochgerechneten Zahl abweichen, wenn die Kurse oder Praktika als Block gegeben werden.

Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme kann die/der verantwortlich Leh-rende von der Erfüllung mündlicher und/oder schriftlicher Anforderungen abhän-gig machen. Diese beziehen sich auf die Lehrinhalte der jeweiligen Veranstaltungen. Die Modalitäten sind bei Beginn der Veranstaltungen den Studierenden bekanntzuge-ben und zu erläutern.

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(2) Ergänzende Stationspraktia (EStP)

Die Ergänzenden Stationspraktika finden in nichtuniversitären Krankenhäusern für die Fächer Chirurgie, Innere Medizin und Psychiatrie statt. Die Praktikumsdauer beträgt je zwei Wochen, und jede/jeder Studierende ist ganztägig als einzige Praktikanten/ einziger Praktikant auf einer Station tätig. Ziel dieser Praktika ist es, daß die Studie-renden die grundlegenden ärztlichen Basisfertigkeiten als Handwerkszeug erlernen. Die Ergänzenden Stationspraktika finden während der Vorlesungszeit statt. Am Ende des Praktikums stellt das jeweilige Krankenhaus eine Bescheinigung über die regel-mäßige Teilnahme aus. Mit dieser Bescheinigung erhalten die Studierenden in den Geschaftszimmern der zugehörigen Kliniken der Medizinischen Fakultät Münster ih-ren abschließenden Leistungsnachweis. Die Anmeldung für die EStP erfolgt in der letzten Woche der Vorlesungszeit des jeweils vorhergehenden Semesters im Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS).

(3) Vorlesung Da Teilnahmenachweis kann durch eine Überprüfung der Kenntnisse in mündlicher oder schriftlicher Form ersetzt werden. In folgenden Fächern ist die Zulassung zu den Praktika von der Vorlage des Nach-weises über die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen abhängig:

• allgemeine Pathologie, • allgemeine Pharmakologie und Toxikologie, • Erste ärztliche Hilfe und Notfallmedizin, • Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen, • Medizinische Mikrobiologie, • Chirurgie, • Frauenheilkunde und Geburtshilfe, • Innere Medizin, • Kinderheilkunde, • Neurologie.

In allen anderen Fächern wird die Teilnahme an da Hauptvorlesung dringend empfoh-len.

(4) Empfohlene Veranstaltungen gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO

Zum Kerncurriculum gehört außerdem eine Reihe von Vorlesungen und Seminaren, deren regelmäßiger Besuch für das Erreichen des Lernziels dringend empfohlen wird (vgl. Anhang 1, 1-8, Studienpläne).

(5) Wahlveranstaltungen

Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnun-gen, insbesondere die Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinung. Diesem Ziel dient eine große Zahl von Wahlveranstaltungen die im Vorlesungsverzeichnis und in den Aushängen angekün-

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digt werden. Über den Besuch solcher Veranstaltungen kann auch der Weg zum wis-senschaftlichen Arbeiten gefunden werden, da dann seinen Abschluß in der Promoti-on findet. Die Studierenden sollten auch das Angebot der Universität Münster auf dem allgemeinbildenden Gebiet beachten und nutzen.

(6) Curricula

(1) Für die in § 6, Abs. 3, (§ 7, 2.2 und § 7, 3.2) genannten Vorlesungen sowie sämtliche Seminare, praktische Übungen, Blockpraktika werden von den je-weiligen Instituten und Kliniken Curricula aufgestellt. Diese Curricula beinhal-ten organisatorischen Ablauf, Veranstaltungsinhalte und Voraussetzungen für den Erhalt des Teilnahme- bzw. Leistungsnachweises.

(2) Curricula können mit Wirkung für das folgende Semester geändert werden. Änderungen sind dem Fachbereichsrat spätestens auf seiner letzten Sitzung im vorhergehenden Semester in schriftlicher Form zur Kenntnisnahme vorzu-legen.

(3) Die Curricula werden 14 Tage vor Vorlesungsbeginn durch Aushang veröffentlicht.

§ 7 Aufbau des Studiums

Die in § 5 dieser Studienordnung festgelegten Studieninhalte verteilen sich auf die einzel-nen Lehrveranstaltungen des Vorklinischen und der drei Klinischen Studienabschnitte wie folgt: 1. Vorklinischer Studienabschnitt (1. - 4. Fachsemester) 1.1. Die Teilnahme an folgenden praktischen Übungen (Anlage 1 zu § 2 Abs. l, Satz 2

ÄAppO) ist durch einen Teilnahmeschein nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 dieser Ord-nung):

1.1.1. 1. Praktikum der Physik für Medizinerinnen/Mediziner, 2. Praktikum der Chemie für Medizinerinnen/Mediziner, 3. Praktikum der Biologie f0r Medizinerinnen/Mediziner, 4. Praktikum der Physiologie, 5. Praktikum der Biochemie, 6. Kurs der makroskopischen Anatomie, 7. Kurs der mikroskopischen Anatomie, 8. Kurs der medizinischen Psychologie, mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480 Stunden; 9. Seminar Physiologie, 10. Seminar Biochemie, 11. Seminar Anatomie, jeweils mit klinischen Bezügen mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 96

Stunden. 1.1.2. 1.

Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung), mit einer Stundenzahl von mindestens 24 Stunden.

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2. Praktikum der Berufsfelderkundung, mit einer Stundenzahl von mindestens 12 Stunden.

1.1.3. 1.

Praktikum der medizinischen Terminologie, mit einer Stundenzahl von mindes-tens 12 Stunden.

1.2. Zusätzlich angebotene Veranstaltungen, deren Besuch für das Erreichen des Lern-zieles dringend empfohlen wird:

1. Vorlesung für Anatomie und Entwicklungsgeschichte des Menschen, 2. Vorlesung für Physiologie A und B, 3. Vorlesung für Biochemie A und B sowie Einführung in das Praktikum für Bio-

chemie, 4. Vorlesung für Medizinische Psychologie, 5. Vorlesung Einführung in die Klinische Medizin. 2.

Erster Klinischer Studienabschnitt (5. und 6. Fachsemester)

2.1 Die Teilnahme an folgenden praktischen Übungen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, Satz 2 ÄAppO) ist durch einen Teilnahmeschein nachzuweisen:

1. Kursus der allgemeinen Pathologie, 2. Praktikum der Medizinischen Mikrobiologie und Immunologie, 3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner, 4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen im nicht-operativen und

operativen Stoffgebiet, 5. Praktikum der Klinischen Chemie und Hämatologie, 6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutz, 7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie, 8. Praktische Übungen für Akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe, 9. Ergänzendes Stationspraktikum im Fach Chirurgie, 14 Tage durchgängig (80

Std.). mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300 Stunden. 2.2 Vorlesungen

Der Teilnahmenachweis kann durch eine Überprüfung der Kenntnisse in mündli-cher oder schriftlicher Form ersetzt werden.

In folgenden Fächern ist die Zulassung zu den Praktika von da Vorlage des Nach-weises über die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen abhängig:

• Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen, • Medizinische Mikrobiologie, • Erste ärztliche Hilfe und Notfallmedizin, • Pathologie, • Pharmakologie und Toxikologie.

2.3 Vorlesungen und sonstige Unterrichtsveranstaltungen (gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO), deren regelmäßiger Besuch für das Erreichen des Lernziels dringend empfohlen wird:

1. Biomathematik, 2. Radiologie, 3. Geschichte der Medizin,

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4. Medizinische Genetik, 5. Pathobiochemie, 6. Pathophysiologie. 2.4 Das Vorlesungsverzeichnis enthält eine Reihe zusätzlicher Vorlesungen und Semi-

nare, deren Besuch für die Vertiefung des Lehrstoffs empfohlen wird. 3.

Zweiter Klinischer Studienabschnitt (7. bis 10. Fachsemester)

3.1 Die Teilnahme an folgenden praktischen Übungen (Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO) ist durch einen Teilnahmeschein nachzuweisen:

1. Kursus der Speziellen Pathologie, 2. Kursus der Speziellen Pharmakologie und Toxikologie, 3. Kursus der Allgemeinmedizin, 4. Praktikum der Inneren Medizin, 5. Praktikum der Kinderheilkunde, 6. Praktikum der Dermato-Venerologie, 7. Praktikum der Urologie, 8. Praktikum der Chirurgie, 9. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 10. Praktikum der Notfallmedizin, 11. Praktikum der Orthopädie, 12. Praktikum der Augenheilkunde, 13. Praktikum der Hals- Nasen- Ohrenheilkunde. 14. Praktikum der Neurologie, 15. Praktikum der Psychiatrie, 16. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie, 17. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes, mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 516 Stunden; 18. Ergänzendes Stationspraktikum, 14 Tage durchgängig (80 Stunden) im Fach

