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STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG (GYMNASIEN) ROTTWEIL

Liebe Referendarinnen und Referendare des Kurses 72,

im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars heiße ich Sie zu Beginn

Ihres Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien herzlich am Seminar

Rottweil willkommen.

Sie haben Ihr wissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen und streben nun

einen hoch qualifizierten Beruf an, der gleichermaßen fordernd wie interessant ist und

Sie stets mit komplexen Herausforderungen konfrontieren wird. Sie werden eine Tätig-

keit kennen lernen, die einen immensen Bedarf an Wissen voraussetzt, Handlungs-

orientierung, Reflexion und Erfahrungsaustausch sowie ausgeprägte Fähigkeiten zum

Selbstmanagement benötigt, aber auch weit gefächerte Perspektiven zur persönlichen

und beruflichen Weiterentwicklung mit sich bringt.

Fachkompetenz, Effizienz und Berufszufriedenheit bilden wesentliche Parameter für

eine dauerhaft erfolgreiche Tätigkeit im gymnasialen Lehramt. In der Entwicklung und

Förderung Ihrer individuellen Professionalität und Personalität ist daher das Ihnen und

uns gemeinsame Ziel der Ausbildung am Seminar zu finden, dem gerade bei schwieri-

ger werdenden Einstellungsperspektiven und bildungspolitischen Neuorientierungen

besondere Bedeutung zukommt. Alle Ihre Ausbilder, Seminarleitung und Seminarver-

waltung fühlen sich diesem Anspruch verpflichtet und laden Sie zur vertrauensvollen

Zusammenarbeit ein.

Dieses Heft enthält wesentliche Informationen für Ihre Ausbildung. Neben Beschrei-

bungen des Ablaufs des Vorbereitungsdienstes, der zentralen Ausbildungsinhalte und

der Prüfung sowie den entsprechenden amtlichen Verordnungen beinhaltet es wichtige

Anschriften und Links, die Ihnen die tägliche Arbeit in formaler Hinsicht erleichtern sol-

len. Weitere Hinweise und organisatorische Hilfen finden Sie auf der Webseite des

Seminars.

Nun wünsche ich Ihnen allen für „Ihr Referendariat“ viel Erfolg und hoffe, dass neben

der intensiven Arbeit auch die Freude am gewählten Beruf zum Tragen kommt.

Rottweil, im Januar 2013

Prof. Dr. Günter Trenz Direktor

Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)

Königstr. 29 - 31

78628 Rottweil

Tel. : 0741 / 243 2590

Fax : 0741 / 243 2596

Webseite : www.gym.seminar-rottweil.de

E-Mail : [email protected]

STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG (GYMNASIEN) ROTTWEIL

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Seminar Rottweil

1.1 Leitung und Verwaltung 4

1.2 Organigramm 5

1.3 Hinweise der Verwaltung 6

1.4 Bibliothek, E-Mail und Computernetzwerk des Seminars 11

2 Das Referendariat

2.1 Ablauf 14

2.2 Unterrichtsverpflichtung im 2. Ausbildungsabschnitt 15

2.3 Kernpunkte der Ausbildung 16

2.4 Die zweite Staatsprüfung 17

2.4.1 Bestandteile der Prüfung 17

2.4.2 Gewichtung der Prüfungsteile 18

2.4.3 Gestaltung der „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ 19

2.5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APrOGymn) 20

2.6 Terminplan des Landeslehrerprüfungsamts 36

2.7 Preis „Innovatives Lehren und Lernen“ 38

3 Adressen

3.1 Ausbilderinnen und Ausbilder (nur in der gedruckten Version)

39

3.2 Gymnasien des Seminarbereichs 40

3.3 Schulverwaltung 43

STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG (GYMNASIEN) ROTTWEIL

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1.1 Leitung und Verwaltung

Direktor Prof. Dr. Günter Trenz Tel.: 0741 / 243 2593 Sprechzeiten: möglichst nach vorheriger Absprache E-Mail: [email protected]

Stellvertreter Prof. Gottfried Schanz Tel.: 0741 / 243 2594 Sprechzeiten: möglichst nach vorheriger Absprache E-Mail: [email protected]

Sekretariat I Frau Sabine Graf Reisekosten, Finanz- und Hausverwaltung, Beschaffungen Tel.: 0741 / 243 2590 E-Mail: [email protected]

Frau Sybille Enderle Reisekosten, Bibliothek (Erfassung der Medien) Tel.: 0741 243 2570 E-Mail: [email protected]

Sekretariat II Frau Theresia Weber Personalhilfsakte, Organisation Tel.: 0741 / 243 2591 E-Mail: [email protected]

Sekretariat III Frau Maria Bartsch Bibliothek (Betreuung, Ausleihe), Prüfungsarbeiten, Kopien Tel.: 0741 / 243 2592 E-Mail: [email protected]

Beauftragte für OStR‘in Eva Häring (vgl. 3.1) Chancengleichheit StD’in Antje Herrmann (Stellvertreterin)

Beauftragte für OStR‘in Eva Häring (vgl. 1.3.6) Schwerbehinderung StR Oliver Kiefer (kommissarischer Vertreter)

Beauftragte für Urheber- StD Dr. Matti Münch und StD Rüdiger Sandmann (vgl. 1.3.9) recht und Datenschutz

Bereichsleitertelefon Fremdsprachen (Raum 3.05) 0741 / 243 2578

Deutsch (Raum 3.07) 0741 / 243 2580

Mathematik (Raum 3.09) 0741 / 243 2581

Gesellschaftswiss. (Raum 3.10) 0741 / 243 2582

Qualitätss./Pädagogik (Raum 3.11) 0741 / 243 2588

Naturwissenschaften (Körnerstr. 29) 0741 / 243 2460

Profilbereich (Körnerstr. 29) 0741 / 243 2463

Fachleitertelefon Fachleiterzimmer (Königstr. 31) 0741 / 243 2595

Fachleiter Chemie (Marxstr. 15) 0741 / 243 2597

Fachleiter Biologie (Marxstr. 15) 0741 / 243 2598

Fachleiter Physik (Marxstr. 15) 0741 / 243 2599

Fachleiter NwT (Körnerstr. 29) 0741 / 243 2455

STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG

(GYMNASIEN) ROTTWEIL

Direktor: Prof. Dr. Günter Trenz

Stellvertretender Direktor: Prof. Gottfried Schanz

Sekretariat I Sekretariat II Sekretariat III

Graf / Enderle Weber

Bartsch

Bereiche

Deutsch Ethik Musik

Geschichte Politik

Geographie GWG

Fremdsprachen

Mathematik

Sport

Biologie Chemie Physik

NwT

Qualitätssicherung Personalentwickl.

Pädagogik Päd. Psychologie

Profil Professionalität im

Lehrberuf weiterentwickeln

Leitung

Prof.’in Blattert

Leitung

Prof.’in Dr. Denne

Leitung

Prof. Firnkes

Leitung

Prof. Zinser

Leitung

Prof. Kremer

Leitung

Prof.’in Mutter

Leitung

NN

Deutsch

Baumgärtner Dr. Börm Blattert Fröhlich

Lindenhahn Dr. Metzger

Mutter Dr. Vormbaum

Musik

Dr. Feucht Weiss

Ethik/Phil.

Dr. Schultheiss

Geschichte

Dr. Denne Jany Kiefer

Dr. Münch von Lienen

Politik

Herrmann, A. Schmidt

Geographie

Häring Hummel

Englisch

Firnkes Demel Hesse Kromer Lang Volk

Französisch

Eicken Fritsch Hahn Stier-Fehrenbach

Spanisch

Böhler Deppermann

Latein/Griechisch

Altmeyer

biling. Zusatzausbildung

Edelmann Rieger

Mathematik

Herrmann, M. Kammerer Sandmann

Wagner Zinser

Sport weiblich

Khalsi Schlett

Sport männlich

Flaig Roschmann

Biologie

Mühlhoff Dr. Neubert

Chemie

Bee Jenkner Kremer

Physik

Schemmel Dr. Wienbruch

NwT

Kilian Rösch

Qualitätssicherung Personalentwicklung

Mutter

Päd. Psychologie

Fendrich Klose Krane

Mandel Toder

Praxissemester

Furthmann Meissner

Niedermann-Wolf Seidel-Dongus

Sturm

Profil

NN

Berufseingangs- phase

Niedermann-Wolf Seidel-Dongus

Theater- pädagogik

Deutsch als Fremdsprache

EPG

Tutoren, Ausbildungs-

gespräche

Mentoren

EU-Prüfungen

Tutoren, Ausbildungs-

gespräche

Mentoren

Museums- pädagogik

Bibliothek

Bildung für nach-haltige Entwicklung

Berufliche Perspektiven

Besucher am Seminar

Universität Konstanz Zentrum für Lehrerbildung

PH Thurgau

Praxissemester

Ausbildungslehrer

EU-Prüfungen

Informations-Materialien

Medien und IT

Datenschutz u. Urheberrecht

Seminarwebseite

E-Learning

Bibliothek

Module

Pädagogische Tage

Universität Konstanz Zentrum für

Lehrerbildung

PH Thurgau

Zusammenarbeit zw. den Fächern

und Fachbereichen

Module

Lehrerverhaltens-training

Praxissemester

Ausbildungslehrer

Pädagogische Tage

Fortbildungen

Stand: Dezember 2012

STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG (GYMNASIEN) ROTTWEIL

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1.3 Hinweise der Verwaltung

1.3.1 Informationsquellen

im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes (Königstr. 31) Informationen der Verwal-tung, wie geänderte Zeiten und Räume der Seminarveranstaltungen, Gruppenein-teilungen für bestimmte Veranstaltungen, wichtige Termine usw.

im Treppenhaus zwischen 1. und 2. Obergeschoss Informationen des Ausbildungs-personalrates, der Kurssprecher und Stellenangebote

im 2. Obergeschoss Informationen der Verbände

Webseite des Seminars : www.gym.seminar-rottweil.de

1.3.2 Parksituation

Die Anzahl der Parkplätze hinter den Seminargebäuden ist (leider) nicht ausreichend,

zumal ein Teil von ihnen den Bediensteten der Verwaltung der Justizvollzugsanstalt

vorbehalten ist.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn daher die dem Seminar zustehenden Parkplätze für

das Verwaltungs- und Lehrpersonal reserviert sind.

Alle mit dem PKW anreisenden Referendare sollten öffentliche Parkplätze der Stadt

Rottweil benutzen. Geeignet ist dafür insbesondere die sogenannte „Großsche Wiese“,

von der aus das Seminar in wenigen Gehminuten zu erreichen ist. Die entstehenden

Parkgebühren werden bei der Reisekostenabrechnung erstattet.

1.3.3 Ferienregelung

Das Seminar Rottweil richtet sich bei allen Veranstaltungen nach den durch die Ferien-

regelung an den Rottweiler Gymnasien vorgegebenen Zeiträumen. Wegen der örtlich

festzulegenden beweglichen Ferientage können diese von den Regelungen an den

jeweiligen Ausbildungsschulen abweichen.

Die Öffnungszeiten des Sekretariats und der Bibliothek während der (Rottweiler)

Schulferien werden per Aushang und auf der Webseite des Seminars bekannt ge-

macht.

