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Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 1Postfach 38 80 155028 Mainz Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz Herrn Joachim Mertes Deutschhausplatz 12 55116 Mainz Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom 05130-12/11 Bitte immer angeben! Ansprechpartner/-in I E-Mail Dr. Johanna Kretschmer j oha nna. kretschmer@ stk. rlp. de falz elefon I Fax 06131 16-4247 0613116-4080 Rheinlandpfalz STAATSKANZLEI DERCHEFDER STAATSKANZLEI Peter-Aitmeier-AIIee 1 Eingang Deutschhausplatz 55116 Mainz •· Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-4771 Mail: [email protected] W'NW.stk.rlp.de .IQ. Oktober 2011 Abschlussbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe "Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen und politisch relevanten Großvorhaben" Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, anbei darf ich Ihnen den Abschlussbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe "Bür- gerbeteiligung bei raumbedeutsamen und politisch relevanten Großvorhaben" vom 21.06.2011 in 45facher Ausfertigung übermitteln. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diesen Bericht an die Frau Fraktionsvorsitzende, die Herren Fraktionsvorsitzenden sowie die Damen und Herren Abgeordneten, die der Enquete-Kommission "Aktive Bürgerbeteiligung für eine starke Demokratie" angehören, übermitteln könnten. 111 LANDTAG Aheinland-Pfalz Vorlage 0 4 EX16tz ( ' . .. . . '·· . ,,;: '

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Page 1: Rheinlandpfalz Rheinland-Pfalz 1 Postfach 38 80 155028 Mainz Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz Herrn Joachim Mertes Deutschhausplatz 12 55116 Mainz Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz 1 Postfach 38 80 155028 Mainz

Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz Herrn Joachim Mertes Deutschhausplatz 12 55116 Mainz

Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom 05130-12/11 Bitte immer angeben!

Ansprechpartner/-in I E-Mail Dr. Johanna Kretschmer j oha n na. kretschmer@ stk. rlp. de

falz

elefon I Fax 06131 16-4247 0613116-4080

Rheinlandpfalz STAATSKANZLEI

DERCHEFDER STAATSKANZLEI

Peter-Aitmeier-AIIee 1 Eingang Deutschhausplatz 55116 Mainz

•· Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-4771 Mail: [email protected] W'NW.stk.rlp.de

.IQ. Oktober 2011

Abschlussbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe "Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen und politisch relevanten Großvorhaben"

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

anbei darf ich Ihnen den Abschlussbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe "Bür­

gerbeteiligung bei raumbedeutsamen und politisch relevanten Großvorhaben" vom

21.06.2011 in 45facher Ausfertigung übermitteln. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie

diesen Bericht an die Frau Fraktionsvorsitzende, die Herren Fraktionsvorsitzenden

sowie die Damen und Herren Abgeordneten, die der Enquete-Kommission "Aktive

Bürgerbeteiligung für eine starke Demokratie" angehören, übermitteln könnten.

111

LANDTAG Aheinland-Pfalz

Vorlage 0 4

EX16tz

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Page 2: Rheinlandpfalz Rheinland-Pfalz 1 Postfach 38 80 155028 Mainz Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz Herrn Joachim Mertes Deutschhausplatz 12 55116 Mainz Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben

S'e,'h :2-H st"ncL

(Stand: 21. Juni 2011) forbi.J ht''7ledt:.9t · I Original befindet sich im Archiv I

Vorhaben Landes- Bundes- Regelungs- Art des Genehmigungs- Konzentrationswirkung recht? recht? spielraum verfahrens? bzw. parallele oder

des Landes? aestufte Verfahren?

1 Errichtung §§ 4 ff. Nein • förmliches Verfahren • Konzentrationswirkung: j

und Betrieb BlmSchG Landeseigene nach§§ 10 ff., 19 Abs. 3 (§ 13 BlmSchG) a

von BlmSch- Verwaltung I BlmSchG • ggf. paralleles

Anlagen Ausführung von Spalte 1 der 4. BlmSchV wasserrechtl.

4.BimSchV BundesR Artikel oder Gestaltungsverfahren

84GG • vereinfachtes Verfahren • ggf. gestuftes Verfahren: (§ 19 BlmSchG) Vorzeitiger Beginn (§ Ba),

II Aber: Spalte 2 der 4. BlmSchV Vorbescheid (§ 9), § 73 BlmSchG Teilgenehmigungen (§ 8)

schließt Abweichungen aus.

2 Errichtung. § 31 Abs.2 Nein • Planfeststellungsverfahren • Konzentrationswirkung: ja

Betrieb oder KrW-IAbfG Landeseigene Es gelten die§§ 72 bis 78 (§ 75 Abs.1 Satz 2 VwVf G)

wesentliche i.V.m. Verwaltung I VwVfG ( § 34 KrW -I AbfG). • Parallele Verfahren: keine

Änderung §§ 72 bis Ausführung von • Gestufte Verfahren:

einer 78VwVfG BundesR Artikel Vorzeitiger Beginn ( § 33

Abfalldeponie 84GG KrW-IAbfG ).

oder ihres Betriebes Aber:

§ 63 a Abs.1 KrW-IAbfG sowie§ 34 KrW-1 AbfG. schließen Abweichungen aus.

3 Gewässer- §68WHG Ja • Planfeststellung I • Konzentrationswirkung: ja

ausbau Landeseigene Plangenehmigung (§§ 13 (§ 19 Abs. 1 WHG und§ 7

(z.B. Verwaltung I Abs.1, 14 Abs. 3-6,72-78 Abs. 1 VwVfG);

Polderbau). Ausführung von VwVfG). • ggf. abschnittsweise Zu-

BundesR lassung § 69 Abs.1 WHG Art.84 Abs. 1 • ggf. vorzeitiger Baubeginn

GG (§§ 69 Abs. 2, 17 WHG)

4 Gewässer- §§ 8, 9, 15 Ja • Ermessensentscheidung Nein

benutzung WHG Landeseigene

(z.B. Verwaltung I Aufstauen) Ausführung von

BundesR Art.84 Abs.1 GG

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Art und Umfang der Vorgeschaltetes Besteht eine Zulassungs- Anhörung-Öffentlichkeitsbeteiligung nach Planungsverfahren UVP-Pflicht? behörde? behörde? dem geltenden Recht? erforderlich? • Bekanntmachung des Antrags: Ggf. Abhängig vom Abhängig vom zuständige

Amtsblatt+ Internet I örtliche Raumordnungsverfahren Vorhabenstyp: Vorhabenstyp: Zulassungs-Tageszeitung (§ 10 Abs. 3 F-/ B-Pianverfahren behörde BlmSchG) - Pflicht-UVP -SGD vgl. Nr. 1.1.3

• Auslegung zur Einsicht(§ 10 Abs. 3 u.U.vorhabensbezogener - UVP-Vorprüfung - KrV der Anlage Satz 2 BlmSchG) B-Pian - Ohne UVP - StV lmSchZuVO

• Erörterung (kann)(§ 10 Abs. 6 BlmSchG) ggf.

• Einwendungsrecht: Betroffene und - LGB allgemeine Öffentlichkeit - MULEWF (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BlmSchG) (lmSchZuVO)

(i.V.m. 9. BlmSchV)

Ausnahmen: Vereinfachtes Verfahren(§ 19 Abs. 2)

• Ggf. öffentliche Bekanntmachung Ja. UVP-Pflicht SGD SGD nach § 72 Abs. 2 VwVfG Raumordnungsverfahren (§ 31 Abs.2 Satz 2 (§ 27 Abs.2 (§ 27 Abs.2

• Auslegung des Plans zur Einsicht (§ 1 Nr. 4 RoV). KrW-/AbfG). Satz 1 Satz 1 (§ 73 Abs. 3 VwVfG ) LAbfWG). LAbfWG).

• Einwendungsrecht Betroffener (§ 73 Abs. 4 VwVfG )

• Vorherige Bekanntmachung der Auslegung des Plans zur Einsicht (§ 73 Abs. 5 VwVfG )

• Erörterung des Plans (§ 73 Abs. 6 VwVfG )

• Ggf. öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 74 Abs. 5 VwVfG)

• Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 2 Ggf. Abhängig vom Abhängig von zuständige Abs. 1 Satz 3, 9 UVPG) Raumordnungsverfahren Vorhabenstyp: der Ordnungs- Zulassungs-

• Öffentliche Bekanntmachungen (§ 1 Nr. 7 RoV). stufe des behörde. Amtsblatt+ örtliche Tageszeitung(§ - Pflicht-UVP Gewässers 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) - UVP-Vorprüfung (§ 72 Abs. 7

• Auslegung zur Einsicht(§ 73 Abs. 3 -Ohne UVP LWG): VwVfG)

• Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG) -SGD

• Einwendungsrecht interessierter - KrV bzw. StV Betroffener(§ 73 Abs. 4 VwVfG)

• Präklusionswirkung (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG)

Ausnahme: Plangenehmigungsverfahren Bei Bewilligung u. gehobener Erlaubnis Nein Abhängig vom - SGD oder zuständige (§§ 11 Abs. 2, 15 Abs. 2 WHG): Vorhabenstyp: - KrV bzw. StV Zulassungs-

• Öffentliche Bekanntmachungen (§ 34 LWG) behörde. Amtsblatt+ örtliche Tageszeitung - Pflicht-UVP (§ 72 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) - UVP-Vorprüfung

• Auslegung zur Einsicht - Ohne UVP. (§ 73 Abs. 3 VwVfG)

• Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)

• Einwendungsrecht interessierter Betroffener(§ 73 Abs. 4 VwVfG)

• Präklusionswirkung (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

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5 Festsetzung: §§ 76 Abs. Ja • Rechtsverordnung Nein Überschwem 2WHG. Landeseigene -mungsgebiet Verwaltung I

Ausführung von BundesR Art.84 Abs.1 GG

6 Festsetzung: §51 Abs. 1 Ja • Rechtsverordnung. Nein. Wasser- WHG. Landeseigene Schutzgebiet Verwaltung I

Ausführung von BundesR Art.84 Abs.1 GG

7 Rodung oder § 14 Ja • Gebundene Genehmigung Nein. Erstaufforst- LWaldG Landeseigene (§ 14 Abs. 1 LWaldG). ung Verwaltung I

Ausführung von LandesR Art. 30 GG

Sonderfall: §45 i.V.m. §9 BWaldG Landeseigene Verwaltung I Ausführung von BundesR Art.84 Abs.1 GG

8 Ausweisung § 16 ff. §§ 22-29 Ja • Rechtssetzung von Schutz- LNatSchG BNatSchG Landeseigene (Erlass einer RVO) gebieten und Verwaltung I -objekten Ausführung von