Innere Medizin, 19. Ergänzendes Stationspraktikum, 14 Tage durchgängig (80 Stunden) im Fach

Psychiatrie. 3.2 Vorlesungen:

Der Teilnahmenachweis kann durch eine Überprüfung der Kenntnisse in mündli-cher oder schriftlicher Form ersetzt werden. In folgenden Fächern ist die Zulassung zu den Praktika von der Vorlage des Nach-weises über die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen abhängig: • Innere Medizin, • Chirurgie, • Frauenheilkunde und Geburtshilfe, • Kinderheilkunde, • Neurologie.

3.3 Vorlesungen und sonstige Unterrichtsveranstaltungen (gem. § 2 Abs. 1 ÄAppO), deren regelmäßiger Besuch für das Erreichen des Lernziels dringend empfohlen wird: • Allgemeinmedizin,

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• Anästhesie und Notfallmedizin, • Augenheilkunde, • Arbeitsmedizin, • Dermatologie, • Epidemiologie, • Hals-/Nasen- und Ohrenheilkunde, • Hygiene, • Orthopädie, • Psychiatrie, • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, • Rechtsmedizin, • Urologie, • Spezielle Pathologie.

3.4 Fachliche Schwerpunkte und Teildisziplinen In der vorangegangenen Darstellung des Studienaufbaus nicht explizit aufgeführte Schwerpunkte und Teildisziplinen einzelner Fächer werden im Kontext des jeweili-gen Faches gelesen.

4.

Dritter Klinischer Studienabschnitt (Praktisches Jahr)

Während der Ausbildung im Praktischen Jahr, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sol-len lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sol-len sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Ver-antwortung der ausbildenden Ärztin/des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wo-chenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme der Studierenden an klinischen Besprechungen einschließlich der arz-neitherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ord-nungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Nähere Einzelheiten regelt die Studienordnung für das Fach Medizin bezüglich des letzten Jahres des Studiums der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (Studienordnung für das Fach Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bezüglich des letzten Jahres des Studiums, praktische Ausbil-dung in einer Krankenanstalt, vom 8. November 1988, Amtliche Bekanntmachung der WWU Münster, Jahrgang 88, Nr. 5).

§ 8 Studienpläne

(1) Auf der Grundlage der in § 5 dieser Studienordnung festgelegten Gliederung in Stu-dienabschnitte und der in § 7 festgelegten Aufteilung der Lehrveranstaltungen sind für die einzelnen Studienabschnitte je nach Studienbeginn im Winter- oder Sommer-semester Studienpläne aufgestellt worden (vgl. Anhang 1,1-8). Die Studienpläne be-zeichnen die einzelnen Lehrveranstaltungen, legen deren Aufteilung auf die ver-schiedenen Semester der einzelnen Studienabschnitte und die jeweilige Anzahl der

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Semesterwochenstunden fest. Die Studienpläne dienen den Studierenden als Emp-fehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.

(2) Im Rahmen des Studienplanes werden Stundenpläne aufgestellt. In diesen Stunden-plänen werden die aufgrund der ÄAppO erforderlichen Lehrveranstaltungen so ge-ordnet, daß den Studierenden deren Besuch ohne Überschneidungen und in sinnvol-ler Weise möglich ist. Die Stundenpläne können sich in Abhängigkeit von der zu er-wartenden Zahl der Studierenden und den zur Verfügung stehenden Räumen an-dern.

(3) Verantwortlich für die Koordination der Studienpläne ist das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten (IfAS). Veränderungen können nur nach Rücksprache mit dem IfAS vorgenommen werden. Die Stundenpläne liegen jeweils rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn im IfAS (Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-5594) aus.

§ 9 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl

(1) Ist bei Unterrichtsveranstaltungen dieses Studienganges wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich, und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der Lehrenden die Dekanin/der Dekan oder der/die von ihm beauftragte Lehrende den Zugang (§ 81 Abs. 3 Satz 1 UG). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch der Unter-richtsveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind einschließlich derjeni-gen, die die Unterrichtsveranstaltung wiederholen müssen, sind vorab zu be-rücksichtigen. Voraussetzung ist, daß die Studierenden für den Studiengang Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben sind.