1.3.4 Dienststelle

Vorgesetzter nach § 6 APrOGymn ist der Direktor des Seminars. Damit ist für alle Re-

ferendare das Seminar Dienststelle, u. a. mit der Folge, dass bei einem zeitlichen Zu-

sammentreffen von Veranstaltungen am Seminar und einer ausbildenden Schule

grundsätzlich die Verpflichtungen am Seminar Vorrang haben.

STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG (GYMNASIEN) ROTTWEIL

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1.3.5 Krankheit

Jede Erkrankung muss von den betroffenen Referendaren umgehend (telefonisch) dem Seminar und der Schule mitgeteilt werden – beide müssen informiert sein! Bei ei-ner Erkrankungsdauer von mehr als 3 Tagen ist dem Seminar (Dienststelle!) eine Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. Ist bei einer Erkrankung die Durchführung eines Prüfungsteiles betroffen, so ist - wei-tergehend – dem Seminar und dem Landeslehrerprüfungsamt unverzüglich ein ärztli-ches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält (APrOGymn § 25 Abs. 2). Durch Krankheit versäumte Ausbildungszeiten können - auf Antrag des Referendars und bei Befürwortung durch das Seminar - durch eine Verlängerung des Vorberei-tungsdienstes bis zu einem Unterrichtshalbjahr nachgeholt werden. Dauert die Erkran-kung länger als sechs Wochen, soll das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Un-tersuchung anordnen (APrOGymn § 10 Abs. 5).

1.3.6 Schwerbehinderung

Schwerbehinderte Referendare können unter Umständen im Sinn eines Nachteils-ausgleichs modifizierte Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen in Anspruch nehmen. Für eine erste vertrauliche Beratung stehen die Beauftragte für Schwerbehinderung sowie die Seminarleitung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Dies gilt auch für Referendare, die von längerfristigen Erkrankungen betroffen sind.

1.3.7 Dienstbefreiung

Eine Befreiung von den ansonsten üblichen Dienstverpflichtungen ist möglich, um bei-spielsweise an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Ausbildungsschulen teil-nehmen zu können. Allerdings sind Dienstbefreiungen zur Teilnahme an Schulland-heimaufenthalten oder Studienfahrten grundsätzlich nur einmal während der Referendarszeit möglich. Ein entsprechender Antrag mit dem Formblatt „Antrag auf Dienstbefreiung“ und in Ab-sprache mit der Ausbildungsschule ist möglichst frühzeitig an die Seminarleitung zu richten.

1.3.8 Beurlaubung

Beurlaubungen sind schriftlich und formlos bei der Seminarleitung möglichst frühzeitig zu beantragen. Grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs und falls die Beurlaubungszeit mehr als 5 Tage beträgt ist eine Genehmigung des Regierungspräsidiums erforderlich. Beurlaubungen für eine einzelne Fachsitzung können auch direkt vom betroffenen Ausbilder genehmigt werden.

STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG (GYMNASIEN) ROTTWEIL

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1.3.9 Datenschutz am Seminar

Die Datenschutzbeauftragten des Seminars sind Dr. Matti Münch und Rüdiger Sand-mann. Bei Fragen oder Anregungen können Sie sich an einen der beiden wenden.

Speicherung von Daten Für die Organisation Ihrer Ausbildung, Ihrer Prüfungen sowie zur Abrechnung Ihrer Reisekosten benötigen wir personenbezogene Daten. Diese erheben wir anhand Ihres Personalbogens sowie durch die Antragsformulare zur Abrechnung der Reisekosten. Soweit wir Daten erheben, die wir zur Erfüllung unserer Aufgaben nicht benötigen, die uns aber die Arbeit sehr erleichtern, wie z.B. die Angabe Ihrer privaten Telefonnum-mer, haben wir dies in den Vordrucken kenntlich gemacht. Ihre Daten verwenden wir ausschließlich zur Erfüllung der uns vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben. Die Angaben zur Abrechnung Ihrer Reisekosten werden an die zuständige Haushalt-stelle beim LBV übermittelt. Eine sonstige Weitergabe oder sonstige Übermittlung per-sonenbezogener Daten erfolgt nicht, es sei denn, wir sind auf Grund gesetzlicher Vor-schriften hierzu verpflichtet.

Rechtsvorschriften, aufgrund derer wir die Daten erheben • § 3 Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die zwei-

te Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien • § 13 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) • § 36 LDSG, § 4 Abs. 1 LDSG i.V.m. § 2 und § 20 LRKG, § 113 Abs. 4 LBG und die

entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VwV-LBG) • LBVZuVo und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VwV zur LBVZuVO)

Verarbeitung und Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten Zur Organisation Ihrer Ausbildung speichern wir folgende Daten:

Persönliche Daten: Name, Vorname, Geschlecht, Familienstand, Amtsbezeich-nung, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, E-Mail-Adresse dienstlich, ggfs. E-Mail-Adresse privat, Telefonnummer, Mobilfunknummer (wenn angegeben), Ausbilder, Tutor, Mentor der Schule, Schule, Beurlaubungen, Krankheitstage, Zusatzausbil-dung am Seminar, Verlängerungen, Verbleib nach dem Referendariat

Prüfungsdaten: Noten der mündlichen Prüfungen in Schulrecht und Pädago-gik/pädagogische Psychologie, Thema der Dokumentation einer Unterrichtseinheit (DUE), Note des Erstgutachtens der DUE, Noten nicht bestandener Prüfungsteile, Note des Schulleitergutachtens, Teilnahme am Seminarpreis

Daten der Bewerbung: Geburtsname, Titel, Staatsangehörigkeit, Sozialpunkte, Ort der Ausbildung, Schwerbehinderung, Hochschule, Ortswünsche

Die Reisekosten können nur anhand einer elektronischen Datenverarbeitung festge-setzt und ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt über ein Haushaltsmanagement-system von SAP. Es werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:

Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer), abrechnungsspezifische Reiseda-ten (z.B. Beginn und Ende der Dienstreise, Art der Dienstreise, Fahrkosten und Wegstrecken)

Weiterleitung/Übermittlung von Daten Die von Ihrer Bank für die Überweisung Ihrer Reisekosten benötigten Daten übermit-teln wir an diese weiter.

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1.3.10 Erstattung von Auslagen für Ausbildungsreisen

Siehe auch GEW-Jahrbuch bzw. Handbuch „Schul- und Beamtenrecht“ des Philologenverbandes

Anspruch auf Reisekostenvergütung Studienreferendare erhalten als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst „für Rei-sen zum Zwecke der Ausbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen“, 50 % der bei Dienstreisen zustehenden Reisekosten (Fahrgeld und ggf. Tagegeld) ersetzt.

Art und Umfang der Reisekostenvergütungen Für die Referendare des Rottweiler Seminars ist der Ort der Ausbildungsschule Dienstort. Damit ist der Seminarort regelmäßiger Geschäftsort der Referendare.

Ausbildungsreisen sind Fahrten vom Dienstort oder Wohnort (außerhalb Rottweils) zu vom Seminar veranlassten Ausbildungsveranstaltungen wie z.B. Fachsitzungen, Prak-tika, Dienstbesprechungen. Ausbildungsreisen sind auch Fahrten zur Ablegung von Laufbahnprüfungen, jedoch nicht Fahrten im Zusammenhang mit einer angestrebten Einstellung. Die Ausbildungsreise beginnt und endet reisekostenrechtlich am Dienstort oder Wohn-ort. Liegt der Wohnort näher zum Geschäftsort als der Dienstort und wird die Ausbil-dungsreise dort angetreten, so darf nur der Wohnort der Berechnung zugrundegelegt werden. Die Fahrten vom Wohnort zum Dienstort können nicht als Reisekosten sondern ledig-lich als sogenannte Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung gel-tend gemacht werden.

Berechnung der Reisekosten

a) Kostenerstattung bei PKW-Benutzung Bei Benutzung des eigenen PKWs beträgt die Wegstreckenentschädigung in der

Regel 50% von 0,16 €/km. Nur wenn triftige Gründe im Sinne der Verwaltungsvor-schrift des Finanzministeriums zu § 6 Landesreisekostengesetz vorliegen – und die-se auch sorgfältig begründet werden – erhöht sich diese Entschädigung auf 50% von 0,25 €/km.

b) Kostenerstattung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Die Kostenerstattung richtet sich nach den Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel

und den fahrplanmäßig bedingten Ausbleibezeiten. Dabei müssen die möglichen Fahrpreisermäßigungen (Fahrkarte für Berufstätige, Wochen- oder Monatskarte, Bahncard) unbedingt in Anspruch genommen werden. Das Seminar hat z.B. bei häufig wiederkehrenden regelmäßigen Einzelfahrten den Preis einer Wochen- bzw. Monatskarte der Berechnung zu Grunde zu legen sowie die Tabelle der Fahrpreis-ermäßigungen auszuschöpfen.

c) Kostenerstattung bei Pkw-Benutzung in Fahrgemeinschaften Bei Fahrgemeinschaften erhält der Fahrer eine Mitnahmeentschädigung von

0,02 €/km pro Mitfahrer

d) Tagegeld Die Dauer der Ausbildungsreise richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abreise vom

und der Rückkehr zum Dienstort bzw. zum Wohnung, wenn dieser der Berechnung

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zugrundegelegt wurde. Tagegeld erhalten Sie, wenn diese Dauer gewisse Zeiten überschreitet: bei mindestens 8 Stunden 50 % von 6 €, bei mindestens 14 Stunden 50 % von 12 €.

1.3.11 Überblick über die Beihilfegewährung

Grundlage: BVO vom 01.04.2004

1. Das Wichtigste zum Beihilfeantrag

Antragsberechtigt ist nur der Beihilfeberechtigte.

Antragsfrist: Der Antrag muss vor Ablauf der beiden Kalenderjahre gestellt wer-den, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendung oder der ersten Ausstel-lung der Rechnung folgen.

Antragsgrenze: mindestens 300 € an Aufwendungen; wird diese Grenze nicht er-reicht, so muss der letzte zulässige Antrag mehr als 12 Monate zurückliegen.

Einzureichen sind Originalbelege oder erkennbar vom Rechnungsaussteller ge-fertigte Ab- oder Durchschriften; andere Belege nur mit dem beglaubigten Ver-merk einer Behörde oder Versicherung, wonach die Kopie vollständig mit dem Originalbeleg übereinstimmt.

Entstehen der Aufwendung : z.B. Tag der Behandlung, des Arzneimittelkaufs usw. (nicht Datum der Rechnung)

Nicht beihilfeberechtigt sind Beamte mit einem auf weniger als einem Jahr befris-teten Dienstverhältnis, Teilzeitbeamte mit weniger als der Hälfte der regelmäßi-gen vollen wöchentlichen Arbeitszeit, Ehrenbeamte, Beamte ohne Bezüge (z.B. wegen Beurlaubung), Ausnahme: Beamte im Erziehungsurlaub sind beihilfebe-rechtigt.

Private Krankheitskostenversicherung: Bitte sämtliche Versicherungen angeben und vollständig nachweisen

Anträge erhalten Sie im Sekretariat II oder unter www.lbv.bwl.de/vordrucke.

2. Kostendämpfungspauschale Die Beihilfe wird ab 1.1.2013 um eine Kostendämpfungspauschale von 180 € für je-

des Kalenderjahr gekürzt, in dem Belege über beihilfefähige Aufwendungen ausge-stellt sind oder für das eine pauschale Beihilfe geltend gemacht wird. Hiervon aus-genommen sind Waisen.

3. Teilzeitbeschäftigung Die Beihilfe vermindert sich nicht.

Rechtsansprüche können aus diesen Hinweisen nicht hergeleitet werden. Das Lan-desamt gibt in Zweifelsfällen telefonische Auskünfte durch die Mitarbeiter der Beihilfe-referate. Die Telefonnummer des zuständigen Beihilfebearbeiters können u. a. der Bezügemitteilung entnommen werden. Weitere Einzelheiten finden Sie auf dem Merkblatt des LBV oder auf der Webseite www.lbv.bwl.de.

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1.4 Bibliothek des Seminars

1.4.1 Organisation

1. Die Bibliothek des Seminars ist eine Zentralbibliothek und befindet sich im Erdge-schoss des Seminargebäudes Königstraße 31. Die einzelnen Fachbüchereien sind in getrennten Räumen untergebracht.

2. Die Bibliothek ist über das Sekretariat III zugänglich. Hier können Sie Ihren Bi-bliotheksausweis abholen, wenn Sie das Formular zum Datenschutz unterschrie-ben vorlegen.

3. Vor dem Betreten der Seminarbibliothek sind die Mappen und Taschen der Benutzer in den dafür vorgesehenen Schließfachschränken zu deponieren. Diese stehen im Gang. Die Benutzer haben unaufgefordert ihren Bibliotheksausweis vorzulegen.

4. Öffnungszeiten der Bibliothek: siehe Aushang

1.4.2 Kataloge

Über die Webseite des Seminars (www.gym.seminar-rottweil.de unter Seminar) oder direkt unter der Web-Adresse

http://seminar-rottweil.bsz-bw.de

kann der Bestand aller Fächer aufgerufen und für eine elektronische Recherche ge-nutzt werden. So kann nach Fächern, Titeln, Autoren oder Signaturen gesucht werden. Da die Bücher in der Systematik chronologisch erfasst wurden, können Sie ausgehend von einem gefunden Titel virtuell einzelne Regale durchblättern.

Einzelheiten zum Login finden Sie auf der angegebenen Webseite.

1.4.3 Ausleihbestimmungen

1. Grundsätzlich dürfen Bücher nur über das elektronische Ausleihprogramm entliehen

werden.

2. Es dürfen insgesamt höchstens 5 Bücher gleichzeitig entliehen werden.

3. Die Leihfrist beträgt 2 Wochen. Diese kann bis spätestens am Tag des Ablaufs

der Leihfrist einmal um weitere 14 Tage verlängert werden. Am Tag der Fälligkeit

wird elektronisch eine Fälligkeitsbenachrichtigung an Ihre Seminar-E-Mail-

adresse versendet, die Sie auf die Möglichkeit einer Verlängerung hinweist.

4. Aus organisatorischen Gründen können wir derzeit keine Vormerkungen anbieten.

5. Keine Ausleihmöglichkeit besteht bei:

a. Zeitschriften (lose wie gebunden)

b. Nachschlagewerken

c. Handbüchern

d. allen Präsenzexemplaren (Büchern mit gelbem Punkt)

e. Büchern, die zeitweilig in einem Apparat stehen.

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1.4.4 Mahnungen und Mahngebühren

1. Werden Bücher nicht fristgerecht zurückgegeben, so erfolgt am ersten Tag nach

dem Fälligkeitstermin die erste Mahnung. Wird eine Woche nach dem Fälligkeits-

termin eine zweite Mahnung notwendig, so muss dafür eine Mahngebühr von 2,50

EUR pro Buch/Medium erhoben werden. Zwei Wochen nach dem Fälligkeitster-

min erfolgt die dritte Mahnung, für die ebenfalls eine Mahngebühr von 2,50 EUR

pro Buch/Medium fällig wird; mit der dritten Mahnung wird zeitgleich das

Benuzerkonto gesperrt.

2. Jeder Benutzer kann über das Login den Stand seiner Ausleihe abrufen.

3. Mahnschreiben werden vom elektronischen Ausleihprogramm verschickt und sind

daher ohne Unterschrift gültig.

4. Die Mahngebühren sind im Sekretariat I zu entrichten.

5. Verlorengegangene Bücher sind dem Seminar zu ersetzen.

1.4.5 Zeitschriften und Prüfungsarbeiten

1. Das Zeitschriftenregal befindet sich im Zimmer 0.12. Dort sind die neuesten Aus-gaben der Zeitschriften ausgelegt. Der laufende Jahrgang befindet sich in den Klappfächern dahinter. Frühere Jahrgänge stehen gebunden ebenfalls im Raum 0.12.

2. Auf der Webseite des Seminars finden Sie chronologisch sowie mit einer Daten-bankabfrage die im Seminar ab 1997 angefertigten Prüfungsarbeiten. Eine Ausleihe (Höchstzahl: 2) für die Dauer von zwei Wochen ist im Sekretariat III möglich. Das beschriebene Ausleih- und Mahnverfahren gilt sinngemäß auch hier. Chronologisch geordnete Fach- und Summary-Verzeichnisse (ab 1997) befinden sich im Zeitschriftenraum.

1.4.6 Fernleihe

1. Das Rottweiler Seminar hat mit der UB Tübingen (www.ub.uni-tuebingen.de) ein Fernleiheabkommen getroffen, so dass am Seminar nicht vorhandene Werke evtl. von dort beschafft werden können. Die Ausleihgebühr pro Buch beträgt derzeit 1,50 €. Nähere Auskünfte erteilt das Sekretariat III.

2. Es können auch - durch ein Fernleiheabkommen aller Seminare der Bundesrepublik Deutschland - von anderen Seminaren Prüfungsarbeiten angefordert werden. Die Versandkosten sind dem Seminar im Voraus zu erstatten.

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1.4.7 Dienstliche E-Mail-Adresse

Für die Dauer Ihres Vorbereitungsdienstes erhalten Sie eine eigene dienstliche E-Mail-Adresse. Diese hat grundsätzlich die Form „[email protected]“.

Über diese Adresse erhalten Sie die Nachrichten des Seminars.

Näheres zu Ihrer genauen E-Mail-Adresse sowie zu deren Einrichtung und Nutzung erfahren Sie anhand eines Merkblattes an Ihre private E-Mail-Adresse.

1.4.8 Computernetzwerk

In den Räumen der Bibliothek und im Raum 3.12. stehen Ihnen Computer auch außer-halb der Seminarveranstaltungen zur Verfügung.

Die Anmeldung am Computernetzwerk erfolgt über einen individuellen Benutzerna-men. Dieser entspricht dabei dem Teil von Ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse vor @semgym-rw.de. Beispiel: Mustermann.Max bei der E-Mail-Adresse [email protected].

Das Initialpasswort erhalten Sie per E-Mail, es sollte bei der Erstanmeldung umgehend geändert werden.

Zum Drucken innerhalb des Netzes steht Ihnen ein Kontingent zur Verfügung. Ist die-ses aufgebraucht, können Sie weitere Kontingente im Sekretariat I oder II nachkaufen.

Das Seminar verfügt über ein WLAN-Netz, so dass Sie mit Ihrem privaten Laptop eine WLAN-Verbindung zum Internet herstellen können. Dies ist allerdings nur mit einem Zertifikat möglich. Eine entsprechende Anleitung erhalten Sie an Ihre dienstliche E-Mail-Adresse.

1.4.9 Lernplattform „Moodle“

Über die Webseite des Seminars (www.gym.seminar-rottweil.de unter Passwortge-schützte Bereiche) oder direkt unter der Web-Adresse

https://moodle2.semgym.rw.schule-bw.de/moodle/login/index.php

erreicht man die Loginseite der Lernplattform Moodle. Die notwendigen Zugangsdaten erhalten Sie an Ihre dienstliche E-Mail-Adresse.

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2.1 Ablauf

1. Ausbildungsabschnitt

07.01. - 28.01.2013 2. Schulhalbjahr (01.02. - 24.07.2013)

Mai Juli

Seminar

Vorkurs mit Seminarveranstaltungen ab 29.01.2013 (am Donnerstag ganztägig, am Montag- und Dienstag nachmittags)

Informationsveranstaltungen

Pädagogik / Päd. Psychologie

Fachdidaktik

Lehrerverhaltenstraining (LVT)

Ausbildungsgespräch durch Tutor

Pädagogik / Päd. Psychologie

Fachdidaktik

Schul- und Beamtenrecht

ergänzende Veranstaltungen

Kompakt- phase in Tieringen

Mündliche Prüfung Schulrecht (26.06.-05.07.2013

Schule

Vorstellung und Hospitation

8 – 10 Wochenstunden Hospitation und (zunehmend) Unterricht unter Anleitung

mindestens 60 Stunden begleiteter Ausbildungsunterricht

Schulkunde

Teilnahme an Veranstaltungen der Schule u. außerunterrichtlichen Veranstaltungen

2. Ausbildungsabschnitt

1. Schulhalbjahr (09.09.2013 - 31.01.2014) 2. Schulhalbjahr (01.02. - 30.07.2014)

September Januar Februar bis Mai Mai / Juni Juli

Seminar

Vergabe des Themas für die Dokumentation (bis 18.09.2013)

Abgabe der Dokumentation (bis 13.01.2014)

Prüfungslehrproben

Mündliche Prüfung in Päpsy

Kolloquien

Module Bilanzgespräch (optional)

Ausbildungsgespräch durch Tutor

Veranstaltungen in

Pädagogik / Päd. Psychologie

Fachdidaktik

Schule

Selbstständiger und begleiteter Unterricht in den Ausbildungsfächern im Umfang von 10 – 12 Wochenstunden davon:

↳ selbständiger Unterricht mindestens 9 Wochenstunden (vgl. 2.2)

↳ begleiteter Unterricht

↳ Teilnahme an Konferenzen

Schulleiterbeurteilung

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2.2 Unterrichtsverpflichtung im 2. Ausbildungsabschnitt

APrOGymn §11 Abs.4: „Der zweite Ausbildungsabschnitt … umfasst selbstständigen

Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht …“

APrOGymn. §13 Abs.4 „Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der

Studienreferendar 10 bis 12, bei Schwerbehinderung 9 bis 11 Wochenstunden selbst-

ständig und begleitet, davon in der Regel mindestens 9, bei Schwerbehinderung 8

Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags.“ Grafisch dargestellt:

12 Wstd. ______________________________________________

__________________ 11 Wstd.

10 Wstd. ______________________________________________

__________________ 9 Wstd.

Im gesamten zweiten Ausbildungsabschnitt sind folgende Vorgaben zu erfüllen: Begleiteter Unterricht in jedem Fach (mindestens eine Unterrichtseinheit) Unterricht (kontinuierlich oder temporär selbstständig oder begleitet) in jedem

Fach auf jeder Schulstufe des Gymnasiums („Stufenabdeckungsprinzip“)

Die Vorgabe, wonach die beratenden Unterrichtsbesuche der Ausbilderinnen und Ausbilder in jedem Fach alle Schulstufen des Gymnasiums abdecken sollen, kann über den kontinuierlich selbstständigen Unterricht hinaus Unterricht in einer be-stimmten Schulstufe erforderlich machen (abhängig von den Unterrichtsbesuchen im ersten Ausbildungsabschnitt).