BundesR Art.84 Abs.1 GG

Klarstellung betreffend das Verfahren der Unterschutzstell ung § 22 Abs. 2 BNatSchG

9 Eingriffe in § 17 Abs. 3 Ja • i.d.R. Huckepackverfahren Nein, Natur und BNatSchG Landeseigene (Trägerverfahren nach da sonst Trägerverfahren Landschaft (subsidiär) Verwaltung I jeweiligem Fachrecht). vorhanden wäre und die (i.d.R. Ausführung von naturschutzrechtliche Prüfung Prüfung in BundesR Ausnahme: kein sonstiges in diesem Verfahren erfolgen anderen Art.84 Abs.1 Verfahren vorhanden: würde. Verfahren, GG Verfahren nach VwVfG nur bei kleineren Klarstellung • Gebundene Eingriffen betreffend Genehmigung selbst- Verfahren § 17 Abs. 3 S. 2 ständige § 17 Abs.11 BNatSchG Genehmig- BNatSchG. ung)

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• Information der allgemeinen Nein Nein Abhängig von Entfällt. Öffentlichkeit über vorgesehene der Ordnungs-Festsetzung (§ 76 Abs. 4 WHG), stufe des Verkündung (§ 2 VerkG). Gewässers

(§ 88 Abs. 1 Satz 1 LWG):

-SGD - KrV bzw. StV

• Unterrichtung bei Nein. Nein. SGD Entällt. Nichtberücksichtigung von (§ 13 Abs. 1 Einwendungen(§ 122 Abs. 2 LWG), LWG).

• Verkündung oder Auslegung (§ 123 Abs. 2 LWG).

Anhörung der fachlich berührten Nein. Abhängig von Forstamt Forstamt Behörden(§ 14 Abs. 1 Satz 3 LWaldG). Größenordnung als untere als untere

des Vorhabens Forstbehörde Forstbehörde (vgl. Anlage 1, Ziffer 17 UVPG)

• Offenlegung nach § 16 LNatSchG Nein. Nein. Abhängig vom Rechtsetz-

• Bekanntmachung Schutzgebiets- ungsbehörde

• Auslegung /-objektstyp.

• Einwendungsmöglichkeit

• Zusätzlich Beteiligung von Natur-Schutzvereinigungen (§ 63 Abs. 2 BNatSchG) bei vorausgehender Anhörung

Verfahrensausgestaltung durch Ggf. Bauleitpläne Ggf. UVP Untere Natur-Landesrecht steht noch aus. BNatSchG (§ 18 BNatSchG). Schutzbehörde sieht nur Ermächtigungsgrundlage für UVP-Vorprüfung (§ 13 Abs.1 Landesrecht vor. Auf der Grundlage des § 15 LNatSchG Satz2 neuen BNatSchG muss noch ein LNatSchG) LNatSchG und untergesetzliches Regelwerk im Land erlassen werden. Huckepack-

verfahren: die (Bislang gilt§ 13 ff. LNatSchG). gleichgeord-

nete Natur-Schutzbehörde

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10 Bundes- § 17 FStrG Ja • Planfeststellung Konzentrationswirkung straße Bundesauf-

tragsverwal-tung; Abweichungen aber nur möglich, wenn Maßgaben im FStrG nicht betroffen sind

11 Landes- §§ 5 + 6 §§ 1-7 Ja • Planfeststellung Konzentrationswirkung straße LStrG LVwVfG Landesrecht.

i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG

12 Kreisstraße §§ 5 + 6 §§ 1-7 Ja • Planfeststellung Konzentrationswirkung LStrG LVwVfG Landesrecht.

i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG

13 Gemeinde- §§ 5 + 6 §§ 1-7 Ja • Planfeststellung Konzentrationswirkung straße LStrG LVwVfG Landesrecht.

i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG

oder B-Pian: Prüfung keine JM abwarten • B-Pian Konzentrationswirkung

§§ 1 ff. BauGB

14 Straßen- § 28 PBefG Ja • Planfeststellung Konzentrationswirkung bahnlinie Landeseigene

Verwaltung I Ausführung von BundesR Art. 84 GG.

• B-Pian

15 Wasser- §§ 14 ff. Nein • Planfeststellung Konzentrationswirkung straßen WaStrG bundeseigene

i.V.m. Verwaltung §§ 72 ff. VwVfG

16 Luftverkehr §§ 6 ff. Nein • Planfeststellung Konzentrationswirkung z. B. LuftVG bundeseigene Fluglärm, i.V.m. Verwaltung Flugrouten, §§ 72 ff. Flughafen VwVfG Ffm.

17 Eisen- § 18 a- c Nein, • Planfeststellung Konzentrationswirkung bahnen des AEG bundeseigne Bundes Verwaltung

18 Nicht- §§ 14 ff. § 18a-c Ja, • Planfeststellung Konzentrationswirkung bundes- LEisenbG. AEG. landeseigene eigene Eisen- Verwaltung, bahnen Ausführung von

BundesR Art. 84 GG.

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Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Raumordnungs- Ggf. MWKEL Planfeststellu Erörterungstermin optional verfahren (§ 1 Nr. 8 RoV). ngsbehörde

beim LBM

' '

Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Raumordnungs- Ggf. MWKEL Planfeststellu Erörterungstermin optional verfahren -je nach ngsbehörde

Raumbedeutsamkeil im beim LBM Einzelfall.

Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Raumordnungs- Ggf. MWKEL Planfeststellu Erörterungstermin optional verfahren -je nach ngsbehörde

Raumbedeutsamkeil im beim LBM Einzelfall.

Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Raumordnungs- Ggf. LBM VGV, Stadt Erörterungstermin optional verfahren -je nach

Raumbedeutsamkeil im Einzelfall.

Auslegung der Planunterlagen

Flächennutzunqsplan Auslegung der Planunterlagen + i.d.R. nein Ggf. LBM LBM Erörterungstermin grds. verpflichtend

Auslegung der Planunterlagen

Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Ggf. WSD WSD Erörterungstermin optional Raumordnungsverfahren

(§ 1 Nr. 11 RoV) u. Linienbestimmung nach § 13 WaStrG

Auslegung der Planunterlagen + Für die Anlage oder Ggf. LBM LBM Erörterungstermin optional wesentliche Änderung

eines Flugplatzes ggf. Raumordnungsverfahren (§ 11 Nr. 12 RoV).

Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Raumordnungs- Ggf. EBA LBM Erörterungstermin optional. verfahren (§ 1 Nr. 9 RoV).

Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Raumordnungs- Ggf. LBM LBM Erörterungstermin optional. verfahren -je nach

Raumbedeutsamkeil im Einzelfall.

3

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19 Seilbahnen §§4u.15 Ja • Planfeststellung Konzentrationswirkung Landesseil Landesrecht (oder: B-Pian). bahngeset z

20 Bergrecht- §52 Abs. Ja • Planfeststellung Konzentrationswirkung, liches 2a BBergG landeseigene gestuftes Verfahren gem. § 52 Plantest- Verwaltung I Abs. 2b BBergG stellungs- Ausführung von verfahren BundesR

Art. 84 GG.

21 Bergrecht!. §§54, 56 Ja • gebundene Entscheidung nein Zulassungs- Abs. 1 landeseigene verfahren BBergG Verwaltung I

Ausführung von BundesR Art. 84 GG.

22 Errichtung § 1 LVwVfG Ja • Planfeststellung I • Konzentrationswirkung: ja und Betrieb i.V.m. §§ Landeseigene Plangenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVIG) sowie die 7211. VwVIG Verwaltung I • Parallele Verfahren: keine Änderung nach Maß- Ausführung von Es gelten nach Maßgabe • Ggf. gestuftes Verfahren: von gabeder §§ BundesR der§§ 43 Satz 2, 43a und vorzeitige Besitzeinweisung Hochspannu 43 ff. Art. 84 GG 43b EnWG die§§ 72- 78 (§ 44b EnWG). ngsfreileitung EnWG VwVIG. en mit Ausnahme: Nennspannu §§ 43 ff EnWG ng von 110 wegen§ 43 kVoder mehr Satz6 EnWG sowie Gasversorgu ngsleitungen größer ON 30

23 Errichtung §4 KSpG Nein • Planfeststellung • Konzentrationswirkung: ja und Betrieb (Entwurt) Landeseigene (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVIG) von C02- Verwaltung I Es gelten nach Maßgabe • Parallele Verfahren: keine. Leitungen Ausführung von der§§ 43a bis 43e EnWG

BundesR die§§ 72- 78 VwVIG. Art. 84 GG

Aber: § 46 KSpG-E schließt Abweichungen aus.

24 Errichtung §11 KSpG Nein • Planfeststellung I • Konzentrationswirkung: ja und Betrieb (Entwurt) Landeseigene Plangenehmigung: (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVIG) von C02- Verwaltung I • Parallele Verfahren: keine. Speicher Ausführung von Es gelten die §§ 72 - 78

Bundesrecht VwVIG Art. 84 GG

Aber: § 46 KSpG-E schließt Abweichungen aus.

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Auslegung der Planunterlagen. Ggf.Raumordnungsverfah Ggf. LBM LBM Erörterungstermin ren-je nach

Raumbedeutsamkeil im Einzelfall

Auslegung der Planunterlagen + Ggf. Raumordnungs- ja LGB LGB ' Erörterungstermin verfahren (§ 1 Nr. 16

RoV)

' Beteiligung der Gemeinden als Träger Ggf. Raumordnungs- nein LGB LGB der Planungshoheit und gem. § 48 Abs. verfahren -je nach 2 BBergG Raumbedeutsamkeil im

Einzelfall

I I

I

• Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 2 i.d.R.ja, Abhängig vom SGD Nord SGD Nord Abs. 1 Satz 3, 9 UVPG) Raumordnungsverfahren Vorhabentyp: (§ 1 LVO über (§ 1 LVO

• Ortsübliche Bekanntmachung (§ 1 Nr. 14 RoV). die Zuständig- über die Zu-(§ 43a Nr. 2 EnWG) - Pflicht- UVP keilen nach ständigkeilen

• Auslegung zur Einsicht(§ 43a Nr. 1 - UVP-Vorprüfung dem EnWG). nach dem EnWG, § 73 Abs. 2 VwVfG) -Ohne UVP EnWG).

• Einwendungsrecht Betroffener

I

(§ 73 Abs. 4 VwVfG). • Auslegung des Plans zur Einsicht

(§ 3 Abs. 5 VwVfG). • Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG) mit

I Möglichkeit des Verzichts (§ 43a Nr. 5 EnwG).

