statut der „allgemeinen deutsche ornithologischen gesellschaft“, zu berlin

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102 Statut d. ,,Mlgem. deutsch, ornitholog. Gesellschaft" zu Berlin. Dem interessanten Vortrage folgen allgemeine Diseussionen. Nach Schhss der Sitzung findet noch eine Zusammenkunft der in Braunschweig erw~hlten Commission zur FSrderung der deutschen Vogelkunde start, um den, unter Mithtilfe bewiihrter Vogelkundiger und unter Benutzung der einschl~gigen Literatur aufgestellten Fragenentwurf endgtiltig zu redigiren und zum Druck fertig zu stellen. Brehm. Schalow. Cabanis, Secr. Statut der zu Berlin. §t. Die ,,Allgemeine deutsche ornithologische Geseltschaft" ist ein naturwissenschaftlicher Verein, welcher seinen Sitz in der Reichs- hauptstadt Berlin hat. §2. Zweck der Gesellschaft ist die Fiirderung der Ornithologie nach allen Richtungen, namentlich also Erforschung der gesammteu Vo.gelwelt hinsichtlieh der Systematik, des KSrperbaues, der Lebens- welse und der Bedeutung ihres Lebens far den Haushalt der Natur. Dieser Zweek wird zu erreichen gesucht durch gegenseitigen Austausch der gesammelten Erfahrungen und Beobachtungen in regelmiissig wiederkehrenden Sitzungen, Jahresversammlungen und in einem gemeinsehaftliehen 0rgane. §3. Die Gesellsehaft ist eine geschlossene uud z~thlt als solche nur ordentliche Mitglieder; doeh soil der Vorstand das Reeht haben, in besonderen F~tllen auch Ehrenmitglieder zu ernennen und event. zu entseheiden, welche Publicationeu denselben zugestanden werden. Zur Mitgliedschaft ist jeder in Deutschland oder im Auslande lebende Kenner und Liebhaber der V6gel berechtigt. Nach erfolgter Mel- dung auf Grund der Statuten ist der Vorstand befugt, die Aufnahme zu vollziehen; sprieht der Vorstand sieh far Abweisung aus, so hat derselbe die definitive Entscheidung im Verein mit dem Aus- schusse zu treffen. Das Mitglied bleibt tier Gesellsehaft ftir das folgen4e Kalenderjahr verpflichtet, wean es nicht sp~testens vier Wochen vor Jahresschluss eine Austrittserkl~irung an den Secretair schriftlich abgiebt.

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102 Statut d. ,,Mlgem. deutsch, ornitholog. Gesellschaft" zu Berlin.

Dem interessanten Vortrage folgen allgemeine Diseussionen. Nach Schhss der Sitzung findet noch eine Zusammenkunft

der in Braunschweig erw~hlten Commission zur FSrderung der deutschen Vogelkunde start, um den, unter Mithtilfe bewiihrter Vogelkundiger und unter Benutzung der einschl~gigen Literatur aufgestellten Fragenentwurf endgtiltig zu redigiren und zum Druck fertig zu stellen.

Brehm. Schalow. Caban i s , Secr.

S t a t u t der

z u B e r l i n .

§ t . Die ,,Allgemeine deutsche ornithologische Geseltschaft" ist ein

naturwissenschaftlicher Verein, welcher seinen Sitz in der Reichs- hauptstadt Berlin hat.

§2 . Zweck der Gesellschaft ist die Fiirderung der Ornithologie

nach allen Richtungen, namentlich also Erforschung der gesammteu Vo.gelwelt hinsichtlieh der Systematik, des KSrperbaues, der Lebens- welse und der Bedeutung ihres Lebens far den Haushalt der Natur.

Dieser Zweek wird zu erreichen gesucht durch gegenseitigen Austausch der gesammelten Erfahrungen und Beobachtungen in regelmiissig wiederkehrenden Sitzungen, Jahresversammlungen und in einem gemeinsehaftliehen 0rgane.

§3 . Die Gesellsehaft ist eine geschlossene uud z~thlt als solche nur

ordentliche Mitglieder; doeh soil der Vorstand das Reeht haben, in besonderen F~tllen auch Ehrenmitglieder zu ernennen und event. zu entseheiden, welche Publicationeu denselben zugestanden werden. Zur Mitgliedschaft ist jeder in Deutschland oder im Auslande lebende Kenner und Liebhaber der V6gel berechtigt. Nach erfolgter Mel- dung auf Grund der Statuten ist der Vorstand befugt, die Aufnahme zu vollziehen; sprieht der Vorstand sieh far Abweisung aus, so hat derselbe die definitive Entscheidung im Verein mit dem Aus- schusse zu treffen. Das Mitglied bleibt tier Gesellsehaft ftir das folgen4e Kalenderjahr verpflichtet, wean es nicht sp~testens vier Wochen vor Jahresschluss eine Austrittserkl~irung an den Secretair schriftlich abgiebt.