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- 16 -

2.3 Kernpunkte der Ausbildung

Berufsfähigkeit

Fachdidaktik

am Seminar

Pädagogik und

pädagogische

Psychologie

am Seminar

Ausbildung an

der Schule

Methodische und di-daktische Konzepte

Bildungsplan

Unterrichtsorganisation

Pädagogische / psy-chologische Themen

schulische Gegebenheiten

erfahren en

ausprobieren und reflektieren

eigene Stärken entdecken

Unterrichtsbesuche

durch Ausbilder/in Beraten

Dokumentation einer Unterrichts-

einheit

begleiteter und selbständiger

Unterricht

Fachkenntnisse

Schul- und

Beamtenrecht

Ausbildungsgespräche

Lehrerverhaltenstraining

Schulkunde

Beurteilen

gemeinsame Besprechungen

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- 17 -

2.4 Die zweite Staatsprüfung

2.4.1 Bestandteile der Prüfung

Zweite Staatsprüfung

Dokumentation einer

Unterrichtseinheit

Mündliche Prüfung in

Schulrecht

Schulleiter-

beurteilung

Mündliche Prüfung in Päpsy

Lehrproben in den

Ausbildungs-

fächern Kolloquien in den Fachdidaktiken

Die Leistungsziffer, die Grundlage für die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg ist, wird jeweils zu 50% aus den Noten der ersten und zweiten Staatsprüfung berechnet.

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- 18 -

2.4.2. Gewichtung der Prüfungsteile

Prüfungsteil

Gewichtung bei

2-Fächer-Verbindungen

notwendigen 3-Fächer-Verbindungen

Schulrecht

1 – fach

3,3%

1 – fach

3,3%

Dokumentation

4 – fach

13,3%

4 – fach

13,3%

Lehrproben 30% 30%

- Doku-Fach Oberstufe 3 – fach 2,25 – fach

- Nicht-Doku-Fach Oberstufe 3 – fach 2,25 – fach

und Mittel- oder Unterstufe 3 – fach 2,25 – fach

- Drittfach – 2,25 – fach

Mündliche Prüfung / Fachdidaktische Kolloquien

30% 30%

- Pädagogik/Päd. Psychologie 3 – fach 3 – fach

- Doku-Fach 3 – fach 2 – fach

- Nicht-Doku-Fach 3 – fach 2 – fach

- Drittfach – 2 – fach

Schulleiterbeurteilung 7 – fach

23,3%

7 – fach

23,3%

Summe 30

100%

30

100%

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2.4.3 Gestaltung der „Dokumentation einer Unterrichtseinheit“

Die Prüfungsordnung stellt in § 19 Abs.1 fest:

„Der Umfang der Dokumentation darf ohne angefügten Materialienanhang 30 Seiten

im üblichen Format nicht überschreiten.“

Um zu vermeiden, dass die Dokumentation bereits wegen formaler Verstöße nicht zur Korrektur angenommen wird, wird im Folgenden in Abstimmung mit dem Landesleh-rerprüfungsamt (LLPA) erläutert, was unter der Vorgabe „im üblichen Format“ zu ver-stehen ist:

Aufbau und Seitenzählung

Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, ggf. Abkürzungsverzeichnis werden nicht mitgezählt. Die Seitenzählung beginnt ab Seite 1 des Textteils. Um Auseinandersetzungen zum tat-sächlichen Umfang zu vermeiden, wird die Arbeit erst dann wegen formaler Verstöße zurückgewiesen, wenn der vorgegebene Umfang des Textteils um mehr als 10% über-schritten wurde.

Anhang

Als Anhang dürfen lediglich ein Übersichtsblatt, das Verzeichnis und anschließend die Materialien beifügt werden, z. B. die verwendeten Quellen aus dem Internet (sind in Kopie beizufügen), Unterrichtsmaterialien, Klassenarbeitsbeispiele, Umfragebögen zur Evaluation. Fußnoten oder ergänzende Erläuterungen gehören in den Textteil. Der Umfang des Anhangs unterliegt keiner Begrenzung.

Versicherung

Die Dokumentation muss folgende Versicherung im Wortlaut enthalten: „Ich erkläre, dass ich die Arbeit selbstständig angefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, gegebenenfalls auch elektronischen Medien, entnommen sind, sind von mir durch Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht. Entlehnungen aus dem Internet sind durch Angabe der Quelle und des Zugriffsdatums sowie dem Ausdruck der ersten Seite belegt; sie liegen zudem auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format oder in gedruckter Form vor.“ Diese Versicherung ist in jedem abgegebenen Exemplar original zu unterschreiben.

Formatierung

Rand: 2,5 cm ringsum

Schrifttyp: Arial oder eine vergleichbare Schriftart

Schriftgrad: 12er Schrift , 1-zeilig (mögliche Abweichung nur in Tabellen, Schaubildern etc. mindes-tens 10er Schrift)

Zeichenabstand: Normal (nur in einzelnen begründeten Fällen, z.B. zur

Hervorhebung oder in einem Schaubild, kann eine schmalere

Schrift verwendet werden)

Fußnoten: unten auf der Seite

Deckblatt: transparente Folie (vom Seminar erwünscht)

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2.5 Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn., Auszüge)

Vom 17. November 2009 (GBl. 2009, Seite 712ff.) Änderungen vom 12. Dezember 2012 (GBI. 2012, Seite 663ff) Diese Verordnung trat am 01. Januar 2013 in Kraft.

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Ausbildung, Bezeichnungen

(1) Im Vorbereitungsdienst erweitern und vertiefen die Studienreferendarinnen und -referendare in engem Bezug zur Schulpraxis die pädagogischen und fachdidakti-schen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die sie während der ersten Aus-bildungsphase erworben haben, so dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann. Die Erziehungs- und Bildungsaufgabe an Gemeinschaftsschulen wird ange-messen einbezogen. Dabei werden Fragen der Berufs- und Fachethik in allen Aus-bildungsfächern thematisiert.

(2) Die hohe Bedeutung der Lehrerpersönlichkeit für den Erfolg der Berufstätigkeit am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule wird in der Ausbildung ständig reflek-tiert. Neben der Arbeit am Seminar geschieht dies insbesondere bei der Beratung und bei der Beurteilung der Studienreferendarinnen und -referendare während der Ausbildung an der Schule.

(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Begriffe wie Ausbilder, Bewerber, Direk-tor, Fachleiter, Fachvertreter, Lehrer, Mentor, Prüfer, Schulleiter, Studienreferen-dar, Vertreter, Vorsitzender und dergleichen enthalten, sind dies funktionsbezoge-ne Beschreibungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

2. Abschnitt : Vorbereitungsdienst

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsantrag

§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(Zum Wortlaut der § 2 - 4 siehe: www.seminare-bw.de unter Gymnasien / Ausbildungs-und Prüfungsordnungen / Zweite Staatsprüfung-APrOGymn. (2004))

§ 5 Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Seminare sowie öffentliche und mit Genehmigung des Re-gierungspräsidiums auch staatlich anerkannte private Gymnasien und Gemeinschafts-schulen.

§ 6 Ausbildungsleiter

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Ausbildungsleiter ist der Direktor des Seminars. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung.

§ 7 Ausbildungsverhältnis

(1) Wer als zugelassener Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Wi-derruf zum Studienreferendar ernannt. Ansonsten wird in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.

(2) Das Beamtenverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird.

(3) Der Studienreferendar soll entlassen werden, wenn

1. er sich in solchem Maße als ungeeignet erwiesen hat, dass er nicht länger aus-gebildet oder im Unterricht eingesetzt werden kann,

2. die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 7 überschritten ist,

3. der Vorbereitungsdienst krankheitsbedingt um ein Unterrichtshalbjahr verlängert und nicht wieder angetreten wurde oder wenn er um mehr als diese Zeit verlän-gert werden müsste; gleiches gilt, wenn während einer solchen Zeitspanne we-gen häufiger Erkrankungen eine geregelte Ausbildung nicht möglich war oder dies bereits vor ihrem Ablauf festzustellen ist; der Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung binnen vier Jahren und der Prüfungsanspruch gehen, ungeachtet der Nummer 2, durch diese Entlassung nicht verloren; Fristbeginn ist das Ende der geregelten Ausbildung; vor Wiederaufnahme des Dienstes ist ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorzulegen,

4. die Überprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 endgültig nicht bestanden ist,

5. nach Feststellung der Schule oder des Seminars, auch nach Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nach § 10 Abs. 4, die Übernahme selbstständigen Unterrichts nicht verantwortet werden kann

6. oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 8 Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Ausbildungsleiter (§ 6) ist Vorgesetzter des Studienreferendars. Die Bereichs-leiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten am Seminar, der Schulleiter der Ausbil-dungsschule, der der Studienreferendar zugewiesen ist, der Mentor und die ihn be-treuenden Lehrer der Ausbildungsschule sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Ausbildungsleiter.

(2) Dienstvorgesetzter der Studienreferendare ist der Regierungspräsident.

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§ 9 Pflichten der Studienreferendare

Die Studienreferendare sind verpflichtet, an den sie betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12) und des Gymnasiums, oder der Gemeinschaftsschule, denen sie zu-gewiesen sind (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschrie-benen Aufgaben zu erfüllen sowie an der Zweiten Staatsprüfung teilzunehmen.

3. Abschnitt Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis und dauert in der Regel drei Unterrichtshalbjahre. Zeiten von Beschäftigungsverboten für wer-dende Mütter und nach der Entbindung sowie Elternzeit nach §§ 40 und 41 der Ar-beitszeit- und Urlaubsverordnung werden auf Verlängerungen nicht angerechnet. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Jahren gilt § 2 Abs. 5 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass geprüft wird, ob die Kenntnisse und Fähig-keiten für die erfolgreiche Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes noch vorhanden sind.

(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt einmal jährlich am ersten Schultag im Januar und endet regelmäßig mit dem Ende des folgenden Schuljahres. Im Übrigen endet er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder durch Entlassung.

(3) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise anrechnen, sofern dies nach Organisation und Struktur der Ausbildung möglich ist. Wenn und soweit sie der Ausbildung förderlich sind, gilt dies auch für berufspraktische Tätigkeiten und für andere vergleichbare Ausbildungszeiten.

(4) Der erste Ausbildungsabschnitt (§ 11 Abs. 3) verlängert sich einmal um längstens sechs Monate, wenn das Seminar oder die Schule feststellt, dass selbstständiger Unterricht im zweiten Ausbildungsabschnitt nicht zu verantworten ist. Der Seminar-leiter berichtet unverzüglich dem Regierungspräsidium, das die Verlängerung mit-teilt. Wird während der Verlängerung erneut festgestellt, dass selbstständiger Un-terricht nicht zu verantworten ist, berichtet der Seminarleiter in der Regel bis spä-testens 15. Dezember darüber dem Regierungspräsidium.

(5) Das Regierungspräsidium kann auf Antrag des Studienreferendars, falls vom Se-minar befürwortet, den Vorbereitungsdienst wegen Krankheit um bis zu einem Un-terrichtshalbjahr verlängern. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, soll das Regierungspräsidium eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.

(6) Ist eine Aufnahme in einen der laufenden Kurse zum Zeitpunkt der Rückkehr nur mit Schwierigkeiten möglich, wird für eine Übergangszeit nach Möglichkeit ein indi-vidueller Ausbildungsplan erstellt. Ist eine Wiedereingliederung auch zu einem spä-teren Zeitpunkt nicht möglich, wird der weitere Verlauf der Ausbildung individuell festgelegt.

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(7) Auf Antrag kann sich der Referendar bis zur Wiedereingliederung nach Absatz 6 ohne Bezüge beurlauben lassen.

(8) Ist die Zweite Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, kann das Regierungspräsi-dium auf Vorschlag des Prüfungsamts den Vorbereitungsdienst falls und soweit geboten verlängern, jedoch nur einmal und höchstens um ein Unterrichtshalbjahr. Gleiches gilt, wenn diese Prüfung erstmalig als nicht bestanden gilt. Ist eine der Lehrproben nicht bestanden und lautet die Note auf nicht schlechter als "mangel-haft" (5,0), kann dem Studienreferendar ungeachtet von § 18 Abs. 4 nach Beratung und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles auf Antrag die Wiederholung noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes gestattet werden, wobei der entsprechend § 24 berechnete Notendurchschnitt insgesamt auf 2,50 oder besser lauten soll. Nicht bestandene fachdidaktische Kolloquien oder mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie können während des laufenden Vorbe-reitungsdienstes wiederholt werden, falls auch eine Lehrprobe nicht bestanden ist, jedoch nur zusammen mit dieser. Eine Aufteilung von Wiederholungen auf den lau-fenden und einen verlängerten Vorbereitungsdienst findet nicht statt. Satz 3 bis 5 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 4.

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer Kompaktphase, die auf der Grundlage der Inhalte und Erfahrungen des Studiums in die Ausbildung einführt. Sie dient ins-besondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendare für eine bal-dige Unterrichtsaufnahme an der Schule.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung des Studienreferendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfasst die Ausbildung am Seminar und an den Schulen, denen der Studienreferendar zugewiesen ist.

(4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, außerdem begleitende Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.

§ 12 Ausbildung am Seminar

(1) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Ausbildungsleiter und den Ausbildern. Sie umfasst Veranstaltungen

1. in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie,

2. in den Didaktiken der Ausbildungsfächer unter Berücksichtigung fächerübergrei-fender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gege-benenfalls des bilingualen Unterrichts,

3. in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht,

4. ergänzender Art, die dem Ausbildungsziel dienen. Hierzu zählen vor allem der Erwerb von Schlüsselqualifikationen, die Kommunikations- und Teamfähigkeit,

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Diagnosefähigkeit, Evaluation des eigenen Unterrichts und multikulturelle Kom-petenz.

Die vorgenannten Veranstaltungen umfassen auch ethische Fragen der Ausbil-dungsfächer und des Berufs.

(2) Die für ihn zuständigen Ausbilder besuchen den Studienreferendar im Unterricht, beraten ihn und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren. Wäh-rend der Ausbildung werden Ausbildungsgespräche mit dem Studienreferendar ge-führt, in die Erfahrungen aller an der Ausbildung Beteiligten eingehen. Die Ausbil-der besuchen den Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinen Ausbildungsfächern jeweils in der Regel zweimal, im zweiten Ausbildungsabschnitt in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal. Dabei sollen in jedem Ausbildungs-fach alle Stufen des Gymnasiums berücksichtigt werden. Der Studienreferendar fertigt im Rahmen seiner Vorbereitungen für diese Besuche Unterrichtsentwürfe. Über die wesentlichen Aspekte des jeweiligen Gesprächs und die darin vereinbar-ten Ziele erhält der Studienreferendar zeitnah eine schriftliche Rückmeldung.

(3) Unter Berücksichtigung der geführten Ausbildungsgespräche, der Rückmeldungen zu den Unterrichtsbesuchen und sonstiger dienstlicher Erkenntnisse wird mit dem Studienreferendar, falls von ihm gewünscht, vor dem Ende des Vorbereitungs-dienstes ein abschließendes Bilanzgespräch geführt, in dem die Qualifikationen, Leistungen und Kompetenzen des Studienreferendars sowie deren Entwicklung während des Vorbereitungsdienstes besprochen werden.

§ 13 Ausbildung an der Schule

(1) Für die schulische Ausbildung wird der Studienreferendar vom Regierungspräsidi-um im Einvernehmen mit dem Seminar einem Gymnasium als Ausbildungsschule zugewiesen; in Teilen kann die Ausbildung, soweit möglich, auch an einer Gemein-schaftsschule stattfinden. Der Schulleiter regelt und überwacht in Abstimmung mit dem Seminar die Ausbildung an der Schule. Ihm obliegt die Sorge für die Ausbil-dung in Schulkunde. Unter Ausbildungsgesichtspunkten erfolgt eine abgestimmte Begleitung und Beratung durch den Schulleiter, die Ausbilder am Seminar, den Mentor und die in den Ausbildungsfächern begleitenden Lehrkräfte. Der Studienre-ferendar erhält vom Schulleiter auf Nachfrage und aus gegebenem Anlass mündli-che Rückmeldungen zu seinem Leistungsstand.

(2) Der Schulleiter bestellt im Einvernehmen mit dem Seminar einen Mentor. Dieser koordiniert in Abstimmung mit ihm die Ausbildung einschließlich der Zuweisung des Studienreferendars zu geeigneten Fachlehrern auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums und gegebenenfalls der Gemeinschaftsschule für die Ausbildungsfä-cher. Insbesondere Schulleiter und Mentor sind Ansprechpartner des Studienrefe-rendars, beraten ihn und besuchen ihn in seinem Unterricht, was jederzeit möglich ist. Mentoren und Fachlehrer lassen ihn bei sich hospitieren. Der Mentor steht in Kontakt mit den Ausbildern am Seminar. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Studi-enreferendar in jedem Ausbildungsfach mindestens einmal im Unterricht zu besu-chen. Einer dieser Unterrichtsbesuche findet in der Oberstufe statt.

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(3) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hospitiert der Studienreferendar wö-chentlich in acht bis zehn Unterrichtsstunden der ihn begleitenden Lehrkräfte und unterrichtet dabei zunehmend selbst (begleiteter Ausbildungsunterricht). Er nimmt an Veranstaltungen der Schule und außerunterrichtlichen Veranstaltungen teil und lernt Aufgaben des Klassenlehrers und die Gremien der Schule kennen. Insgesamt müssen im ersten Ausbildungsabschnitt mindestens 60 Stunden selbst unterrichtet werden, wobei alle Stufen des Gymnasiums zu berücksichtigen sind.

(4) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts unterrichtet der Studienreferendar zehn bis zwölf, bei Schwerbehinderung neun bis elf, Wochenstunden selbstständig und begleitet, davon in der Regel mindestens neun, bei Schwerbehinderung acht, Stunden in Form eines kontinuierlichen selbstständigen Lehrauftrags. Der Schullei-ter trägt Sorge dafür, dass der Studienreferendar nach dem Erziehungs- und Bil-dungsauftrag sowie in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften unterrich-tet.

(5) Der Schulleiter erstellt vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beur-teilung und Bewertung über die Berufsfähigkeit des Studienreferendars (Schullei-terbeurteilung) und beteiligt hierbei den Mentor. Er sucht zuvor das Gespräch ins-besondere mit Ausbildern am Seminar oder veranlasst entsprechende Kontakte seiner Schule. Beurteilt werden vorrangig Qualität und Erfolg des Unterrichts, die pädagogischen, erzieherischen und didaktischen sowie methodischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, gegebenenfalls die Wahrnehmung einzelner Aufgaben eines Klassenlehrers, daneben die schulkundlichen Kenntnisse und das gesamte dienst-liche Verhalten. Maßgeblicher Zeitraum ist der bis zum Beurteilungszeitpunkt ge-leistete Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt auf dem zweiten Ausbildungsab-schnitt.

(6) Die Schulleiterbeurteilung steht bis zum Ende der Ausbildung unter Änderungsvor-behalt. Sie ist zu ändern, wenn die weiteren Leistungen des Studienreferendars oder sein dienstliches Verhalten dies erfordern. Sie schließt mit einer Note nach § 23. Werden in der Schulleiterbeurteilung die pädagogischen und erzieherischen Kompetenzen oder die Lehrfähigkeit auch nur in einem Ausbildungsfach als nicht ausreichend beurteilt, darf die Note "ausreichend" (4,0) nicht mehr erteilt werden.

(7) Nach Übergabe des Zeugnisses (§ 28 Abs. 2) wird die Beurteilung auf Antrag aus-gehändigt.

(8) Besitzt der Schulleiter einer Schule besonderer Art nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, so tritt an seine Stelle der Leiter der Abteilung Gymnasien.

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4. Abschnitt Zweite Staatsprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 15 Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien be-sitzen, sowie andere Personen bestellt werden, die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.

(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (Schulrechtsprüfung), für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sowie der unterrichtspraktischen Fähigkeiten (Lehrproben) und der fachdidaktischen Kolloquien.

(3) Der Prüfungsausschuss für die Schulrechtsprüfung, für die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, für die Beurteilung und Bewertung der Dokumentation einer Unterrichtseinheit, der Lehrprobe und des fachdidaktischen Kolloquiums in diesem Ausbildungsfach (Dokumentationsfach) sowie für eine der Lehrproben im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertreter der Kultus-verwaltung als Vorsitzendem und dem eigenen Ausbilder. Der Prüfungsausschuss für die weitere Lehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach besteht aus einem Vertre-ter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer, der nicht der eigene Ausbilder sein soll. Mindestens eine der Lehrproben wird von einem Prü-fungsausschuss abgenommen, dem der eigene Ausbilder nicht angehört. Eigene Ausbilder im Sinne dieser Verordnung sind nur Ausbilder, die den Studienreferen-dar in seinem Unterricht besucht haben. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer be-steht nicht.

(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Vor-schriften und Termine und ist befugt, selbst zu prüfen.

(5) (nicht relevant für die Ausbildung am Seminar Rottweil)

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhän-gig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit ver-pflichtet.

(7) Der Leiter des Prüfungsamts, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbei-ter des Prüfungsamtes sowie die Ausbildungsleiter, ihre Vertreter sowie von ihnen bestimmte Ausbilder der Prüfungsbewerber ihres Seminars sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann weite-ren Personen die Anwesenheit gestattet werden.

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§ 16 Niederschriften

Über die Prüfungsteile nach § 17 Nr. 1 bis 5 wird jeweils eine Niederschrift gefertigt. Darin sind aufzunehmen: 1. der Tag, der Ort und der Teil der Prüfung, 2. die Besetzung des Prüfungsausschusses, 3. der Name des Prüfungsteilnehmers, 4. der Beginn und das Ende der Prüfung sowie die Themen, der Verlauf des Unter-

richts bei der Lehrprobe, 5. die Prüfungsnote und, falls eröffnet, die sie tragenden Gründe sowie 6. die Eröffnung des Prüfungsergebnisses nach § 18 Abs.3 und 7. besondere Vorkommnisse.

Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu unterzeichnen und unverzüglich dem Prüfungsamt zuzu-leiten.