• Präkusionswirkung (§ 43a Nr. 7 EnWG, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

I Ausnahme: Planqenehmiqunq. Siehe Nr. 17. Ggf. Raumordnungs- Ja,

verfahren -je nach Artikel 2 KSpG-E Raumbedeutsamkeil im künftig Nr. 19.10 Einzelfall. Anlage 1 UVPG,

abhängig von Länge:

- UVP-Pflicht

I - UVP-Vorprüfung

• Ggf. öffentliche Bekanntmachung Ggf.Raumordnungsverfah Ja, nach § 72 Abs. 2 VwVfG ren-je nach Artikel 2 KSpG-E,

• Auslegung des Plans zur Einsicht Raumbedeutsamkeil im künftig Nr. 15 (§ 73 Abs. 3 VwVfG ) Einzelfall sowie vorherige Anlage 1 UVPG

• Einwendungsrecht Betroffener Untersuchungsgenehmi-(§ 73 Abs. 4 VwVfG ) gung (§ 7 KSpG-E). - UVP-Pflicht

• Vorherige Bekanntmachung der Auslegung des Plans zur Einsicht (§ 73 Abs. 5 VwVfG )

• Erörterung des Plans : ( § 73 Abs. 6 VwVfG )

• Ggf. öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses (~ 74 Abs. 5VwVfG ).

4

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25 Baugenehmi §§ 70, 66, • Gebundene Entscheidung • Konzentrationswirkung: nein gung 61 LBauO • Parallele Verfahren: möglich,

Bauaufsichtsbehörde holt Entscheidung der anderen Behörde ein, § 65 Abs. 5 LBauO (Beteiligung i.S. Sternverfahren). Nur wenn diese positiv ist, darf Baugenehmigung erteilt werden (Schlußpunkttheorie)

• Ggf. gestuftes Verfahren: Bauvorbescheid (§ 72 LBauO). -

26 Mobilfunk- §§ 70, 61, • Baugenehmigung, • s.o. Nr. 25 anlage 62 Abs. 1 gebundene Entscheidung • Stellungnahme

Nr. 4 b) • Aber: genehmigungsfrei Immissionsschutzbehörde LBauO sind Antennenanlagen wg. § 23 BlmSchG i.V.m. 26.

einschließlich der Masten BlmSchV. bis zu 10 m Höhe u.a. (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 b) LBauO) auch dann, wenn Antenne nachträglich an einen bereits genehmigten Mast in "größerer Höhe" angebracht wird (OVG RLP, Urteil vom 22.10.2008, Az.: 8 A 10597/08.0VG- juris).

Hinweis:

Die farbliehe Hinterlegung der Tabelle zeigt an, ob ein Regelungsspielraum des Landes besteht.

Die Farbe "rot" weist darauf hin, dass für das jeweilige Genehmigungsverfahren kein Regelungsspielrau

kann vom Landesgesetzgeber nicht abweichend geregelt werden. Dem Land steht nach dem Grundgese

Die Farbe "grün" zeigt an, dass für die jeweiligen Verfahren ein Regelungsspielraum des Landes besteht

Reichweite der Gesetzkompetenz sind für das jeweilige Verfahren einzelfallbezogen zu bestimmen. Je n

ergänzend oder abweichend regeln. Zudem können verfassungsrechtliche Schranken zu beachten sein,

Page 11: Rheinlandpfalz Rheinland-Pfalz 1 Postfach 38 80 155028 Mainz Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz Herrn Joachim Mertes Deutschhausplatz 12 55116 Mainz Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben

• Nach anderem Fachrecht, sonst: Ggf. Nein. • zT. VGV

• Vorlage Bauantrag bei der Raumordnungsverfahren • Kr V Gemeindeverwaltung, die ihn ggf. -je nach • StV an die Bauaufsichtbehörde Raumbedeutsamkeil im weiterleitet, § 65 Abs. 1 und 4 Einzelfall. LBauO Nachbarschaft, § 68 LBauO Nur wenn Vorhaben nicht

bereits nach§§ 30, 31, •

I

34, 35 BauGB zulässig, ist Bauleitplanung erforderlich (beachte auch §§ 37, 38 BauGB).

s .o. Nr. 25 Ggf Nein. s.o. Nr. 25 Raumordnungsverfahren -je nach Raumbedeutsamkeil im Einzelfall.

des Landes besteht. Das Verfahren ist bundesrechtlich abschließend geregelt und

~insoweit keine Gesetzgebungskompetenz zu.

Das Verfahren kann vom Landesgesetzgeber geregelt werden. Der Umfang und die

:h Gesetzgebungskompetenz kann das Land das Verfahren entweder vollständig,

. B. bei der Einführung von Bürgermitentscheidungsverfahren.

Grds. die beteiligte Fachbehörde

Grds. Bauaufsichts -behörde.

5

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' •

Interministerielle Arbeitsgruppe "Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen und

politisch relevanten Großvorhaben"

Bericht 21.06.2011

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MITGLIEDER

Staatskanzlei • Christoph Charlier • Dr. Rudolf Süllesbach • Birger Hartnuß • Cornelia Luszick

Ministerium für Wirtschaft. Klimaschutz. Energie und Landesplanunq • Rolf Bäumler

Ministerium des lnnern, für Sport und Infrastruktur • Hubert Stubenrauch • Dr. Yorck Schäling • Manfred Heeb • Dagmar Schartmann • Marcel Boffo

Ministerium der Finanzen: • Renate Kreckel • Ulrike Hans

Ministerium für Soziales, Arbeit. Gesundheit und Demografie • Jeannette Mischnick

Ministerium für Bildung. Wissenschaft. Weiterbildung und Kultur: • Dr. Christian Schüler-Beigang

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz • Lisa Lutzebäck • Wahid Samimy

Ministerium für Umwelt. Landwirtschaft. Ernährung. Weinbau und Forsten • Dr. Ulrich Klein

Ministerium für Integration. Familie. Kinder, Jugend und Frauen Hinweis: ln der Interministeriellen Arbeitsgruppe haben Vertreterlinnen aus den bisherigen Ressorts MBWJK und MASGFF mitgearbeitet. Eine Vertretung des neu eingerichteten MIFKJF wird derzeit organisiert.

' •

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Inhalt

-3-

Vorbemerkungen

Arbeitsauftrag: Entwicklung eines Dialog- und Beteiligungskonzepts "Beteiligungswege Rheinland-Pfalz"

1. Herausforderungen und Erfolgsfaktoren für Bürgerbeteiligung bei Großprojekten

2. Bürgerbeteiligung: Ansätze, Instrumente und Verfahren

2.1 Information und Transparenz

2.2 Informelle, konsultative Verfahren der Bürgerbeteiligung

2.3 E-Partizipation

2.4 Verhandlung, Mediation, Schlichtung

2.5 Bürger-/ Volksentscheid

3. Bürgerbeteiligung in Raumordnungs- und Genehmigungsverfahren

3.1 Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung

Öffnung der Bauleitplanung für Bürgerbegehren

E-Partizipation bei der Bauleitplanung

Staatliche Unterstützung von Bürgerbegehren

Verzicht auf Kostendeckungsvorschlag

Zuständigkeit für die Beurteilung der Zulässigkeil

lnitiierung eines Bürgerentscheids durch Gemeinderat

3.2 Stärkung der Bürgerbeteiligung bei Raumordnungsverfahren

Vor Beginn des Raumordnungsverfahrens

Während der Durchführung des Raumordnungsverfahrens

Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens

3.3 Stärkung der Bürgerbeteiligung bei Genehmigungsverfahren

Bürgermitentscheidungsrechte

Bürgermitwirkungsrechte

4. Anregungen für die Arbeit der künftigen Enquete-Kommission des Landtages

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Vorbemerkungen

Bereits seit über 10 Jahren gibt es in Deutschland eine intensive Debatte um das

"Bürgerschaftliche Engagement". Eng verknüpft mit dieser Debatte ist das Anliegen,

durch erweiterte Möglichkeiten der Mitgestaltung und Mitbestimmung der

Bürgerinnen und Bürger Perspektiven für die Weiterentwicklung der Demokratie

aufzuzeigen. Bürgerschaftliches Engagement verbindet neue Formen von Ehrenamt

und Freiwilligenarbeit mit dem Anliegen der Erweiterung gesellschaftlicher

Partizipationsmöglichkeiten. Mittun und Mitgestalten einerseits und Mitbestimmen

und Mitentscheiden andererseits sind zwei Seiten ein- und derselben Medaille.

Orientiert am Leitbild einer aktiven Bürgergesellschaft geht es darum, den

gesellschaftlichen Zusammenhalt und das gesellschaftliche Vertrauen zu stärken

und die Demokratie zu beleben.

ln Rheinland-Pfalz ist die Stärkung und die Förderung von bürgerschaftlichem

Engagement seit vielen Jahren Schwerpunkt der Landespolitik. Das Land gilt in

vielen Bereichen als Vorreiter und Modellgeber. ln den vergangenen Jahren ist es

dabei in besonderer Weise gelungen, Engagement- und Demokratiepolitik verstärkt

miteinander zu verknüpfen.

Die grundsätzliche Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zum demokratischen

Verfassungssystem ist nach wie vor hoch. 70 Prozent der Bürgerinnen und Bürger

sind generell an politischen Themen interessiert und würden sich gern mehr in

politische Prozesse einbringen. 41 Prozent aller Rheinland-Pfälzerinnen und

Rheinland-Pfälzer sind ehrenamtlich und bürgerschaftlieh engagiert. Das gilt - mit

Unterschieden - für Jung und Alt, Männer und Frauen, Menschen mit und ohne

Migrationshintergrund, Menschen aus unterschiedlicher sozialer Herkunft.

Diese Grundhaltung, dieses Engagement und diese Energie zu nutzen, um

gemeinsam von vielen getragene Projekte voranzubringen, ist unser Ziel und

Anliegen. Dabei geht es um Meinungsbildung, Information und Beteiligung auf den

unterschiedlichsten politischen Ebenen und in den unterschiedlichsten Vorhaben -

von der Mitgestaltungsmöglichkeit einzelner Politikfelder bis hin zu

Entscheidungsfindungen und Planungsprozessen in Großprojekten.

Wir sehen darin einen Weg, verloren gegangenes Vertrauen in die Politik wieder zu

gewinnen und Menschen außerhalb von Wahlen an politischen Entscheidungen zu

beteiligen. Wir hoffen, einer zunehmenden Resignation, Unzufriedenheit über

politische Akteurinnen und Akteure und politisches Handeln sowie dem Gefühl, von

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"der Politik" nicht ernst genommen zu werden, wirkungsvoll begegnen zu können.

Das ist entscheidend, damit sich Menschen in das Gemeinwesen einbringen, höhere

Wahlbeteiligungen erreicht werden und auch der Organisationsgrad der Menschen

wieder steigen kann.

Dass es hier Handlungsnotwendigkeiten gibt, wissen wir nicht erst seit den

Auseinandersetzungen um das Bahnhofsprojekt "Stuttgart 21 ". Durch die öffentliche

Diskussion wurde aber deutlich, dass es gerade bei Großprojekten einer verstärkten

Bürgerbeteiligung bedarf.

Generell gilt: Infrastrukturelle Großprojekte können ebenso wie politische

Reformprozesse durch eine intensive Bürgerbeteiligung inhaltlich abgesichert und

unterstützt werden. Bürgerbeteiligung reduziert Komplexität, informiert breit und

bindet die Bürgerinnen und Bürger bei der Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten

und politischen Priorisierungen mit ein.

Rheinland-Pfalz hat in den vergangenen Jahren auf Landesebene eine Vielzahl von

Beteiligungsverfahren erprobt und dabei sehr positive Erfahrungen gemacht.

Insbesondere im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform (KVR) konnten

dabei Erfahrung und Kritik sowie Ideen und Vorschläge der Bürgerinnen und Bürger

gewonnen werden, die sich in starkem Maße auf das gesamte Reformvorhaben

ausgewirkt und auch in den Landesgesetzen zur KVR niedergeschlagen haben.

Rheinland-Pfalz ist darüber hinaus bereits seit Jahren auf einem guten Weg zur

Stärkung gesellschaftlicher Partizipation. Mit unseren Aktionsplänen · (z.B.

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und Aktionsplan "Gut leben im

Alter''), mit Zukunftskongressen, Bürgerforen, Planungsgruppen und einer vielfältigen

Beiratsstruktur wird beispielsweise in der rheinland-pfälzischen Sozialpolitik schon

heute der intensive Austausch mit den Betroffenen gesucht und gepflegt.

Empfehlung: Der in Rheinland-Pfalzbereits beschrittene Weg der Bürgerbeteiligung

soll konsequent fortgesetzt und neue Modelle und Konzepte für eine weitreichende

Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sollen entwickelt werden.

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Arbeitsauftrag: Entwicklung eines Dialog- und Beteiligungskonzepts "Beteiligungswege Rheinland-Pfalz"

Im Auftrag des Ministerpräsidenten wurde unter Leitung der Staatskanzlei eine

Interministerielle Arbeitsgruppe (IMA) eingesetzt und damit beauftragt, Möglichkeiten

für die Erweiterung der Bürgerbeteiligung bei der Planung und Umsetzung von

Großprojekten zu erarbeiten. Ziel ist es, ein umfassendes Dialog- und

Beteiligungskonzept bereitzustellen, das Bürgerinnen und Bürger frühzeitig,

umfassend und in verständlicher Form informiert sowie Möglichkeiten einer

Beteiligung an grundsätzlichen Entscheidungen in allen Entwicklungs- und

Planungsphasen eröffnet. Transparenz, Kommunikation und Beteiligung sollen in

einem solchen Dialogkonzept längsschnittartig das gesamte Planungs- und

Umsetzungsvorhaben begleiten.

Das politische Anliegen einer verstärkten Bürgerbeteiligung richtet sich nicht allein

auf infrastrukturelle Bauprojekte, sondern auch auf politisch relevante

Reformvorhaben. Mit dem zu entwickelnden Dialog- und Beteiligungskonzept (vor

allem) für Großprojekte verbindet sich der Anspruch der Weiterentwicklung unserer

politischen Kultur sowie der Stärkung der repräsentativen Demokratie durch den

Ausbau vo,n Partizipationsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger. Das Konzept

soll den Namen "Beteiligungswege Rheinland-Pfalz" tragen. Die Sicherstellung von

Beteiligungsgerechtigkeit ist hierbei ein zentrales Anliegen. Bürgerbeteiligung muss

grundsätzlich alle Bevölkerungsgruppen in den Blick nehmen.

Die Interministerielle Arbeitsgruppe hat seit ihrer Einsetzung am 26. Januar 2011

sechs Mal getagt. ln Unterarbeitsgruppen wurden die einzelnen Planungsphasen im

Hinblick auf erweiterte Beteiligungsmöglichkeiten intensiv beraten. Der Fokus der

IMA liegt auftragsgemäß auf den infrastrukturellen Großprojekten.

Zur Identifizierung von Möglichkeiten einer erweiterten Bürgerbeteiligung wurden drei

Phasen der Planung und Umsetzung von infrastrukturellen Großprojekten

unterschieden: (1) Phase der politischen Entscheidungstindung (zu einem

Großprojekt), (2) Raumplanerische Verfahren, (3) Zulassungs- und

Genehmigungsverfahren. Die hier schematisch voneinander abgegrenzten Phasen

der Planung und Realisierung von Großprojekten sind nicht als Abfolge klar

getrennter Prozesse zu denken. Vielmehr überlappen sie sich bisweilen oder

verlaufen parallel. Die gewählten Beteiligungsverfahren in den verschiedenen

Phasen gilt es daher notwendigerweise miteinander zu verschränken.

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1. Herausforderungen und Erfolgsfaktoren für Bürgerbeteiligung bei Großprojekten

Für ernsthafte und erfolgreiche Bürgerbeteiligung gelten e1n1ge zentrale

Erfolgsfaktoren, die in besonderer Weise für öffentlich sensible Großvorhaben und

Reformprojekte gelten. Folgende Punkte sind für Beteiligungsprozesse bei

Großprojekten - unabhängig von der Realisierungsphase - daher grundsätzlich zu

bedenken:

• Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, Federführung und

Verantwortlichkeilen für das konkrete Großprojekt müssen klar identifiziert

werden.

• Verbindlichkeitsgrade der Beteiligungsverfahren müssen transparent sein - das

heißt, den Bürgerinnen und Bürgern muss deutlich gemacht werden, inwiefern

sie tatsächlich (noch) Einfluss auf eine Entscheidung nehmen können und ihre

Vorschläge und Hinweise in Planungsprozessen berücksichtigt werden. Nur

durch eine präzise Klärung dieser Frage kann vermieden werden, dass

Scheinbeteiligungen und damit verbundene Enttäuschung und Resignation

erlebt werden.

• Die Auswahl der Beteiligungsinstrumente muss gut überlegt sein und in

Abhängigkeit von Thema, Stand des Verfahrens und Beteiligtenkreis erfolgen.

• Die gewählten Verfahren in der Frühphase eines Projektes (politische

Entscheidungsfindung) müssen anschlussfähig sein an · Beteiligungen in

späteren Phasen (insbesondere im Rahmen der raumplanerischen sowie der

Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren).

• Die gewählten Verfahren müssen flexibel auf Veränderungen reagieren können,

die sich im Verlauf des Beteiligungsprozesses ergeben können.

• Für die Realisierung von Beteiligungsmodellen müssen Ressourcen zur

Verfügung gestellt werden. Dies betrifft finanzielle Ressourcen ebenso wie

fachliche. Die Durchführung von Bürgerbeteiligung benötigt aus methodischen

wie aus Gründen der Legitimität externe Begleitung und Moderation.

• Eine nicht unerhebliche Herausforderung stellt schließlich die Sicherstellung von

Beteiligungsgerechtigkeit dar. Bürgerbeteiligung darf sich nicht nur an eine

besondere "Elite" richten, sondern muss grundsätzlich allen Gruppen zugänglich

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gemacht werden. Es müssen geeignete Instrumente und Verfahren gefunden

werden, um die zu beobachtende soziale Selektion untere

Bevölkerungsschichten beteiligen sich weniger stark an Volksabstimmungen -

zu vermeiden.

• Die Sorge, dass mehr Bürgerbeteiligung die Substanz der repräsentativen

Demokratie bedrohen könnte, ist unbegründet. Im Gegenteil, die Qualität der

Repräsentation und die Verantwortlichkeit der Regierenden wird durch die

verstärkte Mobilisierung der "Mutbürgerinnen und Mutbürger" verbessert. Eine

solche Grundhaltung, die gegenüber den beteiligten Bürgerinnen und Bürgern

auch zum Ausdruck gebracht wird, ist eine wichtige Voraussetzung für

Partizipationsprozesse.

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2. Bürgerbeteiligung: Ansätze, Instrumente und Verfahren

ln den vergangenen Jahren ist ein breites Spektrum unterschiedlicher Verfahren der

Bürgerbeteiligung entwickelt und erprobt worden. Insbesondere auf kommunaler

Ebene wird mit den verschiedenen Verfahren intensiv experimentiert. Aber auch auf

Landes- und Bundesebene werden Beteiligungsansätze in zunehmendem Maße

praktiziert. Im Folgenden werden die wichtigsten Ansätze, Instrumente und

Verfahren der Bürgerbeteiligung überblicksartig dargestellt. Sie können je nach

Beteiligungsgegenstand und Verfahrensart zum Einsatz kommen.

2.1 Information und Transparenz

Ausgangspunkt für die wirksame Einbindung der Bürgerinnen und Bürger ist die

Offenlegung vorhandener Informationen und die Herstellung von Transparenz über

die aktuellen Verfahrensschritte und anstehenden Entscheidungen. Dabei kommt es

darauf an, Informationen für die breite Öffentlichkeit verfügbar zu machen, eine klare

und einfache Sprache zu wählen und Verständlichkeit zu gewährleisten. Mit

Bürgerversammlungen, Konsultationen und öffentlichen Expertengesprächen,

Informationsbroschüren I-flyern für die Haushalte usw. kann diesem Anspruch bspw.

Rechnung getragen werden.

Auch die frühzeitige Information und Einbindung von Presse und Medien sowie

deren Berichterstattung kann die Planung eines Großprojektes in das Bewusstsein

der Bürgerinnen und Bürger rücken. Nicht zuletzt sind künftig hierfür auch die

Möglichkeiten der neuen Medien stärker zu nutzen (siehe Punkt 2.3).

2.2 Informelle, konsultative Verfahren der Bürgerbeteiligung

Um die Bürgerinnen und Bürger nicht nur zu informieren, sondern aktiv an der

politischen Entscheidungstindung zu beteiligen, steht das umfangreiche Repertoire

informeller Beteiligungsverfahren zur Verfügung. Die informellen

Beteiligungsverfahren sind klar von den direktdemokratischen

Beteiligungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Sie sind nicht gesetzlich verankert bzw.

geregelt, spielen in der Praxis auf kommunaler Ebene wie auf Landesebene zum Teil

aber eine deutlich größere Rolle. Anders als bei Bürgerbegehren und -entscheiden

geht es bei diesen Verfahren nicht um eine Ja/Nein-Entscheidung, sondern vielmehr

darum, die Bürgerinnen und Bürger möglichst frühzeitig zu informieren und bei der

Suche nach tragfähigen Lösungen für politische Herausforderungen und Probleme

einzubinden.

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ln den vergangenen Jahren ist ein breites Spektrum unterschiedlicher Methoden und

Modelle der informellen Bürgerbeteiligung entwickelt und erprobt worden, das sich in

verschiedenen Situationen einsetzen lässt. Zu den wichtigsten Verfahren gehören

Planungszellen, Zukunftswerkstätten, Bürgerbefragungen, Open Space sowie

Bürgerkongresse und Bürgerkonferenzen. Bevölkerungsbefragungen etwa in Form

des Bürgerpanels können dazu beitragen, ein - ggf. sogar repräsentatives -

Meinungsbild der Bürgerinnen und Bürger zu konkreten Vorhaben und Planungen zu

gewinnen. Auch über die neuen Medien bieten sich vielfältige Möglichkeiten der

Bürgerbeteiligung (Online-Beteiligung, E-Partizipation). Derzeit werden in diesem

Bereich zahlreiche neue Modelle entwickelt und erprobt, die künftig stärker zu nutzen

sind.

Die Unterschiedlichkeit der Modelle ermöglicht es auch, ganz gezielt verschiedene

Bevölkerungsgruppen und ihre Meinung einzubinden (nicht nur "Beteiligungseliten",

sondern auch "beteiligungsferne" Gruppen). Dies gilt auch für ausländische

Einwohnerinnen und Einwohner, die bei Wahlen und Abstimmungen nicht

stimmberechtigt sind.

Empfehlung: Es muss unser Anliegen sein, bei Beteiligungsangeboten alle

Bevölkerungsgruppen im Blick zu haben und Instrumente anzubieten, die allen

Bürgerinnen und Bürgern Meinungsbildung und Mitgestaltung ermöglichen. Die

Möglichkeiten und Befähigung zur Beteiligung aller Gruppen - vor allem

Beteiligungsunerfahrener-sollen gestärkt werden (empowerment).

Die Stärke informeller Beteiligungsverfahren liegt vor allem darin, dass sie es

ermöglichen, frühzeitig Kreativität, Erfahrungen und Kritik der Bürgerinnen und

Bürger in einem transparenten Verfahren zu berücksichtigen. Gerade in dieser

frühen Phase der Projektplanung gibt es in der Regel noch genügend Spielräume

und Offenheit, Planungen zu verändern, anzupassen, zu modifizieren. Entscheidend.

ist dabei wie generell für Ansätze der Bürgerbeteiligung, dass es einen klaren

politischen Willen zur Berücksichtigung der Ergebnisse gibt, das Verfahren damit auf

Ernsthaftigkeit basiert.

2.3 E-Partizipation

Elektronische Bürgerbeteiligung (E-Partizipation) kann beispielsweise mit der

elektronischen Bereitstellung von Unterlagen (für bspw. die Bauleitplanung oder

einen Bürgerhaushalt) und daran angepassten Möglichkeiten der Meinungsbildung

und -bekundung erfolgen. Die elektronische Form der Beteiligung öffnet einen

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weiteren Kommunikationsweg zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und

Bürgern. Dabei sind die im Rahmen von E-Partizipation erfolgten elektronischen

Eingaben und Anmerkungen der Bürgerinnen und Bürger - analog zu anderen

Bereichen des Verwaltungshandeins (z.B. elektronischer Rechtsverkehr) - in

gleicher Weise zu berücksichtigen wie über die bisher genutzten Wege (Brief, Fax

und Telefon) eingehende Eingaben und Anmerkungen.

Es muss unterschieden werden zwischen den E-Partizipationsverfahren, die die

politische Meinungsbildung und Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger unterstützen,

und solchen, die der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger bei der Erledigung

öffentlicher Aufgaben der Verwaltung dienen.

in der vom IT-Pianungsrat im September 2010 verabschiedeten nationalen E­

Government-Strategie (NEGS) ist die elektronische Bürgerbeteiligung als

eigenständiger Zielbereich benannt. Im Maßnahmenkatalog wird dabei ausdrücklich

erwähnt, dass eine BündeJung der Angebote der Verwaltung auf dem Gebiet der E­

Partizipation angestrebt wird. in der landesspezifischen E-Government-Strategie von

Rheinland-Pfalz wird die E-Partizipation ebenfalls als eigenständiges Ziel

vorgesehen. Bereits heute werden in Rheinland-Pfalz elektronische

Bürgerbeteiligungsverfahren angeboten. Als Beispiele hierfür sind die

Bürgerhaushalte Trier (http://www.buergerhaushalt-trier.de) und Worms

(http://www.worms.de/deutsch/rathaus/buergerhaushalt/index.php) sowie die

Bürgerbeteiligung im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform

(www.buergerkongresse.rlp.de) zu nennen.

Rheinland-Pfalz verfügt aufgrund eines homogenen, gemeinschaftlich genutzten

Verwaltungsnetzes (rlp-Netz), das auch den kommunalen Bereich umfasst, und den

dort bereitgestellten Basisdiensten (rlp-middleware) über eine stabile Infrastruktur.

Die sich daraus ergebenden Synergieeffekte konnten in der Vergangenheit bereits

häufig genutzt werden. Eine strategische Ausrichtung des Themas "elektronische

Bürgerbeteiligung" für das Land bedeutet für die Technik die Schaffung von zentral

nutzbaren, modular aufgebauten Lösungen.

Die zuvor genannten Anforderungen bedeuten hinsichtlich der technischen

Umsetzung vielfach nur Abstufungsgrade bezüglich des Datenschutzes und der

Datensicherheit Der Unterschied zwischen einer Bürgerinformation, der informellen

Bürgerbeteiligung und einem Volksentscheid zeigt das sehr deutlich. Bei diesen

Beteiligungsformen werden unterschiedliche Anforderungen an die Berechtigung, an

die Identität bzw. an die Authentizität gestellt. Wenn ein geschlossener Nutzerkreis

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von Berechtigten adressiert wird, muss gewährleistet sein, dass nur dieser

entsprechende (elektronische) Eingaben oder Anmerkungen abgeben kann.

Empfehlung: Im Rahmen der weiteren Maßnahmen sollte geprüft werden, wie die

bereits vorhandenen Dialog- und Partizipationsplattformen der unterschiedlichen

Verwaltungsebenen evaluiert werden können und welche Anforderungen an weitere

zu stellen sind. Dabei sind die verschiedenen Formen der Beteiligung und Mitwirkung

der Bürgerschaft auf der Landesebene wie auch auf der kommunalen Ebene zu

berücksichtigen. Ziel der Untersuchung sollte es sein, die Anforderungen für zentral

nutzbare, modular aufgebaute technische Lösungen herauszuarbeiten.

2.4 Verhandlung, Mediation, Schlichtung

Sofern sich in einem Entscheidungsprozess zwei oder mehrere unvereinbare

Positionen herauskristallisieren, kann über Verfahren der Verhandlung, Mediation

oder Schlichtung eine frühe Kompromisstindung angestrebt werden.

Verhandlung meint die offene Diskussion und Auseinandersetzung ohne

übergeordnete Regulierungsinstanz und fixierte Regeln des Ablaufs. Bei der

Mediation verständigen sich die Parteien vorab auf einen Mediater, der gemeinsam

mit ihnen die Spielregeln der Auseinandersetzung vereinbart· und über deren

Einhaltung wacht, ohne selbst Position in der strittigen Sache zu beziehen oder

selbst ein Urteil abzugeben. Bei der Schlichtung kommt einem von beiden Seiten

akzeptierten Dritten die Aufgabe zu, bei der Kompromisstindung behilflich zu sein

und ggf. selbst einen Kompromissvorschlag vorzulegen.

2.5 Bürger-/ Volksentscheid

Zur Erweiterung der Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen und politisch

relevanten Großvorhaben sind auch die Möglichkeiten der direkten Demokratie ins

Auge zu fassen. Hierbei sind die rechtlichen Regelungen für Bürgerbegehren und

-entscheide in der Gemeindeordnung bzw. für Volksbegehren und -entscheide in der

Landesverfassung maßgeblich. Eine direktdemokratische Entscheidung in einem

frühen Planungsstadium kann ggf. dazu beitragen, die Planungssicherheit für ein

Vorhaben deutlich zu erhöhen.

Im Ländervergleich war Rheinland-Pfalz bei den Vorraussetzungen für die

direktdemokratische Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bislang Schlusslicht.

Mit den im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform erzielten

Verbesserungen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (Absenkung der Queren,

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Streichung des so genannten Positivkatalogs) ist Rheinland-Pfalz im Länderranking

(des Vereins Mehr Demokratie e.V.) auf einen Mittelplatz vorgerutscht

Auf Landesebene gelten in Rheinland-Pfalz derzeit Regelungen für Volksbegehren

und Volksentscheide, die - so die häufige Kritik- mit hohen Hürden versehen sind.

Sofern die Bedingungen hierfür verbessert werden sollen, wären insbesondere

folgende Parameter ins Auge zu fassen:

• Das Unterschriftenquorum für Volksbegehren: es liegt derzeit bei 300.000

Unterschriften der Stimmberechtigten (ca. 10 %); im Ländervergleich variiert es

von 4 % bis 20 %.

• Die Eintragungsfrist für Volksbegehren: sie liegt derzeit bei 2 Monaten; im

Ländervergleich liegt sie zwischen 14 Tagen und 12 Monaten.

• Die Art der Unterschriftensammlung für Volksbegehren: derzeit müssen die

Unterschriften in Ämtern geleistet werden; alternativ gibt es die Möglichkeit der

freien Unterschriftensammlung sowie ggf. die Unterschriftensammlung durch

Nutzung der neuen Medien (etwa unter Einsatz des neuen Personalausweises).

• Das Beteiligungsquorum für Volksentscheide: es liegt derzeit bei 25 %; im

Ländervergleich variiert es von "kein Quorum" bis 50 %.

• Die Zu- bzw. Unzulässigkeif von Themen: finanzwirksame Entscheide sind

derzeit unzulässig.

Empfehlung: Es wird eine nennenswerte Absenkung des Unterschriftenquorums auf

150.000 empfohlen - dies entspricht ca. 5% der bei der letzten Landtagswahl

stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz. Außerdem soll die

Eintragungsfrist verlängert und die Art der Unterschriftensammlung deutlich

erleichtert werden.

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3. Bürgerbeteiligung in Raumordnungs- und Genehmigungsverfahren

Die politischen Auseinandersetzungen darüber, ob ein Großprojekt in Angriff

genommen wird und in welcher Form es umgesetzt werden soll, finden in der Regel

im Vorfeld von raumplanerischen Verfahren statt. in dieser frühen Phase des

Planungsprozesses, in der sich also die politischen Absichten zur Umsetzung eines

Vorhabens konkretisieren, bestehen weitreichende und bislang noch kaum

ausgeschöpfte Chancen für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Bereits in

der Entstehungsphase eines Projektes muss es künftig in stärkerem Maße gelingen,

den Willen der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen, ihre Ideen und

Vorstellungen, mögliche Kritikpunkte, Erfahrungen sowie die kreativen Potenziale der

engagierten Bürgerschaft in den Planungsprozess einfließen zu lassen.

Empfehlung: Es wird daher grundsätzlich empfohlen, bereits im Frühstadium der

Entwicklung von Großprojekten Methoden und Instrumente der Bürgerbeteiligung

(unter Beachtung der beschriebenen Herausforderungen und Erfolgsbedingungen)

einzusetzen. Sinnvoll erscheint dies vor allem bei Planungs-, Raumordnungs- und

Genehmigungsverfahren auf kommunaler Ebene und Landesebene.

Auf eine Definition von Großprojekten, deren Planung und Genehmigung einer

stärkeren Bürgerbeteiligung zugänglich gemacht werden sollen, wurde in der IMA

nach entsprechender fachlicher Prüfung verzichtet. Denn das Beteiligungs- und

Mitwirkungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger richtet sich nicht nach der

schieren Größe eines Projekts. So sind in der Praxis etwa Bebauungspläne, die teils

nur ein einziges Grundstück betreffen, regelmäßig Gegenstand der öffentlichen

Diskussion, wenn es sich um eine für die Öffentlichkeit besonders relevante Fläche

(z. B. einen öffentlichen Platz) oder eine besonders problematische Nutzung (z. B.

ein Einkaufszentrum) handelt. Zudem bestünde bei der abstrakten Definition von

Großprojekten unvermeidlich die Gefahr der Ausgrenzung anderer Vorhaben, bei

denen das Bedürfnis nach öffentlicher Beteiligung und Mitwirkung ebenfalls groß ist.

Entscheidend ist aus Sicht der IMA, ob ein Vorhaben einem bestimmten Planungs-,

Raumordnungs- oder Genehmigungsverfahren unterfällt, von dem aufgrund von

langjährigen Praxiserfahrungen bekannt ist, dass es bei diesen Verfahren eine

kritische Öffentlichkeit geben kann. Die IMA hat ihrer Untersuchung also ein weites

Verständnis von Großprojekten zu Grunde gelegt und dabei sowohl

Mitentscheidungs- als auch Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürger

einbezogen.

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3.1 Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung

Öffnung der Baufeitplanung für Bürgerbegehren

Möglichkeiten zur Stärkung von Bürgerbeteiligungsrechten sind zunächst im Bereich

des Kommunalrechts festgestellt worden. Nach dem Bürgerbegehrensbericht 2007

des Vereins "Mehr Demokratie e.V." stehen bundesweit 43 Prozent aller

Bürgerbegehren im sachlichen Zusammenhang mit der kommunalen Bauleitplanung.

Auch Verkehrsprojekte, wie z. B. Umgehungsstraßen, die regelmäßig über

Planfeststellungsverfahren bzw. Bebauungspläne zugelassen werden, sind häufig

Gegenstand von Bürgerbegehren. Nach dem geltenden Recht der

Gemeindeordnung und der Landkreisordnung sind diese Verfahren in Rheinland­

Pfalz aber von der Möglichkeit der Durchführung eines Bürgerbegehrens

ausdrücklich ausgeschlossen. Aus Sicht der IMA kann durch die Öffnung der

geltenden kommunalrechtlichen Bürgerbegehrensregelungen für Bauleitplan- und

Planfeststellungsverfahren eine deutliche Aufwertung der Bürgerbeteiligung erreicht

werden. Durchgreifende Erwägungen für die Beibehaltung der gesetzlichen

Ausschlusstatbestände sind nicht ersichtlich. Diese Verfahren sind -wie die Praxis­

erfahrungen in anderen Bundesländern zeigen - nicht nur für Bürgerbegehren

geeignet, sie stehen sogar vielmehr im Fokus der Bürgerbeteiligung. Insofern dürfte

die Einbeziehung der Baufeitpläne und der Planfeststellungsverfahren auch in

Rheinland-Pfalz zu einer in der Praxis erheblichen Stärkung der Bürgerbeteiligung

führen.

Empfehlung: Die Ausschlusstatbestände in§ 17a Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Gemeinde­

ordnung und § 11 e Abs. 2 Nr. 6 der Landkreisordnung sollten gestrichen werden.

E-Partizipation bei der Baufeitplanung

Das Baugesetzbuch sieht für die Verfahren zur Aufstellung von Baufeitplänen bereits

vor, dass bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ergänzend elektronische

lnformationstechnologien genutzt werden können. Es sollte evaluiert werden, welche

Erfahrungen mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unter Einsatz

elektronischer lnformationstechnologien bei den Gemeinden in Rheinland-Pfalz

vorliegen. Aufgrund dieser Ergebnisse sollte untersucht werden, ob und wie die E­

Partizipation der Bürgerinnen und Bürger (auch im Rahmen möglicher

Bürgerbegehren) im Zusammenhang mit Verfahren zur Aufstellung von

Baufeitplänen eingeführt werden kann.

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Empfehlung: Die Möglichkeiten des Einsatzes von E-Partizipation im Zusammen­

hang mit Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen sollten geprüft werden.

Staatliche Unterstützung von Bürgerbegehren

Die langjährige Praxis in allen Bundesländern zeigt, dass eine Vielzahl von Bürger­

begehren als rechtlich unzulässig abgewiesen wird. Bundesweit liegt die Quote der

Unzulässigkeil von Bürgerbegehren bei 28 Prozent. Für Rheinland-Pfalz wird die

Quote der Unzulässigkeil sogar mit 30,6 Prozent angegeben. Diese hohe

Unzulässigkeilsquote ist im Hinblick auf die angestrebte Ausweitung und Stärkung

der Bürgerbeteiligung kontraproduktiv. Bürgerinnen und Bürger werden von der

Ausübung ihrer Beteiligungsrechte aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil

z.B. formale Fehler bei der Vorbereitung des Bürgerbegehrens gemacht worden

sind. Um die Quote der Unzulässigkeil von Bürgerbegehren zu senken und damit

mehr Bürgermitentscheidung zu ermöglichen, bietet es sich an, den Bürgerinnen und Bürgern einen staatlichen Ansprechpartner bzw. eine staatliche Ansprechpartnerin

zur Seite zu stellen, der die. Initiatorinnen und Initiatoren eines Bürgerbegehrens bei

der rechtssicheren Formulierung der Bürgerbegehren und dem weiteren

Verfahrensablauf unterstützt. Die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner

könnte entweder zentralisiert, etwa bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(Argument: hohe Beratungsqualität), oder dezentral bei den jeweiligen

Kommunalaufsichtsbehörden (Argument: lokale Verankerung) angesiedelt sein.

Empfehlung: Die Einrichtung eines staatlichen Ansprechpartners bzw. einer staatlichen Ansprechpartnerin mit Beratungsaufgaben wird empfohlen. Sie bzw. er

soll Initiatorinnen und Initiatoren von Bürgerbegehren bei der rechtssicheren

Formulierung und Durchführung von Bürgerbegehren beraten.

Verzicht auf Kostendeckungsvorschlag

ln der Praxis scheitern viele Bürgerbegehren an dem Erfordernis der Vorbereitung

und Beifügung eines Kostendeckungsvorschlags für die finanziellen Folgen der vom

Begehren geforderten Maßnahme. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlen nicht selten

die notwendigen Informationen oder das finanzwirtschaftliche Fachwissen, um die

Kostenfolgen eines Begehrens für die öffentliche Hand abschätzen zu können. Aus

der Praxis derjenigen Bundesländer, die Bürgerbegehren ohne das Erfordernis der

Beifügung eines Kostendeckungsvorschlags zulassen, sind soweit ersichtlich keine

relevanten Probleme bekannt, die einem Verzicht auf den Kostendeckungs­

vorschlages entgegen stünden. Dies liegt auch darin begründet, dass

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Bürgerbegehren auch ohne einen solchen Vorschlag ohnehin den Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben. Die mit der Verpflichtung zur

Vorlage eines Kostendeckungsvorschlags verbundene hohe Zulässigkeilshürde für

Bürgerbegehren kann daher zur Stärkung der Bürgerbeteiligung gesenkt werden.

Empfehlung: Die Beratung der Initiatoren von Bürgerbegehren sollte auch die Frage

der Kostendeckung umfassen. Zu prüfen ist unter Einbeziehungen der Erfahrungen

aus den Gemeinden und Landkreisen, ob auf das Erfordernis eines

Kostendeckungsvorschlags ganz oder teilweise verzichtet werden kann.

Zuständigkeit für die Beurteilung der Zu Iässigkeit

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Zulässigkeil von Bürgerbegehren liegt nach

geltendem Recht allein beim Gemeinderat. ln der öffentlichen Wahrnehmung

bestehen gelegentlich, vor allem bei den Befürwortern eines Bürgerbegehrens

Zweifel an der Neutralität und Unvoreingenommenheit des Gemeinderats. Da sich

der Gemeinderat bei der Befassung mit der Zulässigkeil des Begehrens aber

regelmäßig mit dessen Inhalten auseinandersetzt und der Prüfung somit auch eine '

gewisse Abhilfefunktion innewohnt, sollte die Zulässigkeilsprüfung zwar

grundsätzlich beim Gemeinderat verbleiben. Ergänzend ist jedoch die Einbindung

der Rechtsaufsicht zu befürworten.

Empfehlung: Die Möglichkeit einer stärkeren Einbindung der Rechtsaufsicht bei der

Prüfung der Zulässigkeil von Bürgerbegehren sollte erwogen und entsprechend

gesetzlich vorgesehen werden.

lnitiierung eines Bürgerentscheids durch Gemeinderat

Die Frage, ob ein Bürgerentscheid allein von den Bürgerinnen und Bürgern und vom

Gemeinderat oder darüber hinaus durch ein zu bestimmendes Minderheitenquorum

des Gemeinderates initiiert werden kann, ist rechtlich und fachlich diskutiert worden.