Statut d. ,,Allgem. deutsch, ornitholog. Gesellschaft 'e zu Berlin. 103

Ueber Zulassung yon G~ten zu den Sitzungen uud Jahres- versammlungen entscheidet der Vorstand.

§ 4 . Die Angelegenheiten und Interessen der Gesellschaft leitet

und wahrt ein gesch~i2~sftihrender Vorstand und ein Aussehuss, welche aus der Zahl derienigen Mitglieder periodisch gewahtt wer- den, die als Sehriftsteller, Reisende, Sammler oder Zachter Hervor- ragendes geleistet haben, oder iiberhaupt solcher, die vorzugsweise an der FSrderung der Gesellsehaft sich zu betheiligen und nach MSglichkeit den Sitzungen, beziehungsweise Jahresversammlungen, persSnlich beizuwohnen gewillt sind.

§ 5 . Der Vorstand, welchem die Geschiiftsfiihrung tier Gesellschaft

obliegt, besteht aus f'tinf Mitgliedern: dem Pr:~isidenten, dem Vice- PrRsidenten, dem General-Secretair und zwei Beigeordneten, yon denen wenigstens drei, darunter der General-Secretair, in Berlin ans~ssig, sere mtissen. Es bleibt dem Vorstande iiberlassen, wie er seine ThStigkeit auf die einzelnen Mitglieder vertheilen will, und haftet er der Gesellschaft gegentiber solidarisch.

Der Ausschuss besteht aus h5chstens 16 Mitgliedern. Die- selben sind als Vertrauenspersonen der Gesellschaft in allen wich- tigen Fragen vom Vorstande zu Rathe und erforderlichen Falles zur Gesehaftsfiihrung oder Vertretung heranzuziehen. In dringen- den Fallen soil tier Ausschuss proviseriseh die Befugnisse tier all- gemeinen VersammIungen austtben kSnnen.

§ 6 . Die Wahl des Vorstandes gesehieht alle vier Jahre auf der

Jahresversammlung durch den Ausschuss, mit Zuziehung der schrift- lichen Votefi der abwesenden Mitglieder desselben, soweit dergleiehen bis zur Wahl eingeIaufen sind.

Die Ausseheidenden kOnnen sogleich wieder gewithlt werden. Bei unvorhergesehenen Vacanzen erg~tnzt sieh der Vorstand naeh eigenem Ermessen provisorisch bis zur niiehsten Jahresversammlung.

Von dem Ausschusse scheidet alljiihrlich, in einer anfangs durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge, tier vierte Theil aus. Die Neuwahl, mit zul~ssiger Wiederwah], geschieht auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahresversammlung nach absoluter Majoritat der anwesenden Mitglieder.

Die Jahresversammlungen ernennen fiir die Dauer ihres Zu- sammenseins jedesmal ihre eigenen Vorsitzenden.

§ 7 . Am ersten Montage eines jeden Mortars (ausgenommen Juli

und August) versammeln sich die in Berlin anwesenden Mitglieder der Gesellschaft zu einer Sitzung.

104 Statut d. ,,Allgem. deutsch, ornitholog. Gesetlschaft" zu Berlin.

Ausserdem findet, um s~tmmtlichen Mitgliedern im voraus die MSgliehkeit persSnlicher Begegnung und Besprechung zu sichern, allj~ihrlich im Sommer eine Jahresversammlung an einem Orte innerhalb Deatschlands start, welche jedoch alle zwei Jahre am Sitze der Gesellschaft tagen soil.

huf der Jahresversammlung sind folgende Geseh~tfte zu erledigen: a. Neuwahl ft~r die seit der letzten Versammlung statutenmiis-

sig, beziehungsweise aussergewShnlich ausgeschiedenen Ausschuss- oder Vorstandsmitglieder.

b. Entgegennahme des vom Vorstande vorzulegenden Berichtes fiber die Geseh~ftsftihrung seit tier letzten Versammlung.

e. Pr~ung und Decharge der im Auftrage des Vorstandes yon dem Cassenfahrer vorzulegenden Rechnung, vorbereitet dutch eine ad hoc gewi~hlte Revisionscommission yon drei anwesenden Mit- gliedern.

d. Entgegennahme und Feststellung des seitens des Vorstandes vorgelegten Budgets ffir alas n~ichste Jahr durch den Aussehuss.

e. Bestimmung des Ortes der Zeit und der loealen Gesehgts- f~hrer ffir die nachste Jahresversammlung.

Ausserdem kommen alle yon mindestens 5 Mitgliedern unter- stfitzten oder vom Vorstande eingebrachten hntri~ge, soweit es nach den Statuten zuUissig ist, zur Verhandlung.

Ausserordentliche Sitzungen und Versammlungen bleiben den hnordnungen des Vorstandes vorbehalten.

§ 8 . Alle in den Versammlungen gehaltenen Vortr~ige und die

sonst an die Gesellschaft eingehenden oder yon derselben veran- lassten ornithologisehen Abhandlungen werden in dem 1853 be- griindeten ,,J o u r n a 1 fti r 0 r n i t h o 1 o g i e" verSffentlicht, und ge- w~hrt die Gesellsehaft die Mittel zur Hersteltung naturgetreuer Ab- bildungen, um den Anforderungen deutseher Wissensehaftlichkeit gem~iss ein far die Ornitholo~e in jeder Beziehung zweckentsprechen- des Organ dauernd zu siehern und fortzuentwickeln. Die Protoeolle und Sitzungsberiehte, insofern sie wissensehaftliche Ergebnisse liefern, alle die Gesellschaft betreffenden Bekanntmachungen und ebenso Wtinsche und Anfragen der Mitglieder in Bezug auf Ornithologie werden ebenfalls durch das Journal zur allgemeinen Kenntniss ge- braeht. Von allen wichtigen ornithologischen Yablieationen, zumal des Auslandes, wird das Journal thunlichst Besprechungen, Berichte oder Ausztige bezw. Uebersetzungen bringen.

§ 9 . Zur l~Srderung der Zwecke und zur Bestreitung tier Kosten

tier Gesellschaft zahlt jedes Mitgtied einen j~hrlichen Beitrag yon 18 Reichsmark pr~tnumerando im Latffe des Januar, bei seinem Eintritte in die Gesellschaft ausserdem "3 Rm. Autrittsgeld.

Statut d. ,,Allgem. deutsch, ornitholog. Gesellschaft" zu Berlin. 105

Die erste Beitragszahlung gilt far das laufeude Kalenderjahr. Ist der Jahresbeitrag zum festgesetzten Termine nicht eingeo

sandt, so wird derselbe durch Postnachnahme erhoben. Annahme- Weigerung wird, wie auch sonstige fruchtlos ausgefallene Mahnung, einer Austrittserkl/irung gleich geachtet. Nach erfolgter Zahlung empfitngt jedes Mitglied ffir das laufende Jahr eine auf seinen Namen ausgestellte Mitgliedskarte, welche dem Inhaber die Reehte und Vortheile eines Gesellschaftsmitgliedes gew~ihrleistet.

Ebenso erh~It jedes Mitglied j~ihrlich 4 Hefte oder einen Band des Journals fiir Ornithologie unmittelbar nach Vollendung des Druckes unentgeltlich geliefert, iunerhalb des deutsch-6sterreichischen Postverbandes unter Streifband dutch frankirte Zusendung. Die Versen- dung geschieht unter sorgfSltiger Controlle an die ira MitgIieder-Ver- zeichnisse aufgegebene Adresse, jedoch ohne weitere Gew~hrleistung dutch die Gesellschaft. Den im Auslande wohnenden Mitgliedern geht das Journal auf gleichem Wege zu, wenn sie im voraus das sich her- ausstellende Porto entrichten. Alien im Laufe des Jahres hinzutre- tenden Mitgliedern werden die bereits erschienenen Hefte des be- treffenden Jahrganges nachgeliefert.

§ lO. S~tmmtliche Meldungen und Zusendungen in Gesellschafts-

£ngelegenheiten sind frankirt an den General-Secretair zu richten, welcher dieselben dem Vorstande zu iibermitteln oder sonst wie das Erforderliche zu veranlassen hat.

§ 11. Die gegenwiirtigen Statuten treten am 1. Januar 1876 in Kraft. Zusittze und Aenderungen derselben kiinnen nur auf einer

Jahresversammlung am Sitze der Gesellschaft berathen werden. Darauf beztigliche Antriige sind wenigstens 6 Wochen vor der

Versammhmg an den Secretair schriftlich und pr~tcisirt einzusenden und auf die Tages-Ordnung zu setzen. Zur Berathung solcher Antr~ige ist die Anwesenheit yon wenigstens 25 Mitgliedern, zur Giiltigkeit des Besehlusses die Majorit~tt yon dreivierteln der an- wesenden NIitglieder und die Bestiitigung des Ausschusses erfor- derlich. Alle anderen, die Statuten nicht betreffenden Antriige werden dutch absolute Majorit~it der Jahresversammlung erledigt.

12. Ueber Erweiterungen ihrer Th~tigkeit und iiber Einriehtungen

zur FSrderung d e r Gesellsehaft, z. B. Anlegung einer ornitho- logiseheu Gesellsehaftsbibliothek, Sehriftenaustauseh mit anderen ornithologisehen Vereinen u. s. w. besehlieSst die Gesellsehaft dureh ihren Vorstand im Vereine mit dem Ausschusse.