§ 17 Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: 1. die Schulrechtsprüfung (§ 18), 2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit (§ 19), 3. die Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie (§ 20), 4. die Lehrprobe (§ 21), 5. die fachdidaktischen Kolloquien (§ 22), 6. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5).

§ 18 Schulrechtsprüfung

(1) Die Schulrechtsprüfung findet, auch im Falle des § 10 Abs. 4, zu Ende des ersten Ausbildungshalbjahrs oder im zweiten Ausbildungshalbjahr statt. Sie soll von kon-kreten Unterrichtserfahrungen ausgehen und besteht aus einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch.

(2) Es prüfen ein Vorsitzender und als zweiter Prüfer ein Ausbilder in Schulrecht.

(3) Die Leistung wird unmittelbar anschließend nach § 23 beurteilt und bewertet. Wei-chen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, wird die Endnote über den rechnerischen Durchschnitt der Bewertungen bestimmt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen hinter dem Komma abbrechend berechnet und dann in der üblichen Wiese gerundet (zum Beispiel 2,25 auf 2,3). Danach ist das Ergebnis entsprechend § 23 auf eine ganze oder halbe Note festzulegen. Im An-schluss an die Prüfung eröffnet der Vorsitzende auf Wunsch die Note, auf Verlan-gen auch die tragenden Gründe.

(4) Bei Nichtbestehen soll diese Prüfung noch während des laufenden Vorbereitungs-dienstes wiederholt werden.

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§ 19 Dokumentation einer Unterrichtseinheit

(1) In der Dokumentation einer Unterrichtseinheit sollen die Fähigkeiten gezeigt wer-den, eine Unterrichtseinheit in einem der Ausbildungsfächer, einem Fächerverbund oder im bilingualen Unterricht über einen etwa acht Unterrichtsstunden umfassen-den Zeitraum unter Berücksichtigung konzeptioneller und diagnostisch-analytischer Aspekte zu planen, durchzuführen und die Ergebnisse zu reflektieren. Die Unter-richtseinheit soll nach Möglichkeit innovative pädagogische und fachdidaktische Elemente, Themen der Fach- und Berufsethik, der Diagnostik und Förderung oder fächerverbindende Themen und Fragen berücksichtigen. Der Umfang der Doku-mentation darf ohne angefügten Materialanhang 30 Seiten im üblichen Format nicht überschreiten. Die Unterrichtseinheit kann sich auch auf ein Thema des bilin-gualen Unterrichts beziehen, sofern der Studienreferendar an einer Zusatzausbil-dung "Bilingualer Unterricht" teilnimmt. In diesem Fall wird die Unterrichtseinheit dem Sachfach zugeordnet. Die Unterrichtseinheit kann nicht in einem zusätzlichen Ausbildungsfach nach § 29 durchgeführt werden.

(2) Der Studienreferendar legt im Einvernehmen mit dem Ausbilder spätestens zu Be-ginn des zweiten Ausbildungsabschnitts dem Ausbildungsleiter das Thema der Un-terrichtseinheit zur Genehmigung vor. Macht der Studienreferendar von seinem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch oder wird das vorgeschlagene Thema nicht genehmigt, bestimmt der Ausbildungsleiter nach Rücksprache mit dem Aus-bilder das Thema.

(3) Der Studienreferendar stimmt den Zeitraum der für die Dokumentation vorgesehe-nen Unterrichtseinheit mit dem Ausbilder ab. Er legt ihm seine Planung schriftlich vor und bespricht sie mit ihm. Während der Unterrichtseinheit kann der Mentor bei entsprechendem Anlass, soweit erforderlich mit einem Fachlehrer, den Unterricht des Studienreferendars besuchen und dem Ausbilder darüber berichten.

(4) Nach Abschluss der Unterrichtseinheit dokumentiert der Studienreferendar deren Verlauf sowie die Ergebnisse und analysiert das Erreichen der Unterrichtsziele. Er übergibt am Montag der zweiten Schulwoche nach den Weihnachtsferien dem Se-minar ein gedrucktes Exemplar der Dokumentation pro Prüfer und eines für die Ak-ten, jeweils nebst einer Fertigung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.

(5) Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbst-ständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde. Zu allen Stel-len und Materialien, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken, auch elektronischen Medien, entnommen wurden, sind die Quellen anzugeben. Materia-lien aus dem Internet sind durch Ausdruck der ersten Seite zu belegen, auf Nach-frage durch kompletten Ausdruck oder auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format.

(6) Die Dokumentation ist vom Ausbilder, der das Thema gestellt hat, und einem weite-ren Prüfer sowie gegebenenfalls dem Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 zu beurteilen und nach § 23 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Prüfer um eine ganze Note voneinander ab, gilt als Note der Dokumentation der errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen; weichen die Noten um eine halbe Note voneinander ab,

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gilt die schlechtere Note als Note der Dokumentation. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsamt festgesetzt. Wirkt ein Prüfer nach § 15 Abs. 5 Satz 2 mit, gelten Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass bei Abweichung um bis zu einer Note auf jeweils eine halbe Note gerundet wird. Das Prüfungsamt legt die Abgabe-termine für die Gutachten fest. Die Note der bestandenen Dokumentation wird zu-sammen mit der Note der Schulleiterbeurteilung eröffnet.

(7) Wird die Dokumentation nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note "ungenügend" (6,0) zu erteilen. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit aus wichtigem Grund durch das Prüfungsamt verlängert werden, in der Regel längstens um zwei Wochen. Dies gilt insbesondere, wenn der Termin aus Krankheitsgründen nicht eingehalten wer-den kann.

(8) Wird die Dokumentation nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewer-tet, kann dieser Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auf Antrag innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens stattfinden und umfasst die Dokumentation einer neuen Unterrichtseinheit. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Vorschlagsrecht spä-testens innerhalb von vier Wochen nach Eröffnung des Nichtbestehens auszuüben ist.

§ 20 Mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie

(1) Die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dauert etwa 30 Minuten. Der Studienreferendar kann ein Schwerpunktthema angeben, das er rechtzeitig vor der Prüfung dem Prüfungsamt mitteilt. Das Thema der Dokumentati-on gemäß § 19 kann nicht Schwerpunkt der Prüfung sein. Die Prüfung im Schwer-punkt geht von einer vertieften, über die im Ausbildungsfach behandelten Inhalte hinausgehenden Beschäftigung mit einem Thema aus. Sie umfasst etwa ein Drittel der Prüfungszeit.

(2) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 21 Beurteilung der Unterrichtspraxis

(1) Die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Studienreferendars werden im zweiten Ausbildungsabschnitt beurteilt. Diese Beurteilung findet in Form von Lehrproben statt, die sich jeweils auf eine Unterrichtsstunde oder -sequenz (bis zu zwei Unter-richtsstunden) beziehen und die an verschiedenen Tagen stattfinden. In jedem Hauptfach findet eine Lehrprobe in der Oberstufe statt, eine zweite in der Unter- oder Mittelstufe in dem Fach, in dem die Dokumentation nach § 19 nicht angefertigt wird. Bei einer zulässigen Zwei-Fächer-Verbindung aus Hauptfach und Beifach fin-den die zwei weiteren Lehrproben in der Unter- oder Mittelstufe statt, davon eine im Hauptfach; hierbei nimmt der eigene Ausbilder nur an einer der zwei Lehrproben im Hauptfach teil, wenn die Dokumentation in diesem Hauptfach gefertigt wird. Im An-schluss an den Unterricht nimmt der Studienreferendar, falls er es wünscht, zum Ablauf des Unterrichts aus seiner Sicht Stellung. Jede Unterrichtsstunde oder -sequenz wird jeweils in unmittelbarem Anschluss unter Beachtung der schriftlichen Unterrichtsplanung und Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des

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Studienreferendars mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Das Prüfungsamt legt den Zeitraum fest, in dem die Lehrprobe stattfindet. Zuvor leitet der Studienreferendar dem Prüfer und dem jeweiligen Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses für diesen Zeitraum seinen Stundenplan und seinen verbindli-chen Themenverteilungsplan zu, der für das betreffende Ausbildungsfach die The-men der einzelnen Stunden oder Sequenzen enthält. Der Prüfer legt im Einver-nehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden entsprechend dem Lehrauftrag und dem Themenverteilungsplan des Studienreferendars das Thema, den Prüfungstermin und gegebenenfalls die Dauer der zu beurteilenden Unterrichtspraxis fest und un-terrichtet darüber das Prüfungsamt, die Schule und den Vorsitzenden. Diese Fest-legungen werden dem Studienreferendar am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die jeweilige Prüfung stattfindet, von der Schulleitung bekannt gegeben.

(3) Der Studienreferendar übergibt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Lehrprobe seine schriftliche Unterrichtsplanung in dreifacher, im Ausbil-dungsfach Religionslehre in vierfacher, Ausfertigung; eine dieser Fertigungen ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die schriftliche Unterrichtsplanung umfasst ohne Materialien etwa zwei bis drei, bei der Beurteilung einer mehrstündigen Sequenz bis zu fünf Seiten. Sie muss auch in knapper Form soweit möglich den Zusammen-hang mit den beiden vorherigen und der folgenden Unterrichtsstunde schlüssig dar-legen.

(4) § 19 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 22 Fachdidaktisches Kolloquium

(1) Das fachdidaktische Kolloquium dauert in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstreckt sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Im Dokumentations-fach entscheidet der Studienreferendar, ob das fachdidaktische Kolloquium inhalt-lich seinen Ausgang von der Unterrichtseinheit der Dokumentation oder einer ande-ren selbst durchgeführten Unterrichtseinheit nimmt. Im Nicht-Dokumentationsfach und gegebenenfalls einem weiteren Ausbildungsfach nimmt es seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die möglichst einer anderen Schulstufe zugeordnet sein soll als die Lehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheiten wird dem Prü-fungsamt vom Studienreferendar rechtzeitig vor der Prüfung mitgeteilt.

(2) In unmittelbarem Anschluss an das Kolloquium wird die Prüfungsleistung beurteilt und mit einer Note nach § 23 bewertet. § 18 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

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befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen ent-spricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor-handen sind;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es können Zwischennoten (halbe Noten) erteilt werden. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

sehr gut bis gut, gut bis befriedigend, befriedigend bis ausreichend, ausreichend bis mangelhaft, mangelhaft bis ungenügend.

§ 24 Gesamtnote

(1) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale berechneten Mittelwert der Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. die Schulrechtsprüfung einfach, 2. die Dokumentation einer Unterrichtseinheit vierfach, 3. die mündliche Prüfung in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie dreifach, 4. die Lehrprobe bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei einer notwendi-

gen Dreifächerverbindung jeweils zweieinviertelfach, 5. das fachdidaktische Kolloquium bei Zweifächerverbindungen jeweils dreifach, bei

einer notwendigen Dreifächerverbindung jeweils zweifach, 6. die Schulleiterbeurteilung (§ 13 Abs. 5) siebenfach.

(2) Ein nach Absatz 1 errechneter Mittelwert von 1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden", 1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden", 2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden", 3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden".

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 1 und die Prü-fung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 25 Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamts der Prüfung oder einzelnen Prüfungs-terminen fernbleibt, erhält in dem fraglichen Prüfungsteil beziehungsweise den fraglichen Prüfungsteilen die Note "ungenügend" (6,0).

