statuten der deutschen gesellschaft für gynäkologie
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III .
Statuten der Deutsehen Gesellseh~ft fiir Gyn~ikologie.
w 1. Die ,,Deutsche Gesellschaft ftir Gyn~kologie" hat den Zweck, ~.tie gyn~ikologischen Kr~fte zu einigen, durch persSnlichen Verkehr den Austausch der. Ideen zu erleichtern und gemeinsame Arbeiten zu fSrdern.
w 2. Die Versammlungen der Gesellschaft linden alle 2 Jahre in der zweiten HMfte der Pfingstwoche start. Die Verhandlungen der Gesellschaft werden durch die anliegende Gesch~ftsordnung geregelt.
w 3. Mitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der in der Gyn~ko. logie literarisch t~tig gewesen ist, unter den in w 8 bezeichneten Be- dingungen. Au~erdem wJrd der Ausschul~ ermSchtigt, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zu ernennen, wozu ein jedesmaliger e~ustimmiger Beschluf3 erforderlich istl/.
w 4. Teilnehmer an den Sitzungen kSnnen durch Mitg]ieder einge- f~ihrt werden; dieselben dtirfen jedoeh nur mit Genehmigung des Vor- sitzenden Vortr~ige halten oder an der I )ebat tc teilnehmen.
w 5. In der ersten jedesmaligen Sitzung w~hlt die Versammlung dureh einfache Stimmenmehrheit den Ort der n~chsten Versammlung und ftir die Dauer der n~chsten 2 Jahre einen Ausschul], bestehend aus
emem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Schriftftthrern, einem Kassenffihrer, vier anderen Mitgliedern, yon denen zwei den Universit[ttskreisen
nicht angehSrenl). Die ftinf zuerst genannten Personen bilden das Bureau des Kon-
gresses. Der Ausschu~ ist befugt, den gewahlten Ort der Versammlung zu
~indern, falls sich hinterher ftir die Abhaltung des Kon~resses daselbst Hindernisse einstellen2).
Die Mitglieder haben des Recht der Kooptation2).
1) Beschlossen in der Sitzung vom 2. 6. 09 (StraSburg). ~) Beschlossen in der Sitzung vom 19. 6. 1911 (Mtinchen).
X I I Statuten der Deutschen Gesellschaft ftir Gynakologie..
Die Amtsffihrung des jeweilig neu zu wahlenden Ausschusses beginnt erst dann, wenn die Verhandlungen des vorausgegangenen Kongresses im Druck erschienen sindl).
w 6. Der AusschuB leitet die Angelegenheiten der Gesellschaft ffir die Dauer von 2 Jahren, namentlich:
a) beri~t etwaige Ab~nderungen der Statuten und der Ge- schi~ftsordnung,
b) entscheidet fiber die Aufnahme neuer Mitglieder, c) besorgt die Publikation der Verhandlungen, d) sorgt ffir Verwahrung der Archive und Gelder der Gesellschaft.
I s t dcr AusschuB versammelt, so finden seine Verhandlungen mfind- lich, im anderen Falle schriftlich statt .
w 7. Der Beitrag der Mitglieder und Tcilnehmer ist fiir zwei Jahre festgesetzt. Sollte dieser Beitrag, nach zweimaliger Erinnerung, ffir zwe] oder mehrere Jahre nicht gezahlt wordcn sein, so wird der Name des Betreffenden aus der Liste gestrichen. Der Wiedereintrit t in die Ge- sellschaft kann ohne weiteres erfolgen, sobald die fehlenden Beitri~ge nachgezahlt worden sind.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und erhalten die Verhand- lungen der Gesellschaft umsonst2).
w 8. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt, abgesehen yon der Zeit der Versammlung, zu Neujahr. Der neu Aufzunehmende muB dureh drei Mitglieder vorgeschlagen werden; der Ausschul~ entscheidet fiber die Wahl durch Stimmenmehrheit .
w 9. Die Verhandlungen der Gesellsehaft werden selbst~ndig ver- 5ffentlicht; der Abdruck der Vortr~ge erfo]gt, wenn irgend mSglich, naeh dem vom Vortragenden einzureichenden Manuskripte, arrdern- falls nach den stenographischen Aufzeichnungen. Jedes Mitglied, vorausgesetzt, dab der vorj~hrige Beitrag gezahlt worden ist, erhi~lt unentgeltlich ein Exemplar.
w 10. Etwaige Abi~nderungen der vorliegen Statuten kSnnen, nach vorg~ngiger Beratung im AussehuB, nur durch eine Majoriti~t von zwei Dritteln der in einer Sitzung anwesenden Mitglieder der Ver- sammlung beschlossen werden.
1) Beschlossen ia der Sitzung vom 14. 6. 1905 (Kiel). 2) Beschlossen in der Sitzung vom 14. 5. 1913 (Halle a. S.).