2. Studierende anderer Studiengänge können zu den Unterrichtsveranstaltungen im Studiengang Medizin nur soweit zugelassen werden, als bei einer Beschrän-kung der Teilnehmerzahl noch freie Plätze vorhanden sind (§ 81 Abs. 2 UG).

(2) Ist innerhalb der genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich, so wird durch das Los entschieden.

(3) Die Fakultät stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, daß den in Ziffer 1 ge-nannten Studierenden durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust oder höchstens ein solcher von einem Semester entsteht (§ 81 Abs. 3 UG).

§ 10 Zulassungsverfahren zu den praktischen Übungen, Kursen und Seminaren

(2) Vor der Teilnahme an einer der in § 7 dieser Studienordnung aufgeführten prakti-schen Übungen, Kurse und Seminare (gem. Anlage 1-3 ÄAppO) sollen die in den Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen (§ 7 dieser Studienordnung) erwor-

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benen Grundkenntnisse für das jeweilige Fachgebiet vorhanden sein. In einigen Fächern ist aufgrund ihrer zentralen klinischen Bedeutung die Kenntnis der Inhalte der Hauptvorlesung Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum (vgl. § 6, Abs. 3; § 7, 2.2 und 3.2).

(2) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums können an den Praktika und Kur-sen im Ersten Klinischen Studienabschnitt nur Studierende teilnehmen, die die Ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben.

(3) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums können an den Praktika und Kur-sen im Zweiten Klinischen Abschnitt nur Studierende teilnehmen, die die Ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben.

§ 11 Prüfungen

(1) Die Prüfungen sind in der ÄAppO vorgeschrieben und können wie folgt abgelegt wer-den (§ 1 Abs. 3 ÄAppO):

1. Die Ärztliche Vorprüfung nach dem Studium der Medizin von zwei Jahren.

2. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung.

3.

Der zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung und einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung.

4. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prü-fung.

(2) Die Prüfungen finden in schriftlicher Form bundeseinheitlich nach dem Vorklinischen sowie nach dem Ersten und Zweiten Klinischen Abschnitt satt. Die Ärztliche Vorprü-fung und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung haben zusätzlich einen mündli-chen Teil. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgt ausschließlich in münd-licher Form. Die entsprechenden Übergangsregelungen der Approbationsordnung sind zu beachten. Die Prüfungen werden vor dem zuständigen Landesprüfungsamt abgelegt. Die Prüfungskommissionen, die die mündlichen Prüfungen abnehmen, werden vom Landesprüfungsamt bestellt und sind in dessen Auftrag tätig.

(3)

Für die Universität Münster ist zuständig: Landesversorgungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie Postfach 300663, 40406 Düsseldorf Telefon: 0211/83703 bzw. 8373604

(4) Die für die Anmeldung zur Prüfung, Zulassung, Art der Bewertung der Prüfung, Ein-zelheiten der schriftlichen bzw. der mündlichen Prüfung, die Prüfungstermine etc. bestehenden Vorschriften sind im Zweiten Abschnitt der ÄAppO festgelegt. Die An-rechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist im § 12 der ÄAppO geregelt.

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(5) Prüfungsinhalte: Die Prüfungsinhalte sind in der ÄAppO in großen Zügen festgelegt (§§ 22, 23, 25, 28, 29, 33 der ÄAppO, sowie Anlagen 10, 13, 16 der ÄAppO). Die Prüfungsinhalte sind in den Gegenstandskatalogen des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz enthalten.

§ 12 Studienberatung

(1) Die Studienberatung für den Vorklinischen und Klinischen Abschnitt erfolgt durch das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (I-fAS), Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-5594. Für das Praktische Jahr obliegt die Be-ratung dem PJ-Sekretariat im Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS), Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-5007; Fax: 0251-836749.

(2) Die Zentrale Studienberatung (ZSB) berät Studieninteressenten und Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen und beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hil-festellung bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf. Die ZSB befindet sich am Schloßplatz 5, 48129 Münster, Tel. 0251/83-2357/ 235812359.

§ 13 Übergangsbestimmungen Die Studienordnung gilt in dem jeweiligen Studienabschnitt für die Studierenden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung mit dem jeweiligen Studienabschnitt beginnen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 11.07.1995 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 08.07.1996.

Münster, den 20.08.1996 Der Rektor der Universität Münster Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer

15

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkün-det.