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(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur ge-nehmigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 2 gilt auch die Inanspruchnahme der Schutzfristen von §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes. Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung nach-zuholen ist. Die Prüfung soll spätestens nach einem halben Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 2 der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen hat, kann einen nachträglichen Rücktritt wegen dieses Grundes nicht geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkennt-nis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei einer gesund-heitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Wenn nach Abschluss des Teils der Prüfung, für den ein Rücktritt geltend gemacht wird, ein Monat verstrichen ist, ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wird es unternommen, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benut-zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wird in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstoßen oder entsprechen die nach § 19 Abs. 5 und § 21 Abs. 4 abgegebenen Versicherungen nicht der Wahrheit, so wird unter Be-rücksichtigung der Schwere des Verstoßes vom Prüfungsamt die Note "ungenü-gend" (6,0) festgesetzt oder der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann das Prüfungsamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurück-nehmen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären oder für die betroffene Prüfungsleistung die Note "ungenügend" (6,0) festsetzen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Been-digung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen nach § 24 Abs. 1 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind, so können die entsprechenden Prüfungsleistungen einmal wiederholt werden. Wurde nach § 26 der Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsleistungen.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil die Schulleiterbeurteilung auf schlechter als "ausreichend" (4,0) lautet, so wird entsprechend § 10 Abs. 8 verfahren. Die Lehr-proben in den Pflichtfächern sind erneut abzulegen, was als Wiederholung gilt. An-

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dere bestandene Prüfungsteile bleiben gültig. Am Ende eines verlängerten Vorbe-reitungsdienstes erstellt der Schulleiter eine neue Beurteilung über diesen Zeit-raum.

(3) Ist der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen als denen des Absatzes 2 ver-längert worden, so wird an dessen Ende eine neue Schulleiterbeurteilung auf der Grundlage der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes erstellt; die Beurteilung des Schulleiters erfolgt im Falle eines Schulwechsels in Abstimmung mit dem Leiter der Schule des zweiten Ausbildungsabschnitts.

(4) Ist in einer Wiederholungsprüfung eine mit einer schlechteren Note als „ausrei-chend" (4,0) bewertete Leistung erbracht worden, ist der Prüfungsanspruch für die-ses Lehramt erloschen.

§ 28 Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien und in den Hauptfächern die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums erworben. In einem Beifach wird die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe erworben.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Endnoten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Endnoten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. In Klammern ist der berechnete Mit-telwert nach § 24 Abs. 2 anzugeben.

(3) Wer an einer Zusatzausbildung "Bilingualer Unterricht" teilgenommen und die Prü-fungen nach § 29 erfolgreich abgeschlossen hat, hat die Befähigung für den bilin-gualen Unterricht an Gymnasien nachgewiesen. Er erhält darüber eine Bescheini-gung. Diese wird durch den Ausbildungsleiter des Seminars nach erfolgreich abge-legter Prüfung dem Prüfungsamt zugeleitet und vom Prüfungsamt gesiegelt.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Lehramts" oder "Assessor des Lehramts" zu führen.

(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird darüber ein schriftlicher Bescheid erteilt.

(6) Eine nach einem Vorbereitungsdienst für Lehrer in einem anderen Bundesland für den Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern durch eine erfolgreich abge-legte Zweite Staatsprüfung für die in § 2 Abs.1 Nr. 3 Buchst. b aufgeführten Lehr-ämter erworbene Befähigung entspricht der Befähigung für die Laufbahn des höhe-ren Schuldienstes an Gymnasien.

§ 29 Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbil-dung 'Bilingualer Unterricht'

(1) Für die Ausbildung und Prüfung in einem zusätzlichen Ausbildungsfach und in der Zusatzausbildung "Bilingualer Unterricht" finden die Bestimmungen dieser Ausbil-dungs- und Prüfungsordnung entsprechende Anwendung.

(2) Eine Zulassung zur erweiterten Ausbildung kann noch bis zu einem vom Seminar festzulegenden Zeitpunkt nach Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Vo-raussetzung für die Zulassung zur Zusatzausbildung "Bilingualer Unterricht" ist ein

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abgeschlossenes Studium in einem Sachfach, in dem bilingualer Unterricht erteilt wird, und in der Fremdsprache. Die Voraussetzung eines abgeschlossenen Fremd-sprachenstudiums kann bei einer entsprechenden Sprachkompetenz (beispielswei-se Muttersprache), die durch ein Kolloquium festgestellt wird, entfallen. Die Ausbil-dung im weiteren Ausbildungsfach oder für den bilingualen Unterricht umfasst alle Seminarveranstaltungen. Die zusätzliche schulpraktische Ausbildung im weiteren Ausbildungsfach erstreckt sich während des Vorbereitungsdienstes über mindes-tens 25 Unterrichtsstunden und erfolgt in Form von begleitetem Ausbildungsunter-richt. In der bilingualen Ausbildung wird die Unterrichtstätigkeit im ersten Ausbil-dungsabschnitt dem Unterricht im Sachfach zugerechnet. Im zweiten Ausbildungs-abschnitt umfasst sie eine eigenverantwortlich durchgeführte Unterrichtseinheit von mindestens acht Unterrichtsstunden. Können Schule oder Seminar am Ende der schulpraktischen Ausbildung im zusätzlichen Ausbildungsfach oder im bilingualen Unterricht nicht feststellen, dass der Ausbildungsunterricht erfolgreich verlaufen ist, kann der Ausbildungsunterricht im zusätzlichen Ausbildungsfach oder im bilingua-len Unterricht einmal um vier Wochen verlängert werden.

(3) Die Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach umfasst eine fachbezogene Schullei-terbeurteilung, die Lehrprobe nach § 21 sowie ein fachdidaktisches Kolloquium nach § 22. Zum Erwerb der Lehrbefähigung für alle Stufen des Gymnasiums (Hauptfachanforderung) soll die Lehrprobe in der Oberstufe abgelegt werden. Er-gänzend gilt § 13 Abs. 5 und 6 entsprechend. Die Gesamtnote der Prüfung im zu-sätzlichen Ausbildungsfach ergibt sich unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in Satz 1 genannten Prüfungs-leistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:

1. die Lehrprobe dreifach, 2. das fachdidaktische Kolloquium dreifach, 3. die Beurteilung des Leiters der Schule vierfach.

(4) Die Prüfung im bilingualen Unterricht umfasst eine Beurteilung des Schulleiters, eine Lehrprobe nach § 21 sowie ein Kolloquium, das etwa 20 Minuten dauert und in der Regel im Anschluss an die Lehrprobe stattfindet. Dieses Kolloquium kann ganz oder in Teilen in der Zielsprache stattfinden. Die Vereinbarung eines Schwerpunkt-themas ist nicht zulässig. Wurde die Dokumentation einer Unterrichtseinheit nicht im Rahmen des bilingualen Unterrichts vorgelegt, legt der Studienreferendar vor Beginn der Lehrprobe im bilingualen Unterricht zusätzlich eine darüber hinaus ge-hende Übersicht zur eigenverantwortlich durchgeführten Unterrichtseinheit samt Unterrichtsmaterialien vor. Die Beurteilung und Bewertung der Lehrprobe und des Kolloquiums werden vom Ausbilder in der bilingualen Zusatzausbildung und gege-benenfalls vom entsprechenden Ausbilder im Sachfach vorgenommen. In den Prü-fungen des bilingualen Unterrichts wird ohne Notenfestsetzung das Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.

(5) Wer die Ausbildung und Prüfung im zusätzlichen Ausbildungsfach erfolgreich durchlaufen hat, erhält über den Erwerb der Lehrbefähigung im zusätzlichen Aus-bildungsfach ein Zeugnis mit Endnoten und Gesamtnote. Wer die Ausbildung und Prüfung in der Zusatzausbildung "Bilingualer Unterricht" erfolgreich durchlaufen

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hat, erhält die Bescheinigung nach § 28 Abs. 3 als Anlage zum Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung.

§ 30 Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichwertige Prüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien anrechnen.

(2) Eine Anrechnung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde, wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft mit der Maß-gabe, dass in §13 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung vom 31. August 1984, ausgenom-men bei Schwerbehinderung, die entsprechend dieser Verordnung um eine Stunde erhöhten Stundenzahlen gelten.

(2) Wer sein Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. Oktober 2000 aufge-nommen und die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2. Dezember 1977 (GBl. 1978 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 1998 (GBl. S. 198), oder die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 20. Juli 1981 (GBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Mai 1997 (GBl. S. 238), bestanden hat, wird für eine Übergangszeit, die mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Schuljahr 2007/2008 endet, zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschrif-ten zugelassen. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Wer ein Schulpraxissemester nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Wissenschaftlichen Prü-fungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) absolviert und den Vorbereitungs-dienst im Januar 2004 begonnen hat, wird nach den bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe ausgebildet, dass das Schulpraxissemester auf das erste Unterrichts-halbjahr des Vorbereitungsdienstes angerechnet wird.

(4) Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen dieser Verordnung beginnt erst-malig im Januar 2005; § 2 Abs. 1 Nr. 6 findet ab 1. Januar 2006 Anwendung.

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2.6 Terminplan des Landeslehrerprüfungsamts

Stand: 22.11.2012

Beginn des Vorbereitungsdienstes: 07. Januar 2013

Ende des Vorbereitungsdienstes: 31. Juli 2014

bis Montag, 01. Juli 2013 Gegebenenfalls Mitteilung der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsschule des ersten Ausbildungsabschnitts an die Direktorin/den Direktor des Seminars, dass der Studien-referendarin/dem Studienreferendar kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann (§10 Abs. 4 APrOGymn1)

bis Montag, 08. Juli 2013 Gegebenenfalls Mitteilung der Direktorin/des Direktors des Seminars an das Regie-rungspräsidium, die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts und die Leiterin/den der Ausbildungsschule des ersten Ausbildungsabschnitts, dass der Studienreferenda-rin/dem Studienreferendar kein selbstständiger Unterricht übertragen werden kann (§10 Abs. 4 APrOGymn)

Mittwoch, 26. Juni 2013 – Freitag, 05. Juli 2013 oder Montag, 16. September 2013 – Donnerstag, 26. September 2013 Mündliche Prüfung in Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (§ 18 APrOGymn)

spätestens Mittwoch, 18. September 2013 Vergabe des Themas der zur Dokumentation vorgesehenen Unterrichtseinheit (§ 19 Abs. 2 APrOGymn)

spätestens Montag, 13. Januar 2014 Abgabe der Dokumentation einer Unterrichtseinheit in dreifacher (ggf. vierfacher) Aus-fertigung, gedruckt und auf einem elektronischen Speichermedium, im Seminar (§ 19 Abs. 4 APrOGymn)

bis Freitag, 28. Februar 2014 Angabe über Schwerpunkte in der mündlichen Prüfung in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie über die Direktorin/den Direktor des Seminars an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes (§ 20 Abs. 1 APrOGymn)

bis Freitag, 28. Februar 2014

Angaben der Studienreferendarin/des Studienreferendars, ob das fachdidakti-sche Kolloquium im Dokumentationsfach inhaltlich seinen Ausgang von der Un-terrichtseinheit der Dokumentation oder einer selbst durchgeführten Unterrichts-einheit – in diesem Fall erfolgt die Angabe des Themas – nimmt. Angabe des Themas einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit im Nicht-Dokumenta-tionsfach, die möglichst einer anderen Schulstufe zugeordnet sein soll als die

1 Zitiert werden bereits die Regelungen aus der geänderten APrOGymn, die in nächster Zeit in Kraft treten werden und die für

den Kurs 2013/14 gültig sind.

