sanitätsdepartement des kantons basel-stadt kantonales laboratorium neues chemikalienrecht –...
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Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Kantonales Laboratorium
1Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Badewasserdesinfektion unter dem neuen Chemikalienrecht
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2Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Landwirtschaftsgesetz (1998)
Chemikaliengesetz (2000)Umweltschutzgesetz (1983)
Chemikalienverordnung (ChemV)Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Biozidprodukteverordnung (VBP)Chemikalien-Ein-und Ausfuhr-Verordnung (ChemEAV)
...
FachbewilligungsverordnungenVerordnung über Sachkenntnis
...
Gesetze
Bundesratsverordnungen
Departementsverordnungen
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
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3Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Neue Kennzeichnung
• Wegfall der Kennzeichnung mit Giftbändern und Einführung der EU-Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen• Berücksichtigung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Chemikalien sowie deren Umweltgefährdung
Gesundheitsgefährdungen:
- Akute Gefährdungen- Chronische Wirkungen- Lokale Wirkungen- CMR-Eigenschaften- spezielle Wirkungen
Physiko-chemische Eigenschaften:
- Entzündbarkeit- Explosionsgefahr- Brandfördernd
Umweltgefährdungen:
- Gewässer- Ozonschicht- Boden- Tiere- Pflanzen
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4Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
E
Explosionsgefährlich
F+
Hochentzündlich
F
Leicht entzündlich
O
Brandfördernd
T+
Sehr giftig
T
Giftig
Xn
Gesundheitsschädlich
C
Ätzend
Xi
Reizend
N
Umweltgefährlich
Neue Kennzeichnung
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5Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Neue Kennzeichnung
Gefahrenhinweise (R-Sätze):R5 Beim Erwärmen explosionsfähigR14 Reagiert heftig mit WasserR36 Reizt die AugenR45 Kann Krebs erzeugenR55 Giftig für TiereR39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen…
Sicherheitsratschläge (S-Sätze):S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangenS20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken.S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung
oder Etikett vorzeigen.S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen....
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6Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
GIFT
Giftklasse 2 - Giftig beim Verschlucken. Verursacht schwere Verätzungen.Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. Bei der Arbeit Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtschutz tragen. Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren.18% Salzsäure
Classe de toxicité 2 - Toxique en cas d'ingestion. Provoque de graves brûlures.En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement avec beaucoup d'eau et consulter un médecin.
Porter un vêtement de protection, des gants et un appareil de protection des yeux/du visage. Conserver sous clef et hors de portée des enfants.Acide chlorhydrique 18%
Neue Kennzeichnung
Ab dem1. August 2007
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7Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Salzsäure 18%
ReizendIrritant
Xi
Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut.
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren.
Irritant pour les yeux, les voies respiratoires et la peau.
En cas d’accident ou de malaise, consulter immédiatement un médecin (si possible lui montrer l’étiquette).En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l’eau et consulter un spécialiste.
Chemiefabrik Basel, Kannenfeldstr. 2, CH-4012 BaselTel. 061 385 25 00
Neue Kennzeichnung
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8Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Bezug von Badewasserchemikalien
• Bezugsbewilligungen (Giftbücher, Giftscheine) sind nicht mehr notwendig.• Bei der ersten Lieferung muss vom Verkäufer ein Sicherheitsdatenblatt
abgegeben werden.• Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen abgegeben werden.
!Berufliche und gewerbliche Anwender müssen die Sicherheitsdatenblätter aufbewahren, solange mit den betreffenden Produkten umgegangen wird.
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9Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Umgang mit Chemikalien
• Sorgfaltspflicht: Erforderliche Massnahmen treffen, um den Schutz von Leben und Gesundheit zu gewährleisten.• Hinweisen auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt müssen beachtet
werden.• Chemikalien dürfen nur soweit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies dem Verwendungszweck entspricht.
• Bei der Lagerung sind Chemikalien, die miteinander gefährliche Reaktionen eingehen können, getrennt aufzubewahren.• Chemikalien sind getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln aufzubewahren.• Gelagerte Chemikalien müssen von mechanischen Einwirkungen geschützt werden.• Besonders gefährliche Chemikalien sind für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
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10Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Das Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden:• für gefährliche Stoffe und Zubereitungen;• für Zubereitungen mit mehr als 1% bzw. mehr als 0.2% (gasförmige Zubereit-ungen) eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffes;• Stoffe, für welche einen MAK-Wert festgelegt wurde.
16 Kapitel mit Informationen zu folgenden Themen:• Zusammensetzung • Mögliche Gefahren• Erste-Hilfe-Massnahmen• Handhabung und Lagerung• Schutzausrüstung• Entsorgung• Transport• …
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11Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Fachbewilligungspflicht
Grund:• Bei unsachgemässen Verwendung kann Chlorgas entweichen.• Falsche Dosierung der Chemikalien führt zu Hygieneproblemen oder zu Haut- und Augenreizungen.
Auszüge aus der Ereignisdatenbank des Kantonslabors: 20.01.2005: Brom-Austritt in privatem Hallenbad22.07.2004: Leckage an der Chlorgasanlage des Gartenbades29.07.2003: Chlorgasemission in der Pfeffingerstrasse05.02.1999: Chemikalienverwechslung im Schwimmbad04.08.1998: Chlorgasaustritt, defektes Dosiergerät15.06.1997: Chlorgasalarm im Gartenbad Bachgraben04.06.1995: Chlorgas aus Schwimmbad entwichen
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12Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Fachbewilligungspflicht
Die Desinfektion von Badewasser darf unter Anleitung eines Fachbewilligungsinhabers durchgeführt werden.
In diesem Fall übernimmt der Fachbewilligungsinhaber die Verantwortung und haftet für mögliche Gesundheitsschäden.
Deshalb wird empfohlen, dass• die Tätigkeit direkt von einem Fachbewilligungsinhaber ausgeübt wird
oder• der Fachbewilligungsinhaber die Anleitung vor Ort gibt.
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13Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Fachbewilligungspflicht
Erwerb:
• Berufsausbildung: Das BAG entscheidet, welche Ausbildungen anerkannt werden.
• Weiterbildung (Kurs mit Prüfung): Eine Trägerschaft bezeichnet die Prüfungsstellen und beaufsichtigt sie. Das BAG übt die Aufsicht auf die Trägerschaft. Die Trägerschaft und die Prüfungsstellen wurden noch nicht bestimmt!
• Annerkennung der Giftprüfung „Wasseraufbereitung“: Der Ausweis muss innert zwei Jahren bei einer Prüfungsstelle umgetauscht werden.
• Hinreichende Berufserfahrung: Ein Gesuch an das BAG ist notwendig. Eine ausländische Berufserfahrung (EU, EFTA-Mitgliedstaaten) kann auch anerkannt werden.
Die Fachbewilligungen werden von den Prüfungsstellen ausgestellt.
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14Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Chemikalien-Ansprechperson
Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.
Betriebe und Bildungsstätten, die Mittel zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verwenden, müssen der kantonalen Vollzugsbehörde diese Ansprechperson unaufgefordert mitteilen.Die Mitteilung muss bis zum 31.07.2006 erfolgen.
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15Neues Chemikalienrecht – Desinfektion von Badewasser
Wir wünschen Ihnen einen störfallfreien Betrieb der Basler
Desinfektionsanlagen!