Hierdurch könnte verhindert werden, dass eine Ratsmehrheit, die einen bestimmten

Bauleitplan jederzeit beschließen könnte, eine Beteiligung der Bürgerinnen und

Bürger. allein von deren Initiative abhängig macht. Übereinstimmung bestand in der

IMA zwar darin, dass einer solchen Regelung keine verfassungsrechtlichen

Einwände entgegenstehen. Mehrheitlich wird von einer derartigen Bestimmung aber

abgeraten. Da der Vorschlag indessen einen Weg zur deutlichen Erweiterung

plebiszitärer Elemente aufzeigt, könnte er gegebenenfalls von der laut

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Koalitionsvertrag einzuberufenden Enquetekommission des Landtages erörtert

werden.

3.2 Stärkung der Bürgerbeteiligung bei Raumordnungsverfahren

Das Raumordnungsverfahren ermöglicht es, die Bürgerinnen und Bürger sehr

frühzeitig an der Planung und Vorbereitung eines raumbedeutsamen Großvorhabens

zu beteiligen. ln Raumordnungsverfahren wird die betroffene und allgemeine

Öffentlichkeit bereits weitreichend informiert, beteiligt und in die Planung

einbezogen. Ergänzend werden nachfolgend weitere mögliche Neuerungen

vorgeschlagen, die auch die Möglichkeit einer Bürgerbefragung umfassen. Folgende

Verfahrensschritte im Raumordnungsverfahren zur stärkeren Beteiligung von

Bürgerinnen und Bürgern werden fachlich befürwortet:

Vor Beginn des Raumordnungsverfahrens

- . Erste Informationsveranstaltung (Unterrichtung der Gesamtheit der betroffenen

Öffentlichkeit über die Maßnahme, Moderation durch externes Kommunikations­

büro).

Bürgerwerkstatt (Einbindung einer ausgewählten Öffentlichkeit, Moderation durch

externes Kommunikationsbüro) mit qualifiziertem themenbezogenem Ergebnis.

- Zweite Informationsveranstaltung (Vorstellung der wesentlichen Gutachten und

der Ergebnisse der Bürgerwerkstatt, Moderation durch externes Kommunikations­

büro).

Bürgerbefragung (optional, Anschreiben an alle wahlberechtigten Bürgerinnen

und Bürger mit der Bitte um Rücksendung der beigefügten Stimmkarte "Vorhaben

ja- nein", Ergebnis der Befragung dient den zuständigen Gremien als

Entscheidungshilfe ).

jeweils mit Einstellung der Ergebnisse in das Internet.

Während der Durchführung des Raumordnungsverfahrens

Einstellung der Verfahrensunterlagen in das Internet (derzeit fakultativ).

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Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens

Einstellung des abschließenden Entscheids in das Internet.

Informationsveranstaltung über den Abschluss des Raumordnungsverfahrens

(Moderation durch externes Kommunikationsbüro).

Ziel ist es, frühzeitig einen Konsens über das "Ob" eines Großvorhabens

herzustellen und Belange der Öffentlichkeit bei der Raumordnungsplanung effektiv

zu berücksichtigen. Die Inhalte der Raumerdung sind vielfach schon derart konkret,

dass über die Raumordnung bereits eine vorhabensbezogene Bürgerbeteiligung

stattfinden kann.

Ggfs. kann auch nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens und vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens ein Bürgerentscheid durchgeführt werden, vgl. 3.1.

Empfehlung: Das Raumordnungsverfahren sollte ergänzend ausgestaltet werden.

Fachlich befürwortet werden die oben aufgeführten Verfahrensschritte der Stärkung

der Bürgerbeteiligung.

3.3 Stärkung der Bürgerbeteiligung bei Genehmigungsverfahren

Bürgermitentscheidungsrechte

Die IMA hat in einem weiteren Prüfungsschritt diejenigen Genehmigungsverfahren

identifiziert und näher untersucht, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind (vgl.

Tabelle in der Anlage). Eine erhebliche Anzahl dieser Verfahren ist bundesrechtlich

geregelt. Insoweit ist weitergehend untersucht worden, ob und in welchem Umfang

der Landesgesetzgeber die Möglichkeit hat, abweichendes Verfahrensrecht zur

Stärkung der Bürgerbeteiligung zu regeln. ln der Rechtsprüfung war zunächst

festzustellen, ob die Genehmigungsverfahren für eine Bürgerbeteiligung in Form

einer echten Bürgermitentscheidung landesrechtlich geöffnet werden können.

Bürgerentscheide sind als rein verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne der Art. 84 ff.

· Grundgesetz einzustufen. Sie können daher grundsätzlich auf die

verfahrensrechtliche Regelungskompetenz des Landes gestützt werden. Zulässig ist

damit auch die Einführung von Regelungen zu verbindlichen Bürgerentscheiden

durch das Land bei "Abwägungsentscheidungen", wie etwa im Rahmen der

Planfeststellung. Etwas anderes gilt im Falle so genannter "gebundener

Entscheidungen" (d.h. Entscheidungen, bei denen der Verwaltung kein Ermessen

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zukommt) oder bei einer "Ermessensreduzierung auf Null" (sprich in Situationen, bei

der der Verwaltung eigentlich ein Ermessen zukommt, auf Grund der

Besonderheiten im Einzelfall aber nur eine Entscheidung richtig ist).

Ergebnis der Prüfung ist jedoch auch, dass verbindliche Bürgerentscheide im

Rahmen der Planfeststellung erst nach Abschluss der Abwägung, sprich ganz am

Ende des Entscheidungsprozesses zulässig sind. Etwas anderes gilt mittelbar nur

dann, wenn Kommunen oder Kreise ausnahmsweise als Antragssteiler in

Planfeststellungsverfahren auftreten (etwa bei Kreisstraßen) und der Vorschlag der

IMA auf Streichung der§ 17a Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Gemeindeordnung und§ 11e

Abs. 2 Nr. 6 der Landkreisordnung (vgl. 3.1.) angenommen wird. ln diesem Fall

könnten die Bürgerinnen und Bürger der antragstellenden Gebietskörperschaft

nämlich bereits die Frage der Stellung des Antrags auf Planfeststellung einem

Bürgerentscheid unterwerfen.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Einführung von Bürgerentscheiden

durch den Landesgesetzgeber bei den als öffentlichkeitswirksam identifizierten

Genehmigungsverfahren grundsätzlich zulässig ist, die Bürgerentscheide aber

regelmäßig am Ende des Abwägungsprozesses statthaft sind.

Letzteres ist aus Sicht der IMA als problematisch einzustufen. Es wird auf negative

Folgen für private Investitionen hingewiesen, wenn eine Mitentscheidung nur am

Ende und nicht am Anfang eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich zulässig ist.

Zu diesem Zeitpunkt sind nicht nur erhebliche Planungskosten entstanden, sondern

auch bereits Verträge geschlossen und Bestellungen getätigt worden. Zudem kann

der Bürgerentscheid zu diesem späten Zeitpunkt nur noch eine destruktive Wirkung

entfalten, eine konstruktive Entwicklung ist hier nicht mehr möglich.

Da die Bürgerbeteiligung vordringlich dazu dienen sollte, die Bürgerinnen und Bürger

an der Planung und Gestaltung von Infrastrukturvorhaben teilhaben zu lassen und

zugleich zu erkunden, ob eine gesellschaftliche Grundakzeptanz für ein Vorhaben

besteht, wird die Einführung von Bürgerentscheiden am Ende des

Genehmigungsprozesses nicht befürwortet. Um die mit der Bürgerbeteiligung

angestrebten Ziele zu erreichen, ist es vielmehr notwendig, die Bürgerinnen und

Bürger in einem möglichst frühen Stadium an der Planung zu beteiligen. Aus Sicht

der IMA bietet sich hierfür insbesondere das Raumordnungsverfahren an, das schon

heute in vielen Fällen in einem hohen Detaillierungsgrad geführt wird und so das

jeweilige Vorhaben mit seinen Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger fassbar

macht.

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Ungeachtet dessen gilt es, auch die Genehmigungsverfahren bürgerfreundlicher zu

gestalten und hierbei insbesondere die Transparenz der Verfahren zu erhöhen.

Informelle und konsultative Instrumente der Bürgerbeteiligung können und sollten

daher auch im Genehmigungsverfahren angewendet werden. Insbesondere sollten

Genehmigungsverfahren transparenter gestaltet werden und eine stärkere

Einbindung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen, etwa durch die aktive Information

der Öffentlichkeit, die stärkere Nutzung des Interneis sowie die Durchführung von

Erörterungsterminen und ggfs. auch von Mediationsverfahren (vgl. hierzu irn

Einzelnen die Ausführungen unter 3.2 sowie in Kap. 2.).

Empfehlung: Es - wird vorgeschlagen, verbindliche Bürgerentscheide in

vorgelagerten Verfahren, vor allem im Raumordnungsverfahren, durchzuführen, weil

Bürgerentscheide im Genehmigungsverfahren regelmäßig erst am Ende des Verfahrens zulässigerweise durchgeführt. werden können und die mit der

Bürgerbeteiligung verfolgten Ziele, die Einbindung und Teilhabe der Bürgerinnen und

Bürger zur Findung von tragfähigen Lösungen und Kompromissen, sich in diesem

späten Verfahrensstadium nicht mehr erreichen lassen.

Bürgermitwirkungsrechte

Die Stärkung der Bürgerbeteiligung in Genehmigungsverfahren kann auf

verschiedene Weise und durch unterschiedliche Instrumente erfolgen. Es werden

flexible Vorgaben an die Verwaltung empfohlen, da der Umfang der

Bürgerbeteiligung an der Erforderlichkeil im Einzelfall auszurichten ist, z. B. der

öffentlichen Wahrnehmung, den individuellen Betroffenheilen und der Größe bzw.

Investitionssumme des Vorhabens. Dabei sind die Kosten und der Nutzen einer

umfangreichen Bürgerbeteiligung zu berücksichtigen. Insbesondere bei gebundenen

Entscheidungen zu Vorhaben privater Träger sollte vermieden werden, dass durch

eine Beteiligung Erwartungen in der Bürgerschaft geweckt werden, die aufgrund der

geltenden Rechtslage nicht erfüllt werden können.

