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Schülerbeförderung im Landkreis Miesbach

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Schülerbeförderung im Landkreis Miesbach. Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges. Zuständigkeiten. Gemeinden im Landkreis Landratsamt Miesbach. Gemeinden. Grundschulen Hauptschulen. Landratsamt Miesbach. Beförderungsanspruch Grundsätzlich Jahrgansstufe 5 - 10 - PowerPoint PPT Presentation

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Schülerbeförderung im Landkreis Miesbach

Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges

Zuständigkeiten

• Gemeinden im Landkreis

• Landratsamt Miesbach

Gemeinden

• Grundschulen

• Hauptschulen

Landratsamt Miesbach

• Beförderungsanspruch– Grundsätzlich Jahrgansstufe 5 - 10

• Kostenrückerstattungsanspruch– Grundsätzlich ab Jahrgangsstufe 11

Beförderungsanspruch

Zu öffentl. oder staatl. anerkannten privaten

• Realschulen

• Gymnasien

• Berufsfachschulen

• Wirtschaftsschulen

bis einschließlich Jahrgansstufe 10

Beförderungsanspruch

• Berufsschulen (Vollzeitunterricht)– z.B. BGJ, BVJ

Kostenrückerstattungsanspruch

Zu öffentl. und staatl. anerkannten privaten

• Gymnasien

• Berufsfachschulen (ohne BFS Teilzeit)

• Wirtschaftsschulen

ab Jahrgansstufe 11

Kostenrückerstattungsanspruch

Zu öffentl. und staatl. anerkannten privaten

• Fachoberschulen

• Berufsoberschulen

• Berufsschulen (Teilzeitunterricht)

Beförderungspflicht

• Schule mit Beförderungsanspruch

• Gewöhnlicher Aufenthalt des Schülers

• Schulort

• Schulweg länger als 3 km (ab 5. Klasse)

• Pflicht- und Wahlpflichtunterricht

• Beförderung mit Linienbussen und Zügen

Nächstgelegene Schule

• Pflichtschule– z.B. Volksschule, Realschule, Gymnasium

Die mit dem geringsten Beförderungs-aufwand erreichbar ist

Nächstgelegene Schule

• Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung

Die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist

Geringster Beförderungsaufwand

• Fahrtkosten gewöhnlicher Aufenthalt bis Schulort

• Nächstgelegene öffentliche Haltestelle

• Günstigstes öffentliches Verkehrsmittel

• Nur Berücksichtigung der Fahrtkosten nicht der geographischen Entfernung

Beantragung der Fahrkarte

• Ausfüllen des Erfassungsbogens bei Einschreibung in der Schule

• Schule reicht Erfassungsbögen an Landratsamt weiter

• Landratsamt prüft Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges– Bei Ablehnung schriftliche Mitteilung an

Erziehungsberechtigte

Aushändigung der Fahrkarte

• Landratsamt bestellt Fahrkarten bei Verkehrsunternehmern und verteilt diese anschließend an die Schulen

• Schüler erhält innerhalb der ersten Schulwoche die Schülerjahresfahrkarte in der Schule

Lichtbild für Fahrkarte

• BOB Schüler müssen mit Erfassungsbogen Lichtbild abgeben

• Schüler aller anderen Verkehrsmittel werden gebeten zu Schuljahresbeginn ein Lichtbild bereitzuhalten, dieses muss selbst in den Fahrausweis eingeklebt werden

Schulaustritt / Umzug

• Fahrkarte ist unverzüglich zurückzugeben– Schule– Landratsamt

Verlust / Diebstahl / Beschädigung

• Formular „Verlustanzeige“

• Vorläufige Fahrtberechtigung

• Neue Fahrkarte

Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit