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Revierinspektor Martin Revierinspektor Martin Malits Malits Ladungssicherung Ladungssicherung Vorschriften über Vorschriften über Beladung und Sicherung Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen der Ladung auf Fahrzeugen

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Page 1: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Revierinspektor Martin MalitsRevierinspektor Martin Malits

LadungssicherungLadungssicherung

Vorschriften über Beladung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf und Sicherung der Ladung auf

FahrzeugenFahrzeugen

Page 2: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Relevante FaktorenRelevante Faktoren FahrzeugFahrzeug Art der LadungArt der Ladung SicherungsmitteSicherungsmitte

ll MENSCHMENSCH

ZeitaufwandZeitaufwand GeldaufwandGeldaufwand Kenntnisse über die Kenntnisse über die

wichtigsten Grundlagen, wichtigsten Grundlagen, wie:wie:

.) Gesetzliche Vorschriften.) Gesetzliche Vorschriften

.) Physikalische Grundlagen.) Physikalische Grundlagen

Page 3: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Gesetzliche VorschriftenGesetzliche Vorschriften StraßenverkehrsordnungStraßenverkehrsordnung – StVO – StVO

§§ 61, 20, 58§§ 61, 20, 58 Europäisches Übereinkommen über die Europäisches Übereinkommen über die

internationale Beförderung gefährlicher internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR sowie das Güter auf der Straße – ADR sowie das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBGGefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG

KraftfahrgesetzKraftfahrgesetz – KFG – KFG§§ 101, 102§§ 101, 102

Kraftfahrgesetz – Kraftfahrgesetz – Durchführungsverordnung KDV - § 59Durchführungsverordnung KDV - § 59

Page 4: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

KraftfahrgesetzKraftfahrgesetz Einführung der Einführung der

Ladungssicherungsvorschriften mit der 22. Ladungssicherungsvorschriften mit der 22. KFG Novelle am 13.08.2003KFG Novelle am 13.08.2003

Feststellung in der Regierungsvorlage zur Feststellung in der Regierungsvorlage zur Novelle, dass die „bisherigen Vorschriften“ Novelle, dass die „bisherigen Vorschriften“ zu allgemein waren und kaum zu allgemein waren und kaum behördliches Einschreiten ermöglichtenbehördliches Einschreiten ermöglichten

Verweis in der RV auf die entsprechenden Verweis in der RV auf die entsprechenden Normen – ABER – keine Übernahme der Normen – ABER – keine Übernahme der Normen ins GesetzNormen ins Gesetz

Page 5: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

NORMENNORMEN ÖNORM V 5750:ÖNORM V 5750: Ladungssicherung beim Transport - MethodenLadungssicherung beim Transport - Methoden ÖNORM V 5751:ÖNORM V 5751: Ladungssicherung beim Transport - HilfsmittelLadungssicherung beim Transport - Hilfsmittel ÖNORM V 5752:ÖNORM V 5752: Ladungssicherung beim Transport - TransportmittelLadungssicherung beim Transport - Transportmittel ÖNORM EN 12195-1:LadungssicherungseinrichtungenÖNORM EN 12195-1:Ladungssicherungseinrichtungen

Sicherheit Teil 1: Berechnung von ZurrkräftenSicherheit Teil 1: Berechnung von Zurrkräften ÖNORM EN 12195-2:Ladungssicherungseinrichtungen auf ÖNORM EN 12195-2:Ladungssicherungseinrichtungen auf

StraßenfahrzeugenStraßenfahrzeugen

Sicherheit Teil 2: Zurrgurte aus ChemiefasernSicherheit Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern ÖNORM EN 12640:ÖNORM EN 12640: Ladungssicherung auf StraßenfahrzeugenLadungssicherung auf Straßenfahrzeugen

Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur GüterbeförderungGüterbeförderung

Mindestanforderungen und PrüfungMindestanforderungen und Prüfung ÖNORM EN 12642:ÖNORM EN 12642: Ladungssicherung auf StraßenfahrzeugenLadungssicherung auf Straßenfahrzeugen

Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Aufbauten an Nutzfahrzeugen – MindestanforderungenMindestanforderungen

(deutsche VDI Richtlinien – VDI 2700 ff)(deutsche VDI Richtlinien – VDI 2700 ff)

Page 6: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit ee

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist.....nur zulässig, wennAnhängern ist.....nur zulässig, wenn

die Ladung und auch einzelne Teile die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.niemand gefährdet wird.

Page 7: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit ee Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so

verstaut und durch geeignete Mittel so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

Page 8: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Kraftfahrgesetz - § 102 Abs 12 Kraftfahrgesetz - § 102 Abs 12 lit glit g

Die Organe des öffentlichen Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretungeine Übertretung

g) des § 4 Abs 7a, des g) des § 4 Abs 7a, des § 101§ 101, des § 104 oder , des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird.......Verkehrssicherheit gefährdet wird.......

Page 9: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

KFG - VerantwortlichkeitKFG - Verantwortlichkeit

Lenker : Lenker : § 102 Abs 1 KFG§ 102 Abs 1 KFG Zulassungsbesitzer: Zulassungsbesitzer: § 103 Abs 1 Z 1 § 103 Abs 1 Z 1

KFGKFG Anordnungsbefugter Dritter: § 101 Abs Anordnungsbefugter Dritter: § 101 Abs

1a KFG1a KFG

Page 10: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

KFGKFG Weitere Vorschriften über Beladung im Weitere Vorschriften über Beladung im

§ 59 KDV§ 59 KDV Weitere Informationen im allgemeinen Weitere Informationen im allgemeinen

Durchführungserlass - ADRDurchführungserlass - ADR

Page 11: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Dipl.-Ing. Wolfgang Glaser

AUVA

Page 12: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Herzlich willkommen Ihre

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

AUVA

Page 13: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen
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Page 15: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen
Page 16: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Negative BeschleunigungNegative BeschleunigungBremskraftBremskraft

Page 17: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

KurvenfahrtKurvenfahrtFliehkraftFliehkraft

Page 18: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Positive BeschleunigungPositive Beschleunigung

Page 19: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

FahrbahnschädenFahrbahnschäden

Page 20: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

G... Gewicht der Ladung

Kräfte beim TransportKräfte beim Transport

Page 21: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Gewichtskraft der Ladung

Bremskraft

Reibung Sicherung

G

Bremskraft

Reibung

Page 22: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Lastverteilung

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Page 24: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Danke für Ihre Aufmerksamkeit !

Dipl.-Ing. Wolfgang GlaserAllgemeine Unfallversicherungsanstalt

Hauptstelle

Adalbert-Stifter-Straße 65

1200 Wien

[email protected] www.auva.at

Page 25: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Unterschiede: Arbeitsunfall

• Haftung des Arbeitgebers abgelöst, Arbeitnehmer hat Leistungssicherheit

• Leistungen auch bei Selbstverschulden• Sachleistungen nicht limitiert• Geldleistungen angemessen

Abhängigkeitsverhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer

Page 26: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Unterschiede: Freizeitunfall

Konfliktverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger

• Privat-Rechtsstreit zwischen Schädiger und Geschädigtem mit ungewissem Ausgang

• Keine vergleichbaren Leistungen bei Selbstverschulden• Sachleistungen limitiert• Geldleistungen oft unzureichend

Page 27: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

LADUNGSSICHERUNGFachgruppentagung WKO Wien,

5. Juni 2004

Karl Hochrainer

Page 28: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Lastverteilunsplan

Page 29: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Kräfte im Fahrbetrieb

Page 30: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Zurrmittelrechner

Page 31: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Zurrmittelrechner

Page 32: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Vorspannkraft beim NiederzurrenSicherung nach vorne, 80% des Ladungsgewichtes

Page 33: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Vorspannkraft beim NiederzurrenSicherung zur Seite und nach hinten, 50% des Ladungsgewichtes

Page 34: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Zertifikat

Page 35: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Ladungssicherung Doppelstock

Page 36: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Getränketransport

Page 37: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Getränketransport

Page 38: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Seitenwandprüfung bei Baustellenanhänger

Mittelsäule

Luftsack

Grundgestell

Page 39: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Testvorrichtung für Seitenwandprüfung

Page 40: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

Rechtsanwalt Mag. Peter Abmayer

Freiheitsplatz 8, 2340 Mödling, Tel: 02236/893161 – 0

www.bkb-partner.at

Page 41: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

§ 101 KFG

(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn ….

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

Page 42: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

§ 101 KFG Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete

Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.

Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

.

Page 43: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

§ 101 KFG(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird

Page 44: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

§ 101 KFG(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot-

und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.

4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.

Page 45: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

GGBG/ADR

ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften

StVO

ABGB

StGB

Page 46: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

NORMADRESSATEN DER BELADUNGSVORSCHRIFTEN

- Verlader- Lenker- Zulassungsbesitzer

Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des eingesetzten Fahrzeuges für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger !

Page 47: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

FOLGEN DER MISSACHTUNG DER

BELADUNGSVORSCHRIFTEN

- Strafe

- Haftung bei Unfällen

- Gewerberechtliche Konsequenzen

Page 48: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG

1. Lenker:2. Zulassungsbesitzer und Belader:

Besonderheit für Unternehmen: - Haftung des zur Vertretung des Unternehmens nach außen

Berufenen = handelsrechtlicher Geschäftsführeraber

- Möglichkeit der Bestellung eines Mitarbeiters alsverwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (§ 9 VStG) (diese Möglichkeit besteht sowohl bei einer Einzelperson

alsauch bei Gesellschaften)

Abgrenzung möglich - komplettes Unternehmen- bestimmter Standort- sachl. abgegrenzte Bereiche,

z.B.: Be- und Entladung- Anordnungsbefugnis

Page 49: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

RECHTSFOLGEN – STRAFBESTIMMUNGEN

VERWALTUNGSSTRAFRECHT

Strafrahmen gem. § 134 KFG: Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder Arrest

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SCHUTZMÖGLICHKEITEN

Internes Schulungs-, Anweisungs- u. Kontrollsystem

- Regelmäßige Schulungen der Fahrer samt entsprechender Nachweise

- Klar gegliederte Dienstanweisungen (schriftlich, umfangreich und leicht verständlich)

- Nachweisliches zur Kenntnisbringen neuer Dienstanweisungen- Stichprobenartige, immer wieder kehrende nicht vorhersehbare

Kontrollen der einzelnen Fahrer durch Gefahrgutbeauftragten und Dienstgeber mit entsprechenden Nachweisen und allenfalls Vorwarnungen und Hinweisen

- Schriftliche und „plakative“ Dokumentation

Page 51: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT

In Betracht kommende Delikte

Delikte gegen Leib und Leben:- Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB)

- Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)

- Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB)

Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt:- Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 StGB)

- Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

(§ 172 StGB)

- Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (§ 174 StGB)

- Fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177 StGB)

- Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB)

- Fahrlässige Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes (§ 183 StGB)

Page 52: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT

Fahrlässigkeit

- Außerachtlassen der Sorgfalt, zu der man nach den Umständen

verpflichtet ist und den geistigen körperlichen Verhältnissen

nach befähigt ist

- Zumutbarkeit dieser Sorgfalt

Page 53: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

STRAFRECHTLICHE RECHTSFOLGEN

- Geldstrafe (Tagessatzsystem – abhängig vom monatlichen Durchschnittseinkommen)

- Freiheitsstrafe

- Eintragung in das Strafregister

- unter Umständen Entzug bestehender Konzessionen durch die Verwaltungsbehörde

- Diversion- Zahlung eines Geldbetrages

- Erbringung gemeinnütziger Leistungen

- Verhängung einer Probezeit

- Außergerichtlicher Tatausgleich

Page 54: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT

Voraussetzungen:

- Schaden- Vermögensnachteil

- immaterieller Schaden (z.B.: erlittene Schmerzen)

- Verursachung (Kausalität)

- Rechtswidrigkeit- Verstoß gg. ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung (insbesondere

Verkehrssicherungspflichten)

- Verstoß gg. ein Gebot oder Verbot aus einem Vertrag

- Verschulden- Vorsatz

- Fahrlässigkeit

Page 55: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT

Rechtsfolge:

- Schadenersatz- Naturalresitution (Wiederherstellung des geschädigten Gegenstandes),

etwa bei Reparatur eines Kraftfahrzeuges

- Geldleistung, etwa bei Körperverletzung

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BESONDERHEITEN

A. Sachverständigenhaftung gem. § 1299 ABGB

- Haftungsmaßstab „durchschnittlicher Fachmann“

- Haftung für „spezifische“ Kenntnisse

B. Haftung für Handlungen anderer Personen

- Erfüllungsgehilfenhaftung

- Besorgungsgehilfenhaftung

Page 57: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

BESONDERHEITEN

C. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

- eingeschränkte Ersatzpflicht des Dienstnehmers an den Dienstgeber je nach Grad des Versehens, Ausmaß des Schadens, Höhe des Gehalts

- grundsätzlich keine Ersatzpflicht bei entschuldbarer Fehlleistung und minderem Grad des Versehens

Page 58: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

BESONDERHEITEND. EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-

haftpflichtgesetz)- Haftung für Schäden, die durch einen Unfall

beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz eintreten

- Nicht geschützt werden Schwarzfahrer und eigene Angestellte

- Haftungsadressat = Halter des Kfz- Empfehlung: Abschluss einer persönlichen

Haftpflichtversicherung

E. KFZ-Haftpflicht

Page 59: Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen

FAZIT

Ordnungsgemäße Ladungssicherung, Schulung, Anweisungen und regelmäßige

Kontrolle verhindern Haftung

Danke für Ihre Aufmerksamkeit !