Münster, den 20.08.1996 Der Rektor der Universität Müns-ter Prof. Dr. rer. pol. G. Dieckheuer

ANHANG I STUNDENPLÄNE DES 1. - 10. FACHSEMESTERS MEDIZIN

• Verwendete Abkürzungen und Begriffsbestimmungen:

BfE = Berufsfelderkundung EKM = Einführung in die Klinische Medizin EKG = Elektrokardiogramm EStP = Ergänzendes Stationspraktikum HNO = Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde KAKU = Kursus Allgemeiner Klinischer Untersuchungen SS = Sommersemester SWS = Semesterwoche(n)stunden WS = Wintersemester PJ = Praktisches Jahr ZMK = Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

• Bezeichnung der Semester

1. Vorklinisches Semester = 1. Fachsemester 2. Vorklinisches Semester = 2. Fachsemester 3. Vorklinisches Semester = 3. Fachsemester 4. Vorklinisches Semester = 4. Fachsemester 1. Klinisches Semester = 5. Fachsemester 2. Klinisches Semester = 6. Fachsemester 3. Klinisches Semester = 7. Fachsemester 4. Klinisches Semester = 8. Fachsemester 5. Klinisches Semester = 9. Fachsemester 6. Klinisches Semester = 10. Fachsemester 11.+12. Fachsemester = Praktisches Jahr {vgl. § 5 (4)}

16

Tab. I.1: Medizinische Fakultät

Studienplan für das 1. vorklinische Semester

SWS(*)

Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übun-gen

Seminare Gesamt

EKM 1 2 3 Mediz. Terminologie 2 2 Biologie 4 2,5 6,5 Physik 4 2 6 BfE 1 1 Anatomie 8 8 Mediz. Soziologie 2 2 Chemie 4 4 SWS Gesamt 23 (+) 8,5 1 32,5 (*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der

Pflichtveranstaltungen wieder (+) Empfohlene Vorlesungen

Tab. I.2: Medizinische Fakultät

Studienplan für das 2. vorklinische Semester

SWS(*)

Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Seminare Gesamt Physiologie 5 5 Biochemie 5 5 Mediz. Psycholo-gie

1,5 2,5 4

Chemie 1,5 1,5 Anatomie 12 12 SWS Gesamt 11,5 (+) 13,5 2,5 27,5 (*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der

Pflichtveranstaltungen wieder (+) Empfohlene Vorlesungen

17

Tab. I.3: Medizinische Fakultät Studienplan für das 3. vorklinische Semester

SWS(*)

Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Seminare Gesamt Physiologie 5 5 Biochemie 7 7 14 Anatomie 12 12 SWS Gesamt 12 (+) 19 31 (*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der

Pflichtveranstaltungen wieder (+) Empfohlene Vorlesungen

Tab. I.4: Medizinische Fakultät Studienplan für das 4. vorklinische Semester

SWS(*) Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Seminare Gesamt Anatomie 2 2 Biochemie 2 2 Physiologie 5 2 7 SWS Gesamt 5 6 11 (*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der

Pflichtveranstaltungen wieder (+) Empfohlene Vorlesungen

18

Tab. I.5: Medizinische Fakultät

Studienplan für das 1. und 2. klinische Semester

SWS(*) Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übungen Gesamt Biomathematik 1 1 2 KAKU (siehe Anhang II) 7 8 15 Klinische Chemie 2 2 Mikrobiologie

(1. klin. Sem.) 4

(2. klin. Sem.) 4 8

Notfallmedizin 1 1 2 Allgemeine Pathologie

(1. klin. Sem.) 5

(2. klin. Sem.) 2 7

Pharmakologie u. Toxikologie 4 3 7

Radiologie / Strahlenschutz 1 2 3 Geschichte der Medizin 2 2 Medizin. Genetik 2 2 Ophthalm. Propädeutik 1 1 Pathobiochemie 2 2 Pathophysiologie 2 2 Röntgenbildanalyse 1 1 Transfusionsmedizin 1 1 Mediz. Immunologie 1 1 SWS Gesamt 14 (+) 21 23 58 (+) Empfohlene Vorlesungen 14

Vorlesungen nach § 6 Abs. 3

21

Praktische Übungen 23 Ergänzendes Stationspraktikum

Zweites klinisches Semester:

6 SWS (=2 Wochen Blockpraktikum) SWS Gesamt 64 (*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der

Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder

19

Tab. I.6: Medizinische Fakultät Studienplan für das 3. klinische Semester

SWS(*)

Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übun-gen

Blockpraktikum Gesamt

Augenheilkunde 1 1

Chirurgie 3 (SS)

2 (WS) 3 (SS) 2 (WS)

Kinderheilkunde 2 (SS)

3 (WS) 2 (SS)

3 (WS) Arbeitsmedizin 2 2 Hygiene 2 2 Epidemiologie 1 1 Rechtsmedizin 1 2 3 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3 3

HNO 1 1 Orthopädie 2 2 Spezielle Pathologie

5 5

Innere Medizin 4 4 EStP Innere Medizin(!) 6 6

SWS Gesamt 11 (+)

12 (SS)§

/ 12

(WS)§

6 6 35 (SS) 35 (WS)

(*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder

(+) Empfohlene Vorlesungen (!) Zwei Wochen Blockpraktikum § Nach § 6 Abs. 3

20

Tab. I.7: Medizinische Fakultät

Studienplan für das 4. klinische Semester

SWS(*)

Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übun-gen

Blockpraktikum Gesamt

Augenheilkunde 1 1 Chirurgie 3 (SS)

2 (WS) 2,5 (SS) 5,5 (SS)

4,5 (WS) Dermatologie 1 1 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 1 1 HNO 1 1 Innere Medizin 4 4 Kinderheilkunde und Geburtshilfe

2 (SS) 3 (WS)

2 4 (SS) 5 (WS)

Neurologie 2 2 Orthopädie 1 1 Urologie 1 1 EKG-Auswertung 1 1 Spezielle Pathologie 2 2 Psychatrie 3 1 4 EStP Psychatrie(!) 6 6

SWS Gesamt 6 (+)

11 (SS)§

/ 11

(WS)§

11,5 6 34,5 (SS) 34,5 (WS)

(*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder

(+) Empfohlene Vorlesungen (!) Zwei Wochen Blockpraktikum § Nach § 6 Abs. 3

21

Tab. I.8: Medizinische Fakultät

Studienplan für das 5. klinische Semester

SWS(*)

Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übungen

Blockpraktikum Gesamt

Anästhesie / Notfall 1 1 2 Augenheilkunde 1

(1 Woche Block) 1

Chirurgie 3,5

(2 Wochen Block) 3,5

Dermatologie 1 1 Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3,5 (2 Wochen Block)

3,5

HNO 1

(1 Woche Block)

Innere Medizin 4

2 Wochen Block 4

Kinderheilkunde 1,5

(1 Woche Block) 1,5

Neurologie 3 3 Urologie 1 1 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

1 1

SWS Gesamt 2 (+) 6 14,5 22,5 (*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der

Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder (+) Empfohlene Vorlesungen

22

Tab. I.9: Medizinische Fakultät

Studienplan für das 6. klinische Semester

SWS(*)

Fach: Vorlesungen(+) Prakt. Übungen

Blockpraktikum Gesamt

Allgemeinmedizin 2 1 3 Anästhesie / Notfallmedizin

1 (1 Woche Block)

1

Dermatologie 1

(1 Woche Block)

Naturheilverfahren 1 1 Psychosomatik und Psychotherapie

1 1

Radiologie 2 2 Spez. Pharmakologie und Toxikologie 2 § 2 4

Urologie 1

(1 Woche Block)

ZMK 0,5 0,5 Der Schmerz interdisziplinär 1 1

SWS Gesamt 6,5 (+) 2 § 4 3 15,5 (*) Die in den grau [hier: gelb] markierten Feldern aufgeführten Ziffern geben die SWS der

Pflichtveranstaltungen nach § 6 Abs. 3 wieder (+) Empfohlene Vorlesungen § Nach § 6 Abs. 3

23

ANHANG II

• KAKU: 1. und 2. Semester Medizin

Tab. II,1 KAKU für das 1. und 2. klinische Semester (vgl. Anhang I,4; Tab. I,5)

1. Klin. Semester

2. Klin. Semester

1. Chirurgie 2. Dermatologie 3. Innere Medizin 4. Intensiv-, Notfallmedizin 5. Klinische Chemie 6. Mikrobiologie 7. Neurologie 8. Orthopädie 9. Psychatrie 10. Umgang mit Patienten

1. Augenheilkunde 2. Frauenheilkunde 3. HNO-Heilkunde 4. Kinderheilkunde 5. Pathologie 6. Pharmakologie 7. Psychatrie 8. Radiologie