Empfehlung: Bestehende Beteiligungsmöglichkeiten sollen der Verwaltung in Form

eines Instrumentenkastens (ggfs. Verwaltungsvorschrift) zur Verfügung gestellt

werden und dieser erlauben, die im Einzelfall passenden Beteiligungsinstrumente

auszuwählen und auf ggfs. erforderliche Veränderungen während des Verfahrens zu

reagieren. Hinsichtlich möglicher Instrumente der Bürgerbeteiligung wird auf die

obigen Ausführungen (Kap. 2) verwiesen.

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a) Frühzeitige, aktive und begleitende Information der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit sollte frühzeitig, aktiv und begleitend über ein geplantes

Großvorhaben informiert werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollen bei

Großvorhaben über die öffentlichen Medien informiert und zu einer oder mehreren

Informationsveranstaltungen vor Ort eingeladen werden. Es genügt in der Praxis

nicht, Verfahren lediglich in Amtsblättern und Tageszeitungen bekannt zu machen

sowie die Unterlagen in einer ggfs. räumlich entfernten Behörde mit beschränkten

Öffnungszeiten auszulegen. Die Öffentlichkeit sollte vielmehr in effektiver Weise

beteiligt werden und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem alle Optionen noch offen

stehen. Neben einer Veröffentlichung im Internet sind wichtige Interessengruppen,

insbes. anerkannte und damit klagebefugte Vereinigungen aktiv über das Vorhaben

und die Planauslegung zu informieren. Die aufgrund einer ministeriellen Absprache

langjährig erprobte Praxis des Landesbetriebs Mobilität im Bereich der

Verkehrsprojekte sollte auf alle relevanten Planfeststellungsverfahren von

Großverfahren übertragen werden.

Empfehlung: Die Öffentlichkeit soll frühzeitig, aktiv und verfahrensbegleitend über

die Planungs- und Genehmigungsverfahren eines Großvorhabens informiert werden.

Das gilt vor allem für Betroffene und Interessengruppen.

b) Internetveröffentlichung und moderne Kommunikation

Für jedes Großvorhaben von hoher politischer Bedeutung sollte vorzugsweise eine

Internetseite eingerichtet werden, auf der alle relevanten Informationen zu dem

Vorhaben zur Verfügung gestellt werden. Diese Internetseite ist möglichst frühzeitig

zu erstellen, damit ihre Webadresse bei den ersten Berichten in den Medien bereits

mit übermittelt werden kann. Darüber hinaus soll auf der Website die Möglichkeit zu

Fragen und Kommentaren zu dem Vorhaben bestehen. Wichtig kann eine

Visualisierung des Projekts sein, z. B. bei größeren Bauwerken wie Brücken oder

Straßen. Die Internetplattform kann je nach Bedeutung des Vorhabens durch die

Nutzung von sozialen Netzwerken, z. B. Facebook, Twitter, ausgebaut oder auch als

Blag verwendet werden. Die Einrichtung einer zentralen Internet-Plattform der

Landesregierung für die Bekanntmachungen und die Informationen über alle

wichtigen Planungs- und Planfeststellungsverfahren erscheint sinnvoll. Diese könnte

integraler Bestandteil der im Koalitionsvertrag erwähnten E-Partizipations-Piattform

des Landes sein.

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Empfehlung: Bei der Kommunikation mit der Öffentlichkeit sollen moderne Formen

und Wege der Kommunikation stärker genutzt werden. Die E-Partizipations-Piattform

des Landes wird auch in diesem Zusammenhang begrüßt und deren Einbindung in

Genehmigungsverfahren angeregt.

c) Antragsberatung und Absteckung des Untersuchungsrahmens

Der Vorhabenträger ist bei Verfahren, insbesondere bei der Durchführung einer

gesetzlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung frühzeitig hinsichtlich

seines Antrages von der Behörde zu beraten. ln einem "Scoping-Termin" soll der

Rahmen der nachfolgenden Untersuchung der Auswirkungen eines Vorhabens auf

die Umwelt frühzeitig abgesteckt werden. Die Behörde soll dabei nach

pflichtgemäßem Ermessen auch über die Einbeziehung von anerkannten Umwelt­

und Naturschutzvereinigungen und sonstigen von der Planung erheblich Betroffenen

entscheiden, um möglichst frühzeitig Kenntnis von den im Rahmen der

Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermittelnden Belange zu erlangen und spätere

Informationsnachforderungen und Nachermittlungen bei der

Umweltverträglichkeitsprüfung soweit möglich zu vermeiden.

Empfehlung: Die Behörden sollen bereits bei der Antragsberatung in Verfahren mit

Umweltverträglichkeitsprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen über die

Einbeziehung von anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und

sonstigen vom Großvorhaben Betroffenen entscheiden.

d) Öffentlichkeits- und Pressearbeit vor Ort

Für Großvorhaben soll nach jeder Planungsphase geprüft werden, ob die

Durchführung einer öffentlichen Informationsveranstaltung zweckmäßig ist, um die

geplanten Maßnahmen den Bürgerinnen und Bürgern vorzustellen und ggfs. zu

diskutieren. Bei Straßenbauvorhaben könnte dies nach Erstellung einer

Machbarkeitsstudie, in der Phase der Detailplanung vor der haushaltsrechtlichen

Genehmigung, während der Ausschreibung der Baumaßnahmen und nach der

Vergabe erfolgen. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit muss zeitnah und in

möglichst vielen Medienbereichen erfolgen. ln Betracht kommen neben den

Printmedien auch Hörfunk und Fernsehen sowie die Einstellung von Informationen

und Berichten ins Internet.

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Empfehlung: Die Öffentlichkeits- und Pressearbeit vor Ort soll bei Großvorhaben

zeitnah und in möglichst vielen Medienbereichen erfolgen. Dazu gehören in

geeigneten Fällen auch öffentliche lnformationsveranstaltungen.

e) Beratungsstelle für Großverfahren

Bei Großverfahren wird staatlichen Genehmigungsbehörden oder politischen

Entscheidungsträgern gelegentlich ein gewisses Misstrauen seitens der

Öffentlichkeit entgegen gebracht. Sie werden in diesen Fällen als "Partei" im

Verfahren wahrgenommen. Zudem werden Fehler in Anhörungs- und

Erörterungsverfahren gerügt, was zu Glaubwürdigkeits- und Legitimitätsverlusten bei

den Bürgerinnen und Bürgern führen kann. Die Möglichkeit einer Mediation durch

eine "neutrale Schlichterin" bzw. einen "neutralen Schlichter'' kann in diesen Fällen

zu einer Befriedung im Genehmigungsverfahren führen oder zumindest beitragen.

Die Einrichtung einer Beratungsstelle für Großverfahren sollte näher geprüft werden.

Die Beratungsstelle kann eine mittelbare oder unmittelbare Begleitfunktion in

Genehmigungsverfahren einnehmen und ggfs. bei entsprechendem Bedarf auch die

Aufgabe der Mediation und Streitschlichtung übernehmen.

Empfehlung: Die Prüfung, ob eine "Beratungsstelle für Großverfahren" im Land

geschaffen werden kann, wird empfohlen. Das Aufgabenspektrum kann sich auf

mittelbarere Begleitfunktionen in Genehmigungsverfahren beschränken oder

weitergehend auch Aufgaben der unmittelbaren Streitschlichtung oder Mediation

umfassen.

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4. Anregungen für die Arbeit der künftigen Enquete-Kommission des Landtages

Aus den intensiven Beratungen der Interministeriellen Arbeitsgruppe, die sich in

ihren Überlegungen vor allem auf Beteiligungsprozesse im Rahmen infrastruktureller

Großprojekte konzentrierten, ergeben sich eine Reihe von weiterführenden

Hinweisen und Anregungen, die grundsätzlicher Natur sind, sich auf andere

Beteiligungsfelder beziehen und sich generell auf Fragen der Weiterentwicklung der

Demokratie richten. Die im Folgenden gebündelten Punkte verstehen sich daher als

Anregungen, die von der im Koalitionsvertrag angekündigten Enquete-Kommission

des Landtages aufgegriffen werden könnten:

Grundsätzliche Fragen

• Formulierung eines "Leitbildes" für ein modernes Demokratieverständnis mit

erweiterten Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung (Woraufhin soll Bürgerbeteiligung

gestärkt werden?)

• Ausbau der direkten Demokratie auf kommunaler, Landes- und Bundesebene

• Information über und Bewusstsein für Vielfalt von Beteiligungsmöglichkeiten

(informelle Verfahren, E-Partizipation, etc.)

• Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene (Weiterentwicklung des Leitbildes

"Bürgerkommune")

• Frühe Bildung und Erziehung (Demokratiepädagogik, Ansätze von civic education

in Bildungsinstitutionen)

Konkrete Herausforderungen und Beteiligungsfelder

• Bürgerbeteiligung im Rahmen der nächsten Stufen der Kommunal- und

Verwaltungsreform

• Ausbau von Bürgerbeteiligung bei Großprojekten: Auseinandersetzung mit den

Vorschlägen und Ansätzen der IMA

• Weiterentwicklung einer beteiligungsfreundlichen öffentlichen Verwaltung

• Beteiligungsfreundliche Entwicklung öffentlicher Institutionen und Einrichtungen

(Schule, soziale Einrichtungen und Dienste)

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• Blick in die Zivilgesellschaft beteiligungsfreundliche Entwicklung

zivilgesellschaftlicher Organisationen (Vereine, Verbände, Kirchen, Parteien,

Gewerkschaften, etc.)

• Blick auf Europa: Europäische BOrgerinitiative nutzbar machen, BOrgerbeteiligung

in europäischen Grenzregionen, etc.

Es wäre ein Widerspruch in sich, wOrde die Arbeit der Enquete-Kommission nicht

auch selbst partizipativ angelegt werden. Durch regelmäßige Information (z.B. auf

einer eigens eingerichteten lnternetseite), BOrgerforen, zielgruppenbezogene

Beteiligungsangebote (z.B. Jugendforen) und weitere geeignete Instrumente sollten

jenseits der Anhörung von Expertinnen und Experten und Verbänden interessierte

BOrgerinnen und BOrger in die Debatten der Enquete-Kommission einbezogen

werden.

Die Interministerielle Arbeitsgruppe sollte - auch im Hinblick auf die kOnftige

Enquete-Kommission - ihre Arbeit fortsetzen. ln ihr sind die Vertreterlinnen der

zuständigen Fachreferate aller Ressorts und damit der Sachverstand sowohl in

grundsätzlichen Fragen von Bürgerbeteiligung als auch der speziellen Fragen und

Aufgaben von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Großprojekten

versammelt. Die IMA kann damit auf Seiten der Landesregierung als

Begleitinstrument fOr die Arbeit der Enquete-Kommission fungieren.