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Prüfungslehrprobe im Nicht-Dokumentationsfach. Ggf. Angabe des Themas ei-ner selbst durchgeführten Unterrichtseinheit in einem weiteren Ausbildungsfach über den Direktor des Seminars an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungs-amtes (§22 APrOGymn)

bis Mittwoch, 07. Mai 2014 Vorlage der schriftlichen Beurteilung durch die Leiterin/den Leiter der Ausbildungs-schule an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes und an die Direktorin/den Direktor des Seminars (§ 13 Abs. 5 APrOGymn)

bis spätestens Dienstag, 20. Mai 2014 Übermittlung der Ergebnisse an die Abteilung 7 „Schule und Bildung“ des Regierungs-präsidiums und an das Kultusministerium

ab Dienstag, 20. Mai 2014 Ausgabe vorläufiger Prüfungsbescheinigungen (bei Vorliegen aller Prüfungsergebnis-se)

Freitag, 25. Juli 2014 Datum des Zeugnisses der Zweiten Staatsprüfung/Bekanntgabe des Prüfungsergeb-nisses

Donnerstag, 31. Juli 2014 Ende des Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs.2 APrOGymn)

Lehrproben – Mündliche Prüfung in Pädagogik/Pädagogischer Psychologie – Fachdidaktische Kolloquien (§§ 21, 20, 22 APrOGymn)

Montag, 25. November 2013 – Freitag, 13. Dezember 2013 Gegebenenfalls Lehrprobe in einem dritten Unterrichtsfach Abgabe des Stoffverteilungsplans bis Montag, 04. November 2013

Mittwoch, 15. Januar 2014 – Dienstag, 04. Februar 2014 Lehrprobenzeitraum 1 Abgabe des Stoffverteilungsplans bis Mittwoch, 11. Dezember 2013

Freitag, 07. Februar 2014 – Donnerstag, 27. Februar 2014 Lehrprobenzeitraum 2 Abgabe des Stoffverteilungsplans bis Freitag, 17. Januar 2014

Montag, 17. März 2014 – Freitag, 04. April 2014 Lehrprobenzeitraum 3 Abgabe des Stoffverteilungsplans bis Montag, 17. Februar 2014

Dienstag, 29. April 2014 – Dienstag, 13. Mai 2014 Mündliche Prüfungen in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie sowie Fachdidak-tische Kolloquien in den Unterrichtsfächern

Das Landeslehrerprüfungsamt behält sich vor, eventuell notwendige Terminänderun-gen vorzunehmen.

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2.7 Preis „Innovatives Lehren und Lernen“

Um die Verankerung und Praxis innovativer Lern- und Lehrformen (wie handlungsori-

entierter Unterricht, praktisches Lernen, schüleraktives Vorgehen, projektorientierte

und offene Unterrichtsformen, Blended Learning, fächerverbindendes Lernen, bilingua-

ler Unterricht) in der 2. Phase der gymnasialen Lehrerbildung am Seminar Rottweil zu

fördern, wird von der Stiftung „Innovatives Lehren und Lernen“ ein

Geldpreis in der Höhe eines Nettomonatsgehalts

des begünstigten Referendars / der Referendarin ausgesetzt.

Der Preis wird verliehen für eine im Rahmen der zweiten Dienstprüfung anzufertigende

„Dokumentation einer Unterrichtseinheit“ und deren (seminar)öffentlicher Präsentation,

mit denen die Kriterien innovativen Lernens und Lehrens am besten erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Vergabe des Förderpreises wird in einem zweistufigen Ver-

fahren gefällt: Alle eingereichten schriftlichen Arbeiten werden von einem Dreiergremi-

um bewertet, das aus zwei (nicht involvierten) Bereichsleitern oder Fachleitern des

Seminars und einem Vertreter des Vorstands des Vereins „Praktisches Lernen und

Schule Baden-Württemberg e. V.“ besteht. Die drei am besten geeigneten Arbeiten

werden für eine Präsentation ausgewählt.

Nach dieser (seminar)öffentlichen Präsentation entscheidet eine Jury bestehend aus je

drei Vertretern der Fachleiterschaft des Seminars und des Vereins „Praktisches Lernen

und Schule Baden-Württemberg e. V.“ unter dem Vorsitz des Seminarleiters über die

Vergabe des Preises.

Für weitere Informationen steht ein ausführliches Merkblatt zur Verfügung.

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3 Adressen

3.1 Ausbilderinnen und Ausbilder 1. Pflichtveranstaltungen (Fachdidaktik, Päpsy, Schulrecht)

Nur in der gedruckten Version enthalten

3.1 Ausbilderinnen und Ausbilder 2. Sonderveranstaltungen

Nur in der gedruckten Version enthalten

3.1 Ausbilderinnen und Ausbilder

3. Pädagogisches Praxissemester

Nur in der gedruckten Version enthalten

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3.2 Gymnasien des Seminarbereichs

Links zu den Webseiten der Schulen finden Sie auf der Webseite des Seminars (www.gym.seminar-rottweil.de) unter Ausbildung / Ausbildungsschulen / Datenbankabfrage

Fürstenberg-Gymnasium Humboldtstr. 1 78166 Donaueschingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Böhm StD Martin 0771/8986470 (857759) [email protected]

Otto-Hahn-Gymnasium Colne Str. 6 78120 Furtwangen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD'in Kiefer StD Streit 07723/504760 (50476199) [email protected]

Ambrosius-Blarer-Gymnasium Hauptstr. 229 78343 Gaienhofen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Toder OStR Horn 07735/8120 (81223) [email protected]

Gymnasium Gosheim-Wehingen Im Weiher 4 78564 Wehingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

Schulleiterin Jäger StD Kasprzak 07426/949820 [email protected]

Zinzendorf-Gymnasium Mönchweiler Str. 5 78126 Königsfeld

Direktor: Tel. (Fax) E-Mail:

OStD Treude 07725/938160 (938129) [email protected]

Alexander-von-Humboldt-Gymnasium Schottenplatz 2 78462 Konstanz

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Kaz OStR’in Cichon 07531/90500 (905024) [email protected]

Ellenrieder-Gymnasium Brauneggerstr. 29 78462 Konstanz

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Beckmann StD Maurer 07531/914257 (18780) [email protected]

Geschwister-Scholl-Schule Schwaketenstr. 112 78467 Konstanz

Schulleiter: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

StD'in Wehinger-Schwörer StD Scheichl 07531/92670 (75545) [email protected]

Heinrich-Suso-Gymnasium Neuhauser Str. 1 78464 Konstanz

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD’in Fend-Richter StD Kramer 07531/66278 (54741) [email protected]

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Gymnasium am Rosenberg Eugen-Frueth-Str. 5 78727 Oberndorf

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Dörr StD Demann 07423/867810 (867831) [email protected]

Friedrich-Hecker-Gymnasium Markelfinger Str. 15 78315 Radolfzell

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Merklinger StD Moßbrucker 07732/94780 (947899) [email protected]

Albertus-Magnus-Gymnasium Bismarckstr. 2 78628 Rottweil

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

StD'in Voß-Soballa StD’in Dörr 0741/13466 (236 58) [email protected]

Droste-Hülshoff-Gymnasium Bismarckstr. 4 78628 Rottweil

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Bauer StD Maier 0741/23990 (15649) [email protected]

Leibniz-Gymnasium Heerstr. 140 78628 Rottweil

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Mack StD Gulde 0741/15116 - 7 (2007) [email protected]

Thomas-Strittmatter-Gymnasium Am Hochwald 8 78112 St. Georgen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Heinrich StD Dorer 07724 / 87140 (3318) [email protected]

Gymnasium Schramberg Berneckstr. 32 78713 Schramberg

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Dennig StD Flaig 07422/29600 (29649) [email protected]

Friedrich-Wöhler-Gymnasium Münchriedstr. 4 78224 Singen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Scheu StD Spitzhüttl 07731/87320 (873220) [email protected]

Hegau-Gymnasium Alemannenstr. 21 78224 Singen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

StD'in Schuldt OStR Maletz 07731/95970 (959727) [email protected]

Gymnasium Spaichingen Sallancher Str. 5 78549 Spaichingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Lamberty StD Ulrichs 07424/958956 (9589579) [email protected]

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Nellenburg-Gymnasium Dillstr. 9 – 11 78333 Stockach

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Vollmer StD Fackler 07771/802470 (62851) [email protected]

Albeck-Gymnasium Weiler Str. 79 72172 Sulz a.N.

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Peiker StD Scheuble 07454/95970 (959725) [email protected]

Schwarzwald-Gymnasium Bergstr. 11 78098 Triberg

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Dessecker StD Koch 07722 / 21498 (21499) [email protected]

Gymnasium Trossingen Hangenstr. 52 78647 Trossingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD'in Mack OStR Armbruster 07425/25340 (25350) [email protected]

Immanuel-Kant-Gymnasium Mühlenweg 15 78532 Tuttlingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD'in Sturm OStR Ploh 07461/943 240 (943 290) [email protected]

Otto-Hahn-Gymnasium Mühlenweg 9 78532 Tuttlingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Schwarz StD Staib 07461/943 0 (943 190) [email protected]

Gymnasium am Deutenberg Staufenstr. 65 78056 VS-Schwenningen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Koschek StD Groh 07720/821272 (821264) [email protected]

Gymnasium am Hoptbühl Stationenweg 2 78048 VS-Villingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD'in Duelli-Meßmer StD Dr. Wahr 07721/821692 (821707) [email protected]

Gymnasium am Romäusring Romäusring 17 78050 VS-Villingen

Direktor: Stellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Krautheimer StD Schmidt 07721/821712 (821727) [email protected]

St. Ursula Schulen Bickenstr. 25 78050 VS-Villingen

Direktor: Sellv.: Tel. (Fax): E-Mail:

OStD Kaiser StD'in Ebding 07721/84650 (846550) [email protected]

STAATLICHES SEMINAR FÜR DIDAKTIK UND LEHRERBILDUNG (GYMNASIEN) ROTTWEIL

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3.3 Schulverwaltung

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 103442 70029 Stuttgart

Tel.: 0711 / 279-0 Fax: 0711 / 2792810

E-Mail: [email protected]

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg 70730 Fellbach

Tel.: 0711 / 34260 Fax: 0711 / 957-2002 E-Mail: [email protected]

Regierungspräsidium Freiburg Abt. 7 Schule und Bildung Postfach 79095 Freiburg

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Landeslehrerprüfungsamt Außenstelle beim Regierungspräsidium Freiburg Postfach 79095 Freiburg

Herr Ltd RSD Stein Tel.: 0761/208-1344 0761 / 208-6000 Herr Mattis Tel.: 0761/208-1345 E-Mail: [email protected]

Landesinstitut für Schulentwicklung (LS) Heilbronner Str. 172 70191 Stuttgart

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Rottweil, Dezember 2012

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